Daten
Kommune
Krefeld
Größe
222 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 01:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Handelsverband Nordrhein-Westfalen | Hansastraße 87 | 47799 Krefeld
Stadt Krefeld
Fachbereich Ordnung
Herrn Marco Schmedders
Am Hauptbahnhof 5
47799 Krefeld
Hansastraße 87
47799 Krefeld
Telefon (02151) 8188-0
Telefax (02151) 8188-10
info@verband-handel.org
www.verband-handel.org
19. Juni 2018
Beantragung der Genehmigung Verkaufsoffener Sonntage im Stadtgebiet von Krefeld für
den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 gemäß § 6 LÖG NRW.
Sehr geehrter Herr Schmedders,
hiermit beantrage ich, abschließend für dieses Jahr, die Genehmigung Verkaufsoffener
Sonntage von Juli bis Dezember 2018 gemäß § 6 LÖG NRW im Stadtgebiet von Krefeld:
9. September
Krefeld-Fischeln, in Zusammenhang mit „Fischeln Open“
16. September
Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit „Krefeld Pur“
Krefeld-Hüls, in Zusammenhang mit dem „Bottermaat“
30. September
Krefeld-Uerdingen, in Zusammenhang mit dem „Herbstfest“
7. Oktober,
Krefeld-Nord, in Zusammenhang mit einem „Erntedankfest“
4. November,
Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit „Krefeld elektrisch“
2. Dezember
Krefeld-Fischeln,
Krefeld-Hüls,
Krefeld-Uerdingen,
Krefeld-Nord,
jeweils in Zusammenhang mit einem „Adventsmarkt“
16. Dezember
Krefeld-Innenstadt, in Zusammenhang mit dem „Weihnachtsmarkt“.
Vorstand: Hartmut Janßen (Vorsitzender),
Christoph Borgmann, Peter Gathen, Markus Hoffmanns
Rainer Höppner, Michael Scharfenberg
Geschäftsführer:
Markus Ottersbach
Amtsgericht Krefeld
Vereinsregister-Nr. VR 1467
Steuer-Nr. 117/5851/0182
Begründung:
Das Offenhalten der Verkaufsstellen an den zuvor aufgeführten Sonntagen liegt im
öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse ist damit begründet, dass die beantragten
Öffnungen die Erfordernisse des § 6 Nr. 1 bis 5 LÖG erfüllen.
1. Sie erfolgen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen
Veranstaltungen.
2. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebotes.
3. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
4. Sie dienen der Belebung der Innenstadt, bzw. der Stadteilzentren.
5. Sie steigern die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktivem und lebenswertem
Standort.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen hat eine „Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im
Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW“ herausgegeben (aktueller Stand: 7. Mai
2018). Die folgenden Erläuterungen greifen die Punkte der Anwendungshilfe auf.
Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen (Nr. 1)
Alle hier beantragten Verkaufsoffenen Sonntage finden in Verbindung mit einer
Veranstaltung statt.
Ein Zusammenhang zwischen Sachgrund und Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW
ist zu vermuten, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und
Ladenöffnung sowie eine zeitliche Übereinstimmung bestehen.
Die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung ist in allen Fällen gegeben.
Die Veranstaltungen finden innerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) statt, die im
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld festgeschrieben sind. Die beantragte Ladenöffnung bezieht
sich ebenfalls auf diese Bereiche. Aufgrund der Bereichsidentität ist davon auszugehen,
dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Veranstaltung und Geschäftsöffnung besteht. Dies
gilt auch für die Randbereiche innerhalb der abgegrenzten Räume. Die von den zentraler
gelegenen Hauptaktionen angezogenen Besucher werden diese Punkte nur über die
Randbereiche erreichen können. Aus Sicherheitsgründen ist außerdem eine vollflächige
Ausnutzung des ZVB mit Ausstellungselementen gar nicht möglich. Aus diesen Gründen ist
auch für Geschäfte außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsbereichs ein
Zusammenhang mit der Veranstaltung gegeben.
Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen sind so beschaffen, dass die jeweilige
Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der
Sonntagsruhe rechtfertigt.
Die Veranstaltungen „Fischeln open“, „Krefeld pur“, „Bottermaat“, „Herbstfest in Uerdingen
(ehemals Bauernmarkt)“ und „Erntedankfest“ sind seit Jahren Traditionsveranstaltungen. Sie
sind in den jeweiligen (Stadtteil)zentren etabliert sowie in Krefeld und darüber hinaus
bekannt.
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„Krefeld elektrisch“ findet 2018 erstmalig statt. Diese Veranstaltung löst die in den
vergangenen Jahren unter dem Titel „Herbstlich Willkommen“ durchgeführte Veranstaltung
ab. Das Format greift das aktuelle Thema „Mobilität“ auf und wird von der Stadt Krefeld, den
Stadtwerken und weiteren Institutionen unterstützt.
Die Adventsmärkte in den Stadtteilen und der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt zählen
ebenso seit Jahren zu den etablierten Veranstaltungen mit lokaler und regionaler
Anziehungspunkt.
Die Ladenöffnung an allen Verkaufsoffenen Sonntagen liegt innerhalb des
Veranstaltungszeitraums.
Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung sind nach
dem neuen Gesetz nicht erforderlich.
Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen
stationären Einzelhandelsangebots (Nr. 2)
Das besondere Angebot der Sonntagsöffnung und die Sichtbarmachung der Angebotsvielfalt
und Beratungsqualität des stationären Handels stärkt vorhandene und funktionierende
Einzelhandelsstrukturen. Dies gilt auch für das außerhalb der Innenstadt gelegene
Gewerbegebiet Nord.
Es ist erklärtes Ziel der Stadt Krefeld, Maßnahmen zum Erhalt, zur Stärkung und
Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots zu verfolgen. Dies geht
unter anderem aus Konzepten und Maßnahmen der städtischen Fachbereiche Marketing
und Stadtplanung, Integrierten Handlungskonzepten, dem Krefelder Perspektivwechsel, dem
Identität stiftenden Gestaltungskonzept, der Besucher- und Passantenbefragung sowie dem
Junker+Kruse Gutachten zu den Entwicklungsperspektiven für die Innenstadt hervor.
Die positive Wirkung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Erhalt, die
Stärkung und Entwicklung eines stationären Einzelhandelsangebots muss nicht dargelegt
werden. Diese Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber bereits getroffen.
Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche (Nr. 3)
Aussagen hierzu befinden sich bereits in den Ausführungen zu Nr. 1. Ausführliche
Argumentationen zur Entwicklung und zum Schutz Zentraler Versorgungsbereiche finden
sich im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld.
Die Ladenöffnung dient der Belebung der Innenstadt und der Stadtteilzentren (Nr. 4)
Der Einzelhandel ist, neben Gastronomie, kulturellen Angeboten und allgemeinem Stadtbild
ein wesentlicher Faktor für die Attraktivität einer Stadt und übt eine Magnetfunktion auf die
Menschen aus.
Der Handelsverband Deutschland hat 2015 einen Rückgang der genutzten
Einzelhandelsflächen innerhalb der folgenden 5 bis 10 Jahre um ca. 20 % prognostiziert. Die
Zunahme der Ladenleerstände und Geschäftsaufgaben ist auch in Krefeld offenkundig.
Belegt wird dieser Rückgang, z. B. durch die Gewerbestatistik der Industrie- und
Handelskammer.
Voraussetzung für ein Entgegenwirken gegen die Entwicklung von Leerständen, die
Abwanderung von Einzelhandelsunternehmen oder die Aufgabe von Geschäften ist die
Darstellung eines attraktiven Angebotes. Zu diesem Angebot zählen Verkaufsoffene
Sonntage.
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Die Ladenöffnung steigert die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktiver und
lebenswerter Standort (Nr. 5)
Der Wettbewerb der Standorte ist ein aktuelles Thema für Städte und Kommunen. Hier
konkurrieren insbesondere mittlere Großstädte, zu denen Krefeld gehört, um die Gunst der
Kunden. Die Darstellung eines attraktiven Handelsangebots und Erlebnismixes mit
Gastronomie, Kultur und Dienstleistung ist essenziell für Aufrechterhaltung der Attraktivität
eines Standortes.
Veranstaltungen, in Verbindung mit einer Geschäftsöffnung an ausgewählten Sonntagen,
unterstützen die Zielsetzung der Erhaltung kommunaler Vielfalt und die Möglichkeit zur
Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Kommunen. Dies gilt auch im Hinblick auf die
Werbung um neue Einwohner und die Ansiedlung von Unternehmen.
Alle in diesem Antrag genannten Veranstaltungen haben eine Ausstrahlungswirkung über die
Gemeinde hinaus.
Weitere relevante Sachverhalte
Die Interessen Dritter werden durch eine ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung nicht
unangemessen beeinträchtigt. Im Wesentlichen könnten die Interessen der Kirchen sowie
der Mitarbeiter, die durch die Gewerkschaften vertreten werden, betroffen sein.
Die Sonntagsöffnungszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten. Die zur Öffnung
vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine
stillen Tage im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen
entspricht der gesetzlichen Regelung.
Die Verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das
Familienleben oder die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter. Vielmehr tragen
diese zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer
Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit bei. Die Stadtteilzentren sind darüber hinaus geprägt
von inhabergeführten Geschäften. Beratung und Verkauf an Verkaufsoffenen Sonntagen
werden dort zum überwiegenden Teil von den Unternehmern selbst geleistet.
In Krefeld werden nur maximal vier - der gesetzlich möglichen acht - Verkaufsoffenen
Sonntage je Bezirk beantragt. Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung.
Mit diesem Antrag wird die frühzeitige Einbindung der örtlichen Akteure ermöglicht.
Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die beantragten Verkaufsoffenen Sonntage die
Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW erfüllen. Darum bitte ich um den Erlass
einer entsprechenden Verordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Ottersbach
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