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Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
282 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:49
Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems) Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems) Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems) Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems) Verwaltungsvorlage (Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5175/18 20 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Rat Sitzungstermin Beschlussform 15.05.2018 29.05.2018 beschließend Betreff Ermächtigungsbeschluss der Stadt Krefeld für die Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und nach Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems Beschlussentwurf 1. Die Stadt Krefeld stimmt zu, dass die Duisburger Verkehrsgesellschaft mbH (DVG) nach Maßgabe dieses Ratsbeschlusses mit der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ab dem 01.01.2020 im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 und Maßgabe des VRR – Finanzierungssystems durch die Eigentümerkommune Stadt Duisburg betraut wird. Die Laufzeit der Betrauung richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Stadt Duisburg. Sie beträgt 22,5 Jahre. 2. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem ÖDLA sowie aus den Nahverkehrsplänen der Städte Krefeld und Duisburg. Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen. 3. Die Verwaltung wird angewiesen, diesen Beschluss der Stadt Duisburg und dem VRR zur weiteren Umsetzung im Wege der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 zuzuleiten. 4. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf dem Gebiet der Stadt Krefeld hat sich die DVG mit der Verwaltung der Stadt Krefeld im Rahmen der Informations- und Abstimmungspflichten abzustimmen. Die Ergebnisse werden an die Verwaltung der Stadt Duisburg und Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung FBLeitung Mitzeichnung FB: FachGBL GB II Oberbürgermeister GB III GB IV GB V GB VI Weiter an Büro OB Drucksache 5175/18 Seite - 2 - den VRR weitergeleitet, so dass die Kontrolle der Vorgaben gewährleistet ist. 5. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld zum ÖSPV-Finanzierungssystem vom 08.12.2005 und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 24.06.2010 und vom 05.02.2015 bleiben von der Regelung dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die Betrauung sind die Anwendung des VRR – Verbundtarifs, des VRR – Informationssystems und des VRR – Fahrplans. Drucksache 5175/18 Seite - 3 - Begründung Die Stadt Krefeld ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträger für den öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) in der Stadt Krefeld und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV auf ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Krefeld auch die zu erbringende Leistung und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Der öffentliche Personennahverkehr in Krefeld wird neben der SWK MOBIL GmbH von der Duisburger Verkehrsgesellschaft mbH (DVG) erbracht. Die Betrauung der DVG zur Erbringung von Betriebsleistungen endet 2019. Für diejenigen Betriebsleistungen, die die DVG über das Gebiet der Stadt Duisburg hinaus erbringt, benötigt die Stadt Duisburg die Zustimmung der mitbedienten Aufgabenträger zu einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 V0 (EG) 1370/2007 an die DVG als interner Betreiber. Seitens der Stadt Duisburg ist für die von der DVG erbrachten Betriebsleistungen eine Direktvergabe ab dem 01.01.2020 geplant. Die Laufzeit der Betrauung – gemäß Art. 4 VO (EG) 1370/2007 bis zu 22,5 Jahre - richtet sich nach dem Beschluss der Eigentümerkommune Stadt Duisburg. Sie beträgt 22,5 Jahre. Von der Stadt Krefeld wird angestrebt, dass die DVG im bisherigen Umfang Betriebsleistungen in der Stadt Krefeld erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die Sicherung der Arbeitsplätze bei der DVG als Ziele im Vordergrund. Die Betrauung der DVG soll deshalb im Wege der Direktvergabe an einen internen Betreiber gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO (EG) 1370/2007 zusammen mit der Stadt Duisburg fortgeführt werden. Eine direkte Betrauung der DVG zusammen mit der Stadt Duisburg als so genannter „interner Betreiber“ ist ohne ein förmliches Vergabeverfahren nur im Anwendungsbereich des Art. 5 der VO (EG) 1370/2007 möglich. Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen dieser Verordnung und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise muss spätestens ein Jahr vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt erfolgen. Diese soll nach § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen. Eine Voraussetzung für die Direktvergabe eines ÖDLA an ein Unternehmen ist, dass das Unternehmen eine rechtlich getrennte Einheit ist, über die die zuständige örtliche Behörde oder ein Beteiligter in einer Gruppe von Behörden eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Der Eigentümer Stadt Duisburg trägt dafür Sorge, dass die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 zum Zeitpunkt der Direktvergabe erfüllt sind und während der Laufzeit der Direktvergabe eingehalten werden. Mit Beschluss des Rates der Stadt Krefeld vom 05.02.2015 ist einer Weiterentwicklung des VRRFinanzierungssystems für den ÖSPV in Bezug auf Direktvergaben zugestimmt worden. Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 05.02.2015 zum Sachverhalt „Auslaufen der Bestandsbetrauungen in der ÖSPV- Finanzierung/ Weiterentwicklung des VRR-Finanzierungssystems“ mehrere Beschlüsse gefasst. Er hat u. a. beschlossen: „Der Rat der Stadt Krefeld stellt fest, dass er als Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW mit den weiteren Aufgabenträgern/ zuständigen Behörden im Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR eine Gruppe von Behörden im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bildet.“ Für die Betrauung der DVG als „interner Betreiber“ handeln die Stadt Krefeld und die Stadt Duisburg zusammen mit der VRR AöR im Rahmen dieser Gruppe von Behörden. Drucksache 5175/18 Seite - 4 - Die von der DVG in ihrem jeweiligen Gesamtnetz im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen können nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden. Deshalb sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der DVG in Krefeld zusammen mit der Stadt Duisburg direkt mit einem ÖDLA an die DVG als interner Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 vergeben werden. Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Krefeld. Diese Beschlussvorlage ist mit der DVG, der Stadt Duisburg, der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR und der SWK MOBIL GmbH abgestimmt worden. Drucksache 5175/18 Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5175/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: