Daten
Kommune
Krefeld
Größe
511 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:11
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
Alte Fassung
Neue Fassung
Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und
die Ausschüsse der Stadt Krefeld
vom 05.03.2012
(Krefelder Amtsblatt Nr. 11 vom
15.03.2012, S. 153-158)
Geschäftsordnung für den Rat, die Bezirksvertretungen und
die Ausschüsse der Stadt Krefeld
vom …
(Krefelder Amtsblatt Nr …)
Präambel
Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 47
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1994 (GV. NRW.
1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 15
des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV.
NRW. S. 90), folgende Geschäftsordnung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zusammentreten des Rates
§ 2 Einberufung des Rates
§ 3 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 4 Fraktionen
§ 5 Befangenheit
§ 6 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 7 Verhaltensregeln für Mitglieder des Rats,
der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse
§ 8 Vorsitz
§ 9 Tagesordnung
§ 10 Anträge
§ 11 Anfragen
§ 12 Worterteilung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Persönliche Bemerkungen
§ 15 Begrenzung der Redezeit
§ 16 Beschlussfähigkeit des Rates
§ 17 Abstimmung
§ 18 Namentliche Abstimmung
§ 19 Feststellung des Abstimmungsergebnisses
§ 20 Ordnung in den Sitzungen
§ 21 Ausschluss von Sitzungen
§ 22 Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
§ 23 Einwohnerfragestunden im Rat
§ 24 Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen
§ 25 Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung
§ 26 Ordnung im Zuhörerraum
§ 27 Niederschrift
§ 4 Fraktionen und Ratsgruppen
1
Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
§ 28 Bezirksvertretungen, Ausschüsse,
Fachbeiräte
§ 29 Änderungen und Abweichungen
§ 30 Inkrafttreten
§1
Zusammentreten des Rates
(1) Der Rat der Stadt tritt zusammen, so oft
es die Geschäftslage erfordert.
(2) Er ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangt. Das
Ersuchen ist schriftlich zu stellen. In ihm sind
die zur Beratung zu stellenden Gegenstände
anzugeben.
(3) Die Ratsmitglieder sind verpflichtet, an
den Sitzungen des Rates teilzunehmen.
Ratsmitglieder, die zur Ratssitzung nicht
erscheinen oder an ihr nicht bis zum Schluss
teilnehmen können, haben dies persönlich
oder durch einen Beauftragten dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen.
Ratsmitglieder, die verspätet zur Ratssitzung
erscheinen oder die Sitzung vorzeitig verlassen, machen den/die Vorsitzende/n darauf
aufmerksam.
(4) Für jede Sitzung ist eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Ratsmitglieder
persönlich einzutragen haben.
§2
Einberufung des Rates
(1) Der Rat ist durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin schriftlich unter
Mitteilung der Tagesordnung
einzuberufen.
(2) Die Einberufung muss mit der Tagesordnung und grundsätzlich den Vorlagen der
Verwaltung spätestens am siebten
Tag vor dem Sitzungstag an die Ratsmitglieder zugestellt werden.
(3) Der Rat kann mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden:
a) mit einer Frist von drei Tagen vor Sitzungsbeginn in den Fällen, die keinen Aufschub dulden oder von äußerster
Dringlichkeit sind;
b) in Fällen der Beschlussunfähigkeit kann
die gemäß § 49 Abs. 2 GO stattfindende
erneute Sitzung auf den dritten
Werktag nach dem Sitzungstermin festgelegt
werden.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind vorher im Krefelder Amtsblatt
Mit Blick auf die papierlose Gremienarbeit
wird folgende Generalklausel als Absatz 4
aufgenommen:
(4) Für den Fall, dass die Mandatsträger
von dem Angebot der Verwaltung Gebrauch machen, einen von der Verwaltung ausgewählten Tablet-PC leihweise
zu nutzen, erfolgt diesen Mandatsträgern
gegenüber die Zustellung der Einberufung des Rates einschließlich der Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung ausschließlich in
elektronischer Form. Einzelheiten zur
Überlassung eines Tablet-PC werden in
einer Vereinbarung zwischen der Stadt
Krefeld und dem Mandatsträger in der
Form, wie sie sich aus der Anlage 1 zur
Geschäftsordnung ergibt, geregelt.
Satz eins gilt entsprechend, wenn ein
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
öffentlich bekannt zu machen.
Mandatsträger über seinen privaten Tablet-PC an der Übermittlung der Tagesordnung und der Vorlagen der Verwaltung in ausschließlich elektronischer
Form teilnimmt.
Auch bei der Nutzung eines Tablet-PC
ist die Verschwiegenheitspflicht gemäß
§ 30 Gemeindeordnung NRW zu beachten.
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§3
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist bei Angelegenheiten
auszuschließen, deren Mitteilung an andere
dem Gemeinwohl oder dem Wohl der Stadt
oder dem berechtigten Interesse Einzelner
zuwider laufen würde. Sofern besondere
Regelungen bestehen, sind diese zu beachten.
(3) In nichtöffentlicher Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung sind insbesondere zu behandeln:
a) Erwerb, Veräußerung oder Belastung
städtischen Grundstückeigentums sowie
sonstiger Grundstücksrechte;
b) Kreditgeschäfte und Bürgschaftsübernahmen;
c) Personalangelegenheiten, soweit es sich
nicht um den Vollzug der Wahl von Beigeordneten handelt;
d) Vertragsangelegenheiten nach § 41 Abs.
1 Buchstabe r) GO;
e) die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
f) Erlass von Forderungen;
g) Vertragsangelegenheiten mit Dritten, in
denen deren persönliche oder wirtschaftliche
Verhältnisse in die Beratung einbezogen
werden;
h) Abgabenangelegenheiten, die einzelne
Abgabenpflichtige betreffen.
(4) Angelegenheiten, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin für die
Tagesordnung der nichtöffentlichen
Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der
Sitzung des Rates vorgesehen sind, werden
dort beraten, sofern nicht der Rat beschließt,
sie in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
Nichtöffentlich zu beratende Angelegenheiten sollen am Schluss der Sitzung beraten
§3
Die Absätze 2 bis 5 werden neu eingefügt,
die bisherigen Absätze 2 bis werden Absätze 7 bis 10.
(2)
Öffentliche Sitzungen des Rates werden in
der Regel zeitgleich per Livestream im Internet übertragen. Ein nachträglicher Abruf der
Aufzeichnung der Sitzung ist für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ende der
Sitzung möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Aufzeichnung dauerhaft
gelöscht. Eine Bildübertragung per Live-Stream beschränkt sich in jedem Falle
auf das Rednerpult bzw. den Sitzungsleiter/die Sitzungsleiterin. Während die Kamera
das Rednerpult zeigt, werden Äußerungen
der Sitzungsleitung ausschließlich über einen Tonkanal übertragen. Eine Totale über
die Ratsmitglieder wird nur ausnahmsweise
gezeigt bei Erläuterungen der Sitzungsleitung, bei Ehrungen und Abstimmungen.
Hierbei erfolgt die Aufnahme aus dem Rücken der Ratsmitglieder heraus. Der Zuschauerbereich wird in keinem Fall mit von
der Kameraführung erfasst.
(3)
Eine Übertragung der Redebeiträge eines
Ratsmitgliedes im Internet setzt dessen vorheriges Einverständnis voraus. Liegt dies im
Einzelfall zu Beginn der Sitzung nicht oder
im Laufe der Sitzung nicht mehr vor, so ist
das Streaming für die Redebeiträge dieses
Ratsmitgliedes auszusetzen. Die Erklärung
eines jeden Ratsmitgliedes, ob es mit einem
Live-Streaming und der Speicherung zum
Nachrichtenabruf in dem in Absatz 1 dargelegten Umfang einverstanden ist, soll schrift-
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
werden.
(5) Auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder auf
Vorschlag des Oberbürgermeisters/der
Oberbürgermeisterin kann durch
Beschluss des Rates für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Die Begründung und Beratung von
Anträgen und Vorschlägen auf Ausschluss
der Öffentlichkeit sowie die Entscheidung
über sie erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung;
von dem Beschluss ist die Öffentlichkeit zu
unterrichten.
lich zum Beginn einer jeden Wahlperiode
abgegeben werden; erstmalig nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung. Personen,
die während der laufenden Wahlperiode die
Ratsmitgliedschaft erlangen, sollen die Erklärung vor ihrer ersten Sitzungsteilnahme
abgeben. Ein Einverständnis kann auch auf
die zeitgleiche Internetübertragung beschränkt sein. In der Einwilligung sollen die
Ratsmitglieder erklären, im Bewusstsein
über die Reichweite der öffentlichen Verbreitung ihre Redebeiträge im Hinblick auf personenbezogene Daten und sensible Informationen auf das absolut Notwendigste zu
beschränken. Gibt ein Ratsmitglied eine solche Erklärung nicht ab, so ist dies als fehlende Einwilligung zu werten.
(4)
Die Einverständniserklärung kann jederzeit,
auch während einer laufenden Ratssitzung,
frei widerrufen werden. Der Widerruf bedarf
grundsätzlich der Schriftform. In laufenden
Ratssitzungen kann der Widerruf hingegen
auch zu Protokoll erfolgen. Er ist gegenüber
dem Oberbürgermeister bzw. gegenüber der
Sitzungsleitung zu erklären.
(5)
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Oberbürgermeister und
die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes.
(6)
Soweit ausnahmsweise einzelne Mitarbeiter
der Verwaltung im Rat das Wort erteilt bekommen sollen, so bedarf das Live-Streaming ihres Redebeitrags ebenfalls
deren vorheriger Zustimmung, die zu Protokoll erklärt wird. Im Falle der verweigerten
Zustimmung ist das Streaming für den Redebeitrag des Verwaltungsmitarbeiters auszusetzen.
§4
Fraktionen
(1) Mitglieder des Rates und entscheidungsberechtigte Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion des Rates muss
aus mindestens drei Mitgliedern, eine Fraktion in den Bezirksvertretungen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.
§4
Fraktionen und Ratsgruppen
(1) Die Bildung von Fraktionen und Ratsgruppen richtet sich nach der Gemeindeordnung NW in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ratsmitglieder können nur einer Rats-
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
(2) Ratsmitglieder können nur einer Ratsfraktion, Mitglieder einer Bezirksvertretung
nur einer Bezirksfraktion angehören.
(3) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin schriftlich mitzuteilen.
(4) Fraktionen können Mitglieder, die keiner
Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der
Mindeststärke einer Fraktion zählen die
Hospitanten nicht mit.
fraktion oder Ratsgruppe, Mitglieder einer
Bezirksvertretung nur einer Bezirksfraktion
angehören.
(3) Die Bildung einer Fraktion oder Ratsgruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der
Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin schriftlich mitzuteilen.
(4) Fraktionen und Ratsgruppen können Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, als
Hospitanten aufnehmen. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen
die Hospitanten nicht mit.
§5
Befangenheit
(1) Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse, die annehmen
müssen, dass bei der Beratung oder Beschlussfassung eines Gegenstandes die in §
31 GO genannten Ausschließungsgründe
zutreffen, haben dies vor Eintritt in die Behandlung des Tagesordnungspunktes
dem/der Vorsitzende/n unaufgefordert anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen.
Bei einer öffentlichen Sitzung können sie
sich in dem für die Zuhörer/innen bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Im
Zweifelsfall sind sie verpflichtet, sich durch
Rückfragen bei dem/der Vorsitzenden
über die Auslegung des § 31 GO zu vergewissern. Die Nichtteilnahme an der Beratung
und Beschlussfassung ist in der Niederschrift
zu vermerken.
