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Verwaltungsvorlage (Anlage 3 zur Vorlage 5269_18 - Begründung zum Bebauungsplan.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
5,3 MB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:10

Inhalt der Datei

Anlage Nr. 3 zur Vorlage Nr. 5269/18 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – Stadtbezirk: Krefeld-Fischeln Begründung in der Fassung vom 17. Mai 2018 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Bebauungsplan Nr. 802 (V) der Stadt Krefeld Inhalt I Vorbemerkungen 5 II Räumlicher Geltungsbereich 6 III Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung 8 2. Flächennutzungsplan 8 3. Bebauungspläne 8 4. Bestehende Baulasten 9 5. Landschaftsplan und Fachplanungen 9 6. Stadtteilkonzept Krefeld – Fischeln 9 IV Bestandsbeschreibung V 8 9 1. Städtebauliche Situation 9 2. Verkehr 10 3. Infrastruktur 11 4. Entwässerung 11 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 11 6. Immissionsbelastung 12 7. Bodenverunreinigung 12 Entwicklungsziele 12 1. 2. 3. 4. 13 13 14 14 Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept VI Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Zulässige Grundfläche 1.2.2 Zulässige Geschossfläche 17.05.2018 15 16 16 16 16 17 2 Bebauungsplan Nr. 802 (V) der Stadt Krefeld 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen 1.2.4 Rücksprung von Nichtvollgeschossen 1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 1.4 Stellplätze, Tiefgarage und Nebenanlagen 1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr-und Leitungsrechte 1.6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 Hinweise Dachbegrünung Umgang mit Niederschlagswasser Verbleib des anfallenden Bodenaushubs Einbau/ Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen Grundwasser Umgang mit Bodendenkmälern Kampfmittelrückstände Städtische Satzungen Einsichtnahme in technische Regelwerke Artenschutz und Rodungsverbot Bestandteile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Gutachten Erdbebenzone Inhalt 18 19 19 19 20 20 21 21 21 22 22 22 22 23 23 23 23 24 24 25 VII Städtebauliche Kenndaten 26 VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 27 1. Einführung 27 2. Grundlagen der Untersuchung 27 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 28 28 30 31 31 32 33 33 4. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 34 17.05.2018 3 Bebauungsplan Nr. 802 (V) der Stadt Krefeld 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Luft / Klima Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung IX Umsetzung der Planung Inhalt 34 37 38 39 40 40 41 42 44 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 44 2. Bodenordnung 44 3. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 44 4. Kosten und Finanzierung 45 17.05.2018 4 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld I I. Vorbemerkungen Vorbemerkungen Nach § 13a BauGB können für Maßnahmen der Innenentwicklung Bebauungsplanverfahren unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden: − Der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, − die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²), − es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen und − es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und / oder der Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben eingehalten sind, ist beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Die Hambloch Projektentwicklungsgesellschaft GmbH, vertreten durch Herrn Hendrik Hambloch, reichte am 31.07.2014 einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für den Bereich südlich und westlich der Wedelstraße im Krefelder Stadtbezirk Fischeln ein (Initialisierungserklärung). Nach vorheriger Prüfung und Abstimmung der Unterlagen mit der Stadtverwaltung stellte der Vorhabenträger mit Schreiben vom 10.10.2015 den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB, mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von Wohnhäusern im Blockinnenbereich zu schaffen. Der Vorhabenträger hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des Vorhabens, einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Die Flurstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers. Der Vorhabenträger ist bei Durchführung des Planverfahrens verpflichtet, die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Hierzu gehört, dass der Vorhabenträger 17.05.2018 5 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich − zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und − in der Lage ist − sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und − sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach erfolgter Prüfung des Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit dem Investor hat der Rat der Stadt Krefeld am 25.02.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 17.02.2016 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße – beschlossen. II Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet (siehe Abbildung 1) des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 802 (V) liegt im Stadtbezirk Krefeld-Fischeln in unmittelbarer Nähe zum Stadtteilzentrum an der Kölner Straße. Der Bebauungsplan sieht die Überplanung eines Blockinnenbereiches vor. Der Baublock wird durch die folgenden umliegenden Straßenzüge umschlossen: − Im Nordwesten und Nordosten von der Wedelstraße − Im Süden von der Wilhelm-Stefen-Straße − und im Westen von der Kölner Straße. Der ca. 2.913 m² umfassende Geltungsbereich wird durch die rückwärtigen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 428, 1605, 1765 und 630 an der Wedelstraße im Norden begrenzt. Im Osten bilden die westlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 631, 632, 1082, 1083, 634 und 1783 die Plangebietsgrenze. Die rückläufigen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 1775, 1781, 97, 96, 94, 1421, 1234, 355, 354 und 737 stellen im Süden und Westen die Begrenzung des Plangebietes dar. Das Plangebiet setzt sich in Folge dessen aus den Flurstücken 1765, 1766, 1767, 1780, 1777, 1778 und 1779 zusammen. Alle zuvor genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Fischeln, Flur 6. 17.05.2018 6 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld II. Räumlicher Geltungsbereich Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW; ohne Maßstab 17.05.2018 7 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld III. Planungsrechtliche Situation III Planungsrechtliche Situation 1. Landes- und Regionalplanung Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf (RPD) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. 2. Flächennutzungsplan Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs als Wohnbaufläche dar. Zum Westen grenzt das Plangebiet unmittelbar an ein Kerngebiet und an den zentralen Versorgungsbereich B3 des Stadtteilzentrums von KrefeldFischeln (Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld, Feb. 2014). Die geplante Nutzung entspricht den Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes und damit dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, weshalb der Flächennutzungsplan zur Umsetzung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) nicht geändert beziehungsweise angepasst werden muss. 3. Bebauungspläne Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 802 (V) liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249 – nordöstlich Kölner Straße, welcher am 30.11.1969 rechtskräftig wurde. Für den betroffenen Bereich ist darin ein Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung ist für das Reine Wohngebiet (WR) eine zwingend eingeschossige Bebauung, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,3 bei einer offenen Bauweise festgesetzt. Das Reine Wohngebiet reicht in östliche und nördliche Richtung jeweils bis zur Wedelstraße und darüber hinaus. Südlich des Plangebietes grenzt ein Allgemeines Wohngebiet (WA) an, für das eine 2-Geschossigkeit zwingend festgesetzt ist. Zudem sind eine GRZ von 0,4 sowie eine GFZ von 0,7 festgesetzt. Westlich des Plangebietes grenzt ein weiteres Allgemeines Wohngebiet (WA) an, für welches eine 3geschossige Bebauung zwingend festgesetzt ist, bei einer GRZ von 0,2, einer GFZ von 0,8 und einer ebenfalls offenen Bauweise. 17.05.2018 8 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld 4. IV. Bestandsbeschreibung Bestehende Baulasten Über Baulasten wird zum einen die Erschließung von 9 Garagen und Stellplätzen rechtlich gesichert, die zu Wohnnutzungen gehören, die an der Wilhelm-Stefen-Straße stehen und von dort über keine Zufahrtsmöglichkeit verfügen. Diese Stellplätze und Garagen liegen außerhalb des Plangebietes. Diese Garagen werden über die Stichstraße angedient. Im Plangebiet befinden sich 18 Stellplätze für den Bedarf von außerhalb des Plangebiets liegenden, zugelassenen Nutzungen, welche über Baulasten (53/49 lfd. Nr. 10; 53/50 lfd. Nr. 7, 9 und 12; 93/6 lfd. Nr. 1; 96/6 lfd. Nr. 3) gesichert sind. Diese Stellplätze müssen auch zukünftig vorgehalten werden. 5. Landschaftsplan und Fachplanungen Der Bebauungsplan liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992) sowie außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzzonen. 6. Stadtteilkonzept Krefeld – Fischeln Das Stadtteilkonzept Krefeld-Fischeln ist als informelles Dokument zu betrachten. Das Plangebiet liegt innerhalb des von 2001 bis 2003 durch den Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht erstellten Stadtteilkonzeptes Krefeld-Fischeln (A2 Architekten und Stadtplaner PartG, Okt. 2003, Abschlussbericht). Das Stadtteilkonzept definiert Planungsziele und formuliert Handlungskonzepte für den Stadtteil. Für den Bereich zwischen Wedelstraße, Wilhelm-Stefen-Straße und Kölner Straße wurde im Gestaltungsplan eine Bebauung mit ca. 25 Einfamilienhäusern in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise, weiterer Geschosswohnungsbau sowie eine oberirdische Anordnung von Stellplatzflächen im Innenbereich als Baupotenzial entwickelt. IV Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation Das Plangebiet ist durch eine Bebauung mit Garagen und eingeschossigen, gewerblichen Hallen für Kleingewerbe sowie durch asphaltierte Flächen geprägt. Zudem befindet sich im Nordwesten des Plangebietes auf dem Flurstück 1766 ein eingeschossiges Wohnhaus mit Satteldach und einem 17.05.2018 9 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung zum Haus dazugehörigen Garten. Das Plangebiet ist überwiegend durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Das Vorhabengebiet befindet sich noch in dem städtisch verdichteten Bereich des Stadtteilzentrums von Krefeld-Fischeln und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2.913 m². Das Umfeld des Plangebietes ist durch Wohnnutzung in ein- und zweigeschossiger Bauweise mit teilweise großen, privaten Freiflächen sowie durch Wohnstraßen im Begegnungsverkehr mit Begleitgrün gekennzeichnet. An der Kölner Straße im Westen des Plangebietes sind dreigeschossige und in einem Einzelfall ein viergeschossiges Gebäude vorzufinden. Die in diesem Bereich dichte Bebauungsstruktur setzt sich entlang der Wilhelm-Stefen-Straße fort, nimmt jedoch in östlicher Richtung ab und geht ab dem Knotenpunkt Wilhelm-Stefen-Straße/ Wedelstraße von einer Blockrandbebauung in eine aufgelockerte Wohnbebauung über. Gleiches gilt für die Wedelstraße, wobei hier jedoch die stadtteilzentrumstypische, straßenbegleitende Bebauung schon auf Höhe der Wolfersstraße abnimmt. Auch im Umfeld herrschen Satteldächer vor, lediglich die Bebauung im Innenraum ist oftmals mit Flachdächern versehen. 2. Verkehr Im Plangebiet sowie im relevanten Einzugsbereich bestehen ca. 50 Stellplätze, wovon ca. 9 Stellplätze außerhalb und ca. 41 innerhalb (Garagen, Car-Ports, Stellplätze in Lagerhallen) des Plangebietes liegen. Durch eine private, öffentlich nutzbare Zufahrt, ein Stichweg, werden das Gebiet und die genannten Stellplätze innerhalb und außerhalb des Plangebietes von der nördlich angrenzenden Wedelstraße verkehrlich erschlossen. Im Süden verbindet ein öffentlich nutzbarer Durchgang (Fußgängerweg) das Plangebiet mit der Wilhelm-Stefen-Straße. Die nördlich und südlich des Plangebietes liegenden Straßen ermöglichen ein einseitiges Parken. ÖPNV Über die ca. 200 m entfernte Haltestelle „Clemensstraße“ ist das Plangebiet an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), hier die Straßenbahnlinie 041, angeschlossen und bietet eine direkte Verbindung in Richtung Krefelder Innenstadt. Ca. 750 m in östlicher Richtung befindet sich die Haltestelle „Fischeln“ der Bahnlinien U 70 und U 76, die zwischen Krefeld Hauptbahnhof und Düsseldorf Hauptbahnhof verkehren. Die Linien 041 und U76 verkehren zudem im Nachtliniennetz. 17.05.2018 10 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld IV. Bestandsbeschreibung MIV Der Anschluss an das überörtliche Straßenverkehrsnetz ist über die Kölner Straße mit Anschluss an die Bundesautobahn 44 im Süden gegeben. Über die Kölner Straße ist der Stadtteil an das Zentrum der Stadt Krefeld sowie an weitere überörtliche Straßen angebunden. 3. Infrastruktur Das Plangebiet liegt im Süden des Krefelder Stadtgebietes im Stadtbezirk Fischeln. Die Krefelder Innenstadt ist ca. 3,5 km in nordwestlicher Richtung entfernt. Westlich des Plangebietes grenzt unmittelbar der zentrale Versorgungsbereich des Stadteilzentrums Fischeln (B3) (Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld, Feb. 2014) an. Die straßenbegleitende, dichte Bebauung der Kölner Straße ist geprägt durch Einzelhandelsbetriebe des kurz-, mittelund langfristigen Bedarfs. Ergänzt werden diese Nutzungen von weiteren Dienstleistungsbetrieben wie Geldinstitute, Reisebüros, Gastronomie und sonstige gewerbliche Nutzungen. Hinsichtlich der sozialen und gemeindlichen Infrastruktur sind das Theater am Marienplatz (ca. 350 m), das Rathaus Fischeln (ca. 250 m), die Polizei (ca. 300 m), die an der Kölner Straße gelegene Rettungswache (ca. 600 m), die nahegelegene Grundschule im Wimmersweg (ca. 800 m) sowie mehrere weiterführende Schulen in Krefeld-Fischeln und Umgebung zu nennen. Nordwestlich des Plangebietes bestehen in ca. 400 und 800 m Entfernung ein städtischer und ein kirchlicher Kindergärten. Östlich des Plangebietes schließen sich in ca. 500 m Entfernung landwirtschaftliche Flächen an. Der Stadtpark liegt nordwestlich in ca. 700 m Entfernung. 4. Entwässerung Das Plangebiet ist an die bestehende Kanalisation in der Wedelstraße angeschlossen. Die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers erfolgt im Mischsystem. Die bestehenden Kanäle sind für das Planvorhaben ausreichend dimensioniert. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Im Plangebiet besteht nur ein sehr untergeordneter Grünanteil. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen auf die Freiflächen des im Plangebiet befindlichen Wohnhauses sowie auf die Begrünung an den Grundstücksgrenzen. Im Zufahrtsbereich stehen 2 kleinere Weiden sowie mehrere 17.05.2018 11 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld V. Entwicklungsziele Koniferen. Im Plangebiet befindet sich ein Baum (Doppelstamm), der unter die Regelungen der Baumschutzsatzung fällt. Außerhalb des Plangebietes (südöstlich) steht eine Hopfenbuche, die Krone ragt auf das Plangebiet. Die übrigen Flächen des Plangebietes sind überbaut oder versiegelt. 6. Immissionsbelastung Insbesondere durch die bestehende gewerbliche Nutzung (Garagen, Hallen für Kleingewerbetreibende) sind entsprechende Emissionen gegeben. Hier insbesondere im Bereich des Verkehrs- und Gewerbelärms (Fahrbewegungen, nächtliches Türenschlagen, gewerbliche Lade- und Betriebstätigkeiten). Für eine detailliertere Beschreibung wird auf Kapitel VIII verwiesen. 7. Bodenverunreinigung Im Bereich des Plangebietes bzw. der Fläche im Untergrund bestehen relativ geringmächtige, mit anthropogenen Beimengungen (Betonbruch, Ziegelbruch, Asche, Schlacke) durchsetzte Auffüllungen, die von den natürlich anstehenden Lössablagerungen bzw. der Mittelterrasse des Rheins unterlagert werden. Die Auffüllungen werden auch bei hohen Grundwasserständen nicht von Grundwasser durchspült. Die GWFlurabstände betragen auch bei hohen GW-Ständen mindestens 4,80 m. Für eine detailliertere Beschreibung wird auf Kapitel VIII verwiesen. V Entwicklungsziele Zielsetzung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage und Voraussetzungen für den Bau von Wohngebäuden im Blockinnenbereich. Mit der Planung ist deshalb auch das Ziel der Innenentwicklung verbunden. Entsprechend der westlich und südlich angrenzenden Bebauungsstruktur ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 802 (V) ist es, − den Blockinnenbereich entsprechend seiner zentralen Lage und Nähe zum zentralen Versorgungsbereich angemessen, im Sinne der Innenentwicklung, zu entwickeln. − die planungsrechtliche Voraussetzung für eine städtebaulich angemessene Entwicklung des Bereiches zu schaffen, − die Erschließung der Neubebauung über die vorhandenen Straßen sowie neue Zuwegungen zu den Gebäuden zu sichern. 17.05.2018 12 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld 1. V. Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Der städtebauliche Entwurf sieht für das Plangebiet eine hochwertige Bebauung mit einer modernen Architektursprache vor. Vorgesehen sind insgesamt 23 Wohneinheiten, die sich auf zwei Baukörper mit jeweils zwei Geschossen (Gebäudehöhe ca. 7 m) und einem zusätzlichen Staffelgeschoss (Gebäudehöhe ca. 10 m) verteilen. Die erforderlichen 41 Stellplätze (23 aus dem Planvorhaben sowie 18 aufgrund von Baulasten) werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Zwei oberirdische Stellplätze werden für Besucher eingerichtet. In der Höhenentwicklung wird damit die umliegende Bebauung aufgenommen und die geplante Bebauung am städtebaulichen, innerstädtischen Kontext orientiert entwickelt. Mit einem allseitigen Rücksprung des obersten Geschosses wird zudem eine insgesamt zurückhaltende Gebäudesprache entwickelt. Weiterhin sind die Entwicklung von privaten, nach Süden und Westen orientierten Freibereichen (privaten Gärten) sowie die Neugestaltung der privaten Zufahrt, ausgehend von der Wedelstraße, geplant. Für die Realisierung des Vorhabens ist die Freimachung des Areals erforderlich. 2. Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Die verkehrliche Erschließung des Gebietes erfolgt von der Wedelstraße. Über eine private Grundstückszufahrt (mit Wendemöglichkeit) ist die Erschließung gesichert. Über diese Zufahrt sind die Tiefgarage und die Hauseingänge erreichbar. Weiterhin werden darüber private Garagen erschlossen, die südöstlich, außerhalb des Plangebietes bestehen und für deren Erschließung Baulasten rechtsverbindlich sind. Das hier bestehende Recht wird planungsrechtlich abgebildet. Der Erschließungsweg wird weiterhin an die südlich des Plangebietes bestehende Durchwegung zur Wilhelm-Stefen-Straße angebunden. Die heute gegebene und mögliche Durchwegung des Plangebietes bleibt folglich bestehen. Der Vorhabenträger beabsichtigt parallel zu diesem Verfahren für diese Durchwegung ebenfalls die Eintragung einer Baulast zur Sicherung eines Gehrechtes für die Allgemeinheit zu beantragen. Die für die geplante Neubebauung erforderlichen 23 Stellplätze werden zusammen mit den 18 über Baulasten im Bestand gesicherten Stellplätzen 17.05.2018 13 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld V. Entwicklungsziele in einer gemeinsamen Tiefgargage angeordnet. Über eine Ein- und Ausfahrt erfolgt die Anbindung an den vorhandenen Erschließungsweg und zur Wedelstraße. Zwei Besucherstellplätze werden zudem oberirdisch, nördlich des zweiten Gebäudes, angeordnet. Die Konzeption schließt damit die erforderlichen 23 Stellplätze für die geplante Wohnnutzung sowie jene 18 Stellplätze, die über Baulasten gesichert sind, ein. Es werden für die 41 notwendigen Stellplätze 42 Stellplätze in der Tiefgarage sowie zwei oberirdische Stellplätze für Besucher vorgesehen. Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes erfolgt über Anschluss an vorhandene Medien. Für die Stromversorgung sind die Verlegung neuer Leitungstrassen sowie die Einrichtung einer Trafostation erforderlich. 3. Grün- und Freiraumkonzept Die Begrünungskonzeption sieht vor, derzeit versiegelte Flächen in Teilen zu entsiegeln. Freiflächen, die als private Gärten genutzt werden können, sollen begrünt werden. Auf Grund der Innenhofsituation ist vorgesehen, je Gebäudebereich einen klein- bis mittelgroßkronigen Baum zu pflanzen. In Bezug auf Einfriedungen sieht die Konzeption die Anpflanzung von Hecken vor. Die Planung sieht weiterhin eine Begrünung von Dachflächen vor. Hierbei handelt es sich um die obersten Dachflächen sowie die Einhausung der Tiefgaragenzufahrt. 4. Energiekonzept Für die neuen Wohngebäude müssen zur energetischen Versorgung Leitungen verlegt werden. Nähere Regelungen bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Die energetische Versorgung der Gebäude ist auch über die in den umliegenden Straßen vorhandenen Medien gewährleistet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung der geplanten Wohngebäude hinsichtlich der Festsetzung von regenerativen Energien überprüft. Der Vorhabenträger prüft die Nutzung von Erdwärme. 17.05.2018 14 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie beispielsweise Solarenergie oder Wärmepumpen getroffen werden müssen. Die Sinnhaftigkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden. Die geplante Bebauung ermöglicht grundsätzlich die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Solarenergie oder Erdwärme. Die Eignung solcher energetischer Nutzungen muss einzelfallbezogen beurteilt werden. Darüber hinaus ist der Einklang mit der beabsichtigen Architektursprache zu berücksichtigen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden daher keine zwingenden Maßnahmen zur Nutzung regenerativer Energien festgesetzt. VI Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen: − Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), − Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I. S. 132), − Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01. März 2000 (GV.NRW.S.256) sowie − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) gemäß Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: Mai 2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 17.05.2018 15 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung VI. Planinhalte Gemäß § 12 BauGB ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und nach der aufgrund von § 9 a BauGB erlassenen Verordnung, hier die Baunutzungsverordnung (BauNVO), gebunden. Es ist die Entwicklung von Wohnnutzung, so wie sie durch die Baunutzungsverordnung für Wohngebiete benannt wird, vorgesehen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt deshalb die Errichtung von Wohngebäuden als zulässig fest. Weiterhin sollen 18 bestehende, gewerbliche Stellplätze planungsrechtlich gefasst werden, da sie über Baulasten gesichert sind. Demnach wird festgesetzt, dass 18 Stellplätze für den Bedarf von Wohn- und Geschäftshäusern an der Kölner Straße zulässig sind. Somit wird die bestehende Rechtslage abgebildet. Dem Gebäude Kölner Straße Nr. 546 sind 13 Stellplätze und dem erdgeschossigen Ladenlokal in der Kölner Straße Nr. 574 sind 5 Stellplätze im Plangebiet zugewiesen. Mit diesen Festsetzungen und den konkreten Festlegungen des Vorhabenund Erschließungsplanes wird zugleich geregelt, dass andere Nutzungen nicht zulässig sind. 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Zulässige Grundfläche Für das Baugebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt. Hiermit orientiert sich die Festsetzung an den üblichen Maßvorgaben für Wohngebiete nach § 17 BauNVO. Damit sollen möglichst weitgehend Flächen für Begrünung und zum Aufenthalt der zukünftigen Bewohner gesichert werden. Bei Betrachtung des Plangebietes ist jedoch einzustellen, dass die Flächen der Zufahrt, die der Erschließung hinten liegender Garagen dienen, aus rechtlichen Gründen nicht dem Baugrundstück zugerechnet werden können. Diese Vorgabe wurde bei der Ermittlung der GRZ berücksichtigt. Der Vorhabenträger hat außerhalb des Plangebietes liegenden, privaten Nutzern ein Zufahrtsrecht zu in ihren Grundstücken rückwärtig gelegenen Flächen eingeräumt, so dass diese dort ihre Garagen bzw. Stellplätze 17.05.2018 16 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte nutzen können, da sie über keine straßenseitige Zufahrt verfügen. In der Folge steht rechnerisch nicht die potenziell mögliche Fläche des Plangebietes als Baugrundstück zur Verfügung. Aufgrund des zu berücksichtigenden Zuschnitts des Baugrundstücks, der ebenfalls einzustellenden Überbauung der Tiefgaragenzufahrt sowie aufgrund weiterer einzustellender Flächen und Gebäudeteile verbleiben für Balkone, bei Einhaltung der GRZ von 0,4, rechnerisch nur noch sehr kleine Flächen. Diese bieten jedoch keine hinreichenden Nutzungsqualitäten für die zukünftigen Nutzer. Um diese sicherzustellen, soll daher geregelt werden, dass für die Überbauung der Tiefgaragenzufahrt und für Balkone eine Überschreitung der GRZ um 0,04 auf eine GRZ von 0,44 zulässig ist. Die Festsetzung erfolgt auch, da im Übrigen mit der Festsetzung der GRZ von 0,4 eine nicht beabsichtigte wirtschaftliche Härte für den Eigentümer verbunden wäre, da in Folge der zuvor beschriebenen Sachverhalte in Teilen keine oder insgesamt nur unpraktische Größen von Balkonen entwickelt werden könnten. Weiterhin wird geregelt, dass für bauliche Anlagen, versiegelte Flächen sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, eine GRZ von 0,8 gilt. Mit dieser Regelung wird auch sichergestellt, dass die erforderlichen Stellplätze (für Kraftfahrzeuge und Räder), Mieterkeller, Technikflächen (für z. B. Heizungsraum oder Hausanschlussraum) u. a., die hier unterirdisch errichtet werden sollen, aber auch oberirdische Nebenflächen wie Besucherstellplätze, Flächen für Versorgungsanlagen (Strom) u. a., planungsrechtlich zulässig sind. Mit dieser Regelung gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO kann erreicht werden, dass die in der Vorhabenkonzeption vorgesehenen Flächen für Begrünung, privaten Aufenthalt und Erholung oberirdisch für diese Nutzungen freigehalten und entwickelt werden können. 1.2.2 Zulässige Geschossfläche Zusätzlich zu den zeichnerischen Regelungen im Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgt die Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,0 im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Mit den im Vorhabenund Erschließungsplan festgesetzten Staffelgeschossen wird die Einhaltung des vorgesehenen Maßes der baulichen Nutzung hinreichend sichergestellt. Die zulässige Geschossfläche wird über die Festsetzung von überbaubaren Grundflächen in Kombination mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der 17.05.2018 17 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Geschosse und der Geschosshöhe in m ü. NHN (hier zwei, 47,29 m ü. NHN, Höhe ca. 7,3 m) zuzüglich eines Staffelgeschosses (49,83 m ü. NHN, Gebäudehöhe ca. 9,8 m) abschließend geregelt. Insgesamt sollen ca. 2.000 m² Geschossfläche über die Vollgeschosse entwickelt werden. Bei einer zu berücksichtigenden Grundstücksgröße von ca. 2.600 m² entspricht dies einer GFZ von unter 0,8. Bei Berücksichtigung der anzurechnenden Geschossfläche der allgemein zulässigen Staffelgeschosse ergibt sich eine rechnerische GFZ von unter 1,0. Hierbei sind die Aufenthaltsräume einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände voll mitzurechnen. Insgesamt werden ca. 2.500 m² Geschossfläche entwickelt. Die Obergrenze für Wohngebiete nach § 17 BauNVO, eine GFZ von 1,2, wird mit der GFZ von 1,0 nicht voll ausgeschöpft. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse und Höhe baulicher Anlagen Zur Deckung des steigenden Bedarfs an Wohnraum bei gleichzeitig schonendem Umgang mit Grund und Boden werden maximal zwei Vollgeschosse (II) als zulässig festgesetzt. Staffelgeschosse sind gemäß den Vorgaben das Planungsrechts in den Vorgaben des Bauordnungsrechts NRW allgemein zulässig. Im Vorhaben- und Erschließungsplan werden die geplante zweigeschossige Bebauung bzw. die geplanten Staffelgeschosse in Lage und Höhen festgeschrieben (siehe Schnittdarstellungen). Die Festsetzung von zwei Vollgeschossen orientiert sich an der umliegenden Bebauungsstruktur. Die Bestandsbebauung erreicht an der Wilhelm-Stefen-Straße teilweise Gebäudehöhen von bis zu ca. 11 m und entlang der Wedelstraße von bis zu ca. 9,50 m. Bei dem Planvorhaben sind Gebäudehöhen von ca. 9,8 m gegeben. Die Planung berücksichtigt demnach die im Bestand gegebenen Bebauungshöhen. Das resultierende Maß der baulichen Nutzung entspricht einer modernen, üblichen städtebaulichen Dichte, schöpft aber den gesetzlichen Rahmen für Wohngebiete nicht aus. Um die Einbindung in die umgebende Bebauungsstruktur zu sichern wird zusätzlich geregelt, dass die maximale Gebäudehöhe 50 m über NHN nicht überschreiten darf. Dies entspricht einer maximalen Gebäudehöhe von ca. 10 m über der Bezugshöhe (Die Bezugshöhe entspricht dem derzeitigen angrenzenden Straßenniveau der Wedelstraße an das Plangebiet mit 39,95 m ü. NHN.). 17.05.2018 18 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte 1.2.4 Rücksprung von Nichtvollgeschossen Mit dem obersten Geschoss soll in der vorliegenden Planung ein Staffelgeschoss mit allseitigem Rücksprung von der Gebäudeaußenkante des darunter liegenden Vollgeschosses entwickelt werden. Aufgrund der Neuregelung der Landesbauordnung NRW ist hier nunmehr eine entsprechende Regelung aufzunehmen, da die Bauordnung den allseitigen Rücksprung nicht mehr vorsieht. Vor diesem Hintergrund wird geregelt, dass das oberste Geschoss, das kein Vollgeschoss ist und das mit einem Flachdach oder einseitig geneigtem Dach ausgestaltet wird, allseitig von den Gebäudeaußenkanten des darunterliegenden Geschosses um mindestens 1,0 m zurückversetzt zu errichten ist. Ausgenommen davon sind lediglich Aufzugsschächte oder Treppenräume einschließlich ihrer Umfassungswände, da dies schon baukonstruktiv erforderlich sein kann. 1.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Um die vorliegende Vorhabenplanung planungsrechtlich abzubilden, werden im Bebauungsplan die geplanten Wohngebäude mit Baugrenzen eingefasst und zwei überbaubare Grundstückflächen festgesetzt. Weiterhin werden für die geplante Tiefgarage überbaubare Grundstücksflächen in der -1 Ebene zeichnerisch festgesetzt. 1.4 Stellplätze, Tiefgarage und Nebenanlagen Stellplätze sollen, bis auf zwei oberirdische Besucherstellplätze, vollständig unterirdisch errichtet werden. Im Bebauungsplan wird daher festgesetzt, dass Stellplätze nur in der -1 Ebene (Tiefgarage) zulässig sind. Die Regelung erfolgt auch, um sicherzustellen, dass Freiflächen zur Begrünung bzw. für die erforderliche Erschließung zur Verfügung gestellt werden können. Zugleich wird sichergestellt, dass das Vorhaben im Erscheinungsbild insgesamt dem Charakter des Quartiers entspricht. Um zu vermeiden, dass neben den zwei in der Planung vorgesehenen, oberirdischen Stellplätzen weitere Stellplatzflächen entstehen, werden diese zeichnerisch festgesetzt. Nordöstlich des zweiten Gebäudes werden daher zwei Flächen mit „ST“ gekennzeichnet. Oberirdische Stellplätze sind nur dort zulässig. Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig, um begrünte Freiflächen zu sichern und eine Bebauung in diesem Bereich zu vermeiden. Ausnahmsweise soll innerhalb der mit „L“ festgesetzten Fläche jedoch nach § 14 Abs. 2 eine Nebenanlage zur Versorgung mit Elektrizität zulässig sein, da aufgrund der Lage und des 17.05.2018 19 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Zuschnitts des Grundstücks hier eine solche Anlage erforderlich ist. Hierzu sollen auch vertragliche Regelungen vorgenommen werden. 1.5 Verkehr sowie Geh-, Fahr-und Leitungsrechte Die bestehende, private Grundstückszufahrt wird auch zukünftig als privater Wohnweg beibehalten. Nördlich der geplanten Wohngebäude erfolgt in Teilen eine Aufweitung für die Zufahrt zur Tiefgarage bzw. für die Anfahrt von oberirdischen Stellplätzen. Sämtlicher Verkehr wird über diesen Stichweg geführt. Von diesen Flächen führen auch die Zuwegungen zu den Hauseingängen. Der Stichweg wird so ausgebildet, dass weiterhin eine Anfahrt der südöstlich, außerhalb des Plangebiets liegenden privaten Garagen möglich ist sowie eine direkte fußläufige Anbindung an die Gasse zur Wilhelm-Stefen-Straße gegeben ist. Die Erschließung der außerhalb des Plangebiets gelegenen, privaten Garagen wird durch die Festsetzung eines Geh- und Fahrrechtes zugunsten der Flurstücke 1763, 1764, 1775, 1782, 1783 und 1805 der Gemarkung Fischeln, Flur 6 planungsrechtlich berücksichtigt. Um eine öffentliche Durchwegung dauerhaft zu ermöglichen, wird zudem festgesetzt, dass diese Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Für die Versorgung des Plangebietes mit Strom sind neue Leitungstrassen erforderlich. Die erforderlichen Trassen werden im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzt. Für diese Flächen wird geregelt, dass sie mit einem Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger zu belasten sind. Innerhalb dieser Fläche wird jene Fläche, die für die Errichtung eines Trafos zur Energieversorgung erforderlich ist, textlich als Ausnahme festgesetzt. Hierzu erfolgen auch vertragliche Regelungen. Weitergehende Regelungen erfolgen zwischen Vorhabenträger und Versorger im Rahmen der zwischen den Beteiligten zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen. 1.6 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Für die Begrünung des Plangebietes wird geregelt, dass mindestens 30% des Braugrundstückes zu begrünen sind. Ein höherer Begrünungsanteil ist aufgrund des Grundstückzuschnittes, der erforderlichen bzw. bestehenden Erschließungsflächen (private Zufahrt) und der Tiefgaragenzufahrt hier nicht möglich. 17.05.2018 20 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Weiterhin wird geregelt, dass mindestens 2 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Es sind Baumarten der benannten Gehölzauswahlliste zu verwenden. Um auch eine hinreichende Qualität der Begrünung zu sichern, wird weiterhin geregelt, dass klein- bis mittelkronige Bäume; Hochstämme dreimal verpflanzt; Stammumfang, gemessen in 1 m Höhe, mindestens 14 -16 cm, zu pflanzen sind. Um das gewünschte einheitliche und hochwertige Erscheinungsbild auch der privaten Freiflächen zu sichern, wird zudem geregelt, das entsprechend der Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplans entlang der Grundstücksgrenzen Heckengehölze zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten sind. Auch hier sind Gehölze aus der benannten Gehölzauswahlliste zu verwenden. Um hier ebenfalls eine hinreichende Qualität der Begrünung zu sichern, wird geregelt, dass Heckengehölze zweimal verpflanzt mit einer Pflanzhöhe von 60 – 80 cm zu pflanzen sind. Zur Sicherung eines hohen Begrünungsanteils wird auch geregelt, dass Flachdächer oder flach geneigte Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen sind. Dadurch kann zudem eine Verbesserung des Mikroklimas sowie eine Entlastung der Kanalisation bei Starkregenereignissen erreicht werden. Von der Regelung der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen und technische Aufbauten (inklusive solartechnische Anlagen). Aufgeständerte Photovoltaikanlagen sind von der Ausnahme nicht erfasst. 2. Hinweise Die im Folgenden dargestellten Inhalte werden als Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen. 2.1 Dachbegrünung Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben. 2.2 Umgang mit Niederschlagswasser Das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Flächen ist an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. 17.05.2018 21 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld 2.3 VI. Planinhalte Verbleib des anfallenden Bodenaushubs Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, “Technische Regeln der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) – allgemeiner Teil vom 6.11.2003 bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 – einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0-Boden zulässig. Beim Einbau/ Wiedereinbau von vorhandenem Auffüllmaterial (mineralische Baustoffe) ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, “Technische Regeln der Anforderung an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/ Abfällen“) - allgemeiner Teil vom 6.11.2003 – zu beachten. 2.4 Einbau/ Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen Für den eventuellen Einbau/ die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/ Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf der Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 2.5 Grundwasser Für die Errichtung der Tiefgarage ist eventuell eine Grundwasserabsenkung erforderlich. Dies ist anhand der Grundwasserstände vom Bauherrn zu prüfen. Grundwasserstände können beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) unter der E-Mail Grundwasserstand@lanuv.nrw.de erfragt werden. Die gemäß §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, zu beantragen. 2.6 Umgang mit Bodendenkmälern Bei der Durchführung von Erdarbeiten sind die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NRW anzuwenden. Beim Auftreten archäolo- 17.05.2018 22 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte gischer Bodenfunde ist die Stadt Krefeld als Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. 2.7 Kampfmittelrückstände Kampfmittelrückstände sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht gänzlich auszuschließen. Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht durchzuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die Stadt Krefeld Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz-, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. 2.8 Städtische Satzungen Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld vom 05. Juli 1979, bekannt gemacht am 12. Juli 1979, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 8. Dezember 2005, bekannt gemacht am 29. Dezember 2005. Bei relevanten Maßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind die Vorschriften der Baumschutzsatzung entsprechend anzuwenden. Ferner bleibt die Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 von den Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt. 2.9 Einsichtnahme in technische Regelwerke Die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien), auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Bezug genommen wird, können beim Fachbereich Stadtplanung der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Außerdem können sie kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden. 2.10 Artenschutz und Rodungsverbot Zum Schutz der Fauna sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG Rodungen, der Gebäuderückbau sowie Rückschnitte (außer Pflegeschnitte) von Bäumen, Hecken und Sträuchern außerhalb der Zeit vom 01.03 bis 30.09 eines Jahres durchzuführen. Im Einzelfall kann nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, davon abgewichen werden. 17.05.2018 23 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VI. Planinhalte Vor der Sanierung bzw. vor dem Abbruch von Gebäuden ist eine artenschutzrechtliche Prüfung notwendig, damit nicht gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG verstoßen wird. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB), Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, ist im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung konnten keine Hinweise auf eine Nutzung der untersuchten Gebäude durch planungsrelevante oder besonders geschützte Arten festgestellt werden. Dennoch sind die Gebäude im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens, konkret vor deren Abbruch, auf das Vorhandensein von Tieren zu untersuchen bzw. die Maßnahmen gemäß der artenschutzrechtlichen Prüfung umzusetzen. Lagerhalle Der Rückbau des Dachbereiches (insbesondere das Abdecken der Wellplatten und die Entnahme von evtl. verbautem Dämmmaterial) sollte vorsorglich sukzessive mit Vorsicht und ohne schweres Gerät erfolgen. Im Falle eines Tierfundes im Rahmen der Abbrucharbeiten sind diese generell sofort einzustellen und es ist die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Krefeld, 47792 Krefeld, unverzüglich zu benachrichtigen. 2.11 Bestandteile des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Zwischen der Stadt und dem Vorhabenträger wird ein Vertrag geschlossen, in dem sich der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens und zum Tragen der Kosten in einer festgelegten Zeit verpflichtet (Durchführungsvertrag). 