Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Verwaltungsvorlage (Geschäftsordnung Fließtext.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
326 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:10

Inhalt der Datei

Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld vom … (Krefelder Amtsblatt Nr …) Präambel Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 47 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Geschäftsordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis § 1 Zusammentreten des Rates § 2 Einberufung des Rates § 3 Öffentlichkeit der Sitzungen § 4 Fraktionen und Ratsgruppen § 5 Befangenheit § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit § 7 Verhaltensregeln für Mitglieder des Rats, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse § 8 Vorsitz § 9 Tagesordnung § 10 Anträge § 11 Anfragen § 12 Worterteilung § 13 Anträge zur Geschäftsordnung § 14 Persönliche Bemerkungen § 15 Begrenzung der Redezeit § 16 Beschlussfähigkeit des Rates § 17 Abstimmung § 18 Namentliche Abstimmung § 19 Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 20 Ordnung in den Sitzungen § 21 Ausschluss von Sitzungen § 22 Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen 1 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 § 23 Einwohnerfragestunden im Rat § 24 Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen § 25 Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung § 26 Ordnung im Zuhörerraum § 27 Niederschrift § 28 Bezirksvertretungen, Ausschüsse, Fachbeiräte § 29 Änderungen und Abweichungen § 30 Inkrafttreten §1 Zusammentreten des Rates (1) Der Rat der Stadt tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert. (2) Er ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm sind die zur Beratung zu stellenden Gegenstände anzugeben. (3) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Ratsmitglieder, die zur Ratssitzung nicht erscheinen oder an ihr nicht bis zum Schluss teilnehmen können, haben dies persönlich oder durch einen Beauftragten dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Ratsmitglieder, die verspätet zur Ratssitzung erscheinen oder die Sitzung vorzeitig verlassen, machen den/die Vorsitzende/n darauf aufmerksam. (4) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Ratsmitglieder persönlich einzutragen haben. §2 Einberufung des Rates (1) Der Rat ist durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. (2) Die Einberufung muss mit der Tagesordnung und grundsätzlich den Vorlagen der Verwaltung spätestens am siebten Tag vor dem Sitzungstag an die Ratsmitglieder zugestellt werden. (3) Der Rat kann mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden: a) mit einer Frist von drei Tagen vor Sitzungsbeginn in den Fällen, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind; 2 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 b) in Fällen der Beschlussunfähigkeit kann die gemäß § 49 Abs. 2 GO stattfindende erneute Sitzung auf den dritten Werktag nach dem Sitzungstermin festgelegt werden. (4) Für den Fall, dass die Mandatsträger von dem Angebot der Verwaltung Gebrauch machen, einen von der Verwaltung ausgewählten Tablet-PC leihweise zu nutzen, erfolgt diesen Mandatsträgern gegenüber die Zustellung der Einberufung des Rates einschließlich der Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung ausschließlich in elektronischer Form. Einzelheiten zur Überlassung eines Tablet-PC werden in einer Vereinbarung zwischen der Stadt Krefeld und dem Mandatsträger in der Form, wie sie sich aus der Anlage 1 zur Geschäftsordnung ergibt, geregelt. Satz eins gilt entsprechend, wenn ein Mandatsträger über seinen privaten Tablet-PC an der Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung in ausschließlich elektronischer Form teilnimmt. Auch bei der Nutzung eines Tablet-PC ist die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 Gemeindeordnung NRW zu beachten. (5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind vorher im Krefelder Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen. §3 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich. (2) Öffentliche Sitzungen des Rates werden in der Regel zeitgleich per Livestream im Internet übertragen. Ein nachträglicher Abruf der Aufzeichnung der Sitzung ist für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der Sitzung möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Aufzeichnung dauerhaft gelöscht. Eine Bildübertragung per Live-Stream beschränkt sich in jedem Falle auf das Rednerpult bzw. den Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin. Während die Kamera das Rednerpult zeigt, werden Äußerungen der Sitzungsleitung ausschließlich über einen Tonkanal übertragen. Eine Totale über die Ratsmitglieder wird nur ausnahmsweise gezeigt bei Erläuterungen der Sitzungsleitung, bei Ehrungen und Abstimmungen. Hierbei erfolgt die Aufnahme aus dem Rücken der Ratsmitglieder heraus. Der Zuschauerbereich wird in keinem Fall mit von der Kameraführung erfasst. 3 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (3) Eine Übertragung der Redebeiträge eines Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im Einzelfall zu Beginn der Sitzung nicht oder im Laufe der Sitzung nicht mehr vor, so ist das Streaming für die Redebeiträge dieses Ratsmitgliedes auszusetzen. Die Erklärung eines jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem Live-Streaming und der Speicherung zum Nachrichtenabruf in dem in Absatz 1 dargelegten Umfang einverstanden ist, soll schriftlich zum Beginn einer jeden Wahlperiode abgegeben werden; erstmalig nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. Personen, die während der laufenden Wahlperiode die Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten Sitzungsteilnahme abgeben. Ein Einverständnis kann auch auf die zeitgleiche Internetübertragung beschränkt sein. In der Einwilligung sollen die Ratsmitglieder erklären, im Bewusstsein über die Reichweite der öffentlichen Verbreitung ihre Redebeiträge im Hinblick auf personenbezogene Daten und sensible Informationen auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Gibt ein Ratsmitglied eine solche Erklärung nicht ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten. (4) Die Einverständniserklärung kann jederzeit, auch während einer laufenden Ratssitzung, frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf grundsätzlich der Schriftform. In laufenden Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen auch zu Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber dem Oberbürgermeister bzw. gegenüber der Sitzungsleitung zu erklären. (5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Oberbürgermeister und die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes. (6) Soweit ausnahmsweise einzelne Mitarbeiter der Verwaltung im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, so bedarf das Live-Streaming ihres Redebeitrags ebenfalls deren vorheriger Zustimmung, die zu Protokoll erklärt wird. Im Falle der verweigerten Zustimmung ist das Streaming für den Redebeitrag des Verwaltungsmitarbeiters auszusetzen. (7) Die Öffentlichkeit ist bei Angelegenheiten auszuschließen, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Stadt oder dem berechtigten Interesse Einzelner zuwider laufen würde. Sofern besondere Regelungen bestehen, sind diese zu beachten. (8) In nichtöffentlicher Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung sind insbesondere zu behandeln: 4 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung städtischen Grundstückeigentums sowie sonstiger Grundstücksrechte; b) Kreditgeschäfte und Bürgschaftsübernahmen; c) Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um den Vollzug der Wahl von Beigeordneten handelt; d) Vertragsangelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe r) GO; e) die Führung von Rechtsstreitigkeiten; f) Erlass von Forderungen; g) Vertragsangelegenheiten mit Dritten, in denen deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden; h) Abgabenangelegenheiten, die einzelne Abgabenpflichtige betreffen. (9) Angelegenheiten, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin für die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Rates vorgesehen sind, werden dort beraten, sofern nicht der Rat beschließt, sie in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Nichtöffentlich zu beratende Angelegenheiten sollen am Schluss der Sitzung beraten werden. (10) Auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin kann durch Beschluss des Rates für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Begründung und Beratung von Anträgen und Vorschlägen auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Entscheidung über sie erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung; von dem Beschluss ist die Öffentlichkeit zu unterrichten. 5 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 §4 Fraktionen und Ratsgruppen (1) Die Bildung von Fraktionen und Ratsgruppen richtet sich nach der Gemeindeordnung NW in der jeweils gültigen Fassung. (2) Ratsmitglieder können nur einer Ratsfraktion oder Ratsgruppe, Mitglieder einer Bezirksvertretung nur einer Bezirksfraktion angehören. (3) Die Bildung einer Fraktion oder Ratsgruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin schriftlich mitzuteilen. (4) Fraktionen und Ratsgruppen können Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen die Hospitanten nicht mit. §5 Befangenheit (1) Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, die annehmen müssen, dass bei der Beratung oder Beschlussfassung eines Gegenstandes die in § 31 GO genannten Ausschließungsgründe zutreffen, haben dies vor Eintritt in die Behandlung des Tagesordnungspunktes dem/der Vorsitzende/n unaufgefordert anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Im Zweifelsfall sind sie verpflichtet, sich durch Rückfragen bei dem/der Vorsitzenden über die Auslegung des § 31 GO zu vergewissern. Die Nichtteilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist in der Niederschrift zu vermerken. (2) Über die Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern der Bezirksvertretung die Bezirksvertretung, bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss. Wird festgestellt, dass ein Fall der Befangenheit vorliegt und nimmt darauf das betroffene Ratsmitglied weiter an der Beratung teil, so kann der/die Vorsitzende seinen Ausschluss von der Beratung dieses Tagesordnungspunktes anordnen. § 21 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. (3) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der Bezirksvertretung bzw. vom Ausschuss durch Beschluss festgestellt. §6 6 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Zu den Angelegenheiten, über die gemäß § 30 GO Verschwiegenheit zu bewahren ist, gehören insbesondere solche, die im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt werden. Dazu gehören insbesondere der Verlauf und alle Einzelheiten der Beratung sowie das Abstimmungsverhalten. (2) Jede Weitergabe von Informationen aus einer nichtöffentlichen Sitzung stellt einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GO dar. Die Verschwiegenheitspflicht wird auch verletzt, wenn über den Verlauf oder Einzelheiten der Beratung während oder nach der Sitzung Meldungen über soziale Medien verbreitet werden. (3) Der Rat oder der jeweilige Ausschuss können beschließen, dass bestimmte Ergebnisse der Beratung der nichtöffentlichen Sitzung der Presse mitgeteilt werden; insoweit entfällt die Schweigepflicht der Sitzungsteilnehmer/innen. (4) Verletzt ein Mitglied des Rates, der Bezirksvertretung oder eines Ausschusses die Schweigepflicht, so kann es zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, kann der Rat gemäß §§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 6 i. V. m. 29 Abs. 3 GO ein Ordnungsgeld festlegen. §7 Verhaltensregeln für Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder Die Verhaltensregeln der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse richten sich nach der Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom 24.05.2007. §8 Vorsitz Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat. 7 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 §9 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Rates stellt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin fest. Die Aufstellung erfolgt gesondert für die im öffentlichen und im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandelnden Punkte. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht werden. (3) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Rat kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen. § 10 Anträge (1) Anträge von Fraktionen, Ratsgruppen oder Ratsmitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen, müssen bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mindestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich eingereicht werden. Einem solchen Antrag muss entsprochen werden, wenn er schriftlich begründet ist. (2) Der/Die Vorsitzende muss Anträge zurückweisen, wenn diese a) durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen; b) ein Eingreifen in ein schwebendes Gerichtsverfahren verlangen. (3) Der/Die Vorsitzende soll Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen. (4) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu Vorlagen der Verwaltung sind schriftlich dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin vorzulegen oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zulässig. § 11 8 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 Anfragen (1) Anfragen von Ratsmitgliedern, Fraktionen oder Ratsgruppen müssen spätestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin eingereicht werden. Im Falle der Dringlichkeit können die Anfragen der Fraktionen spätestens am Tage vor der Ratssitzung eingereicht werden. (2) Anfragen werden in der Ratssitzung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt beantwortet. Die Antworten erfolgen mündlich in der Sitzung, oder schriftlich. Erfolgt die Antwort mündlich, wird ihr wesentlicher Inhalt in der Niederschrift festgehalten. Ob im Einzelfall eine schriftliche Antwort erforderlich ist, entscheidet der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen. (3) Für die Beantwortung sämtlicher Anfragen stehen in jeder Ratssitzung höchstens 45 Minuten zur Verfügung. Anfragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden bis zur nächsten Ratssitzung zurückgestellt oder schriftlich beantwortet. (4) Eine Aussprache über Anfragen ist nicht zulässig. Zu jeder Anfrage kann der/die Antragsteller/in zwei Zusatzfragen stellen. § 12 Worterteilung (1) Der/Die Vorsitzende erteilt in der Sitzung des Rates das Wort, und zwar in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig zu Wort, so obliegt ihm/ihr die Entscheidung. Der/Die Vorsitzende kann jedoch das Wort im Interesse sachgemäßer Erledigung in anderer Reihenfolge erteilen. (2) Zu Beginn der Beratung eines Tagesordnungspunktes soll der/die Vorsitzende in folgender Reihenfolge das Wort erteilen: a) dem/der Antragsteller/in oder Anfragenden; b) den Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden oder den von ihnen benannten Sprechern/innen. (3) Der/Die Vorsitzende soll den zuständigen Beigeordneten jederzeit und in Ausnahmefällen dem/der Antragsteller/in auf Verlangen außer der Reihe das Wort erteilen. Der/Die Redner/in 9 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 darf dadurch nicht unterbrochen werden. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. (4) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt der/die Vorsitzende die Beratung. Auf Verlangen erhält der/die Antragsteller/in oder Anfragende das Schlusswort. Während der Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden. § 13 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache zu beraten und abzustimmen. (2) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere a) Übergang zur Tagesordnung b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung c) Schluss der Aussprache oder der Rednerliste d) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit e) Verweisung an einen Ausschuss f) Vertagung, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung g) bestimmte Formen der Abstimmung. (3) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so ist über sie in der oben wiedergegebenen Reihenfolge abzustimmen. (4) Der/Die Vorsitzende hat bei jedem Antrag zur Geschäftsordnung ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, dass hierzu für jede Fraktion und jede Ratsgruppe je ein Ratsmitglied zu diesem Antrag Stellung nimmt. Die Verwaltung ist auf ihr Verlangen hin vor der Abstimmung nochmals zu hören. (5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste und Anträge auf Übergang zur Tagesordnung kann nur stellen, wer in demselben Redebeitrag nicht zur Sache gesprochen hat. 10 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (6) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, jedoch nicht auf die Sache beziehen. § 14 Persönliche Bemerkungen (1) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des betreffenden Punktes der Tagesordnung zulässig. Es muss aber vor einer etwa stattfindenden Abstimmung erteilt werden. Der/Die Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen seine/ihre Person erhoben worden sind, zurückweisen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit für persönliche Bemerkungen darf fünf Minuten nicht überschreiten. (2) In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende das Wort zur persönlichen Bemerkung außerhalb der Reihenfolge erteilen, falls dies zur Aufklärung eines Missverständnisses zweckmäßig erscheint. § 15 Begrenzung der Redezeit (1) Der Rat kann auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt eine bestimmte Redezeit festlegen. (2) Spricht ein Ratsmitglied über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm der/die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort. (3) Wünscht der Rat, eine/n Redner/in über die beschlossene Redezeit hinaus anzuhören, so hat darüber eine Abstimmung stattzufinden. 11 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 § 16 Beschlussfähigkeit des Rates (1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Die Beschlussfähigkeit des Rates kann nur bis spätestens vor einer Abstimmung angezweifelt werden. (2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der Rat ist alsbald zu seiner neuen Sitzung einzuberufen. Die Frist bestimmt sich gemäß § 2 (3) b). (3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. § 17 Abstimmung (1) Nach Schluss der Beratung eröffnet der/die Vorsitzende die Abstimmung. (2) Der/Die Vorsitzende stellt die durch Abstimmung zu entscheidenden Fragen. Sie sind so zu stellen, dass sie sich mit "dafür" oder "dagegen" beantworten lassen. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass über die weitergehenden Anträge oder Punkte zuerst abgestimmt wird. Liegen mehrere Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der vom Hauptantrag am weitesten abweicht. Der/Die Vorsitzende entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Jedes Mitglied des Rates kann die Teilung der zur Abstimmung stehenden Fragen beantragen. (3) Die Abstimmung erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch stillschweigende Zustimmung, durch Handzeichen, durch Erhebung von den Sitzen oder durch Stimmzettel. Wenn der vorliegende Antrag auf die Frage des/der Vorsitzenden hin keinen Widerspruch findet, so stellt der/die Vorsitzende Einstimmigkeit der Versammlung fest. Wird Widerspruch erhoben, so wird eine ausdrückliche Abstimmung durchgeführt. 12 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (4) Auf Antrag von vier Ratsmitgliedern muss namentlich abgestimmt werden. (5) Der Rat kann eine geheime Abstimmung beschließen. Eine geheime Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn sie von vier Ratsmitgliedern beantragt wird. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen Abstimmung vor. (6) Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Ratsmitglied widerspricht, erfolgen sie geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. § 18 Namentliche Abstimmung (1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie erfolgt durch Aufruf der Namen der Ratsmitglieder. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit "ja" oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. (2) Entstehen Zweifel, ob und wie ein Ratsmitglied abgestimmt hat, so richtet der/die Vorsitzende eine öffentliche Anfrage hierüber an das Ratsmitglied. Die Nichtbeantwortung dieser Frage ist als Stimmenthaltung anzusehen. (3) Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassungen über a) die Stärke eines Ausschusses b) Verweisung an einen Ausschuss c) Abkürzung der Fristen d) Sitzungsdauer und Tagesordnung e) Vertagung der Sitzung f) Vertagung oder Schluss der Beratung. 13 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 § 19 Feststellung des Abstimmungsergebnisses Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Vorsitzende fest und verkündet es. Auf Antrag eines Ratsmitgliedes ist das genaue Ergebnis aufgeschlüsselt nach Ja- und Neinstimmen, Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzustellen. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der/die Vorsitzende durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die qualifizierte Mehrheit erreicht worden ist. § 20 Ordnung in den Sitzungen (1) Der/Die Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache rufen. (2) Der/Die Vorsitzende kann Ratsmitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch sonstiges Verhalten die Ordnung in den Ratssitzungen verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. § 21 Ausschluss von Sitzungen (1) Verletzt ein Ratsmitglied in grober Weise die Ordnung, insbesondere dadurch, dass es sich berechtigten Anordnungen des/der Vorsitzenden nicht fügt, so kann der Rat dieses Ratsmitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein zweimaliger Ordnungsruf des/der Vorsitzenden vorausgehen. Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Weigert es sich, der Aufforderung des/der Vorsitzenden nachzukommen, so kann der/die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder sie aufheben. (2) In besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen oder bei wiederholtem Ausschluss kann das betroffene Ratsmitglied durch einen Beschluss des Rates, der der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder bedarf, für eine oder mehrere Sitzungen des Rates ausgeschlossen werden. Ratsmitglieder dürfen für die Zeit ihres Ausschlusses auch an den Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. 14 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (3) Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss von einer Sitzung die einmalige Kürzung der monatlichen Aufwandsentschädigung um ein Drittel sowie eine Einziehung des Sitzungsgeldes zur Folge hat. Ist ein Ausschluss für mehrere Sitzungen des Rates ausgesprochen worden, so kann er mit einfacher Mehrheit eine entsprechende Kürzung auch derjenigen monatlichen Entschädigungszahlungen beschließen, die in der Zeit des Ausschlusses fällig werden. (4) Der/Die Vorsitzende kann, falls er/sie es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung. § 22 Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen (1) Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben gemäß § 36 GO das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen. (2) Die übrigen Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen. (3) Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, in denen Angelegenheiten ihres Stadtbezirks behandelt werden. (4) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die Mitglieder von Ausschüssen sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, bei denen Angelegenheiten behandelt werden, die der Ausschuss berät, deren Mitglieder sie sind. (5) Bezirksvertretungen und Ausschüsse können beschließen, dass im Einzelfall sonstige Mitglieder anderer Bezirksvertretungen und der Ausschüsse als Zuhörer an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen. 15 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 § 23 Einwohnerfragestunden im Rat (1) "Der Rat kann beschließen, Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung einer der folgenden Sitzungen aufzunehmen. Der Rat kann beschließen, dass eine Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen wird. Unter diesem Tagesordnungspunkt sind schriftliche Fragen der Einwohner/innen an den Rat zu behandeln. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung gegeben sind. Ausschüsse dürfen keine Fragestunden durchführen. (2) Die Fragen sollen spätestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin eingereicht werden. Die vor einer Ratssitzung rechtzeitig eingereichten Fragen sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in einer Liste aufzuführen. Die Ratsmitglieder erhalten die Liste mit der Einladung. Die Liste wird vor der Ratssitzung ausgelegt. In ihr sind die Fragesteller/innen und ihre Anschrift zu bezeichnen. (3) Die in der gemäß Abs. 2 erstellten Liste aufgeführten Fragen werden in der Ratssitzung von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mündlich beantwortet, wenn die jeweiligen Fragesteller/innen anwesend sind. Eine Bindung an die Reihenfolge der Liste besteht nicht. Ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich oder sind die Fragesteller/ innen nicht anwesend, so kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden erhalten eine Durchschrift dieser schriftlichen Antwort. Mündliche Fragen werden im Anschluss an die schriftlich gestellten behandelt, soweit es die Gesamtdauer der Fragestunde zulässt. Ein Anspruch auf Beantwortung einer mündlich gestellten Frage besteht nicht. (4) Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens eine Stunde. Schriftliche Fragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden schriftlich beantwortet. (5) Zu jeder Frage können nach Beantwortung mündlich oder schriftlich zwei Zusatzfragen vom Fragesteller/von der Fragestellerin gestellt werden. Jede Fraktion und Ratsgruppe kann eine Stellungnahme zu den Fragen abgeben. Eine Aussprache über die Fragen ist nicht zulässig. 16 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 § 24 Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen (1) Die Bezirksvertretungen sollen halbjährlich mindestens eine Fragestunde anberaumen, in der bezirksbezogene Fragen gestellt werden können. Der Zeitpunkt dieser Fragestunde ist vorher der Lokalpresse mitzuteilen. (2) Zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingereichte und in der Sitzung mündlich gestellte Fragen, deren Beantwortung keine Überprüfung des Sachverhaltes und der Rechtslage erfordert, sind in der Sitzung sofort zu beantworten. Der/Die Fragersteller/in kann sachdienliche Zusatzfragen stellen, jede Fraktion und Ratsgruppe eine Stellungnahme abgeben. (3) Nicht sofort beantwortbare Fragen und Fragen nicht anwesender Fragesteller/innen sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem/der Fragesteller/in und der Bezirksvertretung zu beantworten. In der nächsten Sitzung können sachdienliche Zusatzfragen gestellt werden. § 25 Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung Die allgemeinen Ziele und Zwecke bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes sind gemäß § 3 Baugesetzbuch öffentlich darzulegen und zu erörtern (Bürgerbeteiligung). Die Bürgerbeteiligung findet entsprechend den vom Rat beschlossenen Richtlinien statt. § 26 Ordnung im Zuhörerraum (1) Zutritt zum Sitzungsbereich haben nur Personen, die aufgrund ihres Mandates oder ihrer dienstlichen Funktion zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet oder berechtigt sind. Für den Sitzungsort "Seidenweberhaus, Theaterplatz 1, Krefeld" gilt die untere Ebene von Saal 1 als Sitzungsbereich; die obere Ebene sowie die Empore von Saal 1 gelten als Zuhörerraum. Für andere Sitzungsorte gilt der jeweils durch Beschilderung ausgewiesene Teil des Saales als Sitzungsbereich bzw. Zuhörerraum. (2) Der/Die Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörern, die Beifall oder Missbilligung äußern, oder Ordnung oder Anstand verletzen, zur Ordnung rufen, zum Verlassen des Sitzungssaales auffordern und aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Bei Störungen oder Unru17 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 he im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und notfalls, nach vorheriger Abmahnung, den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten, Transparenten und anderen demonstrativen, nicht verbalen Ausdrucksmitteln im Sitzungs- und Zuhörerraum kann der Vorsitzende untersagen, wenn dadurch Ordnung oder Anstand verletzt werden oder ein ungestörter Sitzungsablauf gefährdet ist. (3) Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Telefonieren im Zuhörerraum sind untersagt. Bei mobilen Kommunikationsgeräten sind alle Benachrichtigungsfunktionen auf lautlos zu stellen. (4) Tonaufzeichnungen sowie Filmaufzeichnungen, auch Fernsehaufnahmen, während der Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig. § 27 Niederschrift (1) Über jede Ratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten: a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung; b) die Namen der anwesenden und fehlenden Ratsmitglieder sowie die Namen der dienstlich anwesenden Bediensteten der Stadtverwaltung und der sonstigen geladenen Personen; c) die Tagesordnung; d) die Wiedergabe des Ergebnisses der Beratung unter Angabe der an der Aussprache beteiligten Sprecher/innen. Falls ein Ratsmitglied die wörtliche Wiedergabe seiner Ausführungen verlangt, hat es den Entwurf hierzu vorher dem/der Schriftführer/in mit dem Hinweis zu übergeben, dass es seine Ausführungen als Anlage zur Urschrift der Niederschrift aufgenommen haben will. e) die zu den einzelnen Gegenständen gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis; f) alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen; g) die getätigten Wahlen mit ihrem Abstimmungsergebnis; h) bei namentlicher Abstimmung die Namen der Ratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis. 18 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (2) Die Niederschrift wird von dem/der Schriftführer/in aufgenommen und von dem/der Vorsitzenden sowie von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet. (3) Die Niederschrift wird den Ratsmitgliedern in der Regel einen Monat nach dem Sitzungstermin, spätestens mit der Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung übersandt. Wird in dieser Sitzung die Fassung der Niederschrift beanstandet und der Einspruch nicht durch Erklärung des/der Schriftführers/in behoben, so entscheidet der Rat über die Fassung. Wird dem Einspruch stattgegeben, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung festzulegen und in der aktuellen Niederschrift aufzunehmen. § 28 Bezirksvertretungen, Ausschüsse, Fachbeiräte (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Bezirksvertretungen und für die Ausschüsse und Unterausschüsse sowie die Fachbeiräte des Rates sinngemäß, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Außer in den Fällen des § 3 und soweit keine besonderen Regelungen bestehen, ist die Öffentlichkeit in den Sitzungen insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen: a) Erörterung von Maßnahmen der Bauleitplanung, die sich auf die Werte lediglich einzelner Grundstücke auswirken; b) Maßnahmen zur Bodenordnung; c) Entschädigungsfragen; d) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt; e) Einzelfälle der Jugendhilfe; f) Stellenplanangelegenheiten; g) Angelegenheiten, bei deren Vorbereitung und Behandlung gegebenenfalls die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder fachliche Qualifikation Dritter erörtert werden müssen (z. B. bei Verträgen aller Art, Zuschussangelegenheiten, beschränkten Ausschreibungen und Vergaben). (3) Die Ausschüsse werden von ihrem/r Vorsitzenden einberufen. Die erstmalige Einberufung erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Bildung des Ausschusses. Die Ein19 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 berufung muss außerdem erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen, die von dem/der Bezirksvorsteher/in einberufen werden. Diese sind spätestens drei Wochen nach der Neuwahl von dem/der bisherigen Bezirksvorsteher/in zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen. (4) Ausschüsse und Bezirksvertretungen können Sachverständige und Einwohner/innen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung anhören. (5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender Stimme teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er/Sie kann sich von einem/einer Beigeordneten vertreten lassen. Er/Sie und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen. (6) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die in die Ausschüsse gewählt worden sind, sowie deren Stellvertreter werden von dem/der Ausschussvorsitzenden jeweils in der Sitzung, an der sie zum ersten Mal teilnehmen, eingeführt und verpflichtet. (7) Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Für das Verfahren zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit gilt § 16 der Geschäftsordnung entsprechend. (8) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Ausschussvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern und Vertretern des Ausschusses in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen. (9) Die Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse, Bezirksvertretungen und Fachbeiräte muss mit der Tagesordnung, abweichend von § 2 Abs. 2, sechs Tage vor dem Sitzungstag abgesandt werden. 20 Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18 (10) Die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 GO beträgt acht Tage, bei der Auftragsvergabe drei Tage, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung an. Bei Ausschussbeschlüssen, deren Durchführung keinen Aufschub duldet, kann der Ausschuss die Einspruchsfrist bis auf 24 Stunden verkürzen. Der/Die Ausschussvorsitzende hat von einer Fristverkürzung umgehend den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist bei dem/der Ausschussvorsitzenden einzulegen. Dieser unterrichtet unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, sofern ein Einspruch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder eingelegt wurde. Über den Einspruch entscheidet der Rat. (11) Beschlüsse der Bezirksvertretungen können gemäß § 37 Abs. 6 GO sowohl der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin als auch der/die Bezirksvorsteher/in spätestens am 14. Tag nach Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tage und spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so entscheidet der Rat endgültig, wenn der/die Widersprechende das verlangt. § 29 Änderungen und Abweichungen (1) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. (2) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern eine solche Abweichung nach der Gemeindeordnung und nach der Hauptsatzung zulässig ist. § 30 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld vom 05.03.2012 aufgehoben und außer Kraft gesetzt. 21