Daten
Kommune
Krefeld
Größe
4,6 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur
Vorlage Nr. 5422/18
Bebauungsplan Nr. 721
– Am Festplatz Traar –
Stadtbezirk: Krefeld-Ost
Begründung
in der Fassung vom 12. Juni 2018
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB)
gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634)
in der derzeit gültigen Fassung
Anlage 1 zur
Vorlage Nr. 5422/18
I.
Räumlicher Geltungsbereich
II. Planungsrechtliche Situation
6
7
1.
Landes- und Regionalplanung
7
2.
Flächennutzungsplan
7
3.
Bebauungspläne
7
4.
Landschaftsplan
8
5.
Fachplanungen
8
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
8
III. Bestandsbeschreibung
11
1.
Städtebauliche Situation
11
2.
Verkehr
11
3.
Infrastruktur
12
4.
Entwässerung
12
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
12
6.
Immissionsschutz
13
7.
Bodenverunreinigungen
13
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
14
1.
Anlass der Planung
14
2.
Prüfung des Einzelhandelsstandortes
16
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
Entwicklungsziele
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Grün- und Freiraumkonzept
Energiekonzept
20
20
21
22
23
V. Planinhalte
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1 Art der baulichen Nutzung
1.2 Maß der baulichen Nutzung
1.2.1
Höhe baulicher Anlagen
24
24
24
27
28
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
Inhalt
1.2.2
Zulässige Grundfläche
28
1.2.3
Zahl der Vollgeschosse
29
1.2.4
Zulässige Geschossfläche
1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher
Anlagen
1.3.1
Bauweise
1.3.2
Überbaubare Grundstücksflächen
1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
1.4.1
Nebenanlagen
1.4.2
Stellplätze und Garagen
1.5 Flächen für Gemeinbedarf, Sport- und Spielanlagen
1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.6.1
Verkehrsflächen
1.6.2
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
1.7 Boden, Natur und Landschaft
29
30
30
30
31
31
31
31
34
34
35
36
1.7.1
Landwirtschaft und Wald
36
1.7.2
Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft
36
1.7.3
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
39
1.7.4
Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den
Eingriffsgrundstücken
41
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
42
42
3.
Nachrichtliche Übernahmen
3.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen
44
4.
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
45
45
46
46
46
47
47
47
47
12.06.2018
Hinweise
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Entsorgung des Niederschlagswassers
Einbau und Verwendung von Materialien
Grundwasserstand
Umgang mit Kampfmittelfunden
Umgang mit Bodendenkmälern
Schutz der Alleen
Naturdenkmale
44
3
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
4.9 Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der
Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten
4.10 Baumschutzmaßnahmen
4.11 Dachbegrünung
4.12 Bewässerungsbrunnen
4.13 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
4.14 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister
4.15 Städtische Satzungen
4.16 Außerkrafttreten des Landschaftsplans
Inhalt
48
48
49
49
49
49
50
50
VI. Städtebauliche Kenndaten
51
VII. Umweltbericht
52
1.
Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
52
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
53
3.
Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet
3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
3.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen
55
55
56
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und
Boden
4.2 Methodik und Vorgehensweise
4.3 Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
4.4 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der
Informationen
58
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
5.6
5.7
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima /Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
62
62
67
74
75
77
79
80
6.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
83
12.06.2018
58
59
60
62
4
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
7.5
7.6
7.7
7.8
7.9
7.10
7.11
7.12
7.13
7.14
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Klima/Luft
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)
Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“)
Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter
Maßnahmen
Inhalt
84
84
93
95
96
97
99
101
103
104
104
105
112
112
114
8.
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
115
9.
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
118
10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
VIII. Umsetzung der Planung
119
121
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
121
2.
Bodenordnung
121
3.
Städtebauliche Verträge
121
4.
Kosten und Finanzierung
121
12.06.2018
5
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
I.
I. Räumlicher Geltungsbereich
Räuml icher Geltungsbereich
Das Bebauungsplangebiet beinhaltet den Traarer Festplatz mit einem
angrenzenden Parkplatz und die nördlich anschließende Freifläche, die
derzeit landwirtschaftlich genutzt wird.
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
12.06.2018
6
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
II.
Planungsrechtl iche Situation
1.
Landes- und Regionalplanung
II. Planungsrechtliche Situation
Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame
Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen im
Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An der Elfrather
Mühle als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung
umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers
einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 sind als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird überlagert
mit
den
Freiraumfunktionen
Schutz
der
Landschaft
und
landschaftsorientierte Erholung sowie Regionaler Grünzug. Die Moerser
Landstraße ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und
regionalen Verkehr festgelegt.
2.
Flächennutzungsplan
Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld
stellt den Bereich des Festplatzes mit dem angrenzenden Parkplatz als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz dar. Für
den nördlich anschließenden Bereich ist die Darstellung eines
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 getroffen. Diese Geschossflächenzahl
bezieht sich nach der Begründung zum Flächennutzungsplan (siehe dort
Seite 115) nur auf die Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für
Handelsnutzungen. Dieses Maß der baulichen Nutzung wird der
verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben.
3.
Bebauungspläne
Die Fläche des Festplatzes liegt, mit Ausnahme eines östlichen Teilstücks,
im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 223/3 3. Teilgebiet beiderseits der Straße Am Egelsberg - (rechtskräftig seit dem 08.02.1985).
Dieser setzt den Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die
nördlich davon liegenden Flächen befinden sich im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 556 - Südwestlich Autobahn 57 zwischen
Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße -, der ebenfalls Fläche
für die Landwirtschaft festsetzt.
12.06.2018
7
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 sollen daher die
Bebauungspläne Nr. 223/3 3. Teilgebiet und Nr. 556, innerhalb des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 721 außer Kraft gesetzt
werden.
4.
Landschaftsplan
Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der
Stadt
Krefeld
(1992).
Der
Landschaftsplan
trifft
für
den
Bebauungsplanbereich die Zielsetzung 1.2 Anreicherung einer im Ganzen
erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und
gliedernden und belebenden Elementen. Außerdem hat der
Landschaftsplan die Fläche als Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 Elfrath
ausgewiesen.
Der
Bereich
des
vorhandenen
Waldstücks
nördlich
des
Bebauungsplanbereiches liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes
und ist als eine Fläche zur Beseitigung verfallener Gebäude mit der
Festsetzung der Bepflanzung der freien Flächen der beseitigten Ruinen
aufgeführt. Angrenzend ist eine Aufforstungsfläche festgesetzt. Im Umfeld
von Haus Traar befinden sich mehrere Baumgruppen und eine Allee, die
als Naturdenkmale festgesetzt sind. Diese Naturdenkmale liegen
außerhalb des Bebauungsplans, an diesen angrenzend.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden
Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Stadtrat als
Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes den Planungszielen zugestimmt hat.
5.
Fachplanungen
Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans.
Die Grenze des Landschaftsplans der Stadt Krefeld verläuft östlich der
Moerser Landstraße und nördlich der Straße An der Elfrather Mühle.
Das Bebauungsplangebiet liegt im zukünftigen Einzugsgebiet der
Wasserfassungsanlage Rumeln der Stadtwerke Duisburg.
6.
Städtebauliche Entwicklungskonzepte
Im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 (Ratsbeschluss vom
06.02.2014) ist der südliche Bereich des Bebauungsplangebietes Teil des
Nahversorgungszentrums Traar (NVZ 4).
12.06.2018
8
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich entlang der Moerser
Landstraße, beginnend im Süden in Höhe des dort vorhandenen
kleinflächigen Lebensmittel-Marktes, und im Norden bis zu einer
Potentialfläche nördlich des Festplatzes. Ein Verdichtungsansatz besteht
im
Bereich
des
Traarer
Rathausmarktes.
Der
vorhandene
Einzelhandelsbesatz
weist
mit
Ausnahme
des
ansässigen
Lebensmittelmarktes kleinteiligen Charakter auf.
Das Einzelhandelskonzept stellt als strukturelles Defizit heraus, dass der
zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit lediglich in seinem südlichen
Teilstück über einen größeren Einzelhandelsbetrieb verfügt. Da dieser
Lebensmittelmarkt
eine
nach
heutigen
betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu geringe Verkaufsflächengröße aufweist und einen
Standort im äußersten südlichen Teilbereich des zentralen
Versorgungsbereichs
besetzt,
vermag
dieser
Betrieb
keine
frequenzerzeugenden Wirkungen für die kleinteiligen Strukturen des
zentralen bzw. nördlichen Teilbereichs des Nahversorgungszentrums
auszulösen. Die Ansiedlung eines Magnetbetriebes, der eine
frequenzerzeugende Wirkung für den zentralen bzw. nördlichen Teilbereich
des Nahversorgungszentrums entfaltet, stellt nach dem Zentrenkonzept
somit eine Zukunftsaufgabe dar, die für eine Funktionserhaltung bzw. stärkung des zentralen Versorgungsbereiches in Traar von Bedeutung ist.
Als Potentialfläche für eine solche Ansiedlungsmaßnahme wird der Bereich
nördlich des Traarer Festplatzes, der eine Anbindung an die im zentralen
Versorgungsbereich vorhandenen Nutzungen aufweist bzw. mit diesen
verknüpft werden kann, in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen.
Die Potentialfläche nördlich des Traarer Festplatzes weist durch ihre Lage
an der Moerser Landstraße als der wichtigsten Verkehrsachse in Traar
sowie ihrer Verknüpfbarkeit mit den Bestandslagen des zentralen
Versorgungsbereiches
bessere
Perspektiven
für
eine
solide
Marktverankerung eines neuen Lebensmittelanbieters auf als andere
grundsätzlich denkbare Potentialflächen in Traar.
Eine wesentliche Zukunftsaufgabe für Standortbereiche der Nahversorgung
besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass Nahversorgungsfunktionen
erhalten bleiben und – sofern möglich – gestärkt werden, parallel jedoch
ebenfalls soll dafür Sorge getragen werden, dass dort keine städtebaulich
unerwünschten Entwicklungen eintreten.
12.06.2018
9
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
II. Planungsrechtliche Situation
Um die gewünschten Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die
Nahversorgung zu erhalten bzw. zu stärken, parallel jedoch eine
unerwünschte Entwicklung der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven
Umwandlung vorhandener Nahversorgungsstandorte in Richtung von z. B.
Textil- und Schuhfachmärkten zu verhindern, soll die „80/20-Regelung“
angewendet werden. Diese im Zentrenkonzept 2014 festgeschriebene
„80/20-Regelung“
sieht
vor,
dass
das
Sortiment
eines
Einzelhandelsbetriebes mindestens 80 % seiner Verkaufsfläche für
folgende nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Krefelder Liste
vorhalten muss:
−
Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel
−
Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive
Reformwaren und Tabakwaren)
Die nach der Krefelder Liste als nahversorgungsrelevanten Sortimente
Apothekenartikel und Zeitschriften sollen dabei nicht unter die 80% des
Hauptsortiments fallen.
Die „80/20-Regelung“ ist bei Standortlagen außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen sowie innerhalb von Nahversorgungszentren
anzuwenden und damit u. a. im Nahversorgungszentrum Traar.
12.06.2018
10
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
III.
Bestandsbeschreibung
1.
Städtebauliche Situation
III. Bestandsbeschreibung
Der Bebauungsplanbereich beinhaltet den Traarer Festplatz mit dem
westlich angrenzenden Parkplatz und die nördlich anschließende
landwirtschaftliche Fläche.
In der jüngeren Vergangenheit wurde der Festplatz übergangsweise mit
einer
Traglufthalle
zur
Flüchtlingsunterbringung
belegt.
Ein
Ausweichstandort für die Festplatznutzung wurde durch die Herstellung
einer befestigten Fläche auf der nördlich angrenzenden Ackerparzelle
(geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Aktuell steht
der Festplatz wieder für Volksfeste usw. zur Verfügung.
Die Umgebung des Plangebietes wird im Norden und Osten durch
Landschaftselemente geprägt. Im Norden grenzen ein Waldstück und eine
Aufforstungsfläche an, im Westen reichen die Grünanlagen um das Haus
Traar bis an den Bebauungsplanbereich.
Südlich schließt sich der Traarer Ortskern an. Hier befinden sich die St.Josef-Kirche
und
ein
Jugendheim,
der
Friedhof,
die
Bezirksverwaltungsstelle und verschiedene Geschäfte. Die Westgrenze des
Bebauungsplangebietes bildet die Moerser Landstraße. An deren
gegenüberliegender Straßenseite liegt ein Wohngebiet mit überwiegender
Einfamilienhausbebauung an. Weiter in Richtung Ortskern sind einzelne
gewerbliche Nutzungen, eine Tankstelle und einige Geschäfte ansässig.
2.
Verkehr
Am westlichen Plangebietsrand verläuft die klassifizierte Straße
Landesstraße L 9 (Moerser Landstraße) als örtliche und überörtliche
Hauptverkehrsstraße. Der Abschnitt am Plangebiet liegt im Bereich der
Ortsdurchfahrt.
Entlang der Moerser Landstraße verkehren die Busse der Linien 052
(Oppum, Hauptbahnhof bis Moers) und 058 (Krefeld-Königshof,
Hauptbahnhof, Verberg, Uerdingen bis Traar). Beide Linien bedienen in der
Hauptverkehrszeit die Haltestelle Traar Rathaus im 30-Minuten-Takt.
Darüber hinaus verkehrt auf der Moerser Landstraße noch die Linie NE6
(Meerbusch Bösinghoven, Oppum, Hauptbahnhof, Traar bis Moers). Diese
12.06.2018
11
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Linie bedient die Haltestelle Traar Rathaus in der Schwachverkehrszeit im
60-Minuten-Takt.
3.
Infrastruktur
Das Bebauungsplangebiet liegt am Rand des Traarer Zentrums mit seinen
vielfältigen Einrichtungen. Hier sind viele Dienstleistungsbetriebe ansässig
und
es
gibt
ein
vielfältiges
Gastronomieangebot
sowie
Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Benachbart
zum Bebauungsplangebiet liegt die Kirche St. Josef mit
Gemeindeeinrichtungen und einem Kindergarten an der Straße Am
Egelsberg.
4.
Entwässerung
In der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle liegt
jeweils ein Schmutzwasserkanal, DN 300, an den die angrenzenden
Gebäude angeschlossen sind.
Die Entwässerung des Festplatzes und des angrenzenden Parkplatzes
erfolgt über die belebte Bodenzone. Bei Veranstaltungen auf dem Festplatz
wird das anfallende Schmutzwasser in den Kanal eingeleitet.
5.
Naturhaushalt und Landschaftsschutz
Das Plangebiet ist unbebaut
landwirtschaftlich genutzt.
und
nördlich
des
Festplatzes
In der jüngeren Vergangenheit wurde der Festplatz übergangsweise mit
einer
Traglufthalle
zur
Flüchtlingsunterbringung
belegt.
Ein
Ausweichstandort für die Festplatznutzung wurde durch die Herstellung
einer befestigten Fläche auf der nördlich angrenzenden Ackerparzelle
(geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Aktuell steht
der Festplatz wieder für Volksfeste usw. zur Verfügung.
Als prägende Elemente wirken die Baumreihe an der Moerser Landstraße,
die als Naturdenkmal festgesetzte Allee in der Straße An der Elfrather
Mühle sowie die Eingrünung des Festplatzbereiches mit Gehölzen. In der
Umgebung dominieren ein Wald am nördlichen Ortsausgang sowie die
teilweise unter Naturschutz stehenden Bäume und Grünanlagen im Bereich
Haus Traar. Diese Elemente sollen erhalten werden bzw. es sollen Bezüge
hergestellt werden.
12.06.2018
12
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
III. Bestandsbeschreibung
Im Bereich der Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser Landstraße
wird zur Herstellung der Zufahrt des Einzelhandelsmarktes voraussichtlich
eine Fällung erforderlich. Die hierfür erforderliche Genehmigung und die
erforderliche
Ersatzpflanzung
werden
im
Rahmen
der
Realisierungsplanung des Vorhabens abgeklärt.
6.
Immissionsschutz
Das Plangebiet wird belastet durch den Straßenverkehrslärm der Moerser
Straße und der Straße An der Elfrather Mühle. Auch die Autobahn A 57, die
in einer Entfernung von ca. 500 m östlich des Bebauungsplangebietes
verläuft, wirkt auf das Plangebiet ein.
Durch die Nutzung des Festplatzes für Brauchtumsveranstaltungen, i. d. R.
mit einem Festzelt und die Nutzung des angrenzenden Parkplatzes, auch
als Markplatz, wird das Umfeld durch Immissionen aus dem Plangebiet
beeinflusst.
Zur Untersuchung der Auswirkungen im Plangebiet und auf das Umfeld
wurde ein Lärmgutachten erstellt.
7.
Bodenverunreinigungen
Bodenverunreinigungen sind nicht bekannt.
12.06.2018
13
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
IV.
Anlass der Planung und Entwicklungsziele
1.
Anlass der Planung
Anlass der Planung ist das Bestreben, den vorhandenen Festplatz mit der
angrenzenden Stellplatzanlage planungsrechtlich zu sichern. Darüber
hinaus trachtet der in Traar an der Moerser Landstraße ansässige
Lebensmittelmarkt danach, seinen Standort zu verlagern.
Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet setzt den
Festplatz und den angelegten Parkplatz Ecke Moerser Landstraße/An der
Elfrather Mühle als landwirtschaftliche Fläche fest. Eine Baugenehmigung
für den Festplatzbereich liegt nicht vor, auch nicht für den Parkplatz.
Bei Veranstaltungen wie Schützenfesten etc. auf dem Festplatzgelände
wurden in der Vergangenheit Nutzungsvereinbarungen mit der Stadt
(Abteilung Liegenschaften) geschlossen sowie Genehmigungen nach
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG, Fachbereich Umwelt) erteilt,
welche jeweils mit Auflagen versehen waren. Bei Bedarf wurden
Baugenehmigungen für fliegende Bauten erteilt.
Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen (Schützenverein,
Bürgerverein Traar, Feuerwehr, Fußballclub) für Traditions- und
Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Dazu gehören zum Beispiel Maifest
und Tanz in den Mai, Schützenfest (alle vier Jahre), Krönungsfest,
Oktoberfest, Jubiläum des Bürgervereins Traar, Jubiläum der Feuerwehr,
Silvesterfeiern des Fußballclubs, Bauernmarkt. Die angrenzende
Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als
Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig donnerstagvormittags
der Traarer Wochenmarkt statt.
Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die
Brauchtumspflege und damit für die Identifikation der Bürger mit ihrem
Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz und die angrenzende Parkplatzanlage
die Schaffung von Planungssicherheit geboten.
Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für den Einzugsbereich Verberg Traar einen Standort für einen Lebensmittelmarkt nach modernem
Standard als Magnetbetrieb für den zentralen Versorgungsbereich
planungsrechtlich vorzubereiten. Dies ist auch Ergebnis der
Untersuchungen zum Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014.
12.06.2018
14
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
So möchte auch der im Straßenabschnitt zwischen Rather Straße und
Rathaus ansässige Betrieb seine Verkaufsfläche erweitern und den Kunden
mehr Parkplätze anbieten, um so den gestiegenen Anforderungen gerecht
zu werden und konkurrenzfähig zu bleiben.
Der vorhandene, nicht zeitgemäße Standort bietet keine passenden
Erweiterungsflächen und ist auf absehbare Zeit nicht haltbar. Ohne einen
Alternativstandort
für
einen
größeren
Markt
wäre
die
Nahversorgungsfunktion des Traarer Zentrums stark eingeschränkt.
Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss am 24.11.2010 beauftragt,
die Nutzung nördlich des Festplatzes Traar vorrangig und alternativ die
Nutzung des Bereichs Buscher Holzweg für die Errichtung einer
Nahversorgung zu prüfen. Die Verwaltung ist dem nachgekommen und hat
die Abstimmung mit der Bezirksregierung im Rahmen einer
Landesplanerischen
Anfrage
für
die
269.
Änderung
des
Flächennutzungsplans 1974 im Bereich Festplatz Traar durchgeführt. Die
Bezirksregierung hat bzgl. des Standorts am Festplatz Traar keine
landesplanerischen Bedenken, sofern durch ein Einzelhandelsgutachten
nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf bestehende
Versorgungsbereiche bestehen und in der laufenden Anpassung des
Zentrenkonzeptes der Zentrale Versorgungsbereich Traar um den Standort
am Festplatz etwas erweitert wird. Die Alternativstandorte sind von der
Bezirksregierung wegen der Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich
als nicht geeignet angesehen worden. Anlässlich dieser Klärung konnte die
Planung des neuen Standortes eines Nahversorgers am Festplatz voran
gebracht werden.
Ein entsprechendes Einzelhandelsgutachten wurde erstellt. Im
Zentrenkonzept 2014, beschlossen vom Rat der Stadt Krefeld am
06.02.2014 , ist die Fläche des Bebauungsplans Nr. 721 in den Zentralen
Versorgungsbereich einbezogen worden und der seit dem 23. 10.2015
wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld trifft die im Vorentwurf
der 269. Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Darstellungen.
(Siehe Kapitel II)
der Verordnung über den Sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel
zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Gesetzund Verordnungsblatt NRW am 12.07.2013
12.06.2018
15
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
2.
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Prüfung des Einzelhandelsstandortes
Mit Bekanntmachung des neuen Landesentwicklungsplans (LEP NRW) im
Jahr 2017 liegen auf Landesebene verbindliche Ziele und Grundsätze für
die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben vor. Diese entsprechen
den Inhalten des zuvor wirksamen Sachlichen Teilplan Großflächiger
Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem
Jahr 2013, welcher der Standortprüfung zugrunde gelegt wurde. Die
folgenden Ziele des LEP NRW sind zu beachten:
Ziel 6.5-1 Standorte nur in allgemeinen Siedlungsbereichen
Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3
Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten
Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden.
Dieses Ziel entspricht dem Ziel 1 des früheren Sachlichen Teilplans
Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW.
Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame
Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen im
Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An der Elfrather
Mühle als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung
umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers
einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 sind als allgemeiner
Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird überlagert
mit
den
Freiraumfunktionen
Schutz
der
Landschaft
und
landschaftsorientierte Erholung sowie Regionaler Grünzug.
Die bereits in Teilen (Park- und Festplatz) vorhandene Vorprägung als
Siedlungsraum wird damit lediglich zeichnerisch nachvollzogen und
geringfügig – entsprechend den Abstimmungsergebnissen aus dem
landesplanerischen Anpassungsverfahren – für den Lebensmittelmarkt
erweitert.
Ziel 6.5-1 des LEP NRW wird beachtet.
Ziel
6.5-2 Standorte
des großflächigen
Einzelhandels
mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des §
11
Absatz
3
Baunutzungsverordnung
mit
zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur
12.06.2018
16
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
− in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie
− in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich
integrierten Lagen, die auf Grund ihrer räumlichen Zuordnung sowie
verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung
zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen
sollen,
dargestellt und festgesetzt werden.
Zentrenrelevant sind
− die Sortimente gem. Anlage 1 und
− weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte
Sortimente (ortstypische Sortimentsliste).
Dieses Ziel entspricht dem Ziel 2 des früheren Sachlichen Teilplans
Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW.
Für die Stadt Krefeld existiert ein Zentrenkonzept als städtebauliches
Entwicklungskonzept, das vom Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am
06.02.2014 beschlossen wurde. Das Plangebiet befindet sich danach im
zentralen Versorgungsbereich Nahversorgungszentrun Traar (NVZ 4). Die
Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche wurden als
Darstellungen
in
den
seit
dem
23.10.2015
wirksamen
Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld übernommen.
Die
nahversorgungsrelevanten
Sortimente
des
geplanten
Lebensmittelvollsortimenters sind gleichzeitig auch zentrenrelevant nach
der Krefelder Sortimentsliste.
Durch die Lage im zentralen Versorgungsbereich ist Ziel 6.5-2 des LEP NRW
entsprochen.
Ziel 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot
Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und
Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3
Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen
zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
Dieses Ziel entspricht dem Ziel 3 des früheren Sachlichen Teilplans
Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW.
12.06.2018
17
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die zentralen
Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld und des benachbarten zentralen
Versorgungsbereichs Moers-Kapellen wurde vom Gutachter Dr. Kummer die
„Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“ erstellt. Hierbei wurden neben der
Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auch Szenarien mit einem
Lebensmittel-Discounter sowie die Ansiedlung eines Drogeriemarktes
untersucht.
Bei der Untersuchung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld
stellt der Gutachter fest, dass unerwünschte Wirkungen auf das
Nahversorgungszentrum Traar nicht zu erwarten sind, sondern die
Planmaßnahme ohne Zweifel mit einer frequenzerzeugenden Wirkung und
Synergien
zu
den
umliegenden
Bestandsbetrieben
des
Nahversorgungszentrums Traar verbunden sein wird.
Aufgrund des Fehlens weiterer zentraler Versorgungsbereiche auf Krefelder
Stadtgebiet im Umfeld des Planvorhabens sowie der Orientierung der
Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet auf Angebotsstandorte außerhalb von
zentralen Versorgungsbereichen (z.B. Gahlingspfad), werden im Gutachten
etwaige unerwünschte Auswirkungen der Planmaßnahme auf zentrale
Versorgungsbereiche in Krefeld ausgeschlossen.
Zur Ermittlung der Auswirkungen auf andere Kommunen erfolgte im
Gutachten eine vertiefende Betrachtung in Richtung des zentralen
Versorgungsbereiches Moers-Kapellen (Stadtteilzentrum). Dies erfolgte
auch deshalb, da gegenwärtig ein Teilabfluss von Kaufkraft aus dem
Standortbereich Traar in Richtung dieses Zentrums zu verzeichnen ist. Die
ermittelte Umsatzverteilung bei Ansiedlung eines LebensmittelVollsortimenters und eines Lebensmittel-Discounters entspricht einer
Umsatzverlagerung von ca. 5,4 % bis ca. 5,9 % des derzeit innerhalb des
zentralen Versorgungsbereichs Moers-Kapellen realisierten Umsatzes. Der
Schwellenwert von 10 % für eine negative Bewertung der städtebaulichen
Auswirkungen wird für den zentralen Versorgungsbereich Kapellen deutlich
unterschritten. Da sich die zu erwartende Umsatzverteilung, die das
Planvorhaben in Traar auslösen würde, auf mehrere Betriebe im zentralen
Versorgungsbereich Kapellen verteilt, ist nicht davon auszugehen, dass
ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels seine Marktpräsenz aufgeben
würde, wenn in Traar ein Lebensmittel-Vollsortimenter und ein
Lebensmittel-Discounter
angesiedelt
würden.
Im
genannten
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der
12.06.2018
18
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
dargestellten
Umsatzumlenkung
zuungunsten
des
zentralen
Versorgungsbereiches Moers-Kapellen um ein „Zurückholen“ von Kaufkraft
aus der Stadt Krefeld, die gegenwärtig in ein benachbartes Mittelzentrum
abfließt, handelt. Im Sinne von Städtebau und Raumordnung stellt das
Binden von Kaufkraft innerhalb des eigenen Stadtgebietes für ein Mitteloder ein Oberzentrum eine zunächst gewollte Marktentwicklung dar. Da
das Planvorhaben in Traar seine Umsatzleistung aus dem eigenen,
ausschließlich zu Krefeld gehörenden Einzugsgebiet wird generieren
können, beurteilt der Gutachter das Planvorhaben auch mit Blick auf
diesen Aspekt als eine städtebaulich sinnvolle Maßnahme.
Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass keine negativen
Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche entstehen.
Ziel 6.5-3 des LEP NRW wird entsprochen.
Diskussion der Alternativstandorte
Das Einzelhandelsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 und das
Zentrenkonzept
2014
machen
deutlich,
dass
der
zentrale
Versorgungsbereich Traar derzeit nicht über einen Magnetbetrieb des
Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die
kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte, verfügt. Dieser wäre
jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des zentralen
Versorgungsbereiches (ZVB) von großer Bedeutung.
Als für die Ansiedlung eines für die Funktionserhaltung des
Nahversorgungszentrums wichtigen großflächigen Lebensmittelmarkt ist
der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes besonders geeignet, da er
eine Anbindung an die im Ortskern vorhandenen Nutzungen mit Kirche,
Sparkasse und Rathausmarkt mit Geschäften, Eisdielen, Tankstelle,
Gastwirtschaft, Jugendheim, Kindergarten, Bäckerei und Festplatz aufweist
bzw. mit diesen verknüpft werden kann.
Für einen Standort eines Leitbetriebes ist die Darstellung einer
Sonderbaufläche erforderlich, die nur nach den Vorgaben des neuen
Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen erfolgen kann.
Danach muss die Fläche in einem zentralen Versorgungsbereich liegen.
Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen
Standard entsprechenden Lebensmitteleinzelhandels sind neben der
Fläche am Festplatz Traar die Flächen auf der Südseite der Moerser
12.06.2018
19
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Landstraße zwischen Grundschule und Buscher Holzweg sowie nahe des
Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße
auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet
worden. Die zwei Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg
liegen noch ca. 150 bis 250 m bzw. 350 m weiter südlich vom Standort des
vorhandenen Lebensmittelmarktes entfernt ohne einen dazwischen
liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen,
der eine Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen würde.
Im Norden dagegen reichen die Nutzungen mit der Tankstelle auf der
Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des Festplatzes und die
Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier ist
ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus
liegt diese Fläche wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und
auch aktuellen Kern des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen
Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige
Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar wegen des Fehlens
ausreichend großer Flächen im Zentrum in Randlage des zentralen
Versorgungsbereichs, jedoch deutlich zentraler als die Alternativflächen
am Buscher Holzweg.
Der Standort an der Gärtnerei liegt darüber hinaus im
Gebietsentwicklungsplan im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit
der Freiraumfunktion regionaler Grünzug.
3.
Entwicklungsziele
Die allgemeinen Ziele des Bebauungsplans Nr. 721 sind:
− Planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes durch Ausweisung einer
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz/Kirmesplatz,
− planungsrechtliche Sicherung der Stellplatzfläche durch Festsetzung
einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkplatz,
− Ausweisung
eines
Sondergebietes
zur
Ansiedlung
eines
Lebensmittelmarktes für Nahversorgung mit den erforderlichen
Stellplätzen,
− Festsetzung der Lindenallee an der Moerser Landstraße,
− Sicherung der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für Eingriffe in
Natur und Landschaft im Bebauungsplangebiet durch Festsetzung einer
Eingrünung zur Landschaft.
3.1
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Die Planung sieht den Erhalt des Festplatzes und des angrenzenden
Parkplatzes in der heutigen Form mit der vorhandenen Eingrünung der
12.06.2018
20
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Flächen vor. Dieser Bereich soll als Fläche für Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz und Verkehrsfläche mit der
besonderen Zweckbestimmung Park-/Marktplatz gesichert werden.
Der städtebauliche Entwurf sieht nördlich an den Festplatz angrenzend die
Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche
von ca. 1.600 qm inklusive eines Backshops vor. Im Bebauungsplan wird
diese Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
Nahversorgung festgesetzt.
Die Erschließung des Lebensmittelmarktes erfolgt über die Moerser
Landstraße. Dem Gebäude vorgelagert sind die erforderlichen Stellplätze
angeordnet. Geplant sind ca. 100 Stellplätze. Zur Verbesserung des
Ortsbildes sollen zwischen den Stellplätzen je 5 Stellplätze ein Baum
gepflanzt werden, also ca. 20 Bäume.
Der Markt selber soll aufgrund der sensiblen Lage am Ortsrand und der
Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen um Haus Traar als
eingeschossiger Baukörper mit hoher gestalterischer Qualität errichtet
werden. Es ist beabsichtigt, ein Bieterverfahren unter Berücksichtigung
eines städtebaulichen Konzeptes im Rahmen des Grundstücksverkaufs
durchzuführen. Die Eingangssituation des Marktes soll sich nach
Südwesten zum Zentrum mit dem Rathaus-Markt und zu den Stellplätzen
hin orientieren. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über den Bereich
Festplatz/Parkplatz Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte
absichern.
Der Verlauf der entlang der Moerser Landstraße zwischen der Straße An der
Elfrather Mühle und der Waldfläche nördlich des Plangebietes wachsenden
Lindenallee soll als straßenbegleitende Baumreihe beim späteren Ausbau
der Moerser Landstraße gesichert werden. Die Bäume werden zur
Erhaltung festgesetzt. Die Zufahrt zum geplanten Lebensmittelmarkt soll
so platziert werden, dass diese Baumreihe möglichst wenig beeinträchtigt
wird.
3.2
Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept
Der Festplatz und der angrenzende Parkplatz sollen wie bisher weiter über
eine gemeinsame Zufahrt von der Straße an der Elfrather Mühle
erschlossen werden. Auch die Entwässerung und Ableitung des
Schmutzwassers bei Veranstaltungen soll nicht verändert werden.
12.06.2018
21
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Zur besseren fußläufigen Verbindung des nördlich liegenden
Lebensmittelmarktes mit dem zentralen Bereich am Traarer Rathaus ist
vorgesehen, über die Zuwegung des Parkplatzes einen Durchgang zu
schaffen. Hierzu muss die Randeingrünung von Festplatz/Parkplatz in
Verlängerung der Einfahrt unterbrochen werden.
Der geplante Lebensmittelmarkt wird von der Moerser Landstraße
erschlossen. Die Zufahrt soll möglichst im Süden vorgesehen werden, um
einen guten Anschluss an das Traarer Zentrum zu gewährleisten. Sie wird
im Bebauungsplan nicht festgelegt, um bei der Entscheidung in Rahmen
des geplanten Bieterverfahrens über eine spätere Gestaltung des Marktes
und der Anordnung der Stellplätze flexibel zu sein.
Im Bereich der Zufahrt zum Lebensmittelmarkt ist vorgesehen, im Rahmen
der Realisierung eine Mittelinsel in der Moerser Landstraße als
Querungshilfe für Fußgänger herzustellen.
Auf der Ostseite der Moerser Landstraße soll beim späteren
Straßenausbau ein Geh- und Radweg zur besseren Anbindung an die
Ortsmitte vorgesehen werden.
3.3
Grün- und Freiraumkonzept
Die Eingrünung von Festplatz/Parkplatz soll erhalten bleiben, lediglich für
einen Durchgang über den vorhandenen Parkplatz zum Parkplatz des
Lebensmittelmarktes ist vorgesehen, ein kleines Stück zu roden. Weiterhin
soll im Bebauungsplan die Baumreihe entlang der Moerser Landstraße
gesichert werden.
Die Gestaltung des Übergangsbereichs vom Siedlungsraum mit dem
geplanten Einzelhandel zur Landschaft soll durch Bepflanzung mit
Gehölzen erfolgen, die dem Charakter des Landschaftsschutzgebietes
Elfrath und insbesondere der Flächen um Haus Traar entsprechen. Der
geplante Lebensmittelmarkt soll nach Norden und Osten mit einer
Baumhecke eingegrünt werden. Zur Landschaft hin wird angrenzend eine
Obstwiese hergestellt.
Durch diese Maßnahmen wird gleichzeitig der erforderliche ökologische
Ausgleich hergestellt. Die Obstwiese ist so groß, dass ein Teil nicht für den
durch den Bebauungsplan verursachten Eingriff erforderlich ist. Dieser Teil
soll für das Ökokonto der Stadt Krefeld zur Verfügung stehen.
12.06.2018
22
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele
Die weiteren Flächen im Norden
landwirtschaftliche Flächen verbleiben.
3.4
des
Plangebietes
sollen
als
Energiekonzept
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung der
Festsetzung der Nutzung von regenerativen Energien überprüft.
Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Die
Sinnhaftigkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch
jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden.
Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss einzelfallbezogen anhand
der Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der
Dachform bzw. Dachneigung beurteilt werden.
Im Bebauungsplan werden keine Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23b
BauGB definiert. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der
planerischen Zurückhaltung nicht. Der geplante Lebensmittelmarkt liegt an
exponierter Stelle am Ortseingang von Traar. Der Einsatz von
Photovoltaikmodulen könnte störend wirken. Aufgrund der besonderen
Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild soll zur Umsetzung ein
Bieterverfahren unter Berücksichtigung der städtebaulichen und
architektonischen Konzepte durchgeführt werden. Auch wenn damit der
Bebauungsplan die Nutzung solarenergetischer Anlagen nicht zwingend
vorschreibt, schließt dieses nicht aus, dass Solarenergieanlagen bei
geeigneter Dachneigung und einem geringen Verschattungsanteil zur
Anwendung kommen können.
12.06.2018
23
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V.
V. Planinhalte
Planinhalte
Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im
Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017
(BGBl. I. S. 3634),
Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom
21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256)
jeweils in der derzeit gültigen Fassung.
Hinweis:
Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU
im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der
Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das
Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte
Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan
grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden
und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1
BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017
eingeleitet
wurde
(06.11.2016),
kann
das
vorliegende
Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1
BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften
abgeschlossen werden.
1.
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.1
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO)
Sonstiges Sondergebiet – Nahversorgung – (§ 11 BauNVO)
Das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet dient der Unterbringung
eines Einzelhandelsbetriebes der Nahversorgung mit Lebensmitteln.
In dem Sondergebiet – Nahversorgung – ist ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Form eines
Lebensmittel-Vollsortimenters inklusive einem Backshop mit einer
maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m2 zulässig. Als
12.06.2018
24
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Vollsortimenter werden dabei Einzelhandelsbetriebe verstanden, die ein
breites und tiefes Lebensmittelvollsortiment einschließlich Frischwaren
vorhalten. Fleisch- und Käsewaren werden dabei meistens an einer
Bedienungstheke verkauft. Abzugrenzen sind Lebensmittel-Vollsortimenter
insbesondere von Lebensmittel-Discountern, welche sich durch ein
geringeres Warensortiment, den Verzicht auf Dienstleistungen und
Dekoration auszeichnen.
Durch ein Einzelhandelsgutachten „Gutachterliche Stellungnahme zur
geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“, erstellt
durch FUTURA CONSULT DR. KUMMER, Eschweiler wurde für den geplanten
Einzelhandel nachgewiesen, dass von dem Vorhaben keine schädlichen
Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Traar ausgehen. Die
Verkaufsflächen für Bäcker und Metzger sind dabei mit berücksichtigt. Der
Bebauungsplan lässt für den Bäcker die Unterbringung der
Verkaufsflächen in einem Backshop zu. Die Flächen für einen Metzger sind
innerhalb des Marktes unterzubringen.
Wie unter Punkt II.6 und IV.2 der Begründung ausgeführt, liegt diese
Nutzung nach dem Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld 2014 in einem
zentralen Versorgungsbereich. Der Lebensmittelmarkt dient der
Nahversorgung im Bereich Verberg und Traar. Die städtebauliche
Erforderlichkeit der Festsetzung zur Begrenzung der Verkaufsfläche ergibt
sich durch die Nähe des Vorhabens zum Traarer Zentrum. Um für das
Zentrum Traar schädliche Auswirkung zu vermeiden, werden die zulässigen
Verkaufsflächen begrenzt und Sortimentsfestsetzungen getroffen.
Die Festsetzung eines Sondergebietes begründet sich auf dem Umstand,
dass der Bebauungsplan der Schaffung von Planungsrecht für einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dient
und sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes
nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt.
Im Sondergebiet sind zudem die für den Einzelhandelsbetrieb
erforderlichen Nebenanlagen und Stellplätze zulässig.
Das Sondergebiet zur Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandels
entspricht in seiner Schutzwürdigkeit einem Gewerbegebiet.
12.06.2018
25
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bestimmung der zulässigen Nutzung
Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld dargestellten
Zielsetzung für das Nahversorgungszentrum Traar (NVZ 4) und dem
Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung wird eine maximale
Verkaufsfläche (VK) von 1.600 m² festgesetzt.
Der in den Bebauungsplanfestsetzungen verwendete Begriff der
„Verkaufsfläche“ wird analog zur Definition des Einzelhandelserlasses
NRW 2008 verwendet. Die Verkaufsfläche ist jener Teil der
Geschäftsfläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die
demzufolge üblicherweise auch von den Kunden betreten werden darf.
Hierzu gehören nach dem Einzelhandelserlass NRW 2008 auch
Schaufenster, Gänge, Treppen, Kassenzonen in den Verkaufsräumen,
Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit
sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. Zur
Verkaufsfläche sind auch diejenigen Bereiche zu zählen, die vom Kunden
zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden
dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleischund Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert,
abwiegt und abpackt. Auch die Flächen des Windfangs und des
Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware
und Entsorgen des Verpackungsmaterials) können nicht aus der
Verkaufsfläche herausgerechnet werden, denn auch sie prägen in
städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des
Betriebs. Nicht zur Verkaufsfläche zählen diejenigen Flächen, auf denen für
den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung
(Portionierung etc.) erfolgt sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil
vom 24.11.2005, 4 C 10.04). Auch die Sozial- und Sanitärräume fürs
Personal, die Verwaltungsräume, die Bereiche der Haustechnik etc. mit
den zugehörigen Erschließungsflächen zählen nicht zur Verkaufsfläche.
Die Beschränkung der Verkaufsfläche ist aus der Darstellung des
Flächennutzungsplans entwickelt. Dieser stellt für das Sondergebiet die
Geschossflächenzahl von 0,4 dar. Dem liegt die Berechnung zugrunde,
dass bei einer ungefähren Flächengroße des Sondergebietes von 0,6 ha
eine Fläche von 2.400 m2 für Handelsnutzungen gemäß dem
Flächennutzungsplan genutzt werden kann. In dieser Fläche sind jedoch
auch Funktionsräume etc. zu berücksichtigen, sodass die tatsächliche
Verkaufsfläche geringer ist. Eine Verkaufsflächengröße von 1.800 m2 ist
durch
das
zum
Bebauungsplan
Nr.
721
vorliegende
12.06.2018
26
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Einzelhandelsgutachten als verträglich belegt. Aus städtebaulichen
Gründen soll an diesem Standort jedoch die Verkaufsfläche auf 1.600 m2
beschränkt werden, um den Schwerpunkt auf die Nahversorgung zu legen
und nicht durch eine größere Verkaufsfläche mit zusätzlichen Angeboten
eine Konkurrenz zu den vorhandenen Geschäftslagen zu schaffen.
Um die gewünschten Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die
Nahversorgung zu stärken, parallel jedoch eine unerwünschte Entwicklung
der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven Umwandlung vorhandener
Nahversorgungsstandorte
in
Richtung
von
z.B.
Textilund
Schuhfachmärkten zu verhindern, wird eine „80/20-Regelung“
angewendet. Die „80/20 Regelung“ schreibt fest, dass das Sortiment des
Einzelhandelsbetriebes mindestens 80 Prozent seiner Verkaufsfläche für
die sogenannte Grundversorgung, d. h. folgende nahversorgungsrelevante
Sortimente gemäß der Krefelder Liste vorhalten muss:
Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel
Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive
Reformwaren, Tabakwaren)
Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen wird auf Kapitel II.6
verwiesen.
Es ist erforderlich, die Krefelder Liste mit allen zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten, von denen Zeitschriften und
Apothekenartikel nicht Bestandteil des Hauptsortiments im Sondergebiet
werden, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
aufzunehmen. Da es keine allgemeingültige Zuordnung von Sortimenten in
zentrenrelevant, nahversorgungsrelevant und nicht zentrenrelevant gibt,
sind diese Zuordnungen für die Stadt Krefeld in der Krefelder Liste
getroffen.
1.2
Maß der baulichen Nutzung
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die
maximalen Gebäudehöhen über Normalnull (NHN) festgesetzt.
12.06.2018
27
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
1.2.1 Höhe baulicher Anlagen
§ 18 BauNVO
Im Sondergebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 40,30 m ü. NHN
festgesetzt. Als Bezugsgröße bei der Ermittlung dieser Gebäudehöhe ist
die Straßenoberkante Moerser Landstraße im Bereich der Hausnummer
436 von 32,23 m ü. NHN zugrunde gelegt worden. Damit ist eine maximale
Gebäudehöhe von ca. 8,0 m möglich.
Durch die Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe wird ein
städtebaulich verträgliches Einfügen ermöglicht und es werden die
negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild eingeschränkt.
Dies hat besondere Bedeutung aufgrund der Lage der Fläche am
Ortseingang mit der Schaffung eines neuen Siedlungsrandes und in der
Nähe der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Haus Traar mit
seinen angrenzenden Gebäuden und dem alten Baumbestand. Dabei
wurde auch die Anforderung einer wirtschaftlichen Nutzung des Geländes
als Einzelhandelsstandort berücksichtigt.
Durch die möglichst geringe Gebäudehöhe von maximal 8 m bleibt der zu
errichtende Baukörper deutlich unter den landschaftsbildprägenden
Büschen und Bäumen.
Die zulässige Gebäudehöhe ermöglicht die Herstellung eines
Ladengeschosses, auch mit überhöhten Deckenbindern. Es verbleibt dann
noch Spielraum für eine Dachgestaltung mit flach geneigter Dachfläche
oder die Unterbringung von Sozialräumen im Obergeschoss.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen werden ergänzende
örtliche Bauvorschriften aufgenommen, die u. a. die maximale Höhe und
Größe der Werbeflächen reglementieren. Die Festlegung der maximalen
Höhe der Werbeanlagen erfolgt in Anlehnung an die maximale
Gebäudehöhe.
1.2.2 Zulässige Grundfläche
§ 19 BauNVO
In dem Sondergebiet wird die GRZ mit 0,5 festgesetzt. Entsprechend § 19
Abs. 4 BauNVO ist dann mit der Herstellung von Stellplätzen eine GRZ von
0,75 möglich, die dem Höchstwert der BauNVO für Gewerbegebiete und
sonstige Sondergebiete nach § 17 BauNVO nahekommt. Diese hohe
12.06.2018
28
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Versiegelung trotz Ortsrandlage hat ihre Rechtfertigung in den
Anforderungen
aus
der
geplanten
Nutzung
mit
einem
Lebensmitteleinzelhandel, der für seine Betriebsabläufe im wesentlichen
versiegelte Fläche für das Verkaufsgebäude und die Kundenstellplätze
benötigt. Durch die hohe Versiegelung wird die Flächeninanspruchnahme
für das Betriebsgrundstück möglichst gering gehalten. Die erforderlichen
Ausgleichsflächen werden angrenzend festgesetzt.
Aufgrund der Ortsrandlage wird kein Grund gesehen, die Obergrenzen der
BauNVO zu überschreiten. Die nichtversiegelten Bereiche sind erforderlich,
um durch Bepflanzungsmaßnahmen eine gestalterische Qualität zu
erreichen.
1.2.3 Zahl der Vollgeschosse
§ 20 BauNVO
Aufgrund der Festsetzung von maximal zulässigen Höhen baulicher
Anlagen i. V. m. der Festsetzung der Grundflächenzahl und der
Geschossflächenzahl sind zur Steuerung einer städtebaulich verträglichen
Dichte keine Festsetzungen zu Vollgeschossen erforderlich.
1.2.4 Zulässige Geschossfläche
§ 20 BauNVO
Die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ermöglicht bei Ausnutzung der
überbaubaren Fläche für den Baukörper noch die teilweise Errichtung eines
Obergeschosses auf dem Gebäude des Lebensmittelmarktes. Damit soll
Die Errichtung z. B. von Sozialräumen im Obergeschoss ermöglicht werden.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Sondergebiet die GFZ von 0,4 dar.
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Geschossflächenzahlen in den
Sondergebietsflächen für den Einzelhandel beziehen sich nur auf die
Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen und
dienen der Steuerung der Verkaufsflächen. Nach den in der Begründung
zum Flächennutzungsplan tabellarisch zu jedem Sondergebiet
zusammengefassten Eckzahlen zu Sondergebiets-, Geschoss- und
Verkaufsflächen liegt der für das Sondergebiet Nahversorgung nördlich des
Festplatzes Traar dargestellten GFZ von 0,4 eine vorgesehene
Verkaufsfläche von ca. 1.800 m2 zugrunde. Diese Verkaufsfläche wird im
Bebauungsplan durch die Beschränkung auf 1.600 m2 Verkaufsfläche
12.06.2018
29
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
eingehalten, so dass dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
entsprochen ist.
1.3
Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
1.3.1 Bauweise
§ 22 BauNVO
Im Sondergebiet besteht kein städtebauliches Erfordernis zur Festsetzung
der Bauweise.
1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen
§ 23 BauNVO
Die überbaubare Fläche wird in dem Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB i. V. m. § 23 BauNVO über Baugrenzen festgelegt. Die Fläche ist so
angeordnet, dass sich ein Spielraum bei der Platzierung und Organisation
des geplanten Lebensmittelmarktes ergibt. Dieser Spielraum ist
insbesondere erforderlich, um bei dem geplanten Bieterverfahren für das
Einzelhandelsgrundstück unterschiedliche Lösungen zu ermöglichen. Das
Bieterverfahren ist vorgesehen, weil aufgrund der besonderen Lage am
Orteingang von Traar die Gestaltung des Lebensmittelmarktes von
besonderer Bedeutung ist.
Die überbaubare Fläche ist so dimensioniert, dass durch einen höchstens
quadratischen
Baukörper
die
Blickbeziehungen
zu
den
denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar weitgehend erhalten bleiben.
Dem wurde der Vorzug gegeben gegenüber der üblicherweise von
Lebensmittelmarktbetreibern
bevorzugten
Querausrichtung
des
Gebäudekörpers zum Parkplatz.
Die tatsächliche Größe des Lebensmittelmarktes wird über die Regelungen
zur Geschoss- und Verkaufsfläche gesteuert.
12.06.2018
30
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
1.4
V. Planinhalte
Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB
1.4.1 Nebenanlagen
Innerhalb des Sondergebietes sind Nebenanlagen nur im Bereich der
überbaubaren Grundstücksflächen und in der für Nebenanlagen und
Stellplätze festgesetzten Fläche zulässig.
1.4.2 Stellplätze und Garagen
Innerhalb des Sondergebietes sind oberirdische Stellplätze nur im Bereich
der überbaubaren Grundstücksflächen und in der für Nebenanlagen und
Stellplätze festgesetzten Fläche zulässig.
1.5
Flächen für Gemeinbedarf, Sport- und Spielanlagen
§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Gemeinbedarfsfläche – Festplatz / Kirmesplatz Der Bereich an der Straße An der Elfrather Mühle wird bereits seit Ende der
1980er Jahren als Festplatz für Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Mit
der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche – Festplatz/ Kirmesplatz soll der
vorhandene
Platz
planungsrechtlich
gesichert
werden.
Die
Gemeinbedarfsfläche dient zur Durchführung von Traditions- und
Brauchtumsveranstaltungen wie z. B. Maifest und Tanz in den Mai,
Schützenfest (alle vier Jahre), Krönungsfest, Oktoberfest als
Veranstaltungen des Schützenvereins, Jubiläumsfeiern des Bürgervereins
Traar und der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs und andere
Veranstaltungen wie eines Bauernmarktes.
Durch die Zweckbestimmung – Festplatz/Kirmesplatz – wird die
Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf" hinreichend inhaltlich
konkretisiert. Kulturelle Veranstaltungen zur Pflege des örtlichen
Brauchtums können auf der Platzfläche, auch mit Aufbau eines Festzeltes,
stattfinden.
Bürgerverein und Schützenverein können einschließlich der Einwohner in
Traar als soziale Gemeinschaft im Sinne der Brauchtumsdefinition
eingeordnet werden und soweit sie sich um die Brauchtumspflege
kümmern oder hiervon angesprochen werden. Außer Sportveranstaltungen können die übrigen o. g. Veranstaltungen als Brauchtum
angesehen werden. Allerdings mag es auch zur langjährigen Tradition in
Traar gehören, bestimmte Sportveranstaltungen mit einem regionalen
12.06.2018
31
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Bezug auf dem Traarer Festplatz stattfinden zu lassen, so dass diese auf
Grund der (Sport-)Art der Veranstaltung dann auch als regionales
Brauchtum im weitesten Sinne eingestuft werden könnten.
Die Fläche für Gemeinbedarf dient in ihrer Gesamtheit der Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben und ist einem nicht fest bestimmten, wechselnden
Teil der Bevölkerung zugänglich. Privatwirtschaftliches Gewinnstreben tritt
hinter dem Dienst an der Allgemeinheit zurück, da die Fläche überwiegend
durch gemeinnützige Vereine genutzt werden soll. Die Fläche erfüllt damit
die Anforderungen an Gemeinbedarfsflächen.
Aus Sicht des Lärmschutzes ergibt sich gemäß dem Freizeitlärmerlass und
dem Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und
ähnlichen
Traditionsveranstaltungen
sowie
gemäß
dem
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ein rechtlicher Rahmen für die
Durchführung von Veranstaltungen.
Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass bei Veranstaltungen mit
Festzelt, wie fast alle der durchgeführten Veranstaltungen, die
Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse
innerhalb (65 dB(A)) sowie außerhalb (70 dB(A)) der Ruhezeiten zum
Tageszeitraum eingehalten werden. Die Immissionsrichtwerte zum
Nachtzeitraum (55 dB(A)) werden an den maßgeblichen Immissionsorten
aber um bis 8 dB(A) überschritten. Die höchste Überschreitung liegt dabei
am Immissionsort An der Elfrather Mühle 264. Aber auch an den
Immissionsorten Moerser Landstraße 436 und 438 sowie An der Elfrather
Mühle 270 und dem Baufeld Flurstück Nr. 266 liegen die Überschreitungen
bei über 6 dB(A).
In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen mit
Kapelle oder Musikanlage die Richtwerte auch für seltene Ereignisse
nachts nicht eingehalten werden. Um bei solchen Nutzungen mit einer
Wohnnachbarschaft im näheren Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären
Abstände von mehr als 200 m erforderlich. Jede solche Veranstaltung muss
daher im Einzelfall genehmigt werden und dabei als Auflagen Hinweise für
eine schalltechnische Optimierung getroffen werden.
Bei Veranstaltungen auf einer Teilfläche des Festplatzes ohne
Musikanlagen werden nach dem Ergebnis des Schallgutachtens die
Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse
eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings deutlich eingeschränkt.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Vergleichbare Veranstaltungen wie z.B. ein Bauernmarkt ohne Beschallung
sind demzufolge bei Einschränkung der Nutzung des Festplatzes auf eine
nördliche Teilfläche aus schalltechnischer Sicht möglich. Ein Abstand von
mindestens 25 m zur Bebauung sollte eingehalten werden.
Grundsätzlich kann für jegliche Veranstaltung die Pflicht zur Einholung
einer Genehmigung im Einzelfall entstehen. Im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens werden die geplanten Veranstaltungen in
Hinblick auf die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen und die
Zumutbarkeit seltener Ereignisse und kurzzeitig auftretender
Geräuschspitzen durch die zuständige Genehmigungsbehörde beim
Fachbereich Umwelt geprüft. Durch die Genehmigung wird der Veranstalter
verpflichtet, die Nebenbestimmungen und Hinweise zum Lärmschutz
während der Veranstaltung einzuhalten.
Zum Zweck der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seltener Ereignisse
sind bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen
auf dem Festplatz Traar, insbesondere mit Festzeltbetrieb, die
Immissionsaufpunkte, an denen Überschreitungen der IRW (seltene
Ereignisse) nachts von 2 dB(A) und mehr zu erwarten sind, als
maßgebliche Immissionsorte (IO) nach TA Lärm von Bedeutung.
Es handelt sich um folgende Immissionsorte:
An der Elfrather Mühle 243, 244 und 270, die Baufelder An der Elfrather
Mühle Flurstücksnummern 264 und 266, Elfrather Weg 5 (Hotel), Moerser
Landstraße 426, 428, 430, 436 und 438.
Im Rahmen des Schallgutachtens erfolgte zudem die Bestimmung der
möglichen Schallemissionen des Festplatzes bezogen auf die gesamte
Festplatzfläche. Zu Grunde gelegt wurde der den Immissionsrichtwert für
seltene Ereignisse nachts an den Immissionsorten ausschöpfende
Schalleistungspegel auf der gesamten Festplatzfläche. Hiernach ergibt
sich ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA“ = 62 dB(A) bei
einer berücksichtigen Fläche von ca. 4.250 m², der den
Immissionsrichtwert an den Immissionsorten zum Nachtzeitraum
ausschöpft.
12.06.2018
33
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
1.6
V. Planinhalte
Verkehr, Ver- und Entsorgung
1.6.1 Verkehrsflächen
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Öffentliche Verkehrsfläche
Im Westen des Bebauungsplangebietes wird angrenzend an die
vorhandene Straßenfläche öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese ist
bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 und im Bebauungsplan
Nr. 223/3 3. Teilgebiet festgesetzt. Aus Gründen der klaren Abgrenzungen
des Bebauungsplans Nr. 721 und der Abgrenzung der Bebauungspläne
untereinander wird die Fläche in den Bebauungsplan Nr. 721 einbezogen.
Die Moerser Straße als qualifizierte L 9 befindet sich im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 721 in der Ortsdurchfahrt und damit in der
Unterhaltungspflicht der Stadt. Sie ist noch nicht endgültig ausgebaut. Die
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird für den noch zu erfolgenden
Ausbau mit einem Regelprofil von 19,50 m benötigt. Vorgesehen ist
derzeit, einen Grünstreifen und einen Geh- und Radweg auf der östlichen
Straßenseite herzustellen. Die vorhandene Lindenallee soll als
Verkehrsgrün in der öffentlichen Verkehrsfläche erhalten bleiben und wird
daher zur Erhaltung festgesetzt.
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz/ Marktplatz –
Die überwiegend gepflasterte Fläche dient als Parkplatz bei
Veranstaltungen auf dem angrenzenden Festplatz, als Wanderparkplatz
und hier findet auch regelmäßig der Traarer Wochenmarkt statt. Es handelt
sich um eine öffentliche Fläche. Da der Bebauungsplan Nr. 556 die Fläche
noch als landwirtschaftliche Fläche festsetzt, dient die im Bebauungsplan
Nr. 721 getroffene Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung –Parkplatz / Marktplatz – der planungsrechtlichen
Sicherung.
Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 ist der Parkplatz als
Neuanlage untersucht worden. Die Immissionsberechnungen ergeben
Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht.
Die jeweiligen zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (gilt für
den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen) von 59
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. von
64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts für Mischgebiete (MI) werden damit
eingehalten. Festsetzungen zum Schallschutz sind somit nicht erforderlich
und es besteht kein Konflikt zwischen der Nutzung des Parkplatzes und
den nahe gelegenen schützenswerten Nutzungen.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Geh- und Radweg
Der am östlichen Plangebietsrand festgesetzte Geh- und Radweg ist aus
den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 übernommen. Der Weg
wird in einer Breite von 3 m als öffentlicher Geh- und Radweg festgesetzt.
1.6.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Druckleitung
An der östlichen Plangebietsgrenze verläuft eine Druckleitung DN 300 PVCU der Vorflutpumpanlage Krefeld-Traar der Linksniederrheinischen
Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG).
Der 5 m breite eingetragene Schutzstreifen (beidseitig) wird mit einem
Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers belastet.
Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bäume 1. und 2. Ordnung1
gepflanzt werden. Es ist mindestens ein Abstand von 3,0 m zum
Schutzstreifen einzuhalten. Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens
müssen auf flachwurzelnde Gehölze beschränkt werden und sind im Falle
von erforderlichen Reparaturarbeiten zu entfernen.
Für eventuelle Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen die Flächen, unter
denen sich die Leitung befindet, betreten und zum Teil auch kurzfristig
befahren werden. Innerhalb des Bebauungsplanes werden daher diese
Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch die Eintragung eines
Leitungsrechtes gesichert. Das Rechte erstreckt sich auch auf den
erforderlichen Schutzstreifen. Die Inanspruchnahme durch den
Leitungsträger oder durch ihn Beauftragte sind mit dem Leitungsrecht
abgedeckt, ein separates Geh- und Fahrrecht ist daher nicht erforderlich.
Brunnen
Am nordöstlichen Rand des Sondergebietes liegt in der Anpflanzfläche ein
Brunnen, der zur Bewässerung mehrerer Grundstücke im Bereich Haus
Traar grundbuchrechtlich gesichert ist.
Bäume 1. Ordnung sind hoch wachsende Baumarten mit Wuchshöhen über 20 m; Bäume 2.
Ordnung sind niedriger wachsende Baumarten mit Wuchshöhen unter 20 m.
1
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Von dem am östlichen Plangebietsrand verlaufenden Geh- und Radweg aus
wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen und zugunsten der
Inhaber der Brunnenrechte belastet.
1.7
Boden, Natur und Landschaft
1.7.1 Landwirtschaft und Wald
§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB
Fläche für die Landwirtschaft
Die vorhandene Ackerfläche wird teilweise im Norden des Plangebietes als
Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Das entspricht auch der bisher
im Bebauungsplan Nr. 556 getroffenen Festsetzung. Die Größe der
verbleibenden Ackerfläche von ca. 2,0 ha ist noch groß genug, um die
Fläche wirtschaftlich zu bewirtschaften. Nach der Begründung zum
Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sollten unter diesem Gesichtspunkt
keine Flächen unter 1 ha entstehen.
1.7.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 wird ein Eingriff in
Boden, Natur und Landschaft ermöglicht. Erhebliche Beeinträchtigungen
der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des
Landschaftsbildes sind nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1 und 1a
BauGB durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
auszugleichen. Zur Erarbeitung der rechtlichen Prüfschritte der
Eingriffsregelung ist vom Büro WELUGA Umweltplanung das Gutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. 721 – Am Festplatz Traar – erstellt worden. Die artenschutzrechtlichen
Belange gemäß § 44 BNatSchG sind in einem gesonderten Gutachten
abgehandelt (WELUGA UMWELTPLANUNG 2015).
Der Eingriff durch die Errichtung eines Geh- und Radweges in der
festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche wird bereits durch die
Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 223/3 3. Teilgebiet ermöglicht.
Dieser Bereich wird daher nicht in die vom Büro WELUGA erarbeitete
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung einbezogen.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich durch den
Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage sowie der
geplanten Anbindungen an die Moerser Straße und den Parkplatz am
Festplatz. Überwiegend werden gering bedeutsame Ackerflächen
(6.693 m2) und Verkehrsrasenflächen (15 m2) beansprucht, daneben
kommt es zu geringflächigen Gehölzverlusten im Bereich der Baumreihe an
der Moerser Straße (55 m2) sowie des Gehölzstreifens randlich der
bestehenden Plätze (28 m2).
Die Eingriffsbilanzierung erfolgt durch den Vergleich des ökologischen
Werts des Plangebietes vor und nach Durchführung der geplanten
Baumaßnahmen. Es entsteht ein Wertedefizit von 12.209 Wertpunkten,
das zu kompensieren ist. Dazu werden mehrere Ausgleichsflächen und
Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans festgesetzt.
Anlage einer Streuobstwiese mit Wildobstarten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Auf der Ausgleichsfläche A1 ist zum Ausgleich für Lebensraumverlust und
der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Streuobstwiese mit 30
Obstbäumen, überwiegend Wildobstarten, anzulegen. Die Fläche ist als
Extensivgrünland mit zwei-jährlicher Mahd herzustellen.
Durch diese Maßnahme wird auch eine Aufwertung von Nahrungshabitaten
für die vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten erzielt. Zusätzlich
werden
kleinklimatische
Ausgleichsfunktionen
(Staubund
Schadstofffilterung)
wahrgenommen.
Durch
eine
extensivere
landwirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur Ackernutzung werden
zusätzlich positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Wasser erreicht.
Die Streuobstwiese bildet einen Übergang von dem neu anzulegenden
Gehölzstreifen nördlich und östlich des Sondergebietes und der
verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzung. Diese stellt sich derzeit als
Ackernutzung dar. Die verbleibende Fläche östlich der Sondergebietsfläche
ist wegen des dreieckigen Zuschnittes wenig geeignet für intensive
landwirtschaftliche Nutzung und durch die Herstellung einer Obstwiese
wird ein landschaftsgerechter Anschluss an die Grünanlagen im Bereich
um Haus Traar geschaffen.
Anlage einer Streuobstwiese mit Wildobstarten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Die Ausgleichsfläche A2 dient nicht dem Ausgleich des durch diesen
Bebauungsplan verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft. Die
12.06.2018
37
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Ausgleichsfläche A2 wird als Vorratsfläche für einen in einem anderen
Bebauungsplan ermöglichten Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt.
Auf der Ausgleichsfläche A2 ist ebenfalls eine Streuobstwiese mit 30
Obstbäumen, überwiegend Wildobstarten anzulegen. Die Fläche ist als
Extensivgrünland mit zwei-jährlicher Mahd herzustellen.
Durch diese Maßnahme wird eine weitere Aufwertung von
Nahrungshabitaten für die vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten
erzielt und kleinklimatische Ausgleichsfunktionen wahrgenommen. Durch
eine extensivere landwirtschaftliche Nutzung werden zusätzlich positive
Effekte für die Schutzgüter Boden und Wasser erreicht.
Die Streuobstwiese bildet eine Erweiterung der als Ausgleichsfläche A1
festgesetzten Obstwiese, die nördlich der Sondergebietsfläche lediglich
eine schmale Ausdehnung hat. Beide Ausgleichsflächen sollen als
Obstwiese eine naturräumliche Einheit bilden.
Die weitere Herstellung einer Obstwiese im Anschluss an die
Ausgleichsfläche A1 wird vom Gutachter im Landschaftspflegerischen
Begleitplan empfohlen.
Die Größe der Ausgleichsfläche ist so gewählt, dass die nördlich
verbleibende Landwirtschaftliche Fläche noch eine zur Bewirtschaftung
ausreichende Größe behält.
Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung
Zur Vermeidung von visuellen Störungen nachtaktiver Arten (Fledermäuse,
Eulen) in benachbarten Gehölzflächen ist auf eine ungerichtete
Beleuchtung zu verzichten, die in benachbarte Flächen strahlt. Die
Maßnahme soll dazu dienen, dass lichtempfindliche Arten durch das
Kunstlicht nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Obwohl bekannt ist,
dass die im Gebiet vorkommende Zwergfledermaus gern an Lampen nach
Insekten jagt, wurde festgestellt, dass sie und andere Arten Licht auf
Flugrouten meiden (LIM-PENS et al. 2005). Als Außenbeleuchtung dürfen
auf der Nord- und Ostseite des geplanten Gebäudes nur abgeschirmte,
nach unten gerichtete Leuchten verwendet werden, die angrenzende
Flächen nicht mitbeleuchten (vgl. LUA-Info 18 „Schutz vor
Lichtimmissionen“; GEIGER et al. 2007).
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen
Sondergebietes sind insbesondere Natrium-Hochdrucklampen sowie LEDBeleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen.
Verwendung von abgesenkten Bordsteinen zur Verminderung der
Barrierewirkungen für Amphibien
Die Fläche des Bebauungsplans liegt in der Nachbarschaft zu Gebieten mit
reichen Amphibienvorkommen. Dies lässt erwarten, dass Amphibien auch
Teilflächen durchwandern, die zu den Flächen des Bebauungsplans
gehören. Aus diesem Grund ist auf den Einbau von Bordsteinen mit
senkrechten Kanten an Verkehrswegen, Parkplätzen oder zur Begrenzung
von Nutzflächen generell zu verzichten. Ist der Einbau von Bordsteinen
notwendig, so sollen nur Typen mit abgeschrägter Kante verwendet
werden, die von Amphibien überwunden werden können.
Dies ist nicht entlang der Verkehrsfläche Moerser Landstraße erforderlich.
1.7.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB
Der Bebauungsplan trifft auf der Grundlage der Ergebnisse des Landschaftspflegerischen Begleitplanes Erhaltungs- und Anpflanzfestsetzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das
Sondergebiet dienen.
Anlage eines Gehölzstreifens mit einheimischen Baum- und Straucharten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Auf der Pflanzfläche nördlich und östlich des geplanten
Lebensmittelmarktes erfolgt eine Anlage eines dichten Gehölzstreifens aus
einheimischen Baum- und Straucharten. Diese Anpflanzung dient dem
Sichtschutz
als
Ausgleich
für
die
Beeinträchtigungen
des
Landschaftsbildes.
Zusätzlich
übernimmt
der
Gehölzstreifen
Leitlinienfunktion für Fledermausarten und führt zu einer Verbesserung der
Habitatqualität für Vogel- und Fledermausarten im Plangebiet. Weiterhin
werden Störeffekte durch Licht- und Lärmemissionen minimiert und
kleinklimatische Ausgleichsfunktionen (Staub- und Schadstofffilterung)
übernommen.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Anpflanzung von Einzelbäumen im Bereich der neuen Stellplatzanlage
Weiterhin wird aus stadtgestalterischen Gründen und zum Ausgleich des
Eingriffs durch den Bebauungsplan festgesetzt, dass je fünf Stellplätze ein
Baum nach Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten ist.
Die Größe der Baumscheibe darf jeweils 4 m² nicht unterschreiten. Diese
Maßnahme dient als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsund
Ortsbildes.
Zusätzlich
werden
kleinklimatische
Ausgleichsfunktionen (Staub- und Schadstofffilterung) wahrgenommen.
Anlage einer Schnitthecke aus einheimischen Straucharten
Die zwischen der Lindenbaumreihe an der Moerser Landstraße und der
Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes zu pflanzende Schnitthecke
einer einheimischen Strauchart dient dem Sichtschutz und der Eingrünung
der Stellplatzanlage als Ausgleich für Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes. Die Fläche ist im Plan eindeutig gekennzeichnet.
Darüber hinaus wird dadurch die Beeinträchtigung der auf der Westseite
der Moerser Landstraße liegenden Bebauung durch Lichtimmissionen
durch Autoscheinwerfer minimiert.
Die Hecke darf für die Herstellung der Zu- und Abfahrt des
Lebensmittelmarktes einmal in einer Breite bis zu 12 m unterbrochen
werden. Die Lage der Zufahrt ist abhängig von der späteren räumlichen
Organisation des Marktes und der Stellplatzanlage. Die Festsetzungen des
Bebauungsplans lassen dazu einen gewissen Spielraum, so dass die Lage
der Zufahrt nicht im Bebauungsplan festgelegt wird. Zu berücksichtigen ist
auch die Lage der zur Erhaltung festgesetzten Straßenbäume in der
Verkehrsfläche der Moerser Landstraße.
Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen
(Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
Entlang des Geh- und Radweges an der östlichen Grenze des
Bebauungsplans ist innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen A3
eine Baumreihe aus vier Laubbäumen, z. B. Stieleichen, anzulegen. Die
Pflanzung dient als Ersatzmaßnahme für den Verlust von Gehölzen mit
mittlerem Baumholz. Durch den Bebauungsplan kommt es zu
geringflächigen Gehölzverlusten bei der Schaffung eines Durchgangs vom
Bereich Festplatz/Parkplatz zum Lebensmittelmarkt sowie voraussichtlich
eines Baumes bei der Herstellung der Zu- und Ausfahrt des Marktes an der
Moerser Landstraße. Die Anpflanzfläche liegt am Rand innerhalb der als
Ausgleichsfläche festgesetzten Obstwiese und ergänzt diese.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Erhalt eines Gehölzstreifens
Der Gehölzstreifen nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung – Parkplatz – sowie nördlich und östlich der
festgesetzten Gemeinbedarfsfläche – Kirmesplatz/ Festplatz – wird zur
Erhaltung festgesetzt. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen, so dass der
Charakter des Gehölzstreifens gewahrt bleibt. Die Anpflanzung soll
aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum verschiedener Arten und aus
städtebaulichen Gründen zur Einfassung von Parkplatz und Festplatz
gesichert werden.
Von der Festsetzung ausgenommen ist ein kleiner Abschnitt des
vorhandenen Gehölzstreifens, der zur Herstellung eines fußläufigen
Anschlusses über den Parkplatz zur Sonderbaufläche genutzt werden soll.
Festsetzung der Baumreihe an der Moerser Landstraße
Diese Festsetzung dient zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes
und zur städtebaulichen Integration der Moerser Landstraße.
Dachbegrünung
Durch die Festsetzung der Herstellung einer Dachbegrünung auf 80 Prozent
ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in
nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend
Flächen für z.B. Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und
Glasdächer. Die Dachbegrünung fördert zusätzlich zum erforderlichen
Ausgleich die ökologische Aufwertung des Sondergebietes und führt zur
Verbesserung des Mikroklimas.
1.7.4 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den
Eingriffsgrundstücken
§ 9 Abs. 1a S. 2 BauGB
Der Bebauungsplan führt zu einem Eingriff in Boden, Natur und
Landschaft. Teile des Plangebietes sind jedoch bereits versiegelt (Festplatz
mit dazugehörigem Parkplatz) oder der Eingriff ist bereits
planungsrechtlich zulässig (Erweiterung Moerser Landstraße im
Bebauungsplan Nr. 223 Teil 3, 3. Teilgebiet und Bebauungsplan Nr. 556).
Ein Ausgleich wird durch den Bebauungsplan daher nur dort
hervorgerufen, wo durch ihn Baurechte neu entstehen. Dies gilt für das
Sondergebiet – Nahversorgung –.
12.06.2018
41
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
In einem Landschaftspflegerischen Begleitplan, erstellt durch das
Ökologische Büro Weluga, November 2015, wurden u. a. die zu
erwartenden Eingriffe ermittelt und der entsprechende Ausgleichsbedarf
festgelegt. Auf dieser Grundlage werden im Bebauungsplan Festsetzungen
zum
Ausgleich
getroffen.
Dazu
gehören
insbesondere
Anpflanzfestsetzungen innerhalb des Sondergebietes und die Anlage einer
Obstwiese.
Die Ausgleichsfläche A1 sowie die Anpflanzbindungen A3 werden der
Eingriffsfläche (Sondergebiet – Nahversorgung) mittels textlicher
Festsetzung zugeordnet. Sie dienen dem Ausgleich des durch den
Bebauungsplan verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft.
Alles Nähere regelt die städtische Satzung über die Erhebung von
Kostenbeträgen nach §§135a – 135c BauGB vom 18.07.2005. Die
Bepflanzung der Ausgleichsflächen ist geregelt über textliche
Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB.
Die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft, die Ermittlung des
Eingriffsumfangs, die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und die Festlegung
entsprechender Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen im
Umweltbericht dargestellt.
2.
Landesrechtliche Festsetzungen
2.1
Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW
§ 86 BauO NRW
Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren
zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden.
Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um
Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen.
Vor dem oben genanntem Trend steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei
der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt
wird, zumal seit 2007 durch das sogenannte „Bürokratieabbaugesetz“
eine generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der
Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt.
12.06.2018
42
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am
17.04.2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet eine
Werbeanlagensatzung zu erstellen. Da eine flächendeckende Satzung für
das gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung
dieses Beschlusses abschnittsweise, sei es durch eigenständige
Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw.
Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme
gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im
Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und
vergleichbare Sondergebiete.
In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene
Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher
gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen in den Bebauungsplan
aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die
Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes.
Freistehende Werbepylone sollen in der Höhe nicht über die Gebäude
hinausragen. Die Höhenbeschränkung dieser Werbeeinrichtungen auf 7 m
über Grund gründet sich auf der maßgebenden, maximal festgesetzten
Gebäudehöhe innerhalb des Sondergebietes. Die Werbeanlage soll in ihrer
Höhenentwicklung hinter der des prägenden Hauptgebäudes zurück
bleiben. Die zulässige Anzahl wird auf eine Anlage festgesetzt. Dies wird
bei der Größe des Sondergebietes und der Zulässigkeit nur eines Betriebes
als ausreichend erachtet.
Aufgrund der Lage am Ortseingang und der gegenüberliegende
Wohnbebauung entlang der Moerser Landstraße ist eine besondere
Empfindlichkeit gegenüber visuellen Belastungen des Orts- und
Landschaftsbildes gegeben.
Bei den Werbeanlagen an Gebäuden werden Einschränkungen bezüglich
der Größe der Werbeanlagen gemacht und festgelegt, dass diese nicht
über das Gebäude hinausragen dürfen, so dass diese nicht die Bebauung
und das Landschaftsbild dominieren.
Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit des Orts- und Landschaftsbildes
auch wegen der Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar
werden gegenüber der Werbeanlagensatzung Nordwest weitere
Einschränkungen gemacht. So sind sich bewegende Anlagen ausnahmslos
unzulässig.
12.06.2018
43
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Es werden Festsetzungen zur Beleuchtung und zur Farbgebung der
Werbeanlagen getroffen.
3.
Nachrichtliche Übernahmen
3.1
Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Der Bebauungsplan verweist auf den
Landschaftsplan als nachrichtliche Übernahme.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
erstreckt sich der Geltungsbereich des Landschaftsplanes auf den
baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Nach § 7 Abs.
2 LNatSchG NRW kann, soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für
Verkehrs- oder Versorgungsflächen, Wasser-, Grün-, Pflanz- oder
Ausgleichsflächen, Landwirtschafts- oder Waldflächen trifft, und über
diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, der
Landschaftsplan sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch
auf diese Flächen erstrecken. Dieser Fall ist im Bebauungsplan Nr. 721
gegeben. Der Bebauungsplan sieht für den nördlichen Bereich
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB (Ausgleichs- und
Pflanzflächen) und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Verkehrsflächen) vor.
Da der Bebauungsplan auch Bauflächen enthält, wird darauf hingewiesen,
dass
nach
den
Regelungen
des
Landesnaturschutzgesetzes
widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes
mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft treten, da der
Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung
des seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplans nicht
widersprochen hat.
Die gilt für den Bereich des Sondergebietes, der Gemeinbedarfsfläche und
der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz –.
Der Bebauungsplan Nr. 721 ist aus dem seit dem 23.10.2015 wirksamen
Flächennutzungsplan entwickelt.
Landschaftsschutzgebiet
Der Bebauungsplan liegt im Landschaftsschutzgebiet Elfrath, welches
nachrichtlich übernommen wird. Näheres zu den Zielsetzungen des
Landschaftsschutzgebietes ist dem Umweltbericht zu entnehmen.
12.06.2018
44
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Druckleitung
Folgende Leitung sowie deren Schutzstreifen wird nachrichtlich und
zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen:
• Druckleitung DN 300 PVC-U der Vorflutpumpanlage Krefeld-Traar. Der
Schutzstreifen umfasst insgesamt 10 m.
Landesstraße L9
Die Moerser Landstraße ist als Landesstraße (L 9) klassifiziert und wird
nachrichtlich übernommen. Der Bebauungsplan liegt im Bereich der
Ortsdurchfahrt.
4.
Hinweise
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den
Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtende bauliche
Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen
Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und
Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser
sowie städtische Satzungen.
Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der
Umsetzung der Planung zu beachten sind, die Erforderlichkeit von
wasserrechtlichen Erlaubnissen (für eine Versickerung bzw. die
Verwendung von Recyclingbaustoffen) sowie auf Schonzeiten und
Schutzmaßnahmen für Gehölzbestände bei Bauarbeiten.
Der Bebauungsplan enthält weiterhin Hinweise für die Planung und
Ausführung der Niederschlagswasserversickerungsanlagen, die die
Grundwasserflurabstände
im
Plangebiet
und
die
geplante
Wasserschutzzone berücksichtigen.
Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan weitere Hinweise auf die
geplante Wasserschutzzone, zum Umgang mit möglichen Kampfmittelfunden und auf Schutzmaßnahmen für Vegetationsbestände, die bei
Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind.
4.1
Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten
Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung
von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich lediglich in der
12.06.2018
45
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
Erdbebenzone 0 befindet, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen. Bei
der
Errichtung
von
Gebäuden
sind
die
entsprechenden
Bemessungsbeiwerte im Sinne der DIN 4149 zugrunde zu legen.
4.2
Entsorgung des Niederschlagswassers
Zum Schutz des Grundwassers sind die Stell- und Fahrflächen für den
Lebensmittelmarkt mindestens teildurchlässig (z.B. Verbundsteinpflaster
engverfugt) auszubilden.
Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ -Flächen und der
Dachflächen muss über eine geeignete Anlage, hier Mulden, MuldenRigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs
muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Hierfür ist
ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld zu stellen.
4.3
Einbau und Verwendung von Material ien
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20
(Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische
Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR
Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0
– Boden zulässig.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten
(Recyclingbaustoffe)
oder
industriellen
Prozessen
(Hochofen-,
Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist
gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt,
47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes
Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den
Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer
entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
4.4
Grundwasserstand
Vor Baubeginn ist der höchste zu berücksichtigende Grundwasserstand bei
der Linksniederrheinischen Entwässerungsgesellschaft (LINEG), KampLinford, zu erfragen.
12.06.2018
46
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
4.5
V. Planinhalte
Umgang mit Kampfmittelfunden
Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor.
Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der
Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis.
4.6
Umgang mit Bodendenkmälern
Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor.
Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch
Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf
die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum
Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern.
4.7
Schutz der Alleen
Die südlich des Bebauungsplangebiets in der Straße An der Elfrather
Mühle vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz i.S.d. § 41
Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Die Beseitigung von
Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung
oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Darüber
hinaus gehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der
Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen
Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden
können,
sind
der
Unteren
Landschaftsbehörde
anzuzeigen.
Ersatzpflanzungen
sind
in
Abstimmung
mit
der
Unteren
Landschaftsbehörde durchzuführen.
4.8
Naturdenkmale
Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Naturdenkmale
nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):
ND 2.3.7: Das Naturdenkmal befindet sich am östlichen Rand des
Plangebietes. Es handelt sich um 180 bis 200 Jahre alte Blutbuchen.
ND 2.3.8: Das Naturdenkmal befindet sich ebenfalls am östlichen
Plangebietsrand nördlich des Naturdenkmals 2.3.7.Es handelt es sich um
eine Baumgruppe aus ca. 180 Jahre alten Blutbuchen.
ND 2.3.9: Das Naturdenkmal befindet sich am südlichen Rand des
Plangebietes und stellt eine Allee aus 60 bis 80 jährigen Winterlinden dar,
die die Straße an der Elfrather Mühle begleiten. Diese Allee unterliegt auch
dem Alleenschutz.
12.06.2018
47
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
4.9
V. Planinhalte
Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung
auf die Brut- und Aufzuchtzeiten
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere
Rodungsarbeiten und Baumfällungen sowie die Baufeldfreimachung,
generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu
beschränken. Zu den Rodungsarbeiten gehört auch das Entfernen von
Gebüschen. Da einige Vogelarten (z.B. der Zaunkönig) auch Nester in
Bodennähe oder Schnittguthaufen bauen, muss das Entfernen dieser
Strukturen im Baustellenbereich auch in diesen Zeitraum fallen. Die
Maßnahme leitet sich aus den Brutvorkommen und potenziellen
Brutvorkommen im Plangebiet ab. Dem Verbot der Tötung unterliegen alle
europäischen Vogelarten. Auszuschließen sind solche Verbotstatbestände
nur, wenn diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen.
Besonders
zu
beachten
ist,
dass
zur
Vermeidung
von
artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auch das Baufeld im Bereich
des Ackers in den Wintermonaten von Vegetation zu befreien ist und dafür
Sorge getragen werden muss, dass sich bis zum Baubeginn keine
attraktive Ruderalvegetation mehr entwickelt, die Bodenbrüter wie z.B. den
Fasan zur Brut veranlassen könnte
4.10 Baumschutzmaßnahmen
Verschiedene Bäume und Gehölze sind zur Erhaltung festgesetzt. Während
der Bauphase sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, um
Schäden an Bäumen und Sträuchern im Aktionsbereich der Baumaschinen
zu vermeiden. Dies ist als Schutzmaßnahme im Landschaftspflegerischen
Begleitplan empfohlen und hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Gehölzschutz ist insbesondere am Gehölzstreifen nördlich des Festplatzes
und des Parkplatzes sowie der Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser
Landstraße erforderlich. Das Baufeld der geplanten Baumaßnahmen grenzt
direkt an diesen Gehölzstreifen an. Weiterhin ist eine Wegeverbindung zu
dem bestehenden Parkplatz geplant. Während der Bauphase sind
geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, um Schäden an Bäumen und
Sträuchern zu vermeiden.
Die Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser Landstraße liegt ebenfalls
in unmittelbarer Nähe des Baufelds der neuen Zufahrt und der
Stellplatzanlage. Die Winterlinden in Baubereich sind fachgerecht zu
schützen.
12.06.2018
48
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
4.11 Dachbegrünung
Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung
Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder
Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der
Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL –
Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung)
abzuheben.
4.12 Bewässerungsbrunnen
Im Sondergebiet liegt östlich der überbaubaren Fläche innerhalb der
Anpflanzfestsetzung ein privater Brunnen zur Bewässerung der
Liegenschaften um Haus Traar. Die Brunnenrechte sind grundbuchlich
gesichert.
4.13 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen
Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was
geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung
eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss
auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein.
DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch
in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes
vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die
Zugänglichkeit
des
privaten
Regelwerks
(DIN-Norm)
dadurch
eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt,
dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen
Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der
Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der
Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld,
Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld, während der
Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag
GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können.
4.14 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister
Die RAL-Farben, auf die in den textlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes (örtliche Bauvorschriften) Bezug genommen wird, sind
im Register bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße
10, 47829 Krefeld, während der Dienststunden einzusehen.
12.06.2018
49
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
V. Planinhalte
4.15 Städtische Satzungen
Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende
Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten:
•
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld
(Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5.
Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr.
52 vom 29. Dezember 2005)
Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der
Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen.
•
Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke
(Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder
Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003).
4.16 Außerkrafttreten des Landschaftsplans
Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur
Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, der seit dem23.10.2015
wirksam ist, nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 Abs.
4 Landesnaturschutzgesetz NRW mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Im
Bebauungsplanentwurf wird darauf hingewiesen.
12.06.2018
50
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VI.
VI. Städtebauliche Kenndaten
Städtebaul iche Kenndaten
Flächenbilanz
Fläche ca. (in m²)
Anteil ca. (in %)
Plangebiet Gesamt
49.550
100
Sondergebiet –
Nahversorgung
7.930
16,0
7.640
15,4
7.900
15,9
Gemeinbedarfsfläche –
Kirmes-/Festplatz
Flächen nach § 9 (1) 20
BauGB Gesamt
Obstwiese – A 1
3.980
Obstwiese – A 2
3.920
Fläche für die
Landwirtschaft
19.650
39,7
Erschließung Gesamt
6.430
13,0
Öffentl. Verkehrsflächen
(Straße)
Öffentl. Verkehrsflächen
(Geh- und Radweg)
Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung Parkplatz
2.140
1.100
3.190
Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten
12.06.2018
51
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII.
Umweltbericht
1.
Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung
VII. Umweltbericht
Der Bebauungsplan Nr. 721 wird als Angebotsbebauungsplan im
Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2a BauGB sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen, die in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB
ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu
beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten
Teil der Begründung zum Bebauungsplan.
Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes (UVPG) erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 721 schafft die
planungsrechtliche Grundlage für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3
Satz 1 BauNVO, so dass gemäß Anlage 1 Nr. 18.6.2 UVPG eine allgemeine
Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1
UVPG wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen als
Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine
eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell
und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des
Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG entfällt.
Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter
den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen
auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des
Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien. Darüber
hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des
Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im
Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die
Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)
bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000-Gebiete), die Darstellungen von
Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-,
Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame
Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und
der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen
12.06.2018
52
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche Eingriffsregelung)
und die Erfordernisse des Klimawandels durch Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit Natura
2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den
Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden
können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit
und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung
darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren
Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen.
2.
Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans
Vorrangiges Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 ist die
Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für die Nahversorgung. Einzelhandelserhebungen haben deutlich
gemacht, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit nicht über
einen Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende
Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte,
verfügt. Dieser wäre jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des
zentralen Versorgungsbereiches von großer Bedeutung. Als Potentialfläche
für eine solche Ansiedlungsmaßnahme ist der Bereich nördlich des Traarer
Festplatzes besonders geeignet, da er eine Anbindung an den im Ortskern
vorhandenen vielfältigen Nutzungsmix aus sozialer Infrastruktur aufweist
bzw. mit diesen verknüpft werden kann.
Die Ansiedlung des Lebensmittelvollsortimenters ist mit einer maximalen
Verkaufsfläche von 1.600 m² inklusive Bäcker geplant. Die Erschließung
des Lebensmittelmarktes erfolgt über die Moerser Landstraße. Dem
Gebäude vorgelagert sind die erforderlichen Stellplätze. Geplant sind ca.
100 Stellplätze. Der Markt selber soll aufgrund der sensiblen Lage am
Ortsrand und der Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen um Haus Traar
als eingeschossiger Baukörper mit hoher gestalterischer Qualität errichtet
werden. Es ist beabsichtigt, den Grundstücksverkauf an konzeptionelle
Vorgaben zu knüpfen.
Der unmittelbar an den geplanten Supermarkt angrenzende Park-/Marktplatz und Festplatz2 sind bislang planungsrechtlich nicht gesichert. Dies
Temporär war der Festplatz übergangsweise mit einer Traglufthalle zur Flüchtlingsunterbringung
belegt. Ein Ausweichstandort wurde durch die Herstellung einer befestigten Fläche auf der nördlich
angrenzenden Ackerparzelle (geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Bei mobilen
2
12.06.2018
53
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
soll mit dem Bebauungsplan nachgeholt werden. Parallel werden
Regelungen zur Bewältigung der Immissionskonflikte getroffen. Durch
Festschreibung der Festplatznutzung hinsichtlich der konkreten Art der
Nutzung (Brauchtums-/Traditionsveranstaltungen) und auch der Häufigkeit
der Veranstaltungen werden Konflikte mit den Immissionsbetroffenen
(Wohnbebauung) entschärft.
Der durch den Bau des Lebensmittelmarktes verursachte Ausgleichsbedarf
in Natur und Landschaft wird planintern hergestellt. Durch die Anlage einer
Streuobstwiese und linearen Gehölzstrukturen wird eine umfassende
Eingrünung des neuen Ortsrandes sichergestellt. Die dem Nahversorgungsmarkt zugeordnete Stellplatzanlage wird durch optisch wirksame Baumpflanzungen (Baumüberstellungen) gegliedert und belebt. Erhaltenswerte
Gehölzstrukturen im Plangebiet, wie z. B. die gestaltwirksame Baumreihe
aus Winterlinden entlang der Moerser Landstraße oder die Eingrünung des
Festplatzes, werden durch Erhaltungsbindungen gesichert.
Im Grünordnungskonzept für Krefeld Traar aus dem Jahr 1996 sind für den
Planbereich und das Umfeld folgende Ziele formuliert:
Städtebauliche Integration der Moerser Landstraße u. a. durch
Baumreihen, Alleen, die Sicherung der kulturhistorischen Parkanlage Haus
Traar und die Herstellung einer Wegeverbindung von An der Elfrather
Mühle nach Norden an der Parkanlage Haus Traar vorbei. Der
Bebauungsplan Nr. 721 sichert diese Ziele, soweit sie im Planbereich
liegen. Die Eingangssituation des Marktes ist nach Südwesten zum
Zentrum mit Rathaus orientiert. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über
den Festplatz Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte
absichern.
Unterkünften (Leichtbauhallen) für Flüchtlinge und Asylbegehrende gilt, dass sie nur auf drei Jahre
befristet zugelassen werden können (§ 246 Abs. 13 S. 1 Nr. 1 BauGB). Nach dem Auslaufen der
Nutzung als Flüchtlingsunterbringung steht die Fläche nun wieder für eine zweckentsprechende
Nutzung des Festplatzes zur Verfügung. Der auf der Ackerfläche provisorisch hergerichtete Festplatz
könnte zurückgebaut werden.
In diesem Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen auf Grundlage des Umweltzustandes
beschrieben und bewertet, die vor der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bzw. des provisorischen
Festplatzes vorlagen. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung als auch die Artenschutzprüfung bauen
auf diesen naturräumlichen und landschaftlichen Verhältnissen auf und setzen für diese spezifische
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Die Inanspruchnahme der Ackerfläche für den
provisorischen Festplatz ist als vorweggenommene Baumaßnahme zu werten, deren Eingriffe in
Natur und Landschaft vollumfänglich im Bebauungsplanverfahren Nr. 721 abgearbeitet wurden. Die
Eingriffserheblichkeit bleibt deutlich hinter der Eingriffsschwere des Bebauungsplanes Nr. 721
zurück, so dass auf eine gesonderte Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen
verzichtet werden kann.
12.06.2018
54
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
3.
VII. Umweltbericht
Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet
Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien,
Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und
für den Bebauungsplan Nr. 721 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im
Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus
geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in
Natur und Landschaft.
Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen
Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das
Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das
Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind.
Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen
Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan - und dem
Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben.
3.1
Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen
Fundort
Prüfziele
BNatSchG
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit
des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion,
Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung,
Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung,
Ausgleich von Eingriffen
(Bundesnaturschutzgesetz)
LNatSchG NRW
(Landesnaturschutzgesetz
NRW)
BBodSchG
(Bundesbodenschutzgesetz)
WHG
(Wasserhaushaltsgesetz)
12.06.2018
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden,
Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen
Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der
Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen nachteilige Auswirkungen auf den Boden, Förderung der
Sanierung schädlicher Bodenveränderungen
Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen,
nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL,
Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserver-
55
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
sorgung
LWG NW
(Landeswassergesetz)
BImSchG
(Bundesimmissionsschutzgesetz)
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie
Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von
Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche,
Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc.
DIN 18005
Einhaltung schalltechnischen Orientierungswerte
(Schallschutz im Städtebau)
TA-Lärm
(Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm)
Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte
durch anlagebedingte Geräusche
Freizeitlärmerlass NRW
Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte
durch Freizeitanalgen
16. BImSchV
Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte
durch Verkehrslärm
(Verkehrslärmschutzverordnung)
39. BImSchV
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Emissionshöchstmengen)
DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau)
DSchG
(Denkmalschutzgesetz NRW)
3.2
Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu
verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten
Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte
Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau
Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen
Umweltschutzziele aus Fachplänen
Fachplanung
Aussagen für das Plangebiet
Regionalplan Düsseldorf
(RPD 2018)
Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung
Regionaler Grünzug
Bez.-Reg. Düsseldorf (2018)
Flächennutzungsplan
(FNP)
Stadt Krefeld (2016)
Landschaftsplan (LP)
Stadt Krefeld (2016)
12.06.2018
Sondergebiet - Nahversorgung
Gemeinbedarfsfläche - Kulturelle Zwecke
Grünfläche - Parkanlage
Fläche für die Landwirtschaft
Gesamtes Plangebiet gehört zum LSG 2.2.4
„Elfrath“ [LSG-4605-004], Schutzausweisung dient
56
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinteiligen
Waldparzellen und eingegrünten Hofanlagen gegliederten Landschaft, der Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihalten von Ventilationsbahnen,
der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen
Altstromrinnen, der Niederterrasse, insbesondere
auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes
sowie der extensiven Erholung
Als Naturdenkmale grenzen östlich des Plangebietes eine Baumgruppe aus Blutbuchen [ND 8 (1)]
sowie im Süden eine Allee aus Winterlinden [ND 9]
Bebauungsplan liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans und ist mit dem
Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung einer im ganzen
erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen überplant
Natura 2000-Gebiete
Nicht tangiert, nächstes FFH-Gebiet „Egelsberg“
[DE-4605-302] liegt ca. 800m nordwestlich des
Plangebietes
Biotopkataster NRW
Im südlichen Plangebiet liegen Teile des schutzwürdigen Biotops „Lindenallee bei Haus Traar“ [BK4605-0023], östlich des Plangebietes grenzt das
Biotop „Laubwald und Wiesen um Haus Traar“ [BKBK-4605-0028]
LANUV NRW
Biotopverbund NRW
LANUV NRW
Wasserschutzgebiete
Hochwasser-Risikogebiete
Luftreinhalteplan Krefeld
(LRP KR)
Bezirksregierung
Düsseldorf (2010)
12.06.2018
Unmittelbar östlich des Plangebietes liegt die
Verbindungsfläche „Niederungsfläche des Moerskanals“ [VB-D-4605-011]
Kein festgesetztes oder geplantes WSG betroffen
Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) „Moersbach
und Nebengewässer“ grenzt teilweise mit einem
Abstand von nur 10 m an das Plangebiet.
Grundlage für die Ermittlung des ÜSG ist ein HQ
100.
Das
Risikogebiet
„Moersbach
und
Nebengewässer“ (HQextrem) befindet sich mit
einer
größeren
Ausdehnung
östlich
des
Plangebietes. Das Risikogebiet des Rheins liegt bei
einem Extremhochwasser ca. 650 m östlich des
Plangebietes.
Maßnahmenziel B 1/10: Bebauungsplanvorhaben
sind auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen
und soweit wie möglich zu optimieren
Maßnahmenziel B 1/16: Möglichkeiten einer
57
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
effizienten Straßen-/Gebäudebegrünung prüfen
Gesamtstädtische
Klimaanalyse Krefeld
Stadt Krefeld (2003)
Allgemeiner Ausgleichsraum:
Erhaltung dieser Flächenareale günstig, maßvolle
Erweiterung von Bauflächen möglich
4.
Beschreibung der Prüfmethoden
4.1
Räuml iche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden
Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen
berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans
beziehen
und
unmittelbar
Grundflächen
verändert
werden
(Vorhabensraum). Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die
Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle
Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf
das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes Schutzgut bzw.
jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für
die Abgrenzung der (Einzel-)Wirkräume sind insbesondere Emissionen von
Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden und Wasser
aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische
Fernwirkungen und die Zerschneidung/Tangierung von Lebensräumen
(inkl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren
Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt-)
Wirkraumes.
Der durch unmittelbare Veränderung von Grund und Boden beanspruchte
Raum soll nachfolgend anhand der zulässigen Versiegelungsgrade über
die festgesetzte GRZ und deren Überschreitungsmöglichkeiten abgeschätzt
werden. Fehlt eine GRZ erfolgt eine Zuordnung anhand der
Zweckbestimmung der jeweiligen Flächenkategorie.
Geplante Nutzung
Sondergebiet Nahversorgung
Gemeinbedarfsfläche –
Kirmes-/Festplatz
Straßenverkehrsfläche
(mit Lindenallee)
Öffentliche Verkehrsfläche
- Geh-/Radweg
Verkehrsfläche b. Zweck-
12.06.2018
Flächengröße (m²)
maximale Versiegelung (m²)
7.930
ca. 5.950 (GRZ 0,5)
7.640
ca. 6.110 (rd. 80 %)
2.140
ca. 1.285 (rd. 60 %)
1.100
1.100
3.190
ca. 2.550 (rd. 80%)
58
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
best. - Park-/Marktplatz
Fläche f. d. Landwirtschaft
Ausgleichsfläche A 1 + A 2
(Obstwiese)
Plangebiet
4.2
VII. Umweltbericht
19.650
0
7.900
0
49.550
ca. 16.995
Methodik und Vorgehensweise
Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der
Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die ökologische Risikoanalyse
ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige
Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur
Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen
Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt
verbal-argumentativ
eine
Prognose
der
voraussichtlichen
Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität,
zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren
und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im
Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen
aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die
voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder
auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ
die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung
der
genannten
Vermeidungsund
Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose
werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und
ggf. Folgewirkungen verbunden sind.
Baubedingte Wirkungen
Baubedingte Wirkungen sind i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im
Einzelnen sind dies bspw.:
Flächeninanspruchnahme/-umwandlung für Baustelleneinrichtungen
Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung
Bodenauftrag/-abtrag/-vermischung/-umlagerung/-verdichtung
Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge,
Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb
Anlagebedingte Wirkungen
Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit
nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:
Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/Nutzungsumwandlung
12.06.2018
59
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper
Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung
Einbringen von Vegetation
visuelle Wirkung durch technische Überprägung
Betriebsbedingte Wirkungen
Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die
geplante Nutzung hervorgerufen.
Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Erschütterungen, visuelle
Störreize, Bewegungsunruhe
Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen
Anlockwirkung/Falleneffekte/Vertreibung bei Tieren
Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung des
allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten
Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix:
Umweltauswirkungen
positive Wirkung
4.3
Erheblichkeit
erheblich im positiven Sinne
keine Beeinträchtigung
nicht erheblich
geringe Beeinträchtigung
nicht erheblich
mittlere Beeinträchtigung
bedingt erheblich
hohe Beeinträchtigung
erheblich
sehr hohe Beeinträchtigung
sehr erheblich
Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen
Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen
voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter
wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen
der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen:
ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung
gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt
Krefeld. Köln
Bez.-Reg. Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld. Düsseldorf
12.06.2018
60
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.):
Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000,
Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld
Geologischer Dienst NRW (2016): Bodenkarte NRW 1: 50.000;
zugegriffen am 27.05.2016 (http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?)
futura consult Dr. Kummer (2012): Gutachterliche Stellungnahme zur
geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld-Traar.
Eschweiler
IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Grobscreening. Köln
IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes
von Krefeld. Köln
Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.) (2013): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Düsseldorf. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln
Peutz Consult (2016): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung
des Bebauungsplanes 721 „Am Festplatz Traar“ der Stadt Krefeld Bericht F 7745-1. Düsseldorf
Runge + Küchler (2015): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan
Nr. 721, Am Festplatz Traar in Krefeld. Düsseldorf
TERRA Umwelt Consulting GmbH (2015): Gutachten über geotechnische Untersuchungen B-Plan 721 - Am Festplatz Traar - Projekt
68852-2015-1. Neuss
TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum
Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht
Nr. : 936/21223167/02. Köln
Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und
Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld
unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen
weluga umweltplanung (2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan
zur Aufstellung des BP Nr. 721 - Am Festplatz Traar. Bochum
weluga umweltplanung (2015): Bebauungsplan Nr. 721 - Am Festplatz
Traar - Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG zum
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Bochum
Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 07.06.2013
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
mit Schreiben vom 27.06.2013
Stellungnahme der LINEG mit Schreiben vom 14.06.2013 und
28.10.2015
12.06.2018
61
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
4.4
VII. Umweltbericht
Stellungnahme des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit
Schreiben vom 12.06.2013
Stellungnahme der RAG mit Schreiben vom 07.06.2013
Stellungnahme der SWK Netzte GmbH mit Schreiben vom 27.06.2013
Stellungnahme der Wirtschaftsförderung Krefeld mit Schreiben vom
13.06.2013
Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 29.05.2013
Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 28.05.2013, 27.06.2013 und 07.12.2015
Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld mit
Schreiben vom 17.06.2013 und 15.12.2015
Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen
Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder
Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf.
Viele Angaben beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw.
Analogieschlüssen. Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt,
können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben werden.
Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt.
Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten
Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und
berücksichtigt (s. Kap. 9).
5.
Darstellung des derzeitigen Umweltzustands
5.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei
unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den
Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut
Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist
jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der
Siedlungsbereiche
als
wesentliche
Voraussetzung
für
die
landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 5.6). Für das
Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß erreichbarer
innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten,
Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung
wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Fokus der
12.06.2018
62
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser
Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und
bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 5.5 thematisiert. Mögliche
Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens sind
in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu sehen und werden
daher in Kapitel 5.3 betrachtet.
Derzeitiger Umweltzustand
Der südliche Teil des Plangebietes ist mit dem Festplatz und einer
angrenzenden Parkplatzfläche baulich vorgeprägt, wobei der Festplatz im
ungenutzten Zustand eher den Charakter einer Grünfläche vermittelt. Beide
Bereiche sind zudem gut eingegrünt. Die Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig der Traarer Wochenmarkt statt. Nördlich schließt sich eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandschaft an, die von einem
Acker dominiert wird. Gliedernde und belebende Elemente mit hoher
landschaftsästhetischer Bedeutung sind in Form von Alleen, Baumreihen,
Baumhecken sowie kleinen Waldparzellen lediglich in den Randbereichen
des Plangebietes vorhanden. Der am östlichen Plangebietsrand verlaufende Feldweg wird regelmäßig von Spaziergängern zur ortsnahen Erholung
genutzt.
Vorbelastungen
Mit dem Fest- und Parkplatz sind Teile des Plangebietes baulich geprägt
und der Naherholung entzogen. Auch die Ackerfläche ist strukturarm und
besitzt einen geringen Erholungswert.
Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrs-, Gewerbe- und
Freizeitlärm. Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm entstehen
insbesondere durch die Moerser Landstraße (L 9) und die Straße An der
Elfrather Mühle. Die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU
Cologne GmbH, 2006) und die Lärmaktionsplanung der Stufe 2 für den
Ballungsraum Krefeld (TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH, 2014)
weisen für das Plangebiet erhöhte Verkehrslärmwerte aus.
Gewerbelärmvorbelastungen sind mit der Tankstelle an der Moerser
Landstraße sowie dem Land- und Tagungshotel Mercure zu
berücksichtigen und werden entsprechend des akzeptorbezogenen
Ansatzes der TA Lärm im Rahmen der Prognose als Teil der
Gesamtbelastung angerechnet. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen
für das Plangebiet und dessen Wirkraum wurden berechnet und bewertet
(Peutz Consult (2016): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des
12.06.2018
63
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Bebauungsplanes 721). Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes
entstehende Immissionen werden in Kapitel 7.1 thematisiert.
Angesprochen ist hier der Gewerbelärm durch die Inbetriebnahme des
neuen
Lebensmittelmarktes
einschließlich
anlagenbezogener
Zusatzverkehre auf öffentlichen Straßen. Da der Park-/Marktplatz sowie
Festplatz bislang planungsrechtlich nicht gesichert sind, werden auch
diese Einrichtungen bei der planbedingten Prognose der voraussichtlichen
Umweltauswirkungen (Verkehrs-/Gewerbelärm) betrachtet.
Verkehrslärm
Aus den Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen (ausgelöst durch die
Moerser Landstraße) ergeben sich für das Baufenster des Supermarktes
Beurteilungspegel von etwa 58 dB(A) am Tag und etwa 47 dB(A) in der
Nacht an der zur Moerser Landstraße gerichteten westlichen Baugrenze. An
der östlichen Baugrenze ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 49
dB(A) am Tag und etwa 37 dB(A) in der Nacht. Berücksichtigt man hier
zusätzlich den Einfluss der A 57 mit Beurteilungspegel von etwa 54 dB(A)
am Tag und 48 dB(A) in der Nacht, so ergeben sich Beurteilungspegel von
etwa 55 dB(A) am Tag und etwa 49 dB(A) in der Nacht. Für die westliche
Baugrenze des geplanten Supermarktes ergibt sich kein direkter Einfluss
durch die A 57, lediglich ggf. ein geringer Beitrag durch Reflexionen an den
gegenüberliegenden Gebäuden. Die Beurteilungspegel nachts sind für eine
geplante Nutzung durch einen Supermarkt nicht relevant. Auch mit
Beurteilungspegeln von maximal 58 dB(A) am Tag werden die
schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete
(65 dB(A) tags) und auch für Mischgebiete (60 dB(A) tags) eingehalten. Im
Bereich der geplanten Stellplatzanlage ist durch geringere Abstände
grundsätzlich von höheren Immissionspegeln auszugehen. Diesem Bereich
ist aber keine Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich nutzbares
Außengelände ist diese Fläche nicht mit typischen Außenwohnbereichen
(Terrassen, Balkone) vergleichbar, die zum dauernden Aufenthalt von
Menschen bestimmt sind. Selbiges gilt für den planungsrechtlich zu
sichernden Park-/ Festplatz.
Die Moerser Landstraße weist im Bereich des Plangebietes eine Verkehrsstärke von rund 6.800 Kfz/Tag auf. Dadurch werden für die Wohnbebauung
westlich der Moerser Landstraße tagsüber flächendeckend Lärmwerte von
über 65 dB(A) erreicht. Nachts liegen die Werte deutlich über 55 dB(A). Im
Bereich der Straßeneinmündung Moerser Landstraße / An der Elfrather
Mühle wird für das Gebäude Moerser Landstraße 426 (IP 8) punktuell ein
Nachtpegel von 61,4 dB(A) erreicht. Wenngleich damit nahezu überall die
12.06.2018
64
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Lärmpegel noch nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefahr mit einem
Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht erreichen
bzw. überschreiten, so liegt doch die Lärmvorbelastung entlang der
Moerser Landstraße in einem kritischen Bereich. An der Elfrather Mühle ist
die Lärmbelastung aufgrund geringerer Verkehrsstärken weniger
problematisch, wenngleich aber auch noch spürbar.
Verkehrslärm tags (6-22 Uhr) - Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult)
Der Einfluss der Autobahn A 57 kann vernachlässigt werden. Aus den
Ergebnissen der Verkehrszählung 2010 ergeben sich für den Bereich
zwischen AS Moers-Kapellen und AS KR-Gartenstadt bei einem DTV-Wert
von 66.600 Kfz/24h Emissionspegel von 75,9 dB(A) tags und 70,0 dB(A)
12.06.2018
65
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
nachts. Bei einem Abstand von rund 800 m zu den an das Plangebiet
angrenzenden nächstgelegenen Wohnbebauungen an der Moerser Landstraße und An der Elfrather Mühle ergeben sich aus dem überschlägigen
Verfahren der langen geraden Straße nach RLS-90 Beurteilungspegel von
bis zu 54 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht. Im Vergleich zu den
Beurteilungspegeln des übrigen Straßenverkehres mit bis zu 69,2 dB(A)
tags und 61,4 dB(A) nachts im Bereich der Moerser Landstraße bzw. mit
bis zu 64,0 dB(A) tags und 56,1 dB(A) nachts im Bereich der Straße An der
Elfrather Mühle liefert die A 57 nur noch einen untergeordneten Beitrag.
Mit zunehmender Entfernung zur Straße an der Elfrather Mühle wird im
Bereich des Wirtschaftsweges am östlichen Plangebietsrand ein Lärmpegel
von rund 50 dB(A) erreicht. Dieser Lärmwert wird als Schwelle für eine
ruhige landschaftsgebundene Erholung in Ballungsräumen angesehen
(„ruhige Gebiete“ im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie).
Östlich des Plangebietes liegt der Chempark Uerdingen. Als Störfallbetrieb
gemäß der Seveso-II-Richtlinie gelten für den gefahrenrelevanten Chemiepark Achtungsabstände gegenüber schutzbedürftigen Gebieten. Die
Achtungsabstände liegen rund 3 km vom Plangebiet entfernt, so dass das
Plangebiet zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt. Weitere Einwirkungen z. B. durch Lichtemissionen (Raumaufhellung) angrenzender Industriegebiete oder elektromagnetische
Strahlung durch Hochspannungsleitungen sind aufgrund ausreichender
Abstände zu derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht existent.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen für Traditionsund Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Dazu gehören zum Beispiel
Maifest und Tanz in den Mai, Schützenfest, Oktoberfest, Jubiläen des
Bürgervereins und der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs,
Bauernmarkt. Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die
Brauchtumspflege und damit für die Identifikation der Bürger mit ihrem
Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz die Schaffung von Planungssicherheit
geboten.
Der am östlichen Plangebietsrand verlaufende Feldweg wird für die
Naherholung intensiv genutzt, da er einen der wenigen ruhigen Wege im
siedlungsnahen Freiraum darstellt. Die übrigen Freiräume im Umfeld
(Ackerflächen, Waldparzellen, Parkanlagen, Golfplatz) sind wenig
erschlossen bzw. für die Allgemeinheit nicht zugänglich.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Aufgrund der unmittelbaren Ortsrandlage hat das Plangebiet eine
besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung. Es liegt im
Randbereich eines regionalen Grünzuges und ist somit auch von
Bedeutung innerhalb des regionalen Freiraumsystems. Für das Plangebiet
besteht eine Empfindlichkeit gegenüber einer Unterbrechung von
Blickbeziehungen von Westen auf die Parkanlagen von Haus Traar und die
Naturdenkmale bzw. dem Verlust eines unverbauten, erlebbaren
Landschaftsraumes sowie Veränderungen der Erschließung für die
landschaftsgebundene Erholung.
Für die Gesundheit der Menschen im bzw. um das Plangebiet besteht eine
besondere Sensitivität aufgrund der Lärmvorbelastung und den
Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse – auch gegenüber einer
Zunahme der Lärmbelastung. Liegt die Lärmbelastung über bzw. nahe dem
für die Gesundheit kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A)
nachts, ist grundsätzlich jede Erhöhung des Verkehrsaufkommens und
damit rechnerische Erhöhung des Lärmpegels abwägungsrelevant.
Schalltechnische Vorkehrungen für den Supermarkt sind entbehrlich. Die
berechneten Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbereich II (bis
60 dB(A)) der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, die Anforderungen an
die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden definiert. Dabei ist
zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich Lärmpegelbereich
II keine „echten“ Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen, da
diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen
erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise
in der Regel erfüllt wird.
5.2
Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt
Derzeitiger Umweltzustand
Der Standort des geplanten Lebensmittelmarktes wird als Acker genutzt.
Die Fläche selbst ist strukturarm, sie wird jedoch von strukturreichen
Biotopkomplexen umgeben.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Blick von der Moerser Landstraße auf den geplanten Supermarktstandort
Der Festplatz ist überwiegend mit einer wassergebundenen Decke befestigt
und mit lückiger, zu den Rändern hin auch geschlossener Vegetation aus
Ruderalfluren und ruderalisierten Rasengesellschaften bedeckt. Ein
gepflasterter Weg führt ins Zentrum des Festplatzes. Die Stellplätze des
westlich angrenzenden Parkplatzes sind mit Rasengittersteinen gepflastert
und weisen typische Trittrasenvegetation, die Fahrwege des Parkplatzes
nur schüttere Pflasterritzenvegetation auf. Eingefasst sind die Parkplatzflächen mit Rabatten aus Ziersträuchern und einigen jüngeren einzelnstehenden einheimischen Laubbäumen (Winterlinde, Esche, Hainbuche,
Stieleiche). Parkplatz und Festplatz werden nördlich und östlich durch eine
arten- und strukturreiche Baumhecke begrenzt. Sie ist aus einheimischen
Baum- und Straucharten zusammengesetzt (Feldahorn, Winterlinde,
Stieleiche, Sandbirke, Mehlbeere, Salweide, Brombeerarten, Schlehe,
Schwarzer Holunder, Roter Hartriegel, Hasel, Pfaffenhütchen, Gemeiner
Schneeball); im Unterwuchs dominieren Große Brennnessel und Efeu.
Südlich verlaufen in einer Doppelreihe Winterlinden.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Winterlindenallee und Baumreihe südlich des Festplatzes
Die der Straße zugewandten Winterlinden weisen starkes Baumholz auf
und gehören zu der geschützten Allee „An der Elfrather Mühle“. Die dem
Fest- bzw. Parkplatz zugewandten Linden gehören zu einer Baumreihe mit
geringem Baumholz. Die westliche Grenze des Planungsraums bilden eine
Baumreihe aus Winterlinden mit mittlerem Baumholz sowie
straßenbegleitende Verkehrsrasenflächen entlang der Moerser Landstraße.
Die nördliche Gebietsgrenze verläuft innerhalb des weiteren Ackers. Im
Osten begrenzt ein von Gehölzen begleiteter grasbewachsener
Landwirtschaftsweg das Plangebiet, der im südlichen Teil in eine
asphaltierte Grundstückszufahrt übergeht. Eine Esskastanienreihe mit
geringem Baumholz und vorgelagertem Grünlandrain verläuft entlang des
Ackerrandes. Bemerkenswert ist der alte Baumbestand der sich
unmittelbar östlich des Plangebietes befindet. Es handelt sich um einen
Gehölzstreifen aus sehr alten Esskastanien (sehr starkes Baumholz und
Uraltbäume), die zahlreiche verschiedengestaltete Baumhöhlen aufweisen
und sich durch einen hohen Totholzanteil auszeichnen. Südlich schließen
sich alte Blutbuchen an, die ebenfalls Stammhöhlen besitzen.
Der Bebauungsplan liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans und ist mit dem Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung einer im ganzen
12.06.2018
69
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen überplant.
Ausschnitt Landschaftsplan
Festsetzungskarte
12.06.2018
Stadt
Krefeld
-
Entwicklungs-
und
70
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet liegt vollständig im LSG „Elfrath“ [LSG-4605-004]. Die
Schutzausweisung dient der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinen
Waldparzellen und eingegrünten Hofanlagen gegliederten Landschaft, der
Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihalten von Ventilationsbahnen,
der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Altstromrinne, der Niederterrasse, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes
sowie der extensiven Naherholung. Im Umfeld des Plangebietes finden
sich weitere Schutzgebietsausweisungen. Als Naturdenkmale grenzen
östlich des Plangebietes eine Baumgruppe aus Blutbuchen [ND 8 (1)]
sowie im Süden eine Allee aus Winterlinden [ND 9] an das Plangebiet. Das
Naturschutzgebiet „Egelsberg“ [KR-004] liegt rund 800 m entfernt in
westlicher Richtung vom Untersuchungsgebiet und ist gleichzeitig das FFHGebiet
„Egelsberg“
[DE-4605-302].
An
der
Südgrenze
des
Untersuchungsgebietes verläuft eine gesetzlich geschützte Lindenallee.
Diese ist im Allee-kataster mit der Kennung AL-KR-6050 aufgenommen.
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (§ 42 LNatSchG NRW)
liegen weder im Plangebiet noch in der Umgebung.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW (www.uvo.nrw.de)
12.06.2018
71
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im südlichen Plangebiet liegen Teile des schutzwürdigen Biotops „Lindenallee bei Haus Traar“ [BK-4605-0023], östlich des Plangebietes grenzt das
Biotop „Laubwald und Wiesen um Haus Traar“ [BK-4605-0028] des
Biotopkatasters NRW. Die recht geschlossene, leicht vitalitätsgeminderte
Lindenallee besteht aus starken, 20 - 25 m hohen Bäumen mit grasiger
Bodenvegetation. Im ansonsten durch intensive landwirtschaftliche
Nutzung, Bebauung und Freizeitanlagen geprägten Umfeld ist die Allee ein
wichtiges, landschaftsprägendes und strukturbereicherndes Element und
Lebensraum für heimische Vögel (Baum- und Höhlenbrüter). Als Teil der
lokalen Biotopverbundachse "Niederung des Moerskanals“ östlich von
Traar ist die Allee ein bedeutendes, gliederndes und vernetzendes Element
zur Entwicklung einer strukturreichen Agrarlandschaft. Im landesweiten
Biotopverbund ist die Verbindungsfläche [VB-D-4605-011] mit besonderer
Bedeutung erfasst. Der isolierter Laubwaldkomplex um Haus Traar östlich
des Plangebietes enthält verschiedenaltrige, naturnahe Buchen-, Eschenund Ahornbestände mit hoher Strukturvielfalt, ergänzt durch einige Fettwiesen und -weiden und mehrere periodisch wasserführende Gräben, die
z. T. aquatische Vegetation aufweisen. In Höhe des geplanten
Supermarktes befindet sich östlich des Wirtschaftsweges eine Reihe von
kapitalen, stark abgängigen Esskastanien. Wertbestimmend ist das
inmitten einer strukturarmen Ackerlandschaft liegende Waldgebiet als
relativ intaktes Laubwald-Ökosystem. Auch dieses gehört zur o. g.
Biotopverbundachse.
Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten sind für das Plangebiet
nicht bekannt und wurden auch im Rahmen der Geländebegehungen nicht
festgestellt. Als planungsrelevante bzw. wertgebende Tierarten wurden im
Plangebiet bzw. in der engeren Umgebung Fledermäuse (Breitflügel- und
Zwergfledermäuse), Vögel und Amphibien festgestellt. Die Fledermäuse
orientieren sich im Plangebiet überwiegend an Verbund- und
Leitlinienstrukturen (Alleen, Baumhecken, Waldränder), die sie für Jagdund Transferflüge nutzen. Von den insgesamt 38 kartierten Vogelarten sind
vier in NRW planungsrelevant: Graureiher, Mäusebussard, Saatkrähe und
Sperber. Keine der vier Arten brütet jedoch im Plangebiet. Amphibienarten
konnten im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Rahmen der zwei
Begehungen nicht nachgewiesen werden. Landlebensräume von geringer
Bedeutung sind im Bereich der linienhaften Gehölzstrukturen zu erwarten.
Die nächsten Laichplätze befinden sich in den als Stillgewässer übrig
gebliebenen Teilen des Wassergrabensystems von Haus Traar. Hier wurden
Erdkröten, Berg- und Teichmolche festgestellt. Weitere Amphibienvorkommen gibt es in etwas größerer Entfernung in den Teichen des Golf-
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
platzes. Im Wald südlich der Straße An der Elfrather Mühle gibt es einige
feuchte Mulden, die als Laichplatz von Grasfröschen genutzt werden
könnten, ein Nachweis wurde jedoch nicht erbracht. Weitere Einzelheiten
sind dem Kapitel 8.11 zu entnehmen.
Im Planungsraum wurden bei den durchgeführten Bestandsaufnahmen
keine Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und keine Tierund Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie festgestellt. Weiterhin
konnten den Auswertungen vorhandener naturschutzfachlicher Unterlagen
und Quellen keine Anhaltspunkte auf ein solches Vorkommen entnommen
werden. Konflikte mit dem Umweltschadensgesetzes (USchadG) i. V. m. §
19 BNatSchG (Biodiversitätsschaden) sind demnach nicht zu erwarten.
Vorbelastungen
Vorbelastungen ergeben sich durch die anthropogene Überformung des
Geländes als Fest-/Parkplatz und landwirtschaftliche Nutzfläche sowie
deren Lage innerhalb des örtlichen Straßennetzes. Damit verbunden ist ein
Verlust von Lebensräumen bzw. die Verschlechterung der Standorteignung
für bestimmte (stenöke) Arten/Pflanzengesellschaften. Durch Veränderung
der abiotischen Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen
Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen, Bewegungsunruhe etc. ist im Plangebiet grundsätzlich von einer verminderten
Wachstums-, Reproduktions-, Ausbreitungs- und Überlebensfähigkeit für
Individuen und Populationen auszugehen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Die höchste Bedeutung für Flora und Fauna entfalten im Plangebiet bzw.
unmittelbar angrenzend die alten Baumhecken und Gehölzstreifen mit
sehr starkem Baumholz und Uraltbäumen. Mittlere Bewertungen besitzen
Waldränder, Baumhecken, Gehölzstreifen, Baumreihen, Baumgruppen und
Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz sowie Alleen mit
starkem Baumholz. Geringere Wertigkeiten weisen junge Einzelbäume mit
Stangenholz, Fettwiesen, Raine, Äcker, Verkehrsrasenflächen, Zierstrauchrabatten, die Parkplatz- und Festplatzflächen sowie unversiegelte und
teilversiegelte Verkehrs- und Wirtschaftswege auf. Vollversiegelte Straßenflächen sind als naturfremd einzustufen. Naturschutzfachliche Bedeutung
entfaltet das Plangebiet insbesondere durch seine Randlinienstrukturen.
Durch Alleen, Baumhecken und Gehölzränder bestehen wichtige Verbundund Leitlinienstrukturen ins Umfeld. Die innere Plangebietsfläche ist nur
von geringem Wert.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das
Plangebiet
steht
vollständig
unter
Landschaftsschutz.
Landschaftsschutzgebiete beinhalten i. d. R. stärker schutzwürdige als
auch geringer schutzwürdige Flächen. Das LSG Elfrath ist mit rund 557 ha
das flächenmäßig größte LSG in Krefeld, in dem die allgemeine
Schutzwürdigkeit und die spezielle Begründung und Zielsetzung der
Schutzgebietsausweisung nicht flächendeckend auch tatsächlich gegeben
sein muss. Eine Teilaufhebung kommt daher insbesondere in
geringwertigeren Teilbereichen, vorbelasteten Gebieten und Randgebieten
in Betracht, sowie in Bereichen, in denen die in der
Schutzgebietsausweisung genannten wertgebenden Merkmale und
Schutzziele nicht vorliegen. Derartige Voraussetzungen liegen auch für das
(teilweise baulich vorgeprägte) Plangebiet vor. Dieses hat weder eine
Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder ist in den
Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV
als besonders bedeutend für das Landschaftsbild oder den Biotopverbund
dargestellt.
5.3
Schutzgut Boden
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse. Hier stehen im anthropogen
unbeeinflussten Zustand unter humosem Oberboden weiche bis steife
Hochflutlehme an, die zunächst von Terrassensanden und darunter von
Kiessanden unterlagert werden. In den Terrassensanden treten örtlich
Schluffbänder auf. Die digitale Bodenkarte des Geologischen Dienstes
NRW (GD NRW 2016) weist für das Plangebiet Gleyböden, z. T. PseudogleyGley, stellenweise Nassgley aus. Mit Bodenwertzahlen zwischen 35 - 55 ist
die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden als mittel zu bewerten. Sie
werden durch den GD als nicht schutzwürdig klassifiziert. Die Böden
zeigen einen mittleren Grundwassereinfluss. Sie sind grundnass jedoch
nicht staunass. Für das Plangebiet sind teilweise starke Abweichungen von
den natürlichen Bodenverhältnissen festzustellen.
Vorbelastungen
Die Befestigung/Versiegelung des natürlich anstehenden Bodens durch
den Fest-/Parkplatz bewirkt einen Teilausfall bzw. Totalverlust der
natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-,
Puffer- und Archivfunktion) und eine dauerhafte Unterbindung der
Bodenbildungsprozesse. Auch die Böden auf den derzeit noch
landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch stoffliche (Pestizid- und
Düngemitteleintrag) und strukturelle (Bodenumlagerung, Verdichtung)
Veränderungen latent vorbelastet. Natürliche Böden sind im Plangebiet
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
durch Substrat- und Prozessveränderungen nicht mehr anzutreffen.
Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Für die versiegelten/befestigten Flächen ist aufgrund des bereits
eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen keine
Schutzwürdigkeit festzustellen. Es ist von einer irreversiblen Schädigung
auszugehen. Im Regelfall werden landwirtschaftlich genutzte Böden bei
der Bewertung der Naturnähe aufgrund ihrer anthropogenen Überprägung
(Hemerobie) noch als (potentiell) naturnah eingestuft. Auch die
Stadtbodenkartierung Krefeld testiert den Ackerflächen eine naturnahe
Bodenbildung aus natürlichen Substraten. Die unversiegelten Böden im
Bereich des Ackers und der Gehölzflächen besitzen eine besondere
Bedeutung für die Grundwasserneubildung im Siedlungsbereich. Die
Ackerflächen im Westen neigen zur Verdichtung bei Bearbeiten, Befahren
oder Betreten in durchfeuchtetem Zustand. Die Böden im Osten des
Plangebietes sind durch anthropogene Veränderungen substrat- und
verdichtungsbedingt trockenempfindlich.
5.4
Schutzgut Wasser
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_08 „Niederung des
Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen
des Rheins und der Maas“ (www.elwasweb.nrw.de). Kiessande und Sande
bilden den im Mittel ca. 20 m mächtigen überwiegend gut durchlässigen
silikatischen oberen Porengrundwasserleiter. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist in Richtung des Vorfluters (Rhein) ausgerichtet.
Bergbaubedingt liegen weiträumige Grundwasserbeeinflussungen vor. Das
Grundwasser
wurde
während
der
Geländearbeiten
für
Bodenuntersuchungen ab ca. 2,9 m Tiefe (ca. 28,52 m NN) angetroffen und
kann nach Angaben der LINEG bis auf ca. 30,40 m NN ansteigen und damit
ca. 1 - 1,3 m unter der aktuellen Geländeoberfläche liegen. Wie
beschrieben, stehen unter humosem Oberboden weiche bis steife
Hochflutlehme an. Die anstehenden bindigen Böden wirken stark stauend.
In den bindigen Schichten können sich jahreszeitlich abhängig Stau- und
Sickerwasservor-kommen ausbilden.
Das Plangebiet wird von
Wasserschutzgebiet tangiert.
12.06.2018
keinem
festgesetzten
oder
geplanten
75
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Im Plangebiet selber befindet sich kein oberflächliches Abflussregime.
Fließ- und Stillgewässer sind nicht vorhanden. Unmittelbar östlich des
Plangebietes verläuft der periodisch wasserführende Moersbach. Teile der
Gräben rund um Haus Traar wurden zusätzlich abgedichtet und führen
ganzjährig Wasser. Weitere naturnah bzw. bedingt naturnah angelegte
Stillgewässer befinden sich auf dem östlich von Haus Traar gelegenen
Golfplatz an der Elfrather Mühle. Eine räumliche Betroffenheit liegt für den
Bebauungsplan gemäß Risikokarten des Landes und festgesetzter
Überschwemmungsgebiete nicht vor. In seltenen Fällen kann es aber bei
einer Verstopfung eines Durchlasses oder bei Starkregen zu einer
Überflutung des Plangebietes kommen.
Überschwemmungsgebiet Moersbach bei „Jahrtausendhochwasser“
Vorbelastungen
Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der
EG-Wasserrahmenrichtlinie als schlecht bewertet. Ursächlich sind die
hohen Nitratkonzentrationen durch die intensive Landwirtschaft (Grundwasser-Eutrophierung). Diese Einstufung gilt flächendeckend für alle
Grundwasserkörper im Stadtgebiet und ist von daher zu relativieren. Auch
der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als schlecht bewertet.
Die befestigten und versiegelten Flächen im Plangebiet haben ihr
Infiltrations- und Retentionsvermögen für Niederschlagswässer gemindert
bzw. verloren. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ist durch
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
mechanische Belastung der Böden (Schadverdichtung) eine verringerte
Wasseraufnahmekapazität anzunehmen.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Anlagebedingt ist für die befestigten/versiegelten Plangebietsflächen ein
nahezu vollständiger Bedeutungsverlust für ausgleichende Funktionen
(Abflussverzögerung, Wasserspeicherung, Grundwasserneubildung) im
Wasserhaushalt festzustellen.
Für die bislang unversiegelten Flächen besteht eine hohe Empfindlichkeit
gegenüber Bodenversiegelungen und Schadstoffeinträgen. Ungünstig
wirken
sich
die
geringen
Grundwasserflurabstände
und
Deckschichtenmächtigkeiten auf die Grundwasserschutzfunktion aus.
Infolge der teilflächigen Verdichtungsanfälligkeit der Böden, besteht eine
besondere Empfindlichkeit für Staunässe. Da der Mutterboden, die Lehme
und die Sande mit Schluffbändern nicht für die Versickerung geeignet sind,
müssen diese Böden unterhalb von Versickerungsanlagen ausgetauscht
werden.
5.5
Schutzgut Klima /Luft
Derzeitiger Umweltzustand
Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das
Plangebiet als Freiland-Klimatop aus. Dieses ländlich geprägte Klimatop ist
gekennzeichnet durch großräumig zusammenhängende, überwiegend
unversiegelte und vornehmlich landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Charakteristisch sind geringe nächtliche Lufttemperaturen und günstige
Austauschverhältnisse. Nachts fungieren die entsprechenden Flächen als
Kaltluftentstehungsgebiete. Lokal gebildete Kaltluft stagniert oder
sammelt sich je nach dem dortigen Relief in Geländesenken an. Aufgrund
der Windanfälligkeit der Krefelder Freiland-Klimatope wird am Boden
liegende Kaltluft häufig bereits turbulent vermischt. Die Konzentration
primärer Kfz-bürtiger Spurenstoffe ist außer entlang stark befahrener
Straßen gering. Die sommerlichen, human-biometeorologisch/thermischen
Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Es kommt zu geringer
Schwüle- und Wärmebelastung. Die Flächen haben einen hohen bioklimatischen Stellenwert als Erholungsraum. Besondere klimatische Funktionen
(Kaltluftproduktion, Kaltluftansammlung, Ventilationbahn), die Klima und
Luftqualität beeinflussen, werden dem Plangebiet nicht zugewiesen.
Südlich und westlich schließt sich mit aufgelockerter Wohnbebauung das
Gartenstadt-/Dorf-Klimatop an.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
In der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse wird das Plangebiet dem
allgemeinen Ausgleichsraum zugeordnet, der Freiflächen des Umlandes
mit Frisch- oder Kaltluftbildung von mittlerer bis geringer Relevanz für die
Siedlungsbereiche umfasst. Eine maßvolle Erweiterung von Bauflächen ist
möglich.
Vorbelastungen
Für das Freiland-Klimatop sind im Plangebiet Abweichungen festzustellen.
Mit dem Park-/Festplatz sind große Teile des Plangebietes versiegelt. Auf
diesen Flächen findet keine Kaltluftproduktion statt; vielmehr neigen die
Oberflächen hier zur Ausbildung von Wärmeinseln. Auch die
Rahmeneingrünung um den Park-/Festplatz wirkt sich negativ aus. Diese
behindert als Strömungshindernis den Luftaustausch.
Luftqualitätsmodell Krefeld
Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet
wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld
(Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In
diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen
für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub,
PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die
Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen
Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen
Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus
verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie,
Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise
prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die
einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der
39. BImSchV beurteilt.
Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt,
dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße und
der Straße An der Elfrather Mühle die Grenzwerte deutlich unterschreiten,
so dass auch durch vorhabenbedingte Zusatzbelastungen des geplanten
Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen
Konzentrationen zu erwarten sind.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Luftreinhalteplan Krefeld
Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot
(Belastungsschwerpunkt)
erfasst.
Genauso
wenig
gelten
die
einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher
Luftschadstoffe.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Gelände weist kein nennenswertes Gefälle auf. Weiterhin werden die
Freiflächen des Plangebietes durch Gehölzbestände abgeschirmt. Somit
wird das Potenzial für Kaltluftabfluss in angrenzende Siedlungsgebiete nur
als gering eingestuft. Zudem sind durch bauliche Überprägungen im
Plangebiet deutliche Abweichungen von den prognostizierten Klimafunktionen festzustellen. Kaltluftproduktionsflächen sind nur noch auf den
verbliebenen Acker- und Grünflächen vorhanden.
Für das Plangebiet besteht eine spezifische Sensitivität gegenüber einer
Zunahme von Luftschadstoffbelastungen sowie der Degradierung von
unbeeinflussten
Kaltund
Frischluftentstehungsgebieten.
Im
Zusammenhang prognostizierter Klimaveränderungen ist darüber hinaus
eine Empfindlichkeit gegenüber einer Zunahme der Wärmebelastung
(Hitzevorsorge) gegeben (s. Kapitel 7.13).
5.6
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Derzeitiger Umweltzustand
Das Plangebiet ist zweigeteilt. Der nördliche Teil wird durch eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandschaft, die von einem Acker
dominiert wird, eingenommen. Im Süden sind mit Park- und Festplatz
bauliche Flächennutzungen landschaftsbildprägend. Die gut eingegrünten,
anthropogen überprägten Parkplatzflächen im Südwesten nehmen nur eine
untergeordnete Stellung ein und sind als weitere visuelle Vorbelastungen
einzustufen. Der östlich verlaufende Feldweg wird regelmäßig von
Spaziergängern zur ortsnahen Erholung genutzt. Gliedernde und
belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung sind in
Form der Alleen und Baumreihen, der Baumhecken des Festplatzes sowie
der alten Gehölzbestände östlich des Plangebietes lediglich in den
Randbereichen vorhanden. Es existieren jedoch gute Sichtbeziehungen
von den westlich gelegenen Siedlungsgebieten zu dem markanten alten
Baumbestand randlich der Grünanlagen um Haus Traar.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorbelastungen
Mit dem Park-/Festplatz sind Teile des Plangebietes anthropogen überformt und zeigen einen technischen Charakter. Die Platzflächen lassen
bedingt Sichtbeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum zu. Als
visuelle Vorbelastung des Landschaftsbildes sind auch die Verkehrsflächen von Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle zu
werten. Mastenartige Eingriffe (z. B. Hochspannungsleitungen) sind weder
im Plangebiet noch im weiteren Sichtraum vorhanden.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Das Plangebiet selbst hat mit wenigen landschaftstypischen Elementen in
Form von linearen Gehölzstrukturen nur eine geringe Bedeutung für das
Landschaftsbild. Jedoch bestehen von Westen wichtige Blickbeziehungen
zu den landschaftlich wertvollen Parkanlagen um Haus Traar und prägenden Altalleen, so dass dem Planungsraum aus landschaftsästhetischen
Gesichtspunkten insgesamt eine mittlere Bedeutung zugesprochen wird.
Die von dem Vorhaben potentiell beeinträchtigbaren Sichtflächen sind im
Wesentlichen auf den Nahbereich beschränkt. Durch sichtverstellende
Landschaftselemente wie z. B. Wälder, Feldgehölze, dichte Baumreihen
und Baumhecken im Norden, Osten und Süden sowie Baustrukturen im
Westen, sind keine weiten Fernblicke gegenüber dem Plangebiet möglich.
Für den Nahbereich besteht jedoch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber
einer Überformung der Oberflächengestalt durch bauliche Anlagen sowie
der Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen und Sichtachsen. Für die
Wegeverbindung im Osten ist eine spezifische Sensitivität bzgl. einer
Trennung/Unterbrechung zu konstatieren.
5.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Derzeitiger Umweltzustand
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 sind keine Bau- oder
Bodendenkmale erfasst, jedoch sind außerhalb seines Umgriffs eine
Vielzahl von Baudenkmalen sowie ein Bodendenkmal vorhanden. Als
regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (KLB, Landschaftsverband
Rheinland) ist der historische Gebäudekomplex von Haus Traar nebst
Parkanlagen erfasst. Haus Traar und Kapelle sind als Baudenkmale in die
Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen (lfd. Nr. 29 und 30). Das
Gebäudeensemble besteht aus einem Eingangstor, einem Herrenhaus,
einem Halfmannshaus, Wirtschaftsgebäuden und einer Kapelle. Die Anlage
wurde im 19. Jahrhundert unter Einbeziehung der die Bereiche des
Anwesens umgebenden Wassergräben zu einem aufwändigen
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Landschaftspark ausgebaut. Dieser erstreckte sich südlich und nördlich
der Gebäude als Waldpark, der von Gräben und Lichtungen durchzogen
war. Mit Alleen und Baumgruppen bezog der Park Obst- und Gemüsegärten
sowie die umgebende Ackerlandschaft ein. Heute sind die 1834 gepflanzte
Lindenallee und einige Einzelbäume als eingetragene Naturdenkmäler
geschützt. An den ehemaligen Blumengarten erinnern nur noch zwei
Gartentorpfosten. Die Wassergräben sind als Bodendenkmal (lfd. Nr. 5)
geschützt, sie sind jedoch durch die Grundwasserabsenkung in den letzten
Jahrzehnten trocken gefallen. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen
Nutzung wurden ab 1992 sämtliche Wirtschaftsgebäude in
denkmalschutzgeförderte Eigentumswohnungen umgebaut.
Unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan findet sich südlich der
Straße An der Elfrather Mühle ein größeres Ensemble aus Baudenkmalen,
bestehend aus 5 Objekten, der Katholischen Pfarrkirche St. Josef, der
Küsterei/Kaplanei, dem Pfarrhaus, einem Ehrenmal sowie einer ehemaligen Schule (lfd. Nr. 874 bis 878). Die genannten Objekte sind
bedeutend für die Stadtentwicklung von Traar, da sie in anschaulicher
Weise die Entwicklung eines Ortsmittelpunktes in einem einst locker
besiedelten Umfeld zeigen. Die Kirche St. Josef wurde als Mittelpunkt in
seiner städtischen Bedeutung durch den Kirchhof und die fast
symmetrische Zuordnung des Pfarrhauses und der Schule wenige Jahre
später eindrucksvoll verstärkt. Die Kirche ist als Zeugnis der
Ortsgeschichte ein anschauliches Beispiel der Prosperität der katholischen
Gemeinde Traars von der 1. Hälfte des 19. bis in die 1. Hälfte des 20.
Jahrhunderts. Zur Anschaulichkeit des Ortsmittelpunktes tragen ganz
wesentlich auch die Grünflächen des alten Kirchhofes, die Gärten und die
alten Linden vor der Kirche bei. Die Gebäude und das Ehrenmal sind
erhaltenswert aus architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen und
städtebaulichen Gründen zur Dokumentation des gewachsenen
Ortsmittelpunktes von Traar mit einer sich formal optimal in die
niederrheinische Backstein- und Windmühlenarchitektur eingegliederten
Chorturmkirche.
Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller
Bedeutung.
Allerdings
kommt
im
Rahmen
der
Bewertung
kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende
Bedeutung zu, so dass die aus der landwirtschaftlichen Nutzung
entzogenen Flächen nicht unter den Begriff Kulturgüter und sonstige
Sachgüter subsumiert werden. Der Markt- und Festplatz werden lediglich
planungsrechtlich festgeschrieben.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vorbelastungen
Aufgrund des Fehlens von Baudenkmalen im Plangebiet können keine
Angaben zu Vorbelastungen für das Plangebiet getroffen werden. Für
Bodendenkmale ist im Bereich des Park-/Marktplatzes sowie des Festplatzes durch baubedingte Bodenbewegungen von gestörten und
umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen. Auch bei der
landwirtschaftlichen Nutzfläche ist durch mechanische Bodenbearbeitung
(Tiefumbruch) eine veränderte Oberbodenstruktur anzunehmen.
Relevant für das Bebauungsplangebiet sind insbesondere die
Blickbeziehungen zum Gebäudeensemble von Haus Traar. Diese werden
jedoch durch einen großzügigen Landschaftspark, die Lindenallee sowie
weiteren linearen Gehölzstrukturen maßgeblich verstellt. Der historische
Gebäudekomplex wurde durch einen Investor umfangreich zu Wohnungen
umgebaut. Durch den notwendigen Einbau vieler Fenster, den Bau einer
Tiefgarage und der Umwandlung der gepflasterten Hoffläche zu
kleinteiliger Gartennutzung ist der landwirtschaftliche Charakter verloren
gegangen. Auch die hölzerne Scheune wurde ausgemauert, mit Fenstern
versehen und zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgebaut. Auf den zum
Gut gehörenden Ackerflächen wurde Mitte der 1990er Jahre der Golfplatz
Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein
großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude
wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil an Stelle der ehemaligen
Gewächshäuser im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut.
Bedeutung und Empfindlichkeit
Für die Barocke, in die Landschaft wirkende Wasserburganlage Haus Traar
mit Gräften, Kapelle und Park definiert der Fachbeitrag Kulturlandschaft
zum Regionalplan Düsseldorf das Ziel: Bewahren und Sichern der
Elemente, Strukturen und Sichträume von Adelssitzen und Hofanlagen.
Schützen
der
überlieferten
Elemente
und
Strukturen
in
Grundrissdisposition sowie der Abgrenzung der in sich geschlossenen
Anlage zum Freiraum, Bewahren der Einbindung der historischen Anlagen
in die freie agrarisch geprägte Landschaft (Umgriff).
Aufgrund der vielfältigen und zahlreichen Ausstattung mit Kulturgütern in
unmittelbarer Nachbarschaft, gewinnt der Umgebungsschutz gemäß § 9
Abs. 1 b) DSchG NW für das Plangebiet eine besondere Bedeutung. Jedes
Denkmal steht in einem räumlichen Kontext, zu dem es in verschiedener
Hinsicht in Beziehung tritt. Die Umgebung gehört deshalb wesentlich zum
12.06.2018
82
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Denkmal. Sie ist jener Bereich, in dem das Denkmal wirkt und
wahrgenommen wird und sie ist Teil des Denkmalwerts. Die
Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung
seiner Umgebung abhängen. Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in
seiner Umgebung, nicht die Umgebung selbst.
Das Gebäudeensemble von Haus Traar hat durch die beschriebenen
Vorbelastungen seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine
Solitärlage verloren. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch
die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Für die
Baudenkmale südlich der Straße An der Elfrather Mühle kann eine
substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den
Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Diese liegen außerhalb der
visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes.
6.
Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der
Planung
Bei
der
Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung
sind
die
umweltbezogenen Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung
abzuschätzen.
Werden bereits bebaute bzw. beplante Flächen überplant, sind
grundsätzlich die Folgen zu berücksichtigen, die sich bei Ausnutzung der
Baurechte ergeben können. Das Plangebiet ist derzeit überwiegend als
Fläche für die Landwirtschaft planungsrechtlich gesichert. Östlich der
Moerser Landstraße ist die Lindenallee als Straßenverkehrsfläche
festgesetzt, der Wirtschaftsweg im Osten als Verkehrsfläche mit der
Zweckbestimmung Geh- und Radweg. Der bestehende Park-/Festplatz ist
derzeit planungsrechtlich nicht gesichert. Dies soll mit dem
Bebauungsplan Nr. 721 nachgeholt werden. Für deren Entsiegelung
besteht keine Veranlassung. Die Platzflächen werden auch ohne
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 weiterhin entsprechend ihrem
Ausbau genutzt werden. Die Flächen werden seit rund drei Jahrzehnten in
dieser Form bewirtschaftet, so dass die Umweltauswirkungen nicht anders
zu prognostizieren sind als bei Umsetzung des Bebauungsplanes. Für die
Ackerflächen ist weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung
anzunehmen. Bei Fortsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung kann
regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand der
Umwelt relativ konstant bleibt. Die intensiv landwirtschaftlich genutzte
Fläche bliebe durch Dünger- und Pestizideintrag sowie Bodenbearbeitung
in ihrer stofflichen und strukturellen Zusammensetzung mäßig
12.06.2018
83
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
anthropogen überprägt. Der Reifegrad der im Plangebiet stockenden
Gehölze würde zunehmen.
Die Lärmentwicklung ist bei Fortbestand des Planungsrechts wie folgt zu
beschreiben: Der Gewerbelärm würde auf die Tankstelle sowie das Hotel
beschränkt bleiben bzw. durch planungsrechtlich zulässige Betriebe
entlang der Moerser Landstraße geringe Aufschläge erfahren. Auch beim
Verkehrslärm kann durch allgemeine Verkehrssteigerungen mit einer
geringen Lärmzunahme gerechnet werden. Diese geringe Pegelerhöhung
ist jedoch lediglich rechnerisch nachweisbar und ist nicht als reale
Erhöhung der Geräuschimmissionen wahrnehmbar. Auf dem Festplatz wird
weiterhin Freizeitlärm durch eine Ausnutzung der Genehmigungssituation
im Rahmen der seltenen Ereignisse gemäß Freizeitlärmerlass stattfinden.
7.
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung
umweltrelevanter Maßnahmen
7.1
Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Mit dem im Osten des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg liegt im
Plangebiet eine erholungsrelevante Wegeverbindung. Diese bleibt
grundsätzlich erhalten und wird in ihrem Bestand planungsrechtlich
festgeschrieben. Durch den Bau des Lebensmittelmarktes wird der Naherholungsraum verkleinert und technisch überprägt. Emissionen von Schall
und Licht durch den Betrieb des Nahversorgungsmarktes verschlechtern
die Naherholungsqualitäten. Die Wirkungsreichweite und -intensität der
beschriebenen Faktoren ist jedoch nur bedingt erheblich. Der Festplatz
wird als wichtiger Bestandteil der Brauchtumspflege im Stadtteil Traar
langfristig planungsrechtlich gesichert.
Die voraussichtlich zu erwartenden Lärmbelastungen werden für die drei
Lärmarten Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm getrennt beschrieben.
Gewerbelärm:
Da mit der Ausweisung eines SO-Gebietes für einen Lebensmittelmarkt ein
konkretes Vorhaben projektiert wird, ist schon im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen, ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die
Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden können.
Außerdem ist ein Wochenmarkt auf der Stellplatzfläche neben dem
12.06.2018
84
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Festplatz zu berücksichtigen und hinsichtlich der hierdurch entstehenden
Emissionen zu bewerten.
Gemäß den Anforderungen der TA Lärm soll die Gesamtbelastung aus den
Geräuschen von gewerblichen Anlagen (Vorbelastung zzgl. Zusatzbelastung) am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht
überschreiten. Zur Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird im
Allgemeinen die Einhaltung der um 6 dB(A) reduzierten anteiligen
Immissionsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum untersucht. Aufgrund des geringen Abstandes und der niedrigeren Immissionsrichtwerte
wurden für die betrachteten Immissionspunkte im Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Reinen Wohngebiet (WR) die möglichen maximal
zulässigen Vorbelastungen aus Gewerbelärm durch die Tankstelle auf
westlicher Seite der Moerser Landstraße gegenüber dem Parkplatz sowie
durch das Hotel Mercure ermittelt. Die durch den geplanten Lebensmittelmarkt hinzukommende Geräuschbelastung muss als anteiligen Immissionsrichtwert die energetische Pegeldifferenz aus Immissionsrichtwert
und maximal zulässiger Gesamt-Vorbelastung einhalten, sodass sich in
Summe aus Vorbelastung und neuer Zusatzbelastung genau eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm ergibt. Für den Nachtzeitraum dieser Immissionspunkte sowie für die übrigen Immissionspunkte im
Mischgebiet (MI) tags und nachts wird eine Einhaltung der um 6 dB(A)
reduzierten anteiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm untersucht.
Die immissionsrelevanten Geräuschquellen zeigt nachfolgende Abbildung.
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der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Geräuschquellen – Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult)
Für den geplanten Lebensmittelmarkt ist von einer mittleren stündlichen
Verkehrsstärke von 112 Pkw-Bewegungen, d. h. im Mittel von 56 KundenPkw pro Stunde zum Tageszeitraum und 5 Pkw-Bewegungen in der
lautesten Nachtstunde auszugehen. Im Sinne eines worst-case-Ansatzes
wird für jede Pkw-Bewegung ein Einkaufswagen berücksichtigt. Es werden
zum Tageszeitraum 6 Warenanlieferungen durch Kühl-Lkw und 4
Anlieferungen durch Kleintransporter angenommen. Zum Nachtzeitraum
finden keine Anlieferungen statt. Für die Betriebszeiten der Müllpresse
werden 30 Minuten pro Stunde zum Tageszeitraum angesetzt, nachts
erfolgt keine Nutzung. Die Öffnungszeiten wurden von 07:00 bis 21:45 Uhr
gerechnet. Der auf dem Park- bzw. Marktplatz donnerstags stattfindende
Wochenmarkt ist auf eine Dauer von 5 Stunden zwischen 7 und 12 Uhr
begrenzt. Der nicht genutzte Teil der Parkfläche wird während der
Marktzeiten als Stellplatz für die Marktbesucher genutzt. Hierbei wird von
einer Pkw-Bewegung pro Stellplatz pro Stunde ausgegangen. Es ergeben
sich 130 Bewegungen während der Marktöffnungszeiten. Für den Auf- und
Abbau des Wochenmarktes wurden Emissionen für insgesamt 7 Stände
angesetzt, wobei jeweils eine mittlere Einwirkdauer von 15 Minuten von 6
bis 7 Uhr und von 12 bis 13 Uhrangenommen wird.
Für die 15 Immissionsorte wurde mithilfe eines digitalen Simulationsmodells eine Immissionsprognose gemäß TA Lärm / DIN ISO 9613-2
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VII. Umweltbericht
durchgeführt. Innerhalb der Berechnungen wurden die vorhandenen und
geplanten Gebäude als Abschirmungs- und Reflexionsflächen
berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die jeweiligen
anteiligen Immissionsrichtwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht an
allen Immissionsorten in der Umgebung deutlich unterschritten bzw.
eingehalten werden. Die zum Tages- und Nachtzeitraum kurzzeitig
zulässigen Geräuschspitzen werden ebenfalls deutlich unterschritten.
Erhöhungen des Beurteilungspegels aus Verkehrslärm durch den Betrieb
des Lebensmittelmarktes von mindestens 3 dB(A) treten nicht auf.
Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und
Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend Nr. 7.4 der
TA Lärm sind somit nicht erforderlich. Die planbedingte
Verkehrslärmzunahme wird nachfolgend beschrieben.
Gewerbelärm tags (6-22 Uhr) - Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult)
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VII. Umweltbericht
Verkehrslärm:
Mit Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes sind grundsätzlich
auch Auswirkungen auf die schalltechnische Verkehrslärmsituation im
Umfeld möglich. Wie in Kapitel 5.1 dargelegt, ist insbesondere entlang der
Moerser Landstraße eine hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm gegeben.
An den gerechneten Immissionsorten treten tagsüber Schallpegel
zwischen 64,8 dB(A) und 69,2 dB(A), nachts zwischen 56,5 dB(A) und
61,4 dB(A) auf. Damit erreichen bzw. überschreiten die Höchstwerte den
gesundheitsgefährdenden Bereich (70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts). In
einer solchen Situation hat der Plangeber stets abwägend zu prüfen, ob
rechnerisch ermittelbare Erhöhungen des Lärmpegels zu erwarten sind und
ob diese, auch wenn sie letztlich nur marginal sind und von den
Betroffenen nicht wahrnehmbar sind, mit Blick auf eventuelle
Gesundheitsrisiken hingenommen werden können.
Die Einzelpunktberechnungen haben gezeigt, dass an allen Immissionsorten nur minimale Pegelerhöhungen aus dem neuen Ziel- und Quellverkehr von maximal 0,3 dB(A) vorliegen. Diese geringe Pegelerhöhung ist
lediglich rechnerisch nachweisbar und ist nicht als reale Erhöhung der
Geräuschimmissionen wahrnehmbar und wird auch nicht zu geänderten
Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern/Fassaden führen. Eine
Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Mitfall auf Werte von 70 dB(A)
am Tag tritt für keine Immissionsorte ein. Lediglich nachts ist für einen
Immissionsort (Moerser Landstraße 426) eine kritische Überschreitung
festzustellen. Mit Beurteilungspegeln von 61,4 dB(A) für den Analyse-NullFall und von 61,6 dB(A) für den Analyse-Mit-Fall liegen diese
Überschreitungen aber bereits ohne den Einfluss der Planung vor. Die
planbedingte Zunahme für die A 57 kann vernachlässigt werden. Zum
einen besteht durch die Verknüpfung mit dem übrigen Straßennetz kein
eindeutiger Ursachenzusammenhang. Es ist davon auszugehen, dass nur
ein geringerer Teil des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens
über die A 57 erfolgen wird. Zum anderen würde bei einem DTV-Wert von
66.600 Kfz/24h selbst bei vollständiger An- und Abfahrt der gemäß
Verkehrsuntersuchung insgesamt 1.800 Kfz-Fahrten zur Erschließung des
Lebensmittelmarktes über die A 57 der Emissionspegel um weniger als 0,1
dB(A) erhöht werden.
Der öffentliche Parkplatz westlich der Festwiese wird zur
planungsrechtlichen Absicherung als Neubau entsprechend der 16.
BImSchV beurteilt. Insgesamt werden 83 Pkw-Stellplätze betrachtet. Für
die Berechnungen werden 0,3 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und
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VII. Umweltbericht
Stunde tags (6 bis 22 Uhr) sowie 0,06 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz
und Stunde nachts
(22 bis 6 Uhr) berücksichtigt. Es ergeben sich
Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht.
Die jeweiligen zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Wohngebiete bzw. von 64 dB(A) tags
und 54 dB(A) nachts für Mischgebiete werden damit eingehalten und
deutlich um mindestens
14 dB(A) am Tag und 11 dB(A) in der Nacht
unterschritten. Selbst bei einer im Vergleich zu den gewählten EmissionsAnsätzen 10-fachen Frequentierung würden Unterschreitungen um
mindestens 5 dB(A) am Tag und
2 dB(A) in der Nacht verbleiben.
Lärmschutz ist nicht erforderlich.
Freizeitlärm
Im Falle des Festplatzes waren ausgehend von den Immissionsrichtwerten
gemäß Freizeitlärmerlass NRW die vorgesehenen Veranstaltungen und die
von diesen ausgehenden Emissionen abzuschätzen und hinsichtlich der
Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zu beurteilen. Bei den
Veranstaltungen wurde unterschieden zwischen Veranstaltungen, die
überwiegend in einem Zelt stattfinden und Veranstaltungen die im Freien
abgehalten werden.
Bei Veranstaltungen mit Festzelt (z. B. Maifest, Schützenfest, Oktoberfest)
werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene
Ereignisse innerhalb (65 dB(A)) sowie außerhalb (70 dB(A)) der Ruhezeiten
zum Tageszeitraum eingehalten. Die Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden an den Immissionsorten 01 bis 12 und 14 aber um bis zu 8
dB(A) überschritten. An den Immissionsorten 13 und 15 werden die
zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum eingehalten. Eine
Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse
verbunden.
Bei Veranstaltungen auf einer Freifläche des Festplatzes (z. B. Bauernmarkt) werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für
seltene Ereignisse innerhalb sowie außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden ebenfalls eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings
deutlich eingeschränkt.
In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen die
Richtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden.
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VII. Umweltbericht
Um bei solchen Nutzungen mit einer Wohnnachbarschaft im näheren
Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären Abstände von mehr als 200 m
erforderlich. Jede solche Veranstaltung ist daher im Einzelfall zu
genehmigen und als Auflagen Hinweise für eine schalltechnische
Optimierung
getroffen
werden.
Mit
der
Novellierung
des
Freizeitlärmerlasses NRW am 26.04.2016 wurde die Zahl der seltenen
Ereignisse von 10 auf 18 erhöht. Die Kommunen erhalten damit die
Möglichkeit, flexibler Veranstaltungen, bei denen eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte
zugelassen
ist,
zu
genehmigen.
Die
Immissionsrichtwerte als zentrale Beurteilungsmaßstäbe behalten ihre
Gültigkeit. Der notwendige Anwohnerschutz bleibt gewahrt. Hinsichtlich
der Häufigkeit der Veranstaltungen auf dem Festplatz, wird auf die
Neuregelungen des Freizeitlärmerlasses Bezug genommen.
Im Rahmen des Schallgutachtens erfolgte die Bestimmung der möglichen
Schallemissionen des Festplatzes bezogen auf die gesamte
Festplatzfläche. Zu Grunde gelegt wurde der den Immissionsrichtwert für
seltene Ereignisse nachts an den Immissionsorten ausschöpfende
Schalleistungspegel auf der gesamten Festplatzfläche. Hiernach ergibt
sich ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA“ = 62 dB(A) bei
einer berücksichtigen Fläche von ca. 4.250 m², der den
Immissionsrichtwert an den Immissionsorten zum Nachtzeitraum
ausschöpft.
Lichtimmissionen
Von dem geplanten Supermarktgelände gehen von selbstleuchtenden
Werbeschildern, der Parkplatzbeleuchtung und von Scheinwerfern auf dem
Parkplatz fahrender Autos Lichtimmissionen aus. Gemäß der Lichtrichtlinie
des Länderausschusses für Immissionsschutz sind grundsätzlich als
Bewertungskriterien die Raumaufhellung und die Blendung (Schutzgut
Mensch) sowie die Einwirkungen auf Tiere zu prüfen. Die faunistischen
Auswirkungen werden im nachfolgenden Kapitel 7.2 thematisiert. Anlagen
zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen
von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten fallen
nicht in den Anwendungsbereich der Lichtrichtlinie, können dennoch von
Anwohnern als störend empfunden werden. Grundsätzlich sind die Lichtimmissionen parksuchender Supermarktkunden zeitlich sehr begrenzt, da
durch die Bewegung der Fahrzeuge der Lichtkegel nur kurzzeitig
angrenzende Wohnbebauung trifft. Die äußeren Parkbereiche werden
zudem durch die Pflanzung einer immergrünen Schnitthecke (Liguster)
blendfrei abgeschirmt.
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VII. Umweltbericht
Die Werbeschilder führen zwar durch evtl. intensive Farbigkeit zu erhöhten
Ansätzen bei der Beurteilung, zeigen jedoch in der Regel nicht genügend
hohe Werte in der Leuchtdichte. Parkplatzleuchten müssen so angebracht
werden, dass keine direkte Bestrahlung der Nachbargebäude möglich ist.
Hier könnten beispielsweise asymmetrisch abstrahlende Leuchten
verwendet werden, die so angebracht werden, dass sie vom
Nachbargebäude wegleuchten. Bei der lichttechnischen Planung für die
Parkplatzbeleuchtung sollte im äußeren Parkbereich darauf geachtet
werden, dass geeignete Leuchten verwendetet werden, die das Licht
vertikal zum Boden ausstrahlen. Ohne genaue Kenntnis eines
Lichtkonzeptes können jedoch nur allgemeine Einschätzungen gegeben
werden. Eine detaillierte Untersuchung kann auch noch im
Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich ist von
einer Verträglichkeit der Lichtimmissionen auszugehen, zumal die
angrenzende Wohnbebauung westlich der Moerser Landstraße mehr als 25
m vom potentiellen Supermarktparklatz entfernt liegt.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Festschreibung der Festplatznutzung hinsichtlich der konkreten Art der
Nutzung (Brauchtums-/Traditionsveranstaltungen)
Erhaltung und Sicherung der erholungsbedeutsamen Wegeverbindung
im Osten
Sicherung, Erweiterung und qualitative Verbesserung des Bestandes an
wohnungsnahen Grün-/Freiflächen
Hecke als Blendhindernis für Lichtkegel parksuchender Kfz
Vermeidung von zeitlich veränderlichem Licht bei Leuchtreklamen
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Da lediglich kleinflächig eine bauliche Überprägung des Naherholungsraumes eingeleitet wird, ist nicht von einer wesentlichen Verschlechterung
der Naherholungsqualitäten auszugehen. Durch eine umfassende
Eingrünung des neuen Lebensmittelmarktes, der Anlage einer
arrondierenden Streuobstwiese sowie der punktuellen Ergänzung der
wegebegleitenden Baumreihe am planungsrechtlich gesicherten
Wirtschaftsweg wird der Naherholungsraum landschaftsgerecht wieder
hergestellt bzw. neu gestaltet.
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VII. Umweltbericht
Die schalltechnische Untersuchung hat gezeigt, dass bei Betrieb des
Lebensmittelmarktes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten bzw. eingehalten werden. Auch der Parkplatz westlich der Festwiese hält die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ein. Bei Einhaltung
der Richtwerte bzw. Grenzwerte sind die Interessen der Emittenten und
Immissionsbetroffenen grundsätzlich sachgerecht ausgeglichen. Für den
Lebensmittelmarkt selbst müssen bedingt durch Vorbelastungen aus
Verkehrslärm der Umgebung keine Schallschutzvorkehrungen getroffen
werden. Auch die planbedingten Verkehrslärmzunahmen können
vernachlässigt werden. Sie bewegen sich mit Pegelzunahmen von maximal
0,3 dB(A) lediglich im Bereich einer rechnerischen Nachweisbarkeit. Die
Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen beginnt erst bei 1 dB(A). Darüber
hinaus wird die hohe Lärmvorbelastung an der Moerser Landstraße nicht
auf Werte erhöht, die die Schwelle zur Gesundheitsgefahr markieren.
Lediglich für das im Bereich der Straßeneinmündung Moerser Landstraße /
An der Elfrather Mühle gelegene Gebäude Moerser Landstraße 426 (IP 8)
ergeben sich Überschreitungen von 60 dB(A) in der Nacht. Mit
Beurteilungspegeln von 61,4 dB(A) für den Analyse-Null-Fall und von
61,6 dB(A) für den Analyse-Mit-Fall liegen diese Überschreitungen aber
bereits ohne den Einfluss der Planung vor. Städtebauliche Missstände
treten durch die Planung nicht auf bzw. werden nicht verfestigt.
Auf dem Festplatz sind innerhalb eines Kalenderjahres an 18 Tagen
Veranstaltungen im Sinne seltener Ereignisse zulässig. Diese sind im
Einzelfall zu genehmigen. Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
müssen zunächst die möglichen und zumutbaren Anforderungen zur
Lärmreduzierung geprüft und ggf. festgesetzt werden. In Bezug auf die
verbleibende Lärmbelastung muss abgewogen werden, ob der Schutz des
Ruhebedürfnisses der Anwohner oder das Interesse der Bevölkerung an
der Durchführung des Volksfestes überwiegt. Auch zeitliche
Beschränkungen oder andere Auflagen zum Schutz der Anwohner können
dazu führen, dass eine Veranstaltung zulässig wird. Einem
Lärmbetroffenen können unter Umständen besondere Duldungspflichten
erwachsen, wenn bestimmte Lärmereignisse sich im Rahmen des
langjährig Praktizierten, sozial Üblichen und allgemein Akzeptierten
bewegen. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Volksfeste
und ähnliche Traditionsveranstaltungen eine herausragende Bedeutung für
die betreffende Gemeinde und die sozialen Strukturen innerhalb der
Gemeinde haben können und dass dies bei der Frage der Zulässigkeit des
von den Festen ausgehenden Lärms zu berücksichtigen ist. Der Schutz der
benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und ihr
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VII. Umweltbericht
Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe kann gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Durchführung des Volksfestes für die Zeit der
Veranstaltung zurücktreten müssen.
7.2
Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die baubedingten Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion durch
optische und akustische Störungen sowie Emissionen durch Schadstoffe
treten nur temporär auf, so dass baubedingt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe verbleiben. Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich durch den Bau des Lebensmittelmarktes und der
Stellplatzanlage sowie der geplanten Anbindung an die Moerser
Landstraße und den Parkplatz am Festplatz. Überwiegend werden gering
bedeutsame Ackerflächen und Verkehrsrasenflächen beansprucht. Der
planungsrechtlich zu sichernde Park-/Marktplatz sowie Festplatz haben
bereits heute aufgrund fehlender standörtlicher Gegebenheiten keine
Bedeutung für das ökologische Wirkungsgefüge.
