Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,9 MB
Datum
29.05.2018
Erstellt
10.09.18, 16:54
Aktualisiert
25.01.19, 00:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
A.
Vorlage Nr. 5081 /18
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan und Plangebiet
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr.210 II, Blatt 1, rechtskräftig
seit dem 04.11.1983, setzt die
Flächen nördlich des Flünnertzdyk und
östlich der Nieper Straße als
Allgemeines Wohngebiet (WA) mit
einer zweigeschossigen Bebauung für
Einzel- und Doppelhäuser sowie
Grund- und Geschossflächenzahlen
von 0,4 (GRZ) bzw. 0,8 (GFZ) fest. Die
überbaubaren
Grundstücksflächen
werden
durch
Baugrenzen
ausgewiesen.
Außerhalb
der
überbaubaren
Grundstücksflächen
sind Nebenanlagen sowie Garagen
und Stellplätze unzulässig (§23 (5)
Satz 2 BauNVO).
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Sachverhalt zur Verwaltungsvorlage
Vorlage Nr. 5081 /18
B. Planungsanlass
Der Eigentümer des 1.662 m² großen Grundstückes Flünnertzdyk 254 (Flurstück 89,
Gemarkung Traar, Flur 31) beantragt die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, auf
dem Grundstück das alte Gebäude abzubrechen und stattdessen drei neue
Einfamilienhäuser mit Garage errichten zu können. Das Grundstück ist derzeit mit einem
Einfamilienhaus und einer Garage bebaut.
C.
Inhalt der 5. vereinfachten Änderung
Zur Umsetzung der beantragten Änderung ist auf dem Flurstück 89 der Gemarkung Traar,
Flur 31 die Ausweisung einer neuen überbaubaren Fläche mit 12m Tiefe, 6 m parallel zum
Flünnertzdyk sowie 3m Grenzabstand zur westl. und östl. Flurstücksgrenze sowie einem
beidseitigen Baufenster jeweils für eine Garage vorgesehen. Die beiden vorhandenen
Baufenster für das derzeit vorhandene Wohnhaus mit Garage entfallen. Es wird eine 30m
lange und 4m breite GFL-Fläche parallel zur Grundstücksgrenze festgelegt, um die
Zufahrtsmöglichkeit ohne eine Verlegung der Bushaltestelle zu ermöglichen. Der Bereich
der Bushaltestelle wird mit einem Ein- und Ausfahrtverbot versehen. Für die in dem Bereich
vorhandene Hecke wird eine Erhaltung festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Flünnertzdyk Haus-Nr. 252254 dem tatsächlichen Ausbau der Straße entsprechend an die Flurstücksgrenzen
angepasst.
Für die Garage auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 226, Gemarkung Traar, Flur 31) wird
ein Baufenster in Fortführung des neuen angrenzenden Garagenbaufensters angelegt.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 210 II, Blatt 1 mit vereinfachter Änderung
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Vorlage Nr. 5081 /18
Zusätzliche Hinweise:
Abwasser
Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 SB) sowie ein Regenwasserkanal (DN 300 SB)
vorhanden.
Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Elektrizität
Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine
eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen.
Wasserschutzgebiet
Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone
IIIB von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976
aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen
des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten
werden.
Baumschutz
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraumes
ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der
unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche:
Im Bereich der 5. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20
BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden
und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als
Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich
ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen.
Zusätzliche textliche Festsetzung zur 5. vereinfachten Änderung
Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB besteht für die vorhandene Hecke eine
Erhaltungsfestsetzung. Die Hecke ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgang
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a wieder anzupflanzen. Darüber hinaus ist die zu erhaltene Hecke
während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen
Im übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert.
D. Städtebauliche Beurteilung und Ziele der 5. vereinfachten Änderung
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da
die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und sich das neue Baufenster im
Wesentlichen der Siedlungsstruktur in der Nachbarschaft anpasst. Mit der moderaten
Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von
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Vorlage Nr. 5081 /18
Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Erschließungs- und
Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kosten- und flächensparenden
Bauens gefolgt.
E.
Planverfahren
Folgende Fachbereiche der Bauverwaltung und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
wurden beteiligt.
FB 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften
Keine Bedenken.
FB 66 – Tiefbau
Eine evtl. Verlegung der Haltestelle kann nicht Richtung Kreisverkehr Nieper Straße
erfolgen und ist grundsätzlich mit der SWK-Mobil zu klären.
Die Straßenbegrenzungslinie im Bebauungsplan ist an den tatsächlichen Straßenausbau
anzupassen.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 62 – Vermessungs- und Katasterwesen
Keine Bedenken.
FB 36 – Umwelt
Umweltprüfung
Die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes berührt nicht die Grundzüge der
Planung. Die Änderung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Das Änderungsverfahren
kann daher als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB weitergeführt werden. Eine
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich. Ein Umweltbericht nach § 2a
BauGB entfällt.
Abwägung:
Keine Abwägung erforderlich
FB 67 – Grünflächen
Keine Bedenken, wenn das übliche Ersatzgeld vereinbart wird.
Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im
Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen. Während des v. g.
Zeitraumes ist ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung
bei der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
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Vorlage Nr. 5081 /18
Eine erforderliche Fällung von Bäumen im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahme, die
der Baumschutzsatzung unterliegen, kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
gegen Ersatzpflanzungen freigegeben werden.
Abwägung:
Die Zahlung eines geforderten Ersatzgeldes zur Finanzierung der ökologischen
Ausgleichmaßnahmen für die Mehrversiegelung von Flächen wird in einer öffentlichrechtlichen Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der
Stadt Krefeld getroffen.
Auf das Rodungsverbot und die erforderliche Fällgenehmigung wird im Bebauungsplan
hingewiesen. Die ggf. notwendige Ersatzpflanzung wird erst im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens gefordert. Der Antragsteller wird in der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung gem. §11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB darauf hingewiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
FB 63 – Bauaufsicht
Keine Bedenken.
FB 75 – Stadtentwässerung Krefeld (AöR)
Das anfallende Schmutzwasser ist an den Schmutzwasserkanal im Flünnertzdyk
anzuschließen. Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Dafür ist
eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die befahrbaren befestigten Flächen
können auf Antrag in den Regenwasserkanal Flünnertzdyk eingeleitet werden.
Abwägung:
Es wird der Hinweis der NGN Abteilung Abwasser aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
NGN MBH, St. Töniser Straße 126, 47804 Krefeld
Abteilung (Abwasser):
Im geplanten Bereich sind folgenden Kanäle vorhanden:
Schmutzwasserkanal DN 300 in SB
Regenwasserkanal DN 300 in SB
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden.
Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch
durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen.
Abteilung Elektrizität:
Für die Herstellung eines zweiten Hausanschlusses müssen beide Häuser baulich getrennt
bleiben, getrennte Flurstücke und eigene Hausnummern bekommen.
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Vorlage Nr. 5081 /18
Abteilung Wasserproduktion:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB der Wassergewinnungsanlage
Uerdingen/Bruchweg. Hierbei handelt es sich um das durch ordnungsbehördliche
Verordnung vom 03. Dezember 1976 festgesetzte Wasserschutzgebiet für das
Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Uerdingen.
Die in der v.g. Wasserschutzgebietsverordnung aufgeführten Verbote und
genehmigungspflichtigen Handlungen müssen eingehalten werden.
Abteilung ÖPNV:
Eine evtl. notwendige dauerhafte Verlegung der vorhandenen Haltestelle hat in
Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde, der Polizei, dem Fachbereich Tiefbau der
Stadt Krefeld und der SWK Mobil GmbH zu erfolgen.
Abteilung Beleuchtung:
Die im Rahmen einer evtl. notwendigen dauerhaften Verlegung der vorhandenen
Haltestelle und der damit verbundenen beleuchteten Wartehalle anfallenden Kosten für die
Verlegung des Stromanschlusses sind von dem Eigentümer der Wartehalle zu tragen.
Des Weiteren bestehen seitens der Abteilungen Gas, Fernwärme, Telekommunikation,
Beleuchtung und Trinkwasser keine Bedenken.
