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Verwaltungsvorlage (Ehrenordnung - Fließtext.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
322 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
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Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18 Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S 90) in seiner Sitzung am… die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen: § 1 – Anzeigepflicht (1) Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen geben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen von Bedeutung sein können. (2) Die verpflichtenden Angaben richten sich nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW. Soweit nach § 16 Satz 1 Nr. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW Beraterverträge zu benennen sind, darf dies in Fällen, in denen der Mandatsträger ein Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann (z. B. als Rechtsanwalt), durch die anonymisierte Angabe des Vertragspartners erfolgen. (3) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Anzeigepflichtige gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (4) Die Pflicht gemäß § 43 Abs. 2 Ziffer 3 und § 31 GO NW zur Offenbarung einer Befangenheit im Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung nicht berührt. Vielmehr wird bekräftigt, dass sie auch für Sitzungen der Fraktionen angewendet wird. § 2 - Anzeigeverfahren (1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen 6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. (2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird unmittelbar und unaufgefordert nach Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Inhalt der Ehrenordnung und Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt. (3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu vergewissern. Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18 (4) Änderungen der Angaben nach § 1 Absatz 2 sind dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfragen sind die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Oberbürgermeister/ bei der Oberbürgermeisterin über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern. (5) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen zu löschen. § 3 - Veröffentlichung/Auskünfte (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 16 KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben. (2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen einer Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller jeweils zu benennenden Mitglied der Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. (3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem Oberbürgermeister /der Oberbürgermeisterin, soweit es für eine Einzelfallprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt notwendig ist, gemäß § 15 KorruptionsbG NRW Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse, wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz, zu geben. (4) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld die Teilnahme an Fahrten von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstiger Aufsichtsgremien städtischer Eigenund Beteiligungsgesellschaften anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist der Hauptausschuss des Rates der Stadt Krefeld zu unterrichten. (5) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte/ Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (6) Die Regelungen zur Offenbarungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Ziffer 3 und 31 GO über Ausschließungsgründe bleiben unberührt. (7) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. (8) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin erstattet dem Ehrenrat der Stadt Krefeld bei Bedarf schriftlich Bericht über die Einhaltung der Ehrenordnung. Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18 § 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und die Aufstellung über Art und Umfang sowie Vergütung (§ 53 LBG NRW) dem Rat bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen (§ 17 KorruptionsbG NRW). (2) Der Rat empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, seine Daten in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie dies für die Mitglieder des Rates geregelt ist. § 5 - Prävention von Korruption (1) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind sich bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an Dritte sorgfältig zu prüfen ist. Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ebenso Informationen, die zum Zwecke so genannter "Insidergeschäfte" genutzt werden könnten. (2) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen unterliegen bei der Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108 e StGB. (3) Sie verpflichten sich, keine Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit für sich oder Dritte (z. B. Stadt, Angehörige) angeboten werden, anzunehmen. (4) Sie verpflichten sich, in Ausübung ihres Mandates außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen. Das gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugutekämen. (5) Gastgeschenke die in offizieller Funktion (Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Rates oder der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters) überreicht werden, sind im Büro des Oberbürgermeisters abzugeben. (6) In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen und Bezirksvertretungen mit dem Ziel, Vorteile zu erlangen, unzulässig. (7) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine Spenden oder andere für die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geldoder Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen, unter denen Parteispenden zulässig sind (§ 25 Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen. (8) Sie zeigen Fälle von Korruption, die die Arbeit des Rates, der Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18 Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an. Gleiches gilt für entsprechende Versuche oder Angebote. (9) Sie treiben die Korruptionsprävention in der Öffentlichkeit voran und verhalten sich vorbildlich. § 6 – Ehrenrat (1) Es wird ein Ehrenrat unter Vorsitz des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder seines Vertreters/seiner Vertreterin im Amt eingerichtet, der auf die Einhaltung der Ehrenordnung achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. (2) Dem Ehrenrat gehören neben dem/der Vorsitzenden die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie je ein Vertreter der Ratsfraktionen (soweit diese keine/n Bürgermeisterin/Bürgermeister stellen) an. Soweit der Ehrenrat sich mit Angelegenheit eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung befasst, nimmt der/die betroffene Bezirksvorsteher/in an den Beratungen teil. (3) Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens einer Fraktion des Rates oder eines betroffenen Ratsmitgliedes tätig. (4) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder gemäß Absatz 2. § 7 - Verfahren bei Verletzung der Ehrenordnung (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 5 verletzt hat, ermittelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt. Er hat das betroffene Mitglied anzuhören. (2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Ehrenrat über das Ergebnis seiner Ermittlungen. (3) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, teilt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dies unter Angabe der tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit, auf Verlangen des/der Betroffenen mit seiner Erwiderung. Die Feststellung des Ehrenrates, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann unter Angabe der tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mitgeteilt werden. Sie ist mitzuteilen, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dies verlangt. Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18 (4) Die Feststellung des Ehrenrates, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, wird veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann veröffentlicht werden; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es verlangt. (5) Wird von einem Mitglied des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Vorwurf erhoben, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen wurde, so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin teilt im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit. § 8 – Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Ehrenordnung wird die Ehrenordnung vom 24. Mai 2007 aufgehoben und außer Kraft gesetzt.