Im Planungsraum bleiben die heute vorhandenen Gehölzstrukturen
inklusive der Höhlenbäume im Wesentlichen erhalten. Nur im Bereich der
Zufahrten und Zugänge zum geplanten Lebensmittelmarkt tritt Verlust
einzelner Gehölzstrukturen auf, der aber für die faunistischen Funktionen
keine erheblichen Wirkungen hat. Die Offenlandstrukturen nehmen durch
den Verlust eines Teils der Ackerfläche hingegen ab. Dies setzt den Trend
der letzten Jahrzehnte in diesem Ortsteil fort. Die Auswirkungen auf die
Fauna des Offenlandes werden allerdings gering sein, da sich die
charakteristischen Brutvogelarten wie Feldlerche, Goldammer, Kiebitz oder
Rebhuhn ohnehin schon in den letzten Jahren aus diesem Teilraum
zurückgezogen haben. Der Verlust von Nahrungshabitaten für Arten des
Offenlandes wird als nachrangig eingestuft, weil es sich bei allen
Nahrungsgästen nicht um essenzielle Nahrungsflächen handelt. Nahrungsgäste der Gehölzflächen und Grenzlinien könnten sogar vom Vorhaben
profitieren, soweit es sich nicht um sehr störempfindliche Arten handelt.
Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist
ausführlich in Kapitel 7.11 dargelegt.
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VII. Umweltbericht
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung
Obwohl bekannt ist, dass die im Gebiet vorkommende Zwergfledermaus
gern an Lampen nach Insekten jagt, wurde festgestellt, dass sie und
andere Arten Licht auf Flugrouten meiden. Als Außenbeleuchtung dürfen
auf der Nord- und Ostseite des geplanten Gebäudes nur abgeschirmte,
nach unten gerichtete Leuchten verwendet werden, die angrenzende
Flächen nicht mit beleuchten.
Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten
Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere
Rodungsarbeiten und Baumfällungen sowie die Baufeldfreimachung
generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu
beschränken. Die Maßnahme leitet sich aus den Brutvorkommen und
potentiellen Brutvorkommen im Plangebiet ab. Dem Verbot der Tötung
unterliegen alle europäischen Vogelarten. Auszuschließen sind solche
Verbotstatbestände nur, wenn diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit
erfolgen. Zu beachten ist, dass zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen
Verbotstatbeständen auch das Baufeld im Bereich des Ackers in den
Wintermonaten von Vegetation zu befreien ist und das dafür Sorge
getragen werden muss, dass sich bis zum Baubeginn keine attraktive
Ruderalvegetation mehr entwickelt, die Bodenbrüter zur Brut veranlassen
könnte.
Maßnahmen, die sich aus der Eingriffsregelung ergeben
Entwicklung einer Streuobstwiese (Nahrungshabitatentwicklung)
Neuanlage von Biotopen, Ergänzung und Verbesserung vorhandener
Biotope, Wiederherstellung gleichwertiger Vegetations- und Biotopstrukturen im betroffenen Landschaftsraum (planintern)
Festsetzung einer Dachbegrünung für das Supermarktgebäude
Gewährleistung durchlässiger Siedlungsränder zur freien Landschaft
zur Förderung von Wechselbeziehungen
Verwendung abgesenkter Bordsteine zur Minderung der Barrierewirkungen für Amphibien
Einsatz von Kaltstrahlern für Beleuchtungen
Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen:
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VII. Umweltbericht
Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den
einschlägigen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege)
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Für Flora und Fauna ist die Umsetzung des Bebauungsplanes nur bedingt
erheblich. Die Lebensraumverluste sind gering bzw. sind im Plangebiet
oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang in der näheren Umgebung
kompensierbar. Aufgrund der überwiegend geringwertigen Ausprägung der
beanspruchten Biotoptypen sind Ausgleichsmaßnahmen mit überschaubaren Entwicklungszeiten und geringen Wiederherstellungsrisiken planbar.
Höherwertige
Habitatstrukturen
sind
im
Plangebiet
mit
Erhaltungsbindungen versehen. Die Ackerfläche ist strukturarm und hat als
Lebensstätte für Offenlandarten keine besondere Bedeutung. Es ist sogar
zu vermuten, dass durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Anlage
einer Baumreihe, Streuobstwiese, Gehölstreifen) die Habitatqualität für
Vogel- und Fledermausarten im Plangebiet verbessert wird. Bei der
rechnerischen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird für planinterne
Eingriffe eine Überkompensation erreicht. Die Ausgleichsfläche A 2
(Obstwiese) soll für planexterne Eingriffe genutzt werden (Flächenpool).
7.3
Schutzgut Boden
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Im Bereich von Park-/Festplatz werden aufgrund der vorhandenen
Störungen (Versiegelung, Verdichtung, überformte Bodenprofile) keine
zusätzlichen
strukturellen
Bodenbeeinträchtigungen
durch
den
Bebauungsplan verursacht. Für die Landwirtschaftsfläche sind weiterhin
Pestizid-/Dünge-einträge sowie mechanische Bodenveränderungen zu
prognostizieren. Diese Nutzungen werden lediglich fortgeschrieben. Beim
Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage entstehen auf
bislang ackerbaulich genutzten Flächen durch Voll- und Teilversiegelung
sowie dauerhafte Veränderungen der Bodenstruktur erhebliche Eingriffe.
Es kommt zum Verlust bzw. zur deutlichen Minderung der natürlichen
Bodenfunktionen
und
zur
dauerhaften
Unterbindung
der
Bodenbildungsprozesse.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Begrenzung der Bodenversiegelung durch Festsetzung einer GRZ und
überbaubarer Grundstücksflächen für Haupt-/Nebenanlagen, Stellplätze
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VII. Umweltbericht
Auf Ebene der Bauausführung (als Hinweis):
bodenschonende Dimensionierung von Baueinrichtungen
Verzicht auf Befahren zu nasser Böden
Tiefenlockerung von Böden
Trennung von Ober- und Unterboden beim Bodenabtrag und Wiedereinbau zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenaufbaus, Schutz
des Mutterbodens (DIN 18915 / 18918, § 202 BauGB)
Verzicht auf Einbau standortfremder Böden
Hinweis auf LAGA Nr. 20 für den eventuellen Einbau bzw. die
Verwendung von Boden (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an
die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“)
• Hinweis auf die notwendige Einholung einer wasserrechtlichen
Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld, sofern der
Einbau bzw. die Verwendung von aufbereiteten mineralischen
Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten oder
industriellen Prozess
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Nachteilige Auswirkungen sind für die geplanten Neuversiegelungen zu
prognostizieren. Bisher luft- und wasserdurchlässige Flächen werden vom
Austausch mit der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre abgeschnitten. Die
Neuversiegelung ist jedoch nur kleinflächig und beschränkt sich auf das
geplante Supermarktgelände. Da keine Böden mit besonderen
Schutzwürdigkeiten betroffen sind, können die verbleibenden Eingriffe in
die Bodenfunktion multifunktional über die Lebensraumfunktion
kompensiert werden. Durch Herausnahme der landwirtschaftlichen
Nutzung auf den planinternen Ausgleichsflächen entfallen mechanische
und stoffliche Bodenbeeinträchtigungen, so dass sich wieder
standorttypische Bodenverhältnisse mit Rückwirkungen auf die
Lebensraumbedingungen für Pflanzen und Tiere einstellen können.
7.4
Schutzgut Wasser
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Für den Park-/Festplatz sowie die festgesetzte Fläche für die
Landwirtschaft ist von unveränderten Bedingungen für den
Wasserhaushalt auszugehen. Mit der geplanten Neuversiegelung des
Bodens auf dem Supermarktgelände ist prinzipiell ein Erliegen der
Grundwasserneubildungsrate
verbunden.
Da
jedoch
die
Niederschlagswässer von den Verkehrs- und Dachflächen zur Versickerung
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VII. Umweltbericht
gebracht werden, ist von einer unveränderten Grundwasserneubildung
auszugehen. Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe
für LKWs muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Das Supermarktgebäude wird nicht unterkellert, so dass auch bei
erreichbaren Grundwasserflurabständen von lediglich 1 m bauzeitliche
Wasserhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich werden.
Die im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen durchgeführten
Versickerungsversuche zeigen für die feinkornfreien Sande und Kiese eine
gute Durchlässigkeit, so dass eine Versickerung grundsätzlich durchführbar ist. Der Mutterboden, die Lehme und die Sande mit Schluffbändern
müssen unterhalb von Versickerungsanlagen jedoch ausgetauscht werden.
Der Gemäß ATV vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 1 m zwischen
Sohle der Versickerungsanlage und dem höchsten Grundwasserstand
muss beachtet werden.
Der östlich des Plangebietes fließende Moersbach wird durch das
Vorhaben nicht tangiert. Es kommt weder zum Verlust von Flächen für die
Hochwasserrückhaltung noch werden Abflussmengen erhöht.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Niederschlagsinfiltration der Dach- und Verkehrsflächen über die
belebte Bodenzone, Mulden oder Mulden-Rigole
Verwendung versickerungsfähiger Beläge
Festsetzung von Dachbegrünungen zum verzögerten Abfluss
Hinweis
auf
die
Notwendigkeit
zur
Versickerung
von
Niederschlagswasser im Plangebiet und der Einholung einer
wasserrechtlichen Erlaubnis
Konstruktion der Bauwerke unter Verzicht auf Grundwasseranschnitt
und -absenkung
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine
nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut.
7.5
Schutzgut Klima/Luft
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Das geplante Vorhaben führt zur Beanspruchung eines Teils einer Ackerfläche, die eine mittlere Bedeutung hinsichtlich der Frisch- und Kaltluft-
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VII. Umweltbericht
produktion für angrenzende Siedlungsbereiche besitzt. Da nur ein Teil des
Ackers beansprucht wird, sind allenfalls mikroklimatische Effekte zu
erwarten. Besondere klimatische Funktionen werden nicht gestört. Für die
südlich und westlich angrenzenden Übergangsräume hat das Plangebiet
nur eine geringe Bedeutung. Maßvolle Erweiterungen von Bauflächen sind
möglich. Die stark eingeschränkten Klimafunktionen auf dem Park-/
Festplatz bleiben unverändert und sind auch für die Zukunft zu erwarten.
Die planbedingte Steigerung von Luftschadstoffen durch ein erhöhtes
Verkehrsaufkommen fällt nur marginal aus. Unter Berücksichtigung des
Mitnahmeeffektes ist ein Anstieg der Kfz-Verkehrsmengen auf der Moerser
Landstraße von 6.800 Kfz auf 7.050 Kfz/Tag erwarten. Der Anteil der
vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ hohen
Vorbelastung entlang der Hauptverkehrsstraßen und aufgrund des
geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar.
Betrachtet man die Auswirkungen auf die geplante Bebauung, ist davon
auszugehen, dass die Belastungen mit zunehmendem Abstand zur
Moerser Landstraße bzw. zur Straße An der Elfrather Mühle abnehmen wird
und in weiten Teilen des Plangebietes das Niveau der
Hintergrundbelastung erreicht. Grenzwert-überschreitungen sind für das
Plangebiet nicht zu prognostizieren.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Schaffung klimafördernder / verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze,
Grünflächen)
Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch Dachbegrünung
Eingrünung Stellplatzanlage mit schattenspendenden Großgehölzen
Straßen- und Gebäudebegrünung (Maßnahmenziel B 1/16 LPR KR)
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch die Ausweitung der Bebauung auf zurzeit landwirtschaftlich
genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/Dorf-Klimatop eine Erweiterung
auf Kosten des Freiland-Klimatops. Die Verminderung der Kaltluftmassenproduktion ist kleinräumig und als bedingt erheblich einzustufen. Die
Wirkungsintensität ist u. a. abhängig vom Versiegelungsgrad, Baukörpervolumen, der Freiflächengestaltung/-begrünung oder Gebäudebegrünungen. Die bodennahe Durchlüftung zum angrenzenden Freilandklimatop
wird durch bandartige Grünstrukturen um den Supermarkt erschwert.
Erhöhungen planbedingter Luftschadstoffe haben Bagatellcharakter.
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7.6
VII. Umweltbericht
Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Die geplanten Baumaßnahmen stellen erhebliche und nachhaltige
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Die natürliche
Oberflächengestalt wird verändert, Flächen mit einem mittleren
landschaftsästhetischen Eigenwert werden in Anspruch genommen.
Blickbeziehungen
auf
landschaftsästhetisch
hochwertigen
und
landschaftsbildprägenden Altbaum-bestand werden unterbunden bzw.
beeinträchtigt. In den Landschaftsraum werden erstmalig Baukörper
eingebracht, die aufgrund ihrer Dimension und Proportion vorherrschende
Maßstäbe übertreffen. Die Horizontlinie wird als Folge der visuellen
Fernwirkung der baulichen Anlagen überprägt.
Der baulich nutzbare Bereich hat aktuell als ausgeräumte Ackerfläche eine
nur geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Umgeben werden die
Flächen jedoch von strukturreichen, landschaftlich wertvollen Vegetationsstrukturen. Diese sichtverstellenden Landschaftselemente (Feldgehölze,
dichte Baumreihen und Baumhecken, Waldparzellen) führen zugleich zu
einer visuellen Abschirmung des Vorhabenstandortes. Hierdurch ergeben
sich keine weiträumigen Blickbeziehungen oder fernwirksame
Orientierungspunkte. Die Bau-, Boden- und Naturdenkmale werden durch
das Vorhaben nur unerheblich sichtbeeinträchtigt. Die vom Vorhaben
sichtbeeinträchtigten Flächen beschränken sich auf den Nahbereich um
das Eingriffsobjekt entlang der Moerser Landstraße und des Wanderweges
an der östlichen Plangebietsgrenze.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Vermeidung von Maßstabs- und Proportionsverlusten
Beschränkung der Gebäudehöhe für den Supermarkt
Ausgestaltung des Vorhabens mit Berücksichtigung, Wiederaufnahme
oder Fortführung naturraum-/ortstypischer Bauformen (Regelungen im
Bieterverfahren)
Erhaltungsbindungen für Gehölzbestände im Plangebiet
Baumüberstellung und Eingrünung der Supermarktstellplätze
Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen zur Einbindung des Supermarktes und Eingrünung des Ortsrandes
Erhaltung von erholungsbedeutsamer Wegeverbindung
Wiederherstellung naturraumtypischer Landschaftselemente
Anlage kulturhistorisch belegter Elemente wie Baumreihen
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Durch die Anlage sichtverschattender Gehölzstrukturen um den Baukörper
sowie der Anlage einer arrondierenden Streuostwiese wird die technische
Wirkung des Baukörpers gemindert. Insgesamt wird nur eine kleine Fläche
überprägt, große Teile des Landschaftsraumes bleiben weiterhin erhalten
und erlebbar. Die Wegeverbindung zwischen Lindenallee und Elfrather Weg
wird durch eine Gehölzanpflanzung attraktiviert und betont.
Der Lebensmittelmarkt soll über ein Bieterverfahren als Baukörper mit
einer maximalen Gebäudehöhe von 8 m und hoher gestalterischer Qualität
unter Einsatz ortstypischer Baumaterialien errichtet werden. Die
Eingangssituation des Marktes ist nach Südwesten zum Zentrum mit
Rathaus orientiert. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über den Bereich
des Festplatzes Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte
absichern. Das Einzelhandelsprojekt soll kein isolierter Baustein im
Stadtgefüge sein. Durch Fortführung von Freiraumstrukturen und Wegebeziehungen tritt das Vorhaben in Dialog mit der Umgebung und stellt
Bezüge zu bestehenden baulich-räumlichen Strukturen her. Je 5 Supermarktstellplätze ist ein Baum zu pflanzen, also ca. 20 Bäume, um
Parkplatzflächen
durch
Grünstrukturen
zu
humanisieren.
Retentionsflächen für anfallendes Niederschlagswasser werden in die
Freiraumgestaltung integriert. Sollte aus Sicherheitsgründen das
Einzäunen des Grundstücks notwendig werden, ist diese als
konzeptioneller
Bestandteil
der
Freiraumgestaltung
und
Gebäudearchitektur zu errichten. Werbeanlagen werden auf ein
notwendiges Maß reduziert und gestalterisch eingeordnet. Genaue
Vorgaben sind im Vertrag für die Grundstücksveräußerung zu formulieren.
Der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soll nach
§ 15 Abs. 2 BNatSchG durch landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
Neugestaltung erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass generell keine
Restbeeinträchtigungen wahrnehmbar bleiben dürfen, denn maßgeblich
ist die Beseitigung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen.
Die Neugestaltung des Landschaftsbildes ist dann als landschaftsgerecht
anzusehen, wenn das Landschaftsbild nach Umsetzung der Maßnahmen
weiterhin der für die jeweilige Landschaftseinheit charakteristischen
Vielfalt und Eigenart entspricht und keine erheblichen oder nachteiligen
Beeinträchtigungen zurückbleiben. Durch Neuanlage und Ergänzung
strukturierter Gehölzflächen als Randstrukturen und Übergänge zum
Vorhaben wird dies erreicht. Die Erholungsqualität wird aufgrund der
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100
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
vorhandenen Ausstattung der Umgebung mit Freiflächen nicht erheblich
beeinträchtigt. Vorhabenbedingte Lärmzunahmen fallen im Bereich des
Wanderweges am Ostrand des Plangebietes kaum ins Gewicht. Hier ist mit
Lärmpegeln < 40 dB(A) durch Gewerbelärm zu rechnen, womit eine
lärmarme naturbezogene Erholung weiter gewährleistet ist.
7.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
Der Fokus der Beurteilung liegt auf dem Umgebungsschutz für das ehemalige Rittergut Haus Traar. Die anderen Baudenkmale in der Umgebung
liegen außerhalb der visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes. Bei Haus
Traar handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Denkmal mit weiträumigen Raumwirkungen in exponierter Lage. Die Anlage liegt nicht frei in
der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist nicht von dieser Lage abhängig.
Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell,
funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt. Dieser ist für
die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist gering. Das Gebäudeensemble mit
Landschaftspark bildet eine städtebauliche/landschaftliche Einheit, in die
durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen wird. Eine bedrückende,
verdrängende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal, durch
Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende optische
Dominante, ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und
Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich
beeinträchtigt. Die Einzelhandelsimmobilie tritt nicht in Konkurrenz zum
Denkmal.
Luftbild Plangebiet mit Haus Traar (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen
und des Landes NRW © Geobasis NRW)
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Nicht jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals
durch ein neues Bauvorhaben führt zu dessen (denkmalrechtlicher)
Unzulässigkeit. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche
Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche
Störung vorliegt. Der Denkmalwert muss durch die Neubebauung erheblich
herabgesetzt werden. Das Erscheinungsbild des Denkmals ist nicht mit
seinem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es kommt eher auf
die Ablesbarkeit des Denkmalwertes an, der sich aus der Eintragung in die
Denkmalliste ergibt. Dieser bleibt auch nach Errichtung des
Lebensmittelmarktes erhalten.
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen
Es
ist
beabsichtigt
ein
Bieterverfahren
im
Rahmen
des
Grundstücksverkaufs durchzuführen. Da bei baulichen Veränderungen in
der Umgebung eines Denkmals eine hohe gestalterische Qualität
anzustreben ist, sollen Gestaltungsvorgaben im Vertrag festgeschrieben
werden. Das Supermarktgebäude soll auf einen 8 m hohen Kubus begrenzt
werden und sich mit ortstypischen Materialien in die Umgebungsbebauung
einfügen. Auffallende Werbeanlagen sind untersagt. Die Gestaltung des
Übergangsbereichs vom Siedlungsraum zur Landschaft soll durch
Bepflanzung mit Gehölzen erfolgen, die dem Charakter des
Landschaftsschutzgebietes Elfrath und insbesondere der Flächen um Haus
Traar entsprechen.
Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des
archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von
Bodendenkmalen bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht
auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde
(Keramik, Glas, Metallgegenstände, etc.) und -befunde (Verfärbungen des
Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens
aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW
die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld)
darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die
Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf wird im
Bebauungsplan hingewiesen.
Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter
Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen
Mit den Pflanzmaßnahmen und baulichen Gestaltungsvorgaben im nachgelagerten Bieterverfahren wird erreicht, dass keine erheblichen oder
nachteiligen Beeinträchtigungen für das Umweltmedium Kulturgut
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
zurückbleiben. Die prägenden Merkmale des Denkmals Haus Traar bleiben
durch die Planung im Wesentlichen unverändert. Weitergehende
Regelungen unterliegen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt.
7.8
Sonstige Aspekte des Umweltschutzes
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der
sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie zu berücksichtigen. Im Konkreten sollen demnach die Nutzung von
erneuerbaren Energien sowie eine umweltverträgliche Behandlung von
Abwasser und Abfall ermöglicht werden.
Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und
Abfällen wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des
Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren
gewährleistet. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung
der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält
grundlegende Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum
Anschluss- und Benutzungszwang und zu den zu nutzenden
Abfallbehältern. Die Schmutzwässer des Plangebietes werden in den
Schmutzwasserkanal der Moerser Landstraße eingeleitet. Die
Niederschlagswässer des Supermarktgeländes versickern im Plangebiet.
Der Einsatz erneuerbarer Energien sowie die energieeffiziente Nutzung wird
im Wesentlichen durch das Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben
der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt
sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden, wird keine
städtebauliche Erforderlichkeit für flankierende Festsetzungen im
Bebauungsplan Nr. 721 gesehen. Zugleich werden energetische
Festsetzungen im Bebauungsplan statisch, während das Energiefachrecht
mit seinem technischen Regelwerk dynamisch angepasst wird. Der
Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden
Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im
Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare
Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen
trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des
Energiefachrechts offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im
Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und
Solarthermie wird als geeignet bzw. gut geeignet bewertet.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
7.9
VII. Umweltbericht
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der
Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene
Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen
über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und
Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare
Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche
Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der
Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B.
Wirkungsverlagerungen,
die
aufgrund
von
Vermeidungs/Ausgleichsmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Im
Plangebiet bestehen traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen
Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung. Für das Schutzgut
Landschaftsbild ist eine umfassende Ortsrandeingrünung erforderlich, aus
Gründen des Kalt- und Frischluftabflusses sind dagegen winddurchlässige
Siedlungsränder wünschenswert. Artenschutzrelevante Offenlandbereiche
sind von dichten Bepflanzungen freizuhalten. Zur Gliederung und
Kammerung der Landschaft sind diese hingegen gewollt. Da das
Plangebiet jetzt schon nicht mehr als Lebensstätte für wertgebende
Offenlandarten dient, sind die Pflanzmaßnahmen als unkritisch
einzustufen.
7.10 Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung)
Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3
den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der
Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des Verfahrens nach
ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen
Begleitplan (weluga umweltplanung (2015): LBP).
Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen
wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen
Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des
betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der
Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem
Gesamtwert
des
Zustands
gemäß
den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes gegenübergestellt. Für das Eingriffsvorhaben (SOGebiet-Nahversorgung) werden plan-intern auf rund 5.100 m² Ausgleichs-
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
und Ersatzmaßnahmen realisiert, die sich in ca. 19.500 Wertpunkte
umrechnen lassen. Das Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in die
Biotoptypen (rund 12.200 Wertpunkte) ist damit ausgeglichen bzw.
überkompensiert. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich. Im
Plangebiet wird mit der Ausgleichsfläche A 2 eine weitere
Kompensationsfläche angelegt, die als Flächenpool für anderweitige
Eingriffe außerhalb des Plangebietes genutzt werden soll. Mit der
zusätzlichen Ausgleichsfläche wird ein größerer und funktionsfähiger
Biotopkomplex (Obstwiese) geschaffen.
Kompensationsmaßnahmen sollen grundsätzlich multifunktional wirken
(d. h. schutzgutübergreifend). Um zu prüfen, ob diese auch für das
Landschaftsbild ausreichen, erfolgte für das Schutzgut eine gesonderte
Bilanzierung nach ADAM/NOHL/VALENTIN (1986). Zur Bestimmung des
schutzgutspezifischen Umfangs an Kompensationsflächen wurden die
durch den Eingriff visuell beeinträchtigten Flächen ermittelt. Die Methodik
geht bei Bauwerkshöhen bis 30 m von einem potentiell beeinträchtigten
Gebiet von bis zu 1.500 m um das Eingriffsobjekt aus. Dabei wird der
Nahbereich (Wirkraum bis 200 m um das Eingriffsobjekt) vom Mittelbereich (bis 1,5 km) unterschieden. Für die Ermittlung der landschaftlichen
Beeinträchtigungen werden alle durch größere Siedlungsflächen, Waldund Feldgehölze sowie durch die vorhandene Morphologie sichtverschatteten und damit unbeeinträchtigten Bereiche von der Gesamtfläche
abgezogen. Die Eingriffsermittlung hat sichtbeeinträchtigte Flächen in
einem Umfang von rund 7,3 ha ergeben. Hieraus ergibt sich ein
landschafts-ästhetischer Kompensationsbedarf von rund 4.350 m², für den
landschaftsaufwertende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind. Die
Mindestfläche der Kompensation für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
damit bereits über die multifunktionalen Kompensationsmaßnahmen
erreicht.
7.11 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung
Für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld wurde im Frühling/
Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung (Stufe I und II) von dem Ingenieurbüro weluga umweltplanung durchgeführt (weluga umweltplanung (2015):
Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG. Bochum). Da Sonderuntersuchungen (Kartierungen) zum Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien durchgeführt worden sind, wird im Weiteren
weitgehend der dort festgestellte Artenbestand betrachtet. Weitere
planungsrelevante Arten, die aus dem engeren Umfeld des Untersuchungsgebiets bekannt sind, sowie solche, für die aus gutachterlicher Sicht
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
aufgrund der vorliegenden Habitatstrukturen ein Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann, oder die unregelmäßig auftreten und in früheren
Jahren nachgewiesen wurden, werden im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ als potentiell im Untersuchungsraum vorkommend eingestuft und
wie die nachgewiesen Arten artspezifisch im Rahmen der Wirkprognose
betrachtet.
Insgesamt konnten während der Begehungen zur Erfassung der Avifauna
38 Arten im Untersuchungsgebiet und den umliegenden Randbereichen
festgestellt werden. Als Brutvögel lassen sich insgesamt 23 Arten einstufen. Bei 4 Arten besteht ein Brutverdacht. Die übrigen Arten kommen als
Durchzügler (2 Arten) oder Nahrungsgäste (9 Arten) vor. Bis auf den Fasan,
der vermutlich im Bereich der Ackerfläche brütet, handelt es sich um
Vogelarten, die in Gehölzen und/oder Siedlungsbereichen ihre Nester
anlegen. Unter den 38 festgestellten Arten sind insgesamt 4 Arten in NRW
planungsrelevant. Dabei handelte es sich um die Arten Graureiher,
Mäusebussard, Saatkrähe und Sperber. Keine der 4 Arten brütet im
Plangebiet. Die Saatkrähe wurde nur einmalig als Nahrungsgast auf der
Ackerfläche festgestellt. Der Graureiher nutzt den östlich, außerhalb des
Bebauungsplangebietes, gelegenen teichähnlich ausgebauten Graben zur
Nahrungssuche. Die Arten Mäusebussard und Sperber nutzen den
Untersuchungsraum bzw. die randlich gelegenen Gehölzstrukturen zur
Nahrungssuche. Von den insgesamt 38 Arten werden 2 Arten in der
Vorwarnliste der Roten Liste NRW geführt. Dabei handelt es sich um die
Bachstelze und den Star. Der baumhöhlenbewohnende Star brütet in den
höhlenreichen Gehölzbeständen östlich des Plangebietes sowie im
Bereich der Allee der Straße An der Elfrather Mühle. Zur Nahrungssuche
werden die Grünfläche des Festplatzes sowie die östlich gelegene
Pferdeweide aufgesucht. Die Bachstelze sucht ebenfalls diese Flächen zur
Nahrungssuche auf. Der Brutplatz liegt allerdings außerhalb des
Plangebietes im Bereich der westlich gelegenen Wohnbebauung. Aufgrund
der Brutbiologie und Habitatansprüche werden die Arten Dohle,
Grünspecht und Hohltaube ebenfalls als wertgebend kategorisiert. Die
Höhlenbaumbewohner brüten (bzw. Brutverdacht) wie die Art Star mit
teilweise mehreren Brutpaaren (Dohle) in den Bäumen der südlich
gelegenen Allee sowie im östlich gelegenen Gehölzbestand. Zur Nahrungssuche werden von allen drei Arten die Grünfläche des Festplatzes sowie
die angrenzende Weide aufgesucht.
Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten planungsrelevanten
Vogelarten halten sich gelegentlich während des Durchzugs oder als
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Gastvögel zur Nahrungssuche im Bereich der Ackerflächen bzw. Teiche der
Umgebung des Untersuchungsgebiets auf. Die Arten haben alle relativ
große Aktionsräume bei der Nahrungssuche. Es sind potenzielle Nahrungshabitate in einem Umfang betroffen, die nicht als essenziell eingestuft
werden. Im Umfeld befinden sich ausreichend Flächen, auf die die Tiere
ausweichen können. Für die nicht planungsrelevante Avifauna ist aufgrund
des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen
Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw.
mehrfach im Jahr neue Nester anlegen, eine Verlagerung von Brutrevieren
im Einzelfall möglich. Zudem ist bei den sog. Allerweltsarten mit einem
landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion
der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Fledermausaktivitäten konnten im Plangebiet insbesondere an der von
Westen nach Osten verlaufenden Allee im Süden beobachtet werden, die
als Leitlinie genutzt wird. Darüber hinaus wurden Transferflüge entlang der
östlichen Gehölzstrukturen festgestellt. Einzelne Flüge wurden auch
entlang des nördlich gelegenen Waldrandes beobachtet. Mehrere Tiere
wurden bei der Jagd entlang der den Festplatz umschließenden Gehölze
beobachtet. Weitere Jagdflüge fanden entlang der südlich gelegenen Allee
sowie entlang der östlichen Gehölzbestände statt. Vereinzelt wurden auch
der Festplatz selbst sowie die östlich gelegene Pferdeweide zur Jagd
aufgesucht. Bei den festgestellten Arten handelt es sich um die Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus. Die Zwergfledermaus war dabei die
stetigste und häufigste Art. Sie wurde bei allen drei Begehungen, teilweise
mit bis zu vier Tieren gleichzeitig, festgestellt. Die Breitflügelfledermaus
flog lediglich bei einer Begehung entlang der südlichen Allee von Osten
kommend in Richtung Westen.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Revierzentren und Beobachtungspunkte wertgebender Vogelarten - ASP
(weluga umweltplanung)
Beide Fledermausarten sind Gebäudefledermäuse, die Spaltenquartiere
aufsuchen. Quartiermöglichkeiten wurden für diese Arten im Untersuchungsraum nicht gefunden. Sie können sich aber benachbart in
Gebäuden oder Höhlenbäumen befinden. Betriebsbedingte Störungen von
Lebensstätten in angrenzenden Bereichen können durch eine fledermausfreundliche Beleuchtung vermieden werden. Aufgrund der Größe und Lage
des Vorhabens kommt den Nahrungshabitaten keine essenzielle
Bedeutung zu. Ausweichplätze bei anlagebedingtem Verlust und
baubedingten Störungen sind in benachbarten Gebieten in ausreichendem
Maße vorhanden.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Flugrouten und Kontaktpunkte von Fledermäusen - ASP (weluga umweltplanung)
Amphibien konnten auf der Fläche des Bebauungsplans nicht festgestellt
werden. Landlebensräume von geringer Bedeutung (bezogen auf die Größe
der Vorkommen) sind im Bereich der linienhaften Gehölzstrukturen zu
erwarten. Die nächsten Laichplätze befinden sich in den als Stillgewässer
übrig gebliebenen Teilen des Wassergrabensystems von Haus Traar
Gewässer 1 und 2). Hier wurden Erdkröten, Berg- und Teichmolche
festgestellt. Weitere Amphibienvorkommen gibt es in etwas größerer
Entfernung in den Teichen des Golfplatzes (Gewässer 3). Im Wald südlich
der Straße An der Elfrather Mühle gibt es südlich von Haus Traar einige
feuchte Mulden, die als Laichplatz von Grasfröschen genutzt werden
könnten (Gewässer 4). Hier konnten im Frühjahr 2015 keine Tiere
festgestellt werden, da die Gewässer zu flach und zu stark mit
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Faulschlamm angefüllt waren. Ebenfalls im Frühjahr 2015 erfolgte eine
Untersuchung der Wanderbewegungen der Amphibien im Bereich der
befestigten Wege und Straßen. Auf dem Festplatz und dem Feldweg östlich
des Festplatzes konnten keine Amphibien registriert werden. An der
Elfrather Mühle konnten zwischen der Südostecke des Bebauungsplans
und etwa 150 m nördlich der Elfrather Mühle 9 überfahrene Amphibien (8
Erdkröten und
1 Grasfroschweibchen) gefunden werden. 6 weitere
Erdkröten wurden lebend angetroffen und in Wanderrichtung über die
Straße gesetzt.
Kammmolche, Wasserfrösche oder Kreuzkröten konnten nicht beobachtet
werden. Während ein Vorkommen von Wasserfröschen (z. B. dem
Teichfrosch), die später laichen, in den besonnten Gewässern 1 und 3 als
sehr wahrscheinlich einzustufen ist, wird ein Vorkommen der Kreuzkröte
als nicht wahrscheinlich eingestuft. Die Gewässer haben für diese Art
keine geeigneten Strukturen. Kammmolche sind im MesstischblattQuadranten nicht registriert. Grundsätzlich wäre ein Vorkommen in den
Gewässern des Golfplatzes denkbar. Eingehende Untersuchungen dieser
weiter entfernt liegenden Gewässer erfolgten nicht.
Das Wandergeschehen der Amphibien spielt sich im Wesentlichen östlich
des Bebauungsplangebietes von Haus Traar über das Golfplatzgelände bis
zur Elfrather Mühle ab. Auf dem Golfplatz befinden sich zahlreiche
Gewässer, die zumindest für die Erdkröte eine hohe Bedeutung als Laichgewässer haben dürften. Inwieweit der Fortpflanzungserfolg in diesen
Gewässern die Verluste durch Straßenopfer ausgleichen kann, kann auf
Basis der durchgeführten Untersuchung nicht beurteilt werden, da es sich
nur um eine kleine Stichprobe handelt. Die Begehung weist ein
ungünstiges Verhältnis zwischen lebenden und überfahrenen Tieren auf
und deutet darauf hin, dass mehr als die Hälfte der Tiere, die versuchen
die Straße zu überqueren, überfahren wird. Auf der anderen Seite sind Gewässer beidseitig der Straße in großer Zahl vorhanden, so dass möglicherweise tatsächlich durch die Reproduktion ein Ausgleich der Verluste
gegeben ist. Für die festgestellten nicht planungsrelevanten
Amphibienarten werden Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der
Eingriffsregelung ergriffen (Verwendung von abgesenkten Bordsteinen zur
Verminderung der Barrierewirkungen). Da der Bebauungsplan keine
direkten Auswirkungen auf das Wandergeschehen der Amphibien hat und
Tierverluste (Mortalität durch Straßenverkehr) nicht ursächlich durch den
Bebauungsplan
ausgelöst
werden,
wird
auf
weitergehende
Untersuchungen verzichtet.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Gewässer und Wanderungen der Amphibien - ASP (weluga umweltplanung)
Die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände für die betroffenen
planungsrelevanten Arten hat ergeben, dass die Verbotstatbestände des §
44 Abs. 1 BNatSchG durch Vermeidungsmaßnahmen (Verwendung einer
für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung sowie Abstimmung der Fällund Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und
Aufzuchtzeiten) abgewendet werden. Die ökologische Funktion betroffener
Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen werden aufrechterhalten. Weitergehende Artenschutzmaßnahmen, die sich aus der Eingriffsregelung ergeben und die der
Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Habitatbestandteile
faunistischer Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung (u. a.
auch den europäisch geschützten Arten) dienen, werden in Kapitel 7.2
thematisiert.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
7.12 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung
Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB müssen im Rahmen
der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans
auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und
europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser
einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen
geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 liegen keine Natura
2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im
Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen
Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen
ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von
300 m zu den Gebieten in der Regel (Ausnahmen z. B. bei Industriegebieten
oder
planfeststellungsersetzenden
Festsetzungen)
nicht
ausgegangen werden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Egelsberg“ [DE4605-302] liegt ca. 800m nordwestlich des Plangebietes. Es handelt sich
um einen Biotopkomplex auf einem Endmoränenrest mit Heiden,
Magerrasen und verschiedenen Waldgesellschaften sowie einem
Heideweiher mit Vorkommen des Froschkrautes. Zwischen dem Plangebiet
und FFH-Gebiet liegt zudem eine geschlossene Wohnbebauung, so dass
negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf das FFH-Gebiet
ausgeschlossen werden können.
7.13 Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“)
Mit der Aufnahme der Klimaschutzklausel in § 1a Absatz 5 BauGB sind die
Belange Klimaschutz und Klimaanpassung zu zusätzlichen Prüfaufgaben
für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung erklärt worden. Die Prüfungskategorie Klimaschutz ist zu großen Teilen bereits in Kapitel 8.8 (Nutzung
erneuerbarer Energien) abgearbeitet. Als weitere Vermeidungsmaßnahme
dient die Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen. Hierfür zeigt das
Plangebiet eine besondere Eignung. Ein marktgerechter LebensmittelVollsortimenter im Nahversorgungszentrum von Traar ist als Frequenzbringer existenziell für den Fortbestand/Funktionserhalt des Einzelhandels
im Stadtteil und damit für eine verbrauchernahe Versorgung mit
größtmöglicher Nutzung des Umweltverbundes.
Im Fokus dieses Kapitels steht die Anpassung an die Folgen des Klimawandels – mit den bauleitplanungsrelevanten Schwerpunkten Hitze- und
Überflutungsvorsorge. Prüfungsinhalte sind die Klimaanfälligkeit sowie die
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Resilienz (Klimarobustheit) und Klimaanpassungsfähigkeit der geplanten
Flächennutzungen bzgl. der genannten Extremereignisse.
Hitzevorsorge
Das Plangebiet ist aufgrund seines hohen Versiegelungsrades (Platzflächen, Baukörper) relativ anfällig für die Ausbildung von Hitzeinseln
(Urban-Heat-Effekt). Gemindert wird dieser Effekt durch bestehende
Eingrünungen
im
Plangebiet
sowie
der
Schaffung
neuer
Vegetationsstrukturen
(Baumüberstellung
auf
Stellplatzfläche
Lebensmittelmarkt) mit Schattenwurffunktion. Das Flachdach vom
Lebensmittelmarkt stellt ein Flächenpotential für Dachbegrünungen dar,
wenngleich begrünten Dachflächen keine messbare Fernwirkung zukommt.
Erst in einem größeren Verbund können sich auch Auswirkungen auf das
Mikroklima eines Stadtviertels ergeben. In Hitzeperioden sind die
Dachflächen trocken und entfalten keine kühlende Wirkung. Die
ökologischen Dienstleistungen von extensiv begrünten Dächern liegen
daher in der Regel in dem Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und
Wasserrückhaltung, aber nicht in der Hitzevorsorge.
Im Hinblick auf die Hitzevorsorge liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der
Erzeugung von Verdunstungskälte und kühlen Luftströmungen durch
Vegetationsflächen und die verbesserte Wasserspeicherung in Böden. Im
Idealfall trägt die Verdunstungsleistung von Pflanzen in Verbindung mit der
Rückhaltung,
Speicherung
und
Pflanzenverfügbarmachung
von
Regenwasser dazu bei, überwärmte urbane Bereiche abzukühlen,
Trockenperioden zu überbrücken und so Hitzeextreme abzumildern. Die
Kühlleistung einer Fläche hängt von der tatsächlichen Verfügbarkeit von
Wasser für die Verdunstung ab. Vegetationsflächen müssen daher in
kritischen Perioden mit geringen Niederschlägen zur Steigerung der
Evapotranspiration aus-reichend mit Wasser versorgt werden. Hierzu
leisten die in den Ausgleichs-flächen integrierten Versickerungsanlagen
einen entscheidenden Beitrag.
Überflutungsvorsorge
Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für
Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb
einer Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt
(Muldenlage), so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen kann. Überlastungen durch Überflutungen von
Fließgewässern (Moersbach) können ausgeschlossen werden, da selbst
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
bei einem extremen Hochwasser keine räumliche Überschneidung ermittelt
wurde.
Zu den zentralen Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge gehören das
Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses
sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Neben der Verringerung und
Verzögerung von Regenwasserabflüssen sollte ein besonderes Augenmerk
darauf gerichtet werden, die Oberflächen stärker als bisher für die
Aufnahme und Speicherung von Niederschlagsmengen zu etablieren
(Stich-worte „Schwammstadt“ und „Mehrfachnutzung“). Wo die
Nutzungsform der Flächen nicht unbedingt hochresistente Beläge wie
Beton oder Asphalt voraussetzt, sollen im Plangebiet wasserdurchlässige
Befestigungen zum Einsatz kommen. Die Niederschlagswässer von den
Verkehrs- und Dachflächen des Supermarktgeländes werden ortsnah
versickert. Die Versickerungseignung über die belebte Bodenzone ist im
Plangebiet gegeben. Auch die Begrünung von Flächen trägt zu einer
Abflussreduzierung im Plangebiet bei. Zu bedenken ist jedoch, dass selbst
begrünte Dächer nach längeren Niederschlägen wassergesättigt sind und
dann abflusswirksam werden können. Hier spielt die Mehrfachnutzung der
Stadtoberfläche eine bedeutende Rolle, um Abflüsse aus Bereichen mit
hohen
Schadenspotentialen
herauszuleiten.
Die
Plätze
und
Stellplatzflächen können im Plangebiet bei entsprechender Gestaltung
grundsätzlich als temporärer Regenwasserstauraum genutzt werden.
7.14 Zusammenfassende
Umweltauswirkungen
Maßnahmen
Darstellung
der
unter
Berücksichtigung
voraussichtlichen
umweltrelevanter
Schutzgut
Prognostizierte Umweltauswirkungen
Erheblichkeit
Mensch
o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm etc.) durch Baubetrieb
o planbedingte Verkehrszunahme mit nicht
wahrnehmbaren Lärmaufschlägen
o Einhaltung Grenz-/Richtwerte für Verkehrs-/
Gewerbelärm
o Freizeitlärm auf Festplatz an max. 18 Tagen
für seltene Ereignisse
o Erhaltung der Naherholungsqualitäten
o Sicherung der Wegeverbindung
•
o Lebensraumverlust/-verkleinerung durch
Überbauung/Versiegelung
o Störung/Beunruhigung von Tierarten
••
Flora und
Fauna
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•
•
••
o
o
••
114
Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
o Verschiebung des Artenspektrums zu
Gunsten störungsunempfindlicherer Arten
o Erhalt von Vegetationsstrukturen
o Anlage neuer Biotope/Überkompensation
•
Besonderer
Artenschutz
o Verbotstatbestände werden nicht tangiert
o
Boden
o Versiegelung, Aufschüttung, Umlagerung,
Verdichtung nicht schutzwürdiger Böden
••
Wasser
o ausgeglichene Grundwasserbilanz durch
Versickerung Niederschlagswasser
o
Klima, Luft
o Übergang vom Freiland-Klimatop zum
Gartenstadt-/Dorf-Klimatop
o Verlust von Kaltluftproduktionsflächen
o Unterschreitung der Grenzwerte der 39.
BImSchV
••
o Verlust eines unverbauten Landschaftsraumes
o Verfremdung durch technische Bauwerke
o landschaftsgerechte Neugestaltung durch
Ortrandeingrünung
o Erhaltung einer erholungsbedeutsamen
Wegeverbindung
•••
o Bau- und Bodendenkmale im Plangebiet nicht
vorhanden
o potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht DSchG NW geschützt
o Umgebungsschutz für Bau- und
Bodendenkmal Haus Traar gewahrt
o
Landschaftsbild
Kultur-/
Sachgüter
o
+
••
o
••
o
+
o
o
Legende:
+
o
•
••
•••
••••
8.
positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne)
keine Beeinträchtigung (nicht erheblich)
geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich)
mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich)
hohe Beeinträchtigung (erheblich)
sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich)
Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das
Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht
kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den
Flächennutzungsplan verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 721
dazu dient, die nach heutigen Standortanforderungen einzig verbleibende
Potentialfläche im zentralen Versorgungsbereich von Traar für einen
Lebensmittelvollsortimenter zu entwickeln, ist das Planungsziel standortgebunden, so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt.
Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel
Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1 a Abs. 2 BauGB
grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde,
insbesondere
durch
Wiedernutzbarmachung
von
Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zu
prüfen. Weiterhin ist nach
§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB die
Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen
zu begründen. Der Landwirtschaft wird durch den Bebauungsplan eine
Fläche von ca. 1,6 ha entzogen. Die Restfläche von rund 2,0 ha wird
planungsrechtlich als Fläche für die Landwirtschaft gesichert. Damit
verbleibt weiterhin eine Feldblockgröße, die noch eine Bewirtschaftung
zulässt. Der landwirtschaftliche Fachbeitrag zur Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes definiert Restflächen unter 1 ha als
unwirtschaftlich. Zudem ist der Flächenzuschnitt der verbleibenden
Ackerfläche günstig. Die Ackerfläche wird aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit als nicht schutzwürdiger Boden eingestuft. Damit wird ein für
die landwirtschaftliche Nutzung nicht prioritär besonders geeigneter
Boden umgewidmet. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen überwiegend
planintern auf Restflächen, die für eine landwirtschaftliche Bearbeitung
ohnehin ungeeignet sind, so dass auch bei der Umsetzung von
Kompensationsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange gem. § 1 a Abs.
3 Satz 5 BauGB Rücksicht genommen wird.
Bestehende Innenentwicklungspotentiale können nur dann einer
Flächenneuinanspruchnahme entgegengehalten werden, wenn ihre
Aktivierung realistisch ist. Deshalb müssen im Zusammenhang mit der
Ermittlung von Flächenpotentialen gleichzeitig auch deren tatsächliche
Nutzungsmöglichkeit und Aktivierbarkeit geprüft werden. Potentielle
Standorte
sind
auf
den
zentralen
Versorgungsbereich
(Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen
Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Hier ließen sich keine
Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die bzgl.
Flächenzuschnitt, Erschließung, Eigentümer-struktur, etc. den heutigen
Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Vollsortimenters entsprechen. Auch die beiden Standortalternativen nahe
der Straße Buscher Holzweg kommen aufgrund ihrer deutlichen Entfernung
zum zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage, zumal auch diese nur
eingeschränkt als Innenentwicklungspotential zu werten sind. Die
projektierte Fläche liegt zwar wegen des Fehlens ausreichend großer
Flächen mitten im zentralen Versorgungsbereich in Randlage, jedoch
deutlich zentraler zum Kern des zentralen Versorgungsbereichs als die
Alternativflächen am Buscher Holzweg. Mit dem neuen Standort wird
zudem kein erstmaliger Siedlungsansatz geschaffen, bauliche
Vorprägungen bestehen bereits durch den Park- und Festplatz.
Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl
Für den Lebensmittelmarkt wurden mehrere städtebauliche Varianten
erarbeitet,
die
sich
insbesondere
hinsichtlich
der
Lage,
Gebäudeproportionen (Höhe, Volumen, Ausrichtung) und der
Erschließungsform unterscheiden. Die Anbindung des Marktes über die
Moerser Landstraße ist alternativlos. Nur sie bietet als leistungsfähige
Landesstraße eine ausreichende Erschließung. Die Handelsimmobilie ist
als eingeschossiger Flachbau geplant. Ein mehrstöckiger Bau entspricht
weder den betrieblichen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels
noch wäre er vertretbar mit den angrenzenden schutzbedürftigen Kulturund Naturdenkmalen. Eine Positionierung des Verkaufsraums unmittelbar
an der Moerser Landstraße wurde nicht weiter verfolgt. Die Entlastung für
das Landschaftsbild und der Sichtbeziehungen zu Haus Traar wären nur
marginal. Zudem ist zu bedenken, dass im Bereich einer bedeutenden
Eingangssituation für den Stadtteil Traar eine vorgelagerte Freifläche
(Stellplatzanlage) mehr Potential für einen gestalteten und qualitätsvollen
Ortseingang bietet. Bei Betreibern und Projektentwicklern von
Einzelhandelsobjekten spielen darüber hinaus eine gute Sichtlage und
eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den PKW-Verkehr und die
LKW-Anlieferung eine bedeutende Rolle, die in erster Linie vorgelagerte
Parkplatzflächen garantieren können.
Der Park-/Marktplatz sowie Festplatz werden lediglich im Bestand
festgeschrieben. Gleiches gilt für die zu sichernden Gehölzstrukturen um
den Festplatz sowie die Lindenallee an der Moerser Landstraße. Eine
umfassende Eingrünung des Lebensmittelmarktes, die Sicherung des
planinternen Ausgleichs und die Betonung der Wegeverbindung nach
Norden an der Parkanlage Haus Traar vorbei, sind bei allen Entwürfen die
zentralen grünordnerischen Elemente.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
9.
VII. Umweltbericht
Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen
Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der
erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der
Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen
Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der
Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe.
Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen
Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten
sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans
unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter
anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung,
Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die
ihnen zugedachte Wirkung entfalten.
Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze, ist
der Fachbereich Grünflächen zuständig. Durch Übernahme der Flächen in
die gemeindliche Unterhaltung ist die Zielerreichung gesichert.
Artenschutz-relevanten Prognoseunsicherheiten wird u. a. durch Hinweise
aus dem ehrenamtlichen Naturschutz nachgegangen.
Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht.
Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung
überprüft
und
erforderlichenfalls
überarbeitet.
Die
schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm
haben gezeigt, dass die Lärmwerte eingehalten bzw. deutlich
unterschritten werden. Auch bei Abweichungen in den Prognosen können
nachteilige
Umweltauswirkungen
ausgeschlossen
werden.
Die
Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A).
Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt bspw. eine Erhöhung um 3
dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen
sind nicht zu erwarten. Beim Freizeitlärm werden insbesondere
Beschwerden von Anwohnern als wirksamer Indikator für erforderliche
Monitoringmaßnahmen gesehen.
Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche
Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die
Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt.
12.06.2018
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Das Plangebiet ist bzgl. Luftschadstoffkonzentrationen nicht als hotspot
erfasst. Der Anteil der vorhabenbedingtem Emissionen ist angesichts der
relativ hohen Vorbelastung und aufgrund des vergleichsweise geringen
zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar.
10.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Das Nahversorgungsdefizit im Stadtteil Traar soll durch die Etablierung
eines zeitgemäßen Lebensmittelvollsortimenters behoben werden.
Ergänzend zur Standortentwicklung soll der vorhandene Festplatz mit
Parkplatz im Bebauungsplan Nr. 721 planungsrechtlich gesichert werden.
Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich
vornehmlich durch den Bau des Lebensmittelmarktes. Überwiegend
werden gering bedeutsame Ackerflächen beansprucht. Im Planungsraum
bleiben die heute vorhandenen Gehölzstrukturen inklusive der
vorhandenen Höhlenbäume im Wesentlichen erhalten. Auch beim Park/Festplatz sowie der festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft ergeben
sich für die Biotopausstattung keine Veränderungen. Der Verlust von
Nahrungshabitaten für Arten des Offenlandes wird als nachrangig
eingestuft, weil es sich für alle Nahrungsgäste nicht um essentielle
Nahrungsflächen handelt. Nahrungsgäste der Gehölzflächen und
Grenzlinien könnten sogar vom Vorhaben profitieren, soweit es sich nicht
um sehr störempfindliche Arten handelt. Die artenschutzrechtliche Prüfung
hat ergeben, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch
Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden können.
Durch Voll- und Teilversiegelung sowie dauerhafte Veränderungen des
Bodengefüges entstehen erhebliche Eingriffe auf das Schutzgut Boden.
Besondere schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Infolge von
Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen wird der oberflächennahe
Wasserhaushalt dauerhaft verändert. Da das von Dach- und
Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ortsnah versickert wird,
ist von einer unveränderten Grundwasserbilanz im Untersuchungsraum
auszugehen.
Das geplante Vorhaben führt zur Beanspruchung eines Teils einer Ackerfläche, die eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Frisch- und
Kaltluftproduktion für angrenzende Siedlungsbereiche besitzt. Da nur ein
Teil des Ackers umgewidmet wird, ist der Einfluss auf die Klima- und
Schadstoffregulation gering (mikroklimatisch). Besondere klimatische
Funktionen werden nicht gestört.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VII. Umweltbericht
Die geplanten Baumaßnahmen stellen erhebliche und nachhaltige
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Die natürliche
Oberflächengestalt wird verändert, Flächen mit einem mittleren
landschaftsästhetischen Eigenwert werden in Anspruch genommen.
Blickbeziehungen auf landschaftsbildprägenden und hochwertigen
Altbaumbestand werden unter-bunden. Durch Neuanlage und Ergänzung
strukturierter Gehölzflächen als Randstrukturen und Übergänge zum
Vorhaben
wird
eine
landschaftsgerechte
Neugestaltung
des
Landschaftsbildes vorbereitet.
Für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch
planinterne Ausgleichsmaßnahmen eine Überkompensation erreicht. Die
Mindestfläche der Kompensation für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
ebenfalls erfüllt. Eingriffe in die abiotischen Umweltmedien Boden, Wasser
und Klima werden multifunktional über die Lebensraumfunktion
berücksichtigt. Eine zusätzliche Ausgleichsfläche (A 2) soll als Flächenpool
für planexterne Eingriffe genutzt werden. Mit der zusätzlichen Ausgleichsfläche wird ein größerer und funktionsfähiger Biotopkomplex (Obstwiese)
im Plangebiet geschaffen.
Der Untersuchungsraum erfährt planbedingt nur geringe Lärmaufschläge.
Die ermittelten Belastungen durch Gewerbe-, Freizeit- und Verkehrslärm
sind städtebaulich vertretbar und halten die lärmtechnischen Richt-/
Grenzwerte bzw. Sonderregelungen ein. Auch angrenzende bedeutsame
Baudenkmale werden durch die Planung nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Der Denkmalwert bleibt weiterhin ablesbar und wird nicht erheblich herabgesetzt.
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
VIII. Umsetzung der Planung
1.
Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen
Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar –
treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer
Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der
Bebauungspläne
Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg –,
rechtskräftig seit dem 8. Februar 1985
Nr. 556 – Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und
Bergackerweg / Rather Straße –, rechtskräftig seit dem 23. Juni 1989
soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 betreffen.
2.
Bodenordnung
Bodenordnende Maßnahmen im Sinne der amtlichen Umlegung sind nicht
erforderlich. Alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721
befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum der Stadt
Krefeld.
3.
Städtebauliche Verträge
Zum Bebauungsplan Nr. 721 sind städtebauliche Verträge nicht
erforderlich. Alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721
befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum der Stadt
Krefeld.
4.
Kosten und Finanzierung
Die zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplans erforderlichen
Kosten sollen aus dem Verkauf der Sondergebietsfläche finanziert werden.
______________________________________________________________
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Bebauungsplan Nr. 721
der Stadt Krefeld
VIII. Umsetzung der Planung
Krefeld, den _________________
Fachbereich 61
Stadtplanung
Geschäftsbereich V
Planung, Bau und
Gebäudemanagement
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
Martin Linne
Beigeordneter
12.06.2018
122
Bebauungsplan Nr. XYZ
der Stadt Krefeld
Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des
Bebauungsplanes Nr. 721 in seiner Sitzung am
____________________ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung
bestimmt.
Krefeld, den ____________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Frank Meyer
Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in
dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich
____________________ öffentlich ausgelegen.
Krefeld, den ________________
DER OBERBÜRGERMEISTER
Im Auftrag
Norbert Hudde
Fachbereichsleiter
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