Daten
Kommune
Krefeld
Größe
299 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5386/18
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
26.06.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
05.07.2018
Rat
05.07.2018
Beschlussform
Betreff
Stellungnahme der Stadt Krefeld zu den geplanten Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Beschlussentwurf
Für den Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie für den Haupt- und Beschwerdeausschuss:
Die Darstellung der Änderungen im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
wird zur Kenntnis genommen.
Für den Rat:
Die Darstellung der Änderungen im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
wird zur Kenntnis genommen. Der diesbezüglichen Stellungnahme der Stadt Krefeld wird zugestimmt.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
über
011
an
Büro
OB
Drucksache 5386/18
Seite - 2 -
Begründung
Die Landesregierung hat am 17. April 2018 Änderungen des Landesentwicklungsplans NordrheinWestfalen (LEP NRW) gebilligt und ein Beteiligungsverfahren beschlossen. Die Stadt Krefeld wird
in diesem Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 1 Raumordnungsgesetz (ROG) beteiligt und hat
bis zum 15. Juli 2018 die Möglichkeit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen.
Die folgende Darstellung bzw. Beschreibung der Umänderungen des LEP beschränkt sich auf die
für die Stadt Krefeld im weitesten Sinne relevanten Änderungen.
Ziel 2-3 Siedlungsraum und Freiraum
Die Landesregierung nimmt in Ziel 2-3 eine Erweiterung der Ausnahmeregelung für die Darstellung
und Festsetzung von Bauflächen und -gebieten im regionalplanerisch festgelegten Freiraum vor.
Ein solches Vorgehen ist möglich, wenn
·
die Flächen unmittelbar an den Siedlungsraum anschließen und dieser nicht durch eine
deutlich erkennbare Grenze vom Freiraum getrennt ist.
·
es sich um eine angemessene Erweiterung vorhandener Betriebe oder eine Verlagerung in
benachbarte Ortsteile handelt. Dies gilt nicht für Betriebe die im Siedlungsraum ansässig sind.
·
es sich um eine angemessene Weiterentwicklung vorhandener Standorte von Erholungs-,
Sport-, Freizeit- und Tourismuseinrichtungen (einschl. Ferien- und Wochenendhausgebiete) handelt, die überwiegend durch bauliche Anlagen geprägt sind. Die o.g. Einrichtungen sollen hierdurch
effizienter weiter genutzt werden und eine wirtschaftliche Perspektive bekommen.
·
es sich um die angemessene Folgenutzung erhaltenswerter, das Bild der Kulturlandschaft
prägender Gebäude oder Anlagen handelt. Die hierdurch möglichen Erweiterungen durch Bauleitplanung sollen „dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen
Bauwerken“ vorbeugen.
·
es sich um Tierhaltungsanlagen handelt, die nicht mehr der Privilegierung gemäß § 35 Abs.
1 Nr. 4 BauGB unterliegen.
·
Kommunen ihre durch gesetzlichen Auftrag zugewiesenen Aufgaben im Brand- und Katastrophenschutz erfüllen müssen.
Die Erweiterung der Ausnahmeregelungen im Vergleich zum bislang geltenden LEP dient der Erfüllung der Aussage im Koalitionsvertrag, ländlichen Regionen und Ballungsräumen durch verstärkte kommunale Flexibilität und Entscheidungskompetenz wieder gleichwertige Entwicklungschancen zu ermöglichen.
Insbesondere die erste Ausnahmeregelung ist vor dem Hintergrund der Bemühungen zu sehen, im
Zuge einer 1. Änderung mehr Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB) in den Regionalplan Düsseldorf (RPD) aufzunehmen und so dem Bevölkerungsdruck entlang der Rheinschiene begegnen zu
können.
In den Erläuterungen zu Ziel 2-3 wird darauf verwiesen, dass regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen in der Regel und nicht zwingend eine Mindestgröße von etwa 2.000
Einwohnerinnen und Einwohnern zugrunde liegt. Hiermit wird eine Aufweichung der 2.000Einwohner-Grenze ggü. dem geltenden LEP angestrebt, die in Abhängigkeit vom überörtlichen
Bedarf zu sehen ist.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen zu Ziel 2-3.
Ziel 2-4 Entwicklung der im regionalplanerisch festgelegten Freiraum gelegenen Ortsteile
Ziel 2-4 ermöglicht eine Siedlungsentwicklung in Ortsteilen mit weniger als 2.000 Einwohnerinnen
und Einwohnern unberührt von der Zielfestlegung 2-3 („Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden
vollzieht sich innerhalb der regionalplanerisch festgelegten Siedlungsbereiche“).
Siedlungsentwicklung kann hier „unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung und des Erhalts der landwirtschaftlichen Nutzfläche“ erfolgen. Sie muss dabei bedarfsgerecht,
d.h. der örtlichen Bevölkerungsentwicklung und den Wohnansprüche gemäß, für eine „städtebauliche Abrundung oder Ergänzung von Wohnbauflächen“ sowie entsprechend des bestehenden
Siedlungsflächenbedarfs und nicht entgegen der angestrebten Siedlungsausrichtung, und an die
vorhandenen Infrastrukturen angepasst erfolgen.
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Die Entwicklung zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist „möglich, wenn ein hinreichend vielfältiges Infrastrukturangebot zur Grundversorgung sichergestellt wird“. Hierzu gehören u.a. Angebote
wie eine Kita, ein Bürgerzentrum und ein Supermarkt oder Discounter. Teile der Grundversorgung
können dabei zukünftig auch über digitale Angebote abgedeckt werden. Eine leistungsfähige
ÖPNV-Anbindung kann ebenfalls Grund für die Festlegung als ASB-Fläche sein. „Für die Weiterentwicklung von kleinen Ortsteilen zu einem Allgemeinen Siedlungsbereich ist ein nachvollziehbares gesamtgemeindliches Konzept zur angestrebten Siedlungsentwicklung erforderlich“.
Ziel 2-4 dient ebenso wie die Erweiterung von Ziel 2-3 der Schaffung von gleichwertigen Entwicklungschancen in ländlichen Regionen und Ballungsräumen.
Die Stadt Krefeld hat keine Einwände gegen die Aufstellung von Ziel 2-4.
Grundsatz 6.1-2 Leitbild „flächensparende Siedlungsentwicklung“
Der Grundsatz 6.1-2 wird gestrichen. Hierin ist bislang die Erreichung des Netto-NullFlächenverbrauchs bzw. die Reduzierung des Flächenverbrauchs in NRW auf 5 ha pro Tag bis
zum Jahr 2020 festgehalten.
Der Koalitionsvertrag sieht vor, „unnötige Hemmnisse zur Ausweisung von Bauland aus dem Landesentwicklungsplan [zu] entfernen“, um Kommunen die Bereitstellung von mehr geeigneter
Wohnbaufläche zu ermöglichen.
Die Reduzierung erstmaliger Flächeninanspruchnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 3 Raumordnungsgesetz (ROG) ist im LEP weiterhin über Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung sowie die Grundsätze 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung und 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen umgesetzt.
Eine vereinfachte Ausweisung von Bauland bei gleichzeitiger Reduzierung der Inanspruchnahme
neuer Flächen bedeutet eine verstärkte Bautätigkeit im mehrgeschossigen Segment anstelle der
Planung von Einfamilienhaussiedlungen.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Streichung des Grundsatzes 6.1-2.
Erläuterung zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen
Die „Nachnutzung bereits versiegelter Flächen einschließlich vorhandener Infrastruktur“ soll für
Investoren erleichtert werden, indem nicht mehr nur „geringfügige Anpassungen an aktuelle Anforderungen der Wirtschaft […] durchgeführt werden können“. So dürfen Verkehrsverbindung im Allgemeinen und nicht nur bestehende Verbindungen ertüchtigt werden.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassungen zu Ziel 6.3-3.
Ziel 7.3-1 Walderhaltung und Waldinanspruchnahme
Es wird folgender Satz gestrichen: „Die Errichtung von Windenergieanlagen ist möglich, sofern
wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden.“
Die Streichung dient der Erfüllung der Aussage im Koalitionsvertrag, die Akzeptanz der Bevölkerung für Windenergieanlagen erhalten zu wollen.
In Verbindung mit der Festlegung eines Mindestabstandes von 1.500 Metern zu allgemeinen und
reinen Wohngebieten (vgl. Grundsatz 10.2-3) sowie dem Ausschluss von Windenergieanlagen in
sog. Tabuzonen wie Naturschutzgebieten bedeutet dies für die Stadt Krefeld, dass keine potenziellen Flächen mehr für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderung von Ziel 7.3-1.
Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 Landesbedeutsame Häfen und Wasserstraßen
Die Erläuterungen zu Ziel 8.1-9 werden ergänzt um den Hinweis: „Die Regionalplanung kann dort,
wo es erforderlich ist, auch weitere Häfen – […] auch die für NRW wichtigen Industriehäfen – vor
heranrückenden Nutzungen schützen“.
Diese Änderung entspricht einer Anpassung an das im Regionalplan bereits bestehende Ziel „GIB
für zweckgebundene Nutzungen schützen“, worunter auch die Ausweisung „GIB mit der Zweckbindung als Standorte des kombinierten Güterverkehrs“ fällt.
Eine solche GIB-Ausweisung ist auch im Bereich des Krefelder Hafens zu finden und geht mit einzuhaltenden Abständen von 300 Metern für heranrückende schutzbedürftige Nutzungen einher.
Das Projekt Rheinblick ist durch die Festsetzung der GIB-Fläche im Bereich des ChemParks nicht
gefährdet.
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Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen in den Erläuterungen zu Ziel 8.19.
Grundsatz 8.2-7 Energiewende und Netzausbau
Grundsatz 8.2-7 soll mit Änderung des LEP neu hinzugefügt werden.
„Die Regionalpläne sollen den Erfordernissen der Energiewende […] Rechnung tragen und die
raumordnerische Durchführbarkeit der benötigten Leitungsvorhaben einschließlich der für ihren
Betrieb notwendigen Anlagen fördern“.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich des Grundsatzes 8.2-7.
Ziel 10.1-4 Kraft-Wärme-Kopplung
Ziel 10.1-4 soll im Sinne einer Deregulierung mit Änderung des LEP zum Grundsatz herabgestuft
werden.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.1-4 zum Grundsatz.
Ziel 10.2-1 Halden und Deponien als Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Vgl. Ziel 10.1-4
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.2-1 zum Grundsatz.
Ziel 10.2-2 Vorranggebiet für die Windenergienutzung
Ziel 10.2-2 wird im Hinblick auf die Erhaltung der Akzeptanz der Bevölkerung für die Nutzung von
Windenergieanlagen zum Grundsatz herabgestuft. Darüber hinaus entfällt die Angabe zu dem zu
erreichenden Umfang umgesetzter Windenergieanlagen ( 15% bis 2020, 30% bis 2025).
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Anpassung des Ziels 10.2-2 zum Grundsatz
sowie der inhaltlichen Änderungen.
Grundsatz 10.2-3 Umfang der Flächenfestlegungen für die Windenergienutzung
Grundsatz 10.2-3 soll mit Änderung des LEP entfallen. Damit entfallen die Angaben zu Flächenkulissen, die in jedem Regionalplangebiet zeichnerisch dargestellt werden sollen.
Grundsatz 10.2-3 wird umbenannt in Abstand von Bereichen/Flächen von Windenergieanlagen. Hierin wird „ein planerischer Vorsorgeabstand […] von 1500 Metern zu allgemeinen und reinen Wohngebieten“ festgesetzt.
Die Stadt Krefeld hat keine Bedenken bezüglich der Änderungen von Grundsatz 10.2-3.
Die Bezirksregierung Düsseldorf erklärte, dass die Änderungen des LEP NRW eine Überarbeitung
des Regionalplans Düsseldorf nicht erforderlich mache.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Stadt Krefeld in ihrer Stellungnahme keine Bedenken gegen die Änderungen des LEP äußern wird. Insbesondere die Veränderung beim Ziel 2-3
Siedlungsraum und Freiraum wird begrüßt. Bekanntlich gehört die Stadt Krefeld dem sog. RegioNetzWerk an. Die wesentliche Intention des RegioNetzWerks besteht darin, auf den starken Bevölkerungsdruck in der Rheinschiene mit zusätzlichen Wohnbauflächen von hoher Qualität, die
verknüpft sind mit innovativen Lösungen im Bereich der Mobilität zu reagieren.
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5386/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: