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Verwaltungsvorlage (Satzung RGRE.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:49
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Inhalt der Datei

-3Auszug aus der Satzunq der Deutschen Sektion des RGRE §8 Delegiertenversammlun g (1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. Sie beschließt über a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) b) Anträge der Mitglieder, c) Vorlagen des Präsidiums, d) Satzungsänderungen e) Auflösung der Deutschen sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. (2) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der Delegiertenversammlung bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte Kreise über 100.000 Einwohner 3 Delegierte Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde gelegte Einwohnerzahl maßgebend. Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages. Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland stellen jeweils 1 Delegierten (3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. -4(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. (s) Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vorschlag des Präsidiums zustimmt. (6) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten überhagen werden. Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimmrechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstimmung berechtigt (7) In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. (8) a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfiihig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfiihigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig. c) Die Beschlussfühigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussftihigkeit zustimmt. (e) Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. (10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.