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Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
80 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:04
Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag) Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag) Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag) Verwaltungsvorlage (Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5467/18 36 Beratungsfolge Sitzungstermin Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.07.2018 Beschlussform Betreff Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag Beschlussentwurf Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag als nicht erforderlich ab. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter über 011 an Büro OB Drucksache 5467/18 Seite - 2 - Begründung Mit Schreiben vom 19.02.2018 an den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld bittet Herr ______________ den Oberbürgermeister, den Bürgerantrag nach § 24 GO NRW gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Krefeld an den Haupt- und Beschwerdeausschuss weiterzuleiten bzw. die Anregung gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld dem Ausschuss zuzuweisen und den (folgenden) Antrag in der nächsten Sitzung abstimmen zu lassen: " Der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfiehlt dem Oberbürgermeister, durch den Rat der Stadt Krefeld beschließen zu lassen, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Berliner Straße zwischen A57 und Glockenspitz, auf der Untergath und auf der Obergath, statt mit 50 km/h anzuordnen, die Straßen entsprechend zu beschildern und die Grüne an den LZAen auf die geänderte Geschwindigkeit anzupassen. Mit einer anregungsgemäßen Beschlussfassung im Rat bzw. dem zuständigen Fachausschuss sowie der Vornahme der Beschilderung durch die Verwaltung erklärt der Haupt- und Beschwerdeausschuss die Anregung für erledigt." Zum Bürgerantrag kommt die Stadt Krefeld zu folgender Beurteilung: Die Stadt Krefeld hat 2010 durch Ratsbeschluss vom 09.09.2010 Ihr Einvernehmen zu den im Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) festgesetzten Maßnahmen erteilt. Der Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) wurde nach bis dahin zweijähriger Vorarbeit von der für die Aufstellung zuständigen Behörde, der Bezirksregierung Düsseldorf beschlossen und am 01. Oktober 2010 in Kraft gesetzt. Seit dem sind die getroffenen Verkehrsmaßnahmen des LRP KR fristgerecht umgesetzt worden und entfalten ihre Wirksamkeit. Die Minderungseffekte der aus Einzelmaßnahmen und Maßnahmenpaketen des Luftreinhalteplans resultierenden Luftschadstoff-Immissionen wurden seinerzeit bereits vom LANUV ermittelt. Eine Änderung einzelner, satzungsgemäß von der Bezirksregierung festgesetzter Maßnahmen sind ohne eine qualifizierte Untersuchung der immissionsmindernden Effekte der Verkehrsänderungen und einen diesbezüglichen Beschluss der Bezirksregierung nicht möglich. Der Stand der Maßnahmenumsetzung des Luftreinhalteplans in Krefeld kann den Berichten der Stadt Krefeld aus den Jahren 2010 bis 2017 an die Bezirksregierung Düsseldorf entnommen werden. Anhand der Berichte und Messdaten des LANUV zeigt sich, dass Krefeld fast alle Minderungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt hat. Bezirksregierung Düsseldorf und Stadt Krefeld gehen davon aus, dass diese Maßnahmenumsetzung einschließlich der Geschwindigkeitsreduzierung (Tempo 50) auf der 5 km langen Straße der Obergath und Untergath sowie der Berliner Straße zur entsprechenden Reduzierung der Luftschadstoff-Immissionen in Krefeld geführt hat. Die Messdaten des LANUV können den hier beigefügten Tabellen und Graphiken entnommen oder auf den Internetseiten des LANUV heruntergeladen werden. Seit drei Jahren kann der Grenzwert für Stickstoffdioxid-Immissionen (NO2) von 40 µg/m3 (Jahresmittelwert) eingehalten werden. Die Stadt Krefeld hat zwischenzeitlich nach diesbezüglichen Beschwerden über Staus an den LSA-gesteuerten Kreuzungen in den Hauptverkehrszeiten, die Wirkung des mangelnden Verkehrsflusses auf der Obergath/Untergath gutachterlich untersuchen lassen. Gutachtengemäß kann eine Verbesserung des Verkehrsflusses und damit eine weitere Verminderung der Luftschadstoffimmissionen auf Ober- und Untergath erreicht werden. Die Stadt Krefeld hat hierzu die verkehrsmengenabhängige Optimierung der LSA-Schaltungen einschließlich der Heraufsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 auf Tempo 70 auf der Untergath untersuchen lassen. Sie bereitet nunmehr die diesbezügliche verkehrstechnische Planung der Straßen Obergath und Untergath vor (LZA-Schaltungen, Beschilderung). Der Antragsteller befürwortet eine Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 auf Tempo 60, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von zuvor Tempo 60 auf Tempo 50 hinsichtlich der Immissionsreduktion nichts gebracht haben kann, da, mit Drucksache 5467/18 Seite - 3 - Verweis auf diesbezügliche Untersuchungen im Luftreinhalteplan Krefeld, zwischen Tempo 50 und Tempo 60 kein Immissionsunterschied bestanden habe. Dazu ist festzustellen, dass die Stadt auf der Berliner Straße und auf den Straßen Obergath und Untergath zuvor Tempo 70 und nicht Tempo 60 eingerichtet hatte und nunmehr beabsichtigt, auf der Obergath/Untergath zu Tempo 70 zurückkehren. Im Zusammenwirken mit verkehrsmengenabhängig geschalteten LSA-Anlagen lassen sich gemäß den Verkehrsuntersuchungen die besten Effekte und Verbesserungen für den Verkehrsfluss und die Reduktion der Luftschadstoff-Immissionen erzielen. Darüber hinaus sind gleichzeitig weitere Verbesserungen des Verkehrsflusses auf der Kölner Straße erforderlich, da sich in der Zufahrt zur Untergath immer wieder Staus bilden, die ebenso zur Verschlechterung der Luftqualität im Kreuzungsbereich Obergath - Untergath - Kölner Straße beitragen. Dagegen ist auf der Berliner Straße keine Verbesserung der Luftschadstoff-Immissionen durch das Heraufsetzen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 70 zu erwarten, da es auch bei Tempo 50 nicht zu übermäßigem Stop-and-Go-Verkehren (häufige Halte- und Wiederanfahr-Vorgänge, Verlängerungen der Staulängen, und nicht abgestimmte Grünphasen) kommt. Auf dieser Straße sollen Luftreinhaltung, Lärmschutz und Verkehrssicherheit daher weiterhin Vorrang behalten. Die Problematik mangelnden Verkehrsflusses auf der Obergath/Untergath und an anderen Straßen ist der Stadt Krefeld bekannt. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Verkehrsuntersuchungen bereitet die Stadt Krefeld für die Obergath/Untergath bereits eine effektive Grüne Welle vor. Ein diesbezüglicher Beschluss, wie im o. g. Bürgerantrag beantragt, ist aus Sicht der Stadt Krefeld nicht zielführend und überholt. Der Bürgerantrag ist darüber hinaus nicht sachgerecht, da er die Verkehrssituation vor der Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung und die nunmehr neu geplante Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 nicht adäquat berücksichtigt. Der beantragte Beschluss ist nicht erforderlich. Der Bürgerantrag wird deswegen abgelehnt. Anlage(n): (1) Luftqualität_Krefeld_2017.pdf Drucksache 5467/18 Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5467/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: