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Archiv (01 742 SB Begründung zur SB-Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,1 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:45

Inhalt der Datei

Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 1 Vorbemerkung: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert; hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. A. Bisherige Verfahrensschritte Einleitender Beschluss Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung wurde durch den Rat der Stadt am 03.11.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 25.10.2016 beschlossen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtliche Grundlage zur Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen, um die ca. 3,1 ha große, seit Jahren untergenutzte sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigte Fläche in innenstadtnaher Lage zu revitalisieren. Das Planungsgebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 742 - Güterbahnhof Süd -. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 742 - Güterbahnhof Süd - für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung außer Kraft gesetzt werden. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung In seiner Sitzung am 25.10.2016 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung und die im Parallelverfahren durchgeführte 2. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen, welche durch Aushang in der Zeit vom 05.12.2016 bis einschließlich 16.12.2016 durchgeführt wurde. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen vorgebracht. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 20.01.2017 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die in diesem Rahmen eingegangenen Stellungnahmen sind unter B. aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 2 Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Süd erfolgte am 27.10.2016 in der 11. Sitzung sowie am 11.10.2017 in der 17. Sitzung der Bezirksvertretung. Die Anhörung zum Satzungsbeschluss erfolgt mit dieser Vorlage. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 05.12.2017 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2018 bis einschließlich 06.02.2018 durchgeführt. Die hierbei vorgetragenen Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die hierbei eingegangenen Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte, mit Schreiben der Stadt Krefeld vom 18.12.2017, in diesem Zeitraum. Hierzu wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. B. Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Bezirksregierung Düsseldorf 2. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH 3. Kommunalbetrieb Krefeld AöR 4. Vodafone GmbH 5. Handwerkskammer Düsseldorf 6. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 7. Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen 8. Stadt Krefeld – Fachbereich Gesundheit 9. Stadt Krefeld – Fachbereich Tiefbau 10. Stadt Krefeld – Fachbereich Ordnung 11. Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz 12. Stadt Krefeld – Regionales, Stadtentwicklung und Europaangelegenheiten Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 3 Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen: 1. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o-g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Hinweis: Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf Basis des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bauund Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt man dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteili- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 4 gung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Nach mittlerweile erfolgten Vorplanungen zu Höhenlage des zukünftigen Baugeländes wird die maximal zulässige Gebäudehöhe auf 50,0m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Gebäudehöhe von ca. 14 m über zukünftigem Baugelände. Die Bezirksregierung Düsseldorf wurde im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Die Denkmalbehörden sowie die Untere Naturschutzbehörde wurden beteiligt. Weitere Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 20.01.2017 Stellungnahme: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind Mischwasserkanäle vorhanden: - Ei 109611644 PN in der Neue Ritterstraße und Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 5 - Ei 770J1170 PN in Dießemer Bruch. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. NGN MBH (Elektrizität) Für die elektrische Versorgung des Gewerbegebietes ist eine Erweiterung des umliegenden Netzes notwendig. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weiteren Planungsschritte einzubeziehen. NGN MBH (Beleuchtung) Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist nicht betroffen. NGN MBH (Gas) Die Versorgung des Gebietes ist, vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich. NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Seitens der Wasserversorgung bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken. Im entsprechenden Bereich sind keine Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung vorhanden. Im Hinblick auf die noch nicht festgelegte Flurstücksaufteilung, möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser eine Zugänglichkeit zu den einzelnen Flurstücken entsprechend erforderlich ist. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Es bestehen keine Bedenken. Für alle Versorgungsleitungen, -einrichtungen und Anlagen die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder sich dort bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Erforderlichenfalls sind die vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung der Privatstraße zu berücksichtigen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 11.01.2017 Stellungnahme: Auch zukünftig erfolgt die Entwässerung im Mischsystem. Daher sollte bitte der Hinweis auf eine im Einzelfall mögliche Versickerung entfallen. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 6 Alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Abwägung: Der Anregung wird gefolgt. Der Hinweis wird im Hinblick auf die Stellungnahme des Kommunalbetriebes geändert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Vodafone GmbH, mit mail vom 19.12.2016 Stellungnahme: 1. In den Planungsbereichen befinden sich Glasfaserleitungen der: Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co. KG) Die durchschnittliche Verlegungstiefe der oben markierten Kabel- und Rohrleitungen beträgt ca. 0,75 m (ausgenommen von z.B. Spülbohrungen oder Pressungen). Die Trassen sind im beigefügten Plan dargestellt. Es soll sichergestellt werden, dass die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. 2. In den Planungsbereichen (nur im Bahnbereich) befinden sich in Kabelführungssystemen der DB-AG Glasfaserleitungen der: Vodafone GmbH (ehemals Arcor AG & Co. KG) Es soll sichergestellt werden, dass die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Die Pläne fordern Sie bitte bei der DB AG an. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass Vodafone für die Richtigkeit der Angaben gemieteter Fremdtrassen keine Gewährleistung übernehmen kann. Abwägung: Die betreffenden Leitungen befinden sich ausschließlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung, innerhalb des bestehenden Straßenraumes bzw. der verbleibenden Bahnanlage. Änderungen an der Leitungsführung sind aufgrund des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12.01.2017 Stellungnahme: Die geplante Festsetzung von gegliederten Gewerbegebieten wird ausdrücklich begrüßt: Zum einen sollen die Flächen, wie in der Planbegründung dargelegt wird, vorwiegend für Produktions-, Handwerks- sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Zum anderen soll bei grundsätzlichem Einzelhandelsausschluss Annexhandel für Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitende Betriebe unter den in der Begründung genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich finden ihren Platz auf- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 7 grund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbe- und Industriegebieten. Zugleich erwartet der Kunde den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Die Belange der von der Handwerkskammer vertretenen Handwerksbetriebe werden daher als sachgerecht aufgenommen gesehen. Daher werden zum derzeitigen Planungsstand keine Bedenken oder Anregungen zur Planung vorgebracht. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bestehen keine Hinweise. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 20.12.2016 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt. Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum. Es wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Im Bebauungsplan wird die zulässige Höhe der Gebäude auf maximal 50,0 m über NHN festgesetzt. Somit wird die Höhe der künftigen Gebäude, bezogen auf die geplante Geländeoberfläche, auf eine absolute Höhe von rund 14 Metern beschränkt. Eine Höhe von 30 m über Grund wird auf keinen Fall erreicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19.01.2017 Stellungnahme: Landschaftsrechtliche Belange oder Bedenken können nicht geltend gemacht werden, da es sich bei der fraglichen Fläche ursprünglich um planrechtlich festgestellte Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 8 Bahnflächen und seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 742 - Güterbahnhof Süd – am 17.06.2011 um ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel handelt. Aus der Sicht des FB 67 bestehen insofern keine Bedenken gegen die Planung. Es wird jedoch darauf hinweisen, dass es jetzt, nachdem nicht mehr nur ein einziger Investor bzw. Baumarkt-Betreiber, sondern voraussichtlich mehrere Bauherren geben wird, nicht einfach sein dürfte, den drei Meter breiten Grünstreifen auf Privatgelände bzw. Gewerbeflächen, der als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt werden soll, einheitlich und gleichzeitig herzurichten. Daher sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die bereits im Zusammenhang mit der Erstellung des B-Planes Nr. 743 vereinbart hatten: - Der 3 m breite Gewerbestreifen wird - wie vorgesehen - als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. - Zäune oder ggf. Mauern dürfen nur südlich des Pflanzstreifens errichtet werden. - Künftige Erweiterungen der Werksgelände in den Grünstreifen hinein oder sonstige Inanspruchnahmen für Lagerflächen oder Stellplätze o.ä. sollten ausgeschlossen werden. - Die Herrichtung des Pflanzstreifens sollte nicht den einzelnen Gewerbetreibenden überlassen werden, sondern einheitlich erfolgen und in einem Zug umgesetzt werden. Dies sollte vertraglich gesichert werden. Das gilt auch für die langfristige Pflege. Diese sollten ihren Niederschlag in den textlichen Festsetzungen finden, soweit nicht bereits geschehen. Soweit das nicht möglich oder sinnvoll ist, sollten die Punkte im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der beiliegenden Kopie schraffierte Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufsverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang 2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden. In der Begründung und in der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche Änderung vorgenommen hat. Abwägung: Im Bebauungsplan Nr. 743 – Gewerbepark Am Verschubbahnhof – beträgt die Breite der Promenade nur 12,00 m. Ergänzend zu Promenade wurde ein 3,00 m breiter Pflanzstreifen festgesetzt und vertragliche Vereinbarungen mit der Grundstückseigentümerin bezüglich einheitlicher Herrichtung, Pflege und Erhaltung getroffen, um ein optische Verbreiterung der Promenade auf 15,00 m zu erzielen. Im Gegensatz dazu ist im Bereich des Güterbahnhofs durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 742 – Güterbahnhof Süd-, die Breite der Promenade bereits auf 15,00 m festgesetzt. Aufgrund der damaligen Planung auf der Fläche südlich der Promenade und westlich der Hauptfeuerwache einen Baumarkt zu errichten, ist im Bebauungsplan 742 ein Sondergebiet festgesetzt worden. Aus Rücksicht auf die Promenade wurden die Baugrenzen in einem Abstand von 7,00 m zur Promenade festgesetzt, ein Pflanzstreifen paral- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 9 lel zu Promenade war damals nicht vorgesehen. Erst durch die Änderung der Planung und die damit zusammenhängende 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 ist der 3,00 m breite Pflanzstreifen entlang der Promenade aufgenommen worden. Es wird festgesetzt, dass hier gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB eine Vegetationsfläche herzustellen ist, die mit Bodendeckern, Stauden und / oder Gehölzen zu bepflanzen ist. Der Abstand zwischen Promenade und Baugrenze beträgt nun 6,00 m. Auch Stellplätze und Garagen sind in dem Bereich zwischen Promenade und Baugrenze unzulässig. Da durch die getroffenen Festsetzungen im erforderlichen Maße Rücksicht auf die Promenade genommen wird, wird von weitergehenden Regelungen für die privaten Gewerbeflächen (z.B. hinsichtlich einer einheitlichen Herrichtung und langfristigen Pflege des Pflanzstreifens) abgesehen. Zumal auch zu berücksichtigen ist, dass es auf dem direkt angrenzenden Gelände der Hauptfeuerwache, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 742 – Güterbahnhof Süd liegt, kein Pflanzstreifen parallel zur Promenade festgesetzt wurde und hier der Abstand zwischen Baugrenze und Promenade lediglich 3,00 m beträgt. Daher wären zusätzliche Regelungen für die privaten Gewerbeflächen nicht gerechtfertigt. Außerdem wird im Hinblick auf den bereits errichteten Zaun entlang der nördlichen Grenze des Feuerwehrgeländes, die im Bebauungsplan zur Offenlage festgesetzte Unzulässigkeit von Grundstückseinfriedungen (Zäune, Mauern o.ä.) im Sinne der Gleichberechtigung durch eine violette Eintragung gestrichen. Die Änderung des Begriffes „Untere Naturschutzbehörde“ wird in der Begründung und im Plan vorgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 8. Stadt Krefeld - Fachbereich Gesundheit Schreiben vom 22.02.2017 Stellungnahme: Bei zukünftigen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonstigen Einzelgenehmigungsverfahren sind die Vorgaben nach TA Lärm und TA Luft zu beachten und zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhalten. Aufgrund der räumlichen Nähe zum Alexianer Krankenhaus (ca. 500 m südwestlich vom Plangebiet) wird empfohlen in den weitergehenden Genehmigungsverfahren nicht nur den bestimmungsgemäßen Betrieb der zukünftig geplanten Anlage(n), sondern auch mögliche Störfälle zu bedenken. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass eine grundsätzliche Verträglichkeit der Gewerbegebietsausweisung mit den im Umfeld vorhandenen Nutzungen hergestellt werden kann, sofern entsprechende Emissionskontingente festgesetzt werden. Diese Festsetzung ist im Bebauungsplan erfolgt; ebenso wird das Gewerbegebiet auf der Grundlage des Abstandserlasses gegliedert. Somit kann davon ausgegangen werden, dass zunächst ein ausreichender Immissionsschutz für das Umfeld gegeben Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 10 ist. Weitergehende Prüfungen haben gegebenenfalls im Zuge der nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erfolgen, wenn die konkrete Ansiedlungsabsicht eines Betriebes besteht. Dies betrifft auch die Berücksichtigung möglicher Störfälle. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau Schreiben vom 25.01.2017 Stellungnahme: Die Neue Ritter Straße ist eine abgerechnete Straße. Der Dießemer Bruch ist in diesem Bereich eine unfertige Erschließungsanlage, jedoch wurde der Erschließungsbeitrag für die angrenzenden Grundstücke abgelöst. Kanalanschlussbeiträge für das Gewerbegebiet kommen noch zur Erhebung, sobald eine entsprechende Nutzung möglich ist. Bei Bekanntwerden eines Investors ist mit diesem die Straßenplanung – Nordseite der Neue Ritterstraße (Einfahrt, Fahrbahnbreite, Geh- und Radweg, Linksabbiegespuren usw. zwischen Dießemer Bruch und Zur Feuerwache abzustimmen. Die Kosten für diese Maßnahmen sind entsprechend vom Investor zu übernehmen. Ansonsten bestehen seitens des Fachbereiches Tiefbau keine Bedenken. Abwägung: Die Stellungnahme wird dem Investor zur Kenntnis gegeben. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Im Bebauungsplan sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB entlang der Neuen Ritterstraße, mit Ausnahme der vorgesehenen Zufahrt, Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Die Zufahrt wird aus verkehrstechnischen Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit, wie aus dem Verkehrsgutachten empfohlen, gegenüber der Zufahrt des LebensmittelDiscounters liegen. Weiteres ist im Rahmen einer Erschließungsvereinbarung zu regeln. Die Verbeiterung der Neuen Ritterstraße ist jedoch weder Bestandteil noch Anlass des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung und ist abhängig von etwaigen zukünftigen Ausbauplanungen der Stadt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Stadt Krefeld - Fachbereich Ordnung Schreiben vom 26.01.2017 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 742 in der Fassung vom 08.12.2016 bestehen aus verkehrlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Die geplante Zufahrt der privaten Erschließungsstraße sollte im Einmündungsbereich der Neuen Ritterstraße eine ausreichende Ausbaubreite aufweisen; ausreichende Sichtbeziehungen sind zu gewährleisten. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 11 Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei ebenso auf der vorhandenen Radverkehrsanlage liegen. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen: Private Erschließungsstraße, Parkplätze, Gewerbegrundstücke, Umfeld: Bei der Gestaltung der Erschließungsstraße, der Parkplätze und der einzelnen Gewerbegrundstücke sowie des direkten Umfelds(z.B. „Krefelder Promenade“) soll für gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit (freie Sichtachsen) gesorgt sein. Eine Beleuchtung gilt als ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4 m Entfernung erkennbar ist. Die Ausleuchtung ist gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Lampen sollten aus schwer zerstörbarem Material sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen sind. Grünflächen, Bepflanzung: Bepflanzte Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen. Bepflanzungen dürfen die Übersichtlichkeit und zu schaffende freie Sichtachsen – auch langfristig – nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen ist zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von 2 m ausgebildet sein. Dies ist bei der Auswahl der Pflanzen und bei der Planung der zukünftigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen. Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen hin beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche oder private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollten transparent gestaltet sein, z.B. Stahlstabgitterzäune. Es bestehen gegen die im Betreff genannte Planung aus kriminalpräventiver Sicht keine Bedenken. Es wird darum gebeten, die o.g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträgern und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin weist die Polizei auf ihr Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (baulich-mechanische Maßnahmen, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin. Sie würde es begrüßen, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen werden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt. Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer der „Technischen Prävention der Polizei Krefeld" 02151/634-4920 und 4921 ist erforderlich. Abwägung: Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 12 Die verkehrlichen Aspekte werden im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung der privaten Erschließungsstraße berücksichtigt. Die aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung vorgebrachten Anregungen werden dem Investor und dem Fachbereich Tiefbau zur Kenntnis gegeben. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz Schreiben vom 09.01.2017 Stellungnahme: Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandübungshaus betreffend in die Planungen mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFRW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan Gebiet 742). Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreise VIE, WES, KLE) aber auch u.a. aus dem Rhein-Kreis-Neuss. Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung, die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen. Dazu kann es im Inneren an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten Übungsattrappen in Brand gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulator, Geräuschesimulator, etc.) Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie befördert wird. Je nach Windrichtung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung" die Ventilatoren unter Volllast fahren und den kompletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden aus dem Haus befördern. Dann kann die Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor er sich auflöst. Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung. Neben den Nebelschwaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen die Motoren- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 13 geräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber auch Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter. Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie „Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc. Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von ca. 07:30 - 22:00 Uhr und samstags von ca. 07:30 - 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch Sonntags von 07:30 bis 12:OO Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben. Abwägung: In der seinerzeit erstellten Schallimmissionsprognose für den Neubau der Hauptfeuer- und Rettungswache (Thor Bauphysik GmbH & Co.KG, Bergisch-Gladbach, Stand: 07.05.2014) wurden die auf die Nachbarbebauung einwirkenden Schallimmissionen, ausgehend vom alltäglichen Betrieb der geplanten Feuer- und Rettungswache, untersucht. Demnach werden an den geplanten Baugrenzen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag eingehalten. Zur Information von Grundstückseigentümer und Kaufinteressenten wird in den Bebauungsplan ein Hinweis dahingehend aufgenommen, dass aufgrund der Lage im Nahbereich zur Hauptfeuer- und Rettungswache nicht auszuschließen ist, dass Flächen im Plangebiet von Immissionen betroffen sind. Dazu gehören Nebelschwaden, die bis zu 100 m weit in das Plangebiet ziehen können sowie Brandabgase und Geräusche durch den Übungsbetrieb auf dem Feuerwehrgelände. Da als zulässige Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ein „Gewerbegebiet“ festgesetzt wird, ist ein besonderes Schutzbedürfnis an dieser Stelle nicht gegeben, zumal die nach § 6 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzungen ausgeschlossen werden. Daher ist davon auszugehen, dass die Verträglichkeit der Feuerwehr mit den neuen gewerblichen Nutzungen insgesamt gegeben ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. Stadt Krefeld – Regionales, Stadtentwicklung und Europaangelegenheiten Mail vom 25.01.2017 Stellungnahme: Nachdem die ursprüngliche Planung zur Errichtung eines Baumarktes nicht weiterverfolgt werden soll, da an diesem Standort kein Bedarf für dieses Angebot gesehen wird, halte ich es im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen im Zentrenkonzept für angebracht, das Bebauungsplangebiet auch in Zukunft von jeglichem Einzelhandel frei zu halten. Es sollte eine ausschließliche gewerbliche Nutzung unter Ausschluss von Einzelhandel festgeschrieben werden. Denn gerade im Umfeld des Standortes finden sich an der Neuen Ritterstraße und am Dießemer Bruch unbeplante Einzelhandelsstand- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 14 orte, die eine Steuerung des gesamten Gebietes im Sinne der Ziele des Zentrenkonzeptes ohnehin erschweren. Abwägung: Der Anregung wird im Grundsatz gefolgt. Über die textlichen Festsetzungen wird gesichert, dass keine reinen Einzelhandelsbetriebe entstehen können. Allerdings soll Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten als sog. „Annexhandel“ ausnahmsweise zulässig sein, wenn dieser in unmittelbarem räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit einem Handwerks-, Produktions- oder weiterverarbeitenden Betrieb steht und diesem baulich untergeordnet ist. Eine entsprechende ausnahmsweise Zulässigkeit wird über die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes definiert. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. C. Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Erbengemeinschaft B./ C., 2. Herr T., Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Erbengemeinschaft B. / C., mit Schreiben vom 15.01.2018 und 16.01.2018 Stellungnahme vom 15.01.2018: Die Eigentümerin der beiden Parzellen Dießemer Bruch 55 weist zu obigem Verfahrensschritt vor einer Augenscheinnahme der Offenlage in den Räumen der Stadt Krefeld auf ihre „Anmerkungen zum Verfahrensschritt „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit““ für den Bebauungsplan 742 sowie die 222. Änderung des FNPs vom 2.12.2008“ hin. Diese Anmerkungen von 2008 werden erneut zur Berücksichtigung im Rahmen der Offenlage 2018 beigefügt (siehe 1.1). Unter Umständen ergeben sich aus dem der Verwaltung noch weitere Anmerkungen, um deren Berücksichtigung dann fristgerecht gebeten wird. Es wird darum gebeten, zeitnah über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Stellungnahme vom 16.01.2018 Bei der Ablage der heute eingereichten Anmerkungen ist die Eigentümerin noch auf den anhängenden Schriftverkehr aus den Jahren 2009 und 2010 gestoßen (siehe 1.2). Um das Verfahren jetzt zu vereinfachen, wird gebeten um eine Bestätigung der weiteren Gültigkeit der Entscheidungen des Stadtrates vom 9.9.2010 (Schreiben Stadt KR vom 11.10.2010) auch nach der 1. Änderung des BP 742 in 2018 gebeten. Zur Dokumentation der Dringlichkeit des Punktes „1. Entwässerungssituation“ wurden einige Fotos vom Hochwasser am 3.7.2009 angefügt. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 1.1 Seite 15 Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauugsplan Nr. 742 – Güterbahnhof Süd – am 02. Dezember 2008 Hinsichtlich der Entwässerung des Gebietes wird befürchtet, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung nicht mehr gewährleistet sei, wenn die Dimensionierung des Kanals nicht durch die neue Bebauung erweitert werde. 