Daten
Kommune
Krefeld
Größe
197 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
Anlage 4
zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 7)
Behandlung von Anregungen und Beschwerden im Haupt- und Beschwerdeausschuss
(Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 152)
§ 1 - Verfahren
(1) Anregungen und Beschwerden an den Rat überweist der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin zur Behandlung an den Haupt- und Beschwerdeausschuss und erteilt dem Absender/der Absenderin einen Zwischenbescheid.
Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer/die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerde die Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs nicht ersetzt und laufende
Rechtsbehelfsfristen unberührt bleiben.
(2) Soweit Anregungen und Beschwerden bezirksbezogene Angelegenheiten betreffen, gelten
die Vorschriften dieser Anlage entsprechend mit der Maßgabe, dass die jeweilige Bezirksvertretung entscheidet.
(3) Die den anderen Ausschüssen, den Bezirksvertretungen und dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin obliegenden Entscheidungszuständigkeiten bleiben unberührt.
§ 2 - Zurückweisung von Anregungen und Beschwerden
(1) Ohne sachliche Prüfung weist der Ausschuss die Anregungen und Beschwerden zurück,
wenn
a) ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die
Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde;
b) es sich nach Form und Inhalt um einen Rechtsbehelf oder um Bedenken und Anregungen
in einem förmlichen Verfahren handelt;
c) der Rat für die Behandlung der Anregungen und Beschwerden örtlich oder sachlich
unzuständig ist;
d) die Bearbeitung wegen Unleserlichkeit, Fehlens des Namens des Antragstellers oder
mangels eines Sinnzusammenhangs unmöglich ist.
(2) Anregungen und Beschwerden können zurückgewiesen werden, wenn
a) sie sich gegen Maßnahmen richten, gegen die Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe
eingelegt werden können;
b) sie sich gegen Maßnahmen richten, gegen die in einem förmlich vorgesehenen Verfahren
Bedenken und Anregungen geltend gemacht werden können;
c) ihr Inhalt möglicherweise einen Straftatbestand erfüllt;
d) sie gegenüber einer bereits beschiedenen Anregung oder Beschwerde kein neues
Sachvorbringen enthalten oder der Rat in einem anderen Verfahren einen abschließenden
Beschluss gefasst hat;
e) mit ihnen lediglich die Erteilung einer Auskunft über Rechtsfragen oder Tatsachenfragen
begehrt wird;
f) sie nicht schriftlich begründet sind.
§ 3 - Stellungnahme und Beratung
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1
(1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss wird von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Eingang der Anregungen und Beschwerden unterrichtet.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat dem Haupt- und Beschwerdeausschuss eine Stellungnahme vorzulegen.
Der Haupt- und Beschwerdeausschuss kann sich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Stand der Erledigung unterrichten.
§ 4 – Weitere Behandlung des Bürgerantrags
(1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss kann nach Prüfung der Anregungen und Beschwerden die Angelegenheit in folgender Weise erledigen:
a) er bestätigt die Stellungnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin und erklärt
die Anregungen und Beschwerden für erledigt;
b) er empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bestimmte Maßnahmen und
erklärt die Anregungen und Beschwerden für erledigt;
c) er erklärt die Anregungen und Beschwerden wegen eines vorhergehenden Beschlusses über
einen gleichgelagerten Fall oder aufgrund der Rücknahme der Anregungen und Beschwerden
oder aus einem anderen Grund für erledigt.
(2) Der Beschluss des Haupt- und Beschwerdeausschusses über die Anregungen und Beschwerden ist dem Antragsteller/der Antragstellerin von dem/der Vorsitzenden des Hauptund Beschwerdeausschusses schriftlich mitzuteilen.