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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5045-18 - Anlage 3 (B-Plan-Begründung).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,0 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:01

Inhalt der Datei

Anlage 3 Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – (2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain –) Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation Inhalt 6 8 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 9 4. Landschaftsplan 9 5. Fachplanungen 10 III. Bestandsbeschreibung 12 1. Städtebauliche Situation 12 2. Verkehr 13 3. Technische Infrastruktur 14 4. Entwässerung 14 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 14 6. Immissionsschutz 15 7. Störfallbetriebe 15 8. Bodenverunreinigungen 16 9. Bergbau 16 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 17 1. Anlass der Planung 17 2. 2.1 2.2 2.3 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept 19 19 21 27 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung 30 30 31 31 2 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.2 Maß der baulichen Nutzung Inhalt 40 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 41 1.2.2 Zulässige Grundfläche 41 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen 1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung 43 44 45 47 1.5.1 Verkehrsflächen 47 1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt 48 1.5.3 Versorgungsflächen 48 1.5.4 Entsorgungsflächen 49 1.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.6 Boden, Natur und Landschaft 49 50 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen 50 1.6.2 Landwirtschaft und Wald 52 1.6.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken 53 1.6.4 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 1.7 Immissionsschutz 57 61 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 62 62 3. 65 Kennzeichnungen 4. Nachrichtliche Übernahmen 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen 66 5. 68 Hinweise 66 VI. Städtebauliche Kenndaten 70 VII. Umweltbericht 71 1. Einleitung 1.1 Planungsanlass und Aufgabenstellung 71 71 3 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.2 Inhalte und Ziele der Planung 1.3 Lage im Raum, Bedarf an Grund und Boden 1.4 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne Inhalt 72 74 75 1.4.1 Zielsetzungen einschlägiger Fachgesetze 75 1.4.2 Ziele gesamträumlicher Planwerke und Fachplanungen 78 2. Umweltzustand sowie Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands 2.1.1 Nutzungen und Bodenbelastungen, Vegetation 2.1.2 Fauna 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung 2.3 Zustand gemäß den rechtswirksamen Festsetzungen (nach Auslastung des Gewerbeparks) 2.3.1 Baugebiete, Erschließung und Vegetation 2.3.2 Boden, Wasser und Klima 2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 80 81 81 85 87 88 88 89 91 2.4.1 Wirkfaktoren und Bewertungsmaßstäbe 91 2.4.2 Flächenbilanz 92 2.4.3 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit 92 2.4.4 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl. Wald) sowie die Landschaft 100 Auswirkungen auf Boden, Wasser und Klima 103 2.4.5 2.4.6 Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz 2.5 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes 2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 105 107 108 2.6.1 Geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen 108 2.6.2 Begrünungs- und Ausgleichskonzept 112 2.6.3 Geplante Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen 2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 114 119 4 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 3. 3.1 3.2 3.3 Zusätzliche Angaben Methodische Merkmale Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung Zusammenfassung und Gesamtbewertung VIII. Umsetzung der Planung Inhalt 120 120 124 125 132 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 132 2. Bodenordnung 132 3. Städtebauliche Verträge 132 4. Kosten und Finanzierung 133 5 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im südlichen Krefelder Stadtgebiet, im Südwesten des Stadtbezirks Fischeln an der Grenze zu Willich in einem von gewerblichen Nutzungen geprägtem Bereich. Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereich (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) 6 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld I. Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet wird umgrenzt im Norden durch die Südseite der Anrather Straße, im Osten durch landwirtschaftliche Flächen, im Süden durch die Nordseite der Bundesautobahn 44 und im Westen durch das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A, welches durch den Bebauungsplan Nr. 508 planungsrechtlich gesichert ist. Der räumliche Geltungsbereich ist in der Bebauungsplanurkunde durch entsprechende Signatur eindeutig festgesetzt. 7 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am 14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes weitgehend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dar. Auch der bestehende Waldbereich westlich der Allee ist Teil der GIBDarstellung. Der Bereich des bestehenden Waldes östlich der Allee ist als Waldbereich dargestellt, die östlich daran anschließende geplante Aufforstungsfläche und die nördlich davon liegende Fläche für die Landwirtschaft als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich. Die Freiraumdarstellungen werden überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Der Bereich südlich des Campus bis zur A 44 ist im RPD als Freiraum- und Agrarbereich mit der überlagernden Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Die Inhalte des Bebauungsplans sind mit den sich aus dem Regionalplan Düsseldorf ergebenden Zielen der Raumordnung vereinbar (dies gilt auch bzgl. der vor dem 14.04.2018 heranzuziehenden Ziele der Raumordnung im damaligen Regionalplan GEP 99). 2. Flächennutzungsplan Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt im Plangebiet im Wesentlichen Gewerbegebietsflächen dar, welche durch die Darstellung von Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen gegliedert werden. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird ein Industriegebiet dargestellt, im Süden des Plangebiets eine Grünfläche. Südöstlich (außerhalb) des Plangebiets schließt sich die Darstellung weiterer Gewerbegebietsflächen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Hier könnte demnach eine Erweiterung des im Bebauungsplan Nr. 795 behandelten Gewerbegebiets entstehen. Für die Konzeption im Plangebiet ist dies relevant, da für eine mögliche Erweiterung gen Osten die Erschließung zweckmäßigerweise über Flächen im Plangebiet erfolgen müsste. 8 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Im Flächennutzungsplan ist im zentralen nördlichen Bereich des Bebauungsplangebietes eine Darstellung für eine bereits realisierte Regenwasserentsorgungsanlage enthalten. Des Weiteren wird eine Fahrradwegverbindung von West nach Ost im südlich des Waldes gelegenen Teil des Plangebiets dargestellt. Dieser Fahrradweg ist in der Örtlichkeit bereits vorhanden und wird als Freizeitachse genutzt. Im Bereich des ehemaligen Waldorf-Kindergartens stellt der Flächennutzungsplan eine gewerbliche Baufläche dar. Im Bebauungsplan wird in diesem Bereich eine Waldfläche festgesetzt, da sich die Lage und der Zuschnitt der Fläche für eine gewerbliche Nutzung nur bedingt eignen. Aufgrund der im Vergleich zu den umgebenen großräumigen Gewerbegebietes- und Waldflächendarstellungen jedoch nur geringen Größe dieser Teilfläche (ca. 3.000 m²) ist die Festsetzung als Waldfläche aus dem Flächennutzungsplan ableitbar. Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sind damit insgesamt aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelbar. 3. Bebauungspläne Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist deckungsgleich mit dem ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain“ (rechtskräftig seit dem 29.10.2004). Im nordwestlichen Bereich, westlich der Fichtenhainer Allee zwischen der Kommunikationsstraße und der Anrather Straße ist bereits ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführt worden (rechtskräftig seit dem 02.03.2007). Im Rahmen dieses Planverfahrens ist eine zusätzliche öffentliche Erschließungsstichstraße (Medienstraße) festgesetzt worden, die in der Örtlichkeit bereits erstellt worden ist. Mit InKraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 795 treten die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – und des Bebauungsplans Nr. 653 1. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain im Bereich südlich der Anrather Straße und westlich der Straße Europark Fichtenhain C – außer Kraft. 4. Landschaftsplan Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen, die im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung) liegen. 9 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Dabei handelt es sich um die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Waldund Landwirtschaftsflächen festgesetzten Flächen und die südlich des Campus bis zur A 44 liegende Grünfläche. Für die Wald-, Landwirtschaftsund Grünflächen sind Festsetzungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen enthalten. Die im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindlichen Flächen sind gleichzeitig auch Bestandteil des gemäß § 21 LG festgesetzten Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“. Die Lindenallee ist als Naturdenkmal gemäß § 22 Landschaftsgesetz NRW (LG) festgesetzt1. Eine Überplanung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans zugunsten einer Gewerbenutzung erfolgt im Rahmen der Bebauungsplanänderung nicht. Eine Ausnahme bildet die festgesetzte Fläche für Stellplätze im südöstlichen Bereich des Campus Fichtenhain. Hier ragt die bestehende Stellplatzfläche in das im Landschaftsplan festgesetzte Landschaftsschutzgebiet (LSG) hinein. Der Bebauungsplan setzt die Stellplatzanlage als Gewerbegebiet mit der Überlagerung als „Flächen für Stellplätze“ fest. Wegen der untergeordneten Größenordnung und weil die Anlage schon existiert, ist eine Überlagerung der Gewerbegebietsfläche mit der LSG-Ausweisung unbedenklich. Die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans werden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend zurückgenommen. Der Status der Lindenallee als Naturdenkmal (textlich) und die Grenze des Landschaftsplanes (zeichnerisch) werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen, die Vorgaben zur Erhaltung und Wiederherstellung der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen fließen in die Festsetzungen ein (Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan). 5. Fachplanungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen: Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, Naturdenkmäler in § 28 BNatSchG. Beide Schutzkategorien sind nicht mehr landesrechtlich geregelt. In dieser Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin die zum Zeitpunkt der Ausweisung maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt. 1 10 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation In der Grünfläche nördlich der A 44 verlaufen zwei planfestgestellte Erdgasleitungen mit jeweiligem Schutzstreifen, Kabelschutzrohranlagen mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln sowie eine planfestgestellte Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen. Parallel zur bestehenden Hochspannungsfreileitung ist zudem eine neue Hochspannungsfreileitung geplant bzw. im Bau. Direkt südlich des Plangebietes verläuft die planfestgestellte A 44, deren Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen in das Plangebiet hineinreichen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen und -leitungen, Richtfunkstrecken und Waldflächen im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes. 11 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Der überwiegende Teil des Plangebiets ist geprägt durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Waldflächen. Aufgrund der historischen Vornutzung durch die Rheinische ProvinzialFürsorgeerziehungsanstalt Fichtenhain sowie die Ausweisung als Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan Nr. 653 aus dem Jahr 2004 gibt es in Teilen des Plangebiets jedoch bereits einen Bestand an Gebäuden und ein Gerüst an Erschließungsstraßen. Die Fichtenhainer Allee als zentrale Achse des Gewerbegebiets wurde bereits ertüchtigt und stellt die Haupterschließung des Plangebietes dar. Weitere Erschließungsstraßen sind bereits hergestellt (siehe Abschnitt 2 Verkehr). Im Nordwesten des Plangebiets befinden sich das Hauptzollamt Krefeld sowie drei Vertriebsunternehmen für verschiedene Produkte (Bürobedarf und EDV-Zubehör, Tischtennisprodukte, Fotobedarfsartikel und Schnellfotoautomaten). All diese Nutzungen im Nordwesten wurden auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 653 bzw. dessen 1. Änderung genehmigt. Als „Altbestand“ aus der Zeit vor Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 653 befindet sich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets an der Anrather Straße 262 ein Gebäudekomplex mit überwiegend gewerblicher Nutzung und dazugehörender Wohnnutzung (Anrather Straße 260). Im östlichen Bereich des Plangebiets, südlich des Kütterwegs, befindet sich eine Wohnnutzung (Kütterweg 218). Westlich der Fichtenhainer Allee befinden sich ein Forschungsinstitut und eine Sporthalle. Östlich der Allee in einer Waldnische liegt das Gelände eines ehemaligen Kindergartens. Der im südwestlichen Bereich des Plangebiets gelegene ehemalige Sportplatz liegt brach. Der südliche Bereich des Plangebiets, der sogenannte „Campus Fichtenhain“, wird durch eine Bebauung aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts geprägt. Die Gebäude, welche ehemals zur Rheinischen Provinzial-Fürsorgeerziehungsanstalt Fichtenhain gehörten und inzwischen überwiegend im Besitz der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co KG sind, stehen größtenteils unter Denkmalschutz. Sie gruppieren sich an einer ringförmigen Erschließungsstraße um eine mit Einzelbäumen bestandene Rasenfläche. Ziel für diesen Bereich ist es, 12 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung gewerbliche Nutzungen in den Bestandsgebäuden anzusiedeln. Mehrere Gebäude wurden bereits umgenutzt und dienen als Büro- und Verwaltungsgebäude. Nördlich des Campus Fichtenhain befindet sich eine Stellplatzanlage, welche über den Kütterweg erschlossen wird. Außerhalb des Plangebiets befindet sich westlich angrenzend das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A, welches durch den Bebauungsplan Nr. 508 planungsrechtlich gesichert ist. Nördlich grenzen der Europark Fichtenhain B und das Gewerbegebiet an der Breuershofstraße an. Östlich des Plangebiets schließen sich landwirtschaftliche Flächen und Höfe (mit dazugehörenden Wohnnutzungen) an, im Süden befindet sich die Bundesautobahn 44 sowie mit dem Gebäude Willicher Straße 101a ein solitäres Wohnhaus. 2. Verkehr Die Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich von der Anrather Straße aus über die Fichtenhainer Allee. Diese Straße ist geprägt von der als Naturdenkmal eingetragenen Lindenallee. Zwischen den Baumreihen befindet sich ein Fuß- und Radweg, westlich und östlich davon befindet sich jeweils eine Fahrspur im Einrichtungsverkehr für den motorisierten Verkehr. Im Bereich des Campus Fichtenhain mündet diese Straße in eine Ringerschließung, über welche die Gebäude der ehemaligen LVR Jugendhilfe Rheinland im Einrichtungsverkehr erschlossen werden. Im nördlichen Teil des Plangebiets zweigen die Medienstraße und die Kommunikationsstraße in Richtung Westen als Erschließungsstraßen für die Gewerbegrundstücke ab. Die Kommunikationsstraße schafft eine (ÖPNV-) Verbindung zum westlich gelegenen Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A. Von der Kommunikationsstraße zweigt etwa mittig in Richtung Süden eine Stichstraße zur Erschließung der dortigen Baugrundstücke ab. Weiter südlich zweigt eine weitere Straße nach Westen ab, über welche zurzeit die Sporthalle und der Bereich des ehemaligen Sportplatzes erschlossen sind. Unmittelbar nördlich des Campusgeländes zweigt vom Südende der Alleestraße der Kütterweg nach Osten ab. Dieser dient heute der Erschließung des nördlich des Campusbereiches gelegenen Parkplatzes 13 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung und der östlich des Campus Fichtenhain gelegenen Gebäude. Gleichzeitig ist dieser Weg Teil der von West nach Ost durch das Plangebiet verlaufenden Hauptfahrradverbindung der EUROGA-Route. Sowohl im nordöstlichen als auch im südöstlichen Bereich des Plangebiets gibt es potentielle Gewerbeflächen, die noch gänzlich unerschlossen sind. 3. Technische Infrastruktur In der Fichtenhainer Allee und im Bereich der Ringstraße im historischen Campus liegen zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen (Frisch- und Abwasser, Gas, Strom) an welche die gewerblichen Nutzungen angeschlossen sind bzw. werden können. Zudem verlaufen Versorgungsleitungen im Norden und Süden des Geltungsbereiches auch über die Plangebietsgrenze hinaus (v. a. Mittelspannungskabel). Innerhalb des Plangebiets gibt es drei freistehende Trafostationen sowie eine Bezirksregelanlage zur Gasversorgung. Östlich der Fichtenhainer Allee befindet sich eine Entsorgungsfläche für Niederschlagswasser. Die Hochspannungsfreileitung südlich des Campus und die dort ebenfalls befindliche Ferngasleitung dienen nicht (direkt) der Versorgung des Plangebietes, sondern sind überörtliche Transportleitungen. 4. Entwässerung Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser wird auf diesen selbst versickert. Das auf den meisten öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Regenwasserkanälen gesammelt, in einem Absetzteich durch Sedimentation gereinigt und anschließend in einem Versickerungsbecken dem Grundwasser zugeführt. Lediglich das auf den Verkehrsflächen der Campus-Ringstraße, der Medienstraße und der Stichstraße südlich der Kommunikationsstraße anfallende Niederschlagswasser wird über straßenbegleitende Mulden direkt über die belebte Bodenzone versickert. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Der Freiraum im Plangebiet wird zurzeit überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt. 14 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Östlich der Fichtenhainer Allee und im südwestlichen Teil des Plangebiets rund um den Sportplatz befinden sich Waldflächen. Nördlich des Campus Fichtenhain befindet sich, östlich der Fichtenhainer Allee, eine durch Gehölzstrukturen geprägte Fläche. Dort befindet sich zudem ein kleiner Teich. Der Campus Fichtenhain ist an seinen Rändern von Gehölzbeständen eingegrünt. Darüber hinaus befindet sich im Norden des Campusbereichs eine mit Bäumen bestandene Fläche. Auch auf der zentralen Rasenfläche innerhalb der Ringerschließung befinden sich mehrere große Einzelbäume. Die vorhandene Baumallee entlang der Alleestraße ist als Naturdenkmal geschützt. 6. Immissionsschutz Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, sind der Verkehrslärm der Anrather Straße und der Bundesautobahn 44 sowie der Gewerbelärm der angrenzenden Gewerbegebiete. Die innerhalb des Plangebietes bereits ansässigen Gewerbenutzungen sind kaum geräuschintensiv, lediglich der von diesen Nutzungen induzierte Verkehr trägt zu den Lärmimmissionen im Plangebiet bei. Hinsichtlich der Lärmimmissionen schützenswerte Nutzungen innerhalb des Plangebietes stellen die Wohnhäuser Kütterweg 218 und Willicher Straße 103 dar, welche bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 bestanden und die auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt werden. Alle übrigen bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 im Plangebiet noch vorhandenen Wohnhäuser, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Campus als LVR-Jugendhilfe-Einrichtung standen, sind mittlerweile aufgegeben und abgebrochen worden. Schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Plangebietes sind verschiedene Wohnnutzungen im Außenbereich, die sich v. a. im Zusammenhang mit (z. T. ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstellen befinden – sowohl auf Krefelder Stadtgebiet (östlich des Plangebietes) als auch südlich der A 44 auf Willicher Stadtgebiet. 7. Störfallbetriebe Nach dem KABAS-Informationssystem (Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung) des LANUV liegt 15 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung das Plangebiet außerhalb von Achtungsabständen von „StörfallBetriebsbereichen“. In ca. 250 m nordwestlich des Plangebietes beginnt der Achtungsabstand des „Störfall-Betriebsbereiches“ der Firma Outokumpu Nirosta. 8. Bodenverunreinigungen Im Plangebiet haben sich nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde in der jüngeren Vergangenheit durch Untersuchungen bisher unbekannte Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben. Als Ergebnis einer flächendeckenden Untersuchung des südlichen Plangebietsteils haben sich mehrere Flächen herauskristallisiert, bei denen entweder ein Altlastenverdacht bestätigt wurde oder bei denen es zu einer Schadstoffanreicherung durch anthropogene Beeinflussung gekommen ist. Im Falle von Neubebauungen in diesen Bereichen sind zum Teil weitere Untersuchungen erforderlich. Bei Tiefbauarbeiten anfallender Erdaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Zwei dieser Flächen werden im Bebauungsplan aufgrund nachgewiesener relevanter Belastungen als Altlastenverdachtsflächen im Sinne des § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. Da bei den weiteren sechs Flächen keine relevanten Prüfwertüberschreitungen bekannt sind und / oder kein akuter Sanierungsbedarf besteht, wird bei diesen Flächen auf eine solche Kennzeichnung verzichtet. Auf diese Flächen wird im textlichen Teil hingewiesen. Auf alle Flächen wird im Umweltbericht näher eingegangen. 9. Bergbau Der Planbereich liegt nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg außerhalb verliehener Bergbauberechtigungen. Allerdings befindet sich die Planfläche über dem Erlaubnisfeld zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein Bergbau umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Bebauungsplanfläche ist demnach nicht zu rechnen. 16 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Im Zuge der bisherigen Entwicklung und Vermarktung der Gewerbeflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich gezeigt, dass ein Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf für die Festsetzungen aus dem seit 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 besteht. Weite Teile des Gewerbegebiets sind bislang unbebaut, auch die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen sind nur zum Teil umgesetzt worden. Die geplanten inhaltlichen Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 beruhen auf veränderten Nachfragestrukturen seitens der Wirtschaft. Das im benachbarten Europark A und B realisierte und auch für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 zu Grunde gelegte Leitbild „Arbeiten im Park“ basierte auf Annahmen der Wirtschaftsstruktur der 1990er Jahre. Die Wirtschaftsförderung Krefeld hat im Rahmen ihres Gewerbeflächen-Monitorings festgestellt, dass nicht erst mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008 veränderte Anforderungen an Gewerbeflächen durch die Unternehmen zu beobachten sind. Bürostandorte werden seit Jahren wieder zunehmend in Innenstadtlagen entwickelt und nachgefragt, die Bedeutung von Büroparks in Randlagen nimmt ab. Große zusammenhängende Flächen über 5 ha Größe an den Bundesfernstraßen (bzw. deren Anschlussstellen) werden hingegen inzwischen überwiegend von Betrieben der Logistikwirtschaft nachgefragt. Die weitaus größere Nachfrage und damit der zahlenmäßig höchste Umschlag entsteht im lokalen und regionalen Mittelstand. Insbesondere standorttreue expandierende Firmen (Produktionswirtschaft, Zulieferbetriebe der Industrie) mit Flächenengpässen und / oder Nutzungsrestriktionen am derzeitigen Betriebsstandort fragen Grundstücke zwischen 2.000 und 15.000 m² nach. Auf diese veränderten Rahmenbedingungen soll mit geänderten Bebauungsplanfestsetzungen reagiert werden und so die Gewerbeflächenentwicklung im Plangebiet neu ausgerichtet werden. Zugute kommt der angestrebten Neuausrichtung hierbei, dass große Teile der seit 2004 planungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen noch nicht entwickelt und Teile der geplanten Infrastruktur noch nicht realisiert worden sind, und somit weniger einschränkende Rahmenbedingungen zu beachten sind. 17 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Die Neuausrichtung hin zu einem „normalen“ Gewerbegebiet soll sich im Erschließungssystem, der Parzellierung der Grundstücke, den Vorgaben zum Immissionsschutz sowie auch in den Gestaltungsvorgaben für die Baugrundstücke niederschlagen. Darüber hinaus soll die Abkehr vom Leitbild „Arbeiten im Park“ und dem damit verbundenen Standortbegriff „Europark Fichtenhain“ auch in der Bezeichnung des Gewerbegebietes und damit auch im Titel des Bebauungsplanes zum Ausdruck kommen. Die Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG vermarktet die Flächen im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan bereits unter der Bezeichnung „Businesspark Fichtenhainer Allee“. Entsprechend wird das eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 unter der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –“ weitergeführt. Für die oben genannte Neuausrichtung des Gewerbegebiets wurde ein städtebauliches Strukturkonzept erstellt, welches nun durch den Bebauungsplan in das Bauplanungsrecht umgesetzt werden soll. Für die Realisierung des Konzepts ist u. a. eine Änderung des Erschließungssystems erforderlich. Es soll ein öffentliches Erschließungssystem festgesetzt werden, welches die Bauflächen klarer gliedert als zuvor und das nachfragegerechte Grundstückszuschnitte ermöglicht. Zudem soll darauf verzichtet werden, die Erschließung größerer Bauflächenbereiche über private Zufahrtsstraßen zu regeln. Aufgrund der Tatsache, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 653 im Jahr 2004 der Großteil der zum damaligen Zeitpunkt im Plangebiet vorhandenen und im Hinblick auf den Immissionsschutz schützenswerten Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtung des LVR, Kindergarten) inzwischen aufgegeben wurden, können mit der Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen die zulässigen Nutzungen weniger restriktiv hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens festgesetzt werden. Damit entsteht ein breiteres Spektrum an Ansiedlungsmöglichkeiten. Das ehemals durch die Grundstücksgesellschaft für den historischen Campus aufgestellte „Struktur- und Gestaltungskonzept Campus Fichtenhain“, welches auch Bestandteil von Grundstücksveräußerungen war und über den Bebauungsplan hinausgehend weitere Nutzungs- und Gestaltungsregelungen enthielt, wird nicht mehr verfolgt, weil es für die oben ausgeführte beabsichtigte Neuausrichtung des Gewerbegebietes hinderlich ist. Unabhängig von dem Konzept sind einzelne Aspekte hieraus 18 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele (Gestaltung der Gebäude und von Werbeanlagen) durch den umfassenden Denkmalschutz im Campus weiterhin aufgrund des Denkmalschutzrechtes zu beachten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind ausreichend, um den besonderen städtebaulichen Charakter des historischen Campus zu bewahren und gleichzeitig die angestrebte Umnutzung und Ergänzung der Bausubstanz zu Gewerbezwecken zu ermöglichen. 2. Entwicklungsziele Ziel der Planung ist die Schaffung eines Gewerbegebiets, in dem erschlossene Grundstücke unterschiedlicher Größe angeboten werden können. Dabei sollen die prägenden Elemente des Gewerbegebiets – die Fichtenhainer Allee und der historische Campusbereich – herausgestellt werden und der Adressbildung dienen. Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baugebietstypen sollen nicht verändert werden. In bestimmten Teilen des Plangebietes erfolgt eine Anpassung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl, um gegenüber dem rechtsverbindlichen Plan eine wirtschaftlichere Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Damit soll die Entwicklung flächenintensiverer Nutzungen ermöglicht und somit Ansiedlungsanreize auch für mittelständische, produzierende und verarbeitende Gewerbebetriebe gesetzt werden. Eine Durchgrünung des Gewerbegebiets und die Vernetzung mit Grünstrukturen außerhalb des Plangebiets soll generell beibehalten werden. Im Detail ist die Freiraumplanung an das neue städtebauliche Konzept angepasst worden. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung eines Gewerbegebiets für Betriebe unterschiedlicher Branchen und mit unterschiedlichem Raumbedarf. Die gewerblichen Flächen sollen insbesondere für Büro- und Verwaltungsnutzungen sowie für Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes zur Verfügung stehen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, wird die Struktur der öffentlichen Erschließung so geplant, dass Grundstückszuschnitte unterschiedlicher Größen möglich sind. In städtebaulich besonders bedeutsamen Bereichen des Plangebietes soll gegenüber den übrigen Bauflächen eine geringere Baudichte realisiert 19 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele werden. Dies sind zu einem die Bauflächen, die unmittelbar beiderseits der Allee liegen, welche die Hauptzufahrt zum Gebiet darstellt und damit auch als repräsentative Achse fungiert. Auch im nordwestlichen Teil des Plangebiets, der anders als die südlich des Waldgürtels liegenden Flächen nur durch einen schmalen Grünstreifen vom westlichen anschließenden Europark Fichtenhain A getrennt liegt, soll gegenüber den übrigen Baugebieten eine geringere Baudichte realisiert werden. Auf den genannten Bauflächen mit geringerer Baudichte ist insbesondere die Ansiedlung von Büro- und Dienstleistungsnutzungen oder Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung denkbar. Der historische Campus im zentralen südlichen Bereich des Plangebiets stellt aufgrund seiner denkmalgeschützten Bebauung und der räumlichen Anordnung dieser Gebäude um eine zentrale Grünfläche ein besonderes städtebauliches Ensemble dar. Ziel in diesem Bereich ist es, die durch die denkmalgeschützten Gebäude geprägte Struktur zu erhalten und eine Möglichkeit zu schaffen, diese in Teilbereichen maßvoll zu ergänzen. Im Campus sollen sich vornehmlich Büro- und Dienstleistungsnutzungen ansiedeln. Für diejenigen Bauflächen, die in einem größeren Abstand westlich und östlich zur Allee liegen, ist anders als bei den oben beschriebenen Bereichen auch die Ansiedlung von Gewerbetrieben aller Art erwünscht. Hier soll insbesondere der bestehenden Nachfrage von mittelständischen Unternehmen der Region begegnet werden. Diese Flächen sollen insbesondere auch für Betriebe, die in der Verarbeitung oder Produktion tätig sind oder Lagerflächen benötigen und insgesamt eher einen Anspruch an die Funktionalität als an die Gestaltung ihrer Betriebsgebäude haben, zur Verfügung stehen. Der ganz im Westen des Geltungsbereiches, durch Wald- und Grünflächen von den übrigen Bauflächen des Bebauungsplangebietes abgetrennt liegende Streifen Gewerbegebiet (GE 3) gehört funktional zum westlich angrenzenden Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A. Ein Anpassungsbedarf der für dieses GE 3 geltenden rechtskräftigen Festsetzungen besteht nicht. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Schallgutachten erstellt worden. Die Gewerbegebiete werden entsprechend den Empfehlungen des Abstanderlasses NRW gegliedert und hinsichtlich ihrer zulässigen Nutzungsarten mit Schallkontingenten belegt, um die schützenswerten 20 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets angemessen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verkehrslärms sind Regelungen zum passiven Schallschutz durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Plangebietsinternes Erschließungskonzept Aufgrund der Vorprägung durch die Nutzung als Einrichtung der LVR Jugendhilfe Rheinland und durch die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 653 und seiner ersten Änderung gibt es in Teilen des Plangebietes bereits ein Erschließungsnetz. Die entsprechend des rechtsverbindlichen Bebauungsplans bereits ausgebauten Straßen werden beibehalten. In den anderen Bereichen wird das Erschließungsnetz geändert und ergänzt, um die Bauflächen klarer zu gliedern und nachfragegerechte Grundstückszuschnitte unterschiedlicher Größe anbieten zu können. Zu den bereits bestehenden Straßen gehört die Fichtenhainer Allee, welche von der Anrather Straße abzweigt und in Nord-Süd-Richtung die Haupterschließung des Gebiets darstellt. Südlich des Waldgürtels ändert sich die Bezeichnung der Alleestraße2 von „Fichtenhainer Allee“ in „Campus Fichtenhain“. Unter dieser Bezeichnung verläuft die Alleestraße weitere rund 270 m bis zur historischen Zaunanlage mit der „Einfahrt“ in den eigentlichen Campus und geht dort in eine Ringstraße (Einbahnstraße) über, von der aus die historischen Gebäude im Campus erschlossen werden. Von der Fichtenhainer Allee aus zweigt im nördlichen Bereich des Plangebiets in westliche Richtung die Medienstraße als Stichstraße ab. Weiter südlich, ebenfalls in Richtung Westen abzweigend, besteht die Kommunikationsstraße. Über die Kommunikationsstraße ist das Plangebiet mit dem westlich anschließenden Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A verbunden. Die Erschließung der Gewerbegebiete „Europark Fichtenhain A“ und „Fichtenhainer Allee“ durch den Busverkehr kann in Zukunft durch diese Verbindungsstraße erfolgen. Etwa mittig auf der Kommunikationsstraße zweigt eine ca. 150 m lange Stichstraße nach Süden ab („Kommunikationsstraße-Süd“), um die ca. 4 ha Gewerbeflächen Im Folgenden wird der Begriff „Alleestraße“ verwendet, wenn es um den gesamten ca. 760 m langen Bereich dieser Allee geht, also die gesamte Fichtenhainer Allee und den daran anschließenden Abschnitt der Straße Campus Fichtenhain bis zum Campus-Eingang. 2 21 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele nördlich des Waldes, westlich der Allee städtebaulich sinnvoll und nachfragegerecht zu erschließen. Dieses vorhandene Erschließungsnetz soll durch drei weitere öffentliche Straßen ergänzt werden: Für den nordöstlichen Bereich des Plangebiets ist die Erschließung über eine weitere von der Anrather Straße ausgehende öffentliche Straße (Planstraße A) vorgesehen. Diese soll gegenüber der Breuershofstraße an die Anrather Straße angeschlossen werden und ist anders als alle anderen Straßen im Plangebiet nicht mit der Alleestraße verbunden. Durch diese separate Erschließung kann der nordöstliche Teil des Plangebietes als eigenständiger Gewerbebereich entwickelt werden. Der südwestliche Bereich des Plangebiets, in dem sich der ehemalige Sportplatz befindet, soll durch eine Stichstraße (Planstraße B) ausgehend von der Alleestraße erschlossen werden. Die Baugrundstücke im südöstlichen Bereich des Plangebiets sollen über eine weitere Erschließungsstraße (Planstraße C) erschlossen werden, die vom südlichen Ende der Alleestraße nach Osten abzweigt und nach ca. 300 m nach Süden abknickt und die dortigen Bauflächen erschließt. Perspektivisch könnten von der Planstraße C ausgehend die im Flächennutzungsplan östlich des Bebauungsplangebietes vorgesehenen Gewerbegebietsflächen aus erschlossen werden. Diese gewerbliche Entwicklungsoption ist jedoch eher mittel- bis langfristig zu sehen und nicht Bestandteil der aktuellen Planänderung. Der nördlich des historischen Campus vom Südende der Alleestraße nach Osten verlaufende Kütterweg, soll seine bisherige Funktion als Erschließungsweg zur Stellplatzanlage „CAMPUS 44“ und zum Wohnhaus Kütterweg 218 sowie als (Fußgängerweg und) Hauptfahrradverbindung der EUROGA-Route auch weiterhin wahrnehmen. Auch der bestehende Fußund Radweg nördlich der Sporthalle, der durch den Wald zum Europark Fichtenhain A führt, soll als Teil eines gesamtstädtisch geplanten Radwegesytems beibehalten werden (vgl. auch Darstellung im Flächennutzungsplan, siehe Abschnitt II.2 dieser Begründung). Im südöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Abzweig der Willicher Straße mit sich einem nach Westen anschließendem Wirtschaftsweg. Die Straße dient der Erschließung des Wohnhauses Willicher Straße 103, als Zufahrt zu den noch landwirtschaftlich genutzten Flächen 22 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele südlich des Campus und als Wartungszufahrt zu den dort verlaufenden Leitungen (Hochspannungsfreileitung, Gastransportleitungen). Diese Funktion soll auch künftig bestehen bleiben. Für die Planstraßen A, B und C sind parallel zum Bebauungsplanverfahren Entwurfsplanungen erstellt worden, um die festzusetzenden öffentlichen Verkehrsflächen in Lage und Ausdehnung bestimmen zu können. Einige Details bleiben jedoch der späteren Genehmigungs- und Ausbauplanung vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung (z. B. Baumraster, Länge der Parkstände in Hinblick auf Abstellmöglichkeiten für Lkw im öffentlichen Straßenraum3). Für die Planstraße A im Nordosten des Plangebietes ist ein Querschnitt von insgesamt 14 m mit einem einseitigen Gehweg, einseitigen straßenbegleitenden Parkständen und einer Versickerungsmulde vorgesehen. Für die Planstraße B im Südwesten des Plangebietes ist aufgrund der geringeren angeschlossen Bauflächen ein Querschnitt von nur 11,50 m vorgesehen. Im Vergleich zur Planstraße A sind hier keine Parkstände im Straßenraum vorgesehen. Der für die Planstraße C im Südosten des Plangebietes vorgesehene Querschnitt gleicht weitgehend dem Querschnitt der Planstraße A. Da auf dem west-östlich verlaufenden Abschnitt der Planstraße das Niederschlagswasser über einen Regenwasserkanal abgeleitet wird, kann hier auf eine straßenbegleitende Versickerungsmulde verzichtet werden. Anders als in der Planstraße A ist auf dem West-Ost-Abschnitt der Planstraße C jedoch ein beidseitiger Gehweg vorgesehen. Plangebietsexterne Erschließung Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten erstellt worden, das die verkehrlichen Auswirkungen der Bauleitplanung auf das umliegende Straßennetz, dessen Leistungsfähigkeit und ggf. erforderliche Ausbaumaßnahmen untersucht hat4. Hierzu wurde im Juli 2014 eine Verkehrserhebung entlang der Anrather Straße durchgeführt und die in Folge der Bebauungsplanumsetzung zu erwartenden Die festgesetzten Querschnitte sind so dimensioniert, dass in den Bereichen, in denen Parkstände im öffentlichen Straßenraum vorgesehen sind, diese auch ausreichend breit ausgebaut werden können, um Lkw aufzunehmen. 4 IGS – Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, 2015: Verkehrliche Untersuchung zum B.-Plan Nr. 795 der Stadt Krefeld – Fichtenhainer Allee (2. Änderung B.-Plan Nr. 653) 3 23 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele zusätzlichen Verkehre anhand von Kennwerten aus der Fachliteratur5 prognostiziert. Es wurde auch berücksichtigt, dass im Gewerbegebiet Europark Fichtenhain B noch ungenutzte Gewerbeflächen bestehen, bei deren Bebauung und Nutzung entsprechende zusätzliche Verkehre entstehen können, die die Anrather Straße ebenfalls belasten würden. Durch die Entwicklung aller noch nicht genutzten Bauflächen im Plangebiet sind rund 6.400 zusätzliche Kfz-Fahrten an einem Werktag zu erwarten (vgl. IGS 2015; S. 11). Zusammen mit der zu erwartenden Verkehrserzeugung durch die Entwicklung der noch brach liegenden Flächen im Gewerbegebiet Europark Fichtenhain B berechnet das Verkehrsgutachten die künftigen Verkehrsqualitäten für den Autoverkehr auf der Anrather Straße gemäß der Fachliteratur. Im Ergebnis ist bei vollständiger Entwicklung aller Flächen und mit dem heutigen Ausbauzustand der Knoten an der Anrather Straße (Knoten Breuershofstraße, Fichtenhainer Allee und Europark Fichtenhain A/B) keine leistungsfähige Verkehrsabwicklung mehr gegeben. Am Knoten Europark Fichtenhain A/B werden für die Verkehrsteilnehmer auf den Straßenästen Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain B sowohl in der vormittäglichen Spitzenstunde als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde Verkehrsqualitäten der Stufen E (mangelhaft) bzw. F (ungenügend) erreicht. Am Knoten Fichtenhainer Allee würde im heutigen Ausbauzustand in der nachmittäglichen Spitzenstunde für die Zufahrt zum Knoten aus der Fichtenhainer Allee heraus eine ungenügende Verkehrsqualität (Stufe F) erreicht. Lediglich an den Knoten Oberschlesienstraße und Breuershofstraße können auch mit der prognostizierten Mehrbelastung im heutigen Ausbauzustand eine mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten für alle Fahrbeziehungen erreicht werden6. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Verkehrsgutachten perspektivisch eine Umgestaltung der Knoten Europark Fichtenhain A/B und Fichtenhainer Allee zu Kreisverkehren. Auch für den durch einen zusätzlichen Erschließungsast für das Bebauungsplangebiet auszubauenden Knoten Breuershofstraße empfiehlt der Verkehrsgutachter den Bau eines Kreisverkehrs. Für die Knoten Europark Fichtenhain A/B und Fichtenhainer Allee hat der Verkehrsgutachter auch die Einrichtung lichtsignalgesteuerter Kreuzungen / Einmündungen geprüft. Unter der Zielsetzung einer mindestens ausreichenden Leistungsfähigkeit für alle 5 Da die späteren Nutzungen im Plangebiet bei sog. „Angebots-Bebauungsplänen“ in der Regel noch nicht bekannt sind, wird anhand von „Mitarbeiterdichten“ (Mitarbeiter pro ha Baufläche), die sich je nach der angestrebten Nutzungsstruktur unterscheiden (z. B. ob Büronutzung oder Produktionsbetriebe), sowie anhand von Kenngrößen zum nutzungstypischen Mitarbeiter-, Lieferanten- und Besucherverkehrsaufkommen die künftige Verkehrserzeugung abgeschätzt. 6 Am Knoten Oberschlesienstraße ist hierfür das Signalzeitenprogramm der Lichtsignalanlage sowohl in der vormittäglichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde anzupassen. 24 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Kfz-Verkehrsbeziehungen in den Knoten wäre auch diese Alternative an beiden Knoten denkbar. Aufgrund der Nähe der Knotenpunkte zueinander stellen nach Einschätzung des Gutachters die Kreisverkehre die geeignetere Regelungsart im Vergleich zu einer Lichtsignalanlage dar. Zudem zeigt sich, dass am Knotenpunkt Europark Fichtenhain A/B ein Kreisverkehr die bessere Lösung darstellt, da so auch bei einer weiteren Zunahme der Verkehrsbelastung ein leistungsfähiger Verkehrsablauf gewährleistet werden kann, es also im Vergleich zu einer lichtsignalgeregelten Kreuzung noch Kapazitätsreserven gäbe. Neben den geringeren Betriebskosten im Vergleich zur Lichtsignalanlage sieht der Gutachter einen weiteren Vorteil des Kreisverkehrs in der vergleichsweise höheren Verkehrssicherheit, weshalb auch am Knotenpunkt Breuershofstraße ein Kreisverkehr empfohlen wird (vgl. IGS 2015; S. 27). Die Erforderlichkeit, die Knotenpunkte entlang der Anrather Straße umzugestalten, ist abhängig von der Vermarktung und Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet Nr. 795. Am Knotenpunkt Fichtenhainer Allee sind Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf erst zu erwarten, wenn (neben den noch ungenutzten Flächen im Bereich Europark Fichtenhain B (ca. 9 ha)) die Bauflächen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes (ca. 11,4 ha) und rund die Hälfte der Bauflächen im übrigen Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 795 (ca. 16 ha) bewirtschaftet werden (vgl. IGS 2015; S. 27). Die noch ungenutzten Bauflächen im Plangebiet können also in einem erheblichen Umfang (ca. 27,4 ha von ca. 43,5 ha) bereits entwickelt werden, ohne dass Leistungsfähigkeitsprobleme an der Anrather Straße entstehen, welche dann durch einen Knotenausbau behoben werden können. Bleibt die quantitative Mitarbeiterentwicklung hinter den im Verkehrsgutachten angenommen „Mitarbeiterdichten“ zurück, ist ein Knotenausbau sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich. Der Ausbau des Knotenpunktes Breuershofstraße ist abhängig von der Bewirtschaftung der Flächen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes. Sobald hier Flächen erschlossen werden, ist dieser Knotenpunkt umzugestalten. Die Anrather Straße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 795 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 389, welcher bereits über den bestehenden Straßenraum der Anrather Straße nach Norden hinaus öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, die für die Knotenpunktausbauten in Anspruch genommen werden können. Ein Ausbau der Knoten Fichtenhainer Allee und Breuershofstraße wird jedoch 25 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele auch im geringen Umfang Flächen auf der Südseite der Straße und damit innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 795 in Anspruch nehmen. Diese Flächen werden daher mit der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan versehen (siehe Abschnitt V.1.5.1 in dieser Begründung). Details des Ausbaus sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleiben der Umsetzungsplanung vorbehalten. Ruhender Verkehr Der ruhende betriebliche Verkehr soll auf den privaten Grundstücksflächen untergebracht werden. Der öffentliche Straßenraum der Alleestraße als repräsentativer Haupterschließungsachse des Gewerbegebietes soll komplett vom ruhenden Verkehr freigehalten werden, an der Ringstraße im Campus sind an zwei Stellen öffentliche Parkstände für insgesamt ca. 15 Pkw vorhanden. In den übrigen Straßen des Plangebietes sind überwiegend Parkstände im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen, Ausnahmen bilden hierbei die Kommunikationsstraße-Süd und die Planstraße B im Südwesten des Plangebietes, in denen keine öffentlichen Parkstände vorgesehen sind. Ob bzw. in welchem Umfang die in den Planstraßen vorgesehenen Parkstände so gestaltet werden, dass auch längere Lkw dort parken können, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleibt der Umsetzungsplanung vorbehalten. Die 2004 in der festgesetzten Grünfläche südlich des Campus geplante zentrale Stellplatzanlage hat sich als nicht nachfragegerechte Planung erwiesen und wird daher im überarbeiteten Konzept für den Campus nicht mehr weiter verfolgt. Versorgungskonzept Ein detailliertes Versorgungskonzept für das Plangebiet liegt nicht vor. Die notwendigen Versorgungsanlagen / -leitungen sind teilweise abhängig von den sich im Plangebiet ansiedelnden Unternehmen. Grundsätzlich ist eine Bündelung der Versorgungsleitungen in den öffentlichen Verkehrsflächen vorgesehen. Nach § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Daher ist auch die Festsetzung von Leitungsrechten innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen nicht erforderlich. 26 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Im Plangebiet liegen bereits verschiedene Ver- und Entsorgungsleitungen, z. T. auch innerhalb von festgesetzten überbaubaren Flächen. Eine Verlegung bestehender Leitungen kann nur nach Absprache der Beteiligen (Grundstückseigentümer und Leitungsträger) und zulasten des Veranlassers erfolgen. Entwässerungskonzept Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soll wie im bisherigen Konzept geplant weiterhin auf den Grundstücken selbst versickert werden. Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser soll teilweise in straßenbegleitenden Mulden über die belebte Bodenzone versickert werden (beim Campusring, der Medienstraße und der Kommunikationsstraße-Süd ist dies bereits der Fall, bei den Planstraßen A und B sowie beim nord-südlich verlaufenden Abschnitt der Planstraße C ist dies geplant), teilweise in Regenwasserkanälen gesammelt und zum bereits vorhandenen Regenwasserbeseitigungsbecken (Absetzteich mit angeschlossener Versickerungsanlage) östlich der Fichtenhainer Allee transportiert werden (Alleestraße, Kommunikationsstraße und der ostwestlich verlaufende Abschnitt der Planstraße C). Im Ergebnis werden die Niederschlagswässer aller öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des Plangebietes zur Versickerung gebracht. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Das aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 stammende Grünund Freiraumkonzept ist im Zuge der Neuausrichtung des Gewerbegebietes überarbeitet worden. Die schon 2004 vorhandene bzw. vorgesehene und auch teilweise umgesetzte Gliederung des Plangebietes über unterschiedliche Grünstrukturen wird in Teilen auch in den neuen Bebauungsplan übernommen. Dies betrifft: den Waldgürtel (einschließlich einer östlich davon vorgesehenen Aufforstungsfläche), den öffentlichen Grünzug mit dem bestehenden Fußwegenetz7 an der westlichen Plangebietsgrenze im Übergang zum Europark Fichtenhain A, die auf den Bauflächen vorgesehenen Eingrünungen zur Anrather Straße und an der nordöstlichen Plangebietsgrenze zur Eingrünung des Innerhalb dieser öffentlichen Grünflächen gibt es ein Fußwegenetz, welches das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A mit dem Gewerbegebiet Fichtenhainer Allee und der Anrather Straße verbindet. 7 27 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Gewerbegebietes nach außen (gegenüber der freien Landschaft bzw. der Anrather Straße), die große Freifläche zwischen Campus und Autobahn sowie die zentrale Grünfläche im historischen Campus. Nicht mehr Bestandteil des Grünraumkonzeptes ist die 2004 festgesetzte öffentliche Grünfläche zwischen Allee und der Sporthalle im Südwesten des Plangebietes. Hier wird zur Erschließung der anliegenden Gewerbeflächen eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Die Waldfläche östlich der Fichtenhainer Allee wird gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan um eine ca. 3.000 m² große Fläche ergänzt, auf der zurzeit noch das leerstehende Kindergartengebäude steht. Dieser in einer „Waldnische“ liegende Bereich eignet sich für die nach bisherigem Bebauungsplan dort vorgesehene gewerbliche Entwicklung nur bedingt und wird daher nicht weiter verfolgt. Die große Freifläche im Süden des Plangebiets zwischen Campus und Autobahn kommt aufgrund der Schutzzonen der Autobahn und der Hochspannungsfreileitungen nicht für eine Bebauung in Frage und dient der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen. Die innerhalb der Campusringstraße liegende Grünfläche soll als eines der städtebaulich prägenden Elemente des Campus gesichert werden, ebenso ein Großteil der im Norden des Campus liegenden, mit Gehölzen bestandenen Fläche gegenüber des Gebäudes Campus Fichtenhain 42. Auf einem Teil dieser Fläche wird planungsrechtlich jedoch die Errichtung einer Stellplatzanlage für das Gebäude Campus Fichtenhain 42 ermöglicht. Über die vorstehend genannten Grün- und Freiraumelemente hinaus sollen bestimmte Bauflächenbereiche durch Grünstrukturen gegliedert werden. Dazu sind Pflanzflächen auf den privaten Grundstücksflächen in den Baugebieten östlich der Allee geplant, die zwischen den Flächen mit einer geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5) und jenen mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8) liegen. Die Bepflanzungen dienen als Grünzäsur zwischen diesen gewerblichen Flächen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Außerdem sollen Pflanzstreifen westlich und östlich des Campus Fichtenhain entstehen, welche diesen aufgrund seiner historischen Bausubstanz städtebaulich besonderen Bereich des Plangebiets gegenüber den übrigen gewerblichen Flächen abgrenzen 28 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele sollen. Hierbei soll westlich des Campus auf die bestehenden Gehölzstrukturen zurückgegriffen werden. 29 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 795 grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2014), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen Im Plangebiet besteht seit 2004 der Bebauungsplan Nr. 653, welcher für die Entwicklung des Gewerbegebiets Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain aufgestellt wurde. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes in der nordwestlichen Ecke des Plangebietes wurde 2007 vorgenommen, um eine erste Korrektur am Erschließungssystem vorzunehmen (Einfügung der Medienstraße). Wesentliche Festsetzungen wurden aus dem bestehenden Planrecht übernommen. In Teilen werden die Festsetzungen jedoch im Sinne der gebotenen Flexibilität des Angebotsbebauungsplans und entsprechend des städtebaulichen Strukturkonzepts modifiziert. 30 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.1 V. Planinhalte Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Gewerbeflächen für ein breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen. Daher wird die Art der baulichen Nutzung für den überwiegenden Teil als Gewerbegebiet8 nach § 8 BauNVO festgesetzt, untergeordnet wird darüber hinaus im Nordosten des Plangebiets entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 653 ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO festgesetzt. Diese Differenzierung ergibt sich aus dem Bestand des Plangebiets bzw. aus den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan baurechtlich zulässigen Nutzungen. Die Festsetzung der Industriegebietsfläche ist für die Fortführung des dort ansässigen Speditionsbetriebs notwendig. Mit den Gewerbegebieten GE 1 werden weitestgehend die Flächen beidseitig der repräsentativen Alleestraße beschrieben. In Teilen sind Grundstücke in diesen Gebieten bereits bebaut. Die Gewerbegebiete GE 2 umfassen die Bereiche im nordöstlichen und südöstlichen sowie im südwestlichen Plangebiet. Hierbei handelt es sich um Teile des Plangebietes, die von der Alleestraße separiert sind. Eine Bebauung oder auch öffentliche Erschließung auf Basis des Bebauungsplanes Nr. 653 hat noch nicht stattgefunden. Das Gewerbegebiet GE 3 umfasst randliche Grundstücksteile des benachbarten Gewerbeparks Europark Fichtenhain A, die bereits im Bebauungsplan Nr. 653 berücksichtigt sind. Das Gewerbegebiet GE 4 umfasst den südlich am Ende der Alleestraße gelegenen, räumlich abgegrenzten Campus Fichtenhain. 1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung (§ 1 Abs. 4-10 BauNVO) Da die Flächen in den Gewerbegebieten insbesondere für Betriebe des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sowie für Büro- und Verwaltungsnutzungen vorgehalten werden sollen, wird die Art der baulichen Nutzung für die Gewerbegebiete weiter differenziert. Vergnügungsstätten, Einzelhandel und „Einrichtungen, die der gewerblichen Unzucht dienen“, waren bereits im Bebauungsplan Nr. 653 8 Zur planungsrechtlichen Sicherung eines ausreichenden Schallimissionsschutzes werden für die Bauflächen im Plangebiet Emissionskontingente festgesetzt (siehe ausführlicher hierzu Abschnitt 1.1.1). Für diese Kontingentierung werden die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 4 in Teilflächen gleicher Kontingente unterteilt. Beim GE 3 und dem Industriegebiet ist aufgrund der geringen Größe eine Unterteilung nicht erforderlich. Soweit im Folgenden von den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 4 die Rede ist, ist damit jeweils die Gesamtheit der jeweiligen Teilflächen gemeint (z. B. Teilflächen GE 1.1 bis GE 1.7 für das gesamte Gewerbegebiet GE 1). 31 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte ausgeschlossen. Die in dieser 2. Änderung bzw. Bebauungsplanaufstellung vorgenommene weitergehende Differenzierung der zulässigen Nutzungen resultiert aus den Aussagen des dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Strukturkonzepts. Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 4 werden nach § 1 Abs. 5 BauNVO die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Nr. 3 „Tankstellen“ und Nr. 4 „Anlagen für sportliche Zwecke“ für nicht zulässig erklärt. Beide Nutzungsarten sind nicht mit dem Ziel des Bebauungsplans zu vereinen, Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe bzw. für Büro- und Verwaltungsnutzungen vorzuhalten. Beide Nutzungsarten lassen sich auch in anderen Baugebietstypen der BauNVO realisieren und sind damit – anders als die oben aufgeführten Nutzungsarten – nicht auf die Festsetzung eines Gewerbegebietes angewiesen. Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 6 BauNVO) Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten sind in nahezu allen Teilen des Gewerbegebiets nicht zulässig (zur Begründung der Gegenausnahme siehe unten). Der Rat der Stadt Krefeld hat am 09.02.2016 das aktualisierte „Vergnügungsstättenkonzept Krefeld“ als städtebauliches Konzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, mit welchem die planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Stadtgebiet gesteuert werden soll. Dieses besagt, dass in Gewerbegebieten, in denen das produzierende Gewerbe vorherrscht, Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und Erotikbereich generell ausgeschlossen werden sollten. Die höhere Flächenproduktivität und die daraus resultierende höhere Mietzahlungsfähigkeit solcher Gewerbebetriebe führen zu Spannungen im Bodenpreisgefüge. Aufgrund der Flächenknappheit an attraktiven Gewerbeflächen im Stadtgebiet sollen Verdrängungseffekte des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes durch Spielhallen vermieden werden. Darüber hinaus können mit der Ansiedlung von Betrieben mit sexuellem Charakter genau wie bei der Ansiedlung von Wettbüros und Vergnügungsstätten städtebauliche Negativwirkungen verbunden sein, welche das Image des Gewerbegebietes negativ beeinflussen und damit dem Planungsziel der Entwicklung eines Gewerbegebietes für produzierendes und 32 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte verarbeitendes Gewerbe sowie für Büro- und Verwaltungseinrichtungen entgegenstehen. Diesem Trading-Down-Effekt soll mit dem Ausschluss entgegengewirkt werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 4 die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen „Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke“ und die nach § 9 Abs. 3 BauNVO im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke“. Wie bereits zuvor aufgeführt, ist die Ansiedlung von Anlagen für sportliche Zwecke nicht mit dem Ziel des Bebauungsplans zu vereinen, Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe bzw. für Büro- und Verwaltungsnutzungen freizuhalten. Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke sollten sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung in der Nähe von Wohnstandorten oder an zentralen Standorten befinden, damit sie auf kurzen Wegen von breiten Teilen der Bevölkerung aufgesucht werden können. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Schaffung von Gewerbeflächen in einem bereits durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umfeld abseits von Wohnstandorten. Daher erfüllen die Flächen im Plangebiet nicht die Standortanforderungen für Nutzungen kirchlicher, kultureller und sozialer Art. Die innerhalb des Gewerbegebiets GE 4 bestehende Nutzung des Veranstaltungsraums „CAMPUS 44“ in einer ehemaligen Kirche genießt Bestandsschutz und gilt gemäß der textlichen Festsetzungen als „Veranstaltungsstätte“ (siehe unten) als ausnahmsweise zulässig. Feinsteuerung von Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO) In allen Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe und vergleichbare Anlagen nicht zulässig. Auf die Begründung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Auch mit der Ansiedlung von Betrieben mit sexuellem Charakter (Bordelle und bordellartige Betriebe und vergleichbare Anlagen) können städtebauliche Negativwirkungen verbunden sein, welche das Image des Plangebietes negativ beeinflussen und damit dem Planungsziel der Entwicklung eines Gewerbegebiets für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sowie für Büro- und Verwaltungseinrichtungen entgegenstehen. Diesem Trading-Down-Effekt soll mit dem Ausschluss entgegengewirkt werden. 33 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Einzelhandelsbetriebe sind in allen Gewerbegebieten und dem Industriegebiet nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des Handwerks und anderer produzierender oder weiterverarbeitender Betriebe dar, die sich an den Endverbraucher richten, sofern sie kein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führen und dem zugeordneten Betrieb untergeordnet sind. Der Einzelhandelsausschluss dient dem Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld. Diese sind im Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 definiert. Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb der durch das Zentrenkonzept definierten Bereiche (Zentrale Versorgungsbereiche, Nahversorgungsstandorte, Sonderlagen). Weitere städtebauliche Gründe, die gegen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sprechen, sind der Flächenverbrauch zu Lasten der den Zielen dieses Bebauungsplans entsprechenden gewerblichen Betriebe sowie der durch Einzelhandelsnutzungen induzierte Verkehr. Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen und ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete Ergänzung. Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt, muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen. Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom 18.09.2009; 7 D 85/08.NE), und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps. Eine (deutliche) Unterordnung kann sich allgemein bspw. im Umfang und im Gewicht zwischen dem „Hauptgegenstand“ und dem (untergeordneten) „Nebengegenstand“ ausdrücken. Im Einzelhandelsbereich ist dies bspw. beim Verhältnis von Kern- und Randsortiment der Fall. Als Maßstab für eine „deutliche Unterordnung“ legt der Landesentwicklungsplan NRW (2017) im Kapitel „Großflächiger Einzelhandel“ ein Verhältnis der Verkaufsflächen für Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich die Festlegung der relativen Obergrenze von 10 % im Bebauungsplan an, denn es ist nicht 34 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Planungsziel, dass der Einzelhandelsteil des Handwerks- oder Produktionsbetriebes eine ins Gewicht fallende Bedeutung am Gesamtbetrieb erhält. Der Einzelhandel mit selbst hergestellten oder verarbeiteten Produkten soll lediglich ein „Anhängsel“ (= Annex) der Produktion bzw. Verarbeitung sein. Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter 200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene Grenze. Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet. Die nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente nach Krefelder Liste sind auf der Bebauungsplanurkunde im Einzelnen aufgeführt. Im Plangebiet und dessen Umfeld gibt es derzeit wenig Möglichkeiten für die Beschäftigten, sich z. B. in der Mittagspause außerhalb von Betriebskantinen zu versorgen. Daher wäre ein Kiosk, welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, grundsätzlich zu begrüßen. Ein Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur marginale städtebauliche Bedeutung. Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen Baugebieten der BauNVO als zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden in einem Kiosk Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch angeboten. Kioske dieses Zuschnitts sind zwar selbständige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, ihre städtebauliche Bedeutung ist jedoch, was den Schutz des sonstigen Einzelhandels und auch den Schutz der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Sie sind je nach ihrem Standort kleine Versorgungsstützpunkte für die nähere Umgebung. Es ist davon auszugehen, dass der mit dem Einzelhandelsausschluss im Plangebiet verbundene Schutzzweck, nämlich der Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte der Stadt Krefeld sowie die Vorhaltung von gewerblichen Bauflächen für bestimmte Nutzungen, durch die Ansiedlung eines Kiosks im Regelfall nicht tangiert wird. Angesichts dessen ist es vertretbar, für die Ansiedlung eines Kiosks, 35 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss in Betracht zu ziehen. Der Gliederungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO folgend, werden im Plangebiet Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären, ausgeschlossen. Das Gliederungskriterium „Arten baulicher Nutzung“ bezieht sich auf Unterarten von Nutzungen. Es erfordert nach der Rechtsprechung, dass mit der Festsetzung ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Es muss sich dabei um eine abstrakt bestimmte oder jedenfalls bestimmbare Anlagenart handeln, die sich von anderen Typen von Anlagen hinreichend abgrenzen lässt. Diese Differenzierung kann u. a. an unterschiedliche rechtliche Anforderungen anknüpfen, die für bauliche oder sonstige Anlagen bestehen. So ist beispielsweise eine Unterscheidung danach zulässig, ob bestimmte Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nicht, da sich aus der 4. BImSchV und deren Anhang eine hinreichende Typisierung und Unterscheidbarkeit ergibt (VGH München, Beschluss vom 21.10.1996 – 20 CS 96.1561 und 96.3334). Den Anforderungen ist genüge getan, wenn sich die Regelung im Bebauungsplan auf Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden oder Teil eines Betriebsbereiches wären, im Allgemeinen bezieht. Derartige Vorhaben sind ein in der Rechtswirklichkeit vorhandener Anlagentypus, da die 12. BImSchV an ihre Errichtung und ihren Betrieb spezifische Rechtsfolgen knüpft, die für andere Anlagen nicht bestehen. Eine hinreichende Abgrenzbarkeit und Unterscheidbarkeit von anderen Anlagen ist daher gewährleistet. Im Plangebiet befinden sich bereits schutzbedürftige Nutzungen wie beispielsweise die vorhandene und noch in Nutzung befindliche Sporthalle, die Wohnnutzung am Kütterweg 218 sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, bei denen Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Direkt östlich des Plangebietes befinden sich am Kütterweg 207 und 214 Wohnnutzungen im Außenbereich, ebenso an der Anrather Straße 224. Südlich des Plangebietes verläuft zudem die Bundesautobahn A 44, die als wichtiger Verkehrsweg als schutzbedürftige Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG einzustufen ist. Des Weiteren sind nach den Planfestsetzungen im Plangebiet weitere Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, bei denen Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen werden kann. Konkrete Ansiedlungsabsichten im Plangebiet von 36 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Betrieben, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären, sind nicht bekannt. Es ist auch nicht Zielsetzung der vorliegenden Bebauungsplanung, ein Gewerbe- und Industriegebiet zu schaffen, dass speziell für diese Nutzungen vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund werden „StörfallBetriebsbereiche“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Allerdings wird durch eine Ausnahmereglung in der Festsetzung ermöglicht, dass „Störfall-Betriebsbereiche“ zugelassen werden können, wenn aufgrund umzusetzender Maßnahmen sichergestellt wird, dass kein Konflikt mit schutzwürdigen Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG entsteht. Vom grundsätzlichen Vergnügungsstättenausschluss (siehe oben) wird für eine bestimmte Unterart eine „Gegenausnahme“ vorgenommen: Im Bereich des historischen Campus (Gewerbegebiet GE 4) bestehen einzelne Gebäude (z. B. Campus Fichtenhain 44, 51, 57 und 66), die sich aufgrund ihrer Gebäudestruktur (z. T. aufgrund der Vornutzung wie z. B. der ehemalige Speisesaal im Gebäude Campus Fichtenhain 57) für eine Nachfolgenutzung als Veranstaltungsstätte eignen. Vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes, der sich auch auf die Grundrisse der Gebäude bezieht, ist teilweise eine andere gewerbliche Nutzung der Gebäude nur sehr schwer bzw. mit sehr hohem Aufwand möglich. Um die Umnutzung der denkmalgeschützten Gebäude und damit des städtebaulichen Ensembles des historischen Campus zu unterstützen, sollen daher solche Veranstaltungsstätten, die planungsrechtlich als Unterarten von Vergnügungsstätten zu fassen sind, von dem grundsätzlichen Vergnügungsstättenausschluss ausgenommen werden können, wenn dies im konkreten Einzelfall mit den Anforderungen des Denkmalschutzes (Erfordernis einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG) und den städtebaulichen Zielen im Campus-Bereich vereinbar ist. Da die übrigen Bebauungsplanfestsetzungen unabhängig von der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten-Unterart zu beachten sind (insbesondere die Lärmkontingentierung) ist mit dem Entstehen von städtebaulichen Missständen durch die Gegenausnahme nicht zu rechnen. Da der Begriff der Veranstaltungsstätte eher weit gefasst ist, unterstützt die Festsetzung der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit die Bewertungsmöglichkeiten der spezifischen, im Bauantrag darzulegenden Nutzung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Hier kann die Zulässigkeit aufgrund konkreter Angaben des Bauantragstellers einzelfallbezogen von Seiten der Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung des Fachbereiches 37 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Stadtplanung in Bezug auf Größe, Umfang und Verträglichkeit geprüft und bewertet werden. Die Maßgaben des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Krefeld werden davon nicht berührt. Gliederung der Baugebiete (§ 1 Abs. 4 BauNVO) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallgutachten erstellt, auf dessen Grundlage eine weitere Gliederung des Plangebiets nach Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW und nach Lärmkontingenten erfolgt ist (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – der Stadt Krefeld, Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, Oktober 2016). Gliederung nach Abstandserlass 2007 Innerhalb des Plangebietes werden die Gewerbegebiete und das Industriegebiet zum Schutz nächstgelegener schutzwerter Nutzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert, d. h. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften. In den jeweiligen Gewerbegebieten und im Industriegebiet werden auf anteiligen Flächen die Betriebe und Anlagen bestimmter Abstandsklassen ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen. Die Abstandsliste gibt für bestimmte in sieben Abstandsklassen eingeteilte Betriebsarten die Abstände an, bei deren Einhaltung in der Regel keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen an den umliegenden schutzwerten Nutzungen entstehen. Der Abstandserlass berücksichtigt neben Schallimmissionen auch Immissionen in Form von Staub, Gerüchen und Erschütterungen. Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für reine Wohngebiete angegeben sind. Die Abstände orientieren sich an einer weitgehend ungestörten Schallausbreitung in ebenem Gelände. Ausschlaggebend für die Bildung der im Bebauungsplan räumlich definierten Bereiche der Abstandsklassen sind die im Gutachten ermittelten Immissionsorte schützenswerter Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Da diese Immissionsorte nicht dem Schutzanspruch reiner Wohngebiete unterliegen, gelten gemäß der Abschnitte 2.2.2.4 und 2.2.2.5 des Abstandserlasses geringere Anforderungen. Nachweise sind auf bauordnungsrechtlicher Ebene zu erbringen. 38 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die Abstandsliste des Abstandserlasses 2007 ist auf der Planurkunde abgedruckt. Lärmemissionskontingentierung Bei der vorgesehenen Ausweisung der Teilflächen des Plangebietes als Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet sind konkrete Angaben zur gewerblichen Nutzung und der daraus resultierenden Geräusche ohne hinreichend konkrete Angaben zu den zukünftigen Betrieben kaum möglich. Aus diesem Grund wird ergänzend zur Gliederung nach dem Abstandserlass 2007 eine Kontingentierung der Geräuschemission nach DIN 45691 zum Schutz der benachbarten schutzwerten Nutzungen vor Gewerbelärm vorgenommen, mit der die mögliche Geräuschemission auf einzelnen Teilflächen ermittelt werden kann, ohne die Immissionsrichtwerte an den umliegenden Immissionsorten zu überschreiten. Für die Gewerbegebiete und das Industriegebiet werden dementsprechend Lärmemissionskontingente festgesetzt. Die einzelnen Bereiche sind in der Planzeichnung voneinander abgegrenzt, die jeweils zugeordneten Emissionskontingente sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgeführt. Der Kontingentierung erfolgt im Sinne der DIN 45691. Wenn die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen konkret erfolgen soll, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch Anwendung des Abschnitts 5 der DIN 45691 nachzuweisen, dass die Kontingente eingehalten werden. Das Gesamtgebiet wurde in 24 Teilflächen unterteilt. Die Unterteilung orientiert sich zum Teil an geplanten und vorhandenen Parzellengrenzen und insbesondere den Grenzen unterschiedlicher Nutzung. Bei der Wahl der Immissionsorte war zu berücksichtigen, dass innerhalb des Planbereichs teilweise Wohnnutzungen vorhanden sind. Diese Nutzungen können als Immissionsorte im Berechnungsverfahren aus mathematischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Da diese Gebäude bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 vorhanden waren, sind diese als Wohnnutzungen im Außenbereich anzusehen und weisen den Schutzanspruch eines Mischgebietes im Sinne der BauNVO auf. Das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück Kütterweg 218 wurde aus der Kontingentierung herausgenommen und aufgrund der (noch) vorhandenen Wohnnutzung als Immissionsort mit dem Schutzanspruch eines Mischgebietes berücksichtigt. In diesem Bereich sind daher nur mischgebietsverträgliche Gewerbenutzungen zulässig. 39 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Für die Kontingentierung nach DIN 45691 wurden Aufpunkte an den nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen gewählt. Dabei sind Gebäude östlich, südlich und nördlich der als Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzten Flächen und das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück Kütterweg 218 mit dem Schutzanspruch von Mischgebieten anzusehen. Als nächstgelegenes Wohngebiet wurde das im Bebauungsplan Nr. 784 festgesetzte allgemeine Wohngebiet am westlichen Ortsrand von Fischeln ermittelt. Weiterhin wurden Vorbelastungen durch vorhandene oder zulässige gewerbliche Nutzungen berücksichtigt. Der Gutachter führt in diesem Zusammenhang aus, dass eine detaillierte Ermittlung der Vorbelastung aufgrund der Vielzahl der Nutzungen nicht möglich ist. Daher wurde die Vorbelastung anhand pauschaler Annahmen berücksichtigt. Vorbelastungen sind durch die Gewerbebetriebe in den vorhandenen Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und B und dem Gewerbegebiet an der Breuershofstraße vorhanden. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass die Vorbelastung aufgrund der Ausrichtung der Fassaden zum Teil nicht in vollem Umfang auf die einzelnen Immissionsorte einwirkt. In allen Fällen wurden daher die dem Plangebiet zugewandten Fassaden als maßgebende Immissionsorte gewählt. Die Immissionsorte sind dem Gutachten zu entnehmen. Die für die einzelnen Gewerbegebiete bzw. das Industriegebiet ermittelten Emissionskontingente stellen eine Planungsgröße dar, die im nachzuweisenden Einzelfall durch die konkrete Planung bei entsprechender Anordnung von Schallquellen und abschirmender Bebauung des Grundstücks überschritten werden kann, ohne dass es hierdurch an den Immissionsorten zu Richtwertüberschreitungen kommt. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschoßflächenzahl (GFZ) sowie durch eine Begrenzung der Gebäudehöhe festgelegt. Im Wesentlichen erfolgt die Gliederung des Maßes der baulichen Nutzung entsprechend der Lagegunst der Baugebiete. 40 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen (§ 18 BauNVO) Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen wird gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 653 geändert. Die Differenzierung in drei unterschiedliche Höhenstufen wird als nicht mehr notwendig erachtet. Stattdessen wird für das gesamte Plangebiet (bis auf das Gewerbegebiet GE 3) eine maximale Höhe von 59,5 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von etwa 20 m über derzeitigem Gelände. Damit wird eine maßvolle Ergänzung der historischen Gebäude der LVR Jugendhilfe Rheinland im Campus Fichtenhain ermöglicht, welche Höhen zwischen 15 m und 21 m, bzw. im Einzelfall bis zu 23 m aufweisen. So wird gesichert, dass die vorhandene städtebauliche Qualität nicht durch in der Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude beeinträchtigt wird. Für die restlichen Baugebiete ermöglicht diese Höhenfestsetzung ein übliches Maß an gewerblicher Bebauung unter gleichzeitiger Wahrung einer städtebaulichen Qualität. Der Höhenlage des derzeitigen Geländes und der Bestandsstraßen von rund 39,5 m über NHN folgt auch der Ausbau der neuen Straßen im Plangebiet. Höhenunterschiede zum vorhandenen Gelände sind marginal, so dass eine Feindifferenzierung unterschiedlicher Gebäudehöhen im Plangebiet nicht erforderlich ist. Überschreitungsmöglichkeiten bestehen für die Errichtung erforderlicher haustechnischer Anlagen einschließlich Treppenhäusern, Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung. Derartige Gebäudeaufbauten sind bei gewerblichen Hallenbaukörpern und Verwaltungsbauten üblich. Durch die Anforderung zum Rücksprung von den Gebäudeaußenwänden kann sichergestellt werden, dass eine gestalterische Beeinträchtigung im angrenzenden öffentlichen Raum vermieden wird. Im Gewerbegebiet GE 3, das nur einen 25 m tiefen Randbereich von Grundstücken im westlich benachbarten Europark Fichtenhain A beinhaltet, wird die Höhenfestsetzung von 75 m über NHN, entsprechend rund 35,5 m über derzeitigem Gelände, aus dem geltenden Bebauungsplan übernommen. 1.2.2 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Für die Bestimmung des Höchstmaßes der zulässigen Grundfläche im Plangebiet wird entsprechend der im Abschnitt V.1.1 beschriebenen Gliederung differenziert in Flächen, welche sich beidseitig an der Allee- 41 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte straße (GE 1) und im Campus Fichtenhain (GE 4) befinden und solche Baugebiete, die im östlichen bzw. südwestlichen Teil des Plangebiets (GE 2) bzw. im Anschluss an das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A liegen (GE 3). In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 4 wird die GRZ mit einem Höchstmaß von 0,5 festgesetzt. Diese Bereiche prägen bereits im Bestand das Image des Gewerbestandorts in besonderer Weise und sollen daher städtebaulich so gestaltet werden, dass die Grundstücke maximal zur Hälfte mit Hochbauten bebaut werden und auch hinreichend Freiflächen für eine repräsentative Gestaltung zur Verfügung stehen. Die Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO u. a. durch Flächen für Stellplätze auf bis zu 75 vom Hundert bleibt unberührt. In den im östlichen Teil des Plangebiets liegenden Baugebieten wird die GRZ mit einem Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem Höchstmaß des § 17 BauNVO und einem üblichen Festsetzungsstandard für Gewerbegebiete. In diesen Bereichen soll eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht werden. Die Festsetzung gilt auch für den eher abseits liegenden Bereich westlich des Campus. Für das Baugebiet im Westen des Plangebiets (jetzt GE 3) wurde bereits im Bebauungsplan Nr. 653 eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Funktional gehört dieses Baugebiet zum westlich angrenzenden Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A. Ein Anpassungsbedarf besteht dort nicht. Daher werden im Rahmen der Neukonzeption für das Plangebiet an den Festsetzungen für das Gewerbegebiet GE 3 keine grundlegenden Änderungen vorgenommen. Dies gilt ebenso für das GI im nordöstlichen Plangebiet an der Anrather Straße. Mit den Regelungen zur GRZ wird zum Teil von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans abgewichen, welcher für nahezu das gesamte Plangebiet eine maximale GRZ von 0,5 vorsah. Insgesamt ergeben sich somit im Sinne der Zielsetzung des Bebauungsplanes eine Erhöhung der zulässigen Grundfläche und damit eine wirtschaftlichere Ausnutzung der Gewerbegrundstücke. Im Campusbereich (Gewerbegebiet GE 4) darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen 42 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu 60 vom Hundert überschritten werden. Damit ist eine Versiegelung des jeweiligen Grundstücks von 80 % möglich. Im Bereich des historischen Campus zeigen die Erfahrungen aus der Vermarktung der denkmalgeschützten Gebäude bzw. der Baugenehmigungsverfahren, dass die Nachnutzung der Gebäude insbesondere mit Büroarbeitsplätzen häufig nur mit einer hohen Ausnutzungsdichte in den Gebäuden wirtschaftlich möglich ist und infolgedessen u. a. entsprechend dimensionierte Stellplatzanlagen insb. für die Mitarbeiter auf dem Grundstück erforderlich werden. Hierdurch kann ggf. die zulässige Grundfläche – auch unter Ausnutzung der gesetzlich normierten Überschreitungsklausel des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO u. a. für Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO – nicht eingehalten werden. Die Nachnutzung des historischen und denkmalgeschützten Ensembles im Campus ist jedoch ein wesentliches Ziel der Stadt. Daher wird von der Regelungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO Gebrauch gemacht. Bei der im GE 4 festgesetzten GRZ von 0,5 ergibt sich in diesen Fällen somit eine maximale Grundflächenzahl von 0,8. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO normierte Höchstgrenze für die GRZ in Gewerbegebieten von 0,8 wird somit nicht überschritten. 1.2.3 Zulässige Geschoßfläche (§ 20 BauNVO) In den Gewerbegebieten wird die Festsetzung der Grundflächenzahl ergänzt durch die Festsetzung der Geschoßflächenzahl (GFZ) als Höchstmaß. Dieses wird analog zu der Differenzierung bei der Grundflächenzahl für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 4 mit 1,5 festgesetzt. In dem Gewerbegebiet GE 2 und im Industriegebiet orientiert sich die Festsetzung wiederum am Höchstmaß des § 17 BauNVO. Die GFZ wird dort somit mit maximal 2,4 festgesetzt. Sie dient einer üblichen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Gewerbegrundstücke. Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurde die maximale GFZ in nahezu allen Baugebieten mit 1,5 festgesetzt. Lediglich im GE 3 war die GFZ mit 2,0 festgesetzt und wird dort auch mit der Änderung der Planfestsetzungen durch den Bebauungsplan Nr. 795 beibehalten. Die im Bebauungsplan Nr. 653 vorgenommene Festsetzung einer Baumassenzahl (BMZ) für das Industriegebiet von 5,0 ist im Zuge der Überarbeitung der Festsetzungen durch die Festsetzung einer maximalen GFZ ersetzt worden. Zum einen folgt diese Anpassung damit den 43 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte maßgeblichen Maßfestsetzungen der Gewerbegebiete innerhalb des Plangebietes und trägt somit zu einer sinnvollen und städtebaulich gewünschten Gleichbehandlung der Baugebiete im Gesamtkontext bei, ohne dass sich damit erkennbare Einschränkungen der Grundstücksnutzung im Industriegebiet gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ergeben. Zum anderen stellt die BMZ ein im Vollzug der Handhabung der Maßvorschriften aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsverfahren, die sich je nach Baukörpergestaltung in Abhängigkeit der Vollgeschossermittlung ergeben können, bisweilen unhandliches Instrument dar. Ein städtebauliches Erfordernis für die Festsetzung einer BMZ im Industriegebiet ist auch nicht erkennbar. 1.3 Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen eingefasst. Da der zukünftige Flächenbedarf der einzelnen Betriebe noch nicht bestimmt werden kann, werden die Baugrenzen soweit dies möglich ist zusammenhängend festgesetzt, so dass eine im Sinne der Ziele zur Aufstellung des Bebauungsplanes große Flexibilität bzgl. zukünftiger Grundstückszuschnitte besteht. Im Bereich der Alleestraße sowie im nordwestlichen Bereich an der Medienstraße werden die Baugrenzen in einem Abstand von 10 m zur öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird erreicht, dass in diesen Bereichen ein großzügiger Freiraum zur Straße hin erhalten bleibt, die Alleestraße freigestellt wird und eine höhere städtebauliche Wertigkeit im repräsentativen Eingangsbereich des Plangebietes entstehen kann, wie dies bereits auf bestehenden Gewerbegrundstücken in diesem Bereich umgesetzt wurde. Im Bereich nördlich des „Campuseingangs“ wird der Abstand der Baugrenzen zur öffentlichen Erschließung weiter aufgeweitet. Dies dient der Freistellung des Eingangs zum Campusbereich, so dass der Einfahrtsbereich mit der denkmalgeschützten Zaunanlage von der Alleestraße aus gut sichtbar bleibt. Auch zum als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzten Kütterweg wird ein Abstand von 10 m gewahrt – lediglich im Bereich der denkmalgeschützten Mauer ist dieser Abstand gen Süden nicht erforderlich. Durch den Abstand der Baugrenzen von 10 m soll vermieden werden, dass der 44 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Fuß- und Radweg durch heranrückende Bebauung eine beengende Wirkung auf die Nutzer entfaltet. Im übrigen Planbereich werden die Baugrenzen in einem Abstand von 5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Zu Waldflächen halten die Baugrenzen einen Abstand von mindestens 10 m ein. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von Gebäuden die üblicherweise einzuhaltenden Abstände nicht eingehalten. Dieser geringere Abstand korrespondiert daher mit der Festsetzung innerhalb der Waldflächen zur Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m, so dass im Ergebnis ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entsteht. Im Campusbereich orientieren sich die Baugrenzen an den vorderen bzw. seitlichen Fassaden der vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäude. Dadurch wird erreicht, dass zwar ergänzende Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet werden können. Gleichzeitig wird jedoch verhindert, dass der Gesamteindruck des Ensembles aus denkmalgeschützten Gebäuden durch neue bauliche Anlagen vor oder zwischen den Gebäuden gestört wird. Die historische Campusanlage mit ihrer offenen Bebauung wird somit gewahrt. Im südöstlichen Bereich des Plangebietes werden die großflächigen überbaubaren Grundstücksflächen in zwei Bereichen unterbrochen. Dies dient dem Freihalten der Flächen für eine potentielle spätere Weiterführung der Erschließungsstraßen in östlicher Richtung. Innerhalb des Schutzstreifens der Höchstspannungsfreileitung südlich des Campus werden keine überbaubaren Flächen festgesetzt. Lediglich die ca. 3 m in den Schutzstreifen hereinragende südliche Kante des Gebäudes Campus Fichtenhain 71 ist über die Festsetzung von überbaubaren Flächen dort planungsrechtlich abgesichert. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in den dafür explizit festgesetzten Flächen zulässig. 45 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Die der Alleestraße zugewandten Grundstücksbereiche werden komplett vom ruhenden Verkehr und von Nebenanlagen freigehalten, um der zentralen Bedeutung der Allee für das Plangebiet gerecht zu werden und eine offene, repräsentative Freiflächengestaltung zu ermöglichen, wie sie bei den bereits entwickelten Gewebegrundstücken ablesbar ist. Zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen ist zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze die Errichtung von Stellplätzen zulässig. In den rückwärtigen Bereichen der Bauflächen wird darüber hinaus auch die Errichtung von Garagen und Nebenanlagen zugelassen. Diese geringen, wenn gleich eindeutigen Einschränkungen für die Platzierung von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen spiegeln die Zielsetzung zur Umsetzung eines üblichen Gewerbegebietes wieder. Auch im Campus Fichtenhain werden die Flächen zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden weitgehend vom ruhenden Verkehr freigehalten. Da die Stellplätze jeweils den privaten Grundstücken zugeordnet werden sollen – eine zentrale Stellplatzanlage hat sich in der Vergangenheit als Vermarktungshindernis erwiesen –, ist dies jedoch nicht in allen Fällen möglich. Somit sind auch Flächen für Stellplätze, welche sich vor bzw. zwischen den vorhandenen Gebäuden befinden, erforderlich. Darüber hinaus wird aufgrund des vorhandenen und im Rahmen der Vermarktung weiter steigenden Parkdrucks im nördlichen Campusbereich eine private Stellplatzanlage im Bereich der nördlichen Gehölzfläche angeordnet, welche dem Gebäude Campus Fichtenhain 42 zugeordnet wird. Aufgrund seiner Lage innerhalb der zentralen Parkanlage können für dieses Gebäude keine Stellplätze auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden, ohne den Gesamteindruck des städtebaulichen Ensembles negativ zu beeinträchtigen. Die Lage und Zufahrt zur Stellplatzanlage ist in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt so gewählt, dass ein Schutz vorhandener Bäume in diesem Bereich zum Teil gewahrt bleiben kann. Südlich des Campus Fichtenhain verläuft die Trasse der in Bau befindlichen 380-kV-Höchstspannungsleitung Fellerhöfe – St. Tönis. Soweit festgesetzte Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen innerhalb des Schutzstreifens liegen, sind diese nur unter Berücksichtigung der Abstandsvorgaben zu den spannungsführenden Leiterseilen gemäß DIN EN 50341 in Abstimmung mit dem Leitungsträger zulässig. Ein Nachweis über die Zustimmung des Leitungsträgers ist auf der Ebene des Bauantragsverfahrens zu erbringen. 46 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.5 V. Planinhalte Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.5.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die vorhandenen und geplanten Erschließungsstraßen im Plangebiet werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die Festsetzung folgt den Zielen der städtebaulichen Planung, wie im Abschnitt IV.2.2 beschrieben. Die geplanten Erschließungsstraßen werden entsprechend einer vorliegenden Erschließungsplanung mit einer Breite von 11,5 m (Planstraße B) bis 14,0 m (Planstraße A und C) festgesetzt. Für die erforderliche Knotenpunktumgestaltung Fichtenhainer Allee / Anrather Straße wird die Fichtenhainer Allee im direkten Einmündungsbereich innerhalb des Plangebietes geringfügig aufgeweitet. Der Kütterweg soll langfristig als öffentlicher Fuß- und Radweg gesichert werden. Der Kütterweg und die Alleestraße sind heute bereits als Teil der EUROGA-Route zwischen Rhein und Maas Bestandteil des überregionalen Radverkehrsnetzes. Auch der bereits bestehende Fuß- und Radweg, der von der Alleestraße nach Westen Richtung Sporthalle abzweigt und zum Europark Fichtenhain A verläuft, wird im Anschluss an die Planstraße B als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Festsetzung / planungsrechtliche Sicherung einer bestimmten Wegeführung innerhalb der Wald- und Grünflächen erfolgt nicht, da eine Festlegung einer bestimmten Trasse anders als bei umgebenden Bauflächen nicht erforderlich ist. Der Kütterweg soll neben seiner Funktion als Fuß- und Radweg auch weiterhin die Erschließungsfunktion von Osten her für das weiterhin für Wohnzwecke genutzte Gebäude Kütterweg 218 und von Westen her für die vorhandene Stellplatzanlage des Veranstaltungsgebäudes „CAMPUS 44“ übernehmen. Die derzeitigen Regelungen zur Befahrbarkeit des Fuß- / Radweges durch die direkten Anlieger bleiben somit aufrecht erhalten. Der historische Campusring übernimmt weiterhin die Erschließungsfunktion für den Campus Fichtenhain. Er ist in der Örtlichkeit bereits entsprechend der Festsetzung vorhanden. Die im östlichen Ringabschnitt angelagerte Parkplatzanlage wird als Verkehrsfläche besonderer Zweck- 47 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte bestimmung „öffentlicher Parkplatz“ festgesetzt. Sie dient Besuchern des Campusbereiches. 1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Der nördlich der Geltungsbereichsgrenze liegende Abschnitt der Anrather Straße ist Teil des anbaufreien Streckenabschnittes der Anrather Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehres sollen zusätzliche Grundstückszufahrten auf diesen Abschnitten vermieden werden. Aus diesem Grund wird entlang der Südseite der Anrather Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Eine Neubebauung kann insoweit nicht unmittelbar von der Anrather Straße aus erschlossen werden. Die bestehende Zufahrt zum Gebäudekomplex Anrather Straße 260/262 bleibt davon unberührt. 1.5.3 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Im Bebauungsplan sind sieben Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt. Dabei handelt es sich um sechs Ortsnetzstationen (Trafos) und eine Bezirksregelanlage zur Gasversorgung, welche sich in Trägerschaft der SWK Energie GmbH befinden. Drei Trafos9 sowie die Gasversorgungsanlage sind in der Örtlichkeit entsprechend der bestehenden Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 vorhanden. In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld wurden zur Versorgung der noch zu entwickelnden Baugebiete im Plangebiet drei weitere Standorte für Trafostationen angrenzend an die Planstraßen A und C festgesetzt. Die Standorte wurden so gewählt, dass eine Anbindung an die im Straßenraum zu verlegenden Versorgungsleitungen auf kurzem Wege möglich wird und gleichzeitig die spätere Parzellierung der Gewerbebaugrundstücke nicht zu sehr eingeschränkt wird. Damit diese Stationen nicht direkt angrenzend an die Verkehrsfläche errichtet werden und dort störend in Erscheinung treten, wird weiterhin festgesetzt, dass die baulichen Anlagen innerhalb der Versorgungsfläche erst in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Planstraßen A und C (entsprechend des Abstandes der Baugrenzen in den Gewerbegebieten) errichtet werden dürfen. Für die Versorgungsanlagen entlang der Alleestraße gilt entsprechend ein Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie. Dieser Abstand wird bereits in der Örtlichkeit eingehalten. Diese liegen östlich der Allee auf Höhe der Medienstraße, westlich der Allee auf dem Gelände des Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11 und in dem öffentlichen Grünzug am westlichen Plangebietsrand auf Höhe der Kommunikationsstraße. 9 48 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.5.4 Entsorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) Östlich der Fichtenhainer Allee ist entsprechend der Festsetzung im rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Entsorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Abwasser festgesetzt. Die Anlage dient der Beseitigung des Niederschlagwassers eines Teils der bestehenden und geplanten öffentlichen Verkehrsflächen, ist bereits in Betrieb und verfügt noch über Kapazitätsreserven. Bei nicht angeschlossenen Verkehrsflächen erfolgt die Versickerung über begleitende Mulden. Auf den Abschnitt IV.2.2 „Entwässerungskonzept“ wird verwiesen. 1.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) In Abstimmung mit dem Versorgungsträger Stadtwerke Krefeld werden im Bebauungsplan relevante Leitungen außerhalb vorhandener und künftiger öffentlicher Flächen durch die Festsetzung von Flächen, die mit Leitungsrechten zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind, planungsrechtlich gesichert. Mit den Leitungsrechten ist auch eine Begeh- und Befahrbarkeit durch den Leitungsträger zu Wartungszwecken verbunden. Es handelt sich um folgende Versorgungsleitungen: Mittelspannungsleitung im nordöstlichen Teil des Plangebietes innerhalb einer städtischen Wegeparzelle. Im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes in diesem Bereich ist eine Verlegung in die Planstraße und eine Trassenführung über den Wendhammer hinaus nach Osten über das Baugrundstück grundsätzlich denkbar. Aufgrund derzeit fehlender Kenntnisse über künftige Grundstückszuschnitte wird aber die Leitungstrasse im Bestand innerhalb der Wegeparzelle gesichert. Mittelspannungsleitung, welche vom Campusring nach Süden verläuft und im Anschluss in Richtung Westen das Plangebiet verlässt. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Trinkwasserleitung und Gasniederdruckleitung im westlichen Plangebiet zwischen der Alleestraße und Planstraße B (auf dem Grundstück des Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11). Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. In dieser Fläche des Leitungsrechtes verlaufen von der Allee kommend auch Mittel- und Niederspannungskabel, die dann nach Süden abzweigen und in den Transformator führen. Eine Verlagerung kann zukünftig je nach den Anforderungen eines ansässigen Betriebs sinnvoll werden. Trinkwasser- und Gasleitung parallel zur Anrather Straße, westlich der Fichtenhainer Allee. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 5,0 m festgesetzt. 49 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte gebündelte Gas- und Wasserleitungen nördlich parallel zur Ringstraße Campus Fichtenhain. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Soweit Verlagerungen der Leitungstrassen außerhalb öffentlicher Flächen aufgrund von neuen Grundstücksentwicklungen erforderlich werden, müsste eine Verlegung auf Kosten des Veranlassers bzw. des Grundstückseigentümers und in Abstimmung mit dem Versorgungsträger erfolgen. In einem solchen Fall verlieren die festgesetzten Flächen für Leitungsrechte ihre Bedeutung. Eine vorhandene Mittelspannungsleitung im Kütterweg wird künftig neben den Weg verlegt werden und befindet sich dann im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche „Fuß- und Radweg“. Eine ergänzende Sicherung durch Flächen, die mit einem Leitungsrecht zu belasten sind, ist daher nicht erforderlich. Der im südöstlichen Teil des Plangebietes befindliche Abzweig der Willicher Straße, der u. a. der Erschließung des Wohnhauses Willicher Straße 103 dient, soll mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Anlieger belastet werden, da der Abschnitt diese Funktion auch künftig wahrnehmen soll. Da keine darüber hinausgehende Verkehrsfunktion vorliegt, ist eine Festsetzung dieses Abschnittes als öffentliche Verkehrsfläche nicht erforderlich. 1.6 Boden, Natur und Landschaft 1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die festgesetzten Grünflächen ergänzen die Waldflächen und tragen dazu bei, dass ein zusammenhängendes Grün- und Freiflächensystem entsteht. Die entlang der westlichen Plangebietsgrenze festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird entsprechend des derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplans festgesetzt und ist in der Örtlichkeit bereits vorhanden. Östlich der Fichtenhainer Allee wird innerhalb der als Wald festgesetzten Fläche eine etwa 650 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt. Diese ist im bestehenden Planrecht als private Grünfläche festgesetzt. Dabei handelt es sich um den ehemaligen Heimfriedhof. Zwar hat die Stadt Krefeld im Jahr 2010 50 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte beschlossen, diesen Friedhof zum 01.08.2010 zu schließen. Sie hat jedoch in diesem Zuge fünf namentlich benannten Personen eine Bestattungsmöglichkeit auf dem Friedhof eingeräumt. Nach der letzten Bestattung setzt eine Ruhezeit von 20 Jahren ein. Erst danach wäre eine vollständige Aufgabe der Friedhofsnutzung und somit eine andere Nutzung der Fläche denkbar. Der auf absehbare Zeit bestehen bleibenden Friedhofsnutzung trägt die Festsetzung als Friedhofsfläche Rechnung. Darüber hinaus wird im Campus die zentrale, innerhalb der Ringerschließung liegende Rasenfläche entsprechend ihrer städtebaulichen Funktion als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Im Zuge der weiteren Vermarktung des Gewerbegebietes soll diese bis dato als private Fläche festgesetzte Grünfläche an die Stadt Krefeld übergeben werden. Details sind im städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Grundstücksgesellschaft geregelt. Weiterhin werden drei Grünflächen als private Grünfläche festgesetzt. Es handelt sich zum einen um den südlichen Campusbereich. Hier liegen Teile der Gewerbegrundstücke innerhalb des Schutzstreifens der geplanten Hochspannungsleitung (Bl. 4571). Eine Bebauung ist nicht möglich. Es erfolgt die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Lediglich der in den Schutzstreifen hereinragende Teil der südlich des Gebäudes Campus Fichtenhain 71 vorhandenen Stellplatzanlage wird zur Bestandssicherung von der Festsetzung als private Grünfläche ausgenommen. Auf dem Flurstück 143 (Gemarkung Fischeln, Flur 27) wird eine private Grünfläche festgesetzt, die als ökologische Ausgleichsmaßnahme für den Ausbau der Autobahn 44 angelegt wurde und als solche zu erhalten ist. Des Weiteren befindet sich im südöstlichen Plangebiet – innerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung – eine private Gartenparzelle, die – soweit sie nicht als Gewerbegebiet festgesetzt wird10 – mit der Zweckbestimmung „Gartenland“ festgesetzt wird. Die drei vorgenannten Grünflächen im südöstlichen Plangebiet sind auch im geltenden Bebauungsplan Nr. 653 bereits als private Grünflächen festgesetzt. Der Teil des Flurstücks, der außerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitungen liegt, und somit für eine bauliche Entwicklung in Frage kommt, wird wie im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 dem sich nördlich anschließenden Gewerbegebiet zugeschlagen. 10 51 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.6.2 Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) Der Bebauungsplan soll ein zusammenhängendes Grün- und Freiflächensystem sichern bzw. entwickeln, welches den Bestand innerhalb des Plangebietes und die übergeordneten Freiraumsysteme berücksichtigt. Die festgesetzte landwirtschaftliche Fläche entspricht der Fläche, welche bereits im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan für die Landwirtschaft vorgesehen ist und in der Örtlichkeit auch als solche genutzt wird. Auch die Waldflächen entsprechen einander im Wesentlichen. In drei Bereichen sieht der Bebauungsplan Ergänzungen des Waldbestandes vor: 1. Östlich der Allee, anschließend an die bestehende Waldfläche bis zur östlichen Plangebietsgrenze 2. Im Bereich westlich der Sporthalle, südlich des Fuß- und Radweges zum Europark Fichtenhain A 3. Östlich der Allee im Bereich des ehemaligen Kindergartens (Campus Fichtenhain 2) Die Flächen Nr. 1 und 2 waren bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 vorgesehen und dienten auch dem forstlichen Ausgleich für wegfallende Waldbereiche. Die rund 3,6 ha umfassende Aufforstung am östlichen Rand des Plangebietes im direkten Anschluss an bestehende Waldflächen (oben Fläche Nr. 1) dient u. a. der Schaffung von Ersatzlebensräumen für wald- und waldrandbewohnende Tierarten, der Aufwertung des Landschaftsbildes durch Hinzufügung eines strukturreichen raumbildenden Landschaftselementes sowie eine Verringerung mechanischer und stofflicher Störungen der natürlichen Bodenfunktionen. Bei der Fläche Nr. 2 (ca. 1.600 m²) soll ein neu anzulegender Waldmantel den benachbarten Waldrand stabilisieren. Der Landschaftsplan der Stadt Krefeld hat für die oben genannten Flächen Nr. 1 und 2 „Erstaufforstungen mit bodenständigen Laubgehölzen“ festgesetzt (Festsetzung Nr. 4.2.34 für Fläche Nr. 1, Fläche Nr. 2 ist Teil der Festsetzung Nr. 4.2.7). Das Stadtgebiet von Krefeld weist mit knapp 9 % einen geringen Waldanteil auf. Laut Waldvermehrungskarte des LANUV aus 200511 ist in Bereichen mit einer Bewaldung unter 15 % eine Waldvermehrung „dringend geboten“. Dies wird im Plangebiet aufgegriffen. Östlich der Alleestraße soll die Waldfläche um den Bereich des ehemaligen Kindergartens, welcher bislang als Gewerbegebiet festgesetzt war, ergänzt Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf (Zugriff 16.09.2016) 11 52 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte werden (ca. 3.000 m²). Der Kindergarten wird nicht mehr genutzt und die an drei Seiten von Wald umgebene Fläche eignet sich nur sehr eingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung. In diesem Bereich sind der Abriss des Gebäudes und eine anschließende Aufforstung geplant. 1.6.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a BauGB, § 1a BauGB) Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet worden, welcher die Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft konkretisiert hat. Aufforstungsflächen / Ausbildung von Waldmänteln: Die Zielsetzungen der Aufforstungen im Plangebiet sind bereits oben unter 1.6.2 dargelegt worden. Zu den Bauflächen hin soll an den Rändern der bestehenden bzw. durch Aufforstung anzulegenden Waldflächen durch Ausbildung eines Waldmantels (Entnahme von Bäumen 1. Ordnung) im Zusammenspiel mit den festgesetzten Baugrenzen in einen Abstand von mindestens 10 m zum Gewerbegebietsrand ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entstehen. Auch gegenüber der im Bebauungsplan festgesetzten Landwirtschaftsfläche soll im Bereich der Aufforstungsfläche ein Waldmantel von 25 m angelegt werden, um die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen nicht unnötig zu belasten (Schatten- und Laubwurf). Zum „Maßnahmenkomplex Süd“ (Maßnahmenflächen M4-M8): Die auf den Maßnahmenflächen M4 bis M8 südlich bzw. südöstlich des Campus vorgesehenen Maßnahmen sind eine Kombination von landschaftsstrukturierenden Maßnahmen (Anlage von Hecken entlang des Wirtschaftsweges), einer Extensivierung der bisher bestehenden Ackerbewirtschaftung und einer Entwicklung von Brachen und Blühflächen (Ackerblühflächen und Gründlandbrache). Die Maßnahmen dienen dem Ausgleich eines Teils der durch den Bebauungsplan ausgelösten Eingriffe in Natur und Landschaft, der Aufwertung des Landschaftsbildes und sollen zudem positive Wirkungen für verschiedene Tierarten entfalten (Schutz von 53 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Acker-Lebensgemeinschaften, Nahrungshabitate für Greifvögel und Fledermäuse). Ferner soll durch die Maßnahmen eine Verringerung belastender stofflicher Einträge in den Boden im Vergleich zur bisherigen Flächenbewirtschaftung erzielt werden. Die Strauchhecken südlich des bestehenden Wirtschaftsweges (Teil der Maßnahmenfläche M4) dienen insbesondere dem Bluthänfling, einer typischen Vogelart der Heckenlandschaften. Auch die Goldammer bevorzugt halboffene bis offene, reich strukturierte Gebiete, die mit Hecken ausgestattet sind. Neben diesen beiden Zielarten soll die Hecke vielen weiteren Tierarten wertvolle Ruhe, Nahrungs- und Fortpflanzungshabitate bieten. Ferner erfolgt durch die linienhaften Elemente eine Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes. Der Verlauf des Mittelspannungskabels ist bei der Konzeption der Maßnahmenfläche berücksichtigt. Einem Großteil der geplanten Heckenabschnitte südlich vorgelagert ist die geplante Entwicklung von Blühflächen (Maßnahmenfläche M6 sowie am nördlichen Rand der Maßnahmenfläche M5 (insgesamt ca. 1,58 ha Fläche)). Diese soll der Schaffung von Ersatzhabitaten für Acker-Lebensgemeinschaften dienen. Mit der Entwicklung arten- und blütenreicher Randstreifen und -flächen sollen auch die Nahrungshabitate von Greifvögeln und Fledermäusen optimiert sowie das Landschaftsbild aufgewertet werden. Auf ca. 2,75 ha im südwestlichen Plangebiet soll die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen extensiviert werden (Maßnahmenfläche M5). Ziel ist ein extensiver Getreideanbau. Von dieser Maßnahme sollen neben dem Feldhasen auch Vogelarten der Feldflur (z. B. Goldammer, Finken, Lerchen und Rebhuhn) profitieren. Auf der Maßnahmenfläche M7 (ca. 0,5 ha groß) soll eine Ackerbrache entwickelt werden. Mit der Pflegebrache soll das Habitat-Angebot für Vögel, Säugetiere (insbesondere Feldhase) und Insekten verbessert werden. Die Naturnähe der Fläche soll erhöht und damit auch das Landschaftsbild aufgewertet werden. Auf der Maßnahmenfläche M8 südöstlich des Campus (ca. 0,65 ha groß) soll auf dem bisherigen Intensivgrünland eine Grünlandbrache entwickelt werden. Hiermit sollen wertvolle Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungshabitate für diverse Insekten, Vogel- und Säugetierarten geschaffen, die 54 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Naturnähe der Fläche erhöht und damit auch das Landschaftsbild aufgewertet werden. Am nördlichen Rand der Maßnahmenfläche M8 soll zu den Gewerbebauflächen eine Strauchhecke, wie auch in der Maßnahmenfläche M4 vorgesehen, angelegt werden. Zu den hiermit verfolgten Zielen siehe oben. Für die Maßnahmenflächen M4 bis M8 sind zum Teil konkrete Bewirtschaftungsvorgaben festgesetzt worden. Diese Festsetzungen sind erforderlich, da sie unerlässlicher Bestandteil des Maßnahmenkonzeptes sind, durch dessen vollständige Durchführung eine Verminderung der Auswirkungen der Planung auf den Artenschutz erzielt werden soll. Ohne diese Vorgaben wäre die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmenflächen auf bestimmte Tierarten nicht bzw. nicht in Gänze zu erzielen. Plangebietsexterne Maßnahmen: Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 653 hat rund 7 ha plangebietsexterne Flächen in den Gemarkungen Oppum und Fischeln (zur Lage siehe Karte Nr. 4 im Anhang zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese Maßnahmen sind bisher nur teilweise umgesetzt worden, da die zugeordneten Eingriffe noch nicht in Gänze erfolgt sind. Die Flächen sollen auch weiterhin für den Ausgleich der Eingriffe im Bebauungsplangebiet Nr. 795 vorgesehen werden. Im Fischelner Busch (Gemarkung Fischeln, Flur 4, Flurstücke 39 und 994 (teilweise) wurde eine ca. 1,07 ha große Aufforstung bereits vollständig realisiert. Eine weitere Laubwaldaufforstung (ca. 3,86 ha) ist ca. 2 km westlich des Plangebiets an der Hückelsmaystraße vorgesehen, jedoch noch nicht umgesetzt (Gemarkung Fischeln, Flur 28, Flurstück 3). Ferner ist eine Fläche im Oppumer Busch (Gemarkung Oppum, Flur 4, Flurstück 2257 (teilweise)) von Ackerland in Grünland umgewandelt worden (ca. 2,45 ha). Die an der östlichen Grenze der Maßnahmenfläche geplante Anlage einer vierreihigen, ca. 300 m langen Feldhecke aus lebensraumtypischen Gehölzen und die Erteilung von Bewirtschaftungsauflagen für die übrige Grünlandfläche sind dagegen noch nicht umgesetzt worden. Über diese Flächen hinaus ist durch die Änderung der Festsetzungen im Bebauungsplangebiet Nr. 795 gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 ein zusätzlicher Kompensationsbedarf entstanden, der auf weiteren plangebietsexternen Flächen bedeckt werden soll. Auch diese Flächen liegen im Fischelner Busch (siehe Karte Nr. 4 im Anhang zum Landschaftspflegerischen Begleitplan). Zum einen soll auf ca. 14.500 m² 55 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 418 (teilweise) und auf ca. 12.300 m² des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 1101 (teilweise) eine Extensivierung der Ackernutzung erfolgen. Zum anderen ist geplant, auf ca. 15.000 m² des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 1101 (teilweise) eine Ackerbrache zu entwickeln. Da die oben genannten Flächen alle nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen, können hierfür keine Festsetzungen getroffen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird durch Regelungen im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als Hauptgrundstückseigentümer im Plangebiet und damit wesentlicher Entwickler dieser Flächen gesichert. Die Maßnahmen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan erläutert (Kapitel 5.3 sowie die Karten Nr. 4 bis 7 im Anhang). Zuordnung Eingriffe und Ausgleich Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen dienen dem Ausgleich für durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in Natur und Landschaft. Gleiches gilt für einzelne – in der Planurkunde gekennzeichnete – Flächen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB im Plangebiet festgesetzt werden. Diese Maßnahmen werden dem durch Bau- und Verkehrsflächen verursachten ökologischen Eingriff zugeordnet (Zuordnung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB). Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden Flächen, die dem Ausgleich dienen, reichen jedoch nicht aus, um den gesamten erforderlichen ökologischen Ausgleich sicherzustellen. Daher werden auf insgesamt ca. 11,6 ha außerhalb des Geltungsbereiches ökologische Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt. Da diese Flächen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, können hierfür keine Festsetzungen (auch keine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird über einen städtebaulichen Vertrag gesichert. Auf den durch den Bebauungsplan zu erwartenden Umfang des naturschutzrechtlichen Eingriffs in Natur und Landschaft, auf die vorgenommene Ermittlung und Differenzierung des Eingriffs, auf die Bilanzierung von Ausgleich und Eingriff wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan ausführlich eingegangen. 56 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.6.4 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Ein Ziel des Bebauungsplans ist es, ein durchgrüntes Gewerbegebiet zu schaffen, welches sich auch in das Freiraumsystem der Umgebung integriert. Neben den festgesetzten Waldflächen werden daher Pflanzerhaltungs- bzw. Pflanzgebotsflächen auf den privaten Grundstücksflächen festgesetzt. Neben ihrer gestalterischen und strukturierenden Aufgabe kann den Gehölzstreifen, abhängig von ihrer räumlichen Lage im Plangebiet, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zukommen. Entsprechend des Grün- und Freiraumkonzepts werden über die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans hinaus weitere Pflanzflächen festgesetzt. Pflanzfläche südlich der Anrather Straße: Die direkt südlich der Anrather Straße festgesetzten Pflanzgebotsflächen (in der Planurkunde: die vier Flächen A bzw. A1) sollen das Plangebiet zur Anrather Straße eingrünen, die im westlichen Teil (bis Höhe Breuershofstraße) bereits vorhandene Ahorn-Allee ergänzen und diese nach § 47a Landschaftsgesetz12 geschützte Allee weiter nach Osten fortführen (Fläche A1). Die Pflanzfläche war bereits im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzt. Im Bereich östlich der Planstraße A bis zum Kringshof ist der Pflanzstreifen im Vergleich zum geltenden Planrecht jedoch auf 15 m Tiefe reduziert worden, um die Ausnutzbarkeit der Gewerbegrundstücke zu erhöhen, bei gleichzeitiger Ermöglichung einer substanziellen Eingrünung. Im Bereich westlich der Fichtenhainer Allee ist die Pflanzfläche aufgrund von in der Örtlichkeit vorhandenen Versorgungsleitungen auf 10 m Tiefe reduziert worden. Dies schränkt zwar die Möglichkeiten der Eingrünung zur Anrather Straße hin ein, die bereits vorhandene und aktuell geplante Bebauung der südlich anschließenden Grundstücke erlaubt jedoch nicht, die Pflanzfläche nach Süden zu verbreitern. Mit den Pflanzmaßnahmen direkt südlich der Anrather Straße soll eine attraktive Eingangszone in das Gewerbegebiet geschaffen werden, ohne die vorhandenen Alleen zu dominieren. Pflanzfläche am nordöstlichen Plangebietsrand: Am nordöstlichen Rand des Plangebietes wird – wie im Bebauungsplan Nr. 653 – eine im Wesentlichen 15 m13 breite Pflanzgebotsfläche festSeit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Alleen nach § 41 LNatSchG geschützt. In dieser Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin die zum Zeitpunkt der Ausweisung maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt. 13 Im Bereich des Gebäudebestandes Anrather Straße 206 reduziert sich die Breite auf 13 m. 12 57 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte gesetzt (in der Planurkunde: Fläche B), welche der optischen Einbindung des nordöstlichen Baugebietsrandes bzw. der Schaffung eines „weichen“ Überganges in die Landschaft und das dortige Landschaftsschutzgebiet „südlich und westlich Fischeln“ dienen soll und zugleich Rückzugräume für Tierarten der angrenzenden Agrarlandschaft (z. B. Feldhase) etablieren soll. Pflanzflächen zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 östlich der Allee: Zur weiteren Gliederung des Gewerbegebiets werden Pflanzgebotsflächen zwischen den Baugebieten mit einer geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5) und jenen mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8) festgesetzt (in der Planurkunde: die drei Flächen C). Hier dienen sie als Grünzäsur zwischen gewerblichen Flächen unterschiedlicher Ausrichtung und der Schaffung von Rückzugsräumen für Tierarten der Gewerbe- und Siedlungsflächen. Pflanz- und Pflanzerhaltungsflächen beiderseits des Campus: Der historische Campusbereich wird – anders als im ursprünglichen Bebauungsplan – durch Anpflanzungs- und Pflanzerhaltungsflächen von den übrigen gewerblichen Bauflächen abgegrenzt (in der Planurkunde: die Flächen D sowie E1 und E2). Zum Teil können vorhandene Gehölzstrukturen erhalten und in die Grünzäsuren integriert werden (in der Fläche östlich des Campus sind dies Gehölze im südlichen Teil des Anpflanz- und Pflanzerhaltungsstreifens). Der 20 m breite und rund 160 m lange Streifen auf der Campus-Westseite ist u. a. aufgrund der Nähe zu den Bauflächen zu durchforsten, die Gehölze 1. Ordnung sind zu entfernen. In die entstehenden Lücken und an die Ränder sind Sträucher und Bäume 2. Ordnung zu pflanzen. Der Gehölzbestand ist Teil des schutzwürdigen Biotops BK-4705-0011 „Park am Berufsschulzentrum Fichtenhain“. Die (teilweise) Erhaltung und Ergänzung der Gehölzstreifen beiderseits des Campus dient nicht nur als Grünzäsur zwischen gewerblichen Flächen unterschiedlicher Ausrichtung, sondern mit dem Erhalt eines Teiles des Gehölzbestandes bzw. der Neuanpflanzung bestimmter Bäume und Sträucher als Trittsteinbiotop sollen zudem bestimmte Habitatfunktionen für Arten der Feldgehölze und -hecken gesichert und optimiert werden. Ein vollständiger Erhalt aller Bäume auf der Westseite des Campus ist aufgrund der beidseitig angrenzenden Bauflächen nicht möglich, ohne den anzustrebenden Abstand zwischen Waldbereichen und überbaubaren Flächen (siehe oben unter 1.6.3) nicht zu unterlaufen. Der Ausweisung der 58 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Gewerbeflächen wird an dieser Stelle der Vorrang vor dem vollständigen Erhalt dieser Teilfläche eines schutzwürdigen Biotops eingeräumt. Pflanzerhaltungsfläche im nördlichen Campusbereich: Im nördlichen Campusbereich, westlich der ehemaligen Kirche (Campus Fichtenhain 44) und direkt angrenzend an die historische Zaunanlage befindet sich eine Gehölz- und Rasenfläche, in der eine private Stellplatzanlage für das Gebäude Campus Fichtenhain 42 ermöglicht werden soll, da auf dem eigentlichen Gebäudegrundstück die Schaffung einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen nicht möglich ist (siehe auch oben unter V.1.4). Die auf der nicht für die Stellplatzanlage benötigten Fläche stehenden Gehölze sollen erhalten blieben. Entsprechend ist dieser Bereich (in der Planurkunde: Fläche F) mit einer Erhaltungsfestsetzung versehen. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen im öffentlichen Straßenraum: Im öffentlichen Straßenraum im Plangebiet bestehen zum Teil bereits Bäume. Die Baumallee im Mittelstreifen des Straßenzuges Fichtenhainer Allee / Campus Fichtenhain ist als Naturdenkmal eingetragen und ist wichtiger Bestandteil dieser repräsentativen Haupterschließungsachse des Plangebietes. Zusätzlich zum Schutz als Naturdenkmal werden die Einzelbäume im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zur Erhaltung festgesetzt, so dass über das Naturschutzrecht hinaus ein planungsrechtlicher Schutz besteht. Für die übrigen Erschließungsstraßen wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Straßenlänge festgesetzt, dass eine bestimmte Mindestanzahl an Bäumen im öffentlichen Straßenraum anzupflanzen und diese dauerhaft zu erhalten sind. Die Zahl der Bäume in der Medienstraße, der Kommunikationsstraße und der Kommunikationsstraße-Süd fußen auf bereits vorliegenden Ausbauplanungen. Für die Planstraßen ist bei der festgesetzten Baumanzahl berücksichtigt, dass im Zuge der Ausbauplanung noch Spielraum für die Dimensionierung der Parkstände im Hinblick auf Abstellmöglichkeiten für Lkw verbleibt. Mit den Bäumen wird der Straßenraum belebt, gegliedert und ein optisches Gegengewicht zur Bebauung geschaffen. Ferner ist auf die mikroklimatischen Gunstwirkungen und Habitat-Funktionen (z. B. für bestimmte Vogelarten) hinzuweisen. Zur Entwicklung eines homogenen Erscheinungsbildes sollte pro Straße jeweils nur eine Art verwendet werden. Um den Charakter der Alleestraße als das prägende 59 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Haupterschließungselement des Plangebietes nicht zu konterkarieren, sollte auf die Anpflanzung von Linden verzichtet werden. Begrünung nicht bebauter Grundstücksflächen: Die Festsetzung, dass ein bestimmter Anteil der Grundstücksflächen der Gewerbegebiete und des Industriegebietes mindestens mit Scherrasen zu begrünen sind, nimmt eine Vorgabe aus § 9 BauO NRW zu den nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke auf und dient dazu, ein Mindestmaß an Vorgaben für die Begrünung der Baugrundstücke zu erzielen. Die festgesetzten prozentualen Anteile korrespondieren dabei jeweils mit der zulässigen Versiegelung (inkl. von Überschreitungsmöglichkeiten). Auf detailliertere Vorgaben zur Ausgestaltung der Begrünung wird verzichtet, um die Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer / -nutzer nicht zu stark einzuschränken. Den Grundstückseigentümern / -nutzern ist es freigestellt, diese „Mindesteingrünung“ auch auf andere Weise als mit Scherrasen durchzuführen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan schlägt als weitere Begrünungsmöglichkeiten Anpflanzungen aus Gehölzen, Stauden, Wildstauden und Gräsern, die Anlage von „Blumenwiesen“ auf mageren Substraten (z. B. Schotter oder Kies) oder Sukzessionsflächen vor. Festsetzung einer Stellplatzbegrünung: Die Festsetzung einer Stellplatzbegrünung, welche die Anpflanzung und den dauerhaften Erhalt eines Baumes pro fünf Stellplätze regelt, dient der attraktiven Gestaltung des Baugebiets und trägt gleichzeitig durch die zusätzliche Verschattung und die Entstehen von Verdunstungskälte zur Verbesserung des Mikroklimas bei. Nach Möglichkeit sollen die Bäume innerhalb des Stellplatzbereichs gepflanzt werden, um eine unmittelbare Verschattung und Abkühlung der versiegelten Stellplatzflächen zu erreichen. Ist dies nicht möglich, können unterzubringende Bäume auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Erhaltung von Gehölzen auf öffentlichen und privaten Grünflächen: Die als öffentliche Grünflächen – Parkanlage – festgesetzten Flächen des Grünzugs am westlichen Rand des Plangebietes und der zentralen Wiese im Campus werden zur Sicherung ihrer derzeitigen ökologischen und gestalterischen Wertigkeiten mit Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern überlagert. Die auf dem Flurstück 143 (Gemarkung Fischeln, Flur 27) vorhandenen Gehölze sind als Ausgleichspflanzungen für den Ausbau der Autobahn 44 angelegt worden und sind entsprechend zu 60 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte erhalten. Daher wird auch hier überlagernd zur Festsetzung als private Grünfläche eine Erhaltung der dortigen Gehölze festgesetzt. 1.7 Immissionsschutz Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zum Schutz vor den von außen auf den Planbereich einwirkenden Verkehrsgeräuschen von der Anrather Straße und der BAB 44 sind in einer schalltechnischer Untersuchung (siehe oben) für das Plangebiet Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für erforderliche bauliche Maßnahmen zum Schutz sensibler Nutzungen ermittelt worden. Diese werden aus dem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ abgeleitet. Der maßgebliche Außenlärmpegel wird für Verkehrsgeräusche aus den errechneten Beurteilungspegeln für den Tageszeitraum plus eines Zuschlags von 3 dB(A) ermittelt. Der Lärmpegelbereich wird anhand dieses Wertes in Stufen von 5 dB(A) aus Tabelle 8 der DIN 4109 abgelesen. Die festgesetzten überbaubaren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen fast ausnahmslos in den Lärmpegelbereichen I bis III, in einem kleineren Randbereich auch im Lärmpegelbereich IV. Den Lärmpegelbereichen ist das erforderliche Maß an Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber dem Außenlärm zugeordnet. Aus Tabelle 8 der DIN 4109 lässt sich das erforderliche resultierende bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile in Abhängigkeit von der Raumnutzung ablesen. Da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des Schallschutzes in den Lärmpegelbereichen I und II entsprechen, wird auf eine Darstellung dieser Pegelbereiche im Bebauungsplan verzichtet. In der Planurkunde werden für die Lärmpegelbereiche III und IV entlang der Anrather Straße und im südlichen Plangebiet die zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 festgesetzt. Die Lage der Lärmpegelbereiche ist in der Planurkunde verzeichnet. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für Vorhaben in diesen Pegelbereichen ist die Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung des entsprechenden Schalldämmmaßes für Außenbauteile entsprechend sicherzustellen. Der ebenfalls gutachterlich ermittelte Lärmpegelbereich V im Nahbereich der BAB 44 und der Anrather Straße, innerhalb dessen keine Baugebiete bzw. überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind, wird aus Gründen der Plausibilität der Festsetzungen ebenfalls in der Planurkunde dargestellt. 61 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bezüglich der ebenfalls zum Immissionsschutz beitragenden Festsetzung von Schallkontingenten und der Gliederung des Plangebietes nach Abstandsklassen siehe oben unter V.1.1.1. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW (§ 86 BauO NRW) Für die Bauflächen, die direkt nördlich an den Kütterweg angrenzen sowie für die Bauflächen beidseitig der Allee (Fichtenhainer Allee und nördlicher Abschnitt Campus Fichtenhain bis zur Einmündung des Kütterweges) wird textlich festgesetzt, dass Einfriedungen und Werbeanlagen erst in einem Abstand von 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden dürfen. Dadurch wird im Bereich Kütterweg sichergestellt, dass der 5 m breite Fuß- und Radweg, welcher südlich bereits teilweise durch die denkmalgeschützte Zaunanlage des Campus Fichtenhain gefasst wird, nicht zu stark durch Einfriedungen oder Werbeanlagen geprägt und seine Aufenthalts- und Nutzungsqualität gesichert wird. An der Allee als repräsentative Achse des Gewerbegebiets soll ebenfalls vermieden werden, den Charakter der Allee durch Zaunanlagen oder Werbung in direkter Nähe zur Straße negativ zu beeinträchtigen. Durch das Abrücken der Einfriedungen und das Freihalten von Werbeflächen soll dazu beigetragen werden, dass sich die gestalterische Wirkung des Freiraums zwischen Straßenraum und Betriebsflächen besser entfalten kann. Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, flächendeckend Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu massive 62 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Werbeanlagen zu verhindern. Da eine flächendeckende Satzung für das gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung dieses Beschlusses abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete. In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Wirtschaft im Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt zugelassen. Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine Ausnahme vom Ausschluss sich bewegender Werbeanlagen ist für die mittlerweile zum Stadtbild gehörenden Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“ Werbeanlagen) vorgesehen, wobei sich die vorgegebenen Höchstmaße an gängigen Modellen orientieren. Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten (möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden auskragende Beleuchtungskörper (sogenannte „Spinnenbeine“) empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast) 63 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig. Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken. Werbeanlagen als eigenständige Hauptanlagen sind in den festgesetzten Baugebietsflächen nur innerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, Werbeanlagen als Nebenanlagen eines Betriebes sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes außerdem auch in den hierfür festgesetzten Flächen der Baugebiete zulässig. Lediglich im Bereich entlang der historischen Allee dürfen Werbeanlagen als Nebenanlagen (ebenso wie Einfriedungen) auch außerhalb der überbaubaren Flächen oder Flächen für Nebenanlagen errichtet werden, allerdings nur bis auf 5 m an die Straßenbegrenzungslinie heranrücken. Damit soll zum einen eine noch ausreichende Werbewirkung von (freistehenden) Werbeanlagen gewährleistet werden und gleichzeitig ein ausreichender Abstand zur Allee als repräsentative Haupterschließungsachse des Gebietes eingehalten werden. Nicht erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen sind: Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder Stadtinformationsanlagen und Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer Parteien im Zusammenhang mit Wahlen Der Bereich des historischen Campus (Gewerbegebiet GE 4) ist aufgrund der zahlreichen unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlagen ein hinsichtlich des Ortsbildes besonders sensibler Bereich im Plangebiet. Sowohl die Errichtung von Gebäuden als auch von Werbeanlagen erfordern im Umfeld der Denkmäler eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW. Die für das übrige Plangebiet als zulässig festgesetzten Werbeanlagen sind im GE 4 nur ausnahmsweise zulässig. Dies zielt auf die Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes ab. Diese Vereinbarkeit lässt sich jedoch nicht abstrakt definieren, sondern ist im jedem Einzelfall (genauer Standort und konkret geplante Gestaltung) durch die Untere Denkmalbehörde zu prüfen. Daher wird auch keine 64 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte „starre“ Binnendifferenzierung des Gebietes GE 4 hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen vorgenommen. Im historischen Campus bestehen bereits Werbeanlagen in Form von Hinweisschildern vor einzelnen denkmalgeschützten Gebäuden. Diese Werbeanlagen sind mit der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich Dimensionen und Gestaltung abgestimmt, so dass im Sinne des Gleichheitsprinzips die Übernahme solcherart gestalteter Werbeanlagen auch in andere Bereiche des Campus in der Regel unter Denkmalgesichtspunkten möglich sein wird. Da die unter Ziffer II.1.2.4 für die Baugebietsteilflächen GE 1, GE 2 und GI definierten Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“ Werbeanlagen), die üblicherweise im öffentlichen Straßenraum platziert werden oder vom diesem aus sichtbar sein sollen, nicht mit dem Umgebungsschutz der Baudenkmäler vereinbar sind, sind diese Arten von Werbeanlagen im GE 4 auch nicht ausnahmsweise zulässig. 3. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind Im Bebauungsplan werden zwei Bereiche im Campusbereich (GE 4) als Altlastenverdachtsflächen gekennzeichnet. Es handelt sich zum einen um das ehemalige Kesselhaus. Untersuchungen haben lokal erhöhte PAKGehalte in den Anschüttungsmaterialien und im Boden ergeben. Ein Direktkontakt ist zu vermeiden. Lokale Belastungen wurden ebenfalls im Grundwasser und in der Bodenluft festgestellt worden. Im Falle einer Neubebauung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Zudem ist es erforderlich anfallenden Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine weitere Verdachtsfläche befindet sich im Bereich der ehemaligen Schule / ehemaliger Pferdestall. Hier wurde eine 0,9 m bis 1,9 m mächtige Anschüttung festgestellt. Die Analysen zeigten eine Verunreinigung durch PAK. In einer Bohrung wurden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielflächen überschritten. Im Falle einer sensiblen Nutzung oder bei Eingriffen in den Untergrund sind weitere Untersuchungen und insbesondere aufgrund des oberflächennah auftretenden Benzo(a)pyrens Maßnahmen gegen einen Direktkontakt notwendig. Es ist erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub ordnungsgemäß zu entsorgen. 65 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Erdbebengefährdung Die Flurstücke im Plangebiet sind der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Die technischen Baubestimmungen der DIN 4149:2005 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ sind zu beachten. Bemerkung zur DIN: Die DIN 4149:2005 wurde nach Auskunft des Geologischen Dienstes NRW durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt worden. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können nach Auskunft des Geologischen Dienstes NRW jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung wird in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. 4. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) 4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen Im südlichen Bereich des Plangebiets verläuft die planfestgestellte 110-/ 220-kV-Höchstspannungfreileitung St. Tönis – Osterath in der Trägerschaft der Amprion GmbH. Die Leitungsmittellinie, die Maststandorte und die Schutzstreifengrenzen werden nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Darüber hinaus befindet sich nördlich angrenzend davon die derzeit in Bau befindliche 380-kV-Höchstspannungsleitung Fellerhöfe – St. Tönis in der Trägerschaft der Amprion GmbH. Die Leitungsmittellinie, die Maststandorte und die Schutzstreifengrenzen werden ebenfalls im Vorgriff auf die 66 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Planfeststellung nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Auf die Anforderungen des Leitungsträgers wird im textlichen Teil des Bebauungsplanes hingewiesen. Erdgastransportleitung mit Schutzstreifen Im südlichen Bereich des Plangebiets verlaufen zwei planfestgestellte Erdgastransportleitungen, betrieben durch die Open Grid Europe GmbH. Die Leitungsmittellinie und die Schutzstreifengrenzen werden nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Denkmale Die Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 42, 46, 48, 49a/b, 57a/b, 63, 66/68, 67, 71, 72 mit dem historischen Zaun sind unter der laufenden Nummer 937, das Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 51 unter der laufenden Nummer 991 sowie die Einfriedungsmauer östlich des Gebäudes Campus Fichtenhain 48 unter der Nummer 937 (Ergänzung der Eintragung im Jahr 2017) in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Die Denkmäler werden in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nachrichtlich übernommen. Ergänzend wird auf das Erfordernis denkmalrechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern hingewiesen (§ 9 DSchG NW). Der Waldfriedhof östlich der Fichtenhainer Allee ist seitens der Unteren Denkmalbehörde und des Landschaftsverbandes Rheinland als denkmalwert eingestuft worden. Die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld folgt in Kürze. Nach der Eintragung kann auch dieses Denkmal nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen werden. Naturdenkmal Entsprechend Ziffer 2.3.42 des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld ist die Lindenallee auf der Straße Fichtenhainer Allee / Campus Fichtenhain als Naturdenkmal nach § 22 LG NW14 eingetragen. Grenze des Landschaftsplanes Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen, die im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld liegen. Die Grenze des Landschaftsplanes wird daher nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Naturdenkmäler in § 28 BNatSchG geregelt, nicht mehr landesrechtlich. 14 67 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anbauverbotszone gemäß FStrG Ein Teil des Plangebiets liegt aufgrund der Nähe zur BAB 44 in der 40 mAnbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). In dieser Anbauverbotszone dürfen u. a. Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden. Die Abgrenzung dieser nach o. g. gesetzlichen Grundlage getroffenen Festsetzung (Bauverbotszone) wird nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. 5. Hinweise Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, auf die Erforderlichkeit einer Abstimmung mit der militärischen Luftfahrtbehörde ab bestimmten Bauhöhen, auf die Erforderlichkeit der Beteiligung der Richtfunkbetreiber im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in bestimmten Teilbereichen des Bebauungsplangebietes, auf die Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Bundesautobahn 44 und das daraus folgende Abstimmungserfordernis mit der obersten Landesstraßenbehörde für alle baulichen Maßnahmen in diesem Bereich, auf die Lage des Plangebietes im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen und die Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Baugenehmigungsverfahren, auf im Plangebiet vorhandene technische Infrastrukturanlagen und die zum Schutz dieser Anlagen zu beachtenden Hinweise, auf die Erforderlichkeit für wasserrechtliche Erlaubnisse, auf die erforderliche Löschwasserversorgung sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit in außerstaatliche Regelwerke, auf die in den Bebauungsplanfestsetzungen Bezug genommen wird. Für Teile des Plangebietes sind bereits bodenarchäologische Untersuchungen durchgeführt worden. Zwar wurden hierbei keine Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt, gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen im Plangebiet – z. B. außerhalb der untersuchten Teilflächen – Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. 68 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor. Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis. Im Sinne des Artenschutzes erfolgen Hinweise zu den zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für Gebäudeabbrüche und Rodungsmaßnahmen im Plangebiet sowie Anforderungen für die Berücksichtigung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen. Ein Teil des ökologischen Ausgleichs für zu erwartende Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes erfolgt durch die ökologische Aufwertung von plangebietsexternen Flächen. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die Lage und die Größe der in Anspruch zu nehmenden Flächen außerhalb des Plangebietes. Die Sicherung der Maßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag. Es wird ergänzend zu den gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichneten Altlastenverdachtsflächen auf weitere Flächen mit Bodenverunreinigungen hingewiesen. Diese sind im Umweltbericht beschrieben. 69 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 874.640 Gewerbegebiete 466.830 53,4 Industriegebiete 22.600 2,6 Erschließung Gesamt 55.450 6,3 55.030 6,3 420 --- 165.380 18,9 Landwirtschaft 53.860 6,2 Grünflächen Gesamt 36.010 4,1 Grünflächen öffentlich 22.620 2,6 Grünflächen privat 13.390 1,5 Maßnahmenflächen15 71.080 8,1 Ver- und Entsorgungsflächen 3.430 0,4 Öffentliche Verkehrsflächen (ÖV) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Wald Tab. 1: Flächenbilanz Teilgebiet GI GE 1 GE 2 GE 3 GE 4 GRZ 0,8 0,516 0,8 0,8 0,517 GFZ 2,4 1,5 2,4 2,0 1,5 Bauhöhe 20 m über Grund 20 m über Grund 20 m über Grund 35,50 m über Grund 20 m über Grund Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten Nur die als selbstständige Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen Überschreitungsmöglichkeit durch Stellplätze etc. bis GRZ 0,75 17 Überschreitungsmöglichkeit durch Stellplätze etc. bis GRZ 0,8 15 16 70 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 1. Einleitung 1.1 Planungsanlass und Aufgabenstellung VII. Umweltbericht Im Zuge der bisherigen Entwicklung und Vermarktung der Gewerbeflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich gezeigt, dass ein Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf für die Festsetzungen aus dem seit 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 besteht. Weite Teile des Gewerbegebiets sind bislang unbebaut, auch die in diesem Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen sind nur zum Teil umgesetzt worden. Die Neuausrichtung hin zu einem „normalen“ Gewerbegebiet soll sich im Erschließungssystem, der Parzellierung der Grundstücke, den Vorgaben zum Immissionsschutz sowie auch in den Gestaltungsvorgaben für die Baugrundstücke niederschlagen. Darüber hinaus soll die Abkehr vom Leitbild „Arbeiten im Park“ und dem damit verbundenen Standortbegriff „Europark Fichtenhain“ auch in der Bezeichnung des Gewerbegebietes und damit auch im Titel des Bebauungsplanes zum Ausdruck kommen. Die Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG vermarktet die Flächen im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan bereits unter der Bezeichnung „Businesspark Fichtenhainer Allee“. Entsprechend wird das eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 unter der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –“ weitergeführt. Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung verbindlich vorgeschrieben. Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde bereits zum Vorentwurf des Bebauungsplanes ein Umweltbericht erstellt, der im weiteren Planaufstellungsverfahren aufgrund der nun vorliegenden Fachgutachten und von Stellungnahmen der Fachbehörden fortgeschrieben und an den Planungsstand zur Offenlage angepasst wurde. Im Rahmen der Umweltprüfung werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Entwurfsbegründung dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des 71 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form des Umweltberichtes werden geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB. Gegenstand des Umweltberichtes sind die umweltrelevanten Änderungen, die durch die Änderungen des Bebauungsplans Nr. 795 gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. seiner 1. Änderung) entstehen. Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert zur Entwurfsbegründung – ausgehend von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes als Bestand – das umweltrelevante Abwägungsmaterial im Hinblick auf die geplanten Änderungen. Ziel ist die systematische Darstellung umweltrelevanter Aspekte der Planung, so dass die Umweltbelange in der Abwägung in angemessener Weise berücksichtigt werden können. Für den seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 wurden im Rahmen des damaligen Planverfahrens eine Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt. Flächendeckende faunistische Kartierungen wurden damals ebenso wenig durchgeführt wie die seit 2007 vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung (ASP). Die erforderlichen Kartierungen wurden im Zuge des Planaufstellungsverfahrens Nr. 795 im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages erbracht. Der LBP wurde im Laufe des Planverfahrens überarbeitet, die Ergebnisse in den vorliegenden Umweltbericht eingearbeitet. 1.2 Inhalte und Ziele der Planung Die Entwicklung und Vermarktung des Europarks Fichtenhain C und des Campus Fichtenhain hat gezeigt, dass bestimmte Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans die weitere Entwicklung und Nachfrage hemmen. Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht insbesondere eine Änderung des öffentlichen Erschließungssystems sowie eine weniger eingeschränkte Gewerbenutzung vor. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2004 waren im Plangebiet noch schützenswerte Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtungen des LVR, Kindergarten) vorhanden, die bei der Festsetzung des Zulässigkeitsmaßstabes für die umliegenden Gewerbeflächen zu berücksichtigen waren. Inzwischen wurde ein Großteil dieser Nutzungen aufgegeben. Die wesentlichen Ziele der Planung und Unterschiede zum rechtskräftigen Bebauungsplan lassen sich wie folgt zusammenfassen: 72 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bebaubarkeit Anhebung der Grundflächenzahl (GRZ) für die weiter von der Alleestraße entfernt liegenden Gewerbegebiete von 0,5 auf 0,8. Zulassung einer höheren Überschreitung der Überbaubarkeit von Grundflächen im historischen Campus-Bereich (60 % statt bisher 50 %). Änderung und Ergänzung der Erschließung Anlage einer von der Anrather Straße ausgehenden Straße zur Erschließung der nordöstlichen Gewerbegebietsflächen (Planstraße A). Anlage von Stichstraßen südlich der Kommunikationsstraße sowie im Südwesten des Plangebiets (Planstraße B) zur besseren Erschließung der dortigen Gewerbegebietsflächen. Erschließung der Baugrundstücke im Südosten des Plangebietes über eine weitere Erschließungsstraße (Planstraße C). Erhaltung des Kütterweges als Fuß- und Radweg. Ruhender Verkehr Verzicht auf eine zentrale Stellplatzanlage zwischen der Autobahn A 44 und dem historischen Campus. vollständige Freihaltung des öffentlichen Straßenraums der Alleestraße vom ruhenden Verkehr; Berücksichtigung von Parkständen im öffentlichen Straßenraum in Teilen der übrigen Straßen. Wald- und Grünflächen, Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen Beibehaltung und Ergänzung der bisher festgesetzten Waldflächen. weitgehende Beibehaltung bisher festgesetzter Grünflächen. Erhaltung und Ergänzung von Gehölzstreifen östlich und westlich des historischen Campus-Bereiches als Grünzäsur zwischen gewerblichen Flächen unterschiedlicher Ausrichtung und Bebaubarkeit. zusätzliche Anlage von Gehölzstreifen zur Trennung von Flächen mit einer geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5) und jenen mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8). Vereinfachung der Vorgaben für auf den privaten Baugrundstücken umzusetzende Pflanzgebote. Berücksichtigung unterschiedlicher Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften im Süden des Plangebietes. 73 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.3 VII. Umweltbericht Lage im Raum, Bedarf an Grund und Boden Das rund 87,5 ha große Plangebiet befindet sich am südlichen Stadtrand von Krefeld im Stadtteil und in der Gemarkung Fischeln. Die südliche Plangebietsgrenze ist identisch mit der Stadtgrenze. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplanes und schließt auch den Bereich der 1. Änderung im Bereich der heutigen Medienstraße mit ein. Der Vergleich rechtswirksamer und geplanter Festsetzungen (ohne plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen) zeigt folgendes Ergebnis: Nutzung B-Plan 653 (inkl. 1. Änd.) B-Plan 795 Fläche (ha) Fläche (ha) Industriegebiet (GRZ 0,8) 0,00 2,26 Industriegebiet (GRZ 0,5) 2,09 0,00 Gewerbegebiete (GRZ 0,8) 0,56 25,23 Gewerbegebiete (GRZ 0,5) 46,38 21,46 Bauliche Nutzungen Pflanzerhaltungs- u. Pflanzgebotsflächen: in o. g. Baugebieten anteilig enthalten Summen (1,64) (2,47) 47,39 46,48 Straßen, ruhender Verkehr, Geh- / Radweg 4,76 5,45 Stellplatzanlage im Bereich der Grünfläche südlich des Campus 1,50 0,00 6,26 5,45 5,40 5,40 16,21 16,58 Verkehrsflächen Summen Flächen für die Landwirtschaft und für Wald Landwirtschaft Wald Öffentliche oder private Grünflächen (inkl. plangebietsinterner Ausgleichsflächen) Grün- und Ausgleichsflächen 10,27 10,76 Abwasser, Gas, Elektrizität 0,32 0,34 Gesamtsummen (gerundet) 87,50 87,50 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen Tab. 3: Flächenanteile raumwirksamer Nutzungen im Plangebiet 74 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 1.4 VII. Umweltbericht Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne 1.4.1 Zielsetzungen einschlägiger Fachgesetze Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Fachgesetzen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 795 relevanten Ziele des Umweltschutzes: Umweltbelang Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen Tiere / Pflanzen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30, Landes-Naturschutzgesetz (LNatSchG) § 42 Minimaler Abstand des Plangebiets zu einem gesetzlich geschützten Biotop: ca. 3 km (http://www.lanuv.nrw.de und ff. Lebensräume / Biotopschutz und Schutzgebiete) Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000Gebiete i. S. des BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 31, 32 Nächstgelegenes Natura-2000 Gebiet: DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk“ (http://www.lanuv.nrw.de und ff) (minimaler Abstand zum Plangebiet ca. 5,7 km) Boden Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 1 Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens: Abwehr schädlicher Bodenverunreinigungen Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten Treffen von Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen. Vermeidung (so weit wie möglich) von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte bei Einwirkungen auf den Boden. Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“) Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Baugesetzbuch (BauGB) § 202 Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche. Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) § 1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß. 75 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1 Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1 Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird, signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden, ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Landeswassergesetz (LWG) § 44, Abs. 2 Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten; (…). Luft / Klima Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung. Landschaft und biologische Vielfalt Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen Gefährdungsgrades durch Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Ermöglichen des Austausches zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen und Arten Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik. Vorrang der Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Erhalt von Freiräumen im besiedelten und siedlungsnahen Bereich; Neuschaffung dort, wo sie nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln 76 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Baumschutzsatzung Stadt Krefeld Schutz bestimmter Bäume innerhalb des Geltungsbereiches der B-Pläne, soweit diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen. Darstellung von Landschaftsplänen sowie sonstigen umweltbezogenen Plänen Landes-Naturschutzgesetz (LNatSchG) § 7 ff., BImSchG § 47c, 39. BImSchV Landschaftsplan Stadt Krefeld (Stadt Krefeld 1992): siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes Mensch und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung; Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung. Luftreinhalteplan Krefeld (Bezirksregierung Düsseldorf 2010): siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und -minderung bewirkt werden soll. Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Maßgebliche Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche: Sicherstellung der NichtÜberschreitung der Beurteilungspegel. 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1 Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 50, 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) Einhaltung eines angemessenen Abstandes zwischen schutzbedürftigen Gebieten und Nutzungen einerseits und Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, anderseits eingehalten werden (Abstandsgebot). Kulturgüter und Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1 sonstige Sachgüter Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Bundeswaldgesetz § 1 Erhalt des Waldes u. a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen. 77 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 9 Bei Bundesautobahnen dürfen Hochbauten in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. In einer Entfernung bis zu 100 m dürfen nur solche Bau-, Beleuchtungs- und Werbeanlagen errichtet werden, die den Verkehr nicht gefährden oder beeinträchtigen (Anbaubeschränkungszone). Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1 Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen. Landeswassergesetz (LWG) § 46 Abs. 1 Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in best. Gebieten Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) Luftreinhalteplan Krefeld (Bezirksregierung Düsseldorf 2010): siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes Wechselwirkungen Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Tab. 4: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften 1.4.2 Ziele gesamträumlicher Planwerke und Fachplanungen Der am 14.04.2018 in Kraft getretene Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet überwiegend als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dar. Der Abschnitt südlich des Campus bis zur A 44 ist als „Freiraum- und Agrarbereich“ mit der überlagernden Freiraumfunktion „Regionaler Grünzug“ dargestellt. Die wesentlichen, das Plangebiet betreffenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Krefeld (Stand: Oktober 2015) umfassen Gewerbegebiete, ein Industriegebiet, Flächen für Wald und für die Landwirtschaft sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Ferner stellt der FNP eine Radwegverbindung im Süden des Plangebietes dar. Abweichend vom FNP sieht der Bebauungsplanentwurf die Fläche des ehemaligen Kindergartens und den Bereich innerhalb des Campus-Ringes nicht als Gewerbegebiet, sondern als „Fläche für Wald“ bzw. „Öffentliche Grünfläche“ vor. Ferner werden die Flächen nördlich der A 44 nicht mehr als „Grünflächen“, sondern als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft, Grünflächen und Wald festgesetzten Areale liegen im Geltungsbereich des 78 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Landschaftsplans (LP) der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden Fassung). Die Flächen, denen der LP das Entwicklungsziel 1.3.1 „Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ zuordnet, sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“. Abb. 2: Ausschnitt aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld Im östlichen sowie im südwestlichen Bereich sind Erstaufforstungen mit bodenständigen Laubgehölzen festgesetzt (Festsetzungen 4.2.7 und 4.2.34). Die Fichtenhainer Allee hat den Status eines Naturdenkmals. Die Alleebäume werden im Bebauungsplan Nr. 795 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20b BauGB als „zu erhaltende Bäume“ festgesetzt. Die Alleestraße ist unter der Objektkennung AL-KR-6003 im Alleenkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) aufgeführt. Die Mitte des 19. Jahrhunderts angelegte Allee besteht aus starken vitalen Linden mit einer Höhe von 20 bis 25 m, deren Kronendach weitgehend geschlossen ist. Als hervorragend ausgebildetes, landschaftsprägendes, gliederndes und strukturbereicherndes Element hat die Allee einen hohen lokalen Schutzwert. Ferner ist eine aus derselben Zeit stammende, jedoch zahlreiche Nachpflanzungen und auch Lücken aufweisende Bergahorn-Allee verzeichnet (AL-KR-6049). Die Allee begleitet beidseitig einen Rad- / Gehweg der Anrather Straße am nördlichen Rand 79 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des Plangebietes. Die südliche Baumreihe dieser Allee befindet sich auf der Plangebietsgrenze. Im Biotopkataster NRW (LANUV NRW 2013) sind die Lindenallee (BK-47050007) sowie ein kleiner, naturnaher Laubmischwaldkomplex mit altem Baumbestand und Waldfriedhof (BK-4705-0009) östlich der Fichtenhainer Allee als schützwürdige Biotope erfasst. Das Kataster führt darüber hinaus eine kleine Grünfläche im Bereich des Campusringes mit einer alten Rosskastanien-Baumgruppe und zwei kleinere, naturnahe Wäldchen mit alten Baumbeständen westlich und südöstlich der Ringstraße auf (BK4705-0011). Die Waldfunktionskarte (MELF NRW 1976) weist der Waldfläche östlich der Fichtenhainer Allee und zwei weiteren, an den früheren Sportplatz grenzenden Flächen eine Sicht- und Immissionsschutzfunktion (Stufe 2) zu. Der Luftreinhalteplan Krefeld 2010 (Bezirksregierung Düsseldorf 2010) geht in Maßnahme B 1/10 auf verbindliche Standards in Flächennutzungsund Bebauungsplänen ein: Bei der Aufstellung o. g. Pläne „(…) wird eine von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei werden insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach §§ 11 und 12 BauGB geprüft. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich optimiert.“ 2. Umweltzustand sowie Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen ist derjenige Zustand heranzuziehen, der sich gemäß den rechtskräftigen Festsetzungen entwickelt hat oder sich noch entwickeln könnte. Dennoch erfolgt zunächst eine Kurzbeschreibung der aktuellen Situation unter Berücksichtigung der für den Artenschutz relevanten Aspekte. Auf der Ebene der Artenschutzprüfung ist dagegen der aktuelle Bestand ausschlaggebend. Im Rahmen des Planverfahrens ist 80 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Planes bestehen. 2.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands 2.1.1 Nutzungen und Bodenbelastungen, Vegetation Im Nordwesten des Plangebiets befinden sich das Hauptzollamt Krefeld sowie drei Vertriebsunternehmen für verschiedene Produkte (Bürobedarf und EDV-Zubehör, Tischtennisprodukte, Fotobedarfsartikel und Schnellfotoautomaten). Die übrigen Landwirtschaftsflächen wurden hier aus der Nutzung genommen und präsentieren sich als kraut- bzw. hochstaudenreiche Ruderalflächen. Abb. 3: Geltungsbereich des B-Plans Nr. 653 – Luftbildaufnahme vom 01.04.2013 (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Das nordöstliche Plangebiet wird noch landwirtschaftlich genutzt. Das Industriegebiet im Nordosten weist nur einen einzelnen Betrieb (Transportunternehmen) mit angrenzender betriebszugehöriger Wohnnutzung auf. 81 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Weitere einzelne Wohnnutzungen befinden sich am Kütterweg nordöstlich des Campus und am südöstlichen Rand des Plangebietes. Am westlichen Plangebietsrand erstreckt sich ein Grünzug mit Fußweg, der im Zusammenhang mit dem Europark Fichtenhain A angelegt wurde. Die Alleestraße mit ihren alten Linden bildet der Haupterschließungsachse und mündet in den historischen Campusring. Hier wurde zwischen 1904 und 1908 das Provinzialerziehungsheim Fichtenhain errichtet, das nach dem 2. Weltkrieg als Rheinisches Landesjugendheim wiedereröffnet wurde. Das Landesjugendheim umfasste außer Wohneinheiten u. a. Lehreinrichtungen wie Schreinerei, Schlosserei, Schweißerei und Gärtnerei, ein Kessel- und Maschinenhaus, eine Kirche, einen Sportplatz und ein Lazarett. Die Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 42, 46, 48, 49a/b, 57a/b, 63, 66/68, 67, 71 und 72 mit dem historischen Zaun sind unter der laufenden Nummer 937 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Das Gebäude Campus Fichtehain Nr. 51 (ehemaliges Kesselhaus / Heizzentrale) ist unter der laufenden Nummer 991 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. In diesen und weiteren Gebäuden haben sich teilweise gewerbliche Nutzungen etabliert (vor allem Büronutzungen, ferner Handwerksbetriebe). Das weitgehend denkmalgeschützte Gebäudeensemble ist in ein parkartiges Gelände mit Scherrasenflächen und eingestreuten Gehölzgruppen eingebunden. Östlich des Campus am Kütterweg befindet sich ein einzelnes, von einer größeren Gartenfläche umgebenes Wohnhaus, nordwestlich des Campus eine 1973 errichtete Sporthalle. Aus den östlichen und westlichen Randzonen des Plangebietes sind mehrere archäologische Fundstellen bekannt. Ferner querte früher vermutlich eine römische Straße von Nordost nach Südwest das Gebiet (Planungsbüro Köhler 2003a). Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 795 wurde auf dem Gelände westlich der Fichtenhainer Allee eine bodenarchäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt (Aktivitätsnummer: NI 2017/1099). Diese hat keine vorgeschichtlichen, römischen oder mittelalterlichen Befunde erbracht. Konkrete Hinweise auf eine vermutete Einfriedung nördlich der heutigen Kommunikationsstraße (Fundstelle PR 1982/7181) konnten nicht gewonnen werden. Vermutlich ist die vermutete Einfriedung im Zusammenhang mit Pfostensetzungen weiter nördlich zu sehen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine sehr junge Zeitstellung anzunehmen. Ein weiteres Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ist die zuverlässige Interpretation einer 82 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Kreisanlage nördlich des Waldgürtels im Bereich des Gewerbegebietes GE 1.3 (Fundstelle PR 1984/7130) als Bestandteil einer Flakstellung des Zweiten Weltkrieges. Außerdem konnten Reste der Infrastruktur aus dieser Nutzungsperiode nachgewiesen werden. Eine Gesamtschau der in den Suchschnitten vorhandenen Befunde aus dem militärhistorischen Kontext im Bereich nahe des heutigen Waldrandes westlich der Allee zeigt, dass bei zukünftigen Bodeneingriffen insbesondere im Umfeld des Feldweges mit Befunden der jüngeren Geschichte gerechnet werden muss (Gefährdung durch Kampfmittel). Die landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Fichtenhainer Allee waren Gegenstand einer qualifizierten Prospektion (Aktivitätsnummer: PR 2017/0405). Die Begehung der Flächen im Norden (geplante Gewerbegebietsflächen GE 1.2, 2.1 – 2.4 sowie das geplante Industriegebiet GI) erbrachten für den gesamten Untersuchungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von archäologischen Befunden aus älteren Perioden als der Frühneuzeit. Die anschließenden Sondagen erbrachten eine moderne Abfallgrube, Hinweise auf neuzeitliche Parzellierungen und den Rest eines ebenfalls neuzeitlichen Feldbrandofens. Im Bereich der geplanten Aufforstung am östlichen Rand des Plangebietes (Maßnahmenfläche M1) konnten fünf Meliorationsgräben dokumentiert werden, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts verfüllt wurden. Die bereits vor den Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 795 bekannten benachbarten eisenzeitlichen Fundstellen (D7/7, OA 001/3674, OA 001/3675) erstrecken sich nicht in das Plangebiet. Spuren der Römerstraße nach Tongeren wurden nicht vorgefunden. Bzgl. der Fundstelle (OA 0001/3509) eines Feuersteinbeils am westlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes (geplante Gewerbegebietsflächen GE 2.7) kann in Abstimmung mit der Stadtarchäologie eine Untersuchung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Dieser Bereich war daher nicht Bestandteil der bodenarchäologischen Untersuchungen im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung. Den zentralen Abschnitt des Plangebietes bildet ein Waldgürtel, der sich östlich der Alleestraße aus einer älteren Laubwaldfläche mit östlich angrenzender Aufforstung zusammensetzt. Am südlichen Rand der Waldfläche befindet sich ein kleiner Friedhof der ehemaligen Rheinischen Provinzial-Fürsorgeerziehungsanstalt. Westlich der Alleestraße setzt sich der Waldgürtel in Form eines jüngeren Gehölzstreifen fort, der rechtwinklig zur westlichen Gebietsgrenze abknickt und den Gebäudekomplex einer 83 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Forschungseinrichtung einrahmt. Weitere Gehölz- bzw. Waldstreifen, vorwiegend aus einheimischen Laubholzarten mit einem hohen Anteil an Rotbuche, umschließen den ehemaligen Sportplatz westlich des Campus Fichtenhain. Im Südosten des Plangebietes liegt Grünlandnutzung vor. Das Plangebiet weist nur künstliche Gewässer in Form eines Absetz- und Versickerungsbeckens östlich der Fichtenhainer Allee, eines privaten Zierteiches sowie eine mit Folie ausgekleidete Geländevertiefung in einem Feldgehölz nördlich des Campus auf. Die Bundesautobahn BAB A 44 begrenzt im Süden den räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes. Nördlich der Autobahn werden die Landwirtschaftsflächen von einer in Bau befindlichen Höchstspannungsfreileitung (380 kV) und einer bereits seit vielen Jahren in Betrieb befindlichen Hochspannungsfreileitung (110 / 220 kV) gequert. Als erdverlegte Leitungen kommen zwei Erdgastransportleitungen und eine Mittelspannungsleitung hinzu. Industrie- und Gewerbegebiete und die Autobahn A 44 dominieren den visuellen Charakter des Gewerbeparkumfeldes. Nur in Richtung Osten herrschen noch landwirtschaftliche Nutzungen vor (u. a. Gemüseanbau mit Bewässerungsanlagen). Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen von „StörfallBetriebsbereichen“. In ca. 250 m nordwestlich des Plangebietes beginnt der Achtungsabstand des „Störfall-Betriebsbereiches“ der Firma Outokumpu Nirosta. Laut der Unteren Bodenschutzbehörde haben sich im Plangebiet in der jüngeren Vergangenheit durch Untersuchungen bisher unbekannte Kenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben (siehe hierzu auch Abschnitt 2.4.3.4 und Abbildung 5 in diesem Umweltbericht): 84 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld Nr. Ehemalige Nutzung 1 Kesselhaus, Heizzentrale VII. Umweltbericht Art der Verunreinigung Maßnahme, Empfehlung lokal erhöhte PAK-Gehalte in Anschüttungsmaterialien und im Boden ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub lokale Belastungen im Grundwasser und in der Bodenluft Vermeidung eines Direktkontaktes weitere Untersuchungen bei einer Neubebauung 2 3 Schule, Pferdestall Sportplatz Anschüttung mit Verunreinigung durch PAK (bei einer Bohrung: Überschreitung der Prüfwerte laut Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielplätze) ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub Anschüttung – Wall (keine Prüfwertüberschreitung) Bei sensibler Nutzungsänderung: Erwägung von Nachuntersuchungen bzgl. des Oberbodens Vermeidung eines Direktkontaktes bei sensiblen Nutzungen od. Eingriffen in den Untergrund sind weitere Untersuchungen notwendig ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub 4 Schwimmhalle Auffüllungen (keine akut sanierungsbedürftigen Boden- und / oder Grundwasserverunreinigungen) ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren 5 Gärtnerei Auffüllungen (keine Prüfwertüberschreitungen) ordnungsgemäße Entsorgung von Bodenaushub 6 Heizkanäle Rohrbündel mit Isoliermaterial gegen Wärmeverlust Bei Abbrucharbeiten: ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschuttes und fachgerechter Umgang mit den lungengängigen Fasern 7 Schreinerei, Schlosserei, Schweißerei Altsandort mit Schadstoffspuren im Grundwasser (keine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA) Es sind keine sanierungsbedürftigen Boden- oder Grundwasserverunreinigungen zu erwarten. 8 Gärtnerei Altstandort Durchführung von Untersuchungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Tab. 5: Altlastenverdachtsflächen im Bereich des B-Planes Nr. 653 2.1.2 Fauna Im Rahmen des Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung (Ökoplan 2016a) wurden zunächst die messtischblattbezogenen Raster-Verbreitungsdaten des LANUV ausgewertet. Anschließend wurde eine Einschätzung der gebietsspezifischen Artvorkommen in Form einer Potenzialanalyse 85 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht durchgeführt, bei der die örtlich erfassten Habitatstrukturen hinsichtlich ihrer möglichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten betrachtet wurden. Ergänzend erfolgte eine Datenabfrage bei Fachbehörden und Naturschutzverbänden. Ein umfangreiches Erfassungsprogramm, mit dem im Frühjahr 2014 begonnen wurde, diente der Konkretisierung des realen Arteninventars. Das Programm umfasste eine Biotoptypen- und Baumhöhlenkartierung sowie die Erfassung von Fledermäusen, Feldhasen, Brutvögeln und Amphibien. Insgesamt wurden 121 Bäume mit Höhlen, Ausfaulungen oder Spalten festgestellt. Die Lindenallee weist sehr viele Quartiermöglichkeiten auf; hier konnten in fast jedem Baum Höhlen oder zumindest kleinere Astausfaulungen registriert werden. Auch im Bereich des Campus sind in vielen Bäumen Faulstellen bzw. kleinere Aushöhlungen ausgebildet. Festgestellt wurden im Plangebiet die Arten Rauhautfledermaus, Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Kleiner Abendsegler und Großer Abendsegler. Zwergfledermäuse waren fast im gesamten Plangebiet zu verzeichnen. Trotz der starken Präsenz und einer gezielten frühmorgendlichen Einflugkontrolle konnte jedoch kein Quartier lokalisiert werden. Deutlich seltener wurde die Rauhautfledermaus im Gebiet registriert. Rauhautfledermäuse wurden im nördlichen Gebietsabschnitt sowie auch im Umfeld der Lindenallee erfasst. Im Bereich der Allee finden sich in großem Umfang Baumhöhlen und Spalten, die auch von Rauhautfledermäusen als Quartiersstandort während der Paarungs- oder Zugzeit genutzt werden können. Aufgrund der Funddaten ist davon auszugehen, dass es sich um durchziehende Fledermäuse handelt. Von der Wasserfledermaus liegen zwei Nachweise vor: Eine der beiden Rufaufzeichnungen stammt aus dem Waldbestand im zentralen Bereich des Plangebietes, wo eine Myotis-Art mittels einer Horchbox aufgenommen wurde, bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Wasserfledermaus handelt. Es ist anzunehmen, dass die Wasserfledermäuse vor allem die größeren Wasserflächen der Nassabgrabungen im Umfeld des Plangebietes als Jagdhabitat nutzen, während sie geeignete Tagesquartiere in den Baumhöhlen im plangebietsinternen Waldbestand finden. Weiterhin sind als Fledermausarten der Große und der Kleine Abendsegler vertreten. Beide Arten wurden an verschiedenen Standorten im Plangebiet registriert. Auffällig waren Ansammlungen von bis zu vier Großen Abendseglern und einzelnen Zwergfledermäusen im Bereich nordöstlich des ehemaligen Sportplatzes. 86 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Als Jagdhabitat für alle Fledermausarten kommt den Rändern von Gehölzstreifen im Bereich des Campus sowie der Lindenallee die höchste Bedeutung zu. Zwergfledermäuse nutzen darüber hinaus gezielt die Ränder der Anrather Straße und des Kütterweges, wo sie bevorzugt die Straßenbeleuchtung abpatrouillieren. Die Ackerflächen sowie auch die Grünlandareale sind dagegen von geringerer Relevanz, z. T. ohne erkennbare Bedeutung. Darauf weisen die hier sehr geringen Flugaktivitäten hin. Insgesamt wurden innerhalb des Plangebietes maximal 20 Feldhasen gezählt. Die meisten Tiere wurden dabei auf den großen Ackerflächen im nördlichen Abschnitt des Untersuchungsgebietes verzeichnet. Einzelne Tiere hielten sich auch östlich der Waldfläche im zentralen Gebietsbereich auf. Südlich des Campus wurden zwei Feldhasen beobachtet. Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet 49 Vogelarten festgestellt. Dabei handelt es sich vorwiegend um ubiquitäre Brutvogelarten, die auch in Parks und Gärten zahlreich verbreitet sind. Als Brutvögel wurden insgesamt 34 Arten erfasst, brutverdächtig sind Bachstelze und Bluthänfling. Drei Arten (Rebhuhn, Schafstelze und Wacholderdrossel) wurden als Durchzügler registriert und sechs Vogelarten kommen als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet vor. Überfliegend wurden Brandgans, Feldlerche, Habicht und Kormoran gesichtet. Zu den planungsrelevanten Arten, die im Focus der artenschutzrechtlichen Prüfung stehen, zählen Feldlerche, Habicht, Mäusebussard, Rebhuhn, Sperber, Steinkauz, Turmfalke und Waldkauz. Als bemerkenswert sind Beobachtungen der nicht planungsrelevanten Arten Bachstelze, Bluthänfling, Haussperling, Fitis, Goldammer, Schafstelze und Star hervorzuheben. Als Vertreter der Amphibien wurden Grasfrosch, Teichfrosch und Teichmolch im Bereich der Regenwasserbehandlungsanlage im Norden des Plangebietes festgestellt. 2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung Bei einer Nichtumsetzung der geplanten Änderungen des Bebauungplans Nr. 795 wird die im Abschnitt 2.3 skizzierte Entwicklung prognostiziert. Dabei wird unterstellt, dass es langfristig zu einer maximalen Auslastung 87 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des bestehenden Gewerbeparks käme. Für die Ermittlung und Bewertung des Zustands der Umwelt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. seiner 1. Änderung) sind dessen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen maßgebend. Als Vergleichsmaßstab für die Bewertung der Umweltfolgen des Bebauungsplanes Nr. 795 (Abschnitt 2.4 des Umweltberichtes) wird in der Regel das in Abschnitt 2.3 skizierte Szenario herangezogen. 2.3 Zustand gemäß den rechtswirksamen Festsetzungen (nach Auslastung des Gewerbeparks) 2.3.1 Baugebiete, Erschließung und Vegetation Der Gewerbepark verfügt im Nordosten über ein kleines Industriegebiet (GI). Sowohl im Industrie- als auch in den Gewerbegebieten beträgt mit einer Ausnahme die Grundflächenzahl (GRZ) 0,5. Unter Berücksichtigung der Überschreitungsklausel der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind maximal 75 % der Grundstücke überbaut, der übrige Flächenanteil ist gemäß den Festsetzungen begrünt (Bäume, Sträucher, Bodendecker, Stauden, Wiesen- und Rasenflächen). Das Erschließungssystem weist außer der Hauptachse (Alleestraße) drei weitere öffentliche Straßen auf; die übrigen Baugebiete sind privatrechtlich erschlossen. Im Bereich der Grünfläche am südlichen Rand des Plangebietes wurde eine etwa 1,5 ha große Stellplatzsammelanlage für die gewerblichen Nutzungen errichtet. In den Gewerbegebieten im südlichen Plangebiet sind nur Arten von baulichen und sonstigen Anlagen vorhanden, die das Wohnen nicht wesentlich stören (Eingeschränktes Gewerbegebiet) und im Hinblick auf den Störgrad über das in Mischgebieten zulässige Maß nicht hinausgehen. Das im Bebauungsplangebiet auf den privaten Bauflächen und einer Grünfläche anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser wird über Versickerungsmulden bzw. -anlagen dem natürlichen Wasserkreislauf zugeführt. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird nach Vorreinigung ebenfalls örtlich versickert. 88 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abb. 4: Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung) Ausgleichsmaßnahmen werden jeweils etwa zur Hälfte innerhalb und außerhalb des Plangebietes umgesetzt. Zu den plangebietsinternen Maßnahmen gehören Laubwald-Aufforstungen, die Entwicklung von Waldmänteln sowie die Überlassung von Landwirtschaftsflächen im Süden des Plangebietes der gelenkten Sukzession (Mahd im dreijährigen Turnus aufgrund der Wuchshöhenbeschränkung im Bereich der Freileitung). Ferner wurden Bäume und Sträucher entsprechend den Festsetzungen erhalten und neu gepflanzt. Hierzu zählen Ergänzungspflanzungen und die Neuanlage von Gehölzstreifen am nördlichen und nordöstlichen Rand des Bebauungsplangebietes und die Ausstattung öffentlicher Straßen mit Bäumen. 2.3.2 Boden, Wasser und Klima Über Sanden und Kiesen der Mittelterrasse des Rheins haben sich aus z. T. umgelagertem Löss unter Grundwassereinfluss Gleye und PseudogleyGleye entwickelt. Es handelt sich um schluffige Lehm- bis lehmige Schluffböden mit Bodenwertzahlen zwischen 45 und 60. Die „Karte der 89 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht schutzwürdigen Böden“ (GD NRW 2004) stellt die Bodeneinheit „Gley und Pseudogley-Gley“ als „nicht bewertet“ dar. Die am östlichen und westlichen Plangebietsrand vorkommende Einheit „Gley-Parabraunerde, z. T. Parabraunerde-Gley“ weist einen geringen oder keinen Grundwassereinfluss mehr auf und besitzt eine mittlere bis hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit (Bodenwertzahlen 55-70); sie wird laut GD NRW (2004) hinsichtlich der Funktionen „Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungsund Pufferfunktion“ als besonders schutzwürdig eingestuft. Außerhalb der Waldflächen sowie Brachen ist eine mehr oder weniger starke Abweichung von den natürlichen Bodenverhältnissen durch stoffliche (z. B. anthropogene Anschüttungen, Conzept Umweltberatung GmbH 2012) und strukturelle Veränderungen (u. a. Grundwasserabsenkung, Versiegelung) zu konstatieren. Das Plangebiet gehört zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2007), in dem mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen einen überwiegend ergiebigen und gut durchlässigen, im Mittel ca. 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter bilden. Der geologische Untergrund besteht aus quartären Kiesen und Sanden der Mittelterrasse. Die Basis des Grundwasserleiters bilden tertiäre Sande mit geringer Durchlässigkeit. Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in Grundwasserkörper eingeteilt. Innerhalb des hydrogeologischen Teilraumes „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ ist der Untergrund des Bebauungsplangebietes Bestandteil des Körpers 27_09 „Niederung des Rheins“, der einen guten quantitativen, aber schlechten chemischen Zustand aufweist (MUNLV NRW 2009). Die großräumige Grundwasserfließrichtung ist auf den Rhein ausgerichtet. Der Grundwasserspiegel wurde weiträumig abgesenkt. Der mittlere Grundwasserflurabstand liegt deutlich unter zwei Metern (GLA NRW 1980). Die Grundwasserneubildung ist infolge der Erschließung und Bebauung gemindert. Aufgrund der Bebauungsdichte des Bebauungsplans Nr. 653 ist im günstigsten Fall (überwiegend GRZ 0,5) außerhalb der Wald- und Landwirtschaftsflächen ein moderates Gewerbe-Klimatop anzunehmen, in dem Versiegelung und Überbauung eine Aufheizung bei Einstrahlung und eine relativ geringe Luftfeuchte infolge der reduzierten Verdunstung bewirken. Größere Gebäude können Hindernisse im Windfeld darstellen und die Windgeschwindigkeit reduzieren. Die Durchlüftung ist eingeschränkt. Der 90 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Umweltbericht zum Flächennutzungsplan (BRK Aachen 2013) weist auf lufthygienische Belastungen im Nahbereich der A 44 sowie auf erhöhte Luftschadstoffgehalte im Umfeld eines nordwestlich des Bebauungsplangebietes gelegenen Edelstahlwerkes hin. 2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung 2.4.1 Wirkfaktoren und Bewertungsmaßstäbe Bei der Ermittlung von Umweltauswirkungen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und die durch sie verursachten Folgewirkungen unterschieden. Im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen Auswirkungen zu vergleichen (Versiegelungsgrad, Grünflächenanteil etc.). Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden. Im Rahmen der Wirkungsprognose wird eingeschätzt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Umweltbelange entstehen könnten (Betroffenheit abwägungserheblicher Belange) oder ob keine bis höchstens unerhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei werden die fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes (siehe Abschnitte 1.4.1 und 1.4.2) und ggf. weitere Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe, werden die Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt. Zum Planaufstellungsverfahren wurden ein Verkehrsgutachten (IGS mbH 2015) und eine schalltechnische Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser mbH 2016) erstellt. 91 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 2.4.2 Flächenbilanz Die nachfolgende Tabelle stellt die Veränderungen in den Flächenausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) und dem Bebauungsplanentwurf Nr. 795 zusammen. Nutzungen B-Plan 653 (inkl. 1. Änd.) Fläche (ha) (%) B-Plan 795 Fläche (ha) Differenz (%) (ha) Bauliche Nutzungen (inkl. Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen)18 Industriegebiet (GRZ 0,8) 0,00 0,00 2,26 2,58 + 2,26 Industriegebiet (GRZ 0,5) 2,09 2,39 0,00 0,00 - 2,09 Gewerbegebiete (GRZ 0,8) 0,56 0,64 25,23 28,83 + 24,67 Gewerbegebiete (GRZ 0,5) 46,38 53,01 21,46 24,53 - 24,92 49,03 56,04 48,95 55,94 Straßen, ruhender Verkehr 4,76 5,44 5,12 5,85 + 0,36 Stellplatzanlage im Bereich der Grünfläche nördlich der A 44 1,50 1,71 0,00 0,00 - 1,50 Geh- und Radweg 0,00 0,00 0,33 0,38 + 0,33 6,26 7,15 5,45 6,23 5,40 6,17 5,40 6,17 + 0,00 16,21 18,53 16,58 18,95 + 0,37 Zwischensummen Verkehrsflächen Zwischensummen Flächen für die Landwirtschaft und für Wald Landwirtschaft Wald Öffentliche oder private Grünflächen (inkl. plangebietsinterner Ausgleichsflächen) Grünflächen, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 10,27 11,74 10,76 12,30 + 0,49 Abwasser, Gas, Elektrizität 0,32 0,37 0,34 0,39 + 0,02 Gesamtsummen (gerundet) 87,50 100 87,50 100 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen Tab. 6: Flächenbilanz B-Plan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) – B-Plan Nr. 795 2.4.3 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit „Das Schutzgut ‚Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung‘ umfasst sämtliche Funktionen der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der innerhalb des Plangebietes oder seines Wirkungsanteilig in den Baugebieten enthaltene Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen: 1,64 ha (Bebauungsplan Nr. 653), 2,47 ha (Bebauungsplanentwurf Nr. 795) 18 92 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können.“ (Bunzel 2005). 2.4.3.1 Bauliche Nutzungen und Verkehrsflächen Im Nordwesten des Plangebietes und im Nahbereich der Alleestraße wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 beibehalten. Für die weiter von der Alleestraße entfernt liegenden Gewerbegebiete und das Industriegebiet wird die GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Im Bereich des Campus wird gegenüber der bisherigen Festsetzung eine weitergehende Überschreitung der Überbaubarkeit von Grundflächen zugelassen (um 60 % statt 50 %). Aus den genannten Anhebungen resultiert insgesamt eine Zunahme der überbaubaren Flächen. Waren bisher rund 0,6 ha Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt, erhöht sich der Anteil im Bebauungsplan Nr. 795 auf rund 25 ha zu Ungunsten der Gewerbegebiete mit einer GRZ von 0,5. Die Fläche des Industriegebietes, für das ebenfalls die GRZ angehoben wird, vergrößert sich geringfügig von rund 2,09 auf 2,26 ha. Die Gesamtfläche der Baugebiete (inkl. Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen) beträgt für beide Bebauungspläne jeweils rund 49 ha. Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs ist zu beachten, dass die bisher in der Grünfläche nördlich der A 44 zulässige zentrale Stellplatzanlage vollständig entfällt. Wird diese Anlage in der ursprünglich angedachten Größenordnung von 1,5 ha für den Bebauungsplan Nr. 653 berücksichtigt, beträgt der Verkehrsflächenanteil für den Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) rund 6,3 ha und für den Bebauungsplan Nr. 795 rund 5,5 ha. 2.4.3.2 Immissionsschutz – Lärm Es ist davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße ausgelöst wird. Da zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 keine Verkehrsuntersuchung erstellt wurde, ist die Prognose und Bewertung der Planinhalte gegenüber dem alten Planrecht schwierig. Hilfsweise wird auf die Verkehrsuntersuchung (IGS mbH 2015) und die schalltechnische Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser mbH 2016) zum Bebauungsplan Nr. 795 zurückgegriffen, auch wenn die hier prognostizierten Verkehrsmengen- und Verkehrslärmveränderungen in Relation zum derzeitigen realen Zustand stehen und somit nicht die weitere Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 653 berücksichtigen. 93 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Hierin enthalten sind neben der Flächenentwicklung im Bebauungsplangebiet Nr. 795 auch die Entwicklung der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen (ca. 9 ha), die ebenfalls verkehrsinduzierend für die Anrather Straße wirken. Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr. Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen die Verkehrslärm-Beurteilungspegel an der Anrather Straße im Bereich östlich des Krützboomweges mit bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts). Auf Höhe der Hofanlage Anrather Straße 291 liegen die Beurteilungspegel mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts knapp über den Orientierungswerten der DIN 18005 für die hier anzusetzenden Mischgebiete (60/50 dB(A) tags/nachts). Die Überschreitung dieser Orientierungswerte auf Höhe der Hofanlage Anrather Straße 291 wird der Prognose nach um ca. 2 bis 3 dB(A) zunehmen, so dass ein Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts zu erwarten ist. Im Bereich östlich des Krützboomweges prognostiziert die schalltechnische Untersuchung einen Anstieg der Beurteilungspegel um ca. 2,1 bis 2,4 dB(A) auf 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte. Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der Abwägung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die ermittelten Beurteilungspegel an allen Immissionsorten die in der Rechtsprechung herausgebildete Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von 70 dB(A) im Tageszeitraum und 60 dB(A) im Nachtzeitraum deutlich unterschritten wird, so dass das Auftreten städtebaulicher Missstände im Prognosefall nicht zu erwarten ist. 94 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die schalltechnische Untersuchung hat auch untersucht, ob durch den geplanten Ausbau des Knotens Anrather Straße / Breuershofstraße durch die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße A) zu einem vierarmigen Knoten ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die direkt nordöstlich dieses Knotens liegende bewohnte Hofanlage Anrather Straße 291 entsteht. Für diese Bewertung ist die 16. BImSchV heranzuziehen, deren Immissionsgrenzwerte als bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen anzusehen sind. Für die hier anzusetzende Gebietskategorie „Mischgebiete“ betragen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Somit mutet der Verordnungsgeber einem Anwohner in Folge einer baulichen Veränderung einer Straße um 4 dB(A) höhere Lärmbelastungen zu, als nach der DIN 18005 bei städtebaulichen Planungen anzustreben sind. Die prognostizierten Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts liegen im Tagzeitraum unter dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV, nachts wird der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten. Der Gutachter führt hierzu aus: „Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aufgrund der baulichen Veränderungen im Straßenraum.“ (Brilon Bondzio Weiser mbH 2016) Ferner wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser mbH 2016) – basierend auf den Planänderungen – eine Lärmkontingentierung zur Festsetzung von Emissionskontingenten durchgeführt. Hierfür wurde das Plangebiet in einzelne Flächen aufgeteilt und für jede Fläche – zur Erfüllung des Schutzanspruches umliegender Wohnnutzungen – die maximal mögliche Geräuschemission gemäß der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ ermittelt. Bewertung der Umweltauswirkungen: Infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme der Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten an der Anrather Straße zu erwarten. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen allerdings an allen Immissionsorten deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 70 dB(A) im Tageszeitraum und 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Bei einer Überschreitung dieser Zumutbarkeitsgrenze ist ein dauerhaft gesundes Wohnumfeld nicht mehr gegeben. Die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) an den umliegenden 95 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Wohnnutzungen wird, wie dies auch bereits beim Bebauungsplan Nr. 653 der Fall war, durch die Festsetzung von Emissionskontingenten sichergestellt. 2.4.3.3 Immissionsschutz – Luftverunreinigungen Der Bebauungsplanentwurf enthält – ebenso wie der Bebauungsplan Nr. 653 – Nutzungsbeschränkungen der Gewerbe- und des Industriegebietes über die Gliederung nach Abstandserlass NRW (im Bebauungsplan Nr. 653 nach dem Erlass 1998, im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 nach dem Erlass 2007). Die Abstandsklassengliederung im Planentwurf Nr. 795 ist jedoch anders konzipiert als im Bebauungsplan Nr. 653: Südlich des Waldgürtels sind im Bebauungsplan Nr. 653 die Klassen I-VII ausgeschlossen. Im Planentwurf 795 gibt es weiterhin Teilbereiche mit dem Ausschluss der Klassen I-VII. In großen Bereichen südlich des Waldgürtels konnte der Nutzungsausschluss jedoch gelockert werden, so dass teilflächig Anlagen bis Klasse V zulässig werden. Im Ergebnis sind damit bezogen auf die Abstandsklassengliederung stärker emittierende Betriebe und Anlagen im Bereich südlich des Waldgürtels zulässig. Im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 653 (westlich Allee, südlich Anrather Straße, nördlich Kommunikationsstraße) sind im Bebauungsplan Nr. 653 1. Änderung die Klassen I-IV ausgeschlossen, kleinräumig die Klassen I-V. Im Planentwurf 795 sind weiterhin überwiegend Betriebe und Anlagen der Klassen I-IV ausgeschlossen, kleinräumig nur Betriebe der Klassen I-III. Überwiegend ergibt sich in diesem Bereich demnach keine wesentliche Änderung, da auf dem überwiegenden Flächenteil weiterhin die Klassen I-IV ausgeschlossen werden. Im Bereich südlich der Kommunikationsstraße bis zum Waldgürtel sind im Bebauungsplan Nr. 653 im nördlichen Teil dieses Bereiches die Klassen I-V ausgeschlossen, im südlichen Teil (mit einem im Vergleich größeren Flächenanteil) die Klassen I-VI. Im Planentwurf 795 sind im Wesentlichen die Klassen I-III ausgeschlossen, kleinräumig die Klassen I-IV. Im Ergebnis werden hier stärker emittierende Betriebe und Anlagen zulässig sein als zuvor. Im Bereich östlich der Allee, nördlich des Waldes sind im Bebauungsplan Nr. 653 im Wesentlichen die Klassen I-IV ausgeschlossen, kleinräumig (nahe des Versickerungsbeckens) die Klassen I-V und in Richtung des Industriegebietes die Klassen I-III. Im Planentwurf 795 sind kleinräumig die Klassen I-VII ausgeschlossen (gegenüber des Höffgeshofes), die größeren Flächenanteile weisen den Ausschluss der Klassen I-VI bzw. der Klassen I-V auf. Somit sind hier im Vergleich zum alten 96 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Planrecht nur noch geringer emittierende Betriebe und Anlagen zulässig. Festsetzungsstandards bzw. -vorgaben für die Beschränkung oder den Ausschluss von luftverunreinigenden Stoffen in Gewerbegebieten (vgl. Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld) liegen nicht vor. Bewertung der Umweltauswirkungen: Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Verkehrszunahme im Bereich der Anrather Straße zu einem höheren Schadstoffausstoß führen wird. Vor dem Hintergrund der insgesamt ausreichenden Durchlüftung des Straßenraumes (keine geschlossene Randbebauung) und dem prognostizierten Verkehrsaufkommen sind keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten für verkehrsbedingte Luftschadstoff-Konzentrationen zu erwarten. Basierend auf der Abstandsgliederung ergeben sich im Vergleich zum alten Bebauungsplanrecht sowohl Gebiete ohne wesentliche Änderung als auch Bereiche in denen entweder stärker oder geringer emittierende Betriebe und Anlagen als bisher zulässig sind. Eine erhebliche Verschlechterung der Luftqualität ist nach wie vor aufgrund der Nutzungsbeschränkungen nicht zu prognostizieren. 2.4.3.4 Altlastenverdachtsflächen Nach Bekanntwerden entsprechender Verdachtsmomente wurde der Süden des Plangebietes gutachterlich auf das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen untersucht (Conzept Umweltberatung GmbH 2012). „Die chemischen Analysen auf brachentypische Schadstoffe in ausgewählten Bodenproben haben für diverse Schwermetalle und organische Schadstoffe für das Substrat typische und unter den gegenwärtigen Nutzungsverhältnissen für die Wirkungspfade Boden – Mensch und Boden – Grundwasser tolerierbare Gehalte ergeben. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist auf dem gesamten Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben.“ (Conzept Umweltberatung GmbH 2012: 121). Insbesondere auf den Flächen Nr. 1 und 2 (siehe Abbildung 5) wurden Anschüttungsmaterialien aufgefunden, die im Zusammenhang mit Tiefbauarbeiten aufgrund ihrer Schadstoffgehalte einer ordnungsgemäßen 97 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Entsorgung bedürfen. Die chemischen Analysen der Bodenluft- und Grundwasserproben waren, mit Ausnahme der Probe aus dem Brunnen des Kesselhauses (Fläche Nr. 1), durchweg unauffällig. Die orientierenden Untersuchungen haben im Bereich der Fläche Nr. 1 sowohl eine schädliche Bodenverunreinigung als auch eine lokal begrenzte Grundwasserverunreinigung ergeben. Auf der Fläche Nr. 2 liegen erhöhte Schadstoffgehalte in den Anschüttungsmaterialien vor, die bei Eingriffen in den Untergrund Maßnahmen gegen einen Direktkontakt erfordern. Abb. 5: Altlastenverdachtsflächen im südlichen Plangebiet (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Erläuterungen: Nr. 1: ehemaliges Kesselhaus / Heizzentrale Nr. 2: ehemalige Schule / ehemaliger Pferdestall Nr. 3: ehemaliger Sportplatz Nr. 4: ehemalige Schwimmhalle Nr. 5: ehemalige Gärtnerei Nr. 6: Heizkanäle Nr. 7: Schreinerei / Schlosserei / Schweißerei Nr. 8: ehemalige Gärtnerei 98 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Sowohl auf der Fläche Nr. 1 als auch Nr. 2 bringen die erhöhten Schadstoffgehalte in den Anschüttungsmaterialien und teilweise im Boden Nutzungsbeschränkungen mit sich, so dass hier sensible Nutzungen ohne vorherigen Bodenaustausch nicht realisierbar sind. Die Flächen werden im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als Flächen gekennzeichnet, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasten sind. Bei den übrigen sechs Flächen ist eine Materialverwendung nur in Maßnahmen mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach den aktuell gültigen Regelwerken möglich. Im Falle eines Abbruches von ehemaligen Heizkanälen sind die Gefahrenstoffverordnung und die vorgeschrieben Schutzmaßnahmen zu beachten. 2.4.3.5 Freiraum und erholungsrelevante Wegeverbindungen Der wirksame Bebauungsplan hat detaillierte Festsetzungen zur Begrünung der privaten Grundstücksflächen im Bereich der Baugebiete getroffen. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass derartige Festsetzungen Vermarktungshemmnisse darstellen können und in der Praxis nur schwer zu kontrollieren sind. Daher sieht der Bebauungsplan Nr. 795 nur noch „Scherrasen“ als Mindestanforderung für die Begrünung vor. Die bereits wie im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw. Gehölzsteifen entlang der Anrather Straße sowie am nordöstlichen Plangebietsrand zur Einbindung und Abschirmung der Bebauung zur freien Landschaft werden beibehalten. Die Bepflanzung des Grünstreifens an der Anrather Straße wird unter Berücksichtigung des Charakters der geschützten Allee konzipiert. Die innere Gliederung des Gewerbeparks wird aufgrund der Verteilung von Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst und ergänzt. Dies betrifft zum einen den Erhalt und die Anlage von Grünzäsuren in Form von Gehölzstreifen östlich und westlich des historischen Campus-Bereichs zur klaren städtebaulichen Trennung angrenzender Gewerbeflächen, zum anderen die Gliederung gewerblicher Flächen unterschiedlicher Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls mittels Gehölzstreifen. Außer ihrer gestalterischen Aufgabe kommt den Strukturen, abhängig von ihrer räumlichen Lage im Gewerbepark, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zu. Der Grün- bzw. Gehölzstreifenanteil in den Baugebieten, gesichert über Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, erhöht sich von 1,64 ha auf 2,47 ha. Die Alleestraße bleibt als prägende Haupterschließungsachse erhalten. Der öffentliche Straßenraum an der Allee wird komplett vom ruhenden 99 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Verkehr freigehalten. Die zentrale, innerhalb der Ringerschließung liegende Freifläche wird als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ gesichert. Die mit Gehölzen bestandene Fläche zwischen der Ringerschließung und dem Kütterweg wird z. T. für eine Stellplatzanlage benötigt. Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft sowie für Wald werden beibehalten. Der für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehene Flächenkomplex im Süden bzw. Südosten des Plangebietes zwischen dem Campus und der Bundesautobahn A 44 wird zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Das aktuelle Ausgleichskonzept sieht im Vergleich zu dem des Bebauungsplan Nr. 653 ein differenzierteres Maßnahmenspektrum vor. Der Kütterweg wird im Unterschied zum wirksamen Bebauungsplan langfristig als öffentlicher Geh- und Radweg gesichert. Der Weg ist ebenso wie die Alleestraße Bestandteil der EUROGA-Radroute zwischen Rhein und Maas und damit eines überregionalen Radwegenetzes (Radroutenplaner NRW 2014). Bewertung der Umweltauswirkungen: Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl verringert sich der Anteil potenziell nicht bebaubarer Grundstücksflächen. Andererseits sieht der Bebauungsplanentwurf mehr Flächen für Grün- bzw. Gehölzstreifen in den Baugebieten vor. Außerhalb der Baugebiete bleibt der Freiraum- und Grünflächenanteil etwa gleich (Bebauungsplan Nr. 653: 32 ha; Bebauungsplanentwurf Nr. 795: 32,7 ha), so dass hier infolge der Planänderung keine Verschlechterung der Freiraum- und Aufenthaltsqualität eintreten wird. 2.4.4 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl. Wald) sowie die Landschaft 2.4.4.1 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Da der historische Campus-Bereich das städtebauliche Image des Gewerbestandortes in besonderer Weise prägt, sind zum Schutz des denkmalgeschützten Ensembles neue bauliche Anlagen nur in den rückwärtigen Grundstücksbereichen zulässig. Die Höhe neuer Hochbauten wird auf 20 m begrenzt. Um den Campusring weisen die vorhandenen Gebäude überwiegend Höhen zwischen 15 und 21 m auf. Durch die hier wie auch im übrigen Plangebiet (bis auf ein Gewerbegebiet am westlichen 100 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Rand) vorgesehene Höhenbeschränkung auf ca. 20 m über dem bestehenden Gelände (statt wie bisher in Teilen des Plangebietes auf 35 m) wird verhindert, dass die Gestaltqualität der denkmalgeschützten Bausubstanz durch in der Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude beeinträchtigt wird. Zur Wahrung des prägenden Charakters der Alleestraße werden wie bisher die Baugrenzen in einem Abstand von 10 m zum öffentlichen Straßenraum festgesetzt. Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind innerhalb dieses Streifens nicht zulässig. Ferner werden gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 795 getroffen. Nach den Ergebnissen der bodenarchäologischen Untersuchungen im Plangebiet sind durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine negativen Auswirkungen auf Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz zu erwarten. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen im Plangebiet – z. B. außerhalb der untersuchten Teilflächen – Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. Am westlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes liegt die Fundstelle eines Feuersteinbeils. In Abstimmung mit der Stadtarchäologie ist eine Untersuchung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen. Zu den sonstigen Sachgütern im engeren Sinne zählen gesellschaftliche Werte, die eine hohe funktionale oder soziokulturelle Bedeutung hatten oder noch haben. Östlich der Fichtenhainer Allee soll innerhalb der als Wald festgesetzten Fläche ein etwa 650 m2 großes Areal als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt werden (ehemaliger Heimfriedhof). Das bestehende Planrecht setzt diese Fläche als private Grünfläche ohne Zweckbestimmung fest. Zwar hat die Stadt Krefeld im Jahr 2010 beschlossen, diesen Friedhof zum 01.08.2010 zu schließen. Sie hat jedoch in diesem Zuge fünf namentlich benannten Personen eine Bestattungsmöglichkeit auf dem Friedhof eingeräumt. Nach der letzten Bestattung setzt eine Ruhezeit von 20 Jahren ein. Erst danach wäre eine vollständige Aufgabe der Friedhofsnutzung und somit eine andere Nutzung der Fläche denkbar. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 795 weist im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 653 einen etwas höheren Waldanteil auf. Grund hierfür ist, dass sich eine im wirksamen Bebauungsplan östlich der Alleestraße als 101 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gewerbegebiet festgesetzte, an drei Seiten von Wald umgebene Fläche nur bedingt für eine gewerbliche Nutzung eignet. Das hier vorhandene Gebäude des ehemaligen Kindergartens wird abgebrochen. Anschließend erfolgt die Rekultivierung und Aufforstung des Geländes. Beide Bebauungspläne bedingen die dauerhafte Umwandlung von rund 2 ha Wald in andere Nutzungsarten. Ausgehend von dieser Fläche hat der alte LBP einen Kompensationsanspruch von rund 3,9 ha abgeleitet. Sowohl die im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 795 vorgesehenen Aufforstungen und Waldmantelanlagen (4,48 ha) als auch die bereits umgesetzten und noch durchzuführenden plangebietsexternen Begründungen von Laubwald (4,9 ha) decken den durch die Waldumwandlung ausgelösten forstrechtlichen Anspruch vollständig ab. Innerhalb der Schutzstreifen der Freileitungen und Erdgastransportleitungen sind – abhängig von den jeweiligen Anforderungen der Leitungsbetreiber – Restriktionen bei bestimmten Nutzungsveränderungen zu beachten. Bewertung der Umweltauswirkungen: Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Begrünung, zu Einfriedungen und Werbeanlagen sorgen dafür, dass die Gestaltqualität der charakteristischen Elemente des Gewerbeparks (Alleestraße, denkmalgeschützte Bausubstanz und Campus) nicht beeinträchtigt werden. Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht erkennbar. 2.4.4.2 Landschaft (Landschafts- bzw. Ortsbild) Die an den Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 653 festgesetzten Grünflächen und Gehölzstreifen werden beibehalten. Diese Grünstreifen übernehmen ökologische und gestalterische Funktionen, wie z. B. als grüne Eingangszone entlang der Anrather Straße oder zur Einbindung und Abschirmung der Bebauung mittels eines feldheckenartigen Gehölzstreifens in Richtung der freien Landschaft am nordöstlichen Plangebietsrand. Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl verringert sich der Grünflächenanteil auf den privaten Baugrundstücken. Andererseits werden im Bebauungsplan Nr. 795 Gehölzstreifen zur Gliederung der Baugebiete festgesetzt, die sich positiv auf das optische Beziehungsgefüge des Gewerbeparks auswirken werden. 102 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewertung der Umweltauswirkungen: Die Planänderungen sind weder für die ortsbildprägenden Elemente im Plangebiet noch für dessen Umfeld mit nachteiligen visuellen Auswirkungen verbunden. 2.4.5 Auswirkungen auf Boden, Wasser und Klima 2.4.5.1 Boden und Wasser Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser wird wie bisher dort zur Versickerung gebracht werden. Folgende Verkehrsflächen werden über straßenbegleitenden Mulden versickert: Medienstraße, Kommunikationsstraße Süd (= Stichstraße), Ringstraße am Campus, Planstraßen A, B und der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Abschnitt der Planstraße C. Über Regenwasserkanäle in die Versickerungsanlage werden die Alleestraße bis zum Campus-Eingang, die Kommunikationsstraße sowie der in Ost-West-Richtung verlaufende Abschnitt der Planstraße C entwässert. Im Nordwesten des Plangebietes und im Nahbereich der Alleestraße wird die GRZ von 0,5 beibehalten. Für die weiter von der Alleestraße entfernt liegenden Gewerbegebiete und das Industriegebiet wird die GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Im Bereich des Campus wird im Vergleich zum geltenden Planrecht eine weitergehende Überschreitung der Überbaubarkeit von Grundflächen zugelassen (nun bis zu 60 % statt 50 %). Daraus resultiert eine Zunahme der überbaubaren Fläche. Die bisher im Süden des Plangebietes zulässige, aber nicht realisierte Stellplatzanlage (1,5 ha) wird im Bebauungsplan Nr. 795 nicht mehr festgesetzt. Bei vollständiger Auslastung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) würde die Flächenversiegelung knapp 25 ha bzw. mit der zulässigen Überschreitung knapp 37 ha betragen. Bei Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 795 ist in den Baugebieten von 32 ha und bei einer flächendeckenden Ausreizung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von insgesamt 38 ha Überbauung (Flächenversiegelung) auszugehen. Die Verdichtung der Baugebiete sowie zusätzliche Erschließungen betreffen zu einem hohen Anteil die nicht bewertete (weniger schutzwürdige) Bodeneinheit „Gley“. Nur am nordöstlichen Rand wird auch die besonders schutzwürdige Einheit „Gley-Parabraunerde“ tangiert. Die als 103 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ausgangzustand heranzuziehende Bebauung und Versiegelung des wirksamen Bebauungsplanes hat bereits zu einer Verringerung der Grundwasserneubildung geführt. Diese wird trotz örtlicher Versickerung weiter abnehmen, da auf versiegelten Oberflächen etwa 15 bis 20 % der Jahresniederschlagsmengen verdunsten. Im Zuge der Bebauungsverdichtung wird es wahrscheinlich zur Verfüllung eines Kleingewässers kommen, das jedoch keine Bedeutung für den Wasserhaushalt besitzt. Bewertung der Umweltauswirkungen: Laut Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches ist durch Nachverdichtung eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im Außenbereich zu verringern. Vor diesem Hintergrund wird die Zunahmen der Überbauung bzw. Versiegelung hinsichtlich der Bodens und Grundwassers als nicht erheblich nachteilig bewertet. 2.4.5.2 Lokalklima und allgemeiner Klimaschutz Bei voller Auslastung verlöre der jetzige Gewerbepark seine zurzeit noch in Teilbereichen vorhandene, allgemeine klimaökologische Bedeutung für Ungunsträume. Die weitere Verdichtung im Zuge der Durchführung des Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 wird zu einer Intensivierung von Merkmale des Ungunstraumes „Gewerbe-Klimatop“, ggf. auch zu einer Ausprägung von Wärmeinseln, führen. Waldflächen, die für die Luftregeneration aufgrund ihrer kleinen Größe nur von allgemeiner Bedeutung sind, werden im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 653 geringfügig erweitert. Kaltluftproduzierende Flächen östlich des Gewerbeparks und die hier laut Synthetischer Klimafunktionskarte (Kuttler et al. 2003) vermutete Kaltluftabflussbahn sind nicht betroffen. Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparende Bauweise: Die solare Gebäudeausrichtung hat für die Entwicklung eines klassischen Gewerbegebietes keine Relevanz, da durch die typische gewerbliche Hallen-Bauform passive Solargewinne nicht oder nur bedingt erzielbar wären. Vielmehr bietet diese gewerbliche Bauform hinreichendes Potenzial für die Nutzung aktiver Solarenergie durch die Installation von aufgeständerten Solarkollektoren auf den Hallendächern. Entsprechende Verpflichtungen sind im Luftreinhalteplan nicht vorgesehen; auch sind keine verbindlichen Standards seitens der Stadt Krefeld dazu formuliert. Insofern werden auch keine Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 795 104 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht getroffen. Die Bebauungsplan-Festsetzungen stehen der Installation solcher Kollektoren aber auch nicht entgegen. Bewertung der Umweltauswirkungen: Veränderungen des Kleinklimas infolge der Verdichtungszunahme bleiben auf das Plangebiet beschränkt und sind somit als nicht umwelterheblich einzustufen. 2.4.6 Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz 2.4.6.1 Flächen mit Funktionen für nicht planungsrelevante Arten Bedingt durch die höhere Dichte der Bebauung fällt der Anteil privater begrünter Flächen im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 geringer aus. Betroffen sind überwiegend naturschutzfachlich geringwertigere Biotoptypen (Scherrasen, Ziersträucher etc.). Der Anteil lebensraumtypischer Gehölze dürfte sich insgesamt verringern. Ferner ist aufgrund der Zunahme der Überbauung von einem weiteren Rückgang spontaner Vegetation (auf kleineren Brachflächen) zugunsten relativ artenarmer und intensiv gepflegter Flächen auszugehen. Der Anteil von Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen erhöht sich dagegen von rund 1,6 ha auf 2,5 ha. Wie bereits auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes kann es zur Verfüllung eines naturfernen Kleingewässers kommen, wobei in / an diesem Gewässer keine Amphibien festgestellt wurden. Für den Feldhasen sowie für weitere nicht planungsrelevante Tierarten des Lebensraums der Äcker und Feldfluren wie Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer werden durch die Umwandlung von Acker- und Brachflächen in Gewerbegebiete wie bisher größere Teillebensräume verloren gehen. Die Verschiebung des Artenspektrums zu ubiquitären Arten wird zunehmen. Brutplätze von planungsrelevanten Vogelarten gehen nicht verloren. Es ist jedoch eine Verringerung von Nahrungsangeboten für die Brutvogelarten Sperber und Mäusebussard sowie für die Nahrungsgäste Graureiher, Turmfalke, Steinkauz, Waldkauz und das Rebhuhn als Durchzügler zu erwarten. Spezielle Maßnahmen zum Erhalt von Nahrungshabitaten sind nicht erforderlich, da auch zukünftig Nahrungshabitate in Form von Grünflächen sowie Gehölzrändern erhalten bleiben. 105 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewertung der Umweltauswirkungen: Naturschutzfachlich hochwertige Biotoptypen sind von der Planänderung nicht betroffen. Wie bisher, allerdings in differenzierterer Form, werden Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von AckerLebensgemeinschaften im Süden des Plangebiets vorgesehen, die zugleich als Nahrungshabitate für Greifvögel und Fledermäuse fungieren. Sie dienen ebenso wie die zusätzlichen plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen dem Ausgleich von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Laut Bundesnaturschutzgesetz sollen unbebaute Flächen im beplanten oder unbeplanten Innenbereich vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich bebaut werden. Vor den genannten Hintergründen sind mit der Planänderung keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt verbunden. 2.4.6.2 Planungsrelevante Arten einschließlich der europäischen Vogelarten Es ist davon auszugehen, dass die Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus im Plangebiet zumindest zeitweilig Baumhöhlen als Quartier nutzen. Eine potenzielle Quartierfunktion als Sommer- / Zwischen- und Überwinterungsquartier für Zwergfledermäuse weisen die Sporthalle und weitere Gebäude wie der ehemalige Kindergarten auf, die im Zuge der Umsetzung der Planung abgebrochen werden sollen. Daher sind vor einer unvermeidbaren Entfernung von Höhlenbäumen und vor dem Abbruch von Gebäuden Maßnahmen zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Individuen durchzuführen und Ersatzquartiere für den Verlust von Lebensstätten zu schaffen (siehe Abschnitt 2.6.1). Bezüglich der Avifauna könnten sich ebenfalls baubedingte Individuenverluste durch die Zerstörung besetzter Brutplätze oder durch eine Tötung nicht flügger Jungtiere bzw. einer Zerstörung von Eiern ergeben. Durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit lassen sich baubedingte Tötungen vermeiden. Bewertung der Umweltauswirkungen: Mit der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 werden – unter Einbeziehung der genannten Vermeidungs- und vorsorglichen Ausgleichsmaßnahmen – keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. 106 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 2.5 VII. Umweltbericht Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und Landschaftsbildes Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zum Bebauungsplan Nr. 653 (Planungsbüro Koehler 2003b) wurde nach der Methodik Adam et al. (1986) sowohl für den Naturhaushalt (Biotoptypen) als auch das Landschaftsbild eine Bewertung des Bestandes vor und nach dem Eingriff durchgeführt sowie eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung erstellt. Für den Naturhaushalt weist der alte LBP ein Defizit von 239.745 Biotopwerteinheiten (WE) aus. Da gemäß Adam et al. (1986) eine Kompensationsmaßnahme nach einer Menschengeneration maximal die Wertstufe 5 erreichen kann, hat der alte LBP einen Flächenbedarf für plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Dabei wurde für die Maßnahmenstandorte ein Ausgangswert von 2 WE und damit ein Aufwertungspotenzial von 3 WE unterstellt. Bei der Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind im vorliegenden Fall die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung) mit denen des Bebauungsplanentwurfes Nr. 795 hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen Auswirkungen zu vergleichen. Die Biotopwertbilanz sowie die ausführliche Darstellung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand des separaten Landschaftspflegerischen Begleitplans (Ökoplan 2016b). Der Biotopwertvergleich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung) mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes Nr. 795 weist ein Defizit von 79.485 WE zu Ungunsten der Änderungsplanung auf. Grund für dieses Defizit ist u. a., dass für die Begrünung privater Baugrundstücke in noch nicht bebauten Gewerbe- und Industriegebieten aufgrund der reduzierten Anforderungen an die Bepflanzung statt 3 WE ein Biotopwert von 2 WE berücksichtigt wird. 107 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bilanzierungsraum / Plangebiet Werteinheiten Plangebiet Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) 2.124.898 Plangebiet Bebauungsplanentwurf Nr. 795 2.045.413 Biotopwertdefizit (2.045.413 minus 2.124.898) - 79.485 Biotopwertdefizit (Bilanzdefizit) B-Plan 653 lt. LBP aus dem Jahr 2003 (Planungsbüro Köhler 2003b: S 46) - 239.745 Biotopwertdefizit Gesamt - 319.230 Biotopwertzuwachs plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen + 319.874 Biotopwertzuwachs minus Biotopwertdefizit Gesamt + 644 Tab. 7: Biotopwertdifferenz Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) – Bebauungsplanentwurf Nr. 795 Der alte LBP (Planungsbüro Koehler 2003b: S. 46) weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653 ein Defizit von 239.745 WE aus. Wie bereits im alten LBP wird für die geplanten Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen gemäß der Methodik nach Adam et al. (1986) maximal ein Wert von 5 WE herangezogen (Funktionserfüllung eines neu angelegten Biotopes nach einer Menschengeneration). Mit den im LBP zum Bebauungsplanentwurf Nr. 795 dargestellten zusätzlichen plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen (4,2 ha) wird das Biotopwertdefizit ausgeglichen. Für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat der alte LBP (Planungsbüro Köhler 2003b) nach dem Verfahren von Adam et al. (1986) einen Kompensationsanspruch von 3,021 ha ermittelt. Dieser Anspruch wird laut altem LBP (S. 46) durch die Vorbereitung von ca. 6,68 ha Fläche für landschaftsästhetisch wirksame Maßnahmen kompensiert. 2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen 2.6.1 Geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung voraussichtlicher erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, basierend auf der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Ferner werden im vorliegenden Fall Maßnahmen zum Umgang mit Bodenverunreinigungen dargestellt. 108 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Eintreten artenschutzrechlicher Verbote ist durch geeignete Vermeidungsmaßnahmen abzuwenden. Vermeidungsmaßnahmen im artschutzrechtlichen Kontext umfassen zum einen herkömmliche Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung (z. B. Bauzeitenbeschränkungen); zum anderen gestattet § 44 Abs. 5 BNatschG die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sollen die kontinuierliche ökologische Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Art sicherstellen. Die Maßnahme V 8 wird als „vorsorgliche“ Ausgleichsmaßnahme bezeichnet, da die tatsächliche Betroffenheit von Höhlenbäumen bzw. Quartieren an Gebäuden im Zuge der Realisierung von Bauvorhaben erst auf der Ebene der Baugenehmigung konkret prognostizierbar ist. V 1 Schutz des Bodens Die Anforderungen der DIN 18 915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ an die Behandlung des Oberbodens sind zu berücksichtigen. Ferner wird auf die ATV DIN 18 300 „Erdarbeiten“ und die ATV DIN 18 320 „Landschaftsbau“ verwiesen. V 2 Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme Für Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen sind nur Bereiche außerhalb zu erhaltender Wald- und Gehölzflächen heranzuziehen. Die temporäre Inanspruchnahme soll auf den notwendigen Mindestumfang beschränkt bleiben. V 3 Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen während der Bauphase Im Zuge der Bauvorbereitung und -ausführung ist die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ zu berücksichtigen. Zu erhaltende, durch den Baubetrieb gefährdete Einzelgehölze bzw. Gehölzränder sind vor Beeinträchtigungen wie z. B. mechanischen Verletzungen durch Stammpolsterungen (Einzelbäume) bzw. durch Abzäunung (z. B. mittels mobiler Bauzäune) zu schützen. V 4 Abkeschern eines Kleingewässers Um einer möglichen Besiedlung des Kleingewässers nördlich des Campus bzw. Kütterweges und einem damit potentiell einhergehenden Individuenverlust nicht planungsrelevanter Amphibienarten Rechnung zu tragen, ist die Beseitigung des Gewässers in den Wintermonaten – wenn 109 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Amphibien sich in der Regel in ihren Landhabitaten aufhalten – mit einer vorherigen Abkescherung durchzuführen. Die Untere Landschaftsbehörde ist vorab über den Termin in Kenntnis zu setzen. V 5 Leuchtmittel für die Straßenbeleuchtung „Die Wahl des Leuchtmittels bestimmt das emittierende Lichtspektrum und damit in besonderem Maße die Anziehungskraft der Lichtquelle auf Insekten“ (NABU 2009: S. 2) Die spektrale Empfindlichkeit von Tieren variiert von Art zu Art, liegt jedoch zumeist im blauen und ultravioletten Spektralbereich. Studien haben gezeigt, dass vor allem Natriumhochdruckund LED-Lampen die geringste Anlockwirkung auf Insekten ausüben. Vor diesem Hintergrund sollen Straßenleuchten mit LED-Lampen ausgestattet werden. Die Beleuchtung soll so installiert und ausgerichtet werden, dass eine Irritation oder Blendung von Tieren an Waldrändern vermieden wird. V 6 Rückschnitt von Gehölzen Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (in NRW: Hausgärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe) stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder der Gesunderhaltung von Bäumen. Im vorliegenden Fall sind aus artenschutzrechtlichen Gründen die für Höhlenbäume formulierten Vorgaben (siehe Maßnahme V 7) und ggf. die Regelungen der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu beachten. V 7 Zeitfenster für Gebäudeabbrüche und die Fällung von Höhlenbäumen Sowohl die Abbrucharbeiten als auch die Entfernung von Höhlenbäumen sind vorzugsweise von Anfang September bis Ende Oktober außerhalb der Hauptbrut- und Aufzuchtzeit durchzuführen. Die meisten Vogelarten haben das Anfang März beginnende Brutgeschäft bis Ende August beendet; gleichzeitig befinden sich die Fledermäuse noch in der aktiven Phase, so dass ein eventueller Besatz durch entsprechende Untersuchungen im Vorfeld geklärt werden kann. Zwischenquartiere und besetzte Wochenstuben mit immobilen Jungtieren sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zu erwarten. Die Gebäude bzw. Bäume sind kurz vor ihrem Abbruch bzw. ihrer Fällung auf Besatz durch Fledermäuse bzw. besetzte Vogelnester zu kontrollieren 110 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht (Gebäudekontrolle, Sichtbeobachtung, während der aktiven Phase bei Fledermäusen Detektoruntersuchung). In Bereichen mit besonders hohem Potenzial, bei denen ein Fledermausbesatz trotz der Detektorkontrollen nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in den abzubrechenden Gebäuden z. B. Verblendungen vorsichtig entfernt und Hohlräume vorsichtig freigelegt werden. Zudem sollte in solchen Fällen ein Fledermausexperte vor Ort sein, der ggf. vorhandene Tiere fachgerecht versorgen kann. Bei Nachweisen von besetzten Fledermausquartieren sind die Abbruch- bzw. Rodungsarbeiten auszusetzen, bis die Tiere ihr Quartier von selbst verlassen haben. Bei entsprechenden Nachweisen von Brutvorkommen sollte der zeitliche Ablauf so angepasst werden, dass eine Zerstörung besetzter Nester vermieden wird. Bei Abweichungen von diesem Vorgehen ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Sollte ein Gebäudeabbruch in der Vogelbrutzeit unumgänglich sein, sind die Gründe der Unteren Landschaftsbehörde darzulegen. Sofern weder besetzte Quartiere von Fledermäusen noch besetzte Nester von Gebäudebrütern angetroffen werden, kann die Unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahme zulassen. V 8 Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse Da eine Betroffenheit von Höhlenbäumen mit einer potenziellen Quartierfunktion für baumhöhlenbewohnender Fledermausarten nicht auszuschließen ist, sind als Vermeidungsmaßnahme im Sinne einer vorsorglichen Ausgleichsmaßnahme mehrere Monate vor der Fällung künstliche Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie Bäume mit Baumhöhlen verloren gehen, zu schaffen. Vorgesehen ist die Installation von acht Fledermauskästen (Kombination verschiedener Modelle) in dem Waldbestand östlich der Fichtenhainer Allee sowie von weiteren sieben Fledermauskästen in dem Waldbestand westlich des ehemaligen Sportplatzes geplant. Die Ersatzquartiere sind in unterschiedlichen Höhen (> 4 m) und mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) anzubringen. Kästen tragende Bäume sind dauerhaft aus der forstlichen Nutzung zu nehmen und individuell zu markieren. Die Kästen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. In Rahmen dieser Funktionskontrolle erfolgt auch eine Reinigung. Für den Verlust von potentiellen Quartieren gebäudebewohnender Fledermäuse an Gebäuden empfiehlt die Artenschutzuntersuchung zum Bebauungsplan pro Baukörper die vorsorgliche Schaffung von mindestens 111 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zwei Quartieren als Ersatz in den geplanten Neubauten in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde. Im Rahmen von Abriss- und Bauanträgen ist die konkrete Betroffenheit der jeweils abzubrechenden Gebäude durch Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde zu prüfen. V 9 Umgang mit Bodenverunreinigungen Der bei möglichen Tiefbauarbeiten im Bereich der Flächen Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 (siehe Abbildung 5) anfallende Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Ein Direktkontakt ist bei Aushub auf der Fläche Nr. 1 zu vermeiden. Im Falle eines Abbruchs von ehemaligen Heizkanälen (Fläche Nr. 6) sind die Gefahrstoffverordnung und die Schutzmaßnahmen der TRGS 521 (Technische Regeln für Gefahrenstoffe – Abbruch-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle) zu beachten. Die anfallenden Rohrisolierungen sind zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei Nutzungsänderungen, die mit dem Offenlegen des Untergrundes verbunden sind, oder bei sonstigen Tiefbauarbeiten in den höher belasteten Bereichen, sind entsprechende ergänzende Untersuchungen durchzuführen sowie Umwelt- und Arbeitssicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen (Flächen Nr. 1, 2 und 3). Für Fläche Nr. 4 ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob weitere Untersuchungen notwendig sind. Für den Altstandort einer ehemaligen Gärtnerei (Fläche Nr. 8) sollten Bodenuntersuchungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. 2.6.2 Begrünungs- und Ausgleichskonzept Plangebietsinterne Flächen und Maßnahmen Maßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen und Baugebiete (textliche Festsetzungen Nr. 8.6 bis 8.7) Mit der Pflanzung von Straßenbäumen werden die Erschließungsstraßen belebt, gegliedert und damit ein optisches Gegengewicht zur Bebauung geschaffen. Die nicht bebauten privaten Grundstücksflächen sind mindestens mit Scherrasen zu begrünen. Die Festsetzung einer Stellplatzbegrünung dient der Gliederung und Belebung privater Parkplatzflächen. Erhaltung und Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern (textliche Festsetzungen Nr. 8.1 bis 8.5) Die bereits wie im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw. Gehölzstreifen entlang der Anrather Straße und am nordöstlichen Plangebietsrand werden beibehalten. Letztere dienen der Einbindung und 112 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Abschirmung der Bebauung in Richtung der freien Landschaft. Die Bepflanzung des Grünstreifens an der Anrather Straße wird unter Berücksichtigung des Charakters der geschützten Allee konzipiert. Die innere Gliederung des Gewerbeparks wird aufgrund der Verteilung von Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst und ergänzt. Dies betrifft zum einen den Erhalt und die Anlage von Grünzäsuren in Form von Gehölzstreifen östlich und westlich des historischen Campus-Bereichs zur klaren städtebaulichen Trennung angrenzender Gewerbeflächen, zum anderen die Gliederung gewerblicher Flächen unterschiedlicher Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls mittels Gehölzstreifen. Außer ihrer gestalterischen Aufgabe kommt den Strukturen, abhängig von ihrer räumlichen Lage im Gewerbepark, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zu. Flächen für Wald (textliche Festsetzungen Nr. 7.1 und 7.2) Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Waldflächen werden beibehalten und um eine Fläche erweitert. Grund hierfür ist, dass sich die im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzte, an drei Seiten von Wald umgebene Fläche nur bedingt für eine gewerbliche Nutzung eignet. Das hier noch vorhandene Gebäude des ehemalige Kindergartens wird abgebrochen, so dass die Maßnahme auch zur Wiedererstellung von Bodenfunktionen und zur Förderungen der Grundwasserneubildung beitragen wird. Ausgleichsflächenkomplex Süd (textliche Festsetzungen Nr. 7.6 bis 7.10) Im Rahmen der Umsetzung des Planvorhabens werden außer Waldflächen insbesondere Teillebensräume von Tierarten offener bis halboffener Landschaften wie Feldhase, Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer in Anspruch genommen. Da es sich bei den betroffenen Arten nicht um planungsrelevante Arten handelt, erfolgt die Kompensation des Lebensraumverlustes im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung. Die Flächen befinden sich im Süden bzw. Südosten des Plangebietes zwischen dem Campus Fichtenhain und der Bundesautobahn A 44; sie werden zurzeit intensiv landwirtschaftlich, zumeist als Ackerland, genutzt. Die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen weisen eine Gesamtgröße von 6,3 ha auf. Das Spektrum der Maßnahmen umfasst, außer der Anlage von Strauchhecken, die Extensivierung von Äckern, die Ablösung der ackerbaulichen Nutzung durch die Entwicklung von Blühflächen durch Einsaat oder Selbstbegrünung sowie die Überlassung 113 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht des Weidelandes der gelenkten natürlichen Sukzession. Mit den Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von AckerLebensgemeinschaften werden zugleich Nahrungshabitate von Greifvögeln und Fledermäusen optimiert und das Landschaftsbild aufgewertet. Plangebietsexterne Flächen und Maßnahmen (AE 1 bis AE 6, siehe LBP) Die Flächen in den Gemarkungen Oppum und Fischeln befinden sich in einer Entfernung von 2 bis 3,5 km westlich bzw. nordöstlich des Plangebietes und stehen unter Landschaftsschutz. Der Landschafsplan stellt als Entwicklungsziel die „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“ oder die „Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas“ dar. Die Flächenkulisse der plangebietsexternen Ausgleichsflächen des Bebauungsplanes Nr. 653 umfasst rund 7 ha. Vollständig umgesetzt wurde bisher eine Aufforstung (AE 5). Im landschaftspflegerische Begleitplan zum Bebauungsplanentwurf Nr. 795 werden die noch nicht realisierten Maßnahmen konkretisiert: Eine weitere Laubwaldaufforstung (AE 6) ist westlich des Plangebiets vorgesehen. Der Anteil an plangebietsexternen Waldflächen beträgt damit rund 4,9 ha. Ferner wird für eine bereits in Grünland umgewandelte Ackerfläche Bewirtschaftungsauflagen formuliert und entlang der östlichen Grenze der Maßnahmenfläche (AE 1) eine Feldhecke aus lebensraumtypischen Gehölzen vorgesehen. Darüber hinaus werden die Maßnahmen AE 2 und AE 3 (Extensiver Getreideanbau) sowie die Maßnahme AE 4 (Entwicklung von Ackerbrache durch Einsaat) erforderlich. Mit diesen Maßnahmen wächst die Gesamtfläche der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen von 7 ha auf 11,56 ha an. Ziel der Maßnahmen AE 1 bis AE 4 ist der Schutz und die Förderung von Acker-Lebensgemeinschaften (Zielarten: u. a. Feldhase, Goldammer, Finken, Feldlerche, Rebhuhn und Ackerwildkräuter). 2.6.3 Geplante Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen Maßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen und Baugebiete (§ 9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzung von Straßenbäumen (textliche Festsetzung Nr. 8.6) Entlang der Erschließungsstraßen (Medienstraße, Kommunikationsstraße (einschließlich der Stichstraße), Planstraßen A, B und C) sind LaubbaumHochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume 114 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sind zu ersetzen. Der Pflanzabstand ist in Abhängigkeit von der Baumgröße und der örtlichen Situation zu wählen. Die Mindestanzahl zu pflanzender Straßenbäume beträgt für die Medienstraße 12 Stück (inkl. 6 bereits vorhandener Bäume), für die Kommunikationsstraße 16 Stück und für die von der Kommunikationsstraße abzweigende Stichstraße 5 Stück. An den Planstraßen A, B und C werden mindestens 22, 6 und 30 Bäume gepflanzt. Die Flächen der Baumpflanzungen sind, sofern sie nicht für Stellplätze oder Zufahrten benötigt werden, zu begrünen. Begrünung nicht bebauter privater Grundstücksflächen (textliche Festsetzung Nr. 8.7) Die o. g. Grundstücksflächen sind mindestens mit Scherrasen zu begrünen und dürfen nicht in einer die Wasserdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernden Weise befestigt werden. Begrünung der privaten Stellplätze (textliche Festsetzung Nr. 8.8) Je fünf Stellplätze ist ein Laubbaum innerhalb der Stellplatzanlage anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind zu ersetzen. Ist eine direkte Zuordnung zu den Stellplätzen in begründeten Fällen nicht möglich, können die Bäume auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Um jeden Baum ist eine nicht versiegelte Bodenfläche von mind. 8 m² vorzusehen, von der mindestens 4 m² mit bodendeckenden Gehölzen oder Stauden zu bepflanzen ist. Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB) Anlage von Grünstreifen entlang der Anrather Straße (0,95 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.1) Entlang des Rad- / Gehweges an der Anrather Straße werden vier jeweils 15 m breite Randstreifen als Grünflächen entwickelt. Der östliche Streifen zwischen der Planstraße A und der Zufahrt zum „Kringshof“ wird für die Schließung einer Lücke der Bergahorn-Allee genutzt. Es sind in der Flucht der westlich angrenzenden Baumreihe zehn Hochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf dem übrigen Bereich des o. g. Streifens und den weiteren Streifen sind standortheimische Sträucher zu pflanzen und eine Kräuterrasen-Mischung einzusäen. 115 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Anlage eines Gehölzstreifens am nordöstlichen Plangebietsrand (0,47 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.2) Auf dem 15 m breiten Geländestreifen ist eine mindestens sechsreihige Pflanzung aus lebensraumtypischen Gehölzarten vorzunehmen. Anlage von Gehölzstreifen zwischen Gewerbegebieten (0,39 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.3) Auf den durch eine Nutzugsgrenze geteilten Pflanzstreifen mit einer Gesamtbreite von 10 m ist auf jeder Seite der Nutzungsgrenze eine dreireihige Pflanzung aus lebensraumtypischen Gehölzarten vorzunehmen. Erhaltung und Ergänzung eines Gehölzstreifes westlich des Campus (0,32 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.4) Der 20 m breite und rd. 160 m lange Streifen ist zu durchforsten. Baumarten 1. Ordnung sind zu entfernen. In die entstehenden Lücken und an die Ränder der Anpflanz- und Erhaltungsfläche sind Bäume 2. Ordnung und Sträucher aus der Pflanzliste 2 (oder standortheimische Gehölze mit vergleichbarer Endwuchshöhe) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Erhaltung und Ergänzung eines Gehölzstreifes östlich des Campus (0,21 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.5) Im südlichen Abschnitt sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten. Ausgenommen hiervon sind Bäume mit Gefährdungspotenzial (Bruch-, Umsturzgefahr). Im nördlichen Abschnitt ist ein fünfreihiger Streifen aus lebensraumtypischen Gehölzarten anzulegen. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr. 20 und § 1 a Abs. 3 BauGB) Erstaufforstung und Anlage bzw. Entwicklung von Laubwald Erstaufforstung von Buchenwald (3,67 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.1) Die Landwirtschaftsflächen werden aus der Nutzung genommen und im Bereich des Waldkernes mit Rotbuche aufgeforstet. Die Begründung erfolgt durch Pflanzung herkunftssicherer Forstware. Die Traubeneiche ist als Mischbaumart gruppenweise einzubringen. Nach Süden ist ein mindestens neun- und nach Norden ein mindestens fünfreihiger Waldmantel aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung anzulegen. 116 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Erstaufforstung von Buchenwald mit vorheriger Rekultivierung (0,34 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.2) Die Gebäude (Grundfläche ca. 650 m²) einschließlich der Kellerräume sind abzubrechen und mit Boden zu verfüllen. Ferner sind die befestigten Freiflächen (ca. 260 m²) zu entsiegeln. Im Anschluss an den Oberbodenauftrag ist die Fläche, außerhalb der für die Anlage eines Waldmantels vorgesehenen südexponierten Randbereiches, mit Rotbuche aufzuforsten. Lebensraumtypische Laubgehölze im Bereich der Freianlagen des ehemaligen Kindergartens können in die Aufforstung integriert werden. Der Waldmantel ist aus mindestens neun Reihen aufzubauen. Anlage von Waldmänteln (0,47 ha) (textliche Festsetzungen Nr. 7.3 und 7.4) Auf der Fläche östlich der ehemaligen Sporthalle ist ein mindestens siebenreihiger Waldmantel aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Waldmäntel setzen sich aus Sträuchern sowie Bäumen 2. Ordnung zusammen. Der 295 m lange Bestandsrand östlich der Fichtenhainer Allee ist 10 m tief zu durchforsten. Nicht lebensraumtypische und weniger stabile, windbruchgefährdete Bäume sind zu entnehmen. Am Rand und in vorhandene sowie entstehende Lücken werden Sträucher gepflanzt. Entwicklung von Waldmänteln innerhalb der Bestandsränder (textliche Festsetzung Nr. 7.5) Waldränder, die im Zuge bereits durchgeführter Rodungen entstanden sind oder zukünftig im Zuge der weiteren Entwicklung des Gewebeparks entstehen, sind zumeist aus gleichaltrigen Bäumen 1. Ordnung aufgebaut. Diese Ränder sind in einer Tiefe von 25 m zu durchforsten bzw. aufzulichten (Entnahme Bäume 1. Ordnung). Ältere und vitale Traufbäume können ausgenommen werden. In die entstehenden Lücken sind vor allem Sträucher zu pflanzen. Abhängig von der örtlichen Situation kann ein geringer Anteil von Bäumen 2. Ordnung berücksichtigt werden. Ausgleichsflächenkomplex Süd: Anreicherung und Extensivierung von Offenland Anlage von Strauchhecken mit Säumen (0,90 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.6) Am nördlichen Rand des Maßnahmenkomplexes Süd erfolgt im Anschluss an die Bodenvorbereitung die Anlage und dauerhafte Erhaltung von vierreihigen Strauchheckenabschnitten. Der Anteil von Dornensträuchern 117 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht beträgt mindestens 45 %. Der Saum zwischen Willicher Straße und den Strauchhecken ist über Selbstbegrünung zu entwickeln. Extensiver Getreideanbau mit doppeltem Saatreihenabstand (2,75 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.7) Auf der Fläche ist ein Anbau von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand vorzusehen. Die mechanisch durchzuführende Beikrautregulierung ist zwischen dem 01.04. und 30.06. nicht möglich. Frühester Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei Wintergerste 20.06.). Auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Entwicklung von Blühfächen durch Einsaat (1,58 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.8) Die Ackerfläche wird durch eine Einsaat als Blühfläche entwickelt. Nach ca. drei Jahren wird eine Neuanlage der Blühflächen bzw. -streifen notwendig. Die Fläche ist mindestens einmal pro Jahr (nicht in der Zeit vom 01.04. bis 30.06.) zu mähen. Das Schnittgut ist nach Möglichkeit von den Flächen abzuräumen. Auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngung ist zu verzichten. Entwicklung einer Ackerbrache durch Selbstbegrünung (0,5 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.9) Zunächst erfolgt die Herstellung einer Schwarzbrache. Zur Steuerung des Aufwuchses ist ab dem 3. Wirtschaftsjahr (bei Ausbreitung von Problempflanzen auch früher) jährlich (ab Juli) eine Mahd oder Mulchmahd durchzuführen. Auf den Einsatz von Düngung und Bioziden wird verzichtet. Entwicklung einer Grünlandbrache auf Intensivgrünland (0,56 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.10) Das vorhandene Intensivgrünland ist zu einer Grünlandbrache zu entwickeln und am nördlichen Rand der Fläche ist eine Strauchhecke anzulegen. Alle zwei Jahre (ab Juli) ist die Fläche, um das Tötungsrisiko für Tiere zu minimieren bzw. Tieren die Möglichkeit zur Flucht zu geben, von innen nach außen zu mähen. Auf den Einsatz auf Dünger und Bioziden wird verzichtet. Das Schnittgut ist nach Möglichkeit abzuräumen. 118 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 i. V. m. § 200a BauGB) AE 1 Extensivierung von Grünland und Anlage einer Feldhecke (2,45 ha) Die ehemalige Ackerfläche wurde in eine Mähwiese mit ein- bis zweimaliger Mahd pro Jahr umgewandelt. Entlang der östlichen Grenze der Maßnahmenfläche ist im Anschluss an die Bodenvorbereitung eine vierreihige, ca. 300 m lange Feldhecke aus lebensraumtypischen Gehölzen anzulegen. Das Grünland ist extensiv zu bewirtschaften (Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und chemisch-synthetische N-Düngung, Erste Mahd im Jahr frühestens ab dem 01.06., Verzicht auf Pflegeumbruch und Nachsaat). AE 2 / AE 3 Extensiver Getreideanbau mit doppelt. Saatreihenabstand (1,45 / 1,23 ha) siehe Maßnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 7.7 AE 4 Entwicklung einer Ackerwildkrautbrache durch Einsaat (1,50 ha) siehe Maßnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 7.8 AE 5 Erstaufforstung von Laubwald (1,07 ha) Die ehemalige Ackerfläche wurde bereits mit Laubgehölzen aufgeforstet. AE 6 Erstaufforstung von Laubwald (3,86 ha) Im Anschluss an die Bodenvorbereitung ist der Waldkern mit Rotbuche aufzuforsten. Die Begründung erfolgt durch Pflanzung herkunftssicherer Forstware. Die Traubeneiche ist als Mischbaumart (max. 20 % Gesamtanteil) gruppenweise einzubringen. Entlang der Außenränder des Waldkerns werden mehrreihige Waldmäntel aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung angelegt. 2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und 2a BauGB in Betracht kommende, anderweitige Planungsmöglichkeiten darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind. „Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet.“ (Bunzel 2005). 119 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Eine Prüfung von Standortalternativen ist im vorliegenden Fall auch deswegen nicht angezeigt, da es sich um die Änderung eines wirksamen Bebauungsplans bei gleichbleibendem Geltungsbereich handelt. Einzige grundsätzliche Alternative zur Änderungsplanung ist die Beibehaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans (Null-Variante), mit der aber das Planungsziel, eine bessere Auslastung des Gewerbeparks, nicht erreicht werden würde. 3. Zusätzliche Angaben 3.1 Methodische Merkmale Für die Umweltprüfung wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen herangezogen und ausgewertet: A) Stellungnahmen aus Beteiligungen: Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.12.2014 Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 06.03.2015 Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 – Immissionsschutz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15.01.2015 B) Pläne, Berichte, Analysen, etc.: Adam, K., Nohl, W. & Valentin, W. (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. Hrsg. (1987): Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen. – 3. Auflage Bezirksregierung Düsseldorf (Hrsg.) (2010): Luftreinhalteplan Krefeld in der Fassung vom 30.09.2010 (Abruf unter : http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/umweltzone_ luftreinhaltung/pdf/20100930LRPKrefeld_Endfassung.pdf [20.11.2014]) Bezirksregierung Düsseldorf (2000): Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99). Stand: August 2009 Bezirksregierung Düsseldorf (2016): 2. Entwurf zum Regionalplan Düsseldorf (Stand: Mai 2016) 120 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Brilon Bondzio Weiser mbH – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (2016): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – der Stadt Krefeld BRK Aachen (2013): Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld. Teil B – Umweltbericht gemäß Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a Satz Nr. 2 BauGB. Stand: 2. Offenlage 16.09.2013 Bunzel, A. (2005): Umweltprüfung in der Bauleitplanung. Deutsches Institut für Urbanistik Conzept Umweltberatung GmbH (2012): Schiedsgutachten im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung von schädlichen Boden- und Grundwasserverunreinigungen im Bereich Europark Fichtehain C und Campus Fichtenhain GD NRW – Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2004): Auskunftssystem BK 50 (CD-ROM) – Karte der schutzwürdigen Böden GD NRW – Geologischer Dienst Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2007): Hydrogeologische Raumgliederung von Nordrhein-Westfalen. – Scriptum 16, Arbeitsergebnisse aus dem Geologischem Dienst NordrheinWestfalen GLA NRW – Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (1984): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1 : 100.000, Blatt C 4702 Krefeld (2. Auflage) GLA NRW – Geologisches Landesamt Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (1980): Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000, Blatt L 4704 Krefeld IGS mbH – Ingenieurgesellschaft Stolz mbH (2015): Verkehrliche Untersuchung zum B-Plan Nr. 795 der Stadt Krefeld – Fichtenhainer Allee (2. Änderung B.-Plan Nr. 653). Dezember 2015 Kuttler, W., Graf, A., Blankenstein, S. & Barlag, A.-B. (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld. Fachbereich 9, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie der Universität Essen LANUV NRW – Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2013): Schutzwürdige Biotope in NordrheinWestfalen – Biotopkataster NRW (Abruf unter: http://www.naturschutzfachinformationen-nrw.de/ bk/de/karten/bk [02.03.2016]) LANUV NRW – Landesamt für Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (2010): Berücksichtigung der Naturnähe von Böden bei der Bewertung ihrer Schutzwürdigkeit. LANUV-Arbeitsblatt 15 LANUV NRW – Landesamt für Natur, Umwelt, und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Referenzliste Biotoptypen mit Definition 121 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht (Abruf unter: http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/ methoden/de/downloads) MELF NRW – Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) (1976): Waldfunktionskarte Nordrhein-Westfalen, Blatt L 4704 Krefeld. Bearbeitung: LÖLF, Recklinghausen (Abruf unter: http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/initParams.do [10.02.2015]) Müller-Stieß, H. (1991): Hinweise zur Berücksichtigung säugetierökologischer Aspekte in Gutachten der Raum- und Landschaftsplanung. In: Trautner, J.: (Hrsg.): Arten- und Biotopschutz in der Planung: Methodische Standards zur Erfassung von Tierartengruppen (BVDL-Tagung Bad Wurzach, 9.-10. November 1991), Ökologie in Forschung und Anwendung: 7-27. MUNLV NRW – Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (2009): Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas. Oberflächengewässer und Grundwasser Teileinzugsgebiet Rhein / Rheingraben Nord (Abruf unter: http://www.flussgebiete.nrw.de/img_auth.php/c/c8/ BWP2009_Planungseinheiten-Steckbrief_Rheingraben-Nord.pdf [20.11.2014]) MURL NRW - Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes NRW (1995): Landesentwicklungsplan – Teil A und B NABU – Naturschutzbund Deutschland (2009): Naturverträgliche Stadtbeleuchtung. Wie werden Straßenlaternen und Fassadenstrahler insektenfreundlich? – Online-Informationsschrift des NABU-Bundesverbandes (Abruf unter: http://www.nabu.de/themen/energie/stadtbeleuchtung/cd-rom/Inhalte/PDF-1.pdf [12.11.2014]) Paffen, K.; Schüttler, A. & Müller-Miny, H. (1963): Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt108/109 Düsseldorf-Erkelenz. – Institut für Landeskunde, Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung (Hrsg.) Planungsbüro Köhler (2003a): Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Bebauungsplan Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und CampusFichtenhain – der Stadt Krefeld. Erläuterungsbericht, Umweltbericht gemäß § 2a BauGB Planungsbüro Köhler (2003b): Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) zum Bebauungsplan Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus-Fichtenhain – der Stadt Krefeld 122 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Ökoplan (2016a): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 795 "Fichtenhainer Allee", Stadt Krefeld Ökoplan (2016b): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 795 "Fichtenhainer Allee", Stadt Krefeld Radroutenplaner NRW (2104): Radroutenplaner NRW – Der Routenplaner für das Fahrrad (Abruf unter: http://www.radservice.radroutenplaner.nrw.de und ff. [20.11.2014]) Stadt Krefeld (2015): Flächennutzungsplan (Stand: Oktober 2015) Stadt Krefeld (1991): Landschaftsplan der Stadt Krefeld, Text sowie Entwicklungs- und Festsetzungskarte (Stand: 22. Mai 2014) Strauss, E. (2010): Vorkommen und Entwicklung der Hasenbesätze in Deutschland und Niedersachsen. – In: Lang, J., Godt, J. & Rosenthal, G. (Hrsg.): Fachtagung Feldhase. Ergebnisse der „Fachtagung Feldhase – Der aktuelle Stand der Hasenforschung” v. 19.-20. März 2010 in Kassel. Tauer, 19-31. Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T., Schröder, K. & Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands UVP-Gesellschaft (Hrsg.) (2014): Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen. 2. Auflage Faunistische Kartierungen (s. Ökoplan 2016a) Erfassung Fledermäuse Die Ermittlung der vorkommenden Fledermaus-Arten erfolgte mittels Sichtbeobachtung (ca. eine Std. vor bis ca. eine Std. nach Sonnenuntergang) und Bat-Detektor-Aufnahmen (ca. eine Std. vor Sonnenuntergang bis Mitternacht sowie am 16.05. in den frühen Morgenstunden) in fünf Begehungen am 03.04., 19.05., 18.06., 15.07. und 23.09.2014. Feldhasen Zur Erfassung des Feldhasen-Bestandes wurde eine Scheinwerfertaxation (s. a. Müller-Stieß in Trautner 1991, Strauss 2010) an zwei Terminen im März und April 2014 durchgeführt. Dazu wurde am 27.03.2014 und am 03.04.2014 bei günstiger Witterung durch nächtliches Ableuchten der Feldfluren entlang der Feldwege die Anzahl zu beobachtender Feldhasen ermittelt. Ergänzend erfolgte eine Befragung der Jagdpächter Herr Krings und Herr Bonsel des Bezirks Fischeln. Auch eine Auswertung von Jagdstrecken wurde berücksichtigt. 123 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vögel Die Erfassung der Avifauna wurde entsprechend der Revierkartierungsmethodik nach Südbeck et al. (2005) durchgeführt. Zur Ermittlung der Brutund Gastvögel (Nahrungsgäste, späte Wintergäste, Durchzügler) wurden bei sieben Begehungen an folgenden Erfassungsterminen alle Vogelarten im Gebiet aufgenommen: 13.03., 20.03. (Tag- und Nachtbegehung), 01.04., 16.05., 13.06., 09.07.2014. Biotoptypenkartierung (s. Ökoplan 2016a) Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurde eine flächendeckende Überprüfung und Aktualisierung der Biotoptypenkartierung anhand der Hauptcodes der „Referenzliste Biotoptypen“ (LANUV NRW o. J.) vorgenommen. Schalltechnische Untersuchung Siehe: Brilon Bondzio Weiser mbH – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (2016) Boden- und Grundwasserverunreinigungen Siehe: Conzept Umweltberatung GmbH (2012) 3.2 Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Zu diesem Zweck sind im Umweltbericht entsprechende Maßnahmen aufzuführen sowie die Informationen der Behörden nach § 4 Abs. 3 BauGB zu nutzen. Basierend auf den getroffenen Prognosen sind infolge der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Die Durchführung der Geräuschkontingentierung gemäß der schalltechnischen Untersuchung ermöglicht die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) an den umliegenden Wohnnutzungen. Werden die Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes und des Umganges mit Bodenverunreinigungen im Rahmen der Bauausführung 124 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.6.1 des Umweltberichtes), ist auch hier das Eintreten erheblich nachteiliger Auswirkungen vermeidbar. Die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen ist zu prüfen. 3.3 Zusammenfassung und Gesamtbewertung Anlass und Ziele der Planänderung Das rund 87,5 ha große Gewerbegebiet „Fichtenhainer Allee“ und der Campus Fichtenhain liegen am südlichen Stadtrand von Krefeld im Stadtteil Fischeln. Um die Ausrichtung des Gewerbeparks an die veränderte Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen anzupassen, wurde das städtebauliche Konzept überarbeitet. Die planungsrechtliche Umsetzung des Konzeptes soll über die 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain“ erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsgebietes deckt sich mit dem des rechtskräftigen Bebauungsplanes; die Änderungen erstrecken sich auf weite Teile des Plangebietes. Um die Neuausrichtung der Gewerbeflächenvermarktung, die auch in der Bezeichnung des Gebietes zum Ausdruck kommt, zu unterstreichen, wurde der 2. Änderung die Bezeichnung Nr. 795 „Fichtenhainer Allee“ zugewiesen. Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht insbesondere eine Änderung des öffentlichen Erschließungssystems, der Abstellflächen für Pkw sowie eine weniger eingeschränkte Gewerbenutzung vor. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 2004 waren im Plangebiet noch schützenswerte Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtungen des LVR, Kindergarten) vorhanden, die bei der Festsetzung des Zulässigkeitsmaßstabes für die umliegenden Gewerbeflächen zu berücksichtigen waren. Inzwischen wurde ein Großteil dieser Nutzungen aufgegeben. Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baugebietstypen werden nicht verändert. Ein wesentliches Merkmal der Änderungsplanung ist dagegen die Erhöhung des überbaubaren Anteils privater Grundstücksflächen in nicht direkt an die Alleestraße grenzenden Baugebieten. In diesen Gebieten wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf 0,8 angehoben, um eine wirtschaftlichere und flexiblere Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Die GRZ ist eine Verhältniszahl, die angibt, wieviel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche bebaut werden darf. 125 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Umweltauswirkungen aufgrund der Planänderung Im Rahmen der Umweltprüfung werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Entwurfsbegründung dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände der Umweltprüfung sind die Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist zu prognostizieren, ob bei Durchführung der Planung erheblich nachteilige Auswirkungen für die Umweltbelange entstehen könnten oder ob keine bis höchstens unerhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei werden die einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes und ggf. weitere Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen Auswirkungen zu vergleichen (Versiegelungsgrad, Grünflächenanteil etc.). Bei der Bewertung der Umweltauswirkungen werden Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild ebenso berücksichtigt wie Maßnahmen zum Immissionsschutz und zum Schutz vor bzw. zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen. Mensch und seine Gesundheit, Immissionsschutz Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde u. a. geprüft, welche schalltechnischen Auswirkungen das durch die Planänderung zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen im angrenzenden Straßennetz hervorruft. Infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ist von einer Zunahme der verkehrsbedingten Schallimmissionen auszugehen, wobei die Schalldruckpegel an den untersuchten Immissionsorten die Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung deutlich unterschreiten. Für Betriebsgeräusche aus gewerblichen Anlagen ist die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Da die konkrete Betriebs- bzw. Nutzungsstruktur überwiegend noch nicht bekannt ist, wurde im Rahmen der o. g. Untersuchung eine Lärmkontingentierung zur Festsetzung von Emissionskontingenten vorgenommen. Hierfür wurde das Plangebiet in einzelne Flächen aufgeteilt und für jede Fläche – zur Erfüllung des Schutzanspruches umliegender Wohnnutzungen – die 126 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht maximal mögliche Geräuschemission ermittelt. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den umliegenden Wohnnutzungen wird damit sichergestellt. Nach Bekanntwerden entsprechender Verdachtsmomente wurde das südliche Plangebiet gutachterlich auf das Vorhandensein von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen untersucht. Ein erkennbares Gefährdungspotenzial ist auf dem gesamten Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben. Bei zukünftigen Tiefbau- und Abbrucharbeiten sind bei bestimmten Standorten und Materialien die entsprechenden Umwelt- und Arbeitssicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen. Dies schließt die ordnungsgemäße Entsorgung des anfallenden Bodenaushubs ein. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können weitere Untersuchungen erforderlich werden. Die Alleestraße bleibt als prägende Haupterschließungsachse erhalten. Der öffentliche Straßenraum an der Allee wird wie bisher komplett vom ruhenden Verkehr freigehalten. Die zentrale, innerhalb der Ringerschließung liegende parkartige Freifläche im Bereich des historischen Campus wird ebenso beibehalten wie der Grünzug am westlichen Plangebietsrand. Lediglich die mit Gehölzen bestandene Fläche zwischen der Ringerschließung und dem Kütterweg wird z. T. für eine Stellplatzanlage benötigt. Die innere Gliederung des Gewerbeparks wird aufgrund der Verteilung von Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst. Die bereits im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw. Gehölzstreifen entlang der Anrather Straße sowie am nordöstlichen Plangebietsrand (zur Einbindung und Abschirmung der Bebauung zur freien Landschaft) werden durch weitere Gehölzstreifen ergänzt: Dies betrifft zum einen den Erhalt und die Anlage von Grünzäsuren östlich und westlich des historischen Campus-Bereichs zur klaren städtebaulichen Trennung angrenzender Gewerbeflächen, zum anderen die Gliederung gewerblicher Flächen unterschiedlicher Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls mittels Gehölzstreifen. Der Grün- bzw. Gehölzstreifenanteil in den Baugebieten erhöht sich von 1,6 auf 2,5 ha. Außerhalb der Baugebiete bleibt der Freiraum- und Grünflächenanteil etwa gleich (B-Plan 653: 32 ha; B-Plan 795: 32,7 ha). 127 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl. Wald) sowie Landschafts- bzw. Ortsbild Die Alleestraße mit ihrem geschützten Lindenbestand mündet als Haupterschließungsachse in die Ringerschließung des parkartigen Campus mit seinem mehrheitlich denkmalgeschützten Gebäudeensemble. Die genannten Elemente prägen das Gebiet in besonderer Weise und sollen wie bisher herausgestellt werden und der Adressbildung dienen. Durch die hier wie auch im übrigen Plangebiet (bis auf ein Gewerbegebiet am westlichen Rand) vorgesehene Höhenbeschränkung auf ca. 20 m über dem bestehenden Gelände (statt wie bisher in Teilen des Plangebietes auf 35 m) wird verhindert, dass die Gestaltqualität der denkmalgeschützten Bausubstanz durch in der Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude beeinträchtigt wird. Gestalterische Festsetzungen zur Begrünung, zu Einfriedungen und zu Werbeanlagen sorgen dafür, dass insbesondere die Gestaltqualität der o. g. charakteristischen Elemente des Gewerbeparks nicht beeinträchtigt wird. Visuelle Veränderungen werden auf das Plangebiet beschränkt bleiben. Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl verringert sich der begrünte Flächenanteil auf den privaten Baugrundstücken. Andererseits werden im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 Gehölzstreifen zur Gliederung der Baugebiete festgesetzt, die sich positiv auf das optische Beziehungsgefüge des Gewerbeparks auswirken werden. Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten „Flächen für die Landwirtschaft“ werden beibehalten. Hinsichtlich der Festsetzung „Flächen für Wald“ ist eine Anhebung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 795 um ca. 0,37 ha zu konstatieren. Boden, Wasser und Lokalklima Die Verdichtung der Baugebiete sowie zusätzliche Erschließungsflächen betreffen zu einem hohen Anteil nicht kartierte (weniger schutzwürdiger) Böden. Da das Niederschlagswasser wie bisher örtlich zur Versickerung gebracht wird, ist die Verringerung der Grundwasserneubildung durch zusätzliche Verdunstungsverluste nicht umwelterheblich. Veränderungen des Kleinklimas infolge der Verdichtungszunahme bleiben auf das Plangebiet beschränkt. Tiere, Pflanzen und artenschutzrechtliche Belange Wie beim Bebauungsplan Nr. 653 wird es im Zuge der Entwicklung der weiteren Gewerbeflächen zu Umwandlungen von Gehölzbeständen und 128 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zum Verlust von Offenlandlebensräumen kommen. Für den Feldhasen sowie für weitere nicht planungsrelevante Tierarten der Äcker und Feldfluren wie Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer werden größere Teillebensräume verloren gehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die Realisierung der Bauvorhaben bzw. der vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde. Brutplätze von planungsrelevanten Vogelarten sind nicht betroffen. Es ist jedoch eine Verringerung von Nahrungsangeboten für die Brutvogelarten Sperber und Mäusebussard sowie für die Nahrungsgäste Graureiher, Turmfalke, Steinkauz, Waldkauz und das Rebhuhn als Durchzügler zu erwarten. Durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit werden baubedingte Tötungen von Brutvögeln vermieden. Es ist davon auszugehen, dass die Fledermausarten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus im Plangebiet zumindest zeitweilig Baumhöhlen als Quartier nutzen. Eine potenzielle Quartierfunktion für Zwergfledermäuse weisen die Sporthalle und weitere Gebäude wie der ehemalige Kindergarten auf, die im Zuge der Umsetzung der Planung abgebrochen werden sollen. Daher werden vor einer unvermeidbaren Entfernung von Höhlenbäumen und vor einem Gebäudeabbruch Maßnahmen zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Individuen durchgeführt und Ersatzquartiere für den Verlust von Lebensstätten geschaffen. Mit der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 „Fichtenhainer Allee“ werden – unter Einbeziehung der genannten Vermeidungs- und vorsorglichen Ausgleichsmaßnahmen – keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Ausgleichsmaßnahmen inklusive forstrechtlicher Ausgleich Den zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommenen Gehölzstreifen kommt, außer ihrer gestalterischen Aufgabe, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zu. Es werden wie bisher, allerdings in differenzierterer Form, Anreicherungsund Extensivierungsmaßnahmen im Süden des Plangebiets festgesetzt. Das Spektrum umfasst, außer der Anlage von Strauchhecken, die Extensivierung von Äckern, die Ablösung der ackerbaulichen Nutzung 129 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht durch die Entwicklung von Blühflächen durch Einsaat oder Selbstbegrünung sowie das Brachfallen von Grünland. Mit den Maßnahmen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften werden zugleich Nahrungshabitate von Greifvögeln und Fledermäusen optimiert und das Landschaftsbild aufgewertet. Außer bereits z. T. umgesetzten Laubwaldaufforstungen sind weitere Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Acker-Lebensgemeinschaften vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen wächst die Gesamtfläche der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen von rund 7 ha Bebauungsplan Nr. 653 auf rund 11,6 ha an. Sowohl die plangebietsintern als auch -extern festgelegten Ersatzaufforstungen (9,4 ha) gleichen die nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung (rd. 2 ha) vollständig aus. Fläche und Landschaftsschutz Die bisher im Süden des Plangebietes zulässige, aber nicht realisierte Stellplatzanlage (1,5 ha) wird im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 nicht mehr festgesetzt. Bei Realisierung des Bebauungsplans Nr. 795 ist in den Baugebieten von rund 32 ha und bei einer flächendeckenden Ausreizung der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von insgesamt rund 38 ha Überbauung (Flächenversiegelung) auszugehen. Bei vollständiger Auslastung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) würde die Flächenversiegelung knapp 25 ha bzw. knapp 37 ha betragen. Die Zunahme der Überbauung und Versiegelung erstreckt sich auf Flächen innerhalb eines bestehenden Gewerbeparks und steht den Zielsetzungen des Baugesetzbuches zum Bodenschutz (Nachverdichtung zur Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich) und des Bundesnaturschutzgesetzes (Vorrang der Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, vor der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich) nicht grundsätzlich entgegen. Eine Überplanung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes zugunsten einer Gewerbenutzung wird nicht vorgenommen. 130 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Resümee Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Planänderung auf die Schutzgüter bzw. Umweltbelange sind nicht erkennbar. 131 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft gesetzt. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – Nr. 653 1. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain, im Bereich südlich der Anrather Straße / westlich der Straße Europark Fichtenhain C – 2. Bodenordnung In Teilbereichen des Plangebietes machen die Eigentumsverhältnisse eine Bodenordnung erforderlich. Dies betrifft Gewerbegebietsflächen im Nordosten und Südosten (jeweils Teile des GE 2) und den Bereich der Landwirtschafts- und Aufforstungsfläche. In seiner Sitzung am 12.04.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld zur Ordnung des Grund und Bodens eine Grundstücksumlegung für den Teilbereich östlich der Alleestraße bzw. östlich des Campus Fichtenhain angeordnet (Vorlage Nr. 4795/17). Dieser Beschluss ermächtigt die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, alle Grundstückseigentümer anzuhören. In Abhängigkeit der Gesprächsergebnisse kann der Umlegungsausschuss dann einen Umlegungsbeschluss fassen, wenn eine freiwillige Einigung der Eigentümer im Sinne der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht als erzielbar erscheint. 3. Städtebauliche Verträge Mit der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als Hauptgrundstückseigentümer im Plangebiet und damit wesentlicher Entwickler dieser Flächen werden Regelungen zur Umsetzung des Bebauungsplans in einem städtebaulichen Vertrag getroffen. Dies betrifft folgende Aspekte: Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen Übertragung von Flächen (Straßen-, Grün-, Wald- und Ausgleichsflächen) in das Eigentum der Stadt 132 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld 4. VIII. Umsetzung der Planung Kosten und Finanzierung Ein Teil der Infrastruktur im Plangebiet ist bereits vorhanden. Bzgl. des Baus der Planstraßen werden zwischen der Stadt und der Grundstücksgesellschaft Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen (siehe oben). Für die Umsetzung der im östlichen Plangebietsteil festgesetzten Aufforstungsfläche auf Flächen, die weder im Eigentum der Stadt noch im Eigentum der GGK stehen, sind überschlägig Kosten von ca. 200.000 EUR (Aufforstung inkl. Flächenerwerb) kalkuliert worden. Für diejenigen öffentlichen Grün- und Waldflächen sowie plangebietsinterne und -externe Ausgleichsflächen, die von der GGK hergerichtet und an die Stadt übertragen werden, sind jährliche Pflege- und Unterhaltungskosten von rund 48.500 EUR kalkuliert worden. ______________________________________________________________ Krefeld, den _________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter 133 Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – in seiner Sitzung am _____________________ beschlossen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 134