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Verwaltungsvorlage (Anlage 2 B-Plan 210)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
37 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
10.09.18, 16:54
Aktualisiert
25.01.19, 00:56
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Inhalt der Datei

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zur 5. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 210 II, Blatt 1 – Flünnertzdyk/Moerser Landstraße/Nieper Straße – im Grundstücksbereich Flünnertzdyk 254 Die Änderung des Bebauungsplanes wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und gegen die Änderung keine städtebaulichen Bedenken bestehen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 210 II, Blatt 1, rechtskräftig seit dem 04.11.1983, setzt die Flächen nördlich des Flünnertzdyk, östlich der Nieper Straße als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) in zweigeschossiger Bauweise für Einzel- und Doppelhäuser mit Grund- und Geschossflächenzahlen von 0,4 (GRZ) bzw. 0,8 (GFZ) fest. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen ausgewiesen. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze unzulässig (§23 (5) Satz 2 BauNVO). 1. Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen der Änderung (gem. § 2a Ziff. 1. BauGB) Inhalt der vereinfachten Änderung ist die Ausweisung einer neuen überbaubaren Fläche mit 12m Tiefe, 6m parallel zum Flünnertzdyk sowie 3m Grenzabstand zur westl. und östl. Flurstücksgrenze sowie einem beidseitigen Baufenster jeweils für eine Garage. Darüber hinaus wird auf eine Länge von 30 m eine 4m breite GFL-Fläche parallel zum Flünnertzdyk festgelegt, um die Zufahrtsmöglichkeit ohne eine Verlegung der Bushaltestelle zu ermöglichen. Der Bereich der Haltestelle wird mit einem Ein- und Ausfahrtverbot versehen. Für die in dem Bereich vorhandene Hecke wird eine Erhaltung festgesetzt. Darüber hinaus wird die Straßenbegrenzungslinie im Bereich Flünnertzdyk Haus-Nr. 252254 dem tatsächlichen Ausbau der Straße entsprechend an die Flurstücksgrenzen angepasst. Für die Garage auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 226, Gemarkung Traar, Flur 31) wird ein Baufenster in Fortführung des neuen angrenzenden Garagenbaufensters angelegt. Zusätzliche Hinweise: Abwasser Es ist ein Schmutzwasserkanal (DN 300 SB) sowie ein Regenwasserkanal (DN 300 SB) vorhanden. Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abzustimmen. Elektrizität Jedes auf dem Grundstück geplante Objekt muss eine eigene Hausnummer sowie eine eindeutig getrennte elektrische Versorgung bekommen. Wasserschutzgebiet Das Grundstück bzw. die Änderung befindet sich in der festgesetzten Wasserschutzzone IIIB von Uerdingen. Die in der gültigen Wasserschutzgebietsverordnung vom 03.12.1976 aufgeführten Verbote und genehmigungspflichtigen Handlungen, sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes müssen eingehalten werden. 1 Baumschutz Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum (01.03.-30.09.) des § 39 BNatSchG erfolgen. Während dieses Zeitraumes ist vorab ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zu erstellen und eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Klarstellung zur Berechnung der Geschossfläche: Im Bereich der 5. vereinfachten Änderung ist bei der Berechnung der Geschossfläche (§ 20 BauNVO) weiterhin die Baunutzungsverordnung BauNVO vom 26.11.1968 anzuwenden und damit auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz mitzurechnen. Zusätzliche textliche Festsetzung zur 5. vereinfachten Änderung Anpflanzen und Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB besteht für die vorhandene Hecke eine Erhaltungsfestsetzung. Die Hecke ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten bzw. bei Abgang gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a wieder anzupflanzen. Darüber hinaus ist die zu erhaltene Hecke während der Bauphase durch geeignete Maßnahmen Im Übrigen bleiben die Festsetzungen des Bebauungsplanes unverändert. Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen die vereinfachte Änderung keine Bedenken, da die vorhandene Bebauung maßvoll verdichtet wird und die geplante, zusätzliche Bebauung sich in die Siedlungsstruktur des Wohngebietes einfügt. Mit der Nahverdichtung bestehender Ortsteile wird dem Grundsatz des schonenden Umgangs von Grund und Boden und der Nutzung von vorhandener Versorgungsinfrastruktur und damit den Anforderungen kostenund flächensparenden Bauens gefolgt. 2. Umweltbericht und Umweltprüfung (gem. § 2a Ziff. 2. BauGB) Durch die Änderung wird die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, nicht vorbereitet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter bestehen ebenfalls nicht. Aufgrund der dargelegten Voraussetzungen wurde gem. § 13 (3) BauGB von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 abgesehen. Dies wurde der Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung gem. § 13 (2) Ziff. 2 BauGB mitgeteilt. Krefeld, Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement 2 Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am Die vorstehende Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Krefeld, DER OBERBÜRGERMEISTER 3