Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,4 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:10
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Begründung zur Vorlage 5269/18
A.
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Bisherige Verfahrensschritte
Einleitender Beschluss
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – wurde durch den Rat der Stadt am 25.02.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung vom 17.02.2016 beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – verfolgt die Zielsetzung,
• den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe zum zentralen Versorgungsbereich angemessen, im Sinne der Innenentwicklung, zu entwickeln,
• die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich angemessene Entwicklung des
Bereiches zu schaffen,
• die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Zuwegungen
zu den Gebäuden zu sichern.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
In seiner Sitzung am 17.02.2016 hat der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan Nr. 802 (V) beschlossen, welche
in öffentlicher Veranstaltung am 31.05.2016 durchgeführt wurde. Die Niederschrift zu dieser
Veranstaltung wird dieser Vorlage beigefügt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit,
sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veranstaltung zu der Planung zu äußern.
Die in der öffentlichen Veranstaltung vorgebrachten Anregungen werden nicht gesondert betrachtet, da sie inhaltlich bereits im Rahmen der schriftlich eingebrachten Stellungnahmen unter
B abgewogen werden.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a
BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 28. bzw. 27. April 2016 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung bis zum
27.05.2016 Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Die vorgebrachten
Stellungnahmen sind unter C aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Fischeln erfolgte am 16.11.2017 in der 21. Sitzung der Bezirksvertretung Fischeln. Die Bezirksvertretung Fischeln hat dem Planentwurf im Rahmen ihrer
Anhörung zur Bauleitplanung zugestimmt.
Anhörung des Gestaltungsbeirats
Die Anhörung des Gestaltungsbeirats erfolgte in der 1. Sitzung des Gestaltungsbeirates der Stadt
Krefeld am 31.01.2018.
Der Gestaltungsbeirat nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis, hätte sich allerdings eine andere,
kleinteiligere städtebauliche Struktur gewünscht.
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Abwägung:
Die Ausführung des Gestaltungsbeirates wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 05.12.2017 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 802 (V) beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss wurde der Geltungsbereich im Süden,
um die Flurstücke 1777 und 1779, geringfügig erweitert.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 05.01.2018 bis einschließlich
06.02.2018 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D aufgeführt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1
BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter E aufgeführt.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem
Zeitraum. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
B.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Darüber hinaus haben die Bürger folgende Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht:
1.
Herr T., Wilhelm-Stefen-Straße (10.12.2015/10.02.2016/06.04.2016/ 10.06.2016)
2.
Frau S., Wedelstraße (07.02.2016/ 07.04.2016)
3.
Frau H., Frau H., Herr H. Herr K., Wilhelm-Stefen-Straße, (10.02.2016) sowie Frau H., Frau
H., Wilhelm-Stefen-Straße (07.04.2016)
4.
Frau und Herr S., Wedelstraße (10.02.2016/ 06.04.2016)
5.
Herr F., Wedelstraße (10.02.2016)
6.
Frau E., Köln (11.02.2016/ 07.04.2016)
7.
Frau und Herr S., Berlin (03.04.2016)
8.
Frau und Herr F., Wedelstraße (03.04.2016)
9.
Frau und Herr P., Wedelstraße (04.04.2016)
10.
Herr K., Wedelstraße (05.04.2016)
11.
Frau und Herr S., Wedelstraße (05.04.2016)
12.
Frau K., Wedelstraße (05.04.2016)
13.
Herr W., Wilhelm-Stefen-Straße (05.04.2016)
14.
Herr T. und Herr T., Wedelstraße (07.04.2016)
15.
Herr I., Wedelstraße (06.04.2016)
16.
Frau und Herr S., Wedelstraße (07.04.2016)
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17.
18.
19.
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Frau S. und Frau G., Kölner Straße (07.04.2016)
Herr F., Wilhelm Stefen-Straße (09.04.2016)
Herr K., Bruchweiler (03.06.2016)
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
Herr T., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom 10.12.2015/ 10.02.2016/ 06.04.2016/
10.06.2016
Stellungnahme zu verschiedenen Themen:
Der Einwender legt Widerspruch gegen den Bebauungsplan ein. Der Einwender habe aus der
Presse (Rheinische Post vom 05.12.15) von dem massiven Bauvorhaben Wedelstraße erfahren.
Hierfür solle der bestehende, alte Bebauungsplan, der lediglich eine eingeschossige Bauweise
vorsieht, die maximal zehn Objekte zulassen würde, vorhabenbezogen dem geplanten Großprojekt (3 Gebäude, zweigeschossig plus Staffelgeschoss, 21 Wohneinheiten, 23 Tiefgaragenplätze)
angepasst werden.
Der Einwender führt aus, dass es sich vorliegend um ein ruhiges, bisher völlig störungsfreies,
"gehobenes" Wohngebiet handele. Er vertritt die Auffassung, dass der bisherige, alte Bebauungsplan vor Ort schon im Hinblick auf die zur Verfügung stehende Fläche, die bebaut werden
soll, mehr als ausreichend sei. Der Bebauungsplan sei ortsüblich und sehe keine drei sperrigen
Mehrfamilienhäuser mit jeweils zwei Geschossen und einem zusätzlichen Staffelgeschoss vor.
Der Einwender führt an, dass die geplanten drei Baukörper ein Vielfaches des Volumens der vorhandenen, sie umgebenden, Wohnbauten hätten. Die drei geplanten „Hochhäuser“ würden im
Verhältnis zu der vorhandenen, sie umgebenden Wohnbebauung absolut erdrückend wirken.
Sowohl die Baumasse als auch die Unruhe, die durch die Benutzung nach Bezug, insbesondere
durch den Zu- und Abfahrtsverkehr in das bisher ruhige Wohngebiet hineingetragen wird, sei
weder dem Einwender noch den anderen betroffenen Grundstückseigentümern zumutbar. Der
Planungsentwurf des Bauträgers beruhe vor allem auf einer ungenügenden Abwägung der beteiligten Belange der Eigentümer der anliegenden Grundstücke. Sowohl die Interessen des Einwenders als auch die Interessen der übrigen Eigentümer der benachbarten, schon seit vielen Jahren
bebauten, Wohngrundstücke würden in unangemessener Weise zurückgestellt. Eine derartige
Planung stelle mithin einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot dar.
Der Einwender regt an, das nach seiner Einschätzung überdimensionierte Bauvorhaben, das einzig kommerziellen Interessen eines Bauträgers diene und das das vor Ort gewachsene Nachbarschaftsgepräge völlig außer Acht lasse und zerstöre, nicht zu beschließen.
Der Einwender fordert, das vom Vorhabenträger vorgelegte Planungskonzept aufzugeben und
den bisher rechtsverbindlichen, alten Bebauungsplan bestehen zu lassen.
Abwägung:
Die Planung wurde im Vergleich zum ersten Plankonzept des Vorhabenträgers bereits dahingehend geändert, 23 Wohneinheiten in zwei Mehrfamilienhäusern zu errichten. Demnach wurde
die Anzahl der Baukörper reduziert. Vorgesehen ist eine zweigeschossige Bauweise zuzüglich
eines Staffelgeschosses. Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung entspricht einer üblichen
städtebaulichen Dichte in einer innerstädtischen Lage und orientiert sich an den gesetzlichen
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Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Wohngebiete. Die Einschätzung, dass das Vorhaben
überdimensioniert sei, wird daher zurückgewiesen.
Die Einschätzung des Einwenders, dass der bisherige Bebauungsplan in Hinblick auf das Maß der
baulichen Nutzung ausreichend sei, wird nicht geteilt. Für die städtebauliche Entwicklung ist gemäß der bundesrechtlichen Regelungen (Baugesetzbuch) vorrangig das Ziel der Innenentwicklung zu verfolgen. Hierbei gilt auch der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Im vorliegenden Fall schöpft das bestehende Planungsrecht den möglichen Nutzungsrahmen bei Weitem nicht aus. Gleichzeitig ist eine innerstädtische Lage gegeben. Es ist daher planerische Zielstellung, eine bauliche Entwicklung, orientiert an den Obergrenzen des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO), zu führen. Die Regelungen
des bestehenden Bebauungsplanes sind hierfür nicht ausreichend.
Die vorgesehene bauliche Dichte entspricht der Zielsetzung des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden und trägt damit der Innenentwicklung, die als bedeutsames Ziel
u.a. in der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes formuliert wird, Rechnung. Auch im Rahmen der letzten Novellierung des Baugesetzbuches wurde ausdrücklich geregelt, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Auch
dieser bundesrechtlichen Vorgabe folgt die Planung. Die Fläche erfüllt die Voraussetzungen des
§ 13a BauGB, der eingeführt wurde, um den Außenbereich vor weiterer Zersiedelung zu schützen und stattdessen innerstädtische Nachverdichtungspotentiale auszunutzen. Die Stadt Krefeld
stellt den vorliegenden Bebauungsplan deshalb als Bebauungsplan der Innenentwicklung auf.
Die Einschätzung, dass mit der geplanten Bebauung eine erdrückende Wirkung erzielt werde,
wird nicht geteilt. Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise Gebäudehöhen von bis zu ca. 11 m und entlang der Wedelstraße von bis zu 9,50 m. Bei dem Planvorhaben sind Gebäudehöhen von ca. 10 m gegeben. Die Planung berücksichtigt demnach bereits die im Bestand gegebenen Bebauungshöhen. Weiterhin werden die erforderlichen Abstandflächen nach dem Bauordnungsrecht eingehalten. Im rechtlichen Sinne gelten Gebäude erst ab
einer Höhe von ca. 22 m als Hochhäuser. Die Einschätzungen des Einwenders sind insoweit nicht
zutreffend.
Die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorgaben nach der BauNVO unterstellt grundsätzlich,
dass dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gebot der Rücksichtnahme
kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Nachbargrundstück (Dritte) durch ein Bauvorhaben
individualisiert und qualifiziert in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, obwohl das geltende
Planrecht eingehalten ist. Die Art der baulichen Nutzung (die Gebietsnutzung), auf die sich der §
15 Abs. 1 BauNVO vorrangig bezieht, wird durch das Vorhaben bzw. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem fügt sich die Planung städtebaulich in die Umgebung ein
und das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Folglich besteht keine Grundlage für die
Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme.
Im Bestand sind im Plangebiet ein Wohnhaus sowie mehrere Garagen und Stellplätze vorhanden. Insgesamt werden im Plangebiet und dem relevanten Einzugsbereich ca. 50 Stellplätze angeboten, davon 9 außerhalb des Pangebietes, die aufgrund der Erschließungssituation verkehrstechnisch im Verfahren mit betrachtet werden. Entsprechend der Planung sollen im Plangebiet
insgesamt 44 Stellplätze vorgehalten werden (davon 2 oberirdisch), die sich aus 23 durch die
Planung notwendige Stellplätze (je ein Stellplatz pro Wohneinheit), 2 Stellplätze für Besucher
(beide oberirdisch), einem zusätzlichen Stellplatz in der Tiefgarage und 18 über bestehende Baulasten gesicherte Stellplätze zusammensetzen. Das naheliegende Versorgungszentrum und die
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öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar gut erreichbar, dennoch wird an einem Stellplatzschlüssel
von einem Stellplatz pro Wohneinheit festgehalten und zudem werden 2 Stellplätze für Besucher
vorgehalten. Dies trägt dazu bei, dass mit Realisierung der Planung keine Verschlechterung der
Parksituation an den umliegenden Straßen eintritt.
Die durch die geplante Nutzung zu erwartende Verkehrserzeugung wurde gutachterlich, mit
Stand vom Juni 2016, geprüft. In der Summe werden im Plangebiet 122 Kfz-Fahrten (eine KfzFahrt entspricht einer Strecke vom Quell- zum Zielort) am Tag erzeugt. Gegenüber der im Gutachten genannten Bestandsverkehrserzeugung von etwa 100 Kfz-Fahrten sind dies 22 zusätzliche
Kfz-Fahrten in 24 Stunden. Mit der Anpassung der Planung zu 23 Wohneinheiten (zuvor 21) und
unter Berücksichtigung der aktualisierten Anzahl an weiterhin vorzuhaltenden Stellplätzen und
Garagen von 29 (zuvor 25) kommt die ergänzende Stellungnahme des Gutachters (vom
19.09.2017) nun auf ein Gesamtverkehrsaufkommen von 136 Kfz-Fahrten pro Tag. Dies entspricht einem Mehrverkehr von 36 Kfz-Fahrten pro Tag gegenüber der Bestandsituation, was
vom Gutachter für die Wedelstraße und die anderen angrenzenden Straßen des Untersuchungsgebietes als verträglich eingestuft wurde. Mit diesen zusätzlichen Verkehren sind demnach keine
wesentlichen, negativen Auswirkungen verbunden. Die zwischenzeitlich vorgenommene, geringfügige Anpassung der Konzeption führt laut Gutachter auch nicht zu einem neuen Betrachtungserfordernis.
Die Anregung, den bestehenden Bebauungsplan Nr. 249 unverändert zu lassen, widerspricht der
planerischen Zielvorstellung der Stadt Krefeld. Planerisches Ziel ist es, zeitgemäße Wohnungsbauentwicklung zu ermöglichen.
Der Stellungnahme wird durch Reduzierung der Gebäudezahl gefolgt. Im Übrigen wird ihr nicht
gefolgt.
Fragenkatalog
Ergänzend stellt der Einwender nachfolgende Fragen, die in Form eines Fragenkataloges (Fragen
betroffener Bürger) eingebracht werden:
1.2.1 Stellungnahme zum Thema „Einleitung des Vorhabens“:
Die Planung des Vorhabens ist offenbar bereits 2014 begonnen worden, eine Anpassung erfolgte
im Oktober 2015 – welche Änderungen sind gegenüber dem Erstantrag aus 2014 vorgenommen
worden?
Gibt es einen Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP KR 2015) der
Stadt Krefeld vom 23.10.2015?
Abwägung:
Der Vorhabenträger hat sich in 2014 mit einem ersten Plankonzept an den Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld gewandt. Das damalige Konzept schlug eine 3-geschossige Bebauung
(zuzüglich Staffelgeschoss) mit drei Baukörpern und eher großzügigen Wohnungsgrundrissen
vor. Dieses Plankonzept wurde zurückgewiesen. Im Oktober 2015 legte der Vorhabenträger daher eine überarbeitete Version des Konzeptes vor, in der die drei Baukörper auf zwei Geschosse
zuzüglich Staffelgeschoss reduziert worden sind.
Diese Konzeptversion wurde schließlich im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung am
31.05.2016 präsentiert. Das Bebauungskonzept wurde im Anschluss daran auf eine 2geschossige Bebauungshöhe (zuzüglich Staffelgeschoss) und zwei Baukörper zurückgeführt. Bei
den Wohnungsgrundrissen sind nun, wie im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Bürgern
vorgeschlagen, auch kleinere Wohnungsgrößen vorgesehen, wodurch die Anzahl an Wohneinheiten, trotz der Reduzierung der Gebäudezahl, geringfügig von 21 auf 23 erhöht werden konn-
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te. Der Abstand der verbleibenden Gebäude zueinander als auch zu den Grundstücksgrenzen
wurde erhöht. Förmlich hat das Planverfahren mit dem Beschluss zur Einleitung des Verfahrens
von dem Rat der Stadt Krefeld vom 25.02.2016 erst begonnen. Die weiteren, durch das Baugesetzbuch vorgeschriebenen, Verfahrensschritte (Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch und die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch) wurden
in der Zeit vom 05.01.2018 bis 06.02.2018 durchgeführt.
Ein Zusammenhang mit der Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld vom
23.10.2015 besteht nicht. Der Flächennutzungsplan sieht für das Plangebiet unverändert Wohnbaufläche vor.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
1.2.2 Stellungnahme zum Thema „städteplanerische Notwendigkeit“:
Die Bevölkerungsentwicklung in Krefeld ist insgesamt rückläufig (siehe hierzu Begründung zum
FNP Krefeld 2015).
Der Zuzug in Fischeln ist - bedingt durch die verkehrsgünstige Lage - geprägt durch junge Familien in den Neubaubereichen, z. B. Kölner Straße Richtung Osterath.
Ältere Bürger dürften kaum zur geplanten Zielgruppe dieses Vorhabens gehören, da es sich nicht
um barrierefreie Wohnungen handelt; vielmehr sollen hochpreisige Eigentumswohnungen für
zahlungskräftige Kunden, vor allem Berufspendler, geschaffen werden. Für diese Zielgruppe sind
dem Vernehmen nach bereits ca. 500 Einheiten in Krefeld-West (Anrather Straße/ Willicher Straße) durch die Wohnstätte geplant.
Warum sei dann aus städteplanerischer Sicht dieses Vorhaben noch so notwendig, dass hierfür
der Bebauungsplan für ein einziges Grundstück von einer eineinhalbgeschossigen auf eine dreigeschossige Bauweise geändert werden muss?
Abwägung:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist auch die Einwohnerentwicklung von
Krefeld geprüft worden mit dem Ergebnis, dass die Bevölkerungszahl von Krefeld auf ca. 222.000
(lt. IT NRW) zurückgehen würde, wenn keine neuen Bauflächen ausgewiesen würden. Krefeld ist
Oberzentrum und muss die vorzuhaltenden Einrichtungen entweder direkt durch Steuerzahlungen ihrer Einwohner oder indirekt durch Schlüsselzuweisungen des Landes querfinanzieren. Letztere sind auch von der Einwohnerzahl abhängig, so dass die Stadt Krefeld ein Interesse daran
hat, diese Zahl auf einem gewissen Niveau zu halten. Will man die heutige Bevölkerungszahl halten und den bis 2030 benötigten Wohnbauflächenbedarf decken, sind zusätzliche Wohnbauflächen für insgesamt 6.500 Wohneinheiten sowohl im Innen- als auch im Außenbereich erforderlich. Dabei ist der ermittelte Anteil an Wohneinheiten, der zur Unterbringung von Geflüchteten
mit Bleibeperspektive notwendig ist, in Krefeld mit unter 15% vergleichsweise gering. Die aktuelle und zukünftige Wohnungsnachfrage kann auch mit dem benannten Projekt Fischeln-Südwest,
das ca. 500 Wohneinheiten zur Verfügung stellen soll, nicht gedeckt werden. Die Realisierung
dieses Neubaugebietes im Stadtteil Fischeln stellt auch nicht automatisch ein Hemmnis für die
Entwicklung weiterer Wohnungsbauprojekte dar. Für die Stadt Krefeld besteht der Bedarf,
Wohnbauflächen insbesondere für die Entwicklung von Mehrfamilienhäusern in möglichst zentrennaher Lage zu entwickeln.
Familien mit Kindern oder auch Senioren steht es frei, eine der geplanten Wohnungen zu beziehen. Die meisten Investoren sehen die Errichtung sogenannter „altengerechter Wohnungen“
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vor, die eine Barrierefreiheit bzw. altengerechtes Wohnen bieten, was nicht nur für Senioren,
sondern gerade auch für Familien mit kleineren Kindern von Vorteil ist.
In den letzten Jahren sind in Krefeld viele Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhäuser,
jedoch vergleichsweise weniger Mehrfamilienhäuser errichtet worden. In dieser zentrennahen
Lage ist die Errichtung von Wohnungen städtebaulich sinnvoll, z. B. um auch mehrere Zielgruppen gleichzeitig zu bedienen.
Das nun vom Vorhabenträger beabsichtigte Vorhaben wäre auf Grundlage des derzeit bestehenden Planungsrechtes nicht möglich. Für das Vorhaben besteht deshalb ein städtebauliches Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Dementsprechend wurde von dem Rat der Stadt Krefeld
die Einleitung und Durchführung des Bebauungsplanverfahrens Nr. 802 (V) - südlich Wedelstraße
– beschlossen.
Die Einschätzung des Einwenders wird nicht geteilt. Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird zudem
verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
1.2.3 Problematik der Innenraumverdichtung
1.2.3.1
Stellungnahme zu den Themen „ökologische Konflikte, Versiegelung, Lärm
und Verschattung“:
Wie werden ökologische Konflikte vermieden, z. B. durch
- Bodenversiegelung; Abbau von Grünflächen/ Schädigung des Mikroklimas, Wegfall von Ruhezonen?
- erhöhtes Verkehrs- und Parkaufkommen (Lärm, Emissionen)?
- eine extreme Abschattung durch die ca. 10 m hohen, massiven Baukörper, besonders der
östlich gelegenen Gebäude?
Abwägung:
Das Plangebiet ist im Bestand weitgehend versiegelt. Der Anteil an Bodenversiegelung kann mit
der Planung geringfügig verringert werden. Mit der Planung ist kein wesentlicher Abbau von
Grünflächen verbunden. Lediglich die Gartenfläche des Wohnhauses entfällt. Mit den vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen ist von einer Verbesserung des Mikroklimas auszugehen, da sich
der Anteil begrünter Flächen, auch mit Blick auf die vorgesehene Dachbegrünung, insgesamt
erhöhen wird. Des Weiteren liegt keine Beseitigung von öffentlichen Ruhezonen vor, da solche
im Bestand (private Stellplätze und Lagerhallen) nicht gegeben sind.
Mit der Planung ist keine wesentliche Erhöhung des Verkehrs- und Parkaufkommens verbunden.
Auf Grundlage der durchgeführten Verkehrsuntersuchung und der zu erwartenden, geringen
zusätzlichen Verkehrserzeugung ist keine Grundlage vorhanden, die ein Erfordernis hinsichtlich
eines schalltechnischen Gutachtens auslöst. Von wesentlichem Verkehrslärm oder sonstigen
Immissionen ist nicht auszugehen. Eine schalltechnische Betrachtung zu den bestehenden, gewerblichen Stellplätzen wurde geführt. Der durch die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck des BundesImmissionsschutzgesetzes als nicht relevant anzusehen. Hierbei ist klarzustellen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wird, sondern eine heute im
Bestand bereits gegebene Situation abbildet. Die mit dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach
auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht zu verantworten. Diese wären gegebenenfalls
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für den Nachtzeitraum zu erwarten. Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der
gewerblichen Stellplätze im Tag- und Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen der Planung über
vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig nur eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt.
Weiterhin wird durch die Planung dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie
das Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit nicht mehr zu einer Belastung der Nachbarn führen. Durch den Wegfall
des Gewerbebetriebes auf dem Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von
Lkw, die derzeit noch die Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben leistet insoweit
einen Beitrag zur Verbesserung der Emissionsbelastung.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.1 wird zudem verwiesen.
Aus der Gebäudehöhe eines Baukörpers kann grundsätzlich kein Erfordernis hinsichtlich einer
Verschattungsstudie abgeleitet werden. Bei einem Gebäude mit einem Vollgeschoss und
fehlender Höhenbegrenzung - wie bei Siedlungshäusern mit 45° bis 48° Dachneigung – liegt z.B.
die Firsthöhe vergleichsweise über der der geplanten Gebäude. Bei den geplanten, ca. 10 m hohen, Baukörpern (Höhe des Staffelgeschosses) ist keine relevante Verschattung zu erwarten.
Dies gilt auch für die vom Einwender genannten, östlich des Vorhabens gelegenen, Wohngebäude, die mehr als 20 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehen. Zudem werden notwendige
Abstandflächen gemäß Bauordnungsrecht eingehalten. Eine Grundlage, die die Erforderlichkeit
einer gutachterlichen Überprüfung der Verschattung (Verschattungsstudie) auslöst, wird durch
das Vorhaben daher nicht geschaffen. Dies gilt umso mehr, da die Anzahl der Gebäude bereits
von 3 auf 2 reduziert und das mittlere, versetzt stehende, Gebäude aus der Planung entfernt
wurde. Eine Beeinträchtigung der gesunden Wohnverhältnisse ist nicht gegeben.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.2.3.2 Stellungnahme zum Thema „soziale Konflikte“:
Wie werden soziale Konflikte vermieden, z. B. durch
- Lärmbelästigung durch Freizeitverhalten der Anwohner insbesondere im Sommer?
Dieser Lärm wird durch die Höhe und Innenlage der Gebäude ganz anders abgestrahlt als aus
einem ebenerdigen Garten.
- Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre durch vollständige Einsehbarkeit aller umliegenden
Gärten aus den oberen Etagen der neuen Gebäude?
Abwägung:
Die vom Einwender erwarteten sozialen Konflikte sind unbegründet. Mit dem Planvorhaben ist
die Realisierung einer Wohnnutzung mit 23 Wohneinheiten verbunden. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten; es handelt sich insgesamt um eine allgemein übliche bauliche Dichte und Anordnung von Wohngebäuden. Bei dieser Nutzungsdichte
ist grundsätzlich nicht mit wesentlichen Auswirkungen zu rechnen.
Auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die geplante Bebauung ist nicht
erkennbar. Die Einsehbarkeit von Grundstücken und Gebäuden ist im Baurecht im Übrigen nicht
beachtlich und kann in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt werden. Es besteht planungsrechtlich kein Anspruch auf Uneinsehbarkeit der Grundstücke. Werden die gesetztlich
vorgegebenen Abstandflächen eingehalten, unterstellt der Gesetzgeber, dass die Privatsphäre
der betroffenen Person hinreichend geschützt wurde. Im Übrigen lässt auch das bisher geltende
Planrecht ebenfalls die Errichtung von Balkonen und Dachterrassen zu. Im Rahmen dieses Be-
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bauungsplanverfahrens sind in Bezug auf die vorgebrachten Fragen des Einwenders daher keine
weitergehenden Regelungen erforderlich.
Durch das Freizeitverhalten von Anwohnern verursachter Lärm ist in Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen. Sollte das Sozialverhalten zukünftiger Eigentümer oder Mieter zu wesentlichen Störungen führen, ist auf die üblichen Ruhezeiten hinzuweisen, die auch von den zukünftigen Nutzern zu beachten sind.
Es besteht kein besonderes Erfordernis der Konfliktvermeidung. Der Stellungnahme wird nicht
gefolgt.
1.2.3.3 Stellungnahme zum Thema „Gefahren“:
Wie würden Brandschutzvorgaben für den Gefahrenfall sichergestellt?
Mindestbedingungen für Zufahrten, ausreichende Flächen für die Aufstellung von Einsatzfahrzeugen sowie Kurvenradien (siehe hierzu Feuerwehr und Rettungsdienst Landeshauptstadt Düsseldorf; Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und
Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge)?
Abwägung:
Die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Vorhabenträger nachzuweisen. Das Planvorhaben wurde im Verfahren durch
den Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – geprüft. Der Fachbereich hat keine Bedenken
gegen die Planung.
Da die Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes der Gebäude die Höhe von 7 m oberhalb
der Geländeoberfläche nicht übersteigt, handelt es sich hierbei um Gebäude geringer Höhe. Eine
Aufstellfläche kann somit entfallen, sie wurde dennoch in die Planung integriert. Folglich sind
auch ausreichende Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge vorhanden. Die Breite der Zufahrt
ist mit mindestens 3 m ausreichend.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
1.2.3.4 Stellungnahme zum Thema „Wertminderung“:
Wie werde die Wertminderung der umliegenden Gebäude ausgeglichen?
Eine Innenraumverdichtung – insbesondere in dieser Höhe und Breite – wirke sich aufgrund unabwendbarer Nutzungskonflikte nachteilig auf den Wert angrenzender Gebäude aus (Verkehr,
Freizeitlärm, erhebliche Abschattung, Einschränkung des Erholungswertes auf Grünflächen). In
der Praxis ließen sich die umliegenden Gebäude in der Folge häufig nur deutlich unter dem Verkehrswert veräußern.
Abwägung:
Der bestehende baurechtliche Rahmen für die an den Bebauungsplan angrenzenden Grundstücke wird durch den Bebauungsplan Nr. 802 (V) nicht eingeschränkt. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes werden die grundstücksbezogenen, bodenwertbeeinflussenden Faktoren auch
nicht verändert. Es kann daher nicht erkannt werden, dass mit dem geplanten Vorhaben eine
wesentliche Wertminderung für die umliegenden Grundstücke zu erwarten ist. Im Plangebiet
wird eine Hinterhofsituation mit Garagen und gewerblicher Nutzung zu einer Wohnnutzung mit
privaten Freiflächen entwickelt. Durch die Realisierung des Bauvorhabens ist daher im Gegenteil
eher ein positiver Einfluss auf den Bodenwert zu erwarten. Im Übrigen wird darauf verwiesen,
dass die vorliegende Planung eine übliche Anordnung und Nutzung für derartige innerstädtische
Gebiete darstellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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1.3
Stellungnahme zum Thema „rechtliche Voraussetzung“:
Die rechtliche Voraussetzung (auch) eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ergebe sich zunächst aus § 1 Abs. 3 BauGB, wonach immer ein Planerfordernis für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gegeben sein müsse. Dies bedeute, dass ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan nur dann aufgestellt werden könne, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung überhaupt erforderlich sei.
Schon hieran fehle es wegen des Neubaugebiets Fischeln-Süd-West, da dort 80 % der rund 500
Wohneinheiten in Form von Reihen-, Doppel- und Einfamilienhäusern entstehen, der Rest als
Geschosswohnungen. Vorgesehen sind dort 45 Reihenhäuser, 168 Doppelhaushälften und 177
Einfamilienhäuser – hinzukommen 98 Geschosswohnungen. Der Einwender verweist hierzu ergänzend auf den Artikel in der Rheinischen Post vom 13.02.2016 "Aus den Stadtteilen - Wie Fischeln-Süd-West einmal aussieht". Infolgedessen bestehe für Fischeln nicht der geringste weitere Bedarf für Geschosswohnungsbau im Bereich "südlich Wedelstraße". Mithin müsse es bereits
aus diesem Grund bei dem bisherigen, alten Bebauungsplan verbleiben, da schon das Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für das vorhabenbezogene Projekt fehle.
Abwägung:
Bereits aus der planerischen Zielvorstellung der Stadt Krefeld ergibt sich ein Planbedürfnis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, da für eine geordnete städtebauliche Entwicklung das bestehende Planungsrecht angepasst werden muss.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.4
Stellungnahme zum Thema „Planerfordernis“:
Darüber hinaus beruhe der Planentwurf - ohne dass es allerdings hierauf ankäme, weil es ja
schon an dem gesetzlich erforderlichen Planerfordernis fehle - auch auf einer ungenügenden
Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Belange.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde die Konzeption des Vorhabenträgers mehrfach angepasst. Die
Belange der umliegenden Nutzungen wurden bereits hinreichend in die Planung eingestellt. Es
ist die Aufgabe der politischen Gremien der Stadt Krefeld die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange zu führen. Die erforderliche Beratung hierfür erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage.
Im Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.5
Stellungnahme zu den Themen „kommerzielles Interesse und Notwendigkeit“:
Der Einwender trägt vor, dass der Vorhabenträger das lediglich 2.800 m² große Areal in Kenntnis
des bestehenden, völlig ausreichenden, derzeitigen Bebauungsplanes erworben habe, den er zur
persönlichen Gewinnmaximierung nun geändert wissen will, wovon sämtliche Anlieger erheblich
negativ betroffen sein werden.
Er vertritt die Auffassung, dass es weder rechtlich noch tatsächlich einen Grund gebe, den bisherigen Bebauungsplan, der den Örtlichkeiten vollumfänglich gerecht werde, in Gestalt eines vor-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 11
habenbezogenen Bebauungsplanes, der einen massiv rechtswidrigen Eingriff in die Fläche darstelle, zu ändern.
Abwägung:
Im Rahmen der grundgesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland steht es jedem
Bürger frei, wirtschaftliche Ziele zu verfolgen. Dies gilt auch für Grundstückseigentümer. Der
Vorhabenträger hat für die in seinem Besitz befindlichen Grundstücke einen Antrag auf Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch gestellt. Die hierfür
erforderlichen Rahmenbedingungen sind erfüllt. Das Verfahren wird nach städtebaulichen Gesichtspunkten geführt.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.6
Stellungnahme zum Thema „Artikel WZ / Gesundheitsdezernent“:
An den Einwendungen gegen das Vorhaben habe sich auch nach der Bürgeranhörung vom
31.05.2016 nichts geändert. Die im Schreiben vom 10.02.2016 geäußerten Einwendungen werden aufrechterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass auf die bereits mehrfach schriftlich vorgetragenen Einwendungen bisher keine schriftliche Antwort erfolgt sei. Zudem wird um weitere
Berücksichtigung der bisherigen Einwendungen und außerdem darum gebeten, möglichst zeitnah ein Protokoll der Bürgeranhörung vom 31.05.2016 zu übermitteln.
Der Einwender weist auf einen Artikel in der Westdeutsche Zeitung (WZ) vom 15.04.2016 "ln
Linn und Traar lebt es sich lang" hin, in dem u. a. der Gesundheitsdezernent Visser wie folgt zitiert werde:
"Dennoch ist das Umfeld prägend. Eine grüne Umgebung mit Freiräumen und Frischluftzufuhr in
einem gesunden Klima und einer proportionierten Bebauung in den Vororten, ist angenehm fürs
menschliche Auge und gut fürs Wohlbefinden. Dagegen stehen ein verdichteter MehrgeschossWohnungsbau, eine höhere Feinstaubbelastung und eine um drei bis sechs Grad höhere Temperatur im innerstädtischen Bereich".
Abwägung:
Die mit Schreiben vom 10.02.2016 vorgebrachten Stellungnahmen des Einwenders wurden berücksichtigt. Die Niederschrift zur Bürgeranhörung wird der Vorlage als Anlage angehängt. Eine
gesonderte Zustellung erfolgt nicht.
Der Hinweis auf den Zeitungsartikel wird zur Kenntnis genommen. Die Aussagen des Gesundheitsdezernenten sind auch bekannt. Sie beziehen sich jedoch nicht auf die hier vorliegende Planung und sind auch nicht auf diese übertragbar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.02.2016/ 07.04.2016
2.1 Stellungnahme zum Thema „Verdichtung“:
Warum ist für eine Verdichtung des Bebauungsplanes eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig? Warum reiche die aktuelle 1 ½ geschossige Bebauungsplan nicht aus?
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 12
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.2 Stellungnahme zum Thema „Änderung nur für Plangebiet / VEP“:
Warum bestehe die Notwendigkeit der Änderung des Bebauungsplanes nur für den Teil des
Neubauvorhabens und nicht auch die angrenzenden Grundstücke, so wie jetzt auch?
Abwägung:
Der Vorhabenträger hat für seine im Eigentum stehenden Grundstücke einen rechtmäßigen Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch zur
Schaffung der baurechtlichen Grundlage für sein Bauvorhaben gestellt. Somit werden auch nur
die Flächen des bestehenden Bebauungsplanes überplant, die für das Vorhaben erforderlich
sind.
Im Übrigen wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.3 Stellungnahme zu den Themen „Verkehr und Gefahren“:
Wie soll die Verkehrsführung aus der Stichstraße auf die Wedelstraße oder zur Kölner Straße
aussehen?
Schon jetzt sei zur Hauptverkehrszeit ein Abbiegen von der Wedelstraße auf die Kölner Straße
und umgekehrt ein Problem durch parkende Autos und hohes Verkehrsaufkommen. Für Feuerwehr und Krankenwagen kann das zum Problem werden, auch oft durch das versetzte Parken
auf beiden Seiten der Wedelstraße.
Ist die Breite der Stichstraße für die im Notfall notwendigen Rettungsdienste wie
Feuerwehr und Krankenwagen ausreichend?
Abwägung:
Das zu erwartende Verkehrsaufkommen bzw. der aus dem Vorhaben resultierende Mehrverkehr, wie auch die verkehrliche Erschließung wurden gutachterlich bewertet (Juni 2016). Dabei
wurden auch die Besucherverkehre (Fremdverkehre) berücksichtigt. Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde der Mehrverkehr der Planung mit nur 22 Kfz-Fahrten pro Tag ermittelt. In der
ergänzenden Stellungnahme vom 19.09.2017 wurde der Mehrverkehr zur heute bestehenden
Nutzung, aufgrund der geänderten Planung mit 23 Wohneinheiten, mit nur 36 Kfz-Fahrten am
Tag ermittelt. Hintergrund ist, dass die heute gegebenen Nutzungen, die in Teilen ein höheres
Verkehrsaufkommen verursachen, aufgegeben werden. Eine Anpassung des Gutachtens hinsichtlich der jetzt geplanten 23 Wohneinheiten (zuvor 21) war laut Gutachter nicht erforderlich.
Es sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Verkehrsabwicklung zu erwarten.
Es wird eine Zu- und Ausfahrt zu bzw. von dem Plangebiet auf die Wedelstraße (Gehwegüberfahrt wie bereits im Bestand vorhanden) vorgesehen. Ausfahrende Fahrzeuge sind somit wartepflichtig gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern auf der Wedelstraße. Im Bereich der
Stichstraße kann durch ein Parkverbot dem Zuparken der Einfahrt entgegen gewirkt werden,
verkehrsregelnde Maßnahmen dieser Art sind jedoch regelmäßig nicht Gegenstand eines Bauleitplanverfahrens. Die Bedenken der Einwenderin sind insoweit unbegründet.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 13
Die verkehrliche Situation am Knotenpunkt Wedelstraße/ Kölner Straße ist nicht Gegenstand
dieses Planverfahrens und kann hier deshalb nicht behandelt werden.
Der Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz – hat keine Bedenken gegen die Planung. Die
Breite der Zufahrt von mindestens 3 m ist somit als ausreichend zu betrachten.
Es wird zudem auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird mit verkehrsgutachterlicher Überprüfung gefolgt. Im Übrigen wird ihr
nicht gefolgt.
2.4 Stellungnahme zum Thema „Wertminderung umliegender Bebauung“:
Werden die Interessen der alteingesessenen Bewohner ausreichend geschützt? Die Häuser seien
gerade wegen dieser Lage teuer erworben. Die Einwenderin habe auf die 1 ½ geschossige Bebauung vertraut. Warum dürften ruhige Wohnbereiche nicht ruhig bleiben. Auch sie könnten ein
Aushängeschild für eine Stadt sein. Nicht jeder Fortschritt, jede Neubebauung führe zur Zunahme der Verschönerung der Wohngebiete.
Wie werde die Wertminderung der umliegenden Wohnhäuser durch die Innenraumverdichtung mit ihren hohen Häusern und den sich daraus ergebenen Folgen wie
Zunahme des Lärms, des Verkehrs u. a. ausgeglichen?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.1 bis 1.2.3.4, 1.4, 1,5 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.5 Stellungnahme zum Thema „Innenraumverdichtung“:
Im bestehenden, alten Bebauungsplan sei eine Ein-geschossige Bebauung geregelt, die sich in
eine aufgelockerte Nachbarbebauung einfüge. An der Kölner Straße und Wilhelm-Stefen-Straße
gebe es eine höhere Bauweise und dahinter die eingeschossige Bebauung. Für den hier betroffenen Innenbereich sei zu Recht keine hohe Bebauung vorgesehen.
Somit fügten sich die geplanten ,,2 Geschosse und Staffelgeschoß", d.h. somit tatsächlich dreigeschossige Bebauung, nicht in die Umgebung ein. Es handle sich um eine massive Innenraumverdichtung mit Zunahme von Lärm, Verkehr u.a.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwenderin wird nicht geteilt.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1 und 2.3 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.6 Stellungnahme zum Thema „Rücksichtnahme“:
Mit öffentlich-rechtlicher Unterstützung werde nicht die Allgemeinheit begünstigt, sondern nur
ein Einzelner mit einer massiven Wertsteigerung zum Nachteil der übrigen, alteingesessenen
Bewohner. Das im Baurecht verankerte "Gebot der Rücksichtnahme" werde durch eine Änderung der Bebauung als nicht beachtet gesehen. Die Einwenderin erhebt Einwand gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802(V) - südlich Wedelstraße.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 14
Die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorgaben nach der BauNVO unterstellt grundsätzlich,
dass dem Nachbarschutz ausreichend Rechnung getragen wird. Das Gebot der Rücksichtnahme
kann nur dann Anwendung finden, wenn ein Nachbargrundstück (Dritte) durch ein Bauvorhaben
individualisiert und qualifiziert in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird, obwohl das geltende
Planrecht eingehalten ist. Die Art der baulichen Nutzung (die Gebietsnutzung), auf die sich der §
15 Abs. 1 BauNVO vorrangig bezieht, wird durch das Vorhaben bzw. die Aufstellung dieses Bebauungsplanes nicht verändert. Zudem fügt sich die Planung städtebaulich in die Umgebung ein
und das Maß der baulichen Nutzung wird eingehalten. Folglich besteht keine Grundlage für die
Anwendung des Gebotes der Rücksichtnahme. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4, 1.4
und 1.5 wird zudem verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau M.H., Frau E.H., Herr E.H. Herr B.K., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom
10.02.2016 sowie Frau M.H., Frau E.H. mit Schreiben vom 07.04.2016
3.1 Stellungnahme zum Thema „Formular“:
Die Einwender legen den nahezu wortgleichen Fragenkatalog (Formular - Fragen betroffener
Bürger), wie er unter Punkt 1.2 behandelt wurde, vor. Es wird auf die Fragen unter Punkt 1.2
verwiesen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu Punkt 1.2 wird verwiesen.
3.2 Stellungnahme zum Thema „Höhere GFZ“:
Die Einwender führen an, dass das Maß der baulichen Nutzung bei alleiniger Berücksichtigung
der vorgesehenen 2000 m² Wohnfläche einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 und bei definitionsgemäßer Berücksichtigung der gesamten Gebäudefläche von ca. 3.000 m² sogar einer Geschoßflächenzahl von 1,1 entspreche. Dies sei mehr als das Dreifache des durch den jetzt geltenden Bebauungsplan vorgesehenen Faktors von 0,3. Für eine derartige Nachverdichtung fehle das
Regelungsbedürfnis und die Planung verstoße damit gegen das im Baurecht festgelegte Einfügungsgebot.
Abwägung:
Das geringe Maß der baulichen Nutzung im alten Bebauungsplan ist nicht mehr zeitgemäß. Es
entspricht nicht den aktuellen Anforderungen an einen zeitgemäßen Städtebau. Im Übrigen verfolgt die Planung die Zielstellung, insgesamt eine Geschossfläche von ca. 2.500 m² zu entwickeln,
was rechnerisch einer GFZ von unter 1,0 entspricht. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und
1.2.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3.3 Stellungnahme zum Thema „Planung Krefeld West GRZ/GFZ“:
Im Neubaugebiet Fischeln Südwest seien 20 % der vorgesehenen Wohneinheiten als Etagenwohnungen und 80% als Einfamilienhäuser vorgesehen. 500 Wohneinheiten würden auf 23 Hektar verteilt werden, was bei einer angenommenen durchschnittlichen Größe von 130 m² pro
Wohneinheit einer Geschoßflächenzahl von etwa 0,3 entspreche. Es sei dann nicht einzusehen,
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 15
warum bei dem Vorhaben im Innenbereich das im Baurecht verankerte Rücksichtnahmegebot
für die angrenzende Nutzungen unbeachtet bliebe.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender ist nicht zutreffend. Bei der Berechnung der Geschoßflächenzahl
für das Neubaugebiet Fischeln-Südwest sind die erforderlichen Erschließungsflächen sowie öffentliche Grünflächen sowie Flächen, die nicht dem Bauland zuzurechnen sind, abzuziehen. Daraus ergibt sich eine deutlich höhere GFZ. Ohnehin sind die beiden Planungen nicht vergleichbar,
da es sich beim Bebauungsplan 802 (V) um eine Innenentwicklung und bei Fischeln-Südwest um
eine Siedlungserweiterung handelt.
Auf die Abwägung zu Punkt 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 10.02.2016/ 06.04.2016
4.1 Stellungnahme zum Thema „Größe des Bauvorhabens, Innenraumverdichtung“:
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 249 werde abgelehnt. Die Art und Weise der zu
erwartenden Bebauung wird für deutlich zu groß gehalten. Dies beträfe zum einen die Höhe der
Gebäude als auch die Anzahl der geplanten Wohneinheiten.
Gründsätzlich könne das öffentliche Interesse nach einer Innenraumverdichtung nachvollzogen
werden und man stehe einer anderweitigen Bebauung des Plangebietes auch offen gegenüber.
Es würden aber keine hinreichenden Gründe dafür gesehen, dass eine derart massive
Nachverdichtung in diesem Bereich erfolgen müsse, zumal die Bevölkerungsentwicklung in
Krefeld insgesamt rückläufig sei. Der möglicherweise erhöhten Nachfrage nach Wohnraum im
Ortsbereich Fischeln werde durch die geplante städtebauliche Entwicklung in Fischeln-Südwest
ausreichend Rechnung getragen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1. und 1.2.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.2 Stellungnahme zum Thema „Privatsphäre“:
Durch die geplante Höhe der Bebauung (zwei Vollgeschosse mit Staffelgeschossen) werden
massive Nachteile im Eigentums- und Persönlichkeitsrecht gesehen. Bei einer möglichen Höhe
der Bebauung von bis zu 10 m sei zu erwarten, dass auf dem eigenen Grundstück weniger
Sonnenlicht einfallen werde. Durch die Höhe der Bebauung würde des Weiteren das Allgemeine
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da selbst umfangreiche Sichtschutzmaßnahmen den Einblick
in den Garten und die Wöhnräume nicht verhindern könnten.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 16
4.3 Stellungnahme zum Thema „Größe des Bauvorhabens“:
Es wird die Ansicht vertreten, dass die geplanten Baukörper ein deutlich erhöhtes Volumen im
Vergleich zu den bereits vorhandenen Wohnbauten aufweisen und damit im Verhältnis zu den
bestehenden Wohnbauten „erdrückend“ wirken.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.4 Stellungnahme zum Thema „Abwägungspflicht, Rücksichtnahme“:
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB unterliege die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde dem
sogenannten Gebot der gerechten Abwägung. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei der Aufstellung
einens Bebauungsplanes die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen. Aus dieser Abwägungspflicht folge auch das Gebot der
Rücksichtnahme, wonach die Gemeinde speziell im Bereich der Bauleitplanung zur
Berücksichtigung schutzwürdiger privater Interessen verpflichtet sei.
Abwägung:
Die Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt nach den Regeln
des Baugesetzbuches. Die Abwägung der privaten und öffentlichen Belange untereinander und
gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage durch Beratung und Beschluss durch den
Rat der Stadt Krefeld. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.4 und 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.5 Stellungnahme zum Thema „Immissionen“:
Es werde bei 21 Wohneinheiten auch ein erhöhter Ausstoß von Immissionen durch Anwohner
und Verkehr erwartet.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2. wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.6 Stellungnahme zum Thema „Gestaltung“:
Es sei zu bedenken, dass die geplante Bebauung sich in keiner Weise in das Umfeld der
bisherigen, vorzufindenen Bebauung einfüge. Die umliegenden Gebäude sind in erster Linie
zweigeschossige Gebäude mit Satteldach und keine mit Staffelgeschoss. Demnach stelle die
geplante Bebauung auch keine „Ortsabrundung“ dar.
Abwägung:
Das Planvorhaben stellt keine Ortsabrundung dar, sie ist nicht Gegenstand der Planung. Im
Übrigen wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 17
4.7 Stellungnahme zum Thema „Feuerwehr“:
Es stelle sich die Frage, ob die Erschließung auch den Anforderungen des § 5 BauO NRW und den
einschlägigen, konkretisierenden Verwaltungsvorschriften (VV BauO NRW) entspreche. Anhand
der bisherigen, veröffentlichten Zeichnungen des Plangebietes erschließe sich nicht, wie die
rechtlichen Erfordernisse an eine notwendige Aufstell- und Bewegungsfäche für die Feuerwehr
eingehalten werden könnten.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.8 Stellungnahme zum Thema „Naturschutz“:
Durch die frühere Teichanlage seien weiterhin Frösche im Plangebiet beheimatet, die
bekannterweise gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13c BNatSchG i. V. m. der Bundesnatur-schutzverordnung
als besonders geschützte Tierarten gelten. Dieser Punkt sei im weiteren Rahmen der Planung zu
berücksichtigen und falls erforderlich, eine fachgerechte Umsiedlung der Tiere zu veranlassen.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (ASP 1, Raskin März
2016) durchgeführt. Der vorhandene, bereits zur Hälfte trockengefallene, Zierteich wurde
ergänzend in 2017 untersucht. Ein Amphibienvorkommen konnte nicht festgestellt werden. Im
Übrigen schlägt der Gutachter Maßnahmen für potentiell betroffene Tierarten vor. Eine
vertiefende Art zu Art-Betrachtung (ASP-Stufe II) war nicht erforderlich. Im Rahmen des
Bauantragsverfahrens (vor Abbrucharbeiten) ist eine fachgutachterliche Untersuchung nach
Fledermäusen und Gebäudebrütern durchzuführen, um ein Tötungsverbot gemäß § 44
BNatSchG auszuschließen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.9 Stellungnahme zu den Themen „Eigentum/ Feuerwehr“:
Hinsichtlich der Ratssitzung am 25.02.2016 wird eine Beantwortung folgender Fragen
gewünscht:
- Inwieweit überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse des Vorhabenträgers an
einer derartigen Bebauung im Vergleich zum Interesse der Anwohnerschaft an einer
anderweitigen Bebauung? Besteht hier nach Ansicht der Verwaltung kein Konflikt mit dem
Grundsatz der Rücksichtnahme i. S. d. § 1 Abs.7 BauGB?
- Inwieweit werden alle rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich des Brandschutzes,
insbesondere die Anforderungen an eine notwendige Aufstell- und Bewegungsfläche vom
Vorhabenträger erfüllt?
Abwägung:
Die privaten und öffentlichen Belange werden gemäß den Vorgaben des Baugesetzbuches gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Konflikt mit dem Grundsatz der Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht gegeben.
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.3 und 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 18
4.10 Stellungnahme zum Thema „Planerfordernis“:
Die rechtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB seien nicht erfüllt, da es schon am erforderlichen Planerfordernis mangelt, welches für die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich ist.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.11 Stellungnahme zum Thema „Erwerb Grundstück mit Planrecht“:
Es müsse berücksichtigt werden, dass der Vorhabenträger das Grundstück in Kenntnis des bisher
geltenden Bebauungsplanes erworben habe. Eine Änderung des Bebauungsplanes, einseitig zugunsten des Vorhabenträgers, würde allein dem wirtschaftlichen Interesse des Vorhabenträgers
zu Gute kommen und alle Anlieger im dargestellten Maße negativ beeinträchtigen.
Abwägung:
Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2 und 1.5 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.12 Stellungnahme zum Thema „Andere Bauprojekte“:
Die Einwender weisen darauf hin, dass der Vorhabenträger in der Vergangenheit bei Ausführung
seiner Geschäftstätigkeit immer wieder gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. So sei es des
Öfteren vorgekommen, dass insbesondere die erlaubte Bauhöhe überschritten worden ist. In
diesen Fällen seien keine Still- oder Abrissverfügungen ergangen, sondern die rechtswidrige Bebauung sei im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beibehalten worden. Dies stärke
nicht das Vertrauen, dass die Planung rechtskonform realisiert werde.
Abwägung:
Realisierte Planvorhaben des Vorhabenträgers sind nicht Gegenstand dieses
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl im Rahmen der
Planrechtschaffung wie auch im Rahmen der Realisierung der Baumaßnahmen die gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten sind. Auf die im Bauordnungsrecht hierfür vorgesehenen
Verfahrensschritte wird gesondert hingewiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Herr F., Wedelstraße, mit Schreiben vom 10.02.2016
5.1 Stellungnahme zum Thema „Planänderung“:
Warum soll der existierende Bebauungsplan Nr. 249 (V) überhaupt geändert werden?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 19
5.2
Stellungnahme zum Thema „Informationszeitpunkt“:
Warum erfahren wir erst jetzt, dass die Änderung des Vorhabens bereits Ende 2014 begonnen
hat?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.1 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.3
Verkehr
5.3.1 Stellungnahme zu den Themen „Zufahrt, Wendemöglichkeit, Feuerwehr, LKW“:
Sind die Zufahrt, die Umfahrungsmöglichkeit sowie die notwendige Rangier- und Wendefläche
für die Feuerwehr und die LKWs gesichert?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.3 und 2.3 verwiesen. Die regelmäßige Einfahrt
von LKWs ist nicht Gegenstand der Planung. Diese sieht die Entwicklung von Wohneinheiten vor.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.3.2 Stellungnahme zum Thema „Zu- und Abfahrt der Tiefgarage“:
Wie soll auf dem schmalen Zuweg (4m) von und zur Wedelstraße die Fahrt der PKW‘s in und aus
der Tiefgarage gesichert werden?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.4 Stellungnahme zum Thema „Wasserschutzzone“:
Was kann zur Wasserschutzzone gesagt werden?
Abwägung:
Das Plangebiet liegt nicht in einer Wasserschutzzone. Für den Bereich besteht auch keine
Planung für eine Wasserschutzzone.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.5
Stellungnahme zum Thema „Einfügung in die nähere Umgebung, §34 BauGB“:
Achtet die Stadt Krefeld nach § 34 BauGB darauf, dass die zu bebauende Fläche sich in die Eigenart der näheren Umgebung (südl. Wedelstraße) einfügt? In diesem Bereich stehen lediglich Einfamilienhäuser?
Abwägung:
Aufgrund des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes und des von der Stadt Krefeld getroffenen
Aufstellungsbeschlusses für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebau-ungsplan ist hier kein
Innenbereich gemäß § 34 BauGB gegeben. Die Vorgaben des Baugesetzbuches wurden im
Rahmen des Verfahrens berücksichtigt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 20
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
5.6
Stellungnahme zum Thema "Gleichbehandlungsgrundsatz“
Wird die Stadt Krefeld den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Verhältnismäßigkeit und die
Verpflichtung zur Wahrung der Bedürfnisse, insbesondere der Nachbarn, beachten?
Abwägung:
Die Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach den Regeln
des Baugesetzbuches, hier insbesondere nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Abwägung der privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander erfolgt auf Grundlage dieser Vorlage
durch Beratung und Beschluss durch den Rat der Stadt Krefeld. Auf die Abwägungen zu den
Punkten 1 und 2 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
5.7
Stellungnahme zum Thema „Zustimmung der Planung“:
Würden sie, als z. B. anwohnender Politiker der südl. Wedelstraße, den geplanten drei dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit 21 Wohnungen plus 43 Tiefgaragenplätze zustimmen? Ist
diese Bebauung ein Gewinn für die innerörtliche Entwicklung von Fischeln?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1 und 2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Frau E., Köln, mit Schreiben vom 11.02.2016/ 07.04.2016
Die Einwenderin ist Eigentümerin eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
6.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Änderungen bestehender Festsetzungen im
Bebauungsplan“:
Warum und mit welcher Begründung wird der ursprüngliche Bebauungsplan für maximal 10
eingeschossige Objekte zugunsten betriebswirtschaftlicher Interessen eines Bauträgers
aufgegeben?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.2
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu den Themen „Wertminderung umliegender Bebauung,
Privatsphäre“:
Mit welcher Begründung wird eine derart einschneidende Entwertung und Wertminderung der
übrigen Grundstücke (z. B. Verschattung, z. B. volle Einsicht in die bestehenden Objekte durch
die Mehrgeschossigkeit, z. B. erhebliche Unruhe des bisher ruhigen gehobenen Wohngebietes)
durch eine im konträren Gegensatz zur übrigen Bebauung stehende Mehrgeschossigkeit und
Überdimensionierung zugunsten eines Eigentümers gerechtfertigt?
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 21
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.3
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Planänderung“:
Warum und mit welcher Begründung wird aus einem bestehenden Bebauungsplan mit der
Vorgabe zur eingeschossigen Bebauung nur ein kleiner Teil herausgenommen und eine quasi
dreigeschossige Bebauung (zweigeschossig mit Satteldach) soll über eine Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen werden?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.4
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „GRZ-Regelung“:
Warum und mit welcher Begründung würde dann für das Grundstück des großen Bauträgers
eine andere GRZ = Grundflächenzahl gelten?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen. Das Planungsrecht sieht
vor, dass innerhalb von Bebauungsplänen die Grundflächenzahl festgesetzt werden kann. Für
das vorliegende Vorhaben wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit einer das geplante
Vorhaben abbildenden GRZ-Regelung aufgestellt. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans gilt die
festgesetzte Grundflächenzahlzahl für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.5
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „BMZ-Regelung“:
Warum und mit welcher Begründung würde dann für das Grundstück des Vorhabenträgers eine
andere BMZ = Baumassenzahl (gibt an, wieviel Kubikmeter Baumasse je m² Fläche eines
Baugrundstückes zulässig sind) gelten?
Abwägung:
Die Festsetzung einer Baumassenzahl ist nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Im Übrigen
wird auf die Abwägung zu Punkt 6.4 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.6
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Wertminderung umliegender Bebauung“:
Ist eine derartige Wertsteigerung des Grundstückes eines großen Bauträgers zu Lasten einer
Wertminderung der bestehenden Gebäude gerechtfertigt oder verletzt dies nicht den Grundsatz
der Gleichbehandlung? Werden Interessen eines Eigentümers (Bauträger) anders gewichtet als
die Belange der Eigentümer anderer Grundstücke?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.4, 1.5 und 1.2.3.4 verwiesen. Die Bedenken der
Einwenderin sind unbegründet.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 22
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.7
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Größe des Bauvorhabens“:
Liegen dem Planungsausschuss und dem Stadtrat genaue m²-Zahlen des beabsichtigten
Großprojektes und geplante Baumassenzahlen vor? Wenn ja, welche Zahlen liegen vor?
Abwägung:
Es wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, zu dem ein Vorhaben- und
Erschließungsplan gehört. Die Planung beinhaltet eine Geschossfläche von ca. 2.500 m², was
einer GFZ von unter 1,0 entspricht. Die GRZ ist auf 0,4 festgesetzt und darf ausschließlich für
Balkone und die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt auf bis zu 0,44 überschritten werden. Dies
entspricht einer Grundfläche von insgesamt ca. 1.000 m² bzw. ca. 1.150 m². Zudem wird auf die
Aussage des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit seinen Schnittzeichnungen und
verbindlichen Bemaßungen verwiesen. Eine Baumassen-zahl wird nicht festgesetzt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.8
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu den Themen „städtebauliche Notwendigkeit, Benachteiligung und Wertminderung“:
Warum und mit welcher Begründung ist die städtebauliche Notwendigkeit einer derartigen
Überdimensionierung in einem gewachsenen Wohngebiet zu Lasten der übrigen Eigentümer
gegeben, wenn an der Kölner Strasse 467 aktuell 37 seniorengerechte Wohnungen entstehen,
für Berufspendler laut der vorliegenden Informationen 500 Einheiten geplant sind, an der Kölner
Straße 565 mehrere neue Wohneinheiten entstehen? Ist es städtebaulich nicht sinnvoller, solche
großen Mehrfamilienhäuser mit vielen 100 m² Wohnfläche auf so kleinem Raum (die
Grundstücksgröße beträgt lediglich ca. 2800 m²) im zu entwickelnden Innenstadtbereich zu
positionieren, wo nicht konträre, sondern passende Umgebungsbebauung wäre? Warum wäre
es städtebaulich und stadtplanerisch nicht sinnvoller, bei einer befürworteten Verdichtung in
Krefeld-Fischeln darauf zu achten, dass bei einer solchen Verdichtung das gehobene Wohngebiet
in der Wedelstrasse durch die Art der Bebauung und Dimensionierung erhalten bleibt, anstatt
durch Überdi-mensionierung eines Bauträgers eine Wertminderung auch des gesamten Areals in
Kauf zu nehmen?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.9
Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Parkplatzsituation“:
Sind der Planungsausschuss, die Verwaltung und der Stadtrat über die bestehende
Parkplatzsituation an der Wedelstraße informiert, dass bereits ohne zusätzliche Wohneinheiten
häufig Parkplatzprobleme bestehen und zusätzliche Besucher des überdimensioniert geplanten
Projektes des Bauträgers die Parkplatzsituation absehbar erheblich verschärfen werden? Ist
berücksichtigt, dass sich dadurch auch die Parkplatzsituation für die Fischelner Geschäfte an der
Kölner Straße verschlechtern wird?
Abwägung:
Die Parkplatzsituation an der Wedelstraße und der Kölner Straße ist nicht Gegenstand des
Planvorhabens, durch das Planvorhaben kann die Situation auch nicht verbessert werden. Maß-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 23
nahmen im Straßenraum sind unabhängig vom Bebauungsplan durch die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Der zu erwartende Besucherverkehr wurde gutachterlich abgeschätzt. Für das
Vorhaben werden auf dem Privatgrundstück 2 Besucherstellplätze vorgehalten, weitere 42
Stellplätze befinden sich in der Tiefgarage. Das naheliegende Versorgungszentrum und die öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar gut erreichbar, dennoch wird an einem Stellplatzschlüssel
von einem Stellplatz pro Wohneinheit festgehalten und zudem werden 2 Stellplätze für Besucher
vorgehalten. Dies trägt dazu bei, dass mit Realisierung der Planung keine Verschlechterung der
Parksituation an den umliegenden Straßen eintritt.
Für das Planvorhaben ist laut Gutachten von Juni 2016 mit zusätzlich 10 Besucher- und 50
Tiefgaragenfremdfahrten pro 24 h zu rechnen. Für die Wedelstraße werden Verkehrs-mengen
von 200 Kfz/24 h ermittelt. Unter Ansatz eines hohen Spitzenstundenanteils von 12 % am
Tagesverkehr ermittelt der Gutachter 24 Kfz/h bis 72 Kfz/h. Dies ist deutlich weniger, als die
verkehrstechnischen Richtlinien für Wohnstraßen und Wohnwege als verträglich ansehen. Auch
die ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2017 geht von einem nur geringen Zuwachs an KfzFahrten durch die geänderten Rahmenbedingungen (23 Wohneinheiten und 29 Stellplätze durch
Baulasten und Garagen; zuvor 21 Wohneinheiten und 25 Stellplätze) aus, sodass der
Mehrverkehr weiterhin als verträglich eingestuft wird. Insoweit wurden die Bedenken bereits
berücksichtigt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.10 Stellungnahme (Fragenkatalog) zum Thema „Baulasten“:
Laut vorliegenden Informationen sind bestehende Garagen auf dem betreffenden Grundstück
des Vorhabenträgers, für die ein Teil des Bebauungsplanes geändert werden soll, dem Objekt
Kölner Straße – Ecke Wedelstraße zugeordnet worden. Ist diese Information richtig oder falsch?
Falls die Information richtig sein sollte, um wie viele Parkplätze handelt es sich dann?
Abwägung:
Die Information ist richtig. Für das besagte Objekt existieren innerhalb des Plangebietes 13 Stellplätze, die durch Baulasten gesichert sind. Insgesamt bestehen im Plangebiet 20 Stellplätze, welche über verschiedene Baulasten gesichert sind. Zwei dieser Stellplatz-Baulasten entfallen, da sie
dem einzigen Wohnhaus im Plangebiet zugeordnet sind, welches durch die Planung abgerissen
wird. Daher müssen zukünftig noch 18 Stellplätze, aufgrund des Bestandsschutzes, vorgehalten
werden. Dies erfolgt durch den Bau einer Tiefgarage mit 42 Stellplätzen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.11 Stellungnahme zum Thema „Wohnungsgrößen“:
Die Einwenderin bezieht sich auf den Plan, der in der Sitzung der Bezirksvertretung im Dezember
2015 in Fischeln verteilt wurde. Die Unterlagen enthielten zwar m²-Angaben einzelner Wohnungen mit Angabe im Dezimalbereich, eine Nennung der gesamten, geplanten Quadratmeterzahl
unterbliebe jedoch. Unter der Annahme, dass es sich jeweils um die Erdgeschoßwohnungen
handelt, kommt die Einwenderin auf ca. 750 m² für Haus 1, ca. 720 m² für Haus 2 und ca. 730 m²
für Haus 3. Demnach handele es sich hier also um ein Großprojekt mit insgesamt mehr als 2000
m² Wohnraum, zuzüglich Kellerräumen und einer Schaffung einer Tiefgarage mit 43 Stellplätzen.
Um den Ratsmitgliedern und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, nicht nur einem allgemeinen Eindruck nach, sondern anhand konkreter Zahlen eine Meinungsbildung und Entscheidung treffen zu können, werde darum gebeten die maximal projektierten Quadratmeterzahlen
des Großprojektes konkret zu benennen. Es wird auf das Schreiben vom 11.02.2016 verwiesen,
in dem bereits nach m²-Zahlen und Baumassenzahlen gefragt wurde.
Begründung zur Vorlage 5269/18
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Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 6.7 verwiesen. Der Anregung wird durch entsprechende Darstellung im Vorhaben- und Erschließungsplan gefolgt. Mit dem Vorhaben sollen insgesamt ca.
2.500 m² Geschossfläche realisiert werden, es handelt sich jedoch nicht um ein Großprojekt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.12 Stellungnahme zum Thema „städtebauliche Einbindung“:
Eine fehlende städtebauliche Einbindung werde immer nur im Vergleich zur Umgebungsbebauung erkennbar. Setze man die Zahlen des Großprojektes und die (geschätzten) Zahlen der Umgebungsbebauung nebeneinander, werde die fehlende Einfügung erkennbar. An dieser Stelle
werde angeregt, dies auch einmal per Eintragung in die Lagepläne vorzunehmen, so dass auch
für die Öffentlichkeit visuell erfahrbar werde, in welchem Ausmaß dieses Wohngebiet, im Zentrum von Fischeln, verändert werden soll.
Abwägung:
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden ein entsprechender Lageplan sowie Schnittzeichnungen und Ansichten dargestellt, sodass die Planung selbst wie auch die Einbindung in die
Umgebung hinreichend erläutert wird. In Bezug auf die umgebende Bebauung erfolgten eine
Ermittlung der Bestandshöhen sowie eine Ausrichtung der Planung an den städtebaulichen Gegebenheiten. Die geplante Gebäudehöhe liegt in Teilen unterhalb der umliegenden Bebauung.
Weitergehende Prüfungen waren zudem bereits aufgrund der Zielvorstellung einer Innenentwicklung mit zeitgemäßen Dichten nicht zu führen. Das nach der BauNVO mögliche Höchstmaß
der baulichen Nutzung, eine GFZ von 1,2, wird durch die vorliegende Planung mit einer GFZ von
unter 1,0 nicht ausgeschöpft. Hierbei sind die Aufenthaltsflächen sowie weitere einzustellende
Flächen der Staffelgeschosse bereits einbezogen. Die GRZ nutzt zwar den zur Verfügung stehenden Rahmen voll aus, jedoch werden die Vorgaben durch die BauNVO auch hier eingehalten. Die
erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.13 Stellungnahme zum Thema „Dimensionierung“:
Der Einwand bezüglich der Dimensionierung beziehe sich darauf, dass das Ausmaß der Dimensionierung nicht mehr eine Innenraumverdichtung darstelle, sondern dass es sich bei konkreter
Berechnung der vorliegenden Zahlen um eine städtebauliche Veränderung des Zentrums von
Krefeld-Fischeln handle. Es würde sich um eine Hinterlandbebauung (eine Bebauung in zweiter
Reihe) handeln, die die Bebauung in erster Reihe um ein Wesentliches überträfe. Die „erdrückende Massivität“ des Großprojektes sei ggfs. sogar gegenüber den Häusern an der Bundesstraße B 9 (Kölner Straße) gegeben.
Es sei kein Vergleichsgrundstück bekannt, in dem die Bebauung in zweiter Reihe die Bebauung
der ersten Reihe des Wohngebietes um das vom Bauträger beabsichtigte Vielfache übertreffe.
Wenn doch, werde um Nennung und auch um Berücksichtigung gebeten, dass es sich hier um
„Premium-Wohnraum“ handle, in dem die geplanten groß projektierten und eng aneinander
stehenden Mehrfamilienhäuser in zweiter Reihe, das bisher gewachsene aufgelockerte und ruhige Wohngebiet in der ersten Reihe mit der „erdrückend“ geplanten Dimensionierung überschatten würde.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 25
Die Einschätzung der Einwenderin ist nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.1 wird verwiesen. Bei der Bebauung an der Kölner Straße handelt es sich um eine straßenbegleitende zweibis viergeschossige Bebauung mit Satteldächern.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.14 Stellungnahme zum Thema „Visualisierung“:
Neben den ermittelten Zahlen sei die Bebauungsdichte entscheidend. Es sei die tatsächliche Bebauungsdichte an Hand der eingereichten Unterlagen nicht erkennbar. Es wird angeregt, eine
maßstabsgetreue Zeichnung mit entsprechenden Angaben der Seitenlänge der drei geplanten
Mehrfamilienhäuser in den Lageplan des betreffenden Gebietes einzuzeichnen, so dass für alle
Entscheider, Ratsmitglieder und die Öffentlichkeit in Fischeln das konkrete Ausmaß der Dimensionierung im Vergleich zur übrigen Bebauung (Wedelstraße, Heyes-Kirchweg und WilhelmStefen-Straße und an der B9, der Kölner Straße) auch visuell erfahrbar werde.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 6.7 und 6.12 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.15 Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis, Dichte und wirtschaftliches Interesse“:
In der Sitzung des Stadtplanungsausschusses und der Ratssitzung sei immer von der Notwenigkeit der Schaffung neuen Wohnraumes die Rede gewesen. Es gehe hierbei jedoch nicht darum
gar keinen Wohnraum zu schaffen. Eine Beibehaltung der Eingeschossigkeit würde auch Wohnraum schaffen. Das Grundstück sei mit einer Bebaubarkeit von Wohnraum in erheblichem Umfang erworben worden. Da, wie unten aufgeführt, auch das Staffelgeschoss (welches baurechtlich nicht als Geschoss gewertet wird) Wohnraum in erheblichem Umfang schaffe, sei nicht erkennbar, warum hier ein Teil des Bebauungsplanes zugunsten der betriebswirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen und zu Lasten der übrigen Anwohner verändert werden solle. Eine Positionierung gegen eine Überdimensionierung bedeute nicht, dass gar kein Wohnraum geschaffen
werde, es gehe hier vielmehr darum, dass die geplante Überdimensionierung in einer Hinterlandbebauung in zweiter Reihe das notwendige Kriterium, sich städteplanerisch einzufügen,
nicht erfülle.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.16 Stellungnahme zu den Themen „Wertminderung und Einfügung“:
Aus städteplanerischer Sicht würde man das bislang attraktive Zentrum von Fischeln zugunsten
der betriebswirtschaftlichen Nutzung eines einzelnen Bauträgers derart verändern, dass aus einem gehobenen Wohngebiet hinter der B 9 (der Hauptstraße Kölner Straße) eine Abwertung des
gesamten Gebietes durch die Überdimensionierung erfolgen würde. Somit habe man letztlich
den Effekt, einen der sehr attraktiven Vororte von Krefeld in seinem Zentrum zu entwerten.
Im Falle einer Realisierung des geplanten Großprojektes würde das Zentrum von Fischeln eine
Veränderung und Beeinträchtigung eines gesamten Gebietes bekommen. Es stelle sich hier eine
andere Situation dar, als bei den übrigen Bauprojekten des Vorhabenträgers, z.B. auf der B 9, der
Kölner Straße, die sich jeweils in die Umgebung einfügen. Statt einer städtebaulichen Einfügung
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 26
wäre hier eine städtebauliche Veränderung mit einhergehender Entwertung des Wohnraumes
im Zentrum von Fischeln durch die Überdimensionierung gegeben.
Abwägung:
Bei dem vorliegenden Vorhaben handelt es sich nicht um ein Großprojekt. Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Geschäftszentrum von Fischeln, somit entspricht die Planung
einer, der Lage und der umliegenden Bebauung, angemessenen städtebaulichen Dichte. Auf die
Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2, 1.2.3.4 und 1.5 wird zudem verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.17 Stellungnahme zu den Themen „Dichte und Baulasten“:
Es stelle sich die Frage, inwieweit neben einer Überdimensionierung an Wohnraum ein Bauträger zusätzlich die Genehmigung erhalten dürfe, Stellplätze, die anderen Objekten zugeordnet
sind, zusätzlich zu der gegebenen Lärmbelastung und Emissionsbelastung des Großprojektes, auf
den gegebenen 2800 m² unterzubringen.
Abwägung:
Die Einschätzung, dass eine Überdimensionierung von Wohnraum geplant werde, wird nicht geteilt. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 und 6.1.10 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.18 Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Es stelle sich das Problem der Abschattung durch die Zweigeschossigkeit und die ca. 600 m²
Wohnraum umfassenden Staffelgeschosse. In der Stadtratssitzung sei geäußert worden, dass der
Bauträger entsprechende Gutachten vorzulegen habe. Es werde um Benachrichtigung bei Vorlage und um Einsicht gebeten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen. Die im Rahmen des Verfahrens erstellten
Gutachten wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
6.19 Stellungnahme zum Thema „Emissionen“:
Es stelle sich das Problem der Lärmentwicklung und anderer belastender Emissionen. Es werde
bei Vorlage der Gutachten des Bauträgers um Benachrichtigung und Einsicht gebeten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.3 verwiesen. Die im Rahmen
des Verfahrens erstellten Gutachten wurden im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 27
6.20 Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Aus den vorliegenden Unterlagen erscheine es fraglich, inwieweit gültige Brandschutzvorschriften eingehalten werden können.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.21 Stellungnahme zum Thema „Gebot der Rücksichtnahme“:
Die beabsichtigte Planung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es wird auf die erdrückende Wirkung des Ausmaßes des geplanten Projektes in einer Hinterlandbebauung in zweiter
Reihe verwiesen. Es wird auf die Abschattung, die Lärmbelästigung und die Emissionen verwiesen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Staffelgeschoss einen Wohnraum der drei
Mehrfamilienhäuser bei Genehmigung von insgesamt ca. 600 m² umfassen würde.
Auch wenn dies im Sinne der baurechtlichen Bezeichnung der Geschossigkeit als nicht relevant
erfasst würde, sei ein Wohnraum im Umfang von 600 m² bei der Erfüllung des Gebotes der Rücksichtnahme zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Einschätzungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Auf die Abwägungen zu den Punkten
1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.6 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.22 Stellungnahme zum Thema „Prognose der Bevölkerungsentwicklung“:
Prognostizierte Bevölkerungsentwicklungen, so wie in der Sitzung des Stadtplanungsausschusses
dargestellt, stellten naturgemäß immer Extrapolationen mit der Zugrundelegung bestimmter
Annahmen über zukünftige Entwicklungen dar. Zum Zeitpunkt dieser Sitzung des Ausschusses für
Stadtplanung und Stadtsanierung sei die Flüchtlingswelle auf einem Höhepunkt gewesen. Wie
bekannt hätten sich die Zahlen der in Deutschland eintreffenden Menschen inzwischen drastisch
verringert. Gleichzeitig sei zu bedenken, dass das Wort Asyl neben dem Schutz vor Gefahr und
Verfolgung auch eine temporäre Aufnahme der Verfolgten beinhalte. Dies hat auch die Erfahrung aus den Jugoslawienkriegen in den 90-iger Jahren gezeigt, dass die Menschen nach Veränderung der politischen Verhältnisse wieder in ihre Heimat zurückkehren.
Abwägung:
Die Einschätzungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2 wird
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Berlin, mit Schreiben vom 03.04.2016
Die Einwender sind Eigentümer eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
7.1
Stellungnahme zum Thema „Größe der Bauvorhabens“:
Die Art der Bebauung sei für die Lage im Inneren eines, rundum von kleineren Gebäuden umgebenden, Häuserblocks völlig überdimensioniert. Es sei nicht vermittelbar, warum ohne Not im
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 28
Zentrum Fischeln eine derartige Innenraumverdichtung erfolgen solle. Gerade im Zentrum müsse Wert darauf gelegt werden, den dort lebenden Menschen eine grüne Oase zu erhalten, um
einen Ausgleich für die stark befahrene und dicht bebaute Kölner Straße zu schaffen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen. Die Einschätzung der Einwender, dass die vorhandene Nutzung eine grüne Oase darstelle, wird nicht geteilt. Die Bestandsnutzung ist durch
einen hohen Versiegelungsgrad und bauliche Anlagen geprägt. In diesem Zusammenhang wird
auch auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.2
Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Wohnraumbedarf“:
Die Notwendigkeit dieses Großprojektes, die unter anderem mit dem Erfordernis, Wohnraum
schaffen zu müssen, begründet wird, sei nicht gegeben, da im Süden von Fischeln etwa 500 neue
Wohneinheiten entstehen sollen. Diese seien größtenteils in einer Einfamilienhausbebauung mit
größeren Grundstücken (wie im alten Bebauungsplan Wedelstraße) und mit Erholungsfreiflächen
geplant. Ein Wohnraummangel lasse sich daher ebenso wenig konstatieren, wie ein Mangel an
verfügbaren Flächen, der eine massive Verdichtung der bestehenden Wohngebietsstrukturen
erforderlich machen würde.
Dass im Innenbereich des genannten Häuserblocks vom Investor eine so massive Bebauung angestrebt wird, zeige ganz unzweifelhaft, dass der neue Bebauungsplan lediglich das Ziel maximalen Gewinns durch den Bau von Luxuswohnungen in den Vordergrund stellt und keinesfalls
übergeordnete Ziele wie die Bereitstellung günstigen Wohnraums.
Abwägung:
In zentralen Lagen wird ein qualitätsvoller Wohnungsbau benötigt. Es wird zudem auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.3
Stellungnahme zu den Themen „Benachteiligung und Wertverlust“:
Die Einwender vertreten die Auffassung, dass die Interessen der umliegenden, alteingesessenen
Nachbarn anscheinend unberücksichtigt blieben. Tatsache sei, dass für die umliegenden Anlieger
keine erkennbare Verbesserung aus der geplanten Bebauung resultiere. Im Gegenteil gebe es für
die umliegenden Anwohner massive Belastungen, die mit einem erheblichen Wertverlust der
umliegenden Grundstücke verbunden seien.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4 und 1.4 verwiesen. Die Einschätzung, dass
für die umliegenden Anlieger mit der Planung keine Verbesserung verbunden sei, wird nicht geteilt. Es ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild mit einer Wohnbebauung, in Verbindung mit einer Begrünung, im Vergleich zu der Bestandsnutzung aufgewertet wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.4
Stellungnahme zum Thema „Emissionen“:
Es sei mit erhöhtem Lärm im Innenbereich aus dem bis ins Zentrum des Innenbereichs des Häuserblocks geführten zusätzlichen Parkverkehr und den zusätzlichen Wohnungen zu rechnen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 29
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.5
Stellungnahme zu den Themen „Emissionen und Belüftung“:
Erhöhte Emissionen aus dem Parkverkehr, die mangels ausreichender Durchlüftung kaum angemessen weggetragen werden, da die neuen, hohen Gebäude ein deutliches Hindernis für Luftbewegungen innerhalb des Blocks darstellen.
Abwägung:
Mit dem geplanten Bauvorhaben ist bereits aufgrund der Gebäudehöhe und -stellung nicht mit
einer wesentlichen Beeinträchtigung der Durchlüftung, auch der das Plangebiet umgebenden
Grundstücksbereiche, zu rechnen. Die Einschätzung der Einwender ist unbegründet, die Bedenken werden nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.6
Stellungnahme zu den Themen „Mikroklima und Versiegelung“:
Eine erhebliche Verkleinerung der vorhandenen Grünflächen, die ebenfalls zu einer klaren Verschlechterung des Mikroklimas im Inneren des Blocks beiträgt. Eine maximale Versiegelung des
mit den geplanten Gebäuden zu bebauenden Grundstücks, das bis an die Grenzen der maximal
zulässigen Hausgröße und unter Einhaltung der unbedingt erforderlichen Abstandflächen bebaut
werden soll, verschlechtere diese Situation nochmals.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender ist nicht zutreffend. Eine Beeinträchtigung des Mikroklimas ist
nicht erkennbar. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22.
BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in Krefeld, in denen die
Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Das Plangebiet liegt nicht
innerhalb einer Umweltzone.
Mit den bestehenden Nutzungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft
und Klima verbunden. Lediglich der große Anteil an versiegelten Flächen kann in Hitzeperioden
zur Ausbildung einer Wärmeinsel führen. Bereits aufgrund der gegebenen Begrünung der umliegenden privaten Grünflächen erscheint dies auch mikroklimatisch jedoch nicht von Gewicht.
Von der geplanten, verdichteten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind jedoch
nicht zu erwarten. Die Gebäudestellungen bzw. die Höhe der Bebauung sichert eine gute Durchlüftung des Plangebietes. Auch aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw.
von Freiflächen sowie aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen sind keine wesentlichen
Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Darüber hinaus sind auch keine sonstigen
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 30
Grenzwertüberschreitungen für Luftschadstoffe zu erwarten, wodurch eine erhebliche Umweltauswirkung vorliegen würde.
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 wird zusätzlich verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.7
Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Es sei eine deutlich weitergehende Verschattung einer ganzen Reihe von Anliegergrundstücken
in einem nicht hinnehmbaren Maße zu erwarten.
Abwägung:
Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.8
Stellungnahme zum Thema „Sozialabstand“:
Mit der Planung sei eine erheblich eingeschränkte Privatsphäre verbunden: Viele Anwohner
würden direkt auf die Wände der neuen Häuser schauen und hinnehmen müssen, dass ihre Gärten, die bisher ein hohes Maß an Privatsphäre erlaubten, mindestens aus den oberen Geschossen der neuen Bebauung von mehreren Parteien ungehindert eingesehen werden können.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.9
Stellungnahme zum Thema „Einfügen“:
Die Planung bringe ein wesentlich uneinheitlicheres Siedlungsbild: Die geplanten Gebäude fügen
sich weder in der Größe noch sonst (z. B. Dachform) in die bestehende Bebauung ein. Viele der
alteingesessenen Anwohner seien beim Bau ihrer Häuser an strenge Anforderungen an z. B.
Dachformen und andere Merkmale gebunden gewesen, deren Ziel offensichtlich seinerzeit ein
einheitliches Siedlungsbild war. Dies würde mit dem neuen Bebauungsplan ohne Not aufgegeben.
Abwägung:
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 249 ist seit seiner Rechtsverbindlichkeit (30.11.1969)
als Grundlage für Baugenehmigungen durch die Behörden anzuwenden. Es ist korrekt, dass zum
damaligen Zeitpunkt gestalterische Vorgaben bestanden haben. Die gestalterischen Regelungen
wurden jedoch als rechtswidrig erkannt und durch die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 249 im Februar 2000 ersatzlos aufgehoben.
Die damaligen städtebaulichen Zielvorstellungen werden des Weiteren heute so nicht mehr verfolgt. Die Zielstellung des hier vorliegenden Bebauungsplans Nr. 802 (V) ist es,
die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich angemessene Entwicklung des
Bereiches zu schaffen,
die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Zuwegungen
zu den Gebäuden zu sichern,
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 31
den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe zum zentralen Versorgungsbereich angemessen zu verdichten und zu entwickeln.
Diese Zielvorstellung ist mit dem gegebenen Planungsrecht des Bebauungsplanes Nr. 249 nicht
umsetzbar. Es ist daher notwendig, dieses anzupassen.
Weiterhin ist nicht zu erkennen, dass durch die Planung ein uneinheitlicheres Siedlungsbild entsteht. Das Plangebiet befindet sich in einem Blockinnenbereich und trägt nur unwesentlich zum
Ortsbild bei. Bereits im Innenbereich bestehende Garagen sind ebenfalls mit Flachdächern ausgestaltet. Somit greift die Planung im Plangebiet vorhandene Gestaltungselemente auf.
Die Kubatur der Gebäude sowie vereinzelte Gestaltungselemente orientieren sich an einem modernen Städtebau und werden über den Vorhaben- und Erschließungsplan oder den Durchführungsvertrag gesichert.
Es wird zudem auf die Abwägung zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.10 Stellungnahme zum Thema „Benachteiligung der Anwohner“:
Gegen die in der Summe unzumutbaren Einschränkungen der Anwohner stehe lediglich das Interesse des Investors an seiner Gewinnmaximierung. Der Investor strebe mit dem vorgelegten objektbezogenen Bebauungsplan ausschließlich seine Gewinnmaximierung an.
Ein Eingehen in der Planung auf die Belange der Nachbarn oder ein wie auch immer gearteter
Versuch eines Ausgleichs widerstreitender Interessen sei jedenfalls in keiner Weise zu erkennen.
Das von der Stadt Krefeld bereits auf das nun beantragte, eingeschränkte Maß sei aber immer
noch viel zu groß.
Abwägung:
Die Einschätzungen der Einwender werden nicht geteilt. Auf die Abwägungen zu den Punkten
1.1, 1.4 und 1.5 wird verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.11 Stellungnahme zu den Themen „Parkplätze und Verkehr“:
Dass mehr als doppelt so viele Abstellplätze wie Wohneinheiten vorgesehen seien, lasse eindeutig erkennen, dass hier die Gewinnmaximierung durch Verkauf und/oder Vermietung von Abstellplätzen auch an nicht in den neuen Häusern wohnende Personen geplant sei. Damit sei für
alle anderen Anwohner belastender, zusätzlich anfallender, Verkehr im Blockinnenraum verbunden. Die Stadt Krefeld werde aufgefordert, den rechtsgültigen Bebauungsplan nicht zu ändern
und den Antrag des Investors abzulehnen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 2.3 und 6.10 verwiesen. Der Anregung, den
rechtsgültigen Bebauungsplan nicht zu ändern, wird nicht gefolgt. In diesem Zusammenhang
wird auf die Abwägungen zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 32
Frau und Herr F., Wedelstraße, mit Schreiben vom 03.04.2016
8.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu verschiedenen Themen:
Die Einwender bringen die unter Punkt 5.1 - 5.7 benannten Fragen und Anmerkungen ein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 5.1 – 5.7 verwiesen.
8.2
Stellungnahme zum Thema „Gleichbehandlung“:
Die Einwender weisen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz hin, der von der Verwaltung verlange, gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. So sollten auch alle Verwaltungsentscheidungen für jedermann gleichmäßig nach den Vorgaben der Gesetze ergehen.
Abwägung:
Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird von der Stadt Krefeld grundsätzlich berücksichtigt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
8.3
Stellungnahme zum Thema „Gestaltung“:
Mit der Planung werde mehr als das Doppelte des üblichen und bisher erlaubten bebaut. Die
vorgesehene, kompakte Bebauung füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwender wird nicht geteilt. Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.4
Stellungnahme zum Thema „Wertminderung angrenzender Bebauung“:
Des Weiteren erziele der Investor mindestens doppelt so viel Gewinn aus dem Verkauf als nach
dem bisher gültigen Bebauungsplan. Die angrenzenden Immobilien würden dagegen enorm an
Wert verlieren.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.4 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.5
Stellungnahme zu den Themen „Lärm, Verkehr und Parkplatzsituation“:
Der Umbau der Haltestellen (Rathaus und Rewe auf der Kölner Straße) und die 43 Tiefgargenstellplätze würden zu einem Verkehrsproblem auf der Wedelstraße beitragen (Lärm, Verkehrsverdichtung, Ausweichroute für die Kölner Straße und Parkplatzprobleme).
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Seite 33
Abwägung:
Der Umbau der benannten Haltestellen ist nicht Gegenstand dieses Bebauungsplanverfahrens.
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen. Die Einschätzungen der
Einwender werden nicht geteilt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Frau und Herr P., Wedelstraße, mit Schreiben vom 04.04.2016
9.1
Stellungnahme (Fragenkatalog) zu verschiedenen Themen:
Die Einwender legen eine wortgleiche Frage-Liste, wie sie unter Punkt 1.2 behandelt wird, vor.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1.2 verwiesen.
9.2
Stellungnahme zum Thema „Bevorzugung des Investors“:
Der Bebauungsplan werde in keinem Fall akzeptiert. Hier werde ein einzelner Investor, auf Kosten der Einwender und ihrer Nachbarn, unberechtigt bevorzugt.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Einschätzung wird nicht geteilt. Es wird auf die
Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2, 1.2.3.4, 1.4, 1.5 und 8.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.3
Stellungnahme zu den Themen „Dichte und Rücksicht“:
Die geplante Wohnbebauung erdrücke die Umgebung. In der Planung bzw. späteren Ausführung
werde ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot gesehen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 2.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird durch Reduzierung der Gebäudezahl gefolgt. Im Übrigen wird ihr nicht
gefolgt.
9.4
Stellungnahme zum Thema „Verschattung“:
Durch die bereits nachgewiesene Beschattung würden Persönlichkeitsrechte beschnitten.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.5
Stellungnahme zum Thema „Wertminderung umliegender Grundstücke“:
Von Seiten der städtischen Vertreter höre man, dass eine Wertminderung des Grundstückes hinzunehmen sei. Dieser Auffassung wird widersprochen.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 34
Eine Wertminderung der umliegenden Grundstücke, aufgrund des geplanten Vorhabens, ist
nicht zu erwarten. Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.6
Stellungnahme zu den Themen „Lärm, Parkplätze und Rettungsfahrzeuge“:
Die geplante Bebauung stehe in keinem Verhältnis zum Umfeld; d. h. der soziale
Unfrieden durch Lärm, wegfallende Parkplätze, Zufahrten für Rettungsfahrzeuge u. v. m. sei vorprogrammiert.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.2, 1.2.3.3 und 2.3 verwiesen. Bei den bestehenden Stellplätzen und Garagen handelt es sich in Teilen um privatrechtliche Mietverträge
des Eigentümers. Diese können im Rahmen der gesetzlichen Fristen durch den Eigentümer gelöst
werden. Derartige Regelungen sind jedoch nicht Gegenstand des Planungsrechts. Der durch das
Vorhaben ausgelöste Bedarf an Stellplätzen bzw. die aufgrund von Baulasten beizubehaltenden
Stellplätze werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Hinzu kommen zwei Besucherstellplätze im
Plangebiet. In Zusammenhang mit den Baulasten für Stellplätze wird auf die Abwägung zu Punkt
6.1.10 verwiesen. Der Abriss der bestehenden Hallen und Garagen soll zugunsten einer zeitgemäßen Wohnbauentwicklung hingenommen werden. In der Summe liegt die Planung im städtebaulich verträglichen Rahmen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.7
Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Sind die Brandschutzvorgaben für den Gefahrenfall sicher gestellt? Zufahrten und Aufstellflächen
für Rettungsfahrzeuge, Kurvenradien (siehe hierzu Feuerwehr und Rettungsdienst Landeshauptstadt Düsseldorf; Merkblatt zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, Feuerwehrdurchgängen und Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge).
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.8
Stellungnahme zum Thema „Müllbeseitigung“:
Wie die Entleerung von Restmülltonnen und gelben, braunen, und blauen Tonnen funktionieren
solle, bliebe ein Rätsel.
Abwägung:
Es werden Aufstellflächen für Mülltonnen innerhalb der privaten Grundstücksfläche vorgesehen.
Im Rahmen der Beteiligungen nach den §§ 3 und 4 BauGB wurden zu der Konzeption keine Bedenken geäußert. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren wird ein entsprechender Nachweis für die Abfallbeseitigung im Einzelnen zu führen sein.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 35
9.9
Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Planerfordernis“:
Auch das Argument, dass hier eine Bebauung sinnvoll bzw. nötig wäre, sei völlig aus der Luft gegriffen, insbesondere da bereits in Fischeln-Südwest die Erstellung von ca. 500 Wohneinheiten
vorgesehen sei.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr K., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
10.1 Stellungnahme zu den Themen „Belastung der Anwohner und Alternativer Standort“:
Es wird einer Außerkraftsetzung des geltenden Bebauungsplanes Nr. 249 nordöstlich Kölner
Straße zwischen Hafelsstraße und Wilhelm-Stefen-Straße widersprochen.
Es wurde das Argument vorgebracht, es sei nötig, für den künftig zu erwartenden Bevölkerungszuwachs in Krefeld-Süd zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
Der Einwender vertritt die Auffassung, dass dies in den geplanten Erweiterungs-Wohngebieten
am Fischelner Ortsrand besser möglich sei - weil weniger belastend für die Bevölkerung. Diese
Viertel würden neu errichtet und bezogen; und die dortige Wohnbevölkerung könne sich vor
ihrem Einzug über das bauliche Umfeld informieren – die Wohnbevölkerung könnte auf dieser
Grundlage entscheiden, ob und zu welchen Konditionen sie dort Grundbesitz erwerben wolle.
Anders läge der Fall an der Wedel- und Wilhelm-Stefen-Straße im Fall eines Inkrafttretens des
Bebauungsplans Nr. 802 (V) und einer dadurch ermöglichten Errichtung höherer Gebäude, als sie
im bisherigen Plan Nr. 249 vorgesehen sei.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen. Im Übrigen wird die Einschätzung des Einwenders nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.2
Stellungnahme zu den Themen „Wertverlust umliegender Bebauung, Lärm und Verschattung“:
Die Planung würde den Wert umliegender Grundstücke mindern - durch die unmittelbare Nachbarschaft dreier massiver Haus-"Klötze", die unvermeidliche Geräuschentwicklung durch zusätzliche Bewohner, die Verschattung umliegender Grundstücke durch die Höhe der Neubauten etc.
Die Eigentümer umliegender Grundstücke sähen sich mit einer Minderung ihres materiellen
Vermögens konfrontiert, auf den sie bislang nicht gefasst sein mussten. Denn sie konnten beim
Erwerb ihrer Grundstücke und bei Errichtung von Gebäuden davon ausgehen, nicht mit Häusern
in dieser sehr störenden Größe unweit ihrer Grundstücksgrenze konfrontiert zu werden.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2, 1.2.3.4 verwiesen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 36
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.3 Stellungnahme zum Thema „Vertrauensschutz“:
Der Vertrauensschutz zugunsten dieser Gruppe von Grundstückseigentümern wäre höher einzuschätzen als derjenige zugunsten eines einzelnen Investors, der womöglich nur in der - unsicheren - Hoffnung auf eine Änderung des geltenden Bebauungsplans Grund erworben hat. Sein Vertrauensschutz erstreckt sich lediglich darauf, dass er Gebäude im vom Plan Nr. 249 bestimmten
Rahmen errichten kann.
Abwägung:
Im Rahmen der Bauleitplanung sind grundsätzlich Änderungen auch von Planungszielen rechtlich
möglich und zulässig. Hierzu sind, soweit Planungsrecht besteht, gegebenenfalls Anpassungen
des bestehenden, rechtlichen Rahmens oder – wie im vorliegenden Fall – auch die Neuschaffung
von Planungsrecht erforderlich. Hierzu sind dann jeweils die entsprechenden, gesetzlich vorgeschriebenen, Verfahren zur Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes inklusive der
vorgegebenen Beteiligung der Öffentlichkeit zu führen. Im Übrigen wird auf die Abwägung zu
Punkt 1.1 verwiesen. Die Einschätzung des Einwenders wird nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
10.4 Stellungnahme zum Thema „Alternativer Standort“:
Würde man die zusätzlichen Wohneinheiten, auf die der Entwurf des Plans Nr. 802 (V) abzielt,
statt an der Wedelstraße in einem der Neubaugebiete schaffen, liefe das im Übrigen keineswegs
zwingend auf erhöhten Flächenverbrauch hinaus. Denn auch dort seien im Zuge der Errichtung
zahlreicher Wohneinheiten – wie während der Ausschuss- und Stadtratssitzungen zu erfahren
war - einige Mehrfamilienhäuser geplant. Es läge nahe, dort, die an der Wedelstraße vom derzeit
gültigen Bebauungsplan Nr. 249 nicht zugelassene, Etage schlicht mit daraufzusetzen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
11.1 Stellungnahme zu den Themen „Bauvolumen und Planerfordernis“:
Auch das von der Stadt Krefeld bei unserer Einsichtnahme in den Bebauungsplan vorgebrachte
Argument, man müsse in die Höhe bauen, um die Flächen optimal zu nutzen und eine zu große
Versiegelung zu vermeiden, können wir nicht akzeptieren, solange – wie oben bereits erwähnt –
an anderer Stelle eine große Zahl an kleinen Wohneinheiten mit maximalem Flächenverbrauch in
die Breite geplant werden.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 37
11.2 Stellungnahme zu den Themen „kommerzielles Interesse und Vertrauensschutz“:
Gegen alle in ihrer Summe unzumutbaren Einschränkungen der Anwohner stehe lediglich das
Interesse des Investors an seiner Gewinnmaximierung. Er habe das Grundstück zur Bebauung
erworben in dem Wissen über den bestehenden Bebauungsplan. Dies müsse man bei einer professionellen, in Krefeld-Fischeln seit langem tätigen und damit ortskundigen Baufirma jedenfalls
unterstellen. Der Investor könne also nicht geltend machen, er habe das Grundstück erworben,
ohne zu wissen, dass nur eine geringfügige Bebauung zugelassen sei und stünde nun vor dem
Problem, die Investition nicht wieder einspielen zu können. Der Investor strebe im Gegenteil mit
dem vorgelegten objektbezogenen Bebauungsplan ausschließlich seine Gewinnmaximierung an.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.5 und 10.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
11.3 Stellungnahme zu verschiedenen Themen unter Punkt 7:
Im Übrigen bringen die Einwender eine nahezu wortgleiche Stellungnahme wie unter Punkt 7
ein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen unter Punkt 7 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau K., Wedelstraße, mit Schreiben vom 05.04.2016
12.1 Stellungnahme zum Thema „Alternativer Standort“:
In den Sitzungen des Stadtrates und des Planungsausschusses hieß es, man müsse für den zu
erwartenden Bevölkerungszuwachs in Krefeld-Süd zusätzlichen Wohnraum errichten. Dies könnte aber auch in den geplanten Neubaugebieten am Fischelner Ortsrand geschehen. Diese Viertel
werden neu errichtet und bezogen; wer dorthin ziehen möchte, wüsste von vornherein, in welches bauliche Umfeld er käme - er könnte auf dieser Grundlage entscheiden, ob und zu welchen
Konditionen er dort Grundbesitz erwerben will.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12.2 Stellungnahme zum Thema „Wertminderung“:
An der Wedelstraße hingegen konnten die Grundeigentümer beim Erwerb ihrer Grundstücke auf
die Geltung des Bebauungsplans Nr. 249 vertrauen, der sie davor schützt, dass nahe ihrer Grundstücksgrenze Gebäude der vom Investor angestrebten Größe errichtet würden.
Ein solches Vorhaben würde den Wert umliegender Grundstücke mindern: durch die unmittelbare Nachbarschaft dreier großer Gebäude, die Geräuschentwicklung durch die Bewohner der zusätzlichen Etage, die Verschattung umliegender Grundstücke durch die Höhe der Neubauten, die
volle Einsicht aus deren oberen Stockwerken in die umliegenden Gärten, teilweise auch Woh-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 38
nungen. Auf eine solche Minderung ihres materiellen Vermögens mussten die Eigentümer umliegender Grundstücke aber nicht gefasst sein.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
12.3 Stellungnahme zum Thema „Vertrauensschutz“:
Der Vertrauensschutz zu Gunsten der Eigentümer umliegender Grundstücke sollte höher bewertet werden, als denjenigen zugunsten eines einzelnen Investors, der den Baugrund womöglich
nur erworben hat, weil er auf eine Änderung des bisherigen Bebauungsplanes hoffte. Er konnte
beim Erwerb nur annehmen, im vom Plan Nr. 249 bestimmten Rahmen zu bauen.
Die zusätzlichen Wohneinheiten könnte man in den Neubaugebieten schaffen, ohne Flächen zu
verbrauchen, denn auch dort sind einige Mehrfamilienhäuser geplant. Es läge nahe, die zusätzliche Etage dort mit aufzusetzen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 10.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr W., Wilhelm-Stefen-Straße, mit Schreiben vom 05.04.2016
13.1 Stellungnahme zu den Themen „Wertminderung und Einsehbarkeit“:
Es wird Einspruch gegen o. a. Bebauungsplan eingelegt. Das Grundstück des Einwenders verliere
an Wert durch vollständige Einsehbarkeit des Gartens aus den oberen Etagen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
13.2 Stellungnahme zu den Themen „Verschattung und Höhe; Verkehr und Lärm“:
Extreme Abschattung durch die ca. 10m hohen, massiven Gebäude und erhöhtes Verkehrs- und
Parkaufkommen sowie neuer, aufkommender Lärm.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr T. und Herr T., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.04.2016 (Eingang Stadt Krefeld)
Stellungnahme zum Thema „Geruchs- und Lärmbelästigung“:
Es wird vorsorglich Einspruch gegen eine Geruchs - und Lärmbelästigung durch die Be- und Entlüftung der geplanten Tiefgarage erhoben.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 39
Abwägung:
Für die Be- und Entlüftung der geplanten Tiefgarage sind im Baugenehmigungsverfahren entsprechende Nachweise zu erbringen. Dies gilt auch für etwaige Geruchs- oder Lärmbelastungen
durch den Betrieb der Tiefgarage. Soweit insofern gesonderte Maßnahmen für die Be- und Entlüftung der Tiefgarage erforderlich sind, sind diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu erbringen. Die Befürchtungen sind insoweit unbegründet. Im Übrigen wird auf die Abwägung
zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit durch das Erbringen von Nachweisen und Regelungen gefolgt.
Herr I., Wedelstraße, mit Schreiben vom 06.04.2016
15.1
Stellungnahme zu den Themen „Nachbarschaftsschutz, Immissionsschutz und Umweltbelastungen“:
Die geplante, massive Innenbebauung verstoße gegen den Nachbarschaftsschutz, das
Immissionsschutzrecht und erhöht die Umweltbelastungen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3, 7.5 und 7.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15.2 Stellungnahme zum Thema „Gefahren“:
Weiterhin sei die Zufahrt nicht korrekt ermittelt worden, für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge
sei sie zu schmal.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 wird
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
15.3 Stellungnahme zum Thema „Verkehrsaufkommen auf der Wedelstraße“:
Seitdem die Wedelstraße keine Anliegerstraße mehr sei, hat das Verkehrsaufkommen durch Berufspendler und LKW-Verkehr zugenommen, sodass weitere Belastungen nicht mehr hinnehmbar wären.
Abwägung:
Die Regelung des Verkehrs auf der Wedelstraße ist nicht Teil dieses Bebauungsplanverfahrens.
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 2.3 verwiesen. Die Einschätzung wird
nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau und Herr S., Wedelstraße, mit Schreiben vom 07.04.2016
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 40
16.1 Stellungnahme zu den Themen „Einfügung und Beeinträchtigung der Nachbarn“:
Durch die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) (südlich Wedelstraße) würden allen angrenzenden Nachbarn erhebliche Nachteile und Beeinträchtigungen entstehen. Durch die Größe und Höhe der drei gewaltigen, nicht ins Umfeld passenden Neubauten
würde die gesamte Wohnbebauung des Viertels zerrissen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.2.3.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.2 Stellungnahme zum Thema „Einsehbarkeit“:
Die Einblickmöglichkeiten der Bewohner der oberen Einheiten des Objektes in die Gärten zerstöre die Privatsphäre.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.3 Stellungnahme zum Thema „Lärm durch Anwohner und Verkehr“:
Die entstehende Lärmentwicklung durch die 21 Wohneinheiten und deren Anwohner auf dem
relativ eng zusammenliegenden Grundstück werde schon enorm groß sein; die Verkehrsbelästigung durch Ein- und Ausfahrten zu den 43 Tiefgaragenplätzen hinter den Gärten steige enorm.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.4 Stellungnahme zum Thema „Verkehrsabwicklung und –Belastung“:
Die Abwicklung der Ein- und Ausfahrten über einen sehr engen Weg (einspurig, max. 4 Meter
breit zur Abbiegemöglichkeit in die Wedelstraße) für die Anzahl der Fahrzeuge sei nur sehr
schwierig zu regeln und belaste den Anliegerverkehr der Wedelstraße zusätzlich sehr.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.5 Stellungnahme zum Thema „Parkplätze“:
Der ohnehin sehr knappe Platz an Parkmöglichkeiten werde noch weiter eingeschränkt.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 2.3 und 9.6 2. Satz ff verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 41
16.6 Stellungnahme zu den Themen „Brandschutz, Gefahren und Erschließung“:
Die Erfüllung der Brandschutzvorschriften für ein Objekt der geplanten Größe werde angezweifelt. Schon die Zufahrt der Müllfahrzeuge bzw. anderer Entsorgungsfirmen oder zur Erschließung
und Bebauung des Objektes nötige Baufahrzeuge dürfe nur erschwert möglich sein; welche Aufstellmöglichkeiten von Einsatzfahrzeuge o. Ä. gäbe es im Falle eines Notfalls bei der verfügbaren
Grundstücksgröße?
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.3 und 9.8 verwiesen. Die Bedenken sind unbegründet. Entsprechende Nachweise sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu führen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
16.7 Stellungnahme zum Thema „Verringerung der Grünflächen“:
Die Grünflächen im Blockinnenbereich werden den Anwohnern genommen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 7.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.8 Stellungnahme zu den Themen „Verschattung“:
Durch die enorme Höhe der 3 Blocks werde das Grundstück abgeschattet und die Einstrahlung
des Sonnenlichts um ein Vielfaches reduziert.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
16.9
Stellungnahme zu den Themen „Bevorzugung des Investors und Beeinträchtigung der
Anwohner“:
Es sei nicht einzusehen, dass für den Profit eines Einzelnen, hier der Bauträger, das persönliche
Wohl der angrenzenden Anlieger derart eingeschränkt werden soll.
Eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes von maximal 10 eingeschossigen Objekten in
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) (südlich Wedelstraße) werde grundsätzlich
abgelehnt.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu Punkt 1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Frau S. und Frau G, Kölner Straße, mit Schreiben vom 07.04.2016
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 42
17.1 Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Gewinnmaximierung“:
Eine Veranlassung für den aktuellen Bebauungsplan werde nicht gesehen. Der alte Bebauungsplan solle geändert werden, damit, statt der momentan möglichen 1 1/2 geschossigen Bauweise,
zweigeschossig mit Staffelgeschoss gebaut werden könne, um somit auf diesem Grundstück eine
Gewinnmaximierung zu erzielen. Hiergegen werden Einwände erhoben.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.2 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Planerfordernis“:
Welche relevanten rechtlichen Voraussetzungen gebe es für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes? Ein Planerfordernis sei für die städtebauliche Entwicklung in Fischeln
nicht nötig. Im Neubaugebiet Fischeln-Süd-West würden 500 Wohneinheiten, auch mit Geschosswohnungen, entstehen. Mit diesen Wohneinheiten bestehe für Fischeln kein weiterer
Bedarf mehr.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.3 Stellungnahme zum Thema „ungenügende Abwägung“:
Die Interessen der privaten und öffentlichen Belange seien nicht genügend abgewogen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.4 verwiesen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
17.4
Stellungnahme zu den Themen „Beeinträchtigung der Wohnqualität, Einsehbarkeit und
Lärm“:
Durch dieses eine Bauvorhaben werde die Wohnqualität der gesamten unmittelbaren Nachbarschaft beeinträchtigt (Einsicht in die Gärten, Lärmbelästigung etc.).
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.5 Stellungnahme zu den Themen „Gebot der Rücksichtnahme und Einfügung“:
Es werde befürchtet, dass die Planung der (fast) dreigeschossigen Bebauung einen Verstoß gegen das baurechtlich verankerte Gebot der Rücksichtnahme darstelle. Eine - wie jetzt mögliche 1 1/2 geschossige Bauweise würde fast alle Nachteile für die gesamte Nachbarschaft ausschließen und die Bebauung würde sich harmonisch in das Gesamtbild einfügen.
Abwägung:
Die Befürchtungen sind unbegründet. Auf die Abwägungen zu den Punkten 1 und 2.6 wird verwiesen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 43
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.6
Stellungnahme zu den Themen „Beeinträchtigung des Wohnklimas und Gewinnmaximierung“:
Es könne nicht verstanden werden, dass eine Maßnahme, die als einzigen Grund die Gewinnmaximierung eines einzelnen Unternehmens darstelle, das gute Wohnklima in der gesamten Nachbarschaft (ca. 20 Häuser) beeinträchtigen soll. Muss man es einfach so hinnehmen, dass aus
Gründen des Profits ein Grundstück „wie eine Zitrone ausgepresst wird“, um auch den letzten
Tropfen zu holen und somit den Gewinn zu steigern.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1, 1.2.3.2 und 1.5 verwiesen. Im Übrigen wird
die Einschätzung der Einwender nicht geteilt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.7 Stellungnahme zum Thema „Ansiedlung von Fledermäusen“:
Von den Gärten aus seien Fledermäuse fliegend über dem besagten Grundstück zu beobachten.
Es werde hinsichtlich einer Überprüfung gefragt, ob die Fledermäuse sich dort angesiedelt haben.
Abwägung:
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Habitat-Ausstattung an den Gebäuden für die Zwergfledermaus pessimal ist und Winterquartiere weitgehend auszuschließen sind. Als Jagdgebiet bleibt
die Umgebung des Plangebietes in ihrer jetzigen Habitat-Qualität für die Zwergfledermaus erhalten.
Der Gutachter schlägt als Maßnahmen die Installation von 6 Fledermauskästen und die Berücksichtigung von Bauzeiten vor. Mit diesen Maßnahmen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen
nach § 44 I BNatSchG für die zu betrachtenden Artengruppen bei Umsetzung des Planvorhabens
ausgeschlossen werden. Eine vertiefende, sogenannte „Art zu Art Betrachtung mit Erfassung“
(ASP Stufe II) war nicht erforderlich. Zudem werden entsprechende Maßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen und über vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger gesichert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Herr und Frau F., Wilhelm-Stefen-Straße mit Schreiben vom 09.04.2016
18.1 Stellungnahme zu den Themen „Planerfordernis und Notwendigkeit“:
Rechtliche Voraussetzung (auch) eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ergebe sich aus § 1
Abs. 3 BauGB, wonach immer ein Planerfordernis für die Aufstellung eines derartig vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gegeben sein müsse. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan könne
nur dann aufgestellt werden, soweit dieses für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
überhaupt erforderlich sei. Schon an dieser Voraussetzung fehle es aufgrund des Neubaugebietes Fischeln-Süd-West, da dort selbst 80% von rund 500 Wohnungseinheiten in Form von Rei-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 44
hen-, Doppel- und Einfamilienhäusern entstehen würden. Vorgesehen seien dort 45 Reihenhäuser, 168 Doppelhaushälften und 177 Einfamilienhäuser sowie satte 98 Geschosswohnungen. In
Fischeln bestehe nicht mehr der geringste, weitere Bedarf für einen Geschosswohnungsbau in
der vom Bauträger geplanten Ecke Wedelstraße. Aus diesem Grund müsse es beim alten Bebauungsplan bleiben - das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB für das vorhabenbezogene Bauprojekt fehle.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.3 bzw. 1.1 und 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.2 Stellungnahme zu den Themen „Erdrückende Wirkung und Bauvolumen“:
Das Bauvorhaben habe auf die gesamte Nachbarschaft eine schlicht erdrückende Wirkung, da
die geplanten Baukörper ein Vielfaches des Volumens der besonders an der Wedelstraße vorhandenen, eingeschossigen Einfamilienhäuser aufweisen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.1 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.3
Stellungnahme zu den Themen „ungenügende Abwägung und Gebot der Rücksichtnahme“:
Es fehle eine ausreichende Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange. Die Interessen der betroffenen Bürger werden schlicht ignoriert. Man sehe in dieser Planung einen
klaren Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders ist nicht zutreffend. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.4 und 2.6 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.4 Stellungnahme zum Thema „Notwendigkeit“:
Die Entwicklung der Bevölkerung in Krefeld sei rückläufig. Der zukünftige Bedarf an Wohnungen
in Fischeln sei durch das Großprojekt Süd-West gedeckt und mehr als das.
Abwägung:
Die Einschätzung des Einwenders, dass der zukünftige Wohnungsbedarf gedeckt sei, ist nicht
korrekt. Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.2 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.5 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Gewinn“:
Es gehe völlig an der Realität vorbei, den bestehenden Bebauungsplan für ein Grundstück zu
verändern, um hochpreisige Eigentumswohnungen für ein zahlungskräftigeres Klientel zu schaffen. Die geplanten 500 Einheiten in Fischeln-Süd-West reichen hier völlig aus.
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Abwägung:
Die Beurteilung des Einwenders ist nicht korrekt. Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten
1.1, 1.2.2 und 1.5 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.6 Stellungnahme zum Thema „Lärm“:
21 Wohneinheiten in 3 massiven Gebäuden- es sei wohl völlig unstrittig, dass die Lärmbelastung
ganz deutlich höher sein werde, als bei dem bisherigen Bebauungsplan mit 10 Wohneinheiten
mit 1-geschossiger Bauweise.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.2.3.1 und 1.2.3.2 verwiesen. Die Bedenken sind
unbegründet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.7 Stellungnahme zum Thema „Brandschutz“:
Es wird bezweifelt, dass man den gültigen Brandschutzvorschriften im Falle eines Großprojektes
ausreichend Würdigung hat zukommen lassen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Punkt 1.2.3.3 verwiesen. Die Bedenken sind unbegründet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
18.8 Stellungnahme zu den Themen „Notwendigkeit und Gewinnmaximierung“:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauträger dieses Areal in voller Kenntnis des alten Bebauungsplanes erworben habe. Dieser wusste, worauf er sich einließ - der Bebauungsplan sah 10
Wohneinheiten mit eingeschossiger Bauweise vor. Jetzt will er diesen Plan geändert wissen,
wohl wissend, dass sämtliche Anlieger davon negativ betroffen sein werden. Dieses Verhalten
des Bauträgers aus dem Grund der persönlichen Gewinnmaximierung könne wohl kaum damit
belohnt werden, dass der bisherige Bebauungsplan geändert wird. Es gebe keinen Grund und
keine Rechtfertigung, den vorhandenen Bebauungsplan zu ändern.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägungen zu den Punkten 1.1, 1.2.2 und 1.5 verwiesen. Die Einschätzung des
Einwenders ist nicht zutreffend.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Herr K., Bruchweiler, mit Schreiben vom 02.06.2016
Der Einwender ist Eigentümer eines Grundstücks auf der Wedelstraße.
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19.1 Stellungnahme zum Thema „Parkplatzsituation“:
An den Werktagen gebe es ein absolutes Chaos mit der allgemeinen Parksituation; nach Verlassen der Parkräume hätten die Anwohner im näheren Bereich ihrer Immobilien nach Rückkehr
um ihre Parkplätze zu kämpfen. Das Problem der Fremdparker sei für die Anwohner eine Beeinträchtigung der Wohnqualität.
Abwägung:
Die Anregung bezieht sich nicht auf Inhalte des vorliegenden Bebauungsplanes. Maßnahmen im
Straßenraum sind unabhängig vom Bebauungsplan durch die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen.
Für das Plangebiet werden zwei Besucherstellplätze sowie 42 Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen. Das naheliegende Versorgungszentrum und die öffentlichen Verkehrsmittel sind zwar
gut erreichbar, dennoch wird an einem Stellplatzschlüssel von einem Stellplatz pro Wohneinheit
festgehalten und zudem werden 2 Stellplätze für Besucher vorgehalten. Dies trägt dazu bei, dass
mit Realisierung der Planung keine Verschlechterung der Parksituation an den umliegenden
Straßen eintritt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
19.2 Stellungnahme zum Thema „Verkehrssituation“:
Die Wedelstraße sowie die Wolfersstraße würden als Bypass-Straße zur Umgehung der Ampel
Kölner Straße/ Hafelsstraße genutzt. Beide Straßen würden als Rennstrecke zur schnellstmöglichen Auffahrt auf die Hafelsstraße benutzt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 werde generell missachtet. Durch das geplante Bauvorhaben werde diese Situation sicherlich nicht
besser, zumal der Zugang zur Kölner Str. sich generell jetzt schon problematisch gestalte und die
Wedelstraße sowie die Wolfersstraße als bessere Alternative genutzt würden. Der Einwender
schlägt vor, auf der Wedelstraße und der Wolfersstraße sogenannte Drempel zu installieren, um
den Verkehr zu beruhigen, analog wie z. B. auf der Birmesstraße.
Abwägung:
Die Wedelstraße ist Teil einer Tempo-30-Zone. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Verkehrsteilnehmer an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten. Die Anregung bezieht sich auch
nicht auf Inhalte des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Die Stellungnahme
kann insoweit im Rahmen dieses Verfahrens nicht behandelt werden. Im Übrigen wird auf die
Abwägung zu Punkt 2.3 verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
C.
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
Fachbereich 36 – Umwelt, (10.05.2016, 19.05.2016)
2.
Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR (31.05.2016,
19.05.2016)
3.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung (19.05.2016)
Begründung zur Vorlage 5269/18
4.
5.
6.
7.
8.
Seite 47
Fachbereich 66 – Tiefbau (17.05.2016)
Fachbereich 32 – Ordnung (19.05.2017)
Fachbereich 67– Grünflächen (10.05.2016, 08.06.2016)
Fachbereich 21 Zentraler Finanzservice und Liegenschaften (11.05.2016)
NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH (20.09.2016)
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
Fachbereich 36 – Umwelt
1.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Das Plangebiet sei aufgrund der hochgradigen Versiegelung und gewerblichen Nutzung im Altlastverdachtsflächenkataster erfasst. Es bestehe der Verdacht, dass es im Zuge der Bebauung zu
schädlichen Bodenverunreinigungen gekommen ist. Der Unterbau der Hallen und Fahrwege sei
auf mögliche schadstoffhaltige Auffüllungsmaterialien, die im Falle der Entsiegelung zu Schadstofffreisetzungen führen würden, gutachterlich zu untersuchen.
Abwägung:
Erforderliche Untersuchungen und Maßnahmen wurden im Rahmen des Verfahrens, durch Erstellung eines Gutachtens, geführt. Maßnahmen waren nicht zu ergreifen.
Es wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen, in dem erforderliche
Regelungen aufgenommen sind.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Abwägung:
Im Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Es wird gebeten, folgende Hinweise im Bebauungsplan aufzunehmen:
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich und beim Fachbereich Umwelt zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche nach den Verwertererlassen NRW vom
09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten
Materialien nicht erfolgen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 48
Für die Errichtung der Tiefgarage ist eventuell eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist
anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen. Grundwasserstände können beim
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der E-Mail grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden. Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11 und 13 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich
Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen.
Abwägung:
Im Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
1.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Gemäß Maßnahme B 1/10 sind die Immissionsvorbelastungen des Gebietes zu prüfen und entsprechende Aussagen zu treffen. Die Prüfung kann anhand der vorliegenden Informationen zur
Luftschadstoffbelastung in Krefeld und auf der Grundlage der Planungsziele erfolgen. Maßnahme
B 1/10 Luftreinhalteplan erfordert fallweise eine über die Prüfung von Grenzwerten hinausgehende Festlegung von Standards (Energiebereitstellung, Minderungsmaßnahmen, etc.).
Abwägung:
Die Prüfung der vorliegenden Umweltinformationen zeigt auf, dass für das Plangebiet keine relevanten Luftschadstoffbelastungen gegeben sind, Überschreitungen von Grenzwerten sind nicht
bekannt. Im Rahmen der Vorhabenplanung wurde geprüft, ob bei der Gebäudeausrichtung eine
gute Besonnung gewährleistet ist. Mit der vorgeschlagenen Bebauungsstruktur, die zwei kompakte, freistehende Gebäude vorsieht, ist eine energiesparende Bauweise möglich. Aufgrund des
Flachdaches ist die Nutzung solarer Energiesysteme grundsätzlich möglich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Zum Schutz gegen Lärm (Verkehr, Gewerbe außerhalb und innerhalb des Bebauungsplangebietes, soweit zulässig) sei die Ermittlung von Lärmschutzbereichen nach DIN 18005 erforderlich. Da
eine Tiefgarage mit 37 Stellplätzen geplant ist, dessen Ein- und Ausfahrt bzw. Zuwegung unmittelbar neben einem bestehenden Wohnhaus liegen solle, sei ein Lärmschutzgutachten zur Beurteilung des verkehrsseitigen Lärms im Umfeld des Wohnhauses und der Zuwegung erforderlich,
das gegebenenfalls Maßnahmen zum Lärmschutz enthalten solle.
Abwägung:
Der Sachverhalt wurde im Verfahren geprüft. Mit dem Vorhaben ist die Realisierung einer
Wohnnutzung verbunden (2 Wohngebäude mit 23 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 42 Stellplätzen). Die über Baulasten gesicherten 18 Stellplätze sichern den Stellplatzbedarf für Geschäfts- und Wohngebäude an der Kölner Straße.
Auch aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmengen sind mit dem Vorhaben keine wesentlichen, negativen Auswirkungen in Bezug auf Verkehrslärmemissionen zu erwarten, die über die
allgemein zulässigen Belastungen, wie sie in einem Wohngebiet zulässig sind bzw. innerhalb ei-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 49
nes Wohngebietes gegeben sein können, hinausgehen. Es wird zudem auf die Abwägung zu
Punkt 1.1 verwiesen.
In Bezug auf öffentlich-rechtlich gesicherte Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser an der
Kölner Straße (bestehende Baulasten) wurde vorsorglich eine schalltechnische Betrachtung geführt (ACCON, Oktober 2017).
Gewerbelärmemissionen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach TA Lärm zu beurteilen. Stellplätze von Wohnanlagen und Tiefgaragen inklusive deren Zufahrten fallen nicht unter diesen Anlagenbegriff. Grundsätzlich ist bei privaten Stellplätzen davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinungen gehören.
Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf
entspricht, rufen auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor (vergleiche hierzu unter anderem den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 20.7.1995, Aktenzeichen 3 S 3538/94).
Insofern sind ausschließlich die aus der gewerblichen Nutzung eines Teils der Stellplätze resultierenden Geräuschimmissionen gemäß der TA Lärm zu beurteilen. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung wurde dabei eine gewerbliche Nutzung aller Stellplätze angesetzt.
Die einer gewerblichen Nutzung zuzuordnenden Fahrten führen zu Beurteilungspegeln, die tags
um mindestens 14 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegen. Auch bei ausschließlicher Nutzung der Tiefgarage und der Zufahrt innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter
Empfindlichkeit würde der Immissionsrichtwert um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Die beschleunigte Abfahrt von Pkw auf der Fahrstrecke entlang des Gebäudes Wedelstraße 98 führt zu
kurzzeitigen Geräuschspitzen von 71 dB(A). Damit wird auch der im Tageszeitraum zulässige
Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten. Der durch die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist
im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes damit als nicht relevant anzusehen.
Hierbei ist klarzustellen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wird, sondern eine heute im Bestand bereits gegebene Situation abbildet. Die mit dieser
Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht verursacht.
Diese wären gegebenenfalls für den Nachtzeitraum zu erwarten.
Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der gewerblichen Stellplätze im Tag- und
Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen dieser Planung auch über vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig nur eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt. Weiterhin wird durch die Planung dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie das Schließen von Türen
oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit
nicht mehr zu einer Belastung der Nachbarn führen. Durch den Wegfall des Gewerbebetriebes
auf dem Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von Lkw, die derzeit noch
die Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben leistet insoweit einen Beitrag zur
Verbesserung der Emissionsbelastung.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 50
Stellungnahme:
Nach jetzigem Kenntnisstand kann die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erfolgen, da es sich um einen typischen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt. Allerdings sollte eine antragsgemäße Beurteilung erfolgen, weshalb auf die
Anforderungen nach § 12 BauGB (hier ist ein Umweltbericht nach § 2a BauGB gefordert) verzichtet werden kann.
Abwägung:
Die Hambloch Projektentwicklungsgesellschaft GmbH, vertreten durch Herrn Hendrik Hambloch,
reichte am 31.07.2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich südlich und westlich der Wedelstraße im Krefelder Stadtbezirk Fischeln ein (Initialisierungserklärung). Nach vorheriger Prüfung und Abstimmung der Unterlagen mit der Stadtverwaltung stellte der Vorhabenträger mit Schreiben vom
10.10.2015 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im Blockinnenbereich zu schaffen.
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden:
Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen,
die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis
70.000 m²),
es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und
es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, wird der Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße
– als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Ein Umweltbericht nach § 2a BauGB ist
daher nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, “Technische Regeln der Anforderung an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen“) – allgemeiner Teil vom 6.11.2003 bzw. die
TR Boden vom 04.11.2004 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z0 – Boden – zulässig.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan erfolgt eine Ergänzung in
den textlichen Hinweisen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Im Weiteren werden inhaltsgleich die Stellungnahmen unter Punkt 1.1 benannt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 51
Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR)
2.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 31.05.2016
Stellungnahme:
Im Plangebiet ist das Abwasser wie bisher im Mischverfahren zu beseitigen. Der öffentliche Kanal
ist in der Wedelstraße vorhanden, so dass dort mit der privaten Kanalisation anzuschließen ist.
Eine mögliche Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann aktuell nicht in Aussicht
gestellt werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die
Anbindung der Entwässerung an den vorhandenen Kanal in der Wedelstraße ist vorgesehen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Im Rahmen des Entwässerungsgesuches ist die schadlose Ableitung des Niederschlagswassers
nachzuweisen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Der
Nachweis ist auf Ebene der Baugenehmigung zu führen.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
2.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Eine private kanaltechnische Erschließung zum Mischwasserkanal in der Wedelstraße ist möglich. Ein entsprechender Entwässerungsantrag muss im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens
bei der Stadtentwässerung gestellt werden.
Die für die private Kanalerschließung notwendige Leitungsführung, der Betrieb und die Nutzung
sind grundbuchrechtlich zu sichern, falls diese über fremde Flurstücke geführt werden müssten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie wird dem Vorhabenträger zur Verfügung
gestellt.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Aufgrund der neuen Wohneinheiten ist der Infrastrukturkostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung wie folgt zu berechnen:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 52
23 Wohneinheiten mal 2,3 Einwohner pro WE gleich 53 Einwohner
Der Bedarf an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder wird mit 2,1 Plätzen angenommen (4 KitaPlätze auf 100 EW).
Für die Investitionskosten werden 21.000 EUR pro Platz angesetzt.
In einem städtebaulichen Vertrag wäre somit für Infrastrukturmaßnahmen ein Betrag von 2,1
mal 21.000 EUR gleich 44.100 EUR zu fordern.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem die Infrastrukturkosten vertraglich gesichert werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme:
Zusätzlich könnte der nahegelegene Kinderspielplatz “Hees“ durch einen Infrastrukturkostenbeitrag modernisiert werden.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Mit dem Vorhabenträger wird ein Durchführungsvertrag geschlossen, in dem der Infrastrukturkostenbeitrag gesichert wird.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 17.05.2016
Stellungnahme:
Durch den Bau der Wohnhäuser im Blockinnenbereich kommt es zu einer zunehmenden Flächenversiegelung, sodass das Regenwasser nicht natürlich abfließen bzw. versickern kann. Als
Beitrag zu einem verbesserten Wasserhaushalt wird vorbehaltlich einer Prüfung auf Machbarkeit
empfohlen, die Flächenversiegelung auf ein Mindestmaß zu begrenzen, Flachdächer zu begrünen
und Niederschlagswasser zu versickern.
Abwägung:
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass mindestens 30 % des Plangebietes zu begrünen sind.
Bei der Planung wurden in Bezug auf die Flächenversiegelung Reduzierungsmöglichkeiten geprüft und soweit möglich eingestellt. Aufgrund der erforderlichen Erschließungsflächen sowie
des Grundstückszuschnittes kann ein höherer Anteil an Flächen mit Bodenanschluss nicht erreicht werden.
Die Flachdächer sollen durch Sicherung in den textlichen Festsetzungen extensiv begrünt werden.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 53
In der Planung ist beabsichtigt, das Niederschlagswasser dem öffentlichen Mischwasserkanal
zuzuführen. Eine Prüfung der Versickerung kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
erfolgen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Fachbereich 32 – Ordnung, mit Schreiben vom 19.05.2016
Stellungnahme:
Die Polizei gibt folgende Hinweise.
Wohnumfeld
Bei der Gestaltung des öffentlichen Raumes wird gebeten, gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit herzustellen.
Es wird eine einsehbare Gestaltung und gute Ausleuchtung des Zuganges zu den Hauseingängen angeregt.
Abfallsammelplätze sollten zentral geplant und transparent gestaltet werden.
Öffentliche Parkplätze sollten übersichtlich, beleuchtet und gesichert sein.
Grün-und Freiflächen
Die öffentlichen Grün-und Freiflächen sollten eine ausreichende Beleuchtung bekommen.
Vor allem die Wegeverbindungen sollten so gut ausgeleuchtet werden, dass es auch tatsächlich zu einer hohen Nutzungsqualität (ohne Angsträume) kommt.
Diese Bereiche sollten eine ausreichende Überschaubarkeit und damit eine ausreichende
soziale Kontrolle dadurch bekommen, dass die Bepflanzung so angelegt wird, dass es einen
ausreichenden Abstand zu Wegen gibt. Die Pflanzfläche von Hecken und Büschen sollte 80
cm nicht überschreiten. Die Bäume sollten über eine ausreichende Stammlänge von 2 m verfügen.
Grundstückseinfriedungen und Sichtschutzmaßnahmen zu frei zugänglichen Grünflächen
oder öffentlichen Bereichen sollten zur Vermeidung von Tatgelegenheiten die Höhe von 1 m
nicht überschreiten.
Es wird eine ständige Pflege dieser Bereiche (Grünschnitt etc.) angeregt.
Tiefgarage
Die Tiefgarage sei mit ausreichender und konstanter Beleuchtung mit mindestens 20 Lux in
allen Bereichen auszustatten.
Die Einrichtung von Notrufeinrichtungen und eventuell Überwachungsanlagen wird empfohlen.
Es wird die Schaffung überschaubarer Areale und die Vermeidung von toten Ecken angeregt.
Es wird die Einrichtung von Frauenparkplätzen in der Nähe von Ein-und Ausfahrten und die
Gewährleistung der Überwachung angeregt.
Gestaltung von Mehrfamilienhäusern
Eingangstüren sollten aus Klarglas bestehen
Innenbeleuchtung des Flures sollte im Eingangsbereich schaltbar sein
Säulen und Verwinkelungen im Eingangsbereich sollten vermieden werden
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 54
Installierung einer Gegensprechanlage mit Videoüberwachung
Briefkastenanlage sollte von außen zu beschicken sein
Flure sollten kurz, ausreichend breit und überschaubar sein
Fahrstühle
Geeignete Gestaltung von Fahrstühlen, insbesondere Ganzglaskonstruktionen, die von allen
Seiten einsehbar sind.
Vandalismus resistente Ausstattung der Fahrstühle
Des Weiteren weist die Polizei auf ihr Beratungsgebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik/ Überfall-und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hin.
Beratungen dieser Art werden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung,
Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos von der Polizei durchgeführt.
Abwägung:
Die Hinweise nehmen Bezug auf bautechnische und sonstige technische Maßnahmen. Sie werden zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird an den Vorhabenträger weitergeleitet. Ein
Regelungsbedarf für den Bebauungsplan besteht nicht.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Fachbereich 67 – Grünflächen
6.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 10.05.2016
Stellungnahme:
Der Fachbereich Grünflächen merkt an, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eine artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) durchzuführen sei, die sich auf die geplanten Gebäudeabbrüche und die zu fällenden Bäume (im Hinblick auf Fledermäuse und Vögel) und vor allem auf den
Teich (Amphibien oder Fische) auf dem Grundstück Wedelstraße 96 beziehen sollte. Während
eines Ortstermins sei von dort deutlich das Quaken mindestens eines Frosches zu hören gewesen. Das Grundstück selbst sei nicht einsehbar gewesen, laut Luftbild sei hier ein größerer Teich
vorhanden.
Abwägung:
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I
(ASP I) in Anlehnung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MUNLV2010) durchgeführt. Festgestellt wurde, dass eine vertiefende sogenannte „Art zu Art Betrachtung mit Erfassungen“ (Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II) nicht erforderlich ist, da unter Beachtung der im Gutachten
beschriebenen Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 I BNatSchG, für die
zu betrachtenden Artengruppen, bei Umsetzung des Planvorhabens ausgeschlossen werden
kann.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 55
Stellungnahme:
Auf dem Gelände befinden sich mehrere Koniferen auf der linken Seite der Zufahrt und zwei
kleinere Weiden. Sollten diese unter die Baumschutzsatzung fallen, können sie gegen eine Ersatzpflanzung zur Fällung in Aussicht gestellt werden. Auf dem südwestlichen Nachbargrundstück stehe eine Hopfenbuche. Dieser Baum sei zu schützen (ausreichender Abstand, Ausschachtungen, Kroneneinkürzungen vermeiden). Des Weiteren rage die Krone auf das Plangebiet, hinter Haus 3.
Die Gärten seien mit Hecken eingefasst. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze dürfe nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03.-30.09.) erfolgen.
Abwägung:
Es besteht ein Baum (Doppelstamm), der unter die Baumschutzsatzung fällt (Stammumfang 1,8
m). Für die Entfernung des Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Der
Schutz des angrenzenden Bestandbaumes (Hopfenbuche) ist Sache des Baugenehmigungsverfahrens, jedoch wurde dies bereits in der Planung berücksichtigt. Im Bebauungsplan werden entsprechende Hinweise in den textlichen Festsetzungen aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.2
Stellungnahme mit Schreiben vom 08.06.2016
Stellungnahme:
Der Fachbereich Grünflächen merkt an, dass das vorliegende artenschutzrechtliche Gutachten
zum genannten Bebauungsplan Nr. 802 (V) nicht ausreichend sei. Zwar seien die Aussagen zu
Wohnhaus und Nebengebäuden, Gerätehaus und Geräteunterstand nachvollziehbar und sollten
auch nicht in Zweifel gezogen werden, auch wenn das Kartierdatum am 04.03.2016 kaum geeignet wäre, vorhandene Brutvögel oder Fledermäuse festzustellen. Es sei jedoch inakzeptabel,
dass die Lagerhalle trotz gemeinsamer Begehung mit dem Auftraggeber nicht betreten und untersucht werden konnte, weil kein Schlüssel vorhanden war. Das würde insbesondere deshalb
gelten, weil laut Gutachten Einschlupfmöglichkeiten und Spalten festgestellt wurden und die
Halle über eine abgehängte Decke verfüge. Die nachträgliche Begutachtung vom Auftraggeber
übersandter Fotos sei hier völlig unzureichend.
Ferner gibt der Fachbereich Grünflächen an, dass von den zahlreichen Garagen nur eine „exemplarisch begangen“ wurde, was als nicht ausreichend zu bezeichnen sei. Weiterhin fehle eine Aussage zum Baum- und Gehölzbestand bzw. zu dessen eventueller Eignung als Lebensraum oder
für Nistmöglichkeiten.
Vor allem fehle jedoch jede Aussage zu dem offensichtlich auf dem Grundstück Wedelstraße 96
vorhandenen Teich (siehe Stellungnahme des Fachbereiches Grünflächen vom 10.05.2016 an
Fachbereich 61) und den hier vorhandenen Tieren. Während eines Ortstermins Anfang Mai (ein
weiteres Indiz für das schlecht gewählte Kartierdatum) sei von dort deutlich das Quaken mindestens eines Frosches gehört worden. Das Grundstück selbst sei nicht einsehbar gewesen, laut
Luftbild sei hier ein größerer Teich vorhanden. Sofern der Teich noch vorhanden sein sollte, worauf das Quaken des Frosches ja deutlich hindeute, sei hier umgehend der Tierbestand zu untersuchen und Vorschläge für eine Umsiedlung der dort vorhandenen Tiere zu erarbeiten und somit
zumindest für den Teich eine ASP Stufe II vorzulegen.
Abwägung:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 56
Wie dem Titel des Berichtes zu entnehmen ist, handelt es sich um einen Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I). Nach der VV Artenschutz (MKULNV 2010) unterliegen Methodik
und Untersuchungstiefe „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von
den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab“. In der
Stufe I wird „durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur
wenn artenschutzrechtliche Konflikte auch unter Einbezug von Vermeidungsmaßnahmen möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.“
Das vorliegende Plangebiet ist eine größtenteils versiegelte Fläche mit 7 Werks- bzw. Wohn- und
Nebengebäuden inmitten des Stadtteils Fischeln, umgeben von weiterer durchgrünter Wohnbebauung. Das Vorkommen störungsempfindlicher und planungsrelevanter Arten ist schon aufgrund der Lage und der Habitatausstattung recht unwahrscheinlich.
„Auf Bestandserfassungen vor Ort kann in Bagatellfällen (z. B. das Schließen kleiner Baulücken
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) verzichtet werden oder wenn allgemeine
Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen und Habitatansprüchen vor dem Hintergrund
der örtlichen Gegebenheiten sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen bestimmter Arten zulassen. In diesem Zusammenhang ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten“ (MKULNV 2010).
Bei dem vom Verfasser aufgeführten „Kartierdatum“ 04.03.2016 handelt es sich um einen Ortstermin zur Eignungseinschätzung der Habitatausstattung für potentiell vorkommende Arten und
keinesfalls waren faunistische Erfassungen das Ziel des Termins.
Die art-/ artengruppenspezifischen Erfassungszeiten nach Methodenstandards sind dem Verfasser der ASP I, dem Fachbüro Raskin, wohlbekannt.
Die beim Ortstermin gewonnen Erkenntnisse wurden sachgerecht dargestellt und mit den potentiellen Artvorkommen gemäß Abfrage des MTB-Quadranten sowie des Fachinformationssystem „@LINFOS“ verschnitten. Bei den Garagen/ Garagenreihen ohne jegliche Einschlupfmöglichkeiten oder Spalten/ Fugen ist logischerweise eine Nutzung im Innenraum auszuschließen. Die
Hallenstruktur mit glatt verputzten Decken und Wandbereichen ist für eine Nutzung durch planungsrelevante Arten (s. Tab. 1 des Berichts) ungeeignet. Der Prognoseunsicherheit für die abgehängte Decke der Lagerhalle wird im Rahmen der Vermeidungsmaßnahmen Rechnung getragen. Auch die weiteren empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen (Ersatz von Spaltenquartieren,
Bauzeitenfenstern) basieren auf worst case-Annahmen der Nutzung von Spalten etc. als Fledermausquartier sowie des Brutvorkommens europäischer Vogelarten. Daher ist für diese Arten
keine vertiefende Betrachtung (Stufe II) erforderlich (s.o.).
Im Zuge der bereits beantragten Abbruchmaßnahmen wurde in Abstimmung mit dem Fachbereich Grünflächen zudem eine weitere Ortsbegehung durch das Fachbüro im Juli 2017 geführt, in
dem insbesondere die Lagerhalle sowie der vorhandene Zierteich geprüft wurden. Es konnten
erneut keine Hinweise auf Nutzung der untersuchten Gebäude und des Zierteichs durch planungsrelevante oder besonders geschützte Arten festgestellt werden.
Unter Beachtung der in Kapitel 8 des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung der Stufe I formulierten Maßnahmen besteht aus artenschutzrechtlicher Sicht kein Erfordernis für weitere Untersu-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 57
chungen. Zudem wurde im Nachgang zu dieser Stellungnahme mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt, dass erforderliche Maßnahmen auf der Ebene der Baugenehmigung, vor dem
Abriss von Gebäuden, durchgeführt werden.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
Fachbereich 21 – Zentraler Finanzservice und Liegenschaften, mit Schreiben vom
11.05.2016
Stellungnahme:
Es wird angeregt, einen Anteil (zum Beispiel 20 %) „öffentlich geförderter Wohnungsbau“ in dem
Vorhaben zu fordern.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Beim Verfahren handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der Vorhabenträger beabsichtigt die Errichtung von Eigentumswohnungen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 20.09.2016
8.1
Stellungnahme der NGN mbH (Elektrizität):
Im Plangebiet befinden sich Mittel- und Niederspannungskabel, die für die Neubebauung umgelegt werden müssen. Die Problematik wurde im Vorfeld in einem Termin mit dem Bauherrn besprochen. Für die Baufeldfreiräumung sind die Kabel in einer neuen Trasse zu verlegen. Ferner
wird für die Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität eine Ortsnetzstation benötigt. Es wird
gebeten, hierfür eine „Fläche für Versorgung - Trafo“ und für die geplanten Versorgungskabel
eine „GFL-Fläche“ in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abwägung:
Die Anforderungen für die elektrische Versorgung wurden bereits und werden in der weiteren
Planung durch den Vorhabenträger berücksichtigt.
Im Bebauungsplan wird eine „GFL-Fläche“ zugunsten der Versorgungsträger zur Sicherung der
Versorgung mit Elektrizität festgesetzt.
In Bezug auf den erforderlichen Standort für einen Trafo erfolgte durch den Vorhabenträger eine
Abstimmung mit der NGN und im Bebauungsplan wird eine Regelung zur Zulässigkeit als Nebenanlage in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Zudem erfolgt eine zeichnerische Kennzeichnung im Vorhaben- und Erschließungsplan. Zusätzlich wird die Trafostation über Regelungen im Durchführungsvertrag gesichert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 58
8.2
Stellungnahme der NGN mbH (Gas):
Die Versorgung der neuen Häuser mit Erdgas ist aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die Prüfung der Gasversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Im Bebauungsplan
wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Versorgungsträger festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
8.3
Stellungnahme der NGN mbH (Trinkwasser):
Die geplante Bebauung kann über das Flurstück 1765 von der Wedelstraße aus dem Trinkwassernetz, mittels Netzerweiterung, erschlossen werden. Es sind Geh-, Fahr und Leitungsrechte
einzutragen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die
Prüfung der Wasserversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Im Bebauungsplan wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Versorgungsträger festgesetzt.
Der Stellungnahme wird durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gefolgt. Im
Übrigen ist eine Entscheidung nicht erforderlich.
8.4
Stellungnahme der NGN mbH (Wasserproduktion):
Das Plangebiet liegt im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage In der Elt (geplante Wasserschutzzone III B). Grundsätzlich bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5 WHG die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen sind.
Abwägung:
Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld ist klarzustellen, dass sich
das Plangebiet weder in einer festgesetzten noch in einer geplanten Wasserschutzzone befindet.
Die Einschätzung der NGN mbH (Wasserproduktion) beruht möglicherweise auf einem veralteten Planungsstand oder einem nicht zu Ende geführten Schutzgebietsverfahren.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
D.
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gildehofstraße 1, 45127 Essen, mit Schreiben
vom 06.02.2018 im Auftrag für:
• Frau H., Wilhelm-Stefen-Straße
• Herrn T., Wilhelm-Stefen-Straße
• Herrn K., Wedelstraße
Begründung zur Vorlage 5269/18
•
•
•
•
Seite 59
Eheleute T., Wedelstraße
Eheleute F., Wedelstraße
Frau und Herrn S., Wedelstraße
Eheleute S., Wedelstraße
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit Schreiben vom 06.02.2018
1.1
Stellungnahme:
Keine Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB
Die Einwenderin führt an, dass es dem beabsichtigten Vorhaben bereits an der städtebaulichen
Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehle.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Dem Kriterium der
städtebaulichen Rechtfertigung komme dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst
trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich
zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB seien danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Der § 1 Abs. 3 Satz 1
BauGB sei ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen Gründen oder aus
Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe
der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Planung generell erforderlich ist, sei das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliege (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.
März 2013, 4 CN 7.11).
Die Realisierung zweier Mehrparteienhäuser mit 23 Wohneinheiten im Stadtteil Krefeld- Fischeln
sei nicht städtebaulich erforderlich im vorgenannten Sinne.
Zwar sei die Schaffung zusätzlichen Wohnraums ein konzeptionelles Ziel der Stadt Krefeld. Diesem Ziel ist der vorliegende Bebauungsplan - obgleich er die Realisierung zweier Mehrparteienhäuser mit 23 Wohneinheiten zum Gegenstand hat - jedoch gerade nicht verpflichtet. Es drängt
sich vielmehr der Eindruck auf, dass der vorliegende, vorhabenbezogene Bebauungsplan ausschließlich im Interesse des Vorhabenträgers ergehen soll. Denn das städtebauliche Ziel der
Wohnraumbeschaffung werde in Krefeld-Fischeln bereits vollumfänglich durch die in ihrem Zuschnitt und Ausmaß wesensverschiedenen Neubaugebiete; welche Platz für 2.300 Wohneinheiten in Krefeld-Fischeln bieten sollen, erfüllt. Folge dessen sei, dass das konzeptionelle Ziel einer
ausgewogenen Wohnraumentwicklung am konkreten Standort schlichtweg ungeeignet ist, die
zusätzliche Realisierung von 23 Wohneinheiten im Rahmen des beabsichtigten Vorhabens zu
rechtfertigen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 60
Dies zeige sich auch daran, dass das Vorhaben in der Vorlage des Oberbürgermeisters der Stadt
Krefeld Nr. 3517/17 vom 10. Januar 2017 lediglich den Prioritätsrang 34 erhalten habe (vgl. S. 4
der Vorlage). Denn die Wohnraumentwicklung im Stadtteil Krefeld-Fischeln erfolge bereits durch
folgende Projekte:
Fischeln Südwest
Allein im Neubaugebiet Fischeln Südwest (Bebauungsplan Nr. 652) sollen etwa 500 Wohneinheiten entstehen. Dieses Verfahren habe nach Ansicht der Stadt Krefeld Priorisierungs-Rang 10.
Fischeln Plankerheide
Darüber hinaus sollen in einem weiteren Neubaugebiet in Fischeln Plankerheide etwa 600
Wohneinheiten realisiert werden.
Fischein Ost
Zusätzlich sollen in einem weiteren Neubaugebiet in Fischeln Ost etwa 1.200 Wohneinheiten
entstehen (vgl. zur gesamten Planung die Vorlage 3517/17 vom 10. Januar 2017, S. 8).
Insgesamt sei somit beabsichtigt, in Krefeld-Fischeln etwa 2.300 Wohneinheiten zu realisieren.
In Krefeld bestehe ausweislich der oben zitierten Vorlage für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 ein
Wohnungsneubedarf von insgesamt etwa 6.500 Wohneinheiten. Von diesen 6.500 benötigten
Wohneinheiten sollen bereits, lege man lediglich den oben dargestellten Planungsstand zugrunde, mit 2.300 Wohneinheiten somit über 35 % in Krefeld-Fischeln realisiert werden. Ein Grund,
warum neben diesen 2.300 Wohneinheiten die Schaffung weiterer 23 Wohneinheiten in zwei
Häusern im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans aus eben diesem (angeblichen)
Zweck der Wohnraumbeschaffung zwingend erforderlich sein soll, sei weder nachvollziehbar
noch ersichtlich.
Vielmehr sei es so, dass die Wohnbauflächenentwicklung in Krefeld-Fischeln bereits ein Ausmaß
erreicht habe, welches der Realisierung weiterer 23 Wohneinheiten jede städtebauliche Erforderlichkeit nehme.
Abwägung:
Zutreffend führt die Einwenderin aus, dass es Sache der Stadt Krefeld ist, konzeptionelle städtebauliche Ziele zu definieren. Es ist auch Sache der Stadt Krefeld, diese im Rahmen der Bauleitplanung zu verfolgen und umzusetzen. Dies ist hier der Fall. Bereits deshalb sind die Einschätzungen der Einwenderin insgesamt aber auch im Einzelnen nicht zutreffend:
Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist auch die Entwicklung der Einwohnerzahlen von Krefeld geprüft worden, mit dem Ergebnis, dass die Bevölkerungszahl von Krefeld auf
ca. 222.000 (lt. IT NRW) zurückgehen würde, wenn keine neuen Bauflächen ausgewiesen würden. Krefeld ist Oberzentrum und muss die vorzuhaltenden Einrichtungen entweder direkt durch
Steuerzahlungen ihrer Einwohner oder indirekt durch Schlüsselzuweisungen des Landes querfinanzieren. Letztere sind auch von der Einwohnerzahl abhängig, sodass die Stadt Krefeld ein Interesse daran hat, diese Zahl auf einem gewissen Niveau zu halten. Will man die heutige Bevölkerungszahl halten und den bis 2030 benötigten Wohnbauflächenbedarf decken, sind zusätzliche
Wohnbauflächen für insgesamt 6.500 Wohneinheiten (WE) sowohl im Innen- als auch im Außenbereich erforderlich. Die aktuelle und zukünftige Wohnungsnachfrage kann auch mit den benannten Projekten, die circa 2.300 Wohneinheiten zur Verfügung stellen sollen, nicht gedeckt
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 61
werden. Die Realisierung verschiedener Neubaugebiete im Stadtteil Fischeln stellt auch nicht
automatisch ein Hemmnis für die Entwicklung weiterer Wohnungsbauprojekte dar.
Zudem bedürfen die größeren Neubaugebiete oftmals deutlich längerer Entwicklungszeiten, sodass die benannten 2.300 Wohneinheiten nicht in naher Zukunft geschaffen werden können,
obwohl entsprechender Bedarf ab sofort besteht. Zum Beispiel ist es zutreffend, dass Fischeln
Ost ca. 1.200 WE zur Verfügung stellen würde, jedoch sagt die von der Einwenderin genannte
Vorlage 3517/17 in der überarbeiteten /1-Vorlage ebenfalls aus, dass der Standort nicht Bestandteil der angestrebten Entwicklungspriorisierung ist, da eine Realisierung nicht in absehbarer Zeit möglich ist.
Bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld wird der Stadtteil Fischeln aufgrund der Lage
zum prosperierenden Stadtraum Düsseldorf, der dort feststellbaren Suburbanisierungstendenzen und der ungenutzten Allgemeinen Siedlungsbereiche im damaligen Gebietsentwicklungsplan
99 und dem heutigen Regionalplan Düsseldorf als besonderer Standort für die Wohnbauflächenentwicklung in der Stadt Krefeld hervorgehoben. In der Folge soll ein großer Teil der WE im
Stadtteil FIscheln realisiert werden.
Für die Stadt Krefeld besteht der Bedarf, Wohnbauflächen insbesondere für die Entwicklung von
Mehrfamilienhäusern in möglichst zentrumsnaher Lage zu entwickeln. In den letzten Jahren sind
in Krefeld viele Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhäuser, jedoch vergleichsweise weniger Mehrfamilienhäuser errichtet worden. In der hier gegebenen Lage Nahe dem Zentrum von
Fischeln ist die Errichtung von Wohnungen städtebaulich sinnvoll, zum Beispiel, um auch mehrere Zielgruppen gleichzeitig zu bedienen.
Das vom Vorhabenträger beabsichtigte Vorhaben wäre allerdings auf Grundlage des derzeit bestehenden Planungsrechtes nicht möglich. Für das Vorhaben besteht deshalb ein städtebauliches
Planungsbedürfnis nach § 1 Abs. 3 BauGB. Dementsprechend wurde von dem Rat der Stadt Krefeld die Einleitung und Durchführung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanverfahrens
Nr. 802 (V) - südlich Wedelstraße – beschlossen.
Vor diesem Hintergrund sind auch jene Einschätzungen der Einwenderin nicht zutreffend, dass
keine positive Planungskonzeption gegeben sei und die Planung einer Vollzugsfähigkeit entbehre. Beides ist gegeben: Mit der Planung wird dem Ziel der Innenentwicklung entsprochen und
der Vorhabenträger verfügt über die erforderlichen Flächen und über die Mittel, das Projekt zu
realisieren.
Die Einstufung des Vorhabens in der Prioritätenliste dient vorrangig der Strukturierung der Bauleitplanverfahren und ist nicht als Maßstab der Eignung eines Standortes für die Wohnraumentwicklung zu verstehen. Im Übrigen unterliegt die Prioritätenliste einer laufenden Fortschreibung,
in deren Zuge sich der Bebauungsplan Nr. 802 (V) mit heutigem Stand beziehungsweise mit der
nächsten Veröffentlichung auf einer anderen Platzierung befinden kann.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.2
Stellungnahme:
Keine ausreichende Berücksichtigung der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 1
Abs. 6 Nummer 5 BauGB
Die Einwenderin weist darauf hin, dass die unmittelbare Umgebung des Plangebietes durch 1bis 2-geschossige Einfamilienhäuser mit großzügigen Gärten geprägt sei. Mehrparteienhäuser in
der beabsichtigten Größe gebe es nicht.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 62
Das geplante Vorhaben solle aus 2 Baukörpern bestehen, die jeweils eine Gebäudehöhe von
49,83 m über NHN haben sowie mit 2 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss eine Geschossfläche von insgesamt 2.500 m² aufweisen werden. Darin sollen 23 Wohneinheiten realisiert werden. Dies stehe in einem groben Gegensatz zur umgebenden Bebauung. Dagegen sei die unmittelbare Umgebung des Vorhabens geprägt von kleinteiligen Gebäuden mit Satteldächern mit der
Folge, dass sich das Vorhaben mit seinen geplanten massiven Ausmaßen städtebaulich deutlich
und insoweit gestalterisch unharmonisch von seiner Umgebung abheben werde. Während das
beabsichtigte Vorhaben mit einer Baufläche von 2.600 m² von insgesamt 2.900 m² Plangebiet
nahezu das gesamte Vorhabengrundstück vollständig ausschöpfe, sei die vorhandene Bebauung
geprägt durch jeweils vorhandene größere Grünflächen. Dies verstärke die Wahrnehmung des
Vorhabens als massigen Klotz, der die angrenzenden Grundstücke erdrücke.
Abwägung:
Das Erscheinungsbild des Plangebietes ist heute insbesondere durch die Gebäudesubstanz der
Garagen, der Gewerbehallen sowie durch größere asphaltierte bzw. sonstig versiegelte Flächen
(Zuwegung als Stichstraße, Wendemöglichkeiten) geprägt. Darüber hinaus sind die außerhalb
des Plangebietes gelegene Blockrandbebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Wedelstraße
und der Wilhelm-Stefen-Straße sowie die mehrgeschossige Bebauung an der Kölner Straße und
der Wilhem-Stefen-Straße prägend.
Da das Plangebiet nur in zwei kurzen Abschnitten von der Wedelstraße aus eingesehen werden
kann, ist außerhalb des Innenhofes keine wesentliche Prägung des Ortsbildes gegeben.
Weiterhin sind weder mit der Höhe der geplanten Gebäude noch mit der Zahl der Wohneinheiten wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gegeben. In der umgebenden
Bebauung bestehen einige Mehrfamilienhäuser mit bis zu acht gewerblichen oder wohnungsbezogenen Nutzungseinheiten, zum Beispiel Kölner Straße 558, 560, 548 und Wilhelm-StefenStraße 18, 30. Ausbaureserven in den Dachgeschossen bieten hier Möglichkeiten, weitere Einheiten für Wohnzwecke oder auch gewerbliche Zwecke zu schaffen. In einigen Gebäuden sind in
Teilen auch größere Nutzungseinheiten gegeben. In der vorliegenden Planung werden zwei Gebäude mit einmal 10 und einmal 13 Wohneinheiten, letzteres auch mit Kleinraumwohnungen,
geplant, womit konkret einer Anregung aus der Bürgerschaft gefolgt wird. Auch bezüglich der
Begrünung sind planungsrechtliche Regelungen vorgesehen, denn der Bebauungsplan setzt fest,
dass mindestens 30 % des Baugrundstücks sowie die Dachflächen zu begrünen sind.
Die Gebäudehöhe der Planung orientiert sich an der umliegenden Bebauung. Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise Gebäudehöhen von bis zu ca. 11 m und
entlang der Wedelstraße von bis zu 9,50 m. Bei dem Planvorhaben sind Gebäudehöhen von ca.
10 m gegeben. Die Geschossflächenzahl (GFZ) wird mit 1,0 festgesetzt. Dem Quartier entsprechend soll mit der Planung Wohnraum in einer Größenordnung von ca. 2.500 m² geschaffen
werden. Die damit gegebene GFZ von unter 1,0 schöpft das Höchstmaß von 1,2 nach der
Baunutzungsverordnung nicht aus. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt und sie
darf durch Balkone und durch die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt auf bis zu 0,44 überschritten werden. Die weitergehende Ausnutzung des Baugrundstücks bis zu einer GRZ von maximal
0,8 erfolgt durch die Ausbildung einer Tiefgarage und die notwendigen Erschließungsflächen. Die
GRZ nutzt zwar den zur Verfügung stehenden Rahmen voll aus, jedoch werden die Vorgaben
durch die BauNVO auch hier eingehalten.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 63
Insoweit ist die Bewertung, dass mit der Planung ein Vorhaben gegeben sei, welches die umliegende Nutzung erdrücke, nicht zutreffend. Es ist nicht erkennbar, warum diese Planung auch in
Bezug auf die Zahl der Wohneinheiten in einem groben Missverhältnis zu der umgeben Bebauung stehen soll. Zutreffend ist lediglich, dass die Bauform (Flachdachgebäude mit Staffelgeschoss) und die gewählte Materialität (Klinker und Putz als Fassadenmaterial sowie große, teils
bodentiefe Fenster) den gegenwärtigen bautechnischen Anforderungen entsprechen und insofern zeitgemäß sind. Daraus resultieren hier jedoch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der
umliegenden Nutzungen. Bereits im Bestand befinden sich im Plangebiet Gebäude mit Flachdächern, sodass die Dachform lediglich beibehalten wird.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.3
Stellungnahme:
Fehlerhafte Ermittlung und Bewertung, § 2 Abs. 3 BauGB – Abwägungsmängel gemäß § 1 Abs. 7
BauGB
Die Einwenderin vertritt die Auffassung, dass die von der Stadt Krefeld vorgenommene Abwägung nicht den Anforderungen von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB entspreche. Die abwägungsrelevanten Belange seien bereits nicht vollständig bzw. fehlerhaft ermittelt worden.
Die Stadt Krefeld verstoße damit gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Soweit Belange ermittelt worden seien, seien gravierend betroffene Belange ohne Rechtfertigung zurückgesetzt worden. Die Planfestsetzungen stellten keinen sachgerechten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. Die Stadt
Krefeld verstoße damit gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
Hierzu führt die Einwenderin im Einzelnen aus:
1.3.1 Stellungnahme:
Kein Bedarf an der Planung
An der vorliegenden Planung bestehe, wie bereits zuvor dargestellt, bereits generell kein Bedarf.
Dies gelte erst recht mit Blick auf die konkrete Planung, insbesondere die geplante (über-) Dimensionierung des Vorhabens. Ob für die konkrete Planung ein Bedarf bestehe, sei im Rahmen
der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 15/83).
Dies sei hier nicht erfolgt. Der Versuch der allgemeinen Rechtfertigung des Vorhabens mit generellen Ausführungen zum Wohnraumbedarf sei nicht geeignet, die konkrete Planung zu begründen.
Vielmehr habe die Stadt Krefeld die Tatsache, dass in Krefeld-Fischeln bereits die Realisierung
von 2300 Wohneinheiten beabsichtigt ist und sich vor diesem Hintergrund berechtigterweise die
Frage stelle, aus welchem Grund ausgerechnet die Errichtung von 2 Baukörpern mit 23
Wohneinheiten zwingend erforderlich sein soll, völlig außer Acht gelassen.
Insoweit bleibe festzuhalten, dass das Abwägungsgebot vorliegend verletzt sei, da in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden
müsse. Ferner könne ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot auch darin liegen, dass die Planungsbehörde eine von der Sache her naheliegende Alternativlösung verworfen habe, durch die
die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätte verwirklicht werden können (BVerwG, Urteil vom 22. März
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 64
1985, 4 C 15/83). Mit Blick auf die Tatsache, dass beabsichtigt ist, in Krefeld-Fischeln 2.300
Wohneinheiten zu realisieren, hätte die Stadt Krefeld sich hier mit der Frage befassen müssen,
ob – sofern sich der Plan überhaupt rechtfertigen lasse – auch eine Planung von nur einem, erheblich kleineren Baukörper mit einer entsprechend geringeren Zahl an Wohneinheiten in Betracht gekommen wäre.
Abwägung:
Die Ausführungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Es wird auf die Abwägungen zu den
Punkten 1.1 und 1.2.2 des Abschnitts B und 1.1 des Abschnitts D verwiesen.
Im Verfahren wurde geprüft, ob die ursprüngliche Zielstellung einer GFZ von 1,2 realisiert werden kann. Mit Blick auf die umliegende Bebauung wurde das Maß der baulichen Nutzung trotz
des Ziels der Innenentwicklung bereits auf eine GFZ von 1,0 beschränkt. Die Anregung, eine geringere Dichte zu planen, wurde insoweit bereits berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung soll
daher nicht erfolgen und ist auch nicht Ziel der Planung.
Der Stellungnahme wurde in Bezug auf geringere bauliche Dichten bereits im Verfahren gefolgt.
Im Übrigen wird ihr nicht gefolgt.
1.3.2 Stellungnahme:
Erdrückende Wirkung der Baukörper
Das den Mandanten durch Art. 14 GG garantierte Recht auf Eigentum werde im Rahmen der
Abwägungsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt. So sollen in unmittelbarer Nähe der
Grundstücke der Mandanten 2 Baukörper errichtet werden, die im Hinblick auf die vorgesehene
Baumasse in der Umgebung beispiellos seien und zu Lasten der im Eigentum der Mandanten
stehenden Grundstücke das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen.
Das Vorhaben habe in der geplanten Form für seine Umgebung eine erdrückende Wirkung. Vorgesehen seien 2 Baukörper mit jeweils 2 Geschossen mit einer Höhe von etwa 7 m sowie jeweils
einem zusätzlichen Staffelgeschoss mit einer Höhe von etwa 10 m. Eine erdrückende Wirkung
könne dann vorliegen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder
ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteilige, etwa
wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles –
und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig sei,
dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem
„herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen werde
(OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7A 1251/15). Bei Realisierung des Planentwurfs
würde das Vorhaben aufgrund seiner Masse als Haupthaus der Nachbarschaft hervorstechen,
während die umliegenden Gebäude aufgrund ihrer geringen Größe dahinter als völlig unbedeutend zurücktreten würden. Die Nachbarschaft werde nicht mehr als einheitlich gewachsene
Wohnhaussiedlung wahrgenommen werden; vielmehr werde die Umgebung von den beiden
beabsichtigten massiven Baukörpern geprägt sein, um die die gewachsene, in sich architektonisch harmonische Bebauung gruppiert ist.
Abwägung:
Das Vorhaben ist mit seinen Gebäudehöhen zutreffend beschrieben. Mit den angegebenen Höhen sind jedoch keine wesentlichen Auswirkungen, wie die Einwenderin sie vorbringt, verbunden. Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise Gebäudehöhen von
bis zu ca. 11 m und entlang der Wedelstraße von bis zu 9,50 m. Eine erdrückende Wirkung ist
nicht gegeben.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 65
Dass mit der Planung die Ausbildung eines Haupthauses erfolgt, die aus der Nachbarschaft heraussteche, kann nicht nachvollzogen werden. Es sind zwei Baukörper geplant, für beide gilt die
benannte maximale Gebäudehöhe von ca. 7 m bzw. 10 m, was den umgebenen Bauhöhen des
Bestandes entspricht. Die von der Einwenderin skizzierte Folge, dass die Bestandsbebauung als
völlig unbedeutend zurücktreten werde, bildet die tatsächlichen Gegebenheiten nicht ab. Bereits
die Zahl, die Größe und die Höhe der umliegenden Gebäude verhindern, dass diese Baustrukturen in ihrem städtebaulichen Gewicht – gegenüber der Planung – als nur noch unbedeutend wirken könnten.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, warum der bisherige Baublock und die sich
dort ergebende Nachbarschaft nicht auch weiterhin als Baublock mit einer weiterhin bestehenden Nachbarschaft wahrgenommen werden können.
In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass eine erdrückende Wirkung nicht schon dann
vorliegt, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden.
Von Neubauvorhaben muss vielmehr aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte, handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück wie z. B. ein Gefühl des Eingemauertseins ausgehen. Der Vergleich der Bauhöhen und -kubaturen auf den Nachbargrundstücken der zu betrachtenden Gebäude (Bestand und Planung) und die in der Neuplanung vorgesehene, zwingende
Höhenbeschränkung zeigen, dass von einer solchen Situation hier nicht ausgegangen werden
kann.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung entspricht einer üblichen städtebaulichen Dichte
einer innerstädtischen Lage und orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Wohngebiete. Die Einschätzung, dass das Vorhaben überdimensioniert sei, ist
nicht zutreffend.
Das den Mandanten durch Art. 14 GG garantierte Recht auf Eigentum bleibt somit gewahrt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.3.3 Stellungnahme:
Unzureichende Verkehrsuntersuchung
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne zunächst die Belange, die für die
Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Diesen Anforderungen werde die Planungsentscheidung der Stadt Krefeld im Hinblick auf den von dem
Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht gerecht. Der Stadt Krefeld sei bei der Ermittlung und Bewertung der Belange hinsichtlich der Auswirkungen der Verkehrsbelastung der Wedelstraße ein
Fehler unterlaufen, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB beachtlich sei.
Im Einzelnen sei hierzu anzumerken:
1.3.3.1 Stellungnahme:
Beruhen der Verkehrsuntersuchung auf veralteter Planung
Die verkehrsplanerische Stellungnahme sei bereits deshalb fehlerhaft, da sie aus Juni 2016
stammt und somit die veraltete Planung abbildet. Offensichtlich sei die Verkehrsuntersuchung,
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 66
nachdem beschlossen worden ist, statt 21 sogar 23 Wohneinheiten zu realisieren, nicht überarbeitet worden (vgl. Kap. 1, Seite 1 der Verkehrsuntersuchung). Der zusätzliche Verkehr, der von 2
weiteren Wohneinheiten verursacht wird, sei somit weder ermittelt noch in der Abwägung berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei für den Verkehr auf der Wedelstraße aufgrund von Bauarbeiten „während der Bearbeitungszeit der vorliegenden Verkehrsuntersuchung“ nicht einmal
eine Verkehrszählung durchgeführt worden. Stattdessen sei das Verkehrsaufkommen lediglich
willkürlich geschätzt worden – dies auf Grundlage der Planung von 21 und nicht 23 Wohneinheiten (vgl. Kap. 2, Seite 3 der Verkehrsuntersuchung). Die Durchführung von Bauarbeiten könne
schlechterdings kein Argument sein, die unterbliebene Entwicklung abwägungsrelevanter Daten
zu rechtfertigen.
Abwägung:
Die Hinweise der Einwenderin sind insoweit zutreffend, als dass das von ihr studierte Verkehrsgutachten (Stand Juni 2016) die benannte Zahl aufweist. Die in der öffentlichen Beteiligung auch
ausgelegte, ergänzende verkehrsplanerische Stellungnahme des Verkehrsgutachters (Stand
19.09.2017) benennt zutreffend 23 Wohneinheiten und 36 Kfz pro Tag Mehrverkehr. In den
nachfolgenden Punkten werden die von der Einwenderin umfangreich vorgebrachten Aspekte
vor diesem Hintergrund daher in der gebotenen Kürze behandelt.
Es wird klargestellt, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit die „Verkehrsplanerische
Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) ‚südlich Wedelstraße‘ in
Krefeld“ (Stand Juni 2016) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2017 öffentlich ausgelegt wurden. Bei den im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen war die ergänzende Stellungnahme jedoch nicht zugänglich. Dies stellt jedoch gemäß BauGB keine beachtliche Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung dieses Bebauungsplanes dar, denn gemäß § 245c
BauGB kann das Bebauungsplanverfahren nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
Klargestellt wird auch, dass für eine Beurteilung der verkehrlichen Situation aufgrund der Funktion der Wedelstraße, aufgrund ihres Einzugsgebietes aber auch aufgrund der vorliegenden
Kenntnisse zu den gegebenen Verkehrsmengen bei der Stadt Krefeld, wie auch nach der Bewertung des Gutachters, keine gesonderte Verkehrszählung erforderlich war.
Der Stellungnahme wurde aufgrund der Fortschreibung des Verkehrsgutachtens bereits insoweit
gefolgt. Im Übrigen wird ihr nicht gefolgt.
1.3.3.2 Stellungnahme:
Keine Lösung planbedingter Konflikte
Es sei bereits jetzt absehbar, dass der durch das Vorhaben ausgelöste Verkehr zu erheblichen
Konflikten führen werde. Denn die geplanten Baukörper nähmen mit etwa 90 % nahezu das vollständige Vorhabengrundstück ein, sodass kein Wenderaum oder eine Fläche für Paketzustelldienste oder anderen Lieferverkehr bleibe. Einzige Zufahrt zum Vorhabengrundstück sei ein
Stichweg, der von der nördlich angrenzenden Wedelstraße zum Vorhabengrundstück führe. Darüber hinaus sei der Zugang zum Vorhabengrundstück lediglich über einen südlich des Plangebietes gelegenen Fußgängerweg möglich. Dieser Umstand hätte im Rahmen der Abwägung zwingend berücksichtigt werden müssen.
Denn die planbedingte Einspeisung zusätzlichen Verkehrs in vorhandene Straßen sei bei konkreten Einzelvorhaben, die an vorhandene Straßen angebunden würden, abwägungsrelevant (OVG
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 67
NRW, Urteil vom 28. Juni 2007, 7 D 89/06.NE und Urteil vom 17. April 2009, 7 D 110/07.NE;
BVerwG, Urteil vom 17. März 2005, 4 A 18.04).
Das Vorhaben werde zu einer erheblichen Mehrbelastung der verkehrlichen Situation auf der
ohnehin schmalen Wedelstraße führen. Konflikte zwischen dem fließenden Verkehr auf der Wedelstraße, Parkplatzsuchenden und dem Fußgängerverkehr und entsprechenden Rückstausituationen sowie eine damit verbundene erhebliche Lärmzunahme seien absehbar. Ausweislich der
Planunterlagen seien diese bevorstehenden Konflikte weder in die Planung eingestellt, noch seien hierzu Lösungsansätze entwickelt worden.
Abwägung:
Die Einschätzung, dass die geplanten Baukörper 90 % des Grundstückes in Anspruch nehmen,
trifft nicht zu. Als Grundflächenzahl (GRZ) setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan eine GRZ
von 0,4 mit einer maximal zulässigen Überschreitung auf bis zu 0,44 für Balkone und die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt fest. Dies bedeutet, dass maximal 44 % des Baugrundstückes mit
Gebäuden oberirdisch überbaut sein darf.
Wendemöglichkeiten für Lieferverkehre sind auf dem in Rede stehenden Areal gegeben. Hier
wird auf die zusammenhängenden Flächen vor der Tiefgaragenrampe und im rückwärtigen Bereich verwiesen. Eine Zufahrt zum Vorhabengrundstück ist als ausreichend zu bewerten. Gesonderte Regelungen im Rahmen dieses Verfahrens sind nicht erforderlich.
Der Fußweg, der das Plangebiet an die Wilhelm-Stefen-Straße anbindet, wurde, ebenso wie die
Anbindung an die Wedelstraße, aus dem Bestand in die Planung eingestellt. Der Fußweg stellt
sogar ein zusätzliches Angebot zur Erschließung des Grundstückes dar.
Die von der Einwenderin geäußerten Bedenken zur verkehrlichen Situation auf der Wedelstraße
sind unbegründet. Da die benannten Konflikte ausweislich der verkehrsgutachterlichen Ergebnisse sowie der Beurteilung der zuständigen Fachdienststellen nicht zu erwarten sind, war keine
Anpassung der Planung erforderlich. Die Bedenken werden auch nicht geteilt. Auch eine wesentliche Zunahme des Verkehrslärms auf der Wedelstraße ist nicht zu erwarten, da durch die Planung gemäß Gutachten keine relevanten Mehrverkehre ausgelöst werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.3.3.3 Stellungnahme:
Fehlerhafte Prognose
Stattdessen gehe die Verkehrsuntersuchung – nach Einschätzung der Einwenderin insoweit unrichtig – davon aus, dass von angeblich geplanten 37 Tiefgargen- und 9 oberirdischen Stellplätzen (tatsächlich geplant seien 41 Tiefgaragen- und 2 oberirdische Stellplätze) insgesamt 122 KfzFahrten am Tag erzeugt würden, die über die Stichstraße an die Wedelstraße angebunden werden. Dabei prognostiziere die Verkehrsuntersuchung 2 Fahrten je Bewohner/Fremdnutzer pro
Tag sowie weitere tägliche 10 Fahrten für Besucher. Bereits die Annahme, dass jeder Stellplatz
lediglich einmal am Tag an- und abgefahren werde, sei zweifelhaft und dürfte bereits der allgemeinen Lebenserfahrung folgend so pauschal nicht zutreffen. Gänzlich nicht überzeugend gehe
Begründung zur Vorlage 5269/18
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die Verkehrsuntersuchung im Weiteren davon aus, gegenüber der Bestandsverkehrserzeugung
sei lediglich eine Zunahme von 22 weiteren Kfz-Fahrten zu erwarten.
Festzuhalten sei somit: Die Errichtung von 2 Baukörpern mit insgesamt 23 Wohneinheiten und
43 Stellplätzen solle lediglich 22 Kfz-Fahrten mehr erzeugen, als bereits durch die Bestandsbebauung verursacht werde. Diese Schlussfolgerung sei nicht plausibel und mutmaßlich darauf zurückzuführen, dass bereits der Bestandsverkehr lediglich geschätzt und nicht auf Grundlage einer
Verkehrszählung ermittelt wurde, mit der Folge, dass die Vorbelastung zu hoch angesetzt worden sei.
Die in der Verkehrsuntersuchung dargelegte Prognose sei nicht in einer der Materie angemessen
und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden und entspreche somit nicht den Anforderung der Rechtsprechung an Prognoseentscheidungen (BVwerG, Urteil vom 7. Juli 1978 – 4 C
79.76).
Abwägung:
Für die bestehende Garagenbebauung im Plangebiet wurde für etwa 50 Stellplätze ein Verkehrsaufkommen von etwa 100 Kfz-Fahrten pro Tag für den Erschließungsweg zur Wedelstraße benannt, wobei eine Kfz-Fahrt einer Strecke vom Quell- zum Zielort entspricht. Zum Analysezeitpunkt (Juni 2016) geht das Gutachten richtigerweise von der Schaffung von 21 Wohneinheiten
aus, hieraus ergab sich in Verbindung mit den weiteren, weiterhin vorzuhaltenden, 25 Stellplätzen und Garagen ein Gesamtverkehrsaufkommen von 122 Kfz-Fahrten pro Tag. Mit der Anpassung der Planung zu 23 Wohneinheiten und unter Berücksichtigung der aktualisierten Anzahl an
weiterhin vorzuhaltenden Stellplätzen und Garagen von 29 kommt die ergänzende Stellungnahme des Gutachters (vom 19.09.2017) nun auf ein Gesamtverkehrsaufkommen von 136 KfzFahrten pro Tag. Gegenüber der bestehenden Garagenbebauung folgt daraus ein Mehrverkehr
von 36 Kfz-Fahrten pro Tag, was vom Gutachter für die Wedelstraße und die anderen Straßen
des Untersuchungsgebietes als verträglich eingestuft wurde.
Für den Untersuchungsabschnitt der Wedelstraße, östlich der Einmündung Wolfersstraße, an
den die Erschließungsstraße des Plangebietes anschließen wird, wurde vom Verkehrsgutachter
eine tägliche Verkehrsstärke von unter 200 Kfz/24h bis maximal 600 Kfz/24h benannt. Unter
Anwendung eines hohen Spitzenstundenanteils von 12 % am Tagesverkehr sind dies 24 Kfz/h bis
72 Kfz/h und somit deutlich weniger, als die verkehrstechnischen Richtlinien für Wohnstraßen
und Wohnwege als verträglich ansehen. Auch die ergänzende Stellungnahme vom 19.09.2017
geht von einem nur geringen Zuwachs an Kfz-Fahrten durch die geänderten Rahmenbedingungen aus, sodass der Mehrverkehr weiterhin als verträglich eingestuft wird.
Weiterhin wird auf die vorstehenden Abwägungen zu den Punkten 1.3.3 ff verwiesen.
Die Verkehrsuntersuchung wurde von einem anerkannten Fachbüro geführt. Zur Ermittlung der
Fahrtenhäufigkeiten wurden die gegebenen Nutzungen ermittelt und entsprechend angesetzt.
Die vom Gutachter im Übrigen getroffenen Annahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen und entsprechen auch dem Stand der Technik. Die vorgebrachten Thesen werden durch die
Einwenderin auch nicht belegt. Auch insoweit sind die Ausführungen der Einwenderin unbegründet. Die Einschätzung, dass das Gutachten fachlich nicht angemessen erstellt und die Ergebnisse nicht überzeugend oder das Gutachten nicht plausibel seien, wird nicht geteilt. Die Stadt
Krefeld schließt sich den Ergebnissen und Aussagen des Gutachtens vollumfänglich an.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
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1.4
Stellungnahme:
Unzureichende Ermittlung der Emissionsbelastung aufgrund der Stellplätze
Die voraussichtlich von den Stellplätzen ausgehenden Auswirkungen seien lediglich unzureichend berücksichtigt worden. Diese unzureichende Berücksichtigung stelle einen Mangel bei
der Ermittlung und Bewertung der Belange dar.
Hierzu führt die Einwenderin im Einzelnen aus:
1.4.1 Stellungnahme:
Fehlerhafter Maßstab zur Beurteilung der Lärmemissionen privater Stellplätze
In Bezug auf Lärmemissionen stelle die Begründung zum Planentwurf fest, dass diesbezüglich
„keine relevanten Mehrbelastungen“ zu erwarten seien, was bereits inhaltlich unzureichend sei.
Aufgrund der zu erwartenden, geringen Verkehrsmengen sei in diesem Zusammenhang eine
weitergehende Betrachtung (Schallgutachten) nicht zu führen. Die zu erwartenden Lärmemissionen, die von den beabsichtigten 41 in der Tiefgarage gelegenen Stellplätzen sowie den weiteren
2 oberirdisch vorgesehenen Stellplätzen ausgehen werden, seien somit zulasten der betroffenen
Nachbarschaft nicht vollständig ermittelt worden. Die Stadt Krefeld sei insoweit abwägungsfehlerhaft davon ausgegangen, die Lärmemissionen privat genutzter Stellplätze müssten nicht ermittelt werden, denn
„grundsätzlich ist bei privaten Stellplätzen davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen auch in
Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinung gehören. Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, rufen
auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor“.
(Begründung zum Bebauungsplan Nummer 802 (V), S. 33)
Hieraus ziehe die Stadt Krefeld entsprechend der Ausführungen im Schallgutachten den Schluss,
es seien „ausschließlich die aus der gewerblichen Nutzung eines Teils der Stellplätze resultierenden Geräuschimmissionen gemäß der TA Lärm zu beurteilen“ und zieht zur Begründung die bereits im Schallgutachten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
vom 20. Juli 1995 (3S 3538/94) heran. Die Einwenderin trägt vor, dass diese Entscheidung das
Vorgehen der Stadt Krefeld jedoch nicht rechtfertigen könne.
Denn dieser Entscheidung lag die Bewertung von Parklärm, der von baurechtlich erforderlichen
Stellplätzen ausging, zugrunde. Die Zumutbarkeit nicht notwendiger Stellplätze bemesse sich
jedoch auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nach
den Richtwerten der TA Lärm und insbesondere des nächtlichen Spitzenpegels von 60 dB(A),
dabei sei die Zuordnung der einzelnen Stellplätze zur Gruppe der ohne Weiteres zumutbaren,
notwendigen oder zur Gruppe der individuell auf Zumutbarkeit zu prüfenden weiteren Stellplätze nicht in das Belieben des Bauherrn gestellt. Vielmehr sei diese anhand der Wertung des § 37
Abs. 8 Satz 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (entspricht § 51 der Bauordnung Nordrhein-Westfalen) vorzunehmen, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und hergestellt
werden müssen, dass sie unter anderem das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung
in der Umgebung durch Lärm und Gerüche nicht erheblich stören (VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 23 Februar 2017, 3 S 149/17).
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Da hier auch nicht baurechtlich erforderliche Stellplätze vorgesehen sind, hätte die Stadt Krefeld
den Parklärm nach den Richtwerten der TA Lärm bewerten müssen, anstatt privat genutzte
Stellplätze ohne weitere Prüfung außen vor zu lassen.
Abwägung:
Der Bebauungsplan sowie die schalltechnische Untersuchung differenzieren zwischen den gewerblich genutzten, mit Stellplatzbaulast gesicherten, Stellplätzen einerseits und den, den zukünftigen Wohnungen zugeordneten, Stellplätzen andererseits. Die erste Kategorie der gewerblich genutzten Stellplätze wird nach der TA Lärm beurteilt. Bezüglich der zweiten Kategorie erfolgt richtigerweise eine Beurteilung losgelöst von der TA Lärm.
Es ist klarzustellen, dass das von der Einwenderin benannte Urteil des VGH Baden-Württemberg
diese Aussage zwar grundsätzlich enthält. Eine Vergleichbarkeit des Sachverhaltes ist allerdings
zweifelhaft. Vor allem aber entspricht die Annahme des VGH Baden Württemberg nicht der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW und insbesondere auch des für die Stadt Krefeld zuständigen zweiten Senates. Vielmehr hat das OVG NRW immer wieder betont, dass bei sämtlichen Stellplätzen, die einer Wohnnutzung zugeordnet sind, die Zumutbarkeit zu bewerten ist,
ohne dass es auf die Richtwerte der TA Lärm ankommt (Grundlegend: OVG NRW, Beschluss v.
26.02.2010, Az: 7 A 2773/08 (juris)).
In einem Normenkontrolleilverfahren, das sich auf ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten mit 17 Stellplätzen sowie den diesbezüglichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Krefeld
bezieht, hat der zweite Senat des OVG NRW keinen Anlass gesehen, eine Beurteilung nach TA
Lärm einzufordern. Vielmehr hat das OVG NRW die 17 Stellplätze für die zehn Wohneinheiten als
für den Nachbarn zumutbar eingestuft (OVG NRW, Beschluss v. 21.07.2014, Az: 2 B 301/14.NE
(juris)).
Dies ist auch folgerichtig, da nach § 12 Abs. 2 BauNVO in Wohngebieten generell die der Wohnnutzung zugeordneten Stellplätze allgemein zulässig sind. Die Vorschrift der BauNVO bezieht sich
somit nicht nur auf notwendige Stellplätze, sondern auf alle Stellplätze, sofern diese der Wohnnutzung zuzuordnen sind.
Die Zumutbarkeit sämtlicher, den Wohnungen zugeordneter, Stellplätze ist daher nach den von
der Rechtsprechung zu § 51 Abs. 7 BauO NW sowie zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Kriterien zu beurteilen. Danach bestehen keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit. Die von einer Wohnbebauung ausgehenden Immissionen sind für andere Wohnnutzungen im Umfeld regelmäßig hinnehmbar, da diese Immissionen wohntypisch sind. Aufgrund
der im Blockinnenbereich bereits vorhanden, benachbarten Büronutzungen zugeordneten, Stellplätze sowie aufgrund der Verkehrsimmissionen durch die frühere gewerbliche Nutzung liegt
eine Vorprägung für die in Folge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu erwartenden Immissionen vor.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.4.2 Stellungnahme:
Fehlerhafte Ermittlung der baurechtlich erforderlichen Stellplatzzahl
Der Wertung der Stadt Krefeld liege bereits eine fehlerhafte Berechnung der erforderlichen
Stellplatzzahl zugrunde. Die beabsichtigte Stellplatzplanung entspreche nicht den Vorgaben von
§ 51 BauO NRW- geplant sei eine weit höhere Anzahl an Stellplätzen als baurechtlich erforderlich
sein könne; eine Begründung der baurechtlichen Erforderlichkeit fehle vollständig.
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Vorliegend seien auf dem Vorhabengrundstück 41 Stellplätze in der Tiefgarage und 2 weitere
oberirdische Parkplätze für insgesamt 23 Wohneinheiten vorgesehen.
Die Anzahl der Stellplätze könne nach Einschätzung der Einwenderin nicht mit einer baurechtlichen Notwendigkeit begründet werden. Denn welche Anzahl an Stellplätzen überhaupt baurechtlich im Sinne von § 51 BauO NRW erforderlich ist, sei ausweislich der Planunterlagen nicht
ermittelt worden. Die Anlage zu 51.11 zu den Verwaltungsvorschriften zu § 51 BauO NRW (VV
BauO), welche infolge Befristung mit Ablauf des Jahres 2015 ausgelaufen, jedoch als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte weiterhin zu berücksichtigen sei (OVG NordrheinWestfalen, Urteil vom 17. Februar 2009, 10 A 793/07), sehe für Gebäude mit Wohnungen grundsätzlich einen Stellplatz je Wohnung als erforderlich an. Der Stellplatzbedarf für Besucherfahrzeuge sei in dieser Zahl eingeschlossen.
Eine geringere Richtzahl gelte, wenn das Vorhaben überdurchschnittlich gut mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen sei, in diesem Fall ist die Mindestzahl der notwendigen Stellplätze
um bis zu 30 % zu mindern. Eine überdurchschnittlich gute Erreichbarkeit sei dann anzunehmen,
wenn das Vorhaben weniger als 400 Meter von einem ÖPNV Haltepunkt entfernt ist und dieser
Haltepunkt werktags zwischen 6 Und 19 Uhr von mindestens einer Linie des ÖPNV in zeitlichen
Abständen von jeweils höchstens zwanzig Minuten angefahren werde.
Dies sei hier der Fall: Die Haltestelle „Clemensstraße" ist lediglich 200 m vom Vorhabengrundstück entfernt und wird werktags zwischen 6 und 19 Uhr alle 10 Minuten von der Straßenbahnlinie 041 angefahren. Unter Zugrundelegung der Erfahrungswerte der Anlage 51.11 der Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung (VV BauO) und der guten Erreichbarkeit des ÖPNV könne somit
für das Vorhaben mit 23 Wohneinheiten eine baurechtliche Notwendigkeit für maximal 16 Stellplätze begründet werden. Dabei bilden die Richtwerte der Anlage zu 51.11 VV BauO lediglich
einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Stellplatzzahl - diese könne, abhängig von den Bedingungen des Einzelfalls, auch nach unten korrigiert werden. Denn § 51 BauO NRW stelle insoweit
ausdrücklich auf die Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen
Personennahverkehrs ab und erfordere die Erstellung einer Prognose des Stellplatzbedarfs für
das zu beurteilende Vorhaben. Nachweispflichtig für die Zahl der notwendigen Stellplätze sei der
Bauherr (vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2010, §
51 Rn. 29).
Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine solche Prognose angestellt wurde, seien nicht erkennbar. Stattdessen werde ausweislich der Begründung (S. 13) schlicht unterstellt, dass aufgrund des Planvorhabens 23 Stellplätze erforderlich sind. Tatsächlich beträgt diese Zahl wie dargestellt, lediglich 16 und auch diese Zahl sei nicht durch die nach § 51 BauO NRW erforderliche
Prognose und Einzelfallbeurteilung begründet worden.
Abwägung:
Die Ausführungen der Einwenderin sind nicht zutreffend. Auf die Abwägungen zu Punkt 1.4.1
wird verwiesen, hier insbesondere auf den dritten Absatz, in dem auf einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit einem deutlich höheren Stellplatzschlüssel, als in der vorliegenden Planung,
Bezug genommen wird. Zudem wird klargestellt, dass die Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung,
wie die Einwenderin selbst (allerdings mit falscher Jahreszahl) ausführt, bereits in 2005 ausgelaufen ist. Sie kann zwar weiterhin als Richtlinie herangezogen werden, jedoch besitzt sie keine
rechtliche Gültigkeit mehr.
Begründung zur Vorlage 5269/18
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In der Stadt Krefeld wird bei Neubauvorhaben üblicherweise 1 Stellplatz pro Wohneinheit durch
die Bauaufsichtsbehörde gefordert. Die Ausführungen der Einwenderin zu einer Ermittlung sind
daher hypothetisch und ohne konkreten Belang; die von der Einwenderin geforderte Prognose
war nicht zu führen.
Mit dem Vorhaben ist die Realisierung einer Wohnnutzung in 2 Gebäuden mit insgesamt 23
Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit insgesamt 42 Stellplätzen (davon ein zusätzlicher Reserve-Stellplatz) verbunden. Bereits im Bestand vorhandene und mit der Planung entfernte 18
Stellplätze sind über Baulasten gesichert und sichern den Stellplatzbedarf für Geschäfts- und
Wohngebäude an der Kölner Straße. Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 41 notwendigen Stellplätzen. Für das vorliegende Vorhaben wurde von der Stadt Krefeld damit der in Krefeld üblicherweise angewendete Stellplatzschlüssel von 1:1 (je Wohnung mindestens ein Stellplatz), zuzüglich zwei Besucherstellplätzen oberirdisch und einem Reserve-Stellplatz in der Tiefgarage,
angesetzt. Dabei wurde die gute Erreichbarkeit des nahliegenden Versorgungszentrums wie auch
der öffentlichen Verkehrsmittel bereits mindernd berücksichtigt. Eine Reduzierung der Stellplatzanzahl aufgrund der ÖPNV-Anbindung ist ohnehin nur als „Kann-Vorschrift“ und somit nicht
als rechtliche Grundlage zu verstehen. Ein anderer Stellplatzschlüssel ist nicht Gegenstand der
Planung und soll auch nicht verfolgt werden. Weiterhin führt die Realisierung von Stellplätzen in
der Tiefgarage zu einer Entlastung der Parkplatzsituation in den umliegenden Straßen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.4.3 Stellungnahme:
Unzumutbarkeit der Lärmemissionen nach den Richtwerten der TA Lärm
Die Einwenderin führt aus, dass der von den nicht baurechtlich erforderlichen Stellplätzen ausgehende Lärm nach den Vorgaben der TA Lärm zu bemessen sei. Die TA Lärm sei nach Einschätzung der Einwenderin auf mindestens 27 Stellplätze anzuwenden, da diese in jedem Fall für das
Vorhaben nicht baurechtlich erforderlich seien. Darüber hinaus merkt die Einwenderin an, dass
eine baurechtliche Notwendigkeit hier nicht einmal für einen einzigen Stellplatz dargelegt worden sei, da bereits die notwendige Grundlagenermittlung nicht erfolgt, bzw. in der Begründung
nicht berücksichtigt worden sei.
Weiter wird ausgeführt, dass die Bewertung des Schallgutachters, dass die umliegende Bebauung einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, nicht nachvollziehbar sei (vgl. Seite 6 des
Schallgutachtens). Östlich und nördlich vom Vorhabengrundstück liege ein reines Wohngebiet
(vgl. Seite 8 der Planbegründung). Die östlich und nördlich vom Vorhabengrundstück gelegenen
Grundstücke seien zugleich von dem mit den Stellplätzen verbundenen Lärm am meisten betroffen. Das Schallgutachten hätte somit die Tatsache, dass die umliegende Bebauung zu einem großen Teil einem reinen Wohngebiet entspricht, zwingend berücksichtigen müssen. Insoweit gelten Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 und nachts 30 dB(A). Diese Werte dürften auch durch
kurzzeitige Geräuschspitzen am Tag um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr
als 10 dB(A) überschritten werden.
Das Schallgutachten habe fehlerhaft lediglich 18 anstatt der zu bewertenden 27 Stellplätze betrachtet. Für den Abschnitt der Tiefgaragenrampe ohne Steigung weise es einen Wert von tagsüber 33,5 dB(A), für den Abschnitt mit Steigung einen Wert von tagsüber 39,5 dB(A) auf. Die beschleunigte Abfahrt von Pkw auf der Fahrstrecke werde ausweislich der Feststellungen des
Schallgutachtens entlang des Gebäudes Wedelstraße 98 zu kurzzeitigen Geräuschspitzen von 71
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dB(A) führen. Da lediglich eine Geräuschspitze von 70 dB(A) zulässig sei, liege eine unzumutbare
Belästigung der Anwohner bereits bei Zugrundlegung von nur 18 Stellplätzen vor.
Bei der von der Einwenderin vorgelegten Kalkulation mit mindestens 27 Stellplätzen hätten sich
noch wesentlich höhere Werte ergeben.
Abwägung:
In der vorliegenden Situation wird eine Wohnbebauung an Stelle einer, heute in Teilen auch gegebenen, gewerblichen Nutzung im Plangebiet, angrenzend zu allgemeinen und reinen Wohngebieten, geplant. Für allgemeine und reine Wohngebiete kennt die TA Lärm Immissionsrichtwerte
von 55 dB(A) bzw. 50 dB(A) tags sowie 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) nachts. Für Gebiete, in denen sowohl Wohnnutzungen als auch gewerbliche Nutzungen allgemein zulässig sind, kennt die TA
Lärm in Urbanen Gebieten und Mischgebieten Immissionsrichtwerte von 63 bzw. 60 dB(A) tags
und 45 dB(A) nachts. Weiter sieht die TA Lärm bei bestehenden Gemengelagen als Ausprägung
der gegenseitigen Rücksichtnahme vor, dass gemäß Ziffer 6.7 ein Mittelwert festgelegt wird für
die von der Wohnnutzung hinzunehmenden und die für gewerbliche Nutzungen grundsätzlich
einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Wohnnutzungen. Die TA Lärm kennt also unter
dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes verschiedene Regelungen, die in konkreten Situationen für allgemein zulässige Wohnnutzungen höhere Immissionsrichtwerte vorsehen, als
die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes. Maßgeblich für die Festlegung des
Immissionsrichtwertes sind die konkrete Situation, die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung und
die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse. Die beiden, hier in Rede stehenden, maßgeblichen
Immissionsorte liegen in einem ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Bei Berücksichtigung des
vorgenannten und mit Blick auf die seit vielen Jahren bestehende Gemengelage erscheint es
hinnehmbar, für diese Immissionsorte das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes anzunehmen. Eine Gefährdung der gesunden Wohnverhältnisse ist damit nicht verbunden.
Zutreffend weist die Einwenderin darauf hin, dass für den Abschnitt der Tiefgaragenrampe ohne
Steigung ein Wert von tagsüber 33,5 dB(A) und für den Abschnitt mit Steigung ein Wert von
tagsüber 39,5 dB(A) ermittelt wurde. Bereits hier ist erkennbar, dass mit der Planung keine ungesunden Wohnverhältnisse geschaffen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund,
dass die Rampe von dem benannten, betroffenen Gebäude mehr als 25 m entfernt liegt.
Es wird ergänzend klargestellt, dass eine fehlerhafte Ermittlung der zu bewertenden Stellplätze
nicht vorliegt. Es wurden sämtliche, gewerblichen Nutzungen zugeordnete und durch Baulasten
gesicherte, Stellplätze betrachtet. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass die bestehende, gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wurde. Im Rahmen dieses
Bebauungsplanes wird die im Bestand bereits seit vielen Jahren bestehende und genehmigte
Situation lediglich abgebildet. Die mit dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach
nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben.
Mit der Beschränkung auf eine Wohnnutzung werden heute bestehende Nutzungen unzulässig.
Mit der Realisierung entfallen diese gewerbliche Nutzungen und die damit bestehenden Emissionen; dies gilt in der Folge auch für kurzzeitige Geräuschspitzen. Insoweit wird durch die vorliegende Planung der mögliche Rahmen für eine Verbesserung ausgeschöpft.
Der Stellungnahme wird durch Festsetzung der zulässigen Nutzung bereits soweit wie möglich
entsprochen. Der Sachverhalt ist jedoch nicht durch das Planvorhaben ausgelöst, insoweit kann
ihr im Weiteren im Rahmen dieses Verfahrens nicht gefolgt werden.
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1.4.4 Stellungnahme:
Fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Nachtfahrten
Die Einwenderin merkt an, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum das Schallgutachten Nachtfahrten völlig von der Betrachtung ausgenommen habe. Die Annahme, dass ein Stellplatz, unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich genutzt werde, alleine während des Tages angefahren bzw. wieder verlassen werde, sei offensichtlich lebensfremd. Darüber hinaus sei eine etwaige Bestimmung im Rahmen des Durchführungsvertrages, selbst wenn eine solche tatsächlich
getroffen werden solle, nicht geeignet, die Nutzung des Stellplatzes zur Nachtzeit zu vermeiden.
Denn zum einen werde der Durchführungsvertrag lediglich zwischen der Stadt Krefeld und der
Hambloch Projektentwicklung GmbH geschlossen, verpflichte also nicht die Nutzer der einzelnen
Parkplätze, zum anderen sei bereits jetzt absehbar, dass gegenüber den Nutzern der Stellplätze
eine Vorgabe, die die Nutzung zwischen 22 und 6 Uhr untersage, weder vertraglich noch praktisch durchsetzbar werde.
Abwägung:
Die bestehenden Baulasten wurden für Stellplätze von Wohn- und Geschäftshäusern an der Kölner Straße eingetragen. Die gewerblichen Nutzungen, für die die Stellplatzbaulasten eingetragen
sind, finden ausschließlich im Tagzeitraum statt. Eine nächtliche Nutzung der Stellplätze hat es
daher auch bisher nicht gegeben. Sämtliche gewerbliche Nutzungen liegen zudem in der Hand
des Vorhabenträgers, sodass über vertragliche Regelungen erreicht werden kann, dass zukünftig
keine Nachtnutzung erfolgt. Der Vorhabenträger hat zwar bereits im Verfahren glaubhaft aufgezeigt, dass mit den gegenwärtigen Nutzungen keine Nachtfahrten verbunden sind. Dennoch soll
über vertragliche Regelungen die Nachtnutzung für jene Stellplätze, die einer gewerblichen Nutzung zugeordnet sind, für die Dauer ihrer gewerblichen Nutzung, ausgeschlossen werden. Sofern
eine etwaige, zukünftige Ansiedlung einer neuen gewerblichen Nutzung in den Wohn- und Geschäftshäusern eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen sollte, wäre außerdem im Genehmigungsverfahren der Nachweis zu führen, dass die Nutzung der Stellplätze
die Vorgaben der TA Lärm weiterhin einhält.
Hierbei ist klarzustellen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wird, sondern im Bebauungsplan lediglich eine heute im Bestand bereits gegebene Situation abgebildet wird. Die mit dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch
nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht verursacht. Solche Konflikte sind bisher zudem nicht bekannt, da aus der
Nachbarschaft keine Beschwerden über die Nutzung dieser durch Baulast gesicherten Stellplätze
vorliegen. Nachbarliche Abwehrrechte wären zudem aufgrund Zeitablaufs und wegen fehlender
Beschwerden verwirkt.
Die bauordnungsrechtlich gesicherten und Wohn- und Geschäftshäusern zugeordneten Stellplätze werden zurzeit tatsächlich nicht Wohnnutzungen, sondern den gewerblichen Nutzungen zugeordnet. Der Vorhabenträger verpflichtet sich auch insoweit für die Zukunft eine nächtliche
Nutzbarkeit dieser 18 Stellplätze auszuschließen. Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass sich die
Zumutbarkeit der Emissionen durch die den Wohnnutzungen zugeordneten Stellplätzen nach
den Kriterien zur Zumutbarkeit nach § 51 Abs. 7 BauO NW und nicht nach den Vorgaben der TA
Lärm richten würde und daher wegen der Üblichkeit solcher Emissionen selbst in Reinen Wohngebieten keine Unzumutbarkeit vorliegt.
Aufgrund der vorgenannten Aspekte war eine Berücksichtigung von Nachtfahrten im Schallgutachten nicht erforderlich.
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Weiterhin wird durch die Planung grundsätzlich dazu beigetragen, dass geräuschverursachende
Vorgänge,
wie
das
Schließen
von
Türen
oder
Kofferraumdeckeln
und
-klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit nicht mehr zu einer Belastung
der Nachbarn führen. Durch den Wegfall des Gewerbebetriebes auf dem Grundstück entfallen
zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von Lkw, die derzeit noch die Zufahrt von der Wedelstraße
nutzen. Das Planvorhaben leistet insoweit einen erheblichen Beitrag zur Verbesserung der Emissionsbelastung.
Die Immissionen für die konkret betroffene Einwenderin werden durch die Planung reduziert,
der Stellungnahme wird insoweit bereits gefolgt. Der Stellungnahme wird durch ein Verbot einer
Nachtnutzung durch vertragliche Regelungen gefolgt.
1.4.5 Stellungnahme:
Erheblichkeit des Mangels nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
Dass die zukünftig von den Stellplätzen ausgehenden Lärmimmissionen bei der Entwicklung der
Gesamtbelastung nicht im Ansatz ausreichend berücksichtigt worden sind, sei nach alledem als
Verfahrensmangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange anzusehen. Dieser Mangel sei
auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich.
Nach der genannten Vorschrift seien Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange nur
dann beachtlich, wenn die Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet worden seien; zudem müsse der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sein. Diese Voraussetzungen liegen nach Einschätzung der Einwenderin hier vor.
Der vorbeschriebene Mangel beziehe sich auf einen wesentlichen Punkt, denn die Berücksichtigung des Verkehrslärms der Stellplätze könne im Rahmen der Abwägung nicht vernachlässigt
werden. Der Mangel sei auch offensichtlich. Es ergebe sich ohne Weiteres bereits aus der Planbegründung und aus dem Schallgutachten, dass die Stadt Krefeld bei ihrer Planungsentscheidung
davon ausgegangen ist, der von den Stellplätzen ausgehende Verkehrslärm könne bei einer
Würdigung der Immissionsschutzbelange vernachlässigt werden.
Auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange allerdings nur dann, wenn die konkrete Möglichkeit bestehe, dass der Plangeber ohne den
Fehler eine andere Planungsentscheidung getroffen hätte (BVerwG, Urteil vom 18. November
2004 – 4 CN 11.03). Auch dies sei hier zu bejahen. Hätte die Stadt Krefeld die Lärmemission vollständig und zutreffend ermittelt, hätte sie die Unzumutbarkeit des Vorhabens festgestellt.
Abwägung:
Der benannte Sachverhalt war der Stadt Krefeld bekannt und wurde – wie zuvor bereits dargelegt - sachgemäß ermittelt, beurteilt und in die Abwägung eingestellt. Eine andere Planentscheidung hätte somit nicht getroffen werden können. Ein beachtlicher Mangel besteht nicht.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.5
Stellungnahme:
Keine Ermittlung der von der Tiefgaragenrampe ausgehenden Lichtimmissionen
Begründung zur Vorlage 5269/18
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Die unzureichende Ermittlung der Belange zeige sich auch darin, dass die Planunterlagen keine
Feststellungen zu den von der Tiefgaragenrampe ausgehenden Lichtimmissionen enthalten.
Lichtimmissionen seien potenziell schädliche Umwelteinwirkungen, die im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen seien. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr sei die Tatsache,
dass die Scheinwerfer der die Tiefgarage verlassenden Fahrzeuge unmittelbar in die der Tiefgaragenrampe gegenüberliegenden Häuser leuchten und so während der Dunkelstunden zu störenden Blendwirkungen führen, in der Planung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Die
Störwirkung wurde nicht einmal ermittelt, obwohl bereits jetzt absehbar sei, dass die Tiefgaragenrampe selbstverständlich auch in den Dunkelstunden befahren werde und dies zu einer entsprechenden Blendwirkung führen werde.
Die Einwenderin behält sich ausdrücklich weitere Ausführungen vor.
Abwägung:
Die benannten Lichtimmissionen sind nicht zu erwarten. Bereits aufgrund der Entfernung zwischen der Tiefgaragenrampe und dem nächstgelegenen Wohnhaus von über 30 m sowie aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist eine Blendwirkung nicht zu erwarten. Denn es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Scheinwerfer mit zunehmender Entfernung eine solche Streuwirkung besitzen, dass ein Blendeffekt nicht mehr eintritt.
Die geplante Rampe liegt zudem in der Flucht der Garage des Hauses Wedelstraße 98, während
das Wohnhaus versetzt dazu steht. Das Grundstück des Mandanten ist entlang des Grenzverlaufes stark eingegrünt. An der rückwärtigen Grundstücksgrenze von Haus 98 zum Vorhaben besteht zudem gegenüber der geplanten Rampe bereits eine blickdichte Einzäunung (Höhe ca. 2 m
bzw. 2,6 m) bzw. ein Mauersockel (Höhe ca. 20 cm bzw. 60 cm). Bereits hierdurch wird eine
Blendwirkung verhindert.
Außerdem verweist die Rechtsprechung bezüglich Lichtimmissionen regelmäßig auf die Möglichkeiten der sogenannten architektonischen Selbsthilfe, also den Einsatz von Vorhängen, Jalousien
oder ähnlichem. Dies ist im Nachtzeitraum ohnehin üblich. Im Übrigen ist auch darauf zu verweisen, dass mit der Planung keine wesentliche Veränderung im Vergleich mit den heute gegebenen
Verhältnissen verbunden ist.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.6
Stellungnahme:
Keine Festsetzung von Emissionshöchstwerten im Bebauungsplan
Der zugrunde liegende Planentwurf sehe keine Festsetzung eines Kontingents an Immissionen
vor. Nicht auszuschließen sei daher, dass die 18 Stellplätze, welche für Wohn- und Geschäftshäuser an der Kölner Straße vorgesehen seien, in weit erheblicherem Ausmaß und mit einem weit
höheren Umschlag genutzt würden, als es nach den Annahmen der schalltechnischen Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschemissionen aus der Nutzung der Tiefgaragenrampe der
Fall sei, etwa wenn sich in einem Geschäftshaus ein Taxiunternehmen oder sonst ein Betrieb
ansiedele, welcher in besonders hohem Maße auf die Nutzung von Kraftfahrzeugen angewiesen
sei.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für den Planfall erwarteten Kfz-Fahrten
innerhalb von 24 Stunden, welche gewerblich veranlasst seien, mit insgesamt 50 ohnehin äußerst gering bemessen seien. Zudem gehe das Schallgutachten davon aus, dass die gewerblich
genutzten Stellplätze ausschließlich während des Tages genutzt würden. Diese Annahme sei, wie
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bereits dargestellt, lebensfremd und entspreche nicht den Anforderungen, die an eine Prognose
im Rahmen eines Schallgutachtens gestellt werden.
Abwägung:
Bereits aufgrund der Nutzungsart (Wohnen, 18 über Baulasten gesicherte Stellplätze) sind Reglungen zu Emissionskontingenten, wie sie z.B. für Gewerbe- oder Industriegebiete üblich sind,
hier nicht erforderlich. Diesbezüglich besteht kein Regelungsbedarf.
Mit dem Vorhabenträger wird eine vertragliche Vereinbarung zur Nutzung der Stellplätze getroffen. In diese Vereinbarung werden auch Regelungen zur Art der Nutzung aufgenommen. Sofern
eine etwaige zukünftige Ansiedlung einer neuen gewerblichen Nutzung in den Wohn- und Geschäftshäusern eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellen sollte, wäre außerdem im Genehmigungsverfahren der Nachweis zu führen, dass die Nutzung der Stellplätze
die Vorgaben der TA Lärm weiterhin einhält. Insoweit sind die Befürchtungen der Einwenderin
auch unbegründet.
Bezüglich einer Kontingentierung von Lärmemissionen wird der Stellungnahme nicht gefolgt. Im
Übrigen wird ihr durch vertragliche Regelungen mit dem Vorhabenträger zur Nutzung der gewerblichen Stellplätze entsprochen.
1.7
Stellungnahme:
Keine Festsetzung zu zusätzlichen Lärmquellen
Die Einwenderin kritisiert, dass der Planentwurf haustechnische Anlagen nicht berücksichtige.
Weder enthalte der Planentwurf eine Festsetzung bezüglich zusätzlicher Lärmquellen, noch seien haustechnische Anlagen, deren Lage oder Anzahl überhaupt in die Bewertung eingestellt
worden.
Der Planentwurf ermögliche somit eine Verortung haustechnischer Anlagen oder von Lüftungsgeräten in einer Art und Weise, die zu einem Überschreiten der zulässigen Richtwerte nach der
TA Lärm führe.
Abwägung:
Die von der Einwenderin vorgebrachte Notwendigkeit für die Verortung oder Berücksichtigung
haustechnischer Anlagen im Rahmen eines Bebauungsplanes für zwei Wohnhäuser ist nicht zutreffend.
Es ist regelmäßig Sache des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens, die Verortung bzw. die
Lärmemissionen von haustechnischen Anlagen zu überprüfen und die Einhaltung entsprechender Normen sicherzustellen. Eine derartige Prüfung kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch
nicht geführt werden, da die entsprechenden Planungen noch nicht vorliegen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.8
Stellungnahme:
Keine ausreichende Ermittlung artenschutzrechtlicher Belange
Die Einwenderin führt aus, dass der Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP 1, Stand
31.03.2016) auf der ursprünglichen Planung von drei Baukörpern beruhe und auch keinen Zusatz
der Gestalt enthalte, dass aufgrund der veränderten Planung auch keine weitergehenden Eingrif-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 78
fe erforderlich seien, die die in der Artenschutzvorprüfung ermittelten Belange beeinträchtigen
könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB obliege es der planenden Gemeinde, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die
vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen
würden. Weiterhin habe sie von Festsetzungen, denen ein dauerhaftes Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstehe, Abstand zu nehmen. Die Gemeinde habe daher zu
prüfen, ob nach den ihr – gegebenenfalls bis zur Inkraftsetzung des Bebauungsplanes – vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen sei, dass die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern müsse (OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 D
11/08.NE). Diese Anforderungen habe die Stadt Krefeld hier nicht berücksichtigt, da die fortgeschriebene Planung in der ASP keinen Niederschlag gefunden habe.
Abwägung:
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung hat aufgezeigt, dass keine artenschutzrechtlichen Hindernisse gegeben oder zu erwarten sind. Bereits mit Blick auf die Reduzierung des Vorhabens von
drei auf zwei Gebäude, bei Beseitigung des Bestandes im gleichen Ausmaß wie zuvor, ist bereits
sachlogisch erkennbar, dass ein Erfordernis für eine Anpassung des Gutachtens aufgrund des
gleichen Umfangs des Eingriffs nicht vorliegt. Die von der Einwenderin geforderte Prüfung wurde
insoweit abschließend geführt. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind zudem vor
bzw. bei dem Abbruch von Gebäuden Maßnahmen gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung
notwendig.
Der Stellungnahme wurde mit der Durchführung einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung bereits gefolgt. Im Übrigen wird ihr nicht gefolgt.
1.9
Stellungnahme:
Widersprüchlichkeit der Planunterlagen
Die Planunterlagen seien in sich nicht schlüssig. Während die Verkehrsuntersuchung beispielsweise sowohl auf Seite 6 als auch auf Seite 8 darlegt, dass das Vorhaben gegenüber dem Bestandsverkehrslärm 22 zusätzliche Fahrten erzeugen werde, sei in der Planbegründung auf Seite
33 von einem planungsbedingten Mehrverkehr in Höhe von 36 Kfz/ Tag die Rede.
Das Schallgutachten gehe auf den Seiten 4 und 8 vom Bau einer Tiefgarage mit insgesamt 42
Stellplätzen aus, die Planbegründung gibt an, dass die Tiefgarage 41 Stellplätze vorsehen werde.
Abwägung:
Die Hinweise der Einwenderin sind insoweit zutreffend, als dass das von ihr studierte Verkehrsgutachten (Stand Juni 2016) die benannte Zahl aufweist. Die in der Öffentlichen Beteiligung auch
ausgelegte, ergänzende verkehrsplanerische Stellungnahme des Verkehrsgutachters (Stand
19.09.2017) benennt zutreffend 36 Kfz pro Tag Mehrverkehr. Im Weiteren wird auf die Abwägung zu Punkt 1.3.3.1 verwiesen.
Das Schallgutachten geht richtigerweise vom Bau einer Tiefgarage mit insgesamt 42 Stellplätzen
aus. Dieser Wert ist auch dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen. Die Begründung
geht allerdings ebenfalls von 42 Stellplätzen aus. Die von der Einwenderin genannten 41 Stellplätze beziehen sich auf die durch die 23 Wohneinheiten und 18 Baulasten notwendigen Stellplätze.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 79
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.10 Stellungnahme:
Entgegenstehen von Bauordnungsrecht
Es werde bezweifelt, dass die Planung den Vorgaben entspreche, die § 5 BauO NRW im Interesse
der öffentlichen Sicherheit an den Brandschutz stelle. Denn da die Baukörper jeweils eine Höhe
von 10 m aufweisen sollen, sei anzunehmen, dass die Oberkante der Brüstung notwendiger
Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt,
mit der Folge, dass Flächen für die Feuerwehr erforderlich seien (§ 5 Abs. 2 BauO NRW).
Exemplarisch könne hier die Vorgabe von Ziff. 5.214 der Verwaltungsvorschriften zu § 5 der
BauO NRW zur Größe der Bewegungsflächen genannt werden, die folgendes vorsehe:
„Für jedes für den Feuerwehreinsatz erforderliche Feuerwehrfahrzeug ist eine Bewegungsfläche
von mindestens 7 m x 12 m erforderlich. Zufahrten dürfen nicht gleichzeitig Bewegungsflächen
sein. Vor und hinter Bewegungsflächen, die an weiterführenden Zufahrten liegen, sind mindestens 4 m lange Übergangsbereiche anzuordnen.“
Mit Blick auf die beengte räumliche Situation sowohl der zum Vorhabengrundstück führenden
Stichstraße als auch auf dem Grundstück selbst, werde bezweifelt, dass der vorliegende Planungsstand den Vorgaben von § 5 BauO NRW entspreche.
Abwägung:
Das Planvorhaben wurde im Verfahren durch den Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz –
geprüft. Der Fachbereich hat keine Bedenken gegen die Planung.
Da die Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes der Gebäude die Höhe von 7 m oberhalb
der Geländeoberfläche nicht übersteigt, handelt es sich hierbei um Gebäude geringer Höhe. Eine
Aufstellfläche kann somit entfallen, sie wurde dennoch in die Planung integriert. Folglich sind
auch ausreichende Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge vorhanden. Die Breite der Zufahrt
ist mit mindestens 3 m ausreichend.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.11 Stellungnahme:
Die Einwenderin vertritt die Auffassung, dass der Bebauungsplan vor dem Hintergrund der vorstehenden Mängel erst nach einer entsprechenden Bearbeitung erneut Gegenstand einer Offenlage sein solle.
Abwägung:
Die Einschätzung der Einwenderin wird nicht geteilt. Eine Änderung der Planunterlagen oder
eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
1.12 Stellungnahme:
Die Einwenderin teilt mit, dass, soweit die Stadt Krefeld beabsichtige, über den Bebauungsplan
in der offengelegten Form einen Satzungsbeschluss zu fassen, die Geltendmachung rechtlicher
Schritte bis hin zur Einleitung eines Normkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vorbehalten werde.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 80
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
E.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Fachbereich 36 – Umwelt (03.01.2018),
Fachbereich 41 – Museum Burg Linn (09.01.2018),
Fachbereich 63 – Bauaufsicht (04.01.2018),
Fachbereich 67 – Grünflächen (23.02.2018),
NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH (16.02.2018),
BAIUDBw – Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (02.01.2018),
Geologischer Dienst NRW (12.01.2018),
NABU – Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverbund Krefeld/ Viersen e. V.
(22.02.2018),
Kommunalbetrieb Krefeld AöR (09.01.2018),
BR Arnsberg – Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6, Bergbau und Energie in NRW
(16.01.2018),
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Fachbereich 36 - Umwelt, mit Schreiben vom 03.01.2018
1.1
Stellungnahme:
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht
Das Plangebiet ist in der Vergangenheit z. T. gewerblich genutzt und entsprechend versiegelt
worden. Unterhalb der Befestigung wurden Auffüllungen zwischen 1,10 m und 2,10 m festgestellt. Die Auffüllungen bestehen aus umgelagertem Boden, der mit anthropogenen Beimengungen (Betonbruch, Ziegelbruch, Asche und Schlacke) durchsetzt ist. Nach den bisherigen Erkenntnissen sind die Auffüllungsböden als Z 1.2 Material einzustufen und müssen nach Aushub einer
entsprechenden Verwertung zugeführt werden.
Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung des Aushubmaterials sind die Erdarbeiten
durch einen Gutachter zu begleiten und zu dokumentieren.
Abwägung:
Der Sachverhalt ist bekannt. Im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen werden entsprechende Regelungen getroffen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
1.2
Stellungnahme:
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 81
Umweltprüfung – Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB
bestehen keine Bedenken, da es sich um einen typischen Bebauungsplan der Innenentwicklung
handelt.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Fachbereich 41 – Museum Burg Linn, mit Schreiben vom 09.01.2018
Stellungnahme:
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes befinden sich zahlreiche archäologische Fundstellen,
deren Zeitstellung von der vorrömischen Eisenzeit bis in die frühe Neuzeit reicht. Fischeln selbst
gehört zu den ältesten Ortskernen der Stadt Krefeld, die erste Erwähnung der Fischelner Kirche
St. Clemens (in unmittelbarer Nähe des Plangebietes) stamme aus dem Jahr 943, der archäologische Befund lasse möglicherweise eine noch ältere Datierung Fischelns zu. Es sei also mit Siedlungsspuren des Mittelalters und der frühen Neuzeit im Umfeld der Kirche zu rechnen. Die Errichtung, die baulichen Veränderungen, die alltägliche Nutzung solcher Siedlungsstellen hinterließen ihre Spuren in Form archäologischer Funde und Befunde im Untergrund. Dabei handele es
sich in der Regel nicht nur um Keller, Fundamente und sonstige Baubefunde, sondern auch um
Planierschichten, Bodenaufträge, Abbruch- und Brandschutt, Garten- und Küchenabfälle, zerbrochenes Geschirr und andere Gebrauchsgegenstände, die auf die jeweilige historische Bodenoberfläche gelangt seien. Im Laufe der Zeit entstanden unter Umständen daraus Pakete übereinander
liegender Kulturschichten mit eingelagerten baulichen Resten, deren Alter nach unten hin zunehme. Sie blieben überall dort erhalten, wo keine umfassenden modernen Bodeneingriffe erfolgt sind. Ursache dafür sei, dass bis zur Einführung moderner Baumaschinen und -vorschriften
bei Um- und Neubauten alte Baulichkeiten in der Regel nur soweit abgebrochen wurden, wie sie
einer Neuplanung im Wege standen. Wo Baulichkeiten dennoch restlos beseitigt worden sind,
blieben Ausbruchgräben und andere Spuren im Boden zurück, die Rückschlüsse auf die Art und
Ausprägung der entfernten Anlage zulassen. Daher sei für die geplante Bebauung eine archäologische Untersuchung soweit zu fordern, wie die Neuplanung in den Boden eingreife. Sollte keine
Unterkellerung der neu zu errichtenden Gebäude geplant sein, könne die Untersuchung auf eine
archäologische Sachverhaltsermittlung beschränkt bleiben.
Abwägung:
Mit dem Vorhaben ist ein Eingriff in den Boden zur Errichtung einer Tiefgarage verbunden. Die
Durchführung einer archäologischen Untersuchung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen und soll, nach Abstimmung mit dem Fachbereich 41 – Museum Burg Linn –, baubegleitend unter Aufsicht eines archäologischen Grabungsleiters erfolgen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich 63 - Bauaufsicht, mit Schreiben vom 04.01.2018
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 82
Stellungnahme:
Gegen die übersandten Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) bestünden aus bauaufsichtlicher Sicht nur dann keine Bedenken, wenn
1.
die Abstandflächen eingehalten werden und
2.
für 23 Wohneinheiten die erforderliche Kinderspielfläche nachgewiesen werden kann,
3.
die Erschließung von Seiten des FB 37 als ausreichend erachtet wird.
Abwägung:
Die Abstandflächen gemäß Bauordnungsrecht werden eingehalten. Hierfür wurde bereits ein
öffentlich bestellter Vermesser beauftragt, welcher die erforderlichen Abstandflächen in einem
Lageplan abgebildet hat. Sie sind zudem auch im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Aufgrund der spezifischen, erschließungstechnischen Anforderungen, des Grundstückszuschnittes und des Zieles, auch private Freiflächen zu schaffen, können erforderliche Kinderspielplätze
nicht auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen werden. Mit dem Vorhabenträger wird die
Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitrages zur Modernisierung des Kinderspielplatzes ‚Hees‘
vertraglich geregelt. In Abstimmung mit dem Fachbereich 67 – Grünflächen – ist hierdurch der
Nachweis der erforderlichen Kinderspielplätze abgegolten.
Das Planvorhaben wurde im Verfahren durch den Fachbereich 37 – Feuerwehr und Zivilschutz –
geprüft. Der Fachbereich hat keine Bedenken gegen die Planung.
Da die Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraumes der Gebäude die Höhe von 7 m oberhalb
der Geländeoberfläche nicht übersteigt, handelt es sich hierbei um Gebäude geringer Höhe. Eine
Aufstellfläche kann somit entfallen, sie wurde dennoch in die Planung integriert. Folglich sind
auch ausreichende Bewegungsflächen für Rettungsfahrzeuge vorhanden. Die Breite der Zufahrt
ist mit mindestens 3 m ausreichend.
Der Stellungnahme wird insoweit gefolgt.
4.
Fachbereich 67 - Grünflächen, mit Schreiben vom 23.02.2018
4.1
Stellungnahme:
Im Hinblick auf die Planaufstellung nach § 13a BauGB sind naturschutzrechtliche Belange mit
Ausnahme des Artenschutzes nicht betroffen. Es sei jedoch zu kritisieren, dass bei der geplanten,
nahezu vollständigen Versiegelung der Fläche insbesondere durch die Tiefgarage kaum Platz für
die im B-Plan festgesetzte Pflanzung von zwei Bäumen bleiben dürfte. Auch nach der Baumschutzsatzung erforderliche Ersatzpflanzungen werden folglich im Baugebiet schwer zu realisieren sein. Dies gilt umso mehr, als nach der „Satzung über Kleinkinderspielplätze auf Baugrundstücken in der Stadt Krefeld“ bei 23 Wohneinheiten ein entsprechend großer Kleinkinderspielplatz anzulegen ist. Ich schlage daher vor, im B-Plan festzusetzen, dass an mindestens zwei Stellen der Tiefgarage auf je etwa mindestens 9 m² eine Überdeckung von mindestens 80 cm vorzusehen ist, so dass hier zumindest kleinkronige Bäume gepflanzt werden können.
Abwägung:
Die geplante Tiefgarage hält Abstand zu den umliegenden Grundstücksgrenzen, sodass die Anpflanzung von Bäumen mit Bodenanschluss außerhalb der durch die Tiefgarage unterbauten
Flächen möglich ist. Eine Regelung zur Überdeckung der Tiefgarage ist daher nicht erforderlich.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 83
Die Pflanzung von zwei Bäumen ist auch bereits vorgesehen und wird zudem vertraglich geregelt.
Aufgrund der spezifischen, erschließungstechnischen Anforderungen, des Grundstückszuschnittes und des Zieles, auch private Freiflächen zu schaffen, können er-forderliche
Kinderspielplätze nicht auf dem Vorhabengrundstück nachgewiesen werden. Mit dem Vorhabenträger wird die Zahlung eines Infrastrukturkostenbeitra-ges zur Modernisierung des Kinderspielplatzes ‚Hees‘ vertraglich geregelt. In Abstimmung mit dem Fachbereich 67 – Grünflächen – ist
hierdurch der Nachweis der erforderlichen Kinderspielplätze abgegolten.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.2
Stellungnahme:
Die Gärten sind mit Hecken eingefasst. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer
Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09.) erfolgen.
Abwägung:
In den textlichen Festsetzungen ist bereits ein entsprechender Hinweis enthalten.
Der Stellungnahme wird bereits gefolgt.
4.3
Stellungnahme:
Es wird um Berichtigung des Satzes unter Punkt 2.10 Artenschutz und Rodungsverbot unter Lagerhalle gebeten: Im Falle eines Tierfundes im Rahmen der Abbrucharbeiten sind diese generell
sofort einzustellen und es ist die Untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
Abwägung:
Der Satz wird entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 16.02.2018
5.1
Stellungnahme der NGN mbH (Abwasser):
Seitens Abwasser bestehe hinsichtlich der Betriebsführung der öffentlichen Abwasseranlagen in
Krefeld keine technischen und betrieblichen Bedenken.
Im geplanten Bereich liege der Mischwasserkanal DN 300 B.
Die zukünftige Erschließung der neuen Flächen könne an diesen Kanal erfolgen.
Details zur Entwässerung der geplanten Bebauungsfläche sind im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.2
Stellungnahme der NGN mbH (Abwasser):
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 84
Es wird darauf hingewiesen, dass eigentumsrechtliche und hoheitliche Belange der Abwasserentsorgung nur durch den Kommunalbetrieb der Stadt Krefeld AöR geprüft werden können. Details zur Grundstücksentwässerung seien im entsprechenden Entwässerungsgesuch abzustimmen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.3
Stellungnahme der NGN mbH (Beleuchtung):
Die öffentliche Straßenbeleuchtung ist von dem Bebauungsplan 808 nicht betroffen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.4
Stellungnahme der NGN mbH (Elektrizität):
Für die Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität werde eine Ortsnetzstation benötigt, wie
im beigelegten Plan dargestellt. Es wird gebeten, hierfür, wie bereits im Vorfeld abgestimmt,
eine "Fläche für Versorgung -Trafo" in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Ferner sei bei der Planung der Einzäunung auf die Lage des westlich des Baugebietes liegenden
Mittelspannungskabels zu achten. Dieses 10-kV-Kabel werde im Zuge der Erschließung in die mit
Leitungsrecht zu belastende Fläche umgelegt. Die Versorgungsleitungen dürfen weder überbaut
noch überpflanzt werden.
Abwägung:
In Bezug auf den erforderlichen Standort für einen Trafo erfolgte durch den Vorhabenträger eine
Abstimmung mit der NGN. Im Bebauungsplan wurde eine Regelung zur Zulässigkeit der Trafostation als Nebenanlage in den textlichen Festsetzungen aufgenommen. Zudem erfolgte eine zeichnerische Kennzeichnung im Vorhaben- und Erschließungsplan. Zusätzlich wird die Trafostation
über eine Regelung im Durchführungsvertrag gesichert. Die Anforderungen für die elektrische
Versorgung wurden in der Planung durch den Vorhabenträger insoweit bereits berücksichtigt.
Bezüglich einer potenziellen Überbauung und Bepflanzung von Versorgungsleitungen gilt der
Stand der Technik. Entsprechende Regelungen erfolgen zwischen Vorhabenträger und Versorger
im Rahmen der zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen. Weitere Maßnahmen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird in Bezug auf die Sicherstellung der Versorgung mit Elektrizität durch
eine Ortsnetzstation gefolgt. Bezüglich der Überbauung und Überpflanzung von Versorgungsleitungen ist eine Entscheidung nicht erforderlich.
5.5
Stellungnahme der NGN mbH (Gas):
Die Versorgung der neuen Häuser mit Erdgas sei aus dem bestehenden Netz, mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung, möglich.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 85
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die Prüfung der Gasversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Im Bebauungsplan
wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Versorgungsträger festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.6
Stellungnahme der NGN mbH (Trinkwasser):
Aus Sicht der Trinkwasserversorgung bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
Die geplante Bebauung kann über das Flurstück 1765, mittels Netzerweiterung, von der Wedelstraße aus dem Trinkwassernetz erschlossen werden.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergeleitet. Die Prüfung der Wasserversorgung erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Im Bebauungsplan wurden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte für die Versorgungsträger festgesetzt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
5.7
Stellungnahme der NGN mbH (Wasserproduktion):
In der Begründung unter Punkt 3.4 (Schutzgut Wasser) sei der Sachverhalt (Wasserschutzzonen)
falsch dargestellt worden.
Das Plangebiet befinde sich im potenziellen Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage „In der
Elt“ (geplante Wasserschutzzone III B). Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlehnung an den § 5
WHG die derzeit aktuellen Regelungstatbestände für Wasserschutzgebiete sowie die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetztes und des Landeswassergesetzes zu berücksichtigen seien.
Abwägung:
Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld ist klarzustellen, dass sich
das Plangebiet weder in einer festgesetzten noch in einer geplanten Wasserschutzzone befindet.
Die Einschätzung der NGN mbH (Wasserproduktion) beruht möglicherweise auf einem veralteten Planungsstand oder einem nicht zu Ende geführten Schutzgebietsverfahren. Eine Anpassung
der Planbegründung ist demnach nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5.8
Stellungnahme der NGN mbH:
Besonderheiten – gelten für alle Gewerke
Baumstandorte:
Alle Neu- bzw. Nachpflanzungen von Bäumen seien nur nach Prüfung durch die NGN MBH möglich. Daher wird um Zusendung aller Koordinaten der geplanten Baumstandorte gebeten.
GFL-Flächen:
Die privaten Verkehrsflächen, die zur Aufnahme von Versorgungsleitungen dienen können, seien
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu versehen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 86
Abwägung:
Die Neu- oder Nachpflanzungen von Bäumen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu prüfen. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergeleitet.
In den Bebauungsplan wurde bereits entsprechendes GFL-Recht aufgenommen.
Der Stellungnahme wird bezüglich der Festsetzung von GFL-Rechten bereits gefolgt. Bezüglich
zukünftiger Baumstandorte ist eine Entscheidung nicht erforderlich.
6.
BAIUDBw – Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 02.01.2018
Stellungnahme:
Von der Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, sei die Bundeswehr berührt und
betroffen.
Der Planungsbereich liege im Interessensbereich der Luftverteidigungsradaranlage (LV-Radar)
Marienbaum.
Es werde davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschl. untergeordneter Gebäudeteile –
eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte diese Höhe überschritten werden, seien in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor
Erteilung einer Baugenehmigung – dem BAIUDBw zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die benannte Höhe von 30 m über Grund wird durch die im Vorhaben- und Erschließungsplan
festgesetzte maximale Gebäudehöhe von ca. 10 m, voraussichtlich auch durch Baukräne oder
anderes, nicht erreicht. Andernfalls erfolgt eine Prüfung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergeleitet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Geologischer Dienst NRW – Landesbetrieb, mit Schreiben vom 12.01.2018
Stellungnahme:
Es wird gebeten, folgenden Hinweis zur Verwendung von Mutterboden aufzunehmen:
Mutterboden:
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung
oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu
schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 87
Abwägung:
Der Sachverhalt ist bekannt, die Stellungnahme wird an den Vorhabenträger weitergeleitet. Im
Rahmen der vertraglichen Regelungen wird eine entsprechende Vereinbarung aufgenommen.
Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.
Der Stellungnahme wird durch eine vertragliche Regelung gefolgt.
8.
NABU – Naturschutzbund Deutschland, Bezirksverband Krefeld/ Viersen e. V., mit
Schreiben vom 22.02.2018
8.1
Stellungnahme:
Sukzessiver Abbruch der Lagerhalle (Artenschutzvorprüfung (ASP I))
Das Artenschutzgutachten von Raskin Umweltplanung GbR schreibe auf Seite 10 einen vorsichtigen Rückbau des Dachbereiches ohne schweres Gerät vor. Der durch die abgehängte Decke verschlossene Dachbereich konnte bisher nicht eingesehen werden. So besteht die Möglichkeit eines bisher unentdeckten Fledermauswinterquartiers.
Die Suche nach einem möglichen Winterquartier während der Demontagearbeiten könne aber
nicht der Abbruchfirma überlassen bleiben. Ab Beginn der Dachdemontage sollte eine/ein Sachverständige/r anwesend sein und diese Aufgabe übernehmen.
Abwägung:
Für den vorsichtigen Rückbau ohne schweres Gerät und die Begleitung durch ein Fachbüro werden vertragliche Regelungen getroffen. Weiterhin erfolgen entsprechende Regelungen zur Sicherung dieser Maßnahme im Rahmen der erforderlichen Genehmigungen.
Der Stellungnahme wird durch vertragliche Regelungen gefolgt.
8.2
Stellungnahme:
Fledermaus- und Brutvogelquartiere
Als Ersatz der wegfallenden Spaltenquartiere an den Abrissgebäuden schreibe das Artenschutzgutachten auf Seite 10 den Einbau von 6 Fledermauskästen am neuen Baukörper oder an umliegenden Bestandsgebäuden vor.
Durch verstärkten Abbruch von Altgebäuden mit vielen Spaltenquartieren und Neubau von Gebäuden mit überwiegend versiegelten Außenflächen überall im Stadtgebiet, komme es in den
Städten zu einem immer weiter gehenden Rückgang von Vogel- und Fledermausarten, die auf
Brutplätze in Spalten, Lücken und Fassadenöffnungen angewiesen sind.
Es sei darum sinnvoll, die Anzahl der Fledermauskästen zu verdoppeln, da auch nicht jeder Kasten von den Tieren gefunden und angenommen werde.
Außerdem werde vorgeschlagen, den Einbau von mehreren Mauerseglerkästen an beiden Gebäuden in oder an der Außenfassade unterhalb des Staffelgeschosses auf einer Höhe unmittelbar unterhalb von +7,3 m vorzusehen. Die Kästen könnten fest in die Fassade eingebaut werden.
Es müssten mehrere Kästen sein, weil Mauersegler Koloniebrüter sind.
Zur Vermeidung einer Überhitzung der Jungvögel (Mauersegler sind in der warmen Jahreszeit
von Anfang Mai bis Ende Juli anwesend) wird angeregt, die Kästen möglichst in den Nordwest-
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 88
fassaden einzubauen. Eine Absprache des Architekten mit einem/einer Sachverständigen für
Artenschutz sei erforderlich.
Eine vielfältige Fauna erhöhe auch die Wohnqualität.
Abwägung:
Die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf den Artenschutz wurden durch ein Fachbüro ermittelt und bewertet. Die Maßnahmen sind laut Fachbüro hinreichend und die Ziele zu erreichen.
Vor diesem Hintergrund ist die Aufstockung der Nistplätze oder Kästen nicht erforderlich.
Es steht dem Vorhabenträger jedoch frei, hier weitergehende Maßnahmen zu ergreifen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.3
Stellungnahme:
Anlage von Blühstreifen in der Grünfläche des Plangebietes
In der Begründung zum B-Plan sei unter Kapitel VI 1.6 auf Seite 20 vermerkt, dass mindestens 30
% des Baugrundstückes zu begrünen sind. Zur Begrünung sei also eine Fläche von ca. 870 m²
vorhanden. Ein Teil dieser Fläche, etwa 300 bis 400 m², sollte in Form von Blühstreifen oder
Blühflächen mit einer mehrjährigen Wildblumensaat angelegt werden. Die im B-Plan vorgeschriebene Dachbegrünung würde dann durch die Blühstreifen zu ebener Erde eine Fortsetzung
finden.
Die Pflege der Blühstreifen (2-malige Mahd/Jahr und Abräumen des Mähgutes) sollte dem Bauherrn zur Auflage gemacht werden.
Abwägung:
Die Planung sieht insbesondere die Ausbildung von privaten Gartenflächen der Erdgeschosswohnungen vor. In die Gestaltung der privaten Freiflächen soll nicht eingegriffen werden, da hier
voraussichtlich unterschiedliche Nutzungsinteressen bestehen werden. Dem Wunsch nach Blühstreifen kann daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht entsprochen werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.4
Stellungnahme:
Zugangswege zu Haus Nr. 1 und 2 in geringer Breite
Die bei Neubaumaßnahmen häufig zu beobachtende übertriebene Breite von gepflasterten
Fußwegen sollte hier vermieden werden, damit die Versiegelung der Freifläche möglichst gering
bleibt.
Abwägung:
Für das Planvorhaben wurden die erforderlichen Zuwegungen bereits auf eine Mindestbreite
reduziert.
Der Stellungnahme wird bereits gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5269/18
9.
Seite 89
Kommunalbetrieb Krefeld AöR, mit Schreiben vom 09.01.2018
Stellungnahme:
Das Gebiet ist an die Mischwasserkanalisation in der Wedelstraße anzuschließen. Es ist eine Tiefgarage für das Gebiet vorgesehen. Bei Starkregen sind Tiefgarageneinfahrten grundsätzlich gefährdet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einfahrten konstruktiv so ausgebildet werden sollten, dass es bei Starkregen nicht zu einer direkten Überflutung kommt (z. B. Schwelle vor Einfahrt).
Abwägung:
Die Zufahrt der Tiefgarage ist teilweise eingehaust. Die Stellungnahme wird an den Vorhabenträger weitergeleitet. Entsprechende technische Maßnahmen können im Rahmen der weiteren
Planung vorgesehen werden. Ein Erfordernis für eine Regelung im Bebauungsplanverfahren besteht nicht.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
10.
BR Arnsberg – Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, mit
Schreiben vom 16.01.2018
Stellungnahme:
Es werden folgende Hinweise zu den bergbaulichen Verhältnissen vorgetragen:
Das Plangebiet liegt über dem Erlaubnisfeld „Salvea – Lust auf grüne Energie“. Die Erlaubnis gewährt das Recht zur Aufsuchung von Erdwärme.
In den vorliegenden Unterlagen ist im Bereich des Plangebietes auch heute noch einwirkungsrelevanter Bergbau nicht verzeichnet.
Über zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich der Planungsmaßnahme ist hier nichts
bekannt. Zu zukünftigen Planungen sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich
bergbaulicher Einwirkungen sollte der Feldeigentümer grundsätzlich um Stellungnahme gebeten
werden.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
F.
Verwaltungsvorschläge
1.
Stellungnahme:
Zur Planzeichnung sei festzustellen, dass in der Nutzungsschablone der Kreis um den festgesetzten Wert der GFZ von 1,0 fehlt.
In der Begründung sei zunächst die Rechtsgrundlage zu prüfen: auf dem Deckblatt und im Kap. VI
auf Seite 15 sei die Fassung von 2004 genannt, auf der Planurkunde die (Neu-) Fassung vom
03.11.2017.
Begründung zur Vorlage 5269/18
Seite 90
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
2.
Stellungnahme:
Im Kap. VI, 1.4 auf Seite 19 sei der zweite Absatz inhaltlich in Übereinstimmung mit der zeichnerischen Festsetzung zu bringen (Lage der Stellplatzflächen).
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
3.
Stellungnahme:
Es werden verschiedene redaktionelle Korrekturen für die Begründung mitgeteilt.
Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt.
G.
Verfahrensabschluss
Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes
- Nr. 249 Nordöstlich Kölner Straße zwischen Hafelsstraße und Wilhelm-Stefen-Straße
soweit dieser den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) betrifft.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächen-nutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – kann somit als Satzung beschlossen werden.
Weitere Informationen zur Planung sind der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen, die
der Vorlage als Anlage 3 beigefügt wird.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 802 (V) als Anlage 1 beigefügt.