Daten
Kommune
Krefeld
Größe
128 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 00:50
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können europäische kommunale Körperschaften sowie Organisationen von indigenen Völkern Amazoniens und anderer Regenwaldregionen werden,
die dem Manifest Europäischer Städte zum Bündnis mit den Indianervölkern Amazoniens vom 3.12.1990 zugestimmt haben. Bundesländer und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können assoziierte Mitglieder werden; sie erhalten dadurch Teilnahmeund Informationsrechte an den Aktivitäten des Vereins. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand.
Sat
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Klima-Bündnis der europäischen Städte mit indigenen
Völkern der Regenwälder / Alianza del Clima e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Das Geschäftsjahr des Vereins ist
das Kalenderjahr.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes i.S.d. §52 AO. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
-
-
-
kontinuierliche Verminderung der Treibhausgasemissionen. Ziel ist, den CO2Ausstoß alle fünf Jahre um zehn Prozent zu reduzieren. Dabei soll der wichtige
Meilenstein einer Halbierung der Pro-Kopf-Emissionen (Basisjahr 1990) bis spätestens 2030 erreicht werden.
weitgehende Reduzierung aller treibhausrelevanten Gase im kommunalen Bereich
Vermeidung von Tropenholz im kommunalen Bereich
Informationsaustausch zwischen den Kommunen und Vergabe gemeinsamer Gutachten zu den o.g. Themen
Unterstützung der indigenen Völker durch Förderung von Projekten
Unterstützung der Interessen der amazonensischen Indianervölker an der Erhaltung des tropischen Regenwaldes, ihrer Lebensgrundlage, durch die Titulierung
und nachhaltige Nutzung ihrer Territorien
Information der Öffentlichkeit über die genannten Zielsetzungen und Förderung
von Energiesparmaßnahmen im privaten Bereich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vermögen an „Brot für die Welt"
für ein Projekt im tropischen Regenwald, welches es unmittelbar und ausschließlich zu
gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Jeder Beschluss über die Änderung der
Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist von jeder Kommune und jedem Landkreis zu zahlen.
Er richtet sich nach der Einwohnerzahl. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der
Geschäftsordnung des Klima-Bündnis geregelt. Für Kommunen und Landkreise aus
mittel- und osteuropäischen Ländern gibt es einen reduzierten Mitgliedsbeitrag, der
zeitlich begrenzt ist. Die Völker der Regenwälder sind nicht beitragspflichtig. Die Mitgliedsbeiträge der assoziierten Mitglieder legt der Vorstand fest.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens 13 Personen,
nämlich
-
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in und
dem/der Schriftführer/in und
bis zu neun weiteren Personen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand bleibt beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend
sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden. Die
Beschlussfassung des Vorstandes kann auch schriftlich erfolgen.
Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes wählt der „Restvorstand” selbst einen
Nachfolger.
§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
-
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung;
Erstellung eines Jahresberichtes;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Öffentlichkeitsarbeit;
7. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge für assoziierte Mitglieder;
9. Treuhänderische Verwaltung von Projektgeldern.
§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der/die Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende sollen jeweils ein/e Europäer/in und ein/e
Nichteuropäer/in sein. Sonstige Vorstandsmitglieder sollen unterschiedliche Nationalitäten haben.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied im Sinne von § 3 Satz 1 oder eine beliebige
natürliche Person schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Eine bevollmächtigte Person oder ein
bevollmächtigtes Mitglied darf das Stimmrecht von nicht mehr als sieben Mitgliedern
wahrnehmen. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig,
soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann
seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter/in. Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand gesetzten Tagesordnung beschließen, die gilt nicht für Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt. Zu den „vertretenen Mitgliedern” zählen
auch die durch Bevollmächtigung im Sinne von § 10 vertretenen Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von acht Wochen eine
zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung hinzuweisen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiters/in und
des/der Protokollführers/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 13 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder, die aus mindestens vier
Nationen stammen müssen, oder der Gesamtheit der indigenen Völker unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, dies gilt nicht für
Satzungsänderungen und Vorstandswahlen. Der/die Versammlungsleiter/in hat zu
Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 30. März 1992 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 8. Mai
2014 in Luxemburg.