Daten
Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage 5422/18
A.
Seite 1
Bisherige Verfahrensschritte
Anlass der Planung und Einleitender Beschluss
Anlass der Planung für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 721 ist zum einen das Bestreben, den vorhandenen Festplatz mit der angrenzenden Stellplatzanlage planungsrechtlich zu sichern. Zum anderen fehlt laut der zweiten Änderung des Zentrenkonzeptes der
Stadt Krefeld im Bereich des Nahversorgungszentrums Traar ein größerer Leitbetrieb im
Einzelhandel, z. B. in Form eines Lebensmitteldiscounters und/oder Lebensmittelvollsortimenters. So trachtet der in Traar an der Moerser Landstraße ansässige Lebensmittelmarkt
auch danach sich zu vergrößern und seinen Standort zu verlagern. Der Bereich nördlich des
Festplatzes ist mit der zweiten Änderung des Zentrenkonzeptes als Potentialfläche vorgesehen.
Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet setzt den Festplatz und den angelegten Parkplatz Ecke Moerser Landstraße/An der Elfrather Mühle als landwirtschaftliche
Fläche fest. Eine Baugenehmigung für den Festplatzbereich liegt nicht vor, auch nicht für
den Parkplatz.
Bei Veranstaltungen wie Schützenfesten etc. auf dem Festplatzgelände wurden in der Vergangenheit Nutzungsvereinbarungen mit der Stadt (Abteilung Liegenschaften) geschlossen
sowie Genehmigungen nach Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG, Fachbereich Umwelt) erteilt, welche jeweils mit Auflagen versehen waren. Bei Bedarf wurden Baugenehmigungen für fliegende Bauten erteilt.
Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen (Schützenverein, Bürgerverein
Traar, Feuerwehr, Fußballclub) für Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Die
angrenzende Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig donnerstagvormittags der Traarer Wochenmarkt
statt.
Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die Brauchtumspflege und damit für
die Identifikation der Bürger mit ihrem Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz und die angrenzende Parkplatzanlage die Schaffung von Planungssicherheit geboten.
Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, den Standort des in Traar an der Moerser Landstraße liegenden Lebensmittelmarktes zu verlagern. Der im Straßenabschnitt zwischen
Rather Straße und Rathaus ansässige Betrieb möchte seine Verkaufsfläche erweitern und
den Kunden mehr Parkplätze anbieten, um so den gestiegenen Anforderungen gerecht zu
werden und konkurrenzfähig zu bleiben. Der vorhandene Standort bietet keine passenden
Erweiterungsflächen. Sollte der Lebensmittelmarkt mangels Erweiterungsmöglichkeiten an
einem Alternativstandort dem Konkurrenzdruck aus dem Umfeld nicht standhalten können
und aufgeben müssen, wäre die Nahversorgungsfunktion des Traarer Zentrums stark eingeschränkt.
Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss am 24.11.2010 beauftragt, die Nutzung
nördlich des Festplatzes Traar vorrangig und alternativ die Nutzung des Bereichs Buscher
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 2
Holzweg für die Errichtung einer Nahversorgung zu prüfen. Die Verwaltung ist dem nachgekommen und hat die Abstimmung mit der Bezirksregierung im Rahmen einer Landesplanerischen Anfrage für die 269. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Festplatz Traar durchgeführt. Die Stellungnahme der Bezirksregierung wurde dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung am 21.09.2011 zur Kenntnis gegeben. Die Bezirksregierung
hat bzgl. des Standorts am Festplatz Traar keine landesplanerischen Bedenken, sofern
durch ein Einzelhandelsgutachten nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen
auf bestehende Versorgungsbereiche bestehen und in der laufenden Anpassung des Zentrenkonzepts der Zentrale Versorgungsbereich Traar um den Standort am Festplatz etwas
erweitert wird. Die Alternativstandorte sind von der Bezirksregierung wegen der Entfernung
zum zentralen Versorgungsbereich als nicht geeignet angesehen worden. Anlässlich dieser
Klärung kann die Planung des neuen Standortes eines Nahversorgers am Festplatz voran
gebracht werden.
Die allgemeinen Ziele des Bebauungsplans Nr. 721 sind:
Planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes und der Stellplatzfläche durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz,
Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für Nahversorgung mit den erforderlichen Stellplätzen,
Festsetzung der Lindenallee an der Moerser Landstraße,
Sicherung der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft soweit möglich im Bebauungsplangebiet durch Festsetzung einer Eingrünung zur
Landschaft.
Die Fläche des Festplatzes liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 223/3
3. Teilgebiet - beiderseits der Straße Am Egelsberg - (rechtskräftig seit dem 08.02.1985).
Dieser setzt den Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die nördlich davon liegenden Flächen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 556 - Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße -, der ebenfalls Fläche
für die Landwirtschaft festsetzt.
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 sollen daher die Bebauungspläne Nr.
223/3 3. Teilgebiet und Nr. 556, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 721 außer Kraft gesetzt werden.
Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 wurde durch
den Rat der Stadt am 18.10.2011 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und
Stadtsanierung vom 12.10.2011 beschlossen.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am
06.02.2013. Diese wurde am 22.05.2013 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das
Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veran-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 3
staltung zu der Planung zu äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter B aufgeführt.
Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1
BauGB aufgefordert, sich bis zum 28.06.2013 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter C aufgeführt.
Anhörung der Bezirksvertretung
Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Ost erfolgte am 30.08.2016 in der 14. Sitzung
der Bezirksvertretung Krefeld-Ost zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung. Hierbei Anmerkungen wurden zu den Themen Einzelhandelsstandort, Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung gemacht. Durch die Vertreterin des Fachbereichs 61 wurden
die Fragen unmittelbar in der Sitzung beantwortet. Die Vorlage wurde durch die Bezirksvertretung mehrheitlich gegen die Stimmen einer Fraktion zur Kenntnis genommen.
Die Anhörung der Bezirksvertretung Ost zum Satzungsbeschluss erfolgt mit dieser Beschlussvorlage.
Anhörung des Landschaftsbeirates
Die Anhörung des Landschaftsbeirates erfolgte in der 9. Sitzung des Landschaftsbeirates
am 06.09.2016. Der Landschaftsbeirat nahm den Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 721 ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis.
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
In seiner Sitzung am 29.09.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 721 beschlossen.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 07.11.2016 bis einschließlich 07.12.2016 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D aufgeführt.
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2
Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung.
Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter E aufgeführt.
Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter F aufgeführt.
Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten
Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung
vorgelegt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
B.
Seite 4
Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende
Stellungnahmen vorgebracht:
Stellungnahmen in der öffentlichen Veranstaltung:
a) Regionalplanung /Flächennutzungsplan
Ein Bürger sowie ein Vertreter des Bürgervereins Traar weisen darauf hin, dass der Gebietsentwicklungsplan 99 für die Fläche nördlich des Festplatzes Traar zum einen allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich sowie regionalen Grünzug festlege und zum anderen der Bereich dem „Schutz der Landschaft“ angehöre. Sie äußern sich zum Planrecht dahin gehend, dass vor dem Hintergrund des im geltenden GEP 99 als Grünzug ausgewiesenen Bereichs die Verwaltung zunächst einmal dafür sorgen müsse, dass diese Anregungen in einen neuen GEP übernommen werden, so dass aus dem GEP heraus die Möglichkeiten für
den Flächennutzungsplan geschaffen werde, um danach das Planrecht für einen entsprechenden Bebauungsplan zu ermöglichen. Der derzeitige Flächennutzungsplan gebe die
Möglichkeiten eines Bebauungsplanes an dieser Stelle nicht her.
b) Zentrenkonzept
Zum Zentrenkonzept der Stadt Krefeld wird vom Bürgerverein ausgeführt, dass die neue
Fassung bisher noch nicht beschlossen sei. Die derzeit gültige Fassung würde die Ausweisung eines Lebensmittelmarktes am geplanten Standort nicht rechtfertigen. Zurzeit korrespondierten Zentrenkonzept, Flächennutzungsplan und GEP noch miteinander, mit der vorgelegten Planung jedoch nicht mehr. Daher beantrage er die Zurückstellung bzw. vorläufige
Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zur am Festplatz angrenzenden Bebauung.
Die Festlegung des Versorgungsraums werde für unzutreffend gehalten, da sich der Mittelpunkt mit dem Lebensmittel-Geschäft südlich davon befinde und nicht mit einbezogen
werde. Außerdem lägen zwischen der Abgrenzung und dem Lebensmittelgeschäft noch
andere Einzelhandelsgeschäfte, die ebenfalls keine Berücksichtigung fänden.
c) Standort / Alternativflächen
Ein Bürger vertritt die Meinung, dass bei einer Ausweisung der bisherigen landwirtschaftlichen Fläche als Festplatz die meisten Bürger Traars bereits zufrieden seien und den neuen
Markt annehmen würden. Bisher würden viele ihre Einkäufe in Kapellen tätigen.
Dem neuen, noch nicht beschlossenen Zentrenkonzept könne man entnehmen, dass Verberg keine Infrastruktur habe und die notwendige Infrastruktur durch einen Nahversorger in
Traar gedeckt werden müsse. Es wäre nicht nachzuvollziehen, warum man in diesem Fall
einen von Verberg so weit entfernten Standort wähle.
Einige Bürger wiesen darauf hin, dass es sich bei den Kunden, die den derzeitigen Markt
frequentierten, um viele ältere Menschen, teilweise mit eingeschränkter Mobilität, sowie
Menschen mit Handicap aus der Wohnanlage am Buscher Holzweg handele. Für sie sei der
Weg durch den gesamten Ort zu einem Nahversorger nördlich des Festplatzes zu weit.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 5
Ein größerer Nahversorgungsmarkt sei wichtig, aber im Traarer Norden falsch angesiedelt.
Dieser Bereich liege verkehrlich am äußersten Punkt von Traar. Im neuen Flächennutzungsplan sei ein Neubaugebiet Wiesenhof mit ca. 300 Wohneinheiten ausgewiesen, was bei
einer Realisierung einen erheblichen infrastrukturellen Druck auf Traar auslösen würde. Der
gesamte Verkehr müsse aus dem Traarer Süden durch den gesamten Ort zum Lebensmittelmarkt im Traarer Norden geführt werden.
Von den Anwesenden werden folgende Alternativflächen vorgebracht: am Buscher Holzweg, die Fläche am Elfrather Friedhof, die bis dato im Flächennutzungsplan als neue
Wohnbaufläche ausgewiesen sei, hinter Gut Heyenbaum an der großen Grünfläche entlang
des Europaringes sowie das Grüngelände an der Verlängerung der Rather Straße hinter der
Moerser Landstraße.
d) Einzelhandelsgutachten
Das Einzelhandelsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 sei widersprüchlich, da es auf
der einen Seite nur vom Nahversorgungszentrum Traar spreche, auf der anderen Seite jedoch ausführe, dass „zum Einzugsgebiet der zentralen Versorgungsbereiche zunächst der
Stadtteil Traar sowie aufgrund der fehlenden Eigenausstattung der Stadtteil Verberg gezählt werden kann“. Aufgrund der Potenzialermittlung beider Stadtteile mit 8.600 Personen
sei anschließend auch eine Verkaufsfläche von 1.600 m² errechnet worden. Betrachte man
Verberg und Traar jedoch zusammen, sei die Lage am östlichen Rand nicht zentral und somit nicht nachvollziehbar. Wirkliches lokales Zentrum sei der derzeitige Lebensmittelmarkt.
Zur Größe des geplanten Marktes wird vom Bürgerverein Traar bemerkt, dass durch einen
Vollversorger mit Bäckerei, Metzgerei, Reinigung etc. die Existenz der Traarer Einzelhändler
gefährdet würde.
Ein Bürger sieht ein Problem bei den Parkplätzen. Er ist der Auffassung, dass wenn man
direkt vor dem neuen Vollsortimenter parken könne und dieser auch noch andere Geschäfte beinhalte, es für den Traarer Einzelhandel schon schwierig werden könnte, sich zu halten, da man dann nicht auch noch ins Dorf gehen würde.
e) Größe des Plangebietes, Befürchtung weiterer Bebauung
Von Bürgern und dem Bürgerverein Traar wird eine spätere weitere Bebauung der nördlich
angrenzenden Fläche befürchtet, da das Plangebiet im Norden bis zur Waldfläche gefasst
worden sei. Für einen Lebensmittelgroßmarkt hätte es völlig ausgereicht, die Fläche hinter
dem Grundstück des Vollversorgers enden zu lassen. Dafür spräche auch, dass die vorgeschlagenen Alternativflächen – besonders das Elfrather Gebiet mit der günstigeren Verkehrssituation – in keiner Weise Berücksichtigung fänden.
Es wird vorgeschlagen, dass Flächen nördlich des geplanten Lebensmittelmarktes nicht
Fläche für die Landwirtschaft bleiben, sondern als Ausgleichsfläche ausgewiesen werden.
Damit seien Ausgleichsflächen für weitergehende Eingriffe, die an ganz anderen Orten erfolgen, gemeint. Dies werde für die einzige Möglichkeit gehalten, auf Dauer sicherzustellen, dass dieses Teilstück nicht bebaut werde.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 6
f) Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Der vom Nahversorger benötigte Ausgleich sollte auf seinem Grundstück stattfinden und
nicht auf einer öffentlichen Fläche.
g) Verkehr
Einige Bürger befürchteten negative Auswirkungen der Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes auf den Verkehrsfluss. Aufgrund der räumlichen Situation und dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrten Verkehrsaufkommen an der Kemmerhofbzw. an der Moerser Landstraße sei eine Untersuchung erforderlich. Man werde feststellen,
dass die Zustände heute schon chaotisch seien und dies noch durch die Pendler, die wegen des gestauten Verkehrs auf der A 57 von Kapellen kämen und über die Kemmerhofstraße und Gartenstadt wieder auffahren würden, verstärkt werde.
Es werde eine sehr hohe Verkehrsgefährdung der Schüler befürchtet sowie das Fehlen von
Fußwegen sowie einer künftig notwendig werdenden Ampelanlage bemängelt.
Das gesamte Vorhaben solle gut durchdacht werden – z. B. müsse der Fußweg bis zur Ulrich-Lange-Stiftung mit einbezogen werden, damit auch die Rollstuhlfahrer eine Chance
hätten, den Markt zu erreichen.
h) Festplatz
Vom Bürgerschützenverein wird die Planung begrüßt. Der neue Vollversorger werde zur Absicherung des Festplatzes benötigt. Die Nutzung des Festplatzes werde immer schwieriger,
da es lärmmäßig immer weitere Auflagen gebe und die Zeiten für die Durchführung von
Veranstaltungen immer weiter eingeschränkt würden. Die Ansiedlung eines Nahversorgers
auf der angrenzenden Fläche lasse aufgrund der geringen Störanfälligkeit der Fläche keine
weiteren Konflikte mit schützenswerten Nutzungen befürchten.
i) Ortsbild
Vom Bürgerverein wird gefordert, das landwirtschaftliche Ortsbild zu erhalten. Da die Fläche nördlich des Festplatzes besonders ortsprägend sei und als landwirtschaftliche Nutzfläche auch erhalten bleiben sollte, dürfe dort keine Bebauung erfolgen. Daher solle der
Bebauungsplan geteilt werden, um auf der einen Seite den Festplatz abzusichern und auf
der anderen Seite die nördliche landwirtschaftliche Fläche als landwirtschaftliche Fläche
zu belassen.
Abwägung:
Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan
Die Ziele des Regionalplanes sind in der Bauleitplanung zu beachten. Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk
Düsseldorf stellt die Flächen im Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An
der Elfrather Mühle nunmehr als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers einschließlich der
dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
Nr. 721 sind als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 7
überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte
Erholung sowie Regionaler Grünzug. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.
721 wird daher das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gewahrt.
Neben den Festlegungen im Regionalplan spielt als zweites Instrument das Anpassungsverfahren der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG eine zentrale
Rolle. Danach haben die Kommunen als Träger der Bauleitplanung frühzeitig bei Einleitung
eines Verfahrens zur Bereitstellung von neuen Bauflächen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist.
Dies erfolgte auch für die 269. FNP-Änderung im Bereich Festplatz Traar.
Im Vorfeld der Einleitung der Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Nr. 721 und 269. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Festplatzes Traar wurde die
Darstellung eines Sondergebietes für Einzelhandel am 19.04.2011 im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPlG NRW mit der Regionalplanungsbehörde abgestimmt. Hierbei wurden das Zentrenkonzept von 2002, die geplante Änderung und die Betrachtung von Alternativstandorten beigefügt.
Die Regionalplanungsbehörde hat zum Änderungsverfahren keine landesplanerischen Bedenken geltend gemacht unter der Voraussetzung, dass auch das Zentrenkonzept entsprechend geändert werde. Da der nachgewiesene Bedarf zur Ansiedlung eines Leitbetriebes
im Bereich der Nahversorgung nur auf wenigen, ausreichend großen Flächen gedeckt werden kann, wurde die Ansiedlung auch im regionalen Grünzug als möglich beurteilt, wenn
dieser sich im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz mit anderen Standorten als im Vergleich besserer Standort herausstellt. Der Standort des geplanten Lebensmittelvollsortimenters nördlich des Festplatzes wurde gutachterlich geprüft und intensiv mit der Bezirksregierung Düsseldorf – u. a. auch im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes – abgestimmt. Speziell die räumliche Nähe zu den Bestandslagen in der Ortsmitte von Traar
und die gegebene bzw. zu ermöglichende Verknüpfung des Standortes prädestiniert dieses
Areal für etwaige Ansiedlungsmaßnahmen und lässt Synergien zu den umliegenden Bestandslagen erwarten, die andere Standorte in Traar nicht bzw. nicht in gleicher Weise aufweisen würden.
In der Zwischenzeit hat die Stadt Krefeld die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für
das gesamte Stadtgebiet abgeschlossen. Der neue Flächennutzungsplan ist seit dem
23.10.2015 wirksam. Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 721 trifft er die in der 269. Änderung des Flächennutzungsplans von 1974 vorgesehenen Darstellungen. Auch hier hat die
Bezirksregierung keine landesplanerischen Bedenken zu diesem Bereich geltend gemacht.
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Festplatzes mit
dem angrenzenden Parkplatz als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirmes/Festplatz dar. Für den nördlich anschließenden Bereich wird die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der Geschossflächenzahl (GFZ)
für Handelsnutzungen von 0,4 getroffen. Der Bebauungsplan ist damit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 8
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu b) Zentrenkonzept
Mit der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes wurden die fachlichen Grundlagen für eine Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nördlich des Festplatzes erarbeitet. Das
Zentrenkonzept wurde am 06.02.2014 vom Rat der Stadt Krefeld als Zentrenkonzept 2014
beschlossen.
Die zentralen Versorgungsbereiche werden im Flächennutzungsplan 2015 dargestellt. Mit
Genehmigung des Flächennutzungsplans sind die zentralen Versorgungsbereiche auch mit
der Bezirksregierung im Sinne der Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses abgestimmt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu c) Standort / Alternativflächen
Das Einzelhandelsgutachten macht deutlich, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar
derzeit nicht über einen Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende
Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte, verfügt. Dieser
wäre jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des zentralen Versorgungsbereiches von großer Bedeutung.
Als für die Ansiedlung eines für die Funktionserhaltung des Nahversorgungszentrums wichtigen großflächigen Lebensmittelmarkt ist der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes besonders geeignet, da er eine Anbindung an die im Ortskern vorhandenen Nutzungen mit
Kirche, Sparkasse und Rathausmarkt mit Geschäften, Eisdielen, Gastwirtschaft, Jugendheim, Kindergarten, Bäckerei und Festplatz aufweist bzw. mit diesen verknüpft werden
kann.
Für einen Standort eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit zentrenrelevantem Kernsortiment ist die Festsetzung eines Kern- oder entsprechenden Sondergebietes erforderlich, die nur nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW erfolgen kann. Danach
muss die Fläche in einem zentralen Versorgungsbereich liegen (Ziel 6.5-2).
Der Standort liegt im heutigen Außenbereich, bauliche Vorprägungen bestehen bereits
durch den Park- und Festplatz.
Bestehende Innenentwicklungspotentiale können nur dann einer Flächenneuinanspruchnahme entgegengehalten werden, wenn ihre Aktivierung realistisch ist. Deshalb
müssen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Flächenpotenzialen gleichzeitig auch
deren tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und Aktivierbarkeit geprüft werden. Potentielle
Standorte sind auf den zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden.
Hier ließen sich keine Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die bzgl.
Flächenzuschnitt, Erschließung, Eigentümerstruktur, etc. den heutigen Anforderungen des
Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines Vollsortimenters entsprechen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 9
Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen Standard entsprechenden Lebensmitteleinzelhandels sind neben der Fläche am Festplatz Traar die Flächen
auf der Südseite der Moerser Landstraße zwischen Grundschule und Buscher Holzweg sowie nahe des Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße
auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet worden. Die zwei
Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg liegen noch ca. 150 bis 250 m bzw.
350 m weiter südlich vom Standort des vorhandenen Lebensmittelmarktes entfernt ohne
einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen,
der eine Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen würde. Im Norden dagegen reichen die Nutzungen auf der Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des
Festplatzes und die Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier
ist ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus liegt diese
Fläche wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und auch aktuellen Kern des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar wegen des Fehlens
ausreichend großer Flächen im Zentrum in Randlage des zentralen Versorgungsbereichs,
jedoch deutlich zentraler als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Die Flächen am
Buscher Holzweg sind zwar verkehrlich besser von Verberg zu erreichen, aber mit der Ansiedlung eines Marktes so weit im Süden wäre eine Verlagerung des Schwerpunktes vom
Kern des zentralen Versorgungsbereichs am Rathaus mit dem Rathausmarkt nach Süden
verbunden.
Der Standort an der Gärtnerei liegt darüber hinaus im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion
Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung.
Darüber hinaus wird auf die Abwägung zum Zentrenkonzept 2014 in der Ratsvorlage Nr.
