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Verwaltungsvorlage (Vorlage 5045-18 - Anlage 2 (Abwägungen).pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
807 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:02

Inhalt der Datei

Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Betreff: Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –; Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB (siehe unter I.), der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB (siehe unter II.), der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (siehe unter III.), der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (siehe unter IV.) und der Nachbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB (siehe unter V.) eingegangenen Stellungnahmen sowie Verwaltungsvorschläge (siehe unter VI.). I. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 28.10.2014. Diese wurde am 02.12.2014 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Im Rahmen der Veranstaltung wurde nach der derzeitigen Vermarktungslage, den zeitlichen Planungen für die weitere Straßeninfrastruktur und der ÖPNV-Anbindung des Gebietes gefragt. Zudem wurde auf die Zunahme des Lkw-Verkehrs in den letzten Jahren auf der Anrather Straße zwischen der Oberschlesienstraße und der Kölner Straße hingewiesen und angeregt, diese Entwicklung, die sich nicht mit einem Wohngebiet, durch das die Anrather Straße führe, und dem dortigen neuen Kindergarten vertrage, z. B. durch bauliche Maßnahmen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen zu entschärfen. Durch das Heranrücken des Gewerbegebietes an die Fischelner Ortslage werde eine Erhöhung dieses Schleichverkehrs erwartet. Abwägung: Zum Aspekt „Verkehrszunahme auf der Anrather Straße“: Zunächst ist anzumerken, dass bereits seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653 im Jahr 2004 Baurechte für das nun in Rede stehende Plangebiet bestehen (und zum Teil bereits realisiert worden sind) und somit der Bebauungsplan Nr. 795, der die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 darstellt, keine erstmalige bauliche Entwicklung im Plangebiet – mit der erstmaligen Folge entsprechender zusätzlicher Verkehrsmengen auf der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln – ermöglicht. Auch ist ein ähnlicher Flächenumfang der von den Bebauungsplänen Nr. 653 und 795 erfassten Gewerbe- und Industriebauflächen zu konstatieren (in beiden Fällen ca. 49 ha). Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens im Jahr 2014 durchgeführte Verkehrserhebung hat gezeigt, dass bereits heute der Großteil der Verkehrsströme (ca. drei Viertel) aus den Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und B sowie Fichtenhainer Allee Richtung Westen (Oberschlesienstraße) orientiert ist. Anhaltspunkte, dass sich diese grundsätzliche Ausrichtung durch die weitere Entwicklung der Gewerbeflächen im Plangebiet verändert, liegen nicht vor. Dennoch ist in der Tat davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet sowie der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen (ca. 9 ha) zusätzlicher Verkehr auf der Anrather 1 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Straße ausgelöst wird. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Diese prognostizierte Zunahme bezieht sich jedoch auf den Vergleich zum Status quo und berücksichtigt nicht, dass im Plangebiet durch den seit 2004 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 bereits umfassend Planungsrecht für eine Gewerbeentwicklung – mit einer entsprechenden Verkehrserzeugung auch für die Anrather Straße – besteht (siehe oben). Die Frage von baulichen Maßnahmen oder Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Anrather Straße ist nicht Regelungsgegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Solche Maßnahmen sind der gesamtstädtischen Lärmminderungsplanung / Lärmaktionsplanung vorbehalten. Für die nach Südosten orientierten Verkehre aus dem Plangebiet kann die geplante Südwestumgehung Fischeln, für die bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht, die Möglichkeit bieten, die Anrather Straße östlich des Krützboomweges und damit den Fischelner Ortskern zu meiden. Für die nach Nordosten orientierten Verkehre Richtung Erkelenzer Straße / Mühlenfeld, nördliche Kölner Straße oder Hafelsstraße (L 443) gilt dies jedoch nicht. Diese Verkehre werden die Anrather Straße auch östlich des Krützboomweges und damit die dort angrenzenden Wohnnutzungen belasten. Im Gegenzug dürfte jedoch nach Realisierung der Südwestumgehung ein zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße ausgelöst werden, so lange die Fortführung der Westumgehung über die Anrather Straße hinaus nach Norden nicht umgesetzt würde. Die für das Bebauungsplanverfahren Nr. 795 erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert für die Wohnnutzungen entlang der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln eine rechnerische Zunahme der Verkehrslärm-Beurteilungspegel um 2,1 dB(A) nachts (auf dann (gerundet) 55 dB(A)) und 2,4 dB(A) tags (auf dann (gerundet) 65 dB(A)) (vgl. Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung). Diese Prognose berücksichtigt die o. g. anzunehmende Verkehrsverlagerung auf die Südwestumgehung nicht. Ebenfalls ist zu beachten, dass die errechnete Zunahme der Beurteilungspegel in Relation zu den durch die derzeitige Verkehrsmenge (Verkehrsmengenzählung 2014) errechneten Beurteilungspegel zu sehen ist und die durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 planungsrechtlich bereits mögliche aber noch nicht vollzogene bauliche Entwicklung im Plangebiet – mit der Folge entsprechender zusätzlicher Verkehrsmengen und erhöhten Beurteilungspegel auf der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln – hier nicht Vergleichsmaßstab war. Grund hierfür ist, dass eine als Vergleichsmaßstab heranziehbare Verkehrsmengen- und -lärmprognose zum Bebauungsplan Nr. 653 nicht vorliegt. Der Gutachter führt zu den prognostizierten Pegelerhöhungen aus: „Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr. Insofern liegt die Veränderung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle.“ Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen die Verkehrslärm-Beurteilungspegel an der An2 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss rather Straße im Bereich östlich des Krützboomweges mit bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts, also Überschreitung um bis zu 7 bzw. 8 dB(A) tags/nachts). Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der Abwägung. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht, sondern sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum um jeweils 5 dB(A) unterschritten. Das Auftreten städtebaulicher Missstände ist daher im Prognosefall nicht zu erwarten. Die Verkehrs- und Verkehrslärm-Auswirkungen auf die allgemeinen Wohnnutzungen entlang der Anrather Straße sind in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. Der Schallschutz ist jedoch als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In Kenntnis einer zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Anrather Straße und einer damit einhergehenden weitergehenden Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete wird unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Baurechtes durch den Bebauungsplan Nr. 653 mit dadurch entsprechend ermöglichten zusätzlichen Verkehrsmengen, unter Berücksichtigung der zu erwartenden gegenläufigen Belastungs- / Entlastungseffekte durch die geplante Südwestumgehung Fischeln und der Annahme, dass auch nach der Realisierung der Umgehungsstraße die „Sanierungswerte“ von 70/60 dB(A) weiterhin unterschritten werden und unter Berücksichtigung, dass städtebauliche Missstände nicht vorliegen, da die aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werte von 70/60 dB(A) tags/nachts in der vorliegenden Prognose nicht erreicht werden, 3 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Ausweisung gewerblicher Bauflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 795 der Vorrang eingeräumt. Den Bedenken gegen die Gewerbegebietsentwicklung wird nicht gefolgt. Zum Aspekt „ÖPNV-Anbindung des Plangebietes“: Die Bedienung des Plangebietes mit dem ÖPNV ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanes. Grundsätzlich sind die geplanten Straßen für Linienbusse ausreichend dimensioniert. Ob und wenn ja in welchem Umfang das Plangebiet durch den ÖPNV erschlossen wird, ist zwischen der Stadt und den Stadtwerken zu diskutieren. Festsetzungen / Reglungen im Bebauungsplan können hierzu nicht getroffen werden. Eine Entscheidung hierzu ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht erforderlich. Unabhängig von der öffentlichen Veranstaltung am 02.12.2014 bestand für die Öffentlichkeit die Gelegenheit, sich zu der Planung zu äußern. Dabei wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. 2. 3. Herr H., Anrather Straße Firma W., Campus Fichtenhain Herr K., Anrather Straße 1. Herr H., Anrather Straße, mit Schreiben vom 05.12.2014 Stellungnahme: Mit der Erschließung des Gewerbe- bzw. Industriegebiets gegenüber der Breuershofstraße im vorgelegten Bebauungsplan sei er nicht einverstanden. Als Eigentümer der Hofanlage Anrather Straße 291, Gemarkung Fischeln, Flur 11, Flurstück 1707, direkt angrenzend an das geplante Gewerbe- bzw. Industriegebiet sehe er mit der geplanten Kreuzung vor seiner Wohnung eine nicht zumutbare Verkehrs- und Lärmbelastung. Abwägung: Zunächst ist anzumerken, dass bereits seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653 im Jahr 2004 Baurechte für das nun in Rede stehende Plangebiet bestehen (und zum Teil bereits realisiert worden sind) und somit der Bebauungsplan Nr. 795, der die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 darstellt, keine erstmalige bauliche Entwicklung im Plangebiet – mit der erstmaligen Folge entsprechender zusätzlicher Verkehrsmengen auf der Anrather Straße – ermöglicht. Auch ist ein ähnlicher Flächenumfang der von den Bebauungsplänen Nr. 653 und 795 erfassten Gewerbe- und Industriebauflächen zu konstatieren (in beiden Fällen ca. 49 ha). 4 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss In der Tat ist davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet sowie der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen (ca. 9 ha) zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße – im Vergleich zum heutigen Status quo – ausgelöst wird. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Diese prognostizierte Zunahme bezieht sich jedoch auf den Vergleich zum Status quo und berücksichtigt nicht, dass im Plangebiet durch den seit 2004 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 bereits umfassend Planungsrecht für eine Gewerbeentwicklung – mit einer entsprechenden Verkehrserzeugung auch für die Anrather Straße – besteht (siehe oben). Die für das Bebauungsplanverfahren Nr. 795 erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert für die Hofanlage Anrather Straße 291 eine Zunahme der VerkehrslärmBeurteilungspegel um bis zu 2,2 dB(A) nachts und 2,6 dB(A) tags (vgl. Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung). Der Gutachter führt weiter aus: „Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr. Insofern liegt die Veränderung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle.“ Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen die Verkehrslärm-Beurteilungspegel auf Höhe der Hofanlage Anrather Straße 291 mit 61 dB(A) tags und 51 dB(A) nachts knapp über den Orientierungswerten der DIN 18005 für die hier anzusetzenden Mischgebiete (60/50 dB(A) tags/nachts). Die Überschreitung dieser Orientierungswerte wird der Prognose nach um ca. 2 bis 3 dB(A) zunehmen, so dass ein Beurteilungspegel von (gerundet) 63/54 dB(A) tags/nachts zu erwarten ist. Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der Abwägung. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall nicht erreicht, sondern sowohl im Tages- als auch im Nachtzeitraum unterschritten (um 7 dB(A) tags und um 6 dB(A) nachts). Das Auftreten städtebaulicher Missstände ist daher im Prognosefall nicht zu erwarten. 5 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die schalltechnische Untersuchung hat auch geprüft, ob durch den geplanten Ausbau des Knotens Anrather Straße / Breuershofstraße durch die im Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße A) zu einem vierarmigen Knoten ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen für die direkt nordöstlich dieses Knotens liegende bewohnte Hofanlage Anrather Straße 291 entsteht. Für diese Bewertung ist die 16. BImSchV heranzuziehen, deren Immissionsgrenzwerte als bindende Grenzwerte bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Straßen anzusehen sind. Für die hier anzusetzende Gebietskategorie „Mischgebiete“ betragen die Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV tagsüber 64 dB(A) und nachts 54 dB(A). Somit mutet der Verordnungsgeber einem Anwohner in Folge einer baulichen Veränderung einer Straße um 4 dB(A) höhere Lärmbelastungen zu, als nach der DIN 18005 bei städtebaulichen Planungen anzustreben sind. Die prognostizierten Beurteilungspegel von 63/54 dB(A) tags/nachts liegen im Tagzeitraum unter dem Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV, nachts wird der Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) erreicht, aber nicht überschritten. Der Gutachter führt hierzu aus: „Dem entsprechend besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen aufgrund der baulichen Veränderungen im Straßenraum. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Berechnung ‚zur sicheren Seite‘ die gesamte Anrather Straße angesetzt wurde. Normalerweise ist bei der Prüfung nach 16. BImSchV nur der baulich veränderte Bereich zu berücksichtigen.“ Die in der Stellungnahme angesprochene Planstraße A soll gegenüber der Breuershofstraße an die Anrather Straße angeschlossen werden und ist anders als alle anderen Straßen im Plangebiet nicht mit der Fichtenhainer Allee verbunden. Durch diese separate Erschließung kann der nordöstliche Teil des Plangebietes als eigenständiger Gewerbebereich entwickelt werden und die Einmündung der Fichtenhainer Allee in die Anrather Straße von Teilen des gewerblichen Verkehrs entlastet werden. Die Verkehrs- und Verkehrslärm-Auswirkungen auf die Hofanlage Anrather Straße 291 sind in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. Der Schallschutz ist jedoch als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In Kenntnis einer zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Anrather Straße und einer damit einhergehenden weitergehenden Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete wird unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Baurechtes durch den Bebauungsplan Nr. 653 mit dadurch entsprechend ermöglichten zusätzlichen Verkehrsmengen, unter Berücksichtigung, dass städtebauliche Missstände nicht vorliegen, da die aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werte von 70/60 dB(A) tags/nachts in der vorliegenden Prognose nicht erreicht werden und, 6 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss unter Berücksichtigung dass durch den geplanten Ausbau des Knotens kein Schallschutzanspruch für das Anwesen begründet wird, den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Ausweisung gewerblicher Bauflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 795 der Vorrang eingeräumt. Ebenso wird dem mit der Planstraße A im Nordosten des Plangebietes verfolgten städtebaulichen Ziel der Vorzug gegenüber einer ausschließlichen Anbindung der gesamten Gewerbeflächen im Plangebiet über die Fichtenhainer Allee der Vorrang eingeräumt. Den Bedenken gegen die Gewerbegebietsentwicklung im Allgemeinen und die geplante Anbindung einer Planstraße an die Anrather Straße auf Höhe der Breuershofstraße im Speziellen wird nicht gefolgt. 2. Firma W., Campus Fichtenhain, mit Schreiben vom 07.01.2015 Stellungnahme: Die Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG habe der vortragenden Firma die Beschlussvorlage zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 der Stadt Krefeld übermittelt, welche mit großem Interesse studiert worden sei. Hierzu würden die im Folgenden aufgeführten Änderungen angeregt. Nach einem persönlichen Gespräch mit Vertretern der GGK habe man seine Änderungswünsche auch der GGK bereits schriftlich mitgeteilt. In der Begründung zur 2. Änderung des B-Plans 653 werde aufgeführt, dass für bestimmte Bereiche der Gewerbegebietsflächen eine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 auf 0,8 vorgesehen sei, um den Bau flächenintensiverer Gebäude und damit eine äußerst wirtschaftliche Ausnutzung der Baugrundstücke zu ermöglichen und Ansiedlungsanreize für Unternehmen zu setzen. Für den Standort des Einwenders im Campus Fichtenhain sei dagegen weiterhin eine GRZ von 0,5 vorgesehen. Man möchte deshalb nachdrücklich darauf hinweisen, dass auch für bereits vor Ort ansässige Unternehmen und speziell für den Einwender eine bessere Ausnutzung der Grundstücksflächen für Erweiterungen unbedingt notwendig sei. Die sei darin begründet, dass die Tätigkeitsbereiche und die Anzahl der Mitarbeiter in den vergangenen Jahren kontinuierlich gewachsen seien. Voraussetzung für eine weiterhin positive Entwicklung des Instituts sei eine äußerst flächenintensive und wirtschaftliche Ausnutzung des Grundstücks im Hinblick auf die geplante Erweiterung der Gebäude. Deshalb sei es für das Institut mit langjähriger Entwicklung im Campus Fichtenhain nicht akzeptabel, gegenüber neu angesiedelten Unternehmen benachteiligt zu werden und in zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt zu werden. Man rege daher für den Bereich der Gewerbegebietsflächen zu denen das betreffende Grundstück gehöre eine Erhöhung der GRZ von 0,5 auf 0,9 an. Eine solche Erhöhung der Grundflächenzahl sei mit dem historischen Campus-Bereich durchaus vereinbar. Der Charakter dieses schüt7 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss zenwerten Bereichs werde durch eine etwas massivere Bebauung nicht beeinträchtigt, zumal ja schon der derzeit geltende Bebauungsplan eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,5 auf 0,75 für bestimmte Konstellationen ermögliche. Außerdem sei es erforderlich, dass man bei einer notwendigen Erweiterung der Gebäude aus rein funktionellen Gründen im westlichen Grundstücksbereich bis auf 6 m an die ausgewiesene Waldfläche vorrücke. In diesem Zusammenhang möchte man darauf hinweisen, dass auch die benachbarte Turnhalle im Bereich der öffentlichen Grünfläche liege und bis 6 m an die Waldfläche heranreiche. Man bitte darum, die Änderungswünsche im Rahmen der Änderung des Bebauungsplans umzusetzen. Dies sei von sehr großer Bedeutung, um das Grundstück intensiv und effizient zu nutzen und so auch in Zukunft die Arbeitsplätze in dem in langer Tradition mit der Stadt Krefeld verbundenen Institut sichern und ausbauen zu können. Abwägung: 1. Zur Anregung auf Erhöhung der Grundflächenzahl: Der Anregung einer GRZ-Erhöhung wird für den westlich der Fichtenhainer Allee, südlich des festgesetzten Waldes und nördlich des historischen Campusbereiches gelegenen Bereich in Teilen entsprochen. Unmittelbar entlang der Fichtenhainer Allee wird aus städtebaulichen Gründen an der Festsetzung einer GRZ von 0,5 und eine GFZ von 1,5 beibehalten. Für die abseits der Fichtenhainer Allee gelegenen Bereiche des ehemaligen Sportplatzes und der bereits bebauten Flächen nördlich des festgesetzten Fuß- und Radwegs wird hingegen eine Erhöhung der GRZ auf 0,8 und der GFZ auf 2,4 vorgenommen. Durch den westlich dieser Flächen festgesetzten und in der Örtlichkeit bereits vorhandenen Wald besteht in diesem Bereich keine direkte Nachbarschaft zum benachbarten Europark A, so dass eine Erhöhung dort städtebaulich vertretbar ist. Bei der Festsetzung handelt es sich um das zulässige Höchstmaß gemäß § 17 BauNVO. Weitere Erhöhungen sind daher ausgeschlossen. Der Anregung auf Erhöhung der Grundflächenzahl wird teilweise gefolgt. 2. Zur Anregung auf Ausdehnung der überbaubaren Flächen zum Wald hin: Ein weiteres Heranrücken an die Grenze des festgesetzten Waldes ist nicht möglich. Im gesamten Plangebiet wird der Abstand überbaubarer Grundstücksflächen zu Waldflächen mit 10 m festgesetzt. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von Gebäuden die üblicherweise einzuhaltenden Abstände nicht eingehalten. Dieser geringere Abstand wird daher mit der Festsetzung innerhalb der Waldflächen zur Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m kompensiert, so dass im Ergebnis ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entsteht. Hiermit wird sowohl dem Belang des Forstes als auch dem Belang, Gebäude im Plangebiet vor Einwirkungen aus dem Wald (umstürzende Bäume, auf Gebäude überschlagender Waldbrand) zu schützen, entsprochen. Dieser Abstand gilt im Übrigen auch für eine künftige Bebauung im Bereich der heutigen 8 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Sporthalle, so dass hier keine Ungleichbehandlung vorliegt. Die Sporthalle selbst genießt lediglich Bestandsschutz. Der Anregung auf Ausdehnung der überbaubaren Flächen zum Wald hin wird nicht gefolgt. 3. Herr K., Anrather Straße, mit Schreiben vom 02.02.2015 Stellungnahme: Der Bürger möchte zwei Änderungswünsche vorbringen: Die Breite des Grünstreifens längs zur Anrather Straße solle reduziert werden, zumindest auf das Maß des Grünstreifens im westlichen Bereich. Im östlichen Bereich sei der Grünstreifen breiter – hier würde eine Breite von 8 m ausreichen, da die Anrather Straße in der Ausbauphase nach Norden verlegt würde. Die Straßenführung unterhalb der Kreuzung Anrather Straße / Breuershofstraße solle im Verlauf ein wenig nach Osten verschoben werden. Abwägung: 1. Zur Anregung auf Reduzierung der Pflanzstreifenbreite: Die Breite der Pflanzgebotsfläche entlang der Anrather Straße wurde im Rahmen der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Bauleitplanverfahren geprüft. Im Bereich westlich der Fichtenhainer Allee ist die Pflanzfläche aufgrund von in der Örtlichkeit vorhandenen Versorgungsleitungen auf 10 m Tiefe reduziert worden. Dies schränkt zwar die Möglichkeiten der Eingrünung zur Anrather Straße hin ein, die bereits vorhandene und aktuell geplante Bebauung der südlich anschließenden Grundstücke erlaubt jedoch nicht, die Pflanzfläche nach Süden zu verbreitern. Im Bereich östlich der Planstraße A bis zum Plangebietsrand ist der Pflanzstreifen im Vergleich zum geltenden Planrecht (dort bis zu 23 m tief) jedoch auf 15 m Tiefe reduziert worden, um die Ausnutzbarkeit der Gewerbegrundstücke zu erhöhen, gleichzeitig jedoch eine substanzielle Eingrünung des Gewerbegebietes zu ermöglichen. Zudem soll in dem Pflanzstreifen die im westlichen Teil (bis Höhe Breuershofstraße) bereits vorhandene Ahorn-Allee fortgeführt werden. Die mit der Anlage einer substanziellen Eingrünung und der Fortführung der Ahorn-Allee verfolgten städtebaulichen Ziele werden gegenüber dem Wunsch des Eigentümers nach höherer Ausnutzbarkeit seines Gewerbegrundstücks höher gewichtet. Der Anregung auf Reduzierung der Pflanzstreifenbreite wird teilweise gefolgt. 2. Zur Anregung auf Änderung der Straßenführung der Planstraße A: Die Straßenführung der im Bebauungsplanvorentwurf als Planstraße A festgesetzten Fläche wurde im Rahmen der Fortführung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens überprüft. Hierzu wurde eine Vorplanung eines Ingenieurbüros erstellt. Der nun festge9 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss setzte Straßenverlauf berücksichtigt nun sowohl verkehrstechnische Notwendigkeiten als auch eine sinnvolle Erschließung der anliegenden Baugrundstücke. Eine weitere Verschiebung der Trasse hin zum Eigentum des Vortragenden wird nicht unterstützt. Die Eigentumsverhältnisse im nordöstlichen Plangebiet machen eine Bodenordnung erforderlich. Sollten privatrechtliche Regelungen hierbei nicht zustande kommen, müsste zur Realisierung des Bebauungsplanes die Bodenordnung im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens erfolgen. Der Anregung auf Verschiebung der Straßenführung der Planstraße A in Richtung Osten wird nicht gefolgt. II. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 05.12.2014 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die Planung informiert, um die Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen. Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften Amprion GmbH, Dortmund Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim GASCADE Gastransport GmbH, Kassel Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel Kreis Viersen PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen Landesbetrieb Straßenbau NRW – Autobahnniederlassung Krefeld Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen Stadt Meerbusch GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG Bezirksregierung Düsseldorf Handwerkskammer Düsseldorf SWK Netze GmbH für Stadtwerke Krefeld AG Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld 10 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 20. 21. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 05.12.2014 Stellungnahme: Gegen das Vorhaben bestünden seitens des Fachbereichs Umwelt grundsätzlich keine Bedenken. Im Rahmen der erforderlichen Umweltprüfung würden die zu erwartenden Umweltauswirkungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes ermittelt, beschrieben und bewertet sowie in einem Umweltbericht dokumentiert. Der Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB i. V. mit Anlage 1 BauGB erfülle die Anforderung an die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Gegenstand des vorliegenden Umweltberichtes seien die zum Stand des Vorentwurfes erkennbaren umweltrelevanten Auswirkungen, die durch die 2. Änderung ausgelöst würden. Als Vergleichsmaßstab würde der aus den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes ableitbare Zustand herangezogen. Im Rahmen des Änderungsverfahrens würde u. a. ein Verkehrsgutachten erstellt und das schalltechnische Gutachten zur damaligen Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 überarbeitet werden. Erst nach Vorlage aller Gutachten sei eine abschließende Bewertung der Umweltfolgen möglich. Vorbehaltlich der noch ausstehenden Gutachten, z. B. zum Schallschutz, sei zum jetzigen Planungsstand eine erhebliche Betroffenheit von Umweltbelangen nicht erkennbar. Es werde darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche (nordwestliche Ecke) des Vorhabens innerhalb des Achtungsabstandes einer Störfallanlage der Firma Outokumpu liege. Im Bereich des Bebauungsplans 653 hätten sich in der jüngeren Vergangenheit durch Untersuchungen bisher unbekannte Erkenntnisse über Bodenverunreinigungen ergeben. Als Ergebnis einer flächendeckenden Untersuchung hätten sich acht Flächen herauskristallisiert, bei denen entweder ein Altlastenverdacht bestätigt (Kesselhaus) wurde oder bei denen es zu einer Schadstoffanreicherung durch anthropogene Beeinflussung gekommen sei. An erster Stelle sei der Bereich des ehemaligen Kesselhauses zu nennen. Die Untersuchungen hätten lokal erhöhte PAK-Gehalte in den Anschüttungsmaterialien und im Boden ergeben. Ein Direktkontakt solle unterbleiben. Lokale Belastungen seien ebenfalls im Grundwasser und in der Bodenluft festgestellt worden. Im Falle einer Neubebauung 11 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss seien weitere Untersuchungen erforderlich. Zudem sei es erforderlich anfallenden Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine weitere Verdachtsfläche befinde sich im Bereich der ehemaligen Schule / des ehemaligen Pferdestalls. Hier wäre eine 0,9 m bis 1,9 m mächtige Anschüttung festgestellt worden. Die Analysen hätten eine Verunreinigung durch PAK gezeigt. In einer Bohrung würden die Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung für Kinderspielflächen überschritten. Im Falle einer sensiblen Nutzung oder bei Eingriffen in den Untergrund seien weitere Untersuchungen und insbesondere aufgrund des oberflächennah auftretenden Benzo(a)pyrens Maßnahmen gegen einen Direktkontakt notwendig. Es sei erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Sportplatz stelle ebenfalls eine Verdachtsfläche dar. Auch hier wäre eine Anschüttung angetroffen worden. Im Bereich des randlich gelegene Walls, der mit anthropogenen Beimengungen durchsetzt sei, weise die Anschüttung eine Mächtigkeit von 2,8 m auf. Eine Prüfwertüberschreitung sei nicht festgestellt worden. Im Falle von sensiblen Nutzungsänderungen seien jedoch Nachuntersuchungen des Oberbodens zu erwägen. Es sei jedoch erforderlich, im Fall von Tiefbaumaßnahmen den Aushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Auffüllungen seien ebenfalls im Bereich der ehemaligen Schwimmhalle angetroffen worden. Auf der aktuellen Erkenntnisgrundlage seien deshalb keine akut sanierungsbedürftigen Boden- und / oder Grundwasserverunreinigungen vorhanden. Innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens sei zu prüfen, ob weitere Untersuchungen notwendig seien. Auch in diesem Bereich ist Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Weitere Auffüllungen seien im Bereich der ehemaligen Gärtnerei angetroffen worden. Prüfwertüberschreitungen seien nicht festgestellt worden. Auch in diesem Bereich sei Erdaushub ordnungsgemäß zu entsorgen. Im zentralen Bebauungsplanbereich würden in mehrere 100 m langen Heizkanälen Rohrbündel verlaufen, über die ehemals ausgehend vom Kesselhaus verschiedene Gebäude mit heißem Dampf zum Betrieb der Heizungen versorgt worden wären. Die Rohrbündel seien mit Isoliermaterial gegen Wärmeverlust geschützt. Im Fall von Abbrucharbeiten sei auf die ordnungsgemäße Entsorgung des Bauschutts und den fachgerechten Umgang mit den lungengängigen Fasern zu achten. Im südöstlichen Bereich befände sich der Altstandort „Schreinerei, Schlosserei, Schweißerei" gemäß § 2 Abs. 6 BBodSchG. Im Rahmen der o. g. orientierenden Altlastenuntersuchung seien im Grundwasser Schadstoffspuren gefunden worden, die jedoch die Geringfügigkeitsschwellenwerte der LAWA nicht überschreiten würden. Nach Einschätzung des Gutachters seien keine sanierungsbedürftigen Boden- und / oder Grundwasserverunreinigungen zu erwarten. Allerdings könne aufgrund der im Grundwasser gefundenen Schadstoffspuren ein lokaler Hot-Spot nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 12 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Im östlichen Bereich befände sich der Altstandort einer ehemaligen Gärtnerei. Untersuchungen für diese Fläche seien bisher nicht erfolgt. Bodenuntersuchungen sollten im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt werden. Aus wasserrechtlicher Sicht werde gebeten folgende Hinweise aufzunehmen: Für den evtl. Einbau / die Verwendung von Boden außerhalb der durchwurzelten Bodenschicht im Rahmen einer baulichen Maßnahme ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen /Abfällen“ geändert – Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – sowie die TR Boden vom 05.11.2004 zu beachten. Für den evtl. Einbau / die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9,10,11,13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke / Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen Abwägung: Zum Aspekt „Störfallbetriebsbereiche“: Nach dem KABAS-Informationssystem (Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung) des LANUV liegt das Plangebiet aktuell außerhalb des Achtungsabstandes eines Störfall-Betriebsbereiches der Firma Outokumpu Nirosta. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Behördenbeteiligung war im KABAS noch ein Achtungsabstand von 500 m pauschal um das Gelände des gesamten Industrieparks Stahldorf angelegt, so dass das Plangebiet zum damaligen Zeitpunkt noch tangiert wurde. Allerdings war eine Differenzierung nach Bereichen, in denen tatsächlich mit den StörfallStoffen umgegangen wird und den Bereichen, in denen dies nicht genehmigt ist, nicht Grundlage der Abgrenzung. Im Oktober 2015 hat ein von Outokumpu Nirosta beauftragter Sachverständiger ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG vorgelegt, nach dem sich der Störfall-Betriebsbereich auf einen Gebäudekomplex im Südosten des Industrieparks beschränkt. Der „angemessene Abstand im Sinne des § 50 BImSchG“ um diesen Betriebsbereich liegt nach diesem Gutachten vollständig auf dem Gelände des Industrieparks Stahldorf und tangiert den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 795 daher nicht. Eine weitergehende Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung ist im Bebauungsplanverfahren Nr. 795 nicht erforderlich. 13 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zum Aspekt „Altlastenverdachtsflächen“: Eine Kennzeichnung der Altlastenverdachtsflächen gemäß § 9 Abs. 5 BauGB im Plangebiet erfolgt nur teilweise, und zwar im Bereich des ehemaligen Kesselhauses und der ehemaligen Schule / des ehemaligen Pferdestall aufgrund nachgewiesener relevanter Belastungen. Da bei den weiteren sechs Flächen keine relevanten Prüfwertüberschreitungen bekannt sind und / oder kein akuter Sanierungsbedarf besteht, wird bei diesen Flächen auf eine solche Kennzeichnung verzichtet. Auf diese Flächen wird im textlichen Teil hingewiesen. Auf alle Flächen wird im Umweltbericht näher eingegangen. Der Stellungnahme zu den Altlastenverdachtsflächen wird teilweise gefolgt. Zu den Hinweisen aus wasserrechtlicher Sicht: Die aus wasserrechtlicher Sicht aufgeführten Hinweise zum Einbau von Boden werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme zu den wasserrechtlichen Hinweisen wird gefolgt. 2. Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 10.12.2014 Stellungnahme: Im Rahmen der Verkehrsschau seien in der Vergangenheit auch Gewerbegebiete aufgesucht worden, da Missstände an die Straßenverkehrsbehörde gemeldet wurden. Insbesondere die Parksituation wäre wiederholt Anlass zur Beschwerde gewesen. Drei Beispiele: Gewerbegebiet Adolf-Dembach-Straße Bürger aus Uerdingen hätten sich über parkende Lkw in Wohnvierteln beschwert, da das dortige Gewerbegebiet keine Stellplätze aufweise. Gewerbegebiet Nirostastraße Hier gäbe es genügend Stellplätze; leider wären aber zwischen den Parkbuchten für die Lkw Bäume gepflanzt worden, welche immer wieder bei Rangierfahrten umgefahren werden. Krankenhäuser Alexianer und Helios Hüls Für Besucher und Mitarbeiter gäbe es in beiden Fällen ausreichend Parkmöglichkeiten auf dem jeweiligen Gelände der Krankenhäuser. Nach dem aber beide eine Kostenpflicht eingeführt hätten, würden die Pkw-Fahrer in die Wohngebiete drängen, so dass auch hier die betroffenen Bürger Lösungen von der Verwaltung gefordert hätten. 14 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Man würde daher bitten, bei den Planungen genügend kostenfreie Parkmöglichkeiten sowohl für Pkw als auch Lkw vorzusehen. Abwägung: Im weiteren Planaufstellungsverfahren wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Tiefbau eine Erschließungsplanung erstellt. Die Querschnitte der neuen Haupterschließungsstraßen erlauben einseitig die Anlage von Parkplätzen, die auch ausreichend breit ausgebaut werden können, um Lkw aufzunehmen. Ob bzw. in welchem Umfang die in den Planstraßen vorgesehenen Parkstände so gestaltet werden, dass auch längere Lkw dort parken können, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleibt der Umsetzungsplanung vorbehalten. Der Stellungnahme wird für die nachfolgende Umsetzungsplanung zur Kenntnis genommen. 3. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 10.12.2014 Stellungnahme: Vorbehaltlich der Ergebnisse der noch zu erstellenden Gutachten bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Bauleitplanung. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen. Hinweise In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten / Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im Bebauungsplan erstellt werden: Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen und zur Kontingentierung der zulässigen Schallimmissionen in Form einer Festsetzung der zulässigen Emissionskontingente. Stellungnahme zu einer für die benachbarte Wohnnutzung verträglichen Gliederung des Gewerbegebiets nach Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NW (Abstandserlass) Abwägung: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ist ein Schallgutachten erstellt worden, welches Aussagen zu aktiven und passiven Schallschutznahmen trifft. Der Bebauungsplan enthält auf dieser Grundlage – wie vom Fachbereich angeregt – Festsetzungen zu Emissionskontingenten, zur Gliederung nach Abstandsliste sowie zu baulichen Vorkehrungen zum Schutz vor Verkehrslärm (Lärmpegelbereiche). Der Stellungnahme wird gefolgt. 15 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 4. Stadt Krefeld, Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften – mit Schreiben vom 11.12.2014 Stellungnahme: Bezüglich der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan 2. Änderung Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – bestünden aus liegenschaftlicher Sicht keine Bedenken. Derzeit werde ein Tauschvertrag mit der GGK abgewickelt bezüglich der Flächen: Europark Fichtenhain A, Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 263 von Stadt Krefeld an GGK, Europark Fichtenhain A, Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstücke 196, 259, 265 von GGK an Stadt Krefeld Dabei sollen die Grundstücksverhältnisse den Darstellungen im Bebauungsplan angepasst werden. Die Sachgebiete unbebaute Grundstücke / Pachten, Wohnungsbauförderung sowie Anund Verkauf von Grundstücken seien beteiligt worden. Sollten noch Flächenankäufe erforderlich sein, werde um frühzeitige Information gebeten. Abwägung: Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 15.12.2014 Stellungnahme: Der Geltungsbereich liege teilweise in den Schutzstreifen folgender Höchstspannungsfreileitungen: 1. 110-/220 kV-Höchstspannungsfreileitung St. Tönis – Osterrath, Bl. 2388 (Maste 18-21) 2. 380-kV-Höchstpannungfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St Tönis, Bl. 4571 (Maste 4-7) Die Leitungsführungen mit Leitungsmittellinien, Maststandorten und Schutzstreifengrenzen der vorhandenen unter 1. genannten Höchstspannungsfreileitung sei in die eingereichte Festsetzungskarte eingetragen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungen ausschließlich aus der Örtlichkeit ergebe. Mit den geplanten Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplans erkläre man sich unter folgenden Bedingungen einverstanden: 16 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Höchstspannungsfreileitungen werden mit Leitungsmittellinie, Maststandorten und Schutzstreifen nachrichtlich im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans dargestellt. Der Schutzstreifen der Leitungen werde von Bauwerken freigehalten. Die Errichtung von Nebenanlagen (wie z. B. Garagen, Carports, Trafostationen usw.) sei möglich, sofern die Abstandsvorgaben gemäß DIN EN 50341 zu den spannungsführenden Leiterseilen eingehalten werden. Um die Maste herum müsse eine Fläche mit einem Radius von 25,00 m von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Dieser Bereich könne teilweise als Parkplatz oder Stellplatzfläche genutzt werden. Bei solch einer Nutzung könne in Abstimmung mit dem zuständigen Leitungsbezirk ein kostenpflichtiger Anfahrschutz für die Masten erforderlich werden. Im Schutzstreifen der Leitungen dürften nur solche Anpflanzungen vorgenommen werden, die eine Endwuchshöhe von maximal 5 m erreichten. Als Anlage sei beispielhaft eine Gehölzliste mit entsprechenden Endwuchshöhen beigefügt. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsstreifen angepflanzt werden, bestünde die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Höchstspannungsfreileitungen beschädigt würden. Aus diesem Grund werde gebeten zu veranlassen, dass in diesen Bereichen Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen gestaffelt sind. Anderenfalls werde eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitungen gefährdende Höhe erreichen, sei der Rückschnitt durch den Grundstückseigentümer / den Bauherrn auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Komme der Grundstückseigentümer / der Bauherr der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so sei die Amprion GmbH berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt zu Lasten des Eigentümers / des Bauherrn durchführen zu lassen. Die Leitungen und die Maststandorte müssen jederzeit zugänglich sein, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge zu gewährleisten, Alle die Höchstspannungsfreileitung gefährdenden Maßnahmen seien untersagt. Im Textteil des Bebauungsplans sei folgender Hinweis aufzunehmen: „Von den einzelnen ggf. auch nicht genehmigungspflichtigen Bauvorhaben im Schutzstreifen der Leitungen bzw. in unmittelbarer Nähe dazu sind der Amprion GmbH Bauunterlagen (Lagepläne und Schnittzeichnungen mit Höhenangaben über NN) zur Prüfung und abschließenden Stellungnahme bzw. dem Abschluss einer Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer / Bauherrn zuzusenden. Alle geplanten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Amprion GmbH.“ Es werde gebeten, die v. g. Auflagen in den Bebauungsplan zu übernehmen und Amprion weiter am Verfahren zu beteiligen. Diese Stellungnahme betreffe nur die von Amprion betreuten Anlagen des 220- und 380-kV-Netzes. 17 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Dieses Antwortschreiben sei auch namens und im Auftrag der RWE Deutschland AG als Eigentümerin bzw. Westnetz GmbH als Besitzerin und Betreiberin, denen die betroffene Leitungsanlage teilweise zur Mitnutzung überlassen wurde. Die technische Abstimmung sei vorgenommen worden. Abwägung: Die vorhandene planfestgestellte sowie die in Bau befindliche Höchstspannungsleitung werden in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die lagerichtige Eintragung der Höchstspannungsleitung sowie der Masten ist im Rahmen der Urkundenerstellung erfolgt. Der entsprechende Schutzstreifen, welcher von Bauwerken freizuhalten ist, ist ebenfalls in die Bebauungsplanurkunde eingetragen worden. Die Festsetzungen zu Anpflanzungen berücksichtigen die Anforderungen, welche sich in den Schutzstreifen ergeben. Durch die Errichtung der 380-kV-Freileitung Fellerhöfe – St. Tönis ergeben sich in einigen Bereichen größere erforderliche Schutzabstände als sie dem alten Planrecht zugrunde lagen. Da innerhalb des Schutzstreifens zwar die Errichtung von Stellplätzen und Nebenanlagen (bei Einhaltung der Abstandsvorgaben gemäß DIN EN 50341), nicht jedoch von Bauwerken zulässig ist, werden die überbaubaren Grundstücksflächen im Bebauungsplan bis zur Grenze des Schutzstreifens zurückgenommen (eine Ausnahme bildet hier lediglich die überbaubare Fläche, welche zur Bestandssicherung die südliche Kante des Gebäudes Campus Fichtenhain 70 umschließt und ca. 3 m tief in den Schutzstreifen hereineicht). Die innerhalb des Schutzstreifens gelegenen Flächen des Gewerbegebiets werden als Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt, wobei diese nur unter Berücksichtigung der Abstandsvorgaben zu den spannungsführenden Leiterseilen gemäß der oben genannten DIN in Abstimmung mit dem Leitungsträger zulässig sind. Die Anforderungen des Leitungsträgers zum Umgang mit Bauwerken und Anpflanzungen im Schutzstreifen sowie zur Beteiligung der Amprion GmbH werden in die Hinweise zum Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.12.2014 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan habe die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Es werde dabei davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 20 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, werde in jedem Einzelfalle gebeten die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung an die Bundeswehr weiterzuleiten. 18 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung: Im Plangebiet ist die maximale Gebäudehöhe auf 59,5 m über NHN (dies entspricht ca. 20 m über derzeitigem Gelände) begrenzt. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch erforderliche haustechnische Anlagen einschließlich Treppenhäuser, Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung überschritten werden. Im Bereich des westlich gelegenen Gewerbegebietes GE 3 beträgt die zulässige Höhe baulicher Anlagen bereits gemäß den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 653 75 m über NHN; dies entspricht ca. 35,5 m über derzeitigem Gelände. Den Anforderungen der Bundeswehr folgend, wurde in den Bebauungsplanentwurf ein Hinweis auf eine Beteiligung der Bundeswehr bei einer geplanten Überschreitung der Höhenbegrenzung von 20 m aufgenommen. Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplanentwurf erging vom Bundesamt der Bundeswehr der anderslautende Hinweis, dass Bauantragsunterlagen für Gebäude erst ab einer Bauhöhe von über 30 m über Grund zur Prüfung dem Bundesamt vorzulegen sei. Nach aktueller Rücksprache mit dem Träger teilt dieser mit, dass auf Grund interner Vorgaben seit 2014 die „kritische Bauhöhe“ von 20 m auf 30 m erhöht worden sei. Daher ergäben sich die unterschiedlichen Höhenangaben der Stellungnahmen aus dem Jahre 2014 und 2017. Der Anregung des Trägers aus 2017 folgend wird der im Bebauungsplanentwurf enthaltende Hinweis entsprechend auf die aktuelle „kritische Bauhöhe“ von 30 m angepasst. Eine Entscheidung über die (inhaltlich überholte) Stellungnahme aus 2014 ist daher nicht mehr erforderlich. 7. Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, mit Schreiben vom 15.12.2014 Stellungnahme: In der Begründung der vorgesehenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 653 seien alle eingetragenen Baudenkmäler in dem betroffenen Areal aufgeführt. Diese seien gemäß der Planzeichenverordnung jedoch auch im Plan kenntlich zu machen. Zudem sei, da dies nicht ausdrücklich erwähnt sei, darauf hinzuweisen, dass sämtliche bauliche Maßnahmen, die an den Baudenkmälern selbst oder in deren Umgebung vollzogen werden sollen, einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG bedürften. Hierzu zählten auch Anbauten an die Baudenkmäler oder neue Bebauung in der Nähe, selbst wenn sie den Vorgaben des Bebauungsplans entsprächen, da hierdurch die historische Substanz der Gebäude wie auch deren Erscheinungsbild negativ beeinflusst werden könne. Eine frühzeitige Einbindung der zuständigen Denkmalbehörde würde in entsprechenden Planungen daher empfohlen. 19 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung: Die Baudenkmale sind im Bebauungsplan gemäß Planzeichenverordnung kenntlich gemacht und als solche nachrichtlich übernommen. Auf das Erfordernis denkmalrechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern gemäß § 9 DSchG NW wird im Bebauungsplan hingewiesen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. GASCADE Gastransport GmbH, Kassel, mit Schreiben vom 16.12.2014 Stellungnahme: Für die Übersendung der Unterlagen zum Vorhaben werde gedankt. Es werde zugleich auch im Namen und Auftrag der Anlagenbetreiber WINGAS GmbH, NEL Gastransport GmbH sowie OPAL Gastranspart GmbH & Co. KG geantwortet. Nach Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der Anlagen der GASCADE werde mitgeteilt, dass ihre Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht betroffen seien. Dies schließe die Anlagen der o. g. Betreiber mit ein. Sollten externe Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfs erforderlich sein, seien diese ebenfalls zur Stellungnahme vorzulegen. Es werde daher gebeten, die GASCADE am weiteren Verfahren zu beteiligen. Es werde darauf hingewiesen, dass sich Kabel und Leitungen anderer Betreiber in diesem Gebiet befinden können. Diese Betreiber seien gesondert zur Ermittlung der genauen Lage der Anlagen und eventuellen Auflagen anzufragen. Die GASCADE könne nur für ihre eigenen Anlagen Auskunft geben und für die Anlagen der Anlagenbetreiber, welche GASCADE mit der Beauskunftung beauftragt habe (s. o.). Abwägung: Der vortragende Leitungsträger sowie weitere Leitungsträger wurden im weiteren Planaufstellungsverfahren erneut beteiligt. Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich. 9. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 22.12.2014 Stellungnahme: Durch die zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 erhöhe sich die Waldfläche im Planbereich um 3.430 m². Aus forstbehördlicher Sicht würden daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken vorgetragen. 20 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung zur Stellungnahme ist nicht erforderlich. 10. Kreis Viersen mit Schreiben vom 23.12.2014 Stellungnahme: Es werde um weitere Beteiligung im o. g. Verfahren – insbesondere vor dem Hintergrund des noch zu erstellenden Schallgutachtens – gebeten. Abwägung: Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurde ein Schallgutachten erstellt und entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist der Kreis Viersen erneut beteiligt worden und trug in seiner Stellungahme vom 06.02.2017 keine Bedenken gegen das Planverfahren vor. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen, mit Schreiben vom 08.01.2015 Stellungnahme: 1. Doppelleitungssystem der NETG (Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG), Gesamtschutzstreifenbreite 14 m a) Ferngasleitung Nr. 200, DN 900, Blatt 255, mit Betriebskabel, Schutzstreifenbreite 14 m b) Parallelleitung Nr. 600, DN 900, Blatt 255, Schutzstreifenbreite 10 m 2. Kabelschutzrohranlage der GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln, im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 600 verlaufend Von der Open Grid Europe GmbH, Essen und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei PLEdoc mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlicher Verfahren beauftragt. Man bestätige den Eingang der Benachrichtigung vom 04.12.2014 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain. Im Bebauungsplanentwurf seien die Trassenführungen der eingangs erwähnten Versorgungseinrichtungen im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt. 21 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zur Information übersende man eine aktuelle Ausfertigung der Bestands- / Katasterpläne. Hinweise zur Lage der Kabelschutzrohranlage seien aus dem Bestands- / Katasterplan der Ferngasleitung Nr. 600 zu entnehmen. Die Darstellung der Versorgungsanlagen sei in den genannten Plänen nach bestem Wissen erfolgt. Gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Sollten die Bestandpläne für eine eindeutige Übernahme in die Plangrundlage nicht ausreichen, werde die Übernahme der Leitungen durch örtliche Aufnahme nach Anzeige durch den Leitungsinstandhalter empfohlen. In der Begründung zum Bebauungsplan, Abschnitt V Planinhalte, werde unter Ordnungspunkt 4.5 auf die Kabelschutzrohranlage der GasLINE verwiesen, die im Schutzstreifen der Ferngasleitung Nr. 600 verlaufe. Dort werde die Leitung mit einem Durchmesser DN 90 angegeben. Richtig müsse es heißen: Erdgasfernleitung DN 900. Dieser Fehler wiederhole sich in den textlichen Festsetzungen, IV Hinweise, Ordnungspunkt 5, Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln. Es werde um Berichtigung gebeten. Da die Versorgungsanlagen gemäß Planentwurf in öffentlicher / privater Grünfläche liegen, seien aus Sicht von PLEdoc keine negativen Auswirkungen durch das Planverfahren zu erwarten. Wie PLEdoc der Begründung des Weiteren entnehmen könne, solle im Rahmen des weiteren Bauleitplanverfahrens ein Landschaftspflegerischer Begleitplan erarbeitet werden, in welchem die Flächen und Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft konkretisiert werden. Derzeit könne man nicht ausschließen, dass bei einer Ausweisung dieser Flächen außerhalb des Plangebiets weitere Versorgungsanlagen der Open Grid Europe GmbH berührt werden. Weiter Hinweise seien dem beiliegendem Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen. Abwägung: Die beiden planfestgestellten Erdgastransportleitungen einschließlich der vom Leitungsträger angegebenen Schutzstreifen sind nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Bezüglich der im Schutzstreifen verlaufenden Kabelschutzrohranlage wurde ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die fehlerhaften Angaben in der Begründung sowie in den Hinweisen sind korrigiert worden. Im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist der Leitungsträger erneut beteiligt worden und konnte zu den plangebietsexternen Ausgleichsflächen Stellung nehmen. 22 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, mit Schreiben vom 09.01.2015 Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld sei für den Betrieb und die Unterhaltung der A 44, Abschnitt 20 zuständig und damit für die anbaurechtliche Beurteilung im Nahbereich der Autobahn. Neubau- und Ausbauplanungen würden in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten von den benachbarten Regionalniederlassungen erbracht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stelle einen neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auf. Die Regionalniederlassung Niederrhein in Mönchengladbach habe den ergänzenden Ausbau der A 44 von der Anschlussstelle Krefeld-Forstwald bis zum Autobahnkreuz Meerbusch als Projekt zur Aufnahme in den neuen BVWP vorgeschlagen. Der Abwägungsprozess dauert noch an. Der an die Autobahn grenzende Bereich – innerhalb der ausgewiesenen Grünfläche gelegen – unterliege den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz, wonach die in den als Anlage beigefügten „AIIgemeinen Forderungen" dokumentierten Belange der Straßenbauverwaltung zu beachten und einzuhalten seien. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz würden aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung bedürfen. Die vorgelegte Bebauungsplanunterlage zur o. a. frühzeitigen TÖB-Beteiligung sei noch nicht in Gänze ausgearbeitet. Wie in der Begründung erwähnt, solle im Rahmen des weiteren Verfahrens auch die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone in die Planunterlage aufgenommen werden. Gegen die Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes, mit dem Ziel, die veränderte Nachfrage nach Grundstückszuschnitten / Art der Bebaubarkeit der Gewerbetreibenden im Plangebiet berücksichtigen zu können und somit eine wirtschaftlichere Ausnutzung der Bauflachen zu erhalten, bestehe seitens der Autobahnniederlassung Krefeld keine Bedenken. Gegenüber der Straßenbauverwaltung würden weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Anspruche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden können. Zur Vermeidung von Planungskollisionen werde darum gebeten, zu gegebener Zeit die erforderlich werdenden Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan, mitzuteilen. Um weitere Beteiligung am Verfahren werde gebeten. 23 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Allgemeine Forderungen: 1. Ein Hinweis auf die Schutzzonen der Autobahn gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Fernstraßengesetz (FStrG) ist in den Textteil des Bauleitplanes aufzunehmen. Die Eintragung der Schutzzonen in den Plan wird empfohlen. 2. In einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn (Anbauverbotszone § 9 Abs. 1 FStrG) dürfen Hochbauten jeder Art nicht errichtet werden und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs nicht durchgeführt werden. Ebenfalls unzulässig sind Anlagen der Außenwerbung sowie Einrichtungen, die für die rechtliche oder gewerbliche Nutzung der Hochbauten erforderlich sind (z. B. Pflichtstellplätze, Feuerwehrumfahrten, Lagerflächen o. a.). Sicht-und Lärmschutzwälle bedürfen der Genehmigung der Straßenbauverwaltung. 3. In einer Entfernung bis zu 100 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der BAB (Anbaubeschränkungszone § 9 Abs. 2 FStrG) a) dürfen nur solche Bauanlagen errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn weder durch Lichteinwirkung, Dämpfe, Gase, Rauch, Geräusche, Erschütterungen und dgl. gefährden oder beeinträchtigen. Anlagen der Außenwerbung stehen den baulichen Anlagen gleich. b) sind alle Beleuchtungsanlagen innerhalb und außerhalb von Grundstücken und Gebäuden so zu gestalten oder abzuschirmen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. c) bedürfen Werbeanlagen Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen oder sonstige Hinweise mit Wirkung zur Autobahn einer straßenrechtlichen Prüfung und Zustimmung. Zur befestigten Fahrbahn gehören auch die Standstreifen, Beschleunigungs-und Verzögerungsstreifen der Anschlussstellen und die Anschlussstellen selbst. Entschädigungsanspruche, die sich durch das Vorhandensein oder den Betrieb auf der Autobahn ergeben oder ergeben können, z. B. Geräusch-, Geruchs- oder Staubbelästigungen, können nicht geltend gemacht werden. 4. Bei Kreuzungen der BAB durch Versorgungsleitungen und nachrichtlicher Übernahme der Leitungen innerhalb der Schutzzonen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 FStrG ist die Abstimmung mit der Straßenbauverwaltung außerhalb des Planverfahrens erforderlich. 24 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 5. Gemäß § 33 der Straßenverkehrsordnung ist die Straßenbauverwaltung an Maßnahmen zu beteiligen, die, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der BAB beeinträchtigen können. Vom städtischen Bauordnungsamt ist daher sicherzustellen, dass über die BAB Schutzzonen hinaus Werbeanlagen, Firmennamen, Angaben über die Art von Anlagen und sonstige Hinweise, die den Verkehr auf der BAB beeinträchtigen können, nur dann aufgestellt werden dürfen, wenn die Straßenbauverwaltung zugestimmt hat. 6. Immissionsschutz für neu ausgewiesene Gebiete geht zu Lasten der Gemeinde / Stadt. Abwägung: Zum Aspekt „Ausbauplanung der A 44“: Der 6-streifige Ausbau der A 44 zwischen den Autobahnkreuzen Neersen (A 52) und Meerbusch (A 57) ist im Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (Beschluss des Bundestages vom 02.12.2016) als „Weiterer Bedarf“ eingestuft. Da die Frage der „Ausbaurichtung“ derzeit noch nicht geklärt ist, ist eine „aktive“ Berücksichtigung im B-Planverfahren nicht möglich. Nördlich angrenzend an die A 44 werden jedoch keine Bauflächenfestsetzungen vorgenommen, die einen Ausbau unmöglich machen würden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gegenüber dem geltenden Bebauungsplan Nr. 653 keine weiter an die Autobahn heranrückenden Bauflächen geplant und festgesetzt werden. Eine Entscheidung zum Aspekt „Ausbauplanung der A 44“ ist nicht erforderlich. Zu den übrigen Aspekten der Stellungnahme: Die Anbauverbotszone ist als nachrichtliche Übernahme in den Bebauungsplan eingetragen worden, die Anbaubeschränkungszone ist als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Die Anbauverbotszone befindet sich zur Gänze innerhalb einer im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche festgesetzten Fläche, so dass es nicht zu Konflikten mit baulichen Anlagen kommt, da diese planungsrechtlich in dieser Maßnahmenfläche nicht zulässig sind. Auch innerhalb der Anbaubeschränkungszone befinden sich keine überbaubaren Flächen. Der Hinweis, dass keine Ansprüche auf Lärmschutz und Maßnahmen gegen Schadstoffausbreitungen gegenüber der Straßenbauverwaltung geltend gemacht werden können, wird zur Kenntnis genommen. Der Träger ist im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt worden; hierbei konnte der Träger Stellung zu den geplanten Kompensationsflächen und -maßnahmen nehmen. 25 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 12.01.2015 Stellungnahme: Mit der Änderung seien landwirtschaftliche Belange nicht neu betroffen, da sich die landwirtschaftliche Fläche im Plangebiet nicht ändere. Eine grundsätzliche Abwägung zulasten landwirtschaftlicher Belange habe bereits mit dem Flächennutzungsplan und dem ursprünglichen Bebauungsplan stattgefunden. Aus agrarstruktureller Sicht sei zu begrüßen, dass eine Verdichtung von Gewebe und Industrie innerhalb des vorhandenen Plangebiets vorgesehen sei. Dies verringere die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 14. Stadt Meerbusch mit Schreiben vom 13.01.2015 Stellungnahme: Grundlegend bestünden gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 keine Bedenken. Es werde jedoch im Hinblick auf die beabsichtigte GI-Nutzung angeregt, zu prüfen, ob nicht auch eine Änderung und die Festsetzung eines Gewerbegebietes in diesem Bereich städtebaulich verträglicher sei. Dies unter Beachtung, dass das GI-Gebiet der Wohnbebauung am Krützboomweg am nächsten liege. Begrüßt werde der Verzicht auf Ansiedlung von Flächen für Einzelhandelsbetriebe und die Reduzierung der Verkaufsfläche von Verkaufsstellen der Direktvermarktung auf 200 m² bei Ausschluss der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente. Angeregt werde, für die grundsätzlich zulässige Nutzungsart „Kiosk“ eine maximale Verkaufsfläche festzusetzen, um die Versorgung der Beschäftigten im Bedarfsfall ohne Befreiungstatbestand sichern zu können. Soweit eine Weiterführung des Rad-und Fußweges nach Westen mit Anbindung an die Straße „Europark Fichtenhain A“ (analog FNP Krefeld) weiterverfolgt werde, sollte die Trassenführung auch innerhalb der Fläche für Wald festgesetzt werden. 26 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung: Zur Industriegebietsfestsetzung im Nordosten: Die Ausweisung eines Industriegebiets im nordöstlichen Teil des Plangebiets resultiert aus den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans, welcher dort ebenfalls ein Industriegebiet festsetzt. Diese Festsetzung ist für die Fortführung des dort ansässigen Speditionsbetriebs notwendig. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde ein Lärmgutachten erstellt, in welchem die Immissionen für die umgebenden schutzbedürftigen Nutzungen geprüft wurden und auf dessen Grundlage im Bebauungsplan Festsetzungen zum Schutz dieser Nutzungen gegenüber Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet getroffen worden sind. Der Stellungnahme im Sinne einer Änderung der Industriegebietsfestsetzung im Nordosten des Plangebietes wird nicht gefolgt. Zum Aspekt „Kiosk“: Ein Kiosk verfügt nur über ein begrenztes Warenangebot und deckt vornehmlich nur einen beschränkten, kurzfristigen Bedarf. Er besitzt nur marginale städtebauliche Bedeutung. Diese Umstände rechtfertigen es, diesen Typ Einzelhandelsbetrieb in allen Baugebieten der BauNVO als zulässig anzusehen (Urteil des Verwaltungsgerichtes Münster vom 23.11.2010, 2 K 1480/07). Typischerweise werden in einem Kiosk Zeitungen und Zeitschriften, Tabakwaren sowie Getränke und Lebensmittel einschließlich Süßigkeiten für den sofortigen Verbrauch angeboten. Kioske dieses Zuschnitts sind zwar selbständige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, ihre städtebauliche Bedeutung ist jedoch, was den Schutz des sonstigen Einzelhandels und auch den Schutz der Nachbarschaft angeht, regelmäßig marginal. Sie sind je nach ihrem Standort kleine Versorgungsstützpunkte für die nähere Umgebung. Es ist davon auszugehen, dass der mit dem Einzelhandelsausschluss im Plangebiet verbundene Schutzzweck, nämlich der Schutz der Zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte der Stadt Krefeld sowie die Vorhaltung von gewerblichen Bauflächen für bestimmte Nutzungen, durch die Ansiedlung eines Kiosks im Regelfall nicht tangiert wird. Angesichts dessen ist es vertretbar, für die Ansiedlung eines Kiosks, welcher der Versorgung der Beschäftigten im Gewerbegebiet dient, im Einzelfall eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss in Betracht zu ziehen. Die Erforderlichkeit einer seitens des Stadt Meerbusch angeregten Festsetzung der Nutzungsart „Kiosk“ mit einer bestimmten Verkaufsflächenobergrenze wird nicht gesehen. Es sind keine Probleme in der Umsetzbarkeit des im Bebauungsplan vorgesehenen und vom Gesetzgeber ermöglichten Befreiungsinstrumentes ersichtlich, die dazu führen würden, dass die beabsichtigte Wirkung nicht eintreten könnte oder die geschaffene Möglichkeit in städtebaulich relevanter Weise missbraucht werden könnte. Der Stellungnahme zum Aspekt „Kiosk“ wird nicht gefolgt. 27 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zum Aspekt „Festsetzung der Fuß- und Radwegetrasse im Wald“: Die Festsetzung einer Wegeführung innerhalb von Grün- und Waldflächen erfolgt nicht, da eine planungsrechtliche Festlegung einer bestimmten Trasse anders als bei umgebenden Bauflächen nicht erforderlich ist. Das Betreten und Radfahren im Wald ist nach § 2 Landesforstgesetz zulässig, auch die im Anschluss an den Wald festgesetzte öffentliche Grünfläche ist entsprechend nutzbar. Der Stellungnahme zum Aspekt „Festsetzung der Fuß- und Radwegetrasse im Wald“ wird nicht gefolgt. 15. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG mit Schreiben vom 14.01.2015 Stellungnahme: Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld GmbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld habe zum Bebauungsplan 2. Änderung Nr. 653 folgende Anregungen und Hinweise: 1. Grundsätzliches Die GGK habe ein ursächliches Interesse an der verbesserten Vermarktbarkeit von Grundstücken im Plangebiet und sei daher Mitinitiator des Änderungsverfahrens. In diesem Zusammenhang möchte sie vor allem herausstellen, dass die inhaltlichen Änderungen des Bebauungsplans auf veränderte Nachfragestrukturen seitens der Wirtschaft beruhen würden. Das Leitbild der seinerzeitigen Planaufstellung „Arbeiten im Park“ basiere auf Annahmen der Wirtschaftsstruktur in den 1990er Jahren. Die Wirtschaftsförderung Krefeld beobachte die Nachfrage nach Gewerbeflächen und den Umsatz von Gewerbeflächen über Jahrzehnte systematisch und gebe Hinweise auf veränderte Rahmenbedingungen. Dabei ließe sich feststellen, dass nicht erst mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise im späten vergangenen Jahrzehnt veränderte Anforderungen an Gewerbeflächen durch die Unternehmen zu registrieren seien. Bürostandorte würden seit Jahren wieder zunehmend in Innenstadtlagen entwickelt, die Bedeutung von dezentralen Büroparks nehme ab. Große zusammenhängende Flächen an den Bundesfernstraßen (> 50.000 m²) würden hingegen inzwischen überwiegend von Betrieben der Logistikwirtschaft nachgefragt. Die weitaus größte Nachfrage und damit der zahlenmäßig höchste Umschlag entstehe im lokalen und regionalen Mittelstand. Insbesondere standorttreue expandierende Firmen (Produktionswirtschaft, Zulieferbetriebe der Industrie) mit Flächenengpässen und/oder Restriktionen am derzeitigen Betriebsstandort würden Grundstücke zwischen 2.000 und 15.000 m² suchen. Die GGK reagiere auf die veränderten Rahmenbedingungen folgerichtig mit der Neuorientierung des aktuell größten vermarktungsreifen Gewerbegebiets in Krefeld. 28 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die GGK führe diese Argumente an dieser Stelle aus, um darauf hinzuweisen, dass die Änderungen des Bebauungsplans 653 grundsätzlich das Ziel verfolgen würden, ein „normales“ Gewerbegebiet zu entwickeln, das den Anforderungen einer veränderten Zielgruppe gerecht wird. Dies solle sich nicht nur auf das Erschließungssystem, die Parzellierung der Grundstücke und die immissionsschutzrechtlichen Anpassungen beschränken, sondern sich in sämtlichen Festsetzungen, Gestaltungsvorgaben, Ausbaustandards etc. widerspiegeln. Darauf würden auch die im Folgenden aufgeführten Anregungen abzielen. 2. Erschließung Das Erschließungssystem öffentlicher Straßen sei plausibel. Weitere Erkenntnisse würden von den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens abhängen. Es werde angeregt, im weiteren Entwurfsverfahren neben dem öffentlichen Erschließungssystem über modellhafte Parzellierungen und damit verbunden weiteren inneren Erschließungen ein künftiges Grundstücksportfolio zu skizzieren. 3. Nicht zu überbauende Flächen Entsprechend den o. g. Zielen seien die nicht zu überbauenden Flächen entlang der öffentlichen Straßen aus Sicht der GGK überdimensioniert. Dies gelte für die Anrather Straße, die Medienstraße sowie für die Kommunikationsstraße. Entlang der Fichtenhainer Allee als städtebaulichem Rückgrat des Gesamtgebiets sei ein gestalterischer Abstand von 10 m gerechtfertigt. Dieser Abstand genüge auch südlich der so genannten „Stimmgabel“ (südlich Kreuzungsbereich mit Planstraßen C/D). Hier werde die Erweiterung der Bauflächen westlich und östlich der Straße Campus Fichtenhain bis auf ebenfalls 10 m angeregt. An sämtlichen inneren Erschließungsstraßen sowie entlang des Kütterwegs (Fuß- / Radweg) rege die GGK die Reduzierung auf einen verkehrstechnisch erforderlichen Mindestabstand an. Insbesondere entlang der Anrather Straße würden potentielle Bauherren häufig den Wunsch nach Sichtbarkeit ausdrücken. Festsetzungen mit Pflanzgeboten und gestalterischen Vorgaben sollten sich auf ein notwendiges Minimum beschränken. Zu den Ausbaustandards der öffentlichen Straßen rege man an, konsequenterweise auf eine gewerbegebietstypische Funktionalität stärkeres Augenmerk zu richten als auf Gestaltungselemente (hinreichend Pkw-Stellplatze im öffentlichen Straßenraum). Die nicht überbaubaren Flächen mit Erhaltungs- und Pflanzgeboten, die den Denkmalbereich im Süden (Campus Fichtenhain) von den angrenzenden Baufeldern trennen, sollten ebenfalls auf das notwendige Maß reduziert werden. Im westlichen Teil weitestgehend auf den vorhandenen Bestand abgestimmt, im östlichen Teil ca. 10 m. Nähere Erkenntnisse würden im Zuge der Fortschreibung des landschaftspflegerischen Begleitplans erwartet. 29 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 3.1 Denkmalschutz Die GGK rege an, die nicht zu überbauenden Flächen zwischen den denkmalgeschützten Gebäuden am Campusring weiter zu reduzieren. Die Sicherung nicht zu überbauender Flachen mit der ausnahmsweise zulässigen Errichtung privater Stellplatze sei gegenüber Investitionsinteressierten schwierig zu vermitteln. Insbesondere zwischen den Gebäuden CF 49 und CF 57, im Bereich des Gebäudekomplexes CF 66/70/71 sowie vor dem Gebäude CF 48 rege man an, den Status des rechtskräftigen B-Plans beizubehalten. Da die Denkmalbehörden im Bereich der Bestandsgebäude ohnehin in jedem Baugenehmigungsverfahren beteiligt würden, sei eine weitere Ausdehnung nicht überbaubarer Flächen auch nicht erforderlich. Den geänderten Baugrenzen zwischen den Gebäuden CF 57 und CF 63, zwischen CF 63 und CF 67 sowie zwischen CF 44 und 46 stimme die GGK zu. 4. Grünflächen Die GGK rege an, sämtliche Grünflächen, die nach der Vermarktung der Baugrundstücke erhalten bleiben, als öffentliche Grünflächen festzusetzen und in das Eigentum der Stadt Krefeld zu übertragen. Dies gelte für den Grünstreifen zwischen den Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain C, für die zentrale Heimwiese im Campusring, die Grünflache südlich der denkmalgeschützten historischen Zaunanlage sowie für die Flachen nördlich der BAB 44. Entgegen den Konzepten in den benachbarten Europarks Fichtenhain A und B, in denen die Grundstückskäufer mit dem Kaufvertrag einen Pflegevertrag über die Unterhaltung von Außen- und Freianlagen mit beurkunden und die Pflege- und Unterhaltungskosten auf die Eigentümer umgelegt würden, obliege die Unterhaltung der Grünflächen im Plangebiet derzeit der GGK. Es sei nicht Ziel und nicht Unternehmenszweck der GGK, nach Vollvermarktung der Gewerbegrundstücke, die Grünflächen im Eigentum zu belassen. Daher rege sie bereits jetzt an, öffentliche Grünflachen festzusetzen und zu gegebenem Zeitpunkt die Grundstücke an die Stadt Krefeld zu übertragen. Näheres sei in einem städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren. 5. Fuß- / Radwegverbindung zwischen Europark Fichtenhain A und Europark Fichtenhain C Zwischen Anrather Straße im Norden und dem Napoleonsweg im Süden verlaufe eine Naherholungsachse mit ausgebautem Fußweg. Im rechtskräftigen Bebauungsplan verlaufe dieser Weg abschnittsweise durch die Waldfläche im Westen des Plangebiets. Die GGK rege an, den gesamten Abschnitt als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festzusetzen und in Gänze in das Eigentum der Stadt Krefeld zu übertragen. Gleiches gelte für den im FNP-Entwurf dargestellten Radweg als Teil des äußeren Freiflächenrings, der durch das Plangebiet verliefe. Im Bereich der Waldfläche westlich der Planstraße C sei ebenso eine entsprechende Festsetzung wie eine Regelung zur dauerhaften Unterhaltung durch die Stadt Krefeld erforderlich. 30 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 6. Nahversorgung Im Rahmen von Investorengesprächen werde oft die mangelnde Grundversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs und ein fehlendes gastronomisches Angebot angesprochen. Ohne den Zielen des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld konträr zu wirken, werde angeregt, im Plangebiet ein Mindestmaß an Versorgung (ggf. ausnahmsweise) zuzulassen. Den Aussagen in der Begründung auf den Seiten 20/21 zu einem möglichen KioskBetrieb stimme die GGK vollumfänglich zu. 7. B-Plan-Bezeichnung – Nr. und Name Um den zu Beginn genannten Hintergrund für das Erfordernis der Planänderung und die inhaltlichen Änderungen zusätzlich nachdrücklich zu unterstützen, rege man schließlich die Umbenennung des B-Plans 653 an. Das „neue“ Gewerbegebiet mit der planungsrechtlichen Bezeichnung Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain zu vermarkten, sei in der Lage, bei Investoren für Verwirrung zu sorgen. Man rege daher die Bezeichnung „Fichtenhainer Allee“ für den Bebauungsplan an. Solle in diesem Zusammenhang auch die Vergabe einer neuen Nr. erforderlich sein, stimme die GGK diesem gerne zu. 8. Hinweise Im Jahre 2014 wären im Plangebiet mehrere Grundstücke durch die GGK verkauft worden. In der Summe seien dies ca. 37.000 m² gewesen. 1. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 283 mit einer Fläche von 22.487 m². 2. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 274 mit einer Fläche von 2.730 m² 3. Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstücke 286, 287, 289, 288 (Teileigentum) mit einer Fläche von ca. 11.700 m². Die GGK würde derzeit mehrere mögliche Grundstücksverkäufe mit einem Umfang von ca. 20.000 m² vorbereiten. Dies würde die Notwendigkeit eines zügigen Verfahrens unterstreichen. Abwägung: Zu 1. Grundsätzliches: Die Ausführungen zur veränderten Gewerbeflächennachfrage und zur geänderten Ausrichtung der Gewerbeflächenvermarktung sind in die Erläuterungen des Planungsanlasses der Bebauungsplanbegründung aufgenommen worden. Der Stellungnahme zu 1. (Grundsätzliches) wird gefolgt. Zu 2. Erschließung: Die Parzellierung von Grundstücken ist nicht Aufgabe und Inhalt des Bebauungsplans. Durch das Erschließungssystem entstehen zwar in einem gewissen Maß Vorgaben zur Grundstücksteilung, darüber hinaus lässt der Bebauungsplan jedoch unterschiedlichste Parzellierungen zu und trägt damit als Angebotsbebauungsplan zu vielfältigen Möglichkeiten der Grundstückszuschnitte und damit auch der Möglichkeit unterschiedlicher Nutzungen bei. Der Lage der Erschließungsstraßen im Bebauungsplan Nr. 795 31 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss liegt dabei ein vom (überwiegenden) Grundstückseigentümer GGK selbst entwickeltes perspektivisch flexibel umsetzbares künftiges Grundstücksportfolio zugrunde. Die öffentlichen Erschießungsflächen sind hinsichtlich der Dimensionierung und Ausbaustandards ebenfalls mit der GGK im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes abgestimmt worden. Detailfragen bleiben der Ausbauplanung vorbehalten. Der Stellungnahme zu 2. (Erschließung) wird teilweise gefolgt. Zu 3. Nicht überbaubare Flächen: Die von Bebauung freizuhaltenden Flächen zwischen den Baugrenzen und den öffentlichen Verkehrsflächen wurden in Abstimmung mit der GGK überprüft. Die dem Bebauungsplan nun zugrundeliegende Konzeption beinhaltet den gestalterisch sinnvollen Abstand von 10 m an der Alleestraße, am Kütterweg und entlang der Medienstraße. Entlang der Allee und der Medienstraße wird dadurch erreicht, dass in diesen Bereichen ein großzügiger Freiraum zur Straße hin erhalten bleibt, die Allee freigestellt wird und eine höhere städtebauliche Wertigkeit im repräsentativen Eingangsbereich des Plangebietes entstehen kann, wie dies bereits auf bestehenden Gewerbegrundstücken in diesem Bereich umgesetzt wurde. Im Bereich nördlich des Campusbereichs (d. h. südlich der sogenannten „Stimmgabel“) sind die Baugrenzen in der Flucht der Allee festgesetzt worden und liegen daher aufgrund der hier geringeren Straßenquerschnittes bei etwas über 10 m entfernt zur Straßenbegrenzungslinie. Dies dient der Freistellung des Eingangs zum Campusbereich, so dass der Einfahrtsbereich mit der denkmalgeschützten Zaunanlage von der Fichtenhainer Allee aus gut sichtbar bleibt. Entlang der übrigen Erschließungsstraßen wird ein Abstand zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze von 5 m vorgesehen und in diesem Bereich auch Stellplätze als zulässig erklärt. Somit wird gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 eine Halbierung dieser Flächen vorgesehen und durch die Stellplatzfestsetzung eine erweiterte Ausnutzbarkeit dieser Flächen angeboten. Entlang der Anrather Straße bleibt zur Entwicklung eines qualitätsvollen Pflanzstreifens eine nicht überbaubare Fläche mit 15 m Breite Festsetzungsinhalt. Darüber hinaus werden die übrigen im Bebauungsplan als nicht überbaubar festgesetzten Flächen mit Ausnahme der Flächen entlang der Alleestraße als Flächen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen festgesetzt. Somit sind in diesen nicht überbaubaren Flächen in einem gewissen Rahmen auch bauliche, dem Gewerbe dienende Nutzungen zulässig. Die planerische Konzeption zu den baulichen Abständen wurde mit der GGK im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes abgestimmt. Die Dimensionierung der 32 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Pflanz- und Erhaltungsflächen wurde im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ausgearbeitet und ebenfalls mit der GGK abgestimmt. Der Stellungnahme zu 3. (nicht überbaubare Flächen) wird teilweise gefolgt. Zu 3.1 Denkmalschutz: Im Campusbereich orientieren sich die Baugrenzen an den vorderen bzw. seitlichen Fassaden der vorhandenen, denkmalgeschützten Gebäude. Dadurch wird erreicht, dass zwar ergänzende Gebäude in den rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet werden können. Gleichzeitig wird jedoch verhindert, dass der Gesamteindruck des Ensembles aus denkmalgeschützten Gebäuden durch neue bauliche Anlagen vor oder zwischen den Gebäuden gestört wird. Die historische Campusanlage mit ihrer offenen Bebauung wird somit gewahrt. Im Bereich der nun im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für Stellplätze ist die Errichtung privater Stellplätze nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig zulässig. Gegenüber dem Planvorentwurf zur frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden im Bereich der Gebäude 63 und 67 sowie 46 und 48 zusätzliche Flächen für Stellplätze festgesetzt, die die dort konkret geplanten Stellplatzanlagen berücksichtigen. Die planerische Konzeption im Campus wurde mit der GGK im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfes abgestimmt. Der Stellungnahme zu 3.1 (Denkmalschutz) wird teilweise gefolgt. Zu 4. Grünflächen: Die Grünfläche innerhalb des Campusrings (Heimwiese) wird aufgrund ihrer städtebaulichen Funktion als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Im Zusammenhang mit den Denkmälern im Campusbereich übernimmt sie eine wichtige stadtgestalterische Funktion. Die südlich der Zaunanlage gelegene Grünfläche wird in Teilen als private Stellplatzanlage umgenutzt. Die übrigen baumbestanden Flächen verbleiben ebenfalls in der privaten Nutzung. Die Grünfläche im Süden des Plangebiets ist im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld als Biotopverbundfläche dargestellt. Sie wird daher im Bebauungsplan als Maßnahmenfläche festgesetzt. Die Frage wer diese Fläche bewirtschaftet ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Die Grünfläche zwischen dem Plangebiet und dem Europark Fichtenhain A wird wie bereits im ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 653 ebenfalls als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 33 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Fläche des ehemaligen Heimfriedhofes wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof festgesetzt. Diese Festsetzung trägt der auf absehbare Zeit noch bestehenden Nutzung als Friedhof Rechnung. Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG ist in den 1990er Jahren als 100 %-ige Beteiligungsgesellschaft der Stadt Krefeld gegründet worden, um für die Stadt neue Gewerbebauflächen südlich der Anrather Straße, östlich des Europark Fichtenhain A zu entwickeln und zu vermarkten (Gebiet des Bebauungsplans Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain –). Da es nicht Gesellschaftszweck der Grundstücksgesellschaft ist, nach erfolgreicher Vermarktung aller Gewerbebauflächen im Plangebiet die Pflege und Unterhaltung der o. g. Flächen zu übernehmen, wird für die festgesetzten öffentlichen Grün-, Wald- und Verkehrsflächen sowie für plangebietsinterne und -externe Ausgleichsflächen im städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Grundstücksgesellschaft eine Übertragung dieser Flächen in das Eigentum der Stadt vereinbart. Die Pflicht der GGK zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen auf den zu übertragenden Flächen bleibt davon unberührt. Mit Blick auf die Intention bei der Gründung und den Gesellschaftszweck der Grundstücksgesellschaft erfolgt mit der Eigentumsübertragung an die Stadt die Übertragung derjenigen Flächenteile, die im Bebauungsplan nicht für eine gewerbebauliche Nutzung ausgewiesen sind. Der Stellungnahme zu 4 (Grünflächen) wird teilweise gefolgt. Zu 5. Fuß- / Radwegeverbindung: Im nördlichen Teil des Plangebiets verläuft die Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die sich bereits im Eigentum der Stadt Krefeld befindet. Ihrer bereits bestehenden Fortführung in Richtung Süden steht die Festsetzung einer Waldfläche nicht entgegen. Wege innerhalb von Waldflächen werden nicht festgesetzt, da die planungsrechtliche Sicherung eines bestimmten Wegeverlaufes (anders als bei umgebenden Bauflächen) nicht erforderlich ist. Der Anregung, den gesamten Abschnitt der Fuß- / Radwegeverbindung am westlichen Rand des Plangebietes sowie den Wegeabschnitt zwischen dem Endpunkt der Planstraße B und der Plangebietsgrenze als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festzusetzen, wird nicht gefolgt. Die Übertragung der öffentlichen Grün-, Wald- und Verkehrsflächen an die Stadt wird im städtebaulichen Vertrag zwischen Grundstücksgesellschaft und Stadt geregelt (siehe auch unter Punkt 4 dieser Abwägung zur Stellungnahme der Grundstücksgesellschaft). Der Stellungnahme zum Teilaspekt „Flächenübertragung in das Eigentum der Stadt“ wird gefolgt. 34 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zu 6. Nahversorgung: Ein Mindestmaß an Versorgung innerhalb des Plangebiets kann durch einen Kiosk gewährleistet werden. Die von der GGK unterstützte Ansiedlungsmöglichkeit eines solchen Kiosks im Plangebiet im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist weiterhin Bestandteil des Bebauungsplans. Davon unabhängig sind gastronomische Angebote als „Gewerbebetriebe aller Art“ im Plangebiet (abhängig von der konkreten Ausgestaltung) nicht ausgeschlossen. Der Stellungnahme zu 6. (Nahversorgung) wird gefolgt. Zu 7. B-Planbezeichnung: Der Titel und die Ordnungsnummer des Bebauungsplans sind mit dem Beschluss vom 08.12.2016 über die Aufstellung und öffentliche Auslegung entsprechend der Anregung in „Bebauungsplan Nr. 795 – Fichtenhainer Allee –“ geändert worden, um die Neuausrichtung des Gewerbegebietes (Abkehr vom Leitbild „Arbeiten im Park“ und die damit auch verbundene Abgrenzung vom Standortbegriff „Europark Fichtenhain“) auch im Bebauungsplan zu verdeutlichen. Der Stellungnahme zu 7. (B-Planbezeichnung) wird gefolgt. Zu 8. Hinweise: Die sonstigen Hinweise der GGK werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung zu 8. (Hinweise) ist nicht erforderlich. 16. Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 15.01.2015 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs ergehe folgende Stellungnahme: Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs ergehe folgende Stellungnahme: Luftrechtliche Belange seien von der Bauleitplanung (Bauhöhe max. 20 m über Grund) nicht betroffen. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und der Bodenordnung (Dez. 33) ergehe folgende Stellungnahme: Keine Bedenken. Hinsichtlich der Belange der Städtebauaufsicht, der Bau-, Wohnung- und Denkmalangelegenheiten sowie -förderung (Dez. 35) ergehe folgende Stellungnahme: Keine Bedenken. 35 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergehe folgende Stellungnahme: Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft ergehe folgende Stellungnahme: Nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes ergehe folgende Stellungnahme: Luftreinhalteplanung Der Planbereich liege innerhalb des Luftreinhalteplangebiets „Luftreinhalteplan Krefeld 2010“. Zur Verbesserung der Luftqualität seien im Kapitel 5 des Luftreinhalteplans Maßnahmen der Luftreinhalteplanung aufgeführt. Es werde daher angeregt, im Bauleitplanverfahren nach Maßgabe der Maßnahme B 1/10 „Verbindliche Standards“ die Luftreinhalteplanung zu thematisieren. Passiv planerische Störfallvorsorge Ein Teil im Nordwesten des Plangebietes liege gemäß dem Informationssystem Kartographische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach der StörfallVerordnung (KABAS) innerhalb des Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches. In dem nachfolgenden Kartenausschnitt aus KABAS sei der Achtungsabstand des Betriebsbereiches dargestellt. Es handele sich bei dem Betriebsbereich um die Firma Thyssen Krupp Nirosta GmbH. Der ermittelte Achtungsabstand durch das LANUV betrage 500 m. Nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) solle ein angemessener Abstand zwischen schutzbedürftigen Gebieten und Nutzungen einerseits und Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung – 12. BImSchV – unterliegen, andererseits eingehalten werden (Abstandsgebot). Das Ziel von § 50 BImSchG – dem Abstandsgebot – sei es, im Rahmen und mit Mitteln der Bauleitplanung, die Auswirkungen von sogenannten „Dennoch-Störfällen“, also solche Störfälle, welche sich ungeachtet der Vornahme sonstiger technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nicht verhindern lassen, durch die Wahrung angemessener Abstände so gering wie möglich zu halten. Schutzbedürftige Gebiete und Nutzungen seien nach § 50 BImSchG dem Wohnen dienende Gebiete sowie sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude. Unter öffentlich genutzte Gebäude würden auch Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr fallen. In dem Plangebiet befänden sich bereits schutzbedürftige Nutzungen wie beispielsweise die vorhandene Sporthalle, die Wohnnutzungen sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, soweit hier Publikumsverkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Weiterhin würden in dem Plangebiet weitere Büro- und Verwaltungsgebäude errichtet werden sol36 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss len. Solle im gesamten Plangebiet die Möglichkeit bestehen Büro- und Verwaltungsgebäude mit Publikumsverkehr zu errichten, werde empfohlen zunächst ein Gutachten durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG erstellen zu lassen, damit die angemessenen Abstände des Betriebsbereiches der Firma Thyssen Krupp Nirosta GmbH ermittelt werden würden. Würden keine schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des o. g. Achtungsabstandes geplant, würden in diesem Bereich durch eine textliche Festsetzung schutzbedürftige Nutzungen gemäß § 50 BImSchG ausgeschlossen werden sollen. In der vorgestellten Planung würden die Planbereichsflächen als eingeschränktes GEGebiet festgesetzt. Planungsrechtlich wären somit auch Anlagen, die einen Betriebsbereich bilden, zulässig. Die Ansiedlung von diesen Betrieben, die der Störfallverordnung unterliegen, habe unter Beachtung des passiv planerischen Störfallschutzes, sprich unter der Rücksichtnahme schutzbedürftiger Nutzungen in der Nachbarschaft innerhalb als auch außerhalb des Plangebiets, zu erfolgen. Dies könne durch entsprechende planerische Steuerung und Betrachtung im Bauleitplanverfahren erfolgen, in dem entsprechende Flächen für Betriebsbereiche, die bestimmte angemessene Abstände nicht überschreiten, vorgehalten würden. Hierbei ist sicherzustellen, dass innerhalb der angemessenen Abstände um diese gekennzeichneten Planbereiche keine schutzbedürftigen Nutzungen vorhanden seien, bzw. schutzbedürftige Nutzungen durch Festsetzung im Bebauungsplan ausgeschlossen würden. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten „Erarbeitung und Formulierung von Festsetzungsvorschlägen für die Umsetzung der Abstandsempfehlungen für Anlagen, die einen Betriebsbereich i. S. v. § 3 Abs. 5a BImSchG bilden, nach den Vorgaben des BauGB und der BauNVO“ von Redeker / Sellner / Dahs verwiesen. Diese Publikation sei auf der Homepage der Kommission für Anlagensicherheit downloadbar. Es werde angeregt, dass aufgrund der vorhandenen und geplanten schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes sowie der angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen wie beispielsweise die angrenzende Autobahn A 44 die Zulässigkeit von Anlagen mit Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG innerhalb der Plangebietsfläche grundsätzlich auszuschließen. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergehe folgende Stellungnahme: Nicht berührt. Sollten durch den Planentwurf die Aufgabenbereiche des Landschafts- und Naturschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft und des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 (Umwelt, Dez. 51 – 54) der Bezirksregierung Düsseldorf nicht berührt sein, werde gebeten durch die zuständigen unteren Umweltbehörden o. g. Aufgabenbereiche prüfen und bewerten zu lassen. 37 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Hinweis: Diese Stellungnahme erfolge im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern würden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate / Sachgebiete hätten die vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Dies könne dazu führen, dass von der Bezirksregierung Düsseldorf z. B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung fänden. Abwägung: Zu den Belangen des Luftverkehrs: Im Plangebiet ist die maximale Gebäudehöhe auf 59,5 m über NHN (dies entspricht ca. 20 m über derzeitigem Gelände) begrenzt. Die festgesetzte maximale Höhe darf durch erforderliche haustechnische Anlagen einschließlich Treppenhäuser, Lüftungsanlagen, Aufzugsüberfahrten sowie Anlagen zur Solarenergiegewinnung überschritten werden. Im Bereich des westlich gelegenen Gewerbegebietes GE 3 beträgt die zulässige Höhe baulicher Anlagen bereits gemäß den Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 653 75 m über NHN; dies entspricht ca. 35,5 m über derzeitigem Gelände. Den Anforderungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 16.02.2017 siehe unten unter IV. Punkt 9.) folgend, ist in den Bebauungsplan ein Hinweis auf eine Beteiligung der Bundeswehr bei einer geplanten Überschreitung einer Höhe von 30 m über derzeitigem Grund aufgenommen worden. Die Bezirksregierung ist im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut im Planaufstellungsverfahren beteiligt worden. Eine Entscheidung zu den Belangen des Luftverkehrs ist nicht erforderlich. Zu den Belangen der Luftreinhalteplanung: Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Luftreinhalteplan Krefeld 2010 aufgestellt. Die Aufstellung erfolgte, da die geltenden Grenzwerte für PM10 und NO2 gemäß den Immissionsschutzmessungen des LANUV aus 2008 überschritten wurden. Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind im Wesentlichen auf den Straßenverkehr gerichtet. An begleitenden / ergänzenden Maßnahmen zu den verkehrlichen Regelungen wird unter anderem die Maßnahme B 1/10 (Verbindliche Standards in Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) im Luftreinhalteplan benannt. Danach soll bei der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen eine über die Prüfung von Immissionsgrenzwerten und -richtwerten hinausgehende Festlegung weiterer Standards fallweise geprüft werden. Dabei sollen insbesondere die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und die Nutzung vertraglicher Vereinbarungen nach den §§ 11 und 12 BauGB geprüft werden. Weiter wird unter der Maßnahme B 1/10 im Luftreinhalteplan ausgeführt, dass bei der städtebaulichen Neuordnung von geeigneten Gebieten in der Stadt Krefeld eine Gebäudeausrichtung bevorzugt werden sollte, die eine gute Besonnung gewährleistet. Sie ermögliche damit eine optimale Nutzung solarer Energiesysteme und unterstütze energiesparende Bauweisen. 38 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Hinsichtlich der Berücksichtigung der Anforderungen des Luftreinhalteplans ist festzustellen, dass der zuletzt genannte Punkt der solaren Gebäudeausrichtung für die Entwicklung eines klassischen Gewerbegebietes keine Relevanz hat, da durch die typische gewerbliche Hallen-Bauform passive Solargewinne nicht oder nur bedingt erzielbar wären. Vielmehr bietet diese gewerbliche Bauform hinreichendes Potential für die Nutzung aktiver Solarenergie durch die Installation von aufgeständerten Solarkollektoren auf den Hallendächern. Entsprechende Verpflichtungen sind im Luftreinhalteplan aber nicht vorgesehen, auch sind keine verbindlichen Standards seitens der Stadt Krefeld dazu formuliert. Insofern werden auch keine Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 795 getroffen. Die Festsetzungen stehen der Installation solcher Kollektoren aber auch nicht entgegen. Verbindliche Festsetzungsstandards bzw. -vorgaben z. B. für die Beschränkung oder den Ausschluss von luftverunreinigenden Stoffen in Gewerbegebieten liegen ebenfalls nicht vor. Sie sind für die Entwicklung von klassischen Gewerbegebieten aufgrund der Unterschiedlichkeit der Energiebedarfe einzelner Gewerbebetriebe auch nicht sinnvoll. Unter Umständen könnten derartige nutzungseinschränkende Festsetzungen unter Wirtschaftlichkeitsaspekten auch Ausschlusskriterien für die Standortansiedlung darstellen, die der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens zuwider laufen würde. Auf die erforderliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der BImSchV sowie die erforderliche Anpassung der Gewerbebetriebe an den Stand der Luftreinhaltetechnik sei an dieser Stelle als wirksame Regulierungsmaßnahme verwiesen. Die Anregung der Bezirksregierung, sich mit den Vorgaben der Luftreinhalteplanung im Planverfahren auseinanderzusetzen wird gefolgt. Im Ergebnis führt dies jedoch nicht zu konkret hierauf bezogenen Festsetzungen im Bebauungsplan bzw. im städtebaulichen Vertrag. Zu den Belangen der passiv planerischen Störfallvorsorge: Nach dem KABAS-Informationssystem (Kartografische Abbildung von Betriebsbereichen und Anlagen nach Störfallverordnung) des LANUV liegt das Plangebiet aktuell außerhalb des Achtungsabstandes eines Störfall-Betriebsbereiches der Firma Outokumpu Nirosta. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Behördenbeteiligung war im KABAS noch ein Achtungsabstand von 500 m pauschal um das Gelände des gesamten Industrieparks Stahldorf angelegt, so dass das Plangebiet zum damaligen Zeitpunkt noch tangiert wurde. Allerdings war eine Differenzierung nach Bereichen, in denen tatsächlich mit den StörfallStoffen umgegangen wird und den Bereichen, in denen dies nicht genehmigt ist, nicht Grundlage der Abgrenzung. Im Oktober 2015 hat ein von Outokumpu Nirosta beauftragter Sachverständiger ein Gutachten zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG 39 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss vorgelegt, nach dem sich der Störfall-Betriebsbereich auf einen Gebäudekomplex im Südosten des Industrieparks beschränkt. Der „angemessene Abstand im Sinne des § 50 BImSchG“ um diesen Betriebsbereich liegt nach diesem Gutachten vollständig auf dem Gelände des Industrieparks Stahldorf und tangiert den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 795 daher nicht. Eine weitergehende Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung ist im Bebauungsplanverfahren Nr. 795 nicht erforderlich. Der Gliederungsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO folgend, werden entsprechend der Anregung im Plangebiet Anlagen, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären, ausgeschlossen. Konkrete Ansiedlungsabsichten im Plangebiet von Betrieben, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Teile eines solchen Betriebsbereiches wären, sind nicht bekannt. Es ist auch nicht Zielsetzung der vorliegenden Bebauungsplanung, ein Gewerbe- und Industriegebiet zu schaffen, dass speziell für diese Nutzungen vorgesehen ist. Allerdings wird durch eine Ausnahmereglung in der Festsetzung ermöglicht, dass „Störfall-Betriebsbereiche“ zugelassen werden können, wenn aufgrund umzusetzender Maßnahmen sichergestellt wird, dass kein Konflikt mit schutzwürdigen Nutzungen im Sinne des § 50 BImSchG entsteht. Der Stellungnahme zum Aspekt der passiv planerischen Störfallvorsorge wird teilweise gefolgt. Zu den Stellungnahmen der übrigen beteiligten Dezernate: Die Stellungnahmen, dass die Belange der übrigen beteiligten Dezernate nicht berührt sind oder dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich. 17. Handwerkskammer Düsseldorf mit Schreiben vom 16.01.2015 Stellungnahme: Es werde zu der Planung insofern Stellung bezogen, als zum derzeitigen Planungsstand nach Rücksprache mit der Stadtverwaltung keine Bedenken vorgebracht würden. Vielmehr werde begrüßt, dass im Plangebiet Wettbüros, Wettannahmestellen, Vergnügungsstatten sowie Bordelle und bordallartige Betriebe nicht zulässig sein sollen. Dies könne nach Erachten der Handwerkskammer dazu dienen, die Qualität des Standortes zu sichern und sog. Trading-Down-Effekten vorzubeugen. Gleichzeitig könne hierdurch eine Verdrängung von gewerblichen Nutzungen aufgrund bodenrechtlicher Spannungen verhindert werden. Positiv hervorgehoben werde außerdem, dass bei grundsätzlichem Ausschluss von Einzelhandel sog. Annexhandel für das produzierende Gewerbe und Handwerksbetriebe unter den in der Begründung genannten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein soll. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich fänden ihren 40 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbegebieten. Zugleich erwarte der Kunde aber den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Den Belangen des Handwerks werde also dadurch Rechnung getragen, dass diese Angebotsformen in allen Gewerbegebieten im Plangebiet – in städtebaulich verträglichem Maß und Umfang – ausnahmsweise zulässig bleiben sollen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 18. SWK Netze GmbH für die Stadtwerke Krefeld AG mit Schreiben vom 19.01.2015 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft worden, Folgende Punkte würden mitgeteilt: SWK AQUA GmbH (Abwasser) Gegen den o. g. Bebauungsplan bestünden grundsätzlich keine Bedenken. Das Einzugsgebiet der Regenwasserkanalisation bestünde aus einem Gewerbegebiet, bei dem nur die Straßenflächen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen seien. Das Niederschlagswasser werde aus der ankommenden Kanalisation in ein offenes Erdbecken mit Schilfbewuchs als Absetzbecken gehoben, durch Sedimentation gereinigt und anschließend in einem Versickerungsbecken dem Grundwasser zugeleitet. Die Straßenabläufe bestünden aus Nasssenken mit Schlammfang. Auf den Verkehrsflächen, wo nur Schmutzwasserkanäle verlegt seien (zum Beispiel Medien-, Kommunikationsstraße) würde anfallendes Niederschlagswasser über straßenbegleitende Mulden direkt über die belebte Bodenzone versickert. Schmutz-und Regenwasserkanäle befänden sich auf den „Straßenverkehrsflächen“. Die Regenwasserpumpstation, Regenklärbecken, Regenversickerungsanlage und Einleitungsstelle würden auf „Flachen für Versorgungsanlagen...“ liegen. Auf den Flächen für Wald, für die Landwirtschaft, öffentliche oder private Grünflächen und Flächen mit der Bezeichnung „Gewerbe-, Industriegebiete“ würden keine städtischen Kanäle liegen. SWK AQUA GmbH (Wasser) Auf dem Flurstück Fischeln, Flur 27, Flurstück 233, Flurstück 260, parallel zum Campus Fichtenhain, befände sich eine Trinkwasserversorgungsleitung DA 225 PE 100, die über eine Dienstbarkeit zu sichern sei. 41 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Versorgung der Gebäude Campus Fichtenhain 11 und 15a erfolge über Fischeln, Flur 27, Flurstück 233, Flurstücke 249, 253 und 254. Die Trinkwasserversorgungsleitung DA 160 PE 100 sei über eine Dienstbarkeit zu sichern. Des Weiteren befände sich auf dem Grundstück Fischeln, Flur 27, Flurstück 233, Flurstück 24 eine Trinkwasserversorgungsleitung, die zur Versorgung geplanter Gebäude vorab verlegt worden sei. Bei Bedarf sei eine Versorgung der umliegenden Flurstücke möglich. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte seien in den privaten Erschließungsstraßen einzurichten. Eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser im Bebauungsplangebiet sei über die anliegenden Leitungen sichergestellt. SWK AQUA GmbH (Wasserproduktion) Die Wasserproduktion sei nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH würden von der im Betreff genannten Änderung des Bebauungsplan Nr. 653 nicht berührt. SWK NETZE GmbH (Gas) lm Plangebiet befänden sich Gasversorgungsleilungen. die gesichert werden müssten. Die Leitungen dürften nicht überbaut und überpflanzt werden. Sollte eine Umlegung der Versorgungsleitungen erforderlich werden, seien die Kosten vom Verursacher zu tragen. SWK NETZE GmbH (Elektrizität) Die vorhandenen Versorgungsleitungen im Plangebiet müssten gesichert werden. Die Leitungen dürften nicht überbaut und überpflanzt werden. Sollte eine Umlegung der Versorgungsleitungen erforderlich werden, seien die Kosten vom Verursacher zu tragen. Entlang Kütterweg werde derzeit eine Erneuerung der Mittelspannungskabel geplant. Diese Trasse werde im Bebauungsplan als Verkehrsflache mit besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen. Hier sei ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht erforderlich. SWK Netze GmbH (Anlagen) Die zwei vorhandenen Ortsnetzstationen (ONS) Europark Fichtenhain C 999 Campus Fichtenhain 57 B seien als „Flächen für Versorgungsanlagen – Trafo“ im Bebauungsplan auszuweisen. Um die zukünftige Versorgungsqualität sicherzustellen, werde gebeten zwei zusätzliche Flächen für ONS, wie im Übersichtsplan dargestellt, ebenfalls auszuweisen. 42 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss SWK SETEC GmbH (Beleuchtung) Von den vorgestellten Änderungen des Bebauungsplanes sei man nur insofern betroffen, dass bei öffentlich ausgewiesenen Straßen in der Regel seitens der Stadt Krefeld eine Beleuchtung vorgeschrieben würde. Der Erschließungsträger erhielte dann weiterhin die Auflage diese durch den Betriebsführer der öffentlichen Straßenbeleuchtung – hier die SWK SETEC GmbH – OE 7ETWS – errichten zu lassen. Von der eigentlichen 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 653 sei man nicht betroffen. SWK SETEC GmbH (Fernwärme) In dem benannten Bereich würden keine Fernwärmeleitungen liegen und es seien auch keine geplant. Es bestünden keine Bedenken. Es werde gebeten, die SWK am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Abwägung: In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld sind im Bebauungsplan relevante Trinkwasser-, Mittelspannungs- und Gasniederdruckleitungen außerhalb vorhandener und künftiger öffentlicher Flächen durch die Festsetzung von Flächen, die mit Leitungsrechten zugunsten des Versorgungsträgers zu belasten sind, planungsrechtlich gesichert worden. Mit den Leitungsrechten ist auch eine Begeh- und Befahrbarkeit durch den Leitungsträger zu Wartungszwecken verbunden. Es handelt sich um folgende Versorgungsleitungen: Mittelspannungsleitung im nordöstlichen Teil des Plangebietes innerhalb einer städtischen Wegeparzelle. Im Zuge der Erschließung des Gewerbegebietes in diesem Bereich ist eine Verlegung in die Planstraße und eine Trassenführung über den Wendhammer hinaus nach Osten über das Baugrundstück grundsätzlich denkbar. Aufgrund derzeit fehlender Kenntnisse über künftige Grundstückszuschnitte wird aber die Leitungstrasse im Bestand innerhalb der Wegeparzelle gesichert. Mittelspannungsleitung, welche vom Campusring nach Süden verläuft und im Anschluss in Richtung Westen das Plangebiet verlässt. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. Trinkwasserleitung und Gasniederdruckleitung im westlichen Plangebiet zwischen Fichtenhainer Allee und Planstraße B (auf dem Grundstück des Forschungsinstitutes Campus Fichtenhain 11). Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. In dieser Fläche des Leitungsrechtes verlaufen von der Allee kommend auch Mittel- und Niederspannungskabel, die dann nach Süden abzweigen und in den Transformator führen. Eine Verlagerung kann zukünftig je nach den Anforderungen eines ansässigen Betriebs sinnvoll werden. Trinkwasser- und Gasleitung parallel zur Anrather Straße, westlich der Fichtenhainer Allee. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 5,0 m festgesetzt. Gebündelte Gas- und Wasserleitungen nördlich parallel zur Ringstraße Campus Fichtenhain. Das Leitungsrecht wird mit einer Breite von 3,0 m festgesetzt. 43 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Soweit Verlagerungen der Leitungstrassen außerhalb öffentlicher Flächen aufgrund von neuen Grundstücksentwicklungen erforderlich werden, müsste eine Verlegung auf Kosten des Veranlassers bzw. des Grundstückseigentümers und in Abstimmung mit dem Versorgungsträger erfolgen. In einem solchen Fall verlieren die festgesetzten Flächen für Leitungsrechte ihre Bedeutung. Eine vorhandene Mittelspannungsleitung im Kütterweg wird künftig neben den Weg verlegt werden und befindet sich dann im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche „Fuß- und Radweg“. Eine ergänzende Sicherung durch Flächen, die mit einem Leitungsrecht zu belasten sind, ist daher nicht erforderlich. Im Bebauungsplan sind darüber hinaus sieben Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt worden. Dabei handelt es sich um sechs Ortsnetzstationen (Trafos) und eine Bezirksregelanlage zur Gasversorgung, welche sich in Trägerschaft der SWK Energie GmbH befinden. Drei Trafos sowie die Gasversorgungsanlage sind in der Örtlichkeit entsprechend der bestehenden Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 vorhanden. In Abstimmung mit den Stadtwerken Krefeld wurden zur Versorgung der noch zu entwickelnden Baugebiete im Plangebiet drei weitere Standorte für Trafostationen angrenzend an die Planstraßen A und C festgesetzt. Die Standorte wurden so gewählt, dass eine Anbindung an die im Straßenraum zu verlegenden Versorgungsleitungen auf kurzem Wege möglich wird und gleichzeitig die spätere Parzellierung der Gewerbebaugrundstücke nicht zu sehr eingeschränkt wird. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 19. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit Schreiben vom 26.01.2015 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld beabsichtige den Bebauungsplan Nr. 653 zu ändern, da sich im Zuge der bisherigen Vermarktung des Gewerbegebietes gezeigt habe, dass eine veränderte Nachfrage nach gewerblichen Bauflächen bestehe. Insofern werde ein neues städtebauliches Strukturkonzept erstellt, das nun durch den Bebauungsplan umgesetzt werden soll. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein unterstütze die Zielsetzung der Bebauungsplanänderung, nach der innerhalb des Gewerbegebietes Grundstücke unterschiedlicher Größe angeboten werden können. Nachfolgend trage sie Anregungen zu den beabsichtigten Festsetzungen und zur Begründung vor: 1. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege eine Überarbeitung der vorgesehenen Festsetzung 1.3.2 an. Nach dieser Festsetzung würden Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nicht zulässig sein. Dieser grundsätzlichen Festlegung schließe sich die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an. 44 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Ausnahmsweise würden Verkaufsstellen des Handwerks und anderer produzierender Betriebe, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher richten zulässig sein sollen, sofern sie eine Verkaufsfläche von 200 m² nicht überschreiten und keine zentren-und nahversorgungsrelevanten Sortimente führen. Hierzu trage die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein folgende Bedenken / Anregungen vor: 1.1. Die Ausnahme werde begrüßt. Sie solle jedoch auch für Verkaufsstellen von weiterverarbeitenden Betrieben gelten. 1.2. Die Verkaufsstelle solle zwingend in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Handwerksbetrieb bzw. produzierenden / weiterverarbeitenden Betrieb errichtet werden, damit keine selbstständigen Verkaufsstellen als Filialen der genannten Betriebe errichtet werden können. 1.3. Wie bereits in verschiedenen Stellungnahmen zu Bebauungsplänen dargelegt, bestehe seitens der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein Bedenken gegen die vorgesehene Verkaufsflächenbegrenzung von 200 m². Die Zulässigkeit der Festsetzung einer nach Quadratmetern bemessenen maximalen Verkaufsfläche sei in der Rechtsprechung der letzten Jahre mehrfach einer Überprüfung unterzogen worden. Die Ergebnisse würden dabei je nach Formulierung unterschiedlich ausfallen. Eine Rechtmäßigkeit hätten die Obergerichte nur unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielsweise in seiner Entscheidung vom 29.01.2009, anknüpfend an die Entscheidung vom 30.06.1989 dargelegt, dass eine Handwerkerklausel dann rechtlich zulässig sei, wenn sie so formuliert würde, dass die Größenbegrenzung nicht der Beschreibung des Betriebstyps diene, sondern nur der Rechtsklarheit. Daher sei es aus Sicht der Industrie- und Handelskammer für die Rechtssicherheit der Festsetzung wichtig, die Verkaufsflächenbegrenzung in der Formulierung deutlich von der Beschreibung der Anlage zu trennen. Die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein rege an, die Festsetzung in diesem Sinne rechtlich überprüfen zu lassen. 1.4. Aus der Begründung gehe nicht hervor, aus welchen Gründen eine Verkaufsfläche oberhalb der 200 m² städtebaulich anders zu beurteilen ist, als eine Verkaufsfläche unterhalb von 200 m². Die Begrenzung der Verkaufsfläche müsse in der Begründung noch ausreichend argumentiert werden. Es sei insbesondere darzulegen, warum bei einem Überschreiten der 200 m² städtebauliche Auswirkungen zu erwarten seien. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass sich die hier beabsichtigte Ausnahmeregelung nur auf solche Verkaufsstellen beziehen solle, die keine zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente führen. Naturgemäß seien diese Verkaufsstellen dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen Produkte angeboten würden, die von ihrer Größe her auch eine größere Ausstellungs- und Verkaufsfläche benötigen würden. 45 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 2. Darüber hinaus rege die Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein an, die Begründung auf Seite 19, 3. Absatz, im Hinblick auf die Nicht-Zulässigkeit von Bordellen und vergleichbaren Betrieben zu überarbeiten. An dieser Stelle fehle noch die städtebauliche Begründung. Abwägung: Zum Aspekt „Annexhandel“: Die Regelung zum Annexhandel wird entsprechend der Anregung der IHK auch auf weiterverarbeitende Betriebe ausgedehnt, der zwingende räumliche Zusammenhang zwischen Betrieb und Verkaufsstelle wird ebenfalls berücksichtigt. Bei der fraglichen Begrenzung der Verkaufsfläche von 200 m² wird in Abstimmung mit der IHK an der ursprünglichen Festsetzung mit Modifizierungen festgehalten. Siehe hierzu Abschnitt V.1.1.1. (Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung) in der Begründung zum Bebauungsplan. Der Stellungnahme zum Aspekt „Annexhandel“ wird teilweise gefolgt. Zur städtebaulichen Begründung des Bordellausschlusses: Die städtebauliche Begründung zum Ausschluss von Bordellen und vergleichbaren Betrieben ist im Begründungstext ergänzt worden (siehe Abschnitt V.1.1.1. (Nähere Bestimmung der zulässigen Nutzung) in der Begründung zum Bebauungsplan). Der Stellungnahme zu Aspekt „Bordellausschluss“ wird gefolgt. 20. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 23.01.2015 Stellungnahme: Für die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet würden Beiträge nach den §§ 127 ff BauGB zur Erhebung kommen. Die geplanten Erschließungsstraßen – Planstraße A und B, seien nicht als Öffentliche Verkehrsflächen, sondern als private Verkehrsflächen auszuweisen, insbesondere da es sich gegenüber der ursprünglichen Bebauungsplanausweisung um wesentlich kleinere Erschließungsstraßen handeln würde. Der Fachbereich Tiefbau weise darauf hin, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien. Abwägung: Eine Erschließung größerer Gewerbebauflächen über private Straßen bzw. Geh-, Fahrund Leitungsrechte hat sich in der Vergangenheit als Vermarktungshindernis für die Gewerbegrundstücke dargestellt. Die Erschließung größerer Gewerbegrundstücke über 46 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss private Erschließungsstraßen ist darüber hinaus grundsätzlich nicht zweckmäßig. Daher werden alle Erschließungsstraßen im Plangebiet als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die im Bebauungsplanvorentwurf als Planstraße A vorgesehene Verkehrsfläche wird damit weiterhin als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Auf die im Bebauungsplanvorentwurf (zur frühzeitigen Behördenbeteiligung 2014/2015) als Planstraße B vorgesehene Verkehrsfläche, welche als kurze Stichstraße von der Fichtenhainer Allee aus den direkt an der Fichtenhainer Allee gelegenen Teil des nordöstlichen Plangebiets erschließen sollte, wird hingegen verzichtet. Hier erfolgen direkte Grundstücksanbindungen oder privatrechtliche Reglungen zur Einrichtung einer gemeinsamen privaten Grundstückszufahrt. (Anmerkung: Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die im nun zum Satzungsbeschluss vorliegenden Bebauungsplan als „Planstraße B“ bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche im Südwesten mit der Anregung des Fachbereichs Tiefbau nicht gemeint ist). Zwischen der Stadt und der Grundstücksgesellschaft wird ein Erschließungsvertrag geschlossen, nach dem die Grundstücksgesellschaft als Erschließungsträger für den Endausbau der (jeweils bereits als Baustraßen vorhandenen) Kommunikationsstraße (inkl. der nach Süden anschließenden Stichstraße) und der Medienstraße auftritt (vgl. Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität vom 05.09.2017, Beschlussvorlage 4287/17). Mit der vertragsgemäßen Fertigstellung und Übernahme der vertraglich vereinbarten Erschließungsanlagen wird eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt eine evtl. Beitragserhebung, sofern die Grundstücke durch weitere Erschließungsanlagen erschlossen werden, die nicht in diesem Erschließungsvertrag geregelt werden. In einem oder mehreren noch zu verhandelnden und abzuschließenden Erschließungsvertrag / -verträgen zwischen der Grundstücksgesellschaft als wesentlichem Flächenentwickler im Plangebiet und der Stadt soll die Herstellung der Planstraßen B und C geregelt werden. Der Ausbaustandard ist bereits im Grundsatz mit der Stadt abgestimmt. Da sich die Planstraße A nicht in Gänze auf Grundstücken im Eigentum der Grundstücksgesellschaft befindet, ist für die Realisierung dieser Planstraße eine separate Regelung zwischen den betroffenen Flächeneigentümern bzw. Erschließungswilligen und der Stadt abzuschließen. Die Übertragung von öffentlichen Verkehrsflächen – nach deren Herstellung – von der Grundstücksgesellschaft in das Eigentum der Stadt wird im städtebaulichen Vertrag geregelt, der parallel zum Bebauungsplanverfahren ausgearbeitet worden ist. Der Hinweis des Fachbereiches, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung von zusätzlichen öffentlichen Verkehrsflächen im Haushalt nicht etatisiert seien, wird zur Kenntnis genommen. Wie oben ausgeführt, ist die Erstellung und Unterhaltung öffentlicher Straßen zur Erschließung und Bebauung der Gewerbeflächen zwingend erforderlich. Damit ist in der Tat auch der Bedarf an entsprechenden Haushaltsmitteln gegeben. Die Bereitstellung von neuen Gewerbebauflächen ist jedoch eine überaus wichtige städte47 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss bauliche und wirtschaftsfördernde Aufgabe, da über die (Re-) Aktivierung bereits erschlossener (z. B. brachgefallener) Gewerbe- und Industrieflächen alleine die Nachfrage absehbar nicht bedient werden kann. Die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel ist im Rahmen der politischen Diskussion über den städtischen Haushalt zu entscheiden. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 21. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 06.03.2015 Stellungnahme: Aus landschaftsrechtlicher Sicht bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung. Es werde allerdings nicht deutlich, ob das bisherige Struktur- und Gestaltungskonzept Campus Fichtenhain beibehalten bzw. inwieweit (abgesehen von der Erhöhung der GRZ) davon abgewichen werden soll. Dies sollte im weiteren Planverfahren dargestellt und begründet werden. Im weiteren Bebauungsplanverfahren solle eine Lösung für das Problem einer im Bebauungsplangebiet Nr. 508 gepflanzten und zu erhaltenden Hecke gesucht werden, die sich zu wesentlichen Teilen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 653 befinde. Dieses Problem habe die WFG bzw. Grundstücksgesellschaft in der Vergangenheit thematisiert und als Vermarktungshindernis bezeichnet. Außerdem sei es im Sinne der Rechtssicherheit des Bebauungsplanes erforderlich, realisierbare Lösungen für die Pflanzfestsetzungen und die geplante Aufforstung zu finden (z. B. Erwerb oder vertragliche Regelungen). Die entsprechenden Festsetzungen befänden sich derzeit zu großen Teilen auf Privatgrundstücken. Ansätze für eine Realisierung der Festsetzungen wären bisher nicht erkennbar. Aus dem WebGIS würden noch die Angaben zum Baumbestand übernommen werden können / sollen. Es sei zu prüfen, welche Bäume für Erhaltungsfestsetzungen in Frage kommen. Eine detailliertere Stellungnahme sei nach Vorliegen des LBP möglich. Zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASP 2) zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 „Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain" und zu den textlichen Festsetzungen für die 2. Änderung sei Folgendes anzumerken: Fledermäuse Die allgemeine Aussage, dass der Abriss von Gebäuden im Zeitfenster von Anfang Oktober bis Mitte März stattzufinden habe, sowie dass Fledermäuse außerhalb der frostfreien Zeit ihr Quartier bei Abbrucharbeiten selbstständig verlassen können, werde hier kritisch gesehen. Da zwischen dem zukünftigen Abbruch und der letzten Untersuchung 48 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss auf Fledermäuse in der Regel ein bis mehrere Jahre verstreichen würden und Fledermäuse bekanntermaßen zwischen Quartieren wechseln, sei daher vor Abbruch in der Regel eine erneute Untersuchung notwendig, um zumindest das Tötungsverbot auszuschließen. Daher seien vor Abbruch die Gebäude im Rahmen eines Abbruchantrages erneut nach Fledermäusen zu untersuchen, zumal potentielle Quartiere nicht ausgeschlossen werden können. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans seien ausschließlich LEDLeuchten mit gelbem Lichtspektrum oder Natrium-Niederdruckleuchten für eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu verwenden. Die Leuchten dürften nur punktuell ausgerichtet sein und nach unten abstrahlen. Große beleuchtete Werbe- und Hinweistafeln seien nicht gestattet. In Anpassung auch an Gebäudebrüter seien daher die Abbrucharbeiten außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. durchzuführen. Dies beträfe auch mögliche Rodungsmaßnahmen, die nur in diesem Zeitfenster stattzufinden hätten. Falls ein Abbruch bzw. eine Rodung ausnahmsweise außerhalb der gesetzlichen Brutzeit zugelassen werden solle, seien durch einen Sachverständigen der Gehölzbestand bzw. die Gebäude vorab nach Brut- und Ruhestätten zu untersuchen. Auch sei vor Durchführung der Fäll- und Rodungsarbeiten eine aktualisierte Prüfung von Gehölzen auf mögliche Baumhöhlen erforderlich. Seien Baumhöhlen bzw. -spalten vorhanden, seien diese auf Fledermausbesatz zu untersuchen. Eingriffe in den Gehölzbestand dürften nur in der frostfreien Zeit im Zeitraum Anfang Oktober bis Ende November nach Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt werden. Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen seien Quartiershilfen für Fledermäuse als Ersatz entsprechend der Anzahl verloren gegangener Baumhöhlen bereitzustellen. Die Hilfen seien in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig mehrere Monate vor Beginn der Rodungsarbeiten an geeigneten Standorten in der unmittelbaren Umgebung aufzuhängen. Für den Verlust von potentiellen Quartieren an Gebäuden durch Abbruchmaßnahmen sei für gebäudebewohnende Fledermäuse in den geplanten Neubauten entsprechend Ersatz zu schaffen, hier mindestens zwei Quartiere pro Baukörper in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde. Vögel Eine Baufeldräumung sei nur außerhalb der gesetzlichen Brutzeit zulässig (siehe auch Gebäudebrüterschutz unter Rubrik Fledermäuse). Im Rahmen des Umweltberichts würden die Verringerung von standortheimischen Gehölzen und der Verlust von Nahrungshabitaten bedingt durch die weitere Bebauung angesprochen, welches eine Verschiebung des Artenspektrums zu ubiquitären Arten zur Folge habe. Es seien daher Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Aufbau von Nahrungshabitaten dringend notwendig. Für Tierarten der Äcker und Feldfluren wie Feldhase, Schafstelze, Bluthänfling und Goldammer sei ein Ausgleich für einen Teilverlust an Lebensräumen zu schaffen wie folgt: 49 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Es seien Ackerstreifen oder -flächen zum Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften anzulegen. Mindestens 50 % der Fläche müssten mindestens 150 m entfernt von Störund Vertikalstrukturen wie Straßen, Baumreihen, -hecken, Feldgehölze, Wald, Bebauung etc. liegen. Zur Orientierung würden die Maßnahmenpakete der LANUV 4021 und 4042 dienen. Folgende Bestandteile der Maßnahmenkombinationen seien für den Aufbau von Ersatzlebensräumen unabdingbar: Verzicht auf Tiefpflügen, Stehenlassen von Getreidestoppeln oder Rapsstoppeln außer Mais, Ernteverzicht von Getreide, Anlage von Getreidestreifen mit doppeltem Saatreihenabstand, Verzicht auf Insektizide sowie Rodentizide sowie in Kombination mit den zuerst aufgeführten Maßnahmen die Anlage von Ackerstreifen oder Parzellen durch Selbstbegrünung, Ackerbrache, Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem Saatgut. Diese Maßnahmen seien mit der Unteren Landschaftsbehörde abzusprechen. Amphibien Zu bemängeln seien die Ausführungen zu den Amphibien unter Punkt 5.2.3 der ASP. Dort werde ausgeführt, dass die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG nicht greifen würden. Hier werde wissentlich das eventuelle Verletzen oder gar Töten von Amphibien in Kauf genommen, was bei einer Beseitigung von Kleingewässern zum Tragen kommen kann, da dort Amphibien vorgefunden wurden. Daher seien hier Vermeidungsmaßnahmen, wie z. B. die Beseitigung der Gewässer in den Wintermonaten mit ggf. vorheriger Abkescherung des betroffenen Gewässers zu benennen und einzufordern. Abwägung: Zum Aspekt „Landschaftsrecht“: Der Hinweis, dass gegen die Planung aus landschaftsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Zum Aspekt „Änderung des Struktur- und Gestaltungskonzeptes“: In die Begründung zum Bebauungsplan sind umfangreiche Erläuterungen aufgenommen worden, aus welchem Grund die Planänderung vorgenommen wird und welche geänderte Konzeption hiermit verfolgt wird. Dies betrifft auch den historischen Campusbereich und das dort ehemals verfolgte „Struktur- und Gestaltungskonzept Campus Fichtenhain“, welches seitens der Grundstücksgesellschaft bereits seit einiger Zeit nicht mehr Bestandteil der Vermarktung und Flächenveräußerung ist. Der Anregung, die Änderungen in der Plankonzeption deutlicher darzulegen, wird gefolgt. 50 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zum Aspekt „Hecke im nordwestlichen Plangebiet“: Die angesprochene Hecke liegt teilweise auf einer im Bebauungsplan Nr. 653 1. Änderung als öffentliche Grünfläche (westlicher Teil) und teilweise als Gewerbegebiet (östlicher Teil) festgesetzten Fläche. Im Bereich der festgesetzten Gewerbegebietsfläche besteht somit Baurecht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans. Aufgrund der bereits ausgebauten Medienstraße, deren Wendehammer an der östlichen Seite der betroffenen Gewerbegrundstücke einen Zwangspunkt für den Grundstückszuschnitt darstellt, würde eine Verschiebung der Grenze zwischen Grünfläche und Gewerbegebiet – um die Gehölze in Gänze zu erhalten – zu schwer vermarktbaren Baugrundstücken führen. Daher wird die bisherige Grenze beibehalten. Hinsichtlich des praktischen Umgangs mit der „überschlagenden“ Hecke ist zwischen dem/den Grundstückseigentümern und der Stadt eine einvernehmliche Lösung zu finden. Diese ist jedoch unabhängig von Bebauungsplanverfahren. Der Anregung zum Aspekt „Hecke im nordwestlichen Plangebiet“ wird insofern gefolgt, als dass eine Lösung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens gesucht worden ist. Im Sinne einer Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen wird der Anregung jedoch nicht gefolgt. Zum Aspekt „Realisierung der Pflanz- und Aufforstungsfestsetzungen“: Die Umsetzung von Pflanz- und Ausgleichsmaßnahmen wird – soweit die Grundstücke im Eigentum der Grundstücksgesellschaft betroffen sind – im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der Grundstücksgesellschaft geregelt. Bezüglich der Aufforstungsfläche im Dritteigentum ist im Rahmen der Bebauungsplanumsetzung zu prüfen, ob ein freihändiger Erwerb möglich oder eine formelle Umlegung nach den Regelungen des Baugesetzbuches erforderlich ist. Nach § 135a BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Maßnahmen zum Ausgleich – wie im vorliegenden Fall – an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbeitrag (§ 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Anregung, realisierbare Lösungen für Pflanz- und Aufforstungsfestsetzungen zu suchen, wird gefolgt. Im Ergebnis des Such- und Prüfprozesses kann die Umsetzung eines Großteils der Pflanz- und Aufforstungsfestsetzungen über den städtebaulichen Vertrag mit der Grundstücksgesellschaft gesichert werden. Bei den übrigen Flächen im Dritteigentum steht das Instrument der formellen Umlegung bzw. die Regelung des § 135a BauGB zur Verfügung. Zum Aspekt „Darstellung des Baumbestandes und Erhaltungsfestsetzungen“: Die im kommunalen GIS enthaltenen Bäume spiegeln nicht den gesamten Baumbestand im Plangebiet wider, insofern wäre die Übernahme dieses Datenbestandes in 51 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss den Plan irreführend. Über die bereits im geltenden Bebauungsplan Nr. 653 zur Erhaltung festgesetzten Bäume in der Alleestraße hinaus sind im neuen Bebauungsplan Nr. 795 weitere Einzelbäume zum Erhalt festgesetzt worden. Da der Ausbau der Alleestraße am südlichen Ende anders vorgenommen wurde, als in der ursprünglichen Planung angesetzt, konnten Bäume, die bisher wegfallen sollten, erhalten bleiben. Im Rahmen der Artenschutzuntersuchung sind einige dieser Bäume als Höhlenbäume identifiziert worden, die artenschutzfachlich besonders relevant sind. Diese Bäume sind nun auch im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzt. Auch innerhalb der Bauflächen sind Höhlenbäume identifiziert worden. Bei 15 Bäumen wird der Festsetzung von Bauflächen der Vorrang vor einer Erhaltungsfestsetzung dieser Bäume eingeräumt. Ob diese Bäume letztlich beseitigt werden müssen, hängt jedoch von der konkreten Bebauung der betroffenen Bereiche ab. Unabhängig davon sind durch die Grundstücksgesellschaft bereits 15 Fledermauskästen in den vom Gutachter vorgeschlagenen Bereichen angebracht worden. Wegfallende Bäume – unabhängig davon, ob es artenschutzfachlich besonders relevante Höhlenbäume sind oder nicht – sind im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt worden. Für die Eingriffe in Natur und Landschaft sind Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt worden. Der Anregung zum Aspekt „Darstellung des Baumbestandes und Erhaltungsfestsetzungen“ wird teilweise gefolgt. Zum Aspekt „Landschaftspflegerischer Begleitplan“: Der angesprochene landschaftspflegerische Begleitplan ist im weiteren Planaufstellungsverfahren erarbeitet worden. Die darin enthaltenen Vermeidungs-, und Ausgleichsmaßnahmen sowie die sonstigen Pflanzmaßnahmen sind in den Bebauungsplan übernommen worden. Der landschaftspflegerische Begleitplan ist im Rahmen der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zur Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden (siehe Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen vom 31.03.2017 siehe unten unter IV. Punkt 17.). Eine Entscheidung zu diesem Aspekt ist nicht erforderlich. Zum Aspekt „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“: Die Empfehlungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages wurden nach dem Vorliegen der Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen überarbeitet. Der überarbeitete Fachbeitrag ist dem Fachbereich im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt worden. Zu den einzelnen Tiergruppen aus der Stellungnahme: Fledermäuse und Vögel: Der Gutachter hat die Anregung aufgenommen, dass abzubrechende Gebäude und zu beseitigende Höhlenbäume kurz vor dem Eingriff (erneut) auf Besatz durch Fledermäu52 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss se bzw. besetzte Vogelnester zu überprüfen sind. Bei Nachweisen von besetzten Fledermausquartieren sollen die Abbruch- bzw. Rodungsarbeiten ausgesetzt werden, bis die Tiere ihr Quartier von selbst verlassen haben. Bei entsprechenden Nachweisen von Brutvorkommen sollte der zeitliche Ablauf so angepasst werden, dass eine Zerstörung besetzter Nester vermieden wird. Bei Abweichungen von diesem Vorgehen ist eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Gebäudeabbruch während der Vogelbrutzeit unumgänglich sein sollte. Grundsätzlich empfiehlt der Gutachter, Abbrucharbeiten und die Entfernung von Höhlenbäumen vorzugsweise von Anfang September bis Ende Oktober außerhalb der Hauptbrutund Aufzuchtzeit durchzuführen. Die meisten Vogelarten würden das Anfang März beginnende Brutgeschäft bis Ende August beendet haben; gleichzeitig würden sich die Fledermäuse noch in der aktiven Phase befinden, so dass ein eventueller Besatz durch entsprechende Untersuchungen im Vorfeld geklärt werden kann. Zwischenquartiere und besetzte Wochenstuben mit immobilen Jungtieren seien in dieser Zeit ebenfalls nicht zu erwarten. Bei Eingriffen in Gehölze, bei denen es sich nicht um Höhlenbäume handelt, empfiehlt der Gutachter, dies nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit zuzulassen. Damit ergibt sich für diese Eingriffe ein Zeitfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung dieser Verhaltensvorgaben im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der Bebauungsplan enthält jedoch Hinweise auf diese Verhaltensvorgaben, die dann im Rahmen von Abbruch- oder Bauanträgen zu überprüfen sind. Beleuchtung und beleuchtete Werbeanlagen In den Bebauungsplan wird eine entsprechende Empfehlung als Hinweis aufgenommen, dass im Plangebiet eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zu verwenden ist. Bezüglich der Forderung, große beleuchtete Werbe- und Hinweistafeln im Plangebiet nicht zuzulassen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften nach § 86 BauO NRW i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB zur äußeren Gestaltung von Werbeanlagen enthält und hiermit die Größe der Werbeanlagen beschränkt wird. Diese örtlichen Bauvorschriften sind jedoch stadtgestalterisch motiviert, müssen von einer „baugestalterischen Absicht“ getragen sein und auch die Werbeinteressen der Gewerbetreibenden im Plangebiet angemessen berücksichtigen, so dass Regelungen zu Werbeanlagen aus Artenschutzgründen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 86 BauO NRW gedeckt sind und zudem ein vollständiger Ausschluss von größeren und beleuchteten Werbeanlagen bauleitplanerisch nicht abwägungsgerecht wäre. Die seitens der Unteren Landschaftsbehörde geforderten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für verloren gehende Höhlenbäume sind in der Artenschutzuntersuchung präzisiert worden. Potenziell sind von der Umsetzung des Bebauungsplans 15 Höhlenbäume betroffen. Ob diese Höhlenbäume letztlich betroffen sein werden, und wenn ja zu welchem Zeitpunkt, ist abhängig von der weiteren Entwicklung im Plangebiet und 53 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss den konkreten Bauabsichten auf den jeweiligen Grundstücken. Der Gutachter empfiehlt, als vorsorgliche Ausgleichsmaßnahme mehrere Monate vor der Fällung der Höhlenbäume künstliche Ersatzquartiere in gleicher Anzahl wie Bäume mit Baumhöhlen verloren gehen, zu schaffen. Er empfiehlt die Installation von acht Fledermauskästen (Kombination verschiedener Modelle) in dem Waldbestand östlich der Fichtenhainer Allee sowie von weiteren sieben Fledermauskästen in dem Waldbestand westlich des ehemaligen Sportplatzes. Bereits im Vorgriff auf den städtebaulichen Vertrag zwischen Stadt und Grundstücksgesellschaft hat die Grundstücksgesellschaft die insgesamt 15 Fledermauskästen in den vom Gutachter vorgeschlagenen Bereichen anbringen lassen. Für den Verlust von potentiellen Quartieren an Gebäuden schlägt der Gutachter in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Unteren Landschaftsbehörde als vorsorgliche Ausgleichsmaßnahme vor, pro wegfallendem Baukörper mindestens zwei Quartiere in den geplanten Neubauten in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde zu schaffen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Im Rahmen von Abriss- und Bauanträgen ist die konkrete Betroffenheit des jeweiligen abzubrechenden Gebäudes durch Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde zu prüfen. Die Forderung der Unteren Landschaftsbehörde, dass die Baufeldräumung nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit erfolgen sollte, hat der Gutachter ebenfalls in seine Empfehlungen aufgenommen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung dieser Verhaltensvorgabe im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der Bebauungsplan enthält jedoch einen Hinweis auf diese Verhaltensvorgaben, die dann im Rahmen von Abbruch- oder Bauanträgen zu überprüfen sind. Amphibien: Zunächst ist richtig zu stellen, dass Amphibien nur an der Regenwasserbehandlungsund -versickerungsanlage im Norden des Plangebietes festgestellt wurden, welche für die Entwicklung des Gewerbegebietes nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653 angelegt worden ist. Eine Beseitigung dieses Beckens und damit ein Eingriff in die dortige Fauna stehen im Rahmen der Bebauungsplanänderung bzw. deren Umsetzung nicht an, so dass entsprechende Auswirkungen auf Amphibien (Tötungen) hier nicht „in Kauf genommen“ werden. Das Becken wird planungsrechtlich weiter gesichert. Bei dem einzigen Kleingewässer im Plangebiet, das für die Umsetzung sowohl des schon geltenden Bebauungsplans Nr. 653 als auch für die Umsetzung des neuen Bebauungsplans Nr. 795 entfernt werden muss, handelt es sich um ein Kleingewässer nördlich des Kütterweges. Hier wurden im Rahmen der Artenschutzuntersuchung keine planungsrelevanten Amphibienarten festgestellt. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass der Eintritt eines Verbotstatbestandes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten ist, zumal keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden seien. Um darüber hinaus für eine zwischenzeitlich doch erfolgende Besiedlung des Kleingewässers mit planungsrelevanten Amphibienarten vorzusorgen, ist in den Bebauungsplan ein Hinweis aufgenommen worden, dass die Beseitigung des Gewässers in den Wintermonaten zu erfolgen hat (wenn sich Amphibien in der Regel in ihren Landhabitaten 54 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss aufhalten) und vorher eine Abkescherung durchzuführen. Mangels Ermächtigungsgrundlage ist eine Festsetzung dieser Verhaltensvorgabe im Bebauungsplan jedoch nicht möglich. Der Bebauungsplan enthält jedoch einen Hinweis auf diese Verhaltensvorgabe. Die in 2017 bereits erfolgte Beseitigung des Kleingewässers erfolgte unter fachlicher Begleitung eines Biologen und in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde. Nicht planungsrelevante Säugetier- und Vogelarten: Als Ausgleichsmaßnahme für die Verringerung von standortheimischen Gehölzen und den Verlust von Nahrungshabitaten infolge der weiteren Bebauung im Plangebiet weist die Artenschutzuntersuchung auf die geplanten Maßnahmen zwischen dem historischen Campus und der Autobahn hin, die im landschaftspflegerischen Fachbeitrag beschrieben werden und die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen worden sind. Diese Maßnahmen dienen u. a. dem Schutz von Acker-Lebensgemeinschaften, aber auch die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Vogel- und Fledermausarten können hiervon profitieren, indem diese herzurichtenden Flächen zukünftig als Nahrungshabitat dienen. Aufgrund der zwischen dem historischen Campus und der Autobahn vorhandenen Versorgungsleitungen unterliegt die Maßnahmenkonzeption einigen Gestaltungs-Einschränkungen. So dürfen u. a. unterirdische Versorgungsleitungen nicht überpflanzt werden, in den Schutzstreifen der bestehenden bzw. in Bau befindlichen Hochspannungsleitung sind Anpflanzungen nur beschränkt möglich und die Leitungsmasten müssen zu Wartungszwecken freigestellt bleiben. Dem Fachbereich Grünflächen ist die Ausgleichskonzeption zur Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vorgelegt worden. Der Stellungnahme zum Aspekt „Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ wird teilweise gefolgt. III. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs In seiner Sitzung am 08.12.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 20.01. bis einschließlich 20.02.2017 durchgeführt. Es wurden Stellungnahmen vorgetragen von: 1. 2. 3. 4. 5. St. Augustinus-Verwaltungs GmbH, Neuss (als Richtfunkbetreiber) Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (als Richtfunkbetreiber) E-Plus Mobilfunk GmbH (als Richtfunkbetreiber) Herr und Frau K., Kütterweg Katholische Kirchengemeinde Maria Frieden, Clemensstraße 55 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 6. Firma W., Campus Fichtenhain Dabei wurden folgende Stellungnahmen vorgetragen: 1. St. Augustinus-Verwaltungs GmbH, Neuss (als Richtfunkbetreiber) mit E-Mail vom 26.01.2017 und 06.02.2017 Stellungnahme vom 26.01.2017: Nach eingehender Prüfung und Abgleich der Richtfunkstandorte führe die Hauptsendekeule genau durch das geplante Bebauungsgebiet und stelle eine massive Störquelle dar. In einem Telefonat mit der Stadt seien dem Richtfunkbetreiber die geplanten Gebäudehöhen mitgeteilt worden, die sich zwischen 20 m und 35 m erstreckten. Somit entstehe eine Störquelle der Richtfunkstrecke. Eine Übertragung sei nicht mehr möglich. Stellungnahme vom 06.02.2017: Aufgrund der aktuellen Information des eingezeichneten Bebauungsgebiets im westlichen Randbereich des Plangebietes hätten von Seiten des Richtfunkbetreibers keine Beeinträchtigungen festgestellt werden können, da dieses Plangebiet außerhalb der sogenannten Fresnelzone der Richtfunkstrecke liege. Es werde gebeten, für zukünftige Bebauungen innerhalb der Fresnelzone (8 m um die angezeigte Richtfunkstrecke) diese anzuzeigen, um eine Vorprüfung durchführen zu können. Abwägung: Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden von Seiten verschiedener Richtfunkbetreiber Anregungen gegeben. Im Ergebnis ergeben sich auf Grundlage der Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen in weiten Teilen des Plangebietes von maximal 20 m bzw. 23 m über Grund keine Beeinträchtigungen der Richtfunktrassen. Um auch künftig Störungen der Richtfunkverbindungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes sicher zu vermeiden, wird in den Bebauungsplan ergänzend der textliche Hinweis aufgenommen, dass bei Bauanträgen im betroffenen Schutzstreifenbereich vorsorglich die Richtfunkbetreiber zu beteiligen sind. Um denjenigen räumlichen Bereich klar zu definieren, innerhalb dessen die Richtfunkbetreiber vorsichtshalber zu beteiligen sind, wird in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes die summarische Schutzstreifenbreite der in Rede stehenden Richtfunktrassen auf Grundlage der Angaben der Richtfunkbetreiber als Hinweis übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 56 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 2. Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (als Richtfunkbetreiber) mit E-Mail vom 01.02.2017 Stellungnahme: Die Überprüfung habe ergeben, dass der Bebauungsplan Nr. 795 der Stadt Krefeld einen mehr als ausreichenden Abstand zu den Richtfunktrassen aufweise. Es seien somit von Seiten der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG keine Belange zu erwarten. Sollten sich noch Änderungen in der Planung / Planungsflächen ergeben, so bitte man darum, die geänderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit eine erneute Überprüfung erfolgen könne. Die farbigen Linien verstünden sich als Punkt-zu-PunktRichtfunkverbindungen von Telefónica Germany GmbH & Co. OHG (zusätzliche Info: schwarze Verbindungen gehören zu E-Plus). Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung über die Stellungnahme ist nicht erforderlich. 3. E-Plus Mobilfunk GmbH (als Richtfunkbetreiber) mit E-Mail vom 03.02.2017 Stellungnahme: Aus Sicht der E-Plus Mobilfunk GmbH seien nach den einschlägigen raumordnerischen Grundsätzen die folgenden Belange bei der weiteren Planung zu berücksichtigen, um erhebliche Störungen bereits vorhandener Telekommunikationslinien zu vermeiden: 1. Durch das Plangebiet führten zwei Richtfunkverbindungen hindurch. 2. Um zukünftige mögliche Interferenzen zu vermeiden, sollten entlang der Richtfunktrassen (Bereich Plangebiet) geplante Gebäude / Baukonstruktionen folgende Höhen nicht überschreiten: maximale Bauhöhe 28 m. Schutzstreifen um die Mittellinie des Links +/- 9 m (Trassenbreite) 3. Zur besseren Visualisierung erhalte man beigefügt zur E-Mail zwei digitale Bilder, welche den Verlauf der Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen sollten. Die schwarzen Linien verstünden sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen der E-Plus Mobilfunk GmbH (zusätzliche Info: farbige Verbindungen gehören zu Telefónica Germany, werden aber in der Belange-Liste nicht aufgeführt). Das Plangebiet sei in den Bildern mit einer dicken orangenen Linie eingezeichnet. Man könne sich diese Telekommunikationslinien als einen horizontal über der Landschaft verlaufenden Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20 bis 60 m (einschließlich der Schutzbereiche) vorstellen (abhängig von verschiedenen Parametern). Man solle zur Veranschaulichung die beiliegenden Skizzen mit Einzeichnung der Trassenverläufe beachten. Alle geplanten Konstruktionen und notwendigen Baukräne dürften nicht in die Richtfunktrassen ragen. Man bitte um Berücksichtigung und Übernahme 57 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss der o. g. Richtfunktrassen in die Vorplanung und in die zukünftige Bauleitplanung bzw. den zukünftigen Flächennutzungsplan. Innerhalb der Schutzbereiche (horizontal und vertikal) seien entsprechende Bauhöhenbeschränkungen festzusetzen, damit die raumbedeutsamen Richtfunkstrecken nicht beeinträchtigt würden. Abwägung: Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurden von Seiten verschiedener Richtfunkbetreiber Anregungen gegeben. Im Ergebnis ergeben sich auf Grundlage der Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen in weiten Teilen des Plangebietes von maximal 20 m bzw. 23 m über Grund keine Beeinträchtigungen der Richtfunktrassen. Um auch künftig Störungen der Richtfunkverbindungen durch die Umsetzung des Bebauungsplanes sicher zu vermeiden, wird in den Bebauungsplan ergänzend der textliche Hinweis aufgenommen, dass bei Bauanträgen im betroffenen Schutzstreifenbereich vorsorglich die Richtfunkbetreiber zu beteiligen sind. Um denjenigen räumlichen Bereich klar zu definieren, innerhalb dessen die Richtfunkbetreiber vorsichtshalber zu beteiligen sind, wird in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes die summarische Schutzstreifenbreite der in Rede stehenden Richtfunktrassen auf Grundlage der Angaben der Richtfunkbetreiber als Hinweis übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Eheleute K., Kütterweg, mit Schreiben vom 01.02.2017 Stellungnahme: Hiermit erhebe man Einspruch gegen das Planverfahren des Bebauungsplanes Nr. 795. Man beantrage eine Änderung des bestehenden Ackerlandes zum Gewerbeland und Einbeziehung in den Bebauungsplan Nr. 795. Abwägung: Das in der Stellungnahme behandelte Grundstück liegt direkt südlich des Kütterweges und grenzt unmittelbar an die Plangebietsgrenze an. Im Rahmen des bis 2004 laufenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 653 war das Grundstück zeitweise Bestandteil des Bebauungsplanes. Insbesondere aus Immissionsschutzgründen wurden das Grundstück der Vortragenden und weitere angrenzende Grundstücke im Laufe des Planverfahrens Nr. 653 jedoch aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Der Rat hat hierrüber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung zum Bebauungsplan Nr. 653 in 2004 entschieden. Ziel des Planverfahrens Nr. 795 ist es, das bestehende Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 653 an veränderte Nachfragebedingungen anzupassen. Somit bezieht sich das Planverfahren allein auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 653, zu dem das Grundstück der Vortragenden nicht gehört. Die Neuentwicklung von bisher nicht als Gewerbegebiete festgesetzten Bereichen gehört nicht zum Planungsziel des 58 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Bebauungsplanes Nr. 795. Daher ist das Grundstück nicht Bestandteil des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 795. Das betroffene Grundstück ist allerdings im seit 2015 geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld zusammen mit weiteren Parzellen bis zum in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Wirtschaftsweg als Gewerbegebiet dargestellt, so dass die Entwicklungsperspektive von landwirtschaftlicher Fläche zu Gewerbebauland auch für das Grundstück der Vortragenden vorhanden ist. Die Umsetzung in die verbindliche Bauleitplanung bleibt jedoch einem eigenständigen Bebauungsplanverfahren vorbehalten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 795 berücksichtigen die oben genannte Entwicklungsperspektive durch ein Freihalten von möglichen Erschließungsansätzen zur Anbindung der betreffenden Grundstücke an das Erschließungsstraßennetz innerhalb des Plangebietes Nr. 795. Der Anregung auf Einbeziehung des Grundstücks der Vortragenden in den Bebauungsplan Nr. 795 als Gewerbebauland wird nicht gefolgt. 5. Katholische Kirchengemeinde Maria Frieden, Clemensstraße, mit Schreiben vom 14.01.2017 Stellungnahme: Zur Wahrung der Interessen lege man fristgerecht Widerspruch ein zum Bebauungsplan Nr. 795, sofern dadurch das Grundstück Flur 15, Flurstück 58, betroffen sei. Man verweise hierzu auch auf den Einspruch zum Flächennutzungsplan vom 09.04.2013. Der Einspruch werde wie folgt begründe: Der Einspruch richte sich nicht im Grundsätzlichen gegen den vorliegenden Bebauungsplan. Man möchte jedoch ein transparentes Umlegungsverfahren gewährleistet wissen, bei dem alle eingebrachten Flächen gleichwertig behandelt würden, unabhängig von deren weiteren Verwendung. Abwägung: Für die in Rede stehende Fläche ist eine Waldaufforstung heutiger Landwirtschaftsflächen als Ausgleichsmaßnahme vorgesehen. Die Festsetzung ist auch bereits im rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 enthalten. Zur Umsetzung dieser Planfestsetzung für die Flächen des Einwenders stehen grundsätzlich verschiedene Optionen zur Verfügung: Zum einen ist eine freiwillige Umlegung durch die Grundstückseigentümer möglich, zum anderen kann auch ein öffentliches förmliches Umlegungsverfahren mit den entsprechenden Anforderungen durchgeführt werden. Die Festsetzung als Fläche für Wald und Ausgleichsfläche im Bebauungsplan bleibt davon unberührt. Die Regeln eines förmlichen Umlegungsverfahrens sind rechtlich geregelt und unterliegen nicht der Abwägung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. Die Anregung des Einwenders wird für die Umsetzung des Bebauungsplans zur Kenntnis genommen. 59 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss In seiner Sitzung am 12.04.2018 hat der Rat der Stadt Krefeld zur Ordnung des Grund und Bodens eine Grundstücksumlegung für den Teilbereich östlich der Alleestraße bzw. östlich des Campus Fichtenhain angeordnet (Vorlage Nr. 4795/17). Das Grundstück des Einwenders befindet innerhalb dieses Teilbereiches. Der Beschluss ermächtigt die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, alle Grundstückseigentümer anzuhören. In Abhängigkeit von den Gesprächsergebnissen kann der Umlegungsausschuss dann einen Umlegungsbeschluss fassen, wenn eine freiwillige Einigung der Eigentümer im Sinne der planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht als erzielbar erscheint. Eine Entscheidung ist daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. 6. Firma W., Campus Fichtenhain, mit Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Im Schreiben vom 07.01.2015 habe man bereits Wünsche und Bedenken zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 653 vorgetragen. Das Betriebsgrundstück liege im geplanten Gewerbegebiet 2.5. Im jetzt offengelegten Bebauungsplanentwurf Nr. 795 seien die Wünsche erfreulicherweise teilweise berücksichtigt worden. Die nunmehr ausgewiesene GRZ von 0,8 sowie die ausgewiesene GFZ von 2,4 müssten unbedingt beibehalten werden. Um den Standort und die Existenz des Forschungsinstitutes zu sichern, sei es jedoch zusätzlich wünschenswert, zur Sicherung reibungsloser betrieblicher Abläufe im westlichen Bereich auf einer Länge von maximal 30,00 m bis auf 6,00 m (ausgewiesen jetzt: 10,00 m) an die Grundstücksgrenze vorzurücken. Dies habe man bereits im Schreiben vom 07.01.2015 ausgeführt. Es werde daher um Berücksichtigung des Änderungswunsches gebeten; dies sei für das Institut von großer Bedeutung, um das Grundstück intensiv und effizient zu nutzen und auch in Zukunft die Arbeitsplätze im in langer Tradition mit der Stadt Krefeld verbundenen Institut zu sichern und ausbauen zu können. Die Wirtschaftsförderungsgesellschaft Krefeld sei mit dem Problem vertraut und erhalte eine Kopie dieses Schreibens. Abwägung: Ein Heranrücken von Neubebauung an die Grenze des festgesetzten Waldes ist nicht möglich. Im gesamten Plangebiet wird der Abstand überbaubarer Grundstücksflächen zu Waldflächen mit 10 m festgesetzt. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von Gebäuden die üblicherweise erforderlichen Abstände nicht eingehalten. Dieser geringere 60 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abstand wird daher mit der Festsetzung innerhalb der Waldflächen zur Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m kompensiert, so dass im Ergebnis ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entsteht. Hiermit wird sowohl dem Belang des Forstes als auch dem Belang, Gebäude im Plangebiet vor Einwirkungen aus dem Wald (umstürzende Bäume, auf Gebäude überschlagender Waldbrand) zu schützen, entsprochen. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird den Entwicklungswünschen des Betriebs weitestgehend Rechnung getragen. Die im Planentwurf festgesetzten Werte zur GRZ (0,8) und GFZ (2,4) bleiben wie vom Betrieb angeregt unverändert bestehen. Der Anregung auf Ausdehnung der überbaubaren Flächen zum Wald hin wird nicht gefolgt. IV. Behördenbeteiligung zur Offenlage Mit Schreiben vom 02.01.2017 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einschließlich der Fachbereiche der Stadtverwaltung nach § 4 Abs. 2 BauGB über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes informiert und um Stellungnahme gebeten. Mit gleichem Datum wurden die Nachbarkommunen angeschrieben und über die öffentliche Auslegung informiert, um die Abstimmung der Bauleitplanung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB herbeizuführen. Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange, städtische Fachbereiche und Nachbarkommunen trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. Bundesnetzagentur, Berlin Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, Krefeld Bezirksregierung Düsseldorf Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz Stadt Krefeld, Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung) Stadt Krefeld, Fachbereich 41 – Museum Burg Linn (Stadtarchäologie) Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit 61 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt Handwerkskammer Düsseldorf GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld Vodafone GmbH, Ratingen PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld Amprion GmbH, Dortmund Stadt Meerbusch Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Bundesnetzagentur, Berlin, mit Schreiben vom 06.01.2017 Stellungnahme: Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben habe man eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt. Der beigefügten Anlage könne man die Namen und Anschriften der in dem ermittelten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpartner in Frage kommen, entnehmen. Durch deren rechtzeitige Einbeziehung in die weitere Planung sei es ggf. möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden. Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stünden auf der Internetseite der Bundesnetzagentur www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung zur Verfügung. Abwägung: Die von der Bundesnetzagentur benannten Richtfunkbetreiber sind mit Schreiben vom 09.01.2017 über die Bebauungsplanaufstellung informiert und auf die Wahrnehmung ihrer Betreiberinteressen in eigener Verantwortung durch Abgabe einer Stellungnahme zum Planentwurf hingewiesen worden. Es gingen Stellungnahmen von drei Richtfunkbetreibern ein (siehe unter Ziffer III.). Der Anregung der Bundesnetzagentur, die im Plangebiet tätigen Richtfunkbetreiber am Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wird gefolgt. 2. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 11.01.2017 Stellungnahme: Die im gültigen Bebauungsplan Nr. 653 vorhandenen Festsetzungen „Flächen für Wald“ würden beibehalten und etwas vergrößert. Wie bereits der derzeit gültige Bebauungsplan sehe der vorgelegte Entwurf die Inanspruchnahme von Wald vor. Vorbehaltlich der Umsetzung der internen und externen Aufforstungsmaßnahmen würden aus forstbe62 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss hördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 795 vorgetragen. Aus forstfachlicher Sicht nehme man zu einzelnen Aspekten wie folgt Stellung, die Bezeichnung der Flächen entstamme dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag: A1.1: Die Erstaufforstung sei im Pflanzverband 2 x 1 m (das entspreche 5.000 Pflanzen je ha) durchzuführen. Aufgrund der standörtlichen Verhältnisse und unterschiedlichen Wuchsdynamik der Baumarten sei auf die gruppenweise Einmischung von Traubeneiche in die Buche zu verzichten. Sofern Eiche in den Buchengrundbestand eingemischt werden solle, sei Stieleiche zu verwenden, die flächenweise einzumischen sei. Die Verwendung 3-jähriger Pflanzen sollte ermöglicht werden. A1.3: Die Fläche westlich der Sporthalle (1.695 m²) sei außerhalb des für die Anlage des Waldmantels vorgesehenen Bereiches mit Bäumen 2. Ordnung (Eberesche oder Feldahorn) im Pflanzverband 2 x 1 m aufzuforsten. A1.4: Gegen die Entwicklung von stufigen Waldmänteln innerhalb vorhandener Bestandsränder, die ja auch im Bebauungsplan Nr. 653 bereits vorgesehen gewesen waren, bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Bei einer Umsetzung der Maßnahme in der beabsichtigten Tiefe von 2 x 25 m könnte jedoch die Struktur des im nördlichen Bereich des Flurstücks 260 in der Flur 27 stockenden Waldes vollständig aufgelöst werden, da der Bestand an dieser Stelle nur ca. 50 m breit sei. Es werde gebeten, dies bei der Umsetzung der Maßnahme zu berücksichtigen und in dem Umfang, wie die Erfordernisse der Verkehrssicherheit es zulassen, Bäume 1. Ordnung zu erhalten. AE6: Die Fläche sei aufforstungsfähig. Die Aufforstung sei im Pflanzverband 2 x 1 m durchzuführen. Aufgrund der standörtlichen Verhältnisse und der unterschiedlichen Wuchsdynamik der Baumarten sei auf die gruppenweise Einmischung von Traubeneiche in die Buche zu verzichten. Sofern Eiche in den Buchengrundbestand eingemischt werden solle, sei Stieleiche zu verwenden, die flächenweise einzumischen sei. Die Verwendung 3-jähriger Pflanzen sollte ermöglicht werden. Die Aufforstung sei einschließlich des Waldrandes durch den Bau eines mindestens 1,5 m hohen Kulturzaunes gegen Wildverbiss und Fegeschäden zu schützen. Grundsätzlich sollte ein konkreter Zeitpunkt benannt werden, bis zu welchem die Aufforstungen (insbesondere AE6) angelegt würden. Man verweise diesbezüglich auf die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 653, S. 64, wonach mit dem Beginn des ersten Bauabschnittes ein Großteil der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen realisiert werden sollte. 63 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung: Zur Maßnahme A1.1: Nach Abstimmung mit dem Stadtförster werden die vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan und die Bebauungsplanfestsetzungen werden entsprechend geändert. Der Anregung zur Maßnahme A1.1 wird gefolgt. Zur Maßnahme A1.3: Die Fläche für die Maßnahme A1.3 ist mit einer Tiefe von 25 m festgesetzt. Dies entspricht auch der geplanten Tiefe des Waldmantels, so dass dieser über die komplette Tiefe der Fläche A1.3 angelegt wird und keine „Restfläche“ verbleibt. Eine Entscheidung über die Anregung zur Maßnahme A1.3 ist daher nicht erforderlich. Zur Maßnahme A1.4: Es ist zutreffend, dass bei Umsetzung dieser Maßnahme (Ausbildung eines Waldmantels durch Herausnahme von Bäumen 1. Ordnung in jeweils 25 m Tiefe und Füllung der entstehenden Lücken mit Sträuchern und Bäumen 2. Ordnung) im nördlichen Bereich des Flurstücks 260 der dort stockende Wald nahezu vollständig aufgelöst wird, da der Bestand an dieser Stelle nur ca. 2 x 25 m = ca. 50 m tief ist. Die überbaubaren Flächen sind im Bebauungsplan Nr. 795 – wie schon im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 653 – mit einem Abstand von mindestens 10 m zu den Waldflächen festgesetzt. Damit werden ggf. bei der Neuerrichtung von Gebäuden die üblicherweise einzuhaltenden Abstände nicht eingehalten. Dieser geringere Abstand korrespondiert daher mit der Festsetzung innerhalb der Waldflächen zur Ausbildung eines Waldsaums mit einer Tiefe von 25 m, so dass im Ergebnis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit ein ausreichender Abstand von 35 m zwischen Neubauten und den Waldbereichen (im Sinne von Bäumen 1. Ordnung) entsteht. Eine Rücknahme der bereits mit dem Bebauungsplan Nr. 653 ermöglichten Bebaubarkeit der Gewerbeflächen im Sinne einer Vergrößerung des Abstandes der überbaubaren Flächen in der Nachbarschaft zu Waldflächen wird nicht verfolgt. Um den Belangen des Forstes an dieser Stelle entgegen zu kommen, ist der Landschaftspflegerische Begleitplan insofern ergänzt bzw. präzisiert worden, dass der Waldmantel in den bestehenden Waldbereichen behutsam durch Pflegemaßnahmen zu entwickeln ist und dass in dem angesprochenen Teilbereich im nördlichen Bereich des Flurstücks 260 aufgrund der nur geringen Bestandstiefe auch Bäume 1. Ordnung erhalten bleiben können, soweit dies mit der Verkehrssicherheit auf den benachbarten Gewerbeflächen vereinbar ist. Die textliche Festsetzung des Bebauungsplans wird entsprechend angepasst. Der genaue Umfang ist bei Umsetzung der Maßnahme zusammen mit dem Stadtförster / der Unteren Naturschutzbehörde zu definieren. 64 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Der Anregung zur Maßnahme A1.4, im nördlichen Bereich des Flurstücks 260 in dem Umfang Bäume 1. Ordnung zu erhalten, soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit es zulassen, wird gefolgt. Zur externen Ausgleichsfläche AE6: Nach Abstimmung mit dem Stadtförster werden die vorgeschlagenen Änderungen aufgenommen. Der Landschaftspflegerische Begleitplan und die Bebauungsplanfestsetzungen werden entsprechend geändert. Der Anregung zur externen Ausgleichsfläche AE6 wird gefolgt. Zur Anregung bzgl. der Benennung eines konkreten Zeitpunktes für die Aufforstungen: Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der GGK ist eine feste Umsetzungsfrist für die Umsetzung derjenigen Ausgleichsmaßnahmen – und damit auch der Aufforstungen – vereinbart, die sich im Zugriff der GGK befinden. Darunter ist auch die vom Landesbetrieb genannte plangebietsexterne Aufforstungsfläche AE6. Bezüglich der nicht auf Flächeneigentum der GGK geplanten Aufforstung (Teilflächen der Aufforstung am östlichen Plangebietsrand – Maßnahmenfläche M1) kann ohne städtebaulichen Vertrag keine äquivalente Vorgabe gemacht werden. Da die dortige Aufforstung als zugeordnete Ausgleichsmaßnahme festgesetzt ist, ist die Aufforstung bei Realisierung des zugeordneten Eingriffs in Natur und Landschaft umzusetzen. Bezüglich dieser Aufforstungsfläche im Dritteigentum ist im Rahmen der Bebauungsplanumsetzung zu prüfen, ob ein freihändiger Erwerb möglich oder eine formelle Umlegung nach den Regelungen des Baugesetzbuches erforderlich ist. Nach § 135a BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vom Vorhabenträger durchzuführen. Soweit Maßnahmen zum Ausgleich – wie im vorliegenden Fall – an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbeitrag (§ 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Anregung bzgl. der Benennung eines konkreten Zeitpunktes für die Aufforstungen wird teilweise gefolgt. 3. Landesbetrieb Straßen NRW – Autobahnniederlassung Krefeld – mit Schreiben vom 26.01.2017 Stellungnahme: Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, sei für den Betrieb und die Unterhaltung der A 44, Abschnitt 20, zuständig und damit für die anbaurechtliche Beurteilung im Nahbereich der Autobahn. 65 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Gegen die Überarbeitung des städtebaulichen Konzeptes mit dem Ziel, die veränderte Nachfrage nach Grundstückszuschnitten / Art der Bebaubarkeit der Gewerbetreibenden im Plangebiet berücksichtigen zu können und somit eine wirtschaftlichere Ausnutzung der Bauflächen zu erhalten, bestünden seitens der Autobahnniederlassung keine Bedenken. Der an die Autobahn grenzende Bereich – innerhalb der ausgewiesenen Grünfläche gelegen – unterliege den Bestimmungen des § 9 Fernstraßengesetz (FStrG), wonach die in den als Anlage beigefügten „Allgemeinen Forderungen“ dokumentierten Belange der Straßenbauverwaltung zu beachten und einzuhalten seien. Abweichungen von den Bestimmungen des § 9 FStrG bedürften aufgrund der rechtlichen Problematik immer einer Einzelprüfung und Einzelentscheidung durch die Straßenbauverwaltung. Es werde seitens der Straßenbauverwaltung begrüßt, dass die Anbauverbotszone und die Anbaubeschränkungszone nach § 9 FStrG in die Planunterlage sowie die textlichen Festsetzungen aufgenommen worden sei. Gegenüber der Straßenbauverwaltung könnten weder jetzt noch zukünftig aus dieser Planung Ansprüche auf aktiven und / oder passiven Lärmschutz oder ggf. erforderliche Maßnahmen bzgl. der Schadstoffausbreitung geltend gemacht werden. Zur Vermeidung von Planungskollisionen bitte man zu gegebener Zeit um Mitteilung der erforderlich werdenden, externen Kompensationsmaßnahmen, eingetragen in einen Übersichtslageplan. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die genannten Anbaubeschränkungsund Anbauverbotszonen sind bereits nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden. Ein Übersichtslageplan mit den externen Kompensationsmaßnahmen wurde dem Straßenbaulastträger übermittelt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Dortmund, mit Schreiben vom 27.01.2017 Stellungnahme: Zum Bebauungsplan würden aus bergbehördlicher Sicht keine Bedenken und Anregungen vorgetragen. 66 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Allerdings befinde sich die Planfläche über dem Erlaubnisfeld zu gewerblichen Zwecken „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewähre das befristete Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Inhaber der Erlaubnis sei Herr H. in Krefeld. Nach den hier vorliegenden Unterlagen sei im Planungsbereich kein Bergbau umgegangen. Mit bergbaulichen Einwirkungen auf die Bebauungsplanfläche sei danach nicht zu rechnen. Abwägung: Der Hinweis auf das Erlaubnisfeld wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird entsprechend im Kapitel III. Bestandsbeschreibung ergänzt. Änderungen in den Planfestsetzungen ergeben sich nicht. Aus Stellungnahmen der Bezirksregierung Arnsberg zu anderen Planverfahren ist bekannt, dass eine „Erlaubnis“ das befristete Recht zur Aufsuchung des bezeichneten Bodenschatzes innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen gewährt. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet jedoch noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren werden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange geprüft. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 5. Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb –, Krefeld, mit Schreiben vom 30.01.2017 Stellungnahme: Zum Plangebiet lägen folgende Anregungen / Informationen aus geowissenschaftlicher Sicht vor: Baugrunduntersuchung Der Baugrund sei wasserbeeinflusst. Man empfehle, die Baugrundeigenschaften objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Erdbebengefährdung Es werde auf die Bewertung der Erdbebengefährdung hingewiesen, die bei Planung und Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Lan67 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss des NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen seien. Die Gemarkung Fischeln der Stadt Krefeld sei der Erdbebenzone 1 und der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Auf die Berücksichtigung der Bedeutungskategorien für Bauwerke gemäß DIN 4149:2005 und der entsprechenden Bedeutungsbeiwerte werde ausdrücklich hingewiesen. Bemerkung: Die DIN 4149:2005 sei durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8 (DIN EN 1998) ersetzt worden. Dieses Regelwerk sei jedoch noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile, die nicht durch DIN 4149 abgedeckt würden, könnten jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berücksichtigt werden. Dies betreffe insbesondere DIN EN 1998, Teil 5 „Gründungen, Stützbauwerke und geotechnische Aspekte“. Die Erdbebengefährdung werde in der weiterhin geltenden DIN 4149:2005 durch die Zuordnung von Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen beurteilt, die anhand der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350 000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) für einzelne Standorte bestimmt würden. In den Technischen Baubestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen werde auf die Verwendung dieser Kartengrundlage hingewiesen. Rahmen des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 BauGB für die Schutzgüter Boden und Wasser: 1. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden: Bodenkartierungen im Maßstab 1 : 5.000 Für die Planfläche liege eine parzellenscharfe Bodenkarte zur Standorterkundung im Maßstab 1 : 5.000 durch den Geologischen Dienst NRW vor, einschließlich der Darstellung von schutzwürdigen Böden. Diese Darstellung sei dem Maßstab 1 : 50.000 auf der Ebene der Bebauungspläne vorzuziehen. Die Planfläche sei auf folgender Bodenkarte im Maßstab 1 : 5.000 erfasst: Kartierverfahren In der Elt, WSG, PCode: W0805, von 2013, Vektordaten. Man empfehle, diese Kartierung für die Beschreibung von Böden und zur Erfassung von Schutzstufen im Umweltbericht als auch für die Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans zu nutzen, denn anhand dieser großmaßstäbigen Bodenkartierungen könnten auch Suchräume für bodenfunktionsbezogene Ausgleichsmaßnahmen definiert werden. 2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser: a) Für den Untersuchungsraum seien die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben. b) Zu bewerten sei die Schutzbedürftigkeit / Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten). Dabei spielten der Grundwasserflurab68 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss stand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. c) Beim Eingriff in den Untergrund sei der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter seien aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggf. weiterzuentwickeln. 3. Vorsorgender Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Festsetzungsempfehlungen zur Vermeidung und Verminderung von Schädigungen der natürlichen Bodenfunktionen a) Die Planfläche sei eine „Grünfläche“. Der Schutz des Mutterbodens sei gemäß § 202 BauGB zu gewährleisten. b) Umgang mit Bodenaushub: Bei Baumaßnahmen sei die obere Bodenschicht gemäß den einschlägigen Fachnormen getrennt vom Unterboden abzutragen. Darunter liegende Schichten unterschiedlicher Ausgangssubstrate seien entsprechend der Schichten zu trennen und zu lagern. c) Zu Beginn der Baumaßnahmen seien Bereiche für die Materialhaltung und Oberbodenzwischenlagerung zur Minimierung der Flächenbeeinträchtigung abzugrenzen. d) Zur Versickerung vorgesehene Flächen dürften nicht befahren werden (Bodenverdichtung und Strukturzerstörung vermeiden). e) Im Bereich der Kompensationsflächen sei der Boden in möglichst großem Umfang in naturnahem Zustand zu belassen (kein Abtrag, kein Befahren). f) Bei Eingriffen in Böden sei eine bodenbezogene Kompensation zu empfehlen. Es gelte der Grundsatz: Vermeidung sei kostengünstiger als Sanierung. Siehe auch: Bodenkundliche Baubegleitung für die Kommunen. Abwägung: Zur Wasserbeeinflussung des Baugrundes: Eine Untersuchung der Baugrundeigenschaften erfolgt objektbezogen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens. Eine Entscheidung hierzu ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich. Zur Erdbebengefährdung: In den Bebauungsplan wird eine textliche Kennzeichnung im Sinne des § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB aufgenommen, mit der auf die Erdbebenzone, die geologische Untergrundklasse und die zu beachtenden bautechnischen Regelwerke hingewiesen wird. Der Stellungnahme zur Erdbebengefährdung wird gefolgt. 69 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zum erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung: Allgemein: Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB 2014/2015 abgefragt worden. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Boden und Wasser: Die im Bebauungsplanverfahren Nr. 795 verwendeten Datengrundlagen zur Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Boden und Wasser sind ausreichend. Eine Hinzuziehung weiterer Unterlagen, wie z. B. der Bodenkartierung im Maßstab 1 : 5.000 (in der im Übrigen – wie aus dem Datensatz über die Kartierungsbereiche der Bodenkarte zur Standorterkundung 1 : 5.000 im Geo-Portal NRW hervorgeht – weite Teile des Plangebietes nicht behandelt sind), würde insbesondere bei der fachlichen Bewertung der Umweltfolgen nicht zu grundsätzlich anderen Ergebnissen führen. Ferner ist im vorliegenden Fall auf den für die Bewertung maßgeblichen Sachverhalt hinzuweisen: Als Vergleichsmaßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen des Bebauungsplans Nr. 795 ist nicht der gegenwärtige reale Zustand heranzuziehen, sondern die planungsrechtlich mögliche, auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. der 1. Änderung) basierende Entwicklung des Gewerbeparks (vgl. Kapitel 2 und Abschnitt 2.4.1 des Umweltberichtes). Die daher zu berücksichtigenden „Vorbelastungen“ (Überbauung etc.) sind nicht Gegenstand der o. g. Bodenkarte, die sich an der realen Nutzung zur Zeit ihrer Kartierung orientiert. Der Anregung auf Hinzuziehung zusätzlicher Datengrundlagen zur Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Boden und Wasser wird nicht gefolgt. Zum vorsorgenden Bodenschutz im Rahmen der Bauleitplanung: Die vom Geologischen Dienst vorgebrachten Festsetzungsempfehlungen beziehen sich weitestgehend auf ohnehin zu berücksichtigende gesetzliche Vorgaben oder Hinweise für die nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren. Eine besondere Berücksichtigung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Darüber hinaus ist folgendes festzustellen: Auf § 202 BauGB wird bereits im Umweltbericht (Begründung Kapitel VII, Abschnitt 1.4.1) hingewiesen. Der Umweltbericht (dort Abschnitt 2.6.1) nennt ebenso Vermeidungs-, Verringerungs- und Schutzmaßnahmen (u. a. Maßnahme V 1: Schutz des Bodens und Maßnahme V 2: Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme) und die zu berücksichtigenden einschlägigen Normen. Auch nach den Ausführungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags sind die Normen und sonstige Vorgaben zum Bodenschutz als Nebenbestimmung in die jeweilige Baugenehmigung aufzunehmen. 70 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Im Hinblick auf eine bodenbezogene Kompensation sind der planungsrechtlich mögliche Ausgangszustand (Anteil der nicht bebauten privaten Grundstücksflächen in den Gewerbegebieten gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653) und die zusätzliche Überbauung bei Realisierung des Bebauungsplans Nr. 795 zu betrachten. Die Ausgleichskonzeption des Bebauungsplans Nr. 795 basiert auf dem Grundsatz, dass plangebietsinterne Maßnahmen dort vorgesehen sind, wo es vor dem Hintergrund der städtebaulichen Zielsetzung (Schaffung zweckmäßiger Gewerbebaugrundstücke) sinnvoll ist, wo sie eine grünordnerische Funktion für das Orts- und Landschaftsbild übernehmen (Eingrünung nach außen), wo sie das Plangebiet gliedern bzw. wo bestehende Freiraumstrukturen aufgegriffen und fortgesetzt werden können (z. B. Ergänzung bestehender Waldflächen durch Aufforstung; Aufwertung des Freiraumbereichs südlich des Campus als Teil eines Biotopverbundsystems). Plangebietsextern sind die im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld zum Ausdruck kommende Entwicklungsziele (Wald- oder Landwirtschaftsflächen) und der Zugriff auf die Flächen zur Grundlage der Maßnahmenplanung gemacht worden. Diesen Kompensationsleitlinien wird der Vorzug vor einer rein bodenfunktionsbezogenen Maßnahmenentwicklung eingeräumt. Gleichwohl stellt Festsetzung Nr. 7.2 (Entsiegelung im Bereich des ehemaligen Kindergartens mit anschließender Aufforstung) eine Maßnahme mit engem Bezug zu Bodenfunktionen dar. Weitere vorgesehene Kompensationsmaßnahmen tragen durch ihren Ansatz der Nutzungsextensivierung von bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen ebenfalls zur Verbesserung von Bodenfunktionen bei (multifunktionaler Ansatz). Der Stellungnahme zum vorsorgenden Bodenschutz wird teilweise gefolgt. 6. Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergehe folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergehe folgende Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan bestünden aus ziviler luftrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Hinweis: Das Plangebiet liege im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungsanlagen gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke dürften gemäß § 18a Abs. 1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliege der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF), das im Baugenehmigungsverfahren über die Landesluftfahrtbehörde zu beteiligen sei. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben sei aufgrund der in diesem Pla71 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss nungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, Materialien etc.) nicht möglich. Aufgrund der vorgesehenen maximalen Gebäudehöhen könne nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die im Rahmen des Bebauungsplans in Zukunft errichtet oder geändert werden eine Störwirkung ausgehe und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergehe folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergehe folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestünden aus Sicht des Dezernates keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Kenntnis des Dezernates keine Bau- und Bodendenkmäler befänden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange werde empfohlen – falls nicht bereits geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland –, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland –, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergehe folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergehe folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes (Dez. 53) ergehe folgende Stellungnahme: Aus Sicht des Sachgebietes 53.1 (Luftreinhaltung) gebe es keine Bedenken. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergehe folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates seien nicht berührt. Abwägung: Zu den Belangen des Luftverkehrs: In den Bebauungsplan wird ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen, dass in Baugenehmigungsverfahren das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) über die Landesluftfahrtbehörde zu beteiligen ist. Der entsprechenden Anregung wird gefolgt. 72 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Zu den Belangen der Denkmalangelegenheiten: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Beteiligung der Oberen und Unteren Denkmalbehörde ist erfolgt. Der Anregung wird gefolgt. Zu den Stellungnahmen der übrigen beteiligten Dezernate: Die Stellungnahmen, dass die Belange der übrigen beteiligten Dezernate nicht berührt sind oder dass keine Bedenken bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich. 7. Landschaftsverband Rheinland – Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim, mit Schreiben vom 09.02.2017 Stellungnahme: Bereits in den vorangegangenen Verfahrensschritten sei mehrfach auf die Belange der Denkmalpflege hingewiesen worden, die nach hiesiger Ansicht in der aktuell vorgesehenen Planung noch nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Die Anlage des heutigen Campus Fichtenhain sei 1906 als erste von vier Fürsorgeerziehungsanstalten in Nordrhein-Westfalen errichtet worden. Aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung sei sie aus architekturgeschichtlichen, städtebaulichen und ortsgeschichtlichen Gründen seit 2005 als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragen. Zum Schutzumfang gehöre das gesamte Gelände der ursprünglichen Anstalt mit ihren Einfriedungen und der Allee, die von Norden auf das Gelände zuführe. Es unterlägen daher nicht nur die Gebäude selbst dem Denkmalschutz, sondern auch das sie umgebende Gelände innerhalb der Umgrenzung der ursprünglichen Anlage einschließlich der Allee. Historische Ansichten zeigten, dass das Gelände hinter den Gebäuden mit parkartigen Nutz- und Obstgärten gestaltet gewesen sei, wie es der Konzeption einer umfassenden Erziehungseinrichtung entsprach (vgl. Anlage zur Stellungnahme). Die Entwicklung der letzten Jahre zeige, dass sich das Gelände der ehem. Provinzialfürsorgeanstalt zunehmender Beliebtheit erfreue. Mehrere Gebäude seien umgenutzt worden und würden aktuell umgenutzt und denkmalgerecht instandgesetzt. Gerade die Qualität der historischen Bebauung und ihrer Umgebung sei hierbei von besonderer Attraktivität. Dies zeige, dass die Gebäude in ihrem Bestand sehr gut nutzbar seien und vielfältigen Funktionen dienen könnten. Aus Sicht der Denkmalpflege sei – falls für eine Nutzung zwingend erforderlich – eine zusätzliche Bebauung innerhalb des Geländes der ursprünglichen Anlage denkbar, sofern sie sich dem ursprünglichen Gebäudebestand unterordne und nicht als störend oder als Fremdkörper in Erscheinung trete. Nicht nur das zentrale Feld zwischen den Gebäuden, sondern auch die rückwärtigen Gartenbereiche seien von Bebauung möglichst freizuhalten. Rückwärtig seien An- oder Neubauten lediglich in einer Kubatur denkbar, die sich zurückhaltend in die ehemaligen Gartenbereiche einfügen und hinter den Hauptgebäuden deutlich zurücktreten würde. Eine Verdichtung grundsätzlicher Art 73 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss und in einer Höhe, wie sie der Entwurf des Bebauungsplanes vorsehe, würde der architektonischen und städtebaulichen Qualität des historischen Ensembles entgegenstehen und sei aus Sicht der Denkmalpflege keinesfalls denkbar. Auch das Verhältnis von Bebauung zu umgebender Grünfläche, das für die Anlage der ehem. Fürsorgeanstalt so charakteristisch sei, sei angemessen zu berücksichtigen. Eine Begrünung von nur 20 %, wie in Punkt 8.7 der Planungsrechtlichen Festsetzungen vorgesehen, sei für das Gelände der ursprünglichen Anstalt keinesfalls ausreichend. Im Umfeld der Allee sei ein ausreichender Abstand zwischen einer Neubebauung und der Allee zu belassen, so dass diese als großzügiger Freiraum und Teil des Ensembles der Erziehungsanstalt weiterhin erlebbar werde. Die nahe der Allee gelegene Bebauung sollte deutlich niedriger bleiben; eine Bauhöhe wie im Entwurf vorgesehen, sei aus Sicht der Denkmalpflege nur in größerer Entfernung zur Allee denkbar. Schließlich sei der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Abstimmung sämtlicher Maßnahmen an Baudenkmälern und in ihrer Umgebung deutlicher zu formulieren und auf den gesamten zugehörigen Schutzumfang, also das gesamte Gelände der ursprünglichen Anstalt und die Allee zu beziehen. Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld erhalte einen Abdruck dieses Schreibens. Abwägung: Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren erging vom LVR der Hinweis, dass eine Kennzeichnung der eingetragenen Baudenkmäler im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erforderlich sei und auf den denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt hinzuweisen sei. Der Anregung wurde dahin gehend gefolgt, dass die Baudenkmale im Campus-Bereich im Bebauungsplan gemäß Planzeichenverordnung kenntlich gemacht und als solche nachrichtlich übernommen wurden. Auf das Erfordernis denkmalrechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern gemäß § 9 DSchG NW wurde im Bebauungsplan hingewiesen. Nunmehr fordert der LVR über den Hinweis auf den denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt hinaus im Planentwurf eine Reduzierung der Möglichkeiten baulicher Nachverdichtungen im Campusbereich. Aus Sicht der Denkmalpflege sei eine Bebauung lediglich denkbar, sofern sie sich dem ursprünglichen Gebäudebestand unterordne und nicht als störend oder als Fremdkörper in Erscheinung trete. Auf eine Bebauung der rückwärtigen Gartenbereiche sei möglichst zu verzichten. Damit fordert der LVR eine Zurücknahme bestehender planungsrechtlicher Zulässigkeiten, die bereits mit dem seit 2004 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 bestehen und auch künftig im Grundsatz weiterhin Bestand haben sollen. Der Bebauungsplan Nr. 795 als 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 verfolgt – stärker noch als der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 653 – das Ziel, die seitlichen Zwischenräume zwi74 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss schen den denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich von ergänzender Bebauung freizuhalten, um die Denkmäler in ihrer Wirkung nicht zu beeinträchtigen und das Campusrund in seiner Prägnanz zu bewahren. Im Wesentlichen an drei Stellen 1. zwischen den Gebäuden Nr. 44 (ehem. Kirche, welche nicht unter Denkmalschutz steht) und 46, 2. zwischen den Gebäuden Nr. 63 und 67 und 3. zwischen den Gebäuden Nr. 67 und 71) sind im Bebauungsplan Nr. 795 gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 653 zusätzliche überbaubare Flächen festgesetzt. Diese zusätzlichen Flächen setzen überwiegend jedoch erst an der rückseitigen Gebäudegrenze an. An drei anderen Stellen im Campus 1. vor dem Gebäude Nr. 51 (ehem. Heizzentrale), 2. vor dem Gebäude Nr. 48 und 3. vor dem Gebäude Nr. 70 sind im Bebauungsplan Nr. 795 gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 653 die überbaubaren Flächen zurückgenommen worden, um alle mittlerweile denkmalgeschützten Gebäude – auch diejenigen, die in „2. Reihe“ stehen – in der direkten Flucht zur Campus-Ringstraße hin von Hochbauten freizuhalten. Die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen wurde im neuen Bebauungsplan gegenüber dem Bebauungsplan Nr. 653 von 21 m auf 20 m gesenkt. Die Baudenkmäler sind in der Bebauungsplankonzeption Nr. 795 also durchaus berücksichtigt. Zu Recht weist der LVR auf die positive jüngere Entwicklung im Campusbereich hin. Diese gelang trotz der weitreichenden baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, die auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 bereits in der Vergangenheit gegeben waren, so dass sich eine Fehlentwicklung in der Zukunft nun eben nicht grundsätzlich aus solchen Festsetzungen ableiten lässt. Hierfür sorgt auch der vom LVR angesprochene Erlaubnisvorbehalt der Denkmalbehörde, der in der nachrichtlichen Übernahme der Baudenkmäler in den Bebauungsplan ausdrücklich vermerkt ist. Gerade hierdurch erfolgt eine Steuerungsmöglichkeit der Kubaturen von An- und Neubauten auf der Baugenehmigungsebene und es kann sichergestellt werden, dass in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine zielgerichtete, denkmalschützende Entwicklung im Campusbereich möglich ist, ohne im Sinne einer reinen Konservierung auf moderne und gleichzeitig denkmalgerechte Ergänzungen zu verzichten. Die Festsetzung von pauschalen Abständen, die Neubauten von den denkmalgeschützten Gebäuden einhalten müssten, oder von pauschalen Höhenrelationen für Anbauten im Vergleich zu den Bestandsgebäuden ist aus städtebaulicher Sicht nicht sinnvoll und eine einzelfallbezogene Betrachtung auf Baugenehmigungsebene – ermöglicht durch den denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt nach § 9 DSchG – zielführender. Der im Bebauungsplan Nr. 795 verankerte Versiegelungsgrad im Campusbereich ist im Vergleich zum geltenden Bebauungsplan Nr. 653 nur geringfügig erhöht worden. Mit der im Bebauungsplan Nr. 653 festgesetzten GRZ von 0,5 und der nach § 19 Abs. 4 BauNVO möglichen Überschreitung dieser GRZ auf bis zu 0,75 durch Flächen für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO liegt 75 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss der zulässige Versiegelungsgrad nur geringfügig unter dem im Bebauungsplan Nr. 795 ermöglichten maximalen Wert von 0,8 (GRZ 0,5 mit Überschreitungsmöglichkeit durch Flächen für Garagen, Stellplätze mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen auf bis zu 0,8). Im Bereich des historischen Campus zeigen die Erfahrungen aus der Vermarktung der denkmalgeschützten Gebäude bzw. den Baugenehmigungsverfahren, dass die Nachnutzung der Gebäude insbesondere mit Büroarbeitsplätzen häufig nur mit einer hohen Ausnutzungsdichte in den Gebäuden wirtschaftlich möglich ist und infolgedessen u. a. entsprechend dimensionierte Stellplatzanlagen für die Mitarbeiter und Geschäftspartner auf dem Grundstück erforderlich werden. Hierfür sind die Bebauungsplanfestsetzungen entsprechend zu gestalten, da die Nachnutzung des historischen und denkmalgeschützten Ensembles im Campus ein wesentliches Ziel der Stadt ist. Die Bau- und Nutzungsstruktur des Campus entstand in einer Zeit und wurde über Jahrzehnte in einer Art genutzt, bei der gänzlich andere Anforderungen an die Anzahl und Lage von Pkw-Stellplätzen gestellt wurden als dies im Rahmen einer Nachnutzung des Campus durch gewerbliche Nutzungen heute der Fall ist. Die Möglichkeit, gebäudenahe und mengenmäßig ausreichend Stellplätze für die Nutzer der Gebäude zu errichten ist unerlässlich für eine gewerbliche Nutzung der Campus-Gebäude. Die Campusringstraße soll dagegen weitestgehend von Sammelanlagen für den ruhenden Verkehr freigehalten werden. Im Ergebnis stellt die Bebauungsplankonzeption unter Berücksichtigung des Erlaubnisvorbehaltes nach § 9 DSchG einen Ausgleich zwischen dem Ziel einer möglichst wirtschaftlichen gewerblichen Nachnutzung des denkmalgeschützten Bereiches und den Belangen des Denkmalschutzes her. Eine Änderung der Konzeption wird deshalb nicht vorgenommen. Im Bereich der Alleestraße erfolgt ebenfalls keine Änderung der Konzeption der Festsetzungen. Zum einen folgen die festgesetzten Abstände zwischen der Straßenbegrenzung der Alleestraße und der überbaubaren Grundstücksflächen den ursprünglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 653 und sind mit rund 15 bis 20 m Abstand zwischen den Alleebäumen und den festgesetzten Baugrenzen beiderseits der Alleestraße ausreichend dimensioniert. Zum anderen ist die nunmehr vorgenommene Erhöhung der maximal zulässigen Gebäudehöhe um 3 m im Nahbereich der Alleestraße vor dem Hintergrund des o. g. Abstandes zu den Alleebäumen als nicht wesentlich für die Wirkung auf die Allee zu bezeichnen. Der Anregung zur Änderung der Bebauungsplankonzeption wird nicht gefolgt. Auf das Erfordernis denkmalrechtlicher Erlaubnisse in der Umgebung von Baudenkmälern im Plangebiet einschließlich des Campusbereiches als Gesamtensemble sowie des 76 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Naturdenkmals Lindenallee wird im Textteil des Bebauungsplanes ausdrücklich hingewiesen. Der Anregung, deutlicher auf das Erfordernis denkmalrechtlicher Erlaubnisse hinzuweisen, wird gefolgt. 8. Landschaftsverband Rheinland – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, mit Schreiben vom 13.02.2017 und Email vom 07.05.2018 Stellungnahme vom 13.02.2017: Zuletzt mit Stellungnahme vom 08.07.2004 habe man sich im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 653 – Europark Fichtenhain C und Campus Fichtenhain – geäußert. Nach Aktenlage sei eine angemessene Berücksichtigung bodendenkmalpflegerischer Belange bis Satzungsbeschluss nicht erfolgt. Gleichwohl habe man in o. a. Stellungnahme dargelegt, dass weitere Ermittlungen seitens der Stadt Krefeld erforderlich gewesen seien mit dem Ziel der planerischen Rücksichtnahme zur Sicherung bedeutender Bodendenkmalsubstanz. Wie der beigefügten archäologisch-bodendenkmalpflegerischen Bewertung nunmehr entnommen werden könne, lägen zum heutigen Zeitpunkt neue Erkenntnisse zum Plangebiet vor. Diese stützten die damals bereits getätigte Aussage, dass davon auszugehen sei, dass sich im Plangebiet bedeutende Bodendenkmalsubstanz erhalten habe, die bei Realisierung der Planung zwangsläufig beeinträchtigt bzw. zerstört würde. Gegen die Planung bestünden aus bodendenkmalpflegerischer Sicht deshalb zunächst Bedenken. Im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung seien auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe d BauGB) zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 BauGB). Darüber hinaus seien die Belange des Denkmalschutzes und die kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 und 5 BauGB) bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen. Voraussetzung hierfür sei ebenfalls die Ermittlung und Bewertung der Betroffenheit dieser Belange im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB). Dies gelte unabhängig von der Eintragung in die Denkmalliste auch für nur „vermutete“ Bodendenkmäler (§ 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW). Den Erhalt der Bodendenkmäler gelte es durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Darstellungen und Festsetzungen zu erreichen. Im vorliegenden Fall sei zunächst eine Ermittlung und Konkretisierung der archäologischen Situation als Grundlage für die Umweltprüfung zwingend erforderlich. Das Ergebnis sei im Umweltbericht darzulegen und bei der Abwägung zu berücksichtigen. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung seien aus den vorgenannten Gründen entsprechend festzulegen: 77 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die archäologische Befundsituation im Plangebiet sei durch qualifizierte archäologische Prospektionsmaßnahmen (Geosondagen, Oberflächenbegehungen und Sondagen) zunächst abschließend zu klären. Zu überprüfen sei die Fläche hinsichtlich der Existenz von Bodendenkmälern. Art, Erhaltung und Ausdehnung bzw. Abgrenzung und damit die Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG NW der ggf. nachgewiesenen Bodendenkmäler seien festzustellen. Das Ergebnis sei im Umweltbericht dazulegen. Erst auf der Grundlage entsprechender Ergebnisse werde sich abschließend beurteilen lassen, ob bzw. inwieweit mit der Planung negative Auswirkungen auf das archäologische Kulturgut verbunden seien und ob bzw. inwieweit dem geplanten Vorhaben Belange des Bodendenkmalschutzes möglicherweise entgegenstünden und eine planerische Rücksichtnahme erforderlich machten. Der Zielsetzung des Denkmalschutzgesetzes NW (§ 1 DSchG NW), Bodendenkmäler im öffentlichen Interesse zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen, sowie dem Planungsleitsatz des § 11 DSchG NW sei dabei Rechnung zu tragen. Dieses Ziel gelte es, durch geeignete, die Bodendenkmalsubstanz langfristig sichernde Festsetzungen zu erreichen. Man bitte zu berücksichtigen, dass für die Durchführung der notwendigen archäologischen Untersuchungen eine Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW erforderlich sei, die die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege erteilt. Dem entsprechenden Antrag sei regelmäßig ein Konzept des mit der Ausführung Beauftragten beizufügen. Eine Liste archäologischer Fachfirmen sei zur Information beigefügt. Eine abschließende Stellungnahme im Bauleitplanverfahren werde man der Stadt nach Vorliegen der Ergebnisse der archäologischen Prospektion dann umgehend zukommen lassen. Anlage zur Stellungnahme: Archäologische Recherche Planung: Es ist vorgesehen, vorhandene Gewerbeflächen zu erweitern. Archäologisch-historische Grundlagen: Das Plangebiet liegt auf einer Hochfläche zwischen der Niers-Niederung im Westen und dem östlich angrenzenden Bruchgebiet östlich von Fischeln. Im Plangebiet selbst finden sich überwiegend feuchte Böden (Pseudogleye). Im Osten stehen Parabraunerden an, die in die siedlungsgünstige Hochfläche übergehen. Die Siedlungsgunst ist durch hochwasserfreie Lagen in der Nähe zu Gewässern auf fruchtbaren Böden gekennzeichnet. Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind mehrere Fundstellen ermittelt worden: NI 1987/0109 ...... mittelalterliche bis neuzeitliche Oberflächenfunde an der A 44 OA 0001/3509 ..... Feuersteinbeil 78 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss OA 0001/3674 ..... spätlatenezeitliche Scherben (Siedlung??), römische Oberflächenfunde OA 1988/0113 ..... Kiesstreifen: römische Straße Gellep-Tongeren PR 1982/7181 ...... Luftbild: Einfriedung PR 1984/7130 ...... Luftbild: Kreisgraben (Metallzeit) PR 1985/7042 ...... Luftbild: Grabeneinfriedung PR 1986/7336 ...... Luftbild: Graben Quer durch das Plangebiet verlief die römische Straße vom Kastell Gelduba im Osten nach Tongeren (OA 1988/0113). In diesem Zusammenhang stehen Siedlungsbefunde unmittelbar südlich der Straße (OA 0001/3675), aber auch solche nördlich der Anrather Straße, wo in rund 500 m Entfernung ein römisches Landgut dokumentiert ist. Damit zeigt sich die typische Situation in römischer Zeit, parallel zu den Straßen lagen die Landgüter, die die Landschaft bewirtschafteten. Zu den Straßen hin erstrecken sich an den Zufahrtswegen die Gräberfelder, aber auch kleine Heiligtümer. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgut südlich der Straße einen eisenzeitlichen Vorgänger hatte (OA 0001/3675). Auf ein mögliches eisenzeitliches Gräberfeld verweist der Kreisgraben im Westen des Plangebietes (PR 1984/7130), hierbei handelt es sich um den Rest des Grabhügels, der durch den kleinen Graben umgeben und damit abgegrenzt war. Befunderwartung: Es ist damit zu rechnen, dass sich insbesondere im nördlichen Plangebiet umfangreiche Reste eisenzeitlicher und römischer Besiedlung erhalten haben. Dafür sprechen die siedlungsgünstige Ausgangslage und die bekannten Fundstellen, insbesondere die römische Straße. Zu den Siedlungsrelikten gehören Fundamente von Gebäuden (Steinfundamente, Pfostengruben), Gruben aller Art, Keller, Brunnen, Siedlungsschichten, Wege usw. sowie die darin enthaltenen Funde. In der Umgebung der Siedlungen und der Straße lagen Gräber mit erhaltenen Bestattungen, Beigaben und Grabbauten. Die römische Straße ist durch ein Kiesband dokumentiert, das als Unterbau für den Straßenkörper diente. In diesen Kiesschichten haben sich Wagenspuren, aber auch Funde erhalten. Zum Umfeld der Straße gehören begleitende Gebäude, wie Rasthäuser, Heiligtümer usw. Im feuchten Gelände ist mit zusätzlichen Baumaßnahmen zur Sicherung der Straße zu rechnen, wie Dämme, hölzerne und andere Befestigungen, Bohlenwege usw. Durch die Feuchtböden kann von einer guten Erhaltung von organischen Materialien ausgegangen werden. Bodendenkmalpflegerisches Fazit Wegen der hohen Befunderwartung ist eine qualifizierte Prospektion (Geosondaten, Oberflächenbegehungen und Sondagen) anzuregen. Die einzelnen Maßnahmen sind jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten abzustimmen. Die Ergebnisse der Prospektionen sind bei den weiteren Verfahren zu berücksichtigen. 79 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Stellungnahme vom 07.05.2018: Zuletzt mit Stellungnahme vom 13.02.2017 habe sich des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland zum Bauleitplanverfahren geäußert und eine qualifizierte archäologische Prospektion im Plangebiet gefordert. Diese wurde zwischen August 2017 und Februar 2018 durch die Stadt beauftragt und durch die Firma „archaeologie.de“ durchgeführt. Im Ergebnis haben Begehungen und Sondagen keine Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler ergeben. Gegen die vorliegende Planung bestünden daher keine Bedenken mehr. Ein Hinweis auf die §§ 15, 16 DSchG NRW sei als ausreichend anzusehen. Abwägung: In Abstimmung mit der Stadtarchäologie und dem LVR ist der Untersuchungsrahmen für die bodenarchäologischen Untersuchungen festgelegt worden, um die archäologische Situation für die Umweltprüfung und die bauleitplanerische Abwägung zu ermitteln und zu konkretisieren. Die Untersuchungen wurden zwischen August 2017 und Februar 2018 durchgeführt. Auf dem Gelände westlich der Fichtenhainer Allee wurde eine bodenarchäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Diese hat keine vorgeschichtlichen, römischen oder mittelalterlichen Befunde erbracht. Konkrete Hinweise auf eine vermutete Einfriedung nördlich der heutigen Kommunikationsstraße (Fundstelle PR 1982/7181) konnten nicht gewonnen werden. Vermutlich ist diese vermutete Einfriedung im Zusammenhang mit Pfostensetzungen weiter nördlich zu sehen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine sehr junge Zeitstellung anzunehmen. Ein weiteres Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ist die zuverlässige Interpretation einer Kreisanlage nördlich des Waldgürtels im Bereich des Gewerbegebietes GE 1.3 (Fundstelle PR 1984/7130) als Bestandteil einer Flakstellung des Zweiten Weltkrieges. Außerdem konnten Reste der Infrastruktur aus dieser Nutzungsperiode nachgewiesen werden. Eine Gesamtschau der in den Suchschnitten vorhandenen Befunde aus dem militärhistorischen Kontext im Bereich nahe des heutigen Waldrandes westlich der Allee zeigt, dass bei zukünftigen Bodeneingriffen insbesondere im Umfeld des Feldweges mit Befunden der jüngeren Geschichte gerechnet werden muss (Gefährdung durch Kampfmittel). Die landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Fichtenhainer Allee waren Gegenstand einer qualifizierten Prospektion. Die Begehung der Flächen im Norden (geplante Gewerbegebietsflächen GE 1.2, 2.1 – 2.4 sowie das geplante Industriegebiet GI) erbrachten für den gesamten Untersuchungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von archäologischen Befunden aus älteren Perioden als der Frühneuzeit. Die anschließenden Sondagen erbrachten eine moderne Abfallgrube, Hinweise auf neuzeitliche Parzellierungen und den Rest eines ebenfalls neuzeitlichen Feldbrandofens. Im Bereich der geplanten Aufforstung am östlichen Rand des Plangebietes (Maßnahmenfläche M1) konnten fünf Meliorationsgräben dokumentiert werden, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts verfüllt wurden. Die bereits vor den Untersuchungen zum Bebauungs80 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss plan Nr. 795 bekannten benachbarten eisenzeitlichen Fundstellen (D7/7, OA 001/3674, OA 001/3675) erstrecken sich nicht in das Plangebiet. Spuren der Römerstraße nach Tongeren wurden nicht vorgefunden. Im Ergebnis der bodenarchäologischen Untersuchungen liegen keine Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Negative Auswirkungen der Planumsetzung auf das bodenarchäologische Kulturgut sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht zu befürchten. Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW (Vorgehen beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden). Bzgl. der Fundstelle (OA 0001/3509) eines Feuersteinbeils am westlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes kann in Abstimmung mit der Stadtarchäologie eine Untersuchung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Dieser Bereich war daher nicht Bestandteil der bodenarchäologischen Untersuchungen im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung. Belange der Bodendenkmalpflege stehen der Bebauungsplanaufstellung bzw. -änderung nicht entgegen. Die Ergebnisse der bodenarchäologischen Untersuchungen sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden. An der Gesamtbewertung der Planauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“ ergeben sich jedoch gegenüber der Fassung zur Offenlage keine Änderungen. Der Anregung des LVR, bodenarchäologische Untersuchungen im Plangebiet durchzuführen, ist bereits gefolgt worden. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden und werden Bestandteil dieser Abwägung. Hindernisse für die Planung haben sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht ergeben. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 9. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Zum Verfahren gebe die Bundeswehr bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage folgende Stellungnahme ab: Gegen die geplante Maßnahme habe die Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Hierbei werde davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, werde gebeten, in jedem Einzelfalle die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – dem Träger zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erging vom Bundesamt der Bundeswehr der anderslautende Hinweis, dass Bauantragsunterlagen für Gebäude ab einer Bauhöhe von über 20 m über Grund zur Prüfung dem Bundesamt vorzu81 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss legen sei. Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan aufgenommen. Nach aktueller Rücksprache mit dem Träger teilt dieser mit, dass auf Grund interner Vorgaben seit 2014 die „kritische Bauhöhe“ von 20 m auf 30 m erhöht worden sei. Daher ergäben sich die unterschiedlichen Höhenangaben der Stellungnahmen aus dem Jahre 2014 und 2017. Der Anregung des Trägers wird gefolgt und der im Bebauungsplan enthaltende Hinweis wird entsprechend auf die Höhenangabe von 30 m angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 10. Stadt Krefeld, Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – mit E-Mail vom 18.01.2017 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplanentwurf bestünden keine Bedenken. Für das Plangebiet sei auf Grundlage der DVGW 405 eine Löschwasserversorgung von 192 m³/h vorzusehen. Abwägung: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und als solcher in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan besteht mangels Ermächtigungsgrundlage nicht. Der ermittelte Löschwasserbedarf ist zudem im Erschließungsvertrag zwischen der Grundstücksgesellschaft und der Stadt zu verankern. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. Stadt Krefeld, Fachbereich 61 – Untere Denkmalbehörde – mit Schreiben vom 25.01.2017 Stellungnahme: Offenlage, VI. nachrichtliche Übernahme (§ 9 BauGB), Begründung, 3. Denkmale, auf Seiten 16-17 und Begründung in der Fassung vom 18.10.2016, Seiten 27 und 48: Es sei als weiterer Hinweis aufzunehmen, dass auch der östlich der Fichtenhainer Allee im Waldstück gelegene Friedhof als Bestandteil der Gesamtanlage der ehemaligen Fürsorge-Erziehungsanstalt Fichtenhain seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland und der Unteren Denkmalbehörde als denkmalwert eingestuft sei. Die Eintragung in die Denkmalliste müsse noch erfolgen. Begründung in der Fassung vom 18.10.2016, V. Planinhalte, 1.2.2. Zulässige Grundfläche, auf Seiten 40-41: Im in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude Campus Fichtenhain 72 befänden sich insgesamt vier Wohnungen (zwei im Dachgeschoss, jeweils eine im Ober- und Erdgeschoss), die als Dienstwohnungen für Lehrer- und Betreuungspersonal zur historischen 82 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Ausstattung des im Jahr 1904 errichteten Gebäudes der Provinzial-Fürsorgeanstalt gehörten. Diese historisch nachgewiesenen Wohnungsgrundrisse seien Bestandteil des Baudenkmals und aus denkmalpflegerischer Sicht zu erhalten. Eine denkmalrechte Erlaubnis nach § 9 DSchG NW für eine Entkernung dieser Wohnungen könne nicht in Aussicht gestellt werden. „… Da die Nachnutzung der denkmalgeschützten Gebäude insbesondere mit Büroarbeitsplätzen häufig nur mit einer hohen Ausnutzungsdichte in den Gebäuden wirtschaftlich möglich ist …“ werde es umso schwerer sein, einen Investor zu finden, der eine Nutzung für die bestehenden Wohnungen ohne Wohnnutzung, aber unter dem aus denkmalpflegerischer Sicht geforderten weitest gehenden Erhalt der Wohnungsgrundrisse zu finden. „Die Nachnutzung des historischen und denkmalgeschützten Ensembles im Campus ist jedoch ein wesentliches Ziel der Stadt.“ Insofern sollte für diese historisch nachgewiesenen Dienstwohnungen für Lehrer- und Betreuungspersonal im Baudenkmal Gebäude Campus Fichtenhain 72 die Möglichkeit zur Errichtung von Betriebswohnungen geschaffen werden. Begründung in der Fassung vom 18.10.2016, V. Planinhalte, 4.1 nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, Denkmale, auf Seite 64: Die Einfriedungsmauer östlich des Gebäudes Campus Fichtenhain 48 (ehemaliges Lazarett mit dazugehörigem Isolierflügel) sei am 24.01.2017 als Fortschreibung zur Denkmaleintragung Nr. 937 vom 06.10.2005 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld aufgenommen worden. Begründung in der Fassung vom 18.10.2016, VII. Umweltbericht, 2.6.1. Geplante Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, V 6 Rückschnitt von Gehölzen, Seite 105: Es gebe nur den 30. September, nicht den 31. September. Abwägung: Zur Denkmalwürdigkeit des Waldfriedhofs: Der Hinweis der Unteren Denkmalbehörde auf den Denkmalwert des Waldfriedhofes wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme zum Waldfriedhof wird gefolgt. Zur Schaffung von Betriebswohnungen: Eine explizite – bauleitplanerisch festgesetzte – Konzentration betriebsbezogener Wohnnutzungen im Gebäude Campus Fichtenhain 72 ist planungsrechtlich nicht möglich, da es für eine mengenmäßige Steuerung dieser Wohnnutzungen an einer Ermächtigungsgrundlage im § 9 BauGB i. V. m. § 1 BauNVO fehlt. Die Zulassungsfähigkeit betriebsbezogener Wohnnutzungen ist einzelfallbezogen im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu bewerten. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO können betriebszugehörige Wohnnutzungen in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden, 83 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss wenn sie dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind. Diese ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 795 nicht eingeschränkt. Für die Zulassungsfähigkeit einer betriebsbezogenen Wohnnutzung besteht das Erfordernis, dass die Wohnnutzung auf dem eigentlichen Betriebsgrundstück oder zumindest nahe diesem liegt. Daher stößt eine Zuordnung einer der Wohnungen im Gebäude Nr. 72 für andere Betriebe im Campus oder darüber hinaus an ihre Grenzen. Zudem ist die Erforderlichkeit einer solchen Betriebswohnung für den konkreten Betriebsablauf zu begründen, eine solche Wohnnutzung muss aus betrieblichen Gründen objektiv sinnvoll sein. Dies ist im konkreten Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu bewerten. Eine nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO rechtlich grundsätzlich mögliche Umwandlung von nur ausnahmsweisen zulassungsfähigen Nutzungen in eine allgemeine Zulässigkeit (unter der Maßgabe, dass die allgemeine Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes gewahrt bleibt) für den Bereich des betroffenen Gebäudes wird im Bebauungsplan Nr. 795 nicht vorgenommen. Dies würde auch nicht die o. g. Zulassungsvoraussetzungen (z. B. Erforderlichkeit, untergeordneter Umfang und betriebliche Zuordnung) aufheben. Um den denkmalrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen, sind denkmalgerechte Lösungen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu erarbeiten und unter Berücksichtigung des Erlaubnisvorbehaltes zu bewerten. Der Anregung, im Gebäude Campus Fichtenhain 72 die Möglichkeit zur Errichtung von Betriebswohnungen zu schaffen, wird in dem Sinne, eine entsprechende positive planungsrechtliche Festsetzung im Bebauungsplan vorzunehmen, nicht gefolgt. Die Zulassungsfähigkeit betriebsbezogener Wohnnutzungen ist im konkreten Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu bewerten. Zum Denkmalschutz der Einfriedungsmauer: Der Hinweis in den nachrichtlichen Übernahmen wird entsprechend angepasst. Der Stellungnahme zum Punkt „Einfriedungsmauer“ wird gefolgt. Zum Hinweis auf den Rückschnittzeitraum: Die Datumsangabe zum Rückschnitt von Gehölzen im Umweltbericht wird redaktionell angepasst. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. 12. Stadt Krefeld, Fachbereich 66 – Tiefbau – mit Schreiben vom 26.01.2017 Stellungnahme: 1. Der Campusring und die Fichtenhainer Allee seien abgerechnete Straßen. Für die übrigen Straßen kämen nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge zur Erhebung. Für die Medien- und Kommunikationsstraße (einschließlich Stichstraße) sei der Abschluss eines Erschließungsvertrages im Gespräch. 84 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Kanalanschlussbeiträge seien teilweise abgegolten bzw. kämen teilweise noch zur Erhebung. 2. Die mit dem Fachbereich 66 und dem planenden Ingenieurbüro abgestimmten Straßenquerschnitte seien einzuhalten. 3. Ansonsten bestünden seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken. Abwägung: Die Hinweise zu den Erschließungsbeiträgen werden zur Kenntnis genommen. Die abgestimmten Straßenquerschnitte sind den Bebauungsplaninhalten zu Grunde gelegt worden. Zwischen der Stadt und der Grundstücksgesellschaft wird ein Erschließungsvertrag geschlossen, nach dem die Grundstücksgesellschaft als Erschließungsträger für den Endausbau der (jeweils bereits als Baustraßen vorhandenen) Kommunikationsstraße (inkl. der nach Süden anschließenden Stichstraße) und der Medienstraße auftritt (vgl. Beschluss des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität vom 05.09.2017, Beschlussvorlage 4287/17). Mit der vertragsgemäßen Fertigstellung und Übernahme der vertraglich vereinbarten Erschließungsanlagen wird eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt eine evtl. Beitragserhebung, sofern die Grundstücke durch weitere Erschließungsanlagen erschlossen werden, die nicht in diesem Erschließungsvertrag geregelt werden. In einem oder mehreren noch zu verhandelnden und abzuschließenden Erschließungsvertrag / -verträgen zwischen der Grundstücksgesellschaft als wesentlichem Flächenentwickler im Plangebiet und der Stadt soll die Herstellung der Planstraßen B und C geregelt werden. Der Ausbaustandard ist bereits im Grundsatz mit der Stadt abgestimmt. Da sich die Planstraße A nicht in Gänze auf Grundstücken im Eigentum der Grundstücksgesellschaft befindet, ist für die Realisierung dieser Planstraße eine separate Regelung zwischen den betroffenen Flächeneigentümern bzw. Erschließungswilligen und der Stadt abzuschließen. Die Übertragung von öffentlichen Verkehrsflächen – nach deren Herstellung – von der Grundstücksgesellschaft in das Eigentum der Stadt wird im städtebaulichen Vertrag geregelt, der parallel zum Bebauungsplanverfahren ausgearbeitet worden ist. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 13. Kommunalbetrieb Krefeld AöR (vormals Stadt Krefeld, Eigenbetrieb 75 – Stadtentwässerung –) mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Das anfallende Schmutzwasser sei in die Schmutzwasserkanalisation einzuleiten. 85 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Sämtliches Niederschlagswasser der privaten Flächen müsse auf dem privaten Gelände versickert werden. Hierfür sei eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Das Oberflächenwasser der Straßen werde teilweise zur zentralen Versickerungsanlage geführt, teilweise sei eine dezentrale Versickerung über die belebte Bodenzone erforderlich. Abwägung: Die Darstellungen entsprechen den Aussagen in der Begründung zum Bebauungsplan. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 14. Stadt Krefeld, Fachbereich 41 – Museum Burg Linn (Stadtarchäologie) – mit E-Mail vom 10.02.2017 Stellungnahme: Im überplanten Bereich befänden sich mehrere Fundstellen: Archivlage: Im Osten des Plangebietes seien durch Begehungen vorgeschichtliche Scherben (OA C7/1) und Silexabschläge (OA C7/2) gefunden worden. Ebenso hätten sich an seiner östlichen Grenze eisenzeitliche Scherben (D7/7) gefunden, die auf eine Siedlungsstelle hinweisen, sowie römische und mittelalterliche Fundstreuungen (D7/7a und b). Am südlichen Rand gebe es die Fundmeldung eines neolithischen Steinbeils (C8/1). Unmittelbar nördlich der Anrather Straße liege eine Trümmerstelle, die auf einen römischen Gutshof schließen lasse (C7/8). Ebenso sei die römische Straße von Gelduba (Gellep) nach Tongeren östlich des Plangebietes nachgewiesen (D7/11). Diese Straße verlief von Ost nach West durch das Plangebiet. Hier sei mit weiteren kleineren römischen Siedlungs- und Bestattungsplätzen zu rechnen. Im Plangebiet gebe es aufgrund der Archivlage eine sehr hohe Funderwartung weiterer Fundstellen. Maßnahmen: Im Vorfeld sollte das Plangebiet mittels qualifizierter Prospektionen (Begehungen und archäologische Sondagen) erkundet werden, um das weitere Vorgehen präzisieren und koordinieren zu können. Abwägung: In Abstimmung mit der Stadtarchäologie und dem LVR ist der Untersuchungsrahmen für die bodenarchäologischen Untersuchungen festgelegt worden, um die archäologische Situation für die Umweltprüfung und die bauleitplanerische Abwägung zu ermitteln und zu konkretisieren. 86 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Untersuchungen wurden zwischen August 2017 und Februar 2018 durchgeführt. Auf dem Gelände westlich der Fichtenhainer Allee wurde eine bodenarchäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Diese hat keine vorgeschichtlichen, römischen oder mittelalterlichen Befunde erbracht. Konkrete Hinweise auf eine vermutete Einfriedung nördlich der heutigen Kommunikationsstraße (Fundstelle PR 1982/7181) konnten nicht gewonnen werden. Vermutlich ist diese vermutete Einfriedung im Zusammenhang mit Pfostensetzungen weiter nördlich zu sehen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine sehr junge Zeitstellung anzunehmen. Ein weiteres Ergebnis der Sachverhaltsermittlung ist die zuverlässige Interpretation einer Kreisanlage nördlich des Waldgürtels im Bereich des Gewerbegebietes GE 1.3 (Fundstelle PR 1984/7130) als Bestandteil einer Flakstellung des Zweiten Weltkrieges. Außerdem konnten Reste der Infrastruktur aus dieser Nutzungsperiode nachgewiesen werden. Eine Gesamtschau der in den Suchschnitten vorhandenen Befunde aus dem militärhistorischen Kontext im Bereich nahe des heutigen Waldrandes westlich der Allee zeigt, dass bei zukünftigen Bodeneingriffen insbesondere im Umfeld des Feldweges mit Befunden der jüngeren Geschichte gerechnet werden muss (Gefährdung durch Kampfmittel). Die landwirtschaftlich genutzten Flächen östlich der Fichtenhainer Allee waren Gegenstand einer qualifizierten Prospektion. Die Begehung der Flächen im Norden (geplante Gewerbegebietsflächen GE 1.2, 2.1 – 2.4 sowie das geplante Industriegebiet GI) erbrachten für den gesamten Untersuchungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von archäologischen Befunden aus älteren Perioden als der Frühneuzeit. Die anschließenden Sondagen erbrachten eine moderne Abfallgrube, Hinweise auf neuzeitliche Parzellierungen und den Rest eines ebenfalls neuzeitlichen Feldbrandofens. Im Bereich der geplanten Aufforstung am östlichen Rand des Plangebietes (Maßnahmenfläche M1) konnten fünf Meliorationsgräben dokumentiert werden, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts verfüllt wurden. Die bereits vor den Untersuchungen zum Bebauungsplan Nr. 795 bekannten benachbarten eisenzeitlichen Fundstellen (D7/7, OA 001/3674, OA 001/3675) erstrecken sich nicht in das Plangebiet. Spuren der Römerstraße nach Tongeren wurden nicht vorgefunden. Im Ergebnis der bodenarchäologischen Untersuchungen liegen keine Hinweise auf archäologische Bodendenkmäler im Plangebiet vor. Negative Auswirkungen der Planumsetzung auf das bodenarchäologische Kulturgut sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht zu befürchten (vgl. Stellungnahme des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 07.05.2018 unter IV.8). Der Bebauungsplan enthält einen Hinweis auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW (Vorgehen beim Auftreten von archäologischen Bodenfunden). Bzgl. der Fundstelle (OA 0001/3509) eines Feuersteinbeils am westlichen Rand des ehemaligen Sportplatzes kann in Abstimmung mit der Stadtarchäologie eine Untersuchung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Dieser Bereich war daher nicht Bestandteil der bodenarchäologischen Untersuchungen im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung. Belange der Bodendenkmalpflege stehen der Bebauungsplanaufstellung bzw. -änderung nicht entgegen. Die Ergebnisse der bodenarchäologischen Untersuchungen sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden. An der Gesamtbewertung der Planauswirkungen auf das Schutzgut „Kulturgüter und 87 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss sonstige Sachgüter“ ergeben sich jedoch gegenüber der Fassung zur Offenlage keine Änderungen. Der Anregung der Stadtarchäologie, bodenarchäologische Untersuchungen im Plangebiet durchzuführen, ist bereits gefolgt worden. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingearbeitet worden und werden Bestandteil dieser Abwägung. Hindernisse für die Planung haben sich aus den Untersuchungsergebnissen nicht ergeben. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 15. Stadt Krefeld, Fachbereich 32 – Ordnung – mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Wie aus den übersandten Plänen und der im Internet veröffentlichten „Begründung“ des Bebauungsplanes 795 zu entnehmen sei, sei das Ziel der Planung die Schaffung eines Gewerbegebietes, in dem erschlossene Grundstücke unterschiedlicher Größe angeboten werden könnten. Dabei sollten die prägenden Elemente des Gewerbegebiets – die Fichtenhainer Allee und der historische Campusbereich – herausgestellt werden und der Adressbildung dienen. Bei der Inaugenscheinnahme des Bebauungsgebietes Fichtenhainer Allee sei festgestellt worden, dass es sich um eine Erweiterung des Ausbaues in diesem Bereich handele. Gegen den Bebauungsplan Nr. 795 bestünden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Die Sichtbereiche der Kreuzungen / Einmündungen bzw. Grundstückszufahrten seien aus Verkehrssicherheitsgründen zu erhalten. Ein den Nutzungen entsprechendes Parkangebot sollte vorgehalten werden. Es sei ein bedarfsdeckendes Parkangebot erforderlich. Die Stellplätze sollten deutlich erkenn- sowie gut anfahrbar sein, und bei den Standorten z. B. der Straßenlaternen und -bäume sei die mögliche Nutzung durch Lkw besonders zu bedenken. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung rege die Polizei an, die nachstehenden, Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weitere Planungsphasen einfließen zu lassen: Gewerbegebiete: Es sollte eine Anbindung an den ÖPNV vorhanden sein, welche fußläufig gut erreichbar sei. Die Haltestellen sollten gut ausgeleuchtet und Vandalismus resistent ausgeführt sein. Eine Erreichbarkeit des Gewerbegebietes mit Kraftfahrzeugen über Wirtschaftswege sollte vermieden werden. 88 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Die Betriebe / Firmen sollten gut erkennbar und Wegweiser gut sichtbar gestaltet sein. Dies könne beispielsweise durch beleuchtende Beschilderung, große Hausnummern oder eine deutliche Beschriftung der Betriebe mit ihren Firmennamen erreicht werden. Verteiler für Strom und Kommunikationstechnik sollten abgesichert sein. Zugangs- und Fluchtwege sollten so gestaltet werden, dass unerkanntes Betreten des Grundstückes erschwert werde. Die einzelnen Grundstücke sollten über einen Perimeterschutz (z. B. Zäune, Mauern oder Hecken) verfügen und auch bei Dunkelheit gut beleuchtet sein. Gebäude: Sämtliche geplanten Gebäude sollten mit einbruchhemmenden Fassadenelementen ausgestattet werden. Stellplätze: Übersichtliche und beleuchtete Parkplätze schaffen. Abseits gelegene und nicht einsehbare Stellplätze vermeiden. Abschließbare „Fahrradkäfige“ oder Fahrradabstellplätze mit Anschließmöglichkeiten des Fahrrades am Rahmen anbieten. Grün- und Freiflächen: Die öffentlichen Grünflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen. Vor allem die Wegeverbindungen (auch Radwege) sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen könne. Diese Bereiche sollten eine ausreichende Überschaubarkeit und damit eine ausreichende soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt werde, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gebe. Die Pflanzhöhe von Hecken und Büschen sollten 80 cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über eine ausreichende Stammlänge von mindestens 2 m verfügen. Die Bereiche bedürften der ständigen Pflege (Grünschnitt etc.). Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Polizei bitte, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträger und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin weise sie auf ihr Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Videotechnik, Beleuchtung etc.) hin. Man würde es begrüßen, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot 89 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss hingewiesen würden. Beratungen dieser Art würden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt. Abwägung: Zu den verkehrlichen Belangen: Die Sichtbereiche an den öffentlichen Kreuzungen und Einmündungen wurden bei der Bebauungsplanerarbeitung im Zuge der Erschließungsplanung überprüft und entsprechend berücksichtigt. Sichtbereiche von privaten Grundstücksausfahrten sind auf der Ebene des Bebauungsplanes nicht relevant, da die Zufahrtsbereiche planerisch noch nicht feststehen. Ebenso werden keine zwingenden Einfriedungsmaßnahmen festgesetzt, die eine Sichtbehinderung darstellen würden. Der Aspekt, ob notwendige Sichtbereiche bei Grundstückszu- und -ausfahrten eingehalten werden, ist im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. In der Erschließungsplanung für die Straßen im Plangebiet wurde der Bedarf an einem gewerbegebietsspezifischen Parkraumangebot thematisiert. Je nach städtebaulicher Funktion der Straßen sind Stellplätze im öffentlichen Straßenraum vorgesehen oder es wird auf diese verzichtet. Die Planung wurde mit dem Fachbereich Tiefbau abgestimmt. Ob bzw. in welchem Umfang die in den verschiedenen Straßen vorgesehenen Parkstände so gestaltet werden, dass auch längere Lkw dort parken können, ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern bleibt der Umsetzungsplanung vorbehalten. Das Stellplatzangebot auf privaten Flächen (Baugrundstücken) ist im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren anhand der konkret geplanten Nutzung zu prüfen. Der Stellungnahme zu den verkehrlichen Belangen wird teilweise gefolgt. Zur Kriminalprävention: Die Hinweise zur Erreichbarkeit des Plangebietes mit Mitteln des ÖPNV und MIV werden zur Kenntnis genommen. Die Erreichbarkeit ist sichergestellt. Die Erschließung des Gebietes für den MIV erfolgt über die Anrather Straße. Im Bereich Kütterweg besteht eine Verbindung zwischen dem angrenzenden landwirtschaftlichen Wegesystem und dem plangebietsinternen Straßennetz. Die Ausgestaltung dieser Verbindungspunkte (z. B. über eine Abpollerung zur Vermeidung von Schleichverkehren in das Gewerbegebiet) ist Gegenstand der Ausführungsplanung. Die übrigen Hinweise sind nicht bebauungsplanrelevant. Sie werden zur Kenntnis genommen und an den Grundstücksentwickler und die zuständigen Fachbehörden weitergeleitet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 90 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 16. Stadt Krefeld, Fachbereich 53 – Gesundheit – mit Schreiben vom 04.04.2017 Stellungnahme: Das Planvorhaben berge Konflikte mit dem Schutzgut Mensch im Plangebiet. Unter Beachtung der Ausführungen unter Punkt 1 und 2 bestünden jedoch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Realisierung der Vorhaben. 1. Punkte, die im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weitere Aufmerksamkeit und ggf. Maßnahmen zur Abhilfe erfordern: Gemäß der schalltechnischen Untersuchung „werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für WA-Nutzungen von 55/45 dB(A) tags/nachts am Haus Anrather Straße 174 in der Ortslage Fischeln (bereits heute) überschritten. Mit maximal 62/53 dB(A) beträgt die Überschreitung 7 bis 8 dB(A)“ (R. Weinert, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795, S. 14). Die geplante Ausweitung der Gewerbeflächen wird voraussichtlich mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Anrather Straße und infolge mit einem Anstieg des Beurteilungspegels um ca. 2,1 bis 3 dB(A) einhergehen. (R. Weinert, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795, S. 14). Hierdurch würde sich die bereits heute aus gesundheitspräventiver Sicht problematische Lärmbelastung weiter verschlechtern. Die in diesem Zusammenhang im Lärmgutachten getätigte Feststellung „Städtebauliche Missstände liegen aber noch nicht vor, da die Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung von 70/60 dB(A) deutlich unterschritten ist“, wird ausdrücklich nicht geteilt (R. Weinert, Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 795, S. 14). Die zu erwartenden zusätzlichen Lärmbelastungen durch Realisierung der Planungen der Süd-West-Umgehung Fischeln (B-Plan 660) seien nicht im Lärmgutachten berücksichtigt worden. Nächtlicher Verkehrslärm führe schon bei geringen Innenraumpegeln zu physiologischen und psychologischen Belastungen; Schlafstörungen seien die Folge. Das Ausmaß der Störungen hänge von der jeweiligen Intensität, dem Spektrum, dem Pegel und der Expositionsdauer bzw. dem Zeitpunkt des Einwirkens ab. In Feldversuchen zu Verkehrslärmbelästigungen hätten C. Maske, H. Ising und K. Hech bei den Probanden erhöhten Blutdruck und beschleunigte Atem- und Herzfrequenz durch einen gesteigerten Stoffwechsel und herabgesetzten Hautwiderstand sowie durch vermehrte Stresshormonausscheidung nachweisen können. Die vermehrte Stresshormonausscheidung begünstige Krankheiten wie Arteriosklerose und erhöhe, wie die Caerphilly-SpeedwellKohortenstudie belege, das Risiko einer Herz-Kreislauf-Erkrankung. Erhöhte Cortisolwerte (Stresshormon), wie sie C. Maske et al. bei einer nächtlichen Verkehrslärmbelästigung von 52,8 bis 68,5 dB(A) nachgewiesen habe, hätten u. a. diabetogene Wirkung, 91 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Immunsuppression, Magengeschwüre sowie die Förderung des Knochenmarks- und Muskulaturabbaus zur Folge. Die gesundheitlichen Auswirkungen hätten eine Latenzzeit von etwa 5 bis 10 Jahren. 2. Zusammenfassung: Die Realisierung des B-Plans 795 führe zu zusätzlichen Lärmbelastungen für die naheliegende Wohnbebauung. Signifikante weitere Lärmemissionen würden mit der Realisierung der Planungen zur Süd-West-Umgehung Fischeln (B-Plan 660) einhergehen. Eine ganzheitliche Lärmbetrachtung, verknüpft mit dem Ziel, geeignete aktive Lärmschutzmaßnahmen zu entwickeln, welche die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005-1, Beiblatt 1, sicherstellten, liege nicht vor. Die neuen Erkenntnisse sollten aus gesundheitsvorsorglicher Sicht in den weiteren Planungen Berücksichtigung finden. Abwägung: Zunächst ist anzumerken, dass bereits seit der Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653 im Jahr 2004 Baurechte für das nun in Rede stehende Plangebiet bestehen (und zum Teil bereits realisiert worden sind) und somit der Bebauungsplan Nr. 795, der die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 653 darstellt, keine erstmalige bauliche Entwicklung im Plangebiet – mit der erstmaligen Folge entsprechender zusätzlicher Verkehrsmengen auf der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln – ermöglicht. Auch ist ein ähnlicher Flächenumfang der von den Bebauungsplänen Nr. 653 und 795 erfassten Gewerbe- und Industriebauflächen zu konstatieren (in beiden Fällen ca. 49 ha). Die im Rahmen des Verkehrsgutachtens im Jahr 2014 durchgeführte Verkehrserhebung hat gezeigt, dass bereits heute der Großteil der Verkehrsströme (ca. drei Viertel) aus den Gewerbegebieten Europark Fichtenhain A und B sowie Fichtenhainer Allee Richtung Westen (Oberschlesienstraße) orientiert ist. Anhaltspunkte, dass sich diese grundsätzliche Ausrichtung durch die weitere Entwicklung der Gewerbeflächen im Plangebiet verändert, liegen nicht vor. Dennoch ist in der Tat davon auszugehen, dass durch die Bebauung der Gewerbeflächen im Plangebiet sowie der im Bereich des Europark Fichtenhain B noch ungenutzten Flächen (ca. 9 ha) zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße ausgelöst wird. Der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) auf der Anrather Straße im Bereich östlich der Breuershofstraße könnte der Prognose nach um rund 2.000 Kfz auf ca. 6.400 Kfz ansteigen. Diese prognostizierte Zunahme bezieht sich jedoch auf den Vergleich zum Status quo und berücksichtigt nicht, dass im Plangebiet durch den seit 2004 rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 bereits umfassend Planungsrecht für eine Gewerbeentwicklung – mit einer entsprechenden Verkehrserzeugung auch für die Anrather Straße – besteht. 92 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Für die nach Südosten orientierten Verkehre aus dem Plangebiet kann die geplante Südwestumgehung Fischeln, für die der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 660 besteht, die Möglichkeit bieten, die Anrather Straße östlich des Krützboomweges und damit den Fischelner Ortskern zu meiden. Für die nach Nordosten orientierten Verkehre Richtung Erkelenzer Straße / Mühlenfeld, nördliche Kölner Straße oder Hafelsstraße (L 443) gilt dies jedoch nicht. Diese Verkehre werden die Anrather Straße auch östlich des Krützboomweges und damit die dort angrenzenden Wohnnutzungen belasten. Im Gegenzug dürfte jedoch nach Realisierung der Südwestumgehung ein zusätzlicher Verkehr auf der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln ausgelöst werden, so lange eine Fortführung der Westumgehung über die Anrather Straße hinaus nach Norden nicht umgesetzt würde. Die für das Bebauungsplanverfahren Nr. 795 erstellte schalltechnische Untersuchung prognostiziert für die Wohnnutzungen entlang der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln eine rechnerische Zunahme der Verkehrslärm-Beurteilungspegel um 2,1 dB(A) nachts und 2,4 dB(A) tags (siehe Anlage 3, Seite 1 des Gutachtens IO 19 (Anrather Straße 174) als relevanter Immissionsort). Diese Prognose berücksichtigt die o. g. anzunehmende Verkehrsverlagerung auf die Südwestumgehung nicht. Ebenfalls ist zu beachten, dass die errechnete Zunahme der Beurteilungspegel in Relation zu den durch die derzeitige Verkehrsmenge (Verkehrsmengenzählung 2014) errechneten Beurteilungspegel zu sehen ist und die durch den rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 planungsrechtlich bereits mögliche aber noch nicht vollzogene bauliche Entwicklung im Plangebiet – mit der Folge entsprechender zusätzlicher Verkehrsmengen und erhöhter Beurteilungspegel auf der Anrather Straße in der Ortslage Fischeln – hier nicht Vergleichsmaßstab war. Grund hierfür ist, dass eine als Vergleichsmaßstab heranziehbare Verkehrsmengen- und -lärmprognose zum Bebauungsplan Nr. 653 nicht vorliegt. Der Gutachter führt zu den prognostizierten Pegelerhöhungen aus: „Das menschliche Gehör nimmt Veränderungen der Schalldruckpegel ab etwa 2 bis 3 dB(A) als Veränderung wahr. Insofern liegt die Veränderung durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen im Bereich der Wahrnehmbarkeitsschwelle.“ Bereits mit der heutigen Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße liegen die Verkehrslärm-Beurteilungspegel an der Anrather Straße im Bereich östlich des Krützboomweges mit bis zu 62 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (55/45 dB(A) tags/nachts, also Überschreitung um bis zu 7 bzw. 8 dB(A) tags/nachts). Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind als sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an den Schallschutz im Städtebau aufzufassen, ihre Einhaltung bzw. Unterschreitung ist wünschenswert, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebietes oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastungen zu erfüllen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 stellen jedoch keine „Obergrenze“ der Lärmbelastungen dar, die nicht überschritten werden dürfte (vgl. im Beschluss 2 B 1323/14.NE des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.02.2015). Vielmehr unterliegt eine Überschreitung der städtebaulichen Abwägung. 93 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten in einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht (vgl. OVG NRW, Beschluss 2 B 1323/14.NE vom 10.02.2015). Diese Werte werden im vorliegenden Fall deutlich unterschritten, so dass das Auftreten städtebaulicher Missstände im Prognosefall nicht zu erwarten ist. Die Verkehrs- und Verkehrslärm-Auswirkungen auf die allgemeinen Wohnnutzungen entlang der Anrather Straße sind in die Abwägung über den Bebauungsplan einzustellen. Der Schallschutz ist als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Im Rahmen dieser Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 795 wird davon ausgegangen, dass die „Sanierungswerte“ von 70/60 dB(A) (als wesentliche Abwägungsschranke) auch im Falle einer Umsetzung der Südwestumgehung Fischeln weiterhin nicht überschritten werden. Grundlage für diese Annahme ist die noch deutliche Unterschreitung der Sanierungswerte im Prognosefall zum Bebauungsplan Nr. 795 (um gerundet jeweils 5 dB(A) tags/nachts) und die oben aufgeführten gegenläufigen Belastungs- / Entlastungseffekte durch die Südwestumgehung für die Ortslage Fischeln im Hinblick auf den hier thematisierten Aspekt. Gestützt wird die o. g. Annahme auch durch einen Blick in die schalltechnische Untersuchung, die im Zuge des Bebauungsplanverfahrens Nr. 768 – westlich Krützboomweg – im Jahr 2011 für die Errichtung der Kindertagesstätte südlich der Anrather Straße erstellt wurde. In dieser Untersuchung wurde für die geplante Nordfassade des Kindergartens ein Beurteilungspegel im Tageszeitraum von bis zu 68 dB(A) berechnet. Dieser Berechnung lag die Annahme einer Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße (mit Realisierung der Südwestumgehung) zu Grunde, die mit 16.400 Kfz/24h etwa dem Zweieinhalbfachen derjenigen prognostizierten Verkehrsbelastung entspricht, die für den Bebauungsplan Nr. 795 (ohne Realisierung der Südwestumgehung) ermittelt wurde. Die Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum wurden 2011 nicht ermittelt, da die Kindergartennutzung nur im Tageszeitraum stattfindet. Weitergehende Lärm-Untersuchungen bzw. -prognosen werden daher für die Abwägungsentscheidung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 795 nicht veranlasst. Es ist unbestritten, dass für Wohnnutzungen bzw. Wohngebiete eine möglichst geringe Verkehrslärmbelastung – insbesondere zum Nachtzeitraum – aus gesundheitspräventiver Sicht erstrebenswert ist, ausgedrückt z. B. in der Einhaltung bzw. Unterschreitung der entsprechenden Orientierungswerte der DIN 18005. Auch sollen im Rahmen dieser 94 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Abwägung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 795 gesundheitliche Belastungen durch (insbesondere nächtlichen) Verkehrslärm nicht negiert werden. Für die vorliegende Abwägung bezieht sich die Stadt auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) herausgebildete „Schwelle zur Gesundheitsgefahr“, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Diese Schwelle setzt das BVerwG bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) tagsüber an. Auf dieser Rechtsprechung gründet die – vom Fachbereich Gesundheit kritisierte – Formulierung im Schallgutachten bzgl. der „Grenze der potenziellen Gesundheitsbeeinträchtigung bei 70/60 dB(A)“. Hinsichtlich der in der Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit in Bezug genommenen Untersuchung von C. Maske et al. ist festzuhalten, dass der zum vorliegenden Bebauungsplanverfahren am maßgeblichen Immissionsort prognostizierte Nachtpegel mit 55 dB(A) im unteren Bereich der bei C. Maske aufgeführten kritischen Spannbreite von 52,8 bis 68,5 dB(A) liegt. Der Fachbereich Gesundheit verweist darauf, dass „das Ausmaß der Störungen [..] von der jeweiligen Intensität, dem Spektrum, dem Pegel und der Expositionsdauer bzw. dem Zeitpunkt des Einwirkens ab[hänge].“ Da sich diese einzelnen Faktoren bei einem Angebotsbebauungsplan wie im vorliegenden Fall kaum prognostizieren lassen, lassen sich konkrete Prognosen über das Ausmaß der lärmbedingten Störungen im vorliegenden Fall nur schwerlich treffen. Zur Aktivierung der Bauflächen im Plangebiet wurde nach Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 653 in erheblichem Umfang in die Infrastruktur des Gebietes investiert (Ausbau der Alleestraße und der Campus-Ringstraße, Neubau der Kommunikationsund der Medienstraße, Neubau der zentralen Regenwasserversickerungsanlage östlich der Allee). Die Alleestraße und die Versickerungsanlage wurden bereits im Hinblick auf die gesamten Flächenpotenziale im Plangebiet dimensioniert. Die noch nicht genutzten Bauflächen im Plangebiet stellen heute nach den in den letzten Jahren erfolgten Ansiedlungen im Europark Fichtenhain B, im Gewerbegebiet „Am Südpark“ und im Rheinhafen eines der letzten zusammenhängenden, nicht betriebsgebundenen und damit „freien“ gewerblichen Flächenpotenziale im Stadtgebiet mit Planungsrecht dar. Angesichts dieser beiden Aspekte (Flächenknappheit und bereits getätigte Investitionen in die Erschließung) ist die weitere gewerbliche Entwicklung der Bauflächen im Plangebiet von sehr hoher Bedeutung für die Stadt Krefeld. Mit einer sukzessiven Ergänzung der bestehenden Erschließungsanlagen durch weitere Erschließungsstraßen auf Grundlage des nun zu ändernden Bebauungsplans soll ein breit gefächertes Angebot an Grundstücksflächen zur dann kurzfristigen Vermarktung geschaffen werden. Ein – auch nur teilweiser – Verzicht auf die im Plangebiet vorhandenen gewerblichen Flächenpotenziale ist daher nicht im Sinne der Stadt. Insofern scheidet die Option, durch Reduzierung oder gar weitgehenden Verzicht auf die Gewerbeflächenentwicklung im Plangebiet eine weitere Verkehrsmengen- und Verkehrslärmzunahme außerhalb des Plangebietes zu vermeiden, aus. In Kenntnis einer zu erwartenden Verkehrszunahme auf der Anrather Straße und einer damit einhergehenden weitergehenden Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete wird 95 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss unter Berücksichtigung des bereits bestehenden Baurechtes durch den Bebauungsplan Nr. 653 mit dadurch entsprechend ermöglichten zusätzlichen Verkehrsmengen, unter Berücksichtigung der zu erwartenden gegenläufigen Belastungs- / Entlastungseffekte durch die geplante Südwestumgehung Fischeln und der Annahme, dass auch nach der Realisierung der Umgehungsstraße die „Sanierungswerte“ von 70/60 dB(A) weiterhin unterschritten werden und unter Berücksichtigung, dass städtebauliche Missstände nicht vorliegen, da die aus grundrechtlicher Sicht kritischen Werte von 70/60 dB(A) tags/nachts in der vorliegenden Prognose nicht erreicht werden, den Belangen der Wirtschaft und den Belangen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben a) und c) BauGB durch Ausweisung gewerblicher Bauflächen im Bebauungsplangebiet Nr. 795 der Vorrang eingeräumt. Der Forderung des Fachbereichs Gesundheit, geeignete aktive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, welche die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 sicherstellen, kann im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation nicht nachgekommen werden. Aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden oder -wällen lassen sich innerhalb der gewachsenen Ortslagen und so auch an der Anrather Straße nicht städtebaulich sinnvoll umsetzen. Solche linearen Schallschutzwände sind innerhalb räumlich eher beengten Ortslagen grundsätzlich städtebaulich / stadtgestalterisch weniger wünschenswert, da sie den städtebaulichen Zusammenhang von (öffentlichem) Straßenraum und angrenzenden (privaten) Grundstücken aufspalten und den Siedlungscharakter verfremden. Auch der Charakter des Verkehrsweges würde grundlegend verändert, da dieser durch die zu errichtende Barriere den Charakter eines reinen Verkehrsweges erhalten würde. Dies kann nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes einen gewichtigen städtebaulichen Grund in der Bauleitplanung darstellen (vgl. Urteil des BVerwG vom 22.03.2007 – 4 CN 2.06). Das Zusammenspiel aus Straßeneinmündungen auf der Südseite der Anrather Straße (hier: v. a. Krützboomweg, Am Rohrhof, Am Frangenhof und Arnold-Mock-Straße) und den Zufahrten zu den auf den Wohngrundstücken befindlichen Garagen sorgt zudem dafür, dass eine solche Schutzwand kaum über eine nennenswerte Länge ohne Unterbrechung für die o. g. Straßen bzw. Einfahrten errichtet werden könnte, so dass der schallabschirmende Effekt erheblich eingeschränkt würde. Alternativ sind Geschwindigkeitsbegrenzungen oder der Einbau geräuschärmerer Straßenbeläge als Schallschutzmaßnahmen denkbar. Solche Maßnahmen sind jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sie sind der gesamtstädtischen Lärmminderungsplanung / Lärmaktionsplanung vorbehalten und diese Maßnahmen sind – wie die bereits im Bestand auftretende Überschreitung des Orientierungswerte der DIN 18005 96 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss zeigt – auch unabhängig von der gewerblichen Entwicklung des Bebauungsplangebietes Nr. 795 zu behandeln. Es ergibt sich auch keine planungsrechtliche Veranlassung zur Berücksichtigung passiver Schallschutzmaßnahmen an Wohngebäuden entlang der Anrather Straße aus der durch den Bebauungsplan Nr. 795 ausgelösten Verkehrserhöhung, wie z. B. den Einbau zusätzlich schallgedämmter Fenster, da die in der Rechtsprechung herausgebildeten o. a. „Sanierungswerte“ von 70/60 dB(A) in der Prognose unterschritten werden. Im Zuge des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan für die Wohnbebauung südlich der Anrather Straße (dort liegt der o .g. Immissionsort Nr. 19 Anrather Straße 174) (Bebauungsplan Nr. 629 – südlich Anrather Straße zwischen Krützboomweg und Arnold-Mock-Straße – rechtskräftig seit April 1999) ist über eine schalltechnische Untersuchung ermittelt worden, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 für das dort geplante (und mittlerweile vollständig realisierte) Allgemeine Wohngebiete im Bereich der Straßenrandbebauung Anrather Straße durch den Verkehrslärm überschritten werden. Daher enthält der Bebauungsplan Nr. 629 eine textliche Festsetzung zum passiven Schallschutz an den betroffenen Fassaden südlich der Anrather Straße (Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen schutzbedürftiger Räume). Der o. g. Prognose lag die Annahme einer Verkehrsbelastung auf der Anrather Straße von 20.000 Kfz/24h (DTV) zu Grunde. Nach heutiger Einschätzung dürfte eine solche Verkehrsmenge auch nach Realisierung der Südwestumgehung Fischeln auf der Anrather Straße nicht zu erwarten sein. Demnach dürfte zumindest im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 629 ein aus planungsrechtlicher Sicht ausreichender Lärmschutz gegen den Verkehrslärm vorhanden sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 17. Stadt Krefeld, Fachbereich 67 – Grünflächen – mit Schreiben vom 31.03.2017 Stellungnahme: Der bisherige Bebauungsplan Nr. 653 habe bereits großflächig Gewerbegebiete festgesetzt, für die allerdings ein detailliertes Gestaltungskonzept vorlag. Dass die Grundstücke nun intensiver baulich genutzt werden sollen und gleichzeitig die Gestaltungsvorgaben zur Begrünung deutlich zurückgefahren werden sollen, sei aus der Sicht von Natur und Landschaft sicher bedauerlich. Die Gründe (Vermarkungshemmnisse) seien jedoch durchaus nachvollziehbar. Die Planung sei zwischenzeitlich über einen längeren Zeitraum mit dem Fachbereich abgestimmt und naturschutz- und artenschutzrechtlich begleitet worden. Die Aussagen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des landschaftspflegerischen Begleitplanes seien weitgehend nachvollziehbar und fanden Eingang in die Festsetzungen des Bebauungsplans – trotz der schwierigen Thematik, dass hier ein älterer Bebauungsplan vorliege, dessen Quellenlage im Hinblick auf mehrfach getauschte externe Ausgleichsflächen eher dürftig sei. 97 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Insofern könnten aus der Sicht des Fachbereichs 67 keine grundsätzlichen Bedenken geäußert werden. In den nächsten Tagen und Wochen werde es jedoch darauf ankommen, die Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen, interne sowie externe, aber auch die im Bebauungsplan und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vorgesehenen artenschutzrelevanten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen im städtebaulichen Vertrag abzusichern. Hierbei seien unbedingt auch die privaten Grundstückseigentümer einzubinden, da sonst die festgesetzte Aufforstung an der östlichen Plangebietsgrenze über weitere Jahre nicht gelingen dürfte. Weiterhin sei noch zu klären, ob die öffentlichen Grünflächen tatsächlich von der Stadt Krefeld übernommen werden sollen bzw. können. Zwar sei der Fachbereich nach wie vor grundsätzlich dazu bereit, Voraussetzung sei jedoch vor dem Hintergrund knapper personeller und finanzieller Ressourcen, dass zusätzliche Haushaltsmittel für die Pflege und Unterhaltung bereitgestellt werden. Auch hierzu sollte der Vertrag entsprechende Regelungen enthalten. Im Übrigen habe der Fachbereich die folgenden Anmerkungen: Für Baumpflanzungen insbesondere im (halb-) öffentlichen Bereich sollte die in Krefeld übliche Größe mit dem Stammumfang von 20 – 25 cm verwendet werden. Südlich des Campus-Geländes rage eine Stellplatzfläche in die private Grünfläche hinein. Letztere sei im Landschaftsplan (LP) als Landschaftsschutzgebiet (LSG) festgesetzt. Wegen der untergeordneten Größenordnung und weil die Anlage schon existiere, würden hierzu keine Bedenken geäußert. Jedoch sei dieser Umstand im Bebauungsplan darzustellen und darauf hinzuweisen, dass die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplans, hier also das Landschaftsschutzgesetz, zurücktreten würden. Eine Abstimmung hierzu habe bereits stattgefunden. Für den geplanten Stellplatzbereich östlich der Campus-Zufahrt sei noch zu prüfen, ob eine Planung möglich sei, die eine Erhaltung der wertvollsten Bäume ermöglicht. Abwägung: Zur Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der Artenschutzmaßnahmen Das vom Fachbereich Grünflächen angesprochene Erfordernis zur Umsetzung der vorgesehenen Vermeidungs-, Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie der Artenschutzmaßnahmen wird, soweit es sich um Flächen im Zugriff des überwiegenden Flächeneigentümers GGK – Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld handelt, im städtebaulichen Vertrag mit der GGK abgesichert. Bezüglich der Aufforstungsfläche im Dritteigentum ist im Rahmen der Bebauungsplanumsetzung zu prüfen, ob ein freihändiger Erwerb möglich oder eine formelle Umlegung nach den Regelungen des Baugesetzbuches erforderlich ist. Nach § 135a BauGB sind festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB vom Vorha98 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss benträger durchzuführen. Soweit Maßnahmen zum Ausgleich – wie im vorliegenden Fall – an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbeitrag (§ 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Der Stellungnahme wird insofern gefolgt, als dass mit der GGK entsprechende Umsetzungspflichten im städtebaulichen Vertrag vereinbart werden. Vereinbarungen über die Umsetzung der Maßnahmen der Dritteigentümer sind über den Vertrag mit der GGK jedoch nicht möglich. Zur Übertragung von Grün-, Wald- und Ausgleichsflächen an die Stadt und die dazugehörende Frage von Haushaltsmitteln für die Flächenpflege Im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt und der GGK wird die Übertragung von öffentlichen Grün- und Waldflächen sowie plangebietsinternen und -externen Ausgleichsflächen an die Stadt Krefeld geregelt. Der Hinweis des Fachbereiches, dass Mittel für die zukünftige Unterhaltung von zusätzlichen Flächen im Haushalt nicht etatisiert seien, wird zur Kenntnis genommen. Die Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel ist im Rahmen der politischen Diskussion über den städtischen Haushalt zu entscheiden und nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrages. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Zum Stammumfang anzupflanzender Bäume Der landschaftspflegerische Fachbeitrag schlägt für die Baumpflanzungen in der Pflanzfläche A1 südlich der Anrather Straße (Maßnahme B 2.3), für die Baumpflanzungen im öffentlichen Straßenraum (Maßnahme B 1.1) sowie auf privaten Stellplatzanlagen (Maßnahme B 2.2) Stammumfänge von 16 – 18 cm vor. Bei der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfes hat die Stadt entschieden, diesem Vorschlag des Fachbeitrages nicht zu folgen, sondern die in Krefeld übliche Größe (Stammumfang von 20 – 25 cm) vorzusehen. Entsprechend wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs zur Offenlage unter den Nr. 8.1 (Pflanzfläche A1 südlich der Anrather Straße), 8.6 (Baumpflanzungen in öffentlichen Verkehrsflächen) und 8.8 (Begrünung von Stellplätzen) bereits der vom Fachbereich Grünflächen angeregte Stammumfang von 20 – 25 cm vorgegeben. Der landschaftspflegerische Fachbeitrag ist redaktionell hieran angepasst worden. Der Anregung wird gefolgt. Zur der ins Landschaftsschutzgebiet ragenden Stellplatzanlage Der Sachverhalt zu der ins Landschaftsschutzgebiet ragenden Stellplatzanlage und das Zurücktreten der entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes mit 99 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Rechtskraft des Bebauungsplanes wird in der Bebauungsplanbegründung (Kapitel II, Abschnitt 4) entsprechend dargestellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zur Stellplatzanlage östlich der Campus-Einfahrt Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Stellplätze östlich der Campus-Einfahrt orientiert sich in ihren Außenmaßen an einer Vorplanung eines Ingenieurbüros für eine Stellplatzanlage, welche im Hinblick auf den Stellplatzbedarf des Gebäudes Campus Fichtenhain 42 dimensioniert wurde. Aufgrund der Lage des Gebäudes Nr. 42 innerhalb der zentralen Parkanlage können die für dieses Gebäude für eine gewerbliche Nutzung notwendigen Stellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden, ohne den Gesamteindruck des städtebaulichen Ensembles negativ zu beeinträchtigen. Die Lage und Zufahrt zur Stellplatzanlage ist in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen so gewählt worden, dass ein Schutz vorhandener Bäume in diesem Bereich zum Teil gewahrt bleiben kann. Gänzlich ohne Eingriffe in den Baumbestand ist die Stellplatzanlage jedoch nicht zu realisieren. Alternative Planungsideen für die Stellplatzanlage, die weniger in den Baumbestand eingegriffen hätten, sind auf Wunsch des Fachbereichs Grünflächen nicht weiterverfolgt worden, um den städtebaulichen Eindruck der Grünfläche von der Ringstraße aus zu mildern. Der Anregung auf Prüfung alternativer Lösungen für die Stellplatzanlage ist also bereits gefolgt worden, im Ergebnis wird die vorgelegte Variante mit den Eingriffen in den Baumbestand jedoch weiterverfolgt. 18. Stadt Krefeld, Fachbereich 36 – Umwelt – mit Schreiben vom 13.04.2017 Stellungnahme: Im Landschaftspflegerischen Begleitplan seien die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden in Anbetracht der großflächigen Versiegelungen nicht ausreichend betrachtet worden. Bei der Ausgleichsbilanzierung sei der Faktor Boden / Bodenfunktion nicht berücksichtigt. Aus wasserrechtlicher Sicht werde um Aufnahme des folgenden Hinweises unter Punkt Nr. 11 gebeten: „Die neuen zu errichtenden und vorhandenen Verkehrsflächen für den ruhenden und fahrenden Kfz- / Lkw-Verkehr sind mindestens in einer teilwasserdurchlässigen Bauweise (z. B. Verbundsteinpflaster) nach den anerkannten technischen Regelwerken herzustellen.“ Abwägung: Zum Schutzgut Boden im LBP Innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtsgültigen Bebauungsplans gilt gemäß § 1a Abs. 3 BauGB der Grundsatz, dass ein Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit die Ein100 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss griffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Im Rahmen der Eingriffsregelung ist daher die Qualität der bestehenden Planung, also der auf den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 653 (inkl. der Inhalte der 1. Änderung) als „Soll-Zustand“ zu berücksichtigen und nicht die Qualität des tatsächlichen „Ist-Zustands“. Dieses zu Grunde gelegt, liegt die Mehrversiegelung nach den Ermittlungen des LBP bei ca. 1 ha (entspricht einer Zunahme von ca. 2,6 %). Bezüglich der Bewertung der Zunahme der Flächenversiegelung kommt der LPB zu der Bewertung, dass Überbauung und Versiegelung in einem Ausmaß zunehmen, dass von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle im Sinne der Eingriffsreglung ausgegangen werden kann (S. 16 des LBP). Insofern ist die zunehmende Versiegelung durchaus kritisch im LBP bewertet worden. Eine Art „Bodenkorrekturfaktor“ in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist nicht verwendet worden, da die Bilanzierung in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (u. a. zur leichteren Aufarbeitung der „alten“ Bilanz und zur besseren Vergleichbarkeit der Bilanzierungen miteinander) im gleichen Bewertungsverfahren durchgeführt wurde wie bei dem rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 653 (Adam, Nohl, Valentin (1986): Bewertungsgrundlagen für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft) und dieses Bewertungssystem keinen entsprechenden „Bodenkorrekturfaktor“ enthält. Der Anregung zur Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Bewertung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden und eines zusätzlichen Faktors „Boden / Bodenfunktion“ in der Bilanzierung wird nicht gefolgt. Zur teilwasserdurchlässigen Bauweise von Stellplätzen Der vom Fachbereich Umwelt formulierte Hinweis zur Ausführung von Stellplatzflächen wird in den Textteil des Bebauungsplanes als Hinweis aufgenommen. Der Stellungnahme zur Ergänzung der Hinweise zur teilwasserdurchlässigen Bauweise von Stellplätzen wird gefolgt. 19. Handwerkskammer Düsseldorf mit Schreiben vom 01.02.2017 Stellungnahme: Die Handwerkskammer Düsseldorf bringe keine Bedenken oder Anregungen zur Planung vor. Vielmehr hebe man positiv hervor, dass im Plangebiet Wettbüros, Wettannahmestellen, Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe nicht zulässig sein sollen. Dies könne ihres Erachtens dazu dienen, sog. Trading-Down-Effekten vorzubeugen und die Qualität des Standortes zu sichern. Gleichzeitig könne hierdurch eine Verdrängung von gewerblichen Nutzungen aufgrund bodenrechtlicher Spannungen verhindert werden. 101 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Darüber hinaus begrüße man die Aufnahme von sog. Annexhandel für Handwerks-, Produktions- und weiterverarbeitende Betriebe in den Festsetzungskatalog bei grundsätzlichem Ausschluss von Einzelhandel. Manche Betriebstypen aus dem Handwerksbereich fänden ihren Platz aufgrund ihres Emissionsverhaltens ausschließlich in Gewerbe- und Industriegebieten. Zugleich erwarte der Kunde aber den Handel mit selbst hergestellten Waren oder branchenüblichem Zubehör des jeweiligen Betriebstyps. Den Belangen des Handwerks werde also dadurch Rechnung getragen, dass diese Angebotsformen im Plangebiet – in städtebaulich verträglichem Maß und Umfang – ausnahmsweise zulässig bleiben sollen. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen Eine Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich. 20. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG als Teil der Wirtschaftsförderung Krefeld begrüße die Aufstellung und die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans 795 – Fichtenhainer Allee – ausdrücklich. Als Grundstückseigentümerin im Plangebiet sei die GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG seitens des Fachbereichs 61 eng in die Planungskonzeption und in die inhaltliche Entwicklung der erforderlichen Fachgutachten, der Festsetzungen sowie des landschaftspflegerischen Begleitplans eingebunden worden. Hierfür möchte man sich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung an dieser Stelle sehr gerne bedanken. Es bestehen zum Bebauungsplan Nr. 795 keine grundsätzlichen oder wesentlichen Bedenken. Man habe allerdings aus den jüngeren Entwicklungen zur Revitalisierung der denkmalgeschützten Bestandsgebäude im Campus Fichtenhain folgende Anregung: Im Bereich des historischen Campus gebe es einzelne Gebäude (z. B. Campus Fichtenhain 44, 51, 57 und 66), die sich aufgrund ihrer Gebäudestruktur (z. T. aufgrund der Vornutzung, wie z. B. der ehemalige Speisesaal im Campus Fichtenhain 57), für eine Nachfolgenutzung als Veranstaltungsstätte eignen. Eine konkrete Anfrage hierzu liege bereits vor. Vor dem Hintergrund des Denkmalschutzes sei stellenweise eine andere gewerbliche Nutzung der Gebäude nur sehr schwer bzw. mit sehr hohem Aufwand möglich. Um die Umnutzung der denkmalgeschützten Gebäude zu unterstützen und damit das städtebauliche Ensemble des historischen Campus zu erhalten, werde daher angeregt, solche Veranstaltungsstätten von dem grundsätzlichen Vergnügungsstättenausschluss auszunehmen. 102 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Im übrigen Plangebiet sehe man dagegen kein Erfordernis, den grundsätzlichen Vergnügungsstättenausschluss zu modifizieren, da diese Flächen „normalen“ Gewerbenutzungen zugeführt werden sollten und hier auch keine entsprechende bauliche Vorprägung wie im Campus vorhanden sei. Abwägung: Der Anregung wird Rechnung getragen. Es ist erkennbar, dass eine Integration von konkreten Veranstaltungsnutzungen in den Campusbereich erreicht werden kann, ohne grundsätzlich eine wechselseitige Beeinträchtigung von gewerblichen Nutzungen und Veranstaltungsstätten hervorzurufen. Da dies im Einzelfall je nach spezifischer Art der Veranstaltungsnutzung unterschiedlich zu bewerten sein kann, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass im Campus solche Nutzungen nur ausnahmsweise zulässig sind. Damit kann sichergestellt werden, dass eine Zulässigkeit aufgrund konkreter Nutzungsangaben im Baugenehmigungsverfahren einzelfallbezogen von Seiten der Baugenehmigungsbehörde in Bezug auf Größe, Umfang und Verträglichkeit geprüft und bewertet werden kann. In den Bebauungsplan wird daher eine ergänzende Festsetzung aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 21. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Krefeld, mit E-Mail vom 19.02.2017 Stellungnahme: Gegen die Neuordnung des Plangebietes durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 795 bestünden seitens der IHK Mittlerer Niederrhein keine Anregungen oder Bedenken. Das planungsrechtliche Ziel, die Grundstücke so zu überplanen, dass sie den Erfordernissen des Immobilienmarktes entsprechen, werde seitens der IHK unterstützt. Die vorgesehenen Festsetzungen seien insgesamt ausgewogen und sachlich nachvollziehbar begründet. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierüber ist nicht erforderlich. 22. Vodafone GmbH, Ratingen, mit E-Mail vom 06.01.2017 Stellungnahme: In den angegebenen Planungsbereichen befänden sich Glasfaserleitungen der Vodafone GmbH (ehemals ISIS / ehemals Arcor AG & Co. KG). Die durchschnittliche Verle103 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gungstiefe der Kabel- und Rohrleitungen betrage ca. 0,75 m (ausgenommen von z. B. Spülbohrungen oder Pressungen). Die Trassen seien im beigefügten Plan dargestellt. Es werde gebeten, sicherzustellen, dass durch Auftragnehmerkräfte die allgemeinen Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Abwägung: Die Hinweise auf die Glasfaserleitungen und die bei Bauarbeiten zu beachtenden Schutzmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Ausweislich der in dem der Stellungnahme beigefügten Lageplan verzeichneten Leitungstrassen befinden sich die Glasfaserleitungen im Wesentlichen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 795 und dort im öffentlichen Straßenraum (Anrather Straße, Breuershofstraße). Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 795 ist in der Fichtenhainer Allee und der Medienstraße eine geplante Trasse zu den Gebäuden Medienstraße 2 und 4 verzeichnet. Durch Überlagerung des Lageplans mit dem Bebauungsplanentwurf konnte ermittelt werden, dass die geplante Trasse im Wesentlichen innerhalb der als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzten Flächen verläuft bzw. verlaufen soll. Bauleitplanerische Festsetzungen bezüglich der Leitungstrassen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen sind nicht erforderlich. Die Leitungsabschnitte auf den Grundstücken Medienstraße 2 und 4 sind als Hausanschlüsse zu werten. Auch hier besteht kein bauleitplanerischer Reglungsbedarf. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 23. PLEdoc Gesellschaft für Dokumentationserstellung und -pflege mbH, Essen, mit Schreiben vom 26.01.2017 – korrigiert mit E-Mail vom 13.02.2017 Stellungnahme vom 26.01.2017: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, sei man mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen habe man festgestellt, dass die Lage der Ferngasleitung Nr. 600 der NETG sowie der dazugehörigen Schutzstreifenbereich nicht im erforderlichen Umfang lagerichtig dargestellt sei. Es werde gebeten, die Leitungstrasse und den Schutzstreifenbereich anhand der beigefügten Leitungsdokumentation und der Planbearbeitung im Original-Planwerk zu korrigieren. Zustimmend habe man zur Kenntnis genommen, dass die Leitungen bereits in der Zeichenerklärung als unterirdische Versorgungsanlagen entsprechend erläutert seien. Die Darstellung der Gasversorgungsanlagen sei in den Leitungsplänen nach bestem Wissen 104 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss erfolgt. Gleichwohl sei die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Wie aus den Unterlagen zu entnehmen sei, würden die von der PLEdoc zu vertretenden Belange lediglich durch die Ausweisung der internen bzw. der auf dem Flurstück 418 in der Flur 1 in der Gemarkung Fischeln externen Kompensationsflächen berührt. Neuanpflanzungen stellten eine potentielle Gefährdung für den Bestand der Ferngasleitungen dar, da das Wurzelwerk von Bäumen und Hecken die Rohrumhüllungen beschädigen könne. Es werde daher empfohlen, Anpflanzungen nur außerhalb des Schutzstreifens vorzunehmen. Man weise ausdrücklich darauf hin, dass der Schutzstreifen der Leitungen jederzeit einsehbar und zugänglich sein müsse. Im Schutzstreifen dürften keinerlei Einschränkungen oder Behinderungen vorliegen, die die Ausübung der für die Sicherheit der Versorgung notwendigen Arbeiten, wie Überwachung, Wartung, Reparatur usw. erschwerten. Diese Arbeiten würden in der Regel zur dringenden Abwehr einer Gefahr oder Beseitigung eines Schadens erforderlich. Aus zuvor genannten Gründen halte man eine Festsetzung der Schutzstreifenbereiche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes für sinnvoll. Hierdurch blieben die Zugänglichkeit der Ferngasleitungen und deren Kontrolleinrichtungen gewährleistet. Gegen die Extensivierung der Ackernutzung auf dem Flurstück in der Gemarkung Fischeln, Flur 1, Flurstück 418 (teilweise) sowie der im südwestlichen Plangebieten liegenden Maßnahmenfläche M5 extensiver Getreideanbau habe man keine Einwendungen. Weitere Anregungen sei dem Merkblatt „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ der Open Grid Europe GmbH zu entnehmen. E-Mail vom 13.02.2017: Die Stadt Krefeld habe Recht mit ihrem Einwand. Man habe feststellen müssen, dass es eine Diskrepanz zwischen dem Kartenwerk der PLEdoc und dem GIS-System gegeben habe. Die Schutzstreifenbreite im Bereich der Auslenkung der NETG Leitung Nr. 600 betrage wie im RF-Plan angegeben 10 m. Es sei also lediglich die Lage der Leitung zu korrigieren. Abwägung: Zur Lage und Schutzstreifenbreite der Ferngasleitung Nr. 600 der NETG: Die Lage der Leitung wird im Bebauungsplan korrigiert. Die Schutzstreifenbreite ist hingegen nach Rücksprache mit dem Leitungsträger bereits richtig abgebildet. 105 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Der Anregung zur Korrektur der Lage der Leitung in der Urkunde wird gefolgt. Zur Betroffenheit auf Kompensationsflächen: Hinsichtlich der potentiellen Gefährdung von Rohrummantelungen der Leitungen durch Pflanzmaßnahmen ist festzustellen, dass bereits in den textlichen Festsetzungen verankert ist, dass die in der Planurkunde eingetragenen Schutzstreifen der Gasleitungen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern freizuhalten sind. Den Anregungen wird damit hinreichend entsprochen. Gegen die auch im Bereich der Schutzstreifen der Ferngasleitungen vorgesehene Anlage einer Fläche für extensiven Getreideanbau (Fläche M 5) hat der Träger in der Stellungnahme ja ausdrücklich keine Einwendungen vorgetragen. Insofern besteht keine Erforderlichkeit, die vorhandenen textlichen Festsetzungen zu dieser Fläche zu ändern oder zu ergänzen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zur Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Bereich des Schutzstreifens der Leitung: Durch die Eintragung des Schutzstreifens sind die Belange des Leitungsträgers hinreichend abgedeckt. Eine zusätzliche Festsetzung von Flächen im Bebauungsplan, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, würde zu einer unerwünschten Überfrachtung der Regelungsinhalte in der Planurkunde führen und ist aufgrund der bereits bestehenden grundbuchlichen Sicherungen auch nicht erforderlich. Der Anregung auf Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten im Bebauungsplan für die Schutzstreifen der Ferngasleitungen wird nicht gefolgt. 24. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft worden. Folgende Punkte teile man mit: NGN mbH (Abwasser) Seitens Abwasser bestünden aus Sicht der NGN mbH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich seien mehrere Schmutz- und Regenwasserkanäle, genauso wie Regenklärbecken und eine Regenversickerungsanlage in der Fichtenhainer Allee vorhanden. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung könnten nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. 106 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss NGN mbH (Beleuchtung) Im Zuge des Ausbaus der neuen Straßen werde die öffentliche Straßenbeleuchtung errichtet. Des Weiteren bestünden keine Bedenken. NGN mbH (Elektrizität) Über das Grundstück Gemarkung Fischeln, Flur 15, Flurstück 260, verlaufe ein Mittelspannungskabel, das mit Leitungsrecht versehen sei. Die Versorgungsleitung dürfe nicht überbaut und überpflanzt werden. Eine Umlegung sei kostenpflichtig. Zur Festlegung einer neuen Trassenführung seien weitere Abstimmungen zwingend erforderlich. Um die Versorgung mit Elektrizität zu gewährleisten, sei zusätzlich eine Fläche für Versorgungsanlagen – Trafo – erforderlich. Bitte die Fläche, wie im beigefügten Plan dargestellt, in den Bebauungsplan aufnehmen. NGN mbH (Trinkwasser) Die Versorgung mit Trinkwasser sei aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich. NGN mbH (Gas) Die Versorgung der Betriebe, die sich neu im Bereich des Bebauungsplanes ansiedeln, sei aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich. NGN mbH (Fernwärme) In benannten Bereichen lägen keine Fernwärmeleitungen. Es seien keine Baumaßnahmen geplant. Es bestünden keine Bedenken. NGN mbH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion sei nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH seien ausreichend berücksichtigt, da die Erschließung der Gewerbegebiete „Europark Fichtenhain A“ und „Fichtenhainer Allee“ – nach erfolgter Anbindung der Kommunikationsstraße an das Gewerbegebiet Europark Fichtenhain A – zukünftig über diese Verbindungsstraße erfolgen könne (Seite 20 der Begründung, 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept). STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im geplanten Bebauungsplan befänden sich Nachrichtentrassen der SWK AG. Die Trassenlagen seien in den Bestandsplänen der STADTWERKE KREFELD AG dargestellt. Man bitte um Beachtung bzw. Berücksichtigung dieser Trassen. Des Weiteren bestünden keine Bedenken. 107 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Für die Versorgung der Grundstücke seien für die Leitungsführung öffentliche Flächen erforderlich oder außerhalb von vorhandenen und künftigen öffentlichen Flächen entsprechende Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Es werde gebeten, wie folgt, die in den Anlagen beigefügten Flurstücke mit GFL-Flächen auszuweisen: Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstücke 234, 235 Gemarkung Fischeln, Flur 27, Flurstück 211 Alle Versorgungsleitungen dürften nicht überbaut oder überpflanzt werden und müssten frei zugänglich bleiben. Ferner seien alle Neu- und Nachpflanzungen von Bäumen nur nach Prüfung durch NGN mbH möglich. Abwägung: Zur Abwasserentsorgung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens beteiligt worden. Auf die Stellungnahme und Abwägung unter Ziffer 13 des Abschnitts IV wird verwiesen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Zur Beleuchtung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Zur Versorgung mit Elektrizität: Für das Flurstück 260 (Wirtschaftsweg im Bereich der Gewerbegebietsflächen GE 2.2, GE 2.3 und GE 2.4 im Nordosten des Plangebietes) ist im Bebauungsplan eine Fläche festgesetzt, für die (soweit nicht bereits geschehen) ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers einzutragen ist. Damit sind Bodennutzungen, die der Leitungstrasse entgegenstehen (z. B. Überbauung) nicht zulässig. In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Erschließung dieses Gewerbegebietsteiles eine Verlegung der Leitung in die Planstraße A und eine Trassenführung über den Wendhammer hinaus nach Osten über das Baugrundstück grundsätzlich denkbar ist. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass soweit eine Verlagerung der Leitungstrasse außerhalb öffentlicher Flächen aufgrund von neuen Grundstücksentwicklungen erforderlich wird, diese Verlegung auf Kosten des Veranlassers bzw. des Grundstückseigentümers und nur in Abstimmung mit dem Versorgungsträger erfolgen könne. In einem solchen Fall verliert die festgesetzte Fläche für ein Leitungsrecht ihre Bedeutung. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Zum Erfordernis einer zusätzlichen Trafostation: Der Flächenbedarf einer solchen Station an der Planstraße C im Abschnitt südlich des Kütterweges wurde mit dem Versorgungsträger abgestimmt. Die zusätzliche Versor108 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss gungsfläche wird im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Abweichend vom Vorschlag der NGN erfolgt die Festsetzung der Fläche auf der westlichen Seite der Planstraße auf Höhe der Grenze der Gewerbegebietsteilflächen GE 2.10 und GE 2.12 (ca. 40 m entfernt vom vorgeschlagenen Standort), da dort mit der Festsetzung weniger in die spätere Parzellierung und Zufahrtplanung der Gewerbebaugrundstücke eingegriffen wird. Der Standort ist mit der NGN und dem Grundstückseigentümer abgestimmt. Der Anregung zur Ausweisung einer zusätzlichen Trafo-Fläche wird gefolgt, der Standort wird jedoch im Hinblick auf die Gewerbeflächenentwicklung optimiert. Zur Trinkwasser-, Gas- und Fernwärmeversorgung, Wasserproduktion und zur Anbindung an der ÖPNV: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung hierzu ist jeweils nicht erforderlich. Zur Telekommunikation: Die allgemeinen Hinweise zu den Trassenlagen werden zur Kenntnis genommen. Im Rahmen nachgeschalteter Baugenehmigungsverfahren finden diese durch das Einholen entsprechender aktueller Trassenauskünfte Berücksichtigung. Der Leitungsträger weist weiterhin auf zwei bestehende Leitungstrassen verschiedener Medien hin, die durch entsprechende Geh-, Fahr- und Leitungsrechte abzusichern seien. Zum einen handelt es sich um die Erschließung des ehemaligen Kindergartens in dem Waldstück östlich der Fichtenhainer Allee. Hier ist festzustellen, dass die Nutzung aufgegeben worden ist (das Gebäude des ehemaligen Kindergartens sowie die baulichen Außenanlagen wurden mittlerweile abgebrochen und beseitigt) und eine neue bauliche Nutzung in diesem Bereich städtebaulich nicht vorgesehen ist (der Bereich des ehemaligen Kindergartens ist als Aufforstungsfläche im Bebauungsplan festgesetzt). Insofern ist eine planungsrechtliche Sicherung der Leitungstrasse hier nicht erforderlich. Privatrechtliche Regelungen und ggf. Sicherungen im Zuge der Grundstücksentwicklung südlich gelegener geplanter Gewerbegebietsflächen bleiben davon unberührt. Zum anderen handelt es sich um eine Leitungstrasse verschiedener Medien, die ausgehend von der Straße Campus Fichtenhain den Bereich der ehemaligen Heizzentrale erschließt. Bei der Trasse handelt es sich um einen privaten Erschließungsstich. Die vorhandenen Leitungen sind grundbuchlich gesichert. Eine planungsrechtliche Sicherung der Leitung im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Der Anregung auf Festsetzung von Flächen, die mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belasten sind, wird für die oben genannten Bereiche nicht gefolgt. 109 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss 25. Amprion GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 20.02.2017 Stellungnahme: Der südliche Geltungsbereich werde von der 110-/220-kV-Höchstspannungsfreileitung St. Tönis – Osterath, Bl. 2388 (Maste 18 bis 21), überspannt. Zur besseren Übersicht habe man die Leitungsmittellinie, die Schutzstreifengrenzen sowie die Maststandorte im Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Nördlich parallel zur vorhandenen Leitung werde darüber hinaus die geplante 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St. Tönis, 4571 (Maste 4 bis 7) gebaut. Den Verlauf der Leitung einschließlich des Schutzstreifens und der Maststandorte habe man im Bebauungsplan-Entwurf ebenfalls dargestellt. 1. Vorrangiges Planfeststellungsverfahren Zunächst weise man auf das vorrangige Planfeststellungsverfahren der 380-kVHöchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St. Tönis, Bl. 4571, hin. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe am 07.11.2012 einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Bau einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St. Tönis, Bl. 4571, erlassen. Der Planfeststellungsbeschluss sein noch nicht bestandskräftig. Derzeit werde ein ergänzendes Verfahren bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf durchgeführt. Die privilegierte Fachplanung genieße gemäß § 38 BauGB Vorrang vor der Bauleitplanung. Bei der Bauleitplanung sei die Stadt Krefeld daher an die fachplanerischen Vorgaben aus Planfeststellungsverfahren gebunden. Man weise darauf hin, dass auch außerhalb der DIN 50341 sicherzustellen sei, dass alle rechtlichen und technischen Erfordernisse beachtet würden. 2. Festgesetzte Flächen im Schutzstreifen Im Schutzstreifen der Leitungen seien die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft M4 bis M8 und drei weitere private Grünflächen, die im beigefügten Bebauungsplan-Entwurf mit I – III gekennzeichnet seien, ausgewiesen. Der Bebauungsplan Nr. 795 sehe die Festsetzung bisheriger Grünflächen als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ vor. Innerhalb der festgesetzten Flächen seien unterschiedliche Bepflanzungen vorgesehen. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 653 habe hingegen keine Festsetzungen zur Bepflanzung von Grünflächen enthalten. Im Bereich der genannten Ausweisungen sei zu beachten, dass im Schutzstreifenbereich der Höchstspannungsfreileitungen nur eingeschränkte Wuchshöhen zulässig seien. 110 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Amprion GmbH widerspreche Nutzungsfestsetzungen, die zu einer Erhöhung der Kosten für die Trassenpflege führen könnten oder Bau oder Betrieb der Leitung beeinträchtigten. Es sei hinreichend auf die Interessen der Amprion GmbH Rücksicht zu nehmen. Nicht ausreichend sei es insbesondere, nur bestimmte Bereiche um Masten von Gehölzbepflanzungen und sonstigem Aufwuchs freizuhalten. Im Schutzstreifen der Leitungen dürften – soweit im Übrigen zulässig – hiernach mögliche Anpflanzungen die folgenden maximalen Wuchshöhen nicht überschreiten: Bl. 2388 zwischen den Masten 18 bis 19: ................... maximale Wuchshöhe 3 m Bl. 2388 zwischen den Masten 19 bis 20: ................... maximale Wuchshöhe 8 m Bl. 2388 zwischen den Masten 20 bis 21: ................... maximale Wuchshöhe 5 m Bl. 4571 zwischen den Masten 4 bis 5: ..................... maximale Wuchshöhe 10 m Bl. 4571 zwischen den Masten 5 bis 6: ..................... maximale Wuchshöhe 10 m Bl. 4571 zwischen den Masten 6 bis 7: ....................... maximale Wuchshöhe 6 m In den Überlappungsbereichen der Schutzstreifen gelte die jeweils niedrigere maximale Wuchshöhe, die in den Schutzstreifenbereichen der Leitungen möglich sei. Durch höherwachsende Gehölze, die in den Randbereichen bzw. außerhalb der Leitungsschutzstreifen angepflanzt werden, bestehe die Gefahr, dass durch einen eventuellen Baumumbruch die Höchstspannungsfreileitungen beschädigt würden. Aus diesem Grund dürften in diesen Bereichen nur Gehölze zur Anpflanzung kommen, die in den Endwuchshöhen bis zu den vorgenannten maximalen Wuchshöhen gestaffelt seien. Anderenfalls werde eine Schutzstreifenverbreiterung erforderlich. Sollten dennoch Anpflanzungen oder sonstiger Aufwuchs eine die Leitungen gefährdende Höhe erreichen, sei der Rückschnitt durch den für die Maßnahme Verantwortlichen auf seine Kosten durchzuführen bzw. zu veranlassen. Komme der für die Maßnahme Verantwortliche der vorgenannten Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung und Setzen einer angemessenen Frist nicht nach, so sei die Amprion GmbH berechtigt, den erforderlichen Rückschnitt auf Kosten des für die Maßnahme Verantwortlichen durchführen zu lassen. Die Leitungen und die Maststandorte müssten jederzeit zugänglich bleiben, insbesondere sei eine Zufahrt auch für schwere Fahrzeuge jederzeit ohne zusätzliche Kosten für die Amprion GmbH zu gewährleisten. Alle die Höchstspannungsfreileitungen gefährdenden Maßnahmen seien untersagt. Um die Maste erreichen zu können, benötige man jeweils eine Zufahrt mit einer Breite von ca. 5,0 m. Es werde gebeten, die Zufahrten, falls erforderlich, nochmals im Detail mit der Amprion GmbH abzustimmen. Die Zufahrten seien von schützenswertem Bewuchs freizuhalten. 111 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Um die Maste der Leitungen seien kreisförmige Mastfreiflächen mit einem Radius von jeweils 25,0 m im Falle der geplanten 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St. Tönis, Bl. 4571, bzw. von 20,0 m im Falle der 110-/220-kVHöchstspannungsfreileitung St. Tönis – Osterath, Bl. 2388, von allen Maßnahmen freizuhalten. Hier sei die Einsaat von Wildrasen möglich. 3. Ausweisung des Gewerbegebiets am Schutzstreifenrand Bei möglichen geplanten Bauvorhaben in der Nähe des Schutzstreifens der geplanten 380-kV-Höchststpannungsfreileitung Pkt. Fellerhöfe – Pkt. St. Tönis, Bl. 4571, werde gebeten, die Amprion GmbH in den Baugenehmigungsverfahren zu hören. Abwägung: Zu 1. Vorrangiges Planfeststellungsverfahren: Die Hinweise zum Planfeststellungsverfahren für die Hochspannungsfreileitung Fellerhöfe – St Tönis, Bl. 4571 werden zur Kenntnis genommen. Die Leitung (Mittelachse, Schutzstreifen und Maststandorte) ist in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden. Es wird davon ausgegangen, dass mit der Berücksichtigung des Schutzstreifens und den damit verbundenen Anforderungen des Leitungsträgers die rechtlichen und technischen Erfordernisse gewahrt sind. Eine Entscheidung hierzu ist nicht erforderlich. Zu 2. Festgesetzte Flächen im Schutzstreifen: Soweit der Leitungsträger Nutzungsfestsetzungen widerspricht, die zu einer Kostenerhöhung für die Trassenpflege führen oder Bau- und Betrieb der Leitung beeinträchtigen könnten, ist auszuführen, dass der Bebauungsplan keine solchen Festsetzungen beinhaltet. Auf die Anforderungen wird in der Konzeption des Ausgleichsflächenkonzeptes Rücksicht genommen. Dies gilt auch für die maximalen Wuchshöhen im Bereich der Schutzstreifen. So ist ebenfalls bei den zulässigen Wuchshöhen der Abstand der Leitungsmasten zu beachten. Unter dieser Prämisse sind die maximalen Wuchshöhen hinreichend berücksichtigt. Soweit auch auf Anforderungen für Bepflanzungen in den Randbereichen bzw. außerhalb des Schutzstreifens hingewiesen wird, ist festzustellen, dass außerhalb der Schutzstreifen kein Erfordernis einer Berücksichtigung gesehen wird. Eine Rücksichtnahme im Rahmen der spezifischen örtlichen Gegebenheiten bleibt davon unberührt. Ein weiterer Regelungsbedarf auf der Ebene der Bauleitplanung besteht nicht. Die Hinweise zu den Kosten für Rückschnitte werden zur Kenntnis genommen. Im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 653 sind die Flächen zwischen Campus und Autobahn im Wesentlichen als Grünflächen festgesetzt. Überlagernd dazu sind die Grünflächen als Flächen für Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Gemäß textlicher Festsetzung sind diese Flächen „der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Zur Verhinderung der Überschreitung der Wuchshöhe 112 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss von 3 m ist die Fläche auf Veranlassung des Eigentümers mindestens alle 3 Jahre zu mähen.“ Eine geforderte Zugänglichkeit der Maststandorte ist bereits heute sichergestellt und vertraglich geregelt. Durch die neue Ausgleichsflächenkonzeption im Bebauungsplan Nr. 795 ergeben sich hinsichtlich der Zugänglichkeit der Maststandorte keine grundsätzlichen Änderungen. Auf den Maßnahmenflächen M4 bis M8 sind im Wesentlichen extensive Acker- und Grünlandflächen geplant, in Randbereichen werden Strauchhecken und Blühstreifen angelegt. Bei der geplanten Anlage von wegebegleitenden Hecken sind entsprechende Öffnungen vorgesehen, die eine Zufahrt zu den Masten im Zuge von Wartungs- und Reparaturarbeiten hinreichend ermöglichen. Auch sind – wie gefordert – in ausreichend dimensionierten Bereichen um die Maststandorte keine Gehölzpflanzungen vorgesehen. Änderungen der Ausgleichflächenkonzeption sind nicht erforderlich. Der Stellungnahme zu 2. wird teilweise gefolgt. Zu 3. Gewerbeausweisungen am Schutzstreifenrand: Es wird keine Veranlassung gesehen, eine Beteiligung des Leitungsträgers bei Maßnahmen außerhalb der Schutzstreifen im Zuge von Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Der diesbezüglichen Anregung wird nicht gefolgt. 26. Stadt Meerbusch mit Schreiben vom 08.02.2017 Stellungnahme: Begrüßt werde der Verzicht auf Ansiedlung von Flächen für Einzelhandelsbetriebe und die Reduzierung der Verkaufsfläche von Verkaufsstellen der Direktvermarkung auf 200 m² bei Ausschluss zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. V. Nachbeteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB In Teilbereichen des Plangebietes machen die Eigentumsverhältnisse und die geplanten Bodennutzungen eine Bodenordnung erforderlich. Dies betrifft u. a. den Bereich der Landwirtschafts- und Aufforstungsflächen (Waldflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB überlagert durch die Flächenfestsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und das Flächenkennzeichen „M1“). Sollten privatrechtliche Regelungen hierbei nicht zustande kommen, müsste zur Realisierung des Bebauungsplanes die Bodenordnung im Rahmen eines gesetzlichen Umlegungsverfahrens erfolgen. Im Zuge der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens hat sich nach Durchführung der öffentlichen Auslegung ge113 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss zeigt, dass für die Durchführung eines amtlichen Umlegungsverfahrens im Sinne des Baugesetzbuches eine Festsetzung im Bebauungsplan zur Erschließung der Landwirtschaftsflächen zielführend ist. Dieses Ziel soll durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erfolgen, die mit einem Geh- und Fahrrecht zur Erschließung und Bewirtschaftung der im Bebauungsplangebiet festgesetzten Landwirtschafts- und Aufforstungsflächen zu belasten ist. Die Fläche für das Wege- und Leitungsrecht beginnt im Norden an der Planstraße A und führt von dort in die als Flächen für Landwirtschaft festgesetzten Flächen des Bebauungsplanes. Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurden die von der o. g. Planänderung berührten Grundstückseigentümer nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB über die beabsichtigte Planänderung informiert und um Stellungnahme gebeten. Gegen die vorgeschlagene Planänderung wurden keine Bedenken vorgetragen. Eine Entscheidung ist somit hierzu nicht erforderlich. Die Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, die mit einem Geh- und Fahrrecht zur Erschließung und Bewirtschaftung der im Bebauungsplangebiet festgesetzten Landwirtschafts- und Aufforstungsflächen zu belasten ist, wird in violetter Farbe in die Planurkunde eingetragen. Dieser violetten Eintragung wird zugestimmt. VI. Verwaltungsvorschläge Der Bebauungsplan enthält auf den Blättern 3 und 4 die Abgrenzung der Eingriffs- und (plangebietsinternen) Ausgleichsbereiche, die Grundlage für die Zuordnungsfestsetzung nach § 1a Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1a BauGB sind (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.12). In Zuge der Bearbeitung des Bebauungsplans hat sich gezeigt, dass zwei Flächenabgrenzungen zeichnerisch zu korrigieren sind. Verwaltungsvorschlag 1: Der als Gewerbebaufläche festgesetzte Teil des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 27, Nr. 52 ist in der Planurkunde fälschlicherweise dem Eingriffsbereich E 1 statt dem benachbarten Eingriffsbereich E 3 zugeschlagen worden. In der sich an den derzeitigen Eigentumsverhältnissen orientierenden Abgrenzung der Bilanzierungsbereiche ist die Teilfläche des Flurstücks dagegen korrekterweise dem Eingriffsbereich E 3 zugeordnet. Somit ist der ermittelte Ausgleichsbedarf für die Flächenbereiche E 1 und E 3 korrekt. Zum Satzungsbeschluss wird in Blatt 3 der Planurkunde die zeichnerische Abgrenzung der Eingriffsbereiche E 1 und E 3 daher in der Weise geändert, dass der als Gewerbebaufläche festgesetzte Teil des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 27, Nr. 52 Bestandteil des Eingriffsbereichs E 3 ist. Die Änderung wird in violetter Farbe vorgenommen. Diesem Verwaltungsvorschlag 1 und der daraus resultierenden violetten Eintragung wird zugestimmt. 114 Anlage 2 zur Vorlage Nr. 5045/18 Bebauungsplan Nr. 795: Entscheidung über Stellungnahmen und Satzungsbeschluss Verwaltungsvorschlag 2: Die in der Planurkunde eingezeichnete Abgrenzung des Ausgleichsbereichs A 1.3 ist aufgrund einer ungenügenden Datengrundlage aus 2004 für die Erfassung des Eingriffs im Bereich E 1 (nordöstlicher Teilbereich des Bebauungsplans) zu groß dimensioniert worden. Im Ergebnis kann die Fläche A 1.3 um rund 1.400 m² reduziert werden. Trotz dieser Reduzierung wird für den Eingriffsbereich E 1 weiterhin einen Teil des Flurstücks 57 als Ausgleichsfläche benötigt (rund 455 m²). Die oben genannten rund 1.400 m² Aufforstungsfläche bilden die neue Fläche A 3.3, die ebenso wie die Flächen A 3.1 und A 3.2 in Teilen dem Ausgleich für Eingriffe in den Bereichen E 3 dienen. Zum Satzungsbeschluss wird in Blatt 3 und 4 der Planurkunde die zeichnerische Abgrenzung des Ausgleichsbereichs A 1.3 um rund 1.400 m reduziert, die abgetrennte Fläche als Fläche A 3.3 bezeichnet und in den textlichen Festsetzungen den Eingriffen in den Bereichen E 3 zugeordnet. Die zeichnerischen und textlichen Änderungen werden in violetter Farbe vorgenommen. Diesem Verwaltungsvorschlag 2 und den daraus resultierenden violetten Eintragungen wird zugestimmt. 115