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Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt" - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB))

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
349 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
07.09.18, 11:04
Aktualisiert
25.01.19, 01:13
Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)) Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)) Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)) Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)) Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB)) Verwaltungsvorlage (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt"
- Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB))

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5892/18 - 01 Beratungsfolge Sitzungstermin Beschlussform Rat 18.09.2018 beschließend Betreff Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltungen „Fischeln Open", „Krefeld Pur", „Bottermaat", „Herbstfest", „Erntedankfest", „Krefeld elektrisch", „Adventsmarkt" und „Weihnachtsmarkt" - Genehmigung eines Dringlichkeitsbeschlusses (Nr. 5738/18 DB) Beschlussentwurf Der folgende von Oberbürgermeister Meyer und Ratsfrau Oellers am 29.08.2018 gefasste Dringlichkeitsbeschluss wird genehmigt: Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) von 16.11.2006 (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land NordrheinWestfalen - GV. NRW.- Seite 516) in der geltenden Fassung wird verordnet: §1 Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen aus Anlass der Veranstaltungen 1. "Fischeln Open" im Stadtgebiet Krefeld-Fischeln am 09. September 2018, 2. "Krefeld pur" im Innenstadtbereich und „Bottermaat“ in Krefeld-Hüls am 16. September 2018, 3. "Herbstfest" im Stadtbezirk Krefeld-Uerdingen am 30. September 2018, 4. "Erntedankfest" im Stadtgebiet Krefeld-Nord am 07.Oktober 2018 5. "Krefeld elektrisch" im Innenstadtbereich am 04. November 2018, Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5892/18 - Seite - 2 - 6. "Adventsmarkt" in den Stadtgebieten Krefeld-Fischeln, Krefeld-Hüls, Krefeld-Uerdingen und Krefeld-Nord am 02. Dezember 2018 und 7. "Weihnachtsmarkt" im Innenstadtbereich am 16. Dezember 2018 jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden geöffnet sein. §2 (1) Stadtgebiete im Sinne dieser Verordnung sind die Stadtbezirke der vom Rat der Stadt Krefeld am 17. November 1989 beschlossenen Bezirkseinteilung, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. (2) Innenstadtgebiet im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich zwischen Deutscher Ring, Preußenring, Oranierring, Nassauer Ring, Blumentalstraße, Leyentalstraße, Philadelphiastraße, Voltastraße und Ritterstraße. §3 Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Verordnung Verkaufsstellen offenhält. §4 Die Verordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Drucksache 5892/18 - Seite - 3 - Begründung Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen (HV) beantragt mit Schreiben vom 19. Juni 2018 verkaufsoffene Sonntage für das 2. Halbjahr 2018 (siehe Anlage). Das Offenhalten der Verkaufsstellen an den zuvor aufgeführten Sonntagen liegt im öffentlichen Interesse. Das öffentliche Interesse ist damit begründet, dass die beantragten Öffnungen die Erfordernisse des § 6 Nr. 1 bis 5 LÖG erfüllen. 1. Sie erfolgen im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen. 2. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes. 3. Sie dienen dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. 4. Sie dienen der Belebung der Innenstadt, bzw. der Stadteilzentren. 5. Sie steigern die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktivem und lebenswertem Standort. Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NordrheinWestfalen hat eine „Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW“ herausgegeben (aktueller Stand: 7. Mai 2018). Die folgenden Erläuterungen greifen die Punkte der Anwendungshilfe auf: Ladenöffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen (Nr. 1) Alle hier beantragten Verkaufsoffenen Sonntage finden in Verbindung mit einer Veranstaltung statt. Ein Zusammenhang zwischen Sachgrund und Ladenöffnung nach § 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW ist zu vermuten, wenn ein räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung sowie eine zeitliche Übereinstimmung bestehen. Die räumliche Nähe zwischen Veranstaltung und Ladenöffnung ist in allen Fällen gegeben. Die Veranstaltungen finden innerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) statt, die im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld festgeschrieben sind. Die beantragte Ladenöffnung bezieht sich ebenfalls auf diese Bereiche. Aufgrund der Bereichsidentität ist davon auszugehen, dass ein unmittelbarer Bezug zwischen Veranstaltung und Geschäftsöffnung besteht. Dies gilt auch für die Randbereiche innerhalb der abgegrenzten Räume. Die von den zentral gelegenen Hauptaktionen angezogenen Besucher werden diese Punkte nur über die Randbereiche erreichen können. Aus Sicherheitsgründen ist außerdem eine vollflächige Ausnutzung des ZVB mit Ausstellungselementen gar nicht möglich. Aus diesen Gründen ist auch für Geschäfte außerhalb des unmittelbaren Veranstaltungsbereichs ein Zusammenhang mit der Veranstaltung gegeben. Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltungen sind so beschaffen, dass die jeweilige Veranstaltung einen hinreichenden Sachgrund darstellt, der eine Ausnahme von der Sonntagsruhe rechtfertigt. Die Veranstaltungen „Fischeln Open“, „Krefeld pur“, „Bottermaat“, „Herbstfest in Uerdingen (ehemals Bauernmarkt)“ und „Erntedankfest“ sind seit Jahren Traditionsveranstaltungen. Sie sind in den jeweiligen (Stadtteil)zentren etabliert sowie in Krefeld und darüber hinaus bekannt. „Krefeld elektrisch“ findet 2018 erstmalig statt. Diese Veranstaltung löst die in den vergangenen Jahren unter dem Titel „Herbstlich Willkommen“ durchgeführte Veranstaltung ab. Das Format greift das aktuelle Thema „Mobilität“ auf und wird von der Stadt Krefeld, den Stadtwerken und weiteren Institutionen unterstützt. Drucksache 5892/18 - Seite - 4 - Die Adventsmärkte in den Stadtteilen und der Weihnachtsmarkt in der Innenstadt zählen ebenso seit Jahren zu den etablierten Veranstaltungen mit lokaler und regionaler Anziehungspunkt. Die Ladenöffnung an allen Verkaufsoffenen Sonntagen liegt innerhalb des Veranstaltungszeitraums. Prognose und Vergleich der Besucherströme von Veranstaltung und Ladenöffnung sind nach dem neuen Gesetz nicht erforderlich. Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots (Nr. 2) Das besondere Angebot der Sonntagsöffnung und die Sichtbarmachung der Angebotsvielfalt und Beratungsqualität des stationären Handels stärkt vorhandene und funktionierende Einzelhandelsstrukturen. Dies gilt auch für das außerhalb der Innenstadt gelegene Gewerbegebiet Nord. Es ist erklärtes Ziel der Stadt Krefeld, Maßnahmen zum Erhalt, zur Stärkung und Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots zu verfolgen. Dies geht unter anderem aus Konzepten und Maßnahmen der städtischen Fachbereiche Marketing und Stadtplanung, Integrierten Handlungskonzepten, dem Krefelder Perspektivwechsel, dem Identitätsstiftenden Gestaltungskonzept, der Besucher- und Passantenbefragung sowie dem Junker+Kruse Gutachten zu den Entwicklungsperspektiven für die Innenstadt hervor. Die positive Wirkung einer Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen für den Erhalt, die Stärkung und Entwicklung eines stationären Einzelhandelsangebots muss nicht dargelegt werden. Diese Prognoseentscheidung hat der Gesetzgeber bereits getroffen. Die Ladenöffnung dient dem Erhalt, der Stärkung und der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (Nr. 3) Aussagen hierzu befinden sich bereits in den Ausführungen zu Nr. 1. Ausführliche Argumentationen zur Entwicklung und zum Schutz Zentraler Versorgungsbereiche finden sich im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld. Die Ladenöffnung dient der Belebung der Innenstadt und der Stadtteilzentren (Nr. 4) Der Einzelhandel ist, neben Gastronomie, kulturellen Angeboten und allgemeinem Stadtbild ein wesentlicher Faktor für die Attraktivität einer Stadt und übt eine Magnetfunktion auf die Menschen aus. Der Handelsverband Deutschland hat 2015 einen Rückgang der genutzten Einzelhandelsflächen innerhalb der folgenden 5 bis 10 Jahre um ca. 20 % prognostiziert. Die Zunahme der Ladenleerstände und Geschäftsaufgaben ist auch in Krefeld offenkundig. Belegt wird dieser Rückgang, z. B. durch die Gewerbestatistik der Industrie- und Handelskammer. Voraussetzung für ein Entgegenwirken gegen die Entwicklung von Leerständen, die Abwanderung von Einzelhandelsunternehmen oder die Aufgabe von Geschäften ist die Darstellung eines attraktiven Angebotes. Zu diesem Angebot zählen Verkaufsoffene Sonntage. Die Ladenöffnung steigert die überörtliche Sichtbarkeit Krefelds als attraktiver und lebenswerter Standort (Nr. 5) Der Wettbewerb der Standorte ist ein aktuelles Thema für Städte und Kommunen. Hier konkurrieren insbesondere mittlere Großstädte, zu denen Krefeld gehört, um die Gunst der Kunden. Die Darstellung eines attraktiven Handelsangebots und Erlebnismixes mit Gastronomie, Kultur und Dienstleistung ist essenziell für Aufrechterhaltung der Attraktivität eines Standortes. Veranstaltungen, in Verbindung mit einer Geschäftsöffnung an ausgewählten Sonntagen, unterstützen die Zielsetzung der Erhaltung kommunaler Vielfalt und die Möglichkeit zur Selbstdarstellung und Sichtbarmachung der Kommunen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Werbung um neue Drucksache 5892/18 - Seite - 5 - Einwohner und die Ansiedlung von Unternehmen. Alle in diesem Antrag genannten Veranstaltungen haben eine Ausstrahlungswirkung über die Gemeinde hinaus. Weitere relevante Sachverhalte Die Interessen Dritter werden durch eine ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung nicht unangemessen beeinträchtigt. Im Wesentlichen könnten die Interessen der Kirchen sowie der Mitarbeiter, die durch die Gewerkschaften vertreten werden, betroffen sein. Die Sonntagsöffnungszeiten liegen außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten. Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage und stellen keine stillen Tage im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Verkaufsoffenen Sonntage beeinträchtigen auch nicht unverhältnismäßig das Familienleben oder die Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Mitarbeiter. Vielmehr tragen diese zu einer Stärkung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit zu einer Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit bei. Die Stadtteilzentren sind darüber hinaus geprägt von inhabergeführten Geschäften. Beratung und Verkauf an Verkaufsoffenen Sonntagen werden dort zum überwiegenden Teil von den Unternehmern selbst geleistet. In Krefeld werden nur maximal vier - der gesetzlich möglichen acht – Verkaufsoffenen Sonntage je Bezirk beantragt. Das stützt das Erfordernis der Ausnahmeregelung. Mit diesem Antrag wird die frühzeitige Einbindung der örtlichen Akteure ermöglicht. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die beantragten Verkaufsoffenen Sonntage die Voraussetzungen des Ladenöffnungsgesetzes NRW erfüllen. Entsprechend dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) wurden der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), dem Evangelischen Gemeindeverband, dem Regionaldekan für die Region Krefeld, der Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein (IHK) und der Handwerkskammer Düsseldorf (HWK) Gelegenheit gegeben, zum Antrag des HV Stellung zu nehmen. Lediglich die IHK und die HWK haben Stellung genommen. Beide haben keine Bedenken gegen die Durchführung der genannten verkaufsoffenen Sonntage. Anlage(n): (1) verkaufsoffene Sonntage Antrag HV Drucksache 5892/18 - Seite - 6 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5892/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: