Daten
Kommune
Krefeld
Größe
800 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 00:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5020 / 18
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) – westlich Dürerstraße –;
Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung
Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (siehe unter I.) und der
frühzeitigen Behördenbeteiligung (siehe unter II.) eingegangenen Stellungnahmen
I.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
03.05.2017. Diese wurde per Aushang vom 30.06.2017 bis einschließlich 14.07.2017 durchgeführt.
Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen folgende Stellungnahmen ein:
1.
Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 09.06.2017
2.
Frau und Herr M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
3.
Frau S, Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 02.07. und 03.07.2017
4.
Herr und Frau M., Roonstraße, mit Schreiben vom 25.06.2017
5.
Frau R und Frau M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
6.
Frau K., Elbestraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
7.
Herr M., Roonstraße, mit Schreiben vom 24.06.2017
8.
Frau H., Crousstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
9.
Herr H., 24224 Heikendorf, mit Schreiben vom 01.07.2017
10.
Frau und Herr G., Roonstraße, mit Schreiben vom 10.07.2017
11.
Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 06.07.2017
12.
Herr und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
und Herr und Frau H., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
13.
Frau S, Roonstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
und Frau S, Maurenbrecherstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
14.
Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 09.07.2017
15.
Bewohner des Hauses Uerdinger Straße, Schreiben vom 07.07.2017
16.
Frau P. im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzingerstraße mit Unterschriftenlisten, Schreiben vom 14.07.2017
17.
18 gleichlautende Schreiben vom 11.07.2017
1
1.
18.
45 gleichlautende Schreiben vom 12.07.2017
19.
Eheleute S., Roonstraße, Schreiben vom 30.07.2017
20.
Frau S., Uerdinger Straße, und Herr H., Bogenstraße, Schreiben vom 22.09.2017
21.
Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N.., Dürerstraße, mit Schreiben vom 13.07.2017
22.
Frau K., Husarenallee, Protokolliertes Telefongespräch vom 11.07.2017
Herr K., Dürerstraße, mit Schreiben vom 09.06.2017
Stellungnahme:
Als Mieter einer Erdgeschoßwohnung in der Dürerstr. und als Bürger Krefelds werden
Bedenken zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 (V) vortragen und es wird
gebeten, diese an die zuständigen Fachabteilungen weiterzugeben.
Das Geviert zwischen Hunzingerstr., Roonstr., Dürerstr., Uerdinger Str. ist wie eine grüne
Lunge. Große Bäume auch und gerade im Grundstück Dürerstr.8 sowie hohes Buschwerk/hohe Hecken ergeben eine hochwertige Wohnqualität. Das war auch der Grund,
warum die Einwender aus der Friedrich-Ebert Str.-in die Dürerstr. umgezogen sind. Entsprechend hoch ist der Wert der Mietwohnung und des Gebäudes.
Eine Bebauung des Gartens der Dürerstr. 8 führt zu einer signifikanten Minderung dieser
Qualität. Die Notwendigkeit einer Stichstraße für den Bau sowie für die dann in den
neuen Wohnungen lebenden Menschen führt dann nahezu unmittelbar an dem Schlafzimmer und der Terrasse vorbei. Lärm, Staub nicht nur durch die Bewohner, sondern
auch durch Müllabfuhr, Lieferanten etc. geht massiv zu ihren Lasten.
Sowohl die Gebäude Dürerstr. 8 und 10 sind ca. 100 Jahre alt. Sie waren und sind gekennzeichnet durch große tiefe Gärten. Das macht auch ein Stück Krefelds aus. Ein wichtiges Kriterium des sich Einfügens in die nähere Umgebung ist bei einer Bebauung mithin
in keiner Weise gegeben. Alle Häuser in dem o.a. Geviert besitzen entsprechend tiefe
Gärten, die in ihrer Gesamtheit die erhaltenswerte, „grüne Lunge“ mitten in der Stadt
zur Folge haben.
Der naheliegende Sprödental Platz wird vielfältig genutzt. Der Baumbestand auf dem
Grundstück Dürerstr. 8 filtert Staub, Auspuffgase und Lärm. Das entfällt bei einer Bebauung. Auch der vermutlich geplante Bau von Garagen/Stellplätzen führt zusätzlich zu
einer Versiegelung der Böden und verringert den grünen Bodenbewuchs.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
2
Bezüglich der Zufahrt wird darauf hingewiesen, dass auch das Gebäude Dürerstraße 10
über eine Zufahrt verfügt, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze und damit entlang
der Terrasse und dem Schlafzimmer verläuft. Somit ist die Zufahrtssituation für die aneinander grenzenden Grundstücke Dürerstraße 8 und 10 als vergleichbar einzustufen. Die
für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als
Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein
Befahren mit Müllfahrzeugen wird nicht erfolgen. Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass sich das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen in einem engen Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen
auf die benachbarten Wohnnutzungen führen wird.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt als hinnehmbar
zu bewerten sind.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang
der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im Innenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen
werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im
Plangebiet.
Eine lärmschützende Wirkung kommt aber der Begrünung nicht zu. Durch verschiedene
Untersuchungen konnte belegt werden, dass Bäume keinen relevanten Lärmschutz darstellen. Allerdings werden das Vorhabengrundstück und die weiter nördlich liegende Bebauung durch die vorhandenen Gebäude an der Uerdinger Straße abgeschirmt.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen.
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Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Frau und Herr M., Dürerstraße, 47799 Krefeld, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit legen die Einwender gegen den Bebauungsplan 3613/17 und 3614/13 (vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 811 (V) Widerspruch ein.
Die Einwender sind Eigentümer an der Dürerstraße und aus folgenden Gründen gegen
o.g. Bebauungsplan:
- Zerstörung alten Baumbestands und damit eines Teils der grünen Lunge Krefelds (auf
der anderen Seite zahlreiche, kostenintensive Neupflanzungen seitens der Stadt, Verbot
von Baumfällungen in eigenen Gärten - wird in diesem Fall mit welcher Begründung aufgehoben?)
- Verdrängung des Lebensraums von zahlreichen Vogelarten, Eichhörnchen und Fledermäusen
- Wertminderung des eigenen Grundstücks
- Lärmerhöhung durch Individualverkehr, Zuspitzung der katastrophalen Parkmöglichkeiten auf der Dürerstraße und den Umgebungsstraßen
Abwägung:
Hinsichtlich der befürchteten Zerstörung alten Baumbestandes wird darauf hingewiesen,
dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten.
Zur Einschätzung der ökologischen Wertigkeit fand zudem am 23.08.2017 durch den
Fachbereich Grünflächen eine Begutachtung der Bäume, Sträucher und sonstigen Bepflanzungen auf dem Grundstück der Dürerstraße Nr. 8 statt. Im Ergebnis bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan, da der Baumbestand im Rahmen der Planung fast vollständig erhalten werden kann. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im
Plangebiet. Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aber aufgrund seiner geringen
Größe nicht zu.
Auch für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der
Stadt Krefeld. Diese schützt bestimmte Bäume (abhängig von der Größe und Baumart)
auch auf privaten Grundstücksflächen. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine Fällung
von Bäumen erfolgen; so z.B. zur Umsetzung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes.
Hierfür sind ggfs. entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen, die im Einzelfall mit
den zuständigen Fachbehörden abgestimmt werden.
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Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelarten, Eichhörnchen und Fledermäusen wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese
kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-,
Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die
potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht
gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand in Teilen erhalten
werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind
u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist
die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen)
vorgesehen.
Die befürchtete Wertminderung des eigenen Grundstücks kann nicht erkannt werden.
Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den
Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen
auf das Umfeld haben wird.
Eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr ist nicht zu befürchten. Das mit
lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in
einem engen Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Eine spürbare Verschlechterung der Parkraumsituation
ist ebenfalls nicht zu befürchten, da einerseits nur zwei zusätzliche Wohneinheiten vorgesehen sind und andererseits auf den jeweiligen Grundstücken Garagen bzw. Stellplatzmöglichkeiten geschaffen werden.
Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden
Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3.
Frau S, Friedrich-Ebert-Straße, 47799 Krefeld
mit Schreiben vom 02.07.2017
Stellungnahme:
Von Freunden wurde vom Bebauungsplan Nr. 811(V): 3613/17 und 3614/13 vorhabenbezogener Bebauungsplan westlich Dürerstraße Krefeld erfahren. Gegen diese umweltschädigende Bebauung wird als Krefelder Bürgerin Widerspruch eingelegt.
Bisher hatten die dortigen Anwohner einen schönen Blick ins Grüne, der durch zwei große Bauten abgelöst würde. In den hohen Bäumen gibt es eine Vielzahl von Vögeln, diese
Populationen würden verdrängt. Die grünen Oasen hinter diesen Häusern würden ebenfalls verdrängt.
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Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation seitens der Nachbarschaft nicht besteht. Es ist die Zielsetzung
der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelpopulationen wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der
Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet
weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand in Teilen erhalten werden soll, wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den Zeitraum vom 1.
Oktober bis zum 28. Februar beschränkt.
Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen für Fledermäuse am Gebäude (oder an
den Bäumen) vorgesehen.
Der befürchtete Eingriff in die Natur wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
soweit wie möglich gemindert (z.B. durch die Beschränkung hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung, durch den Erhalt von Teilen des Baumbestandes und die Begrünung
von Flachdächern).
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.
Herr und Frau M., Roonstraße, mit Schreiben vom 25.06.2017
Stellungnahme:
Gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden folgende Einwände vorgebracht:
Die Einwender haben sich auch wegen der großzügigen, parkähnlichen und unbebauten
Anlage für dieses Wohnhaus entschieden, um trotz zentraler Lage gleichzeitig sehr ruhiges und grünes Wohnen genießen zu können. Dieser Wohnwert wird deutlich gefährdet
gesehen.
Es erfolgt durch den geplanten Bau eine massive Schädigung der grünen Lunge der parkähnlichen Anlage zwischen Dürerstraße/ Uerdinger Straße/ Roonstraße und Hunzingerstraße und damit auch Verdrängung einer Vielzahl von Singvögeln, Grün-und Buntspechten, Fledermäusen und Insekten.
Lärmbelastung durch den Neubau und des Individualverkehrs.
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Stärkere Feinstaubbelastung durch den Wegfall von ökologisch wertvollem Baum- und
Heckenbestand.
Auch in Hinblick darauf, dass dieses Bauvorhaben weitere Eigentümer in diese Richtung
anstoßen könnte, sollte bedacht werden, dass eine zusätzliche Bodenversiegelung, sich
sehr negativ auf den natürlichen Wasserhaushalt auswirkt, da der Boden nicht mehr als
Puffer dient. Der oberflächliche Abfluss wird gesteigert und die Grundwasserspende verringert. Die Grundwasserbelastung und Stoffkonzentration kann steigen, da bei punktueller Versickerung des Niederschlags weniger Nähr- und Schadstoffe im Boden gefiltert
werden können.
Die Einwender sind der Meinung, dass der Strategie ,,Innenentwicklung vor Außenentwicklung" nicht gerade so eine Fläche, die allen Anwohnern ein Mehrwert an Ruhe für's
Krafttanken und Entspannen dient, zum Opfer fallen sollte.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen – auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen, die
auch weiterhin eine Versickerung von Niederschlagswasser ermöglichen. Darüber hinaus
werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen.
Zwar wird ein erhöhter Anteil an Niederschlagswasser zukünftig über das vorhandene
Kanalnetz beseitigt werden; daraus resultieren aber aufgrund der Kleinflächigkeit des
Planbereiches keine erheblichen negativen Auswirkungen auf den natürlichen Wasserhaushalt.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Vogelarten, Fledermäusen und Insekten
wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt
zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und
Nahrungshabitat aufgrund der Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung
und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell
im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist
7
(sog. Allerweltsarten). Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll,
wird der Planbereich auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können.
Zum Schutz von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation generell auf den
Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt.
Eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr ist nicht zu befürchten. Das mit
lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in
einem engen Rahmen bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5.
Frau R und Frau M., Dürerstraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
Stellungnahme:
Mit Bedauern haben die Anreger erfahren, dass die Stadt dem o.g. Antrag stattgeben
wird. Es wird nochmal (wie vor einigen Jahren) daran erinnert, dass die Bäume und
Pflanzen eine grüne Lunge sind und somit ein Filter des Feinstaubs vom Sprödentalplatz
und der Uerdingerstr. Ganz zu schweigen von der Tierwelt, die sich zurückziehen wird.
Das Bismarck- Viertel zeichnete sich immer schon durch einen großen Baumbestand aus.
Vor einigen Jahren wurde dieses Vorhaben von der Stadt Krefeld abgewiesen, da Randbebauung vorrangig ist und Innenbebauung nicht zwingend. Erstaunlich jetzt, da es die
Stadt nichts kostet, die Wohnqualität von ca. 120 Anwohnern unbeachtet bleibt. Es wird
gebeten, dies alles nochmal zu überdenken.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet, so dass
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhan8
denen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.. Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre,
kommt dem Plangebiet aber aufgrund seiner geringen Größe nicht zu.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der
Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten).
Da der vorhandene Baumbestand in Teilen erhalten werden soll, wird der Planbereich
auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen
für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
Frau K., Elbestraße, mit Schreiben vom 03.07.2017
Stellungnahme:
Als Eigentümerin einer Eigentumswohnung in der Roonstraße wird gegen den Bebauungsplan Nr. 811 (V), Dürerstraße 8, Krefeld, Widerspruch eingelegt.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.
Herr M., Roonstraße, mit Schreiben vom 24.06.2017
Stellungnahme:
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Gegen den bekanntgegebenen Bebauungsplan 3613/17 Nr.: 811 werden folgende Einwände vorgebracht.
1. Vernichtung von altem Baumbestand
2. Vertreibung von Tieren (Eichhörnchen, Vögel, Insekten usw.)
3. Lärmbelästigung
Abwägung:
Es wird auf die zu Punkt 2 gemachte Abwägung verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.
Frau H., Crousstraße, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Es wird gebeten, dem Bebauungsplan Nr. 811 (V) 3613/17 und 3614/13 westliche Dürerstraße nicht zuzustimmen. Schade, wenn die schönen Grünflächen verschwinden.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation
eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.
Herr H., 24224 Heikendorf, mit Schreiben vom 01.07.2017
Stellungnahme:
Zum o.g. Bauvorhaben wird Einspruch erhoben: Im Jahre 2015 hat der Einwender sich
für den Kauf einer Eigentumswohnung in der Roonstr. entschlossen und zwar auf Grund
der Lage und der besonderen Grünfläche die dieses Baugebiet umschließt. Das angedachte Bauvorhaben würde die gesamte parkähnliche Ansicht zerstören durch diese Hinterlandbebauung. Hinzu kommt, dass eine Stichstraße gebaut werden muss für Schwerlastverkehr wie Müllfahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge und privater Verkehr. Das führt
schon mal zu einer erhöhten Umweltbelastung mit Schadstoffen wie Abgasen und Lärmbelästigung. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass eine Straße erforderlich ist die eine
Gewährleistung für die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen wie Feuerwehr ermöglicht.
Auf dem Gesamtgrundstück befindet sich eine Tiefgarage, die unmittelbar an die Bebauung grenzt und somit eventuell mit Bauschäden zu rechnen ist. Hinzu kommt, dass eine
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große Fläche durch die Bebauung verloren geht, um Regenwasser versickern zu lassen.
Für den Einwender bedeutet diese Bebauung einen erheblichen Eingriff in die Natur und
führt zu einer Wertminderung seines Eigentums, sowie einer guten Vermietung innerhalb eines noch schönen Stadtgebiets.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird
lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude
erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private
Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Tiefgarage ist nicht
zu befürchten. Die vorgesehene, nicht unterkellerte Einfamilienhausbebauung bedarf
keiner relevanten Bodeneingriffe. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass Bauschäden
an der Nachbarbebauung auftreten werden.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen. Das
auf den versiegelten Flächen anfallende Niederschlagswasser kann leistungsgerecht über
das vorhandene Kanalnetz beseitigt werden.
Der befürchtete Eingriff in die Natur wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
soweit wie möglich gemindert (z.B. durch die Beschränkung hinsichtlich des Maßes der
baulichen Nutzung, durch den Erhalt von Teilen des Baumbestandes und die Begrünung
von Flachdächern).
Die befürchtete Wertminderung des eigenen Grundstücks oder eine Einschränkung der
Vermietungsmöglichkeit kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger strebt eine
hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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10.
Frau und Herr G., Roonstraße, mit Schreiben vom 10.07.2017
Stellungnahme:
Gegen den im Betreff genannten Bebauungsplan wird als Eigentümer einer Eigentumswohnung in der Roonstr. Widerspruch einlegt.
Es wird um kurze Bestätigung über den Eingang des Widerspruchs gebeten.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
11.
Herr S., 51766 Engelskirchen, mit Schreiben vom 06.07.2017
Stellungnahme:
Als Mitinhaber der Liegenschaft Roonstraße, Krefeld, wird Widerspruch gegen das Bauvorhaben It. Bebauungsplan Nr. 811 (V), eingelegt.
Bei Realisierung des vorgenannten Bauvorhabens werden Wohnwert und Wohnqualität
der umliegenden Quartiere erheblich gestört. Die jetzt vorhandenen Grünflächen werden in bedeutendem Umfang reduziert. Deren Funktion als Filter schädlicher Umwelteinflüsse wie bspw. Feinstaub- und Lärmbelastung, fallen weg. Der schöne Blick auf das
Grün des Gevierts wird abgelöst durch den Blick auf zwei Baukörper. Die Tierwelt wird
weiter dezimiert. Das Bauvorhaben an sich wird in der Realisierungsphase zu erheblichen Lärm- und Staubbelastungen führen. Zusätzlich wird sich eine dauerhafte Lärmbelästigung durch sich einstellenden Individualverkehr als Folge dieser Bebauung ergeben.
Statt Städte weiter zuzubetonieren, sollte besser an den Erhalt und Ausbau der Wohnund damit Lebensqualität gedacht werden. Es wird erwartet, dass die jetzige bewohnerfreundliche Situation erhalten bleibt.
Es wird um Mitteilung gebeten, wann die öffentliche Auslegung zum o. g. Bebauungsplan erfolgen wird. Es wird vorsorglich mitgeteilt, dass der, mit diesem Schreiben eingelegten Widerspruch, erneut einlegt wird.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf
dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf be13
grünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Allerdings ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des
vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden
Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der
Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten).
Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich
auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen
für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt als hinnehmbar
zu bewerten sind.
Nach Umsetzung des Vorhabens ist eine relevante Lärmerhöhung durch Individualverkehr nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen Wohneinheiten verbundene
Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen bewegen und zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen.
Bezüglich der Anregung, die heutige Situation grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung
als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang der
Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind.
Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im lnnenbereich
bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden.
Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung.
Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld können aufgrund
der vorgenannten Ausführungen für die benachbarte Bebauung nicht erkannt werden.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
14
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12.
Herr und Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017 und
Frau K., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017 und
Herr und Frau H., Friedrich-Ebert-Straße, mit Schreiben vom 13.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr. 8 eingelegt.
Das bislang unbebaute, mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete Grundstück zwischen Dürer-, Uerdinger-, Roon- und Hunzingerstr.
ist für den Stadtbezirk Mitte und das Bismarckviertel ein Bestandteil hoher Wohnqualität. Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines Stückes Natur in diesem
städtischen Quartier. Diese grüne Oase ist Heimat verschiedener Vogelarten wie Buntund Grünspecht, Singvögeln und Fledermäusen. Insbesondere die großen Bäume und
das große Buschwerk filtern Feinstaub und verringern den Verkehrslärm von der vielbefahrenen Uerdingerstr. und dem Sprödentalplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch Gebäude und die notwendige Stichstraße sowie
durch Garagen/ Stellplätze sind naturfeindlich. Je mehr Grünflächen in Krefeld versiegelt
und bebaut werden, desto mehr sinken Luft- und Wohnqualität. Gerade diese grüne
Lunge, in Verbindung mit baumbestandenen Straßen macht unsere Stadt lebenswert
und attraktiv.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf
dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Allerdings ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des
vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz ausgehenden
Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet. Eine lärmschützende Wirkung kommt aber der Begrünung nicht zu.
Durch verschiedene Untersuchungen konnte belegt werden, dass Bäume keinen relevanten Lärmschutz darstellen. Allerdings werden das Vorhabengrundstück und die weiter nördlich liegende Bebauung durch die vorhandenen Gebäude an der Uerdinger Straße abgeschirmt.
15
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der
Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten).
Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich
auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen
für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16
13.
Frau S, Roonstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017 und
Frau S, Maurenbrecherstraße, mit Schreiben vom 04.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird gegen das oben genannte Bauvorhaben Widerspruch eingelegt.
Abwägung:
Da keine inhaltliche Begründung der Anregung vorgebracht wurde, kann eine entsprechende Abwägung nicht erfolgen.
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst vermeiden zu können.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
14.
Herr S., Uerdinger Straße, mit Schreiben vom 09.07.2017
Stellungnahme:
Nachdem der Bebauungsplan 763 aufgrund der sehr vielen Einsprüche und dessen Erörterung in der hiesigen Tagespresse gekippt wurde, ist nun ein neuer Plan in geänderter
Form, aber mit denselben verheerenden Beeinträchtigungen aufgestellt worden.
Als Bewohner des Hauses Uerdinger Str., wird als Eigentümer und Bewohner der ersten
Etage dieses Hauses und somit als Hauptbetroffener gegen die geplante Bebauung des
Grundstückes Dürerstr. Nr. 8 Einspruch eingelegt.
Bevor diese Wohnungen erworben wurden, haben die Einwender aufgrund von Erfahrungen in anderen Stadtteilen in Ihrem Fachbereich Auskünfte eingeholt.
Es wurde um Informationen bezüglich möglicher Anträge zur späteren Bebauung dieses
Areals seitens der infrage kommenden Eigentümer gebeten. Den Einwendern wurde von
fachlich kompetenter Seite dazu versichert, dass weder ein Bauantrag vorliegen würde,
noch dass in Zukunft diesbezüglich eine Genehmigung erteilt werden würde.
Diese positive Auskunft bewog die Einwender, diese Wohnung vor nun zehn Jahren zu
erwerben; sie wurde in erster Linie wegen eines großen Wohnzimmererkers und eines
umlaufenden großen Balkons, die einen Blick auf einen umfangreichen alten Baumbestand in großen grünen Gärten ermöglicht, gekauft.
Das Wohnhaus Uerdinger Str. 192 ist als Parkwohnanlage über vier Etagen ausgerichtet
auf den Blick ins Grüne konzipiert. Käme es zu einer Bebauung, blickten die Einwender
gegen nackte Hauswände; auch die zukünftigen Bewohner säßen wie auf einem “Präsentierteller", weil zwangsläufig die Bewohner von vier Etagen mit Balkonen in der Breite
17
dieses Hauses, aus unmittelbarer Nähe auf deren Terrassen und Minigärtchen schauen
würden.
Die Wohnungen selbst erleiden einen spürbaren und erheblichen Wertverlust!
Ohne Notwendigkeit wäre die Wohnqualität und dadurch ein großes Stück Lebensqualität zerstört.
Durch die geplante Bebauung zu Wohnzwecken verlöre dieser Bereich seine Funktion als
Grüne Lunge, Frischluftspender und Zone der Ruhe!
Es entstünden durch den privaten und Zulieferverkehr (Hausmüll-Entsorgung, Post, Lieferanten etc.) enorme Belastungen aller Anwohner durch Abgasemissionen, Feinstaub
und Lärmbelästigungen in einem Gebiet, das bis jetzt seinen Anwohnern Ruhe und Entspannung bietet und als Kompensation für die sehr stark belastete Uerdinger Str. gilt!
Es sollte bedacht werden, dass dieser Bereich allen Anwohnern und auch dem nahen
lnnenstadtbereich als Grüne Lunge dient, quasi als Ausgleich für die verkehrsbedingt
sehr stark belastete Uerdinger Straße.
Diese Funktion muss uns unter allen Umständen erhalten bleiben!
Es wird gebeten, diese Ausblicke zu erhalten, damit die Einwender nicht auf Häuser, Garagen, Kfz-Parkplätze und Straßen in einem durch Kahlschlag entstellten ehemaligen
grünen Park schauen!
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeholte Auskünfte nicht zwingend und unveränderbar für eine weiter entfernte Zukunft
gelten können. Abhängig von planerischen und politischen Zielsetzungen können sich
auch Zielsetzungen, die sich Kommunen in Bezug auf die Entwicklung ihres Gemeindegebietes geben, ändern. So ist es Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen
zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Ein grundsätzlicher Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, besteht nicht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den für
eine Bebauung vorgesehenen Flächen um private Gartenflächen handelt, die keine Funktion als öffentliche Grünfläche haben. Eine Bebauung auf übertiefen Gartenflächen ist
aber vielfach im Stadtgebiet vorzufinden; so sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an
die Hunzingerstraße angliedert, im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden,
die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich
im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist
damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand in Teilen zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes – auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger
18
Straße ausgehenden Emissionen – auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird
lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude
erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private
Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld sowie die befürchtete
Wertminderung der eigenen Immobilie kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger
strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der
Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15.
Bewohner des Hauses Uerdinger Straße, Schreiben vom 07.07.2017
Stellungnahme:
Als Bewohner des Hauses Uerdingerstr. und somit unmittelbar Betroffene ihres vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 811 (V) wird Einspruch gegen den in diesem Bebauungsplanentwurf aufgeführten Maßnahmenkatalog aus folgendem Grund eingelegt:
- der lnnenbereich des Karrees Uerdinger Str. - Roonstr. - Hunzinger Str. - Dürerstr. ist gekennzeichnet durch große Gärten mit einem umfangreichen alten Baumbestand und hohem Buschwerk; er dient somit allen Anwohnern und darüber hinaus auch dem nahen
lnnenstadtbereich als die Grüne Lunge; als Ausgleich auch für die verkehrsbedingt sehr
stark belastete Uerdinger Straße und dem nahegelegenen Sprödentalplatz mit seiner
vielfältigen Nutzung. Diese Funktion muss unter allen Umständen erhalten bleiben!
- durch die geplante Bebauung zu Wohnzwecken und Errichtung einer Versorgungsstraße
verliert dieser Bereich seine Funktion als Frischluftspender und Zone der Ruhe,
- es entsteht durch den vom privaten und Zulieferverkehr (Hausmüll-Entsorgung, Post, Lieferanten etc.) erzeugten PKW- bzw. LKW-Verkehr enorme Belastungen für die Anwohner
durch Abgas- und Lärmbelästigung in einem Gebiet, das bis jetzt seinen Anwohnern Ruhe und Entspannung bietet.
19
- ohne Notwendigkeit wird die hohe Wohnqualität und dadurch ein großes Stück Lebensqualität zerstört,
- die Wohnungen selbst erleiden nachvollziehbar einen spürbaren, herben Wertverlust.
Die Bewohner des Hauses Uerdinger Str. 192 wenden sich gegen den Bebauungsplan
811 (V) und fordern den Erhalt des jetzigen Zustandes. Sie bekunden dies durch ihre Unterschrift.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf
dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang
der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen
werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger
Straße ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird
lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude
erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private
Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Die befürchtete Wertminderung der eigenen Wohnungen kann nicht erkannt werden.
Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den
20
Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen
auf das Umfeld haben wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.
Frau P. im Namen der Miteigentümer und Bewohner Roonstraße und Hunzingerstraße
mit Unterschriftenlisten (insgesamt 79 Unterschriften), Schreiben vom 14.07.2017
Stellungnahme:
Die Miteigentümer oder Bewohner der Häuser Roonstraße und Hunzingerstraße legen
hiermit Widerspruch gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 811 ein. Die
Namen der Widersprechenden kann den beigefügten fünf Listen entnommen werden.
In der Anlage werden im Auftrag der betreffenden Nachbarn und Miteigentümer die
fünf Unterschriftenlisten mit gleichlautendem Vorbringen und insgesamt 79 Unterschriften überreicht. Die Häuser Roonstraße, Hunzinger Straße bilden eine WEG.
Herr B., Roonstraße, 47799 Krefeld, und die Unterzeichnerin, Frau P., würden gern im
Rahmen Ihrer Funktion als Verwaltungsbeirat der vorgenannten WEG als zentrale Ansprechpartner dienen. Sie erklären sich bereit, entsprechende Informationen an die Widersprechenden weiterzuleiten.
Bei Rückfragen stehen die Einwender gern zur Verfügung.
21
Die Unterzeichner widersprechen als Krefelder Bürger dem oben genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Begründung für den Widerspruch:
Die grüne Lunge, die gerade den Wohnwert- und die Qualität dieses Wohnquartiers
ausmacht, würde durch eine Bebauung massiv geschädigt.
Ebenfalls wird der Feinstaub der Uerdinger Straße ungefiltert Gärten, Balkone und Terrassen erreichen. Auch wird hierdurch der Lebensraum, der jetzt von Singvögeln, Buntspechten, Elstern, Eichhörnchen, Igeln und Fledermäusen genutzt wird, zerstört. Zusätzlich entsteht durch den Liefer- und Individualverkehr der neuen Anwohner eine weitere
Lärm-und Immissionsbelästigung. Auch ist zu befürchten, dass es durch die notwendige
Grundwasserabsenkung sowie den Erschütterungen während der Bauzeit zu massiven
Schäden an den angrenzenden Gebäuden kommen könnte, insbesondere an der großen
Tiefgarage, die sich angrenzend am Baugrundstück auf der Parzelle 261 befindet.
Abwägung:
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand weitgehend zu erhalten,
so dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger Straße ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden. Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen
zum Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Bezüglich der befürchteten Verdrängung von Tierarten wird auf die durchgeführte Artenschutzrechtliche Vorprüfung verwiesen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Bedeutung und Funktion des Plangebiets als Jagd-, Rast- und Nahrungshabitat aufgrund der
Innenstadtlage, der geringen Größe, der Gartennutzung und der Qualität der Habitatstrukturen als nicht essenziell bedeutsam für die potenziell im Umfeld vorkommenden planungsrelevanten Arten eingestuft wird. Allerdings kommen im Plangebiet weitere Vogelarten vor, deren Vorkommen jedoch nicht gefährdet ist (sog. Allerweltsarten).
Da der vorhandene Baumbestand teilweise erhalten werden soll, wird der Planbereich
auch weiterhin als Lebensraum für viele Tierarten dienen können. Zum Schutz von Nist-,
Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten von Vögeln sind u.a. Baumfällarbeiten, die Beseitigung der Strauch-, Boden- und Staudenvegetation, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar beschränkt. Zusätzlich ist die Installation von Quartierhilfen
für Fledermäuse am Gebäude (oder an den Bäumen) vorgesehen.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird
22
lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude
erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private
Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Eine Beeinträchtigung der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Gebäude oder der
Tiefgarage ist nicht zu befürchten. Die vorgesehene, nicht unterkellerte Einfamilienhausbebauung bedarf keiner relevanten Bodeneingriffe. Es ist somit nicht davon auszugehen,
dass Bauschäden an der Nachbarbebauung auftreten werden.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.
18 gleichlautende Schreiben vom 11.07.2017
Herr oder Frau D. und K., Dürerstraße
Frau K., Husarenallee
Frau M. Friedrich-Ebert-Straße
Herr N., Uerdinger Straße
Frau K., Dürerstraße
Herr S. und Frau H., Dürerstraße
Herr M. Dürerstraße
Herr M. Dürerstraße, mit Schreiben vom 11.07.2017
Herr N. Dürerstraße
Herr K., Dürerstraße
Herr R., Uerdinger Straße
Zieltext OHG, Uerdinger Straße
Herr V., Dürerstraße
Frau M., Dürerstraße
Frau V., Dürerstraße
Frau J-M., Uerdinger Straße
Frau M., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
Stellungnahme:
23
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr.8 eingelegt.
Das bisher unbebaute mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete Grundstück zwischen Dürerstr., Uerdingerstr., Roonstr., Hunzingerstr. ist für die Anreger und damit auch für andere Nachbarn ein Bestandteil hoher
Wohnqualität .Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines Stückes Natur in
diesem städtischem Quartier. Neben verschiedenen Vogelarten wie Bunt-und Grünspechten, Singvögeln und Fledermäusen ist diese Oase unbedingt erhaltenswert. Insbesondere die Bäume und das Buschwerk filtern Feinstaub und verringern Verkehrslärm
von der vielbefahrenen Uerdingerstr. und vom SprödentaIplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch die Gebäude und die notwendige Stichstraße
sowie durch Garagen/Stellplätze ist naturfeindlich und mindert Wohnqualität sowie
Wert der Wohnung. Gerade diese grüne Lunge in Verbindung mit baumbestandenen
Straßen macht die Stadt lebenswert und attraktiv.
Schließlich führen Baulärm, Individualverkehr sowie Servicefahrzeuge von der Müllabfuhr bis zu den Paketdiensten zu weiterer Belastung dieser bisher hohen Wohnqualität.
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf
dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang
der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen
werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger
Straße ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
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bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird
lediglich in westlicher Richtung verlängert; über sie wird die Erschließung der Gebäude
erfolgen und auch die Zugänglichkeit für die Feuerwehr sichergestellt. Sie ist als private
Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müll- oder Reinigungsfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Während der Bauphase wird es naturgemäß zu erhöhten Belästigungen der Nachbarschaft kommen. Diese sind aber bei der Umsetzung von Bauvorhaben grundsätzlich unvermeidbar und auch nur temporär zu erwarten, so dass sie insgesamt als hinnehmbar
zu bewerten sind.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen.
Die befürchtete Wertminderung der eigenen Wohnung kann nicht erkannt werden. Der
Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den
Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen
auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.
44 gleichlautende Schreiben vom 12.07.2017
Herr oder Frau G., Friedrich-Ebert-Straße
Optikum Monteleone, Uerdinger Straße
Frau S. Alexanderplatz,
Herr oder Frau S., Willich
Herr oder Frau B.-S., Palmstraße
Frau M., Moerser Straße
Frau R., Moerser Straße
Frau B., Dahlerdyk
Herr oder Frau v.T., Waldhofstraße
Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Frau K., Dahlerdyk
25
Frau K., Dahlerdyk
Herr und Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Herr M., Königsstraße
Herr oder Frau t.N., Yorkstraße
Frau t.N., Yorkstraße
Frau P., Schweersweg
Herr P., Schweersweg
Herr O., Jentgesallee
Herr und Frau O., Jentgesallee
Frau L., Wilhelmshofstr.
Frau W., Grafschaftsweg
Herr oder Frau W.
Herr oder Frau F.
Frau M., Friedrich-Ebert-Straße
Herr M., Friedrich-Ebert-Straße
Frau B., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
Herr B., Dürerstraße
B.-P. Grundstücksgesellschaft, Dürerstraße
Frau O., Dürerstraße
Herr O., Dürerstraße
Frau B.-R., Dürerstraße
Herr oder Frau B., Friedrich-Ebert-Straße
Herr oder Frau J., Friedrich-Ebert-Straße
Herr oder Frau K., Am Hohen Haus
Herr oder Frau J., Adresse unbekannt
Herr S., Dürerstraße
Frau S., Dürerstraße
Herr M., Am Hohen Haus
Frau M., Am Hohen Haus
Herr B., Zwingenbergstraße
Frau S ., Am Hohen Haus
Herr und Frau S., Friedrich-Ebert-Straße
26
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen die geplante Bebauung des Gartengrundstücks
Dürerstr.8 eingelegt.
Das bisher unbebaute mit hohen Bäumen, großem Buschwerk, Hecken und Rasenflächen gekennzeichnete große Grundstück zwischen Dürerstr., Uerdingerstr., Roonstr.,
Hunzingerstr. ist für den Stadtbezirk Mitte und das Bismarckviertel ein Bestandteil hoher
Wohnqualität. Eine Bebauung führt zu einer massiven Schädigung eines Stückes Natur in
diesem städtischen Quartier. Neben verschiedenen Vogelarten wie Bunt-und Grünspechten, Singvögeln und Fledermäusen ist diese Oase unbedingt erhaltenswert. Insbesondere die Bäume und hohes Buschwerk filtern Feinstaub und verringern Verkehrslärm
von der vielbefahrenen Uerdingerstr. und dem Sprödentalplatz.
Auch die Versiegelung des Bodens durch die Gebäude und die notwendige Stichstraße
sowie durch Garagen/Stellplätze ist naturfeindlich. Je mehr Grünflächen in Krefeld versiegelt und bebaut werden, desto mehr sinken Luft-und Wohnqualität. Gerade diese
grüne Lunge in Verbindung mit baumbestandenen Straßen macht die Stadt lebenswert
und attraktiv.
27
Abwägung:
Zunächst einmal wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf
dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Bezüglich der Anregung, vorhandene Baustrukturen grundsätzlich zu erhalten, wird darauf hingewiesen, dass sich die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung als sehr heterogen darstellen. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang
der Roon- und der Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten, die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen
werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger
Straße ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Die Auswirkungen durch die zunehmende Versiegelung der Böden werden vor dem Hintergrund der angestrebten Verdichtung im Innenbereich als hinnehmbar bewertet. Zudem wird der Versiegelungsgrad über die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Bereich der Neubebauung auf einen Wert von maximal 50 % beschränkt. Somit verbleibt
auch nach Realisierung des Vorhabens ein großer Anteil an unversiegelten Flächen; darüber hinaus werden die neu entstehenden Flachdächer mit einer Dachbegrünung versehen.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
28
19.
Eheleute S., Roonstraße, Schreiben vom 30.07.2017
Stellungnahme:
Es wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 811 eingelegt.
Die Einwender bewohnen eine Eigentumswohnung auf der Roonstraße und befürchten
eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Falle einer Bebauung.
Außerdem sei von einer Wertminderung der Immobilie auszugehen.
Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt
einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im
Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen
zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Die vorzufindenden Strukturen der näheren Plangebietsumgebung stellen sich als sehr
heterogen dar. Neben älteren Stadtvillen erstrecken sich entlang der Roon- und der
Uerdinger Straße auch zwischen neun- und fünfgeschossige Geschosswohnungsbauten,
die unterschiedlich stark vom Straßenraum versetzt angeordnet sind. Im Baublock, der
sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, sind im lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt als dem Umfeld angepasst zu bewerten.
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld sowie die befürchtete
Wertminderung der eigenen Immobilie kann nicht erkannt werden. Der Vorhabenträger
strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der
Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
29
20.
Frau S., Uerdinger Straße, und Herr H., Bogenstraße, Schreiben vom 22.09.2017
Stellungnahme:
Es werden Bedenken zu o.g. Bebauungsplan geäußert.
Zurzeit wird in der Öffentlichkeit sehr rege über die Reduzierung der Schadstoffbelastungen und der Verbesserung der Luftqualität in den Innenstädten diskutiert. Es wird
über Fahrverbote für Dieselfahrzeuge nachgedacht, um die Emissionswerte zu senken.
Daher überrascht es sehr, dass die Stadt Krefeld gleichzeitig an der Idee der Flächenverdichtung, offensichtlich unter Aufgabe des Umweltschutzes, festhalten will. Dieser Ansatz sollte überdacht werden.
Die Einwender denken, dass durch den in der grünen Stadt Krefeld ausliegenden Bebauungsplan Nr. 811 (V), durch den Bauvorhaben in einer parkähnlichen Oase am Rande der
vielbefahrenen Uerdinger Straße ermöglicht werden, massiv und ohne Not die Umwelt
beeinträchtigt und somit die Interessen der Allgemeinheit verletzt werden.
Der Bebauungsplan Nr. 811 (V) betrifft das Plangebiet nördlich der (stark befahrenen
und umweltbelasteten) Uerdingerstraße im Stadtgebiet Cracau. Das Plangebiet umfasst
das Grundstück Dürerstraße 8, welches durch eine zweigeschossige Stadtvilla und ein
parkähnliches tiefes und baumbestandenes Gartengrundstück geprägt ist. Dieses Grundstück liegt ferner in einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung – Parkanlage zwischen
Uerdinger-, Roon-, Hunzinger- und Dürerstraße. Der Vorhabenträger des Grundstücks
Dürerstraße Nr. 8 plant den Bau von zwei zweigeschossigen Einzelhäusern zuzüglich Garagen.
Dieses Bauvorhaben bedingt die Abholzung von altem Baumbestand und die großflächige Beseitigung von Grün; es ermöglicht die Zerstörung einer intakten, innerstädtischen
grünen Oase, von der mehr als 400 unmittelbare Anwohner betroffen sind. Das Bauvorhaben muss deshalb verhindert werden. Eine entsprechende Unterschriftenaktion, an
der über 200 Betroffene beteiligt waren, hat bereits stattgefunden.
Die Einwender bitten daher zu überdenken und zu prüfen, ob
1. die wirtschaftlichen Interessen eines Investors über die gesundheitlichen Interessen
der Allgemeinheit gestellt werden dürfen,
2. an der Idee der Flächenverdichtung in unserer Stadt um jeden Preis festgehalten werden darf und soll, auch wenn wie in diesem Fall intakte grüne Lungen geopfert werden
und ob
3. gesunde Grünflachen aufgegeben werden sollen, die für die Gesunderhaltung der
Bürger jetzt und Zukunft sorgen.
Die Einwender bitten zu bedenken, dass Krefeld wirtschaftlich stark geschädigt ist. Was
die Stadt insbesondere zu bieten hat und von seinen Bewohnern und Gästen sehr geschätzt wird, sind die fantastischen Grünflächen bis tief in die Innenstadt hinein. Sollen
diese tatsächlich geopfert werden?
Als Bewohner und Miteigentümer des Hauses Uerdingerstr., 47799 Krefeld, sind die
Einwender entschieden gegen das Bauvorhaben auf dem Grundstück Dürerstraße 8. Sie
wären sehr dankbar, wenn sie in ihrem Bemühen um den Erhalt einer grünen Oase unterstützt werden würden und dazu beitragen könnten, den Bebauungsplan Nr. 811 (V)
und das geplante Bauvorhaben zu verhindern.
30
Ihrer Stellungnahme zu o.g. Punkten sehen die Einwender gerne entgegen und verbleiben.
Abwägung:
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt
einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, nicht besteht. Abhängig von planerischen und politischen Zielsetzungen ändern
können sich auch Zielsetzungen, die sich Kommunen in Bezug auf die Entwicklung ihres
Gemeindegebietes geben, ändern. So ist es Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
möglichst zu vermeiden.
Ein grundsätzlicher Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation, auch hinsichtlich des Ausblicks auf begrünte Gartenflächen, besteht nicht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es sich bei den für
eine Bebauung vorgesehenen Flächen um private Gartenflächen handelt, die keine Funktion als öffentliche Grünfläche haben. Auch eine entsprechende Festsetzung als öffentliche Grünfläche besteht nicht.
Eine Bebauung auf übertiefen Gartenflächen ist aber vielfach im Stadtgebiet vorzufinden; so sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, im
lnnenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße erschlossen
werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht als unangepasst zu bewerten.
Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe nicht zu. Zudem ist es das Ziel der Planung, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten, so
dass die vorhandenen mikroklimatischen und lufthygienischen Funktionen des vorhandenen Baumbestandes –auch hinsichtlich der vom Sprödentalplatz und der Uerdinger
Straße ausgehenden Emissionen- auch weiterhin weitgehend bestehen bleiben werden.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet.
Eine relevante Erhöhung der Immissionen im Umfeld durch Lärm oder Abgase, die vom
Vorhaben ausgehen, ist nicht zu befürchten. Das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen wird sich in einem engen Rahmen
bewegen und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohnnutzungen führen.
Eine erhebliche Verschlechterung der Wohnqualität im Umfeld kann somit nicht erkannt
werden. Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen
Auswirkungen auf das Umfeld haben wird.
Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld,
zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der Vorrang vor dem Erhalt der
bestehenden Situation eingeräumt.
31
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
21.
Rechtsanwaltskanzlei. W.-H. & Partner GbR, in Mandantschaft für Herrn N.., Dürerstraße, mit Schreiben vom 13.07.2017
Stellungnahme:
Es wird angezeigt, dass Herr N., Dürerstr. in 47799 Krefeld, durch den Bedenkenträger
vertreten wird. Die legitimierende Vollmacht wird beigefügt.
Der Mandant ist Eigentümer des nördlich des Plangebietes gelegenen Grundstückes
Dürerstr.
Das Straßengeviert Uerdinger Straße/Dürerstraße/Hunzingerstraße/Roonstraße ist bisher durch einen Fluchtlinienplan, der am 08.09.1893 Rechtskraft erhalten hat, überplant.
Er enthält eine Vorgartenfestsetzung.
Ein im Jahr 2010 eingeleiteter Bebauungsplan zur Innenentwicklung, der B-Plan 763, ist
im Verfahren steckengeblieben. Die ihn betreffenden Beschlüsse sollen ausweislich der
Vorlage des Oberbürgermeisters Nr. 3613/17 vom 10.02.2017 in diesem Verfahren aufgehoben werden.
Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich zurzeit somit nach dem Fluchtlinienplan, der
als einfacher Bebauungsplan übergeleitet ist, und im Übrigen nach § 34 BauGB.
Danach würde sich die auf dem Nachbargrundstück geplante Bebauung mit zwei zweigeschossigen Wohnhäusern mit Garage im hinteren Teil des Vorhabengrundstückes nicht
einfügen und ist nicht genehmigungsfähig.
Die Bebauungstiefen an den vier Straßen des Straßengevierts sind sehr unterschiedlich:
Die Uerdinger Straße 192 ragt rund 38 m ins Grundstück hinein. Die Bebauung Dürerstr.
12 mit ihrem eingeschossigen Flügelanbau rund 30 m. An der Roonstraße beträgt die
Bebauungstiefe 35 m (Roonstr. 1, 3 und 5). An der Hunzingerstraße hingegen beträgt die
tiefste Bebauung gerade einmal 16 m.
Das hier zum Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemachte Vorhaben ragt über diese Nutzung weit hinaus. Aus dem im Rahmen der Offenlage zugänglichen Plan abgegriffen, liegt die westliche Kante der Bebauung mit 75 m Entfernung zur
Grundstücksgrenze doppelt so weit im Blockinnenbereich wie die Bestandsgebäude. Dabei ist auffällig, dass die Bebauung bis auf 3 m an die westliche Grundstücksgrenze zum
Flurstück 261 heranrückt, während der Vorhabenträger, der Eigentümer des Grundstückes Dürerstr. 8 ist und der auch dort wohnt, zwischen der rückwärtigen Bebauung und
dem eigenen Gebäude einen Abstand von über 20 m plant.
Geplant sind offenbar zwei mehrgeschossige Wohngebäude mit dazwischen liegenden
Garagen. Die Zufahrt erfolgt entlang der Grenze zum Grundstück des Mandanten. Die
Garagentore sind damit auch zum Grundstück des Mandanten orientiert. Das Vorhaben
soll somit mitten in einem Ruhebereich im Blockinnenbereich grenzend an fünf Gärten
errichtet werden. Betroffen ist der Garten des Grundstücks des Mandanten Dürerstr. Betroffen sind die Gärten der Grundstücke Uerdinger Str. 188 und 192 sowie das westlich
32
angrenzende Gartengrundstück der Eigentümergemeinschaft Hunzingerstr. 7/Roonstr.
7-11.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erschöpft sich darin, auf dem Flurstück des Antragstellers zwei Einfamilienwohnhäuser zu planen.
Der Mandant Herr N. ist mit dieser Bebauung nicht einverstanden. Dies wurde bereits in
ähnlicher Form für die im Jahr 2010 beabsichtigte Blockinnenentwicklung deutlich gemacht.
Es fällt zunächst auf, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung über einen
Plan, der die beiden Gebäude und ihre Lage auf dem Grundstück als Grundriss zeigt, keinerlei Unterlagen offengelegt worden sind. Die Offenlage der Planunterlagen erschöpften sich in einer kurzen Beschreibung der planungsrechtlichen Situation, die dahingehend zusammengefasst werden kann, dass das Plangebiet außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes liegt, nicht innerhalb einer Wasserschutzzone liegt und der
Plan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, der für diese Fläche Wohnbaufläche darstellt. Dies sind - auch wenn man im Stadium der frühzeitigen Bürgerbeteiligung ist – äußerst dürftige Informationen. Aus den offengelegten Unterlagen sind keine
weiteren Informationen zu entnehmen, als dass Wohngebäude in zweigeschossiger Ausführung mit Flachdach und Dachbegrünung geplant sind, zu entnehmen.
Wir sind der Auffassung, dass der beabsichtigte vorhabenbezogene B-Plan so nicht wirksam aufgestellt werden kann.
Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein B-Plan nicht alleine deswegen
nichtig ist, weil er nur wenige Grundstücke oder sogar nur ein Grundstück erfasst.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.1 I .I 968, N B 47.68 – juris
Jedoch ist bei sog. ,,Einzelfallplanungen" von entscheidender Bedeutung,
,,ob die Planung ein Ziel verfolgt, das den in § 1 BauGB niedergelegten Zwecken gerecht wird, ....
insbesondere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist im Sinne von § I
Abs. 3 BauGB."
BVewG, Beschluss vom 24.08.1993,4 NB 12193 – juris
Auch müssen Bebauungspläne nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft sein, weil sie
auf der Grundlage eines einzigen, vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfes
beruhen.
„(solche) genannten Umstände können im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten."
BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987,4 N 1186 - juris
(Klammerzusatz durch den Unterzeichner)
An der städtebaulichen Rechtfertigung eines B-Plans fehlt es, wenn die Planung nur im
privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt.
Stüer, in: Handbuch des öffentlichen Baurechts, Bauleitplanung, 6. Aufl..
Teil B, Rdz. 101
33
Dies vorausgeschickt gilt für den beabsichtigten vorhabenbezogenen Bebauungsplan folgendes:
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dies bedeutet nichts anderes, als dass sie die Erforderlichkeit und Planrechtfertigung im Sinne der vorstehenden Entscheidungen zu prüfen hat.
Einen ausschließlich privaten Interessen dienenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan
darf es also nicht geben.
Die Aufstellung eines solchen Planes ist jedoch im vorliegenden Verfahren beabsichtigt.
Der Vorhabenträger war es, der 2010 die Anregung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung getätigt hat, um auf seinem Grundstück Baurecht zu schaffen. Nachdem
dies an dem Widerstand der Nachbarn - dem Vernehmen nach: sämtlicher – gescheitert
ist, die die großzügige Blockinnenlage erhalten wollten, versucht er nun, über einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan sein Grundstück zu entwickeln, ohne dass es hierfür
eine städtebauliche Rechtfertigung gibt.
Der Vorhabenträger will die Nachbarn intensivst belasten, was dadurch deutlich wird,
dass er die Bebauung ganz an den westlichen Rand unter Einhaltung nur der Mindestabstandsflächen verschiebt, während er sich selbst rund 20 m Abstand zur geplanten Bebauung gönnt.
Die Bebauung wird insbesondere hinter dem Gebäude Uerdinger Str. 192 platziert, das
nach Kenntnis des Unterzeichners von der Örtlichkeit über rückwärtige Balkone verfügt.
Der hier beabsichtigte vorhabenbezogene Bebauungsplan ist städtebaulich auch deshalb
nicht erforderlich, weil das Straßengeviert Uerdinger Straße/ Dürerstraße/ Hunzingerstraße/ Roonstraße durch den übergeleiteten Fluchtlinienplan seit über 120 Jahren klar
strukturiert beplant ist. Es gibt in diesem Geviert nur ein freies Baugrundstück, das Flurstück 192. Dessen Bebaubarkeit lässt sich aus der Eigenart der näheren Umgebung ohne
weiteres ableiten.
Genauso lässt sich aus der planungsrechtlichen Situation ableiten, dass der Blockinnenbereich unbebaubar ist, und zwar für alle.
Es wird daher für den Mandanten angeregt, das Bebauungsplanverfahren 811 mangels
städtebaulicher Rechtfertigung und Erforderlichkeit einzustellen.
Abwägung:
Die Bauleitplanung ist Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 GG
(Planungshoheit), so dass die Gemeinde die Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellung inhaltlich in eigener Verantwortung bestimmt. Im vorliegenden Fall ist es das Ziel
der Stadt Krefeld und damit auch Planungsziel des Bebauungsplanes, am Wohnstandort
Cracau zusätzliche Wohneinheiten im Zuge der Innenentwicklung zu schaffen. Damit
wird den Vorgaben des § 1a BauGB in Bezug auf sparsamen Umgang mit Grund und Boden besonders Rechnung getragen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Stärkung
der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden, verkündet am 20.06.2013 im BGbl
I, S. 1548, Maßnahmen wie die Wiedernutzbarmachung ungenutzter Flächen und Nachverdichtung ausdrücklich bekräftigt.
34
Zur Umsetzung der vorgenannten Planungsziele ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich, da eine Genehmigungsfähigkeit nach § 34 BauGB nicht gegeben ist. Der
aufzustellende Bebauungsplan wird einen Beitrag dazu leisten, die hohe Nachfrage und
somit den Bedarf nach Wohnbauflächen im Stadtteil zu befriedigen.
Die Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne von § 1 Abs. 3
BauGB ist somit insgesamt gegeben.
Ein Anspruch der Nachbarschaft auf dauerhaften Erhalt einer vorhandenen Situation besteht nicht. Es ist die Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen zu können und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst zu vermeiden.
Unabhängig von der Tatsache, dass eine durch einen Bebauungsplan ermöglichte Neubebauung nicht zwangsläufig aus der Prägung der Umgebung abgeleitet sein muss, kann
die angestrebte Entwicklung durchaus als aus der Umgebungsbebauung abgeleitet bezeichnet werden. So sind z.B. im Baublock, der sich nördlich an die Hunzingerstraße angliedert, im Innenbereich bereits vier Einzelhäuser entstanden, die über eine Stichstraße
erschlossen werden. Auch in anderen Baublöcken findet sich im Innenbereich bereits
heute eine Bebauung. Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist damit insgesamt nicht
als unangepasst zu bewerten.
Bezüglich der Zufahrt wird darauf hingewiesen, dass auch das Gebäude Dürerstraße 10
über eine Zufahrt verfügt, die unmittelbar an der Grundstücksgrenze verläuft. Somit ist
die Zufahrtssituation für die aneinander grenzenden Grundstücke Dürerstraße 8 und 10
als vergleichbar einzustufen. Die für das Gebäude Dürerstraße 8 bereits heute vorhandene Zufahrt wird lediglich in westlicher Richtung verlängert. Sie ist als private Grundstückszufahrt und somit nicht als Stichstraße zu werten; eine öffentliche Erschließungsfunktion ist nicht gegeben. Auch ein Befahren mit Müllfahrzeugen wird nicht erfolgen.
Daher ist insgesamt davon auszugehen, dass sich das mit lediglich zwei zusätzlichen
Wohneinheiten verbundene Verkehrsaufkommen in einem engen Rahmen bewegen
wird und zu keinen relevanten Auswirkungen auf die benachbarten Wohn- und Gartennutzungen führen wird.
Bezüglich der zur Verfügung gestellten Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass es das
Ziel ist, die Öffentlichkeit bereits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt an der Planung zu
beteiligen. Die dazu vorliegenden Unterlagen stellten zunächst eine Planungsidee dar,
die im weiteren Verlauf des Verfahrens entsprechend den rechtlichen Erfordernissen
konkretisiert werden. Zur Offenlage ist ein detaillierter Planentwurf, bestehend aus vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die zugehörige Begründung erarbeitet worden. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu dem Planvorhaben auf der Grundlage der weitergeführten Planung erneut Stellung zu nehmen.
Bezüglich des Abstandes zur Villa Dürerstraße 8 wurde die im Plan niedergelegte Form
gewählt, um einen Abstand zum zukünftigen Baudenkmal zu erhalten und damit die
Freistellung des Baukörpers zu betonen. Zu allen Seiten wird mindestens der erforderliche Grenzabstand eingehalten; zudem wird eine Beschränkung der Bauhöhe der neuen
Gebäude festgesetzt. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass nachbarrechtliche Belange (insbesondere hinsichtlich Belichtung und Besonnung) nicht erheblich
betroffen sind.
35
Der Vorhabenträger strebt eine hochwertige Wohnbebauung an, die im Einklang mit den
Planungszielen der Stadt Krefeld steht und keine erkennbaren negativen Auswirkungen
auf das Umfeld haben wird. Insgesamt wird im vorliegenden Fall der städtebaulichen
Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche Bauflächen im Innenbereich zu generieren, der
Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
22.
Frau K., Husarenallee, Protokolliertes Telefongespräch vom 11.07.2017
Stellungnahme:
Hiermit wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan Nr. 811 (V) eingelegt. Insbesondere
der vorhandene Baumbestand, welcher als grüne Lunge der umliegenden Bebauung
dient, steht einer baulichen Nutzung entgegen und sollte geschützt werden.
Abwägung:
Hinsichtlich der befürchteten Zerstörung alten Baumbestandes wird darauf hingewiesen,
dass es ein Ziel der Planung ist, den vorhandenen Baumbestand teilweise zu erhalten.
Dazu trifft der vorhabenbezogene Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zum
Erhalt von Einzelbäumen im Plangebiet. Die Funktion einer „Grünen Lunge“ im Sinne einer Fläche, die für eine Frischluftproduktion wirksam wäre, kommt dem Plangebiet aber
aufgrund seiner geringen Größe nicht zu.
Im vorliegenden Fall wird der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld, zusätzliche
Bauflächen im Innenbereich zu generieren, um damit vorhandene Infrastrukturen effizienter ausnutzen und eine Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich möglichst
vermeiden zu können, der Vorrang vor dem Erhalt der bestehenden Situation eingeräumt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
36
II.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §
4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 02.06.2017 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung gemäß § 4
Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und städtische Fachbereiche
trugen Stellungnahmen vor:
1.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH
2.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR
3.
Stadt Krefeld - Untere Denkmalbehörde
4.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt
5.
Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau
6.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
7.
Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen:
1.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 02.06.2017
Stellungnahme:
NGN MBH (Abwasser)
Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der
öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Da es sich um einen bebauten Bereich handelt, sind keine globalen Änderungen im Bauvolumen geplant. Im geplanten Gebiet ist ein Mischwasserkanal Ei 700/1500 MA von 1931
vorhanden.
Hinweis:
Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch
den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
NGN MBH (Elektrizität-Anlagen)
Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Elektrizität-Netz)
37
Auf Basis der Unterlagen gehen wir davon aus, dass das vorhandene Grundstück im Zuge
der Neubebauung geteilt wird. Die Versorgung mit elektrischer Energie ist nur über den
Zufahrtsweg des vorhandenen Hauses Dürerstraße 8 möglich. Hier ist ein Netzkabel zur
Versorgung der rückwärtigen Neubauten zu verlegen. Für die Fläche bitte ein GFL-Recht
eintragen.
NGN MBH (Gas)
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Das geplante Gebäude kann, vorbehaltlich der
Prüfung der Anschlussanfrage, aus dem vorhandenen Gasnetz versorgt werden. Für die
Fläche bitte ein GFL-Recht eintragen.
NGN MBH (Fernwärme)
Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen
geplant. Es bestehen keine Bedenken.
NGN MBH (Trinkwasser)
Seitens Trinkwasser bestehen gegen die Aufstellung des betreffenden Bebauungsplanes
keine Bedenken. Die geplanten Gebäude grenzen jedoch nicht an die öffentliche Trinkwasserversorgung. Für die Versorgung der Gebäude mit öffentlichem Trinkwasser ist bei
Verlegung von Versorgungsleitungen im privaten Erschließungsweg erforderlich. Für die
Fläche bitte ein GFL-Recht eintragen.
NGN MBH (Wasserproduktion)
Die NGN Wasserproduktion ist nicht betroffen.
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV)
Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH werden von dem im Betreff genannten
Bebauungsplan nicht berührt.
NGN MBH (Beleuchtung)
Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen.
STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation)
Es bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan wird ein
entsprechendes Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Sofern dies erforderlich ist,
sind die weiteren vorgebrachten Belange im Zuge der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 27.06.2017
Stellungnahme:
38
Die vorgesehene Bebauung und die befestigten Flächen sind durch einen Mischwasseranschluss zum vorhandenen Kanal in der Dürerstraße zu entsorgen.
Abwägung:
Der Anregung wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis dahingehend aufgenommen, dass alle im Plangebiet anfallenden Abwässer der öffentlichen Abwasseranlage zuzuführen sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Stadt Krefeld – Untere Denkmalbehörde, mit Schreiben vom 11.10.2017
Stellungnahme:
Mit Stellungnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 6.10.2017 erfüllt
das Objekt Dürerstr. 8 ,,zweifelsohne die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Baudenkmal gemäß § 2 DSchG NRW". Das Gutachten wird zeitnah erstellt. Danach wird das Eintragungsverfahren in die Denkmalliste eingeleitet.
