Daten
Kommune
Krefeld
Größe
848 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:13
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Inhalt der Datei
Anlage 1
Begründung zur Vorlage 5331/18
Seite 1
Vorbemerkung:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft.
Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch
bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des abschließenden Beschlusses zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Geltung haben.
Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bauleitplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann das vorliegende FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor
dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden.
A.
Anlass der Planung
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Bereich zwischen
Hauptfeuerwache (im Westen) und Dießemer Bruch (im Osten) sowie zwischen den
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (im Norden) und der Neuen Ritterstraße (im Süden).
Die Änderungen umfassen die östliche Teilfläche des ehemaligen Güterbahnhofs Süd.
Die gesamte Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen
Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden zunächst durch die 222.
Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 die
planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des
gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen.
Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der
neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche Standort an der Florastraße
den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache
am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen.
Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung eines Bauund Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände
an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens
des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte,
wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt.
Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und
gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein wichtiges Element
der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld.
Die städtebauliche Konzeption sieht nun folgende Entwicklung für das Plangebiet vor:
Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der östliche Teil des ehemaligen Güterbahnhofes als Gewerbegebiet dargestellt werden. Dabei werden die Flächen überplant,
die für die ursprünglich angestrebte Baumarktansiedlung im seit Oktober 2015 wirksamen
Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt sind. Außerdem soll ein Teil des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes in Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr -
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umgewandelt werden. So verschiebt sich die östliche Grenze der Gemeinbedarfsfläche um
ca. 40 m nach Osten. Damit soll die Darstellung im Flächennutzungsplan, die noch auf alter
Plangrundlage basierte, der heutigen Grundstücksaufteilung und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
B.
Bisherige Verfahrensschritte
Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und
Landesplanung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) teilt die Bezirksregierung
Düsseldorf mit Schreiben 12.07.2016 mit, dass keine landesplanerische Bedenken
bestehen.
Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde der Planentwurf der Bezirksregierung als
Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 5 LPlG vorgelegt. Die Bezirksregierung
Düsseldorf teilt mit Schreiben vom 04.01.2018 mit, dass keine landesplanerischen
Bedenken bestehen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Flächennutzungsplanänderung fand nach
Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 25.10.2016 in der
Zeit vom 05.12.2016 bis 16.12.2016 durch Aushang statt. Stellungnahmen wurden nicht
vorgetragen. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurden die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die hierbei eingegangenen
Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt.
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Süd erfolgte am 27.10.2016 in der 11. Sitzung
sowie am 11.10.2017 in der 17. Sitzung der Bezirksvertretung. Die Anhörung zum Abschließenden Beschluss erfolgt mit dieser Vorlage.
Der Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch den Rat in seiner
Sitzung am 05.12.2017 zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung bestimmt. Diese
erfolgte in der Zeit vom 05.01.2018 bis einschließlich zum 06.02.2018. Dabei wurden
keine Stellungnahmen vorgetragen. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Offenlage
informiert und um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten. Die in diesem Rahmen eingegangenen Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt.
Zeitgleich dazu wurde die Planung mit den Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB
abgestimmt. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgetragen.
Zum abschließenden Beschluss über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden
im Folgenden alle im Planverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine
sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt.
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C.
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Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017
2.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 20.12.2016
4.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017
5.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017
6.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017
Stellungnahme:
Die Handwerkskammer begrüßt die Planungsziele sowie die Darstellungen. Bedenken oder Anregungen werden zum derzeitigen Planungsstrand nicht vorgebracht.
Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB haben sie keine Hinweise.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme:
Gegen die o.g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Hinweis:
Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen
gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch
Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei
einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.)
nicht möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf
Basis des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht
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und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend
macht.
Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33)
ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende
Stellungnahme:
Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates keine Bedenken, da sich im
Planungsgebiet nach Kenntnis der Bezirksregierung keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht
bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme:
Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt diese zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind.
Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld
als untere Naturschutzbehörde zuständig.
Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme:
Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung.
Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme:
Die Belange des Dezernates sind nicht berührt.
Hinweis:
Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange.
Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion
im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von
Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft.
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Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem
Schreiben keine Erwähnung finden.
Abwägung:
Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 20.12.2016
Stellungnahme:
Von der Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr
berührt.
Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte
entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten,
in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung –
zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
4.
Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017
Stellungnahme:
Für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung gemäß § 2
(4) BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Da
das Änderungsverfahren im Parallelverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 742 1. Ä. erfolgt, können die Ergebnisse des dazu erstellten Umweltberichtes in
das Änderungsverfahren übernommen werden. Die Ergebnisse aller anderen Fachbeiträge zum Bebauungsplanverfahren zu den einzelnen Belangen sind im FNPÄnderungsverfahren zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Umweltbericht erstellt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
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5.
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Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017
Stellungnahme:
Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der
beiliegenden Kopie schraffierten Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft
und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufssverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang 2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden. In der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte
der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche
Änderung vorgenommen hat.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen
im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern
die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine
durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
6.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017
Stellungnahme:
Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer- und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandhaus betreffend in die Planung mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.
Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich
benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan 742).
Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerweh Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren
innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreis VIE, WES, KLE) aber auch u.a. dem
Rhein-Kreis-Neus. Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung, die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von
Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen. Dazu kann es im Inneren
an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten Übungsattrappen in Brand
gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulator, Geräuschesimulator, etc.).
Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie befördert wird. Je nach Witterung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung“ die Ventilatoren unter Volllast fahren und den kom-
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pletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden auf dem Haus befördern. Dann kann die
Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor er sich auflöst.
Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus
einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei
einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung.
Neben den Nebelschwaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen Motorengeräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber auch
Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter.
Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie
„Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc..
Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von 7:30 – 22:00 Uhr und
samstags von ca. 7:30 – 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch sonntags von 7:30 bis
12:00 Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben.
Der Übungsbetrieb ist zwangsläufig notwendig.
Abwägung:
Grundsätzlich ist der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes nicht höher einzustufen als das eines Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden Lärmuntersuchungen durchgeführt und bei Bedarf entsprechende Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, und die im Gewerbegebiet zulässigen Wohnnutzungen ausgeschlossen werden, um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
D.
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
Naturschutzbund Deutschland
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
Bezirksregierung Düsseldorf
Fachbereich Grünflächen
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 31.01.2017
Stellungnahme:
Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der Beteiligung der
Behörden und sonstiger TÖB’s zur 1. Änderung des B-Plans 742 und zur 2. Änderung
des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung:
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Die jetzige Brachfläche des ehemaligen Güterbahnhofs wird in der BPlanbegründung (Seite 8) als „städtebaulich und gestalterisch vernachlässigte Fläche in innenstadtnaher Lage“ bezeichnet. Aus Sicht des Natur- und Artenschutzes
stellen die immer weniger werdenden industriellen Brachflächen jedoch einen wichtigen Lebensraum für viele selten gewordene Tier-und Pflanzenarten dar. Vor diesem
Hintergrund schlagen wir die folgenden Änderungen der im B-Plan beschriebenen
Gestaltung des Plangeländes vor.
1. Grundflächenzahl 0,8 sollte zugunsten einer Wildblumenwiese verringert werden
Entlang der Grenze des Plangebietes zur Krefelder Promenade sollte ein ca. 10 m
breiter Streifen entstehen, der an die jetzige Brachfläche erinnert. Wir schlagen vor,
statt des geplanten 3 m breiten Pflanzstreifens hier eine mehrjährige Wildblumenwiese anzulegen. Die Pflege der Wiese (1 bis 2 malige Mahd pro Jahr) sollte das
Grünflächenamt übernehmen. Der Wildblumenstreifen und eine Infotafel könnten
die Benutzer der Krefelder Promenade an den Bewuchs der ehemaligen bahneigenen Brachfläche erinnern.
2. Schutz einer ähnlich großen Brachfläche an anderer Stelle des Stadtgebietes
In der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet eine wichtige Funktion im Rahmen der Biotopvernetzung entlang der Bahnlinie erfüllt (Seite 14 u. 15 der FNP-Änderungsbegründung).
Dies bleibt aber ohne Konsequenz, weil an anderer Textstelle die Qualität des
Brachgebietes wieder herabgewürdigt wird.
Auch wenn die Bebauung der ehemals bahnrechtlich gewidmeten Fläche keinen
Ausgleich erfordert, sollte die Stadt eine ähnlich große Brachfläche an anderer Stelle im Stadtgebiet zum Zweck der Biotopvernetzung unter dauerhaften Schutz stellen. Dies könnte den Flächenverlust zwar nicht ausgleichen, wäre aber ein kleiner
Beitrag zur Anerkennung des ökologischen Wertes von Brachflächen. Wir schlagen
vor, diese Fläche gemeinsam mit den Krefelder Naturschutzverbänden auszusuchen.
3. Schutz von Fledermäusen und an Gebäuden brütenden Vogelarten
Wir begrüßen den in der B-Planbeschreibung genannten Schutz von Fledermäusen
durch Nisthilfen und geeignete Gebäudekonstruktionen, wie z.B. Hohlräumen unter
Dachüberständen (Seite 19 und Seite 24). Dies sollte für die Architekten verbindlich
in den B-Plan aufgenommen werden. Die Maßnahmen sind dann mit der Unteren
Landschaftsbehörde oder einem Artenschutzexperten der Naturschutzverbände abzusprechen.
4. Dachbegrünung und Solarnutzung
Wir begrüßen die in den B-Plan aufgenommene Pflicht zur Dachbegrünung mit anteiligem Hornklee. Die Dachbegrünung kann mit einer Stromerzeugung durch Photovoltaik oder Wärmeerzeugung durch Solarthermie verbunden werden. Der Wirkungsgrad der Photovoltaik wird durch die kühlende Dachbegrünung erhöht.
5. Ausbau der Neue Ritterstraße wird abgelehnt / Schallgrenzwerte einhalten
Der in der Zukunft geplante Ausbau der Ritterstraße/Neue Ritterstraße mit Erweiterung der Fahrbahn wird zu einer noch höheren Verkehrsbelastung und zu höherer
Geschwindigkeit der Fahrzeuge führen und wird darum von uns abgelehnt. Alle Ver-
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kehrsteilnehmer, besonders aber Fußgänger und Fahrradfahrer, würden zusätzlich
gefährdet. Luftschadstoffe und Verkehrslärm würden weiter zunehmen.
- Der EU-Grenzwert von 40 μ/m³ für Stickoxide ist einzuhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu überprüfen. Die prognostizierte Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte im Umweltbericht muss in Frage gestellt werden. Die Prognose berücksichtigt unseres Erachtens nicht die zusätzliche Schadstoffbelastung durch die
Abgasmanipulation der Autoindustrie.
- Gemäß des Schallgutachtens werden die Beurteilungspegel im Plangebiet entlang
der Neue Ritterstraße bis zu 72 dB(A) betragen und damit am Tag um bis zu 7 dB(A)
und in der Nacht um bis zu 16 dB(A) überschritten.
Nach Meinung des NABU sind darum aktive Maßnahmen an der Hauptquelle der
Schadstoff- und Lärmbelastung vorzunehmen, dem Kfz-Verkehr. Es wird darum gefordert, auf der Neue Ritterstraße in dem Abschnitt zwischen Oberdießemer Straße
und Dießemer Bruch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen
und diese dauerhaft zu kontrollieren. Das wäre ein aktiver Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bürger und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
Der geplante Straßenausbau sollte sich nur auf die Erneuerung und den Erhalt der
Fahrbahndecke beschränken.
6. Baumpflanzungen
Der NABU meint, dass im Plangebiet auch entlang der Erschließungsstraße Bäume
gepflanzt werden sollten. Insgesamt könnten dann mehr als 33 Bäume als Ersatz für
die damaligen Fällungen gepflanzt werden. Eventuell doppelt so viel. Es wird vorgeschlagen, auch ganz normale Pappeln in den Pflanzumfang aufzunehmen, weil diese im Stadtgebiet immer seltener werden.
7. Gestaltung von PKW-Stellplätzen
PKW-Stellplatzgruppen sollten durch ausreichend breite Pflanzstreifen voneinander
getrennt werden. Die Streifen können mit heimischen Wildsträuchern bepflanzt werden. Die Bepflanzung mindert die Überwärmung des Gebietes und kann die Schallemission von Gewerbe und Autoverkehr zumindest im Sommer leicht dämpfen. Die
Befestigung der Stellplätze sollte wasserdurchlässig mit Rasengittersteinen erfolgen.
8. Leitfaden der IHK-Mittlerer Niederrhein
Es wird darauf hingewiesen, dass die IHK-Mittlerer Niederrhein einen Leitfaden zur
natur-nahen Gestaltung von Firmengeländen herausgegeben hat. Der Leitfaden ist
einzu-sehen unter www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/17433.
Abwägung:
Zu 1 und 3-8:
Die Anregungen sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens und werden an die
verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
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Zu 2:
Die geplante Nutzung der Fläche hat eine komplette Neugestaltung mit bau-, anlageund betriebsbedingten Wirkungen auf die hier vorkommenden Pflanzen und Tiere zu
Folge. Da es sich bei dem Plangebiet um eine ehemals bahnrechtlich gewidmete
Fläche handelt, sind, wie vom Einwender richtig erkannt, Eingriffe in Natur und
Landschaft im Sinne einer „Natur auf Zeit“ Regelung ohne Ausgleicherfordernis
(ausgenommen Artenschutzmaßnahmen) möglich. Gemäß des gültigen Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der eine Baumarktnutzung auf der Fläche vorsieht, ist jedoch bereits jetzt eine weitgehende Versiegelung
der Fläche möglich. Ob an anderer Stelle im Stadtgebiet Brachflächen unter dauerhaften Schutz gestellt werden, kann nicht im Zuge dieses Planverfahrens geregelt
werden.
Der Stellungnahme wird in Bezug auf die Fläche des Güterbahnhofs nicht gefolgt.
Im Übrigen ist eine Entscheidung hier nicht erforderlich.
2.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 02.01.2018
Stellungnahme:
Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen.
Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum.
Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
3.
Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.02.2018
Stellungnahme:
Die vorliegenden Unterlagen zur 2. FNP-Änderung im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie, wurden aus Sicht
der Luftreinhalteplanung geprüft.
Der FNP liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Krefeld.
Der FNP liegt innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld - Stufe 3.
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Begründung zur Vorlage 5331/18
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Dem Umweltbericht in der Fassung vom 04.09.2017 ist unter 5.6 „Schutzgut Klima /
Luft“ zu entnehmen:
„(…) Nach den Aussagen des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld gehört der Änderungsbereich nicht zu den Bereichen in Krefeld in denen die einschlägigen Grenzwerte der 34. BImSchV erreicht oder überschritten werden (…).“
Anmerkung SG 53.01 – Luftreinhalteplanung: Hier wird die 34. BImSchV „Verordnung über die Lärmkartierung“ unter der Rubrik „Schutzgut Klima / Luft“ genannt.
Hier muss auf die 39. BImSchV „Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ hingewiesen werden.
Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken.
Abwägung:
Die Begründung wird entsprechend angepasst.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 02.03.2018
Stellungnahme:
In der vorliegenden geplanten Änderung ist die Fläche westlich Dießemer Bruch, die
zur Promenade gehört noch als GE Fläche dargestellt. Dieses muss in die Grünfläche
geändert werden, falls es zwischenzeitlich nicht geschehen ist.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen
im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern
die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine
durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
E.
Verfahrensabschluss
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes kann nun abschließend beschlossen und anschließend der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung nach § 6 BauGB vorgelegt
werden.
Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung einschließlich des Umweltberichtes zu entnehmen, die der
Vorlage als Anlage beigefügt ist.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beigefügt.
Anlage 1
Begründung zur Vorlage 5331/18
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Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
im Bereich Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Änderungsbereich