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GRÜNE Antrag Ratsfraktion (Klima-Bündnis Anlage 1 - Einbringung Antrag Grüne)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
128 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 00:50
GRÜNE Antrag Ratsfraktion (Klima-Bündnis Anlage 1 - Einbringung Antrag Grüne) GRÜNE Antrag Ratsfraktion (Klima-Bündnis Anlage 1 - Einbringung Antrag Grüne)

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Inhalt der Datei

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können europäische kommunale Körperschaften sowie Organisationen von indigenen Völkern Amazoniens und anderer Regenwaldregionen werden, die dem Manifest Europäischer Städte zum Bündnis mit den Indianervölkern Amazoniens vom 3.12.1990 zugestimmt haben. Bundesländer und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können assoziierte Mitglieder werden; sie erhalten dadurch Teilnahmeund Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Sat Satzung § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Klima-Bündnis der europäischen Städte mit indigenen Völkern der Regenwälder / Alianza del Clima e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. § 5 Mitgliedsbeiträge § 2 Der Zweck des Vereins Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes i.S.d. §52 AO. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: - - - kontinuierliche Verminderung der Treibhausgasemissionen. Ziel ist, den CO2Ausstoß alle fünf Jahre um zehn Prozent zu reduzieren. Dabei soll der wichtige Meilenstein einer Halbierung der Pro-Kopf-Emissionen (Basisjahr 1990) bis spätestens 2030 erreicht werden. weitgehende Reduzierung aller treibhausrelevanten Gase im kommunalen Bereich Vermeidung von Tropenholz im kommunalen Bereich Informationsaustausch zwischen den Kommunen und Vergabe gemeinsamer Gutachten zu den o.g. Themen Unterstützung der indigenen Völker durch Förderung von Projekten Unterstützung der Interessen der amazonensischen Indianervölker an der Erhaltung des tropischen Regenwaldes, ihrer Lebensgrundlage, durch die Titulierung und nachhaltige Nutzung ihrer Territorien Information der Öffentlichkeit über die genannten Zielsetzungen und Förderung von Energiesparmaßnahmen im privaten Bereich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an „Brot für die Welt" für ein Projekt im tropischen Regenwald, welches es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jeder Kommune und jedem Landkreis zu zahlen. Er richtet sich nach der Einwohnerzahl. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Geschäftsordnung des Klima-Bündnis geregelt. Für Kommunen und Landkreise aus mittel- und osteuropäischen Ländern gibt es einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, der zeitlich begrenzt ist. Die Völker der Regenwälder sind nicht beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge der assoziierten Mitglieder legt der Vorstand fest. § 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind - a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 7 Der Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 13 Personen, nämlich - dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in und bis zu neun weiteren Personen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Die Beschlussfassung des Vorstandes kann auch schriftlich erfolgen. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der „Restvorstand” selbst einen Nachfolger. § 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand hat folgende Aufgaben: - 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; 2. Einberufung der Mitgliederversammlung; 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes; 5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 6. Öffentlichkeitsarbeit; 7. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern; 8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge für assoziierte Mitglieder; 9. Treuhänderische Verwaltung von Projektgeldern. § 9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sollen jeweils ein/e Europäer/in und ein/e Nichteuropäer/in sein. Sonstige Vorstandsmitglieder sollen unterschiedliche Nationalitäten haben. § 10 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied im Sinne von § 3 Satz 1 oder eine beliebige natürliche Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine bevollmächtigte Person oder ein bevollmächtigtes Mitglied darf das Stimmrecht von nicht mehr als sieben Mitgliedern wahrnehmen. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. § 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand gesetzten Tagesordnung beschließen, die gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Zu den „vertretenen Mitgliedern” zählen auch die durch Bevollmächtigung im Sinne von § 10 vertretenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. § 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder, die aus mindestens vier Nationen stammen müssen, oder der Gesamtheit der indigenen Völker unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. März 1992 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 8. Mai 2014 in Luxemburg.