2.12 Gutachten Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) wurden folgende Gutachten erstellt: - - - 17.05.2018 Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Baugrunderkundung: BV Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Wedelstaße 9496, Krefeld-Fischeln; 02. August 2017 Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln; 08. August 2017 Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Baugrunderkundung, BV Neubau MFH, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln; ergänzende Stellungnahme vom 21. August 2017 24 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld - - - - - VI. Planinhalte Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln; Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung; 31. März 2016 Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln; Kurzbericht zum Ortstermin am 18.07.2017; 27. Juli 2017 Runge IVP, Ingenieurbüro für integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld; Juni 2016 Runge IVP, Ingenieurbüro für integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“; ergänzende Stellungnahme vom 19. September 2017 Accon Environmental Consultants (Accon Köln GmbH): Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartenden Geräuschimmissionen einer geplanten Tiefgaragenein- und Ausfahrt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld, 05. Oktober 2017 2.13 Erdbebenzone Gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland – Nordrhein-Westfalen -, Karte zu DIN 4149, liegt das Baufeld im Bereich der Erdbebenzone 1 (Gebiete, in denen gemäß dem zugrunde gelegten Gefährdungsniveau ein Intensitätsintervall von 6,5 bis < 7,0 zugeordnet ist. Der Bemessungswert der Bodenbeschleunigung beträgt 0,4 m/sec².) und im Bereich der Untergrundklasse T (Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung)). Die natürlich anstehenden Böden bzw. Schichten im Untergrund sind der Baugrundklasse C (stark verwitterte Felsgesteine) zuzuordnen. 17.05.2018 25 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VII. Städtebauliche Kenndaten VII Städtebauliche Kenndaten Kenndaten: Grundflächenzahl (GRZ): 0,4 Geschossflächenzahl (GFZ): 1,0 Zahl der Vollgeschosse: Zwei Gebäudehöhe (am höchsten Punkt): ca. 10 m (Höhe Staffelgeschoss) Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) 2.600 90 Erschließung neu 390 13,5 Grundfläche Gebäude 1050 36 Gärtnerisch genutzte Fläche 870 30 Erschließung Zufahrt (Bestand) 300 10,5 2.900 100 Baugrundstück Davon: Plangebiet (gesamt) 17.05.2018 26 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft VIII Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 1. Einführung Bei Aufstellung des Bebauungsplanes als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen. Dennoch werden die von der Planung berührten abwägungserheblichen Belange von Umwelt, Natur und Landschaft im folgenden Kapitel behandelt, um sie sachgerecht in die Abwägungsentscheidung über den Plan einbeziehen zu können. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei der Aufstellung eines Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung „Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.“ Dies bedeutet, dass die Ausgleichsverpflichtung im Rahmen der baurechtlichen Eingriffsregelung entfällt. 2. Grundlagen der Untersuchung Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der von der Planung berührten Umweltbelange ist auf folgende Unterlagen zurückgegriffen worden: − Wölfel Beratende Ingenieure GmbH&Co.KG: Lärmaktionsplan 1. Stufe nach § 47d BImSchG für das Stadtgebiet Krefeld, Teil A – Straßenverkehr; März 2010 − Bezirksregierung Düsseldorf (Hg): Luftreinhalteplan Krefeld vom 01.10.2010; in der Fassung vom 30.09.2010 − ADU COLOGNE – Institut für Immissionsschutz GmbH, 2006: Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld (Bearbeitung: 2004 bis 2006) − GEOLOGISCHER DIENST NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt: Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld (Erfassungsmaßstab 1 : 5.000; Darstellungsmaßstab 1 : 25.000) − IMA COLOGNE GMBH, 2007: Luftqualitätsmodell Krefeld – Grobscreening – (Stand: Februar 2007) 17.05.2018 27 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft − UNIVERSITÄT ESSEN, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie, 2003: Gesamtstädtische Klimaanalyse unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten − raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln; Fachbeitrag zur Artenschutzvorprüfung (ASP I); 31. März 2016 − Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR: vorhabenbezogener B-Plan „südlich und Westlich Wedelstraße“ in Krefeld Fischeln; Kurzbericht zum Ortstermin am 18.07.2017; 27. Juli 2017 − Runge IVP Ingenieurbüro für Integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“ in Krefeld; Juni 2016 − Runge IVP Ingenieurbüro für Integrierte Verkehrsplanung: Verkehrsplanerische Stellungnahme zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“; ergänzende Stellungnahme vom 19. September 2017 − Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Baugrunderkundung: BV Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage, Wedelstaße 9496, Krefeld-Fischeln, 02. August 2017 − Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln, 08. August 2017 − Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker: Boden- und Bodenluftuntersuchung, Baugrunderkundung, BV Neubau MFH, Grundstück Wedelstraße 94-96, Krefeld-Fischeln, ergänzende Stellungnahme vom 21. August 2017 − ACCON Environmental Consultants (Accon Köln GmbH): Schalltechnische Untersuchung über die zu erwartende Geräuschimmissionen einer geplanten Tiefgaragenein- und Ausfahrt im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) „südlich Wedelstraße“; 05. Oktober 2017 3. Schutzgutbezogene Bestandserfassung- und Bewertung 3.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Im Einwirkungsbereich des Bebauungsplanes stellt sich die Umwelt als städtischer Raum dar. Sie wird geprägt durch reine Wohngebiete mit Ihrer Bebauung im Norden und Osten, allgemeine Wohngebiete im Süden und Westen sowie durch die umliegenden Verkehrsstraßen und das im 17.05.2018 28 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Weiteren angrenzenden Ortszentrum mit einer Mischnutzung (Kerngebiet) aus Handel, Gewerbe und Wohnen. Das Plangebiet ist durch den Verkehr auf der Wedelstraße geringfügig mit Verkehrslärm vorbelastet. Die Wedelstraße ist Teil einer Tempo-30 Zone. Der Gesamtverkehr wird für den hier relevanten Bereich gutachterlich mit ca. 200 Kfz/24 h abgeschätzt (Runge IVP, Juni 2016). Bei diesen geringen Verkehrsmengen ist nicht von Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für Reine oder Allgemeine Wohngebiete von 50 dB(A)tags/40 dB(A)nachts bzw. 55 dB(A)tags/45 dB(A)nachts auszugehen. Die nachfolgend abgebildeten Karten (Abb. 2) zeigen die Lärmbelastung des Plangebietes durch Straßenverkehrslärm zum Tageszeitraum und zum Nachzeitraum. Abb. 2: Straßenverkehrslärm tagsüber (oben) und nachts (unten) 17.05.2018 29 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Quelle: Lärmminderungsplanung, ADU COLOGNE GmbH Durch die Nutzung als Garagenhof sowie als Standort für Gewerbetreibende/ Lagerhallen sind entsprechende Emissionen für die umliegend bestehende Wohnnutzung gegeben. Hierzu zählen auch nächtliches Türenschlagen oder das Öffnen und Schließen von Garagentoren sowie Emissionen aus den gewerblichen Nutzungen (An- und Abfahrten, Betriebliche Tätigkeiten vor Ort). Als Richtwerte für zulässige Immissionen sind hier Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm (TA-Lärm) für Reine Wohngebiete (WR) mit 50 dB(A) tags/ 35 dB(A) nachts und für Allgemeine Wohngebiete (WA) mit 55dB(A) tags/ 40 dB(A) nachts einschlägig. Wesentliche Belastungen der umliegenden Wohnnutzungen sind bisher jedoch nicht bekannt geworden. 3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Innerhalb des Plangebietes sind nur untergeordnete Grünflächen gegeben. Diese konzentrieren sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, auf die gärtnerisch gestalteten Freiflächen eines privaten Wohnhauses sowie auf kleinere Ruderalflächen. Für die Entfernung des Baumes (Doppelstamm), der unter die Baumschutzsatzung fällt (Stammumfang 1,8 m) ist im Weiteren ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. 17.05.2018 30 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Im Zufahrtsbereich stehen 2 kleinere Weiden sowie mehrere Koniferen. Innerhalb der gärtnerisch gestalteten Flächen bestehen Hecken, Rasen und Zierpflanzen diverser Art. Innerhalb der Ruderalflächen besteht Spontanvegetation. Außerhalb des Plangebietes (südöstlich) steht eine Hopfenbuche, die Krone ragt in das Plangebiet. Aufgrund der großflächigen Versiegelungsanteile (Garagen, Gebäude, Verkehrsflächen) sind keine wesentlichen Lebensräume für Tiere vorhanden. Lediglich für die Zwischendecke einer Lagerhalle besteht eine potentielle Eignung dieses Gebäudebereiches für Fledermäuse. 3.3 Schutzgut Boden Das Plangebiet ist aufgrund der hohen Versiegelung (das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt) und der gewerblichen Nutzung im Altlastenverdachtsflächenkataster erfasst. Flächen mit natürlicher Bodenfunktion sind nur sehr untergeordnet gegeben. Das Plangebiet weist daher nur in Teilbereichen ungestörte Bodenverhältnisse auf. Gemäß der digitalen Bodenbelastungskarte der Stadt Krefeld besteht die Hauptbodenart aus Schluff. Nach der zusammenfassenden Auswertungskarte „Vorsorgewerte-Vergleich“ liegen im Plangebiet keine Überschreitungen von vorsorgewerten gemäß Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) vor. Im Bereich des Plangebietes bzw. in der Fläche im Untergrund bestehen relativ geringmächtige, mit anthropogenen Beimengungen (Betonbruch, Ziegelbruch, Asche, Schlacke) durchsetzte Auffüllungen, die von den natürlich anstehenden Lössablagerungen bzw. der Mittelterrasse des Rheins unterlagert werden. Die Auffüllungen werden auch bei hohen Grundwasserständen nicht von Grundwasser durchspült. Die GWFlurabstände betragen auch bei hohen GW-Ständen mindestens 4,80 m. Organoleptische Auffälligkeiten, die auf einen Eintrag von Schadstoffen in der Untergrund oder nutzungsspezifische Verunreinigungen schließen lassen würden, wurden im Rahmen der durchgeführten Geländearbeiten nicht festgestellt. 3.4 Schutzgut Wasser Das Plangebiet liegt außerhalb von festgesetzten oder geplanten Wasserschutzgebieten. 17.05.2018 31 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld weist das Plangebiet keine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im städtischen Bereich auf. Da das Plangebiet darüber hinaus in keinem Wasserschutzgebiet liegt und viele Flächen versiegelt sind, kann im Hinblick auf den Aspekt der Grundwasserneubildung von einer allgemeinen Bedeutung ausgegangen werden. In Bezug auf Schadstoffeinträge weist das Schutzgut Grundwasser grundsätzlich eine besondere Empfindlichkeit auf. Hinzu kommt, dass im Plangebiet eine hohe Durchlässigkeit des Bodens gegeben ist und damit die Schutzwirkung des Bodens vor Schadstoffeinträgen in das Grundwasser nur gering ausgeprägt ist. Oberflächengewässer sind innerhalb oder in der Nähe des Plangebietes nicht gegeben. Im nordwestlichen Teilbereich des Plangebiets befindet sich ein bereits zur Hälfte trockengefallener Zierteich. 3.5 Schutzgut Luft / Klima Gemäß der synthetischen Klimafunktionskarte 2003 ist das Plangebiet dem Stadt-Klimatop zugeordnet. Das Stadt-Klimatop ist überwiegend durch einen geschlossenen Siedlungsbereich mit teilweise aufgelockerter Bebauung, Blockbebauung mit großen Innenhöfen und vereinzelten Hochhäusern geprägt. Es besteht ein höherer Grün- und Freiflächenanteil als beim am stärksten verdichteten Stadtkern-Klimatop. Es herrscht nur eine mäßige nächtliche Überwärmung, die Luft-Austauschverhältnisse sind teilweise eingeschränkt. Lediglich entlang der Hauptverkehrsstraßen weist das Stadt-Klimatop eine (in Teilen angenommene) verminderte Luftqualität durch den Kfz-Verkehr auf. Die Planungshinweiskarte empfiehlt bei weiteren Baumaßnahmen auf die Steigerung des Grünflächenanteils und die Förderung der Dach- und Fassadenbegrünung sowie auf die Vernetzung von Grünstrukturen zu achten. Eine weitere Zunahme der Bebauung und des Kfz-Verkehrs soll im Grundsatz vermieden und die Entsieglung durch Begrünung gefördert werden. Die Erweiterung emittierender Nutzungen soll nur unter Vermeidung einer Beeinträchtigung benachbarter Wohngebiete zugelassen werden. Nach dem Luftqualitätsmodell für die Stadt Krefeld (Grobscreening gemäß 22. BImSchV, Stand 2007) gehört der Planbereich nicht zu den Gebieten in 17.05.2018 32 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Krefeld, in denen die Grenzwerte der 22. BImSchV (seit August 2010: 39. BImSchV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffoxide (NO2, NOx) oder Benzol erreicht oder überschritten werden. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb einer Umweltzone. Mit den bestehenden Nutzungen sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima verbunden. Lediglich der große Anteil an versiegelten Flächen kann in Hitzeperioden zur Ausbildung einer Wärmeinsel führen. Bereits aufgrund der gegebenen Begrünung der umliegenden privaten Grünflächen erscheint dies auch mikroklimatisch jedoch nicht von Gewicht. 3.6 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild Das Ortsbild des Plangebietes wird insbesondere durch die Gebäudesubstanz der Garagen, der Gewerbehallen sowie durch größere asphaltierte bzw. sonstig versiegelte Flächen (Zuwegung als Stichstraße, Wendemöglichkeiten) geprägt. Darüber hinaus sind die außerhalb des Plangebietes gelegene Straßenrandbebauung mit Mehrfamilienhäusern an der Wedelstraße und der Wilhelm-Stefen-Straße sowie die mehrgeschossige Bebauung an der Kölner Straße prägend. Das bestehende Einfamilienhaus im Nordwesten des Plangebietes entspricht, bei geringerer Höhe, im Erscheinungsbild der Straßenrandbebauung. Da das Plangebiet nur in zwei kurzen Abschnitten von der Wedelstraße aus eingesehen werden kann, ist außerhalb des Innenhofes keine wesentliche Prägung des Ortsbildes gegeben. 3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Kulturgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die innerhalb des Plangebietes bestehenden Garagen sowie Lagerhallen und insbesondere das bestehende Wohnhaus stellen Sachgüter dar. Es sind keine Denkmäler vorhanden. Nach Information durch die zuständige Fachbehörde besteht jedoch der Verdacht, dass im Plangebiet Siedlungsspuren des Mittelalters und der frühen Neuzeit vorhanden sind. 17.05.2018 33 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 4. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 4.1 Schutzgut Mensch / Bevölkerung / Gesundheit Mit der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden vorgesehen, die Versorgung mit Wohnraum in Krefeld kann damit verbessert werden. Wesentliche negative Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung, eine relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens (Gesamtverkehrsaufkommen 136 Kfz-Fahrten am Tag, planungsbedingter Mehrverkehr in Höhe von 36 Kfz/ Tag, Runge IVP, September 2017) oder erhebliche Emissionen sind mit der Planung nicht verbunden. Aufgrund der Nähe zu einem Stadtteilzentrum und der guten Anbindung an den ÖPNV können in Bezug auf die Verkehrsmittelwahl (Zu Fuß gehen, Rad- und ÖPNV-Nutzung) eher positive Effekte erwartet werden. In Bezug auf Lärmemissionen (Verkehrs- und Gewerbelärm) sind daher keine relevanten Mehrbelastungen zu erwarten. Aufgrund der zu erwartenden, geringen Verkehrsmengen war in diesem Zusammenhang eine weitergehende Betrachtung (Schallgutachten) nicht zu führen. In Bezug auf den Gewerbelärm sind eher positive Effekte zu erwarten, da die vorhandenen gewerblichen Nutzungen entfallen. In Bezug auf öffentlich-rechtlich gesicherte Stellplätze für Wohn- und Geschäftshäuser an der Kölner Straße (bestehende Baulasten) wurde vorsorglich eine schalltechnische Betrachtung geführt (ACCON, Oktober 2017). Gewerbelärmemissionen durch nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach TA Lärm zu beurteilen. Stellplätze von Wohnanlagen und Tiefgaragen inklusive deren Zufahrten fallen nicht unter diesen Anlagenbegriff. Grundsätzlich ist bei privaten Stellplätzen davon auszugehen, dass Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinungen gehören. Garagen und Stellplätze, deren Zahl dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf entspricht, rufen auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervor (vergleiche hierzu unter anderem den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes BadenWürttemberg vom 20.7.1995, Aktenzeichen 3 S 3538/94). 17.05.2018 34 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Insofern sind ausschließlich die aus der gewerblichen Nutzung eines Teils der Stellplätze resultierenden Geräuschimmissionen gemäß der TA Lärm zu beurteilen. Im Sinne einer ungünstigen Betrachtung wurde dabei eine gewerbliche Nutzung aller 18 Stellplätze angesetzt. Die einer gewerblichen Nutzung zuzuordnenden Fahrten führen zu Beurteilungspegeln, die tags um mindestens 14 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert der TA Lärm liegen. Auch bei ausschließlicher Nutzung der Tiefgarage und der Zufahrt innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit würde der Immissionsrichtwert um mindestens 8 dB(A) unterschritten. Die beschleunigte Abfahrt von Pkw auf der Fahrstrecke entlang des Gebäudes Wedelstraße 98 führt zu kurzzeitigen Geräuschspitzen von 71 dB(A). Damit werden auch die im Tageszeitraum zulässigen Werte für kurzzeitige Geräuschspitzen von 85 dB(A) für Allgemeine Wohngebiete und 80 dB(A) für Reine Wohngebiete deutlich unterschritten. Der durch die gewerbliche Nutzung der Tiefgarage verursachte Immissionsbeitrag ist im Hinblick auf den Gesetzeszweck des Bundes-Immissionsschutzgesetzes damit als nicht relevant anzusehen. Hierbei ist zu sagen, dass die gewerbliche Nutzung nicht durch die vorliegende Planung verursacht wird, sondern eine heute im Bestand bereits gegebene Situation abbildet. Die mit dieser Nutzung verbundenen Auswirkungen sind demnach auch nicht dem Planvorhaben zuzuschreiben. Die Planung hätte demnach auch gegebenenfalls bestehende Konflikte nicht verursacht. Diese wären gegebenenfalls für den Nachtzeitraum zu erwarten. In der vorliegenden Situation wird eine Wohnbebauung an Stelle einer, heute in Teilen auch gegebenen, gewerblichen Nutzung im Plangebiet, angrenzend zu allgemeinen und reinen Wohngebieten, geplant. Für allgemeine und reine Wohngebiete kennt die TA Lärm Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) bzw. 50 dB(A) tags sowie 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) nachts. Für Gebiete, in denen sowohl Wohnnutzungen als auch gewerbliche Nutzungen allgemein zulässig sind, kennt die TA Lärm in Urbanen Gebieten und Mischgebieten Immissionsrichtwerte von 63 bzw. 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Weiter sieht die TA Lärm bei bestehenden Gemengelagen als Ausprägung der gegenseitigen Rücksichtnahme vor, dass gemäß Ziffer 6.7 ein Mittelwert festgelegt wird für die von der Wohnnutzung hinzunehmenden und die für gewerbliche Nutzungen grundsätzlich einzuhaltenden Immissionsrichtwerte an den Wohnnutzungen. Die TA Lärm kennt also unter dem Gesichtspunkt des Rücksicht- 17.05.2018 35 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft nahmegebotes verschiedene Regelungen, die in konkreten Situationen für allgemein zulässige Wohnnutzungen höhere Immissionsrichtwerte vorsehen, als die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes. Maßgeblich für die Festlegung des Immissionsrichtwertes sind die konkrete Situation, die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung und die Einhaltung gesunder Wohnverhältnisse. Die beiden, hier in Rede stehenden, maßgeblichen Immissionsorte liegen in einem ausgewiesenen reinen Wohngebiet. Bei Berücksichtigung des vorgenannten und mit Blick auf die seit vielen Jahren bestehende Gemengelage erscheint es hinnehmbar, für diese Immissionsorte das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes anzunehmen. Eine Gefährdung der gesunden Wohnverhältnisse ist damit nicht verbunden. Für den Abschnitt der Tiefgaragenrampe ohne Steigung wurde ein Wert von tagsüber 33,5 dB(A) und für den Abschnitt mit Steigung ein Wert von tagsüber 39,5 dB(A) ermittelt. Bereits hier ist erkennbar, dass mit der Planung keine ungesunden Wohnverhältnisse geschaffen werden. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Rampe von dem benannten, betroffenen Gebäude mehr als 25 m entfernt liegt. Während die heutige Bestandssituation eine Nutzung der gewerblichen Stellplätze im Tag- und Nachtzeitraum zulässt, wird im Rahmen dieser Planung auch über vertragliche Regelungen gesichert, dass zukünftig nur eine Nutzung zum Tageszeitraum erfolgt. Weiterhin wird durch die Planung dazu beigetragen, dass geräuschverursachende Vorgänge, wie das Schließen von Türen oder Kofferraumdeckel und –klappen in Zukunft innerhalb der Tiefgarage erfolgen und damit nicht mehr zu einer Belastung der Nachbarn führen. Durch den Wegfall des Gewerbebetriebes auf dem Grundstück entfallen zukünftig zudem regelmäßige Fahrten von Lkw, die derzeit noch die Zufahrt von der Wedelstraße nutzen. Das Planvorhaben leistet insoweit einen Beitrag zur Verbesserung der Emissionsbelastung. Mit der Anordnung einer Tiefgaragenrampe können Lichtemissionen durch Kraftfahrzeugfahrten verbunden sein. Vorliegend wäre dies ggf. für das Wohnhaus an der Wedelstraße, das nur etwas südlich der Flucht der Tiefgaragenrampe steht, gegeben. Wesentlich störende Lichtimmissionen oder andere Verhältnisse, als im heutigen Bestand gegeben, sind hier jedoch nicht zu erwarten. Bereits aufgrund der Entfernung zwischen der Tiefgaragenrampe und dem nächstgelegenen Wohnhaus von über 30 m sowie aufgrund der baulichen Gegebenheiten ist eine Blendwirkung nicht zu erwarten. Denn es ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Schein- 17.05.2018 36 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft werfer mit zunehmender Entfernung eine solche Streuwirkung besitzen, dass ein Blendeffekt nicht mehr eintritt. Die geplante Rampe liegt zudem in der Flucht der Garage des Hauses Wedelstraße 98, während das Wohnhaus versetzt dazu steht. Das Grundstück dieses Hauses ist entlang des Grenzverlaufes stark eingegrünt. An der rückwärtigen Grundstücksgrenze von Haus 98 zum Vorhaben besteht zudem gegenüber der geplanten Rampe bereits eine blickdichte Einzäunung (Höhe ca. 2 m bzw. 2,6 m) bzw. ein Mauersockel (Höhe ca. 20 cm bzw. 60 cm). Bereits hierdurch wird eine Blendwirkung verhindert. Außerdem verweist die Rechtsprechung bezüglich Lichtimmissionen regelmäßig auf die Möglichkeiten der sogenannten architektonischen Selbsthilfe, also den Einsatz von Vorhängen, Jalousien oder ähnlichem. Dies ist im Nachtzeitraum ohnehin üblich. 4.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (LG NW) ist nicht erforderlich, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe bereits als erfolgt bzw. als zulässig vor der planerischen Entscheidung zu bewerten und daher nicht zu bilanzieren sowie auszugleichen sind. Der überwiegende Teil des Baumbestandes kann im Rahmen der Realisierung einer neuen Bebauung nicht erhalten werden. Ein Ersatz sowie neue Anpflanzungen sind durch die Baumschutzsatzung geregelt. Das Plangebiet hat nur eine eingeschränkte Bedeutung für den Naturhaushalt und ist in der Biotopkartierung nicht erfasst. Durch die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,4 wird ein nicht unerheblicher Anteil an Freifläche gesichert. Hierzu dient auch die Regelung, dass Stellplätze, mit der Ausnahme von 2 oberirdischen Stellplätzen, nur in Tiefgaragen zulässig sind. Darüber hinaus wird durch die Wiedernutzbarmachung der innerstädtischen Entwicklungsfläche insgesamt ein Beitrag zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung geleistet und die Neuinanspruchnahme von bisher unversiegelten Landschaftsbereichen vermieden. Temporäre Störungen werden durch einen Hinweis auf den Bauzeiten Ausschluss nach BNastSchG (Durchführung von Abrissarbeiten und 17.05.2018 37 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Rodungen von Gehölzbeständen außerhalb der Monate 1. März bis 30. September eines Jahres) in einem verträglichen Rahmen gehalten. Dadurch kann gewährleistet werden, dass Artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG nicht verletzt werden. Auf diese Weise können mögliche Beeinträchtigungen von Vögeln in der Fortpflanzungsphase vermieden werden. Mit der Planung ist eine Begrünung der Freiflächenanteile verbunden, wesentliche positive Auswirkungen auf die Pflanzen- und Tierwelt oder auf die biologische Vielfalt sind mit der Planung jedoch nicht verbunden. 4.3 Schutzgut Boden Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 802 (V) liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 249 – nordöstlich Kölner Straße, welcher am 30.11.1969 rechtskräftig wurde. Für den betroffenen Bereich ist darin eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 festgesetzt. Mit der vorliegenden Planung wird dieser Wert auf eine GRZ von 0,4 bzw. 0,8 erhöht. Damit ist folglich eine stärkere Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden verbunden. Durch die vorgesehene Bebauung wird allerdings eine bereits anthropogen stark überformte und vormals weitgehend bebaute Fläche überplant und städtebaulich neu geordnet. Die Inanspruchnahme des Schutzgutes Boden fällt insoweit nicht so groß aus wie es rechnerisch beim Vergleich der benannten GRZ-Werte erscheint. Aufgrund der Beschränkung und Vermeidung von Neuinanspruchnahmen von Landschaftsbereichen außerhalb der Innenstadt wird Innenentwicklungen der Vorzug gegeben. Zu Beeinträchtigungen des Bodens kommt es grundsätzlich in den Bereichen, die überbaut oder versiegelt werden, da dies die Funktion als natürlicher Filter und Puffer verringert. Dabei wird die Versiegelung des Plangebietes durch die Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,4 begrenzt. Des Weiteren sind ergänzende Regelungen zur Zulässigkeit von Nebenanlagen und Stellplätzen vorgesehen, um die mögliche Zusatzversieglung zu begrenzen. Insgesamt ist mit der vorliegenden Planung keine Beeinträchtigung des Schutzgutes durch Neuversiegelung zu erwarten. Soweit belastete Böden im Plangebiet, insbesondere im Bereich des Stichweges und der Lagerhallen, gegeben sind, sind diese im Rahmen der vorgesehenen Erdarbeiten zur Erschließung und Bebauung des Plange- 17.05.2018 38 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft bietes zu entfernen und unter gutachterlicher Begleitung entsprechend zu entsorgen. Entsprechend den vorliegenden Analyse-ergebnissen können die natürlich anstehenden Böden einer Verwertung als Z 0-Material und die Auffüllungen einer Verwertung als Z 1.2-Material gemäß der TR Boden zugeführt werden (Geologisches Büro Dr. Georg Kleinebrinker, August 2017). Regelungen hierzu werden in einem zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erstellenden Durchführungsvertrag mit dem Investor aufgenommen. Bei der in Teilbereichen vorhandenen Asphaltversiegelung handelt es sich gemäß den vorliegenden Untersuchungsergebnissen um eine bituminös gebundene Versiegelung. Aufgrund der geplanten Errichtung einer Tiefgarage und des damit verbundenen Bodenaustausch ist insgesamt eher von einer positiven Auswirkung auf das Schutzgut auszugehen. Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zur Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Hierzu werden entsprechende vertragliche Regelungen getroffen. 4.4 Schutzgut Wasser Mit der geplanten Neuversiegelung von Böden sowie der geplanten Ableitung des Schmutzwassers und des Oberflächenwassers der Dachund Straßenflächen in den Mischwasserkanal ist prinzipiell eine Herabsetzung der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Im Rahmen der Baumaßnahmen zur Errichtung der Tiefgarage kann es zu einer temporären Grundwasserabsenkung kommen. Sonstige Auswirkungen auf das Grundwasser sind mit der Planung nicht verbunden. Das Plangebiet ist bereits heute an die vorhandene Kanalisation angeschlossen. Die Flächen sind bebaut, sodass die Regelung des § 44 Landeswassergesetz (LWG) grundsätzlich nicht anzuwenden ist. Für die innere entwässerungstechnische Erschließung des Plangebietes ist die Ertüchtigung des bestehenden Kanals geplant. Dieser kann wie bisher an den vorhandenen Kanal in der Wedelstraße angeschlossen werden, da der bestehende Kanal ausreichend dimensioniert ist. Die abwassertechnische Erschließung ist somit durch die vorhandene, öffentliche Abwasseranlage sichergestellt. 17.05.2018 39 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Im Plangebiet sind keine natürlichen Gewässer vorhanden. Der heute vorhandene und bereits zur Hälfte trockengefallene Zierteich entfällt. Dies hat jedoch keine Bedeutung für das Schutzgut Wasser. 4.5 Schutzgut Luft / Klima Die Planung sieht die Entwicklung der vormals als Fläche für Garagen und gewerbliche Hallen sowie für ein Wohnhaus genutzten Fläche mittels Wohnbebauung vor. Im Rahmen der Durchführung des Bebauungsplans sind zusätzliche Luftschadstoffemissionen aufgrund von Zusatzverkehren in geringem Umfang anzunehmen. Die gewählte Bauform, die Nutzungsart und ein an das Umfeld angepasstes Maß der baulichen Nutzung mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,0 lassen keine erheblichen negativen Auswirkungen durch das Bauvorhaben auf das Klima erwarten. Die Staubund Luftschadstoffemissionen werden somit als nicht erheblich eingeschätzt. Von der geplanten Nutzung des Grundstücks ist zukünftig ein erhöhter Energiebedarf zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima sind jedoch nicht zu erwarten. Die Gebäudestellung bietet eine gute Besonnung und in Kombination mit der Ausgestaltung von Flachdächern zusätzlich gute Möglichkeiten zur Nutzung solarer Energiesysteme. Die Höhe der Bebauung ermöglicht eine gute Durchlüftung des Plangebietes. Die kompakt angelegten Baukörper tragen zu einer energiesparenden Bauweise bei. Weitergehende Maßnahmen im Sinne der Maßnahme B 1/10 der Luftreinhalteplanung der Stadt Krefeld zur optimalen Nutzung solarer Energiesysteme und energiesparender Bauweise waren nicht erforderlich. Auch aufgrund der vorgesehenen Begrünung von Dachflächen bzw. von Freiflächen sind eher positive Auswirkungen auf das Mikroklima und die Schutzgüter zu erwarten. Der Luftreinhalteplan der Stadt Krefeld enthält keine Prognosen oder Messergebnisse für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V). Es wird davon ausgegangen, dass durch die Durchführung der Planung keine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV ausgelöst wird. 4.6 Schutzgut Landschaft / Landschafts- und Ortsbild Die im Bestand vorhandenen Gebäudehöhen (Lagerhallen und Wohnhaus) fügen sich in die umgebende Bebauung ein. Die umliegenden, be- 17.05.2018 40 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft stehenden Wohnhäuser sind in Teilen höher als die Lagerhallen und das Wohnhaus. Die Planung orientiert sich in ihrer Gebäudehöhe an der umgebenden Bebauungsstruktur, indem die Höhen an der Wilhelm-Stefen-Straße unterschritten und die Höhen an der Wedelstraße nur geringfügig überschritten werden. Im Übrigen orientiert sie sich an den Maßen, die im modernen Städtebau üblich sind. Es erfolgt eine Nachverdichtung mit zwei Gebäuden innerhalb der bestehenden Blockrandbebauung auf einem heute überwiegend gewerblich genutzten Areal. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um die maßvolle Verdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsraums handelt. Die visuelle Wahrnehmung wird auf unmittelbar angrenzende Nachbarschaftsflächen und Häuser mit Sicht zu den Wohngebäuden beschränkt bleiben. Erhebliche Beeinträchtigungen des Ortsbildes sind nur für die Bauphase zu prognostizieren. Danach kommt es zu keiner grundsätzlichen Veränderung des Ortsbildes. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes innerhalb der umgebenden Blockrandbebauung oder wesentliche Auswirkungen auf das Landschaftsund Ortsbild des Stadtteils Fischeln sind mit der Planung daher nicht verbunden. 4.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Mit der Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage wird der Sachgüterbestand erhöht. Der Gebäudebestand ist abzureißen. Dies stellt keinen Verlust von öffentlichen Sachgütern dar. Erkenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebietes bzw. über mögliche Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut oder auf Sachgüter liegen bislang nicht vor. Daher soll baubegleitend eine archäologische Untersuchung, unter Aufsicht eines archäologischen Grabungsleiters, erfolgen, soweit die Neuplanung durch die Tiefgarage und die Unterkellerung in den Boden eingreift. Die Durchführung der archäologischen Untersuchung wird mit dem Investor vertraglich geregelt. Auf die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG NRW), hier insbesondere der Umgang mit gefundenen Bodendenkmälern, wird hingewiesen. 17.05.2018 41 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft 4.8 Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Büro Raskin, Februar 2016 und Juli 2017) führt aus, dass auf dem vierten Quadranten des Messtischblattes Krefeld (4605-4) insgesamt 38 planungsrelevante Arten gemeldet sind. Hiervon gehören 11 zu den gebäudenutzenden, planungsrelevanten Arten, darunter vier Fledermaus- und fünf Brutvogelarten. Das Fachinformationssystem @Linfos des LANUV beinhaltet keine Funddaten dieser oder weiterer planungsrelevanter Arten im 500 m-Radius um das Plangebiet (Stand: 31.03.2016). Neben den oben genannten planungsrelevanten Tierarten ist weiterhin das Vorkommen allgemein häufiger Brutvogelarten (z. B. Hausrotschwanz, Haussperling) denkbar (alle europäischen Brutvogelarten sind besonders geschützt). Der zu betrachtende Artenpool beläuft sich damit auf 11 planungsrelevante Arten und die besonders geschützten, europäischen Brutvogelarten. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Brutvorkommen planungsrelevanter Brutvogelarten in oder an den Gebäuden im Plangebiet sicher auszuschließen ist (keine Nutzungsspuren, Gewölle, Vorjahresnester oder geeignete Nistplätze im/am gesamten Gebäudekomplex vorhanden). Allgemein häufige, europäische Brutvogelarten (insbesondere Nischenbrüder) finden jedoch geeignete Strukturen zur Nestanlage. Eine Nutzung der Gebäude als Winterquartier schließt der Gutachter jedoch weitestgehend aus, so dass Wasserfledermaus und Großer Abendsegler nicht weiter zu betrachten waren. Der Kleine Abendsegler nutzt in erster Linie Baumhöhlen als Quartier, in Gebäudequartieren (z.B. Jagdkanzeln, waldnah gelegene Gebäude) trifft man ihn dagegen selten an (LANUV 2016). Das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Art im Plangebiet mit seiner innerörtlichen Lage ist sehr unwahrscheinlich. Die Zwergfledermaus, die als häufigste Gebäude bewohnende Art auch in innerstädtischen Bereichen anzutreffen ist, kann einen Teil der Gebäude (Gerätehaus, Lagerhalle und Wohnhaus) als Sommerquartier nutzen. Die Quartierausstattung an den Gebäuden ist jedoch nicht optimal. Es ist daher nur mit Einzeltieren zu rechnen, die Spalten am Gebäude als Tagesversteck nutzen. Das Vorhandensein eines Winterquartiers oder einer größeren Wochenstubenkolonie kann nach der Gebäudebegehung weitestgehend ausgeschlossen werden. Es konnten weder Tiere, deren Spuren oder weitere Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude durch (planungsrelevante) Arten erfasst werden. Eine Unsicherheit verbleibt hier lediglich für den Zwischendeckenbereich. Der eingeengte Artenpool beschränkt sich also auf die Zwergfledermaus und auf „lediglich“ besonders geschützte europäische Brutvogelarten. 17.05.2018 42 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld VIII. Darstellung der Belange von Umwelt, Natur und Landschaft Die Faktoren, die bei Umsetzung des Planvorhabens auf den eingeengten Artenpool wirken, sind insbesondere optische und akustische Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten sowie der Wegfall von sehr eingeschränkt nutzbaren Spaltenquartieren für die Zwergfledermaus und wenigen Nistmöglichkeiten für Nischenbrüter. Der Gutachter kommt zu der Bewertung, dass die Habitat-Ausstattung an den Gebäuden für die Zwergfledermaus pessimal ist, Winterquartiere sind weitgehend auszuschließen. Als Jagdgebiet bleibt die Umgebung des Plangebietes in ihrer jetzigen Habitat-Qualität für die Zwergfledermaus erhalten. Potentielle in der Umgebung brütende europäische Vogelarten können durch optische und akustische Beeinträchtigungen während der Bauarbeiten und durch den Wegfall von Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden. Nach dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV) ist jedoch in der Regel davon auszugehen, dass bei „Störungen einzelner Individuen von landesweit häufigen und weitverbreiteten Arten“ und bei „Beeinträchtigungen nicht essenzieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essenzieller Flugrouten und Wanderkorridore“ keine Verbotstatbestände gem. § 44 I BNatSchG erfüllt werden. Des Weiteren ist bei „kleinräumigen Beeinträchtigungen großflächig ausgebildeter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von landesweit häufigen und weitverbreiteten Arten“ in der Regel davon auszugehen, dass keine Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG eintreten. Somit ergibt sich für die potentiell im B-Plangebiet brütenden Vogelarten unter Einhaltung der nachfolgend genannten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen keine artenschutzrechtliche Betroffenheit. Maßnahmen zur Vermeidung und vorgezogene Ausgleichsmaßnahme Rückbau der Lagerhalle Der Rückbau des Dachbereiches (insbesondere das Abdecken der Wellplatten und die Entnahme von evtl. verbautem Dämmmaterial) soll vorsorglich sukzessive mit Vorsicht und ohne schweres Gerät erfolgen. Hierzu erfolgen entsprechende vertragliche Regelungen. Ersatz von Spaltenquartieren für Fledermäuse Für den Verlust von wenigen, potentiellen Spaltenquartieren Gebäude nutzender Fledermäuse und von weiteren potentiellen Quartiersmöglich- 17.05.2018 43 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung keiten, sind 6 Fledermauskästen an geeigneten Bereichen der neuen Baukörper, alternativ an Bestandsgebäuden des Umfeldes, aufzuhängen. Bauzeitenfenster Für die Baufeldfreimachung (Gebäuderückbau und Gehölzentnahmen) empfiehlt der Gutachter ein Zeitfenster von Ende Oktober bis Ende Januar. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der Brutperiode aller europäischen Brutvogelarten und der Winterruhe der potentiell betroffenen planungsrelevanten Fledermausarten. Mit den vorgenannten Maßnahmen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 I BNatSchG für die zu betrachtenden Artengruppen bei Umsetzung des Planvorhabens ausgeschlossen werden. Eine vertiefende Art zu Art Betrachtung mit Erfassungen (ASP Stufe II) ist laut Gutachter nicht erforderlich. IX Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) südlich Wedelstraße - wird der Bebauungsplan Nr. 249 – Nordöstlich Kölner Str. zwischen Hafelsstr. und Wilhelm-Stefen-Str. –, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 802 (V) außer Kraft gesetzt. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne einer amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. 3. Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Für diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geschlossen. In dem Vertrag werden Regelungen zu folgenden Punkten getroffen: − − − − − − Maßnahmen für potenziell betroffene Tierarten Regelungen und Maßnahmen für Bodenverunreinigungen Regelungen zur Lagerung von Mutterboden in der Bauphase Infrastrukturkostenbeitrag für die Kindertagesbetreuung Infrastrukturkostenbeitrag für den Kinderspielplatz "Hees" Regelungen in Bezug auf eine Trafostation 17.05.2018 44 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld IX. Umsetzung der Planung − Regelungen für die Gasse zur Wilhelm-Stefen-Straße − Gestalterische Elemente (Fassade, Farbe etc.) − Anpflanzung von zwei Bäumen sowie von Hecken an den Grundstücksgrenzen − Grundbuchliche Sicherung der Leitungsführung − Ausschluss der Nutzung der gewerblichen Stellplätze zur Nachtzeit − Ausschluss bestimmter gewerblicher Nutzungen für die durch Baulast bereits im Bestand gesicherten Stellplätze 4. Kosten und Finanzierung Zur Verwirklichung der Ziele des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße - entstehen der Stadt Krefeld keine unmittelbaren Kosten. 17.05.2018 45 Bebauungsplan Nr. 802 (V) – südlich Wedelstraße der Stadt Krefeld Krefeld, den DER OBERBÜRGERMEISTER In Vertretung Martin Linne Beigeordneter Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 802 in seiner Sitzung am __________________ beschlossen. Krefeld, den ___________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer 17.05.2018 46