Daten
Kommune
Krefeld
Größe
542 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Alte Fassung
Hauptsatzung der Stadt Krefeld
vom 05.03.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012,
S. 147 – 151)
In der Fassung der 1. Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung vom 30.04.2014
(Krefelder Amtsblatt Nr. 20 vom 15.05.2014;
S. 158-159)
Neue Fassung
Hauptsatzung der Stadt Krefeld
vom
(Krefelder Amtsblatt Nr. vom , S. )
Präambel
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S.
666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW.
S. 90), folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Stadtbezirke
§ 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel
§ 3 Unterrichtung der Einwohner
§ 4 Der Rat der Stadt
§ 5 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/ innen
§ 6 Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
§ 7 Anregungen und Beschwerden
§ 8 Ausschüsse des Rates
§ 9 Zuständigkeiten der Ausschüsse
§ 10 Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
§ 11 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 12 Integrationsausschuss
§ 13 Gleichstellung von Mann und Frau
§ 13a Wahrung der Belange von Menschen
mit Behinderung
§ 14 Entschädigung
§ 15 Ehrung verdienter Bürger/innen
§ 16 Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
§ 17 Unterrichtung des Hauptausschusses
§ 18 Teilnahme des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse
§ 19 Verträge der Stadt mit Mitgliedern des
Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und mit leitenden Dienstkräften
§ 20 Personalangelegenheiten
§ 21 Entscheidung in Mitbestimmungsange-
§ 12 Integrationsrat
§ 14 […]
§ 15 […]
§ 16 […]
§ 17 […]
§ 18 Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses
§ 19 […]
§ 20 […]
§ 21 […]
§ 22 […]
1
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
legenheiten
§ 22 Haushaltswirtschaft
§ 23 Öffentliche Bekanntmachung
§ 24 Inkrafttreten
§ 23 […]
§ 24 […]
§ 25 […]
§1
Stadtbezirke
(1) Das Gebiet der Stadt Krefeld ist in neun
Stadtbezirke eingeteilt:
Bezirk 1 Krefeld-West
Bezirk 2 Krefeld-Nord
Bezirk 3 Krefeld-Hüls
Bezirk 4 Krefeld-Mitte
Bezirk 5 Krefeld-Süd
Bezirk 6 Krefeld-Fischeln
Bezirk 7 Krefeld-Oppum-Linn
Bezirk 8 Krefeld-Ost
Bezirk 9 Krefeld-Uerdingen
(2) Die Stadtbezirke sind in der als Anlage 1
beigefügten Karte im Maßstab 1:50.000, die
Teil dieser Satzung ist, dargestellt.
(3) Der detaillierte Verlauf der Grenzen der
Stadtbezirke kann bei der Stadt Krefeld Fachbereich Vermessungs- und
Katasterwesen - während der Dienststunden
eingesehen werden.
§2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Krefeld führt ein Wappen, eine
Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Der gespaltene Wappenschild zeigt vorn
in Silber den heiligen Dionysius mit Heiligenschein und rotem Ornat, den
Bischofsstab in der Rechten, das abgeschlagene Haupt in der Linken, zu seinen
Füßen ein goldenes Schildchen mit
schwarzem Balken, hinten in blau über rot
geteiltem Feld zwei abgewendete goldene
Schlüssel, begleitet von silbernen
Schilden mit schwarzen Balkenkreuzen.
(3) Die Stadtfarben sind schwarz-gold. Die
Flagge ist schwarz-gold längsgestreift im
Verhältnis 1 : 1 mit dem Stadtwappen
in der Mitte.
Absatz 2 […] Die Anlage 2 gibt das Stadtwappen im Bild wieder.
Absatz 3 […] Die Anlage 3 gibt die Flagge im
Bild wieder.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Wappen mit
der Umschrift "Stadt Krefeld".
§3
2
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Unterrichtung der Einwohner/innen
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner/innen
über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt Krefeld. Soweit er
sich diese Befugnis nicht selbst vorbehält,
nimmt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die Unterrichtung in seinem
Auftrag vor. Die Unterrichtung hat möglichst
frühzeitig zu erfolgen, nachdem der Rat oder
der zu- ständige Ausschuss oder die
zuständige Bezirksvertretung von der Angelegenheit in Kenntnis gesetzt worden ist.
Über die Art und Weise der Unterrichtung
wird im Einzelfall entschieden.
(2) In Verfahren, in denen aufgrund spezialrechtlicher Vorschriften eine Bürgerbeteiligung oder Offenlegung vor dem endgültigen
Beschluss vorgesehen ist, entfällt eine besondere Unterrichtungspflicht gemäß § 23
GO.
(3) Der Rat kann Einwohnerversammlungen
durchführen, wenn es sich um Planungen
oder Vorhaben handelt, die die Entwicklung
der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/ innen
verbunden ist. Die Einwohnerversammlung
kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt
werden.
(4) Die Festlegung, Durchführung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. Die Einwohner/innen werden
durch öffentliche Bekanntmachungen eingeladen. Die Fraktionen des Rates und die
Bezirksvertretungen, deren Stadtbezirk unmittelbar berührt wird, sind zu den Einwohnerversammlungen einzuladen.
Für die Ladungsfrist sowie für die Durchführung der Versammlung gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung für den Rat
entsprechend. Den Einwohnern/innen ist
Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
zu geben. Eine Beschlussfassung findet
nicht statt. Die Fraktionen des Rates sind
über das Ergebnis jeder Einwohnerversammlung zu unterrichten.
(5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann bei Angelegenheiten, die nur
einen Teil des Stadtgebietes betreffen,
seine Befugnisse auf eine/n der Bezirksvorsteher/innen, dessen/deren Bezirk betroffen
ist, übertragen. Die Bestimmungen des
Abs. 3 gelten sinngemäß.
Absatz 4:
Die Fraktionen und Gruppen des Rates….
3
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
§4
Der Rat der Stadt
Die Mitglieder des Rates werden "Ratsherr"
genannt; die weibliche Form heißt "Ratsfrau".
§5
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und seine/ihre Stellvertreter/innen
(1) Der Rat wählt aus seiner Mitte bis zu vier
ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin;
sie führen die Bezeichnung ”Bürgermeister/in”. Sie vertreten den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bei dessen/deren Abwesenheit oder Verhinderung
in der bei der Wahl festgelegten Reihenfolge
bei der Leitung der Ratssitzungen und bei
der Repräsentation; den Vorsitz im Hauptausschuss führen sie nur, wenn sie von diesem Ausschuss als stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende gewählt
worden sind.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin trägt bei feierlichen Anlässen eine
Amtskette.
§6
Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
(1) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren des Rates, der Bezirksvertretungen und
der Ausschüsse.
(2) Die Akteneinsicht gemäß § 55 Abs. 2 bis
4 GO hat auf der Dienststelle zu erfolgen.
Sie geschieht in Anwesenheit des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, eines/einer Beigeordneten oder eines/einer von diesen beauftragten Beamten/in oder Beschäftigten. Die Mitnahme von
Akten ist nicht zulässig. Kopien können gegen die übliche Verwaltungsgebühr hergestellt werden.
(3) Bezirksvorstehern/innen, Ausschussvorsitzenden sowie den gemäß § 55 Abs. 4
Satz 2 GO benannten Mitgliedern der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
wird nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten Akteneinsicht gewährt, deren Entscheidung der Bezirksvertretung bzw. dem Ausschuss obliegt. Ein entsprechendes Einsichtbegehren ist schriftlich an den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zu richten; Abs. 2 gilt entsprechend.
[…] den Vorsitz im Haupt- und Beschwerdeausschuss […]
(3) Bezirksvorstehern/innen, Ausschussvorsitzenden sowie den gemäß § 55 Abs. 4
Satz 2 GO benannten Mitgliedern der
Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
wird nur hinsichtlich solcher Angelegenheiten Akteneinsicht gewährt, die in den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung bzw. des
Ausschusses fallen. Ein entsprechendes
Einsichtbegehren ist schriftlich an den
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
zu richten; Absatz 2 gilt entsprechend.
4
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
(Der Text wurde dem aktuellen Text von
§ 55 Absatz 4 Satz 2 Gemeindeordnung NW
angepasst.)
§7
Anregungen und Beschwerden
(1) Anregungen und Beschwerden im Sinne
von § 24 GO an den Rat sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin als
dem/der Vorsitzenden des Rates zuzuleiten.
Diese/r leitet sie zur Behandlung an den Beschwerdeausschuss weiter.
(2) Für das Verfahren im Beschwerdeausschuss gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für den Rat entsprechend,
soweit nicht in Anlage 2 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
(3) An den Sitzungen des Ausschusses
nehmen die Beigeordneten teil, deren Geschäftsbereich nach Maßgabe der Tagesordnung betroffen ist. Sie können sich vertreten lassen.
(4) Anregungen und Beschwerden an die
Bezirksvertretungen werden dem/der Bezirksvorsteher/in zugeleitet. Soweit es sich
um bezirksbezogene Angelegenheiten handelt, gelten für das Verfahren in der Bezirksvertretung die Regelungen der Anlage 2 dieser Hauptsatzung entsprechend. Im Übrigen
ist die Angelegenheit mit einer Stellungnahme der Bezirksvertretung dem Beschwerdeausschuss zuzuleiten.
[…] zur Behandlung an den Haupt- und Beschwerdeausschuss weiter.
(2) Für das Verfahren im Haupt- und Beschwerdeausschuss […] soweit nicht in Anlage 4 dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
[…] dem Haupt-und Beschwerdeausschuss
zuzuleiten. […für das Verfahren in der Bezirksvertretung die Regelungen der Anlage
4 dieser Hauptsatzung entsprechend.
§8
Ausschüsse des Rates
(1) Einrichtung, Auflösung und Mitgliederzahl
der Ausschüsse sowie die Zahl der in die
Ausschüsse zu wählenden sachkundigen
Bürger/innen und sachkundigen Einwohner/innen werden durch Beschluss des Rates bestimmt.
(2) In folgende Ausschüsse dürfen sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen nicht gewählt werden:
Hauptausschuss
Haupt- und Beschwerdeausschuss
Finanz- und Beteiligungsausschuss
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften
Rechnungsprüfungsausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
5
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Verwaltungsausschuss
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
Vergabeausschuss
Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften
(3) Die Zahl der Vertreter/innen, deren Reihenfolge der Rat bestimmt, ist an die Zahl
der Ausschussmitglieder nicht gebunden.
(4) Unmittelbare Interessenten sollen in die
Ausschüsse nicht gewählt werden.
§9
Zuständigkeiten der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse sind beratend tätig, soweit ihnen nicht durch Gesetz Entscheidungsbefugnisse zustehen. Der Rat kann
ihnen die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten übertragen. Näheres regelt
die Zuständigkeitsordnung.
(2) Der Hauptausschuss berät die der Beschlussfassung des Rates unterliegenden
Angelegenheiten, mit Ausnahme der
dem Finanz- und Beteiligungsausschuss zur
Beratung übertragenen Angelegenheiten.
(3) Für den Rechnungsprüfungsausschuss
und den Fachbereich Rechnungsprüfung
besteht eine Rechnungsprüfungsordnung.
(4) Ausschüsse können aus ihren Mitgliedern Unterausschüsse bilden.
(5) Der Rat kann für bestimmte Aufgaben
Fachbeiräte bilden. Diese Fachbeiräte können nur Empfehlungen aussprechen.
Bei der Besetzung der Fachbeiräte ist der
Rat nicht an die Vorschriften über die Bildung von Ratsausschüssen gebunden.
(2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
berät die der Beschlussfassung des Rates
unterliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme der dem Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften zur Beratung übertragenen Angelegenheiten.
(4) Ausschüsse können aus ihren Mitgliedern Unterausschüsse bilden. Abweichend
von den grundsätzlichen Vorgaben der Zuständigkeitsordnung kann der Rat im Einzelfall einem Unterausschuss durch einfachen
Beschluss auch Entscheidungsbefugnisse
übertragen. Diese sind im Beschluss genau
zu bestimmen.
§ 10
Zusammensetzung der Bezirksvertretungen
(1) Für jeden Stadtbezirk wird eine Bezirksvertretung gebildet. Jede Bezirksvertretung
besteht aus 15 Mitgliedern. Weitere
Mitglieder kommen hinzu, soweit dies durch
die Gemeindeordnung zum Verhältnisausgleich vorgeschrieben ist.
(2) Mitglieder der Bezirksvertretungen werden Bezirksverordnete genannt.
§ 11
Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Die Aufgaben der Bezirksvertretungen richten sich nach § 37 GO. Das Nähere über die
Entscheidungs-, Anhörungs-, Anregungsund Vorschlagsrechte regelt die Satzung für
die Bezirksvertretungen der Stadt Krefeld,
die insoweit Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 12
Integrationsausschuss
(1) Für die Stadt Krefeld wird ein Integrationsausschuss gebildet. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den Vorschriften
des § 27 Abs. 1 Sätze 6 bis 10 GO.
(2) Die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 GO zu wählenden Mitglieder des Integrationsausschusses werden in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl für die
Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen
oder als Einzelbewerber/innen gewählt. Das
Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 12
Integrationsrat
(1) Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 GO wird ein
Integrationsrat gebildet. Seine Zusammensetzung richtet sich nach den Vorschriften
des § 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 und Abs. 2
GO.
Absatz (2) wird gestrichen, da er nach der
gesetzlichen Neuregelung obsolet ist.
§ 13
Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet
auf kommunaler Ebene darauf hin, Benachteiligungen von Frauen abzubauen und das
verfassungsrechtliche Gebot der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie
die übrigen der Herstellung der Gleichberechtigung dienenden Gesetze zu verwirklichen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin beteiligt die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches
(Abs. 1) an allen insoweit in Betracht kommenden Vorhaben so frühzeitig, dass deren
Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin stellt sicher,
dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches bei der Bildung der Verwaltungsmeinung einbezogen wird. Der Gleichstellungsbeauftragten sind die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an
den Sitzungen des Rates, der Bezirksvertre-
7
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
tungen und der Ausschüsse teilnehmen.
Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.
§ 13a
Wahrung der Belange von Menschen mit
Behinderung
(1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung
und einer umfassenden gesellschaftlichen
Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
wird ein/e Inklusionsbeauftragte/r bestellt.
(2) Die/Der Inklusionsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie/Er wirkt auf kommunaler
Ebene darauf hin, die Benachteiligung der
Menschen mit Behinderung zu beseitigen
und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte
Lebensführung zu ermöglichen.
Es handelt sich um die Wahrnehmung von
Querschnittsaufgaben, die fachübergreifend
alle Bereiche der Kommunalverwaltung und
- politik berühren können.
(3) Die/Der Inklusionsbeauftragte regt Maßnahmen an und nimmt Anregungen der Bürgerinnen und Bürger zu den Belangen von
Menschen mit Behinderung entgegen. Sie/Er
unterstützt die Arbeit der örtlichen Vertretungen und Interessengruppen der Menschen
mit Behinderung. Sie/er arbeitet mit der
Sachverständigengruppe für Behindertenfragen zusammen. Die/Der Inklusionsbeauftragte hat das Recht zur Teilnahme an allen
Sitzungen der Ausschüsse sowie des Rates
der Stadt Krefeld, soweit Angelegenheiten
betroffen sind, die Menschen mit Behinderung betreffen oder betreffen können. Sie/Er
hat in den Sitzungen ein Rede- und Anhörungsrecht bei diesen Angelegenheiten.
Die/Der Inklusionsbeauftragte hat im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit das Recht, innerhalb der Verwaltung Auskunft zu verlangen
und Stellungnahmen zu erbitten.
(4) Der Rat kann eine Satzung erlassen, die
den Aufgabenbereich und die Kompetenzen
der/des Inklusionsbeauftragten näher
definiert.“
§ 14
Wahrung der Belange von Menschen mit
Behinderung
§ 14
Entschädigung
§ 15
Entschädigung
8
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
(1) Der Ersatz des Verdienstausfalls und der
Auslagen sowie die Aufwandsentschädigung
für die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse
der Fachbeiräte und der Bezirksvertretungen
gemäß §§ 45, 46 GO sowie § 36 Abs. 4 GO
sind in der Entschädigungsordnung geregelt,
die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage
3).
(2) Die Zahl der Sitzungen der Ratsfraktionen, für die ein Sitzungsgeld gemäß § 45
Abs. 4 Satz 2 GO zu zahlen ist, wird für jede
Fraktion auf 85 Sitzungen pro Jahr beschränkt.
§ 15
Ehrungen verdienter Bürger/innen
(1) Der Rat kann folgende Ehrungen verleihen:
a) Das Ehrenbürgerrecht: an Persönlichkeiten, die sich um Krefeld in herausragender
Weise verdient gemacht haben;
b) die Stadtältestenwürde: an Bürger/innen,
die in Krefeld mindestens 20 Jahre oder 4
Wahlperioden Ratsmitglied oder Ehrenbeamte waren und ausgeschieden sind;
c) den Stadtring: an Persönlichkeiten, die
sich um die Selbstverwaltung der Stadt Krefeld besonders verdient gemacht haben;
d) die Stadtmünze in Silber und Gold: an
Ratsmitglieder, die dem Rat zwei oder mehr
Wahlperioden angehört haben, oder an
Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung vier oder mehr Wahlperioden angehört haben und danach ausgeschieden sind.
Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts
oder der Stadtältestenwürde ist die Aushändigung des Stadtringes verbunden.
(2) Der Hauptausschuss kann folgende Ehrungen verleihen:
a) Die Stadtehrenplakette: an Persönlichkeiten oder Vereinigungen, die auf politischem,
künstlerischem, sportlichem,
wissenschaftlichem, wirtschaftlichem oder
sozialem Gebiet das Ansehen der Stadt Krefeld oder das Wohl ihrer Bürger/innen
besonders gefördert haben;
b) das Stadtsiegel: an einzelne Persönlichkeiten, die sich auf den vorgenannten Gebieten verdient gemacht haben.
(3) Bei der Berechnung der in Abs. 1 Buchst.
b und d vorgesehenen Dauer werden die
Zeiten der Zugehörigkeit zu den kommunalen Vertretungskörperschaften oder als Ehrenbeamter im Bereich der durch Gesetz
vom 10.9.1974 (GV NW S. 890/SGV NW
Absatz 1: Textlich unverändert bis auf die
Nummerierung der Anlage, bisher Anlage 3
jetzt Anlage 5
§ 16
Ehrungen verdienter Bürger/innen
Absatz 1 Buchstabe d) wird um die Stadtmünze in Messing ergänzt, bei der Stadtmünze in Silber und Gold erfolgt nur eine
redaktionelle Änderung zur Klarstellung:
d) Die Stadtmünze in Messing an Ratsmitglieder, die dem Rat eine Wahlperiode angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung drei
Wahlperioden angehört haben und danach
ausgeschieden sind.
Die Stadtmünze in Silber an Ratsmitglieder,
die dem Rat zwei Wahlperioden angehört
haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die
einer Bezirksvertretung vier Wahlperioden
angehört haben und danach ausgeschieden
sind.
Die Stadtmünze in Gold an Ratsmitglieder,
die dem Rat drei oder mehr Wahlperioden
angehört haben, oder an Bezirksvertreter/innen, die einer Bezirksvertretung fünf
oder mehr Wahlperioden angehört haben
und danach ausgeschieden sind.
Mit der Verleihung des Ehrenbürgerrechts
9
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
2020) eingemeindeten Gemeinden mitgerechnet.
oder der Stadtältestenwürde ist die Aushändigung des Stadtringes verbunden.
(2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
[…]
§ 16
§ 17
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeis- Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten
terin und die Beigeordneten
(1) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin stehen bis zu acht Beigeordnete zur Seite; diese vertreten ihn/sie in ihrem
Arbeitsgebiet.
(2) Der/Die zum allgemeinen Vertreter/in des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin bestellte Beigeordnete führt die Amtsbezeichnung "Stadtdirektor/in".
(3) Ist der/die Stadtdirektor/in an der Vertretung verhindert, so wird der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin vom Stadtkämmerer/von der Stadtkämmerin und alsdann
von den Beigeordneten der Stadt Krefeld
nach der vom Oberbürgermeister/von der
Oberbürgermeisterin festgelegten Vertretungsregelung vertreten.
§ 17
Unterrichtung des Hauptausschusses
§ 18
Unterrichtung des Haupt- und Beschwerdeausschusses
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin unterrichtet mindestens halbjährlich den
Hauptausschuss über wichtige Vorhaben
und Planungen der Verwaltung.
§ 18
Teilnahme des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und
der Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Rates und des
Hauptausschusses nehmen der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, die Beigeordneten sowie die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin hierzu bestimmten weiteren Beamten/innen und Beschäftigten teil.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen
von einem Fünftel der Ratsmitglieder
oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem
Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen. Auch Beigeordnete sind
hierzu verpflichtet, falls es der Rat oder der
§ 19
Teilnahme des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin an Sitzungen des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Rates und des
Haupt- und Beschwerdeausschusses nehmen […]
10
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
verlangt.
(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin und die Beigeordneten nehmen an
den Sitzungen der Ausschüsse teil, soweit
diese Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beraten. Sie können sich im Fall der
Verhinderung durch ihren/ihre Vertreter/in im
Amt oder durch einen Beamten/eine Beamtin oder Beschäftigte/n vertreten lassen. Auf
Verlangen eines Ausschusses sind sie in
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches
verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Für ihre Berechtigung und Verpflichtung zur Stellungnahme gelten Abs. 2 Satz 1
und 2 entsprechend.
(4) Nach Bedarf ziehen die Beigeordneten
die zuständigen Beschäftigten hinzu.
(5) Der/Die Beigeordnete für die Bezirksverwaltungen vertritt den Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin in den Bezirksvertretungen. Die übrigen Beigeordneten haben
das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen teilzunehmen, sofern ihr Arbeitsgebiet betroffen ist. Abs. 3 Satz 2 und 4 gelten entsprechend.
§ 19
Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte und mit leitenden
Dienstkräften
(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des
Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte sowie mit leitenden Dienstkräften (Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterin und Beigeordnete)
bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Die Genehmigung durch den Rat gilt als
erteilt bei Verträgen,
a) bei denen die vereinbarte Gegenleistung
den Betrag von 1.500 EURO im Einzelfall
oder 2.500 EURO jährlich nicht
übersteigt;
b) die die Benutzung städtischer Einrichtungen zum Inhalt haben oder
c) denen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung ein Ausschuss
zugestimmt hat;
d) deren Gegenleistung nach öffentlichrechtlichen Bestimmungen festgelegt ist.
§ 20
Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates, der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse und Fachbeiräte und mit leitenden
Dienstkräften
§ 20
Personalangelegenheiten
§ 21
Personalangelegenheiten
11
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
(1) Für Bedienstete in Führungspositionen (§
73 Abs. 3 Satz 5 GO) trifft der Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin die Entscheidungen, die das beamtenrechtliche
Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis
eines Bediensteten zur Stadt ändern.
(2) Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so kann der Rat die Entscheidung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt
die Entscheidung des Rates nicht spätestens in der auf die erstmalige Beratung folgenden Sitzung zustande, so trifft der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin die
Entscheidung abschließend.
(3) Als Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis eines Bediensteten zur Stadt verändern, gelten bei beamteten Bediensteten die erstmalige Begründung
eines Beamtenverhältnisses, die Übernahme
im Wege der Versetzung, die Beförderung,
die Entlassung -mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag- und die Zurruhesetzung
sowie bei Beschäftigten die Begründung und
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die Kündigung aus wichtigem
Grunde - und die Höhergruppierung.
(1) Für Bedienstete in Führungspositionen
(§ 73 Abs. 3 Satz 5 GO) trifft der Haupt- und
Beschwerdeausschuss im Einvernehmen
[…]
(4) Die Vorberatung der Personalangelegenheiten, über die der Hauptausschuss
bzw. Rat entscheidet, hat im Verwaltungsausschuss zu erfolgen.
Absatz 4: Redaktionelle Veränderung:
(5) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin steht das Vorschlagsrecht bei
solchen Personalangelegenheiten zu, die
nicht seiner/ihrer Entscheidung unterliegen.
(6) Die der Stadt als Schulträger gemäß § 61
Schulgesetz zustehenden Rechte bei der
Besetzung von Stellen der Leiter/innen von
Schulen und deren ständigen Vertretern/innen werden vom Schulausschuss
wahrgenommen, soweit nicht bei bezirksbezogenen Schulen gemäß § 1 der Satzung für
die Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist. In diesen Fällen hat eine Vorberatung im Schulausschuss
zu erfolgen.
(7) Die aufgrund der Beschlüsse des Rates
auszustellenden Urkunden und Verträge
werden durch den Oberbürgermeister/
die Oberbürgermeisterin oder seinen/ihren
(4) Die Vorberatung der Personalangelegenheiten, über die der Haupt- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat entscheidet,
hat im Ausschuss für Verwaltung, Vergabe,
Ordnung und Sicherheit zu erfolgen[…]
Absatz 6: Redaktionelle Veränderung:
(6) Die der Stadt als Schulträger gemäß § 61
Schulgesetz zustehenden Rechte bei der
Besetzung von Stellen der Leiter/innen von
Schulen und deren ständigen Vertretern/innen werden vom Ausschuss für Schule und Weiterbildung wahrgenommen, soweit nicht bei bezirksbezogenen Schulen
gemäß § 1 der Satzung für die Bezirksvertretungen die jeweilige Bezirksvertretung zuständig ist. In diesen Fällen hat eine Vorberatung im Ausschuss für Schule und Weiterbildung zu erfolgen.
12
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
allgemeine/n Vertreter/in unterzeichnet.
§ 21
Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten
(1) Für die endgültige Entscheidung in mitbestimmungsbedürftigen Angelegenheiten
gemäß § 68 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 7
Satz 3 Landespersonalvertretungsgesetz
(LPVG) ist der Rat gemäß Abs. 2 zuständig,
soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gegeben ist.
(2) Für die Entscheidungen in Beamtenangelegenheiten gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 bis
4, 11 und 13 LPVG ist der Rat bei Angelegenheiten gemäß § 20 zuständig. Für alle
übrigen Entscheidungen gemäß § 72 LPVG
ist der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin zuständig.
(3) In Angelegenheiten gemäß § 73 in Verbindung mit § 69 LPVG, die alle Bediensteten betreffen, ist der Oberbürgermeister/
die Oberbürgermeisterin zuständig.
§ 22
Entscheidung in Mitbestimmungsangelegenheiten
§ 22
Haushaltswirtschaft
(1) Für die Notwendigkeit einer Nachtragssatzung, für die Entscheidung über die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen sowie für die
Bewilligung über- und außerplanmäßiger
Verpflichtungsermächtigungen werden folgende Regelungen getroffen:
1. Ein Fehlbetrag ist im Sinne des § 81 Abs.
2 Nr. 1 GO erheblich, wenn er 2 % des Betrages der Gesamtaufwendungen übersteigt.
2. Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen oder Auszahlungen bei einzelnen Produktsachkonten sind im Sinne des
§ 81 Abs. 2 Nr. 2 GO erheblich, wenn sie die
Gesamtaufwendungen oder Gesamtauszahlungen um mehr als 5 % überschreiten.
3. Bisher nicht veranschlagte Investitionen
sind im Sinne des § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO geringfügig, wenn sie den Betrag von 500.000
Euro nicht überschreiten.
4. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind im Sinne des
§ 83 Abs. 2 GO nicht erheblich, wenn sie
100.000 EUR im Einzelfall, bei zwangsläufigen Aufwendungen und Auszahlungen bis
zu 20 v. H. der Ansätze im Einzelfall nicht
§ 23
Haushaltswirtschaft
13
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
übersteigen.
5. Unabhängig von ihrer Höhe sind überund außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen stets unerheblich, die in voller
Höhe aus Geldspenden gedeckt sind, bei
inneren Verrechnungen zu leisten sind oder
kalkulatorische Kosten im Sinne des § 6
KAG betreffen.
(2) Der Rat ist vom Oberbürgermeister/von
der Oberbürgermeisterin unverzüglich zu
unterrichten, wenn erkennbar ist, dass der
Haushaltsausgleich gefährdet ist.
§ 23
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt,
die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben
sind, werden im KREFELDER AMTSBLATT
vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des KREFELDER AMTSBLATTES vollzogen.
§ 24
Öffentliche Bekanntmachungen
§ 24
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieser Satzung wird die
Hauptsatzung der Stadt Krefeld vom 15.
Februar 1995 in der Fassung der 8. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung vom 12.
November 2009 aufgehoben und außer Kraft
gesetzt. Die Anlage 1 der Hauptsatzung befindet sich auf der nächsten Seite.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Satzung wird die Hauptsatzung der Stadt
Krefeld vom 05. März 2012 in der Fassung
der 1. Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung vom 30. April 2014
aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
KREFELD Stadtübersichtskarte 1 : 50.000
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld
(§ 1 Abs. 2)
Anlage 1 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld
(§ 1 Abs. 2) KREFELD Stadtübersichtskarte
1 : 50.000
Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld
(§ 2 Abs. 2) KREFELD Stadtwappen im Bild
Anlage 3 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld
(§ 2 Abs. 2) KREFELD Flagge im Bild
Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 7 Abs. 2 und Abs. 4) Behandlung von
Anregungen und Beschwerden im Hauptund Beschwerdeausschuss
Anlage 5 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld
Entschädigungsordnung des Rates der Stadt
Krefeld
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
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