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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –; Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
486 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:44

Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5715/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Bezirksvertretung Süd 26.09.2018 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 14.11.2018 Haupt- und Beschwerdeausschuss 26.11.2018 Rat 26.11.2018 Beschlussform beschließend Betreff Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –; Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Beschlussentwurf I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: 1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur Vorlage in Verbindung mit Anlage 3 (Abwägung der Stellungnahmen) entschieden. 2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – in der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung beschlossen. 3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – (Anlage 4 zur Vorlage Nr. 5715/18) wird zugestimmt. 4. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 wird innerhalb des Geltungsbereiches folgender Bebauungsplan außer Kraft gesetzt:  Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –. II. Die Bezirksvertretung Süd nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 683 zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5715/18 - Seite - 2 - Drucksache 5715/18 - Seite - 3 - Begründung Für den Bebauungsplan wird der Satzungsbeschluss vorgeschlagen. Zur Abgrenzung des Plangebietes siehe Anlage 1. Vorbemerkung: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert; hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 683 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Januar 2017), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch den Rat der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 21.09.2005 beschlossen. Änderung des Geltungsbereichs Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich nur die Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Parallel dazu sollte die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer Griesheim“ durchgeführt werden. Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005 Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018 Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im Eckbereich der Kölner Straße / Feldstraße, weil dieser Schulstandort schon vor Jahren aufgegeben wurde. Die Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Be- Drucksache 5715/18 - Seite - 4 - bauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 683 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf-gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 683 erfüllt:     II. Die Überplanung der aufgegebenen Brachflächen und der aufgegebenen Don-Bosco-Schule ist als Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen. Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha. Die festgesetzte Mischgebietsfläche umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die Zweckbestimmung oder den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen. Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt, das Plangebiet ist von einer geschlossenen Siedlungsstruktur umgeben (Entfernung zum Landschaftsschutzgebiet Oberbruch / Grundend etwa 1,5 km, Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet Fischelner Bruch etwa 2 km). Anlass und Ziele der Planung Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige Don-Bosco-Schule im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg, einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg. Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 mit der Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen Entwicklungszielen, weil der ehemalige Schulstandort schon vor Jahren aufgegeben wurde. Das Schulgebäude hat zwischenzeitlich verschiedene Nutzungen erfahren, aber eine abschließende Lösung kann nur mit neuem Planrecht erzielt werden. Die Gebietsausweisung eines Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177, bezogen auf eine einzelne Gewerbehalle inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets, entspricht nicht den städtebaulichen Zielen und stellt zudem einen städtebaulichen Konflikt dar. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es:  ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen, Drucksache 5715/18 -     Seite - 5 - die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den brachliegenden Flächen und dem ehemaligen Schulgelände zu schaffen, die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche Verkehrsbelastungen zu vermeiden und den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern. Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation. III. Bisherige Verfahrensschritte Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 21.09.2005. Diese wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 2). Das Bebauungsplanverfahren ruhte über 10 Jahre und wird jetzt mit einer neuen Konzeption und einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel geändert hat und künftig ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2006) und erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2017) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum 13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen. Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingingen, sind durch neue Planungen mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und durch die geplante Gebietsausweisung eines Mischgebiets nicht mehr relevant, weil sich die Sachverhalte im Laufe der Jahre geändert haben. Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für ein Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN Netzgesellschaft Niederrhein wurden mit Schreiben vom 18.07.2017 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt. Drucksache 5715/18 - Seite - 6 - Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung erfolgte zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung am 21.03.2018 in der 20. Sitzung der Bezirksvertretung Süd. Die Bezirksvertretung Süd hat den Planentwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 (2) BauGB In seiner Sitzung am 12.04.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.04.2018 bis einschließlich 01.06.2018 durchgeführt. Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB waren mit Schreiben vom 27.04.2018 aufgefordert, sich bis zum 01.06.2018 zur vorgelegten Planung zu äußern. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Die im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. IV. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans  Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 683 kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist. Anlage(n): (1) Anlage 1_B 683_Geltungsbereich.docx (2) Anlage 2_NS 2005_FÖB (3) Anlage 3_B 683_Abwägung Stellungnahmen.docx) (4) Anlage 4_B 683_Begründung B-Plan.docx) Drucksache 5715/18 - Seite - 7 - Drucksache 5715/18 - Seite - 8 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5715/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: