Daten
Kommune
Krefeld
Größe
80 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5467/18
36
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.07.2018
Beschlussform
Betreff
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW; hier: Geschwindigkeitsbeschränkungen
auf der Berliner Straße, Untergath und Obergath / Bürgerantrag
Beschlussentwurf
Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt
den Bürgerantrag als nicht erforderlich ab.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
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mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
über
011
an
Büro
OB
Drucksache 5467/18
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Begründung
Mit Schreiben vom 19.02.2018 an den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld bittet Herr
______________ den Oberbürgermeister, den Bürgerantrag nach § 24 GO NRW gemäß § 7 Abs.
1 der Hauptsatzung der Stadt Krefeld an den Haupt- und Beschwerdeausschuss weiterzuleiten
bzw. die Anregung gemäß § 1 Abs. 1 der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld dem Ausschuss zuzuweisen und den (folgenden) Antrag in der nächsten Sitzung abstimmen zu lassen:
" Der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfiehlt dem Oberbürgermeister, durch den Rat der
Stadt Krefeld beschließen zu lassen, die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Berliner Straße
zwischen A57 und Glockenspitz, auf der Untergath und auf der Obergath, statt mit 50 km/h anzuordnen, die Straßen entsprechend zu beschildern und die Grüne an den LZAen auf die geänderte
Geschwindigkeit anzupassen. Mit einer anregungsgemäßen Beschlussfassung im Rat bzw. dem
zuständigen Fachausschuss sowie der Vornahme der Beschilderung durch die Verwaltung erklärt
der Haupt- und Beschwerdeausschuss die Anregung für erledigt."
Zum Bürgerantrag kommt die Stadt Krefeld zu folgender Beurteilung:
Die Stadt Krefeld hat 2010 durch Ratsbeschluss vom 09.09.2010 Ihr Einvernehmen zu den im Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) festgesetzten Maßnahmen erteilt. Der Luftreinhalteplan Krefeld
(LRP KR) wurde nach bis dahin zweijähriger Vorarbeit von der für die Aufstellung zuständigen Behörde, der Bezirksregierung Düsseldorf beschlossen und am 01. Oktober 2010 in Kraft gesetzt.
Seit dem sind die getroffenen Verkehrsmaßnahmen des LRP KR fristgerecht umgesetzt worden
und entfalten ihre Wirksamkeit. Die Minderungseffekte der aus Einzelmaßnahmen und Maßnahmenpaketen des Luftreinhalteplans resultierenden Luftschadstoff-Immissionen wurden seinerzeit
bereits vom LANUV ermittelt. Eine Änderung einzelner, satzungsgemäß von der Bezirksregierung
festgesetzter Maßnahmen sind ohne eine qualifizierte Untersuchung der immissionsmindernden
Effekte der Verkehrsänderungen und einen diesbezüglichen Beschluss der Bezirksregierung nicht
möglich.
Der Stand der Maßnahmenumsetzung des Luftreinhalteplans in Krefeld kann den Berichten der
Stadt Krefeld aus den Jahren 2010 bis 2017 an die Bezirksregierung Düsseldorf entnommen werden. Anhand der Berichte und Messdaten des LANUV zeigt sich, dass Krefeld fast alle Minderungsmaßnahmen erfolgreich umgesetzt hat. Bezirksregierung Düsseldorf und Stadt Krefeld gehen
davon aus, dass diese Maßnahmenumsetzung einschließlich der Geschwindigkeitsreduzierung
(Tempo 50) auf der 5 km langen Straße der Obergath und Untergath sowie der Berliner Straße zur
entsprechenden Reduzierung der Luftschadstoff-Immissionen in Krefeld geführt hat. Die Messdaten des LANUV können den hier beigefügten Tabellen und Graphiken entnommen oder auf den
Internetseiten des LANUV heruntergeladen werden. Seit drei Jahren kann der Grenzwert für Stickstoffdioxid-Immissionen (NO2) von 40 µg/m3 (Jahresmittelwert) eingehalten werden.
Die Stadt Krefeld hat zwischenzeitlich nach diesbezüglichen Beschwerden über Staus an den
LSA-gesteuerten Kreuzungen in den Hauptverkehrszeiten, die Wirkung des mangelnden Verkehrsflusses auf der Obergath/Untergath gutachterlich untersuchen lassen. Gutachtengemäß kann eine
Verbesserung des Verkehrsflusses und damit eine weitere Verminderung der Luftschadstoffimmissionen auf Ober- und Untergath erreicht werden. Die Stadt Krefeld hat hierzu die verkehrsmengenabhängige Optimierung der LSA-Schaltungen einschließlich der Heraufsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 auf Tempo 70 auf der Untergath untersuchen lassen. Sie bereitet nunmehr die diesbezügliche verkehrstechnische Planung der Straßen Obergath und Untergath
vor (LZA-Schaltungen, Beschilderung).
Der Antragsteller befürwortet eine Änderung des Geschwindigkeitsbegrenzung von Tempo 50 auf
Tempo 60, verbunden mit dem Hinweis, dass eine Reduzierung der Geschwindigkeit von zuvor
Tempo 60 auf Tempo 50 hinsichtlich der Immissionsreduktion nichts gebracht haben kann, da, mit
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Verweis auf diesbezügliche Untersuchungen im Luftreinhalteplan Krefeld, zwischen Tempo 50 und
Tempo 60 kein Immissionsunterschied bestanden habe. Dazu ist festzustellen, dass die Stadt auf
der Berliner Straße und auf den Straßen Obergath und Untergath zuvor Tempo 70 und nicht Tempo 60 eingerichtet hatte und nunmehr beabsichtigt, auf der Obergath/Untergath zu Tempo 70 zurückkehren. Im Zusammenwirken mit verkehrsmengenabhängig geschalteten LSA-Anlagen lassen
sich gemäß den Verkehrsuntersuchungen die besten Effekte und Verbesserungen für den Verkehrsfluss und die Reduktion der Luftschadstoff-Immissionen erzielen. Darüber hinaus sind gleichzeitig weitere Verbesserungen des Verkehrsflusses auf der Kölner Straße erforderlich, da sich in
der Zufahrt zur Untergath immer wieder Staus bilden, die ebenso zur Verschlechterung der Luftqualität im Kreuzungsbereich Obergath - Untergath - Kölner Straße beitragen.
Dagegen ist auf der Berliner Straße keine Verbesserung der Luftschadstoff-Immissionen durch das
Heraufsetzen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 70 zu erwarten, da es auch bei Tempo
50 nicht zu übermäßigem Stop-and-Go-Verkehren (häufige Halte- und Wiederanfahr-Vorgänge,
Verlängerungen der Staulängen, und nicht abgestimmte Grünphasen) kommt. Auf dieser Straße
sollen Luftreinhaltung, Lärmschutz und Verkehrssicherheit daher weiterhin Vorrang behalten.
Die Problematik mangelnden Verkehrsflusses auf der Obergath/Untergath und an anderen Straßen ist der Stadt Krefeld bekannt. Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Verkehrsuntersuchungen bereitet die Stadt Krefeld für die Obergath/Untergath bereits eine effektive Grüne Welle
vor. Ein diesbezüglicher Beschluss, wie im o. g. Bürgerantrag beantragt, ist aus Sicht der Stadt
Krefeld nicht zielführend und überholt. Der Bürgerantrag ist darüber hinaus nicht sachgerecht, da
er die Verkehrssituation vor der Herabsetzung der Geschwindigkeitsbegrenzung und die nunmehr
neu geplante Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 70 nicht adäquat berücksichtigt.
Der beantragte Beschluss ist nicht erforderlich. Der Bürgerantrag wird deswegen abgelehnt.
Anlage(n):
(1) Luftqualität_Krefeld_2017.pdf
Drucksache 5467/18
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5467/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: