Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,9 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 2
zur Vorlage Nr. 5332/18
Bebauungsplan Nr. 742
1. Änderung
– Güterbahnhof Süd –
Stadtbezirk: Krefeld-Süd
Begründung
nach § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
3
4
1.
Landes- und Regionalplanung
4
2.
Flächennutzungsplan
4
3.
Bebauungspläne
5
4.
Fachplanungen
5
III. Bestandsbeschreibung
6
1.
Städtebauliche und freiräumliche Situation
6
2.
Verkehr
6
3.
Entwässerung
6
4.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
6
5.
Bodenverunreinigungen
7
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
8
1.
Anlass der Planung
8
2.
Entwicklungsziele
8
3.
Erschließungskonzept
9
4.
Entwässerungskonzept
10
V. Planinhalte
11
1.
Art der baulichen Nutzung
11
2.
Maß der baulichen Nutzung
14
3.
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
14
4.
Flächen für Stellplätze
15
5.
Verkehrsflächen
15
6.
Immissionsschutz
15
7.
Grünordnung / Artenschutz / Eingriff in Natur und Landschaft
17
8.
Landesrechtliche Festsetzungen
20
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1
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
9.
Kennzeichnung
10. Hinweise
Inhalt
21
22
VI. Städtebauliche Kenndaten
25
VII. Umweltbericht
26
1.
Einleitung
26
2.
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
29
3.
Angaben zum Plangebiet
33
4.
Planungsrechtliche Situation
35
5.
Vorhabenbeschreibung
37
6.
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im
Einwirkungsbereich des Vorhabens
39
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden
Umweltauswirkungen
50
Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen
Lösungsvorschläge
64
Übersicht der umweltrelevanten Maßnahmen
65
7.
8.
9.
10. Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der
Angaben
69
11. Monitoring
69
12. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
70
VIII. Kosten und Finanzierung
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2
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 umfasst den östlichen Teil des
ehemaligen Güterbahnhofs Süd (Flur 75, Flurstück 500). Der Geltungsbereich
wird begrenzt durch:
- im Süden durch die im Bebauungsplan Nr. 742 festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Verbreiterung der Neuen Ritterstraße);
- im Norden und Osten durch die im Bebauungsplan Nr. 742 festgesetzte öffentliche Grünfläche (sog. Krefelder Promenade);
- im Westen durch das Gelände der Hauptfeuerwache Krefeld.
In diesen Abgrenzungen hat das Plangebiet eine Größe von ca. 3,1 ha.
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3
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) war
das Plangebiet ursprünglich als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) ausgewiesen. Die Darstellung im Regionalplan als GIB basierte auf
die ehemals dort ansässigen produzierenden Industriebetriebe. In den vergangenen Jahren hat in dem ehemals industriell geprägten Bereich Neue Ritter Straße / Dießemer Bruch eine Entwicklung vom produzierenden Gewerbe zu Dienstleistung, Gewerbe und Handel stattgefunden.
Da die tatsächliche Entwicklung und heutige Nutzung also eher der Darstellung
eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB) im Regionalplan entspricht, hat die
Stadt Krefeld die Änderung des Regionalplans von GIB in ASB bei der Bezirksregierung beantragt.
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11.
Dezember 2008 beschlossen, das Verfahren zur Regionalplanänderung einzuleiten. Mit Erlass vom 02. Juli 2009 wurde die 63. Änderung der Regionalplanes für
den Regierungsbezirk Düsseldorf im Gebiet der Stadt Krefeld durch die Landesplanungsbehörde genehmigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
NRW Nr. 19 vom 24. Juli 2009 bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des
Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft
getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Siedlungsbereich mit der Zweckbindung Gewerbe (ASB‐GE) dar.
2.
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Fläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel Auto-, Möbel-,
Garten-, Baumärkte“ dar.
Im Westen grenzt die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und im Norden die als Grünfläche dargestellte Krefelder Promenade an den
Änderungsbereich. Die angrenzenden Straßen Neue Ritterstraße und Dießemer
Bruch (B 57) sind als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
Mit der Zielvorstellung der Entwicklung eines Gewerbegebietes ist der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren zu ändern.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
II. Planungsrechtliche Situation
Diese Flächennutzungsplanänderung erhält die Bezeichnung:
2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache,
Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie.
3.
Bebauungspläne
Das Plangebiet ist Bestandteil des seit dem 17.06.2011 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 742 -Güterbahnhof Süd-. Dieser setzt ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel fest.
Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 werden die bislang geltenden Festsetzungen für den betreffenden Bereich aufgehoben.
4.
Fachplanungen
Für das eigentliche Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes ist mit Datum vom
26.06.2009 der Bescheid über die Freistellung des Geländes durch das Eisenbahn-Bundesamt erfolgt. Es handelt sich somit nicht mehr um eine bahnrechtlich gewidmete Fläche.
Die Eisenbahnstrecke Mönchengladbach – Duisburg der Deutschen Bahn AG ist
bzw. gilt als planfestgestellt im Sinne des § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG).
Die Straße Dießemer Bruch ist als Bundesstraße B 57 planfestgestellt.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche und freiräumliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Auf dem westlichen Teil des Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 742 die Hauptfeuerwache der Stadt Krefeld errichtet worden. Dagegen liegt der östliche Bereich auch heute noch brach,
da kein Baumarktbetreiber für diesen Standort gefunden werden konnte. Die
ehemals vorhandenen Gebäudestrukturen des Güterbahnhofes wurden zwischenzeitlich entfernt. Während des Baus der Hauptfeuerwache wurden Teile
des Geländes zur Umlagerung von Böden zwischengenutzt.
2.
Verkehr
Das Plangebiet ist sehr gut in das Krefelder Stadtgebiet integriert. Es grenzt an
die Neue Ritterstraße und an die Bundesstraße 57 Dießemer Bruch. Über die
Straße Dießemer Bruch und die Straße Untergath ist in kurzer Entfernung die Autobahn A 57 zu erreichen. Hier bestehen Verbindungen zu allen überregionalen
Autobahnen. In nordwestlicher Richtung ist nach Unterqueren der Unterführungen direkt die Innenstadt von Krefeld zu erreichen.
An der Neue Ritterstraße befindet sich eine Bushaltestelle der Linie 57. Diese
verkehrt von Meerbusch über Krefeld Hauptbahnhof, Westpark bis zur Pestalozzistraße in Krefeld - Inrath.
3.
Entwässerung
Die Entwässerung erfolgt derzeit im Mischsystem. Da im aktuellen Generalentwässerungsplan der Stadt Krefeld die im Bebauungsplan vorgesehenen befestigten Flächen nur teilweise berücksichtigt sind, ist bei einem späteren Anschluss eventuell die Erstellung einer Rückhaltung erforderlich.
4.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Derzeit stellt sich das Gelände als ungenutzte Fläche dar. An der nördlichen
Grenze befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den Gleisanlagen ein Gehölzstreifen von geringem bis mittlerem Baumholz. Die westliche Hälfte des Plangebietes
besteht vorwiegend aus vegetationslosen Bereichen mit temporären Gewässern
sowie Halbtrockenrasen. An der südöstlichen Plangebietsgrenze stockt ein Gehölzstreifen mittleren Baumholzes. Im Nordosten setzt sich die Fläche bis zur
Straße Dießemer Bruch in Form von Strauch- und Staudenvegetation sowie Naturverjüngung von Pionierbaumarten (u.a. Weiden) fort. Eine genaue Beschrei-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
III. Bestandsbeschreibung
bung der im Plangebiet vorzufindenden Situation findet sich im Umweltbericht,
der Bestandteil der Bebauungsplanbegründung sein wird.
5.
Bodenverunreinigungen
Aufgrund der im Planbereich vorhandenen Auffüllungen konnte das Vorhandensein von Altlasten nicht ausgeschlossen werden. Daher sind zur genauen Bestimmung der Altlastensituation durch das Ingenieurbüro Tauw, Moers, im April
2006 Bodenuntersuchungen durchgeführt worden.
Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass derzeit von der Untersuchungsfläche keine Gefährdungspotenziale über die standortrelevanten Pfade
Boden-Mensch, Boden-Bodenluft-Mensch sowie Boden-Grundwasser ausgehen.
Nähere Aussagen werden dem Umweltbericht („Schutzgut Boden“) sowie den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zu entnehmen sein.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen
Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden durch die 222.
Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
742 die planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche
Umstrukturierung des gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche
Standort an der Florastraße den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr
gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen.
Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung
eines Bau- und Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen
in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer
Ansiedlung auf dem Gelände an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da
trotz intensiver Bemühungen seitens des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte, wird nun eine gewerbliche
Nutzung des Geländes angestrebt.
Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist
ein wichtiges Element der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld.
2.
Entwicklungsziele
Die Entwicklungsziele für den Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung - Güterbahnhof Süd - umfassen:
• Die Bereitstellung eines ursprünglich für eine Einzelhandelsentwicklung
(Baumarkt) vorgesehenen Standortes für gewerbliche Nutzungen;
• eine möglichst flexible Aufteilung von Grundstücksgrößen und –
zuschnitten entsprechend den Anforderungen zukünftiger Gewerbetreibender;
• die Anbindung an die Neue Ritterstraße über eine private Erschließungsstraße, deren Lage und Führung zur Beibehaltung der gewünschten Flexibilität aber im Bebauungsplanverfahren nicht festgelegt werden soll.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
3.
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Erschließungskonzept
Auf der Grundlage der beabsichtigten Nutzungen wurde im Rahmen einer verkehrlichen Untersuchung (Ingenieurgesellschaft Stolz, Kaarst, Februar 2009)
das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen aus den beiden benachbarten Entwicklungsgebieten des ehemaligen Verschubbahnhofes und der Güterabfertigung eingeschätzt und mit den bestehenden Belastungen im Zuge der angrenzenden Straße überlagert. Es wurde geprüft, ob das Verkehrsaufkommen
über die benachbarten Knotenpunkte abgewickelt werden kann und welche
Maßnahmen für eine leistungs- und verkehrsgerechte Anbindung an das vorhandene Erschließungsnetz erforderlich sind.
Bei den neuen Nutzungen auf den genannten Flächen muss das dadurch ausgelöste Verkehrsaufkommen im Wesentlichen über die Knotenpunkte der Neuen
Ritterstraße mit der Straße Dießemer Bruch und andererseits mit der Oberdießemer Straße abgewickelt werden. Dabei kam das Verkehrsgutachten zu der
Feststellung, dass es grundsätzlich möglich ist, die bestehenden Signalregelungen so zu modifizieren, dass auch ohne zusätzliche bauliche Maßnahmen an
beiden Knotenpunkten eine Verkehrsabwicklung zumindest mit ausreichender
Verkehrsqualität gelingt.
Mit der Umnutzung der ehemals für eine Baumarktansiedlung vorgesehenen
Fläche zu einem „normalen“ Gewerbegebiet ist eine erhebliche Verringerung des
zu erwartenden Verkehrsaufkommens verbunden. Im Gutachten wurden seinerzeit für den Baumarkt 4.200 zu- und abfahrende Fahrzeuge angesetzt. Auf die
hinsichtlich der Leistungsfähigkeit im umliegenden Straßennetz maßgebliche
Spitzenstunde am Nachmittag entfielen davon ca. jeweils 240 Kfz-Fahrten im Zuund im Abfluss.
In einer weiteren verkehrstechnischen Untersuchung (Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH, Juli 2017) wurde das Verkehrsaufkommen für das nun vorgesehene Gewerbegebiet errechnet. Gleichzeitig bestehen verschiedene konkrete
Anfragen von Nutzern aus dem Freizeitbereich (z.B. Trampolinhalle, Eventhalle),
die grundsätzlich in dem angedachten Gewerbegebiet genehmigungsfähig sind,
jedoch ein signifikant höheres Verkehrsaufkommen als klassische Gewerbenutzungen aufweisen. Diese im Raum stehenden Freizeitnutzungen wurden im Sinne einer worst-case-Betrachtung bereits in das Gutachten miteinbezogen.
Unter Berücksichtigung dieser besonders verkehrsintensiven Nutzungen wurden
ca. 1.400 Kfz Fahrten pro Tag prognostiziert. Für die nachmittäglichen Spitzenstunden ergibt sich daraus ein stündliches Fahrtenaufkommen von ca. 200 KfzFahrten / Stunde. Damit ist das Fahrtenaufkommen deutlich niedriger als bei einer Baumarktnutzung. Gegen die veränderte Flächenausweisung im Bebauungsplan bestehen daher aus verkehrsplanerischer Sicht keine Bedenken.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Zur Anbindung des neuen Gewerbegebietes ist es aus verkehrstechnischer Sicht
erforderlich, für die erforderliche Einrichtung von Linksabbiegefahrstreifen auf
der Neuen Ritterstraße eine relativ geringfügige Fahrbahnverbreiterung auf der
Nordseite der Straße vorzunehmen. Der vorgesehene endgültige Querschnitt der
Neuen Ritterstraße von 28 Metern, der diese Fahrbahnverbreiterung enthält,
wurde jedoch bereits im Zuge des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen gemäß §
9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert.
Da die interne Erschließung des Gewerbegebietes maßgeblich von den nachgefragten Grundstücksgrenzen und –zuschnitten abhängt, soll eine Festlegung der
Straßenfläche im Bebauungsplan nicht erfolgen. Vielmehr ist vorgesehen, eine
Erschließung der neuen Grundstücke über eine private Straßenverkehrsfläche zu
gewährleisten. Die Festsetzung von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen
ist im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 daher insgesamt
nicht erforderlich.
4.
Entwässerungskonzept
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 742 sind durch das Ingenieurbüro Tauw, Moers, im April 2006 Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Demnach liegen im Plangebiet in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von
etwa 3,5 m Auffüllungen vor. Die Auffüllungen enthalten Anteile von Waschbergen, Schlacken und Bauschuttresten. Generell bestehen die Auffüllungen aus
sandigem Material. Unterhalb der Auffüllungen folgen Schluffe (Decklehme) und
Sande/Kiessande (Terrassenablagerungen).
Aufgrund ihrer Mächtigkeit ist eine Beseitigung der vorhandenen Auffüllungen
aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Da somit eine Versickerung nur innerhalb des Auffüllungshorizontes durchgeführt werden könnte, ist aus wasserrechtlicher Sicht auf die Durchführung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung zu verzichten.
Im Bebauungsplan wird entsprechend ein Hinweis aufgenommen, wonach im
Plangebiet anfallende Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen sind.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom
04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung,
die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem
16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Januar 2017), kann das vorliegende
Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1
BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
1.
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO)
Entsprechend der grundsätzlichen Zielsetzung der Bereitstellung von Flächen für
gewerbliche Nutzungen auf dem Teil des ehemaligen Güterbahnhofs, der für die
Ansiedlung eines Baumarktes vorgesehen war, erfolgt im Plangebiet die Festsetzung eines Gewerbegebietes entsprechend § 8 BauNVO.
Dabei sollen die gewerblichen Flächen vorwiegend für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Daher wird festgesetzt, dass Einzelhandelsbetriebe im Gewerbegebiet nicht zulässig sind. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks
und anderer produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an
den Endverbraucher richten, sofern sie kein zentrenrelevantes Sortiment führen
und dem zugeordneten Betrieb untergeordnet sind.
Der Einzelhandelsausschluss dient dem Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Diese sind im Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
dem Jahr 2014 definiert. Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb der durch
das Zentrenkonzept definierten Bereiche (Zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte, Sonderlagen). Weitere städtebauliche Gründe, die gegen
die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sprechen, sind der Flächenverbrauch zu Lasten der den Zielen dieses Bebauungsplans entsprechenden gewerblichen Betriebe sowie der durch Einzelhandelsnutzungen induzierte Verkehr.
Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch
ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen. Sie ist jedoch im Hinblick auf das Planungsziel lediglich als untergeordnete Ergänzung zu bezeichnen.
Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen
nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es
in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene
Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen,
was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil
vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE) und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps.
Eine (deutliche) Unterordnung kann sich allgemein bspw. im Umfang und im
Gewicht zwischen dem „Hauptgegenstand“ und dem (untergeordneten) „Nebengegenstand“ ausdrücken. Im Einzelhandelsbereich ist dies bspw. beim Verhältnis von Kern- und Randsortiment der Fall. Als Maßstab für eine „deutliche
Unterordnung“ legt der Landesentwicklungsplan NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und
Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich die Festlegung der relativen
Obergrenze von 10 % im Bebauungsplan an, denn es ist nicht Planungsziel,
dass der Einzelhandelsteil des Handwerks- oder Produktionsbetriebes einen ins
Gewicht fallende Bedeutung am Gesamtbetrieb erhält. Der Einzelhandel mit
selbst hergestellten oder verarbeiteten Produkten soll lediglich ein „Anhängsel“
(= Annex) der Produktion sein.
Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von
den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200
m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet.
Die Bereitstellung der Planfläche für einen bestimmten Bedarf – klassisches
Gewerbe – ist ein schutzwürdiger Belang, der es rechtfertigt, die an sich zulässige Einzelhandelsnutzung auszuschließen, die anderenfalls die zulässige ge-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
werbliche Nutzung verdrängen würde. Mögliche den städtebaulichen Absichten
der Stadt Krefeld widersprechende Vorhaben könnten ohne diese Festsetzung
nicht verhindert werden. Die zu erwartenden Bau- und Nutzungsabsichten könnten daher die städtebauliche Ordnung und Entwicklung beeinträchtigen.
Es besteht somit die stadtplanerische Notwendigkeit, den Nutzungszweck von
Baugebieten zu sichern, um Verdrängungseffekte und die damit verbundene
freiraumbeanspruchende und kostenträchtige Neuerschließung von Flächen zu
vermeiden bzw. zu begrenzen.
Vergnügungsstätten und Bordelle sowie bordellartige Betriebe werden in den
Gewerbegebieten ebenfalls nicht zugelassen. Dieser Ausschluss wird festgesetzt, da aus städtebaulichen Gründen die vorgenannten Nutzungen in diesem
Bereich nicht verträglich sind und diese Nutzungen zu Störungen für das gesamte Umfeld führen könnten. Es soll ein attraktiver Gewerbe-standort entstehen,
dessen Außenwirkung und Image durch solche Nutzungen nicht geschädigt werden sollte. Davon ausgenommen sind jedoch ausdrücklich Festsäle und Veranstaltungshallen, da hierfür auch im Umfeld des Innenstadtbereiches von Krefeld
eine hohe Nachfrage besteht. Sie sind ausnahmsweise zulässig, wenn im Einzelfall die Verträglichkeit im Hinblick auf die verkehrliche Leistungsfähigkeit des
umliegenden Straßennetzes gutachterlich bestätigt wird.
Ebenfalls ausgeschlossen werden die sonst in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnung für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter). Dieser Ausschluss erfolgt vor dem Hintergrund der erheblichen Lärmimmissionen im Plangebiet, die die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse verhindern.
Gliederung der Gewerbegebiete
Aufgrund der im Umfeld vorhandenen Wohnnutzung (insbesondere dem nächstgelegenen Wohngebiet Am Riddershof) wird das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9
i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so dass innerhalb der Gewerbegebiete nur
solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Für das Gewerbegebiet GE 1, welches sich in einem Abstand von 100 m bis zu
200 m zur vorhandenen Wohnbebauung befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I - VI (Nr. 1 – 199) der Abstandsliste zum RdErl.
des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW ('Abstandserlass') vom 06.06.2007 - M81. NW S. 659 - nicht zulässig
sind. Ausnahmsweise sind Betriebsarten der Abstandsklassen VI zulässig, die
mit einem * gekennzeichnet sind. Bei diesen Betrieben ist der Schallschutz das
maßgebliche Kriterium; dieser ist jedoch durch die Festsetzung der Emissionskontingente ausreichend gewährleistet.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
Für das Gewerbegebiet GE 2, welches sich in einem Abstand von 200 m bis zu
300 m zur vorhandenen Wohnbebauung befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I - V (Nr. 1 - 160) der Abstandsliste nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind Betriebsarten der Abstandsklassen V zulässig,
die mit einem * gekennzeichnet sind.
Für beide Gewerbegebiete können auch unter bestimmten Voraussetzungen im
Einzelfall Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste oder
Anlagen mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z.B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die
von den allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden Emissionen nicht überschritten und schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten
vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen.
2.
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 – 20 BauNVO und § 9 (4) BauGB)
Entsprechend der Obergrenze des § 17 BauNVO soll für die festgesetzten Gewerbegebiete das Maß der baulichen Nutzung für die Grundflächenzahl (GRZ)
auf 0,8 beschränkt werden. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf 2,4 beschränkt, so dass mit diesen Festsetzungen insgesamt eine angemessene
Hochbauplanung auf den Baugrundstücken umgesetzt werden kann.
Um die zukünftigen Gebäude in ihrer Höhe zu begrenzen und somit eine dem
Umfeld angemessene Bebauung zu gewährleisten, wird die zukünftige maximale
Gebäudehöhe im Bebauungsplan bei 50,0 m über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt.
Die vorgenommen Vorplanungen zur Höhenlage des zukünftigen Baugeländes
und der privaten Erschließungsstraße sehen ein Maß der zukünftigen Geländehöhe zwischen 36,0 und 36,8 m über NHN vor. Auf dieser Basis können Gebäude mit einer Höhe von ca. 14 Metern entstehen. Aufgrund der Beschränkung der
maximalen Gebäudehöhe kann auf die Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit verzichtet werden.
3.
Bauweise, Baugrenzen, überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB)
Als Bauweise wird für die Gewerbegebiete eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt. Damit wird die Möglichkeit gegeben, Gebäude in offener Bau-weise mit
Längen bzw. Breiten über 50,00 m unter Einhaltung des bauord-nungsrechtlich
erforderlichen seitlichen Grenzabstandes zu errichten.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Bebauungsplan durch großzügige Baugrenzen festgesetzt, um eine flexible Bebauung für eine zu einem
späteren Zeitpunkt zu konkretisierte Hochbauplanung zu ermöglichen.
4.
Flächen für Stellplätze
(§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Um zu den Plangebietsrändern eine Grüneinfassung zu gewährleisten, sollen
Stellplätze in einem Streifen von 6 Metern entlang der Krefelder Promenade bzw.
3 Metern entlang der Verkehrsfläche der Neuen Ritterstraße nicht zugelassen
werden. Sie werden daher nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
bzw. den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen als zulässig festgesetzt.
5.
Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unmittelbar über die bestehende
Neue Ritterstraße.
Da die interne Erschließung des Gewerbegebietes maßgeblich von den nachgefragten Grundstücksgrenzen und –zuschnitten abhängt, soll eine Festlegung der
Straßenfläche im Rahmen des Bebauungsplans nicht erfolgen. Die Erschließung
soll über später private Straßen gewährleistet werden. Die Festsetzung von zusätzlichen öffentlichen und privaten Verkehrsflächen ist im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 daher insgesamt nicht erforderlich.
Im Bereich des Gewerbegebietes sollen weitere als die im Verkehrsgutachten
gegenüber der Zufahrt des Lebensmittel-Discounters empfohlene Hauptzufahrt
auf die Neue Ritterstraße aus verkehrstechnischen Gründen und aus Gründen
der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
werden daher entlang der Neuen Ritterstraße, mit Ausnahme der vorgesehenen
Zufahrt, Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
6.
Immissionsschutz
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 soll Planungsrecht für die Errichtung eines Gewerbegebietes auf dem Gelände des ehemaligen Verschubbahnhofes in Krefeld schaffen. Da sich im Umfeld zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befinden, ist grundsätzlich nicht auszuschließen, dass das Schutzgut
Mensch von der Planung betroffen ist.
Durch das Gutachterbüro Peutz Consult GmbH wurde daher ein schalltechnisches Gutachten (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 742
„Güterbahnhof Süd“ in Krefeld, 1. Änderung, Juni 2016) erarbeitet, welches die
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
Auswirkungen der geplanten Gewerbeansiedlungen auf die im Umfeld vorhandenen schützenswerten Nutzungen ermittelt und bewertet hat.
Entsprechend den Ergebnissen des durchgeführten Schallgutachtens wer-den
zur Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes für die in 4 Teilflächen
aufgeteilten Gewerbeflächen TF1 bis TF4 des Bebauungsplangebietes Emissionskontingente LEK,i gemäß DIN 45691 festgesetzt. Die einzelnen Werte für jede
Teilfläche sind einer Tabelle zu entnehmen, die im Bebauungsplan aufgenommen worden ist.
Für einige Immissionsorte wird auf Grundlage des Anhangs DIN 45691 ein Zusatzkontingent vergeben, um die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm
besser ausschöpfen zu können.
Zum Nachweis der Einhaltung des zulässigen anteiligen Immissionskontingents
ist im jeweiligen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonst erforderlichen
Einzelgenehmigungsverfahren eine betriebsbezogene Immissionsprognose
nach den technischen Regeln in Ziffer A.2 des Anhangs zur Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26.08.1998 durchzuführen. Der
Beurteilungspegel Lr gemäß TA-Lärm darf das anteiligen Immissionskontingent
LIK, ggf. unter Berücksichtigung des Zusatzkontingentes nicht überschreiten (Lr
=< LIK,j).
Weiterhin werden im Bebauungsplan auf der Grundlage des Schallgutachtens
passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der möglichen Büro- und Wohnräume vor Verkehrslärm festgesetzt. Demnach muss die Luftschall-dämmung
von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN 4109 -Schallschutz im Hochbau- (Ausgabe November 1989)
erfüllen. Die entsprechende Verortung erfolgt entlang der Baugrenzen im Bebauungsplan. Für Bauformen, die von den Baugrenzen abweichen, sind die flächenhaft dargestellten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen und die damit
verbundenen Anforderungen einzuhalten.
Abweichend davon können im Einzelfall die Anforderungen an den Schall-schutz
reduziert werden, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund besonderer Umstände (z.B. durch Grundrissanordnung, Fassadengestaltung oder durch Baukörperstellung bzw. größeren Abstand zu den Lärmquellen) die erforderliche Pegelminderung erreicht wird.
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßnahmen sichergestellt, dass von den Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen Immissionen im
Bereich von schützenswerten Nutzungen im Umfeld auftreten; gleichzeitig werden auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb des
Plangebietes gewährleistet.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
7.
V. Planinhalte
Grünordnung / Artenschutz / Eingriff in Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
7.1
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Die an den Änderungsbereich angrenzende, 15 m breite sog. Krefelder Promenade soll auf den angrenzenden Privatgrundstücken durch einen zusätzlichen,
3,0 m breiten Pflanzstreifen ergänzt werden, so dass die Gesamtbreite des vom
öffentlichen Raum wirksamen Grünstreifens 18,0 m aufweisen wird. Gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB werden daher die betreffenden Flächen im Übergang der
gewerblichen Grundstücke zur nördlichen Plangebietsgrenze als Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Zusätzlich wird eine Artenliste aufgenommen und festgesetzt, dass die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB
festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern als Vegetationsfläche herzustellen und mit Bodendeckern, Stauden und / oder Gehölzen
der aufgeführten Artenlisten zu bepflanzen sind.
7.2
Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen / Grünordnerische Festsetzungen
Als Vermeidungs-, Minderungs- bzw. Kompensationsmaßnahmen für die mit
dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen sind im Einzelnen folgende
Maßnahmen vorgesehen:
Pflanzung von Einzelbäumen
Die Stellplätze innerhalb der Gewerbegebiete sind mit standortgerechten, heimischen Bäumen zu durchgrünen. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird festgesetzt, dass je 5 Stellplätze ein einheimischer Laubbaum mit Schwerpunkt innerhalb der Parkplatzflächen zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und gegebenenfalls zu ersetzen ist. Nicht im unmittelbaren Stellplatzbereich unterzubringende
Bäume können auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Je Baum
ist eine offene Bodenfläche von min. 3 qm vorzusehen, die mit bodendeckenden
Gehölzen und Stauden zu bepflanzen ist. Weitere 5 qm der Stellplatzfläche im
unmittelbaren Kronenbereich sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien
zur besseren Belüftung und Bewässerung auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen.
Eine weitere grünordnerische Festsetzung umfasst Ersatzpflanzungen für die
Pappeln im südöstlichen Planbereich, die aufgrund mangelnder Standsicherheit
nicht mehr zu erhalten waren. Die seinerzeitige Fällgenehmigung hat die Ersatzpflanzung von insgesamt 33 einheimischen Laubbäumen auf dem seinerzeit für
den Bau- und Gartenmarkt vorgesehenen Betriebsgelände zur Auflage gemacht.
Diese Festsetzung wird im Grundsatz für das Gewerbegebiet übernommen. Um
eine grundstücksbezogene und über das Plangebiet verteilte Mindestbegrünung
zu erreichen, wird festgesetzt, dass im Bereich des Gewerbegebietes je ange-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
fangene 1.000 m2 Grundstücksfläche ein Laubbaum anzupflanzen ist. Dabei
können die im Bereich der Stellplätze vorzunehmenden Baumpflanzungen hierauf angerechnet werden.
Eine Auflistung geeigneter Arten für die vorgenannten Anpflanzungen wird in
den Bebauungsplan aufgenommen.
Dachbegrünung
Um die ökologischen Vorteile einer Dachbegrünung zu nutzen, wird für die Gewerbegebiete eine Begrünung von Flachdächern festgesetzt. Von der Verpflichtung zur Begrünung sind verglaste Flächen und technische Aufbauten sowie
Dachbereiche für Fotovoltaikanlagen oder Sonnenkollektoren ausgenommen.
Mit der Dachbegrünung wird ein Ersatzlebensraum für Arten der Magerstandorte
bereitstellt. Darüber hinaus verbessern Dachbegrünungen die lufthygienische
Situation aufgrund ihrer Filterwirkung, wodurch sowohl die Staubfraktion als
auch gasförmige Emissionen gebunden werden können. In verdunstungsaktiven
Witterungsperioden leistet die Dachbegrünung eine Teilverdunstung von gespeichertem Niederschlagswasser; darüber hinaus bietet sie auch eine höhere
Wärmedämmung. Schließlich trägt eine Dachbegrünung bei Regenereignissen
zu einer Rückhaltung von Niederschlagswasser bei, so dass ggfs. das Retentionsvolumen (z.B. in Regenrückhaltekanälen) reduziert werden kann.
Der auf der Dachfläche aufgebrachte Aufbau soll einen Abflussbeiwert < = 0,35
psi erzielen und eine Ansaat aus einer Sedum-Gras-Wildkraut-Mischung erhalten. Aus Artenschutzgründen soll die Artenzusammensetzung unter Berücksichtigung von Hornklee erfolgen, um geeignete Nahrungshabitate für derzeit im
Plangebiet vorkommende Schmetterlingsarten zu schaffen (siehe dazu Punkt
7.3 Artenschutz). Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten.
Fledermausschutz
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags
sollen für Fledermäuse Ersatzquartiere bereitgestellt werden. Hierzu wird eine
entsprechende Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Demnach
sind im Bereich der festgesetzten Gewerbegebiete je Grundstück zwei Quartierhilfen für Fledermäuse („Fledermauskasten“) in die Ostfassaden oder Dachbereiche zu integrieren oder auf der Außenseite zu installieren. Im Rahmen des
städtebaulichen Vertrages soll geregelt werden, dass mindestens 10 Nisthilfen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Änderung eingerichtet
werden. Zu beachten ist, dass die Ersatzquartiere in ausreichender Höhe eingebaut werden (Traufbereich), damit Störungen durch Fressfeinde oder den Menschen vermieden werden. Die Einflugbereiche der Ersatzquartiere dürfen nicht
durch Werbe-, Straßen- bzw. Wegebeleuchtungen angestrahlt werden. Die
Durchführung der konkreten Maßnahmen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
Als Hinweis wird eine Vorschlagsliste für Fledermaus-Quartierhilfen aufgenommen; zudem wird darauf hingewiesen, dass zum Schutz der Nahrungsquellen
der Fledermäuse für die Straßen- und Wegebeleuchtung generell „insektenfreundliches“ Gelblicht (Natrium-Niederdrucklampen oder LED-Lampen) und
kein Weißlicht verwendet werden sollte. Hierdurch wird ein Anlocken der Insekten verhindert, sodass diese weiterhin den Fledermäusen als Nahrung zur Verfügung stehen.
Als weitere Maßnahme zum Erhalt von Populationen gegebenenfalls betroffener
Arten wird festgesetzt, dass Abriss- und Sanierungsarbeiten sowie Entfernungen
von Sträuchern und Bäumen außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit
(01.03. bis 30.09. des Jahres) durchzuführen sind. Im Einzelfall kann nach vorheriger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde davon abgewichen
werden.
7.3
Artenschutz
Zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Situation ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch das Büro ökoplan (Essen, Juli 2016) durchgeführt worden. In diesem Fachbeitrag wurde geprüft, inwieweit durch das Projekt artenschutzrechtliche Konflikte im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG zu erwarten sind.
Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass für die Artengruppe der Fledermäuse unter Berücksichtigung der in Kapitel 7.2 aufgeführten
Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt sind.
Hinsichtlich der Artengruppen Amphibien und Vögel ist gemäß den zu Grunde
gelegten Erfassungsdaten aus dem Jahr 2009 nicht von einem artenschutzrechtlich relevanten Vorkommen planungsrelevanter Arten auszugehen, so dass nach
aktuellem Stand keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten wären. Vorsorglich ist jedoch, wegen des Alters der Daten und seither erfolgter Veränderungen der Biotopstrukturen, vor Beginn der Bauarbeiten im Rahmen
einer ökologischen Begleitung des Vorhabens, das Arteninventar auf der Fläche
zu überprüfen. Dies betrifft sowohl die Avifauna (Vögel) als auch Amphibien.
Sollten im Rahmen der ökologischen Begleitung des Vorhabens ein Vorkommen
der relevanten Tierarten festgestellt werden, so können ggf. entsprechende
Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. Eine entsprechende Regelung soll der städtebauliche Vertrag enthalten.
Bei den Insekten konnte das Vorkommen und somit eine potenzielle artenschutzrechtliche Betroffenheit planungsrelevanter Arten im Plangebiet nicht
festgestellt werden. Allerdings wurden bemerkenswerte Habitate für Tagfalter
und Widderchen festgestellt. Als potenziell regional bedeutend wurde die Population des in der Vorwarnliste verzeichneten Sechsfleck-Widderchens (Zygaena
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
filipendulae) eingestuft, da bemerkenswert viele Exemplare im Zuge der Kartierungen 2009 vorgefunden wurden. Für diese Art ist vorhabenbedingt ein weitgehender Lebensraumverlust zu prognostizieren. Ein Vorkommen der RaupenFutterpflanze des Sechsfleck-Widderchens, des Hornklees und damit verbundene Ausweichhabitate sind seinerzeit in der Umgebung vorhanden gewesen (insbesondere auf dem Gelände des Verschubbahnhofs, östlich des Plangebietes).
Eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist jedoch nicht
vollständig auszuschließen, wenn die Hornklee-Bestände in der Umgebung zukünftig ebenfalls nicht mehr verfügbar sein sollten. Aus diesem Grund sollen im
Zuge der festgesetzten Flachdachbegrünung auch Hornklee-Bestände entwickelt
werden, so dass dort geeignete Nahrungshabitate entstehen können.
Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist unter Berücksichtigung der beschriebenen Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten. Sollten im Rahmen der ökologischen Begleitung des Vorhabens planungsrelevante
Arten festgestellt werden, so können ggf. eine erweiterte Artenschutzprüfung
sowie weitere Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
7.4
Eingriff in Natur und Landschaft
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemals bahnrechtlich gewidmete
Fläche, auf der Eingriffe in Natur und Landschaft ohne Ausgleichserfordernis
möglich waren. Die Durchführung einer eigenständigen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung war bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 an diesem Standort nicht erforderlich.
8.
Landesrechtliche Festsetzungen
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat im Jahr 2008 beschlossen, dass flächendeckend Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu massive Werbeanlagen zu verhindern.
Daher werden, um Mindestanforderungen hinsichtlich der gestalterischen Einfügung des Gewerbegebietes in das Stadtbild vorzugeben, in Anlehnung an die am
11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht 6.09) für das Gewerbegebiet die folgenden gestalterischen Festsetzungen
auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NW festgesetzt:
1.
Die Größe von Werbeanlagen an Gebäuden dürfen folgende Maße nicht
überschreiten:
a)
in der Breite dürfen Werbeanlagen höchstens ein Viertel der Breite der
zugehörigen Gebäudeseite einnehmen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
b)
in der Höhe dürfen Werbeanlagen höchstens ein Drittel der dazugehörigen Wandhöhe einnehmen.
c)
Von der vorgenannten Festsetzung a) sind umlaufende Attikabänder ausgenommen.
2.
Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein. Lauf-, Wechsel-,
Blinklichtschaltungen und Anlagen ähnlicher Bauart und Wirkung sind nicht zulässig (hierzu zählen z.B. Gegenlichtanlagen, Wechsellichtanlagen, Wendeanlagen, Leitlichtanlagen, Digitalbildanlagen, Bildprojektionen, angestrahlte Werbeanlagen, deren Lichtfarbe oder Lichtintensität wechselt, sowie Werbeanlagen
mit bewegtem Licht). Ebenfalls unzulässig sind sich bewegende Werbeanlagen
(z.B. auf Schienen oder sich drehend).
3.
Weiterhin sind unzulässig:
a)
freistehende bzw. freischwebende Werbeanlagen, deren Höhe folgende
Maße überschreitet:
- bei Fahnen, Werbemasten und vergleichbaren Anlagen: 5,50m
- bei Plakatwänden, Säulen und vergleichbaren Anlagen: 3,5m.
b)
Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden. Ausnahmsweise zulässig sind Werbeanlagen auch oberhalb der Trauflinie bzw. der
Attika bis zu einer Höhe von 3,0 m, sofern sie nur aus Buchstabenflächen (ohne
die sie umfahrenden Recht-ecke) bestehen.
c)
Angestrahlte Werbeanlagen, sofern die Einrichtungen zur Beleuchtung in
den Luftraum auskragen.
4.
Es ist nur die Verwendung von Farben gemäß dem Hauptregister RAL-840
HR zulässig. Ausnahmsweise dürfen andere Farben verwendet werden, sofern
diese nicht mit den unter den Nrn. 1 bis 2 aufgeführten Farben vergleichbar sind.
Die Verwendung folgender Farben ist unzulässig:
1.
Tagesleuchtfarben RAL 1026 (Leuchtgelb), RAL 2005 (Leuchtorange), RAL
2007 (Leuchthellorange), RAL 3024 (Leuchtrot), RAL 3026 (Leuchthellrot)
2.
Farben der Sonderfarbreihe RAL F 7 (Reflexfarben: RAL 2006, RAL 3019,
RAL 3030, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019).
9.
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)
Im Plangebiet sind flächig Auffüllungen vorhanden; daher wird es gemäß § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, gekennzeichnet und weitere textliche Ausführungen in die
Kennzeichnung aufgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
Die durchgeführten Untersuchungen haben gezeigt, dass von der Fläche keine
Gefährdungspotenziale über die standortrelevanten Pfade Boden-Mensch, Boden-Bodenluft-Mensch sowie Boden-Grundwasser ausgehen. Unter Vorsorgegesichtspunkten ist aber durch Bodenaustausch bzw. Bodenauftrag sicherzustellen, dass im Bereich von dauerhaft unbefestigt bleibenden Freiflächen (Grünanlagen etc.) ein 0,80 m mächtiger unbelasteter Bodenhorizont vorhanden ist.
Desweiteren sind Erdarbeiten innerhalb des Altablagerungsbereiches durch einen erfahrenen Fachgutachter unter Berücksichtigung der ArbeitsschutzRichtlinie zur Durchführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu überwachen und einschließlich Entsorgung bzw. Verwertung von schadstoffbelastetem Aushub für die Untere Bodenschutzbehörde zu dokumentieren.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe)
oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-,
Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4, 5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09. Oktober 2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
10.
Hinweise
Zur allgemeinen Information werden folgende Hinweise in die 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 742 aufgenommen:
10.1 Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld vom 5. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht
am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend
anzuwenden.
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes unberührt.
10.2 Gutachten
Folgende Gutachten liegen diesem Planverfahren zugrunde:
-
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Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 742 Güterbahnhof Süd- in Krefeld, 1. Änderung (Peutz Consult GmbH, Juni
2016)
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
-
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur geplanten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 (ökoplan Bredemann und Fehrmann, Juli 2016)
-
Verkehrliche Untersuchung Bebauungspläne Nr. 742 und 743 in Krefeld
(Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Februar 2009)
-
Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan Nr. 742 (Schüßler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH, Juli 2017)
10.3 Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich.
10.4 Kampfmittel
Die durchgeführte Luftbildauswertung erbrachte den Hinweis auf einen Bombenblindgänger. Im Zuge der Flächenentwicklung sollte eine Überprüfung der
Verdachtsstelle auf den Bombenblindgänger durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst durchgeführt werden. Teilweise war die Auswertung des Planbereiches wegen Schattenwürfen und Bebauung nicht möglich. Im nicht ausgewertetem Bereich sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei
Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtweise Abtragung um
ca. 50cm sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie
z.B. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind die Bauarbeiten
sofort einzustellen sofern Kampfmittel gefunden werden. Die Ordnungsbehörde,
der KBD oder die nächstgelegene Polizeidienststelle ist dann unverzüglich zu
verständigen.
Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
10.5 Umgang mit Bodendenkmälern
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Untere Denkmalbehörde oder das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland- unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten.Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz
NW wird verwiesen.
10.6 Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 0 mit der Untergrundklasse T1.
Zwar sind hier normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich
Erdbebenlasten erforderlich. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z. B. Krankenhäuser, Schulen, Feuerwehrgebäude) wird jedoch empfohlen, davon abzuweichen und die Bemessungswerte der Zone 1 zugrunde zu legen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
V. Planinhalte
10.7 Entwässerung
Alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, sind im Regelfall
nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen.
10.8 Schutz von Fledermäusen
Für die Straßen- und Wegebeleuchtung sollte „insektenfreundliches" Gelblicht
(Natrium-Niederdrucklampen oder LED-Lampen) verwendet werden.
Vorschlagsliste für Fledermaus-Quartierhilfen:
-
Einbau von Fledermausziegeln, Mauersteinen, Dachziegeln mit Einflugmöglichkeit oder Niststeinen für Ziegelmauerwerk
-
Schaffung von Hohlräumen im Bereich von Dachtraufen und Dachfirst
-
Anbringen von angerauten Holzlamellenverkleidungen
-
Aufhängen von Fledermauskästen an Gebäuden oder höheren Bäumen
10.9 Immissionen durch die benachbarte Hauptfeuer- und Rettungswache
Westlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Hauptfeuer- und Rettungswache der Stadt Krefeld. Es ist nicht auszuschließen, dass Flächen im
Plangebiet von Immissionen betroffen sind. Dazu gehören Nebelschwaden, die
bis zu 100 m weit in das Plangebiet ziehen können sowie Brandabgase und Geräusche durch den Übungsbetrieb auf dem Feuerwehrgelände.
10.10 Einsichtnahme in außerstaatliche Regelungen
Alle DIN-Vorschriften und sonstige außerstaatliche Regelungen, auf die in den
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, können bei der
Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung eingesehen bzw. kostenpflichtig bei
der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin, bezogen werden.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Dichtewerte / Flächenbilanz
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
30.760
100
Gewerbegebiet
30.760
100
- davon überbaubare
Grundstücksfläche
24.750
80,5
Tab. 1:Städtebauliche Kenndaten
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Bebauungsplan Nr. 742, 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII.
Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Planungsanlass
VII. Umweltbericht
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs in Krefeld Dießem-Lehmheide ist
nach Aufgabe der bahnbezogenen Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden durch die 222. Flächennutzungsplan-Änderung sowie die
Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 742 die planungsrechtlichen
Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des gesamten
Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Daraufhin erfolgte die Errichtung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache am
Standort Neue Ritterstraße im westlichen Teilbereich des Plangebietes. Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen in der als Sondergebiet festgesetzten Fläche die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber
die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände an der
Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens
des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte, wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt. Zu
diesem Zweck soll die 1.
Änderung des B-Planes Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ sowie die 2. Änderung des
Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie erfolgen, welche die Änderung der bestehenden Festsetzung der östlichen Teilfläche vorsehen. Künftig wird hier anstelle eines Sondergebietes ein Gewerbegebiet festgesetzt.
Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren ungenutzten sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein
wichtiges Element der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld.
1.2
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für das Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung
durchzuführen und gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ein Umweltbericht zu erstellen, der
in die Begründung aufgenommen wird.
Eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB entfällt, da es sich um
eine ehemals bahnrechtlich gewidmete Fläche handelt, auf der Eingriffe in Natur
und Landschaft ohne Ausgleichserfordernis möglich waren. Zudem liegt das
Plangebiet im Innenbereich nach § 34 BauGB und es werden im Zuge des Be-
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Bebauungsplan Nr. 742, 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
bauungsplanverfahrens keine zusätzlichen Baurechte geschaffen. Gemäß § 30
Abs. 2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) gelten „... die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei
Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit)“... nicht als Eingriff im
Sinne des Gesetzes. Die Durchführung einer eigenständigen Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung ist daher an diesem Standort nicht erforderlich.
Anders verhält es sich mit den Bestimmungen des Artenschutzes; durch die sog.
„kleine“ Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12.12.2007
erfolgte die Umsetzung der Flora-Fauna-Habitat-(FFH)- sowie der VogelschutzRichtlinie der EU in nationales Recht. Der § 42 BNatSchG enthält dabei eine Neuregelung artenschutzrechtlicher Eingriffe. In NRW ist bei Vorhandensein sog.
planungsrelevanter Arten (= alle streng geschützten sowie ein Teil der besonders geschützten Arten) im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung nach
den Methoden des LANUV nachzuweisen, dass der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der betroffenen Arten sich nicht verschlechtert. Eine Artenschutzvorprüfung wurde bereits erarbeitet (ÖKOPLAN 2009a; ÖKOPLAN 2016).
Unabhängig von den Anforderungen der baurechtlichen Eingriffsregelung sind
im Umweltbericht im Rahmen der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1 BauGB Aussagen zu Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen zu treffen. Art und Umfang erforderlicher
Maßnahmen werden im Zuge der Umweltprüfung der verbindlichen Bauleitplanung geprüft und festgesetzt. Insbesondere können aus Artenschutzgründen
spezielle Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Im Rahmen der Umweltprüfung wurden folgende Gutachten ausgewertet:
Aktuelles schalltechnisches Gutachten (PEUTZ CONSULT GMBH 2016): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“ in
Krefeld, 1. Änderung, 03.06.2016.
Schalltechnisches Gutachten zum B-Plan Nr. 742 (PEUTZ CONSULT GMBH 2008):
Schalltechnische Untersuchung des Gewerbelärms zum Bebauungsplan Nr. 742
- Güterbahnhof Süd- an der Neuen Ritterstraße in Krefeld, Dezember 2008; Ermittlung der Auswirkungen der geplanten Ansiedlungen der Feuerwehr und des
Baumarktes auf die im Umfeld vorhandenen schützenswerten Nutzungen.
Aktuelle Verkehrsuntersuchung (SCHÜßLER-PLAN MBH 2017): Verkehrsuntersuchung Bebauungsplan 742 Güterbahnhof Süd in Krefeld, Stand: 09.07.2017.
Verkehrsgutachten zum B-Plan Nr. 742 (IGS INGENIEURGESELLSCHAFT STOLZ
MBH 2009):
16.05.2018
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Bebauungsplan Nr. 742, 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Verkehrliche Untersuchung zu den Bebauungsplänen Nr. 742 und Nr. 743 in Krefeld.
Lärmgutachten zur Errichtung der Hauptfeuerwache (THOR BAUPHYSIK GMBH
UND CO. KG 2014):
Schalltechnische Bearbeitung – Schallimmissionsprognose zum Neubau der
Hauptfeuer- und Rettungswache Krefeld. Bergisch-Gladbach, Stand: 07.05.2014
Altlastenuntersuchung (INGENIEURBÜRO TAUW 2006): Bodenuntersuchungen
zur genauen Bestimmung der Altlastensituation im Planbereich.
Vegetationskartierung (UMWELTZENTRUM KREFELD 2005):
Vegetationskundliche und floristische Untersuchungen an aufgelassenen Flächen auf Krefelder Stadtgebiet entlang der Bahntrasse DuisburgMönchengladbach im Rahmen einer Stadtbiotopkartierung zur Ermittlung naturschutzrelevanter Bereiche.
Gesamtstädtische Klimaanalyse (STADT KREFELD 2003):
Klimagutachten der Abteilung für Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie des Instituts für Ökologie an der Universität Essen im Rahmen
der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld.
Luftqualitätsmodell Krefeld (IMA COLOGNE GMBH, STAND 2007)
Prognose der Luftschadstoffimmissionen nach der 22. BImSchV für das Bezugsjahr 2010 im Rahmen eines Grobscreenings (Luftqualitätsmodell).
Gutachterliche Stellungnahme zur Luftqualität (PEUTZ CONSULT GMBH, MÄRZ
2009) Abschätzung der Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 742 auf die
Luftschadstoffimmissionen.
Vorstudie (ÖKOPLAN 2009 b):
Faunistisch-floristische Voruntersuchung und gutachterliche Voreinschätzung
zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“, Stadt Krefeld.
Artenschutzrechtliche Prüfung (ÖKOPLAN 2009 a):
Artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe 1) zum Bebauungsplan Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“, Stadt Krefeld.
Artenschutzrechtliche Prüfung (ÖKOPLAN 2016):
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 742 „Güterbahnhof Süd“, Stadt Krefeld.
16.05.2018
28
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
2.
VII. Umweltbericht
Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes
Bauleitpläne sollen nach § 1 (5) BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen sichern und
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln,
auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu
entwickeln. Als zu berücksichtigende Belange werden der Umweltschutz inkl.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannt,
der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden wird in § 1a BauGB
als Vorgabe formuliert.
Nach der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB enthält der Umweltbericht "eine
Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art,
wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden". Die in der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Umweltschutzziele beschränken sich dabei auf diejenigen Ziele, die im Wirkungszusammenhang mit
der beabsichtigten Bebauungsplanaufstellung stehen und durch diese auch beeinflussbar sind. Darüber hinaus sollten die Umweltschutzziele dem Konkretisierungs- bzw. Abstraktionsgrad der Planung angemessen sein.
Wichtige Umweltziele resultieren vor allem aus den fachgesetzlichen Grundlagen wie zum Beispiel dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. Landschaftsschutzgesetz NordrheinWestfalen (LG NW), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG).
Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe
für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie
Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft.
Für das Bebauungsplan-Änderungsverfahren sind insbesondere folgende fachgesetzliche Umweltschutzziele zu nennen:
Immissionsschutzrecht
Ziele des Immissionsschutzes ergeben sich aus dem rahmensetzenden Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und einer Reihe von Regelwerken, deren
Anwendungsbereiche und Verbindlichkeitsgrade für die Bauleitplanung unterschiedlich sind:
16.05.2018
29
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Das wichtigste lärmtechnische Regelwerk für die Bauleitplanung stellt die DIN
18005
„Berücksichtigung des Schallschutzes im Städtebau“ dar. Sie dient der planerischen Abschätzung von Lärmimmissionen. In ihrem Beiblatt 1 enthält sie schalltechnische Orientierungswerte, deren Einhaltung oder Unterschreitung „wünschenswert“ ist. Überschreitungen sind abwägend zu rechtfertigen. Die DIN legt
folgende Orientierungswerte für die im Plangebiet vorhandenen Nutzungen differenziert nach Tag und Nachtzeit fest:
Tab.1: Schallschutz Orientierungswerte nach DIN 18005
Gebietsausweisung
Tag [dB(A)]
Nacht [dB(A)]
Reine Wohngebiete (WR)
50
40
Allg. Wohngebiete (WA)
55
45
Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI)
60
50
Kerngebiete (MK) und Gewerbegebiete (GE)
65
55
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen gewerblicher Nutzungen auf die umliegenden Wohnnutzungen ist die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm –
TA Lärm“ einschlägig, die der Vorsorge und dem Schutz der Allgemeinheit und
der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dient.
In ihr werden für die jeweiligen Baugebiete Immissionsrichtwerte vorgegeben,
die am Immissionsort außerhalb von Gebäuden einzuhalten sind, so dass zum
Schutz vor Überschreitungen ausschließlich aktive Maßnahmen in Frage kommen. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist davon auszugehen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht vorliegen.
Die Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (Neununddreißigste
Verordnung
zur
Durchführung
des
BundesImmissionsschutzgesetzes, kurz 39. BImSchV) ist die unmittelbare Umsetzung
der europäischen Richtlinien zur Luftreinhaltung in nationales Recht. Es werden
darin Messverfahren, Zielwerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen sowie Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe wie Schwefeldioxid,
Stickstoffoxide, Blei, Feinstaub PM 10, Benzol und Kohlenmonoxid festgelegt.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Naturschutzrecht
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und das Landesnaturschutzgesetz
Nordrhein Westfalen (LNatSchG NRW) legen als Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege fest, dass Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen sind,
dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tierund Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie die
Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Beeinträchtigungen sind zu vermeiden und,
falls dies nicht möglich ist, durch entsprechende Maßnahmen auszugleichen.
Artenschutz
Die Notwendigkeit der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange bei Genehmigungsverfahren ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Mit den Regelungen der §§ 44 Abs. 1, 5, 6
und 45 Abs. 7 sind die entsprechenden Vorgaben der FFH-Richtlinie (Art. 12, 13
und 16 FFH-RL) und der Vogelschutz-Richtlinie (Art. 5, 9 und 13 V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Es bedarf keiner Umsetzung durch die Länder, da
das Artenschutzrecht unmittelbar gilt.
Im Rahmen des Fachbeitrages ist zu prüfen, ob im Falle der Umsetzung des Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände ausgelöst werden.
Nach nationalem und internationalem Recht werden dabei drei verschiedene Artenschutzkategorien unterschieden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 bis 14 BNatSchG):
- besonders geschützte Arten (nationale Schutzkategorie),
- streng geschützte Arten (national) inklusive der FFH-Anhang IV-Arten (europäisch),
- europäische Vogelarten (europäisch).
Im Zuge der Kleinen Novelle des BNatSchG wurden die „nur national“ besonders
geschützten Arten von den artenschutzrechtlichen Verboten bei Planungs- und
Zulassungsvorhaben pauschal freigestellt, sodass sich der Prüfumfang einer Artenschutzprüfung (ASP) auf die europäisch geschützten FFH-Anhang IV-Arten
und die europäischen Vogelarten beschränkt.
Im Rahmen von Planungs- oder Zulassungsverfahren sind für die europäisch geschützten Arten die in § 44 Abs. 1 BNatSchG formulierten Zugriffsverbote zu beachten. Es ist verboten:
1. Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören („Tötungsverbot“),
2. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten so erheblich zu stören, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtert („Störungsverbot“),
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören („Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“),
4. Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder
ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Aufgrund des Artenumfangs der europäischen Vogelarten hat das Landesamt für
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl von so genannten planungsrelevanten Arten getroffen, die bei der ASP zu berücksichtigen und ggf. im Sinne einer
„Art-für- Art-Betrachtung“ zu bearbeiten sind. Das „Tötungsverbot“ gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gilt jedoch weiterhin für alle europäischen Vogelarten.
Ergibt die Prüfung, dass ein Vorhaben trotz Maßnahmen sowie trotz des Risikomanagements einen der oben genannten Verbotstatbestände erfüllen könnte,
ist es grundsätzlich unzulässig.
Ausnahmsweise darf es dann nur noch zugelassen werden, wenn gemäß § 45
Abs. 7 BNatSchG zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen und eine zumutbare Alternative fehlt und der Erhaltungszustand der Populationen einer Art
sich nicht verschlechtert.
Für die förmliche Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist die
Untere Naturschutzbehörde (UNB) zuständig. Von den Verboten des § 44 Abs. 1
BNatSchG kann die UNB zudem auf Antrag eine Befreiung nach § 67 Abs. 2
BNatSchG erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer
unzumutbaren Belastung führen würde.
Wasserrecht
Das Landeswassergesetz (LWG) wurde zur Ausfüllung der rahmenrechtlichen
Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erlassen. Beide Gesetze haben unter anderem die Aufgabe, den Wasserhaushalt als Bestandteil von Natur
und Landschaft und als Grundlage für die öffentliche Wasserversorgung und die
Gesundheit der Bevölkerung zu ordnen. Geregelt werden insbesondere der
Schutz und die Entwicklung von Oberflächengewässern und Grundwasser, zum
Beispiel mit einem Verschlechterungsverbot, sowie die Abwasserbeseitigung.
Ziel der Wasserwirtschaft ist u. a. der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren
Beeinträchtigungen, die sparsame Verwendung des Wassers, die Sicherung der
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohle der Allgemeinheit.
Bodenschutzrecht
Der Bodenschutz ist auf Bundesebene als Querschnittsmaterie in anderen Gesetzen (u.a. BauGB, s.o.) geregelt. Ergänzend bestimmt das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), dass die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern und erforderlichenfalls wiederherzustellen sind. Im Mittelpunkt der gesetzlichen Regelungen steht der Aspekt der Gefahrenabwehr. So sind Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen
und die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten zu fördern.
Ergänzend zum BBodSchG wurde insbesondere hinsichtlich Verfahrensregelungen das Landesbodenschutzgesetz erlassen.
Ziel des Bodenschutzes ist insbesondere auch der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im Naturhaushalt als Lebensgrundlage und raum für Menschen, Tiere, Pflanzen, als Bestandteil des Naturhaushaltes mit
seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, als Ausgleichsmedium für stoffliche
Einwirkungen (Grundwasserschutz), als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte
sowie als Standorte für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche,
siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen.
3.
Angaben zum Plangebiet
3.1
Räumliche Lage
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 umfasst den ca. 3,1 ha großen,
östlichen Teil des ehemaligen Güterbahnhofs Süd (Flur 75, Flurstück 500) im
Krefelder Stadtteil Dießem-Lehmheide. Dieser befindet sich zwischen der neuen
Hauptfeuerwache (im Westen), dem Dießemer Bruch (im Osten) sowie zwischen
den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (im Norden) und der Neuen Ritterstraße (im Süden).
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Abb. 1: Lage des Plangebietes im Raum
Abb. 2: Luftbildaufnahme des Plangebietes (aus TIM-online NRW)
3.2
16.05.2018
Derzeitige Nutzung
34
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Auf dem westlichen Teil des Geländes des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 742 die Hauptfeuerwache der Stadt Krefeld errichtet worden. Dagegen liegt der östliche Bereich, der Bestandteil des
Planänderungsverfahrens ist, auch heute noch brach, da kein Baumarktbetreiber für diesen Standort gefunden werden konnte. Die ehemals vorhandenen Gebäudestrukturen des Güterbahnhofes wurden zwischenzeitlich entfernt. Seit
dem Bau der Hauptfeuerwache werden Teile des Geländes zur Lagerung von Materialen zwischengenutzt.
4.
Planungsrechtliche Situation
4.1
Wirksamer Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld (STADT KREFELD 2015)
stellt die Fläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel Auto-, Möbel-, Garten-, Baumärkte“ dar.
Im Westen grenzt die Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Feuerwehr und im Norden die als Grünfläche dargestellte Krefelder Promenade an den
Änderungsbereich. Die angrenzenden Straßen Neue Ritterstraße und Dießemer
Bruch (B 57) sind als überörtliche und örtliche Hauptverkehrsstraßen dargestellt.
4.2
Landes- und Regionalplanung
Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt den Änderungsbereich als Allgemeinen
Siedlungsbereich mit der Zweckbestimmung Gewerbe (ASB-GE) dar.
4.3
Landschaftsplan
Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Geltungsbereiches des geltenden
Landschaftsplanes der Stadt Krefeld von 1992 (STADT KREFELD 2014).
4.4
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Bebauungspläne
35
Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet (in Abb. 3 rot dargestellt) stellt einen Teilbereich des rechtskräftigen B-Planes Nr. 742 – Güterbahnhof Süd – dar (Geltungsbereich in Abb. 3
schwarz dargestellt). Dieser setzt analog zum wirksamen Flächennutzungsplan
ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel mit einer GRZ von 0,6 fest. Für
die Flächen von Stellplätzen werden Überschreitungen bis zu einem Wert von
0,9 zugelassen. Mit Inkrafttreten der 1. Änderung des B-Planes Nr. 742 werden
die bislang geltenden Festsetzungen für den Teilbereich aufgehoben.
Abb. 3: Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Planes (schwarz gestrichelt) sowie des zu betrachtenden Plangebietes / Änderungsbereiches (rot gestrichelt)
4.5
Fachplanungen
Für das eigentliche Gelände des ehemaligen Güterbahnhofes ist mit Datum vom
26.06.2009 der Bescheid über die Freistellung des Geländes durch das Eisenbahn- Bundesamt erfolgt. Es handelt sich somit nicht mehr um eine bahnrechtlich gewidmete Fläche.
Die Eisenbahnstrecke Mönchengladbach – Duisburg der Deutschen Bahn AG ist
bzw. gilt als planfestgestellt im Sinne des § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz
(AEG). Die Straße Dießemer Bruch ist als Bundesstraße B 57 planfestgestellt.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen. Das Plangebiet liegt innerhalb des Anlagenschutzbereiches von Flugsicherungseinrichtungen gemäß §
18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie im Interessensbereich des Luftverteidi-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
gungsgroßraumradars Marienbaum. Da die künftigen absoluten Gebäudehöhen
auf rund 14 Meter beschränkt sind diesbezüglich keine Konflikte zu erwarten.
5.
Vorhabenbeschreibung
Der B-Plan Änderungsentwurf sieht entsprechend der Zielsetzung, Flächen für
die gewerbliche Nutzung bereitzustellen, die Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO vor. Dabei sollen die gewerblichen Flächen vorwiegend
für Produktions- und Handwerksbetriebe sowie produktionsorientierte Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden. Einzelhandelsbetriebe sind innerhalb
des Gewerbegebietes nicht zulässig. Aufgrund der im Umfeld vorhandenen
Wohnnutzung (insbesondere dem nächstgelegenen Wohngebiet Am Riddershof)
wird das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9 i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so
dass innerhalb der Gewerbegebiete nur solche Betriebe zulässig sind, die das
Wohnen nicht wesentlich stören. Aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastung
des Plangebietes, die die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse verhindert, werden die sonst in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen
Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter) ausgeschlossen. Das
Nutzungskonzept sieht derzeit (Stand Juli 2017) vor, innerhalb des Plangebietes
eine Trampolinhalle (maximale Kapazität für ca. 200 Besucher), eine Veranstaltungshalle für ca. 680 Besucher mit Nebenflächen und weitere gewerbliche Nutzungen (z.B. Büronutzung, Großhandelsunternehmen für Fahrzeugteile und
Werkstattausrüstungen) zu realisieren.
Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,8; die Geschossflächenzahl (GFZ) wird auf
2,4 beschränkt. Um die zukünftigen Gebäude in ihrer Höhe zu begrenzen und
somit eine dem Umfeld angemessene Bebauung zu gewährleisten, wird die maximale Gebäudehöhe im Bebauungsplan bei 50,0 m über NHN (Normalhöhennull) festgesetzt. Die vorgenommen Vorplanungen zur Höhenlage des zukünftigen Baugeländes und der privaten Erschließungsstraße sehen ein Maß der zukünftigen Geländehöhe zwischen 36,0 und 36,8 m über NHN vor. Auf dieser Basis können Gebäude mit einer Höhe von ca. 14 Metern entstehen. Aufgrund der
Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe kann auf die Festsetzung einer zulässigen Geschossigkeit verzichtet werden. Um eine flexible Bauweise zu ermöglichen, wird eine abweichende Bauweise (a) festgesetzt.
Um zu den Plangebietsrändern eine Grüneinfassung zu gewährleisten, sollen
Stellplätze in einem Streifen von 3 Metern entlang der Krefelder Promenade bzw.
der Verkehrsfläche der Neuen Ritterstraße nicht zugelassen werden. Sie werden
daher nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bzw. den nach § 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen als zulässig festgesetzt. Gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird im Norden des Änderungsbereiches ein 3 m breiter
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Pflanzstreifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um die nördlich anschließende sog. Krefelder Promenade zu ergänzen.
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt unmittelbar über die bestehende
Neue Ritterstraße. Da die interne Erschließung des Gewerbegebietes maßgeblich
von den nachgefragten Grundstücksgrenzen und –zuschnitten abhängt, soll eine Festlegung der Straßenfläche im Bebauungsplan nicht erfolgen. Vielmehr ist
vorgesehen, eine Erschließung der neuen Grundstücke über eine private Straßenverkehrsfläche zu gewährleisten. Die Festsetzung von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen ist im Zuge der 1. Änderung des B-Planes Nr. 742 daher
insgesamt nicht erforderlich. Im Bereich des Gewerbegebietes sollen weitere als
die im Verkehrsgutachten gegenüber der Zufahrt des Lebensmittel-Discounters
empfohlene Hauptzufahrt auf die Neue Ritterstraße aus verkehrstechnischen
Gründen und aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgeschlossen werden. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB werden daher entlang der Neuen Ritterstraße mit
Ausnahme der vorgesehenen Zufahrt Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Des Weiteren sieht der B-Plan vor alle im Plangebiet anfallenden Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer, im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Eine Versickerung ist nicht vorgesehen.
Tab. 2: Flächenbilanz
Gewerbegebiet
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
30.760
100
- davon überbaubare Grundstücksfläche
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Abb. 4: Bebauungsplanentwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742
(ATELIER STADT & HAUS, Stand 06.06.2017)
6.
Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich
des Vorhabens
6.1
Status-quo-Prognose
Das Vorhaben dient der Bereitstellung von Flächen für gewerbliche Nutzungen
auf dem östlichen Teil des ehemaligen Güterbahnhofs. Die Umnutzung der seit
Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten
Fläche stellt ein wichtiges Element der Innenentwicklung und Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld dar. Unterbleibt an dieser Stelle
die Flächennutzungs- und Bebauungsplanänderung, bleibt die innenstadtnahe
und verkehrsgünstig gelegene Fläche weiterhin ungenutzt. Die bereits begonnene natürliche Sukzession würde fortschreiten, so dass über eine weitere Verbuschung der Fläche ein Vorwaldstadium entstehen würde.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
6.2
VII. Umweltbericht
Schutzgut Menschen
Wohn- und Erholungsfunktion
Das Plangebiet selbst weist keine Wohnnutzung auf. Als „Allgemeines Wohngebiet“ eingestufte Wohnbebauung befindet sich jedoch im Umfeld des Plangebietes an der „Neuen Ritterstraße“ und „Am Riddershof“. Zudem sind im Bereich
der südlichen Gewerbegebiete einzelne Betriebsinhaber-Wohnungen als Wohnhäuser vorhanden. Ansonsten ist das Plangebiet überwiegend von Gewerbe- und
Sondergebieten umschlossen. In rund 500 m südwestlicher Entfernung befindet
sich zudem das Alexianer Krankenhaus. Das Plangebiet selbst liegt brach und
besitzt keinen Wert für die Freizeitgestaltung. Im Umfeld befindet sich südlich
der Neuen Ritterstraße die im Rahmen der Wochenend- und Feierabenderholung
genutzte Kleingartenanlage „Ost II“.
Menschliche Gesundheit
Erschlossen wird das Plangebiet u. a. über die Neue Ritterstraße, bei der es sich
um eine Hauptverkehrsstraße mit entsprechendem Verkehrs- und dadurch
Emissionsaufkommen handelt. Östlich der Planfläche schließt die Straße
Dießemer Bruch sowie nördlich die verbleibende Bahnanlage an. Aus der Verkehrsuntersuchung, die vor Errichtung der neuen Hauptfeuerwache (IGS 2009)
erstellt wurde, geht hervor, dass die Tagesbelastung der Neuen Ritterstraße bei
15.210 - 16.100 Kfz / 24 h mit einem Lkw-Anteil bis zu 3,4 % liegt. Stärker frequentiert stellt sich die Straße Dießemer Bruch mit einer Tagesbelastung von
25.780 - 26.240 Kfz / 24 h und einem Lkw- Anteil von 3,3 % dar. Somit bestehen
für die schützenswerten Wohnnutzungen bereits heute planungserhebliche
Lärmvorbelastungen durch Straßenverkehr. Der Großteil der Vorbelastungen resultiert jedoch aus dem Schienenverkehr auf den nördlich des Plangebietes verlaufenden Gleisen. Hinzu kommen zahlreiche gewerbliche Nutzungen im Umfeld
des Plangebietes, die eine Gewerbelärmvorbelastung verursachen. Auch die auf
dem westlich anschließenden Grundstück angesiedelte Hauptfeuer und Rettungswache trägt zur Immissionsvorbelastung des Gebietes bei, da insbesondere von dem im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften genutzten
Brandübungshaus Beeinträchtigungen durch Geräusche (verursacht von Simulatoren, Motoren, Geräten und Menschen) sowie Abgase und Nebel ausgehen (Vgl.
Stellungnahme der Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz vom 09.01.2017).
Das im Rahmen der Errichtung der Hauptfeuerwache erstellte Lärmgutachten
(THOR BAUPHYSIK 2014) kommt zu dem Ergebnis, dass an allen umliegenden
Immissionspunkten die Richtwerte inklusive eines Vorhaltemaßes von 6 dB(A)
für bereits vorliegende Geräuschbelastungen aus umliegendem Gewerbe mit
Ausnahme einzelner Geräuschspitzen eingehalten werden.
Luftverunreinigende Stoffe, welche die menschliche Gesundheit potenziell beeinträchtigen, können als Partikel (z. B. Staub) oder Gase (z. B. Stickstoffdioxid)
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
auftreten. Zur Ermittlung von Luftschadstoffkonzentrationen wurde auf das
Grobscreening des Luftqualitätsmodells Krefeld (STADT KREFELD 2007) zurückgegriffen, bei dem flächendeckend die Schadstoffkonzentrationen der relevanten Luftschadstoffe nach 22. BImSchV (neu geregelt durch die 39. BImSchV)
durch PEUTZ CONSULT (2009) abschätzend prognostiziert wurden. Berücksichtigung finden die großräumige Hintergrundbelastung sowie Zusatzimmissionen
aus Straßenverkehr, Industrieanlagen sowie Hausbrand- und Kleinfeuerungsanlagen. Im Ergebnis werden die einschlägigen Grenzwerte der damaligen 22.
BImschV sowie der heutigen 39. BImSchV eingehalten (s. Kap. 7.1 Schutzgut
Menschen).
Aufgrund der im Planbereich vorhandenen Auffüllungen konnte das Vorhandensein von Altlasten nicht ausgeschlossen werden, weshalb bereits im April 2006
umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden (INGENIEURBÜRO
TAUW 2006). Die Untersuchungsergebnisse haben gezeigt, dass von der Untersuchungsfläche keine Gefährdungspotenziale über die standortrelevanten Pfade
Boden – Mensch, Boden – Bodenluft – Mensch sowie Boden – Grundwasser
ausgehen (s. Kap. 6.4 und 7.3 Schutzgut Boden).
6.3
Schutzgut Pflanzen / Tiere / biologische Vielfalt
Biotoptypen
Im Plangebiet fand im September 2016 eine Geländebegehung statt, bei der die
vorhandenen Biotoptypen kartiert wurden. Zudem liegen eine Vegetationskartierung der „Krefelder Promenade“ aus dem Jahre 2005 (KREFELDER UMWELTZENTRUM) sowie eine Biotoptypenkartierung, die im Rahmen der Umweltprüfung
zur Aufstellung des B-Planes Nr. 742 erstellt wurde, vor (ÖKOPLAN 2009 b).
Die Bewertung richtet sich nach der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen
für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008). Ziel ist die Ermittlung eines naturschutzfachlich begründeten, ordinalen Wertes für jeden Biotoptyp. Dieser Gesamtwert wird durch die Einstufung der folgenden Kriterien ermittelt:
- Natürlichkeit,
- Gefährdung, Seltenheit,
- Vollkommenheit,
- zeitliche Ersetzbarkeit- bzw. Wiederherstellbarkeit.
Die ordinale Skalierung der Wertkriterien und des Gesamtwertes umfasst in 11
Stufen die Werte 0 bis 10, wobei 1 den naturschutzfachlich niedrigsten und 10
den höchsten Wert darstellt. Die Stufe 0 ist für versiegelte Flächen vorgesehen,
die keine Lebensraumfunktion wahrnehmen können.
Die einzelnen Biotoptypen werden zur besseren Veranschaulichung einer der
folgenden Bedeutungsstufen zugeordnet:
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
-
VII. Umweltbericht
sehr hohe Bedeutung (10-9 Punkte)
hohe Bedeutung (8-7 Punkte)
mittlere Bedeutung (6-4 Punkte)
geringe Bedeutung (3-2 Punkte)
sehr geringe bzw. ohne Bedeutung (1-0 Punkte).
Das Plangebiet stellt sich als Verkehrsbrache (HW, neo6) mit schotterigem Substrat und Ruderalflurvegetation dar. Auf dieser kommt im Norden sowie im Westen meist nur ein spärlicher Bewuchs, vor allem bestehend aus Beifuß (Artemisia vulgaris) und Goldrute (Solidago spec.) vor. Am nördlichen Gebietsrand, im
Übergang zu den Gleisanlagen, ist ein Gehölzstreifen mit hohem Baumanteil
vorhanden. Neben Sommerflieder (Buddleja davidii), Sand-Birke (Betula pendula) und Robinie (Robinia pseudoacacia) sind auch Holunder (Sambucus nigra),
Rot-Eiche (Quercus rubra), Hasel (Corylus avelana), Berg- und Spitz-Ahorn (Acer
spec.) sowie vereinzelt Vogel- Kirsche (Prunus avium), Hundsrose (Rosa canina),
Eberesche (Sorbus aucuparia) und Götterbaum (Ailanthus altissima) vertreten.
Im Unterwuchs dominiert die Brombeere (Rubus spec.), z. T. tritt der Neophyt
Staudenknöterich (Fallopia japonica) auf. Staudenknöterich-Bestände knüpfen
ebenfalls südlich an den Gehölzstreifen an. Im Westen sowie im Zentrum des
Plangebietes werden Materialien (u.a. Sand, Bauschutt) und Baumaschinen gelagert. Aufgrund der Lagernutzung unterliegt dieser Bereich einer gewissen Dynamik. Nach stärkeren Regenereignissen treten hier temporär Oberflächengewässer in Form von größeren Pfützen auf. Im Süden und Osten sind die Baumaterialablagerungen von einer dichten Verbuschung umgeben. Sehr dominant tritt
hier der Sommerflieder als Neophyt sowie an den Rändern und offeneren Bereichen Goldrute auf. Im Südwesten stocken Götterbaumbestände (Neophyt), die
Richtung Osten in Robinien dominierte Stangenholzbestände übergehen. Immer
wieder tritt auch hier der Sommerflieder auf.
Tab. 3: Biotoptyp im Plangebiet
Biotoptyp
HW, neo6
Verkehrsbrache mit Neo-, Nitrophytenanteil > 50 % und
Gehölzanteil ≤ 50 %
GW
3
Als wertvolle Biotoptypen wurden 2009 insbesondere Sandmagerrasen, Magergrünland und trockene Hochstaudenfluren festgestellt (siehe ÖKOPLAN 2009 a
und b).
Planungsrelevante und bemerkenswerte Pflanzenarten
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„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
In der Datenbank der LANUV wird für das Messtischblatt 4605 „Krefeld“ das
Froschkraut als einzige planungsrelevante Pflanzenart aufgeführt (LANUV o. Jg.).
Geeignete Lebensraumstrukturen sind für diese wassergebundene Art nicht vorhanden (ÖKOPLAN 2016).
Ebenso wurde 2009 kein Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten auf der
Fläche festgestellt. Aufgrund des Artenreichtums und des Vorkommens floristischer Besonderheiten wurde dem Plangebiet insgesamt jedoch ein hoher Wert
attestiert. Erwähnenswert sind insbesondere folgende Rote-Liste-Arten (siehe
ÖKOPLAN 2009 a): Mausohr-Habichtskraut (Hieracium pilosella), Hasen-Klee
(Trifolium arvense), Silber-Fingerkraut (Potentilla argentea) und Gewöhnliches
Eisenkraut (Verbena officinalis).
Biotopverbundfunktion
Im Rahmen des lokalen Biotopverbundsystems erfüllt das Areal des Güterbahnhofs vor allem durch seine lineare Struktur sowie die Verkettung mehrerer Bahnareale entlang der Bahnstrecke Mönchengladbach – Duisburg wichtige Funktionen, wobei dies vor allem für die Lage im innerstädtischen Raum gilt. Hinsichtlich der Biotopvernetzung bieten Bahntrassen generell gute lineare Ausbreitungsmöglichkeiten in ansonsten stark bebauten Räumen und ermöglichen als
Wanderkorridore die Verbindung von Teil- und Restlebensräumen entlang der
Bahntrassen. Hinzu kommt die Verfrachtung und Verdriftung von Samen durch
die hier verkehrenden Züge. Da zurzeit Teile der Fläche einer Lagernutzung unterliegen, ist eine vollkommende Ungestörtheit jedoch nicht gegeben. Zudem
wird die Biotopverbundfunktion durch die bereits vorhandene Bebauung – wie
der neuen Hauptfeuerwache - auf angrenzenden Bereichen bereits beeinträchtigt.
Fauna
Fledermäuse
Innerhalb des dem Plangebiet zugeordneten Messtischblattes (MTB) 4605 „Krefeld“ sind derzeit Vorkommen von vier Fledermausarten bekannt (LANUV o. Jg.):
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri),
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) und Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus). Des Weiteren wurden in der vorherigen ASP (ÖKOPLAN 2009 a) die
Arten Braunes Langohr (Plecotus auritus) und Teichfledermaus (Myotis
dasycneme) als potentiell vorkommend aufgeführt. Im Rahmen der Erfassungen
im Jahr 2009 wurde lediglich die Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) als
Nahrungsgast im Gebiet nachgewiesen (ÖKOPLAN 2009 a). Generell kann auch
ein zeitweises Auftreten anderer Arten nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Auf dem Gelände befinden sich überwiegend jüngere Gehölze, ein Vorhandensein von kleineren Baumhöhlen ist jedoch nicht auszuschließen, so dass ggf.
eine Funktion als Quartier für Einzeltiere vorhanden sein kann.
Insgesamt weist das Gelände keine besondere Bedeutung für Fledermäuse auf.
Die einzige nachgewiesene Art, die Zwergfledermaus, wurde nur in relativ geringen Bestandsgrößen verzeichnet. Sie ist in NRW die häufigste und verbreitetste
Fledermausart und weder bundes- noch landesweit gefährdet, zählt aber dennoch zu den streng geschützten Arten (ÖKOPLAN 2009 a, 2016).
Vögel
Für das Messtischblatt 4605 „Krefeld“ wird eine Reihe von planungsrelevanten
Vogelarten genannt (LANUV o. Jg.). Im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2009
ergaben sich keine Hinweise auf artenschutzrechtlich relevante Brutvorkommen
(ÖKOPLAN 2009 a). Eine Neuansiedlung von Arten kann jedoch nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Insbesondere für die Arten Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Feldschwirl (Locustella naevia) und Schwarzkehlchen (Saxicola
rubicola) könnten sich evtl. in den letzten Jahren neue potentielle Lebensräume
entwickelt haben, die eine Brutansiedlung begünstigen würden (ÖKOPLAN
2016).
Für das Gebiet ist eine Bedeutung als Lebensraum für eine Reihe von ubiquitären gehölz- und gebüschbrütenden Vogelarten anzunehmen bzw. wurde nachgewiesen (vgl. ÖKOPLAN 2009 a): Amsel (Turdus merula), Blaumeise (Parus caeruleus), Bluthänfling (Carduelis cannabina), Buchfink (Fringilla coelebs), Dohle
(Corvus monedula), Elster (Pica pica), Fitis (Phylloscopus trochilus), Gartengrasmücke (Sylvia borin), Grünfink (Carduelis chloris), Hausrotschwanz (Phoenicurus ochruros), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Klappergrasmücke (Sylvia curruca), Kohlmeise (Parus major), Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla),
Rabenkrähe (Corvus corone), Ringeltaube (Columba palumbus), Rotkehlchen
(Erithacus rubecula), Singdrossel (Turdus philomelos), Stieglitz (Carduelis
carduelis), Straßentaube (Columba livia f. domestica), Türkentaube (Streptopelia decaocto) und Zilpzalp (Phylloscopus collibita).
Während der Ortsbegehung 2016 wurden folgende nicht planungsrelevante Arten gesichtet: Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla), Sumpfrohrsänger (Acrocephalus palustris), Heckenbraunelle (Prunella modularis), Zaunkönig (Troglodytes troglodytes), Zilpzalp (Phylloscopus collybita), Mauersegler(Apus apus), Eichelhäher (Garrulus glandarius), Elster (Pica pica) und Rabenkrähe (Corvus
corone) (ÖKOPLAN 2016).
Amphibien
In der Datenbank des LANUV werden für das Messtischblatt 4605 „Krefeld“ die
planungsrelevanten Amphibienarten Kammmolch (Triturus cristatus) und Kleiner
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Wasserfrosch (Rana lessonae) aufgeführt (LANUV o. Jg.). Für beide Arten fehlen
geeignete Gewässerlebensräume, so dass ein Vorkommen nicht zu erwarten ist
(ÖKOPLAN 2016).
Für die Kreuzkröte (Bufo calamita) hingegen sind entsprechende Laichhabitate
(temporäre Gewässer in Form von großen Pfützen) im Juni 2016 im Plangebiet
vorhanden gewesen. Im Rahmen der Kartierungen im Jahr 2009 wurde die Art
nicht im Gebiet gesichtet (ÖKOPLAN 2009 a). Da es sich jedoch um eine hochmobile Pionierart handelt (z.B. MEYER 2004), ist eine Neubesiedlung durch die
Art nicht vollkommen auszuschließen (ÖKOPLAN 2016).
Insekten
Für das Messtischblatt 4605 wird lediglich der Dunkle WiesenknopfAmeisenbläuling (Phengaris nausithous) als planungsrelevante Art genannt
(LANUV o. Jg.). Da in dem Plangebiet aktuell kein Vorkommen des Großen Wiesenknopfes (Sanguisorba officinalis) als Nahrungs- und Eiablagepflanze festgestellt werden konnte, kann ein Vorkommen der Schmetterlingsart ausgeschlossen werden (ÖKOPLAN 2016). Auch während der Erfassungen im Jahr 2009 wurden keine Nachweise erbracht (ÖKOPLAN 2009 a).
Hinsichtlich der Tagfalter und Widderchen stellen insbesondere die Hochstauden- und Ruderalfluren innerhalb des Plangebietes bemerkenswerte Habitate
dar. Im Plangebiet wurden an vier Terminen durch eine stichprobenartige Erfassung im Frühjahr bis Spätsommer 2009 insgesamt 17 überwiegend verbreitete
und häufige Arten erfasst (ÖKOPLAN 2009 a). Keiner der festgestellten Tagfalter
ist in der Roten Liste verzeichnet, auch planungsrelevante Falterarten wurden
nicht registriert. Als potenziell regional bedeutend ist die Population des in der
Vorwarnliste verzeichneten Sechsfleck-Widderchens (Zygaena filipendulae) einzustufen (ÖKOPLAN 2009 a).
Im Plangebiet erfolgte im Frühjahr bis Spätsommer 2009 ebenfalls eine stichprobenartige Erfassung der Heuschrecken (ÖKOPLAN 2009 a). Festgestellt wurden elf Arten, von denen drei in der Roten Liste verzeichnet sind. Von den zwar
nicht als planungsrelevant geltenden, aber dennoch artenschutzrechtlich relevanten Rote-Liste-Arten Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens)
und Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans) wurde jeweils ein
Exemplar vorgefunden. Die Fundorte stellten jedoch keine geeigneten Siedlungshabitate dar. Das lokale Ausbreitungszentrum dieser Individuen liegt fraglos im Bereich des Verschubbahnhofes, wo zu der Zeit noch größere Populationen festgestellt werden konnten. Eine weitere sehr bemerkenswerte Art ist das
Weinhähnchen (Oecanthus pellucens). Die festgestellten Exemplare hielten sich
im Bereich der Bahnböschung und dem vorgelagerten Gleisrand am nördlichen
Rand des Plangebietes auf. Bei den übrigen vorkommenden Heuschreckenarten
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
handelte es sich um allgemein häufige und weit verbreitete Arten, die aktuell
keine besondere Gefährdung aufweisen (ÖKOPLAN 2009 a).
Reptilien
Reptilien konnten im Untersuchungsgebiet trotz intensiver Nachsuche im Bereich geeigneter Lebensräume bei mehreren Begehungen im Frühjahr und Frühsommer 2009 nicht festgestellt werden; auch in der Liste des MTB 4605 „Krefeld“ sind keine Reptilien verzeichnet (ÖKOPLAN 2009 a; 2016).
6.4
Schutzgut Boden
Geologischer Untergrund
Im Bereich des Plangebietes bilden quartäre Lockergesteine, die durch fluviatile
und z. T. auch äolische Vorgänge entstanden sind, den natürlichen oberflächennahen Untergrund. Die Grenze zwischen der Niederterrasse und der unteren Mittelterrasse, die das Krefelder Stadtgebiet von Nord-Nord-West in Richtung SüdSüd-Ost quert, verläuft innerhalb des Plangebietes etwa im Bereich der Dießemer Straße im Westen. Im Bereich der Güterabfertigung sind demnach die jüngeren Terrassensedimente der Niederterrasse verbreitet, die jedoch weitgehend
durch anthropogene Ablagerungen überlagert werden.
Die quartären Ablagerungen werden von tertiären Feinsanden in einer Mächtigkeit zwischen 150 und 200 m unterlagert. Den tieferen Untergrund bildet das
„Krefelder Gewölbe“; hier stehen zumeist Sand-, Ton- und Schluffsteine sowie
Kalksteine an.
Boden
Auf der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4704 Krefeld (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980) werden für das Plangebiet und dessen Umfeld
als Bodentypen Gley und Nassgley (G2) aus Flussablagerungen des Holozän verzeichnet. Dabei handelt es sich um einen schweren Lehmboden, der im Unterboden meist dicht gelagert sowie schwach durchlüftet und belebt ist. Bei einer
mittleren bis großen nutzbaren Wasserkapazität weist er eine nur geringe Wasserdurchlässigkeit auf.
Heute stehen im Plangebiet keine natürlichen Böden mehr an, wie die Ergebnisse einer durchgeführten Boden- und Baugrunduntersuchung (INGENIEURBÜRO
TAUW 2006) dokumentieren. Die Böden wurden inzwischen oberflächennah
anthropogen stark verändert; sie werden überlagert durch Auffüllungen aus
Bauschutt, Aschen, Schlacken sowie im Bereich der Bahnanlagen durch Anschüttungen aus Gleisschotter. Die Anschüttungsmächtigkeit kann dabei mehr
als 5 m betragen und liegt im Mittel bei 3,5 m. Unterhalb der Auffüllungen wurden Decklehme in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 0,6 m und Terras-
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VII. Umweltbericht
senablagerungen angetroffen, wobei die Decklehme nicht flächendeckend verbreitet waren. In keiner der durchgeführten Kleinrammbohrung wurden Grundoder Stauwasser angetroffen. Zudem wird das Plangebiet zur Lagerung von verschiedenen Materialien wie Sand und Bauschutt genutzt.
Zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der vorkommenden Bodentypen wurde die
Karte der „Schutzwürdigen Böden in NRW 1: 50.000“ herangezogen (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004). Grundlage der Bewertung sind hier folgende Boden
(Teil-) Funktionen:
- Archiv der Natur- und Kulturgeschichte,
- Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte),
- natürliche Bodenfruchtbarkeit/ Regelungs- und Pufferfunktion (vor allem
als Puffer zur Bindung von gasförmigen und gelösten anorganischen
Schadstoffen).
Die Bewertung ist wie folgt abgestuft: „besonders schutzwürdig“ (3), sehr
schutzwürdig“ (2), „schutzwürdig“ (1), „keine Bewertung / Darstellung einer
Schutzwürdigkeit“ (0).
Die Karte der schutzwürdigen Böden berücksichtigt bereits die anthropogene
Überformung des Plangebietes, sodass der hier anstehende Boden in die Kategorie „keine Bewertung / Darstellung einer Schutzwürdigkeit“ (0) eingestuft
wurde.
Altlasten
Aufgrund der im Planbereich vorhandenen Auffüllungen konnte das Vorhandensein von Altlasten nicht ausgeschlossen werden, weshalb im April 2006 umfangreiche Bodenuntersuchungen durchgeführt wurden (INGENIEURBÜRO TAUW
2006).
In diesem Rahmen wurden auf dem Gelände 39 Kleinrammbohrungen mit einer
maximalen Endtiefe von 7,0 m abgeteuft. Die Gesamtbohrstrecke betrug 184 m.
Es wurden insgesamt 255 Bodenproben entnommen. Eine Bohrung wurde zu einer provisorischen Bodenluftmessstelle ausgebaut und beprobt.
Im Zuge der Untersuchungen wurden flächig Auffüllungen in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von 3,5 m erbohrt. Die maximale Auffüllmächtigkeit lag bei
etwa 5,0 m. Verfüllt wurde geogener Bodenaushub (sandig-kiesiges Material),
der unterschiedlich große Anteile an Ziegeln, Schlacken, Kohle und Waschbergen aufweist. Zum Teil wurde oberflächennah Schotter der ehemaligen Gleisanlagen erbohrt.
Unterhalb der Auffüllungen wurden Decklehme in einer durchschnittlichen
Mächtigkeit von 0,6 m und Terrassenablagerungen angetroffen. Die Decklehme
sind nicht flächendeckend verbreitet.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
In keiner der durchgeführten Kleinrammbohrungen wurde Grund- oder Stauwasser angetroffen.
6.5
Schutzgut Wasser
Neben einigen kleineren temporären Gewässern, die in Form von Pfützen nach
stärkeren Niederschlagsereignissen auftreten können, sind keine dauerhaften
Oberflächengewässer im Plangebiet vorhanden. Eine Wasserschutzzone ist für
den Bereich des Plangebietes nicht ausgewiesen.
Die Basis des Grundwasserleiters wird im Niederrheinbereich zumeist durch
feinsandig-schluffige, tertiäre Ablagerungen, bereichsweise aber auch durch die
unterlagernden paläozoischen Festgesteine bzw. deren Verwitterungsschichten
gebildet. Die dominante Grundwasserfließrichtung ist Nord-Ost Richtung Rhein,
der für das Stadtgebiet Krefeld den nächstgelegenen Vorfluter darstellt.
Während der Grundwasserflurabstand für den Bereich des Plangebietes in der
Bodenkarte (GEOLOGISCHES LANDESAMT NRW 1980) noch mit 0 bis 8 dm angegeben wird, lag der Grundwasserstand zu Zeiten eines relativen Hochstandes im
April 1988 örtlich etwa bei 31,5 m ü. NN (INGENIEURBÜRO TAUW 2006), woraus
sich bei einer mittleren Geländehöhe von etwa 36 m ü. NN ein Flurabstand von
etwa 4,5 m errechnet. Im Rahmen der durchgeführten Bohrarbeiten wurde kein
Grund- oder Stauwasser angetroffen (s. o.).
Eine Grundwassernutzung erfolgt nicht, sodass das Plangebiet für das Grundwasserdargebotspotenzial (also die wirtschaftliche Nutzbarkeit) keine planungserhebliche Bedeutung besitzt.
6.6
Schutzgut Klima / Luft
Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte der gesamtstädtischen Klimaanalyse (UNIVERSITÄT ESSEN 2003) gehört das Plangebiet zum „Gewerbe-/ Industrieklimatop“. Dieses zeichnet sich aus durch einen i. d. R. hohen Versiegelungsanteil, dichte Bebauung und dem Aufkommen prozess- bzw. produktionsabhängiger Emissionen (Abwärme, gas-, partikelförmige Spurenstoffe) sowie einem
geringen Vegetationsanteil. In Abhängigkeit von der Standweite der Gebäude
und ihrer Stellung zur Windrichtung können hier die Austauschverhältnisse
deutlich eingeschränkt sein, wobei zusätzliche Belastungen durch erhöhte Immissionskonzentrationen infolge des LKW-Verkehrs hinzukommen können. Im
Sommer kann es zur nächtlichen Überwärmung gegenüber der benachbarten
Umgebung und einer sommerlichen human-biometeorologischen Wärmebelastung kommen.
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Über die Klimatopeigenschaften hinaus weisen verschiedene Flächen besondere
klimatische Funktionen auf, die vor Ort Einfluss auf Klima und Luftqualität haben
können. Ferner modifizieren sie im Falle einer Fernwirkung die klimatischen und
lufthygienischen Eigenschaften ihrer entsprechenden Wirkgebiete. Das Plangebiet erfüllt jedoch laut Klimaanalyse keine Funktionen als Kaltluftentstehungsgebiet oder Ventilationsbahn und weist weder Filterfunktion noch Frischluftproduktion auf.
Die flankierenden Verkehrswege „Neue Ritterstraße“ und „Dießemer Bruch“ sind
nicht als Streckenabschnitte, die aufgrund eines erhöhten Verkehrsaufkommens
auffällige Emissionen (Kohlenmonoxid - CO; Stickstoffmonoxid - NO; Stickstoffdioxid - NO2) erwarten lassen, gekennzeichnet.
Basierend auf den Untersuchungsergebnissen der gesamtstädtischen Klimaanalyse sowie der darauf gründenden Synthetischen Klimafunktionskarte wurde die
Planungshinweiskarte (UNIVERSITÄT ESSEN 2003) erstellt, in der das Plangebiet
als „Ungunstraum“ gekennzeichnet ist. Hierbei handelt es sich um einen Bereich, der aufgrund verdichteter Bebauung, erhöhten Verkehrsaufkommens
und/oder industrie- und gewerbebedingt entstehender Immissionen bei gleichzeitig eingeschränkten Austauschverhältnissen sowohl thermisch als auch lufthygienisch einen Problembereich darstellt; zudem besteht in der Regel ein geringer Grünflächenanteil. Zur Verbesserung der stadtklimatischen Situation wird
in der Planhinweiskarte empfohlen, den Grün- und Freiflächenanteil zu erhöhen
und eine weitere Verdichtung durch Bebauung zu vermeiden. Dach- und Fassadenbegrünungen können hier der Überwärmung durch lokale Schaffung eines
ausgeglichenen Lufttemperatur- und Luftfeuchtehaushaltes entgegenwirken.
Grünflächen, Fassaden- und Dachbegrünungen verbessern darüber hinaus die
lufthygienische Situation aufgrund ihrer Filterwirkung, wodurch sowohl die
Staubfraktion als auch gasförmige Emissionen gebunden werden können. Weiterhin wird empfohlen, Grünflächen zu vernetzen. Grundsätzlich sollte keine
weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz- Verkehrs erfolgen; die Entsiegelung von Flächen durch Begrünung sollte gefördert werden. Emittierende Nutzungen sollten nur unter Vermeidung von Beeinträchtigungen benachbarter
Wohngebiete zugelassen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zuordnung und Einschätzung des Plangebietes im Rahmen der Klimaanalyse nicht die sukzessive Entwicklung der Freiflächen in den letzten Jahren berücksichtigt, die zu einer fortschreitenden Vegetationsbedeckung und somit zu einer Erhöhung des Grünanteils geführt hat, was
sich günstig auf die thermische und lufthygienische Situation des GüterbahnhofAreals auswirkt.
Hinsichtlich der Konzentration von Luftschadstoffen werden die Anforderungen
der ehemals gültigen 22. BImSchV sowie der heute gültigen 39. BImSchV eingehalten (s. dazu Kap. 6.2 „Schutzgut Mensch“).
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
6.7
VII. Umweltbericht
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Im Landschaftsbild drücken sich die Eigenart sowie die subjektiv empfindbare
Schönheit einer Landschaft aus. Es umfasst den Gesamteindruck eines Betrachters von einer Landschaft in allen sinnlich-wahrnehmbaren Erscheinungsformen.
So wird das Landschaftsbild nicht nur durch visuelle Elemente, sondern auch in
hohem Maße von akustischen und olfaktorischen Reizen (Ruhe und Geruchsarmut) mitbestimmt.
Kriterien zur Erfassung und Bewertung des Landschaftsbildes orientieren sich an
den in § 1 Absatz 4 des BNatSchG genannten Eigenschaften Vielfalt, Eigenart
und Schönheit. Mit dem Landschaftsbild eng verknüpft ist die landschaftsgebundene Erholungsfunktion einer Landschaft, da naturnahe, vielfältige Landschaften aufgrund der positiven Wirkung ihres Landschaftsbildes für die Erholung des Menschen von hoher Bedeutung sind.
Das Plangebiet, bei dem es sich um einen relativ kleinen brachgefallenen Bestandteil des Siedlungsbereiches handelt, befindet sich nicht in der freien
Landschaft. Aus diesem Grund gestaltet sich die Bewertung des Landschaftsbildes nach den herkömmlichen Kriterien (s.o.) schwierig. Vielmehr handelt es sich
um ein Ortsbild, das stark von anthropogenen Elementen wie der Hauptfeuerwache, Einzelhandelseinrichtungen und stark frequentierten Verkehrsstraßen einschließlich ihrer akustischen Reize (Verkehrslärm) geprägt wird. Insgesamt wirken die Verkehrsbrache des Plangebietes sowie die angrenzende städtische
Umgebung mit hoher Versiegelungsrate städtebaulich nicht attraktiv. Dazu trägt
auch die vorhandene Lagernutzung im Plangebiet bei, die eine ungestörte Entwicklung der Brache beeinträchtigt und somit den ästhetischen Wert der Fläche
erheblich mindert. Eine Erholungsfunktion kann dem Plangebiet aus diesen
Gründen nicht zugeordnet werden.
6.8
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Städtebaulich bemerkenswerte Gebäude oder sonstige Kultur- und Sachgüter
gibt es im Plangebiet oder seinem unmittelbaren Umfeld nicht.
7.
Beschreibung und Bewertung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
7.1
Schutzgut Menschen
Immissionen / Gesundheit
Gemäß der im Jahr 2009 im Rahmen der Aufstellung des B-Planes Nr. 742
durchgeführten Verkehrsuntersuchung (IGS 2009) wurde bedingt durch die geplante Hauptfeuerwache und die Baumarktnutzung eine Erhöhung der Tagesbe-
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VII. Umweltbericht
lastung der Neuen Ritterstraße von ursprünglich ca. 15.210 - 16.100 Kfz / 24 h
mit einem Lkw- Anteil bis zu 3,4 % auf ca. 17.000 - 18.090 Kfz / 24 h mit einem
Lkw-Anteil bis zu 3,9 % prognostiziert. Die Tagesbelastung der Straße Dießemer
Bruch wurde vor der Errichtung der Hauptfeuerwache mit 25.780 - 26.240 Kfz /
24 h und einem Lkw- Anteil von 3,3 % beziffert; unter Berücksichtigung der zusätzlichen Nutzungen (Hauptfeuerwache und ehemals geplante Baumarktnutzung) wurden 26.660 – 27.070 Kfz / 24 h und ein Lkw-Anteil von bis zu 3,6 %
prognostiziert (IGS 2009). Insgesamt resultiert somit aus der ursprünglichen
Flächenausweisung des B-Planes Nr. 742 eine Zunahme des Verkehrsaufkommens um ca. 4.170 Kfz / 24 h.
Gemäß aktuellem Verkehrsgutachten (SCHÜßLER-PLAN 2017) resultiert aus der
1. Änderung des B-Plans Nr. 742 durch die vorgesehene gewerbliche Nutzung
eine Erhöhung des Verkehrsaufkommen um ca. 1.400 Kfz Fahrten / 24 h. Somit
liegt das zu erwartende Verkehrsaufkommen der im Rahmen der 1. Änderung
des B-Planes angestrebten gewerblichen Nutzung im Vergleich deutlich unterhalb der ehemals geplanten und gemäß B-Plan zulässigen Nutzungen (Hauptfeuerwache und Baumarkt).
Da sich im Umfeld zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befinden, wurde durch
das Gutachterbüro PEUTZ CONSULT GmbH (2016) ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet, welches die Auswirkungen der geplanten Gewerbeansiedlungen
auf die im Umfeld vorhandenen schützenswerten Nutzungen ermittelt und bewertet hat. Da die aktuelle Verkehrsuntersuchung von SCHÜßLER-PLAN (2017)
noch nicht vorlag, wurden im Sinne einer oberen Abschätzung die Verkehrsmengen der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2009 (IGS 2009) zugrunde gelegt,
die deutlich über der zu erwartenden Verkehrsmenge liegt, die aus der B-Plan
Änderung resultiert (s.o.).
Das Schallgutachten (PEUTZ CONSULT 2016) zeigt, dass im gesamten Bereich
des Plangebietes die Beurteilungspegel am Tag oberhalb von 60 dB(A) liegen.
Insbesondere unmittelbar an der Bahnstrecke und den Straßenverkehrswegen
werden Pegel bis zu 72 dB(A) erreicht. Damit wird der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet von 65 dB(A) am Tag um bis zu
5 dB(A) überschritten. Im Zentrum des Plangebietes wird der Orientierungswert
am Tag eingehalten. Im Nachtzeitraum liegen Beurteilungspegel bis zu 71 dB(A)
vor. Auch hier werden die Pegel insbesondere unmittelbar an der Bahnstrecke
aufgrund des dort verkehrenden Güterverkehrs erreicht. Damit wird der schalltechnische Orientierungswert der DIN 18005 für ein Gewerbegebiet von 55 dB(A)
in der Nacht um bis zu 16 dB(A) überschritten. Aufgrund dieser Überschreitungen werden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Festsetzungen
zum Lärmschutz erforderlich, siehe PEUTZ CONSULT 2016 bzw. Kap. 9.3 Immissionsschutzmaßnahmen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen wird sichergestellt, dass von den Nutzungen im Plangebiet keine erheblichen Immissi-
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onen im Bereich von schützenswerten Nutzungen im Umfeld auftreten; gleichzeitig werden auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse innerhalb
des Plangebietes gewährleistet. Erhebliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit sind somit nicht zu prognostizieren.
Aufgrund der in Kap. 5.2 beschriebenen Vorbelastung des Gebietes aufgrund der
Lage im Nahbereich zur Hauptfeuer- und Rettungswache sind Beeinträchtigungen der zukünftigen gewerblichen Nutzung u.a. durch Nebelschwaden, die bis
zu 100 m weit in das Plangebiet ziehen können sowie Brandabgasen und Geräuschen durch den Übungsbetrieb auf dem Feuerwehrgelände nicht auszuschließen (Vgl. Stellungnahme der Stadt Krefeld – Feuerwehr und Zivilschutz vom
09.01.2017). In der seinerzeit erstellten Schallimmissionsprognose für den
Neubau der Hauptfeuer- und Rettungswache (THOR BAUPHYSIK 2014) wurden
die auf die Nachbarbebauung einwirkenden Schallimmissionen, ausgehend vom
alltäglichen Betrieb der geplanten Feuer- und Rettungswache, untersucht. Demnach werden an den geplanten Baugrenzen die Immissionsrichtwerte der TA
Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) am Tag und von 55 dB(A) in der Nacht mit
Ausnahme einzelner Geräuschspitzen eingehalten. Die bestehenden Beeinträchtigungen sind somit nicht als erheblich zu werten. Zur Information von Grundstückseigentümern und Kaufinteressenten wird in den Bebauungsplan ein Hinweis auf entsprechende Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Hauptfeuerwache aufgenommen.
Abb. 5:
Überlagerung der Rasterlärmkarte für den Tageszeitraum des
Lärmgutachtens zur Errichtung der Hauptfeuerwache (THOR BAUPHYSIK 2014)
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
mit dem Entwurf zur 1. Änderung des B-Plans Nr. 742 (ATELIER STADT & HAUS
2017).
Durch die Firma PEUTZ CONSULT erfolgte im Jahr 2009 ebenfalls eine Abschätzung der Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 742 auf die verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Gemäß dieser ist aufgrund der geschätzten Verkehrsmengenerhöhung durch die Feuerwache und die geplante Baumarktnutzung eine Erhöhung der Stickstoffdioxide (NO2) um ca. 1 µg/m3 sowie für Feinstaub (PM10) um ca. 0,5 µg/m3 zu prognostizieren. Für Benzol (C6H6) hingegen
sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten. Im Jahresmittel würden
sich im Maximum die Werte für Stickstoffdioxid bei ca. 38 µg/m3, für Feinstaub
bei ca. 25 µg/m3 und für Benzol bei ca. 1,3 µg/m3 bewegen. Somit werden die
Anforderungen der damaligen 22. BImSchV sowie der heutigen 39. BImSchV
eingehalten. Gleiches trifft auf die jeweiligen Kurzzeitkriterien zu (PEUTZ CONSULT 2009). Verglichen mit der zugrunde gelegten ehemals geplanten Baumarktnutzung, ist die nun vorgesehene gewerbliche Nutzung mit deutlich geringeren Verkehrsmengen und somit Luftschadstoffimmissionen verbunden (PEUTZ
CONSULT 2016, SCHÜßLER-PLAN 2017). Erhebliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit sind somit nicht zu erwarten.
Im Fall der Ansiedlung eines Störfallbetriebs, ist auf entsprechender Genehmigungsebene zu prüfen, ob es zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
kommen kann.
Erholung und Freizeit
Da dem Plangebiet derzeit keine Bedeutung als Erholungs- und Freizeitraum zukommt, sind keine erheblichen Auswirkungen mit dem Planänderungsverfahren
verbunden.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Immissionsschutzmaßnahmen sind
insgesamt keine erheblichen Auswirkungen für das Schutzgut Mensch zu erwarten.
7.2
Schutzgut Pflanzen / Tiere / biologische Vielfalt
Pflanzen
Ein Vorkommen von planungsrelevanten Pflanzenarten und eine potenziell daraus resultierende artenschutzrechtliche Betroffenheit ist laut dem erstellten Artenschutzgutachten nicht zu erwarten (ÖKOPLAN 2016).
Aufgrund der in den Jahren 2005 und 2009 festgestellten Vielfalt und des Vorkommens bemerkenswerter und zum Teil in der Roten Liste aufgeführten Tierund Pflanzenarten sowie Biotoptypen wurde der Fläche ehemals eine hohe öko-
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VII. Umweltbericht
logische Wertigkeit attestiert (ÖKOPLAN 2009 a, UMWELTZENTRUM KREFELD
2005). Die sukzessive Verbuschung der Brachfläche verringert die biologische
Vielfalt jedoch bereits zunehmend. Aus dem Planänderungsverfahren und der
damit einhergehenden Versiegelung großer Teile des Plangebietes resultiert die
Entfernung von Vegetationsstrukturen und folglich eine zukünftige Verringerung
der vorhanden Biodiversität im Plangebiet. Da es sich bei dem Plangebiet um
eine ehemals bahnrechtlich gewidmete Fläche handelt, sind Eingriffe in Natur
und Landschaft im Sinne einer „Natur auf Zeit“ Regelung ohne Ausgleichserfordernis (ausgenommen Artenschutzmaßnahmen) möglich. Gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan, der eine Baumarktnutzung auf der Fläche vorsieht, ist
bereits jetzt eine weitgehende Versiegelung der Fläche möglich.
Fledermäuse
Im Rahmen der Erfassungen im Jahr 2009 wurde lediglich die Zwergfledermaus
(Pipistrellus pipistrellus) als Nahrungsgast im Gebiet nachgewiesen (ÖKOPLAN
2009 a). Generell kann auch ein zeitweises Auftreten anderer Arten nicht vollkommen ausgeschlossen werden.
Auf dem Gelände befinden sich aktuell überwiegend jüngere Gehölze, ein Vorhandensein von kleineren Baumhöhlen ist jedoch möglich, so dass ggf. eine
Funktion als Quartier für Einzeltiere vorhanden sein kann.
Im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG
sind folglich baubedingte Tötungen während der Fällarbeiten nicht vollkommen
auszuschließen. Daher sind Maßnahmen vorzusehen, unter deren Berücksichtigung Tötungen weitestgehend vermieden werden können (siehe Kap. 9.2 Artenschutzmaßnahmen). Aufgrund des geringen Alters der Gehölzstrukturen und
dem entsprechend vergleichsweise geringen Quartierpotenzial ist davon auszugehen, dass auch bei einer Betroffenheit eines Einzelquartiers die ökologische
Funktion der Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Erhebliche Störwirkungen, die sich auf den Erhaltungszustand einer lokalen Population auswirken könnten, sind nicht zu erwarten (ÖKOPLAN 2016).
Unter Berücksichtigung der in Kap. 9 dargestellten Maßnahmen ist eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG für die Artengruppe der Fledermäuse nicht zu erwarten (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2016).
Avifauna
Aufgrund der Größe des Aktionsraumes und der Vielzahl der genutzten Biotope
ist eine artenschutzrechtlich relevante Betroffenheit der Nahrungsgäste Mehlschwalbe (Delichon urbica) und Lachmöwe (Larus ridibundus) nicht gegeben.
Ebenso ist für die Nachtigall (Luscinia megarhynchos) als Durchzügler nicht von
einer Betroffenheit essentieller Habitate auszugehen (vgl. ÖKOPLAN 2009 a und
2016).
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Gleiches trifft auf die im Plangebiet nachgewiesenen und anzunehmenden
ubiquitär verbreiteten, nicht planungsrelevanten Vogelarten zu.
Insbesondere für die Arten Flussregenpfeifer (Charadrius dubius), Feldschwirl
(Locustella naevia) und Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola) könnten sich evtl.
in den letzten Jahren neue potentielle Lebensräume entwickelt haben, die eine
Brutansiedlung begünstigen würden. Vorsorglich ist daher für die Artengruppe
der Vögel vor Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2017, im Rahmen einer ökologischen Begleitung des Vorhabens, das Arteninventar auf der Fläche zu überprüfen.
Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist für die Avifauna
nach aktuellem Stand nicht zu erwarten. Sollten im Rahmen der ökologischen
Begleitung des Vorhabens planungsrelevante Arten festgestellt werden, so können ggf. entsprechenden Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2016).
Amphibien
Planungsrelevante Amphibienarten wurden bisher innerhalb des betroffenen Bereiches nicht nachgewiesen. Auch liegen aus dem direkten Umfeld keine Hinweise auf ein Vorkommen der Art vor, so dass nach aktuellem Stand keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen zu erwarten wären (ÖKOPLAN
2016).
Aufgrund der bei der Geländebegehung im Juni 2016 vorgefundenen temporären
Gewässer und der Ökologie der Kreuzkröte (Bufo calamita) als hoch mobiler Besiedler von Pionierstandorten (z.B. MEYER 2004) ist eine Neubesiedlung des
Gebietes jedoch nicht vollkommen auszuschließen. Vorsorglich sollte daher vor
Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2017 im Rahmen einer ökologischen Begleitung
des Vorhabens ein Besatz der Fläche durch die Art überprüft werden (ÖKOPLAN
2016).
Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist für die Artengruppe der Amphibien nach aktuellem Stand nicht zu erwarten. Sollten im Rahmen der ökologischen Begleitung des Vorhabens Tiere festgestellt werden, so
können ggf. entsprechende Vermeidungs- und/oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2016).
Insekten
Ein Vorkommen und somit eine potenzielle artenschutzrechtliche Betroffenheit
planungsrelevanter Arten konnte im Plangebiet nicht festgestellt werden (ASP
ÖKOPLAN 2016).
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Die 2009 im Rahmen der ASP durchgeführten Erfassungen (ÖKOPLAN 2009 a)
zeigen, dass das Plangebiet mit seinen blütenreichen Vegetationseinheiten auf
schotterigem Substrat eine hohe ökologische Bedeutung für Insekten wie Tagfalter und Heuschrecken, mitunter auch für bemerkenswerte Arten aufweist:
Einzelne Exemplare der nicht planungsrelevant geltenden, aber dennoch artenschutzrechtlich relevanten Rote-Liste-Arten Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) und Blauflügelige Sandschrecke (Sphingonotus caerulans) wurden 2009 nachgewiesen. Auch ein Vorkommen des Weinhähnchens
(Oecanthus pellucens), als sehr bemerkenswerte Art, wurde nachgewiesen. Da
diese Taxa keine günstigen Habitateigenschaften im Plangebiet vorfinden, ist sicher anzunehmen, dass das lokale Ausbreitungszentrum im Bereich des Verschubbahnhofes und somit nicht innerhalb des Plangebietes liegt. Eine vorhabenbedingte Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist folglich nicht zu erwarten (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2009 a; Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 742
Güterbahnhof Süd 2009).
Des Weiteren wurden bemerkenswerte Habitate für Tagfalter und Widderchen
festgestellt. Als potenziell regional bedeutend wurde die Population des in der
Vorwarnliste verzeichneten Sechsfleck-Widderchens (Zygaena filipendulae) eingestuft, da bemerkenswert viele Exemplare im Zuge der Kartierungen 2009 vorgefunden wurden (ÖKOPLAN 2009 a). Für diese Art ist vorhabenbedingt ein weitgehender Lebensraumverlust zu prognostizieren (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2009 a;
Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 742 Güterbahnhof Süd 2009). Ein Vorkommen der Raupen-Futterpflanze des Sechsfleck-Widderchens, des Hornklees
und damit verbundene Ausweichhabitate sind seinerzeit in der Umgebung vorhanden gewesen (insbesondere auf dem Gelände des Verschubbahnhofs, östlich des Plangebietes). Eine vorhabenbedingte erhebliche Beeinträchtigung dieser Art ist jedoch nicht vollständig auszuschließen, wenn die Hornklee Bestände
in der Umgebung zukünftig ebenfalls nicht mehr verfügbar sein sollten. Aus diesem Grund sollte bei Begrünungsmaßnahmen ein besonderes Augenmerk auf
die Entwicklung von Hornklee-Beständen gelegt werden.
Eine Erfüllung von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG ist für planungsrelevante Insektenarten nach aktuellem Stand nicht zu erwarten. (Vgl. ASP ÖKOPLAN 2016). Für die potenziell regional bedeutende Population des nicht planungsrelevanten aber in der Vorwarnliste aufgeführten Sechsfleck-Widderchens
kann eine erhebliche Beeinträchtigung nach wie vor nicht ausgeschlossen werden (siehe ÖKOPLAN 2009 a).
7.3
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Schutzgut Boden
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Im Rahmen der Nutzungsänderung erfolgt eine weitgehende Versiegelung (ca.
2,5 ha) der Plangebietsfläche. Die Versiegelung von Boden stellt grundsätzlich
einen Konflikt dar, da es in diesem Bereich zum dauerhaften Verlust bzw. zur
starken Beeinträchtigung der vorhandenen Bodenfunktionen kommt. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ermöglichen mit einer GRZ von
0,6 sowie der zulässigen Überschreitung bis zu einem Wert von 0,9 für die Bereiche von Stellplätzen bereits jetzt eine umfassende Versiegelung der Fläche.
Aufgrund der geplanten Nutzungsänderung in ein Gewerbegebiet mit einer GRZ
von 0,8 ergibt sich insgesamt keine Erhöhung des Versiegelungsumfangs. Da
zudem keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorhanden sind, werden die
zusätzlich zu erwartenden Auswirkungen als nicht erheblich bewertet.
Bodenschutzrechtliche Beurteilung der festgestellten Bodenverunreinigungen
Wirkungspfad Boden - Mensch
Auf der Grundlage der durchgeführten Bodenuntersuchungen (INGENIEURBÜRO
TAUW 2006) ist abzuleiten, dass keine Gefährdungspotenziale über den Direktpfad - weder aktuell noch unter Berücksichtigung der zukünftigen Nutzung - vorliegen. Die entsprechenden Prüfwerte werden durchweg nicht überschritten. Da
auch die Prüfwerte für eine sensible Folgenutzung (Park- und Freizeitanlagen)
nicht überschritten wurden, sind bei Nutzung von Teilflächen als Grünanlage
ebenfalls keine Gefährdungspotenziale vorhanden. Dennoch sind entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge vorgesehen (siehe Kap. 9.4)
Wirkungspfad Boden - Grundwasser
Die Auffüllungen enthalten hauptsächlich schwer lösliche Schadstoffe wie
Schwermetalle und höher siedende PAK. Nutzungsbedingte Verunreinigungen
(z. B. Ölverunreinigungen im Bereich von ehem. Ölumfüllstationen) oder Verunreinigungen durch leichtflüchtige Kontaminanten wurden in den Medien Boden
und Bodenluft nicht ermittelt.
Durchgeführte Eluatuntersuchungen zeigen, dass das Auffüllmaterial im Wesentlichen lösliches Sulfat enthält. Dieses ist ökotoxikologisch nur von untergeordneter Relevanz und beeinflusst im Wesentlichen die Härte des Wassers. Aus diesem Grund sieht die BBodSchV keinen Sickerwasser-Prüfwert vor. Ein Gefährdungspotenzial lässt sich aus einer Belastung des Sickerwassers mit Sulfat
nicht ableiten, zumal der Grenzwert der Trinkwasser-Verordnung (240 mg/l) nur
in 2 Proben erreicht bzw. überschritten wird.
Zusätzlich wurde in einer Mischprobe eine Verunreinigung durch Cyanid ermittelt. Der Anteil an leicht freisetzbarem Cyanid liegt in einer niedrigen Größenordnung. Darüber hinaus sind folgende Punkte bei der Bewertung zu berücksichtigen:
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Der Mindestflurabstand bis zum Grundwasserleiter liegt in diesem Bereich aufgrund des ansteigenden Geländes bei etwa 6 m, d.h. es liegen noch etwa 3 m
Sickerstrecke unterhalb der auffälligen Bodenprobe. Ein Kontakt zwischen Auffüllmaterial und dem Grundwasser ist nach vorliegenden Erkenntnissen unwahrscheinlich und auch bei zukünftigen Grundwasser-Hochständen nicht zu erwarten.
In der Originalsubstanz wurden in zwei Mischproben Cyanid-Gehalte von 3
mg/kg bzw. 10 mg/kg ermittelt (Z1.1). Auch für die in zwei Proben vorgefundene
Zinkbelastung ist anzuführen, dass die Belastungen der Feststoffproben im entsprechenden Teufenbereich (bis 1 m Tiefe) bei maximal etwa 2.500 mg/kg liegen und nach unten hin deutlich abnehmen.
In zwei Eluaten wurden erhöhte Cadmium-Werte festgestellt, die durch erhöhte
Originalsubstanz-Werte im Teufenabschnitt 0,35 - 1,00 m verursacht werden. In
tiefer liegenden Bodenschichten gehen die Cadmium-Gehalte deutlich zurück.
Unter Berücksichtigung der Sickerstrecke (> 5 m) ist eine Verfrachtung relevanter
Cadmium-Anteile in das Grundwasser nicht zu erwarten, auch wenn in den fraglichen Teilflächen keine Decklehme nachgewiesen wurden.
Voruntersuchungen hatten im Grundwasser eine Belastung durch LCKW gezeigt,
deren Herkunft jedoch eindeutig auf eine außerhalb der Verwertungseinheit liegende Eintragsstelle (chemische Reinigung) zurückgeführt werden konnte.
Insgesamt ist daher ist eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu erwarten.
Wirkungspfad Bodenluft - Mensch
Gefährdungen über den Wirkungspfad Boden - Bodenluft - Mensch sind nicht
abzuleiten.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Vorbelastungen werden keine erheblichen
Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden prognostiziert.
7.4
Schutzgut Wasser
Größere, dauerhafte Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden
und somit auch nicht von Umweltauswirkungen betroffen.
Im Zuge der Erarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 742 sind durch das INGENIEURBÜRO TAUW, Moers, im April 2006 Bodenuntersuchungen durchgeführt worden. Demnach liegen im Plangebiet Auffüllungen vor, deren Beseitigung aufgrund ihrer Mächtigkeit von ca. 3,5 m aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist. Da somit eine Versickerung nur innerhalb des Auffüllungshorizontes
durchgeführt werden könnte, ist aus wasserrechtlicher Sicht auf die Durchführung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserversickerung zumindest in belas-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
teten Bereichen zu verzichten. Der P-Plan sieht daher vor, alle im Plangebiet anfallende Abwässer, einschließlich der auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser im Regelfall nach erforderlicher Rückhaltung gedrosselt der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen. Eine Altlasten bedingte Gefährdung des Grundwassers ist somit nicht zu prognostizieren (s. a.
Kap. 7.3 Schutzgut Boden).
Im Vergleich der durch den rechtkräftigen B-Plan bereits jetzt möglichen Versiegelungsrate mit der durch die B-Plan Änderung geplanten Versiegelung ergibt
sich keine negative Änderung der Grundwasserneubildungsrate. Aufgrund der
weitgehend fehlenden Funktionen des Plangebietes hinsichtlich Grundwasserneubildung und des aktuell relativ hohen Grundwasserflurabstandes (s. o.) ist
nicht mit negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu rechnen.
7.5
Schutzgüter Klima und Lufthygiene
Während der Bauphase kommt es durch die Schadstoffemissionen der Baufahrzeuge zu höheren Belastungen, die jedoch aufgrund des temporären Charakters
als nicht erheblich einzustufen sind.
Anlagebedingt entfällt ein Großteil der vorhandenen Vegetationsstrukturen innerhalb des als Ungunstraum eingestuften Plangebietes, so dass die bioklimatisch günstigen Funktionen dieser Fläche verloren gehen. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Plangebiet im Sinne der s.g. „Natur auf Zeit“
Regelung keine Grünflächen dauerhafter Art vorgesehen waren, sodass die verbundenen klimatisch positiven Eigenschaften ebenfalls als temporär anzusehen
sind. Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht bereits jetzt durch die vorgesehene Baumarktnutzung eine weitgehende Versiegelung der Fläche, so dass
die zusätzlich zu erwartenden negativen Auswirkungen aufgrund der Planänderung als eher gering zu werten sind. Des Weiteren sind keine Strukturen mit besonderer klimaökologischer Bedeutung betroffen.
Hinsichtlich der Luftqualität erfolgte bereits 2009 durch die Firma PEUTZ CONSULT eine Abschätzung der Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 742 auf die
verkehrsbedingten Luftschadstoffimmissionen. Laut dieser ist aufgrund der geschätzten Verkehrsmengenerhöhung durch die Feuerwache und die damalige
geplante Baumarktnutzung eine Erhöhung der Stickstoffdioxide (NO2) um ca. 1
µg/m3 sowie für Feinstaub (PM10) um ca. 0,5 µg/m3 zu prognostizieren. Für
Benzol (C6H6) hingegen sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten.
Im Jahresmittel würden sich die Werte im Maximum für Stickstoffdioxid bei ca.
38 µg/m3, für Feinstaub bei ca. 25 µg/m3 und für Benzol bei ca. 1,3 µg/m3 bewegen. Somit werden die Anforderungen der damaligen 22. BImSchV sowie der
heutigen 39. BImSchV eingehalten. Gleiches trifft auf die jeweiligen Kurzzeitkriterien zu (PEUTZ CONSULT 2009). Verglichen mit der zugrunde gelegten ehemals
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
geplanten Baumarktnutzung ist die nun vorgesehene gewerbliche Nutzung mit
deutlich geringeren Verkehrsmengen und somit Luftschadstoffimmissionen verbunden (PEUTZ CONSULT 2016).
Insgesamt stellen die genannten Veränderungen unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (Kap. 9) somit keine erheblich negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luftqualität dar.
7.6
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Baubedingt kann es zu temporären Beeinträchtigungen des Ortsbildes durch
Baustellenlärm und Staub kommen. Anlagebedingt wird die Frei- / Grünfläche
des Plangebietes aus dem Ortsbild verschwinden und durch Gewerbenutzungen
ersetzt. Ähnliche Nutzungen sind bereits in der Umgebung vorhanden. Das zukünftige Ortsbild ist somit als der Lage angepasst zu bewerten. Der unästhetisch
wirkende Charakter der Lagernutzung wird verschwinden. Die städtebauliche
Neuordnung wirkt sich somit positiv auf das Ortsbild aus. Nutzungsbedingt
kommt es zu einer Zunahme der Verkehrsmengen. Im Vergleich zu der aktuell im
rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehenen Baumarktnutzung ist diese jedoch vorhabenbedingt als geringer einzuschätzen (Vgl. Kap. 7.1 Schutzgut
Mensch).
Aufgrund der bereits geringen Bewertung des Ausgangszustandes sind insgesamt keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschafts/ Ortsbild zu prognostizieren.
7.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Da keine bemerkenswerten Kultur- und Sachgüter im Plangebiet vorkommen
sind keine Auswirkungen gegeben.
7.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden die funktionalen und strukturellen Beziehungen zwischen den jeweiligen Schutzgütern sowie innerhalb von
Schutzgütern verstanden. Sie können sich in ihrer Wirkung addieren und u. U.
auch zu einer Verminderung der Wirkungen führen.
Da der Mensch nicht unmittelbar in das ökosystemare Wirkungsgefüge integriert
ist, nimmt er als Schutzgut eine Sonderrolle ein. Die Wechselwirkungen, die
durch den vielfältigen Einfluss des Menschen auf Natur und Landschaft verur-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
sacht werden, finden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen
Berücksichtigung.
Eine Wechselbeziehung besteht z. B. hinsichtlich der Schutzgüter „Menschen“
(Lärm- und Schadstoffbelastung) und „Luft“ sowie „Menschen“ (Wohnen, Erholung) und „Landschaft / Ortsbild“. Die geplanten Maßnahmen führen für die genannten Schutzgüter insgesamt nicht zur wesentlichen Veränderung der derzeitigen Bedingungen.
Weitere Wechselwirkungen bestehen zwischen den Schutzgütern „Boden“ und
„Wasser“, die durch Versiegelung betroffen und in ihrer Funktion beeinträchtigt
werden können; aufgrund der Vorbelastungen bzw. des Status-quo führen die
Vorhaben hier nicht zu erheblichen Umweltauswirkungen.
Spezielle Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die zu einer veränderten Wertung der einzelnen Standortfaktoren führen, sind im vorliegenden Fall
nicht zu erkennen.
7.9
Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Auswirkungen des Vorhabens werden hinsichtlich der Schwere und ihrer Erheblichkeit überprüft. Kriterien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u. a. ihre Merkmale insbesondere in Bezug auf die
Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit, den kumulativen und
grenzüberschreitenden Charakter, die Risiken für die menschliche Gesundheit
oder die Umwelt sowie den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen. Die Wirkungen auf die Schutzgüter können sowohl positiv als auch negativ sein und werden 5-stufig bewertet:
+ besonders positive Wirkungen (+) leicht positive Wirkungen
o keine, vernachlässigbare oder (-) leicht negative Wirkungen
neutrale Wirkungen
-
besonders negative Wirkungen
Die Einschätzung der Erheblichkeit erfolgt 2-stufig:
X
voraussichtlich erhebliche negative Umweltwirkungen zu erwarten
O
ten
voraussichtlich keine erheblichen negativen Umweltwirkungen zu erwar-
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
„Güterbahnhof Süd“
VII. Umweltbericht
Tab. 4: Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
Schutzgüter, Funktionen
Umweltauswirkungen
Wirkung
Erhblichkeit
(-)
O
(-)
O
o
O
o
O
Menschen
Immissionen / Gesund- Geringfügige Verschlechterung der Luftquaheit
lität, wobei die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden.
Zunahme des Verkehrsaufkommens liegt
mit rund 1.400 Kfz / 24 h deutlich unterhalb des erwarteten Verkehrsaufkommens
der ursprünglich geplanten Nutzungen von
ca. 4.170 Kfz / 24. Im Ausgangszustand
sind jedoch bereits erhebliche Lärmvorbelastungen einschließlich Überschreitungen
der schalltechnischen Orientierungswerte
für Gewerbegebiete vorhanden, die Lärmschutzmaßnahmen erforderlich machen.
Eine Ansiedlung besonders schutzwürdiger
Nutzungen wird im B-Plan ausgeschlossen.
Kein Gefahrenpotenzial aufgrund der vorhandenen Altlasten gegeben.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet erfüllt keine Freizeit/Erholungsfunktion, daher sind keine Auswirkungen gegeben.
Gesamtbewertung
Keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Pflanzen/ Tiere/ biologische Vielfalt
Biotoptypen
Anlagebedingt ergibt sich der Verlust von
Biotopstrukturen. Eine Kompensation im
Sinne der Eingriffsregelung ist aufgrund der (-)
s.g. „Natur auf Zeit“ Regelung nicht erforderlich. Das bestehende Planrecht ermöglicht zudem bereits jetzt eine Bebauung.
Planungsrelevante Arten Eine Betroffenheit von planungsrelevanten
Arten ist nach aktuellem Kenntnisstand
und unter Berücksichtigung der genannten o
Maßnahmen und Zeitfenster nicht gegeben.
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O
O
O
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VII. Umweltbericht
Tab. 4: Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Fortsetzung)
Eine negative Beeinträchtigung für die potenziNicht planungsrel- ell regional bedeutende Population des Sechs- (-)
evante Arten
fleck-Widderchens als Art der Vorwarnliste ist
nicht auszuschließen; die Ansaat von Futterpflanzen in den Grünflächen ist vorgesehen.
Vorhabenbedingt ergibt sich der Verlust von
Lebensräumen
u.a. Pflanzenarten der Roten Liste wie MausohrHabichtskraut, Hasen-Klee, Silber-Fingerkraut
und Gewöhnliches Eisenkraut. Die Nachweise
(-)
der genannten Arten erfolgten im Jahr 2009 –
aktuelle Erhebungen liegen nicht vor. Im Sinne
der Eingriffsregelung ist die Fläche als Natur auf
Zeit einzustufen, erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung ergeben sich
aus ihrem Verlust demnach nicht.
Biologische Viel- Vorhabenbedingt kommt es zur Verringerung
falt
der biologischen Vielfalt. Das bestehende Plan- (-)
recht ermöglicht jedoch bereits jetzt eine weitgehende Bebauung.
Gesamtbewertung Keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten
Versiegelung von anthropogen überformten
Böden im Umfang von rund 2,5 ha und dem daraus resultierenden Verlust der natürlichen Bodenfunktionen. Ein Ausgleich im Sinne der Ein- (-)
griffsregelung ist aufgrund der „Natur auf Zeit“
Regelung nicht erforderlich. Das bestehende
Planrecht ermöglicht zudem bereits eine weitgehende Versiegelung, sodass keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen zu prognostizieren sind.
Vorkommen von Altlasten; unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen ist jedoch
o
kein Gefahrenpotenzial gegeben.
Gesamtbewertung Keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Wasser
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O
O
O
O
O
O
O
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
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VII. Umweltbericht
Tab. 4: Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (Fortsetzung)
Keine wesentliche Änderung der Grundwasser- o
O
neubildungsrate
Keine erheblichen Beeinträchtigungen aufo
O
grund des Altlastenvorkommens
Gesamtbewertung Keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
O
Klima/ Luft
Baubedingte, temporäre Belastungen
(-)
Anlagebedingte Versiegelung, Verlust temporärer, klimatisch günstig wirkender Freiflächen.
(-)
Eine Bebauung wird durch das aktuelle
Planrecht bereits ermöglicht.
Eine verkehrsbedingte Überschreitung von
(-)
Grenzwerten gemäß der 39. BImSchV ist nicht
zu erwarten.
Gesamtbewertung Keine erheblichen zusätzlichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Ortsbild (Landschaftsbild)
8.
O
O
O
O
Temporär ergeben sich potenziell optische und (-)
akustische Belästigungen während der Bauphase.
Die städtebauliche Neuordnung der Fläche
(+)
wirkt sich positiv auf das Ortsbild aus.
Da das aktuelle Planrecht bereits eine Nutzung
mit höherem Verkehrsaufkommen ermöglicht
o
sind keine zusätzlichen Beeinträchtigungen zu
prognostizieren.
Gesamtbewertung Keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Kultur- und Sachgüter
O
innerhalb des Plangebietes sind keine Kulturund Sachgüter vorhanden, keine Betroffenheit
gegeben.
Gesamtbewertung Keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
O
o
O
O
O
O
Darstellung der wichtigsten geprüften anderweitigen Lösungsvorschläge
Das Plangebiet liegt planungsrechtlich im Innenbereich der Stadt Krefeld und
umfasst im Wesentlichen eine Wiedernutzung bzw. Umnutzung bereits in der
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
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VII. Umweltbericht
Vergangenheit intensiv genutzter Flächen. Die ehemaligen Bahnflächen zwischen der verbleibenden Bahnanlage und der Neuen Ritterstraße sind bereits
seit vielen Jahren für eine bauliche Nachfolgenutzung vorgesehen. Der rechtskräftige B-Plan Nr. 742 ermöglicht bereits die Errichtung eines Baumarktes. Da
die vorgesehene Baumarktnutzung trotz intensiver Bemühungen nicht realisiert
werden konnte ist nun eine Nutzungsänderung erforderlich. Angaben über weitere Planalternativen liegen nicht vor.
Auch aus Sicht des Landschafts-, Natur- und Bodenschutzes ist grundsätzlich
der sparsame Umgang mit Grund und Boden geboten und eine Innenentwicklung zu befürworten, da dadurch bisher unbeanspruchte Flächen im Außenbereich geschont werden. Die Umnutzung der seit Jahren untergenutzten sowie
städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten Fläche stellt somit ein wichtiges Element der Innenentwicklung und Revitalisierung bereits erschlossener
Flächen in der Stadt Krefeld dar. Darüber hinaus sind die überplanten Flächen im
Plangebiet aufgrund der anthropogenen Überformung bereits stark vorbelastet.
9.
Übersicht der umweltrelevanten Maßnahmen
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine ehemals bahnrechtlich gewidmete
Fläche. Eine Ausgleichsverpflichtung im Sinne der baurechtlichen Eingriffsregelung besteht bezüglich des Naturhaushaltes daher nicht. Dennoch sind aus Artenschutzgründen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Des
Weiteren können Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen für die Schutzgüter
„Mensch“,... erforderlich werden.
Die Vermeidung und Verminderung von Eingriffsfolgen hat nach der Eingriffsregelung des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens (LNatSchG NRW)
Vorrang vor dem Ausgleich und Ersatz. Dazu gehören u. a. auch Anpassungen
bzw. Änderungen der Planung, die zu einer Reduzierung von Eingriffsumfang
und - erheblichkeit führen können.
9.1
Allgemeine Vermeidungsmaßnahmen
Im Sinne der Umweltvorsorge werden nachfolgend allgemeine Maßnahmen genannt, die im Rahmen der Umsetzung der geplanten Vorhaben zu einer Vermeidung und Verminderung von bau-, anlage- und betriebsbedingten Umweltbeeinträchtigungen führen können.
- Verwendung schadstoffarmer und lärmgedämpfter Baumaschinen
- Beachtung der DIN 18.920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS-LP 4 (Richtlinie für
die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen)
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9.2
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-
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-
-
9.3
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VII. Umweltbericht
Verwendung heimischer, standortgerechter Gehölze mit besonderer Eignung hinsichtlich der Staubfilterung und des Standortes.
fachgutachterliche Begleitung der Bodenbehandlung bzgl. der Altlasten
sachgemäßer Umgang und Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen zur
Verminderung von Bodenverunreinigungen
getrennte, sachgemäße Lagerung von Oberboden zur weiteren Verwendung; Beachtung der Bearbeitungsgrenzen nach DIN 18.915 beim Bodenabtrag
bei Lagerung von Boden Beachtung der DIN 18.300 (Lagerung von Boden
bei Baumaßnahmen)
Begrenzung der Baustelleneinrichtungsflächen auf das erforderliche
Mindestmaß
unverzügliche Wiederherstellung temporär in Anspruch genommener Arbeits- und Lagerflächen
Artenschutzmaßnahmen (ÖKOPLAN 2009 und 2016)
An den neu zu errichtenden Gebäuden sind mindestens 10 Quartiershilfen für Fledermäuse entsprechend einer Vorschlagliste und in Absprache
mit der Unteren Naturschutzbehörde anzubringen.
Zur Vermeidung baubedingter Tötungen von Vögeln infolge einer Zerstörung besetzter Brutstätten ist die Baufeldräumung (Entfernung der Gehölze) außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit (außerhalb der Zeit vom 01.
März bis 30. September) durchzuführen.
Zum Erhalt des Widderchen-Bestandes sollten frühzeitig Bestände des
Hornklees (Lotus corniculatus), der Raupen-Futterpflanze des SechsfleckWidderchens, entwickelt werden (siehe Kap. 9.5).
Zum Schutz von Insekten als Nahrungsquelle für Fledermäuse ist die vorgesehene Straßenbeleuchtung mit insektenfreundlichen Leuchtkörpern
auszustatten (Natriumdampf-Niederdruckleuchten oder LED-Leuchten mit
vorgelegten Farb-Filtern, nach oben abgeschirmt).
An größeren Fenstern sind entsprechende Maßnahmen in Anlehnung an
die Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach (SCHMID et
al. 2008) zum Schutz vor Vogelkollisionen zu ergreifen.
Unter Vorsorgegesichtspunkten ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung des Vorhabens vor Beginn der Bauarbeiten das Artinventar der
Artengruppen Vögel und Amphibien im Plangebiet zu überprüfen. Sollten
planungsrelevante Arten festgestellt werden, so können ggf. eine erweiterte Artenschutzprüfung sowie weitere Vermeidungs- und / oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden.
Immissionsschutzmaßnahmen (STADT KREFELD 2017)
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Bebauungsplan Nr. 742 1. Änderung
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VII. Umweltbericht
Entsprechend den Ergebnissen des durchgeführten Schallgutachtens werden zur
Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten außerhalb des Plangebietes für die in 4 Teilflächen aufgeteilten Gewerbeflächen TF1 bis TF4 des Bebauungsplangebietes Emissionskontingente LEK,i gemäß DIN 45691 festgesetzt. Die einzelnen Werte für jede
Teilfläche sind einer Tabelle zu entnehmen, die im Bebauungsplan aufgenommen worden ist.
Für einige Immissionsorte wird auf Grundlage des Anhangs DIN 45691 ein Zusatzkontingent vergeben, um die zulässigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm
besser ausschöpfen zu können.
Zum Nachweis der Einhaltung des zulässigen anteiligen Immissionskontingents
ist im jeweiligen bau-, immissionsschutzrechtlichen oder sonst erforderlichen
Einzelgenehmigungsverfahren eine betriebsbezogene Immissionsprognose
nach den technischen Regeln in Ziffer A.2 des Anhangs zur technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm - vom 26.08.1998 durchzuführen. Der
Beurteilungspegel Lr^gemäß TA-Lärm darf das anteilige Immissionskontingent
LIK, ggf. unter Berücksichtigung des Zusatzkontingentes nicht überschreiten (Lr
=< LIK,j).
Weiterhin werden im Bebauungsplan auf der Grundlage des Schallgutachtens
passive Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der möglichen Büroräume vor Verkehrslärm festgesetzt. Demnach muss die Luftschalldämmung von Außenbauteilen mindestens die Anforderungen des jeweiligen Lärmpegelbereiches der DIN
4109 -Schallschutz im Hochbau- (Ausgabe November 1989) erfüllen. Die entsprechende Verortung erfolgt entlang der Baugrenzen im Bebauungsplan. Für
Bauformen, die von den Baugrenzen abweichen, sind die flächenhaft dargestellten Lärmpegelbereiche zu berücksichtigen und die damit verbundenen Anforderungen einzuhalten.
Abweichend davon können im Einzelfall die Anforderungen an den Schallschutz
reduziert werden, wenn nachgewiesen wird, dass aufgrund besonderer Umstände (z.B. durch Grundrissanordnung, Fassadengestaltung oder durch Baukörperstellung bzw. größeren Abstand zu den Lärmquellen) die erforderliche Pegelminderung erreicht wird.
Aufgrund der im Umfeld vorhandenen Wohnnutzung (insbesondere dem nächstgelegenen Wohngebiet Am Riddershof) wird das Plangebiet gemäß § 1 Abs. 9
i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO gegliedert, so dass innerhalb der Gewerbegebiete nur
solche Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Für das
Gewerbegebiet GE 1, welches sich in einem Abstand von 100 m bis zu 200 m zur
vorhandenen Wohnbebauung befindet, wird festgesetzt, dass die Betriebsarten
der Abstandsklassen I - VI (Nr. 1 – 199) der Abstandsliste zum RdErl. des Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW
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VII. Umweltbericht
('Abstandserlass') vom 06.06.2007 - M81. NW S. 659 - nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind Betriebsarten der Abstandsklassen VI zulässig, die mit einem
* gekennzeichnet sind. Bei diesen Betrieben ist der Schallschutz das maßgebliche Kriterium; dieser ist jedoch durch die Festsetzung der Emissionskontingente
ausreichend gewährleistet. Für das Gewerbegebiet GE 2, welches sich in einem
Abstand von 200 m bis zu 300 m zur vorhandenen Wohnbebauung befindet,
wird festgesetzt, dass die Betriebsarten der Abstandsklassen I - V (Nr. 1 - 160)
der Abstandsliste nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind Betriebsarten der
Abstandsklassen V zulässig, die mit einem * gekennzeichnet sind. Für beide
Gewerbegebiete können auch unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall
Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsliste oder Anlagen
mit ähnlichem Emissionsverhalten zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen (z.B. Bauweise, Betriebsbeschränkungen etc.) die Emissionen soweit begrenzt werden, dass die von den
allgemein zulässigen Betrieben ausgehenden Emissionen nicht überschritten
und schädliche Umwelteinwirkungen in den schutzwürdigen Gebieten vermieden werden. Dies ist dann im Einzelfall (ggfs. gutachterlich) nachzuweisen.
9.4
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-
-
9.5
-
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Boden- und Wasserschutzmaßnahmen (STADT KREFELD 2017)
Unter Vorsorgegesichtspunkten ist durch Bodenaustausch bzw. Bodenauftrag sicherzustellen, dass im Bereich von dauerhaft unbefestigt bleibenden Freiflächen (Grünanlagen etc.) ein 0,8 m mächtiger unbelasteter
Bodenhorizont vorhanden ist.
Erdarbeiten innerhalb des Altablagerungsbereiches sind durch erfahrene
Fachgutachter unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzrichtlinie zur
Durchführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu überwachen
und einschließlich Entsorgung bzw. Verwertung von schadstoffbelastetem Aushub für die Untere Bodenschutzbehörde zu dokumentieren.
Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke
etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 2, 3, 4,
5, 7 und 34 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis des
Fachbereichs Umwelt (Stadt Krefeld) erforderlich.
Pflanzmaßnahmen (STADT KREFELD 2017)
Zur Begrünung der Parkplatzflächen ist je 5 Stellplätze ein heimischer,
standortgerechter Laubbaum regionaler Herkunft gemäß Pflanzliste des
B-Planes (Hochstamm, Stammumfang 20 -25 cm) mit Schwerpunkt innerhalb der Parkplatzflächen zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und ggf.
zu ersetzen. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mind. 3 m2 vorzusehen, die mit bodendeckenden Gehölzen und Stauden zu bepflanzen
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-
-
-
10.
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ist. Weitere 5 m2 der Stellplatzfläche im unmittelbaren Kronenbereich
sind mit luft- und wasserdurchlässigen Materialien zur besseren Belüftung und Bewässerung auszuführen. Die Pflanzbeete sind gegen Überfahren zu schützen.
Als Ersatz für die bereits gefällten Pappeln sind mindestens 33 einheimische Laubbäume zu pflanzen, die im Bereich der Stellplätze vorzunehmenden Baumpflanzungen können hierauf angerechnet werden.
Die nördlich an das Plangebiet angrenzende sog. Krefelder Promenade
soll auf einem 3 m breiten Streifen, der im B-Plan als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt
wird, erweitert werden. Artauswahl siehe Artenliste des B-Planes.
Flachdächer sind extensiv mittels einer Sedum-Gras-Wildkraut Saatmischung zu begrünen. Die Mischung sollte zum Erhalt der lokalen Population des Sechsfleck-Widderchens zudem Hornklee (Lotus corniculatus)
enthalten (siehe Artenschutzmaßnahmen Kap. 9.2). Die Höhe der Substratauflage sollte mindestens 10 cm betragen. Bei der Ausführung und
Planung sollte die „Dachbegrünungsrichtlinie“ (FLL 2008) beachtet werden.
Darstellung der Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Nennenswerte Schwierigkeiten ergaben sich bei der Zusammenstellung der Angaben nicht.
11.
Monitoring
Nach § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden erhebliche Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten.
Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen
frühzeitig ermittelt werden und die Möglichkeit eröffnet werden, in diesem Fall
geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Das Monitoring der Auswirkungen des Bebauungsplanes wird vorrangig im Rahmen der Fertigstellung des Vorhabens im Sinne einer Vollzugskontrolle/Abnahme der vorgesehenen umweltrelevanten Maßnahmen gemäß Zuständigkeitsregelung innerhalb der Stadtverwaltung durchgeführt.
Des Weiteren wird auf die Unterrichtungspflicht der Behörden nach § 4 Abs. 3
BauGB hingewiesen. Danach sind die Behörden aufgefordert, wenn ihnen bei
der Durchführung eines Bauleitplans Erkenntnisse über erhebliche, insbesondere unvorhergesehene negative Umweltauswirkungen vorliegen, die Gemeinde
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darüber zu unterrichten. Die sich hieraus ergebenden Pflichten zur Überwachung
sind als Maßnahmen im Sinne des Monitorings gemäß BauGB zu werten.
Als konkrete Monitoring-Maßnahme ist eine jährliche Quartierskontrolle der Fledermausquartiershilfen durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld
vorgesehen. Gegebenenfalls kann hierbei der ehrenamtliche Naturschutz einbezogen werden.
Darüber hinausreichende Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen sind nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erforderlich.
12.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Die Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs in Krefeld Dießem-Lehmheide ist
nach Aufgabe der bahnbezogenen Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden durch die 222. Flächennutzungsplan-Änderung sowie die
Aufstellung des Bebauungsplanes (B-Plan) Nr. 742 die planungsrechtlichen
Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des gesamten
Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Daraufhin erfolgte die Errichtung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache am
Standort Neue Ritterstraße im westlichen Teilbereich des Plangebietes. Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen in der als Sondergebiet festgesetzten Fläche die Ansiedlung eines Bau- und Gartenmarktes erfolgen. Da diese Nutzung nicht realisiert werden konnte, wird nun eine gewerbliche
Nutzung des Geländes angestrebt. Zu diesem Zweck soll die 1. Änderung des BPlanes Nr. 742
„Güterbahnhof Süd“ sowie die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie erfolgen, welche die Änderung der bestehenden Festsetzung der östlichen Teilfläche vorsehen. Künftig wird hier anstelle eines Sondergebietes ein
Gewerbegebiet festgesetzt.
Im Rahmen des Umweltberichtes werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter, die sich aufgrund des Bebauungsplanes
ergeben können, prognostiziert und bewertet.
Die Beurteilung der Umweltauswirkungen kommt zu dem Ergebnis, dass – unter
Berücksichtigung der geplanten Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft sowie Kultur- und Sachgüter durch die Umsetzung des Bebauungsplanes keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
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Bezüglich des Schutzgutes Mensch sind aufgrund der erheblichen Lärmvorbelastungen (v.a. des Schienenverkehres) passive Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Erhebliche Beeinträchtigungen hinsichtlich der Luftqualität und der Erholungsfunktion sind nicht zu prognostizieren. Auch besteht kein Gefahrenpotenzial aufgrund der im Plangebiet vorhandenen Altlasten.
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt resultieren aus dem
Vorhaben negative Beeinträchtigungen. Im Sinne der Eingriffsregelung ist die
Fläche als Natur auf Zeit einzustufen, erhebliche und damit ausgleichspflichtige
Beeinträchtigungen ergeben sich aus ihrem Verlust demnach nicht. Eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten ist darüber hinaus nach aktuellem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der genannten Maßnahmen und Zeitfenster
nicht gegeben.
Für das Schutzgut Boden ergeben sich – unter Berücksichtigung des bestehenden Planrechtes – keine zusätzlichen erheblichen Beeinträchtigungen. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist aufgrund der „Natur auf Zeit“ Regelung
ohnehin nicht erforderlich. Zudem ist unter Berücksichtigung der genannten
Maßnahmen kein Gefahrenpotenzial aufgrund des Altlastvorkommens zu konstatieren.
Hinsichtlich des Schutzgutes Wasser ergibt sich durch die Planänderung weder
eine wesentliche Änderung der Grundwasserneubildungsrate noch ein Gefahrenpotenzial aufgrund der im Plangebiet vorkommenden Altlasten. Erhebliche
Auswirkungen sind somit nicht zu erwarten.
Bezüglich des Schutzgutes Klima / Lufthygiene sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu prognostizieren. Die bioklimatisch günstigen Funktionen der
Freifläche sind aufgrund des bestehenden Planrechtes und der Natur auf Zeit
Regelung nur von temporärem Charakter. Der vorhabenbedingte Verlust dieser
ist somit nicht als erheblich bzw. ausgleichspflichtig zu werten. Zudem ist eine
verkehrsbedingte Überschreitung von Grenzwerten gemäß der 39. BImSchV
nicht zu erwarten.
Das Ortsbild wird durch die städtebauliche Neuordnung positiv beeinflusst.
Temporäre Beeinträchtigungen, die sich während der Bauphase ergeben, sind
als nicht erheblich zu werten.
Innerhalb des Plangebietes sind keine nennenswerten Kultur- und Sachgüter
vorhanden, eine Betroffenheit dieses Schutzgutes ist somit nicht gegeben.
Als konkrete Monitoring-Maßnahme ist eine jährliche Quartierskontrolle der Fledermauskästen durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld vorgesehen. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.
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VIII. Kosten und Finanzierung
VIII. Kosten und Finanzierung
Mit Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 sind keine Kosten
für die Stadt Krefeld verbunden.
Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Beigeordneter
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