Daten
Kommune
Krefeld
Größe
280 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Hauptsatzung der Stadt Krefeld
vom
(Krefelder Amtsblatt Nr. vom , S. )
Präambel
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Stadtbezirke
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
§ 3 Unterrichtung der Einwohner
§ 4 Der Rat der Stadt
§ 5 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/innen
§ 6 Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
§ 7 Anregungen und Beschwerden
§ 8 Ausschüsse des Rates
§ 9 Zuständigkeiten der Ausschüsse
§ 10 Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
§ 11 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 12 Integrationsrat
§ 13 Gleichstellung von Mann und Frau
§ 14 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
§ 15 Entschädigung
§ 16 Ehrung verdienter Bürger/innen
§ 17 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
§ 18 Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses
§ 19 Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an Sitzungen
des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse
§ 20 Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen,
der Ausschüsse und mit leitenden Dienstkräften
§ 21 Personalangelegenheiten
§ 22 Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten
§ 23 Haushaltswirtschaft
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung
§ 25 Inkrafttreten
§1
Stadtbezirke
(1) Das Gebiet der Stadt Krefeld ist in neun Stadtbezirke eingeteilt:
Bezirk 1 Krefeld-West
Bezirk 2 Krefeld-Nord
Bezirk 3 Krefeld-Hüls
Bezirk 4 Krefeld-Mitte
Bezirk 5 Krefeld-Süd
Bezirk 6 Krefeld-Fischeln
Bezirk 7 Krefeld-Oppum-Linn
Bezirk 8 Krefeld-Ost
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Bezirk 9 Krefeld-Uerdingen
(2) Die Stadtbezirke sind in der als Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000, die Teil
dieser Satzung ist, dargestellt.
(3) Der detaillierte Verlauf der Grenzen der Stadtbezirke kann bei der Stadt Krefeld Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen - während der Dienststunden eingesehen werden.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Krefeld führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Der gespaltene Wappenschild zeigt vorn in Silber den heiligen Dionysius mit Heiligenschein
und rotem Ornat, den Bischofsstab in der Rechten, das abgeschlagene Haupt in der Linken, zu
seinen Füßen ein goldenes Schildchen mit schwarzem Balken, hinten in blau über rot geteiltem
Feld zwei abgewendete goldene Schlüssel, begleitet von silbernen Schilden mit schwarzen
Balkenkreuzen. Die Anlage 2 gibt das Stadtwappen im Bild wieder.
(3) Die Stadtfarben sind schwarz-gold. Die Flagge ist schwarz-gold längsgestreift im Verhältnis
1:1 mit dem Stadtwappen in der Mitte. Die Anlage 3 gibt die Flagge im Bild wieder.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit der Umschrift "Stadt Krefeld".
§3
Unterrichtung der Einwohner/innen
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner/innen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten
der Stadt Krefeld. Soweit er sich diese Befugnis nicht selbst vorbehält, nimmt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Unterrichtung in seinem
Auftrag vor. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen, nachdem der Rat oder der
zu- ständige Ausschuss oder die zuständige Bezirksvertretung von der Angelegenheit in
Kenntnis gesetzt worden ist. Über die Art und Weise der Unterrichtung
wird im Einzelfall entschieden.
(2) In Verfahren, in denen aufgrund spezialrechtlicher Vorschriften eine Bürgerbeteiligung oder
Offenlegung vor dem endgültigen Beschluss vorgesehen ist, entfällt eine besondere
Unterrichtungspflicht gemäß § 23 GO.
(3) Der Rat kann Einwohnerversammlungen durchführen, wenn es sich um Planungen oder
Vorhaben handelt, die die Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder
die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von
Einwohnern/ innen verbunden ist. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes
beschränkt werden.
(4) Die Festlegung, Durchführung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. Die Einwohner/innen werden durch öffentliche
Bekanntmachungen eingeladen. Die Fraktionen und Gruppen des Rates und die
Bezirksvertretungen, deren Stadtbezirk unmittelbar berührt wird, sind zu den
Einwohnerversammlungen einzuladen. Für die Ladungsfrist sowie für die Durchführung der
Versammlung gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Rat entsprechend. Den
Einwohnern/innen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Eine
Beschlussfassung findet nicht statt. Die Fraktionen und Gruppen des Rates sind über das
Ergebnis jeder Einwohnerversammlung zu unterrichten.
(5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann bei Angelegenheiten, die nur einen
Teil des Stadtgebietes betreffen, seine Befugnisse auf eine/n der Bezirksvorsteher/innen,
dessen/deren Bezirk betroffen ist, übertragen. Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten
sinngemäß.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§4
Der Rat der Stadt
Die Mitglieder des Rates werden "Ratsherr" genannt; die weibliche Form heißt "Ratsfrau".
§5
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/innen
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte bis zu vier ehrenamtliche Stellvertreter/innen des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin; sie führen die Bezeichnung „Bürgermeister/in”.
Sie vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bei dessen/deren Abwesenheit
oder Verhinderung in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge bei der Leitung der
Ratssitzungen und bei der Repräsentation; den Vorsitz im Haupt- und Beschwerdeausschuss
führen sie nur, wenn sie von diesem Ausschuss als stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende
Vorsitzende gewählt worden sind.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin trägt bei feierlichen Anlässen eine
Amtskette.
§6
Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
(1) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse.
(2) Die Akteneinsicht gemäß § 55 Absatz 2 bis 4 GO hat auf der Dienststelle zu erfolgen. Sie
geschieht in Anwesenheit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, eines/einer
Beigeordneten oder eines/einer von diesen beauftragten Beamten/in oder Beschäftigten. Die
Mitnahme von Akten ist nicht zulässig. Kopien können gegen die übliche Verwaltungsgebühr
hergestellt werden.
(3) Bezirksvorstehern/innen, Ausschussvorsitzenden sowie den gemäß § 55 Absatz 4 Satz 2 GO
benannten Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse wird nur hinsichtlich solcher
Angelegenheiten Akteneinsicht gewährt, die in den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung bzw.
des Ausschusses fallen. Ein entsprechendes Einsichtbegehren ist schriftlich an den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zu richten; Absatz 2 gilt entsprechend.
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§7
Anregungen und Beschwerden
(1) Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO an den Rat sind dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als dem/der Vorsitzenden des Rates zuzuleiten.
Diese/r leitet sie zur Behandlung an den Haupt- und Beschwerdeausschuss weiter.
(2) Für das Verfahren im Haupt- und Beschwerdeausschuss gelten die Regelungen der
Geschäftsordnung für den Rat entsprechend, soweit nicht in Anlage 4 dieser Satzung etwas
anderes bestimmt ist.
(3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen die Beigeordneten teil, deren Geschäftsbereich
nach Maßgabe der Tagesordnung betroffen ist. Sie können sich vertreten lassen.
(4) Anregungen und Beschwerden an die Bezirksvertretungen werden dem/der
Bezirksvorsteher/in zugeleitet. Soweit es sich um bezirksbezogene Angelegenheiten handelt,
gelten für das Verfahren in der Bezirksvertretung die Regelungen der Anlage 4 dieser
Hauptsatzung entsprechend. Im Übrigen ist die Angelegenheit mit einer Stellungnahme der
Bezirksvertretung dem Haupt-und Beschwerdeausschuss zuzuleiten.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§8
Ausschüsse des Rates
(1) Einrichtung, Auflösung und Mitgliederzahl der Ausschüsse sowie die Zahl der in die
Ausschüsse zu wählenden sachkundigen Bürger/innen und sachkundigen Einwohner/innen
werden durch Beschluss des Rates bestimmt.
(2) In folgende Ausschüsse dürfen sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen
nicht gewählt werden:
Haupt- und Beschwerdeausschuss
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
Rechnungsprüfungsausschuss
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
(3) Die Zahl der Vertreter/innen, deren Reihenfolge der Rat bestimmt, ist an die Zahl der
Ausschussmitglieder nicht gebunden.
(4) Unmittelbare Interessenten sollen in die Ausschüsse nicht gewählt werden.
§9
Zuständigkeiten der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind beratend tätig, soweit ihnen nicht durch Gesetz
Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Rat kann ihnen die Entscheidung über bestimmte
Angelegenheiten übertragen. Näheres regelt die Zuständigkeitsordnung.
(2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss berät die der Beschlussfassung des Rates
unterliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen
und Liegenschaften zur Beratung übertragenen Angelegenheiten.
(3) Für den Rechnungsprüfungsausschuss und den Fachbereich Rechnungsprüfung besteht eine
Rechnungsprüfungsordnung.
(4) Ausschüsse können aus ihren Mitgliedern Unterausschüsse bilden. Abweichend von den
grundsätzlichen Vorgaben der Zuständigkeitsordnung kann der Rat im Einzelfall einem
Unterausschuss durch einfachen Beschluss auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. Diese sind
im Beschluss genau zu bestimmen.
(5) Der Rat kann für bestimmte Aufgaben Fachbeiräte bilden. Diese Fachbeiräte können nur
Empfehlungen aussprechen. Bei der Besetzung der Fachbeiräte ist der Rat nicht an die
Vorschriften über die Bildung von Ratsausschüssen gebunden.
§ 10
Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
(1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet. Jede Bezirksvertretung besteht
aus 15 Mitgliedern. Weitere Mitglieder kommen hinzu, soweit dies durch die Gemeindeordnung
zum Verhältnisausgleich vorgeschrieben ist.
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen werden Bezirksverordnete genannt.
§ 11
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
Die Aufgaben der Bezirksvertretungen richten sich nach § 37 GO. Das Nähere über die
Entscheidungs-, Anhörungs-,Anregungs- und Vorschlagsrechte regelt die Satzung für die
Bezirksvertretungen der Stadt Krefeld, die insoweit auch Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 12
Integrationsrat
(1) Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 1 GO wird ein Integrationsrat gebildet. Seine Zusammensetzung
richtet sich nach den Vorschriften des § 27 Absatz 1 Sätze 4 und 5 und Absatz 2 GO.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§ 13
Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin,
Benachteiligungen von Frauen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der
Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im
Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Absatz 1) an allen insoweit in Betracht kommenden
Vorhaben so frühzeitig, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige
Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
stellt sicher, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu Angelegenheiten ihres
Aufgabenbereiches bei der Bildung der Verwaltungsmeinung einbezogen wird. Der
Gleichstellungsbeauftragten sind die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen
und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
§ 14
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen wird ein/e Inklusionsbeauftragte/r bestellt.
(2) Die/Der Inklusionsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie/Er wirkt auf kommunaler Ebene
darauf hin, die Benachteiligung der Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern
sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle
Bereiche der Kommunalverwaltung und -politik berühren können.
(3) Die/Der Inklusionsbeauftragte regt Maßnahmen an und nimmt Anregungen der Bürgerinnen
und Bürger zu den Belangen von Menschen mit Behinderung entgegen. Sie/Er unterstützt die
Arbeit der örtlichen Vertretungen und Interessengruppen der Menschen mit Behinderung. Sie/er
arbeitet mit der Sachverständigengruppe für Behindertenfragen zusammen. Die/Der
Inklusionsbeauftragte hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Ausschüsse sowie des
Rates der Stadt Krefeld, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die Menschen mit Behinderung
betreffen oder betreffen können. Sie/Er hat in den Sitzungen ein Rede- und Anhörungsrecht bei
diesen Angelegenheiten. Die/Der Inklusionsbeauftragte hat im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit das
Recht, innerhalb der Verwaltung Auskunft zu verlangen und Stellungnahmen zu erbitten.
(4) Der Rat kann eine Satzung erlassen, die den Aufgabenbereich und die Kompetenzen der/des
Inklusionsbeauftragten näher definiert.
§ 15
Entschädigung
(1) Der Ersatz des Verdienstausfalls und der Auslagen sowie die Aufwandsentschädigung für die
Mitglieder des Rates, der Ausschüsse der Fachbeiräte und der Bezirksvertretungen gemäß §§ 45,
46 GO sowie § 36 Absatz 4 GO sind in der Entschädigungsordnung geregelt, die Bestandteil
dieser Satzung ist (Anlage 5).
(2) Die Zahl der Sitzungen der Ratsfraktionen, für die ein Sitzungsgeld gemäß § 45 Absatz 4
Satz 2 GO zu zahlen ist, wird für jede Fraktion auf 85 Sitzungen pro Jahr beschränkt.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§ 16
Ehrungen verdienter Bürger/innen
(1) Der Rat kann folgende Ehrungen verleihen:
a) Das Ehrenbürgerrecht: an Persönlichkeiten, die sich um Krefeld in herausragender
Weise verdient gemacht haben;
b) die Stadtältestenwürde: an Bürger/innen, die in Krefeld mindestens 20 Jahre oder 4
Wahlperioden Ratsmitglied oder Ehrenbeamte waren und ausgeschieden sind;
c) den Stadtring: an Persönlichkeiten, die sich um die Selbstverwaltung der Stadt Krefeld
besonders verdient gemacht haben;
d) die Stadtmünze in Messing an Ratsmitglieder, die dem Rat eine Wahlperiode angehört haben,
oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung drei Wahlperioden angehört haben
und danach ausgeschieden sind.
Die Stadtmünze in Silber an Ratsmitglieder, die dem Rat zwei Wahlperioden angehört haben,
oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung vier Wahlperioden angehört haben
und danach ausgeschieden sind.
Die Stadtmünze in Gold an Ratsmitglieder, die dem Rat drei oder mehr Wahlperioden angehört
haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung fünf oder mehr Wahlperioden
angehört haben und danach ausgeschieden sind.
Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Stadtältestenwürde ist die Aushändigung des
Stadtringes verbunden.
(2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss kann folgende Ehrungen verleihen:
a) Die Stadtehrenplakette: an Persönlichkeiten oder Vereinigungen, die auf politischem,
künstlerischem, sportlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet das
Ansehen der Stadt Krefeld oder das Wohl ihrer Bürger/innen
besonders gefördert haben;
b) das Stadtsiegel: an einzelne Persönlichkeiten, die sich auf den vorgenannten Gebieten verdient
gemacht haben.
(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 Buchst. b und d vorgesehenen Dauer werden die Zeiten
der Zugehörigkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften oder als Ehrenbeamter im
Bereich der durch Gesetz vom 10.9.1974 (GV NW S.890/SGV NW 2020) eingemeindeten
Gemeinden mitgerechnet.
§ 17
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
(1) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin stehen bis zu acht Beigeordnete zur Seite;
diese vertreten ihn/sie in ihrem Arbeitsgebiet.
(2) Der/Die zum allgemeinen Vertreter/in des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
bestellte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Stadtdirektor/in".
(3) Ist der/die Stadtdirektor/in an der Vertretung verhindert, so wird der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin vom Stadtkämmerer/von der Stadtkämmerin und alsdann von den
Beigeordneten der Stadt Krefeld nach der vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin
festgelegten Vertretungsregelung vertreten.
§ 18
Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin unterrichtet mindestens halbjährlich den Hauptund Beschwerdeausschuss über wichtige Vorhaben und Planungen der Verwaltung.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§ 19
Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Rates und des Haupt- und Beschwerdeausschusses nehmen der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, die Beigeordneten sowie die vom
Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin hierzu bestimmten weiteren
Beamten/innen und Beschäftigten teil.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen von einem
Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung
vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat
oder der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin verlangt.
(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an den
Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit diese Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beraten.
Sie können sich im Fall der Verhinderung durch ihren/ihre Vertreter/in im Amt oder durch einen
Beamten/eine Beamtin oder Beschäftigte/n vertreten lassen. Auf Verlangen eines Ausschusses
sind sie in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen
teilzunehmen. Für ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Stellungnahme gelten Absatz 2 Satz
1 und 2 entsprechend.
(4) Nach Bedarf ziehen die Beigeordneten die zuständigen Beschäftigten hinzu.
(5) Der/Die Beigeordnete für die Bezirksverwaltungen vertritt den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin in den Bezirksvertretungen. Die übrigen Beigeordneten haben das Recht,
an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen,
sofern ihr Arbeitsgebiet betroffen ist. Absatz 3 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 20
Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und
Fachbeiräte und mit leitenden Dienstkräften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und
Fachbeiräte sowie mit leitenden Dienstkräften (Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und
Beigeordnete) bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen,
a) bei denen die vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 1.500 EURO im Einzelfall oder 2.500
EURO jährlich nicht übersteigt;
b) die die Benutzung städtischer Einrichtungen zum Inhalt haben oder
c) denen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung ein Ausschuss zugestimmt hat;
d) deren Gegenleistung nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.
§ 21
Personalangelegenheiten
(1) Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Absatz 3 Satz 5 GO) trifft der Haupt- und
Beschwerdeausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines
Bediensteten zur Stadt ändern.
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die
Entscheidung des Rates nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung
zustande, so trifft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Entscheidung
abschließend.
(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis eines Bediensteten zur Stadt
verändern, gelten bei beamteten Bediensteten die erstmalige Begründung eines
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Beamtenverhältnisses, die Übernahme im Wege der Versetzung, die Beförderung, die Entlassung
-mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag- und die Zurruhesetzung
sowie bei Beschäftigten die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die Kündigung aus wichtigem Grunde - und die Höhergruppierung.
(4) Die Vorberatung der Personalangelegenheiten, über die der Haupt- und
Beschwerdeausschuss bzw. Rat entscheidet, hat im Ausschuss für Verwaltung, Vergabe,
Ordnung und Sicherheit zu erfolgen.
(5) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin steht das Vorschlagsrecht bei solchen
Personalangelegenheiten zu, die nicht seiner/ihrer Entscheidung unterliegen.
(6) Die der Stadt als Schulträger gemäß § 61 Schulgesetz zustehenden Rechte bei der Besetzung
von Stellen der Leiter/innen von Schulen und deren ständigen Vertretern/innen werden vom
Ausschuss für Schule und Weiterbildung wahrgenommen, soweit nicht bei bezirksbezogenen
Schulen gemäß § 1 der Satzung für die Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung
zuständig ist. In diesen Fällen hat eine Vorberatung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung
zu erfolgen.
(7) Die aufgrund der Beschlüsse des Rates auszustellenden Urkunden und Verträge werden
durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seinen/ihren allgemeine/n
Vertreter/in unterzeichnet.
§ 22
Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten
(1) Für die endgültige Entscheidung in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten gemäß § 68
Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Absatz 7 Satz 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist der Rat
gemäß Absatz 2 zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin gegeben ist.
(2) Für die Entscheidungen in Beamtenangelegenheiten gemäß § 72 Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 11 und
13 LPVG ist der Rat bei Angelegenheiten gemäß § 20 zuständig. Für alle übrigen
Entscheidungen gemäß § 72 LPVG ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
zuständig.
(3) In Angelegenheiten gemäß § 73 in Verbindung mit § 69 LPVG, die alle Bediensteten
betreffen, ist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zuständig.
§ 23
Haushaltswirtschaft
(1) Für die Notwendigkeit einer Nachtragssatzung, für die Entscheidung über die Leistung überund außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie für die Bewilligung über- und
außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen werden folgende Regelungen getroffen:
1. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 1 GO erheblich, wenn er 2 % des Betrages
der Gesamtaufwendungen übersteigt.
2. Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen
Produktsachkonten sind im Sinne des § 81 Absatz 2 Nr. 2 GO erheblich, wenn sie die
Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen um mehr als 5 % überschreiten.
3. Bisher nicht veranschlagte Investitionen sind im Sinne des § 81 Absatz 3 Nr. 1 GO
geringfügig, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro nicht überschreiten.
4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 83 Absatz
2 GO nicht erheblich, wenn sie 100.000 EUR im Einzelfall, bei zwangsläufigen Aufwendungen
und Auszahlungen bis zu 20 v. H. der Ansätze im Einzelfall nicht übersteigen.
5. Unabhängig von ihrer Höhe sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen stets unerheblich, die in voller Höhe aus Geldspenden gedeckt sind, bei inneren
Verrechnungen zu leisten sind oder kalkulatorische Kosten im Sinne des § 6 KAG betreffen.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
(2) Der Rat ist vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin unverzüglich zu
unterrichten, wenn erkennbar ist, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist.
§ 24
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
werden im KREFELDER AMTSBLATT vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des
KREFELDER AMTSBLATTES vollzogen.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit
dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom 05. März 2012 in
der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30. April 2014 aufgehoben und
außer Kraft gesetzt.
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - KREFELD Stadtübersichtskarte 1:50.000
Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - KREFELD Bild des Stadtwappens
Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - KREFELD Bild der Flagge
Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - Behandlung von Anregungen und Beschwerden
im Haupt- und Beschwerdeausschuss
Anlage 5 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - Entschädigungsordnung des Rates der
Stadt Krefeld
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