Vorabstellungnahme zum Bebauungsplanverfahren 811 V - westlich Dürerstraße:
Die Dimension der Bebauung im ehemaligen Garten der Villa ist zwar bedauerlich, aber
keine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des Schutzumfangs des Denkmals, wie es
heute absehbar ist. Die neue Bebauung in unmittelbarer Umgebung des Denkmals darf
maximal zweigeschossig werden und die Traufhöhe der Neubauten (OK Attika) sollte die
des Altbaus deutlich unterschreiten (mind. 50 cm).
Vor einer abschließenden zustimmenden Stellungnahme der UDB ist die Zufahrt zu den
rückwärtigen Gebäuden planerisch zu überarbeiten. Weil die Zufahrt für die Bebaubarkeit
des rückwärtigen Grundstücks eine ausschließende Bedingung ist, die Details aber wiederum wesentlich für die Vermeidung von Beeinträchtigungen des Denkmals sind, ist diese
Planung im Vorfeld zu erbringen.
Die vorgelegte Prinzipskizze genügt nicht.
Die Zufahrt zur Villa aus dem rotbraunen Sandsteinmaterial ist prägender Teil des Denkmals. Sollte eine Veränderung der Zufahrt erforderlich sein, muss sie unter Verwendung
des vorhandenen Materials wiederhergestellt werden.
Anschlüsse an das vorhandene Mauerwerk der Villa, die Treppen und Stützmauern und
die wahrscheinlich erforderliche Verlängerung der Zufahrt in den Vorgartenbereich sind
darzustellen. Zwickel sind möglichst zu vermeiden. Möglicherweise müssen die Vorbauten
und Stützmauern überarbeitet werden, um die heute vorhandene Qualität der Anschlüsse
auch bei veränderter Neigung zu erhalten.
Die gesamte Entwässerung beider Rampen über eine geneigte kurze Zufahrt zum Kellergeschoss auf die Ebene des Kellerbodens zu führen, entspricht nicht einem nachhaltigen
Substanzschutz. Die Substanz des Denkmals ist damit potentiell gefährdet. Die Rampen
sind bis zum heutigen Tiefpunkt zu führen und dafür ist ein Entwässerungskonzept vorzulegen. Hierbei ist eine Befahrbarkeit und Befestigung für Feuerwehrfahrzeuge zu berücksichtigen. Eine Notentwässerung an der Grundstücksgrenze sollte vorgesehen werden.
39
Die weiteren Details zur Einfügung der Neubauten in die unmittelbare Umgebung des
Denkmals können im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt werden.
Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Sobald das Bestandsgebäude der
Dürerstraße 8 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen wird, wird das Denkmal
gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird eine II-geschossige Bauweise mit einer Gebäudehöhe von maximal 41,0 m über NHN festgesetzt. Wie den Ansichten, die Bestandteil
des Vorhaben- und Erschließungsplanes sind, zu entnehmen ist, wird die zukünftige Oberkante der Gebäude erheblich unterhalb der des Altbaus Dürerstraße 8 liegen. Die geforderte Unterschreitung der Traufhöhe des Altbaus ist damit gegeben.
Die vorhandene Zufahrtssituation soll in ihrer heutigen Ausprägung erhalten bleiben, sodass das Denkmal vollständig erhalten und baulich nicht in Anspruch genommen wird. An
die vorhandene Zufahrt wird sich die neue Erschließung anschließen, die über eine neue
Rampe auf das Niveau der zukünftigen Gebäude geführt wird. Eine Ansicht der Rampensituation ist zudem auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Weitere Details bezüglich der Entwässerung einzelner Bauteile ist nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens und werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgestimmt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Stadt Krefeld - Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 09.06.2017
Stellungnahme:
Der Bebauungsplan erfüllt grundsätzlich die Kriterien für die Aufstellung von Bebauungsplänen zur Innenstadtentwicklung gemäß § 13a BauGB:
1.) Es handelt sich bei dem B-Plan 811 um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur
Nachverdichtung in der bestehenden Bebauung. Stadtstruktur und der städtebauliche
Charakter werden durch die zwei geplanten zweigeschossigen Einzelhäuser erhalten.
2.) Die Größe des B-Plans und damit die Größe der zulässigen Grundfläche im Sinne des §
19 Abs. 2 BauNVO sowie die Größe der versiegelten Fläche unterschreiten den Schwellenwert von 20.000 qm.
3.) Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder nach Landesrecht
unterliegen.
4.) Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor.
Aus diesen Gründen kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
Abc. 2 BauGB durchgeführt werden. Ein Umweltbericht ist nicht erforderlich.
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Als Umweltbelang gemäß § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist die verkehrsbedingte Schalleinwirkung
auf das Plan- und Bestandsgebiet zu berücksichtigen und es sind ggf. Festsetzungen nach
DIN 18085 und DIN 4109 zu treffen. Dazu kann die 2012 durchgeführte Lärmkartierung
herangezogen werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Abwägung:
Die Ausführungen in Bezug auf die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens
auf der Grundlage des § 13 a BauGB werden zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der verkehrsbedingten Schalleinwirkungen wird auf die Lärmkartierung 2012
verwiesen. Hier liegt der dargestellte 24h-Wert für Straßenverkehrslärmimmissionen am
Gebäude Dürerstraße 8 unterhalb von 55 dB(A). Auch für den Nachtzeitraum liegt der
dargestellte 50 dB(A)-Isophone-Bereich mehr als 30 m südlich des Bestandsgebäudes, so
dass hier aufgrund des bestehenden Abstandes von Werten auszugehen ist, die unterhalb
von 45 dB(A) liegen. Für die Neubebauung auf dem rückwärtigen Grundstücksteil sind
aufgrund der abschirmenden Wirkung durch die vorgelagerten Bestandsgebäude an der
Uerdinger Straße Werte zu erwarten, die noch deutlich unter den vorgenannten Werten
liegen.
Da zudem die heute aus energetischen Gründen einzubauenden Fenster mindestens der
Schallschutzklasse 2 entsprechen, ist davon auszugehen, dass ein weitergehender Lärmschutz für die Neubebauung nicht erforderlich ist.
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen soll wie gefordert an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5. Stadt Krefeld - Fachbereich Tiefbau, Schreiben vom 21.06.2017
Stellungnahme:
Eine ortsnahe Versickerung vor Ort gem. § 51 a LWG für die zukünftige Erschließungsfläche wird empfohlen.
Ansonsten bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Abwägung:
Das anfallende Niederschlagswasser der befestigten Flächen soll entsprechend der
Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld an die bestehende öffentliche Abwasseranlage
in der Dürerstraße angeschlossen werden. Die bestehenden Kanäle sind für das Planvorhaben ausreichend dimensioniert.
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Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6. Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen
6.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 07.07.2017:
Im Hinblick auf die Planerstellung gemäß § 13 a BauGB sind naturschutzrechtliche Belange mit Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen.
Im Planbereich sind jedoch mehrere Bäume vorhanden, die der Baumschutzsatzung
(BSS) unterliegen und die erhaltenswert sind (Kastanie, U=2,8 m, Pappeln, 2,2 und 2,5
m, Buchen, 2,2 und 3,1 m, Kiefer, 2,4 m, Ahorn, 1,1 und 1,5 + 1,3 m).
Da anhand der Unterlagen nicht eindeutig abgeschätzt werden kann, inwieweit der
Baumbestand verloren geht bzw. inwieweit zumindest ein Teil erhalten werden kann
(u.U. auch durch Verschieben der Baugrenzen), wird vorgeschlagen, dies vor Ort mit
dem Eigentümer bzw. Bauherrn abzuklären. Hierbei sollten die Gebäudeumrisse abgesteckt werden und Aussagen zu eventuellen Kellern oder Tiefgaragen erfolgen.
In dem Lageplan und auch in allen anderen Plänen fehlen die 4 Sandbirken (Straßenbäume), die vor dem Haus Nr. 8 stehen. Sie sollten dargestellt werden. Ein Baum, Nr.
137, könnte im Rahmen der Grundstückszufahrt im Wurzelbereich durch Auskofferungsarbeiten im Bestand gefährdet werden. Dies gilt auch für die verschiedenen Verund Entsorgungsleitungen, die hier auszubauen sind.
Aktuell ist zwar eine Grundstückszufahrt vorhanden - wenn aber zukünftig zwei Einfamilienhäuser erschlossen werden und demnächst Baufahrzeuge hier verkehren, muss
gegebenenfalls die Zufahrt ausgebaut werden. Auch dies könnte die vorhandene Sandbirke Nr. 137 aus dem Jahre 1970 gefährden.
Vor Beginn der Baumaßnahme bzw. Rodung ist eine artenschutzrechtliche Prüfung der
zu überplanenden Grundstücksfläche nebst Gebäude und Vegetationsstrukturen
durchzuführen.
Hier sind die planungsrelevanten Arten, insbesondere die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse durch einen Fachgutachter in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde abzuprüfen. Eine Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. sowie ein
Umbau bzw. Abbruch von Gebäuden auf dem betroffenen Flurstück darf nicht vorgenommen werden, bevor nicht die betroffenen Fläche mit den Vegetationsstrukturen
sowie das Gebäude einer artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen worden sind und
im Rahmen des entsprechenden Verfahrens die Freigabe durch die Untere Naturschutzbehörde erfolgt ist.
Abwägung:
Es haben zwei Ortsbegehungen zur Erfassung des Baumbestandes stattgefunden. Im
Ergebnis kann ein Teil des Baumbestandes erhalten und in die Planung integriert werden. Die Bäume, die im Zuge der städtebaulichen Konzeption erhalten werden können,
werden entsprechend im Bebauungsplan jeweils als zu erhaltender Einzelbaum nach §
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b BauGB festgesetzt.
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Eine Betroffenheit von Straßenbäumen kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, da auch aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten die Grundstückszufahrt in der heutigen Ausprägung bestehen bleiben soll. Der genannte Baumstandort
befindet sich in einer ausreichenden Entfernung zur Zufahrt, so dass eine Fällung aus
Gründen der Baustellenerschließung nicht erforderlich erscheint.
Hinsichtlich der angesprochenen artenschutzrechtlichen Belange wird darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt und mit
den zuständigen Fachbehörden abgestimmt worden ist. Diese kommt zu dem Ergebnis,
dass eine Betroffenheit planungsrelevanter Arten nicht gegeben ist, sofern Fäll- und
Rodungsarbeiten nicht während der Brut- und Aufzuchtzeiten von Vögeln erfolgen. Ein
entsprechender Hinweis auf die Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Schutzzeiten wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.2 Stellungnahme mit Schreiben vom 29.08.2017
Aus naturschutzrechtlicher Sicht und aus Sicht der Baumschutzsatzung gibt es keine
grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsvorschlag bzw. gegen die Fortführung
des B-Planverfahrens. Der Baumbestand kann (und soll laut Bauherrn) fast vollständig
erhalten werden. Lediglich das hintere Gebäude ist zusätzlich mindestens drei Meter
von der Kastanie abzurücken. Der dann entstehende Gesamtabstand zwischen Kastanie
und Gebäude ist ausreichend, wenn auf eine Unterkellerung des Gebäudes verzichtet
wird (wie vorgesehen). Die Erschließung der Baugrundstücke kann nur von der nördlichen Seite des vorh. Gebäudes erfolgen, da dieser Bereich weitgehend frei von geschütztem Baumbestand ist. Dies gilt auch für die Verlegung sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu den geplanten Gebäuden.
Als Anlage füge ich eine gartendenkmalpflegerische Einschätzung bei.
Abwägung:
Es haben zwei Ortsbegehungen zur Erfassung des Baumbestandes stattgefunden. Im
Ergebnis kann ein Teil des Baumbestandes erhalten und in die Planung integriert werden. Allerdings kann der Erhalt der Bäume in der Nordwestecke des Grundstücks aufgrund der Gebäude und vorhandener Grundstücksauffüllungen, die im Zuge der Umsetzung der Planung beseitigt werden müssen, nicht sichergestellt werden. Daher sollen für diese Bäume keine Erhaltungsfestsetzungen getroffen werden, wenngleich im
Zuge der Umsetzung der Planung ein Erhalt geprüft wird. Sollte eine Fällung der Bäume
erforderlich sein, werden auf der Grundlage der Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen
vorgenommen. Für jeden freizugebenden Baum ist ein einheimischer, normalkroniger
Laubbaum mit einem Mindeststammumfang von 20/25 cm (kein Obstbaum, keine Kronensonderform) zu pflanzen.
Die Erschließung der Gebäude ist wie angeregt von der nördlichen Seite aus vorgesehen. Von dort werden auch die Ver- und Entsorgungsleitungen zu den Gebäuden verlegt.
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Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
7. Stadt Krefeld - Fachbereich Grünflächen, Schreiben vom 28.08.2017
Stellungnahme:
Eigentümer: Privat
Anschrift: Dürerstr.8
Zugänglichkeit: n.ö.
Geschichte
Grünanlage (Entstehungsjahr, Stil, Planer)
Gartenanlage (Vorgarten und Hausgarten) Anfang 20. Jahrhundert, die in Zusammenhang mit dem Bau der Villa Ende der 1920er Jahre entstand.
Gebäude (Baujahr, Stil, Architekt)
Seit ihrer Entstehungszeit befindet sich die Villa in Familienbesitz.
Ausstattung:
Gartenanlage mit altem Baumbestand, z.B. einer Kastanie, Weißdorn.
Zur Straße hin Metallgitter (vermutlich original), befestigt an Klinkerpfeilern und niedrige geschnittene Ligusterhecke. Diese war zur Ursprungszeit lt. Aussage des Besitzers
nicht vorhanden und wurde vermutlich in den 1960er Jahren angepflanzt. Unmittelbar
benachbart (Dürerstr. 10) sowie in der weiteren Nachbarschaft weitere bemerkenswerte Villen.
Bewertung:
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Vermutlich original erhaltene Grundstruktur des Vorgartens mit rechteckiger Rasenfläche und umrahmend angelegten Wegen aus Natursteinplatten im Polygonalverband.
Zwischen Rasenfläche und Wegen befindet sich ein ca. 10 cm breiter Streifen, der nach
Aussage des Besitzers früher als weißer Kiesstreifen ausgebildet war.
Fotografien aus der Entstehungszeit oder späteren Jahrzehnten liegen lt. Aussagen des
Besitzers nicht vor.
Die Erschließung des Hauses erfolgt über einen parallel zur Hausfassade verlaufenden
Weg, der mit dem westlich der Rasenfläche anschließenden, zum Garten führenden
Fußweg die Erschließung des Hauses bildet und gleichzeitig in den hinteren Garten
führt. An der anderen Seite grenzt die Zufahrt zum tiefer gelegenen Stellplatz, die
ebenfalls aus Natursteinplatten im Polygonalverband ausgebildet ist.
Eine niedrige Buchsbaumhecke umgrenzt den vor dem Haus verlaufenden Weg zur
Fassade hin. Diese wie auch die Buchskugeln im Eingangsbereich in Kübeln geben dem
Garten eine auch im Winter sichtbare Struktur.
Der Garten hinter dem Haus stellt sich als große Rasenfläche dar. An drei Seiten ist der
Garten von Sträuchern (u.a. Rhododendron, Ilex) und teils alten Bäumen umgeben.
Zum südlich gelegenen Nachbargrundstück hin schließt der Garten über eine höhere
Ziegelmauer ab.
Der Garten wird durch die Baumkronen zweier alter Buchen (fagus sylvatica, Alter ca.
100 Jahre, möglicherweise aus der Entstehungszeit der Villa), die fast unmittelbar vor
der Ziegelmauer im Randbereich des Gartens stehen, durch eine auf der Weise stehende Schwarzkiefer (Pinus nigra, Alter ca. 50 Jahre), durch eine Kastanie im hinteren Eckbereich des Gartens ungefähr gleichen Alters sowie einen Ca. 40 Jahre alten Japanischen Ahorn (Acerpalmatum) geprägt, der eine Höhe von Ca. 2 Metern hat. Gleichen
Alters ist vermutlich auch die säulenförmig wachsenden Eibe (Taxus baccata,Fastigiata')
mit einer Höhe von ca. 6 Metern.
Zudem wurde eine Fichte im Randbereich gepflanzt.
Die randlichen Pflanzbereiche zeigen keine Staudenpflanzungen; der Garten wurde augenscheinlich äußerst extensiv gepflegt. Der Garten hat unmittelbar an das Haus anschließend eine aus dem gleichen Material wie die Wege des Vorgartens bestehende,
tiefer liegende Terrasse, die über Natursteinstufen erreichbar ist. Zum Garten wird der
Höhenunterschied über ein aus zwei „Schalen“ bestehendes Wasserbecken aus Bruchsteinen abgefangen.
Der Verlauf eines ehemals vom Vorgarten seitlich am Haus vorbei in den Garten führenden Weges ist nur noch anhand seiner Randbefestigung aus (hochkant in den Boden
eingebauten) Natursteinplatten (Bruchstein) erkennbar. Die Funktionalität der Wasseranlage ist (lt. Aussage des Besitzers) nicht mehr gegeben. Die Bruchsteineinfassung der
beiden Becken bedarf einer Restaurierung. Flache Treppenstufen aus Naturstein fuhren vom Garten seitlich am Haus vorbei zum Vorgarten. Eine Abgrenzung des Gartenbereichs erfolgt durch ein niedriges Holztor.
An der anderen Seite schließt eine Bruchsteinmauer die Zufahrt zum Stellplatz ab.
Die Zufahrt wurde (von den jetzigen Besitzern vor einigen Jahren) im nahezu gleichen
(aber nicht identischen) Material wie die Gehwege um ca. 1 m verbreitert und die Rasenfläche vor dem Haus entsprechend verkleinert.
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Die Zufahrt führt bis auf Höhe der hinteren Gartenfassade des Hauses; hier schließt
diese mit einer niedrigen Natursteinmauer zum hinteren Garten hin ab.
Die Zufahrt muss einen Höhenunterschied überwinden (ca. 1,00 bis 1,50).
Bewertung des geplanten Bauvorhabens:
Die Planung sieht eine Erschließung der neu geplanten beiden Häuser, die im Garten
auf der Rasenfläche entstehen sollen, vor. Demzufolge müsste sowohl während der
Bauphase als auch später die Zufahrt dauerhaft von den PKWs der neuen Häuser hinter
der Villa zum Erreichen der dort geplanten Stellplätze (Garagen) in Anspruch genommen werden.
Der Gartenbereich stellt sich als große Rasenfläche mit einigen älteren Bäumen dar,
von denen vermutlich nur die ca. 100jährigen Buchen vor der seitlichen hohen Grundstücksmauer aus der Originalzeit der Villa stammen. Die übrigen Gehölze sind jüngeren
Datums, würden aber, wie auch die Buchen, bis auf den Japanischen Ahorn und die
Säuleneibe, erhalten bleiben. Das aus gartendenkmalpflegerischer Sicht hochwertige
Wasserbecken wie auch die hintere Terrasse und die seitliche hohe Klinkermauer bleiben von den Baumaßnahmen unberührt.
Die aus Natursteinplatten bestehende Zufahrt ist von besonderem Wert, da sie Ende
der 1920er Jahre zeitgleich mit dem Haus gebaut wurde und im Zusammenhang mit
dem Vorgarten einschließlich seiner Wegeführung aus dem gleichen Material zu sehen
ist. Sie prägt den von der Straße aus einsehbaren Vorgarten wesentlich und sollte unbedingt erhalten bleiben.
Um den Belag nicht während der Zeit der Baumaßnahmen dauerhaft zu beschädigen
wären entsprechende Schutzmaßnahmen dringend geboten.
Da das Gartenniveau etwa auf der gleichen Höhe wie der Anschluss der Zufahrt im Vorgartenbereich liegt und sich nur dazwischen absenkt, könnte eine Anhebung auf ein
Niveau die spätere stetige und dauerhafte Befahrbarkeit erleichtern. Dieser Vorschlag
erfolgte seitens des Hausbesitzers und kann aus gartendenkmalpflegerischer Sicht mitgetragen werden, wenn die Originalplatten wieder verwendet wird.
Das derzeitige gesamte Erscheinungsbild von der Straße aus, das vom Vorgarten einschließlich der Natursteinplattenzufahrt geprägt wird, sollte sich durch die geplanten
Häuser nicht zu Ungunsten verändern.
Abwägung:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass
das Bestandsgebäude der Dürerstraße 8 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen werden soll und gemäß § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen werden soll.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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