Daten
Kommune
Krefeld
Größe
486 kB
Datum
26.11.2018
Erstellt
18.09.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5715/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Bezirksvertretung Süd
26.09.2018
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
14.11.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
26.11.2018
Rat
26.11.2018
Beschlussform
beschließend
Betreff
Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg –;
Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf
I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt:
1. Über die im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wird im Sinne der Begründung zur
Vorlage in Verbindung mit Anlage 3 (Abwägung der Stellungnahmen) entschieden.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der
derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der derzeit gültigen
Fassung wird der Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – in
der durch violette Eintragungen geänderten Fassung als Satzung beschlossen.
3. Der Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 683 – Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – (Anlage 4 zur Vorlage Nr. 5715/18) wird zugestimmt.
4. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 683 wird innerhalb des Geltungsbereiches folgender
Bebauungsplan außer Kraft gesetzt:
Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –.
II.
Die Bezirksvertretung Süd nimmt den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 683 zur Kenntnis.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
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Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
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Begründung
Für den Bebauungsplan wird der Satzungsbeschluss vorgeschlagen. Zur Abgrenzung des
Plangebietes siehe Anlage 1.
Vorbemerkung:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und
zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert; hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen
in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 683 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Januar 2017), kann das vorliegende
Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor
dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 683 wurde durch den Rat
der Stadt am 22.09.2005 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung
vom 21.09.2005 beschlossen.
Änderung des Geltungsbereichs
Zum Zeitpunkt des Einleitenden Beschlusses im Jahr 2005 umfasste der Geltungsbereich nur die
Fläche der Gewerbehalle und die Freifläche entlang der Feldstraße. Damals sollte das ausgewiesene Gewerbegebiet und das Allgemeine Wohngebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 von 1967 entsprechend der angrenzenden Wohnnutzung geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung von Wohngebäuden zu schaffen. Parallel dazu sollte
die „241. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Fütingsweg und Feldstraße
westlich Air Liquide GmbH ehemals Messer Griesheim“ durchgeführt werden.
Abb. 1: Plangebietsgrenze 2005
Abb. 2: Plangebietsgrenze 2018
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des
Landes NRW © Geobasis NRW
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst neben der brachliegenden Fläche der Gewerbehalle nun auch das Grundstück der Don-Bosco-Schule im Eckbereich der
Kölner Straße / Feldstraße, weil dieser Schulstandort schon vor Jahren aufgegeben wurde. Die
Plangebietsgrenze wurde wegen der gewerblichen Nutzungen in diesem Bereich bis an den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg erweitert. Aus Gründen der lückenlosen Abgrenzung der Be-
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bauungspläne untereinander wurden die umgebenden öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner
Straße und des Fütingsweg mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
der
Städte
vom
21.
Dezember
2006
besteht
die
Möglichkeit,
gemäß
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
-
der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder
anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis
70.000 m²) und
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen,
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna
Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen,
es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten
sind.
Die Vorgaben des § 13a BauGB werden eingehalten. Deshalb wird der Bebauungsplan Nr. 683 –
Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – als Bebauungsplan der Innenentwicklung
aufgestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 683 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB auf-gestellt.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten
Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 683 erfüllt:
II.
Die Überplanung der aufgegebenen Brachflächen und der aufgegebenen Don-Bosco-Schule
ist als Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen.
Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt unter der zulässigen Grenze von weniger als
2 ha.
Die festgesetzte Mischgebietsfläche umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die
Zweckbestimmung oder den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein UVP-pflichtiges
Vorhaben vorbereiten oder begründen.
Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt, das Plangebiet ist von einer geschlossenen
Siedlungsstruktur umgeben (Entfernung zum Landschaftsschutzgebiet Oberbruch / Grundend
etwa 1,5 km, Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet Fischelner Bruch etwa 2 km).
Anlass und Ziele der Planung
Die erweiterte Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 683 umfasst die brachliegende Fläche
der ehemaligen Gewerbehalle mit Anschluss an die Feldstraße, die ehemalige Don-Bosco-Schule
im Eckbereich Kölner Straße / Feldstraße und den Eckbereich Kölner Straße / Fütingsweg,
einschließlich der öffentlichen Verkehrsflächen der Kölner Straße und des Fütingsweg.