Abwägung:
Die Hinweise werden ergänzend in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Verlegung der
Haltestelle wird durch die Festsetzung einer GFL-Fläche und eines Ein- und
Ausfahrtverbotes im Bereich der Haltestelle nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Den von der Änderung des Bebauungsplanes betroffenen Bürgern wurde gem. § 13 (2)
Ziff. 2 BauGB im Rahmen der öffentlichen Auslegung in den Räumen des Fachbereiches 61,
Stadtplanung, vom 05.01. bis einschließlich 06.02.2018 Gelegenheit gegeben,
Stellungnahmen abzugeben. Die Bekanntmachung der Offenlage fand ortsüblich im
Krefelder Amtsblatt Nr. 51 am 21.12.2017 statt.
Die
unmittelbar
von
der
Planänderung
betroffenen
und
benachbarten
Grundstückseigentümer wurden zusätzlich mit Schreiben vom 10.01.2018 über die
Offenlage informiert.
Der Öffentlichkeit wurde gem. § 13 (3) Satz 2 BauGB mitgeteilt, dass von einer Prüfung
gem. § 2 (4) BauGB zur Ermittlung erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt abgesehen
wurde.
Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
Herr L. aus Krefeld mit Email vom 27. Februar 2018
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Vorlage Nr. 5081 /18
Anregung: Es bestehen Bedenken gegenüber der Höhe der neuen Bebauung, auf Grund der
dadurch ggf. fehlenden Sonneneinstrahlung auf das Nachbargrundstück.
Abwägung:
Im Grundstücksbereich der vereinfachten Änderung ist weiterhin und wie auch auf dem
Grundstück des Einwenders eine zweigeschossige Bauweise möglich. Demnach ergibt sich
keine Notwendigkeit die neue Bebauung auf Eingeschossigkeit zu beschränken.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
F.
Sonstiges
Als Ausgleich für den durch die zusätzliche Versiegelung von Grund und Boden zu
erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft wird gem. § 1a Abs. 3 BauGB i.V.m. §§ 18 bis
21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Ausgleichsgeld festgesetzt. Mit diesem
Betrag werden Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen
finanziert, da ein sinnvoller Ausgleich auf dem betroffenen Grundstück nicht möglich wäre.
Hierzu werden die Regelungen in einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. § 11 Abs.
1 Nr. 2 BauGB zwischen dem Antragsteller und der Stadt Krefeld getroffen.
Als Ausgleich für die der Stadt Krefeld durch die vorbereitenden Maßnahmen sowie die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten wird auf Grundlage des §
11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Kostenbeteiligung vereinbart.
G.
Verfahrensabschluss
Gesamtbeurteilung der Verwaltung:
Bei dieser Änderung im vereinfachten Verfahren ist der Grundsatz, dass die Grundzüge des
Bebauungsplanes nicht berührt werden und damit das Konzept des Bebauungsplanes
nicht verändert werden dürfen, erfüllt. Mit der Änderung wird eine maßvolle
Nachverdichtung innerhalb eines bestehenden Baugebietes ermöglicht und dem Wunsch
des Eigentümers entsprochen, ein neues Baufenster für drei Einfamilienhäuser
einzurichten. Das geplante Bauvorhaben entspricht in Art und Maß der vorhandenen
Bebauung. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstände als
Voraussetzung für gesunde Wohn-, Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse großzügig
eingehalten. Die Lage und Ausrichtung der zusätzlichen überbaubaren Flächen lassen in
Bezug auf die Nachbarbebauung keine unzumutbaren Auswirkungen auf die sozialen
Belange der Nachbarschaft erwarten. Mit der geplanten Änderung wird durch eine
moderate Nachverdichtung bestehender Baugebiete dem Grundsatz des schonenden
Umgangs mit Grund- und Boden entsprochen.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung nicht
berührt und die Änderung begründet kein Vorhaben, das einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG unterliegt oder dieses vorbereiten würde. Auch
bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
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genannten Schutzgüter. Die Änderung kann daher gemäß § 13 BauGB im vereinfachten
Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt die vorliegende 5. vereinfachte Änderung zum Satzungsbeschluss
vor.
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