Daten
Kommune
Krefeld
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Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:02
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18
Alte Fassung
Neue Fassung
Satzung für die Bezirksvertretungen
(Bezirkssatzung)
vom 05.03.2012
Satzung für die Bezirksvertretungen
(Bezirkssatzung)
vom …
(Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom
15.03.2012, S. 164-167)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Entscheidungsrechte gemäß § 37
GO
§ 2 Anhörungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte
§ 3 Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch
§ 4 Bezirksbezogene Angelegenheiten
und Einrichtungen
§ 5 Abgrenzung von Zuständigkeiten
§ 6 Inkrafttreten
§1
Entscheidungsrechte gem. § 37 GO
(1) Die Bezirksvertretungen entscheiden,
soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1
GO ausschließlich zuständig ist, unter
Beachtung der Belange der gesamten
Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen
Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht
wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2) Die Bezirksvertretungen entscheiden
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) Unterhaltung und Ausstattung bezirksbezogener Einrichtungen wie
Grundschulen, Sportplätze, Friedhöfe,
Kindergärten, Spielplätze, Altenheime,
Bolzplätze, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen gemäß
der Anlage zu dieser Satzung; die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses
bleibt unberührt;
b) Pflege des Ortsbildes, insbesondere
1. Maßnahmen zur Denkmalpflege einschließlich der Eintragung in die Denkmalliste sowie ihrer Änderung, soweit es
sich um bezirkliche Denkmäler handelt;
die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie bleibt unberührt;
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die Zuständigkeit des Denkmalausdie Zuständigkeit des Kultur- und Denkschusses bleibt unberührt;
malausschusses bleibt unberührt;
2. die Aufstellung und Anbringung von
Brunnen, Kunstwerken und Gedenktafeln
auf städtischen Grundstücken, und
zwar unabhängig von der Höhe der Kosten;
3. das Fällen von Bäumen auf städtischen Grundstücken. Ein Entscheidungsrecht besteht nicht, soweit das Fällen aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist oder das Fällen aufgrund eines
Planfeststellungsbeschlusses, eines Bebauungsplanes oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften über die Herstellung
öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und
Grünanlagen zulässig ist; über den Ort
der Nachpflanzung entscheidet die Bezirksvertretung, soweit die Nachpflanzung im Stadtbezirk erfolgt.
c) Festlegung des Ausbaustandards im
Einzelfall bei Gemeindestraßen, Fußgängerbereichen und öffentlichen Plätzen, soweit er nicht bereits in einem
rechtsverbindlichen Bebauungsplan enthalten ist;
d) Ausgestaltung von Fußgängerbereichen, Gemeindestraßen, öffentlichen
Plätzen, Rad-, Fuß-, Reit- und Wanderwegen im Sinne von Ziffer k des Verzeichnisses der bezirksbezogenen Einrichtungen;
e) Maßnahmen zur örtlichen Verkehrsberuhigung einschließlich Tempo 30 und
Tempo-30-Zonen sowie Sonderparkberechtigung für Anwohner/innen;
f) Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von
Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung. Ausgenommen sind
Maßnahmen, die in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht zu treffen sind
sowie Maßnahmen, deren Kostensumme
30.000 Euro nicht überschreiten. Die Bezirksvertretung entscheidet nicht bei dem
Bau von Unternehmerstraßen (§ 124
Baugesetzbuch), dem Bau von Straßen
im Rahmen von Sonderverträgen, dem
Bau von Straßen in Umlegungsgebieten
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und in Sanierungsgebieten oder in Entwicklungsbereichen nach dem Baugesetzbuch sowie der Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen unter Verwendung von Geldbeträgen, die aufgrund
des § 51 Abs. 6 Bauordnung NW von
der Stadt vereinnahmt worden sind; die
Bezirksvertretungen sind über derartige
Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten;
g) Festlegung der Reihenfolge beim Bau
von Rad-, Fuß- und Wanderwegen an
vorhandenen Gemeindestraßen und
außerhalb des öffentlichen Straßennetzes;
h) Ausbau und Ausgestaltung der im
Stadtbezirk gelegenen Grünanlagen,
Parkanlagen und Friedhöfe einschließlich Wasserflächen und Wasserläufen
sowie die Grünpflege;
i) Nutzung von Park- und Grünanlagen;
j) Neueinrichtung, Schließung oder wesentliche Änderung von Märkten;
k) Benennung und Umbenennung von
Straßen, Plätzen, Wasserflächen und
kommunalen Einrichtungen;
l) Maßnahmen der Schulwegsicherung;
m) Freigabe von Schulhöfen von bezirksbezogenen Schulen als Spielfläche;
n) Ausübung des Vorschlagsrechts nach
§ 61 Schulgesetz;
o) Wahl der Schiedspersonen und deren
Vertretung;
p) Verwendung der Haushaltsmittel, die
vom Rat der Bezirksvertretung bereitgestellt worden sind;
q) Vergaben im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, soweit
nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gegeben ist;
r) Betreuung und Unterstützung von örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen;
s) Kulturelle Angelegenheiten einschließlich Heimatpflege und Brauchtum im
Stadtbezirk;
t) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des
Stadtbezirks.
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§2
Anhörungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte
(1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen
wichtigen Angelegenheiten, die den
Stadtbezirk berühren, zu hören. Sie
können in allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und
Anregungen machen.
(2) Die Bezirksvertretungen sind insbesondere zu hören zu
a) den Haushaltsansätzen, die den Bezirk und die Aufgaben der Bezirksvertretung betreffen, soweit keine Entscheidungskompetenz nach § 1 Abs. 2
Buchst. p) gegeben ist; die Bezirksvertretungen können hierzu Vorschläge und
Anregungen machen.
b) Änderungen der Bezirksgrenzen;
c) Einrichtung und Auflösung von Bezirksverwaltungsstellen;
d) Bestellung des Leiters/der Leiterin der
Bezirksverwaltungsstelle;
e) Planungs- und Investitionsvorhaben
im Bezirk;
f) Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne),
soweit es sich nicht um eine vereinfachte
Änderung im Sinne des § 13 Baugesetzbuch handelt; über derartige Änderungen
werden die Bezirksvertretungen unverzüglich unterrichtet;
g) Anordnung von Umlegungen nach
dem Baugesetzbuch;
h) Festlegung von Sanierungsgebieten
und Entwicklungsbereichen;
i) Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von öffentlichen
Einrichtungen im Sinne von § 1;
j) Abgrenzung von Grundschulbezirken;
k) Freigabe von Schulhöfen und Schulsportplätzen außerhalb der Schulzeit,
soweit keine Entscheidungsbefugnis
nach § 1 Abs. 2 m) besteht;
l) Erstellung und Änderung der Denkmalliste, des Denkmalpflegeplanes sowie
der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen, soweit keine Entscheidungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 b 1. besteht;
m) Errichtung, Änderung und Aufhebung
f) Aufstellung, Änderung, Ergänzung und
Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne);
Der zweite Halbsatz „…soweit es sich
nicht um eine vereinfachte Änderung im
Sinne des § 13 Baugesetzbuch…“ wird
gestrichen.
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von Taxenstellplätzen;
n) Einziehung von Straßen gem. § 7
Straßen- und Wegegesetz NW;
o) Bauvorhaben, die wegen Art, Umfang
und Auswirkung auf die Gestaltung des
Ortsbildes von besonderer bezirklicher
Bedeutung sind;
p) Aufstellung von Werbeträgern;
q) Unterbreitung von Vorschlägen für
ehrenamtlich im Stadtbezirk tätige Personen, die vom Rat zu wählen oder zu
bestellen sind;
r) Unterbreitung von Vorschlägen für Ehrungen durch den Rat bei Personen, die
sich im Bezirk verdient gemacht
haben.
(3) Die Anhörung findet in der Regel
nach Abschluss der Beratung im Fachausschuss statt.
(4) Die Anhörung zur Aufstellung, Änderung (einschließlich vereinfachte Änderung), Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und
Bebauungspläne) sowie zur Aufhebung
der o. a. Beschlüsse findet vor der
1. Beratung im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung statt. Im Fall
von Entscheidungen über Planvarianten
findet die Anhörung vor der Beratung
hierüber im Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung statt. Die Bezirksvertretung soll vor der abschließenden Beschlussfassung im Rat über den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung informiert werden.
(4) Die Anhörung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von
Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und
Bebauungspläne) sowie zur Aufhebung
dieser Beschlüsse findet vor der ersten
Beratung des jeweiligen verfahrensleitenden Beschlusses (Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss) im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung statt. Im Falle einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, bei der auf einen Aufstellungsbeschluss sowie auf einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung verzichtet wird, erfolgt die notwendige Anhörung der Bezirksvertretungen vor der
ersten Beratung des Satzungsbeschlusses im Ausschuss für Stadtplanung und
Stadtsanierung.
(5) Im Einzelfall kann der Fachausschuss
den Verfahrensablauf hinsichtlich der
Anhörung abweichend von Absatz 3 und
4 bestimmen. Das Recht der Bezirksvertretungen, bereits vor der Beratung im
Fachausschuss über eine im Bezirk beabsichtigte Maßnahme zu beraten, bleibt
unberührt.
(5) Eine erneute Anhörung zu Bauleitplänen im weiteren Verfahren ist nicht
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erforderlich, wenn keine Bedenken und
Anregungen in der ersten Lesung im
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung übernommen werden. Sie unterbleibt ferner, wenn durch die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die
Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und die Entscheidung für die
Nutzung der betroffenen und benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher
Bedeutung ist. Im Einzelfall kann der
Fachausschuss den Verfahrensablauf
hinsichtlich der Anhörung abweichend
von Absatz 3 und 4 bestimmen. Das
Recht der Bezirksvertretungen, bereits
vor der Beratung im Fachausschuss über
eine im Bezirk beabsichtigte Maßnahme
zu beraten, bleibt unberührt.
(6) Bei gegensätzlicher Auffassung ist
Absatz 6 bleibt unverändert.
eine erneute Beratung im Fachausschuss erforderlich, bevor das zuständige Ratsgremium entscheidet.
§3
Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch
Das Beteiligungsverfahren nach § 3
Baugesetzbuch bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen von räumlich auf den
Stadtbezirk begrenzter Bedeutung wird
den Bezirksvertretungen übertragen.
§4
Bezirksbezogene Angelegenheiten und
Einrichtungen
(1) Bezirksbezogen sind alle Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich
über den Stadtbezirk hinausgeht.
(2) Für welche Einrichtungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist, ergibt
sich insbesondere aus dem Verzeichnis,
das dieser Satzung als Anlage beigefügt
ist.
§5
Abgrenzung von Zuständigkeiten
(1) Von den Entscheidungsrechten der
Bezirksvertretungen sind ausgenommen:
a) ordnungsbehördliche Angelegenheiten;
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b) die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich der Anordnungen, die
aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind.
(2) Soweit bei den Entscheidungsrechten
nach § 1 dieser Satzung für den jeweiligen Sachbereich Fachausschüsse
des Rates oder sondergesetzliche Ausschüsse bestehen, sind diese vorher zu
hören. Für die Anhörung und Meinungsbildung ist ihnen eine angemessene Zeit
einzuräumen.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten der
Bezirksvertretungen untereinander und
zwischen Bezirksvertretungen und
Ausschüssen über Zuständigkeiten
im Einzelfall entscheidet der Hauptausim Einzelfall entscheidet der Haupt- und
schuss.
Beschwerdeausschuss.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung wird die Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom
26. Mai 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Februar 2008
aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
§6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung wird die Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom
5. März 2012 aufgehoben und außer
Kraft gesetzt.
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