Daten
Kommune
Krefeld
Größe
184 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5427/18
40
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
04.07.2018
Rat
05.07.2018
Beschlussform
Betreff
Namensänderungen der Gemeinschaftsgrundschule an der Bismarckstraße, Schulnummer
103196, und der Gemeinschaftsgrundschule am Horkesgath, Schulnummer 194918
Beschlussentwurf
1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Krefeld, die Namensänderung der Gemeinschaftsgrundschule an der Bismarckstraße 67 in 47799 Krefeld, Schulnummer 103196, zum 01.08.2018 in Bismarckschule, Städtische Gemeinschaftsgrundschule – Primarstufe –, zu beschließen.
2. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung empfiehlt dem Rat der Stadt Krefeld, die Namensänderung der Gemeinschaftsgrundschule am Horkesgath 50 in 47803 Krefeld, Schulnummer
194918, zum 01.08.2018 in Gemeinschaftsgrundschule Krähenfeld, Städtische Gemeinschaftsgrundschule – Primarstufe –, zu beschließen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
über
011
an
Büro
OB
Drucksache 5427/18
Seite - 2 -
Begründung
Sachverhalt:
Ein Schulträger ist berechtigt, jederzeit den Namen einer Schule zu ändern. Erforderlich für eine
Namensänderung sind ein Beschluss der Schulkonferenz und auf dieser Grundlage ein Beschluss
des Rates der Stadt Krefeld. Die vom Rat beschlossene Änderung des Namens wird der Bezirksregierung angezeigt, die dann die Änderung an die relevanten Stellen weitergibt.
Der neue Name muss den Anforderungen des § 6 Schulgesetz NRW genügen. Dies bedeutet,
dass er den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe beinhalten muss. Bei Grundschulen ist
auch die Schulart anzugeben. Zudem ist darauf zu achten, dass sich der Schulname von anderen
Schulen in Krefeld unterscheidet.
Sofern eine Schule bezirksbezogen ist, ist zudem die jeweilige Bezirksvertretung zur Namensänderung anzuhören.
Die drei nachfolgend genannten Grundschulen hatten bisher keine offiziellen Schulnamen beantragt: die Gemeinschaftsgrundschule an der Bismarckstraße, die Gemeinschaftsgrundschule am
Horkesgath und die Gemeinschaftsgrundschule am Buscher Holzweg.
Gemeinschaftsgrundschule an der Bismarckstraße:
Die Gemeinschaftsgrundschule an der Bismarckstraße ist in Krefeld als „Bismarckschule“ bekannt,
trägt diesen Namen jedoch bisher nicht offiziell. Die Schulleitung hat sich nunmehr mit der Bitte an
die Schulverwaltung gewandt, die notwendigen Schritte zu veranlassen, damit sich die Schule zu
Recht „Bismarckschule“ nennen kann. Im Zuge dessen wurden auch die weiteren Schulen auf die
Thematik angesprochen.
Die Grundschule an der Bismarckstraße hat einen entsprechenden Beschluss der Schulkonferenz
am 01.03.2018 gefasst (Anlage).
Alle Voraussetzungen sind bei der von der Schule gewünschten Bezeichnung gegeben, so dass
die Schulverwaltung den Beschluss der Namensänderung empfiehlt. Die Schule ist nicht bezirksbezogen.
Gemeinschaftsgrundschule Horkesgath:
Auch die Gemeinschaftsgrundschule am Horkesgath hat beschlossen, sich einen offiziellen Namen zu geben: Gemeinschaftsgrundschule Krähenfeld, Städtische Gemeinschaftsgrundschule –
Primarstufe-. Ein entsprechender Beschluss wurde von der Schulkonferenz am 10.05.2018 gefasst
(siehe Anlage). Der gewählte Name entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben, so dass auch
hier die beabsichtigte Namensänderung empfohlen wird. Die Schule ist nicht bezirksbezogen.
Gemeinschaftsgrundschule am Buscher Holzweg:
Des Weiteren hat die Gemeinschaftsgrundschule am Buscher Holzweg noch keinen offiziellen
Namen. Nach Angaben der Schulleitung ist eine Namensänderung dort jedoch erst im nächsten
oder übernächsten Jahr gewünscht.
Anlage(n):
Drucksache 5427/18
(1) Bismarckschule.pdf
(2) GGS Krähenfeld.pdf
Seite - 3 -
Drucksache 5427/18
Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5427/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: