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Verwaltungsvorlage (Beendigung des RW-Holding Modells)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
193 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:49
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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5106/18 20 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Rat 29.05.2018 beschließend Betreff Beendigung des RW-Holding Modells Beschlussentwurf Der Rat der Stadt Krefeld nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung FBLeitung Mitzeichnung FB: FachGBL GB II Oberbürgermeister GB III GB IV GB V GB VI Weiter an Büro OB Drucksache 5106/18 Seite - 2 - Begründung Vorgeschichte Die mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von Kommunen an der 1898 gegründeten RWE AG ist historisch gewachsen. Aktuell sind die Kommunen mittelbar und unmittelbar mit ca. 24% an der RWE AG beteiligt. Auch die Stadt Krefeld war unmittelbar an der RWE AG beteiligt. Nach Verkauf der eigenen RWEAktien in 2008 für ca. 62 Mio. EUR, ist die Stadt Krefeld seither nur noch über ihre 100%ige Tochter SWK Stadtwerke Krefeld AG (SWK AG), die 544.531 RWE-Aktien hält sowie über die 51%ige Tochter Hafen Krefeld GmbH & Co. KG, die 25.850 RWE-Aktien hält, an der RWE AG beteiligt. Die SWK AG ist darüber hinaus im Rahmen des RW Holding-Modells mit 296.725 Aktien mittelbar an der RWE AG beteiligt. Eine Aktie im RW-Holding Modell entspricht einer Aktie an der RWE AG. In 2002 wurde das bis dahin vorhandene RW-Holding-Modell durch Verschmelzung verschiedener Untergesellschaften, an denen auch die SWK AG beteiligt war, auf die RW Holding AG (RWH) verschlankt. Neben einer Reduzierung der Verwaltungsaufwendungen waren auch die Fungibilität der Anteile und die Aufdeckung von stillen Reserven Ziele der Umwandlung. Der Anteil der RWH an der RWE AG betrug nach der Verschmelzung in 2002 10,19%. Zur weiteren Bündelung des kommunalen Einflusses auf die RWE AG hat sich die RWH ebenfalls in 2002 durch Sacheinlage von ca. 29 Mio. RWE-Aktien sowie zeitgleichem Verkauf von ca. 29 Mio. weiteren RWE-Aktien zu 49,9% an der RW Energie-Beteiligungsgesellschaft mbH (RWEB), damals noch RW Energie- und Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, beteiligt. Überarbeitung des RWH-Poolmodells in 2013 In 2013 war aufgrund geänderter steuerlicher Anforderungen eine Überarbeitung des RW-HoldingModells erforderlich. Hintergrund der Überarbeitung war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Erhebung von Abgeltungssteuer auf Dividendeneinnahmen bei ausländischen Unternehmen gegen EU-Recht verstößt, soweit die Kapitalbeteiligung unter 10% (Streubesitzanteile = börsengehandelte Anteile) liegt. Der EUGH wandte sich mit dem Urteil gegen die Un- Drucksache 5106/18 Seite - 3 - gleichbehandlung inländischer und ausländischer Kapitalanleger. Während bei ausländischen Anteilseignern die Kapitalertragsteuer zu einer Definitivbelastung führte, konnten inländische Anteilseigner die Kapitalertragsteuer mit der Körperschaftsteuer verrechnen. Um die EU – Vorgaben hinsichtlich der Rechtsprechung zur Gleichbehandlung der Besteuerung von grenzüberschreitenden Dividendenzahlungen umzusetzen, hat der Vermittlungsausschuss am 26.02.2013 eine Beschlussempfehlung an den Bundestag gegeben, der der Bundestag am 28.02.2013 und der Bundesrat am 01.03.2013 gefolgt sind. Danach sind Dividenden aus sog. Streubesitzanteilen allgemein nicht mehr steuerbefreit. Drucksache 5106/18 Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5106/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: