Daten
Kommune
Krefeld
Größe
5,3 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage Nr. 3
zur Vorlage Nr. 5269/18
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Nr. 802 (V)
– südlich Wedelstraße –
Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln
Begründung
in der Fassung vom 17. Mai 2018
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Bebauungsplan Nr. 802 (V)
der Stadt Krefeld
Inhalt
I
Vorbemerkungen
5
II
Räumlicher Geltungsbereich
6
III Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
8
2.
Flächennutzungsplan
8
3.
Bebauungspläne
8
4.
Bestehende Baulasten
9
5.
Landschaftsplan und Fachplanungen
9
6.
Stadtteilkonzept Krefeld – Fischeln
9
IV Bestandsbeschreibung
V
8
9
1.
Städtebauliche Situation
9
2.
Verkehr
10
3.
Infrastruktur
11
4.
Entwässerung
11
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
11
6.
Immissionsbelastung
12
7.
Bodenverunreinigung
12
Entwicklungsziele
12
1.
2.
3.
4.
13
13
14
14
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
VI Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 Zulässige Grundfläche
1.2.2 Zulässige Geschossfläche
17.05.2018
15
16
16
16
16
17
2
Bebauungsplan Nr. 802 (V)
der Stadt Krefeld
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
1.2.4 Rücksprung von Nichtvollgeschossen
1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
1.4 Stellplätze, Tiefgarage und Nebenanlagen
1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr-und Leitungsrechte
1.6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
2.13
Hinweise
Dachbegrünung
Umgang mit Niederschlagswasser
Verbleib des anfallenden Bodenaushubs
Einbau/ Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen bzw.
mineralischen Baustoffen
Grundwasser
Umgang mit Bodendenkmälern
Kampfmittelrückstände
Städtische Satzungen
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Artenschutz und Rodungsverbot
Bestandteile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Gutachten
Erdbebenzone
Inhalt
18
19
19
19
20
20
21
21
21
22
22
22
22
23
23
23
23
24
24
25
VII Städtebauliche Kenndaten
26
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
27
1.
Einführung
27
2.
Grundlagen der Untersuchung
27
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
28
28
30
31
31
32
33
33
4.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter
Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen
34
17.05.2018
3
Bebauungsplan Nr. 802 (V)
der Stadt Krefeld
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft / Klima
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung
IX Umsetzung der Planung
Inhalt
34
37
38
39
40
40
41
42
44
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
44
2.
Bodenordnung
44
3.
Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
44
4.
Kosten und Finanzierung
45
17.05.2018
4
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
I
I. Vorbemerkungen
Vorbemerkungen
Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten
Verfahren durchgeführt werden:
− Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der
Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung
dienen,
− die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht
überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
− es darf keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und
− es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten
nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der
Vogelschutzrichtlinie bestehen.
Da diese Vorgaben eingehalten sind, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan
Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen.
Die Hambloch Projektentwicklungsgesellschaft GmbH, vertreten durch
Herrn Hendrik Hambloch, reichte am 31.07.2014 einen Antrag auf
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes für den Bereich südlich und westlich der Wedelstraße im
Krefelder Stadtbezirk Fischeln ein (Initialisierungserklärung). Nach
vorheriger Prüfung und Abstimmung der Unterlagen mit der Stadtverwaltung stellte der Vorhabenträger mit Schreiben vom 10.10.2015 den Antrag
auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB, mit der Zielsetzung, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im
Blockinnenbereich zu schaffen. Der Vorhabenträger hat seine Bereitschaft
erklärt, als Träger des Vorhabens, einen Vorhaben- und Erschließungsplan
durchzuführen.
Die Flurstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers.
Der Vorhabenträger ist bei Durchführung des Planverfahrens verpflichtet,
die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Hierzu gehört,
dass der Vorhabenträger
17.05.2018
5
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
− zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und
− in der Lage ist
− sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und
− sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder
teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
(Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag).
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des
Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach
pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach erfolgter Prüfung des
Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes mit dem Investor hat der Rat der Stadt Krefeld am
25.02.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung vom 17.02.2016 die Einleitung des Verfahrens zur
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) –
südlich Wedelstraße – beschlossen.
II Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 802 (V) liegt im Stadtbezirk Krefeld-Fischeln in unmittelbarer
Nähe zum Stadtteilzentrum an der Kölner Straße. Der Bebauungsplan sieht
die Überplanung eines Blockinnenbereiches vor. Der Baublock wird durch
die folgenden umliegenden Straßenzüge umschlossen:
− Im Nordwesten und Nordosten von der Wedelstraße
− Im Süden von der Wilhelm-Stefen-Straße
− und im Westen von der Kölner Straße.
Der ca. 2.913 m² umfassende Geltungsbereich wird durch die rückwärtigen
Flurstücksgrenzen der Flurstücke 428, 1605, 1765 und 630 an der
Wedelstraße im Norden begrenzt. Im Osten bilden die westlichen
Flurstücksgrenzen der Flurstücke 631, 632, 1082, 1083, 634 und 1783 die
Plangebietsgrenze. Die rückläufigen Flurstücksgrenzen der Flurstücke
1775, 1781, 97, 96, 94, 1421, 1234, 355, 354 und 737 stellen im Süden
und Westen die Begrenzung des Plangebietes dar. Das Plangebiet setzt
sich in Folge dessen aus den Flurstücken 1765, 1766, 1767, 1780, 1777,
1778 und 1779 zusammen. Alle zuvor genannten Flurstücke befinden sich
in der Gemarkung Fischeln, Flur 6.
17.05.2018
6
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
II. Räumlicher Geltungsbereich
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW;
ohne Maßstab
17.05.2018
7
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
III. Planungsrechtliche Situation
III Planungsrechtliche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner
Siedlungsbereich (ASB) dargestellt.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Wohnbaufläche dar.
Zum Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an ein Kerngebiet und an
den zentralen Versorgungsbereich B3 des Stadtteilzentrums von KrefeldFischeln (Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld, Feb. 2014). Die geplante
Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2
BauGB, weshalb der Flächennutzungsplan zur Umsetzung der Ziele des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) nicht geändert beziehungsweise angepasst werden muss.
3.
Bebauungspläne
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 802 (V)
liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249 – nordöstlich
Kölner Straße, welcher am 30.11.1969 rechtskräftig wurde. Für den
betroffenen Bereich ist darin ein Reines Wohngebiet (WR) gemäß
§ 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Zum Maß der baulichen
Nutzung ist für das Reine Wohngebiet (WR) eine zwingend eingeschossige
Bebauung, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 bei einer offenen Bauweise festgesetzt. Das
Reine Wohngebiet reicht in östliche und nördliche Richtung jeweils bis zur
Wedelstraße und darüber hinaus.
Südlich des Plangebietes grenzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an, für
das eine 2-Geschossigkeit zwingend festgesetzt ist. Zudem sind eine GRZ
von 0,4 sowie eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Westlich des Plangebietes
grenzt ein weiteres Allgemeines Wohngebiet (WA) an, für welches eine 3geschossige Bebauung zwingend festgesetzt ist, bei einer GRZ von 0,2,
einer GFZ von 0,8 und einer ebenfalls offenen Bauweise.
17.05.2018
8
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
4.
IV. Bestandsbeschreibung
Bestehende Baulasten
Über Baulasten wird zum einen die Erschließung von 9 Garagen und
Stellplätzen rechtlich gesichert, die zu Wohnnutzungen gehören, die an
der Wilhelm-Stefen-Straße stehen und von dort über keine Zufahrtsmöglichkeit verfügen. Diese Stellplätze und Garagen liegen außerhalb des
Plangebietes. Diese Garagen werden über die Stichstraße angedient.
Im Plangebiet befinden sich 18 Stellplätze für den Bedarf von außerhalb
des Plangebiets liegenden, zugelassenen Nutzungen, welche über
Baulasten (53/49 lfd. Nr. 10; 53/50 lfd. Nr. 7, 9 und 12; 93/6 lfd. Nr. 1;
96/6 lfd. Nr. 3) gesichert sind. Diese Stellplätze müssen auch zukünftig
vorgehalten werden.
5.
Landschaftsplan und Fachplanungen
Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992) sowie außerhalb von festgesetzten
oder geplanten Wasserschutzzonen.
6.
Stadtteilkonzept Krefeld – Fischeln
Das Stadtteilkonzept Krefeld-Fischeln ist als informelles Dokument zu
betrachten. Das Plangebiet liegt innerhalb des von 2001 bis 2003 durch
den Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht erstellten Stadtteilkonzeptes Krefeld-Fischeln (A2 Architekten und Stadtplaner PartG, Okt.
2003, Abschlussbericht). Das Stadtteilkonzept definiert Planungsziele und
formuliert Handlungskonzepte für den Stadtteil. Für den Bereich zwischen
Wedelstraße, Wilhelm-Stefen-Straße und Kölner Straße wurde im
Gestaltungsplan eine Bebauung mit ca. 25 Einfamilienhäusern in zwei- bis
dreigeschossiger Bauweise, weiterer Geschosswohnungsbau sowie eine
oberirdische Anordnung von Stellplatzflächen im Innenbereich als
Baupotenzial entwickelt.
IV Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
Das Plangebiet ist durch eine Bebauung mit Garagen und eingeschossigen,
gewerblichen Hallen für Kleingewerbe sowie durch asphaltierte Flächen
geprägt. Zudem befindet sich im Nordwesten des Plangebietes auf dem
Flurstück 1766 ein eingeschossiges Wohnhaus mit Satteldach und einem
17.05.2018
9
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
zum Haus dazugehörigen Garten. Das Plangebiet ist überwiegend durch
einen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Das Vorhabengebiet befindet sich
noch in dem städtisch verdichteten Bereich des Stadtteilzentrums von
Krefeld-Fischeln und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2.913 m².
Das Umfeld des Plangebietes ist durch Wohnnutzung in ein- und
zweigeschossiger Bauweise mit teilweise großen, privaten Freiflächen
sowie durch Wohnstraßen im Begegnungsverkehr mit Begleitgrün gekennzeichnet. An der Kölner Straße im Westen des Plangebietes sind
dreigeschossige und in einem Einzelfall ein viergeschossiges Gebäude
vorzufinden. Die in diesem Bereich dichte Bebauungsstruktur setzt sich
entlang der Wilhelm-Stefen-Straße fort, nimmt jedoch in östlicher Richtung
ab und geht ab dem Knotenpunkt Wilhelm-Stefen-Straße/ Wedelstraße von
einer Blockrandbebauung in eine aufgelockerte Wohnbebauung über.
Gleiches gilt für die Wedelstraße, wobei hier jedoch die stadtteilzentrumstypische, straßenbegleitende Bebauung schon auf Höhe der
Wolfersstraße abnimmt. Auch im Umfeld herrschen Satteldächer vor,
lediglich die Bebauung im Innenraum ist oftmals mit Flachdächern
versehen.
2.
Verkehr
Im Plangebiet sowie im relevanten Einzugsbereich bestehen ca. 50
Stellplätze, wovon ca. 9 Stellplätze außerhalb und ca. 41 innerhalb
(Garagen, Car-Ports, Stellplätze in Lagerhallen) des Plangebietes liegen.
Durch eine private, öffentlich nutzbare Zufahrt, ein Stichweg, werden das
Gebiet und die genannten Stellplätze innerhalb und außerhalb des
Plangebietes von der nördlich angrenzenden Wedelstraße verkehrlich
erschlossen. Im Süden verbindet ein öffentlich nutzbarer Durchgang
(Fußgängerweg) das Plangebiet mit der Wilhelm-Stefen-Straße.
Die nördlich und südlich des Plangebietes liegenden Straßen ermöglichen
ein einseitiges Parken.
ÖPNV
Über die ca. 200 m entfernte Haltestelle „Clemensstraße“ ist das
Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), hier die
Straßenbahnlinie 041, angeschlossen und bietet eine direkte Verbindung
in Richtung Krefelder Innenstadt. Ca. 750 m in östlicher Richtung befindet
sich die Haltestelle „Fischeln“ der Bahnlinien U 70 und U 76, die zwischen
Krefeld Hauptbahnhof und Düsseldorf Hauptbahnhof verkehren. Die Linien
041 und U76 verkehren zudem im Nachtliniennetz.
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
IV. Bestandsbeschreibung
MIV
Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist über die Kölner
Straße mit Anschluss an die Bundesautobahn 44 im Süden gegeben. Über
die Kölner Straße ist der Stadtteil an das Zentrum der Stadt Krefeld sowie
an weitere überörtliche Straßen angebunden.
3.
Infrastruktur
Das Plangebiet liegt im Süden des Krefelder Stadtgebietes im Stadtbezirk
Fischeln. Die Krefelder Innenstadt ist ca. 3,5 km in nordwestlicher Richtung
entfernt.
Westlich des Plangebietes grenzt unmittelbar der zentrale Versorgungsbereich des Stadteilzentrums Fischeln (B3) (Zentrenkonzept 2014 der
Stadt Krefeld, Feb. 2014) an. Die straßenbegleitende, dichte Bebauung der
Kölner Straße ist geprägt durch Einzelhandelsbetriebe des kurz-, mittelund langfristigen Bedarfs. Ergänzt werden diese Nutzungen von weiteren
Dienstleistungsbetrieben wie Geldinstitute, Reisebüros, Gastronomie und
sonstige gewerbliche Nutzungen.
Hinsichtlich der sozialen und gemeindlichen Infrastruktur sind das Theater
am Marienplatz (ca. 350 m), das Rathaus Fischeln (ca. 250 m), die Polizei
(ca. 300 m), die an der Kölner Straße gelegene Rettungswache (ca. 600 m),
die nahegelegene Grundschule im Wimmersweg (ca. 800 m) sowie mehrere
weiterführende Schulen in Krefeld-Fischeln und Umgebung zu nennen.
Nordwestlich des Plangebietes bestehen in ca. 400 und 800 m Entfernung
ein städtischer und ein kirchlicher Kindergärten.
Östlich des Plangebietes schließen sich in ca. 500 m Entfernung
landwirtschaftliche Flächen an. Der Stadtpark liegt nordwestlich in ca.
700 m Entfernung.
4.
Entwässerung
Das Plangebiet ist an die bestehende Kanalisation in der Wedelstraße
angeschlossen. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt im
Mischsystem. Die bestehenden Kanäle sind für das Planvorhaben
ausreichend dimensioniert.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Im Plangebiet besteht nur ein sehr untergeordneter Grünanteil. Dieser
beschränkt sich im Wesentlichen auf die Freiflächen des im Plangebiet
befindlichen Wohnhauses sowie auf die Begrünung an den Grundstücksgrenzen. Im Zufahrtsbereich stehen 2 kleinere Weiden sowie mehrere
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11
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
V. Entwicklungsziele
Koniferen. Im Plangebiet befindet sich ein Baum (Doppelstamm), der unter
die Regelungen der Baumschutzsatzung fällt. Außerhalb des Plangebietes
(südöstlich) steht eine Hopfenbuche, die Krone ragt auf das Plangebiet.
Die übrigen Flächen des Plangebietes sind überbaut oder versiegelt.
6.
Immissionsbelastung
Insbesondere durch die bestehende gewerbliche Nutzung (Garagen, Hallen
für Kleingewerbetreibende) sind entsprechende Emissionen gegeben. Hier
insbesondere im Bereich des Verkehrs- und Gewerbelärms (Fahrbewegungen, nächtliches Türenschlagen, gewerbliche Lade- und Betriebstätigkeiten). Für eine detailliertere Beschreibung wird auf Kapitel VIII verwiesen.
7.
Bodenverunreinigung
Im Bereich des Plangebietes bzw. der Fläche im Untergrund bestehen
relativ geringmächtige, mit anthropogenen Beimengungen (Betonbruch,
Ziegelbruch, Asche, Schlacke) durchsetzte Auffüllungen, die von den
natürlich anstehenden Lössablagerungen bzw. der Mittelterrasse des
Rheins unterlagert werden. Die Auffüllungen werden auch bei hohen
Grundwasserständen nicht von Grundwasser durchspült. Die GWFlurabstände betragen auch bei hohen GW-Ständen mindestens 4,80 m.
Für eine detailliertere Beschreibung wird auf Kapitel VIII verwiesen.
V Entwicklungsziele
Zielsetzung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage und
Voraussetzungen für den Bau von Wohngebäuden im Blockinnenbereich.
Mit der Planung ist deshalb auch das Ziel der Innenentwicklung
verbunden. Entsprechend der westlich und südlich angrenzenden
Bebauungsstruktur ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern
vorgesehen.
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 802 (V) ist es,
− den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe
zum zentralen Versorgungsbereich angemessen, im Sinne der
Innenentwicklung, zu entwickeln.
− die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich
angemessene Entwicklung des Bereiches zu schaffen,
− die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen
sowie neue Zuwegungen zu den Gebäuden zu sichern.
17.05.2018
12
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
1.
V. Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet eine hochwertige
Bebauung mit einer modernen Architektursprache vor. Vorgesehen sind
insgesamt 23 Wohneinheiten, die sich auf zwei Baukörper mit jeweils zwei
Geschossen (Gebäudehöhe ca. 7 m) und einem zusätzlichen Staffelgeschoss (Gebäudehöhe ca. 10 m) verteilen. Die erforderlichen 41
Stellplätze (23 aus dem Planvorhaben sowie 18 aufgrund von Baulasten)
werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Zwei oberirdische Stellplätze
werden für Besucher eingerichtet.
In der Höhenentwicklung wird damit die umliegende Bebauung aufgenommen und die geplante Bebauung am städtebaulichen, innerstädtischen Kontext orientiert entwickelt. Mit einem allseitigen Rücksprung
des obersten Geschosses wird zudem eine insgesamt zurückhaltende
Gebäudesprache entwickelt.
Weiterhin sind die Entwicklung von privaten, nach Süden und Westen
orientierten Freibereichen (privaten Gärten) sowie die Neugestaltung der
privaten Zufahrt, ausgehend von der Wedelstraße, geplant.
Für die Realisierung des Vorhabens ist die Freimachung des Areals
erforderlich.
2.
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt von der Wedelstraße.
Über eine private Grundstückszufahrt (mit Wendemöglichkeit) ist die
Erschließung gesichert. Über diese Zufahrt sind die Tiefgarage und die
Hauseingänge erreichbar. Weiterhin werden darüber private Garagen
erschlossen, die südöstlich, außerhalb des Plangebietes bestehen und für
deren Erschließung Baulasten rechtsverbindlich sind. Das hier bestehende
Recht wird planungsrechtlich abgebildet.
Der Erschließungsweg wird weiterhin an die südlich des Plangebietes
bestehende Durchwegung zur Wilhelm-Stefen-Straße angebunden. Die
heute gegebene und mögliche Durchwegung des Plangebietes bleibt
folglich bestehen. Der Vorhabenträger beabsichtigt parallel zu diesem
Verfahren für diese Durchwegung ebenfalls die Eintragung einer Baulast
zur Sicherung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit zu beantragen.
Die für die geplante Neubebauung erforderlichen 23 Stellplätze werden
zusammen mit den 18 über Baulasten im Bestand gesicherten Stellplätzen
17.05.2018
13
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
V. Entwicklungsziele
in einer gemeinsamen Tiefgargage angeordnet. Über eine Ein- und Ausfahrt
erfolgt die Anbindung an den vorhandenen Erschließungsweg und zur
Wedelstraße.
Zwei Besucherstellplätze werden zudem oberirdisch, nördlich des zweiten
Gebäudes, angeordnet.
Die Konzeption schließt damit die erforderlichen 23 Stellplätze für die
geplante Wohnnutzung sowie jene 18 Stellplätze, die über Baulasten
gesichert sind, ein. Es werden für die 41 notwendigen Stellplätze 42
Stellplätze in der Tiefgarage sowie zwei oberirdische Stellplätze für
Besucher vorgesehen.
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über Anschluss an
vorhandene Medien. Für die Stromversorgung sind die Verlegung neuer
Leitungstrassen sowie die Einrichtung einer Trafostation erforderlich.
3.
Grün- und Freiraumkonzept
Die Begrünungskonzeption sieht vor, derzeit versiegelte Flächen in Teilen
zu entsiegeln. Freiflächen, die als private Gärten genutzt werden können,
sollen begrünt werden. Auf Grund der Innenhofsituation ist vorgesehen, je
Gebäudebereich einen klein- bis mittelgroßkronigen Baum zu pflanzen. In
Bezug auf Einfriedungen sieht die Konzeption die Anpflanzung von Hecken
vor.
Die Planung sieht weiterhin eine Begrünung von Dachflächen vor. Hierbei
handelt es sich um die obersten Dachflächen sowie die Einhausung der
Tiefgaragenzufahrt.
4.
Energiekonzept
Für die neuen Wohngebäude müssen zur energetischen Versorgung
Leitungen verlegt werden. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die energetische Versorgung der Gebäude
ist auch über die in den umliegenden Straßen vorhandenen Medien
gewährleistet.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung der
geplanten Wohngebäude hinsichtlich der Festsetzung von regenerativen
Energien überprüft. Der Vorhabenträger prüft die Nutzung von Erdwärme.
17.05.2018
14
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt
werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche
Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie beispielsweise
Solarenergie oder Wärmepumpen getroffen werden müssen. Die Sinnhaftigkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch
jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden.
Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die Errichtung von
Anlagen zur Nutzung von Solarenergie oder Erdwärme. Die Eignung solcher
energetischer Nutzungen muss einzelfallbezogen beurteilt werden.
Darüber hinaus ist der Einklang mit der beabsichtigen Architektursprache
zu berücksichtigen.
Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher keine zwingenden
Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien festgesetzt.
VI Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
− Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBl. I. S. 132),
− Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV.NRW.S.256) sowie
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) gemäß Bekanntmachung vom
18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem
das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan
grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: Mai 2016),
kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1
i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden
Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.
17.05.2018
15
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
VI. Planinhalte
Gemäß § 12 BauGB ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans
die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an
die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9 a BauGB
erlassenen Verordnung, hier die Baunutzungsverordnung (BauNVO),
gebunden. Es ist die Entwicklung von Wohnnutzung, so wie sie durch die
Baunutzungsverordnung für Wohngebiete benannt wird, vorgesehen. Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt deshalb die Errichtung von
Wohngebäuden als zulässig fest.
Weiterhin sollen 18 bestehende, gewerbliche Stellplätze planungsrechtlich gefasst werden, da sie über Baulasten gesichert sind. Demnach wird
festgesetzt, dass 18 Stellplätze für den Bedarf von Wohn- und
Geschäftshäusern an der Kölner Straße zulässig sind. Somit wird die
bestehende Rechtslage abgebildet. Dem Gebäude Kölner Straße Nr. 546
sind 13 Stellplätze und dem erdgeschossigen Ladenlokal in der Kölner
Straße Nr. 574 sind 5 Stellplätze im Plangebiet zugewiesen.
Mit diesen Festsetzungen und den konkreten Festlegungen des Vorhabenund Erschließungsplanes wird zugleich geregelt, dass andere Nutzungen
nicht zulässig sind.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
1.2.1 Zulässige Grundfläche
Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt.
Hiermit orientiert sich die Festsetzung an den üblichen Maßvorgaben für
Wohngebiete nach § 17 BauNVO. Damit sollen möglichst weitgehend
Flächen für Begrünung und zum Aufenthalt der zukünftigen Bewohner
gesichert werden.
Bei Betrachtung des Plangebietes ist jedoch einzustellen, dass die Flächen
der Zufahrt, die der Erschließung hinten liegender Garagen dienen, aus
rechtlichen Gründen nicht dem Baugrundstück zugerechnet werden
können. Diese Vorgabe wurde bei der Ermittlung der GRZ berücksichtigt.
Der Vorhabenträger hat außerhalb des Plangebietes liegenden, privaten
Nutzern ein Zufahrtsrecht zu in ihren Grundstücken rückwärtig gelegenen
Flächen eingeräumt, so dass diese dort ihre Garagen bzw. Stellplätze
17.05.2018
16
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
nutzen können, da sie über keine straßenseitige Zufahrt verfügen. In der
Folge steht rechnerisch nicht die potenziell mögliche Fläche des
Plangebietes als Baugrundstück zur Verfügung.
Aufgrund des zu berücksichtigenden Zuschnitts des Baugrundstücks, der
ebenfalls einzustellenden Überbauung der Tiefgaragenzufahrt sowie
aufgrund weiterer einzustellender Flächen und Gebäudeteile verbleiben für
Balkone, bei Einhaltung der GRZ von 0,4, rechnerisch nur noch sehr kleine
Flächen. Diese bieten jedoch keine hinreichenden Nutzungsqualitäten für
die zukünftigen Nutzer. Um diese sicherzustellen, soll daher geregelt
werden, dass für die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt und für Balkone
eine Überschreitung der GRZ um 0,04 auf eine GRZ von 0,44 zulässig ist.
Die Festsetzung erfolgt auch, da im Übrigen mit der Festsetzung der GRZ
von 0,4 eine nicht beabsichtigte wirtschaftliche Härte für den Eigentümer
verbunden wäre, da in Folge der zuvor beschriebenen Sachverhalte in
Teilen keine oder insgesamt nur unpraktische Größen von Balkonen
entwickelt werden könnten.
Weiterhin wird geregelt, dass für bauliche Anlagen, versiegelte Flächen
sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine GRZ von 0,8 gilt. Mit
dieser Regelung wird auch sichergestellt, dass die erforderlichen
Stellplätze (für Kraftfahrzeuge und Räder), Mieterkeller, Technikflächen (für
z. B. Heizungsraum oder Hausanschlussraum) u. a., die hier unterirdisch
errichtet werden sollen, aber auch oberirdische Nebenflächen wie
Besucherstellplätze, Flächen für Versorgungsanlagen (Strom) u. a.,
planungsrechtlich zulässig sind. Mit dieser Regelung gem. § 19 Abs. 4
Nr. 3 BauNVO kann erreicht werden, dass die in der Vorhabenkonzeption
vorgesehenen Flächen für Begrünung, privaten Aufenthalt und Erholung
oberirdisch für diese Nutzungen freigehalten und entwickelt werden
können.
1.2.2 Zulässige Geschossfläche
Zusätzlich zu den zeichnerischen Regelungen im Vorhaben- und
Erschließungsplan erfolgt die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ)
von 1,0 im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Mit den im Vorhabenund Erschließungsplan festgesetzten Staffelgeschossen wird die
Einhaltung des vorgesehenen Maßes der baulichen Nutzung hinreichend
sichergestellt.
Die zulässige Geschossfläche wird über die Festsetzung von überbaubaren
Grundflächen in Kombination mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der
17.05.2018
17
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Geschosse und der Geschosshöhe in m ü. NHN (hier zwei, 47,29 m ü. NHN,
Höhe ca. 7,3 m) zuzüglich eines Staffelgeschosses (49,83 m ü. NHN,
Gebäudehöhe ca. 9,8 m) abschließend geregelt. Insgesamt sollen ca.
2.000 m² Geschossfläche über die Vollgeschosse entwickelt werden. Bei
einer zu berücksichtigenden Grundstücksgröße von ca. 2.600 m²
entspricht dies einer GFZ von unter 0,8. Bei Berücksichtigung der
anzurechnenden Geschossfläche der allgemein zulässigen Staffelgeschosse ergibt sich eine rechnerische GFZ von unter 1,0. Hierbei sind die
Aufenthaltsräume einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume
und einschließlich ihrer Umfassungswände voll mitzurechnen. Insgesamt
werden ca. 2.500 m² Geschossfläche entwickelt.
Die Obergrenze für Wohngebiete nach § 17 BauNVO, eine GFZ von 1,2, wird
mit der GFZ von 1,0 nicht voll ausgeschöpft.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen
Zur Deckung des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitig
schonendem Umgang mit Grund und Boden werden maximal zwei
Vollgeschosse (II) als zulässig festgesetzt. Staffelgeschosse sind gemäß
den Vorgaben das Planungsrechts in den Vorgaben des Bauordnungsrechts NRW allgemein zulässig. Im Vorhaben- und Erschließungsplan
werden die geplante zweigeschossige Bebauung bzw. die geplanten
Staffelgeschosse in Lage und Höhen festgeschrieben (siehe Schnittdarstellungen).
Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen orientiert sich an der
umliegenden Bebauungsstruktur.
Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise
Gebäudehöhen von bis zu ca. 11 m und entlang der Wedelstraße von bis
zu ca. 9,50 m. Bei dem Planvorhaben sind Gebäudehöhen von ca. 9,8 m
gegeben. Die Planung berücksichtigt demnach die im Bestand gegebenen
Bebauungshöhen. Das resultierende Maß der baulichen Nutzung entspricht einer modernen, üblichen städtebaulichen Dichte, schöpft aber
den gesetzlichen Rahmen für Wohngebiete nicht aus.
Um die Einbindung in die umgebende Bebauungsstruktur zu sichern wird
zusätzlich geregelt, dass die maximale Gebäudehöhe 50 m über NHN nicht
überschreiten darf. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe von ca.
10 m über der Bezugshöhe (Die Bezugshöhe entspricht dem derzeitigen
angrenzenden Straßenniveau der Wedelstraße an das Plangebiet mit
39,95 m ü. NHN.).
17.05.2018
18
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
1.2.4 Rücksprung von Nichtvollgeschossen
Mit dem obersten Geschoss soll in der vorliegenden Planung ein
Staffelgeschoss mit allseitigem Rücksprung von der Gebäudeaußenkante
des darunter liegenden Vollgeschosses entwickelt werden. Aufgrund der
Neuregelung der Landesbauordnung NRW ist hier nunmehr eine
entsprechende Regelung aufzunehmen, da die Bauordnung den allseitigen
Rücksprung nicht mehr vorsieht. Vor diesem Hintergrund wird geregelt,
dass das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem
Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von
den Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,0 m zurückversetzt zu errichten ist. Ausgenommen davon sind
lediglich Aufzugsschächte oder Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände, da dies schon baukonstruktiv erforderlich sein kann.
1.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Um die vorliegende Vorhabenplanung planungsrechtlich abzubilden,
werden im Bebauungsplan die geplanten Wohngebäude mit Baugrenzen
eingefasst und zwei überbaubare Grundstückflächen festgesetzt.
Weiterhin werden für die geplante Tiefgarage überbaubare Grundstücksflächen in der -1 Ebene zeichnerisch festgesetzt.
1.4
Stellplätze, Tiefgarage und Nebenanlagen
Stellplätze sollen, bis auf zwei oberirdische Besucherstellplätze,
vollständig unterirdisch errichtet werden. Im Bebauungsplan wird daher
festgesetzt, dass Stellplätze nur in der -1 Ebene (Tiefgarage) zulässig sind.
Die Regelung erfolgt auch, um sicherzustellen, dass Freiflächen zur
Begrünung bzw. für die erforderliche Erschließung zur Verfügung gestellt
werden können. Zugleich wird sichergestellt, dass das Vorhaben im
Erscheinungsbild insgesamt dem Charakter des Quartiers entspricht.
Um zu vermeiden, dass neben den zwei in der Planung vorgesehenen,
oberirdischen Stellplätzen weitere Stellplatzflächen entstehen, werden
diese zeichnerisch festgesetzt. Nordöstlich des zweiten Gebäudes werden
daher zwei Flächen mit „ST“ gekennzeichnet. Oberirdische Stellplätze sind
nur dort zulässig.
Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht
zulässig, um begrünte Freiflächen zu sichern und eine Bebauung in diesem
Bereich zu vermeiden. Ausnahmsweise soll innerhalb der mit „L“
festgesetzten Fläche jedoch nach § 14 Abs. 2 eine Nebenanlage zur
Versorgung mit Elektrizität zulässig sein, da aufgrund der Lage und des
17.05.2018
19
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Zuschnitts des Grundstücks hier eine solche Anlage erforderlich ist. Hierzu
sollen auch vertragliche Regelungen vorgenommen werden.
1.5
Verkehr sowie Geh-, Fahr-und Leitungsrechte
Die bestehende, private Grundstückszufahrt wird auch zukünftig als
privater Wohnweg beibehalten. Nördlich der geplanten Wohngebäude
erfolgt in Teilen eine Aufweitung für die Zufahrt zur Tiefgarage bzw. für die
Anfahrt von oberirdischen Stellplätzen. Sämtlicher Verkehr wird über
diesen Stichweg geführt.
Von diesen Flächen führen auch die Zuwegungen zu den Hauseingängen.
Der Stichweg wird so ausgebildet, dass weiterhin eine Anfahrt der
südöstlich, außerhalb des Plangebiets liegenden privaten Garagen
möglich ist sowie eine direkte fußläufige Anbindung an die Gasse zur
Wilhelm-Stefen-Straße gegeben ist.
Die Erschließung der außerhalb des Plangebiets gelegenen, privaten
Garagen wird durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten
der Flurstücke 1763, 1764, 1775, 1782, 1783 und 1805 der Gemarkung
Fischeln, Flur 6 planungsrechtlich berücksichtigt.
Um eine öffentliche Durchwegung dauerhaft zu ermöglichen, wird zudem
festgesetzt, dass diese Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten ist.
Für die Versorgung des Plangebietes mit Strom sind neue Leitungstrassen
erforderlich. Die erforderlichen Trassen werden im Bebauungsplan
zeichnerisch festgesetzt. Für diese Flächen wird geregelt, dass sie mit
einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten sind.
Innerhalb dieser Fläche wird jene Fläche, die für die Errichtung eines Trafos
zur Energieversorgung erforderlich ist, textlich als Ausnahme festgesetzt.
Hierzu erfolgen auch vertragliche Regelungen. Weitergehende Regelungen
erfolgen zwischen Vorhabenträger und Versorger im Rahmen der zwischen
den Beteiligten zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen.
1.6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Für die Begrünung des Plangebietes wird geregelt, dass mindestens 30%
des Braugrundstückes zu begrünen sind. Ein höherer Begrünungsanteil ist
aufgrund des Grundstückzuschnittes, der erforderlichen bzw. bestehenden
Erschließungsflächen (private Zufahrt) und der Tiefgaragenzufahrt hier
nicht möglich.
17.05.2018
20
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Weiterhin wird geregelt, dass mindestens 2 Bäume zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten sind. Es sind Baumarten der benannten
Gehölzauswahlliste zu verwenden. Um auch eine hinreichende Qualität der
Begrünung zu sichern, wird weiterhin geregelt, dass klein- bis mittelkronige Bäume; Hochstämme dreimal verpflanzt; Stammumfang, gemessen in
1 m Höhe, mindestens 14 -16 cm, zu pflanzen sind.
Um das gewünschte einheitliche und hochwertige Erscheinungsbild auch
der privaten Freiflächen zu sichern, wird zudem geregelt, das entsprechend
der Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans entlang der
Grundstücksgrenzen Heckengehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten
sind. Auch hier sind Gehölze aus der benannten Gehölzauswahlliste zu
verwenden. Um hier ebenfalls eine hinreichende Qualität der Begrünung zu
sichern, wird geregelt, dass Heckengehölze zweimal verpflanzt mit einer
Pflanzhöhe von 60 – 80 cm zu pflanzen sind.
Zur Sicherung eines hohen Begrünungsanteils wird auch geregelt, dass
Flachdächer oder flach geneigte Dachflächen mindestens extensiv zu
begrünen sind. Dadurch kann zudem eine Verbesserung des Mikroklimas
sowie eine Entlastung der Kanalisation bei Starkregenereignissen erreicht
werden. Von der Regelung der Dachbegrünung ausgenommen sind
verglaste Flächen und technische Aufbauten (inklusive solartechnische
Anlagen). Aufgeständerte Photovoltaikanlagen sind von der Ausnahme
nicht erfasst.
2.
Hinweise
Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den
Bebauungsplan aufgenommen.
2.1
Dachbegrünung
Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder
Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der
Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL
Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung)
abzuheben.
2.2
Umgang mit Niederschlagswasser
Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen ist an die
öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
17.05.2018
21
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
2.3
VI. Planinhalte
Verbleib des anfallenden Bodenaushubs
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr.
20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, “Technische
Regeln der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen“) – allgemeiner Teil vom 6.11.2003 bzw. die TR
Boden vom 04.11.2004 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z
0-Boden zulässig.
Beim Einbau/ Wiedereinbau von vorhandenem Auffüllmaterial (mineralische Baustoffe) ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall
vom November 1997, “Technische Regeln der Anforderung an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen“) - allgemeiner Teil
vom 6.11.2003 – zu beachten.
2.4
Einbau/ Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen bzw. mineralischen
Baustoffen
Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß
§§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche
Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Fachbereich
Umwelt der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört
auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/
Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf der
Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen.
2.5
Grundwasser
Für die Errichtung der Tiefgarage ist eventuell eine Grundwasserabsenkung
erforderlich. Dies ist anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu
prüfen. Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der E-Mail Grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden. Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48
Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist
rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld,
47792 Krefeld, zu beantragen.
2.6
Umgang mit Bodendenkmälern
Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz NRW anzuwenden. Beim Auftreten archäolo-
17.05.2018
22
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
gischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde
unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten.
2.7
Kampfmittelrückstände
Kampfmittelrückstände sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
nicht gänzlich auszuschließen. Erdarbeiten sind mit entsprechender
Vorsicht durchzuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die
Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz-, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene
Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
2.8
Städtische Satzungen
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 05. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli
1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember
2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten
Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden.
Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der
Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den
Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt.
2.9
Einsichtnahme in technische Regelwerke
Die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige
Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes
Bezug genommen wird, können beim Fachbereich Stadtplanung der Stadt
Krefeld, 47792 Krefeld, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Außerdem können sie kostenpflichtig bei der Beuth Verlag
GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.
2.10 Artenschutz und Rodungsverbot
Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen,
der Gebäuderückbau sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von
Bäumen, Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03 bis 30.09
eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch
die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, davon
abgewichen werden.
17.05.2018
23
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VI. Planinhalte
Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB), Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, ist
im Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnten keine Hinweise
auf eine Nutzung der untersuchten Gebäude durch planungsrelevante oder
besonders geschützte Arten festgestellt werden. Dennoch sind die
Gebäude im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens, konkret vor deren
Abbruch, auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen bzw. die
Maßnahmen gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung umzusetzen.
Lagerhalle
Der Rückbau des Dachbereiches (insbesondere das Abdecken der
Wellplatten und die Entnahme von evtl. verbautem Dämmmaterial) sollte
vorsorglich sukzessive mit Vorsicht und ohne schweres Gerät erfolgen. Im
Falle eines Tierfundes im Rahmen der Abbrucharbeiten sind diese generell
sofort einzustellen und es ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt
Krefeld, 47792 Krefeld, unverzüglich zu benachrichtigen.
2.11 Bestandteile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger wird ein Vertrag geschlossen,
in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und zum
Tragen der Kosten in einer festgelegten Zeit verpflichtet (Durchführungsvertrag).
2.12 Gutachten
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) wurden
folgende Gutachten erstellt:
-
-
-
17.05.2018
Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Baugrunderkundung: BV
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Wedelstaße 9496, Krefeld-Fischeln; 02. August 2017
Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln; 08.
August 2017
Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Baugrunderkundung, BV Neubau MFH, Grundstück
Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln; ergänzende Stellungnahme vom
21. August 2017
24
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
-
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-
VI. Planinhalte
Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener
B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln;
Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung; 31. März 2016
Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener
B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln;
Kurzbericht zum Ortstermin am 18.07.2017; 27. Juli 2017
Runge IVP, Ingenieurbüro für integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld; Juni 2016
Runge IVP, Ingenieurbüro für integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
802 (V) „südlich Wedelstraße“; ergänzende Stellungnahme vom 19.
September 2017
Accon Environmental Consultants (Accon Köln GmbH): Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen
einer geplanten Tiefgaragenein- und Ausfahrt im Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld, 05. Oktober 2017
2.13 Erdbebenzone
Gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland – Nordrhein-Westfalen -, Karte zu
DIN 4149, liegt das Baufeld im Bereich der Erdbebenzone 1 (Gebiete, in
denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der
Bodenbeschleunigung beträgt 0,4 m/sec².) und im Bereich der Untergrundklasse T (Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete tiefer
Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung)).
Die natürlich anstehenden Böden bzw. Schichten im Untergrund sind der
Baugrundklasse C (stark verwitterte Felsgesteine) zuzuordnen.
17.05.2018
25
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VII. Städtebauliche Kenndaten
VII Städtebauliche Kenndaten
Kenndaten:
Grundflächenzahl (GRZ): 0,4
Geschossflächenzahl (GFZ): 1,0
Zahl der Vollgeschosse: Zwei
Gebäudehöhe (am höchsten Punkt): ca. 10 m (Höhe Staffelgeschoss)
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
2.600
90
Erschließung neu
390
13,5
Grundfläche Gebäude
1050
36
Gärtnerisch genutzte Fläche
870
30
Erschließung Zufahrt (Bestand)
300
10,5
2.900
100
Baugrundstück
Davon:
Plangebiet (gesamt)
17.05.2018
26
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
1.
Einführung
Bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der
Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB
i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer
Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen.
Dennoch werden die von der Planung berührten abwägungserheblichen
Belange von Umwelt, Natur und Landschaft im folgenden Kapitel
behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den
Plan einbeziehen zu können.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines
Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die
auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der
baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt.
2.
Grundlagen der Untersuchung
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung
berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen
worden:
− Wölfel Beratende Ingenieure GmbH&Co.KG: Lärmaktionsplan 1. Stufe
nach § 47d BImSchG für das Stadtgebiet Krefeld, Teil A –
Straßenverkehr; März 2010
− Bezirksregierung Düsseldorf (Hg): Luftreinhalteplan Krefeld vom
01.10.2010; in der Fassung vom 30.09.2010
− ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006:
Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und
Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis
2006)
− GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt:
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000;
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000)
− IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld
– Grobscreening – (Stand: Februar 2007)
17.05.2018
27
Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
− UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter
besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten
− raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener
B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln;
Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP I); 31. März 2016
− Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener
B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln;
Kurzbericht zum Ortstermin am 18.07.2017; 27. Juli 2017
− Runge IVP Ingenieurbüro für Integrierte Verkehrsplanung:
Verkehrsplanerische Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld; Juni
2016
− Runge IVP Ingenieurbüro für Integrierte Verkehrsplanung:
Verkehrsplanerische Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“; ergänzende
Stellungnahme vom 19. September 2017
− Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Baugrunderkundung: BV
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Wedelstaße 9496, Krefeld-Fischeln, 02. August 2017
− Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln, 08. August
2017
− Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Baugrunderkundung, BV Neubau MFH, Grundstück
Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln, ergänzende Stellungnahme vom
21. August 2017
− ACCON Environmental Consultants (Accon Köln GmbH):
Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende
Geräuschimmissionen einer geplanten Tiefgaragenein- und Ausfahrt im
Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V)
„südlich Wedelstraße“; 05. Oktober 2017
3.
Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung
3.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als
städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch reine Wohngebiete mit Ihrer
Bebauung im Norden und Osten, allgemeine Wohngebiete im Süden und
Westen sowie durch die umliegenden Verkehrsstraßen und das im
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Weiteren angrenzenden Ortszentrum mit einer Mischnutzung (Kerngebiet)
aus Handel, Gewerbe und Wohnen.
Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Wedelstraße geringfügig mit
Verkehrslärm vorbelastet. Die Wedelstraße ist Teil einer Tempo-30 Zone.
Der Gesamtverkehr wird für den hier relevanten Bereich gutachterlich mit
ca. 200 Kfz/24 h abgeschätzt (Runge IVP, Juni 2016). Bei diesen geringen
Verkehrsmengen ist nicht von Überschreitungen der Orientierungswerte
der DIN 18005 für Reine oder Allgemeine Wohngebiete von 50
dB(A)tags/40 dB(A)nachts bzw. 55 dB(A)tags/45 dB(A)nachts auszugehen.
Die nachfolgend abgebildeten Karten (Abb. 2) zeigen die Lärmbelastung
des Plangebietes durch Straßenverkehrslärm zum Tageszeitraum und zum
Nachzeitraum.
Abb. 2: Straßenverkehrslärm tagsüber (oben) und nachts (unten)
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH
Durch die Nutzung als Garagenhof sowie als Standort für Gewerbetreibende/ Lagerhallen sind entsprechende Emissionen für die umliegend
bestehende Wohnnutzung gegeben. Hierzu zählen auch nächtliches
Türenschlagen oder das Öffnen und Schließen von Garagentoren sowie
Emissionen aus den gewerblichen Nutzungen (An- und Abfahrten,
Betriebliche Tätigkeiten vor Ort). Als Richtwerte für zulässige Immissionen
sind hier Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) für Reine
Wohngebiete (WR) mit 50 dB(A) tags/ 35 dB(A) nachts und für Allgemeine
Wohngebiete (WA) mit 55dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts einschlägig.
Wesentliche Belastungen der umliegenden Wohnnutzungen sind bisher
jedoch nicht bekannt geworden.
3.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Innerhalb des Plangebietes sind nur untergeordnete Grünflächen gegeben.
Diese konzentrieren sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, auf
die gärtnerisch gestalteten Freiflächen eines privaten Wohnhauses sowie
auf kleinere Ruderalflächen. Für die Entfernung des Baumes (Doppelstamm), der unter die Baumschutzsatzung fällt (Stammumfang 1,8 m) ist
im Weiteren ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen.
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Im Zufahrtsbereich stehen 2 kleinere Weiden sowie mehrere Koniferen.
Innerhalb der gärtnerisch gestalteten Flächen bestehen Hecken, Rasen und
Zierpflanzen diverser Art. Innerhalb der Ruderalflächen besteht
Spontanvegetation. Außerhalb des Plangebietes (südöstlich) steht eine
Hopfenbuche, die Krone ragt in das Plangebiet.
Aufgrund der großflächigen Versiegelungsanteile (Garagen, Gebäude, Verkehrsflächen) sind keine wesentlichen Lebensräume für Tiere vorhanden.
Lediglich für die Zwischendecke einer Lagerhalle besteht eine potentielle
Eignung dieses Gebäudebereiches für Fledermäuse.
3.3
Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist aufgrund der hohen Versiegelung (das Plangebiet ist
nahezu vollständig versiegelt) und der gewerblichen Nutzung im Altlastenverdachtsflächenkataster erfasst. Flächen mit natürlicher Bodenfunktion sind nur sehr untergeordnet gegeben. Das Plangebiet weist daher
nur in Teilbereichen ungestörte Bodenverhältnisse auf.
Gemäß der digitalen Bodenbelastungskarte der Stadt Krefeld besteht die
Hauptbodenart aus Schluff. Nach der zusammenfassenden Auswertungskarte „Vorsorgewerte-Vergleich“ liegen im Plangebiet keine Überschreitungen von vorsorgewerten gemäß Bundesbodenschutzverordnung
(BBodSchV) vor.
