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Verwaltungsvorlage (verkaufsoffene Sonntage Antrag HV)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
222 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 01:13
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Inhalt der Datei

Handelsverband Nordrhein-Westfalen | Hansastraße 87 | 47799 Krefeld Stadt Krefeld Fachbereich Ordnung Herrn Marco Schmedders Am Hauptbahnhof 5 47799 Krefeld Hansastraße 87 47799 Krefeld Telefon (02151) 8188-0 Telefax (02151) 8188-10 info@verband-handel.org www.verband-handel.org 19. Juni 2018 Beantragung der Genehmigung Verkaufsoffener Sonntage im Stadtgebiet von Krefeld für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 gemäß § 6 LÖG NRW. Sehr geehrter Herr Schmedders, hiermit beantrage ich, abschließend für dieses Jahr, die Genehmigung Verkaufsoffener Sonntage von Juli bis Dezember 2018 gemäß § 6 LÖG NRW im Stadtgebiet von Krefeld: 9. September Krefeld-Fischeln, in Zusammenhang mit „Fischeln Open“ 16. September Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit „Krefeld Pur“ Krefeld-Hüls, in Zusammenhang mit dem „Bottermaat“ 30. September Krefeld-Uerdingen, in Zusammenhang mit dem „Herbstfest“ 7. Oktober, Krefeld-Nord, in Zusammenhang mit einem „Erntedankfest“ 4. November, Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit „Krefeld elektrisch“ 2. Dezember Krefeld-Fischeln, Krefeld-Hüls, Krefeld-Uerdingen, Krefeld-Nord, jeweils in Zusammenhang mit einem „Adventsmarkt“ 16. Dezember Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit dem „Weihnachtsmarkt“. Vorstand: Hartmut Janßen (Vorsitzender), Christoph Borgmann, Peter Gathen, Markus Hoffmanns Rainer Höppner, Michael Scharfenberg Geschäftsführer: Markus Ottersbach Amtsgericht Krefeld Vereinsregister-Nr. VR 1467 Steuer-Nr. 117/5851/0182 Begründung: Das Offenhalten der Verkaufsstellen an den zuvor aufgeführten Sonntagen liegt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse ist damit begründet, dass die beantragten Öffnungen die Erfordernisse des § 6 Nr. 1 bis 5 LÖG erfüllen. 1. Sie erfolgen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen. 2. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes. 3. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. 4. Sie dienen der Belebung der Innenstadt, bzw. der Stadteilzentren. 5. Sie steigern die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktivem und lebenswertem Standort. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine „Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW“ herausgegeben (aktueller Stand: 7. Mai 2018). Die folgenden Erläuterungen greifen die Punkte der Anwendungshilfe auf. Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (Nr. 1) Alle hier beantragten Verkaufsoffenen Sonntage finden in Verbindung mit einer Veranstaltung statt. Ein Zusammenhang zwischen Sachgrund und Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW ist zu vermuten, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung sowie eine zeitliche Übereinstimmung bestehen. Die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung ist in allen Fällen gegeben. Die Veranstaltungen finden innerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) statt, die im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld festgeschrieben sind. Die beantragte Ladenöffnung bezieht sich ebenfalls auf diese Bereiche. Aufgrund der Bereichsidentität ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Veranstaltung und Geschäftsöffnung besteht. Dies gilt auch für die Randbereiche innerhalb der abgegrenzten Räume. Die von den zentraler gelegenen Hauptaktionen angezogenen Besucher werden diese Punkte nur über die Randbereiche erreichen können. Aus Sicherheitsgründen ist außerdem eine vollflächige Ausnutzung des ZVB mit Ausstellungselementen gar nicht möglich. Aus diesen Gründen ist auch für Geschäfte außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsbereichs ein Zusammenhang mit der Veranstaltung gegeben. Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen sind so beschaffen, dass die jeweilige Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt. Die Veranstaltungen „Fischeln open“, „Krefeld pur“, „Bottermaat“, „Herbstfest in Uerdingen (ehemals Bauernmarkt)“ und „Erntedankfest“ sind seit Jahren Traditionsveranstaltungen. Sie sind in den jeweiligen (Stadtteil)zentren etabliert sowie in Krefeld und darüber hinaus bekannt. 2 „Krefeld elektrisch“ findet 2018 erstmalig statt. Diese Veranstaltung löst die in den vergangenen Jahren unter dem Titel „Herbstlich Willkommen“ durchgeführte Veranstaltung ab. Das Format greift das aktuelle Thema „Mobilität“ auf und wird von der Stadt Krefeld, den Stadtwerken und weiteren Institutionen unterstützt. Die Adventsmärkte in den Stadtteilen und der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt zählen ebenso seit Jahren zu den etablierten Veranstaltungen mit lokaler und regionaler Anziehungspunkt. Die Ladenöffnung an allen Verkaufsoffenen Sonntagen liegt innerhalb des Veranstaltungszeitraums. Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung sind nach dem neuen Gesetz nicht erforderlich. Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots (Nr. 2) Das besondere Angebot der Sonntagsöffnung und die Sichtbarmachung der Angebotsvielfalt und Beratungsqualität des stationären Handels stärkt vorhandene und funktionierende Einzelhandelsstrukturen. Dies gilt auch für das außerhalb der Innenstadt gelegene Gewerbegebiet Nord. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Krefeld, Maßnahmen zum Erhalt, zur Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots zu verfolgen. Dies geht unter anderem aus Konzepten und Maßnahmen der städtischen Fachbereiche Marketing und Stadtplanung, Integrierten Handlungskonzepten, dem Krefelder Perspektivwechsel, dem Identität stiftenden Gestaltungskonzept, der Besucher- und Passantenbefragung sowie dem Junker+Kruse Gutachten zu den Entwicklungsperspektiven für die Innenstadt hervor. Die positive Wirkung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Erhalt, die Stärkung und Entwicklung eines stationären Einzelhandelsangebots muss nicht dargelegt werden. Diese Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber bereits getroffen. Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 3) Aussagen hierzu befinden sich bereits in den Ausführungen zu Nr. 1. Ausführliche Argumentationen zur Entwicklung und zum Schutz Zentraler Versorgungsbereiche finden sich im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld. Die Ladenöffnung dient der Belebung der Innenstadt und der Stadtteilzentren (Nr. 4) Der Einzelhandel ist, neben Gastronomie, kulturellen Angeboten und allgemeinem Stadtbild ein wesentlicher Faktor für die Attraktivität einer Stadt und übt eine Magnetfunktion auf die Menschen aus. Der Handelsverband Deutschland hat 2015 einen Rückgang der genutzten Einzelhandelsflächen innerhalb der folgenden 5 bis 10 Jahre um ca. 20 % prognostiziert. Die Zunahme der Ladenleerstände und Geschäftsaufgaben ist auch in Krefeld offenkundig. Belegt wird dieser Rückgang, z. B. durch die Gewerbestatistik der Industrie- und Handelskammer. Voraussetzung für ein Entgegenwirken gegen die Entwicklung von Leerständen, die Abwanderung von Einzelhandelsunternehmen oder die Aufgabe von Geschäften ist die Darstellung eines attraktiven Angebotes. Zu diesem Angebot zählen Verkaufsoffene Sonntage. 3 Die Ladenöffnung steigert die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktiver und lebenswerter Standort (Nr. 5) Der Wettbewerb der Standorte ist ein aktuelles Thema für Städte und Kommunen. Hier konkurrieren insbesondere mittlere Großstädte, zu denen Krefeld gehört, um die Gunst der Kunden. Die Darstellung eines attraktiven Handelsangebots und Erlebnismixes mit Gastronomie, Kultur und Dienstleistung ist essenziell für Aufrechterhaltung der Attraktivität eines Standortes. Veranstaltungen, in Verbindung mit einer Geschäftsöffnung an ausgewählten Sonntagen, unterstützen die Zielsetzung der Erhaltung kommunaler Vielfalt und die Möglichkeit zur Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Kommunen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Werbung um neue Einwohner und die Ansiedlung von Unternehmen. Alle in diesem Antrag genannten Veranstaltungen haben eine Ausstrahlungswirkung über die Gemeinde hinaus. Weitere relevante Sachverhalte Die Interessen Dritter werden durch eine ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung nicht unangemessen beeinträchtigt. Im Wesentlichen könnten die Interessen der Kirchen sowie der Mitarbeiter, die durch die Gewerkschaften vertreten werden, betroffen sein. Die Sonntagsöffnungszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten. Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine stillen Tage im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das Familienleben oder die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter. Vielmehr tragen diese zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit bei. Die Stadtteilzentren sind darüber hinaus geprägt von inhabergeführten Geschäften. Beratung und Verkauf an Verkaufsoffenen Sonntagen werden dort zum überwiegenden Teil von den Unternehmern selbst geleistet. In Krefeld werden nur maximal vier - der gesetzlich möglichen acht - Verkaufsoffenen Sonntage je Bezirk beantragt. Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung. Mit diesem Antrag wird die frühzeitige Einbindung der örtlichen Akteure ermöglicht. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die beantragten Verkaufsoffenen Sonntage die Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW erfüllen. Darum bitte ich um den Erlass einer entsprechenden Verordnung. Mit freundlichen Grüßen Markus Ottersbach 4