Daten
Kommune
Krefeld
Größe
549 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
Alte Fassung
Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom
24.05.2007
( Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni
2007, S. 135 – 136 )
Neue Fassung
Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom…
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund
des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV
NRW S. 498) in seiner Sitzung am 15.
Mai 2007 die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen:
Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund
des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S 90)
in seiner Sitzung am… die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen:
§ 1 – Anzeigepflicht
„§ 1 – Anzeigepflicht
(1) Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
geben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Ausübung ihrer
Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen
und den Bezirksvertretungen von Bedeutung sein können.
(1) Absatz 1 bleibt unverändert.
(2) Anzugeben sind für das Mitglied
1. Name, Vorname, Anschrift;
2. Familienstand;
3. der zurzeit ausgeübte Beruf, ggf. mit
Arbeitgeber, Funktion und Stellung in der
Firma einschließlich einer evtl. Betätigung im Betriebsrat;
4. freiberufliche Tätigkeiten;
5. Tätigkeiten als Unternehmer, Gesellschafter oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates,
Beirates oder eines sonstigen Gremiums
einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts;
6. Funktionen in Vereinen, Verbänden
(2) Die verpflichtenden Angaben richten
sich nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des
Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW.
Soweit nach § 16 Satz 1 Nr. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW Beraterverträge zu benennen sind, darf dies in
Fällen, in denen der Mandatsträger ein
Zeugnisverweigerungsrecht oder eine
gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann (z.
B. als Rechtsanwalt), durch die anonymisierte Angabe des Vertragspartners
erfolgen.
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
oder ähnlichen Organisationen;
7. Beraterverträge oder Interessenvertretungen, soweit diese nicht in Ausübung
eines bereits angezeigten Berufes erfolgen, insbesondere, wenn sich durch
neue Verträge oder Aufträge eine Konfliktsituation ergeben kann;
8. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und
dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten
sowie regelmäßige publizistische und
Vortragstätigkeiten;
9. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied
des Rates, der Ausschüsse oder der
Bezirksvertretungen während oder nach
der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten
übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
10. Grundvermögen innerhalb der Stadt
Krefeld und Beteiligungen an Unternehmen.
(3) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die
Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für
die der/die Anzeigepflichtige gesetzliche
Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen
kann.
(3) Absatz 3 bleibt unverändert.
(4) Die Pflicht gemäß § 31 GO NW zur
Offenbarung einer Befangenheit im Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung
nicht berührt. Vielmehr wird bekräftigt,
dass sie auch für Sitzungen der Fraktionen angewendet wird.
(4) Die Pflicht gemäß § 43 Abs. 2 Ziffer 3
und § 31 GO NW zur Offenbarung einer
Befangenheit im Einzelfall wird durch
diese Ehrenordnung nicht berührt. Vielmehr wird bekräftigt, dass sie auch für
Sitzungen der Fraktionen angewendet
wird.
§ 2 - Anzeigeverfahren
§ 2 - Anzeigeverfahren
(1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen
6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber
(1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen
6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber
2
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, bei Mitgliedern der Bezirksvertretung gegenüber dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin.
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin.
(Anmerkung: Die Anzeigepflicht der Bezirksvertretungsmitglieder hat nach dem
KorruptionsbG nicht gegenüber dem/der
Bezirksvorsteher/in, sondern gegenüber
dem Hauptverwaltungsbeamten zu erfolgen.)
(2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird
unmittelbar und unaufgefordert nach
Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw.
dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin über den Inhalt der Ehrenordnung
und Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt.
(2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird
unmittelbar und unaufgefordert nach
Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
über den Inhalt der Ehrenordnung und
Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt.
(3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des
Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch
Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dem
Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin
über den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu
vergewissern.
(3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des
Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch
Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den
Inhalt seiner Anzeigepflicht zu
vergewissern.
Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4
eingefügt.
(4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind
die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder des Rates, der
Ausschüsse oder der Bezirksvertretun-
(4) Änderungen der Angaben nach § 1
Absatz 2 sind dem Oberbürgermeister/
der Oberbürgermeisterin unverzüglich
anzuzeigen. In Zweifelsfragen sind die
Mitglieder des Rates, der Ausschüsse
und der Bezirksvertretungen verpflichtet,
sich durch Rückfragen beim Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin
über die Auslegung der Bestimmungen
zu vergewissern.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
gen zu löschen.
§ 3 - Veröffentlichung/Auskünfte
§ 3 - Veröffentlichung/Auskünfte
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 17
KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben. Das gilt auch und insbesondere für die Angaben zu § 1 Abs. 2,
Ziffern 1, 3 bis 8, und Abs. 4. Die Veröffentlichung erfolgt auf den Internetseiten
der Stadt Krefeld unter www.krefeld.de.
Außerdem besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine Einsichtsmöglichkeit in die erteilten Angaben bei dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin.
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 16
KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben.
(2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In Einzelfällen ist auf Verlangen einer Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller
jeweils zu benennenden Mitglied der
Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die
Auskünfte sind vertraulich zu behandeln.
(2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen einer
Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller jeweils zu benennenden Mitglied der Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskünfte sind vertraulich
zu behandeln.
(3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
haben dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin Auskunft
über ihre Vermögensverhältnisse wie
Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz zu geben, soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist (§ 15 KorruptionsbG NRW).
(3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
haben dem Oberbürgermeister /der
Oberbürgermeisterin, soweit es für eine
Einzelfallprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt notwendig ist, gemäß § 15
KorruptionsbG NRW Auskunft über ihre
Vermögensverhältnisse, wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz, zu geben.
(4 ) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
(4) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
4
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
haben dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin folgendes
anzuzeigen:
a) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder anderen Kontrollgremien im Sinne
des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen
von verselbständigten
Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form
der in § 1 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen;
b) Mitgliedschaften in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen;
c) vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen;
d) Beraterverträge, insbesondere die
entgeltliche Beratung oder Vertretung
der Interessen von Einwohnern der Stadt
und von juristischen Personen und Vereinigungen sowie die Erstellung von
Gutachten für diese Einwohner, Personen und Vereinigungen, soweit diese
Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen.
Änderungen der Angaben nach Buchstabe a) bis d) sind dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/ der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfragen
sind die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
verpflichtet, sich durch Rückfragen beim
Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern.
haben dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld
die Teilnahme an Fahrten von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und
sonstiger Aufsichtsgremien städtischer
Eigen- und Beteiligungsgesellschaften
anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist
der Hauptausschuss des Rates der Stadt
Krefeld zu unterrichten.
(5) Die Mitglieder des Rates, der Aus-
(5) Der bisherige Absatz 5 wird gestri5
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
schüsse und der Bezirksvertretungen
chen.
haben dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld
die Teilnahme an Fahrten von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und
sonstiger Aufsichtsgremien städtischer
Eigen- und Beteiligungsgesellschaften
anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist
der Hauptausschuss des Rates der Stadt
Krefeld zu unterrichten.
(6) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die
Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für
die der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte/
Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.
Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden
zu den Absätzen 5 bis 8.
(7) Die Regelungen zur Offenbarungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Ziffer 3 und
31 GO über Ausschließungsgründe bleiben unberührt.
(8) Nach Ablauf der Wahlperiode sind
die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen.
(9) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin erstattet dem Ehrenrat der
Stadt Krefeld bei Bedarf schriftlich Bericht über die Einhaltung der Ehrenordnung.
§ 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
§ 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG NRW vor
Übernahme dem Rat anzuzeigen und die
Aufstellung über Art und Umfang sowie
Vergütung (§ 71 LBG NRW) dem Rat bis
zum 31. März des dem Abrechnungsjahr
folgenden Jahres vorzulegen (§ 18 Kor-
(1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW vor
Übernahme dem Rat anzuzeigen und die
Aufstellung über Art und Umfang sowie
Vergütung (§ 53 LBG NRW) dem Rat bis
zum 31. März des dem Abrechnungsjahr
folgenden Jahres vorzulegen (§ 17 Kor6
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
ruptionsbG NRW).
ruptionsbG NRW).
(2) Der Rat empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, seine
Daten in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie dies für die Mitglieder des Rates geregelt ist.
(2) Absatz 2 bleibt unverändert.
§ 5 - Spenden
Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen
keine Spenden oder andere für die
Wahrnehmung des politischen Mandates
zweckgebundene Geld- oder Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird
auf die Unzulässigkeit von Parteispenden (§ 25 Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen.
§ 5 wird als Absatz 7 in den neuen § 5
(der bisher § 6 war) eingebunden.
Der bisherige § 6 wird § 5.
§ 6 - Prävention von Korruption
§ 5 - Prävention von Korruption
(1) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
sind sich bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an Dritte sorgfältig
zu prüfen ist. Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ebenso Informationen, die zum Zwecke so genannter
"Insidergeschäfte" genutzt werden könnten.
(1) Absatz 1 bleibt unverändert.
Absatz 2 wird neu eingefügt:
(2) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
unterliegen bei der Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen dem strafrechtlich
sanktionierten Verbot der Bestechung
und Bestechlichkeit von Mandatsträgern
nach § 108 e StGB.
Absatz 3 wird neu eingefügt:
(3) Sie verpflichten sich, keine Vorteile,
die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit
für sich oder Dritte (z. B. Stadt, Angehörige) angeboten werden, anzunehmen.
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
(2) Sie verpflichten sich, in Ausübung
ihres Mandates außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile
anzunehmen. Das gilt auch für Vorteile,
die nicht ihnen direkt, sondern Dritten
zugutekämen.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4
Die Absätze 5 bis 7 werden neu eingefügt.
(5) Gastgeschenke die in offizieller Funktion (Wahrnehmung eines Termins im
Auftrag des Rates oder der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters) überreicht
werden, sind im Büro des Oberbürgermeisters abzugeben.
(6) In beruflichen oder geschäftlichen
Angelegenheiten sind Hinweise auf die
Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen
und Bezirksvertretungen mit dem Ziel,
Vorteile zu erlangen, unzulässig.
(7) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen
nehmen keine Spenden oder andere für
die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geld- oder
Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen, unter
denen Parteispenden zulässig sind (§ 25
Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen.
(3) Sie zeigen Fälle von Korruption, die
die Arbeit des Rates, der Ausschüsse
bzw. der Bezirksvertretungen betreffen
und von denen sie Kenntnis erhalten,
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an. Gleiches gilt für entsprechende Versuche oder Angebote.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 8 und 9.
(4) Sie treiben die Korruptionsprävention
in der Öffentlichkeit voran und verhalten
sich vorbildlich.
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
§ 7 - Hinweise auf Mitgliedschaft
Der bisherige § 7 wird ersatzlos gestrichen.
In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen und
Bezirksvertretungen mit dem Ziel, berufliche oder werbliche Vorteile zu erlangen, unzulässig.
§ 8 – Ehrenrat
Der bisherige § 8 wird §6.
§ 6 – Ehrenrat
(1) Es wird ein Ehrenrat unter Vorsitz
des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder seines Vertreters/seiner Vertreterin im Amt eingerichtet, der auf die Einhaltung der Ehrenordnung achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann.
(1) Absatz 1 bleibt unverändert.
(2) Dem Ehrenrat gehören neben
dem/der Vorsitzenden die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie je ein Vertreter der Ratsfraktionen (soweit diese keine/n Bürgermeisterin/Bürgermeister stellen) an. Soweit der Ehrenrat sich mit Angelegenheit eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung befasst, nimmt der/die
betroffene Bezirksvorsteher/in an den
Beratungen teil.
(2) Absatz 2 bleibt unverändert.
(3) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine 2/3-Mehrheit.
Absatz 3 wird neu eingefügt.
(3) Der Ehrenrat wird auf Antrag von
mindestens einer Fraktion des Rates
oder eines betroffenen Ratsmitgliedes
tätig.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(4) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder
gemäß Absatz 2.
§ 9 - Verfahren bei Verletzung der Anzeigepflicht
Der bisherige § 9 wird § 7.
§ 7 - Verfahren bei Verletzung der Ehrenordnung
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse
oder der Bezirksvertretungen seine
Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,
ermittelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin, nachdem er das betroffene Mitglied angehört
hat. Er/Sie kann von dem betroffenen
Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner Anzeige verlangen.
(2) Der Ehrenrat wird auf Antrag von
mindestens einer Fraktion des Rates
oder eines betroffenen Ratsmitgliedes
tätig.
(3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin unterrichtet
den Ehrenrat.
(4) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder
der Bezirksvertretung seine Pflichten
gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, unterrichtet er die Fraktionsvorsitzendenkonferenz in einer vertraulichen Sitzung und
gibt den Teilnehmern Gelegenheit zur
Stellungnahme. Bestehen Anhaltspunkte
gegen ein Mitglied der Fraktionsvorsitzendenkonferenz, nimmt dieses an der
Sitzung nicht teil.
(5) Die Feststellung des Ehrenrates,
dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sei-
ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse
oder der Bezirksvertretungen seine
Pflichten gemäß §§ 1 bis 5 verletzt hat,
ermittelt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin den Sachverhalt.
Er hat das betroffene Mitglied anzuhören.
Der bisherige Absatz 2 wird zu § 6
Absatz 3.
(2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Ehrenrat
über das Ergebnis seiner Ermittlungen.
(3) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder
der Bezirksvertretung seine Pflichten
gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, teilt der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dies unter Angabe der tragenden
Gründe der Entscheidung dem Rat/der
Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit, auf Verlangen des/der Betroffenen mit seiner Erwiderung.
Die Feststellung des Ehrenrates, dass
eine Verletzung nicht vorliegt, kann unter
Angabe der tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mitgeteilt
werden. Sie ist mitzuteilen, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung
dies verlangt.
(4) Die Feststellung des Ehrenrates,
dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sei10
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
ne Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt
hat, wird veröffentlicht und dem Rat/der
Bezirksvertretung in einer Sitzung bekannt gegeben, auf Verlangen des/der
Betroffenen mit seiner Erwiderung. Die
Feststellung, dass eine Verletzung nicht
vorliegt, kann der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin bzw. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin veröffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das
betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es
verlangt.
ne Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt
hat, wird veröffentlicht. Die Feststellung,
dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann
veröffentlicht werden; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des
Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es verlangt.
(6) Wird von einem Mitglied des Rates,
eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw.
dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin der Vorwurf erhoben, dass gegen
die Verhaltensregeln verstoßen wurde,
so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen
anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte
für einen Verstoß, so hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die
Betroffene angehört, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw.
der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin teilt im Einvernehmen mit dem
Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der
Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung
in nichtöffentlicher Sitzung mit.
(5) Wird von einem Mitglied des Rates,
eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der
Vorwurf erhoben, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen wurde, so hat der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt aufzuklären und
den Betroffenen anzuhören. Ergeben
sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so
hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die Betroffene angehört,
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin teilt im Einvernehmen
mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung
mit.
§ 10 – Inkrafttreten
Der bisherige § 10 wird § 8.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
11
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18
Kraft.
Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieser Ehrenordnung wird die Ehrenordnung vom 24. Mai 2007 aufgehoben
und außer Kraft gesetzt.
12