(2) Über die Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat, bei
Mitgliedern der Bezirksvertretung die
Bezirksvertretung, bei Ausschussmitgliedern
der Ausschuss. Wird festgestellt, dass ein
Fall der Befangenheit vorliegt und nimmt
darauf das betroffene Ratsmitglied weiter an
der Beratung teil, so kann der/die Vorsitzende seinen Ausschluss von der Beratung dieses Tagesordnungspunktes anordnen. § 21
der Geschäftsordnung gilt entsprechend.
(3) Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat, von der Bezirksvertretung bzw. vom Ausschuss durch Beschluss
festgestellt.
§6
Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Zu den Angelegenheiten, über die ge-
§6
Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Zu den Angelegenheiten, über die ge-
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
mäß § 30 GO Verschwiegenheit zu bewahren ist, gehören insbesondere solche, die im
Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung oder im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt werden. Dazu gehören sowohl der
Verlauf als auch alle Einzelheiten der Beratung.
mäß § 30 GO Verschwiegenheit zu bewahren ist, gehören insbesondere solche, die im
Rahmen einer nichtöffentlichen Sitzung oder
im nichtöffentlichen Teil der Sitzung bekannt
werden. Dazu gehören insbesondere der
Verlauf und alle Einzelheiten der Beratung
sowie das Abstimmungsverhalten.
Absatz 2 wird eingefügt:
(2) Jede Weitergabe von Informationen aus
einer nichtöffentlichen Sitzung stellt einen
tatbestandsmäßigen Verstoß gegen § 30
Abs. 1 Satz 1 GO dar. Die Verschwiegenheitspflicht wird auch verletzt, wenn über
den Verlauf oder Einzelheiten der Beratung
während oder nach der Sitzung Meldungen
über soziale Medien verbreitet werden.
(2) Der Rat oder der jeweilige Ausschuss
können beschließen, dass bestimmte Ergebnisse der Beratung der nichtöffentlichen
Sitzung der Presse mitgeteilt werden; insoweit entfällt die Schweigepflicht der Sitzungsteilnehmer/innen.
(3) Der Rat oder der jeweilige Ausschuss
können beschließen, dass bestimmte Ergebnisse der Beratung der nichtöffentlichen
Sitzung der Presse mitgeteilt werden; insoweit entfällt die Schweigepflicht der Sitzungsteilnehmer/innen.
(3) Verletzt ein Mitglied des Rates, der Bezirksvertretung oder eines Ausschusses die
Schweigepflicht, so kann es zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht
mit Strafe bedroht ist, kann der Rat gemäß
§§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 6 i. V. m. 29 Abs. 3
GO ein Ordnungsgeld festlegen.
(4) Verletzt ein Mitglied des Rates, der Bezirksvertretung oder eines Ausschusses die
Schweigepflicht, so kann es zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht
mit Strafe bedroht ist, kann der Rat gemäß
§§ 43 Abs. 2, 30 Abs. 6 i. V. m. 29 Abs. 3
GO ein Ordnungsgeld festlegen.
§7
Verhaltensregeln für Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder
Die Verhaltensregeln der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse richten sich nach der Ehrenordnung
der Stadt Krefeld vom 24.05.2007.
§8
Vorsitz
Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Rat.
§9
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung für die Sitzung des
Rates stellt der Oberbürgermeister/die
Oberbürgermeisterin fest. Die Aufstellung
erfolgt gesondert für die im öffentlichen und
im nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu behandelnden Punkte.
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung
durch Beschluss des Rates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten
handelt, die keinen Aufschub dulden oder
von äußerster Dringlichkeit sind. Ein entsprechender Antrag muss spätestens zu
Beginn der Sitzung eingebracht werden.
(3) Die Punkte der Tagesordnung werden
der Reihe nach behandelt. Der Rat kann die
Reihenfolge ändern, verwandte Punkte verbinden und Punkte von der Tagesordnung
absetzen.
§ 10
Anträge
(1) Anträge von Fraktionen oder Ratsmitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände
auf die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung zu setzen, müssen bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mindestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich
eingereicht werden. Einem solchen Antrag
muss entsprochen werden, wenn er schriftlich begründet ist.
(2) Der/Die Vorsitzende muss Anträge zurückweisen, wenn diese
a) durch ihren Inhalt den Tatbestand einer
strafbaren Handlung erfüllen;
b) ein Eingreifen in ein schwebendes Gerichtsverfahren verlangen.
(3) Der/Die Vorsitzende soll Anträge zurückweisen, wenn diese gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen.
(4) Änderungsanträge zu Anträgen oder zu
Vorlagen der Verwaltung sind schriftlich dem
Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin
vorzulegen oder während der Sitzung zur
Niederschrift zu erklären. Sie sind bis zum
Schluss der Aussprache zulässig.
§ 11
Anfragen
(1) Anfragen von Ratsmitgliedern oder Fraktionen sollen spätestens 14 Tage vor der
Ratssitzung schriftlich bei dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
eingereicht werden. Im Falle der Dringlichkeit können die Anfragen der Fraktionen
spätestens am Tage vor der Ratssitzung
eingereicht werden.
(2) Die vor einer Ratssitzung rechtzeitig eingereichten Anfragen sind in einer Liste aufzuführen. Die Liste wird vor der Ratssitzung
ausgelegt; den Fraktionsvorsitzenden wird
§ 10
Anträge
Anmerkung: Der Text wurde dem aktuellen Text von § 48 Absatz 1 Satz 2 Gemeindeordnung NW angepasst.
(1) Anträge von Fraktionen, Ratsgruppen
oder Ratsmitgliedern, bestimmte Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung der
nächsten Ratssitzung zu setzen, müssen bei
dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin mindestens 14 Tage vor der Ratssitzung schriftlich eingereicht werden. Einem
solchen Antrag muss entsprochen werden,
wenn er schriftlich begründet ist.
Absätze 2 bis 4 bleiben unverändert.
§ 11
Anfragen
(1) Anfragen von Ratsmitgliedern, Fraktionen
oder Ratsgruppen müssen spätestens 14
Tage vor der Ratssitzung schriftlich bei dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
eingereicht werden. Im Falle der Dringlichkeit können die Anfragen der Fraktionen
spätestens am Tage vor der Ratssitzung
eingereicht werden.
Absatz 2 wird gestrichen.
Anmerkung: Absatz 2 ist obsolet geworden, da Kopien der Anfragen von den
anfragenden Fraktionen, Gruppen und
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
sie vorab zugestellt.
(3) Die in der gemäß Abs. 2 erstellten Liste
aufgeführten Anfragen werden in der Ratssitzung unter einem gesonderten
Tagesordnungspunkt beantwortet. Die Fragesteller und die Fraktionsvorsitzenden erhalten nach der Sitzung die Antworten
schriftlich.
Einzelvertretern an die anderen Fraktionen, Gruppen und Einzelvertreter versandt werden.
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die
Absätze 2 bis 4.
(2) Anfragen werden in der Ratssitzung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt
beantwortet (früher Abs. 3)
Die Antworten erfolgen mündlich in der Sitzung, oder schriftlich. Erfolgt die Antwort
mündlich, wird ihr wesentlicher Inhalt in der
Niederschrift festgehalten. Ob im Einzelfall
eine schriftliche Antwort erforderlich ist, entscheidet der Oberbürgermeister nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Für die Beantwortung sämtlicher Anfragen stehen in jeder Ratssitzung…
(4) Für die Beantwortung der Anfragen stehen in jeder Ratssitzung höchstens 45 Minuten zur Verfügung. Anfragen, die innerhalb
dieser Zeit nicht beantwortet sind, werden
bis zur nächsten Ratssitzung zurückgestellt
oder schriftlich beantwortet.
Anmerkung: Zur Verdeutlichung wurde
das Wort „sämtlicher“ aufgenommen.
(5) Eine Aussprache über Anfragen ist nicht
zulässig. Zu jeder Anfrage können der/die
Antragsteller/in und jedes Ratsmitglied zwei
Zusatzfragen stellen.
(Die Worte „und jedes Ratsmitglied“
wurden gestrichen.)
§ 12
Worterteilung
(1) Der/Die Vorsitzende erteilt in der Sitzung
des Rates das Wort, und zwar in der Regel
in der Reihenfolge der Meldungen.
Melden sich mehrere Ratsmitglieder gleichzeitig zu Wort, so obliegt ihm/ihr die Entscheidung. Der/Die Vorsitzende kann jedoch
das Wort im Interesse sachgemäßer Erledigung in anderer Reihenfolge erteilen.
(2) Zu Beginn der Beratung eines Tagesordnungspunktes soll der/die Vorsitzende in
folgender Reihenfolge das Wort erteilen:
a) dem/der Antragsteller/in oder Anfragenden;
b) den Fraktionsvorsitzenden oder den von
ihnen benannten Sprechern/innen.
(3) Der/Die Vorsitzende soll den zuständigen
Beigeordneten jederzeit und in Ausnahmefällen dem/der Antragsteller/in auf Verlangen
außer der Reihe das Wort erteilen. Der/Die
Redner/in darf dadurch nicht unterbrochen
(4) Eine Aussprache über Anfragen ist nicht
zulässig. Zu jeder Anfrage kann der/die Antragsteller/in zwei Zusatzfragen stellen.
b) den Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden oder den von ihnen benannten
Sprechern/innen.
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werden. Der/Die Vorsitzende kann jederzeit
das Wort ergreifen.
(4) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließt der/die Vorsitzende die Beratung. Auf Verlangen erhält der/die Antragsteller/in oder Anfragende das Schlusswort.
Während der Abstimmung kann das Wort
nicht erteilt werden.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist
gesondert und vor der weiteren Behandlung
der Sache zu beraten und abzustimmen.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen
insbesondere
a) Übergang zur Tagesordnung
b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
c) Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
d) Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
e) Verweisung an einen Ausschuss
f) Vertagung, Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
g) bestimmte Formen der Abstimmung.
(3) Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so ist über sie in der oben wiedergegebenen Reihenfolge
abzustimmen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat bei jedem Antrag
zur Geschäftsordnung ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, dass hierzu für jede
Fraktion je ein Ratsmitglied zu diesem Antrag Stellung nimmt. Die Verwaltung ist auf
ihr Verlangen hin vor der Abstimmung
nochmals zu hören.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder Schluss der Rednerliste und Anträge auf
Übergang zur Tagesordnung kann nur stellen, wer in demselben Redebeitrag nicht zur
Sache gesprochen hat.
(6) Ausführungen zur Geschäftsordnung
dürfen sich nur auf das Verfahren bei der
Behandlung des Beratungspunktes,
jedoch nicht auf die Sache beziehen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat bei jedem Antrag
zur Geschäftsordnung ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, dass hierzu für jede
Fraktion und jede Ratsgruppe je ein Ratsmitglied zu diesem Antrag Stellung nimmt.
Die Verwaltung ist auf ihr Verlangen hin vor
der Abstimmung nochmals zu hören.
§ 14
Persönliche Bemerkungen
(1) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist
erst nach Schluss oder Vertagung der Bera-
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tung des betreffenden Punktes der Tagesordnung zulässig. Es muss aber vor einer
etwa stattfindenden Abstimmung erteilt werden. Der/Die Redner/ in darf nicht zur Sache
sprechen, sondern nur Angriffe, die in der
Aussprache gegen seine/ihre Person erhoben worden sind, zurückweisen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig
stellen. Die Redezeit für persönliche
Bemerkungen darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(2) In besonderen Fällen kann der/die Vorsitzende das Wort zur persönlichen Bemerkung außerhalb der Reihenfolge erteilen,
falls dies zur Aufklärung eines Missverständnisses zweckmäßig erscheint.
§ 15
Begrenzung der Redezeit
(1) Der Rat kann auf Vorschlag des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in den jeweiligen Tagesordnungspunkt eine bestimmte Redezeit festlegen.
(2) Spricht ein Ratsmitglied über die Redezeit hinaus, so entzieht ihm der/die Vorsitzende nach einmaliger Mahnung das Wort.
(3) Wünscht der Rat, eine/n Redner/in über
die beschlossene Redezeit hinaus anzuhören, so hat darüber eine Abstimmung
stattzufinden.
§ 16
Beschlussfähigkeit des Rates
(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl
anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig,
solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist. Die Beschlussfähigkeit des
Rates kann nur bis spätestens vor einer Abstimmung angezweifelt werden.
(2) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat der/die Vorsitzende die Sitzung aufzuheben. Der Rat ist alsbald zu seiner neuen Sitzung einzuberufen. Die Frist bestimmt
sich gemäß § 2 (3) b).
(3) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden
und wird der Rat zur Verhandlung über
denselben Gegenstand einberufen, so ist er
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung
muss auf diese Bestimmung ausdrücklich
hingewiesen werden.
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
§ 17
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet
der/die Vorsitzende die Abstimmung.
(2) Der/Die Vorsitzende stellt die durch Abstimmung zu entscheidenden Fragen. Sie
sind so zu stellen, dass sie sich mit "dafür"
oder "dagegen" beantworten lassen. Die
Abstimmung erfolgt in der Weise, dass über
die weitergehenden Anträge oder Punkte
zuerst abgestimmt wird. Liegen mehrere
Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu
der gleichen Sache vor, so wird über den
Antrag zuerst abgestimmt, der vom Hauptantrag am weitesten abweicht. Der/Die Vorsitzende entscheidet darüber, welcher Antrag
der weitestgehende ist. Jedes Mitglied des
Rates kann die Teilung der zur Abstimmung
stehenden Fragen beantragen.
(3) Die Abstimmung erfolgt, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist, durch
stillschweigende Zustimmung, durch Handzeichen, durch Erhebung von den Sitzen
oder durch Stimmzettel. Wenn der vorliegende Antrag auf die Frage des/der Vorsitzenden hin keinen Widerspruch findet, so
stellt der/die Vorsitzende Einstimmigkeit der
Versammlung fest. Wird Widerspruch erhoben, so wird eine ausdrückliche Abstimmung
durchgeführt.
(4) Auf Antrag von vier Ratsmitgliedern muss
namentlich abgestimmt werden.
(5) Der Rat kann eine geheime Abstimmung
beschließen. Eine geheime Abstimmung
muss durchgeführt werden, wenn sie von
vier Ratsmitgliedern beantragt wird. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen
Abstimmung vor.
(6) Wahlen werden durch Zuruf vollzogen.
Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn
ein Ratsmitglied widerspricht, erfolgen sie
geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf
dem Stimmzettel ist der Name des/der zu
Wählenden anzugeben oder anzukreuzen.
Unbeschriftete Stimmzettel gelten als
Stimmenthaltung.
§ 18
Namentliche Abstimmung
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur
Eröffnung der Abstimmung beantragt wer-
§ 18
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur
Eröffnung der Abstimmung beantragt werden. Sie erfolgt durch Aufruf der Namen der
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
den. Sie erfolgt durch Aufruf der Namen der
Ratsmitglieder oder durch Abgabe namentlich gekennzeichneter Stimmkarten. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit
"ja" oder "nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
(2) Entstehen Zweifel, ob und wie ein Ratsmitglied abgestimmt hat, so richtet der/die
Vorsitzende eine öffentliche Anfrage hierüber an das Ratsmitglied. Die Nichtbeantwortung dieser Frage ist als Stimmenthaltung anzusehen.
(3) Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassungen über
a) die Stärke eines Ausschusses
b) Verweisung an einen Ausschuss
c) Abkürzung der Fristen
d) Sitzungsdauer und Tagesordnung
e) Vertagung der Sitzung
f) Vertagung oder Schluss der Beratung.
Ratsmitglieder. Die Abstimmenden haben
bei Namensaufruf mit "ja" oder "nein" zu
antworten oder zu erklären, dass sie sich der
Stimme enthalten.
Anmerkung: Die Worte in Absatz 1
„…oder durch Abgabe namentlich gekennzeichneter Stimmkarten….“ wurden
gestrichen, da eine namentliche Abstimmung nicht geheim erfolgen kann.
§ 19
Feststellung des Abstimmungsergebnisses
Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt
der/die Vorsitzende fest und verkündet es.
Auf Antrag eines Ratsmitgliedes ist
das genaue Ergebnis aufgeschlüsselt nach
Ja- und Neinstimmen, Stimmenthaltungen
und ungültigen Stimmen festzustellen.
Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten
Mehrheit bedürfen, hat der/die Vorsitzende
durch ausdrückliche Erklärung festzustellen,
dass die qualifizierte Mehrheit erreicht worden ist.
§ 20
Ordnung in den Sitzungen
(1) Der/Die Vorsitzende kann Redner/innen,
die vom Gegenstand der Beratung abweichen, zur Sache rufen.
(2) Der/Die Vorsitzende kann Ratsmitglieder,
die sich ungebührlich oder beleidigend äußern oder durch sonstiges Verhalten die
Ordnung in den Ratssitzungen verletzen, mit
Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
§ 21
Ausschluss von Sitzungen
(1) Verletzt ein Ratsmitglied in grober Weise
die Ordnung, insbesondere dadurch, dass
es sich berechtigten Anordnungen des/der
Vorsitzenden nicht fügt, so kann der Rat
dieses Ratsmitglied von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Dem
Ausschluss soll ein zweimaliger Ordnungsruf
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
des/der Vorsitzenden vorausgehen. Das
ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Weigert es
sich, der Aufforderung des/der Vorsitzenden
nachzukommen, so kann der/die Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen
oder sie aufheben.
(2) In besonders schweren Fällen von Ordnungsverstößen oder bei wiederholtem Ausschluss kann das betroffene Ratsmitglied
durch einen Beschluss des Rates, der der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder bedarf, für eine oder mehrere Sitzungen des Rates ausgeschlossen werden.
Ratsmitglieder dürfen für die Zeit ihres Ausschlusses auch an den Ausschusssitzungen
nicht teilnehmen.
(3) Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss von einer Sitzung die einmalige Kürzung der monatlichen Aufwandsentschädigung um ein Drittel sowie eine Einziehung
des Sitzungsgeldes zur Folge hat. Ist ein
Ausschluss für mehrere Sitzungen des Rates ausgesprochen worden, so kann er mit
einfacher Mehrheit eine entsprechende Kürzung auch derjenigen monatlichen Entschädigungszahlungen beschließen, die in der
Zeit des Ausschlusses fällig werden.
(4) Der/Die Vorsitzende kann, falls er/sie es
für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes aus der Sitzung
verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme
in der nächsten Sitzung.
§ 22
Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen
(1) Ratsmitglieder, die in dem Stadtbezirk
wohnen oder dort kandidiert haben, haben
gemäß § 36 GO das Recht, an den Sitzungen der Bezirksvertretung mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(2) Die übrigen Mitglieder des Rates und die
Mitglieder der Ausschüsse können an den
nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörer teilnehmen.
(3) Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des
Rates und der Ausschüsse als Zuhörer teilnehmen, in denen Angelegenheiten ihres
Stadtbezirks behandelt werden.
(4) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die Mitglieder von
Ausschüssen sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
Ausschüsse, denen sie nicht angehören, als
Zuhörer teilnehmen, bei denen Angelegenheiten behandelt werden, die der Ausschuss
berät, deren Mitglieder sie sind.
(5) Bezirksvertretungen und Ausschüsse
können beschließen, dass im Einzelfall
sonstige Mitglieder anderer Bezirksvertretungen und der Ausschüsse als Zuhörer an
nichtöffentlichen Sitzungen teilnehmen.
§ 23
Einwohnerfragestunden im Rat
(1) Der Rat kann beschließen, dass eine
Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung aufgenommen wird. Unter diesem Tagesordnungspunkt sind schriftliche Fragen der Einwohner/innen an den Rat zu behandeln. Die
Fragen müssen sich auf Angelegenheiten
der Stadt beziehen. Sie sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10
Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung gegeben sind. Ausschüsse dürfen keine Fragestunden durchführen.
(2) Die Fragen sollen spätestens 14 Tage
vor der Ratssitzung schriftlich bei dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin
eingereicht werden. Die vor einer Ratssitzung rechtzeitig eingereichten Fragen sind in
der Reihenfolge ihres Eingangs in einer Liste
aufzuführen. Die Ratsmitglieder erhalten die
Liste mit der Einladung. Die Liste wird vor
der Ratssitzung ausgelegt. In ihr sind die
Fragesteller/innen und ihre Anschrift zu bezeichnen.
(3) Die in der gemäß Abs. 2 erstellten Liste
aufgeführten Fragen werden in der Ratssitzung von dem Oberbürgermeister/
der Oberbürgermeisterin mündlich beantwortet, wenn die jeweiligen Fragesteller/innen
anwesend sind. Eine Bindung an die Reihenfolge der Liste besteht nicht. Ist eine Beantwortung der Fragen nicht möglich oder
sind die Fragesteller/ innen nicht anwesend,
so kann auf eine schriftliche Beantwortung
verwiesen werden. Die Fraktionsvorsitzenden erhalten eine Durchschrift dieser schriftlichen Antwort. Mündliche Fragen werden im
Anschluss an die schriftlich gestellten
behandelt, soweit es die Gesamtdauer der
Fragestunde zulässt. Ein Anspruch auf Beantwortung einer mündlich gestellten Frage
besteht nicht.
§ 23 Absatz 1
Einwohnerfragestunden im Rat
(1) "Der Rat kann beschließen, Fragestunden für Einwohner in die Tagesordnung einer der folgenden Sitzungen aufzunehmen.
Unter diesem Tagesordnungspunkt sind
schriftliche Fragen der Einwohner/innen an
den Rat zu behandeln. Die Fragen müssen
sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen. Sie sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der
Geschäftsordnung gegeben sind. Ausschüsse dürfen keine Fragestunden durchführen."
(3) Die Fraktionsvorsitzenden und Gruppenvorsitzenden erhalten eine Durchschrift dieser schriftlichen Antwort.
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(4) Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens 45 Minuten. Schriftliche Fragen, die
innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet
sind, werden schriftlich beantwortet.
(4) Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens eine Stunde. Schriftliche Fragen, die
innerhalb dieser Zeit nicht beantwortet
sind, werden schriftlich beantwortet.
(5) Zu jeder Frage können nach Beantwortung mündlich oder schriftlich zwei Zusatzfragen vom Fragesteller/von der Fragestellerin gestellt werden. Jede Fraktion kann eine
Stellungnahme zu den Fragen abgeben.
Eine Aussprache über die Fragen ist nicht
zulässig.
(5) Jede Fraktion und Ratsgruppe kann eine
Stellungnahme zu den Fragen abgeben.
§ 24
Einwohnerfragestunden in den Bezirksvertretungen
(1) Die Bezirksvertretungen sollen halbjährlich mindestens eine Fragestunde anberaumen, in der bezirksbezogene Fragen gestellt
werden können. Der Zeitpunkt dieser Fragestunde ist vorher der Lokalpresse mitzuteilen.
(2) Zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich
eingereichte und in der Sitzung mündlich
gestellte Fragen, deren Beantwortung
keine Überprüfung des Sachverhaltes und
der Rechtslage erfordert, sind in der Sitzung
sofort zu beantworten. Der/Die Fragersteller/in kann sachdienliche Zusatzfragen stellen, jede Fraktion eine Stellungnahme abgeben.
(3) Nicht sofort beantwortbare Fragen und
Fragen nicht anwesender Fragesteller/innen
sind unverzüglich schriftlich gegenüber
dem/der Fragesteller/in und der Bezirksvertretung zu beantworten. In der nächsten Sitzung können sachdienliche Zusatzfragen
gestellt werden.
§ 24
(2) Zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich
eingereichte und in der Sitzung mündlich
gestellte Fragen, deren Beantwortung
keine Überprüfung des Sachverhaltes und
der Rechtslage erfordert, sind in der Sitzung
sofort zu beantworten.
Der/Die Fragersteller/in kann sachdienliche
Zusatzfragen stellen, jede Fraktion und
Ratsgruppe eine Stellungnahme abgeben.
§ 25
Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung
Die allgemeinen Ziele und Zwecke bei der
Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes sind gemäß § 3 Baugesetzbuch
öffentlich darzulegen und zu erörtern (Bürgerbeteiligung). Die Bürgerbeteiligung findet
entsprechend den vom Rat beschlossenen
Richtlinien statt.
§ 26
Ordnung im Zuhörerraum
Der/Die Vorsitzende kann Zuhörer/innen, die
Beifall oder Missbilligung äußern oder Ordnung oder Anstand verletzen, zum Verlas-
§ 26
(1) Zutritt zum Sitzungsbereich haben nur
Personen, die aufgrund ihres Mandates oder
ihrer dienstlichen Funktion zur Teilnahme an
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sen des Sitzungssaales auffordern und aus
dem Sitzungssaal entfernen lassen. Entsteht
störende Unruhe im Zuhörerraum, so kann
der/die Vorsitzende diesen räumen lassen.
den Sitzungen verpflichtet oder berechtigt
sind. Für den Sitzungsort "Seidenweberhaus, Theaterplatz 1, Krefeld" gilt die untere
Ebene von Saal 1 als Sitzungsbereich; die
obere Ebene sowie die Empore von Saal 1
gelten als Zuhörerraum. Für andere Sitzungsorte gilt der jeweils durch Beschilderung ausgewiesene Teil des Saales als Sitzungsbereich bzw. Zuhörerraum.
Der/Die Vorsitzende kann Zuhörerinnen und
Zuhörern, die Beifall oder Missbilligung äußern, oder Ordnung oder Anstand verletzen,
zur Ordnung rufen, zum Verlassen des Sitzungssaales auffordern und aus dem Sitzungssaal entfernen lassen. Bei Störungen
oder Unruhe im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung
unterbrechen und notfalls, nach vorheriger
Abmahnung, den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere
Weise nicht zu beseitigen ist. Das Mitführen,
Anbringen und Zeigen von Plakaten, Transparenten und anderen demonstrativen, nicht
verbalen Ausdrucksmitteln im Sitzungs- und
Zuhörerraum kann der Vorsitzende untersagen, wenn dadurch Ordnung oder Anstand
verletzt werden oder ein ungestörter Sitzungsablauf gefährdet ist.
(3) Der Verzehr von Speisen und Getränken
sowie das Telefonieren im Zuhörerraum sind
untersagt. Bei mobilen Kommunikationsgeräten sind alle Benachrichtigungsfunktionen
auf lautlos zu stellen.
(4) Tonaufzeichnungen sowie Filmaufzeichnungen, auch Fernsehaufnahmen, während
der Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem
Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen und sind nur mit deren/dessen
Zustimmung und der Zustimmung aller
Ratsmitglieder zulässig.
§ 27
Niederschrift
(1) Über jede Ratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese muss enthalten:
a) Tagungsort, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und fehlenden Ratsmitglieder sowie die Namen der
dienstlich anwesenden Bediensteten
der Stadtverwaltung und der sonstigen gela-
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denen Personen;
c) die Tagesordnung;
d) die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts
der Beratung unter Angabe der Sprecher/innen. Falls ein Ratsmitglied die
wörtliche Wiedergabe seiner Ausführungen
verlangt, hat es den Entwurf hierzu vorher
dem/der Schriftführer/in mit dem Hinweis zu
übergeben, dass es seine Ausführungen als
Anlage zur Urschrift der Niederschrift aufgenommen haben will.
e) die zu den einzelnen Gegenständen gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut sowie das Abstimmungsergebnis;
f) alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen;
g) die getätigten Wahlen mit ihrem Abstimmungsergebnis;
h) bei namentlicher Abstimmung die Namen
der Ratsmitglieder und das Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift wird von dem/der
Schriftführer/in aufgenommen und von
dem/der Vorsitzenden, einem weiteren
vom Rat zu bestimmenden Ratsmitglied sowie von dem/der Schriftführer/in unterzeichnet.
[…]
d) die Wiedergabe des Ergebnisses der Beratung unter Angabe der an der Aussprache
beteiligten Sprecher/innen. Falls ein Ratsmitglied die wörtliche Wiedergabe seiner
Ausführungen verlangt, hat es den Entwurf
hierzu vorher dem/der Schriftführer/in mit
dem Hinweis zu übergeben, dass es seine
Ausführungen als Anlage zur Urschrift der
Niederschrift aufgenommen haben will.
[…]
Anmerkung zu Absatz 2: Der Text wurde
an den aktuellen Text von § 52 Absatz 1
Satz 2 Gemeindeordnung NW angepasst.
(2) Die Niederschrift wird von dem/der
Schriftführer/in aufgenommen und von
dem/der Vorsitzenden sowie von dem/der
Schriftführer/in unterzeichnet.
(3) Die Niederschrift wird den Ratsmitgliedern in der Regel einen Monat nach dem
Sitzungstermin, spätestens mit der
Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung
übersandt. Wird in dieser Sitzung die Fassung der Niederschrift beanstandet
und der Einspruch nicht durch Erklärung
des/der Schriftführers/in behoben, so entscheidet der Rat über die Fassung. Wird
dem Einspruch stattgegeben, so ist die neue
Fassung der beanstandeten Stelle noch
während der Sitzung festzulegen und in die
Niederschrift aufzunehmen.
Anmerkung zu Absatz 3 letzter Satz: Zur
Klarstellung wird das Wort „der aktuellen“ aufgenommen.
§ 28
Bezirksvertretungen, Ausschüsse, Fachbeiräte
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Bezirksvertretungen und
für die Ausschüsse und Fachbeiräte
des Rates sinngemäß, soweit nachstehend
nichts Abweichendes bestimmt ist.
§ 28
(3) […] Wird dem Einspruch stattgegeben,
so ist die neue Fassung der beanstandeten
Stelle noch während der Sitzung festzulegen
und in der aktuellen Niederschrift aufzunehmen.
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Bezirksvertretungen und
für die Ausschüsse und Unterausschüsse
sowie die Fachbeiräte des Rates sinngemäß, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.
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(2) Außer in den Fällen des § 3 und soweit
keine besonderen Regelungen bestehen, ist
die Öffentlichkeit in den Sitzungen insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen:
a) Erörterung von Maßnahmen der Bauleitplanung, die sich auf die Werte lediglich einzelner Grundstücke auswirken;
b) Maßnahmen zur Bodenordnung;
c) Entschädigungsfragen;
d) Angelegenheiten der Rechnungsprüfung,
soweit es sich nicht um allgemeine Grundsätze handelt;
e) Einzelfälle der Jugendhilfe;
f) Stellenplanangelegenheiten;
g) Angelegenheiten, bei deren Vorbereitung
und Behandlung gegebenenfalls die persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse oder fachliche Qualifikation
Dritter erörtert werden müssen (z. B. bei
Verträgen aller Art, Zuschussangelegenheiten, beschränkten Ausschreibungen und
Vergaben).
(3) Die Ausschüsse werden von ihrem/r Vorsitzenden einberufen. Die erstmalige Einberufung erfolgt in der Regel innerhalb von vier
Wochen nach der Bildung des Ausschusses.
Die Einberufung muss außerdem erfolgen,
wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder eine Fraktion dies schriftlich unter
Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen, die von dem/der Bezirksvorsteher/in einberufen werden. Diese sind spätestens drei Wochen nach der Neuwahl von
dem/der bisherigen Bezirksvorsteher/in zu
ihrer ersten Sitzung einzuberufen.
(4) Ausschüsse und Bezirksvertretungen
können Sachverständige und Einwohner/innen zu einzelnen Punkten der
Tagesordnung anhören.
(5) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin ist berechtigt und auf Verlangen
einer Bezirksvertretung verpflichtet,
an den Sitzungen der Bezirksvertretungen
mit beratender Stimme teilzunehmen; ihm/ihr
ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Er/Sie kann sich von einem/einer Beigeordneten vertreten lassen. Er/Sie und die
Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet,
an den Sitzungen eines Ausschusses teilzunehmen.
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(6) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die in die Ausschüsse
gewählt worden sind, werden von dem/der
Ausschussvorsitzenden jeweils in der Sitzung, an der sie zum ersten Mal teilnehmen,
eingeführt und verpflichtet.
(7) Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig,
wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen
Bürger/innen übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Für
das Verfahren zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit gilt § 16 der Geschäftsordnung entsprechend.
(8) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
Ausschussvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern des Ausschusses und den Vertretern zu übersenden. Entsprechendes gilt für
die Bezirksvertretungen.
(9) Die Einberufung zu den Sitzungen der
Ausschüsse, Bezirksvertretungen und Fachbeiräte muss mit der Tagesordnung,
abweichend von § 2 Abs. 2, sechs Tage vor
dem Sitzungstag abgesandt werden.
(6) Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen, die in die Ausschüsse
gewählt worden sind, sowie deren Stellvertreter werden von dem/der Ausschussvorsitzenden jeweils in der Sitzung, an der sie
zum ersten Mal teilnehmen, eingeführt und
verpflichtet.
Anmerkung zu Absatz 8 Satz 2:[…]„Eine
Ausfertigung der Niederschrift…“ wird
mit Blick auf die geplante „papierlose
Gremienarbeit geändert in „Eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen
Mitgliedern und Vertretern des Ausschusses in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.“
(8) Über jede Sitzung der Ausschüsse ist
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
Ausschussvorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist sämtlichen Mitgliedern und Vertretern des Ausschusses in
elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für die Bezirksvertretungen.
(10) Die Einspruchsfrist gegen Beschlüsse
von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnissen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 GO beträgt acht Tage, bei der Auftragsvergabe drei
Tage, gerechnet vom Tage der Beschlussfassung an. Bei Ausschussbeschlüssen,
deren Durchführung keinen Aufschub duldet,
kann der Ausschuss die Einspruchsfrist bis
auf 24 Stunden verkürzen. Der/Die Ausschussvorsitzende hat von einer Fristverkürzung umgehend den Oberbürgermeister/
die Oberbürgermeisterin in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist bei dem/der Ausschussvorsitzenden einzulegen.
Dieser unterrichtet unverzüglich den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin, sofern ein Einspruch von mindestens
einem Fünftel der Ausschussmitglieder eingelegt wurde. Über den Einspruch entscheidet der Rat.
(11) Beschlüsse der Bezirksvertretungen
können gemäß § 37 Abs. 6 GO sowohl der
Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
als auch der/die Bezirksvorsteher/in spätes-
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Anlage B zur Vorlage Nr.: 5484/18
tens am 14. Tag nach Beschlussfassung
unter schriftlicher Begründung widersprechen. Über die Angelegenheit ist in einer
neuen Sitzung der Bezirksvertretung, die
frühestens am dritten Tage und spätestens
drei Wochen nach dem Widerspruch stattzufinden hat, erneut zu beschließen. Verbleibt
die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss,
so entscheidet der Rat endgültig, wenn
der/die Widersprechende das verlangt.
§ 29
Änderungen und Abweichungen
(1) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen.
(2) Abweichungen von der Geschäftsordnung im Einzelfall können nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen
werden, sofern eine solche Abweichung
nach der Gemeindeordnung und nach der
Hauptsatzung zulässig ist.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung
für den Rat, die Bezirksvertretungen und die
Ausschüsse der Stadt Krefeld vom 13 Dezember 1999 aufgehoben und außer Kraft
gesetzt.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung wird die Geschäftsordnung
für den Rat, die Bezirksvertretungen und die
Ausschüsse der Stadt Krefeld vom 05.März
2012 aufgehoben und außer Kraft gesetzt.
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