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Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
299 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)) Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)) Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)) Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)) Verwaltungsvorlage (Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW))

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5386/18 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 26.06.2018 Haupt- und Beschwerdeausschuss 05.07.2018 Rat 05.07.2018 Beschlussform Betreff Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) Beschlussentwurf Für den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie für den Haupt- und Beschwerdeausschuss: Die Darstellung der Änderungen im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird zur Kenntnis genommen. Für den Rat: Die Darstellung der Änderungen im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird zur Kenntnis genommen. Der diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Krefeld wird zugestimmt. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter über 011 an Büro OB Drucksache 5386/18 Seite - 2 - Begründung Die Landesregierung hat am 17. April 2018 Änderungen des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen (LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen. Die Stadt Krefeld wird in diesem Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt und hat bis zum 15. Juli 2018 die Möglichkeit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die folgende Darstellung bzw. Beschreibung der Umänderungen des LEP beschränkt sich auf die für die Stadt Krefeld im weitesten Sinne relevanten Änderungen. Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum Die Landesregierung nimmt in Ziel 2-3 eine Erweiterung der Ausnahmeregelung für die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen und -gebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum vor. Ein solches Vorgehen ist möglich, wenn · die Flächen unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und dieser nicht durch eine deutlich erkennbare Grenze vom Freiraum getrennt ist. · es sich um eine angemessene Erweiterung vorhandener Betriebe oder eine Verlagerung in benachbarte Ortsteile handelt. Dies gilt nicht für Betriebe die im Siedlungsraum ansässig sind. · es sich um eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von Erholungs-, Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen (einschl. Ferien- und Wochenendhausgebiete) handelt, die überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt sind. Die o.g. Einrichtungen sollen hierdurch effizienter weiter genutzt werden und eine wirtschaftliche Perspektive bekommen. · es sich um die angemessene Folgenutzung erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft prägender Gebäude oder Anlagen handelt. Die hierdurch möglichen Erweiterungen durch Bauleitplanung sollen „dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken“ vorbeugen. · es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterliegen. · Kommunen ihre durch gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz erfüllen müssen. Die Erweiterung der Ausnahmeregelungen im Vergleich zum bislang geltenden LEP dient der Erfüllung der Aussage im Koalitionsvertrag, ländlichen Regionen und Ballungsräumen durch verstärkte kommunale Flexibilität und Entscheidungskompetenz wieder gleichwertige Entwicklungschancen zu ermöglichen. Insbesondere die erste Ausnahmeregelung ist vor dem Hintergrund der Bemühungen zu sehen, im Zuge einer 1. Änderung mehr Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) in den Regionalplan Düsseldorf (RPD) aufzunehmen und so dem Bevölkerungsdruck entlang der Rheinschiene begegnen zu können. In den Erläuterungen zu Ziel 2-3 wird darauf verwiesen, dass regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen in der Regel und nicht zwingend eine Mindestgröße von etwa 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern zugrunde liegt. Hiermit wird eine Aufweichung der 2.000Einwohner-Grenze ggü. dem geltenden LEP angestrebt, die in Abhängigkeit vom überörtlichen Bedarf zu sehen ist. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen zu Ziel 2-3. Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile Ziel 2-4 ermöglicht eine Siedlungsentwicklung in Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unberührt von der Zielfestlegung 2-3 („Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche“). Siedlungsentwicklung kann hier „unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche“ erfolgen. Sie muss dabei bedarfsgerecht, d.h. der örtlichen Bevölkerungsentwicklung und den Wohnansprüche gemäß, für eine „städtebauliche Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen“ sowie entsprechend des bestehenden Siedlungsflächenbedarfs und nicht entgegen der angestrebten Siedlungsausrichtung, und an die vorhandenen Infrastrukturen angepasst erfolgen. Drucksache 5386/18 Seite - 3 - Die Entwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist „möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird“. Hierzu gehören u.a. Angebote wie eine Kita, ein Bürgerzentrum und ein Supermarkt oder Discounter. Teile der Grundversorgung können dabei zukünftig auch über digitale Angebote abgedeckt werden. Eine leistungsfähige ÖPNV-Anbindung kann ebenfalls Grund für die Festlegung als ASB-Fläche sein. „Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich“. Ziel 2-4 dient ebenso wie die Erweiterung von Ziel 2-3 der Schaffung von gleichwertigen Entwicklungschancen in ländlichen Regionen und Ballungsräumen. Die Stadt Krefeld hat keine Einwände gegen die Aufstellung von Ziel 2-4. Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“ Der Grundsatz 6.1-2 wird gestrichen. Hierin ist bislang die Erreichung des Netto-NullFlächenverbrauchs bzw. die Reduzierung des Flächenverbrauchs in NRW auf 5 ha pro Tag bis zum Jahr 2020 festgehalten. Der Koalitionsvertrag sieht vor, „unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland aus dem Landesentwicklungsplan [zu] entfernen“, um Kommunen die Bereitstellung von mehr geeigneter Wohnbaufläche zu ermöglichen. Die Reduzierung erstmaliger Flächeninanspruchnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) ist im LEP weiterhin über Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung sowie die Grundsätze 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung und 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen umgesetzt. Eine vereinfachte Ausweisung von Bauland bei gleichzeitiger Reduzierung der Inanspruchnahme neuer Flächen bedeutet eine verstärkte Bautätigkeit im mehrgeschossigen Segment anstelle der Planung von Einfamilienhaussiedlungen. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Streichung des Grundsatzes 6.1-2. Erläuterung zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen Die „Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur“ soll für Investoren erleichtert werden, indem nicht mehr nur „geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft […] durchgeführt werden können“. So dürfen Verkehrsverbindung im Allgemeinen und nicht nur bestehende Verbindungen ertüchtigt werden. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassungen zu Ziel 6.3-3. Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Es wird folgender Satz gestrichen: „Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.“ Die Streichung dient der Erfüllung der Aussage im Koalitionsvertrag, die Akzeptanz der Bevölkerung für Windenergieanlagen erhalten zu wollen. In Verbindung mit der Festlegung eines Mindestabstandes von 1.500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten (vgl. Grundsatz 10.2-3) sowie dem Ausschluss von Windenergieanlagen in sog. Tabuzonen wie Naturschutzgebieten bedeutet dies für die Stadt Krefeld, dass keine potenziellen Flächen mehr für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderung von Ziel 7.3-1. Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen Die Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 werden ergänzt um den Hinweis: „Die Regionalplanung kann dort, wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – […] auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor heranrückenden Nutzungen schützen“. Diese Änderung entspricht einer Anpassung an das im Regionalplan bereits bestehende Ziel „GIB für zweckgebundene Nutzungen schützen“, worunter auch die Ausweisung „GIB mit der Zweckbindung als Standorte des kombinierten Güterverkehrs“ fällt. Eine solche GIB-Ausweisung ist auch im Bereich des Krefelder Hafens zu finden und geht mit einzuhaltenden Abständen von 300 Metern für heranrückende schutzbedürftige Nutzungen einher. Das Projekt Rheinblick ist durch die Festsetzung der GIB-Fläche im Bereich des ChemParks nicht gefährdet. Drucksache 5386/18 Seite - 4 - Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen in den Erläuterungen zu Ziel 8.19. Grundsatz 8.2-7 Energiewende und Netzausbau Grundsatz 8.2-7 soll mit Änderung des LEP neu hinzugefügt werden. „Die Regionalpläne sollen den Erfordernissen der Energiewende […] Rechnung tragen und die raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren Betrieb notwendigen Anlagen fördern“. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich des Grundsatzes 8.2-7. Ziel 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung Ziel 10.1-4 soll im Sinne einer Deregulierung mit Änderung des LEP zum Grundsatz herabgestuft werden. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.1-4 zum Grundsatz. Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien Vgl. Ziel 10.1-4 Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.2-1 zum Grundsatz. Ziel 10.2-2 Vorranggebiet für die Windenergienutzung Ziel 10.2-2 wird im Hinblick auf die Erhaltung der Akzeptanz der Bevölkerung für die Nutzung von Windenergieanlagen zum Grundsatz herabgestuft. Darüber hinaus entfällt die Angabe zu dem zu erreichenden Umfang umgesetzter Windenergieanlagen ( 15% bis 2020, 30% bis 2025). Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.2-2 zum Grundsatz sowie der inhaltlichen Änderungen. Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung Grundsatz 10.2-3 soll mit Änderung des LEP entfallen. Damit entfallen die Angaben zu Flächenkulissen, die in jedem Regionalplangebiet zeichnerisch dargestellt werden sollen. Grundsatz 10.2-3 wird umbenannt in Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen. Hierin wird „ein planerischer Vorsorgeabstand […] von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten“ festgesetzt. Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen von Grundsatz 10.2-3. Die Bezirksregierung Düsseldorf erklärte, dass die Änderungen des LEP NRW eine Überarbeitung des Regionalplans Düsseldorf nicht erforderlich mache. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Stadt Krefeld in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die Änderungen des LEP äußern wird. Insbesondere die Veränderung beim Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum wird begrüßt. Bekanntlich gehört die Stadt Krefeld dem sog. RegioNetzWerk an. Die wesentliche Intention des RegioNetzWerks besteht darin, auf den starken Bevölkerungsdruck in der Rheinschiene mit zusätzlichen Wohnbauflächen von hoher Qualität, die verknüpft sind mit innovativen Lösungen im Bereich der Mobilität zu reagieren. Drucksache 5386/18 Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5386/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: