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Verwaltungsvorlage (BP 801 Abwägung Stellungnahmen_Anlage 3.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
466 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:05

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 1 Abwägung der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- (siehe unter I.) und Behördenbeteiligung (siehe unter II.) sowie öffentlichen Auslegung (siehe unter III.) und formellen Behördenbeteiligung (siehe unter IV.) eingegangenen Stellungnahmen. I. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Danach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Im vorliegenden Fall wurde zur besseren Information der Anwohner vorgeschlagen, eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Mit der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 22.09.2016. Diese wurde am 14.12.2016 in öffentlicher Veranstaltung abgehalten. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt (siehe Anlage 2). Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern. Im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung wurde der Neubau für die FFW Fischeln sowie die Rettungswache Süd grundsätzlich begrüßt, jedoch wurde der vorgeschlagene Standort kritisch hinterfragt. Im Wesentlichen wurden folgende Problemfelder thematisiert: a) b) c) d) Berücksichtigung von Alternativstandorten / Standortaufgabe Berücksichtigung der Immissionen durch Feuer-/Rettungswache Leistungsengpässe der Kimplerstraße für Einsatzfahrten, Ausbauerfordernis Wegfall von Parkplätzen auf der Kimplerstraße / Kompensationserfordernis Abwägung a) Die Standortalternativenprüfung fällt in der Systematik von vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Flächennutzungsplanung mit ihrer Grundkonzeption für die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. Es geht um unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten der städtebaulichen Aufgabe innerhalb des vorgegebenen Gebiets, also z. B. um die Stellung der Baukörper, die Höhe der Baukörper, die Führung der Erschließungssysteme oder die Lage von Grünflächen. Wegen der Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächennutzungsplan (FNP) verwiesen werden. Im wirksamen FNP ist der Standort der ehemaligen Jugendverkehrsschule als Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ dargestellt. Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu prüfen. Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass im Siedlungsbestand in gleicher Weise geeignete Möglichkeiten zur Erreichung des Planungsziels bestehen, Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 2 verlangt das Gesetz, dass diese bevorzugt werden. Auch dieser Umstand spricht für die Inanspruchnahme des vorbestimmten Standortes an der Kimplerstraße. Als alternative Planungsmöglichkeit wurde auch geprüft, ob ein Neubau am Standort der heutigen FFW Fischeln möglich ist. Diese Option musste jedoch schon früh verworfen werden, da die Platzverhältnisse am Standort völlig unzureichend sind. Auch eine Zusammenlegung von Feuer- und Rettungswache wäre nicht möglich gewesen. Der Standort auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule ist mit dem Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz abgestimmt und wiederholt als sowohl einsatztaktisch günstig als auch gut von den Mitgliedern des Löschzuges Fischeln erreichbar bewertet worden. In der Vergangenheit diskutierte Standorte wie z. B. südlich der Splittersiedlung Steinrath wurden als strategisch ungünstig eingestuft. Die Wegedistanzen zur Feuerwache sowie zu den potentiellen Einsätzen wären zu weit. Erforderliche Hilfsfristen von 10 Minuten können nicht eingehalten werden. Der Ausrückbereich für die Rettungswache Süd und der Wachkreis der FFW Fischeln versorgen nicht nur den Stadtteil Fischeln, sondern das gesamte südwestliche Stadtgebiet. Damit liegt der geplante Standort räumlich zentral im Einsatzbereich und kann über die Hauptverkehrsstraße Erkelenzer Straße in den meisten Einsatzfällen schnell bedient werden. Die weniger leitungsfähige Kimplerstraße wird nur nachrangig als Rettungsweg genutzt. Die Haupteinsatzrouten für Rettungseinsätze sind durch das Vorbehaltsstraßennetz vorgegeben, an das die neue Feuer-/Rettungswache unmittelbar anschließt. Die Feinerschließung erfolgt immer über das untergeordnete Straßennetz. Das Haupteinsatzgebiet [Siedlungsschwerpunkt (Einwohner, Beschäftigte), Sachwerte (Wohnen, Gewerbe)] liegt nördlich, südlich und westlich der Feuer-/Rettungswache und ist damit vom geplanten Standort verkehrsmäßig gut zu erreichen. Eine Auswertung der Einsatzstatistik der FFW Fischeln für das 1. Halbjahr 2016 hat ergeben, dass unter der Annahme, die neue Feuerwache sei auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule bereits in Betrieb, von 40 Einsätzen lediglich fünf über die Kimplerstraße hätten abgewickelt werden müssen. Wenngleich sich der Standort in der Gesamtbetrachtung nicht als der optimalste darstellt, so ist er doch von den möglichen Standorten, die diskutiert wurden, der mit den größten Gunstfaktoren. Das Grundstück liegt im kommunalen Besitz, ist kurzfristig mobilisierbar, zeigt durch seine Randlage zum Stadtpark Fischeln eine geringe Störanfälligkeit und kann als Brachfläche reaktiviert werden. Plankonforme Alternativen, die im zentralen Einsatzgebiet mit gleichen oder ähnlichen Attributen aufwarten können, sind nicht vorhanden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. b) Eine Feuer-/Rettungswache stellt keine gewerbliche Nutzung bzw. Anlage im eigentlichen Sinne der TA Lärm dar, so dass eine Beurteilung der Geräuschimmissionen nur in Anlehnung an die Regularien der TA Lärm erfolgen kann. Diese Anlagen unterliegen nach Maßgabe des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW nur im Normalbetrieb (Übung, Ausbildung, Wartung), nicht jedoch im Einsatz, einer immissionstechnischen Beurteilung. Die im Einsatzfall durch Fahrzeugbewegungen, Alarmsignale, Martinshörnern etc. verursachten Geräuschimmissionen unterliegen keiner immissionsschutztechnischen Reglementierung. In diesem Fall gilt Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 3 das Gebot, die Geräuschbelastung für die Anwohner im unmittelbaren Umfeld der Feuer- und Rettungswache so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung ist zu beachten, dass Feuer- und Rettungswachen als Anlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelten. Sie erfüllen hoheitliche Aufgaben. Für diese Einrichtungen gelten höhere Zumutbarkeitsschwellen. Die geplante Anordnung eines Gerätehauses der FFW in direkter Nachbarschaft zu Wohngebieten birgt immissionsrechtliche Konflikte. Unabhängig von der Frage, ob für den Regelbetrieb eines Gerätehauses der FFW, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm zwingend nachzuweisen ist, sind die Ansprüche der unmittelbar betroffenen Nachbarschaft auf die angemessene Berücksichtigung des Schallschutzes zwingend zu beachten. Nach den Kriterien einer sachgerechten Abwägung wurde die Lärmbelastungen aus dem Normalbetrieb in einem Lärmgutachten ermittelt sowie der Einsatzbetrieb abgeschätzt. Es wurde der Nachweis erbracht, dass der Normalbetrieb der geplanten Feuer-/Rettungswache in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führt, sofern entsprechende Vermeidungsmaßnahmen (Ausrichtung des Übungshofes in Richtung Stadtpark Fischeln, Einhausung Waschplatz, Untersagung des Übungsbetriebes nach 22 Uhr) ergriffen werden. Um auf die Verwendung des Martinshorns im Einsatzfall verzichten zu können und dem Gebot zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen, ist eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Betracht zu ziehen. Es kann bei Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage berechtigt davon ausgegangen werden, dass das Signalhorn in der Regel erst im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen eingeschaltet wird. Der Stellungnahme wird gefolgt. c) Der Verkehr der Feuer-/Rettungswache stellt einen Sonderfall dar, da er nur sporadisch entsteht und der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe dient. Die Feuer- und Rettungswache sind hinsichtlich ihres induzierten Verkehrsaufkommens unterschiedlich zu bewerten. Für die Rettungswache gilt eine 24 Stunden-Besetzung mit zwei Mitarbeitern. Aktuell wird der Rettungswagen der RW Süd jährlich zu etwa 3.000 Einsätzen alarmiert. Von der neuen Rettungswache würden damit gemittelt täglich rund 16 Fahrbewegungen im Quell- und Zielverkehr ausgehen, die einsatztaktisch und vom räumlichen Einsatzgebiet der Rettungswache Süd überwiegend von der Erkelenzer Straße abgewickelt werden. Die Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr werden gewöhnlich werktags zwischen 17.00 und 6.00 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen rund um die Uhr alarmiert. Das Gerätehaus ist keine Dienststelle im herkömmlichen Sinn und ist in der überwiegenden Zeit nicht besetzt. Die Löschgruppe Fischeln wird im Durchschnitt zu ca. 75 Einsätzen pro Jahr alarmiert und rückt hierzu mit maximal zwei Löschfahrzeugen und zwei Mannschaftstransportwagen aus. Alle 14 Tage findet für alle Mitglieder ein Übungsabend statt, bei dem auch Fahrten mit den Einsatzfahrzeugen erfolgen. Der Löschzug hat aktuell 46 aktive Mitglieder. Im Jahresdurchschnitt kommen 22 von Ihnen bei einer Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 4 Alarmierung zum Gerätehaus. Im Extremfall würden 30 Feuerwehrleute alarmiert, dies ist die maximale Beförderungskapazität der Einsatzfahrzeuge. Die Kameraden kommen im Normalfall aus Fischeln. Aufgrund von Erfahrungswerten sowie der Herkunft der Mitglieder kann ungefähr abgeschätzt werden, mit welchen Verkehrsmitteln diese im Alarmfall die Dienststelle aufsuchen und welchen Anfahrtsweg diese wählen. Für 10 % der Mitglieder kann eine Anfahrt zu Fuß oder mit dem Rad angenommen werden. Die Übrigen suchen die Dienststelle mit dem PKW auf, wovon rund 40 % die Kimplerstraße aus Westen und rund 50 % die Kimplersraße aus Osten anfahren werden. Bei einem statistischen Einsatz alle fünf Tage wäre einsatzbedingt max. mit rund 60 motorisierten Fahrbewegungen durch Feuerwehrangehörige auf der Kimplerstraße zu rechnen. Eine Auswertung der Einsatzstatistik der FFW Fischeln für das 1. Halbjahr 2016 hat ergeben, dass bei unterstellter Besetzung der Feuerwache am geplanten Standort lediglich 1/8 der Einsätze über die Kimplerstraße hätten abgewickelt werden müssen. Durch die neue Feuer-/Rettungswache sind somit keine signifikanten Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung zu erwarten. Die Anzahl der Einsatzfahrten ist bezogen auf die Gesamtverkehrsbelegung der Kimplerstraße sowie der umliegenden Straßen als vernachlässigbar einzustufen. Ein Ausbau der Kimplerstraße ist nicht geplant. Diese soll ihren Charakter als Tempo 30-Zone behalten. Die Tempo-30-Zone stellt keinen Hinderungsgrund für den Betrieb einer Feuer-/Rettungswache dar. § 35 StVO befreit von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nur ein geringer Prozentsatz der Einsätze über die Kimplerstraße abgewickelt werden. Die Kimplerstraße wird mit ihrer derzeitigen Straßenbreite planungsrechtlich gesichert. Im Bereich der ehemaligen Jugendverkehrsschule verspringt die Kimplerstraße leicht nach Norden und vergrößert damit ihre Straßenverkehrsbreite. Auch dieser Versprung wird Bestandteil der festgesetzten Straßenverkehrsfläche. Für den Begegnungsfall Einsatzfahrzeug mit haltendem/parkendem Pkw steht damit die ausreichende Mindestfahrbahnbreite (3,05 m) zur Verfügung. Durch eine Neuordnung des Parkens auf der Kimplerstraße wird eine Rettungsgasse freigehalten. Außerhalb der markierten Parkstände sowie im Kreuzungsbereich Erkelenzer Straße/Kimplerstraße sind Parkverbote geplant. Die Neuordnung des ruhenden Verkehrs obliegt jedoch dem Verkehrsordnungsrecht und ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. d) Der ruhende Verkehr auf der Kimplerstraße wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 801 neu geordnet. Es sind auf beiden Seiten der Kimplerstraße jeweils fünf Stellplätze in Längsaufstellung vorgesehen. In den übrigen Bereichen soll ein absolutes Parkverbot eingerichtet werden, um eine Rettungsgasse freizuhalten. In der Summe wird sich der Bestand an Parkplätzen gegenüber der Ist-Situation nicht verändern. Die auf der westlichen Seite der Kimplerstraße (Fahrtrichtung Erkelenzer Straße) wegfallenden Parkplätze werden auf der östlichen Seite erstmalig neu eingerichtet. Die dort derzeit parkenden Fahrzeuge nutzen zweckfremd einen Seitenstreifen der ehemaligen Jugendverkehrsschule und sind nicht als reguläre Parkplätze zu zählen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 5 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. ----------------------------------------------------------Im Nachgang zu der öffentlichen Veranstaltung wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Jedoch wurde im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung von einer Anwohnerin eine Stellungnahmen zum Planverfahren eingebracht. Wenngleich die Stellungnahme außerhalb der formellen Beteiligungsfrist eingereicht wurde, ist diese als Abwägungsmaterial zu berücksichtigen. Frau N., Kimplerstraße, 47807 Krefeld, mit Schreiben vom 26.06.2016: Stellungnahme an den Oberbürgermeister der Stadt Krefeld: Die Gedanken zum Thema werden in chronologischer Reihenfolge vorgetragen: Als Grundschullehrerin in Vollzeit wird seit 1980 neben einer „eigenen“ Klasse sehr häufig auch als Fachlehrerin Verkehrserziehung in einem der 4. Schuljahre, in dem bekanntlich die „Radfahrprüfung“ durchgeführt wird, unterrichtet. Die drei vorgesehenen Besuche in der Jugendverkehrsschule in Fischeln waren für die Schüler immer mit freudiger Erwartung, Spannung und Aufregung verbunden gewesen. Es war etwas absolut anderes gewesen, wenn ein freundlich, aber bestimmt auftretender Polizist in Uniform (Kompliment im Nachhinein: Die beteiligten Herren erfüllten ihre Aufgabe sehr engagiert und kindgemäß) noch einmal erworbenes Wissen „abfragte“ (z. B. Einordnung und Bedeutung verschiedener Verkehrszeichen, Kriterien des verkehrssicheren Fahrrades, Reihenfolge der Punkte beim Linksabbiegen usw.) oder verschiedene Verkehrssituationen theoretisch an der Tafel „durchspielte“. Der praktische Teil war zwar fern der Realität auf öffentlichen Straßen (Schonwelt im Miniformat), dennoch erfolgte eine Schärfung der Sinne für bestimmte Situationen und Abläufe (z. B. Üben des Anfahrens, des Verlassens des Radweges, der Rücksichtnahme auf Fußgänger, des Verhaltens im Kreisverkehr usw.). Zwar konnte man dies alles auch auf dem Schulhof mit weniger Aufwand üben, aber ein Hinweis per Knopfdruck aus dem „Turm“ hatte selbst bei den größten „Fahrrowdies“ oft heilsame Wirkung. Irgendwann begannen einige Grundschulen damit, „Realitätsnähe“ im öffentlichen Straßenverkehr zu suchen, dem sich im Laufe der Zeit immer mehr Grundschulen anschlossen. Bis heute ist unklar, warum es damals nicht gelang, beide Ansätze in Einklang zu bringen. Es wäre eine Kleinigkeit gewesen, die „Ausbildung“ der radfahrenden Schüler zu optimieren. Was hätte gegen zwei Besuche nach altem Schema in der Jugendverkehrsschule gesprochen und einer dritten - durch den Lehrer in Kooperation mit den Eltern vorbereiteten - praktischen Prüfungseinheit im Umfeld der Schule in Anwesenheit eines Polizisten? Dann hätte diese Radfahrprüfung ihren „offiziellen“ Charakter behalten. Doch leider geschah nichts, dieses eigentlich gute Projekt zu aktualisieren, den neuen Bedürfnissen anzupassen. Was da zum Teil heute praktiziert wird, hat mit Sicherheit ebenfalls absolut gar nichts mit Verkehrswirklichkeit zu tun. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 6 Umso bedauerlicher war es, als nach einiger Zeit die Schließung der Jugendverkehrsschule wegen fehlender Auslastung beschlossen wurde. Schade, Krefeld hatte schon mehrere gute Projekte / Modelle (siehe auch Krefelder Modell in den 70er bis Anfang 80er Jahren), die letztlich aber aus finanziellen Gründen aufgegeben wurden. Seit Mai 2006 wird nach 36 Jahren mit der Familie wieder im Haus der Eltern auf der Kimplerstraße, das diese 1968 gekauft hatten, gewohnt. Die „Verwahrlosung“ des ehemals sehr gepflegten Geländes der Jugendverkehrsschule nahm ihren Lauf, wie in täglichen Ausgängen mit den Hunden beobachtet werden konnte. Dann konnte in der Tageszeitung zum ersten Mal über „ein lautes Nachdenken“ gelesen werden, auf diesem Gelände eine neue Fischelner Feuer- und Rettungswache zu errichten. Spontan fragte man sich: „Hier?!“ Ohne Einschränkung und absolut ohne „Floriansgedanken“ - Feuerwehren und Rettungsstandorte sind wichtig, unter Umständen lebensrettend für jedermann, ohne Frage! Auch ohne Gegenrede: Der bisherige, strategisch günstig gelegene Standort zum Ausrücken an der Kölner Straße entspricht auf Dauer nicht mehr den notwendigen Voraussetzungen. So weit, so gut! Aber was sollte dieses Gelände für eine solche Funktion prädestinieren, außer dass es sich im Eigentum der Stadt Krefeld befindet? Welche geographisch strategischen Möglichkeiten sollte dieser Standort zum schnellen Ausrücken bei einem Einsatz bieten?! Das Gelände liegt am Rand des in den 70er Jahren entstandenen bevölkerungsreichsten Wohngebietes von Fischeln, in dem auf relativ kleiner Fläche, vorwiegend in zahlreichen Mehrfamilienhäusern, eine bunte Bevölkerungsmischung angesiedelt ist. Den Bewohnern jenseits der westlichen Seite der Erkelenzer Straße stehen zwei „sichere“ Querungen in Form von ampelgesicherten Fußübergängen zur Verfügung. Jedoch werden die Fußgängerampeln in Höhe der Jülicher Straße und Erkelenzer Straße / Ecke Anrather Straße hauptsächlich von Grundschülern genutzt, die über den Zugang auf der Jülicher Straße den Schulhof der Grundschule Wimmersweg betreten. Auf Grund der Distanz zu den Ampelanlagen und der Länge der Straße entscheiden sich ältere Schüler und Erwachsene (zum Teil mit Fahrrädern, Kinderwagen und Rollatoren unterwegs) sehr häufig für den kürzeren Weg. Insbesondere ist dies für jeden Autofahrer in der schlecht einsehbaren leichten Kurve zwischen Kimplerstraße und Grevenbroicher Straße ein immer einzukalkulierendes Risiko. Nach knapp 200 Metern in nördlicher Richtung über das Mühlenfeld liegt das nicht nur bei Fischelnern beliebte Sommerfreibad „Neptun“ auf der linken Fahrbahnseite. Auf der gegenüberliegenden Seite befinden sich die Fahrradständer und zusätzliche PkwStellplätze, so dass zu Öffnungszeiten des Freibades hier ständig Jugendliche und Familien mit Kindern unterwegs sind. Auch die sich beidseitig daran anschließenden Kleingartenanlagen sind im Sommer immer gut frequentiert. Doch es sollte doch eine neue Feuer- und Rettungswache für Fischeln werden! Meinerseits wurde von diesem Standort aus keine Möglichkeit gesehen, um direkt und gezielt in Fischeln tätig werden zu können und dachte, dass dies auch den Initiatoren dieses Planes auffallen würde. Es reicht nun einmal nicht, wenn eine Wache zwar „im“ Ort liegt, man ihn aber von dort aus nicht auf schnellem Weg erreichen kann. Die Zeit verging, und mittlerweile musste festgestellt werden, dass man „dieses Kind“ wider jeglicher Vernunft dennoch „schaukeln will“. Die Pressemitteilungen über die Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 7 neue Feuer- und Rettungswache häuften sich in letzter Zeit und mit ihnen auch die Gespräche unter Nachbarn. Welchen Sinn macht das? Welche West-Ost-Achse will man benutzen? In dem Bericht über die letzte Bezirksvertretungssitzung konnte gelesen werden, dass die Gelder für die offizielle Planung und Fertigstellung bereits festgesetzt sind und man offensichtlich plant, die Kimplerstraße entsprechend auszubauen. Diesbezüglich wurde sich nach Gesprächen mit einigen Nachbarn „vorsichtig“ an die Bezirksvorsteherin von Fischeln gewandt, um mehr darüber zu erfahren. Ihrem schnellen Antwortschreiben konnte entnommen werden, dass im Prinzip ein parteipolitischer Dissens bezüglich dieses Projektes vorliegt und sie zumindest im Punkt „Schließung der Jugendverkehrsschule“ die gleiche Auffassung vertritt. In der vergangenen Woche fanden bereits entsprechende Vermessungen des Geländes der Jugendverkehrsschule und an zwei Tagen Vermessungen des Teilstücks Kimplerstraße Altmühlenfeld - Kölner Straße statt. Wie oben erwähnt, zogen die Eltern 1968 in ein fertiggestelltes Reihenendhaus auf der Kimplerstraße, die damals am Rande des Ortskerns noch wenig besiedelt war. Es gab nur wenige eineinhalbgeschossige Gebäude auf der ungeraden Seite, unterbrochen von Blumen- und Salatfeldern und einem Speditionsgelände. Auf der geraden Seite befanden sich drei Reihen mit je vier zweigeschossigen Reihenhäusern und ein Kleingartengelände. Dass es so nicht bleiben würde, war überhaupt kein Thema. Im Gegenteil: Als Jugendliche freute man sich, als endlich durchgängig Laternen für einen gut beleuchteten Heimweg zwischen Marienstraße und Mühlenfeld (heute Altmühlenfeld) sorgten. Im Verlauf der nächsten Jahre veränderte sich das direkte Umfeld durch den Neubau von vier dreigeschossigen Achtfamilienhäusern auf dem Kleingartengelände, was aber den Charakter der Straße in keiner Weise beeinträchtigte. Auch die Bebauung der Kimplerstraße westlich des Mühlenfelds sowie die Entstehung der „kleinen Trabantenstadt“ rund um die Erkelenzer Straße war überhaupt kein Thema. Als positive Folge wurde die Kimplerstraße bereits vor ungefähr 40 Jahren in eine „Tempo-30-Zone“ eingestuft. Vier „Krefelder Stelen“ wurden zwischen Kölner Straße und Altmühlenfeld so platziert, dass das bis dahin noch relativ geringe Verkehrsaufkommen nicht zu einer Belastung der Anwohner führte. Das änderte sich in den 90er Jahren. Nachdem der Besitzer seine Hofanlage (Kimplerstraße /Ecke Altmühlenfeld) mit den umliegenden Äckern und Feldern verkauft hatte, begann für ein Bauunternehmen - „Wir bauen Fischeln ein Gesicht“ - das Großprojekt „Wohnen am Stadtpark Fischeln“. Ein Mehrfamilienhaus nach dem anderen entstand auf dem Altmühlenfeld, die Robert-Reichling-Straße wurde angelegt und in seinem Plänen sah er vor, die nördliche Seite der Kimplerstraße zwischen Altmühlenfeld und Mündung der Robert-Reichling-Straße / Kimplerstraße ebenfalls komplett zu bebauen. Er unterbreitete den Besitzern der sieben eineinhalbgeschossigen Bauten entsprechende Angebote. Kurz zuvor hatte die gegenüber wohnende Familie ihre Speditionsfirma aufgegeben und der Nicht-Krefelder-Besitzer hatte bereitwillig das Speditionsgelände an das Bauunternehmen verkauft. Es wird sich sehr genau erinnert, obwohl zu dieser Zeit die Familie in Uerdingen wohnte, dass damals mehrere Nachbarn aufgestanden waren, nachdem die Baupläne bekannt geworden waren. Doch die Baugeneh- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 8 migung für die „Kimplerstraße 103“ war bereits seitens der Stadt „durchgewinkt“ worden, obwohl eigentlich klar war, dass die anderen Haus- und Grundstücksbesitzer nie verkaufen würden. So entstand dieser viergeschossige „Solitär“ mit 14 Wohneinheiten, der den Charakter der Straße und die Lebensumstände im direkten Umfeld der Eltern sehr stark veränderte. Nichts gegen die Käufer dieser Wohneinheiten (Es gibt immer diese und jene Nachbarn!), die sie für teures Geld erworben hatten, aber die Beeinträchtigungen waren und sind stark spürbar (Parksituation, Lautstärke, Privatsphäre usw.). Bis heute fragt man sich, welche „connections“ es ermöglichen, dass solche Bauvorhaben realisiert werden dürfen. Die anderen Freiflächen zwischen den Altbeständen wurden mittlerweise mit zweigeschossigen Doppel- und Reihenhäusern geschlossen. Bis auf eine Stele sind mittlerweile alle anderen „außer Dienst“ und der stark zugenommene Verkehr fließt sehr zügig vom Altmühlenfeld bis zur Marienstraße. Insbesondere nach einer längeren Baustellenphase am „Nadelöhr“ Marienstraße, Hafelstraße, Kölner Straße haben viele Autofahrer die Kimplerstraße als mögliche Alternative entdeckt, zumal der östliche Teil der „Vulkanstraße“ (zwischen Altmühlenfeld und Kölner Straße) zu einer perfekt gestalteten verkehrsberuhigten Zone ausgebaut wurde. Die gelegentlichen Tempomessungen der Polizei finden zu solch abstrusen Zeiten (z. B. an einem Samstagmorgen zwischen 11.00 und 13.00 Uhr) statt, so dass man von dieser Seite keine Auffälligkeiten und keinerlei Handlungsbedarf sieht. So lange bewusst die kontinuierliche Vergrößerung dieses Stadtteils verfolgt wird, genauso lange wird beobachtet, dass bei all diesen Bautätigkeiten die Infrastruktur vernachlässigt wird. An die vermessene Führung und bereits gesteckte Trassenführung einer Ostumgehung jenseits der damaligen K-Bahn Anfang der 80er Jahre wird erinnert. Immer wieder wird in der Zeitung von geplanten Umgehungen gelesen, doch es geschieht nichts, in keinem Fall kam es zu einer Erleichterung des Verkehrsaufkommens, zu keiner Entlastung des Ortskerns, egal in welcher Himmelsrichtung. Als ein Teil des ehemaligen Mühlenfelds in Altmühlenfeld umbenannt wurde und an der Stelle, wo die Erkelenzer Straße ins Mühlenfeld übergeht, bereits die Abzweigung Richtung Osten (Kölner Straße, Johannes-Blum-Straße) angelegt wurde, hatten sich alle gefreut, dass endlich eine West-Ost-Achse entstehen sollte. Doch die neuen Anwohner des Projekts „Wohnen am Stadtpark Fischeln“ hatten damit verständlicherweise ein Problem, und die Pläne für dieses ungefähr 500 m lange wichtige Verbindungsstück verschwanden im Papierkorb. Nein, alle Seiten sind im Vorfeld nicht ehrlich. Nein, man schafft bezüglich der Infrastruktur nicht vorher Tatsachen. Nein, man ermöglicht zuvor den Verkauf der Wohneinheiten/Doppelhäuser, um „gute Geschäfte“ machen zu können. Jetzt auf diese Weise (durch die Schaffung einer Feuer- und Rettungswache an diesem Standort) auf der Hinterhand die Kimplerstraße in eine Durchgangsstraße umzufunktionieren, ist in keiner Weise unwidersprochen hinnehmbar. Wieder geht man nicht ehrlich mit dem Bürger um. Diesmal soll erst das Bauvorhaben durchgeführt werden, um später zu argumentieren: „Aber anders geht es nicht, um unserer Aufgabe gerecht zu werden.“ Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 9 Noch eine Bemerkung in diesem Zusammenhang: Zurzeit wird an der Kölner Straße / Ecke Kimplerstraße die sog. „Stadtpark-Residenz“, ein Komplex von 39 Wohneinheiten, gebaut. Entgegen der ursprünglichen Planung ist dort nicht die Bau-Firma X tätig, sondern die die Bau-Firma XY aus Krefeld. Die Flucht dieses neuen Gebäudes wird an dieser Stelle keine Erleichterung im beengten Kreuzungsbereich bringen, denn ganz ohne Bürgersteig kommen auch ältere Menschen nicht aus, zumal wenn sie mit einem Rollator unterwegs sind. Ein neues Nadelöhr würde entstehen, zumal die Marienstraße in südlicher Richtung Sackgasse ist und in nördlicher Richtung bereits jetzt auf Grund des Gegenverkehrs und der Parksituation von der Kimplerstraße aus nur schwer zugänglich ist. Bevor die Stadt Krefeld im nächsten Jahr beginnt, Gelder für das Planungsvorhaben auszugeben, wird gebeten, Sie gerne zeitnah (wie es Ihr bestimmt „prall“ gefüllter Terminkalender zulässt) auf einen Kaffee einzuladen, die Thematik aus Anwohnersicht mit Ihnen zu besprechen und mit Ihnen eine Ortsbegehung zu machen. Als Vorgesetzter der Verwaltung – wäre es vorteilhaft, sich persönlich ein Bild zu machen, um dann darüber zu entscheiden, ob dieses Projekt Ihrer Meinung nach sinnvoll ist, dafür Hunderttausende Euro Steuergelder auszugeben. Über eine Zusage würde man sich freuen. Abwägung: In der umfangreichen Stellungnahme werden folgende Punkte thematisiert: e) Fortführung der Jugendverkehrsschule f) Berücksichtigung von Alternativstandorten / Standortaufgabe g) Leistungsengpässe der Kimplerstraße im Ist-Zustand und Plan-Zustand h) Entlastung Kimplerstraße durch Ausbau des Straßennetzes in der Umgebung e) Die Jugendverkehrsschule wurde aufgegeben, da Schulen und Kitas das Angebot kaum noch genutzt haben. Mit einer Lehrplanänderung, die 2010 erfolgte und Grundschulen vorschreibt, das Radfahren in der Verkehrswirklichkeit zu üben, kann auch nicht mehr mit großem Bedarf für einen solchen Platz gerechnet werden. Die Unterhaltung des Geländes bei geringer Ausnutzung ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Einrichtung wurde in der Vergangenheit von der Stadt jährlich mit rund 30.000 € bezuschusst. Mit dem Schulhof am Danziger Platz steht eine Alternative für die wenigen Kinder - die ein abgeschlossenes Gelände benötigen – zur Verfügung, das nicht ausschließlich für diesen Zweck genutzt wird. Auch sind durch die geänderte Übungspraxis keine Verschlechterungen in der Fahrsicherheit zu beobachten. Die große Mehrheit der Grundschulen führt die Radfahrausbildung in der Verkehrswirklichkeit durch. Es gibt viele gleichartige Städte, die keine Jugendverkehrsschule vorhalten aber in der Unfallstatistik von Kindern und Jugendlichen deutlich vor Krefeld liegen. Die bereits getroffenen schulpolitischen Entscheidungen sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. f) siehe hierzu Abwägung unter I. a) Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 10 g) Die vermeintliche Überlastung der Kimplerstraße wird falsch eingeschätzt. Sie ist nicht als Wohnstraße oder Anliegerstraße konzipiert, sondern hat als untergeordnete Sammelstraße eine höhere Verkehrsfunktion und somit auch Verkehrsbelastung. Sie gehört zwar nicht zum Vorfahrtsstraßennetz, was auch in ihrer Ausweisung als Tempo 30-Zone deutlich wird, jedoch gehen ihre Nutzungsansprüche über die reine Aufenthalts- und Erschließungsfunktion hinaus. Zwischen der Erkelenzer Straße und der Kölner Straße als Hauptverkehrsstraßen übt sie eine nahräumige Verbindungsfunktion aus. Für die nördlich und südlich von ihr gelegenen Wohngebiete hat sie eine Verkehrsbündelungsfunktion. Insgesamt entspricht die Verkehrsbelastung damit ihrer Funktion im Straßennetz. Durch ihre Ausweisung als Tempo 30-Zone ist die Kimplerstraße verkehrsberuhigt angelegt. Tempo 30-Zonen werden grundsätzlich nur in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eingerichtet, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Durch das geplante Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr sind keine signifikanten Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der Kimplerstraße zu erwarten. Die Anreise der Mitglieder erfolgt außerhalb der turnusmäßigen Übungsabende und Veranstaltungen nur bei Alarmierungen und dementsprechend unregelmäßig über die Kimplerstraße vom jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des einzelnen Mitglieds. Die Anzahl dadurch entstehender Fahrten ist bei durchschnittlich 75 Einsätzen pro Jahr bezogen auf die Gesamtverkehrsstärke der Kimplerstraße als vernachlässigbar einzustufen. Gleiches gilt für die erzeugten Fahrten durch das zusätzlich geplante Wohnhaus. Auch die Rettungswache zeigt mit durchschnittlich 8 Einsätzen am Tag eine zumutbare Steigerung der Verkehrsbelastung. Relativierend ist hervorzuheben, dass nur ein kleiner Teil der Einsatzfahrten die Kimplerstraße passiert. Für jedes Bauvorhaben in der Vergangenheit und Zukunft ist der Nachweis zu führen, dass die Erschließung gesichert ist. Die Erschließung wäre dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Von einer derartigen Situationsverschlechterung kann trotz der zahlreichen Bauvorhaben in der Vergangenheit für die Kimplerstraße nicht ausgegangen werden. Weiterhin ist zu bedenken, dass schleichende Verkehrszunahmen oder ein zwischenzeitlich angewachsener Kraftfahrzeugbestand nachträglich den Bauherren zu keinen Verbesserungen der Verkehrsinfrastruktur auferlegt werden können. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. h) Der Flächennutzungsplan von 1974 stellte im Nordwesten der Ortslage Fischeln die Kimplerstraße, ihre Fortführung über die Straße Mühlenfeld hinaus bis zur Kölner Straße sowie die Verknüpfung zur Anrather Straße mit dem Anschluss an die Südumgehung Fischeln als Hauptverkehrsstraßen dar. Im Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes war diese Nordwestumgehung Fischeln zur verkehrlichen Entlastung der Kölner Straße im Ortszentrum Fischeln Mittelpunkt einer kontroversen Diskussion. Im seit Oktober 2015 wirksamen Flächennutzungsplan ist diese Nordwest- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 11 umgehung Fischeln nicht enthalten, da sie nicht mehr der städtebaulichen Zielsetzung der Stadt Krefeld für den Planungshorizont 2030 entspricht. Stattdessen werden hier Grünflächen als Bestandteil des Stadtparks Fischeln dargestellt. Mit dem Ausbau des Stadtparks zur EUROGA 2002 plus wurde ein wichtiger Baustein im Verbund zwischen Stadt und Landschaft realisiert. Wie ein überbreites "T" soll sich der rund 100 Hektar große Park von der Kölner Straße südlich der Vulkanstraße in westliche Richtung bis nahe an die Oberschlesienstraße und im Süden bis an die Anrather Straße einmal erstrecken. In den Ausbau des Stadtparks wurden erhebliche öffentliche Fördergelder sowie private Spenden (u. a. durch den Förderverein Stadtpark Fischeln) investiert. Der Bau einer Westumgehung nördlich der Anrather Straße mit Fortführung durch den jetzigen Stadtpark Fischeln würde diesen zurzeit beeinträchtigen und wird weder politisch noch planerisch weiter verfolgt. Der Bau einer Westumgehung Fischeln zur Entlastung der Ortsmitte von Fischeln ist nur noch für den Teilabschnitt von der südlichen Kölner Straße bis zur Anrather Straße geplant. Mit dem Bebauungsplan Nr. 660 besteht für diesen Trassenschnitt seit dem 23.06.2006 verbindliches Planrecht. Eine Realisierung soll kurzfristig erfolgen. Der Straßenzug Mühlenfeld/Erkelenzer Straße ist im wirksamen Flächennutzungsplan als verkehrswichtige Straße dargestellt und übernimmt in Ergänzung zur Kölner Straße die Nord-Süd-Verbindung von der Anrather Straße bis zur Vulkanstraße. Der Straßenzug Mühlenfeld / Erkelenzer Straße zeigt eine ausreichende Leistungsfähigkeit. Mit einer Spitzenbelastung von rund 7.000 Kfz/24 h im Abschnitt zwischen Anrather Straße und Vulkanstraße hat diese noch Kapazitäten. Ein Ausbau oder eine Verkehrsverlagerung ist nicht erforderlich. Die Kimplerstraße ist Bestandteil der angrenzenden Wohnbau-flächen. Als nicht verkehrswichtige Straße wird diese im Flächennutzungsplan nicht gesondert dargestellt. Ein Ausbau der Kimplerstraße ist damit auch durch die vorbereitende Bauleitplanung nicht vorgesehen. Sie hat als West-Ost-Verbindung lediglich untergeordnete Bedeutung. Mit einem Ausbau würde die Kimplerstraße an Attraktivität für den Durchgangsverkehr gewinnen. Der Ausbaustandard als Tempo 30-Zone verhindert unerwünschte Verkehrsverlagerungen bzw. Ausweichrouten. Die Tempo-30-Zone stellt keinen Hinderungsgrund für den Betrieb einer Feuer-/Rettungswache dar. § 35 StVO befreit von den Vorschriften der StVO, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten. Bezüglich des Umgangs mit dem ruhenden Verkehr auf der Kimplerstraße im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 801 wird auf die Abwägung zu Punkt d) verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. II. Frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Für das Planverfahren ist es jedoch oftmals effektiver, die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange schon zu einem frühen Zeitpunkt Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 12 einzuholen. So können sie bereits in den ersten Stadien der Planung berücksichtigt und spätere Änderungen der Planung vermieden werden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren mit Schreiben vom 03.11.2016 aufgefordert, sich zur vorgelegten Planung zu äußern. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 1. Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), mit Schreiben vom 19.10.2016 Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 25.10.2016 und 10.02.2017 Thyssengas GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 03.11.2016 Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.1016 und 12.06.2017 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016 Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 15.11.2016 Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 24.11.2016 Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 01.12.2016 PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 01.12.2016 NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016 Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016 Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.207 Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD), mit Schreiben vom 19.10.2016: Stellungnahme: Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. In diesem Fall ist das Merkblatt für Baugrundeingriffe auf der Internetseite zu beachten. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 13 Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zu möglichen Kampfmittelrückständen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 25.10.2016 und 10.02.2017 Stellungnahme vom 25.10.2016: Die Artenschutzprüfung (ASP) Stufe 1 für den Bebauungsplan Nr. 801 in Krefeld vom 30.09.2016 wurde geprüft. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen. In der ASP ist für die Begehung des Geländes zur Überprüfung des möglichen Vorkommens an planungsrelevanten Tierarten keine Zeitangabe vorhanden. Des Weiteren erfolgte keine Abfrage bei der Biologischen Station Wesel (Krefeld) bzw. den Naturschutzverbänden. Dies gehört eigentlich zum Standard. Da auch der Gutachter nicht ausschließen kann, dass sich in den Gebäuden der Verkehrsschule zeitweise, insbesondere in der wärmeren Jahreszeit, Zwergfledermäuse oder andere gebäudebewohnende Fledermausarten ansiedeln können, sind unten genannte Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen durchzuführen: Der Abriss der Gebäude ist vorzugsweise ab Anfang Oktober bis Mitte Februar durchzuführen. Außerhalb dieses Zeitraumes sind diese durch einen Fledermaussachverständigen zu untersuchen. Zur Kompensation von verloren gegangenen Quartieren von Fledermäusen und zur Förderung innerhalb des Stadtgebiets sollten in den Bau der Fischelner Feuerwache vier Quartiershilfen für Fledermäuse integriert werden. Genaueres wäre abzustimmen. Zum Schutz der Vogelwelt hat die Rodung von Sträuchern, Bäumen, Gebüschen etc. außerhalb der gesetzlich festgelegten Brutzeit im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar des laufenden Jahres zu erfolgen. Es wird in Erinnerung gebracht, dass die Stadt Krefeld einen gesetzlichen Auftrag hinsichtlich des Naturschutzes hat und langjähriges Mitglied im Bündnis „Kommunen für Biologische Vielfalt“ ist. Daher sollten die Anstrengungen für den Erhalt und die Erweiterung hochwertigen Lebensraums für viele Tier- und Pflanzenarten gerade auf stadteigenen Flächen bzw. an Gebäuden erhöht werden. Abwägung: Die Artenschutzprüfung wurde um das Begehungsdatum ergänzt und vom Gutachter eine Abfrage zum Datenbestand planungsrelevanter Arten geschaltet. Ergebnis der Abfrage war, dass keine nachgewiesenen planungsrelevanten Arten bekannt sind. Das Ergebnis wurde in die Artenschutzprüfung (ASP) aufgenommen. Um mögliche direkte Beeinträchtigungen (Individuenverluste) von Fledermäusen durch den Gebäuderückbau zu vermeiden, wird die empfohlene Bauzeitenregelung in den Bebauungsplan aufgenommen. Grundsätzlich ist der Spätsommer/Herbst (Ende August bis Anfang November) der günstigste Abrisszeitraum. Eine mögliche Gefährdung von Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 14 Fledermäusen ist dann deutlich geringer, da mögliche Wochenstuben bereits aufgelöst wurden, die Tiere sich aber auch noch nicht in Winterschlaf befinden und auf andere Quartiere in der Umgebung ausweichen können. Ist ein Abriss in diesem Zeitraum nicht möglich, wäre die Durchführung der Arbeiten alternativ im April möglich, da die Winterquartiere dann verlassen werden und noch keine Wochenstubengesellschaften vorhanden sind. Ein Rückbau der Gebäude wäre auch während der Wochenstubenzeit (Anfang Mai bis Ende Juli) oder während der Balzzeit (Anfang August bis Ende September) möglich, sofern dann im Rahmen einer erneuten Ausflugkontrolle zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass keine Wochenstuben vorhanden sind und dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen durch die Zerstörung von Balzquartieren kommt. Da der Gutachter ausschließt, dass das Verkehrsschulgebäude als Winterquartier genutzt wird, wurde der Zeitraum Anfang Oktober bis Mitte Februar gewählt. Durch das geplante Vorhaben gehen potentielle Fledermausgebäudequartiere verloren. Wenngleich im Plangebiet kein Fledermausbesatz festgestellt wurde, kann das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben ändern kann. Zur weiteren Sicherung der Funktionserfüllung sind daher geeignete Quartiershilfen für Fledermäuse in den Neubau der Feuerwache zu integrieren. Aufgrund der Vielzahl möglicher Fledermausverstecke an Gebäuden können keine Aussagen dazu getroffen werden, wie viele potentielle Quartiere tatsächlich von dem Vorhaben betroffen sein werden. Es wird empfohlen, vier Ersatzquartiere anzubieten. Es handelt sich folglich um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Eine „Überkompensation“ oder „wünschenswerte“ Herstellung von Fledermausquartieren ist daher ebenso wenig möglich, wie der Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen könnte. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Als Festsetzungen zum Artenschutz sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB darüber hinaus nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn die artenschutzrechtliche Maßnahme dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beiträgt. Dagegen können temporäre Maßnahmen, wie die empfohlene Bauzeitenregelung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt werden. Bei Bebauungsplänen ist zu beachten, dass diese zunächst nicht geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Bebauungsplan Nr. 801 nicht durchzuführen. Die Anbringung von Fledermausersatzquartieren in den Bau der Feuerwache kann erst auf Genehmigungsebene durchgesetzt werden. Das jahreszeitlich geltende Rodungsverbot wird als Hinweis Nr. 6 in den Bebauungsplan aufgenommen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 15 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Stellungnahme vom 10.02.2017: Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans und besteht zu großen Teilen aus versiegelten Flächen der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Die Aufstellung des B-Planes Nr. 801 soll auf der Grundlage des § 13a BauGB erfolgen. Somit besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. Jedoch bestehen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Erhaltung des Baumbestands an der Nordseite vorgesehen ist und sich im Vorfeld des Planverfahrens darauf geeinigt wurde, die nach der Baumschutzsatzung nötigen Ersatzpflanzungen für die etwa 30 notwendig werdenden Fällungen ggf. außerhalb des B-Plangebietes zu realisieren, keine Bedenken gegen die Planung. Das zukünftige Niederschlagswasser wird der vorh. Kanalisation zugeführt, somit ergeben sich keine Probleme mit der Vorhaltung von Versickerungsflächen auf dem eigenen Grundstück. Die geplanten 37 KFZ-Stellplätze sollten so mit neuen Bäumen bepflanzt werden, dass sich ein homogenes Gesamtbild ergibt, z. B.: Pro 5 Parkplätzen ein Baum. Die alten Bäume mit ihrem Wurzelbereich in den neuen Parkplatz zu integrieren wird nicht gehen, deshalb sollte eine komplette neue Begrünung durch Bäume erfolgen. Nach einer groben Abschätzung müsste es möglich sein, etwa 18 neue Baumstandorte auf dem Gelände der Feuerwehr unterzubringen. Diese Überlegungen wären aber noch mit der Feuerwehr abzustimmen. Die übrigen nachzupflanzenden Bäume könnten im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln als Ausgleich oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden. Genaue Standorte müssen noch gesucht werden. Im Schutzstreifen der Ferngasleitung sollte auch der zweite Feldahorn von 1970 dahingehend untersucht werden, ob er nicht auch entfernt werden muss, so wie der Feldahorn von 1980 im westlichen Teil des Schutzstreifens. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken: In der Stellungnahme vom 25.10.2016 wurde auf verschiedene Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für gebäudebewohnende Fledermausarten hingewiesen, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 Bundesnaturschutzgesetz verstoßen wird. Diese wurden nicht in die planungsrechtlichen Festsetzungen zu obigen B-Plan übernommen. Hiermit wird um die Aufnahme folgender Bestimmungen in die Festsetzungen gebeten: Der Abriss der Gebäude ist vorzugsweise ab Anfang Oktober bis Mitte Februar durchzuführen. Außerhalb dieses Zeitraumes sind diese durch einen Fledermaussachverständigen zu untersuchen. Zur Kompensation von verloren gegangenen Quartieren von Fledermäusen und zur Förderung innerhalb des Stadtgebietes sollten in den Bau der Fischelner Feuerwache vier Quartiershilfen für Fledermäuse integriert werden. Die Anzahl, Art und Anbringungshöhe der Quartiere ist in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde festzulegen. Alle beteiligten Mitarbeiter der betroffenen Abbruchunternehmen sowie des Auftraggebers sind über Fledermäuse und deren Schutz gemäß Bundesnaturschutzgesetz sowie die tier- und artengerechte Verfahrensweise im Falle eines Fundes zu informieren. Sollten Fledermäuse vorgefunden werden, sind die Abbrucharbeiten sofort zu unterbrechen und es ist die Untere Naturschutzbehörde, Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 16 Ansprechpartnerin: Frau Funke, Tel.: 02151/86-4427, unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Tiere fachgerecht geborgen werden können und die weitere Vorgehensweise geklärt werden kann. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Im landschaftspflegerischen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 801 wurden die zu fällenden Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld (Stammumfang ≥ 80 cm in 1 m Höhe) bilanziert. Die Errichtung der Feuer-/Rettungswache führt zu Eingriffen in den Baumbestand auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Von den 44 der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 24 Bäume gefällt werden müssen. 8 dieser Bäume bilden mit einem Stammumfang von ≥ 160 cm bereits starkes Baumholz. Der Verlust der Bäume wurde gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld bewertet. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang < 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei Baumpflanzungen auszugleichen. Bei der Bilanzierung wurde von einem Totalverlust der Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und des Schutzstreifens der Ferngasleitung ausgegangen. Lediglich zwei Einzelbäume - deren Erhaltung realistisch erscheint - sind zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen Bäume außerhalb der flächenhaften Erhaltungsbindungen im Norden und Nordwesten sind als Baufeld überplant. Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 16 Bäume im Verhältnis 1:1 und 8 Bäume im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 32 Bäume neu gepflanzt werden. Nach den Kriterien der Krefelder Baumschutzsatzung sind ersatzweise 32 adäquate, hochstämmige Laubbäume (Alleebäume mit 20-25 cm Stammumfang) neu zu pflanzen und dauerhaft artgerecht zu erhalten. Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen können 25 Neuanpflanzungen im Plangebiet (10 in der Parkanlage, 10 entlang der Kimplerstraße und 5 innerhalb der Stellplatzanlage) ausgeführt werden. Planinterne Neuanpflanzungen, die als Säulenbäume erfolgen, werden mit einem 25%igen Abschlag gerechnet, da sie als Säulenbäume eine schwächere Wuchsleistung zeigen als Hochstämme. Die nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen sollen im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen werden als Hinweis Nr. 5 in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Thyssengas GmbH, Dortmund, mit Schreiben vom 03.11.2016 Stellungnahme: Innerhalb des Bebauungsplanes verläuft die Gemeinschaftsgasfernleitung L004/000/ 000 der Open Grid Europe GmbH und Thyssengas GmbH. Weitere Auskünfte sowie Auflagen zum Bauleitplanverfahren erhalten Sie von der Open Grid Europe GmbH. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 17 Abwägung: Die Ferngasleitung Nr. 4 Moers - Krefeld wird mit einer Schutzstreifenbreite von 8 m nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Open Grid Europe GmbH als zuständiger Leitungsträger wurde am Bebauungsplanverfahren beteiligt (s. Stellungnahme Nr. 10). Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 10.11.2016 und 12.06.2017 Stellungnahme vom 10.11.2016: Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 720) ist im Altlastenverdachtsflächenkataster als Altablagerung (verfüllte Kiesgrube) erfasst. Die Altlastenproblematik ist nicht geklärt. Insofern kann von Seiten der Unteren Bodenschutzbehörde zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellungnahme zum Planentwurf abgegeben werden. Aus wasserrechtlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen: Grundsätzlich bestehen keine wasserrechtlichen Bedenken, jedoch sind die wasserrechtlichen Hinweise unter IV - Hinweise - wie folgt zu ändern: Punkt 4, Absatz 1 „.. und lediglich der Zuordnungswert Z0-Boden zulässig.“ und den 3. und 4. Absatz (da kein Lärmschutzwall) streichen. Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Abwägung: Bodenschutz: Aufgrund der vorgenannten Eintragung des Grundstückes sowie der Ergebnisse einer früheren Gefährdungsabschätzung (Strobel + Kalder, Projekt: AK-Nr. 104 „Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimpler Straße/Erkelenzer Straße gelegene Gelände“ vom 06.09.1991) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie hierauf aufbauende Detailuntersuchungen auf dem Grundstück durchgeführt. Die Erkundungen zeigten Auffüllungsmächtigkeiten mit einer Stärke zwischen 1,0 m bis 8,4 m, unter denen quartäre Sande und Kiese der unteren Mittelterrasse folgen. Im mittleren Bereich der Grundstücksfläche weisen die Auffüllungen die größte Mächtigkeit auf. Diese Mächtigkeiten nehmen in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung zu den Grundstücksgrenzen ab. In den Auffüllungen wurden überwiegend Bauschutt, Schlacke, Asche und teerhaltige Materialien wie Dachpappen und Schwarzdeckenreste vorgefunden. Ein aromatischer Geruch in zahlreichen Proben aus den Auffüllungen weisen auf bereits beginnende Zersetzungsprozesse in den Auffüllungen hin, ebenso der erhöhte Methan-Gehalt von 2 Vol.-% in einer Bodenluft-Probe. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 18 Die Untersuchung der Bodenluft ergab keine Auffälligkeiten für die Parameter LHKW und BTEX-Verbindungen, die Ergebnisse lagen unterhalb der analytischen Nachweisgrenzen. Die Analytik der Bodenluft-Proben auf deponietypische Gase ergab mit Ausnahme der Messstelle GP 2 keine wesentlichen Auffälligkeiten. In dieser wurden erhöhte Methan-Konzentrationen von bis 2,0 Vol.-% analysiert bei gleichzeitig geringen CO2-Gehalten von 3,9 Vol.-%. Aufgrund der erhöhten Methan-Gehalte von 2 Vol.-% im Zentrum des Deponiekörpers ist durch Wiederholungs-Messungen der Bodenluft zu überprüfen, ob gegebenenfalls eine Gasdrainage unter der geplanten Feuer-/Rettungswache erforderlich sein wird. Aufgrund der Ergebnisse der Voruntersuchungen und der organoleptischen Befunde (Schwarzdecken, Dachpappen, aromatischer Geruch) der aktuell entnommenen Bodenproben erfolgte die chemische Analytik auf Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) nach EPA (US-Umweltbehörde) als Leitparameter. Dabei wurden in nahezu allen Proben deutlich erhöhte PAK-Konzentrationen oberhalb des Z 2-Zuordnungswertes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) [20 mg/kg] festgestellt. Die höchsten Gehalte wurden im zentralen Teil des Grundstücks mit Konzentrationen zwischen 23,5 mg/kg und 995 mg/kg nachgewiesen. Die erhöhten Gehalte zeigen sich dabei in den gesamten Auffüllungshorizonten bis in eine Tiefe von ca. 5,3 m unter GOK. Zwar ist zur Tiefe hin eine Abnahme der Konzentrationen festzustellen, jedoch wird der Z 2-Zuordnungswert der LAGA auch in tieferen Horizonten erheblich überschritten. In nördlicher bzw. westlicher Richtung nehmen die PAK-Gehalte in den Auffüllungen deutlich ab. In jeder Rammkernsondierung ist festzustellen, dass die PAK-Gehalte im Feststoff oberhalb des Grundwasser-Horizonts jeweils höher als in der Vergleichsprobe aus dem Grundwasser-Leiter sind. Um bei einer möglichen Sanierungsvariante „Dekontamination“ Hinweise auf die Entsorgungswege bzw. -möglichkeiten zu erhalten wurde eine Mischprobe aus den Auffüllungen (MP RKS 2 (0,1 - 5,1) + RKS 17b (1 - 2 m)) auf das Parameterpaket der LAGA Boden + DepV analysiert. Die Mischprobe liegt aufgrund ihrer PAK-Gehalte und des KWIndexes in der Zuordnung nach LAGA-Boden in der Kategorie > Z 2. Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in der Regel auf Deponien beseitigt werden und stehen für einen Wiedereinbau nicht zur Verfügung. Nach derzeitigem Untersuchungsstand erstreckt sich die Altablagerung mit erhöhten PAKBelastungen über eine Fläche von ca. 1.700 m². Bei einer durchschnittlichen Tiefe der Kontamination ist mit einer Kubatur von ca. 8.500 m³ zu rechnen. Die Deponieklasse II der DepV wird eingehalten. Zusätzlich wurden Proben RKS 2 (2,1 - 3,1 m) und RKS 2 (3,1 - 4,1 m) wegen der organoleptischen Auffälligkeiten (kokereispezifischer Geruch) auf Phenole analysiert. Mit jeweils 24 mg/kg wurden aber nur geringe Konzentrationen festgestellt (LAGA Z 1.1). Des Weiteren wurde die Probe RKS 2 (2,1 - 3,1 m) auf den Parameter BTEX untersucht. Mit 0,22 mg/kg verhält sich der BTEX-Wert unauffällig und hält den Zuordnungswert Z0 der LAGA Boden ein. Neben der Einstufung der Böden hinsichtlich deren Entsorgung nach Vorgaben der LAGA wurde eine Gefährdungseinschätzung nach der BBodSchV für die Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Grundwasser vorgenommen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 19 Die Analyse von Oberflächen-Mischproben im Bereich der zu sichernden bzw. geplanten Grünflächen am Nord- und Ostrand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche im Randbereich der Altablagerung zeigten keine Auffälligkeiten; es werden sogar die Prüfwerte der BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch für Kinderspielplätze bzw. Wohngebiete eingehalten. Lediglich die Blei-Konzentrationen sind in der Probe MP 1 mit 292 mg/kg geringfügig erhöht, unterschreitet aber den Prüfwert für Park- und Freizeitanlagen der BBodSchV von 1.000 mg/kg deutlich. Ein Handlungsbedarf ist somit im Zuge der Umgestaltung des Geländes nicht gegeben. Für das neue Wohnbaugrundstück liegen die Mischproben MP RKS I (0,4 - 4,1 m) + MP RKS II (1,5 – 1,7 m) aufgrund ihrer PAK-Gehalte (9,64 mg/kg und 7,44 mg/kg) in der Zuordnung nach LAGA-Bauschutt in der Kategorie Z 1.2. In der Mischproben MP RKS III (0,1 – 1,5 m) wurden geringe PAK-Konzentrationen von 1,2 mg/kg angetroffen und halten damit den Zuordnungswert Z 1.1 ein. In Anlehnung an die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) beim Wirkungspfad Boden-Mensch halten alle drei Mischproben (RKS I – III) die Prüfwerte für Kinderspielplätze ein. Die Bewertungen nach der BBodSchV kamen zum Ergebnis, dass trotz der Belastungen für Mensch und Grundwasser aktuell keine Gefahr besteht und der Boden an Ort und Stelle verbleiben kann. Da Eingriffe in den Untergrund für die Baumaßnahmen erforderlich werden, sind bei der Wiederverwertung bzw. Wiedereinbaubarkeit des Aushubmaterials die Einbauklassen nach LAGA zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren ist vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Bodenmanagement-Konzept vorzulegen. Im Bereich der Altablagerung sind alle Erdarbeiten durch einen Altlasten-Fachgutachter zu überwachen und einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von kontaminiertem Aushub zu dokumentieren. Eine vollständige Sanierung des Grundstücks durch Dekontamination und Entsorgung der belasteten Bodenmaterialien ist wirtschaftlich nicht umsetzbar. Nach derzeitigem Stand sind ca. 18.000 Tonnen an PAK- belastetem Bodenaushub einer Entsorgung zuzuführen, was mit Kosten von ca. 1.500.000 € verbunden sein wird. Ein Grundwasserhorizont wurde in den Rammkern-Sondierungen in Tiefen zwischen 4,0 m und 5,9 m unter GOK angetroffen. Die aktuellen Erkundungen weisen also nach, dass Teile der Auffüllungen sich innerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches bzw. im oberen Teil des Grundwasser-Leiters befinden. Gegenüber den Erhebungen aus dem Jahr 1991 hat sich der Grundwasser-Flurabstand von damals 7 m auf aktuell 5 m verändert. In den Grundwasser-Aufschlüssen wurden trotz des Kontaktes des Deponiekörpers zum oberen Grundwasser-Leiter keine nennenswerten Schadstoff-Konzentrationen nachgewiesen. Bei den analysierten Einzelsubstanzen wurden nahezu ausnahmslos Konzentrationen unterhalb der jeweiligen analytischen Nachweisgrenze ermittelt. Lediglich bei den Schwermetallen Kupfer, Nickel, Zink sowie PAK und LHKW wurden geringe Gehalte gemessen, die aber den jeweiligen Prüfwert der LAWA deutlich unterschreiten. Einzig in der Grundwassermessstelle BR 3 zeigt sich der Arsen-Gehalt mit 3 μg/l leicht erhöht. Dieser hält aber den Prüfwert der LAWA ein. Offensichtlich ist der Deponiekörper trotz des Kontaktes zum Grundwasser und der nachgewiesenen Mobilität der PAK als ortsfest einzustufen, zumal die aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylole (BTEX-Verbindungen) als möglicher Lösungsvermittler nicht nachgewiesen worden sind. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 20 Die Untersuchung des Löslichkeitsverhaltens der PAK zur Bewertung der Grundwassergefährdung durch ausgewaschene Stoffe durch das Elutionsverfahren zur Beurteilung von Grundwasserbelastungen durch Altlasten und Schadensfälle (DEV S4-Eluat) im Grundwasser-Schwankungsbereich, ergab in nahezu allen Proben eine Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV, Pfad Boden-Grundwasser, von 0,2 μg/l. In allen Proben ist der Trend zu beobachten, dass die PAK-Gehalte aus den Proben oberhalb des Grundwasserspiegels deutlich größer sind; dies erklärt auch den momentanen Zustand auf dem Gelände, wonach offensichtlich noch kein nennenswerter Austrag über den Grundwasserpfad stattgefunden hat. Untersuchungen nach der Methodik des Säuleneluats, die eine wesentlich genauere Sickerwasserprognose ermöglichen, weisen lediglich im Schadenszentrum Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grundwasser der BBodSchV auf. Offensichtlich hat bereits eine geringe Migration von PAK über den Sickerwasserpfad stattgefunden. Ein signifikanter Austrag vom Grundstück hat aber aufgrund der geringen Konzentrationen sowohl im Eluat als auch in den Grundwasser-Proben noch nicht stattgefunden. Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die auf dem Gelände geplante Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung des Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Zur Gewährleistung der Umsetzung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist im Baugenehmigungsverfahren vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Versiegelungskonzept vorzulegen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies über hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden. Zur Überprüfung des Austragsverhaltens wird ein regelmäßiges Grundwasser-Monitoring empfohlen. Ggf. ist eine neue Grundwasser-Messstelle zu errichten. Das Grundstück wird als Fläche mit erheblichen Bodenbelastungen gem. § 9 (5) Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die nachfolgenden Verfahren auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen ("Warnfunktion"). Das Bebauungsplanverfahren kann weiter geführt werden, da das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, erforderliche Maßnahmen nachfolgenden Verwaltungsverfahren zu überlassen. Es handelt sich bei der Feuer-/Rettungswache zudem um einen öffentlichen Bau. Für die erheblich belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, für deren Verwirklichung zwar Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich sind, deren Konkretisierung aber in nachfolgende Verfahren, z. B. Baugenehmigungs- oder bodenschutzrechtliches Sanierungsverfahren, verlagert werden kann. Hierfür ist die Prognose ausreichend, dass die Bodenbelastung nicht generell der dargestellten Nutzung entgegenstehen wird (Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen also möglich sind). Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 21 Wasserschutz: Die Hinweise zum Einbau und der Verwendung von aufbereiteten Böden wurden entsprechend der Anregungen geändert. Die Beseitigung des Niederschlagswassers wurde mit der Stadtentwässerung Krefeld (jetzt: Kommunalbetrieb Krefeld AöR) abgestimmt (s. Stellungnahme Nr. 6). Auch diese fordert eine Ableitung der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme zum Immissionsschutz vom 12.06.2017: Zunächst einmal sei zum gewählten Standort für die Freiwillige Feuerwehr Fischeln und die beabsichtigte Sicherung des Standortes westlich der Erkelenzer Straße einschließlich der Sicherung des Wohngebäudebestandes östlich des geplanten Feuerwehrstandortes ausgeführt, dass es sich immissionsseitig um einen eher ungünstigen Standort handelt. Die planerische Ungunst ergibt sich durch die benachbarte Wohnbebauung (WA, WR) und durch die eher freie Schallausbreitung. Wie in der schalltechnischen Untersuchung ausgeführt, handelt es sich für Feuerwehr und Rettungsdienst um einen derzeit alternativlosen Standort, der deswegen mit der Aufstellung eines Bebauungsplans weiterverfolgt werden soll. Vor diesem Hintergrund ist der Bebauungsplan lärmseitig nach Möglichkeit zu optimieren. 1. Neben der Nutzung als Standort für Einsatzfahrzeuge für Feuerwehr- und Rettungsdiensteinsätze ist außerdem ein Schulungs- und Ausbildungsbetrieb geplant. Weiterhin sind Übungszeiten auf dem Betriebsgelände und ein Parkplatz für die Privatfahrzeuge der Feuerwehrleute im Einsatz vorgesehen. Darüber hinaus soll eine so bezeichnete Freizeitnutzung stattfinden. 2. Zwischen dem Feuerwehrstandort und dem Wohnungsbestand ist ein Doppelwohnhaus geplant, das in die Schallschutzbetrachtung einbezogen wird. 3. Der Gutachter betrachtet neben den o. g. Nutzungen außerdem den Notfalleinsatz mit und ohne Martinshorn sowie die Geräusche aus dem Straßenverkehr, die die Wohnbebauung erreichen. 4. Die Schalluntersuchung betrachtet sowohl den Nullfall als auch den Planfall. Letztere wird in der Ausrichtung der Feuerwehrgebäude zwecks einer optimalen Anordnung und Abschirmung der Schallquellen unterschieden (2 Planfälle). 5. Für die Beurteilung der Geräusch-Einwirkungen auf das Bebauungsplangebiet und die daraus resultieren Lärmpegelbereiche und Außenlärmpegel werden die DIN 18005 und DIN 4109 herangezogen. Für die Beurteilung der Auswirkungen durch den geplanten Feuerwehr- und Rettungsdienstbetrieb auf die umliegenden Wohngebäude wurde die TA Lärm herangezogen und die Gesamtbelastung einschließlich der Geräuschspitzen ermittelt. 6. Bezüglich der Notfalleinsätze mit Martinshorn verweist der Gutachter auf ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtes Regenburg und auf § 38 der Straßenverkehrsordnung. Demnach ist der Einsatz von Martinshörnern kein außergewöhnliches Ereignis sondern zur Abwehr von Gefahren notwendig. Notfalteinsätze mit Martinshorn sind deswegen hinzunehmen, da sozialadäquat. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 22 7. Der Gutachter weist im Ergebnis aktive und passive Schallschutzmaßnahmen aus, die zu einer Reduzierung der Schallimmissionen durch den Feuerwehr- und Rettungsdienstbetrieb (Regelbetrieb/Normalbetrieb) östlich des Feuerwehrstandortes im Bereich der anschließenden geplanten und bestehenden Wohnbebauung sowie durch den Notfalleinsatz im Bereich der Feuerwehrausfahrt entstehen. Dabei handelt es sich um eine Bedarfsampelschaltung für Notfalleinsätze (Feuerwehr und Rettungsdienst), passive Schallschutzmaßnahmen im Bereich der geplanten Wohnbebauung, die Ausweisung von Lärmschutzpegeln im Bebauungsplangebiet und einer Lärmschutzwand zur Lärmpegelminderung zwischen Feuerwehrstandort und geplanten Wohnhäusern. Hierzu gehört auch die „geänderte Gebäudeanordnung" mit LSW. Ebenso die Empfehlung, Übungen, Schulungen, Ausbildung und Wartungs-/Betriebsarbeiten a. d. Fahrzeugen ausschließlich tagsüber von 6 Uhr bis 22 Uhr stattfinden zu lassen. Betriebszeiten in den Nachtstunden von 22 bis 06 Uhr seien außer zu Notfalleinsätzen ansonsten strikt zu untersagen. Die Überschreitung der lmmissionsrichtwerte mit LSW an zwei lP's von 0,3 - 1,4 dB(A) kann durch die Ausführung der Schallschutzwand (schallschluckende Oberfläche, gekipptes Schallschutzelement in einer Höhe von 3,0 bis 3,5 m) weiter minimiert werden. Ein Nachweis kann im Rahmen der Baugenehmigung erfolgen. Der Ausweisung der Schallschutzmaßnahmen des Gutachters sollte aus Sicht des Immissionsschutzes im Bebauungsplan gefolgt werden. Bei den folgenden Belangen sollte von einer Regelung im Bebauungsplan bzw. einer späteren Genehmigung im Bauantrag abgesehen werden: 8. Die Nutzung des Außengeländes des Feuerwehr-Rettungsdienststandortes zu Freizeitzwecken kann im Bebauungsplan nicht geregelt werden und sollte auch nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geregelt werden, da die Freizeitnutzung keine spezifische oder typische Nutzung des Feuerwehrstandortes darstellt. Eine Genehmigung von Feuerwehrfesten oder kleineren Veranstaltungen kann auf Antrag weiterhin bei der Unteren Immissionsschutzbehörde erfolgen. 9. Der Notfalleinsatz mit oder ohne Martinshorn kann ebenso nicht durch einen Bebauungsplan geregelt werden. Es obliegt einzig dem Einsatzleiter je nach Gefahrenund Verkehrssituation über den Einsatz des Martinshorns zu entscheiden. Der Notfalleinsatz mit Martinshorn ist ansonsten auf den Einsatzwegen der Feuerwehr, auch im Bereich von ausgewiesen Wohngebieten hinzunehmen bzw. zumutbar. Da durch die Verlegung des Feuerwehr- und Rettungsdienststandortes in die Umgebung von Wohngebieten die Zahl der betroffenen Wohnbevölkerung steigt, sollte mit der Feuerwehr und dem Rettungsdienst das gefahren- und verkehrssituationsabhängige Verhalten der Besatzungen für das Einschalten des Martinshorns so abgestimmt werden, dass die Martinshorn-Einsätze etwas reduziert werden können bzw. ein etwas späteres Einschalten des Martinshorns erfolgt. 10. Eine Gemengelage gemäß TA Lärm liegt bei der Planung nicht vor bzw. sie wird planerisch nicht hervorgerufen. Bei Feuerwehr und Rettungsdiensten handelt es sich nicht um produzierendes Gewerbe, das durch das Heranrücken von Wohnbebauung in seinen Planungsabsichten oder durch Überlagerung von Lärm- oder Gefahrenschutzbereichen eingeschränkt würde. Jede sich anschließende Bebauungsplanung in diesem Gebiet oder ein Bauantrag muss an die bestehende Situation angepasst werden. Auch Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 23 die potenzielle Erweiterung des Feuerwehrstandortes aufgrund gestiegenen Bedarfs müsste hinsichtlich seiner Auswirkungen geprüft werden. Fazit: Den Empfehlungen des Gutachters sollte im Bebauungsplan mit Ausnahme von Festsetzungen zur Freizeitnutzung gefolgt werden. Abwägung: Die Ausführungen unter Nr. 1 bis Nr. 7 werden zur Kenntnis genommen. Das Schallgutachten und die Bebauungsplanung wurden entsprechend der Stellungnahme angepasst. Hierdurch konnten die Immissionskonflikte entschärft und auf aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) für die Feuer-/Rettungswache verzichtet werden. Für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Normalbetrieb der Feuer-/Rettungswache sind folgende Maßnahmen zu ergreifen und als Nebenbestimmung in die Baugenehmigung aufzunehmen: Über die Gebäudeanordnung ist eine Ausrichtung des Übungshofes in Richtung des Stadtparks Fischeln sicherzustellen, der geplante Waschplatz wird idealerweise in Verlängerung des Sozialgebäudes der Feuerwehr (in gleicher Höhe und Tiefe) errichtet und ist vollständig einzuhausen, wird der Waschplatz an anderer Stelle errichtet, als in den Berechnungen berücksichtigt oder entfällt dieser vollständig, ist durch entsprechende Verlängerung des Sozialgebäudes bzw. die Errichtung eines Lärmschutzbauwerks die ausreichende Abschirmung des Übungsbetriebs sicherzustellen, ein Normalbetrieb der Feuerwache bei Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr) ist zu vermeiden, da dieser zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. zu 8) Die Nutzung des Außengeländes der Feuerwache für Freizeitzwecke stellt keine genehmigungsrelevante Nutzung dar, so dass diese als Flächenschallquelle nicht zu bewerten ist. Zu rein informativen Zwecken erfolgte die Betrachtung und Bewertung einer 8-stündigen Freizeitveranstaltung am Tag und mit 250 Personen auf dem Außengelände im Sinne eines seltenen Ereignisses gemäß Nr. 7.2 TA Lärm. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte wurden dabei nicht festgestellt. Diese ist im Sinne eines seltenen Ereignisses nach TA Lärm zulässig. Bei Bedarf sind Freizeitveranstaltungen gesondert zu untersuchen und bei der Unteren Immissionsschutzbehörde anzumelden. zu 9) Bei Notfalleinsätzen ohne Martinshorn wurden für den Beurteilungszeitraum Tag keine Richtwertüberschreitungen festgestellt. In der lautesten Nachtstunde hingegen sind alleine durch die (Fahr-) Geräusche der von einem Einsatz zurückkehrenden Löschfahrzeuge sowie die Heimfahrt der Einsatzkräfte mit dem Privat-Pkw Richtwertüberschreitungen von bis zu 10 dB(A) zu erwarten. Eine vollständige Einhaltung der Immissionsrichtwerte wäre auch mit einer 6 m hohen Lärmschutzwand nicht zu erreichen. Vor dem Hintergrund der insgesamt geringen Schutzwirkung erscheint die Errichtung einer Lärmschutzwand als nicht gerechtfertigt. Zudem werden Bauwerke in diesen Dimensionen als stadtgestalterisch problematisch eingestuft. Auch wenn sich nächtliche Notfalleinsätze in der Regel auf wenige Ereignisse im Jahr beschränken, sind diese Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 24 keine seltenen Ereignisse gemäß 7.2 der TA Lärm, da sie weder planbar sind, noch auf maximal 10 Nächte im Jahr an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden beschränkt werden können. Im Rahmen der Abwägung wird bei der Beantwortung der Frage nach der Sozialadäquanz der Geräusche im Zusammenhang mit der Rückkehr und Abreise von unregelmäßig stattfindenden, nächtlichen Notfalleinsätzen, hilfsweise mit dem Hinweis darauf zurückgegriffen, dass die Richtwerte für seltene Ereignisse von 55 dB(A) nachts voraussichtlich nicht überschritten werden. Ungelöst blieben zwar die Überschreitungen des Richtwertes für kurzzeitige Geräuschspitzen (70 dB(A) für seltene Ereignisse), welche jedoch nur die drei nächstgelegenen Gebäude betreffen. Zusammenfassend wird daher davon ausgegangen, dass die im Rahmen eines nächtlichen Notfalleinsatzes der freiwilligen Feuerwehr auftretenden Geräusche, grundsätzlich zumutbar und von den Anwohnern hinzunehmen sind. Während der Ausfahrt zu Notfalleinsätzen sind unter eingeschaltetem Martinshorn Beurteilungspegel in der Größenordnung von bis zu 100 dB(A) zu erwarten. Es sollte daher zumindest während der Nacht der Einsatz des Martinshorns soweit wie möglich reduziert und damit die Geräuschbelastung minimiert werden. Auf den Einsatz des Martinshorns bei Ausfahrt vom Betriebshof kann generell verzichtet werden, wenn - die Ausfahrt durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage geregelt wird, - keine Stausituation vorherrscht, - die Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum nicht wesentlich schneller fahren als der übrige Verkehr (trifft bei Einfahrt in den öffentlichen Straßenraum zu) und - ein Ruhebedürfnis der Anlieger vorliegt. Um dem Minimierungsgebot nachzukommen, könnte daher ergänzend eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht gezogen werden. Eine Festsetzung ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie der Lage der Lichtzeichenanlage außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nicht möglich. Eine Auflage kann jedoch als Nebenbestimmung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. zu 10) Die schutzbedürftigen Wohnnutzungen wurden gemäß ihrer festgesetzten Nutzungsart als WR- oder WA-Gebiete bewertet. Eine Erhöhung der Immissionsrichtwerte für Gemengelagen nach Nr. 6.7 TA Lärm hat nicht stattgefunden. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen durch Planung einer Gemengelage schaffen. Eine Feuerwache ist planungsrechtlich als Anlage für Verwaltungen und nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen, eine immissionsschutzrechtliche Bewertung erfolgt deshalb auch nur in Anlehnung an die TA Lärm. Eine Feuerwache ist in einem WA ausnahmsweise zulässig. Daher ist auch die Planung neben einem WA nicht als abwägungsfehlerhaft anzusehen. Von einer gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das Nutzungsspektrum entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen Freiwilligen Feuerwehr. Gegenüber Verkehrslärm werden passive Schallschutzmaßnahmen auf der Basis von Lärmpegelbereichen festgesetzt. Die höchsten zu berücksichtigenden Lärmpegelbereiche sind - an den straßenseitigen Fassaden - der Klasse III zuzuordnen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 25 Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 5. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 15.11.2016 Stellungnahme: Gegen die genannte Maßnahme hat die Bundeswehr keine Bedenken bzw. Einwände. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfalle die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Für bauliche Anlagen wird im Plangebiet eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Wenngleich ergänzende dezidierte Höhenfestsetzungen nicht vorgenommen werden, kann eine Höhe von mehr als 30 m bei Gebäuden in der Realität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung NRW sichergestellt, dass bei baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe ein Baugenehmigungsverfahren als Vollverfahren durchzuführen ist, bei dem eine umfassende Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Stadtentwässerung Krefeld, mit Schreiben vom 15.11.2016 Stellungnahme: Die Formulierung unter 6. Auswirkungen der Planung - Umgang mit dem Niederschlagswasser - kann so bestehen bleiben, da das gesamte Gebiet bereits zur Entwässerung im Mischverfahren vorgesehen ist. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein Westfalen, Regionalforstamt Niederrhein, Wesel, mit Schreiben vom 18.11.2016 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 801 werden keine Bedenken vorgetragen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 26 Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 24.11.2016 Stellungnahme: Landwirtschaftliche Belange sind weder durch das Plangebiet selbst noch durch Kompensationsmaßnahmen betroffen. Aus agrarstruktureller Sicht ist zu begrüßen, dass für die Planungen eine innerstädtische Fläche revitalisiert wird. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 9. Fachbereich 51 - Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 01.12.2016 Stellungnahme: Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien werden durch diesen B-Plan nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung ist nicht zu fordern. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 10. PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 01.12.2016 Stellungnahme: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, und der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung der Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Die Prüfung der im Internet zur Einsicht gestellten Unterlagen zur Bauleitplanung der Stadt Krefeld hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Trassenführung der Ferngasge- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 27 meinschaftsleitung der Open Grid Europe GmbH / Thyssengas GmbH im Bebauungsplan Nr. 801 im erforderlichen Umfang berücksichtigt worden ist. Mit der textlichen Erläuterung zur Ferngasleitung in der Begründung unter Punkt „Technische Infrastruktur“ besteht Einverständnis. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen und Hinweise aus der Stellungnahme vom 17.05.2016 nach wie vor gültig sind. Eine Kopie dieses Schreibens wird als Anlage beigefügt. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 bestehen somit keine Bedenken. Stellungnahme vom 17.05.2016: Das per E-Mail übermittelte Plankonzept zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 wird als Ausdruck zurückgesendet. In diesen Plan wurden die Achse und die Schutzstreifenaußengrenzen der Ferngasleitung eingezeichnet und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. Es wird gebeten, den Verlauf der Ferngasleitung anhand der beigefügten Bestandsunterlagen in die Plangrundlage des Bebauungsplans zu übernehmen, in der Begründung entsprechend zu erwähnen und in der Legende zu erläutern. In Beantwortung der Fragen zu Anpflanzungen im Leitungsbereich wird folgendes mitgeteilt: Eine abgestimmte Pflanzliste für Sträucher/Bäume, die im Schutzstreifen gepflanzt werden dürfen, gibt es bei der PLEdoc GmbH bzw. der Open Grid Europe GmbH nicht. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem zuständigen Betrieb der Open Grid Europe GmbH im horizontalen lichten Mindestabstand von 2,5 m rechts und links neben der Ferngasleitung angepflanzt werden. Anzustreben ist ein größerer Pflanzabstand, damit bei einer Aufgrabung der Ferngasleitung zu Reparatur- bzw. Wartungszwecken das Wurzelgeflecht nicht zu stark geschädigt wird. Der Trassenverlauf der Ferngasleitung muss sichtfrei und begehbar bleiben. Bodendecker und kleinwüchsige Büsche sind im Leitungsbereich zulässig, wenn ihre Anzahl im üblichen Rahmen bleibt und sie die freie Sicht über die Leitungstrasse nicht unzumutbar einschränken. Die Anlage der Zufahrt zum Parkplatz und der Stellplätze ist im Leitungsbereich grundsätzlich möglich. In diesem Zusammenhang wird schon jetzt auf folgendes aufmerksam gemacht: Das im Leitungsbereich vorhandene Niveau ist nach Möglichkeit beizubehalten, wobei eine Regelüberdeckung von 1,0 m nicht unterschritten und 1,5 m nicht überschritten werden sollte. Der Unterbau der Zufahrt und der Stellplätze ist im Leitungsbereich unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verkehrslast und ausreichender Leitungsüberdeckung (≥ 1,0 m) so herzustellen, dass Setzungen im Bereich der Ferngasleitung ausgeschlossen werden können. Die Oberflächenbefestigung der Zufahrt und der Stellplätze im Schutzstreifenbereich muss so beschaffen sein (Verbundsteinpflaster o. ä.), dass die Leitung Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 28 im Schadensfall schnell erreicht werden kann. Betonierte Flächen sind nicht erlaubt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist außerdem das beiliegende Merkblatt der Open Grid Europe GmbH zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen zu beachten, dem weitere Anregungen und Hinweise entnommen werden können. Am weiteren Verfahren ist die PLEdoc GmbH zu beteiligen. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Mit der nachrichtlichen Übernahme der Ferngasleitung und ergänzenden textlichen Erläuterungen fließen die Anweisungen zum Schutz der Ferngasleitung in den Bebauungsplan ein. Die für die Bepflanzung des Schutzstreifens empfohlenen Laubbäume nehmen mit ihrem schlanken, aufrechten und säulenförmigen Wuchs Rücksicht auf die begrenzten Platzverhältnisse. Mit einem Mindestpflanzabstand von 3 m zur Leitungstrasse werden die Vorgaben des Leitungsträgers erfüllt. Der Leitungsträger wird im weiteren Verfahren erneut beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 11. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 06.12.2016 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Beleuchtung) Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist von dem o. g. Bebauungsplan nicht betroffen. NGN MBH (Elektrizität) Auf dem Grundstück Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 126, befindet sich ein Niederspannungskabel, welches aufgrund der geplanten Neubebauung umgelegt werden muss. Die Kosten für die Umlegung werden von der NGN MBH getragen. Die geplante Rettungswache kann je nach Leistungsbedarf aus dem umliegenden Netz versorgt werden. Für die Planung bzw. Dimensionierung des Netzanschlusses ist diese Leistungsangabe zwingend erforderlich. Da im Vorfeld ggf. Netzerweiterungen durchgeführt werden müssten, ist die NGN MBH rechtzeitig in die weitere Planung einzubeziehen. NGN MBH (Fernwärme) In den benannten Bereichen liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Gas) Die Gashochdruckleitung, die derzeit im Bereich vom Altmühlenfeld auf Privatgrund liegt, wird im Jahr 2017 in die öffentliche Fläche umgelegt. Sollte eine Erdgasversorgung der neuen Rettungswache gewünscht sein, muss eine Anschlussanfrage mit Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 29 Angabe der Leistung gestellt werden. Um das Gebäude anzuschließen, ist eine Netzerweiterung von ca. 100 m (abhängig von der Lage des Anschlussraums) notwendig. NGN MBH ( Trinkwasser) Gegen den Bebauungsplan Nr. 801 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung mit Trinkwasser kann von der Kimplerstraße bzw. Erkelenzer Straße erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich auf dem Gebiet eine Hausanschlussleitung mit Hausanschlussschacht zur Versorgung der Gebäude befindet, die nach Gebäudeleerstand zu trennen ist. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK MOBIL GmbH (ÖPNV) Grundsätzlich bestehen von Seiten der SWK MOBIL GmbH keine Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die an der Erkelenzer Straße stehende Bushaltestelle „Kimplerstraße“ ist an diesem Standort zu erhalten (siehe auch Seite 6 Punkt Verkehr / Erschließung / ÖPNV des Erläuterungsberichtes). STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Im o. g. Bereich des Bebauungsplanes, auf der Kimplerstraße, befinden sich LWL- und NAKA-Kabeltrassen der SWK AG. Die Trassenlagen dieser Kabel sind in Bestandsplänen dargestellt. Es wird um Berücksichtigung dieser Trassen bei allen weiteren Planungsund Bauaktivitäten gebeten. Für alle Versorgungsleitungen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder sich dort bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen. Wir bitten um Beteiligung am weiteren Planungsverfahren. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch die Stadtentwässerung Krefeld geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen im Wesentlichen die nachfolgende Ebene der Bauausführung. Durch Umlegung von öffentlichen Leitungen aus Privatgrundstücken wird eine Sicherung von Leitungsrechten entbehrlich. Die Versorgungsleitungen für die Reihenhauszeile verlaufen im Flurstück 541 der Flur 10 in der Gemarkung Fischeln, das im Teileigentum der Anlieger liegt. Das private Flurstück wird mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen festgesetzt. Ein Fahrrecht soll nicht eingeräumt werden, da das Grundstück mit einer Breite von lediglich 2,50 m für eine Befahrung ungeeignet ist. Die Bedienung der Bushaltestelle Kimplerstraße wird durch den Bebauungsplan sichergestellt. Für die Alarmausfahrt der Feuer-/Rettungswache wird ein Einfahrtsbereich südlich der Haltestelle festgesetzt. Die übrigen Abschnitte der Erkelenzer Straße sind durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen. Bzgl. der Belange der Abwasserentsorgung wird auf die Stellungnahme der Stadtentwässerung verwiesen (s. Stellungnahme Nr. 6). Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 30 Der Stellungnahme wird gefolgt. 12. Fachbereich 66 - Tiefbau, mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Bei der Kimplerstraße handelt es sich um eine unfertige Erschließungsanlage. Nach deren endgültiger Herstellung werden Erschließungsbeiträge erhoben. Die Erkelenzer Straße wurde im Rahmen eines Erschließungsvertrages erstmalig hergestellt. Die Kanalanschlussbeiträge sind für die im Bereich des geplanten B-Planes liegenden Grundstücke abgegolten. Bei der Wiederaufnahme der Umgehung Fischeln muss die Verträglichkeit der Hauptausfahrt Feuerwehr mit dem Anschluss der Erkelnzer Straße an die Umgehung überprüft werden. Für den geplanten Feuerwehrstandort ist gegebenenfalls eine Signalisierung erforderlich. Dies kann jedoch im Rahmen der Baugenehmigung geklärt werden. Zudem ist aufgrund der vorhandenen Bushaltestelle im Bereich der Hauptzufahrt Feuerwehr die SWK Mobil zu beteiligen. Kosten für einen möglicherweise notwendigen Ausbau der Kimplerstraße sind nicht im Haushalt etatisiert und sind gegebenenfalls über das Vorhaben zu finanzieren. Abwägung: Die Kimplerstraße gilt im beitragsrechtlichen Sinne als unfertige Straße, die noch nicht endausgebaut ist. Die Straße ist zwar benutzbar und dient auch der Erschließung, jedoch wurden für diese noch keine endgültigen Erschließungsbeiträge abgerechnet. Auch mit Überplanung der Kimplerstraße im Bebauungsplan Nr. 801 ändert sich diese Bewertung nicht. Teile der Kimplerstraße werden mit dem Bebauungsplan erstmalig als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt und können damit öffentlich-rechtlich gewidmet werden. Eine öffentliche Widmung ist Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Da kurz-/mittelfristig weder ein Ausbau bzw. eine erstmalige Herstellung der Kimplerstraße vorgesehen sind, ist mit keiner Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu rechnen. Durch den Bau der Feuer-/Rettungswache entstehen keine höheren straßenbautechnischen Anforderungen für die Kimplerstraße. Eine Fortführung der Westumgehung Fischeln nördlich der Anrather Straße mit Anschluss der Erkelenzer Straße ist nicht wahrscheinlich (s. hierzu ausführlich Abwägung III. i)). Sollte zukünftig wider Erwarten dennoch ein Bau geplant werden, liegt die Ausfahrt der Feuerwache deutlich abgesetzt von dieser Kreuzungsstelle. Die Ausfahrt beginnt erst südlich der Bushaltestelle „Kimplerstraße“. Insofern bestünde auch kein Konflikt im Falle der Wiederaufnahme von Planungen zur Nordwestumgehung Fischeln. Im Schallgutachten wird vorgeschlagen die Rettungsausfahrt durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage zu regeln, um möglichst auf den Einsatz des Martinhorns verzichten zu können (Minimierung Geräuschbelastung). Es handelt sich hierbei um eine organisatorische Maßnahme, die nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 31 kann. Ob der mittelbare Beitrag der Anlage zur Vermeidung von Lärm - nämlich die Ermöglichung des Verzichts auf einen Einsatz des Martinshorns - ausreicht, die Errichtung einer solchen Anlage in einem Bebauungsplan verbindlich festsetzen zu können, erscheint fraglich (vgl. OVG NRW, U. v. 06.03.2006 - D 92/04.NE). Außerdem liegen die ggf. notwendigen Standorte der Lichtsignalanlage außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans. Für Standorte außerhalb seines Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan jedoch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen treffen. Als Nebenbestimmung kann die Installierung einer Lichtzeichenanlage jedoch in die Baugenehmigung aufgenommen werden. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen (s. Hinweis Nr. 9). Die SWK Mobil wurde bereits im Vorfeld an der Planaufstellung beteiligt. Bedenken wurden durch den Betreiber der städtischen Buslinien nicht vorgetragen (s. auch Stellungnahme Nr. 11). Die als Busbucht in Hochbordweise ausgebaute Haltestelle „Kimplerstraße“ liegt in ausreichendem Abstand von der geplanten Feuerwehrausfahrt und kann auch bei Inbetriebnahme der Feuer-/Rettungswache in ihrer jetzigen Form angefahren werden. Durch den Bau der Feuer-/Rettungswache entstehen keine höheren straßenbautechnischen Anforderungen für die Kimplerstraße. Ein Ausbau der Kimplerstraße ist nicht erforderlich. Eine Neuordnung des Parkens zur Sicherung einer Rettungsgasse ist durch Markierung von Parkständen und der Einrichtung von Parkverboten kostengünstig herzustellen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Fachbereich 32 - Ordnung, mit Schreiben vom 03.01.207 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 801 bestehen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung wird angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen: Wohnumfeld: Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit herstellen Einsehbare Gestaltung und gute Ausleuchtung des Zuganges zu den Hauseingängen berücksichtigen Übersichtliche, beleuchtete und gesicherte öffentliche Parkplätze schaffen Grün- und Freiflächen: Die Grünflächen und der Verbindungsweg sollten auch als Freizeitflächen genutzt werden können. Es sollte eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Vor allem die Wegeverbindung sollte so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommen kann. Beleuchtung gilt als ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4 m erkennbar ist. Die Ausleuchtung ist gleich- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 32 mäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen zu planen. Lampen sollten aus schwer zerstörbarem Material sein. Die Montage in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen sind. Diese Bereiche sollten eine gute Überschaubarkeit und damit eine ausreichende soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt wird, dass es einen ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die Pflanzhöhe von Hecken und Büschen sollte 80 cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über eine Stammlänge von mindestens 2 m verfügen. Grundstückseinfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen zu frei zugänglichen Grünflächen oder öffentlichen Bereichen sollten zur Vermeidung von Tatgelegenheiten die Höhe von einem Menschen nicht überschreiten. Ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.). Die gemischte Wohnnutzung lässt eine erhöhte soziale Kontrolle erwarten. Es bestehen gegen das Vorhaben keine Bedenken. Die Polizei bittet, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträger und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin wird auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Die Polizei würde es begrüßen, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen würden. Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos durchgeführt. Abwägung: Die Anregungen zur Kriminalprävention können überwiegend nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden und betreffen im Wesentlichen nachgeordnete Planungsebenen (Objektplanung, Ausführungs-/Genehmigungsplanung). Darüber hinaus sind sie bei privaten Bauvorhaben in die Freiwilligkeit des Bauherren gestellt. Der ruhende Verkehr auf der Kimplerstraße wird neu gegliedert. Durch die Anordnung von wechselseitigen Parkständen wird ungeordnetes Parken unterbunden. Die Straße gewinnt an Übersichtlichkeit. Die Straßenbeleuchtung bleibt unverändert. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Heckenpflanzung um die Stellplatzanlage auf einer Höhe von maximal 0,8 m zu schneiden ist. In der öffentlichen Grünfläche werden Säulenbäume gepflanzt, die durch ihren schmalen und schlanken Wuchs eine Abriegelung verhindern. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 33 14. Fachbereich 53 - Gesundheit, mit Schreiben vom 21.02.2017 Stellungnahme: In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten/Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan erstellt werden: 1. Stellungnahme zu Einflüssen des neuen Plangebietes auf die Grundwasserqualität in Zusammenhang mit den dort vermuteten Altlasten. 2. Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen. Abwägung: zu 1): Ein Grundwasserhorizont wurde in den Rammkern-Sondierungen in Tiefen zwischen 4,0 m und 5,9 m unter GOK angetroffen. Die aktuellen Erkundungen weisen also nach, dass Teile der Auffüllungen sich innerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches bzw. im oberen Teil des Grundwasser-Leiters befinden. Gegenüber den Erhebungen aus dem Jahr 1991 hat sich der Grundwasser-Flurabstand von damals 7 m auf aktuell 5 m verändert. In den Grundwasser-Aufschlüssen wurden trotz des Kontaktes des Deponiekörpers zum oberen Grundwasser-Leiter keine nennenswerten Schadstoff-Konzentrationen nachgewiesen. Bei den analysierten Einzelsubstanzen wurden nahezu ausnahmslos Konzentrationen unterhalb der jeweiligen analytischen Nachweisgrenze ermittelt. Lediglich bei den Schwermetallen Kupfer, Nickel, Zink sowie PAK und LHKW wurden geringe Gehalte gemessen, die aber den jeweiligen Prüfwert der LAWA deutlich unterschreiten. Einzig in der Grundwassermessstelle BR 3 zeigt sich der Arsen-Gehalt mit 3 μg/l leicht erhöht. Dieser hält aber den Prüfwert der LAWA ein. Offensichtlich ist der Deponiekörper trotz des Kontaktes zum Grundwasser und der nachgewiesenen Mobilität der PAK als ortsfest einzustufen, zumal BTEX-Verbindungen als möglicher Lösungsvermittler nicht nachgewiesen worden sind. Die Untersuchung des Löslichkeitsverhaltens der PAK zur Bewertung der Grundwassergefährdung durch ausgewaschene Stoffe durch das Verfahren des DEV S4-Eluates im Grundwasser-Schwankungsbereich ergab in nahezu allen Proben eine Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV, Pfad Boden-Grundwasser, von 0,2 μg/l. In allen Proben ist der Trend zu beobachten, dass die PAK-Gehalte aus den Proben oberhalb des Grundwasserspiegels deutlich größer sind; dies erklärt auch den momentanen Zustand auf dem Gelände, wonach offensichtlich noch kein nennenswerter Austrag über den Grundwasserpfad stattgefunden hat. Untersuchungen nach der Methodik des Säuleneluats, die eine wesentlich genauere Sickerwasserprognose ermöglichen, weisen lediglich im Schadenszentrum Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grundwasser der BBodSchV auf. Offensichtlich hat bereits eine geringe Migration von PAK über den Sickerwasserpfad stattgefunden. Ein signifikanter Austrag vom Grundstück hat aber aufgrund der geringen Konzentrationen sowohl im Eluat als auch in den Grundwasser-Proben noch nicht stattgefunden. Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Unter- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 34 suchungsergebnissen ist die auf dem Gelände geplante Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung des Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Zur Gewährleistung der Umsetzung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist im Baugenehmigungsverfahren vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Versiegelungskonzept vorzulegen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies über hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden. Zur Überprüfung des Austragsverhaltens wird ein regelmäßiges Grundwasser-Monitoring empfohlen. Ggf. ist eine neue Grundwasser-Messstelle zu errichten. zu 2): Das Plangebiet wurde bzgl. Verkehrs- und Gewerbelärm schalltechnisch untersucht. Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm liegen für die Gebietsnutzungen im Plangebiet (generalisierende Betrachtung als Allgemeines Wohngebiet) in einer Größenordnung von maximal 5 dB(A) und damit im Bereich der Orientierungswerte für Mischgebiete, in denen noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist bei Neubauten eine Abschirmung des Außenlärms durch passive Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen. Durch die geplante Feuer-/Rettungswache kommt es zu keiner lärmtechnisch wahrnehmbaren Verkehrszunahme. Aufgrund von Reflektionen und Abschirmung der geplanten Bebauung wurden bei umliegenden Bestandsgebäuden geringfügige, nicht wahrnehmbare Pegeländerungen (< 1 dB(A)) berechnet. Eine Beurteilung der Geräuschimmissionen für die Feuer-/Rettungswache kann nur in Anlehnung an die Regularien der TA Lärm erfolgen. Bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung ist zu beachten, dass Feuer- und Rettungswachen als Anlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelten, für die höhere Zumutbarkeitsschwellen gelten. Auf der Grundlage der Berechnungsergebnisse wurden Optimierungen bei der geplanten Gebäudeanordnung vorgenommen, die nun eine Ausrichtung des Übungshofs in Richtung des Stadtparks Fischeln vorsieht. Weiterhin ist der geplante Waschplatz idealerweise in Verlängerung des Sozialgebäudes der Feuerwehr (in gleicher Höhe und Tiefe) zu errichten und vollständig einzuhausen. Der Übungsbetrieb ist nach 22 Uhr zu untersagen. Mit diesen Empfehlungen kann auf aufwändige aktive Lärmschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) verzichtet werden. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte ist im Einsatzfall in den Nachtstunden, insbesondere mit eingeschaltetem Martinshorn, nicht möglich. Um auf die Verwendung des Einsatzhorns im Regelfall verzichten zu können und somit dem Gebot zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen, ist eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht zu ziehen. Die Nutzung des Einsatzhorns liegt immer im Ermessen des jeweiligen Fahrers und kann ihm nicht untersagt werden. Es kann bei Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage aber berechtigt davon ausgegangen werden, dass das Signalhorn in der Regel erst im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen eingeschaltet wird. Die im Rahmen eines Notfalleinsatzes auftretenden Geräusche werden unter dieser Rahmenbedingung als grundsätzlich zumutbar und von den Anwohnern hinzunehmen beurteilt. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 35 Der Stellungnahme wird gefolgt. III. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2018 bis einschließlich 06.02.2018 durchgeführt. Im Rahmen der Offenlage wurden keine Stellungnahmen eingebracht. IV. Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB waren mit Schreiben vom 18.12.2017 aufgefordert, sich bis zum 06.02.2018 zur vorgelegten Planung zu äußern. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Im Rahmen der formellen Behördenbeteiligung wurden folgende abwägungsrelevante Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 02.01.2018 Air Liquide Deutschland GmbH, Oberhausen, mit Mail vom 05.01.2018 Kommunalbetrieb Krefeld AöR, Krefeld, mit Schreiben vom 09.01.2018 Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, mit Schreiben vom 16.01.2018 Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 25.01.2018 PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 30.01.2018 Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.02.2018 Bund für Umwelt und Naturschutz Krefeld (BUND), Kreisgruppe Krefeld, mit Schreiben vom 06.02.2018 NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 15.02.2018 Naturschutzbund Deutschland (NABU) Bezirksverband Krefeld/Viersen e. V., Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2018 Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 23.02.2018 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, mit Schreiben vom 02.01.2018 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im Interessensbereich der Luftverteidigungsradaranlage (LVRadar) Marienbaum. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 36 Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen - einschließlich untergeordneter Gebäudeteile eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Für bauliche Anlagen wird im Plangebiet eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Wenngleich ergänzende dezidierte Höhenfestsetzungen nicht vorgenommen werden, kann eine Höhe von mehr als 30 m bei Gebäuden in der Realität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus ist durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung NRW sichergestellt, dass bei baulichen Anlagen mit mehr als 30 m Höhe ein Baugenehmigungsverfahren als Vollverfahren durchzuführen ist, bei dem eine umfassende Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde erfolgt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Air Liquide Deutschland GmbH, Oberhausen, mit Mail vom 05.01.2018 Stellungnahme: Von der geplanten Maßnahme ist die Stickstoff-Fernleitung FL 058, DN 250 betroffen. Die o. g. Fernleitung(en) verlaufen in einem mindestens 6,0 m bzw. 8,0 m breiten Schutzstreifen. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Arbeiten ohne Zustimmung der AIR LIQUIDE erfolgen. Der Verlauf der Leitung im Lageplan ist unverbindlich. Vor der Durchführung von Arbeiten im Schutzstreifen der Fernleitungen ist in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen örtlich (gegebenenfalls durch Ortung, Querschläge, Suchschachtungen, Handschachtung o. ä.) die genaue Lage der Leitungen zu überprüfen. Abwägung: Die beschriebene Stickstoff-Fernleitung FL 058 liegt rund 100 m südlich des Plangebietes. Eine räumliche Betroffenheit kann somit ausgeschlossen werden. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Kommunalbetrieb Krefeld AöR, Krefeld, mit Schreiben vom 09.01.2018 Stellungnahme: Die Entwässerung erfolgt über die vorhandene Mischwasserkanalisation. Die Bebauung auf dem Flurstück 126 ist nur über das Flurstück 125 erschlossen. Hierbei handelt es sich derzeit um ein städtisches Grundstück (Hierfür liegt ein Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 37 Gestattungsvertrag für den bestehenden privaten Hausanschluss Altmühlenfeld 183 vor). Gegebenenfalls sollte auf dem Flurstück 125 der private Hausanschluss zugunsten des Flurstücks 126 durch Baulast gesichert werden oder ein Leitungsrecht im Bebauungsplan zugunsten der Bebauung Flurstück 126 eingetragen werden. Abwägung: Das Flurstück 125 liegt in der Verfügungsgewalt der Stadt Krefeld und wird vom Fachbereich 21 - Zentraler Finanzservice und Liegenschaften - verwaltet. Eine Abfrage beim Fachbereich 21 hatte zum Ergebnis, dass gegen eine privatnützige Überplanung des Flurstückes 125 im Bebauungsplan Nr. 803 als Allgemeines Wohngebiet (WA) keine Bedenken bestehen. Sicherheitshalber sollte noch der Fachbereich 66 - Tiefbau beteiligt werden, da das Grundstück als Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Auch dieser hat kein Bedarf an dem besagten Grundstück gemeldet. Mit Ausnahme des angezeigten Gestattungsvertrages für den bestehenden privaten Hausanschluss an den in der Straße Altmühlenfeld verlegten Schmutzwasserkanal, liegen auf dem Flurstück 125 keine Rechte. Von der Festsetzung eines Leitungsrechtes im Bebauungsplan soll abgesehen werden, da bereits ein Gestattungsvertrag besteht. In der Regel wird im B-Plan von der Festsetzung einer GFL-Fläche abgesehen, wenn diese auf öffentlichen Flächen verlaufen, da damit zu rechnen ist, dass deren Eigentümer die Führung von Versorgungseinrichtungen/die Überfahrung dulden bzw. wie in diesem Fall gestatten werden. Die Festsetzung entsprechender Flächen im Bebauungsplan allein begründet diese Rechte noch nicht. Vielmehr bedarf es nachfolgend der grundbuchlichen Eintragung. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans wird zunächst lediglich verhindert, dass die Flächen bebaut oder sonst dauerhaft so genutzt werden, dass Wege- oder Leitungsrechte später nicht mehr umgesetzt werden können. Da angestrebt wird das Flurstück 125 freihändig an die Eigentümer Altmühlenfeld 183 zu verkaufen, wäre die Festsetzung eines Leitungsrechtes darüber hinaus überflüssig. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Bezirksregierung Arnsberg, Dortmund, mit Schreiben vom 16.01.2018 Stellungnahme: Zu den bergbaulichen Verhältnissen werden folgende Hinweise gegeben: Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea - Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme. Rechtsinhaberin der Erlaubnis ist Herr Wolfgang K. Hoever, Girmesgath 135 in 47803 Krefeld. In den hier vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes auch heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau nicht verzeichnet. Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen sollte der o. g. Feldeseigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten werden. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 38 Abwägung: Das erteilte Erlaubnisfeld für Erdwärme dient vordergründig dem Konkurrenzschutz und beinhaltet keine Genehmigung zur Durchführung konkreter Maßnahmen in dem betroffenen Bereich. Die Bergbauberechtigungen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Inhaber eine Rechtsposition zum Schutz vor Konkurrenten einzuräumen. Eine Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Erdwärme“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Bergbauberechtigung gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. das Niederbringen von Bohrungen, so dass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Bergbauberechtigung nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine umfängliche Beteiligung von Privaten, Kommunen und Behörden. In einem späteren Genehmigungsverfahren würde die Stadt Krefeld entsprechend beteiligt werden. Von einer formellen Beteiligung der Eigentümer der Erlaubnisfelder im Bebauungsplanverfahren seitens der Stadt Krefeld konnte deshalb abgesehen werden. Eine Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung stand diesen jedoch selbstverständlich frei. Entsprechende Stellungnahmen sind bei Stadt Krefeld nicht eingegangen. Insofern ist der Hinweis ohne bodenrechtliche Relevanz und soll nicht in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 25.01.2018 Stellungnahme: Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Die Hinweise der Stellungnahme vom 12.06.2017 (s. II Nr. 4) sind in das Schallgutachten des Ingenieurbüros Pöyry vom 07.07.2017 (Projekt Nummer 118000256) eingearbeitet worden. Abwägung: In der Planurkunde erfolgt als Hinweis (Hinweis Nr. 1 - Beseitigung von Niederschlagswasser), dass entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der genehmigten Kanalisationsnetzplanung das komplette Plangebiet für die Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen ist. Die im Plangebiet auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache - sind alle zu befahrenden Verkehrsflächen (Alarm-/Übungshof, Stellplatzanlage) wasserundurchlässig anzulegen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 39 Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. PLEdoc GmbH, Essen, mit Schreiben vom 30.01.2018 Stellungnahme: Von der Open Grid Europe GmbH, Essen, der GasLINE GmbH & Co. KG, Straelen, und der Viatel Deutschland GmbH, Frankfurt am Main, ist die PLEdoc GmbH mit der Wahrnehmung eigener Interessen im Rahmen der Bearbeitung von Fremdplanungsanfragen und öffentlich-rechtlichen Verfahren beauftragt. Der im Internet zur Verfügung gestellte Bebauungsplan Nr. 801 wird zurück gesendet. Im Bebauungsplan wurde die bereits eingetragene Trassenführung der Ferngasleitung Nr. 4 nebst Schutzstreifenbegrenzungslinien anhand der Bestandsunterlagen (Bestandspläne und Katasterplan) überprüft, keine Abweichungen festgestellt und Leitungskenndaten hinzugeschrieben. Die Leitung liegt in einem 8 m breiten Schutzstreifen (4 m beiderseits der Leitungsachse). Informativ werden die entsprechenden Bestandsunterlagen der Ferngasleitung übersandt. Die Höhenangaben in den Längsschnitten beziehen sich auf den Verlegungszeitpunkt. Zwischenzeitliche Niveauänderungen wurden nicht nachgetragen. Die Darstellung der Ferngasleitung ist sowohl im Bebauungsplan als auch in den Bestandsunterlagen nach Besten Wissen erfolgt. Gleichwohl ist die Möglichkeit einer Abweichung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Zustimmend wird zu Kenntnis genommen, dass die Ferngasleitung in der Zeichenerklärung als „Versorgungsleitung unterirdisch“ erläutert wird. Selbiges gilt für das in der Begründung und den textlichen Festsetzungen ausgewiesene Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für den Schutzstreifenbereich der Gashochdruckleitung. Die im Verlauf des Verfahrens dieser Bauleitplanung erteilten Auflagen behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit und sind zu beachten. Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 801 bestehen somit keine grundsätzlichen Bedenken. Unter Punkt 2.1 „Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen - Altablagerung“ der Begründung ist niedergeschrieben, dass innerhalb der Fläche des Bebauungsplans mit erheblichen Bodenbelastungen zu rechnen ist. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Entsorgung von belasteten Böden oder Mehraufwendungen bei der Durchführung der erforderlichen Tiefbauarbeiten zur Entfernung bzw. Umlegung der Versorgungsanlage können an die Open Grid Europe GmbH/Thyssengas GmbH nicht weitergegeben werden. Des Weiteren wird in der Begründung unter Punkt 4.4 „Kampfmittelrückstände“ mitgeteilt, dass eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit nicht gewährt werden kann. Für den Fall, dass Kampfmittel (Blindgänger) im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorgefunden werden, die an Ort und Stelle entschärft werden müssen, ist der genaue Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 40 Termin zur Entschärfung frühzeitig dem Zuständigen der Betriebsstelle (Thyssengas) in Hamborn bekannt zu geben, damit notwendige Vorkehrungen seitens der Leitungsbetreiber getroffen werden können. Ansprechpartner ist auch in diesem Fall, Herr Tost, oder dessen Vertreter erreichbar unter der Rufnummer 0203/70909-2240. Weitere Anregungen können dem beiliegenden Merkblatt der Open Grid EuropeGmbH „Berücksichtigung von unterirdischen Ferngasleitungen bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen“ entnommen werden. Wir bitten um weitere Beteiligung an diesem Verfahren. Abschließend wird mitgeteilt: Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von uns verwalteten Kabelschutzrohranlagen der GasLINE GmbH & Co. KG vorhanden. Im Geltungsbereich des hier angezeigten Bauleitplans sind keine von uns verwalteten Kabelschutzrohranlagen der Viatel Deutschland GmbH vorhanden. Abwägung: Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen zur Entsorgung von belastetem Bodenmaterial und zur Kampfmittelentschärfung sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern obliegen nachgeordneten Verwaltungsverfahren. Im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung ist außerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche „Kimplerstraße“ eine Anpflanzfläche geplant. Diese ist zurzeit teilweise befestigt. Zur Herstellung einer kulturfähigen Fläche ist diese auszukoffern und mit Mutterboden zu verfüllen. Auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule wurden in nahezu allen Proben deutlich erhöhte PAK-Konzentrationen oberhalb des Z 2-Zuordnungswertes der LAGA festgestellt. Ein Wiedereinbau der Böden ist damit ausgeschlossen. Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in der Regel auf Deponien beseitigt werden. Die Stadt Krefeld ist Eigentümerin der belasteten Fläche und damit handlungspflichtig hinsichtlich Gefahrenabwehr und Sanierung. Für die Zahlungspflicht (Kosten der Maßnahmen) ist das Verursacherprinzip maßgeblich. Da sich eine sanierungspflichtige Person oder Institution nicht mehr ermitteln lässt, gilt die Stadt Krefeld als aktuelle Inhaberin des belasteten Grundstücks als Verursacher und wird damit bei einer Altlastensanierung kostenpflichtig. Das Plangebiet ist nicht als Kampfmittelverdachtsfläche geführt, insofern ist ein Fund von Kampfmittel wie Bomben, Munition oder Munitionsteile unwahrscheinlich, jedoch nicht gänzlich auszuschließen. Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) muss ein Baugrundstück für bauliche Anlagen geeignet sein. Darunter fällt auch die Kampfmittelfreiheit des Grundstücks. Grundsätzlich gilt, dass die vorsorgliche Nachsuche nach vermuteter Munition im Pflichtenkreis des Grundstückseigentümers liegt. Wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder anderweitig nutzen möchte, ist somit auch für die Gefahren verantwortlich, die eventuell von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr ist insoweit als Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 41 sogenannter Zustandstörer in der Verantwortung. Für den Bau der Feuer- und Rettungswache ist dies die Stadt Krefeld. Aufgrund des hohen Risikos, dass von den Blindgängern ausgeht, fordert die Bezirksregierung Düsseldorf in einem Runderlass seit 2014 eine „unverzügliche Entschärfung“. Bomben werden in der Regel am gleichen Tag entschärft. Mit dieser Änderung will die Bezirksregierung dem Eindruck entgegenwirken, dass von Bomben mit konventionellen Aufschlagszündern keine unmittelbare Gefahr ausgehen. Bis zum Erlass galt die Eile bei der Entschärfung ausschließlich für Bomben mit Säurezünder, die als deutlich gefährlicher gelten. Ein Termin zur Entschärfung kann daher sehr kurzfristig mitgeteilt werden. Eine weitere Beteiligung am Bebauungsplanverfahren ist nicht vorgesehen. Dieses ist grundsätzlich zweistufig angelegt und mit der formellen Behördenbeteiligung nach § 4 (2) BauGB abgeschlossen, sofern keine Planänderungen erfolgen. Eine Beteiligung im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren (Gebäudeabriss und -neubau) bleibt davon unberührt. Vor Aufnahme von Arbeiten im Bereich oder in der Nähe der Schutzstreifen ist die PLEdoc GmbH zu benachrichtigen, damit erforderlichenfalls die Lage der Leitung und der zugehörigen Einrichtungen in der Örtlichkeit markiert und die Arbeiten überwacht werden können. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Bezirksregierung Düsseldorf, Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.02.2018 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planung bestehen aus meiner Sicht keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet meines Wissens keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes des B-Plans Nr. 801 - Erkelenzer Straße/ Kimplerstraße/Altmühlenfeld - das Denkmal Altmühlenfeld 205/207, Mühlenstumpf und Anbauten und an der Kimplerstraße 315 der Kohnenhof. Das Denkmal Altmühlenfeld 205/207 ist unter der lfd. Nr. 452 und die Kimplerstraße 315 unter der lfd. Nr. 932 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen - falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland -, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland -, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Abwägung: Die Untere Denkmalbehörde sowie die erwähnten Fachämter wurden obligatorisch am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Bedenken wurden nicht vorgetragen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 42 Im Kapitel 2.7 und 3.7 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 801 werden die Auswirkungen auf das Baudenkmal Altmühlenfeld 205/207 ausführlich beschrieben. Das Baudenkmal befindet sich rund 50 m südöstlich des Plangebietes. Die ehemalige Windmühlenanlage besteht aus dem „Mühlenstumpf“ und den eingeschossigen Anbauten (ehemaliges Maschinen- und Kornhaus). 1914 erfolgte eine Umnutzung der Mühle zu Wohnzwecken, nachdem die Mühlensteine und die Mahlvorrichtung entfernt wurden. Die drehbare Dachhaube wurde durch ein flaches Bitumendach ersetzt, die Flügel aus Holz wurden entfernt. Der Mühlenstumpf wie auch die Anbauten sind äußerlich unverändert erhalten. Die ehemalige Mühlenanlage hat große ortsgeschichtliche Bedeutung und ist von daher erhaltenswert. Für das Baudenkmal Nr. 452 ist der Umgebungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NW zu beachten. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen. Eigenart und Typik sowie strukturelle und funktionale Raumbezüge sollen nicht beeinträchtigt werden. Die Wahrnehmbarkeit der ehemaligen Windmühlenanlage ist durch abschirmende Bebauung im unmittelbaren Nahbereich deutlich herabgesetzt. Ein unverfälschter Sichtbezug bzw. eine Solitärlage liegt nicht vor. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die hinzugetretene Bebauung nur noch gering und auf einen engen Wirkungskreis beschränkt. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der visuellen Wirkzone des Baudenkmals, so dass eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden kann. Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung des Baudenkmals werden nicht beeinträchtigt bzw. bleiben unverändert. Das Baudenkmal Kimplerstraße 316 - Kohnenhof - liegt rund 1 km südwestlich des Plangebietes. Eine räumliche Betroffenheit kann allein aufgrund der Entfernung ausgeschlossen werden. Beim Kohnenhof handelt es sich um eine vierflügelige BacksteinHofanlage aus der Mitte des 19. Jahrhunderts. Die Hofanlage ist bedeutend für die geschichtliche Hofentwicklung der Stadt Krefeld und für den Stadtteil Fischeln. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Die vorliegenden Unterlagen zum BPL Nr. 801 - Erkelenzer Straße/ Kimplerstraße/ Altmühlenfeld, wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der Bebauungsplan liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Krefeld. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld - Stufe 3. Der Begründung in der Fassung vom 10.10.2017 ist unter 3.5 „Luft / Klima“ zu entnehmen: „Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen durch ein neues Wohnbaugrundstück sowie der nur singulären Nutzung der Feuer- /Rettungswache ist kaum nachweisbar. Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung im Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. (…)“. Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 43 Abwägung: Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 8. Bund für Umwelt und Naturschutz Krefeld (BUND), Kreisgruppe Krefeld, mit Schreiben vom 06.02.2018 Stellungnahme: 1. Flächenverbrauch / Boden / Versickerung / Entwässerung Flächenverbrauch und Versiegelungsgrad in Deutschland nehmen zu mit erheblichen Gefahren für die Wassergewinnung, mit Reduzierung der Anbaufläche für Grundnahrungsmittel und der Sauerstoffneubildung durch Photosynthese, da zunehmend Bäume und Pflanzen vernichtet werden. Damit steigt auch die Luftbelastung mit Schadstoffen, die nicht mehr abgebaut werden. Die Flächenversiegelung sollte so gering wie möglich gehalten werden und der Entsiegelung von Flächen Vorrang gegeben werden. Der B-Plan 801 sieht für das o. g. Gelände einen hohen Versiegelungsgrad vor. Dies resultiert v. a. aus der Tatsache, dass das Gelände ehemals als Deponie genutzt wurde und nun eine Altlast mit teilweise hohen Schadstoffbelastungen darstellt. Sie hat Kontakt mit Grundwasser und eine Ausbreitung der Schadstoffe ist nicht auszuschließen. Da viele Werte über dem Zuordnungswert Z 2 liegen, ist der so verseuchte Boden entsprechend LAGA-Merkblatt zu entsorgen und nicht einfach nur zu überbauen. Zudem gibt es erhöhte Methangehalte, zu deren Ableitung geraten wird. Auch wenn die Entsorgung dieser Altlast kostenintensiv sein mag: Die Folgekosten bei nur oberflächlicher Abdichtung durch eine nachträglich notwendige, hydraulische Sicherung und Überwachung und durch die Methangasabfackelung dürfte erheblich teurer werden. Zudem sind dann Gebäudeschäden nicht auszuschließen. Aus Gründen des Boden und Gewässerschutzes, aber auch des Gesundheitsschutzes der Anlieger und der Mitarbeiterinnen der Feuerwehr halten wir daher eine Entsorgung mit Auskofferung der Ablagerung vor Nutzung des Geländes für unerlässlich. Eine Entsorgung des kontaminierten Bodens ermöglicht die weitere Versickerung von Regenwasser und damit die Grundwasserneubildung auf dem Gelände. Zudem würde im Falle von Starkregenfällen die vorhandene Kanalisation nicht so stark belastet wie durch einen hohen Versiegelungsgrad und Abfluss in die Kanalisation. Im Falle der Auskofferung bietet sich auch die Einrichtung einer Tiefgarage an. Dadurch können die Versiegelung für die Parkplätze und ggf. auch Baumfällungen entfallen. Zudem kann eine Tiefgarage auch als Quartiersgarage genutzt werden und den Parkdruck, der bereits jetzt auf der Kimplerstraße ersichtlich ist, entschärfen. Auch der Bau von Einfamilienreihenhäusem begünstigt den Flächenverbrauch mehr als der von Mehrfamilienhäusem. Daher sollte die geplante Wohnbebauung entsprechend geändert werden. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 44 2. Immissionsschutz / Lärm / Luftbelastung Die Schadstofftbelastung der Luft in Krefeld insbesondere durch KFZ-Verkehr ist hoch und wird durch die geplanten Wohngebiete und die Erweiterungen der Logistikbetriebe im Fischelner Süden noch steigen. Daher sind Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Der Verkehrsfluss auf der Kimplerstraße ist eingeschränkt und soll auch so bleiben. Für die Mobilitätssicherung der Anwohnerinnen und Mitarbeiterinnen von Betrieben bedarf es der Taktverdichtung des ÖPNV an der Kimplerstraße und der Förderung KFZ-ungebundener Mobilitätsformen. So sollte der geplante Fußweg an der Grenze des Feuerwachengeländes Richtung Stadtpark auch für Fahrräder zugelassen und entsprechend verbreitert werden. Neben der Vermeidung von KFZ-Verkehr ist auch die Freisetzung von Nebel und Löschmittel im Rahmen von Übungen der Feuerwehr zu beschränken. Es sollte angestrebt werden, diese Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit der Hauptfeuerwehr Krefeld am Standort Güterbahnhof durchzuführen. Dies minimiert die Freisetzungen, die Luft- und Lärmbelastung am Standort Kimplerstraße und trainiert die Zusammenarbeit zwischen freiwilliger und hauptamtlicher Feuerwehr. Es sollten vor Errichtung der Feuerwehrwache auch die Halogenhalte im Boden (nicht nur LHKW) bestimmt werden, um ggfs. eine Kontamination durch den Feuerwehrbetrieb selbst abgrenzen zu können. Abwägung: zu 1: Gemäß § 1a BauGB sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Der Bebauungsplan Nr. 801 unterstützt mit der Wiedernutzbarmachung des Geländes der ehemaligen Jugendverkehrsschule die Ausrichtung der Bauleitplanung auf die Innenentwicklung und vermeidet damit die Inanspruchnahme ökologisch intakter Bereiche im Außenbereich. Neuversiegelungen werden für das WA durch die Festsetzung einer GRZ begrenzt, so dass dieses zu maximal 60 % versiegelt werden kann. Für die Gemeinbedarfsfläche ist ein Versiegelungsanteil von rund 80 % zu prognostizieren. Die Versiegelungsgrade werden im Plangebiet bereits heute schon erreicht bzw. überschritten, womit die Auswirkungen auf den Naturhaushalt insgesamt als gering zu werten sind. Das Regenwasser von den befestigten Flächen wird derzeit und auch zukünftig im Plangebiet der Mischwasserkanalisation zugeführt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden alle befestigten Flächen wasserundurchlässig angelegt. Dies dient zugleich als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. Weiterhin kann beim Betrieb einer Feuerwache der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden, so dass sich auch hieraus eine Versiegelung der Betriebsflächen anbietet. Durch die Festschreibung einer Dachbegrünung für die Gebäude der Feuer-/Rettungswache werden Abflussspitzen Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 45 gekappt und Starkniederschläge zeitverzögert an die Kanalisation weitergegeben bzw. durch die Transpiration der Pflanzen und die Evaporation der Substratschicht dem natürlichen Wasserkreislauf auf kurzem Weg zugeführt. Sofern auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule keine Erarbeiten stattfänden, bestünde hinsichtlich einer Altlastenentsorgung kein Handlungsbedarf. Eine Gefährdungseinschätzung nach der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für die Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Grundwasser war unbedenklich. Zwischen den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und den Untersuchungsobjekten und -zielen der BBodSchV gibt es z. T. große Unterschiede. Die Vorgaben der LAGA erstrecken sich auf die Einstufung von Boden, bodenähnlichen Materialien, HMV- und Kraftwerksschlacken, Bauschutt, Gießereialtsanden etc. hinsichtlich deren Entsorgung. Die BBodSchV stellt Beurteilungskriterien auf für Böden in oberflächennaher Zone zum Schutz von Mensch, Tier, Pflanze und Grundwasser. Beide Werke sind nicht aufeinander abgestimmt und führen in der Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wird z. B. ein Grundstück vor der Bebauung nach BBodSchV untersucht, kann trotz intensiver ehemaliger gewerblicher Nutzung ermittelt werden, dass für Mensch und Grundwasser keine Gefahr besteht und der „Boden“ an Ort und Stelle verbleiben kann. Wenn nun ein künftiger Bauherr dort Erdaushub erzeugt, z. B. weil er das Haus unterkellern will, dann muss das Aushubmaterial vor der Entsorgung erneut, nun aber nach den Regeln der LAGA untersucht und bewertet werden. Dabei stellt sich vielfach heraus, dass wegen einiger Parameter wie Sulfat, Chlorid, Leitfähigkeit oder MKW etc. ein sehr hohes Entsorgungsniveau gewählt werden muss, d. h. nicht mehr der „uneingeschränkte Einbau“ (Einbauklasse < Z0), sondern vielfach nur noch die „Ablagerung auf Deponien“ (Einbauklasse > Z2). Für den Bauwilligen ist das unverständlich, weil gemäß BBodSchV weder für Mensch noch für das Grundwasser Gefahren ausgehen, wenn das Material am Ort verbleibt. Aufgrund der erhöhten Methan-Gehalte von 2 Vol.-% im Zentrum des Deponiekörpers (gemessen am 24.10.2016) ist durch Wiederholungs-Messungen der Bodenluft zu überprüfen, ob gegebenenfalls eine Gasdrainage unter der geplanten Feuer-/Rettungswache erforderlich ist (s. Bebauungsplanurkunde Nr. 803, II. Kennzeichnungen Nr. 1.3). In einer Wiederholungsmessung am 05.04.2017 wurden lediglich noch 1 Vol.-% analysiert. Die Erforderlichkeit einer Gasdrainage ist im Rahmen der Baugenehmigung zu klären. Die Gefahrenabwehr unterscheidet nach § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Sanierung, die dann zu ergreifen ist, wen mit angemessenen Mitteln die Möglichkeit einer Dekontamination und als gleichwertig die Möglichkeit der Sicherung gegeben ist. Dekontaminationsmaßnahmen umfassen alle Maßnahmen, bei denen die Schadstoffe beseitigt werden (z. B. Aushub verunreinigten Bodens, In-situReinigung verunreinigten Grundwassers). Im Gegensatz dazu verbleiben bei Sicherungsmaßnahmen die Schadstoffe in gesicherter Lage, so dass keine Beeinträchtigungen von der schädlichen Bodenveränderung/Altlast ausgehen. Eine Beseitigung der Gefahr wird von beiden Maßnahmen gefordert. Die zur Erfüllung der Pflichten zur Gefahrenabwehr verhältnismäßigen, d. h. geeigneten, erforderlichen und angemes- Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 46 senen Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sind bei Altlasten mit Sanierungsuntersuchungen zu ermitteln. Der Gesetzgeber stellt Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen als gleichwertig dar. Eine Dekontamination kann schon vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden, zumal diese hinsichtlich ihrer Kosten unverhältnismäßig wäre. Eine teilweise Dekontamination (Auskofferung) des belasteten Geländes erfolgt bei erforderlichen Baugrundverbesserungen durch Einbau eines Ersatzbodens unterhalb der geplanten Gebäude und im Bereich der zu befestigenden Hofflächen und Stellplätze. Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die auf dem Gelände geplante Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung des Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies über hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden. Mit der Neubebauung bietet sich die Chance, die Altablagerung gegenüber dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser dauerhaft zu sichern. Nach derzeitigem Stand sind zwei Varianten der hydraulischen Sicherung möglich. Welche letztendlich zur Ausführung kommt, ist von weiteren Untersuchungen, z. B. Pumpversuchen, abhängig. Als erste Variante wäre eine Tiefendrainage im Abstrom mit anschließender Reinigung des Grundwassers über eine Anlage möglich. Die Drainage wird im Untergrund errichtet. Die Verlegung ist auch in geschlossener Bauweise (grabenloser Leitungsbau) möglich, ohne dabei eine Aufgrabung vorzunehmen. Lediglich am Anfang und am Ende eines Leitungsabschnitts muss ein Schacht erstellt werden. Eine weitere hydraulische Sicherungsmaßnahme wäre das Fördern und Reinigen des Grundwassers ("pump and treat") über vorhandene bzw. neu zu errichtende Förderbrunnen im Schadenszentrum oder/und im Abstrom. Durch die Entnahme des Grundwassers bildet sich ein Absenktrichter aus, wodurch die natürliche Grundwasserfließrichtung in der unmittelbaren Umgebung des Brunnens geändert wird und das Grundwasser von allen Seiten dem Brunnen zufließt. Die Wirkung besteht in dem Fördern von kontaminiertem Grundwasser, wodurch über mehr oder weniger lange Zeiträume eine Reinigung der gesättigten Bodenzone erfolgt. Damit wird gleichzeitig eine mit der natürlichen Fließrichtung des Grundwassers eingehende Schadstoffausbreitung unterbunden. Bei beiden Varianten ist die Grundwasser-Reinigungsanlage in einem geschlossenen Container oder einem Kleingebäude zu installieren. Der Standort der Anlage ist variabel. Durch eine Gemeinbedarfsfläche im Plangebiet sowie dem angrenzenden Stadtpark Fischeln stehen hierfür öffentliche Flächen zur Verfügung. Die Dauer der Reinigung ist schwer einzuschätzen. Aus Erfahrungen mit anderen vergleichbaren Maßnahmen ist jedoch von mindestens 10 Jahren auszugehen. Die Stellplätze müssen im Einsatzfall zügig und störungsfrei angefahren werden können, was gegen eine unterirdische Anordnung in einer Tiefgarage spricht. Ebenso sind die Umkleideräume auf direktem (oberirdischen) Weg zu erreichen. Eine Doppelnutzung von Alarmstellplätzen und privaten Stellplätzen ist ausgeschlossen, damit diese im Einsatzfall vollumfänglich den Mitgliedern der Feuerwehr zur Verfügung stehen und es nicht zu Kollisionen mit parksuchenden Fremdnutzern kommt. Gleichfalls Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 47 spricht die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche, die der Allgemeinheit dient und auf der öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden, gegen eine private Parkplatznutzung. Die Zulässigkeit von Mehrfamilienhäusern wird im Allgemeinen Wohngebiet (WA) ausgeschlossen. Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten im WA auf höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude trägt zur Sicherung der allgemeinen Wohnruhe in der Nachbarschaft sowie zur Vermeidung von Konflikten im Wirkungsbereich zwischen fließendem und ruhendem Verkehr bei. Weitere Mehrfamilienhäuser in Ergänzung zum Bestand, sind für die vorhandene Verkehrsinfrastruktur nicht verträglich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. zu 2: Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. Lediglich durch die Erkelenzer Straße werden erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert, die jedoch nur partiell das Plangebiet erreichen. Die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen unterschreiten die Grenzwerte der EU-Luftqualitätsrichtlinie deutlich. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen durch ein neues Wohnbaugrundstück sowie der nur singulären Nutzung der Feuer-/Rettungswache ist kaum nachweisbar. Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung im Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. Die Gestaltung des ÖPNV-Angebotsniveaus (Taktdichte, Fahrzeugflotte)) ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Letztlich können durch die Bauleitplanung nur gewisse Voraussetzungen (z. B. Siedlungsgebiete in Nähe zu ÖPNV-Haltepunkten) für KFZungebundene Mobi!itätsformen geschaffen werden. Der Umstieg auf den Umweltverbund ist maßgeblich vom Kundenverhalten abhängig. Die bestehende Wegeverbindung südlich der Kimplerstraße ist derzeit ausschließlich als Fußweg ausgewiesen. Für andere Verkehrsteilnehmer, ausgenommen Rad fahrende Kinder bis 10 Jahre, ist die Benutzung des Fußgängerweges verboten. In der im Bebauungsplan Nr. 801 festgesetzten Parkanlage ist ein Fuß-/Radweg zulässig. Eine selbständige Wegefestsetzung soll aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität nicht erfolgen. Der geplante Weg stößt im Norden auf die Straße Altmühlenfeld, die in östlicher Richtung als Spielstraße und in westlicher Richtung als gemeinsamer Weg für Fußgänger/Radfahrer ausgewiesen ist. Der Ausbau des Weges in der geplanten Parkanlage sollte daher als Fuß-/Radweg erfolgen. Die Organisation des Übungsbetriebes der Feuerwehr liegt außerhalb des Aufgabenbereiches der Bauleitplanung. Der Umgang mit feuerwehrspezifischen Betriebsmitteln im Rahmen von Übungen ist über andere Rechtsbereiche (u. a. Wasserrecht, Immissionsschutzrecht) geregelt. Gutachterlich wurde nachgewiesen, dass der Normalbetrieb der geplanten Feuerwache tagsüber weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm führt. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 48 Für das Plangebiet sind keine auffälligen Halogengehalte bekannt. Die Untersuchungen auf leichtflüchtige Halogenwasserstoffe (LHKW) zeigte in allen Bodenluft-Messstellen Konzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen diese auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Eine Kontamination bzw. eine Erhöhung der Halogengehalte durch den Betrieb der Feuerwache, ist schon aufgrund der Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften auszuschließen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 9. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Krefeld, mit Schreiben vom 15.02.2018 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan wurde von den unten genannten, beteiligten Gesellschaften der NGN/SWK geprüft. Folgende Punkte werden mitgeteilt: NGN MBH (Abwasser) Seitens Abwasser bestehen aus Sicht der NGN MBH hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in Krefeld keine technischen oder betrieblichen Bedenken. Im geplanten Bereich liegen folgende Mischwasserkanäle: DN 300 STZ in Altmühlenfeld DN 600 SB und DN 300 B in der Kimplerstraße DN 400 B in der Erkelnzer Straße. Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen kann an diese Kanäle erfolgen. Details zur Entwässerung der geplanten Bebauungsfläche sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. Hinweis: Eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung können nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden. Details zur Grundstücksentwässerung sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen. NGN MBH (Beleuchtung) Das städtische Niederspannungsnetz ist nicht betroffen. NGN MBH (Elektrizität) Eine Umlegung des Niederspannungskabels (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstücke 126, 720) ist aufgrund der im Bebauungsplan geplanten Neubebauung erforderlich. Für die Umlegungsarbeiten ist eine Vorlaufzeit von mindestens 4 Monaten erforderlich. Die geplante Feuer- und Rettungswache kann je nach Leitungsbedarf aus dem umliegenden Netz versorgt werden. Für die Planung bzw. Dimensionierung des Netzanschlusses ist diese Leitungsangabe zwingend erforderlich. Die NGN MBH ist daher rechtzeitig in die weiteren Planungsschritte einzubeziehen, da ggf. Netzerweiterungen im Vorfeld durchgeführt werden müssen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 49 NGN MBH (Gas) Über die Grundstücke Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstücke 125, 535, 536, 537, 538, 539, 540 und 720 verläuft eine Gashochdruckleitung. Sie darf nicht überbaut und nicht überpflanzt werden. Bei Bau- und Abbrucharbeiten ist der entsprechende Sicherheitsabstand einzuhalten Es wird gebeten, die Lage der Versorgungsleitung im Bebauungsplan nachrichtlich zu übernehmen und die Fläche mit einem „Leitungsrecht“ zu versehen. Sollte eine Erdgasversorgung der neuen Rettungswache gewünscht sein, muss eine Anschlussanfrage mit Angabe der Leistung gestellt werden. Um das Gebäude anzuschließen, ist eine Netzerweiterung von ca. 100 m (abhängig von der Lage des Anschlussraums) notwendig. NGN MBH (Fernwärme)) Im benannten Bereich liegen keine Fernwärmeleitungen. Es sind keine Baumaßnahmen geplant. Es bestehen keine Bedenken. NGN MBH (Trinkwasser) Gegen den Bebauungsplan Nr. 801 bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Die Versorgung mit Trinkwasser kann von der Kimplerstraße bzw. Erkelnzer Straße erfolgen. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich auf dem Gebiet eine Hausanschlussleitung mit Hausanschlussschacht zur Versorgung der Gebäude befindet, die nach Gebäudeleerstand zu trennen ist. NGN MBH (Wasserproduktion) Die OE Wasserproduktion ist nicht betroffen. SWK Mobil GmbH (ÖPNV) Die Belange der SWK Mobil GmbH die Bushaltestelle „Kimplerstraße“ in Fahrtrichtung Innenstadt betreffend, sind im o. g. Bebauungsplan hinreichend berücksichtigt. STADTWERKE KREFELD AG (Telekommunikation) Es bestehen keine Bedenken. Besonderheiten - gelten für alle Gewerke: Baumstandorte: Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen sind nur nach Prüfung durch NGN MBH möglich. Daher bitten wir um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte. GFL-Flächen: Die privaten Verkehrsflächen, die zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen können, sind mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen. Aufgrund der vorgenannten Bemerkungen wird gebeten, zwingend am weiteren Planungsverfahren beteiligt zu werden. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 50 Abwägung: Die Aussagen zur Versorgung des Plangebietes mit Erdgas, Fernwärme, Elektrizität, Beleuchtung, Telekommunikation, Trinkwasser und ÖPNV sowie der Entsorgung des Plangebietes mit Abwässern werden zur Kenntnis genommen. Diese sind im Wesentlichen für die spätere Ausführungsplanung relevant. Die Belange der Abwasserentsorgung wurden mit Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR abgestimmt (s. IV. Nr. 3). Im Bebauungsplan werden keine einzelnen Baumstandorte festgelegt. Diese sind u. a. in Abhängigkeit von Zufahrten und Leitungen zu wählen, die zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung noch nicht bestimmbar sind. Hierfür ist eine Straßendetail- oder Grünordnungsplanung erforderlich. Um bei späteren Pflanzmaßnahmen möglichst flexibel zu sein, wird die allgemeine Begrünung unter Bezugnahme auf Flächenkategorien (Verkehrsflächen, Grünflächen, Anpflanzflächen) normiert. Es werden jedoch Mindeststandards vorgegeben, damit nicht aus Kostengründen zu kleine Bäume gepflanzt werden, die auch mittelfristig keine städtebaulich wirksame Wuchshöhe erreichen. Die bestehenden Reihenhäuser im WA sind derzeit nicht unmittelbar über die Kimplerstraße erreichbar. Ein schmaler Grünstreifen nebst Einfriedungselementen trennt diese von der Verkehrsfläche. Die fußläufige Erschließung wird über eine gemeinsame Wegefläche (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 542) hergestellt. Auch sämtliche Versorgungsleitungen für die Reihenhauszeile verlaufen in diesem Flurstück. Das Flurstück liegt im Teileigentum der Anlieger. Es ist mit einem Geh- und Leitungsrecht „GL“ zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Ein Fahrrecht soll nicht eingeräumt werden, da das Grundstück mit einer Breite von lediglich 2,50 m für eine Befahrung ungeeignet ist. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. zu NGN MBH (Gas) Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte die NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH mit, dass die Gashochdruckleitung, die derzeit im Bereich vom Altmühlenfeld auf Privatgrund liegt, im Jahr 2017 in die öffentliche Verkehrsfläche Altmühlenfeld umgelegt wird (s. II Nr. 11). Aufgrund dieser Aussage, wurde/wird von der Festsetzung eines Leitungsrechtes abgesehen. Die Verlegung ist noch nicht erfolgt, jedoch weiterhin kurzfristig angedacht. Im Leitungsverlauf der Gashochdruckleitung sollen in Zukunft auch Nebenanlagen und Garagen zulässig sein. Würden hier Flächen für ein Leitungsrecht festgesetzt, könnten derartige bauliche Anlagen nicht zugelassen werden. Der Bebauungsplan ist als Ortsrecht auf Dauer angelegt. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans wird verhindert, dass die Flächen bebaut oder sonst dauerhaft so genutzt werden, dass Leitungsrechte später nicht mehr umgesetzt werden können. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 51 10. Naturschutzbund Deutschland (NABU) Bezirksverband Krefeld/Viersen e. V., Krefeld, mit Schreiben vom 19.02.2018 Stellungnahme: Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB’s zum B-Plan 801 wie folgt Stellung: Nach Durchsicht der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 801 und insbesondere der beiden Baugrundgutachten von Strobel + Kalder GmbH wird befürchtet, dass die Umsetzung des B-Plans aufgrund der Altlastenproblematik, einer Gratwanderung gleichkommen könnte. 1. Zum Thema Einbauklasse nach LAGA > Z 2 Das Gutachten von Strobel + Kalder GmbH vom 14.12.2016 nennt eine PAKKonzentration von bis zu 995 mg/kg in den Auffüllungshorizonten. Die Einbauklasse nach der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall LAGA liegt damit oberhalb des Zuordnungswertes Z 2. Gemäß der LAGA muss die Altablagerung damit fachgerecht beseitigt werden. 2. Grundwassergefährdung Das o. g. Baugrundgutachten gibt zur Beurteilung der Grundwassergefährdung nach der Bundes-Bodenschutzverordnung einen Prüfwert von 0,2 μg/l an. In einer Mischprobe gemessen wurden aber 255 μg/l. Der Prüfwert wäre damit um das 1.200-fache überschritten. Bei dem jetzigen Grundwasserflurabstand von ca. 5 m taucht die Altablagerung ungefähr 1,4 m in den Grundwasserstrom ein. Wenn auch bisher noch keine Schadstoffe in der Grundwasserströmung gemessen wurden, ist die Gefahr doch groß, dass es früher oder später zu einem Schadstoffeintrag in das Grundwasser kommt. Es muss auch bedacht werden, dass die Industrie durch effizientere Prozesse immer weniger Wasser verbraucht. Auch in den privaten Haushalten sinkt der Wasserverbrauch langsam. Ein weiterer Anstieg des Grundwasserspiegels in der Zukunft wäre damit denkbar und damit eine noch größere Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung durch die Altablagerung. 3. Hoher Methan-Gehalt in der Bodenluft über dem Deponiekörper Der gemessene Methan-Gehalt von 2 Volumen % in der Bodenluft über dem Zentrum des Deponiekörpers ist besorgniserregend hoch. Das vorstehend genannte Baugrundgutachten nennt als Auslöseschwelle für ein explosives Gasgemisch einen MethanVolumenanteil in der Luft von 4,4 %. Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Schadstoffmesswerte aus den beiden Baugrunduntersuchungen der Firma Strobel + Kalder GmbH hält der NABU es für sinnvoll, den Altablagerungskörper vor Beginn der Bauarbeiten für die Feuer- und Rettungswache auszubaggern. Wir schließen uns somit der Stellungnahme des BUND vom 06.02.2018 an. Ein Bau der Feuer- und Rettungswache über dem Altablagerungskörper mit weitgehender Versiegelung der Altablagerung kann später zu hohen Folgekosten führen, wenn es Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 52 bei weiter anhaltender Grundwasserberührung der Altablagerung doch noch zu Schadstoffausschwemmungen kommen sollte. Wenn die Ausbaggerung des Altlastenkörpers von ca. 8.500 m³ Volumen wirtschaftlich nicht möglich ist, sollte ein anderer Standort für die Fischelner Feuer- und Rettungswache gesucht werden. Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule sollte in diesem Fall zunächst im jetzigen Zustand belassen werden. Die 3 vorhandenen Grundwasseraufschlüsse müssten dann in noch festzulegenden regelmäßigen Zeitabständen beprobt werden. Es wird um Beachtung der Stellungnahme gebeten. Abwägung: zu 1): Sofern auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule keine Erdarbeiten stattfänden, bestünde hinsichtlich einer Altlastenentsorgung kein Handlungsbedarf. Eine Gefährdungseinschätzung nach der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) für die Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Grundwasser war unbedenklich. Zwischen den „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall und den Untersuchungsobjekten und -zielen der BBodSchV gibt es z. T. große Unterschiede. Die Vorgaben der LAGA erstrecken sich auf die Einstufung von Boden, bodenähnlichen Materialien, HMV- und Kraftwerksschlacken, Bauschutt, Gießereialtsanden etc. hinsichtlich deren Entsorgung. Die BBodSchV stellt Beurteilungskriterien auf für Böden in oberflächennaher Zone zum Schutz von Mensch, Tier, Pflanze und Grundwasser. Beide Werke sind nicht aufeinander abgestimmt und führen in der Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wird z. B. ein Grundstück vor der Bebauung nach BBodSchV untersucht, kann trotz intensiver ehemaliger gewerblicher Nutzung ermittelt werden, dass für Mensch und Grundwasser keine Gefahr besteht und der „Boden“ an Ort und Stelle verbleiben kann. Wenn nun ein künftiger Bauherr dort Erdaushub erzeugt, z. B. weil er das Haus unterkellern will, dann muss das Aushubmaterial vor der Entsorgung erneut, nun aber nach den Regeln der LAGA untersucht und bewertet werden. Dabei stellt sich vielfach heraus, dass wegen einiger Parameter wie Sulfat, Chlorid, Leitfähigkeit oder MKW etc. ein sehr hohes Entsorgungsniveau gewählt werden muss, d. h. nicht mehr der „uneingeschränkte Einbau“ (Einbauklasse < Z0), sondern vielfach nur noch die „Ablagerung auf Deponien“ (Einbauklasse > Z2). Für den Bauwilligen ist das unverständlich, weil gemäß BBodSchV weder für Mensch noch für das Grundwasser u. a. m. Gefahren ausgehen, wenn das Material am Ort verbleibt. Eine teilweise Dekontamination (Auskofferung) des belasteten Geländes erfolgt bei erforderlichen Baugrundverbesserungen durch Einbau eines Ersatzbodens unterhalb der geplanten Gebäude und im Bereich der zu befestigenden Hofflächen und Stellplätze. zu 2): Die Untersuchung des Löslichkeitsverhaltens der PAK durch das Verfahren des DEV S4Eluates im Grundwasser- Schwankungsbereich ergab in nahezu allen Proben eine Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV, Pfad Boden - Grundwasser, von 0,2 µg/l. Die Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 53 höchsten Konzentrationen wurden in den RKS 21 und 23, die bereits durch hohe Feststoff-Gehalte auffielen, mit 16,85 bzw. 26,19 µg/l, jeweils aus Proben oberhalb des Grundwasserleiters, analysiert. In allen Proben ist der Trend zu beobachten, dass die PAK-Gehalte aus den Proben oberhalb des Grundwasserspiegels deutlich größer sind; dies erklärt auch den momentanen Zustand auf dem Gelände, wonach offensichtlich noch kein nennenswerter Austrag über den Grundwasserpfad stattgefunden hat. Untersuchungen nach der Methodik des Säuleneluats, die eine wesentlich genauere Sickerwasserprognose ermöglichen, weisen lediglich im Schadenszentrum (RKS 22 u. 23) Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grundwasser der BBodSchV auf. Eluatuntersuchungen in der RKS 21 zeigte keine nennenswerten PAK-Konzentrationen. In der Probe RKS 22/6 wurden 3,30 µg/l analysiert, wobei als einzige Komponente Naphthalin nachgewiesen worden ist. Der Prüfwert für diese Einzelsubstanz von 2 µg/l wird deutlich überschritten. Nur in der RKS 23, die in der ungesättigten Bodenzone mit 955 mg/kg hohe PAK-Konzentrationen im Feststoff aufwies, zeigen die Säuleneluate sowohl oberhalb als auch unterhalb des Grundwasserspiegels bei Feststoff-Gehalten zwischen 17,0 mg/kg und 16,4 mg/kg mit 7,63 µg/l bzw. 0,53 µg/l Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grundwasser. Ein signifikanter Austrag vom Grundstück hat aber aufgrund der geringen Konzentrationen sowohl im Eluat als auch in den Grundwasser-Proben nicht stattgefunden. Prüfwerte definieren eine Belastungsschwelle, deren Erreichen die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Prüfung indiziert. Ob eine Gefährdung von Schutzgütern vorliegt, hängt dann im Einzelfall von der Bodenart, der Nutzung des Grundstücks, der bodenabhängigen Mobilität der Schadstoffe und anderen Umständen des Einzelfalls ab. Das Überschreiten der festgelegten Bodenwerte signalisiert somit eine möglicherweise bestehende Gefahr, die Aussagekraft des jeweils überschrittenen Prüfwertes wird aber durch das Erfordernis der Einzelfallprüfung relativiert. Das bedeutet für die praktische Anwendung, dass allein das Überschreiten eines Prüfwertes ohne spezielle Begründung mit Bezug auf die Bedingungen des Einzelfalles keine Veranlassung für Sanierungsmaßnahmen darstellt. Sie sind keine Grenzwerte, deren Überschreitung direkt rechtsverbindlich Aktionen folgen müssten. Aus gutachterlicher Sicht ist kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf gegeben. Um dauerhaft einen signifikanten Austrag von Schadstoffen aus der Ablagerung in das Grundwasser zu vermeiden wird als Sicherungsmaßnahme eine großflächige Versiegelung des Hauptbelastungsbereichs empfohlen. Sollte es nach Versiegelung und Bebauuung der Fläche - entgegen allen Erwartungen - doch zu einer gravierenden Beeinträchtigung des Grundwassers kommen, kann dies durch hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden. Nach derzeitigem Stand sind zwei Varianten der hydraulischen Sicherung möglich. Welche letztendlich zur Ausführung kommt, ist von weiteren Untersuchungen, z. B. Pumpversuchen, abhängig. Als erste Variante wäre eine Tiefendrainage im Abstrom mit anschließender Reinigung des Grundwassers über eine Anlage möglich. Die Drainage wird im Untergrund errichtet. Die Verlegung ist auch in geschlossener Bauweise (grabenloser Leitungsbau) möglich, ohne dabei eine Aufgrabung vorzunehmen. Lediglich Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 54 am Anfang und am Ende eines Leitungsabschnitts muss ein Schacht erstellt werden. Eine weitere hydraulische Sicherungsmaßnahme wäre das Fördern und Reinigen des Grundwassers ("pump and treat") über vorhandene bzw. neu zu errichtende Förderbrunnen im Schadenszentrum oder/und im Abstrom. Durch die Entnahme des Grundwassers bildet sich ein Absenktrichter aus, wodurch die natürliche Grundwasserfließrichtung in der unmittelbaren Umgebung des Brunnens geändert wird und das Grundwasser von allen Seiten dem Brunnen zufließt. Die Wirkung besteht in dem Fördern von kontaminiertem Grundwasser, wodurch über mehr oder weniger lange Zeiträume eine Reinigung der gesättigten Bodenzone erfolgt. Damit wird gleichzeitig eine mit der natürlichen Fließrichtung des Grundwassers eingehende Schadstoffausbreitung unterbunden. Bei beiden Varianten ist die Grundwasser-Reinigungsanlage in einem geschlossenen Container oder einem Kleingebäude zu installieren. Der Standort der Anlage ist variabel. Durch eine Gemeinbedarfsfläche im Plangebiet sowie dem angrenzenden Stadtpark Fischeln stehen hierfür öffentliche Flächen zur Verfügung. Die Dauer der Reinigung ist schwer einzuschätzen. Aus Erfahrungen mit anderen vergleichbaren Maßnahmen ist jedoch von mindestens 10 Jahren auszugehen. zu 3): Aufgrund der erhöhten Methan-Gehalte von 2 Vol.-% im Zentrum des Deponiekörpers (gemessen am 24.10.2016) ist durch Wiederholungs-Messungen der Bodenluft zu überprüfen, ob gegebenenfalls eine Gasdrainage unter der geplanten Feuer-/Rettungswache erforderlich ist (s. Bebauungsplanurkunde Nr. 803, II. Kennzeichnungen Nr. 1.3). In einer Wiederholungsmessung am 05.04.2017 wurden lediglich noch 1 Vol.-% analysiert. Die Erforderlichkeit einer Gasdrainage ist im Rahmen der Baugenehmigung zu klären. Die Gefahrenabwehr unterscheidet nach § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) die Sanierung, die dann zu ergreifen ist, wen mit angemessenen Mitteln die Möglichkeit einer Dekontamination und als gleichwertig die Möglichkeit der Sicherung gegeben ist. Dekontaminationsmaßnahmen umfassen alle Maßnahmen, bei denen die Schadstoffe beseitigt werden (z. B. Aushub verunreinigten Bodens, In-situReinigung verunreinigten Grundwassers). Im Gegensatz dazu verbleiben bei Sicherungsmaßnahmen die Schadstoffe in gesicherter Lage, so dass keine Beeinträchtigungen von der schädlichen Bodenveränderung/Altlast ausgehen. Eine Beseitigung der Gefahr wird von beiden Maßnahmen gefordert. Die zur Erfüllung der Pflichten zur Gefahrenabwehr verhältnismäßigen, d. h. geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen oder Maßnahmenkombinationen sind bei Altlasten mit Sanierungsuntersuchungen zu ermitteln. Der Gesetzgeber stellt Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen als gleichwertig dar. Eine Dekontamination kann schon vor diesem Hintergrund nicht gefordert werden, zumal diese hinsichtlich ihrer Kosten unverhältnismäßig wäre. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Anlage Nr. 3 11. Vorlage Nr. 5049/18 55 Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 23.02.2018 Stellungnahme: Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans und besteht zu großen Teilen aus versiegelten Flächen der ehemaligen Jugend-Verkehrsschule. Die Aufstellung des B-Planes Nr. 801 soll auf der Grundlage des § 13a BauGB erfolgen. Somit besteht keine Rechtsgrundlage für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen. Jedoch bestehen im Hinblick auf die Tatsache, dass die Erhaltung des Baumbestands an der Nordseite vorgesehen ist und dass man sich im Vorfeld des Planverfahrens darauf geeinigt hat, die nach der Baumschutzsatzung nötigen Ersatzpflanzungen für die etwa 30 notwendig werdenden Fällungen ggf. außerhalb des B-Plangebietes zu realisieren, keine Bedenken gegen die Planung. Die nach der Baumschutzsatzung erforderlichen Ersatzpflanzungen könnten im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln als Ausgleich oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden. Genaue Standorte müssen die Fachbereiche 61 und 67 noch gemeinsam suchen. Dies sollte bis zum Satzungsbeschluss geschehen sein. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass - je nach genauer Lage der Gasleitung in der Kimplerstraße - möglicherweise die Baumreihe entlang der Kimplerstraße (9 oder 10 Bäume) nicht realisiert werden kann, so dass sich nach jetzigem Stand die erforderlichen 12 Ersatzpflanzungen außerhalb des B-Plangebietes noch um 9 - 10 Stück erhöhen könnte. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist Folgendes anzumerken: Für das B-Plan-Gelände wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. In dem Gutachten heißt es, dass lediglich eine Begehung Ende August 2016 gemacht wurde. Des Weiteren wurde dort ausgesagt, dass ein Vorkommen der planungsrelevanten Zwergfledermaus grundsätzlich möglich ist. Eine Nutzung als Sommerquartier bzw. Tageseinstand kann für diese Art daher nicht ausgeschlossen werden. Da keine ausreichende Untersuchung gemacht wurde, sondern eine Worst-Case-Annahme, sind vier Quartiershilfen als Kompensation für potentielle Schlafstätten in den Neubau der Fischelner Feuerwehr in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu integrieren. Dies ist im Plan festzusetzen. Es geht daher nicht um eine „Überkompensation“ oder „wünschenswerte „Herstellung von Fledermausquartieren sondern um eine notwendige Kompensationsmaßnahme, damit nicht die Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz ausgelöst werden. Auch die Stadt Krefeld trägt bezüglich des Rückgangs bzw. der Stabilisierung von Beständen bedrohter Tierarten eine Verantwortung. Abwägung: Anders als bei der Eingriffsregelung ist bei der Baumschutzsatzung über Ersatzpflanzungen erst auf der Zulassungsebene zu entscheiden und nicht abschließend im Bauleitplanverfahren. Die Vorverlagerung der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung führt dazu, dass diese die Eingriffsfolgen final und abschließend abarbeitet. Hingegen wird bei der Baumschutzsatzung über Ersatzpflanzungen erst bei konkreten Fällanträgen entschieden. Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet der Fachbereich Grünflächen. Im Bebauungsplan Nr. 801 erfolgt der Hinweis, dass die nicht planintern zu Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 56 leistenden 12 Ersatzpflanzungen im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe durchzuführen sind. Im Rahmen der EUROGA 2002 plus wurde für den Ausbau des Stadtparks Fischeln ein Parkkonzept entwickelt, das sich durch wenige auffällige Minimalelemente wie Baumreihen, Alleefragmente, Haine, Solitärbäume, Wasserflächen und einfache Wegebögen auszeichnet. Auf dieses Parkkonzept kann bei der Suche nach Baumstandorten zurückgegriffen werden. Die Parkumsetzung ist noch nicht abgeschlossen. Diese lässt sich aufgrund der Kosten und Grundstückssituationen nur in mehreren Schritten realisieren. Im Stadtpark Fischeln und seinen Erweiterungsflächen sind von daher noch potentielle Baumstandorte vorhanden, die für Ersatzpflanzungen genutzt werden können. Aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit für die geplanten Parkerweiterungen sowie dem Umstand, dass in den heutigen Grenzen des Stadtparks Fischeln bereits eine Vielzahl von Baumpflanzungen (Baumspenden, Ersatzpflanzungen etc.) getätigt wurden, ist die Anzahl zusätzlicher Baumstandorte jedoch begrenzt. Ergänzend sollen/können daher auch Ersatzpflanzungen als Straßenbäume in der Nähe zum Plangebiet bzw. im Stadtteil Fischeln getätigt werden. Genaue Baumstandorte oder Straßenzüge lassen sich derzeit nicht benennen. Für Straßenbäume besteht grundsätzlich das Bestreben, freigewordene Standorte wieder zu bepflanzen. Bei der Pflanzung von Straßenbäumen besteht grundsätzlich das Problem, dass aufgrund vorhandener Versorgungsleitungen die Nachpflanzung aufwendig und teuer sein kann. In vielen Bereichen ist sie nicht möglich. Es bedarf daher immer einer Einzelfallprüfung. Mit dem Krefelder Baumkonzept aus dem Jahre 2012 liegt der Verwaltung eine umfassende Darstellung der Situation der Straßenbäume vor. Durch Handlungsempfehlungen wird der Verwaltung ein Werkzeug für den Umgang mit der Erneuerung und Entwicklung des Straßenbaumbestandes vorgelegt. Ersatzpflanzungen und Neupflanzungen werden damit in einen systematischen Rahmen gesetzt. Schwerpunkt des Krefelder Baumkonzeptes ist die Entwicklung des Straßenbaumbestandes auch bzgl. der Erstellung eines flächendeckenden Konzeptes zur Neubepflanzung unversorgter Straßen. Die Befürchtung, dass entlang der Kimplerstraße die festgesetzten Baumpflanzungen nicht durchführbar sind, kann dahingehend entkräftet werden, dass mit dem Leitungsträger der PLEdoc GmbH die Pflanzmaßnahmen intensiv abgestimmt und Bedenken nicht vorgetragen wurden. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse werden Säulenbäume empfohlen, die mit ihrem schlanken und aufrechten Wuchs Rücksicht auf die örtliche Situation nehmen. Mit einem Mindestpflanzabstand von 3 m zur Ferngasleitungstrasse werden die Vorgaben des Leitungsträgers erfüllt bzw. noch mit einem zusätzlichen Sicherheitsabstand von 0,5 m bedacht. Gemäß Vorgaben des Leitungsträgers dürfen Bäume und tiefwurzelnde Sträucher nur im horizontalen lichten Mindestabstand von 2,5 m rechts und links neben der Ferngasleitung angepflanzt werden. Leitungsschäden infolge Wurzelwuchs können durch gezielte Wurzelführung bzw. Wurzelsperren vermieden werden. Sollte wider Erwarten Pflanzungen nicht möglich sein, sind diese als Ersatzpflanzung planextern durchzuführen, um die Vorgaben der Baumschutzsatzung zu erfüllen. Die Stadt Krefeld geht als öffentlicher Bauherr der Feuer-/Rettungswache eine Selbstverpflichtung zur Realisierung der Ersatzpflanzungen ein. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 57 Der Gutachter hat im Plangebiet keine Lebensstätten für die planungsrelevante Zwergfledermaus festgestellt. Bei der Begehung wurden keine Baumhöhlen bzw. für Fledermäuse geeignete Strukturen gefunden. Das Verkehrsschulgebäude wurde ebenfalls kontrolliert. Ein Fenster war eingeschlagen, wodurch das Gebäude für Fledermäuse grundsätzlich zugänglich ist. Die Wände der Räume sind jedoch glatt und weisen kaum Spalten oder Ritzen auf, die als Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse geeignet wären. Bei der Begehung konnten keine Fledermäuse bzw. Hinweise (Kotspuren, Urinstreifen, Fraßplätze) gefunden werden. Eine Nutzung als Fledermausquartier wird daher als sehr unwahrscheinlich angesehen. Grundsätzlich kann durch den Eingriff in den Biotopbestand ein mögliches Jagdhabitat beeinträchtigt werden. Aufgrund des unmittelbar angrenzenden Stadtparks Fischeln mit deutlich besser ausgeprägten Habitatstrukturen und der Größe der Jagdreviere von durchschnittlich 19 ha, ist der Lebensraumverlust als vernachlässigbar bzw. nicht essenziell zu werten. Für die potentiell im Plangebiet vorkommende Zwergfledermaus wurde somit eine ausreichende Untersuchung durchgeführt. Sind von einer Kartierung keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen solche Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ nicht durchgeführt werden. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und hängen im Einzelfall insbesondere von der Größe und Lage des Untersuchungsraumes sowie dessen naturräumlicher Ausstattung und den artspezifischen Erfordernissen ab. Wenn allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen, kann es ausreichen, die vermutlich betroffenen Arten durch eine Expertenbefragung (z. B. Biologische Stationen) und eine kombinierte PotenzialRisiko-Analyse zu ermitteln. Wenngleich im Plangebiet kein Fledermausbesatz festgestellt wurde, kann das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Im Laufe der Zeit können sich in den Fassaden neue Hohlräume bilden oder durch die Zerstörung von Verkleidungen und das Herausbrechen von Putz- und Fugenmaterial Spalten freigelegt werden, die Fledermäusen als Quartiere dienen könnten. Daher ist es i. d. R. notwendig, die Fassaden erneut auf potentielle Fledermausquartiere zu untersuchen, sobald es zu Abrissarbeiten kommt. Lediglich potentielle Lebensstätten fallen nicht unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem in der Bestimmung vorausgesetzten Individuenbezug fehlt. Entsprechendes gilt für Lebensstätten von Individuen nicht standorttreuer Arten, nachdem sie von diesen verlassen worden sind. Verboten sind mithin nicht Beeinträchtigungen, die sich erst nach Besiedlung eines aktuell nur potentiellen Quartierund Fortpflanzungsreviers einstellen können. Es handelt sich bei den empfohlenen Quartiershilfen in der Feuerwache, folglich um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Anlage Nr. 3 Vorlage Nr. 5049/18 58 Der gedachte Worst Case dient dazu, auch auf die denkbar ungünstigste Entwicklung bei der Verwirklichung eines Plans vorbereitet zu sein. Bei Bebauungsplänen ist zu beachten, dass diese zunächst nicht geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Da im Rahmen der artenschutzrechtlichen Vorprüfung keine Lebensstätten festgestellt wurden, die durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 801 zerstört werden, können zum jetzigen Zeitpunkt keine Ersatzquartiere verbindlich gefordert werden. Diese sind lediglich als freiwillige Leistung im Sinne einer positiven Vorbildwirkung der Stadt als Bauherr umzusetzen. Sollten im Rahmen der Baufeldräumung (Rodung, Gebäudeabriss) Fledermausquartiere entdeckt werden, greifen uneingeschränkt die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote. Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Bebauungsplan Nr. 801 nicht durchzuführen. Die Anbringung von Fledermausersatzquartieren in den Bau der Feuerwache kann erst auf Genehmigungsebene durchgesetzt werden. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird erst bei der Realisierung von Bauvorhaben bedeutsam. Durch entsprechende Bauzeitenregelungen kann sichergestellt werden, dass Bautätigkeiten nicht in Zeiten erfolgen in denen die Lebensstätten besetzt sind. Auch die Störungsverbote nach Nr. 2 BNatSchG haben für den Bebauungsplan keine planerische Dimension, da die geschützten Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten bei Gebäudefledermäusen nicht deren gesamten Lebenszyklus lückenlos abdecken bzw. nicht vollständig im Plangebiet sichergestellt werden, und so für einen Gebäudeabriss noch ein ausreichendes Zeitfenster bleibt. Ein Verstoß gegen das Schädigungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist für den unwahrscheinlichen Fall eines Quartiersfundes auszuschließen, da aufgrund der relativ geringen Flächengröße des Plangebiets und den zahlreichen Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung „die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird“ (vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG). Nichtsdestotrotz wird die Stadt Krefeld die vorsorglich vorgeschlagenen vier Quartiershilfen für Fledermäuse in den Bau der Feuer-/Rettungswache als Selbstverpflichtung integrieren. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.