Daten
Kommune
Krefeld
Größe
198 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
14.09.18, 12:49
Aktualisiert
25.01.19, 00:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5932/18 -
20
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
18.09.2018
beschließend
Betreff
Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten an die BVR Busverkehr Rheinland GmbH
Beschlussentwurf
1. Der Rat der Stadt Krefeld beschließt, die BVR Busverkehr Rheinland GmbH (BVR GmbH) mit
der fahrplanmäßigen Verkehrsbedienung einschließlich der damit verbundenen Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen des öffentlichen straßengebundenen Personennahverkehrs
(ÖSPV) auf dem Gebiet der Stadt Krefeld im Wege der Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDLA) nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (VO 1370/2007)
und Maßgabe des VRR-Finanzierungssystems wie folgt zu betrauen:
Linie 076: Krefeld – Kamp-Lintfort vom 01.12.2019 – 31.12.2024
2. Die laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der BVR GmbH in der Stadt Krefeld wird von
der Stadt Krefeld mit Wirkung zu dem vorgenannten Anfangstermin der Direktvergabe unter der
Bedingung zurückgenommen, dass zeitgleich die entsprechende Direktvergabe an die BVR GmbH
wirksam wird. Ansonsten wird die laufende Betrauung zeitgleich zum Wirksamwerden der jeweiligen Direktvergabe an die BVR GmbH zurückgenommen.
3. Der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergibt sich aus dem jeweiligen ÖDLA
sowie aus den Inhalten des Nahverkehrsplans der Stadt Krefeld in der jeweils geltenden Fassung.
Der ÖDLA wird der Möglichkeit politisch gewollter und verkehrswirtschaftlich sinnvoller Leistungsänderungen Rechnung tragen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
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mit Datum
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II
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III
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V
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mit
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Oberbürgermeister
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Büro
OB
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4. Die Verwaltung der Stadt Krefeld wird ermächtigt, alle für die Durchführung und Umsetzung der
Direktvergaben an die BVR GmbH erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
5. Der Rat der Stadt Krefeld ermächtigt ferner die Verwaltung, Änderungen und Anpassungen des
ÖDLA während seiner Laufzeit vorzunehmen, soweit diese ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen für die Stadt Krefeld sind. Bezüglich der verkehrlichen und qualitativen Vorgaben auf
dem Gebiet der Stadt Krefeld hat sich die BVR GmbH mit dem Aufgabenträger im Rahmen der
Informations- und Abstimmungspflichten zu verständigen. Die Ergebnisse werden durch die BVR
GmbH an die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) weitergeleitet, so dass eine Umsetzung der Vorgaben gewährleistet ist.
6. Als Finanzierungsbetrag wird für den Zeitraum vom jeweiligen Wirksamwerden der Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 der aktuell gültige Betrag von 0,7516 EUR je Buskilometer
festgeschrieben. Eine Veränderung dieses Betrages kann nur nach den Regelungen der §§ 19a
und 19b der Satzung des Zweckverbandes VRR zu den lokalen Anhörungsgesprächen erfolgen.
Von Seiten der Stadt Krefeld wird - wie bisher - eine verbundweite Finanzierungsregelung der BVR
GmbH angestrebt.
7. Sollten innerhalb des Gebiets des VRR – ohne ehemaliges VGN-Gebiet - ein oder mehrere Aufgabenträger von der BVR GmbH einen günstigeren Kilometersatz als 0,7516 EUR erhalten, strebt
die Stadt Krefeld an, lediglich diesen niedrigeren Kilometersatz zu zahlen.
8. Das zur Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 anstehende Leistungsvolumen der
BVR GmbH auf dem Stadtgebiet Krefeld kann nur in Abstimmung mit der Stadt Krefeld angepasst
werden.
9. Die Beschlüsse des Rates der Stadt Krefeld zum ÖSPV-Finanzierungssystem vom 08.12.2005
und zur Aufgabenübertragung auf den Zweckverband VRR vom 24.06.2010 und vom 05.02.2015
bleiben von den Regelungen der Ziffern 1 bis 7 dieses Beschlusses unberührt. Maßgebend für die
Betrauung entsprechend diesem Beschluss ist die Anwendung des VRR-Verbundtarifs, des VRRInformationssystems und des VRR-Fahrplans, soweit die BVR GmbH innerhalb des VRR-Gebietes
Betriebsleistungen erbringt.
10. Sollte die VRR AöR bei einer vertieften Prüfung zu dem Schluss kommen, dass die Linie 076
nicht an die BVR GmbH direktvergabefähig ist, wird dieser Beschluss aufgehoben.
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Begründung
Die Stadt Krefeld ist gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW Aufgabenträgerin für den ÖSPV im Stadtgebiet Krefeld und damit zuständig für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV auf
ihrem Gebiet. In diesem Zusammenhang legt die Stadt Krefeld auch die zu erbringende Leistung
und die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest.
Der öffentliche Personennahverkehr im Stadtgebiet Krefeld wird im Wesentlichen von der SWK
MOBIL GmbH erbracht. Daneben erfolgen Leistungen von u. a. dem bundeseigenen Verkehrsunternehmen BVR Busverkehr Rheinland GmbH (BVR GmbH).
Eine Betrauung der BVR GmbH erfolgte bislang bis zum 03.12.2019. Zur Terminharmonisierung
soll die Anschlussbetrauung zum 01.12.2019 erfolgen. Die laufende Betrauung für die Betriebsleistungen der BVR GmbH in der Stadt Krefeld bis zum 03.12.2019 wird deshalb von der Stadt Krefeld
mit Wirkung zu dem vorgenannten Anfangstermin der Direktvergabe zurückgenommen.
Eine Anschlussbetrauung kann nur unter Beachtung des EU-Rechtes bzw. der VO 1370/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und
(EWG) Nr. 1107/70 des Rates erfolgen. Deshalb sollen die Betriebsleistungen der im Beschlussvorschlag genannten Linie für die dort genannten Zeiträume aufgrund einer Direktvergabe nach
Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 erbracht werden.
Für eine Direktvergabe von Kleinaufträgen nach Art. 5 Abs. 4 VO 1370/2007 müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Die Einhaltung der Schwellenwerte gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 VO 1370/2007 muss nachgewiesen werden. Entweder muss der geschätzte Jahresdurchschnittswert des Dienstes weniger als
1.000.000 EUR ausmachen oder die jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung weniger als
300.000 km betragen.
b) Es ist ein Nachweis erforderlich, dass eine Dienstleistungskonzession nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2
VO 1370/2007 vorliegt. Das wirtschaftliche Risiko muss beim Betreiber liegen. Dies ist bei einem
Kostendeckungsgrad von über 50 % gegeben.
c) Nach Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 ist nachzuweisen, dass das direkt beauftragte Verkehrsunternehmen einen bedeutenden Teil des ÖSPV selbst erbringt. Die Selbsterbringung eines bedeutenden Teils wird bei mindestens 25 % gesehen.
d) Darzustellen ist, dass Aufträge oder Netze nicht zum Zwecke einer Unterschreitung der Schwellenwerte aus einem zusammenhängenden Netz aufgeteilt werden (Erwägungsgrund 23 VO
1370/2007 = Umgehungsverbot). Um einen Umgehungstatbestand auszuschließen, ist anhand
aufgabenträgerseitiger Vorgaben, von Nahverkehrsplänen und verkehrlicher Indizien zu prüfen, ob
es sich bei den Linien um Linien eines zusammenhängenden Netzes handelt oder ob es sich um
eine Einzellinie handelt.
Für die Prüfung, ob die vorgenannten vier Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Stadt Krefeld auf
die Unterstützung durch die VRR AöR bzw. eines Gutachters angewiesen. Auf Grundlage dieses
Beschlusses wird die VRR AöR die PKF Industrie- und Verkehrstreuhand GmbH (IVT), München,
mit dieser detaillierten Prüfung beauftragen. Nach einer ersten allgemeinen Einschätzung der VRR
AöR ist die Vergabe an den BVR GmbH möglich.
Sollte die Prüfung der IVT wider Erwarten ergeben, dass die Linie 076 nicht direktvergabefähig ist,
wird dieser Beschluss zugunsten der BVR GmbH gegenstandslos. Von der IVT wird ergänzend
zeitnah vor der jeweiligen Umsetzung der Direktvergabe, ausgehend von den dann aktuellen Gegebenheiten, nochmals im Auftrag der VRR AöR geprüft, ob die Voraussetzungen für die Direkt-
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vergabe über die Laufzeit bis zum 31.12.2024 unverändert erfüllt werden können. Die VRR AöR
wird die Stadt Krefeld unverzüglich über das Ergebnis dieser Prüfungen informieren.
Die Stadt Krefeld strebt an, dass die BVR GmbH weiterhin einen Teil des ÖSPV im Stadtgebiet
Krefeld erbringt. Dabei stehen der Erhalt bzw. die Stärkung der Qualität des Nahverkehrs und die
Sicherung der Arbeitsplätze bei der BVR GmbH als Ziele im Vordergrund.
Die Betrauung der BVR GmbH soll unter Beachtung der Befristung gemäß Art. 4 Abs. 3 und 4 VO
1370/2007 bis zum 31.12.2024 fortgeführt werden.
Die Direktvergabe unter Beachtung der Regelungen der VO 1370/2007 und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfordert erhebliche Vorlaufzeiten. Beispielsweise ist spätestens ein Jahr
vor der Direktvergabe eine Vorabbekanntmachung im EU-Amtsblatt notwendig. Diese soll nach §
8a Abs. 2 Satz 2 PBefG aber nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn erfolgen.
Für das Jahr 2018 ist eine Betriebsleistung der BVR GmbH auf der Linie 076 von rd. 55,6 Tsd.
Buskilometern im Stadtgebiet Krefeld geplant.
Die Stadt Krefeld, VRR AöR und die BVR GmbH gehen davon aus, dass die von der BVR GmbH
im Gebiet des Zweckverbandes VRR erbrachten und zukünftig zu erbringenden Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich, d. h. ohne Ausgleichszahlungen, erbracht werden können. Deshalb
sollen zur Aufrechterhaltung des fahrplanmäßigen Verkehrsangebotes sowie der ausreichenden
Bedienung der Bevölkerung mit Personenverkehrsdiensten die Betriebsleistungen der BVR GmbH
direkt mit einem ÖDLA an die BVR GmbH für fünf Jahre vergeben werden.
Umfang und Qualität der Verkehrsleistungen bestimmen sich aus dem ÖDLA sowie dem Nahverkehrsplan der Stadt Krefeld in der jeweils geltenden Fassung.
Die BVR GmbH hat bisher mit den Mitgliedern des Zweckverbandes VRR feste Preise von 0,7516
EUR je Buskilometer bzw. 0,92 EUR je Buskilometer abgerechnet. Diese Preise haben erstmals
für das Jahr 2003 gegolten und besitzen bis heute Gültigkeit. Für die Stadt Krefeld greift momentan ausschließlich der Preis von 0,7516 EUR je Buskilometer.
Der bisherige Finanzierungsbetrag von 0,7516 EUR je Buskilometer soll für alle Betriebsleistungen
des BVR GmbH weiter gelten. Eine Veränderung dieses Betrages kann nur nach den Regelungen
der §§ 19a und 19b der Satzung des Zweckverbandes VRR zu den lokalen Anhörungsgesprächen
erfolgen. Falls innerhalb des Gebiets des VRR – ohne ehemaliges VGN-Gebiet - ein oder mehrere
Aufgabenträger von der BVR GmbH einen günstigeren Kilometersatz als 0,7516 EUR erhalten,
strebt die Stadt Krefeld an, lediglich diesen niedrigeren Kilometersatz zu zahlen.
In den Abrechnungsschreiben des Zweckverbandes VRR für die BVR GmbH für die Jahre 2019 ff.
wird jeweils ein Hinweis gegeben, ob ein oder mehrere Aufgabenträger im VRR-Gebiet für das
entsprechende Jahr in den Genuss eines unter 0,7516 EUR liegenden Kilometersatzes gekommen
sind.
Es ist beabsichtigt, dass die VRR AöR die Absicht der Direktvergabe im EU-Amtsblatt bekanntmacht.
Diese Vorlage ist mit der BVR GmbH und den anderen beteiligten Aufgabenträgern abgestimmt
worden.
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
1.
Vorlage-Nr.
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Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
x
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:P02002120000
Kostenart:53130000
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
X
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO:
Die Vergabe wird voraussichtlich ab dem 01.12.2019 - wie zurzeit auch - zu einer jährlichen
Belastung von ca. 42 TEUR führen.