Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Vorlage 5053-18-1_Anlage 3_Begründung_1.ÄFNP.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,8 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:03

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5053/18/1 1. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich südlich Anrather Straße zwischen Anschlussstelle Krefeld-Forstwald und Hückelsmaystraße Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung (Teil A) nach § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld Inhalt 0. Vorbemerkung 3 I. 4 Änderungsbereich II. Planungsrechtliche Situation 6 1. Regionalplanung 6 2. Wirksamer Flächennutzungsplan 8 3. Landschaftsplan 9 4. Bebauungspläne 11 5. Fachplanungen 11 III. Bestandsbeschreibung 12 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 13 V. Erörterung alternativer Lösungswege 16 1. Variante A: Beibehaltung des Status quo / Umstrukturierungen auf der bisherigen Betriebsfläche 16 2. Variante B: Verlagerung des Betriebsstandortes 16 3. Variante C: Räumliche Erweiterung des Betriebsstandortes bei Beschränkung der betrieblichen Entwicklung auf das im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ 16 Variante D: Räumliche Erweiterung des Betriebsstandortes unter Einbeziehung weiterer Erweiterungsflächen über das im Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ hinaus 17 Fazit 18 4. 5. VI. Planinhalte 19 1. Darstellungen des Flächennutzungsplans 19 2. Kennzeichnung 19 3. Nachrichtliche Übernahmen 19 4. 4.1 4.2 4.3 Erschließung Verkehr Ver- und Entsorgung / Entwässerung Überörtliche Leitungen 19 19 20 21 1 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld Inhalt 5. Immissionen 21 6. Altlasten 21 7. Denkmalschutz und Denkmalpflege 21 8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 22 9. Waldumwandlung / Ersatzaufforstung 22 10. Artenschutz 23 VII. Flächenbilanz 24 VIII. Umweltbericht 24 2 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld 0. Vorbemerkung Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diese Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bauleitplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im April 2017), kann das vorliegende Verfahren der 1. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 3 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld I. I. Änderungsbereich Änderungsbereich Der Änderungsbereich liegt im Süden von Krefeld, unmittelbar an der Grenze zur Stadt Willich. Dort befindet sich das Paketzentrum 47 der Deutschen Post AG. Es ist im Jahr 1994 in verkehrsgünstiger Lage zur Autobahn A 44 bzw. zur Bundesstraße B 57 im Stadtteil Fischeln errichtet worden. Derzeit sind rund 400 Mitarbeiter dort beschäftigt. Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches im Stadtgebiet (Kartengrundlage © TIM-online NRW) Die geplante 1. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst die im nachfolgenden Luftbild gekennzeichneten zwei Teilbereiche. 4 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld I. Änderungsbereich Abb. 2: Luftbild mit Umgrenzung der beiden Änderungsbereiche (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Die im Folgenden als „Änderungsbereich 1“ bezeichnete Teilfläche umfasst die nördlich der Hofflächen des Paketzentrums gelegene und bereits zum Betriebsgrundstück der Deutschen Post AG gehörende Fläche. Die im Folgenden als „Änderungsbereich 2“ bezeichnete Teilfläche schließt im Südosten unmittelbar an das Betriebsgrundstück des Paketzentrums an. 5 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. 1. II. Planungsrechtliche Situation Planungsrechtliche Situation Regionalplanung Der während des Bauleitplanverfahrens bis zum Stand Offenlage und zum Zeitpunkt der Bestätigung der landesplanerischen Anpassung gültige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahr 1999 (GEP 99) stellte für den Bereich des Paketzentrums einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“, ergänzt um den Zusatz „für zweckgebundene Nutzungen“ dar. Dieser wurde im Norden von der Anrather Straße, im Westen von der Bundesstraße B 57 sowie im Süden von der Autobahn A 44 begrenzt. Der „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ wurde von den Darstellungen eines Bereichs für „Grundwasser- und Gewässerschutz“ überlagert, die großflächig für das gesamte weitere Umfeld des Paketzentrums galten. Unmittelbar östlich des Paketzentrums schlossen sich „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“, überlagert mit folgenden Freiraumfunktionen an: „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung“ „Regionaler Grünzug“ „Grundwasser- und Gewässerschutz“ Abb. 3: Ausschnitt aus dem alten GEP 99 (links) und dem wirksamen neuen Regionalplan Düsseldorf (rechts) Dabei verlief im GEP 99 die Abgrenzung zwischen dem „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ und dem „Allgemeinen Freiraumund Agrarbereich“ nicht konform zur tatsächlichen Abgrenzung der derzeitigen Betriebsfläche, sondern durchschnitt sogar den östlichen Gebäudeteil des Paketzentrums. Da das Paketzentrum seit der Errichtung im Jahr 1994 in der heutigen Form Bestand hat, war davon auszugehen, dass dies der maßstäblich bedingten Parzellenunschärfe des Regionalplans (Kartenwerk im Maßstab 1 : 50.000) geschuldet war. Im Zuge der landesplanerischen Anfrage teilte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 26.04.2016 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen und dass eine rechtskräftige Än- 6 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation derung der GIB-Darstellung für die Anpassung der Flächennutzungsplanänderung an die Ziele der Raumordnung nicht erforderlich ist. Der neue Regionalplan Düsseldorf (RPD), in Kraft getreten mit Bekanntmachung vom 13.04.2018, stellt das gesamte Betriebsgrundstück inklusive der Erweiterungsbereiche als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dar. In Bezug auf die beiden Teilbereiche der geplanten Flächennutzungsplanänderung (siehe Kapitel I) ist somit festzuhalten: Der nördlich der bisherigen Betriebsfläche gelegene „Änderungsbereich 1“ sowie der südöstlich des bisherigen Sondergebietes gelegene Änderungsbereich 2 liegen vollständig in der GIB-Darstellung des gültigen Regionalplans Düsseldorf. Hinsichtlich der überlagernden Freiraumfunktion „Grundwasser- und Gewässerschutz“ gilt zunächst das „Ziel 1“ des Kapitels 4.4 Wasser des RPD. „In den Bereichen für den Grundwasser‐ und Gewässerschutz sind alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen ausgeschlossen sind, die eine Nutzung der Grundwasservorkommen für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Menge und/oder Güte beeinträchtigen oder gefährden können. Ferner heißt es: „Nutzungen, die standörtlich den sonstigen zeichnerischen Darstellungen des Regionalplans entsprechen, sowie bestehende verbindliche Bauleitpläne und Baurechte bleiben unberührt.“ Durch die Regionalplan bereits vorhandene Überlagerung des Siedlungsbereiches (hier: GIB) mit dem Bereich für Grundwasser- und Gewässerschutz wird demgemäß der wasserwirtschaftliche Vorsorgegrundsatz auf die Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verlagert und ist somit im – parallel zur Flächennutzungsplanänderung erfolgenden – Bebauungsplanaufstellungsverfahren detailliert abzuhandeln. Bereits an dieser Stelle wird jedoch angemerkt, dass durch die vorgesehene Flächennutzungsplanänderung zur Erweiterung des bestehenden Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ keine Konflikte mit dem Grundwasserschutz zu erwarten sind: Die Betriebsform des Paketzentrums sieht wie bisher keinen offenen Umschlag von Paketen / Stoffen auf den Außenflächen des Betriebes vor. Der An- und Abtransport der Pakete erfolgt durch unmittelbares Andocken der Fahrzeuge an die Toranlagen des Betriebsgebäudes, in dessen Inneren die Sortierung / der Umschlag der Pakete erfolgt. Beschädigte Sendungen werden einer besonderen Dienststelle zuge- 7 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation führt, wo sie neu verpackt werden. Hierbei werden Sendungen, bei denen Flüssigkeiten austreten, in besondere Behältnisse aufgenommen. Die Betriebsgebäude werden zudem mittels Gas beheizt, so dass keine Brennstoffe auf dem Grundstück gelagert werden. Auch für Kraftfahrzeuge werden keine Betriebsstoffe (Motoröl, Kraftstoff) auf dem Grundstück gelagert oder umgefüllt. Um auf den Verkehrs- und Abstellflächen ein Eindringen von Schadstoffen in das Erdreich zu verhindern, werden auch künftig die Oberflächen in wasserdichter Form ausgeführt und mit Hochbordanlagen gegenüber den Grünflächen abgegrenzt. Hierdurch kann zudem im Falle eines Brandes das Löschwasser vor einem Eindringen in den Grünzonenbereich zurückgehalten und im Grundleitungssystem und dem bestehenden bzw. umzubauenden Regenrückhaltebecken gesammelt werden. Vor einer Einleitung in den städtischen Kanal kann das Wasser auf eventuelle Kontaminationen überprüft und ggf. auf besondere Weise entsorgt werden. Zudem enthält das Regenrückhaltebecken eine Vorrichtung, die schwimmende Verunreinigungen und Leichtflüssigkeiten abscheidet. Die Einschätzung zur Konfliktfreiheit wird durch die Untersuchungen und Ausführungen des Umweltberichtes zum rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld bestätigt: Da sich das gesamte Umfeld des Paketzentrums (vorhandene Betriebsfläche und auch vorgesehene Erweiterungsbereiche) in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ III A Forstwald“ befindet, wurde die potenzielle Erweiterungsfläche des Paketzentrums nach Westen (zwischen derzeitiger Betriebsfläche und Bundesstraße B 57) u. a. daraufhin untersucht, ob eine Änderung der Darstellung von „Fläche für die Landwirtschaft“ in „Sondergebiet Frachtpostzentrum“ Auswirkungen auf die Lage in einer geplanten Wasserschutzzone hat. Dieser Aspekt wurde dabei als „nicht relevant“ bewertet, da „voraussichtlich keine Auswirkungen“ zu erwarten sind (siehe hierzu auch Kap. 4.2.4 und 4.2.10 des Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan als Teil B dieser Begründung). Es ist folglich davon auszugehen, dass dies auch für die aktuellen Erweiterungsbereiche des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ gilt. Unter Beachtung der Ziele für den „Grundwasser- und Gewässerschutz“ ist die Flächennutzungsplanänderung mit ihren 2 Teilbereichen demnach unmittelbar aus den Darstellungen des Regionalplanes entwickelbar. 2. Wirksamer Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2015 stellt den derzeit gewerblich genutzten Teil des Betriebsgeländes sowie eine potenzielle Erweiterungsfläche im Südwesten als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dar. Unmittelbar nördlich der Hofflächen des Paketzentrums ist ein Teil des Betriebsgeländes als „Fläche für Wald“ gemäß 8 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dargestellt. Die östlich und südlich des Paketzentrums gelegenen Bereiche sind überwiegend als „Fläche für die Landwirtschaft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dargestellt. Nördlich und westlich grenzen zudem die als „Verkehrswichtige Straßen“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauGB dargestellten Straßenzüge der Anrather Straße (mit Darstellung einer „Anbaufreien Zone“) bzw. des Autobahnzubringers an das Paketzentrum an. Im Süden sind zudem zwei Gasleitungen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB nachrichtlich übernommen. Außerdem verläuft südlich des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ die Grenze eines Landschaftsschutzgebietes, in dessen Geltungsbereich sich das Paketzentrum befindet (siehe hierzu auch Kapitel 5.2). Abb. 4: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld 3. Landschaftsplan Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992, Stand: Juli 2017). Wie in Abbildung 5 ersichtlich, befindet sich das Plangebiet in einem nach § 21 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) festgesetzten Landschaftsschutzgebiet. Dabei handelt es sich um das Landschaftsschutzgebiet 2.2.7 Oberbenrad / Forstwald, dessen Schutzausweisung unter anderem der Erhaltung der abwechslungsreich gegliederten Landschaft mit größeren Waldflächen, Allen und Einzelbäumen, der Erhaltung des Naherholungsgebietes Forstwald und der Sicherung des Frischluftdurchzugsraumes für das Stadtklima dient. 9 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Abb. 5: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld In der Entwicklungs- und Festsetzungskarte des Landschaftsplanes sind sowohl das derzeitige Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ als auch die beiden Änderungsbereiche Bestandteil der großflächigen Zielbereiche 1.2: „Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“. In diesen Bereichen sollen unter anderem der derzeit vorhandene Grünanteil und die Gehölzbestände erhalten, gepflegt und ggf. erhöht werden sowie flächenintensive Eingriffe (Überformung der Landschaft) vermieden werden. Insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen soll eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen. Gemäß § 20 Abs. 4 LNatSchG NRW treten „bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans […] widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat.“ Grundsätzlich gewährleisten die Vorgaben des Baugesetzbuches, dass im Rahmen der Bauleitplanung eine umfassende Berücksichtigung, Abarbeitung und Abwägung aller Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erfolgt. Dies geschieht u. a. im Rahmen der vorzunehmenden Umweltprüfung im Zuge der Flächennutzungsplanänderung und Bebauungsplanaufstellung und der Erarbeitung der landschaftspflegerischen Begleitplanung bzw. Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung. Zudem ist anzumerken, dass mit der Darstellung des bestehenden Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ im seit 2015 rechtswirksamen Flächennutzungsplan bereits die Voraussetzungen für eine Bereinigung der derzeit unzulänglichen Situation eines im Landschaftsschutzgebiet gele- 10 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation genen großflächigen Betriebsstandortes ohne Planungsrecht geschaffen wurden. 4. Bebauungspläne Im Änderungsbereich bestehen keine rechtskräftigen Bebauungspläne. 5. Fachplanungen Wie bereits unter Kapitel „Regionalplanung“ ausgeführt, liegt das Plangebiet in der geplanten Wasserschutzzone „WSZ III A Forstwald“. Folglich sind die Schutzbestimmungen des § 48 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu beachten, der Bestimmungen zur Reinhaltung des Grundwassers beinhaltet. 11 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld III. III. Bestandsbeschreibung Bestandsbeschreibung Den Ausführungen in Kapitel I entsprechend, umfasst die geplante 1. Änderung des Flächennutzungsplanes die im nachfolgenden Luftbild gekennzeichneten zwei Teilbereiche mit einer Gesamtgröße von 3,25 ha. Abb. 6: Luftbild mit Umgrenzung der beiden Änderungsbereiche (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) Die „Änderungsbereich 1“ bezeichnete Teilfläche umfasst die nördlich der Hofflächen des Paketzentrums gelegene und bereits zum Betriebsgrundstück der Deutschen Post AG gehörende Fläche mit einer Größe von 2,45 ha. Die Fläche ist größtenteils gehölzbestanden. Im östlichen Teil befinden sich ein Erschließungsweg sowie ein Regenrückhaltebecken. Begrenzt wird die Fläche im Norden durch die Anrather Straße, im Westen durch die bestehende Zu- und Ausfahrt des Paketzentrums und im Osten durch eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche. Die als „Änderungsbereich 2“ bezeichnete Teilfläche schließt im Südosten unmittelbar an das Betriebsgrundstück des Paketzentrums an. Die knapp 0,8 ha große Fläche wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Diese Fläche ist nach Norden, Osten und Süden hin in weitere landwirtschaftliche Flächen eingebettet, die sich bis zu den angrenzenden Verkehrstraßen erstrecken. 12 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld IV. IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Anlass der Planung und Entwicklungsziele In den letzten Jahren erfahren die Paketzentren der Deutschen Post insbesondere durch die Entwicklung des Online-Handels eine wesentliche Erhöhung des Sendungsaufkommens. Das Paketzentrum Krefeld als einer der umsatzstärksten Standorte im gesamten Bundesgebiet ist hiervon in besonderem Maße betroffen. So stieg die Sendungsmenge von 2009 bis 2014 um ca. 61 % an. Hinzu kommt, dass von Geschäfts- wie Privatkunden zunehmend eine Qualitätserhöhung der Dienstleistung dahingehend erwartet wird, dass die eingelieferten Paketsendungen taggleich bearbeitet werden. Eine nicht taggleiche Bearbeitung stellt inzwischen für Geschäftskunden einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil dar. Aus diesem Grund sind die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Paketzentrums bereits seit einigen Jahren erreicht und insbesondere in den Starkverkehrszeiten deutlich überschritten. Trotz zwischenzeitlich realisierter Ertüchtigung der Fördertechnik auf eine maximale Sortierkapazität von 32.000 Paketen pro Stunde beeinträchtigen das Fehlen ausreichend leistungsfähiger Verkehrs- und Rangierfläche sowie von Wechselbrücken- / Containerabstellflächen die Betriebsabläufe und damit die Abfertigungskapazitäten so stark, dass lokale und regionale Kunden nicht mehr bedarfsgerecht bedient werden können. Davon betroffen sind insbesondere Logistik-Betriebe, die sich in jüngster Zeit in den östlich gelegenen Gewerbegebieten in räumlicher, verkehrsgünstiger Nähe zum Paketzentrum angesiedelt haben. Diese Gewerbeflächen (z. B. „Gewerbegebiet am Südpark“) wurden u. a. mit dem Vorzug der direkten Nähe zum Paketzentrum der Deutschen Post vermarktet. Fehlende Kapazitäten am Paketzentrum gefährden diesen Standortvorteil maßgeblich. Zur Entlastung der Situation und zur Ertüchtigung des Standortes sind umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen der Außenanlagen des Paketzentrums – auch unter Einbeziehung weiterer Flächen – dringend erforderlich. Der dargestellte Planausschnitt (Abbildung 7) gibt einen Überblick über den Umfang der insgesamt erforderlichen Maßnahmen. 13 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Abb. 7: Gesamtlageplan Erschließungsanlagen (Planungsstand: 02.08.2017) Restriktiv für jegliche Ertüchtigungsabsichten des Paketzentrums wirkt sich aus, dass für den Standort kein rechtskräftiger Bebauungsplan existiert. Der Anfang der 1990er Jahre in Aufstellung befindliche Bebauungsplan ist nach der Offenlage nicht zur Rechtskraft geführt worden. Die Genehmigung des Paketzentrums wurde im Zustimmungsverfahren gemäß § 75 BauO NW in Verbindung mit § 33 BauGB erteilt, das Paketzentrum befindet sich somit planungsrechtlich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Außerdem liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet. Zur „Bereinigung“ der planungsrechtlichen Situation und zur Ermöglichung der dringend erforderlichen betrieblichen Entwicklungen erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (rechtswirksam seit dem 23.10.2015) hat die Stadt Krefeld bereits mit der Darstellung der derzeit gewerblich genutzten Betriebsflächen des Paketzentrums und eines westlich angrenzenden Erweiterungsbereiches als Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ (anstatt wie bisher: „Fläche für die Landwirtschaft“) die Voraussetzung für die Schaffung von Baurecht ermöglicht und damit den politischen Willen dokumentiert, den Standort langfristig im Stadtteil Fischeln zu sichern. Auch auf regionaler Ebene gilt dies entsprechend: Sowohl im bestehenden als auch im künftigen Regionalplan ist das Paketzentrum als „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB)“ dargestellt. Die aktuell notwendigen Erweiterungsmaßnahmen gehen jedoch teilweise über die Darstellungen des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ im neuen Flächennutzungsplan hinaus. Obwohl die Post bereits seit dem Jahr 2013 bezüglich der planungsrechtlichen Realisierung des Vorhabens mit der Stadtverwaltung in Kontakt steht, konnte der sich aktuell ergebende Ände14 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele rungsbedarf aufgrund des fortgeschrittenen Verfahrensstands der Flächennutzungsplan-Neuaufstellung nicht mehr in dessen Entwurf berücksichtigt werden. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die notwendigen Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen am Paketzentrum Krefeld ergibt sich daher das Erfordernis, diese im Rahmen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes herbeizuführen. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 804 „Anrather Straße / Westlich Hückelsmaystraße“ aufgestellt. Der einleitende Beschluss zum Bebauungsplanverfahren durch den Rat der Stadt Krefeld ist am 02.06.2016 gefasst worden. 15 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld V. V. Erörterung alternativer Lösungswege Erörterung alternativer Lösungswege Die im Rahmen der Bauleitplanung vorzunehmende Betrachtung verschiedener Varianten zur Ertüchtigung des Standortes kommt zu nachfolgendem Ergebnis: 1. Variante A: Beibehaltung des Status quo / Umstrukturierungen auf der bisherigen Betriebsfläche Aufgrund des bestehenden Handlungsdrucks der Aus- und Umbaumaßnahmen sind bereits alle Möglichkeiten geprüft und ausgeschöpft worden, diese auf dem derzeit nutzbaren Betriebsgelände und damit ohne die Abwicklung planungsrechtlicher Verfahren realisieren zu können. Die Lage des Paketzentrums im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet macht die notwendige umfassende Ertüchtigung des Standortes genehmigungsrechtlich unmöglich. 2. Variante B: Verlagerung des Betriebsstandortes Eine Verlagerung des Paketzentrums scheidet zum einen aus betriebswirtschaftlichen Gründen aus. Hinzu kommt, dass der bestehende Standort eine hohe Lagegunst aufweist: Die Lage des Paketzentrums in unmittelbarer Nähe zur Autobahn sowie zu den vorhandenen gewerblichen Großkunden in den östlich benachbarten Gewerbegebieten ist nicht nur besonders verkehrsgünstig, sondern trägt auch dazu bei, Verkehrsbelastungen innerhalb des Stadtgebietes gering zu halten. Eine Aufgabe dieses Standortes wäre aus diesem Grund auch aus Sicht der Stadtentwicklung nicht zu befürworten. Auch vor dem Hintergrund eines ressourcenschonenden Umgangs mit Flächen ist eine Verlagerung des Paketzentrums, einhergehend mit dem Brachfallen des derzeitigen Betriebsstandortes und erheblicher Flächenneuinanspruchnahme andernorts nicht in Erwägung zu ziehen. 3. Variante C: Räumliche Erweiterung des Betriebsstandortes bei Beschränkung der betrieblichen Entwicklung auf das im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ Das im aktuellen Flächennutzungsplan erstmalig dargestellte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ ermöglicht – durch die Einbeziehung einer Erweiterungsfläche nach Westen zur Bundesstraße B 57 hin – bereits einen Entwicklungsspielraum für das Paketzentrum, der deutlich über die derzeit nutzbare Betriebsfläche hinaus geht. Aufgrund des Umfangs der vorgesehenen Maßnahmen (vgl. Abbildung 7) sowie der erforderlichen räumlichen Zuordnung verschiedener Funktions16 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld V. Erörterung alternativer Lösungswege bereiche zu den bestehenden Betriebsanlagen und des damit einhergehenden Flächenbedarfs an der Ost- und Nordseite des Paketzentrums (siehe hierzu auch die Ausführungen bei Variante D), ist dieser Entwicklungsspielraum jedoch noch nicht ausreichend für die erforderliche Ertüchtigung des Standortes. 4. Variante D: Räumliche Erweiterung des Betriebsstandortes unter Einbeziehung weiterer Erweiterungsflächen über das im Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ hinaus Die erforderliche Vergrößerung der nutzbaren Betriebsfläche über das im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellte Sondergebiet hinaus, schafft die notwendigen Rahmenbedingungen für die Ertüchtigung des Standortes. Eine grundlegende Betrachtung potenzieller Erweiterungsflächen führt zu folgendem Ergebnis: Erweiterung nach Norden: Ein im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als „Fläche für Wald“ dargestellter, rund 2,45 ha umfassender Bereich zwischen den derzeitigen Hofflächen des Paketzentrums und der Anrather Straße ist bereits Bestandteil des Betriebsgrundstücks und befindet sich somit im Eigentum der Deutschen Post. Seine unmittelbare räumliche Zuordnung zur bestehenden gewerblichen Betriebsfläche, die unter anderem die Errichtung einer mechanisierten Zustellbasis mit Verbindung zum Paketzentrum über eine Förderbrücke ermöglicht, macht ihn zu einer geeigneten und auch erforderlichen Erweiterungsfläche. Zudem liegt die Fläche unmittelbar an der Anrather Straße, worüber die Erschließung des Paketzentrums erfolgt. Andere Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden ergeben sich nicht: Im Nordosten des Betriebsgrundstücks liegt eine private Hofstelle. Eine Erweiterung über die Anrather Straße hinaus ist weder betrieblich noch planungsrechtlich in Erwägung zu ziehen. Erweiterung nach Osten: Von besonderer Bedeutung für die betriebliche Entwicklung ist die Möglichkeit einer – zumindest geringfügigen – Erweiterung nach Osten. Aufgrund des bestehenden Grundstückszuschnitts sind dort derzeit weder ausreichende Rangiertiefen der Hofflächen gegeben, noch besteht die Möglichkeit, die zwingend erforderlichen Wechselbrücken- / Containerabstellflächen in unmittelbarer räumlicher Zuordnung zum Innenhofbereich errichten zu können. 17 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld V. Erörterung alternativer Lösungswege Einzig verfügbare Erweiterungsfläche nach Osten ist ein rund 0,8 ha großer Teilbereich des Flurstücks Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 22 der derzeit landwirtschaftlich genutzt wird und im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt ist. Darüber hinaus gehende Erweiterungen nach Osten wären mit den Zielen des Regionalplans nicht vereinbar, der auch im aktuellen Entwurf 2017 dort einen Regionalen Grünzug vorgibt. Erweiterung nach Süden: Eine ursprünglich gewünschte geringfügige Ausdehnung des derzeitigen Betriebsgrundstücks nach Süden ist aufgrund der dort verlaufenden Ferngasleitungen nicht möglich. Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine großflächigere Erweiterung nach Süden aufgrund der erforderlichen räumlichen Zuordnung der Wechselbrückenabstellflächen zu den jeweiligen Toranlagen an den unterschiedlichen Gebäudeseiten ohnehin keine Funktionen übernehmen könnte, die der Gebäudeostund -nordseite zugeordnet sind. Erweiterung nach Westen: Die Abgrenzung des Sondergebietes bis zur Bundesstraße B 57 ermöglicht nach Westen hin ausreichende Entwicklungsspielräume. Eine Erweiterung über die Bundesstraße hinaus ist weder betrieblich noch planungsrechtlich in Erwägung zu ziehen bzw. könnte auch keine Funktionen übernehmen, die den übrigen Gebäudeseiten zugeordnet sind. 5. Fazit Da das derzeit genehmigungsrechtlich nutzbare Betriebsgelände keine Flächenreserven bietet und eine Verlagerung des gesamten Paketzentrums oder einzelner Anlagenbestandteile auszuschließen ist, stellt die räumliche Vergrößerung des Betriebes die einzig verbleibende Möglichkeit dar, die betrieblichen Abläufe auch zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. Da die im neuen Flächennutzungsplan dargestellten Entwicklungsmöglichkeiten nicht ausreichend sind, ist eine Erweiterung des Sondergebietes „Frachtpostzentrum“ um die zwei genannten Änderungsbereiche im Norden und Osten zielführend. 18 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1. Darstellungen des Flächennutzungsplans VI. Planinhalte Beide Änderungsbereiche werden als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Frachtpostzentrum“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO dargestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die erforderlichen Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum zu schaffen. Dadurch wird das bislang dargestellte Sondergebiet von ca. 15 ha um knapp 3,25 ha auf insgesamt ca. 18,25 ha vergrößert. Die anbaufreie Zone entlang der Anrather Straße wird als Darstellung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan übernommen. Abb. 8: Gegenüberstellung der bisherigen (links) und der geplanten Flächennutzungsplandarstellung (rechts) 2. Kennzeichnung Die Änderungsbereiche liegen innerhalb der Erdbebenzone 1, welche die Gemarkungen Benrad und Fischeln umfasst. Durch die Kennzeichnung wird auf das Risiko möglicher Schäden durch Erdbeben hingewiesen. Die Kennzeichnung wird aus dem wirksamen Flächennutzungsplan übernommen. 3. Nachrichtliche Übernahmen Der Verlauf der Gasleitungen wird nachrichtlich aus dem wirksamen Flächennutzungsplan übernommen. 4. Erschließung 4.1 Verkehr Da es sich bei der Planung um die Erweiterung eines bestehenden Betriebsstandortes handelt, ist die Anbindung des Plangebietes an das örtliche Verkehrsnetz sichergestellt. Mit der Bundesstraße B 57 und der Autobahn A 44 verfügt das Plangebiet zudem über eine sehr gute Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz. 19 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die Anbauverbots- bzw. Anbaubeschränkungszone der Autobahn A 44 bzw. des westlich des Sondergebietes verlaufenden Autobahnzubringers werden im parallelen Bebauungsplanverfahren durch deren nachrichtliche Darstellung und entsprechende Anpassung der überbaubaren Grundstücksfläche berücksichtigt. Durch konkrete Festsetzung bzw. Beschränkung der Zu- und Ausfahrtsbereiche zur Anrather Straße im Bebauungsplan wird die Darstellung des Flächennutzungsplans einer „Anbaufreie Zone“ entlang der Anrather Straße aufgegriffen. Diese bezieht sich nicht auf hochbauliche Anlagen, sondern hat zum Ziel, dass so wenig private Zufahrten wie möglich zur Anrather Straße zugelassen werden. Grund dafür ist, dass die Anrather Straße als Gemeindestraße Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes ist, welches leistungsfähig erhalten werden soll. Die verkehrliche Verträglichkeit der durch die Bauleitplanung ermöglichten Um- und Ausbaumaßnahmen am Paketzentrum wird im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung durch die IGS, Ingenieurgesellschaft Stolz mbH, Neuss, fachgutachterlich nachgewiesen. Das Verkehrsgutachten bescheinigt auch, dass eine zweite Ein- und / oder Ausfahrt zu und von der geplanten mechanisierten Zustellbasis nicht zu negativen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit und Verkehrsabwicklung der Anrather Straße führt und sich zudem positiv auf die Verkehrsabläufe und -sicherheit auf dem Betriebsgelände auswirkt. Weitere Vorgaben zur inneren Erschließung des Sondergebietes sind nicht erforderlich. 4.2 Ver- und Entsorgung / Entwässerung Die Versorgung des Plangebietes mit Gas, Strom, Telekommunikation und Wasser ist über das vorhandene und gut ausgebaute Netz gewährleistet. Die Ableitung des im Plangebiet anfallenden Schmutzwassers erfolgt unverändert durch das bestehende Trennsystem in der Anrather Straße. Die bisherige Schmutzwasserhebeanlage auf einem städtischen Grundstück im nördlichen Grundstücksbereich bleibt erhalten. Die Niederschlagswasserbeseitigung der Hofflächen soll wie bisher über ein Regenrückhaltebecken mit Kläreinrichtung (offenes Betonbauwerk) im nördlichen Grundstücksbereich mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße erfolgen. Im Zuge weiterer Ausbauplanung werden ggf. Änderungen der Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen erforderlich. Die Dachflächenwässer des Paketzentrums versickern wie im Bestand gegeben auch zukünftig über ein Versickerungsbecken im südwestlichen Grundstücksbereich. Sofern die konkreten Planungen für den Bereich der mechanisierten Zustellbasis und die Baugrundverhältnis20 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VI. Planinhalte se es zulassen (wobei die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorliegende Planung eine baulich intensive Ausnutzbarkeit des Areals für die mechanisierte Zustellbasis vorsieht), ist angestrebt, im nordöstlichen Grundstücksbereich eine zusätzliche Versickerungsanlage für die Dachflächenwässer der geplanten mechanisierten Zustellbasis zu schaffen. Andernfalls müssten diese Wässer wie die Niederschlagswässer der sonstigen Hofflächenerweiterungen über das neu zu konzipierende Regenrückhaltebecken mit Regenkläreinrichtung mit Anschluss an den öffentlichen Regenwassersammler in der Anrather Straße entwässert werden. 4.3 Überörtliche Leitungen Im parallel aufgestellten Bebauungsplan werden die beiden im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellten Ferngasleitungen ebenfalls nachrichtlich dargestellt und mit zugehörigem Schutzstreifen als „Leitungsrecht“ festgesetzt. Das im Bebauungsplan festgesetzte Leitungsrecht wird zudem erweitert um den Schutzstreifen der geplanten, bereits raumgeordneten Ferngasleitung Nr. 98 ZEELINK. 5. Immissionen Zur Sicherstellung der immissionsrechtlichen Verträglichkeit der Bauleitplanung wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes durch die TÜV Rheinland Energy GmbH, Köln, eine Geräuschimmissionsprognose erarbeitet. Dadurch wird der Nachweis erbracht, dass unter Berücksichtigung der Errichtung von Lärmschutzwänden als lärmmindernde Maßnahme im Bereich der westlichen und östlichen Sondergebietsgrenze ein Betrieb des Paketzentrums in der erforderlichen Nutzungsintensität einschließlich der nächtlichen Nutzung immissionsrechtlich verträglich abgewickelt werden kann. Die Lärmschutzwände werden in ihrer Lage und Höhe im Bebauungsplan festgesetzt. 6. Altlasten Gemäß digitaler Bodenbelastungskarte der Stadt Krefeld liegen keine Hinweise auf Bodenbelastungen im Plangebiet vor. Das Vorkommen von Altlasten ist auch aufgrund der bisherigen Nutzung in den Änderungsbereichen nicht zu erwarten. Ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auffinden verdächtiger Spuren, die auf eine feste, flüssige oder gasförmige Kontamination des Bodens hinweisen könnten, wird vorsorglich in die Planzeichnung zum parallel aufzustellenden Bebauungsplan aufgenommen. 7. Denkmalschutz und Denkmalpflege Innerhalb der Änderungsbereiche und der Umgebung befinden sich keine denkmalgeschützten Gebäude oder Hinweise auf Bodendenkmäler. Ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auffinden eines möglicherweise ge- 21 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VI. Planinhalte schützten Objektes wird vorsorglich in den parallel aufzustellenden Bebauungsplan integriert. 8. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Die Erweiterung des Sondergebietes stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Die Prinzipien Vermeidung und Ausgleich des zu erwartenden Eingriffs sind gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird eine detaillierte Bilanzierung der ökologischen Wertigkeiten im Bestand und im Planungszustand vorgenommen. Aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan des Fachbüros ökoplan. Bredemann und Fehrmann, Essen, wird deutlich, dass der erforderliche Ausgleichsbedarf fast vollständig durch Aufforstung der ca. 7 ha umfassenden Ausgleichsfläche Flurstück Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 6 realisiert werden kann. Außerdem wird die südöstliche, nicht für betriebliche Zwecke benötigte, rund 0,26 ha umfassende „Restfläche“ des Grundstücks Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 22 als Ausgleichsfläche im Bebauungsplan festgesetzt. Die Aufforstung der nördlichen Ausgleichsfläche entspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes als „Fläche für Wald“. Die südöstliche Ausgleichsfläche ist im Flächennutzungsplan zwar als Teil der umgebenden „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Allerdings ist die vorgesehene Anlage eines Gehölzstreifens bzw. einer Extensivwiese / Blumenwiese innerhalb von unverändert landwirtschaftlich nutzbaren Flächen einer „Feldrandgestaltung“ durch eine gliedernde Gehölzstruktur bzw. einer Extensivierung landwirtschaftlicher Flächen gleichzusetzen und steht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes somit nicht entgegen. Zudem wird dadurch den Zielen des Landschaftsplanes für diesen Bereich entsprochen, wonach insbesondere in landwirtschaftlich intensiv genutzten Bereichen eine Anreicherung durch Anpflanzungen von bodenständigen Gehölzen oder die Anlage von Biotopen erfolgen soll. 9. Waldumwandlung / Ersatzaufforstung Der gesamte „Änderungsbereich 1“ wird vom Regionalforstamt Niederrhein als „Wald“ eingestuft. Gemäß § 39 Landesforstgesetz NRW (LFoG) bedarf die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde. Nach Vorgabe der Forstbehörde muss aufgrund des geringen Waldanteils in der Stadt Krefeld eine Ersatzaufforstung im Verhältnis (Waldinanspruchnahme / Ersatzaufforstung) 1:2 erfolgen. Es wird angemerkt, dass durch die Festlegung der Aufforstung der 7 ha umfassenden, nördlich des Sondergebietes gelegenen Ausgleichsfläche Gemarkung Fischeln, Flur 28, Nr. 6 im Bebauungsplan die Ersatzaufforstungspflichten vollumfänglich erfüllt werden können. 22 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld 10. VI. Planinhalte Artenschutz Ein Abgleich der Verträglichkeit der geplanten Nutzung im gesamten Bebauungsplangebiet mit den Vorgaben des Artenschutzes wurde durch das Fachbüro ökoplan Hemmer, Moers, vorgenommen. Die Artenschutzprüfung (Stufe 1 – Vorprüfung) kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem geplanten Vorhaben – unter Beachtung der in Kapitel 4.1 des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags von September 2016 benannten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen – artenschutzrechtliche Verbotstatbestände weitgehend ausgeschlossen werden können. Sollte mit der Umsetzung der Bauleitplanung eine konkrete bauliche Inanspruchnahme bzw. Verlagerung des südwestlichen Versickerungsbeckens im Sondergebiet verbunden sein, so ist im Zusammenhang mit der Bauantragslegung durch Untersuchungen zu prüfen, ob ein aktuelles Brutvorkommen der Waldschnepfe besteht. Wenn ein Brutvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind vor der Umsetzung des Vorhabens (Rückbau des Versickerungsbeckens) geeignete Ausgleichsmaßnahmen durch Anlage eines Ersatzlebensraums in räumlicher Nähe umzusetzen. Anzumerken ist, dass durch vorgesehene Einbeziehung der Ausgleichsflächen in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes auch die öffentliche Verkehrsfläche der Anrather Straße Bestandteil des Bebauungsplangebietes wird. Da bauleitplanerisch jedoch keine Änderungen vorgesehen sind, ist eine explizite nachträgliche artenschutzrechtliche Betrachtung nicht erfolgt. Sollten sich wider Erwarten im Rahmen der konkreten Baumaßnahmen dort Eingriffe ergeben, ist der betroffene Bereich, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, ggf. im Rahmen der Bauantragslegung nachträglich zu untersuchen. 23 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VII. VII. Flächenbilanz Flächenbilanz In der nachfolgenden Tabelle sind nur Flächen aufgeführt, für die mit der 1. Änderung des Flächennutzungsplans Änderungen in den Darstellungen erfolgen sollen. bisherige Darstellungen: zukünftige Darstellungen: Fläche für Wald Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ 2,45 Fläche für die Landwirtschaft Sondergebiet „Frachtpostzentrum“ 0,8 Flächen mit geänderten Darstellungen (Summe) Flächen in ha (ca.) 3,25 Tab. 1: Flächenbilanz VIII. Umweltbericht Für das Bauleitplanverfahren ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB in die Begründung aufzunehmen. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB erstellt. Dieser Umweltbericht ist als Teil B der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung als separates Dokument erstellt. Im Rahmen des Umweltberichtes werden die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, die sich aufgrund der Flächennutzungsplanänderung ergeben können, prognostiziert und bewertet. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der planungsrechtlich ermöglichten Neuversiegelung von bis zu ca. 6,5 ha Fläche, abwägungserhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden resultieren. Da das derzeitige Betriebsgelände keine Flächenreserven bietet und eine Verlagerung des gesamten Paketzentrums oder einzelner Anlagenbestandteile keine zielführende Alternative darstellt, ist die räumliche Vergrößerung des Betriebes, einschließlich der Überplanung von landwirtschaftlich genutzter Fläche und Wald sowie der großflächigen Bodenversiegelung die einzig verbleibende Möglichkeit, die betrieblichen Abläufe zukünftig wirtschaftlich und kundengerecht am vorhandenen Standort fortführen zu können. 24 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld VIII. Umweltbericht Die Auswirkungen auf die übrigen Schutzgüter sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen als nicht erheblich zu werten. Diese Begründung wurde erstellt unter Mitwirkung der INGENIEURGESELLSCHAFT GIERSE - KLAUKE MBH EMHILDISSTRAßE 16, 59872 MESCHEDE TEL.: 0291-9913-0; E-MAIL: INFO@IGK-MESCHEDE.DE BEARBEITUNG: DIPL.-ING. CHRISTINA SONDERMANN / M. SC. SABINE KEßLER Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter 25 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Planbegründung (Teil A der Begründung) und den dazugehörenden Umweltbericht (Teil B der Begründung) der 1. Änderung des Flächennutzungsplans in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 26