Daten
Kommune
Krefeld
Größe
71 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage Nr. 5049/18
1
Für den Bebauungsplan wird der Satzungsbeschluss vorgeschlagen. Zur Abgrenzung
des Plangebietes siehe Anlage 1.
Der Plan erhält die Bezeichnung:
Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld
I.
Aufstellung des Bebauungsplanes
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 wurde
durch den Rat der Stadt am 29.09.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 22.09.2016 beschlossen.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß
§ 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen
im beschleunigten Verfahren durchzuführen:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im
Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der
Flora-Fauna-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Der Bebauungsplan Nr. 801 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen
des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 801 erfüllt:
Die Überplanung der aufgegebenen Jugendverkehrsschule ist als Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen. Die Brachfläche ist in den übrigen besiedelten
Bereich westlich der Erkelenzer Straße, südlich der Kimplerstraße und östlich der
Straße Altmühlenfeld eingebunden und ist diesem zugehörig. Als andere Maßnahme
der Innenentwicklung gilt die Einbeziehung der vorhandenen Wohnbebauung mit
Qualifizierung des Planungsrechtes.
Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze
von weniger als 2 ha.
Die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche Feuer-/Rettungswache und das WA-Gebiet
umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die Zweckbestimmung oder
den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen.
Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen
FFH-Gebiet Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk [DE-4605301] etwa 4 km).
Begründung zur Vorlage Nr. 5049/18
II.
2
Anlass und Ziele der Planung
Der aktuelle Standort des Löschzuges Fischeln der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf der
Kölner Straße 618-620 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht
mehr akzeptabel. Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Notwendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Standort ist zudem planungsrechtlich nicht gesichert. Eine gleichartige
Problemlage gilt für die ehemalige Rettungswache Süd an der Kölner Straße/WilhelmStefen-Straße. Ein Ausrücken von Rettungswagen der neuen Generation war hier nicht
mehr möglich, so dass die Rettungswache Süd übergangsweise an die Obergath 33
verlegt wurde. Ein Neubau für die Feuer- und Rettungswache ist daher unabdingbar.
Beide Einheiten sollen nun an einem ausreichend großen und verkehrlich gut angebundenen Standort gebündelt werden. Hierfür zeigt das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule eine besondere Standortgunst. Dieses liegt städtebaulich integriert im
Stadtteil Fischeln und ist an eine leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden.
Der Einsatzbereich kann von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt
werden und ist von den Mitgliedern der FFW gut zu erreichen. Der Ausrückbereich für
die Rettungswache Süd umfasst neben dem Stadtteil Fischeln mit den Industriearealen
Stahldorf und Fichtenhain die Stadtteile Stahldorf, Königshof, Niederbruch und Teile
von Lehmheide. Damit liegt der geplante Standort zentral im Einsatzbereich. Gleiches
gilt für den Wachkreis der FFW Fischeln, dessen Einsatzgebiet im Südwesten bis nach
Forstwald reicht. Plankonforme Alternativen sind im zentralen Einsatzgebiet nicht vorhanden. Das Grundstück liegt im kommunalen Besitz, ist kurzfristig mobilisierbar und
kann als Brachfläche reaktiviert werden.
Am östlichen Rand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache wird
der Grünzug aus den südlichen Wohngebieten zum Stadtpark Fischeln fortgesetzt. Das
Teilstück dient als wichtiger Lückenschluss und sichert eine durchgehende Verbindung
zum erholungsbedeutsamen Stadtpark. Mit der Anlage des Grünzuges entsteht ein
Restgrundstück, das für die Errichtung eines Einzel-/Doppelhauses genutzt werden
soll. Die bestehende Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße soll
mit eingeschränkten Erweiterungsmöglichkeiten bestandssichernd als allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Für die Wohnbebauung besteht lediglich Planrecht in Form des einfachen Bebauungsplanes Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und
Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - (Rechtskraft: 01.08.1970)
mit unzureichender Festsetzungstiefe. Teile der Kimplerstraße werden ebenfalls Gegenstand des Plangebietes, um hier das Planungsrecht anzupassen. Die Kimplerstraße ist
entgegen der örtlichen Situation teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 ist es:
Die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im
Stadtteil Fischeln zu schaffen,
die Grünverbindung südlich der Kimplerstraße bis zum Stadtpark Fischeln fortzuführen,
Begründung zur Vorlage Nr. 5049/18
3
die bestehende Wohnbebauung zwischen Kimplerstraße und Altmühlenfeld als
allgemeines Wohngebiet (WA) planungsrechtlich zu sichern und um ein Baugrundstück für ein Einzel-/Doppelhaus zu ergänzen sowie
die Kimplerstraße als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.
III.
Bisherige Verfahrensschritte
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet
werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde zur besseren Information
der Anwohner vorgeschlagen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
22.09.2016. Diese wurde am 14.12.2016 in öffentlicher Veranstaltung abgehalten. Das
Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage als Anlage 2 beigefügt.
Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer
Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang mit diesen Stellungnahmen sind in der Anlage 3 dokumentiert.
Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist
die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver,
die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt
einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt
und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 03.11.2016 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern. Die im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang
mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Fischeln erfolgte am 28.09.2016 in der 13. Sitzung
der Bezirksvertretung Fischeln. Die Bezirksvertretung Fischeln hat den Bebauungsplanvorentwurf zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen ihrer Anhörung zur
Bauleitplanung zur Kenntnis genommen. In der Sitzung wurden die Kimplerstraße als
verkehrstechnischer Engpass sowie notwendige Lärmschutzmaßnahmen thematisiert.
Zum Umgang mit diesen Themen wird auf die Anlage 3 (Punkte I. b), c) und g) verwiesen.
Begründung zur Vorlage Nr. 5049/18
4
Im Rahmen ihrer Anhörung zur Bauleitplanung hat die Bezirksvertretung Fischeln in
ihrer 21. Sitzung am 16.11.2017 den Bebauungsplanentwurf zur Offenlage zur Kenntnis genommen. In der Sitzung wurde mehrfach die Altlastenproblematik thematisiert.
Neben der Herkunft der Altablagerungen wurde nachgefragt, warum die Altablagerung
nun erstmalig versiegelt werden soll und eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht
schon früher veranlasst wurde. Zur Herkunft der Altablagerungen konnten keine Angaben getätigt werden. In den Auffüllungen wurden überwiegend Bauschutt, Schlacke,
Asche und teerhaltige Materialien wie Dachpappen und Schwarzdeckenreste vorgefunden. Die Umweltvorschriften waren zum Zeitpunkt der Verfüllung weniger streng als
heute. Gegenüber den Erhebungen aus dem Jahr 1991 hat sich der Grundwasserflurabstand von damals 7 m auf aktuell 5 m verändert, so dass sich Teile der Auffüllungen erstmalig innerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches befinden. Trotz des
Kontaktes des Deponiekörpers zum oberen Grundwasser-Leiter wurden keine nennenswerten Schadstoff-Konzentrationen nachgewiesen. Aus gutachterlicher Sicht ist
derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die auf dem
Gelände geplante Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen
realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung des
Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies
über hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden.
Weiterhin wurde erfragt, ob für die Kimplerstraße Straßenausbaubeiträge für die Anwohner anfallen. Dies konnte verneint werden. Auf der Kimplerstraße soll lediglich das
Parken durch Ummarkierungen neu geordnet werden.
Auch die optionale Lichtsignalanlage für die Feuer/Rettungswache wurde angesprochen. Im Schallgutachten wird vorgeschlagen die Rettungsausfahrt durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage zu regeln, um möglichst auf den Einsatz des Martinhorns verzichten zu können (Minimierung Geräuschbelastung). Es handelt sich hierbei
um eine organisatorische Maßnahme, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden
kann. Außerdem liegen die ggf. notwendigen Standorte der Lichtsignalanlage außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans. Nähere Bestimmungen sind auf der
Ebene der nachgeordneten Baugenehmigung zu treffen. Durch den Verzicht auf das
Martinshorn einschließlich Blaulicht können auch störende Lichtimmissionen für die
angrenzende Wohnbebauung vermieden werden.
Die eingriffsnahe Realisierung von Ersatzpflanzungen wurde wiederholt aufgegriffen.
Im Bebauungsplan wurde ein Hinweis zur Baumschutzsatzung aufgenommen, dass die
nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen im nördlich gelegenen Stadtpark
Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe zu pflanzen sind.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
In seiner Sitzung am 05.12.2017 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung
vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 801 beschlossen.
Begründung zur Vorlage Nr. 5049/18
5
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2018 bis einschließlich 06.02.2018 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage sind keine Stellungnahmen eingegangenen.
Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB waren mit Schreiben vom 18.12.2017 aufgefordert, sich bis zum 06.02.2018
zur vorgelegten Planung zu äußern. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden
nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Die im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und der vorgeschlagene Umgang
mit diesen Stellungnahmen sind ebenfalls in der Anlage 3 dieser Vorlage aufgeführt.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
IV.
Verfahrensabschluss
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes werden folgende Bebauungspläne innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt:
Bebauungsplan Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen
Anrather Straße und Kimplerstraße Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 werden alle gefassten
Beschlüsse der folgenden Bebauungspläne aufgehoben:
Bebauungsplan Nr. 757 - Beiderseits Erkelenzer Straße / nördlich Anrather
Straße Der Bebauungsplan konnte nicht vollständig aus den Darstellungen des bisher wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden. Da der Bebauungsplan Nr. 801 im
beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung
angepasst werden und bedarf nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit müssen Bauleitpläne an die Ziele der
Raumordnung angepasst sein. Die Regionalplanungsbehörde äußerte zur vorgelegten
Anpassung des Flächennutzungsplanes gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 08.01.2018, Aktenzeichen: 32.02.01.01-0014/BP_8011533, keine landesplanerischen Bedenken.
Der Bebauungsplan Nr. 801 kann somit als Satzung beschlossen werden.
Weitere Informationen sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die
der Vorlage als Anlage 4 beigefügt ist.