1.2 Stellungnahme imRahmen der öffentlichen Auslegung Bebauungsplan Nr. 742 - Güterbahnhof Süd vom 22.06.2009: Rechtsanwaltskanzlei Walber-Holtz & Partner GbR in Vertretung der Eigentümer und Nießbraucher des Grundstückes Dießemer Bruch 55, mit Schreiben vom 22. Juni 2009 1.2.1 Entwässerungssituation Aus dem Entwurf der Bebauungsplanbegründung gehe nur hervor, dass das Plangebiet über den Kanal in der Güterstraße entwässert werden soll. Hierbei konnte im Rahmen der Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen am 18.06.09 festgestellt werden, dass dieser Kanal nach Norden über die Oberdießemer Straße zur Oppumer Straße geleitet werde. Es sei aber aus der Planbegründung nicht ersichtlich, ob die vorhandene Kanalisation ausreichend dimensioniert ist, um das Abwasser von den zusätzlich versiegelten Flächen aufzunehmen. Dies sei deshalb von herausragender Bedeutung, weil auf den Flurstücken 342 und 343 der Kanal Neue Ritterstraße/Dießemer Bruch verlegt sei. Es befände sich hier auch eine Revisionsöffnung. Durch den Rückstau der Kanalisation bei Starkregenereignissen im Bereich des Dießemer Bruch/Oppumer Straße komme es schon jetzt regelmäßig zu Überschwemmungen des Grundstückes der Mandanten. Die Mandanten fürchten eine Verstärkung dieser Situation, wenn zusätzliches Abwasser - wenn auch über den Umweg Güterstraße/Oppumer Straße - auf denselben Knotenpunkt zugeleitet wird. Bei Starkregenereignissen stehe der Wasserspiegel im Garagenhof so hoch, dass nur noch wenige Zentimeter fehlen, bevor das Niederschlagswasser dann auch in das Wohnhaus eindringen würde. 1.2.2 Durch Einsichtnahme in die verkehrsgutachterliche Stellungnahme konnte festgestellt werden, dass die empfohlene Lösung, den zusätzlichen Verkehr durch andere Ampelschaltungen zu regeln, die beiden Zufahrten des Grundstückes Dießemer Bruch 55 nicht berücksichtigt haben. Das Grundstück sei ebenfalls durch den Bebauungsplan 166 der Stadt Krefeld als Gewerbefläche überplant. Das Grundstück habe zwei Ausfahrten, nämlich eine zum Dießemer Bruch und eine zur Neue Ritterstraße. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 16 Den Ziel- und Quellverkehr der gewerblichen Nutzung berücksichtige das Gutachten nicht, während die gewerblichen Nutzungen auf der Südseite der Neue Ritterstraße ( AIdi/Getränkemarkt/Tankstelle) mit ihren Frequenzen berücksichtigt werden. Hier müsse das Verkehrsgutachten nach diesseitiger Ansicht nachgebessert werden. Insbesondere die südliche Zufahrt zur Neue Ritterstraße werde durch 40-t-Lkw genutzt, die vom Dießemer Bruch in das Betriebsgelände unserer Mandantschaft einfahren, auf dem Grundstück nicht drehen können und deshalb zwingend nach Süden ausfahren müssen. Die Gewerbehalle sei zur Zeit an einen Lebensmittelgroßhändler verpachtet. 1.2.3 Der Bebauungsplan gestattet entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Dießemer Bruch 55 in einem 10 m breiten Streifen zwischen Grenze und Sondergebietsfestsetzung bis zu einer Tiefe von 7 m Stellplätze. Die Stellplätze können damit bis zu 3 m an die Grundstücksgrenze heranrücken. Das ehemalige Güterbahnhofgelände liegt etwa 4 - 4,5 m höher als das Niveau des Grundstücks Dießemer Bruch 55. Dieser Höhenversprung wäre auf 3 m Strecke nur durch eine Stützmauer von einer Höhe von 4,5 m aufzufangen. Eine solche Stützmauer hätte erdrückende Wirkung für das Grundstück, auf dem sich ein bestandsgeschütztes Wohnhaus befindet. Deshalb wird nachdrücklich angeregt, entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Dießmer Bruch 55 zwingende Höhenfestsetzungen aufzunehmen, die eine Böschung ohne Stützmauern zulassen. Es wird dringend angeregt, dass dieser Konflikt im Bebauugsplan durch Festsetzungen gelöst wird. Nur jetzt bestehe die Möglichkeit, diesen Konflikt städtebaulich zu lösen. Beim Transfer in das Baugenehmigungsverfahren sei es nicht mehr an der Stadt Krefeld, die Gestaltung des Geländeversprungs vorzunehmen, es sei dann vielmehr Sache des Vorhabenträgers, eine von vielen genehmigungsfähigen Möglichkeiten vorzustellen. 1.2.4. In Ergänzung zu Ziffer 10.4 der Entwurfsbegründung sei anzumerken, dass sich im Plangebiet mehr als ein Bombenblindgänger aus dem 2. Weltkrieg befinden dürfte. Der Grundstückseigentümer habe auch während des 2. Weltkrieges im Gebäude Dießemer Bruch 55 gewohnt. Er habe die Bombardierung des Güterbahnhofbereichs miterlebt. Abwägung zu 1.: In den seinerzeitigen Stellungnahmen wurde insbesondere auf die Fragestellung der Entwässerung der neuen Baugrundstücke, auf mögliche Probleme durch zunehmenden Ziel- und Quellverkehr und die mögliche Beeinträchtigung durch Errichtung einer Stützmauer an der Grundstücksgrenze hingewiesen. In der Abwägung der eingegangenen Stellungnahme wurde damals ausgeführt, dass die Befürchtungen, dass es insbesondere bei Starkregenereignissen zu einer Ver- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 17 stärkung der ohnehin schon jetzt regelmäßig auftretenden Überschwemmungen des Grundstücks der Einwender kommen könne, unbegründet sind. In Abstimmung mit der SWK Aqua sind alle anfallenden Abwässer, einschließlich der auf den befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Aufgrund der gedrosselten Abgabe ist eine Steigerung der Überflutungsgefahr nicht zu befürchten. Insgesamt ist die ordnungsgemäße Beseitigung des anfallenden Schmutzund Niederschlagswassers sichergestellt. Hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen konnte seinerzeit bereits belegt werden, dass die damals vorgesehene Baumarktnutzung aus verkehrlicher Sicht über das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden kann. Mit der nun getroffenen Festsetzung von Gewerbegebieten ist gegenüber einem Baumarkt von einem insgesamt geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen. Bezüglich einer möglichen Stützmauer konnten damals keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes erkannt werden, die die Aufnahme von Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung des Geländeversprungs rechtfertigen könnten. Diese Einschätzung trifft auch heute noch unverändert zu. Insgesamt sind die Abwägungen zu den seinerzeit vorgebrachten Belangen auch auf die nun vorgesehene Änderung des Bebauungsplanes, der die Festsetzung eines Gewerbegebietes zum Ziel hat, übertragbar. Ergänzend werden nachfolgend die Abwägung und die Entscheidung des Stadtrates vom 09.09.2009 beigefügt und erneut bestätigt. Abwägung zu 1.1 - Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauugsplan Nr. 742 – Güterbahnhof Süd – am 02. Dezember 2008 : Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung hat die SWK Aqua in ihrer Stellungnahme die Bedenken der Anwohner hinsichtlich der Entwässerung zum Teil bestätigt und weist darauf hin, dass die Abwässer ausschließlich in den Kanal in der Güterstraße geleitet werden sollen. Eine Einleitung in die Kanäle der Neuen Ritterstraße und des Dießemer Bruchs sei nicht möglich. Im Rahmen des Grundstückskaufvertrags für das zukünftige Feuerwehrgelände und im Bebauungsplan wurden dazu entsprechende Regelungen aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Abwägung zu 1.2 öffentlichen Auslegung Bebauungsplan Nr. 742 - Güterbahnhof Süd vom 22.06.2009: 1.2.1 Die Befürchtungen, dass es durch die beabsichtigten Vorhaben auf den Plangrundstücken insbesondere bei Starkregenereignissen zu einer Verstärkung der ohnehin schon jetzt regelmäßig auftretenden Überschwemmungen des Grundstücks der Einwender kommt, sind unbegründet. Im Rahmen der frühzeitigen Beteilung der Behörden an die Bauleitplanung äußerte sich die SWK Aqua zur Entwässerungssituation und wies darauf hin, dass die Ent- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 18 wässerung grundsätzlich zukünftig über den Mischwasserkanal in der Güterstraße erfolgen soll. Eine Entwässerung in die Kanäle in der Neue Ritterstraße oder dem Dießemer Bruch sei nicht möglich. Daraufhin wurden die Begründung und die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt. Zusätzlich soll über entsprechende Regelungen im Grundstückskaufvertrag für das zukünftige Feuerwehrgelände geregelt werden, dass die kanaltechnische Erschließung des SOGebietes innerhalb der Erweiterungsfläche der Neuen Ritterstraße, entlang der südlichen Grundstücksgrenze außerhalb des Baufeldes für die Hauptfeuerwache verlaufen soll. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB bestehen seitens der SWK Aqua aufgrund der Ergänzungen keine Bedenken mehr gegen die Planung. Darüber hinaus gehört zu den üblicherweise zu erbringenden Leistungsphasen im Ingenieurbau die Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung. Der Genehmigungsantrag ist bei der SWK Aqua einzureichen. Die SWK Aqua fordert den Nachweis der Auswirkungen von zusätzlich in den Kanal eingeleiteten Abwässern auf das gesamte Kanalnetz der Stadt Krefeld. Über eine sogenannte hydrodynamische Berechnung wird dieser Nachweis geführt. Bei negativen Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz belegt die SWK Aqua das fragliche Grundstück mit einer Einleitungsbeschränkung. Der Grundstückseigentümer wird angehalten, Wasser auf eigenem Grund so lange zurückzuhalten, bis es unschädlich abgeleitet werden kann. Dieses Genehmigungsverfahren wird für das fragliche Grundstück angewendet werden, so dass eine negative Beeinflussung auf die umgebenden Kanäle ausgeschlossen werden kann. Der Stellungnahme wird im Grundsatz gefolgt. 1.2.2 In Zuge der Verkehrsuntersuchung von Februar 2009 wurde prognostiziert, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen, das sich bei Realisierung der Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 742 und einer gewerblichen Entwicklung im Bereich des Verschubbahnhofs, unter Annahme des dort prognostizierten Verkehrsaufkommens, die täglichen Verkehrsbelastungen im Zuge des Dießemer Bruchs nur um 3,4 % erhöhen werden. Bei einer Belastungserhöhung in dieser Größenordnung kann eine zusätzliche Beeinträchtigung der Abwicklung des Lieferverkehrs von und zum Grundstück über die vorhandene Zufahrt Dießemer Bruch 55 ausgeschlossen werden. Im Verlauf der Neuen Ritterstraße ist in Höhe der bestehenden Grundstücksausfahrt zu erwarten, dass sich hier die Tagesbelastungen um rund 12,3 % erhöhen werden. Allerdings besteht auch bei den künftig erheblich stärkeren Belastungen der Neuen Ritterstraße eine deutlich ausreichende Leistungsfähigkeit. Aus dem heutigen Erscheinungsbild der bestehenden Ausfahrt wird zudem ersichtlich, dass diese Ausfahrt nur in Ausnahmefällen genutzt wird. Insgesamt müssen für die Nutzung der Grundstücksausfahrt zur Neuen Ritterstraße keine erheblichen Beeinträchtigungen befürchtet werden, zumal die Ausfahrt im Bereich eines breiten Mittelstreifens in der Neuen Ritterstraße liegt, der zusätzliche Aufstellmöglichkeiten bietet. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 19 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Verkehrsaufkommen des Discounters, das unvergleichlich größer ist als das einer Grundstückszufahrt mit normalem Lieferverkehr, in die Betrachtungen mit einbezogen werden musste, zumal die Discounter-Zufahrt unmittelbar vom Erschließungskonzept des geplanten Baumarktes betroffen ist. Aus den vorgenannten Ausführungen wird deutlich, dass die geforderte Nachbesserung des Verkehrsgutachtens nicht erforderlich ist, da die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers ausreichend berücksichtigt wurden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.2.3 Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass das Grundstück des Einwenders innerhalb eines festgesetzten Gewerbegebietes liegt. Eine mögliche Stützmauer mit einer Höhe von ca. 4 Metern würde zwar die massive Wirkung eines Gebäudes haben, ein solches Gebäude wäre aber innerhalb eines gewerblich geprägten Bereiches als üblich anzusehen. In vergleichbaren Lagen wären unter Einhaltung des Grenzabstandes Gewerbehallen möglich, die eine größere Höhe als die der befürchteten Stützwand aufweisen könnten. Desweiteren ist zu berücksichtigen, dass sich das nächste Fenster des angesprochenen Wohnhauses in einer Entfernung von ca. 19 Metern zur möglichen Stützmauer befindet und sich zwischen dem Wohnhaus und dem Baumarktgrundstück keine Gartenflächen befinden, sondern die Zufahrt des gewerblich genutzten Grundstückes. Auch ist die Belichtung und Besonnung des Einwendergrundstückes nicht erheblich beeinträchtigt, da sich das Baumarktgrundstück nördlich desselben befindet. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die verbleibenden Flächen zwischen einer möglichen Stützmauer und der Grundstücksgrenze bepflanzt würden, so dass auch eine denkbare subjektive optische Beeinträchtigung minimiert werden könnte. Insgesamt können selbst bei Errichtung einer Stützmauer keine unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes erkannt werden, die die Aufnahme von Festsetzungen hinsichtlich der Gestaltung des Geländeversprungs rechtfertigen könnten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 1.2.4 In den Bebauungsplan wurde bereits ein Hinweis dahingehend aufgenommen, dass im Zuge der durchgeführten Luftbildauswertung eine vollständige Auswertung des Planbereiches bisher nicht möglich war und Bodenarbeiten mit der entsprechenden Vorsicht durchzuführen sind. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Herr T. mit Schreiben vom 08.11.2017 und 16.01.2018 Stellungnahme: Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 20 Grundsätzlich kann der Einwender sich, auch nach Rücksprache mit der Grundstückseigentümerin, die Errichtung eines Autohauses im Rahmen der Entwicklung des Areals vorstellen. Da der B-Planentwurf Einzelhandel generell ausschließt, wird im Rahmen der Offenlegung des Planentwurfes der Änderungsvorschlag gemacht, Autohandel im Gebiet des B-Plans zuzulassen. Abwägung: Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, hier ein Gewerbegebiet zu entwickeln und klassische Gewerbebetriebe anzusiedeln. Für die Ansiedlung eines Autohauses wäre die Festsetzung einer Sonderbaufläche erforderlich. Das Bebauungsplanverfahren und die Flächennutzungsplanänderung sind schon so weit vorangeschritten, dass eine Kehrtwende zurück zu einem Sondergebiet nicht vorgenommen werden soll, zumal dieses eine komplette Überarbeitung der Gutachten sowie eine erneute Offenlage des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung zur Folge hätte. Außerdem sind auch die Planungen der Grundstückeigentümerin in Richtung gewerblicher Nutzung mittlerweile so weit vorangeschritten, dass auch ihrerseits eine Umkehr zum Sondergebiet nicht vorgesehen ist. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. D. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Naturschutzbund Deutschland BUND Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH Kommunalbetrieb Krefeld AöR Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bundenetzagentur Stadt Krefeld – Fachbereich Grünflächen Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 31.01.2017 Stellungnahme: Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB’s zur 1. Änderung des B-Plans 742 und zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung: Die jetzige Brachfläche des ehemaligen Güterbahnhofs wird in der BPlanbegründung (Seite 8) als „städtebaulich und gestalterisch vernachlässigte Fläche in innenstadtnaher Lage“ bezeichnet. Aus Sicht des Natur- und Artenschutzes stellen die immer weniger werdenden industriellen Brachflächen jedoch einen wich- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 21 tigen Lebensraum für viele selten gewordene Tier-und Pflanzenarten dar. Vor diesem Hintergrund schlagen wir die folgenden Änderungen der im B-Plan beschriebenen Gestaltung des Plangeländes vor. 1. Grundflächenzahl 0,8 sollte zugunsten einer Wildblumenwiese verringert werden Entlang der Grenze des Plangebietes zur Krefelder Promenade sollte ein ca. 10 m breiter Streifen entstehen, der an die jetzige Brachfläche erinnert. Wir schlagen vor, statt des geplanten 3 m breiten Pflanzstreifens hier eine mehrjährige Wildblumenwiese anzulegen. Die Pflege der Wiese (1 bis 2 malige Mahd pro Jahr) sollte das Grünflächenamt übernehmen. Der Wildblumenstreifen und eine Infotafel könnten die Benutzer der Krefelder Promenade an den Bewuchs der ehemaligen bahneigenen Brachfläche erinnern. 2. Schutz einer ähnlich großen Brachfläche an anderer Stelle des Stadtgebietes In der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet eine wichtige Funktion im Rahmen der Biotopvernetzung entlang der Bahnlinie erfüllt (Seite 14 u. 15 der FNP-Änderungsbegründung). Dies bleibt aber ohne Konsequenz, weil an anderer Textstelle die Qualität des Brachgebietes wieder herabgewürdigt wird. Auch wenn die Bebauung der ehemals bahnrechtlich gewidmeten Fläche keinen Ausgleich erfordert, sollte die Stadt eine ähnlich große Brachfläche an anderer Stelle im Stadtgebiet zum Zweck der Biotopvernetzung unter dauerhaften Schutz stellen. Dies könnte den Flächenverlust zwar nicht ausgleichen, wäre aber ein kleiner Beitrag zur Anerkennung des ökologischen Wertes von Brachflächen. Wir schlagen vor, diese Fläche gemeinsam mit den Krefelder Naturschutzverbänden auszusuchen. 3. Schutz von Fledermäusen und an Gebäuden brütenden Vogelarten Wir begrüßen den in der B-Planbeschreibung genannten Schutz von Fledermäusen durch Nisthilfen und geeignete Gebäudekonstruktionen, wie z.B. Hohlräumen unter Dachüberständen (Seite 19 und Seite 24). Dies sollte für die Architekten verbindlich in den B-Plan aufgenommen werden. Die Maßnahmen sind dann mit der Unteren Landschaftsbehörde oder einem Artenschutzexperten der Naturschutzverbände abzusprechen. 4. Dachbegrünung und Solarnutzung Wir begrüßen die in den B-Plan aufgenommene Pflicht zur Dachbegrünung mit anteiligem Hornklee. Die Dachbegrünung kann mit einer Stromerzeugung durch Photovoltaik oder Wärmeerzeugung durch Solarthermie verbunden werden. Der Wirkungsgrad der Photovoltaik wird durch die kühlende Dachbegrünung erhöht. 5. Ausbau der Neue Ritterstraße wird abgelehnt / Schallgrenzwerte einhalten Der in der Zukunft geplante Ausbau der Ritterstraße/Neue Ritterstraße mit Erweiterung der Fahrbahn wird zu einer noch höheren Verkehrsbelastung und zu höherer Geschwindigkeit der Fahrzeuge führen und wird darum von uns abgelehnt. Alle Verkehrsteilnehmer, besonders aber Fußgänger und Fahrradfahrer, würden zusätzlich gefährdet. Luftschadstoffe und Verkehrslärm würden weiter zunehmen. - Der EU-Grenzwert von 40 μ/m³ für Stickoxide ist einzuhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu überprüfen. Die prognostizierte Einhaltung der Stick- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 22 oxidgrenzwerte im Umweltbericht muss in Frage gestellt werden. Die Prognose berücksichtigt unseres Erachtens nicht die zusätzliche Schadstoffbelastung durch die Abgasmanipulation der Autoindustrie. - Gemäß des Schallgutachtens werden die Beurteilungspegel im Plangebiet entlang der Neue Ritterstraße bis zu 72 dB(A) betragen und damit am Tag um bis zu 7 dB(A) und in der Nacht um bis zu 16 dB(A) überschritten. Nach Meinung des NABU sind darum aktive Maßnahmen an der Hauptquelle der Schadstoff- und Lärmbelastung vorzunehmen, dem Kfz-Verkehr. Es wird darum gefordert, auf der Neue Ritterstraße in dem Abschnitt zwischen Oberdießemer Straße und Dießemer Bruch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen und diese dauerhaft zu kontrollieren. Das wäre ein aktiver Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bürger und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Der geplante Straßenausbau sollte sich nur auf die Erneuerung und den Erhalt der Fahrbahndecke beschränken. 6. Baumpflanzungen Der NABU meint, dass im Plangebiet auch entlang der Erschließungsstraße Bäume ge-pflanzt werden sollten. Insgesamt könnten dann mehr als 33 Bäume als Ersatz für die damaligen Fällungen gepflanzt werden. Eventuell doppelt soviel. Es wird vorgeschlagen, auch ganz normale Pappeln in den Pflanzumfang aufzunehmen, weil diese im Stadtgebiet immer seltener werden. 7. Gestaltung von PKW-Stellplätzen PKW-Stellplatzgruppen sollten durch ausreichend breite Pflanzstreifen voneinander getrennt werden. Die Streifen können mit heimischen Wildsträuchern bepflanzt werden. Die Bepflanzung mindert die Überwärmung des Gebietes und kann die Schallemission von Gewerbe und Autoverkehr zumindest im Sommer leicht dämpfen. Die Befestigung der Stellplätze sollte wasserdurchlässig mit Rasengittersteinen erfolgen. 8. Leitfaden der IHK-Mittlerer Niederrhein Es wird darauf darauf hingewiesen, dass die IHK-Mittlerer Niederrhein einen Leitfaden zur naturnahen Gestaltung von Firmengeländen herausgegeben hat. Der Leitfaden ist einzusehen unter www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/17433 Abwägung: Zu 1: Der Anregung wird nicht gefolgt. Grundlegendes Ziel der Stadt Krefeld ist es, brachgefallende Flächen mit Anschluss an vorhandene infrastrukturelle Anbindungen zu reaktivieren und neu zu nutzen. Durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen im Siedlungszusammenhang soll die Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich insgesamt minimiert werden. Daher soll an der vorgesehenen Grundflächenzahl von 0,8, festgehalten werden. Eine über die eigentliche Fläche der sog. Krefelder Promenade hinausgehende Anpflanzung, die im Unterhalt der Stadt Krefeld verbleibt, ist aus Kostengründen nicht vorgesehen. Über den 3 m breiten Pflanzstreifen wird eine Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 23 ausreichende Abgrenzung zwischen der öffentlichen Grünfläche und den gewerblich genutzten Flächen gesichert. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 2: Die Anregung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Wie bereits durch den Einwender richtig erkannt wurde, ist ein Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft aufgrund des Rechtscharakters als ehemals bahnrechtlich gewidmete Fläche nicht erforderlich. Ob die Stadt Krefeld an anderer Stelle im Stadtgebiet Brachflächen unter dauerhaften Schutz stellen wird, kann nicht im Zuge dieses Planverfahrens geregelt werden. Der Stellungnahme wird in Bezug auf die Fläche des Güterbahnhofs nicht gefolgt. Im Übrigen ist eine Entscheidung hier nicht erforderlich. Zu 3: Der Anregung ist bereits gefolgt worden. Der Bebauungsplan enthält eine textliche Festsetzung, wonach je Grundstück 2 Quartierhilfen für Fledermäuse zu installieren sind. Da der Bebauungsplan unmittelbar geltendes Recht darstellt, ist die Festsetzung entsprechend umzusetzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu 4: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Möglichkeit einer Nutzung der Dachflächen für Photovoltaik ist gegeben. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu 5: Die Anregung ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 ist nicht Anlass für die angestrebte Verbreiterung der Neuen Ritterstraße. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (und damit die Grenze des Gewerbegebietes) berücksichtigt lediglich die für die Straßenverbreiterung vorgesehene Fläche. Ob und wann die Neue Ritterstraße ausgebaut oder die dort vorgesehene zulässige Höchstgeschwindigkeit reduziert werden wird ist aber nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens. Auch die Kontrolle der Einhaltung von Grenzwerten für die zulässige Schadstoffbelastung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu 6: Der Anregung kann nicht gefolgt werden, da der Bebauungsplan keine Erschließungsstraße festsetzt. Diese soll erforderlichenfalls in Abhängigkeit von den zukünftigen Grundstückszuschnitten angelegt werden. Somit wäre die Festsetzung von Baumpflanzungen an dieser Stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu unbestimmt. Zudem wird über die Festsetzungen, wonach je 5 Stellplätze bzw. je angefangene 1.000 qm ein heimischer Laubbaum zu pflanzen ist, eine angemessene Begrünung des Gewerbegebietes gewährleistet. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 24 Die Aufnahme der Baumart Pappeln in die vorgegebene Artenliste für Baumpflanzungen soll nicht erfolgen. Unmittelbar angrenzend an neue Gebäude ist die Pflanzung dieser Baumart aufgrund der erhöhten Windbruchgefahr nicht sinnvoll. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 7: Die Festsetzung von Pflanzstreifen zwischen PKW-Stellplatzgruppen ist nicht vorgesehen. Zum einen kann im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens keine Aufteilung der Stellplatzanlagen erfolgen, da diese erst nutzungsbezogen im Rahmen der jeweiligen Grundstücksentwicklung erfolgt. Zum anderen ist es sinnvoller, Pflanzmaßnahmen zu bündeln und miteinander zu vernetzen, als diese solitär auf den Stellplatzflächen festzuschreiben. Daher wird begleitend zur Krefelder Promenade ein mindestens 3 m breiter Pflanzstreifen angelegt, der die ökologische Qualität der öffentlichen Grünfläche weiter erhöhen soll. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Stellplatzflächen bereits das Anpflanzen von Bäumen (ein heimischer Laubbaum je 5 Stellplätze) festgesetzt ist. Diese Baumpflanzungen können auch dazu beitragen, die Überwärmung des Gebietes zu vermindern. Die Anlage von wasserdurchlässigen Stellplatzflächen soll in dem gewerblichen genutzten Bereich nicht explizit festgeschrieben werden. Aufgrund der erforderlichen Freihaltung eines unversiegelten Anteils von mindestens 20 % der Grundstücksflächen werden weitergehende Einschränkungen als nicht erforderlich angesehen, zumal die wasserdurchlässigen Stellplätze im Bereich von Auffüllungen errichtet werden würden. Als weitere Kompensationsmaßnahme wird eine Dachbegrünung festgesetzt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 8: Die Ausführungen werden zur Kenntnis und an den Investor weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. BUND, mit Schreiben vom 06.02.2018 Stellungnahme: Zum Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung: 1) Immissionsschutz / Luftbelastung durch Verkehr Verkehr belastet die Umwelt in zunehmenden Maße durch Steigerung - Des Fahrzeugbestandes (über 1 Million mehr von 2016 auf 2017) - Der Fahrleistung (11,8 Milliarden km mehr von 2014 auf 2015) - Des Flächenverbrauchs (990 qkm mehr Straße von 2000 auf 2015) - Des Kraftstoffverbrauchs (892 Mio. Liter mehr von 2014 auf 2015) Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 25 - Der Emissionen (entsprechend dem gestiegenen Verbrauch und der gestiegenen Fahrleistung mehr CO2, Feinstaub, Stickoxide etc.) - Des Lärms (u.a. durch das hohe Verkehrsaufkommen) (Zahlen von BMV, KBA, UBA) Allen beschönigenden Pressemitteilungen zum Trotz spricht diese Auflistung nicht für eine Verringerung der Schadstoffbelastung der Luft, sondern eher für ein insuffizientes Luftqualitätsmessnetz. Daher kann nur eine Vermeidung von fließendem und ruhendem Verkehr zu einer tatsächlichen Senkung von Luftschadstoffen durch KFZ-Verkehr führen. Vorhandenes und fiktives Verkehrsaufkommen Bereits heute kommt es zu regelmäßigen Stausituationen an den Linksabbiegespuren der Neuen Ritterstraße in