Die bestehende Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177 mit der Ausweisung
einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ entspricht nicht mehr den aktuellen
Entwicklungszielen, weil der ehemalige Schulstandort schon vor Jahren aufgegeben wurde. Das
Schulgebäude hat zwischenzeitlich verschiedene Nutzungen erfahren, aber eine abschließende
Lösung kann nur mit neuem Planrecht erzielt werden. Die Gebietsausweisung eines
Gewerbegebiets innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 177, bezogen auf eine
einzelne Gewerbehalle inmitten eines Allgemeinen Wohngebiets, entspricht nicht den
städtebaulichen Zielen und stellt zudem einen städtebaulichen Konflikt dar.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 683 ist es:
ein Mischgebiet mit flexiblen Nutzungsoptionen auszuweisen,
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die bestehende Bebauung in ihrem Bestand zu sichern,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für mischgebietstypische Nutzungen auf den
brachliegenden Flächen und dem ehemaligen Schulgelände zu schaffen,
die Erschließung einer Neubebauung auf den brachliegenden Flächen über die Straßen
Fütingsweg und Feldstraße sinnvoll zu verteilen um mögliche Verkehrsbelastungen zu
vermeiden und
den bestehenden Grünstreifen planungsrechtlich zu sichern.
Eine Ausweisung des Gebiets als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO bietet einen ausreichenden Nutzungsspielraum und entspricht zudem der vorherrschenden städtebaulichen Situation.
III.
Bisherige Verfahrensschritte
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 21.09.2005. Diese
wurde am 13.12.2005 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser
Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (Anlage 2).
Das Bebauungsplanverfahren ruhte über 10 Jahre und wird jetzt mit einer neuen Konzeption und
einer erweiterten Plangebietsgrenze fortgeführt, da sich das Planungsziel geändert hat und künftig
ein Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Von einer erneuten Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde abgesehen, da gemäß § 13a Abs. 2 BauGB die Vorschriften des
vereinfachten Bebauungsplanverfahrens hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung angewendet werden können. Die Öffentlichkeit wurde daher erst im Rahmen der Offenlage an der neuen Konzeption formell beteiligt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (2006) und
erneute Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
(2017) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 23.01.2006 wurde mit der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gleichzeitig das sogenannte Scoping im Rahmen der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum
13.02.2006 Stellung zu nehmen oder Anregungen vorzubringen.
Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung in 2006 eingingen, sind durch neue Planungen
mit einer neuen Konzeption, einer erweiterten Plangebietsgrenze und durch die geplante Gebietsausweisung eines Mischgebiets nicht mehr relevant, weil sich die Sachverhalte im Laufe der Jahre
geändert haben.
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist die
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
nicht erforderlich. Für ein Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der
Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt einzuholen. So können sie bereits in
den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden
werden. Die Fachbereiche der Stadt Krefeld sowie der Kommunalbetrieb Krefeld und die NGN
Netzgesellschaft Niederrhein wurden mit Schreiben vom 18.07.2017 aufgefordert, sich zur
vorgelegten Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung
eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen
sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt.
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Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung erfolgte zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung am 21.03.2018 in der 20. Sitzung der Bezirksvertretung Süd. Die Bezirksvertretung Süd hat
den Planentwurf im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung zur Kenntnis genommen.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 (2) BauGB
In seiner Sitzung am 12.04.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 683
– Kölner Straße, zwischen Feldstraße und Fütingsweg – beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 27.04.2018 bis einschließlich
01.06.2018 durchgeführt. Die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und der
vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind in der Anlage 3 dieser Vorlage
aufgeführt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB waren mit Schreiben vom 27.04.2018 aufgefordert, sich bis zum 01.06.2018 zur vorgelegten Planung zu äußern. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB
erfolgte in diesem Zeitraum. Die im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung eingegangenen
Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der
Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
IV.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden
früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen
des rechtskräftigen Bebauungsplans
Nr. 177 – östlich der Kölner Straße, zwischen Fütingsweg und Feldstraße –.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung,
der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 683 kann somit als Satzung beschlossen werden.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die der Vorlage
als Anlage 4 beigefügt ist.
Anlage(n):
(1) Anlage 1_B 683_Geltungsbereich.docx
(2) Anlage 2_NS 2005_FÖB
(3) Anlage 3_B 683_Abwägung Stellungnahmen.docx)
(4) Anlage 4_B 683_Begründung B-Plan.docx)
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
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1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: