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Verwaltungsvorlage (Hauptsatzung - Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
542 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07

Inhalt der Datei

Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Alte Fassung Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom 05.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 147 – 151) In der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30.04.2014 (Krefelder Amtsblatt Nr. 20 vom 15.05.2014; S. 158-159) Neue Fassung Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom (Krefelder Amtsblatt Nr. vom , S. ) Präambel Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Hauptsatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Stadtbezirke § 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel § 3 Unterrichtung der Einwohner § 4 Der Rat der Stadt § 5 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/ innen § 6 Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse § 7 Anregungen und Beschwerden § 8 Ausschüsse des Rates § 9 Zuständigkeiten der Ausschüsse § 10 Zusammensetzung der Bezirksvertretungen § 11 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 12 Integrationsausschuss § 13 Gleichstellung von Mann und Frau § 13a Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung § 14 Entschädigung § 15 Ehrung verdienter Bürger/innen § 16 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten § 17 Unterrichtung des Hauptausschusses § 18 Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse § 19 Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und mit leitenden Dienstkräften § 20 Personalangelegenheiten § 21 Entscheidung in Mitbestimmungsange- § 12 Integrationsrat § 14 […] § 15 […] § 16 […] § 17 […] § 18 Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses § 19 […] § 20 […] § 21 […] § 22 […] 1 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 legenheiten § 22 Haushaltswirtschaft § 23 Öffentliche Bekanntmachung § 24 Inkrafttreten § 23 […] § 24 […] § 25 […] §1 Stadtbezirke (1) Das Gebiet der Stadt Krefeld ist in neun Stadtbezirke eingeteilt: Bezirk 1 Krefeld-West Bezirk 2 Krefeld-Nord Bezirk 3 Krefeld-Hüls Bezirk 4 Krefeld-Mitte Bezirk 5 Krefeld-Süd Bezirk 6 Krefeld-Fischeln Bezirk 7 Krefeld-Oppum-Linn Bezirk 8 Krefeld-Ost Bezirk 9 Krefeld-Uerdingen (2) Die Stadtbezirke sind in der als Anlage 1 beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000, die Teil dieser Satzung ist, dargestellt. (3) Der detaillierte Verlauf der Grenzen der Stadtbezirke kann bei der Stadt Krefeld Fachbereich Vermessungs- und Katasterwesen - während der Dienststunden eingesehen werden. §2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Die Stadt Krefeld führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel. (2) Der gespaltene Wappenschild zeigt vorn in Silber den heiligen Dionysius mit Heiligenschein und rotem Ornat, den Bischofsstab in der Rechten, das abgeschlagene Haupt in der Linken, zu seinen Füßen ein goldenes Schildchen mit schwarzem Balken, hinten in blau über rot geteiltem Feld zwei abgewendete goldene Schlüssel, begleitet von silbernen Schilden mit schwarzen Balkenkreuzen. (3) Die Stadtfarben sind schwarz-gold. Die Flagge ist schwarz-gold längsgestreift im Verhältnis 1 : 1 mit dem Stadtwappen in der Mitte. Absatz 2 […] Die Anlage 2 gibt das Stadtwappen im Bild wieder. Absatz 3 […] Die Anlage 3 gibt die Flagge im Bild wieder. (4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit der Umschrift "Stadt Krefeld". §3 2 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Unterrichtung der Einwohner/innen (1) Der Rat unterrichtet die Einwohner/innen über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt Krefeld. Soweit er sich diese Befugnis nicht selbst vorbehält, nimmt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Unterrichtung in seinem Auftrag vor. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen, nachdem der Rat oder der zu- ständige Ausschuss oder die zuständige Bezirksvertretung von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt worden ist. Über die Art und Weise der Unterrichtung wird im Einzelfall entschieden. (2) In Verfahren, in denen aufgrund spezialrechtlicher Vorschriften eine Bürgerbeteiligung oder Offenlegung vor dem endgültigen Beschluss vorgesehen ist, entfällt eine besondere Unterrichtungspflicht gemäß § 23 GO. (3) Der Rat kann Einwohnerversammlungen durchführen, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/ innen verbunden ist. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden. (4) Die Festlegung, Durchführung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. Die Einwohner/innen werden durch öffentliche Bekanntmachungen eingeladen. Die Fraktionen des Rates und die Bezirksvertretungen, deren Stadtbezirk unmittelbar berührt wird, sind zu den Einwohnerversammlungen einzuladen. Für die Ladungsfrist sowie für die Durchführung der Versammlung gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Rat entsprechend. Den Einwohnern/innen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Die Fraktionen des Rates sind über das Ergebnis jeder Einwohnerversammlung zu unterrichten. (5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann bei Angelegenheiten, die nur einen Teil des Stadtgebietes betreffen, seine Befugnisse auf eine/n der Bezirksvorsteher/innen, dessen/deren Bezirk betroffen ist, übertragen. Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß. Absatz 4: Die Fraktionen und Gruppen des Rates…. 3 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 §4 Der Rat der Stadt Die Mitglieder des Rates werden "Ratsherr" genannt; die weibliche Form heißt "Ratsfrau". §5 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/innen (1) Der Rat wählt aus seiner Mitte bis zu vier ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin; sie führen die Bezeichnung ”Bürgermeister/in”. Sie vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation; den Vorsitz im Hauptausschuss führen sie nur, wenn sie von diesem Ausschuss als stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende gewählt worden sind. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette. §6 Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse (1) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse. (2) Die Akteneinsicht gemäß § 55 Abs. 2 bis 4 GO hat auf der Dienststelle zu erfolgen. Sie geschieht in Anwesenheit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, eines/einer Beigeordneten oder eines/einer von diesen beauftragten Beamten/in oder Beschäftigten. Die Mitnahme von Akten ist nicht zulässig. Kopien können gegen die übliche Verwaltungsgebühr hergestellt werden. (3) Bezirksvorstehern/innen, Ausschussvorsitzenden sowie den gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 GO benannten Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse wird nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten Akteneinsicht gewährt, deren Entscheidung der Bezirksvertretung bzw. dem Ausschuss obliegt. Ein entsprechendes Einsichtbegehren ist schriftlich an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zu richten; Abs. 2 gilt entsprechend. […] den Vorsitz im Haupt- und Beschwerdeausschuss […] (3) Bezirksvorstehern/innen, Ausschussvorsitzenden sowie den gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 GO benannten Mitgliedern der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse wird nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten Akteneinsicht gewährt, die in den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung bzw. des Ausschusses fallen. Ein entsprechendes Einsichtbegehren ist schriftlich an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zu richten; Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 (Der Text wurde dem aktuellen Text von § 55 Absatz 4 Satz 2 Gemeindeordnung NW angepasst.) §7 Anregungen und Beschwerden (1) Anregungen und Beschwerden im Sinne von § 24 GO an den Rat sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als dem/der Vorsitzenden des Rates zuzuleiten. Diese/r leitet sie zur Behandlung an den Beschwerdeausschuss weiter. (2) Für das Verfahren im Beschwerdeausschuss gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat entsprechend, soweit nicht in Anlage 2 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. (3) An den Sitzungen des Ausschusses nehmen die Beigeordneten teil, deren Geschäftsbereich nach Maßgabe der Tagesordnung betroffen ist. Sie können sich vertreten lassen. (4) Anregungen und Beschwerden an die Bezirksvertretungen werden dem/der Bezirksvorsteher/in zugeleitet. Soweit es sich um bezirksbezogene Angelegenheiten handelt, gelten für das Verfahren in der Bezirksvertretung die Regelungen der Anlage 2 dieser Hauptsatzung entsprechend. Im Übrigen ist die Angelegenheit mit einer Stellungnahme der Bezirksvertretung dem Beschwerdeausschuss zuzuleiten. […] zur Behandlung an den Haupt- und Beschwerdeausschuss weiter. (2) Für das Verfahren im Haupt- und Beschwerdeausschuss […] soweit nicht in Anlage 4 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. […] dem Haupt-und Beschwerdeausschuss zuzuleiten. […für das Verfahren in der Bezirksvertretung die Regelungen der Anlage 4 dieser Hauptsatzung entsprechend. §8 Ausschüsse des Rates (1) Einrichtung, Auflösung und Mitgliederzahl der Ausschüsse sowie die Zahl der in die Ausschüsse zu wählenden sachkundigen Bürger/innen und sachkundigen Einwohner/innen werden durch Beschluss des Rates bestimmt. (2) In folgende Ausschüsse dürfen sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen nicht gewählt werden: Hauptausschuss Haupt- und Beschwerdeausschuss Finanz- und Beteiligungsausschuss Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Rechnungsprüfungsausschuss Rechnungsprüfungsausschuss 5 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Verwaltungsausschuss Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit Vergabeausschuss Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften (3) Die Zahl der Vertreter/innen, deren Reihenfolge der Rat bestimmt, ist an die Zahl der Ausschussmitglieder nicht gebunden. (4) Unmittelbare Interessenten sollen in die Ausschüsse nicht gewählt werden. §9 Zuständigkeiten der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse sind beratend tätig, soweit ihnen nicht durch Gesetz Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Rat kann ihnen die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten übertragen. Näheres regelt die Zuständigkeitsordnung. (2) Der Hauptausschuss berät die der Beschlussfassung des Rates unterliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der dem Finanz- und Beteiligungsausschuss zur Beratung übertragenen Angelegenheiten. (3) Für den Rechnungsprüfungsausschuss und den Fachbereich Rechnungsprüfung besteht eine Rechnungsprüfungsordnung. (4) Ausschüsse können aus ihren Mitgliedern Unterausschüsse bilden. (5) Der Rat kann für bestimmte Aufgaben Fachbeiräte bilden. Diese Fachbeiräte können nur Empfehlungen aussprechen. Bei der Besetzung der Fachbeiräte ist der Rat nicht an die Vorschriften über die Bildung von Ratsausschüssen gebunden. (2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss berät die der Beschlussfassung des Rates unterliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zur Beratung übertragenen Angelegenheiten. (4) Ausschüsse können aus ihren Mitgliedern Unterausschüsse bilden. Abweichend von den grundsätzlichen Vorgaben der Zuständigkeitsordnung kann der Rat im Einzelfall einem Unterausschuss durch einfachen Beschluss auch Entscheidungsbefugnisse übertragen. Diese sind im Beschluss genau zu bestimmen. § 10 Zusammensetzung der Bezirksvertretungen (1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet. Jede Bezirksvertretung besteht aus 15 Mitgliedern. Weitere Mitglieder kommen hinzu, soweit dies durch die Gemeindeordnung zum Verhältnisausgleich vorgeschrieben ist. (2) Mitglieder der Bezirksvertretungen werden Bezirksverordnete genannt. § 11 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen 6 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Die Aufgaben der Bezirksvertretungen richten sich nach § 37 GO. Das Nähere über die Entscheidungs-, Anhörungs-, Anregungsund Vorschlagsrechte regelt die Satzung für die Bezirksvertretungen der Stadt Krefeld, die insoweit Bestandteil dieser Satzung ist. § 12 Integrationsausschuss (1) Für die Stadt Krefeld wird ein Integrationsausschuss gebildet. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den Vorschriften des § 27 Abs. 1 Sätze 6 bis 10 GO. (2) Die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO zu wählenden Mitglieder des Integrationsausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen oder als Einzelbewerber/innen gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung. § 12 Integrationsrat (1) Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GO wird ein Integrationsrat gebildet. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den Vorschriften des § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2 GO. Absatz (2) wird gestrichen, da er nach der gesetzlichen Neuregelung obsolet ist. § 13 Gleichstellung von Mann und Frau (1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet auf kommunaler Ebene darauf hin, Benachteiligungen von Frauen abzubauen und das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie die übrigen der Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches (Abs. 1) an allen insoweit in Betracht kommenden Vorhaben so frühzeitig, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin stellt sicher, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches bei der Bildung der Verwaltungsmeinung einbezogen wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. (4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Rates, der Bezirksvertre- 7 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 tungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. § 13a Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung und einer umfassenden gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wird ein/e Inklusionsbeauftragte/r bestellt. (2) Die/Der Inklusionsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie/Er wirkt auf kommunaler Ebene darauf hin, die Benachteiligung der Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Es handelt sich um die Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend alle Bereiche der Kommunalverwaltung und - politik berühren können. (3) Die/Der Inklusionsbeauftragte regt Maßnahmen an und nimmt Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zu den Belangen von Menschen mit Behinderung entgegen. Sie/Er unterstützt die Arbeit der örtlichen Vertretungen und Interessengruppen der Menschen mit Behinderung. Sie/er arbeitet mit der Sachverständigengruppe für Behindertenfragen zusammen. Die/Der Inklusionsbeauftragte hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rates der Stadt Krefeld, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die Menschen mit Behinderung betreffen oder betreffen können. Sie/Er hat in den Sitzungen ein Rede- und Anhörungsrecht bei diesen Angelegenheiten. Die/Der Inklusionsbeauftragte hat im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit das Recht, innerhalb der Verwaltung Auskunft zu verlangen und Stellungnahmen zu erbitten. (4) Der Rat kann eine Satzung erlassen, die den Aufgabenbereich und die Kompetenzen der/des Inklusionsbeauftragten näher definiert.“ § 14 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung § 14 Entschädigung § 15 Entschädigung 8 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 (1) Der Ersatz des Verdienstausfalls und der Auslagen sowie die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse der Fachbeiräte und der Bezirksvertretungen gemäß §§ 45, 46 GO sowie § 36 Abs. 4 GO sind in der Entschädigungsordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 3). (2) Die Zahl der Sitzungen der Ratsfraktionen, für die ein Sitzungsgeld gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 GO zu zahlen ist, wird für jede Fraktion auf 85 Sitzungen pro Jahr beschränkt. § 15 Ehrungen verdienter Bürger/innen (1) Der Rat kann folgende Ehrungen verleihen: a) Das Ehrenbürgerrecht: an Persönlichkeiten, die sich um Krefeld in herausragender Weise verdient gemacht haben; b) die Stadtältestenwürde: an Bürger/innen, die in Krefeld mindestens 20 Jahre oder 4 Wahlperioden Ratsmitglied oder Ehrenbeamte waren und ausgeschieden sind; c) den Stadtring: an Persönlichkeiten, die sich um die Selbstverwaltung der Stadt Krefeld besonders verdient gemacht haben; d) die Stadtmünze in Silber und Gold: an Ratsmitglieder, die dem Rat zwei oder mehr Wahlperioden angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung vier oder mehr Wahlperioden angehört haben und danach ausgeschieden sind. Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts oder der Stadtältestenwürde ist die Aushändigung des Stadtringes verbunden. (2) Der Hauptausschuss kann folgende Ehrungen verleihen: a) Die Stadtehrenplakette: an Persönlichkeiten oder Vereinigungen, die auf politischem, künstlerischem, sportlichem, wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder sozialem Gebiet das Ansehen der Stadt Krefeld oder das Wohl ihrer Bürger/innen besonders gefördert haben; b) das Stadtsiegel: an einzelne Persönlichkeiten, die sich auf den vorgenannten Gebieten verdient gemacht haben. (3) Bei der Berechnung der in Abs. 1 Buchst. b und d vorgesehenen Dauer werden die Zeiten der Zugehörigkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften oder als Ehrenbeamter im Bereich der durch Gesetz vom 10.9.1974 (GV NW S. 890/SGV NW Absatz 1: Textlich unverändert bis auf die Nummerierung der Anlage, bisher Anlage 3 jetzt Anlage 5 § 16 Ehrungen verdienter Bürger/innen Absatz 1 Buchstabe d) wird um die Stadtmünze in Messing ergänzt, bei der Stadtmünze in Silber und Gold erfolgt nur eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung: d) Die Stadtmünze in Messing an Ratsmitglieder, die dem Rat eine Wahlperiode angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung drei Wahlperioden angehört haben und danach ausgeschieden sind. Die Stadtmünze in Silber an Ratsmitglieder, die dem Rat zwei Wahlperioden angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung vier Wahlperioden angehört haben und danach ausgeschieden sind. Die Stadtmünze in Gold an Ratsmitglieder, die dem Rat drei oder mehr Wahlperioden angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung fünf oder mehr Wahlperioden angehört haben und danach ausgeschieden sind. Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts 9 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 2020) eingemeindeten Gemeinden mitgerechnet. oder der Stadtältestenwürde ist die Aushändigung des Stadtringes verbunden. (2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss […] § 16 § 17 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeis- Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten terin und die Beigeordneten (1) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin stehen bis zu acht Beigeordnete zur Seite; diese vertreten ihn/sie in ihrem Arbeitsgebiet. (2) Der/Die zum allgemeinen Vertreter/in des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Stadtdirektor/in". (3) Ist der/die Stadtdirektor/in an der Vertretung verhindert, so wird der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vom Stadtkämmerer/von der Stadtkämmerin und alsdann von den Beigeordneten der Stadt Krefeld nach der vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin festgelegten Vertretungsregelung vertreten. § 17 Unterrichtung des Hauptausschusses § 18 Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin unterrichtet mindestens halbjährlich den Hauptausschuss über wichtige Vorhaben und Planungen der Verwaltung. § 18 Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse (1) An den Sitzungen des Rates und des Hauptausschusses nehmen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, die Beigeordneten sowie die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin hierzu bestimmten weiteren Beamten/innen und Beschäftigten teil. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der § 19 Teilnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse (1) An den Sitzungen des Rates und des Haupt- und Beschwerdeausschusses nehmen […] 10 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin verlangt. (3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit diese Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beraten. Sie können sich im Fall der Verhinderung durch ihren/ihre Vertreter/in im Amt oder durch einen Beamten/eine Beamtin oder Beschäftigte/n vertreten lassen. Auf Verlangen eines Ausschusses sind sie in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Für ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Stellungnahme gelten Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. (4) Nach Bedarf ziehen die Beigeordneten die zuständigen Beschäftigten hinzu. (5) Der/Die Beigeordnete für die Bezirksverwaltungen vertritt den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in den Bezirksvertretungen. Die übrigen Beigeordneten haben das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen, sofern ihr Arbeitsgebiet betroffen ist. Abs. 3 Satz 2 und 4 gelten entsprechend. § 19 Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte und mit leitenden Dienstkräften (1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte sowie mit leitenden Dienstkräften (Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und Beigeordnete) bedürfen der Genehmigung des Rates. (2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als erteilt bei Verträgen, a) bei denen die vereinbarte Gegenleistung den Betrag von 1.500 EURO im Einzelfall oder 2.500 EURO jährlich nicht übersteigt; b) die die Benutzung städtischer Einrichtungen zum Inhalt haben oder c) denen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung ein Ausschuss zugestimmt hat; d) deren Gegenleistung nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist. § 20 Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte und mit leitenden Dienstkräften § 20 Personalangelegenheiten § 21 Personalangelegenheiten 11 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 (1) Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 Satz 5 GO) trifft der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Stadt ändern. (2) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt die Entscheidung des Rates nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zustande, so trifft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Entscheidung abschließend. (3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten bei beamteten Bediensteten die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses, die Übernahme im Wege der Versetzung, die Beförderung, die Entlassung -mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag- und die Zurruhesetzung sowie bei Beschäftigten die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die Kündigung aus wichtigem Grunde - und die Höhergruppierung. (1) Für Bedienstete in Führungspositionen (§ 73 Abs. 3 Satz 5 GO) trifft der Haupt- und Beschwerdeausschuss im Einvernehmen […] (4) Die Vorberatung der Personalangelegenheiten, über die der Hauptausschuss bzw. Rat entscheidet, hat im Verwaltungsausschuss zu erfolgen. Absatz 4: Redaktionelle Veränderung: (5) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin steht das Vorschlagsrecht bei solchen Personalangelegenheiten zu, die nicht seiner/ihrer Entscheidung unterliegen. (6) Die der Stadt als Schulträger gemäß § 61 Schulgesetz zustehenden Rechte bei der Besetzung von Stellen der Leiter/innen von Schulen und deren ständigen Vertretern/innen werden vom Schulausschuss wahrgenommen, soweit nicht bei bezirksbezogenen Schulen gemäß § 1 der Satzung für die Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist. In diesen Fällen hat eine Vorberatung im Schulausschuss zu erfolgen. (7) Die aufgrund der Beschlüsse des Rates auszustellenden Urkunden und Verträge werden durch den Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin oder seinen/ihren (4) Die Vorberatung der Personalangelegenheiten, über die der Haupt- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat entscheidet, hat im Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit zu erfolgen[…] Absatz 6: Redaktionelle Veränderung: (6) Die der Stadt als Schulträger gemäß § 61 Schulgesetz zustehenden Rechte bei der Besetzung von Stellen der Leiter/innen von Schulen und deren ständigen Vertretern/innen werden vom Ausschuss für Schule und Weiterbildung wahrgenommen, soweit nicht bei bezirksbezogenen Schulen gemäß § 1 der Satzung für die Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist. In diesen Fällen hat eine Vorberatung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung zu erfolgen. 12 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 allgemeine/n Vertreter/in unterzeichnet. § 21 Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten (1) Für die endgültige Entscheidung in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 7 Satz 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist der Rat gemäß Abs. 2 zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gegeben ist. (2) Für die Entscheidungen in Beamtenangelegenheiten gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 11 und 13 LPVG ist der Rat bei Angelegenheiten gemäß § 20 zuständig. Für alle übrigen Entscheidungen gemäß § 72 LPVG ist der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin zuständig. (3) In Angelegenheiten gemäß § 73 in Verbindung mit § 69 LPVG, die alle Bediensteten betreffen, ist der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin zuständig. § 22 Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten § 22 Haushaltswirtschaft (1) Für die Notwendigkeit einer Nachtragssatzung, für die Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie für die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen werden folgende Regelungen getroffen: 1. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GO erheblich, wenn er 2 % des Betrages der Gesamtaufwendungen übersteigt. 2. Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Produktsachkonten sind im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO erheblich, wenn sie die Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen um mehr als 5 % überschreiten. 3. Bisher nicht veranschlagte Investitionen sind im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO geringfügig, wenn sie den Betrag von 500.000 Euro nicht überschreiten. 4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des § 83 Abs. 2 GO nicht erheblich, wenn sie 100.000 EUR im Einzelfall, bei zwangsläufigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 20 v. H. der Ansätze im Einzelfall nicht § 23 Haushaltswirtschaft 13 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 übersteigen. 5. Unabhängig von ihrer Höhe sind überund außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen stets unerheblich, die in voller Höhe aus Geldspenden gedeckt sind, bei inneren Verrechnungen zu leisten sind oder kalkulatorische Kosten im Sinne des § 6 KAG betreffen. (2) Der Rat ist vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin unverzüglich zu unterrichten, wenn erkennbar ist, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist. § 23 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden im KREFELDER AMTSBLATT vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des KREFELDER AMTSBLATTES vollzogen. § 24 Öffentliche Bekanntmachungen § 24 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom 15. Februar 1995 in der Fassung der 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 12. November 2009 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. Die Anlage 1 der Hauptsatzung befindet sich auf der nächsten Seite. § 25 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom 05. März 2012 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 30. April 2014 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. KREFELD Stadtübersichtskarte 1 : 50.000 Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 1 Abs. 2) Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 1 Abs. 2) KREFELD Stadtübersichtskarte 1 : 50.000 Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 2 Abs. 2) KREFELD Stadtwappen im Bild Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 2 Abs. 2) KREFELD Flagge im Bild Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 7 Abs. 2 und Abs. 4) Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Hauptund Beschwerdeausschuss Anlage 5 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Krefeld 14 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 15