Daten
Kommune
Krefeld
Größe
349 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 01:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5892/18 -
01
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Rat
18.09.2018
beschließend
Betreff
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld
elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)
Beschlussentwurf
Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsfrau Oellers am 29.08.2018 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) von 16.11.2006 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land NordrheinWestfalen - GV. NRW.- Seite 516) in der geltenden Fassung wird verordnet:
§1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen
1. "Fischeln Open" im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln am 09. September 2018,
2. "Krefeld pur" im Innenstadtbereich und „Bottermaat“ in Krefeld-Hüls am 16. September 2018,
3. "Herbstfest" im Stadtbezirk Krefeld-Uerdingen am 30. September 2018,
4. "Erntedankfest" im Stadtgebiet Krefeld-Nord am 07.Oktober 2018
5. "Krefeld elektrisch" im Innenstadtbereich am 04. November 2018,
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5892/18 -
Seite - 2 -
6. "Adventsmarkt" in den Stadtgebieten Krefeld-Fischeln, Krefeld-Hüls, Krefeld-Uerdingen und Krefeld-Nord am 02. Dezember 2018 und
7. "Weihnachtsmarkt" im Innenstadtbereich am 16. Dezember 2018
jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet
sein.
§2
(1) Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt Krefeld
am 17. November 1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung nichts anderes
bestimmt.
(2) Innenstadtgebiet im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich zwischen Deutscher Ring, Preußenring, Oranierring, Nassauer Ring, Blumentalstraße, Leyentalstraße, Philadelphiastraße, Voltastraße und Ritterstraße.
§3
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen der Verordnung Verkaufsstellen offenhält.
§4
Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Drucksache 5892/18 -
Seite - 3 -
Begründung
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV) beantragt mit Schreiben vom 19. Juni 2018 verkaufsoffene Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 (siehe Anlage).
Das Offenhalten der Verkaufsstellen an den zuvor aufgeführten Sonntagen liegt im öffentlichen
Interesse. Das öffentliche Interesse ist damit begründet, dass die beantragten Öffnungen die Erfordernisse des § 6 Nr. 1 bis 5 LÖG erfüllen.
1. Sie erfolgen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen.
2. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes.
3. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
4. Sie dienen der Belebung der Innenstadt, bzw. der Stadteilzentren.
5. Sie steigern die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktivem und lebenswertem
Standort.
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NordrheinWestfalen hat eine „Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem
neugefassten § 6 LÖG NRW“ herausgegeben (aktueller Stand: 7. Mai 2018). Die folgenden Erläuterungen greifen die Punkte der Anwendungshilfe auf:
Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen
Veranstaltungen (Nr. 1)
Alle hier beantragten Verkaufsoffenen Sonntage finden in Verbindung mit einer Veranstaltung statt.
Ein Zusammenhang zwischen Sachgrund und Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW ist zu
vermuten, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung sowie
eine zeitliche Übereinstimmung bestehen. Die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung ist in allen Fällen gegeben.
Die Veranstaltungen finden innerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) statt, die im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld festgeschrieben sind. Die beantragte Ladenöffnung bezieht sich
ebenfalls auf diese Bereiche. Aufgrund der Bereichsidentität ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Veranstaltung und Geschäftsöffnung besteht. Dies gilt auch für die
Randbereiche innerhalb der abgegrenzten Räume. Die von den zentral gelegenen Hauptaktionen
angezogenen Besucher werden diese Punkte nur über die Randbereiche erreichen können. Aus
Sicherheitsgründen ist außerdem eine vollflächige Ausnutzung des ZVB mit Ausstellungselementen gar nicht möglich. Aus diesen Gründen ist auch für Geschäfte außerhalb des unmittelbaren
Veranstaltungsbereichs ein Zusammenhang mit der Veranstaltung gegeben.
Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen sind so beschaffen, dass die jeweilige Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der Sonntagsruhe
rechtfertigt. Die Veranstaltungen „Fischeln Open“, „Krefeld pur“, „Bottermaat“, „Herbstfest in Uerdingen (ehemals Bauernmarkt)“ und „Erntedankfest“ sind seit Jahren Traditionsveranstaltungen.
Sie sind in den jeweiligen (Stadtteil)zentren etabliert sowie in Krefeld und darüber hinaus bekannt.
„Krefeld elektrisch“ findet 2018 erstmalig statt. Diese Veranstaltung löst die in den vergangenen
Jahren unter dem Titel „Herbstlich Willkommen“ durchgeführte Veranstaltung ab. Das Format greift
das aktuelle Thema „Mobilität“ auf und wird von der Stadt Krefeld, den Stadtwerken und weiteren
Institutionen unterstützt.
Drucksache 5892/18 -
Seite - 4 -
Die Adventsmärkte in den Stadtteilen und der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt zählen ebenso
seit Jahren zu den etablierten Veranstaltungen mit lokaler und regionaler Anziehungspunkt. Die
Ladenöffnung an allen Verkaufsoffenen Sonntagen liegt innerhalb des Veranstaltungszeitraums.
Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung sind nach dem
neuen Gesetz nicht erforderlich.
Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots (Nr. 2)
Das besondere Angebot der Sonntagsöffnung und die Sichtbarmachung der Angebotsvielfalt und
Beratungsqualität des stationären Handels stärkt vorhandene und funktionierende Einzelhandelsstrukturen. Dies gilt auch für das außerhalb der Innenstadt gelegene Gewerbegebiet Nord. Es ist
erklärtes Ziel der Stadt Krefeld, Maßnahmen zum Erhalt, zur Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots zu verfolgen. Dies geht unter anderem aus Konzepten
und Maßnahmen der städtischen Fachbereiche Marketing und Stadtplanung, Integrierten Handlungskonzepten, dem Krefelder Perspektivwechsel, dem Identitätsstiftenden Gestaltungskonzept,
der Besucher- und Passantenbefragung sowie dem Junker+Kruse Gutachten zu den Entwicklungsperspektiven für die Innenstadt hervor.
Die positive Wirkung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Erhalt, die Stärkung und
Entwicklung eines stationären Einzelhandelsangebots muss nicht dargelegt werden. Diese Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber bereits getroffen.
Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 3)
Aussagen hierzu befinden sich bereits in den Ausführungen zu Nr. 1. Ausführliche
Argumentationen zur Entwicklung und zum Schutz Zentraler Versorgungsbereiche finden
sich im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld.
Die Ladenöffnung dient der Belebung der Innenstadt und der Stadtteilzentren (Nr. 4)
Der Einzelhandel ist, neben Gastronomie, kulturellen Angeboten und allgemeinem Stadtbild ein
wesentlicher Faktor für die Attraktivität einer Stadt und übt eine Magnetfunktion auf die Menschen
aus. Der Handelsverband Deutschland hat 2015 einen Rückgang der genutzten Einzelhandelsflächen innerhalb der folgenden 5 bis 10 Jahre um ca. 20 % prognostiziert. Die Zunahme der Ladenleerstände und Geschäftsaufgaben ist auch in Krefeld offenkundig. Belegt wird dieser Rückgang,
z. B. durch die Gewerbestatistik der Industrie- und Handelskammer. Voraussetzung für ein Entgegenwirken gegen die Entwicklung von Leerständen, die Abwanderung von Einzelhandelsunternehmen oder die Aufgabe von Geschäften ist die Darstellung eines attraktiven Angebotes. Zu diesem Angebot zählen Verkaufsoffene Sonntage.
Die Ladenöffnung steigert die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktiver und lebenswerter Standort (Nr. 5)
Der Wettbewerb der Standorte ist ein aktuelles Thema für Städte und Kommunen. Hier konkurrieren insbesondere mittlere Großstädte, zu denen Krefeld gehört, um die Gunst der Kunden. Die
Darstellung eines attraktiven Handelsangebots und Erlebnismixes mit Gastronomie, Kultur und
Dienstleistung ist essenziell für Aufrechterhaltung der Attraktivität eines Standortes.
Veranstaltungen, in Verbindung mit einer Geschäftsöffnung an ausgewählten Sonntagen, unterstützen die Zielsetzung der Erhaltung kommunaler Vielfalt und die Möglichkeit zur Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Kommunen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Werbung um neue
Drucksache 5892/18 -
Seite - 5 -
Einwohner und die Ansiedlung von Unternehmen. Alle in diesem Antrag genannten Veranstaltungen haben eine Ausstrahlungswirkung über die Gemeinde hinaus.
Weitere relevante Sachverhalte
Die Interessen Dritter werden durch eine ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung nicht unangemessen beeinträchtigt. Im Wesentlichen könnten die Interessen der Kirchen sowie der Mitarbeiter, die durch die Gewerkschaften vertreten werden, betroffen sein. Die Sonntagsöffnungszeiten
liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten. Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine
geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine stillen Tage im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das Familienleben oder die
Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter. Vielmehr tragen diese zu einer Stärkung der
wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit
bei. Die Stadtteilzentren sind darüber hinaus geprägt von inhabergeführten Geschäften. Beratung
und Verkauf an Verkaufsoffenen Sonntagen werden dort zum überwiegenden Teil von den Unternehmern selbst geleistet.
In Krefeld werden nur maximal vier - der gesetzlich möglichen acht – Verkaufsoffenen Sonntage je
Bezirk beantragt. Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung. Mit diesem Antrag wird die
frühzeitige Einbindung der örtlichen Akteure ermöglicht. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass
die beantragten Verkaufsoffenen Sonntage die Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes
NRW erfüllen.
Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG
NRW) wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem Evangelischen Gemeindeverband, dem Regionaldekan für die Region Krefeld, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer
Niederrhein (IHK) und der Handwerkskammer Düsseldorf (HWK) Gelegenheit gegeben, zum Antrag des HV Stellung zu nehmen. Lediglich die IHK und die HWK haben Stellung genommen. Beide haben keine Bedenken gegen die Durchführung der genannten verkaufsoffenen Sonntage.
Anlage(n):
(1) verkaufsoffene Sonntage Antrag HV
Drucksache 5892/18 -
Seite - 6 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5892/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: