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Verwaltungsvorlage (BP 801 Begründung_Anlage 4.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
2,4 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:05

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 4 Vorlage Nr. 5049/18 Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße / Kimplerstraße / Altmühlenfeld Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung in der Fassung vom 7. Mai 2018 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld I. Vorbemerkung Inhalt 5 II. Räumlicher Geltungsbereich 6 III. Planungsrechtliche Situation 7 1. Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 8 4. Landschaftsplan 8 5. Fachplanungen 9 IV. Bestandsbeschreibung 10 1. Städtebauliche Situation 10 2. Verkehr 11 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 12 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 12 7. Bodenverunreinigungen 13 V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 15 1. Anlass der Planung 15 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 16 16 17 18 19 VI. Planinhalte 1. 1.1 1.2 1.3 Planungsrechtliche Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 21 21 21 22 24 2 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen Flächen für den Gemeinbedarf Verkehr Boden, Natur und Landschaft Immissionsschutz Inhalt 25 25 26 27 29 2. Kennzeichnungen 2.1 Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen - Altablagerung 2.2 Bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen Baugrundverbesserung 2.3 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten Erdbebenzone 1 30 30 3. Nachrichtliche Übernahmen 32 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 4.9 Hinweise Beseitigung von Niederschlagswasser Einbau und Verwendung von Materialien Umgang mit Bodendenkmalen Kampfmittelrückstände Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Rodungsverbot Städtische Satzungen Einsichtnahme in technische Regelwerke Schalltechnische Untersuchung für Feuer-/Rettungswache 33 33 33 34 34 34 35 36 37 37 31 32 VII. Städtebauliche Kenndaten 39 VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 40 1. Grundlagen der Untersuchung 40 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter 41 41 44 48 51 52 54 54 3. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit 56 56 3 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Boden Wasser Luft / Klima Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Kultur- und Sachgüter IX. Umsetzung der Planung Inhalt 63 66 67 67 69 70 72 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 72 2. Bodenordnung 72 3. Kosten und Finanzierung 72 4 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld I. I. Vorbemerkung Vorbemerkung Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensmäßigen Erleichterungen des beschleunigten Verfahrens werden für den Bebauungsplan Nr. 801 erfüllt: Die Überplanung der aufgegebenen Jugendverkehrsschule ist als Wiedernutzbarmachung von Flächen einzustufen. Die Brachfläche ist in den übrigen besiedelten Bereich westlich der Erkelenzer Straße, südlich der Kimplerstraße und östlich der Straße Altmühlenfeld eingebunden und ist diesem zugehörig. Als andere Maßnahme der Innenentwicklung gilt die Einbeziehung der vorhandenen Wohnbebauung mit Qualifizierung des Planungsrechtes. Die nutzbare Grundfläche im Plangebiet liegt deutlich unter der zulässigen Grenze von weniger als 2 ha. Die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche Feuer-/Rettungswache und das WA-Gebiet umfassen keine Vorhaben die direkt oder indirekt über die Zweckbestimmung oder den Zulässigkeitskatalog des Baugebietes ein UVP-pflichtiges Vorhaben vorbereiten oder begründen. Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt (Entfernung zum nächstgelegenen FFH-Gebiet Latumer Bruch mit Buersbach, Stadtgräben und Wasserwerk [DE-4605-301] etwa 4 km). Der Bebauungsplan Nr. 801 - Erkelenzer Straße/Kimplerstraße/Altmühlenfeld - wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. 5 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld II. II. Räumlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtteil Krefeld-Fischeln und hat eine Größe von rund 1,2 ha. Im Westen, Süden und Osten ist dieses durch Geschosswohnungsbau in den Siedlungszusammenhang eingebunden, im Norden bildet der Stadtpark Fischeln einen Freiraumkeil zwischen den Stadtteilen Fischeln und Königshof. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt: Im Süden durch die Kimplerstraße, im Westen durch die Erkelenzer Straße, im Norden durch den Stadtpark Fischeln und im Osten durch die Straße Altmühlenfeld. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ganz die Flurstücke 125, 126, 528, 529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 536, 537, 538, 539, 540, 541, 542, 543 und 720 der Flur 10 der Gemarkung Fischeln sowie teilweise das Flurstück 1060 der Flur 12 der Gemarkung Fischeln. Räumlicher Geltungsbereich - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 6 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III. Planungsrechtliche Situation 1. Regionalplanung Das Plangebiet ist im seit dem 13.04.2018 wirksamen Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Im Rahmen der Bauleitplanung sollen in den Allgemeinen Siedlungsbereichen Flächen für Wohnen, wohnverträgliches Gewerbe, Wohnfolgeeinrichtungen, öffentliche und private Dienstleistungen sowie siedlungszugehörige Grün‐, Sport‐, Freizeit‐ und Erholungsflächen gesichert bzw. entwickelt werden. Diesen Vorgaben kommt der Bebauungsplan Nr. 801 nach. 2. Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld (FNP 2015) ist das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule als Gemeinbedarfsfläche mit einem Feuerwehr-Piktogramm und die bestehende Wohnbebauung als Wohnbaufläche dargestellt. Die Ferngasleitung in der Kimplerstraße ist nachrichtlich übernommen. Die geplanten Nutzungen entsprechen damit weitgehend dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB. Lediglich der Grünzug und das neue Wohnbaugrundstück weichen von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Da der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird, kann der FNP im Wege der Berichtigung angepasst werden und bedarf nicht der Genehmigung durch die Bezirksregierung. Unabhängig von der Genehmigungsbedürftigkeit müssen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung angepasst sein. Die geordnete städtebauliche Entwicklung wird mit der Berichtigung nicht beeinträchtigt. Es handelt sich lediglich um eine abweichende Darstellung einer untergeordneten Teilfläche. Die Regionalplanungsbehörde äußerte zur vorgelegten Anpassung des FNP gemäß § 34 Abs. 1 und 5 Landesplanungsgesetz (LPlG) mit Schreiben vom 08.01.2018, Aktenzeichen: 32.02.01.01-0014/BP_801-1533, keine landesplanerischen Bedenken. wirksamer FNP 2015 angepasster FNP 7 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 3. III. Planungsrechtliche Situation Bebauungspläne Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - (Rechtskraft: 01.08.1970), an dessen Rechtswirksamkeit erhebliche Bedenken bestehen. Mit Ausnahme der Kimplerstraße trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen für das Plangebiet. Diese sind als nicht qualifizierte Flächen gem. § 30 Absatz 3 BauGB zu werten. Die Kimplerstraße ist zudem in Teilen mit einer von der tatsächlichen Nutzung abweichenden Flächenfestsetzung (öffentliche Grünfläche - Parkanlage) belegt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 801 wird der Bebauungsplan Nr. 287 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt. Am 14.04.2010 fasste der Rat der Stadt Krefeld den Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 757 - Beiderseits Erkelenzer Straße/nördlich Anrather Straße - mit dem Rechtssicherheit für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 287 geschaffen werden sollte. Da das Planverfahren noch nicht weiter gediehen ist und nun mit dem Bebauungsplan Nr. 801 konkrete Planungsziele für das Plangebiet vorliegen, wurde der Beschluss für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 801 aufgehoben. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Auszug aus dem Landschaftsplan der Stadt Krefeld (Stand Juli 2017) 8 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 5. III. Planungsrechtliche Situation Fachplanungen Das Plangebiet befindet sich weder innerhalb eine tatsächlichen noch einer geplanten Wasserschutzzone. Auch hochwassergefährdete Bereiche können für das Plangebiet wegen des Fehlens von Fließgewässern im Nahbereich ausgeschlossen werden. Weitere Fachplanungen liegen nicht vor. 9 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung IV. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Der größte Teil des Plangebietes wird von dem brachgefallenen Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule eingenommen. Aus der Vornutzung verblieben sind die asphaltierten Verkehrsflächen, ein Schulpavillion und fünf mit Waschbetonplatten verkleidete Fertiggaragen an der Kimplerstraße. Auch eine Aussichtskanzel dokumentiert noch die ursprüngliche Zweckbestimmung der Fläche. Das Gelände ist durch einen Maschendrahtzaun eingefriedet. Östlich des Verkehrsübungsplatzes befindet sich Wohnbebauung, die ebenfalls überplant wird. Hierbei handelt es sich um sechs Reihenhäuser mit angegliedertem Garagenhof sowie ein älteres Einzelhaus. Beide Hausformen wurden zweigeschossig mit Satteldächern errichtet. Die Häuser sind bis auf die grenzständige Giebelwand des Einzelhauses verklinkert. Die aus den frühen 80er Jahren stammende Reihenhausbebauung steht traufständig zur Kimplerstraße und ist durch einen Gebäudeversprung gegliedert. Das Einzelhaus wird über die Straße Altmühlenfeld erschlossen. Mit Ausnahme des Nordens wird das Plangebiet durch Geschosswohnungsbau der 70er Jahre eingerahmt. Die überwiegend in Schlichtbauweise fertiggestellten Zeilenbauten sind durch großzügige Freiflächen unterbrochen. Im Osten an der Straße Altmühlenfeld ist der Geschosswohnungsbau deutlich jüngeren Baualters und hochwertiger. Luftbild (2016) - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 10 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 2. IV. Bestandsbeschreibung Verkehr Die im Westen an das Plangebiet grenzende Erkelenzer Straße ist Bestandteil des Vorbehaltsstraßennetzes und somit von verkehrswichtiger Bedeutung. Sie hat Verbindungs- und Bündelungsfunktionen und ist Trasse für den ÖPNV. Hingegen gehört die Kimplerstraße nicht zum Vorbehaltsstraßennetz, was auch in ihrer Ausweisung als Tempo 30-Zone deutlich wird. Tempo 30-Zonen werden nur in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf eingerichtet, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Als abgepollerte Anliegerstraße hat die Straße Altmühlenfeld lediglich Erschließungsfunktion. Die Anlage als Mischverkehrsfläche dokumentiert den ruhigen Wohncharakter dieser Straße (verkehrsberuhigter Bereich). Auf der Straße Altmühlenfeld bestehen für den ruhenden Verkehr separate Parkplätze in Längsaufstellung. Die Kimplerstraße wird ebenfalls durch parkende Fahrzeuge mitgenutzt, wobei keine räumliche Trennung zur Fahrbahn stattfindet. Teilweise zweckfremd wird ein nicht eingezäunter Seitenstreifen des Geländes der ehemaligen Jugendverkehrsschule zum Parken genutzt. Nordöstlich des Plangebietes ist an der Straße Altmühlenfeld eine kleine Stellplatzanlage für die Besucher des Stadtparks Fischeln platziert. Ab hier verengt sich die Straße zum Fuß-/Radweg. Am südlichen Plangebietsrand endet ein Fußweg, der als Grünverbindung quer durch die Großwohnsiedlung südlich der Kimplerstraße verläuft. An der Erkelenzer Straße liegt am Plangebietsrand die Bushaltestelle „Kimplerstraße“ mit einem Wartehaus. Die als Busbucht in Hochbordweise ausgebaute Haltestelle wird durch die Buslinien 047 (KR-Fischeln - GellepStratum), 060 (KR-Fischeln - KR-Hülser Berg), 061 (KR-Fischeln - KR-Horkesgath) und NE8 (KR-Fischeln - KR-Elfrath) mindestens stündlich angefahren. 3. Infrastruktur Eine wohnungsnahe Betreuung ist durch mehrere Kindergärten (u. a. Kita Grevenbroicher Straße) sowie der Grundschule Wimmersweg sichergestellt. Mit dem Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium liegt in der Nachbarschaft ein Bildungsangebot einer weiterführenden Schule. Der zentrale Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Fischeln“ mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten sowie einem reichhaltigen Kultur- und Freizeitangebot ist mit einer Entfernung von rund 500 m fußläufig erreichbar. Gleiches gilt für die Naherholungsmöglichkeiten des Stadtparks Fischeln mit integrierten Sportanlagen wie Tennisplätzen, Frei- und Hallenbad. 11 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 4. IV. Bestandsbeschreibung Entwässerung Die Entwässerung des Plangebietes wird durch die in der Erkelenzer Straße, Kimplerstraße und der Straße Altmühlenfeld verlegte Mischwasserkanalisation sichergestellt. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Insbesondere im Westen und Norden wird der aufgegebene Verkehrsübungsplatz von erhaltenswertem Baumbestand mit mittlerem bis starkem Baumholz eingefasst. Auf dem übrigen Gelände dominieren Rasenflächen mit einigen Solitärbäumen. Weitere erwähnenswerte Bäume finden sich entlang der Kimplerstraße in Form einer Baumreihe. Die privaten Gartengrundstücke sind intensiv gärtnerisch genutzt und überwiegend mit standortfremden Ziergehölzen, Nadelbäumen und Koniferen bepflanzt. Aufgrund der Kleinflächigkeit der Grundstücke sowie einem hohen Nutzungsdruck kann allenfalls von einem ubiquitären, störungsunempfindlichen Artenspektrum ausgegangen werden. Der Brachflächencharakter und einsetzende Sukzession auf dem ehemaligen Verkehrsübungsplatz bietet für die Arten- und Lebensraumfunktion ein größeres Potential, wenngleich auch hier im Wesentlichen Allerweltsarten zu vermuten sind. Schutzgebietsausweisungen des Naturschutzrechts beginnen rund 125 m südwestlich des Plangebietes mit dem Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2.8 „südlich und westlich Fischeln“ [LSG-4605-008]. Die nächsten höherwertigen Flächen in Form von schutzwürdigen Biotopen liegen in einem Abstand von rund 250 m westlich des Plangebietes (Abgrabungsgewässer am Buscherhof [BK-4605-0010], Biotopkomplex südlich der Kimplerstraße [BK-4605-0012]). Durch die Erkelenzer Straße und Wohnbebauung sind Austauschbeziehungen zu diesen Flächen jedoch unterbunden. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrslärm. Gewerbe- und Sportlärm sind durch ausreichende Abstände zu emittierenden Nutzungen nicht relevant. Das Plangebiet liegt zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes. Weitere Einwirkungen z. B. durch Lichtemissionen (Raumaufhellung) angrenzender Industriegebiete oder elektromagnetische Strahlung durch Hochspannungsleitungen sind aufgrund ausreichender Abstände zu derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht existent. Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm liegen für die geplanten Gebietsnutzungen im Plangebiet (generalisierende Betrachtung als WA-Gebiet) in einer Größenordnung von 12 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung maximal 5 dB(A) und damit im Bereich der Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags/50 dB(A) nachts), in denen noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist wünschenswert, bei der Überplanung bereits vorbelasteter Bereiche jedoch häufig nicht einzuhalten. Dann muss die Planung zumindest sicherstellen, dass keine städtebaulichen Missstände auftreten bzw. verfestigt werden. Bei Werten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts muss ernsthaft erwogen werden, dass die absolute Schwelle der Zumutbarkeit (Gesundheitsgefährdung) erreicht ist. Für die bestehenden Wohngebäude an der Kimplerstraße werden tagsüber max. 57 dB(A) und nachts max. 46 dB(A) erreicht. Die ermittelten Beurteilungspegel liegen am Tag 2 dB(A) und in der Nacht 1 dB(A) über den schalltechnischen Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete. Am Gebäude Altmühlenfeld 183 werden die Orientierungswerte eingehalten. Die geplanten schutzbedürftigen Gebäude (Sozialgebäude RW und Wohnhaus) werden aus der bestehenden Verkehrsbelegung tagsüber mit max. 59 dB(A) und nachts mit max. 50 dB(A) beschallt. Die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) in den WA-Gebieten sind durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude durchweg Außenpegeln < 55dB(A) ausgesetzt und liegen damit im Bereich der Orientierungswerte für WA-Gebiete. Einer bestandssichernden Festlegung der bestehenden Wohnbebauung sowie einer Neuausweisung als WA-Gebiet stehen demnach bezogen auf den Verkehrslärmschutz keine Gründe entgegen. Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen ist bei Neubauten eine Abschirmung des Außenlärms durch passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Weitere Ausführungen zum Immissionsschutz im Bestand sowie den planbedingten Auswirkungen auf die Immissionssituation finden sich im Kapitel VIII. 7. Bodenverunreinigungen Das Gelände der ehem. Jugendverkehrsschule ist im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Krefeld als Altablagerung erfasst und dort als verfüllte Kiesgrube bzw. Deponie mit Einlagerungsmaterialien aus kokereispezifischen Schadstoffen eingestuft. Zu der Fläche liegt eine Gefährdungsabschätzung vor (vgl. Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (1991): Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimplerstraße /Erkelenzer Straße gelegene Gelände (AK-Nr. 104)). Die Untersuchungsergebnisse wiesen Verfüllungen im Bereich der ehemaligen Grube im zentralen Bereich des Geländes bis zu einer Stärke von 6,40 m auf. Die Materialien zeigten starke organoleptische Auffälligkeiten (Teergeruch). Offensichtlich wurden in die ehemalige Kiesgrube unkontrolliert Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch sowie Aschen und Schlacken eingelagert. 13 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung Zum Zeitpunkt der Untersuchung wurde kein Kontakt des belasteten Auffüllungskörpers mit dem Grundwasser festgestellt; ein Eintrag über den Sickerwasserpfad war nicht gegeben. Aufgrund der erhöhten Schadstoffgehalte wurden weitere Bodenuntersuchungen veranlasst und ein Sanierungs- bzw. Sicherungskonzept geplant. Die Ergebnisse sind im Kapitel VIII zum Schutzgut Boden dokumentiert. 14 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Der aktuelle Standort des Löschzuges Fischeln der Freiwilligen Feuerwehr (FFW) auf der Kölner Straße 618-620 ist aus einsatztaktischer und feuerwehrtechnischer Sicht nicht mehr akzeptabel. Am Standort ist ein erheblicher Sanierungsstau zu beobachten. Notwendige Erweiterungen sind aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht durchführbar. Der Standort ist zudem planungsrechtlich nicht gesichert. Eine gleichartige Problemlage gilt für die ehemalige Rettungswache Süd an der Kölner Straße/Wilhelm-StefenStraße. Ein Ausrücken von Rettungswagen der neuen Generation war hier nicht mehr möglich, so dass die Rettungswache Süd übergangsweise an die Obergath 33 verlegt wurde. Ein Neubau für die Feuer- und Rettungswache ist daher unabdingbar. Beide Einheiten sollen nun an einem ausreichend großen und verkehrlich gut angebundenen Standort gebündelt werden. Hierfür zeigt das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule eine besondere Standortgunst. Dieses liegt städtebaulich integriert im Stadtteil Fischeln und ist an eine leistungsfähige Hauptverkehrsstraße angebunden. Der Einsatzbereich kann von hier aus hinsichtlich der Hilfsfristen optimal abgedeckt werden und ist von den Mitgliedern der FFW gut zu erreichen. Der Ausrückbereich für die Rettungswache Süd umfasst neben dem Stadtteil Fischeln mit den Industriearealen Stahldorf und Fichtenhain die Stadtbezirke Stahldorf, Königshof, Niederbruch und Teile des Stadtbezirkes Lehmheide. Damit liegt der geplante Standort zentral im Einsatzbereich und kann über die Erkelenzer Straße in den meisten Einsatzfälle schnell bedient werden. Gleiches gilt für den Wachkreis der FFW Fischeln, dessen Einsatzgebiet im Südwesten bis nach Forstwald reicht. Plankonforme Alternativen sind im zentralen Einsatzgebiet nicht vorhanden. Das Grundstück liegt im kommunalen Besitz, ist kurzfristig mobilisierbar und kann als Brachfläche reaktiviert werden. Am östlichen Rand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache wird der Grünzug aus den südlichen Wohngebieten zum Stadtpark Fischeln fortgesetzt. Das Teilstück dient als wichtiger Lückenschluss und sichert eine durchgehende Verbindung zum erholungsbedeutsamen Stadtpark. Mit der Anlage des Grünzuges entsteht ein Restgrundstück, das für die Errichtung eines Einzel-/Doppelhauses genutzt werden soll. Die bestehende Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße soll mit eingeschränkten Erweiterungsmöglichkeiten bestandssichernd als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden. Für die Wohnbebauung besteht lediglich Planrecht in Form eines einfachen Bebauungsplanes mit unzureichen- 15 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele der Festsetzungstiefe. Teile der Kimplerstraße werden ebenfalls Gegenstand des Plangebietes, um hier das Planungsrecht anzupassen. Die Kimplerstraße ist entgegen der örtlichen Situation teilweise als öffentliche Grünfläche festgesetzt. 2. Entwicklungsziele Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 801 ist es: Die planungsrechtliche Grundlage für eine neue Feuer- und Rettungswache im Stadtteil Fischeln zu schaffen, die Grünverbindung südlich der Kimplerstraße bis zum Stadtpark Fischeln fortzuführen, die bestehende Wohnbebauung zwischen Altmühlenfeld und Kimplerstraße als WA-Gebiet planungsrechtlich zu sichern und um ein Baugrundstück für ein Einzel-/Doppelhaus zu ergänzen sowie die Kimplerstraße als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. 2.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Städtebauliches Konzept zum Bebauungsplan Nr. 801 – Eigene Darstellung Feuer- und Rettungswache sollen räumlich getrennt und mit selbständigen Gebäuden errichtet werden. Die Rettungswache wird mit einer Fahrzeughalle für einen Rettungswagen (RTW) und einen Krankentransportwagen (KTW) sowie einem Sozialgebäude gebaut. Der Löschzug Fischeln erhält für seinen Fuhrpark (2 Löschfahrzeuge, 2 Mannschaftstransportwagen, 1 Reservestellplatz) eine Halle mit entsprechenden Einstellplätzen. Die Stellplätze für die 16 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Löschfahrzeuge werden als Durchfahrtplätze angelegt. Diese können durch eine Umfahrt im Norden angefahren werden. Für die Fahrzeugreinigung wird ein separater Waschplatz vorgehalten. Das Sozialgebäude soll als zweigeschossiger Baukörper mit Dachterrasse und dynamischer Formensprache entwickelt werden. Die Alarmausfahrt ist mit einer Ausfahrtbreite von 25 m zur Erkelenzer Straße orientiert. Sie liegt abgerückt zur bestehenden Bushaltestelle, so dass diese weiter bedient werden kann. An der Kimplerstraße sind rund 30 Alarm-Stellplätze in Blockaufstellung für die Mitglieder der FFW vorgesehen. Weitere Stellplätze können von der Erkelenzer Straße über den Alarm-/ Übungshof angefahren. Die horizontal angeordnete Fahrzeughalle wird von befestigten Hofflächen umgeben. Das verbleibende Außengelände wird begrünt und teilweise als Freizeitfläche durch die Mitglieder der FFW genutzt. Für das rund 450 m² große Grundstück zwischen dem geplanten Feuerwehrgelände und der vorhandenen Reihenhauszeile soll eine Wohnbebauung für ein Einzel-/Doppelhaus in zweigeschossiger Bauweise festgeschrieben werden. Das durch die Neuordnung des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes entstehende Grundstück bietet sich als Arrondierungsmaßnahme zur angrenzenden Wohnbebauung an. Die Bestandsbebauung in Form einer Reihenhauszeile und eines Einzelhauses wird planungsrechtlich gesichert bzw. hat Bestandsschutz. Hausformen sollen nicht geregelt werden, so dass mit entsprechenden Grundstücksteilungen/-zusammenlegungen Einzel-/ Doppelhäuser und Hausgruppen zulässig sind. Nur eine offene Bauweise wird normiert. Die Hauptanlagen werden mit großzügigen Baufenstern überplant. Nebenanlagen und Garagen sind im WA sowohl innerhalb als auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Diese sind im Bestand bereits heterogen auf den Grundstücken verteilt, so dass sich kein Ordnungsbedarf ergibt. Für das neue Wohnbaugrundstück sind aufgrund der Kleinflächigkeit Standortvorgaben erlässlich. Im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung sind bauliche Anlagen jedoch untersagt. 2.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die bestehenden Straßen Erkelenzer Straße, Kimplerstraße und Altmühlenfeld. Auch die grundstücksbezogene Erschließung erfolgt von diesem Straßennetz. Das Gebiet bedarf aufgrund der Kleinflächigkeit bzw. der Grundstückszuschnitte keiner weiteren inneren Erschließung. Lediglich die fußläufige Erschließung der bestehenden Reihenhauszeile wird durch ein Gehrecht zugunsten der Anlieger gesichert. Für die Alarmausfahrt der Feuer-/Rettungswache wird ein Einfahrtsbereich von 25 m an die Erkelenzer Straße festgesetzt. Die übrigen 17 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Abschnitte der Erkelenzer Straße sind durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen. Dies sichert auch die Bedienung der Bushaltestelle Kimplerstraße. Ein Ausbau des Straßennetzes wird durch die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich. Die im Plangebiet liegenden bzw. angrenzenden Straßen bleiben hinsichtlich ihrer Verkehrsführung und -funktion als auch ihres Ausbaustandards unverändert. Als einzige neue Erschließungsmaßnahme wird eine öffentliche Wegeverbindung durch eine Parkanlage festgesetzt. Das Teilstück dient als wichtiger Lückenschluss und sichert eine durchgehende fußläufige Verbindung von den Großwohnsiedlungen im Süden zum erholungsbedeutsamen Stadtpark. Der ruhende Verkehr wird im Plangebiet grundsätzlich auf den privaten Grundstücken untergebracht. Für die Alarm-Stellplätze der Feuer-/Rettungswache erfolgt eine konkrete Flächensicherung. Standortvorgaben für Stellplätze und Garagen werden für die Wohnbebauung nicht normiert. Durch mehrfache Erschließungsmöglichkeiten sowie einer im Bestand bereits ausgeprägten Durchsetzung der Grundstücke mit baulichen Anlagen, wird keine Steuerungsnotwendigkeit gesehen. Auf der Kimplerstraße finden sich auch öffentliche Parkplätze. Diese werden durch eine Aufstellung zum Längsparken neu geordnet, um eine Rettungsgasse frei zu halten. Außerhalb der markierten Parkstände sowie im Kreuzungsbereich Erkelenzer Straße/ Kimplerstraße werden Parkverbote ausgewiesen. Entsprechend der Entwässerungssatzung der Stadt Krefeld bzw. der genehmigten Kanalisationsnetzplanung ist das komplette Plangebiet für die Beseitigung im Mischwasserverfahren vorgesehen. Die im Plangebiet auf befestigten Flächen sowie Dachflächen anfallenden Niederschlagswässer sind der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache - sind zur Vorbeugung von Verunreinigungen des Grundwassers alle befestigten Flächen (Alarm-/Übungshof, Stellplätze) wasserundurchlässig anzulegen. 2.3 Grün- und Freiraumkonzept Zentrales grünordnerisches Element im Bebauungsplanentwurf ist die Fortführung der Wegeverbindung zum Stadtpark Fischeln. Die Wegeverbindung wir durch eine Baumreihe betont. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse werden Baumpflanzungen in Säulenform angestrebt. Die Wegeachse wird als öffentliche Grünfläche - Parkanlage - ausgewiesen. Innerhalb der Parkanlage ist ein Fuß-/Radweg zulässig. Auch entlang der Kimplerstraße ist eine Begrünung mit Säulenbäumen vorgesehen. Einschränkend wirkt hier der Schutzstreifen einer in der Kimplerstraße verlegten Ferngasleitung. Baumpflanzungen sind mit einem horizontalen Abstand von mindestens 3,0 m 18 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele zwischen Stammachse und Außenhaut der Ferngasleitung vorzusehen. Die gestalterische Einbindung der großflächigen Stellplatzanlage wird durch eine Heckenpflanzung an den Außenkanten sowie der Gliederung der Stellplätze mit optisch wirksamen Baumüberstellungen erreicht. Für die Flachdächer der Feuer-/Rettungswache ist eine Dachbegrünung vorgeschrieben. Neben der Schaffung ökologisch aktiver Flächen führen diese zu einer optischen Aufwertung der Gebäudearchitektur und verbessern das Wohnumfeld, insbesondere bei einsehbaren Dachflächen. Das nach Norden und Nordwesten gut eingegrünte Gelände soll durch flächenhafte Erhaltungsbindungen für Gehölze langfristig gesichert werden. Ergänzend werden zwei erhaltenswerte Einzelbäume punktuell geschützt. 2.4 Energiekonzept Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurde die Eignung des Plangebietes hinsichtlich regenerativer Energien geprüft. Gesonderte Festsetzungen zum Einsatz erneuerbarer Energien sollen nicht getroffen werden, da die Vorgaben aus dem Energiefachrecht für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden. Sie werden für ausreichend erachtet. Nur wenn die Festsetzungen über die die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG) hinausgehen, wären sie städtebaulich erforderlich. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und Solarthermie wird als geeignet bzw. gut geeignet bewertet. Konventionell bzw. ergänzend kann mit entsprechendem Ausbau an das Gasleitungsnetz angeschlossen werden. Ein Anschluss des Bebauungsplangebietes an das Fernwärmenetz ist nicht vorgesehen. Der Stadtteil Fischeln ist derzeit kein Vorranggebiet für Fernwärme. Der nächstgelegene Leitungsabschnitt liegt rund 350 m nördlich des Plangebietes. Aufgrund der Leitungswärmeverluste und der Investitionskosten für das Wärmenetz ist ein sinnvolles Verhältnis zwischen Netzlänge und genutzter Wärmemenge erforderlich. Liegen Wärmequelle und Versorgungsgebiet zu weit auseinander, ist ein wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich. 19 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld V. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Zur Verbesserung des Mikroklimas wird für die Flachdächer der Feuer-/ Rettungswache eine Mindestbegrünung vorgeschrieben. Diese leistet einen Beitrag zur Energieeinsparung im Gebäudebereich (Wärmedämmleistung im Winter und Hitzeschild im Sommer). Die positiven Wirkungen einer Dachbegrünung können mit der Energieerzeugung durch Photovoltaik verbunden werden. Durch eine Dachbegrünung wird der Wirkungsgrad einer Photovoltaikanlage erhöht, denn die Leistung der Module verringert sich um ca. 0,5 % pro Grad Celsius Aufheizung. Da auf begrünten Dachflächen in der Regel 35°C nicht überschritten werden, bleiben die Module auf dem Gründach kühler und somit ein hoher Leistungsgrad erhalten. 20 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte VI. Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) und Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.11.1990 (BGBl. I. S. 132) sowie jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (11/2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1.1 Allgemeines Wohngebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 1 und 4 BauNVO) Die bestehende Wohnbebauung sowie das neue Wohnbaugrundstück werden als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Da das Baugebiet vornehmlich dem Wohnen dienen soll, sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig. Der Ausschluss dieser Nutzungen begründet sich mit dem regelmäßig von diesen Nutzungen verursachten erhöhten Verkehrsaufkommen sowie der flächenintensiven Nutzungsstruktur mit entsprechendem Störpotential. Zusätzliche Nutzungen würden zu einer erhöhten Öffentlichkeit führen, die zusätzlichen Verkehr und Parkdruck erzeugt. Dies beeinträchtigt den Charakter und die Wohnqualität des Gebietes. 21 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Im Übrigen soll die Wohnnutzung um nicht störende Einrichtungen gemäß den Regelungsinhalten der BauNVO für allgemeine Wohngebiete ergänzt werden können, wie z. B. nicht störende Handwerksbetriebe oder Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke. Auch die Ausübung freier Berufe z. B. in Rechtsanwaltskanzleien soll i. S. des § 13 BauNVO möglich sein. Die Zulässigkeit von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden wird ausgeschlossen, da diese sich auf die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet konzentrieren sollen, um dort die Kaufkraft zu bündeln. Dies dient dem Schutz der zentralen Versorgungsbereiche, insbesondere dem Stadtteilzentrum Fischeln. Trotz der Modifikation der Nutzungen bleibt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt. Die Priorität der Wohnnutzung wird gesichert, ohne wohnumfeldverträgliche Folgenutzungen zu verhindern. 1.1.2 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) Die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten im WA auf höchstens zwei Wohnungen je Wohngebäude trägt zur Sicherung der allgemeinen Wohnruhe in der Nachbarschaft sowie zur Vermeidung von Konflikten im Wirkungsbereich zwischen fließendem und ruhendem Verkehr als auch zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die allgemeine Infrastruktur bei. Erfahrungsgemäß wird die Option, eine Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus zu integrieren, nur in einer untergeordneten Zahl der Fälle vorgenommen, so dass die zusätzlichen verkehrlichen Auswirkungen aufgrund der geringen absoluten Anzahl als gering zu bewerten sind. 1.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Das Maß der baulichen Nutzung soll im Bebauungsplan über die Faktoren Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie die Zahl der Vollgeschosse definiert werden. 1.2.1 Zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 für das allgemeine Wohngebiet nimmt die Obergrenze des § 17 BauNVO für diesen Baugebietstyp auf. Eine Orientierung an der Obergrenze ist notwendig, um insbesondere bei den Reihen-Mittelhäusern mit kleinen Grundstücksgrößen den baulichen Bestand aus Haupt- und Nebengebäuden planungsrechtlich abzusichern 22 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte und bauliche Erweiterungen zu ermöglichen. Maßgebend für die Festsetzung einer GRZ ist in erster Linie der Gesichtspunkt, zugunsten des Bodenschutzes eine übermäßige Nutzung zu vermeiden. Da ein Großteil des allgemeinen Wohngebietes bereits überbaut bzw. versiegelt ist, ist der Schutzanspruch für dieses Umweltmedium entsprechend gemindert. Bei Flächen für den Gemeinbedarf bedarf es - anders als bei Baugebieten auch in „qualifizierten“ Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung. Insofern erfährt die bauliche Ausnutzbarkeit des Baufeldes keine Einschränkung durch eine GRZ. Die überbaubare Grundstücksfläche ist hier gleichsam mit einer vollständigen Bebaubarkeit des Baufensters gleichzusetzen, womit für die Gebäudeplanung der Feuer-/Rettungswache ein größtmöglicher Spielraum eröffnet wird. Durch die überlagernd zur Gemeinbedarfsfläche festgesetzten Anpflanz- und Erhaltungsbindungen verlieren diese Grundstücksteile nicht ihre Eigenschaft als im Bauland liegende Flächen gem. § 19 Abs. 3 BauNVO, wenngleich diese nicht bebaubar sind. 1.2.2 Zahl der Vollgeschosse (§ 20 BauNVO) Die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse wird im Plangebiet auf zwei begrenzt und wird aus der Bestandsbebauung im Plangebiet sowie der Umgebungsbebauung abgeleitet. Sie soll ein harmonisches Einfügen von Neubauten gewährleisten. Die Höhe der Wohngebäude ist damit nur grob umschrieben, da die Geschosshöhen von Gebäude zu Gebäude unterschiedlich hoch sein können. Weitere Differenzen können durch auf die Zahl der Vollgeschosse nichtanzurechnender Keller- oder Dachgeschosse entstehen. Diese Spielräume werden für das allgemeine Wohngebiet als vertretbar angesehen, zumal unmittelbar nur mit einem Neubau zu rechnen ist und „normale“ Geschosshöhen zu erwarten sind. Für die Gemeinbedarfsfläche sind aufgrund des Sonderbaus einer Feuer-/Rettungswache und eines noch nicht endabgestimmten Architekturkonzeptes dezidierte Höhenfestsetzungen nicht bestimmbar. 1.2.3 Zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) Für das WA wird eine GFZ von 0,8 festgesetzt. Damit können bei einer vollständig ausgenutzten GRZ zwei deckungsgleiche Vollgeschosse gebaut werden. Für die Gemeinbedarfsfläche wird keine GFZ festgesetzt. Es ist aber damit zu rechnen, dass die errechnete GFZ kleiner ist als das Produkt aus 23 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte GRZ und der Zahl der Vollgeschosse. Die Realisierung einer zweigeschossigen Bebauung ist vorrangig für das Sozialgebäude der FFW zu erwarten. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche 1.3.1 Bauweise (§ 22 BauNVO) Für das WA wird eine offene Bauweise ohne Vorgabe von Hausformen festgesetzt. Bei der Gemeinbedarfsfläche ist die Festsetzung einer Bauweise zu unspezifisch und würde eine unerwünschte Beschränkung der Nutzungsflexibilität darstellen. Die bestehende Wohnbebauung zeigt bereits heute unterschiedliche Hausformen, die nicht eingeschränkt werden sollen. Jedoch sollen zur Gliederung und Auflockerung der Bebauung, Einzel- und Doppelhäuser sowie Hausgruppen mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden. Das bestehende Einzelhaus wurde in abweichender Bauweise mit einem einseitigen Grenzabstand gebaut. Dieser Zustand soll nicht planungsrechtlich gesichert werden, da die grenzständige Giebelwand in direkter Nachbarschaft zum geplanten Grünzug erdrückend wirken kann. Das Haus genießt Bestandsschutz, so dass lediglich bei einem Neu- oder Umbau die offene Bauweise nachzuweisen ist. Die Einhaltung des seitlichen Grenzabstandes wird durch die überbaubare Grundstücksfläche und das Abstandsflächenrecht sichergestellt. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen erfolgt im WA über Baugrenzen. Diese sind so bemessen, dass der bauliche Bestand mit Erweiterungsmöglichkeiten weitgehend erfasst wird, um auch zukünftig Anpassungen an sich verändernde Wohnungsansprüche (Terrassenüberdachungen etc.) umsetzen zu können. Das bestehende Einzelhaus wird nicht vollständig durch ein Baufeld erfasst, da dieses zurzeit nicht der gewünschten städtebaulichen Ordnung entspricht. Das gewählte Baufeld unterstützt die gewünschte offene Bauweise sowie eine günstigere Verortung des Baukörpers auf dem Grundstück. Für das neue Wohnbaugrundstück wird im Sinne eines Angebotsbebauungsplanes ausreichend Gestaltungsspielraum für die Anordnung des Neubaus geboten. Für die Gemeinbedarfsfläche wird ein großzügiges Baufeld festgesetzt, um für Bebauungskonzepte möglichst flexibel zu sein. Außerhalb des Baufeldes sind neben Verkehrsflächen auch untergeordnete Nebenanlagen zulässig. Schützenswerte Gehölzbestände, von Bebauung freizuhaltende Flächen oder gestaltwirksame Bereiche für Anpflanzungen werden durch entspre- 24 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte chende Flächenfestsetzungen oder Erhaltungsbindungen für Einzelbäume vor Überbauung geschützt. 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO) Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen sollen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO nicht auf die überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt werden. Diese finden sich im WA bereits heute schon zahlreich außerhalb der geplanten Baufelder, womit ein Plankonzept zur Steuerung von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen mit der Beschränkung auf die überbaubaren Grundstücksflächen nicht mehr umsetzbar ist. Gemeinbedarfsflächen sind keine Baugebiete im Sinne der BauNVO, so dass weder der §§ 12, 14 noch 23 BauNVO unmittelbar Anwendung finden. Da auch keine ergänzenden Festsetzungen getroffen werden, sind diese Anlagen innerhalb der gesamten Gemeinbedarfsfläche zulässig, sofern sie deren Zweckbestimmung als Feuer-/Rettungswache entsprechen. Lediglich für die Alarmstellplätze erfolgt eine eigenständige Flächenfestsetzung zur Standortsicherung. Durch Festsetzung einer GL-Fläche, der nachrichtlichen Übernahme des Schutzstreifens einer Ferngasleitung sowie Anpflanz- und Erhaltungsbindungen für Gehölze wird sichergestellt, dass diese Flächen nicht überbaut werden. 1.5 Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) Flächen für den Gemeinbedarf sind Flächen für Anlagen oder Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen und in denen (mit staatlicher oder gemeindlicher Anerkennung) eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird, wogegen ein etwaiges privatwirtschaftliches Gewinnstreben eindeutig zurücktritt. Planungsrechtlich ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für eine Feuer-/Rettungswache nicht zwingend notwendig, da sie als Anlage für Verwaltungen bspw. in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zugelassen werden kann. Da der Standort im Flächennutzungsplan mit einer eigenständigen Darstellung bedacht ist und langfristig gesichert werden soll, wird von einer Baugebietsausweisung abgesehen. Bei einer Baugebietsausweisung besteht zudem die Gefahr, dass das Gelände anderweitig genutzt wird und für die vorgesehene Nutzung nicht mehr bzw. nur noch mit Einschränkungen zur Verfügung steht. 25 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die zulässigen Nutzungen ergeben sich aus der Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf dieser Fläche. 1.6 Verkehr 1.6.1 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Kimplerstraße wird als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Zu den festsetzungsfähigen Straßenverkehrsflächen gehören alle in Betracht kommenden Straßenverkehrsflächen, also die Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge sowie alle sonstigen örtlichen Straßenverkehrsflächen. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche umfasst neben der Fahrbahn auch die Stellplätze sowie den Grünstreifen mit Straßenbäumen und integriertem Fußweg. Mit der Festsetzung als Straßenverkehrsfläche wird für Teile der Kimplerstraße auch eine Anpassung des Planungsrechtes vollzogen. Diese ist in Teilen entgegen ihrer tatsächlichen Nutzung als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Hieraus begründet sich ihr Einbezug in das Plangebiet. Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Straßenverkehrsflächen kann auch der Anschluss angrenzender Grundstücke an die Verkehrsfläche geregelt werden. Dabei kann die Lage der Zufahrten konkret vorgegeben werden. Für die Alarmausfahrt der Feuer-/Rettungswache wird ein Einfahrtsbereich von 25 m an die Erkelenzer Straße festgesetzt. Die übrigen Abschnitte der Erkelenzer Straße sind durch Erhaltungs- und Anpflanzbindungen als Ausfahrtsbereiche ausgeschlossen. Dies sichert auch die Bedienung der Bushaltestelle Kimplerstraße. 1.6.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Innerhalb der Kimplerstraße verläuft die Ferngasleitung Nr. 4 mit einer Schutzstreifenbreite von 8 m. Der Schutzstreifen wird mit einem Leitungsrecht „L“ zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche (Kimplerstraße) wird von der zeichnerischen Festsetzung eines Leitungsrechtes abgesehen. Im Bereich von öffentlichen (Verkehrs-) Flächen ist damit zu rechnen, dass deren Eigentümer die Führung von Versorgungseinrichtungen dulden wird. Von einem städtebaulichen Erfordernis einer Festsetzung nach Nr. 21 ist insbesondere auszugehen, wenn die Versorgungseinrichtungen durch Privatgrundstücke geführt werden. 26 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Die bestehenden Reihenhäuser im WA sind derzeit nicht unmittelbar über die Kimplerstraße erreichbar. Ein schmaler Grünstreifen nebst Einfriedungselementen trennt diese von der Verkehrsfläche. Die fußläufige Erschließung wird über eine gemeinsame Wegefläche (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 542) hergestellt. Auch sämtliche Versorgungsleitungen für die Reihenhauszeile verlaufen in diesem Flurstück. Das Flurstück liegt im Teileigentum der Anlieger. Es ist mit einem Geh- und Leitungsrecht „GL“ zugunsten der Anlieger, Versorgungsträger und Entsorgungsunternehmen zu belasten. Ein Fahrrecht soll nicht eingeräumt werden, da das Grundstück mit einer Breite von lediglich 2,50 m für eine Befahrung ungeeignet ist. Erschließung der Reihenhauszeile im Bestand 1.7 Boden, Natur und Landschaft 1.7.1 Öffentliche Grünfläche - Parkanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Die Grünverbindung zwischen der Kimplerstraße und der Straße Altmühlenfeld wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung - Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der Parkanlage ist ein Fuß-/Radweg zulässig. Eine selbständige Wegefestsetzung soll aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität nicht erfolgen. Bauliche Anlagen sind innerhalb von Parkan- 27 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte lagen insoweit zulässig, als sie nach deren Zweckbestimmung zur normalen Ausstattung gehören, wie Wege, Möblierung etc. Aufgrund der angestrebten uneingeschränkten Nutzung durch die Allgemeinheit kommt für die Freifläche nur eine Festsetzung als öffentliche Grünfläche in Betracht. 1.7.2 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) Aus der städtebaulichen Ausrichtung von Pflanz- und Erhaltungsbindungen ergibt sich eine inhaltliche Beschränkung der Festsetzungsmöglichkeiten. Legitime Ziele der Festsetzung sind z. B. die Sicherung der städtebaulichen Prägung von Baugebieten durch Bäume und Gehölze, die Gestaltung des Ortsbildes, die Strukturierung und Abschirmung von Baugebieten sowie die Gestaltung von Übergängen zwischen Siedlung und Landschaft. Auch gebietsbezogene klimatische Aspekte können Pflanz- und Erhaltungsbindungen rechtfertigen. Die Bepflanzung entlang der Kimplerstraße und der Grünachse dienen der Betonung der Wegeachsen und sollen hier eine grüne Kulisse schaffen. Aufgrund der beengten Platzverhältnisse werden Laubbäume empfohlenen, die mit ihrem schlanken-aufrechten und säulenförmigen Wuchs Rücksicht auf die örtliche Situation nehmen. Mit einem Mindestpflanzabstand von 3 m zur Ferngasleitungstrasse werden die Vorgaben des Leitungsträgers erfüllt. Die Stellplatzanlage wird mit einer Hecke eingegrünt und mit Bäumen überstellt, um den technischen Charakter der Anlage zu mindern. Pflanzbindungen können auch für Teile baulicher Anlagen festgesetzt werden, so dass auch Dachbegrünungen hier ihre Rechtsgrundlage finden. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche - Feuer-/Rettungswache - sind alle Dachflächen mit einer standortgerechten Vegetation zumindest extensiv zu begrünen. Die ökologischen Leistungen von begrünten Dächern liegen im Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung. Dachbegrünungen werden auch als adaptive Maßnahme an den Klimawandel (Hitze-/Überflutungsvorsorge) verstanden. Die Vorgabe einer Mindestaufbauhöhe der Tragschicht soll einen ausreichenden Wasserrückhalt sichern. Ab einer Vegetationstragschicht von 10 cm kann ein Abflussbeiwert von 0,3 angenommen werden. Die Pflanzenlisten sind als Empfehlungen, Vorschläge ohne Festsetzungscharakter zu verstehen und lassen den Grundstückseigentümern genügend Gestaltungsfreiheit. Angesichts der sich verändernden Klimabedingungen in der Stadt und der damit verbundenen Zunahme von klimabedingten Stressfaktoren für die Stadtbäume, sind weitgehend „klimatolerante“ Stadtbaum- 28 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte arten aufgelistet, die sich besser an den Klimawandel anpassen. Für Bepflanzungen werden Mindeststandards festgesetzt, damit nicht aus Kostengründen zu kleine und zu wenige Bäume gepflanzt werden, die keine städtebaulich wirksame Wuchshöhe oder Kulissenwirkung erreichen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB kann aus städtebaulichen Gründen auch die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden. Das Plangebiet zeigt speziell im Norden und Nordwesten einen geschlossenen Baumbestand aus heimischen Gehölzen mit mittlerem bis starkem Baumholz. Dieser ist als Eingrünung des Plangebietes, auch zum angrenzenden freilandgeprägten Stadtpark Fischeln, erhaltenswert. Neben der Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sprechen auch Belange des Immissions- und Klimaschutzes für eine Unterschutzstellung. Der Vegetationsbestand wird überwiegend als Flächenfestsetzung gesichert. Lediglich zwei Bäume werden punktuell zum Erhalt festgesetzt. Diese sollen zugleich eine Überbauung des baumbestandenen Bereiches verhindern; hier könnte eine Freizeitfläche für die Mitglieder der FFW entstehen. Weitere Solitärbäume sollen nicht planerisch geschützt werden, da ihr dauerhafter Erhalt nicht zweckmäßig (im Bereich des Schutzstreifens der Ferngasleitung) oder unrealistisch (im Bereich der geplanten Stellplatzanlage/Parkanlage) ist. Ein Schutz der Bäume allein über die kommunale Baumschutzsatzung wird für nicht ausreichend erachtet, da diese erst bei Bäumen ab einem Stammumfang von ≥ 80 cm greift. Im Plangebiet sollen auch Bäume < 80 cm und Sträucher geschützt werden, als Bestandteil einer umfassenden Eingrünung. 1.8 Immissionsschutz 1.8.1 Bauliche und sonstige Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Zur Gewährleistung von angemessenen Wohn- und Arbeitsverhältnissen ist für die Aufenthaltsräume im Plangebiet eine Abschirmung des Außenlärms durch eine ausreichende Schalldämmung der Außenbauteile gem. der DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau sicherzustellen. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen werden verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt, denen die jeweils vorhandenen oder zu erwartenden „maßgeblichen Außenlärmpegel“ zuzuordnen sind. Der maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-1:2016-07 ergibt sich durch die Addition von 3 dB(A) zum berechneten Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht. Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz der ermittelten Beur- 29 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte teilungspegel zwischen Tag und Nacht mindestens 10 dB(A), so dass eine zusätzliche Berücksichtigung des Nachtzeitraums bei der Ausweisung der Lärmpegelbereiche nicht erforderlich ist. Entsprechend den verkehrsbedingten Immissionen ergeben sich nur geringe Anforderungen an die Luftschalldämmung. Die höchsten ermittelten Lärmpegelbereiche für bauliche Nutzungen (Hauptgebäude) sind - an den straßenseitigen Fassaden - der Klasse III zuzuordnen. Der Lärmpegelbereich IV wird lediglich kleinflächig für Teile der Gemeinbedarfsfläche an der Erkelenzer Straße ausgewiesen, auf denen keine Hauptgebäude mit Aufenthaltsräumen zulässig sind. An den übrigen Fassaden liegen mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg Lärmpegelbereiche der Klasse II vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß > 30 dB aufweisen, sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Diese Lüftungselemente sind im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Nachweises des resultierenden Schalldämmmaßes zu berücksichtigen. Von Festsetzungen der Lärmpegelbereiche kann nur abgewichen werden, wenn aufgrund von Eigenabschirmungen ausgeführter dauerhafter Gebäudekörper oder Mauern nachweislich geringere Außenlärmpegel auftreten. 2. Kennzeichnungen (§ 9 Abs. 5 BauGB) 2.1 Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen - Altablagerung Auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule wurden Schadstoffbelastungen, vorwiegend durch PAK, festgestellt. Die Verunreinigungen reichen dabei bis in den oberen Teil des Grundwasserleiters in eine Tiefe von ca. 6 - 7 m. Ein signifikanter Austrag über den Grundwasserpfad hat aber noch nicht stattgefunden. Das Grundstück wird als Fläche mit erheblichen Bodenbelastungen gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichnet. Aufgabe der Kennzeichnung ist es, für die nachfolgenden Verfahren auf mögliche Gefährdungen durch Bodenbelastungen und die erforderliche Berücksichtigung hinzuweisen (Warnfunktion). Das Bebauungsplanverfahren kann weiter geführt werden, da das Gebot der Konfliktbewältigung es zulässt, erforderliche Maßnahmen nach- 30 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte folgenden Verwaltungsverfahren zu überlassen. Es handelt sich bei der Feuer-/Rettungswache zudem um einen öffentlichen Bau. Für die erheblich belastete Fläche ist eine Nutzung vorgesehen, für deren Verwirklichung zwar Vorkehrungen und Maßnahmen erforderlich sind, deren Konkretisierung aber in nachfolgende Verfahren, z. B. Baugenehmigungs- oder bodenschutzrechtliches Sanierungsverfahren, verlagert werden kann. Hierfür ist die Prognose ausreichend, dass die Bodenbelastung nicht generell der Nutzung entgegenstehen wird (Sanierungs-/Sicherungsmaßnahmen also möglich sind). 2.2 Bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen - Baugrundverbesserung Die Auffüllmaterialien auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 720) sind nur z. T. und bis maximal 1,0 m Tiefe verdichtet, so dass der Baugrund aus größtenteils locker gelagerten Altablagerungen besteht. Die Basis der Auffüllungen wurde in Tiefen zwischen 4,50 m und 7,00 m erreicht. Weiterhin muss damit gerechnet werden, dass die Auffüllungen nicht durchweg hohlraumfrei gelagert sind. Für die Bauausführung sind zwingend Gründungsmaßnahmen zu ergreifen. In einem Baugrundvorgutachten zum Bebauungsplan Nr. 801 (Strobel + Kalder (2016): Projekt Nr. i 2815/16) wurden die Baugrundverhältnisse untersucht und verschiedene Gründungsvarianten entwickelt: Baugrundverbesserung durch Einbau eines Ersatzbodens Unterhalb der geplanten Gebäude und im Bereich der zu befestigenden Hofflächen und Stellplätze ist ein Bodenersatz durch verdichtetes Material bis in schätzungsweise 2,00 m (Gebäude) bzw. 1,00 m Tiefe (Außenflächen) erforderlich. Das durch den Aushub hergestellte Planum muss vor dem Einbau nachverdichtet werden, so dass eine Verbesserung der Lagerungsdichte der verbliebenen unterlagernden Auffüllungen erreicht wird. Lastabtrag über bewehrte Bodenplatten, Bettungsmodul Ks Es wird wegen der bis in größere Tiefen lockeren Lagerung der Auffüllungen empfohlen, den Lastabtrag über bewehrte Bodenplatten vorzunehmen. Dazu ist verdichteter Ersatzboden in einer Stärke von 2,00 m einzubauen. Bei der Bodenplatten-Bemessung ist auf dem durch einen Bodenaustausch verbesserten Untergrund von einer Größenordnung des Bettungsmoduls von Ks = 10 MN/m3 auszugehen. Gründung über Bohrpfähle (alternativ) Falls der beschriebene Bodenaustausch, z. B. bedingt durch hohe Entsorgungskosten für die beim Aushub anfallenden Materialien, nicht wirtschaft- 31 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte lich durchführbar ist, ist die Gründung der Gebäude über Bohrpfähle in Betracht zu ziehen. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass Bohrpfähle mindestens 2,50 m in den tragfähigen Baugrund, welcher durch die ab etwa 5,50 m - 7,00 m Tiefe anstehenden Kiessande gebildet wird, einbinden müssen. Daraus ergibt sich eine erforderliche Länge der Pfähle von mindestens 8,00 – 9,50 m. Einbau von Tragschichten (zu befahrende Flächen) Für die zu befahrenden Flächen wird empfohlen, durch Abtragen von 1,00 m Auffüllmaterial für den Einbau der Trag- und Frostschutzschichten ein einheitliches Planum herzustellen. Dazu muss das anstehende Material nachverdichtet, ggf. nicht verdichtungsfähiges Material ausgetauscht werden. 2.3 Bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten - Erdbebenzone 1 Das Plangebiet befindet sich in der Erdbebenzone 1 mit der geologischen Untergrundklasse T gemäß der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1:350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu DIN 4149, Juni 2006". Im Plangebiet besteht demnach die Wahrscheinlichkeit, dass Schäden durch die Auswirkungen eines Erdbebens entstehen können. Die in dieser Zone erforderlichen, in der DIN 4149 aufgeführten bautechnischen Maßnahmen hinsichtlich potentieller Erdbebenwirkungen, müssen ergriffen werden. Neben dem Bemessungsspektrum werden bei der Ermittlung der Bemessungslasten aus Erdbeben auch die Bedeutung des Gebäudes für die öffentliche Sicherheit berücksichtigt. Für Feuer- und Rettungswachen gelten aufgrund ihrer Bedeutung für die öffentliche Sicherheit Sonderreglungen. Sie zählen zu den Bauwerken, deren Unversehrtheit während des Erdbebens von Bedeutung für den Schutz der Allgemeinheit ist. 3. Nachrichtliche Übernahmen (§ 9 Abs. 6 BauGB) Innerhalb der Kimplerstraße verläuft die Ferngsaleitung Nr. 4 der Open GridEurope GmbH und Thyssengas GmbH mit einer Nennweite von DN 300 und einer Schutzstreifenbreite von 8 m. Die Leitungstrasse ist nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen; sie liegt in der Mitte des Schutzstreifens. Die nachrichtliche Übernahme bringt gegenüber der zuständigen Fachbehörde zum Ausdruck, dass der Schutzstatus bei der Planaufstellung zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen wurde. Für die Plan- 32 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte betroffenen dient sie als Hinweis, dass bei der Planung eines Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind. 4. Hinweise 4.1 Beseitigung von Niederschlagswasser Die Stadt Krefeld (Stadtentwässerung) verpflichtet die Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 6 der Entwässerungssatzung, das Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, da das Niederschlagswasser gemischt mit Schmutzwasser aufgrund einer genehmigten Kanalisationsplanung einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll. Alle befestigten Flächen innerhalb der Gemeinbedarfsfläche sind zudem wasserundurchlässig anzulegen. Dies dient zugleich als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. Weiterhin kann beim Betrieb einer Feuerwache der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden, so dass sich auch hieraus eine Versiegelung der Betriebsflächen anbietet. 4.2 Einbau und Verwendung von Materialien Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat mit ihrer „LAGAMitteilung M 20“ ein umfangreiches technisches Regelwerk für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen und Bodenmaterial vorgelegt. Darin wird die Bewertung anhand sogenannter Zuordnungswerte (Z-Werte) konkretisiert. Je nach Belastungsgrad wird das Material in eine der LAGA - Einbauklassen eingestuft, welche die Möglichkeit zur weiteren Verwendung des Materials regeln. Festgelegt wurden die Zuordnungswerte Z 0, Z 1.1, Z 1.2, Z 2, Z 3, Z 4 und Z 5. Materialien, deren Schadstoffgehalte unter den Werten Z 0 liegen, gelten als schadstofffrei (unbedenklich für Mensch und Tier). Unter der Einbaukonfiguration Z 0 wird die Verwertung von Bodenmaterial in bodenähnlichen Anwendungen, d. h. z. B. im Landschaftsbau und zur Verfüllung von Abgrabungen verstanden. Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in der Regel auf Deponien beseitigt werden. Durch den Einbau dürfen keine Gefährdungen für das Grundwasser ausgehen, dies ist durch eine wasserrechtliche Erlaubnis sicherzustellen. Die wasserrechtliche Erlaubnispflicht beim Einbau ergibt sich aus der Annahme, dass in aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen, Stoffe enthalten sind, die bei Auswaschung, z. B. durch Niederschlagswasser, zu einer dauernden 33 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte oder nicht unerheblichen schädlichen Veränderung der Gewässerbeschaffenheit führen können. 4.3 Umgang mit Bodendenkmalen Konkrete Hinweise auf die Existenz von Bodendenkmalen liegen bisher nicht vor. Da bisher keine systematische Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, kann die Entdeckung von Bodendenkmälern bei der Durchführung von Erdeingriffen nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Bodenfunden im Sinne des Denkmalschutzgesetzes zu verfahren ist. Für Bodendenkmäler ist infolge eines aufgefüllten Geländes (verfüllte Kiesgrube) und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz. 4.4 Kampfmittelrückstände Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen lieferten keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, wie im Falle von Kampfmittelfunden zu verfahren ist. Grundsätzlich gilt, wer als Bauherr ein Grundstück bebauen oder anderweitig nutzen möchte, ist auch für die Gefahren verantwortlich, die eventuell von Kampfmitteln auf seinem Grundstück ausgehen. Der Bauherr ist insoweit als sogenannter Zustandsstörer in der Verantwortung. 4.5 Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Um mögliche direkte Beeinträchtigungen (Individuenverluste) von Fledermäusen durch den Gebäuderückbau zu vermeiden, wird eine Bauzeitenregelung (Verlegung in verträgliche Zeitfenster, Bauzeitenverkürzungen) in den Bebauungsplan aufgenommen. Da der Gutachter ausschließt, dass das Verkehrsschulgebäude als Winterquartier genutzt wird, wurde der Zeitraum Anfang Oktober bis Mitte Februar gewählt. Durch das geplante Vorhaben gehen potentielle Fledermausgebäudequartiere verloren. Wenngleich im Plangebiet kein Fledermausbesatz festgestellt wurde, kann das Bestehen von Quartieren einzelner Tiere nie völlig ausgeschlossen werden, zumal sich bei einem als Angebotsplan ausgerichteten 34 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Bebauungsplan der Zustand von Natur und Landschaft von der Verabschiedung des Planes bis zur Realisierung der festgesetzten Bauvorhaben wesentlichen ändern kann. Zur weiteren Sicherung der Funktionserfüllung sind daher geeignete Quartiershilfen für Fledermäuse in den Neubau der Feuerwache zu integrieren. Es wird empfohlen, vier Ersatzquartiere anzubieten. Es handelt sich folglich, um vorsorgliche Maßnahmen. Gemäß dem § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Festsetzungen zulässig, die städtebaulich erforderlich sind. Eine „Überkompensation“ oder „wünschenswerte“ Herstellung von Fledermausquartieren ist daher ebenso wenig möglich, wie der Schutz potentieller Lebensstätten deren Besiedelung sich erst einstellen könnte. Die Regelungen zum Artenschutz werden daher lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Als Festsetzungen zum Artenschutz sind auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB darüber hinaus nur solche Festsetzungen zulässig, die einen städtebaulichen Bezug aufweisen und bodenrechtlich relevant sind. Sie kommen nur dann in Betracht, wenn die artenschutzrechtliche Maßnahme dauerhaft und standortbezogen zur Sicherung der artenschutzrechtlichen Anforderungen beiträgt. Dagegen können temporäre Maßnahmen, wie Bauzeitenregelung nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt werden. Bei Bebauungsplänen ist zu beachten, dass diese zunächst nicht geeignet sind, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu erfüllen. Erst seine Umsetzung kann zu verbotswidrigen Handlungen führen. Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen kann im Rahmen der Baugenehmigung durch Erlass von Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für den Bebauungsplan Nr. 801 nicht durchzuführen. Die Anbringung von Fledermausersatzquartieren in den Bau der Feuerwache kann erst auf Genehmigungsebene durchgesetzt werden. 4.6 Rodungsverbot Das Bundesnaturschutzgesetz regelt in § 39 BNatSchG bestimmte Fäll- und Schnittverbote für Bäume sowie für Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in einem grundsätzlich festgelegten Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September. Für Bäume gilt dieses Verbot jedoch nur, wenn sie nicht im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Die Auslegung des Begriffs „gärtnerisch genutzte Grundflächen“ sieht vor, dass nicht nur Bäume, die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich genutzt werden, sondern z. B. auch Bäume in Haus und Kleingärten, Rasensportanlagen, Grünanlagen und Friedhöfen von dem zeitlich befristeten Fällverbot ausgenommen sind. Allerdings sind Straßenbäume, Alleen an Straßen und Bäume in freier Landschaft geschützt. Alle Hecken, lebenden Zäune, Gebüsche und andere Gehölze unterliegen dagegen den 35 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Fäll- und Schnittverboten des § 39 BNatSchG, auch wenn sie bspw. in Gärten und Grünanlagen stehen. Zulässig sind aber schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Bei der Gehölzpflege ist zusätzlich Folgendes zu beachten: 1. Unabhängig von der erlaubten Fällung von Bäumen in Haus- und Kleingärten, sind die Regelungen und Verbote der örtlichen Baumschutzsatzung zu beachten. 2. Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften zum Schutz von Lebensstätten der besonders geschützten Arten berührt sein. So unterliegen bspw. Horstbäume und Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigen Schutz. 3. Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z. B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu gefährden. 4.7 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Eventuelle Freigaben erfolgen gegen Ersatzpflanzungen. Die Errichtung der Feuer-/Rettungswache führt zu Eingriffen in den Baumbestand auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Von den 44 der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 24 Bäume gefällt werden müssen. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang < 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei Baumpflanzungen auszugleichen. Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 16 Bäume im Verhältnis 1:1 und 8 Bäume im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 32 Bäume neu gepflanzt werden. Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen sind mindestens 25 Neuanpflanzungen im Plangebiet auszuführen. Planinterne Neuanpflanzungen, die als Säulenbäume erfolgen, werden mit einem 25%igen Abschlag gerechnet, da sie als 36 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Säulenbäume eine schwächere Wuchsleistung zeigen als Hochstämme. Die nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen werden im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt. Die Abwasserbeseitigung ist Aufgabe der Stadt Krefeld. Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht betreibt und unterhält die Stadt öffentliche Abwasseranlagen gemäß der Entwässerungssatzung. Der Bauherr/Grundstückseigentümer ist verpflichtet, das gesamte Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) des Grundstücks der Stadtentwässerung zur Beseitigung zu überlassen (Überlassungspflicht). Der Bauherr/Grundstückseigentümer kann auf Antrag von der Überlassungspflicht freigestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser ist auch möglich, wenn sich das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes befindet und dieser die Niederschlagswasserversickerung festsetzt. 4.8 Einsichtnahme in technische Regelwerke Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie z. B. einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit außerstaatlicher Regelungen dadurch eingeschränkt, dass diese der Vermarktung durch einen Verlag unterliegen, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten außerstaatlichen Regelungen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, eingesehen werden können. 4.9 Schalltechnische Untersuchung für Feuer-/Rettungswache Im Rahmen einer Schallimmissionsprognose wurde der Nachweis erbracht, dass der Normalbetrieb der geplanten Feuer-/Rettungswache in Anlehnung an die TA Lärm weder bei bestehenden, noch geplanten Aufenthaltsräumen zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führt. Die TA Lärm ist in der Bauleitplanung nicht unmittelbar anzuwenden. Da jedoch mit der Feuer-/ Rettungswache ein konkretes Vorhaben projektiert wird, ist schon bei der Planung zu prüfen, ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die 37 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden kann. Insoweit ist bereits im Planungsverfahren eine dezidierte gutachterliche Prüfung der zu erwartenden Immissionsauswirkungen geboten. Das Schallgutachten formuliert eine Reihe von Anforderungen (Ausrichtung des Übungshofes in Richtung Stadtpark Fischeln, Einhausung Waschplatz, Begrenzung des Übungsbetriebes bis 22 Uhr), um die Einhaltung der Richtwerte nach der TA Lärm im Normalbetrieb der Feuer- und Rettungswache zu garantieren. Um auf die Verwendung des Martinshorns im Einsatzfall verzichten zu können und dem Gebot zur Minimierung der Geräuschimmissionen nachzukommen, ist eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht zu ziehen. 38 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten VII. Städtebauliche Kenndaten Geplante Nutzung Allgemeines Wohngebiet (WA) Gemeinbedarfsfläche (Erhaltungsbindung, überlagernd) (Pflanzbindung, überlagernd) Straßenverkehrsfläche Grünfläche - Parkanlage Plangebiet (gesamt) Flächengröße (m²) ca. Anteil (%) ca. 3.750 5.600 (625) (350) 2.045 430 11.825 31,7 47,4 (5,3) (3,0) 17,3 3,6 100 39 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Der Bebauungsplan Nr. 801 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Wenngleich bei diesem Verfahren von der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden kann, ist im Hinblick auf die Umweltbelange der Standard der Abwägung nicht herabgesetzt. Die Gemeinde muss sich mit gleicher Intensität mit den Umweltbelangen beschäftigen, wie wenn sie das Regelverfahren und eine Umweltprüfung durchführen würde. Liegen Anhaltspunkte vor, die für einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG sprechen, muss die Gemeinde die artenschutzrechtlichen Anforderungen in einer artenschutzrechtlichen Prüfung klären. Da bei dem Bebauungsplan die zulässige Grundfläche unter zwei Hektar liegt, entfällt die Verpflichtung zum Ausgleich für Eingriffe. Artenschutzrechtliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt. Der Wegfall der Ausgleichspflicht bedeutet nicht, dass das vorgeschaltete Vermeidungsgebot unberücksichtigt bleiben kann. Auch ist es der planenden Gemeinde nicht verwehrt, bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung naturschutzbezogene Festsetzungen (z. B. Grünflächen, Pflanzgebote) zu treffen. Sie kann diese jedoch nicht als Festsetzungen zum Ausgleich i. S. v. § 135a BauGB ausgestalten. 1. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen: ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld. Köln Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.): Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000, Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Grobscreening. Köln IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld – Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes von Krefeld. Köln Planungsbüro DTP Landschaftsarchitekten GmbH (2017): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung für den Bebauungsplan Nr. 801 in Krefeld. Essen Pöyry Deutschland GmbH (2017): Schalltechnische Untersuchung BP Nr. 801 - Erkelenzer Straße/Kimplerstraße/Altmühlenfeld. Essen 40 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (1991): Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimplerstraße / Erkelenzer Straße gelegene Gelände (AK-Nr. 104). Krefeld Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2016): Baugrundvorgutachten zum Bebauungsplan Nr. 801. Krefeld Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2016): Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 801. Krefeld Strobel + Kalder Gesellschaft für angewandte Geologie mbH (2017): Gutachterliche Stellungnahme zu erweiterten Boden- und Bodenluftuntersuchung für das Grundstück Erkelenzer Straße 8 in Krefeld. Krefeld Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen Stellungnahme des FB Grünflächen der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 25.10.2016 und 10.02.2017 Stellungnahme des FB Umwelt mit Schreiben vom 10.11.2016 Stellungnahme der Stadtentwässerung mit Schreiben vom 15.11.2016 Stellungnahme des FB Gesundheit mit Schreiben vom 21.02.2017 2. Derzeitiger Umweltzustand der Schutzgüter 2.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch werden zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 2.6). Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche. Im Focus der Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 2.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens sind in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in Kapitel 2.3 betrachtet. 41 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Das Plangebiet liegt im Einwirkungsbereich von drei Straßen, von denen insbesondere die Erkelenzer Straße als Hauptverkehrsstraße zu lärmrelevanten Belastungen führt. Immissionen aus Gewerbe- oder Sportnutzungen sind aufgrund ausreichender Abstände zu derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht existent. Sicherheitsabstände zu Störfallbetrieben in der Umgebung werden nicht tangiert. Für den Bebauungsplan wurde eine Immissionsprognose erstellt (Pöyry Deutschland GmbH (2017)). Im Ergebnis sind inner- und außerhalb des Plangebietes Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehrslärm an 21 der insgesamt 40 untersuchten Immissionsorte (IO) ermittelt worden. Die höchsten Beurteilungspegel mit bis zu 61 dB(A) am Tag und 52 dB(A) in der Nacht und daraus resultierenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Reine Wohngebiete (50 dB(A) tags/40 dB(A) nachts) um maximal 12 dB(A) ergeben sich erwartungsgemäß planextern an den straßenseitigen Fassaden der Bestandsgebäude entlang der Erkelenzer Straße. Südlich der Kimplerstraße liegen die Richtwertüberschreitungen bei den Bestandsgebäuden (Nutzung WR) im Durchschnitt zwischen 5 und 7 dB(A), im Extremfall bei bis zu 10 dB(A), je nach Abstand zur Kimplerstraße bzw. Erkelenzer Straße. Eingehalten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für WA-Gebiete an den Gebäuden im nördlichen Abschnitt der Straße Altmühlenfeld (IO-Nr. 22 – 27). Im Plangebiet (generalisierende Betrachtung als WA-Gebiet) ergeben sich für die straßenseitigen Fassaden des geplanten Wohngebäudes und der beiden Sozialgebäude der Feuer-/Rettungswache Überschreitungen in einer Größenordnung von maximal 5 dB(A) und damit im Bereich der Orientierungswerte für Mischgebiete (60 dB(A) tags/50 dB(A) nachts). Für die bereits bestehenden Gebäude an der Kimplerstraße innerhalb des Plangebietes (IO-Nr. 14 – 19) liegen die ermittelten Beurteilungspegel am Tag rund 2 dB(A) und in der Nacht weniger als 1 dB(A) oberhalb des Orientierungswertes. Am Gebäude Altmühlenfeld 183 (IO-Nr. 27) werden die Orientierungswerte eingehalten. Die Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) sind im WA-Gebiet durch die lärmabschirmende Wirkung der Gebäude durchweg Außenpegeln < 55 dB(A) ausgesetzt und liegen damit im Bereich der Orientierungswerte für WA-Gebiete. 42 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Immissionssituation Tag (Verkehrslärm)– Schalltechnische Untersuchung (Pöyry) Immissionssituation Nacht (Verkehrslärm)– Schalltechnische Untersuchung (Pöyry) 43 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Orientierungswerte der DIN 18005 sind eine sachverständige Konkretisierung für in der Planung zu berücksichtigende Ziele des Schallschutzes (§ 50 BImSchG, § 1 Abs. 5 BauGB); sie sind keine Grenzwerte. Die Einhaltung der Orientierungswerte ist wünschenswert. Eine Überschreitung der Orientierungswerte bedeutet jedoch nicht automatisch eine unangemessene Abwägung der Belange des Schallschutzes. Insbesondere in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen oder in innerstädtischen Bereichen wäre ansonsten die Ausweisung von Wohngebieten nicht möglich. Die Immissionsberechnungen haben gezeigt, dass im Plangebiet innerhalb der Bauflächen maximale Immissionswerte von 59 dB(A) tags/50 dB(A) nachts erreicht werden, was den schalltechnischen Orientierungswerten für Mischgebiete entspricht, in denen noch gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. Einer bestandssichernden Festlegung der bestehenden Wohnbebauung sowie einer Neuausweisung als WA-Gebiet stehen demnach bezogen auf den Verkehrslärmschutz keine Gründe entgegen. Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen ist bei Neu- und Umbauten eine Abschirmung des Außenlärms durch passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen (s. Kapitel 3.1). Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes werden bedingt durch geringere Abstände der Bestandsgebäude zu den Straßen noch um jeweils 2 dB(A) höhere Pegel erreicht. Die Immissionsvorbelastung in der Nachbarschaft gibt Auskunft über die Empfindlichkeit für weitere (planbedingte) Zusatzbelastungen. Für die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse können als maximale Orientierung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden. Obwohl diese deutlich über den Werten der anderen lärmtechnischen Regelwerke ansetzen, unterliegen diese gleichwohl keinen Bedenken, weil sie nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags und 60 dB(A)) markieren, sondern bereits vor erheblichen Belästigungen schützen sollen. Werden die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete mit 64/54 dB(A) eingehalten, sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18.04). Mit 61 dB(A)/52 dB(A) werden die Grenzwerte für MI-Gebiete in der Umgebung unterschritten. 2.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Naturräumlich gehört das Plangebiet zur Kempen-Aldekerker-Platte und hier zur Großlandschaft des Niederrheinischen Tieflandes. Die naturräumlichen Ausgangsbedingungen sind jedoch nicht mehr anzutreffen. Das Plangebiet ist Bestandteil des urban geprägten Siedlungsraumes. 44 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Verkehrsschule ist seit mehreren Jahren ungenutzt, sodass eine beginnende Sukzession innerhalb des Gebietes sichtbar ist. Im Norden und Westen existiert ein baumbestimmter Gehölzbestand. Als prägende Arten stocken hier Stiel-Eiche, Feld-Ahorn und Gemeine Hainbuche. Die Wege- und Grünstruktur der Verkehrsschule ist noch existent. An den Wegerändern hat sich stellenweise eine Spontanvegetation aus Birken gebildet. Die Strauchbestände in der Verkehrsschule unterliegen keiner Pflege und haben sich entsprechend entwickelt. Die privaten Hausgärten im Osten des Plangebietes sind strukturarm und besitzen teilweise Hecken zur Grundstücksabgrenzung. Innerhalb der Gartenflächen existieren Einzelbäume aus Nadelgehölzen jüngeren Alters. Im Süden des Plangebietes verläuft die Kimplerstraße, diese wird von Straßenbäumen (Berg-/Spitz-Ahorn und Gemeine Hainbuche) begleitet. Südlich und östlich an das Plangebiet schließt sich Wohnbebauung an. Im Norden befindet sich der Stadtpark Fischeln. Dieser ist geprägt durch Offenlandbereiche mit Baumgruppen und Einzelbäumen. Eingrünung des Plangebietes im Norden (Stadtpark) und Westen (Erkelenzer Straße) Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von ≥ 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Nicht unter die Satzung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien. Relevant ist insbesondere das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 720), da hier Eingriffe in den Baumbestand vorbereitet werden. Hier unterfallen derzeit insgesamt 44 Bäume der Baumschutzsatzung. Die Straßenbäume an der Kimplerstraße (4 Berg-Ahorn, 3 Gemeine Hainbuche, 2 SpitzAhorn) sind als kommunale Bäume hinreichend geschützt. Die Bäume in den Privatgärten erreichen vielfach noch nicht den geschützten Stammumfang. Eingriffe in deren Bestand werden durch den Bebauungsplan Nr. 801 45 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nicht unmittelbar vorbereitet bzw. sind bereits zulässig. Freigaben erfolgen einzelfallbezogen gegen Ersatzpflanzungen. Das Plangebiet zeigt neben stark überformten Bereichen auch Flächen mit mittlerer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz (Gehölzbestände, Einzelbäume). Die Nutzungsaufgabe des Verkehrsübungsplatzes mit fortschreitender Sukzession wirkt sich positiv auf die Biodiversität aus. Dennoch wird das Plangebiet nur von wenigen siedlungsangepassten Arten genutzt. Die kleinteilig parzellierten Reihenhausgrundstücke haben nur eine geringe Habitatfunktion und sind als naturfern einzustufen. Ergebnis der Artenschutzprüfung Am 31.08.2016 fand im Rahmen der Artenschutzprüfung zwischen 10 und 13 Uhr eine Begehung des Plangebietes statt (vgl. DTP (2017): LFB mit integrierter ASP). Am 30.10.2016 erfolgte eine Datenabfrage bei der Biologischen Station Kreis Wesel - Außenstelle Krefeld, beim NABU Krefeld/ Viersen und beim BUND Krefeld. Seitens der Biologischen Station und des NABU erfolgte eine Rückmeldung, dass keine Daten vorliegen. Das Fachinformationssystem LINFOS liefert für das Plangebiet keine punktbezogenen Artdaten. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Quadranten 3 im Messtischblatt 4605. Aufgrund der Nähe zu Quadrant 4 wurden die in beiden Quadranten aufgeführten Arten berücksichtigt. Es werden insgesamt 36 potentiell vorkommende „planungsrelevante Arten“ aufgeführt, davon vier Säugetier-, eine Schmetterlings, zwei Amphibien- und 29 Vogelarten. Im Folgenden erfolgt eine Potenzialanalyse der für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten. Diese Analyse wird Artengruppen bezogen durchgeführt. Fledermäuse Das Vorkommen der Waldarten Wasserfledermaus, Abendsegler und Kleinabendsegler ist aufgrund der Lage im Siedlungsbereich unwahrscheinlich. Außerdem wurden bei der Begehung keine Baumhöhlen bzw. für Fledermäuse geeignete Strukturen gefunden. Daher kann ausgeschlossen werden, dass diese Arten im Plangebiet vorkommen. Das Verkehrsschulgebäude werde ebenfalls kontrolliert. Ein Fenster war eingeschlagen, wodurch das Gebäude für Fledermäuse grundsätzlich zugänglich ist. Die Wände der Räume sind jedoch glatt und weisen kaum Spalten oder Ritzen auf, die als Versteckmöglichkeiten für Fledermäuse geeignet wären. Bei der Begehung konnten keine Fledermäuse bzw. Hinweise (Kotspuren, Urinstreifen, Fraßplätze) gefunden werden. Eine Nutzung als Fledermausquartier wird daher als sehr unwahrscheinlich angesehen. Vergleichbare Nahrungshabitate 46 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft befinden sich im direkten Umfeld, so dass keine essenziellen Nahrungshabitate betroffen sind. Ein Vorkommen der ungefährdeten Zwergfledermaus jedoch ist grundsätzlich möglich. Eine Nutzung als Schlafstätte im Sommer durch einzelne Zwergfledermäuse ist nicht vollständig auszuschließen. Es ist nicht von einer Nutzung des Verkehrsschulgebäudes als Winterquartier auszugehen. Grundsätzlich kann durch den Eingriff in den Biotopbestand ein mögliches Jagdhabitat beeinträchtigt werden. Aufgrund der Größe der Jagdreviere von durchschnittlich 19 ha ist der potentielle Verlust als vernachlässigbar zu bewerten. Vögel Das Plangebiet befindet sich in einem urban geprägten Raum. Aufgrund des Fehlens von Gewässern ist das Vorkommen von Eisvogel, Graureiher, Teichrohrsänger, Gänsesäger, Tafelente, Zwergtaucher und Wasserralle ausgeschlossen. Für die vorwiegend feuchten Gehölzstrukturen bewohnenden Arten Pirol und Nachtigall sind die im Plangebiet vorhandenen Lebensräume ebenfalls nicht geeignet. Den Halboffen- und Offenlandarten Rebhuhn, Kiebitz, Feldsperling, Steinkauz, Feldlerche und Feldschwirl stehen die entsprechenden Lebensraumansprüche im Plangebiet ebenfalls nicht zur Verfügung. Nisthabitate für Rauchschwalben sind im Plangebiet nicht vorhanden. Bei der Begehung wurden keine Horste festgestellt. Außerdem sind die vorhandenen Gehölze aufgrund ihrer Alters nur sehr eingeschränkt als potentielle Horstbäume geeignet. Nördlich grenzt der Stadtpark Fischeln mit älterem Baumbestand und größeren Offenlandbereichen an. Aufgrund dieser besser geeigneten Habitatstrukturen ist nicht anzunehmen, dass die Vogelarten Sperber, Mäusebussard, Turmfalke und Schwarzmilan sowie die Waldohreule im Vorhabengebiet brüten werden. Ebenso kann das Vorkommen der Waldarten Mittelspecht und Habicht ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Gebäudekontrolle konnten keine gebäudebewohnenden Vogelarten wie Mehrschwalbe, Schleiereule und Waldkauz festgestellt werden. Anderweitige Strukturen wie Baumhöhlen, die der Waldkauz nutzen könnte, sind im Plangebiet nicht existent. Ein Vorkommen der Art Turteltaube ist aufgrund der Vorbelastung (Lärm sowie visuelle Beeinträchtigungen) eher auszuschließen. Eine Nutzung von Niststätten durch den planungsrelevanten Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen entsprechender Wirtsvögel. Amphibien Innerhalb des Plangebietes sowie dem Umfeld existieren keine Gewässer, die Amphibien als Lebensstätte dienen können. Das nächste Gewässer ist 200 m westlich entfernt. Zwischen Gewässer und Plangebiet verlaufen zwei Straßen und Wohnbebauung, so dass keine Vernetzung besteht. Darüber hinaus ist das Plangebiet für Amphibien nicht von Bedeutung. 47 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Schmetterlinge Die Messtischblattabfrage ergab ein Vorkommen des Dunklen WiesenknopfAmeisenbläulings. Zu beachten ist, dass die Datengrundlage für die Messtischblattabfrage vorwiegend auf dem Fundortkataster NRW beruht. Dem Fundortkataster liegen keine vollständigen und flächendeckenden Erhebungen zu Grunde. Es liefert lediglich Hinweise über die Vorkommen der Arten in NRW. Der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling ist an das Vorkommen des Großen Wiesenknopfs als Futter- und Eiablagepflanze angewiesen. Diese Pflanze kommt innerhalb von Nass- oder Moorwiesen vor. Derartige Biotopvoraussetzungen sind im Plangebiet nicht existent. Weitere europäische Vogelarten Alle weiteren im Plangebiet zu erwartenden, nicht gefährdeten Vogelarten sind weit verbreitet, allgemein häufig und ungefährdet. Ihre Populationen befinden sich sowohl auf lokaler als auch auf biogeografischer Ebene in einem günstigen Erhaltungszustand, sodass Beeinträchtigungen auf Populationsebene auszuschließen sind. 2.3 Boden Das Plangebiet liegt auf der Mittelterrasse. Im anthropogen unbeeinflussten Zustand ist von einer Parabraunerde auszugehen. Die bestimmende Bodenart ist lehmiger Schluff. Der Boden weist eine hohe Feldkapazität auf, ist stau- und grundwasserunbeeinflusst. Die Gesamtfilterfähigkeit gegenüber Stoffen aus durchströmender Luft oder dem perkolierenden Wasser ist mittel. Für das Plangebiet sind starke Abweichungen von den natürlichen Bodenverhältnissen festzustellen. Das aufgelassene Gelände der Jugendverkehrsschule ist durch Verfüllung einer Kiesabbaustelle entstanden. Hiermit wurden standortfremde Böden eingebracht. Zusätzlich wurden Teilflächen durch Wege und Gebäude überbaut und versiegelt. Die übrigen Böden des Plangebietes sind durch eine Wohnbebauung beeinflusst. Hierdurch ist für weite Teile des Plangebietes von einem Totalverlust bzw. einer deutlichen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion) und einer dauerhaften Unterbindung der Bodenbildungsprozesse auszugehen. Für das gesamte Plangebiet ist eine anthropogen geprägte Bodenbildung mit Fremdbeimengungen zu konstatieren. Lediglich bei den Grünflächen und Hausgärten sind bedingt natürliche Böden zu erwarten, wenngleich diese insbesondere beim Verkehrsübungsplatz lediglich durch Überdeckung aus natürlichem Bodenmaterial entstanden sind. 48 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule (Gemarkung Fischeln, Flur 10, Flurstück 720) ist als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der Stadt Krefeld erfasst. Bei dem Grundstück handelt es sich um die Altablagerung einer „verfüllte Kiesgrube“. Aufgrund der vorgenannten Eintragung des Grundstückes sowie der Ergebnisse einer früheren Gefährdungsabschätzung (Strobel + Kalder, Projekt: AK-Nr. 104 „Gefährdungsabschätzung für das im Kreuzungsbereich Kimpler Straße/Erkelenzer Straße gelegene Gelände“ vom 06.09.1991) wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchungen sowie hierauf aufbauende Detailuntersuchungen auf dem Grundstück durchgeführt. Die Erkundungen zeigten Auffüllungsmächtigkeiten mit einer Stärke zwischen 1,0 m bis 8,4 m, unter denen quartäre Sande und Kiese der unteren Mittelterrasse folgen. Im mittleren Bereich der Grundstücksfläche weisen die Auffüllungen die größte Mächtigkeit auf. Diese Mächtigkeiten nehmen in nördlicher, östlicher und südlicher Richtung zu den Grundstücksgrenzen ab. In den Auffüllungen wurden überwiegend Bauschutt, Schlacke, Asche und teerhaltige Materialien wie Dachpappen und Schwarzdeckenreste vorgefunden. Ein aromatischer Geruch in zahlreichen Proben aus den Auffüllungen weisen auf bereits beginnende Zersetzungsprozesse in den Auffüllungen hin, ebenso der erhöhte Methan-Gehalt von 2 Vol.-% in einer BodenluftProbe. Die Untersuchung der Bodenluft ergab keine Auffälligkeiten für die Parameter LHKW und BTEX-Verbindungen, die Ergebnisse lagen unterhalb der analytischen Nachweisgrenzen. Die Analytik der Bodenluft-Proben auf deponietypische Gase ergab mit Ausnahme der Messstelle GP 2 keine wesentlichen Auffälligkeiten. In dieser wurden erhöhte Methan-Konzentrationen von bis 2,0 Vol.-% analysiert bei gleichzeitig geringen CO2-Gehalten von 3,9 Vol.-%. Aufgrund der erhöhten Methan-Gehalte von 2 Vol.-% im Zentrum des Deponiekörpers ist durch Wiederholungs-Messungen der Bodenluft zu überprüfen, ob gegebenenfalls eine Gasdrainage unter der geplanten Feuerund Rettungswache erforderlich sein wird. Angesichts der Ergebnisse der Voruntersuchungen und der organoleptischen Befunde (Schwarzdecken, Dachpappen, aromatischer Geruch) der aktuell entnommenen Bodenproben erfolgte die chemische Analytik auf PAK n. EPA als Leitparameter. Dabei wurden in nahezu allen Proben deutlich erhöhte PAK-Konzentrationen oberhalb des Z 2-Zu-ordnungswertes der LAGA (20 mg/kg) festgestellt. Die höchsten Gehalte wurden im zentralen Teil des Grundstücks mit Konzentrationen zwischen 23,5 mg/kg und 995 mg/kg nachgewiesen. Die erhöhten Gehalte zeigen sich dabei in den gesamten 49 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Auffüllungshorizonten bis in eine Tiefe von ca. 5,3 m unter GOK. Zwar ist zur Tiefe hin eine Abnahme der Konzentrationen festzustellen, jedoch wird der Z 2-Zuordnungswert der LAGA auch in tieferen Horizonten erheblich überschritten. In nördlicher bzw. westlicher Richtung nehmen die PAKGehalte in den Auffüllungen deutlich ab. In jeder Rammkernsondierung ist festzustellen, dass die PAK-Gehalte im Feststoff oberhalb des GrundwasserHorizonts jeweils höher als in der Vergleichsprobe aus dem GrundwasserLeiter sind. Um bei einer möglichen Sanierungsvariante „Dekontamination“ Hinweise auf die Entsorgungswege bzw. -möglichkeiten zu erhalten wurde eine Mischprobe aus den Auffüllungen (MP RKS 2 (0,1 - 5,1) + RKS 17b (1 - 2 m)) auf das Parameterpaket der LAGA Boden + DepV analysiert. Die Mischprobe liegt aufgrund ihrer PAK-Gehalte und des KW-Indexes in der Zuordnung nach LAGA-Boden in der Kategorie > Z 2. Böden mit dem Zuordnungswert > Z 2 sind gefährliche Abfälle. Sie müssen in der Regel auf Deponien beseitigt werden und stehen für einen Wiedereinbau nicht zur Verfügung. Nach derzeitigem Untersuchungsstand erstreckt sich die Altablagerung mit erhöhten PAK-Belastungen über eine Fläche von ca. 1.700 m². Bei einer durchschnittlichen Tiefe der Kontamination ist mit einer Kubatur von ca. 8.500 m³ zu rechnen. Die Deponieklasse II der DepV wird eingehalten. Zusätzlich wurden Proben RKS 2 (2,1 - 3,1 m) und RKS 2 (3,1 - 4,1 m) wegen der organoleptischen Auffälligkeiten (kokereispezifischer Geruch) auf Phenole analysiert. Mit jeweils 24 mg/kg wurden aber nur geringe Konzentrationen festgestellt (LAGA Z 1.1). Des Weiteren wurde die Probe RKS 2 (2,1 - 3,1 m) auf den Parameter BTEX untersucht. Mit 0,22 mg/kg verhält sich der BTEX-Wert unauffällig und hält den Zuordnungswert Z0 der LAGA Boden ein. Neben der Einstufung der Böden hinsichtlich deren Entsorgung nach Vorgaben der LAGA wurde eine Gefährdungseinschätzung nach der BBodSchV für die Wirkungspfade Boden-Mensch sowie Boden-Grundwasser vorgenommen. Die Analyse von Oberflächen-Mischproben im Bereich der zu sichernden bzw. geplanten Grünflächen am Nord- und Ostrand der zukünftigen Gemeinbedarfsfläche im Randbereich der Altablagerung zeigten keine Auffälligkeiten; es werden sogar die Prüfwerte der BBodschV für den Wirkungspfad Boden-Mensch für Kinderspielplätze bzw. Wohngebiete eingehalten. Lediglich die Blei-Konzentrationen sind in der Probe MP 1 mit 292 mg/kg geringfügig erhöht, unterschreitet aber den Prüfwert für Park- und Freizeitanlagen der BBodSchV von 1.000 mg/kg deutlich. Ein Handlungsbedarf ist somit im Zuge der Umgestaltung des Geländes nicht gegeben. 50 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Für das neue Wohnbaugrundstück liegen die Mischproben MP RKS I (0,4 4,1 m) + MP RKS II (1,5 - 1,7 m) aufgrund ihrer PAK-Gehalte (9,64 mg/kg und 7,44 mg/kg) in der Zuordnung nach LAGA-Bauschutt in der Kategorie Z 1.2. In der Mischproben MP RKS III (0,1 – 1,5 m) wurden geringe PAK-Konzentrationen von 1,2 mg/kg angetroffen und halten damit den Zuordnungswert Z 1.1 ein. In Anlehnung an die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung (BBodSchV) beim Wirkungspfad Boden-Mensch halten alle drei Mischproben (RKS I – III) die Prüfwerte für Kinderspielplätze ein. 2.4 Wasser Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_09 „Niederung des Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (GD NRW 2015). Die Ältere Niederterrasse und die Untere Mittelterrasse bilden im Plangebiet den oberen freien Grundwasserleiter. Mittelpleistozäne bis holozäne Flussablagerungen bilden einen überwiegend gut durchlässigen, im Mittel ca. 15 bis 20 m mächtigen Porengrundwasserleiter. Anhand von Grundwassergleichenkarten, in welchen Zeitpunkte vergleichsweise sehr hoher Grundwasserstände (Frühjahr 1967, April 1988) dargestellt sind, ergibt sich ein relativer Höchststand von 34,10 m über NHN. Es wurde eine nach Nordosten gerichtete Fließrichtung mit einem sehr geringen hydraulischen Gefälle ermittelt. Messungen in 11/12 2016 ergaben Grundwasserstände von 34,00 - 34,10 m ü. NN. Einschließlich eines addierten Sicherheitszuschlages von 0,50 m ist ein Bemessungsgrundwasserstand von 34,60 m ü. NN anzusetzen. Die Grundwasser-Flurabstände variieren zwischen 4,94 m und 5,58 m. Ein Grundwasserhorizont wurde in den Rammkern-Sondierungen in Tiefen zwischen 4,0 m und 5,9 m unter GOK angetroffen. Die aktuellen Erkundungen weisen also nach, dass Teile der Auffüllungen sich innerhalb des Grundwasser-Schwankungsbereiches bzw. im oberen Teil des GrundwasserLeiters befinden. Gegenüber den Erhebungen aus dem Jahr 1991 hat sich der Grundwasser-Flurabstand von damals 7 m auf aktuell 5 m verändert. In den Grundwasser-Aufschlüssen wurden trotz des Kontaktes des Deponiekörpers zum oberen Grundwasser-Leiter keine nennenswerten SchadstoffKonzentrationen nachgewiesen. Bei den analysierten Einzelsubstanzen wurden nahezu ausnahmslos Konzentrationen unterhalb der jeweiligen analytischen Nachweisgrenze ermittelt. Lediglich bei den Schwermetallen Kupfer, Nickel, Zink, PAK und LHKW wurden geringe Gehalte gemessen, die aber den jeweiligen Prüfwert der LAWA deutlich unterschreiten. Einzig in der Grundwassermessstelle BR 3 zeigt sich der Arsen-Gehalt mit 3 μg/l leicht erhöht. Dieser hält aber den Prüfwert der LAWA ein. Offensichtlich ist der Deponiekörper trotz des Kontaktes zum Grundwasser und der nachgewiesenen 51 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Mobilität der PAK als ortsfest einzustufen, zumal BTEX-Verbindungen als möglicher Lösungsvermittler nicht nachgewiesen worden sind. Die Untersuchung des Löslichkeitsverhaltens der PAK zur Bewertung der Grundwassergefährdung durch ausgewaschene Stoffe durch das Verfahren des DEV S4-Eluates im Grundwasser-Schwankungsbereich ergab in nahezu allen Proben eine Überschreitung des Prüfwertes der BBodSchV, Pfad Boden-Grundwasser, von 0,2 μg/l. In allen Proben ist der Trend zu beobachten, dass die PAK-Gehalte aus den Proben oberhalb des Grundwasserspiegels deutlich größer sind; dies erklärt auch den momentanen Zustand auf dem Gelände, wonach offensichtlich noch kein nennenswerter Austrag über den Grundwasserpfad stattgefunden hat. Untersuchungen nach der Methodik des Säuleneluats, die eine wesentlich genauere Sickerwasserprognose ermöglichen, weisen lediglich im Schadenszentrum Konzentrationen oberhalb des Prüfwertes Boden-Grund-wasser der BBodSchV auf. Offensichtlich hat bereits eine geringe Migration von PAK über den Sickerwasserpfad stattgefunden. Ein signifikanter Austrag vom Grundstück hat aber aufgrund der geringen Konzentrationen sowohl im Eluat als auch in den Grundwasser-Proben noch nicht stattgefunden. Damit liegen im Plangebiet starke Abweichungen der natürlichen Funktionen für den Wasserhaushalt vor. Durch die Verfüllung einer Kiesgrube mit fremden Bodenmaterial (technogenen Substraten) ist ein Kontakt der Basis des Auffüllungskörpers mit dem Grundwasser gegeben, wenngleich im Abstrom derzeit noch kein Schadstoffaustrag nachgewiesen wurde. Mit der Überbauung und Versiegelung des Geländes als Jugendverkehrsschule bzw. Wohngebiet haben Teilflächen im Plangebiet ihr Infiltrations- und Retentionsvermögen für Niederschlagswässer verloren. Die unversiegelten Böden zeigen als lehmiger Schluff eine bedingte Eignung für die Grundwasserneubildung. Im Plangebiet befindet sich kein oberflächliches Abflussregime. Fließ- und Stillgewässer sind nicht vorhanden. Eine räumliche Betroffenheit als hochwassergefährdeter Bereich kann ausgeschlossen werden. Überschwemmungsgebiete bzw. Hochwasser-Risikogebiete werden durch das Plangebiet nicht tangiert. Das Plangebiet liegt weder innerhalb einer festgesetzten noch einer geplanten Wasserschutzzone. Die geplante WSZ IIIb der WGA Krefeld V (In der Elt) liegt ca. 1,3 km östlich des Plangebietes. 2.5 Luft / Klima Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet als Stadt-Klimatop aus. Dieses Klimatop umfasst überwiegend mehrge- 52 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft schossige Bebauung mit nächtlichen Überwärmungen, die gegenüber dem Stadtkern-Klimatop in abgeschwächter Form auftreten. Die Belüftung kann während austauscharmer Wetterlagen rauigkeitsbedingt deutlich herabgesetzt sein. Erhöhte Spurenstoffkonzentrationen treten überwiegend entlang der Hauptverkehrsstraßen auf. Gegenüber dem Umland können im Sommer ungünstige human-biometeorologische Verhältnisse auftreten. Die beschriebenen klimatischen Ungunstfaktoren treten im Plangebiet nur in abgeschwächter Form auf. Das Überwiegen unversiegelter Oberflächen und ein hoher Vegetationsanteil im Plangebiet sowie kompensierende großflächige Grünstrukturen (Stadtpark Fischeln) in unmittelbarer Nachbarschaft führen zur Minderung von Temperaturextremen und sichern Kühlungseffekte durch Evaporation. Der Stadtpark zeigt durch großflächig nur niedrig wachsende Vegetation eine geringe aerodynamische Rauigkeit und damit eine günstige Belüftungssituation zum Plangebiet. Diese wird durch die dichte Eingrünung an der nördlichen Plangebietsgrenze eingeschränkt, die hier als Strömungshindernis für den Luftaustausch wirkt. Das Fehlen enger Straßenzüge bzw. geschlossener Blockrandbebauungen im Untersuchungsraum begünstigt den thermischen und lufthygienischen Wirkungskomplex. Das Plangebiet ist damit als klassischer Übergangsbereich einzuordnen, da er sich weder als Ungunstraum noch als Ausgleichsraum definieren lässt. Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Aufgrund der räumlichen Distanz zu den emittierenden Betrieben im Osten, sind industriebedingte Zusatzbelastungen im Plangebiet nicht mehr nachweisbar. Lediglich durch die Erkelenzer Straße werden erhöhte Luftschadstoffkonzentrationen gegenüber der Hintergrundbelastung prognostiziert, die jedoch nur partiell das Plangebiet erreichen. Die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen unterschreiten die Grenzwerte deutlich. Das Plangebiet 53 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe. 2.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Das Schutzgut Landschaft umfasst im Sinne des UVPG und BauGB das Landschaftsbild außerhalb zusammenhängend besiedelter städtischer Bereiche. Aufgrund der Lage und Ausstattung des Plangebietes am Siedlungsrand erübrigt sich insofern eine differenzierte Bewertung des Landschaftsbildes. Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule ist durch eine Einfriedung nicht zugänglich. Eine vor allem im Westen und Norden dichte Eingrünung verstellt den Blick auf das Gelände. Durch versiegelte Verkehrsflächen, Fertiggaragen, Bürocontainer und einem Hochstand ist das Gelände anthropogen-technisch überprägt, wenngleich Baumreihen an zwei Plangebietsgrenzen, Solitärbäume und Rasenflächen einen grünen Charakter vermitteln. Nach der Betriebsaufgabe wirkt das Gelände verwahrlost und ungepflegt. Das übrige Plangebiet ist durch Wohnbebauung mit Gebäuden geringer Höhe geprägt, deren Privatgärten eine typische Zusammensetzung aus Ziergehölzen und baulichen Nebenanlagen zeigen. Mit Ausnahme des Nordens wird das Plangebiet durch Geschosswohnungsbau der 70er Jahre eingerahmt. Die überwiegend in Schlichtbauweise fertiggestellten Zeilenbauten sind durch großzügige Freiflächen unterbrochen. Im Osten an der Straße Altmühlenfeld ist der Geschosswohnungsbau deutlich jüngeren Baualters und hochwertiger. Das Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule besitzt keine Eignung als Erholungsraum. Es ist durch eine Einzäunung, Zutritten von außen entzogen. Auch nutzbare Wegeverbindungen fehlen. Die Wohnbaugrundstücke sind in der Verfügungsgewalt von Privatleuten. In fußläufiger Nachbarschaft befindet sich der Stadtpark Fischeln mit zahlreichen Freizeitinfrastrukturen (Freibad, Hallenbad, Tennisanlage). Der Wert für die Naherholung ist als hoch einzustufen. Hier entfaltet das Plangebiet eine Bedeutung als Übergangsraum. Dieser Bereich ist empfindlich gegenüber der Schaffung neuer landschaftsuntypischer Strukturen. Daher ist auf einen möglichst weitgehenden Erhalt der blickdichten Eingrünung zu achten. 2.7 Kultur- und Sachgüter Für das Plangebiet sind keine Bau- oder Bodendenkmäler erfasst. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmälern 54 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht gänzlich auszuschließen. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Allerdings kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass das aufgegebene Jugendverkehrsgelände nicht unter dem Begriff sonstige Sachgüter subsumiert wird. Rund 50 m südöstlich des Plangebietes befindet sich das Baudenkmal Altmühlenfeld 205/207, das als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen ist (lfd. Nr. 452). Die ehemalige Windmühlenanlage besteht aus dem „Mühlenstumpf“ und den eingeschossigen Anbauten (ehemaliges Maschinen- und Kornhaus). 1914 erfolgte eine Umnutzung der Mühle zu Wohnzwecken, nachdem die Mühlensteine und die Mahlvorrichtung entfernt wurden. Die drehbare Dachhaube wurde durch ein flaches Bitumendach ersetzt, die Flügel aus Holz wurden entfernt. Der Mühlenstumpf wie auch die Anbauten sind äußerlich unverändert erhalten. Die ehemalige Mühlenanlage hat große ortsgeschichtliche Bedeutung und ist von daher erhaltenswert. Baudenkmal Nr. 452 mit Mühlenstumpf - Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 55 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld 3. VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 3.1 Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Lärmrelevante Auswirkungen des Bebauungsplanes Nr. 801 wurden bzgl. einer planbedingten Verkehrszunahme sowie dem Betrieb einer Feuer-/ Rettungswache untersucht (vgl. Pöyry Deutschland GmbH (2017): Schalltechnische Untersuchung). Verkehrslärm Durch das geplante Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Fischeln sowie der Rettungswache Süd sind keine signifikanten Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung für den Prognose-Planfall zu erwarten. Die Anreise der Feuerwehrmitglieder erfolgt außerhalb der turnusmäßigen Übungsabende und Veranstaltungen nur bei Alarmierungen und dementsprechend unregelmäßig über die Erkelenzer Straße und die Kimplerstraße vom jeweiligen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des einzelnen Mitglieds. Die Anzahl dadurch entstehender Fahrten ist bei durchschnittlich 75 Einsätzen pro Jahr bezogen auf die Gesamtverkehrsstärke der umliegenden Straßen als vernachlässigbar einzustufen. Bei einem statistischen Einsatz alle fünf Tage und einer maximalen Beförderungskapazität von 30 Wehrleuten durch die Einsatzfahrzeuge wäre einsatzbedingt max. mit rund 60 motorisierten Fahrbewegungen zu rechnen. Von der Rettungswache gehen bei einer Einsatzhäufigkeit von rund 3.000 Einsätzen im Jahr, gemittelt täglich rund 16 Fahrbewegungen im Quell- und Zielverkehr aus. Im Ergebnis unterscheiden sich die Verkehrszahlen für Bestand und Prognose-Planfall nicht voneinander. Die Pegelerhöhungen sind in dieser Größenordnung lediglich rechnerisch nachweisbar und nicht als reale Erhöhung der Geräuschimmissionen wahrnehmbar und wird auch nicht zu geänderten Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern/Fassaden führen. Gleiches gilt für die erzeugten Fahrten durch das zusätzlich geplante Wohnhaus. Aufgrund von Reflektionen und Abschirmung der geplanten Bebauung ergeben sich für einige Bestandsgebäude im Planfall geringfügige, jedoch nicht wahrnehmbare Änderungen (< 1 dB(A)) der Beurteilungspegel im Vergleich zum Nullfall. An den Immissionsorten Nr. 1 bis 13 sind Pegelerhöhungen durch Reflektionen im Bereich von 0,1 dB(A) bis 0,3 dB(A) zu verzeichnen. Für die Immissionsorte 14 bis 28 sind Pegelminderungen durch Abschirmung von überwiegend kleiner 1 dB(A), in Einzelfällen jedoch von bis zu 4 dB(A) festzustellen. Wie in Kapitel 2.1 beschrieben, liegt die derzeitige maximale Lärmbelastung bei den Bestandsgebäuden im Plangebiet mit Im- 56 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft missionswerten von 59 dB(A) tags/50 dB(A) nachts sowie mit 61 dB(A)/ 52 dB(A) außerhalb des Plangebietes messbar unter den Grenzwerten für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete nach der 16. BImSchV, bei denen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch gewahrt sind. Durch veränderte Schallausbreitungen der neuen Gebäude werden diese Werte entsprechend den Aufrundungsregel der DIN 18005 um lediglich 1dB(A) erhöht. Die Grenzwerte für Kern-, Misch- oder Dorfgebiete werden damit auch für den Planfall unterschritten. Nach einem Urteil des OVG NRW vom 13.03.2008 - 7 D 34/07.NE ist es Anliegern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Straßenverkehrsgeräuschen ausgesetzt sind, zuzumuten, marginale Erhöhungen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit hinzunehmen, sofern die Lärmvorbelastung nicht bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung (70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts) nähert oder diesen erreicht hat und somit verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 im Plangebiet, ist abwägend zu prüfen, ob und welche Schallschutzmaßnahmen möglich sind, um die Einhaltung der anzustrebenden Orientierungswerte zu gewährleisten. Grundsätzlich wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden, wobei aktive Maßnahmen Vorrang haben. Theoretisch ließe sich eine Verbesserung der Geräuschsituation durch die Errichtung von Lärmschutzwänden herbeiführen. Derartige aktive Schallschutzmaßnahmen scheiden in der Praxis jedoch im gesamten Bebauungsplangebiet aus, weil erforderliche Flächen fehlen und / oder sie eine unverhältnismäßige Höhenentwicklung aufweisen müssten, um auch bei den oberen Geschossen eine spürbare Pegelminderung zu erzielen. Vor dem Hintergrund der Vorbelastung, der Zahl der betroffenen Personen sowie dem Ausmaß der für sie prognostizierten Immissionsüberschreitungen, stehen die Kosten außer Verhältnis zum Schutzzweck. Bei den Sozialgebäuden für FFW und RW handelt es sich zudem um Arbeitsstätten, die nicht mit Wohnnutzungen gleichzusetzen sind. Zur Gewährleistung von angemessenen Wohnverhältnissen werden für die Gebäude im Plangebiet passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Für die Festlegung der erforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm werden gem. der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) verschiedene Lärmpegelbereiche zugrunde gelegt. Entsprechend den Ausführungen zu den verkehrsbedingten Immissionen ergeben sich nur geringe Anforderungen an die Luftschalldämmung. Die höchsten ermittelten Lärmpegelbereiche sind - an den straßenseitigen Fassaden - der Klasse III 57 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft zuzuordnen. Unmittelbar an der Erkelenzer Straße wird kleinflächig auf der Gemeinbedarfsfläche der Lärmpegelbereich IV erreicht - hier sind jedoch keine baulichen Nutzungen mit Aufenthaltsfunktion zulässig, die einen Schallschutz auslösen könnten. An den übrigen Fassaden liegen mit wachsendem Abstand zum Verkehrsweg Lärmpegelbereiche der Klasse II vor. Da bereits übliche Außenbauteile ein resultierendes Schalldämmmaß größer 30 dB aufweisen, sind bei Wohnnutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich III bzw. bei Büronutzungen erst ab dem Lärmpegelbereich IV Festsetzungen zum baulichen Schallschutz in den Bebauungsplan aufzunehmen. Bei Schlafräumen sowie Kinderzimmern sind ab dem Lärmpegelbereich III schallgedämmte und motorisch betriebene Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die auch bei geschlossenem Fenster eine ausreichende Raumlüftung sicherstellen. Für die vorhandenen Wohngebäude im Plangebiet werden die passiven Schallschutzmaßnahmen erst bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten wirksam. Im Bebauungsplan werden die Lärmpegelbereiche III und IV gekennzeichnet. Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 - Schalltechnische Untersuchung (Pöyry) Gewerbelärm Feuer- und Rettungswachen sind keine Anlagen im eigentlichen Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem Betrieb einer Feuerwache nach den Kriterien der TA Lärm ist jedoch einschlägig (vgl. OVG NRW, U. v. 06.03.2006 - 7 D 92/04.NE) und liefert Hinweise, ob ein geplantes Vorhaben genehmigungsfähig ist, ohne eine benachbarte Wohnbebauung unzu- 58 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft mutbaren Lärmimmissionen auszusetzen. Feuer-/Rettungswachen gelten als Anlagen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Für diese Anlagen unterliegt nach Maßgabe des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) nur der Normalbetrieb der (Übung/ Ausbildung/Wartung) einer immissionsschutzrechtlichen Beurteilung. Die im Einsatzfall durch Fahrzeugbewegungen, Alarmsignale, Martinshörnern etc. verursachten Geräuschimmissionen unterliegen hingegen keiner immissionsschutztechnischen Reglementierung. In diesem Fall gilt das Gebot, die Geräuschbelastung für die Anwohner im unmittelbaren Umfeld der Feuerund Rettungswache so gering wie möglich zu halten (Minimierungsgebot). Unabhängig von dieser Feststellung, wird der nächtliche Notfalleinsatz untersucht, um den Umfang der für die Nachbarschaft entstehenden Belastungen besser beurteilen zu können. Die Beurteilung der im Plangebiet zulässigen bzw. vorgesehenen Nutzungen erfolgte unter Einbeziehung der mit dem Betrieb einer Feuer-/Rettungswache verbundenen Abläufe. Die Emissionen aus dem Regelbetrieb der Wache wurden separat von den Emissionen aus dem Notfallbetrieb/Einsatzfall betrachtet. Maßgeblich für die Beurteilung der zu erwartenden Immissionssituation sind die 14-tägig stattfindenden Übungsabende. Während der Übungsabende werden die Aggregate und Einsatzgeräte hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit überprüft und zum Teil auch Schulungen an den Geräten vorgenommen. In der Regel sind alle Mitglieder anwesend, so dass auch die Stellplatzanlage vollständig genutzt wird. Zu Schulungszwecken werden Fahrten mit den Einsatzfahrzeugen unternommen. Dabei sind die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgrund der nur alle 14 Tage stattfindenden Fahrten mit bis zu vier Fahrzeugen ohne Signaleinsatz gem. den Kriterien der TA Lärm vernachlässigbar. Neben den reinen Fahrvorgängen auf dem Betriebsgelände erzeugen auch das Rangieren sowie das Abstellen und Starten der Löschfahrzeuge Geräusche, die im Rahmen der Emissionsermittlung zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall entfällt aufgrund der Durchfahrstellplätze bei Ein- und Ausfahrt aufs/vom Gelände die Notwendigkeit von Rangiertätigkeiten. Diese werden nur bei Nutzung des Waschplatzes sowie der Prüfung der in den Fahrzeugen integrierten Aggregate während der Übungsabende erforderlich. Die Anschaffung externer Tragkraftspritzen oder Generatoren ist für das Gerätehaus Fischeln nicht geplant. Der Einsatz einer Motorsäge auf dem Übungshof beschränkt sich auf die Prüfung der Funktionstüchtigkeit. Übungen bzw. Schulungen an den Kettensägen werden in Absprache mit dem Forstamt ausschließlich im Wald durchgeführt. 59 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Übungsbetrieb Feuerwehr Um eine möglichst optimale Abschirmung zur umgebenden Bebauung zu erreichen, wird der Übungshof in Richtung Norden zum Stadtpark Fischeln orientiert und die lärmabschirmende Wirkung von Fahrzeughalle und Sozialgebäude FFW genutzt. Dabei liegt der Waschplatz in einer Flucht mit dem Sozialgebäude der Feuerwehr. Um den Waschplatz ganzjährig und witterungsunabhängig nutzen zu können, ist eine Einhausung vorgesehen. Wird die Einhausung in Verlängerung des Sozialgebäudes als abschirmendes Bauwerk mit gleicher Höhe (Ansatz h = 4 m) errichtet, können die Immissionsrichtwerte vollständig eingehalten werden. Alternativ kann das Sozialgebäude in den Abmessungen des Waschplatzes verlängert oder ein anderes abschirmendes Bauwerk (z. B. Lärmschutzwand) um den Waschplatz errichtet werden. Eine Überdachung des Waschplatzes ist aus Gründen des Schallschutzes nicht zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt zu beachten, dass regelmäßige Nutzungen, die länger als 22.00 Uhr andauern, zu untersagen sind. Bei Umsetzung dieser Maßnahmen entstehen im Übungsbetrieb der Feuer-/Rettungswache keine Immissionskonflikte. Konkrete Festsetzungen zu den Maßnahmen werden im B-Plan nicht getroffen. Entweder aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage (z. B. zu den Nutzungszeiten) oder aus Gründen planerischer Zurückhaltung und Flexibilität. Die Regelungen im Bebauungsplan sind so getroffen, dass die Maßnahmen innerhalb der Festsetzungsinhalte umsetzbar sind. Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde der Nachweis erbracht, dass bei Zulassung der Feuer-/Rettungswache die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden kann. Die Nutzung des Außengeländes zu Freizeitzwecken (z. B. Feuerwehrfeste) ist keine typische Nutzung eines Feuerwehrstandortes und kann im Bebauungsplan bzw. Baugenehmigungsverfahren nicht geregelt werden, so dass diese als Flächenschallquelle nicht zu bewerten ist. Zu rein informativen Zwecken erfolgte die Betrachtung und Bewertung einer 8-stündigen Freizeitveranstaltung am Tag und mit 250 Personen auf dem Außengelände im Sinne eines seltenen Ereignisses gemäß Nr. 7.2 TA Lärm. Überschreitungen der Immissionsrichtwerte wurden dabei nicht festgestellt. Diese ist im Sinne eines seltenen Ereignisses nach TA Lärm zulässig. Bei Bedarf sind Freizeitveranstaltungen gesondert zu untersuchen und bei der unteren Immissionsschutzbehörde anzumelden. 60 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Immissionssituation Tag Übungsbetrieb - Schalltechnische Untersuchung (Pöyry) Notfalleinsatz Feuerwehr Bei Notfalleinsätzen ohne Martinshorn wurden für den Beurteilungszeitraum Tag keine Richtwertüberschreitungen festgestellt. Die ermittelten Pegel liegen deutlich unterhalb des jeweiligen Richtwertes, so dass auch bei mehr als einem Notfalleinsatz keine Lärmbelästigungen zu erwarten sind. In der lautesten Nachtstunde sind hingegen alleine durch die (Fahr-) Geräusche der von einem Einsatz zurückkehrenden Löschfahrzeuge sowie der Heimfahrt der Einsatzkräfte mit dem Privat-Pkw Richtwertüberschreitungen von bis zu 10 dB(A) zu erwarten. Auch die Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden durch das Entlüften der Lkw-Bremsen deutlich überschritten. Durch eine Einsatznachbereitung innerhalb der Fahrzeughalle sind bei geschlossenen Türen hingegen keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Gleiches gilt für die MTW der Feuerwehr, deren Teilbeurteilungspegel im Vergleich zu den Löschfahrzeugen vernachlässigbar gering sind und deutlich unterhalb der jeweiligen Immissionsrichtwerte liegen. Hieraus lässt sich ableiten, dass aus dem Betrieb der angrenzenden Rettungswache mit einem RTW und ggf. einem KTW auch bei mehrfachen Ein- und Ausfahrten am Tag sowie in der lautesten Nachtstunde keine Richtwertüberschreitungen zu erwarten sind. Innerhalb der Fahrzeughalle der Rettungswache finden keine immissionsrelevanten Tätigkeiten wie Wartungen oder Reparaturen statt. 61 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Eine vollständige Einhaltung der Immissionsrichtwerte nachts wäre auch mit einer 6 m hohen Lärmschutzwand nicht zu erreichen. Vor dem Hintergrund der insgesamt geringen Schutzwirkung erscheint die Errichtung einer Lärmschutzwand als nicht gerechtfertigt. Zudem werden Bauwerke in diesen Dimensionen als stadtgestalterisch problematisch eingestuft. Auch wenn sich nächtliche Notfalleinsätze in der Regel auf wenige Ereignisse im Jahr beschränken, sind diese keine seltenen Ereignisse gemäß 7.2 der TA Lärm, da sie weder planbar sind, noch auf maximal 10 Nächte im Jahr an nicht mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden beschränkt werden können. Im Rahmen der Abwägung wird bei der Beantwortung der Frage nach der Sozialadäquanz der Geräusche im Zusammenhang mit der Rückkehr und Abreise von unregelmäßig stattfindenden, nächtlichen Notfalleinsätzen, hilfsweise mit dem Hinweis darauf zurückgegriffen, dass die Richtwerte für seltene Ereignisse von 55 dB(A) nachts voraussichtlich nicht überschritten werden. Ungelöst blieben zwar die Überschreitungen des Richtwertes für kurzzeitige Geräuschspitzen (70 dB(A) für seltene Ereignisse), welche jedoch nur die drei nächstgelegenen Gebäude betreffen. Zusammenfassend wird daher davon ausgegangen, dass die im Rahmen eines nächtlichen Notfalleinsatzes der freiwilligen Feuerwehr auftretenden Geräusche, grundsätzlich zumutbar und von den Anwohnern hinzunehmen sind. Da es sich hier um Einsätze zum Schutz der Zivilbevölkerung handelt, die von sehr hohem öffentlichem Interesse sind, sind die Geräuschbelastungen dem Einzelnen eher zuzumuten als eine vergleichbare Belastung von einem privaten Gewerbebetrieb. Daher wird eine Orientierung an den Richtwerten für seltene Ereignisse als angemessen erachtet. Während der Ausfahrt zu Notfalleinsätzen sind unter eingeschaltetem Martinshorn Beurteilungspegel in der Größenordnung von bis zu 100 dB(A) zu erwarten. Es sollte daher zumindest während der Nacht der Einsatz des Martinshorns soweit wie möglich reduziert und damit die Geräuschbelastung minimiert werden. Auf den Einsatz des Martinshorns bei Ausfahrt vom Betriebshof kann generell verzichtet werden, wenn die Ausfahrt durch eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage geregelt wird, keine Stausituation vorherrscht, die Einsatzfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum nicht wesentlich schneller fahren als der übrige Verkehr und ein Ruhebedürfnis der Anlieger vorliegt. Um dem Minimierungsgebot nachzukommen, könnte daher ergänzend eine bedarfsgesteuerte Lichtzeichenanlage in Betracht gezogen werden. Eine Festsetzung ist aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sowie der Lage der Lichtzeichenanlage außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 62 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nicht möglich. Eine Auflage kann jedoch als Nebenbestimmung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Es wird angemerkt, dass die Nutzung des Einsatzhorns immer im Ermessen des jeweiligen Fahrers liegt und ihm nicht untersagt werden kann. Bei Vorhandensein einer Lichtzeichenanlage kann aber berechtigt davon ausgegangen werden, dass das Signalhorn in der Regel erst im Bereich von Kreuzungen und Straßeneinmündungen eingeschaltet wird. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass ein anderer vergleichbar geeigneter Standort für die Feuer-/Rettungswache nicht zur Verfügung steht. Im Vorfeld wurden mehrere mögliche Standorte verglichen und geprüft. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass von den geprüften Standorten die Fläche an der Kimplerstraße als die am besten geeignete und verfügbare Fläche bewertet wurde. Da eine Feuerwache als Anlage für Verwaltungen in einem WA ausnahmsweise zulässig ist, ist auch die Planung neben einem WA nicht als grundsätzlich abwägungsfehlerhaft anzusehen. Von einer typischerweise gebietsunverträglichen Nutzungsart kann hier nicht ausgegangen werden. Das Nutzungsspektrum entspricht dem typischen Tätigkeitsspektrum einer gemeindlichen FFW. 3.2 Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Die Vegetationsräumung und Überbauung des Plangebietes führt zu direkten Lebensraumverlusten. Hierdurch kommt es zu Verdrängungseffekten auf die Umgebung und zu Artenverschiebungen innerhalb des Plangebietes. Populationsrelevante Beeinträchtigungen sind jedoch nicht zu erwarten. Im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit dem Stadtpark Fischeln ausreichend Ausweichflächen zur Verfügung, zumal die zentralen Habitatstrukturen (nördliche Eingrünung) erhalten bleiben. Durch die Anlage von Grünflächen werden im Plangebiet neue Habitatflächen geschaffen, die von störungsunempfindlichen Tierarten besiedelt werden können. Die artenschutzrechtliche Begutachtung zum Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld kommt zu dem Ergebnis, dass Konflikte für die [nach LANUV (2016)] potentiell vorkommenden planungsrelevanten Arten unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht zu erwarten bzw. sehr unwahrscheinlich sind. Eine Nutzung von Niststätten durch den planungsrelevanten Brutschmarotzer Kuckuck zur Eiablage ist nicht gänzlich auszuschließen. Dies ist abhängig vom Vorkommen entsprechender Wirtsvögel. Für die Rodung von Gehölzen sind die gesetzlichen Schutzzeiten für Brutvögel zu berücksichtigen und die Rodungsarbeiten im Zeitraum vom 1.10. 28.02. durchzuführen. Durch die Einhaltung der Rodungszeiten wird auch 63 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft die Zerstörung der Nester von Wirtsvögeln für den Kuckuck während der Brutzeit vermieden. Vergleichbare Ausgleichshabitate für die unter die weiteren europäischen Vogelarten fallenden Wirtsvögel sind im Umfeld des Plangebietes vorhanden. Hinweise auf die Nutzung der Gebäude durch Fledermäuse konnten nicht ermittelt werden. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass einzelne Zwergfledermäuse in den Sommermonaten die aufgegebenen Gebäude als Schlafstätte nutzen. Daher sollte der Abriss der Gebäude zwischen Oktober und Mitte Februar durchgeführt werden. Sofern ein Abriss außerhalb dieses Zeitraums vorgesehen ist, sind die Gebäude zuvor durch eine fachkundige Person auf Besatz zu untersuchen. Darüber hinaus sind zur Kompensation potentieller Schlafstätten und der Förderung der Fledermausfauna vier Quartiershilfen in den Bau der Fischelner Feuerwehr zu integrieren. Insgesamt ergibt sich, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unter Beachtung der aufgeführten Maßnahmen nicht erfüllt sind. Die Erforderlichkeit eines Ausgleichs im Sinne der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung der kleineren Kategorie (< 2 ha). Das Entfallen der Ausgleichspflicht befreit jedoch nicht von dem der Ausgleichspflicht vorgeschaltetem Vermeidungsgebot. Trotz fehlenden Ausgleichserfordernisses bleibt es der Gemeinde unbenommen, im Bebauungsplan allgemeine Festsetzungen zur Begrünung der Baugrundstücke mittels Pflanz- und Erhaltungsbindungen zu treffen. Die Errichtung der Feuer-/Rettungswache führt zu Eingriffen in den Baumbestand auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule. Von den 44 der Baumschutzsatzung unterstehenden Bäumen werden voraussichtlich 24 Bäume gefällt werden müssen. Acht dieser Bäume bilden mit einem Stammumfang von ≥ 160 cm bereits starkes Baumholz. Der Verlust der Bäume ist gemäß Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld zu bewerten und möglichst im räumlichen Umfeld zu ersetzten. Gefällte Bäume mit einem Stammumfang < 160 cm sind mit einer Neupflanzung, ≥ 160 cm Stammumfang mit zwei Baumpflanzungen auszugleichen. Bei der Bilanzierung wurde von einem Totalverlust der Bäume im Bereich der Stellplatzanlage und des Schutzstreifens der Ferngasleitung ausgegangen. Lediglich zwei Einzelbäume deren Erhaltung realistisch erscheint - sind zum Erhalt festgesetzt. Die übrigen Bäume außerhalb der flächenhaften Erhaltungsbindungen im Norden und Nordwesten sind als Baufeld überplant. Auf die Fällungen im Plangebiet angewendet sind 16 Bäume im Verhältnis 1:1 und acht Bäume im Verhältnis 1:2 zu ersetzen. Insgesamt müssen 32 Bäume neu gepflanzt werden. Nach den Kriterien der Krefelder Baumschutzsatzung sind ersatzweise 32 adäquate, hochstämmige Laubbäume (Alleebäume mit 20-25 cm Stammum- 64 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft fang) neu zu pflanzen und dauerhaft artgerecht zu erhalten. Als Ausgleich für den Verlust an Bäumen sind mindestens 25 Neuanpflanzungen im Plangebiet (10 in der Parkanlage, 10 entlang der Kimplerstraße und 5 innerhalb der Stellplatzanlage) auszuführen. Planinterne Neuanpflanzungen, die als Säulenbäume erfolgen, werden mit einem 25%igen Abschlag gerechnet, da sie als Säulenbäume eine schwächere Wuchsleistung zeigen als Hochstämme. Die nicht planintern zu leistenden 12 Ersatzpflanzungen sollen im nördlich gelegenen Stadtpark Fischeln oder als Straßenbäume in der Nähe gepflanzt werden. Eine Übersicht zu den planinternen Pflanz- und Erhaltungsbindungen gibt das nachfolgende Grünkonzept. Grünkonzept - LFB mit integrierter ASP (DTP) A-Erhaltung nördliche Eingrünung B-Parkplatzbegrünung C-Grüner Pfad D-Straßenbegleitgrün entlang der Kimplerstraße 65 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 3.3 Boden Im Bereich der überbauten und befestigten Flächen werden aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, überformte Bodenprofile) keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Auf dem Gelände des ehemaligen Verkehrsübungsplatzes sind die auf den unversiegelten Flächen aufgebrachten Böden hinsichtlich Struktur und Gefüge nicht mit gewachsenen Bodenprofilen gleichzusetzen, was ihre Schutzwürdigkeit mindert. Die Feuer-/Rettungswache wird auf einem Brachgelände errichtet, insofern wird der Intention der Bodenschutzklausel (Wiedernutzbarmachung von Flächen) Rechnung getragen. Durch Rückbau befestigter Flächen und Anlage von Grünflächen werden auf Teilflächen eingeschränkt natürliche Bodenfunktionen wiederhergestellt. Neuversiegelungen werden für das WA durch die Festsetzung einer GRZ begrenzt, so dass dieses zu maximal 60 % versiegelt werden kann. Für die Gemeinbedarfsfläche ist ein Versiegelungsanteil von rund 80 % zu prognostizieren. Die Versiegelungsgrade werden im Plangebiet bereits heute schon erreicht bzw. überschritten, womit die Auswirkungen auf die natürlichen Bodenfunktionen insgesamt als gering zu werten sind. Durch die Bodenbelastungen der Altablagerungen wird derzeit kein akuter Sanierungsbedarf ausgelöst. Die Bewertungen nach der BBodSchV kamen zum Ergebnis, dass trotz der Belastungen für Mensch und Grundwasser aktuell keine Gefahr besteht und der Boden an Ort und Stelle verbleiben kann. Da Eingriffe in den Untergrund für die Baumaßnahmen erforderlich werden, sind bei der Wiederverwertung bzw. Wiedereinbaubarkeit des Aushubmaterials die Einbauklassen nach LAGA zu beachten. Im Baugenehmigungsverfahren ist vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Bodenmanagement-Konzept vorzulegen. Im Bereich der Altablagerung sind alle Erdarbeiten durch einen AltlastenFachgutachter zu überwachen und einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung von kontaminiertem Aushub zu dokumentieren. Die Auskofferung und fachgerechte Entsorgung des belasteten Bodenmaterials ist positiv zu bewerten. Dabei wird jedoch nur der baubedingte Aushub entsorgt. Eine vollständige Sanierung des Grundstücks durch Dekontamination und Entsorgung der belasteten Bodenmaterialien ist wirtschaftlich nicht umsetzbar. Nach derzeitigem Stand sind ca. 18.000 Tonnen an PAKbelastetem Bodenaushub einer Entsorgung zuzuführen, was mit Kosten von ca. 1.500.000 € verbunden sein wird. 66 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 3.4 Wasser Durch die Festschreibung einer Dachbegrünung für die Gebäude der Feuer-/ Rettungswache werden Abflussspitzen gekappt und Starkniederschläge zeitverzögert an die Kanalisation weitergegeben bzw. durch die Transpiration der Pflanzen und die Evaporation der Substratschicht dem natürlichen Wasserkreislauf auf kurzem Weg zugeführt Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens ist eine Verminderung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Auch durch baubedingte Bodenverdichtungen kann die Sickermenge reduziert werden. Das Regenwasser von den befestigten Flächen wird derzeit und auch zukünftig im Plangebiet der Mischwasserkanalisation zugeführt. Innerhalb der Gemeinbedarfsfläche werden alle befestigten Flächen wasserundurchlässig angelegt. Dies dient zugleich als Sicherungsmaßnahme gegenüber der Bildung von Sickerwasser mit der Mobilisierung von Schadstoffen aus der Altablagerung. Weiterhin kann beim Betrieb einer Feuerwache der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht ausgeschlossen werden, so dass sich auch hieraus eine Versiegelung der Betriebsflächen anbietet. Aus gutachterlicher Sicht ist derzeit kein unmittelbarer Handlungs- oder Sanierungsbedarf für eine Grundwassersanierung gegeben. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen ist die auf dem Gelände geplante Nutzung (Feuer- und Rettungswache) mit Sicherungsmaßnahmen realisierbar. Mit der Bebauung der Gemeinbedarfsfläche muss eine Versiegelung des Kernbereichs der Altablagerung erfolgen. Zur Gewährleistung der Umsetzung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist im Baugenehmigungsverfahren vom Bauantragsteller ein von einem Altlasten-Sachverständigen ausgearbeitetes Versiegelungskonzept vorzulegen. Sollte es nach einer Neubebauung möglicherweise zu einem Schadstoffaustrag über den Grundwasserpfad kommen, kann dies über hydraulische Sicherungsmaßnahmen unterbunden werden. Zur Überprüfung des Austragsverhaltens wird ein regelmäßiges Grundwasser-Monitoring empfohlen. Ggf. ist eine neue Grundwasser-Messstelle zu errichten. Mit der Neubebauung bietet sich die Chance, die Altablagerung gegenüber dem Wirkungspfad Boden-Grundwasser dauerhaft zu sichern. 3.5 Luft / Klima Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen durch ein neues Wohnbaugrundstück sowie der nur singulären Nutzung der Feuer-/Rettungswache ist kaum nachweisbar. Da die verkehrsbedingten Zusatzbelastungen die Hintergrundbelastung im Ist-Zustand nur leicht erhöhen, sind auch zukünftig Grenzwertüberschreitungen für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. 67 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft In der Planungshinweiskarte zur gesamtstädtischen Klimaanalyse wird die Empfehlung gegeben, bei Bebauungsmaßnahmen auf Vernetzungsfunktionen der Grünflächen zu achten sowie vorhandene Grünflächen zu erhalten und zu erweitern. Der angrenzende Stadtpark Fischeln ist als allgemeiner Ausgleichsraum definiert, der aufgrund seiner Exposition eine günstige Wirkung als Kaltluft- und Frischluftentstehungsgebiet für den Planbereich entfaltet. Der horizontalen und vertikalen Freiflächen-/Klimatopvernetzung mit anschließenden Siedlungsräumen kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Der gebietsprägende Gehölzbestand im Norden und Nordwesten wird als zentrale klimaaktive Fläche erhalten. Die Grenzlage zu einem GrünanlagenKlimatop wirkt thermisch ausgleichend, wenngleich der zu erhaltende Gehölzbestand ein gewisses Strömungshindernis zum Stadtpark Fischeln bildet. Negative Auswirkungen sind durch den Verlust von Kaltluftproduktionsflächen bei Neuversiegelungen zu erwarten. Die Wirkungsintensität ist jedoch gering, da gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe Zunahmen zu prognostizieren sind. Durch Pflanz- und Erhaltungsbindungen bleiben auf rund 17,5 % der Gemeinbedarfsfläche klimaaktive Flächen bestehen. Zusätzlich werden kompensatorisch die Dachflächen der Feuer- und Rettungswache begrünt. Mit der Straßen- und Gebäudebegrünung wird das Maßnahmenziel B 1/16 des Luftreinhalteplans der Stadt Krefeld erfüllt. Im WA ist nur mit geringen Veränderungen gegenüber dem Ist-Zustand zu rechnen. Lediglich auf dem neuen Baugrundstück sind planungsrechtlich noch größere Neuversiegelungen mit Verlust klimaaktiver Flächen möglich. Die im Plangebiet zur Erhaltung festgesetzten Gehölzbestände sowie die Schaffung neuer Grünstrukturen mindern potentielle Klimarisiken durch Hitze- und Überflutungsvorsorge. Hitzevorsorge Das Plangebiet ist aufgrund seines hohen Versiegelungsrades (Verkehrsflächen, Baukörper) relativ anfällig für die Ausbildung einer Hitzeinsel. (Urban-Heat-Effekt). Gemindert wird dieser Effekt durch die Erhaltung und Schaffung von Grünflächen im Plangebiet. Die Lage zum Stadtpark Fischeln wirkt klimaökologisch ausgleichend. Anpassungsmaßnahmen sind nicht auf die Freiflächen beschränkt. Auch Gebäude und Verkehrsflächen können klimawirksam gestaltet werden. So sollen die Dachflächen der Feuer-/ Rettungswache mindestens extensiv begrünt werden. Weiterhin sind Dachflächen mit ausreichender Retentionsfunktion zu planen, um auch in Hitzeperioden nicht trocken zu fallen. Da betriebsbedingt ein Großteil des Geländes versiegelt wird, kommt der Oberflächengestaltung eine hohe Bedeutung zu. Es sollten bevorzugt helle Baumaterialien mit einer hohen Albedo (Grad 68 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft der Strahlungsenergie) zum Einsatz kommen. Diese reflektieren mehr kurzwellige Sonneneinstrahlung. Dadurch heizen sich hell gestrichene Häuser oder Straßen mit hellen Oberflächenbefestigungen weniger stark auf. Überflutungsvorsorge Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb einer Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt (Muldenlage), so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen kann. Durch die Abwesenheit von Fließgewässern im und um das Plangebiet sind Überlastungen durch Überflutungen ausgeschlossen. Zu den zentralen Maßnahmen der Überflutungsvorsorge gehören das Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Da die Niederschlagswässer von den befestigten Flächen an die Mischwasserkanalisation angeschlossen werden sollen, sind die Voraussetzungen für ein Regenwassermanagement im Plangebiet als ungünstig zu bewerten. Umso mehr gilt es das Regenwasser verzögert der Kanalisation zuzuführen, um Abflussspitzen zu drosseln. Hierzu bieten sich „blaugrüne“ Dächer an, die durch entsprechenden Substrataufbau Wasser zurückhalten. Die Vorgabe einer Mindestdachbegrünung mit ausreichender Substratschicht auf dem Gelände der Feuer-/ Rettungswache schafft entsprechende Potentialflächen. Durch die Anlage einer Grünfläche sowie einer maximalen Versiegelungsquote von 60 % im WA-Gebiet und rund 80 % innerhalb der Gemeinbedarfsfläche bleibt auf rund 25 % der Plangebietsfläche die Infiltrationsleistung der Böden erhalten bzw. wird wiederhergestellt. 3.6 Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Die geplante Baumaßnahme auf dem Gelände der ehemaligen Jugendverkehrsschule stellt eine Neugestaltung des gesamten Bereichs dar. Der besonders gestaltwirksame Übergang zum Stadtpark Fischeln bleibt von den Flächenumwidmungen unberührt. Die Baumhecke im Norden und Nordwesten wird auf einer Mindestbreite von 5 m erhalten und sichert einen landschaftsverträglichen Übergang zu den Freiraumstrukturen. Für die Allgemeinheit bleiben große Teile des Plangebietes als Gemeinbedarfsfläche auch weiterhin unzugänglich. Durch die Einrichtung einer Grünverbindung in der Mitte des Plangebiets werden die Erholungsqualitäten dagegen deutlich verbessert. Mit der Parkanlage in Randlage zur Gemeinbedarfsfläche wird zukünftig eine kohärente Wegeverbindung zum Stadtpark Fischeln geschaffen. Die Plangebietsfläche tritt damit erstmalig in Dialog mit der Umgebung. 69 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Das Gelände der Feuer-/Rettungswache wird zukünftig durch großformatige Baukörper sowie versiegelte Verkehrsflächen bestimmt. Um übermäßige Maßstabssprünge zu verhindern, wird eine maximale Zweigeschossigkeit festgesetzt. Zum Stadtpark Fischeln erfolgt eine visuelle Abschirmung durch den Erhalt sichtverstellender Gehölze. Am südlichen und östlichen Rand der neuen Feuerwache erfolgt durch die Neuanlage von Baumreihen eine Eingrünung des Geländes. Durch Baumüberstellung der Stellplatzanlage wird auch diese begrünt. Insgesamt wird durch die Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen eine verträgliche Einbindung der Gemeinbedarfsfläche in die Umgebungsbebauung erreicht. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind nicht zuletzt aufgrund der heutigen Prägung des Plangebietes als Siedlungsbereich bzw. Brachfläche als gering zu bewerten. Die als WA festgesetzten Flächen werden von den privaten Eigentümern gestaltet. Die vorhandenen baulichen Anlagen genießen Bestandsschutz. Neuund Umbauten werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes gesteuert. Örtliche Bauvorschriften werden nicht normiert. Gestaltwirksame Großgehölze werden durch die Baumschutzsatzung geschützt. 3.7 Kultur- und Sachgüter Für das Baudenkmal Nr. 452 ist der Umgebungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NW zu beachten. Jedes Denkmal steht in einem räumlichen Kontext, zu dem es in verschiedener Hinsicht in Beziehung tritt. Die Umgebung gehört deshalb wesentlich zum Denkmal. Sie ist jener Bereich, in dem das Denkmal wirkt und wahrgenommen wird und sie ist Teil des Denkmalwerts. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen. Eigenart und Typik sowie strukturelle und funktionale Raumbezüge sollen nicht beeinträchtigt werden. Die Wahrnehmbarkeit der ehemaligen Windmühlenanlage ist durch abschirmende Bebauung im unmittelbaren Nahbereich deutlich herabgesetzt. Ein unverfälschter Sichtbezug bzw. eine Solitärlage liegt nicht vor. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die hinzugetretene Bebauung nur noch gering und auf einen engen Wirkungskreis beschränkt. Der Bebauungsplan liegt außerhalb der visuellen Wirkzone des Baudenkmals, so dass eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden kann. Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung des Baudenkmals werden nicht beeinträchtigt bzw. bleiben unverändert. 70 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Für Bodendenkmäler ist infolge eines aufgefüllten Geländes (verfüllte Kiesgrube) und baubedingter Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen mit entsprechenden Auswirkungen auf die historische Substanz. Sollten archäologische Bodenfunde auftreten, wäre gemäß §§ 15, 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Darauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. 71 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung IX. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 801 wird der bisher geltende Bebauungsplan Nr. 287 - Westlich Mühlenfeld und Wimmersweg, zwischen Anrather Straße und Kimplerstraße - mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 801 außer Kraft gesetzt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. Die Flächen auf denen Neuordnungen stattfinden, liegen vollständig im Eigentum der Stadt Krefeld. 3. Kosten und Finanzierung Der Stadt Krefeld entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Planungskosten für die Erstellung von Gutachten (Orientierende Boden- und Bodenluftuntersuchung, Baugrundvorgutachten, Schalltechnische Untersuchung, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag mit integrierter Artenschutzprüfung). Der Bau der Feuer-/Rettungswache ist für die Haushaltsjahre 2019/2020 etatisiert. Veranschlagt sind dafür rund vier Millionen Euro. Für die Grünanlage fallen Herstellungs- und Unterhaltungskosten an. Durch den Verkauf eines kommunalen Grundstückes als Bauplatz für ein Wohngebäude an private Bauherren können Einnahmen erzielt werden, durch die die Kosten teilweise refinanziert werden. Krefeld, den __________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 72 Bebauungsplan Nr. 801 der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 801 in seiner Sitzung am _________________ beschlossen. Krefeld, den __________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 73