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Verwaltungsvorlage (Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - Beschwerden.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
197 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07
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Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Anlage 4 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 7) Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Haupt- und Beschwerdeausschuss (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 152) § 1 - Verfahren (1) Anregungen und Beschwerden an den Rat überweist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zur Behandlung an den Haupt- und Beschwerdeausschuss und erteilt dem Absender/der Absenderin einen Zwischenbescheid. Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs nicht ersetzt und laufende Rechtsbehelfsfristen unberührt bleiben. (2) Soweit Anregungen und Beschwerden bezirksbezogene Angelegenheiten betreffen, gelten die Vorschriften dieser Anlage entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Bezirksvertretung entscheidet. (3) Die den anderen Ausschüssen, den Bezirksvertretungen und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegenden Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt. § 2 - Zurückweisung von Anregungen und Beschwerden (1) Ohne sachliche Prüfung weist der Ausschuss die Anregungen und Beschwerden zurück, wenn a) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; b) es sich nach Form und Inhalt um einen Rechtsbehelf oder um Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verfahren handelt; c) der Rat für die Behandlung der Anregungen und Beschwerden örtlich oder sachlich unzuständig ist; d) die Bearbeitung wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens des Antragstellers oder mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist. (2) Anregungen und Beschwerden können zurückgewiesen werden, wenn a) sie sich gegen Maßnahmen richten, gegen die Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe eingelegt werden können; b) sie sich gegen Maßnahmen richten, gegen die in einem förmlich vorgesehenen Verfahren Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden können; c) ihr Inhalt möglicherweise einen Straftatbestand erfüllt; d) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Beschwerde kein neues Sachvorbringen enthalten oder der Rat in einem anderen Verfahren einen abschließenden Beschluss gefasst hat; e) mit ihnen lediglich die Erteilung einer Auskunft über Rechtsfragen oder Tatsachenfragen begehrt wird; f) sie nicht schriftlich begründet sind. § 3 - Stellungnahme und Beratung Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 (1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss wird von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Eingang der Anregungen und Beschwerden unterrichtet. (2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat dem Haupt- und Beschwerdeausschuss eine Stellungnahme vorzulegen. Der Haupt- und Beschwerdeausschuss kann sich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Stand der Erledigung unterrichten. § 4 – Weitere Behandlung des Bürgerantrags (1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss kann nach Prüfung der Anregungen und Beschwerden die Angelegenheit in folgender Weise erledigen: a) er bestätigt die Stellungnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und erklärt die Anregungen und Beschwerden für erledigt; b) er empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bestimmte Maßnahmen und erklärt die Anregungen und Beschwerden für erledigt; c) er erklärt die Anregungen und Beschwerden wegen eines vorhergehenden Beschlusses über einen gleichgelagerten Fall oder aufgrund der Rücknahme der Anregungen und Beschwerden oder aus einem anderen Grund für erledigt. (2) Der Beschluss des Haupt- und Beschwerdeausschusses über die Anregungen und Beschwerden ist dem Antragsteller/der Antragstellerin von dem/der Vorsitzenden des Hauptund Beschwerdeausschusses schriftlich mitzuteilen.