Daten
Kommune
Krefeld
Größe
815 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Alte Fassung
Zuständigkeitsordnung
vom 05.03.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 11
vom 15.03.2012, S. 159 –
164)
Neue Fassung
Zuständigkeitsordnung vom
Der Rat der Stadt Krefeld hat
in seiner Sitzung vom
02.02.2012 aufgrund der §§ 7
und 41 der Gemeindeordnung
für
das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV
NW S. 666/SGV NW
2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25.10.2011 (GV
NRW S. 539), und des § 9 der
Hauptsatzung folgende
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Der Rat der Stadt Krefeld hat
in seiner Sitzung vom
Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Aufgaben der Ausschüsse;
Vorbemerkungen
§ 1 Aufgaben der Ausschüsse; Vorbemerkungen
§ 2 Hauptausschuss
§ 2 Zuständigkeiten bei
Vergaben
§ 3 Beschwerdeausschuss
§ 3 Haupt- und Beschwerdeausschuss
§ 4 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 4 Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften
§ 5 Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften
§ 5 Rechnungsprüfungsausschuss
§ 6 Ausschuss für Ordnung,
Sicherheit und Verkehr
§ 6 Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität
§ 7 Ausschuss für Schule und
Weiterbildung
§ 7 Ausschuss für Schule und
Weiterbildung
§ 8 Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld
§ 8 Ausschuss für Soziales,
Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren
Anmerkung
aufgrund der §§ 7 und 41 der
Gemeindeordnung für
das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV NW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 15
des Gesetzes vom 23. Januar.2018 (GV NRW S. 90), und
des § 9 der Hauptsatzung
folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Durch die Zusammenlegung
von Ausschusszuständigkeiten gibt es weniger Ausschüsse.
§ 2 wurde zur 11. Sitzung
am 6. April 2018 eingefügt,
dadurch verschieben sich
alle Paragraphen um 1.
-1
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
§ 9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
§ 9 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
§ 10 Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
§ 10 Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
sowie Landwirtschaft
§ 11 Bauausschuss
§ 11 Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und
Sicherheit
§ 12 Denkmalausschuss
§ 12 Jugendhilfeausschuss –
Ausschuss für Kinder, Jugend
und Familie
§ 13 Finanz- und Beteiligungsausschuss
§ 13 Kultur- und Denkmalausschuss
§ 14 Entwässerungsausschuss
§ 14 Sportausschuss
§ 15 Integrationsausschuss
§ 15 Wahlprüfungsausschuss
§ 16 Jugendhilfeausschuss
§ 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates
§ 17 Kulturausschuss
§ 17 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 18 Sozial- und Gesundheitsausschuss
§ 18 Zuständigkeiten des
Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin
§ 19 Sportausschuss
§ 19 Inkrafttreten
§ 20 Vergabeausschuss
§ 21 Verwaltungsausschuss
§ 22 Wahlprüfungsausschuss
§ 23 Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen
§ 24 Zuständigkeiten des
Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
§ 25 Inkrafttreten
§1
§1
-2
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Aufgaben der Ausschüsse;
Vorbemerkung
(1) Die vom Rat gebildeten
Ausschüsse beraten in der
Regel alle ihrem Zuständigkeitsbereich zugeordneten
Angelegenheiten,
bevor sie dem Hauptausschuss, dem Finanz- und Beteiligungsausschuss oder dem
Rat zur Entscheidung zugeleitet werden.
Aufgaben der Ausschüsse;
Vorbemerkung
(2) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten,
die ihnen durch Gesetz, durch
Satzung, diese Zuständigkeitsordnung oder vom Rat im
Einzelfall zur Entscheidung
übertragen sind, im Rahmen
der vom Rat bereitgestellten
Haushaltsmittel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sie in diesen Fällen bestimmte Einzelangelegenheiten dem Hauptausschuss zur Beschlussfassung
vorlegen.
(3) Die Ausschüsse entscheiden in den Angelegenheiten,
die ihnen durch Gesetz, durch
Satzung, diese Zuständigkeitsordnung oder vom Rat im
Einzelfall zur Entscheidung
übertragen sind, im Rahmen
der vom Rat bereitgestellten
Haushaltsmittel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen können sie in diesen Fällen bestimmte Einzelangelegenheiten dem Haupt- und
Beschwerdeausschuss zur
Beschlussfassung vorlegen.
(3) Sind Bauangelegenheiten
betroffen, so berät der zuständige Fachausschuss über
konzeptionelle und inhaltliche
Fragen des Bauvorhabens
vor. Dem Bauausschuss obliegt generell gemäß § 11 Absatz 3 die Entscheidung über
Baumaßnahme, wenn die dort
genannten Wertgrenzen überschritten sind, es sei denn,
dass einem einzelnen Ausschuss eine Entscheidungskompetenz besonders zugewiesen oder eine Zuständigkeit einer Bezirksvertretung
gegeben
ist. Für Vergaben gilt das Verfahren entsprechend, bezogen
auf die Zuständigkeit des
Vergabeausschusses.
(4) Sind Bauangelegenheiten
betroffen, so berät der zuständige Fachausschuss über
konzeptionelle und inhaltliche
Fragen des Bauvorhabens
vor. Dem Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität obliegt generell gemäß § 5 Absatz 4 und 5 die Entscheidung
über die Durchführung der
Baumaßnahme, wenn die dort
genannten Wertgrenzen überschritten sind, es sei denn,
dass einem einzelnen Ausschuss eine Entscheidungskompetenz besonders zugewiesen oder eine Zuständigkeit einer Bezirksvertretung
gegeben ist. Die Zuständigkeiten für die Vergabe von Aufträgen bleiben unberührt.
2) Nach Einbringung des
Haushaltes, aber vor der abschließenden Beratung und
Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung im Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und im Rat, beraten die
Ausschüsse über die Haushaltsansätze, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Absatz 1 bleibt unverändert.
Die bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3, er enthält redaktionelle Änderungen
Die bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4, er enthält redaktionelle Änderungen
(
-3
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(4) Soweit einem Ausschuss
besondere Zuständigkeiten
übertragen werden oder für
eine besondere Aufgabe ein
eigener Ausschuss gebildet
wird, gehen deren Zuständigkeiten den Zuständigkeiten
anderer Fachausschüsse vor.
(5) Der Rat kann im Einzelfall
die Entscheidung einer Angelegenheit, die einem Ausschuss oder dem Oberbürgermeister/
der Oberbürgermeisterin zugewiesen ist, an sich ziehen.
(6) Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen und die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin für Angelegenheiten, die
ihm/ihr gesetzlich obliegen
oder ihm/ihr übertragen sind,
bleiben hiervon unberührt.
(7) Bei den Wertangaben handelt es sich um Nettosummen.
(5) […]
Es hat sich nur die Nummerierung der Absätze geändert.
(6) […].
(7).[…]
(8) […]
§ 2 Zuständigkeiten bei
Vergaben
(1) Die Ausschüsse entscheiden in ihrem Aufgabenbereich
über den konkreten Bedarf
von Lieferungen, Leistungen
und Dienstleistungen, mit
Ausnahme der Beschaffung
von Heizöl, soweit die Auftragswerte 100.000 EUR
überschreiten sowie über
Maßnahmen der Bauunterhaltung, Instandsetzung und
sonstige Baumaßnahmen
soweit die Auftragswerte
250.000 EUR überschreiten.
Die Entscheidung der Ausschüsse umfasst die Festlegung ob und welche Leistungen zu beschaffen sind. Die
Ermittlung der Auftragswerte
erfolgt auf der Grundlage einer ersten groben Kostenschätzung. Hat eine Festlegung des Kreises der aufzu-
§ 2 wurde eingefügt,
dadurch verschieben sich
alle Paragraphen um 1.
-4
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
fordernden Firmen zu erfolgen, so entscheiden darüber,
bei Bauaufträgen von über
75.000 Euro, in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls die
Ausschüsse.
(2) Die Vergabeentscheidung
trifft nach Zustimmung des
Fachbereiches Rechnungsprüfung. der zuständige
Fachbereich. Der zuständige
Ausschuss kann sich im Einzelfall bei der Bedarfsfeststellung auch die Entscheidung
über die nachfolgende Vergabe vorbehalten oder jederzeit
diese Entscheidung an sich
ziehen.
(3) Wesentliche rechtliche
oder tatsächliche Veränderungen, die nach der Bedarfsfeststellung im Laufe des weiteren Verfahrens eintreten,
sind unverzüglich dem zuständigen Gremium mitzuteilen.
