Daten
Kommune
Krefeld
Größe
2,4 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 4
Vorlage Nr. 5049/18
Bebauungsplan Nr. 801
- Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
in der Fassung vom 7. Mai 2018
gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
I.
Vorbemerkung
Inhalt
5
II. Räumlicher Geltungsbereich
6
III. Planungsrechtliche Situation
7
1.
Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
8
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
9
IV. Bestandsbeschreibung
10
1.
Städtebauliche Situation
10
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
12
7.
Bodenverunreinigungen
13
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
15
1.
Anlass der Planung
15
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
16
16
17
18
19
VI. Planinhalte
1.
1.1
1.2
1.3
Planungsrechtliche Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
21
21
21
22
24
2
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
1.4
1.5
1.6
1.7
1.8
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Flächen für den Gemeinbedarf
Verkehr
Boden, Natur und Landschaft
Immissionsschutz
Inhalt
25
25
26
27
29
2.
Kennzeichnungen
2.1 Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen - Altablagerung
2.2 Bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen Baugrundverbesserung
2.3 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten Erdbebenzone 1
30
30
3.
Nachrichtliche Übernahmen
32
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
4.9
Hinweise
Beseitigung von Niederschlagswasser
Einbau und Verwendung von Materialien
Umgang mit Bodendenkmalen
Kampfmittelrückstände
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Rodungsverbot
Städtische Satzungen
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Schalltechnische Untersuchung für Feuer-/Rettungswache
33
33
33
34
34
34
35
36
37
37
31
32
VII. Städtebauliche Kenndaten
39
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
40
1.
Grundlagen der Untersuchung
40
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
41
41
44
48
51
52
54
54
3.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
56
56
3
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Boden
Wasser
Luft / Klima
Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Kultur- und Sachgüter
IX. Umsetzung der Planung
Inhalt
63
66
67
67
69
70
72
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
72
2.
Bodenordnung
72
3.
Kosten und Finanzierung
72
4
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
I.
I. Vorbemerkung
Vorbemerkung
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 801
erfüllt:
Die Überplanung der aufgegebenen Jugendverkehrsschule ist als
Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen. Die Brachfläche ist in
den übrigen besiedelten Bereich westlich der Erkelenzer Straße, südlich der Kimplerstraße und östlich der Straße Altmühlenfeld eingebunden und ist diesem zugehörig. Als andere Maßnahme der Innenentwicklung gilt die Einbeziehung der vorhandenen Wohnbebauung mit
Qualifizierung des Planungsrechtes.
Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha.
Die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche Feuer-/Rettungswache und das
WA-Gebiet umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die
Zweckbestimmung oder den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein
UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen.
Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum
nächstgelegenen FFH-Gebiet Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk [DE-4605-301] etwa 4 km).
Der Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße/Kimplerstraße/Altmühlenfeld - wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt.
5
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
II.
II. Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld-Fischeln und hat eine Größe von
rund 1,2 ha. Im Westen, Süden und Osten ist dieses durch Geschosswohnungsbau in den Siedlungszusammenhang eingebunden, im Norden
bildet der Stadtpark Fischeln einen Freiraumkeil zwischen den Stadtteilen
Fischeln und Königshof.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Süden durch die Kimplerstraße,
im Westen durch die Erkelenzer Straße,
im Norden durch den Stadtpark Fischeln und
im Osten durch die Straße Altmühlenfeld.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ganz die Flurstücke 125, 126, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538,
539, 540, 541, 542, 543 und 720 der Flur 10 der Gemarkung Fischeln sowie
teilweise das Flurstück 1060 der Flur 12 der Gemarkung Fischeln.
Räumlicher Geltungsbereich - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
6
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III. Planungsrechtliche Situation
1.
Regionalplanung
Das Plangebiet ist im seit dem 13.04.2018 wirksamen Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Im Rahmen
der Bauleitplanung sollen in den Allgemeinen Siedlungsbereichen Flächen
für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen, öffentliche und private Dienstleistungen sowie siedlungszugehörige Grün‐, Sport‐,
Freizeit‐ und Erholungsflächen gesichert bzw. entwickelt werden. Diesen
Vorgaben kommt der Bebauungsplan Nr. 801 nach.
2.
Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld (FNP 2015) ist das
Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule als Gemeinbedarfsfläche mit
einem Feuerwehr-Piktogramm und die bestehende Wohnbebauung als
Wohnbaufläche dargestellt. Die Ferngasleitung in der Kimplerstraße ist nachrichtlich übernommen. Die geplanten Nutzungen entsprechen damit weitgehend dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Lediglich der Grünzug und das neue Wohnbaugrundstück weichen von den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes ab. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung angepasst
werden und bedarf nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung.
Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit müssen Bauleitpläne an
die Ziele der Raumordnung angepasst sein. Die geordnete städtebauliche
Entwicklung wird mit der Berichtigung nicht beeinträchtigt. Es handelt sich
lediglich um eine abweichende Darstellung einer untergeordneten Teilfläche.
Die Regionalplanungsbehörde äußerte zur vorgelegten Anpassung des FNP
gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom
08.01.2018, Aktenzeichen: 32.02.01.01-0014/BP_801-1533, keine landesplanerischen Bedenken.
wirksamer FNP 2015
angepasster FNP
7
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
3.
III. Planungsrechtliche Situation
Bebauungspläne
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und
Kimplerstraße - (Rechtskraft: 01.08.1970), an dessen Rechtswirksamkeit
erhebliche Bedenken bestehen. Mit Ausnahme der Kimplerstraße trifft der
Bebauungsplan keine Festsetzungen für das Plangebiet. Diese sind als nicht
qualifizierte Flächen gem. § 30 Absatz 3 BauGB zu werten. Die Kimplerstraße ist zudem in Teilen mit einer von der tatsächlichen Nutzung abweichenden Flächenfestsetzung (öffentliche Grünfläche - Parkanlage) belegt.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 801 wird der Bebauungsplan
Nr. 287 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801
außer Kraft gesetzt.
Am 14.04.2010 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur
Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 757 - Beiderseits Erkelenzer
Straße/nördlich Anrather Straße - mit dem Rechtssicherheit für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 geschaffen werden sollte. Da
das Planverfahren noch nicht weiter gediehen ist und nun mit dem
Bebauungsplan Nr. 801 konkrete Planungsziele für das Plangebiet vorliegen, wurde der Beschluss für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 801 aufgehoben.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld.
Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld (Stand Juli 2017)
8
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
5.
III. Planungsrechtliche Situation
Fachplanungen
Das Plangebiet befindet sich weder innerhalb eine tatsächlichen noch einer
geplanten Wasserschutzzone. Auch hochwassergefährdete Bereiche können
für das Plangebiet wegen des Fehlens von Fließgewässern im Nahbereich
ausgeschlossen werden. Weitere Fachplanungen liegen nicht vor.
9
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
IV. Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Der größte Teil des Plangebietes wird von dem brachgefallenen Gelände der
ehemaligen Jugendverkehrsschule eingenommen. Aus der Vornutzung verblieben sind die asphaltierten Verkehrsflächen, ein Schulpavillion und fünf
mit Waschbetonplatten verkleidete Fertiggaragen an der Kimplerstraße.
Auch eine Aussichtskanzel dokumentiert noch die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fläche. Das Gelände ist durch einen Maschendrahtzaun eingefriedet. Östlich des Verkehrsübungsplatzes befindet sich Wohnbebauung,
die ebenfalls überplant wird. Hierbei handelt es sich um sechs Reihenhäuser mit angegliedertem Garagenhof sowie ein älteres Einzelhaus. Beide
Hausformen wurden zweigeschossig mit Satteldächern errichtet. Die Häuser
sind bis auf die grenzständige Giebelwand des Einzelhauses verklinkert. Die
aus den frühen 80er Jahren stammende Reihenhausbebauung steht traufständig zur Kimplerstraße und ist durch einen Gebäudeversprung gegliedert.
Das Einzelhaus wird über die Straße Altmühlenfeld erschlossen.
Mit Ausnahme des Nordens wird das Plangebiet durch Geschosswohnungsbau der 70er Jahre eingerahmt. Die überwiegend in Schlichtbauweise fertiggestellten Zeilenbauten sind durch großzügige Freiflächen unterbrochen. Im
Osten an der Straße Altmühlenfeld ist der Geschosswohnungsbau deutlich
jüngeren Baualters und hochwertiger.
Luftbild (2016) - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
10
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
2.
IV. Bestandsbeschreibung
Verkehr
Die im Westen an das Plangebiet grenzende Erkelenzer Straße ist Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes und somit von verkehrswichtiger Bedeutung. Sie hat Verbindungs- und Bündelungsfunktionen und ist Trasse für
den ÖPNV. Hingegen gehört die Kimplerstraße nicht zum Vorbehaltsstraßennetz, was auch in ihrer Ausweisung als Tempo 30-Zone deutlich wird. Tempo
30-Zonen werden nur in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eingerichtet, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Als abgepollerte Anliegerstraße hat die
Straße Altmühlenfeld lediglich Erschließungsfunktion. Die Anlage als Mischverkehrsfläche dokumentiert den ruhigen Wohncharakter dieser Straße
(verkehrsberuhigter Bereich). Auf der Straße Altmühlenfeld bestehen für den
ruhenden Verkehr separate Parkplätze in Längsaufstellung. Die Kimplerstraße wird ebenfalls durch parkende Fahrzeuge mitgenutzt, wobei keine
räumliche Trennung zur Fahrbahn stattfindet. Teilweise zweckfremd wird ein
nicht eingezäunter Seitenstreifen des Geländes der ehemaligen Jugendverkehrsschule zum Parken genutzt. Nordöstlich des Plangebietes ist an der
Straße Altmühlenfeld eine kleine Stellplatzanlage für die Besucher des
Stadtparks Fischeln platziert. Ab hier verengt sich die Straße zum Fuß-/Radweg. Am südlichen Plangebietsrand endet ein Fußweg, der als Grünverbindung quer durch die Großwohnsiedlung südlich der Kimplerstraße verläuft.
An der Erkelenzer Straße liegt am Plangebietsrand die Bushaltestelle
„Kimplerstraße“ mit einem Wartehaus. Die als Busbucht in Hochbordweise
ausgebaute Haltestelle wird durch die Buslinien 047 (KR-Fischeln - GellepStratum), 060 (KR-Fischeln - KR-Hülser Berg), 061 (KR-Fischeln - KR-Horkesgath) und NE8 (KR-Fischeln - KR-Elfrath) mindestens stündlich angefahren.
3.
Infrastruktur
Eine wohnungsnahe Betreuung ist durch mehrere Kindergärten (u. a. Kita
Grevenbroicher Straße) sowie der Grundschule Wimmersweg sichergestellt.
Mit dem Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium liegt in der Nachbarschaft ein
Bildungsangebot einer weiterführenden Schule. Der zentrale Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Fischeln“ mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten
sowie einem reichhaltigen Kultur- und Freizeitangebot ist mit einer Entfernung von rund 500 m fußläufig erreichbar. Gleiches gilt für die Naherholungsmöglichkeiten des Stadtparks Fischeln mit integrierten Sportanlagen wie Tennisplätzen, Frei- und Hallenbad.
11
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
4.
IV. Bestandsbeschreibung
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes wird durch die in der Erkelenzer Straße,
Kimplerstraße und der Straße Altmühlenfeld verlegte Mischwasserkanalisation sichergestellt.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Insbesondere im Westen und Norden wird der aufgegebene Verkehrsübungsplatz von erhaltenswertem Baumbestand mit mittlerem bis starkem
Baumholz eingefasst. Auf dem übrigen Gelände dominieren Rasenflächen
mit einigen Solitärbäumen. Weitere erwähnenswerte Bäume finden sich entlang der Kimplerstraße in Form einer Baumreihe. Die privaten Gartengrundstücke sind intensiv gärtnerisch genutzt und überwiegend mit standortfremden Ziergehölzen, Nadelbäumen und Koniferen bepflanzt. Aufgrund der
Kleinflächigkeit der Grundstücke sowie einem hohen Nutzungsdruck kann
allenfalls von einem ubiquitären, störungsunempfindlichen Artenspektrum
ausgegangen werden. Der Brachflächencharakter und einsetzende Sukzession auf dem ehemaligen Verkehrsübungsplatz bietet für die Arten- und
Lebensraumfunktion ein größeres Potential, wenngleich auch hier im
Wesentlichen Allerweltsarten zu vermuten sind. Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts beginnen rund 125 m südwestlich des Plangebietes mit dem Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2.8 „südlich und westlich
Fischeln“ [LSG-4605-008]. Die nächsten höherwertigen Flächen in Form von
schutzwürdigen Biotopen liegen in einem Abstand von rund 250 m westlich
des Plangebietes (Abgrabungsgewässer am Buscherhof [BK-4605-0010],
Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße [BK-4605-0012]). Durch die Erkelenzer Straße und Wohnbebauung sind Austauschbeziehungen zu diesen
Flächen jedoch unterbunden.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Gewerbe- und
Sportlärm sind durch ausreichende Abstände zu emittierenden Nutzungen
nicht relevant. Das Plangebiet liegt zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes. Weitere Einwirkungen z. B. durch Lichtemissionen (Raumaufhellung) angrenzender Industriegebiete oder elektromagnetische Strahlung durch Hochspannungsleitungen sind aufgrund
ausreichender Abstände zu derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht
existent.
Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005
für Verkehrslärm liegen für die geplanten Gebietsnutzungen im Plangebiet
(generalisierende Betrachtung als WA-Gebiet) in einer Größenordnung von
12
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
maximal 5 dB(A) und damit im Bereich der Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags/50 dB(A) nachts), in denen noch gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist
wünschenswert, bei der Überplanung bereits vorbelasteter Bereiche jedoch
häufig nicht einzuhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen,
dass keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden.
Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft
erwogen werden, dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist. Für die bestehenden Wohngebäude an der
Kimplerstraße werden tagsüber max. 57 dB(A) und nachts max. 46 dB(A)
erreicht. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen am Tag 2 dB(A) und in der
Nacht 1 dB(A) über den schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete. Am Gebäude Altmühlenfeld 183 werden die Orientierungswerte eingehalten. Die geplanten schutzbedürftigen Gebäude
(Sozialgebäude RW und Wohnhaus) werden aus der bestehenden Verkehrsbelegung tagsüber mit max. 59 dB(A) und nachts mit max. 50 dB(A)
beschallt. Die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) in den WA-Gebieten
sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude durchweg Außenpegeln < 55dB(A) ausgesetzt und liegen damit im Bereich der Orientierungswerte für WA-Gebiete. Einer bestandssichernden Festlegung der bestehenden Wohnbebauung sowie einer Neuausweisung als WA-Gebiet stehen
demnach bezogen auf den Verkehrslärmschutz keine Gründe entgegen. Zur
Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen ist bei Neubauten
eine Abschirmung des Außenlärms durch passive Schallschutzmaßnahmen
vorzusehen.
Weitere Ausführungen zum Immissionsschutz im Bestand sowie den planbedingten Auswirkungen auf die Immissionssituation finden sich im Kapitel VIII.
7.
Bodenverunreinigungen
Das Gelände der ehem. Jugendverkehrsschule ist im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld als Altablagerung erfasst und dort als
verfüllte Kiesgrube bzw. Deponie mit Einlagerungsmaterialien aus kokereispezifischen Schadstoffen eingestuft. Zu der Fläche liegt eine Gefährdungsabschätzung vor (vgl. Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie
mbH (1991): Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimplerstraße /Erkelenzer Straße gelegene Gelände (AK-Nr. 104)). Die Untersuchungsergebnisse wiesen Verfüllungen im Bereich der ehemaligen Grube
im zentralen Bereich des Geländes bis zu einer Stärke von 6,40 m auf. Die
Materialien zeigten starke organoleptische Auffälligkeiten (Teergeruch).
Offensichtlich wurden in die ehemalige Kiesgrube unkontrolliert Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch sowie Aschen und Schlacken eingelagert.
13
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde kein Kontakt des belasteten Auffüllungskörpers mit dem Grundwasser festgestellt; ein Eintrag über den Sickerwasserpfad war nicht gegeben.
Aufgrund der erhöhten Schadstoffgehalte wurden weitere Bodenuntersuchungen veranlasst und ein Sanierungs- bzw. Sicherungskonzept geplant.
Die Ergebnisse sind im Kapitel VIII zum Schutzgut Boden dokumentiert.
14
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
V.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Der aktuelle Standort des Löschzuges Fischeln der Freiwilligen Feuerwehr
(FFW) auf der Kölner Straße 618-620 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Notwendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Standort ist
zudem planungsrechtlich nicht gesichert. Eine gleichartige Problemlage gilt
für die ehemalige Rettungswache Süd an der Kölner Straße/Wilhelm-StefenStraße. Ein Ausrücken von Rettungswagen der neuen Generation war hier
nicht mehr möglich, so dass die Rettungswache Süd übergangsweise an die
Obergath 33 verlegt wurde. Ein Neubau für die Feuer- und Rettungswache ist
daher unabdingbar.
Beide Einheiten sollen nun an einem ausreichend großen und verkehrlich
gut angebundenen Standort gebündelt werden. Hierfür zeigt das Gelände
der ehemaligen Jugendverkehrsschule eine besondere Standortgunst.
Dieses liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Fischeln und ist an eine
leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich kann
von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden und ist
von den Mitgliedern der FFW gut zu erreichen. Der Ausrückbereich für die
Rettungswache Süd umfasst neben dem Stadtteil Fischeln mit den Industriearealen Stahldorf und Fichtenhain die Stadtbezirke Stahldorf, Königshof,
Niederbruch und Teile des Stadtbezirkes Lehmheide. Damit liegt der
geplante Standort zentral im Einsatzbereich und kann über die Erkelenzer
Straße in den meisten Einsatzfälle schnell bedient werden. Gleiches gilt für
den Wachkreis der FFW Fischeln, dessen Einsatzgebiet im Südwesten bis
nach Forstwald reicht. Plankonforme Alternativen sind im zentralen Einsatzgebiet nicht vorhanden. Das Grundstück liegt im kommunalen Besitz, ist
kurzfristig mobilisierbar und kann als Brachfläche reaktiviert werden.
Am östlichen Rand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache wird der Grünzug aus den südlichen Wohngebieten zum Stadtpark
Fischeln fortgesetzt. Das Teilstück dient als wichtiger Lückenschluss und
sichert eine durchgehende Verbindung zum erholungsbedeutsamen Stadtpark. Mit der Anlage des Grünzuges entsteht ein Restgrundstück, das für die
Errichtung eines Einzel-/Doppelhauses genutzt werden soll. Die bestehende
Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße soll mit eingeschränkten Erweiterungsmöglichkeiten bestandssichernd als allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Für die Wohnbebauung besteht lediglich Planrecht in Form eines einfachen Bebauungsplanes mit unzureichen-
15
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
der Festsetzungstiefe. Teile der Kimplerstraße werden ebenfalls Gegenstand
des Plangebietes, um hier das Planungsrecht anzupassen. Die Kimplerstraße ist entgegen der örtlichen Situation teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt.
2.
Entwicklungsziele
Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801
ist es:
Die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im Stadtteil Fischeln zu schaffen,
die Grünverbindung südlich der Kimplerstraße bis zum Stadtpark
Fischeln fortzuführen,
die bestehende Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße als WA-Gebiet planungsrechtlich zu sichern und um ein Baugrundstück für ein Einzel-/Doppelhaus zu ergänzen sowie
die Kimplerstraße als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen.
2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept
Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan Nr. 801 – Eigene Darstellung
Feuer- und Rettungswache sollen räumlich getrennt und mit selbständigen
Gebäuden errichtet werden. Die Rettungswache wird mit einer Fahrzeughalle
für einen Rettungswagen (RTW) und einen Krankentransportwagen (KTW)
sowie einem Sozialgebäude gebaut. Der Löschzug Fischeln erhält für seinen
Fuhrpark (2 Löschfahrzeuge, 2 Mannschaftstransportwagen, 1 Reservestellplatz) eine Halle mit entsprechenden Einstellplätzen. Die Stellplätze für die
16
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Löschfahrzeuge werden als Durchfahrtplätze angelegt. Diese können durch
eine Umfahrt im Norden angefahren werden. Für die Fahrzeugreinigung wird
ein separater Waschplatz vorgehalten. Das Sozialgebäude soll als zweigeschossiger Baukörper mit Dachterrasse und dynamischer Formensprache
entwickelt werden.
Die Alarmausfahrt ist mit einer Ausfahrtbreite von 25 m zur Erkelenzer
Straße orientiert. Sie liegt abgerückt zur bestehenden Bushaltestelle, so
dass diese weiter bedient werden kann. An der Kimplerstraße sind rund 30
Alarm-Stellplätze in Blockaufstellung für die Mitglieder der FFW vorgesehen.
Weitere Stellplätze können von der Erkelenzer Straße über den Alarm-/
Übungshof angefahren. Die horizontal angeordnete Fahrzeughalle wird von
befestigten Hofflächen umgeben. Das verbleibende Außengelände wird begrünt und teilweise als Freizeitfläche durch die Mitglieder der FFW genutzt.
Für das rund 450 m² große Grundstück zwischen dem geplanten Feuerwehrgelände und der vorhandenen Reihenhauszeile soll eine Wohnbebauung für
ein Einzel-/Doppelhaus in zweigeschossiger Bauweise festgeschrieben werden. Das durch die Neuordnung des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes
entstehende Grundstück bietet sich als Arrondierungsmaßnahme zur angrenzenden Wohnbebauung an. Die Bestandsbebauung in Form einer
Reihenhauszeile und eines Einzelhauses wird planungsrechtlich gesichert
bzw. hat Bestandsschutz. Hausformen sollen nicht geregelt werden, so dass
mit entsprechenden Grundstücksteilungen/-zusammenlegungen Einzel-/
Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig sind. Nur eine offene Bauweise
wird normiert. Die Hauptanlagen werden mit großzügigen Baufenstern
überplant. Nebenanlagen und Garagen sind im WA sowohl innerhalb als
auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Diese sind
im Bestand bereits heterogen auf den Grundstücken verteilt, so dass sich
kein Ordnungsbedarf ergibt. Für das neue Wohnbaugrundstück sind aufgrund der Kleinflächigkeit Standortvorgaben erlässlich. Im Bereich des
Schutzstreifens der Ferngasleitung sind bauliche Anlagen jedoch untersagt.
2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden
Straßen Erkelenzer Straße, Kimplerstraße und Altmühlenfeld. Auch die
grundstücksbezogene Erschließung erfolgt von diesem Straßennetz. Das
Gebiet bedarf aufgrund der Kleinflächigkeit bzw. der Grundstückszuschnitte
keiner weiteren inneren Erschließung. Lediglich die fußläufige Erschließung
der bestehenden Reihenhauszeile wird durch ein Gehrecht zugunsten der
Anlieger gesichert. Für die Alarmausfahrt der Feuer-/Rettungswache wird ein
Einfahrtsbereich von 25 m an die Erkelenzer Straße festgesetzt. Die übrigen
17
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Abschnitte der Erkelenzer Straße sind durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen. Dies sichert auch die Bedienung der Bushaltestelle Kimplerstraße. Ein Ausbau des Straßennetzes wird
durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Die im Plangebiet liegenden bzw. angrenzenden Straßen bleiben hinsichtlich ihrer Verkehrsführung und -funktion als auch ihres Ausbaustandards unverändert.
Als einzige neue Erschließungsmaßnahme wird eine öffentliche Wegeverbindung durch eine Parkanlage festgesetzt. Das Teilstück dient als wichtiger
Lückenschluss und sichert eine durchgehende fußläufige Verbindung von
den Großwohnsiedlungen im Süden zum erholungsbedeutsamen Stadtpark.
Der ruhende Verkehr wird im Plangebiet grundsätzlich auf den privaten
Grundstücken untergebracht. Für die Alarm-Stellplätze der Feuer-/Rettungswache erfolgt eine konkrete Flächensicherung. Standortvorgaben für Stellplätze und Garagen werden für die Wohnbebauung nicht normiert. Durch
mehrfache Erschließungsmöglichkeiten sowie einer im Bestand bereits ausgeprägten Durchsetzung der Grundstücke mit baulichen Anlagen, wird keine
Steuerungsnotwendigkeit gesehen. Auf der Kimplerstraße finden sich auch
öffentliche Parkplätze. Diese werden durch eine Aufstellung zum Längsparken neu geordnet, um eine Rettungsgasse frei zu halten. Außerhalb der
markierten Parkstände sowie im Kreuzungsbereich Erkelenzer Straße/
Kimplerstraße werden Parkverbote ausgewiesen.
Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der
genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für die
Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Die im Plangebiet auf
befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer
sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache - sind zur Vorbeugung von Verunreinigungen des Grundwassers alle befestigten Flächen (Alarm-/Übungshof,
Stellplätze) wasserundurchlässig anzulegen.
2.3 Grün- und Freiraumkonzept
Zentrales grünordnerisches Element im Bebauungsplanentwurf ist die Fortführung der Wegeverbindung zum Stadtpark Fischeln. Die Wegeverbindung
wir durch eine Baumreihe betont. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse
werden Baumpflanzungen in Säulenform angestrebt. Die Wegeachse wird
als öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ausgewiesen. Innerhalb der Parkanlage ist ein Fuß-/Radweg zulässig. Auch entlang der Kimplerstraße ist eine
Begrünung mit Säulenbäumen vorgesehen. Einschränkend wirkt hier der
Schutzstreifen einer in der Kimplerstraße verlegten Ferngasleitung. Baumpflanzungen sind mit einem horizontalen Abstand von mindestens 3,0 m
18
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
zwischen Stammachse und Außenhaut der Ferngasleitung vorzusehen. Die
gestalterische Einbindung der großflächigen Stellplatzanlage wird durch
eine Heckenpflanzung an den Außenkanten sowie der Gliederung der Stellplätze mit optisch wirksamen Baumüberstellungen erreicht. Für die Flachdächer der Feuer-/Rettungswache ist eine Dachbegrünung vorgeschrieben.
Neben der Schaffung ökologisch aktiver Flächen führen diese zu einer
optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen. Das nach Norden und
Nordwesten gut eingegrünte Gelände soll durch flächenhafte Erhaltungsbindungen für Gehölze langfristig gesichert werden. Ergänzend werden zwei
erhaltenswerte Einzelbäume punktuell geschützt.
2.4 Energiekonzept
Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurde die Eignung des Plangebietes
hinsichtlich regenerativer Energien geprüft. Gesonderte Festsetzungen zum
Einsatz erneuerbarer Energien sollen nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch
angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden.
Sie werden für ausreichend erachtet. Nur wenn die Festsetzungen über die
die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) hinausgehen, wären sie städtebaulich erforderlich.
Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden
Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die
Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts
offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und Solarthermie wird als geeignet
bzw. gut geeignet bewertet. Konventionell bzw. ergänzend kann mit entsprechendem Ausbau an das Gasleitungsnetz angeschlossen werden.
Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist nicht
vorgesehen. Der Stadtteil Fischeln ist derzeit kein Vorranggebiet für Fernwärme. Der nächstgelegene Leitungsabschnitt liegt rund 350 m nördlich des
Plangebietes. Aufgrund der Leitungswärmeverluste und der Investitionskosten für das Wärmenetz ist ein sinnvolles Verhältnis zwischen Netzlänge
und genutzter Wärmemenge erforderlich. Liegen Wärmequelle und Versorgungsgebiet zu weit auseinander, ist ein wirtschaftlicher Betrieb nicht
möglich.
19
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Zur Verbesserung des Mikroklimas wird für die Flachdächer der Feuer-/
Rettungswache eine Mindestbegrünung vorgeschrieben. Diese leistet einen
Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im
Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden
werden. Durch eine Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die Leistung der Module verringert sich um
ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der
Regel 35°C nicht überschritten werden, bleiben die Module auf dem Gründach kühler und somit ein hoher Leistungsgrad erhalten.
20
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
VI. Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634) und
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im
Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“
vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch
geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben.
Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (11/2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c
Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1.1 Allgemeines Wohngebiet
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 4 BauNVO)
Die bestehende Wohnbebauung sowie das neue Wohnbaugrundstück
werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Da das Baugebiet
vornehmlich dem Wohnen dienen soll, sind die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich mit
dem regelmäßig von diesen Nutzungen verursachten erhöhten Verkehrsaufkommen sowie der flächenintensiven Nutzungsstruktur mit entsprechendem
Störpotential. Zusätzliche Nutzungen würden zu einer erhöhten Öffentlichkeit führen, die zusätzlichen Verkehr und Parkdruck erzeugt. Dies beeinträchtigt den Charakter und die Wohnqualität des Gebietes.
21
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Im Übrigen soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß
den Regelungsinhalten der BauNVO für allgemeine Wohngebiete ergänzt
werden können, wie z. B. nicht störende Handwerksbetriebe oder Anlagen
für kulturelle und gesundheitliche Zwecke. Auch die Ausübung freier Berufe
z. B. in Rechtsanwaltskanzleien soll i. S. des § 13 BauNVO möglich sein. Die
Zulässigkeit von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden wird ausgeschlossen, da diese sich auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet konzentrieren sollen, um dort die Kaufkraft zu bündeln. Dies dient
dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere dem
Stadtteilzentrum Fischeln.
Trotz der Modifikation der Nutzungen bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt. Die Priorität der Wohnnutzung wird gesichert, ohne wohnumfeldverträgliche Folgenutzungen zu verhindern.
1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden
(§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten im WA auf höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude trägt zur Sicherung der allgemeinen Wohnruhe in der Nachbarschaft sowie zur Vermeidung von Konflikten im
Wirkungsbereich zwischen fließendem und ruhendem Verkehr als auch zur
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur bei.
Erfahrungsgemäß wird die Option, eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zu integrieren, nur in einer untergeordneten Zahl der Fälle vorgenommen, so dass die zusätzlichen verkehrlichen Auswirkungen aufgrund
der geringen absoluten Anzahl als gering zu bewerten sind.
1.2 Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren
Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse
definiert werden.
1.2.1 Zulässige Grundfläche
(§ 19 BauNVO)
Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für das allgemeine Wohngebiet nimmt die Obergrenze des § 17 BauNVO für diesen Baugebietstyp auf.
Eine Orientierung an der Obergrenze ist notwendig, um insbesondere bei
den Reihen-Mittelhäusern mit kleinen Grundstücksgrößen den baulichen
Bestand aus Haupt- und Nebengebäuden planungsrechtlich abzusichern
22
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
und bauliche Erweiterungen zu ermöglichen. Maßgebend für die Festsetzung
einer GRZ ist in erster Linie der Gesichtspunkt, zugunsten des Bodenschutzes eine übermäßige Nutzung zu vermeiden. Da ein Großteil des allgemeinen Wohngebietes bereits überbaut bzw. versiegelt ist, ist der Schutzanspruch für dieses Umweltmedium entsprechend gemindert.
Bei Flächen für den Gemeinbedarf bedarf es - anders als bei Baugebieten auch in „qualifizierten“ Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Insofern erfährt die bauliche
Ausnutzbarkeit des Baufeldes keine Einschränkung durch eine GRZ. Die
überbaubare Grundstücksfläche ist hier gleichsam mit einer vollständigen
Bebaubarkeit des Baufensters gleichzusetzen, womit für die Gebäudeplanung der Feuer-/Rettungswache ein größtmöglicher Spielraum eröffnet
wird. Durch die überlagernd zur Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Anpflanz- und Erhaltungsbindungen verlieren diese Grundstücksteile nicht ihre
Eigenschaft als im Bauland liegende Flächen gem. § 19 Abs. 3 BauNVO,
wenngleich diese nicht bebaubar sind.
1.2.2 Zahl der Vollgeschosse
(§ 20 BauNVO)
Die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse wird im Plangebiet auf zwei
begrenzt und wird aus der Bestandsbebauung im Plangebiet sowie der Umgebungsbebauung abgeleitet. Sie soll ein harmonisches Einfügen von Neubauten gewährleisten. Die Höhe der Wohngebäude ist damit nur grob umschrieben, da die Geschosshöhen von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich
hoch sein können. Weitere Differenzen können durch auf die Zahl der
Vollgeschosse nichtanzurechnender Keller- oder Dachgeschosse entstehen.
Diese Spielräume werden für das allgemeine Wohngebiet als vertretbar angesehen, zumal unmittelbar nur mit einem Neubau zu rechnen ist und
„normale“ Geschosshöhen zu erwarten sind. Für die Gemeinbedarfsfläche
sind aufgrund des Sonderbaus einer Feuer-/Rettungswache und eines noch
nicht endabgestimmten Architekturkonzeptes dezidierte Höhenfestsetzungen nicht bestimmbar.
1.2.3 Zulässige Geschossfläche
(§ 20 BauNVO)
Für das WA wird eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Damit können bei einer
vollständig ausgenutzten GRZ zwei deckungsgleiche Vollgeschosse gebaut
werden. Für die Gemeinbedarfsfläche wird keine GFZ festgesetzt. Es ist aber
damit zu rechnen, dass die errechnete GFZ kleiner ist als das Produkt aus
23
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
GRZ und der Zahl der Vollgeschosse. Die Realisierung einer zweigeschossigen Bebauung ist vorrangig für das Sozialgebäude der FFW zu erwarten.
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche
1.3.1 Bauweise
(§ 22 BauNVO)
Für das WA wird eine offene Bauweise ohne Vorgabe von Hausformen festgesetzt. Bei der Gemeinbedarfsfläche ist die Festsetzung einer Bauweise zu
unspezifisch und würde eine unerwünschte Beschränkung der Nutzungsflexibilität darstellen. Die bestehende Wohnbebauung zeigt bereits heute
unterschiedliche Hausformen, die nicht eingeschränkt werden sollen. Jedoch sollen zur Gliederung und Auflockerung der Bebauung, Einzel- und
Doppelhäuser sowie Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet
werden. Das bestehende Einzelhaus wurde in abweichender Bauweise mit
einem einseitigen Grenzabstand gebaut. Dieser Zustand soll nicht planungsrechtlich gesichert werden, da die grenzständige Giebelwand in direkter
Nachbarschaft zum geplanten Grünzug erdrückend wirken kann. Das Haus
genießt Bestandsschutz, so dass lediglich bei einem Neu- oder Umbau die
offene Bauweise nachzuweisen ist. Die Einhaltung des seitlichen Grenzabstandes wird durch die überbaubare Grundstücksfläche und das Abstandsflächenrecht sichergestellt.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 23 BauNVO)
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt im WA über
Baugrenzen. Diese sind so bemessen, dass der bauliche Bestand mit Erweiterungsmöglichkeiten weitgehend erfasst wird, um auch zukünftig Anpassungen an sich verändernde Wohnungsansprüche (Terrassenüberdachungen etc.) umsetzen zu können. Das bestehende Einzelhaus wird nicht
vollständig durch ein Baufeld erfasst, da dieses zurzeit nicht der gewünschten städtebaulichen Ordnung entspricht. Das gewählte Baufeld
unterstützt die gewünschte offene Bauweise sowie eine günstigere Verortung des Baukörpers auf dem Grundstück. Für das neue Wohnbaugrundstück wird im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum für die Anordnung des Neubaus geboten.
Für die Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufeld festgesetzt, um
für Bebauungskonzepte möglichst flexibel zu sein. Außerhalb des Baufeldes
sind neben Verkehrsflächen auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig.
Schützenswerte Gehölzbestände, von Bebauung freizuhaltende Flächen
oder gestaltwirksame Bereiche für Anpflanzungen werden durch entspre-
24
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
chende Flächenfestsetzungen oder Erhaltungsbindungen für Einzelbäume
vor Überbauung geschützt.
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO)
Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sollen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO
nicht auf die überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt werden. Diese
finden sich im WA bereits heute schon zahlreich außerhalb der geplanten
Baufelder, womit ein Plankonzept zur Steuerung von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen mit der Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen nicht mehr umsetzbar ist. Gemeinbedarfsflächen sind keine
Baugebiete im Sinne der BauNVO, so dass weder der §§ 12, 14 noch 23
BauNVO unmittelbar Anwendung finden. Da auch keine ergänzenden Festsetzungen getroffen werden, sind diese Anlagen innerhalb der gesamten
Gemeinbedarfsfläche zulässig, sofern sie deren Zweckbestimmung als
Feuer-/Rettungswache entsprechen. Lediglich für die Alarmstellplätze erfolgt
eine eigenständige Flächenfestsetzung zur Standortsicherung. Durch Festsetzung einer GL-Fläche, der nachrichtlichen Übernahme des Schutzstreifens einer Ferngasleitung sowie Anpflanz- und Erhaltungsbindungen für
Gehölze wird sichergestellt, dass diese Flächen nicht überbaut werden.
1.5 Flächen für den Gemeinbedarf
(§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB)
Flächen für den Gemeinbedarf sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen,
die der Allgemeinheit dienen und in denen (mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung) eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, wogegen ein etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt.
Planungsrechtlich ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine
Feuer-/Rettungswache nicht zwingend notwendig, da sie als Anlage für Verwaltungen bspw. in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Da der Standort im Flächennutzungsplan mit einer
eigenständigen Darstellung bedacht ist und langfristig gesichert werden
soll, wird von einer Baugebietsausweisung abgesehen. Bei einer Baugebietsausweisung besteht zudem die Gefahr, dass das Gelände anderweitig
genutzt wird und für die vorgesehene Nutzung nicht mehr bzw. nur noch mit
Einschränkungen zur Verfügung steht.
25
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die zulässigen Nutzungen ergeben sich aus der Zweckbestimmung der
Gemeinbedarfsfläche im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen
auf dieser Fläche.
1.6 Verkehr
1.6.1 Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Kimplerstraße wird als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Zu
den festsetzungsfähigen Straßenverkehrsflächen gehören alle in Betracht
kommenden Straßenverkehrsflächen, also die Flächen für den überörtlichen
Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge sowie alle sonstigen örtlichen
Straßenverkehrsflächen. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche umfasst
neben der Fahrbahn auch die Stellplätze sowie den Grünstreifen mit
Straßenbäumen und integriertem Fußweg. Mit der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche wird für Teile der Kimplerstraße auch eine Anpassung des
Planungsrechtes vollzogen. Diese ist in Teilen entgegen ihrer tatsächlichen
Nutzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Hieraus begründet sich ihr
Einbezug in das Plangebiet.
Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Straßenverkehrsflächen kann
auch der Anschluss angrenzender Grundstücke an die Verkehrsfläche geregelt werden. Dabei kann die Lage der Zufahrten konkret vorgegeben werden.
Für die Alarmausfahrt der Feuer-/Rettungswache wird ein Einfahrtsbereich
von 25 m an die Erkelenzer Straße festgesetzt. Die übrigen Abschnitte der
Erkelenzer Straße sind durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen. Dies sichert auch die Bedienung der Bushaltestelle Kimplerstraße.
1.6.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Innerhalb der Kimplerstraße verläuft die Ferngasleitung Nr. 4 mit einer
Schutzstreifenbreite von 8 m. Der Schutzstreifen wird mit einem Leitungsrecht „L“ zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche (Kimplerstraße) wird von der zeichnerischen Festsetzung eines Leitungsrechtes abgesehen. Im Bereich von öffentlichen (Verkehrs-) Flächen ist damit zu rechnen, dass deren Eigentümer die Führung
von Versorgungseinrichtungen dulden wird. Von einem städtebaulichen Erfordernis einer Festsetzung nach Nr. 21 ist insbesondere auszugehen, wenn
die Versorgungseinrichtungen durch Privatgrundstücke geführt werden.
26
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Die bestehenden Reihenhäuser im WA sind derzeit nicht unmittelbar über
die Kimplerstraße erreichbar. Ein schmaler Grünstreifen nebst Einfriedungselementen trennt diese von der Verkehrsfläche. Die fußläufige Erschließung
wird über eine gemeinsame Wegefläche (Gemarkung Fischeln, Flur 10,
Flurstück 542) hergestellt. Auch sämtliche Versorgungsleitungen für die
Reihenhauszeile verlaufen in diesem Flurstück. Das Flurstück liegt im Teileigentum der Anlieger. Es ist mit einem Geh- und Leitungsrecht „GL“
zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu
belasten. Ein Fahrrecht soll nicht eingeräumt werden, da das Grundstück mit
einer Breite von lediglich 2,50 m für eine Befahrung ungeeignet ist.
Erschließung der Reihenhauszeile im Bestand
1.7 Boden, Natur und Landschaft
1.7.1 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Die Grünverbindung zwischen der Kimplerstraße und der Straße Altmühlenfeld wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der Parkanlage ist ein Fuß-/Radweg zulässig. Eine
selbständige Wegefestsetzung soll aus Gründen planerischer Zurückhaltung
und Flexibilität nicht erfolgen. Bauliche Anlagen sind innerhalb von Parkan-
27
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
lagen insoweit zulässig, als sie nach deren Zweckbestimmung zur normalen
Ausstattung gehören, wie Wege, Möblierung etc. Aufgrund der angestrebten
uneingeschränkten Nutzung durch die Allgemeinheit kommt für die Freifläche nur eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche in Betracht.
1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
Aus der städtebaulichen Ausrichtung von Pflanz- und Erhaltungsbindungen
ergibt sich eine inhaltliche Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten.
Legitime Ziele der Festsetzung sind z. B. die Sicherung der städtebaulichen
Prägung von Baugebieten durch Bäume und Gehölze, die Gestaltung des
Ortsbildes, die Strukturierung und Abschirmung von Baugebieten sowie die
Gestaltung von Übergängen zwischen Siedlung und Landschaft. Auch
gebietsbezogene klimatische Aspekte können Pflanz- und Erhaltungsbindungen rechtfertigen.
Die Bepflanzung entlang der Kimplerstraße und der Grünachse dienen der
Betonung der Wegeachsen und sollen hier eine grüne Kulisse schaffen.
Aufgrund der beengten Platzverhältnisse werden Laubbäume empfohlenen,
die mit ihrem schlanken-aufrechten und säulenförmigen Wuchs Rücksicht
auf die örtliche Situation nehmen. Mit einem Mindestpflanzabstand von 3 m
zur Ferngasleitungstrasse werden die Vorgaben des Leitungsträgers erfüllt.
Die Stellplatzanlage wird mit einer Hecke eingegrünt und mit Bäumen
überstellt, um den technischen Charakter der Anlage zu mindern.
Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt
werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden.
Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache - sind alle Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation zumindest extensiv zu
begrünen. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im
Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel
(Hitze-/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern.
Ab einer Vegetationstragschicht von 10 cm kann ein Abflussbeiwert von 0,3
angenommen werden.
Die Pflanzenlisten sind als Empfehlungen, Vorschläge ohne Festsetzungscharakter zu verstehen und lassen den Grundstückseigentümern genügend
Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden Klimabedingungen in
der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend „klimatolerante“ Stadtbaum-
28
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
arten aufgelistet, die sich besser an den Klimawandel anpassen. Für
Bepflanzungen werden Mindeststandards festgesetzt, damit nicht aus
Kostengründen zu kleine und zu wenige Bäume gepflanzt werden, die keine
städtebaulich wirksame Wuchshöhe oder Kulissenwirkung erreichen.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Das Plangebiet zeigt speziell im Norden und Nordwesten
einen geschlossenen Baumbestand aus heimischen Gehölzen mit mittlerem
bis starkem Baumholz. Dieser ist als Eingrünung des Plangebietes, auch
zum angrenzenden freilandgeprägten Stadtpark Fischeln, erhaltenswert.
Neben der Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sprechen auch
Belange des Immissions- und Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung.
Der Vegetationsbestand wird überwiegend als Flächenfestsetzung gesichert.
Lediglich zwei Bäume werden punktuell zum Erhalt festgesetzt. Diese sollen
zugleich eine Überbauung des baumbestandenen Bereiches verhindern;
hier könnte eine Freizeitfläche für die Mitglieder der FFW entstehen. Weitere
Solitärbäume sollen nicht planerisch geschützt werden, da ihr dauerhafter
Erhalt nicht zweckmäßig (im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung)
oder unrealistisch (im Bereich der geplanten Stellplatzanlage/Parkanlage)
ist. Ein Schutz der Bäume allein über die kommunale Baumschutzsatzung
wird für nicht ausreichend erachtet, da diese erst bei Bäumen ab einem
Stammumfang von ≥ 80 cm greift. Im Plangebiet sollen auch Bäume < 80 cm
und Sträucher geschützt werden, als Bestandteil einer umfassenden Eingrünung.
1.8 Immissionsschutz
1.8.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist
für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms
durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gem. der DIN
4109 - Schallschutz im Hochbau sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene
Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu
erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1:2016-07 ergibt sich durch die
Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den Tag bzw.
die Nacht. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz der ermittelten Beur-
29
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
teilungspegel zwischen Tag und Nacht mindestens 10 dB(A), so dass eine
zusätzliche Berücksichtigung des Nachtzeitraums bei der Ausweisung der
Lärmpegelbereiche nicht erforderlich ist.
Entsprechend den verkehrsbedingten Immissionen ergeben sich nur geringe
Anforderungen an die Luftschalldämmung. Die höchsten ermittelten Lärmpegelbereiche für bauliche Nutzungen (Hauptgebäude) sind - an den
straßenseitigen Fassaden - der Klasse III zuzuordnen. Der Lärmpegelbereich
IV wird lediglich kleinflächig für Teile der Gemeinbedarfsfläche an der Erkelenzer Straße ausgewiesen, auf denen keine Hauptgebäude mit Aufenthaltsräumen zulässig sind. An den übrigen Fassaden liegen mit wachsendem
Abstand zum Verkehrsweg Lärmpegelbereiche der Klasse II vor. Da bereits
übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß > 30 dB aufweisen, sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei
Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum
baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die
auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Diese Lüftungselemente sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen
Nachweises des resultierenden Schalldämmmaßes zu berücksichtigen. Von
Festsetzungen der Lärmpegelbereiche kann nur abgewichen werden, wenn
aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter dauerhafter Gebäudekörper
oder Mauern nachweislich geringere Außenlärmpegel auftreten.
2.
Kennzeichnungen
(§ 9 Abs. 5 BauGB)
2.1 Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen - Altablagerung
Auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule wurden Schadstoffbelastungen, vorwiegend durch PAK, festgestellt. Die Verunreinigungen
reichen dabei bis in den oberen Teil des Grundwasserleiters in eine Tiefe
von ca. 6 - 7 m. Ein signifikanter Austrag über den Grundwasserpfad hat
aber noch nicht stattgefunden.
Das Grundstück wird als Fläche mit erheblichen Bodenbelastungen gem. § 9
Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für
die nachfolgenden Verfahren auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen (Warnfunktion). Das Bebauungsplanverfahren kann weiter geführt werden, da das
Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, erforderliche Maßnahmen nach-
30
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
folgenden Verwaltungsverfahren zu überlassen. Es handelt sich bei der
Feuer-/Rettungswache zudem um einen öffentlichen Bau. Für die erheblich
belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, für deren Verwirklichung zwar
Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich sind, deren Konkretisierung
aber in nachfolgende Verfahren, z. B. Baugenehmigungs- oder bodenschutzrechtliches Sanierungsverfahren, verlagert werden kann. Hierfür ist die Prognose ausreichend, dass die Bodenbelastung nicht generell der Nutzung entgegenstehen wird (Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen also möglich sind).
2.2 Bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen - Baugrundverbesserung
Die Auffüllmaterialien auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 720) sind nur z. T. und bis
maximal 1,0 m Tiefe verdichtet, so dass der Baugrund aus größtenteils
locker gelagerten Altablagerungen besteht. Die Basis der Auffüllungen wurde in Tiefen zwischen 4,50 m und 7,00 m erreicht. Weiterhin muss damit
gerechnet werden, dass die Auffüllungen nicht durchweg hohlraumfrei gelagert sind. Für die Bauausführung sind zwingend Gründungsmaßnahmen zu
ergreifen.
In einem Baugrundvorgutachten zum Bebauungsplan Nr. 801 (Strobel +
Kalder (2016): Projekt Nr. i 2815/16) wurden die Baugrundverhältnisse
untersucht und verschiedene Gründungsvarianten entwickelt:
Baugrundverbesserung durch Einbau eines Ersatzbodens
Unterhalb der geplanten Gebäude und im Bereich der zu befestigenden Hofflächen und Stellplätze ist ein Bodenersatz durch verdichtetes Material bis
in schätzungsweise 2,00 m (Gebäude) bzw. 1,00 m Tiefe (Außenflächen)
erforderlich. Das durch den Aushub hergestellte Planum muss vor dem Einbau nachverdichtet werden, so dass eine Verbesserung der Lagerungsdichte
der verbliebenen unterlagernden Auffüllungen erreicht wird.
Lastabtrag über bewehrte Bodenplatten, Bettungsmodul Ks
Es wird wegen der bis in größere Tiefen lockeren Lagerung der Auffüllungen
empfohlen, den Lastabtrag über bewehrte Bodenplatten vorzunehmen. Dazu
ist verdichteter Ersatzboden in einer Stärke von 2,00 m einzubauen. Bei der
Bodenplatten-Bemessung ist auf dem durch einen Bodenaustausch
verbesserten Untergrund von einer Größenordnung des Bettungsmoduls von
Ks = 10 MN/m3 auszugehen.
Gründung über Bohrpfähle (alternativ)
Falls der beschriebene Bodenaustausch, z. B. bedingt durch hohe Entsorgungskosten für die beim Aushub anfallenden Materialien, nicht wirtschaft-
31
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
lich durchführbar ist, ist die Gründung der Gebäude über Bohrpfähle in
Betracht zu ziehen. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Bohrpfähle
mindestens 2,50 m in den tragfähigen Baugrund, welcher durch die ab etwa
5,50 m - 7,00 m Tiefe anstehenden Kiessande gebildet wird, einbinden müssen. Daraus ergibt sich eine erforderliche Länge der Pfähle von mindestens
8,00 – 9,50 m.
Einbau von Tragschichten (zu befahrende Flächen)
Für die zu befahrenden Flächen wird empfohlen, durch Abtragen von 1,00 m
Auffüllmaterial für den Einbau der Trag- und Frostschutzschichten ein einheitliches Planum herzustellen. Dazu muss das anstehende Material nachverdichtet, ggf. nicht verdichtungsfähiges Material ausgetauscht werden.
2.3 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten - Erdbebenzone 1
Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen
Untergrundklasse T gemäß der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen
Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006". Im Plangebiet
besteht demnach die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen eines Erdbebens entstehen können. Die in dieser Zone erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen hinsichtlich potentieller Erdbebenwirkungen, müssen ergriffen werden. Neben dem
Bemessungsspektrum werden bei der Ermittlung der Bemessungslasten aus
Erdbeben auch die Bedeutung des Gebäudes für die öffentliche Sicherheit
berücksichtigt. Für Feuer- und Rettungswachen gelten aufgrund ihrer Bedeutung für die öffentliche Sicherheit Sonderreglungen. Sie zählen zu den Bauwerken, deren Unversehrtheit während des Erdbebens von Bedeutung für
den Schutz der Allgemeinheit ist.
3.
Nachrichtliche Übernahmen
(§ 9 Abs. 6 BauGB)
Innerhalb der Kimplerstraße verläuft die Ferngsaleitung Nr. 4 der Open
GridEurope GmbH und Thyssengas GmbH mit einer Nennweite von DN 300
und einer Schutzstreifenbreite von 8 m. Die Leitungstrasse ist nachrichtlich
in den Bebauungsplan übernommen; sie liegt in der Mitte des Schutzstreifens.
Die nachrichtliche Übernahme bringt gegenüber der zuständigen Fachbehörde zum Ausdruck, dass der Schutzstatus bei der Planaufstellung zur
Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen wurde. Für die Plan-
32
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
betroffenen dient sie als Hinweis, dass bei der Planung eines Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind.
4.
Hinweise
4.1 Beseitigung von Niederschlagswasser
Die Stadt Krefeld (Stadtentwässerung) verpflichtet die Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 6 der Entwässerungssatzung, das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, da das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt
wird oder werden soll. Alle befestigten Flächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind zudem wasserundurchlässig anzulegen. Dies dient zugleich
als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der
Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. Weiterhin kann beim
Betrieb einer Feuerwache der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
nicht ausgeschlossen werden, so dass sich auch hieraus eine Versiegelung
der Betriebsflächen anbietet.
4.2 Einbau und Verwendung von Materialien
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat mit ihrer „LAGAMitteilung M 20“ ein umfangreiches technisches Regelwerk für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen und
Bodenmaterial vorgelegt. Darin wird die Bewertung anhand sogenannter
Zuordnungswerte (Z-Werte) konkretisiert. Je nach Belastungsgrad wird das
Material in eine der LAGA - Einbauklassen eingestuft, welche die Möglichkeit
zur weiteren Verwendung des Materials regeln. Festgelegt wurden die
Zuordnungswerte Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5. Materialien, deren
Schadstoffgehalte unter den Werten Z 0 liegen, gelten als schadstofffrei
(unbedenklich für Mensch und Tier). Unter der Einbaukonfiguration Z 0 wird
die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen, d. h.
z. B. im Landschaftsbau und zur Verfüllung von Abgrabungen verstanden.
Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in
der Regel auf Deponien beseitigt werden. Durch den Einbau dürfen keine
Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen, dies ist durch eine wasserrechtliche Erlaubnis sicherzustellen. Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht
beim Einbau ergibt sich aus der Annahme, dass in aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen, Stoffe enthalten sind,
die bei Auswaschung, z. B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden
33
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
oder nicht unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit führen können.
4.3 Umgang mit Bodendenkmalen
Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmalen liegen bisher nicht
vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei
der Durchführung von Erdeingriffen nicht ausgeschlossen werden. Daher
wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Bodenfunden
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu verfahren ist. Für Bodendenkmäler
ist infolge eines aufgefüllten Geländes (verfüllte Kiesgrube) und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische
Substanz.
4.4 Kampfmittelrückstände
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Daher ist eine Überprüfung des
beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf
Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher wird im
Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Kampfmittelfunden zu
verfahren ist.
Grundsätzlich gilt, wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder anderweitig nutzen möchte, ist auch für die Gefahren verantwortlich, die eventuell
von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr ist insoweit als sogenannter Zustandsstörer in der Verantwortung.
4.5 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Um mögliche direkte Beeinträchtigungen (Individuenverluste) von Fledermäusen durch den Gebäuderückbau zu vermeiden, wird eine Bauzeitenregelung (Verlegung in verträgliche Zeitfenster, Bauzeitenverkürzungen) in
den Bebauungsplan aufgenommen. Da der Gutachter ausschließt, dass das
Verkehrsschulgebäude als Winterquartier genutzt wird, wurde der Zeitraum
Anfang Oktober bis Mitte Februar gewählt.
Durch das geplante Vorhaben gehen potentielle Fledermausgebäudequartiere verloren. Wenngleich im Plangebiet kein Fledermausbesatz festgestellt
wurde, kann das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten
34
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben
wesentlichen ändern kann. Zur weiteren Sicherung der Funktionserfüllung
sind daher geeignete Quartiershilfen für Fledermäuse in den Neubau der
Feuerwache zu integrieren. Es wird empfohlen, vier Ersatzquartiere anzubieten. Es handelt sich folglich, um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Eine „Überkompensation“ oder „wünschenswerte“
Herstellung von Fledermausquartieren ist daher ebenso wenig möglich, wie
der Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen
könnte. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich als Hinweis
in den Bebauungsplan aufgenommen. Als Festsetzungen zum Artenschutz
sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB darüber hinaus nur solche
Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und
bodenrechtlich relevant sind. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn die
artenschutzrechtliche Maßnahme dauerhaft und standortbezogen zur
Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beiträgt. Dagegen können temporäre Maßnahmen, wie Bauzeitenregelung nicht nach § 9 Abs. 1
Nr. 20 BauGB festgesetzt werden.
Bei Bebauungsplänen ist zu beachten, dass diese zunächst nicht geeignet
sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Die Einhaltung der
artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Bebauungsplan Nr. 801 nicht
durchzuführen. Die Anbringung von Fledermausersatzquartieren in den Bau
der Feuerwache kann erst auf Genehmigungsebene durchgesetzt werden.
4.6 Rodungsverbot
Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39 BNatSchG bestimmte Fäll- und
Schnittverbote für Bäume sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und
andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1. März
bis zum 30. September. Für Bäume gilt dieses Verbot jedoch nur, wenn sie
nicht im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten
Grundflächen stehen. Die Auslegung des Begriffs „gärtnerisch genutzte
Grundflächen“ sieht vor, dass nicht nur Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern z. B. auch Bäume in Haus und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen von dem zeitlich
befristeten Fällverbot ausgenommen sind. Allerdings sind Straßenbäume,
Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft geschützt. Alle Hecken,
lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den
35
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG, auch wenn sie bspw. in
Gärten und Grünanlagen stehen. Zulässig sind aber schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur
Gesunderhaltung von Bäumen.
Bei der Gehölzpflege ist zusätzlich Folgendes zu beachten:
1. Unabhängig von der erlaubten Fällung von Bäumen in Haus- und Kleingärten, sind die Regelungen und Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung zu beachten.
2. Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis
30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften
zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten
berührt sein. So unterliegen bspw. Horstbäume und Höhlenbäume,
sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz.
3. Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z. B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu
beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu
gefährden.
4.7 Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung
der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥ 80
cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der
Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen.
Die Errichtung der Feuer-/Rettungswache führt zu Eingriffen in den Baumbestand auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Von den 44
der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich
24 Bäume gefällt werden müssen. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang
< 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei
Baumpflanzungen auszugleichen. Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 16 Bäume im Verhältnis 1:1 und 8 Bäume im Verhältnis 1:2 zu
ersetzen. Insgesamt müssen 32 Bäume neu gepflanzt werden. Als Ausgleich
für den Verlust an Bäumen sind mindestens 25 Neuanpflanzungen im
Plangebiet auszuführen. Planinterne Neuanpflanzungen, die als Säulenbäume erfolgen, werden mit einem 25%igen Abschlag gerechnet, da sie als
36
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Säulenbäume eine schwächere Wuchsleistung zeigen als Hochstämme. Die
nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen werden im nördlich
gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt.
Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt Krefeld. Zur Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht betreibt und unterhält die Stadt öffentliche
Abwasseranlagen gemäß der Entwässerungssatzung. Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das gesamte Abwasser (Schmutz- und
Niederschlagswasser) des Grundstücks der Stadtentwässerung zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Der Bauherr/Grundstückseigentümer kann auf Antrag von der Überlassungspflicht freigestellt werden,
wenn nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet
werden kann. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser ist auch möglich, wenn sich das Grundstück im Bereich eines
Bebauungsplanes befindet und dieser die Niederschlagswasserversickerung
festsetzt.
4.8 Einsichtnahme in technische Regelwerke
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie z. B. einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen oder
sonstige Richtlinien werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht
noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit außerstaatlicher Regelungen dadurch eingeschränkt, dass diese der
Vermarktung durch einen Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht
in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für
amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan
darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten
außerstaatlichen Regelungen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, eingesehen werden können.
4.9 Schalltechnische Untersuchung für Feuer-/Rettungswache
Im Rahmen einer Schallimmissionsprognose wurde der Nachweis erbracht,
dass der Normalbetrieb der geplanten Feuer-/Rettungswache in Anlehnung
an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen
zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führt. Die TA Lärm ist in der
Bauleitplanung nicht unmittelbar anzuwenden. Da jedoch mit der Feuer-/
Rettungswache ein konkretes Vorhaben projektiert wird, ist schon bei der
Planung zu prüfen, ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die
37
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden kann. Insoweit
ist bereits im Planungsverfahren eine dezidierte gutachterliche Prüfung der
zu erwartenden Immissionsauswirkungen geboten. Das Schallgutachten formuliert eine Reihe von Anforderungen (Ausrichtung des Übungshofes in
Richtung Stadtpark Fischeln, Einhausung Waschplatz, Begrenzung des
Übungsbetriebes bis 22 Uhr), um die Einhaltung der Richtwerte nach der TA
Lärm im Normalbetrieb der Feuer- und Rettungswache zu garantieren. Um
auf die Verwendung des Martinshorns im Einsatzfall verzichten zu können
und dem Gebot zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen,
ist eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht zu ziehen.
38
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII. Städtebauliche Kenndaten
Geplante Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
Gemeinbedarfsfläche
(Erhaltungsbindung, überlagernd)
(Pflanzbindung, überlagernd)
Straßenverkehrsfläche
Grünfläche - Parkanlage
Plangebiet (gesamt)
Flächengröße (m²) ca. Anteil (%) ca.
3.750
5.600
(625)
(350)
2.045
430
11.825
31,7
47,4
(5,3)
(3,0)
17,3
3,6
100
39
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Der Bebauungsplan Nr. 801 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a
BauGB aufgestellt werden. Wenngleich bei diesem Verfahren von der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden kann, ist im Hinblick auf die
Umweltbelange der Standard der Abwägung nicht herabgesetzt. Die
Gemeinde muss sich mit gleicher Intensität mit den Umweltbelangen
beschäftigen, wie wenn sie das Regelverfahren und eine Umweltprüfung
durchführen würde. Liegen Anhaltspunkte vor, die für einen Verstoß gegen
§ 44 Abs. 1 BNatSchG sprechen, muss die Gemeinde die artenschutzrechtlichen Anforderungen in einer artenschutzrechtlichen Prüfung klären. Da bei
dem Bebauungsplan die zulässige Grundfläche unter zwei Hektar liegt,
entfällt die Verpflichtung zum Ausgleich für Eingriffe. Artenschutzrechtliche
Anforderungen bleiben hiervon unberührt. Der Wegfall der Ausgleichspflicht
bedeutet nicht, dass das vorgeschaltete Vermeidungsgebot unberücksichtigt bleiben kann. Auch ist es der planenden Gemeinde nicht verwehrt, bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung naturschutzbezogene Festsetzungen (z. B. Grünflächen, Pflanzgebote) zu treffen. Sie kann diese jedoch nicht
als Festsetzungen zum Ausgleich i. S. v. § 135a BauGB ausgestalten.
1.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten
sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung
zurückgegriffen:
ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung
gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt
Krefeld. Köln
Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.):
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000,
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld
IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld
Grobscreening. Köln
IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld –
Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes
von Krefeld. Köln
Planungsbüro DTP Landschaftsarchitekten GmbH (2017): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung für den
Bebauungsplan Nr. 801 in Krefeld. Essen
Pöyry Deutschland GmbH (2017): Schalltechnische Untersuchung
BP Nr. 801 - Erkelenzer Straße/Kimplerstraße/Altmühlenfeld. Essen
40
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (1991):
Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimplerstraße /
Erkelenzer Straße gelegene Gelände (AK-Nr. 104). Krefeld
Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2016):
Baugrundvorgutachten zum Bebauungsplan Nr. 801. Krefeld
Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2016):
Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 801. Krefeld
Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2017):
Gutachterliche Stellungnahme zu erweiterten Boden- und Bodenluftuntersuchung für das Grundstück Erkelenzer Straße 8 in Krefeld. Krefeld
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen
Stellungnahme des FB Grünflächen der Stadt Krefeld mit Schreiben
vom 25.10.2016 und 10.02.2017
Stellungnahme des FB Umwelt mit Schreiben vom 10.11.2016
Stellungnahme der Stadtentwässerung mit Schreiben vom 15.11.2016
Stellungnahme des FB Gesundheit mit Schreiben vom 21.02.2017
2.
Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter
2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch werden zwei unterschiedliche
Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das
Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen
enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der
Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche
Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel
2.6). Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß
erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung
wohnungsnaher Erholungsansprüche. Im Focus der Bewertung schädlicher
Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die
Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden
im Kapitel 2.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von
Schadstoffbelastungen des Bodens sind in enger Verknüpfung mit dem
Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in Kapitel 2.3 betrachtet.
41
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich von drei Straßen, von denen
insbesondere die Erkelenzer Straße als Hauptverkehrsstraße zu lärmrelevanten Belastungen führt. Immissionen aus Gewerbe- oder Sportnutzungen
sind aufgrund ausreichender Abstände zu derartigen Infrastrukturen im
Plangebiet nicht existent. Sicherheitsabstände zu Störfallbetrieben in der
Umgebung werden nicht tangiert.
Für den Bebauungsplan wurde eine Immissionsprognose erstellt (Pöyry
Deutschland GmbH (2017)). Im Ergebnis sind inner- und außerhalb des
Plangebietes Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für
Verkehrslärm an 21 der insgesamt 40 untersuchten Immissionsorte (IO)
ermittelt worden. Die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 61 dB(A) am
Tag und 52 dB(A) in der Nacht und daraus resultierenden Überschreitungen
der Orientierungswerte der DIN 18005 für Reine Wohngebiete (50 dB(A)
tags/40 dB(A) nachts) um maximal 12 dB(A) ergeben sich erwartungsgemäß
planextern an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsgebäude entlang
der Erkelenzer Straße. Südlich der Kimplerstraße liegen die Richtwertüberschreitungen bei den Bestandsgebäuden (Nutzung WR) im Durchschnitt
zwischen 5 und 7 dB(A), im Extremfall bei bis zu 10 dB(A), je nach Abstand
zur Kimplerstraße bzw. Erkelenzer Straße. Eingehalten werden die
Orientierungswerte der DIN 18005 für WA-Gebiete an den Gebäuden im
nördlichen Abschnitt der Straße Altmühlenfeld (IO-Nr. 22 – 27).
Im Plangebiet (generalisierende Betrachtung als WA-Gebiet) ergeben sich
für die straßenseitigen Fassaden des geplanten Wohngebäudes und der
beiden Sozialgebäude der Feuer-/Rettungswache Überschreitungen in einer
Größenordnung von maximal 5 dB(A) und damit im Bereich der Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags/50 dB(A) nachts). Für die
bereits bestehenden Gebäude an der Kimplerstraße innerhalb des Plangebietes (IO-Nr. 14 – 19) liegen die ermittelten Beurteilungspegel am Tag rund
2 dB(A) und in der Nacht weniger als 1 dB(A) oberhalb des Orientierungswertes. Am Gebäude Altmühlenfeld 183 (IO-Nr. 27) werden die Orientierungswerte eingehalten. Die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone)
sind im WA-Gebiet durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude
durchweg Außenpegeln < 55 dB(A) ausgesetzt und liegen damit im Bereich
der Orientierungswerte für WA-Gebiete.
42
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Immissionssituation Tag (Verkehrslärm)– Schalltechnische Untersuchung (Pöyry)
Immissionssituation Nacht (Verkehrslärm)– Schalltechnische Untersuchung (Pöyry)
43
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind eine sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes
(§ 50 BImSchG, § 1 Abs. 5 BauGB); sie sind keine Grenzwerte. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist wünschenswert. Eine Überschreitung der
Orientierungswerte bedeutet jedoch nicht automatisch eine unangemessene Abwägung der Belange des Schallschutzes. Insbesondere in der Nähe
von Hauptverkehrsstraßen oder in innerstädtischen Bereichen wäre ansonsten die Ausweisung von Wohngebieten nicht möglich. Die Immissionsberechnungen haben gezeigt, dass im Plangebiet innerhalb der Bauflächen
maximale Immissionswerte von 59 dB(A) tags/50 dB(A) nachts erreicht
werden, was den schalltechnischen Orientierungswerten für Mischgebiete
entspricht, in denen noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
sind. Einer bestandssichernden Festlegung der bestehenden Wohnbebauung sowie einer Neuausweisung als WA-Gebiet stehen demnach bezogen
auf den Verkehrslärmschutz keine Gründe entgegen. Zur Gewährleistung
von angemessenen Wohnverhältnissen ist bei Neu- und Umbauten eine Abschirmung des Außenlärms durch passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen (s. Kapitel 3.1).
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes werden bedingt durch geringere
Abstände der Bestandsgebäude zu den Straßen noch um jeweils 2 dB(A)
höhere Pegel erreicht. Die Immissionsvorbelastung in der Nachbarschaft
gibt Auskunft über die Empfindlichkeit für weitere (planbedingte) Zusatzbelastungen. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als
maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A)
tags und 60 dB(A)) markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde
Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A
18.04). Mit 61 dB(A)/52 dB(A) werden die Grenzwerte für MI-Gebiete in der
Umgebung unterschritten.
2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Kempen-Aldekerker-Platte und hier
zur Großlandschaft des Niederrheinischen Tieflandes. Die naturräumlichen
Ausgangsbedingungen sind jedoch nicht mehr anzutreffen. Das Plangebiet
ist Bestandteil des urban geprägten Siedlungsraumes.
44
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Verkehrsschule ist seit mehreren Jahren ungenutzt, sodass eine beginnende Sukzession innerhalb des Gebietes sichtbar ist. Im Norden und
Westen existiert ein baumbestimmter Gehölzbestand. Als prägende Arten
stocken hier Stiel-Eiche, Feld-Ahorn und Gemeine Hainbuche. Die Wege- und
Grünstruktur der Verkehrsschule ist noch existent. An den Wegerändern hat
sich stellenweise eine Spontanvegetation aus Birken gebildet. Die Strauchbestände in der Verkehrsschule unterliegen keiner Pflege und haben sich
entsprechend entwickelt. Die privaten Hausgärten im Osten des Plangebietes sind strukturarm und besitzen teilweise Hecken zur Grundstücksabgrenzung. Innerhalb der Gartenflächen existieren Einzelbäume aus Nadelgehölzen jüngeren Alters. Im Süden des Plangebietes verläuft die Kimplerstraße, diese wird von Straßenbäumen (Berg-/Spitz-Ahorn und Gemeine
Hainbuche) begleitet. Südlich und östlich an das Plangebiet schließt sich
Wohnbebauung an. Im Norden befindet sich der Stadtpark Fischeln. Dieser
ist geprägt durch Offenlandbereiche mit Baumgruppen und Einzelbäumen.
Eingrünung des Plangebietes im Norden (Stadtpark) und Westen (Erkelenzer Straße)
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung.
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in
einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter
dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Relevant ist insbesondere das Gelände der
ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück
720), da hier Eingriffe in den Baumbestand vorbereitet werden. Hier unterfallen derzeit insgesamt 44 Bäume der Baumschutzsatzung. Die Straßenbäume an der Kimplerstraße (4 Berg-Ahorn, 3 Gemeine Hainbuche, 2 SpitzAhorn) sind als kommunale Bäume hinreichend geschützt. Die Bäume in
den Privatgärten erreichen vielfach noch nicht den geschützten Stammumfang. Eingriffe in deren Bestand werden durch den Bebauungsplan Nr. 801
45
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
nicht unmittelbar vorbereitet bzw. sind bereits zulässig. Freigaben erfolgen
einzelfallbezogen gegen Ersatzpflanzungen.
Das Plangebiet zeigt neben stark überformten Bereichen auch Flächen mit
mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (Gehölzbestände,
Einzelbäume). Die Nutzungsaufgabe des Verkehrsübungsplatzes mit fortschreitender Sukzession wirkt sich positiv auf die Biodiversität aus. Dennoch wird das Plangebiet nur von wenigen siedlungsangepassten Arten
genutzt. Die kleinteilig parzellierten Reihenhausgrundstücke haben nur
eine geringe Habitatfunktion und sind als naturfern einzustufen.
Ergebnis der Artenschutzprüfung
Am 31.08.2016 fand im Rahmen der Artenschutzprüfung zwischen 10 und
13 Uhr eine Begehung des Plangebietes statt (vgl. DTP (2017): LFB mit
integrierter ASP). Am 30.10.2016 erfolgte eine Datenabfrage bei der Biologischen Station Kreis Wesel - Außenstelle Krefeld, beim NABU Krefeld/
Viersen und beim BUND Krefeld. Seitens der Biologischen Station und des
NABU erfolgte eine Rückmeldung, dass keine Daten vorliegen. Das Fachinformationssystem LINFOS liefert für das Plangebiet keine punktbezogenen
Artdaten.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Quadranten 3 im Messtischblatt
4605. Aufgrund der Nähe zu Quadrant 4 wurden die in beiden Quadranten
aufgeführten Arten berücksichtigt. Es werden insgesamt 36 potentiell vorkommende „planungsrelevante Arten“ aufgeführt, davon vier Säugetier-,
eine Schmetterlings, zwei Amphibien- und 29 Vogelarten. Im Folgenden erfolgt eine Potenzialanalyse der für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten. Diese Analyse wird Artengruppen bezogen durchgeführt.
Fledermäuse
Das Vorkommen der Waldarten Wasserfledermaus, Abendsegler und Kleinabendsegler ist aufgrund der Lage im Siedlungsbereich unwahrscheinlich.
Außerdem wurden bei der Begehung keine Baumhöhlen bzw. für Fledermäuse geeignete Strukturen gefunden. Daher kann ausgeschlossen werden,
dass diese Arten im Plangebiet vorkommen. Das Verkehrsschulgebäude
werde ebenfalls kontrolliert. Ein Fenster war eingeschlagen, wodurch das
Gebäude für Fledermäuse grundsätzlich zugänglich ist. Die Wände der
Räume sind jedoch glatt und weisen kaum Spalten oder Ritzen auf, die als
Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse geeignet wären. Bei der Begehung
konnten keine Fledermäuse bzw. Hinweise (Kotspuren, Urinstreifen, Fraßplätze) gefunden werden. Eine Nutzung als Fledermausquartier wird daher
als sehr unwahrscheinlich angesehen. Vergleichbare Nahrungshabitate
46
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
befinden sich im direkten Umfeld, so dass keine essenziellen Nahrungshabitate betroffen sind. Ein Vorkommen der ungefährdeten Zwergfledermaus jedoch ist grundsätzlich möglich. Eine Nutzung als Schlafstätte im
Sommer durch einzelne Zwergfledermäuse ist nicht vollständig auszuschließen. Es ist nicht von einer Nutzung des Verkehrsschulgebäudes als
Winterquartier auszugehen. Grundsätzlich kann durch den Eingriff in den
Biotopbestand ein mögliches Jagdhabitat beeinträchtigt werden. Aufgrund
der Größe der Jagdreviere von durchschnittlich 19 ha ist der potentielle
Verlust als vernachlässigbar zu bewerten.
Vögel
Das Plangebiet befindet sich in einem urban geprägten Raum. Aufgrund des
Fehlens von Gewässern ist das Vorkommen von Eisvogel, Graureiher, Teichrohrsänger, Gänsesäger, Tafelente, Zwergtaucher und Wasserralle ausgeschlossen. Für die vorwiegend feuchten Gehölzstrukturen bewohnenden
Arten Pirol und Nachtigall sind die im Plangebiet vorhandenen Lebensräume ebenfalls nicht geeignet. Den Halboffen- und Offenlandarten Rebhuhn, Kiebitz, Feldsperling, Steinkauz, Feldlerche und Feldschwirl stehen
die entsprechenden Lebensraumansprüche im Plangebiet ebenfalls nicht
zur Verfügung. Nisthabitate für Rauchschwalben sind im Plangebiet nicht
vorhanden. Bei der Begehung wurden keine Horste festgestellt. Außerdem
sind die vorhandenen Gehölze aufgrund ihrer Alters nur sehr eingeschränkt
als potentielle Horstbäume geeignet. Nördlich grenzt der Stadtpark Fischeln
mit älterem Baumbestand und größeren Offenlandbereichen an. Aufgrund
dieser besser geeigneten Habitatstrukturen ist nicht anzunehmen, dass die
Vogelarten Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzmilan sowie die
Waldohreule im Vorhabengebiet brüten werden. Ebenso kann das Vorkommen der Waldarten Mittelspecht und Habicht ausgeschlossen werden. Im
Rahmen der Gebäudekontrolle konnten keine gebäudebewohnenden Vogelarten wie Mehrschwalbe, Schleiereule und Waldkauz festgestellt werden.
Anderweitige Strukturen wie Baumhöhlen, die der Waldkauz nutzen könnte,
sind im Plangebiet nicht existent. Ein Vorkommen der Art Turteltaube ist
aufgrund der Vorbelastung (Lärm sowie visuelle Beeinträchtigungen) eher
auszuschließen. Eine Nutzung von Niststätten durch den planungsrelevanten Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen entsprechender Wirtsvögel.
Amphibien
Innerhalb des Plangebietes sowie dem Umfeld existieren keine Gewässer,
die Amphibien als Lebensstätte dienen können. Das nächste Gewässer ist
200 m westlich entfernt. Zwischen Gewässer und Plangebiet verlaufen zwei
Straßen und Wohnbebauung, so dass keine Vernetzung besteht. Darüber
hinaus ist das Plangebiet für Amphibien nicht von Bedeutung.
47
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Schmetterlinge
Die Messtischblattabfrage ergab ein Vorkommen des Dunklen WiesenknopfAmeisenbläulings. Zu beachten ist, dass die Datengrundlage für die Messtischblattabfrage vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW beruht. Dem
Fundortkataster liegen keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde. Es liefert lediglich Hinweise über die Vorkommen der Arten
in NRW. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist an das Vorkommen
des Großen Wiesenknopfs als Futter- und Eiablagepflanze angewiesen.
Diese Pflanze kommt innerhalb von Nass- oder Moorwiesen vor. Derartige
Biotopvoraussetzungen sind im Plangebiet nicht existent.
Weitere europäische Vogelarten
Alle weiteren im Plangebiet zu erwartenden, nicht gefährdeten Vogelarten
sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen
befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in
einem günstigen Erhaltungszustand, sodass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind.
2.3 Boden
Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Im anthropogen unbeeinflussten
Zustand ist von einer Parabraunerde auszugehen. Die bestimmende Bodenart ist lehmiger Schluff. Der Boden weist eine hohe Feldkapazität auf, ist
stau- und grundwasserunbeeinflusst. Die Gesamtfilterfähigkeit gegenüber
Stoffen aus durchströmender Luft oder dem perkolierenden Wasser ist
mittel. Für das Plangebiet sind starke Abweichungen von den natürlichen
Bodenverhältnissen festzustellen.
Das aufgelassene Gelände der Jugendverkehrsschule ist durch Verfüllung
einer Kiesabbaustelle entstanden. Hiermit wurden standortfremde Böden
eingebracht. Zusätzlich wurden Teilflächen durch Wege und Gebäude überbaut und versiegelt. Die übrigen Böden des Plangebietes sind durch eine
Wohnbebauung beeinflusst. Hierdurch ist für weite Teile des Plangebietes
von einem Totalverlust bzw. einer deutlichen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und
Archivfunktion) und einer dauerhaften Unterbindung der Bodenbildungsprozesse auszugehen. Für das gesamte Plangebiet ist eine anthropogen geprägte Bodenbildung mit Fremdbeimengungen zu konstatieren. Lediglich bei
den Grünflächen und Hausgärten sind bedingt natürliche Böden zu erwarten, wenngleich diese insbesondere beim Verkehrsübungsplatz lediglich
durch Überdeckung aus natürlichem Bodenmaterial entstanden sind.
48
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln,
Flur 10, Flurstück 720) ist als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster
der Stadt Krefeld erfasst. Bei dem Grundstück handelt es sich um die Altablagerung einer „verfüllte Kiesgrube“. Aufgrund der vorgenannten Eintragung
des Grundstückes sowie der Ergebnisse einer früheren Gefährdungsabschätzung (Strobel + Kalder, Projekt: AK-Nr. 104 „Gefährdungsabschätzung
für das im Kreuzungsbereich Kimpler Straße/Erkelenzer Straße gelegene
Gelände“ vom 06.09.1991) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie hierauf
aufbauende Detailuntersuchungen auf dem Grundstück durchgeführt.
Die Erkundungen zeigten Auffüllungsmächtigkeiten mit einer Stärke zwischen
1,0 m bis 8,4 m, unter denen quartäre Sande und Kiese der unteren
Mittelterrasse folgen. Im mittleren Bereich der Grundstücksfläche weisen
die Auffüllungen die größte Mächtigkeit auf. Diese Mächtigkeiten nehmen in
nördlicher, östlicher und südlicher Richtung zu den Grundstücksgrenzen ab.
In den Auffüllungen wurden überwiegend Bauschutt, Schlacke, Asche und
teerhaltige Materialien wie Dachpappen und Schwarzdeckenreste vorgefunden. Ein aromatischer Geruch in zahlreichen Proben aus den Auffüllungen
weisen auf bereits beginnende Zersetzungsprozesse in den Auffüllungen
hin, ebenso der erhöhte Methan-Gehalt von 2 Vol.-% in einer BodenluftProbe.
Die Untersuchung der Bodenluft ergab keine Auffälligkeiten für die Parameter LHKW und BTEX-Verbindungen, die Ergebnisse lagen unterhalb der
analytischen Nachweisgrenzen. Die Analytik der Bodenluft-Proben auf deponietypische Gase ergab mit Ausnahme der Messstelle GP 2 keine wesentlichen Auffälligkeiten. In dieser wurden erhöhte Methan-Konzentrationen
von bis 2,0 Vol.-% analysiert bei gleichzeitig geringen CO2-Gehalten von
3,9 Vol.-%. Aufgrund der erhöhten Methan-Gehalte von 2 Vol.-% im Zentrum
des Deponiekörpers ist durch Wiederholungs-Messungen der Bodenluft zu
überprüfen, ob gegebenenfalls eine Gasdrainage unter der geplanten Feuerund Rettungswache erforderlich sein wird.
Angesichts der Ergebnisse der Voruntersuchungen und der organoleptischen Befunde (Schwarzdecken, Dachpappen, aromatischer Geruch) der
aktuell entnommenen Bodenproben erfolgte die chemische Analytik auf PAK
n. EPA als Leitparameter. Dabei wurden in nahezu allen Proben deutlich
erhöhte PAK-Konzentrationen oberhalb des Z 2-Zu-ordnungswertes der LAGA
(20 mg/kg) festgestellt. Die höchsten Gehalte wurden im zentralen Teil des
Grundstücks mit Konzentrationen zwischen 23,5 mg/kg und 995 mg/kg
nachgewiesen. Die erhöhten Gehalte zeigen sich dabei in den gesamten
49
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Auffüllungshorizonten bis in eine Tiefe von ca. 5,3 m unter GOK. Zwar ist zur
Tiefe hin eine Abnahme der Konzentrationen festzustellen, jedoch wird der
Z 2-Zuordnungswert der LAGA auch in tieferen Horizonten erheblich
überschritten. In nördlicher bzw. westlicher Richtung nehmen die PAKGehalte in den Auffüllungen deutlich ab. In jeder Rammkernsondierung ist
festzustellen, dass die PAK-Gehalte im Feststoff oberhalb des GrundwasserHorizonts jeweils höher als in der Vergleichsprobe aus dem GrundwasserLeiter sind.
Um bei einer möglichen Sanierungsvariante „Dekontamination“ Hinweise
auf die Entsorgungswege bzw. -möglichkeiten zu erhalten wurde eine Mischprobe aus den Auffüllungen (MP RKS 2 (0,1 - 5,1) + RKS 17b (1 - 2 m)) auf
das Parameterpaket der LAGA Boden + DepV analysiert. Die Mischprobe
liegt aufgrund ihrer PAK-Gehalte und des KW-Indexes in der Zuordnung nach
LAGA-Boden in der Kategorie > Z 2. Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2
sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in der Regel auf Deponien beseitigt
werden und stehen für einen Wiedereinbau nicht zur Verfügung. Nach derzeitigem Untersuchungsstand erstreckt sich die Altablagerung mit erhöhten
PAK-Belastungen über eine Fläche von ca. 1.700 m². Bei einer durchschnittlichen Tiefe der Kontamination ist mit einer Kubatur von ca. 8.500 m³ zu
rechnen. Die Deponieklasse II der DepV wird eingehalten. Zusätzlich wurden
Proben RKS 2 (2,1 - 3,1 m) und RKS 2 (3,1 - 4,1 m) wegen der organoleptischen Auffälligkeiten (kokereispezifischer Geruch) auf Phenole analysiert.
Mit jeweils 24 mg/kg wurden aber nur geringe Konzentrationen festgestellt
(LAGA Z 1.1). Des Weiteren wurde die Probe RKS 2 (2,1 - 3,1 m) auf den
Parameter BTEX untersucht. Mit 0,22 mg/kg verhält sich der BTEX-Wert
unauffällig und hält den Zuordnungswert Z0 der LAGA Boden ein.
Neben der Einstufung der Böden hinsichtlich deren Entsorgung nach
Vorgaben der LAGA wurde eine Gefährdungseinschätzung nach der
BBodSchV für die Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Grundwasser
vorgenommen.
Die Analyse von Oberflächen-Mischproben im Bereich der zu sichernden
bzw. geplanten Grünflächen am Nord- und Ostrand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche im Randbereich der Altablagerung zeigten keine Auffälligkeiten; es werden sogar die Prüfwerte der BBodschV für den Wirkungspfad
Boden-Mensch für Kinderspielplätze bzw. Wohngebiete eingehalten. Lediglich die Blei-Konzentrationen sind in der Probe MP 1 mit 292 mg/kg geringfügig erhöht, unterschreitet aber den Prüfwert für Park- und Freizeitanlagen
der BBodSchV von 1.000 mg/kg deutlich. Ein Handlungsbedarf ist somit im
Zuge der Umgestaltung des Geländes nicht gegeben.
50
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Für das neue Wohnbaugrundstück liegen die Mischproben MP RKS I (0,4 4,1 m) + MP RKS II (1,5 - 1,7 m) aufgrund ihrer PAK-Gehalte (9,64 mg/kg und
7,44 mg/kg) in der Zuordnung nach LAGA-Bauschutt in der Kategorie Z 1.2.
In der Mischproben MP RKS III (0,1 – 1,5 m) wurden geringe PAK-Konzentrationen von 1,2 mg/kg angetroffen und halten damit den Zuordnungswert Z 1.1 ein. In Anlehnung an die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) beim Wirkungspfad Boden-Mensch halten alle drei
Mischproben (RKS I – III) die Prüfwerte für Kinderspielplätze ein.
2.4 Wasser
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des
Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen
des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2015). Die Ältere Niederterrasse und
die Untere Mittelterrasse bilden im Plangebiet den oberen freien Grundwasserleiter. Mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen bilden einen
überwiegend gut durchlässigen, im Mittel ca. 15 bis 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter. Anhand von Grundwassergleichenkarten, in welchen
Zeitpunkte vergleichsweise sehr hoher Grundwasserstände (Frühjahr 1967,
April 1988) dargestellt sind, ergibt sich ein relativer Höchststand von
34,10 m über NHN. Es wurde eine nach Nordosten gerichtete Fließrichtung
mit einem sehr geringen hydraulischen Gefälle ermittelt. Messungen in
11/12 2016 ergaben Grundwasserstände von 34,00 - 34,10 m ü. NN.
Einschließlich eines addierten Sicherheitszuschlages von 0,50 m ist ein
Bemessungsgrundwasserstand von 34,60 m ü. NN anzusetzen. Die Grundwasser-Flurabstände variieren zwischen 4,94 m und 5,58 m.
Ein Grundwasserhorizont wurde in den Rammkern-Sondierungen in Tiefen
zwischen 4,0 m und 5,9 m unter GOK angetroffen. Die aktuellen Erkundungen weisen also nach, dass Teile der Auffüllungen sich innerhalb des
Grundwasser-Schwankungsbereiches bzw. im oberen Teil des GrundwasserLeiters befinden. Gegenüber den Erhebungen aus dem Jahr 1991 hat sich
der Grundwasser-Flurabstand von damals 7 m auf aktuell 5 m verändert. In
den Grundwasser-Aufschlüssen wurden trotz des Kontaktes des Deponiekörpers zum oberen Grundwasser-Leiter keine nennenswerten SchadstoffKonzentrationen nachgewiesen. Bei den analysierten Einzelsubstanzen
wurden nahezu ausnahmslos Konzentrationen unterhalb der jeweiligen
analytischen Nachweisgrenze ermittelt. Lediglich bei den Schwermetallen
Kupfer, Nickel, Zink, PAK und LHKW wurden geringe Gehalte gemessen, die
aber den jeweiligen Prüfwert der LAWA deutlich unterschreiten. Einzig in der
Grundwassermessstelle BR 3 zeigt sich der Arsen-Gehalt mit 3 μg/l leicht
erhöht. Dieser hält aber den Prüfwert der LAWA ein. Offensichtlich ist der Deponiekörper trotz des Kontaktes zum Grundwasser und der nachgewiesenen
51
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Mobilität der PAK als ortsfest einzustufen, zumal BTEX-Verbindungen als
möglicher Lösungsvermittler nicht nachgewiesen worden sind.
Die Untersuchung des Löslichkeitsverhaltens der PAK zur Bewertung der
Grundwassergefährdung durch ausgewaschene Stoffe durch das Verfahren
des DEV S4-Eluates im Grundwasser-Schwankungsbereich ergab in nahezu
allen Proben eine Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV, Pfad
Boden-Grundwasser, von 0,2 μg/l. In allen Proben ist der Trend zu beobachten, dass die PAK-Gehalte aus den Proben oberhalb des Grundwasserspiegels deutlich größer sind; dies erklärt auch den momentanen
Zustand auf dem Gelände, wonach offensichtlich noch kein nennenswerter
Austrag über den Grundwasserpfad stattgefunden hat. Untersuchungen
nach der Methodik des Säuleneluats, die eine wesentlich genauere Sickerwasserprognose ermöglichen, weisen lediglich im Schadenszentrum Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grund-wasser der BBodSchV
auf. Offensichtlich hat bereits eine geringe Migration von PAK über den
Sickerwasserpfad stattgefunden. Ein signifikanter Austrag vom Grundstück
hat aber aufgrund der geringen Konzentrationen sowohl im Eluat als auch in
den Grundwasser-Proben noch nicht stattgefunden.
Damit liegen im Plangebiet starke Abweichungen der natürlichen Funktionen
für den Wasserhaushalt vor. Durch die Verfüllung einer Kiesgrube mit fremden Bodenmaterial (technogenen Substraten) ist ein Kontakt der Basis des
Auffüllungskörpers mit dem Grundwasser gegeben, wenngleich im Abstrom
derzeit noch kein Schadstoffaustrag nachgewiesen wurde. Mit der Überbauung und Versiegelung des Geländes als Jugendverkehrsschule bzw. Wohngebiet haben Teilflächen im Plangebiet ihr Infiltrations- und Retentionsvermögen für Niederschlagswässer verloren. Die unversiegelten Böden zeigen
als lehmiger Schluff eine bedingte Eignung für die Grundwasserneubildung.
Im Plangebiet befindet sich kein oberflächliches Abflussregime. Fließ- und
Stillgewässer sind nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Überschwemmungsgebiete bzw. Hochwasser-Risikogebiete werden durch das Plangebiet
nicht tangiert. Das Plangebiet liegt weder innerhalb einer festgesetzten noch
einer geplanten Wasserschutzzone. Die geplante WSZ IIIb der WGA Krefeld V
(In der Elt) liegt ca. 1,3 km östlich des Plangebietes.
2.5 Luft / Klima
Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet
als Stadt-Klimatop aus. Dieses Klimatop umfasst überwiegend mehrge-
52
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
schossige Bebauung mit nächtlichen Überwärmungen, die gegenüber dem
Stadtkern-Klimatop in abgeschwächter Form auftreten. Die Belüftung kann
während austauscharmer Wetterlagen rauigkeitsbedingt deutlich herabgesetzt sein. Erhöhte Spurenstoffkonzentrationen treten überwiegend entlang
der Hauptverkehrsstraßen auf. Gegenüber dem Umland können im Sommer
ungünstige human-biometeorologische Verhältnisse auftreten. Die beschriebenen klimatischen Ungunstfaktoren treten im Plangebiet nur in abgeschwächter Form auf. Das Überwiegen unversiegelter Oberflächen und ein
hoher Vegetationsanteil im Plangebiet sowie kompensierende großflächige
Grünstrukturen (Stadtpark Fischeln) in unmittelbarer Nachbarschaft führen
zur Minderung von Temperaturextremen und sichern Kühlungseffekte durch
Evaporation. Der Stadtpark zeigt durch großflächig nur niedrig wachsende
Vegetation eine geringe aerodynamische Rauigkeit und damit eine günstige
Belüftungssituation zum Plangebiet. Diese wird durch die dichte Eingrünung
an der nördlichen Plangebietsgrenze eingeschränkt, die hier als Strömungshindernis für den Luftaustausch wirkt. Das Fehlen enger Straßenzüge bzw.
geschlossener Blockrandbebauungen im Untersuchungsraum begünstigt
den thermischen und lufthygienischen Wirkungskomplex. Das Plangebiet ist
damit als klassischer Übergangsbereich einzuordnen, da er sich weder als
Ungunstraum noch als Ausgleichsraum definieren lässt.
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem
Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das
Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr,
Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10)
und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Aufgrund
der räumlichen Distanz zu den emittierenden Betrieben im Osten, sind
industriebedingte Zusatzbelastungen im Plangebiet nicht mehr nachweisbar. Lediglich durch die Erkelenzer Straße werden erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert,
die jedoch nur partiell das Plangebiet erreichen. Die verkehrsbedingten
Zusatzbelastungen unterschreiten die Grenzwerte deutlich. Das Plangebiet
53
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt)
erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe.
2.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Das Schutzgut Landschaft umfasst im Sinne des UVPG und BauGB das Landschaftsbild außerhalb zusammenhängend besiedelter städtischer Bereiche.
Aufgrund der Lage und Ausstattung des Plangebietes am Siedlungsrand
erübrigt sich insofern eine differenzierte Bewertung des Landschaftsbildes.
Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule ist durch eine Einfriedung nicht zugänglich. Eine vor allem im Westen und Norden dichte Eingrünung verstellt den Blick auf das Gelände. Durch versiegelte Verkehrsflächen,
Fertiggaragen, Bürocontainer und einem Hochstand ist das Gelände anthropogen-technisch überprägt, wenngleich Baumreihen an zwei Plangebietsgrenzen, Solitärbäume und Rasenflächen einen grünen Charakter vermitteln.
Nach der Betriebsaufgabe wirkt das Gelände verwahrlost und ungepflegt.
Das übrige Plangebiet ist durch Wohnbebauung mit Gebäuden geringer
Höhe geprägt, deren Privatgärten eine typische Zusammensetzung aus
Ziergehölzen und baulichen Nebenanlagen zeigen. Mit Ausnahme des
Nordens wird das Plangebiet durch Geschosswohnungsbau der 70er Jahre
eingerahmt. Die überwiegend in Schlichtbauweise fertiggestellten Zeilenbauten sind durch großzügige Freiflächen unterbrochen. Im Osten an der
Straße Altmühlenfeld ist der Geschosswohnungsbau deutlich jüngeren Baualters und hochwertiger.
Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule besitzt keine Eignung
als Erholungsraum. Es ist durch eine Einzäunung, Zutritten von außen entzogen. Auch nutzbare Wegeverbindungen fehlen. Die Wohnbaugrundstücke
sind in der Verfügungsgewalt von Privatleuten. In fußläufiger Nachbarschaft
befindet sich der Stadtpark Fischeln mit zahlreichen Freizeitinfrastrukturen
(Freibad, Hallenbad, Tennisanlage). Der Wert für die Naherholung ist als
hoch einzustufen. Hier entfaltet das Plangebiet eine Bedeutung als Übergangsraum. Dieser Bereich ist empfindlich gegenüber der Schaffung neuer
landschaftsuntypischer Strukturen. Daher ist auf einen möglichst weitgehenden Erhalt der blickdichten Eingrünung zu achten.
2.7
Kultur- und Sachgüter
Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Da bisher
noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen
Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern
54
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller
Bedeutung. Allerdings kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen
und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass
das aufgegebene Jugendverkehrsgelände nicht unter dem Begriff sonstige
Sachgüter subsumiert wird.
Rund 50 m südöstlich des Plangebietes befindet sich das Baudenkmal
Altmühlenfeld 205/207, das als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt
Krefeld eingetragen ist (lfd. Nr. 452). Die ehemalige Windmühlenanlage
besteht aus dem „Mühlenstumpf“ und den eingeschossigen Anbauten
(ehemaliges Maschinen- und Kornhaus). 1914 erfolgte eine Umnutzung der
Mühle zu Wohnzwecken, nachdem die Mühlensteine und die Mahlvorrichtung entfernt wurden. Die drehbare Dachhaube wurde durch ein flaches
Bitumendach ersetzt, die Flügel aus Holz wurden entfernt. Der Mühlenstumpf wie auch die Anbauten sind äußerlich unverändert erhalten. Die ehemalige Mühlenanlage hat große ortsgeschichtliche Bedeutung und ist von
daher erhaltenswert.
Baudenkmal Nr. 452 mit Mühlenstumpf -
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW ©
Geobasis NRW
55
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
3.
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Lärmrelevante Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 801 wurden bzgl.
einer planbedingten Verkehrszunahme sowie dem Betrieb einer Feuer-/
Rettungswache untersucht (vgl. Pöyry Deutschland GmbH (2017): Schalltechnische Untersuchung).
Verkehrslärm
Durch das geplante Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Fischeln sowie
der Rettungswache Süd sind keine signifikanten Auswirkungen auf die
Verkehrsbelastung für den Prognose-Planfall zu erwarten. Die Anreise der
Feuerwehrmitglieder erfolgt außerhalb der turnusmäßigen Übungsabende
und Veranstaltungen nur bei Alarmierungen und dementsprechend unregelmäßig über die Erkelenzer Straße und die Kimplerstraße vom jeweiligen
Wohn- bzw. Aufenthaltsort des einzelnen Mitglieds. Die Anzahl dadurch
entstehender Fahrten ist bei durchschnittlich 75 Einsätzen pro Jahr bezogen
auf die Gesamtverkehrsstärke der umliegenden Straßen als vernachlässigbar einzustufen. Bei einem statistischen Einsatz alle fünf Tage und einer
maximalen Beförderungskapazität von 30 Wehrleuten durch die Einsatzfahrzeuge wäre einsatzbedingt max. mit rund 60 motorisierten Fahrbewegungen
zu rechnen. Von der Rettungswache gehen bei einer Einsatzhäufigkeit von
rund 3.000 Einsätzen im Jahr, gemittelt täglich rund 16 Fahrbewegungen im
Quell- und Zielverkehr aus. Im Ergebnis unterscheiden sich die Verkehrszahlen für Bestand und Prognose-Planfall nicht voneinander. Die Pegelerhöhungen sind in dieser Größenordnung lediglich rechnerisch nachweisbar
und nicht als reale Erhöhung der Geräuschimmissionen wahrnehmbar und
wird auch nicht zu geänderten Anforderungen an die Schalldämmung von
Fenstern/Fassaden führen. Gleiches gilt für die erzeugten Fahrten durch das
zusätzlich geplante Wohnhaus.
Aufgrund von Reflektionen und Abschirmung der geplanten Bebauung
ergeben sich für einige Bestandsgebäude im Planfall geringfügige, jedoch
nicht wahrnehmbare Änderungen (< 1 dB(A)) der Beurteilungspegel im Vergleich zum Nullfall. An den Immissionsorten Nr. 1 bis 13 sind Pegelerhöhungen durch Reflektionen im Bereich von 0,1 dB(A) bis 0,3 dB(A) zu verzeichnen. Für die Immissionsorte 14 bis 28 sind Pegelminderungen durch Abschirmung von überwiegend kleiner 1 dB(A), in Einzelfällen jedoch von bis
zu 4 dB(A) festzustellen. Wie in Kapitel 2.1 beschrieben, liegt die derzeitige
maximale Lärmbelastung bei den Bestandsgebäuden im Plangebiet mit Im-
56
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
missionswerten von 59 dB(A) tags/50 dB(A) nachts sowie mit 61 dB(A)/
52 dB(A) außerhalb des Plangebietes messbar unter den Grenzwerten für
Kern-, Misch- oder Dorfgebiete nach der 16. BImSchV, bei denen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind. Durch veränderte Schallausbreitungen der neuen Gebäude werden diese Werte entsprechend den Aufrundungsregel der DIN 18005 um lediglich 1dB(A) erhöht.
Die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete werden damit auch für
den Planfall unterschritten. Nach einem Urteil des OVG NRW vom
13.03.2008 - 7 D 34/07.NE ist es Anliegern öffentlicher Straßen, die bereits
deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Straßenverkehrsgeräuschen ausgesetzt sind, zuzumuten, marginale Erhöhungen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit hinzunehmen, sofern die Lärmvorbelastung nicht bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad
der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) nähert oder
diesen erreicht hat und somit verfassungsrechtliche Schutzanforderungen
greifen.
Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte
gemäß DIN 18005 im Plangebiet, ist abwägend zu prüfen, ob und welche
Schallschutzmaßnahmen möglich sind, um die Einhaltung der anzustrebenden Orientierungswerte zu gewährleisten. Grundsätzlich wird zwischen
aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden, wobei aktive Maßnahmen
Vorrang haben. Theoretisch ließe sich eine Verbesserung der Geräuschsituation durch die Errichtung von Lärmschutzwänden herbeiführen. Derartige
aktive Schallschutzmaßnahmen scheiden in der Praxis jedoch im gesamten
Bebauungsplangebiet aus, weil erforderliche Flächen fehlen und / oder sie
eine unverhältnismäßige Höhenentwicklung aufweisen müssten, um auch
bei den oberen Geschossen eine spürbare Pegelminderung zu erzielen. Vor
dem Hintergrund der Vorbelastung, der Zahl der betroffenen Personen sowie
dem Ausmaß der für sie prognostizierten Immissionsüberschreitungen,
stehen die Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck. Bei den Sozialgebäuden für FFW und RW handelt es sich zudem um Arbeitsstätten, die nicht
mit Wohnnutzungen gleichzusetzen sind.
Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für die
Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für
die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen
gegenüber Außenlärm werden gem. der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Entsprechend den
Ausführungen zu den verkehrsbedingten Immissionen ergeben sich nur
geringe Anforderungen an die Luftschalldämmung. Die höchsten ermittelten
Lärmpegelbereiche sind - an den straßenseitigen Fassaden - der Klasse III
57
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
zuzuordnen. Unmittelbar an der Erkelenzer Straße wird kleinflächig auf der
Gemeinbedarfsfläche der Lärmpegelbereich IV erreicht - hier sind jedoch
keine baulichen Nutzungen mit Aufenthaltsfunktion zulässig, die einen
Schallschutz auslösen könnten. An den übrigen Fassaden liegen mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg Lärmpegelbereiche der Klasse II vor.
Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß
größer 30 dB aufweisen, sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen
vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Für die vorhandenen Wohngebäude im Plangebiet
werden die passiven Schallschutzmaßnahmen erst bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten wirksam. Im Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III und IV gekennzeichnet.
Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 -
Schalltechnische Untersuchung (Pöyry)
Gewerbelärm
Feuer- und Rettungswachen sind keine Anlagen im eigentlichen Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb einer Feuerwache nach
den Kriterien der TA Lärm ist jedoch einschlägig (vgl. OVG NRW, U. v.
06.03.2006 - 7 D 92/04.NE) und liefert Hinweise, ob ein geplantes Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne eine benachbarte Wohnbebauung unzu-
58
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
mutbaren Lärmimmissionen auszusetzen. Feuer-/Rettungswachen gelten als
Anlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für
diese Anlagen unterliegt nach Maßgabe des Landesamtes für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nur der Normalbetrieb der (Übung/
Ausbildung/Wartung) einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung. Die
im Einsatzfall durch Fahrzeugbewegungen, Alarmsignale, Martinshörnern
etc. verursachten Geräuschimmissionen unterliegen hingegen keiner immissionsschutztechnischen Reglementierung. In diesem Fall gilt das Gebot, die
Geräuschbelastung für die Anwohner im unmittelbaren Umfeld der Feuerund Rettungswache so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot).
Unabhängig von dieser Feststellung, wird der nächtliche Notfalleinsatz
untersucht, um den Umfang der für die Nachbarschaft entstehenden Belastungen besser beurteilen zu können.
Die Beurteilung der im Plangebiet zulässigen bzw. vorgesehenen Nutzungen
erfolgte unter Einbeziehung der mit dem Betrieb einer Feuer-/Rettungswache verbundenen Abläufe. Die Emissionen aus dem Regelbetrieb der
Wache wurden separat von den Emissionen aus dem Notfallbetrieb/Einsatzfall betrachtet. Maßgeblich für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionssituation sind die 14-tägig stattfindenden Übungsabende. Während
der Übungsabende werden die Aggregate und Einsatzgeräte hinsichtlich
ihrer Funktionsfähigkeit überprüft und zum Teil auch Schulungen an den
Geräten vorgenommen. In der Regel sind alle Mitglieder anwesend, so dass
auch die Stellplatzanlage vollständig genutzt wird. Zu Schulungszwecken
werden Fahrten mit den Einsatzfahrzeugen unternommen. Dabei sind die
Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen
aufgrund der nur alle 14 Tage stattfindenden Fahrten mit bis zu vier Fahrzeugen ohne Signaleinsatz gem. den Kriterien der TA Lärm vernachlässigbar.
Neben den reinen Fahrvorgängen auf dem Betriebsgelände erzeugen auch
das Rangieren sowie das Abstellen und Starten der Löschfahrzeuge Geräusche, die im Rahmen der Emissionsermittlung zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall entfällt aufgrund der Durchfahrstellplätze bei Ein- und
Ausfahrt aufs/vom Gelände die Notwendigkeit von Rangiertätigkeiten. Diese
werden nur bei Nutzung des Waschplatzes sowie der Prüfung der in den
Fahrzeugen integrierten Aggregate während der Übungsabende erforderlich.
Die Anschaffung externer Tragkraftspritzen oder Generatoren ist für das
Gerätehaus Fischeln nicht geplant. Der Einsatz einer Motorsäge auf dem
Übungshof beschränkt sich auf die Prüfung der Funktionstüchtigkeit.
Übungen bzw. Schulungen an den Kettensägen werden in Absprache mit
dem Forstamt ausschließlich im Wald durchgeführt.
59
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Übungsbetrieb Feuerwehr
Um eine möglichst optimale Abschirmung zur umgebenden Bebauung zu
erreichen, wird der Übungshof in Richtung Norden zum Stadtpark Fischeln
orientiert und die lärmabschirmende Wirkung von Fahrzeughalle und Sozialgebäude FFW genutzt. Dabei liegt der Waschplatz in einer Flucht mit dem
Sozialgebäude der Feuerwehr. Um den Waschplatz ganzjährig und witterungsunabhängig nutzen zu können, ist eine Einhausung vorgesehen.
Wird die Einhausung in Verlängerung des Sozialgebäudes als abschirmendes Bauwerk mit gleicher Höhe (Ansatz h = 4 m) errichtet, können die
Immissionsrichtwerte vollständig eingehalten werden. Alternativ kann das
Sozialgebäude in den Abmessungen des Waschplatzes verlängert oder ein
anderes abschirmendes Bauwerk (z. B. Lärmschutzwand) um den Waschplatz errichtet werden. Eine Überdachung des Waschplatzes ist aus Gründen
des Schallschutzes nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt zu beachten, dass regelmäßige Nutzungen, die länger als 22.00 Uhr andauern, zu
untersagen sind. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen entstehen im Übungsbetrieb der Feuer-/Rettungswache keine Immissionskonflikte. Konkrete Festsetzungen zu den Maßnahmen werden im B-Plan nicht getroffen. Entweder
aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage (z. B. zu den Nutzungszeiten)
oder aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität. Die Regelungen im Bebauungsplan sind so getroffen, dass die Maßnahmen innerhalb
der Festsetzungsinhalte umsetzbar sind. Im Rahmen des Bebauungsplanes
wurde der Nachweis erbracht, dass bei Zulassung der Feuer-/Rettungswache
die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden kann.
Die Nutzung des Außengeländes zu Freizeitzwecken (z. B. Feuerwehrfeste)
ist keine typische Nutzung eines Feuerwehrstandortes und kann im Bebauungsplan bzw. Baugenehmigungsverfahren nicht geregelt werden, so dass
diese als Flächenschallquelle nicht zu bewerten ist. Zu rein informativen
Zwecken erfolgte die Betrachtung und Bewertung einer 8-stündigen Freizeitveranstaltung am Tag und mit 250 Personen auf dem Außengelände im
Sinne eines seltenen Ereignisses gemäß Nr. 7.2 TA Lärm. Überschreitungen
der Immissionsrichtwerte wurden dabei nicht festgestellt. Diese ist im Sinne
eines seltenen Ereignisses nach TA Lärm zulässig. Bei Bedarf sind Freizeitveranstaltungen gesondert zu untersuchen und bei der unteren Immissionsschutzbehörde anzumelden.
60
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Immissionssituation Tag Übungsbetrieb -
Schalltechnische Untersuchung (Pöyry)
Notfalleinsatz Feuerwehr
Bei Notfalleinsätzen ohne Martinshorn wurden für den Beurteilungszeitraum
Tag keine Richtwertüberschreitungen festgestellt. Die ermittelten Pegel
liegen deutlich unterhalb des jeweiligen Richtwertes, so dass auch bei mehr
als einem Notfalleinsatz keine Lärmbelästigungen zu erwarten sind. In der
lautesten Nachtstunde sind hingegen alleine durch die (Fahr-) Geräusche
der von einem Einsatz zurückkehrenden Löschfahrzeuge sowie der Heimfahrt der Einsatzkräfte mit dem Privat-Pkw Richtwertüberschreitungen von
bis zu 10 dB(A) zu erwarten. Auch die Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch das Entlüften der Lkw-Bremsen deutlich überschritten.
Durch eine Einsatznachbereitung innerhalb der Fahrzeughalle sind bei geschlossenen Türen hingegen keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Gleiches gilt für die MTW der Feuerwehr, deren Teilbeurteilungspegel im Vergleich zu den Löschfahrzeugen vernachlässigbar gering sind und deutlich
unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte liegen. Hieraus lässt sich
ableiten, dass aus dem Betrieb der angrenzenden Rettungswache mit einem
RTW und ggf. einem KTW auch bei mehrfachen Ein- und Ausfahrten am Tag
sowie in der lautesten Nachtstunde keine Richtwertüberschreitungen zu
erwarten sind. Innerhalb der Fahrzeughalle der Rettungswache finden keine
immissionsrelevanten Tätigkeiten wie Wartungen oder Reparaturen statt.
61
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Eine vollständige Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts wäre auch mit
einer 6 m hohen Lärmschutzwand nicht zu erreichen. Vor dem Hintergrund
der insgesamt geringen Schutzwirkung erscheint die Errichtung einer Lärmschutzwand als nicht gerechtfertigt. Zudem werden Bauwerke in diesen
Dimensionen als stadtgestalterisch problematisch eingestuft. Auch wenn
sich nächtliche Notfalleinsätze in der Regel auf wenige Ereignisse im Jahr
beschränken, sind diese keine seltenen Ereignisse gemäß 7.2 der TA Lärm,
da sie weder planbar sind, noch auf maximal 10 Nächte im Jahr an nicht
mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden beschränkt werden können. Im Rahmen der Abwägung wird bei der Beantwortung der Frage nach
der Sozialadäquanz der Geräusche im Zusammenhang mit der Rückkehr und
Abreise von unregelmäßig stattfindenden, nächtlichen Notfalleinsätzen,
hilfsweise mit dem Hinweis darauf zurückgegriffen, dass die Richtwerte für
seltene Ereignisse von 55 dB(A) nachts voraussichtlich nicht überschritten
werden. Ungelöst blieben zwar die Überschreitungen des Richtwertes für
kurzzeitige Geräuschspitzen (70 dB(A) für seltene Ereignisse), welche
jedoch nur die drei nächstgelegenen Gebäude betreffen. Zusammenfassend
wird daher davon ausgegangen, dass die im Rahmen eines nächtlichen Notfalleinsatzes der freiwilligen Feuerwehr auftretenden Geräusche, grundsätzlich zumutbar und von den Anwohnern hinzunehmen sind. Da es sich hier
um Einsätze zum Schutz der Zivilbevölkerung handelt, die von sehr hohem
öffentlichem Interesse sind, sind die Geräuschbelastungen dem Einzelnen
eher zuzumuten als eine vergleichbare Belastung von einem privaten Gewerbebetrieb. Daher wird eine Orientierung an den Richtwerten für seltene
Ereignisse als angemessen erachtet.
Während der Ausfahrt zu Notfalleinsätzen sind unter eingeschaltetem Martinshorn Beurteilungspegel in der Größenordnung von bis zu 100 dB(A) zu
erwarten. Es sollte daher zumindest während der Nacht der Einsatz des
Martinshorns soweit wie möglich reduziert und damit die Geräuschbelastung minimiert werden. Auf den Einsatz des Martinshorns bei Ausfahrt vom
Betriebshof kann generell verzichtet werden, wenn
die Ausfahrt durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage
geregelt wird,
keine Stausituation vorherrscht,
die Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum nicht wesentlich
schneller fahren als der übrige Verkehr und
ein Ruhebedürfnis der Anlieger vorliegt.
Um dem Minimierungsgebot nachzukommen, könnte daher ergänzend eine
bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht gezogen werden. Eine
Festsetzung ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie der Lage der
Lichtzeichenanlage außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
62
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
nicht möglich. Eine Auflage kann jedoch als Nebenbestimmung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wird angemerkt, dass die Nutzung
des Einsatzhorns immer im Ermessen des jeweiligen Fahrers liegt und ihm
nicht untersagt werden kann. Bei Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage
kann aber berechtigt davon ausgegangen werden, dass das Signalhorn in
der Regel erst im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen eingeschaltet wird.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein anderer vergleichbar geeigneter
Standort für die Feuer-/Rettungswache nicht zur Verfügung steht. Im Vorfeld
wurden mehrere mögliche Standorte verglichen und geprüft. Im Ergebnis
wurde festgestellt, dass von den geprüften Standorten die Fläche an der
Kimplerstraße als die am besten geeignete und verfügbare Fläche bewertet
wurde. Da eine Feuerwache als Anlage für Verwaltungen in einem WA ausnahmsweise zulässig ist, ist auch die Planung neben einem WA nicht als
grundsätzlich abwägungsfehlerhaft anzusehen. Von einer typischerweise
gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden.
Das Nutzungsspektrum entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum einer
gemeindlichen FFW.
3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Die Vegetationsräumung und Überbauung des Plangebietes führt zu direkten Lebensraumverlusten. Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten auf
die Umgebung und zu Artenverschiebungen innerhalb des Plangebietes.
Populationsrelevante Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten. Im
räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit dem Stadtpark Fischeln
ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung, zumal die zentralen Habitatstrukturen (nördliche Eingrünung) erhalten bleiben. Durch die Anlage von
Grünflächen werden im Plangebiet neue Habitatflächen geschaffen, die von
störungsunempfindlichen Tierarten besiedelt werden können.
Die artenschutzrechtliche Begutachtung zum Bebauungsplan Nr. 801 der
Stadt Krefeld kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die [nach LANUV
(2016)] potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten bzw. sehr unwahrscheinlich sind. Eine Nutzung von Niststätten durch den planungsrelevanten Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen entsprechender Wirtsvögel.
Für die Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Schutzzeiten für Brutvögel zu berücksichtigen und die Rodungsarbeiten im Zeitraum vom 1.10. 28.02. durchzuführen. Durch die Einhaltung der Rodungszeiten wird auch
63
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
die Zerstörung der Nester von Wirtsvögeln für den Kuckuck während der
Brutzeit vermieden. Vergleichbare Ausgleichshabitate für die unter die
weiteren europäischen Vogelarten fallenden Wirtsvögel sind im Umfeld des
Plangebietes vorhanden. Hinweise auf die Nutzung der Gebäude durch
Fledermäuse konnten nicht ermittelt werden. Grundsätzlich besteht die
Möglichkeit, dass einzelne Zwergfledermäuse in den Sommermonaten die
aufgegebenen Gebäude als Schlafstätte nutzen. Daher sollte der Abriss der
Gebäude zwischen Oktober und Mitte Februar durchgeführt werden. Sofern
ein Abriss außerhalb dieses Zeitraums vorgesehen ist, sind die Gebäude
zuvor durch eine fachkundige Person auf Besatz zu untersuchen. Darüber
hinaus sind zur Kompensation potentieller Schlafstätten und der Förderung
der Fledermausfauna vier Quartiershilfen in den Bau der Fischelner Feuerwehr zu integrieren. Insgesamt ergibt sich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unter Beachtung der aufgeführten Maßnahmen nicht erfüllt
sind.
Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung der kleineren
Kategorie (< 2 ha). Das Entfallen der Ausgleichspflicht befreit jedoch nicht
von dem der Ausgleichspflicht vorgeschaltetem Vermeidungsgebot. Trotz
fehlenden Ausgleichserfordernisses bleibt es der Gemeinde unbenommen,
im Bebauungsplan allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke mittels Pflanz- und Erhaltungsbindungen zu treffen.
Die Errichtung der Feuer-/Rettungswache führt zu Eingriffen in den Baumbestand auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Von den 44
der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 24
Bäume gefällt werden müssen. Acht dieser Bäume bilden mit einem Stammumfang von ≥ 160 cm bereits starkes Baumholz. Der Verlust der Bäume ist
gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu bewerten und möglichst im
räumlichen Umfeld zu ersetzten. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang
< 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei
Baumpflanzungen auszugleichen. Bei der Bilanzierung wurde von einem
Totalverlust der Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und des Schutzstreifens der Ferngasleitung ausgegangen. Lediglich zwei Einzelbäume deren Erhaltung realistisch erscheint - sind zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen Bäume außerhalb der flächenhaften Erhaltungsbindungen im Norden
und Nordwesten sind als Baufeld überplant. Auf die Fällungen im Plangebiet
angewendet sind 16 Bäume im Verhältnis 1:1 und acht Bäume im Verhältnis
1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 32 Bäume neu gepflanzt werden. Nach
den Kriterien der Krefelder Baumschutzsatzung sind ersatzweise 32
adäquate, hochstämmige Laubbäume (Alleebäume mit 20-25 cm Stammum-
64
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
fang) neu zu pflanzen und dauerhaft artgerecht zu erhalten.
Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen sind mindestens 25 Neuanpflanzungen im Plangebiet (10 in der Parkanlage, 10 entlang der Kimplerstraße
und 5 innerhalb der Stellplatzanlage) auszuführen. Planinterne Neuanpflanzungen, die als Säulenbäume erfolgen, werden mit einem 25%igen Abschlag gerechnet, da sie als Säulenbäume eine schwächere Wuchsleistung
zeigen als Hochstämme. Die nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen sollen im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden.
Eine Übersicht zu den planinternen Pflanz- und Erhaltungsbindungen gibt
das nachfolgende Grünkonzept.
Grünkonzept - LFB mit integrierter ASP (DTP)
A-Erhaltung nördliche Eingrünung
B-Parkplatzbegrünung
C-Grüner Pfad
D-Straßenbegleitgrün entlang der Kimplerstraße
65
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.3 Boden
Im Bereich der überbauten und befestigten Flächen werden aufgrund der
vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Bodenprofile) keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Auf dem Gelände des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes
sind die auf den unversiegelten Flächen aufgebrachten Böden hinsichtlich
Struktur und Gefüge nicht mit gewachsenen Bodenprofilen gleichzusetzen,
was ihre Schutzwürdigkeit mindert. Die Feuer-/Rettungswache wird auf
einem Brachgelände errichtet, insofern wird der Intention der Bodenschutzklausel (Wiedernutzbarmachung von Flächen) Rechnung getragen. Durch
Rückbau befestigter Flächen und Anlage von Grünflächen werden auf Teilflächen eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt.
Neuversiegelungen werden für das WA durch die Festsetzung einer GRZ
begrenzt, so dass dieses zu maximal 60 % versiegelt werden kann. Für die
Gemeinbedarfsfläche ist ein Versiegelungsanteil von rund 80 % zu prognostizieren. Die Versiegelungsgrade werden im Plangebiet bereits heute
schon erreicht bzw. überschritten, womit die Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen insgesamt als gering zu werten sind.
Durch die Bodenbelastungen der Altablagerungen wird derzeit kein akuter
Sanierungsbedarf ausgelöst. Die Bewertungen nach der BBodSchV kamen
zum Ergebnis, dass trotz der Belastungen für Mensch und Grundwasser
aktuell keine Gefahr besteht und der Boden an Ort und Stelle verbleiben
kann. Da Eingriffe in den Untergrund für die Baumaßnahmen erforderlich
werden, sind bei der Wiederverwertung bzw. Wiedereinbaubarkeit des Aushubmaterials die Einbauklassen nach LAGA zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren ist vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Bodenmanagement-Konzept vorzulegen. Im
Bereich der Altablagerung sind alle Erdarbeiten durch einen AltlastenFachgutachter zu überwachen und einschließlich der ordnungsgemäßen
Entsorgung von kontaminiertem Aushub zu dokumentieren. Die Auskofferung und fachgerechte Entsorgung des belasteten Bodenmaterials ist
positiv zu bewerten. Dabei wird jedoch nur der baubedingte Aushub entsorgt. Eine vollständige Sanierung des Grundstücks durch Dekontamination
und Entsorgung der belasteten Bodenmaterialien ist wirtschaftlich nicht
umsetzbar. Nach derzeitigem Stand sind ca. 18.000 Tonnen an PAKbelastetem Bodenaushub einer Entsorgung zuzuführen, was mit Kosten von
ca. 1.500.000 € verbunden sein wird.
66
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
3.4 Wasser
Durch die Festschreibung einer Dachbegrünung für die Gebäude der Feuer-/
Rettungswache werden Abflussspitzen gekappt und Starkniederschläge
zeitverzögert an die Kanalisation weitergegeben bzw. durch die Transpiration der Pflanzen und die Evaporation der Substratschicht dem natürlichen
Wasserkreislauf auf kurzem Weg zugeführt
Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens ist eine Verminderung der
Grundwasserneubildungsrate verbunden. Auch durch baubedingte Bodenverdichtungen kann die Sickermenge reduziert werden. Das Regenwasser
von den befestigten Flächen wird derzeit und auch zukünftig im Plangebiet
der Mischwasserkanalisation zugeführt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche
werden alle befestigten Flächen wasserundurchlässig angelegt. Dies dient
zugleich als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser
mit der Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. Weiterhin
kann beim Betrieb einer Feuerwache der Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen nicht ausgeschlossen werden, so dass sich auch hieraus eine
Versiegelung der Betriebsflächen anbietet.
Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder
Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die auf dem Gelände geplante
Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung
des Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Zur Gewährleistung der Umsetzung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist im Baugenehmigungsverfahren vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen
ausgearbeitetes Versiegelungskonzept vorzulegen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies über hydraulische Sicherungsmaßnahmen
unterbunden werden. Zur Überprüfung des Austragsverhaltens wird ein
regelmäßiges Grundwasser-Monitoring empfohlen. Ggf. ist eine neue
Grundwasser-Messstelle zu errichten. Mit der Neubebauung bietet sich die
Chance, die Altablagerung gegenüber dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser dauerhaft zu sichern.
3.5 Luft / Klima
Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen durch ein neues Wohnbaugrundstück sowie der nur singulären Nutzung der Feuer-/Rettungswache ist
kaum nachweisbar. Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung im Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig
Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren.
67
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
In der Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse wird die
Empfehlung gegeben, bei Bebauungsmaßnahmen auf Vernetzungsfunktionen
der Grünflächen zu achten sowie vorhandene Grünflächen zu erhalten und
zu erweitern. Der angrenzende Stadtpark Fischeln ist als allgemeiner Ausgleichsraum definiert, der aufgrund seiner Exposition eine günstige Wirkung
als Kaltluft- und Frischluftentstehungsgebiet für den Planbereich entfaltet.
Der horizontalen und vertikalen Freiflächen-/Klimatopvernetzung mit anschließenden Siedlungsräumen kommt hier eine besondere Bedeutung zu.
Der gebietsprägende Gehölzbestand im Norden und Nordwesten wird als
zentrale klimaaktive Fläche erhalten. Die Grenzlage zu einem GrünanlagenKlimatop wirkt thermisch ausgleichend, wenngleich der zu erhaltende Gehölzbestand ein gewisses Strömungshindernis zum Stadtpark Fischeln
bildet. Negative Auswirkungen sind durch den Verlust von Kaltluftproduktionsflächen bei Neuversiegelungen zu erwarten. Die Wirkungsintensität ist
jedoch gering, da gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe Zunahmen zu
prognostizieren sind. Durch Pflanz- und Erhaltungsbindungen bleiben auf
rund 17,5 % der Gemeinbedarfsfläche klimaaktive Flächen bestehen. Zusätzlich werden kompensatorisch die Dachflächen der Feuer- und Rettungswache begrünt. Mit der Straßen- und Gebäudebegrünung wird das Maßnahmenziel B 1/16 des Luftreinhalteplans der Stadt Krefeld erfüllt. Im WA
ist nur mit geringen Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen.
Lediglich auf dem neuen Baugrundstück sind planungsrechtlich noch größere Neuversiegelungen mit Verlust klimaaktiver Flächen möglich.
Die im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzten Gehölzbestände sowie die
Schaffung neuer Grünstrukturen mindern potentielle Klimarisiken durch
Hitze- und Überflutungsvorsorge.
Hitzevorsorge
Das Plangebiet ist aufgrund seines hohen Versiegelungsrades (Verkehrsflächen, Baukörper) relativ anfällig für die Ausbildung einer Hitzeinsel.
(Urban-Heat-Effekt). Gemindert wird dieser Effekt durch die Erhaltung und
Schaffung von Grünflächen im Plangebiet. Die Lage zum Stadtpark Fischeln
wirkt klimaökologisch ausgleichend. Anpassungsmaßnahmen sind nicht auf
die Freiflächen beschränkt. Auch Gebäude und Verkehrsflächen können
klimawirksam gestaltet werden. So sollen die Dachflächen der Feuer-/
Rettungswache mindestens extensiv begrünt werden. Weiterhin sind Dachflächen mit ausreichender Retentionsfunktion zu planen, um auch in Hitzeperioden nicht trocken zu fallen. Da betriebsbedingt ein Großteil des Geländes versiegelt wird, kommt der Oberflächengestaltung eine hohe Bedeutung
zu. Es sollten bevorzugt helle Baumaterialien mit einer hohen Albedo (Grad
68
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
der Strahlungsenergie) zum Einsatz kommen. Diese reflektieren mehr kurzwellige Sonneneinstrahlung. Dadurch heizen sich hell gestrichene Häuser
oder Straßen mit hellen Oberflächenbefestigungen weniger stark auf.
Überflutungsvorsorge
Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für
Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb einer
Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt (Muldenlage),
so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen
kann. Durch die Abwesenheit von Fließgewässern im und um das Plangebiet
sind Überlastungen durch Überflutungen ausgeschlossen.
Zu den zentralen Maßnahmen der Überflutungsvorsorge gehören das Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses
sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Da die Niederschlagswässer von
den befestigten Flächen an die Mischwasserkanalisation angeschlossen
werden sollen, sind die Voraussetzungen für ein Regenwassermanagement
im Plangebiet als ungünstig zu bewerten. Umso mehr gilt es das Regenwasser verzögert der Kanalisation zuzuführen, um Abflussspitzen zu drosseln. Hierzu bieten sich „blaugrüne“ Dächer an, die durch entsprechenden
Substrataufbau Wasser zurückhalten. Die Vorgabe einer Mindestdachbegrünung mit ausreichender Substratschicht auf dem Gelände der Feuer-/
Rettungswache schafft entsprechende Potentialflächen. Durch die Anlage
einer Grünfläche sowie einer maximalen Versiegelungsquote von 60 % im
WA-Gebiet und rund 80 % innerhalb der Gemeinbedarfsfläche bleibt auf
rund 25 % der Plangebietsfläche die Infiltrationsleistung der Böden erhalten
bzw. wird wiederhergestellt.
3.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Die geplante Baumaßnahme auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule stellt eine Neugestaltung des gesamten Bereichs dar. Der
besonders gestaltwirksame Übergang zum Stadtpark Fischeln bleibt von
den Flächenumwidmungen unberührt. Die Baumhecke im Norden und Nordwesten wird auf einer Mindestbreite von 5 m erhalten und sichert einen
landschaftsverträglichen Übergang zu den Freiraumstrukturen. Für die Allgemeinheit bleiben große Teile des Plangebietes als Gemeinbedarfsfläche
auch weiterhin unzugänglich. Durch die Einrichtung einer Grünverbindung in
der Mitte des Plangebiets werden die Erholungsqualitäten dagegen deutlich
verbessert. Mit der Parkanlage in Randlage zur Gemeinbedarfsfläche wird
zukünftig eine kohärente Wegeverbindung zum Stadtpark Fischeln geschaffen. Die Plangebietsfläche tritt damit erstmalig in Dialog mit der Umgebung.
69
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Das Gelände der Feuer-/Rettungswache wird zukünftig durch großformatige
Baukörper sowie versiegelte Verkehrsflächen bestimmt. Um übermäßige
Maßstabssprünge zu verhindern, wird eine maximale Zweigeschossigkeit
festgesetzt. Zum Stadtpark Fischeln erfolgt eine visuelle Abschirmung durch
den Erhalt sichtverstellender Gehölze. Am südlichen und östlichen Rand der
neuen Feuerwache erfolgt durch die Neuanlage von Baumreihen eine Eingrünung des Geländes. Durch Baumüberstellung der Stellplatzanlage wird
auch diese begrünt. Insgesamt wird durch die Festsetzung grünordnerischer
Maßnahmen eine verträgliche Einbindung der Gemeinbedarfsfläche in die
Umgebungsbebauung erreicht. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind
nicht zuletzt aufgrund der heutigen Prägung des Plangebietes als Siedlungsbereich bzw. Brachfläche als gering zu bewerten.
Die als WA festgesetzten Flächen werden von den privaten Eigentümern gestaltet. Die vorhandenen baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz. Neuund Umbauten werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes
gesteuert. Örtliche Bauvorschriften werden nicht normiert. Gestaltwirksame
Großgehölze werden durch die Baumschutzsatzung geschützt.
3.7 Kultur- und Sachgüter
Für das Baudenkmal Nr. 452 ist der Umgebungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 b)
DSchG NW zu beachten. Jedes Denkmal steht in einem räumlichen Kontext,
zu dem es in verschiedener Hinsicht in Beziehung tritt. Die Umgebung
gehört deshalb wesentlich zum Denkmal. Sie ist jener Bereich, in dem das
Denkmal wirkt und wahrgenommen wird und sie ist Teil des Denkmalwerts.
Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen. Eigenart und Typik sowie strukturelle und
funktionale Raumbezüge sollen nicht beeinträchtigt werden.
Die Wahrnehmbarkeit der ehemaligen Windmühlenanlage ist durch abschirmende Bebauung im unmittelbaren Nahbereich deutlich herabgesetzt. Ein
unverfälschter Sichtbezug bzw. eine Solitärlage liegt nicht vor. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die hinzugetretene Bebauung nur noch gering und auf einen engen Wirkungskreis beschränkt. Der
Bebauungsplan liegt außerhalb der visuellen Wirkzone des Baudenkmals,
so dass eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch
den Bebauungsplan ausgeschlossen werden kann. Eigenart, Wirkung und
Wahrnehmung des Baudenkmals werden nicht beeinträchtigt bzw. bleiben
unverändert.
70
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Für Bodendenkmäler ist infolge eines aufgefüllten Geländes (verfüllte Kiesgrube) und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen
auf die historische Substanz. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten,
wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere
Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und
das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu
erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
71
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
IX. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 801 wird der bisher
geltende Bebauungsplan Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg,
zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - mit dem Inkrafttreten des
Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht
erforderlich. Die Flächen auf denen Neuordnungen stattfinden, liegen vollständig im Eigentum der Stadt Krefeld.
3.
Kosten und Finanzierung
Der Stadt Krefeld entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
Planungskosten für die Erstellung von Gutachten (Orientierende Boden- und
Bodenluftuntersuchung, Baugrundvorgutachten, Schalltechnische Untersuchung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung). Der Bau der Feuer-/Rettungswache ist für die Haushaltsjahre
2019/2020 etatisiert. Veranschlagt sind dafür rund vier Millionen Euro. Für
die Grünanlage fallen Herstellungs- und Unterhaltungskosten an. Durch den
Verkauf eines kommunalen Grundstückes als Bauplatz für ein Wohngebäude an private Bauherren können Einnahmen erzielt werden, durch die die
Kosten teilweise refinanziert werden.
Krefeld, den __________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
72
Bebauungsplan Nr. 801
der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 801 in seiner Sitzung am _________________ beschlossen.
Krefeld, den __________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
73