den Dießemer Bruch zur Unterführung der DB und am Dießemer Bruch in die Neue Ritterstraße. Dabei ist zu beobachten, dass auch der Bus der Linie 57 mehrere Ampelphasen abwarten muss, ehe er die Ritterstraße in Richtung Verschubbahnhof kreuzen kann. Dies führt immer wieder zu Verspätungen. Die Beschleunigung für die Feuerwehr ist an dieser Kreuzung unter Umständen nicht gegeben. Die geplante Bebauung bzw. Gewerbeansiedlung würde allerdings noch mehr Verkehrsaufkommen und Stau an dieser eng begrenzten Kreuzung und deren schmalen Zufahrtsstraßen (Ritterstraße / Unterführung DB / Am Verschubbahnhof nur 2spurig) verursachen. Da nützen auch die kurzen Linksabbiegespuren und die geplante, verlängerte Einfädelspur nach rechts aus der Unterführung heraus nichts. Daran ändert auch der Vergleich aus der Verkehrsuntersuchung 2017 nichts. Dieses besagt zwar, dass Gewerbe mit Freizeitnutzung nicht die Größenordnung des Verkehrs der ursprünglich angenommenen Baumarktnutzung erreicht, -doch bereits die mittlerweile vorhandene Vorbelastung ist zu hoch und diese wurde nicht berücksichtigt. Daher sind für das hier beplante Gewerbegebiet Maßnahmen zur Reduzierung der Luftbelastung durch Verkehr und gewerbliche Tätigkeiten aufzuzeigen. Dies wären u.a. - Ansiedlung nur von emissionsarmen Gewerbe, welches kein zusätzliches KFZ-Aufkommen verursacht, also - Keine Ansiedlung von Gewerbe mit Gütertransport, Logistik und Kundenaufkommen über KFZ - Nutzung der Promenade als Zufahrtsweg mittels Fahrrad und ggf. Lastenfahrrad - Einrichtung einer Bus- und Feuerwehrspur auf der Ritterstraße, um diesem Verkehr Vorrang zu gewähren - Verdichtung der Taktung der Buslinie 57 2) Immissionsschutz / Lärm Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 26 Zusätzliches Verkehrsaufkommen würde auch den Lärmpegel erhöhen und ist in diesem bereits hoch vorbelastetem Gebiet nicht weiter zu tolerieren. Eine weitere Veranstaltungshalle in dieser Umgebung (nähe Schlachthof, KUFA, Großmarkt) mit entsprechendem Lärm durch Verkehr, Außengastronomie und Beschallung ist der angrenzenden Wohnbebauung, dem Klinikbetrieb und den Kleingärten nicht zuzumuten. Bei zunehmender Stausituation ist erfahrungsgemäß auch mit verlängertem Einsatz von Martinshorn durch die Feuerwehr zu rechnen, welches ebenfalls die Hochlärmsituationen vermehren würde. 3) Flächenverbrauch / Flächennutzung Der Flächenverbrauch insbesondere in Krefeld ist sehr hoch. Um die weitere Versiegelung von wertvollen Ackerflächen zu vermeiden, ist die Nutzung von erschlossenen Freiflächen im Innenstadt-Bereich sinnvoll, soweit nachvollziehbarer Bedarf – wie z.B. bei der Feuerwache- besteht und die Infrastruktur entsprechend aufnahmefähig ist. Die Aufnahmefähigkeit der verkehrlichen Infrastruktur für verkehrserzeugendes Gewerbe ist am Standort Güterbahnhof wie oben geschildert nicht vorhanden. Wie im Stadtgebiet zunehmend zu beobachten, nimmt auch der Parkraum- und damit Flächenbedarf für den ruhenden Verkehr zu. Logistik und Onlinehandel sowie Kleingewerbe stehen in Nutzungskonkurrenz zu den PKW der Anwohner, die Fahrzeuge werden immer größer (SUV, Vans, Kleintransporter) und verbrauchen Parkfläche für ehemals 2 Fahrzeuge. Dies verursacht besonders an Abenden und Wochenenden zusätzlich erheblichen Suchverkehr. Auch aus diesem Grund wird die Ansiedlung von Gewerben mit flächenversiegelnden Parkraumbedarf von uns abgelehnt. Der Bund sieht nur Chancen für Gewerbe mit vorrangiger Nutzung des ÖPNV und Fahrrad verschiedenster Art. 4) Boden / Belastung / Versickerung Die in 2005 durchgeführten Bodenuntersuchungen haben mäßige Belastungen durch Ablagerungen ergeben und kommen zu dem Ergebnis, dass von der Untersuchungsfläche keine Gefährdungspotentiale über die standortrelevanten Pfade Boden-Mensch, Boden-Bodenluft-Mensch sowie Boden-Grundwasser ausgehen. Zudem wurden in der Zwischenzeit kritische Bauten (wie Tankstelle) abgebaut. Das Gelände wurde als Zwischenlagerplatz für Aushub während des Baus der Feuerwache genutzt. Der Boden liegt entsprechend Luftbild offen vor. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass aus wasserrechtlicher Sicht nun auf die Durchführung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserversicherung verzichtet werden soll. Im Bebauungsplangebiet soll gar ein Hinweis aufgenommen werden, wonach im Plangebiet anfallende Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen sind. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 27 Es wird geraten, einen Grundwasserbeobachtungsbrunnen einzurichten und regelmäßig zu beproben. Bei Starkregenfällen kommt es häufiger zur Überflutung und damit Unbefahrbarkeit der Gleisunterführung am Dießemer Bruch. Um einerseits den Abfluss hier in solchen Fällen nicht noch zu erhöhen, andererseits die Grundwasserneubildung durch Sickerwasser zu unterstützen, sollte hier Versickerung weiter möglich sein. Ggf. bietet sich auf der Fläche die Installation eines offenen Regenwasserrückhaltebeckens oder eines Versickerungsteiches an. 5) Naturschutz Bzgl. des Naturschutzes wird auf die Vorschläge in der Stellungnahme des NABU hingewiesen. Abwägung: Zu 1: Der Anregung wird nicht gefolgt. Im Verkehrsgutachten wurde auch das Verkehrsaufkommen verkehrsintensiver Freizeitnutzungen geprüft. Selbst diese verkehrsintensiven Nutzungen erreichen nicht das Verkehrsaufkommen des ursprünglich vorgesehenen Baumarktes, welches über das vorhandene Verkehrsnetz abgewickelt werden konnte. Sofern ausschließlich gewerbliche Nutzungen ohne Freizeitnutzungen realisiert werden sollen, ist davon auszugehen, dass diese aufgrund der geringeren flächenbezogenen Verkehrserzeugung erst recht als unproblematisch zu bewerten sind. Im Übrigen kann im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens nicht festgesetzt werden, dass nur Gewerbebetriebe angesiedelt werden dürfen, die kein Kfz-Aufkommen verursachen. Auch die verpflichtende Nutzung des ÖPNV oder Fahrrads ist nicht möglich. Die Anregungen bezüglich der Einrichtung einer Bus- und Feuerwehrspur sowie der Verdichtung der Taktung der Buslinie 57 sind nicht Gegenstand der Festsetzungsmöglichkeiten eines Bebauungsplanverfahrens. Die bereits im Bebauungsplan Nr 742 festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche ermöglicht allerdings die Umsetzung vorgeschlagener Abbiege- oder Sonderspuren im Zuge etwaiger späterer Ausbauplanungen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 2: Über die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gewährleistet, dass die zulässigen Immissionsgrenzwerte an den schützenswerten Nutzungen im Umfeld eingehalten werden. Jeder Betrieb hat sicherzustellen, dass die maßgeblichen Emissionskontingente für den ihn betreffenden Bereich eingehalten werden. Dazu ist im jeweiligen Genehmigungsverfahren eine betriebsbezogene Immissionsprognose vorzulegen. Sofern die zulässigen Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, wären auch die in der Stellungnahme genannten Anlagen zulässig. Somit sind insgesamt keine Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 28 erheblichen negativen Auswirkungen auf die angesprochenen Nutzungen im Umfeld zu befürchten. Da entsprechend den Ausführungen des Verkehrsgutachtens nicht von einer relevanten Zunahme der Stausituationen im Umfeld auszugehen ist, ist eine spürbare Zunahme der Benutzung des Martinshorns durch die Feuerwehr, die ihren Grund in der Ausweisung des in Rede stehenden Gewerbegebietes hätte, nicht zu befürchten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 3: Die durchgeführte Verkehrsuntersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass das mit den neuen Nutzungen verbundene zusätzliche Verkehrsaufkommen leistungsgerecht über das bestehende Verkehrsnetz abgewickelt werden kann; zumal im Gegensatz zur ursprünglich vorgesehenen Ansiedlung eines Baumarktes von einem geringeren Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens keine Festsetzungsmöglichkeiten für vorrangig den ÖPNV und das Fahrrad benutzende Gewerbebetriebe bestehen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 4: Auch für das Plangebiet gilt die Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld, nach der alle anfallenden Abwässer, einschließlich der auf den befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen sind. Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachbegrünung trägt bei Regenereignissen zur Rückhaltung des Niederschlagswassers bei. Zudem liegen im Plangebiet Auffüllungen in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von etwa 3,5 m vor. Aufgrund ihrer Mächtigkeit ist eine Beseitigung der vorhandenen Auffüllungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Da somit eine Versickerung nur innerhalb des Auffüllungshorizontes durchgeführt werden könnte, ist auch aus wasserrechtlicher Sicht auf die Durchführung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung zu verzichten. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 5: Es wird auf die Abwägung zur Stellungnahme des NABU verwiesen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.02.2018 Stellungnahme: Die mir vorliegenden Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt im Einzugsge- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 29 biet des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Bebauungsplan liegt innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld - Stufe 3. Der Begründung in der Fassung vom 06.09.2017 ist unter 5.6 „Schutzgut Klima / Luft“ zu entnehmen: „(…) Hinsichtlich der Konzentration von Luftschadstoffen werden die Anforderungen der ehemals gültigen 22. BImSchV sowie der heute gültigen 39. BImSchV eingehalten (…).“ Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung gibt es keine Bedenken. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Bebauungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 18.12.2017 Stellungnahme: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich sind Mischwasserkanäle vorhanden: - Ei 109611644 PN in der Neue Ritterstraße und - Ei 770J1170 PN in Dießemer Bruch. Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann an diese Kanäle erfolgen. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. NGN MBH (Elektrizität) Für die elektrische Versorgung des Gewerbegebietes ist eine Erweiterung des umliegenden Netzes notwendig. Für die innere Erschließung des Plangebietes sind GFL erforderlich. Aufgrund der durch die Bebauungsplan-Änderung geplanten Aufteilung des Plangebietes in Gewerbeflächen, sind Trafostandorte im Bebauungsplan auszuweisen. Diese Standorte können erst im weiteren Bebauungsplanverfahren, nach Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 30 der Aufteilung der Grundstücksgrößen, festgelegt werden. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weiteren Planungsschritte einzubeziehen. NGN MBH (Beleuchtung) Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen. NGN MBH (Gas) Die Versorgung des Gebietes ist, vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich. NGN MBH (Fernwärme) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Seitens der Wasserversorgung bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken. Im entsprechenden Bereich sind keine Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung vorhanden. Im Hinblick auf die noch nicht festgelegte Flurstücksaufteilung, möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass für die zukünftige Versorgung mit Trinkwasser eine Zugänglichkeit zu den einzelnen Flurstücken entsprechend erforderlich ist. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten Bebauungsplan nicht berührt. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Es bestehen keine Bedenken. Besonderheiten – gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir Sie um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte. GFL-Flächen: Die privaten Verkehrsflächen, die zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen können, sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Da eine Festlegung der Trafostandorte und die Lage einer möglichen internen Erschließungsstraße erst nach Aufteilung der Grundstücke bzw. nach konkreten Ansiedlungsabsichten erfolgen kann, sind die diesbezüglich vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Ausbauplanung auf der Grundlage privatrechtlicher Regelungen mit dem Investor zu berücksichtigen. In diesem Rahmen sind auch die zur Aufnahme von Versorgungs- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 31 leitungen dienenden privaten Verkehrsflächen gegebenenfalls mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 03.01.2018 Stellungnahme: Die entwässerungstechnische Stellungnahme vom 11.01.2017 bleibt bestehen. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Alle anfallenden Abwässer, einschließlich der auf den befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Abwägung: Die Anregungen wurden bereits berücksichtigt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 02.01.2018 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei gehe ich davon aus, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen meiner Einschätzung diese Höhe überschritten werden, bitte ich in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Im Bebauungsplan wird die zulässige Höhe der Gebäude auf maximal 50,0 m über NHN festgesetzt. Somit wird die Höhe der künftigen Gebäude, bezogen auf die geplante Geländeoberfläche, auf eine absolute Höhe von rund 14 Metern beschränkt. Eine Höhe von 30 m über Grund wird auf keinen Fall erreicht. Der Stellungnahme wird gefolgt. 7. Bundesnetzagentur, mit Schreiben vom 12.01.2018 Stellungnahme: Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 32 Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben empfiehlt die Bundesnetzagentur, bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit Höhen über 20m (z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen Gebäuden, Industrieund Gewerbeanlagen etc.) sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Fläche ab ca. 200qm, die Bundesnetzagentur zu beteiligen. Die Beteiligung sollte möglichst elektronisch (E-Mail Adresse: 226.Postfach@BNetzA.de) unter Beifügung folgender Angaben und Dokumente erfolgen: • Art der Planung • die geografischen Koordinaten des Baugebiets (NW- und SO-Werte in WGS 84) • Maß der baulichen Nutzung (Bauhöhe!) • eine topografische Karte mit eingezeichnetem Baugebiet und Orientierungspunkten (keine Katasterkarten) • mehrere zu prüfende Gebiete sind einzeln zu bezeichnen Umfassende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie zusätzliche Hinweise, hier insbesondere zu Flächennutzungsplänen, finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link: www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung. Abwägung: Im Bebauungsplan wird die zulässige Höhe der Gebäude auf maximal 50,0 m über NHN festgesetzt. Somit wird die Höhe der künftigen Gebäude, bezogen auf die geplante Geländeoberfläche, auf eine absolute Höhe von rund 14 Metern beschränkt. Eine Überschreitung der angegebenen 20 Meter ist somit nicht zu befürchten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Stadt Krefeld, Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 09.02.2018 Stellungnahme: Zur Bebauungsplanänderung sind über der Stellungnahme vom 19.01.2017 genannten Punkte hinaus keine weiteren Aspekte anzumerken. Aus artenschutzrechtlicher Sicht werden folgende Anmerkungen gemacht: In der Begründung vom 05.09.2017 zum B-Plan Nr. 742 1. Änderung heißt es weiterhin noch Untere Landschaftsschutzbehörde statt Untere Naturschutzbehörde. Als insektenfreundliche Beleuchtung können auch alternativ LED-Lampen bis zu 3.000 Kelvin verwendet werden. Nach der vorliegenden ASP ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen und das Gelände vor Beginn der Bauarbeiten im Hinblick auf das Vorkommen von Brutvögeln und der Kreuzkröte zu untersuchen (Zeitraum März bis August), was ggf. auch Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich machen könnte. Ich bitte durch entsprechende Hinweise oder Festsetzungen sicherzustellen, Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 33 dass dies auch geschieht. Alternativ kann dies auch in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden – entsprechend den Ausführungen auf Seite 20 der Begründung zum B-Plan. Abwägung: Die Begrifflichkeit in Bezug auf die Untere Naturschutzbehörde wird in der Begründung in der Fassung zum Satzungsbeschluss geändert. Wie in der Begründung ausgeführt wird, soll eine ökologische Baubegleitung erfolgen. Diese wird im Rahmen des zwischen dem Investor und der Stadt Krefeld abzuschließenden städtebaulichen Vertrags gesichert. Der Stellungnahme wird gefolgt. E. Verfahrensabschluss Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes - Nr. 742 – Güterbahnhof Süd – soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung betreffen. Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Aus diesem Grund wurde die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie durchgeführt. Der abschließende Beschluss für diese Änderung des Flächennutzungsplanes soll vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan in derselben Sitzung des Rates der Stadt Krefeld gefasst werden. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung kann ortsüblich bekannt gemacht werden, sobald u.a. die Wirksamkeit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes gegeben ist, d.h. die Genehmigung hierfür durch die Bezirksregierung Düsseldorf erteilt und entsprechend ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung kann somit in der durch violette Eintragung ergänzten Fassung als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 742 1. Änderung beigefügt. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5332/18 Seite 34 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 742 1. Änderung – Güterbahnhof Süd – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes