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Verwaltungsvorlage (Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitgliedes)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
71 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:48
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Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5292/18 01 Beratungsfolge Sitzungstermin Rat 29.05.2018 Beschlussform Betreff Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitgliedes Beschlussentwurf Der Oberbürgermeister führt Ratsherrn Gregor Waschau in den Rat der Stadt Krefeld ein und verpflichtet ihn nach folgendem Wortlaut: "Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze achten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt erfüllen werde." Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5292/18 Seite - 2 - Begründung Der Oberbürgermeister als Wahlleiter hat als Nachfolger für den verstorbenen Ratsherrn Michael Haas Herrn Gregor Waschau festgestellt. Gemäß § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW werden Ratsmitglieder vom Oberbürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Drucksache 5292/18 Seite - 3 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5292/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: