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Verwaltungsvorlage (Ehrenordnung - Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
549 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08

Inhalt der Datei

Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 Alte Fassung Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom 24.05.2007 ( Krefelder Amtsblatt Nr. 24 vom 14. Juni 2007, S. 135 – 136 ) Neue Fassung Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom… Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. 498) in seiner Sitzung am 15. Mai 2007 die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen: Der Rat der Stadt Krefeld hat aufgrund des § 43 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGB. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S 90) in seiner Sitzung am… die nachfolgende Ehrenordnung beschlossen: § 1 – Anzeigepflicht „§ 1 – Anzeigepflicht (1) Mitglieder des Rates und seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen geben schriftlich Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Rat, in den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen von Bedeutung sein können. (1) Absatz 1 bleibt unverändert. (2) Anzugeben sind für das Mitglied 1. Name, Vorname, Anschrift; 2. Familienstand; 3. der zurzeit ausgeübte Beruf, ggf. mit Arbeitgeber, Funktion und Stellung in der Firma einschließlich einer evtl. Betätigung im Betriebsrat; 4. freiberufliche Tätigkeiten; 5. Tätigkeiten als Unternehmer, Gesellschafter oder als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer in- oder ausländischen Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; 6. Funktionen in Vereinen, Verbänden (2) Die verpflichtenden Angaben richten sich nach § 16 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW. Soweit nach § 16 Satz 1 Nr. 1 Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW Beraterverträge zu benennen sind, darf dies in Fällen, in denen der Mandatsträger ein Zeugnisverweigerungsrecht oder eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend machen kann (z. B. als Rechtsanwalt), durch die anonymisierte Angabe des Vertragspartners erfolgen. 1 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 oder ähnlichen Organisationen; 7. Beraterverträge oder Interessenvertretungen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen, insbesondere, wenn sich durch neue Verträge oder Aufträge eine Konfliktsituation ergeben kann; 8. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von Gutachten sowie regelmäßige publizistische und Vortragstätigkeiten; 9. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen während oder nach der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen; 10. Grundvermögen innerhalb der Stadt Krefeld und Beteiligungen an Unternehmen. (3) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Anzeigepflichtige gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. (3) Absatz 3 bleibt unverändert. (4) Die Pflicht gemäß § 31 GO NW zur Offenbarung einer Befangenheit im Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung nicht berührt. Vielmehr wird bekräftigt, dass sie auch für Sitzungen der Fraktionen angewendet wird. (4) Die Pflicht gemäß § 43 Abs. 2 Ziffer 3 und § 31 GO NW zur Offenbarung einer Befangenheit im Einzelfall wird durch diese Ehrenordnung nicht berührt. Vielmehr wird bekräftigt, dass sie auch für Sitzungen der Fraktionen angewendet wird. § 2 - Anzeigeverfahren § 2 - Anzeigeverfahren (1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen 6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber (1) Die Anzeige erfolgt schriftlich binnen 6 Wochen nach dem Erwerb der Mitgliedschaft oder einer Änderung der anzuzeigenden Verhältnisse gegenüber 2 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, bei Mitgliedern der Bezirksvertretung gegenüber dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin. dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. (Anmerkung: Die Anzeigepflicht der Bezirksvertretungsmitglieder hat nach dem KorruptionsbG nicht gegenüber dem/der Bezirksvorsteher/in, sondern gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten zu erfolgen.) (2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird unmittelbar und unaufgefordert nach Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin über den Inhalt der Ehrenordnung und Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt. (2) Das Mitglied des Rates, des Ausschusses und der Bezirksvertretung wird unmittelbar und unaufgefordert nach Mandatsübernahme von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Inhalt der Ehrenordnung und Umfang seiner Anzeigepflicht aufgeklärt. (3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin über den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu vergewissern. (3) In Zweifelsfällen ist das Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung verpflichtet, sich durch Rückfrage bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin über den Inhalt seiner Anzeigepflicht zu vergewissern. Nach Absatz 3 wird ein neuer Absatz 4 eingefügt. (4) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretun- (4) Änderungen der Angaben nach § 1 Absatz 2 sind dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfragen sind die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 3 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 gen zu löschen. § 3 - Veröffentlichung/Auskünfte § 3 - Veröffentlichung/Auskünfte (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 17 KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben. Das gilt auch und insbesondere für die Angaben zu § 1 Abs. 2, Ziffern 1, 3 bis 8, und Abs. 4. Die Veröffentlichung erfolgt auf den Internetseiten der Stadt Krefeld unter www.krefeld.de. Außerdem besteht für interessierte Bürgerinnen und Bürger eine Einsichtsmöglichkeit in die erteilten Angaben bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin. (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin veröffentlicht die nach § 16 KorruptionsbG NRW zu veröffentlichenden Angaben. (2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In Einzelfällen ist auf Verlangen einer Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller jeweils zu benennenden Mitglied der Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. (2) Ansonsten dürfen die nach § 1 erteilten Auskünfte nur im Rahmen der Geschäftsführung des Rates und der Ausschüsse verwendet werden. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen einer Fraktion einem einzelnen, von dem Antragsteller jeweils zu benennenden Mitglied der Fraktion Akteneinsicht zu gewähren. Die Auskünfte sind vertraulich zu behandeln. (3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz zu geben, soweit es für die jeweilige Einzelfallprüfung notwendig ist (§ 15 KorruptionsbG NRW). (3) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen haben dem Oberbürgermeister /der Oberbürgermeisterin, soweit es für eine Einzelfallprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt notwendig ist, gemäß § 15 KorruptionsbG NRW Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse, wie Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapiervermögen, treuhänderisch gehaltenes Vermögen und Grundbesitz, zu geben. (4 ) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen (4) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen 4 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 haben dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin folgendes anzuzeigen: a) Mitgliedschaften in Aufsichtsräten oder anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes, die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen; b) Mitgliedschaften in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen; c) vergütete und ehrenamtliche Funktionen in Berufsverbänden, Wirtschaftsvereinigungen, sonstigen Interessenverbänden oder ähnlichen Organisationen; d) Beraterverträge, insbesondere die entgeltliche Beratung oder Vertretung der Interessen von Einwohnern der Stadt und von juristischen Personen und Vereinigungen sowie die Erstellung von Gutachten für diese Einwohner, Personen und Vereinigungen, soweit diese Tätigkeiten nicht im Rahmen des ausgeübten Berufes liegen. Änderungen der Angaben nach Buchstabe a) bis d) sind dem Oberbürgermeister/Bezirksvorsteher/ der Oberbürgermeisterin/Bezirksvorsteherin unverzüglich anzuzeigen. In Zweifelsfragen sind die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Oberbürgermeister/bei der Oberbürgermeisterin über die Auslegung der Bestimmungen zu vergewissern. haben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld die Teilnahme an Fahrten von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstiger Aufsichtsgremien städtischer Eigen- und Beteiligungsgesellschaften anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist der Hauptausschuss des Rates der Stadt Krefeld zu unterrichten. (5) Die Mitglieder des Rates, der Aus- (5) Der bisherige Absatz 5 wird gestri5 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 schüsse und der Bezirksvertretungen chen. haben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Stadt Krefeld die Teilnahme an Fahrten von Aufsichtsräten, Beiräten, Verwaltungsräten und sonstiger Aufsichtsgremien städtischer Eigen- und Beteiligungsgesellschaften anzuzeigen. Über angezeigte Fahrten ist der Hauptausschuss des Rates der Stadt Krefeld zu unterrichten. (6) Die Auskunftspflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der/die Auskunftsverpflichtete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte/ Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. Die bisherigen Absätze 6 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis 8. (7) Die Regelungen zur Offenbarungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Ziffer 3 und 31 GO über Ausschließungsgründe bleiben unberührt. (8) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die gespeicherten Daten der ausgeschiedenen Mitglieder zu löschen. (9) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin erstattet dem Ehrenrat der Stadt Krefeld bei Bedarf schriftlich Bericht über die Einhaltung der Ehrenordnung. § 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin § 4 - Anzeigepflicht des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 68 Abs. 1 LBG NRW vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und die Aufstellung über Art und Umfang sowie Vergütung (§ 71 LBG NRW) dem Rat bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen (§ 18 Kor- (1) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin hat seine/ihre Nebentätigkeiten nach § 49 Abs. 1 LBG NRW vor Übernahme dem Rat anzuzeigen und die Aufstellung über Art und Umfang sowie Vergütung (§ 53 LBG NRW) dem Rat bis zum 31. März des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen (§ 17 Kor6 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 ruptionsbG NRW). ruptionsbG NRW). (2) Der Rat empfiehlt dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin, seine Daten in gleicher Weise zu veröffentlichen, wie dies für die Mitglieder des Rates geregelt ist. (2) Absatz 2 bleibt unverändert. § 5 - Spenden Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine Spenden oder andere für die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geld- oder Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird auf die Unzulässigkeit von Parteispenden (§ 25 Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen. § 5 wird als Absatz 7 in den neuen § 5 (der bisher § 6 war) eingebunden. Der bisherige § 6 wird § 5. § 6 - Prävention von Korruption § 5 - Prävention von Korruption (1) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen sind sich bewusst, dass sie über wertvolle Informationen verfügen, deren Nutzung und Weitergabe an Dritte sorgfältig zu prüfen ist. Informationen aus nichtöffentlichen Sitzungen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, ebenso Informationen, die zum Zwecke so genannter "Insidergeschäfte" genutzt werden könnten. (1) Absatz 1 bleibt unverändert. Absatz 2 wird neu eingefügt: (2) Die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen unterliegen bei der Annahme von ungerechtfertigten Vorteilen dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern nach § 108 e StGB. Absatz 3 wird neu eingefügt: (3) Sie verpflichten sich, keine Vorteile, die ihnen aufgrund ihrer Mandatstätigkeit für sich oder Dritte (z. B. Stadt, Angehörige) angeboten werden, anzunehmen. 7 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 (2) Sie verpflichten sich, in Ausübung ihres Mandates außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zuwendungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile anzunehmen. Das gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugutekämen. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 Die Absätze 5 bis 7 werden neu eingefügt. (5) Gastgeschenke die in offizieller Funktion (Wahrnehmung eines Termins im Auftrag des Rates oder der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters) überreicht werden, sind im Büro des Oberbürgermeisters abzugeben. (6) In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen und Bezirksvertretungen mit dem Ziel, Vorteile zu erlangen, unzulässig. (7) Die Mitglieder des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen nehmen keine Spenden oder andere für die Wahrnehmung des politischen Mandates zweckgebundene Geld- oder Sachzuwendungen entgegen. Im Übrigen wird auf die Voraussetzungen, unter denen Parteispenden zulässig sind (§ 25 Abs. 1 und 2 PartG) ausdrücklich hingewiesen. (3) Sie zeigen Fälle von Korruption, die die Arbeit des Rates, der Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen betreffen und von denen sie Kenntnis erhalten, dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an. Gleiches gilt für entsprechende Versuche oder Angebote. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absatz 8 und 9. (4) Sie treiben die Korruptionsprävention in der Öffentlichkeit voran und verhalten sich vorbildlich. 8 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 § 7 - Hinweise auf Mitgliedschaft Der bisherige § 7 wird ersatzlos gestrichen. In beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind Hinweise auf die Mitgliedschaft im Rat, in Ausschüssen und Bezirksvertretungen mit dem Ziel, berufliche oder werbliche Vorteile zu erlangen, unzulässig. § 8 – Ehrenrat Der bisherige § 8 wird §6. § 6 – Ehrenrat (1) Es wird ein Ehrenrat unter Vorsitz des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder seines Vertreters/seiner Vertreterin im Amt eingerichtet, der auf die Einhaltung der Ehrenordnung achtet und bei Verstößen Empfehlungen aussprechen kann. (1) Absatz 1 bleibt unverändert. (2) Dem Ehrenrat gehören neben dem/der Vorsitzenden die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie je ein Vertreter der Ratsfraktionen (soweit diese keine/n Bürgermeisterin/Bürgermeister stellen) an. Soweit der Ehrenrat sich mit Angelegenheit eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung befasst, nimmt der/die betroffene Bezirksvorsteher/in an den Beratungen teil. (2) Absatz 2 bleibt unverändert. (3) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine 2/3-Mehrheit. Absatz 3 wird neu eingefügt. (3) Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens einer Fraktion des Rates oder eines betroffenen Ratsmitgliedes tätig. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. (4) Entscheidungen des Ehrenrates benötigen eine 2/3-Mehrheit der Mitglieder gemäß Absatz 2. § 9 - Verfahren bei Verletzung der Anzeigepflicht Der bisherige § 9 wird § 7. § 7 - Verfahren bei Verletzung der Ehrenordnung (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass 9 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat, ermittelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin, nachdem er das betroffene Mitglied angehört hat. Er/Sie kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung seiner Anzeige verlangen. (2) Der Ehrenrat wird auf Antrag von mindestens einer Fraktion des Rates oder eines betroffenen Ratsmitgliedes tätig. (3) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin unterrichtet den Ehrenrat. (4) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, unterrichtet er die Fraktionsvorsitzendenkonferenz in einer vertraulichen Sitzung und gibt den Teilnehmern Gelegenheit zur Stellungnahme. Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied der Fraktionsvorsitzendenkonferenz, nimmt dieses an der Sitzung nicht teil. (5) Die Feststellung des Ehrenrates, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sei- ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 5 verletzt hat, ermittelt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt. Er hat das betroffene Mitglied anzuhören. Der bisherige Absatz 2 wird zu § 6 Absatz 3. (2) Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin unterrichtet den Ehrenrat über das Ergebnis seiner Ermittlungen. (3) Stellt der Ehrenrat fest, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, teilt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin dies unter Angabe der tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit, auf Verlangen des/der Betroffenen mit seiner Erwiderung. Die Feststellung des Ehrenrates, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann unter Angabe der tragenden Gründe der Entscheidung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mitgeteilt werden. Sie ist mitzuteilen, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung dies verlangt. (4) Die Feststellung des Ehrenrates, dass ein Mitglied des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sei10 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 ne Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, wird veröffentlicht und dem Rat/der Bezirksvertretung in einer Sitzung bekannt gegeben, auf Verlangen des/der Betroffenen mit seiner Erwiderung. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin veröffentlichen; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es verlangt. ne Pflichten gemäß §§ 1 bis 7 verletzt hat, wird veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, kann veröffentlicht werden; sie wird veröffentlicht, falls das betroffene Mitglied des Rates, des Ausschusses oder der Bezirksvertretung es verlangt. (6) Wird von einem Mitglied des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin bzw. dem Bezirksvorsteher/der Bezirksvorsteherin der Vorwurf erhoben, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen wurde, so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin bzw. der Bezirksvorsteher/die Bezirksvorsteherin teilt im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit. (5) Wird von einem Mitglied des Rates, eines Ausschusses oder einer Bezirksvertretung gegenüber dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Vorwurf erhoben, dass gegen die Verhaltensregeln verstoßen wurde, so hat der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin den Sachverhalt aufzuklären und den Betroffenen anzuhören. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß, so hat er dem/der Betroffenen und der Fraktion, der der/die Betroffene angehört, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin teilt im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorsitzenden das Ergebnis der Prüfung dem Rat/der Bezirksvertretung in nichtöffentlicher Sitzung mit. § 10 – Inkrafttreten Der bisherige § 10 wird § 8. § 8 – Inkrafttreten Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Diese Ehrenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in 11 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5487/18 Kraft. Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Ehrenordnung wird die Ehrenordnung vom 24. Mai 2007 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 12