Daten
Kommune
Krefeld
Größe
341 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
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Inhalt der Datei
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5485/18
Zuständigkeitsordnung
vom
(Krefelder Amtsblatt Nr.
vom
, S.)
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am … aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.
Juli 1994 (GV. NW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar
2018 (GV. NRW. S. 90), und des § 9 der Hauptsatzung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkungen
§ 2 Zuständigkeiten bei Vergaben
§ 3 Haupt- und Beschwerdeausschuss
§ 4 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
§ 5 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 6 Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
§ 7 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
§ 8 Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren
§ 9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
§ 10 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
§ 11 Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
§ 12 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
§ 13 Kultur- und Denkmalausschuss
§ 14 Sportausschuss
§ 15 Wahlprüfungsausschuss
§ 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates
§ 17 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 18 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
§ 19 Inkrafttreten
1
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5485/18
§1
Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkung
(1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse beraten in der Regel alle ihrem Zuständigkeitsbereich
zugeordneten Angelegenheiten, bevor sie dem Haupt- und Beschwerdeausschuss, dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften oder dem Rat zur Entscheidung zugeleitet werden.
(2) Nach Einbringung des Haushaltes, aber vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und im Rat, beraten die Ausschüsse über die Haushaltsansätze, die in ihre Zuständigkeit fallen.
(3) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz, durch Satzung, diese Zuständigkeitsordnung oder vom Rat im Einzelfall zur Entscheidung übertragen
sind, im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sie in diesen Fällen bestimmte Einzelangelegenheiten dem Haupt- und
Beschwerdeausschuss zur Beschlussfassung vorlegen.
(4) Sind Bauangelegenheiten betroffen, so berät der zuständige Fachausschuss über konzeptionelle und inhaltliche Fragen des Bauvorhabens vor. Dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und
Mobilität obliegt generell gemäß § 5 Absatz 4 und 5 die Entscheidung über die Durchführung
der Baumaßnahme, wenn die dort genannten Wertgrenzen überschritten sind, es sei denn, dass
einem einzelnen Ausschuss eine Entscheidungskompetenz besonders zugewiesen oder eine
Zuständigkeit einer Bezirksvertretung gegeben ist.
(5) Soweit einem Ausschuss besondere Zuständigkeiten übertragen werden oder für eine besondere Aufgabe ein eigener Ausschuss gebildet wird, gehen deren Zuständigkeiten den Zuständigkeiten anderer Fachausschüsse vor.
(6) Der Rat kann im Einzelfall die Entscheidung einer Angelegenheit, die einem Ausschuss
oder dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin zugewiesen ist, an sich ziehen.
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(7) Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen und die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin für Angelegenheiten, die ihm/ihr gesetzlich obliegen oder
ihm/ihr übertragen sind, bleiben hiervon unberührt.
(8) Bei den Wertangaben handelt es sich um Nettosummen.
§2
Zuständigkeiten bei Vergaben
(1) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den konkreten Bedarf von
Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen, mit Ausnahme der Beschaffung von Heizöl,
soweit die Auftragswerte 100.000 EUR überschreiten sowie über Maßnahmen der Bauunterhaltung, Instandsetzung und sonstige Baumaßnahmen soweit die Auftragswerte 250.000 EUR
überschreiten. Die Entscheidung der Ausschüsse umfasst die Festlegung ob und welche Leistungen zu beschaffen sind. Die Ermittlung der Auftragswerte erfolgt auf der Grundlage einer
ersten groben Kostenschätzung. Hat eine Festlegung des Kreises der aufzufordernden Firmen
zu erfolgen, so entscheiden darüber, bei Bauaufträgen von über 75.000 Euro, in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls die Ausschüsse.
(2) Die Vergabeentscheidung trifft nach Zustimmung des Fachbereiches Rechnungsprüfung.
der zuständige Fachbereich. Der zuständige Ausschuss kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen.
(3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung
im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem zuständigen Gremium
mitzuteilen.
(4) Dem Ausschuss für Verwaltung, Ordnung und Sicherheit bzw. dem Haupt- und Beschwerdeausschuss, bei Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben deren Auftragswerte mehr als 250.000 EUR und bei Lieferungen und Leistungen für Bauvorhaben deren Auftragswerte mehr als 500.000 EUR betragen, ist halbjährlich eine Übersicht über die
erteilten Aufträge vorzulegen.
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von 10.000 Euro bleiben außer Betracht.
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§3
Haupt- und Beschwerdeausschuss
(1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss entscheidet insbesondere über
1. Streitigkeiten zwischen Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall,
2. ihm durch die Hauptsatzung übertragene Personalangelegenheiten,
3. Grundsatzfragen der Stadtentwicklung, der Wirtschaftsförderung und der Stadtwerbung,
4. Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.
(2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss wird ermächtigt, in allen nicht zur ausschließlichen
Zuständigkeit des Rates, der Bezirksvertretungen oder des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehörenden Angelegenheiten zu entscheiden, sofern er nicht nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen eine Beschlussfassung des Rates für notwendig ansieht.
(3) Von dieser Ermächtigung bleiben unberührt:
1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegen, und
2. die Angelegenheiten, deren Entscheidung durch die Hauptsatzung, die Bezirkssatzung, die
vorliegende Zuständigkeitsordnung oder andere Satzungen sowie durch Beschluss des Rates
anderen Ausschüssen, den Bezirksvertretungen oder dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen worden sind.
(4) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss entscheidet über Schenkungen der Stadt Krefeld
von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem Wert.
(5) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss entscheidet über Ankauf, Verkauf und Tausch von
Kunstwerken im Wert von mehr als 50.000 Euro oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke,
die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen
aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 Euro übersteigt. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen bleibt unberührt.
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(6) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss entscheidet über Dienstreisen von Mitgliedern des
Rates (mit Ausnahme des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin), der Bezirksvertretungen, Ausschüsse und Fachbeiräte.
(7) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses der Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld wahr. Die Zuständigkeit des Ausschusses ergibt sich insoweit aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Senioreneinrichtungen
der Stadt Krefeld”.
(8) Dem Haupt- und Beschwerdeausschuss ist die Behandlung der an den Rat der Stadt gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt (Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO) übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit der
Bezirksvertretung gegeben ist. Der Haupt- und Beschwerdeausschuss berät spätestens drei
Monate nach Eingang einer Beschwerde über diese. Das Verfahren richtet sich nach der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld.
(9) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters
mit weiteren 8 Mitgliedern einen Unterausschuss "Ausbau der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen“
Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste werden Vertreter folgender Institutionen empfohlen:
- Vertreter der katholischen Träger von Kindertageseinrichtungen
- Vertreter der evangelischen Träger von Kindertageseinrichtungen
- Vertreter der freien Träger von Kindertageseinrichtungen
Dem Unterausschuss werden zur weiteren Umsetzung des Ausbauprogramms "Stufenplan II"
die Zuständigkeiten folgender Ausschüsse übertragen:
- Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
- Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
- Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
- Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
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- Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie der Bezirksvertretungen bleiben unberührt.
(10) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters
mit 9 weiteren Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss für Flüchtlingsfragen".
Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste werden Vertreter folgender Institutionen empfohlen:
Ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
Ein Vertreter des Polizeipräsidiums Krefeld.
(11) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters
mit 9 weiteren Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss Schulbau, -sanierung und –
ausstattung.
Dem Unterausschuss alle werden alle mit dem Bau, der Sanierung und der Ausstattung von
Schulen (einschließlich IT) im Zusammenhang stehenden Zuständigkeiten der nachfolgend
aufgeführten Ausschüsse übertragen:
- Ausschuss für Schule und Weiterbildung
- Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
- Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
- Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie der Bezirksvertretungen bleiben unberührt.
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§4
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
(1) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bereitet die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen,
soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Er berät alle Angelegenheiten finanzieller Art vor, die der Zuständigkeit des
Rates unterliegen und nicht delegiert werden können.
(3) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften berät ferner über Angelegenheiten des allgemeinen Verkehrs mit städtischem Grundvermögen und der Nutzung fremder Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Stadt.
(4) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet über:
- finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen,
- Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung,
- erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000 Euro
oder 15 % der im Rahmen der Zuständigkeit eines Ausschusses festgesetzten Baukosten übersteigen,
- Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung,
- Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von Forderungen
von über 125.000 Euro sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen von über 25.000 Euro,
- bedeutsame Angelegenheiten der Beteiligungen und deren strategische Steuerung.
(5) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet ferner, soweit
nicht Grundstücke betroffen sind, die zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, über
1. Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis150.000 Euro;
2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten
und Baulasten sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000 bis 50.000 Euro
beträgt;
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3. Tausch von Grundstücken einschl. Nebenleistungen, wenn der Geschäftswert für das von
der Stadt in Tausch zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000 Euro beträgt;
4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über
Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie den Abschluss solcher
Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt;
5. Verpachtung, Maßnahmen des Umbaus und Erweiterungsbaues von Gaststätten u. a. baulichen Anlagen im allgemeinen Grundvermögen der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr
als 15.000 Euro jährlich;
6. Gewährung städtischer Darlehen zur Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens im
Rahmen der bestehenden Richtlinien.
(6) Sofern eines der in Absatz 5 unter Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte sowohl Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, als
auch solche, die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, erfolgt eine Beratung
sowohl im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften als auch im Ausschuss
für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis
steht in solchen Fällen dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu.
(7) Der Kämmerer/Die Kämmerin berichtet dem Ausschuss über die Entwicklung des Haushaltes zum 30.06. und 30.09. des Jahres.
(8) Unterstützung bei der Überwachung der Haushaltsstabilität im Rahmen des § 59 der Gemeindeordnung NW.
§5
Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die ihm kraft Gesetzes oder durch Beschluss
des Rates der Stadt Krefeld oder des Haupt- und Beschwerdeausschusses übertragenen Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich aus § 101 GO und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Krefeld.
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(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der ihm obliegenden
Aufgaben des Fachbereichs Rechnungsprüfung.
§6
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
(1) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität ist zuständig für Bauaufgaben, die
der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und durchzuführen hat. Er berät Planung und
Durchführung von Neu- und Umbauten bei städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
(2) Der Erläuterungsbericht (die Betriebsabrechnung) des Friedhofes ist dem Ausschuss für
Bauen, Wohnen und Mobilität zur Kenntnisnahme vorzulegen. Zusätzlich berät er über Friedhofsangelegenheiten konzeptioneller Art.
(3) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität berät Angelegenheiten des Satzungsund Gebührenrechts für Erschließungsanlagen, des Straßenbaus.
(4) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität entscheidet, soweit es sich nicht um
bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über
a) Baupläne städtischer Hochbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten (außer Inventar)
50.000 Euro übersteigen;
b) Baupläne städtischer Tiefbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro übersteigen.
c) die Kostenfeststellung der Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b);
d) die Verwendung der im Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen
Festlegungen;
e) Mehrwertverzichte;
f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit privaten Bauträgern, sofern die Maßnahme
die vorstehenden Wertgrenzen übersteigt;
g) Einrichtung , Änderung und Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt;
h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und
von kreuzungsrechtlichen Vereinbarungen;
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i) den Abbruch städtischer Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen.
(5) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität berät zudem über sämtliche Fragen der
Mobilität. Dazu gehören insbesondere Fragen bezüglich der Parkraumnutzung, des Car- und
Bikeshahrings, der Stellplatzverordnung, der Radwegeplanung, der Straßenraumnutzung und gestaltung, der Verkehrssteuerung sowie des ÖPNV. Die Zuständigkeiten des Ausschusses für
Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit sowie des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung bleiben unberührt.
§7
Ausschuss für Schule und Weiterbildung
(1) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist zuständig für die Beratung über die Errichtung, Einrichtung, Änderung, Zusammenlegung, Unterhaltung und Auflösung von städtischen Schulen, die Schulentwicklungsplanung und die Einrichtung von Schulversuchen.
(2) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung entscheidet über die ihm durch § 20 Abs. 6
der Hauptsatzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(3) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung entscheidet zudem über
a) die Stellungnahme, die der Schulträger zu überörtlichen Regelungen für die Erfüllung der
Schulpflicht und die Einrichtung von Schulen abzugeben hat, soweit nicht öffentlichrechtliche Vereinbarungen zu treffen sind;
b) die Zügigkeit der städt. Schulen;
c) Festlegung von Klassenfrequenz-Obergrenzen der Eingangsklassen;
d) die Widmung von Schulhöfen als Spielfläche für Kinder außerhalb der schulischen Nutzung, soweit es sich nicht um bezirksbezogene Schulen handelt;
e) die Benennung und Umbenennung von Schulen.
(4) Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung ist gem. § 1 Abs. 3 zu beteiligen bei der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden, der Kostenfestsetzung sowie bei
der Aufstellung von Sanierungsmaßnahmen.
§8
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Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren
(1) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren ist zuständig für
die Beratung von Sozialhilfeangelegenheiten (Sozialhilfe, Vertriebenen- und Flüchtlingshilfe,
Altenhilfe, Hilfe für Behinderte und Hilfe für Obdachlose) und die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren berät die Planung wiederkehrender
allgemeiner Hilfsprogramme, die in städtischen Einrichtungen durchgeführt werden.
(3) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet über
die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege
in Höhe eines Betrages von 500 bis 5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen.
(4) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet ferner über
a) Grundsatzfragen zur Gestaltung der wirtschaftlichen Familienförderung
b) Grundsatzfragen zur Gestaltung der Betreuung älterer Mitbürger im Rahmen der Altenhilfe
c) sonstige soziale Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Behinderten-, Ausländer- und
Asylbewerberbetreuung
d) Grundsatzfragen der Migration und Integration
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§9
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
(1) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung ist zuständig für Aufgaben der räumlichen und städtebaulichen Planung des Stadtgebietes unter Berücksichtigung der Regionalund Landesplanung. Er berät insbesondere über 1. Zielvorstellungen sowie mittel- und langfristige Planungskonzepte für die flächenbezogene Stadt- und Stadtteilentwicklung;
2. den Erlass von Ortsrecht in den Bereichen des allgemeinen und besonderen Städtebaurechts
sowie der Stadtgestaltung und -erhaltung, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für
Bauen, Wohnen und Mobilität gegeben ist;
3. Bedenken und Anregungen bzw. andere Stellungnahmen zur Vertretung der gemeindlichen
Interessen im Rahmen der Beteiligung an Planungen anderer Planungsträger, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt werden;
4. grundsätzliche Angelegenheiten der Verkehrsplanung für den Individual- und den öffentlichen Personenverkehr;
5. Planungen für Verkehrsberuhigungen und Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung einschl. der Ausgestaltung von Fußgängerbereichen;
6. den Abschluss städtebaulicher Verträge.
(2) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung entscheidet über
1. verfahrensleitende Beschlüsse zum Erlass von Ortsrecht im Bereich der Bauleitplanung mit
Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses,
der Abwägung und der Entscheidung darüber und des Satzungsbeschlusses oder soweit sonst
die Zuständigkeit des Rates gegeben ist;
2. die Stellungnahmen der Stadt Krefeld zu Planfeststellungsverfahren;
3. die Durchführung der Bürgeranhörung bei der Aufstellung von Bauleitplänen, soweit diese
nicht von einer Bezirksvertretung durchgeführt wird;
4. die Auswahl der Teilnehmer an städtebaulichen Wettbewerben;
5. städtebauliche Rahmenpläne und Stadtteilplanungen sowie sämtliche stadtplanerischen
Konzepte von überbezirklicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere auch die Konzepte in
der Verkehrsplanung wie
- Parkleitsystem
- Wegweisersystem
- Konzepte zum Anwohnerparken und zur Verkehrsberuhigung
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- Konzepte zu den Hauptverkehrsachsen für den öffentlichen und Individualverkehr sowie den
Radverkehr
6. die stadtbildprägende Gestaltung und den Ausbaustandard der vier Krefelder Wälle sowie
der Fußgängerbereiche und der verkehrsberuhigten Bereiche zwischen den Wällen einschl.
der entsprechenden Bereiche zwischen dem Südwall und der Bundesbahnstrecke; § 37 Abs. 1
GO bleibt unberührt;
7. den Ausbaustandard der verkehrswichtigen Straßen;
8. Ausbau und Gestaltung nicht bezirksbezogener öffentlicher Grün- und Parkanlagen.
§ 10
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
(1) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft ist zur
Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den Abbau von
Umweltschäden in den Bereichen Luft, Boden, Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des
Lärmschutzes und der Lärmminderung. Er berät über Grundsatzfragen der Energieversorgung
und Energieverwertung; er behandelt kommunale Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung
sowie des Verbraucherschutzes.
(2) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft wirkt bei
der Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zu Fragen des Umweltschutzes mit dem Ziel beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern.
(3) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen von Natur und Landschaft, soweit die Bauund Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen.
(4) Aus dem Bereich des Grünflächenwesens entscheidet der Ausschuss für Umwelt, Energie,
Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft über
a) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Grünanlagen (mit Ausnahme des Straßenbegleitgrüns, soweit im Straßenausbauplan enthalten und des Grüns im
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Rahmen von Außenanlagen städtischer Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen;
b) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze, soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro überschreiten;
c) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Freizeitsportanlagen (ausgenommen damit verbundener Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen und nicht der Sportausschuss zuständig ist;
d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren Umgestaltung, soweit die Bau- und
Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und soweit nicht über die Ausführung zu Tiefbaumaßnahmen geregelt;
e) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Dauerkleingärten, soweit die
Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen;
f) die Feststellung der Kosten der unter den Buchstaben a) bis e) genannten planerischen
Maßnahmen;
g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in Grünanlagen global veranschlagten
Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen.
(5) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung von Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw. sonstigen Teilprogrammen und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen.
(6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei Änderungen des
Landschaftsplanes.
(7) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft kann
jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen, ob sie umweltverträglich sind. Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von Umweltschutzgutachten im Zusammenhang mit
anderen Planungsvorhaben machen.
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(8) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft berät
über Angelegenheiten der städtischen landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung und ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung.
(9) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet ferner, soweit Grundstücke betroffen sind, die zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt
sind, über
1. Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis150.000 Euro;
2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten
und Baulasten sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000 bis 50.000 Euro
beträgt;
3. Tausch von Grundstücken einschl. Nebenleistungen, wenn der Geschäftswert für das von
der Stadt in Tausch zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000 Euro beträgt;
4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über
Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie den Abschluss solcher
Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt.
(10) Sofern sich eines in Absatz 10 unter Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte sowohl
Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind,
als auch solche, die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, erfolgt eine Beratung sowohl im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften als auch im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis steht in solchen Fällen dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu.
§ 11
Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
(1) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
ist zuständig für die Beratung
von Grundsatzfragen des Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des Stellenplans sowie Besoldungs- und Tariffragen;
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von arbeitsmarktpolitischen und beschäftigungsfördernden Grundsatzfragen;
der Grundlagen, der Planung und der Durchführung der allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt Krefeld;
strukturelle Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation;
von Grundsatzfragen des Vergabewesens.
(2) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
ist zu hören bei
a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit einer Jahresmiete von über 25.000
Euro;
b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten oder Kosteneinsparungen von mehr als 25.000 Euro jährlich
nach sich ziehen;
c) Personalangelegenheiten, die im Haupt- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat beschlossen
werden.
(3) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit
entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen zwischen 20.000 und 50.000 Euro für die
Durchführung werbewirksamer Veranstaltungen mit Ausnahme von Sportveranstaltungen.
(4) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit ist des Weiteren zuständig für die Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Ordnungsverwaltung und der
Feuerwehr, insbesondere
des Sicherheitsentwicklungsplans
des Brandschutzbedarfsplans
des Rettungsdienstbedarfsplans
der Verkehrssicherheit
von ordnungsbehördlichen Verordnungen, Entgeltregelungen und Satzungen
des Entwurfs des Ergebnis- und des Finanzplanes der Fachbereiche 32 – Ordnung und
37 – Feuerwehr und Zivilschutz
von Finanzzwischenberichten u. ä. der Fachbereiche 32 – Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz
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der Informationen über besondere Ereignisse ( z. B. Großschadenereignisse) und aktuelle Entwicklungen
§ 12
Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
(1) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses – Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie ergibt sich aus den Festlegungen des Sozialgesetzbuches achter Teil (Kinder- und Jugendhilfe) und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld.
(2) Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.
(3) Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie
entscheidet im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel über Maßnahmen des Neubaus,
Umbaus sowie der Erweiterung und der Gestaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Er
entscheidet weiter über die Reihenfolge der Maßnahmen zur Ausstattung sowie zur Bau- und
Grünflächenunterhaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe.
§ 13
Kultur- und Denkmalausschuss
(1) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät Angelegenheiten der städtischen Kulturinstitute
von grundlegender Bedeutung. Er berät weiter über die Durchführung und Förderung wichtiger kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen, soweit sie nicht von bezirklicher Bedeutung sind.
(2) Der Kultur- und Denkmalausschuss entscheidet über
a) die Verleihung von Kunstpreisen der Stadt Krefeld;
b) die Verleihung der Thorn-Prikker-Plakette;
c) die Zusammensetzung von Preisgerichten für die Verleihung von Kunstpreisen;
d) den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken im Wert von über 15.000 Euro bis
50.000 Euro sowie die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen und in Grünanlagen aufgestellt werden sollen im Wert von über 15.000 bis 50.000 Euro.
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(3) Dem Kultur- und Denkmalausschuss wird gemäß § 23 Absatz 2 Denkmalgesetz NRW die
Aufgabe des Denkmalausschusses zugewiesen. Das Nähere regelt die Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Denkmalschutzgesetz NW.
§ 14
Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss ist zuständig für die Beratung und Entscheidung grundsätzlicher Angelegenheiten des Sports, der städtischen Sporteinrichtungen, der Planung von Sportstätten
und der städtischen Bäder. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidungsbefugnis auf Maßnahmen mit einem Kostenvolumen bis zu 500.000 Euro beschränkt.
(2) Der Sportausschuss entscheidet über den Erlass von Richtlinien über die Gewährung von
Zuschüssen zur Förderung des Sports. Der Sportausschuss entscheidet darüber hinaus über die
Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports in Höhe eines Betrages von 1.500 bis
5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit darüber keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen.
(3) Der Sportausschuss entscheidet weiter über Auszeichnungen und Ehrungen für hervorragende sportliche Leistungen.
§ 15
Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahl im Lande Nordrhein-Westfalen wahr.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5485/18
§ 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates
Der Integrationsrat nimmt die ihm gemäß § 27 Gemeindeordnung NRW zugewiesenen Aufgaben wahr.
§ 17
Zuständigkeiten der Bezirksvertretung
Soweit den Bezirksvertretungen Entscheidungsrechte zustehen, gehen diese den Entscheidungsrechten der Fachausschüsse vor.
§ 18
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin entscheidet in den den Ausschüssen und
den Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten, soweit nicht die in den Satzungen
oder der Zuständigkeitsordnung angegebenen Mindestbeträge erreicht werden. Im Übrigen
entscheidet er/sie im Zweifelsfall nach pflichtgemäßem Ermessen,
was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.
(2) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin obliegen neben den ihm/ihr in der
Hauptsatzung übertragenen Entscheidungsbefugnissen
a) die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 29 Abs. 2 GO;
b) die Entscheidung über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach
§ 73 Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen andere Zuständigkeiten gegeben sind;
c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten. Handelt es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer wirtschaftlicher Auswirkung für die Stadt Krefeld, so
ist die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen;
d) die Vertretung der Stadt in der Mitgliedersammlung von Gesellschaften und Vereinen, bei
denen die Stadt beteiligt oder Mitglied ist;
e) die Aussetzung der Vollziehung von Realsteuerbescheiden gemäß § 361 Abs. 3 Abgabenordnung/§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung in unbegrenzter Höhe;
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5485/18
f) die Entscheidung über Nebenleistungen, die im Zuge der Durchführung von Grundstücksgeschäften zusätzlich anfallen, bis zur Summe von 10.000 Euro im Einzelfall;
g) die Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der Ermächtigungen der
Hauptsatzung bzw. der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe;
h) die Hingabe von Darlehen zur finanziellen Förderung von Baumaßnahmen freier Träger
gemeinnütziger sozialer Einrichtungen im Rahmen bestehender Haushaltsermächtigungen;
i) die Annahme von Schenkungen.
(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann die ihm/ihr obliegenden Aufgaben
ganz oder teilweise auf Mitarbeiter/innen der Stadt übertragen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung wird die Zuständigkeitsordnung vom 05. März 2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 159-164) aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
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