(4) Dem Ausschuss für Verwaltung, Ordnung und Sicherheit bzw. dem Haupt- und
Beschwerdeausschuss, bei
Lieferungen und Leistungen
außerhalb von Bauvorhaben
deren Auftragswerte mehr als
250.000 EUR und bei Lieferungen und Leistungen für
Bauvorhaben deren Auftragswerte mehr als 500.000 EUR
betragen, ist halbjährlich eine
Übersicht über die erteilten
Aufträge vorzulegen.
Aufträge unterhalb einer Auftragssumme von 10.000 Euro
bleiben außer Betracht.
§2
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss entscheidet insbesondere über
1. Streitigkeiten zwischen Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksver-
§3
Haupt- und Beschwerdeausschuss
(1) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
[…]
Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt künftig
auch die Aufgaben des Beschwerdeausschusses sowie des Ausschusses für
Senioreneinrichtungen
wahr
-5
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
tretungen und Ausschüssen
über Zuständigkeiten im Einzelfall,
2. ihm durch die Hauptsatzung
übertragene Personalangelegenheiten,
3. Grundsatzfragen der Stadtentwicklung, der Wirtschaftsförderung und der Stadtwerbung,
4. Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung.
(2) Der Hauptausschuss wird
ermächtigt, in allen nicht zur
ausschließlichen Zuständigkeit
des Rates, der Bezirksvertretungen
oder des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
gehörenden Angelegenheiten
zu entscheiden, sofern er nicht
nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen eine Beschlussfassung des Rates für notwendig
ansieht.
(3) Von dieser Ermächtigung
bleiben unberührt:
1. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin obliegen, und
2. die Angelegenheiten, deren
Entscheidung durch die
Hauptsatzung, die Bezirkssatzung, die vorliegende Zuständigkeitsordnung oder andere
Satzungen sowie durch Beschluss des Rates anderen
Ausschüssen, den Bezirksvertretungen oder dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin übertragen worden
sind.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet über Schenkungen
der Stadt Krefeld von grundsätzlicher Bedeutung oder
erheblichem
Wert.
In den Absätzen 1 und 2 hat
sich nur die Bezeichnung
des Ausschusses geändert.
2) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
[…]
Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert.
Absatz 3 ist unverändert.
(4) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss .
[…]
Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert
-6
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(5) Der Hauptausschuss entscheidet über Ankauf, Verkauf
und Tausch von Kunstwerken
im Wert von mehr als 50.000
Euro oder die Auftragsvergabe
für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen
oder in Grünanlagen aufgestellt werden sollen und deren
Wert 50.000 Euro übersteigt.
Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen bleibt
unberührt.
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über die Erteilung
von Aufträgen, die nach den
Vorschriften der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) und
der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) abgewickelt
werden, bei Lieferungen und
Leistungen außerhalb von
Bauvorhaben im Wert von
mehr als 250.000 Euro und bei
Lieferungen und Leistungen
für Bauvorhaben im Wert von
mehr als 500.000 Euro.
(5) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
[…]
Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert
(6) Der Hauptausschuss entscheidet über die Erteilung
von Aufträgen, die nach den
Vorschriften der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) und
der Verdingungsordnung für
Leistungen (VOL) abgewickelt
werden, bei Lieferungen und
Leistungen außerhalb von
Bauvorhaben im Wert von
mehr als 250.000 Euro und
bei Lieferungen und Leistungen für Bauvorhaben im Wert
von mehr als 500.000 Euro.
Absatz 6 wurde gestrichen,
da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2
geregelt werden.
(7) Der Hauptausschuss entscheidet über Dienstreisen
von Mitgliedern des Rates (mit
Ausnahme des Oberbürgermeisters/
der Oberbürgermeisterin), der
Bezirksvertretungen, Ausschüsse und Fachbeiräte.
(6) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss
[…]
Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert
(7) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt
zugleich die Aufgaben des
Betriebsausschusses der Senioreneinrichtungen der Stadt
Krefeld wahr. Die Zuständigkeit des Ausschusses ergibt
sich insoweit aus der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld”.
Hier ist die Wahrnehmung
der Aufgaben des bisherigen Ausschusses für Senioreneinrichtungen eines
Beschwerdeausschusses
geregelt.
Bisher war dies in § 8 geregelt.
(8) Dem Haupt- und Beschwerdeausschuss ist die
Behandlung der an den Rat
der Stadt gerichteten schriftlichen Anregungen und Beschwerden in Angelegenhei-
Hier ist die Wahrnehmung
der Aufgaben eines Beschwerdeausschusses geregelt. Bisher war dies in §
3 geregelt.
-7
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
ten der Stadt (Anregungen
und Beschwerden im Sinne
des § 24 GO) übertragen,
soweit nicht die Zuständigkeit
der Bezirksvertretung gegeben ist. Der Haupt- und Beschwerdeausschuss berät
spätestens drei Monate nach
Eingang einer Beschwerde
über diese. Das Verfahren
richtet sich nach der Anlage 2
zur Hauptsatzung der Stadt
Krefeld.
(9) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet
unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit weiteren 8
Mitgliedern einen Unterausschuss " Ausbau der Kinder-
In Absatz 9 ist die Wahrnehmung der Aufgaben des
„Unterausschuss Ausbau
der Kindertagesbetreuung
in Kindertageseinrichtungen“ geregelt.
tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen.“
Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste
werden Vertreter folgender
Institutionen empfohlen:
- Vertreter der katholischen
Träger von Kindertageseinrichtungen
- Vertreter der evangelischen
Träger von Kindertageseinrichtungen
- Vertreter der freien Träger
von Kindertageseinrichtungen
Dem Unterausschuss werden
zur weiteren Umsetzung des
Ausbauprogramms "Stufenplan II" die Zuständigkeiten
folgender Ausschüsse übertragen:
- Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften
- Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung
- Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
- Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit
- Ausschuss für Umwelt,
-8
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Energie, Ver- und Entsorgung
sowie Landwirtschaft
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie
der Bezirksvertretungen bleiben unberührt.
(10) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet
unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit 9 weiteren
Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss für
Flüchtlingsfragen".
In Absatz 10 ist die Wahrnehmung der Aufgaben des
„Unterausschuss für
Flüchtlingsfragen“ geregelt.
Als wiederkehrend einzuladende sachverständige Gäste
werden Vertreter folgender
Institutionen empfohlen:
Ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit
Ein Vertreter des Polizeipräsidiums Krefeld.
(11) Der Haupt- und Beschwerdeausschuss bildet
unter dem Vorsitz des Oberbürgermeisters mit 9 weiteren
Mitgliedern einen Unterausschuss "Unterausschuss
Schulbau, -sanierung und –
ausstattung.
Absatz 11
regelt die Wahrnehmung
der Aufgaben des „Unterausschuss für Schulbau, sanierung und ausstattung“.
Dem Unterausschuss alle
werden alle mit dem Bau, der
Sanierung und der Ausstattung von Schulen (einschließlich IT) im Zusammenhang
stehenden Zuständigkeiten
der nachfolgend aufgeführten
Ausschüsse übertragen:
- Ausschuss für Schule und
Weiterbildung
- Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften
- Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
- Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Si-
-9
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
cherheit
Die Zuständigkeiten des Jugendhilfeausschusses sowie
der Bezirksvertretungen bleiben unberührt.
§3
Beschwerdeausschuss
Der Haupt- und Beschwerdeausschuss nimmt künftig
die Aufgaben des Beschwerdeausschusses
wahr (s.o.).
(1) Der Beschwerdeausschuss
behandelt die an den Rat der
Stadt gerichteten schriftlichen
Anregungen und Beschwerden
in Angelegenheiten der Stadt
(Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO),
soweit nicht die Zuständigkeit
der Bezirksvertretung gegeben
ist.
(2) Der Beschwerdeausschuss
tagt spätestens drei Monate
nach Eingang einer Beschwerde. Das Verfahren des
Beschwerdeausschusses richtet sich nach der Anlage 2 zur
Hauptsatzung der Stadt Krefeld.
§4
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
(1) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften bereitet die
Haushaltssatzung vor und trifft
die für die Ausführung des
Haushaltsplans erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür nicht andere Ausschüsse
zuständig sind.
In diesem Ausschuss sind
die Kompetenzen des bisherigen Finanz- und Beteiligungsausschusses sowie
teilweise des Ausschusses
für Landwirtschaft und Liegenschaften zusammengefasst (ehemals § 13 und §
5).
Absatz 1 enthält nur redaktionelle Änderungen
(2) Er berät alle Angelegenheiten finanzieller Art vor, die
der Zuständigkeit des
Rates unterliegen und nicht
delegiert werden können.
Absatz 2 enthält nur redaktionelle Änderungen
(3) Der Ausschuss für Finan-
Absatz 3: bisherige Rege-
-10
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
zen, Beteiligungen und Liegenschaften berät ferner über
Angelegenheiten des allgemeinen Verkehrs mit städtischem Grundvermögen und
der Nutzung fremder Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Stadt.
lung in § 5 Absatz 1 (Ausschuss für Landwirtschaft
und Liegenschaften)
(4) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet über:
- finanz- und steuerpolitische
Grundsatzfragen,
- Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung,
- erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000
Euro oder 15 % der im Rahmen der Zuständigkeit eines
Ausschusses festgesetzten
Baukosten übersteigen,
- Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung,
- Stundung, Aussetzung der
Vollziehung und die befristete
Niederschlagung von Forderungen von über 125.000 Euro sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass
von Forderungen von über
25.000 Euro,
- bedeutsame Angelegenheiten der Beteiligungen und
deren strategische Steuerung.
Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4
(5) Der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften entscheidet ferner, soweit nicht Grundstücke
betroffen sind, die zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, über
1. Erwerb von Grundstücken
einschließlich der Belastung
und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000
bis150.000 Euro;
2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten
sowie deren Freistellung, so-
Absatz 5: bisherige Regelung in § 5 Absatz 2 (Ausschuss für Landwirtschaft
und Liegenschaften)
-11
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
weit der Geschäftswert 25.000
bis 50.000 Euro beträgt;
3. Tausch von Grundstücken
einschl. Nebenleistungen,
wenn der Geschäftswert für
das von der Stadt in Tausch
zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000
Euro beträgt;
4. Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art
über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5
Jahre übersteigt sowie den
Abschluss solcher Verträge,
deren Miet- oder Pachtsumme
im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt;
5. Verpachtung, Maßnahmen
des Umbaues und Erweiterungsbaues von Gaststätten
u. a. baulichen Anlagen im
allgemeinen Grundvermögen
der Stadt mit einem Geschäftswert von mehr als
15.000 Euro jährlich;
6. Gewährung städtischer
Darlehen zur Förderung des
Wohnungs- und Siedlungswesens im Rahmen der bestehenden Richtlinien.
(6) Sofern eines der in Absatz
5 unter Nr. 1 bis 4 genannten
Rechtsgeschäfte sowohl
Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, als auch solche,
die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind,
erfolgt eine Beratung sowohl
im Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften als auch im Ausschuss für Umwelt, Energie,
Ver- und Entsorgung sowie
Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis steht in solchen Fällen dem Ausschuss
für Finanzen, Beteiligungen
und Liegenschaften zu.
Absatz 6: Regelung korrespondiert mit § 10 Absatz 13
(Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung)
-12
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
§4
Rechnungsprüfungsausschuss
(1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die ihm
kraft Gesetzes oder durch
Beschluss des Rates der Stadt
Krefeld oder des Hauptausschusses übertragenen Aufgaben.
(2) Die Zuständigkeit im Einzelnen ergibt sich aus § 101
GO und der Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Krefeld.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss bedient sich zur
Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben des Fachbereichs
Rechnungsprüfung.
§5
Ausschuss für Landwirtschaft
und Liegenschaften
(7) Der Kämmerer/Die Kämmerin berichtet dem Ausschuss über die Entwicklung
des Haushaltes zum 30.06.
und 30.09. des Jahres.
Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 7
(8) Unterstützung bei der
Überwachung der Haushaltsstabilität im Rahmen des § 59
der Gemeindeordnung NW.
Absatz 8: Das Innenministerium hat Anfang des Jahres
eine neue Auflage der
Handreichung zum NKF
veröffentlicht.
In diesem Zuge hat sich
auch der Beratungskatalog
des Finanzausschusses
erweitert. Erstmals wird hier
die "Unterstützung bei der
Überwachung der Haushaltsstabilität" genannt.
§5
Rechnungsprüfungsausschuss
[…]
§ 4 wird § 5 ansonsten
bleibt er vollständig unverändert.
Die Zuständigkeiten sind
zum Teil auf den Ausschuss
für Finanzen, Beteiligungen
und Liegenschaften (jetzt §
4) und zum Teil auf den
Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
(jetzt § 10) übertragen worden.
(1) Der Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften
berät über Angelegenheiten
-13
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
- der städtischen landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer wirtschaftlichen Nutzung und ihrer siedlungsstrukturellen
Entwicklung,
- des allgemeinen Verkehrs
mit städtischem Grundvermögen und der Nutzung fremder
Grundstücke und Gebäude für
Zwecke der Stadt.
(2) Der Ausschuss für Landwirtschaft und Liegenschaften
entscheidet über
1. Erwerb von Grundstücken
einschließlich der Belastung
und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000 bis
150.000 Euro;
2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten
sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000
bis 50.000 Euro beträgt;
3. Tausch von Grundstücken
einschl. Nebenleistungen,
wenn der Geschäftswert für
das von der Stadt in Tausch
zu
gebende Grundstück zwischen
25.000 bis 150.000 Euro beträgt;
4. Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art über
Grundstücke und Gebäude,
wenn die Laufzeit 5 Jahre
übersteigt sowie der Abschluss solcher Verträge, deren Miet- oder Pachtsumme im
Einzelfall 15.000 Euro jährlich
übersteigt;
5. Verpachtung, Maßnahmen
des Umbaues und Erweiterungsbaues von Gaststätten u.
a. baulichen Anlagen im allgemeinen
Grundvermögen der Stadt mit
einem Geschäftswert von
mehr als 15.000 Euro jährlich;
6. Gewährung städtischer Darlehen zur Förderung des
Wohnungs- und Siedlungswe-
-14
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
sens im Rahmen der bestehenden
Richtlinien.
§6
Ausschuss für Bauen, Wohnen und Mobilität
(1) Der Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität ist zuständig für Bauaufgaben, die
der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und
durchzuführen hat. Er berät
Planung und Durchführung
von Neu- und Umbauten bei
städtischen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
(3) Der Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität berät
Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts
für Erschließungsanlagen, des
Straßenbaus.
(4) Der Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität entscheidet, soweit es sich nicht
um bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über
a) Baupläne städtischer
Hochbauten, soweit die Bauund Baunebenkosten (außer
Inventar) 50.000 Euro übersteigen;
b) Baupläne städtischer Tiefbauten, soweit die Bau- und
Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro
übersteigen.
c) die Kostenfeststellung der
Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b);
d) die Verwendung der im
Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten
Mittel unter Beachtung der
von den Bezirksvertretungen
im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffenen Festlegungen;
e) Mehrwertverzichte;
f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit pri-
In diesem Ausschuss sind
die Kompetenzen des Bauausschusses (bisher § 11)
übernommen worden, ergänzt um neue Aufgaben
des Wohnens und der Mobilität.
Die Entscheidungen zu den
Friedhöfen wurden als Absatz 4 dem Ausschuss für
Umwelt, Energie, Ver- und
Entsorgung zugeordnet.
Die Betriebsabrechnung
wurde als Absatz 5 dem
Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet.
Der Passus in § 11 Absatz 3
„sowie aus dem Bereich
des Friedhofs“ wurde als
Absatz 6 dem Ausschuss
für Umwelt, Energie, Verund Entsorgung zugeordnet.
-15
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
vaten Bauträgern, sofern die
Maßnahme die vorstehenden
Wertgrenzen übersteigt;
g) Einrichtung , Änderung und
Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt;
h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und von kreuzungsrechtlichen Vereinbarungen;
i) den Abbruch städtischer
Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen.
(5) Der Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität berät
zudem über sämtliche Fragen
der Mobilität. Dazu gehören
insbesondere Fragen bezüglich der Parkraumnutzung,
des Car- und Bikesharings,
der Stellplatzverordnung, der
Radwegeplanung, der Straßenraumnutzung und gestaltung, der Verkehrssteuerung sowie des ÖPNV. Die
Zuständigkeiten des Ausschusses für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit sowie des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung bleiben unberührt.
§6
Ausschuss für Sicherheit,
Ordnung und Verkehr
Die Kompetenzen dieses
Ausschusses nimmt jetzt
der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung
und Sicherheit wahr (jetzt §
11).
(1) Der Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Verkehr ist
zuständig für die Beratung von
grundsätzlichen Angelegenheiten
der Ordnungsverwaltung und
der Feuerwehr, insbesondere
- des Sicherheitsentwicklungsplans,
-16
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
- des Brandschutzbedarfsplans,
- des Rettungsdienstbedarfsplans,
- der Verkehrssicherheit,
- der Ausländerangelegenheiten,
- von ordnungsbehördlichen
Verordnungen, Entgeltregelungen und Satzungen,
- des Entwurfs des Ergebnisund des Finanzplanes der
Fachbereiche 32 – Ordnung
und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz,
- von Finanzzwischenberichten u. ä. der Fachbereiche 32
– Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz,
- der Informationen über besondere Ereignisse ( z. B.
Großschadenereignisse) und
aktuelle Entwicklungen.
(2) Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein anderer Ausschuss, z. B. der Ausschuss für Stadtplanung und
Stadtsanierung, der Bauausschuss, der Ausschuss für
Umwelt, Energie, Ver- und
Entsorgung, der Beschwerdeausschuss oder in Bezug auf
ausländerrechtliche Angelegenheiten der Integrationsausschuss oder die Ausländerrechtliche Beratungskommission zuständig ist.
§7
Ausschuss für Schule und
Weiterbildung
(1) Der Schulausschuss ist
zuständig für die Beratung
über die Errichtung, Einrichtung, Änderung, Zusammenlegung, Unterhaltung und Auflösung von städtischen Schulen, die Schulentwicklungsplanung und die Einrichtung von
Schulversuchen.
(2) Der Schulausschuss entscheidet über die ihm durch §
20 Abs. 6 der Hauptsatzung
zugewiesenen Angelegenheiten.
§7
Ausschuss für Schule und Wei- Die Zuständigkeitsregelungen entsprechen inhaltlich
terbildung
[…]
vollständig dem bisherigen
§ 7.
-17
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(3) Der Schulausschuss entscheidet weiter über
a) die Stellungnahme, die der
Schulträger zu überörtlichen
Regelungen für die Erfüllung
der Schulpflicht und die Einrichtung von Schulen abzugeben hat, soweit nicht öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
zu treffen sind;
b) die Zügigkeit der städt.
Schulen;
c) Festlegung von Klassenfrequenz-Obergrenzen der Eingangsklassen;
d) die Widmung von Schulhöfen als Spielfläche für Kinder
außerhalb der schulischen
Nutzung, soweit es sich nicht
um bezirksbezogene Schulen
handelt;
e) die Benennung und Umbenennung von Schulen.
(4) Der Schulausschuss ist
gem. § 1 Abs. 3 zu beteiligen
bei der Planung von Neu- und
Erweiterungsbauten von
Schulgebäuden, der Kostenfestsetzung sowie bei der Aufstellung von Sanierungsmaßnahmen.
§8
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration
und Senioren
Es hat sich nur die Bezeichnung des Ausschusses geändert (früher § 18)
(1) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren ist
zuständig für die Beratung
von Sozialhilfeangelegenheiten (Sozialhilfe, Vertriebenenund Flüchtlingshilfe, Altenhilfe,
Hilfe für Behinderte und Hilfe
für Obdachlose) und die Angelegenheiten des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
(2) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren berät
die Planung wiederkehrender
allgemeiner Hilfsprogramme,
die in städtischen Einrichtun-
-18
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
gen durchgeführt werden.
(3) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet über die Richtlinien
für die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der
freien Wohlfahrtspflege Der
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration
und Senioren entscheidet
darüber hinaus über die Gewährung von Zuschüssen zur
Förderung der freien Wohlfahrtspflege in Höhe eines
Betrages von 500 bis 5.000
Euro für einen bestimmten
Förderungszweck, soweit keine Richtlinien, Verträge oder
haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen.
(4) Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren entscheidet ferner über
a) Grundsatzfragen zur Gestaltung der wirtschaftlichen
Familienförderung,
b) Grundsatzfragen zur Gestaltung der Betreuung älterer
Mitbürger im Rahmen der Altenhilfe,
c) sonstige soziale Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Behinderten-, Ausländer- und Asylbewerberbetreuung.
d) Grundsatzfragen der Migration und Integration
§8
Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt Krefeld
(1) Der Ausschuss für Senioreneinrichtungen nimmt die
Aufgaben des Betriebsausschusses der Senioreneinrichtungen
der Stadt Krefeld wahr.
(2) Die Zuständigkeit des Ausschuss für Senioreneinrich-
Absatz 4 Buchstabe d) wurde mit Blick auf die Gründung des FB 56 eingefügt.
Die Aufgaben des ehemaligen Ausschuss für Senioreneinrichtungen der Stadt
Krefeld nimmt jetzt der
Haupt- und Beschwerdeausschuss
wahr (jetzt § 3 Absatz 8).
-19
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
tungen ergibt sich aus der
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb
„Senioreneinrichtungen der
Stadt Krefeld”.
§9
Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung
§9
Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtsanierung
(1)
[…]
Der bisherige § 9 bleibt nahezu unverändert, lediglich
Absatz 1 Nr. 2 enthält eine
redaktionelle Änderung
2. den Erlass von Ortsrecht in
den Bereichen des Allgemeinen und Besonderen Städtebaurechts sowie der Stadtgestaltung und -erhaltung, soweit nicht die Zuständigkeit
des Ausschusses für Bauen,
Wohnen und Mobilität gegeben ist;
[…]
(1) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
ist zuständig für Aufgaben der
räumlichen und städtebaulichen
Planung des Stadtgebietes
unter Berücksichtigung der
Regional- und Landesplanung.
Er berät insbesondere
über
1. Zielvorstellungen sowie
mittel- und langfristige Planungskonzepte für die flächenbezogene Stadt- und
Stadtteilentwicklung;
2. den Erlass von Ortsrecht in
den Bereichen des Allgemeinen und Besonderen Städtebaurechts sowie der Stadtgestaltung
und -erhaltung, soweit nicht
die Zuständigkeit des Bauausschusses gegeben ist;
3. Bedenken und Anregungen
bzw. andere Stellungnahmen
zur Vertretung der gemeindlichen Interessen im Rahmen
der Beteiligung an Planungen
anderer Planungsträger, soweit wesentliche städtebauliche Gesichtspunkte berührt
Der bisherige § 9 ist inhaltsgleich mit dem aktuellen
-20
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
werden;
4. grundsätzliche Angelegenheiten der Verkehrsplanung
für den Individual- und den
öffentlichen Personenverkehr;
5. Planungen für Verkehrsberuhigungen und Maßnahmen
der Wohnumfeldverbesserung
einschl. der Ausgestaltung
von Fußgängerbereichen;
6. den Abschluss städtebaulicher Verträge.
(2) Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
entscheidet über
1. verfahrensleitende Beschlüsse zum Erlass von Ortsrecht im Bereich der Bauleitplanung mit Ausnahme des
Aufstellungsbeschlusses,
der Abwägung und der Entscheidung darüber und des
Satzungsbeschlusses oder
soweit sonst die Zuständigkeit
des Rates gegeben ist;
2. die Stellungnahmen der
Stadt Krefeld zu Planfeststellungsverfahren;
3. die Durchführung der Bürgeranhörung bei der Aufstellung von Bauleitplänen, soweit
diese nicht von einer Bezirksvertretung
durchgeführt wird;
4. die Auswahl der Teilnehmer
an städtebaulichen Wettbewerben;
5. städtebauliche Rahmenpläne und Stadtteilplanungen
sowie sämtliche stadtplanerischen Konzepte von überbezirklicher
Bedeutung. Dazu gehören
insbesondere auch die Konzepte in der Verkehrsplanung
wie
- Parkleitsystem,
- Wegweisersystem,
- Konzepte zum Anwohnerparken und zur Verkehrsberuhigung,
- Konzepte zu den Hauptverkehrsachsen für den öffentlichen und Individualverkehr
sowie den Radverkehr;
-21
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
6. die stadtbildprägende Gestaltung und den Ausbaustandard der 4 Krefelder Wälle
sowie der Fußgängerbereiche
und der verkehrsberuhigten
Bereiche zwischen den Wällen
einschl. der entsprechenden
Bereiche zwischen dem Südwall und der Bundesbahnstrecke;
§ 37 Abs. 1 GO bleibt unberührt;
7. den Ausbaustandard der
verkehrswichtigen Straßen;
8. Ausbau und Gestaltung
nicht bezirksbezogener öffentlicher Grün- und Parkanlagen.
§ 10
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
(1) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
ist zur Sicherung und zum
Schutz einer menschenwürdigen Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben der Umweltvorsorge,
der Umweltgestaltung sowie
für den Abbau von Umweltschäden in den Bereichen
Luft, Boden, Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die Koordinierung
aller städtischen Initiativen
und Maßnahmen auf dem
Gebiet des Lärmschutzes und
der Lärmminderung. Er berät
über Grundsatzfragen der
Energieversorgung und Energieverwertung; er behandelt
kommunale Angelegenheiten
der Ver- und Entsorgung sowie des Verbraucherschutzes.
Hier sind die Kompetenzen
des Ausschusses für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung (früher § 10) sowie
teilweise des Ausschusses
für Landwirtschaft und Liegenschaften (früher § 5)
zusammengefasst. Die
Kompetenzen sind nunmehr
im Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
(jetzt § 10) zusammengefasst, soweit sie nicht auf
die AöR übergehen.
(2) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
wirkt bei der Aufstellung von
Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit und zu Fragen des
Umweltschutzes mit dem Ziel
-22
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern.
(3) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen
von Natur und Landschaft,
soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen.
(4) Aus dem Bereich des
Grünflächenwesens entscheidet der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
über
a) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
öffentlicher Grünanlagen (mit
Ausnahme des Straßenbegleitgrüns, soweit im Straßenausbauplan enthalten und des
Grüns im Rahmen von Außenanlagen städtischer
Hochbaumaßnahmen), soweit
die Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen;
b) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
öffentlicher Kinderspielplätze,
soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro
überschreiten;
c) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
von Freizeitsportanlagen
(ausgenommen damit verbundener Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und
Baunebenkosten 50.000 Euro
übersteigen und nicht der
Sportausschuss zuständig ist;
d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren
Umgestaltung, soweit die
Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen und
soweit nicht über die Ausführung zu Tiefbaumaßnahmen
geregelt;
e) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
Der Absatz 4 wurde für den
Bereich des Friedhofs wurde aus dem Bauausschuss
dem Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet.
-23
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
von Dauerkleingärten, soweit
die Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen;
f) die Feststellung der Kosten
der unter den Buchstaben a)
bis e) genannten planerischen
Maßnahmen;
g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in
Grünanlagen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit getroffenen
Festlegungen.
(5) Der Erläuterungsbericht
(die Betriebsabrechnung) des
Friedhofes ist dem Ausschuss
für Umwelt, Energie, Ver- und
Entsorgung sowie Landwirtschaft zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Zusätzlich berät er
über Friedhofsangelegenheiten
konzeptioneller Art.
(6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
berät Angelegenheiten des
Satzungs- und Gebührenrechts
aus dem Bereich des Friedhofs.
(5) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung von
Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw.
sonstigen Teilprogrammen
und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der
Erhebung von grundlegenden
Umweltinformationen.
Absatz 5 und Absatz 6:
Da die Aufgabe als Friedhofsträger gem. § 2 Abs.
1 Nr. 9. der Satzung der
Stadt Krefeld für den KBK
auf die AöR übergeht,
entfällt der bisher hier
vorgesehene Absatz 5,
der aus dem Bauausschuss in den Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung
zuzuordnen gewesen wäre,sobald die Aufgabenübertragung gem. § 2
Abs. 1 Nr. 9. der Satzung
der Stadt Krefeld für den
KBK durch Ratsbeschluss auf die AöR in
Kraft tritt.
Die bisherigen Absätze 7
bis 9 werden dann die
Absätze 5 bis 7.
-24
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(6) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei
Änderungen des Landschaftsplanes.
(7) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
kann jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen,
ob sie umweltverträglich sind.
Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von
Umweltschutzgutachten im
Zusammenhang mit anderen
Planungsvorhaben machen.
(10) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
entscheidet
1. über die Erprobung neuer
Systeme in den Bereichen
Straßenreinigung und Winterdienst, Vermeidung und Entsorgung von Abfällen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
2. über forstwirtschaftliche
Maßnahmen, soweit die Bauund Baunebenkosten 25.000
Euro übersteigen.
(8) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
berät über Angelegenheiten
der städtischen landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich
ihrer wirtschaftlichen Nutzung
und ihrer siedlungsstrukturellen Entwicklung.
(9) Der Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft
entscheidet ferner, soweit
Grundstücke betroffen sind,
die zur landwirtschaftlichen
Absatz 10: Da die Aufgaben der Straßenreinigung, des Winterdienstes, der Entsorgung von
Abfällen, der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung sowie der
Bewirtschaftung der städtischen Wälder gem. § 2
Abs. 1 Nr.1, 2, 5., 6.und
10. der Satzung der Stadt
Krefeld für den KBK auf
die AöR übergehen, entfällt auch der bisher hierher vorgesehenen Absatz
10, sobald die durch in
Kraft tritt.
Absatz 8:
Ehemals § 5 Abs. 1 erster
Spiegelstrich Ausschuss
für Landwirtschaft und Liegenschaften
Absatz 9:
Ehemals § 5 Abs. 2
Ausschuss für Landwirt-
-25
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Nutzung bestimmt sind, über
1. Erwerb von Grundstücken
einschließlich der Belastung
und Nebenleistungen im Gesamtwert von 25.000
bis150.000 Euro;
2. Veräußerung oder Belastung von Grundstücken einschl. der Bestellung von Erbbaurechten und Baulasten
sowie deren Freistellung, soweit der Geschäftswert 25.000
bis 50.000 Euro beträgt;
3. Tausch von Grundstücken
einschl. Nebenleistungen,
wenn der Geschäftswert für
das von der Stadt in Tausch
zu gebende Grundstück zwischen 25.000 bis 150.000
Euro beträgt;
4. Abschluss von Miet- und
Pachtverträgen nicht regelmäßig wiederkehrender Art
über Grundstücke und Gebäude, wenn die Laufzeit 5
Jahre übersteigt sowie den
Abschluss solcher Verträge,
deren Miet- oder Pachtsumme
im Einzelfall 15.000 Euro jährlich übersteigt.
(10) Sofern sich eines in Absatz 10 unter Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgeschäfte sowohl Grundstücke zum Gegenstand hat, die zu keiner
landwirtschaftlichen Nutzung
bestimmt sind, als auch solche, die zu einer landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind, erfolgt eine Beratung sowohl im Ausschuss für
Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften als auch im
Ausschuss für Umwelt, Energie, Ver- und Entsorgung sowie Landwirtschaft. Die Entscheidungsbefugnis steht in
solchen Fällen dem Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
zu.
schaft und Liegenschaften
Absatz 10: Regelung korrespondiert mit § 4 Absatz 6
(Ausschuss für Finanzen,
Beteiligungen und Liegenschaften)
§ 10
Ausschuss für Umwelt, Ener-
-26
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
gie, Ver- und Entsorgung
(1) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
ist zur Sicherung und zum
Schutz einer menschenwürdigen
Umwelt und des Naturhaushaltes zuständig für Aufgaben
der Umweltvorsorge, der Umweltgestaltung sowie für den
Abbau von Umweltschäden in
den Bereichen Luft, Boden,
Wasser, Landschaft und Natur. Er ist zuständig für die
Koordinierung aller städtischen Initiativen und Maßnahmen auf dem Gebiet des
Lärmschutzes und der Lärmminderung. Er berät über
Grundsatzfragen der Energieversorgung und Energieverwertung; er behandelt kommunale Angelegenheiten
der Ver- und Entsorgung sowie des Verbraucherschutzes.
(2) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
wirkt bei der Aufstellung von
Programmen zur Öffentlichkeitsarbeit
und zu Fragen des Umweltschutzes mit dem Ziel beratend mit, das Umweltbewusstsein zu fördern.
(3) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
entscheidet über die Kostenfestsetzung bei Maßnahmen
von Natur und Landschaft,
soweit die Bau- und Baunebenkosten 50.000 Euro übersteigen.
(4) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
entscheidet über die Aufstellung und Fortschreibung von
Umweltberichten, Umweltschutzprogrammen, Energieversorgungskonzepten bzw.
sonstigen Teilprogrammen
und Plänen seines Zuständigkeitsbereiches einschl. der
Erhebung von grundlegenden
Umweltinformationen.
-27
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(5) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
entscheidet über die Einleitung, frühzeitige Bürgerbeteiligung sowie Offenlage bei Änderungen des Landschaftsplanes.
(6) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
kann jederzeit Planungsvorhaben daraufhin überprüfen,
ob sie umweltverträglich sind.
Der Ausschuss kann Vorschläge zur Vergabe von Umweltschutzgutachten im Zusammenhang
mit anderen Planungsvorhaben machen
(7) Der Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung
entscheidet
1. über die Erprobung neuer
Systeme in den Bereichen
Straßenreinigung und Winterdienst, Vermeidung und Entsorgung
von Abfällen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
2. über forstwirtschaftliche
Maßnahmen, soweit die Bauund Baunebenkosten 25.000
Euro übersteigen.
§ 11
Ausschuss für Verwaltung,
Vergabe, Ordnung und Sicherheit
(1) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung
und Sicherheit
ist zuständig für die Beratung
- von Grundsatzfragen des
Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des
Stellenplans sowie Besoldungs- und Tariffragen;
- von arbeitsmarktpolitischen
und beschäftigungsfördernden
Grundsatzfragen;
- der Grundlagen, der Planung
und der Durchführung der
allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt
Hier sind die Kompetenzen
des Ausschusses für Ordnung, Sicherheit und Verkehr (früher § 6), des Verwaltungsausschusses (früher § 21) und des Vergabeausschusses (früher §
21) zusammengefasst.
-28
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Krefeld;
- strukturelle Angelegenheiten
der Verwaltungsorganisation.
- von Grundsatzfragen des
Vergabewesens.
Absatz 1 vierter Spiegelstrich eingefügt.
(2) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und
Sicherheit
ist zu hören bei
a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit
einer Jahresmiete von über
25.000 Euro;
b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der
Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten oder Kosteneinsparungen von mehr als 25.000
Euro jährlich nach sich ziehen;
c) Personalangelegenheiten,
die im Haupt- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat beschlossen werden.
(3) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und
Sicherheit
entscheidet über die Gewährung von Zuschüssen zwischen 20.000 und 50.000 Euro für die Durchführung werbewirksamer Veranstaltungen
mit Ausnahme von Sportveranstaltungen.
(4) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und
Sicherheit
entscheidet ferner
1. bei Lieferung und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über
100.000 bis 250.000 Euro;
dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl;
b) Festlegung der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen
über 100.000 Euro, dies gilt
nicht für die Beschaffung von
Heizöl;
Absatz 4 wurde gestrichen,
da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2
geregelt werden.
-29
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
c) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert
von über 100.000 Euro.
2. Bei Lieferung und Leistungen für Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über
200.000 bis 500.000 Euro;
b) Festlegung des Kreises der
aufzufordernden Firmen bei
Aufträgen von über 75.000
Euro Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe;
c) Beauftragung von Architekten und Ingenieuren mit Leistungen, die ein 15.000 Euro
übersteigendes Honorar auslösen;
d) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert
von über 200.000 Euro.
(5) Der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung und
Sicherheit ist des Weiteren
zuständig für die Beratung
von grundsätzlichen Angelegenheiten der Ordnungsverwaltung und der Feuerwehr,
insbesondere
- des Sicherheitsentwicklungsplans
- des Brandschutzbedarfsplans
- des Rettungsdienstbedarfsplans
- der Verkehrssicherheit
- der Ausländerangelegenheiten
- von ordnungsbehördlichen
Verordnungen, Entgeltregelungen und Satzungen
- des Entwurfs des Ergebnisund des Finanzplanes der
Fachbereiche 32 – Ordnung
und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz
- von Finanzzwischenberichten u. ä. der Fachbereiche 32
– Ordnung und 37 – Feuerwehr und Zivilschutz
- der Informationen über besondere Ereignisse ( z. B.
Großschadenereignisse) und
aktuelle Entwicklungen
Absatz 5 fünfter Spiegelstrich „der Ausländerangelegenheiten“ wurde gestrichen, da die Aufgaben jetzt
unter § 8 Ausschuss für
Soziales… als Migration
und Integration wahrgenommen werden.
-30
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
(6) Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein anderer Ausschuss, z. B. der Ausschuss für Stadtplanung und
Stadtsanierung, der Ausschuss für Bauen, Wohnen
und Mobilität, der Ausschuss
für Umwelt, Energie, Ver- und
Entsorgung sowie Landwirtschaft, der Haupt- und Beschwerdeausschuss oder in
Bezug auf ausländerrechtliche
Angelegenheiten der Integrationsrat oder die Ausländerrechtliche Beratungskommission zuständig ist.
§ 11
Bauausschuss
(1) Der Bauausschuss ist zuständig für Bauaufgaben, die
der/die Geschäftsbereichsleiter/in vorzubereiten und
durchzuführen
hat. Er berät Planung und
Durchführung von Neu- und
Umbauten bei städtischen
Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
(2) Der Erläuterungsbericht
(die Betriebsabrechnung) des
Friedhofes ist dem Bauausschuss zur Kenntnisnahme
vorzulegen. Zusätzlich berät
der Bauausschuss über Friedhofsangelegenheiten konzeptioneller Art.
(3) Der Bauausschuss berät
Angelegenheiten des Satzungs- und Gebührenrechts
für Erschließungsanlagen, des
Straßenbaus sowie aus dem
Bereich des Friedhofs.
(4) Der Bauausschuss entscheidet, soweit es sich nicht
um bezirksbezogene Maßnahmen handelt, über
a) Baupläne städtischer Hochbauten, soweit die Bau- und
Baunebenkosten (außer Inventar) 50.000 Euro übersteigen;
b) Baupläne städtischer Tief-
Absatz 6 wurde gestrichen,
da die Vergabeangelegenheiten durch den neuen § 2
geregelt werden.
Die Aufgaben nimmt jetzt
der Ausschuss für Bauen,
Wohnen und Mobilität (jetzt
§ 6) wahr.
Die Entscheidungen zu den
Friedhöfen wurden als Absatz 4 dem Ausschuss für
Umwelt, Energie, Ver- und
Entsorgung zugeordnet.
Die Betriebsabrechnung
wurde als Absatz 5 dem
Ausschuss für Umwelt,
Energie, Ver- und Entsorgung zugeordnet.
Der Passus in § 11 Absatz 3
„sowie aus dem Bereich
des Friedhofs“ wurde als
Absatz 6 dem Ausschuss
für Umwelt, Energie, Verund Entsorgung zugeordnet.
-31
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
bauten, soweit die Bau- und
Baunebenkosten bei Straßenbaumaßnahmen 75.000 Euro
übersteigen.
c) die Kostenfeststellung der
Maßnahmen gem. den Buchstaben a) und b);
d) die Verwendung der im
Haushalt für Tiefbaumaßnahmen global veranschlagten
Mittel unter Beachtung der von
den Bezirksvertretungen im
Rahmen ihrer Zuständigkeit
getroffenen Festlegungen;
e) Mehrwertverzichte;
f) den Abschluss von Erschließungsverträgen mit privaten Bauträgern, sofern die
Maßnahme die vorstehenden
Wertgrenzen
übersteigt;
g) Einrichtung , Änderung und
Aufhebung von Verkehrssignalanlagen und Parkleiteinrichtungen, soweit die Maßnahme einschließlich Nebenkosten 150.000 Euro übersteigt;
h) den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit anderen Baulastträgern und von kreuzungsrechtlichen
Vereinbarungen;
i) den Abbruch städtischer
Gebäude, soweit die Abrisskosten 50.000 Euro übersteigen.
(5) Aus dem Bereich des
Grünflächenwesens entscheidet der Bauausschuss über
a) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
öffentlicher Grünanlagen (mit
Ausnahme des Straßenbegleitgrüns,
soweit im Straßenausbauplan
enthalten und des Grüns im
Rahmen von Außenanlagen
städtischer Hochbaumaßnahmen), soweit die Bau- und
Baunebenkosten 50.000 Euro
übersteigen;
b) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
-32
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
öffentlicher Kinderspielplätze,
soweit die Bau- und Baunebenkosten 100.000 Euro überschreiten;
c) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
von Freizeitsportanlagen
(ausgenommen damit verbundener
Hochbaumaßnahmen), soweit
die Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen und
nicht der Sportausschuss
zuständig ist;
d) die Bepflanzung bestehender Straßenzüge und deren
Umgestaltung, soweit die Bauund Baunebenkosten 50.000
Euro übersteigen und soweit
nicht über die Ausführung zu
Tiefbaumaßnahmen geregelt;
e) den Ausbau einschließlich
Bepflanzung und Sanierung
von Dauerkleingärten, soweit
die Bau- und Baunebenkosten
50.000 Euro übersteigen;
f) die Feststellung der Kosten
der unter den Buchstaben a)
bis e) genannten planerischen
Maßnahmen;
g) Verwendung der im Teilfinanzplan für Wegebau in
Grünanlagen global veranschlagten Mittel unter Beachtung der von den Bezirksvertretungen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit getroffenen
Festlegungen.
-33
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
§ 12
Denkmalausschuss
(1) Der Denkmalausschuss
berät in Fällen von besonderer
Bedeutung über die Veränderung von Bau- und Bodendenkmälern
und Nutzungsänderungen von
Baudenkmälern, wenn deren
Denkmalcharakter dadurch
wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Der Denkmalausschuss ist
vor Einleitung eines Enteignungsverfahrens und vor der
Ausübung des Vorkaufsrechtes nach dem Denkmalschutzgesetz zu hören.
(3) Die Zuständigkeit und die
Entscheidungsbefugnisse des
Denkmalausschusses im Übrigen ergeben sich aus der
Satzung über die Bildung und
den Aufgabenbereich des
Denkmalausschusses.
Die Aufgaben des bisherigen Denkmalausschusses
nimmt jetzt der Kultur- und
Denkmalausschuss (jetzt §
13) wahr.
§ 12
Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und
Familie
§ 11: Es haben sich lediglich die Nummerierung (früher § 16) und die Bezeichnung des Ausschusses geändert.
(1) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses – Ausschusses für Kinder, Jugend
und Familie
ergibt sich aus den Festlegungen des Sozialgesetzbuches achter Teil (Kinder- und
Jugendhilfe) und der Satzung
für das Jugendamt der Stadt
Krefeld.
(2) Der Jugendhilfeausschuss
– Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet
entsprechend § 71 Abs. 3
SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.
(3) Der Jugendhilfeausschuss
– Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie entscheidet
im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel über Maß-
-34
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
nahmen des Neubaus, Umbaus sowie der Erweiterung
und der Gestaltung von Einrichtungen der Jugendhilfe. Er
entscheidet weiter über die
Reihenfolge der Maßnahmen
zur Ausstattung sowie zur
Bau- und Grünflächenunterhaltung von Einrichtungen der
Jugendhilfe.
§ 13
Finanz- und Beteiligungsausschuss
Die Zuständigkeiten nimmt
jetzt der Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Liegenschaften (jetzt § 4)
wahr
(1) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss bereitet die
Haushaltssatzung vor und trifft
die für die Ausführung des
Haushaltsplans erforderlichen
Entscheidungen, soweit hierfür
nicht andere Ausschüsse zuständig sind.
(2) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss berät alle
Angelegenheiten finanzieller
Art vor, die der Zuständigkeit
des Rates unterliegen und
nicht delegiert werden können.
(3) Der Finanz- und Beteiligungsausschuss entscheidet
über:
- finanz- und steuerpolitische
Grundsatzfragen,
- Angelegenheiten von besonderer finanzieller Bedeutung,
- erhebliche Kostensteigerungen bei Baumaßnahmen, soweit sie im Einzelfall 50.000
Euro oder 15 % der im Rahmen
der Zuständigkeit eines Ausschusses festgesetzten Baukosten übersteigen,
- Maßnahmen und Instrumente zur Haushaltssteuerung,
- Stundung, Aussetzung der
Vollziehung und die befristete
Niederschlagung von Forderungen von über 125.000 Euro
sowie die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von
-35
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Forderungen von über 25.000
Euro,
- bedeutsame Angelegenheiten der Beteiligungen und deren strategische Steuerung.
(4) Der Kämmerer/Die Kämmerin berichtet über die Entwicklung des Haushaltes zum
30.06. und 30.09. des Jahres.
§ 13
Kultur- und Denkmalausschuss
(1) Der Kultur- und Denkmalausschuss berät Angelegenheiten der städtischen Kulturinstitute von grundlegender
Bedeutung. Er berät weiter
über die Durchführung und
Förderung wichtiger kultureller
Veranstaltungen und Einrichtungen, soweit sie nicht von
bezirklicher Bedeutung sind.
Hier kommen die Zuständigkeiten des Kulturausschusses (früher
§ 17) und des Denkmalausschusses (früher
§ 12) zusammen.
(2) Der Kultur- und Denkmalausschuss entscheidet über
a) die Verleihung von Kunstpreisen der Stadt Krefeld;
b) die Verleihung der ThornPrikker-Plakette;
c) die Zusammensetzung von
Preisgerichten für die Verleihung von Kunstpreisen;
d) den Ankauf, Verkauf und
Tausch von Kunstwerken im
Wert von über 15.000 Euro
bis 50.000 Euro sowie die
Auftragsvergabe für Kunstwerke, die an öffentlichen
Straßen, auf Plätzen und in
Grünanlagen aufgestellt werden sollen im Wert von über
15.000 bis 50.000 Euro.
(3) Dem Kultur- und Denkmalausschuss wird gemäß §
23 Absatz 2 Denkmalgesetz
NRW die Aufgabe des Denkmalausschusses zugewiesen.
Das Nähere regelt die Satzung über die Wahrnehmung
der Aufgaben gemäß § 23
Denkmalschutzgesetz NW.
-36
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Der bisherige § 14 „Entwässerungsausschuss“ entfällt,
da diese Aufgaben jetzt
vom „Kommunalbetrieb
Krefeld als Anstalt des öffentlichen Rechts“ wahrgenommen werden.
§ 14
Entwässerungsausschuss
(1) Der Entwässerungsausschuss ist zuständig für die
Beratung grundsätzlicher Fragestellungen der Entwässerung.
Er berät die Planung und
Durchführung von Neu- und
Umbauten des Kanalbaus und
der Abwasserbeseitigung.
(2) Er berät über die Abwasser- und Abwassergebührensatzung sowie über die Wirtschaftspläne und Verwendung
der Jahresabschlüsse des
Eigenbetriebes Abwasser.
§ 14
Sportausschuss
[…]
§ 15
Integrationsausschuss
(1) Der Integrationsausschuss
fördert die gesellschaftliche
Integration und soziale sowie
politische Partizipation von
im Bundesgebiet lebenden
Ausländern.
(2) Der Integrationsausschuss
wirkt nach Maßgabe der Gemeindeordnung NRW beratend an den kommunalpolitischen
Entscheidungsprozessen der
Stadt mit, soweit dabei die
besonderen Interessen der
nichtdeutschen Einwohner/innen berührt werden.
(3) Der Integrationsausschuss
kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
(4) Der Integrationsausschuss
kann Anträge, Stellungnahmen und Empfehlungen an
Rat, Ausschüsse, Bezirksvertretungen
und den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
richten, die schriftlich zu begründen sind. Der Integrationsausschuss
Hier hat sich nur die Nummerierung (früher § 19) geändert.
Ersetzt durch die Regelungen zum Integrationsrat
(jetzt § 16).
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
soll zu Fragen, die ihm vom
Rat, einem Ausschuss, einer
Bezirksvertretung oder vom
Oberbürgermeister/von der
Oberbürgermeisterin vorgelegt
werden, Stellung nehmen.
§ 15
Wahlprüfungsausschuss
[…]
§ 16
Jugendhilfeausschuss
Hier hat sich nur die Nummerierung geändert
Hier hat sich die Nummerierung geändert (jetzt § 12).
Zugleich ist sich der Name
des Ausschusses geändert
worden.
(1) Die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses ergibt
sich aus den Festlegungen
des Sozialgesetzbuches achter
Teil (Kinder- und Jugendhilfe)
und der Satzung für das Jugendamt der Stadt Krefeld.
(2) Der Jugendhilfeausschuss
entscheidet entsprechend § 71
Abs. 3 SGB VIII in allen Angelegenheiten der Jugendhilfe.
(3) Der Jugendhilfeausschuss
entscheidet im Rahmen der
vom Rat bereitgestellten Mittel
über Maßnahmen des Neubaus,
Umbaus sowie der Erweiterung und der Gestaltung von
Einrichtungen der Jugendhilfe.
Er entscheidet weiter über die
Reihenfolge der Maßnahmen
zur Ausstattung sowie zur
Bau- und Grünflächenunterhaltung von Einrichtungen der
Jugendhilfe. Die Zuständigkeit
der Bezirksvertretung gem. § 1
Abs. 2 Buchstabe a) der Satzung für die Bezirksvertretungen bleibt unberührt.
§ 16 Zuständigkeiten des Integrationsrates
Der Integrationsrat nimmt die
ihm gemäß § 27 Gemeindeordnung NRW zugewiesenen
Aufgaben wahr.
Neufassung der bisher in §
12 bestimmten Zuständigkeiten des Integrationsausschusses
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
§ 17
Kulturausschuss
Die Zuständigkeit nimmt
jetzt der Kultur- und Denkmalausschuss (jetzt § 13)
wahr
(1) Der Kulturausschuss berät
Angelegenheiten der städtischen Kulturinstitute von
grundlegender Bedeutung. Er
berät weiter über die Durchführung und Förderung wichtiger kultureller Veranstaltungen
und Einrichtungen, soweit sie
nicht von bezirklicher Bedeutung sind.
(2) Der Kulturausschuss entscheidet über
a) die Verleihung von Kunstpreisen der Stadt Krefeld;
b) die Verleihung der ThornPrikker-Plakette;
c) die Zusammensetzung von
Preisgerichten für die Verleihung von Kunstpreisen;
d) den Ankauf, Verkauf und
Tausch von Kunstwerken im
Wert von über 15.000 Euro bis
50.000 Euro sowie die Auftragsvergabe
für Kunstwerke, die an öffentlichen Straßen, auf Plätzen und
in Grünanlagen aufgestellt
werden sollen im Wert von
über 15.000 bis 50.000 Euro.
§ 17
Zuständigkeiten der Bezirksvertretung
[…]
§ 18
Sozial- und Gesundheitsausschuss
Nur die Nummerierung hat
sich geändert (früher § 23).
Die Zuständigkeit nimmt
jetzt der Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Senioren (nunmehr § 8) wahr.
(1) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss ist zuständig
für die Beratung von Sozialhilfeangelegenheiten (Sozialhilfe,
Vertriebenen- und Flüchtlingshilfe, Altenhilfe, Hilfe für Behinderte und Hilfe für Obdachlose) und die Angelegenheiten
des öffentlichen Gesundheits-
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
dienstes.
(2) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss berät die Planung wiederkehrender allgemeiner Hilfsprogramme, die in
städtischen Einrichtungen
durchgeführt werden.
(3) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss entscheidet
über die Richtlinien für die
Gewährung von Zuschüssen
zur Förderung der freien Wohlfahrtspflege. Der Sozial- und
Gesundheitsausschuss entscheidet darüber hinaus über
die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der freien
Wohlfahrtspflege in Höhe eines Betrages von 500 bis
5.000 Euro für einen bestimmten Förderungszweck, soweit
keine Richtlinien, Verträge
oder haushaltsrechtlichen Bindungen bestehen.
(4) Der Sozial- und Gesundheitsausschuss entscheidet
ferner über
a) Grundsatzfragen zur Gestaltung der wirtschaftlichen
Familienförderung,
b) Grundsatzfragen zur Gestaltung der Betreuung älterer
Mitbürger im Rahmen der Altenhilfe,
c) sonstige soziale Betreuungsmaßnahmen einschließlich der Behinderten-, Ausländer- und Asylbewerberbetreuung.
§ 18
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
[…]
§ 19
Sportausschuss
(1) Der Sportausschuss ist
zuständig für die Beratung und
Entscheidung grundsätzlicher
Angelegenheiten des Sports,
der städtischen Sporteinrichtungen, der Planung von
Sportstätten und der städti-
Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (früher
§ 24)
Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (jetzt §
14).
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
schen Bäder. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen ist die Entscheidungsbefugnis auf Maßnahmen mit
einem Kostenvolumen bis zu
500.000 Euro beschränkt.
(2) Der Sportausschuss entscheidet über den Erlass von
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung
des Sports. Der Sportausschuss entscheidet darüber
hinaus über die Gewährung
von Zuschüssen zur Förderung des Sports in Höhe eines
Betrages von 1.500 bis 5.000
Euro für einen bestimmten
Förderungszweck, soweit darüber keine Richtlinien, Verträge oder haushaltsrechtlichen
Bindungen bestehen.
(3) Der Sportausschuss entscheidet weiter über Auszeichnungen und Ehrungen für
hervorragende sportliche Leistungen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung
tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten dieser Zuständigkeitsordnung wird die Zuständigkeitsordnung vom 05. März
2012 (Krefelder Amtsblatt Nr.
11 vom 15.03.2012, S. 159164) aufgehoben und außer
Kraft gesetzt.
§ 20
Vergabeausschuss
Hier ändert sich die Nummerierung (früher § 25).
Die Aufgaben nimmt jetzt
der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung
und Sicherheit (nunmehr §
11) wahr.
Der Vergabeausschuss entscheidet
1. bei Lieferung und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über
100.000 bis 250.000 Euro;
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
dies gilt nicht für die Beschaffung von Heizöl;
b) Festlegung der aufzufordernden Firmen bei Aufträgen
über 100.000 Euro, dies gilt
nicht für die Beschaffung von
Heizöl;
c) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert
von über 100.000 Euro.
2. Bei Lieferung und Leistungen für Bauvorhaben über
a) Aufträge in Höhe von über
200.000 bis 500.000 Euro;
b) Festlegung des Kreises der
aufzufordernden Firmen bei
Aufträgen von über 75.000
Euro Bauhaupt- und Bauausbaugewerbe;
c) Beauftragung von Architekten und Ingenieuren mit Leistungen, die ein 15.000 Euro
übersteigendes Honorar auslösen;
d) Aufhebung von Submissionen bei einem Auftragswert
von über 200.000 Euro.
§ 21
Verwaltungsausschuss
Die Aufgaben nimmt jetzt
der Ausschuss für Verwaltung, Vergabe, Ordnung
und Sicherheit (nunmehr §
11) wahr.
(1) Der Verwaltungsausschuss
ist zuständig für die Beratung
- von Grundsatzfragen des
Personalwesens und der Personalwirtschaft einschl. des
Stellenplans sowie Besoldungsund
Tariffragen;
- von arbeitsmarktpolitischen
und beschäftigungsfördernden
Grundsatzfragen;
- der Grundlagen, der Planung
und der Durchführung der allgemeinen Stadt- und Regionalwerbung für die Stadt Krefeld;
- strukturelle Angelegenheiten
der Verwaltungsorganisation.
(2) Der Verwaltungsausschuss
ist zu hören bei
a) der Anmietung von Verwaltungs- und Büroräumen mit
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
einer Jahresmiete von über
25.000 Euro;
b) der Planung von Maßnahmen zur Unterbringung der
Verwaltung einschl. der Baumaßnahmen die jährliche Folgekosten
oder Kosteneinsparungen von
mehr als 25.000 Euro jährlich
nach sich ziehen;
c) Personalangelegenheiten,
die im Hauptausschuss bzw.
Rat getroffen werden.
(3) Der Verwaltungsausschuss
entscheidet weiter über die
Gewährung von Zuschüssen
zwischen 20.000 und 50.000
Euro für die Durchführung
werbewirksamer Veranstaltungen mit Ausnahme von
Sportveranstaltungen.
§ 22
Wahlprüfungsausschuss
Der Wahlprüfungsausschuss
nimmt seine Aufgaben im
Rahmen der Vorschriften des
Gesetzes über die Kommunalwahl
im Lande Nordrhein-Westfalen
wahr.
Hier hat sich nur die Nummerierung (jetzt
§ 14) geändert.
§ 23
Zuständigkeiten der Bezirksvertretung
Soweit den Bezirksvertretungen Entscheidungsrechte zustehen, gehen diese den Entscheidungsrechten der Fachausschüsse
vor.
Hier hat sich nur die Nummerierung (jetzt
§ 16) geändert.
§ 24
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin
(1) Der Oberbürgermeister/Die
Oberbürgermeisterin entscheidet in den den Ausschüssen und den Bezirksvertretungen
zugewiesenen Angelegenheiten, soweit nicht die in den
Satzungen oder der Zuständigkeitsordnung angegebenen
Hier hat sich nur die Nummerierung geändert
(jetzt § 17)
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
Mindestbeträge erreicht werden. Im Übrigen entscheidet
er/sie im Zweifelsfall nach
pflichtgemäßem Ermessen,
was als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist.
(2) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin
obliegen neben den ihm/ihr in
der Hauptsatzung übertragenen
Entscheidungsbefugnissen
a) die Entscheidungen über
das Vorliegen eines wichtigen
Grundes nach § 29 Abs. 2
GO;
b) die Entscheidung über Widersprüche in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach
§ 73 Verwaltungsgerichtsordnung, soweit nicht nach sonstigen Bestimmungen andere
Zuständigkeiten gegeben sind;
c) die Führung von Rechtsstreitigkeiten. Handelt es sich
um eine Angelegenheit von
grundsätzlicher Bedeutung
oder
besonderer wirtschaftlicher
Auswirkung für die Stadt Krefeld, so ist die Angelegenheit
dem Hauptausschuss vorzulegen;
d) die Vertretung der Stadt in
der Mitgliedersammlung von
Gesellschaften und Vereinen,
bei denen die Stadt beteiligt
oder Mitglied ist;
e) die Aussetzung der Vollziehung von Realsteuerbescheiden gemäß § 361 Abs. 3 Abgabenordnung/§ 69 Abs. 2
Finanzgerichtsordnung in unbegrenzter Höhe;
f) die Entscheidung über Nebenleistungen, die im Zuge
der Durchführung von Grundstücksgeschäften zusätzlich
anfallen, bis zur Summe von
10.000 Euro im Einzelfall;
g) die Aufnahme von Krediten
und Kassenkrediten im Rahmen der Ermächtigungen der
Hauptsatzung bzw. der Wirtschaftspläne
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5485/18
der Eigenbetriebe;
h) die Hingabe von Darlehen
zur finanziellen Förderung von
Baumaßnahmen freier Träger
gemeinnütziger sozialer Einrichtungen im Rahmen bestehender Haushaltsermächtigungen;
i) die Annahme von Schenkungen.
(3) Der Oberbürgermeister/Die
Oberbürgermeisterin kann die
ihm/ihr obliegenden Aufgaben
ganz oder teilweise auf Mitarbeiter/innen der Stadt übertragen.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Zuständigkeitsordnung
tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten
dieser Zuständigkeitsordnung
wird die Zuständigkeitsordnung vom 20. Januar 1997 in
der Fassung der 1. Änderung
der Zuständigkeitsordnung
vom 29. Oktober 1999 aufgehoben und außer Kraft gesetzt
Hier hat sich nur die Nummerierung geändert (jetzt
§ 19).
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