5575/13 verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu d) Einzelhandelsgutachten
Grundlage der Planung ist das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld mit seiner Zentrenhierarchie. Danach hat Verberg im Bestand kein Nahversorgungszentrum, auch keinen Nahversorgungsstandort. Traar dagegen hat ein funktionierendes Nahversorgungszentrum. Es
reicht im Bestand vom bestehenden Lebensmittelmarkt im Süden bis zum Festplatz im
Norden. Zielsetzung des Zentrenkonzepts ist es, die Nahversorgungsstandorte in ihrer
Funktion zu erhalten und wenn möglich zu stärken. Bei der Erweiterung um eine Potentialfläche ist der Standort auf den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich zu orientieren,
so dass möglichst auch die im Ortskern vorhandenen Nutzungen und Geschäfte davon profitieren und die Einkäufe verknüpft werden können. Dies ist aufgrund der räumlichen Nähe
und fußläufigen Erreichbarkeit zum Zentrum am Traarer Rathausmarkt der Fall.
Der Bebauungsplan Nr. 721 schafft Planrecht für einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines
Lebensmittelvollsortimenters einschließlich eines Backshops. Dieser Laden bindet nach
den Ermittlungen des Gutachtens als Magnetbetrieb die Kaufkraft der Mantelbevölkerung
in Traar und Verberg an das Traarer Zentrum. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Magnetbe-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 10
trieb, wenn er nur aus Lebensmittelmarkt einschließlich eines Backshops besteht, den
ortsansässigen Einzelhandel (Rathausmarkt, Moerser Landstraße) wesentlich schwächt.
Das Kundenpotenzial in Traar wird besser ausgeschöpft, das heute anderswo, beispielsweise in Moers-Kapellen oder im Bereich Gahlingspfad einkauft.
Es ist weniger mit Umsatzverlusten für den übrigen Einzelhandel zu rechnen, vielmehr dürfte aufgrund der frequenzerzeugenden Wirkung, die ein großer Leitbetrieb auslösen würde,
von steigenden Umsatzchancen des umliegenden kleinteiligen Handels auszugehen sein.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen
Weitere bauliche Entwicklungen, wie die in der Stellungnahme angedeutete Wohnbebauung, werden durch den Bebauungsplan Nr. 721 nicht ermöglicht und sind auch in Zukunft
nicht beabsichtigt. Die Flächen nördlich des geplanten Sondergebietes sind als Ausgleichsflächen und Landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Dies entspricht der Ausdehnung der
Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld. Auch der neue Regionalplan für
den Regierungsbezirk Düsseldorf ermöglicht hieran keine Änderung. Nur der Bereich am
Festplatz ist als Allgemeiner Siedlungsbereich enthalten. Die Flächen nördlich davon sollen
weiterhin allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion regionaler
Grünzug bleiben.
Damit kann der Flächennutzungsplan auch künftig nicht zugunsten von Bauflächen geändert werden, da dies nicht den Zielen der Raumordnung entspricht.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu f) Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Der Ausgleich für den Nahversorger erfolgt auf der Sondergebietsfläche selbst und auf einer angrenzenden Ausgleichsfläche. Durch die festgesetzte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist sichergestellt, dass der künftige Eigentümer der Sondergebietsfläche auch
die entsprechenden Kosten trägt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu g) Verkehr
Zum Nachweis der verkehrlichen Verträglichkeit der Neuansiedlung eines großflächigen
Lebensmittelmarktes am Festplatz Traar wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721“ vom Büro Runge + Küchler erstellt.
Innerhalb dieser vorliegenden Verkehrsuntersuchung wird die Verkehrserzeugung des Planungsvorhabens ermittelt. Aufbauend auf der Zustandsanalyse der bestehenden Verkehrssituation werden die zukünftigen Kfz-Verkehrsmengen im Bereich der Erschließung, aber
auch im übrigen Versorgungsbereich des Krefelder Stadtteils Traar abgeschätzt.
Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen weisen nach, dass die zusätzlichen Kfz- Verkehrsmengen an allen relevanten Knotenpunkten mit guter bis befriedigender Verkehrsqualität
abgewickelt werden können. Die befriedigende Verkehrsqualitätsstufe C wird am Knoten-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 11
punkt Moerser Landstraße / Kemmerhofstraße / Am Egelsberg erreicht, während die Einmündungen der Straße An der Elfrather Mühle und der Straße Am Egelsberg ebenso wie die
Parkplatzerschließung des Nahversorgungsmarktes die gute Verkehrsqualitätsstufe B aufweisen. Die Veränderungen zur bestehenden Situation im Kfz-Verkehrsfluss sind gering.
Die Verkehrsuntersuchung zeigt keine Gefährdung für Fußgänger und Radfahrer auf. Zur
Verbesserung der Situation und der Erreichbarkeit des geplanten Marktes für Fußgänger
und Fahrradfahrer werden vom Gutachter folgende Maßnahmen aufgezeigt:
Bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite der
Moerser Landstraße, kurzfristig vom Lebensmittelmarkt bis zur Einmündung „An der
Elfrather Mühle“, langfristig bis zur Kemmerhofstraße.
Anlage einer Mittelinsel als Querungshilfe in der Moerser Landstraße zur Gewährleistung einer verkehrssicheren und attraktiven Erreichbarkeit des Lebensmittelmarktes aus den westlich der L 9 gelegenen Wohnquartieren. In diesem Zusammenhang kann auch eine Linksabbiegespur in der Fahrbahn zum Parkplatz angelegt
werden.
Anlage einer Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ in Form von vorgezogenen Seitenräumen mit einer Fahrbahnverschmälerung an der Fußwegeachse
Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz.
Der Standort des geplanten Lebensmittelmarktes ist relativ weit von den bestehenden
Bushaltestellen entfernt. Zur besseren Erreichbarkeit des Lebensmittel-Vollsortimenters für
potenzielle Kunden aus Verberg und den südwestlichen Wohnquartieren von Traar wird im
Gutachten empfohlen, die Bushaltestelle „Elfrather Weg“ nach Süden in die direkte Nähe
des Marktes zu verlegen.
Diese Maßnahmen sind planungsrechtlich zulässig. Da sie nicht zwingend erforderlich
sind, erfolgt noch keine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Es ist vorgesehen, hier nachgelagert eine Verpflichtung des künftigen Käufers des Sondergebiets zur
Finanzierung entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen.
Aus Mitteln des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFöG) wird die Sanierung der Fahrbahndecke
mit sog. Flüsterasphalt vom Buscher Holzweg bis zum Beginn der Tempo-30-Zone finanziert. Des Weiteren ist die Maßnahme auf der Moerser Landstraße aus südlicher Richtung
bis zur Straße An der Elfrather Mühle fortgeführt worden. Die Aufteilung der Verkehrsfläche
wurde dabei nicht verändert.
Die Moerser Landstraße ist noch nicht endgültig ausgebaut. Die Herstellung von Rollstuhlgeeigneten Gehwegen kann erst beim Ausbau der Moerser Landstraße erfolgen. Hier liegen
noch keine konkreten Planungen vor.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 12
Zu h) Festplatz
Die befürwortende Stellungnahme des Bürgerschützenvereins zur vorgestellten Planung
wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung des Festplatzes wird im Bebauungsplan festgesetzt.
Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter
Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung. Nur einmal jährlich für wenige Tage stattfindende traditionelle Feste von kommunaler Bedeutung (sog. seltene Ereignisse – 18 Tage/Jahr) können nach der Freizeitlärmrichtlinie ausnahmsweise zulässig sein, selbst wenn sie die Richtwerte deutlich überschreiten. Der Schutz der benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen
und ihr Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Volksfestes für die Zeit der Veranstaltung zurücktreten. Im
Rahmen des Schallgutachtens wurden die durch die geplanten Veranstaltungen zu erwartenden Lärmemissionen an der schutzbedürftigen Wohnbebauung berechnet und auf ihre
Genehmigungsfähigkeit geprüft. Im Rahmen dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können dann individuell für die jeweilige Veranstaltung Auflagen zur schalltechnischen Optimierung getroffen werden.
Da der Bebauungsplan Nr. 721 keine weitere Wohnbebauung ermöglicht, sind auch keine
weiteren Einschränkungen für die Nutzung des Festplatzes zu erwarten. Das neu ausgewiesene Sondergebiet für einen Lebensmitteleinzelhandel hat lediglich den Schutzanspruch
eines Gewerbegebietes.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu i) Ortsbild
Dem Orts-und Landschaftsbild kommt bei der Lage der geplanten Bebauung am Ortseingang von Traar und der Nähe der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen von Haus Traar
mit den umliegenden Parkanlagen besondere Bedeutung bei.
Der baulich nutzbare Bereich hat aktuell als ausgeräumte Ackerfläche eine nur geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Umgeben werden die Flächen jedoch von strukturreichen, landschaftlich wertvollen Vegetationsstrukturen. Diese sichtverstellenden Landschaftselemente (Feldgehölze, dichte Baumreihen und Baumhecken, Waldparzellen) führen zugleich zu einer visuellen Abschirmung des Vorhabenstandortes. Das Plangebiet sowie sein Umfeld sind durch ein mosaikartiges Nutzungsmuster aus Acker- und Grünlandflächen, Waldkomplexen, Parkanlagen und Baumreihen und -gruppen gekennzeichnet. Hierdurch ergeben sich keine weiträumigen Blickbeziehungen oder fernwirksame Orientierungspunkte. Die Bau-, Boden- und Naturdenkmale werden durch das Vorhaben nicht
sichtbeeinträchtigt. Die vom Vorhaben sichtbeeinträchtigten Flächen beschränken sich auf
den Nahbereich um das Eingriffsobjekt entlang der Moerser Landstraße und des Wanderweges an der östlichen Plangebietsgrenze.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 13
Der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soll nach § 15 (2) BNatSchG
durch landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung geschehen können. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass generell keine Restbeeinträchtigungen wahrnehmbar bleiben
dürfen, denn maßgeblich ist die Beseitigung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Die Neugestaltung des Landschaftsbildes ist dann als landschaftsgerecht anzusehen, wenn das Landschaftsbild nach der Umsetzung der Maßnahmen weiterhin der für
die jeweilige Landschaftseinheit charakteristischen Vielfalt und Eigenart entspricht und
keine erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen zurückbleiben.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt
und Ausgleichsmaßnahmen dafür bestimmt.
Durch die Festsetzung einer sichtverschattenden Gehölzhecke um den Baukörper sowie die
Anlage einer zum Ortsrand vorgelagerten arrondierenden Streuostwiese wird die technische Wirkung des Baukörpers gemindert. Zwischen der Obstwiese und dem nördlich liegenden Waldstück verbleibt landwirtschaftliche Fläche zur Ackernutzung. Der Ortseingang
behält damit seinen bisherigen landwirtschaftlichen Charakter, wird allerdings etwas nach
Norden verschoben. Insgesamt wird nur eine kleine Fläche überprägt, große Teile des
Landschaftsraumes bleiben weiterhin erhalten und erlebbar. Die Wegeverbindung zwischen Lindenallee und Elfrather Weg wird durch eine Gehölzanpflanzung attraktiviert und
betont.
Der Lebensmittelmarkt soll über ein Bieterverfahren als eingeschossiger Baukörper mit
hoher gestalterischer Qualität unter Einsatz ortstypischer Baumaterialien errichtet werden.
Dies erfolgt nachgelagert zum Bebauungsplan und dient ebenfalls der Gestaltung eines
angepassten Ortseingangs. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden Werbeanlagen
auf ein notwendiges Maß reduziert und gestalterisch eingeordnet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Darüber hinaus haben die Bürgerinnen und Bürger folgende Stellungnahmen im Rahmen
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht:
1.
Frau D., An der Elfrather Mühle, Krefeld
2.
Frau F., Buscher Holzweg, Krefeld
3.
Bürgerverein Traar e. V.
4.
Herr G., Buscher Holzweg, Krefeld
5.
Herr K., An der Elfrather Mühle
6.
Bürgerschützenverein Traar
1.
Frau D., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 26.09.2011
Stellungnahme:
Bezüglich der Planung zur Bebauung der nördlich an den Traarer Festplatz angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche würden ihr Mann und sie darauf hinweisen wollen, dass sich auf diesem Grundstück ihr Brunnen zur Bewässerung ihrer Gartenflächen befände. Bei einem etwaigen Beschluss zur Bebauung des Feldes werde höf-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 14
lich gebeten, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und mit ihnen abzustimmen,
wie ihre zukünftige Nutzung des Brunnens gewährleistet werden könne.
Entsprechende Brunnenrechte seien im Grundbuch vermerkt.
Zur besseren Erreichbarkeit für Rückfragen teilt Frau D. noch Emailadresse und Telefonnummer mit.
Abwägung:
Die Lage des Brunnens wurde in der Katastergrundlage der Bebauungsplanurkunde
eingemessen. Das Grundbuch wurde überprüft. Brunnenrechte für diesen Brunnen
sind für mehrere Flurstücke eingetragen.
Bei der geplanten Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt kann der Brunnen erhalten bleiben. Er liegt im Bebauungsplanentwurf östlich der festgesetzten Sondergebietsfläche in einer Anpflanzfläche. Nach Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld wirkt sich die geplante Bebauung nicht auf die Funktionalität des Brunnen aus.
Im Bebauungsplan wird auf den vorhandenen Brunnen hingewiesen und ein GehFahr- und Leitungsrecht zugunsten der Inhaber der Brunnenrechte eingetragen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Frau F., Buscher Holzweg, 47802 Krefeld mit Email vom 04.03.2013
Stellungnahme:
Frau F. spricht sich entschieden gegen eine Bebauung hinter dem Festplatz in Traar
aus. Traar sei aus ihrer Sicht der letzte Krefelder Stadtteil mit schönem ländlichem
Charakter. Es gäbe hier u.a. zwei Herrenhäuser (Haus Traar am Festplatz und Burg
Rath) und zwei Mühlen. Bei Burg Rath sei in der Vergangenheit bereits der Fehler
gemacht worden, das Gebäude mit Neubauten einzukesseln, das dürfe bei Haus
Traar nicht auch passieren und sollte unter allen Umständen verhindert werden!
Das Gelände hinter dem Festplatz sei ihres Wissens auch noch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, insofern dürfte dort nach ihrem Verständnis doch ohnehin nicht gebaut werden. Sie vermute, dass der Neubau eines Supermarktes an diesem Ort sicher eine weitergehende Bebauung mit Wohnhäusern in direkter Nachbarschaft nach sich ziehen würde. Dies hätte zur Folge, dass die vermeintlichen Traarer Neubürger dem Veranstaltungslärm des Festplatzes schutzlos ausgesetzt wären
und dies sicher nicht schweigend hinnehmen würden.
Bisher fänden hier ca. dreimal im Jahr Veranstaltungen auf dem Festplatz statt, die
dem Landesemissionsschutzgesetz unterworfen seien. Hierbei werde der Musiklärm
geplant Richtung „freies Feld“ ausgerichtet. Dies würde mit einer Bebauung an dieser Stelle vorbeisein, der Schall würde direkt zurückgeworfen und es würden sich sicher weitere Traarer Bürger über die Lärmbelästigung beklagen. In anderen Krefelder
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 15
Stadtteilen seien bereits Schützenfeste wegen Anwohnerlärmschutz und der daraus
resultierenden Auflagen für die Veranstalter ausgefallen. Das würde für die sehr
heimat- verbundenen Traarer die absolute Katastrophe sein!
Ein weiterer Punkt, der für Frau F. gegen einen großen Supermarkt im Traarer Grenzland spräche, sei das damit einhergehende „Aussterben“ des alten Ortskerns. Das
neue Center würde sicher extrem viel Kaufkraft aus dem Dorf „auf die Wiese“ ziehen,
so dass langfristig die Dorfgeschäfte schließen müssten. Im Grunde fänden sich aus
ihrer Sicht bereits jetzt alle Geschäfte des erweiterten täglichen Bedarfes in ihrem
Örtchen, so dass sie auch einem Neubau an anderer Stelle in Traar widersprechen
würde.
Mit ihrer Meinung stehe sie bei Weitem nicht alleine dar, die meisten ihrer Familie,
Bekannten und Freunde seien der gleichen Ansicht.
Abwägung:
Zu Denkmalschutz
In die unmittelbare Umgebung von Haus Traar wurde in der Vergangenheit bereits
vielfach eingegriffen. Mitte der 1990er Jahre wurde der Golfplatz Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil
im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Das Gebäudeensemble
hat hierdurch seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage
verloren. Bei dem ehemaligen Rittergut handelt es sich nicht um ein Denkmal mit
weiträumigen Beziehungen und Raumwirkungen in besonders exponierter Lage. Die
Anlage liegt nicht frei in der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist nicht von dieser Lage
abhängig. Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell,
funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt. Dieser ist für die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Eine bedrückende, verdrängende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal,
durch Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende optische Dominante,
ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt.
Der Erhalt einer Blickbeziehung von der Moerser Landstraße zu den Bäumen der
Gartenanlagen zu Haus Traar, die entlang des Wirtschaftsweges zwischen der Straße
An der Elfrather Mühle und dem Elfrather Weg stehen und die freie Sicht auf Haus
Traar versperren, wird mit dem Bebauungsplan angestrebt. Das Baufeld ist daher
nicht quer zur Moerser Landstraße vorgesehen, wie es den typischen Ausrichtung
eines Lebensmittelmarktes entsprochen hätte, sondern eher quadratisch.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Landschaftsschutzgebiet
Rechtsverbindliche flächenbezogene Schutzausweisungen (wie z. B. ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) binden als striktes Recht grundsätzlich die Bauleitpla-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 16
nung. In Einzelfällen ist es jedoch möglich – ggf. räumlich begrenzt – diese aufzuheben, so dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht im Widerspruch zur
Schutzausweisung stehen.
In Krefeld ist nahezu der gesamte Außenbereich durch naturschutzrechtliche
Schutzgebietsausweisungen, insbesondere Landschaftsschutzgebiete, belegt. Damit ist jedwede Siedlungsentwicklung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich
ausgeschlossen. Eine derartige massive Siedlungsbeschränkung widerspricht jedoch dem Leitbild einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und würde die kommunale Planungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränken. Landschaftsschutzgebiete beinhalten i. d. R. stärker schutzwürdige als auch geringer schutzwürdige Flächen.
Landschaftsschutzgebiete sind oft sehr großflächig ausgewiesen (LSG Elfrath ist mit
rund 557 ha das flächenmäßig größte LSG in Krefeld), so dass die allgemeine
Schutzwürdigkeit und die spezielle Begründung und Zielsetzung der Schutzgebietsausweisung nicht flächendeckend auch tatsächlich gegeben ist. Eine Teilaufhebung
kommt daher insbesondere in geringwertigeren Teilbereichen, vorbelasteten Gebieten und Randgebieten in Betracht, sowie in Bereichen, in denen die in der Schutzgebietsausweisung genannten wertgebenden Merkmale und Schutzziele nicht vorliegen. Derartige Voraussetzungen liegen auch für das (baulich teilweise genutzte)
Plangebiet vor. Dieses hat weder eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten noch ist es in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
des LANUV als besonders bedeutend für das Landschaftsbild oder den Biotopverbund dargestellt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht als Biotopverbundfläche in der
Erläuterungskarte 4D „Kernbereiche für die Entwicklung des Biotopverbundes“ zum
Regionalplan Düsseldorf erfasst. Östlich des Plangebietes schließen sich die Niederungen des Moerskanals an, die besondere Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. In die geomorphologisch bedeutsame Altstromrinne wird durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen. Die Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem sollen als Verbindungsflächen die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen. Das Plangebiet
kann hierzu aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung keinen Beitrag leisten,
weshalb es auch nicht als Element des Biotopverbundsystems erfasst wurde.
Der Landschaftsraum im Plangebiet ist derzeit von geringem ökologischem Wert. Er
ist strukturarm und landwirtschaftlich genutzt, jedoch von strukturreichen Bereichen
umgeben. Der Landschaftsplan setzt eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Im Bebauungsplanentwurf werden der Geltungsbereich des Landschaftsplans und das Landschaftsschutzgebiet Elfrath nachrichtlich übernommen.
Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans, der seit dem 23.10.2015 wirksam ist, nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans im Geltungs-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 17
bereich des Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 (4)
Landesnaturschutzgesetz mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Im Bebauungsplanentwurf wird darauf hingewiesen.
Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath wird durch den Bebauungsplan
Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits
heute durch Nutzungen (Park-/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern geht es hier auch um eine
Anpassung/Berichtigung der Landschaftsschutzgebietsgrenzen an die Ist-Situation.
Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Eingriffe reduzieren sich auf den
Standort des Lebensmittelmarktes. Diese werden unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kompensiert. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes
werden als Ausgleichsflächen qualifiziert. Für die im Norden liegende Ackerfläche
wird die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 556 als landwirtschaftliche Fläche
übernommen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Erforderlichkeit eines neuen Standortes für einen großflächigen Nahversorgungsmarkt
Mit einer Verkaufsfläche von weniger als 600 m² unterschreitet der vorhandene Lebensmittelanbieter die nach heutigen Standards erforderliche Mindestbetriebsgröße für einen Lebensmittel-Vollsortimenter deutlich. Die betriebswirtschaftlich notwendigen Betriebsgrößen sind, u.a. auch auf Grund der steigenden Angebotsvielfalt, in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Derzeit liegt die betriebswirtschaftliche
Mindestgröße für einen frischeorientierten Lebensmittel-Supermarkt bei ca.
1.200 m² Verkaufsfläche. Der Druck auf die Konzerne und Betriebe wächst zunehmend, was sich insbesondere in neuen Betriebskonzepten und -strategien mit neuen Standortanforderungen und -mustern ausdrückt. Diese sind am derzeitigen
Standort mit seinen kleinteiligen Siedlungsstrukturen nicht realisierbar, so dass der
Lebensmittelmarkt kurz- bis mittelfristig nicht konkurrenzfähig sein wird. Daran ändert auch nichts, dass einige Traarer mit dem jetzigen Markt zufrieden wären. Im
Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt die Kaufkraftbindung derzeit
weniger als ¼ des in Verberg und Traar ansässigen Nachfragepotentials, so dass ein
Großteil des Nachfragepotentials außerhalb von Traar, z. B. nach Moers-Kapellen,
abfließt. Auch hierin drückt sich das Versorgungsdefizit für Traar aus.
Ohne einen leistungsfähigen Magnetbetrieb als Kundenfrequenzbringer wird jedoch
der kleinflächige Einzelhandel im Ortszentrum von Traar nicht die notwendige Kaufkraft der Mantelbevölkerung binden können. Die Bevölkerung wird eher gar nicht
mehr in Traar einkaufen, sondern in anderen weiter entfernten Lagen einkaufen,
z. B. in Moers-Kapellen. Dem soll mit der Ansiedlung eines konkurrenzfähigen Marktes am Traarer Nahversorgungszentrum entgegengewirkt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 18
Darüber hinaus wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen:
Zu d) Einzelhandelsgutachten
Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen
Zu h) Festplatz
Zu i) Ortsbild
verwiesen.
3.
Bürgerverein Traar e. V., Schreiben überreicht am 22.05.2013 zur Veranstaltung
der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme:
Der Bürgerverein Traar e. V. stelle den Antrag auf Zurückstellung bzw. vorläufige Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zur festplatzangrenzenden Bebauung. Dieses werde folgendermaßen begründet:
Der derzeit gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf – kurz GEP 99
genannt – sei ein regionaler Entwicklungsplan, der 1998 vom damaligen Bezirksplanungsrat Düsseldorf aufgestellt worden sei. Im Oktober 1999 sei er vom Ministerium
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft mit Maßgaben und Auflagen genehmigt worden und sei seit dem 15.12.1999 rechtskräftig.
Der GEP 99 sei als Rahmen von allen Bundes- und Landesbehörden, von allen Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf bei der Bauleitplanung und
bei bestimmten Zulassungsverfahren zu beachten.
Ein anvisierter neuer Landesentwicklungsplan, ein neuer Planungsraum, vor allem
aber die Notwendigkeit, sich über zukünftige Ziele und Strategien aufgrund der aktuellen ökonomischen, sozialen und ökologischen Situation zu verständigen, veranlassten den Düsseldorfer Regionalrat, eine neue Regionalentwicklung vorzubereiten.
Dazu sei Ende 2010 eine Vielzahl von Gesprächen mit Schlüsselakteuren der Region
geführt worden, um das sogenannte Gegenstromprinzip der Raumordnung mit Leben zu füllen. Ein neuer Regionalplan solle nicht einfach vorgestellt, kritisiert und
abgewogen werden, sondern er solle von Beginn an die Wünsche der regionalen Akteure beinhalten.
Derzeit befinde sich die Regionalplanfortschreibung noch in der informellen Erarbeitungsphase. Hier gehe es um die „Planung der Planung“, also um die Analyse von
Strukturen, Themen und die Identifizierung von potentiellen Regionalplaninhalten.
Der formelle Verfahrensweg nach Raumordnungsrecht werde erst nach der informellen Vorlaufphase beschritten (Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf).
Dies vorausgeschickt sei aus dem Blickwinkel des Bürgervereins Traar festzustellen,
dass der GEP 99 als Regionalplan auf Landesebene und demnach u. a. für Krefeld
weiterhin Gültigkeit habe und nachgeordnete Planverfahren sich bis zur Rechtskraft
eines neuen Regionalplanes am GEP 99 zu orientieren hätten. Dies gelte aus Sicht
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 19
des Bürgervereins Traar auch für eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Krefeld als vorbereitende Bauleitplanung und darauf aufbauende bzw.
diesen konkretisierende Bebauungspläne als verbindliche Bauleitplanung. Folgerichtig wären demnach weder in einer Fortschreibung der Flächennutzungsplanung
noch in darauf aufbauenden Bebauungsplänen Ausweisungen oder Festsetzungen
möglich, die der aktuellen Raumplanung auf Landesebene bzw. konkret dem GEP 99
widersprächen.
Das gesetzlich verankerte Gegenstromprinzip biete zwar die Grundlage, kommunal
bereits Planungsüberlegungen anzustellen und diese in die Fortschreibungsinhalte
des GEP einzubringen, um letztlich nach Rechtskraft eines neuen GEP die Grundlage
für die Fortschreibung des eigenen Flächennutzungsplanes und nachgelagerter Bebauungspläne zu haben, begründe aber aus Sicht des Bürgervereins Traar nicht die
Berechtigung, bereits planerische Ausweisungen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, die der rechtskräftigen Raumplanung widersprächen.
Dies führe zu der Schlussfolgerung, dass sowohl der noch gültige als auch der zur
Zeit in der Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan ausschließlich in Bezug auf
regionalplanungskonforme Inhalte eine entsprechende Bindungswirkung und eine
Planungsgrundlage für nachgelagerte Bebauungspläne entfalten könnten.
Im noch gültigen Flächennutzungsplan sei die in Rede stehende Fläche neben dem
Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Diese Ausweisung korrespondiere mit der Festlegung im GEP 99, wonach in diesem Bereich die Freiraumfestsetzungen „regionale Grünzüge“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen seien. Darüber hinaus nehme auch die Festlegung im
noch gültigen Zentrenkonzept dieses bereits auf Regionalplanebene manifestierte
planerische Ziel auf und beziehe die in Rede stehende Fläche nicht ins Zentrum und
damit nicht in den Bereich ein, der für einen Nahversorger geeignet wäre.
Der derzeit in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan befinde sich zur Zeit in
der Phase nach Offenlage, in der die Verwaltung die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen bearbeite und werte, um diese im Anschluss dem Rat der
Stadt Krefeld zur Beschlussfassung vorzulegen. Im nächsten Schritt werde der Flächennutzungsplan dann der Bezirksregierung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Der Entwurf entfalte demnach noch keine Rechtswirkung.
Zudem müsste die Landesregierung den Flächennutzungsplanentwurf hinsichtlich
der Festsetzungen im festplatzangrenzenden Bereich nach Auffassung des Bürgervereins Traar auch bis zu dem Zeitpunkt zurückweisen, zu dem auf GEP-Ebene die
entsprechenden Ausweisungen in einem neuen GEP als Grundlage festsetzt seien.
Der Bürgerverein Traar komme vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass der aktuelle Flächennutzungsplan keine Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Bebauungsplan biete und der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan, der zur
Zeit noch keine Rechtswirkung entfalte, möglicherweise in Bezug auf die konträren
Aussagen zumindest in Bezug auf die Ausweisung eines Standortes für einen Nah-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 20
versorger als Vollsortimenter zumindest bis zur Rechtskraft eines neuen GEP rechtsfehlerhaft sei.
Zudem sei zu bemerken, dass das Zentrenkonzept, das zur Zeit keinen Rechtsrahmen für eine Bebauung des festplatzangrenzenden Areals biete, in der überarbeiteten Form, sofern diese beschlossen werde, ebenfalls bis zur Rechtskraft des GEP
und des nachgelagerten Flächennutzungsplanes möglicherweise rechtsfehlerhaft
sei.
Als Schlussfolgerung der Darlegungen sei der Bebauungsplan für die festplatzangrenzende Fläche abzulehnen, da dieser ohne die entsprechende Rechtsgrundlage
rechtsfehlerhaft wäre.
In der Verfahrensabfolge sei nach Auffassung des Bürgervereins Traar zunächst die
Neufassung der Regionalplanung unter Einbringung eigener Planungsüberlegungen
abzuwarten, um im nächsten Schritt eine entsprechende Flächennutzungsplanung
genehmigen zu lassen und auf deren Grundlage dann das Bebauungsplanverfahren
sowie auch das Zentrenkonzept zu beschließen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen:
Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan
Zu b) Zentrenkonzept
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.
Herr G., Buscher Holzweg, 47802 Krefeld
Stellungnahme:
Am 22.05.13 habe eine Infoveranstaltung bzgl. eines neuen Supermarkts für Traar
stattgefunden. Als Begründung sei genannt worden, dass der jetzige Markt für Traar
zu klein sei. Herr G. wolle die Meinung der Traarer zu Gehör bringen: Die Traarer
bräuchten keinen größeren Supermarkt als den jetzigen Edekamarkt, weder am
Festplatz, noch am Buscher Holzweg und auch nicht am Egelsberg.
Traar sei ein intakter, lieblicher und ländlicher Ortsteil mit einer noch heilen Welt
und das solle so bleiben. Deshalb fordere er die Stadtplaner auf, Traar nicht zu verschandeln. Krefeld habe mit der Krefelder Innenstadt schon einen Schandfleck.
Abwägung:
Ein marktgerechter Lebensmittel-Vollsortimenter im Nahversorgungszentrum Traar
ist existenziell sowohl für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung als
auch für den Fortbestand/Funktionserhalt des Einzelhandels in Traar. Dieser hat
Magnet- und Frequenzbringerfunktion. Maßgeblich für die Wahl der Einkaufsstätte
bzw. des Geschäftszentrums sind für die Konsumenten neben einer guten Erreich-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 21
barkeit das (interne und externe) Kopplungspotenzial sowohl hinsichtlich gleicher
als auch verschiedener Besorgungen (Möglichkeit zum One-Stop-Shopping). Der
Standort nördlich des Festplatzes mit seiner räumlichen Nähe zu den Bestandslagen
in der Ortsmitte von Traar lässt Synergien zu den umliegenden Einzelhandelslagen
erwarten, die andere Standorte in Traar nicht bzw. nicht in gleicher Weise aufweisen
würden. Ein steigendes Anspruchsniveau der Kunden bzgl. Warenangebot (Sortiment, Vielfalt, Qualität, Preis), attraktivem städtebaulichem Umfeld (Begegnung,
Aufenthalt, Sicherheit, soziale Nähe, Kommunikation) sowie guter verkehrlicher Erreichbarkeit bei abnehmender Toleranz gegenüber „Störungen“ (z. B. Beeinträchtigungen durch Laufwege zum Geschäft) erfordert eine Neuorientierung für potentielle
Einzelhandelslagen.
Mit der verstärkten Kopplung und Zeitknappheit der Konsumenten geht auch eine
sinkende Bindung an eine etablierte Einkaufsstätte einher. Anfang der 1990er Jahre
wurde noch davon ausgegangen, dass für Lebensmittel in der Regel der am nächsten gelegene Einkaufsort aufgesucht wird und andere Kriterien als die Wohnortnähe
keine Rolle spielen. Heute ist es deshalb umso wichtiger, für die Kunden ein attraktives Einkaufsangebot am Wohnort zu schaffen, dass diese ihre Einkäufe auch dort
vornehmen. Dies wird mit dem Bebauungsplan Nr. 721 sichergestellt. Über ein Bieterverfahren wird darüber hinaus eine hohe gestalterische Qualität für den Lebensmittelmarkt umgesetzt, der insbesondere die sensible Ortsrandlage aufgreift und
einen Akzent am Ortseingang setzt.
Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter II.2 zu dem Themenbereich
− Zu Erforderlichkeit eines neuen Standortes für einen großflächigen Nahversorgungsmarkt
verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5.
Herr K., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 29.05.2015
Stellungnahme:
Hiermit erhebe er Einwände gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar –
in der vorgestellten Form.
Laut Begründung zum Flächennutzungsplan sei für den Standort ein „Nahversorgungsmarkt mit 1.600 m² Verkaufsfläche“ geplant, also ein Einzelhandelsbetrieb,
der das Kriterium der Großflächigkeit mit größer 800 m² Verkaufsfläche bzw. größer
1.200 m² Geschossfläche erfülle. Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO
auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf
das Orts- und Landschaftsbild oder auf den Naturhaushalt seien damit nach Maßgaben des BauNVO in der Regel anzunehmen. Laut Begründung würde ein vorliegendes Einzelhandelsgutachten „sogar die Verträglichkeit einer höheren Verkaufs-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 22
fläche“ belegen, die jedoch aus „städtebaulichen Gründen“ nicht ausgeschöpft
würde. Die GFZ sei „im Flächennutzungsplan daher auf 0,4 begrenzt“ (Begründung,
Teil A, S. 104/105 in der Fassung vom 01.10.2012).
Zu dieser Darstellung des Flächennutzungsplan-Entwurfs bestünden folgende erhebliche Bedenken:
1. Flächennutzungsplan und Gebietsentwicklungsplan
Die Darstellung des Sondergebietes im Entwurf des Flächennutzungsplanes verstoße gegen die Anpassungspflicht an die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ziele der Raumordnung seien für die Bauleitplanung bindende Vorgaben und nicht der Planungshoheit der Gemeinde bzw.
der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich.
Der rechtsgültige Gebietsentwicklungsplan der Düsseldorfer Bezirksregierung lege
für den Bereich nördlich des Festplatzes Traar ausschließlich Freiraumfunktionen
fest. Im Rahmen des regionalen Freiraumsystems seien dem Gebiet die Funktionen
als „Regionaler Grünzug“ und des „Schutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Entwicklung“ zugeordnet (GEP 99, Planzeichnung des Regionalplans,
Stand 08/2009).
Die regionale Bedeutung dieser Freiraumfunktionen und das Potenzial des Bereiches für diese Funktionen werde durch die Erläuterungskarte 2 „Landschaft“ zum
GEP 99, Stand August 2005, hervorgehoben: Laut Erläuterungskarte sei der Freiraum
in diesem Bereich für den regionalen (!) Biotopverbund vorrangig zu entwickeln;
dem Schutz der Landschaft komme eine besondere Bedeutung zu. Der Entwurf des
Flächennutzungsplanes lasse diese Freiraumfunktionen vollständig unberücksichtigt.
Der Bereich nördlich des Festplatzes Traar gehöre aufgrund seiner lokalen und regionalen Freiraumbedeutung nicht zu den im Gebietsentwicklungsplan dargestellten
„Allgemeinen Siedlungsbereichen“. Aufgrund der Festlegung als Freiraumverbund
bzw. als Nicht-Siedlungsbereich stehe dieser Bereich für eventuelle, im Rahmen der
Bauleitplanung zu entwickelnde Standorte des Einzelhandels grundsätzlich nicht
zur Verfügung. Ziel 4 des GEP 99 zum Siedlungsraum stelle textlich verbindlich und
unmissverständlich dar: „Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11
Abs. 3 der Baunutzungsverordnung dürften nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
geplant werden“.
Eine Einbeziehung der Fläche nördlich des Festplatzes Traar in die Darstellung der
Allgemeinen Siedlungsbereiche (beispielsweise im Rahmen der GEP-Fortschreibung)
sei bislang nicht gegeben und nicht erkennbar. Im Rahmen des GEP 99 würden zuletzt im Juli 2009 „Sondierungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung“ dargestellt. Der landschaftlich wichtige Freiraum im Norden Traars bleibe auch im Rahmen
dieser Sondierungen weiterhin als Nicht-Siedlungsbereich bestätigt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 23
Die Begründung des Flächennutzungsplan-Entwurfs lasse unbeantwortet, ob eine
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes zum Zweck der Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs durch die Bezirksplanungsbehörde in Aussicht gestellt
sei bzw. die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens beabsichtigt oder beantragt sei. Damit verstoße die 269. Änderung des FNP mit der Darstellung eines
Sondergebietes Nahversorgung nördlich Festplatz Traar sowohl inhaltlich als auch
materiell gegen die Ziele der Raumordnung. Die Anpassungspflicht der kommunalen
Bauleitplanung an regionale Planungsvorgaben sei missachtet.
Zum Erfordernis der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes werde in der Öffentlichkeit kommuniziert, dass Abweichungen vom Regionalplan unterhalb einer Flächengröße von 10 ha nicht genehmigungs- bzw. änderungsbedürftig seien. Hierzu
werde von Seiten des Einwenders vorgebracht, dass die Darstellung des Sondergebietes Nahversorgung am Festplatz Traar eine Änderung der Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung bedeuten würde, weil damit erstmals in die im Regionalplan
festgelegten Freiraumfunktionen und Nicht-Siedlungsbereiche östlich der Moerser
Landstraße eingegriffen werde. Eine Änderung der Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung erfordere gemäß § 19 Abs. 5 Landesplanungsgesetz ein formelles Änderungsverfahren. Die regionalplanerisch relevante Flächengröße von 10 ha beziehe
sich im Übrigen gemäß § 35 der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz einzig auf die in den Gebietsentwicklungsplänen vorgesehene zeichnerische
Darstellungssystematik und sei für die Frage der Anpassungspflicht an die regionalplanerischen Ziele der Raumordnung nicht relevant.
Die Darstellung des Sondergebietes im FNP-Entwurf stehe somit auch im Widerspruch zu den Leitlinien der derzeit zur Diskussion stehenden Regionalplanfortschreibung (Bezirksregierung Düsseldorf, Juni 2012). Hier seien zunächst grundsätzliche Leitlinien zu nennen, wie die Leitlinie der Innenentwicklung vor Außenentwicklung: „Unter Außenentwicklung sei eine bauliche Entwicklung im heutigen Freiraum
zu verstehen“ (Erläuterungen zur Leitlinie 1.1.2), ein Grundsatz, der im Rahmen der
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld bei der Darstellung für
den Ortsteil Traar keine Rolle zu spielen scheine. Die Prämisse einer Innenentwicklung werde im FNP-Entwurf zum Sondergebiet SO Nahversorgung nördlich Festplatz
Traar rechtsfehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt und damit missachtet.
Wie bereits im GEP 99 sei auch in den regionalplanerischen Leitlinien der Fortschreibung und im Rahmen der sehr umfänglichen Zieldiskussionen zum Einzelhandel unmissverständlich dargestellt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur im Allgemeinen Siedlungsgebiet angesiedelt
werden sollten.
2. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Der FNP-Entwurf zum Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Festplatzes Traar
stehe in verschiedener Hinsicht zugleich im Widerspruch zu den Zielen und Inhalten
des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Fläche des beabsichtigten Sondergebietes sei Bestandteil des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes LSG „Elfrath“.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 24
Die Erläuterungen zum Landschaftsplan der Stadt Krefeld (Stand 22.12.2011, S. 90,
91) führen allgemein aus: „Für die großräumige Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten habe sich die Stadt Krefeld entschieden, weil:
1. die Landschaft in diesem Ballungsraum mit nur 55 % Anteil an der Gesamtfläche der Stadt ein kostbares und vor Eingriffen zu schützendes Gut sei,
2. die im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen geeignet seien, auch in ökologisch verarmten Bereichen eine Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes
wiederherzustellen,
3. größere Flächen der Landschaft in ihrer Funktion der Frischluftzufuhr zum immissionsbelasteten Siedlungsraum gesichert werden müssten und
4. die gesamte Landschaft der Bevölkerung als Erholungsraum diene.“
Diese Festsetzung werde durch entsprechende Darstellung von Bereichen für den
Schutz der Landschaft im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf gestützt.“
Die Festsetzungen der Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan der Stadt Krefeld entsprächen somit den freiraumbezogenen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes; es werde auf Punkt 1 dieser Stellungnahme verwiesen.
Zur Schutzausweisung des LSG Elfrath heiße es: „Die Schutzausweisung diene
der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinen Waldparzellen und eingegrünten
Hofanlagen gegliederten Landschaft,
der Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihaltung von Ventilationsbahnen,
der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Altstromrinnen, der Niederterrassen, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes,
der extensiven Naherholung.“
Die rechtsverbindliche Festsetzung der Fläche nördlich Festplatz Traar als Landschaftsschutzgebiet werde im Entwurf des Flächennutzungsplanes weder dargestellt
noch nachrichtlich übernommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsstatus
der Fläche oder eine Abwägung mit den landschafts-/naturschutzfachlichen Aspekten erfolge nicht.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan, Teil B Umweltbericht, finde sich unter
dem Kapitel 2.1.3 (Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und
Landschaft) der eindeutige Satz: „Im Planungsprozess sind die für die Schutzgebiete im Landschaftsplan festgesetzten Ge- und Verbote zu beachten“ (Seite 24). Dieses Beachten sei im Entwurf des FNP nicht erfolgt. Insofern stehe die Begründung,
Teil B Umweltbericht zum Flächennutzungsplan, im Widerspruch zur Plandarstellung
und zur Begründung Teil A.
Die Darstellung des Sondergebietes Nahversorgung innerhalb des festgesetzten LSG
„Elfrath“ sei mit dem Schutzzweck unvereinbar. Die Missachtung der Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnung durch die Plandarstellung und die widersprüchlichen Begründungen hierzu zeigten einen Abwägungsausfall.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 25
In Landschaftsschutzgebieten gelte ein regelmäßiges Bauverbot, es sei denn, es
seien entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung
aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden. Eine Darstellung der
Baufläche Sondergebiet Nv im Flächennutzungsplan ohne dass die Entlassung der
Fläche aus der Schutzgebietsverordnung erfolge bzw. in Aussicht gestellt sei oder
die o.g. Voraussetzungen vorlägen, sei planungsrechtlich unzulässig.
Neben der Missachtung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft
verstoße der FNP-Entwurf auch gegen die Entwicklungsziele des aktuellen Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Für den Standort nördlich Festplatz Traar gebe der
Landschaftsplan (Stand 01.03.2012) gemäß § 18 LG das folgende Entwicklungsziel
vor:
„1.2 Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.“
Gemäß § 33 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes seien die im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsziele bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Flächennutzungsplanung der Stadt Krefeld
auch diese gesetzliche Vorgabe missachte.
„Die Stadt Krefeld stellt einen Landschaftsplan auf, um die in großen Teilen noch typische Niederrheinlandschaft in ihrem Wirkungsgefüge und in ihrem Erscheinungsbild zu bewahren…“, so heiße es treffend in den Vorbemerkungen zu den Erläuterungen zum Landschaftsplan.
Das „Erscheinungsbild der noch typischen Niederrheinlandschaft“ sei – kurz gesagt
– das Landschaftsbild. Dieses Landschaftsbild werde durch den FNP-Entwurf des
Sondergebietes Nahversorgung am Festplatz Traar nachhaltig und unwiderruflich
schwer geschädigt.
Heute stelle sich die Situation als eine offene Wiesen-Weidenlandschaft dar, die von
Norden kommend den Blick freigebe auf das Naturdenkmal der Allee aus Winterlinden entlang der Straße an der Elfrather Mühle bzw. auf einen klein strukturierten
und reich gegliederten Landschaftsraum rund um das Haus Traar sowie auf die Traarer Kirche. Eine derartige Landschaftssituation sei heute selten, für eine typische
Niederrheinlandschaft unverwechselbar und nicht wiederherstellbar.
Dieses Landschaftsbild werde mit der Realisierung des Einzelhandelsstandortes
unwiderruflich verloren gehen. Das Orts- und Landschaftsbild rund um Kirche und
Haus Traar werde zukünftig geprägt sein durch einen (oder mehrere) eingeschossigen Funktionsbau(ten), der – auch bei noch so hohen architektonischen Ansprüchen – allein durch sein Dasein und durch seine Außenanlagen das Landschaftsbild
zerstören werde. Hohe architektonische Ansprüche seien nicht zu erwarten, sondern
schlichte Funktionsbauten, die sämtliche Sichtbeziehungen und landschaftsräumliche Bezüge blockieren würden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 26
Statt Blickbeziehung zum Naturdenkmal Lindenallee und Bodendenkmal Haus Traar
würden die überdimensionierten Werbeträger der Einzelhandelsunternehmen, die
zumeist nicht begrünten, sondern gepflasterten Kfz-Parkplätze der Betriebe, die Untersteller der Einkaufswagen, die Werbeplakate der aktuellen Angebote und all die
sonstigen typisch langweiligen und unschönen Gestaltelemente des Einzelhandels
wie Fahnen die Situation prägen.
Das „Erscheinungsbild der noch typischen Niederrheinlandschaft“ von Traar werde
unwiderruflich verloren gehen. Und es solle sich im Rahmen der Abwägung der
Plangeber bitte nicht verdummen, die im FNP-Entwurf zusätzlich dargestellte „grüne
Einrahmung“ des Baugebietes als eine ausgleichende Maßnahme für den Verlust
des Landschaftsbildes zu begründen.
Entgegen der Ziele des Landschaftsplanes sei der Flächennutzungsplan-Entwurf dafür verantwortlich, dass die Zerstörung von Teilen der noch typischen Niederrheinlandschaft fortgesetzt werde und das Orts- und Landschaftsbild des Ortsteils Traar
nachhaltig und schwer geschädigt werde. Da mute die eingangs zitierte Begründung, dass die vorliegende Einzelhandelsstudie „sogar die Verträglichkeit einer höheren Verkaufsfläche“ belegen würde, die jedoch aus „städtebaulichen Gründen“
nicht ausgeschöpft würde, geradezu als Hohn an.
3.
Zentrenkonzept der Stadt Krefeld und Bebauungsplan Nr. 721
Im Entwurf des Zentrenkonzeptes 2012 sei ein Nahversorgungszentrum Traar (NVZ
4) mit einer Potentialfläche auf dem Flurstück 258 vorgesehen. Hiergegen würden
aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken vorgetragen:
Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches sei willkürlich, weil sie den
vorhandenen Nahversorger EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m²
aus der Gebietskulisse des Nahversorgungszentrums außen vorlasse. Vorgetragen
werde, dass dies in der Distanz von 150 m zum „Entree“ des zentralen Versorgungsbereiches begründet liege sowie in der Dominanz der Wohnfunktion zwischen
EDEKA-Markt und Versorgungsbereich. Das „Entree“ des Versorgungsbereiches werde in einem Ladengeschäft des kurzfristigen Bedarfs definiert – gegenüberliegend
befinde sich reine Wohnnutzung. Der auch städtebaulich aus der kleinteiligen Siedlungsstruktur mit reiner oder durchmischter Wohnnutzung wirksame Solitär EDEKA
werde hingegen im Konzept bewusst ausgeschlossen. Die zwischen ihm und dem
ersten Ladengeschäft behauptete „Dominanz der Wohnfunktion“ bestehe gerade
mal aus 4-5 Doppel/Einfamilienhäusern. Die gewerbliche Nutzung in der direkten
Nachbarschaft zum Nahversorger sei nicht kartiert worden.
Auf diese Weise erst einmal räumlich (falsch) definiert, werde im nächsten Schritt
ein „Mangel an einem Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte“ innerhalb des Versorgungsbereiches postuliert. Im nächsten Schritt werde dann die
Schlussfolgerung gezogen, dass für einen neuen Magnetbetrieb eine Potentialfläche
vorgeschlagen werde, die sich am nördlichen Rand des Versorgungsbereiches be-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 27
finde bzw. die hierfür – anders als im Zentrenkonzept 2012 – extra in den Versorgungsbereich mit einbezogen worden sei.
Das hierfür einbezogene Flurstück sei mehr als 12.000 m² groß (das im FNP-Entwurf
dargestellte Baugebiet gut 8.000 m², mit geplanten 1.600 m² Verkaufsfläche) und
stelle alleine in Bezug auf diese Größenordnungen eine absolute Disproportionalität
gegenüber dem gesamten Bestand im Zentralen Versorgungsbereich von etwa
550 m² Verkaufsfläche dar. Dieses Ungleichgewicht zwischen Bestand und Potentialfläche werde hinsichtlich der Lage des Grundstücks noch verschärft. Das Grundstück
sei eine heutige Ackerfläche, die im Norden auch als solche erhalten bleiben
solle,
befinde sich gegenüber einer reinen Wohnnutzung,
grenze an den weitläufigen Festplatz, der nur wenige Male im Jahr bespielt werde,
erstrecke sich bis an das Bodendenkmal geschützte Grabensystem von Haus
Traar,
vereinnahme das Naturdenkmal Blutbuchen-Reigen und
habe durch seine Struktur und Gestaltungselemente hohe landschaftsbildprägende Qualitäten.
Mit anderen Worten: die vorgesehene Potentialfläche sei ein nicht in den Siedlungsbereich integrierter Standort!
Weil dieser Standort nicht integriert sei, sei die dem geplanten „Magnetbetrieb des
Einzelhandels“ zugeschriebene „frequenzerzeugende Wirkung“ mehr als fragwürdig. Welche „kleinteiligen Strukturen im Umfeld“ sollten denn von der frequenzerzeugenden Wirkung profitieren (Zentrenkonzept, S. 66), wenn solche kleinteiligen
Strukturen kaum vorhanden seien? Dem bestehenden EDEKA-Markt, der deutlich
näher an bestehenden kleinteiligen Einzelhandelsstrukturen liege, werde diese Wirkung offensichtlich nicht zugeschrieben.
Auch die im Konzept (S. 66) vorgetragene Argumentation, dass die Potentialfläche
nördlich des Festplatzes wegen ihrer Lage an der Moerser Landstraße und der „Verknüpfbarkeit mit den Bestandslagen des zentralen Versorgungsbereiches bessere
Perspektiven für eine solide Marktverankerung eines neuen Lebensmittel-Anbieters“
aufweise als andere grundsätzlich denkbare Potentialflächen in Traar sei fragwürdig, da die Verknüpfung ausschließlich über die Moerser Landstraße hergestellt
werden könne und vorhandener kleinteiliger Einzelhandel erst in 500 m Entfernung
anzutreffen sei.
Nahversorgungszentren sollten sich jedoch in der Regel an einer fußläufigen Erreichbarkeit der Nahversorgungsangebote orientieren. Es stehe deshalb zu befürchten, dass der vorhandene kleinteilige Einzelhandel im Südwesten des Zentrums
durch die neue Schwerpunktverlagerung auf die Potentialfläche eher abgehängt als
verknüpft werde.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 28
Da als Einzugsgebiet für das Nahversorgungszentrum neben Traar auch Verberg wegen fehlender Eigenausstattung gezählt werden solle, sei es verwunderlich, warum
die Potentialfläche ca. 800 m weiter von Verberg entfernt angesiedelt werden solle
als der jetzt vorhandene EDEKA-Markt.
Aufschlussreich sei hingegen die Beschreibung der Lage des Einzugsgebietes (S.
67): „Das Einzugsgebiet des zentralen Versorgungsbereiches Traar wird durch die
Lage dieses Stadtteils zu den übrigen Siedlungsbereichen der Stadt Krefeld sowie
zur sich östlich anschließenden Autobahn A 57 bestimmt“. Diese „Lagegunst“ ziele
jedoch nicht mehr auf die „Nahversorgung“, sondern auf den überregional attraktiven Standort mit Autobahnanschluss. Auf der 12.000 m² großen Potentialfläche
könne zwar dem Expansionsansinnen EDEKAs uneingeschränkt entsprochen werden, es handele sich dabei jedoch um großflächigen Einzelhandel auf nicht integriertem Standort.
Es sei rechtlich sehr bedenklich, wenn im Rahmen der zweiten Fortschreibung des
Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld (in Verbindung mit dem Entwurf des Flächennutzungsplanes) eine Potentialfläche für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs konzeptionell und planerisch vorbereitet werde, ohne dass im
Rahmen dieser Konzeption diejenigen Auswirkungen berücksichtigt und bewertet
würden, die von geplanten 1.600 m² Verkaufsfläche auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich,
auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf das Orts- und Landschaftsbild oder auf den Naturhaushalt ausgehen würden. Welche Qualität habe die Fortschreibung einer Zentrenkonzeption, die diese regelhaft zu erwartenden Auswirkungen nicht beurteile? Sie sei fachlich mangelhaft und erwecke den Eindruck, dass
hier aus vordergründigen gemeindlichen Vermarktungsinteressen eines Grundstücks der Gemeinde eine sachgerechte Einstellung und gerechte Abwägung aller
Belange nicht stattfinde. Warum „andere grundsätzlich denkbare Potentialflächen in
Traar“ in der Konzeption nicht als Alternativen vergleichend bewertet würden, bleibe
offen.
Im Rahmen der Erstellung des Zentrenkonzeptes sowie der Aufstellung des B-Plans
Nr. 721 werde stattdessen in Kauf genommen, dass die landschaftlich geprägte
Identität von Traar zerstört werde, ohne dass die Nahversorgung für die nicht motorisierten Kunden verbessert werde.
Die eindeutige Zäsur, die die Moerser Landstraße zwischen Siedlungsraum und freiem Landschaftsraum heute biete, werde „aufgeknackt“ und einer weiteren baulichen Entwicklung anheimgestellt.
Abwägung:
Zu 1. Flächennutzungsplan und Gebietsentwicklungsplan
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich:
− Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan
verwiesen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 29
Zu 2. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich:
Zu i) Ortsbild sowie
die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter II.2 zu dem Themenbereich:
− Zu Landschaftsschutzgebiet
verwiesen.
Zu 3. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld und Bebauungsplan Nr. 721
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen:
− Zu b) Zentrenkonzept
− Zu c) Standort / Alternativflächen
verwiesen.
Das Gutachten zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes ist bzgl. des Besatzes an
Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben überprüft worden. Die südliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums Traar erfolgte nördlich der Straße Töschepad aufgrund des Endes des durchgängigen Besatzes mit Betrieben. Da aber durchaus einzelne Betriebe weiter südlich ansässig sind und der vorhandene Edeka-Markt
eine wesentliche Versorgungsfunktion für den Nahversorgungsbereich hat, wurde
der ZVB Traar gegenüber der offengelegten Abgrenzung zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes nach Süden bis einschließlich des Edeka-Marktes erweitert. Über die
Abgrenzung ist vom Stadtrat am 06.02.2014 im Zusammenhang mit der 2. Änderung
des Zentrenkonzeptes entschieden worden (Vorlage Nr. 5575/13). Dies hat jedoch
keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit einer Potentialfläche zur Ansiedlung eines
größeren Nahversorgungsmarktes als Leitbetrieb und die unter Berücksichtigung aller Aspekte beste Lage nördlich des Festplatzes.
Bezogen auf den Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums Traar ergibt sich bei
einem relevanten Verkaufsflächenbestand von ca. 730 m² sowie einem Bevölkerungspotential von ca. 8.600 Personen eine Verkaufsfläche von ca. 0,085 m²/ Einwohner. Dieser Wert unterschreitet den in anderen städtischen Teilräumen oftmals
anzutreffenden Ausstattungsgrad (ca. 0,35 m²/Einwohner) deutlich. Im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt die Kaufkraftbindung derzeit weniger
als ¼ des in Verberg und Traar ansässigen Nachfragepotentials, so dass ein Großteil des Nachfragepotentials außerhalb von Traar, z. B. nach Moers-Kapellen, abfließt. Um zukünftig dieses Nachfragepotential abzufangen und den Anwohnern ein
attraktives und konkurrenzfähiges Nahversorgungsangebot anbieten zu können, ist
eine derart ausgestaltete Standortoption elementar für die Leistungsfähigkeit des
Einzelhandels in Traar. Mit seiner unterdurchschnittlichen Verkaufsfläche wird der
bestehende Lebensmittelanbieter keine dauerhafte Marktpräsenz bieten können.
Wo der Lebensmitteleinzelhandel fehlt, können auch ergänzende Nutzungen nicht
mehr angeboten werden. Ein leistungsfähiger Lebensmittelmarkt sichert die Frequenz und damit notwendige Umsatzleistung für weitere Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Eine Trendumkehr hin zu einem lokalen Einkauf zum Erhalt lokaler
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 30
Geschäfte scheint aufgrund hoher Mobilität und dem Preisbewusstsein vieler Konsumenten eher unwahrscheinlich.
Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf „zentrale Versorgungsbereiche"
und ist nicht unmittelbar dem Siedlungsbereich gleichzusetzen. Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen
aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse
Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion zukommt. Diese müssen nicht zwangsläufig „mittig“ in einer Siedlungslage angeordnet sein. Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen
örtlichen Verhältnissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten wird auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt
wurden.
Eine überregionale Nachfrage für das Nahversorgungszentrum Traar kann – auch bei
der günstigen Autobahnanbindung durch die A 57 - ausgeschlossen werden. Versorgungskäufe des täglichen Bedarfs werden aufgrund der häufigen Nachfrage und
der daraus resultierenden Distanzempfindlichkeit in der Regel möglichst wohnortnah getätigt. Entsprechend werden Angebotsausweitungen nur im Einzugsbereich
wirksam.
Siedlungsansätze östlich der Moerser Landstraße sind bereits durch den Park- und
Festplatz vorhanden, wenngleich rudimentärer Natur. Eine bauliche Entwicklung
bleibt auf das festgesetzte Sondergebiet beschränkt. Diese ist hier auch insofern als
Sonderfall zu sehen, da zielkonforme Standortalternativen im Untersuchungsgebiet
nicht zur Verfügung standen. Die Standortsuche war aufgrund gesetzlicher Vorgaben
bzw. unter Versorgungsaspekten auf den zentralen Versorgungsbereich beschränkt.
Für eine Wohnbau- oder Gewerbeentwicklung ist eine viel größere Wahlfreiheit bei
den potentiellen Standorten gegeben. Entgegenstehende gesamt- und fachplanerische Planungsvorgaben sowie die Suche nach restriktionsarmen Siedlungsräumen
führen zu einem Ausschluss des Plangebiets für eine weitere Siedlungsentwicklung.
Ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept kann nicht die Aufgabe erfüllen, für
jedes potentielle Ansiedlungsvorhaben die Auswirkungen detailliert darzustellen.
Hierzu dienen spezielle Fachgutachten wie Verträglichkeitsanalysen, Verkehrsuntersuchungen, Landschaftspflegerische Begleitpläne etc. die für konkrete Vorhaben erstellt werden. Zur Potentialfläche nördlich des Festplatzes Traar ist für konkrete Ansiedlungsszenarien vom Büro Futura Consult Dr. Kummer die gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar erstellt worden. Hier wurde die Verträglichkeit für die Szenarien Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.600 m2 Verkaufsfläche, Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit 900 m2 Verkaufsfläche, Ansiedlung dieser beiden zusammen
und Ansiedlung eines Drogeriemarktes untersucht. Das Gutachten kommt zu dem
Ergebnis, das von allen Szenarien der Lebensmittelmärkte keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Krefeld und auch nicht in dem benach-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 31
barten Moers-Kapellen ausgehen. Der Einzugsbereich mit den Ortslagen Traar und
Krefeld ist groß genug ist, damit die Märkte tragfähig sind. Nur der untersuchte Drogeriemarkt wird als nicht ansiedlungsfähig beurteilt, da der Einzugsbereich nicht
ausreicht. Das Gutachten belegt somit die Verträglichkeit des mit dem Bebauungsplan Nr. 721 ermöglichten Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche
von 1.600 m2.
Vornehmliche Aufgabe des kommunalen Einzelhandelskonzeptes ist die Festlegung
der zentralen Versorgungsbereiche und damit die Steuerung des Einzelhandels auf
städtebaulich wünschenswerte Areale. Im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes sind zwei Standortalternativen für das NVZ Traar untersucht worden. Die Zurückstellung dieser Flächen ist in der Abwägungsvorlage 5575/13 ausführlich dargestellt. Beide Flächen wurden aufgrund der Entfernungsdistanzen ausgeschlossen.
Ein Einzelhandelskonzept kann lediglich zur ersten Bewertung neuer Planvorhaben
im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit dem Einzelhandelskonzept und den darin
formulierten Zielen, dem Standortprofil sowie den Grundsätzen zur Umsetzung dienen. Es stellt einen klaren Ordnungsrahmen für künftige Ansiedlungen und Umnutzungen von Einzelhandelsbetrieben dar, indem es fundierte Bewertungsgrundlagen
für aktuelle Planvorhaben (Planungs- bzw. Ansiedlungsabsichten) liefert, als auch
mögliche Entwicklungsperspektiven und erforderliche (insbesondere baurechtliche)
Handlungsnotwendigkeiten aufzeigt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
6.
Bürgerschützenverein Krefeld-Traar e.V., mit Schreiben vom 19.06.2013
Stellungnahme:
Man beziehe sich auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung am 22. Mai 2013, bei der
man seine Position bereits mündlich vorgetragen habe.
1.
Gemeinbedarfsfläche Festplatz Traar
Man begrüße sehr, dass der seit mehr als 20 Jahren vorhandene und genutzte Festplatz in Traar nun auch im neuen Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung Veranstaltungsplatz festgesetzt werden
solle. Die bisherige Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft, die nach Rechtsauffassung des Bürgerschützenvereins ohnehin überholt und funktionslos geworden sei, solle nun aufgegeben und auch formell an die seit mehreren Jahrzehnten
praktizierte Nutzung angepasst werden.
2.
Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Traarer Festplatzes
Man sei auch damit einverstanden, dass nördlich des Festplatzes in Traar ein Sondergebiet für einen Nahversorgungsmarkt mit ca. 1.600 m² Verkaufsfläche festgesetzt werden solle. Dadurch werde die Nutzbarkeit des Festplatzes durch eine lärmunempfindliche Nutzung auf der nördlich angrenzenden Fläche abgesichert. Die
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 32
Parkplatzsituation werde etwas entspannt. Eine größere Verkaufsfläche als
1.600 m² sollte allerdings nicht geplant werden, auch wenn sie nach dem vorliegenden Einzelhandelsgutachten ohne weiteres verträglich wäre. Die Stadt Krefeld tue
gut daran, das Potential aus städtebaulichen Gründen nicht voll auszuschöpfen. Die
GFZ sollte nach dem Dafürhalten des Bürgerschützenvereins sogar auf 0,3 begrenzt
werden, um dem ländlichen Charakter der Umgebung ausreichend Rechnung zu tragen. Die Fläche des Sondergebiets sollte in Richtung Osten entsprechend vergrößert
werden.
Die Verkehrsprobleme, die ein Nahversorger an dieser Stelle mit sich bringen werde,
müssten im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721
erfasst und gelöst werden. Außerdem seien gestalterische Vorgaben in dem Bebauungsplan unerlässlich, damit sich der Nahversorger auch an die ländliche Struktur
anpasse.
3.
Ausweisung des nördlich an das Sondergebiet angrenzenden Areals
Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 721 solle das nördlich an den Traarer
Festplatz und das Sondergebiet Nahversorgung angrenzende Areal als Fläche für
Wald bzw. – im Wesentlichen – als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Man rege demgegenüber an, diesen Bereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als
Ausgleichsfläche für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft vorzusehen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bräuchten nicht am
Ort des Eingriffs verwirklicht zu werden, sondern könnten auch an anderer Stelle
durchgeführt werden. Deshalb biete sich es aus Sicht des Bürgerschützenvereins
an, das nördlich an den Festplatz Traar und den künftigen Nahversorger angrenzende Areal im Bebauungsplan Nr. 721 als Kompensationsfläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. Auf diese Weise könne der Bereich dauerhaft von Bebauung freigehalten werden; eine lärmempfindliche Nutzung, die mit der Nutzung des Festplatzes kollidieren könnte, werde auf Dauer verhindert.
Abwägung:
Zu 1. Gemeinbedarfsfläche Festplatz Traar
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich:
Zu h) Festplatz
verwiesen.
Zu 2. Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Traarer Festplatzes
Die Zustimmung des Bürgerschützenvereins zum geplanten Sondergebiet wird zur
Kenntnis genommen. Die Grundflächenzahl soll im Bebauungsplan mit 0,5 festgesetzt werden. Entsprechend der Regelungen der Baunutzungsverordnung ist dann
mit den Stellplätzen zusammen eine Versiegelung von 80 Prozent der Sondergebietsfläche möglich. Damit werden die Höchstgrenzen der Baunutzungsverordnung
ausgeschöpft. Zum einen wird damit den Betriebsbedürfnissen Rechnung getragen.
Die Regelung dient zum anderen dem Schutz der Landschaft und reduziert die Inanspruchnahme von Landwirtschaftlichen Flächen. Eine Ausdehnung nach Osten nä-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 33
her an das direkte Umfeld von Haus Traar heran soll auch aufgrund des Umgebungsschutzes des Denkmals nicht erfolgen. Betrachtet man nur den Baukörper, ist in der
überbaubaren Fläche höchstens eine GRZ von 0,34 zu realisieren.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Darüber hinaus wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich:
Zu g) Verkehr
verwiesen.
Zu 3. Ausweisung des nördlich an das Sondergebiet angrenzenden Areals
Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich:
Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen
verwiesen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
C.
Seite 34
Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein
RAG Aktiengesellschaft
LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Linksniederrheinische Entwässerungsgesellschaft
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & CO. KG
Handwerkskammer Düsseldorf
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen
SWK Netze GmbH
Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 17. Juni 2013 und 15.
Dezember 2015
1.1
Stellungnahme mit Schreiben vom 17.06.2013:
Gewässerschutz
Grundsätzlich bestünden aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen:
Der Bebauungsplan befindet sich im zukünftigen Einzugsgebiet der Wasserfassungsanlage Rumeln der Stadtwerke Duisburg.
Die Stell- und Fahrflächen für den Lebensmittelmarkt sind mindestens teildurchlässig (z.B. Verbundsteinpflaster engverfugt) auszubilden.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an
die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil
vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der
Zuordnungswert Z 0 – Boden zulässig.
Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen
bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder indust-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 35
riellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine
wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792
Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw.
güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001.
Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der
genannten Materialien nicht erfolgen.
Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ -Flächen und der Dachflächen muss über eine geeignete Anlage, hier Mulden, Mulden-Rigolen, mit belebter
Bodenzone versickert werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs muss an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld zu stellen.
Umweltprüfung
Der Bebauungsplanentwurf sehe die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zugeordneter Parkplatzfläche (ca. 120 Stellflächen), einen weiteren
Parkplatz (ca. 80 Stellflächen), der als Wanderparkplatz und als Parkplatz für die
Festplatznutzung dienen solle sowie eine Festplatzfläche mit unterschiedlichen traditionellen Nutzungen (Schützenverein, Wochenmarkt) vor, die planungsrechtlich
gesichert werden solle. Alle Nutzungen würden im bisherigen Außenbereich realisiert. Die gesamte Bebauungsplanfläche umfasse ca. 50.000 m2.
Aufgrund der Größe der Bebauungsplanfläche und der zu erwartenden Konflikte seien die Auswirkungen auf die Umweltbelange in einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4)
BauGB zu prüfen. Hierfür sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen.
Hierbei sollte besonderes Gewicht auf die Belange der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, (Grund-) Wasser, Luft, Klima, und
das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft, das Landschaftsbild und
die biologische Vielfalt gelegt werden. Die Vermeidung von Emissionen und die Nutzung erneuerbarer Energien sollten dargestellt werden.
Die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des bestehenden Landschaftsschutzgebietes Elfrath seien zu untersuchen und darzustellen.
Immissionsschutz
Für die Beurteilung der Lärmsituation sei ein Schallgutachten anzufertigen. Hierbei
seien die Schallimmissionen, die vom Einzelhandelsbetrieb und dem zugeordneten
Parkplatz, dem Wanderparkplatz und dem Festplatz ausgehen können, zu untersuchen und in Bezug auf die benachbarte Bebauung zu beurteilen. Die Verkehrsvorbelastung sei hierbei zu berücksichtigen. Ggf. seien Lärmminderungsmaßnahmen vorzuschlagen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 36
Da für das Stadtgebiet Krefeld ein Luftreinhalteplan aufgestellt worden sei, sei der
Bebauungsplan gemäß der Maßnahme B 1/10 hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsbelastung zu beurteilen. Hierzu sollte ein Gutachten angefertigt werden.
Maßgeblich seien die in Abhängigkeit der Nutzung und Nutzungshäufigkeit stattfindenden Zielverkehre einschließlich der Verkehrsvorbelastung und der Hintergrundbelastung.
Abwägung:
Zu Grundwasserschutz
Das Wasserwerk Rumeln-Kaldenhausen ist im Jahr 2011 verkauft worden an die Firma Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG.
Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt ist die
geplante Wasserschutzzone nun aufgehoben.
Die bestehende Wasserschutzverordnung für die Wassergewinnungsanlage Rumeln
lief am 31.07.2017 aus. Nach Information der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR
als Wasseranbieter verkleinert sich das Gebiet aufgrund der gewerblichen Nutzung
der Eigenwassergewinnung Niederrhein Gold. Das Plangebiet ist damit nicht mehr
betroffen.
Die Hinweise zum Versiegelungsgrad der Stellplatz- und Fahrflächen, zum Umgang
mit dem Niederschlagswasser und zum Einbau von Boden werden entsprechend der
Stellungnahme in den Bebauungsplan aufgenommen. Die geplanten Festsetzungen
wurden mit der Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG als Inhaberin der Wassergewinnungsanlage Rumeln abgestimmt (siehe Stellungnahme unter III.13.).
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Umweltprüfung
Der Bebauungsplan wird im Regel-/Vollverfahren aufgestellt, so dass eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB obligatorisch ist. Dabei werden die umweltbezogenen
Auswirkungen getrennt nach Schutzgütern untersucht.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu den Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Landschaftsschutzgebietes
Beim Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte
Offenlandschaft, die von dem großflächigen Getreideacker dominiert wird. Gliedernde und belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung sind
in Form der Alleen und Baumreihen, der Baumhecken des Festplatzes sowie der alten Gehölzbestände im Osten des Plangebietes lediglich in den Randbereichen vorhanden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 37
Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet Elfrath fest. Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen
des Landschaftsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz mit dessen In-KraftTreten außer Kraft. Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath wird durch den
Bebauungsplan Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits heute durch Nutzungen (Park-/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern geht
es hier auch um eine Anpassung/Berichtigung des LSG Elfrath an die Ist-Situation.
Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Eingriffe reduzieren sich auf den
Standort des Lebensmittelmarktes. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes werden lediglich planungsrechtlich festgeschrieben oder als Ausgleichsflächen qualifiziert.
Als Maßnahme setzt der Landschaftsplan eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Der Bebauungsplan setzt in diesem Sinne entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich des
Eingriffs in Natur und Landschaft fest.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Immissionsschutz
Die erwähnten Emissionsquellen werden in der schalltechnischen Untersuchung erfasst und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf immissionsempfindliche Nutzungen
bewertet. Das Gutachten gibt auch Empfehlungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen.
Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im
Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße die Grenzwerte deutlich unterschreiten, so dass auch durch vorhabenbedingte (verkehrliche) Zusatzbelastungen des
geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen
Konzentrationen zu erwarten sind. Eine exakte prognostische Ermittlung der Luftschadstoffe durch ein Gutachten wird als entbehrlich eingestuft, da von vornherein
erkennbar ist, dass relevante Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe im Plangebiet und seiner Umgebung durch bzw. für den Bebauungsplan Nr. 721 nicht auftreten können.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
1.2
Stellungnahme zum Entwurf des Schallgutachtens, mit Schreiben vom 15.12.2015
Vorbehaltlich einer Bestätigung des Gutachters bezüglich der fehlerfreien Berechnung trotz anfänglicher Unstimmigkeiten bei den Immissionsaufpunkten und Gebietsausweisungen sei für den Bebauungsplan Nr. 721 folgendes festzustellen:
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 38
a) Überschreitungen der anteiligen Immissionsrichtwerte (IRWanteilig) durch Gewerbelärm, ausgehend vom geplanten Lebensmittelmarkt, seien nicht zu erwarten. Der
jeweilige IRWanteilig werde an allen Immissionsaufpunkten sicher eingehalten (Tab.
5.2 im Gutachten). Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes könne mit den in die
Berechnung einbezogenen Nutzungsansätzen (Kap. 5.1: Öffnungszeiten, Kundenparkplatz und Park- und Fahrbewegungen der Kunden-Pkw, Lkw- und Kleintransporter-Fahrt-/Rangiervorgänge, Abstellvorgänge Lkw und Kleintransporter, Einkaufswagen-Sammelboxen, Betrieb der Müllpresse, Marktplatz) weiter verfolgt werden.
Zum Schutz vor Gewerbelärm sollten die IRW und IRWanteilig der Immissionsaufpunkte (nach TA Lärm) und der Hinweis auf ihre zwingend erforderliche Einhaltung
in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden.
Die in Kap 5.1.5 getroffene Beurteilung über die Einhaltung der kurzzeitig zulässigen
Geräuschspitzen im Tages- und Nachtzeitraum sollten vom Gutachter nochmals bestätigt werden. Sie bezögen sich auf die ältere Reihenfolge der Immissionsaufpunkte in Anlage 7.1, die ausgetauscht werden müsse.
b) Für die Beurteilung des Freizeitlärms, ausgehend vom Festplatz Traar, würde für 7
von 8 festgelegten, als traditionell eingestuften Veranstaltungen (Maifest, Schützenfest, Krönungsfest, Oktoberfest, Jubiläum des Bürgervereins Traar, Jubiläum der
Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs) eine Aufteilung des Platzes in Festzelt
(mit Kapelle und kleinem Verstärker) und Freifläche (mit Besuchern) vorgenommen.
Zusätzlich würde die Park- und Fahrbewegungen der Besucher auf dem westlich des
Festplatzes anschließenden Park- und Marktplatz untersucht. Für eine Veranstaltung
(Bauernmarkt) wurde der Zustand „Volksfest/Markt" (Freifläche mit Ständen, ohne
Musikanlagen) untersucht.
Im Ergebnis könne festgestellt werden, das der Beurteilungspegel des Veranstaltungsbetriebes auf einer Teilfläche des Festplatzes (Freifläche) nicht zur Überschreitung des IRW tags/nachts für seltene Ereignisse (Freizeitlärmerlass) an den
Immissionsorten führe. Dies gelte nach den Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen des Gutachtens (Kap. 4.2) nicht nur sonn- und feiertags (in- und außerhalb der
Ruhezeiten), sondern auch werktags (Tab. 4.2 u. 3.1).
Dagegen seien Überschreitungen der IRW für seltene Ereignisse an den Immissionsaufpunkten beim Betrieb von Zelten (mit Kapelle und kleinem Verstärker) in der
Nachtzeit zu erwarten. Die Überschreitungen nachts lägen zwischen 0,2 dB(A) bis
8,0 dB(A). Die größten Überschreitungen von mehr als 6 dB(A) seien an den Immissionsaufpunkten 9, 10 u. 11 (Tab. 5.4, Moerser Landstraße 428, 430 und 436) sowie 4 u. 5 (Tab. 5.4, An der Elfrather Mühle 270 und Baufeld 264) zu erwarten. Zusätzlich lägen Überschreitungen mit 5,7 dB(A) am Elfrather Weg 5 (Hotel) und mit
4,7 dß(A) an der Moerser Landstraße 438 und An der Elfrather Mühle 438 vor. Der
Immissionsaufpunkt mit der höchsten Überschreitung des Nachtwertes läge an der
Moerser Straße 430.
Der Gutachter gehe weiterhin davon aus, dass in allen vergleichbaren Situationen
bei Festzeltnutzungen die Richtwerte für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten
werden könnten (S. 32).
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 39
Innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen seien zur Tageszeit dagegen keine Überschreitungen durch die Festzeltnutzung zu erwarten.
Das Kriterium kurzzeitig zulässiger Geräuschspitzen tags i. d. R. von 85 dB(A) und
nachts von 65 dB(A)) bei Festzeltnutzungen für die o. g. Veranstaltungen könne eingehalten werden.
c) Zur Lösung der Konfliktsituation empfehle der Gutachter, die Veranstaltungen im
Einzelfall zu genehmigen und als Auflagen Hinweise zur schalltechnischen Optimierung zu treffen.
Weiterhin könnten nach Angaben des Gutachters die folgenden, flächenbezogenen
Schallleistungspegel (LwA-)für die Nutzung des Festplatzes festgesetzt werden (S.
31 u. 32):
Nachtzeitraum LWA“= 62dB(A)
Tagzeitraum i.d.R. LWA“= 72 dB(A)
Tagzeitraum a.d.R. LWA“= 77 dB(A)
Bei einer berücksichtigten Fläche von 4.250 m2 würde gemäß Gutachten der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse zum Nachzeitraum am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden. Zu diesem Zweck wären die Fläche und die Lage des
Festplatzes sowie der Platz für die Aufstellung und den Betrieb eines Zeltes im Bebauungsplan festzusetzen.
d) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Schallgutachtens werde zur lärmtechnischen Sicherung des Festplatzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens
folgende Verfahrensweise vorgeschlagen:
Die im Gutachten untersuchten Veranstaltungen unterlägen weiterhin einer Einzelfallbetrachtung und einer Genehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würden die geplanten Veranstaltungen in Hinblick auf die Einhaltung der
Lärmschutzanforderungen und die Zumutbarkeit seltener Ereignisse und kurzzeitig
auftretender Geräuschspitzen durch die zuständige Genehmigungsbehörde geprüft.
Durch die Genehmigung werde der Veranstalter verpflichtet, die Nebenbestimmungen und Hinweise zum Lärmschutz während der Veranstaltung einzuhalten. Die erforderliche Einzelfallbetrachtung und Genehmigung von Veranstaltungen würden als
textliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen.
Zum Zweck der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seltener Ereignisse (IRW nachts
seltener Ereignisse) und der Erleichterung der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen auf dem Festplatz Traar, insbesondere mit Festzeltbetrieb,
sollten die Immissionsaufpunkte, an denen Überschreitungen der IRW (seltene Ereignisse) nachts von 2 dB(A) und mehr zu erwarten sind, als maßgebliche Immissionsorte (IO) nach TA Lärm festgesetzt werden (11 IO von 15 IAP). Maßgebliche Immissionsorte wären demnach:
Begründung zur Vorlage 5422/18
Nr. des Immis- Maßgeblicher
sionsortes
Immissionsort
gem.
Schallgutachten vom
24.11.2015
Seite 40
IRW (seltene Ereignisse) [dB (A)]
Tag
i.d.R.
Tag
a.d.R.
Nacht 22-6 Uhr
02
An der Elfrather Mühle 243
65
70
55
03
An der Elfrather Mühle 244
65
70
55
04
An der Elfrather Mühle 270
65
70
55
05
Baufeld 264
65
70
55
06
Baufeld 266
65
70
55
07
08
Elfrather Weg 5 (Hotel)
Moerser Landstraße 426
65
65
70
70
55
55
09
Moerser Landstraße 428
65
70
55
10
Moerser Landstraße 430
65
70
55
11
Moerser Landstraße 436
65
70
55
12
Moerser Landstraße 438
65
70
55
Erl.: i.d.R. = in den Ruhezeiten, a.d.R.= außerhalb der Ruhezeiten, IRW = Immissionsrichtwert
Einzelne Geräuschspitzen dürften den Tag-Wert um nicht mehr als 20 dB(A) und den
Nacht-Wert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse sonntags/feiertags und nachts gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW an Sonn- und Feiertagen seien grundsätzlich einzuhalten. Die Veranstaltungen auf dem Festplatz seien vom Veranstalter so zu gestalten, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse an den o. g. Immissionsorten gemäß Freizeitlärmerlass und Landesimmissionsschutzgesetz (LlmSchG) eingehalten werden könnten.
Mit Ausnahme des Bauernmarktes unterlägen die oben genannten oder andere
gleichartige Veranstaltungen der Einzelfallprüfung. Die Einzelfallprüfung werde auf
Antrag von der zuständigen Behörde vorgenommen. Im Falle der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung nach Freizeitlärmerlass i. V. m. dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) könne im Einzelfall von den o. g. Festsetzungen
abgewichen werden:
•
Verlängerung der Ruhezeit in den Nachtzeitraum (an Sonn- und Feiertagen)
•
Verlängerung der Tageszeit an Werktagen
•
Schaffung technischer Maßnahmen zur Lärmreduzierung
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 41
Die Einhaltung der IRW (seltene Ereignisse) an den maßgeblichen Immissionsorten
werde fallweise nach den folgenden Kriterien geprüft:
Einzelfall- Festplatz Traar
prüfung
Ohne
Festzeltbetrieb
A
X
B
FestplatzVeranstaltung
FestplatzVeranstatung
Mit Fest- Kapelle
zeltbetrieb
Band
Musikan- Verstärlage
ker
X
C
FestplatzVeranstaltung
X
D
FestptatzVeranstaltung
X
F
FestplatzVeranstaltung
X
X
X
X
X
X
X
X
Auf Verlangen der zuständigen Behörde könne im Antragsverfahren ein Nachweis
über die Einhaltung der IRW (seltene Ereignisse) verlangt werden. Dies gelte insbesondere für die Prüfung der Einzelfälle C, D, F und bei den o. g. Abweichungen von
den Festsetzungen an den Immissionsorten.
e) Es solle geprüft werden, ob für einzelne Veranstaltungen eine mobile Lärmschutzwand zum Einsatz kommen könnte.
Abwägung zum Entwurf des Schallgutachtens:
Zu a)
Unter den im Schallgutachten angenommenen Schallemissionsgrößen für den im
Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimenter werden die jeweiligen
anteiligen Immissionsrichtwerte (IRWanteilig) an den Immissionspunkten der
schützenswerten Wohnbebauung eingehalten. Dabei wurde die Vorbelastung durch
die vorhandene Gewerbegebietsnutzung berücksichtigt.
Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes kann mit den in die Berechnung
einbezogenen Nutzungsansätzen erfolgen. Festsetzungen zum Gewerbelärm sind
damit nicht erforderlich. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei dem späteren
konkreten Bauvorhaben ist nachgelagert im Baugenehmigungsverfahren nach der
TA Lärm zu überprüfen. Die Immissionsrichtwerte und Immissionsorte bestimmen
sich nach der TA Lärm und sind nicht über den Bebauungsplan festzulegen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 42
Zu b)
Zu den wiedergegebenen Inhalten des Gutachtens ist anzumerken, dass nach der
Überarbeitung und Korrektur der Bezeichnung der Immissionsorte die aufgezählten
Werte nicht zutreffen, die höchste Überschreitung der Immissionsrichtwerte liegt am
Immissionsort An der Elfrather Mühle 264 vor.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu c)
Die Ausführungen zum Lösungsansatz des Gutachters für den Festplatzlärm werden
zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Zu d)
Im Rahmen der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wird die zulässige Nutzung
festgelegt. Entsprechend dem Schallgutachten und der Stellungnahme sind maximal 18 Veranstaltungen im Jahr zulässig, wobei für jede Veranstaltung eine Einzelfallgenehmigung beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld einzuholen ist.
Die Festlegung der für Genehmigungen relevanten Immissionsaufpunkte erfolgt im
nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und ist nicht
Inhalt des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BauGB. Als Ausführung zur erforderlichen Einzelfallgenehmigung erfolgt eine Aufzählung der Immissionsorte in der Begründung.
Von einer Festsetzung wird auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, nach der weder Zaunwerte noch fiktiv umgerechnete Zaunwerte zulässig sind, abgesehen (z.B.
OVG Bautzen, Urteil vom 11.02.1999).
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu e)
Das Erfordernis einer mobilen Lärmschutzwand hängt vom Einzelfall ab. Daher erfolgt die Prüfung, ob bei einer Veranstaltung eine mobile Lärmschutzwand erforderlich ist, nachgelagert zum Bebauungsplan im Rahmen der erforderlichen Einzelfallgenehmigungen für Veranstaltungen auf dem Festplatz. Diese sind in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans festgelegt.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
2.
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 29. Mai 2013
Stellungnahme:
Die dem Fachbereich bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Vorbehaltlich der Umweltprüfungsergebnisse bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren
Planverfahren zu berücksichtigen:
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 43
Die Umweltprüfung sollte in Bezug auf das Schutzgut Mensch folgende Gutachten
mit Prognosen und Empfehlungen beinhalten:
• Schalltechnisches Gutachten in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen
Neuverkehr (Warenanlieferung und Kundenverkehr)
• Gutachten über Luftschadstoff in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen
Neuverkehr (z.B. PM10, PM2,5, Stickoxide)
• Gutachten über Unfallrisiken in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen
Neuverkehr mit Blick auf die nahegelegene sensible Nutzung "Kindergarten"
• Gutachten über die Auswirkung auf die Erholung durch den Flächenverlust und
die ggf. entstehende Verlärmung im direkten Wohnumfeld
Abwägung:
Da mit der Ausweisung eines SO-Gebietes für einen Lebensmittelmarkt ein bestimmter Betriebstyp projektiert wird, ist schon im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen,
ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die Einhaltung der Richtwerte der
TA Lärm sichergestellt werden können. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung werden auch die Verkehrsgeräusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes stehen, untersucht. Fahrzeuggeräusche, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, werden den Anlagengeräuschen (Gewerbelärm) zugerechnet. Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen
werden gesondert ermittelt und den Verkehrsgeräuschen zugeordnet.
Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im
Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße die Grenzwerte deutlich unterschreiten, so dass auch durch vorhabenbedingte (verkehrliche) Zusatzbelastungen des
geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen
Konzentrationen zu erwarten sind. Eine exakte prognostische Ermittlung der Luftschadstoffe durch ein Gutachten wird als entbehrlich eingestuft, da von vornherein
erkennbar ist, dass relevante Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe im Plangebiet und seiner Umgebung durch bzw. für den Bebauungsplan Nr. 721 nicht auftreten können.
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden Empfehlungen zur Verbesserung der
Anbindung für Fußgänger, Fahrradfahrer sowie Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel
gegeben (z. B. Anlage eines Hochbordweges für Fußgänger, Anlage einer Mittelinsel
auf der L 9 als Querungshilfe zum Supermarkt, Verlegung Bushaltestelle „Elfrather
Weg“ nach Süden). Deren Umsetzung ist aber nur im Rahmen einer konzeptionellen
Gesamtplanung für die Moerser Landstraße sinnvoll und sie sind nicht als isolierte
Einzelmaßnahmen durchführbar. Eine Gesamtplanung für die Moerser Landstraße
liegt derzeit nicht vor.
Die Lärmauswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung durch Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm werden im Immissionsgutachten berechnet und bewertet.
Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung werden in einem Land-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 44
schaftspflegerischen Begleitplan beschrieben und beurteilt und im Umweltbericht
dargestellt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
3.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.07.2013
Stellungnahme:
Der Fachbereich Tiefbau teilt mit, dass es sich bei der Moerser Landstraße und der
Straße an der Elfrather Mühle um unfertige Erschließungsanlagen handelt, für die
nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen. Der Kanalanschlussbeitrag käme ebenfalls noch zur Erhebung.
Anhand eines Verkehrsgutachtens seien das zu erwartende Verkehrsaufkommen
darzulegen sowie Aussagen zu einer eventuell notwendigen Linksabbiegespur und
Querungshilfe auf der Moerser Landstraße zu treffen. Dabei sei die Fragestellung
des ausreichenden Querschnittes zu beachten.
Abwägung:
Die Erhebung von Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen für die endgültige
Herstellung der Moerser Landstraße und der Straße an der Elfrather Mühle ist nicht
Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Derzeit gibt es im Krefelder Stadtgebiet
139 unfertige Straßen, die nicht endgültig abgerechnet werden können. Der Bebauungsplan Nr. 721 ist nicht ursächlich für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Die Moerser Landstraße und der Straße an der Elfrather Mühle dienen bereits der Erschließung zahlreicher bestehender Gebäude.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Ein entsprechendes Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 ist vom Büro
Runge+Küchler erstellt worden (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721,
Am Festplatz Traar in Krefeld; August 2015). Die Inhalte sind in die Begründung und
den Umweltbericht eingeflossen.
Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass verkehrsregelnde/bauliche
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
zwingend erforderlich sind. Eine eigene Linksabbiegespur ist aus den Simulationsberechnungen nicht zu begründen. Der Einfluss der wenigen Linksabbieger auf den
Geradeausverkehr der Moerser Landstraße ist sehr gering. Der Gutachter empfiehlt
jedoch zur Förderung der Nahmobilität und zur Vermeidung von Autoverkehr einige
Maßnahmen im Fußgänger-, Fahrrad- und Busverkehr. Dazu gehört eine Linksabbiegespur in Zusammenhang mit der Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger
und Radfahrer. Die festgesetzte Verkehrsfläche der Moerser Landstraße in Bebauungsplänen Nr. 721 und Nr. 223/3 3. Teilgebiet zusammen bietet mit einem Regelquerschnitt von 19,50 m dafür genügend Platz. Da verkehrsregelnde/bauliche Maßnahmen nicht zwingend für das Vorhaben erforderlich sind, erfolgt keine Sicherung
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 45
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Herstellung einer Querungshilfe mit
Linksabbieger kann jedoch nachfolgend über den Kaufvertrag des heute städtischen
Grundstücks mit dem Bauherrn des Einzelhandelsmarktes vereinbart bzw. über ihn
finanziert werden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 28.05.2013,
27.06.2013 und 07.12.2015
Stellungnahme mit Schreiben vom 28.05.2013:
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung seien über die Stufe I hinausgehend folgende Tiergruppen über eine Kartierung abzuprüfen:
Vögel: mindestens 2 -3 Begehungen im Zeitraum Mitte Februar bis Mitte Juli,
Amphibien: mindestens zwei Begehungen im Zeitraum Februar bis März,
Fledermäuse: zwei Begehungen im Zeitraum Mai bis Juni.
Die angegebenen Zeiträume seien, um eine aussagekräftige Bestandsaufnahme
machen zu können, einzuhalten.
Neben der Abfrage des Landschaftsinformationssystems in der Stufe I habe auch eine solche bei den Naturschutzverbänden und der Unteren Landschaftsbehörde zu
erfolgen. Des Weiteren seien mögliche Konflikte von Bauleitplanung und Artenschutz zu analysieren sowie erforderliche Vermeidungsmaßnahmen bzw. Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen anzugeben.
Es sei nach verschiedenen, in der Stellungnahme aufgelisteten Standards zu verfahren. Die Gutachter müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Für eine erste Einschätzung würden Beobachtungen und Angaben zu Vorkommen an
Tiergruppen, darunter auch planungsrelevante Arten, mitgeteilt.
Der Festplatz werde umgrenzt von Gehölzstreifen. Diese Strukturen böten Heckenund Baumbrütern Nist- und Zufluchtsmöglichkeiten. Auch könnten diese Strukturen
in Verbindung mit der benachbarten Lindenallee einen Jagdkorridor für Fledermäuse
darstellen. Des Weiteren sei auf der angrenzenden nördlichen Ackerfläche im vergangenen Jahr ein Rebhuhn gesichtet worden sowie ein rastender Weißstorch. Auf
der zum Festplatz angrenzenden Grünfläche seien am 21.05.2013 mehrere Stare,
die dort auf Insektenjagd waren, vorgefunden worden.
In der Nachbarschaft an der Elfrather Mühle befände sich ein Brutvorkommen von
Steinkauz und Turmfalke.
Das Grabensystem am Haus Traar An der Elfrather Mühle beherberge als Laichhabitat ein Amphibienvorkommen, hier zumindest die Erdkröte (Bufo bufo) und diverse
Molcharten. Als Landlebensraum dienten die umliegenden Grünflächen, Gärten und
Haine. Das dortige Amphibienvorkommen werde aufgrund des Kraftfahrzeugverkehrs auf einem Straßenabschnitt "An der Elfrather Mühle" insbesondere zur Zeit
der Frühjahrswanderung schon erheblich reduziert. Eine weitere Bebauung mit einem Einkaufszentrum würde ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen hervorrufen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 46
Stellungnahme mit Schreiben vom 27.06.2013:
Das fragliche Gebiet sei im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet mit mehreren Naturdenkmalen und mit dem Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im
Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit
gliedernden und belebenden Elementen – festgesetzt. Der Planentwurf widerspräche diesen Zielen insbesondere durch den geplanten Standort des Lebensmittelmarktes, da der zur Verfügung stehende Freiraum weiter eingeschränkt werde. Dies
wirke sich insbesondere auf die Feldvogelfauna besonders negativ aus, da derzeit
diese stark bedrängte Fauna gleich an mehreren Stellen zurückweichen müsse und
Ersatzlebensräume in der von intensiver Landwirtschaft geprägten Landschaft nur
schwer zu schaffen seien. Hierzu sei von der Unteren Landschaftsbehörde auch im
Rahmen der Neuaufstellung des FNP, zum B-Plan Steeg und diversen anderen Planungen Stellungnahmen abgegeben worden.
Im Hinblick auf den vorhandenen – teilweise sehr alten – Baumbestand und die
zahlreichen vorhandenen Hecken sowie vorhandenen Hinweise auf das Vorkommen
von Feldvögeln, Fledermäusen und Amphibien seien im Rahmen des weiteren Verfahrens eine Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Artenschutzprüfung zu
beauftragen. Näheres zur Artenschutzprüfung sei dem Schreiben vom 28.05.2013
zu entnehmen.
Die Eingrünung der Flächen zwischen dem Sondergebiet für die Nahversorgung und
der landwirtschaftlichen Fläche solle als private Grünfläche festgesetzt werden,
nicht als Parkanlage. Damit ließe sich voraussichtlich der durch den Bau geplante
Eingriff zumindest teilweise ausgleichen. Die Pflanzflächen im Bebauungsplan, z.B.
im Rahmen der Begrünung der Stellplätze des Lebensmittelmarktes müssen eine
Mindestbreite von zwei Metern aufweisen.
Eine weitergehende Stellungnahme könne erst nach Vorliegen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und einer Artenschutzprüfung gefertigt werden.
Stellungnahme mit Schreiben vom 07.12.2015:
Der Entwurf der artenschutzrechtlichen Prüfung vom November 2015 sei fachlich
geprüft worden. Aktuell sei das Gutachten ausreichend und in Ordnung. Sollten wider Erwarten Höhlenbäume von der Planung betroffen sein, sei entsprechend die artenschutzrechtliche Prüfung auf Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für höhlenbewohnende Arten von Fledermäusen und Vögeln wie Dohle und
Star als lokal bedeutsame Arten zu erweitern. Es werde gebeten, ein Exemplar der
Endfassung zuzusenden.
Abwägung zum Schreiben vom 24.05.2013:
Entsprechend der genannten Anforderungen wurde eine Leistungsbeschreibung verfasst und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vergeben. Die
Ergebnisse des Gutachtens sind in den Bebauungsplan und den Umweltbericht eingeflossen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 47
Abwägung zum Schreiben vom 27.06.2013:
Der Landschaftsraum im Plangebiet selbst ist derzeit von geringem ökologischem
Wert. Er ist strukturarm und landwirtschaftlich genutzt, jedoch von strukturreichen
Bereichen umgeben. Der Landschaftsplan setzt eine Anreicherung mit naturnahen
Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Der
seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan stellt die Fläche bereits als
Sondergebiet für die Nahversorgung dar. Da die Untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans diesen Darstellungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 721 nicht widersprochen hat, treten
Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz
mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath (ca. 557 ha) wird durch den Bebauungsplan Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits heute durch Nutzungen (Park/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern erfolgt zum Teil nur eine Anpassung/Berichtigung der
Landschaftsschutzgebietsgrenzen an die Ist-Situation. Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende neue Eingriffe reduzieren sich auf den Standort des Lebensmittelmarktes. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes werden lediglich planungsrechtlich festgeschrieben oder als Ausgleichsflächen qualifiziert.
Die faunistische Erfassung zeigt, dass das Plangebiet aufgrund seiner isolierten Lage, Kleinflächigkeit sowie Strukturarmut für die Feldvogelfauna keine nennenswerte
Bedeutung als Lebensraum ausübt.
Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten planungsrelevanten Vogelarten
halten sich gelegentlich während des Durchzugs oder als Gastvögel zur Nahrungssuche im Bereich der Ackerflächen bzw. Teiche der Umgebung des Untersuchungsgebiets auf. Die Arten haben alle relativ große Aktionsräume bei der Nahrungssuche. Es sind potenzielle Nahrungshabitate in einem Umfang betroffen, die nicht als
essenziell eingestuft werden. Im Umfeld befinden sich ausreichend Flächen, auf die
die Tiere ausweichen können.
Im Übrigen zeigt die ASP, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden, wenn Maßnahmen zur Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten, Verwendung einer für
Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung sowie Verwendung von abgesenkten
Bordsteinen zur Verminderung der Barrierewirkungen für Amphibien eingehalten
werden. Diese Maßnahmen werden im Bebauungsplan als textliche Festsetzung
bzw. Hinweis aufgenommen.
Eine planerische Aussage für die das Sondergebiet zur Landschaft eingrünende Fläche als Parkanlage ist lediglich im Flächennutzungsplan enthalten.
Bei der Konkretisierung auf Bebauungsplanebene und der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans sind daraus folgende sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen entwickelt: eine Gehölzhecke als Eingrünung des Einzelhandelsstandortes
als private Pflanzmaßnahme und anschließend zur Landschaft die Anlage einer
Obstwiese als Ausgleichsfläche.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 48
Nach den im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Maßnahmen
kann der Eingriff in Natur und Landschaft im Bebauungsplangebiet vollständig ausgeglichen werden. Die entsprechenden Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen werden
im Bebauungsplan festgesetzt.
Mit der Zuordnung der Flächen und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB wird
der Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich für das eingriffsverursachende
Sondergebiet öffentlich-rechtlich hergestellt. Eine Herstellung der Ausgleichsflächen
durch die Stadt Krefeld und Abrechnung nach der Satzung über die Erhebung von
Kostenbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 18.07.2005 ist damit möglich. Da
die Flächen in städtischen Besitz sind, ist es sinnvoll, die Herstellung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Kaufvertrags mit dem künftigen Eigentümer der Sondergebietsfläche zu regeln.
Die Vorgabe von Größen für die Baumscheiben erfolgt als Festsetzung im Bebauungsplan mit dem Mindestmaß von 4 m2 nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. Konkrete Vorgaben sind hier städtebaulich gerechtfertigt, da ohne derartige Festsetzungen die planerisch angestrebte ökologische oder landschaftsästhetische Funktion der Pflanzflächen nicht erreichbar ist. Zu kleine Baumscheiben behindern den notwendigen Gasaustausch zwischen Pedosphäre und Atmosphäre und
beschränken die Niederschlagsinfiltration mit weitreichenden Folgen für die Vitalität
der Bäume. Die Baumscheiben sind zudem vor Anfahrschäden und Bodenverdichtung zu schützen.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Abwägung zum Schreiben vom 07.12.2015:
Das positive Prüfungsergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird zur
Kenntnis genommen. Den Aussagen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags entsprechende Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Unteren Landschaftsbehörde beim Fachbereich Grünflächen ist ein Exemplar
des Gutachtens zur Verfügung gestellt worden.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
5.
Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben
vom 07.06.2013 und Verweis zum Schreiben vom 06.06.2013 zur 269. Änderung
des Flächennutzungsplans
Stellungnahme:
Die im anliegenden Kartenausschnitt grün gekennzeichnete Teilfläche sei als Wald
im Sinne des Gesetzes anzusprechen. Es handele sich um den Waldrand eines sich
nach Osten erstreckenden Laubwaldes. Bezüglich der räumlichen Ausdehnung des
Bestandes und der Art der Bestockung werde auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 06.06.2013 zur 269. Änderung des Flächennut-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 49
zungsplans Krefeld verwiesen. Um den Erhalt des Waldes auch planerisch abzusichern, sei dieser im Bebauungsplan Nr. 721 als „Fläche für Wald“ darzustellen.
Eine Ausweisung des Waldes als öffentliche Grünfläche oder Parkanlage sei nicht
ausreichend; vielmehr würde der Wald durch eine solche Ausweisung planerisch in
Anspruch genommen. Der dauerhafte Erhalt der Waldeigenschaft sei damit nicht
mehr sichergestellt, da es gemäß § 43 (1) a) Landesforstgesetz NRW einer Umwandlungsgenehmigung nicht mehr bedürfe, wenn in einem Bebauungsplan für eine
Waldfläche eine anderweitige Nutzung vorgesehen sei. Es würde dann beispielsweise eine Gestaltung dieser Grünflächen ohne die Verwendung bzw. den Erhalt von
Forstpflanzen denkbar sein.
Mit Schreiben vom 06. Juni 2013 zur 269. Änderung des Flächennutzungsplans:
Innerhalb des Änderungsbereiches befände sich nordwestlich Haus Traar die im anliegenden Kartenausschnitt grün gekennzeichnete, über 1 ha große Waldfläche. Es
handele sich um einen Laubwald aus Esche, Esskastanie, Spitzahorn, Bergahorn,
Weide, Vogelkirsche, Altbuche, Schwarzpapppelhybride und weiteren Bauarten. Als
Wuchsklassen kämen Stangenhölzer bis starke Baumhölzer vor. Auffällig seien insbesondere die sehr starken Esskastanien am Westrand entlang des Wirtschaftsweges. Wegen seiner hohen ökologischen Bedeutung sei der Wald in der Biotopkartierung erfasst (BK-4605-0028).
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sei der Wald als „Grünfläche
— Parkanlage" bzw. als „Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Da es sich eindeutig um eine Waldfläche handele, sei diese im Flächennutzungsplan als „Fläche
für Wald" darzustellen.
Abwägung:
Die durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW markierte Teilfläche wurde mit
dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 herausgenommen. Dessen Umgriff wird auf die östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 253 und 254 reduziert, um eine katastermäßig eindeutige Grenze für den Bebauungsplan zu schaffen. Die bisherige Abgrenzung, die auch
die erwähnte Teilfläche einschloss, beinhaltete den tatsächlichen Verlauf des Wanderweges am östlichen Plangebietsrand entlang nicht eindeutig bestimmbarer Topographielinien. Der Bebauungsplan Nr. 721 übernimmt nun den Weg nach den
Festsetzungen des derzeitigen Bebauungsplans Nr. 556. Der Bebauungsplan Nr.
721 trifft folglich keine planerische Aussage mehr für die beschriebene Teilfläche.
Diese ist damit weiterhin im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 (Rechtskraft:
23.06.1989) als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Auch hier würde im Rodungsfall keine Umwandlungsgenehmigung bzw. Ersatzaufforstung anfallen, da die Waldflächen bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan für eine anderweitige Nutzung vorgesehen sind. Es handelt sich nicht
um eine erstmalige Überplanung einer Waldfläche, so dass die Belange der Forstwirtschaft als im Bebauungsplanverfahren Nr. 556 abgewogen angesehen werden
müssen. Sie können bei einer erneuten Überplanung nicht wiederaufleben. Syno-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 50
nym zur baurechtlichen Eingriffsregelung kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan, seinerseits die Anforderungen an eine Umwandlungsgenehmigung bzw.
Ersatzaufforstung erfüllt hat oder nicht.
In dem seit 2015 gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist die Fläche weiterhin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt.
Es besteht somit kein Planerfordernis an dieser Stelle.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
RAG Aktiengesellschaft, mit Schreiben vom 07.06.2013
Stellungnahme:
Zu der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 721 bringe die RAG Aktiengesellschaft
keine Bedenken vor. Es werde angeregt, in den Bebauungsplan die Information aufzunehmen, dass im Bereich des Plangebietes in der Vergangenheit bergbauliche
Einwirkungen aufgetreten seien. Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hätten sie keine Anregungen.
Abwägung:
Nach allgemeiner Lehrmeinung sind schädigende Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus der Gewinnung von Steinkohle im Tiefbau innerhalb eines Zeitraumes
von 5 Jahren nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Aufgrund
der Teufenlage des Abbaus und der Tatsache, dass die Abbautätigkeiten mehr als 5
Jahre zurückliegen, sind bergbauliche Einwirkungen auf den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes heute nicht mehr zu erwarten. Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen bergbauliche Einwirkungen sind damit nicht mehr erforderlich, womit ein Hinweis auf bergbauliche Einwirkungen in der Vergangenheit entbehrlich
bleibt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 12. Juni 2013
Stellungnahme:
Das von den beiden o. g. Bauleitplanverfahren betroffene Areal befinde sich unmittelbar westlich der Gebäudegruppe um Haus Traar, einem bedeutenden historischen
Gebäudekomplex, der als Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NW in die Denkmalliste
der Stadt Krefeld eingetragen sei. Die diesem Schreiben beigefügte Planaufnahme
von 1873 zeige die frühere Ausdehnung und Anlage von Haus
Traar. Demzufolge schließe sich das zur Bebauung vorgesehene Areal unmittelbar
an die ehemals als Park gestaltete Umgebung von Haus Traar an. Die aus Herrenhaus und Wirtschaftsgebäuden bestehende Anlage von historischer und architekturgeschichtlicher Bedeutung sei geprägt von ihrer Einbettung in eine gut erhaltene
Kulturlandschaft, für die Gräben und Bachläufe, Baumbestand und weitläufige Wiesen charakteristisch seien. Bei einer Überplanung des westlich von Haus Traar gele-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 51
genen Areales seien Belange des Umgebungsschutzes gemäß §§ 1 (3) und 9 (1b)
DSchG NW zu berücksichtigen. Grundsätzlich erscheine eine Bebauung des nördlich
des Festplatzes gelegenen Areales aus Sicht der Denkmalpflege möglich. Um jedoch
die Störung der Kulturlandschaft rings um Haus Traar durch eine großformatige benachbarte Bebauung möglichst gering zu halten, werde dringend empfohlen, diese
Bebauung möglichst nahe an die Moerser Landstraße zu rücken und die neu zu
schaffenden zugehörigen Stellplatzflächen östlich dieser Bebauung anzuordnen.
Auf diese Weise würden die Freifläche des Festplatzes und die idealerweise begrünten Stellplatzflächen einen angemessenen Übergang zwischen der Bebauung an der
Moerser Landstraße und der ungestörten Kulturlandschaft bilden können.
Um Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege im Zuge der Konkretisierung
der Planung werde dringend gebeten.
Abwägung:
Haus Traar und Kapelle sind als Baudenkmale in die Denkmalliste der Stadt Krefeld
eingetragen (lfd. Nr. 29 und 30). Das Gebäudeensemble besteht aus einem Eingangstor, einem Herrenhaus, einem Halfmannshaus, Wirtschaftsgebäuden und einer Kapelle.
Die Anlage wurde im 19. Jahrhundert unter Einbeziehung der die Bereiche des Anwesens umgebenden Wassergräben zu einem aufwändigen Landschaftspark ausgebaut. Die Wassergräben sind heute als Bodendenkmal geschützt, sie sind jedoch
durch die Grundwasserabsenkung in den letzten Jahrzehnten trockengefallen. Nach
Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurden ab 1992 sämtliche Wirtschaftsgebäude in denkmalschutzgeförderte Eigentumswohnungen umgebaut.
Die Blickbeziehungen zu dem Gebäudeensemble werden durch einen großzügigen
Landschaftspark, die 1834 gepflanzte Lindenallee sowie weiteren linearen Gehölzstrukturen (Eingrünung Park-/Festplatz, Lindenallee entlang Moerser Landstraße)
verstellt. Das Gebäudeensemble mit Landschaftspark bildet eine städtebauliche/
landschaftliche Einheit, in die durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen wird.
Unmittelbar angrenzend an diesen Bereich wurde Mitte der 1990er Jahre der Golfplatz Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut.
Das Gebäudeensemble hat hierdurch seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug
bzw. seine Solitärlage verloren. Bei dem ehemaligen Rittergut handelt es sich nicht
um ein Denkmal mit weiträumigen Beziehungen und Raumwirkungen in besonders
exponierter Lage. Die Anlage liegt nicht frei in der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist
nicht von dieser Lage abhängig. Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt.
Dieser ist für die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Eine bedrückende, verdrängende oder beengende Wirkung
für das Baudenkmal, durch Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 52
optische Dominante, ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt.
Nicht jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein
neues Bauvorhaben führt zu dessen (denkmalrechtlicher) Unzulässigkeit. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Der Denkmalwert muss durch die
Neubebauung erheblich herabgesetzt und als belastend empfunden werden. Das
Erscheinungsbild des Denkmals ist nicht mit seinem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es kommt eher auf die Ablesbarkeit des Denkmalwertes an, der sich
aus der Eintragung in die Denkmalliste ergibt. Dieser bleibt auch nach Errichtung
des Lebensmittelmarktes erhalten. Da bei baulichen Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals eine hohe gestalterische Qualität anzustreben ist, sollen Gestaltungsvorgaben im Rahmen des Bieterverfahrens festgeschrieben werden.
Ein Vorrücken des Verkaufsraums unmittelbar an die Moerser Landstraße wird aus
mehreren Gründen nicht erwogen: Im Bereich einer bedeutenden Eingangssituation
für den Stadtteil Traar bietet eine vorgelagerte Freifläche mehr Potential für einen
gestalteten und qualitätsvollen Ortseingang. Südlich an die Sondergebietsfläche
angrenzend liegt im Eckbereich Moerser Landstraße/ An der Elfrather Mühle die im
Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzte
Parkplatzfläche. Auch diese ist unbebaut und aus Gründen des Ortsbildes soll am
Orteingange nicht ein Baukörper, sondern auch die Stellplatzfläche des Einzelhandesmarktes vorgelagert werden.
Bei Betreibern und Projektentwicklern von Einzelhandelsobjekten spielen zudem eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den PKW-Verkehr
und die LKW-Anlieferung eine bedeutende Rolle, die in erster Linie vorgelagerte
Parkplatzflächen garantieren können.
Bei der Lage und Ausrichtung der Sondergebietsfläche sind die Blickbeziehungen
auf die Anlagen von Haus Traar berücksichtigt worden. Die Fläche schließt direkt
nördlich des Festplatzes an und hat eine Längsausrichtung parallel zum Festplatz.
Die überbaubare Fläche ist so dimensioniert, dass durch einen höchstens quadratischen Markt die Blickbeziehungen weitgehend erhalten bleiben. Dem wurde der
Vorzug gegeben gegenüber der üblicherweise von Lebensmittelmarktbetreibern bevorzugten Querausrichtung des Gebäudekörpers zum Parkplatz.
Zum Einfügen und Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind
eine Eingrünung des Marktes mit einer Baumhecke und eine zur Landschaft vorgelagerte Obstwiese festgesetzt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
8.
Seite 53
Linksniederrheinische Entwässerungsgesellschaft, mit Schreiben vom 14.06.2013
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Im
Planbereich befinde sich ihre Druckleitung DN 300 PVC-U der Vorflutpumpanlage
Krefeld-Traar. Als Anlage würden eine Übersichtskarte und ein Lageplan beigefügt.
Ihre Druckleitung dürfe nicht überbaut werden. Bäume 1. Und 2. Ordnung dürften
nicht innerhalb des Schutzstreifens von links und rechts 5,0 m gepflanzt werden. Es
sei mindestens ein Abstand von 3,0 m zum Schutzstreifen einzuhalten. Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens sollten sich nur auf flachwurzelnde Gehölze beschränken. Es sei damit zu rechnen, dass bei eventuellen Reparaturarbeiten an den
Leitungen die Gehölze wieder entfernt werden müssten. Sinnvoll würde sein, ihre
Leitungstrasse als gesonderte Fläche im Bebauungsplan auszuweisen.
Abwägung:
Die Druckleitung wird mit einer Schutzstreifenbreite von insgesamt 10 m im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei
Pflanzung von Bäumen 1. und 2. Ordnung ein Abstand von 3 m zum Schutzstreifen
einzuhalten ist. Der Schutzstreifen liegt teilweise in den Ausgleichsflächen A1 und
A2, die mit Obstbäumen bepflanzt werden sollen. Da die Ausgleichsflächen ausreichend groß sind, um die festgesetzte Zahl an Bäumen zu pflanzen, besteht kein
Konflikt mit den Einschränkungen durch den Schutzstreifen.
Die nachrichtliche Übernahme bringt gegenüber dem Leitungsträger zum Ausdruck,
dass der Schutzstatus bei der Planaufstellung zur Kenntnis genommen und in die
Abwägung einbezogen wurde. Sie dient als Hinweis, dass bei der Planung eines
Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind.
Darüber hinaus wird für die Trasse im Bebauungsplan ein Leitungsrecht gesichert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
9.
GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG, mit Schreiben vom
13.06.2013 und Verweis zum Schreiben vom 14.02.2013 zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes
Stellungnahme:
Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der
Stadt Krefeld mbH & Co, KG begrüße ausdrücklich die Konkretisierung von künftig
gewünschten städtebaulichen Entwicklungen und möglichen Entwicklungspotenzialen über Bebauungspläne.
Da die Wirtschaftsförderung Krefeld bereits über die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes in die Diskussion über den „Festplatz Traar" eingebunden gewesen sei und
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 54
hierzu auch eine offizielle Stellungnahme erfolgt sei, könnten sie ihre Bedenken,
wie im Schreiben vom 14.02.2013 dargelegt, nur noch einmal bekräftigen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit und der Anknüpfung des geplanten Lebensmittelmarktes an den bestehenden zentralen Versorgungsbereich, es sicherlich wünschenswert wäre, wenn man bei der Planung die
Wegestrecken für potenzielle Kunden aus Traar möglichst gering halte. Deshalb
werde vorgeschlagen, den Lebensmittelmarkt so weit wie im Bebauungsplan möglich, im Süden anzusiedeln. Der dort eingezeichnete Festplatz sollte hingegen nach
Norden, auf die zurzeit eingezeichnete Fläche des Lebensmittelmarktes, verlagert
werden.
Um entsprechende Berücksichtigung der vorgenannten Einwände und Vorschläge,
sowie der bereits geäußerten Einwände in der Stellungnahme zur 2. Änderung des
Zentrenkonzeptes, welche als Kopie beigefügt sei, werde gebeten.
Stellungnahme vom 14.02.2013 zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes:
Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der
Stadt Krefeld mbH & Co. KG begrüße ausdrücklich die Fortschreibung des Zentrenkonzeptes. Die darin vorgenommene Neugliederung der Zentrenstruktur in ein
Hauptzentrum, drei Stadtteilzentren, 15 Nahversorgungszentren, sowie Sondergebiete und Nahversorgungsstandorte, spiegele einerseits die aktuelle Lage in Krefeld
wider, gebe aber andererseits auch wichtige Hinweise auf eine künftig gewünschte
Entwicklung und mögliche Entwicklungspotenziale. Die übergeordneten Ziele des
Zentrenkonzeptes Stärkung der oberzentralen Funktion, Ordnung des städtischen
Gefüges, Erhaltung der gewachsenen Zentrenstruktur und Sicherstellung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung werden in der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes hinreichend berücksichtigt. Die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes stellt
somit einen unverzichtbaren Leitfaden für die Zentrenentwicklung dar und gibt wichtige Hinweise für Planer und Investoren.
Da die Wirtschaftsförderung Krefeld über die „AG Controlling zum Zentrenkonzept"
schon frühzeitig in den Fortschreibungsprozess und die ausführliche Diskussion zur
2. Änderung des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld eingebunden war und auch bereits in diesem Gremium die Möglichkeit bestand, Empfehlungen und Änderungswünsche zu äußern, möchten sie nachfolgend nur noch einmal auf die folgenden
Teilaspekte eingehen:
Zum Nahversorgungszentrum Traar:
Die Ausweitung des zentralen Versorgungsbereiches in Traar Richtung Norden und
den damit verbundenen Einschluss des Festplatzes als mögliche Potenzialfläche für
die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters, bzw. die Verlagerung des bestehenden EDEKA-Marktes aus dem Siedlungskern von Traar an diesen peripheren
Standort, werde kritisch gesehen. Unbestritten sei, dass der Standort „Festplatz" eine gute verkehrliche Anbindung gewährleisten würde und genügend Fläche böte,
einen modernen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter mit dazugehöriger Parkplatzanlage anzusiedeln. Insbesondere wenn man davon ausginge, dass der bestehende EDEKA-Markt seinen Standort bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittel-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 55
vollsortimenters aufgäbe, würde der geplante neue Vollsortimenter der einzige Nahversorger im Stadtteil Traar sein. Dass eine Nahversorgung im Stadtteil Traar gewünscht sei, sei unumstritten. Der neue Standort hätte jedoch den Nachteil, dass
sich die fußläufige Erreichbarkeit - welche ein entscheidendes Kriterium für eine
Nahversorgung darstelle - für viele Traarer verschlechtern würde, oder sogar nicht
mehr gegeben sei. Auch der in der Diskussion immer wieder vorgetragenen Argumentation, dass ein Vollsortimenter auch die Nahversorgung des benachbarten Krefelder Stadtteils Verberg übernehmen würde, könne unter dem Gesichtspunkt der
großen Entfernung von Verberg zum geplanten Standort „Festplatz" in Traar nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Verberger wie bisher
mehrheitlich an den näherliegenden oder ähnlich weit entfernten Nahversorgungsstandorten in Elfrath, Gartenstadt und am Gahlingspfad versorgen würden.
Unter Berücksichtigung des wichtigen Aspektes der fußläufigen Erreichbarkeit würden wir einen zentraleren Standort für einen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter in Traar deutlich bevorzugen, sofern sich ein solcher Standort finden ließe.
Für den Fall, dass der „neue" Lebensmittelvollsortimenter an anderer Stelle in Traar
gebaut werde, würden sie für die Rücknahme der nördlichen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches plädieren - der sogenannten „Potenzialfläche" -, da dann
die Nahversorgung für Traar bereits sichergestellt und eine andere Einzelhandelsansiedlung am Standort nicht zweckmäßig und vermutlich sogar schädlich wäre.
Des Weiteren wird noch zum Nahversorgungszentrum Inrath/Hülser Straße und dem
Stadtteilzentrum Hüls Stellung genommen.
Abwägung:
Eine Verlagerung des geplanten Lebensmittelmarktes auf die Fläche des Festplatzes
würde eine Wegestreckenreduzierung von weniger als 100 m bedeuten u. steht außer Verhältnis zu den geplanten Kosten einer Verlagerung des Festplatzes.
Als Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch
für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben kann, sollte die Ansiedlung ein
Lebensmittelvollsortimenter angestrebt werden. Diese benötigen bedingt durch ihre
große Sortimentstiefe und -breite jedoch Verkaufsflächen von mindestens 1.500 m²
einschließlich großflächiger Stellplatzanlagen, die in den gewachsenen Bestandslagen des zentralen Versorgungsbereichs Traar nicht angeboten werden können.
Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen Standard entsprechenden Lebensmittelmarktes sind neben der Fläche am Festplatz Traar die Flächen auf der Südseite der Moerser Landstraße zwischen Grundschule und Buscher
Holzweg sowie nahe des Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet worden. Die zwei Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg liegen
noch ca. 150 bis 250 m bzw. 350 m weiter südlich vom Standort des Edeka-Marktes
entfernt ohne einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen, die eine Ausweisung als zentralen Versorgungsbereich
rechtfertigen würde. Im Norden dagegen reichen die Nutzungen mit der Tankstelle
auf der Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des Festplatzes und die Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier ist ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus liegt diese Flä-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 56
che wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und auch den aktuellen Kern
des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar
wegen des Fehlens ausreichend großer Flächen mitten im zentralen Versorgungsbereich in Randlage, jedoch deutlich zentraler zum Kern des zentralen Versorgungsbereichs als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Mit der Ansiedlung eines
Marktes auf den Flächen am Buscher Holzweg wäre eine Verlagerung des Schwerpunktes vom Kern des ZVB am Rathaus mit dem Rathausmarkt nach Süden verbunden.
Aufgrund dieser Argumentation ist der Zentrale Versorgungsbereich für das Nahversorgungszentrum Traar im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014 so abgegrenzt,
dass er im Süden am vorhandenen Lebensmittelmarkt beginnt und im Norden mit
einer Potentialfläche zu Ansiedlung eines Marktes nördlich des Festplatzes endet.
Damit fehlt für die diskutierten südlicheren Standorte die Festlegung eines zentralen
Versorgungsbereichs als Zulassungsvoraussetzung nach dem Ziel 6.5-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).
Der Festplatz soll nicht nach Norden verlagert und der Lebensmittelmarkt auf der
Fläche des heutigen Festplatzes errichtet werden, weil damit der Zusammenhang
der Nutzungen des Gemeinbedarfs mit Kirche und kirchlichen Einrichtungen und
dem Festplatz für Brauchtumsveranstaltungen auseinandergerissen würde.
Im Falle der Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters ist zwar damit zu
rechnen, dass der Bestandsstandort des Lebensmittelmarktes in seiner Marktpräsenz gefährdet sein wird. Doch ist festzuhalten, dass dieser bereits aktuell keine
heutigen Standards entsprechende Verkaufsflächengröße aufweist und diese am
Bestandsstandort erwartbar auch nicht wird realisieren können, so dass eine Betriebsaufgabe kurz- bis mittelfristig ohnehin zu erwarten wäre. Bereits vorhandene
Einzelhandelsbetriebe sind durch das Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht vor unliebsamer Konkurrenz geschützt. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen
Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert
wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss.
Derzeit zeichnet sich kein anderer Standort für einen großen Lebensmittelvollsortimenter ab, so dass eine Realisierung an anderer Stelle als im Bebauungsplan unwahrscheinlich ist. Es bleibt in der Hand des Rates, beim Eintreten einer solchen
unerwarteten Entwicklung das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten. Im Bebauungsplan selbst kann keine „Option“ festgesetzt werden.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
10.
Seite 57
Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.06.2013
Stellungnahme:
Der vorliegende Planentwurf ziele insbesondere auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung eines Lebensmittelvollsortimenters ab. Dieser solle auf der Fläche nördlich des Traarer Festplatzes angesiedelt werden.
Im Entwurf zur zweiten Änderung des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld sei dieses
Areal als Potenzialfläche für die Ansiedlung eines Magnetbetriebes zur Funktionserhaltung bzw. -stärkung des Nahversorgungszentrums Traar empfohlen worden.
Dementsprechend sei diese Fläche bei der Abgrenzung des Nahversorgungszentrums mit aufgenommen worden. Diese Abgrenzung sei von der Handwerkskammer
in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2013 zur Offenlage des Zentrenkonzepts so mitgetragen worden.
Da darüber hinaus der gutachterliche Nachweis erbracht worden sei, dass negative
Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld oder umliegender
Kommunen nicht zu erwarten seien, trüge die Handwerkskammer keine Bedenken
oder Anregungen zum vorliegenden Planentwurf vor.
Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 2
Abs. 4 BauGB würden keine Angaben gemacht.
Abwägung:
Die Ausführungen der Handwerkskammer zu ihrer Zustimmung zum Zentralen Versorgungsbereich und der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters im Bebauungsplan Nr. 721 werden zur Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
11.
Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 27.06.2013
Stellungnahme:
Zu den Unterlagen werde vermisst, dass keine Flächenbilanz ausgewiesen werde
und keine Aussage zur Folgenutzung des aufzugebenden LebensmitteleinzelhandelStandorts getroffen werde. Aufgrund der fehlenden Flächenbilanz sei ist keine exakte Quantifizierung des Verlusts landwirtschaftlicher Flächen möglich. Die fehlende
Aussage zur Folgenutzung des aufzugebenden Lebensmittelmarkt-Standorts sei insofern von besonderer Bedeutung, da mit der Änderung des Flächennutzungsplans
von der Darstellung im GEP99 abgewichen werden solle.
Da diese Abweichung die Überplanung landwirtschaftlicher Fläche bedeutet, sei aus
agrarstruktureller Sicht zu fordern, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auszugleichen. Landwirtschaftliche Belange würden berücksichtigt, wenn ein
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 58
Flächentausch vorgenommen würde, indem an anderer Stelle Siedlungsfläche als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werde.
Für die im Plangebiet verbleibende landwirtschaftliche Fläche müsse eine Erschließung gesichert werden. Diese könne z. B. über den geplanten Parkplatz des Lebensmittelmarktes, verbunden mit einem Wegerecht erreicht werden.
Zu den Kompensationsmaßnahmen sei nur eine erste zeichnerische Darstellung
vorgenommen worden. In der zeichnerischen Darstellung der FlächennutzungsplanÄnderung und der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans gäbe es darüber
hinaus Abweichungen.
Vorsorglich werde vorgeschlagen, die Kompensation weitestgehend intern zu erfüllen oder aber über ein Ökokonto oder indem vorhandene Kompensations- oder
Forstflächen weiter aufgewertet werden.
Ergänzend werde auf die Angebote der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
(http://www.rheinische-kulturlandschaft.de/) hingewiesen.
Abwägung:
Der Lebensmittelmarkt an der Moerser Landstraße 365 mit seiner nicht den heutigen
Standards entsprechenden Verkaufsflächengröße war Anlass der Planung. Der Betreiber strebt die Umsiedlung in einen Neubau im Bereich nördlich des Festplatzes
an. Da diese Fläche städtisches Eigentum ist, ist eine vorzeitige Bindung an einen
Interessenten nicht zulässig. Im Bebauungsplanverfahren kann keine Verknüpfung
erfolgen. Allerdings ist zu erwarten, dass perspektivisch der Standort aufgegeben
wird. Sei es, dass der vorhandene Markt umsiedelt oder sei es, dass er aufgrund des
nicht mehr zeitgemäßen Standards an Verkaufsfläche und Parkplatzangebot sowie
des zu erwartenden Konkurrenzdruckes aufgeben muss (s. Einzelhandelsgutachten
S. 16).
Das zulässige Nutzungsspektrum einer Folgenutzung des möglicherweise aufzugebenden Lebensmitteleinzelhändlers ergibt sich aus der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan Nr. 478, 1. Änderung - Moerser Landstraße/ Trautstraße - (Rechtskraft: 04.05.1990). Darüber hinaus liegt die Fläche am
südlichen Ende innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nach dem Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014. Auch eine Neuansiedlung eines anderen Einzelhandels ist denkbar.
Eine Wiedernutzbarmachung/Rückführung als landwirtschaftlich nutzbare Fläche ist
keine Alternative; die Fläche liegt im Siedlungszusammenhang ohne Anschluss an
Agrarflächen und ist vollständig anthropogen überformt. Eine Rücknahme anderweitig im Flächennutzungsplan dargestellter Siedlungsflächen zugunsten von Flächen
für die Landwirtschaft ist nicht möglich. Die dargestellten Bauflächen beschränken
sich auf den unabweisbaren Bedarf für Siedlungszwecke. Bei der Bedarfsberechnung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurden bereits die Flächenpotenziale im Innenbereich eingerechnet. Die besonderen Begründungsanforderungen
für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem neuen
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 59
Satz 4 des § 1a (2) BauGB ergeben sich aus der Erfordernis einer größeren Fläche
zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für den Versorgungsbereich Traar und
sind in der Begründung im Kapitel II.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte und
IV.2 Prüfung des Einzelhandelsstandortes sowie im Umweltbericht dargelegt.
Potentielle Standorte sind auf den zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Hier ließen sich keine Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die den heutigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines Vollsortimenters entsprechen.
Darüber hinaus wird zum GEP auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem
Themenbereich:
Zu a) Regionalplanung/ FNP
verwiesen.
Der Landwirtschaft wird durch den Bebauungsplan eine Fläche von ca. 1,19 ha für
die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit den zugehörigen Stellplätzen und den
erforderlichen Ausgleichsflächen für den Eingriff in Natur und Landschaft entzogen.
Darüber hinaus wir eine Fläche von ca. 0,4 ha als Ausgleichsfläche im Rahmen des
Öko-Pools festgesetzt. Eine Fläche von ca. 2,0 ha verbleibt nördlich der geplanten
Sondergebietsfläche und kann weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Zum Offenlagebeschluss wird dem Bebauungsplan eine Entwurfsbegründung mit einer Flächenbilanz beigefügt. Detailliertere Flächenbilanzen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan zu Bebauungsplan Nr. 721 enthalten, der als umweltbezogene
Stellungnahme mit offengelegt wurde.
Die zusätzliche Ausgleichsfläche für Eingriffe außerhalb des Bebauungsplans Nr.
721 mit dem Ziel der Anlage einer Streuobstwiese ist vom Gutachter im Landschaftspflegerischen Begleitplan angeregt und bildet eine Erweiterung der als Ausgleichsfläche A1 für den Lebensmittelmarkt festgesetzten Obstwiese. Diese hat
nördlich der Sondergebietsfläche lediglich eine schmale Ausdehnung. Beide Ausgleichsflächen sollen als Obstwiese eine naturräumliche Einheit bilden und der Gestaltung des Landschaftsbildes dienen. Bei der festgelegten Nutzung der Ausgleichsflächen handelt es sich um eine extensive Form der Landwirtschaft.
In dem von der Landwirtschaftskammer NRW erarbeiteten Landwirtschaftlichen
Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird die landwirtschaftliche Nutzfläche aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit als nicht schutzwürdiger Boden eingestuft. Damit wird ein für die landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche
nicht prioritär besonders geeigneter Boden für die Errichtung eines Einzelhandels
und die Herstellung von Ausgleichsflächen umgewidmet.
Die verbleibende Feldblockgröße von ca. 2,0 ha lässt noch eine Bewirtschaftung zu.
Der landwirtschaftliche Fachbeitrag definiert Restflächen unter 1 ha als unwirtschaftlich. Zudem ist der Flächenzuschnitt (rechteckig) der verbleibenden Ackerfläche günstig, wenngleich dem Flächenbewirtschafter nach Verfügbarkeit größere, zu-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 60
sammenhängende Flächen angeboten werden sollen. Die verbleibende Ackerfläche
wird wie bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 als Landwirtschaftliche
Fläche festgesetzt.
Die von der Landwirtschaftskammer angeregte Erschließung der verbleibenden
landwirtschaftlichen Fläche über den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wird als
nicht sinnvoll beurteilt. Diese würde zu unnötigen Konflikten mit dem Kundenverkehr führen. Zudem ist der Parkplatz nicht für landwirtschaftliches Großgerät ausgebaut und durch Betriebszeitenregelungen nicht dauerhaft zugänglich. Die Ackerfläche kann in ausreichender Form von der Moerser Landstraße oder den am östlichen
Plangebietsrand liegenden Wirtschaftsweg befahren werden.
Die im Parallelverfahren zuerst vorgesehene 269. Flächennutzungsplan-Änderung
ist nicht mehr erforderlich, da der neu aufgestellte Flächennutzungsplan zwischenzeitlich genehmigt wurde und seit dem 23.10.2015 wirksam ist. Der Flächennutzungsplan legt die Inhalte der Bebauungspläne nicht im Einzelnen fest, sondern
lässt in seiner Beschränkung auf die Grundzüge der Planung und durch seine generalisierende Darstellung Entwicklungsspielräume. Der Darstellungsmaßstab des Flächennutzungsplans liegt bei 1: 10.000. Der Flächennutzungsplan zeigt die Darstellungen nicht parzellenscharf. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 721 aus den Darstellungen des neuen Flächennutzungsplanes entwickelt.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt die genaue Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und konkrete Ausgleichsmaßnahmen und -flächen werden festgesetzt. Die Vollkompensation des Eingriffs ist planintern leistbar.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
12.
SWK Netze GmbH, mit Schreiben vom 27.06.2013
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei in den betroffenen Organisationseinheiten der
SWK geprüft worden.
Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser könne aus dem vorhandenen Netz realisiert werden. Je nach benötigter Leistung der elektrischen Anlagen des Lebensmittelmarktes könne die Versorgung nur über eine Kundenstation erfolgen. Es wird um
rechtzeitige Einbindung in die weitere Planung gebeten.
Nach Angabe der erforderlichen Verbrauchswerte könne geprüft werden, ob die Versorgung mit Gas aus dem bestehenden Netz möglich sei.
Abwassertechnisch sei nur die Ableitung von Schmutzwasser vorgesehen. Das gesamte Niederschlagswasser der privaten befestigten Flächen (Dach, Parkplatz, usw.)
müsse ortsnah versickert oder eingeleitet werden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 61
Zu den geplanten Baumpflanzungen könne erst nach Prüfung auf Verträglichkeit mit
den vorhandenen Versorgungsleitungen eine Aussage getroffen werden.
