Daten
Kommune
Krefeld
Größe
326 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:10
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18
Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld
vom …
(Krefelder Amtsblatt Nr …)
Präambel
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 47 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom
23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusammentreten des Rates
§ 2 Einberufung des Rates
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 4 Fraktionen und Ratsgruppen
§ 5 Befangenheit
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 7 Verhaltensregeln für Mitglieder des Rats, der Bezirksvertretungen und der
Ausschüsse
§ 8 Vorsitz
§ 9 Tagesordnung
§ 10 Anträge
§ 11 Anfragen
§ 12 Worterteilung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Persönliche Bemerkungen
§ 15 Begrenzung der Redezeit
§ 16 Beschlussfähigkeit des Rates
§ 17 Abstimmung
§ 18 Namentliche Abstimmung
§ 19 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 20 Ordnung in den Sitzungen
§ 21 Ausschluss von Sitzungen
§ 22 Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18
§ 23 Einwohnerfragestunden im Rat
§ 24 Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen
§ 25 Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung
§ 26 Ordnung im Zuhörerraum
§ 27 Niederschrift
§ 28 Bezirksvertretungen, Ausschüsse, Fachbeiräte
§ 29 Änderungen und Abweichungen
§ 30 Inkrafttreten
§1
Zusammentreten des Rates
(1) Der Rat der Stadt tritt zusammen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(2) Er ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangt. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm sind die
zur Beratung zu stellenden Gegenstände anzugeben.
(3) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Rates teilzunehmen. Ratsmitglieder, die zur Ratssitzung nicht erscheinen oder an ihr nicht bis zum Schluss teilnehmen
können, haben dies persönlich oder durch einen Beauftragten dem Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Ratsmitglieder, die verspätet zur
Ratssitzung erscheinen oder die Sitzung vorzeitig verlassen, machen den/die Vorsitzende/n
darauf aufmerksam.
(4) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Ratsmitglieder persönlich einzutragen haben.
§2
Einberufung des Rates
(1) Der Rat ist durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss mit der Tagesordnung und grundsätzlich den Vorlagen der Verwaltung spätestens am siebten Tag vor dem Sitzungstag an die Ratsmitglieder zugestellt werden.
(3) Der Rat kann mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden:
a) mit einer Frist von drei Tagen vor Sitzungsbeginn in den Fällen, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind;
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b) in Fällen der Beschlussunfähigkeit kann die gemäß § 49 Abs. 2 GO stattfindende erneute
Sitzung auf den dritten Werktag nach dem Sitzungstermin festgelegt werden.
(4) Für den Fall, dass die Mandatsträger von dem Angebot der Verwaltung Gebrauch machen,
einen von der Verwaltung ausgewählten Tablet-PC leihweise zu nutzen, erfolgt diesen Mandatsträgern gegenüber die Zustellung der Einberufung des Rates einschließlich der Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung ausschließlich in elektronischer
Form. Einzelheiten zur Überlassung eines Tablet-PC werden in einer Vereinbarung zwischen
der Stadt Krefeld und dem Mandatsträger in der Form, wie sie sich aus der Anlage 1 zur Geschäftsordnung ergibt, geregelt.
Satz eins gilt entsprechend, wenn ein Mandatsträger über seinen privaten Tablet-PC an der
Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung in ausschließlich elektronischer Form teilnimmt. Auch bei der Nutzung eines Tablet-PC ist die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 Gemeindeordnung NRW zu beachten.
(5) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind vorher im Krefelder Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen.
§3
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.
(2) Öffentliche Sitzungen des Rates werden in der Regel zeitgleich per Livestream im Internet
übertragen. Ein nachträglicher Abruf der Aufzeichnung der Sitzung ist für einen Zeitraum von
sechs Monaten nach Ende der Sitzung möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Aufzeichnung dauerhaft gelöscht. Eine Bildübertragung per Live-Stream beschränkt sich in jedem
Falle auf das Rednerpult bzw. den Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin. Während die Kamera
das Rednerpult zeigt, werden Äußerungen der Sitzungsleitung ausschließlich über einen Tonkanal übertragen. Eine Totale über die Ratsmitglieder wird nur ausnahmsweise gezeigt bei
Erläuterungen der Sitzungsleitung, bei Ehrungen und Abstimmungen. Hierbei erfolgt die
Aufnahme aus dem Rücken der Ratsmitglieder heraus. Der Zuschauerbereich wird in keinem
Fall mit von der Kameraführung erfasst.
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(3) Eine Übertragung der Redebeiträge eines Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im Einzelfall zu Beginn der Sitzung nicht oder im Laufe
der Sitzung nicht mehr vor, so ist das Streaming für die Redebeiträge dieses Ratsmitgliedes
auszusetzen. Die Erklärung eines jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem Live-Streaming und
der Speicherung zum Nachrichtenabruf in dem in Absatz 1 dargelegten Umfang einverstanden
ist, soll schriftlich zum Beginn einer jeden Wahlperiode abgegeben werden; erstmalig nach
Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. Personen, die während der laufenden Wahlperiode die
Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten Sitzungsteilnahme abgeben.
Ein Einverständnis kann auch auf die zeitgleiche Internetübertragung beschränkt sein. In der
Einwilligung sollen die Ratsmitglieder erklären, im Bewusstsein über die Reichweite der öffentlichen Verbreitung ihre Redebeiträge im Hinblick auf personenbezogene Daten und sensible Informationen auf das absolut Notwendigste zu beschränken. Gibt ein Ratsmitglied eine
solche Erklärung nicht ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten.
(4) Die Einverständniserklärung kann jederzeit, auch während einer laufenden Ratssitzung,
frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf grundsätzlich der Schriftform. In laufenden
Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen auch zu Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber dem
Oberbürgermeister bzw. gegenüber der Sitzungsleitung zu erklären.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Oberbürgermeister und die
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes.
(6)
Soweit ausnahmsweise einzelne Mitarbeiter der Verwaltung im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, so bedarf das Live-Streaming ihres Redebeitrags ebenfalls deren vorheriger Zustimmung, die zu Protokoll erklärt wird. Im Falle der verweigerten Zustimmung ist das
Streaming für den Redebeitrag des Verwaltungsmitarbeiters auszusetzen.
(7) Die Öffentlichkeit ist bei Angelegenheiten auszuschließen, deren Mitteilung an andere
dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Stadt oder dem berechtigten Interesse Einzelner zuwider laufen würde. Sofern besondere Regelungen bestehen, sind diese zu beachten.
(8) In nichtöffentlicher Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung sind insbesondere
zu behandeln:
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a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung städtischen Grundstückeigentums sowie sonstiger
Grundstücksrechte;
b) Kreditgeschäfte und Bürgschaftsübernahmen;
c) Personalangelegenheiten, soweit es sich nicht um den Vollzug der Wahl von Beigeordneten
handelt;
d) Vertragsangelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Buchstabe r) GO;
e) die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
f) Erlass von Forderungen;
g) Vertragsangelegenheiten mit Dritten, in denen deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse in die Beratung einbezogen werden;
h) Abgabenangelegenheiten, die einzelne Abgabenpflichtige betreffen.
(9) Angelegenheiten, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin für die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Rates
vorgesehen sind, werden dort beraten, sofern nicht der Rat beschließt, sie in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Nichtöffentlich zu beratende Angelegenheiten sollen am Schluss der Sitzung beraten werden.
(10) Auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf Vorschlag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin kann durch Beschluss des Rates für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Begründung und Beratung von Anträgen und Vorschlägen
auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Entscheidung über sie erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung; von dem Beschluss ist die Öffentlichkeit zu unterrichten.
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§4
Fraktionen und Ratsgruppen
(1) Die Bildung von Fraktionen und Ratsgruppen richtet sich nach der Gemeindeordnung NW
in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ratsmitglieder können nur einer Ratsfraktion oder Ratsgruppe, Mitglieder einer Bezirksvertretung nur einer Bezirksfraktion angehören.
(3) Die Bildung einer Fraktion oder Ratsgruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin schriftlich
mitzuteilen.
(4) Fraktionen und Ratsgruppen können Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen die Hospitanten nicht mit.
§5
Befangenheit
(1) Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, die annehmen müssen,
dass bei der Beratung oder Beschlussfassung eines Gegenstandes die in § 31 GO genannten
Ausschließungsgründe zutreffen, haben dies vor Eintritt in die Behandlung des Tagesordnungspunktes dem/der Vorsitzende/n unaufgefordert anzuzeigen und den Sitzungsraum zu
verlassen. Bei einer öffentlichen Sitzung können sie sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Im Zweifelsfall sind sie verpflichtet, sich durch
Rückfragen bei dem/der Vorsitzenden über die Auslegung des § 31 GO zu vergewissern. Die
Nichtteilnahme an der Beratung und Beschlussfassung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(2) Über die Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat, bei Mitgliedern
der Bezirksvertretung die Bezirksvertretung, bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss. Wird
festgestellt, dass ein Fall der Befangenheit vorliegt und nimmt darauf das betroffene Ratsmitglied weiter an der Beratung teil, so kann der/die Vorsitzende seinen Ausschluss von der Beratung dieses Tagesordnungspunktes anordnen. § 21 der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
(3) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der Bezirksvertretung bzw.
vom Ausschuss durch Beschluss festgestellt.
§6
6
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Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Zu den Angelegenheiten, über die gemäß § 30 GO Verschwiegenheit zu bewahren ist,
gehören insbesondere solche, die im Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt werden. Dazu gehören insbesondere der Verlauf und alle
Einzelheiten der Beratung sowie das Abstimmungsverhalten.
(2) Jede Weitergabe von Informationen aus einer nichtöffentlichen Sitzung stellt einen tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GO dar. Die Verschwiegenheitspflicht wird
auch verletzt, wenn über den Verlauf oder Einzelheiten der Beratung während oder nach der
Sitzung Meldungen über soziale Medien verbreitet werden.
(3) Der Rat oder der jeweilige Ausschuss können beschließen, dass bestimmte Ergebnisse der
Beratung der nichtöffentlichen Sitzung der Presse mitgeteilt werden; insoweit entfällt die
Schweigepflicht der Sitzungsteilnehmer/innen.
(4) Verletzt ein Mitglied des Rates, der Bezirksvertretung oder eines Ausschusses die
Schweigepflicht, so kann es zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit
Strafe bedroht ist, kann der Rat gemäß §§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 6 i. V. m. 29 Abs. 3 GO ein
Ordnungsgeld festlegen.
§7
Verhaltensregeln für Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder
Die Verhaltensregeln der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
richten sich nach der Ehrenordnung der Stadt Krefeld vom 24.05.2007.
§8
Vorsitz
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat.
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§9
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des Rates stellt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin fest. Die Aufstellung erfolgt gesondert für die im öffentlichen und im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandelnden Punkte.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn
es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster Dringlichkeit sind. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht
werden.
(3) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Rat kann die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung absetzen.
§ 10
Anträge
(1) Anträge von Fraktionen, Ratsgruppen oder Ratsmitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen, müssen bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mindestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich
eingereicht werden. Einem solchen Antrag muss entsprochen werden, wenn er schriftlich begründet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende muss Anträge zurückweisen, wenn diese
a) durch ihren Inhalt den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen;
b) ein Eingreifen in ein schwebendes Gerichtsverfahren verlangen.
(3) Der/Die Vorsitzende soll Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die parlamentarische
Ordnung verstoßen.
(4) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu Vorlagen der Verwaltung sind schriftlich dem
Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin vorzulegen oder während der Sitzung zur Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum Schluss der Aussprache zulässig.
§ 11
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Anfragen
(1) Anfragen von Ratsmitgliedern, Fraktionen oder Ratsgruppen müssen spätestens 14 Tage
vor der Ratssitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin eingereicht werden. Im Falle der Dringlichkeit können die Anfragen der Fraktionen spätestens am
Tage vor der Ratssitzung eingereicht werden.
(2) Anfragen werden in der Ratssitzung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt beantwortet. Die Antworten erfolgen mündlich in der Sitzung, oder schriftlich. Erfolgt die Antwort
mündlich, wird ihr wesentlicher Inhalt in der Niederschrift festgehalten. Ob im Einzelfall
eine schriftliche Antwort erforderlich ist, entscheidet der Oberbürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Beantwortung sämtlicher Anfragen stehen in jeder Ratssitzung höchstens 45 Minuten zur Verfügung. Anfragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden bis
zur nächsten Ratssitzung zurückgestellt oder schriftlich beantwortet.
(4) Eine Aussprache über Anfragen ist nicht zulässig. Zu jeder Anfrage kann der/die Antragsteller/in zwei Zusatzfragen stellen.
§ 12
Worterteilung
(1) Der/Die Vorsitzende erteilt in der Sitzung des Rates das Wort, und zwar in der Regel in
der Reihenfolge der Meldungen. Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig zu Wort, so
obliegt ihm/ihr die Entscheidung. Der/Die Vorsitzende kann jedoch das Wort im Interesse
sachgemäßer Erledigung in anderer Reihenfolge erteilen.
(2) Zu Beginn der Beratung eines Tagesordnungspunktes soll der/die Vorsitzende in folgender
Reihenfolge das Wort erteilen:
a) dem/der Antragsteller/in oder Anfragenden;
b) den Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden oder den von ihnen benannten Sprechern/innen.
(3) Der/Die Vorsitzende soll den zuständigen Beigeordneten jederzeit und in Ausnahmefällen
dem/der Antragsteller/in auf Verlangen außer der Reihe das Wort erteilen. Der/Die Redner/in
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darf dadurch nicht unterbrochen werden. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen.
(4) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt der/die Vorsitzende die Beratung.
Auf Verlangen erhält der/die Antragsteller/in oder Anfragende das Schlusswort. Während der
Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der
Sache zu beraten und abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
d) Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
e) Verweisung an einen Ausschuss
f) Vertagung, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
g) bestimmte Formen der Abstimmung.
(3) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so ist über sie in der oben wiedergegebenen Reihenfolge abzustimmen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat bei jedem Antrag zur Geschäftsordnung ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, dass hierzu für jede Fraktion und jede Ratsgruppe je ein Ratsmitglied zu
diesem Antrag Stellung nimmt. Die Verwaltung ist auf ihr Verlangen hin vor der Abstimmung nochmals zu hören.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste und Anträge auf Übergang zur Tagesordnung kann nur stellen, wer in demselben Redebeitrag nicht zur Sache gesprochen hat.
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(6) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungspunktes, jedoch nicht auf die Sache beziehen.
§ 14
Persönliche Bemerkungen
(1) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung
des betreffenden Punktes der Tagesordnung zulässig. Es muss aber vor einer etwa stattfindenden Abstimmung erteilt werden. Der/Die Redner/in darf nicht zur Sache sprechen, sondern
nur Angriffe, die in der Aussprache gegen seine/ihre Person erhoben worden sind, zurückweisen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen. Die Redezeit für persönliche
Bemerkungen darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende das Wort zur persönlichen Bemerkung
außerhalb der Reihenfolge erteilen, falls dies zur Aufklärung eines Missverständnisses
zweckmäßig erscheint.
§ 15
Begrenzung der Redezeit
(1) Der Rat kann auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ratsmitgliedes
vor Eintritt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt eine bestimmte Redezeit festlegen.
(2) Spricht ein Ratsmitglied über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm der/die Vorsitzende
nach einmaliger Mahnung das Wort.
(3) Wünscht der Rat, eine/n Redner/in über die beschlossene Redezeit hinaus anzuhören, so
hat darüber eine Abstimmung stattzufinden.
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§ 16
Beschlussfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
Die Beschlussfähigkeit des Rates kann nur bis spätestens vor einer Abstimmung angezweifelt
werden.
(2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der Rat ist alsbald zu seiner neuen Sitzung einzuberufen. Die Frist bestimmt sich gemäß
§ 2 (3) b).
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der
Rat zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung
ausdrücklich hingewiesen werden.
§ 17
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet der/die Vorsitzende die Abstimmung.
(2) Der/Die Vorsitzende stellt die durch Abstimmung zu entscheidenden Fragen. Sie sind so
zu stellen, dass sie sich mit "dafür" oder "dagegen" beantworten lassen. Die Abstimmung erfolgt in der Weise, dass über die weitergehenden Anträge oder Punkte zuerst abgestimmt
wird. Liegen mehrere Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so
wird über den Antrag zuerst abgestimmt, der vom Hauptantrag am weitesten abweicht.
Der/Die Vorsitzende entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Jedes Mitglied des Rates kann die Teilung der zur Abstimmung stehenden Fragen beantragen.
(3) Die Abstimmung erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch stillschweigende Zustimmung, durch Handzeichen, durch Erhebung von den Sitzen oder durch
Stimmzettel. Wenn der vorliegende Antrag auf die Frage des/der Vorsitzenden hin keinen
Widerspruch findet, so stellt der/die Vorsitzende Einstimmigkeit der Versammlung fest. Wird
Widerspruch erhoben, so wird eine ausdrückliche Abstimmung durchgeführt.
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(4) Auf Antrag von vier Ratsmitgliedern muss namentlich abgestimmt werden.
(5) Der Rat kann eine geheime Abstimmung beschließen. Eine geheime Abstimmung muss
durchgeführt werden, wenn sie von vier Ratsmitgliedern beantragt wird. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen Abstimmung vor.
(6) Wahlen werden durch Zuruf vollzogen. Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein
Ratsmitglied widerspricht, erfolgen sie geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf dem
Stimmzettel ist der Name des/der zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. Unbeschriftete
Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung.
§ 18
Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie
erfolgt durch Aufruf der Namen der Ratsmitglieder. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit "ja" oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
(2) Entstehen Zweifel, ob und wie ein Ratsmitglied abgestimmt hat, so richtet der/die Vorsitzende eine öffentliche Anfrage hierüber an das Ratsmitglied. Die Nichtbeantwortung dieser
Frage ist als Stimmenthaltung anzusehen.
(3) Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassungen über
a) die Stärke eines Ausschusses
b) Verweisung an einen Ausschuss
c) Abkürzung der Fristen
d) Sitzungsdauer und Tagesordnung
e) Vertagung der Sitzung
f) Vertagung oder Schluss der Beratung.
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§ 19
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Vorsitzende fest und verkündet es. Auf Antrag
eines Ratsmitgliedes ist das genaue Ergebnis aufgeschlüsselt nach Ja- und Neinstimmen,
Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen festzustellen.
Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen, hat der/die Vorsitzende durch
ausdrückliche Erklärung festzustellen, dass die qualifizierte Mehrheit erreicht worden ist.
§ 20
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der/Die Vorsitzende kann Redner/innen, die vom Gegenstand der Beratung abweichen,
zur Sache rufen.
(2) Der/Die Vorsitzende kann Ratsmitglieder, die sich ungebührlich oder beleidigend äußern
oder durch sonstiges Verhalten die Ordnung in den Ratssitzungen verletzen, mit Nennung des
Namens zur Ordnung rufen.
§ 21
Ausschluss von Sitzungen
(1) Verletzt ein Ratsmitglied in grober Weise die Ordnung, insbesondere dadurch, dass es sich
berechtigten Anordnungen des/der Vorsitzenden nicht fügt, so kann der Rat dieses Ratsmitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Dem Ausschluss soll ein
zweimaliger Ordnungsruf des/der Vorsitzenden vorausgehen. Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Weigert es sich, der Aufforderung des/der
Vorsitzenden nachzukommen, so kann der/die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit
aussetzen oder sie aufheben.
(2) In besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen oder bei wiederholtem Ausschluss
kann das betroffene Ratsmitglied durch einen Beschluss des Rates, der der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder bedarf, für eine oder mehrere Sitzungen des Rates ausgeschlossen werden. Ratsmitglieder dürfen für die Zeit ihres Ausschlusses auch an den Ausschusssitzungen nicht teilnehmen.
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(3) Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss von einer Sitzung die einmalige Kürzung
der monatlichen Aufwandsentschädigung um ein Drittel sowie eine Einziehung des Sitzungsgeldes zur Folge hat. Ist ein Ausschluss für mehrere Sitzungen des Rates ausgesprochen worden, so kann er mit einfacher Mehrheit eine entsprechende Kürzung
auch derjenigen monatlichen Entschädigungszahlungen beschließen, die in der Zeit des Ausschlusses fällig werden.
(4) Der/Die Vorsitzende kann, falls er/sie es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss
des Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die
Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung.
§ 22
Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
(1) Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk wohnen oder dort kandidiert haben, haben gemäß §
36 GO das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Die übrigen Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen.
(3) Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates
und der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, in denen Angelegenheiten ihres Stadtbezirks
behandelt werden.
(4) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die Mitglieder von Ausschüssen sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen, bei denen Angelegenheiten behandelt werden, die der Ausschuss berät, deren Mitglieder sie sind.
(5) Bezirksvertretungen und Ausschüsse können beschließen, dass im Einzelfall sonstige Mitglieder anderer Bezirksvertretungen und der Ausschüsse als Zuhörer an nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen.
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§ 23
Einwohnerfragestunden im Rat
(1) "Der Rat kann beschließen, Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung einer der
folgenden Sitzungen aufzunehmen. Der Rat kann beschließen, dass eine Fragestunde für
Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen wird. Unter diesem Tagesordnungspunkt sind schriftliche Fragen der Einwohner/innen an den Rat zu behandeln. Die Fragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung gegeben sind.
Ausschüsse dürfen keine Fragestunden durchführen.
(2) Die Fragen sollen spätestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin eingereicht werden. Die vor einer Ratssitzung rechtzeitig
eingereichten Fragen sind in der Reihenfolge ihres Eingangs in einer Liste aufzuführen. Die
Ratsmitglieder erhalten die Liste mit der Einladung. Die Liste wird vor der Ratssitzung ausgelegt. In ihr sind die Fragesteller/innen und ihre Anschrift zu bezeichnen.
(3) Die in der gemäß Abs. 2 erstellten Liste aufgeführten Fragen werden in der Ratssitzung
von dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mündlich beantwortet, wenn die jeweiligen Fragesteller/innen anwesend sind. Eine Bindung an die Reihenfolge der Liste besteht
nicht. Ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich oder sind die Fragesteller/ innen nicht
anwesend, so kann auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden erhalten eine Durchschrift dieser schriftlichen Antwort.
Mündliche Fragen werden im Anschluss an die schriftlich gestellten behandelt, soweit es die
Gesamtdauer der Fragestunde zulässt. Ein Anspruch auf Beantwortung einer mündlich gestellten Frage besteht nicht.
(4) Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens eine Stunde. Schriftliche Fragen, die innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden schriftlich beantwortet.
(5) Zu jeder Frage können nach Beantwortung mündlich oder schriftlich zwei Zusatzfragen
vom Fragesteller/von der Fragestellerin gestellt werden. Jede Fraktion und Ratsgruppe kann
eine Stellungnahme zu den Fragen abgeben. Eine Aussprache über die Fragen ist nicht zulässig.
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§ 24
Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen
(1) Die Bezirksvertretungen sollen halbjährlich mindestens eine Fragestunde anberaumen, in
der bezirksbezogene Fragen gestellt werden können. Der Zeitpunkt dieser Fragestunde ist
vorher der Lokalpresse mitzuteilen.
(2) Zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich eingereichte und in der Sitzung mündlich gestellte Fragen, deren Beantwortung keine Überprüfung des Sachverhaltes und der Rechtslage erfordert, sind in der Sitzung sofort zu beantworten.
Der/Die Fragersteller/in kann sachdienliche Zusatzfragen stellen, jede Fraktion und Ratsgruppe eine Stellungnahme abgeben.
(3) Nicht sofort beantwortbare Fragen und Fragen nicht anwesender Fragesteller/innen sind
unverzüglich schriftlich gegenüber dem/der Fragesteller/in und der Bezirksvertretung zu beantworten. In der nächsten Sitzung können sachdienliche Zusatzfragen gestellt werden.
§ 25
Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung
Die allgemeinen Ziele und Zwecke bei der Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes
sind gemäß § 3 Baugesetzbuch öffentlich darzulegen und zu erörtern (Bürgerbeteiligung). Die
Bürgerbeteiligung findet entsprechend den vom Rat beschlossenen Richtlinien statt.
§ 26
Ordnung im Zuhörerraum
(1) Zutritt zum Sitzungsbereich haben nur Personen, die aufgrund ihres Mandates oder ihrer
dienstlichen Funktion zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet oder berechtigt sind. Für
den Sitzungsort "Seidenweberhaus, Theaterplatz 1, Krefeld" gilt die untere Ebene von Saal 1
als Sitzungsbereich; die obere Ebene sowie die Empore von Saal 1 gelten als Zuhörerraum.
Für andere Sitzungsorte gilt der jeweils durch Beschilderung ausgewiesene Teil des Saales als
Sitzungsbereich bzw. Zuhörerraum.
(2) Der/Die Vorsitzende kann Zuhörerinnen und Zuhörern, die Beifall oder Missbilligung
äußern, oder Ordnung oder Anstand verletzen, zur Ordnung rufen, zum Verlassen des Sitzungssaales auffordern und aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Bei Störungen oder Unru17
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he im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und
notfalls, nach vorheriger Abmahnung, den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende
Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von
Plakaten, Transparenten und anderen demonstrativen, nicht verbalen Ausdrucksmitteln im
Sitzungs- und Zuhörerraum kann der Vorsitzende untersagen, wenn dadurch Ordnung oder
Anstand verletzt werden oder ein ungestörter Sitzungsablauf gefährdet ist.
(3) Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Telefonieren im Zuhörerraum sind
untersagt. Bei mobilen Kommunikationsgeräten sind alle Benachrichtigungsfunktionen auf
lautlos zu stellen.
(4) Tonaufzeichnungen sowie Filmaufzeichnungen, auch Fernsehaufnahmen, während der
Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen
und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig.
§ 27
Niederschrift
(1) Über jede Ratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und fehlenden Ratsmitglieder sowie die Namen der dienstlich
anwesenden Bediensteten der Stadtverwaltung und der sonstigen geladenen Personen;
c) die Tagesordnung;
d) die Wiedergabe des Ergebnisses der Beratung unter Angabe der an der Aussprache beteiligten Sprecher/innen. Falls ein Ratsmitglied die wörtliche Wiedergabe seiner Ausführungen
verlangt, hat es den Entwurf hierzu vorher dem/der Schriftführer/in mit dem Hinweis zu übergeben, dass es seine Ausführungen als Anlage zur Urschrift der Niederschrift aufgenommen
haben will.
e) die zu den einzelnen Gegenständen gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse in
ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis;
f) alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen;
g) die getätigten Wahlen mit ihrem Abstimmungsergebnis;
h) bei namentlicher Abstimmung die Namen der Ratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis.
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(2) Die Niederschrift wird von dem/der Schriftführer/in aufgenommen und von dem/der Vorsitzenden sowie von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
(3) Die Niederschrift wird den Ratsmitgliedern in der Regel einen Monat nach dem Sitzungstermin, spätestens mit der Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung übersandt. Wird in
dieser Sitzung die Fassung der Niederschrift beanstandet und der Einspruch nicht durch Erklärung des/der Schriftführers/in behoben, so entscheidet der Rat über die Fassung. Wird dem
Einspruch stattgegeben, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der
Sitzung festzulegen und in der aktuellen Niederschrift aufzunehmen.
§ 28
Bezirksvertretungen, Ausschüsse, Fachbeiräte
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Bezirksvertretungen und für
die Ausschüsse und Unterausschüsse sowie die Fachbeiräte des Rates sinngemäß, soweit
nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Außer in den Fällen des § 3 und soweit keine besonderen Regelungen bestehen, ist die
Öffentlichkeit in den Sitzungen insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen:
a) Erörterung von Maßnahmen der Bauleitplanung, die sich auf die Werte lediglich einzelner
Grundstücke auswirken;
b) Maßnahmen zur Bodenordnung;
c) Entschädigungsfragen;
d) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung, soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze
handelt;
e) Einzelfälle der Jugendhilfe;
f) Stellenplanangelegenheiten;
g) Angelegenheiten, bei deren Vorbereitung und Behandlung gegebenenfalls die persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder fachliche Qualifikation Dritter erörtert werden müssen
(z. B. bei Verträgen aller Art, Zuschussangelegenheiten, beschränkten Ausschreibungen und
Vergaben).
(3) Die Ausschüsse werden von ihrem/r Vorsitzenden einberufen. Die erstmalige Einberufung
erfolgt in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Bildung des Ausschusses. Die Ein19
Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18
berufung muss außerdem erfolgen, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine
Fraktion dies schriftlich unter Angabe der Beratungsgegenstände
beantragt. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen, die von dem/der Bezirksvorsteher/in einberufen werden. Diese sind spätestens drei Wochen nach der Neuwahl von dem/der
bisherigen Bezirksvorsteher/in zu ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
(4) Ausschüsse und Bezirksvertretungen können Sachverständige und Einwohner/innen zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung anhören.
(5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen einer
Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretungen mit beratender
Stimme teilzunehmen; ihm/ihr ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er/Sie kann
sich von einem/einer Beigeordneten vertreten lassen. Er/Sie und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs
verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.
(6) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die in die Ausschüsse gewählt worden sind, sowie deren Stellvertreter werden von dem/der Ausschussvorsitzenden
jeweils in der Sitzung, an der sie zum ersten Mal teilnehmen, eingeführt und verpflichtet.
(7) Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder
die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt; sie gelten auch insoweit als
beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Für das Verfahren zur
Feststellung der Beschlussunfähigkeit gilt § 16 der Geschäftsordnung entsprechend.
(8) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Ausschussvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung der
Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern und Vertretern des Ausschusses in elektronischer
Form zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen.
(9) Die Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse, Bezirksvertretungen und Fachbeiräte
muss mit der Tagesordnung, abweichend von § 2 Abs. 2, sechs Tage vor dem Sitzungstag
abgesandt werden.
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Anlage A zur Vorlage Nr.: 5484/18
(10) Die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen
gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 GO beträgt acht Tage, bei der Auftragsvergabe drei Tage, gerechnet
vom Tage der Beschlussfassung an. Bei Ausschussbeschlüssen,
deren Durchführung keinen Aufschub duldet, kann der Ausschuss die Einspruchsfrist bis auf
24 Stunden verkürzen. Der/Die Ausschussvorsitzende hat von einer Fristverkürzung umgehend den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch
ist bei dem/der Ausschussvorsitzenden einzulegen.
Dieser unterrichtet unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, sofern ein
Einspruch von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder eingelegt wurde. Über den
Einspruch entscheidet der Rat.
(11) Beschlüsse der Bezirksvertretungen können gemäß § 37 Abs. 6 GO sowohl der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin als auch der/die Bezirksvorsteher/in spätestens am 14.
Tag nach Beschlussfassung unter schriftlicher Begründung widersprechen. Über die Angelegenheit ist in einer neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die frühestens am dritten Tage und
spätestens drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, so entscheidet der Rat endgültig, wenn
der/die Widersprechende das verlangt.
§ 29
Änderungen und Abweichungen
(1) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern eine solche Abweichung nach der Gemeindeordnung und nach der Hauptsatzung zulässig ist.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung für
den Rat, die Bezirksvertretungen und die Ausschüsse der Stadt Krefeld vom 05.03.2012 aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
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