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Verwaltungsvorlage (Bezirkssatzung - Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
516 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:02

Inhalt der Datei

Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 Alte Fassung Neue Fassung Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom 05.03.2012 Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom … (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 164-167) Inhaltsverzeichnis § 1 Entscheidungsrechte gemäß § 37 GO § 2 Anhörungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte § 3 Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch § 4 Bezirksbezogene Angelegenheiten und Einrichtungen § 5 Abgrenzung von Zuständigkeiten § 6 Inkrafttreten §1 Entscheidungsrechte gem. § 37 GO (1) Die Bezirksvertretungen entscheiden, soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO ausschließlich zuständig ist, unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat erlassenen allgemeinen Richtlinien in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. (2) Die Bezirksvertretungen entscheiden insbesondere in folgenden Angelegenheiten: a) Unterhaltung und Ausstattung bezirksbezogener Einrichtungen wie Grundschulen, Sportplätze, Friedhöfe, Kindergärten, Spielplätze, Altenheime, Bolzplätze, Büchereien und ähnliche soziale und kulturelle Einrichtungen gemäß der Anlage zu dieser Satzung; die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bleibt unberührt; b) Pflege des Ortsbildes, insbesondere 1. Maßnahmen zur Denkmalpflege einschließlich der Eintragung in die Denkmalliste sowie ihrer Änderung, soweit es sich um bezirkliche Denkmäler handelt; die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie bleibt unberührt; 1 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 die Zuständigkeit des Denkmalausdie Zuständigkeit des Kultur- und Denkschusses bleibt unberührt; malausschusses bleibt unberührt; 2. die Aufstellung und Anbringung von Brunnen, Kunstwerken und Gedenktafeln auf städtischen Grundstücken, und zwar unabhängig von der Höhe der Kosten; 3. das Fällen von Bäumen auf städtischen Grundstücken. Ein Entscheidungsrecht besteht nicht, soweit das Fällen aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist oder das Fällen aufgrund eines Planfeststellungsbeschlusses, eines Bebauungsplanes oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften über die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen zulässig ist; über den Ort der Nachpflanzung entscheidet die Bezirksvertretung, soweit die Nachpflanzung im Stadtbezirk erfolgt. c) Festlegung des Ausbaustandards im Einzelfall bei Gemeindestraßen, Fußgängerbereichen und öffentlichen Plätzen, soweit er nicht bereits in einem rechtsverbindlichen Bebauungsplan enthalten ist; d) Ausgestaltung von Fußgängerbereichen, Gemeindestraßen, öffentlichen Plätzen, Rad-, Fuß-, Reit- und Wanderwegen im Sinne von Ziffer k des Verzeichnisses der bezirksbezogenen Einrichtungen; e) Maßnahmen zur örtlichen Verkehrsberuhigung einschließlich Tempo 30 und Tempo-30-Zonen sowie Sonderparkberechtigung für Anwohner/innen; f) Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung einschließlich der Straßenbeleuchtung. Ausgenommen sind Maßnahmen, die in Ausübung der Verkehrssicherungspflicht zu treffen sind sowie Maßnahmen, deren Kostensumme 30.000 Euro nicht überschreiten. Die Bezirksvertretung entscheidet nicht bei dem Bau von Unternehmerstraßen (§ 124 Baugesetzbuch), dem Bau von Straßen im Rahmen von Sonderverträgen, dem Bau von Straßen in Umlegungsgebieten 2 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 und in Sanierungsgebieten oder in Entwicklungsbereichen nach dem Baugesetzbuch sowie der Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen unter Verwendung von Geldbeträgen, die aufgrund des § 51 Abs. 6 Bauordnung NW von der Stadt vereinnahmt worden sind; die Bezirksvertretungen sind über derartige Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; g) Festlegung der Reihenfolge beim Bau von Rad-, Fuß- und Wanderwegen an vorhandenen Gemeindestraßen und außerhalb des öffentlichen Straßennetzes; h) Ausbau und Ausgestaltung der im Stadtbezirk gelegenen Grünanlagen, Parkanlagen und Friedhöfe einschließlich Wasserflächen und Wasserläufen sowie die Grünpflege; i) Nutzung von Park- und Grünanlagen; j) Neueinrichtung, Schließung oder wesentliche Änderung von Märkten; k) Benennung und Umbenennung von Straßen, Plätzen, Wasserflächen und kommunalen Einrichtungen; l) Maßnahmen der Schulwegsicherung; m) Freigabe von Schulhöfen von bezirksbezogenen Schulen als Spielfläche; n) Ausübung des Vorschlagsrechts nach § 61 Schulgesetz; o) Wahl der Schiedspersonen und deren Vertretung; p) Verwendung der Haushaltsmittel, die vom Rat der Bezirksvertretung bereitgestellt worden sind; q) Vergaben im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gegeben ist; r) Betreuung und Unterstützung von örtlichen Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen; s) Kulturelle Angelegenheiten einschließlich Heimatpflege und Brauchtum im Stadtbezirk; t) Information, Dokumentation und Repräsentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks. 3 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 §2 Anhörungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte (1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk berühren, zu hören. Sie können in allen den Stadtbezirk betreffenden Angelegenheiten Vorschläge und Anregungen machen. (2) Die Bezirksvertretungen sind insbesondere zu hören zu a) den Haushaltsansätzen, die den Bezirk und die Aufgaben der Bezirksvertretung betreffen, soweit keine Entscheidungskompetenz nach § 1 Abs. 2 Buchst. p) gegeben ist; die Bezirksvertretungen können hierzu Vorschläge und Anregungen machen. b) Änderungen der Bezirksgrenzen; c) Einrichtung und Auflösung von Bezirksverwaltungsstellen; d) Bestellung des Leiters/der Leiterin der Bezirksverwaltungsstelle; e) Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk; f) Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne), soweit es sich nicht um eine vereinfachte Änderung im Sinne des § 13 Baugesetzbuch handelt; über derartige Änderungen werden die Bezirksvertretungen unverzüglich unterrichtet; g) Anordnung von Umlegungen nach dem Baugesetzbuch; h) Festlegung von Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen; i) Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 1; j) Abgrenzung von Grundschulbezirken; k) Freigabe von Schulhöfen und Schulsportplätzen außerhalb der Schulzeit, soweit keine Entscheidungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 m) besteht; l) Erstellung und Änderung der Denkmalliste, des Denkmalpflegeplanes sowie der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen, soweit keine Entscheidungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 b 1. besteht; m) Errichtung, Änderung und Aufhebung f) Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne); Der zweite Halbsatz „…soweit es sich nicht um eine vereinfachte Änderung im Sinne des § 13 Baugesetzbuch…“ wird gestrichen. 4 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 von Taxenstellplätzen; n) Einziehung von Straßen gem. § 7 Straßen- und Wegegesetz NW; o) Bauvorhaben, die wegen Art, Umfang und Auswirkung auf die Gestaltung des Ortsbildes von besonderer bezirklicher Bedeutung sind; p) Aufstellung von Werbeträgern; q) Unterbreitung von Vorschlägen für ehrenamtlich im Stadtbezirk tätige Personen, die vom Rat zu wählen oder zu bestellen sind; r) Unterbreitung von Vorschlägen für Ehrungen durch den Rat bei Personen, die sich im Bezirk verdient gemacht haben. (3) Die Anhörung findet in der Regel nach Abschluss der Beratung im Fachausschuss statt. (4) Die Anhörung zur Aufstellung, Änderung (einschließlich vereinfachte Änderung), Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) sowie zur Aufhebung der o. a. Beschlüsse findet vor der 1. Beratung im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung statt. Im Fall von Entscheidungen über Planvarianten findet die Anhörung vor der Beratung hierüber im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung statt. Die Bezirksvertretung soll vor der abschließenden Beschlussfassung im Rat über den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung informiert werden. (4) Die Anhörung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (Flächennutzungsplan und Bebauungspläne) sowie zur Aufhebung dieser Beschlüsse findet vor der ersten Beratung des jeweiligen verfahrensleitenden Beschlusses (Aufstellungsbeschluss, Beschluss zur öffentlichen Auslegung, Satzungsbeschluss) im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung statt. Im Falle einer Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB, bei der auf einen Aufstellungsbeschluss sowie auf einen Beschluss zur öffentlichen Auslegung verzichtet wird, erfolgt die notwendige Anhörung der Bezirksvertretungen vor der ersten Beratung des Satzungsbeschlusses im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung. (5) Im Einzelfall kann der Fachausschuss den Verfahrensablauf hinsichtlich der Anhörung abweichend von Absatz 3 und 4 bestimmen. Das Recht der Bezirksvertretungen, bereits vor der Beratung im Fachausschuss über eine im Bezirk beabsichtigte Maßnahme zu beraten, bleibt unberührt. (5) Eine erneute Anhörung zu Bauleitplänen im weiteren Verfahren ist nicht 5 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 erforderlich, wenn keine Bedenken und Anregungen in der ersten Lesung im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung übernommen werden. Sie unterbleibt ferner, wenn durch die vorgebrachten Bedenken und Anregungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Entscheidung für die Nutzung der betroffenen und benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung ist. Im Einzelfall kann der Fachausschuss den Verfahrensablauf hinsichtlich der Anhörung abweichend von Absatz 3 und 4 bestimmen. Das Recht der Bezirksvertretungen, bereits vor der Beratung im Fachausschuss über eine im Bezirk beabsichtigte Maßnahme zu beraten, bleibt unberührt. (6) Bei gegensätzlicher Auffassung ist Absatz 6 bleibt unverändert. eine erneute Beratung im Fachausschuss erforderlich, bevor das zuständige Ratsgremium entscheidet. §3 Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch Das Beteiligungsverfahren nach § 3 Baugesetzbuch bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung wird den Bezirksvertretungen übertragen. §4 Bezirksbezogene Angelegenheiten und Einrichtungen (1) Bezirksbezogen sind alle Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. (2) Für welche Einrichtungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist, ergibt sich insbesondere aus dem Verzeichnis, das dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. §5 Abgrenzung von Zuständigkeiten (1) Von den Entscheidungsrechten der Bezirksvertretungen sind ausgenommen: a) ordnungsbehördliche Angelegenheiten; 6 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5486/18 b) die Geschäfte der laufenden Verwaltung einschließlich der Anordnungen, die aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind. (2) Soweit bei den Entscheidungsrechten nach § 1 dieser Satzung für den jeweiligen Sachbereich Fachausschüsse des Rates oder sondergesetzliche Ausschüsse bestehen, sind diese vorher zu hören. Für die Anhörung und Meinungsbildung ist ihnen eine angemessene Zeit einzuräumen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausim Einzelfall entscheidet der Haupt- und schuss. Beschwerdeausschuss. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom 26. Mai 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Februar 2008 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. §6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Satzung für die Bezirksvertretungen (Bezirkssatzung) vom 5. März 2012 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 7