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Verwaltungsvorlage (Zuständigkeitsordnung - Synopse.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
815 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08

Inhalt der Datei

Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Alte Fassung Zuständigkeitsordnung vom 05.03.2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 159 – 164) Neue Fassung Zuständigkeitsordnung vom Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom 02.02.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2011 (GV NRW S. 539), und des § 9 der Hauptsatzung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung vom Inhaltsverzeichnis: Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkungen § 1 Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkungen § 2 Hauptausschuss § 2 Zuständigkeiten bei Vergaben § 3 Beschwerdeausschuss § 3 Haupt- und Beschwerdeausschuss § 4 Rechnungsprüfungsausschuss § 4 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften § 5 Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften § 5 Rechnungsprüfungsausschuss § 6 Ausschuss für Ordnung, Sicherheit und Verkehr § 6 Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität § 7 Ausschuss für Schule und Weiterbildung § 7 Ausschuss für Schule und Weiterbildung § 8 Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld § 8 Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren Anmerkung aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar.2018 (GV NRW S. 90), und des § 9 der Hauptsatzung folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: Durch die Zusammenlegung von Ausschusszuständigkeiten gibt es weniger Ausschüsse. § 2 wurde zur 11. Sitzung am 6. April 2018 eingefügt, dadurch verschieben sich alle Paragraphen um 1. -1 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 § 9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung § 9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung § 10 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung § 10 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft § 11 Bauausschuss § 11 Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit § 12 Denkmalausschuss § 12 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 13 Finanz- und Beteiligungsausschuss § 13 Kultur- und Denkmalausschuss § 14 Entwässerungsausschuss § 14 Sportausschuss § 15 Integrationsausschuss § 15 Wahlprüfungsausschuss § 16 Jugendhilfeausschuss § 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates § 17 Kulturausschuss § 17 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 18 Sozial- und Gesundheitsausschuss § 18 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin § 19 Sportausschuss § 19 Inkrafttreten § 20 Vergabeausschuss § 21 Verwaltungsausschuss § 22 Wahlprüfungsausschuss § 23 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen § 24 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin § 25 Inkrafttreten §1 §1 -2 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkung (1) Die vom Rat gebildeten Ausschüsse beraten in der Regel alle ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordneten Angelegenheiten, bevor sie dem Hauptausschuss, dem Finanz- und Beteiligungsausschuss oder dem Rat zur Entscheidung zugeleitet werden. Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkung (2) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz, durch Satzung, diese Zuständigkeitsordnung oder vom Rat im Einzelfall zur Entscheidung übertragen sind, im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sie in diesen Fällen bestimmte Einzelangelegenheiten dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung vorlegen. (3) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten, die ihnen durch Gesetz, durch Satzung, diese Zuständigkeitsordnung oder vom Rat im Einzelfall zur Entscheidung übertragen sind, im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sie in diesen Fällen bestimmte Einzelangelegenheiten dem Haupt- und Beschwerdeausschuss zur Beschlussfassung vorlegen. (3) Sind Bauangelegenheiten betroffen, so berät der zuständige Fachausschuss über konzeptionelle und inhaltliche Fragen des Bauvorhabens vor. Dem Bauausschuss obliegt generell gemäß § 11 Absatz 3 die Entscheidung über Baumaßnahme, wenn die dort genannten Wertgrenzen überschritten sind, es sei denn, dass einem einzelnen Ausschuss eine Entscheidungskompetenz besonders zugewiesen oder eine Zuständigkeit einer Bezirksvertretung gegeben ist. Für Vergaben gilt das Verfahren entsprechend, bezogen auf die Zuständigkeit des Vergabeausschusses. (4) Sind Bauangelegenheiten betroffen, so berät der zuständige Fachausschuss über konzeptionelle und inhaltliche Fragen des Bauvorhabens vor. Dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität obliegt generell gemäß § 5 Absatz 4 und 5 die Entscheidung über die Durchführung der Baumaßnahme, wenn die dort genannten Wertgrenzen überschritten sind, es sei denn, dass einem einzelnen Ausschuss eine Entscheidungskompetenz besonders zugewiesen oder eine Zuständigkeit einer Bezirksvertretung gegeben ist. Die Zuständigkeiten für die Vergabe von Aufträgen bleiben unberührt. 2) Nach Einbringung des Haushaltes, aber vor der abschließenden Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und im Rat, beraten die Ausschüsse über die Haushaltsansätze, die in ihre Zuständigkeit fallen. Absatz 1 bleibt unverändert. Die bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, er enthält redaktionelle Änderungen Die bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, er enthält redaktionelle Änderungen ( -3 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (4) Soweit einem Ausschuss besondere Zuständigkeiten übertragen werden oder für eine besondere Aufgabe ein eigener Ausschuss gebildet wird, gehen deren Zuständigkeiten den Zuständigkeiten anderer Fachausschüsse vor. (5) Der Rat kann im Einzelfall die Entscheidung einer Angelegenheit, die einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin zugewiesen ist, an sich ziehen. (6) Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen und die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin für Angelegenheiten, die ihm/ihr gesetzlich obliegen oder ihm/ihr übertragen sind, bleiben hiervon unberührt. (7) Bei den Wertangaben handelt es sich um Nettosummen. (5) […] Es hat sich nur die Nummerierung der Absätze geändert. (6) […]. (7).[…] (8) […] § 2 Zuständigkeiten bei Vergaben (1) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich über den konkreten Bedarf von Lieferungen, Leistungen und Dienstleistungen, mit Ausnahme der Beschaffung von Heizöl, soweit die Auftragswerte 100.000 EUR überschreiten sowie über Maßnahmen der Bauunterhaltung, Instandsetzung und sonstige Baumaßnahmen soweit die Auftragswerte 250.000 EUR überschreiten. Die Entscheidung der Ausschüsse umfasst die Festlegung ob und welche Leistungen zu beschaffen sind. Die Ermittlung der Auftragswerte erfolgt auf der Grundlage einer ersten groben Kostenschätzung. Hat eine Festlegung des Kreises der aufzu- § 2 wurde eingefügt, dadurch verschieben sich alle Paragraphen um 1. -4 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 fordernden Firmen zu erfolgen, so entscheiden darüber, bei Bauaufträgen von über 75.000 Euro, in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls die Ausschüsse. (2) Die Vergabeentscheidung trifft nach Zustimmung des Fachbereiches Rechnungsprüfung. der zuständige Fachbereich. Der zuständige Ausschuss kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder jederzeit diese Entscheidung an sich ziehen. (3) Wesentliche rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten, sind unverzüglich dem zuständigen Gremium mitzuteilen. (4) Dem Ausschuss für Verwaltung, Ordnung und Sicherheit bzw. dem Haupt- und Beschwerdeausschuss, bei Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben deren Auftragswerte mehr als 250.000 EUR und bei Lieferungen und Leistungen für Bauvorhaben deren Auftragswerte mehr als 500.000 EUR betragen, ist halbjährlich eine Übersicht über die erteilten Aufträge vorzulegen. Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von 10.000 Euro bleiben außer Betracht. §2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere über 1. Streitigkeiten zwischen Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksver- §3 Haupt- und Beschwerdeausschuss (1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss […] Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt künftig auch die Aufgaben des Beschwerdeausschusses sowie des Ausschusses für Senioreneinrichtungen wahr -5 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 tretungen und Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall, 2. ihm durch die Hauptsatzung übertragene Personalangelegenheiten, 3. Grundsatzfragen der Stadtentwicklung, der Wirtschaftsförderung und der Stadtwerbung, 4. Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. (2) Der Hauptausschuss wird ermächtigt, in allen nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit des Rates, der Bezirksvertretungen oder des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehörenden Angelegenheiten zu entscheiden, sofern er nicht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen eine Beschlussfassung des Rates für notwendig ansieht. (3) Von dieser Ermächtigung bleiben unberührt: 1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegen, und 2. die Angelegenheiten, deren Entscheidung durch die Hauptsatzung, die Bezirkssatzung, die vorliegende Zuständigkeitsordnung oder andere Satzungen sowie durch Beschluss des Rates anderen Ausschüssen, den Bezirksvertretungen oder dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen worden sind. (4) Der Hauptausschuss entscheidet über Schenkungen der Stadt Krefeld von grundsätzlicher Bedeutung oder erheblichem Wert. In den Absätzen 1 und 2 hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert. 2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss […] Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert. Absatz 3 ist unverändert. (4) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss . […] Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert -6 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (5) Der Hauptausschuss entscheidet über Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken im Wert von mehr als 50.000 Euro oder die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren Wert 50.000 Euro übersteigt. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen bleibt unberührt. (6) Der Hauptausschuss entscheidet über die Erteilung von Aufträgen, die nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) abgewickelt werden, bei Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben im Wert von mehr als 250.000 Euro und bei Lieferungen und Leistungen für Bauvorhaben im Wert von mehr als 500.000 Euro. (5) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss […] Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert (6) Der Hauptausschuss entscheidet über die Erteilung von Aufträgen, die nach den Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) abgewickelt werden, bei Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben im Wert von mehr als 250.000 Euro und bei Lieferungen und Leistungen für Bauvorhaben im Wert von mehr als 500.000 Euro. Absatz 6 wurde gestrichen, da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2 geregelt werden. (7) Der Hauptausschuss entscheidet über Dienstreisen von Mitgliedern des Rates (mit Ausnahme des Oberbürgermeisters/ der Oberbürgermeisterin), der Bezirksvertretungen, Ausschüsse und Fachbeiräte. (6) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss […] Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert (7) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt zugleich die Aufgaben des Betriebsausschusses der Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld wahr. Die Zuständigkeit des Ausschusses ergibt sich insoweit aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld”. Hier ist die Wahrnehmung der Aufgaben des bisherigen Ausschusses für Senioreneinrichtungen eines Beschwerdeausschusses geregelt. Bisher war dies in § 8 geregelt. (8) Dem Haupt- und Beschwerdeausschuss ist die Behandlung der an den Rat der Stadt gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden in Angelegenhei- Hier ist die Wahrnehmung der Aufgaben eines Beschwerdeausschusses geregelt. Bisher war dies in § 3 geregelt. -7 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 ten der Stadt (Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO) übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksvertretung gegeben ist. Der Haupt- und Beschwerdeausschuss berät spätestens drei Monate nach Eingang einer Beschwerde über diese. Das Verfahren richtet sich nach der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld. (9) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit weiteren 8 Mitgliedern einen Unterausschuss " Ausbau der Kinder- In Absatz 9 ist die Wahrnehmung der Aufgaben des „Unterausschuss Ausbau der Kindertagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen“ geregelt. tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen.“ Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste werden Vertreter folgender Institutionen empfohlen: - Vertreter der katholischen Träger von Kindertageseinrichtungen - Vertreter der evangelischen Träger von Kindertageseinrichtungen - Vertreter der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Dem Unterausschuss werden zur weiteren Umsetzung des Ausbauprogramms "Stufenplan II" die Zuständigkeiten folgender Ausschüsse übertragen: - Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften - Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung - Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität - Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit - Ausschuss für Umwelt, -8 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie der Bezirksvertretungen bleiben unberührt. (10) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit 9 weiteren Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss für Flüchtlingsfragen". In Absatz 10 ist die Wahrnehmung der Aufgaben des „Unterausschuss für Flüchtlingsfragen“ geregelt. Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste werden Vertreter folgender Institutionen empfohlen: Ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit Ein Vertreter des Polizeipräsidiums Krefeld. (11) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit 9 weiteren Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss Schulbau, -sanierung und – ausstattung. Absatz 11 regelt die Wahrnehmung der Aufgaben des „Unterausschuss für Schulbau, sanierung und ausstattung“. Dem Unterausschuss alle werden alle mit dem Bau, der Sanierung und der Ausstattung von Schulen (einschließlich IT) im Zusammenhang stehenden Zuständigkeiten der nachfolgend aufgeführten Ausschüsse übertragen: - Ausschuss für Schule und Weiterbildung - Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften - Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität - Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Si- -9 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 cherheit Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie der Bezirksvertretungen bleiben unberührt. §3 Beschwerdeausschuss Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt künftig die Aufgaben des Beschwerdeausschusses wahr (s.o.). (1) Der Beschwerdeausschuss behandelt die an den Rat der Stadt gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Stadt (Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO), soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksvertretung gegeben ist. (2) Der Beschwerdeausschuss tagt spätestens drei Monate nach Eingang einer Beschwerde. Das Verfahren des Beschwerdeausschusses richtet sich nach der Anlage 2 zur Hauptsatzung der Stadt Krefeld. §4 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (1) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bereitet die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. In diesem Ausschuss sind die Kompetenzen des bisherigen Finanz- und Beteiligungsausschusses sowie teilweise des Ausschusses für Landwirtschaft und Liegenschaften zusammengefasst (ehemals § 13 und § 5). Absatz 1 enthält nur redaktionelle Änderungen (2) Er berät alle Angelegenheiten finanzieller Art vor, die der Zuständigkeit des Rates unterliegen und nicht delegiert werden können. Absatz 2 enthält nur redaktionelle Änderungen (3) Der Ausschuss für Finan- Absatz 3: bisherige Rege- -10 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 zen, Beteiligungen und Liegenschaften berät ferner über Angelegenheiten des allgemeinen Verkehrs mit städtischem Grundvermögen und der Nutzung fremder Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Stadt. lung in § 5 Absatz 1 (Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften) (4) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet über: - finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, - Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung, - erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000 Euro oder 15 % der im Rahmen der Zuständigkeit eines Ausschusses festgesetzten Baukosten übersteigen, - Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung, - Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von Forderungen von über 125.000 Euro sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen von über 25.000 Euro, - bedeutsame Angelegenheiten der Beteiligungen und deren strategische Steuerung. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 (5) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet ferner, soweit nicht Grundstücke betroffen sind, die zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, über 1. Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis150.000 Euro; 2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung, so- Absatz 5: bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 (Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften) -11 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 weit der Geschäftswert 25.000 bis 50.000 Euro beträgt; 3. Tausch von Grundstücken einschl. Nebenleistungen, wenn der Geschäftswert für das von der Stadt in Tausch zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000 Euro beträgt; 4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie den Abschluss solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt; 5. Verpachtung, Maßnahmen des Umbaues und Erweiterungsbaues von Gaststätten u. a. baulichen Anlagen im allgemeinen Grundvermögen der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000 Euro jährlich; 6. Gewährung städtischer Darlehen zur Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens im Rahmen der bestehenden Richtlinien. (6) Sofern eines der in Absatz 5 unter Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte sowohl Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, als auch solche, die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, erfolgt eine Beratung sowohl im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften als auch im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis steht in solchen Fällen dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu. Absatz 6: Regelung korrespondiert mit § 10 Absatz 13 (Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung) -12 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 §4 Rechnungsprüfungsausschuss (1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die ihm kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Rates der Stadt Krefeld oder des Hauptausschusses übertragenen Aufgaben. (2) Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich aus § 101 GO und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Krefeld. (3) Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben des Fachbereichs Rechnungsprüfung. §5 Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften (7) Der Kämmerer/Die Kämmerin berichtet dem Ausschuss über die Entwicklung des Haushaltes zum 30.06. und 30.09. des Jahres. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 (8) Unterstützung bei der Überwachung der Haushaltsstabilität im Rahmen des § 59 der Gemeindeordnung NW. Absatz 8: Das Innenministerium hat Anfang des Jahres eine neue Auflage der Handreichung zum NKF veröffentlicht. In diesem Zuge hat sich auch der Beratungskatalog des Finanzausschusses erweitert. Erstmals wird hier die "Unterstützung bei der Überwachung der Haushaltsstabilität" genannt. §5 Rechnungsprüfungsausschuss […] § 4 wird § 5 ansonsten bleibt er vollständig unverändert. Die Zuständigkeiten sind zum Teil auf den Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (jetzt § 4) und zum Teil auf den Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft (jetzt § 10) übertragen worden. (1) Der Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften berät über Angelegenheiten -13 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 - der städtischen landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung und ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung, - des allgemeinen Verkehrs mit städtischem Grundvermögen und der Nutzung fremder Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Stadt. (2) Der Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften entscheidet über 1. Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis 150.000 Euro; 2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000 bis 50.000 Euro beträgt; 3. Tausch von Grundstücken einschl. Nebenleistungen, wenn der Geschäftswert für das von der Stadt in Tausch zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000 Euro beträgt; 4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt; 5. Verpachtung, Maßnahmen des Umbaues und Erweiterungsbaues von Gaststätten u. a. baulichen Anlagen im allgemeinen Grundvermögen der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr als 15.000 Euro jährlich; 6. Gewährung städtischer Darlehen zur Förderung des Wohnungs- und Siedlungswe- -14 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 sens im Rahmen der bestehenden Richtlinien. §6 Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität (1) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität ist zuständig für Bauaufgaben, die der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und durchzuführen hat. Er berät Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten bei städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen. (3) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität berät Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für Erschließungsanlagen, des Straßenbaus. (4) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität entscheidet, soweit es sich nicht um bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über a) Baupläne städtischer Hochbauten, soweit die Bauund Baunebenkosten (außer Inventar) 50.000 Euro übersteigen; b) Baupläne städtischer Tiefbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro übersteigen. c) die Kostenfeststellung der Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b); d) die Verwendung der im Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen; e) Mehrwertverzichte; f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit pri- In diesem Ausschuss sind die Kompetenzen des Bauausschusses (bisher § 11) übernommen worden, ergänzt um neue Aufgaben des Wohnens und der Mobilität. Die Entscheidungen zu den Friedhöfen wurden als Absatz 4 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet. Die Betriebsabrechnung wurde als Absatz 5 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet. Der Passus in § 11 Absatz 3 „sowie aus dem Bereich des Friedhofs“ wurde als Absatz 6 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Verund Entsorgung zugeordnet. -15 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 vaten Bauträgern, sofern die Maßnahme die vorstehenden Wertgrenzen übersteigt; g) Einrichtung , Änderung und Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt; h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und von kreuzungsrechtlichen Vereinbarungen; i) den Abbruch städtischer Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen. (5) Der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität berät zudem über sämtliche Fragen der Mobilität. Dazu gehören insbesondere Fragen bezüglich der Parkraumnutzung, des Car- und Bikesharings, der Stellplatzverordnung, der Radwegeplanung, der Straßenraumnutzung und gestaltung, der Verkehrssteuerung sowie des ÖPNV. Die Zuständigkeiten des Ausschusses für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit sowie des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung bleiben unberührt. §6 Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Verkehr Die Kompetenzen dieses Ausschusses nimmt jetzt der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit wahr (jetzt § 11). (1) Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Verkehr ist zuständig für die Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Ordnungsverwaltung und der Feuerwehr, insbesondere - des Sicherheitsentwicklungsplans, -16 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 - des Brandschutzbedarfsplans, - des Rettungsdienstbedarfsplans, - der Verkehrssicherheit, - der Ausländerangelegenheiten, - von ordnungsbehördlichen Verordnungen, Entgeltregelungen und Satzungen, - des Entwurfs des Ergebnisund des Finanzplanes der Fachbereiche 32 – Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz, - von Finanzzwischenberichten u. ä. der Fachbereiche 32 – Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz, - der Informationen über besondere Ereignisse ( z. B. Großschadenereignisse) und aktuelle Entwicklungen. (2) Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein anderer Ausschuss, z. B. der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung, der Bauausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung, der Beschwerdeausschuss oder in Bezug auf ausländerrechtliche Angelegenheiten der Integrationsausschuss oder die Ausländerrechtliche Beratungskommission zuständig ist. §7 Ausschuss für Schule und Weiterbildung (1) Der Schulausschuss ist zuständig für die Beratung über die Errichtung, Einrichtung, Änderung, Zusammenlegung, Unterhaltung und Auflösung von städtischen Schulen, die Schulentwicklungsplanung und die Einrichtung von Schulversuchen. (2) Der Schulausschuss entscheidet über die ihm durch § 20 Abs. 6 der Hauptsatzung zugewiesenen Angelegenheiten. §7 Ausschuss für Schule und Wei- Die Zuständigkeitsregelungen entsprechen inhaltlich terbildung […] vollständig dem bisherigen § 7. -17 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (3) Der Schulausschuss entscheidet weiter über a) die Stellungnahme, die der Schulträger zu überörtlichen Regelungen für die Erfüllung der Schulpflicht und die Einrichtung von Schulen abzugeben hat, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zu treffen sind; b) die Zügigkeit der städt. Schulen; c) Festlegung von Klassenfrequenz-Obergrenzen der Eingangsklassen; d) die Widmung von Schulhöfen als Spielfläche für Kinder außerhalb der schulischen Nutzung, soweit es sich nicht um bezirksbezogene Schulen handelt; e) die Benennung und Umbenennung von Schulen. (4) Der Schulausschuss ist gem. § 1 Abs. 3 zu beteiligen bei der Planung von Neu- und Erweiterungsbauten von Schulgebäuden, der Kostenfestsetzung sowie bei der Aufstellung von Sanierungsmaßnahmen. §8 Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert (früher § 18) (1) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren ist zuständig für die Beratung von Sozialhilfeangelegenheiten (Sozialhilfe, Vertriebenenund Flüchtlingshilfe, Altenhilfe, Hilfe für Behinderte und Hilfe für Obdachlose) und die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes. (2) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren berät die Planung wiederkehrender allgemeiner Hilfsprogramme, die in städtischen Einrichtun- -18 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 gen durchgeführt werden. (3) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet über die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege in Höhe eines Betrages von 500 bis 5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen. (4) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet ferner über a) Grundsatzfragen zur Gestaltung der wirtschaftlichen Familienförderung, b) Grundsatzfragen zur Gestaltung der Betreuung älterer Mitbürger im Rahmen der Altenhilfe, c) sonstige soziale Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Behinderten-, Ausländer- und Asylbewerberbetreuung. d) Grundsatzfragen der Migration und Integration §8 Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld (1) Der Ausschuss für Senioreneinrichtungen nimmt die Aufgaben des Betriebsausschusses der Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld wahr. (2) Die Zuständigkeit des Ausschuss für Senioreneinrich- Absatz 4 Buchstabe d) wurde mit Blick auf die Gründung des FB 56 eingefügt. Die Aufgaben des ehemaligen Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld nimmt jetzt der Haupt- und Beschwerdeausschuss wahr (jetzt § 3 Absatz 8). -19 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 tungen ergibt sich aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld”. §9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung §9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung (1) […] Der bisherige § 9 bleibt nahezu unverändert, lediglich Absatz 1 Nr. 2 enthält eine redaktionelle Änderung 2. den Erlass von Ortsrecht in den Bereichen des Allgemeinen und Besonderen Städtebaurechts sowie der Stadtgestaltung und -erhaltung, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Bauen, Wohnen und Mobilität gegeben ist; […] (1) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung ist zuständig für Aufgaben der räumlichen und städtebaulichen Planung des Stadtgebietes unter Berücksichtigung der Regional- und Landesplanung. Er berät insbesondere über 1. Zielvorstellungen sowie mittel- und langfristige Planungskonzepte für die flächenbezogene Stadt- und Stadtteilentwicklung; 2. den Erlass von Ortsrecht in den Bereichen des Allgemeinen und Besonderen Städtebaurechts sowie der Stadtgestaltung und -erhaltung, soweit nicht die Zuständigkeit des Bauausschusses gegeben ist; 3. Bedenken und Anregungen bzw. andere Stellungnahmen zur Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen der Beteiligung an Planungen anderer Planungsträger, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt Der bisherige § 9 ist inhaltsgleich mit dem aktuellen -20 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 werden; 4. grundsätzliche Angelegenheiten der Verkehrsplanung für den Individual- und den öffentlichen Personenverkehr; 5. Planungen für Verkehrsberuhigungen und Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung einschl. der Ausgestaltung von Fußgängerbereichen; 6. den Abschluss städtebaulicher Verträge. (2) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung entscheidet über 1. verfahrensleitende Beschlüsse zum Erlass von Ortsrecht im Bereich der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses, der Abwägung und der Entscheidung darüber und des Satzungsbeschlusses oder soweit sonst die Zuständigkeit des Rates gegeben ist; 2. die Stellungnahmen der Stadt Krefeld zu Planfeststellungsverfahren; 3. die Durchführung der Bürgeranhörung bei der Aufstellung von Bauleitplänen, soweit diese nicht von einer Bezirksvertretung durchgeführt wird; 4. die Auswahl der Teilnehmer an städtebaulichen Wettbewerben; 5. städtebauliche Rahmenpläne und Stadtteilplanungen sowie sämtliche stadtplanerischen Konzepte von überbezirklicher Bedeutung. Dazu gehören insbesondere auch die Konzepte in der Verkehrsplanung wie - Parkleitsystem, - Wegweisersystem, - Konzepte zum Anwohnerparken und zur Verkehrsberuhigung, - Konzepte zu den Hauptverkehrsachsen für den öffentlichen und Individualverkehr sowie den Radverkehr; -21 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 6. die stadtbildprägende Gestaltung und den Ausbaustandard der 4 Krefelder Wälle sowie der Fußgängerbereiche und der verkehrsberuhigten Bereiche zwischen den Wällen einschl. der entsprechenden Bereiche zwischen dem Südwall und der Bundesbahnstrecke; § 37 Abs. 1 GO bleibt unberührt; 7. den Ausbaustandard der verkehrswichtigen Straßen; 8. Ausbau und Gestaltung nicht bezirksbezogener öffentlicher Grün- und Parkanlagen. § 10 Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft (1) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft ist zur Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Boden, Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Lärmschutzes und der Lärmminderung. Er berät über Grundsatzfragen der Energieversorgung und Energieverwertung; er behandelt kommunale Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung sowie des Verbraucherschutzes. Hier sind die Kompetenzen des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung (früher § 10) sowie teilweise des Ausschusses für Landwirtschaft und Liegenschaften (früher § 5) zusammengefasst. Die Kompetenzen sind nunmehr im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft (jetzt § 10) zusammengefasst, soweit sie nicht auf die AöR übergehen. (2) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft wirkt bei der Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zu Fragen des Umweltschutzes mit dem Ziel -22 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern. (3) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen von Natur und Landschaft, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen. (4) Aus dem Bereich des Grünflächenwesens entscheidet der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft über a) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Grünanlagen (mit Ausnahme des Straßenbegleitgrüns, soweit im Straßenausbauplan enthalten und des Grüns im Rahmen von Außenanlagen städtischer Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen; b) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Kinderspielplätze, soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro überschreiten; c) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Freizeitsportanlagen (ausgenommen damit verbundener Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und nicht der Sportausschuss zuständig ist; d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren Umgestaltung, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und soweit nicht über die Ausführung zu Tiefbaumaßnahmen geregelt; e) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung Der Absatz 4 wurde für den Bereich des Friedhofs wurde aus dem Bauausschuss dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet. -23 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 von Dauerkleingärten, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen; f) die Feststellung der Kosten der unter den Buchstaben a) bis e) genannten planerischen Maßnahmen; g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in Grünanlagen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen. (5) Der Erläuterungsbericht (die Betriebsabrechnung) des Friedhofes ist dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft zur Kenntnisnahme vorzulegen. Zusätzlich berät er über Friedhofsangelegenheiten konzeptioneller Art. (6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft berät Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts aus dem Bereich des Friedhofs. (5) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung von Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw. sonstigen Teilprogrammen und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen. Absatz 5 und Absatz 6: Da die Aufgabe als Friedhofsträger gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9. der Satzung der Stadt Krefeld für den KBK auf die AöR übergeht, entfällt der bisher hier vorgesehene Absatz 5, der aus dem Bauausschuss in den Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zuzuordnen gewesen wäre,sobald die Aufgabenübertragung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9. der Satzung der Stadt Krefeld für den KBK durch Ratsbeschluss auf die AöR in Kraft tritt. Die bisherigen Absätze 7 bis 9 werden dann die Absätze 5 bis 7. -24 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei Änderungen des Landschaftsplanes. (7) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft kann jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen, ob sie umweltverträglich sind. Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von Umweltschutzgutachten im Zusammenhang mit anderen Planungsvorhaben machen. (10) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet 1. über die Erprobung neuer Systeme in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst, Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; 2. über forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit die Bauund Baunebenkosten 25.000 Euro übersteigen. (8) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft berät über Angelegenheiten der städtischen landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung und ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung. (9) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft entscheidet ferner, soweit Grundstücke betroffen sind, die zur landwirtschaftlichen Absatz 10: Da die Aufgaben der Straßenreinigung, des Winterdienstes, der Entsorgung von Abfällen, der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung sowie der Bewirtschaftung der städtischen Wälder gem. § 2 Abs. 1 Nr.1, 2, 5., 6.und 10. der Satzung der Stadt Krefeld für den KBK auf die AöR übergehen, entfällt auch der bisher hierher vorgesehenen Absatz 10, sobald die durch in Kraft tritt. Absatz 8: Ehemals § 5 Abs. 1 erster Spiegelstrich Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften Absatz 9: Ehemals § 5 Abs. 2 Ausschuss für Landwirt- -25 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Nutzung bestimmt sind, über 1. Erwerb von Grundstücken einschließlich der Belastung und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis150.000 Euro; 2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000 bis 50.000 Euro beträgt; 3. Tausch von Grundstücken einschl. Nebenleistungen, wenn der Geschäftswert für das von der Stadt in Tausch zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000 Euro beträgt; 4. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5 Jahre übersteigt sowie den Abschluss solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt. (10) Sofern sich eines in Absatz 10 unter Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte sowohl Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, als auch solche, die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, erfolgt eine Beratung sowohl im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften als auch im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis steht in solchen Fällen dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu. schaft und Liegenschaften Absatz 10: Regelung korrespondiert mit § 4 Absatz 6 (Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften) § 10 Ausschuss für Umwelt, Ener- -26 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 gie, Ver- und Entsorgung (1) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung ist zur Sicherung und zum Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen Luft, Boden, Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Lärmschutzes und der Lärmminderung. Er berät über Grundsatzfragen der Energieversorgung und Energieverwertung; er behandelt kommunale Angelegenheiten der Ver- und Entsorgung sowie des Verbraucherschutzes. (2) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung wirkt bei der Aufstellung von Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zu Fragen des Umweltschutzes mit dem Ziel beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern. (3) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen von Natur und Landschaft, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen. (4) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung von Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw. sonstigen Teilprogrammen und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der Erhebung von grundlegenden Umweltinformationen. -27 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (5) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei Änderungen des Landschaftsplanes. (6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung kann jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen, ob sie umweltverträglich sind. Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von Umweltschutzgutachten im Zusammenhang mit anderen Planungsvorhaben machen (7) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung entscheidet 1. über die Erprobung neuer Systeme in den Bereichen Straßenreinigung und Winterdienst, Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung; 2. über forstwirtschaftliche Maßnahmen, soweit die Bauund Baunebenkosten 25.000 Euro übersteigen. § 11 Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit (1) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit ist zuständig für die Beratung - von Grundsatzfragen des Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des Stellenplans sowie Besoldungs- und Tariffragen; - von arbeitsmarktpolitischen und beschäftigungsfördernden Grundsatzfragen; - der Grundlagen, der Planung und der Durchführung der allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt Hier sind die Kompetenzen des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr (früher § 6), des Verwaltungsausschusses (früher § 21) und des Vergabeausschusses (früher § 21) zusammengefasst. -28 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Krefeld; - strukturelle Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation. - von Grundsatzfragen des Vergabewesens. Absatz 1 vierter Spiegelstrich eingefügt. (2) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit ist zu hören bei a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit einer Jahresmiete von über 25.000 Euro; b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten oder Kosteneinsparungen von mehr als 25.000 Euro jährlich nach sich ziehen; c) Personalangelegenheiten, die im Haupt- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat beschlossen werden. (3) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen zwischen 20.000 und 50.000 Euro für die Durchführung werbewirksamer Veranstaltungen mit Ausnahme von Sportveranstaltungen. (4) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit entscheidet ferner 1. bei Lieferung und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben über a) Aufträge in Höhe von über 100.000 bis 250.000 Euro; dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl; b) Festlegung der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen über 100.000 Euro, dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl; Absatz 4 wurde gestrichen, da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2 geregelt werden. -29 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 c) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 100.000 Euro. 2. Bei Lieferung und Leistungen für Bauvorhaben über a) Aufträge in Höhe von über 200.000 bis 500.000 Euro; b) Festlegung des Kreises der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen von über 75.000 Euro Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe; c) Beauftragung von Architekten und Ingenieuren mit Leistungen, die ein 15.000 Euro übersteigendes Honorar auslösen; d) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 200.000 Euro. (5) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit ist des Weiteren zuständig für die Beratung von grundsätzlichen Angelegenheiten der Ordnungsverwaltung und der Feuerwehr, insbesondere - des Sicherheitsentwicklungsplans - des Brandschutzbedarfsplans - des Rettungsdienstbedarfsplans - der Verkehrssicherheit - der Ausländerangelegenheiten - von ordnungsbehördlichen Verordnungen, Entgeltregelungen und Satzungen - des Entwurfs des Ergebnisund des Finanzplanes der Fachbereiche 32 – Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz - von Finanzzwischenberichten u. ä. der Fachbereiche 32 – Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz - der Informationen über besondere Ereignisse ( z. B. Großschadenereignisse) und aktuelle Entwicklungen Absatz 5 fünfter Spiegelstrich „der Ausländerangelegenheiten“ wurde gestrichen, da die Aufgaben jetzt unter § 8 Ausschuss für Soziales… als Migration und Integration wahrgenommen werden. -30 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 (6) Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein anderer Ausschuss, z. B. der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung, der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität, der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft, der Haupt- und Beschwerdeausschuss oder in Bezug auf ausländerrechtliche Angelegenheiten der Integrationsrat oder die Ausländerrechtliche Beratungskommission zuständig ist. § 11 Bauausschuss (1) Der Bauausschuss ist zuständig für Bauaufgaben, die der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und durchzuführen hat. Er berät Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten bei städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen. (2) Der Erläuterungsbericht (die Betriebsabrechnung) des Friedhofes ist dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme vorzulegen. Zusätzlich berät der Bauausschuss über Friedhofsangelegenheiten konzeptioneller Art. (3) Der Bauausschuss berät Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts für Erschließungsanlagen, des Straßenbaus sowie aus dem Bereich des Friedhofs. (4) Der Bauausschuss entscheidet, soweit es sich nicht um bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über a) Baupläne städtischer Hochbauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten (außer Inventar) 50.000 Euro übersteigen; b) Baupläne städtischer Tief- Absatz 6 wurde gestrichen, da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2 geregelt werden. Die Aufgaben nimmt jetzt der Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität (jetzt § 6) wahr. Die Entscheidungen zu den Friedhöfen wurden als Absatz 4 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet. Die Betriebsabrechnung wurde als Absatz 5 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet. Der Passus in § 11 Absatz 3 „sowie aus dem Bereich des Friedhofs“ wurde als Absatz 6 dem Ausschuss für Umwelt, Energie, Verund Entsorgung zugeordnet. -31 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 bauten, soweit die Bau- und Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro übersteigen. c) die Kostenfeststellung der Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b); d) die Verwendung der im Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen; e) Mehrwertverzichte; f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit privaten Bauträgern, sofern die Maßnahme die vorstehenden Wertgrenzen übersteigt; g) Einrichtung , Änderung und Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt; h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und von kreuzungsrechtlichen Vereinbarungen; i) den Abbruch städtischer Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen. (5) Aus dem Bereich des Grünflächenwesens entscheidet der Bauausschuss über a) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung öffentlicher Grünanlagen (mit Ausnahme des Straßenbegleitgrüns, soweit im Straßenausbauplan enthalten und des Grüns im Rahmen von Außenanlagen städtischer Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen; b) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung -32 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 öffentlicher Kinderspielplätze, soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro überschreiten; c) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Freizeitsportanlagen (ausgenommen damit verbundener Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und nicht der Sportausschuss zuständig ist; d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren Umgestaltung, soweit die Bauund Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen und soweit nicht über die Ausführung zu Tiefbaumaßnahmen geregelt; e) den Ausbau einschließlich Bepflanzung und Sanierung von Dauerkleingärten, soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen; f) die Feststellung der Kosten der unter den Buchstaben a) bis e) genannten planerischen Maßnahmen; g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in Grünanlagen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen. -33 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 § 12 Denkmalausschuss (1) Der Denkmalausschuss berät in Fällen von besonderer Bedeutung über die Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern und Nutzungsänderungen von Baudenkmälern, wenn deren Denkmalcharakter dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. (2) Der Denkmalausschuss ist vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens und vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes nach dem Denkmalschutzgesetz zu hören. (3) Die Zuständigkeit und die Entscheidungsbefugnisse des Denkmalausschusses im Übrigen ergeben sich aus der Satzung über die Bildung und den Aufgabenbereich des Denkmalausschusses. Die Aufgaben des bisherigen Denkmalausschusses nimmt jetzt der Kultur- und Denkmalausschuss (jetzt § 13) wahr. § 12 Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie § 11: Es haben sich lediglich die Nummerierung (früher § 16) und die Bezeichnung des Ausschusses geändert. (1) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses – Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie ergibt sich aus den Festlegungen des Sozialgesetzbuches achter Teil (Kinder- und Jugendhilfe) und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld. (2) Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. (3) Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel über Maß- -34 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 nahmen des Neubaus, Umbaus sowie der Erweiterung und der Gestaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Er entscheidet weiter über die Reihenfolge der Maßnahmen zur Ausstattung sowie zur Bau- und Grünflächenunterhaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. § 13 Finanz- und Beteiligungsausschuss Die Zuständigkeiten nimmt jetzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften (jetzt § 4) wahr (1) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss bereitet die Haushaltssatzung vor und trifft die für die Ausführung des Haushaltsplans erforderlichen Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse zuständig sind. (2) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss berät alle Angelegenheiten finanzieller Art vor, die der Zuständigkeit des Rates unterliegen und nicht delegiert werden können. (3) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss entscheidet über: - finanz- und steuerpolitische Grundsatzfragen, - Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung, - erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000 Euro oder 15 % der im Rahmen der Zuständigkeit eines Ausschusses festgesetzten Baukosten übersteigen, - Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung, - Stundung, Aussetzung der Vollziehung und die befristete Niederschlagung von Forderungen von über 125.000 Euro sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von -35 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Forderungen von über 25.000 Euro, - bedeutsame Angelegenheiten der Beteiligungen und deren strategische Steuerung. (4) Der Kämmerer/Die Kämmerin berichtet über die Entwicklung des Haushaltes zum 30.06. und 30.09. des Jahres. § 13 Kultur- und Denkmalausschuss (1) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät Angelegenheiten der städtischen Kulturinstitute von grundlegender Bedeutung. Er berät weiter über die Durchführung und Förderung wichtiger kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen, soweit sie nicht von bezirklicher Bedeutung sind. Hier kommen die Zuständigkeiten des Kulturausschusses (früher § 17) und des Denkmalausschusses (früher § 12) zusammen. (2) Der Kultur- und Denkmalausschuss entscheidet über a) die Verleihung von Kunstpreisen der Stadt Krefeld; b) die Verleihung der ThornPrikker-Plakette; c) die Zusammensetzung von Preisgerichten für die Verleihung von Kunstpreisen; d) den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken im Wert von über 15.000 Euro bis 50.000 Euro sowie die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen und in Grünanlagen aufgestellt werden sollen im Wert von über 15.000 bis 50.000 Euro. (3) Dem Kultur- und Denkmalausschuss wird gemäß § 23 Absatz 2 Denkmalgesetz NRW die Aufgabe des Denkmalausschusses zugewiesen. Das Nähere regelt die Satzung über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 23 Denkmalschutzgesetz NW. -36 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Der bisherige § 14 „Entwässerungsausschuss“ entfällt, da diese Aufgaben jetzt vom „Kommunalbetrieb Krefeld als Anstalt des öffentlichen Rechts“ wahrgenommen werden. § 14 Entwässerungsausschuss (1) Der Entwässerungsausschuss ist zuständig für die Beratung grundsätzlicher Fragestellungen der Entwässerung. Er berät die Planung und Durchführung von Neu- und Umbauten des Kanalbaus und der Abwasserbeseitigung. (2) Er berät über die Abwasser- und Abwassergebührensatzung sowie über die Wirtschaftspläne und Verwendung der Jahresabschlüsse des Eigenbetriebes Abwasser. § 14 Sportausschuss […] § 15 Integrationsausschuss (1) Der Integrationsausschuss fördert die gesellschaftliche Integration und soziale sowie politische Partizipation von im Bundesgebiet lebenden Ausländern. (2) Der Integrationsausschuss wirkt nach Maßgabe der Gemeindeordnung NRW beratend an den kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen der Stadt mit, soweit dabei die besonderen Interessen der nichtdeutschen Einwohner/innen berührt werden. (3) Der Integrationsausschuss kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. (4) Der Integrationsausschuss kann Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen und den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin richten, die schriftlich zu begründen sind. Der Integrationsausschuss Hier hat sich nur die Nummerierung (früher § 19) geändert. Ersetzt durch die Regelungen zum Integrationsrat (jetzt § 16). -37 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin vorgelegt werden, Stellung nehmen. § 15 Wahlprüfungsausschuss […] § 16 Jugendhilfeausschuss Hier hat sich nur die Nummerierung geändert Hier hat sich die Nummerierung geändert (jetzt § 12). Zugleich ist sich der Name des Ausschusses geändert worden. (1) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus den Festlegungen des Sozialgesetzbuches achter Teil (Kinder- und Jugendhilfe) und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld. (2) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. (3) Der Jugendhilfeausschuss entscheidet im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel über Maßnahmen des Neubaus, Umbaus sowie der Erweiterung und der Gestaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Er entscheidet weiter über die Reihenfolge der Maßnahmen zur Ausstattung sowie zur Bau- und Grünflächenunterhaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretung gem. § 1 Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung für die Bezirksvertretungen bleibt unberührt. § 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates Der Integrationsrat nimmt die ihm gemäß § 27 Gemeindeordnung NRW zugewiesenen Aufgaben wahr. Neufassung der bisher in § 12 bestimmten Zuständigkeiten des Integrationsausschusses -38 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 § 17 Kulturausschuss Die Zuständigkeit nimmt jetzt der Kultur- und Denkmalausschuss (jetzt § 13) wahr (1) Der Kulturausschuss berät Angelegenheiten der städtischen Kulturinstitute von grundlegender Bedeutung. Er berät weiter über die Durchführung und Förderung wichtiger kultureller Veranstaltungen und Einrichtungen, soweit sie nicht von bezirklicher Bedeutung sind. (2) Der Kulturausschuss entscheidet über a) die Verleihung von Kunstpreisen der Stadt Krefeld; b) die Verleihung der ThornPrikker-Plakette; c) die Zusammensetzung von Preisgerichten für die Verleihung von Kunstpreisen; d) den Ankauf, Verkauf und Tausch von Kunstwerken im Wert von über 15.000 Euro bis 50.000 Euro sowie die Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen und in Grünanlagen aufgestellt werden sollen im Wert von über 15.000 bis 50.000 Euro. § 17 Zuständigkeiten der Bezirksvertretung […] § 18 Sozial- und Gesundheitsausschuss Nur die Nummerierung hat sich geändert (früher § 23). Die Zuständigkeit nimmt jetzt der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren (nunmehr § 8) wahr. (1) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ist zuständig für die Beratung von Sozialhilfeangelegenheiten (Sozialhilfe, Vertriebenen- und Flüchtlingshilfe, Altenhilfe, Hilfe für Behinderte und Hilfe für Obdachlose) und die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheits- -39 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 dienstes. (2) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss berät die Planung wiederkehrender allgemeiner Hilfsprogramme, die in städtischen Einrichtungen durchgeführt werden. (3) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss entscheidet über die Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Der Sozial- und Gesundheitsausschuss entscheidet darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege in Höhe eines Betrages von 500 bis 5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen. (4) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss entscheidet ferner über a) Grundsatzfragen zur Gestaltung der wirtschaftlichen Familienförderung, b) Grundsatzfragen zur Gestaltung der Betreuung älterer Mitbürger im Rahmen der Altenhilfe, c) sonstige soziale Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Behinderten-, Ausländer- und Asylbewerberbetreuung. § 18 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin […] § 19 Sportausschuss (1) Der Sportausschuss ist zuständig für die Beratung und Entscheidung grundsätzlicher Angelegenheiten des Sports, der städtischen Sporteinrichtungen, der Planung von Sportstätten und der städti- Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (früher § 24) Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (jetzt § 14). -40 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 schen Bäder. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidungsbefugnis auf Maßnahmen mit einem Kostenvolumen bis zu 500.000 Euro beschränkt. (2) Der Sportausschuss entscheidet über den Erlass von Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports. Der Sportausschuss entscheidet darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung des Sports in Höhe eines Betrages von 1.500 bis 5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit darüber keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen. (3) Der Sportausschuss entscheidet weiter über Auszeichnungen und Ehrungen für hervorragende sportliche Leistungen. § 19 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung wird die Zuständigkeitsordnung vom 05. März 2012 (Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom 15.03.2012, S. 159164) aufgehoben und außer Kraft gesetzt. § 20 Vergabeausschuss Hier ändert sich die Nummerierung (früher § 25). Die Aufgaben nimmt jetzt der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit (nunmehr § 11) wahr. Der Vergabeausschuss entscheidet 1. bei Lieferung und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben über a) Aufträge in Höhe von über 100.000 bis 250.000 Euro; -41 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl; b) Festlegung der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen über 100.000 Euro, dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl; c) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 100.000 Euro. 2. Bei Lieferung und Leistungen für Bauvorhaben über a) Aufträge in Höhe von über 200.000 bis 500.000 Euro; b) Festlegung des Kreises der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen von über 75.000 Euro Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe; c) Beauftragung von Architekten und Ingenieuren mit Leistungen, die ein 15.000 Euro übersteigendes Honorar auslösen; d) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert von über 200.000 Euro. § 21 Verwaltungsausschuss Die Aufgaben nimmt jetzt der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und Sicherheit (nunmehr § 11) wahr. (1) Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für die Beratung - von Grundsatzfragen des Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des Stellenplans sowie Besoldungsund Tariffragen; - von arbeitsmarktpolitischen und beschäftigungsfördernden Grundsatzfragen; - der Grundlagen, der Planung und der Durchführung der allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt Krefeld; - strukturelle Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation. (2) Der Verwaltungsausschuss ist zu hören bei a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit -42 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 einer Jahresmiete von über 25.000 Euro; b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten oder Kosteneinsparungen von mehr als 25.000 Euro jährlich nach sich ziehen; c) Personalangelegenheiten, die im Hauptausschuss bzw. Rat getroffen werden. (3) Der Verwaltungsausschuss entscheidet weiter über die Gewährung von Zuschüssen zwischen 20.000 und 50.000 Euro für die Durchführung werbewirksamer Veranstaltungen mit Ausnahme von Sportveranstaltungen. § 22 Wahlprüfungsausschuss Der Wahlprüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahl im Lande Nordrhein-Westfalen wahr. Hier hat sich nur die Nummerierung (jetzt § 14) geändert. § 23 Zuständigkeiten der Bezirksvertretung Soweit den Bezirksvertretungen Entscheidungsrechte zustehen, gehen diese den Entscheidungsrechten der Fachausschüsse vor. Hier hat sich nur die Nummerierung (jetzt § 16) geändert. § 24 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin (1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin entscheidet in den den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen zugewiesenen Angelegenheiten, soweit nicht die in den Satzungen oder der Zuständigkeitsordnung angegebenen Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (jetzt § 17) -43 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 Mindestbeträge erreicht werden. Im Übrigen entscheidet er/sie im Zweifelsfall nach pflichtgemäßem Ermessen, was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist. (2) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin obliegen neben den ihm/ihr in der Hauptsatzung übertragenen Entscheidungsbefugnissen a) die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 29 Abs. 2 GO; b) die Entscheidung über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 73 Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen andere Zuständigkeiten gegeben sind; c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten. Handelt es sich um eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer wirtschaftlicher Auswirkung für die Stadt Krefeld, so ist die Angelegenheit dem Hauptausschuss vorzulegen; d) die Vertretung der Stadt in der Mitgliedersammlung von Gesellschaften und Vereinen, bei denen die Stadt beteiligt oder Mitglied ist; e) die Aussetzung der Vollziehung von Realsteuerbescheiden gemäß § 361 Abs. 3 Abgabenordnung/§ 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung in unbegrenzter Höhe; f) die Entscheidung über Nebenleistungen, die im Zuge der Durchführung von Grundstücksgeschäften zusätzlich anfallen, bis zur Summe von 10.000 Euro im Einzelfall; g) die Aufnahme von Krediten und Kassenkrediten im Rahmen der Ermächtigungen der Hauptsatzung bzw. der Wirtschaftspläne -44 Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18 der Eigenbetriebe; h) die Hingabe von Darlehen zur finanziellen Förderung von Baumaßnahmen freier Träger gemeinnütziger sozialer Einrichtungen im Rahmen bestehender Haushaltsermächtigungen; i) die Annahme von Schenkungen. (3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann die ihm/ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise auf Mitarbeiter/innen der Stadt übertragen. § 25 Inkrafttreten Diese Zuständigkeitsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung wird die Zuständigkeitsordnung vom 20. Januar 1997 in der Fassung der 1. Änderung der Zuständigkeitsordnung vom 29. Oktober 1999 aufgehoben und außer Kraft gesetzt Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (jetzt § 19). -45