Daten
Kommune
Krefeld
Größe
71 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5292/18
01
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Rat
29.05.2018
Beschlussform
Betreff
Einführung und Verpflichtung eines Ratsmitgliedes
Beschlussentwurf
Der Oberbürgermeister führt Ratsherrn Gregor Waschau in den Rat der Stadt Krefeld ein und verpflichtet ihn nach folgendem Wortlaut:
"Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen,
das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze achten und meine Pflichten zum
Wohle der Stadt erfüllen werde."
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5292/18
Seite - 2 -
Begründung
Der Oberbürgermeister als Wahlleiter hat als Nachfolger für den verstorbenen Ratsherrn Michael
Haas Herrn Gregor Waschau festgestellt.
Gemäß § 67 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW werden Ratsmitglieder vom Oberbürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Drucksache 5292/18
Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5292/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: