Daten
Kommune
Krefeld
Größe
190 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
4959/18
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
26.06.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.07.2018
Rat
05.07.2018
Beschlussform
Betreff
Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 - Oberdießemer
Straße/ Zur Feuerwache Beschlussentwurf
Gemäß §§ 14, 16 und § 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017
(BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV NW, S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die 1. Verlängerung der
Geltungsdauer der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 798 – Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache– vom 27.07.2016, bekannt
gemacht am 01.09.2017 im Krefelder Amtsblatt Nr. 35/16, (siehe Anlage) beschlossen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
über
011
an
Büro
OB
Drucksache 4959/18
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Begründung
Mit Dringlichkeitsbeschluss gemäß § 60 GO NRW vom 18.08.2015 wurde das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 798 - Oberdießemer Straße / Zur Feuerwache - eingeleitet. Die
Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses erfolgte in der Sitzung des Rates der Stadt Krefeld
am 29.09.2015 und wurde zuvor der Bezirksvertretung Süd in der Sitzung am 16.09.2015 zur
Kenntnis gegeben.
Plangebiet des Bebauungsplanes
Die Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 798 werden im Norden durch die
Gleisanlage der Deutschen Bahn AG, im Osten durch die Straße „Zur Feuerwache“, im Westen
durch die „Oberdießemer Straße“ sowie im Süden durch die „Neue Ritterstraße“ gebildet. Neben
gewerblichen Hallen prägen Parkplätze und Lagerflächen das Erscheinungsbild. Die Flächen sind
als Altlastenverdachtsfläche erfasst. In der nördlichen Hälfte des Gebietes war eine Karosseriefirma mit einem Lackierbetrieb und in der südlichen Hälfte ein Bauunternehmen und ein Textilbetrieb
ansässig. Vereinzelt lassen sich Grünstrukturen erkennen. Östlich grenzt das Gebiet an die Hauptfeuerwache an. Südlich des Plangebietes befinden sich eine Kleingartenanlage sowie Wohn- bzw.
Mischgebietsnutzungen.
Anlass und Ziel des Bebauungsplanes
Mit Datum vom 17.07.2015 wurden zwei Bauvoranfragen für das Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 (Flurstücke Nrn. 450, 434, 386, 436, 451, 336 und 452, Flur 74, Gemarkung Krefeld) in
Krefeld-Süd gestellt.
Eine der Bauvoranfragen umfasste die Errichtung eines Lebensmittelnahversorgungsmarktes mit
Café und Kundenparkplatz. Die Erschließung des vorgelagerten Parkplatzes (92 Stellplätze) sollte
über die Oberdießemer Straße und die Straße Zur Feuerwache erfolgen. Die zweite Bauvoranfrage sah als Planungsalternative die Errichtung eines Fachmarktes mit 92 Stellplätzen auf dem
Grundstück Oberdießemer Straße Nr. 24 vor. Mit Datum vom 27.07.2017 wurden die Bauvoranfragen negativ beschieden. Zur Sicherung der Planung wurde durch den Rat am 02.06.2016 eine
Veränderungssperre beschlossen.
Da sich das Vorhabengebiet außerhalb von im Zentrenkonzept 2014 festgelegten zentralen Versorgungsbereichen befindet, wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Steuerung des
Einzelhandels erforderlich. Der Standort soll entsprechend der heutigen Prägung gewerblich entwickelt werden und dem produzierenden Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe dienen. Zugleich sollen durch den Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich vorbereitet werden.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 798 ist es
·
das Gebiet städtebaulich neu zu ordnen,
·
ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO zu entwickeln,
·
die öffentlichen Verkehrsflächen zu sichern,
·
den Einzelhandel, unter Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, zu steuern sowie
·
die Flächen für die Krefelder Promenade planungsrechtlich zu sichern.
In diesem Zusammenhang wird auch die städtebauliche Erforderlichkeit für die bisherigen nachrichtlichen Übernahmen als bahnrechtlich gewidmete Bahnflächen der Bebauungspläne Nr. 345
und Nr. 166 1. Änderung und Ergänzung überprüft.
1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre
Der Rat der Stadt Krefeld beschloss zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 798 in seiner Sitzung am 02.06.2016 die Satzung zur Anordnung
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einer Veränderungssperre. Sie wurde am 01.09.2016 im Krefelder Amtsblatt (35/16) bekannt gemacht und trat am 02.09.2016 in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren, im gegebenen Fall also mit Ablauf des 02.09.2018, außer Kraft.
Mit der Verwirklichung bestimmter Einzelhandelsvorhaben ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte. Da der Bebauungsplan voraussichtlich bis zum außer Kraft treten der Veränderungssperre am 03.09.2018 keine
Rechtskraft erlangen wird, ist zur Sicherstellung der genannten Planungsziele erforderlich, für die
1. Verlängerung der Veränderungssperre bis zum 02.09.2018 in Kraft zu setzen. Daher schlägt
die Verwaltung zur Sicherstellung der Planungsziele des in Aufstellung befindlichen o.g. Bebauungsplanes gemäß § 17 Abs. 1 BauGB die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr vor.
Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung beigefügt.
Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Anlage(n):
(1) Anlage zur Vorlage 4959-18 (Satzungstext).docx
(2) Vorlage 4959 - 18 Übersichtsplan.pdf
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
4959/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: