Daten
Kommune
Krefeld
Größe
72 kB
Datum
26.09.2018
Erstellt
18.09.18, 08:45
Aktualisiert
25.01.19, 00:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5769/18 -
51
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Jugendhilfeausschuss - Ausschuss für Kinder Jugend und
26.09.2018
Familie
Beschlussform
beschließend
Betreff
Beratung über den Entwurf des Haushaltsplanes 2019 und des Haushaltssicherungskonzeptes
Teilpläne für die Produktgruppen:
Seiten:
4-051-00 - FB-Overhead 51
629
4-051-01 - Kinder
634
4-051-02 - Jugend
642
4-051-03 - Familien
650
4-051-05 - Zentralbereich 51
663
4-051-99 - Vorfinanzierung von Leistungen des
Landes zur Reform der Versorgungsverwaltung
674
Beschlussentwurf
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Krefeld, den Haushaltsentwurf für das
Haushaltsjahr 2019 sowie den Entwurf des Haushaltssicherungskonzeptes zu verabschieden.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5769/18 -
Seite - 2 -
Drucksache 5769/18 -
Begründung
Anlage(n):
(1) Microsoft Word - 2018-06-22 HHPL2019_Band 1Entwurf_.docx
Seite - 3 -
Drucksache 5769/18 -
Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
5769/18 -
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: