Daten
Kommune
Krefeld
Größe
322 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5487/18
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S 90) in seiner Sitzung am… die nachfolgende Ehrenordnung
beschlossen:
§ 1 – Anzeigepflicht
(1) Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen geben schriftlich
Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die
Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen von
Bedeutung sein können.
(2) Die verpflichtenden Angaben richten sich nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW. Soweit nach § 16 Satz 1 Nr. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW Beraterverträge zu benennen sind, darf dies in Fällen, in denen der Mandatsträger
ein Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann (z. B. als Rechtsanwalt), durch die anonymisierte Angabe des
Vertragspartners erfolgen.
(3) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die
Anzeigepflichtige gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten
geltend machen kann.
(4) Die Pflicht gemäß § 43 Abs. 2 Ziffer 3 und § 31 GO NW zur Offenbarung einer
Befangenheit im Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung nicht berührt. Vielmehr wird
bekräftigt, dass sie auch für Sitzungen der Fraktionen angewendet wird.
§ 2 - Anzeigeverfahren
(1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen 6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft
oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin.
(2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird unmittelbar und
unaufgefordert nach Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin über den Inhalt der Ehrenordnung und Umfang seiner Anzeigepflicht
aufgeklärt.
(3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung
verpflichtet, sich durch Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über
den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu vergewissern.
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(4) Änderungen der Angaben nach § 1 Absatz 2 sind dem Oberbürgermeister/ der
Oberbürgermeisterin unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfragen sind die Mitglieder des
Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verpflichtet, sich durch Rückfragen beim
Oberbürgermeister/ bei der Oberbürgermeisterin über die Auslegung der Bestimmungen zu
vergewissern.
(5) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen zu löschen.
§ 3 - Veröffentlichung/Auskünfte
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 16
KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben.
(2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung
des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In begründeten Einzelfällen ist auf
Verlangen einer Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller jeweils zu benennenden
Mitglied der Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskünfte sind vertraulich zu
behandeln.
(3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem
Oberbürgermeister /der Oberbürgermeisterin, soweit es für eine Einzelfallprüfung durch das
Rechnungsprüfungsamt notwendig ist, gemäß § 15 KorruptionsbG NRW Auskunft über ihre
Vermögensverhältnisse, wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen,
treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz, zu geben.
(4) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld die Teilnahme an Fahrten von
Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstiger Aufsichtsgremien städtischer Eigenund Beteiligungsgesellschaften anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist der Hauptausschuss
des Rates der Stadt Krefeld zu unterrichten.
(5) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die
der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte/
Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
(6) Die Regelungen zur Offenbarungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Ziffer 3 und 31 GO über
Ausschließungsgründe bleiben unberührt.
(7) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen
Mitglieder zu löschen.
(8) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin erstattet dem Ehrenrat der Stadt Krefeld
bei Bedarf schriftlich Bericht über die Einhaltung der Ehrenordnung.
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§ 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 49
Abs. 1 LBG NRW vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und die Aufstellung über Art und
Umfang sowie Vergütung (§ 53 LBG NRW) dem Rat bis zum 31. März des dem
Abrechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen (§ 17 KorruptionsbG NRW).
(2) Der Rat empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, seine Daten in
gleicher Weise zu veröffentlichen, wie dies für die Mitglieder des Rates geregelt ist.
§ 5 - Prävention von Korruption
(1) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind sich
bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an
Dritte sorgfältig zu prüfen ist. Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nicht an
Dritte weitergegeben werden, ebenso Informationen, die zum Zwecke so genannter
"Insidergeschäfte" genutzt werden könnten.
(2) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen unterliegen bei
der Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der
Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108 e StGB.
(3) Sie verpflichten sich, keine Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit für sich
oder Dritte (z. B. Stadt, Angehörige) angeboten werden, anzunehmen.
(4) Sie verpflichten sich, in Ausübung ihres Mandates außerhalb des sozialadäquaten
Verhaltens keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen. Das gilt
auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugutekämen.
(5) Gastgeschenke die in offizieller Funktion (Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des
Rates oder der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters) überreicht werden, sind im Büro des
Oberbürgermeisters abzugeben.
(6) In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft
im Rat, in Ausschüssen und Bezirksvertretungen mit dem Ziel, Vorteile zu erlangen,
unzulässig.
(7) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine
Spenden oder andere für die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geldoder Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen, unter denen
Parteispenden zulässig sind (§ 25 Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen.
(8) Sie zeigen Fälle von Korruption, die die Arbeit des Rates, der Ausschüsse bzw. der
Bezirksvertretungen betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem
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Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an. Gleiches gilt für entsprechende Versuche
oder Angebote.
(9) Sie treiben die Korruptionsprävention in der Öffentlichkeit voran und verhalten sich
vorbildlich.
§ 6 – Ehrenrat
(1) Es wird ein Ehrenrat unter Vorsitz des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder
seines Vertreters/seiner Vertreterin im Amt eingerichtet, der auf die Einhaltung der
Ehrenordnung achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann.
(2) Dem Ehrenrat gehören neben dem/der Vorsitzenden die
Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie je ein Vertreter der Ratsfraktionen (soweit diese
keine/n Bürgermeisterin/Bürgermeister stellen) an. Soweit der Ehrenrat sich mit
Angelegenheit eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung befasst, nimmt der/die betroffene
Bezirksvorsteher/in an den Beratungen teil.
(3) Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens einer Fraktion des Rates oder eines
betroffenen Ratsmitgliedes tätig.
(4) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder
gemäß Absatz 2.
§ 7 - Verfahren bei Verletzung der Ehrenordnung
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der
Bezirksvertretungen seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 5 verletzt hat, ermittelt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt. Er hat das betroffene Mitglied
anzuhören.
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Ehrenrat über das
Ergebnis seiner Ermittlungen.
(3) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der
Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, teilt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dies unter Angabe der tragenden Gründe der
Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit, auf Verlangen
des/der Betroffenen mit seiner Erwiderung.
Die Feststellung des Ehrenrates, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann unter Angabe der
tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher
Sitzung mitgeteilt werden. Sie ist mitzuteilen, falls das betroffene Mitglied des Rates, des
Ausschusses oder der Bezirksvertretung dies verlangt.
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(4) Die Feststellung des Ehrenrates, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der
Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, wird veröffentlicht. Die
Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann veröffentlicht werden; sie wird
veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der
Bezirksvertretung es verlangt.
(5) Wird von einem Mitglied des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung
gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Vorwurf erhoben, dass gegen
die Verhaltensregeln verstoßen wurde, so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für
einen Verstoß, so hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die Betroffene
angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin teilt im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der
Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Ehrenordnung wird die Ehrenordnung vom 24. Mai
2007 aufgehoben und außer Kraft gesetzt.