Im Bereich des Plangebietes bzw. in der Fläche im Untergrund bestehen
relativ geringmächtige, mit anthropogenen Beimengungen (Betonbruch,
Ziegelbruch, Asche, Schlacke) durchsetzte Auffüllungen, die von den
natürlich anstehenden Lössablagerungen bzw. der Mittelterrasse des
Rheins unterlagert werden. Die Auffüllungen werden auch bei hohen
Grundwasserständen nicht von Grundwasser durchspült. Die GWFlurabstände betragen auch bei hohen GW-Ständen mindestens 4,80 m.
Organoleptische Auffälligkeiten, die auf einen Eintrag von Schadstoffen in
der Untergrund oder nutzungsspezifische Verunreinigungen schließen
lassen würden, wurden im Rahmen der durchgeführten Geländearbeiten
nicht festgestellt.
3.4
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten
Wasserschutzgebieten.
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld weist das Plangebiet
keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im
städtischen Bereich auf. Da das Plangebiet darüber hinaus in keinem
Wasserschutzgebiet liegt und viele Flächen versiegelt sind, kann im
Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden. In Bezug auf Schadstoffeinträge
weist das Schutzgut Grundwasser grundsätzlich eine besondere Empfindlichkeit auf. Hinzu kommt, dass im Plangebiet eine hohe Durchlässigkeit
des Bodens gegeben ist und damit die Schutzwirkung des Bodens vor
Schadstoffeinträgen in das Grundwasser nur gering ausgeprägt ist.
Oberflächengewässer sind innerhalb oder in der Nähe des Plangebietes
nicht gegeben.
Im nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets befindet sich ein bereits zur
Hälfte trockengefallener Zierteich.
3.5
Schutzgut Luft / Klima
Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist das Plangebiet
dem Stadt-Klimatop zugeordnet.
Das Stadt-Klimatop ist überwiegend durch einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung, Blockbebauung mit
großen Innenhöfen und vereinzelten Hochhäusern geprägt. Es besteht ein
höherer Grün- und Freiflächenanteil als beim am stärksten verdichteten
Stadtkern-Klimatop. Es herrscht nur eine mäßige nächtliche Überwärmung,
die Luft-Austauschverhältnisse sind teilweise eingeschränkt. Lediglich
entlang der Hauptverkehrsstraßen weist das Stadt-Klimatop eine (in Teilen
angenommene) verminderte Luftqualität durch den Kfz-Verkehr auf.
Die Planungshinweiskarte empfiehlt bei weiteren Baumaßnahmen auf die
Steigerung des Grünflächenanteils und die Förderung der Dach- und
Fassadenbegrünung sowie auf die Vernetzung von Grünstrukturen zu
achten. Eine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs soll im
Grundsatz vermieden und die Entsieglung durch Begrünung gefördert
werden. Die Erweiterung emittierender Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zugelassen
werden.
Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß
22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in
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VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010:
39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol
erreicht oder überschritten werden. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb
einer Umweltzone.
Mit den bestehenden Nutzungen sind keine wesentlichen Auswirkungen
auf die Schutzgüter Luft und Klima verbunden. Lediglich der große Anteil
an versiegelten Flächen kann in Hitzeperioden zur Ausbildung einer
Wärmeinsel führen. Bereits aufgrund der gegebenen Begrünung der
umliegenden privaten Grünflächen erscheint dies auch mikroklimatisch
jedoch nicht von Gewicht.
3.6
Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Das Ortsbild des Plangebietes wird insbesondere durch die Gebäudesubstanz der Garagen, der Gewerbehallen sowie durch größere asphaltierte bzw. sonstig versiegelte Flächen (Zuwegung als Stichstraße,
Wendemöglichkeiten) geprägt. Darüber hinaus sind die außerhalb des
Plangebietes gelegene Straßenrandbebauung mit Mehrfamilienhäusern an
der Wedelstraße und der Wilhelm-Stefen-Straße sowie die mehrgeschossige Bebauung an der Kölner Straße prägend. Das bestehende
Einfamilienhaus im Nordwesten des Plangebietes entspricht, bei
geringerer Höhe, im Erscheinungsbild der Straßenrandbebauung.
Da das Plangebiet nur in zwei kurzen Abschnitten von der Wedelstraße aus
eingesehen werden kann, ist außerhalb des Innenhofes keine wesentliche
Prägung des Ortsbildes gegeben.
3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Kulturgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die innerhalb des
Plangebietes bestehenden Garagen sowie Lagerhallen und insbesondere
das bestehende Wohnhaus stellen Sachgüter dar. Es sind keine Denkmäler
vorhanden.
Nach Information durch die zuständige Fachbehörde besteht jedoch der
Verdacht, dass im Plangebiet Siedlungsspuren des Mittelalters und der
frühen Neuzeit vorhanden sind.
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
4.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
4.1
Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit
Mit der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden vorgesehen, die
Versorgung mit Wohnraum in Krefeld kann damit verbessert werden.
Wesentliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung,
eine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Gesamtverkehrsaufkommen 136 Kfz-Fahrten am Tag, planungsbedingter Mehrverkehr in
Höhe von 36 Kfz/ Tag, Runge IVP, September 2017) oder erhebliche
Emissionen sind mit der Planung nicht verbunden. Aufgrund der Nähe zu
einem Stadtteilzentrum und der guten Anbindung an den ÖPNV können in
Bezug auf die Verkehrsmittelwahl (Zu Fuß gehen, Rad- und ÖPNV-Nutzung)
eher positive Effekte erwartet werden.
In Bezug auf Lärmemissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) sind daher
keine relevanten Mehrbelastungen zu erwarten. Aufgrund der zu
erwartenden, geringen Verkehrsmengen war in diesem Zusammenhang
eine weitergehende Betrachtung (Schallgutachten) nicht zu führen. In
Bezug auf den Gewerbelärm sind eher positive Effekte zu erwarten, da die
vorhandenen gewerblichen Nutzungen entfallen.
In Bezug auf öffentlich-rechtlich gesicherte Stellplätze für Wohn- und
Geschäftshäuser an der Kölner Straße (bestehende Baulasten) wurde
vorsorglich eine schalltechnische Betrachtung geführt (ACCON, Oktober
2017).
Gewerbelärmemissionen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind
nach TA Lärm zu beurteilen. Stellplätze von Wohnanlagen und Tiefgaragen
inklusive deren Zufahrten fallen nicht unter diesen Anlagenbegriff.
Grundsätzlich ist bei privaten Stellplätzen davon auszugehen, dass
Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den
üblichen Alltagserscheinungen gehören. Garagen und Stellplätze, deren
Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht,
rufen auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine
erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor (vergleiche
hierzu unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes BadenWürttemberg vom 20.7.1995, Aktenzeichen 3 S 3538/94).
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Insofern sind ausschließlich die aus der gewerblichen Nutzung eines Teils
der Stellplätze resultierenden Geräuschimmissionen gemäß der TA Lärm zu
beurteilen. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung wurde dabei eine
gewerbliche Nutzung aller 18 Stellplätze angesetzt.
Die einer gewerblichen Nutzung zuzuordnenden Fahrten führen zu
Beurteilungspegeln, die tags um mindestens 14 dB(A) unter dem
Immissionsrichtwert der TA Lärm liegen. Auch bei ausschließlicher Nutzung
der Tiefgarage und der Zufahrt innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter
Empfindlichkeit würde der Immissionsrichtwert um mindestens 8 dB(A)
unterschritten. Die beschleunigte Abfahrt von Pkw auf der Fahrstrecke
entlang des Gebäudes Wedelstraße 98 führt zu kurzzeitigen Geräuschspitzen von 71 dB(A). Damit werden auch die im Tageszeitraum zulässigen
Werte für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) für Allgemeine
Wohngebiete und 80 dB(A) für Reine Wohngebiete deutlich unterschritten.
Der durch die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes damit als nicht relevant anzusehen.
Hierbei ist zu sagen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die
vorliegende Planung verursacht wird, sondern eine heute im Bestand
bereits gegebene Situation abbildet. Die mit dieser Nutzung verbundenen
Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben.
Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte
nicht verursacht. Diese wären gegebenenfalls für den Nachtzeitraum zu
erwarten.
In der vorliegenden Situation wird eine Wohnbebauung an Stelle einer,
heute in Teilen auch gegebenen, gewerblichen Nutzung im Plangebiet,
angrenzend zu allgemeinen und reinen Wohngebieten, geplant. Für
allgemeine und reine Wohngebiete kennt die TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) bzw. 50 dB(A) tags sowie 40 dB(A) bzw. 35 dB(A)
nachts. Für Gebiete, in denen sowohl Wohnnutzungen als auch
gewerbliche Nutzungen allgemein zulässig sind, kennt die TA Lärm in
Urbanen Gebieten und Mischgebieten Immissionsrichtwerte von 63 bzw.
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Weiter sieht die TA Lärm bei
bestehenden Gemengelagen als Ausprägung der gegenseitigen Rücksichtnahme vor, dass gemäß Ziffer 6.7 ein Mittelwert festgelegt wird für die von
der Wohnnutzung hinzunehmenden und die für gewerbliche Nutzungen
grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Wohnnutzungen. Die TA Lärm kennt also unter dem Gesichtspunkt des Rücksicht-
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
nahmegebotes verschiedene Regelungen, die in konkreten Situationen für
allgemein zulässige Wohnnutzungen höhere Immissionsrichtwerte
vorsehen, als die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes.
Maßgeblich für die Festlegung des Immissionsrichtwertes sind die
konkrete Situation, die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung und die
Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse. Die beiden, hier in Rede
stehenden, maßgeblichen Immissionsorte liegen in einem ausgewiesenen
reinen Wohngebiet. Bei Berücksichtigung des vorgenannten und mit Blick
auf die seit vielen Jahren bestehende Gemengelage erscheint es hinnehmbar, für diese Immissionsorte das Schutzniveau eines allgemeinen
Wohngebietes anzunehmen. Eine Gefährdung der gesunden Wohnverhältnisse ist damit nicht verbunden.
Für den Abschnitt der Tiefgaragenrampe ohne Steigung wurde ein Wert von
tagsüber 33,5 dB(A) und für den Abschnitt mit Steigung ein Wert von
tagsüber 39,5 dB(A) ermittelt. Bereits hier ist erkennbar, dass mit der
Planung keine ungesunden Wohnverhältnisse geschaffen werden. Dies
insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Rampe von dem
benannten, betroffenen Gebäude mehr als 25 m entfernt liegt.
Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der gewerblichen
Stellplätze im Tag- und Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen dieser
Planung auch über vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig nur
eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt. Weiterhin wird durch die Planung
dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie das
Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft
innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit nicht mehr zu einer Belastung
der Nachbarn führen. Durch den Wegfall des Gewerbebetriebes auf dem
Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von Lkw, die
derzeit noch die Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben
leistet insoweit einen Beitrag zur Verbesserung der Emissionsbelastung.
Mit der Anordnung einer Tiefgaragenrampe können Lichtemissionen durch
Kraftfahrzeugfahrten verbunden sein. Vorliegend wäre dies ggf. für das
Wohnhaus an der Wedelstraße, das nur etwas südlich der Flucht der
Tiefgaragenrampe steht, gegeben. Wesentlich störende Lichtimmissionen
oder andere Verhältnisse, als im heutigen Bestand gegeben, sind hier
jedoch nicht zu erwarten. Bereits aufgrund der Entfernung zwischen der
Tiefgaragenrampe und dem nächstgelegenen Wohnhaus von über 30 m
sowie aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist eine Blendwirkung nicht
zu erwarten. Denn es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Schein-
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
werfer mit zunehmender Entfernung eine solche Streuwirkung besitzen,
dass ein Blendeffekt nicht mehr eintritt. Die geplante Rampe liegt zudem in
der Flucht der Garage des Hauses Wedelstraße 98, während das Wohnhaus
versetzt dazu steht. Das Grundstück dieses Hauses ist entlang des
Grenzverlaufes stark eingegrünt. An der rückwärtigen Grundstücksgrenze
von Haus 98 zum Vorhaben besteht zudem gegenüber der geplanten
Rampe bereits eine blickdichte Einzäunung (Höhe ca. 2 m bzw. 2,6 m) bzw.
ein Mauersockel (Höhe ca. 20 cm bzw. 60 cm). Bereits hierdurch wird eine
Blendwirkung verhindert.
Außerdem verweist die Rechtsprechung bezüglich Lichtimmissionen
regelmäßig auf die Möglichkeiten der sogenannten architektonischen
Selbsthilfe, also den Einsatz von Vorhängen, Jalousien oder ähnlichem.
Dies ist im Nachtzeitraum ohnehin üblich.
4.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt
Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht
erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als
erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten
und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind.
Der überwiegende Teil des Baumbestandes kann im Rahmen der
Realisierung einer neuen Bebauung nicht erhalten werden. Ein Ersatz
sowie neue Anpflanzungen sind durch die Baumschutzsatzung geregelt.
Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung nicht erfasst.
Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 wird ein nicht
unerheblicher Anteil an Freifläche gesichert. Hierzu dient auch die
Regelung, dass Stellplätze, mit der Ausnahme von 2 oberirdischen
Stellplätzen, nur in Tiefgaragen zulässig sind. Darüber hinaus wird durch
die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche
insgesamt ein Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet
und die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen vermieden.
Temporäre Störungen werden durch einen Hinweis auf den Bauzeiten
Ausschluss nach BNastSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30.
September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. Dadurch
kann gewährleistet werden, dass Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote
nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise können
mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase
vermieden werden.
Mit der Planung ist eine Begrünung der Freiflächenanteile verbunden,
wesentliche positive Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt oder auf
die biologische Vielfalt sind mit der Planung jedoch nicht verbunden.
4.3
Schutzgut Boden
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 802 (V)
liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249 – nordöstlich
Kölner Straße, welcher am 30.11.1969 rechtskräftig wurde. Für den
betroffenen Bereich ist darin eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2
festgesetzt. Mit der vorliegenden Planung wird dieser Wert auf eine GRZ
von 0,4 bzw. 0,8 erhöht. Damit ist folglich eine stärkere Inanspruchnahme
des Schutzgutes Boden verbunden. Durch die vorgesehene Bebauung wird
allerdings eine bereits anthropogen stark überformte und vormals
weitgehend bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Die
Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden fällt insoweit nicht so groß aus
wie es rechnerisch beim Vergleich der benannten GRZ-Werte erscheint.
Aufgrund der Beschränkung und Vermeidung von Neuinanspruchnahmen
von Landschaftsbereichen außerhalb der Innenstadt wird Innenentwicklungen der Vorzug gegeben.
Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den
Bereichen, die überbaut oder versiegelt werden, da dies die Funktion als
natürlicher Filter und Puffer verringert. Dabei wird die Versiegelung des
Plangebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4
begrenzt. Des Weiteren sind ergänzende Regelungen zur Zulässigkeit von
Nebenanlagen und Stellplätzen vorgesehen, um die mögliche Zusatzversieglung zu begrenzen. Insgesamt ist mit der vorliegenden Planung
keine Beeinträchtigung des Schutzgutes durch Neuversiegelung zu
erwarten.
Soweit belastete Böden im Plangebiet, insbesondere im Bereich des
Stichweges und der Lagerhallen, gegeben sind, sind diese im Rahmen der
vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung des Plange-
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
bietes zu entfernen und unter gutachterlicher Begleitung entsprechend zu
entsorgen. Entsprechend den vorliegenden Analyse-ergebnissen können
die natürlich anstehenden Böden einer Verwertung als Z 0-Material und die
Auffüllungen einer Verwertung als Z 1.2-Material gemäß der TR Boden
zugeführt werden (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, August
2017). Regelungen hierzu werden in einem zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan zu erstellenden Durchführungsvertrag mit dem Investor
aufgenommen.
Bei der in Teilbereichen vorhandenen Asphaltversiegelung handelt es sich
gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen um eine bituminös
gebundene Versiegelung. Aufgrund der geplanten Errichtung einer
Tiefgarage und des damit verbundenen Bodenaustausch ist insgesamt
eher von einer positiven Auswirkung auf das Schutzgut auszugehen.
Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden
(Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist
vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern
und später wieder einzubauen. Hierzu werden entsprechende vertragliche
Regelungen getroffen.
4.4
Schutzgut Wasser
Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden sowie der geplanten
Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dachund Straßenflächen in den Mischwasserkanal ist prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden.
Im Rahmen der Baumaßnahmen zur Errichtung der Tiefgarage kann es zu
einer temporären Grundwasserabsenkung kommen. Sonstige Auswirkungen auf das Grundwasser sind mit der Planung nicht verbunden.
Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation
angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44
Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Für die
innere entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist die
Ertüchtigung des bestehenden Kanals geplant. Dieser kann wie bisher an
den vorhandenen Kanal in der Wedelstraße angeschlossen werden, da der
bestehende Kanal ausreichend dimensioniert ist. Die abwassertechnische
Erschließung ist somit durch die vorhandene, öffentliche Abwasseranlage
sichergestellt.
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Im Plangebiet sind keine natürlichen Gewässer vorhanden. Der heute
vorhandene und bereits zur Hälfte trockengefallene Zierteich entfällt. Dies
hat jedoch keine Bedeutung für das Schutzgut Wasser.
4.5
Schutzgut Luft / Klima
Die Planung sieht die Entwicklung der vormals als Fläche für Garagen und
gewerbliche Hallen sowie für ein Wohnhaus genutzten Fläche mittels
Wohnbebauung vor. Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans
sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren
in geringem Umfang anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart
und ein an das Umfeld angepasstes Maß der baulichen Nutzung mit einer
GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 lassen keine erheblichen negativen
Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staubund Luftschadstoffemissionen werden somit als nicht erheblich eingeschätzt.
Von der geplanten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter
Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter
Luft und Klima sind jedoch nicht zu erwarten. Die Gebäudestellung bietet
eine gute Besonnung und in Kombination mit der Ausgestaltung von
Flachdächern zusätzlich gute Möglichkeiten zur Nutzung solarer Energiesysteme. Die Höhe der Bebauung ermöglicht eine gute Durchlüftung des
Plangebietes. Die kompakt angelegten Baukörper tragen zu einer
energiesparenden Bauweise bei. Weitergehende Maßnahmen im Sinne der
Maßnahme B 1/10 der Luftreinhalteplanung der Stadt Krefeld zur optimalen Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparender Bauweise
waren nicht erforderlich.
Auch aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw. von
Freiflächen sind eher positive Auswirkungen auf das Mikroklima und die
Schutzgüter zu erwarten.
Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
802 (V). Es wird davon ausgegangen, dass durch die Durchführung der
Planung keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst
wird.
4.6
Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild
Die im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen (Lagerhallen und Wohnhaus)
fügen sich in die umgebende Bebauung ein. Die umliegenden, be-
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
stehenden Wohnhäuser sind in Teilen höher als die Lagerhallen und das
Wohnhaus.
Die Planung orientiert sich in ihrer Gebäudehöhe an der umgebenden
Bebauungsstruktur, indem die Höhen an der Wilhelm-Stefen-Straße
unterschritten und die Höhen an der Wedelstraße nur geringfügig
überschritten werden. Im Übrigen orientiert sie sich an den Maßen, die im
modernen Städtebau üblich sind. Es erfolgt eine Nachverdichtung mit zwei
Gebäuden innerhalb der bestehenden Blockrandbebauung auf einem
heute überwiegend gewerblich genutzten Areal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um die maßvolle Verdichtung eines bereits
bestehenden Siedlungsraums handelt. Die visuelle Wahrnehmung wird auf
unmittelbar angrenzende Nachbarschaftsflächen und Häuser mit Sicht zu
den Wohngebäuden beschränkt bleiben. Erhebliche Beeinträchtigungen
des Ortsbildes sind nur für die Bauphase zu prognostizieren. Danach
kommt es zu keiner grundsätzlichen Veränderung des Ortsbildes.
Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes innerhalb der umgebenden
Blockrandbebauung oder wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsund Ortsbild des Stadtteils Fischeln sind mit der Planung daher nicht
verbunden.
4.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Mit der Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage wird der
Sachgüterbestand erhöht.
Der Gebäudebestand ist abzureißen. Dies stellt keinen Verlust von
öffentlichen Sachgütern dar.
Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb
des Plangebietes bzw. über mögliche Auswirkungen der Planung auf das
archäologische Kulturgut oder auf Sachgüter liegen bislang nicht vor.
Daher soll baubegleitend eine archäologische Untersuchung, unter
Aufsicht eines archäologischen Grabungsleiters, erfolgen, soweit die
Neuplanung durch die Tiefgarage und die Unterkellerung in den Boden
eingreift. Die Durchführung der archäologischen Untersuchung wird mit
dem Investor vertraglich geregelt. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW), hier insbesondere der Umgang mit
gefundenen Bodendenkmälern, wird hingewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
4.8
Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung
Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Büro Raskin, Februar 2016 und Juli
2017) führt aus, dass auf dem vierten Quadranten des Messtischblattes
Krefeld (4605-4) insgesamt 38 planungsrelevante Arten gemeldet sind.
Hiervon gehören 11 zu den gebäudenutzenden, planungsrelevanten Arten,
darunter vier Fledermaus- und fünf Brutvogelarten. Das Fachinformationssystem @Linfos des LANUV beinhaltet keine Funddaten dieser oder
weiterer planungsrelevanter Arten im 500 m-Radius um das Plangebiet
(Stand: 31.03.2016). Neben den oben genannten planungsrelevanten
Tierarten ist weiterhin das Vorkommen allgemein häufiger Brutvogelarten
(z. B. Hausrotschwanz, Haussperling) denkbar (alle europäischen Brutvogelarten sind besonders geschützt). Der zu betrachtende Artenpool
beläuft sich damit auf 11 planungsrelevante Arten und die besonders
geschützten, europäischen Brutvogelarten.
Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Brutvorkommen
planungsrelevanter Brutvogelarten in oder an den Gebäuden im Plangebiet
sicher auszuschließen ist (keine Nutzungsspuren, Gewölle, Vorjahresnester oder geeignete Nistplätze im/am gesamten Gebäudekomplex
vorhanden). Allgemein häufige, europäische Brutvogelarten (insbesondere
Nischenbrüder) finden jedoch geeignete Strukturen zur Nestanlage. Eine
Nutzung der Gebäude als Winterquartier schließt der Gutachter jedoch
weitestgehend aus, so dass Wasserfledermaus und Großer Abendsegler
nicht weiter zu betrachten waren. Der Kleine Abendsegler nutzt in erster
Linie Baumhöhlen als Quartier, in Gebäudequartieren (z.B. Jagdkanzeln,
waldnah gelegene Gebäude) trifft man ihn dagegen selten an (LANUV
2016). Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art im
Plangebiet mit seiner innerörtlichen Lage ist sehr unwahrscheinlich. Die
Zwergfledermaus, die als häufigste Gebäude bewohnende Art auch in
innerstädtischen Bereichen anzutreffen ist, kann einen Teil der Gebäude
(Gerätehaus, Lagerhalle und Wohnhaus) als Sommerquartier nutzen. Die
Quartierausstattung an den Gebäuden ist jedoch nicht optimal. Es ist
daher nur mit Einzeltieren zu rechnen, die Spalten am Gebäude als
Tagesversteck nutzen. Das Vorhandensein eines Winterquartiers oder einer
größeren Wochenstubenkolonie kann nach der Gebäudebegehung
weitestgehend ausgeschlossen werden. Es konnten weder Tiere, deren
Spuren oder weitere Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude durch
(planungsrelevante) Arten erfasst werden. Eine Unsicherheit verbleibt hier
lediglich für den Zwischendeckenbereich. Der eingeengte Artenpool
beschränkt sich also auf die Zwergfledermaus und auf „lediglich“
besonders geschützte europäische Brutvogelarten.
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft
Die Faktoren, die bei Umsetzung des Planvorhabens auf den eingeengten
Artenpool wirken, sind insbesondere optische und akustische Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten sowie der Wegfall von sehr
eingeschränkt nutzbaren Spaltenquartieren für die Zwergfledermaus und
wenigen Nistmöglichkeiten für Nischenbrüter.
Der Gutachter kommt zu der Bewertung, dass die Habitat-Ausstattung an
den Gebäuden für die Zwergfledermaus pessimal ist, Winterquartiere sind
weitgehend auszuschließen. Als Jagdgebiet bleibt die Umgebung des
Plangebietes in ihrer jetzigen Habitat-Qualität für die Zwergfledermaus
erhalten.
Potentielle in der Umgebung brütende europäische Vogelarten können
durch optische und akustische Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten und durch den Wegfall von Fortpflanzungs- und Ruhestätten
beeinträchtigt werden. Nach dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) ist jedoch in der Regel
davon auszugehen, dass bei „Störungen einzelner Individuen von
landesweit häufigen und weitverbreiteten Arten“ und bei „Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht
essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore“ keine Verbotstatbestände
gem. § 44 I BNatSchG erfüllt werden. Des Weiteren ist bei „kleinräumigen
Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von landesweit häufigen und weitverbreiteten Arten“ in der Regel
davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG
eintreten. Somit ergibt sich für die potentiell im B-Plangebiet brütenden
Vogelarten unter Einhaltung der nachfolgend genannten Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Betroffenheit.
Maßnahmen zur Vermeidung und vorgezogene Ausgleichsmaßnahme
Rückbau der Lagerhalle
Der Rückbau des Dachbereiches (insbesondere das Abdecken der
Wellplatten und die Entnahme von evtl. verbautem Dämmmaterial) soll
vorsorglich sukzessive mit Vorsicht und ohne schweres Gerät erfolgen.
Hierzu erfolgen entsprechende vertragliche Regelungen.
Ersatz von Spaltenquartieren für Fledermäuse
Für den Verlust von wenigen, potentiellen Spaltenquartieren Gebäude
nutzender Fledermäuse und von weiteren potentiellen Quartiersmöglich-
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
keiten, sind 6 Fledermauskästen an geeigneten Bereichen der neuen
Baukörper, alternativ an Bestandsgebäuden des Umfeldes, aufzuhängen.
Bauzeitenfenster
Für die Baufeldfreimachung (Gebäuderückbau und Gehölzentnahmen)
empfiehlt der Gutachter ein Zeitfenster von Ende Oktober bis Ende Januar.
Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brutperiode aller europäischen
Brutvogelarten und der Winterruhe der potentiell betroffenen planungsrelevanten Fledermausarten.
Mit den vorgenannten Maßnahmen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 I BNatSchG für die zu betrachtenden Artengruppen
bei Umsetzung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Art zu Art Betrachtung mit Erfassungen (ASP Stufe II) ist laut
Gutachter nicht erforderlich.
IX Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) südlich Wedelstraße - wird der Bebauungsplan Nr. 249 – Nordöstlich
Kölner Str. zwischen Hafelsstr. und Wilhelm-Stefen-Str. –, innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) außer Kraft gesetzt.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind
nicht erforderlich.
3.
Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. In dem Vertrag werden
Regelungen zu folgenden Punkten getroffen:
−
−
−
−
−
−
Maßnahmen für potenziell betroffene Tierarten
Regelungen und Maßnahmen für Bodenverunreinigungen
Regelungen zur Lagerung von Mutterboden in der Bauphase
Infrastrukturkostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung
Infrastrukturkostenbeitrag für den Kinderspielplatz "Hees"
Regelungen in Bezug auf eine Trafostation
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Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld
IX. Umsetzung der Planung
− Regelungen für die Gasse zur Wilhelm-Stefen-Straße
− Gestalterische Elemente (Fassade, Farbe etc.)
− Anpflanzung von zwei Bäumen sowie von Hecken an den Grundstücksgrenzen
− Grundbuchliche Sicherung der Leitungsführung
− Ausschluss der Nutzung der gewerblichen Stellplätze zur Nachtzeit
− Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen für die durch Baulast
bereits im Bestand gesicherten Stellplätze
4.
Kosten und Finanzierung
Zur Verwirklichung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße - entstehen der Stadt Krefeld keine
unmittelbaren Kosten.
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Krefeld, den
DER OBERBÜRGERMEISTER
In Vertretung
Martin Linne
Beigeordneter
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 in seiner Sitzung am
__________________ beschlossen.
Krefeld, den ___________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
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