Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Archiv (Anlage 1 2.FNP-Ä. Begründung zur Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
848 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:13

Inhalt der Datei

Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 1 Vorbemerkung: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit zum Zeitpunkt des abschließenden Beschlusses zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bauleitplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (konkret: im Dezember 2016), kann das vorliegende FlächennutzungsplanÄnderungsverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. A. Anlass der Planung Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes umfasst den Bereich zwischen Hauptfeuerwache (im Westen) und Dießemer Bruch (im Osten) sowie zwischen den Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG (im Norden) und der Neuen Ritterstraße (im Süden). Die Änderungen umfassen die östliche Teilfläche des ehemaligen Güterbahnhofs Süd. Die gesamte Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs ist nach Aufgabe der bahnbezogenen Nutzungen brachgefallen. Im Zuge der Bauleitplanung wurden zunächst durch die 222. Flächennutzungsplanänderung sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 742 die planungsrechtlichen Grundlagen für die angestrebte städtebauliche Umstrukturierung des gesamten Geländes des ehemaligen Güterbahnhofes geschaffen. Ein Bestandteil der Nachfolgenutzung war im westlichen Teilabschnitt die Ansiedlung der neuen Hauptfeuer- und Rettungswache, da der ursprüngliche Standort an der Florastraße den heutigen Anforderungen bei Weitem nicht mehr gerecht wurde. Die Hauptfeuerwache am Standort Neue Ritterstraße wurde zwischenzeitlich in Betrieb genommen. Im östlichen Teilbereich der Güterbahnhofsfläche sollte dagegen die Ansiedlung eines Bauund Gartenmarktes erfolgen. Aufgrund verschiedener Entwicklungen in der Baumarktbranche haben aber die ursprünglichen Interessenten von einer Ansiedlung auf dem Gelände an der Neuen Ritterstraße Abstand genommen. Da trotz intensiver Bemühungen seitens des Grundstückseigentümers kein Betreiber für einen Baumarkt gefunden werden konnte, wird nun eine gewerbliche Nutzung des Geländes angestrebt. Die Umnutzung der ca. 3,1 ha großen, seit Jahren untergenutzten sowie städtebaulich und gestalterisch vernachlässigten Fläche in innenstadtnaher Lage ist ein wichtiges Element der Innenentwicklung bzw. Revitalisierung bereits erschlossener Flächen in der Stadt Krefeld. Die städtebauliche Konzeption sieht nun folgende Entwicklung für das Plangebiet vor: Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes soll der östliche Teil des ehemaligen Güterbahnhofes als Gewerbegebiet dargestellt werden. Dabei werden die Flächen überplant, die für die ursprünglich angestrebte Baumarktansiedlung im seit Oktober 2015 wirksamen Flächennutzungsplan als Sondergebiet dargestellt sind. Außerdem soll ein Teil des im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebietes in Gemeinbedarfsfläche – Feuerwehr - Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 2 umgewandelt werden. So verschiebt sich die östliche Grenze der Gemeinbedarfsfläche um ca. 40 m nach Osten. Damit soll die Darstellung im Flächennutzungsplan, die noch auf alter Plangrundlage basierte, der heutigen Grundstücksaufteilung und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. B. Bisherige Verfahrensschritte Im Rahmen der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nach § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) teilt die Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben 12.07.2016 mit, dass keine landesplanerische Bedenken bestehen. Mit Schreiben vom 21.12.2017 wurde der Planentwurf der Bezirksregierung als Regionalplanungsbehörde gemäß § 34 Abs. 5 LPlG vorgelegt. Die Bezirksregierung Düsseldorf teilt mit Schreiben vom 04.01.2018 mit, dass keine landesplanerischen Bedenken bestehen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 2. Flächennutzungsplanänderung fand nach Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 25.10.2016 in der Zeit vom 05.12.2016 bis 16.12.2016 durch Aushang statt. Stellungnahmen wurden nicht vorgetragen. Mit Schreiben vom 15.12.2016 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt. Die hierbei eingegangenen Stellungnahmen sind unter C. aufgeführt. Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Süd erfolgte am 27.10.2016 in der 11. Sitzung sowie am 11.10.2017 in der 17. Sitzung der Bezirksvertretung. Die Anhörung zum Abschließenden Beschluss erfolgt mit dieser Vorlage. Der Entwurf zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde durch den Rat in seiner Sitzung am 05.12.2017 zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung bestimmt. Diese erfolgte in der Zeit vom 05.01.2018 bis einschließlich zum 06.02.2018. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Parallel zur öffentlichen Auslegung wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB über die Offenlage informiert und um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten. Die in diesem Rahmen eingegangenen Stellungnahmen sind unter D. aufgeführt. Zeitgleich dazu wurde die Planung mit den Nachbarkommunen nach § 2 Abs. 2 BauGB abgestimmt. Dabei wurden keine Stellungnahmen vorgetragen. Zum abschließenden Beschluss über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes werden im Folgenden alle im Planverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 C. Seite 3 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017 2. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 20.12.2016 4. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017 5. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 6. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017 Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 12. Januar 2017 Stellungnahme: Die Handwerkskammer begrüßt die Planungsziele sowie die Darstellungen. Bedenken oder Anregungen werden zum derzeitigen Planungsstrand nicht vorgebracht. Hinsichtlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrades der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB haben sie keine Hinweise. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.01.2017 Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des Luftverkehrs (Dez. 26) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die o.g. Planänderungen bestehen aus ziviler luftrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Hinweis: Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich von Flugsicherungseinrichtungen gem. § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG). Bauwerke dürfen gem. §18a Abs.1 LuftVG nicht errichtet werden, wenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können (materielles Bauverbot). Ob bei einem Bauvorhaben ggf. eine solche Störwirkung vorliegt, obliegt der Entscheidung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) im Baugenehmigungsverfahren. Eine flugsicherungstechnische Bewertung von Bauvorhaben ist aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen usw.) nicht möglich. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass von Bauten, die auf Basis des Bebauungsplans in Zukunft errichtet werden eine Störwirkung ausgeht Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 4 und das BAF möglicherweise im Baugenehmigungsverfahren Einwände geltend macht. Hinsichtlich der Belange der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergeht folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen aus Sicht des Dezernates keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet nach Kenntnis der Bezirksregierung keine Bau- und Bodendenkmäler befinden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nicht bereits geschehen - den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland-, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland-, Bonn, sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51) ergeht folgende Stellungnahme: Nach Prüfung der Unterlagen auf Betroffenheit einer ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. einstweiligen Sicherstellung der Bezirksregierung Düsseldorf kommt diese zu dem Ergebnis, dass solche von der Darstellungsänderung nicht betroffen sind. Bezüglich weiterer naturschutzrechtlich einzubringender Belange im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB ist die Stadt Krefeld als untere Naturschutzbehörde zuständig. Hinsichtlich der Belange der Abfallwirtschaft (Dez. 52) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinsichtlich der Belange des lmmissionsschutzes (Dez. 53) ergeht folgende Stellungnahme: Es bestehen seitens des Dezernates 53, Sachgebiet Luftreinhalteplanung, keine Bedenken gegen die Planung. Hinsichtlich der Belange des Gewässerschutzes (Dez. 54) ergeht folgende Stellungnahme: Die Belange des Dezernates sind nicht berührt. Hinweis: Diese Stellungnahme erfolgt im Zuge der Beteiligung der Bezirksregierung Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange. Insofern wurden lediglich diejenigen Fachdezernate beteiligt, denen diese Funktion im vorliegenden Verfahren obliegt. Andere Dezernate/Sachgebiete haben die von Ihnen vorgelegten Unterlagen daher nicht geprüft. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 5 Dies kann dazu führen, dass von mir z.B. in späteren Genehmigungs- oder Antragsverfahren auch (Rechts-)Verstöße geltend gemacht werden können, die in diesem Schreiben keine Erwähnung finden. Abwägung: Die vorgenannten Angaben werden zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen im Flächennutzungsplan sind aufgrund der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 20.12.2016 Stellungnahme: Von der Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt. Der Planungsbereich liegt im Interessenbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei wird davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen der Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird darum gebeten, in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Änderungen oder Ergänzungen sind im Flächennutzungsplan nicht erforderlich. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 4. Fachbereich Umwelt, mit Schreiben vom 08. Februar 2017 Stellungnahme: Für die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes ist eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB zu erstellen. Da das Änderungsverfahren im Parallelverfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 742 1. Ä. erfolgt, können die Ergebnisse des dazu erstellten Umweltberichtes in das Änderungsverfahren übernommen werden. Die Ergebnisse aller anderen Fachbeiträge zum Bebauungsplanverfahren zu den einzelnen Belangen sind im FNPÄnderungsverfahren zu berücksichtigen. Abwägung: Die Stellungnahme wurde zur Kenntnis genommen und ein entsprechender Umweltbericht erstellt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 5. Seite 6 Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 19. Januar 2017 Stellungnahme: Zur 2. Änderung des FNP hat der Fachbereich folgende Anmerkung: Die derzeit in der beiliegenden Kopie schraffierten Fläche wird derzeit von der Stadt Krefeld angekauft und dann auch als Grünfläche im Zusammenhang mit der Promenadenplanung hergerichtet. Das Ankaufssverfahren läuft derzeit über FB 21 und DB Immobilien. Anfang 2017 soll der Kaufvertrag beim Notar beurkundet werden. Der Grenzfeststellungstermin hat bereits stattgefunden. In der Karte (textliche Festsetzung 4.7) sollte der Begriff Untere Landschaftsbehörde in Untere Naturschutzbehörde geändert werden, da das neue Landesnaturschutzgesetz hier (seit 15.11.2016) eine begriffliche Änderung vorgenommen hat. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 6. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz, mit Schreiben vom 09. Januar 2017 Stellungnahme: Bezüglich des Betriebs der Hauptfeuer- und Rettungswache sind eine Reihe von Immissionen insbesondere das Brandhaus betreffend in die Planung mit einzubeziehen bzw. zu berücksichtigen und ggf. im städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer aufzunehmen, damit es später nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen kann. Das Brandübungshaus auf dem Gelände der HFW liegt an der Ostseite der Liegenschaft und grenzt damit, nur getrennt von einem gepflasterten Weg, an das östlich benachbarte leerstehende Grundstück (B-Plan 742). Das Übungshaus dient der Aus- und Fortbildung von Einsatzkräften der Berufsfeuerweh Krefeld, der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld und von umliegenden Feuerwehren innerhalb der FAN-Organisation (Stadt MG, Kreis VIE, WES, KLE) aber auch u.a. dem Rhein-Kreis-Neus. Es ist mehrteilig aufgebaut und kann u.a. sowohl für die Brandschutz-Ausbildung, die technische Hilfeleistung aber auch für die Ausbildung von Drehleitermaschinisten oder die Absturzsicherung dienen. Dazu kann es im Inneren an mehreren Brandstellen mit Hilfe von gasbefeuerten Übungsattrappen in Brand gesetzt werden, aber auch mit Hilfe von Nebelmaschinen lediglich vollkommen „verraucht“ werden. Eine weitere Verwendung von sonstigen Übungsattrappen ist ebenfalls möglich (Explosionssimulator, Flammensimulator, Geräuschesimulator, etc.). Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist hierbei sehr wahrscheinlich, da der Nebel durch maschinell angetriebene Ventilatoren ins Freie befördert wird. Je nach Witterung zieht der Nebel bis zu 60 m weit. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund einer „Notentrauchung“ die Ventilatoren unter Volllast fahren und den kom- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 7 pletten Nebel innerhalb von 90 Sekunden auf dem Haus befördern. Dann kann die Reichweite des Nebels auch 100 m betragen bevor er sich auflöst. Neben den Nebelschwaden werden bei einer Entrauchung auch Brandabgase aus einer zu fetten Propangasverbrennung ins Freie befördert. Dies geschieht sowohl bei einer normalen, als auch bei einer Notentrauchung. Neben den Nebelschwaden und den Brandabgasen kann auch der normale Übungsbetrieb des Hauses zu Beeinträchtigungen führen. Das sind zum einen Motorengeräusche und Motorabgase der Feuerwehrfahrzeuge, die am Haus stehen, aber auch Geräusche und Abgase von Aggregaten sowie der Drehleiter. Zum anderen besteht eine Geräuschbeeinträchtigung durch Übungsgeräusche wie „Explosionen“, „Hilferufe“, „Flammengeräusche“, der Gebrauch feuerwehrtechnischer Geräte, Kommandos und Befehle, etc., etc.. Die Nutzungszeiten des Hauses sind i.d.R. werktags von 7:30 – 22:00 Uhr und samstags von ca. 7:30 – 18:00 Uhr, in Ausnahmefällen auch sonntags von 7:30 bis 12:00 Uhr. Es kann an einzelnen Tagen Abweichungen von o.g. Zeiten geben. Der Übungsbetrieb ist zwangsläufig notwendig. Abwägung: Grundsätzlich ist der Schutzanspruch eines Gewerbegebietes nicht höher einzustufen als das eines Sondergebietes für Großflächigen Einzelhandel. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung werden Lärmuntersuchungen durchgeführt und bei Bedarf entsprechende Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, und die im Gewerbegebiet zulässigen Wohnnutzungen ausgeschlossen werden, um ein verträgliches Nebeneinander der Nutzungen zu ermöglichen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. D. Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. Naturschutzbund Deutschland Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Bezirksregierung Düsseldorf Fachbereich Grünflächen Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Naturschutzbund Deutschland, mit Schreiben vom 31.01.2017 Stellungnahme: Der Naturschutzbund Krefeld/Viersen (NABU) nimmt anlässlich der Beteiligung der Behörden und sonstiger TÖB’s zur 1. Änderung des B-Plans 742 und zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt Stellung: Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 8 Die jetzige Brachfläche des ehemaligen Güterbahnhofs wird in der BPlanbegründung (Seite 8) als „städtebaulich und gestalterisch vernachlässigte Fläche in innenstadtnaher Lage“ bezeichnet. Aus Sicht des Natur- und Artenschutzes stellen die immer weniger werdenden industriellen Brachflächen jedoch einen wichtigen Lebensraum für viele selten gewordene Tier-und Pflanzenarten dar. Vor diesem Hintergrund schlagen wir die folgenden Änderungen der im B-Plan beschriebenen Gestaltung des Plangeländes vor. 1. Grundflächenzahl 0,8 sollte zugunsten einer Wildblumenwiese verringert werden Entlang der Grenze des Plangebietes zur Krefelder Promenade sollte ein ca. 10 m breiter Streifen entstehen, der an die jetzige Brachfläche erinnert. Wir schlagen vor, statt des geplanten 3 m breiten Pflanzstreifens hier eine mehrjährige Wildblumenwiese anzulegen. Die Pflege der Wiese (1 bis 2 malige Mahd pro Jahr) sollte das Grünflächenamt übernehmen. Der Wildblumenstreifen und eine Infotafel könnten die Benutzer der Krefelder Promenade an den Bewuchs der ehemaligen bahneigenen Brachfläche erinnern. 2. Schutz einer ähnlich großen Brachfläche an anderer Stelle des Stadtgebietes In der Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet eine wichtige Funktion im Rahmen der Biotopvernetzung entlang der Bahnlinie erfüllt (Seite 14 u. 15 der FNP-Änderungsbegründung). Dies bleibt aber ohne Konsequenz, weil an anderer Textstelle die Qualität des Brachgebietes wieder herabgewürdigt wird. Auch wenn die Bebauung der ehemals bahnrechtlich gewidmeten Fläche keinen Ausgleich erfordert, sollte die Stadt eine ähnlich große Brachfläche an anderer Stelle im Stadtgebiet zum Zweck der Biotopvernetzung unter dauerhaften Schutz stellen. Dies könnte den Flächenverlust zwar nicht ausgleichen, wäre aber ein kleiner Beitrag zur Anerkennung des ökologischen Wertes von Brachflächen. Wir schlagen vor, diese Fläche gemeinsam mit den Krefelder Naturschutzverbänden auszusuchen. 3. Schutz von Fledermäusen und an Gebäuden brütenden Vogelarten Wir begrüßen den in der B-Planbeschreibung genannten Schutz von Fledermäusen durch Nisthilfen und geeignete Gebäudekonstruktionen, wie z.B. Hohlräumen unter Dachüberständen (Seite 19 und Seite 24). Dies sollte für die Architekten verbindlich in den B-Plan aufgenommen werden. Die Maßnahmen sind dann mit der Unteren Landschaftsbehörde oder einem Artenschutzexperten der Naturschutzverbände abzusprechen. 4. Dachbegrünung und Solarnutzung Wir begrüßen die in den B-Plan aufgenommene Pflicht zur Dachbegrünung mit anteiligem Hornklee. Die Dachbegrünung kann mit einer Stromerzeugung durch Photovoltaik oder Wärmeerzeugung durch Solarthermie verbunden werden. Der Wirkungsgrad der Photovoltaik wird durch die kühlende Dachbegrünung erhöht. 5. Ausbau der Neue Ritterstraße wird abgelehnt / Schallgrenzwerte einhalten Der in der Zukunft geplante Ausbau der Ritterstraße/Neue Ritterstraße mit Erweiterung der Fahrbahn wird zu einer noch höheren Verkehrsbelastung und zu höherer Geschwindigkeit der Fahrzeuge führen und wird darum von uns abgelehnt. Alle Ver- Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 9 kehrsteilnehmer, besonders aber Fußgänger und Fahrradfahrer, würden zusätzlich gefährdet. Luftschadstoffe und Verkehrslärm würden weiter zunehmen. - Der EU-Grenzwert von 40 μ/m³ für Stickoxide ist einzuhalten und nach Fertigstellung der Baumaßnahme zu überprüfen. Die prognostizierte Einhaltung der Stickoxidgrenzwerte im Umweltbericht muss in Frage gestellt werden. Die Prognose berücksichtigt unseres Erachtens nicht die zusätzliche Schadstoffbelastung durch die Abgasmanipulation der Autoindustrie. - Gemäß des Schallgutachtens werden die Beurteilungspegel im Plangebiet entlang der Neue Ritterstraße bis zu 72 dB(A) betragen und damit am Tag um bis zu 7 dB(A) und in der Nacht um bis zu 16 dB(A) überschritten. Nach Meinung des NABU sind darum aktive Maßnahmen an der Hauptquelle der Schadstoff- und Lärmbelastung vorzunehmen, dem Kfz-Verkehr. Es wird darum gefordert, auf der Neue Ritterstraße in dem Abschnitt zwischen Oberdießemer Straße und Dießemer Bruch eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h einzuführen und diese dauerhaft zu kontrollieren. Das wäre ein aktiver Beitrag zum Gesundheitsschutz der Bürger und zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer. Der geplante Straßenausbau sollte sich nur auf die Erneuerung und den Erhalt der Fahrbahndecke beschränken. 6. Baumpflanzungen Der NABU meint, dass im Plangebiet auch entlang der Erschließungsstraße Bäume gepflanzt werden sollten. Insgesamt könnten dann mehr als 33 Bäume als Ersatz für die damaligen Fällungen gepflanzt werden. Eventuell doppelt so viel. Es wird vorgeschlagen, auch ganz normale Pappeln in den Pflanzumfang aufzunehmen, weil diese im Stadtgebiet immer seltener werden. 7. Gestaltung von PKW-Stellplätzen PKW-Stellplatzgruppen sollten durch ausreichend breite Pflanzstreifen voneinander getrennt werden. Die Streifen können mit heimischen Wildsträuchern bepflanzt werden. Die Bepflanzung mindert die Überwärmung des Gebietes und kann die Schallemission von Gewerbe und Autoverkehr zumindest im Sommer leicht dämpfen. Die Befestigung der Stellplätze sollte wasserdurchlässig mit Rasengittersteinen erfolgen. 8. Leitfaden der IHK-Mittlerer Niederrhein Es wird darauf hingewiesen, dass die IHK-Mittlerer Niederrhein einen Leitfaden zur natur-nahen Gestaltung von Firmengeländen herausgegeben hat. Der Leitfaden ist einzu-sehen unter www.mittlerer-niederrhein.ihk.de/17433. Abwägung: Zu 1 und 3-8: Die Anregungen sind nicht Gegenstand dieses Planverfahrens und werden an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 10 Zu 2: Die geplante Nutzung der Fläche hat eine komplette Neugestaltung mit bau-, anlageund betriebsbedingten Wirkungen auf die hier vorkommenden Pflanzen und Tiere zu Folge. Da es sich bei dem Plangebiet um eine ehemals bahnrechtlich gewidmete Fläche handelt, sind, wie vom Einwender richtig erkannt, Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne einer „Natur auf Zeit“ Regelung ohne Ausgleicherfordernis (ausgenommen Artenschutzmaßnahmen) möglich. Gemäß des gültigen Flächennutzungsplanes sowie des rechtskräftigen Bebauungsplanes, der eine Baumarktnutzung auf der Fläche vorsieht, ist jedoch bereits jetzt eine weitgehende Versiegelung der Fläche möglich. Ob an anderer Stelle im Stadtgebiet Brachflächen unter dauerhaften Schutz gestellt werden, kann nicht im Zuge dieses Planverfahrens geregelt werden. Der Stellungnahme wird in Bezug auf die Fläche des Güterbahnhofs nicht gefolgt. Im Übrigen ist eine Entscheidung hier nicht erforderlich. 2. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 02.01.2018 Stellungnahme: Von der im Betreff genannten Maßnahme, bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage, ist die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liegt im lnteressensbereich des Luftverteidigungsgroßraumradars (LV-Radar) Marienbaum. Hierbei geht das Bundesamt davon aus, dass bauliche Anlagen - einschl. untergeordneter Gebäudeteile - eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Sollte entgegen dieser Einschätzung diese Höhe überschritten werden, wird gebeten, in jedem Einzelfall mir die Planungsunterlagen - vor Erteilung einer Baugenehmigung - zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Die Stellungnahme wird an die verbindliche Bauleitplanung weitergeleitet. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 3. Bezirksregierung Düsseldorf, mit Schreiben vom 02.02.2018 Stellungnahme: Die vorliegenden Unterlagen zur 2. FNP-Änderung im Bereich zwischen Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie, wurden aus Sicht der Luftreinhalteplanung geprüft. Der FNP liegt im Einzugsgebiet des Luftreinhalteplans Krefeld. Der FNP liegt innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone Krefeld - Stufe 3. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 11 Dem Umweltbericht in der Fassung vom 04.09.2017 ist unter 5.6 „Schutzgut Klima / Luft“ zu entnehmen: „(…) Nach den Aussagen des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld gehört der Änderungsbereich nicht zu den Bereichen in Krefeld in denen die einschlägigen Grenzwerte der 34. BImSchV erreicht oder überschritten werden (…).“ Anmerkung SG 53.01 – Luftreinhalteplanung: Hier wird die 34. BImSchV „Verordnung über die Lärmkartierung“ unter der Rubrik „Schutzgut Klima / Luft“ genannt. Hier muss auf die 39. BImSchV „Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen“ hingewiesen werden. Aus Sicht des SG 53.01 – Luftreinhalteplanung, gibt es keine Bedenken. Abwägung: Die Begründung wird entsprechend angepasst. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich Grünflächen, mit Schreiben vom 02.03.2018 Stellungnahme: In der vorliegenden geplanten Änderung ist die Fläche westlich Dießemer Bruch, die zur Promenade gehört noch als GE Fläche dargestellt. Dieses muss in die Grünfläche geändert werden, falls es zwischenzeitlich nicht geschehen ist. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Von einer Änderung bzw. Erweiterung der Grünfläche im Flächennutzungsplan wird abgesehen, da die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht als parzellenscharf zu interpretieren sind, sondern die Grundzüge der Planung widerspiegeln. Das wesentliche Planungsziel, eine durchgehende Promenade zu schaffen, ist im Flächennutzungsplan dargestellt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. E. Verfahrensabschluss Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes kann nun abschließend beschlossen und anschließend der Bezirksregierung Düsseldorf zur Genehmigung nach § 6 BauGB vorgelegt werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung einschließlich des Umweltberichtes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplans beigefügt. Anlage 1 Begründung zur Vorlage 5331/18 Seite 12 Übersicht über den Bereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Hauptfeuerwache, Neue Ritterstraße, Dießemer Bruch und Eisenbahnlinie (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Änderungsbereich