Daten
Kommune
Krefeld
Größe
76 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5096/18
20
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
29.05.2018
beschließend
Betreff
Vertretung der Stadt Krefeld in Gesellschafterversammlungen bzw. Hauptversammlungen
städtischer Beteiligungen
Beschlussentwurf
Die nachfolgenden Beschlüsse ersetzen die Beschlüsse vom 01.04.2014 (Vorlage 67/14) und
vom 29.10.2015/10.12.2015 (Vorlage 1993/15):
1. Als Vertreter der Stadt Krefeld in Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen städtischer Beteiligungen werden bestellt:
Vertreter der Stadt:
Erster Stellvertreter:
Zweiter Stellvertreter:
Dritter Stellvertreter:
Oberbürgermeister Frank Meyer
Stadtkämmerer Ulrich Cyprian
Fachbereichsleiter Martin Mayer
Abteilungsleiterin Sabine van Stephoudt
2. Abweichend hiervon wird Herr Wolfram Gottschalk als Vertreter der Stadt Krefeld in den Gesellschafterversammlungen der HPZ - Heilpädagogisches Zentrum Krefeld - Kreis Viersen gGmbH
bestellt. Er wird von den unter 1. genannten Personen vertreten.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
FBLeitung
Mitzeichnung
FB:
FachGBL
GB
II
Oberbürgermeister
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5096/18
Seite - 2 -
Begründung
Der Rat bestellt die Vertreter der Stadt in Gesellschafter- und Hauptversammlungen nach § 113 (2)
der Gemeindeordnung NRW (GO NRW).
Die Entscheidungen in der Sache werden, wie in der Vergangenheit erfolgreich praktiziert, vom
Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften und/ oder vom Rat per Beschluss
gefasst.
Nach § 113 (1) 2 GO NRW ist der Vertreter an die Beschlüsse des Ausschusses für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften/ Rates gebunden und wird angewiesen, in ihrem Sinne in der
Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung abzustimmen.
Bei Gesellschaften, an denen die Stadt Krefeld mit weniger als 25 % beteiligt ist, ist eine Einflussnahme in der Gesellschafterversammlung/ Hauptversammlung nur bedingt möglich, da selbst Beschlüsse, die einer 3/4 Mehrheit bedürfen, nicht verhindert werden können. Die finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt sind in der Regel von untergeordneter Bedeutung. Zur
Entlastung von Ausschüssen und des Rates sowie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
wird bei diesen Gesellschaften ein Ratsbeschluss und somit eine Weisung nur eingeholt, wenn aus
Sicht der Verwaltung, eines Aufsichtsratsmitglieds oder einer Ratsfraktion ein Bedarf besteht. Dies
entspricht dem bei der Stadt Krefeld seit 1991 praktizierten Vorgehen.
Unter diese Regelung fallen derzeit:
Allgemeine Wohnungsgenossenschaft eG (0,572%)
Chemisches Veterinäruntersuchungsamt Rhein Ruhr Wupper (CVUA-RRW) AöR (5,560%)
Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft für den Kreis Viersen (1,085%)
GVZ DUNI Entwicklungsgesellschaft für ein Dezentrales Güterverkehrszentrum Duisburg/Niederrhein mbH (12,5%)
Standort Niederrhein (14,29%)
VkA - Verband der kommunalen RWE-Aktionäre (0,420%)
Volksbank Krefeld eG (0,0008%)
Zweckverband Kommunales Rechenzentrum Niederrhein (20%)
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (2,7%)
Eine Neufassung des Vertretungsbeschlusses ist aufgrund geänderter Anforderungen durch das
Handelsregister sowie durch altersbedingtes Ausscheiden des dritten Stellvertreters erforderlich.
Mit dem Beschluss werden die bisherigen Beschlussvorlagen vom 01.04.2014 (Vorlage 67/14) und
vom 29.10.2015/10.12.2015 (Vorlage 1993/15) ersetzt.
Drucksache 5096/18
Seite - 3 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5096/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: