Daten
Kommune
Krefeld
Größe
282 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5175/18
20
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
Rat
Sitzungstermin
Beschlussform
15.05.2018
29.05.2018
beschließend
Betreff
Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des
VRR – Finanzierungssystems
Beschlussentwurf
1. Die Stadt Krefeld stimmt zu, dass die Duisburger Verkehrsgesellschaft mbH (DVG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ab dem 01.01.2020 im Wege
der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG)
1370/2007 und Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems durch die Eigentümerkommune Stadt
Duisburg betraut wird. Die Laufzeit der Betrauung richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Stadt Duisburg. Sie beträgt 22,5 Jahre.
2. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus
den Nahverkehrsplänen der Städte Krefeld und Duisburg. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch
gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
3. Die Verwaltung wird angewiesen, diesen Beschluss der Stadt Duisburg und dem VRR zur weiteren Umsetzung im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 zuzuleiten.
4. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Krefeld hat
sich die DVG mit der Verwaltung der Stadt Krefeld im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten abzustimmen. Die Ergebnisse werden an die Verwaltung der Stadt Duisburg und
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
FBLeitung
Mitzeichnung
FB:
FachGBL
GB
II
Oberbürgermeister
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
Weiter
an
Büro
OB
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den VRR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist.
5. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld zum ÖSPV-Finanzierungssystem vom 08.12.2005
und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 24.06.2010 und vom 05.02.2015
bleiben von der Regelung dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung sind die
Anwendung des VRR – Verbundtarifs, des VRR – Informationssystems und des VRR – Fahrplans.
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Begründung
Die Stadt Krefeld ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) in der Stadt Krefeld und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang
legt die Stadt Krefeld auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Der öffentliche Personennahverkehr in Krefeld wird neben der SWK MOBIL GmbH von der Duisburger Verkehrsgesellschaft mbH (DVG) erbracht. Die Betrauung der DVG zur Erbringung von
Betriebsleistungen endet 2019.
Für diejenigen Betriebsleistungen, die die DVG über das Gebiet der Stadt Duisburg hinaus erbringt, benötigt die Stadt Duisburg die Zustimmung der mitbedienten Aufgabenträger zu einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 an die DVG als interner Betreiber.
Seitens der Stadt Duisburg ist für die von der DVG erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe ab dem 01.01.2020 geplant. Die Laufzeit der Betrauung – gemäß Art. 4 VO (EG)
1370/2007 bis zu 22,5 Jahre - richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Stadt
Duisburg. Sie beträgt 22,5 Jahre.
Von der Stadt Krefeld wird angestrebt, dass die DVG im bisherigen Umfang Betriebsleistungen in
der Stadt Krefeld erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs
und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der DVG als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der
DVG soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO
(EG) 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO (EG) 1370/2007
zusammen mit der Stadt Duisburg fortgeführt werden.
Eine direkte Betrauung der DVG zusammen mit der Stadt Duisburg als so genannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO
(EG) 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung
und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt
erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen
Dienststellen entspricht. Der Eigentümer Stadt Duisburg trägt dafür Sorge, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Zeitpunkt der Direktvergabe erfüllt sind und während der Laufzeit der Direktvergabe eingehalten werden.
Mit Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 05.02.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRRFinanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat
der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 05.02.2015 zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV- Finanzierung/ Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“
mehrere Beschlüsse gefasst. Er hat u. a. beschlossen:
„Der Rat der Stadt Krefeld stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW
mit den weiteren Aufgabenträgern/ zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
bildet.“
Für die Betrauung der DVG als „interner Betreiber“ handeln die Stadt Krefeld und die Stadt Duisburg zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden.
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Die von der DVG in ihrem jeweiligen Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten
und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne
Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der DVG in Krefeld zusammen mit der Stadt Duisburg direkt
mit einem ÖDLA an die DVG als interner Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vergeben werden.
Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Krefeld.
Diese Beschlussvorlage ist mit der DVG, der Stadt Duisburg, der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr
AöR und der SWK MOBIL GmbH abgestimmt worden.
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
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1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: