Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,0 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3
Vorlage Nr. 5045/18
Bebauungsplan Nr. 795
– Fichtenhainer Allee –
(2. Änderung des Bebauungsplan Nr. 653
– Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain –)
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
Inhalt
6
8
1.
Landes- und Regionalplanung
8
2.
Flächennutzungsplan
8
3.
Bebauungspläne
9
4.
Landschaftsplan
9
5.
Fachplanungen
10
III. Bestandsbeschreibung
12
1.
Städtebauliche Situation
12
2.
Verkehr
13
3.
Technische Infrastruktur
14
4.
Entwässerung
14
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
14
6.
Immissionsschutz
15
7.
Störfallbetriebe
15
8.
Bodenverunreinigungen
16
9.
Bergbau
16
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
17
1.
Anlass der Planung
17
2.
2.1
2.2
2.3
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
19
19
21
27
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.1.1
Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
30
30
31
31
2
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.2 Maß der baulichen Nutzung
Inhalt
40
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
41
1.2.2
Zulässige Grundfläche
41
1.2.3
Zulässige Geschoßfläche
1.3 Überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
1.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung
43
44
45
47
1.5.1
Verkehrsflächen
47
1.5.2
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
48
1.5.3
Versorgungsflächen
48
1.5.4
Entsorgungsflächen
49
1.5.5
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.6 Boden, Natur und Landschaft
49
50
1.6.1
Öffentliche und private Grünflächen
50
1.6.2
Landwirtschaft und Wald
52
1.6.3
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von
Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich zu den
Eingriffsgrundstücken
53
1.6.4
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
1.7 Immissionsschutz
57
61
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
62
62
3.
65
Kennzeichnungen
4.
Nachrichtliche Übernahmen
4.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen
66
5.
68
Hinweise
66
VI. Städtebauliche Kenndaten
70
VII. Umweltbericht
71
1.
Einleitung
1.1 Planungsanlass und Aufgabenstellung
71
71
3
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.2 Inhalte und Ziele der Planung
1.3 Lage im Raum, Bedarf an Grund und Boden
1.4 Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und
Fachpläne
Inhalt
72
74
75
1.4.1
Zielsetzungen einschlägiger Fachgesetze
75
1.4.2
Ziele gesamträumlicher Planwerke und Fachplanungen
78
2.
Umweltzustand sowie Beschreibung und Bewertung der
Umweltauswirkungen
2.1 Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
2.1.1
Nutzungen und Bodenbelastungen, Vegetation
2.1.2
Fauna
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Nichtdurchführung der Planung
2.3 Zustand gemäß den rechtswirksamen Festsetzungen (nach
Auslastung des Gewerbeparks)
2.3.1
Baugebiete, Erschließung und Vegetation
2.3.2
Boden, Wasser und Klima
2.4 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei
Durchführung der Planung
80
81
81
85
87
88
88
89
91
2.4.1
Wirkfaktoren und Bewertungsmaßstäbe
91
2.4.2
Flächenbilanz
92
2.4.3
Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
92
2.4.4
Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl.
Wald) sowie die Landschaft
100
Auswirkungen auf Boden, Wasser und Klima
103
2.4.5
2.4.6
Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz
2.5 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des
Naturhaushaltes und Landschaftsbildes
2.6 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
105
107
108
2.6.1
Geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
108
2.6.2
Begrünungs- und Ausgleichskonzept
112
2.6.3
Geplante Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen
2.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
114
119
4
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
3.
3.1
3.2
3.3
Zusätzliche Angaben
Methodische Merkmale
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung
Zusammenfassung und Gesamtbewertung
VIII. Umsetzung der Planung
Inhalt
120
120
124
125
132
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
132
2.
Bodenordnung
132
3.
Städtebauliche Verträge
132
4.
Kosten und Finanzierung
133
5
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im südlichen Krefelder Stadtgebiet, im Südwesten des
Stadtbezirks Fischeln an der Grenze zu Willich in einem von gewerblichen
Nutzungen geprägtem Bereich.
Abb. 1: Übersichtskarte Geltungsbereich (Kartengrundlage: Geobasisdaten der
Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
6
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
I. Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet wird umgrenzt
im Norden durch die Südseite der Anrather Straße,
im Osten durch landwirtschaftliche Flächen,
im Süden durch die Nordseite der Bundesautobahn 44 und
im Westen durch das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A, welches durch den Bebauungsplan Nr. 508 planungsrechtlich gesichert
ist.
Der räumliche Geltungsbereich ist in der Bebauungsplanurkunde durch
entsprechende Signatur eindeutig festgesetzt.
7
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Mit Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetzes- und Verordnungsblatt
des Landes NRW ist der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD) am
14.04.2018 in Kraft getreten. Der RPD stellt den Bereich des Plangebietes
weitgehend als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)
dar. Auch der bestehende Waldbereich westlich der Allee ist Teil der GIBDarstellung. Der Bereich des bestehenden Waldes östlich der Allee ist als
Waldbereich dargestellt, die östlich daran anschließende geplante
Aufforstungsfläche und die nördlich davon liegende Fläche für die
Landwirtschaft als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich. Die Freiraumdarstellungen werden überlagert mit den Freiraumfunktionen „Regionaler
Grünzug“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung“.
Der Bereich südlich des Campus bis zur A 44 ist im RPD als Freiraum- und
Agrarbereich mit der überlagernden Freiraumfunktion „Regionaler
Grünzug“ dargestellt.
Die Inhalte des Bebauungsplans sind mit den sich aus dem Regionalplan
Düsseldorf ergebenden Zielen der Raumordnung vereinbar (dies gilt auch
bzgl. der vor dem 14.04.2018 heranzuziehenden Ziele der Raumordnung
im damaligen Regionalplan GEP 99).
2.
Flächennutzungsplan
Der seit Oktober 2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt im Plangebiet im Wesentlichen Gewerbegebietsflächen dar, welche
durch die Darstellung von Waldflächen und landwirtschaftlichen Flächen
gegliedert werden. Im nordöstlichen Teil des Plangebiets wird ein
Industriegebiet dargestellt, im Süden des Plangebiets eine Grünfläche.
Südöstlich (außerhalb) des Plangebiets schließt sich die Darstellung
weiterer Gewerbegebietsflächen auf bisher landwirtschaftlich genutzten
Flächen an. Hier könnte demnach eine Erweiterung des im Bebauungsplan
Nr. 795 behandelten Gewerbegebiets entstehen. Für die Konzeption im
Plangebiet ist dies relevant, da für eine mögliche Erweiterung gen Osten
die Erschließung zweckmäßigerweise über Flächen im Plangebiet erfolgen
müsste.
8
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Im Flächennutzungsplan ist im zentralen nördlichen Bereich des
Bebauungsplangebietes eine Darstellung für eine bereits realisierte
Regenwasserentsorgungsanlage enthalten. Des Weiteren wird eine
Fahrradwegverbindung von West nach Ost im südlich des Waldes
gelegenen Teil des Plangebiets dargestellt. Dieser Fahrradweg ist in der
Örtlichkeit bereits vorhanden und wird als Freizeitachse genutzt.
Im Bereich des ehemaligen Waldorf-Kindergartens stellt der Flächennutzungsplan eine gewerbliche Baufläche dar. Im Bebauungsplan wird in
diesem Bereich eine Waldfläche festgesetzt, da sich die Lage und der
Zuschnitt der Fläche für eine gewerbliche Nutzung nur bedingt eignen.
Aufgrund der im Vergleich zu den umgebenen großräumigen Gewerbegebietes- und Waldflächendarstellungen jedoch nur geringen Größe dieser
Teilfläche (ca. 3.000 m²) ist die Festsetzung als Waldfläche aus dem
Flächennutzungsplan ableitbar.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans sind damit insgesamt
aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelbar.
3.
Bebauungspläne
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist deckungsgleich mit dem
ursprünglichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 653 „Europark
Fichtenhain C und Campus Fichtenhain“ (rechtskräftig seit dem
29.10.2004). Im nordwestlichen Bereich, westlich der Fichtenhainer Allee
zwischen der Kommunikationsstraße und der Anrather Straße ist bereits
ein Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans durchgeführt worden
(rechtskräftig seit dem 02.03.2007). Im Rahmen dieses Planverfahrens ist
eine zusätzliche öffentliche Erschließungsstichstraße (Medienstraße)
festgesetzt worden, die in der Örtlichkeit bereits erstellt worden ist. Mit InKraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 795 treten die Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – und des Bebauungsplans Nr. 653 1. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain im Bereich südlich der Anrather Straße
und westlich der Straße Europark Fichtenhain C – außer Kraft.
4.
Landschaftsplan
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen, die im
Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld (1992, in der
derzeit geltenden Fassung) liegen.
9
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Dabei handelt es sich um die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Waldund Landwirtschaftsflächen festgesetzten Flächen und die südlich des
Campus bis zur A 44 liegende Grünfläche. Für die Wald-, Landwirtschaftsund Grünflächen sind Festsetzungen zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen enthalten. Die im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindlichen Flächen sind
gleichzeitig auch Bestandteil des gemäß § 21 LG festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“. Die
Lindenallee ist als Naturdenkmal gemäß § 22 Landschaftsgesetz NRW (LG)
festgesetzt1.
Eine Überplanung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des
Landschaftsplans zugunsten einer Gewerbenutzung erfolgt im Rahmen der
Bebauungsplanänderung nicht. Eine Ausnahme bildet die festgesetzte
Fläche für Stellplätze im südöstlichen Bereich des Campus Fichtenhain.
Hier ragt die bestehende Stellplatzfläche in das im Landschaftsplan
festgesetzte Landschaftsschutzgebiet (LSG) hinein. Der Bebauungsplan
setzt die Stellplatzanlage als Gewerbegebiet mit der Überlagerung als
„Flächen für Stellplätze“ fest. Wegen der untergeordneten Größenordnung
und weil die Anlage schon existiert, ist eine Überlagerung der Gewerbegebietsfläche mit der LSG-Ausweisung unbedenklich. Die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans werden in Abstimmung
mit der Unteren Naturschutzbehörde entsprechend zurückgenommen.
Der Status der Lindenallee als Naturdenkmal (textlich) und die Grenze des
Landschaftsplanes (zeichnerisch) werden nachrichtlich in den
Bebauungsplan übernommen, die Vorgaben zur Erhaltung und
Wiederherstellung der Landschaft sowie zur Aufforstung mit Gehölzen
fließen in die Festsetzungen ein (Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen
gemäß Landschaftspflegerischem Begleitplan).
5.
Fachplanungen
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist Gegenstand mehrerer Fachplanungen:
Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Landschaftsschutzgebiete nur noch bundesrechtlich in § 26 BNatSchG geregelt, Naturdenkmäler in § 28
BNatSchG. Beide Schutzkategorien sind nicht mehr landesrechtlich geregelt. In dieser
Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin die zum Zeitpunkt der Ausweisung
maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt.
1
10
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
In der Grünfläche nördlich der A 44 verlaufen zwei planfestgestellte
Erdgasleitungen mit jeweiligem Schutzstreifen, Kabelschutzrohranlagen
mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln sowie eine planfestgestellte
Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen. Parallel zur bestehenden
Hochspannungsfreileitung ist zudem eine neue Hochspannungsfreileitung
geplant bzw. im Bau.
Direkt südlich des Plangebietes verläuft die planfestgestellte A 44, deren
Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen in das Plangebiet hineinreichen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich Ver- und Entsorgungsanlagen und -leitungen, Richtfunkstrecken und Waldflächen im Sinne des § 2 des Bundeswaldgesetzes.
11
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Der überwiegende Teil des Plangebiets ist geprägt durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Waldflächen.
Aufgrund der historischen Vornutzung durch die Rheinische ProvinzialFürsorgeerziehungsanstalt Fichtenhain sowie die Ausweisung als Gewerbegebiet durch den Bebauungsplan Nr. 653 aus dem Jahr 2004 gibt es in
Teilen des Plangebiets jedoch bereits einen Bestand an Gebäuden und ein
Gerüst an Erschließungsstraßen. Die Fichtenhainer Allee als zentrale Achse
des Gewerbegebiets wurde bereits ertüchtigt und stellt die Haupterschließung des Plangebietes dar. Weitere Erschließungsstraßen sind
bereits hergestellt (siehe Abschnitt 2 Verkehr).
Im Nordwesten des Plangebiets befinden sich das Hauptzollamt Krefeld
sowie drei Vertriebsunternehmen für verschiedene Produkte (Bürobedarf
und EDV-Zubehör, Tischtennisprodukte, Fotobedarfsartikel und Schnellfotoautomaten). All diese Nutzungen im Nordwesten wurden auf Grundlage
des Bebauungsplans Nr. 653 bzw. dessen 1. Änderung genehmigt.
Als „Altbestand“ aus der Zeit vor Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 653
befindet sich im nordöstlichen Bereich des Plangebiets an der Anrather
Straße 262 ein Gebäudekomplex mit überwiegend gewerblicher Nutzung
und dazugehörender Wohnnutzung (Anrather Straße 260). Im östlichen
Bereich des Plangebiets, südlich des Kütterwegs, befindet sich eine
Wohnnutzung (Kütterweg 218). Westlich der Fichtenhainer Allee befinden
sich ein Forschungsinstitut und eine Sporthalle. Östlich der Allee in einer
Waldnische liegt das Gelände eines ehemaligen Kindergartens. Der im
südwestlichen Bereich des Plangebiets gelegene ehemalige Sportplatz
liegt brach.
Der südliche Bereich des Plangebiets, der sogenannte „Campus
Fichtenhain“, wird durch eine Bebauung aus dem Anfang des
20. Jahrhunderts geprägt. Die Gebäude, welche ehemals zur Rheinischen
Provinzial-Fürsorgeerziehungsanstalt Fichtenhain gehörten und inzwischen
überwiegend im Besitz der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld
mbH & Co KG sind, stehen größtenteils unter Denkmalschutz. Sie
gruppieren sich an einer ringförmigen Erschließungsstraße um eine mit
Einzelbäumen bestandene Rasenfläche. Ziel für diesen Bereich ist es,
12
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
gewerbliche Nutzungen in den Bestandsgebäuden anzusiedeln. Mehrere
Gebäude wurden bereits umgenutzt und dienen als Büro- und
Verwaltungsgebäude. Nördlich des Campus Fichtenhain befindet sich eine
Stellplatzanlage, welche über den Kütterweg erschlossen wird.
Außerhalb des Plangebiets befindet sich westlich angrenzend das
Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A, welches durch den Bebauungsplan
Nr. 508 planungsrechtlich gesichert ist. Nördlich grenzen der Europark
Fichtenhain B und das Gewerbegebiet an der Breuershofstraße an. Östlich
des Plangebiets schließen sich landwirtschaftliche Flächen und Höfe (mit
dazugehörenden Wohnnutzungen) an, im Süden befindet sich die
Bundesautobahn 44 sowie mit dem Gebäude Willicher Straße 101a ein
solitäres Wohnhaus.
2.
Verkehr
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt ausschließlich von der Anrather
Straße aus über die Fichtenhainer Allee. Diese Straße ist geprägt von der
als Naturdenkmal eingetragenen Lindenallee. Zwischen den Baumreihen
befindet sich ein Fuß- und Radweg, westlich und östlich davon befindet
sich jeweils eine Fahrspur im Einrichtungsverkehr für den motorisierten
Verkehr.
Im Bereich des Campus Fichtenhain mündet diese Straße in eine
Ringerschließung, über welche die Gebäude der ehemaligen LVR
Jugendhilfe Rheinland im Einrichtungsverkehr erschlossen werden.
Im nördlichen Teil des Plangebiets zweigen die Medienstraße und die
Kommunikationsstraße in Richtung Westen als Erschließungsstraßen für
die Gewerbegrundstücke ab. Die Kommunikationsstraße schafft eine
(ÖPNV-) Verbindung zum westlich gelegenen Gewerbegebiet Europark
Fichtenhain A. Von der Kommunikationsstraße zweigt etwa mittig in
Richtung Süden eine Stichstraße zur Erschließung der dortigen
Baugrundstücke ab.
Weiter südlich zweigt eine weitere Straße nach Westen ab, über welche
zurzeit die Sporthalle und der Bereich des ehemaligen Sportplatzes
erschlossen sind.
Unmittelbar nördlich des Campusgeländes zweigt vom Südende der
Alleestraße der Kütterweg nach Osten ab. Dieser dient heute der
Erschließung des nördlich des Campusbereiches gelegenen Parkplatzes
13
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
und der östlich des Campus Fichtenhain gelegenen Gebäude. Gleichzeitig
ist dieser Weg Teil der von West nach Ost durch das Plangebiet
verlaufenden Hauptfahrradverbindung der EUROGA-Route.
Sowohl im nordöstlichen als auch im südöstlichen Bereich des Plangebiets
gibt es potentielle Gewerbeflächen, die noch gänzlich unerschlossen sind.
3.
Technische Infrastruktur
In der Fichtenhainer Allee und im Bereich der Ringstraße im historischen
Campus liegen zahlreiche Ver- und Entsorgungsleitungen (Frisch- und
Abwasser, Gas, Strom) an welche die gewerblichen Nutzungen
angeschlossen sind bzw. werden können. Zudem verlaufen Versorgungsleitungen im Norden und Süden des Geltungsbereiches auch über die
Plangebietsgrenze hinaus (v. a. Mittelspannungskabel). Innerhalb des
Plangebiets gibt es drei freistehende Trafostationen sowie eine
Bezirksregelanlage zur Gasversorgung. Östlich der Fichtenhainer Allee
befindet sich eine Entsorgungsfläche für Niederschlagswasser.
Die Hochspannungsfreileitung südlich des Campus und die dort ebenfalls
befindliche Ferngasleitung dienen nicht (direkt) der Versorgung des
Plangebietes, sondern sind überörtliche Transportleitungen.
4.
Entwässerung
Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
wird auf diesen selbst versickert.
Das auf den meisten öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser wird in Regenwasserkanälen gesammelt, in einem
Absetzteich durch Sedimentation gereinigt und anschließend in einem
Versickerungsbecken dem Grundwasser zugeführt. Lediglich das auf den
Verkehrsflächen der Campus-Ringstraße, der Medienstraße und der
Stichstraße südlich der Kommunikationsstraße anfallende Niederschlagswasser wird über straßenbegleitende Mulden direkt über die belebte
Bodenzone versickert.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Der Freiraum im Plangebiet wird zurzeit überwiegend durch landwirtschaftliche Nutzungen geprägt.
14
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Östlich der Fichtenhainer Allee und im südwestlichen Teil des Plangebiets
rund um den Sportplatz befinden sich Waldflächen. Nördlich des Campus
Fichtenhain befindet sich, östlich der Fichtenhainer Allee, eine durch
Gehölzstrukturen geprägte Fläche. Dort befindet sich zudem ein kleiner
Teich.
Der Campus Fichtenhain ist an seinen Rändern von Gehölzbeständen
eingegrünt. Darüber hinaus befindet sich im Norden des Campusbereichs
eine mit Bäumen bestandene Fläche. Auch auf der zentralen Rasenfläche
innerhalb der Ringerschließung befinden sich mehrere große Einzelbäume.
Die vorhandene Baumallee entlang der Alleestraße ist als Naturdenkmal
geschützt.
6.
Immissionsschutz
Lärmimmissionen, die auf das Plangebiet einwirken, sind der Verkehrslärm
der Anrather Straße und der Bundesautobahn 44 sowie der Gewerbelärm
der angrenzenden Gewerbegebiete. Die innerhalb des Plangebietes bereits
ansässigen Gewerbenutzungen sind kaum geräuschintensiv, lediglich der
von diesen Nutzungen induzierte Verkehr trägt zu den Lärmimmissionen im
Plangebiet bei.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen schützenswerte Nutzungen innerhalb
des Plangebietes stellen die Wohnhäuser Kütterweg 218 und Willicher
Straße 103 dar, welche bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 653 bestanden und die auch weiterhin zu Wohnzwecken genutzt
werden. Alle übrigen bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 im
Plangebiet noch vorhandenen Wohnhäuser, die im Zusammenhang mit der
Nutzung des Campus als LVR-Jugendhilfe-Einrichtung standen, sind
mittlerweile aufgegeben und abgebrochen worden.
Schutzbedürftige Nutzungen außerhalb des Plangebietes sind
verschiedene Wohnnutzungen im Außenbereich, die sich v. a. im
Zusammenhang mit (z. T. ehemaligen) landwirtschaftlichen Hofstellen
befinden – sowohl auf Krefelder Stadtgebiet (östlich des Plangebietes) als
auch südlich der A 44 auf Willicher Stadtgebiet.
7.
Störfallbetriebe
Nach dem KABAS-Informationssystem (Kartografische Abbildung von
Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung) des LANUV liegt
15
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
das Plangebiet außerhalb von Achtungsabständen von „StörfallBetriebsbereichen“. In ca. 250 m nordwestlich des Plangebietes beginnt
der Achtungsabstand des „Störfall-Betriebsbereiches“ der Firma
Outokumpu Nirosta.
8.
Bodenverunreinigungen
Im Plangebiet haben sich nach Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde
in der jüngeren Vergangenheit durch Untersuchungen bisher unbekannte
Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben. Als Ergebnis einer
flächendeckenden Untersuchung des südlichen Plangebietsteils haben
sich mehrere Flächen herauskristallisiert, bei denen entweder ein
Altlastenverdacht bestätigt wurde oder bei denen es zu einer Schadstoffanreicherung durch anthropogene Beeinflussung gekommen ist. Im Falle
von Neubebauungen in diesen Bereichen sind zum Teil weitere
Untersuchungen erforderlich. Bei Tiefbauarbeiten anfallender Erdaushub
ist ordnungsgemäß zu entsorgen.
Zwei dieser Flächen werden im Bebauungsplan aufgrund nachgewiesener
relevanter Belastungen als Altlastenverdachtsflächen im Sinne des § 9
Abs. 5 BauGB gekennzeichnet. Da bei den weiteren sechs Flächen keine
relevanten Prüfwertüberschreitungen bekannt sind und / oder kein akuter
Sanierungsbedarf besteht, wird bei diesen Flächen auf eine solche
Kennzeichnung verzichtet. Auf diese Flächen wird im textlichen Teil
hingewiesen. Auf alle Flächen wird im Umweltbericht näher eingegangen.
9.
Bergbau
Der Planbereich liegt nach Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg
außerhalb verliehener Bergbauberechtigungen. Allerdings befindet sich
die Planfläche über dem Erlaubnisfeld zu gewerblichen Zwecken „Salvea –
Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur
Aufsuchung von Erdwärme. Nach den der Bezirksregierung Arnsberg
vorliegenden Unterlagen ist im Planungsbereich kein Bergbau
umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Bebauungsplanfläche ist demnach nicht zu rechnen.
16
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Im Zuge der bisherigen Entwicklung und Vermarktung der Gewerbeflächen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich gezeigt, dass ein
Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf für die Festsetzungen aus dem
seit 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 besteht. Weite Teile
des Gewerbegebiets sind bislang unbebaut, auch die in diesem
Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen sind nur zum Teil
umgesetzt worden.
Die geplanten inhaltlichen Änderungen gegenüber dem rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 653 beruhen auf veränderten Nachfragestrukturen
seitens der Wirtschaft. Das im benachbarten Europark A und B realisierte
und auch für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 zu Grunde
gelegte Leitbild „Arbeiten im Park“ basierte auf Annahmen der
Wirtschaftsstruktur der 1990er Jahre. Die Wirtschaftsförderung Krefeld hat
im Rahmen ihres Gewerbeflächen-Monitorings festgestellt, dass nicht erst
mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise seit 2008 veränderte
Anforderungen an Gewerbeflächen durch die Unternehmen zu beobachten
sind. Bürostandorte werden seit Jahren wieder zunehmend in
Innenstadtlagen entwickelt und nachgefragt, die Bedeutung von Büroparks
in Randlagen nimmt ab. Große zusammenhängende Flächen über 5 ha
Größe an den Bundesfernstraßen (bzw. deren Anschlussstellen) werden
hingegen inzwischen überwiegend von Betrieben der Logistikwirtschaft
nachgefragt. Die weitaus größere Nachfrage und damit der zahlenmäßig
höchste Umschlag entsteht im lokalen und regionalen Mittelstand.
Insbesondere standorttreue expandierende Firmen (Produktionswirtschaft,
Zulieferbetriebe der Industrie) mit Flächenengpässen und / oder Nutzungsrestriktionen am derzeitigen Betriebsstandort fragen Grundstücke
zwischen 2.000 und 15.000 m² nach. Auf diese veränderten Rahmenbedingungen soll mit geänderten Bebauungsplanfestsetzungen reagiert
werden und so die Gewerbeflächenentwicklung im Plangebiet neu
ausgerichtet werden. Zugute kommt der angestrebten Neuausrichtung
hierbei, dass große Teile der seit 2004 planungsrechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen noch nicht entwickelt und Teile der
geplanten Infrastruktur noch nicht realisiert worden sind, und somit
weniger einschränkende Rahmenbedingungen zu beachten sind.
17
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Die Neuausrichtung hin zu einem „normalen“ Gewerbegebiet soll sich im
Erschließungssystem, der Parzellierung der Grundstücke, den Vorgaben
zum Immissionsschutz sowie auch in den Gestaltungsvorgaben für die
Baugrundstücke niederschlagen. Darüber hinaus soll die Abkehr vom
Leitbild „Arbeiten im Park“ und dem damit verbundenen Standortbegriff
„Europark Fichtenhain“ auch in der Bezeichnung des Gewerbegebietes und
damit auch im Titel des Bebauungsplanes zum Ausdruck kommen. Die
Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG vermarktet die
Flächen im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan bereits unter der
Bezeichnung „Businesspark Fichtenhainer Allee“. Entsprechend wird das
eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 unter
der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –“ weitergeführt.
Für die oben genannte Neuausrichtung des Gewerbegebiets wurde ein
städtebauliches Strukturkonzept erstellt, welches nun durch den
Bebauungsplan in das Bauplanungsrecht umgesetzt werden soll. Für die
Realisierung des Konzepts ist u. a. eine Änderung des Erschließungssystems erforderlich. Es soll ein öffentliches Erschließungssystem
festgesetzt werden, welches die Bauflächen klarer gliedert als zuvor und
das nachfragegerechte Grundstückszuschnitte ermöglicht. Zudem soll
darauf verzichtet werden, die Erschließung größerer Bauflächenbereiche
über private Zufahrtsstraßen zu regeln.
Aufgrund der Tatsache, dass seit Inkrafttreten des Bebauungsplans
Nr. 653 im Jahr 2004 der Großteil der zum damaligen Zeitpunkt im
Plangebiet vorhandenen und im Hinblick auf den Immissionsschutz
schützenswerten Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtung des
LVR, Kindergarten) inzwischen aufgegeben wurden, können mit der
Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen die zulässigen Nutzungen
weniger restriktiv hinsichtlich ihres Emissionsverhaltens festgesetzt
werden. Damit entsteht ein breiteres Spektrum an Ansiedlungsmöglichkeiten.
Das ehemals durch die Grundstücksgesellschaft für den historischen
Campus aufgestellte „Struktur- und Gestaltungskonzept Campus Fichtenhain“, welches auch Bestandteil von Grundstücksveräußerungen war und
über den Bebauungsplan hinausgehend weitere Nutzungs- und
Gestaltungsregelungen enthielt, wird nicht mehr verfolgt, weil es für die
oben ausgeführte beabsichtigte Neuausrichtung des Gewerbegebietes
hinderlich ist. Unabhängig von dem Konzept sind einzelne Aspekte hieraus
18
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
(Gestaltung der Gebäude und von Werbeanlagen) durch den umfassenden
Denkmalschutz im Campus weiterhin aufgrund des Denkmalschutzrechtes
zu beachten. Die Festsetzungen im Bebauungsplan sind ausreichend, um
den besonderen städtebaulichen Charakter des historischen Campus zu
bewahren und gleichzeitig die angestrebte Umnutzung und Ergänzung der
Bausubstanz zu Gewerbezwecken zu ermöglichen.
2.
Entwicklungsziele
Ziel der Planung ist die Schaffung eines Gewerbegebiets, in dem
erschlossene Grundstücke unterschiedlicher Größe angeboten werden
können. Dabei sollen die prägenden Elemente des Gewerbegebiets – die
Fichtenhainer Allee und der historische Campusbereich – herausgestellt
werden und der Adressbildung dienen.
Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baugebietstypen
sollen nicht verändert werden. In bestimmten Teilen des Plangebietes
erfolgt eine Anpassung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl, um gegenüber dem rechtsverbindlichen Plan eine
wirtschaftlichere Ausnutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Damit soll
die Entwicklung flächenintensiverer Nutzungen ermöglicht und somit
Ansiedlungsanreize auch für mittelständische, produzierende und
verarbeitende Gewerbebetriebe gesetzt werden.
Eine Durchgrünung des Gewerbegebiets und die Vernetzung mit
Grünstrukturen außerhalb des Plangebiets soll generell beibehalten
werden. Im Detail ist die Freiraumplanung an das neue städtebauliche
Konzept angepasst worden.
2.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung eines Gewerbegebiets für
Betriebe unterschiedlicher Branchen und mit unterschiedlichem
Raumbedarf. Die gewerblichen Flächen sollen insbesondere für Büro- und
Verwaltungsnutzungen sowie für Betriebe des produzierenden und
verarbeitenden Gewerbes zur Verfügung stehen.
Um diesem Ziel gerecht zu werden, wird die Struktur der öffentlichen
Erschließung so geplant, dass Grundstückszuschnitte unterschiedlicher
Größen möglich sind.
In städtebaulich besonders bedeutsamen Bereichen des Plangebietes soll
gegenüber den übrigen Bauflächen eine geringere Baudichte realisiert
19
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
werden. Dies sind zu einem die Bauflächen, die unmittelbar beiderseits
der Allee liegen, welche die Hauptzufahrt zum Gebiet darstellt und damit
auch als repräsentative Achse fungiert. Auch im nordwestlichen Teil des
Plangebiets, der anders als die südlich des Waldgürtels liegenden Flächen
nur durch einen schmalen Grünstreifen vom westlichen anschließenden
Europark Fichtenhain A getrennt liegt, soll gegenüber den übrigen
Baugebieten eine geringere Baudichte realisiert werden. Auf den
genannten Bauflächen mit geringerer Baudichte ist insbesondere die
Ansiedlung von Büro- und Dienstleistungsnutzungen oder Unternehmen
aus dem Bereich Forschung und Entwicklung denkbar.
Der historische Campus im zentralen südlichen Bereich des Plangebiets
stellt aufgrund seiner denkmalgeschützten Bebauung und der räumlichen
Anordnung dieser Gebäude um eine zentrale Grünfläche ein besonderes
städtebauliches Ensemble dar. Ziel in diesem Bereich ist es, die durch die
denkmalgeschützten Gebäude geprägte Struktur zu erhalten und eine
Möglichkeit zu schaffen, diese in Teilbereichen maßvoll zu ergänzen. Im
Campus sollen sich vornehmlich Büro- und Dienstleistungsnutzungen
ansiedeln.
Für diejenigen Bauflächen, die in einem größeren Abstand westlich und
östlich zur Allee liegen, ist anders als bei den oben beschriebenen
Bereichen auch die Ansiedlung von Gewerbetrieben aller Art erwünscht.
Hier soll insbesondere der bestehenden Nachfrage von mittelständischen
Unternehmen der Region begegnet werden. Diese Flächen sollen
insbesondere auch für Betriebe, die in der Verarbeitung oder Produktion
tätig sind oder Lagerflächen benötigen und insgesamt eher einen Anspruch
an die Funktionalität als an die Gestaltung ihrer Betriebsgebäude haben,
zur Verfügung stehen.
Der ganz im Westen des Geltungsbereiches, durch Wald- und Grünflächen
von den übrigen Bauflächen des Bebauungsplangebietes abgetrennt
liegende Streifen Gewerbegebiet (GE 3) gehört funktional zum westlich
angrenzenden Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A. Ein Anpassungsbedarf der für dieses GE 3 geltenden rechtskräftigen Festsetzungen
besteht nicht.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Schallgutachten erstellt
worden. Die Gewerbegebiete werden entsprechend den Empfehlungen des
Abstanderlasses NRW gegliedert und hinsichtlich ihrer zulässigen
Nutzungsarten mit Schallkontingenten belegt, um die schützenswerten
20
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets angemessen zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verkehrslärms sind Regelungen zum passiven
Schallschutz durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
2.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Plangebietsinternes Erschließungskonzept
Aufgrund der Vorprägung durch die Nutzung als Einrichtung der LVR
Jugendhilfe Rheinland und durch die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 653 und seiner ersten Änderung gibt es
in Teilen des Plangebietes bereits ein Erschließungsnetz. Die entsprechend
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans bereits ausgebauten Straßen
werden beibehalten. In den anderen Bereichen wird das Erschließungsnetz
geändert und ergänzt, um die Bauflächen klarer zu gliedern und
nachfragegerechte Grundstückszuschnitte unterschiedlicher Größe
anbieten zu können.
Zu den bereits bestehenden Straßen gehört die Fichtenhainer Allee,
welche von der Anrather Straße abzweigt und in Nord-Süd-Richtung die
Haupterschließung des Gebiets darstellt. Südlich des Waldgürtels ändert
sich die Bezeichnung der Alleestraße2 von „Fichtenhainer Allee“ in
„Campus Fichtenhain“. Unter dieser Bezeichnung verläuft die Alleestraße
weitere rund 270 m bis zur historischen Zaunanlage mit der „Einfahrt“ in
den eigentlichen Campus und geht dort in eine Ringstraße (Einbahnstraße)
über, von der aus die historischen Gebäude im Campus erschlossen
werden. Von der Fichtenhainer Allee aus zweigt im nördlichen Bereich des
Plangebiets in westliche Richtung die Medienstraße als Stichstraße ab.
Weiter südlich, ebenfalls in Richtung Westen abzweigend, besteht die
Kommunikationsstraße. Über die Kommunikationsstraße ist das
Plangebiet mit dem westlich anschließenden Gewerbegebiet Europark
Fichtenhain A verbunden. Die Erschließung der Gewerbegebiete „Europark
Fichtenhain A“ und „Fichtenhainer Allee“ durch den Busverkehr kann in
Zukunft durch diese Verbindungsstraße erfolgen. Etwa mittig auf der
Kommunikationsstraße zweigt eine ca. 150 m lange Stichstraße nach
Süden ab („Kommunikationsstraße-Süd“), um die ca. 4 ha Gewerbeflächen
Im Folgenden wird der Begriff „Alleestraße“ verwendet, wenn es um den gesamten ca. 760 m
langen Bereich dieser Allee geht, also die gesamte Fichtenhainer Allee und den daran
anschließenden Abschnitt der Straße Campus Fichtenhain bis zum Campus-Eingang.
2
21
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
nördlich des Waldes, westlich der Allee städtebaulich sinnvoll und
nachfragegerecht zu erschließen.
Dieses vorhandene Erschließungsnetz soll durch drei weitere öffentliche
Straßen ergänzt werden:
Für den nordöstlichen Bereich des Plangebiets ist die Erschließung über
eine weitere von der Anrather Straße ausgehende öffentliche Straße
(Planstraße A) vorgesehen. Diese soll gegenüber der Breuershofstraße an
die Anrather Straße angeschlossen werden und ist anders als alle anderen
Straßen im Plangebiet nicht mit der Alleestraße verbunden. Durch diese
separate Erschließung kann der nordöstliche Teil des Plangebietes als
eigenständiger Gewerbebereich entwickelt werden.
Der südwestliche Bereich des Plangebiets, in dem sich der ehemalige
Sportplatz befindet, soll durch eine Stichstraße (Planstraße B) ausgehend
von der Alleestraße erschlossen werden.
Die Baugrundstücke im südöstlichen Bereich des Plangebiets sollen über
eine weitere Erschließungsstraße (Planstraße C) erschlossen werden, die
vom südlichen Ende der Alleestraße nach Osten abzweigt und nach ca.
300 m nach Süden abknickt und die dortigen Bauflächen erschließt.
Perspektivisch könnten von der Planstraße C ausgehend die im Flächennutzungsplan östlich des Bebauungsplangebietes vorgesehenen Gewerbegebietsflächen aus erschlossen werden. Diese gewerbliche Entwicklungsoption ist jedoch eher mittel- bis langfristig zu sehen und nicht Bestandteil
der aktuellen Planänderung.
Der nördlich des historischen Campus vom Südende der Alleestraße nach
Osten verlaufende Kütterweg, soll seine bisherige Funktion als
Erschließungsweg zur Stellplatzanlage „CAMPUS 44“ und zum Wohnhaus
Kütterweg 218 sowie als (Fußgängerweg und) Hauptfahrradverbindung der
EUROGA-Route auch weiterhin wahrnehmen. Auch der bestehende Fußund Radweg nördlich der Sporthalle, der durch den Wald zum Europark
Fichtenhain A führt, soll als Teil eines gesamtstädtisch geplanten
Radwegesytems beibehalten werden (vgl. auch Darstellung im
Flächennutzungsplan, siehe Abschnitt II.2 dieser Begründung).
Im südöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Abzweig der
Willicher Straße mit sich einem nach Westen anschließendem Wirtschaftsweg. Die Straße dient der Erschließung des Wohnhauses Willicher
Straße 103, als Zufahrt zu den noch landwirtschaftlich genutzten Flächen
22
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
südlich des Campus und als Wartungszufahrt zu den dort verlaufenden
Leitungen (Hochspannungsfreileitung, Gastransportleitungen). Diese
Funktion soll auch künftig bestehen bleiben.
Für die Planstraßen A, B und C sind parallel zum Bebauungsplanverfahren
Entwurfsplanungen erstellt worden, um die festzusetzenden öffentlichen
Verkehrsflächen in Lage und Ausdehnung bestimmen zu können. Einige
Details bleiben jedoch der späteren Genehmigungs- und Ausbauplanung
vorbehalten und sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung (z. B.
Baumraster, Länge der Parkstände in Hinblick auf Abstellmöglichkeiten für
Lkw im öffentlichen Straßenraum3).
Für die Planstraße A im Nordosten des Plangebietes ist ein Querschnitt von
insgesamt 14 m mit einem einseitigen Gehweg, einseitigen straßenbegleitenden Parkständen und einer Versickerungsmulde vorgesehen.
Für die Planstraße B im Südwesten des Plangebietes ist aufgrund der
geringeren angeschlossen Bauflächen ein Querschnitt von nur 11,50 m
vorgesehen. Im Vergleich zur Planstraße A sind hier keine Parkstände im
Straßenraum vorgesehen.
Der für die Planstraße C im Südosten des Plangebietes vorgesehene
Querschnitt gleicht weitgehend dem Querschnitt der Planstraße A. Da auf
dem west-östlich verlaufenden Abschnitt der Planstraße das Niederschlagswasser über einen Regenwasserkanal abgeleitet wird, kann hier auf
eine straßenbegleitende Versickerungsmulde verzichtet werden. Anders
als in der Planstraße A ist auf dem West-Ost-Abschnitt der Planstraße C
jedoch ein beidseitiger Gehweg vorgesehen.
Plangebietsexterne Erschließung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist ein Verkehrsgutachten
erstellt worden, das die verkehrlichen Auswirkungen der Bauleitplanung
auf das umliegende Straßennetz, dessen Leistungsfähigkeit und ggf.
erforderliche Ausbaumaßnahmen untersucht hat4. Hierzu wurde im Juli
2014 eine Verkehrserhebung entlang der Anrather Straße durchgeführt
und die in Folge der Bebauungsplanumsetzung zu erwartenden
Die festgesetzten Querschnitte sind so dimensioniert, dass in den Bereichen, in denen Parkstände
im öffentlichen Straßenraum vorgesehen sind, diese auch ausreichend breit ausgebaut werden
können, um Lkw aufzunehmen.
4 IGS – Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, 2015: Verkehrliche Untersuchung zum B.-Plan Nr. 795 der
Stadt Krefeld – Fichtenhainer Allee (2. Änderung B.-Plan Nr. 653)
3
23
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
zusätzlichen Verkehre anhand von Kennwerten aus der Fachliteratur5
prognostiziert. Es wurde auch berücksichtigt, dass im Gewerbegebiet
Europark Fichtenhain B noch ungenutzte Gewerbeflächen bestehen, bei
deren Bebauung und Nutzung entsprechende zusätzliche Verkehre
entstehen können, die die Anrather Straße ebenfalls belasten würden.
Durch die Entwicklung aller noch nicht genutzten Bauflächen im Plangebiet
sind rund 6.400 zusätzliche Kfz-Fahrten an einem Werktag zu erwarten
(vgl. IGS 2015; S. 11). Zusammen mit der zu erwartenden Verkehrserzeugung durch die Entwicklung der noch brach liegenden Flächen im
Gewerbegebiet Europark Fichtenhain B berechnet das Verkehrsgutachten
die künftigen Verkehrsqualitäten für den Autoverkehr auf der Anrather
Straße gemäß der Fachliteratur. Im Ergebnis ist bei vollständiger
Entwicklung aller Flächen und mit dem heutigen Ausbauzustand der
Knoten an der Anrather Straße (Knoten Breuershofstraße, Fichtenhainer
Allee und Europark Fichtenhain A/B) keine leistungsfähige Verkehrsabwicklung mehr gegeben. Am Knoten Europark Fichtenhain A/B werden
für die Verkehrsteilnehmer auf den Straßenästen Europark Fichtenhain A
und Europark Fichtenhain B sowohl in der vormittäglichen Spitzenstunde
als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde Verkehrsqualitäten der
Stufen E (mangelhaft) bzw. F (ungenügend) erreicht. Am Knoten Fichtenhainer Allee würde im heutigen Ausbauzustand in der nachmittäglichen
Spitzenstunde für die Zufahrt zum Knoten aus der Fichtenhainer Allee
heraus eine ungenügende Verkehrsqualität (Stufe F) erreicht. Lediglich an
den Knoten Oberschlesienstraße und Breuershofstraße können auch mit
der prognostizierten Mehrbelastung im heutigen Ausbauzustand eine
mindestens ausreichende Verkehrsqualitäten für alle Fahrbeziehungen
erreicht werden6. Vor diesem Hintergrund empfiehlt das Verkehrsgutachten
perspektivisch eine Umgestaltung der Knoten Europark Fichtenhain A/B
und Fichtenhainer Allee zu Kreisverkehren. Auch für den durch einen
zusätzlichen Erschließungsast für das Bebauungsplangebiet auszubauenden Knoten Breuershofstraße empfiehlt der Verkehrsgutachter den Bau
eines Kreisverkehrs. Für die Knoten Europark Fichtenhain A/B und
Fichtenhainer Allee hat der Verkehrsgutachter auch die Einrichtung
lichtsignalgesteuerter Kreuzungen / Einmündungen geprüft. Unter der
Zielsetzung einer mindestens ausreichenden Leistungsfähigkeit für alle
5 Da die späteren Nutzungen im Plangebiet bei sog. „Angebots-Bebauungsplänen“ in der Regel noch
nicht bekannt sind, wird anhand von „Mitarbeiterdichten“ (Mitarbeiter pro ha Baufläche), die sich je
nach der angestrebten Nutzungsstruktur unterscheiden (z. B. ob Büronutzung oder Produktionsbetriebe), sowie anhand von Kenngrößen zum nutzungstypischen Mitarbeiter-, Lieferanten- und
Besucherverkehrsaufkommen die künftige Verkehrserzeugung abgeschätzt.
6 Am Knoten Oberschlesienstraße ist hierfür das Signalzeitenprogramm der Lichtsignalanlage
sowohl in der vormittäglichen als auch in der nachmittäglichen Spitzenstunde anzupassen.
24
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Kfz-Verkehrsbeziehungen in den Knoten wäre auch diese Alternative an
beiden Knoten denkbar. Aufgrund der Nähe der Knotenpunkte zueinander
stellen nach Einschätzung des Gutachters die Kreisverkehre die
geeignetere Regelungsart im Vergleich zu einer Lichtsignalanlage dar.
Zudem zeigt sich, dass am Knotenpunkt Europark Fichtenhain A/B ein
Kreisverkehr die bessere Lösung darstellt, da so auch bei einer weiteren
Zunahme der Verkehrsbelastung ein leistungsfähiger Verkehrsablauf
gewährleistet werden kann, es also im Vergleich zu einer lichtsignalgeregelten Kreuzung noch Kapazitätsreserven gäbe. Neben den geringeren
Betriebskosten im Vergleich zur Lichtsignalanlage sieht der Gutachter
einen weiteren Vorteil des Kreisverkehrs in der vergleichsweise höheren
Verkehrssicherheit, weshalb auch am Knotenpunkt Breuershofstraße ein
Kreisverkehr empfohlen wird (vgl. IGS 2015; S. 27).
Die Erforderlichkeit, die Knotenpunkte entlang der Anrather Straße
umzugestalten, ist abhängig von der Vermarktung und Bebauung der
Gewerbeflächen im Plangebiet Nr. 795. Am Knotenpunkt Fichtenhainer
Allee sind Beeinträchtigungen im Verkehrsablauf erst zu erwarten, wenn
(neben den noch ungenutzten Flächen im Bereich Europark Fichtenhain B
(ca. 9 ha)) die Bauflächen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes (ca.
11,4 ha) und rund die Hälfte der Bauflächen im übrigen Plangebiet des
Bebauungsplans Nr. 795 (ca. 16 ha) bewirtschaftet werden (vgl. IGS 2015;
S. 27). Die noch ungenutzten Bauflächen im Plangebiet können also in
einem erheblichen Umfang (ca. 27,4 ha von ca. 43,5 ha) bereits entwickelt
werden, ohne dass Leistungsfähigkeitsprobleme an der Anrather Straße
entstehen, welche dann durch einen Knotenausbau behoben werden
können. Bleibt die quantitative Mitarbeiterentwicklung hinter den im
Verkehrsgutachten angenommen „Mitarbeiterdichten“ zurück, ist ein
Knotenausbau sogar erst zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich.
Der Ausbau des Knotenpunktes Breuershofstraße ist abhängig von der
Bewirtschaftung der Flächen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes.
Sobald hier Flächen erschlossen werden, ist dieser Knotenpunkt
umzugestalten.
Die Anrather Straße liegt außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans Nr. 795 im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 389,
welcher bereits über den bestehenden Straßenraum der Anrather Straße
nach Norden hinaus öffentliche Verkehrsflächen festsetzt, die für die
Knotenpunktausbauten in Anspruch genommen werden können. Ein
Ausbau der Knoten Fichtenhainer Allee und Breuershofstraße wird jedoch
25
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
auch im geringen Umfang Flächen auf der Südseite der Straße und damit
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 795 in Anspruch
nehmen. Diese Flächen werden daher mit der entsprechenden Festsetzung
im Bebauungsplan versehen (siehe Abschnitt V.1.5.1 in dieser
Begründung). Details des Ausbaus sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleiben der Umsetzungsplanung vorbehalten.
Ruhender Verkehr
Der ruhende betriebliche Verkehr soll auf den privaten Grundstücksflächen
untergebracht werden.
Der öffentliche Straßenraum der Alleestraße als repräsentativer Haupterschließungsachse des Gewerbegebietes soll komplett vom ruhenden
Verkehr freigehalten werden, an der Ringstraße im Campus sind an zwei
Stellen öffentliche Parkstände für insgesamt ca. 15 Pkw vorhanden. In den
übrigen Straßen des Plangebietes sind überwiegend Parkstände im
öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen, Ausnahmen bilden hierbei die
Kommunikationsstraße-Süd und die Planstraße B im Südwesten des
Plangebietes, in denen keine öffentlichen Parkstände vorgesehen sind. Ob
bzw. in welchem Umfang die in den Planstraßen vorgesehenen Parkstände
so gestaltet werden, dass auch längere Lkw dort parken können, ist nicht
Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleibt der Umsetzungsplanung
vorbehalten.
Die 2004 in der festgesetzten Grünfläche südlich des Campus geplante
zentrale Stellplatzanlage hat sich als nicht nachfragegerechte Planung
erwiesen und wird daher im überarbeiteten Konzept für den Campus nicht
mehr weiter verfolgt.
Versorgungskonzept
Ein detailliertes Versorgungskonzept für das Plangebiet liegt nicht vor. Die
notwendigen Versorgungsanlagen / -leitungen sind teilweise abhängig von
den sich im Plangebiet ansiedelnden Unternehmen. Grundsätzlich ist eine
Bündelung der Versorgungsleitungen in den öffentlichen Verkehrsflächen
vorgesehen. Nach § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen
Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Daher ist auch
die Festsetzung von Leitungsrechten innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen nicht erforderlich.
26
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Im Plangebiet liegen bereits verschiedene Ver- und Entsorgungsleitungen,
z. T. auch innerhalb von festgesetzten überbaubaren Flächen. Eine
Verlegung bestehender Leitungen kann nur nach Absprache der Beteiligen
(Grundstückseigentümer und Leitungsträger) und zulasten des
Veranlassers erfolgen.
Entwässerungskonzept
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soll wie im
bisherigen Konzept geplant weiterhin auf den Grundstücken selbst
versickert werden.
Das auf den öffentlichen Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser
soll teilweise in straßenbegleitenden Mulden über die belebte Bodenzone
versickert werden (beim Campusring, der Medienstraße und der
Kommunikationsstraße-Süd ist dies bereits der Fall, bei den Planstraßen A
und B sowie beim nord-südlich verlaufenden Abschnitt der Planstraße C ist
dies geplant), teilweise in Regenwasserkanälen gesammelt und zum
bereits vorhandenen Regenwasserbeseitigungsbecken (Absetzteich mit
angeschlossener Versickerungsanlage) östlich der Fichtenhainer Allee
transportiert werden (Alleestraße, Kommunikationsstraße und der ostwestlich verlaufende Abschnitt der Planstraße C). Im Ergebnis werden die
Niederschlagswässer aller öffentlichen Verkehrsflächen innerhalb des
Plangebietes zur Versickerung gebracht.
2.3
Grün- und Freiraumkonzept
Das aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 stammende Grünund Freiraumkonzept ist im Zuge der Neuausrichtung des Gewerbegebietes
überarbeitet worden. Die schon 2004 vorhandene bzw. vorgesehene und
auch teilweise umgesetzte Gliederung des Plangebietes über
unterschiedliche Grünstrukturen wird in Teilen auch in den neuen
Bebauungsplan übernommen. Dies betrifft:
den Waldgürtel (einschließlich einer östlich davon vorgesehenen Aufforstungsfläche),
den öffentlichen Grünzug mit dem bestehenden Fußwegenetz7 an der
westlichen Plangebietsgrenze im Übergang zum Europark Fichtenhain A,
die auf den Bauflächen vorgesehenen Eingrünungen zur Anrather Straße und an der nordöstlichen Plangebietsgrenze zur Eingrünung des
Innerhalb dieser öffentlichen Grünflächen gibt es ein Fußwegenetz, welches das Gewerbegebiet
Europark Fichtenhain A mit dem Gewerbegebiet Fichtenhainer Allee und der Anrather Straße
verbindet.
7
27
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Gewerbegebietes nach außen (gegenüber der freien Landschaft bzw.
der Anrather Straße),
die große Freifläche zwischen Campus und Autobahn sowie
die zentrale Grünfläche im historischen Campus.
Nicht mehr Bestandteil des Grünraumkonzeptes ist die 2004 festgesetzte
öffentliche Grünfläche zwischen Allee und der Sporthalle im Südwesten
des Plangebietes. Hier wird zur Erschließung der anliegenden Gewerbeflächen eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Die Waldfläche östlich der Fichtenhainer Allee wird gegenüber dem
rechtsverbindlichen Bebauungsplan um eine ca. 3.000 m² große Fläche
ergänzt, auf der zurzeit noch das leerstehende Kindergartengebäude steht.
Dieser in einer „Waldnische“ liegende Bereich eignet sich für die nach
bisherigem Bebauungsplan dort vorgesehene gewerbliche Entwicklung nur
bedingt und wird daher nicht weiter verfolgt.
Die große Freifläche im Süden des Plangebiets zwischen Campus und
Autobahn kommt aufgrund der Schutzzonen der Autobahn und der
Hochspannungsfreileitungen nicht für eine Bebauung in Frage und dient
der Umsetzung von Ausgleichsmaßnahmen.
Die innerhalb der Campusringstraße liegende Grünfläche soll als eines der
städtebaulich prägenden Elemente des Campus gesichert werden, ebenso
ein Großteil der im Norden des Campus liegenden, mit Gehölzen
bestandenen Fläche gegenüber des Gebäudes Campus Fichtenhain 42. Auf
einem Teil dieser Fläche wird planungsrechtlich jedoch die Errichtung einer
Stellplatzanlage für das Gebäude Campus Fichtenhain 42 ermöglicht.
Über die vorstehend genannten Grün- und Freiraumelemente hinaus sollen
bestimmte Bauflächenbereiche durch Grünstrukturen gegliedert werden.
Dazu sind Pflanzflächen auf den privaten Grundstücksflächen in den
Baugebieten östlich der Allee geplant, die zwischen den Flächen mit einer
geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5) und jenen mit einer höheren
Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8) liegen. Die Bepflanzungen
dienen als Grünzäsur zwischen diesen gewerblichen Flächen mit
unterschiedlicher Ausrichtung. Außerdem sollen Pflanzstreifen westlich
und östlich des Campus Fichtenhain entstehen, welche diesen aufgrund
seiner historischen Bausubstanz städtebaulich besonderen Bereich des
Plangebiets gegenüber den übrigen gewerblichen Flächen abgrenzen
28
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
sollen. Hierbei soll westlich des Campus auf die bestehenden
Gehölzstrukturen zurückgegriffen werden.
29
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 ist Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das
Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zu diesem Bebauungsplan Nr. 795 grundsätzlich Geltung
haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem
Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret:
im Dezember 2014), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren
gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem
13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
Im Plangebiet besteht seit 2004 der Bebauungsplan Nr. 653, welcher für
die Entwicklung des Gewerbegebiets Europark Fichtenhain C und Campus
Fichtenhain aufgestellt wurde. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes in
der nordwestlichen Ecke des Plangebietes wurde 2007 vorgenommen, um
eine erste Korrektur am Erschließungssystem vorzunehmen (Einfügung der
Medienstraße).
Wesentliche Festsetzungen wurden aus dem bestehenden Planrecht
übernommen. In Teilen werden die Festsetzungen jedoch im Sinne der
gebotenen Flexibilität des Angebotsbebauungsplans und entsprechend
des städtebaulichen Strukturkonzepts modifiziert.
30
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.1
V. Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung von Gewerbeflächen für ein
breites Spektrum an gewerblichen Nutzungen. Daher wird die Art der
baulichen Nutzung für den überwiegenden Teil als Gewerbegebiet8 nach
§ 8 BauNVO festgesetzt, untergeordnet wird darüber hinaus im Nordosten
des Plangebiets entsprechend der Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 653
ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO festgesetzt. Diese Differenzierung
ergibt sich aus dem Bestand des Plangebiets bzw. aus den im rechtsverbindlichen Bebauungsplan baurechtlich zulässigen Nutzungen. Die
Festsetzung der Industriegebietsfläche ist für die Fortführung des dort
ansässigen Speditionsbetriebs notwendig.
Mit den Gewerbegebieten GE 1 werden weitestgehend die Flächen
beidseitig der repräsentativen Alleestraße beschrieben. In Teilen sind
Grundstücke in diesen Gebieten bereits bebaut. Die Gewerbegebiete GE 2
umfassen die Bereiche im nordöstlichen und südöstlichen sowie im
südwestlichen Plangebiet. Hierbei handelt es sich um Teile des Plangebietes, die von der Alleestraße separiert sind. Eine Bebauung oder auch
öffentliche Erschließung auf Basis des Bebauungsplanes Nr. 653 hat noch
nicht stattgefunden. Das Gewerbegebiet GE 3 umfasst randliche Grundstücksteile des benachbarten Gewerbeparks Europark Fichtenhain A, die
bereits im Bebauungsplan Nr. 653 berücksichtigt sind. Das Gewerbegebiet
GE 4 umfasst den südlich am Ende der Alleestraße gelegenen, räumlich
abgegrenzten Campus Fichtenhain.
1.1.1 Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung
(§ 1 Abs. 4-10 BauNVO)
Da die Flächen in den Gewerbegebieten insbesondere für Betriebe des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes sowie für Büro- und
Verwaltungsnutzungen vorgehalten werden sollen, wird die Art der
baulichen Nutzung für die Gewerbegebiete weiter differenziert.
Vergnügungsstätten, Einzelhandel und „Einrichtungen, die der gewerblichen Unzucht dienen“, waren bereits im Bebauungsplan Nr. 653
8 Zur planungsrechtlichen Sicherung eines ausreichenden Schallimissionsschutzes werden für die
Bauflächen im Plangebiet Emissionskontingente festgesetzt (siehe ausführlicher hierzu
Abschnitt 1.1.1). Für diese Kontingentierung werden die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 4 in
Teilflächen gleicher Kontingente unterteilt. Beim GE 3 und dem Industriegebiet ist aufgrund der
geringen Größe eine Unterteilung nicht erforderlich. Soweit im Folgenden von den Gewerbegebieten
GE 1, GE 2 und GE 4 die Rede ist, ist damit jeweils die Gesamtheit der jeweiligen Teilflächen gemeint
(z. B. Teilflächen GE 1.1 bis GE 1.7 für das gesamte Gewerbegebiet GE 1).
31
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
ausgeschlossen. Die in dieser 2. Änderung bzw. Bebauungsplanaufstellung vorgenommene weitergehende Differenzierung der zulässigen
Nutzungen resultiert aus den Aussagen des dem Bebauungsplan zu
Grunde liegenden Strukturkonzepts.
Ausschluss von allgemein zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 5 BauNVO)
In den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und GE 4 werden nach § 1 Abs. 5
BauNVO die gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Nr. 3
„Tankstellen“ und Nr. 4 „Anlagen für sportliche Zwecke“ für nicht zulässig
erklärt. Beide Nutzungsarten sind nicht mit dem Ziel des Bebauungsplans
zu vereinen, Flächen für das produzierende und verarbeitende Gewerbe
bzw. für Büro- und Verwaltungsnutzungen vorzuhalten. Beide Nutzungsarten lassen sich auch in anderen Baugebietstypen der BauNVO realisieren
und sind damit – anders als die oben aufgeführten Nutzungsarten – nicht
auf die Festsetzung eines Gewerbegebietes angewiesen.
Ausschluss von ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (§ 1 Abs. 6
BauNVO)
Die nach § 8 Abs. 3 BauNVO in Gewerbegebieten ausnahmsweise
zulässigen Vergnügungsstätten sind in nahezu allen Teilen des
Gewerbegebiets nicht zulässig (zur Begründung der Gegenausnahme siehe
unten).
Der Rat der Stadt Krefeld hat am 09.02.2016 das aktualisierte
„Vergnügungsstättenkonzept Krefeld“ als städtebauliches Konzept nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen, mit welchem die planungsrechtliche
und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im
Stadtgebiet gesteuert werden soll. Dieses besagt, dass in Gewerbegebieten, in denen das produzierende Gewerbe vorherrscht, Vergnügungsstätten aus dem Glücksspiel- und Erotikbereich generell ausgeschlossen
werden sollten. Die höhere Flächenproduktivität und die daraus
resultierende höhere Mietzahlungsfähigkeit solcher Gewerbebetriebe
führen zu Spannungen im Bodenpreisgefüge. Aufgrund der Flächenknappheit an attraktiven Gewerbeflächen im Stadtgebiet sollen
Verdrängungseffekte des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes
durch Spielhallen vermieden werden. Darüber hinaus können mit der
Ansiedlung von Betrieben mit sexuellem Charakter genau wie bei der
Ansiedlung von Wettbüros und Vergnügungsstätten städtebauliche
Negativwirkungen verbunden sein, welche das Image des Gewerbegebietes negativ beeinflussen und damit dem Planungsziel der
Entwicklung
eines
Gewerbegebietes
für
produzierendes
und
32
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
verarbeitendes Gewerbe sowie für Büro- und Verwaltungseinrichtungen
entgegenstehen. Diesem Trading-Down-Effekt soll mit dem Ausschluss
entgegengewirkt werden.
Ebenfalls ausgeschlossen werden in den Gewerbegebieten GE 1, GE 2 und
GE 4 die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise
zulässigen „Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke“ und die
nach § 9 Abs. 3 BauNVO im Industriegebiet ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen „Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche
Zwecke“.
Wie bereits zuvor aufgeführt, ist die Ansiedlung von Anlagen für sportliche
Zwecke nicht mit dem Ziel des Bebauungsplans zu vereinen, Flächen für
das produzierende und verarbeitende Gewerbe bzw. für Büro- und
Verwaltungsnutzungen freizuhalten. Anlagen für kirchliche, kulturelle und
soziale Zwecke sollten sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung in der Nähe
von Wohnstandorten oder an zentralen Standorten befinden, damit sie auf
kurzen Wegen von breiten Teilen der Bevölkerung aufgesucht werden
können. Ziel dieses Bebauungsplans ist die Schaffung von Gewerbeflächen in einem bereits durch gewerbliche Nutzungen geprägten Umfeld
abseits von Wohnstandorten. Daher erfüllen die Flächen im Plangebiet
nicht die Standortanforderungen für Nutzungen kirchlicher, kultureller und
sozialer Art. Die innerhalb des Gewerbegebiets GE 4 bestehende Nutzung
des Veranstaltungsraums „CAMPUS 44“ in einer ehemaligen Kirche
genießt Bestandsschutz und gilt gemäß der textlichen Festsetzungen als
„Veranstaltungsstätte“ (siehe unten) als ausnahmsweise zulässig.
Feinsteuerung von Nutzungsarten (§ 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO)
In allen Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind Bordelle und
bordellartige Betriebe und vergleichbare Anlagen nicht zulässig.
Auf die Begründung zum Ausschluss von Vergnügungsstätten wird in
diesem Zusammenhang verwiesen. Auch mit der Ansiedlung von Betrieben
mit sexuellem Charakter (Bordelle und bordellartige Betriebe und
vergleichbare Anlagen) können städtebauliche Negativwirkungen
verbunden sein, welche das Image des Plangebietes negativ beeinflussen
und damit dem Planungsziel der Entwicklung eines Gewerbegebiets für
produzierendes und verarbeitendes Gewerbe sowie für Büro- und
Verwaltungseinrichtungen entgegenstehen. Diesem Trading-Down-Effekt
soll mit dem Ausschluss entgegengewirkt werden.
33
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Einzelhandelsbetriebe sind in allen Gewerbegebieten und dem
Industriegebiet nicht zulässig. Eine Ausnahme stellen Verkaufsstellen des
Handwerks und anderer produzierender oder weiterverarbeitender
Betriebe dar, die sich an den Endverbraucher richten, sofern sie kein
zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führen und dem
zugeordneten Betrieb untergeordnet sind. Der Einzelhandelsausschluss
dient dem Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld.
Diese sind im Einzelhandelskonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014
definiert. Das Plangebiet liegt vollständig außerhalb der durch das
Zentrenkonzept definierten Bereiche (Zentrale Versorgungsbereiche,
Nahversorgungsstandorte, Sonderlagen). Weitere städtebauliche Gründe,
die gegen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben sprechen, sind der
Flächenverbrauch zu Lasten der den Zielen dieses Bebauungsplans
entsprechenden gewerblichen Betriebe sowie der durch Einzelhandelsnutzungen induzierte Verkehr.
Die Ausnahme zum sogenannten „Annexhandel“ soll es den Betrieben
jedoch ermöglichen, als „Nebeneinrichtung“ zum vorhandenen Betrieb
selbst hergestellte Waren „vor Ort“ im geringen Umfang zu verkaufen und
ist im Hinblick auf das Planungsziel jedoch lediglich eine untergeordnete
Ergänzung.
Den Anforderungen der Rechtsprechung, wonach sich Feindifferenzierungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO nur auf solche Nutzungsarten
beziehen können, die es in der sozialen und ökonomischen Realität gibt,
muss die hier vorgenommene Regelung zum Annexhandel nicht genügen.
Die Regelung eröffnet den Anwendungsbereich des § 31 BauGB und
bestimmt Art und Umfang zulässiger Ausnahmen. Die Festlegung einer
Obergrenze dient nur der Beschränkung dessen, was im Wege der
Ausnahme noch genehmigt werden kann (vgl. OVG NRW Urteil vom
18.09.2009; 7 D 85/08.NE), und nicht der Beschreibung eines Betriebstyps.
Eine (deutliche) Unterordnung kann sich allgemein bspw. im Umfang und
im Gewicht zwischen dem „Hauptgegenstand“ und dem (untergeordneten)
„Nebengegenstand“ ausdrücken. Im Einzelhandelsbereich ist dies bspw.
beim Verhältnis von Kern- und Randsortiment der Fall. Als Maßstab für eine
„deutliche Unterordnung“ legt der Landesentwicklungsplan NRW (2017) im
Kapitel „Großflächiger Einzelhandel“ ein Verhältnis der Verkaufsflächen für
Kern- und Randsortiment von 10 % fest. Hieran lehnt sich die Festlegung
der relativen Obergrenze von 10 % im Bebauungsplan an, denn es ist nicht
34
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Planungsziel, dass der Einzelhandelsteil des Handwerks- oder
Produktionsbetriebes eine ins Gewicht fallende Bedeutung am
Gesamtbetrieb erhält. Der Einzelhandel mit selbst hergestellten oder
verarbeiteten Produkten soll lediglich ein „Anhängsel“ (= Annex) der
Produktion bzw. Verarbeitung sein.
Nach einer Verkaufsflächenerhebung aus dem Jahr 2007 in Krefeld werden
von den produzierenden, weiterverarbeitenden oder Handwerksbetrieben
in Gewerbegebieten Verkaufsflächen im Wesentlichen deutlich unter
200 m² für den Eigenverkauf betrieben. Insofern handelt es sich auch bei
der absoluten Flächenobergrenze nicht um eine willkürlich gezogene
Grenze. Die Obergrenze von 200 m² für Annexhandels-Verkaufsflächen
wird regelmäßig in entsprechenden Bebauungsplänen der Stadt Krefeld
verwendet. In Folge dessen hat sich in diesen überplanten Bereichen der
Annexhandel (falls er auftritt) entsprechend ausgebildet. Die
nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente nach Krefelder Liste
sind auf der Bebauungsplanurkunde im Einzelnen aufgeführt.
Im Plangebiet und dessen Umfeld gibt es derzeit wenig Möglichkeiten für
die Beschäftigten, sich z. B. in der Mittagspause außerhalb von Betriebskantinen zu versorgen. Daher wäre ein Kiosk, welcher der Versorgung der
Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, grundsätzlich zu begrüßen. Ein
Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt
vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur
marginale städtebauliche Bedeutung. Diese Umstände rechtfertigen es,
diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen Baugebieten der BauNVO als
zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom
23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden in einem Kiosk
Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel
einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch angeboten. Kioske
dieses Zuschnitts sind zwar selbständige Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten Sortimenten, ihre städtebauliche Bedeutung ist jedoch,
was den Schutz des sonstigen Einzelhandels und auch den Schutz der
Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Sie sind je nach ihrem
Standort kleine Versorgungsstützpunkte für die nähere Umgebung. Es ist
davon auszugehen, dass der mit dem Einzelhandelsausschluss im
Plangebiet verbundene Schutzzweck, nämlich der Schutz der Zentralen
Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte der Stadt Krefeld
sowie die Vorhaltung von gewerblichen Bauflächen für bestimmte
Nutzungen, durch die Ansiedlung eines Kiosks im Regelfall nicht tangiert
wird. Angesichts dessen ist es vertretbar, für die Ansiedlung eines Kiosks,
35
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, im
Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem festgesetzten
Einzelhandelsausschluss in Betracht zu ziehen.
Der Gliederungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO folgend, werden im
Plangebiet Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a
BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären,
ausgeschlossen.
Das Gliederungskriterium „Arten baulicher Nutzung“ bezieht sich auf
Unterarten von Nutzungen. Es erfordert nach der Rechtsprechung, dass mit
der Festsetzung ein bestimmter Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen
erfasst wird. Es muss sich dabei um eine abstrakt bestimmte oder
jedenfalls bestimmbare Anlagenart handeln, die sich von anderen Typen
von Anlagen hinreichend abgrenzen lässt. Diese Differenzierung kann u. a.
an unterschiedliche rechtliche Anforderungen anknüpfen, die für bauliche
oder sonstige Anlagen bestehen. So ist beispielsweise eine Unterscheidung danach zulässig, ob bestimmte Vorhaben einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen oder nicht, da sich aus der
4. BImSchV und deren Anhang eine hinreichende Typisierung und
Unterscheidbarkeit ergibt (VGH München, Beschluss vom 21.10.1996 – 20
CS 96.1561 und 96.3334). Den Anforderungen ist genüge getan, wenn sich
die Regelung im Bebauungsplan auf Anlagen, die einen Betriebsbereich
bilden oder Teil eines Betriebsbereiches wären, im Allgemeinen bezieht.
Derartige Vorhaben sind ein in der Rechtswirklichkeit vorhandener
Anlagentypus, da die 12. BImSchV an ihre Errichtung und ihren Betrieb
spezifische Rechtsfolgen knüpft, die für andere Anlagen nicht bestehen.
Eine hinreichende Abgrenzbarkeit und Unterscheidbarkeit von anderen
Anlagen ist daher gewährleistet.
Im Plangebiet befinden sich bereits schutzbedürftige Nutzungen wie
beispielsweise die vorhandene und noch in Nutzung befindliche
Sporthalle, die Wohnnutzung am Kütterweg 218 sowie Büro- und
Verwaltungsgebäude, bei denen Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen
werden kann. Direkt östlich des Plangebietes befinden sich am Kütterweg 207 und 214 Wohnnutzungen im Außenbereich, ebenso an der
Anrather Straße 224. Südlich des Plangebietes verläuft zudem die
Bundesautobahn A 44, die als wichtiger Verkehrsweg als schutzbedürftige
Nutzung im Sinne des § 50 BImSchG einzustufen ist. Des Weiteren sind
nach den Planfestsetzungen im Plangebiet weitere Büro- und Verwaltungsgebäude zulässig, bei denen Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen
werden kann. Konkrete Ansiedlungsabsichten im Plangebiet von
36
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Betrieben, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG
bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären, sind nicht
bekannt. Es ist auch nicht Zielsetzung der vorliegenden Bebauungsplanung, ein Gewerbe- und Industriegebiet zu schaffen, dass speziell für
diese Nutzungen vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund werden „StörfallBetriebsbereiche“ im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen. Allerdings wird durch eine Ausnahmereglung in der Festsetzung
ermöglicht, dass „Störfall-Betriebsbereiche“ zugelassen werden können,
wenn aufgrund umzusetzender Maßnahmen sichergestellt wird, dass kein
Konflikt mit schutzwürdigen Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG
entsteht.
Vom grundsätzlichen Vergnügungsstättenausschluss (siehe oben) wird für
eine bestimmte Unterart eine „Gegenausnahme“ vorgenommen:
Im Bereich des historischen Campus (Gewerbegebiet GE 4) bestehen
einzelne Gebäude (z. B. Campus Fichtenhain 44, 51, 57 und 66), die sich
aufgrund ihrer Gebäudestruktur (z. T. aufgrund der Vornutzung wie z. B. der
ehemalige Speisesaal im Gebäude Campus Fichtenhain 57) für eine
Nachfolgenutzung als Veranstaltungsstätte eignen. Vor dem Hintergrund
des Denkmalschutzes, der sich auch auf die Grundrisse der Gebäude
bezieht, ist teilweise eine andere gewerbliche Nutzung der Gebäude nur
sehr schwer bzw. mit sehr hohem Aufwand möglich. Um die Umnutzung
der denkmalgeschützten Gebäude und damit des städtebaulichen
Ensembles des historischen Campus zu unterstützen, sollen daher solche
Veranstaltungsstätten, die planungsrechtlich als Unterarten von
Vergnügungsstätten zu fassen sind, von dem grundsätzlichen
Vergnügungsstättenausschluss ausgenommen werden können, wenn dies
im konkreten Einzelfall mit den Anforderungen des Denkmalschutzes
(Erfordernis einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG) und den
städtebaulichen Zielen im Campus-Bereich vereinbar ist. Da die übrigen
Bebauungsplanfestsetzungen unabhängig von der ausnahmsweisen
Zulassungsfähigkeit dieser Vergnügungsstätten-Unterart zu beachten sind
(insbesondere die Lärmkontingentierung) ist mit dem Entstehen von
städtebaulichen Missständen durch die Gegenausnahme nicht zu rechnen.
Da der Begriff der Veranstaltungsstätte eher weit gefasst ist, unterstützt
die Festsetzung der ausnahmsweisen Zulassungsfähigkeit die Bewertungsmöglichkeiten der spezifischen, im Bauantrag darzulegenden Nutzung im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Hier kann die Zulässigkeit
aufgrund konkreter Angaben des Bauantragstellers einzelfallbezogen von
Seiten der Baugenehmigungsbehörde unter Beteiligung des Fachbereiches
37
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Stadtplanung in Bezug auf Größe, Umfang und Verträglichkeit geprüft und
bewertet werden.
Die Maßgaben des Vergnügungsstättenkonzeptes der Stadt Krefeld werden
davon nicht berührt.
Gliederung der Baugebiete (§ 1 Abs. 4 BauNVO)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Schallgutachten erstellt,
auf dessen Grundlage eine weitere Gliederung des Plangebiets nach
Abstandsklassen des Abstandserlasses NRW und nach Lärmkontingenten
erfolgt ist (Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795 –
Fichtenhainer Allee – der Stadt Krefeld, Brilon Bondzio Weiser Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, Oktober 2016).
Gliederung nach Abstandserlass 2007
Innerhalb des Plangebietes werden die Gewerbegebiete und das
Industriegebiet zum Schutz nächstgelegener schutzwerter Nutzungen nach
§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert, d. h. nach der Art der Betriebe
und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften. In
den jeweiligen Gewerbegebieten und im Industriegebiet werden auf
anteiligen Flächen die Betriebe und Anlagen bestimmter Abstandsklassen
ausgeschlossen bzw. nur ausnahmsweise zugelassen. Die Abstandsliste
gibt für bestimmte in sieben Abstandsklassen eingeteilte Betriebsarten die
Abstände an, bei deren Einhaltung in der Regel keine Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen an den umliegenden schutzwerten Nutzungen entstehen. Der Abstandserlass berücksichtigt neben
Schallimmissionen auch Immissionen in Form von Staub, Gerüchen und
Erschütterungen.
Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der
Abstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für reine
Wohngebiete angegeben sind. Die Abstände orientieren sich an einer
weitgehend ungestörten Schallausbreitung in ebenem Gelände.
Ausschlaggebend für die Bildung der im Bebauungsplan räumlich
definierten Bereiche der Abstandsklassen sind die im Gutachten
ermittelten Immissionsorte schützenswerter Nutzungen innerhalb und
außerhalb des Plangebietes. Da diese Immissionsorte nicht dem Schutzanspruch reiner Wohngebiete unterliegen, gelten gemäß der Abschnitte
2.2.2.4 und 2.2.2.5 des Abstandserlasses geringere Anforderungen. Nachweise sind auf bauordnungsrechtlicher Ebene zu erbringen.
38
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die Abstandsliste des Abstandserlasses 2007 ist auf der Planurkunde
abgedruckt.
Lärmemissionskontingentierung
Bei der vorgesehenen Ausweisung der Teilflächen des Plangebietes als
Gewerbegebiet bzw. Industriegebiet sind konkrete Angaben zur
gewerblichen Nutzung und der daraus resultierenden Geräusche ohne
hinreichend konkrete Angaben zu den zukünftigen Betrieben kaum
möglich. Aus diesem Grund wird ergänzend zur Gliederung nach dem
Abstandserlass 2007 eine Kontingentierung der Geräuschemission nach
DIN 45691 zum Schutz der benachbarten schutzwerten Nutzungen vor
Gewerbelärm vorgenommen, mit der die mögliche Geräuschemission auf
einzelnen Teilflächen ermittelt werden kann, ohne die Immissionsrichtwerte an den umliegenden Immissionsorten zu überschreiten.
Für die Gewerbegebiete und das Industriegebiet werden dementsprechend
Lärmemissionskontingente festgesetzt. Die einzelnen Bereiche sind in der
Planzeichnung voneinander abgegrenzt, die jeweils zugeordneten
Emissionskontingente sind in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes aufgeführt. Der Kontingentierung erfolgt im Sinne der
DIN 45691. Wenn die Ansiedlung von gewerblichen Nutzungen konkret
erfolgen soll, ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch
Anwendung des Abschnitts 5 der DIN 45691 nachzuweisen, dass die
Kontingente eingehalten werden.
Das Gesamtgebiet wurde in 24 Teilflächen unterteilt. Die Unterteilung
orientiert sich zum Teil an geplanten und vorhandenen Parzellengrenzen
und insbesondere den Grenzen unterschiedlicher Nutzung.
Bei der Wahl der Immissionsorte war zu berücksichtigen, dass innerhalb
des Planbereichs teilweise Wohnnutzungen vorhanden sind. Diese
Nutzungen können als Immissionsorte im Berechnungsverfahren aus
mathematischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Da diese Gebäude
bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 vorhanden waren,
sind diese als Wohnnutzungen im Außenbereich anzusehen und weisen
den Schutzanspruch eines Mischgebietes im Sinne der BauNVO auf. Das
als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück Kütterweg 218 wurde aus der
Kontingentierung herausgenommen und aufgrund der (noch) vorhandenen
Wohnnutzung als Immissionsort mit dem Schutzanspruch eines
Mischgebietes berücksichtigt. In diesem Bereich sind daher nur
mischgebietsverträgliche Gewerbenutzungen zulässig.
39
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Für die Kontingentierung nach DIN 45691 wurden Aufpunkte an den
nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen gewählt. Dabei sind Gebäude
östlich, südlich und nördlich der als Gewerbe- bzw. Industriegebiet
festgesetzten Flächen und das als Gewerbegebiet festgesetzte Grundstück
Kütterweg 218 mit dem Schutzanspruch von Mischgebieten anzusehen.
Als nächstgelegenes Wohngebiet wurde das im Bebauungsplan Nr. 784
festgesetzte allgemeine Wohngebiet am westlichen Ortsrand von Fischeln
ermittelt.
Weiterhin wurden Vorbelastungen durch vorhandene oder zulässige
gewerbliche Nutzungen berücksichtigt. Der Gutachter führt in diesem
Zusammenhang aus, dass eine detaillierte Ermittlung der Vorbelastung
aufgrund der Vielzahl der Nutzungen nicht möglich ist. Daher wurde die
Vorbelastung anhand pauschaler Annahmen berücksichtigt. Vorbelastungen sind durch die Gewerbebetriebe in den vorhandenen Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und B und dem Gewerbegebiet an der
Breuershofstraße vorhanden. Allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass
die Vorbelastung aufgrund der Ausrichtung der Fassaden zum Teil nicht in
vollem Umfang auf die einzelnen Immissionsorte einwirkt. In allen Fällen
wurden daher die dem Plangebiet zugewandten Fassaden als maßgebende
Immissionsorte gewählt. Die Immissionsorte sind dem Gutachten zu
entnehmen.
Die für die einzelnen Gewerbegebiete bzw. das Industriegebiet ermittelten
Emissionskontingente stellen eine Planungsgröße dar, die im nachzuweisenden Einzelfall durch die konkrete Planung bei entsprechender
Anordnung von Schallquellen und abschirmender Bebauung des
Grundstücks überschritten werden kann, ohne dass es hierdurch an den
Immissionsorten zu Richtwertüberschreitungen kommt.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ),
die Geschoßflächenzahl (GFZ) sowie durch eine Begrenzung der Gebäudehöhe festgelegt. Im Wesentlichen erfolgt die Gliederung des Maßes der
baulichen Nutzung entsprechend der Lagegunst der Baugebiete.
40
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
(§ 18 BauNVO)
Die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen wird gegenüber dem
Bebauungsplan Nr. 653 geändert. Die Differenzierung in drei
unterschiedliche Höhenstufen wird als nicht mehr notwendig erachtet.
Stattdessen wird für das gesamte Plangebiet (bis auf das Gewerbegebiet
GE 3) eine maximale Höhe von 59,5 m über NHN festgesetzt. Dies
entspricht einer Höhe von etwa 20 m über derzeitigem Gelände. Damit wird
eine maßvolle Ergänzung der historischen Gebäude der LVR Jugendhilfe
Rheinland im Campus Fichtenhain ermöglicht, welche Höhen zwischen
15 m und 21 m, bzw. im Einzelfall bis zu 23 m aufweisen. So wird
gesichert, dass die vorhandene städtebauliche Qualität nicht durch in der
Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude beeinträchtigt wird. Für
die restlichen Baugebiete ermöglicht diese Höhenfestsetzung ein übliches
Maß an gewerblicher Bebauung unter gleichzeitiger Wahrung einer
städtebaulichen Qualität. Der Höhenlage des derzeitigen Geländes und der
Bestandsstraßen von rund 39,5 m über NHN folgt auch der Ausbau der
neuen Straßen im Plangebiet. Höhenunterschiede zum vorhandenen
Gelände sind marginal, so dass eine Feindifferenzierung unterschiedlicher
Gebäudehöhen im Plangebiet nicht erforderlich ist.
Überschreitungsmöglichkeiten bestehen für die Errichtung erforderlicher
haustechnischer Anlagen einschließlich Treppenhäusern, Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung.
Derartige Gebäudeaufbauten sind bei gewerblichen Hallenbaukörpern und
Verwaltungsbauten üblich. Durch die Anforderung zum Rücksprung von
den Gebäudeaußenwänden kann sichergestellt werden, dass eine
gestalterische Beeinträchtigung im angrenzenden öffentlichen Raum
vermieden wird.
Im Gewerbegebiet GE 3, das nur einen 25 m tiefen Randbereich von
Grundstücken im westlich benachbarten Europark Fichtenhain A
beinhaltet, wird die Höhenfestsetzung von 75 m über NHN, entsprechend
rund 35,5 m über derzeitigem Gelände, aus dem geltenden Bebauungsplan übernommen.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Für die Bestimmung des Höchstmaßes der zulässigen Grundfläche im
Plangebiet wird entsprechend der im Abschnitt V.1.1 beschriebenen
Gliederung differenziert in Flächen, welche sich beidseitig an der Allee-
41
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
straße (GE 1) und im Campus Fichtenhain (GE 4) befinden und solche
Baugebiete, die im östlichen bzw. südwestlichen Teil des Plangebiets
(GE 2) bzw. im Anschluss an das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A
liegen (GE 3).
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 4 wird die GRZ mit einem Höchstmaß
von 0,5 festgesetzt. Diese Bereiche prägen bereits im Bestand das Image
des Gewerbestandorts in besonderer Weise und sollen daher
städtebaulich so gestaltet werden, dass die Grundstücke maximal zur
Hälfte mit Hochbauten bebaut werden und auch hinreichend Freiflächen
für eine repräsentative Gestaltung zur Verfügung stehen. Die
Überschreitungsmöglichkeit nach § 19 Abs. 4 BauNVO u. a. durch Flächen
für Stellplätze auf bis zu 75 vom Hundert bleibt unberührt.
In den im östlichen Teil des Plangebiets liegenden Baugebieten wird die
GRZ mit einem Höchstmaß von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht dem
Höchstmaß des § 17 BauNVO und einem üblichen Festsetzungsstandard
für Gewerbegebiete. In diesen Bereichen soll eine möglichst
wirtschaftliche Ausnutzung der Grundstücke ermöglicht werden. Die
Festsetzung gilt auch für den eher abseits liegenden Bereich westlich des
Campus.
Für das Baugebiet im Westen des Plangebiets (jetzt GE 3) wurde bereits im
Bebauungsplan Nr. 653 eine GRZ von 0,8 festgesetzt. Funktional gehört
dieses Baugebiet zum westlich angrenzenden Gewerbegebiet Europark
Fichtenhain A. Ein Anpassungsbedarf besteht dort nicht. Daher werden im
Rahmen der Neukonzeption für das Plangebiet an den Festsetzungen für
das Gewerbegebiet GE 3 keine grundlegenden Änderungen vorgenommen.
Dies gilt ebenso für das GI im nordöstlichen Plangebiet an der Anrather
Straße.
Mit den Regelungen zur GRZ wird zum Teil von den Festsetzungen des
rechtsverbindlichen Bebauungsplans abgewichen, welcher für nahezu das
gesamte Plangebiet eine maximale GRZ von 0,5 vorsah. Insgesamt ergeben
sich somit im Sinne der Zielsetzung des Bebauungsplanes eine Erhöhung
der zulässigen Grundfläche und damit eine wirtschaftlichere Ausnutzung
der Gewerbegrundstücke.
Im Campusbereich (Gewerbegebiet GE 4) darf die zulässige Grundfläche
durch die Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten
Anlagen (Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen
42
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
unterhalb der Geländeoberfläche) bis zu 60 vom Hundert überschritten
werden. Damit ist eine Versiegelung des jeweiligen Grundstücks von 80 %
möglich. Im Bereich des historischen Campus zeigen die Erfahrungen aus
der Vermarktung der denkmalgeschützten Gebäude bzw. der
Baugenehmigungsverfahren, dass die Nachnutzung der Gebäude
insbesondere mit Büroarbeitsplätzen häufig nur mit einer hohen
Ausnutzungsdichte in den Gebäuden wirtschaftlich möglich ist und
infolgedessen u. a. entsprechend dimensionierte Stellplatzanlagen insb.
für die Mitarbeiter auf dem Grundstück erforderlich werden. Hierdurch
kann ggf. die zulässige Grundfläche – auch unter Ausnutzung der
gesetzlich normierten Überschreitungsklausel des § 19 Abs. 4 Satz 2
BauNVO u. a. für Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO – nicht eingehalten werden. Die
Nachnutzung des historischen und denkmalgeschützten Ensembles im
Campus ist jedoch ein wesentliches Ziel der Stadt. Daher wird von der
Regelungsmöglichkeit des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO Gebrauch gemacht.
Bei der im GE 4 festgesetzten GRZ von 0,5 ergibt sich in diesen Fällen
somit eine maximale Grundflächenzahl von 0,8. Die in § 17 Abs. 1 BauNVO
normierte Höchstgrenze für die GRZ in Gewerbegebieten von 0,8 wird somit
nicht überschritten.
1.2.3 Zulässige Geschoßfläche
(§ 20 BauNVO)
In den Gewerbegebieten wird die Festsetzung der Grundflächenzahl
ergänzt durch die Festsetzung der Geschoßflächenzahl (GFZ) als
Höchstmaß. Dieses wird analog zu der Differenzierung bei der Grundflächenzahl für die Gewerbegebiete GE 1 und GE 4 mit 1,5 festgesetzt. In
dem Gewerbegebiet GE 2 und im Industriegebiet orientiert sich die
Festsetzung wiederum am Höchstmaß des § 17 BauNVO. Die GFZ wird dort
somit mit maximal 2,4 festgesetzt. Sie dient einer üblichen und
wirtschaftlichen Ausnutzung der Gewerbegrundstücke.
Im rechtsverbindlichen Bebauungsplan wurde die maximale GFZ in nahezu
allen Baugebieten mit 1,5 festgesetzt. Lediglich im GE 3 war die GFZ mit
2,0 festgesetzt und wird dort auch mit der Änderung der Planfestsetzungen
durch den Bebauungsplan Nr. 795 beibehalten.
Die im Bebauungsplan Nr. 653 vorgenommene Festsetzung einer Baumassenzahl (BMZ) für das Industriegebiet von 5,0 ist im Zuge der
Überarbeitung der Festsetzungen durch die Festsetzung einer maximalen
GFZ ersetzt worden. Zum einen folgt diese Anpassung damit den
43
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
maßgeblichen Maßfestsetzungen der Gewerbegebiete innerhalb des
Plangebietes und trägt somit zu einer sinnvollen und städtebaulich
gewünschten Gleichbehandlung der Baugebiete im Gesamtkontext bei,
ohne dass sich damit erkennbare Einschränkungen der Grundstücksnutzung im Industriegebiet gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht
ergeben. Zum anderen stellt die BMZ ein im Vollzug der Handhabung der
Maßvorschriften aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsverfahren,
die sich je nach Baukörpergestaltung in Abhängigkeit der Vollgeschossermittlung ergeben können, bisweilen unhandliches Instrument dar. Ein
städtebauliches Erfordernis für die Festsetzung einer BMZ im
Industriegebiet ist auch nicht erkennbar.
1.3
Überbaubare Grundstücksfläche
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen
eingefasst. Da der zukünftige Flächenbedarf der einzelnen Betriebe noch
nicht bestimmt werden kann, werden die Baugrenzen soweit dies möglich
ist zusammenhängend festgesetzt, so dass eine im Sinne der Ziele zur
Aufstellung des Bebauungsplanes große Flexibilität bzgl. zukünftiger
Grundstückszuschnitte besteht.
Im Bereich der Alleestraße sowie im nordwestlichen Bereich an der
Medienstraße werden die Baugrenzen in einem Abstand von 10 m zur
öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt. Dadurch wird erreicht, dass in
diesen Bereichen ein großzügiger Freiraum zur Straße hin erhalten bleibt,
die Alleestraße freigestellt wird und eine höhere städtebauliche Wertigkeit
im repräsentativen Eingangsbereich des Plangebietes entstehen kann, wie
dies bereits auf bestehenden Gewerbegrundstücken in diesem Bereich
umgesetzt wurde.
Im Bereich nördlich des „Campuseingangs“ wird der Abstand der
Baugrenzen zur öffentlichen Erschließung weiter aufgeweitet. Dies dient
der Freistellung des Eingangs zum Campusbereich, so dass der Einfahrtsbereich mit der denkmalgeschützten Zaunanlage von der Alleestraße aus
gut sichtbar bleibt.
Auch zum als öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzten Kütterweg wird
ein Abstand von 10 m gewahrt – lediglich im Bereich der denkmalgeschützten Mauer ist dieser Abstand gen Süden nicht erforderlich. Durch
den Abstand der Baugrenzen von 10 m soll vermieden werden, dass der
44
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Fuß- und Radweg durch heranrückende Bebauung eine beengende
Wirkung auf die Nutzer entfaltet.
Im übrigen Planbereich werden die Baugrenzen in einem Abstand von 5 m
zur öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.
Zu Waldflächen halten die Baugrenzen einen Abstand von mindestens
10 m ein. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von Gebäuden die
üblicherweise einzuhaltenden Abstände nicht eingehalten. Dieser
geringere Abstand korrespondiert daher mit der Festsetzung innerhalb der
Waldflächen zur Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m, so
dass im Ergebnis ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen
Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung)
entsteht.
Im Campusbereich orientieren sich die Baugrenzen an den vorderen bzw.
seitlichen Fassaden der vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäude.
Dadurch wird erreicht, dass zwar ergänzende Gebäude in den rückwärtigen
Grundstücksbereichen errichtet werden können. Gleichzeitig wird jedoch
verhindert, dass der Gesamteindruck des Ensembles aus denkmalgeschützten Gebäuden durch neue bauliche Anlagen vor oder zwischen
den Gebäuden gestört wird. Die historische Campusanlage mit ihrer
offenen Bebauung wird somit gewahrt.
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes werden die großflächigen
überbaubaren Grundstücksflächen in zwei Bereichen unterbrochen. Dies
dient dem Freihalten der Flächen für eine potentielle spätere Weiterführung
der Erschließungsstraßen in östlicher Richtung.
Innerhalb des Schutzstreifens der Höchstspannungsfreileitung südlich des
Campus werden keine überbaubaren Flächen festgesetzt. Lediglich die ca.
3 m in den Schutzstreifen hereinragende südliche Kante des Gebäudes
Campus Fichtenhain 71 ist über die Festsetzung von überbaubaren Flächen
dort planungsrechtlich abgesichert.
1.4
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen sind nur innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen und in den dafür explizit festgesetzten
Flächen zulässig.
45
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Die der Alleestraße zugewandten Grundstücksbereiche werden komplett
vom ruhenden Verkehr und von Nebenanlagen freigehalten, um der
zentralen Bedeutung der Allee für das Plangebiet gerecht zu werden und
eine offene, repräsentative Freiflächengestaltung zu ermöglichen, wie sie
bei den bereits entwickelten Gewebegrundstücken ablesbar ist.
Zu den übrigen öffentlichen Verkehrsflächen ist zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze die Errichtung von
Stellplätzen zulässig. In den rückwärtigen Bereichen der Bauflächen wird
darüber hinaus auch die Errichtung von Garagen und Nebenanlagen
zugelassen. Diese geringen, wenn gleich eindeutigen Einschränkungen für
die Platzierung von Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen spiegeln die
Zielsetzung zur Umsetzung eines üblichen Gewerbegebietes wieder.
Auch im Campus Fichtenhain werden die Flächen zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden weitgehend vom ruhenden Verkehr freigehalten. Da
die Stellplätze jeweils den privaten Grundstücken zugeordnet werden
sollen – eine zentrale Stellplatzanlage hat sich in der Vergangenheit als
Vermarktungshindernis erwiesen –, ist dies jedoch nicht in allen Fällen
möglich. Somit sind auch Flächen für Stellplätze, welche sich vor bzw.
zwischen den vorhandenen Gebäuden befinden, erforderlich. Darüber
hinaus wird aufgrund des vorhandenen und im Rahmen der Vermarktung
weiter steigenden Parkdrucks im nördlichen Campusbereich eine private
Stellplatzanlage im Bereich der nördlichen Gehölzfläche angeordnet,
welche dem Gebäude Campus Fichtenhain 42 zugeordnet wird. Aufgrund
seiner Lage innerhalb der zentralen Parkanlage können für dieses Gebäude
keine Stellplätze auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden, ohne
den Gesamteindruck des städtebaulichen Ensembles negativ zu
beeinträchtigen. Die Lage und Zufahrt zur Stellplatzanlage ist in
Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt so gewählt, dass ein Schutz
vorhandener Bäume in diesem Bereich zum Teil gewahrt bleiben kann.
Südlich des Campus Fichtenhain verläuft die Trasse der in Bau
befindlichen 380-kV-Höchstspannungsleitung Fellerhöfe – St. Tönis.
Soweit festgesetzte Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen
innerhalb des Schutzstreifens liegen, sind diese nur unter
Berücksichtigung der Abstandsvorgaben zu den spannungsführenden
Leiterseilen gemäß DIN EN 50341 in Abstimmung mit dem Leitungsträger
zulässig. Ein Nachweis über die Zustimmung des Leitungsträgers ist auf
der Ebene des Bauantragsverfahrens zu erbringen.
46
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.5
V. Planinhalte
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.5.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die vorhandenen und geplanten Erschließungsstraßen im Plangebiet
werden als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Die
Festsetzung folgt den Zielen der städtebaulichen Planung, wie im
Abschnitt IV.2.2 beschrieben.
Die geplanten Erschließungsstraßen werden entsprechend einer
vorliegenden Erschließungsplanung mit einer Breite von 11,5 m
(Planstraße B) bis 14,0 m (Planstraße A und C) festgesetzt.
Für die erforderliche Knotenpunktumgestaltung Fichtenhainer Allee /
Anrather Straße wird die Fichtenhainer Allee im direkten Einmündungsbereich innerhalb des Plangebietes geringfügig aufgeweitet.
Der Kütterweg soll langfristig als öffentlicher Fuß- und Radweg gesichert
werden. Der Kütterweg und die Alleestraße sind heute bereits als Teil der
EUROGA-Route zwischen Rhein und Maas Bestandteil des überregionalen
Radverkehrsnetzes. Auch der bereits bestehende Fuß- und Radweg, der
von der Alleestraße nach Westen Richtung Sporthalle abzweigt und zum
Europark Fichtenhain A verläuft, wird im Anschluss an die Planstraße B als
öffentlicher Fuß- und Radweg festgesetzt. Die Festsetzung /
planungsrechtliche Sicherung einer bestimmten Wegeführung innerhalb
der Wald- und Grünflächen erfolgt nicht, da eine Festlegung einer
bestimmten Trasse anders als bei umgebenden Bauflächen nicht
erforderlich ist.
Der Kütterweg soll neben seiner Funktion als Fuß- und Radweg auch
weiterhin die Erschließungsfunktion von Osten her für das weiterhin für
Wohnzwecke genutzte Gebäude Kütterweg 218 und von Westen her für die
vorhandene Stellplatzanlage des Veranstaltungsgebäudes „CAMPUS 44“
übernehmen. Die derzeitigen Regelungen zur Befahrbarkeit des Fuß- /
Radweges durch die direkten Anlieger bleiben somit aufrecht erhalten.
Der historische Campusring übernimmt weiterhin die Erschließungsfunktion für den Campus Fichtenhain. Er ist in der Örtlichkeit bereits
entsprechend der Festsetzung vorhanden. Die im östlichen Ringabschnitt
angelagerte Parkplatzanlage wird als Verkehrsfläche besonderer Zweck-
47
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
bestimmung „öffentlicher Parkplatz“ festgesetzt. Sie dient Besuchern des
Campusbereiches.
1.5.2 Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Der nördlich der Geltungsbereichsgrenze liegende Abschnitt der Anrather
Straße ist Teil des anbaufreien Streckenabschnittes der Anrather Straße
außerhalb der Ortsdurchfahrt. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und der
Leichtigkeit des Verkehres sollen zusätzliche Grundstückszufahrten auf
diesen Abschnitten vermieden werden. Aus diesem Grund wird entlang der
Südseite der Anrather Straße ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
festgesetzt. Eine Neubebauung kann insoweit nicht unmittelbar von der
Anrather Straße aus erschlossen werden. Die bestehende Zufahrt zum
Gebäudekomplex Anrather Straße 260/262 bleibt davon unberührt.
1.5.3 Versorgungsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Im Bebauungsplan sind sieben Flächen für Versorgungsanlagen
festgesetzt. Dabei handelt es sich um sechs Ortsnetzstationen (Trafos) und
eine Bezirksregelanlage zur Gasversorgung, welche sich in Trägerschaft der
SWK Energie GmbH befinden. Drei Trafos9 sowie die Gasversorgungsanlage
sind in der Örtlichkeit entsprechend der bestehenden Festsetzung im
rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 vorhanden. In Abstimmung mit den
Stadtwerken Krefeld wurden zur Versorgung der noch zu entwickelnden
Baugebiete im Plangebiet drei weitere Standorte für Trafostationen
angrenzend an die Planstraßen A und C festgesetzt. Die Standorte wurden
so gewählt, dass eine Anbindung an die im Straßenraum zu verlegenden
Versorgungsleitungen auf kurzem Wege möglich wird und gleichzeitig die
spätere Parzellierung der Gewerbebaugrundstücke nicht zu sehr
eingeschränkt wird. Damit diese Stationen nicht direkt angrenzend an die
Verkehrsfläche errichtet werden und dort störend in Erscheinung treten,
wird weiterhin festgesetzt, dass die baulichen Anlagen innerhalb der
Versorgungsfläche erst in einem Abstand von 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Planstraßen A und C (entsprechend des Abstandes der
Baugrenzen in den Gewerbegebieten) errichtet werden dürfen. Für die
Versorgungsanlagen entlang der Alleestraße gilt entsprechend ein Abstand
von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie. Dieser Abstand wird bereits in der
Örtlichkeit eingehalten.
Diese liegen östlich der Allee auf Höhe der Medienstraße, westlich der Allee auf dem Gelände des
Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11 und in dem öffentlichen Grünzug am westlichen
Plangebietsrand auf Höhe der Kommunikationsstraße.
9
48
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.5.4 Entsorgungsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB)
Östlich der Fichtenhainer Allee ist entsprechend der Festsetzung im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan eine Entsorgungsfläche mit der
Zweckbestimmung Abwasser festgesetzt. Die Anlage dient der Beseitigung
des Niederschlagwassers eines Teils der bestehenden und geplanten
öffentlichen Verkehrsflächen, ist bereits in Betrieb und verfügt noch über
Kapazitätsreserven. Bei nicht angeschlossenen Verkehrsflächen erfolgt die
Versickerung über begleitende Mulden. Auf den Abschnitt IV.2.2
„Entwässerungskonzept“ wird verwiesen.
1.5.5 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
In Abstimmung mit dem Versorgungsträger Stadtwerke Krefeld werden im
Bebauungsplan relevante Leitungen außerhalb vorhandener und künftiger
öffentlicher Flächen durch die Festsetzung von Flächen, die mit Leitungsrechten zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind, planungsrechtlich gesichert. Mit den Leitungsrechten ist auch eine Begeh- und
Befahrbarkeit durch den Leitungsträger zu Wartungszwecken verbunden.
Es handelt sich um folgende Versorgungsleitungen:
Mittelspannungsleitung im nordöstlichen Teil des Plangebietes innerhalb einer städtischen Wegeparzelle. Im Zuge der Erschließung des
Gewerbegebietes in diesem Bereich ist eine Verlegung in die Planstraße und eine Trassenführung über den Wendhammer hinaus nach Osten
über das Baugrundstück grundsätzlich denkbar. Aufgrund derzeit fehlender Kenntnisse über künftige Grundstückszuschnitte wird aber die
Leitungstrasse im Bestand innerhalb der Wegeparzelle gesichert.
Mittelspannungsleitung, welche vom Campusring nach Süden verläuft
und im Anschluss in Richtung Westen das Plangebiet verlässt. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt.
Trinkwasserleitung und Gasniederdruckleitung im westlichen Plangebiet zwischen der Alleestraße und Planstraße B (auf dem Grundstück
des Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11). Das Leitungsrecht
wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. In dieser Fläche des Leitungsrechtes verlaufen von der Allee kommend auch Mittel- und Niederspannungskabel, die dann nach Süden abzweigen und in den Transformator führen. Eine Verlagerung kann zukünftig je nach den Anforderungen eines ansässigen Betriebs sinnvoll werden.
Trinkwasser- und Gasleitung parallel zur Anrather Straße, westlich der
Fichtenhainer Allee. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 5,0 m
festgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
gebündelte Gas- und Wasserleitungen nördlich parallel zur Ringstraße
Campus Fichtenhain. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m
festgesetzt.
Soweit Verlagerungen der Leitungstrassen außerhalb öffentlicher Flächen
aufgrund von neuen Grundstücksentwicklungen erforderlich werden,
müsste eine Verlegung auf Kosten des Veranlassers bzw. des Grundstückseigentümers und in Abstimmung mit dem Versorgungsträger erfolgen. In
einem solchen Fall verlieren die festgesetzten Flächen für Leitungsrechte
ihre Bedeutung.
Eine vorhandene Mittelspannungsleitung im Kütterweg wird künftig neben
den Weg verlegt werden und befindet sich dann im Bereich der
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche „Fuß- und Radweg“. Eine
ergänzende Sicherung durch Flächen, die mit einem Leitungsrecht zu
belasten sind, ist daher nicht erforderlich.
Der im südöstlichen Teil des Plangebietes befindliche Abzweig der
Willicher Straße, der u. a. der Erschließung des Wohnhauses Willicher
Straße 103 dient, soll mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Anlieger belastet werden, da der Abschnitt diese Funktion auch künftig
wahrnehmen soll. Da keine darüber hinausgehende Verkehrsfunktion
vorliegt, ist eine Festsetzung dieses Abschnittes als öffentliche
Verkehrsfläche nicht erforderlich.
1.6
Boden, Natur und Landschaft
1.6.1 Öffentliche und private Grünflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die festgesetzten Grünflächen ergänzen die Waldflächen und tragen dazu
bei, dass ein zusammenhängendes Grün- und Freiflächensystem entsteht.
Die entlang der westlichen Plangebietsgrenze festgesetzte öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage wird entsprechend des
derzeit rechtsverbindlichen Bebauungsplans festgesetzt und ist in der
Örtlichkeit bereits vorhanden.
Östlich der Fichtenhainer Allee wird innerhalb der als Wald festgesetzten
Fläche eine etwa 650 m² große Fläche als öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt. Diese ist im bestehenden
Planrecht als private Grünfläche festgesetzt. Dabei handelt es sich um den
ehemaligen Heimfriedhof. Zwar hat die Stadt Krefeld im Jahr 2010
50
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
beschlossen, diesen Friedhof zum 01.08.2010 zu schließen. Sie hat
jedoch in diesem Zuge fünf namentlich benannten Personen eine
Bestattungsmöglichkeit auf dem Friedhof eingeräumt. Nach der letzten
Bestattung setzt eine Ruhezeit von 20 Jahren ein. Erst danach wäre eine
vollständige Aufgabe der Friedhofsnutzung und somit eine andere Nutzung
der Fläche denkbar. Der auf absehbare Zeit bestehen bleibenden
Friedhofsnutzung trägt die Festsetzung als Friedhofsfläche Rechnung.
Darüber hinaus wird im Campus die zentrale, innerhalb der Ringerschließung liegende Rasenfläche entsprechend ihrer städtebaulichen
Funktion als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage
festgesetzt. Im Zuge der weiteren Vermarktung des Gewerbegebietes soll
diese bis dato als private Fläche festgesetzte Grünfläche an die Stadt
Krefeld übergeben werden. Details sind im städtebaulichen Vertrag
zwischen Stadt und Grundstücksgesellschaft geregelt.
Weiterhin werden drei Grünflächen als private Grünfläche festgesetzt.
Es handelt sich zum einen um den südlichen Campusbereich. Hier liegen
Teile der Gewerbegrundstücke innerhalb des Schutzstreifens der
geplanten Hochspannungsleitung (Bl. 4571). Eine Bebauung ist nicht
möglich. Es erfolgt die Festsetzung einer privaten Grünfläche mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“. Lediglich der in den Schutzstreifen
hereinragende Teil der südlich des Gebäudes Campus Fichtenhain 71
vorhandenen Stellplatzanlage wird zur Bestandssicherung von der
Festsetzung als private Grünfläche ausgenommen.
Auf dem Flurstück 143 (Gemarkung Fischeln, Flur 27) wird eine private
Grünfläche festgesetzt, die als ökologische Ausgleichsmaßnahme für den
Ausbau der Autobahn 44 angelegt wurde und als solche zu erhalten ist.
Des Weiteren befindet sich im südöstlichen Plangebiet – innerhalb des
Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitung – eine private Gartenparzelle, die – soweit sie nicht als Gewerbegebiet festgesetzt wird10 – mit
der Zweckbestimmung „Gartenland“ festgesetzt wird.
Die drei vorgenannten Grünflächen im südöstlichen Plangebiet sind auch
im geltenden Bebauungsplan Nr. 653 bereits als private Grünflächen
festgesetzt.
Der Teil des Flurstücks, der außerhalb des Schutzstreifens der Hochspannungsfreileitungen liegt,
und somit für eine bauliche Entwicklung in Frage kommt, wird wie im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 dem sich nördlich anschließenden Gewerbegebiet zugeschlagen.
10
51
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.6.2 Landwirtschaft und Wald
(§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB)
Der Bebauungsplan soll ein zusammenhängendes Grün- und Freiflächensystem sichern bzw. entwickeln, welches den Bestand innerhalb des
Plangebietes und die übergeordneten Freiraumsysteme berücksichtigt. Die
festgesetzte landwirtschaftliche Fläche entspricht der Fläche, welche
bereits im derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan für die Landwirtschaft
vorgesehen ist und in der Örtlichkeit auch als solche genutzt wird. Auch
die Waldflächen entsprechen einander im Wesentlichen. In drei Bereichen
sieht der Bebauungsplan Ergänzungen des Waldbestandes vor:
1. Östlich der Allee, anschließend an die bestehende Waldfläche bis zur
östlichen Plangebietsgrenze
2. Im Bereich westlich der Sporthalle, südlich des Fuß- und Radweges
zum Europark Fichtenhain A
3. Östlich der Allee im Bereich des ehemaligen Kindergartens (Campus
Fichtenhain 2)
Die Flächen Nr. 1 und 2 waren bereits im ursprünglichen Bebauungsplan
Nr. 653 vorgesehen und dienten auch dem forstlichen Ausgleich für
wegfallende Waldbereiche. Die rund 3,6 ha umfassende Aufforstung am
östlichen Rand des Plangebietes im direkten Anschluss an bestehende
Waldflächen (oben Fläche Nr. 1) dient u. a. der Schaffung von Ersatzlebensräumen für wald- und waldrandbewohnende Tierarten, der
Aufwertung des Landschaftsbildes durch Hinzufügung eines strukturreichen raumbildenden Landschaftselementes sowie eine Verringerung
mechanischer und stofflicher Störungen der natürlichen Bodenfunktionen.
Bei der Fläche Nr. 2 (ca. 1.600 m²) soll ein neu anzulegender Waldmantel
den benachbarten Waldrand stabilisieren.
Der Landschaftsplan der Stadt Krefeld hat für die oben genannten Flächen
Nr. 1 und 2 „Erstaufforstungen mit bodenständigen Laubgehölzen“ festgesetzt (Festsetzung Nr. 4.2.34 für Fläche Nr. 1, Fläche Nr. 2 ist Teil der
Festsetzung Nr. 4.2.7). Das Stadtgebiet von Krefeld weist mit knapp 9 %
einen geringen Waldanteil auf. Laut Waldvermehrungskarte des LANUV aus
200511 ist in Bereichen mit einer Bewaldung unter 15 % eine Waldvermehrung „dringend geboten“. Dies wird im Plangebiet aufgegriffen.
Östlich der Alleestraße soll die Waldfläche um den Bereich des ehemaligen
Kindergartens, welcher bislang als Gewerbegebiet festgesetzt war, ergänzt
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/natur/pdf/Waldvermehrung.pdf (Zugriff 16.09.2016)
11
52
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
werden (ca. 3.000 m²). Der Kindergarten wird nicht mehr genutzt und die
an drei Seiten von Wald umgebene Fläche eignet sich nur sehr
eingeschränkt für eine gewerbliche Nutzung. In diesem Bereich sind der
Abriss des Gebäudes und eine anschließende Aufforstung geplant.
1.6.3 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft; Zuordnung von Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 1a BauGB, § 1a BauGB)
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Landschaftspflegerischer
Begleitplan erarbeitet worden, welcher die Flächen und Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
konkretisiert hat.
Aufforstungsflächen / Ausbildung von Waldmänteln:
Die Zielsetzungen der Aufforstungen im Plangebiet sind bereits oben unter
1.6.2 dargelegt worden.
Zu den Bauflächen hin soll an den Rändern der bestehenden bzw. durch
Aufforstung anzulegenden Waldflächen durch Ausbildung eines Waldmantels (Entnahme von Bäumen 1. Ordnung) im Zusammenspiel mit den
festgesetzten Baugrenzen in einen Abstand von mindestens 10 m zum
Gewerbegebietsrand ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen
Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung)
entstehen. Auch gegenüber der im Bebauungsplan festgesetzten
Landwirtschaftsfläche soll im Bereich der Aufforstungsfläche ein
Waldmantel von 25 m angelegt werden, um die Bewirtschaftung der
Landwirtschaftsflächen nicht unnötig zu belasten (Schatten- und
Laubwurf).
Zum „Maßnahmenkomplex Süd“ (Maßnahmenflächen M4-M8):
Die auf den Maßnahmenflächen M4 bis M8 südlich bzw. südöstlich des
Campus vorgesehenen Maßnahmen sind eine Kombination von
landschaftsstrukturierenden Maßnahmen (Anlage von Hecken entlang des
Wirtschaftsweges), einer Extensivierung der bisher bestehenden Ackerbewirtschaftung und einer Entwicklung von Brachen und Blühflächen
(Ackerblühflächen und Gründlandbrache). Die Maßnahmen dienen dem
Ausgleich eines Teils der durch den Bebauungsplan ausgelösten Eingriffe
in Natur und Landschaft, der Aufwertung des Landschaftsbildes und sollen
zudem positive Wirkungen für verschiedene Tierarten entfalten (Schutz von
53
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Acker-Lebensgemeinschaften, Nahrungshabitate für Greifvögel und
Fledermäuse). Ferner soll durch die Maßnahmen eine Verringerung
belastender stofflicher Einträge in den Boden im Vergleich zur bisherigen
Flächenbewirtschaftung erzielt werden.
Die Strauchhecken südlich des bestehenden Wirtschaftsweges (Teil der
Maßnahmenfläche M4) dienen insbesondere dem Bluthänfling, einer
typischen Vogelart der Heckenlandschaften. Auch die Goldammer
bevorzugt halboffene bis offene, reich strukturierte Gebiete, die mit
Hecken ausgestattet sind. Neben diesen beiden Zielarten soll die Hecke
vielen weiteren Tierarten wertvolle Ruhe, Nahrungs- und Fortpflanzungshabitate bieten. Ferner erfolgt durch die linienhaften Elemente eine
Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes. Der Verlauf des
Mittelspannungskabels ist bei der Konzeption der Maßnahmenfläche
berücksichtigt.
Einem Großteil der geplanten Heckenabschnitte südlich vorgelagert ist die
geplante Entwicklung von Blühflächen (Maßnahmenfläche M6 sowie am
nördlichen Rand der Maßnahmenfläche M5 (insgesamt ca. 1,58 ha
Fläche)). Diese soll der Schaffung von Ersatzhabitaten für Acker-Lebensgemeinschaften dienen. Mit der Entwicklung arten- und blütenreicher
Randstreifen und -flächen sollen auch die Nahrungshabitate von
Greifvögeln und Fledermäusen optimiert sowie das Landschaftsbild
aufgewertet werden.
Auf ca. 2,75 ha im südwestlichen Plangebiet soll die Bewirtschaftung der
Landwirtschaftsflächen extensiviert werden (Maßnahmenfläche M5). Ziel
ist ein extensiver Getreideanbau. Von dieser Maßnahme sollen neben dem
Feldhasen auch Vogelarten der Feldflur (z. B. Goldammer, Finken, Lerchen
und Rebhuhn) profitieren.
Auf der Maßnahmenfläche M7 (ca. 0,5 ha groß) soll eine Ackerbrache
entwickelt werden. Mit der Pflegebrache soll das Habitat-Angebot für
Vögel, Säugetiere (insbesondere Feldhase) und Insekten verbessert
werden. Die Naturnähe der Fläche soll erhöht und damit auch das
Landschaftsbild aufgewertet werden.
Auf der Maßnahmenfläche M8 südöstlich des Campus (ca. 0,65 ha groß)
soll auf dem bisherigen Intensivgrünland eine Grünlandbrache entwickelt
werden. Hiermit sollen wertvolle Fortpflanzungs-, Ruhe- und Nahrungshabitate für diverse Insekten, Vogel- und Säugetierarten geschaffen, die
54
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Naturnähe der Fläche erhöht und damit auch das Landschaftsbild
aufgewertet werden. Am nördlichen Rand der Maßnahmenfläche M8 soll zu
den Gewerbebauflächen eine Strauchhecke, wie auch in der Maßnahmenfläche M4 vorgesehen, angelegt werden. Zu den hiermit verfolgten Zielen
siehe oben.
Für die Maßnahmenflächen M4 bis M8 sind zum Teil konkrete
Bewirtschaftungsvorgaben festgesetzt worden. Diese Festsetzungen sind
erforderlich, da sie unerlässlicher Bestandteil des Maßnahmenkonzeptes
sind, durch dessen vollständige Durchführung eine Verminderung der
Auswirkungen der Planung auf den Artenschutz erzielt werden soll. Ohne
diese Vorgaben wäre die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmenflächen
auf bestimmte Tierarten nicht bzw. nicht in Gänze zu erzielen.
Plangebietsexterne Maßnahmen:
Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 653 hat rund 7 ha plangebietsexterne Flächen in den Gemarkungen Oppum und Fischeln (zur Lage siehe
Karte Nr. 4 im Anhang zum Landschaftspflegerischen Begleitplan) für die
Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Diese Maßnahmen
sind bisher nur teilweise umgesetzt worden, da die zugeordneten Eingriffe
noch nicht in Gänze erfolgt sind. Die Flächen sollen auch weiterhin für den
Ausgleich der Eingriffe im Bebauungsplangebiet Nr. 795 vorgesehen
werden. Im Fischelner Busch (Gemarkung Fischeln, Flur 4, Flurstücke 39
und 994 (teilweise) wurde eine ca. 1,07 ha große Aufforstung bereits
vollständig realisiert. Eine weitere Laubwaldaufforstung (ca. 3,86 ha) ist
ca. 2 km westlich des Plangebiets an der Hückelsmaystraße vorgesehen,
jedoch noch nicht umgesetzt (Gemarkung Fischeln, Flur 28, Flurstück 3).
Ferner ist eine Fläche im Oppumer Busch (Gemarkung Oppum, Flur 4,
Flurstück 2257 (teilweise)) von Ackerland in Grünland umgewandelt
worden (ca. 2,45 ha). Die an der östlichen Grenze der Maßnahmenfläche
geplante Anlage einer vierreihigen, ca. 300 m langen Feldhecke aus
lebensraumtypischen Gehölzen und die Erteilung von Bewirtschaftungsauflagen für die übrige Grünlandfläche sind dagegen noch nicht umgesetzt
worden.
Über diese Flächen hinaus ist durch die Änderung der Festsetzungen im
Bebauungsplangebiet Nr. 795 gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 ein zusätzlicher Kompensationsbedarf entstanden, der auf
weiteren plangebietsexternen Flächen bedeckt werden soll. Auch diese
Flächen liegen im Fischelner Busch (siehe Karte Nr. 4 im Anhang zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan). Zum einen soll auf ca. 14.500 m²
55
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 418 (teilweise) und auf ca.
12.300 m² des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 1101 (teilweise)
eine Extensivierung der Ackernutzung erfolgen. Zum anderen ist geplant,
auf ca. 15.000 m² des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 1, Nr. 1101
(teilweise) eine Ackerbrache zu entwickeln.
Da die oben genannten Flächen alle nicht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans liegen, können hierfür keine Festsetzungen getroffen
werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird durch Regelungen im
städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als Hauptgrundstückseigentümer im Plangebiet und damit wesentlicher Entwickler dieser
Flächen gesichert. Die Maßnahmen sind im Landschaftspflegerischen
Begleitplan erläutert (Kapitel 5.3 sowie die Karten Nr. 4 bis 7 im Anhang).
Zuordnung Eingriffe und Ausgleich
Die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen dienen dem
Ausgleich für durch den Bebauungsplan zu erwartende Eingriff in Natur
und Landschaft. Gleiches gilt für einzelne – in der Planurkunde gekennzeichnete – Flächen, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB im Plangebiet
festgesetzt werden.
Diese Maßnahmen werden dem durch Bau- und Verkehrsflächen
verursachten ökologischen Eingriff zugeordnet (Zuordnung im Sinne des
§ 9 Abs. 1a BauGB). Die innerhalb des Geltungsbereiches liegenden
Flächen, die dem Ausgleich dienen, reichen jedoch nicht aus, um den
gesamten erforderlichen ökologischen Ausgleich sicherzustellen. Daher
werden auf insgesamt ca. 11,6 ha außerhalb des Geltungsbereiches
ökologische Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt. Da diese Flächen nicht
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen, können hierfür keine
Festsetzungen (auch keine Zuordnungsfestsetzung im Sinne des § 9
Abs. 1a BauGB) getroffen werden. Die Umsetzung der Maßnahmen wird
über einen städtebaulichen Vertrag gesichert.
Auf den durch den Bebauungsplan zu erwartenden Umfang des naturschutzrechtlichen Eingriffs in Natur und Landschaft, auf die
vorgenommene Ermittlung und Differenzierung des Eingriffs, auf die
Bilanzierung von Ausgleich und Eingriff wird im Landschaftspflegerischen
Begleitplan ausführlich eingegangen.
56
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.6.4 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Ein Ziel des Bebauungsplans ist es, ein durchgrüntes Gewerbegebiet zu
schaffen, welches sich auch in das Freiraumsystem der Umgebung
integriert. Neben den festgesetzten Waldflächen werden daher Pflanzerhaltungs- bzw. Pflanzgebotsflächen auf den privaten Grundstücksflächen
festgesetzt. Neben ihrer gestalterischen und strukturierenden Aufgabe
kann den Gehölzstreifen, abhängig von ihrer räumlichen Lage im
Plangebiet, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zukommen. Entsprechend des Grün- und
Freiraumkonzepts werden über die Festsetzungen des rechtsverbindlichen
Bebauungsplans hinaus weitere Pflanzflächen festgesetzt.
Pflanzfläche südlich der Anrather Straße:
Die direkt südlich der Anrather Straße festgesetzten Pflanzgebotsflächen
(in der Planurkunde: die vier Flächen A bzw. A1) sollen das Plangebiet zur
Anrather Straße eingrünen, die im westlichen Teil (bis Höhe Breuershofstraße) bereits vorhandene Ahorn-Allee ergänzen und diese nach § 47a
Landschaftsgesetz12 geschützte Allee weiter nach Osten fortführen
(Fläche A1). Die Pflanzfläche war bereits im rechtsverbindlichen
Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzt. Im Bereich östlich der Planstraße A bis
zum Kringshof ist der Pflanzstreifen im Vergleich zum geltenden Planrecht
jedoch auf 15 m Tiefe reduziert worden, um die Ausnutzbarkeit der
Gewerbegrundstücke zu erhöhen, bei gleichzeitiger Ermöglichung einer
substanziellen Eingrünung. Im Bereich westlich der Fichtenhainer Allee ist
die Pflanzfläche aufgrund von in der Örtlichkeit vorhandenen Versorgungsleitungen auf 10 m Tiefe reduziert worden. Dies schränkt zwar die
Möglichkeiten der Eingrünung zur Anrather Straße hin ein, die bereits
vorhandene und aktuell geplante Bebauung der südlich anschließenden
Grundstücke erlaubt jedoch nicht, die Pflanzfläche nach Süden zu
verbreitern. Mit den Pflanzmaßnahmen direkt südlich der Anrather Straße
soll eine attraktive Eingangszone in das Gewerbegebiet geschaffen
werden, ohne die vorhandenen Alleen zu dominieren.
Pflanzfläche am nordöstlichen Plangebietsrand:
Am nordöstlichen Rand des Plangebietes wird – wie im Bebauungsplan
Nr. 653 – eine im Wesentlichen 15 m13 breite Pflanzgebotsfläche festSeit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Alleen nach
§ 41 LNatSchG geschützt. In dieser Planbegründung (inkl. Umweltbericht) werden jedoch weiterhin
die zum Zeitpunkt der Ausweisung maßgeblichen Rechtsgrundlagen benannt.
13 Im Bereich des Gebäudebestandes Anrather Straße 206 reduziert sich die Breite auf 13 m.
12
57
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
gesetzt (in der Planurkunde: Fläche B), welche der optischen Einbindung
des nordöstlichen Baugebietsrandes bzw. der Schaffung eines „weichen“
Überganges in die Landschaft und das dortige Landschaftsschutzgebiet
„südlich und westlich Fischeln“ dienen soll und zugleich Rückzugräume für
Tierarten der angrenzenden Agrarlandschaft (z. B. Feldhase) etablieren
soll.
Pflanzflächen zwischen den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 östlich der
Allee:
Zur weiteren Gliederung des Gewerbegebiets werden Pflanzgebotsflächen
zwischen den Baugebieten mit einer geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5)
und jenen mit einer höheren Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8)
festgesetzt (in der Planurkunde: die drei Flächen C). Hier dienen sie als
Grünzäsur zwischen gewerblichen Flächen unterschiedlicher Ausrichtung
und der Schaffung von Rückzugsräumen für Tierarten der Gewerbe- und
Siedlungsflächen.
Pflanz- und Pflanzerhaltungsflächen beiderseits des Campus:
Der historische Campusbereich wird – anders als im ursprünglichen
Bebauungsplan – durch Anpflanzungs- und Pflanzerhaltungsflächen von
den übrigen gewerblichen Bauflächen abgegrenzt (in der Planurkunde: die
Flächen D sowie E1 und E2). Zum Teil können vorhandene Gehölzstrukturen erhalten und in die Grünzäsuren integriert werden (in der Fläche
östlich des Campus sind dies Gehölze im südlichen Teil des Anpflanz- und
Pflanzerhaltungsstreifens). Der 20 m breite und rund 160 m lange Streifen
auf der Campus-Westseite ist u. a. aufgrund der Nähe zu den Bauflächen
zu durchforsten, die Gehölze 1. Ordnung sind zu entfernen. In die
entstehenden Lücken und an die Ränder sind Sträucher und Bäume
2. Ordnung zu pflanzen. Der Gehölzbestand ist Teil des schutzwürdigen
Biotops BK-4705-0011 „Park am Berufsschulzentrum Fichtenhain“. Die
(teilweise) Erhaltung und Ergänzung der Gehölzstreifen beiderseits des
Campus dient nicht nur als Grünzäsur zwischen gewerblichen Flächen
unterschiedlicher Ausrichtung, sondern mit dem Erhalt eines Teiles des
Gehölzbestandes bzw. der Neuanpflanzung bestimmter Bäume und
Sträucher als Trittsteinbiotop sollen zudem bestimmte Habitatfunktionen
für Arten der Feldgehölze und -hecken gesichert und optimiert werden. Ein
vollständiger Erhalt aller Bäume auf der Westseite des Campus ist
aufgrund der beidseitig angrenzenden Bauflächen nicht möglich, ohne den
anzustrebenden Abstand zwischen Waldbereichen und überbaubaren
Flächen (siehe oben unter 1.6.3) nicht zu unterlaufen. Der Ausweisung der
58
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Gewerbeflächen wird an dieser Stelle der Vorrang vor dem vollständigen
Erhalt dieser Teilfläche eines schutzwürdigen Biotops eingeräumt.
Pflanzerhaltungsfläche im nördlichen Campusbereich:
Im nördlichen Campusbereich, westlich der ehemaligen Kirche (Campus
Fichtenhain 44) und direkt angrenzend an die historische Zaunanlage
befindet sich eine Gehölz- und Rasenfläche, in der eine private
Stellplatzanlage für das Gebäude Campus Fichtenhain 42 ermöglicht
werden soll, da auf dem eigentlichen Gebäudegrundstück die Schaffung
einer ausreichenden Anzahl an Stellplätzen nicht möglich ist (siehe auch
oben unter V.1.4). Die auf der nicht für die Stellplatzanlage benötigten
Fläche stehenden Gehölze sollen erhalten blieben. Entsprechend ist dieser
Bereich (in der Planurkunde: Fläche F) mit einer Erhaltungsfestsetzung
versehen.
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen im öffentlichen Straßenraum:
Im öffentlichen Straßenraum im Plangebiet bestehen zum Teil bereits
Bäume. Die Baumallee im Mittelstreifen des Straßenzuges Fichtenhainer
Allee / Campus Fichtenhain ist als Naturdenkmal eingetragen und ist
wichtiger Bestandteil dieser repräsentativen Haupterschließungsachse des
Plangebietes. Zusätzlich zum Schutz als Naturdenkmal werden die Einzelbäume im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zur
Erhaltung festgesetzt, so dass über das Naturschutzrecht hinaus ein
planungsrechtlicher Schutz besteht.
Für die übrigen Erschließungsstraßen wird unter Berücksichtigung der
jeweiligen Straßenlänge festgesetzt, dass eine bestimmte Mindestanzahl
an Bäumen im öffentlichen Straßenraum anzupflanzen und diese
dauerhaft zu erhalten sind. Die Zahl der Bäume in der Medienstraße, der
Kommunikationsstraße und der Kommunikationsstraße-Süd fußen auf
bereits vorliegenden Ausbauplanungen. Für die Planstraßen ist bei der
festgesetzten Baumanzahl berücksichtigt, dass im Zuge der Ausbauplanung noch Spielraum für die Dimensionierung der Parkstände im
Hinblick auf Abstellmöglichkeiten für Lkw verbleibt.
Mit den Bäumen wird der Straßenraum belebt, gegliedert und ein
optisches Gegengewicht zur Bebauung geschaffen. Ferner ist auf die
mikroklimatischen Gunstwirkungen und Habitat-Funktionen (z. B. für
bestimmte Vogelarten) hinzuweisen. Zur Entwicklung eines homogenen
Erscheinungsbildes sollte pro Straße jeweils nur eine Art verwendet
werden. Um den Charakter der Alleestraße als das prägende
59
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Haupterschließungselement des Plangebietes nicht zu konterkarieren,
sollte auf die Anpflanzung von Linden verzichtet werden.
Begrünung nicht bebauter Grundstücksflächen:
Die Festsetzung, dass ein bestimmter Anteil der Grundstücksflächen der
Gewerbegebiete und des Industriegebietes mindestens mit Scherrasen zu
begrünen sind, nimmt eine Vorgabe aus § 9 BauO NRW zu den nicht
überbauten Flächen der bebauten Grundstücke auf und dient dazu, ein
Mindestmaß an Vorgaben für die Begrünung der Baugrundstücke zu
erzielen. Die festgesetzten prozentualen Anteile korrespondieren dabei
jeweils mit der zulässigen Versiegelung (inkl. von Überschreitungsmöglichkeiten). Auf detailliertere Vorgaben zur Ausgestaltung der
Begrünung wird verzichtet, um die Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer / -nutzer nicht zu stark einzuschränken. Den Grundstückseigentümern / -nutzern ist es freigestellt, diese „Mindesteingrünung“ auch
auf andere Weise als mit Scherrasen durchzuführen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan schlägt als weitere Begrünungsmöglichkeiten
Anpflanzungen aus Gehölzen, Stauden, Wildstauden und Gräsern, die
Anlage von „Blumenwiesen“ auf mageren Substraten (z. B. Schotter oder
Kies) oder Sukzessionsflächen vor.
Festsetzung einer Stellplatzbegrünung:
Die Festsetzung einer Stellplatzbegrünung, welche die Anpflanzung und
den dauerhaften Erhalt eines Baumes pro fünf Stellplätze regelt, dient der
attraktiven Gestaltung des Baugebiets und trägt gleichzeitig durch die
zusätzliche Verschattung und die Entstehen von Verdunstungskälte zur
Verbesserung des Mikroklimas bei. Nach Möglichkeit sollen die Bäume
innerhalb des Stellplatzbereichs gepflanzt werden, um eine unmittelbare
Verschattung und Abkühlung der versiegelten Stellplatzflächen zu
erreichen. Ist dies nicht möglich, können unterzubringende Bäume auch in
anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden.
Erhaltung von Gehölzen auf öffentlichen und privaten Grünflächen:
Die als öffentliche Grünflächen – Parkanlage – festgesetzten Flächen des
Grünzugs am westlichen Rand des Plangebietes und der zentralen Wiese
im Campus werden zur Sicherung ihrer derzeitigen ökologischen und
gestalterischen Wertigkeiten mit Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern überlagert. Die auf dem Flurstück 143 (Gemarkung
Fischeln, Flur 27) vorhandenen Gehölze sind als Ausgleichspflanzungen für
den Ausbau der Autobahn 44 angelegt worden und sind entsprechend zu
60
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
erhalten. Daher wird auch hier überlagernd zur Festsetzung als private
Grünfläche eine Erhaltung der dortigen Gehölze festgesetzt.
1.7
Immissionsschutz
Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zum Schutz vor den von außen auf den Planbereich einwirkenden
Verkehrsgeräuschen von der Anrather Straße und der BAB 44 sind in einer
schalltechnischer Untersuchung (siehe oben) für das Plangebiet Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 für erforderliche bauliche Maßnahmen zum
Schutz sensibler Nutzungen ermittelt worden. Diese werden aus dem
„maßgeblichen Außenlärmpegel“ abgeleitet. Der maßgebliche Außenlärmpegel wird für Verkehrsgeräusche aus den errechneten Beurteilungspegeln für den Tageszeitraum plus eines Zuschlags von 3 dB(A) ermittelt.
Der Lärmpegelbereich wird anhand dieses Wertes in Stufen von 5 dB(A)
aus Tabelle 8 der DIN 4109 abgelesen. Die festgesetzten überbaubaren
Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen fast ausnahmslos in den Lärmpegelbereichen I bis III, in einem kleineren Randbereich
auch im Lärmpegelbereich IV. Den Lärmpegelbereichen ist das
erforderliche Maß an Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber
dem Außenlärm zugeordnet. Aus Tabelle 8 der DIN 4109 lässt sich das
erforderliche resultierende bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile
in Abhängigkeit von der Raumnutzung ablesen.
Da übliche Außenbauteile von Neubauten den Anforderungen des Schallschutzes in den Lärmpegelbereichen I und II entsprechen, wird auf eine
Darstellung dieser Pegelbereiche im Bebauungsplan verzichtet. In der
Planurkunde werden für die Lärmpegelbereiche III und IV entlang der
Anrather Straße und im südlichen Plangebiet die zu treffenden
Schutzmaßnahmen im Sinne der DIN 4109 festgesetzt. Die Lage der
Lärmpegelbereiche ist in der Planurkunde verzeichnet. Im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens für Vorhaben in diesen Pegelbereichen ist
die Durchführung von Maßnahmen zur Einhaltung des entsprechenden
Schalldämmmaßes für Außenbauteile entsprechend sicherzustellen.
Der ebenfalls gutachterlich ermittelte Lärmpegelbereich V im Nahbereich
der BAB 44 und der Anrather Straße, innerhalb dessen keine Baugebiete
bzw. überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt sind, wird aus Gründen
der Plausibilität der Festsetzungen ebenfalls in der Planurkunde
dargestellt.
61
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bezüglich der ebenfalls zum Immissionsschutz beitragenden Festsetzung
von Schallkontingenten und der Gliederung des Plangebietes nach
Abstandsklassen siehe oben unter V.1.1.1.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
(§ 86 BauO NRW)
Für die Bauflächen, die direkt nördlich an den Kütterweg angrenzen sowie
für die Bauflächen beidseitig der Allee (Fichtenhainer Allee und nördlicher
Abschnitt Campus Fichtenhain bis zur Einmündung des Kütterweges) wird
textlich festgesetzt, dass Einfriedungen und Werbeanlagen erst in einem
Abstand von 5 m hinter der Straßenbegrenzungslinie errichtet werden
dürfen. Dadurch wird im Bereich Kütterweg sichergestellt, dass der 5 m
breite Fuß- und Radweg, welcher südlich bereits teilweise durch die
denkmalgeschützte Zaunanlage des Campus Fichtenhain gefasst wird,
nicht zu stark durch Einfriedungen oder Werbeanlagen geprägt und seine
Aufenthalts- und Nutzungsqualität gesichert wird. An der Allee als
repräsentative Achse des Gewerbegebiets soll ebenfalls vermieden
werden, den Charakter der Allee durch Zaunanlagen oder Werbung in
direkter Nähe zur Straße negativ zu beeinträchtigen. Durch das Abrücken
der Einfriedungen und das Freihalten von Werbeflächen soll dazu
beigetragen werden, dass sich die gestalterische Wirkung des Freiraums
zwischen Straßenraum und Betriebsflächen besser entfalten kann.
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden.
Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen
an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem Hintergrund des oben genannten Trends steht zu befürchten, dass
im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche
Maßstab gesprengt wird, da nach § 65 Abs. 1 Nr. 33a BauO NRW eine
generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten gilt. Der Bauausschuss der Stadt Krefeld
hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, flächendeckend
Werbeanlagensatzungen für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare
Sondergebiete aufzustellen sind, um übergroße bzw. zu massive
62
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Werbeanlagen zu verhindern. Da eine flächendeckende Satzung für das
gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung
dieses Beschlusses abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme
gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im
Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbare Sondergebiete.
In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische
Festsetzungen für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NRW in den
Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen
Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes unter
Berücksichtigung der berechtigten Werbeinteressen der Wirtschaft im
Plangebiet. Grundsätzliches Leitbild ist u. a., dass Werbeanlagen in der
Höhe nicht über die Gebäude hinausragen sollen. Als unvorteilhaft für das
Stadtbild werden Werbeanlagen oberhalb der Trauflinie bzw. Attika von
Gebäuden gesehen und daher im Bebauungsplangebiet nur beschränkt
zugelassen.
Ausgeschlossen sind Werbeanlagen, die vom Beobachter als besonders
aufdringlich empfunden werden und zudem zurückhaltend gestaltete
Werbeanlagen in den Hintergrund drängen. Hierzu zählen alle nicht
statischen Werbeanlagen, da sie in der Regel durch ihre Bewegung
zusätzliche Unruhe in den öffentlichen Raum bringen und für eine sehr
starke Aufdringlichkeit sorgen. Dies gilt insbesondere für Lauf-, Wechseloder Blinkschaltungen sowie Anlagen vergleichbarer Bauart und Wirkung
wie z. B. mit wechselnden Farben. Eine Ausnahme vom Ausschluss sich
bewegender Werbeanlagen ist für die mittlerweile zum Stadtbild
gehörenden Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“
Werbeanlagen) vorgesehen, wobei sich die vorgegebenen Höchstmaße an
gängigen Modellen orientieren.
Werbeanlagen sollten (wenn sie beleuchtet werden) selbst leuchten
(möglichst als Einzelbuchstaben) oder hinterleuchtet sein. Angestrahlte
Werbeanlagen machen dagegen meist einen weniger qualitätsvollen
Eindruck. Als besonders störend für das Erscheinungsbild werden
auskragende
Beleuchtungskörper
(sogenannte
„Spinnenbeine“)
empfunden, welche die flächig auf der Fassade (oder z. B. an einem Mast)
63
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
angebrachte Werbeanlage anstrahlen. Besonders wenn diese Scheinwerfer
in Reihe über der Werbeanlage angebracht werden, wirken diese tagsüber
wie Fremdkörper. Daher sind in den Luftraum auskragende Beleuchtungseinrichtungen unzulässig.
Der Ausschluss von Tagesleucht- und Reflexfarben erfolgt, da diese
besonders grellen Farbtöne besonders störend im Stadtbild wirken.
Werbeanlagen als eigenständige Hauptanlagen sind in den festgesetzten
Baugebietsflächen nur innerhalb von überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, Werbeanlagen als Nebenanlagen eines Betriebes sind nach den
Festsetzungen des Bebauungsplanes außerdem auch in den hierfür
festgesetzten Flächen der Baugebiete zulässig. Lediglich im Bereich
entlang der historischen Allee dürfen Werbeanlagen als Nebenanlagen
(ebenso wie Einfriedungen) auch außerhalb der überbaubaren Flächen
oder Flächen für Nebenanlagen errichtet werden, allerdings nur bis auf 5 m
an die Straßenbegrenzungslinie heranrücken. Damit soll zum einen eine
noch ausreichende Werbewirkung von (freistehenden) Werbeanlagen
gewährleistet werden und gleichzeitig ein ausreichender Abstand zur Allee
als repräsentative Haupterschließungsachse des Gebietes eingehalten
werden.
Nicht erfasst von den gestalterischen Festsetzungen für Werbeanlagen
sind:
Werbeanlagen in Verbindung mit Fahrgastunterständen oder Stadtinformationsanlagen und
Anlagen zur Information der Öffentlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit kulturellen Veranstaltungen sowie Werbung politischer
Parteien im Zusammenhang mit Wahlen
Der Bereich des historischen Campus (Gewerbegebiet GE 4) ist aufgrund
der zahlreichen unter Denkmalschutz stehenden baulichen Anlagen ein
hinsichtlich des Ortsbildes besonders sensibler Bereich im Plangebiet.
Sowohl die Errichtung von Gebäuden als auch von Werbeanlagen erfordern
im Umfeld der Denkmäler eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9
Denkmalschutzgesetz NRW. Die für das übrige Plangebiet als zulässig
festgesetzten Werbeanlagen sind im GE 4 nur ausnahmsweise zulässig.
Dies zielt auf die Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes ab.
Diese Vereinbarkeit lässt sich jedoch nicht abstrakt definieren, sondern ist
im jedem Einzelfall (genauer Standort und konkret geplante Gestaltung)
durch die Untere Denkmalbehörde zu prüfen. Daher wird auch keine
64
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
„starre“ Binnendifferenzierung des Gebietes GE 4 hinsichtlich der
Zulässigkeit von Werbeanlagen vorgenommen. Im historischen Campus
bestehen bereits Werbeanlagen in Form von Hinweisschildern vor
einzelnen denkmalgeschützten Gebäuden. Diese Werbeanlagen sind mit
der Unteren Denkmalbehörde hinsichtlich Dimensionen und Gestaltung
abgestimmt, so dass im Sinne des Gleichheitsprinzips die Übernahme
solcherart gestalteter Werbeanlagen auch in andere Bereiche des Campus
in der Regel unter Denkmalgesichtspunkten möglich sein wird. Da die
unter Ziffer II.1.2.4 für die Baugebietsteilflächen GE 1, GE 2 und GI
definierten Werbeanlagen mit automatisch wechselnden Werbetransparenten (sogenannte „Mega-Star-Light“ oder „City-Light-Board“
Werbeanlagen), die üblicherweise im öffentlichen Straßenraum platziert
werden oder vom diesem aus sichtbar sein sollen, nicht mit dem
Umgebungsschutz der Baudenkmäler vereinbar sind, sind diese Arten von
Werbeanlagen im GE 4 auch nicht ausnahmsweise zulässig.
3.
Kennzeichnungen
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdeten Stoffen belastet
sind
Im Bebauungsplan werden zwei Bereiche im Campusbereich (GE 4) als
Altlastenverdachtsflächen gekennzeichnet. Es handelt sich zum einen um
das ehemalige Kesselhaus. Untersuchungen haben lokal erhöhte PAKGehalte in den Anschüttungsmaterialien und im Boden ergeben. Ein
Direktkontakt ist zu vermeiden. Lokale Belastungen wurden ebenfalls im
Grundwasser und in der Bodenluft festgestellt worden. Im Falle einer
Neubebauung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Zudem ist es
erforderlich anfallenden Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen.
Eine weitere Verdachtsfläche befindet sich im Bereich der ehemaligen
Schule / ehemaliger Pferdestall. Hier wurde eine 0,9 m bis 1,9 m mächtige
Anschüttung festgestellt. Die Analysen zeigten eine Verunreinigung durch
PAK. In einer Bohrung wurden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielflächen überschritten. Im Falle einer sensiblen
Nutzung oder bei Eingriffen in den Untergrund sind weitere
Untersuchungen und insbesondere aufgrund des oberflächennah
auftretenden Benzo(a)pyrens Maßnahmen gegen einen Direktkontakt
notwendig. Es ist erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub
ordnungsgemäß zu entsorgen.
65
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Erdbebengefährdung
Die Flurstücke im Plangebiet sind der Erdbebenzone 1 und der
geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Die technischen Baubestimmungen der DIN 4149:2005 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ sind zu beachten.
Bemerkung zur DIN: Die DIN 4149:2005 wurde nach Auskunft des
Geologischen Dienstes NRW durch den Regelsetzer zurückgezogen und
durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt
worden. Dieses Regelwerk ist jedoch noch nicht bauaufsichtlich
eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden,
können nach Auskunft des Geologischen Dienstes NRW jedoch als Stand
der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden.
Dies betrifft insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung wird in der
weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen
(Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt werden.
In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen
wird auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen.
4.
Nachrichtliche Übernahmen
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
4.1
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
Hochspannungsfreileitung mit Schutzstreifen
Im südlichen Bereich des Plangebiets verläuft die planfestgestellte 110-/
220-kV-Höchstspannungfreileitung St. Tönis – Osterath in der Trägerschaft
der Amprion GmbH. Die Leitungsmittellinie, die Maststandorte und die
Schutzstreifengrenzen werden nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des
Bebauungsplans übernommen.
Darüber hinaus befindet sich nördlich angrenzend davon die derzeit in Bau
befindliche 380-kV-Höchstspannungsleitung Fellerhöfe – St. Tönis in der
Trägerschaft der Amprion GmbH. Die Leitungsmittellinie, die Maststandorte
und die Schutzstreifengrenzen werden ebenfalls im Vorgriff auf die
66
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Planfeststellung nachrichtlich in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen. Auf die Anforderungen des Leitungsträgers wird im
textlichen Teil des Bebauungsplanes hingewiesen.
Erdgastransportleitung mit Schutzstreifen
Im südlichen Bereich des Plangebiets verlaufen zwei planfestgestellte
Erdgastransportleitungen, betrieben durch die Open Grid Europe GmbH.
Die Leitungsmittellinie und die Schutzstreifengrenzen werden nachrichtlich
in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen.
Denkmale
Die Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 42, 46, 48, 49a/b, 57a/b, 63, 66/68,
67, 71, 72 mit dem historischen Zaun sind unter der laufenden
Nummer 937, das Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 51 unter der
laufenden Nummer 991 sowie die Einfriedungsmauer östlich des
Gebäudes Campus Fichtenhain 48 unter der Nummer 937 (Ergänzung der
Eintragung im Jahr 2017) in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen.
Die Denkmäler werden in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans
nachrichtlich übernommen. Ergänzend wird auf das Erfordernis
denkmalrechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern
hingewiesen (§ 9 DSchG NW). Der Waldfriedhof östlich der Fichtenhainer
Allee ist
seitens der Unteren
Denkmalbehörde und des
Landschaftsverbandes Rheinland als denkmalwert eingestuft worden. Die
Eintragung in die Denkmalliste der Stadt Krefeld folgt in Kürze. Nach der
Eintragung kann auch dieses Denkmal nachrichtlich in den Bebauungsplan
übernommen werden.
Naturdenkmal
Entsprechend Ziffer 2.3.42 des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld ist die
Lindenallee auf der Straße Fichtenhainer Allee / Campus Fichtenhain als
Naturdenkmal nach § 22 LG NW14 eingetragen.
Grenze des Landschaftsplanes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst Flächen, die im
Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Krefeld liegen. Die Grenze
des Landschaftsplanes wird daher nachrichtlich in den zeichnerischen Teil
des Bebauungsplans übernommen.
Seit der Neufassung des Landesnaturschutzgesetzes NRW im November 2016 sind Naturdenkmäler in § 28 BNatSchG geregelt, nicht mehr landesrechtlich.
14
67
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Anbauverbotszone gemäß FStrG
Ein Teil des Plangebiets liegt aufgrund der Nähe zur BAB 44 in der 40 mAnbauverbotszone nach § 9 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG). In dieser Anbauverbotszone dürfen u. a. Hochbauten jeder Art
nicht errichtet werden. Die Abgrenzung dieser nach o. g. gesetzlichen
Grundlage getroffenen Festsetzung (Bauverbotszone) wird nachrichtlich in
den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans übernommen.
5.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält u. a. Hinweise
auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind,
auf die Erforderlichkeit einer Abstimmung mit der militärischen Luftfahrtbehörde ab bestimmten Bauhöhen,
auf die Erforderlichkeit der Beteiligung der Richtfunkbetreiber im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in bestimmten Teilbereichen des
Bebauungsplangebietes,
auf die Anbaubeschränkungszone nach § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) für die Bundesautobahn 44 und das daraus
folgende Abstimmungserfordernis mit der obersten Landesstraßenbehörde für alle baulichen Maßnahmen in diesem Bereich,
auf die Lage des Plangebietes im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen und die Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung in Baugenehmigungsverfahren,
auf im Plangebiet vorhandene technische Infrastrukturanlagen und die
zum Schutz dieser Anlagen zu beachtenden Hinweise,
auf die Erforderlichkeit für wasserrechtliche Erlaubnisse,
auf die erforderliche Löschwasserversorgung sowie
auf die Einsichtnahmemöglichkeit in außerstaatliche Regelwerke, auf
die in den Bebauungsplanfestsetzungen Bezug genommen wird.
Für Teile des Plangebietes sind bereits bodenarchäologische Untersuchungen durchgeführt worden. Zwar wurden hierbei keine Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt, gleichwohl kann
nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen im Plangebiet – z. B.
außerhalb der untersuchten Teilflächen – Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern.
68
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor.
Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der
Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis.
Im Sinne des Artenschutzes erfolgen Hinweise zu den zeitlichen und
inhaltlichen Vorgaben für Gebäudeabbrüche und Rodungsmaßnahmen im
Plangebiet sowie Anforderungen für die Berücksichtigung von
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ein Teil des ökologischen Ausgleichs für zu erwartende Eingriffe in Boden,
Natur und Landschaft innerhalb des Plangebietes erfolgt durch die
ökologische Aufwertung von plangebietsexternen Flächen. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die Lage und die Größe der in Anspruch zu
nehmenden Flächen außerhalb des Plangebietes. Die Sicherung der
Maßnahmen erfolgt über einen städtebaulichen Vertrag.
Es wird ergänzend zu den gemäß § 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichneten
Altlastenverdachtsflächen auf weitere Flächen mit Bodenverunreinigungen
hingewiesen. Diese sind im Umweltbericht beschrieben.
69
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
874.640
Gewerbegebiete
466.830
53,4
Industriegebiete
22.600
2,6
Erschließung Gesamt
55.450
6,3
55.030
6,3
420
---
165.380
18,9
Landwirtschaft
53.860
6,2
Grünflächen Gesamt
36.010
4,1
Grünflächen öffentlich
22.620
2,6
Grünflächen privat
13.390
1,5
Maßnahmenflächen15
71.080
8,1
Ver- und Entsorgungsflächen
3.430
0,4
Öffentliche
Verkehrsflächen (ÖV)
Verkehrsflächen
besonderer
Zweckbestimmung
Wald
Tab. 1: Flächenbilanz
Teilgebiet
GI
GE 1
GE 2
GE 3
GE 4
GRZ
0,8
0,516
0,8
0,8
0,517
GFZ
2,4
1,5
2,4
2,0
1,5
Bauhöhe
20 m über Grund
20 m über Grund
20 m über Grund
35,50 m über Grund
20 m über Grund
Tab. 2: Städtebauliche Kenndaten
Nur die als selbstständige Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzten Flächen
Überschreitungsmöglichkeit durch Stellplätze etc. bis GRZ 0,75
17 Überschreitungsmöglichkeit durch Stellplätze etc. bis GRZ 0,8
15
16
70
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII.
Umweltbericht
1.
Einleitung
1.1
Planungsanlass und Aufgabenstellung
VII. Umweltbericht
Im Zuge der bisherigen Entwicklung und Vermarktung der Gewerbeflächen
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat sich gezeigt, dass ein
Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf für die Festsetzungen aus dem
seit 2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 653 besteht. Weite Teile
des Gewerbegebiets sind bislang unbebaut, auch die in diesem
Bebauungsplan festgesetzten Erschließungsstraßen sind nur zum Teil
umgesetzt worden.
Die Neuausrichtung hin zu einem „normalen“ Gewerbegebiet soll sich im
Erschließungssystem, der Parzellierung der Grundstücke, den Vorgaben
zum Immissionsschutz sowie auch in den Gestaltungsvorgaben für die
Baugrundstücke niederschlagen. Darüber hinaus soll die Abkehr vom
Leitbild „Arbeiten im Park“ und dem damit verbundenen Standortbegriff
„Europark Fichtenhain“ auch in der Bezeichnung des Gewerbegebietes und
damit auch im Titel des Bebauungsplanes zum Ausdruck kommen. Die
Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG vermarktet die
Flächen im Vorgriff auf den neuen Bebauungsplan bereits unter der
Bezeichnung „Businesspark Fichtenhainer Allee“. Entsprechend wird das
eingeleitete Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 unter
der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –“ weitergeführt.
Gemäß Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen eine Umweltprüfung
verbindlich vorgeschrieben. Zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
bereits zum Vorentwurf des Bebauungsplanes ein Umweltbericht erstellt,
der im weiteren Planaufstellungsverfahren aufgrund der nun vorliegenden
Fachgutachten und von Stellungnahmen der Fachbehörden fortgeschrieben und an den Planungsstand zur Offenlage angepasst wurde.
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in
einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Entwurfsbegründung
dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände sind die Umweltbelange des
71
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Inhalt und Form des Umweltberichtes werden
geregelt in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB.
Gegenstand des Umweltberichtes sind die umweltrelevanten Änderungen,
die durch die Änderungen des Bebauungsplans Nr. 795 gegenüber dem
rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. seiner 1. Änderung)
entstehen. Der vorliegende Umweltbericht dokumentiert zur Entwurfsbegründung – ausgehend von den Festsetzungen des rechtsgültigen
Bebauungsplanes als Bestand – das umweltrelevante Abwägungsmaterial
im Hinblick auf die geplanten Änderungen. Ziel ist die systematische
Darstellung umweltrelevanter Aspekte der Planung, so dass die Umweltbelange in der Abwägung in angemessener Weise berücksichtigt werden
können.
Für den seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 wurden im
Rahmen des damaligen Planverfahrens eine Umweltverträglichkeitsstudie
(UVS) und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) erstellt.
Flächendeckende faunistische Kartierungen wurden damals ebenso wenig
durchgeführt wie die seit 2007 vorgeschriebene artenschutzrechtliche
Prüfung (ASP). Die erforderlichen Kartierungen wurden im Zuge des Planaufstellungsverfahrens Nr. 795 im Rahmen eines artenschutzrechtlichen
Fachbeitrages erbracht. Der LBP wurde im Laufe des Planverfahrens überarbeitet, die Ergebnisse in den vorliegenden Umweltbericht eingearbeitet.
1.2
Inhalte und Ziele der Planung
Die Entwicklung und Vermarktung des Europarks Fichtenhain C und des
Campus Fichtenhain hat gezeigt, dass bestimmte Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplans die weitere Entwicklung und Nachfrage
hemmen. Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht insbesondere
eine Änderung des öffentlichen Erschließungssystems sowie eine weniger
eingeschränkte Gewerbenutzung vor. Bei der Aufstellung des
Bebauungsplans im Jahr 2004 waren im Plangebiet noch schützenswerte
Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtungen des LVR, Kindergarten) vorhanden, die bei der Festsetzung des Zulässigkeitsmaßstabes
für die umliegenden Gewerbeflächen zu berücksichtigen waren.
Inzwischen wurde ein Großteil dieser Nutzungen aufgegeben.
Die wesentlichen Ziele der Planung und Unterschiede zum rechtskräftigen
Bebauungsplan lassen sich wie folgt zusammenfassen:
72
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bebaubarkeit
Anhebung der Grundflächenzahl (GRZ) für die weiter von der Alleestraße entfernt liegenden Gewerbegebiete von 0,5 auf 0,8.
Zulassung einer höheren Überschreitung der Überbaubarkeit von
Grundflächen im historischen Campus-Bereich (60 % statt bisher
50 %).
Änderung und Ergänzung der Erschließung
Anlage einer von der Anrather Straße ausgehenden Straße zur Erschließung der nordöstlichen Gewerbegebietsflächen (Planstraße A).
Anlage von Stichstraßen südlich der Kommunikationsstraße sowie im
Südwesten des Plangebiets (Planstraße B) zur besseren Erschließung
der dortigen Gewerbegebietsflächen.
Erschließung der Baugrundstücke im Südosten des Plangebietes über
eine weitere Erschließungsstraße (Planstraße C).
Erhaltung des Kütterweges als Fuß- und Radweg.
Ruhender Verkehr
Verzicht auf eine zentrale Stellplatzanlage zwischen der Autobahn A 44
und dem historischen Campus.
vollständige Freihaltung des öffentlichen Straßenraums der Alleestraße
vom ruhenden Verkehr; Berücksichtigung von Parkständen im öffentlichen Straßenraum in Teilen der übrigen Straßen.
Wald- und Grünflächen, Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen
Beibehaltung und Ergänzung der bisher festgesetzten Waldflächen.
weitgehende Beibehaltung bisher festgesetzter Grünflächen.
Erhaltung und Ergänzung von Gehölzstreifen östlich und westlich des
historischen Campus-Bereiches als Grünzäsur zwischen gewerblichen
Flächen unterschiedlicher Ausrichtung und Bebaubarkeit.
zusätzliche Anlage von Gehölzstreifen zur Trennung von Flächen mit einer geringeren Bebaubarkeit (GRZ 0,5) und jenen mit einer höheren
Ausnutzbarkeit der Grundstücke (GRZ 0,8).
Vereinfachung der Vorgaben für auf den privaten Baugrundstücken umzusetzende Pflanzgebote.
Berücksichtigung unterschiedlicher Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften im
Süden des Plangebietes.
73
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.3
VII. Umweltbericht
Lage im Raum, Bedarf an Grund und Boden
Das rund 87,5 ha große Plangebiet befindet sich am südlichen Stadtrand
von Krefeld im Stadtteil und in der Gemarkung Fischeln. Die südliche
Plangebietsgrenze ist identisch mit der Stadtgrenze.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist deckungsgleich mit dem
Geltungsbereich des seit 2004 rechtskräftigen Bebauungsplanes und
schließt auch den Bereich der 1. Änderung im Bereich der heutigen
Medienstraße mit ein. Der Vergleich rechtswirksamer und geplanter
Festsetzungen (ohne plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen) zeigt
folgendes Ergebnis:
Nutzung
B-Plan 653
(inkl. 1. Änd.)
B-Plan 795
Fläche (ha)
Fläche (ha)
Industriegebiet (GRZ 0,8)
0,00
2,26
Industriegebiet (GRZ 0,5)
2,09
0,00
Gewerbegebiete (GRZ 0,8)
0,56
25,23
Gewerbegebiete (GRZ 0,5)
46,38
21,46
Bauliche Nutzungen
Pflanzerhaltungs- u. Pflanzgebotsflächen: in
o. g. Baugebieten anteilig enthalten
Summen
(1,64)
(2,47)
47,39
46,48
Straßen, ruhender Verkehr, Geh- / Radweg
4,76
5,45
Stellplatzanlage im Bereich der Grünfläche
südlich des Campus
1,50
0,00
6,26
5,45
5,40
5,40
16,21
16,58
Verkehrsflächen
Summen
Flächen für die Landwirtschaft und für Wald
Landwirtschaft
Wald
Öffentliche oder private Grünflächen (inkl. plangebietsinterner Ausgleichsflächen)
Grün- und Ausgleichsflächen
10,27
10,76
Abwasser, Gas, Elektrizität
0,32
0,34
Gesamtsummen (gerundet)
87,50
87,50
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Tab. 3: Flächenanteile raumwirksamer Nutzungen im Plangebiet
74
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
1.4
VII. Umweltbericht
Ziele des Umweltschutzes einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne
1.4.1 Zielsetzungen einschlägiger Fachgesetze
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die in Fachgesetzen
festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 795 relevanten Ziele des
Umweltschutzes:
Umweltbelang
Rechtsquelle / Grundsätze und Zielaussagen
Tiere / Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Erhalt wild lebender Tiere und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften sowie ihrer Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 30, Landes-Naturschutzgesetz (LNatSchG)
§ 42
Minimaler Abstand des Plangebiets zu einem gesetzlich geschützten Biotop:
ca. 3 km (http://www.lanuv.nrw.de und ff. Lebensräume / Biotopschutz und
Schutzgebiete)
Erhaltungsziele
und Schutzzweck
der Natura 2000Gebiete i. S. des
BNatSchG
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) §§ 31, 32
Nächstgelegenes Natura-2000 Gebiet: DE-4605-301 „Latumer Bruch mit Buersbach,
Stadtgräben und Wasserwerk“ (http://www.lanuv.nrw.de und ff)
(minimaler Abstand zum Plangebiet ca. 5,7 km)
Boden
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) § 1
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Funktionen des Bodens:
Abwehr schädlicher Bodenverunreinigungen
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten
Treffen von Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen.
Vermeidung (so weit wie möglich) von Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte bei Einwirkungen auf den Boden.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a Abs. 2 („Bodenschutzklausel“)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung u. a. Maßnahmen zur Innenentwicklung zu
nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 202
Schutz des Mutterbodens: Erhalt und Schutz vor Vernichtung oder Vergeudung bei
Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche.
Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) § 1
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden; Begrenzung von Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß.
75
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können;
nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Wasser
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 1
Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des
Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut durch eine
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung.
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 47 Abs. 1
Bewirtschaftung des Grundwassers so, dass
eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands
vermieden wird,
signifikant ansteigende Schadstoffkonzentrationen umgekehrt werden,
ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
Landeswassergesetz (LWG) § 44, Abs. 2
Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah direkt oder ohne
Vermischung mit Schmutzwasser über eine Kanalisation in ein Gewässer einzuleiten;
(…).
Luft / Klima
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1
Schutz u. a. der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung
hinsichtlich des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie
Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luftaustauschbahnen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Förderung des Klimaschutzes u. -anpassung im Rahmen der Stadtentwicklung.
Landschaft
und biologische
Vielfalt
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt entsprechend des jeweiligen Gefährdungsgrades durch
Erhalten lebensfähiger Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Ermöglichen des Austausches zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedlungen
Entgegenwirken der Gefährdungen von natürlich vorkommenden Biotopen und
Arten
Erhalten einer repräsentativen Verteilung von Lebensgemeinschaften und Biotopen; Überlassen bestimmter Landschaftsteile der natürlichen Dynamik.
Vorrang der Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, vor der Inanspruchnahme
von Flächen im Außenbereich.
Erhalt von Freiräumen im besiedelten und siedlungsnahen Bereich; Neuschaffung
dort, wo sie nicht im ausreichenden Maße vorhanden sind.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln
76
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Baugesetzbuch (BauGB) § 1a
Landwirtschaftlich, als Wald (...) genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang
umgenutzt werden.
Baumschutzsatzung Stadt Krefeld
Schutz bestimmter Bäume innerhalb des Geltungsbereiches der B-Pläne, soweit
diese nicht eine kleingärtnerische, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzen.
Darstellung von
Landschaftsplänen
sowie sonstigen
umweltbezogenen
Plänen
Landes-Naturschutzgesetz (LNatSchG) § 7 ff., BImSchG § 47c, 39. BImSchV
Landschaftsplan Stadt Krefeld (Stadt Krefeld 1992):
siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes
Mensch und seine
Gesundheit sowie
die Bevölkerung
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung; Berücksichtigung
der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung.
Luftreinhalteplan Krefeld (Bezirksregierung Düsseldorf 2010):
siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, dessen Verringerung insbesondere am Entstehungsort, aber auch durch städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und
-minderung bewirkt werden soll.
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
Maßgebliche Immissionsgrenzwerte zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche: Sicherstellung der NichtÜberschreitung der Beurteilungspegel.
6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche; Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 1
Schutz, Pflege, Entwicklung u. ggf. Wiederherstellung der Landschaft aufgrund ihres
eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen in Verantwortung für die
künftigen Generationen im besiedelten u. unbesiedelten Bereich.
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 50, 12. BImSchV (Störfall-Verordnung)
Einhaltung eines angemessenen Abstandes zwischen schutzbedürftigen Gebieten
und Nutzungen einerseits und Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, anderseits eingehalten werden (Abstandsgebot).
Kulturgüter und
Denkmalschutzgesetz (DSchG) § 1
sonstige Sachgüter Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen.
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
Bundeswaldgesetz § 1
Erhalt des Waldes u. a. aufgrund seiner Schutz- und Erholungsfunktionen.
77
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bundesfernstraßengesetz (FStrG) § 9
Bei Bundesautobahnen dürfen Hochbauten in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. In einer
Entfernung bis zu 100 m dürfen nur solche Bau-, Beleuchtungs- und Werbeanlagen
errichtet werden, die den Verkehr nicht gefährden oder beeinträchtigen (Anbaubeschränkungszone).
Vermeidung von
Emissionen, sachgerechter Umgang
mit Abfällen und
Abwässern
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) § 1
Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umweltauswirkungen.
Landeswassergesetz (LWG) § 46 Abs. 1
Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 56 des
Wasserhaushaltsgesetzes zu beseitigen.
Erhaltung der
bestmöglichen
Luftqualität in best.
Gebieten
Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
(39. BImSchV)
Luftreinhalteplan Krefeld (Bezirksregierung Düsseldorf 2010):
siehe Abschnitt 1.4.2 des Umweltberichtes
Wechselwirkungen
Baugesetzbuch (BauGB) § 1
Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB.
Tab. 4: Ziele des Umweltschutzes in Fachgesetzen und untergesetzlichen Vorschriften
1.4.2 Ziele gesamträumlicher Planwerke und Fachplanungen
Der am 14.04.2018 in Kraft getretene Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt
das Plangebiet überwiegend als „Bereich für gewerbliche und industrielle
Nutzungen“ (GIB) dar. Der Abschnitt südlich des Campus bis zur A 44 ist
als „Freiraum- und Agrarbereich“ mit der überlagernden Freiraumfunktion
„Regionaler Grünzug“ dargestellt.
Die wesentlichen, das Plangebiet betreffenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FNP) der Stadt Krefeld (Stand: Oktober 2015) umfassen
Gewerbegebiete, ein Industriegebiet, Flächen für Wald und für die
Landwirtschaft sowie Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Ferner stellt der FNP eine Radwegverbindung im Süden des
Plangebietes dar. Abweichend vom FNP sieht der Bebauungsplanentwurf
die Fläche des ehemaligen Kindergartens und den Bereich innerhalb des
Campus-Ringes nicht als Gewerbegebiet, sondern als „Fläche für Wald“
bzw. „Öffentliche Grünfläche“ vor. Ferner werden die Flächen nördlich der
A 44 nicht mehr als „Grünflächen“, sondern als „Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft“
festgesetzt.
Die im rechtskräftigen Bebauungsplan als Flächen für die Landwirtschaft,
Grünflächen und Wald festgesetzten Areale liegen im Geltungsbereich des
78
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Landschaftsplans (LP) der Stadt Krefeld (1992, in der derzeit geltenden
Fassung). Die Flächen, denen der LP das Entwicklungsziel 1.3.1
„Wiederherstellung einer ökologisch stabilen, vielfältigen und leistungsfähigen Landschaft“ zuordnet, sind Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) L 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“.
Abb. 2: Ausschnitt aus der Festsetzungskarte des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld
Im östlichen sowie im südwestlichen Bereich sind Erstaufforstungen mit
bodenständigen Laubgehölzen festgesetzt (Festsetzungen 4.2.7 und
4.2.34). Die Fichtenhainer Allee hat den Status eines Naturdenkmals. Die
Alleebäume werden im Bebauungsplan Nr. 795 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20b
BauGB als „zu erhaltende Bäume“ festgesetzt.
Die Alleestraße ist unter der Objektkennung AL-KR-6003 im Alleenkataster
des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
aufgeführt. Die Mitte des 19. Jahrhunderts angelegte Allee besteht aus
starken vitalen Linden mit einer Höhe von 20 bis 25 m, deren Kronendach
weitgehend geschlossen ist. Als hervorragend ausgebildetes, landschaftsprägendes, gliederndes und strukturbereicherndes Element hat die Allee
einen hohen lokalen Schutzwert. Ferner ist eine aus derselben Zeit
stammende, jedoch zahlreiche Nachpflanzungen und auch Lücken
aufweisende Bergahorn-Allee verzeichnet (AL-KR-6049). Die Allee begleitet
beidseitig einen Rad- / Gehweg der Anrather Straße am nördlichen Rand
79
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des Plangebietes. Die südliche Baumreihe dieser Allee befindet sich auf
der Plangebietsgrenze.
Im Biotopkataster NRW (LANUV NRW 2013) sind die Lindenallee (BK-47050007) sowie ein kleiner, naturnaher Laubmischwaldkomplex mit altem
Baumbestand und Waldfriedhof (BK-4705-0009) östlich der Fichtenhainer
Allee als schützwürdige Biotope erfasst. Das Kataster führt darüber hinaus
eine kleine Grünfläche im Bereich des Campusringes mit einer alten
Rosskastanien-Baumgruppe und zwei kleinere, naturnahe Wäldchen mit
alten Baumbeständen westlich und südöstlich der Ringstraße auf (BK4705-0011).
Die Waldfunktionskarte (MELF NRW 1976) weist der Waldfläche östlich der
Fichtenhainer Allee und zwei weiteren, an den früheren Sportplatz
grenzenden Flächen eine Sicht- und Immissionsschutzfunktion (Stufe 2)
zu.
Der Luftreinhalteplan Krefeld 2010 (Bezirksregierung Düsseldorf 2010)
geht in Maßnahme B 1/10 auf verbindliche Standards in Flächennutzungsund Bebauungsplänen ein: Bei der Aufstellung o. g. Pläne „(…) wird eine
von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung
weiterer Standards fallweise geprüft. Dabei werden insbesondere die
Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher
Vereinbarungen nach §§ 11 und 12 BauGB geprüft. Bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld wird
eine Gebäudeausrichtung bevorzugt, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermöglicht damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme
und unterstützt energiesparende Bauweisen. Alle Planvorhaben werden
auf ihre Immissionsvorbelastung beurteilt und soweit wie möglich
optimiert.“
2.
Umweltzustand sowie Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Als Vergleichsmaßstab hinsichtlich der Ermittlung und Beschreibung der
Umweltauswirkungen ist derjenige Zustand heranzuziehen, der sich gemäß
den rechtskräftigen Festsetzungen entwickelt hat oder sich noch
entwickeln könnte. Dennoch erfolgt zunächst eine Kurzbeschreibung der
aktuellen Situation unter Berücksichtigung der für den Artenschutz
relevanten Aspekte. Auf der Ebene der Artenschutzprüfung ist dagegen der
aktuelle Bestand ausschlaggebend. Im Rahmen des Planverfahrens ist
80
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren
Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Planes bestehen.
2.1
Einschlägige Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
2.1.1 Nutzungen und Bodenbelastungen, Vegetation
Im Nordwesten des Plangebiets befinden sich das Hauptzollamt Krefeld
sowie drei Vertriebsunternehmen für verschiedene Produkte (Bürobedarf
und EDV-Zubehör, Tischtennisprodukte, Fotobedarfsartikel und Schnellfotoautomaten). Die übrigen Landwirtschaftsflächen wurden hier aus der
Nutzung genommen und präsentieren sich als kraut- bzw. hochstaudenreiche Ruderalflächen.
Abb. 3: Geltungsbereich des B-Plans Nr. 653 – Luftbildaufnahme vom 01.04.2013
(Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
Das nordöstliche Plangebiet wird noch landwirtschaftlich genutzt. Das
Industriegebiet im Nordosten weist nur einen einzelnen Betrieb (Transportunternehmen) mit angrenzender betriebszugehöriger Wohnnutzung auf.
81
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Weitere einzelne Wohnnutzungen befinden sich am Kütterweg nordöstlich
des Campus und am südöstlichen Rand des Plangebietes. Am westlichen
Plangebietsrand erstreckt sich ein Grünzug mit Fußweg, der im Zusammenhang mit dem Europark Fichtenhain A angelegt wurde.
Die Alleestraße mit ihren alten Linden bildet der Haupterschließungsachse
und mündet in den historischen Campusring. Hier wurde zwischen 1904
und 1908 das Provinzialerziehungsheim Fichtenhain errichtet, das nach
dem 2. Weltkrieg als Rheinisches Landesjugendheim wiedereröffnet
wurde. Das Landesjugendheim umfasste außer Wohneinheiten u. a.
Lehreinrichtungen wie Schreinerei, Schlosserei, Schweißerei und
Gärtnerei, ein Kessel- und Maschinenhaus, eine Kirche, einen Sportplatz
und ein Lazarett. Die Gebäude Campus Fichtenhain Nr. 42, 46, 48, 49a/b,
57a/b, 63, 66/68, 67, 71 und 72 mit dem historischen Zaun sind unter der
laufenden Nummer 937 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen.
Das Gebäude Campus Fichtehain Nr. 51 (ehemaliges Kesselhaus / Heizzentrale) ist unter der laufenden Nummer 991 in die Denkmalliste der
Stadt Krefeld eingetragen.
In diesen und weiteren Gebäuden haben sich teilweise gewerbliche
Nutzungen etabliert (vor allem Büronutzungen, ferner Handwerksbetriebe).
Das weitgehend denkmalgeschützte Gebäudeensemble ist in ein
parkartiges Gelände mit Scherrasenflächen und eingestreuten Gehölzgruppen eingebunden. Östlich des Campus am Kütterweg befindet sich ein
einzelnes, von einer größeren Gartenfläche umgebenes Wohnhaus,
nordwestlich des Campus eine 1973 errichtete Sporthalle.
Aus den östlichen und westlichen Randzonen des Plangebietes sind
mehrere archäologische Fundstellen bekannt. Ferner querte früher
vermutlich eine römische Straße von Nordost nach Südwest das Gebiet
(Planungsbüro Köhler 2003a). Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum
Bebauungsplan Nr. 795 wurde auf dem Gelände westlich der Fichtenhainer
Allee eine bodenarchäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt
(Aktivitätsnummer: NI 2017/1099). Diese hat keine vorgeschichtlichen,
römischen oder mittelalterlichen Befunde erbracht. Konkrete Hinweise auf
eine vermutete Einfriedung nördlich der heutigen Kommunikationsstraße
(Fundstelle PR 1982/7181) konnten nicht gewonnen werden. Vermutlich
ist die vermutete Einfriedung im Zusammenhang mit Pfostensetzungen
weiter nördlich zu sehen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine
sehr junge Zeitstellung anzunehmen. Ein weiteres Ergebnis der
Sachverhaltsermittlung ist die zuverlässige Interpretation einer
82
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Kreisanlage nördlich des Waldgürtels im Bereich des Gewerbegebietes
GE 1.3 (Fundstelle PR 1984/7130) als Bestandteil einer Flakstellung des
Zweiten Weltkrieges. Außerdem konnten Reste der Infrastruktur aus dieser
Nutzungsperiode nachgewiesen werden. Eine Gesamtschau der in den
Suchschnitten vorhandenen Befunde aus dem militärhistorischen Kontext
im Bereich nahe des heutigen Waldrandes westlich der Allee zeigt, dass
bei zukünftigen Bodeneingriffen insbesondere im Umfeld des Feldweges
mit Befunden der jüngeren Geschichte gerechnet werden muss
(Gefährdung durch Kampfmittel).
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Fichtenhainer Allee
waren Gegenstand einer qualifizierten Prospektion (Aktivitätsnummer: PR
2017/0405). Die Begehung der Flächen im Norden (geplante Gewerbegebietsflächen GE 1.2, 2.1 – 2.4 sowie das geplante Industriegebiet GI)
erbrachten für den gesamten Untersuchungsbereich keine Hinweise auf
das Vorhandensein von archäologischen Befunden aus älteren Perioden
als der Frühneuzeit. Die anschließenden Sondagen erbrachten eine
moderne Abfallgrube, Hinweise auf neuzeitliche Parzellierungen und den
Rest eines ebenfalls neuzeitlichen Feldbrandofens. Im Bereich der
geplanten Aufforstung am östlichen Rand des Plangebietes (Maßnahmenfläche M1) konnten fünf Meliorationsgräben dokumentiert werden, die zu
Beginn des 19. Jahrhunderts verfüllt wurden. Die bereits vor den
Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 795 bekannten benachbarten
eisenzeitlichen Fundstellen (D7/7, OA 001/3674, OA 001/3675)
erstrecken sich nicht in das Plangebiet. Spuren der Römerstraße nach
Tongeren wurden nicht vorgefunden.
Bzgl. der Fundstelle (OA 0001/3509) eines Feuersteinbeils am westlichen
Rand des ehemaligen Sportplatzes (geplante Gewerbegebietsflächen
GE 2.7) kann in Abstimmung mit der Stadtarchäologie eine Untersuchung
im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Dieser Bereich war
daher nicht Bestandteil der bodenarchäologischen Untersuchungen im
Rahmen der Bebauungsplanaufstellung.
Den zentralen Abschnitt des Plangebietes bildet ein Waldgürtel, der sich
östlich der Alleestraße aus einer älteren Laubwaldfläche mit östlich
angrenzender Aufforstung zusammensetzt. Am südlichen Rand der
Waldfläche befindet sich ein kleiner Friedhof der ehemaligen Rheinischen
Provinzial-Fürsorgeerziehungsanstalt. Westlich der Alleestraße setzt sich
der Waldgürtel in Form eines jüngeren Gehölzstreifen fort, der rechtwinklig
zur westlichen Gebietsgrenze abknickt und den Gebäudekomplex einer
83
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Forschungseinrichtung einrahmt. Weitere Gehölz- bzw. Waldstreifen,
vorwiegend aus einheimischen Laubholzarten mit einem hohen Anteil an
Rotbuche, umschließen den ehemaligen Sportplatz westlich des Campus
Fichtenhain. Im Südosten des Plangebietes liegt Grünlandnutzung vor.
Das Plangebiet weist nur künstliche Gewässer in Form eines Absetz- und
Versickerungsbeckens östlich der Fichtenhainer Allee, eines privaten
Zierteiches sowie eine mit Folie ausgekleidete Geländevertiefung in einem
Feldgehölz nördlich des Campus auf.
Die Bundesautobahn BAB A 44 begrenzt im Süden den räumlichen
Geltungsbereich des Plangebietes. Nördlich der Autobahn werden die
Landwirtschaftsflächen von einer in Bau befindlichen Höchstspannungsfreileitung (380 kV) und einer bereits seit vielen Jahren in Betrieb
befindlichen Hochspannungsfreileitung (110 / 220 kV) gequert. Als
erdverlegte Leitungen kommen zwei Erdgastransportleitungen und eine
Mittelspannungsleitung hinzu.
Industrie- und Gewerbegebiete und die Autobahn A 44 dominieren den
visuellen Charakter des Gewerbeparkumfeldes. Nur in Richtung Osten
herrschen noch landwirtschaftliche Nutzungen vor (u. a. Gemüseanbau mit
Bewässerungsanlagen).
Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen von „StörfallBetriebsbereichen“. In ca. 250 m nordwestlich des Plangebietes beginnt
der Achtungsabstand des „Störfall-Betriebsbereiches“ der Firma
Outokumpu Nirosta.
Laut der Unteren Bodenschutzbehörde haben sich im Plangebiet in der
jüngeren Vergangenheit durch Untersuchungen bisher unbekannte
Kenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben (siehe hierzu auch
Abschnitt 2.4.3.4 und Abbildung 5 in diesem Umweltbericht):
84
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
Nr. Ehemalige Nutzung
1
Kesselhaus,
Heizzentrale
VII. Umweltbericht
Art der Verunreinigung
Maßnahme, Empfehlung
lokal erhöhte PAK-Gehalte in Anschüttungsmaterialien und im Boden
ordnungsgemäße Entsorgung von
Bodenaushub
lokale Belastungen im Grundwasser
und in der Bodenluft
Vermeidung eines Direktkontaktes
weitere Untersuchungen bei einer
Neubebauung
2
3
Schule,
Pferdestall
Sportplatz
Anschüttung mit Verunreinigung
durch PAK (bei einer Bohrung: Überschreitung der Prüfwerte laut Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielplätze)
ordnungsgemäße Entsorgung von
Bodenaushub
Anschüttung – Wall
(keine Prüfwertüberschreitung)
Bei sensibler Nutzungsänderung:
Erwägung von Nachuntersuchungen bzgl. des Oberbodens
Vermeidung eines Direktkontaktes
bei sensiblen Nutzungen od. Eingriffen in den Untergrund sind
weitere Untersuchungen notwendig
ordnungsgemäße Entsorgung von
Bodenaushub
4
Schwimmhalle
Auffüllungen (keine akut sanierungsbedürftigen Boden- und / oder
Grundwasserverunreinigungen)
ordnungsgemäße Entsorgung von
Bodenaushub
Prüfung der Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen im Baugenehmigungsverfahren
5
Gärtnerei
Auffüllungen
(keine Prüfwertüberschreitungen)
ordnungsgemäße Entsorgung von
Bodenaushub
6
Heizkanäle
Rohrbündel mit Isoliermaterial gegen
Wärmeverlust
Bei Abbrucharbeiten: ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschuttes und fachgerechter Umgang mit den lungengängigen Fasern
7
Schreinerei,
Schlosserei,
Schweißerei
Altsandort mit Schadstoffspuren im
Grundwasser (keine Überschreitung
der Geringfügigkeitsschwellenwerte
der LAWA)
Es sind keine sanierungsbedürftigen Boden- oder Grundwasserverunreinigungen zu erwarten.
8
Gärtnerei
Altstandort
Durchführung von Untersuchungen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens
Tab. 5: Altlastenverdachtsflächen im Bereich des B-Planes Nr. 653
2.1.2 Fauna
Im Rahmen des Fachbeitrages zur Artenschutzprüfung (Ökoplan 2016a)
wurden zunächst die messtischblattbezogenen Raster-Verbreitungsdaten
des LANUV ausgewertet. Anschließend wurde eine Einschätzung der
gebietsspezifischen Artvorkommen in Form einer Potenzialanalyse
85
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
durchgeführt, bei der die örtlich erfassten Habitatstrukturen hinsichtlich
ihrer möglichen Lebensraumfunktionen für planungsrelevante Arten
betrachtet wurden. Ergänzend erfolgte eine Datenabfrage bei
Fachbehörden und Naturschutzverbänden.
Ein umfangreiches Erfassungsprogramm, mit dem im Frühjahr 2014
begonnen wurde, diente der Konkretisierung des realen Arteninventars.
Das Programm umfasste eine Biotoptypen- und Baumhöhlenkartierung
sowie die Erfassung von Fledermäusen, Feldhasen, Brutvögeln und
Amphibien. Insgesamt wurden 121 Bäume mit Höhlen, Ausfaulungen oder
Spalten festgestellt. Die Lindenallee weist sehr viele Quartiermöglichkeiten
auf; hier konnten in fast jedem Baum Höhlen oder zumindest kleinere
Astausfaulungen registriert werden. Auch im Bereich des Campus sind in
vielen Bäumen Faulstellen bzw. kleinere Aushöhlungen ausgebildet.
Festgestellt wurden im Plangebiet die Arten Rauhautfledermaus,
Wasserfledermaus, Zwergfledermaus, Kleiner Abendsegler und Großer
Abendsegler. Zwergfledermäuse waren fast im gesamten Plangebiet zu
verzeichnen. Trotz der starken Präsenz und einer gezielten frühmorgendlichen Einflugkontrolle konnte jedoch kein Quartier lokalisiert
werden. Deutlich seltener wurde die Rauhautfledermaus im Gebiet
registriert. Rauhautfledermäuse wurden im nördlichen Gebietsabschnitt
sowie auch im Umfeld der Lindenallee erfasst. Im Bereich der Allee finden
sich in großem Umfang Baumhöhlen und Spalten, die auch von Rauhautfledermäusen als Quartiersstandort während der Paarungs- oder Zugzeit
genutzt werden können. Aufgrund der Funddaten ist davon auszugehen,
dass es sich um durchziehende Fledermäuse handelt.
Von der Wasserfledermaus liegen zwei Nachweise vor: Eine der beiden
Rufaufzeichnungen stammt aus dem Waldbestand im zentralen Bereich
des Plangebietes, wo eine Myotis-Art mittels einer Horchbox aufgenommen
wurde, bei der es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine Wasserfledermaus handelt. Es ist anzunehmen, dass die Wasserfledermäuse vor
allem die größeren Wasserflächen der Nassabgrabungen im Umfeld des
Plangebietes als Jagdhabitat nutzen, während sie geeignete Tagesquartiere in den Baumhöhlen im plangebietsinternen Waldbestand finden.
Weiterhin sind als Fledermausarten der Große und der Kleine Abendsegler
vertreten. Beide Arten wurden an verschiedenen Standorten im Plangebiet
registriert. Auffällig waren Ansammlungen von bis zu vier Großen
Abendseglern und einzelnen Zwergfledermäusen im Bereich nordöstlich
des ehemaligen Sportplatzes.
86
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Als Jagdhabitat für alle Fledermausarten kommt den Rändern von
Gehölzstreifen im Bereich des Campus sowie der Lindenallee die höchste
Bedeutung zu. Zwergfledermäuse nutzen darüber hinaus gezielt die Ränder
der Anrather Straße und des Kütterweges, wo sie bevorzugt die
Straßenbeleuchtung abpatrouillieren. Die Ackerflächen sowie auch die
Grünlandareale sind dagegen von geringerer Relevanz, z. T. ohne
erkennbare Bedeutung. Darauf weisen die hier sehr geringen
Flugaktivitäten hin.
Insgesamt wurden innerhalb des Plangebietes maximal 20 Feldhasen
gezählt. Die meisten Tiere wurden dabei auf den großen Ackerflächen im
nördlichen Abschnitt des Untersuchungsgebietes verzeichnet. Einzelne
Tiere hielten sich auch östlich der Waldfläche im zentralen Gebietsbereich
auf. Südlich des Campus wurden zwei Feldhasen beobachtet.
Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet 49 Vogelarten festgestellt.
Dabei handelt es sich vorwiegend um ubiquitäre Brutvogelarten, die auch
in Parks und Gärten zahlreich verbreitet sind. Als Brutvögel wurden
insgesamt 34 Arten erfasst, brutverdächtig sind Bachstelze und Bluthänfling. Drei Arten (Rebhuhn, Schafstelze und Wacholderdrossel) wurden
als Durchzügler registriert und sechs Vogelarten kommen als Nahrungsgäste im Untersuchungsgebiet vor. Überfliegend wurden Brandgans,
Feldlerche, Habicht und Kormoran gesichtet.
Zu den planungsrelevanten Arten, die im Focus der artenschutzrechtlichen
Prüfung stehen, zählen Feldlerche, Habicht, Mäusebussard, Rebhuhn,
Sperber, Steinkauz, Turmfalke und Waldkauz. Als bemerkenswert sind
Beobachtungen der nicht planungsrelevanten Arten Bachstelze, Bluthänfling, Haussperling, Fitis, Goldammer, Schafstelze und Star
hervorzuheben.
Als Vertreter der Amphibien wurden Grasfrosch, Teichfrosch und
Teichmolch im Bereich der Regenwasserbehandlungsanlage im Norden
des Plangebietes festgestellt.
2.2
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Bei einer Nichtumsetzung der geplanten Änderungen des Bebauungplans
Nr. 795 wird die im Abschnitt 2.3 skizzierte Entwicklung prognostiziert.
Dabei wird unterstellt, dass es langfristig zu einer maximalen Auslastung
87
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des bestehenden Gewerbeparks käme. Für die Ermittlung und Bewertung
des Zustands der Umwelt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. seiner 1. Änderung) sind dessen zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen maßgebend.
Als Vergleichsmaßstab für die Bewertung der Umweltfolgen des
Bebauungsplanes Nr. 795 (Abschnitt 2.4 des Umweltberichtes) wird in der
Regel das in Abschnitt 2.3 skizierte Szenario herangezogen.
2.3
Zustand gemäß den rechtswirksamen Festsetzungen (nach Auslastung des
Gewerbeparks)
2.3.1 Baugebiete, Erschließung und Vegetation
Der Gewerbepark verfügt im Nordosten über ein kleines Industriegebiet
(GI). Sowohl im Industrie- als auch in den Gewerbegebieten beträgt mit
einer Ausnahme die Grundflächenzahl (GRZ) 0,5. Unter Berücksichtigung
der Überschreitungsklausel der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind
maximal 75 % der Grundstücke überbaut, der übrige Flächenanteil ist
gemäß den Festsetzungen begrünt (Bäume, Sträucher, Bodendecker,
Stauden, Wiesen- und Rasenflächen).
Das Erschließungssystem weist außer der Hauptachse (Alleestraße) drei
weitere öffentliche Straßen auf; die übrigen Baugebiete sind
privatrechtlich erschlossen. Im Bereich der Grünfläche am südlichen Rand
des Plangebietes wurde eine etwa 1,5 ha große Stellplatzsammelanlage
für die gewerblichen Nutzungen errichtet.
In den Gewerbegebieten im südlichen Plangebiet sind nur Arten von
baulichen und sonstigen Anlagen vorhanden, die das Wohnen nicht
wesentlich stören (Eingeschränktes Gewerbegebiet) und im Hinblick auf
den Störgrad über das in Mischgebieten zulässige Maß nicht hinausgehen.
Das im Bebauungsplangebiet auf den privaten Bauflächen und einer
Grünfläche anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser wird über
Versickerungsmulden bzw. -anlagen dem natürlichen Wasserkreislauf
zugeführt. Das Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen wird
nach Vorreinigung ebenfalls örtlich versickert.
88
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abb. 4: Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung)
Ausgleichsmaßnahmen werden jeweils etwa zur Hälfte innerhalb und
außerhalb des Plangebietes umgesetzt. Zu den plangebietsinternen
Maßnahmen gehören Laubwald-Aufforstungen, die Entwicklung von
Waldmänteln sowie die Überlassung von Landwirtschaftsflächen im Süden
des Plangebietes der gelenkten Sukzession (Mahd im dreijährigen Turnus
aufgrund der Wuchshöhenbeschränkung im Bereich der Freileitung).
Ferner wurden Bäume und Sträucher entsprechend den Festsetzungen
erhalten und neu gepflanzt. Hierzu zählen Ergänzungspflanzungen und die
Neuanlage von Gehölzstreifen am nördlichen und nordöstlichen Rand des
Bebauungsplangebietes und die Ausstattung öffentlicher Straßen mit
Bäumen.
2.3.2 Boden, Wasser und Klima
Über Sanden und Kiesen der Mittelterrasse des Rheins haben sich aus z. T.
umgelagertem Löss unter Grundwassereinfluss Gleye und PseudogleyGleye entwickelt. Es handelt sich um schluffige Lehm- bis lehmige
Schluffböden mit Bodenwertzahlen zwischen 45 und 60. Die „Karte der
89
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
schutzwürdigen Böden“ (GD NRW 2004) stellt die Bodeneinheit „Gley und
Pseudogley-Gley“ als „nicht bewertet“ dar. Die am östlichen und
westlichen Plangebietsrand vorkommende Einheit „Gley-Parabraunerde,
z. T. Parabraunerde-Gley“ weist einen geringen oder keinen Grundwassereinfluss mehr auf und besitzt eine mittlere bis hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit (Bodenwertzahlen 55-70); sie wird laut GD NRW (2004)
hinsichtlich der Funktionen „Natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regelungsund Pufferfunktion“ als besonders schutzwürdig eingestuft. Außerhalb der
Waldflächen sowie Brachen ist eine mehr oder weniger starke Abweichung
von den natürlichen Bodenverhältnissen durch stoffliche (z. B. anthropogene Anschüttungen, Conzept Umweltberatung GmbH 2012) und
strukturelle Veränderungen (u. a. Grundwasserabsenkung, Versiegelung)
zu konstatieren.
Das Plangebiet gehört zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2007), in dem mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen einen überwiegend
ergiebigen und gut durchlässigen, im Mittel ca. 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter bilden. Der geologische Untergrund besteht aus
quartären Kiesen und Sanden der Mittelterrasse. Die Basis des Grundwasserleiters bilden tertiäre Sande mit geringer Durchlässigkeit.
Nach den Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie ist das Grundwasser in
Grundwasserkörper eingeteilt. Innerhalb des hydrogeologischen
Teilraumes „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ ist der
Untergrund des Bebauungsplangebietes Bestandteil des Körpers 27_09
„Niederung des Rheins“, der einen guten quantitativen, aber schlechten
chemischen Zustand aufweist (MUNLV NRW 2009). Die großräumige
Grundwasserfließrichtung ist auf den Rhein ausgerichtet. Der
Grundwasserspiegel wurde weiträumig abgesenkt. Der mittlere
Grundwasserflurabstand liegt deutlich unter zwei Metern (GLA NRW 1980).
Die Grundwasserneubildung ist infolge der Erschließung und Bebauung
gemindert.
Aufgrund der Bebauungsdichte des Bebauungsplans Nr. 653 ist im
günstigsten Fall (überwiegend GRZ 0,5) außerhalb der Wald- und Landwirtschaftsflächen ein moderates Gewerbe-Klimatop anzunehmen, in dem
Versiegelung und Überbauung eine Aufheizung bei Einstrahlung und eine
relativ geringe Luftfeuchte infolge der reduzierten Verdunstung bewirken.
Größere Gebäude können Hindernisse im Windfeld darstellen und die
Windgeschwindigkeit reduzieren. Die Durchlüftung ist eingeschränkt. Der
90
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan (BRK Aachen 2013) weist auf
lufthygienische Belastungen im Nahbereich der A 44 sowie auf erhöhte
Luftschadstoffgehalte im Umfeld eines nordwestlich des Bebauungsplangebietes gelegenen Edelstahlwerkes hin.
2.4
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der
Planung
2.4.1 Wirkfaktoren und Bewertungsmaßstäbe
Bei der Ermittlung von Umweltauswirkungen werden bau-, anlage- und
betriebsbedingte Primärwirkungen (Wirkfaktoren) und die durch sie
verursachten Folgewirkungen unterschieden. Im vorliegenden Fall sind die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) mit den
geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 hinsichtlich ihrer
quantitativen
und
qualitativen
Auswirkungen
zu
vergleichen
(Versiegelungsgrad, Grünflächenanteil etc.).
Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden. Im Rahmen der
Wirkungsprognose wird eingeschätzt, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen für die Umweltbelange entstehen könnten (Betroffenheit
abwägungserheblicher Belange) oder ob keine bis höchstens unerhebliche
negative Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Dabei werden die
fachgesetzlichen und fachplanerischen Ziele des Umweltschutzes (siehe
Abschnitte 1.4.1 und 1.4.2) und ggf. weitere Bewertungsmaßstäbe
zugrunde gelegt. Fehlen hinreichend konkrete Maßstäbe, werden die
Auswirkungen mit Hilfe von gutachterlichen Erfahrungsgrundsätzen und
Analogieschlüssen verbal-argumentativ beurteilt.
Zum Planaufstellungsverfahren wurden ein Verkehrsgutachten (IGS mbH
2015) und eine schalltechnische Untersuchung (Brilon Bondzio Weiser
mbH 2016) erstellt.
91
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
2.4.2 Flächenbilanz
Die nachfolgende Tabelle stellt die Veränderungen in den Flächenausweisungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) und dem
Bebauungsplanentwurf Nr. 795 zusammen.
Nutzungen
B-Plan 653 (inkl. 1. Änd.)
Fläche (ha)
(%)
B-Plan 795
Fläche (ha)
Differenz
(%)
(ha)
Bauliche Nutzungen (inkl. Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen)18
Industriegebiet (GRZ 0,8)
0,00
0,00
2,26
2,58
+ 2,26
Industriegebiet (GRZ 0,5)
2,09
2,39
0,00
0,00
- 2,09
Gewerbegebiete (GRZ 0,8)
0,56
0,64
25,23
28,83
+ 24,67
Gewerbegebiete (GRZ 0,5)
46,38
53,01
21,46
24,53
- 24,92
49,03
56,04
48,95
55,94
Straßen, ruhender Verkehr
4,76
5,44
5,12
5,85
+ 0,36
Stellplatzanlage im Bereich der
Grünfläche nördlich der A 44
1,50
1,71
0,00
0,00
- 1,50
Geh- und Radweg
0,00
0,00
0,33
0,38
+ 0,33
6,26
7,15
5,45
6,23
5,40
6,17
5,40
6,17
+ 0,00
16,21
18,53
16,58
18,95
+ 0,37
Zwischensummen
Verkehrsflächen
Zwischensummen
Flächen für die Landwirtschaft und für Wald
Landwirtschaft
Wald
Öffentliche oder private Grünflächen (inkl. plangebietsinterner Ausgleichsflächen)
Grünflächen, Flächen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft
10,27
11,74
10,76
12,30
+ 0,49
Abwasser, Gas, Elektrizität
0,32
0,37
0,34
0,39
+ 0,02
Gesamtsummen (gerundet)
87,50
100
87,50
100
Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
Tab. 6: Flächenbilanz B-Plan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) – B-Plan Nr. 795
2.4.3 Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
„Das Schutzgut ‚Mensch, seine Gesundheit und die Bevölkerung‘ umfasst
sämtliche Funktionen der Umwelt, die sich auf die Gesundheit und das
Wohlbefinden der innerhalb des Plangebietes oder seines Wirkungsanteilig in den Baugebieten enthaltene Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen: 1,64 ha
(Bebauungsplan Nr. 653), 2,47 ha (Bebauungsplanentwurf Nr. 795)
18
92
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
bereichs arbeitenden und wohnenden Menschen auswirken können.“
(Bunzel 2005).
2.4.3.1 Bauliche Nutzungen und Verkehrsflächen
Im Nordwesten des Plangebietes und im Nahbereich der Alleestraße wird
die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 beibehalten. Für die weiter von der
Alleestraße entfernt liegenden Gewerbegebiete und das Industriegebiet
wird die GRZ von 0,5 auf 0,8 angehoben. Im Bereich des Campus wird
gegenüber der bisherigen Festsetzung eine weitergehende Überschreitung
der Überbaubarkeit von Grundflächen zugelassen (um 60 % statt 50 %).
Aus den genannten Anhebungen resultiert insgesamt eine Zunahme der
überbaubaren Flächen.
Waren bisher rund 0,6 ha Gewerbegebiet mit einer GRZ von 0,8 festgesetzt,
erhöht sich der Anteil im Bebauungsplan Nr. 795 auf rund 25 ha zu
Ungunsten der Gewerbegebiete mit einer GRZ von 0,5. Die Fläche des
Industriegebietes, für das ebenfalls die GRZ angehoben wird, vergrößert
sich geringfügig von rund 2,09 auf 2,26 ha. Die Gesamtfläche der
Baugebiete (inkl. Pflanzerhaltungs- und Pflanzgebotsflächen) beträgt für
beide Bebauungspläne jeweils rund 49 ha.
Hinsichtlich des ruhenden Verkehrs ist zu beachten, dass die bisher in der
Grünfläche nördlich der A 44 zulässige zentrale Stellplatzanlage vollständig entfällt. Wird diese Anlage in der ursprünglich angedachten
Größenordnung von 1,5 ha für den Bebauungsplan Nr. 653 berücksichtigt,
beträgt der Verkehrsflächenanteil für den Bebauungsplan Nr. 653 (inkl.
1. Änderung) rund 6,3 ha und für den Bebauungsplan Nr. 795 rund 5,5 ha.
2.4.3.2 Immissionsschutz – Lärm
Es ist davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im
Plangebiet zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße ausgelöst wird. Da
zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 keine Verkehrsuntersuchung
erstellt wurde, ist die Prognose und Bewertung der Planinhalte gegenüber
dem alten Planrecht schwierig. Hilfsweise wird auf die Verkehrsuntersuchung (IGS mbH 2015) und die schalltechnische Untersuchung
(Brilon Bondzio Weiser mbH 2016) zum Bebauungsplan Nr. 795 zurückgegriffen, auch wenn die hier prognostizierten Verkehrsmengen- und
Verkehrslärmveränderungen in Relation zum derzeitigen realen Zustand
stehen und somit nicht die weitere Umsetzung des Bebauungsplanes
Nr. 653 berücksichtigen.
93
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im
Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund
2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Hierin enthalten sind neben der
Flächenentwicklung im Bebauungsplangebiet Nr. 795 auch die
Entwicklung der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten
Flächen (ca. 9 ha), die ebenfalls verkehrsinduzierend für die Anrather
Straße wirken.
Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab
etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr.
Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen
die Verkehrslärm-Beurteilungspegel an der Anrather Straße im Bereich
östlich des Krützboomweges mit bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts
deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine
Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts). Auf Höhe der Hofanlage Anrather
Straße 291 liegen die Beurteilungspegel mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A)
nachts knapp über den Orientierungswerten der DIN 18005 für die hier
anzusetzenden Mischgebiete (60/50 dB(A) tags/nachts). Die Überschreitung dieser Orientierungswerte auf Höhe der Hofanlage Anrather
Straße 291 wird der Prognose nach um ca. 2 bis 3 dB(A) zunehmen, so
dass ein Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts zu erwarten ist.
Im Bereich östlich des Krützboomweges prognostiziert die schalltechnische Untersuchung einen Anstieg der Beurteilungspegel um ca. 2,1
bis 2,4 dB(A) auf 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige
Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau
aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um
die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden
Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor
Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen
jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht
überschritten werden dürfte. Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der
Abwägung. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall
die ermittelten Beurteilungspegel an allen Immissionsorten die in der
Rechtsprechung herausgebildete Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von 70 dB(A) im Tageszeitraum und 60 dB(A) im
Nachtzeitraum deutlich unterschritten wird, so dass das Auftreten
städtebaulicher Missstände im Prognosefall nicht zu erwarten ist.
94
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die schalltechnische Untersuchung hat auch untersucht, ob durch den
geplanten Ausbau des Knotens Anrather Straße / Breuershofstraße durch
die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße A) zu einem vierarmigen Knoten ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die direkt nordöstlich dieses Knotens liegende
bewohnte Hofanlage Anrather Straße 291 entsteht. Für diese Bewertung ist
die 16. BImSchV heranzuziehen, deren Immissionsgrenzwerte als
bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von
Straßen anzusehen sind. Für die hier anzusetzende Gebietskategorie
„Mischgebiete“ betragen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der
16. BImSchV tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Somit mutet der
Verordnungsgeber einem Anwohner in Folge einer baulichen Veränderung
einer Straße um 4 dB(A) höhere Lärmbelastungen zu, als nach der
DIN 18005 bei städtebaulichen Planungen anzustreben sind.
Die prognostizierten Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts
liegen im Tagzeitraum unter dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV,
nachts wird der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) erreicht, aber nicht
überschritten. Der Gutachter führt hierzu aus: „Dementsprechend besteht
kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aufgrund der baulichen
Veränderungen im Straßenraum.“ (Brilon Bondzio Weiser mbH 2016)
Ferner wurde im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung (Brilon
Bondzio Weiser mbH 2016) – basierend auf den Planänderungen – eine
Lärmkontingentierung zur Festsetzung von Emissionskontingenten
durchgeführt. Hierfür wurde das Plangebiet in einzelne Flächen aufgeteilt
und für jede Fläche – zur Erfüllung des Schutzanspruches umliegender
Wohnnutzungen – die maximal mögliche Geräuschemission gemäß der
DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ ermittelt.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ist eine Zunahme der
Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten an der Anrather
Straße zu erwarten. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen allerdings an
allen Immissionsorten deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von
70 dB(A) im Tageszeitraum und 60 dB(A) im Nachtzeitraum. Bei einer
Überschreitung dieser Zumutbarkeitsgrenze ist ein dauerhaft gesundes
Wohnumfeld nicht mehr gegeben.
Die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Immissionsrichtwerte nach der
Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) an den umliegenden
95
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Wohnnutzungen wird, wie dies auch bereits beim Bebauungsplan Nr. 653
der Fall war, durch die Festsetzung von Emissionskontingenten
sichergestellt.
2.4.3.3 Immissionsschutz – Luftverunreinigungen
Der Bebauungsplanentwurf enthält – ebenso wie der Bebauungsplan
Nr. 653 – Nutzungsbeschränkungen der Gewerbe- und des Industriegebietes über die Gliederung nach Abstandserlass NRW (im Bebauungsplan Nr. 653 nach dem Erlass 1998, im Bebauungsplanentwurf Nr. 795
nach dem Erlass 2007). Die Abstandsklassengliederung im Planentwurf
Nr. 795 ist jedoch anders konzipiert als im Bebauungsplan Nr. 653:
Südlich des Waldgürtels sind im Bebauungsplan Nr. 653 die Klassen
I-VII ausgeschlossen. Im Planentwurf 795 gibt es weiterhin Teilbereiche
mit dem Ausschluss der Klassen I-VII. In großen Bereichen südlich des
Waldgürtels konnte der Nutzungsausschluss jedoch gelockert werden,
so dass teilflächig Anlagen bis Klasse V zulässig werden. Im Ergebnis
sind damit bezogen auf die Abstandsklassengliederung stärker emittierende Betriebe und Anlagen im Bereich südlich des Waldgürtels zulässig.
Im Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 653 (westlich Allee,
südlich Anrather Straße, nördlich Kommunikationsstraße) sind im Bebauungsplan Nr. 653 1. Änderung die Klassen I-IV ausgeschlossen,
kleinräumig die Klassen I-V. Im Planentwurf 795 sind weiterhin überwiegend Betriebe und Anlagen der Klassen I-IV ausgeschlossen, kleinräumig nur Betriebe der Klassen I-III. Überwiegend ergibt sich in diesem
Bereich demnach keine wesentliche Änderung, da auf dem überwiegenden Flächenteil weiterhin die Klassen I-IV ausgeschlossen werden.
Im Bereich südlich der Kommunikationsstraße bis zum Waldgürtel sind
im Bebauungsplan Nr. 653 im nördlichen Teil dieses Bereiches die
Klassen I-V ausgeschlossen, im südlichen Teil (mit einem im Vergleich
größeren Flächenanteil) die Klassen I-VI. Im Planentwurf 795 sind im
Wesentlichen die Klassen I-III ausgeschlossen, kleinräumig die Klassen
I-IV. Im Ergebnis werden hier stärker emittierende Betriebe und Anlagen
zulässig sein als zuvor.
Im Bereich östlich der Allee, nördlich des Waldes sind im Bebauungsplan Nr. 653 im Wesentlichen die Klassen I-IV ausgeschlossen, kleinräumig (nahe des Versickerungsbeckens) die Klassen I-V und in Richtung des Industriegebietes die Klassen I-III. Im Planentwurf 795 sind
kleinräumig die Klassen I-VII ausgeschlossen (gegenüber des Höffgeshofes), die größeren Flächenanteile weisen den Ausschluss der Klassen I-VI bzw. der Klassen I-V auf. Somit sind hier im Vergleich zum alten
96
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Planrecht nur noch geringer emittierende Betriebe und Anlagen zulässig.
Festsetzungsstandards bzw. -vorgaben für die Beschränkung oder den
Ausschluss von luftverunreinigenden Stoffen in Gewerbegebieten (vgl.
Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld) liegen nicht vor.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Verkehrszunahme im
Bereich der Anrather Straße zu einem höheren Schadstoffausstoß führen
wird. Vor dem Hintergrund der insgesamt ausreichenden Durchlüftung des
Straßenraumes (keine geschlossene Randbebauung) und dem
prognostizierten Verkehrsaufkommen sind keine Überschreitungen von
Immissionsgrenzwerten für verkehrsbedingte Luftschadstoff-Konzentrationen zu erwarten.
Basierend auf der Abstandsgliederung ergeben sich im Vergleich zum alten
Bebauungsplanrecht sowohl Gebiete ohne wesentliche Änderung als auch
Bereiche in denen entweder stärker oder geringer emittierende Betriebe
und Anlagen als bisher zulässig sind. Eine erhebliche Verschlechterung der
Luftqualität ist nach wie vor aufgrund der Nutzungsbeschränkungen nicht
zu prognostizieren.
2.4.3.4 Altlastenverdachtsflächen
Nach Bekanntwerden entsprechender Verdachtsmomente wurde der
Süden des Plangebietes gutachterlich auf das Vorhandensein von
Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen untersucht (Conzept
Umweltberatung GmbH 2012).
„Die chemischen Analysen auf brachentypische Schadstoffe in
ausgewählten Bodenproben haben für diverse Schwermetalle und
organische Schadstoffe für das Substrat typische und unter den
gegenwärtigen Nutzungsverhältnissen für die Wirkungspfade Boden –
Mensch und Boden – Grundwasser tolerierbare Gehalte ergeben. Ein
erkennbares Gefährdungspotenzial ist auf dem gesamten Untersuchungsgebiet aktuell bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben.“ (Conzept
Umweltberatung GmbH 2012: 121).
Insbesondere auf den Flächen Nr. 1 und 2 (siehe Abbildung 5) wurden
Anschüttungsmaterialien aufgefunden, die im Zusammenhang mit
Tiefbauarbeiten aufgrund ihrer Schadstoffgehalte einer ordnungsgemäßen
97
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Entsorgung bedürfen. Die chemischen Analysen der Bodenluft- und
Grundwasserproben waren, mit Ausnahme der Probe aus dem Brunnen des
Kesselhauses (Fläche Nr. 1), durchweg unauffällig. Die orientierenden
Untersuchungen haben im Bereich der Fläche Nr. 1 sowohl eine schädliche
Bodenverunreinigung als auch eine lokal begrenzte Grundwasserverunreinigung ergeben. Auf der Fläche Nr. 2 liegen erhöhte Schadstoffgehalte in den Anschüttungsmaterialien vor, die bei Eingriffen in den
Untergrund Maßnahmen gegen einen Direktkontakt erfordern.
Abb. 5: Altlastenverdachtsflächen im südlichen Plangebiet (Kartengrundlage: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW)
Erläuterungen:
Nr. 1: ehemaliges Kesselhaus / Heizzentrale
Nr. 2: ehemalige Schule / ehemaliger Pferdestall
Nr. 3: ehemaliger Sportplatz
Nr. 4: ehemalige Schwimmhalle
Nr. 5: ehemalige Gärtnerei
Nr. 6: Heizkanäle
Nr. 7: Schreinerei / Schlosserei / Schweißerei
Nr. 8: ehemalige Gärtnerei
98
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Sowohl auf der Fläche Nr. 1 als auch Nr. 2 bringen die erhöhten Schadstoffgehalte in den Anschüttungsmaterialien und teilweise im Boden
Nutzungsbeschränkungen mit sich, so dass hier sensible Nutzungen ohne
vorherigen Bodenaustausch nicht realisierbar sind. Die Flächen werden im
Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 5 BauGB als Flächen gekennzeichnet,
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belasten sind. Bei
den übrigen sechs Flächen ist eine Materialverwendung nur in Maßnahmen
mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach den aktuell
gültigen Regelwerken möglich. Im Falle eines Abbruches von ehemaligen
Heizkanälen sind die Gefahrenstoffverordnung und die vorgeschrieben
Schutzmaßnahmen zu beachten.
2.4.3.5 Freiraum und erholungsrelevante Wegeverbindungen
Der wirksame Bebauungsplan hat detaillierte Festsetzungen zur Begrünung
der privaten Grundstücksflächen im Bereich der Baugebiete getroffen.
Bisherige
Erfahrungen
zeigen,
dass
derartige
Festsetzungen
Vermarktungshemmnisse darstellen können und in der Praxis nur schwer
zu kontrollieren sind. Daher sieht der Bebauungsplan Nr. 795 nur noch
„Scherrasen“ als Mindestanforderung für die Begrünung vor.
Die bereits wie im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw.
Gehölzsteifen entlang der Anrather Straße sowie am nordöstlichen
Plangebietsrand zur Einbindung und Abschirmung der Bebauung zur freien
Landschaft werden beibehalten. Die Bepflanzung des Grünstreifens an der
Anrather Straße wird unter Berücksichtigung des Charakters der
geschützten Allee konzipiert. Die innere Gliederung des Gewerbeparks
wird aufgrund der Verteilung von Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst und ergänzt. Dies betrifft zum einen den Erhalt und die
Anlage von Grünzäsuren in Form von Gehölzstreifen östlich und westlich
des historischen Campus-Bereichs zur klaren städtebaulichen Trennung
angrenzender Gewerbeflächen, zum anderen die Gliederung gewerblicher
Flächen unterschiedlicher Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls
mittels Gehölzstreifen. Außer ihrer gestalterischen Aufgabe kommt den
Strukturen, abhängig von ihrer räumlichen Lage im Gewerbepark, auch
eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und
Siedlungen zu. Der Grün- bzw. Gehölzstreifenanteil in den Baugebieten,
gesichert über Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB, erhöht sich
von 1,64 ha auf 2,47 ha.
Die Alleestraße bleibt als prägende Haupterschließungsachse erhalten.
Der öffentliche Straßenraum an der Allee wird komplett vom ruhenden
99
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Verkehr freigehalten. Die zentrale, innerhalb der Ringerschließung
liegende Freifläche wird als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ gesichert. Die mit Gehölzen bestandene Fläche zwischen der
Ringerschließung und dem Kütterweg wird z. T. für eine Stellplatzanlage
benötigt.
Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Flächen für die Landwirtschaft sowie für Wald werden beibehalten. Der für Ausgleichsmaßnahmen
vorgesehene Flächenkomplex im Süden bzw. Südosten des Plangebietes
zwischen dem Campus und der Bundesautobahn A 44 wird zurzeit intensiv
landwirtschaftlich genutzt. Das aktuelle Ausgleichskonzept sieht im
Vergleich zu dem des Bebauungsplan Nr. 653 ein differenzierteres
Maßnahmenspektrum vor.
Der Kütterweg wird im Unterschied zum wirksamen Bebauungsplan
langfristig als öffentlicher Geh- und Radweg gesichert. Der Weg ist ebenso
wie die Alleestraße Bestandteil der EUROGA-Radroute zwischen Rhein und
Maas und damit eines überregionalen Radwegenetzes (Radroutenplaner
NRW 2014).
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl verringert
sich der Anteil potenziell nicht bebaubarer Grundstücksflächen. Andererseits sieht der Bebauungsplanentwurf mehr Flächen für Grün- bzw. Gehölzstreifen in den Baugebieten vor. Außerhalb der Baugebiete bleibt der
Freiraum- und Grünflächenanteil etwa gleich (Bebauungsplan Nr. 653:
32 ha; Bebauungsplanentwurf Nr. 795: 32,7 ha), so dass hier infolge der
Planänderung keine Verschlechterung der Freiraum- und Aufenthaltsqualität eintreten wird.
2.4.4 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl. Wald) sowie
die Landschaft
2.4.4.1 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Da der historische Campus-Bereich das städtebauliche Image des
Gewerbestandortes in besonderer Weise prägt, sind zum Schutz des
denkmalgeschützten Ensembles neue bauliche Anlagen nur in den
rückwärtigen Grundstücksbereichen zulässig. Die Höhe neuer Hochbauten
wird auf 20 m begrenzt. Um den Campusring weisen die vorhandenen
Gebäude überwiegend Höhen zwischen 15 und 21 m auf. Durch die hier
wie auch im übrigen Plangebiet (bis auf ein Gewerbegebiet am westlichen
100
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Rand) vorgesehene Höhenbeschränkung auf ca. 20 m über dem
bestehenden Gelände (statt wie bisher in Teilen des Plangebietes auf
35 m) wird verhindert, dass die Gestaltqualität der denkmalgeschützten
Bausubstanz durch in der Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude
beeinträchtigt wird. Zur Wahrung des prägenden Charakters der
Alleestraße werden wie bisher die Baugrenzen in einem Abstand von 10 m
zum öffentlichen Straßenraum festgesetzt. Stellplätze, Garagen und
Nebenanlagen sind innerhalb dieses Streifens nicht zulässig. Ferner
werden gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 795 getroffen.
Nach den Ergebnissen der bodenarchäologischen Untersuchungen im
Plangebiet sind durch die Umsetzung der Bauleitplanung keine negativen
Auswirkungen auf Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz zu
erwarten. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei
Erdeingriffen im Plangebiet – z. B. außerhalb der untersuchten Teilflächen
– Bodendenkmäler bzw. bodendenkmalwerte Substanz entdeckt werden.
Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen
des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von
Bodendenkmälern. Am westlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes liegt
die Fundstelle eines Feuersteinbeils. In Abstimmung mit der Stadtarchäologie ist eine Untersuchung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzunehmen.
Zu den sonstigen Sachgütern im engeren Sinne zählen gesellschaftliche
Werte, die eine hohe funktionale oder soziokulturelle Bedeutung hatten
oder noch haben. Östlich der Fichtenhainer Allee soll innerhalb der als
Wald festgesetzten Fläche ein etwa 650 m2 großes Areal als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ festgesetzt werden (ehemaliger Heimfriedhof). Das bestehende Planrecht setzt diese Fläche als
private Grünfläche ohne Zweckbestimmung fest. Zwar hat die Stadt Krefeld
im Jahr 2010 beschlossen, diesen Friedhof zum 01.08.2010 zu schließen.
Sie hat jedoch in diesem Zuge fünf namentlich benannten Personen eine
Bestattungsmöglichkeit auf dem Friedhof eingeräumt. Nach der letzten
Bestattung setzt eine Ruhezeit von 20 Jahren ein. Erst danach wäre eine
vollständige Aufgabe der Friedhofsnutzung und somit eine andere Nutzung
der Fläche denkbar.
Der Bebauungsplanentwurf Nr. 795 weist im Vergleich zum Bebauungsplan
Nr. 653 einen etwas höheren Waldanteil auf. Grund hierfür ist, dass sich
eine im wirksamen Bebauungsplan östlich der Alleestraße als
101
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Gewerbegebiet festgesetzte, an drei Seiten von Wald umgebene Fläche nur
bedingt für eine gewerbliche Nutzung eignet. Das hier vorhandene
Gebäude des ehemaligen Kindergartens wird abgebrochen. Anschließend
erfolgt die Rekultivierung und Aufforstung des Geländes.
Beide Bebauungspläne bedingen die dauerhafte Umwandlung von rund
2 ha Wald in andere Nutzungsarten. Ausgehend von dieser Fläche hat der
alte LBP einen Kompensationsanspruch von rund 3,9 ha abgeleitet.
Sowohl die im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 795 vorgesehenen
Aufforstungen und Waldmantelanlagen (4,48 ha) als auch die bereits
umgesetzten
und
noch
durchzuführenden
plangebietsexternen
Begründungen von Laubwald (4,9 ha) decken den durch die Waldumwandlung ausgelösten forstrechtlichen Anspruch vollständig ab.
Innerhalb der Schutzstreifen der Freileitungen und Erdgastransportleitungen sind – abhängig von den jeweiligen Anforderungen der
Leitungsbetreiber – Restriktionen bei bestimmten Nutzungsveränderungen
zu beachten.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Festsetzungen zur Gebäudehöhe, Begrünung, zu Einfriedungen und
Werbeanlagen
sorgen
dafür,
dass
die
Gestaltqualität
der
charakteristischen Elemente des Gewerbeparks (Alleestraße, denkmalgeschützte Bausubstanz und Campus) nicht beeinträchtigt werden.
Erheblich nachteilige Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter
sind nicht erkennbar.
2.4.4.2 Landschaft (Landschafts- bzw. Ortsbild)
Die an den Grenzen des Bebauungsplanes Nr. 653 festgesetzten Grünflächen und Gehölzstreifen werden beibehalten. Diese Grünstreifen
übernehmen ökologische und gestalterische Funktionen, wie z. B. als
grüne Eingangszone entlang der Anrather Straße oder zur Einbindung und
Abschirmung der Bebauung mittels eines feldheckenartigen Gehölzstreifens in Richtung der freien Landschaft am nordöstlichen Plangebietsrand.
Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl verringert
sich der Grünflächenanteil auf den privaten Baugrundstücken. Andererseits werden im Bebauungsplan Nr. 795 Gehölzstreifen zur Gliederung der
Baugebiete festgesetzt, die sich positiv auf das optische Beziehungsgefüge des Gewerbeparks auswirken werden.
102
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Die Planänderungen sind weder für die ortsbildprägenden Elemente im
Plangebiet noch für dessen Umfeld mit nachteiligen visuellen
Auswirkungen verbunden.
2.4.5 Auswirkungen auf Boden, Wasser und Klima
2.4.5.1 Boden und Wasser
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser wird wie
bisher dort zur Versickerung gebracht werden. Folgende Verkehrsflächen
werden über straßenbegleitenden Mulden versickert: Medienstraße,
Kommunikationsstraße Süd (= Stichstraße), Ringstraße am Campus,
Planstraßen A, B und der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Abschnitt der
Planstraße C. Über Regenwasserkanäle in die Versickerungsanlage werden
die Alleestraße bis zum Campus-Eingang, die Kommunikationsstraße
sowie der in Ost-West-Richtung verlaufende Abschnitt der Planstraße C
entwässert.
Im Nordwesten des Plangebietes und im Nahbereich der Alleestraße wird
die GRZ von 0,5 beibehalten. Für die weiter von der Alleestraße entfernt
liegenden Gewerbegebiete und das Industriegebiet wird die GRZ von 0,5
auf 0,8 angehoben. Im Bereich des Campus wird im Vergleich zum
geltenden Planrecht eine weitergehende Überschreitung der Überbaubarkeit von Grundflächen zugelassen (nun bis zu 60 % statt 50 %). Daraus
resultiert eine Zunahme der überbaubaren Fläche. Die bisher im Süden des
Plangebietes zulässige, aber nicht realisierte Stellplatzanlage (1,5 ha) wird
im Bebauungsplan Nr. 795 nicht mehr festgesetzt.
Bei vollständiger Auslastung des rechtswirksamen Bebauungsplanes
Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) würde die Flächenversiegelung knapp 25 ha
bzw. mit der zulässigen Überschreitung knapp 37 ha betragen. Bei
Realisierung des Bebauungsplanes Nr. 795 ist in den Baugebieten von
32 ha und bei einer flächendeckenden Ausreizung der zulässigen
Überschreitung der Grundflächenzahl von insgesamt 38 ha Überbauung
(Flächenversiegelung) auszugehen.
Die Verdichtung der Baugebiete sowie zusätzliche Erschließungen
betreffen zu einem hohen Anteil die nicht bewertete (weniger schutzwürdige) Bodeneinheit „Gley“. Nur am nordöstlichen Rand wird auch die
besonders schutzwürdige Einheit „Gley-Parabraunerde“ tangiert. Die als
103
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Ausgangzustand heranzuziehende Bebauung und Versiegelung des
wirksamen Bebauungsplanes hat bereits zu einer Verringerung der
Grundwasserneubildung geführt. Diese wird trotz örtlicher Versickerung
weiter abnehmen, da auf versiegelten Oberflächen etwa 15 bis 20 % der
Jahresniederschlagsmengen verdunsten.
Im Zuge der Bebauungsverdichtung wird es wahrscheinlich zur Verfüllung
eines Kleingewässers kommen, das jedoch keine Bedeutung für den
Wasserhaushalt besitzt.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Laut Bodenschutzklausel des Baugesetzbuches ist durch Nachverdichtung
eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen im
Außenbereich zu verringern. Vor diesem Hintergrund wird die Zunahmen
der Überbauung bzw. Versiegelung hinsichtlich der Bodens und Grundwassers als nicht erheblich nachteilig bewertet.
2.4.5.2 Lokalklima und allgemeiner Klimaschutz
Bei voller Auslastung verlöre der jetzige Gewerbepark seine zurzeit noch in
Teilbereichen vorhandene, allgemeine klimaökologische Bedeutung für
Ungunsträume. Die weitere Verdichtung im Zuge der Durchführung des
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 wird zu einer Intensivierung
von Merkmale des Ungunstraumes „Gewerbe-Klimatop“, ggf. auch zu einer
Ausprägung von Wärmeinseln, führen. Waldflächen, die für die Luftregeneration aufgrund ihrer kleinen Größe nur von allgemeiner Bedeutung
sind, werden im Vergleich zum Bebauungsplan Nr. 653 geringfügig
erweitert. Kaltluftproduzierende Flächen östlich des Gewerbeparks und die
hier laut Synthetischer Klimafunktionskarte (Kuttler et al. 2003) vermutete
Kaltluftabflussbahn sind nicht betroffen.
Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparende Bauweise: Die
solare Gebäudeausrichtung hat für die Entwicklung eines klassischen
Gewerbegebietes keine Relevanz, da durch die typische gewerbliche
Hallen-Bauform passive Solargewinne nicht oder nur bedingt erzielbar
wären. Vielmehr bietet diese gewerbliche Bauform hinreichendes Potenzial
für die Nutzung aktiver Solarenergie durch die Installation von aufgeständerten Solarkollektoren auf den Hallendächern. Entsprechende
Verpflichtungen sind im Luftreinhalteplan nicht vorgesehen; auch sind
keine verbindlichen Standards seitens der Stadt Krefeld dazu formuliert.
Insofern werden auch keine Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 795
104
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
getroffen. Die Bebauungsplan-Festsetzungen stehen der Installation
solcher Kollektoren aber auch nicht entgegen.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Veränderungen des Kleinklimas infolge der Verdichtungszunahme bleiben
auf das Plangebiet beschränkt und sind somit als nicht umwelterheblich
einzustufen.
2.4.6 Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz
2.4.6.1 Flächen mit Funktionen für nicht planungsrelevante Arten
Bedingt durch die höhere Dichte der Bebauung fällt der Anteil privater
begrünter Flächen im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 geringer aus.
Betroffen sind überwiegend naturschutzfachlich geringwertigere Biotoptypen (Scherrasen, Ziersträucher etc.). Der Anteil lebensraumtypischer
Gehölze dürfte sich insgesamt verringern. Ferner ist aufgrund der Zunahme
der Überbauung von einem weiteren Rückgang spontaner Vegetation (auf
kleineren Brachflächen) zugunsten relativ artenarmer und intensiv
gepflegter Flächen auszugehen. Der Anteil von Pflanzerhaltungs- und
Pflanzgebotsflächen erhöht sich dagegen von rund 1,6 ha auf 2,5 ha.
Wie bereits auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes
kann es zur Verfüllung eines naturfernen Kleingewässers kommen, wobei
in / an diesem Gewässer keine Amphibien festgestellt wurden.
Für den Feldhasen sowie für weitere nicht planungsrelevante Tierarten des
Lebensraums der Äcker und Feldfluren wie Schafstelze, Bluthänfling und
Goldammer werden durch die Umwandlung von Acker- und Brachflächen in
Gewerbegebiete wie bisher größere Teillebensräume verloren gehen. Die
Verschiebung des Artenspektrums zu ubiquitären Arten wird zunehmen.
Brutplätze von planungsrelevanten Vogelarten gehen nicht verloren. Es ist
jedoch eine Verringerung von Nahrungsangeboten für die Brutvogelarten
Sperber und Mäusebussard sowie für die Nahrungsgäste Graureiher, Turmfalke, Steinkauz, Waldkauz und das Rebhuhn als Durchzügler zu erwarten.
Spezielle Maßnahmen zum Erhalt von Nahrungshabitaten sind nicht
erforderlich, da auch zukünftig Nahrungshabitate in Form von Grünflächen
sowie Gehölzrändern erhalten bleiben.
105
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Naturschutzfachlich hochwertige Biotoptypen sind von der Planänderung
nicht betroffen. Wie bisher, allerdings in differenzierterer Form, werden
Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von AckerLebensgemeinschaften im Süden des Plangebiets vorgesehen, die
zugleich als Nahrungshabitate für Greifvögel und Fledermäuse fungieren.
Sie dienen ebenso wie die zusätzlichen plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen dem Ausgleich von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a
Abs. 3 BauGB. Laut Bundesnaturschutzgesetz sollen unbebaute Flächen im
beplanten oder unbeplanten Innenbereich vor der Inanspruchnahme von
Flächen im Außenbereich bebaut werden. Vor den genannten
Hintergründen sind mit der Planänderung keine erheblich nachteiligen
Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
verbunden.
2.4.6.2 Planungsrelevante Arten einschließlich der europäischen Vogelarten
Es ist davon auszugehen, dass die Fledermausarten Großer Abendsegler,
Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus im
Plangebiet zumindest zeitweilig Baumhöhlen als Quartier nutzen. Eine
potenzielle Quartierfunktion als Sommer- / Zwischen- und Überwinterungsquartier für Zwergfledermäuse weisen die Sporthalle und weitere Gebäude
wie der ehemalige Kindergarten auf, die im Zuge der Umsetzung der
Planung abgebrochen werden sollen. Daher sind vor einer unvermeidbaren
Entfernung von Höhlenbäumen und vor dem Abbruch von Gebäuden
Maßnahmen zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens von Individuen
durchzuführen und Ersatzquartiere für den Verlust von Lebensstätten zu
schaffen (siehe Abschnitt 2.6.1).
Bezüglich der Avifauna könnten sich ebenfalls baubedingte Individuenverluste durch die Zerstörung besetzter Brutplätze oder durch eine Tötung
nicht flügger Jungtiere bzw. einer Zerstörung von Eiern ergeben. Durch eine
Baufeldräumung außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit lassen sich
baubedingte Tötungen vermeiden.
Bewertung der Umweltauswirkungen:
Mit der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795
werden – unter Einbeziehung der genannten Vermeidungs- und vorsorglichen Ausgleichsmaßnahmen – keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
106
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
2.5
VII. Umweltbericht
Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
und Landschaftsbildes
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) zum
Bebauungsplan Nr. 653 (Planungsbüro Koehler 2003b) wurde nach der
Methodik Adam et al. (1986) sowohl für den Naturhaushalt (Biotoptypen)
als auch das Landschaftsbild eine Bewertung des Bestandes vor und nach
dem Eingriff durchgeführt sowie eine Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
erstellt. Für den Naturhaushalt weist der alte LBP ein Defizit von 239.745
Biotopwerteinheiten (WE) aus. Da gemäß Adam et al. (1986) eine
Kompensationsmaßnahme nach einer Menschengeneration maximal die
Wertstufe 5 erreichen kann, hat der alte LBP einen Flächenbedarf für
plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen abgeleitet. Dabei wurde für die
Maßnahmenstandorte ein Ausgangswert von 2 WE und damit ein
Aufwertungspotenzial von 3 WE unterstellt.
Bei der Ermittlung der voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind im vorliegenden Fall die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung) mit denen des Bebauungsplanentwurfes Nr. 795 hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen
Auswirkungen zu vergleichen. Die Biotopwertbilanz sowie die ausführliche
Darstellung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand des separaten Landschaftspflegerischen Begleitplans (Ökoplan
2016b).
Der Biotopwertvergleich der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653
(inkl. der 1. Änderung) mit den Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes Nr. 795 weist ein Defizit von 79.485 WE zu Ungunsten der
Änderungsplanung auf. Grund für dieses Defizit ist u. a., dass für die
Begrünung privater Baugrundstücke in noch nicht bebauten Gewerbe- und
Industriegebieten aufgrund der reduzierten Anforderungen an die
Bepflanzung statt 3 WE ein Biotopwert von 2 WE berücksichtigt wird.
107
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bilanzierungsraum / Plangebiet
Werteinheiten
Plangebiet Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung)
2.124.898
Plangebiet Bebauungsplanentwurf Nr. 795
2.045.413
Biotopwertdefizit (2.045.413 minus 2.124.898)
- 79.485
Biotopwertdefizit (Bilanzdefizit) B-Plan 653 lt. LBP aus dem Jahr 2003
(Planungsbüro Köhler 2003b: S 46)
- 239.745
Biotopwertdefizit Gesamt
- 319.230
Biotopwertzuwachs plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen
+ 319.874
Biotopwertzuwachs minus Biotopwertdefizit Gesamt
+ 644
Tab. 7: Biotopwertdifferenz Bebauungsplan Nr. 653 (inkl. 1. Änderung) – Bebauungsplanentwurf Nr. 795
Der alte LBP (Planungsbüro Koehler 2003b: S. 46) weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653 ein Defizit von 239.745 WE aus. Wie
bereits im alten LBP wird für die geplanten Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen gemäß der Methodik nach Adam et al. (1986) maximal ein
Wert von 5 WE herangezogen (Funktionserfüllung eines neu angelegten
Biotopes nach einer Menschengeneration). Mit den im LBP zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 795 dargestellten zusätzlichen plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen (4,2 ha) wird das Biotopwertdefizit
ausgeglichen.
Für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hat der alte LBP (Planungsbüro Köhler 2003b) nach dem Verfahren von Adam et al. (1986) einen
Kompensationsanspruch von 3,021 ha ermittelt. Dieser Anspruch wird laut
altem LBP (S. 46) durch die Vorbereitung von ca. 6,68 ha Fläche für
landschaftsästhetisch wirksame Maßnahmen kompensiert.
2.6
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
2.6.1 Geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung voraussichtlicher
erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, basierend auf der
Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), im Rahmen
der Abwägung zu berücksichtigen. Ferner werden im vorliegenden Fall
Maßnahmen zum Umgang mit Bodenverunreinigungen dargestellt.
108
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Eintreten artenschutzrechlicher Verbote ist durch geeignete
Vermeidungsmaßnahmen abzuwenden. Vermeidungsmaßnahmen im
artschutzrechtlichen Kontext umfassen zum einen herkömmliche
Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung (z. B. Bauzeitenbeschränkungen); zum anderen gestattet § 44 Abs. 5 BNatschG die Durchführung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sollen die kontinuierliche ökologische Funktionalität von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten innerhalb des Aktionsradius der betroffenen Art sicherstellen. Die Maßnahme V 8 wird als „vorsorgliche“
Ausgleichsmaßnahme bezeichnet, da die tatsächliche Betroffenheit von
Höhlenbäumen bzw. Quartieren an Gebäuden im Zuge der Realisierung von
Bauvorhaben erst auf der Ebene der Baugenehmigung konkret
prognostizierbar ist.
V 1 Schutz des Bodens
Die Anforderungen der DIN 18 915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ an die Behandlung des Oberbodens sind zu
berücksichtigen. Ferner wird auf die ATV DIN 18 300 „Erdarbeiten“ und die
ATV DIN 18 320 „Landschaftsbau“ verwiesen.
V 2 Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Für Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen sind nur Bereiche
außerhalb zu erhaltender Wald- und Gehölzflächen heranzuziehen. Die
temporäre Inanspruchnahme soll auf den notwendigen Mindestumfang
beschränkt bleiben.
V 3 Schutz von Bäumen und Vegetationsflächen während der Bauphase
Im Zuge der Bauvorbereitung und -ausführung ist die DIN 18920 „Schutz
von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen“ zu berücksichtigen. Zu erhaltende, durch den Baubetrieb gefährdete Einzelgehölze
bzw. Gehölzränder sind vor Beeinträchtigungen wie z. B. mechanischen
Verletzungen durch Stammpolsterungen (Einzelbäume) bzw. durch
Abzäunung (z. B. mittels mobiler Bauzäune) zu schützen.
V 4 Abkeschern eines Kleingewässers
Um einer möglichen Besiedlung des Kleingewässers nördlich des Campus
bzw. Kütterweges und einem damit potentiell einhergehenden
Individuenverlust nicht planungsrelevanter Amphibienarten Rechnung zu
tragen, ist die Beseitigung des Gewässers in den Wintermonaten – wenn
109
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Amphibien sich in der Regel in ihren Landhabitaten aufhalten – mit einer
vorherigen Abkescherung durchzuführen. Die Untere Landschaftsbehörde
ist vorab über den Termin in Kenntnis zu setzen.
V 5 Leuchtmittel für die Straßenbeleuchtung
„Die Wahl des Leuchtmittels bestimmt das emittierende Lichtspektrum und
damit in besonderem Maße die Anziehungskraft der Lichtquelle auf
Insekten“ (NABU 2009: S. 2) Die spektrale Empfindlichkeit von Tieren
variiert von Art zu Art, liegt jedoch zumeist im blauen und ultravioletten
Spektralbereich. Studien haben gezeigt, dass vor allem Natriumhochdruckund LED-Lampen die geringste Anlockwirkung auf Insekten ausüben. Vor
diesem Hintergrund sollen Straßenleuchten mit LED-Lampen ausgestattet
werden. Die Beleuchtung soll so installiert und ausgerichtet werden, dass
eine Irritation oder Blendung von Tieren an Waldrändern vermieden wird.
V 6 Rückschnitt von Gehölzen
Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ist es in der Zeit vom 1. März bis zum
30. September verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (in NRW:
Hausgärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfe) stehen,
sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze
abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende
Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder
der Gesunderhaltung von Bäumen. Im vorliegenden Fall sind aus artenschutzrechtlichen Gründen die für Höhlenbäume formulierten Vorgaben
(siehe Maßnahme V 7) und ggf. die Regelungen der Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld zu beachten.
V 7 Zeitfenster für Gebäudeabbrüche und die Fällung von Höhlenbäumen
Sowohl die Abbrucharbeiten als auch die Entfernung von Höhlenbäumen
sind vorzugsweise von Anfang September bis Ende Oktober außerhalb der
Hauptbrut- und Aufzuchtzeit durchzuführen. Die meisten Vogelarten haben
das Anfang März beginnende Brutgeschäft bis Ende August beendet;
gleichzeitig befinden sich die Fledermäuse noch in der aktiven Phase, so
dass ein eventueller Besatz durch entsprechende Untersuchungen im
Vorfeld geklärt werden kann. Zwischenquartiere und besetzte Wochenstuben mit immobilen Jungtieren sind in dieser Zeit ebenfalls nicht zu
erwarten.
Die Gebäude bzw. Bäume sind kurz vor ihrem Abbruch bzw. ihrer Fällung
auf Besatz durch Fledermäuse bzw. besetzte Vogelnester zu kontrollieren
110
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
(Gebäudekontrolle, Sichtbeobachtung, während der aktiven Phase bei
Fledermäusen Detektoruntersuchung). In Bereichen mit besonders hohem
Potenzial, bei denen ein Fledermausbesatz trotz der Detektorkontrollen
nicht ausgeschlossen werden kann, sollten in den abzubrechenden
Gebäuden z. B. Verblendungen vorsichtig entfernt und Hohlräume
vorsichtig freigelegt werden. Zudem sollte in solchen Fällen ein Fledermausexperte vor Ort sein, der ggf. vorhandene Tiere fachgerecht versorgen
kann. Bei Nachweisen von besetzten Fledermausquartieren sind die
Abbruch- bzw. Rodungsarbeiten auszusetzen, bis die Tiere ihr Quartier von
selbst verlassen haben.
Bei entsprechenden Nachweisen von Brutvorkommen sollte der zeitliche
Ablauf so angepasst werden, dass eine Zerstörung besetzter Nester
vermieden wird. Bei Abweichungen von diesem Vorgehen ist eine
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Sollte ein
Gebäudeabbruch in der Vogelbrutzeit unumgänglich sein, sind die Gründe
der Unteren Landschaftsbehörde darzulegen. Sofern weder besetzte
Quartiere von Fledermäusen noch besetzte Nester von Gebäudebrütern
angetroffen werden, kann die Unteren Landschaftsbehörde eine Ausnahme
zulassen.
V 8 Schaffung von Ersatzquartieren für Fledermäuse
Da eine Betroffenheit von Höhlenbäumen mit einer potenziellen
Quartierfunktion für baumhöhlenbewohnender Fledermausarten nicht
auszuschließen ist, sind als Vermeidungsmaßnahme im Sinne einer
vorsorglichen Ausgleichsmaßnahme mehrere Monate vor der Fällung
künstliche Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie Bäume mit Baumhöhlen
verloren gehen, zu schaffen. Vorgesehen ist die Installation von acht
Fledermauskästen (Kombination verschiedener Modelle) in dem Waldbestand östlich der Fichtenhainer Allee sowie von weiteren sieben Fledermauskästen in dem Waldbestand westlich des ehemaligen Sportplatzes
geplant. Die Ersatzquartiere sind in unterschiedlichen Höhen (> 4 m) und
mit unterschiedlicher Exposition (von schattig bis sonnig, am Bestandsrand / im Bestand) anzubringen. Kästen tragende Bäume sind dauerhaft
aus der forstlichen Nutzung zu nehmen und individuell zu markieren. Die
Kästen sind mindestens jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
In Rahmen dieser Funktionskontrolle erfolgt auch eine Reinigung.
Für den Verlust von potentiellen Quartieren gebäudebewohnender
Fledermäuse an Gebäuden empfiehlt die Artenschutzuntersuchung zum
Bebauungsplan pro Baukörper die vorsorgliche Schaffung von mindestens
111
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
zwei Quartieren als Ersatz in den geplanten Neubauten in Absprache mit
der Unteren Landschaftsbehörde. Im Rahmen von Abriss- und Bauanträgen
ist die konkrete Betroffenheit der jeweils abzubrechenden Gebäude durch
Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde zu prüfen.
V 9 Umgang mit Bodenverunreinigungen
Der bei möglichen Tiefbauarbeiten im Bereich der Flächen Nr. 1, 2, 3, 4 und
5 (siehe Abbildung 5) anfallende Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu
entsorgen. Ein Direktkontakt ist bei Aushub auf der Fläche Nr. 1 zu
vermeiden. Im Falle eines Abbruchs von ehemaligen Heizkanälen (Fläche
Nr. 6) sind die Gefahrstoffverordnung und die Schutzmaßnahmen der
TRGS 521 (Technische Regeln für Gefahrenstoffe – Abbruch-, Sanierungsund Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle) zu beachten. Die
anfallenden Rohrisolierungen sind zu separieren und ordnungsgemäß zu
entsorgen. Bei Nutzungsänderungen, die mit dem Offenlegen des Untergrundes verbunden sind, oder bei sonstigen Tiefbauarbeiten in den höher
belasteten Bereichen, sind entsprechende ergänzende Untersuchungen
durchzuführen sowie Umwelt- und Arbeitssicherheitsvorkehrungen zu
berücksichtigen (Flächen Nr. 1, 2 und 3). Für Fläche Nr. 4 ist im Rahmen
des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob weitere Untersuchungen
notwendig sind. Für den Altstandort einer ehemaligen Gärtnerei (Fläche
Nr. 8) sollten Bodenuntersuchungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden.
2.6.2 Begrünungs- und Ausgleichskonzept
Plangebietsinterne Flächen und Maßnahmen
Maßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen und Baugebiete (textliche
Festsetzungen Nr. 8.6 bis 8.7)
Mit der Pflanzung von Straßenbäumen werden die Erschließungsstraßen
belebt, gegliedert und damit ein optisches Gegengewicht zur Bebauung
geschaffen. Die nicht bebauten privaten Grundstücksflächen sind
mindestens mit Scherrasen zu begrünen. Die Festsetzung einer Stellplatzbegrünung dient der Gliederung und Belebung privater Parkplatzflächen.
Erhaltung und Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern (textliche Festsetzungen Nr. 8.1 bis 8.5)
Die bereits wie im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw.
Gehölzstreifen entlang der Anrather Straße und am nordöstlichen Plangebietsrand werden beibehalten. Letztere dienen der Einbindung und
112
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Abschirmung der Bebauung in Richtung der freien Landschaft. Die
Bepflanzung des Grünstreifens an der Anrather Straße wird unter Berücksichtigung des Charakters der geschützten Allee konzipiert.
Die innere Gliederung des Gewerbeparks wird aufgrund der Verteilung von
Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst und ergänzt. Dies
betrifft zum einen den Erhalt und die Anlage von Grünzäsuren in Form von
Gehölzstreifen östlich und westlich des historischen Campus-Bereichs zur
klaren städtebaulichen Trennung angrenzender Gewerbeflächen, zum
anderen die Gliederung gewerblicher Flächen unterschiedlicher
Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls mittels Gehölzstreifen.
Außer ihrer gestalterischen Aufgabe kommt den Strukturen, abhängig von
ihrer räumlichen Lage im Gewerbepark, auch eine Funktion als Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zu.
Flächen für Wald (textliche Festsetzungen Nr. 7.1 und 7.2)
Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Waldflächen werden
beibehalten und um eine Fläche erweitert. Grund hierfür ist, dass sich die
im Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzte, an drei Seiten von
Wald umgebene Fläche nur bedingt für eine gewerbliche Nutzung eignet.
Das hier noch vorhandene Gebäude des ehemalige Kindergartens wird
abgebrochen, so dass die Maßnahme auch zur Wiedererstellung von
Bodenfunktionen und zur Förderungen der Grundwasserneubildung
beitragen wird.
Ausgleichsflächenkomplex Süd (textliche Festsetzungen Nr. 7.6 bis 7.10)
Im Rahmen der Umsetzung des Planvorhabens werden außer Waldflächen
insbesondere Teillebensräume von Tierarten offener bis halboffener
Landschaften wie Feldhase, Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer in
Anspruch genommen. Da es sich bei den betroffenen Arten nicht um
planungsrelevante Arten handelt, erfolgt die Kompensation des Lebensraumverlustes im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung.
Die Flächen befinden sich im Süden bzw. Südosten des Plangebietes
zwischen dem Campus Fichtenhain und der Bundesautobahn A 44; sie
werden zurzeit intensiv landwirtschaftlich, zumeist als Ackerland, genutzt.
Die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen weisen eine
Gesamtgröße von 6,3 ha auf. Das Spektrum der Maßnahmen umfasst,
außer der Anlage von Strauchhecken, die Extensivierung von Äckern, die
Ablösung der ackerbaulichen Nutzung durch die Entwicklung von
Blühflächen durch Einsaat oder Selbstbegrünung sowie die Überlassung
113
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
des Weidelandes der gelenkten natürlichen Sukzession. Mit den
Anreicherungs- und Extensivierungsmaßnahmen zum Schutz von AckerLebensgemeinschaften werden zugleich Nahrungshabitate von Greifvögeln
und Fledermäusen optimiert und das Landschaftsbild aufgewertet.
Plangebietsexterne Flächen und Maßnahmen (AE 1 bis AE 6, siehe LBP)
Die Flächen in den Gemarkungen Oppum und Fischeln befinden sich in
einer Entfernung von 2 bis 3,5 km westlich bzw. nordöstlich des Plangebietes und stehen unter Landschaftsschutz. Der Landschafsplan stellt
als Entwicklungsziel die „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und
belebenden Elementen“ oder die „Ausstattung der Landschaft zur
Verbesserung des Klimas“ dar.
Die Flächenkulisse der plangebietsexternen Ausgleichsflächen des
Bebauungsplanes Nr. 653 umfasst rund 7 ha. Vollständig umgesetzt wurde
bisher eine Aufforstung (AE 5). Im landschaftspflegerische Begleitplan zum
Bebauungsplanentwurf Nr. 795 werden die noch nicht realisierten
Maßnahmen konkretisiert: Eine weitere Laubwaldaufforstung (AE 6) ist
westlich des Plangebiets vorgesehen. Der Anteil an plangebietsexternen
Waldflächen beträgt damit rund 4,9 ha.
Ferner wird für eine bereits in Grünland umgewandelte Ackerfläche
Bewirtschaftungsauflagen formuliert und entlang der östlichen Grenze der
Maßnahmenfläche (AE 1) eine Feldhecke aus lebensraumtypischen
Gehölzen vorgesehen. Darüber hinaus werden die Maßnahmen AE 2 und
AE 3 (Extensiver Getreideanbau) sowie die Maßnahme AE 4 (Entwicklung
von Ackerbrache durch Einsaat) erforderlich. Mit diesen Maßnahmen
wächst die Gesamtfläche der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen
von 7 ha auf 11,56 ha an. Ziel der Maßnahmen AE 1 bis AE 4 ist der Schutz
und die Förderung von Acker-Lebensgemeinschaften (Zielarten: u. a.
Feldhase, Goldammer, Finken, Feldlerche, Rebhuhn und Ackerwildkräuter).
2.6.3 Geplante Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen
Maßnahmen im Bereich der Verkehrsflächen und Baugebiete
(§ 9 Abs.1 Nr. 25 a BauGB)
Pflanzung von Straßenbäumen (textliche Festsetzung Nr. 8.6)
Entlang der Erschließungsstraßen (Medienstraße, Kommunikationsstraße
(einschließlich der Stichstraße), Planstraßen A, B und C) sind LaubbaumHochstämme zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume
114
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sind zu ersetzen. Der Pflanzabstand ist in Abhängigkeit von der
Baumgröße und der örtlichen Situation zu wählen. Die Mindestanzahl zu
pflanzender Straßenbäume beträgt für die Medienstraße 12 Stück (inkl. 6
bereits vorhandener Bäume), für die Kommunikationsstraße 16 Stück und
für die von der Kommunikationsstraße abzweigende Stichstraße 5 Stück.
An den Planstraßen A, B und C werden mindestens 22, 6 und 30 Bäume
gepflanzt. Die Flächen der Baumpflanzungen sind, sofern sie nicht für
Stellplätze oder Zufahrten benötigt werden, zu begrünen.
Begrünung nicht bebauter privater Grundstücksflächen (textliche Festsetzung Nr. 8.7)
Die o. g. Grundstücksflächen sind mindestens mit Scherrasen zu begrünen
und dürfen nicht in einer die Wasserdurchlässigkeit des Bodens
wesentlich mindernden Weise befestigt werden.
Begrünung der privaten Stellplätze (textliche Festsetzung Nr. 8.8)
Je fünf Stellplätze ist ein Laubbaum innerhalb der Stellplatzanlage
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind zu
ersetzen. Ist eine direkte Zuordnung zu den Stellplätzen in begründeten
Fällen nicht möglich, können die Bäume auch in anderen Grundstücksteilen gepflanzt werden. Um jeden Baum ist eine nicht versiegelte
Bodenfläche von mind. 8 m² vorzusehen, von der mindestens 4 m² mit
bodendeckenden Gehölzen oder Stauden zu bepflanzen ist.
Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen, Bindungen für Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b
BauGB)
Anlage von Grünstreifen entlang der Anrather Straße (0,95 ha) (textliche
Festsetzung Nr. 8.1)
Entlang des Rad- / Gehweges an der Anrather Straße werden vier jeweils
15 m breite Randstreifen als Grünflächen entwickelt. Der östliche Streifen
zwischen der Planstraße A und der Zufahrt zum „Kringshof“ wird für die
Schließung einer Lücke der Bergahorn-Allee genutzt. Es sind in der Flucht
der westlich angrenzenden Baumreihe zehn Hochstämme zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Auf dem übrigen Bereich des o. g. Streifens und den
weiteren Streifen sind standortheimische Sträucher zu pflanzen und eine
Kräuterrasen-Mischung einzusäen.
115
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Anlage eines Gehölzstreifens am nordöstlichen Plangebietsrand (0,47 ha)
(textliche Festsetzung Nr. 8.2)
Auf dem 15 m breiten Geländestreifen ist eine mindestens sechsreihige
Pflanzung aus lebensraumtypischen Gehölzarten vorzunehmen.
Anlage von Gehölzstreifen zwischen Gewerbegebieten (0,39 ha) (textliche
Festsetzung Nr. 8.3)
Auf den durch eine Nutzugsgrenze geteilten Pflanzstreifen mit einer
Gesamtbreite von 10 m ist auf jeder Seite der Nutzungsgrenze eine
dreireihige Pflanzung aus lebensraumtypischen Gehölzarten vorzunehmen.
Erhaltung und Ergänzung eines Gehölzstreifes westlich des Campus
(0,32 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.4)
Der 20 m breite und rd. 160 m lange Streifen ist zu durchforsten.
Baumarten 1. Ordnung sind zu entfernen. In die entstehenden Lücken und
an die Ränder der Anpflanz- und Erhaltungsfläche sind Bäume 2. Ordnung
und Sträucher aus der Pflanzliste 2 (oder standortheimische Gehölze mit
vergleichbarer Endwuchshöhe) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Erhaltung und Ergänzung eines Gehölzstreifes östlich des Campus
(0,21 ha) (textliche Festsetzung Nr. 8.5)
Im südlichen Abschnitt sind die vorhandenen Gehölze zu erhalten.
Ausgenommen hiervon sind Bäume mit Gefährdungspotenzial (Bruch-,
Umsturzgefahr). Im nördlichen Abschnitt ist ein fünfreihiger Streifen aus
lebensraumtypischen Gehölzarten anzulegen.
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von
Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 Nr. 20 und § 1 a Abs. 3 BauGB)
Erstaufforstung und Anlage bzw. Entwicklung von Laubwald
Erstaufforstung von Buchenwald (3,67 ha) (textliche Festsetzung Nr. 7.1)
Die Landwirtschaftsflächen werden aus der Nutzung genommen und im
Bereich des Waldkernes mit Rotbuche aufgeforstet. Die Begründung erfolgt
durch Pflanzung herkunftssicherer Forstware. Die Traubeneiche ist als
Mischbaumart gruppenweise einzubringen. Nach Süden ist ein mindestens
neun- und nach Norden ein mindestens fünfreihiger Waldmantel aus
Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung anzulegen.
116
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Erstaufforstung von Buchenwald mit vorheriger Rekultivierung (0,34 ha)
(textliche Festsetzung Nr. 7.2)
Die Gebäude (Grundfläche ca. 650 m²) einschließlich der Kellerräume sind
abzubrechen und mit Boden zu verfüllen. Ferner sind die befestigten
Freiflächen (ca. 260 m²) zu entsiegeln. Im Anschluss an den Oberbodenauftrag ist die Fläche, außerhalb der für die Anlage eines Waldmantels
vorgesehenen südexponierten Randbereiches, mit Rotbuche aufzuforsten.
Lebensraumtypische Laubgehölze im Bereich der Freianlagen des
ehemaligen Kindergartens können in die Aufforstung integriert werden. Der
Waldmantel ist aus mindestens neun Reihen aufzubauen.
Anlage von Waldmänteln (0,47 ha) (textliche Festsetzungen Nr. 7.3 und
7.4)
Auf der Fläche östlich der ehemaligen Sporthalle ist ein mindestens
siebenreihiger Waldmantel aus Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung
anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Waldmäntel setzen sich aus
Sträuchern sowie Bäumen 2. Ordnung zusammen. Der 295 m lange
Bestandsrand östlich der Fichtenhainer Allee ist 10 m tief zu durchforsten.
Nicht lebensraumtypische und weniger stabile, windbruchgefährdete
Bäume sind zu entnehmen. Am Rand und in vorhandene sowie
entstehende Lücken werden Sträucher gepflanzt.
Entwicklung von Waldmänteln innerhalb der Bestandsränder (textliche
Festsetzung Nr. 7.5)
Waldränder, die im Zuge bereits durchgeführter Rodungen entstanden sind
oder zukünftig im Zuge der weiteren Entwicklung des Gewebeparks
entstehen, sind zumeist aus gleichaltrigen Bäumen 1. Ordnung aufgebaut.
Diese Ränder sind in einer Tiefe von 25 m zu durchforsten bzw.
aufzulichten (Entnahme Bäume 1. Ordnung). Ältere und vitale Traufbäume
können ausgenommen werden. In die entstehenden Lücken sind vor allem
Sträucher zu pflanzen. Abhängig von der örtlichen Situation kann ein
geringer Anteil von Bäumen 2. Ordnung berücksichtigt werden.
Ausgleichsflächenkomplex Süd: Anreicherung und Extensivierung von
Offenland
Anlage von Strauchhecken mit Säumen (0,90 ha) (textliche Festsetzung
Nr. 7.6)
Am nördlichen Rand des Maßnahmenkomplexes Süd erfolgt im Anschluss
an die Bodenvorbereitung die Anlage und dauerhafte Erhaltung von
vierreihigen Strauchheckenabschnitten. Der Anteil von Dornensträuchern
117
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
beträgt mindestens 45 %. Der Saum zwischen Willicher Straße und den
Strauchhecken ist über Selbstbegrünung zu entwickeln.
Extensiver Getreideanbau mit doppeltem Saatreihenabstand (2,75 ha)
(textliche Festsetzung Nr. 7.7)
Auf der Fläche ist ein Anbau von Getreide mit doppeltem Saatreihenabstand vorzusehen. Die mechanisch durchzuführende Beikrautregulierung ist zwischen dem 01.04. und 30.06. nicht möglich. Frühester
Erntezeitpunkt ist der 30.06. (bei Wintergerste 20.06.). Auf den Einsatz von
Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten.
Entwicklung von Blühfächen durch Einsaat (1,58 ha) (textliche Festsetzung
Nr. 7.8)
Die Ackerfläche wird durch eine Einsaat als Blühfläche entwickelt. Nach ca.
drei Jahren wird eine Neuanlage der Blühflächen bzw. -streifen notwendig.
Die Fläche ist mindestens einmal pro Jahr (nicht in der Zeit vom 01.04. bis
30.06.) zu mähen. Das Schnittgut ist nach Möglichkeit von den Flächen
abzuräumen. Auf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngung
ist zu verzichten.
Entwicklung einer Ackerbrache durch Selbstbegrünung (0,5 ha) (textliche
Festsetzung Nr. 7.9)
Zunächst erfolgt die Herstellung einer Schwarzbrache. Zur Steuerung des
Aufwuchses ist ab dem 3. Wirtschaftsjahr (bei Ausbreitung von Problempflanzen auch früher) jährlich (ab Juli) eine Mahd oder Mulchmahd
durchzuführen. Auf den Einsatz von Düngung und Bioziden wird verzichtet.
Entwicklung einer Grünlandbrache auf Intensivgrünland (0,56 ha)
(textliche Festsetzung Nr. 7.10)
Das vorhandene Intensivgrünland ist zu einer Grünlandbrache zu
entwickeln und am nördlichen Rand der Fläche ist eine Strauchhecke
anzulegen.
Alle zwei Jahre (ab Juli) ist die Fläche, um das Tötungsrisiko für Tiere zu
minimieren bzw. Tieren die Möglichkeit zur Flucht zu geben, von innen
nach außen zu mähen. Auf den Einsatz auf Dünger und Bioziden wird
verzichtet. Das Schnittgut ist nach Möglichkeit abzuräumen.
118
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Plangebietsexterne Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 i. V. m. § 200a
BauGB)
AE 1 Extensivierung von Grünland und Anlage einer Feldhecke (2,45 ha)
Die ehemalige Ackerfläche wurde in eine Mähwiese mit ein- bis
zweimaliger Mahd pro Jahr umgewandelt. Entlang der östlichen Grenze der
Maßnahmenfläche ist im Anschluss an die Bodenvorbereitung eine
vierreihige, ca. 300 m lange Feldhecke aus lebensraumtypischen Gehölzen
anzulegen.
Das Grünland ist extensiv zu bewirtschaften (Verzicht auf Pflanzenschutzmittel und chemisch-synthetische N-Düngung, Erste Mahd im Jahr
frühestens ab dem 01.06., Verzicht auf Pflegeumbruch und Nachsaat).
AE 2 / AE 3 Extensiver Getreideanbau mit doppelt. Saatreihenabstand
(1,45 / 1,23 ha)
siehe Maßnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 7.7
AE 4 Entwicklung einer Ackerwildkrautbrache durch Einsaat (1,50 ha)
siehe Maßnahme zur textlichen Festsetzung Nr. 7.8
AE 5 Erstaufforstung von Laubwald (1,07 ha)
Die ehemalige Ackerfläche wurde bereits mit Laubgehölzen aufgeforstet.
AE 6 Erstaufforstung von Laubwald (3,86 ha)
Im Anschluss an die Bodenvorbereitung ist der Waldkern mit Rotbuche
aufzuforsten. Die Begründung erfolgt durch Pflanzung herkunftssicherer
Forstware. Die Traubeneiche ist als Mischbaumart (max. 20 % Gesamtanteil) gruppenweise einzubringen. Entlang der Außenränder des
Waldkerns werden mehrreihige Waldmäntel aus Sträuchern und Bäumen
2. Ordnung angelegt.
2.7
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Umweltbericht sind gemäß Nr. 2 Buchstabe d der Anlage 1 zu §§ 2 und
2a BauGB in Betracht kommende, anderweitige Planungsmöglichkeiten
darzustellen, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des
Bauleitplans zu berücksichtigen sind. „Bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet.“
(Bunzel 2005).
119
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Eine Prüfung von Standortalternativen ist im vorliegenden Fall auch
deswegen nicht angezeigt, da es sich um die Änderung eines wirksamen
Bebauungsplans bei gleichbleibendem Geltungsbereich handelt. Einzige
grundsätzliche Alternative zur Änderungsplanung ist die Beibehaltung des
rechtskräftigen Bebauungsplans (Null-Variante), mit der aber das
Planungsziel, eine bessere Auslastung des Gewerbeparks, nicht erreicht
werden würde.
3.
Zusätzliche Angaben
3.1
Methodische Merkmale
Für die Umweltprüfung wurden im Wesentlichen folgende Unterlagen
herangezogen und ausgewertet:
A) Stellungnahmen aus Beteiligungen:
Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.12.2014
Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 06.03.2015
Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 53 – Immissionsschutz im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15.01.2015
B) Pläne, Berichte, Analysen, etc.:
Adam, K., Nohl, W. & Valentin, W. (1986): Bewertungsgrundlagen für
Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft. Hrsg.
(1987): Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des
Landes Nordrhein-Westfalen. – 3. Auflage
Bezirksregierung Düsseldorf (Hrsg.) (2010): Luftreinhalteplan Krefeld in
der Fassung vom 30.09.2010
(Abruf unter : http://www.brd.nrw.de/umweltschutz/umweltzone_
luftreinhaltung/pdf/20100930LRPKrefeld_Endfassung.pdf
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Bezirksregierung Düsseldorf (2000): Gebietsentwicklungsplan für den
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120
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
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121
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
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Einheiten auf Blatt108/109 Düsseldorf-Erkelenz. – Institut für Landeskunde, Bundesanstalt für Landeskunde und Raumforschung (Hrsg.)
Planungsbüro Köhler (2003a): Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum
Bebauungsplan Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und CampusFichtenhain – der Stadt Krefeld. Erläuterungsbericht, Umweltbericht
gemäß § 2a BauGB
Planungsbüro Köhler (2003b): Landschaftspflegerischer Begleitplan
(LBP) zum Bebauungsplan Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus-Fichtenhain – der Stadt Krefeld
122
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Ökoplan (2016a): Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 795 "Fichtenhainer Allee", Stadt Krefeld
Ökoplan (2016b): Landschaftspflegerischer Begleitplan zum Bebauungsplan Nr. 795 "Fichtenhainer Allee", Stadt Krefeld
Radroutenplaner NRW (2104): Radroutenplaner NRW – Der Routenplaner für das Fahrrad
(Abruf unter: http://www.radservice.radroutenplaner.nrw.de und ff.
[20.11.2014])
Stadt Krefeld (2015): Flächennutzungsplan (Stand: Oktober 2015)
Stadt Krefeld (1991): Landschaftsplan der Stadt Krefeld, Text sowie
Entwicklungs- und Festsetzungskarte (Stand: 22. Mai 2014)
Strauss, E. (2010): Vorkommen und Entwicklung der Hasenbesätze in
Deutschland und Niedersachsen. – In: Lang, J., Godt, J. & Rosenthal, G.
(Hrsg.): Fachtagung Feldhase. Ergebnisse der „Fachtagung Feldhase –
Der aktuelle Stand der Hasenforschung” v. 19.-20. März 2010 in Kassel. Tauer, 19-31.
Südbeck, P., Andretzke, H., Fischer, S., Gedeon, K., Schikore, T.,
Schröder, K. & Sudfeldt, C. (2005): Methodenstandards zur Erfassung
der Brutvögel Deutschlands
UVP-Gesellschaft (Hrsg.) (2014): Kulturgüter in der Planung. Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen. 2. Auflage
Faunistische Kartierungen (s. Ökoplan 2016a)
Erfassung Fledermäuse
Die Ermittlung der vorkommenden Fledermaus-Arten erfolgte mittels Sichtbeobachtung (ca. eine Std. vor bis ca. eine Std. nach Sonnenuntergang)
und Bat-Detektor-Aufnahmen (ca. eine Std. vor Sonnenuntergang bis
Mitternacht sowie am 16.05. in den frühen Morgenstunden) in fünf
Begehungen am 03.04., 19.05., 18.06., 15.07. und 23.09.2014.
Feldhasen
Zur Erfassung des Feldhasen-Bestandes wurde eine Scheinwerfertaxation
(s. a. Müller-Stieß in Trautner 1991, Strauss 2010) an zwei Terminen im
März und April 2014 durchgeführt. Dazu wurde am 27.03.2014 und am
03.04.2014 bei günstiger Witterung durch nächtliches Ableuchten der
Feldfluren entlang der Feldwege die Anzahl zu beobachtender Feldhasen
ermittelt. Ergänzend erfolgte eine Befragung der Jagdpächter Herr Krings
und Herr Bonsel des Bezirks Fischeln. Auch eine Auswertung von Jagdstrecken wurde berücksichtigt.
123
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vögel
Die Erfassung der Avifauna wurde entsprechend der Revierkartierungsmethodik nach Südbeck et al. (2005) durchgeführt. Zur Ermittlung der Brutund Gastvögel (Nahrungsgäste, späte Wintergäste, Durchzügler) wurden
bei sieben Begehungen an folgenden Erfassungsterminen alle Vogelarten
im Gebiet aufgenommen: 13.03., 20.03. (Tag- und Nachtbegehung),
01.04., 16.05., 13.06., 09.07.2014.
Biotoptypenkartierung (s. Ökoplan 2016a)
Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurde eine flächendeckende Überprüfung und Aktualisierung der Biotoptypenkartierung
anhand der Hauptcodes der „Referenzliste Biotoptypen“ (LANUV NRW o. J.)
vorgenommen.
Schalltechnische Untersuchung
Siehe: Brilon Bondzio Weiser mbH – Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH (2016)
Boden- und Grundwasserverunreinigungen
Siehe: Conzept Umweltberatung GmbH (2012)
3.2
Beschreibung der Maßnahmen zur Überwachung
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf
Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen, um
insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu
ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen. Zu diesem Zweck sind im Umweltbericht entsprechende
Maßnahmen aufzuführen sowie die Informationen der Behörden nach § 4
Abs. 3 BauGB zu nutzen.
Basierend auf den getroffenen Prognosen sind infolge der Realisierung der
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795 keine erheblich nachteiligen
Umweltauswirkungen zu erwarten.
Die Durchführung der Geräuschkontingentierung gemäß der schalltechnischen Untersuchung ermöglicht die Einhaltung bzw. Unterschreitung
der Immissionsrichtwerte nach der Technischen Anleitung zum Schutz vor
Lärm (TA Lärm) an den umliegenden Wohnnutzungen. Werden die
Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen insbesondere hinsichtlich des Artenschutzes und des
Umganges mit Bodenverunreinigungen im Rahmen der Bauausführung
124
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.6.1 des Umweltberichtes), ist auch hier
das Eintreten erheblich nachteiliger Auswirkungen vermeidbar.
Die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- sowie der
festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
Unterhaltungsmaßnahmen ist zu prüfen.
3.3
Zusammenfassung und Gesamtbewertung
Anlass und Ziele der Planänderung
Das rund 87,5 ha große Gewerbegebiet „Fichtenhainer Allee“ und der
Campus Fichtenhain liegen am südlichen Stadtrand von Krefeld im
Stadtteil Fischeln. Um die Ausrichtung des Gewerbeparks an die
veränderte Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen anzupassen, wurde
das städtebauliche Konzept überarbeitet. Die planungsrechtliche
Umsetzung des Konzeptes soll über die 2. Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain“ erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich des Änderungsgebietes
deckt sich mit dem des rechtskräftigen Bebauungsplanes; die Änderungen
erstrecken sich auf weite Teile des Plangebietes. Um die Neuausrichtung
der Gewerbeflächenvermarktung, die auch in der Bezeichnung des
Gebietes zum Ausdruck kommt, zu unterstreichen, wurde der 2. Änderung
die Bezeichnung Nr. 795 „Fichtenhainer Allee“ zugewiesen.
Das überarbeitete städtebauliche Konzept sieht insbesondere eine
Änderung des öffentlichen Erschließungssystems, der Abstellflächen für
Pkw sowie eine weniger eingeschränkte Gewerbenutzung vor. Bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 2004 waren im Plangebiet noch
schützenswerte Nutzungen (Wohnnutzungen, Jugendhilfe-Einrichtungen
des LVR, Kindergarten) vorhanden, die bei der Festsetzung des Zulässigkeitsmaßstabes für die umliegenden Gewerbeflächen zu berücksichtigen
waren. Inzwischen wurde ein Großteil dieser Nutzungen aufgegeben.
Die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baugebietstypen
werden nicht verändert. Ein wesentliches Merkmal der Änderungsplanung
ist dagegen die Erhöhung des überbaubaren Anteils privater Grundstücksflächen in nicht direkt an die Alleestraße grenzenden Baugebieten.
In diesen Gebieten wird die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf 0,8
angehoben, um eine wirtschaftlichere und flexiblere Ausnutzung der
Grundstücke zu ermöglichen. Die GRZ ist eine Verhältniszahl, die angibt,
wieviel m² Grundfläche je m² Grundstücksfläche bebaut werden darf.
125
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Umweltauswirkungen aufgrund der Planänderung
Im Rahmen der Umweltprüfung werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in
einem Umweltbericht als gesonderten Teil der Entwurfsbegründung
dokumentiert. Maßgebende Prüfgegenstände der Umweltprüfung sind die
Umweltbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB). Es ist zu
prognostizieren, ob bei Durchführung der Planung erheblich nachteilige
Auswirkungen für die Umweltbelange entstehen könnten oder ob keine bis
höchstens unerhebliche negative Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Dabei werden die einschlägigen fachgesetzlichen und fachplanerischen
Ziele des Umweltschutzes und ggf. weitere Bewertungsmaßstäbe zugrunde
gelegt.
Im vorliegenden Fall sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 653
(inkl. 1. Änderung) mit den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 795 hinsichtlich ihrer quantitativen und qualitativen Auswirkungen zu
vergleichen (Versiegelungsgrad, Grünflächenanteil etc.). Bei der Bewertung
der Umweltauswirkungen werden Maßnahmen zur Vermeidung, zur
Verringerung und zum Ausgleich von Eingriffen in den Naturhaushalt und
das Landschaftsbild ebenso berücksichtigt wie Maßnahmen zum
Immissionsschutz und zum Schutz vor bzw. zur Beseitigung von Bodenverunreinigungen.
Mensch und seine Gesundheit, Immissionsschutz
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung wurde u. a. geprüft,
welche schalltechnischen Auswirkungen das durch die Planänderung zu
erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen im angrenzenden Straßennetz
hervorruft. Infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ist von einer
Zunahme der verkehrsbedingten Schallimmissionen auszugehen, wobei
die Schalldruckpegel an den untersuchten Immissionsorten die Grenze der
potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung deutlich unterschreiten.
Für Betriebsgeräusche aus gewerblichen Anlagen ist die 6. Allgemeine
Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische
Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) heranzuziehen. Da die
konkrete Betriebs- bzw. Nutzungsstruktur überwiegend noch nicht bekannt
ist, wurde im Rahmen der o. g. Untersuchung eine Lärmkontingentierung
zur Festsetzung von Emissionskontingenten vorgenommen. Hierfür wurde
das Plangebiet in einzelne Flächen aufgeteilt und für jede Fläche – zur
Erfüllung des Schutzanspruches umliegender Wohnnutzungen – die
126
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
maximal mögliche Geräuschemission ermittelt. Die Einhaltung der
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den umliegenden
Wohnnutzungen wird damit sichergestellt.
Nach Bekanntwerden entsprechender Verdachtsmomente wurde das
südliche Plangebiet gutachterlich auf das Vorhandensein von Altlasten
und schädlichen Bodenverunreinigungen untersucht. Ein erkennbares
Gefährdungspotenzial ist auf dem gesamten Untersuchungsgebiet aktuell
bei unveränderter Standortnutzung nicht gegeben. Bei zukünftigen
Tiefbau- und Abbrucharbeiten sind bei bestimmten Standorten und Materialien die entsprechenden Umwelt- und Arbeitssicherheitsvorkehrungen
zu berücksichtigen. Dies schließt die ordnungsgemäße Entsorgung des
anfallenden Bodenaushubs ein. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren können weitere Untersuchungen erforderlich werden.
Die Alleestraße bleibt als prägende Haupterschließungsachse erhalten.
Der öffentliche Straßenraum an der Allee wird wie bisher komplett vom
ruhenden Verkehr freigehalten. Die zentrale, innerhalb der Ringerschließung liegende parkartige Freifläche im Bereich des historischen
Campus wird ebenso beibehalten wie der Grünzug am westlichen
Plangebietsrand. Lediglich die mit Gehölzen bestandene Fläche zwischen
der Ringerschließung und dem Kütterweg wird z. T. für eine Stellplatzanlage benötigt.
Die innere Gliederung des Gewerbeparks wird aufgrund der Verteilung von
Flächen mit unterschiedlicher Bebaubarkeit angepasst. Die bereits im
Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten Grün- bzw. Gehölzstreifen entlang
der Anrather Straße sowie am nordöstlichen Plangebietsrand (zur
Einbindung und Abschirmung der Bebauung zur freien Landschaft) werden
durch weitere Gehölzstreifen ergänzt: Dies betrifft zum einen den Erhalt
und die Anlage von Grünzäsuren östlich und westlich des historischen
Campus-Bereichs zur klaren städtebaulichen Trennung angrenzender
Gewerbeflächen, zum anderen die Gliederung gewerblicher Flächen
unterschiedlicher Ausrichtung östlich der Alleestraße – ebenfalls mittels
Gehölzstreifen. Der Grün- bzw. Gehölzstreifenanteil in den Baugebieten
erhöht sich von 1,6 auf 2,5 ha. Außerhalb der Baugebiete bleibt der
Freiraum- und Grünflächenanteil etwa gleich (B-Plan 653: 32 ha; B-Plan
795: 32,7 ha).
127
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Kulturgüter und sonstige Sachgüter (inkl. Wald) sowie Landschafts- bzw.
Ortsbild
Die Alleestraße mit ihrem geschützten Lindenbestand mündet als Haupterschließungsachse in die Ringerschließung des parkartigen Campus mit
seinem mehrheitlich denkmalgeschützten Gebäudeensemble. Die
genannten Elemente prägen das Gebiet in besonderer Weise und sollen
wie bisher herausgestellt werden und der Adressbildung dienen. Durch die
hier wie auch im übrigen Plangebiet (bis auf ein Gewerbegebiet am
westlichen Rand) vorgesehene Höhenbeschränkung auf ca. 20 m über dem
bestehenden Gelände (statt wie bisher in Teilen des Plangebietes auf
35 m) wird verhindert, dass die Gestaltqualität der denkmalgeschützten
Bausubstanz durch in der Höhe stark vom Bestand abweichende Gebäude
beeinträchtigt wird.
Gestalterische Festsetzungen zur Begrünung, zu Einfriedungen und zu
Werbeanlagen sorgen dafür, dass insbesondere die Gestaltqualität der
o. g. charakteristischen Elemente des Gewerbeparks nicht beeinträchtigt
wird. Visuelle Veränderungen werden auf das Plangebiet beschränkt
bleiben. Bedingt durch die gebietsweise Erhöhung der Grundflächenzahl
verringert sich der begrünte Flächenanteil auf den privaten Baugrundstücken. Andererseits werden im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 Gehölzstreifen zur Gliederung der Baugebiete festgesetzt, die sich positiv auf das
optische Beziehungsgefüge des Gewerbeparks auswirken werden.
Die im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten „Flächen für die Landwirtschaft“ werden beibehalten. Hinsichtlich der Festsetzung „Flächen für
Wald“ ist eine Anhebung im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 795 um ca.
0,37 ha zu konstatieren.
Boden, Wasser und Lokalklima
Die Verdichtung der Baugebiete sowie zusätzliche Erschließungsflächen
betreffen zu einem hohen Anteil nicht kartierte (weniger schutzwürdiger)
Böden. Da das Niederschlagswasser wie bisher örtlich zur Versickerung
gebracht wird, ist die Verringerung der Grundwasserneubildung durch
zusätzliche Verdunstungsverluste nicht umwelterheblich. Veränderungen
des Kleinklimas infolge der Verdichtungszunahme bleiben auf das
Plangebiet beschränkt.
Tiere, Pflanzen und artenschutzrechtliche Belange
Wie beim Bebauungsplan Nr. 653 wird es im Zuge der Entwicklung der
weiteren Gewerbeflächen zu Umwandlungen von Gehölzbeständen und
128
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
zum Verlust von Offenlandlebensräumen kommen. Für den Feldhasen
sowie für weitere nicht planungsrelevante Tierarten der Äcker und
Feldfluren wie Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer werden größere
Teillebensräume verloren gehen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist vorausschauend zu ermitteln
und zu beurteilen, ob die Realisierung der Bauvorhaben bzw. der
vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan auf unüberwindbare
artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würde.
Brutplätze von planungsrelevanten Vogelarten sind nicht betroffen. Es ist
jedoch eine Verringerung von Nahrungsangeboten für die Brutvogelarten
Sperber und Mäusebussard sowie für die Nahrungsgäste Graureiher,
Turmfalke, Steinkauz, Waldkauz und das Rebhuhn als Durchzügler zu
erwarten. Durch eine Baufeldräumung außerhalb der Brut- und
Aufzuchtzeit werden baubedingte Tötungen von Brutvögeln vermieden. Es
ist davon auszugehen, dass die Fledermausarten Großer Abendsegler,
Kleiner Abendsegler, Wasserfledermaus und Rauhautfledermaus im
Plangebiet zumindest zeitweilig Baumhöhlen als Quartier nutzen. Eine
potenzielle Quartierfunktion für Zwergfledermäuse weisen die Sporthalle
und weitere Gebäude wie der ehemalige Kindergarten auf, die im Zuge der
Umsetzung der Planung abgebrochen werden sollen. Daher werden vor
einer unvermeidbaren Entfernung von Höhlenbäumen und vor einem Gebäudeabbruch Maßnahmen zur Vermeidung des Tötens oder Verletzens
von Individuen durchgeführt und Ersatzquartiere für den Verlust von
Lebensstätten geschaffen.
Mit der Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 795
„Fichtenhainer Allee“ werden – unter Einbeziehung der genannten
Vermeidungs- und vorsorglichen Ausgleichsmaßnahmen – keine
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Ausgleichsmaßnahmen inklusive forstrechtlicher Ausgleich
Den zusätzlich in den Bebauungsplan aufgenommenen Gehölzstreifen
kommt, außer ihrer gestalterischen Aufgabe, auch eine Funktion als
Rückzugsraum für Tierarten der Agrarlandschaft und Siedlungen zu.
Es werden wie bisher, allerdings in differenzierterer Form, Anreicherungsund Extensivierungsmaßnahmen im Süden des Plangebiets festgesetzt.
Das Spektrum umfasst, außer der Anlage von Strauchhecken, die
Extensivierung von Äckern, die Ablösung der ackerbaulichen Nutzung
129
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
durch die Entwicklung von Blühflächen durch Einsaat oder Selbstbegrünung sowie das Brachfallen von Grünland. Mit den Maßnahmen zum
Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften werden zugleich Nahrungshabitate von Greifvögeln und Fledermäusen optimiert und das Landschaftsbild aufgewertet.
Außer bereits z. T. umgesetzten Laubwaldaufforstungen sind weitere
Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Acker-Lebensgemeinschaften vorgesehen. Mit diesen Maßnahmen wächst die Gesamtfläche der plangebietsexternen Ausgleichsmaßnahmen von rund 7 ha
Bebauungsplan Nr. 653 auf rund 11,6 ha an.
Sowohl die plangebietsintern als auch -extern festgelegten Ersatzaufforstungen (9,4 ha) gleichen die nachteiligen Auswirkungen der Waldumwandlung (rd. 2 ha) vollständig aus.
Fläche und Landschaftsschutz
Die bisher im Süden des Plangebietes zulässige, aber nicht realisierte
Stellplatzanlage (1,5 ha) wird im Bebauungsplanentwurf Nr. 795 nicht
mehr festgesetzt. Bei Realisierung des Bebauungsplans Nr. 795 ist in den
Baugebieten von rund 32 ha und bei einer flächendeckenden Ausreizung
der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl von insgesamt rund
38 ha Überbauung (Flächenversiegelung) auszugehen. Bei vollständiger
Auslastung des rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl.
1. Änderung) würde die Flächenversiegelung knapp 25 ha bzw. knapp
37 ha betragen.
Die Zunahme der Überbauung und Versiegelung erstreckt sich auf Flächen
innerhalb eines bestehenden Gewerbeparks und steht den Zielsetzungen
des Baugesetzbuches zum Bodenschutz (Nachverdichtung zur
Verringerung der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich) und des
Bundesnaturschutzgesetzes (Vorrang der Bebauung unbebauter Flächen
im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für
Grünflächen vorgesehen sind, vor der Inanspruchnahme von Flächen im
Außenbereich) nicht grundsätzlich entgegen.
Eine Überplanung der Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des
Landschaftsplanes zugunsten einer Gewerbenutzung wird nicht
vorgenommen.
130
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Resümee
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen infolge der Planänderung auf
die Schutzgüter bzw. Umweltbelange sind nicht erkennbar.
131
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 795 – Fichtenhainer
Allee – werden die ihm entgegen stehenden früher getroffenen
Festsetzungen außer Kraft gesetzt. Insbesondere treten außer Kraft die
Festsetzungen der Bebauungspläne
Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain –
Nr. 653 1. Änderung – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain, im Bereich südlich der Anrather Straße / westlich der Straße Europark Fichtenhain C –
2.
Bodenordnung
In Teilbereichen des Plangebietes machen die Eigentumsverhältnisse eine
Bodenordnung erforderlich. Dies betrifft Gewerbegebietsflächen im
Nordosten und Südosten (jeweils Teile des GE 2) und den Bereich der
Landwirtschafts- und Aufforstungsfläche. In seiner Sitzung am 12.04.2018
hat der Rat der Stadt Krefeld zur Ordnung des Grund und Bodens eine
Grundstücksumlegung für den Teilbereich östlich der Alleestraße bzw.
östlich des Campus Fichtenhain angeordnet (Vorlage Nr. 4795/17). Dieser
Beschluss ermächtigt die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, alle
Grundstückseigentümer anzuhören. In Abhängigkeit der Gesprächsergebnisse kann der Umlegungsausschuss dann einen Umlegungsbeschluss fassen, wenn eine freiwillige Einigung der Eigentümer im Sinne
der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht als
erzielbar erscheint.
3.
Städtebauliche Verträge
Mit der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als
Hauptgrundstückseigentümer im Plangebiet und damit wesentlicher
Entwickler dieser Flächen werden Regelungen zur Umsetzung des
Bebauungsplans in einem städtebaulichen Vertrag getroffen. Dies betrifft
folgende Aspekte:
Umsetzung von Erschließungsmaßnahmen
Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen und ökologischen Ausgleichsmaßnahmen
Übertragung von Flächen (Straßen-, Grün-, Wald- und Ausgleichsflächen) in das Eigentum der Stadt
132
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
4.
VIII. Umsetzung der Planung
Kosten und Finanzierung
Ein Teil der Infrastruktur im Plangebiet ist bereits vorhanden. Bzgl. des
Baus der Planstraßen werden zwischen der Stadt und der Grundstücksgesellschaft Regelungen im städtebaulichen Vertrag getroffen (siehe
oben). Für die Umsetzung der im östlichen Plangebietsteil festgesetzten
Aufforstungsfläche auf Flächen, die weder im Eigentum der Stadt noch im
Eigentum der GGK stehen, sind überschlägig Kosten von ca. 200.000 EUR
(Aufforstung inkl. Flächenerwerb) kalkuliert worden. Für diejenigen
öffentlichen Grün- und Waldflächen sowie plangebietsinterne und -externe
Ausgleichsflächen, die von der GGK hergerichtet und an die Stadt
übertragen werden, sind jährliche Pflege- und Unterhaltungskosten von
rund 48.500 EUR kalkuliert worden.
______________________________________________________________
Krefeld, den _________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
133
Bebauungsplan Nr. 795
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 795 – Fichtenhainer Allee – in seiner Sitzung am
_____________________ beschlossen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
134