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Verwaltungsvorlage (Anlage-1_5422-18_BPlan-721_SB_Begründung-zum-BPlan)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
4,6 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:20

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage Nr. 5422/18 Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar – Stadtbezirk: Krefeld-Ost Begründung in der Fassung vom 12. Juni 2018 gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung Anlage 1 zur Vorlage Nr. 5422/18 I. Räumlicher Geltungsbereich II. Planungsrechtliche Situation 6 7 1. Landes- und Regionalplanung 7 2. Flächennutzungsplan 7 3. Bebauungspläne 7 4. Landschaftsplan 8 5. Fachplanungen 8 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte 8 III. Bestandsbeschreibung 11 1. Städtebauliche Situation 11 2. Verkehr 11 3. Infrastruktur 12 4. Entwässerung 12 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz 12 6. Immissionsschutz 13 7. Bodenverunreinigungen 13 IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 14 1. Anlass der Planung 14 2. Prüfung des Einzelhandelsstandortes 16 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 Entwicklungsziele Bebauungs- und Nutzungskonzept Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Grün- und Freiraumkonzept Energiekonzept 20 20 21 22 23 V. Planinhalte 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.2 Maß der baulichen Nutzung 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen 24 24 24 27 28 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld Inhalt 1.2.2 Zulässige Grundfläche 28 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse 29 1.2.4 Zulässige Geschossfläche 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen 1.3.1 Bauweise 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen 1.4 Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen 1.4.1 Nebenanlagen 1.4.2 Stellplätze und Garagen 1.5 Flächen für Gemeinbedarf, Sport- und Spielanlagen 1.6 Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.6.1 Verkehrsflächen 1.6.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 1.7 Boden, Natur und Landschaft 29 30 30 30 31 31 31 31 34 34 35 36 1.7.1 Landwirtschaft und Wald 36 1.7.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 36 1.7.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen 39 1.7.4 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken 41 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW 42 42 3. Nachrichtliche Übernahmen 3.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen 44 4. 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 45 45 46 46 46 47 47 47 47 12.06.2018 Hinweise Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Entsorgung des Niederschlagswassers Einbau und Verwendung von Materialien Grundwasserstand Umgang mit Kampfmittelfunden Umgang mit Bodendenkmälern Schutz der Alleen Naturdenkmale 44 3 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 4.9 Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten 4.10 Baumschutzmaßnahmen 4.11 Dachbegrünung 4.12 Bewässerungsbrunnen 4.13 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen 4.14 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister 4.15 Städtische Satzungen 4.16 Außerkrafttreten des Landschaftsplans Inhalt 48 48 49 49 49 49 50 50 VI. Städtebauliche Kenndaten 51 VII. Umweltbericht 52 1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung 52 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans 53 3. Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet 3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen 3.2 Umweltschutzziele aus Fachplänen 55 55 56 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räumliche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden 4.2 Methodik und Vorgehensweise 4.3 Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen 4.4 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen 58 5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 Darstellung des derzeitigen Umweltzustands Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima /Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter 62 62 67 74 75 77 79 80 6. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung 83 12.06.2018 58 59 60 62 4 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 7. 7.1 7.2 7.3 7.4 7.5 7.6 7.7 7.8 7.9 7.10 7.11 7.12 7.13 7.14 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt Schutzgut Boden Schutzgut Wasser Schutzgut Klima/Luft Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Schutzgut Kultur- und Sachgüter Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“) Zusammenfassende Darstellung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen Inhalt 84 84 93 95 96 97 99 101 103 104 104 105 112 112 114 8. Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 115 9. Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen 118 10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung VIII. Umsetzung der Planung 119 121 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen 121 2. Bodenordnung 121 3. Städtebauliche Verträge 121 4. Kosten und Finanzierung 121 12.06.2018 5 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld I. I. Räumlicher Geltungsbereich Räuml icher Geltungsbereich Das Bebauungsplangebiet beinhaltet den Traarer Festplatz mit einem angrenzenden Parkplatz und die nördlich anschließende Freifläche, die derzeit landwirtschaftlich genutzt wird. Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 12.06.2018 6 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtl iche Situation 1. Landes- und Regionalplanung II. Planungsrechtliche Situation Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen im Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An der Elfrather Mühle als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 sind als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionaler Grünzug. Die Moerser Landstraße ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr festgelegt. 2. Flächennutzungsplan Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Festplatzes mit dem angrenzenden Parkplatz als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz dar. Für den nördlich anschließenden Bereich ist die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 getroffen. Diese Geschossflächenzahl bezieht sich nach der Begründung zum Flächennutzungsplan (siehe dort Seite 115) nur auf die Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen. Dieses Maß der baulichen Nutzung wird der verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben. 3. Bebauungspläne Die Fläche des Festplatzes liegt, mit Ausnahme eines östlichen Teilstücks, im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 223/3 3. Teilgebiet beiderseits der Straße Am Egelsberg - (rechtskräftig seit dem 08.02.1985). Dieser setzt den Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die nördlich davon liegenden Flächen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 556 - Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße -, der ebenfalls Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. 12.06.2018 7 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 sollen daher die Bebauungspläne Nr. 223/3 3. Teilgebiet und Nr. 556, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 721 außer Kraft gesetzt werden. 4. Landschaftsplan Der Bebauungsplan liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Der Landschaftsplan trifft für den Bebauungsplanbereich die Zielsetzung 1.2 Anreicherung einer im Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen. Außerdem hat der Landschaftsplan die Fläche als Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 Elfrath ausgewiesen. Der Bereich des vorhandenen Waldstücks nördlich des Bebauungsplanbereiches liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes und ist als eine Fläche zur Beseitigung verfallener Gebäude mit der Festsetzung der Bepflanzung der freien Flächen der beseitigten Ruinen aufgeführt. Angrenzend ist eine Aufforstungsfläche festgesetzt. Im Umfeld von Haus Traar befinden sich mehrere Baumgruppen und eine Allee, die als Naturdenkmale festgesetzt sind. Diese Naturdenkmale liegen außerhalb des Bebauungsplans, an diesen angrenzend. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, da der Stadtrat als Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes den Planungszielen zugestimmt hat. 5. Fachplanungen Das Bebauungsplangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans. Die Grenze des Landschaftsplans der Stadt Krefeld verläuft östlich der Moerser Landstraße und nördlich der Straße An der Elfrather Mühle. Das Bebauungsplangebiet liegt im zukünftigen Einzugsgebiet der Wasserfassungsanlage Rumeln der Stadtwerke Duisburg. 6. Städtebauliche Entwicklungskonzepte Im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld von 2014 (Ratsbeschluss vom 06.02.2014) ist der südliche Bereich des Bebauungsplangebietes Teil des Nahversorgungszentrums Traar (NVZ 4). 12.06.2018 8 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Der zentrale Versorgungsbereich erstreckt sich entlang der Moerser Landstraße, beginnend im Süden in Höhe des dort vorhandenen kleinflächigen Lebensmittel-Marktes, und im Norden bis zu einer Potentialfläche nördlich des Festplatzes. Ein Verdichtungsansatz besteht im Bereich des Traarer Rathausmarktes. Der vorhandene Einzelhandelsbesatz weist mit Ausnahme des ansässigen Lebensmittelmarktes kleinteiligen Charakter auf. Das Einzelhandelskonzept stellt als strukturelles Defizit heraus, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit lediglich in seinem südlichen Teilstück über einen größeren Einzelhandelsbetrieb verfügt. Da dieser Lebensmittelmarkt eine nach heutigen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu geringe Verkaufsflächengröße aufweist und einen Standort im äußersten südlichen Teilbereich des zentralen Versorgungsbereichs besetzt, vermag dieser Betrieb keine frequenzerzeugenden Wirkungen für die kleinteiligen Strukturen des zentralen bzw. nördlichen Teilbereichs des Nahversorgungszentrums auszulösen. Die Ansiedlung eines Magnetbetriebes, der eine frequenzerzeugende Wirkung für den zentralen bzw. nördlichen Teilbereich des Nahversorgungszentrums entfaltet, stellt nach dem Zentrenkonzept somit eine Zukunftsaufgabe dar, die für eine Funktionserhaltung bzw. stärkung des zentralen Versorgungsbereiches in Traar von Bedeutung ist. Als Potentialfläche für eine solche Ansiedlungsmaßnahme wird der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes, der eine Anbindung an die im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen Nutzungen aufweist bzw. mit diesen verknüpft werden kann, in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen. Die Potentialfläche nördlich des Traarer Festplatzes weist durch ihre Lage an der Moerser Landstraße als der wichtigsten Verkehrsachse in Traar sowie ihrer Verknüpfbarkeit mit den Bestandslagen des zentralen Versorgungsbereiches bessere Perspektiven für eine solide Marktverankerung eines neuen Lebensmittelanbieters auf als andere grundsätzlich denkbare Potentialflächen in Traar. Eine wesentliche Zukunftsaufgabe für Standortbereiche der Nahversorgung besteht darin, dafür Sorge zu tragen, dass Nahversorgungsfunktionen erhalten bleiben und – sofern möglich – gestärkt werden, parallel jedoch ebenfalls soll dafür Sorge getragen werden, dass dort keine städtebaulich unerwünschten Entwicklungen eintreten. 12.06.2018 9 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld II. Planungsrechtliche Situation Um die gewünschten Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die Nahversorgung zu erhalten bzw. zu stärken, parallel jedoch eine unerwünschte Entwicklung der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven Umwandlung vorhandener Nahversorgungsstandorte in Richtung von z. B. Textil- und Schuhfachmärkten zu verhindern, soll die „80/20-Regelung“ angewendet werden. Diese im Zentrenkonzept 2014 festgeschriebene „80/20-Regelung“ sieht vor, dass das Sortiment eines Einzelhandelsbetriebes mindestens 80 % seiner Verkaufsfläche für folgende nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Krefelder Liste vorhalten muss: − Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel − Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Reformwaren und Tabakwaren) Die nach der Krefelder Liste als nahversorgungsrelevanten Sortimente Apothekenartikel und Zeitschriften sollen dabei nicht unter die 80% des Hauptsortiments fallen. Die „80/20-Regelung“ ist bei Standortlagen außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen sowie innerhalb von Nahversorgungszentren anzuwenden und damit u. a. im Nahversorgungszentrum Traar. 12.06.2018 10 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung 1. Städtebauliche Situation III. Bestandsbeschreibung Der Bebauungsplanbereich beinhaltet den Traarer Festplatz mit dem westlich angrenzenden Parkplatz und die nördlich anschließende landwirtschaftliche Fläche. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Festplatz übergangsweise mit einer Traglufthalle zur Flüchtlingsunterbringung belegt. Ein Ausweichstandort für die Festplatznutzung wurde durch die Herstellung einer befestigten Fläche auf der nördlich angrenzenden Ackerparzelle (geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Aktuell steht der Festplatz wieder für Volksfeste usw. zur Verfügung. Die Umgebung des Plangebietes wird im Norden und Osten durch Landschaftselemente geprägt. Im Norden grenzen ein Waldstück und eine Aufforstungsfläche an, im Westen reichen die Grünanlagen um das Haus Traar bis an den Bebauungsplanbereich. Südlich schließt sich der Traarer Ortskern an. Hier befinden sich die St.Josef-Kirche und ein Jugendheim, der Friedhof, die Bezirksverwaltungsstelle und verschiedene Geschäfte. Die Westgrenze des Bebauungsplangebietes bildet die Moerser Landstraße. An deren gegenüberliegender Straßenseite liegt ein Wohngebiet mit überwiegender Einfamilienhausbebauung an. Weiter in Richtung Ortskern sind einzelne gewerbliche Nutzungen, eine Tankstelle und einige Geschäfte ansässig. 2. Verkehr Am westlichen Plangebietsrand verläuft die klassifizierte Straße Landesstraße L 9 (Moerser Landstraße) als örtliche und überörtliche Hauptverkehrsstraße. Der Abschnitt am Plangebiet liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt. Entlang der Moerser Landstraße verkehren die Busse der Linien 052 (Oppum, Hauptbahnhof bis Moers) und 058 (Krefeld-Königshof, Hauptbahnhof, Verberg, Uerdingen bis Traar). Beide Linien bedienen in der Hauptverkehrszeit die Haltestelle Traar Rathaus im 30-Minuten-Takt. Darüber hinaus verkehrt auf der Moerser Landstraße noch die Linie NE6 (Meerbusch Bösinghoven, Oppum, Hauptbahnhof, Traar bis Moers). Diese 12.06.2018 11 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Linie bedient die Haltestelle Traar Rathaus in der Schwachverkehrszeit im 60-Minuten-Takt. 3. Infrastruktur Das Bebauungsplangebiet liegt am Rand des Traarer Zentrums mit seinen vielfältigen Einrichtungen. Hier sind viele Dienstleistungsbetriebe ansässig und es gibt ein vielfältiges Gastronomieangebot sowie Einzelhandelsgeschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Benachbart zum Bebauungsplangebiet liegt die Kirche St. Josef mit Gemeindeeinrichtungen und einem Kindergarten an der Straße Am Egelsberg. 4. Entwässerung In der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle liegt jeweils ein Schmutzwasserkanal, DN 300, an den die angrenzenden Gebäude angeschlossen sind. Die Entwässerung des Festplatzes und des angrenzenden Parkplatzes erfolgt über die belebte Bodenzone. Bei Veranstaltungen auf dem Festplatz wird das anfallende Schmutzwasser in den Kanal eingeleitet. 5. Naturhaushalt und Landschaftsschutz Das Plangebiet ist unbebaut landwirtschaftlich genutzt. und nördlich des Festplatzes In der jüngeren Vergangenheit wurde der Festplatz übergangsweise mit einer Traglufthalle zur Flüchtlingsunterbringung belegt. Ein Ausweichstandort für die Festplatznutzung wurde durch die Herstellung einer befestigten Fläche auf der nördlich angrenzenden Ackerparzelle (geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Aktuell steht der Festplatz wieder für Volksfeste usw. zur Verfügung. Als prägende Elemente wirken die Baumreihe an der Moerser Landstraße, die als Naturdenkmal festgesetzte Allee in der Straße An der Elfrather Mühle sowie die Eingrünung des Festplatzbereiches mit Gehölzen. In der Umgebung dominieren ein Wald am nördlichen Ortsausgang sowie die teilweise unter Naturschutz stehenden Bäume und Grünanlagen im Bereich Haus Traar. Diese Elemente sollen erhalten werden bzw. es sollen Bezüge hergestellt werden. 12.06.2018 12 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld III. Bestandsbeschreibung Im Bereich der Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser Landstraße wird zur Herstellung der Zufahrt des Einzelhandelsmarktes voraussichtlich eine Fällung erforderlich. Die hierfür erforderliche Genehmigung und die erforderliche Ersatzpflanzung werden im Rahmen der Realisierungsplanung des Vorhabens abgeklärt. 6. Immissionsschutz Das Plangebiet wird belastet durch den Straßenverkehrslärm der Moerser Straße und der Straße An der Elfrather Mühle. Auch die Autobahn A 57, die in einer Entfernung von ca. 500 m östlich des Bebauungsplangebietes verläuft, wirkt auf das Plangebiet ein. Durch die Nutzung des Festplatzes für Brauchtumsveranstaltungen, i. d. R. mit einem Festzelt und die Nutzung des angrenzenden Parkplatzes, auch als Markplatz, wird das Umfeld durch Immissionen aus dem Plangebiet beeinflusst. Zur Untersuchung der Auswirkungen im Plangebiet und auf das Umfeld wurde ein Lärmgutachten erstellt. 7. Bodenverunreinigungen Bodenverunreinigungen sind nicht bekannt. 12.06.2018 13 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele 1. Anlass der Planung Anlass der Planung ist das Bestreben, den vorhandenen Festplatz mit der angrenzenden Stellplatzanlage planungsrechtlich zu sichern. Darüber hinaus trachtet der in Traar an der Moerser Landstraße ansässige Lebensmittelmarkt danach, seinen Standort zu verlagern. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet setzt den Festplatz und den angelegten Parkplatz Ecke Moerser Landstraße/An der Elfrather Mühle als landwirtschaftliche Fläche fest. Eine Baugenehmigung für den Festplatzbereich liegt nicht vor, auch nicht für den Parkplatz. Bei Veranstaltungen wie Schützenfesten etc. auf dem Festplatzgelände wurden in der Vergangenheit Nutzungsvereinbarungen mit der Stadt (Abteilung Liegenschaften) geschlossen sowie Genehmigungen nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG, Fachbereich Umwelt) erteilt, welche jeweils mit Auflagen versehen waren. Bei Bedarf wurden Baugenehmigungen für fliegende Bauten erteilt. Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen (Schützenverein, Bürgerverein Traar, Feuerwehr, Fußballclub) für Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Dazu gehören zum Beispiel Maifest und Tanz in den Mai, Schützenfest (alle vier Jahre), Krönungsfest, Oktoberfest, Jubiläum des Bürgervereins Traar, Jubiläum der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs, Bauernmarkt. Die angrenzende Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig donnerstagvormittags der Traarer Wochenmarkt statt. Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die Brauchtumspflege und damit für die Identifikation der Bürger mit ihrem Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz und die angrenzende Parkplatzanlage die Schaffung von Planungssicherheit geboten. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, für den Einzugsbereich Verberg Traar einen Standort für einen Lebensmittelmarkt nach modernem Standard als Magnetbetrieb für den zentralen Versorgungsbereich planungsrechtlich vorzubereiten. Dies ist auch Ergebnis der Untersuchungen zum Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014. 12.06.2018 14 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele So möchte auch der im Straßenabschnitt zwischen Rather Straße und Rathaus ansässige Betrieb seine Verkaufsfläche erweitern und den Kunden mehr Parkplätze anbieten, um so den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und konkurrenzfähig zu bleiben. Der vorhandene, nicht zeitgemäße Standort bietet keine passenden Erweiterungsflächen und ist auf absehbare Zeit nicht haltbar. Ohne einen Alternativstandort für einen größeren Markt wäre die Nahversorgungsfunktion des Traarer Zentrums stark eingeschränkt. Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss am 24.11.2010 beauftragt, die Nutzung nördlich des Festplatzes Traar vorrangig und alternativ die Nutzung des Bereichs Buscher Holzweg für die Errichtung einer Nahversorgung zu prüfen. Die Verwaltung ist dem nachgekommen und hat die Abstimmung mit der Bezirksregierung im Rahmen einer Landesplanerischen Anfrage für die 269. Änderung des Flächennutzungsplans 1974 im Bereich Festplatz Traar durchgeführt. Die Bezirksregierung hat bzgl. des Standorts am Festplatz Traar keine landesplanerischen Bedenken, sofern durch ein Einzelhandelsgutachten nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf bestehende Versorgungsbereiche bestehen und in der laufenden Anpassung des Zentrenkonzeptes der Zentrale Versorgungsbereich Traar um den Standort am Festplatz etwas erweitert wird. Die Alternativstandorte sind von der Bezirksregierung wegen der Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich als nicht geeignet angesehen worden. Anlässlich dieser Klärung konnte die Planung des neuen Standortes eines Nahversorgers am Festplatz voran gebracht werden. Ein entsprechendes Einzelhandelsgutachten wurde erstellt. Im Zentrenkonzept 2014, beschlossen vom Rat der Stadt Krefeld am 06.02.2014 , ist die Fläche des Bebauungsplans Nr. 721 in den Zentralen Versorgungsbereich einbezogen worden und der seit dem 23. 10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld trifft die im Vorentwurf der 269. Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Darstellungen. (Siehe Kapitel II) der Verordnung über den Sachlichen Teilplan großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) im Gesetzund Verordnungsblatt NRW am 12.07.2013 12.06.2018 15 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 2. IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Prüfung des Einzelhandelsstandortes Mit Bekanntmachung des neuen Landesentwicklungsplans (LEP NRW) im Jahr 2017 liegen auf Landesebene verbindliche Ziele und Grundsätze für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben vor. Diese entsprechen den Inhalten des zuvor wirksamen Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2013, welcher der Standortprüfung zugrunde gelegt wurde. Die folgenden Ziele des LEP NRW sind zu beachten: Ziel 6.5-1 Standorte nur in allgemeinen Siedlungsbereichen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung dürfen nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden. Dieses Ziel entspricht dem Ziel 1 des früheren Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW. Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen im Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An der Elfrather Mühle als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 sind als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionaler Grünzug. Die bereits in Teilen (Park- und Festplatz) vorhandene Vorprägung als Siedlungsraum wird damit lediglich zeichnerisch nachvollzogen und geringfügig – entsprechend den Abstimmungsergebnissen aus dem landesplanerischen Anpassungsverfahren – für den Lebensmittelmarkt erweitert. Ziel 6.5-1 des LEP NRW wird beachtet. Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen Dabei dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Absatz 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur 12.06.2018 16 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele − in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie − in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die auf Grund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Zentrenrelevant sind − die Sortimente gem. Anlage 1 und − weitere von der jeweiligen Gemeinde als zentrenrelevant festgelegte Sortimente (ortstypische Sortimentsliste). Dieses Ziel entspricht dem Ziel 2 des früheren Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW. Für die Stadt Krefeld existiert ein Zentrenkonzept als städtebauliches Entwicklungskonzept, das vom Rat der Stadt Krefeld in seiner Sitzung am 06.02.2014 beschlossen wurde. Das Plangebiet befindet sich danach im zentralen Versorgungsbereich Nahversorgungszentrun Traar (NVZ 4). Die Abgrenzungen der zentralen Versorgungsbereiche wurden als Darstellungen in den seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld übernommen. Die nahversorgungsrelevanten Sortimente des geplanten Lebensmittelvollsortimenters sind gleichzeitig auch zentrenrelevant nach der Krefelder Sortimentsliste. Durch die Lage im zentralen Versorgungsbereich ist Ziel 6.5-2 des LEP NRW entsprochen. Ziel 6.5-3 Beeinträchtigungsverbot Durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung mit zentrenrelevanten Sortimenten dürfen zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dieses Ziel entspricht dem Ziel 3 des früheren Sachlichen Teilplans Großflächiger Einzelhandel zum LEP NRW. 12.06.2018 17 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld und des benachbarten zentralen Versorgungsbereichs Moers-Kapellen wurde vom Gutachter Dr. Kummer die „Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“ erstellt. Hierbei wurden neben der Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters auch Szenarien mit einem Lebensmittel-Discounter sowie die Ansiedlung eines Drogeriemarktes untersucht. Bei der Untersuchung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld stellt der Gutachter fest, dass unerwünschte Wirkungen auf das Nahversorgungszentrum Traar nicht zu erwarten sind, sondern die Planmaßnahme ohne Zweifel mit einer frequenzerzeugenden Wirkung und Synergien zu den umliegenden Bestandsbetrieben des Nahversorgungszentrums Traar verbunden sein wird. Aufgrund des Fehlens weiterer zentraler Versorgungsbereiche auf Krefelder Stadtgebiet im Umfeld des Planvorhabens sowie der Orientierung der Wohnbevölkerung im Einzugsgebiet auf Angebotsstandorte außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen (z.B. Gahlingspfad), werden im Gutachten etwaige unerwünschte Auswirkungen der Planmaßnahme auf zentrale Versorgungsbereiche in Krefeld ausgeschlossen. Zur Ermittlung der Auswirkungen auf andere Kommunen erfolgte im Gutachten eine vertiefende Betrachtung in Richtung des zentralen Versorgungsbereiches Moers-Kapellen (Stadtteilzentrum). Dies erfolgte auch deshalb, da gegenwärtig ein Teilabfluss von Kaufkraft aus dem Standortbereich Traar in Richtung dieses Zentrums zu verzeichnen ist. Die ermittelte Umsatzverteilung bei Ansiedlung eines LebensmittelVollsortimenters und eines Lebensmittel-Discounters entspricht einer Umsatzverlagerung von ca. 5,4 % bis ca. 5,9 % des derzeit innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Moers-Kapellen realisierten Umsatzes. Der Schwellenwert von 10 % für eine negative Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen wird für den zentralen Versorgungsbereich Kapellen deutlich unterschritten. Da sich die zu erwartende Umsatzverteilung, die das Planvorhaben in Traar auslösen würde, auf mehrere Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Kapellen verteilt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels seine Marktpräsenz aufgeben würde, wenn in Traar ein Lebensmittel-Vollsortimenter und ein Lebensmittel-Discounter angesiedelt würden. Im genannten Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der 12.06.2018 18 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele dargestellten Umsatzumlenkung zuungunsten des zentralen Versorgungsbereiches Moers-Kapellen um ein „Zurückholen“ von Kaufkraft aus der Stadt Krefeld, die gegenwärtig in ein benachbartes Mittelzentrum abfließt, handelt. Im Sinne von Städtebau und Raumordnung stellt das Binden von Kaufkraft innerhalb des eigenen Stadtgebietes für ein Mitteloder ein Oberzentrum eine zunächst gewollte Marktentwicklung dar. Da das Planvorhaben in Traar seine Umsatzleistung aus dem eigenen, ausschließlich zu Krefeld gehörenden Einzugsgebiet wird generieren können, beurteilt der Gutachter das Planvorhaben auch mit Blick auf diesen Aspekt als eine städtebaulich sinnvolle Maßnahme. Das Gutachten kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass keine negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche entstehen. Ziel 6.5-3 des LEP NRW wird entsprochen. Diskussion der Alternativstandorte Das Einzelhandelsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 und das Zentrenkonzept 2014 machen deutlich, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit nicht über einen Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte, verfügt. Dieser wäre jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des zentralen Versorgungsbereiches (ZVB) von großer Bedeutung. Als für die Ansiedlung eines für die Funktionserhaltung des Nahversorgungszentrums wichtigen großflächigen Lebensmittelmarkt ist der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes besonders geeignet, da er eine Anbindung an die im Ortskern vorhandenen Nutzungen mit Kirche, Sparkasse und Rathausmarkt mit Geschäften, Eisdielen, Tankstelle, Gastwirtschaft, Jugendheim, Kindergarten, Bäckerei und Festplatz aufweist bzw. mit diesen verknüpft werden kann. Für einen Standort eines Leitbetriebes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche erforderlich, die nur nach den Vorgaben des neuen Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen erfolgen kann. Danach muss die Fläche in einem zentralen Versorgungsbereich liegen. Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen Standard entsprechenden Lebensmitteleinzelhandels sind neben der Fläche am Festplatz Traar die Flächen auf der Südseite der Moerser 12.06.2018 19 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Landstraße zwischen Grundschule und Buscher Holzweg sowie nahe des Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet worden. Die zwei Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg liegen noch ca. 150 bis 250 m bzw. 350 m weiter südlich vom Standort des vorhandenen Lebensmittelmarktes entfernt ohne einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen, der eine Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen würde. Im Norden dagegen reichen die Nutzungen mit der Tankstelle auf der Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des Festplatzes und die Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier ist ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus liegt diese Fläche wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und auch aktuellen Kern des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar wegen des Fehlens ausreichend großer Flächen im Zentrum in Randlage des zentralen Versorgungsbereichs, jedoch deutlich zentraler als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Der Standort an der Gärtnerei liegt darüber hinaus im Gebietsentwicklungsplan im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion regionaler Grünzug. 3. Entwicklungsziele Die allgemeinen Ziele des Bebauungsplans Nr. 721 sind: − Planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz/Kirmesplatz, − planungsrechtliche Sicherung der Stellplatzfläche durch Festsetzung einer Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkplatz, − Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für Nahversorgung mit den erforderlichen Stellplätzen, − Festsetzung der Lindenallee an der Moerser Landstraße, − Sicherung der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft im Bebauungsplangebiet durch Festsetzung einer Eingrünung zur Landschaft. 3.1 Bebauungs- und Nutzungskonzept Die Planung sieht den Erhalt des Festplatzes und des angrenzenden Parkplatzes in der heutigen Form mit der vorhandenen Eingrünung der 12.06.2018 20 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Flächen vor. Dieser Bereich soll als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz und Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Park-/Marktplatz gesichert werden. Der städtebauliche Entwurf sieht nördlich an den Festplatz angrenzend die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.600 qm inklusive eines Backshops vor. Im Bebauungsplan wird diese Fläche als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Nahversorgung festgesetzt. Die Erschließung des Lebensmittelmarktes erfolgt über die Moerser Landstraße. Dem Gebäude vorgelagert sind die erforderlichen Stellplätze angeordnet. Geplant sind ca. 100 Stellplätze. Zur Verbesserung des Ortsbildes sollen zwischen den Stellplätzen je 5 Stellplätze ein Baum gepflanzt werden, also ca. 20 Bäume. Der Markt selber soll aufgrund der sensiblen Lage am Ortsrand und der Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen um Haus Traar als eingeschossiger Baukörper mit hoher gestalterischer Qualität errichtet werden. Es ist beabsichtigt, ein Bieterverfahren unter Berücksichtigung eines städtebaulichen Konzeptes im Rahmen des Grundstücksverkaufs durchzuführen. Die Eingangssituation des Marktes soll sich nach Südwesten zum Zentrum mit dem Rathaus-Markt und zu den Stellplätzen hin orientieren. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über den Bereich Festplatz/Parkplatz Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte absichern. Der Verlauf der entlang der Moerser Landstraße zwischen der Straße An der Elfrather Mühle und der Waldfläche nördlich des Plangebietes wachsenden Lindenallee soll als straßenbegleitende Baumreihe beim späteren Ausbau der Moerser Landstraße gesichert werden. Die Bäume werden zur Erhaltung festgesetzt. Die Zufahrt zum geplanten Lebensmittelmarkt soll so platziert werden, dass diese Baumreihe möglichst wenig beeinträchtigt wird. 3.2 Erschließungs-, Verkehrs- und Entwässerungskonzept Der Festplatz und der angrenzende Parkplatz sollen wie bisher weiter über eine gemeinsame Zufahrt von der Straße an der Elfrather Mühle erschlossen werden. Auch die Entwässerung und Ableitung des Schmutzwassers bei Veranstaltungen soll nicht verändert werden. 12.06.2018 21 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Zur besseren fußläufigen Verbindung des nördlich liegenden Lebensmittelmarktes mit dem zentralen Bereich am Traarer Rathaus ist vorgesehen, über die Zuwegung des Parkplatzes einen Durchgang zu schaffen. Hierzu muss die Randeingrünung von Festplatz/Parkplatz in Verlängerung der Einfahrt unterbrochen werden. Der geplante Lebensmittelmarkt wird von der Moerser Landstraße erschlossen. Die Zufahrt soll möglichst im Süden vorgesehen werden, um einen guten Anschluss an das Traarer Zentrum zu gewährleisten. Sie wird im Bebauungsplan nicht festgelegt, um bei der Entscheidung in Rahmen des geplanten Bieterverfahrens über eine spätere Gestaltung des Marktes und der Anordnung der Stellplätze flexibel zu sein. Im Bereich der Zufahrt zum Lebensmittelmarkt ist vorgesehen, im Rahmen der Realisierung eine Mittelinsel in der Moerser Landstraße als Querungshilfe für Fußgänger herzustellen. Auf der Ostseite der Moerser Landstraße soll beim späteren Straßenausbau ein Geh- und Radweg zur besseren Anbindung an die Ortsmitte vorgesehen werden. 3.3 Grün- und Freiraumkonzept Die Eingrünung von Festplatz/Parkplatz soll erhalten bleiben, lediglich für einen Durchgang über den vorhandenen Parkplatz zum Parkplatz des Lebensmittelmarktes ist vorgesehen, ein kleines Stück zu roden. Weiterhin soll im Bebauungsplan die Baumreihe entlang der Moerser Landstraße gesichert werden. Die Gestaltung des Übergangsbereichs vom Siedlungsraum mit dem geplanten Einzelhandel zur Landschaft soll durch Bepflanzung mit Gehölzen erfolgen, die dem Charakter des Landschaftsschutzgebietes Elfrath und insbesondere der Flächen um Haus Traar entsprechen. Der geplante Lebensmittelmarkt soll nach Norden und Osten mit einer Baumhecke eingegrünt werden. Zur Landschaft hin wird angrenzend eine Obstwiese hergestellt. Durch diese Maßnahmen wird gleichzeitig der erforderliche ökologische Ausgleich hergestellt. Die Obstwiese ist so groß, dass ein Teil nicht für den durch den Bebauungsplan verursachten Eingriff erforderlich ist. Dieser Teil soll für das Ökokonto der Stadt Krefeld zur Verfügung stehen. 12.06.2018 22 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld IV. Anlass der Planung und Entwicklungsziele Die weiteren Flächen im Norden landwirtschaftliche Flächen verbleiben. 3.4 des Plangebietes sollen als Energiekonzept Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die Eignung der Festsetzung der Nutzung von regenerativen Energien überprüft. Rechtlich betrachtet können im Bebauungsplan Gebiete festgesetzt werden, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien wie insbesondere Solarenergie getroffen werden müssen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB). Die Sinnhaftigkeit einer solchen planungsrechtlichen Festsetzung muss jedoch jeweils vor dem Hintergrund der städtebaulichen Situation geprüft werden. Die Eignung für solarenergetische Nutzung muss einzelfallbezogen anhand der Verschattungssituation, der Topographie, der Ausrichtung und der Dachform bzw. Dachneigung beurteilt werden. Im Bebauungsplan werden keine Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB definiert. Eine verbindliche Festsetzung erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht. Der geplante Lebensmittelmarkt liegt an exponierter Stelle am Ortseingang von Traar. Der Einsatz von Photovoltaikmodulen könnte störend wirken. Aufgrund der besonderen Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild soll zur Umsetzung ein Bieterverfahren unter Berücksichtigung der städtebaulichen und architektonischen Konzepte durchgeführt werden. Auch wenn damit der Bebauungsplan die Nutzung solarenergetischer Anlagen nicht zwingend vorschreibt, schließt dieses nicht aus, dass Solarenergieanlagen bei geeigneter Dachneigung und einem geringen Verschattungsanteil zur Anwendung kommen können. 12.06.2018 23 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. V. Planinhalte Planinhalte Die planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes basieren im Wesentlichen auf folgenden Rechtsgrundlagen:  Baugesetzbuch (BauGB) gemäß Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634),  Baunutzungsverordnung (BauNVO) gemäß Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I. S. 3786) sowie  Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) gemäß Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NW. S. 256) jeweils in der derzeit gültigen Fassung. Hinweis: Am 13.05.2017 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 204/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“ vom 04.05.2017 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde u. a. das Baugesetzbuch geändert, hieraus ergeben sich auch bestimmte Änderungen in der Bauleitplanung, die somit für diesen Bebauungsplan grundsätzlich Geltung haben. Da die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu diesem Bebauungsplanverfahren vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurde (06.11.2016), kann das vorliegende Bebauungsplanverfahren gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 245c Abs. 1 BauGB nach den vor dem 13.05.2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 BauNVO) Sonstiges Sondergebiet – Nahversorgung – (§ 11 BauNVO) Das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet dient der Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes der Nahversorgung mit Lebensmitteln. In dem Sondergebiet – Nahversorgung – ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Form eines Lebensmittel-Vollsortimenters inklusive einem Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m2 zulässig. Als 12.06.2018 24 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Vollsortimenter werden dabei Einzelhandelsbetriebe verstanden, die ein breites und tiefes Lebensmittelvollsortiment einschließlich Frischwaren vorhalten. Fleisch- und Käsewaren werden dabei meistens an einer Bedienungstheke verkauft. Abzugrenzen sind Lebensmittel-Vollsortimenter insbesondere von Lebensmittel-Discountern, welche sich durch ein geringeres Warensortiment, den Verzicht auf Dienstleistungen und Dekoration auszeichnen. Durch ein Einzelhandelsgutachten „Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“, erstellt durch FUTURA CONSULT DR. KUMMER, Eschweiler wurde für den geplanten Einzelhandel nachgewiesen, dass von dem Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum Traar ausgehen. Die Verkaufsflächen für Bäcker und Metzger sind dabei mit berücksichtigt. Der Bebauungsplan lässt für den Bäcker die Unterbringung der Verkaufsflächen in einem Backshop zu. Die Flächen für einen Metzger sind innerhalb des Marktes unterzubringen. Wie unter Punkt II.6 und IV.2 der Begründung ausgeführt, liegt diese Nutzung nach dem Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld 2014 in einem zentralen Versorgungsbereich. Der Lebensmittelmarkt dient der Nahversorgung im Bereich Verberg und Traar. Die städtebauliche Erforderlichkeit der Festsetzung zur Begrenzung der Verkaufsfläche ergibt sich durch die Nähe des Vorhabens zum Traarer Zentrum. Um für das Zentrum Traar schädliche Auswirkung zu vermeiden, werden die zulässigen Verkaufsflächen begrenzt und Sortimentsfestsetzungen getroffen. Die Festsetzung eines Sondergebietes begründet sich auf dem Umstand, dass der Bebauungsplan der Schaffung von Planungsrecht für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dient und sich die Planungskonzeption durch Festsetzung eines Baugebietes nach §§ 2 bis 10 BauNVO nicht erreichen lässt. Im Sondergebiet sind zudem die für den Einzelhandelsbetrieb erforderlichen Nebenanlagen und Stellplätze zulässig. Das Sondergebiet zur Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandels entspricht in seiner Schutzwürdigkeit einem Gewerbegebiet. 12.06.2018 25 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bestimmung der zulässigen Nutzung Zur Umsetzung der im Zentrenkonzept 2014 der Stadt Krefeld dargestellten Zielsetzung für das Nahversorgungszentrum Traar (NVZ 4) und dem Ergebnis der Einzelhandelsuntersuchung wird eine maximale Verkaufsfläche (VK) von 1.600 m² festgesetzt. Der in den Bebauungsplanfestsetzungen verwendete Begriff der „Verkaufsfläche“ wird analog zur Definition des Einzelhandelserlasses NRW 2008 verwendet. Die Verkaufsfläche ist jener Teil der Geschäftsfläche, auf der die Verkäufe abgewickelt werden und die demzufolge üblicherweise auch von den Kunden betreten werden darf. Hierzu gehören nach dem Einzelhandelserlass NRW 2008 auch Schaufenster, Gänge, Treppen, Kassenzonen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände und Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche sind auch diejenigen Bereiche zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleischund Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Auch die Flächen des Windfangs und des Kassenvorraums (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) können nicht aus der Verkaufsfläche herausgerechnet werden, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs. Nicht zur Verkaufsfläche zählen diejenigen Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, 4 C 10.04). Auch die Sozial- und Sanitärräume fürs Personal, die Verwaltungsräume, die Bereiche der Haustechnik etc. mit den zugehörigen Erschließungsflächen zählen nicht zur Verkaufsfläche. Die Beschränkung der Verkaufsfläche ist aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt. Dieser stellt für das Sondergebiet die Geschossflächenzahl von 0,4 dar. Dem liegt die Berechnung zugrunde, dass bei einer ungefähren Flächengroße des Sondergebietes von 0,6 ha eine Fläche von 2.400 m2 für Handelsnutzungen gemäß dem Flächennutzungsplan genutzt werden kann. In dieser Fläche sind jedoch auch Funktionsräume etc. zu berücksichtigen, sodass die tatsächliche Verkaufsfläche geringer ist. Eine Verkaufsflächengröße von 1.800 m2 ist durch das zum Bebauungsplan Nr. 721 vorliegende 12.06.2018 26 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Einzelhandelsgutachten als verträglich belegt. Aus städtebaulichen Gründen soll an diesem Standort jedoch die Verkaufsfläche auf 1.600 m2 beschränkt werden, um den Schwerpunkt auf die Nahversorgung zu legen und nicht durch eine größere Verkaufsfläche mit zusätzlichen Angeboten eine Konkurrenz zu den vorhandenen Geschäftslagen zu schaffen. Um die gewünschten Versorgungsfunktionen mit Ausrichtung auf die Nahversorgung zu stärken, parallel jedoch eine unerwünschte Entwicklung der Ansiedlung neuer bzw. der sukzessiven Umwandlung vorhandener Nahversorgungsstandorte in Richtung von z.B. Textilund Schuhfachmärkten zu verhindern, wird eine „80/20-Regelung“ angewendet. Die „80/20 Regelung“ schreibt fest, dass das Sortiment des Einzelhandelsbetriebes mindestens 80 Prozent seiner Verkaufsfläche für die sogenannte Grundversorgung, d. h. folgende nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Krefelder Liste vorhalten muss: Drogerie-, Parfümerie-, Kosmetikartikel Lebensmittel, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Reformwaren, Tabakwaren) Zur Begründung der „80/20-Regelung“ im Allgemeinen wird auf Kapitel II.6 verwiesen. Es ist erforderlich, die Krefelder Liste mit allen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, von denen Zeitschriften und Apothekenartikel nicht Bestandteil des Hauptsortiments im Sondergebiet werden, in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans aufzunehmen. Da es keine allgemeingültige Zuordnung von Sortimenten in zentrenrelevant, nahversorgungsrelevant und nicht zentrenrelevant gibt, sind diese Zuordnungen für die Stadt Krefeld in der Krefelder Liste getroffen. 1.2 Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan durch die Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl (GFZ) und die maximalen Gebäudehöhen über Normalnull (NHN) festgesetzt. 12.06.2018 27 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 1.2.1 Höhe baulicher Anlagen § 18 BauNVO Im Sondergebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 40,30 m ü. NHN festgesetzt. Als Bezugsgröße bei der Ermittlung dieser Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante Moerser Landstraße im Bereich der Hausnummer 436 von 32,23 m ü. NHN zugrunde gelegt worden. Damit ist eine maximale Gebäudehöhe von ca. 8,0 m möglich. Durch die Beschränkung der maximalen Gebäudehöhe wird ein städtebaulich verträgliches Einfügen ermöglicht und es werden die negativen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild eingeschränkt. Dies hat besondere Bedeutung aufgrund der Lage der Fläche am Ortseingang mit der Schaffung eines neuen Siedlungsrandes und in der Nähe der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Haus Traar mit seinen angrenzenden Gebäuden und dem alten Baumbestand. Dabei wurde auch die Anforderung einer wirtschaftlichen Nutzung des Geländes als Einzelhandelsstandort berücksichtigt. Durch die möglichst geringe Gebäudehöhe von maximal 8 m bleibt der zu errichtende Baukörper deutlich unter den landschaftsbildprägenden Büschen und Bäumen. Die zulässige Gebäudehöhe ermöglicht die Herstellung eines Ladengeschosses, auch mit überhöhten Deckenbindern. Es verbleibt dann noch Spielraum für eine Dachgestaltung mit flach geneigter Dachfläche oder die Unterbringung von Sozialräumen im Obergeschoss. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Werbeanlagen werden ergänzende örtliche Bauvorschriften aufgenommen, die u. a. die maximale Höhe und Größe der Werbeflächen reglementieren. Die Festlegung der maximalen Höhe der Werbeanlagen erfolgt in Anlehnung an die maximale Gebäudehöhe. 1.2.2 Zulässige Grundfläche § 19 BauNVO In dem Sondergebiet wird die GRZ mit 0,5 festgesetzt. Entsprechend § 19 Abs. 4 BauNVO ist dann mit der Herstellung von Stellplätzen eine GRZ von 0,75 möglich, die dem Höchstwert der BauNVO für Gewerbegebiete und sonstige Sondergebiete nach § 17 BauNVO nahekommt. Diese hohe 12.06.2018 28 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Versiegelung trotz Ortsrandlage hat ihre Rechtfertigung in den Anforderungen aus der geplanten Nutzung mit einem Lebensmitteleinzelhandel, der für seine Betriebsabläufe im wesentlichen versiegelte Fläche für das Verkaufsgebäude und die Kundenstellplätze benötigt. Durch die hohe Versiegelung wird die Flächeninanspruchnahme für das Betriebsgrundstück möglichst gering gehalten. Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden angrenzend festgesetzt. Aufgrund der Ortsrandlage wird kein Grund gesehen, die Obergrenzen der BauNVO zu überschreiten. Die nichtversiegelten Bereiche sind erforderlich, um durch Bepflanzungsmaßnahmen eine gestalterische Qualität zu erreichen. 1.2.3 Zahl der Vollgeschosse § 20 BauNVO Aufgrund der Festsetzung von maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen i. V. m. der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl sind zur Steuerung einer städtebaulich verträglichen Dichte keine Festsetzungen zu Vollgeschossen erforderlich. 1.2.4 Zulässige Geschossfläche § 20 BauNVO Die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 ermöglicht bei Ausnutzung der überbaubaren Fläche für den Baukörper noch die teilweise Errichtung eines Obergeschosses auf dem Gebäude des Lebensmittelmarktes. Damit soll Die Errichtung z. B. von Sozialräumen im Obergeschoss ermöglicht werden. Der Flächennutzungsplan stellt für das Sondergebiet die GFZ von 0,4 dar. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Geschossflächenzahlen in den Sondergebietsflächen für den Einzelhandel beziehen sich nur auf die Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen und dienen der Steuerung der Verkaufsflächen. Nach den in der Begründung zum Flächennutzungsplan tabellarisch zu jedem Sondergebiet zusammengefassten Eckzahlen zu Sondergebiets-, Geschoss- und Verkaufsflächen liegt der für das Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Festplatzes Traar dargestellten GFZ von 0,4 eine vorgesehene Verkaufsfläche von ca. 1.800 m2 zugrunde. Diese Verkaufsfläche wird im Bebauungsplan durch die Beschränkung auf 1.600 m2 Verkaufsfläche 12.06.2018 29 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte eingehalten, so dass dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen ist. 1.3 Bauweise / Überbaubare Grundstücksfläche / Stellung baulicher Anlagen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB 1.3.1 Bauweise § 22 BauNVO Im Sondergebiet besteht kein städtebauliches Erfordernis zur Festsetzung der Bauweise. 1.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen § 23 BauNVO Die überbaubare Fläche wird in dem Sondergebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO über Baugrenzen festgelegt. Die Fläche ist so angeordnet, dass sich ein Spielraum bei der Platzierung und Organisation des geplanten Lebensmittelmarktes ergibt. Dieser Spielraum ist insbesondere erforderlich, um bei dem geplanten Bieterverfahren für das Einzelhandelsgrundstück unterschiedliche Lösungen zu ermöglichen. Das Bieterverfahren ist vorgesehen, weil aufgrund der besonderen Lage am Orteingang von Traar die Gestaltung des Lebensmittelmarktes von besonderer Bedeutung ist. Die überbaubare Fläche ist so dimensioniert, dass durch einen höchstens quadratischen Baukörper die Blickbeziehungen zu den denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar weitgehend erhalten bleiben. Dem wurde der Vorzug gegeben gegenüber der üblicherweise von Lebensmittelmarktbetreibern bevorzugten Querausrichtung des Gebäudekörpers zum Parkplatz. Die tatsächliche Größe des Lebensmittelmarktes wird über die Regelungen zur Geschoss- und Verkaufsfläche gesteuert. 12.06.2018 30 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 1.4 V. Planinhalte Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Gemeinschaftsanlagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB 1.4.1 Nebenanlagen Innerhalb des Sondergebietes sind Nebenanlagen nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und in der für Nebenanlagen und Stellplätze festgesetzten Fläche zulässig. 1.4.2 Stellplätze und Garagen Innerhalb des Sondergebietes sind oberirdische Stellplätze nur im Bereich der überbaubaren Grundstücksflächen und in der für Nebenanlagen und Stellplätze festgesetzten Fläche zulässig. 1.5 Flächen für Gemeinbedarf, Sport- und Spielanlagen § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Gemeinbedarfsfläche – Festplatz / Kirmesplatz Der Bereich an der Straße An der Elfrather Mühle wird bereits seit Ende der 1980er Jahren als Festplatz für Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Mit der Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche – Festplatz/ Kirmesplatz soll der vorhandene Platz planungsrechtlich gesichert werden. Die Gemeinbedarfsfläche dient zur Durchführung von Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen wie z. B. Maifest und Tanz in den Mai, Schützenfest (alle vier Jahre), Krönungsfest, Oktoberfest als Veranstaltungen des Schützenvereins, Jubiläumsfeiern des Bürgervereins Traar und der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs und andere Veranstaltungen wie eines Bauernmarktes. Durch die Zweckbestimmung – Festplatz/Kirmesplatz – wird die Festsetzung "Fläche für den Gemeinbedarf" hinreichend inhaltlich konkretisiert. Kulturelle Veranstaltungen zur Pflege des örtlichen Brauchtums können auf der Platzfläche, auch mit Aufbau eines Festzeltes, stattfinden. Bürgerverein und Schützenverein können einschließlich der Einwohner in Traar als soziale Gemeinschaft im Sinne der Brauchtumsdefinition eingeordnet werden und soweit sie sich um die Brauchtumspflege kümmern oder hiervon angesprochen werden. Außer Sportveranstaltungen können die übrigen o. g. Veranstaltungen als Brauchtum angesehen werden. Allerdings mag es auch zur langjährigen Tradition in Traar gehören, bestimmte Sportveranstaltungen mit einem regionalen 12.06.2018 31 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Bezug auf dem Traarer Festplatz stattfinden zu lassen, so dass diese auf Grund der (Sport-)Art der Veranstaltung dann auch als regionales Brauchtum im weitesten Sinne eingestuft werden könnten. Die Fläche für Gemeinbedarf dient in ihrer Gesamtheit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und ist einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich. Privatwirtschaftliches Gewinnstreben tritt hinter dem Dienst an der Allgemeinheit zurück, da die Fläche überwiegend durch gemeinnützige Vereine genutzt werden soll. Die Fläche erfüllt damit die Anforderungen an Gemeinbedarfsflächen. Aus Sicht des Lärmschutzes ergibt sich gemäß dem Freizeitlärmerlass und dem Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen sowie gemäß dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ein rechtlicher Rahmen für die Durchführung von Veranstaltungen. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass bei Veranstaltungen mit Festzelt, wie fast alle der durchgeführten Veranstaltungen, die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb (65 dB(A)) sowie außerhalb (70 dB(A)) der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten werden. Die Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum (55 dB(A)) werden an den maßgeblichen Immissionsorten aber um bis 8 dB(A) überschritten. Die höchste Überschreitung liegt dabei am Immissionsort An der Elfrather Mühle 264. Aber auch an den Immissionsorten Moerser Landstraße 436 und 438 sowie An der Elfrather Mühle 270 und dem Baufeld Flurstück Nr. 266 liegen die Überschreitungen bei über 6 dB(A). In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen mit Kapelle oder Musikanlage die Richtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. Um bei solchen Nutzungen mit einer Wohnnachbarschaft im näheren Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären Abstände von mehr als 200 m erforderlich. Jede solche Veranstaltung muss daher im Einzelfall genehmigt werden und dabei als Auflagen Hinweise für eine schalltechnische Optimierung getroffen werden. Bei Veranstaltungen auf einer Teilfläche des Festplatzes ohne Musikanlagen werden nach dem Ergebnis des Schallgutachtens die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings deutlich eingeschränkt. 12.06.2018 32 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Vergleichbare Veranstaltungen wie z.B. ein Bauernmarkt ohne Beschallung sind demzufolge bei Einschränkung der Nutzung des Festplatzes auf eine nördliche Teilfläche aus schalltechnischer Sicht möglich. Ein Abstand von mindestens 25 m zur Bebauung sollte eingehalten werden. Grundsätzlich kann für jegliche Veranstaltung die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung im Einzelfall entstehen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden die geplanten Veranstaltungen in Hinblick auf die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen und die Zumutbarkeit seltener Ereignisse und kurzzeitig auftretender Geräuschspitzen durch die zuständige Genehmigungsbehörde beim Fachbereich Umwelt geprüft. Durch die Genehmigung wird der Veranstalter verpflichtet, die Nebenbestimmungen und Hinweise zum Lärmschutz während der Veranstaltung einzuhalten. Zum Zweck der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seltener Ereignisse sind bei der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen auf dem Festplatz Traar, insbesondere mit Festzeltbetrieb, die Immissionsaufpunkte, an denen Überschreitungen der IRW (seltene Ereignisse) nachts von 2 dB(A) und mehr zu erwarten sind, als maßgebliche Immissionsorte (IO) nach TA Lärm von Bedeutung. Es handelt sich um folgende Immissionsorte: An der Elfrather Mühle 243, 244 und 270, die Baufelder An der Elfrather Mühle Flurstücksnummern 264 und 266, Elfrather Weg 5 (Hotel), Moerser Landstraße 426, 428, 430, 436 und 438. Im Rahmen des Schallgutachtens erfolgte zudem die Bestimmung der möglichen Schallemissionen des Festplatzes bezogen auf die gesamte Festplatzfläche. Zu Grunde gelegt wurde der den Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse nachts an den Immissionsorten ausschöpfende Schalleistungspegel auf der gesamten Festplatzfläche. Hiernach ergibt sich ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA“ = 62 dB(A) bei einer berücksichtigen Fläche von ca. 4.250 m², der den Immissionsrichtwert an den Immissionsorten zum Nachtzeitraum ausschöpft. 12.06.2018 33 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 1.6 V. Planinhalte Verkehr, Ver- und Entsorgung 1.6.1 Verkehrsflächen § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB Öffentliche Verkehrsfläche Im Westen des Bebauungsplangebietes wird angrenzend an die vorhandene Straßenfläche öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Diese ist bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 und im Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet festgesetzt. Aus Gründen der klaren Abgrenzungen des Bebauungsplans Nr. 721 und der Abgrenzung der Bebauungspläne untereinander wird die Fläche in den Bebauungsplan Nr. 721 einbezogen. Die Moerser Straße als qualifizierte L 9 befindet sich im Bereich des Bebauungsplans Nr. 721 in der Ortsdurchfahrt und damit in der Unterhaltungspflicht der Stadt. Sie ist noch nicht endgültig ausgebaut. Die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird für den noch zu erfolgenden Ausbau mit einem Regelprofil von 19,50 m benötigt. Vorgesehen ist derzeit, einen Grünstreifen und einen Geh- und Radweg auf der östlichen Straßenseite herzustellen. Die vorhandene Lindenallee soll als Verkehrsgrün in der öffentlichen Verkehrsfläche erhalten bleiben und wird daher zur Erhaltung festgesetzt. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz/ Marktplatz – Die überwiegend gepflasterte Fläche dient als Parkplatz bei Veranstaltungen auf dem angrenzenden Festplatz, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig der Traarer Wochenmarkt statt. Es handelt sich um eine öffentliche Fläche. Da der Bebauungsplan Nr. 556 die Fläche noch als landwirtschaftliche Fläche festsetzt, dient die im Bebauungsplan Nr. 721 getroffene Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung –Parkplatz / Marktplatz – der planungsrechtlichen Sicherung. Im Schallgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 ist der Parkplatz als Neuanlage untersucht worden. Die Immissionsberechnungen ergeben Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht. Die jeweiligen zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen) von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete (WA) bzw. von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts für Mischgebiete (MI) werden damit eingehalten. Festsetzungen zum Schallschutz sind somit nicht erforderlich und es besteht kein Konflikt zwischen der Nutzung des Parkplatzes und den nahe gelegenen schützenswerten Nutzungen. 12.06.2018 34 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Geh- und Radweg Der am östlichen Plangebietsrand festgesetzte Geh- und Radweg ist aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 556 übernommen. Der Weg wird in einer Breite von 3 m als öffentlicher Geh- und Radweg festgesetzt. 1.6.2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB Druckleitung An der östlichen Plangebietsgrenze verläuft eine Druckleitung DN 300 PVCU der Vorflutpumpanlage Krefeld-Traar der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG). Der 5 m breite eingetragene Schutzstreifen (beidseitig) wird mit einem Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsträgers belastet. Innerhalb des Schutzstreifens dürfen keine Bäume 1. und 2. Ordnung1 gepflanzt werden. Es ist mindestens ein Abstand von 3,0 m zum Schutzstreifen einzuhalten. Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens müssen auf flachwurzelnde Gehölze beschränkt werden und sind im Falle von erforderlichen Reparaturarbeiten zu entfernen. Für eventuelle Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen die Flächen, unter denen sich die Leitung befindet, betreten und zum Teil auch kurzfristig befahren werden. Innerhalb des Bebauungsplanes werden daher diese Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB durch die Eintragung eines Leitungsrechtes gesichert. Das Rechte erstreckt sich auch auf den erforderlichen Schutzstreifen. Die Inanspruchnahme durch den Leitungsträger oder durch ihn Beauftragte sind mit dem Leitungsrecht abgedeckt, ein separates Geh- und Fahrrecht ist daher nicht erforderlich. Brunnen Am nordöstlichen Rand des Sondergebietes liegt in der Anpflanzfläche ein Brunnen, der zur Bewässerung mehrerer Grundstücke im Bereich Haus Traar grundbuchrechtlich gesichert ist. Bäume 1. Ordnung sind hoch wachsende Baumarten mit Wuchshöhen über 20 m; Bäume 2. Ordnung sind niedriger wachsende Baumarten mit Wuchshöhen unter 20 m. 1 12.06.2018 35 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Von dem am östlichen Plangebietsrand verlaufenden Geh- und Radweg aus wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht eingetragen und zugunsten der Inhaber der Brunnenrechte belastet. 1.7 Boden, Natur und Landschaft 1.7.1 Landwirtschaft und Wald § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB Fläche für die Landwirtschaft Die vorhandene Ackerfläche wird teilweise im Norden des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Das entspricht auch der bisher im Bebauungsplan Nr. 556 getroffenen Festsetzung. Die Größe der verbleibenden Ackerfläche von ca. 2,0 ha ist noch groß genug, um die Fläche wirtschaftlich zu bewirtschaften. Nach der Begründung zum Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sollten unter diesem Gesichtspunkt keine Flächen unter 1 ha entstehen. 1.7.2 Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 wird ein Eingriff in Boden, Natur und Landschaft ermöglicht. Erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1 und 1a BauGB durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen. Zur Erarbeitung der rechtlichen Prüfschritte der Eingriffsregelung ist vom Büro WELUGA Umweltplanung das Gutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 721 – Am Festplatz Traar – erstellt worden. Die artenschutzrechtlichen Belange gemäß § 44 BNatSchG sind in einem gesonderten Gutachten abgehandelt (WELUGA UMWELTPLANUNG 2015). Der Eingriff durch die Errichtung eines Geh- und Radweges in der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche wird bereits durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 223/3 3. Teilgebiet ermöglicht. Dieser Bereich wird daher nicht in die vom Büro WELUGA erarbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung einbezogen. 12.06.2018 36 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich durch den Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage sowie der geplanten Anbindungen an die Moerser Straße und den Parkplatz am Festplatz. Überwiegend werden gering bedeutsame Ackerflächen (6.693 m2) und Verkehrsrasenflächen (15 m2) beansprucht, daneben kommt es zu geringflächigen Gehölzverlusten im Bereich der Baumreihe an der Moerser Straße (55 m2) sowie des Gehölzstreifens randlich der bestehenden Plätze (28 m2). Die Eingriffsbilanzierung erfolgt durch den Vergleich des ökologischen Werts des Plangebietes vor und nach Durchführung der geplanten Baumaßnahmen. Es entsteht ein Wertedefizit von 12.209 Wertpunkten, das zu kompensieren ist. Dazu werden mehrere Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Bebauungsplans festgesetzt. Anlage einer Streuobstwiese mit Wildobstarten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Auf der Ausgleichsfläche A1 ist zum Ausgleich für Lebensraumverlust und der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes eine Streuobstwiese mit 30 Obstbäumen, überwiegend Wildobstarten, anzulegen. Die Fläche ist als Extensivgrünland mit zwei-jährlicher Mahd herzustellen. Durch diese Maßnahme wird auch eine Aufwertung von Nahrungshabitaten für die vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten erzielt. Zusätzlich werden kleinklimatische Ausgleichsfunktionen (Staubund Schadstofffilterung) wahrgenommen. Durch eine extensivere landwirtschaftliche Nutzung im Vergleich zur Ackernutzung werden zusätzlich positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Wasser erreicht. Die Streuobstwiese bildet einen Übergang von dem neu anzulegenden Gehölzstreifen nördlich und östlich des Sondergebietes und der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzung. Diese stellt sich derzeit als Ackernutzung dar. Die verbleibende Fläche östlich der Sondergebietsfläche ist wegen des dreieckigen Zuschnittes wenig geeignet für intensive landwirtschaftliche Nutzung und durch die Herstellung einer Obstwiese wird ein landschaftsgerechter Anschluss an die Grünanlagen im Bereich um Haus Traar geschaffen. Anlage einer Streuobstwiese mit Wildobstarten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Die Ausgleichsfläche A2 dient nicht dem Ausgleich des durch diesen Bebauungsplan verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft. Die 12.06.2018 37 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Ausgleichsfläche A2 wird als Vorratsfläche für einen in einem anderen Bebauungsplan ermöglichten Eingriff in Natur und Landschaft festgesetzt. Auf der Ausgleichsfläche A2 ist ebenfalls eine Streuobstwiese mit 30 Obstbäumen, überwiegend Wildobstarten anzulegen. Die Fläche ist als Extensivgrünland mit zwei-jährlicher Mahd herzustellen. Durch diese Maßnahme wird eine weitere Aufwertung von Nahrungshabitaten für die vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten erzielt und kleinklimatische Ausgleichsfunktionen wahrgenommen. Durch eine extensivere landwirtschaftliche Nutzung werden zusätzlich positive Effekte für die Schutzgüter Boden und Wasser erreicht. Die Streuobstwiese bildet eine Erweiterung der als Ausgleichsfläche A1 festgesetzten Obstwiese, die nördlich der Sondergebietsfläche lediglich eine schmale Ausdehnung hat. Beide Ausgleichsflächen sollen als Obstwiese eine naturräumliche Einheit bilden. Die weitere Herstellung einer Obstwiese im Anschluss an die Ausgleichsfläche A1 wird vom Gutachter im Landschaftspflegerischen Begleitplan empfohlen. Die Größe der Ausgleichsfläche ist so gewählt, dass die nördlich verbleibende Landwirtschaftliche Fläche noch eine zur Bewirtschaftung ausreichende Größe behält. Maßnahmen zur Vermeidung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbotes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung Zur Vermeidung von visuellen Störungen nachtaktiver Arten (Fledermäuse, Eulen) in benachbarten Gehölzflächen ist auf eine ungerichtete Beleuchtung zu verzichten, die in benachbarte Flächen strahlt. Die Maßnahme soll dazu dienen, dass lichtempfindliche Arten durch das Kunstlicht nicht zusätzlich beeinträchtigt werden. Obwohl bekannt ist, dass die im Gebiet vorkommende Zwergfledermaus gern an Lampen nach Insekten jagt, wurde festgestellt, dass sie und andere Arten Licht auf Flugrouten meiden (LIM-PENS et al. 2005). Als Außenbeleuchtung dürfen auf der Nord- und Ostseite des geplanten Gebäudes nur abgeschirmte, nach unten gerichtete Leuchten verwendet werden, die angrenzende Flächen nicht mitbeleuchten (vgl. LUA-Info 18 „Schutz vor Lichtimmissionen“; GEIGER et al. 2007). 12.06.2018 38 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Für die Beleuchtung der Baustelle und innerhalb der zukünftigen Sondergebietes sind insbesondere Natrium-Hochdrucklampen sowie LEDBeleuchtung als insektenfreundliche Lichtanlagen einzusetzen. Verwendung von abgesenkten Bordsteinen zur Verminderung der Barrierewirkungen für Amphibien Die Fläche des Bebauungsplans liegt in der Nachbarschaft zu Gebieten mit reichen Amphibienvorkommen. Dies lässt erwarten, dass Amphibien auch Teilflächen durchwandern, die zu den Flächen des Bebauungsplans gehören. Aus diesem Grund ist auf den Einbau von Bordsteinen mit senkrechten Kanten an Verkehrswegen, Parkplätzen oder zur Begrenzung von Nutzflächen generell zu verzichten. Ist der Einbau von Bordsteinen notwendig, so sollen nur Typen mit abgeschrägter Kante verwendet werden, die von Amphibien überwunden werden können. Dies ist nicht entlang der Verkehrsfläche Moerser Landstraße erforderlich. 1.7.3 Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Der Bebauungsplan trifft auf der Grundlage der Ergebnisse des Landschaftspflegerischen Begleitplanes Erhaltungs- und Anpflanzfestsetzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für das Sondergebiet dienen. Anlage eines Gehölzstreifens mit einheimischen Baum- und Straucharten (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Auf der Pflanzfläche nördlich und östlich des geplanten Lebensmittelmarktes erfolgt eine Anlage eines dichten Gehölzstreifens aus einheimischen Baum- und Straucharten. Diese Anpflanzung dient dem Sichtschutz als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Zusätzlich übernimmt der Gehölzstreifen Leitlinienfunktion für Fledermausarten und führt zu einer Verbesserung der Habitatqualität für Vogel- und Fledermausarten im Plangebiet. Weiterhin werden Störeffekte durch Licht- und Lärmemissionen minimiert und kleinklimatische Ausgleichsfunktionen (Staub- und Schadstofffilterung) übernommen. 12.06.2018 39 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Anpflanzung von Einzelbäumen im Bereich der neuen Stellplatzanlage Weiterhin wird aus stadtgestalterischen Gründen und zum Ausgleich des Eingriffs durch den Bebauungsplan festgesetzt, dass je fünf Stellplätze ein Baum nach Vorschlagsliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Die Größe der Baumscheibe darf jeweils 4 m² nicht unterschreiten. Diese Maßnahme dient als Ausgleich für die Beeinträchtigungen des Landschaftsund Ortsbildes. Zusätzlich werden kleinklimatische Ausgleichsfunktionen (Staub- und Schadstofffilterung) wahrgenommen. Anlage einer Schnitthecke aus einheimischen Straucharten Die zwischen der Lindenbaumreihe an der Moerser Landstraße und der Stellplatzanlage des Lebensmittelmarktes zu pflanzende Schnitthecke einer einheimischen Strauchart dient dem Sichtschutz und der Eingrünung der Stellplatzanlage als Ausgleich für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes. Die Fläche ist im Plan eindeutig gekennzeichnet. Darüber hinaus wird dadurch die Beeinträchtigung der auf der Westseite der Moerser Landstraße liegenden Bebauung durch Lichtimmissionen durch Autoscheinwerfer minimiert. Die Hecke darf für die Herstellung der Zu- und Abfahrt des Lebensmittelmarktes einmal in einer Breite bis zu 12 m unterbrochen werden. Die Lage der Zufahrt ist abhängig von der späteren räumlichen Organisation des Marktes und der Stellplatzanlage. Die Festsetzungen des Bebauungsplans lassen dazu einen gewissen Spielraum, so dass die Lage der Zufahrt nicht im Bebauungsplan festgelegt wird. Zu berücksichtigen ist auch die Lage der zur Erhaltung festgesetzten Straßenbäume in der Verkehrsfläche der Moerser Landstraße. Anlage einer Baumreihe aus einheimischen Laubbäumen (Maßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) Entlang des Geh- und Radweges an der östlichen Grenze des Bebauungsplans ist innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen A3 eine Baumreihe aus vier Laubbäumen, z. B. Stieleichen, anzulegen. Die Pflanzung dient als Ersatzmaßnahme für den Verlust von Gehölzen mit mittlerem Baumholz. Durch den Bebauungsplan kommt es zu geringflächigen Gehölzverlusten bei der Schaffung eines Durchgangs vom Bereich Festplatz/Parkplatz zum Lebensmittelmarkt sowie voraussichtlich eines Baumes bei der Herstellung der Zu- und Ausfahrt des Marktes an der Moerser Landstraße. Die Anpflanzfläche liegt am Rand innerhalb der als Ausgleichsfläche festgesetzten Obstwiese und ergänzt diese. 12.06.2018 40 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Erhalt eines Gehölzstreifens Der Gehölzstreifen nördlich der festgesetzten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz – sowie nördlich und östlich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche – Kirmesplatz/ Festplatz – wird zur Erhaltung festgesetzt. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen, so dass der Charakter des Gehölzstreifens gewahrt bleibt. Die Anpflanzung soll aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum verschiedener Arten und aus städtebaulichen Gründen zur Einfassung von Parkplatz und Festplatz gesichert werden. Von der Festsetzung ausgenommen ist ein kleiner Abschnitt des vorhandenen Gehölzstreifens, der zur Herstellung eines fußläufigen Anschlusses über den Parkplatz zur Sonderbaufläche genutzt werden soll. Festsetzung der Baumreihe an der Moerser Landstraße Diese Festsetzung dient zur Sicherung des vorhandenen Baumbestandes und zur städtebaulichen Integration der Moerser Landstraße. Dachbegrünung Durch die Festsetzung der Herstellung einer Dachbegrünung auf 80 Prozent ist einerseits sichergestellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswertem Umfang erfolgt, anderseits verbleiben ausreichend Flächen für z.B. Dachaufbauten (z.B. für haustechnischen Anlagen) und Glasdächer. Die Dachbegrünung fördert zusätzlich zum erforderlichen Ausgleich die ökologische Aufwertung des Sondergebietes und führt zur Verbesserung des Mikroklimas. 1.7.4 Zuordnung der Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich zu den Eingriffsgrundstücken § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB Der Bebauungsplan führt zu einem Eingriff in Boden, Natur und Landschaft. Teile des Plangebietes sind jedoch bereits versiegelt (Festplatz mit dazugehörigem Parkplatz) oder der Eingriff ist bereits planungsrechtlich zulässig (Erweiterung Moerser Landstraße im Bebauungsplan Nr. 223 Teil 3, 3. Teilgebiet und Bebauungsplan Nr. 556). Ein Ausgleich wird durch den Bebauungsplan daher nur dort hervorgerufen, wo durch ihn Baurechte neu entstehen. Dies gilt für das Sondergebiet – Nahversorgung –. 12.06.2018 41 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte In einem Landschaftspflegerischen Begleitplan, erstellt durch das Ökologische Büro Weluga, November 2015, wurden u. a. die zu erwartenden Eingriffe ermittelt und der entsprechende Ausgleichsbedarf festgelegt. Auf dieser Grundlage werden im Bebauungsplan Festsetzungen zum Ausgleich getroffen. Dazu gehören insbesondere Anpflanzfestsetzungen innerhalb des Sondergebietes und die Anlage einer Obstwiese. Die Ausgleichsfläche A1 sowie die Anpflanzbindungen A3 werden der Eingriffsfläche (Sondergebiet – Nahversorgung) mittels textlicher Festsetzung zugeordnet. Sie dienen dem Ausgleich des durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffs in Natur und Landschaft. Alles Nähere regelt die städtische Satzung über die Erhebung von Kostenbeträgen nach §§135a – 135c BauGB vom 18.07.2005. Die Bepflanzung der Ausgleichsflächen ist geregelt über textliche Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB. Die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft, die Ermittlung des Eingriffsumfangs, die Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und die Festlegung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen sind im Einzelnen im Umweltbericht dargestellt. 2. Landesrechtliche Festsetzungen 2.1 Gestalterische Festsetzungen nach BauO NRW § 86 BauO NRW Im öffentlichen Raum wirksame Werbeanlagen sind in den letzten Jahren zunehmend großformatiger, greller und damit auffälliger geworden. Verstärkt tritt dies insbesondere in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten auf. Es handelt sich dabei sowohl um Werbeanlagen an Gebäuden, als auch um freistehende Werbeanlagen. Vor dem oben genanntem Trend steht zu befürchten, dass im Einzelfall bei der Errichtung von Werbeanlagen der städtebauliche Maßstab gesprengt wird, zumal seit 2007 durch das sogenannte „Bürokratieabbaugesetz“ eine generelle Genehmigungsfreiheit für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung in Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten gilt. 12.06.2018 42 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Der Bauausschuss der Stadt Krefeld hat daher in seiner Sitzung am 17.04.2008 beschlossen, für das gesamte Stadtgebiet eine Werbeanlagensatzung zu erstellen. Da eine flächendeckende Satzung für das gesamte Stadtgebiet rechtlich nicht möglich ist, erfolgt die Umsetzung dieses Beschlusses abschnittsweise, sei es durch eigenständige Werbeanlagensatzungen nach § 86 Abs. 1 BauO NRW (bspw. Werbeanlagensatzung Nordwest von 2008) oder durch die Aufnahme gestalterischer Festsetzungen auf Grundlage der Landesbauordnung im Rahmen von Bebauungsplanverfahren für Gewerbe-, Industrie- und vergleichbare Sondergebiete. In Anlehnung an die am 11.07.2008 in Kraft getretene Werbeanlagensatzung Nordwest (Krefelder Ortsrecht Nr. 6.09) sind daher gestalterische Festsetzungen für Werbeanlagen in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Ziel dieser gestalterischen Festsetzungen ist die Wahrung eines visuell verträglichen Ortsbildes. Freistehende Werbepylone sollen in der Höhe nicht über die Gebäude hinausragen. Die Höhenbeschränkung dieser Werbeeinrichtungen auf 7 m über Grund gründet sich auf der maßgebenden, maximal festgesetzten Gebäudehöhe innerhalb des Sondergebietes. Die Werbeanlage soll in ihrer Höhenentwicklung hinter der des prägenden Hauptgebäudes zurück bleiben. Die zulässige Anzahl wird auf eine Anlage festgesetzt. Dies wird bei der Größe des Sondergebietes und der Zulässigkeit nur eines Betriebes als ausreichend erachtet. Aufgrund der Lage am Ortseingang und der gegenüberliegende Wohnbebauung entlang der Moerser Landstraße ist eine besondere Empfindlichkeit gegenüber visuellen Belastungen des Orts- und Landschaftsbildes gegeben. Bei den Werbeanlagen an Gebäuden werden Einschränkungen bezüglich der Größe der Werbeanlagen gemacht und festgelegt, dass diese nicht über das Gebäude hinausragen dürfen, so dass diese nicht die Bebauung und das Landschaftsbild dominieren. Aufgrund der besonderen Empfindlichkeit des Orts- und Landschaftsbildes auch wegen der Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar werden gegenüber der Werbeanlagensatzung Nordwest weitere Einschränkungen gemacht. So sind sich bewegende Anlagen ausnahmslos unzulässig. 12.06.2018 43 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Es werden Festsetzungen zur Beleuchtung und zur Farbgebung der Werbeanlagen getroffen. 3. Nachrichtliche Übernahmen 3.1 Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen Landschaftsplan Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Der Bebauungsplan verweist auf den Landschaftsplan als nachrichtliche Übernahme. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) erstreckt sich der Geltungsbereich des Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechtes. Nach § 7 Abs. 2 LNatSchG NRW kann, soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für Verkehrs- oder Versorgungsflächen, Wasser-, Grün-, Pflanz- oder Ausgleichsflächen, Landwirtschafts- oder Waldflächen trifft, und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, der Landschaftsplan sich unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dieser Fall ist im Bebauungsplan Nr. 721 gegeben. Der Bebauungsplan sieht für den nördlichen Bereich Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB (Ausgleichs- und Pflanzflächen) und § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (Verkehrsflächen) vor. Da der Bebauungsplan auch Bauflächen enthält, wird darauf hingewiesen, dass nach den Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft treten, da der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren zur Aufstellung des seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplans nicht widersprochen hat. Die gilt für den Bereich des Sondergebietes, der Gemeinbedarfsfläche und der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz –. Der Bebauungsplan Nr. 721 ist aus dem seit dem 23.10.2015 wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt. Landschaftsschutzgebiet Der Bebauungsplan liegt im Landschaftsschutzgebiet Elfrath, welches nachrichtlich übernommen wird. Näheres zu den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes ist dem Umweltbericht zu entnehmen. 12.06.2018 44 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Druckleitung Folgende Leitung sowie deren Schutzstreifen wird nachrichtlich und zeichnerisch in den Bebauungsplan übernommen: • Druckleitung DN 300 PVC-U der Vorflutpumpanlage Krefeld-Traar. Der Schutzstreifen umfasst insgesamt 10 m. Landesstraße L9 Die Moerser Landstraße ist als Landesstraße (L 9) klassifiziert und wird nachrichtlich übernommen. Der Bebauungsplan liegt im Bereich der Ortsdurchfahrt. 4. Hinweise Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf unabhängig von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachtende bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten, den Umgang mit möglichen Kampfmitteln oder Bodendenkmälern im Plangebiet, Einbau und Verwendung von Materialien, den Umgang mit dem Niederschlagswasser sowie städtische Satzungen. Der Bebauungsplan enthält Hinweise auf städtische Satzungen, die bei der Umsetzung der Planung zu beachten sind, die Erforderlichkeit von wasserrechtlichen Erlaubnissen (für eine Versickerung bzw. die Verwendung von Recyclingbaustoffen) sowie auf Schonzeiten und Schutzmaßnahmen für Gehölzbestände bei Bauarbeiten. Der Bebauungsplan enthält weiterhin Hinweise für die Planung und Ausführung der Niederschlagswasserversickerungsanlagen, die die Grundwasserflurabstände im Plangebiet und die geplante Wasserschutzzone berücksichtigen. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan weitere Hinweise auf die geplante Wasserschutzzone, zum Umgang mit möglichen Kampfmittelfunden und auf Schutzmaßnahmen für Vegetationsbestände, die bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind. 4.1 Bauliche Vorkehrungen gegen Naturgewalten Gesetzlich ist gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB lediglich eine Kennzeichnung von Flächen vorgesehen, bei deren Bebauung besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sich lediglich in der 12.06.2018 45 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte Erdbebenzone 0 befindet, wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen. Bei der Errichtung von Gebäuden sind die entsprechenden Bemessungsbeiwerte im Sinne der DIN 4149 zugrunde zu legen. 4.2 Entsorgung des Niederschlagswassers Zum Schutz des Grundwassers sind die Stell- und Fahrflächen für den Lebensmittelmarkt mindestens teildurchlässig (z.B. Verbundsteinpflaster engverfugt) auszubilden. Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ -Flächen und der Dachflächen muss über eine geeignete Anlage, hier Mulden, MuldenRigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden. Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu stellen. 4.3 Einbau und Verwendung von Material ien Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden zulässig. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder industriellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. 4.4 Grundwasserstand Vor Baubeginn ist der höchste zu berücksichtigende Grundwasserstand bei der Linksniederrheinischen Entwässerungsgesellschaft (LINEG), KampLinford, zu erfragen. 12.06.2018 46 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 4.5 V. Planinhalte Umgang mit Kampfmittelfunden Konkrete Hinweise auf Kampfmittel im Plangebiet liegen bisher nicht vor. Sollten während Erdarbeiten Kampfmittel gefunden werden, enthält der Bebauungsplan für das weitere Vorgehen einen entsprechenden Hinweis. 4.6 Umgang mit Bodendenkmälern Für das Plangebiet liegen zurzeit keine Hinweise auf Bodendenkmäler vor. Da jedoch noch keine systematische Untersuchung der Fläche erfolgt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Erdeingriffen doch Bodendenkmäler entdeckt werden. Daher verweist der Bebauungsplan auf die gesetzlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes zum Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern. 4.7 Schutz der Alleen Die südlich des Bebauungsplangebiets in der Straße An der Elfrather Mühle vorhandene Allee unterliegt dem Alleenschutz i.S.d. § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW). Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Darüber hinaus gehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durchzuführen. 4.8 Naturdenkmale Angrenzend an das Plangebiet befinden sich folgende Naturdenkmale nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG): ND 2.3.7: Das Naturdenkmal befindet sich am östlichen Rand des Plangebietes. Es handelt sich um 180 bis 200 Jahre alte Blutbuchen. ND 2.3.8: Das Naturdenkmal befindet sich ebenfalls am östlichen Plangebietsrand nördlich des Naturdenkmals 2.3.7.Es handelt es sich um eine Baumgruppe aus ca. 180 Jahre alten Blutbuchen. ND 2.3.9: Das Naturdenkmal befindet sich am südlichen Rand des Plangebietes und stellt eine Allee aus 60 bis 80 jährigen Winterlinden dar, die die Straße an der Elfrather Mühle begleiten. Diese Allee unterliegt auch dem Alleenschutz. 12.06.2018 47 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 4.9 V. Planinhalte Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten und Baumfällungen sowie die Baufeldfreimachung, generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu beschränken. Zu den Rodungsarbeiten gehört auch das Entfernen von Gebüschen. Da einige Vogelarten (z.B. der Zaunkönig) auch Nester in Bodennähe oder Schnittguthaufen bauen, muss das Entfernen dieser Strukturen im Baustellenbereich auch in diesen Zeitraum fallen. Die Maßnahme leitet sich aus den Brutvorkommen und potenziellen Brutvorkommen im Plangebiet ab. Dem Verbot der Tötung unterliegen alle europäischen Vogelarten. Auszuschließen sind solche Verbotstatbestände nur, wenn diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen. Besonders zu beachten ist, dass zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auch das Baufeld im Bereich des Ackers in den Wintermonaten von Vegetation zu befreien ist und dafür Sorge getragen werden muss, dass sich bis zum Baubeginn keine attraktive Ruderalvegetation mehr entwickelt, die Bodenbrüter wie z.B. den Fasan zur Brut veranlassen könnte 4.10 Baumschutzmaßnahmen Verschiedene Bäume und Gehölze sind zur Erhaltung festgesetzt. Während der Bauphase sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, um Schäden an Bäumen und Sträuchern im Aktionsbereich der Baumaschinen zu vermeiden. Dies ist als Schutzmaßnahme im Landschaftspflegerischen Begleitplan empfohlen und hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Gehölzschutz ist insbesondere am Gehölzstreifen nördlich des Festplatzes und des Parkplatzes sowie der Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser Landstraße erforderlich. Das Baufeld der geplanten Baumaßnahmen grenzt direkt an diesen Gehölzstreifen an. Weiterhin ist eine Wegeverbindung zu dem bestehenden Parkplatz geplant. Während der Bauphase sind geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen, um Schäden an Bäumen und Sträuchern zu vermeiden. Die Baumreihe aus Winterlinden an der Moerser Landstraße liegt ebenfalls in unmittelbarer Nähe des Baufelds der neuen Zufahrt und der Stellplatzanlage. Die Winterlinden in Baubereich sind fachgerecht zu schützen. 12.06.2018 48 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 4.11 Dachbegrünung Die Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FFL 2008) sind zu beachten. Sollten technogene oder Recyclingsubstrate eingesetzt werden, so ist auf die Güteanforderung der Bund/ Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA 1995) oder des RAL – Gütezeichens (Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung) abzuheben. 4.12 Bewässerungsbrunnen Im Sondergebiet liegt östlich der überbaubaren Fläche innerhalb der Anpflanzfestsetzung ein privater Brunnen zur Bewässerung der Liegenschaften um Haus Traar. Die Brunnenrechte sind grundbuchlich gesichert. 4.13 Einsichtnahme in und Bezug von DIN-Normen Wird in einer Festsetzung des Bebauungsplans nicht direkt festgelegt, was geltendes Recht ist, sondern die Regelung dem Ergebnis der Anwendung eines privaten Regelwerks wie einer DIN-Vorschrift überlassen, so muss auch dieses Regelwerk für jedermann einsehbar sein. DIN-Normen werden weder nach dem für Satzungen geltenden Recht noch in sonst für amtliche Bekanntmachungen des Landes oder des Bundes vorgesehenen Amtsblättern veröffentlicht. Darüber hinaus ist die Zugänglichkeit des privaten Regelwerks (DIN-Norm) dadurch eingeschränkt, dass dieses der Vermarktung durch einen Verlag unterliegt, dessen Verlagsprodukte nicht in gleicher Weise in öffentlichen Bibliotheken zugänglich sind, wie es für amtliche Publikationsorgane der Fall ist. Daher wird im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die in der Bebauungsplanurkunde erwähnten DIN-Normen bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld, während der Dienststunden eingesehen bzw. kostenpflichtig bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden können. 4.14 Einsichtnahme in und Bezug zum RAL-Farbregister Die RAL-Farben, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (örtliche Bauvorschriften) Bezug genommen wird, sind im Register bei der Stadt Krefeld, Fachbereich Stadtplanung, Parkstraße 10, 47829 Krefeld, während der Dienststunden einzusehen. 12.06.2018 49 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld V. Planinhalte 4.15 Städtische Satzungen Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Satzungen der Stadt Krefeld in ihrer derzeit gültigen Fassung zu beachten: • Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Krefeld (Baumschutzsatzung) vom 05. Juli 1979 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 08. Dezember 2005 (Krefelder Amtsblatt Nr. 52 vom 29. Dezember 2005) Sofern Baumfällungen erforderlich sein sollten, ist beim Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld ein Antrag nach § 3 der Krefelder Baumschutzsatzung zu stellen. • Satzung der Stadt Krefeld über die Entwässerung der Grundstücke (Entwässerungssatzung) vom 11. Dezember 2003 (Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 18. Dezember 2003). 4.16 Außerkrafttreten des Landschaftsplans Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, der seit dem23.10.2015 wirksam ist, nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Im Bebauungsplanentwurf wird darauf hingewiesen. 12.06.2018 50 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VI. VI. Städtebauliche Kenndaten Städtebaul iche Kenndaten Flächenbilanz Fläche ca. (in m²) Anteil ca. (in %) Plangebiet Gesamt 49.550 100 Sondergebiet – Nahversorgung 7.930 16,0 7.640 15,4 7.900 15,9 Gemeinbedarfsfläche – Kirmes-/Festplatz Flächen nach § 9 (1) 20 BauGB Gesamt Obstwiese – A 1 3.980 Obstwiese – A 2 3.920 Fläche für die Landwirtschaft 19.650 39,7 Erschließung Gesamt 6.430 13,0 Öffentl. Verkehrsflächen (Straße) Öffentl. Verkehrsflächen (Geh- und Radweg) Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Parkplatz 2.140 1.100 3.190 Tab. 1: Städtebauliche Kenndaten 12.06.2018 51 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 1. Anlass und Aufgabenstellung der Umweltprüfung VII. Umweltbericht Der Bebauungsplan Nr. 721 wird als Angebotsbebauungsplan im Vollverfahren aufgestellt. Gemäß § 2a BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, die in einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten Belange des Umweltschutzes in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die Umweltprüfung hat zugleich die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), soweit eine solche UVP nach den Bestimmungen des UVPGesetzes (UVPG) erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 721 schafft die planungsrechtliche Grundlage für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO, so dass gemäß Anlage 1 Nr. 18.6.2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die UVP bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt. Eine eigenständige UVP neben der Umweltprüfung ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen nicht erforderlich. Die Umweltprüfung umfasst materiell und verfahrensmäßig alle Elemente einer UVP. Auch eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG entfällt. Thematisch wird der Gegenstand der Umweltprüfung durch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB abgesteckt. Dabei bezeichnen die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unter den Buchstaben a), c), d) und i) aufgelisteten Belange die Auswirkungen auf die biotischen und abiotischen Schutzgüter einschließlich des Menschen und seiner Gesundheit sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter und die Wechselwirkungen zwischen den Umweltmedien. Darüber hinaus enthält der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführte Katalog der Belange des Umweltschutzes unter den Buchstaben b) und e) bis h) noch weitere im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigende Aspekte, wie die Erhaltungsziele oder Schutzzwecke nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-) bzw. Vogelschutzrichtlinie (Natura 2000-Gebiete), die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts und die Nutzung erneuerbarer Energien. Als ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz sind der sparsame Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel), die Vermeidung und der Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen erheblichen 12.06.2018 52 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (baurechtliche Eingriffsregelung) und die Erfordernisse des Klimawandels durch Klimaschutz und Klimaanpassung (Mitigation und Adaption) zu berücksichtigen. Soweit Natura 2000-Gebiete durch den Plan in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften gemäß § 36 BNatSchG über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes ist im Rahmen einer Artenschutzprüfung darzulegen, dass aus Gründen des Artenschutzes keine unüberwindbaren Hindernisse für die Vollzugsfähigkeit des Plans bestehen. 2. Kurzdarstellung der Inhalte und Ziele des Bebauungsplans Vorrangiges Ziel für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 ist die Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für die Nahversorgung. Einzelhandelserhebungen haben deutlich gemacht, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit nicht über einen Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte, verfügt. Dieser wäre jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des zentralen Versorgungsbereiches von großer Bedeutung. Als Potentialfläche für eine solche Ansiedlungsmaßnahme ist der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes besonders geeignet, da er eine Anbindung an den im Ortskern vorhandenen vielfältigen Nutzungsmix aus sozialer Infrastruktur aufweist bzw. mit diesen verknüpft werden kann. Die Ansiedlung des Lebensmittelvollsortimenters ist mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.600 m² inklusive Bäcker geplant. Die Erschließung des Lebensmittelmarktes erfolgt über die Moerser Landstraße. Dem Gebäude vorgelagert sind die erforderlichen Stellplätze. Geplant sind ca. 100 Stellplätze. Der Markt selber soll aufgrund der sensiblen Lage am Ortsrand und der Nähe zu den denkmalgeschützten Anlagen um Haus Traar als eingeschossiger Baukörper mit hoher gestalterischer Qualität errichtet werden. Es ist beabsichtigt, den Grundstücksverkauf an konzeptionelle Vorgaben zu knüpfen. Der unmittelbar an den geplanten Supermarkt angrenzende Park-/Marktplatz und Festplatz2 sind bislang planungsrechtlich nicht gesichert. Dies Temporär war der Festplatz übergangsweise mit einer Traglufthalle zur Flüchtlingsunterbringung belegt. Ein Ausweichstandort wurde durch die Herstellung einer befestigten Fläche auf der nördlich angrenzenden Ackerparzelle (geplanter Standort des Lebensmittelmarktes) geschaffen. Bei mobilen 2 12.06.2018 53 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht soll mit dem Bebauungsplan nachgeholt werden. Parallel werden Regelungen zur Bewältigung der Immissionskonflikte getroffen. Durch Festschreibung der Festplatznutzung hinsichtlich der konkreten Art der Nutzung (Brauchtums-/Traditionsveranstaltungen) und auch der Häufigkeit der Veranstaltungen werden Konflikte mit den Immissionsbetroffenen (Wohnbebauung) entschärft. Der durch den Bau des Lebensmittelmarktes verursachte Ausgleichsbedarf in Natur und Landschaft wird planintern hergestellt. Durch die Anlage einer Streuobstwiese und linearen Gehölzstrukturen wird eine umfassende Eingrünung des neuen Ortsrandes sichergestellt. Die dem Nahversorgungsmarkt zugeordnete Stellplatzanlage wird durch optisch wirksame Baumpflanzungen (Baumüberstellungen) gegliedert und belebt. Erhaltenswerte Gehölzstrukturen im Plangebiet, wie z. B. die gestaltwirksame Baumreihe aus Winterlinden entlang der Moerser Landstraße oder die Eingrünung des Festplatzes, werden durch Erhaltungsbindungen gesichert. Im Grünordnungskonzept für Krefeld Traar aus dem Jahr 1996 sind für den Planbereich und das Umfeld folgende Ziele formuliert: Städtebauliche Integration der Moerser Landstraße u. a. durch Baumreihen, Alleen, die Sicherung der kulturhistorischen Parkanlage Haus Traar und die Herstellung einer Wegeverbindung von An der Elfrather Mühle nach Norden an der Parkanlage Haus Traar vorbei. Der Bebauungsplan Nr. 721 sichert diese Ziele, soweit sie im Planbereich liegen. Die Eingangssituation des Marktes ist nach Südwesten zum Zentrum mit Rathaus orientiert. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über den Festplatz Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte absichern. Unterkünften (Leichtbauhallen) für Flüchtlinge und Asylbegehrende gilt, dass sie nur auf drei Jahre befristet zugelassen werden können (§ 246 Abs. 13 S. 1 Nr. 1 BauGB). Nach dem Auslaufen der Nutzung als Flüchtlingsunterbringung steht die Fläche nun wieder für eine zweckentsprechende Nutzung des Festplatzes zur Verfügung. Der auf der Ackerfläche provisorisch hergerichtete Festplatz könnte zurückgebaut werden. In diesem Umweltbericht werden die Umweltauswirkungen auf Grundlage des Umweltzustandes beschrieben und bewertet, die vor der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft bzw. des provisorischen Festplatzes vorlagen. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung als auch die Artenschutzprüfung bauen auf diesen naturräumlichen und landschaftlichen Verhältnissen auf und setzen für diese spezifische Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fest. Die Inanspruchnahme der Ackerfläche für den provisorischen Festplatz ist als vorweggenommene Baumaßnahme zu werten, deren Eingriffe in Natur und Landschaft vollumfänglich im Bebauungsplanverfahren Nr. 721 abgearbeitet wurden. Die Eingriffserheblichkeit bleibt deutlich hinter der Eingriffsschwere des Bebauungsplanes Nr. 721 zurück, so dass auf eine gesonderte Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen verzichtet werden kann. 12.06.2018 54 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 3. VII. Umweltbericht Angabe der Umweltschutzziele für das Plangebiet Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die in Richtlinien, Fachgesetzen, Normen, Verordnungen und Fachplänen festgelegten und für den Bebauungsplan Nr. 721 relevanten Ziele des Umweltschutzes. Im Rahmen der Umweltprüfung dienen Umweltziele insbesondere als Maßstäbe für die Beurteilung der Auswirkungen der Planung. Darüber hinaus geben sie Hinweise zu anzustrebenden Umweltqualitäten im Planungsraum und zur Auswahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft. Die Zielvorgaben des Umweltschutzes ergeben sich aus den gesetzlichen Grundlagen, zu denen u. a. das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), das Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW), das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu zählen sind. Andererseits werden Umweltschutzziele in den fachplanerischen Grundlagen, wie z. B. dem Landschaftsplan, dem Regionalplan (GEP 99) auch in seiner Funktion als Landschaftsrahmenplan - und dem Schutzgebietssystem „Natura 2000“ gemäß der Fauna-Flora-HabitatRichtlinie 92/EWG vorgegeben. 3.1 Umweltschutzziele aus Richtlinien, Fachgesetzen und Normen Fundort Prüfziele BNatSchG Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Erholungsfunktion, Erhaltung der Biodiversität, Aufbau eines Biotopverbundsystems, Vorrang der Innenentwicklung, Bewahrung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften vor Verunstaltung und Zersiedelung, Ausgleich von Eingriffen (Bundesnaturschutzgesetz) LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz NRW) BBodSchG (Bundesbodenschutzgesetz) WHG (Wasserhaushaltsgesetz) 12.06.2018 Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Sicherung und Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktionen sowie der Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Vorsorge gegen nachteilige Auswirkungen auf den Boden, Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen, nachhaltige Gewässerbewirtschaftung gem. WRRL, Vorbeugung der Entstehung von Hochwasserschäden und Schutz von Überschwemmungsgebieten, Sicherung der öffentlichen Wasserver- 55 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht sorgung LWG NW (Landeswassergesetz) BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen durch Luftverunreinigungen, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme etc. DIN 18005 Einhaltung schalltechnischen Orientierungswerte (Schallschutz im Städtebau) TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte durch anlagebedingte Geräusche Freizeitlärmerlass NRW Einhaltung schalltechnischer Immissionsrichtwerte durch Freizeitanalgen 16. BImSchV Einhaltung schalltechnischer Immissionsgrenzwerte durch Verkehrslärm (Verkehrslärmschutzverordnung) 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen) DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) DSchG (Denkmalschutzgesetz NRW) 3.2 Niederschlagswasser ist vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten Einhaltung lufthygienischer Grenzwerte Einhaltung der Mindestanforderungen und Richtwerte für den Schallschutz im Hochbau Schutz von Bau- und Bodendenkmälern, Denkmalbereichen, archäologischen Fundstellen Umweltschutzziele aus Fachplänen Fachplanung Aussagen für das Plangebiet Regionalplan Düsseldorf (RPD 2018) Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Regionaler Grünzug Bez.-Reg. Düsseldorf (2018) Flächennutzungsplan (FNP) Stadt Krefeld (2016) Landschaftsplan (LP) Stadt Krefeld (2016) 12.06.2018 Sondergebiet - Nahversorgung Gemeinbedarfsfläche - Kulturelle Zwecke Grünfläche - Parkanlage Fläche für die Landwirtschaft Gesamtes Plangebiet gehört zum LSG 2.2.4 „Elfrath“ [LSG-4605-004], Schutzausweisung dient 56 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinteiligen Waldparzellen und eingegrünten Hofanlagen gegliederten Landschaft, der Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihalten von Ventilationsbahnen, der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Altstromrinnen, der Niederterrasse, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes sowie der extensiven Erholung Als Naturdenkmale grenzen östlich des Plangebietes eine Baumgruppe aus Blutbuchen [ND 8 (1)] sowie im Süden eine Allee aus Winterlinden [ND 9] Bebauungsplan liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans und ist mit dem Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen überplant Natura 2000-Gebiete Nicht tangiert, nächstes FFH-Gebiet „Egelsberg“ [DE-4605-302] liegt ca. 800m nordwestlich des Plangebietes Biotopkataster NRW Im südlichen Plangebiet liegen Teile des schutzwürdigen Biotops „Lindenallee bei Haus Traar“ [BK4605-0023], östlich des Plangebietes grenzt das Biotop „Laubwald und Wiesen um Haus Traar“ [BKBK-4605-0028] LANUV NRW Biotopverbund NRW LANUV NRW Wasserschutzgebiete Hochwasser-Risikogebiete Luftreinhalteplan Krefeld (LRP KR) Bezirksregierung Düsseldorf (2010) 12.06.2018 Unmittelbar östlich des Plangebietes liegt die Verbindungsfläche „Niederungsfläche des Moerskanals“ [VB-D-4605-011] Kein festgesetztes oder geplantes WSG betroffen Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) „Moersbach und Nebengewässer“ grenzt teilweise mit einem Abstand von nur 10 m an das Plangebiet. Grundlage für die Ermittlung des ÜSG ist ein HQ 100. Das Risikogebiet „Moersbach und Nebengewässer“ (HQextrem) befindet sich mit einer größeren Ausdehnung östlich des Plangebietes. Das Risikogebiet des Rheins liegt bei einem Extremhochwasser ca. 650 m östlich des Plangebietes. Maßnahmenziel B 1/10: Bebauungsplanvorhaben sind auf ihre Immissionsvorbelastung zu beurteilen und soweit wie möglich zu optimieren Maßnahmenziel B 1/16: Möglichkeiten einer 57 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht effizienten Straßen-/Gebäudebegrünung prüfen Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld Stadt Krefeld (2003) Allgemeiner Ausgleichsraum: Erhaltung dieser Flächenareale günstig, maßvolle Erweiterung von Bauflächen möglich 4. Beschreibung der Prüfmethoden 4.1 Räuml iche und inhaltliche Abgrenzung / Bedarf an Grund und Boden Im Rahmen der Umweltprüfung werden vordergründig die Flächen berücksichtigt, auf die sich die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehen und unmittelbar Grundflächen verändert werden (Vorhabensraum). Daneben werden auch angrenzende Bereiche in die Prüfung einbezogen, sofern sich Anhaltspunkte für eine potentielle Beeinträchtigung durch den Bebauungsplan bzw. für Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben. Grundsätzlich gelten für jedes Schutzgut bzw. jede Funktion spezifische Eingriffs-, Wirk- und Kompensationsräume. Für die Abgrenzung der (Einzel-)Wirkräume sind insbesondere Emissionen von Lärm und Schadstoffen (über die Luft oder in den Boden und Wasser aufgrund andersartiger Leit- und Transportfähigkeit), optische Fernwirkungen und die Zerschneidung/Tangierung von Lebensräumen (inkl. Aktionsradien) oder Wanderwegen von Tieren relevant. Deren Reichweite kennzeichnet die maximale Ausdehnung des (Gesamt-) Wirkraumes. Der durch unmittelbare Veränderung von Grund und Boden beanspruchte Raum soll nachfolgend anhand der zulässigen Versiegelungsgrade über die festgesetzte GRZ und deren Überschreitungsmöglichkeiten abgeschätzt werden. Fehlt eine GRZ erfolgt eine Zuordnung anhand der Zweckbestimmung der jeweiligen Flächenkategorie. Geplante Nutzung Sondergebiet Nahversorgung Gemeinbedarfsfläche – Kirmes-/Festplatz Straßenverkehrsfläche (mit Lindenallee) Öffentliche Verkehrsfläche - Geh-/Radweg Verkehrsfläche b. Zweck- 12.06.2018 Flächengröße (m²) maximale Versiegelung (m²) 7.930 ca. 5.950 (GRZ 0,5) 7.640 ca. 6.110 (rd. 80 %) 2.140 ca. 1.285 (rd. 60 %) 1.100 1.100 3.190 ca. 2.550 (rd. 80%) 58 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld best. - Park-/Marktplatz Fläche f. d. Landwirtschaft Ausgleichsfläche A 1 + A 2 (Obstwiese) Plangebiet 4.2 VII. Umweltbericht 19.650 0 7.900 0 49.550 ca. 16.995 Methodik und Vorgehensweise Die voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Bebauungsplanung werden in Anlehnung an die ökologische Risikoanalyse ermittelt und beurteilt. Dazu wird im Umweltbericht zunächst der derzeitige Umweltzustand schutzgutbezogen beschrieben sowie Aussagen zur Vorbelastung sowie zur Bedeutung und Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzguts getroffen. Im Anschluss an diese Bestandsdarstellung erfolgt verbal-argumentativ eine Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der Einwirkungsintensität, zeitlichen Dauer und räumlichen Reichweite der relevanten Wirkfaktoren und der jeweiligen Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzguts. Im Anschluss an diese Prognose werden die vorgesehenen Maßnahmen aufgeführt und kurz beschrieben, die dazu dienen sollen, die voraussichtlichen Beeinträchtigungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen. Danach wird noch mal abschließend verbal-argumentativ die Erheblichkeit der verbleibenden Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungsund Ausgleichsmaßnahmen beurteilt. Im Rahmen der Wirkungsprognose werden drei Phasen bzw. Zustände unterschieden, mit denen Primär- und ggf. Folgewirkungen verbunden sind. Baubedingte Wirkungen Baubedingte Wirkungen sind i. d. R. nur temporär und nicht nachhaltig. Im Einzelnen sind dies bspw.:  Flächeninanspruchnahme/-umwandlung für Baustelleneinrichtungen  Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung  Bodenauftrag/-abtrag/-vermischung/-umlagerung/-verdichtung  Lärm-, Staub-, Abgas- und Lichtemissionen, Stoffeinträge, Erschütterungen und visuelle Störwirkungen durch Baustellenbetrieb Anlagebedingte Wirkungen Anlagebedingte Wirkungen besitzen einen dauerhaften und damit nachhaltigen Charakter. Im Wesentlichen sind zu nennen:  Flächeninanspruchnahme mit Versiegelung/Nutzungsumwandlung 12.06.2018 59 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld     VII. Umweltbericht Flächeninanspruchnahme mit Errichtung vertikaler Baukörper Flächenentzug/Barrierewirkung/Zerschneidung Einbringen von Vegetation visuelle Wirkung durch technische Überprägung Betriebsbedingte Wirkungen Betriebsbedingte Wirkungen sind dauerhaft und werden durch die geplante Nutzung hervorgerufen.  Emission von Schadstoffen, Schall, Licht, Erschütterungen, visuelle Störreize, Bewegungsunruhe  Mortalität/Kollision bei Tieren an Straßen  Anlockwirkung/Falleneffekte/Vertreibung bei Tieren Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden basierend auf nachfolgender Bewertungsmatrix: Umweltauswirkungen positive Wirkung 4.3 Erheblichkeit erheblich im positiven Sinne keine Beeinträchtigung nicht erheblich geringe Beeinträchtigung nicht erheblich mittlere Beeinträchtigung bedingt erheblich hohe Beeinträchtigung erheblich sehr hohe Beeinträchtigung sehr erheblich Gutachten und sonstige Informationsgrundlagen Zur Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter wird auf folgende Gutachten sowie auf die vorgebrachten Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung zurückgegriffen:   ADU Cologne GmbH (2006): Grundlagen der Lärmminderungsplanung gemäß § 47a BImSchG und Gesamtkonfliktkataster für die Stadt Krefeld. Köln Bez.-Reg. Düsseldorf (2010): Luftreinhalteplan Krefeld. Düsseldorf 12.06.2018 60 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld                 VII. Umweltbericht Geologischer Dienst NRW und Stadt Krefeld, Fachbereich Umwelt (o. J.): Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld, Erfassungsmaßstab 1 : 5.000, Darstellungsmaßstab 1 : 25.000. Krefeld Geologischer Dienst NRW (2016): Bodenkarte NRW 1: 50.000; zugegriffen am 27.05.2016 (http://www.wms.nrw.de/gd/bk050?) futura consult Dr. Kummer (2012): Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld-Traar. Eschweiler IMA Cologne GmbH (2007): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Grobscreening. Köln IMA Cologne GmbH (2009): Bericht zum Luftqualitätsmodell Krefeld Feinscreening für 12 ausgewählte Gebiete innerhalb des Stadtgebietes von Krefeld. Köln Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.) (2013): Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Düsseldorf. Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung. Köln Peutz Consult (2016): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes 721 „Am Festplatz Traar“ der Stadt Krefeld Bericht F 7745-1. Düsseldorf Runge + Küchler (2015): Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721, Am Festplatz Traar in Krefeld. Düsseldorf TERRA Umwelt Consulting GmbH (2015): Gutachten über geotechnische Untersuchungen B-Plan 721 - Am Festplatz Traar - Projekt 68852-2015-1. Neuss TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH (2014): Entwurf zum Lärmaktionsplan Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld. TÜV-Bericht Nr. : 936/21223167/02. Köln Universität Essen, Abteilung Angewandte Klimatologie und Landschaftsökologie (2003): Gesamtstädtische Klimaanalyse Krefeld unter besonderer Berücksichtigung von vier Plangebieten. Essen weluga umweltplanung (2015): Landschaftspflegerischer Begleitplan zur Aufstellung des BP Nr. 721 - Am Festplatz Traar. Bochum weluga umweltplanung (2015): Bebauungsplan Nr. 721 - Am Festplatz Traar - Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Bochum Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NordrheinWestfalen mit Schreiben vom 07.06.2013 Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen mit Schreiben vom 27.06.2013 Stellungnahme der LINEG mit Schreiben vom 14.06.2013 und 28.10.2015 12.06.2018 61 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld        4.4 VII. Umweltbericht Stellungnahme des LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 12.06.2013 Stellungnahme der RAG mit Schreiben vom 07.06.2013 Stellungnahme der SWK Netzte GmbH mit Schreiben vom 27.06.2013 Stellungnahme der Wirtschaftsförderung Krefeld mit Schreiben vom 13.06.2013 Stellungnahme des Fachbereichs Gesundheit der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 29.05.2013 Stellungnahme des Fachbereichs Grünflächen der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 28.05.2013, 27.06.2013 und 07.12.2015 Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld mit Schreiben vom 17.06.2013 und 15.12.2015 Hinweise auf Schwierigkeiten in der Zusammenstellung der Informationen Besondere Schwierigkeiten in Form von Kenntnislücken oder Prognoseunsicherheiten traten im Rahmen der Umweltprüfung nicht auf. Viele Angaben beruhen jedoch auf Erfahrungswerten bzw. Analogieschlüssen. Weil es sich um eine Angebotsplanung handelt, können die Auswirkungen nicht abschließend beschrieben werden. Deshalb werden die jeweils ungünstigsten Auswirkungen berücksichtigt. Veränderungen bei den der Umweltprüfung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen werden ggf. im Rahmen des Monitorings erfasst und berücksichtigt (s. Kap. 9). 5. Darstellung des derzeitigen Umweltzustands 5.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit In der Umweltprüfung werden im Hinblick auf das Schutzgut Mensch zwei unterschiedliche Themenkomplexe betrachtet: Die Wohn-/Wohnumfeldfunktion einschließlich wohnungsnaher Erholungsmöglichkeiten sowie die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen. Im Hinblick auf den Aspekt Erholung bestehen enge Wechselbeziehungen zum Schutzgut Landschaft. Gegenstand der Betrachtung des Schutzgutes Landschaft ist jedoch die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft außerhalb der Siedlungsbereiche als wesentliche Voraussetzung für die landschaftsgebundene ruhige Erholung (vgl. Kapitel 5.6). Für das Schutzgut Mensch wird auf die Bedeutung kurzfristig zu Fuß erreichbarer innerstädtischer und siedlungsnaher Parkanlagen, Dauerkleingärten, Spiel- und Sportplätze abgestellt. Sie dienen der Befriedigung wohnungsnaher Erholungsansprüche (Feierabenderholung). Im Fokus der 12.06.2018 62 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bewertung schädlicher Umweltbelastungen stehen im Rahmen dieser Schutzgutbetrachtung die Lärmbelastungen. Lufthygienische und bioklimatische Belastungen werden im Kapitel 5.5 thematisiert. Mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Schadstoffbelastungen des Bodens sind in enger Verknüpfung mit dem Schutzgut Boden zu sehen und werden daher in Kapitel 5.3 betrachtet. Derzeitiger Umweltzustand Der südliche Teil des Plangebietes ist mit dem Festplatz und einer angrenzenden Parkplatzfläche baulich vorgeprägt, wobei der Festplatz im ungenutzten Zustand eher den Charakter einer Grünfläche vermittelt. Beide Bereiche sind zudem gut eingegrünt. Die Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig der Traarer Wochenmarkt statt. Nördlich schließt sich eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandschaft an, die von einem Acker dominiert wird. Gliedernde und belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung sind in Form von Alleen, Baumreihen, Baumhecken sowie kleinen Waldparzellen lediglich in den Randbereichen des Plangebietes vorhanden. Der am östlichen Plangebietsrand verlaufende Feldweg wird regelmäßig von Spaziergängern zur ortsnahen Erholung genutzt. Vorbelastungen Mit dem Fest- und Parkplatz sind Teile des Plangebietes baulich geprägt und der Naherholung entzogen. Auch die Ackerfläche ist strukturarm und besitzt einen geringen Erholungswert. Das Plangebiet zeigt Vorbelastungen durch Verkehrs-, Gewerbe- und Freizeitlärm. Lärmbeeinträchtigungen durch Verkehrslärm entstehen insbesondere durch die Moerser Landstraße (L 9) und die Straße An der Elfrather Mühle. Die Lärmminderungsplanung der Stadt Krefeld (ADU Cologne GmbH, 2006) und die Lärmaktionsplanung der Stufe 2 für den Ballungsraum Krefeld (TÜV Rheinland Energie und Umwelt GmbH, 2014) weisen für das Plangebiet erhöhte Verkehrslärmwerte aus. Gewerbelärmvorbelastungen sind mit der Tankstelle an der Moerser Landstraße sowie dem Land- und Tagungshotel Mercure zu berücksichtigen und werden entsprechend des akzeptorbezogenen Ansatzes der TA Lärm im Rahmen der Prognose als Teil der Gesamtbelastung angerechnet. Die zu erwartenden Geräuschimmissionen für das Plangebiet und dessen Wirkraum wurden berechnet und bewertet (Peutz Consult (2016): Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des 12.06.2018 63 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Bebauungsplanes 721). Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes entstehende Immissionen werden in Kapitel 7.1 thematisiert. Angesprochen ist hier der Gewerbelärm durch die Inbetriebnahme des neuen Lebensmittelmarktes einschließlich anlagenbezogener Zusatzverkehre auf öffentlichen Straßen. Da der Park-/Marktplatz sowie Festplatz bislang planungsrechtlich nicht gesichert sind, werden auch diese Einrichtungen bei der planbedingten Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen (Verkehrs-/Gewerbelärm) betrachtet. Verkehrslärm Aus den Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen (ausgelöst durch die Moerser Landstraße) ergeben sich für das Baufenster des Supermarktes Beurteilungspegel von etwa 58 dB(A) am Tag und etwa 47 dB(A) in der Nacht an der zur Moerser Landstraße gerichteten westlichen Baugrenze. An der östlichen Baugrenze ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 49 dB(A) am Tag und etwa 37 dB(A) in der Nacht. Berücksichtigt man hier zusätzlich den Einfluss der A 57 mit Beurteilungspegel von etwa 54 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht, so ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 55 dB(A) am Tag und etwa 49 dB(A) in der Nacht. Für die westliche Baugrenze des geplanten Supermarktes ergibt sich kein direkter Einfluss durch die A 57, lediglich ggf. ein geringer Beitrag durch Reflexionen an den gegenüberliegenden Gebäuden. Die Beurteilungspegel nachts sind für eine geplante Nutzung durch einen Supermarkt nicht relevant. Auch mit Beurteilungspegeln von maximal 58 dB(A) am Tag werden die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete (65 dB(A) tags) und auch für Mischgebiete (60 dB(A) tags) eingehalten. Im Bereich der geplanten Stellplatzanlage ist durch geringere Abstände grundsätzlich von höheren Immissionspegeln auszugehen. Diesem Bereich ist aber keine Schutzwürdigkeit zuzuschreiben. Als gewerblich nutzbares Außengelände ist diese Fläche nicht mit typischen Außenwohnbereichen (Terrassen, Balkone) vergleichbar, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Selbiges gilt für den planungsrechtlich zu sichernden Park-/ Festplatz. Die Moerser Landstraße weist im Bereich des Plangebietes eine Verkehrsstärke von rund 6.800 Kfz/Tag auf. Dadurch werden für die Wohnbebauung westlich der Moerser Landstraße tagsüber flächendeckend Lärmwerte von über 65 dB(A) erreicht. Nachts liegen die Werte deutlich über 55 dB(A). Im Bereich der Straßeneinmündung Moerser Landstraße / An der Elfrather Mühle wird für das Gebäude Moerser Landstraße 426 (IP 8) punktuell ein Nachtpegel von 61,4 dB(A) erreicht. Wenngleich damit nahezu überall die 12.06.2018 64 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Lärmpegel noch nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefahr mit einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht erreichen bzw. überschreiten, so liegt doch die Lärmvorbelastung entlang der Moerser Landstraße in einem kritischen Bereich. An der Elfrather Mühle ist die Lärmbelastung aufgrund geringerer Verkehrsstärken weniger problematisch, wenngleich aber auch noch spürbar. Verkehrslärm tags (6-22 Uhr) - Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult) Der Einfluss der Autobahn A 57 kann vernachlässigt werden. Aus den Ergebnissen der Verkehrszählung 2010 ergeben sich für den Bereich zwischen AS Moers-Kapellen und AS KR-Gartenstadt bei einem DTV-Wert von 66.600 Kfz/24h Emissionspegel von 75,9 dB(A) tags und 70,0 dB(A) 12.06.2018 65 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht nachts. Bei einem Abstand von rund 800 m zu den an das Plangebiet angrenzenden nächstgelegenen Wohnbebauungen an der Moerser Landstraße und An der Elfrather Mühle ergeben sich aus dem überschlägigen Verfahren der langen geraden Straße nach RLS-90 Beurteilungspegel von bis zu 54 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht. Im Vergleich zu den Beurteilungspegeln des übrigen Straßenverkehres mit bis zu 69,2 dB(A) tags und 61,4 dB(A) nachts im Bereich der Moerser Landstraße bzw. mit bis zu 64,0 dB(A) tags und 56,1 dB(A) nachts im Bereich der Straße An der Elfrather Mühle liefert die A 57 nur noch einen untergeordneten Beitrag. Mit zunehmender Entfernung zur Straße an der Elfrather Mühle wird im Bereich des Wirtschaftsweges am östlichen Plangebietsrand ein Lärmpegel von rund 50 dB(A) erreicht. Dieser Lärmwert wird als Schwelle für eine ruhige landschaftsgebundene Erholung in Ballungsräumen angesehen („ruhige Gebiete“ im Sinne der EU-Umgebungslärmrichtlinie). Östlich des Plangebietes liegt der Chempark Uerdingen. Als Störfallbetrieb gemäß der Seveso-II-Richtlinie gelten für den gefahrenrelevanten Chemiepark Achtungsabstände gegenüber schutzbedürftigen Gebieten. Die Achtungsabstände liegen rund 3 km vom Plangebiet entfernt, so dass das Plangebiet zweifelsfrei außerhalb des Einwirkungsbereiches eines Störfallbetriebes liegt. Weitere Einwirkungen z. B. durch Lichtemissionen (Raumaufhellung) angrenzender Industriegebiete oder elektromagnetische Strahlung durch Hochspannungsleitungen sind aufgrund ausreichender Abstände zu derartigen Infrastrukturen im Plangebiet nicht existent. Bedeutung und Empfindlichkeit Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen für Traditionsund Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Dazu gehören zum Beispiel Maifest und Tanz in den Mai, Schützenfest, Oktoberfest, Jubiläen des Bürgervereins und der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs, Bauernmarkt. Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die Brauchtumspflege und damit für die Identifikation der Bürger mit ihrem Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz die Schaffung von Planungssicherheit geboten. Der am östlichen Plangebietsrand verlaufende Feldweg wird für die Naherholung intensiv genutzt, da er einen der wenigen ruhigen Wege im siedlungsnahen Freiraum darstellt. Die übrigen Freiräume im Umfeld (Ackerflächen, Waldparzellen, Parkanlagen, Golfplatz) sind wenig erschlossen bzw. für die Allgemeinheit nicht zugänglich. 12.06.2018 66 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Aufgrund der unmittelbaren Ortsrandlage hat das Plangebiet eine besondere Bedeutung für die wohnungsnahe Erholung. Es liegt im Randbereich eines regionalen Grünzuges und ist somit auch von Bedeutung innerhalb des regionalen Freiraumsystems. Für das Plangebiet besteht eine Empfindlichkeit gegenüber einer Unterbrechung von Blickbeziehungen von Westen auf die Parkanlagen von Haus Traar und die Naturdenkmale bzw. dem Verlust eines unverbauten, erlebbaren Landschaftsraumes sowie Veränderungen der Erschließung für die landschaftsgebundene Erholung. Für die Gesundheit der Menschen im bzw. um das Plangebiet besteht eine besondere Sensitivität aufgrund der Lärmvorbelastung und den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse – auch gegenüber einer Zunahme der Lärmbelastung. Liegt die Lärmbelastung über bzw. nahe dem für die Gesundheit kritischen Toleranzwert von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts, ist grundsätzlich jede Erhöhung des Verkehrsaufkommens und damit rechnerische Erhöhung des Lärmpegels abwägungsrelevant. Schalltechnische Vorkehrungen für den Supermarkt sind entbehrlich. Die berechneten Außenlärmpegel entsprechen dem Lärmpegelbereich II (bis 60 dB(A)) der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile von Gebäuden definiert. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen bis einschließlich Lärmpegelbereich II keine „echten“ Anforderungen an die Fassadendämmung darstellen, da diese Anforderung bereits von den heute aus Wärmeschutzgründen erforderlichen Isolierglasfenstern bei ansonsten üblicher Massivbauweise in der Regel erfüllt wird. 5.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere/ Biologische Vielfalt Derzeitiger Umweltzustand Der Standort des geplanten Lebensmittelmarktes wird als Acker genutzt. Die Fläche selbst ist strukturarm, sie wird jedoch von strukturreichen Biotopkomplexen umgeben. 12.06.2018 67 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Blick von der Moerser Landstraße auf den geplanten Supermarktstandort Der Festplatz ist überwiegend mit einer wassergebundenen Decke befestigt und mit lückiger, zu den Rändern hin auch geschlossener Vegetation aus Ruderalfluren und ruderalisierten Rasengesellschaften bedeckt. Ein gepflasterter Weg führt ins Zentrum des Festplatzes. Die Stellplätze des westlich angrenzenden Parkplatzes sind mit Rasengittersteinen gepflastert und weisen typische Trittrasenvegetation, die Fahrwege des Parkplatzes nur schüttere Pflasterritzenvegetation auf. Eingefasst sind die Parkplatzflächen mit Rabatten aus Ziersträuchern und einigen jüngeren einzelnstehenden einheimischen Laubbäumen (Winterlinde, Esche, Hainbuche, Stieleiche). Parkplatz und Festplatz werden nördlich und östlich durch eine arten- und strukturreiche Baumhecke begrenzt. Sie ist aus einheimischen Baum- und Straucharten zusammengesetzt (Feldahorn, Winterlinde, Stieleiche, Sandbirke, Mehlbeere, Salweide, Brombeerarten, Schlehe, Schwarzer Holunder, Roter Hartriegel, Hasel, Pfaffenhütchen, Gemeiner Schneeball); im Unterwuchs dominieren Große Brennnessel und Efeu. Südlich verlaufen in einer Doppelreihe Winterlinden. 12.06.2018 68 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Winterlindenallee und Baumreihe südlich des Festplatzes Die der Straße zugewandten Winterlinden weisen starkes Baumholz auf und gehören zu der geschützten Allee „An der Elfrather Mühle“. Die dem Fest- bzw. Parkplatz zugewandten Linden gehören zu einer Baumreihe mit geringem Baumholz. Die westliche Grenze des Planungsraums bilden eine Baumreihe aus Winterlinden mit mittlerem Baumholz sowie straßenbegleitende Verkehrsrasenflächen entlang der Moerser Landstraße. Die nördliche Gebietsgrenze verläuft innerhalb des weiteren Ackers. Im Osten begrenzt ein von Gehölzen begleiteter grasbewachsener Landwirtschaftsweg das Plangebiet, der im südlichen Teil in eine asphaltierte Grundstückszufahrt übergeht. Eine Esskastanienreihe mit geringem Baumholz und vorgelagertem Grünlandrain verläuft entlang des Ackerrandes. Bemerkenswert ist der alte Baumbestand der sich unmittelbar östlich des Plangebietes befindet. Es handelt sich um einen Gehölzstreifen aus sehr alten Esskastanien (sehr starkes Baumholz und Uraltbäume), die zahlreiche verschiedengestaltete Baumhöhlen aufweisen und sich durch einen hohen Totholzanteil auszeichnen. Südlich schließen sich alte Blutbuchen an, die ebenfalls Stammhöhlen besitzen. Der Bebauungsplan liegt vollständig im Geltungsbereich des Landschaftsplans und ist mit dem Entwicklungsziel 1.2 Anreicherung einer im ganzen 12.06.2018 69 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen überplant. Ausschnitt Landschaftsplan Festsetzungskarte 12.06.2018 Stadt Krefeld - Entwicklungs- und 70 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet liegt vollständig im LSG „Elfrath“ [LSG-4605-004]. Die Schutzausweisung dient der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinen Waldparzellen und eingegrünten Hofanlagen gegliederten Landschaft, der Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihalten von Ventilationsbahnen, der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Altstromrinne, der Niederterrasse, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes sowie der extensiven Naherholung. Im Umfeld des Plangebietes finden sich weitere Schutzgebietsausweisungen. Als Naturdenkmale grenzen östlich des Plangebietes eine Baumgruppe aus Blutbuchen [ND 8 (1)] sowie im Süden eine Allee aus Winterlinden [ND 9] an das Plangebiet. Das Naturschutzgebiet „Egelsberg“ [KR-004] liegt rund 800 m entfernt in westlicher Richtung vom Untersuchungsgebiet und ist gleichzeitig das FFHGebiet „Egelsberg“ [DE-4605-302]. An der Südgrenze des Untersuchungsgebietes verläuft eine gesetzlich geschützte Lindenallee. Diese ist im Allee-kataster mit der Kennung AL-KR-6050 aufgenommen. Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG (§ 42 LNatSchG NRW) liegen weder im Plangebiet noch in der Umgebung. Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters NRW (www.uvo.nrw.de) 12.06.2018 71 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im südlichen Plangebiet liegen Teile des schutzwürdigen Biotops „Lindenallee bei Haus Traar“ [BK-4605-0023], östlich des Plangebietes grenzt das Biotop „Laubwald und Wiesen um Haus Traar“ [BK-4605-0028] des Biotopkatasters NRW. Die recht geschlossene, leicht vitalitätsgeminderte Lindenallee besteht aus starken, 20 - 25 m hohen Bäumen mit grasiger Bodenvegetation. Im ansonsten durch intensive landwirtschaftliche Nutzung, Bebauung und Freizeitanlagen geprägten Umfeld ist die Allee ein wichtiges, landschaftsprägendes und strukturbereicherndes Element und Lebensraum für heimische Vögel (Baum- und Höhlenbrüter). Als Teil der lokalen Biotopverbundachse "Niederung des Moerskanals“ östlich von Traar ist die Allee ein bedeutendes, gliederndes und vernetzendes Element zur Entwicklung einer strukturreichen Agrarlandschaft. Im landesweiten Biotopverbund ist die Verbindungsfläche [VB-D-4605-011] mit besonderer Bedeutung erfasst. Der isolierter Laubwaldkomplex um Haus Traar östlich des Plangebietes enthält verschiedenaltrige, naturnahe Buchen-, Eschenund Ahornbestände mit hoher Strukturvielfalt, ergänzt durch einige Fettwiesen und -weiden und mehrere periodisch wasserführende Gräben, die z. T. aquatische Vegetation aufweisen. In Höhe des geplanten Supermarktes befindet sich östlich des Wirtschaftsweges eine Reihe von kapitalen, stark abgängigen Esskastanien. Wertbestimmend ist das inmitten einer strukturarmen Ackerlandschaft liegende Waldgebiet als relativ intaktes Laubwald-Ökosystem. Auch dieses gehört zur o. g. Biotopverbundachse. Vorkommen planungsrelevanter Pflanzenarten sind für das Plangebiet nicht bekannt und wurden auch im Rahmen der Geländebegehungen nicht festgestellt. Als planungsrelevante bzw. wertgebende Tierarten wurden im Plangebiet bzw. in der engeren Umgebung Fledermäuse (Breitflügel- und Zwergfledermäuse), Vögel und Amphibien festgestellt. Die Fledermäuse orientieren sich im Plangebiet überwiegend an Verbund- und Leitlinienstrukturen (Alleen, Baumhecken, Waldränder), die sie für Jagdund Transferflüge nutzen. Von den insgesamt 38 kartierten Vogelarten sind vier in NRW planungsrelevant: Graureiher, Mäusebussard, Saatkrähe und Sperber. Keine der vier Arten brütet jedoch im Plangebiet. Amphibienarten konnten im Geltungsbereich des Bebauungsplans im Rahmen der zwei Begehungen nicht nachgewiesen werden. Landlebensräume von geringer Bedeutung sind im Bereich der linienhaften Gehölzstrukturen zu erwarten. Die nächsten Laichplätze befinden sich in den als Stillgewässer übrig gebliebenen Teilen des Wassergrabensystems von Haus Traar. Hier wurden Erdkröten, Berg- und Teichmolche festgestellt. Weitere Amphibienvorkommen gibt es in etwas größerer Entfernung in den Teichen des Golf- 12.06.2018 72 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht platzes. Im Wald südlich der Straße An der Elfrather Mühle gibt es einige feuchte Mulden, die als Laichplatz von Grasfröschen genutzt werden könnten, ein Nachweis wurde jedoch nicht erbracht. Weitere Einzelheiten sind dem Kapitel 8.11 zu entnehmen. Im Planungsraum wurden bei den durchgeführten Bestandsaufnahmen keine Lebensraumtypen des Anhangs I der FFH-Richtlinie und keine Tierund Pflanzenarten des Anhangs II der FFH-Richtlinie festgestellt. Weiterhin konnten den Auswertungen vorhandener naturschutzfachlicher Unterlagen und Quellen keine Anhaltspunkte auf ein solches Vorkommen entnommen werden. Konflikte mit dem Umweltschadensgesetzes (USchadG) i. V. m. § 19 BNatSchG (Biodiversitätsschaden) sind demnach nicht zu erwarten. Vorbelastungen Vorbelastungen ergeben sich durch die anthropogene Überformung des Geländes als Fest-/Parkplatz und landwirtschaftliche Nutzfläche sowie deren Lage innerhalb des örtlichen Straßennetzes. Damit verbunden ist ein Verlust von Lebensräumen bzw. die Verschlechterung der Standorteignung für bestimmte (stenöke) Arten/Pflanzengesellschaften. Durch Veränderung der abiotischen Standortfaktoren, stofflichen und nichtstofflichen Emissionen (Luftverunreinigungen, Lärm), Barrierewirkungen, Bewegungsunruhe etc. ist im Plangebiet grundsätzlich von einer verminderten Wachstums-, Reproduktions-, Ausbreitungs- und Überlebensfähigkeit für Individuen und Populationen auszugehen. Bedeutung und Empfindlichkeit Die höchste Bedeutung für Flora und Fauna entfalten im Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend die alten Baumhecken und Gehölzstreifen mit sehr starkem Baumholz und Uraltbäumen. Mittlere Bewertungen besitzen Waldränder, Baumhecken, Gehölzstreifen, Baumreihen, Baumgruppen und Einzelbäume mit geringem bis mittlerem Baumholz sowie Alleen mit starkem Baumholz. Geringere Wertigkeiten weisen junge Einzelbäume mit Stangenholz, Fettwiesen, Raine, Äcker, Verkehrsrasenflächen, Zierstrauchrabatten, die Parkplatz- und Festplatzflächen sowie unversiegelte und teilversiegelte Verkehrs- und Wirtschaftswege auf. Vollversiegelte Straßenflächen sind als naturfremd einzustufen. Naturschutzfachliche Bedeutung entfaltet das Plangebiet insbesondere durch seine Randlinienstrukturen. Durch Alleen, Baumhecken und Gehölzränder bestehen wichtige Verbundund Leitlinienstrukturen ins Umfeld. Die innere Plangebietsfläche ist nur von geringem Wert. 12.06.2018 73 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet steht vollständig unter Landschaftsschutz. Landschaftsschutzgebiete beinhalten i. d. R. stärker schutzwürdige als auch geringer schutzwürdige Flächen. Das LSG Elfrath ist mit rund 557 ha das flächenmäßig größte LSG in Krefeld, in dem die allgemeine Schutzwürdigkeit und die spezielle Begründung und Zielsetzung der Schutzgebietsausweisung nicht flächendeckend auch tatsächlich gegeben sein muss. Eine Teilaufhebung kommt daher insbesondere in geringwertigeren Teilbereichen, vorbelasteten Gebieten und Randgebieten in Betracht, sowie in Bereichen, in denen die in der Schutzgebietsausweisung genannten wertgebenden Merkmale und Schutzziele nicht vorliegen. Derartige Voraussetzungen liegen auch für das (teilweise baulich vorgeprägte) Plangebiet vor. Dieses hat weder eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten oder ist in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV als besonders bedeutend für das Landschaftsbild oder den Biotopverbund dargestellt. 5.3 Schutzgut Boden Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet liegt auf der Niederterrasse. Hier stehen im anthropogen unbeeinflussten Zustand unter humosem Oberboden weiche bis steife Hochflutlehme an, die zunächst von Terrassensanden und darunter von Kiessanden unterlagert werden. In den Terrassensanden treten örtlich Schluffbänder auf. Die digitale Bodenkarte des Geologischen Dienstes NRW (GD NRW 2016) weist für das Plangebiet Gleyböden, z. T. PseudogleyGley, stellenweise Nassgley aus. Mit Bodenwertzahlen zwischen 35 - 55 ist die natürliche Ertragsfähigkeit der Böden als mittel zu bewerten. Sie werden durch den GD als nicht schutzwürdig klassifiziert. Die Böden zeigen einen mittleren Grundwassereinfluss. Sie sind grundnass jedoch nicht staunass. Für das Plangebiet sind teilweise starke Abweichungen von den natürlichen Bodenverhältnissen festzustellen. Vorbelastungen Die Befestigung/Versiegelung des natürlich anstehenden Bodens durch den Fest-/Parkplatz bewirkt einen Teilausfall bzw. Totalverlust der natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraum-, Regler-, Speicher-, Filter-, Puffer- und Archivfunktion) und eine dauerhafte Unterbindung der Bodenbildungsprozesse. Auch die Böden auf den derzeit noch landwirtschaftlich genutzten Flächen sind durch stoffliche (Pestizid- und Düngemitteleintrag) und strukturelle (Bodenumlagerung, Verdichtung) Veränderungen latent vorbelastet. Natürliche Böden sind im Plangebiet 12.06.2018 74 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht durch Substrat- und Prozessveränderungen nicht mehr anzutreffen. Altlasten sind für das Plangebiet nicht bekannt. Bedeutung und Empfindlichkeit Für die versiegelten/befestigten Flächen ist aufgrund des bereits eingetretenen Verlustes sämtlicher natürlicher Bodenfunktionen keine Schutzwürdigkeit festzustellen. Es ist von einer irreversiblen Schädigung auszugehen. Im Regelfall werden landwirtschaftlich genutzte Böden bei der Bewertung der Naturnähe aufgrund ihrer anthropogenen Überprägung (Hemerobie) noch als (potentiell) naturnah eingestuft. Auch die Stadtbodenkartierung Krefeld testiert den Ackerflächen eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten. Die unversiegelten Böden im Bereich des Ackers und der Gehölzflächen besitzen eine besondere Bedeutung für die Grundwasserneubildung im Siedlungsbereich. Die Ackerflächen im Westen neigen zur Verdichtung bei Bearbeiten, Befahren oder Betreten in durchfeuchtetem Zustand. Die Böden im Osten des Plangebietes sind durch anthropogene Veränderungen substrat- und verdichtungsbedingt trockenempfindlich. 5.4 Schutzgut Wasser Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet gehört zum Grundwasserkörper 27_08 „Niederung des Rheins“ bzw. zum hydrogeologischen Teilraum 02303 „Terrassenebenen des Rheins und der Maas“ (www.elwasweb.nrw.de). Kiessande und Sande bilden den im Mittel ca. 20 m mächtigen überwiegend gut durchlässigen silikatischen oberen Porengrundwasserleiter. Die übergeordnete Grundwasserfließrichtung ist in Richtung des Vorfluters (Rhein) ausgerichtet. Bergbaubedingt liegen weiträumige Grundwasserbeeinflussungen vor. Das Grundwasser wurde während der Geländearbeiten für Bodenuntersuchungen ab ca. 2,9 m Tiefe (ca. 28,52 m NN) angetroffen und kann nach Angaben der LINEG bis auf ca. 30,40 m NN ansteigen und damit ca. 1 - 1,3 m unter der aktuellen Geländeoberfläche liegen. Wie beschrieben, stehen unter humosem Oberboden weiche bis steife Hochflutlehme an. Die anstehenden bindigen Böden wirken stark stauend. In den bindigen Schichten können sich jahreszeitlich abhängig Stau- und Sickerwasservor-kommen ausbilden. Das Plangebiet wird von Wasserschutzgebiet tangiert. 12.06.2018 keinem festgesetzten oder geplanten 75 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Im Plangebiet selber befindet sich kein oberflächliches Abflussregime. Fließ- und Stillgewässer sind nicht vorhanden. Unmittelbar östlich des Plangebietes verläuft der periodisch wasserführende Moersbach. Teile der Gräben rund um Haus Traar wurden zusätzlich abgedichtet und führen ganzjährig Wasser. Weitere naturnah bzw. bedingt naturnah angelegte Stillgewässer befinden sich auf dem östlich von Haus Traar gelegenen Golfplatz an der Elfrather Mühle. Eine räumliche Betroffenheit liegt für den Bebauungsplan gemäß Risikokarten des Landes und festgesetzter Überschwemmungsgebiete nicht vor. In seltenen Fällen kann es aber bei einer Verstopfung eines Durchlasses oder bei Starkregen zu einer Überflutung des Plangebietes kommen. Überschwemmungsgebiet Moersbach bei „Jahrtausendhochwasser“ Vorbelastungen Der chemische Zustand des Grundwassers im Plangebiet wird gemäß der EG-Wasserrahmenrichtlinie als schlecht bewertet. Ursächlich sind die hohen Nitratkonzentrationen durch die intensive Landwirtschaft (Grundwasser-Eutrophierung). Diese Einstufung gilt flächendeckend für alle Grundwasserkörper im Stadtgebiet und ist von daher zu relativieren. Auch der mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als schlecht bewertet. Die befestigten und versiegelten Flächen im Plangebiet haben ihr Infiltrations- und Retentionsvermögen für Niederschlagswässer gemindert bzw. verloren. Für die landwirtschaftlich genutzten Flächen ist durch 12.06.2018 76 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht mechanische Belastung der Böden (Schadverdichtung) eine verringerte Wasseraufnahmekapazität anzunehmen. Bedeutung und Empfindlichkeit Anlagebedingt ist für die befestigten/versiegelten Plangebietsflächen ein nahezu vollständiger Bedeutungsverlust für ausgleichende Funktionen (Abflussverzögerung, Wasserspeicherung, Grundwasserneubildung) im Wasserhaushalt festzustellen. Für die bislang unversiegelten Flächen besteht eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Bodenversiegelungen und Schadstoffeinträgen. Ungünstig wirken sich die geringen Grundwasserflurabstände und Deckschichtenmächtigkeiten auf die Grundwasserschutzfunktion aus. Infolge der teilflächigen Verdichtungsanfälligkeit der Böden, besteht eine besondere Empfindlichkeit für Staunässe. Da der Mutterboden, die Lehme und die Sande mit Schluffbändern nicht für die Versickerung geeignet sind, müssen diese Böden unterhalb von Versickerungsanlagen ausgetauscht werden. 5.5 Schutzgut Klima /Luft Derzeitiger Umweltzustand Die synthetische Klimafunktionskarte der Stadt Krefeld weist das Plangebiet als Freiland-Klimatop aus. Dieses ländlich geprägte Klimatop ist gekennzeichnet durch großräumig zusammenhängende, überwiegend unversiegelte und vornehmlich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Charakteristisch sind geringe nächtliche Lufttemperaturen und günstige Austauschverhältnisse. Nachts fungieren die entsprechenden Flächen als Kaltluftentstehungsgebiete. Lokal gebildete Kaltluft stagniert oder sammelt sich je nach dem dortigen Relief in Geländesenken an. Aufgrund der Windanfälligkeit der Krefelder Freiland-Klimatope wird am Boden liegende Kaltluft häufig bereits turbulent vermischt. Die Konzentration primärer Kfz-bürtiger Spurenstoffe ist außer entlang stark befahrener Straßen gering. Die sommerlichen, human-biometeorologisch/thermischen Verhältnisse sind als günstig zu bezeichnen. Es kommt zu geringer Schwüle- und Wärmebelastung. Die Flächen haben einen hohen bioklimatischen Stellenwert als Erholungsraum. Besondere klimatische Funktionen (Kaltluftproduktion, Kaltluftansammlung, Ventilationbahn), die Klima und Luftqualität beeinflussen, werden dem Plangebiet nicht zugewiesen. Südlich und westlich schließt sich mit aufgelockerter Wohnbebauung das Gartenstadt-/Dorf-Klimatop an. 12.06.2018 77 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht In der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse wird das Plangebiet dem allgemeinen Ausgleichsraum zugeordnet, der Freiflächen des Umlandes mit Frisch- oder Kaltluftbildung von mittlerer bis geringer Relevanz für die Siedlungsbereiche umfasst. Eine maßvolle Erweiterung von Bauflächen ist möglich. Vorbelastungen Für das Freiland-Klimatop sind im Plangebiet Abweichungen festzustellen. Mit dem Park-/Festplatz sind große Teile des Plangebietes versiegelt. Auf diesen Flächen findet keine Kaltluftproduktion statt; vielmehr neigen die Oberflächen hier zur Ausbildung von Wärmeinseln. Auch die Rahmeneingrünung um den Park-/Festplatz wirkt sich negativ aus. Diese behindert als Strömungshindernis den Luftaustausch. Luftqualitätsmodell Krefeld Zur Einschätzung der Vorbelastungssituation der Luftqualität im Plangebiet wurden die Ergebnisse des Luftqualitätsmodells der Stadt Krefeld (Grobscreening, Feinscreening) nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind für die Stadt Krefeld die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten KfzVerkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOx), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle die Grenzwerte deutlich unterschreiten, so dass auch durch vorhabenbedingte Zusatzbelastungen des geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen Konzentrationen zu erwarten sind. 12.06.2018 78 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Luftreinhalteplan Krefeld Das Plangebiet ist im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Gelände weist kein nennenswertes Gefälle auf. Weiterhin werden die Freiflächen des Plangebietes durch Gehölzbestände abgeschirmt. Somit wird das Potenzial für Kaltluftabfluss in angrenzende Siedlungsgebiete nur als gering eingestuft. Zudem sind durch bauliche Überprägungen im Plangebiet deutliche Abweichungen von den prognostizierten Klimafunktionen festzustellen. Kaltluftproduktionsflächen sind nur noch auf den verbliebenen Acker- und Grünflächen vorhanden. Für das Plangebiet besteht eine spezifische Sensitivität gegenüber einer Zunahme von Luftschadstoffbelastungen sowie der Degradierung von unbeeinflussten Kaltund Frischluftentstehungsgebieten. Im Zusammenhang prognostizierter Klimaveränderungen ist darüber hinaus eine Empfindlichkeit gegenüber einer Zunahme der Wärmebelastung (Hitzevorsorge) gegeben (s. Kapitel 7.13). 5.6 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Derzeitiger Umweltzustand Das Plangebiet ist zweigeteilt. Der nördliche Teil wird durch eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandschaft, die von einem Acker dominiert wird, eingenommen. Im Süden sind mit Park- und Festplatz bauliche Flächennutzungen landschaftsbildprägend. Die gut eingegrünten, anthropogen überprägten Parkplatzflächen im Südwesten nehmen nur eine untergeordnete Stellung ein und sind als weitere visuelle Vorbelastungen einzustufen. Der östlich verlaufende Feldweg wird regelmäßig von Spaziergängern zur ortsnahen Erholung genutzt. Gliedernde und belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung sind in Form der Alleen und Baumreihen, der Baumhecken des Festplatzes sowie der alten Gehölzbestände östlich des Plangebietes lediglich in den Randbereichen vorhanden. Es existieren jedoch gute Sichtbeziehungen von den westlich gelegenen Siedlungsgebieten zu dem markanten alten Baumbestand randlich der Grünanlagen um Haus Traar. 12.06.2018 79 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Mit dem Park-/Festplatz sind Teile des Plangebietes anthropogen überformt und zeigen einen technischen Charakter. Die Platzflächen lassen bedingt Sichtbeziehungen in den angrenzenden Landschaftsraum zu. Als visuelle Vorbelastung des Landschaftsbildes sind auch die Verkehrsflächen von Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle zu werten. Mastenartige Eingriffe (z. B. Hochspannungsleitungen) sind weder im Plangebiet noch im weiteren Sichtraum vorhanden. Bedeutung und Empfindlichkeit Das Plangebiet selbst hat mit wenigen landschaftstypischen Elementen in Form von linearen Gehölzstrukturen nur eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Jedoch bestehen von Westen wichtige Blickbeziehungen zu den landschaftlich wertvollen Parkanlagen um Haus Traar und prägenden Altalleen, so dass dem Planungsraum aus landschaftsästhetischen Gesichtspunkten insgesamt eine mittlere Bedeutung zugesprochen wird. Die von dem Vorhaben potentiell beeinträchtigbaren Sichtflächen sind im Wesentlichen auf den Nahbereich beschränkt. Durch sichtverstellende Landschaftselemente wie z. B. Wälder, Feldgehölze, dichte Baumreihen und Baumhecken im Norden, Osten und Süden sowie Baustrukturen im Westen, sind keine weiten Fernblicke gegenüber dem Plangebiet möglich. Für den Nahbereich besteht jedoch eine hohe Empfindlichkeit gegenüber einer Überformung der Oberflächengestalt durch bauliche Anlagen sowie der Beeinträchtigungen von Blickbeziehungen und Sichtachsen. Für die Wegeverbindung im Osten ist eine spezifische Sensitivität bzgl. einer Trennung/Unterbrechung zu konstatieren. 5.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Derzeitiger Umweltzustand Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 sind keine Bau- oder Bodendenkmale erfasst, jedoch sind außerhalb seines Umgriffs eine Vielzahl von Baudenkmalen sowie ein Bodendenkmal vorhanden. Als regional bedeutsamer Kulturlandschaftsbereich (KLB, Landschaftsverband Rheinland) ist der historische Gebäudekomplex von Haus Traar nebst Parkanlagen erfasst. Haus Traar und Kapelle sind als Baudenkmale in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen (lfd. Nr. 29 und 30). Das Gebäudeensemble besteht aus einem Eingangstor, einem Herrenhaus, einem Halfmannshaus, Wirtschaftsgebäuden und einer Kapelle. Die Anlage wurde im 19. Jahrhundert unter Einbeziehung der die Bereiche des Anwesens umgebenden Wassergräben zu einem aufwändigen 12.06.2018 80 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Landschaftspark ausgebaut. Dieser erstreckte sich südlich und nördlich der Gebäude als Waldpark, der von Gräben und Lichtungen durchzogen war. Mit Alleen und Baumgruppen bezog der Park Obst- und Gemüsegärten sowie die umgebende Ackerlandschaft ein. Heute sind die 1834 gepflanzte Lindenallee und einige Einzelbäume als eingetragene Naturdenkmäler geschützt. An den ehemaligen Blumengarten erinnern nur noch zwei Gartentorpfosten. Die Wassergräben sind als Bodendenkmal (lfd. Nr. 5) geschützt, sie sind jedoch durch die Grundwasserabsenkung in den letzten Jahrzehnten trocken gefallen. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurden ab 1992 sämtliche Wirtschaftsgebäude in denkmalschutzgeförderte Eigentumswohnungen umgebaut. Unmittelbar angrenzend an den Bebauungsplan findet sich südlich der Straße An der Elfrather Mühle ein größeres Ensemble aus Baudenkmalen, bestehend aus 5 Objekten, der Katholischen Pfarrkirche St. Josef, der Küsterei/Kaplanei, dem Pfarrhaus, einem Ehrenmal sowie einer ehemaligen Schule (lfd. Nr. 874 bis 878). Die genannten Objekte sind bedeutend für die Stadtentwicklung von Traar, da sie in anschaulicher Weise die Entwicklung eines Ortsmittelpunktes in einem einst locker besiedelten Umfeld zeigen. Die Kirche St. Josef wurde als Mittelpunkt in seiner städtischen Bedeutung durch den Kirchhof und die fast symmetrische Zuordnung des Pfarrhauses und der Schule wenige Jahre später eindrucksvoll verstärkt. Die Kirche ist als Zeugnis der Ortsgeschichte ein anschauliches Beispiel der Prosperität der katholischen Gemeinde Traars von der 1. Hälfte des 19. bis in die 1. Hälfte des 20. Jahrhunderts. Zur Anschaulichkeit des Ortsmittelpunktes tragen ganz wesentlich auch die Grünflächen des alten Kirchhofes, die Gärten und die alten Linden vor der Kirche bei. Die Gebäude und das Ehrenmal sind erhaltenswert aus architekturgeschichtlichen, ortsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen zur Dokumentation des gewachsenen Ortsmittelpunktes von Traar mit einer sich formal optimal in die niederrheinische Backstein- und Windmühlenarchitektur eingegliederten Chorturmkirche. Als sonstige Sachgüter zählen zunächst alle Güter von materieller Bedeutung. Allerdings kommt im Rahmen der Bewertung kulturhistorischen und soziokulturellen Aspekten eine entscheidende Bedeutung zu, so dass die aus der landwirtschaftlichen Nutzung entzogenen Flächen nicht unter den Begriff Kulturgüter und sonstige Sachgüter subsumiert werden. Der Markt- und Festplatz werden lediglich planungsrechtlich festgeschrieben. 12.06.2018 81 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vorbelastungen Aufgrund des Fehlens von Baudenkmalen im Plangebiet können keine Angaben zu Vorbelastungen für das Plangebiet getroffen werden. Für Bodendenkmale ist im Bereich des Park-/Marktplatzes sowie des Festplatzes durch baubedingte Bodenbewegungen von gestörten und umgelagerten Bodenverhältnissen auszugehen. Auch bei der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist durch mechanische Bodenbearbeitung (Tiefumbruch) eine veränderte Oberbodenstruktur anzunehmen. Relevant für das Bebauungsplangebiet sind insbesondere die Blickbeziehungen zum Gebäudeensemble von Haus Traar. Diese werden jedoch durch einen großzügigen Landschaftspark, die Lindenallee sowie weiteren linearen Gehölzstrukturen maßgeblich verstellt. Der historische Gebäudekomplex wurde durch einen Investor umfangreich zu Wohnungen umgebaut. Durch den notwendigen Einbau vieler Fenster, den Bau einer Tiefgarage und der Umwandlung der gepflasterten Hoffläche zu kleinteiliger Gartennutzung ist der landwirtschaftliche Charakter verloren gegangen. Auch die hölzerne Scheune wurde ausgemauert, mit Fenstern versehen und zu einem Mehrfamilienwohnhaus umgebaut. Auf den zum Gut gehörenden Ackerflächen wurde Mitte der 1990er Jahre der Golfplatz Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil an Stelle der ehemaligen Gewächshäuser im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Bedeutung und Empfindlichkeit Für die Barocke, in die Landschaft wirkende Wasserburganlage Haus Traar mit Gräften, Kapelle und Park definiert der Fachbeitrag Kulturlandschaft zum Regionalplan Düsseldorf das Ziel: Bewahren und Sichern der Elemente, Strukturen und Sichträume von Adelssitzen und Hofanlagen. Schützen der überlieferten Elemente und Strukturen in Grundrissdisposition sowie der Abgrenzung der in sich geschlossenen Anlage zum Freiraum, Bewahren der Einbindung der historischen Anlagen in die freie agrarisch geprägte Landschaft (Umgriff). Aufgrund der vielfältigen und zahlreichen Ausstattung mit Kulturgütern in unmittelbarer Nachbarschaft, gewinnt der Umgebungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 b) DSchG NW für das Plangebiet eine besondere Bedeutung. Jedes Denkmal steht in einem räumlichen Kontext, zu dem es in verschiedener Hinsicht in Beziehung tritt. Die Umgebung gehört deshalb wesentlich zum 12.06.2018 82 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Denkmal. Sie ist jener Bereich, in dem das Denkmal wirkt und wahrgenommen wird und sie ist Teil des Denkmalwerts. Die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals kann wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen. Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, nicht die Umgebung selbst. Das Gebäudeensemble von Haus Traar hat durch die beschriebenen Vorbelastungen seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage verloren. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Für die Baudenkmale südlich der Straße An der Elfrather Mühle kann eine substantielle, sensorielle oder funktionale Betroffenheit durch den Bebauungsplan ausgeschlossen werden. Diese liegen außerhalb der visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes. 6. Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung Bei der Status-quo-Prognose/Nullvariantenprüfung sind die umweltbezogenen Auswirkungen bei Unterbleiben der Planung abzuschätzen. Werden bereits bebaute bzw. beplante Flächen überplant, sind grundsätzlich die Folgen zu berücksichtigen, die sich bei Ausnutzung der Baurechte ergeben können. Das Plangebiet ist derzeit überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft planungsrechtlich gesichert. Östlich der Moerser Landstraße ist die Lindenallee als Straßenverkehrsfläche festgesetzt, der Wirtschaftsweg im Osten als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Geh- und Radweg. Der bestehende Park-/Festplatz ist derzeit planungsrechtlich nicht gesichert. Dies soll mit dem Bebauungsplan Nr. 721 nachgeholt werden. Für deren Entsiegelung besteht keine Veranlassung. Die Platzflächen werden auch ohne Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 weiterhin entsprechend ihrem Ausbau genutzt werden. Die Flächen werden seit rund drei Jahrzehnten in dieser Form bewirtschaftet, so dass die Umweltauswirkungen nicht anders zu prognostizieren sind als bei Umsetzung des Bebauungsplanes. Für die Ackerflächen ist weiterhin eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung anzunehmen. Bei Fortsetzung einer landwirtschaftlichen Nutzung kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Zustand der Umwelt relativ konstant bleibt. Die intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche bliebe durch Dünger- und Pestizideintrag sowie Bodenbearbeitung in ihrer stofflichen und strukturellen Zusammensetzung mäßig 12.06.2018 83 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht anthropogen überprägt. Der Reifegrad der im Plangebiet stockenden Gehölze würde zunehmen. Die Lärmentwicklung ist bei Fortbestand des Planungsrechts wie folgt zu beschreiben: Der Gewerbelärm würde auf die Tankstelle sowie das Hotel beschränkt bleiben bzw. durch planungsrechtlich zulässige Betriebe entlang der Moerser Landstraße geringe Aufschläge erfahren. Auch beim Verkehrslärm kann durch allgemeine Verkehrssteigerungen mit einer geringen Lärmzunahme gerechnet werden. Diese geringe Pegelerhöhung ist jedoch lediglich rechnerisch nachweisbar und ist nicht als reale Erhöhung der Geräuschimmissionen wahrnehmbar. Auf dem Festplatz wird weiterhin Freizeitlärm durch eine Ausnutzung der Genehmigungssituation im Rahmen der seltenen Ereignisse gemäß Freizeitlärmerlass stattfinden. 7. Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung unter Berücksichtigung umweltrelevanter Maßnahmen 7.1 Schutzgut Mensch/ Bevölkerung/ Gesundheit Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Mit dem im Osten des Plangebietes verlaufenden Wirtschaftsweg liegt im Plangebiet eine erholungsrelevante Wegeverbindung. Diese bleibt grundsätzlich erhalten und wird in ihrem Bestand planungsrechtlich festgeschrieben. Durch den Bau des Lebensmittelmarktes wird der Naherholungsraum verkleinert und technisch überprägt. Emissionen von Schall und Licht durch den Betrieb des Nahversorgungsmarktes verschlechtern die Naherholungsqualitäten. Die Wirkungsreichweite und -intensität der beschriebenen Faktoren ist jedoch nur bedingt erheblich. Der Festplatz wird als wichtiger Bestandteil der Brauchtumspflege im Stadtteil Traar langfristig planungsrechtlich gesichert. Die voraussichtlich zu erwartenden Lärmbelastungen werden für die drei Lärmarten Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm getrennt beschrieben. Gewerbelärm: Da mit der Ausweisung eines SO-Gebietes für einen Lebensmittelmarkt ein konkretes Vorhaben projektiert wird, ist schon im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen, ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden können. Außerdem ist ein Wochenmarkt auf der Stellplatzfläche neben dem 12.06.2018 84 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Festplatz zu berücksichtigen und hinsichtlich der hierdurch entstehenden Emissionen zu bewerten. Gemäß den Anforderungen der TA Lärm soll die Gesamtbelastung aus den Geräuschen von gewerblichen Anlagen (Vorbelastung zzgl. Zusatzbelastung) am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Zur Berücksichtigung der Gewerbelärmvorbelastung wird im Allgemeinen die Einhaltung der um 6 dB(A) reduzierten anteiligen Immissionsrichtwerte für den Tages- und Nachtzeitraum untersucht. Aufgrund des geringen Abstandes und der niedrigeren Immissionsrichtwerte wurden für die betrachteten Immissionspunkte im Allgemeinen Wohngebiet (WA) und im Reinen Wohngebiet (WR) die möglichen maximal zulässigen Vorbelastungen aus Gewerbelärm durch die Tankstelle auf westlicher Seite der Moerser Landstraße gegenüber dem Parkplatz sowie durch das Hotel Mercure ermittelt. Die durch den geplanten Lebensmittelmarkt hinzukommende Geräuschbelastung muss als anteiligen Immissionsrichtwert die energetische Pegeldifferenz aus Immissionsrichtwert und maximal zulässiger Gesamt-Vorbelastung einhalten, sodass sich in Summe aus Vorbelastung und neuer Zusatzbelastung genau eine Einhaltung des Immissionsrichtwertes der TA Lärm ergibt. Für den Nachtzeitraum dieser Immissionspunkte sowie für die übrigen Immissionspunkte im Mischgebiet (MI) tags und nachts wird eine Einhaltung der um 6 dB(A) reduzierten anteiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm untersucht. Die immissionsrelevanten Geräuschquellen zeigt nachfolgende Abbildung. 12.06.2018 85 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geräuschquellen – Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult) Für den geplanten Lebensmittelmarkt ist von einer mittleren stündlichen Verkehrsstärke von 112 Pkw-Bewegungen, d. h. im Mittel von 56 KundenPkw pro Stunde zum Tageszeitraum und 5 Pkw-Bewegungen in der lautesten Nachtstunde auszugehen. Im Sinne eines worst-case-Ansatzes wird für jede Pkw-Bewegung ein Einkaufswagen berücksichtigt. Es werden zum Tageszeitraum 6 Warenanlieferungen durch Kühl-Lkw und 4 Anlieferungen durch Kleintransporter angenommen. Zum Nachtzeitraum finden keine Anlieferungen statt. Für die Betriebszeiten der Müllpresse werden 30 Minuten pro Stunde zum Tageszeitraum angesetzt, nachts erfolgt keine Nutzung. Die Öffnungszeiten wurden von 07:00 bis 21:45 Uhr gerechnet. Der auf dem Park- bzw. Marktplatz donnerstags stattfindende Wochenmarkt ist auf eine Dauer von 5 Stunden zwischen 7 und 12 Uhr begrenzt. Der nicht genutzte Teil der Parkfläche wird während der Marktzeiten als Stellplatz für die Marktbesucher genutzt. Hierbei wird von einer Pkw-Bewegung pro Stellplatz pro Stunde ausgegangen. Es ergeben sich 130 Bewegungen während der Marktöffnungszeiten. Für den Auf- und Abbau des Wochenmarktes wurden Emissionen für insgesamt 7 Stände angesetzt, wobei jeweils eine mittlere Einwirkdauer von 15 Minuten von 6 bis 7 Uhr und von 12 bis 13 Uhrangenommen wird. Für die 15 Immissionsorte wurde mithilfe eines digitalen Simulationsmodells eine Immissionsprognose gemäß TA Lärm / DIN ISO 9613-2 12.06.2018 86 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht durchgeführt. Innerhalb der Berechnungen wurden die vorhandenen und geplanten Gebäude als Abschirmungs- und Reflexionsflächen berücksichtigt. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die jeweiligen anteiligen Immissionsrichtwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht an allen Immissionsorten in der Umgebung deutlich unterschritten bzw. eingehalten werden. Die zum Tages- und Nachtzeitraum kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen werden ebenfalls deutlich unterschritten. Erhöhungen des Beurteilungspegels aus Verkehrslärm durch den Betrieb des Lebensmittelmarktes von mindestens 3 dB(A) treten nicht auf. Organisatorische Maßnahmen zur Minderung der Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend Nr. 7.4 der TA Lärm sind somit nicht erforderlich. Die planbedingte Verkehrslärmzunahme wird nachfolgend beschrieben. Gewerbelärm tags (6-22 Uhr) - Schalltechnische Untersuchung (Peutz Consult) 12.06.2018 87 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Verkehrslärm: Mit Umsetzung des geplanten Lebensmittelmarktes sind grundsätzlich auch Auswirkungen auf die schalltechnische Verkehrslärmsituation im Umfeld möglich. Wie in Kapitel 5.1 dargelegt, ist insbesondere entlang der Moerser Landstraße eine hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm gegeben. An den gerechneten Immissionsorten treten tagsüber Schallpegel zwischen 64,8 dB(A) und 69,2 dB(A), nachts zwischen 56,5 dB(A) und 61,4 dB(A) auf. Damit erreichen bzw. überschreiten die Höchstwerte den gesundheitsgefährdenden Bereich (70 dB(A) tags / 60 dB(A) nachts). In einer solchen Situation hat der Plangeber stets abwägend zu prüfen, ob rechnerisch ermittelbare Erhöhungen des Lärmpegels zu erwarten sind und ob diese, auch wenn sie letztlich nur marginal sind und von den Betroffenen nicht wahrnehmbar sind, mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken hingenommen werden können. Die Einzelpunktberechnungen haben gezeigt, dass an allen Immissionsorten nur minimale Pegelerhöhungen aus dem neuen Ziel- und Quellverkehr von maximal 0,3 dB(A) vorliegen. Diese geringe Pegelerhöhung ist lediglich rechnerisch nachweisbar und ist nicht als reale Erhöhung der Geräuschimmissionen wahrnehmbar und wird auch nicht zu geänderten Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern/Fassaden führen. Eine Erhöhung der Beurteilungspegel im Analyse-Mitfall auf Werte von 70 dB(A) am Tag tritt für keine Immissionsorte ein. Lediglich nachts ist für einen Immissionsort (Moerser Landstraße 426) eine kritische Überschreitung festzustellen. Mit Beurteilungspegeln von 61,4 dB(A) für den Analyse-NullFall und von 61,6 dB(A) für den Analyse-Mit-Fall liegen diese Überschreitungen aber bereits ohne den Einfluss der Planung vor. Die planbedingte Zunahme für die A 57 kann vernachlässigt werden. Zum einen besteht durch die Verknüpfung mit dem übrigen Straßennetz kein eindeutiger Ursachenzusammenhang. Es ist davon auszugehen, dass nur ein geringerer Teil des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens über die A 57 erfolgen wird. Zum anderen würde bei einem DTV-Wert von 66.600 Kfz/24h selbst bei vollständiger An- und Abfahrt der gemäß Verkehrsuntersuchung insgesamt 1.800 Kfz-Fahrten zur Erschließung des Lebensmittelmarktes über die A 57 der Emissionspegel um weniger als 0,1 dB(A) erhöht werden. Der öffentliche Parkplatz westlich der Festwiese wird zur planungsrechtlichen Absicherung als Neubau entsprechend der 16. BImSchV beurteilt. Insgesamt werden 83 Pkw-Stellplätze betrachtet. Für die Berechnungen werden 0,3 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und 12.06.2018 88 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Stunde tags (6 bis 22 Uhr) sowie 0,06 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde nachts (22 bis 6 Uhr) berücksichtigt. Es ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) am Tag und 38 dB(A) in der Nacht. Die jeweiligen zulässigen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für Wohngebiete bzw. von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts für Mischgebiete werden damit eingehalten und deutlich um mindestens 14 dB(A) am Tag und 11 dB(A) in der Nacht unterschritten. Selbst bei einer im Vergleich zu den gewählten EmissionsAnsätzen 10-fachen Frequentierung würden Unterschreitungen um mindestens 5 dB(A) am Tag und 2 dB(A) in der Nacht verbleiben. Lärmschutz ist nicht erforderlich. Freizeitlärm Im Falle des Festplatzes waren ausgehend von den Immissionsrichtwerten gemäß Freizeitlärmerlass NRW die vorgesehenen Veranstaltungen und die von diesen ausgehenden Emissionen abzuschätzen und hinsichtlich der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zu beurteilen. Bei den Veranstaltungen wurde unterschieden zwischen Veranstaltungen, die überwiegend in einem Zelt stattfinden und Veranstaltungen die im Freien abgehalten werden. Bei Veranstaltungen mit Festzelt (z. B. Maifest, Schützenfest, Oktoberfest) werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb (65 dB(A)) sowie außerhalb (70 dB(A)) der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden an den Immissionsorten 01 bis 12 und 14 aber um bis zu 8 dB(A) überschritten. An den Immissionsorten 13 und 15 werden die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum eingehalten. Eine Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse verbunden. Bei Veranstaltungen auf einer Freifläche des Festplatzes (z. B. Bauernmarkt) werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb sowie außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden ebenfalls eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings deutlich eingeschränkt. In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen die Richtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. 12.06.2018 89 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Um bei solchen Nutzungen mit einer Wohnnachbarschaft im näheren Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären Abstände von mehr als 200 m erforderlich. Jede solche Veranstaltung ist daher im Einzelfall zu genehmigen und als Auflagen Hinweise für eine schalltechnische Optimierung getroffen werden. Mit der Novellierung des Freizeitlärmerlasses NRW am 26.04.2016 wurde die Zahl der seltenen Ereignisse von 10 auf 18 erhöht. Die Kommunen erhalten damit die Möglichkeit, flexibler Veranstaltungen, bei denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zugelassen ist, zu genehmigen. Die Immissionsrichtwerte als zentrale Beurteilungsmaßstäbe behalten ihre Gültigkeit. Der notwendige Anwohnerschutz bleibt gewahrt. Hinsichtlich der Häufigkeit der Veranstaltungen auf dem Festplatz, wird auf die Neuregelungen des Freizeitlärmerlasses Bezug genommen. Im Rahmen des Schallgutachtens erfolgte die Bestimmung der möglichen Schallemissionen des Festplatzes bezogen auf die gesamte Festplatzfläche. Zu Grunde gelegt wurde der den Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse nachts an den Immissionsorten ausschöpfende Schalleistungspegel auf der gesamten Festplatzfläche. Hiernach ergibt sich ein flächenbezogener Schallleistungspegel von LWA“ = 62 dB(A) bei einer berücksichtigen Fläche von ca. 4.250 m², der den Immissionsrichtwert an den Immissionsorten zum Nachtzeitraum ausschöpft. Lichtimmissionen Von dem geplanten Supermarktgelände gehen von selbstleuchtenden Werbeschildern, der Parkplatzbeleuchtung und von Scheinwerfern auf dem Parkplatz fahrender Autos Lichtimmissionen aus. Gemäß der Lichtrichtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz sind grundsätzlich als Bewertungskriterien die Raumaufhellung und die Blendung (Schutzgut Mensch) sowie die Einwirkungen auf Tiere zu prüfen. Die faunistischen Auswirkungen werden im nachfolgenden Kapitel 7.2 thematisiert. Anlagen zur Beleuchtung des öffentlichen Straßenraumes, Beleuchtungsanlagen von Kraftfahrzeugen und dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Lichtrichtlinie, können dennoch von Anwohnern als störend empfunden werden. Grundsätzlich sind die Lichtimmissionen parksuchender Supermarktkunden zeitlich sehr begrenzt, da durch die Bewegung der Fahrzeuge der Lichtkegel nur kurzzeitig angrenzende Wohnbebauung trifft. Die äußeren Parkbereiche werden zudem durch die Pflanzung einer immergrünen Schnitthecke (Liguster) blendfrei abgeschirmt. 12.06.2018 90 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die Werbeschilder führen zwar durch evtl. intensive Farbigkeit zu erhöhten Ansätzen bei der Beurteilung, zeigen jedoch in der Regel nicht genügend hohe Werte in der Leuchtdichte. Parkplatzleuchten müssen so angebracht werden, dass keine direkte Bestrahlung der Nachbargebäude möglich ist. Hier könnten beispielsweise asymmetrisch abstrahlende Leuchten verwendet werden, die so angebracht werden, dass sie vom Nachbargebäude wegleuchten. Bei der lichttechnischen Planung für die Parkplatzbeleuchtung sollte im äußeren Parkbereich darauf geachtet werden, dass geeignete Leuchten verwendetet werden, die das Licht vertikal zum Boden ausstrahlen. Ohne genaue Kenntnis eines Lichtkonzeptes können jedoch nur allgemeine Einschätzungen gegeben werden. Eine detaillierte Untersuchung kann auch noch im Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Grundsätzlich ist von einer Verträglichkeit der Lichtimmissionen auszugehen, zumal die angrenzende Wohnbebauung westlich der Moerser Landstraße mehr als 25 m vom potentiellen Supermarktparklatz entfernt liegt. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Festschreibung der Festplatznutzung hinsichtlich der konkreten Art der Nutzung (Brauchtums-/Traditionsveranstaltungen)  Erhaltung und Sicherung der erholungsbedeutsamen Wegeverbindung im Osten  Sicherung, Erweiterung und qualitative Verbesserung des Bestandes an wohnungsnahen Grün-/Freiflächen  Hecke als Blendhindernis für Lichtkegel parksuchender Kfz  Vermeidung von zeitlich veränderlichem Licht bei Leuchtreklamen Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Da lediglich kleinflächig eine bauliche Überprägung des Naherholungsraumes eingeleitet wird, ist nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der Naherholungsqualitäten auszugehen. Durch eine umfassende Eingrünung des neuen Lebensmittelmarktes, der Anlage einer arrondierenden Streuobstwiese sowie der punktuellen Ergänzung der wegebegleitenden Baumreihe am planungsrechtlich gesicherten Wirtschaftsweg wird der Naherholungsraum landschaftsgerecht wieder hergestellt bzw. neu gestaltet. 12.06.2018 91 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die schalltechnische Untersuchung hat gezeigt, dass bei Betrieb des Lebensmittelmarktes die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten bzw. eingehalten werden. Auch der Parkplatz westlich der Festwiese hält die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV ein. Bei Einhaltung der Richtwerte bzw. Grenzwerte sind die Interessen der Emittenten und Immissionsbetroffenen grundsätzlich sachgerecht ausgeglichen. Für den Lebensmittelmarkt selbst müssen bedingt durch Vorbelastungen aus Verkehrslärm der Umgebung keine Schallschutzvorkehrungen getroffen werden. Auch die planbedingten Verkehrslärmzunahmen können vernachlässigt werden. Sie bewegen sich mit Pegelzunahmen von maximal 0,3 dB(A) lediglich im Bereich einer rechnerischen Nachweisbarkeit. Die Merkbarkeitsschwelle für Erhöhungen beginnt erst bei 1 dB(A). Darüber hinaus wird die hohe Lärmvorbelastung an der Moerser Landstraße nicht auf Werte erhöht, die die Schwelle zur Gesundheitsgefahr markieren. Lediglich für das im Bereich der Straßeneinmündung Moerser Landstraße / An der Elfrather Mühle gelegene Gebäude Moerser Landstraße 426 (IP 8) ergeben sich Überschreitungen von 60 dB(A) in der Nacht. Mit Beurteilungspegeln von 61,4 dB(A) für den Analyse-Null-Fall und von 61,6 dB(A) für den Analyse-Mit-Fall liegen diese Überschreitungen aber bereits ohne den Einfluss der Planung vor. Städtebauliche Missstände treten durch die Planung nicht auf bzw. werden nicht verfestigt. Auf dem Festplatz sind innerhalb eines Kalenderjahres an 18 Tagen Veranstaltungen im Sinne seltener Ereignisse zulässig. Diese sind im Einzelfall zu genehmigen. Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung müssen zunächst die möglichen und zumutbaren Anforderungen zur Lärmreduzierung geprüft und ggf. festgesetzt werden. In Bezug auf die verbleibende Lärmbelastung muss abgewogen werden, ob der Schutz des Ruhebedürfnisses der Anwohner oder das Interesse der Bevölkerung an der Durchführung des Volksfestes überwiegt. Auch zeitliche Beschränkungen oder andere Auflagen zum Schutz der Anwohner können dazu führen, dass eine Veranstaltung zulässig wird. Einem Lärmbetroffenen können unter Umständen besondere Duldungspflichten erwachsen, wenn bestimmte Lärmereignisse sich im Rahmen des langjährig Praktizierten, sozial Üblichen und allgemein Akzeptierten bewegen. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen eine herausragende Bedeutung für die betreffende Gemeinde und die sozialen Strukturen innerhalb der Gemeinde haben können und dass dies bei der Frage der Zulässigkeit des von den Festen ausgehenden Lärms zu berücksichtigen ist. Der Schutz der benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und ihr 12.06.2018 92 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe kann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Volksfestes für die Zeit der Veranstaltung zurücktreten müssen. 7.2 Schutzgut Pflanzen/ Tiere / Biologische Vielfalt Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die baubedingten Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion durch optische und akustische Störungen sowie Emissionen durch Schadstoffe treten nur temporär auf, so dass baubedingt keine erheblichen und nachhaltigen Eingriffe verbleiben. Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich durch den Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage sowie der geplanten Anbindung an die Moerser Landstraße und den Parkplatz am Festplatz. Überwiegend werden gering bedeutsame Ackerflächen und Verkehrsrasenflächen beansprucht. Der planungsrechtlich zu sichernde Park-/Marktplatz sowie Festplatz haben bereits heute aufgrund fehlender standörtlicher Gegebenheiten keine Bedeutung für das ökologische Wirkungsgefüge. Im Planungsraum bleiben die heute vorhandenen Gehölzstrukturen inklusive der Höhlenbäume im Wesentlichen erhalten. Nur im Bereich der Zufahrten und Zugänge zum geplanten Lebensmittelmarkt tritt Verlust einzelner Gehölzstrukturen auf, der aber für die faunistischen Funktionen keine erheblichen Wirkungen hat. Die Offenlandstrukturen nehmen durch den Verlust eines Teils der Ackerfläche hingegen ab. Dies setzt den Trend der letzten Jahrzehnte in diesem Ortsteil fort. Die Auswirkungen auf die Fauna des Offenlandes werden allerdings gering sein, da sich die charakteristischen Brutvogelarten wie Feldlerche, Goldammer, Kiebitz oder Rebhuhn ohnehin schon in den letzten Jahren aus diesem Teilraum zurückgezogen haben. Der Verlust von Nahrungshabitaten für Arten des Offenlandes wird als nachrangig eingestuft, weil es sich bei allen Nahrungsgästen nicht um essenzielle Nahrungsflächen handelt. Nahrungsgäste der Gehölzflächen und Grenzlinien könnten sogar vom Vorhaben profitieren, soweit es sich nicht um sehr störempfindliche Arten handelt. Die potentielle Betroffenheit der artenschutzrechtlichen Belange ist ausführlich in Kapitel 7.11 dargelegt. 12.06.2018 93 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen  Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung Obwohl bekannt ist, dass die im Gebiet vorkommende Zwergfledermaus gern an Lampen nach Insekten jagt, wurde festgestellt, dass sie und andere Arten Licht auf Flugrouten meiden. Als Außenbeleuchtung dürfen auf der Nord- und Ostseite des geplanten Gebäudes nur abgeschirmte, nach unten gerichtete Leuchten verwendet werden, die angrenzende Flächen nicht mit beleuchten.  Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten Zum Schutz der Brutvögel sind die Baufeldvorbereitungen, insbesondere Rodungsarbeiten und Baumfällungen sowie die Baufeldfreimachung generell auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zu beschränken. Die Maßnahme leitet sich aus den Brutvorkommen und potentiellen Brutvorkommen im Plangebiet ab. Dem Verbot der Tötung unterliegen alle europäischen Vogelarten. Auszuschließen sind solche Verbotstatbestände nur, wenn diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen. Zu beachten ist, dass zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen auch das Baufeld im Bereich des Ackers in den Wintermonaten von Vegetation zu befreien ist und das dafür Sorge getragen werden muss, dass sich bis zum Baubeginn keine attraktive Ruderalvegetation mehr entwickelt, die Bodenbrüter zur Brut veranlassen könnte. Maßnahmen, die sich aus der Eingriffsregelung ergeben  Entwicklung einer Streuobstwiese (Nahrungshabitatentwicklung)  Neuanlage von Biotopen, Ergänzung und Verbesserung vorhandener Biotope, Wiederherstellung gleichwertiger Vegetations- und Biotopstrukturen im betroffenen Landschaftsraum (planintern)  Festsetzung einer Dachbegrünung für das Supermarktgebäude  Gewährleistung durchlässiger Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehungen  Verwendung abgesenkter Bordsteine zur Minderung der Barrierewirkungen für Amphibien  Einsatz von Kaltstrahlern für Beleuchtungen Im Rahmen der Vergabe von Leistungen zur Bauvorbereitung bzw. Bauausführung sind zu berücksichtigen: 12.06.2018 94 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld  VII. Umweltbericht Schutz und Abstand von zu erhaltenden Gehölzen gemäß den einschlägigen Regelwerken (DIN 18920, RAS LP4, ZTV-Baumpflege) Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Für Flora und Fauna ist die Umsetzung des Bebauungsplanes nur bedingt erheblich. Die Lebensraumverluste sind gering bzw. sind im Plangebiet oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang in der näheren Umgebung kompensierbar. Aufgrund der überwiegend geringwertigen Ausprägung der beanspruchten Biotoptypen sind Ausgleichsmaßnahmen mit überschaubaren Entwicklungszeiten und geringen Wiederherstellungsrisiken planbar. Höherwertige Habitatstrukturen sind im Plangebiet mit Erhaltungsbindungen versehen. Die Ackerfläche ist strukturarm und hat als Lebensstätte für Offenlandarten keine besondere Bedeutung. Es ist sogar zu vermuten, dass durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen (Anlage einer Baumreihe, Streuobstwiese, Gehölstreifen) die Habitatqualität für Vogel- und Fledermausarten im Plangebiet verbessert wird. Bei der rechnerischen Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wird für planinterne Eingriffe eine Überkompensation erreicht. Die Ausgleichsfläche A 2 (Obstwiese) soll für planexterne Eingriffe genutzt werden (Flächenpool). 7.3 Schutzgut Boden Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Im Bereich von Park-/Festplatz werden aufgrund der vorhandenen Störungen (Versiegelung, Verdichtung, überformte Bodenprofile) keine zusätzlichen strukturellen Bodenbeeinträchtigungen durch den Bebauungsplan verursacht. Für die Landwirtschaftsfläche sind weiterhin Pestizid-/Dünge-einträge sowie mechanische Bodenveränderungen zu prognostizieren. Diese Nutzungen werden lediglich fortgeschrieben. Beim Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage entstehen auf bislang ackerbaulich genutzten Flächen durch Voll- und Teilversiegelung sowie dauerhafte Veränderungen der Bodenstruktur erhebliche Eingriffe. Es kommt zum Verlust bzw. zur deutlichen Minderung der natürlichen Bodenfunktionen und zur dauerhaften Unterbindung der Bodenbildungsprozesse. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Begrenzung der Bodenversiegelung durch Festsetzung einer GRZ und überbaubarer Grundstücksflächen für Haupt-/Nebenanlagen, Stellplätze 12.06.2018 95 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Auf Ebene der Bauausführung (als Hinweis):  bodenschonende Dimensionierung von Baueinrichtungen  Verzicht auf Befahren zu nasser Böden  Tiefenlockerung von Böden  Trennung von Ober- und Unterboden beim Bodenabtrag und Wiedereinbau zur Rekonstruktion des ursprünglichen Bodenaufbaus, Schutz des Mutterbodens (DIN 18915 / 18918, § 202 BauGB)  Verzicht auf Einbau standortfremder Böden  Hinweis auf LAGA Nr. 20 für den eventuellen Einbau bzw. die Verwendung von Boden (Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, „Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen“) • Hinweis auf die notwendige Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld, sofern der Einbau bzw. die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten oder industriellen Prozess Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Nachteilige Auswirkungen sind für die geplanten Neuversiegelungen zu prognostizieren. Bisher luft- und wasserdurchlässige Flächen werden vom Austausch mit der Atmo-, Bio- und Hydrosphäre abgeschnitten. Die Neuversiegelung ist jedoch nur kleinflächig und beschränkt sich auf das geplante Supermarktgelände. Da keine Böden mit besonderen Schutzwürdigkeiten betroffen sind, können die verbleibenden Eingriffe in die Bodenfunktion multifunktional über die Lebensraumfunktion kompensiert werden. Durch Herausnahme der landwirtschaftlichen Nutzung auf den planinternen Ausgleichsflächen entfallen mechanische und stoffliche Bodenbeeinträchtigungen, so dass sich wieder standorttypische Bodenverhältnisse mit Rückwirkungen auf die Lebensraumbedingungen für Pflanzen und Tiere einstellen können. 7.4 Schutzgut Wasser Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Für den Park-/Festplatz sowie die festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft ist von unveränderten Bedingungen für den Wasserhaushalt auszugehen. Mit der geplanten Neuversiegelung des Bodens auf dem Supermarktgelände ist prinzipiell ein Erliegen der Grundwasserneubildungsrate verbunden. Da jedoch die Niederschlagswässer von den Verkehrs- und Dachflächen zur Versickerung 12.06.2018 96 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht gebracht werden, ist von einer unveränderten Grundwasserneubildung auszugehen. Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Das Supermarktgebäude wird nicht unterkellert, so dass auch bei erreichbaren Grundwasserflurabständen von lediglich 1 m bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen nicht erforderlich werden. Die im Rahmen der geotechnischen Untersuchungen durchgeführten Versickerungsversuche zeigen für die feinkornfreien Sande und Kiese eine gute Durchlässigkeit, so dass eine Versickerung grundsätzlich durchführbar ist. Der Mutterboden, die Lehme und die Sande mit Schluffbändern müssen unterhalb von Versickerungsanlagen jedoch ausgetauscht werden. Der Gemäß ATV vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 1 m zwischen Sohle der Versickerungsanlage und dem höchsten Grundwasserstand muss beachtet werden. Der östlich des Plangebietes fließende Moersbach wird durch das Vorhaben nicht tangiert. Es kommt weder zum Verlust von Flächen für die Hochwasserrückhaltung noch werden Abflussmengen erhöht. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Niederschlagsinfiltration der Dach- und Verkehrsflächen über die belebte Bodenzone, Mulden oder Mulden-Rigole  Verwendung versickerungsfähiger Beläge  Festsetzung von Dachbegrünungen zum verzögerten Abfluss  Hinweis auf die Notwendigkeit zur Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet und der Einholung einer wasserrechtlichen Erlaubnis  Konstruktion der Bauwerke unter Verzicht auf Grundwasseranschnitt und -absenkung Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch Umsetzung der Ziele des Bebauungsplanes ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen für das Schutzgut. 7.5 Schutzgut Klima/Luft Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Das geplante Vorhaben führt zur Beanspruchung eines Teils einer Ackerfläche, die eine mittlere Bedeutung hinsichtlich der Frisch- und Kaltluft- 12.06.2018 97 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht produktion für angrenzende Siedlungsbereiche besitzt. Da nur ein Teil des Ackers beansprucht wird, sind allenfalls mikroklimatische Effekte zu erwarten. Besondere klimatische Funktionen werden nicht gestört. Für die südlich und westlich angrenzenden Übergangsräume hat das Plangebiet nur eine geringe Bedeutung. Maßvolle Erweiterungen von Bauflächen sind möglich. Die stark eingeschränkten Klimafunktionen auf dem Park-/ Festplatz bleiben unverändert und sind auch für die Zukunft zu erwarten. Die planbedingte Steigerung von Luftschadstoffen durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen fällt nur marginal aus. Unter Berücksichtigung des Mitnahmeeffektes ist ein Anstieg der Kfz-Verkehrsmengen auf der Moerser Landstraße von 6.800 Kfz auf 7.050 Kfz/Tag erwarten. Der Anteil der vorhabenbedingten Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung entlang der Hauptverkehrsstraßen und aufgrund des geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. Betrachtet man die Auswirkungen auf die geplante Bebauung, ist davon auszugehen, dass die Belastungen mit zunehmendem Abstand zur Moerser Landstraße bzw. zur Straße An der Elfrather Mühle abnehmen wird und in weiten Teilen des Plangebietes das Niveau der Hintergrundbelastung erreicht. Grenzwert-überschreitungen sind für das Plangebiet nicht zu prognostizieren. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Schaffung klimafördernder / verdunstungsaktiver Flächen (Gehölze, Grünflächen)  Vermeidung der Aufheizung von Gebäuden durch Dachbegrünung  Eingrünung Stellplatzanlage mit schattenspendenden Großgehölzen  Straßen- und Gebäudebegrünung (Maßnahmenziel B 1/16 LPR KR) Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch die Ausweitung der Bebauung auf zurzeit landwirtschaftlich genutzte Flächen erfährt das Gartenstadt-/Dorf-Klimatop eine Erweiterung auf Kosten des Freiland-Klimatops. Die Verminderung der Kaltluftmassenproduktion ist kleinräumig und als bedingt erheblich einzustufen. Die Wirkungsintensität ist u. a. abhängig vom Versiegelungsgrad, Baukörpervolumen, der Freiflächengestaltung/-begrünung oder Gebäudebegrünungen. Die bodennahe Durchlüftung zum angrenzenden Freilandklimatop wird durch bandartige Grünstrukturen um den Supermarkt erschwert. Erhöhungen planbedingter Luftschadstoffe haben Bagatellcharakter. 12.06.2018 98 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 7.6 VII. Umweltbericht Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Die geplanten Baumaßnahmen stellen erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Die natürliche Oberflächengestalt wird verändert, Flächen mit einem mittleren landschaftsästhetischen Eigenwert werden in Anspruch genommen. Blickbeziehungen auf landschaftsästhetisch hochwertigen und landschaftsbildprägenden Altbaum-bestand werden unterbunden bzw. beeinträchtigt. In den Landschaftsraum werden erstmalig Baukörper eingebracht, die aufgrund ihrer Dimension und Proportion vorherrschende Maßstäbe übertreffen. Die Horizontlinie wird als Folge der visuellen Fernwirkung der baulichen Anlagen überprägt. Der baulich nutzbare Bereich hat aktuell als ausgeräumte Ackerfläche eine nur geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Umgeben werden die Flächen jedoch von strukturreichen, landschaftlich wertvollen Vegetationsstrukturen. Diese sichtverstellenden Landschaftselemente (Feldgehölze, dichte Baumreihen und Baumhecken, Waldparzellen) führen zugleich zu einer visuellen Abschirmung des Vorhabenstandortes. Hierdurch ergeben sich keine weiträumigen Blickbeziehungen oder fernwirksame Orientierungspunkte. Die Bau-, Boden- und Naturdenkmale werden durch das Vorhaben nur unerheblich sichtbeeinträchtigt. Die vom Vorhaben sichtbeeinträchtigten Flächen beschränken sich auf den Nahbereich um das Eingriffsobjekt entlang der Moerser Landstraße und des Wanderweges an der östlichen Plangebietsgrenze. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen  Vermeidung von Maßstabs- und Proportionsverlusten  Beschränkung der Gebäudehöhe für den Supermarkt  Ausgestaltung des Vorhabens mit Berücksichtigung, Wiederaufnahme oder Fortführung naturraum-/ortstypischer Bauformen (Regelungen im Bieterverfahren)  Erhaltungsbindungen für Gehölzbestände im Plangebiet  Baumüberstellung und Eingrünung der Supermarktstellplätze  Festsetzung grünordnerischer Maßnahmen zur Einbindung des Supermarktes und Eingrünung des Ortsrandes  Erhaltung von erholungsbedeutsamer Wegeverbindung  Wiederherstellung naturraumtypischer Landschaftselemente  Anlage kulturhistorisch belegter Elemente wie Baumreihen 12.06.2018 99 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Durch die Anlage sichtverschattender Gehölzstrukturen um den Baukörper sowie der Anlage einer arrondierenden Streuostwiese wird die technische Wirkung des Baukörpers gemindert. Insgesamt wird nur eine kleine Fläche überprägt, große Teile des Landschaftsraumes bleiben weiterhin erhalten und erlebbar. Die Wegeverbindung zwischen Lindenallee und Elfrather Weg wird durch eine Gehölzanpflanzung attraktiviert und betont. Der Lebensmittelmarkt soll über ein Bieterverfahren als Baukörper mit einer maximalen Gebäudehöhe von 8 m und hoher gestalterischer Qualität unter Einsatz ortstypischer Baumaterialien errichtet werden. Die Eingangssituation des Marktes ist nach Südwesten zum Zentrum mit Rathaus orientiert. Ein attraktiver fußläufiger Anschluss über den Bereich des Festplatzes Richtung Rathaus soll die Verbindung zur Ortsmitte absichern. Das Einzelhandelsprojekt soll kein isolierter Baustein im Stadtgefüge sein. Durch Fortführung von Freiraumstrukturen und Wegebeziehungen tritt das Vorhaben in Dialog mit der Umgebung und stellt Bezüge zu bestehenden baulich-räumlichen Strukturen her. Je 5 Supermarktstellplätze ist ein Baum zu pflanzen, also ca. 20 Bäume, um Parkplatzflächen durch Grünstrukturen zu humanisieren. Retentionsflächen für anfallendes Niederschlagswasser werden in die Freiraumgestaltung integriert. Sollte aus Sicherheitsgründen das Einzäunen des Grundstücks notwendig werden, ist diese als konzeptioneller Bestandteil der Freiraumgestaltung und Gebäudearchitektur zu errichten. Werbeanlagen werden auf ein notwendiges Maß reduziert und gestalterisch eingeordnet. Genaue Vorgaben sind im Vertrag für die Grundstücksveräußerung zu formulieren. Der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soll nach § 15 Abs. 2 BNatSchG durch landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass generell keine Restbeeinträchtigungen wahrnehmbar bleiben dürfen, denn maßgeblich ist die Beseitigung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Die Neugestaltung des Landschaftsbildes ist dann als landschaftsgerecht anzusehen, wenn das Landschaftsbild nach Umsetzung der Maßnahmen weiterhin der für die jeweilige Landschaftseinheit charakteristischen Vielfalt und Eigenart entspricht und keine erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen zurückbleiben. Durch Neuanlage und Ergänzung strukturierter Gehölzflächen als Randstrukturen und Übergänge zum Vorhaben wird dies erreicht. Die Erholungsqualität wird aufgrund der 12.06.2018 100 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht vorhandenen Ausstattung der Umgebung mit Freiflächen nicht erheblich beeinträchtigt. Vorhabenbedingte Lärmzunahmen fallen im Bereich des Wanderweges am Ostrand des Plangebietes kaum ins Gewicht. Hier ist mit Lärmpegeln < 40 dB(A) durch Gewerbelärm zu rechnen, womit eine lärmarme naturbezogene Erholung weiter gewährleistet ist. 7.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Prognose der voraussichtlichen Umweltauswirkungen Der Fokus der Beurteilung liegt auf dem Umgebungsschutz für das ehemalige Rittergut Haus Traar. Die anderen Baudenkmale in der Umgebung liegen außerhalb der visuellen Wirkzone des Bebauungsplanes. Bei Haus Traar handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Denkmal mit weiträumigen Raumwirkungen in exponierter Lage. Die Anlage liegt nicht frei in der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist nicht von dieser Lage abhängig. Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt. Dieser ist für die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist gering. Das Gebäudeensemble mit Landschaftspark bildet eine städtebauliche/landschaftliche Einheit, in die durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen wird. Eine bedrückende, verdrängende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal, durch Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende optische Dominante, ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Einzelhandelsimmobilie tritt nicht in Konkurrenz zum Denkmal. Luftbild Plangebiet mit Haus Traar (Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW) 12.06.2018 101 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Nicht jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein neues Bauvorhaben führt zu dessen (denkmalrechtlicher) Unzulässigkeit. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Der Denkmalwert muss durch die Neubebauung erheblich herabgesetzt werden. Das Erscheinungsbild des Denkmals ist nicht mit seinem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es kommt eher auf die Ablesbarkeit des Denkmalwertes an, der sich aus der Eintragung in die Denkmalliste ergibt. Dieser bleibt auch nach Errichtung des Lebensmittelmarktes erhalten. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen Es ist beabsichtigt ein Bieterverfahren im Rahmen des Grundstücksverkaufs durchzuführen. Da bei baulichen Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals eine hohe gestalterische Qualität anzustreben ist, sollen Gestaltungsvorgaben im Vertrag festgeschrieben werden. Das Supermarktgebäude soll auf einen 8 m hohen Kubus begrenzt werden und sich mit ortstypischen Materialien in die Umgebungsbebauung einfügen. Auffallende Werbeanlagen sind untersagt. Die Gestaltung des Übergangsbereichs vom Siedlungsraum zur Landschaft soll durch Bepflanzung mit Gehölzen erfolgen, die dem Charakter des Landschaftsschutzgebietes Elfrath und insbesondere der Flächen um Haus Traar entsprechen. Da bisher noch keine systematische Erhebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials durchgeführt wurde, ist die Entdeckung von Bodendenkmalen bei der Durchführung von späteren Erdeingriffen nicht auszuschließen. Sofern bei Erdbewegungen archäologische Bodenfunde (Keramik, Glas, Metallgegenstände, etc.) und -befunde (Verfärbungen des Bodens, Mauern etc.) oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit auftreten, ist gemäß §§ 15 und 16 DSchG NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde (Stadtarchäologie Krefeld) darüber unverzüglich zu informieren und das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte zunächst unverändert zu erhalten. Hierauf wird im Bebauungsplan hingewiesen. Prognose und Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der geplanten umweltrelevanten Maßnahmen Mit den Pflanzmaßnahmen und baulichen Gestaltungsvorgaben im nachgelagerten Bieterverfahren wird erreicht, dass keine erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen für das Umweltmedium Kulturgut 12.06.2018 102 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht zurückbleiben. Die prägenden Merkmale des Denkmals Haus Traar bleiben durch die Planung im Wesentlichen unverändert. Weitergehende Regelungen unterliegen dem denkmalrechtlichen Erlaubnisvorbehalt. 7.8 Sonstige Aspekte des Umweltschutzes Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe e) und f) BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen auch die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu berücksichtigen. Im Konkreten sollen demnach die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie eine umweltverträgliche Behandlung von Abwasser und Abfall ermöglicht werden. Eine sachgerechte Behandlung und Beseitigung von Abwässern und Abfällen wird im Plangebiet durch die Einhaltung der Anforderungen des Fachrechts und der hierfür vorgesehenen fachrechtlichen Verfahren gewährleistet. Die Abfallentsorgung ist in der jeweils geltenden Fassung der Abfallsatzung für die Stadt Krefeld geregelt. Diese enthält grundlegende Regelungen über die Getrennthaltung von Abfällen, zum Anschluss- und Benutzungszwang und zu den zu nutzenden Abfallbehältern. Die Schmutzwässer des Plangebietes werden in den Schmutzwasserkanal der Moerser Landstraße eingeleitet. Die Niederschlagswässer des Supermarktgeländes versickern im Plangebiet. Der Einsatz erneuerbarer Energien sowie die energieeffiziente Nutzung wird im Wesentlichen durch das Energiefachrecht bestimmt. Da die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-EnergienGesetzes (EEG) für die Errichtung von Gebäuden bereits hoch angesetzt sind und regelmäßig dem Stand der Technik angepasst werden, wird keine städtebauliche Erforderlichkeit für flankierende Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 721 gesehen. Zugleich werden energetische Festsetzungen im Bebauungsplan statisch, während das Energiefachrecht mit seinem technischen Regelwerk dynamisch angepasst wird. Der Bebauungsplan ist grundsätzlich so gestaltet, dass er für die von beiden Fachgesetzen geforderten Maßnahmen zur Energieeinsparung im Gebäudebereich und für den Einsatz erneuerbarer Energien (z. B. solare Strahlungsenergie, Geothermie) keine entgegenstehenden Festsetzungen trifft und die Wahlfreiheit für die Bauherren bzgl. der Ausfüllung des Energiefachrechts offenhält. Die geothermische Ergiebigkeit ist im Plangebiet als mittel eingestuft. Das Solarpotential für Photovoltaik und Solarthermie wird als geeignet bzw. gut geeignet bewertet. 12.06.2018 103 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 7.9 VII. Umweltbericht Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Der Erfassung von Wechselwirkungen wird bereits im Rahmen der Bestandsdarstellung Rechnung getragen, da auch schutzgutbezogene Erfassungskriterien im Sinne des Indikatorprinzips bereits Informationen über die funktionalen Beziehungen zu anderen Schutzgütern und Schutzgutfunktionen beinhalten und somit indirekt ökosystemare Wechselwirkungen erfassen. Im Folgenden sollen daher solche Wechselwirkungen herausgestellt werden, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen zusätzliche Aspekte darstellen. Dies sind z. B. Wirkungsverlagerungen, die aufgrund von Vermeidungs/Ausgleichsmaßnahmen zu Problemverschiebungen führen können. Im Plangebiet bestehen traditionell zahlreiche Zielkonflikte zwischen Klimaschutzzielen und Zielen der Freiraumplanung. Für das Schutzgut Landschaftsbild ist eine umfassende Ortsrandeingrünung erforderlich, aus Gründen des Kalt- und Frischluftabflusses sind dagegen winddurchlässige Siedlungsränder wünschenswert. Artenschutzrelevante Offenlandbereiche sind von dichten Bepflanzungen freizuhalten. Zur Gliederung und Kammerung der Landschaft sind diese hingegen gewollt. Da das Plangebiet jetzt schon nicht mehr als Lebensstätte für wertgebende Offenlandarten dient, sind die Pflanzmaßnahmen als unkritisch einzustufen. 7.10 Eingriffsregelung (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung) Mit der Rechtskraft des Bebauungsplans werden die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung von Bauvorhaben geschaffen, die einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen. Das BauGB verlangt in § 1a Abs. 3 den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Bilanzierung des Eingriffs und die Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen erfolgt auf Grundlage des Verfahrens nach ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (weluga umweltplanung (2015): LBP). Für die innerhalb des Plangebietes flächendeckend kartierten Biotoptypen wurden die jeweiligen Flächenanteile ermittelt und mit dem zugehörigen Wertfaktor multipliziert. Das Produkt entspricht dem Biotopwert des betreffenden Biotoptyps. Durch Addition aller Biotopwerte wird der Gesamtwert des Ausgangszustands des Plangebiets ermittelt und dem Gesamtwert des Zustands gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes gegenübergestellt. Für das Eingriffsvorhaben (SOGebiet-Nahversorgung) werden plan-intern auf rund 5.100 m² Ausgleichs- 12.06.2018 104 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht und Ersatzmaßnahmen realisiert, die sich in ca. 19.500 Wertpunkte umrechnen lassen. Das Wertedefizit bezüglich der Eingriffe in die Biotoptypen (rund 12.200 Wertpunkte) ist damit ausgeglichen bzw. überkompensiert. Ein externer Ausgleich ist nicht erforderlich. Im Plangebiet wird mit der Ausgleichsfläche A 2 eine weitere Kompensationsfläche angelegt, die als Flächenpool für anderweitige Eingriffe außerhalb des Plangebietes genutzt werden soll. Mit der zusätzlichen Ausgleichsfläche wird ein größerer und funktionsfähiger Biotopkomplex (Obstwiese) geschaffen. Kompensationsmaßnahmen sollen grundsätzlich multifunktional wirken (d. h. schutzgutübergreifend). Um zu prüfen, ob diese auch für das Landschaftsbild ausreichen, erfolgte für das Schutzgut eine gesonderte Bilanzierung nach ADAM/NOHL/VALENTIN (1986). Zur Bestimmung des schutzgutspezifischen Umfangs an Kompensationsflächen wurden die durch den Eingriff visuell beeinträchtigten Flächen ermittelt. Die Methodik geht bei Bauwerkshöhen bis 30 m von einem potentiell beeinträchtigten Gebiet von bis zu 1.500 m um das Eingriffsobjekt aus. Dabei wird der Nahbereich (Wirkraum bis 200 m um das Eingriffsobjekt) vom Mittelbereich (bis 1,5 km) unterschieden. Für die Ermittlung der landschaftlichen Beeinträchtigungen werden alle durch größere Siedlungsflächen, Waldund Feldgehölze sowie durch die vorhandene Morphologie sichtverschatteten und damit unbeeinträchtigten Bereiche von der Gesamtfläche abgezogen. Die Eingriffsermittlung hat sichtbeeinträchtigte Flächen in einem Umfang von rund 7,3 ha ergeben. Hieraus ergibt sich ein landschafts-ästhetischer Kompensationsbedarf von rund 4.350 m², für den landschaftsaufwertende Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen sind. Die Mindestfläche der Kompensation für Eingriffe in das Landschaftsbild wird damit bereits über die multifunktionalen Kompensationsmaßnahmen erreicht. 7.11 Ergebnis der Artenschutzrechtlichen Prüfung Für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld wurde im Frühling/ Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung (Stufe I und II) von dem Ingenieurbüro weluga umweltplanung durchgeführt (weluga umweltplanung (2015): Artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG. Bochum). Da Sonderuntersuchungen (Kartierungen) zum Vorkommen von Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien durchgeführt worden sind, wird im Weiteren weitgehend der dort festgestellte Artenbestand betrachtet. Weitere planungsrelevante Arten, die aus dem engeren Umfeld des Untersuchungsgebiets bekannt sind, sowie solche, für die aus gutachterlicher Sicht 12.06.2018 105 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht aufgrund der vorliegenden Habitatstrukturen ein Vorkommen nicht ausgeschlossen werden kann, oder die unregelmäßig auftreten und in früheren Jahren nachgewiesen wurden, werden im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ als potentiell im Untersuchungsraum vorkommend eingestuft und wie die nachgewiesen Arten artspezifisch im Rahmen der Wirkprognose betrachtet. Insgesamt konnten während der Begehungen zur Erfassung der Avifauna 38 Arten im Untersuchungsgebiet und den umliegenden Randbereichen festgestellt werden. Als Brutvögel lassen sich insgesamt 23 Arten einstufen. Bei 4 Arten besteht ein Brutverdacht. Die übrigen Arten kommen als Durchzügler (2 Arten) oder Nahrungsgäste (9 Arten) vor. Bis auf den Fasan, der vermutlich im Bereich der Ackerfläche brütet, handelt es sich um Vogelarten, die in Gehölzen und/oder Siedlungsbereichen ihre Nester anlegen. Unter den 38 festgestellten Arten sind insgesamt 4 Arten in NRW planungsrelevant. Dabei handelte es sich um die Arten Graureiher, Mäusebussard, Saatkrähe und Sperber. Keine der 4 Arten brütet im Plangebiet. Die Saatkrähe wurde nur einmalig als Nahrungsgast auf der Ackerfläche festgestellt. Der Graureiher nutzt den östlich, außerhalb des Bebauungsplangebietes, gelegenen teichähnlich ausgebauten Graben zur Nahrungssuche. Die Arten Mäusebussard und Sperber nutzen den Untersuchungsraum bzw. die randlich gelegenen Gehölzstrukturen zur Nahrungssuche. Von den insgesamt 38 Arten werden 2 Arten in der Vorwarnliste der Roten Liste NRW geführt. Dabei handelt es sich um die Bachstelze und den Star. Der baumhöhlenbewohnende Star brütet in den höhlenreichen Gehölzbeständen östlich des Plangebietes sowie im Bereich der Allee der Straße An der Elfrather Mühle. Zur Nahrungssuche werden die Grünfläche des Festplatzes sowie die östlich gelegene Pferdeweide aufgesucht. Die Bachstelze sucht ebenfalls diese Flächen zur Nahrungssuche auf. Der Brutplatz liegt allerdings außerhalb des Plangebietes im Bereich der westlich gelegenen Wohnbebauung. Aufgrund der Brutbiologie und Habitatansprüche werden die Arten Dohle, Grünspecht und Hohltaube ebenfalls als wertgebend kategorisiert. Die Höhlenbaumbewohner brüten (bzw. Brutverdacht) wie die Art Star mit teilweise mehreren Brutpaaren (Dohle) in den Bäumen der südlich gelegenen Allee sowie im östlich gelegenen Gehölzbestand. Zur Nahrungssuche werden von allen drei Arten die Grünfläche des Festplatzes sowie die angrenzende Weide aufgesucht. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten planungsrelevanten Vogelarten halten sich gelegentlich während des Durchzugs oder als 12.06.2018 106 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gastvögel zur Nahrungssuche im Bereich der Ackerflächen bzw. Teiche der Umgebung des Untersuchungsgebiets auf. Die Arten haben alle relativ große Aktionsräume bei der Nahrungssuche. Es sind potenzielle Nahrungshabitate in einem Umfang betroffen, die nicht als essenziell eingestuft werden. Im Umfeld befinden sich ausreichend Flächen, auf die die Tiere ausweichen können. Für die nicht planungsrelevante Avifauna ist aufgrund des weiterhin vorhandenen Lebensraumes im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang sowie der Biologie der betroffenen Arten, die jährlich bzw. mehrfach im Jahr neue Nester anlegen, eine Verlagerung von Brutrevieren im Einzelfall möglich. Zudem ist bei den sog. Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit im Regelfall davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Fledermausaktivitäten konnten im Plangebiet insbesondere an der von Westen nach Osten verlaufenden Allee im Süden beobachtet werden, die als Leitlinie genutzt wird. Darüber hinaus wurden Transferflüge entlang der östlichen Gehölzstrukturen festgestellt. Einzelne Flüge wurden auch entlang des nördlich gelegenen Waldrandes beobachtet. Mehrere Tiere wurden bei der Jagd entlang der den Festplatz umschließenden Gehölze beobachtet. Weitere Jagdflüge fanden entlang der südlich gelegenen Allee sowie entlang der östlichen Gehölzbestände statt. Vereinzelt wurden auch der Festplatz selbst sowie die östlich gelegene Pferdeweide zur Jagd aufgesucht. Bei den festgestellten Arten handelt es sich um die Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus. Die Zwergfledermaus war dabei die stetigste und häufigste Art. Sie wurde bei allen drei Begehungen, teilweise mit bis zu vier Tieren gleichzeitig, festgestellt. Die Breitflügelfledermaus flog lediglich bei einer Begehung entlang der südlichen Allee von Osten kommend in Richtung Westen. 12.06.2018 107 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Revierzentren und Beobachtungspunkte wertgebender Vogelarten - ASP (weluga umweltplanung) Beide Fledermausarten sind Gebäudefledermäuse, die Spaltenquartiere aufsuchen. Quartiermöglichkeiten wurden für diese Arten im Untersuchungsraum nicht gefunden. Sie können sich aber benachbart in Gebäuden oder Höhlenbäumen befinden. Betriebsbedingte Störungen von Lebensstätten in angrenzenden Bereichen können durch eine fledermausfreundliche Beleuchtung vermieden werden. Aufgrund der Größe und Lage des Vorhabens kommt den Nahrungshabitaten keine essenzielle Bedeutung zu. Ausweichplätze bei anlagebedingtem Verlust und baubedingten Störungen sind in benachbarten Gebieten in ausreichendem Maße vorhanden. 12.06.2018 108 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Flugrouten und Kontaktpunkte von Fledermäusen - ASP (weluga umweltplanung) Amphibien konnten auf der Fläche des Bebauungsplans nicht festgestellt werden. Landlebensräume von geringer Bedeutung (bezogen auf die Größe der Vorkommen) sind im Bereich der linienhaften Gehölzstrukturen zu erwarten. Die nächsten Laichplätze befinden sich in den als Stillgewässer übrig gebliebenen Teilen des Wassergrabensystems von Haus Traar Gewässer 1 und 2). Hier wurden Erdkröten, Berg- und Teichmolche festgestellt. Weitere Amphibienvorkommen gibt es in etwas größerer Entfernung in den Teichen des Golfplatzes (Gewässer 3). Im Wald südlich der Straße An der Elfrather Mühle gibt es südlich von Haus Traar einige feuchte Mulden, die als Laichplatz von Grasfröschen genutzt werden könnten (Gewässer 4). Hier konnten im Frühjahr 2015 keine Tiere festgestellt werden, da die Gewässer zu flach und zu stark mit 12.06.2018 109 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Faulschlamm angefüllt waren. Ebenfalls im Frühjahr 2015 erfolgte eine Untersuchung der Wanderbewegungen der Amphibien im Bereich der befestigten Wege und Straßen. Auf dem Festplatz und dem Feldweg östlich des Festplatzes konnten keine Amphibien registriert werden. An der Elfrather Mühle konnten zwischen der Südostecke des Bebauungsplans und etwa 150 m nördlich der Elfrather Mühle 9 überfahrene Amphibien (8 Erdkröten und 1 Grasfroschweibchen) gefunden werden. 6 weitere Erdkröten wurden lebend angetroffen und in Wanderrichtung über die Straße gesetzt. Kammmolche, Wasserfrösche oder Kreuzkröten konnten nicht beobachtet werden. Während ein Vorkommen von Wasserfröschen (z. B. dem Teichfrosch), die später laichen, in den besonnten Gewässern 1 und 3 als sehr wahrscheinlich einzustufen ist, wird ein Vorkommen der Kreuzkröte als nicht wahrscheinlich eingestuft. Die Gewässer haben für diese Art keine geeigneten Strukturen. Kammmolche sind im MesstischblattQuadranten nicht registriert. Grundsätzlich wäre ein Vorkommen in den Gewässern des Golfplatzes denkbar. Eingehende Untersuchungen dieser weiter entfernt liegenden Gewässer erfolgten nicht. Das Wandergeschehen der Amphibien spielt sich im Wesentlichen östlich des Bebauungsplangebietes von Haus Traar über das Golfplatzgelände bis zur Elfrather Mühle ab. Auf dem Golfplatz befinden sich zahlreiche Gewässer, die zumindest für die Erdkröte eine hohe Bedeutung als Laichgewässer haben dürften. Inwieweit der Fortpflanzungserfolg in diesen Gewässern die Verluste durch Straßenopfer ausgleichen kann, kann auf Basis der durchgeführten Untersuchung nicht beurteilt werden, da es sich nur um eine kleine Stichprobe handelt. Die Begehung weist ein ungünstiges Verhältnis zwischen lebenden und überfahrenen Tieren auf und deutet darauf hin, dass mehr als die Hälfte der Tiere, die versuchen die Straße zu überqueren, überfahren wird. Auf der anderen Seite sind Gewässer beidseitig der Straße in großer Zahl vorhanden, so dass möglicherweise tatsächlich durch die Reproduktion ein Ausgleich der Verluste gegeben ist. Für die festgestellten nicht planungsrelevanten Amphibienarten werden Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung ergriffen (Verwendung von abgesenkten Bordsteinen zur Verminderung der Barrierewirkungen). Da der Bebauungsplan keine direkten Auswirkungen auf das Wandergeschehen der Amphibien hat und Tierverluste (Mortalität durch Straßenverkehr) nicht ursächlich durch den Bebauungsplan ausgelöst werden, wird auf weitergehende Untersuchungen verzichtet. 12.06.2018 110 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Gewässer und Wanderungen der Amphibien - ASP (weluga umweltplanung) Die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände für die betroffenen planungsrelevanten Arten hat ergeben, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Vermeidungsmaßnahmen (Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung sowie Abstimmung der Fällund Rodungsarbeiten und der Baufeldfreimachung auf die Brut- und Aufzuchtzeiten) abgewendet werden. Die ökologische Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie der Erhaltungszustand der lokalen Populationen werden aufrechterhalten. Weitergehende Artenschutzmaßnahmen, die sich aus der Eingriffsregelung ergeben und die der Vermeidung und Kompensation von Eingriffen in Habitatbestandteile faunistischer Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung (u. a. auch den europäisch geschützten Arten) dienen, werden in Kapitel 7.2 thematisiert. 12.06.2018 111 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht 7.12 Ergebnis der FFH-Verträglichkeitsprüfung Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB müssen im Rahmen der Umweltprüfung auch erhebliche Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck von FFH-Gebieten und europäischen Vogelschutzgebieten berücksichtigt werden, wenn dieser einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet ist, diese Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 liegen keine Natura 2000-Gebiete. Neben einer direkten Flächeninanspruchnahme sind im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung auch potentielle Summationsund Fernwirkungen auf diese Gebiete zu betrachten. Von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten durch in Bebauungsplänen ausgewiesene Baugebiete kann bei Einhaltung eines Mindestabstands von 300 m zu den Gebieten in der Regel (Ausnahmen z. B. bei Industriegebieten oder planfeststellungsersetzenden Festsetzungen) nicht ausgegangen werden. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Egelsberg“ [DE4605-302] liegt ca. 800m nordwestlich des Plangebietes. Es handelt sich um einen Biotopkomplex auf einem Endmoränenrest mit Heiden, Magerrasen und verschiedenen Waldgesellschaften sowie einem Heideweiher mit Vorkommen des Froschkrautes. Zwischen dem Plangebiet und FFH-Gebiet liegt zudem eine geschlossene Wohnbebauung, so dass negative Auswirkungen des Bebauungsplans auf das FFH-Gebiet ausgeschlossen werden können. 7.13 Abschätzung der Klimafolgen („Climate Proofing“) Mit der Aufnahme der Klimaschutzklausel in § 1a Absatz 5 BauGB sind die Belange Klimaschutz und Klimaanpassung zu zusätzlichen Prüfaufgaben für die Umweltprüfung in der Bauleitplanung erklärt worden. Die Prüfungskategorie Klimaschutz ist zu großen Teilen bereits in Kapitel 8.8 (Nutzung erneuerbarer Energien) abgearbeitet. Als weitere Vermeidungsmaßnahme dient die Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen. Hierfür zeigt das Plangebiet eine besondere Eignung. Ein marktgerechter LebensmittelVollsortimenter im Nahversorgungszentrum von Traar ist als Frequenzbringer existenziell für den Fortbestand/Funktionserhalt des Einzelhandels im Stadtteil und damit für eine verbrauchernahe Versorgung mit größtmöglicher Nutzung des Umweltverbundes. Im Fokus dieses Kapitels steht die Anpassung an die Folgen des Klimawandels – mit den bauleitplanungsrelevanten Schwerpunkten Hitze- und Überflutungsvorsorge. Prüfungsinhalte sind die Klimaanfälligkeit sowie die 12.06.2018 112 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Resilienz (Klimarobustheit) und Klimaanpassungsfähigkeit der geplanten Flächennutzungen bzgl. der genannten Extremereignisse. Hitzevorsorge Das Plangebiet ist aufgrund seines hohen Versiegelungsrades (Platzflächen, Baukörper) relativ anfällig für die Ausbildung von Hitzeinseln (Urban-Heat-Effekt). Gemindert wird dieser Effekt durch bestehende Eingrünungen im Plangebiet sowie der Schaffung neuer Vegetationsstrukturen (Baumüberstellung auf Stellplatzfläche Lebensmittelmarkt) mit Schattenwurffunktion. Das Flachdach vom Lebensmittelmarkt stellt ein Flächenpotential für Dachbegrünungen dar, wenngleich begrünten Dachflächen keine messbare Fernwirkung zukommt. Erst in einem größeren Verbund können sich auch Auswirkungen auf das Mikroklima eines Stadtviertels ergeben. In Hitzeperioden sind die Dachflächen trocken und entfalten keine kühlende Wirkung. Die ökologischen Dienstleistungen von extensiv begrünten Dächern liegen daher in der Regel in dem Beitrag zur Biodiversität, Staubbindung und Wasserrückhaltung, aber nicht in der Hitzevorsorge. Im Hinblick auf die Hitzevorsorge liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Erzeugung von Verdunstungskälte und kühlen Luftströmungen durch Vegetationsflächen und die verbesserte Wasserspeicherung in Böden. Im Idealfall trägt die Verdunstungsleistung von Pflanzen in Verbindung mit der Rückhaltung, Speicherung und Pflanzenverfügbarmachung von Regenwasser dazu bei, überwärmte urbane Bereiche abzukühlen, Trockenperioden zu überbrücken und so Hitzeextreme abzumildern. Die Kühlleistung einer Fläche hängt von der tatsächlichen Verfügbarkeit von Wasser für die Verdunstung ab. Vegetationsflächen müssen daher in kritischen Perioden mit geringen Niederschlägen zur Steigerung der Evapotranspiration aus-reichend mit Wasser versorgt werden. Hierzu leisten die in den Ausgleichs-flächen integrierten Versickerungsanlagen einen entscheidenden Beitrag. Überflutungsvorsorge Topographisch zeigt das Plangebiet keine besonderen Auffälligkeiten für Starkregenereignisse. Das Gelände ist eben und liegt weder unterhalb einer Hanglage noch ist es gegenüber seiner Umgebung abgesenkt (Muldenlage), so dass es nicht zum problematischen Einstau von Sturzfluten kommen kann. Überlastungen durch Überflutungen von Fließgewässern (Moersbach) können ausgeschlossen werden, da selbst 12.06.2018 113 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht bei einem extremen Hochwasser keine räumliche Überschneidung ermittelt wurde. Zu den zentralen Maßnahmen zur Überflutungsvorsorge gehören das Versickern, das Rückhalten, das Verzögern und die Lenkung des Abflusses sowie die Mehrfachnutzung von Flächen. Neben der Verringerung und Verzögerung von Regenwasserabflüssen sollte ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, die Oberflächen stärker als bisher für die Aufnahme und Speicherung von Niederschlagsmengen zu etablieren (Stich-worte „Schwammstadt“ und „Mehrfachnutzung“). Wo die Nutzungsform der Flächen nicht unbedingt hochresistente Beläge wie Beton oder Asphalt voraussetzt, sollen im Plangebiet wasserdurchlässige Befestigungen zum Einsatz kommen. Die Niederschlagswässer von den Verkehrs- und Dachflächen des Supermarktgeländes werden ortsnah versickert. Die Versickerungseignung über die belebte Bodenzone ist im Plangebiet gegeben. Auch die Begrünung von Flächen trägt zu einer Abflussreduzierung im Plangebiet bei. Zu bedenken ist jedoch, dass selbst begrünte Dächer nach längeren Niederschlägen wassergesättigt sind und dann abflusswirksam werden können. Hier spielt die Mehrfachnutzung der Stadtoberfläche eine bedeutende Rolle, um Abflüsse aus Bereichen mit hohen Schadenspotentialen herauszuleiten. Die Plätze und Stellplatzflächen können im Plangebiet bei entsprechender Gestaltung grundsätzlich als temporärer Regenwasserstauraum genutzt werden. 7.14 Zusammenfassende Umweltauswirkungen Maßnahmen Darstellung der unter Berücksichtigung voraussichtlichen umweltrelevanter Schutzgut Prognostizierte Umweltauswirkungen Erheblichkeit Mensch o temporäre Erhöhung der Immissionsbelastung (Luft, Lärm etc.) durch Baubetrieb o planbedingte Verkehrszunahme mit nicht wahrnehmbaren Lärmaufschlägen o Einhaltung Grenz-/Richtwerte für Verkehrs-/ Gewerbelärm o Freizeitlärm auf Festplatz an max. 18 Tagen für seltene Ereignisse o Erhaltung der Naherholungsqualitäten o Sicherung der Wegeverbindung • o Lebensraumverlust/-verkleinerung durch Überbauung/Versiegelung o Störung/Beunruhigung von Tierarten •• Flora und Fauna 12.06.2018 • • •• o o •• 114 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht o Verschiebung des Artenspektrums zu Gunsten störungsunempfindlicherer Arten o Erhalt von Vegetationsstrukturen o Anlage neuer Biotope/Überkompensation • Besonderer Artenschutz o Verbotstatbestände werden nicht tangiert o Boden o Versiegelung, Aufschüttung, Umlagerung, Verdichtung nicht schutzwürdiger Böden •• Wasser o ausgeglichene Grundwasserbilanz durch Versickerung Niederschlagswasser o Klima, Luft o Übergang vom Freiland-Klimatop zum Gartenstadt-/Dorf-Klimatop o Verlust von Kaltluftproduktionsflächen o Unterschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV •• o Verlust eines unverbauten Landschaftsraumes o Verfremdung durch technische Bauwerke o landschaftsgerechte Neugestaltung durch Ortrandeingrünung o Erhaltung einer erholungsbedeutsamen Wegeverbindung ••• o Bau- und Bodendenkmale im Plangebiet nicht vorhanden o potentielle Bodendenkmäler durch Anzeigepflicht DSchG NW geschützt o Umgebungsschutz für Bau- und Bodendenkmal Haus Traar gewahrt o Landschaftsbild Kultur-/ Sachgüter o + •• o •• o + o o Legende: + o • •• ••• •••• 8. positive Wirkung (erheblich im positiven Sinne) keine Beeinträchtigung (nicht erheblich) geringe Beeinträchtigung (nicht erheblich) mittlere Beeinträchtigung (bedingt erheblich) hohe Beeinträchtigung (erheblich) sehr hohe Beeinträchtigung (sehr erheblich) Ergebnis der Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans beziehen sich die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten grundsätzlich auf das Bebauungsplangebiet. Die Bebauungsplanung darf sich auf in Betracht kommende Varianten zur Innenausgestaltung des Plankonzeptes 12.06.2018 115 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht konzentrieren. Wegen Fragen zu Standortalternativen kann auf den Flächennutzungsplan verwiesen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 721 dazu dient, die nach heutigen Standortanforderungen einzig verbleibende Potentialfläche im zentralen Versorgungsbereich von Traar für einen Lebensmittelvollsortimenter zu entwickeln, ist das Planungsziel standortgebunden, so dass sich die Frage nach alternativen Standorten nicht stellt. Bodenschutzklausel / Umwidmungssperrklausel Als alternative Planungsmöglichkeit sind nach § 1 a Abs. 2 BauGB grundsätzlich auch die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung, zu prüfen. Weiterhin ist nach § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzten Flächen zu begründen. Der Landwirtschaft wird durch den Bebauungsplan eine Fläche von ca. 1,6 ha entzogen. Die Restfläche von rund 2,0 ha wird planungsrechtlich als Fläche für die Landwirtschaft gesichert. Damit verbleibt weiterhin eine Feldblockgröße, die noch eine Bewirtschaftung zulässt. Der landwirtschaftliche Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes definiert Restflächen unter 1 ha als unwirtschaftlich. Zudem ist der Flächenzuschnitt der verbleibenden Ackerfläche günstig. Die Ackerfläche wird aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit als nicht schutzwürdiger Boden eingestuft. Damit wird ein für die landwirtschaftliche Nutzung nicht prioritär besonders geeigneter Boden umgewidmet. Ausgleichsmaßnahmen erfolgen überwiegend planintern auf Restflächen, die für eine landwirtschaftliche Bearbeitung ohnehin ungeeignet sind, so dass auch bei der Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange gem. § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB Rücksicht genommen wird. Bestehende Innenentwicklungspotentiale können nur dann einer Flächenneuinanspruchnahme entgegengehalten werden, wenn ihre Aktivierung realistisch ist. Deshalb müssen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Flächenpotentialen gleichzeitig auch deren tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und Aktivierbarkeit geprüft werden. Potentielle Standorte sind auf den zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Hier ließen sich keine Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die bzgl. Flächenzuschnitt, Erschließung, Eigentümer-struktur, etc. den heutigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines 12.06.2018 116 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Vollsortimenters entsprechen. Auch die beiden Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg kommen aufgrund ihrer deutlichen Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage, zumal auch diese nur eingeschränkt als Innenentwicklungspotential zu werten sind. Die projektierte Fläche liegt zwar wegen des Fehlens ausreichend großer Flächen mitten im zentralen Versorgungsbereich in Randlage, jedoch deutlich zentraler zum Kern des zentralen Versorgungsbereichs als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Mit dem neuen Standort wird zudem kein erstmaliger Siedlungsansatz geschaffen, bauliche Vorprägungen bestehen bereits durch den Park- und Festplatz. Alternative Bebauungskonzepte und Begründung zur Auswahl Für den Lebensmittelmarkt wurden mehrere städtebauliche Varianten erarbeitet, die sich insbesondere hinsichtlich der Lage, Gebäudeproportionen (Höhe, Volumen, Ausrichtung) und der Erschließungsform unterscheiden. Die Anbindung des Marktes über die Moerser Landstraße ist alternativlos. Nur sie bietet als leistungsfähige Landesstraße eine ausreichende Erschließung. Die Handelsimmobilie ist als eingeschossiger Flachbau geplant. Ein mehrstöckiger Bau entspricht weder den betrieblichen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels noch wäre er vertretbar mit den angrenzenden schutzbedürftigen Kulturund Naturdenkmalen. Eine Positionierung des Verkaufsraums unmittelbar an der Moerser Landstraße wurde nicht weiter verfolgt. Die Entlastung für das Landschaftsbild und der Sichtbeziehungen zu Haus Traar wären nur marginal. Zudem ist zu bedenken, dass im Bereich einer bedeutenden Eingangssituation für den Stadtteil Traar eine vorgelagerte Freifläche (Stellplatzanlage) mehr Potential für einen gestalteten und qualitätsvollen Ortseingang bietet. Bei Betreibern und Projektentwicklern von Einzelhandelsobjekten spielen darüber hinaus eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den PKW-Verkehr und die LKW-Anlieferung eine bedeutende Rolle, die in erster Linie vorgelagerte Parkplatzflächen garantieren können. Der Park-/Marktplatz sowie Festplatz werden lediglich im Bestand festgeschrieben. Gleiches gilt für die zu sichernden Gehölzstrukturen um den Festplatz sowie die Lindenallee an der Moerser Landstraße. Eine umfassende Eingrünung des Lebensmittelmarktes, die Sicherung des planinternen Ausgleichs und die Betonung der Wegeverbindung nach Norden an der Parkanlage Haus Traar vorbei, sind bei allen Entwürfen die zentralen grünordnerischen Elemente. 12.06.2018 117 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld 9. VII. Umweltbericht Maßnahmen zur Überwachung von Umweltauswirkungen Gemäß § 4c BauGB obliegt den Gemeinden die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten können. Dies dient insbesondere der frühzeitigen Ermittlung unvorhergesehener nachteiliger Auswirkungen und der Einleitung von Maßnahmen zur Abhilfe. Zunächst kann festgehalten werden, dass basierend auf den getroffenen Prognosen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ob aufgrund der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, hängt unter anderem davon ab, ob die aufgeführten Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und zum Ausgleich berücksichtigt werden und ob sie die ihnen zugedachte Wirkung entfalten. Für die Herstellungs- und Funktionskontrolle der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltungsbindungen für Gehölze, ist der Fachbereich Grünflächen zuständig. Durch Übernahme der Flächen in die gemeindliche Unterhaltung ist die Zielerreichung gesichert. Artenschutz-relevanten Prognoseunsicherheiten wird u. a. durch Hinweise aus dem ehrenamtlichen Naturschutz nachgegangen. Im Zuge der Lärmminderungsplanung wird durch den Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld die Lärmbelastungssituation turnusmäßig überwacht. Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet. Die schalltechnischen Untersuchungen zum Verkehrs- und Gewerbelärm haben gezeigt, dass die Lärmwerte eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Auch bei Abweichungen in den Prognosen können nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden. Die Merkbarkeitsschwelle für eine Erhöhung des Lärms liegt bei etwa 2 dB(A). Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge bewirkt bspw. eine Erhöhung um 3 dB(A). Derartige Abweichungen in den prognostizierten Verkehrsmengen sind nicht zu erwarten. Beim Freizeitlärm werden insbesondere Beschwerden von Anwohnern als wirksamer Indikator für erforderliche Monitoringmaßnahmen gesehen. Ferner erfolgt im Rahmen der Luftreinhalteplanung eine kontinuierliche Überwachung und Fortschreibung des Luftreinhalteplans Krefeld durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Verbindung mit dem Fachbereich Umwelt. 12.06.2018 118 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Das Plangebiet ist bzgl. Luftschadstoffkonzentrationen nicht als hotspot erfasst. Der Anteil der vorhabenbedingtem Emissionen ist angesichts der relativ hohen Vorbelastung und aufgrund des vergleichsweise geringen zusätzlichen Verkehrsaufkommens kaum nachweisbar. 10. Allgemeinverständliche Zusammenfassung Das Nahversorgungsdefizit im Stadtteil Traar soll durch die Etablierung eines zeitgemäßen Lebensmittelvollsortimenters behoben werden. Ergänzend zur Standortentwicklung soll der vorhandene Festplatz mit Parkplatz im Bebauungsplan Nr. 721 planungsrechtlich gesichert werden. Anlagebedingte Verluste der Lebensraumfunktion ergeben sich vornehmlich durch den Bau des Lebensmittelmarktes. Überwiegend werden gering bedeutsame Ackerflächen beansprucht. Im Planungsraum bleiben die heute vorhandenen Gehölzstrukturen inklusive der vorhandenen Höhlenbäume im Wesentlichen erhalten. Auch beim Park/Festplatz sowie der festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft ergeben sich für die Biotopausstattung keine Veränderungen. Der Verlust von Nahrungshabitaten für Arten des Offenlandes wird als nachrangig eingestuft, weil es sich für alle Nahrungsgäste nicht um essentielle Nahrungsflächen handelt. Nahrungsgäste der Gehölzflächen und Grenzlinien könnten sogar vom Vorhaben profitieren, soweit es sich nicht um sehr störempfindliche Arten handelt. Die artenschutzrechtliche Prüfung hat ergeben, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden können. Durch Voll- und Teilversiegelung sowie dauerhafte Veränderungen des Bodengefüges entstehen erhebliche Eingriffe auf das Schutzgut Boden. Besondere schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Infolge von Neuversiegelungen und Bodenverdichtungen wird der oberflächennahe Wasserhaushalt dauerhaft verändert. Da das von Dach- und Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ortsnah versickert wird, ist von einer unveränderten Grundwasserbilanz im Untersuchungsraum auszugehen. Das geplante Vorhaben führt zur Beanspruchung eines Teils einer Ackerfläche, die eine geringe bis mittlere Bedeutung hinsichtlich der Frisch- und Kaltluftproduktion für angrenzende Siedlungsbereiche besitzt. Da nur ein Teil des Ackers umgewidmet wird, ist der Einfluss auf die Klima- und Schadstoffregulation gering (mikroklimatisch). Besondere klimatische Funktionen werden nicht gestört. 12.06.2018 119 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VII. Umweltbericht Die geplanten Baumaßnahmen stellen erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes dar. Die natürliche Oberflächengestalt wird verändert, Flächen mit einem mittleren landschaftsästhetischen Eigenwert werden in Anspruch genommen. Blickbeziehungen auf landschaftsbildprägenden und hochwertigen Altbaumbestand werden unter-bunden. Durch Neuanlage und Ergänzung strukturierter Gehölzflächen als Randstrukturen und Übergänge zum Vorhaben wird eine landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes vorbereitet. Für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch planinterne Ausgleichsmaßnahmen eine Überkompensation erreicht. Die Mindestfläche der Kompensation für Eingriffe in das Landschaftsbild wird ebenfalls erfüllt. Eingriffe in die abiotischen Umweltmedien Boden, Wasser und Klima werden multifunktional über die Lebensraumfunktion berücksichtigt. Eine zusätzliche Ausgleichsfläche (A 2) soll als Flächenpool für planexterne Eingriffe genutzt werden. Mit der zusätzlichen Ausgleichsfläche wird ein größerer und funktionsfähiger Biotopkomplex (Obstwiese) im Plangebiet geschaffen. Der Untersuchungsraum erfährt planbedingt nur geringe Lärmaufschläge. Die ermittelten Belastungen durch Gewerbe-, Freizeit- und Verkehrslärm sind städtebaulich vertretbar und halten die lärmtechnischen Richt-/ Grenzwerte bzw. Sonderregelungen ein. Auch angrenzende bedeutsame Baudenkmale werden durch die Planung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Der Denkmalwert bleibt weiterhin ablesbar und wird nicht erheblich herabgesetzt. 12.06.2018 120 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung VIII. Umsetzung der Planung 1. Aufhebung rechtsverbindlicher Festsetzungen Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen der Bebauungspläne  Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg –, rechtskräftig seit dem 8. Februar 1985  Nr. 556 – Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße –, rechtskräftig seit dem 23. Juni 1989 soweit diese den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 betreffen. 2. Bodenordnung Bodenordnende Maßnahmen im Sinne der amtlichen Umlegung sind nicht erforderlich. Alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum der Stadt Krefeld. 3. Städtebauliche Verträge Zum Bebauungsplan Nr. 721 sind städtebauliche Verträge nicht erforderlich. Alle Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Eigentum der Stadt Krefeld. 4. Kosten und Finanzierung Die zur Verwirklichung der Ziele des Bebauungsplans erforderlichen Kosten sollen aus dem Verkauf der Sondergebietsfläche finanziert werden. ______________________________________________________________ 12.06.2018 121 Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld VIII. Umsetzung der Planung Krefeld, den _________________ Fachbereich 61 Stadtplanung Geschäftsbereich V Planung, Bau und Gebäudemanagement Norbert Hudde Fachbereichsleiter Martin Linne Beigeordneter 12.06.2018 122 Bebauungsplan Nr. XYZ der Stadt Krefeld Der Rat der Stadt Krefeld hat die vorstehende Begründung des Bebauungsplanes Nr. 721 in seiner Sitzung am ____________________ beschlossen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Krefeld, den ____________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Frank Meyer Die vorstehende Planbegründung hat gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in dem Zeitraum vom ____________________ bis einschließlich ____________________ öffentlich ausgelegen. Krefeld, den ________________ DER OBERBÜRGERMEISTER Im Auftrag Norbert Hudde Fachbereichsleiter 12.06.2018 123