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Verwaltungsvorlage (Anlage 1 B-Plan 210)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,9 MB
Datum
29.05.2018
Erstellt
10.09.18, 16:54
Aktualisiert
25.01.19, 00:56

Inhalt der Datei

Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage A. Vorlage Nr. 5081 /18 Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr.210 II, Blatt 1, rechtskräftig seit dem 04.11.1983, setzt die Flächen nördlich des Flünnertzdyk und östlich der Nieper Straße als Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer zweigeschossigen Bebauung für Einzel- und Doppelhäuser sowie Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,4 (GRZ) bzw. 0,8 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze unzulässig (§23 (5) Satz 2 BauNVO). 1 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 B. Planungsanlass Der Eigentümer des 1.662 m² großen Grundstückes Flünnertzdyk 254 (Flurstück 89, Gemarkung Traar, Flur 31) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf dem Grundstück das alte Gebäude abzubrechen und stattdessen drei neue Einfamilienhäuser mit Garage errichten zu können. Das Grundstück ist derzeit mit einem Einfamilienhaus und einer Garage bebaut. C. Inhalt der 5. vereinfachten Änderung Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 89 der Gemarkung Traar, Flur 31 die Ausweisung einer neuen überbaubaren Fläche mit 12m Tiefe, 6 m parallel zum Flünnertzdyk sowie 3m Grenzabstand zur westl. und östl. Flurstücksgrenze sowie einem beidseitigen Baufenster jeweils für eine Garage vorgesehen. Die beiden vorhandenen Baufenster für das derzeit vorhandene Wohnhaus mit Garage entfallen. Es wird eine 30m lange und 4m breite GFL-Fläche parallel zur Grundstücksgrenze festgelegt, um die Zufahrtsmöglichkeit ohne eine Verlegung der Bushaltestelle zu ermöglichen. Der Bereich der Bushaltestelle wird mit einem Ein- und Ausfahrtverbot versehen. Für die in dem Bereich vorhandene Hecke wird eine Erhaltung festgesetzt. Darüber hinaus wird die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Flünnertzdyk Haus-Nr. 252254 dem tatsächlichen Ausbau der Straße entsprechend an die Flurstücksgrenzen angepasst. Für die Garage auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 226, Gemarkung Traar, Flur 31) wird ein Baufenster in Fortführung des neuen angrenzenden Garagenbaufensters angelegt. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 210 II, Blatt 1 mit vereinfachter Änderung 2 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 Zusätzliche Hinweise: Abwasser Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 SB) sowie ein Regenwasserkanal (DN 300 SB) vorhanden. Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Elektrizität Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen. Wasserschutzgebiet Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone IIIB von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten werden. Baumschutz Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraumes ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche: Im Bereich der 5. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzliche textliche Festsetzung zur 5. vereinfachten Änderung Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB besteht für die vorhandene Hecke eine Erhaltungsfestsetzung. Die Hecke ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a wieder anzupflanzen. Darüber hinaus ist die zu erhaltene Hecke während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 5. vereinfachten Änderung Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von 3 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden Bauens gefolgt. E. Planverfahren Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB wurden beteiligt. FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Keine Bedenken. FB 66 – Tiefbau Eine evtl. Verlegung der Haltestelle kann nicht Richtung Kreisverkehr Nieper Straße erfolgen und ist grundsätzlich mit der SWK-Mobil zu klären. Die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan ist an den tatsächlichen Straßenausbau anzupassen. Abwägung: Der Stellungnahme wird gefolgt. FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen Keine Bedenken. FB 36 – Umwelt Umweltprüfung Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB weitergeführt werden. Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB entfällt. Abwägung: Keine Abwägung erforderlich FB 67 – Grünflächen Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen. Während des v. g. Zeitraumes ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. 4 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 Eine erforderliche Fällung von Bäumen im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, die der Baumschutzsatzung unterliegen, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden. Abwägung: Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Auf das Rodungsverbot und die erforderliche Fällgenehmigung wird im Bebauungsplan hingewiesen. Die ggf. notwendige Ersatzpflanzung wird erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Der Antragsteller wird in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. FB 63 – Bauaufsicht Keine Bedenken. FB 75 – Stadtentwässerung Krefeld (AöR) Das anfallende Schmutzwasser ist an den Schmutzwasserkanal im Flünnertzdyk anzuschließen. Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Dafür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die befahrbaren befestigten Flächen können auf Antrag in den Regenwasserkanal Flünnertzdyk eingeleitet werden. Abwägung: Es wird der Hinweis der NGN Abteilung Abwasser aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. NGN MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld Abteilung (Abwasser): Im geplanten Bereich sind folgenden Kanäle vorhanden: Schmutzwasserkanal DN 300 in SB Regenwasserkanal DN 300 in SB Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Abteilung Elektrizität: Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen. 5 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 Abteilung Wasserproduktion: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 03. Dezember 1976 festgesetzte Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen. Die in der v.g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen müssen eingehalten werden. Abteilung ÖPNV: Eine evtl. notwendige dauerhafte Verlegung der vorhandenen Haltestelle hat in Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei, dem Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld und der SWK Mobil GmbH zu erfolgen. Abteilung Beleuchtung: Die im Rahmen einer evtl. notwendigen dauerhaften Verlegung der vorhandenen Haltestelle und der damit verbundenen beleuchteten Wartehalle anfallenden Kosten für die Verlegung des Stromanschlusses sind von dem Eigentümer der Wartehalle zu tragen. Des Weiteren bestehen seitens der Abteilungen Gas, Fernwärme, Telekommunikation, Beleuchtung und Trinkwasser keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Verlegung der Haltestelle wird durch die Festsetzung einer GFL-Fläche und eines Ein- und Ausfahrtverbotes im Bereich der Haltestelle nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird gefolgt. Beteiligung der Öffentlichkeit Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61, Stadtplanung, vom 05.01. bis einschließlich 06.02.2018 Gelegenheit gegeben, Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im Krefelder Amtsblatt Nr. 51 am 21.12.2017 statt. Die unmittelbar von der Planänderung betroffenen und benachbarten Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 10.01.2018 über die Offenlage informiert. Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen wurde. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben: Herr L. aus Krefeld mit Email vom 27. Februar 2018 6 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 Anregung: Es bestehen Bedenken gegenüber der Höhe der neuen Bebauung, auf Grund der dadurch ggf. fehlenden Sonneneinstrahlung auf das Nachbargrundstück. Abwägung: Im Grundstücksbereich der vereinfachten Änderung ist weiterhin und wie auch auf dem Grundstück des Einwenders eine zweigeschossige Bauweise möglich. Demnach ergibt sich keine Notwendigkeit die neue Bebauung auf Eingeschossigkeit zu beschränken. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. F. Sonstiges Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre. Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen. Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart. G. Verfahrensabschluss Gesamtbeurteilung der Verwaltung: Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch des Eigentümers entsprochen, ein neues Baufenster für drei Einfamilienhäuser einzurichten. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen. Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b 7 Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage Vorlage Nr. 5081 /18 genannten Schutzgüter. Die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung schlägt die vorliegende 5. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss vor. 8