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Verwaltungsvorlage (Anlage 5 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld - Entschädigungsverordnung.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
213 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:07
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Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 Anlage 5 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld (§ 15) Entschädigungsordnung des Rates der Stadt Krefeld in der Fassung der Änderung vom 22.11.2001 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 20.12.2001, S. 320) in der Fassung der Änderung vom 04.04.2017 (Krefelder Amtsblatt Nr. 16 vom 20.04.2017, S. 102) 1. Aufwandsentschädigung 1.1. Die Ratsmitglieder erhalten als Abgeltung ihres Aufwandes eine monatliche Pauschale sowie Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates, seiner Ausschüsse, der Bezirksvertretungen, der Fraktionen und anderer Ratsgremien. Die Teilnahme als Zuhörer begründet keinen Anspruch auf Sitzungsgeld. 1.2. Die Bezirksvorsteher/innen erhalten den zweifachen Satz des Betrages für Mitglieder der Bezirksvertretungen. 2. Ersatz des Verdienstes 2.1. Die Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse erhalten auf Antrag Ersatz des Verdienstausfalles gem. § 45 GO, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 2.2. Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen beträgt 10,00 Euro. 2.3. Der Der Stundensatz für Haushaltsführung gem. § 45 Abs. 3 GO NW beträgt 10,00 Euro. 2.4. Eine höhere Entschädigung des Verdienstausfalls wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 gezahlt. 2.5. Die vorstehenden Beträge gelten auch für die Verdienstausfallentschädigung von sonst für die Stadt Krefeld ehrenamtlich Tätigen, sofern diese einen Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung haben. 3. Auslagenersatz Auslagen werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag erstattet. 4. Kinderbetreuungskosten Für die gem. § 45 Abs. 4 GO NW zu erstattenden Kinderbetreuungskosten wird ein Höchstbetrag von 10,00 Euro pro Stunde festgesetzt. 5. Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende Folgende Ausschüsse werden gemäß § 46 Satz 2 der Gemeindeordnung NW von der Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen: Anlage A zur Vorlage Nr.: 5483/18/1 a. b. c. d. e. f. g. Ausschuss für Schule und Weiterbildung Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie Kultur- und Denkmalausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Sportausschuss