Des Weiteren bestünden keine Bedenken.
Abwägung:
Zu Versorgung mit Elektrizität
Sollte zur Versorgung mit Elektrizität eine Kundenstation nötig sein, ist diese in der
Sondergebietsfläche als Nebenanlage zulässig. Die Sicherung einer Versorgungsfläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich.
Genauere Angaben, z.B. zu Verbrauchswerten, können erst im Rahmen der Realisierungsplanung gemacht werden.
Zu Niederschlagswasser
Das Gutachten über geotechnische Untersuchungen weist nach, dass eine Versickerung im Bebauungsplanbereich grundsätzlich durchführbar ist. Vorhandener Mutterboden, Lehme und Sande müssen unterhalb von Versickerungsanlagen ausgetauscht werden.
Zur Entsorgung des Niederschlagswassers ist entsprechend der Stellungnahme des
Fachbereichs Umwelt ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.
Zu geplanten Baumpflanzungen
Im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche an der Moerser Landstraße
werden nur die vorhandenen Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Anpflanzflächen liegen im Bereich der heutigen Ackerfläche. Es wird davon ausgegangen, dass dort
keine Leitungen liegen und die geplanten Baumpflanzungen keinen Konflikt zu vorhandenen Versorgungsleitungen auslösen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
13.
Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG, mit Email vom 18.02.2016
Stellungnahme:
Der Markt liege am äußeren Rande der Wasserschutzzone III A, die Niederschlagsmengen würden über eine belebte Bodenzone eingeleitet und die LKW-Fläche entwässere über den Kanal. Die Anlagen seien nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Sie hätten keine weiteren Bedenken.
Abwägung:
Das Wasserwerk Rumeln-Kaldenhausen wurde im Jahr 2011 an die Firma Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG verkauft.
Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt ist die
geplante Wasserschutzzone, die bis in das Bebauungsplangebiet reichte, nun auf-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 62
gehoben. Die bestehende Wasserschutzverordnung für die Wassergewinnungsanlage Rumeln läuft am 31.07.2017 aus. Nach Information der ENNI Stadt & Service
Niederrhein AöR als Wasseranbieter verkleinert sich das Gebiet aufgrund der gewerblichen Nutzung der Eigenwassergewinnung Niederrhein Gold. Das Plangebiet
ist damit nicht mehr betroffen.
Entsprechende Hinweise zur geplanten Wasserschutzzone und zum Umgang mit
Niederschlagswasser werden nach der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der
Stadt Krefeld in den Bebauungsplan aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
D.
Seite 63
Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen
eingebracht:
1.
Herr P., Moerser Landstraße, Krefeld
2.
Herr K., An der Elfrather Mühle, Krefeld
3.
Schwittmann und Bertrams Architekten
4.
Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V.
5.
Frau R., An der Elfrather Mühle, Krefeld
6.
Herr H., Rather Straße, Krefeld
7.
Herr v. H., Krefeld
8.
Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Herr P., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, per E-Mail vom 05.11. und 12.11.2016
Stellungnahme:
Zu Punkt 7.1.4 der textlichen Festsetzungen – „Dachbegrünung“ – wird eine Änderung bzw. Ergänzung erbeten. Statt extensiver solle intensive Dachbegrünung festgesetzt werden. Darüber hinaus seien die Wände dauerhaft zu begrünen. Es wird auf
entsprechende Beispielvideos im Internet verwiesen. Begründet wird dies mit dem
Wunsch, nicht täglich auf einen „Betonklotz“ blicken zu müssen. Beim Blick aus
dem Fenster auf landschaftliche Elemente schauen zu können, sei ein Kriterium der
Lebensqualität. Weiterhin wird angefragt, ob die Errichtung des Nahversorgers als
Erdhügelhaus im Bebauungsplan festzusetzen sei. Da Nahversorger üblicherweise
als größtenteils fensterlose Bauten errichtet werden, würde dem nichts entgegenstehen.
Ergänzend zu den ersten Eingaben folgte eine zweite E-Mail. Hierin wird erbeten, die
Wandbegrünung auf mindestens 80 Prozent der Flächen als Festsetzung vorzusehen. Die Parkplätze seien möglichst mit Rasengittersteinen oder einer adäquaten Alternative, bei der mindestens genauso viel Grün sichtbar sei, herzustellen.
Abwägung:
Das Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild des entstehenden Nahversorgers war
einer der maßgeblichen Belange im Bebauungsplanverfahren. Gleichwohl kein Anspruch auf eine landschaftlich reizvolle Aussicht für die Anwohner der Moerser
Landstraße besteht, wurden diverse Festsetzungen getroffen, um die visuelle Beeinträchtigung durch den Neubau zu minimieren.
In dem Sondergebiet – Nahversorgung – sind daher die Dachflächen auf einer Fläche von mindestens 80 % extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 7.1.4). Im Gegensatz zur extensiven
Dachbegrünung zeichnet sich eine intensive Begrünung durch eine größere Pflanzenvielfalt, eine höhere Substratabdeckung sowie deutlich erhöhten Pflegeaufwand
aus. Extensive Dachbegrünungen sind hingegen leichter herzustellen und zu erhalten sowie besser für geneigte Dächer geeignet. Aufgrund der zu erwarteten Größen-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 64
dimensionen des Nahversorgers ist daher eine extensive Dachbegrünung zielführender, da sie bei geringem Pflegeaufwand erhalten werden kann und somit ihre positiven Wirkungen nachhaltig bestehen bleiben.
Das Gebäude des Nahversorgers wird nördlich durch einen Gehölzstreifen und westlich in Richtung der Moerser Landstraße durch eine Schnitthecke verdeckt. Zusätzlich wird festgesetzt, dass der zukünftige Parkplatz an der Moerser Landstraße mit
Bäumen zu bepflanzen ist. Die heute schon bestehende Baumhecke sowie die Einzelbäume südlich des geplanten Nahversorgers sind zu erhalten. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass das Gebäude und der Parkplatz großzügig eingegrünt werden und sich harmonisch in das vorhandene Landschaftsbild einfügen.
Die Festsetzung einer Wandbegrünung mit entsprechender Mindestfläche oder die
Befestigung des Parkplatzes mit Rasengittersteinen verfolgen zwar eine ähnliche
Zielsetzung, die tatsächliche Wirkung im Vergleich zu den festgesetzten Maßnahmen ist jedoch kritisch zu sehen. Diese könnten vielmehr nur als eine Ergänzung der
bereits getroffenen Maßnahmen betrachtet werden. Darüber hinaus wären diese
Maßnahmen mit einem erhöhten Herstellungs- und Pflegeaufwand sowie Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Parkplatzes und des Gebäudes verbunden. Die getroffenen Festsetzungen werden daher als ausreichend erachtet, um das Einfügen in
das Orts- und Landschaftsbild angemessen zu wahren.
Die Errichtung als Erdhügelhaus bedeutet für die Betriebsabläufe und die Kundenverkehre eines Einzelhändlers erhebliche Einschränkungen, daher bestehen hierbei
keine realistischen Umsetzungschancen. Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass
die Errichtung als Erdhügelhaus nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden kann, da es hierzu an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in § 9 Abs. 1
BauGB mangelt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
2.
Herr K., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016
Stellungnahme:
Er erhebe hiermit Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar
– in der vorgestellten Form.
Anlass der Planung:
Die planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes werde begrüßt, soweit die Feste
sich auch zukünftig – wie in der Begründung dargelegt – im Rahmen der Brauchtumspflege bewegen. Die Bedenken gegen den Standort des Sondergebietes, die sie
bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen hätten,
halten sie aufrecht, da sich der Standort für das Gros der Bürger Traars als nicht gut
erreichbar und nicht integriert darstelle.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 65
Planungsrechtliche Situation:
Der gebietsgültige Bebauungsplan Nr. 556 weise die vorhandene Ackerfläche als
Fläche für die Landwirtschaft aus. Es müsse gesichert werden, dass dort weiterhin
die Ziele des Landschaftsplanes gelten.
Die Überplanung der vorhandenen Ackerfläche im Bebauungsplan Nr. 721 sei nicht
nachvollziehbar und nicht erforderlich. Für die Einbeziehung der Fläche für die
Landwirtschaft bestehe kein Planerfordernis, da diese bereits als solche durch den
Bebauungsplan Nr. 556 festgesetzt sei. Bebauungspläne dürften nur aufgestellt
werden, sobald und soweit dies für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es dränge sich vielmehr der Verdacht
auf, dass die Fläche nur deshalb in den Geltungsbereich miteinbezogen werde, um
sie gemäß der nachrichtlichen Übernahme Nr. 2 mit Festsetzung des Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutzgebiet auszugliedern. Im Übrigen könne eine
nachrichtliche Übernahme nur für bereits getroffene Regelungen erfolgen, nicht für
zukünftige.
Eine Aufhebung der Festsetzungen des Landschaftsplanes dürfe nur für den Bereich
des Festplatzes und Baugebietes im südlichen Bereich des Bebauungsplanes 721
erfolgen, nicht für die Fläche der Landwirtschaft.
Planinhalte:
Die Gebäudehöhe werde auf 40,30 ü. NHN festgesetzt. Bezogen auf die Moerser
Landstraße Hausnr. 436 mit 32,23 ü. NHN seien das 8,07 Meter Bauhöhe. Da das
Baugebiet rund einen Meter tiefer liegt, ergäbe sich jedoch eine Gebäudehöhe von
rund 9 Meter. Das stehe dem erklärten Ziel eines „städtebaulich verträglichen Einfügens“ entgegen. Es wird gefordert, die Gebäudehöhe auf maximal 8 Meter über der
derzeitigen Geländehöhe der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche zu begrenzen.
In dem geplanten Sondergebiet von 7.930 m2 Größe (4.1. d. Begründung) ließe sich
mit einer GFZ von 0,5 ein Baukörper mit bis zu 3.965 m2 Geschossfläche errichten.
Eine Begrenzung werde zwar für die Verkaufsfläche mit 1.600 m2 festgelegt; die maximale Größe der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sei jedoch nicht definiert. Nur die Erwähnung, dass der Baukörper wegen der sensiblen Lage als eingeschossiger Baukörper errichtet werden soll (3.1 d. Begründung) reiche nicht. Es wird
gefordert, dass in den planungsrechtlichen Festsetzungen die eingeschossige Bauweise festgesetzt werde.
Die Positionierung des Baukörpers müsse die Berechnungsgrundlagen des Lärmgutachtens einhalten. Insbesondere seien die Lage der Anlieferung und der Müllpresse in der Lärmbelästigung zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan biete keine hinreichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich
der Anordnung der Stellplätze. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen sei, seien
Stellplätze im Süden bis tief in das Sondergebiet vorgesehen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Stellplätze auch bis zur der Ost- und Westgrenze der
überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden könnten. Es wird gefordert - entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan, wonach die Stellplätze dem Supermarkt vorgelagert errichtet werden sollen -, dass sich die Stellplatzanlage im
Westen des Sondergebiets konzentriert, da ansonsten die privatverkehrliche Nutzung zu weit in das ehemalige Landschaftsschutzgebiet eingreife und die Intention
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 66
der Ausgleichsflächen A1 und A3 konterkariere. Es wird eine Festsetzung und eindeutige Festlegung der Stellplatzanlagen entsprechend der Planzeichenverordnung
15.3 erwartet.
Die Ausgleichsflächen A1 und A2 sollten in einem Zuge bepflanzt werden, damit eine einheitliche Entwicklung ermöglicht werde. Anpflanzungen von Einzelbäumen in
den Stellplatzflächen sollten mindestens einen Stammumfang von 14-16 cm vorweisen.
Das Bemühen, gestalterische Festsetzungen zu treffen, werde begrüßt, aber für
nicht ausreichend gehalten. Aufgrund der Lage am Ortsrand werde in der Begründung richtigerweise die Empfindlichkeit gegenüber visuellen Belastungen und Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes benannt. Im Widerspruch dazu
sei eine 7 m hohe und mit je 12 m2 Ansichtsflächen versehene Werbe-Einzelanlage
zulässig, die für eine Verträglichkeit mit dem kleinteilig strukturierten Ortsbild überdimensioniert sei. Eine Verortung der Werbeanlage sei nicht festgelegt; ihre Fernwirkung auf das Ortsbild sei nicht geprüft. Aufgrund der Größe der Werbeanlage sei zu
befürchten,
dass
die
Werbeanlage
zum
optischen
Ortseingangs/Ortsausgangsschild werde – gerade im beleuchteten Zustand in den Abendstunden. Ein Werbeträger als Landmarke sollte vermieden werden. Um der Empfindlichkeit des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der Begründung gerecht zu werden,
werde vorschlagen den Standort der Werbeanlage von der Moerser Landstraße zurückversetzt vorzusehen. Eine solche räumliche Verortung der Zulässigkeit sei auch
mit den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers vereinbar. Die mögliche Wirkung
als ungewollte Landmarke sei für das Ortsbild viel nachhaltiger als der Werbeeffekt
eines zukünftig allseits bekannten Nahversorgers.
Umweltbericht:
Der Verkehrslärm der A57 sei mit dem geplanten Ausbau auf sechs Fahrspuren in
der Prognose nicht berücksichtigt worden. Auch der Ist-Wert von vier Fahrspuren sei
laut Lärmgutachten (S. 37, Abs. 4) nicht berücksichtigt worden, obwohl der Immissionspunkt 14 lediglich 480 Meter von der Autobahn entfernt liege. Die Nichtberücksichtigung der A57 auf Basis eines „überschlägigen Verfahren der langen geraden Strecke“, das zu den niedrigen Beurteilungspegeln von nur 48 dB(A) nachts führe, wird für nicht sachgerecht gehalten. Vielmehr sei der Fernschall, der auf die Autobahn zurückzuführen sei, insbesondere bei Nordostwetterlagen (Windrichtung)
ganz erheblich. Es wird eine genaue Berechnung und Berücksichtigung dieser
Schallquelle in der Gesamtbeurteilung und Abwägung der Belange des Immissionsschutzes erwartet.
Die Einhaltung der Immissions-Richtwerte für den Gewerbelärm müsse auch bei veränderter Lage des Baukörpers und dessen Lärmquellen gewährleistet sein. Die
schalltechnische Untersuchung gehe von Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:45 Uhr
aus. Das sei aber bislang nicht verbindlich geregelt und müsste über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden. Da der Abschluss städtebaulicher Verträge
laut Kapitel VIII.3 der Begründung für nicht erforderlich gehalten werden, sei die auf
Basis der schalltechnischen Untersuchung getroffene Abwägung hinfällig. Große
Supermärkte hätten auch gerne auch bis 24:00 Uhr offen, manche auch die ganze
Nacht. Außerdem gelte es Lärm außerhalb der Öffnungszeiten zu vermeiden und das
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 67
seien Lieferverkehre und Liefervorgänge, Müllpresse nach oder vor den Schließzeiten etc.
Abwägung:
Zu Anlass der Planung
Die positive Stellungnahme zur planungsrechtlichen Sicherung des Festplatzes wird
zur Kenntnis genommen.
In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers wird auf die Abwägung unter B c.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Planungsrechtliche Situation
Die Fläche für die Landwirtschaft steht in einem engen räumlichen Zusammenhang
mit den südlichen gelegenen Flächen des Bebauungsplanes und wurde deshalb in
den Geltungsbereich miteinbezogen. Auf diese Weise wird die Fläche weiterhin als
landwirtschaftliche Nutzfläche gesichert. Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld weist die Fläche ebenfalls als Fläche für die
Landwirtschaft aus. Die angesprochene nachrichtliche Übernahme Nr. 2, welche die
Ausgliederung der entsprechenden Flächen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes
aus dem Landschaftsplan regelt, trifft daher nicht auf die Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan zu. Es sei an dieser Stelle auf § 7 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW verwiesen. Hiernach kann sich ein Landschaftsplan auch, unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen, auf Flächen für die Landschaft im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erstrecken.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu Planinhalte
Im Sondergebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 40,30 m ü. NHN festgesetzt.
Bezugsgröße bei der Ermittlung der festzusetzenden Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante Moerser Landstraße im Bereich der Hausnummer 436 mit 32,23 m ü.
NHN. Da es durch bauliche Maßnahmen zu Veränderungen im Höhenprofil des Geländes im Bereich des Sondergebietes kommen kann und sich die städtebauliche
Wirkung größtenteils auf den Bereich der Moerser Landstraße erstreckt, wurde diese
als Bezugsgröße gewählt. Eine Gebäudehöhe von ca. 8 m in Bezug zum genannten
Bereich der Moerser Landstraße wird dabei als städtebaulich verträglich betrachtet.
Bei der Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe wurden die Bedeutung aufgrund
der Lage am Ortseingang mit der Schaffung eines neuen Siedlungsrandes, die Nähe
der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Haus Traar sowie die Anforderungen einer wirtschaftlichen Nutzung als Einzelhandelsgebäude berücksichtigt. Durch
die Höhenbeschränkung bleibt der entstehende Baukörper zudem unter den landschaftsbildprägenden Bäumen und Gehölzen. Eine weitere Einschränkung der Gebäudehöhe ist daher nicht erforderlich.
In dem Sondergebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO
ist in diesem Falle eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Stellplätze und
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 68
Garagen sowie ihre Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einem Wert von 0,75 möglich. Diese Regelung ist demnach als Beschränkung für die angesprochenen Nebenanlagen i. S. v. § 14 BauNVO
anzusehen. Durch die geplante Nutzung und im Hinblick auf die Gestaltung effizienter Betriebsabläufe ist eine entsprechende Versiegelung erforderlich. Anzumerken
ist zudem, dass die festgesetzte GRZ unter dem in § 17 BauNVO definierten Höchstwert für sonstige Sondergebiete liegt. Eine gesonderte Begrenzung der Nebenanlagen ist daher nicht erforderlich.
Aufgrund der Festsetzung von maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen i. V. m.
der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl sind zur Steuerung einer städtebaulich verträglichen Dichte keine Festsetzungen zu Vollgeschossen erforderlich.
Wie im Schallgutachten ausgeführt, wurden bei der Ermittlung der Schallimmissionen die Planunterlagen und Nutzungsansätze berücksichtigt (Punkt 5.1.1 des
Schallgutachtens). Hierbei wurden auch eine mögliche Müllpresse und Anlieferung
mit in die Berechnung einbezogen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan
handelt, liegen keine ausreichend konkreten Planungen vor, die eine Beurteilung in
Abhängigkeit der exakten Lage der unterschiedlichen Immissionsquellen erlauben.
Das Gutachten ist daher auf begründete und nachvollziehbare Annahmen angewiesen. Vor diesem Hintergrund kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für den
Gewerbelärm an allen Immissionsorten bestätigt werden. Eine genauere Beurteilung
ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen, wenn ein konkretes
Vorhaben als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann.
Der Bebauungsplanentwurf sieht bereits eine Beschränkung der Stellplätze und Nebenanlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen und den nach § 9 Abs. 1 Nr.
4 BauGB festgesetzten Flächen vor. Dabei wird auch die geforderte Kennzeichnung
nach 15.3 Planzeichenverordnung verwendet. Die Stellplatzflächen konzentrieren
sich fast ausschließlich auf den Bereich westlich des neuen Nahversorgers, ein
schmaler Streifen ist jedoch auch südlich der überbaubaren Grundstücksfläche für
Stellplätze vorgesehen. Hier wäre die Realisierung eines Parkstreifens planungsrechtlich möglich. Eine Beeinträchtigung der Ausgleichsflächen A1 und A3 ist
grundsätzlich jedoch nicht festzustellen, da diese durch entsprechende Festsetzungen geschützt werden und auch eine benachbarte Parkplatznutzung deren Funktion
nicht konterkariert.
Der Bebauungsplanentwurf trifft in seinen textlichen Festsetzungen bereits detaillierte Aussagen zur Gestaltung der Ausgleichsflächen A1 und A2. Es liegt nahe, dass
eine Bepflanzung aus organisatorischen, finanziellen und ökologischen Gründen in
der Regel zeitgleich erfolgt. Eine entsprechende Festsetzung über eine zeitgleiche
Bepflanzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Die bisherige Festsetzung des Stammumfangs für die Einzelbäume der Stellplatzanlage wird mit 10-12 cm in Anlehnung an die Stellungnahme als zu gering beurteilt.
Der Umfang wird daher zukünftig mit 20-25 cm festgesetzt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 69
Der Schutz des Ortsbildes spielte eine wichtige Rolle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Gleichwohl ist es einem Gewerbebetrieb, in diesem Fall einem Nahversorger, zuzugestehen in angemessener Form für sich zu werben. Die Errichtung
einer Werbeanlage ist jedoch nur östlich der festgesetzten Baumreihe längs der
Moerser Landstraße möglich. Gleichzeitig wird das Sondergebiet – Nahversorgung –
durch Flächen mit Pflanzbindungen eingerahmt, die bis zur Moerser Landstraße vorgezogen werden. Auf diese Weise wird die visuelle Beeinträchtigung des Ortsbildes
minimiert und die Werbeanlage auch nicht als „Landmarke“ inszeniert. Um dennoch
Orientierung zu bieten und den Werbezweck in angemessenem Maße zu erfüllen,
wird die maximale Höhe der Werbeanlage auf 7 m begrenzt und die Ansichtsfläche
auf jeder der zwei zulässigen Seiten auf 12 m2 beschränkt.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Zu Umweltbericht
Die Berechnung der Verkehrslärmbelastung richtet sich nach den Vorgaben der RLS90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, die durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder eingeführt worden. Diese definieren die Grundannahmen für die rechnerische Bestimmung der Verkehrslärmbelastung. Hierzu gehört auch das Verfahren der langen, geraden Strecke bzw. Fahrstreifen, welches unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der RLS-90 erfolgte die schalltechnische Untersuchung durch die Peutz Consult GmbH. Die Auswirkungen der A 57 wurden dabei
entsprechend der rechtlichen Vorgaben in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen.
Die Berechnung der Immissionen für den Gewerbelärm erfolgte gutachterlich auf
Grundlage begründeter Annahmen. Auch bei veränderter Lage des Baukörpers sowie
der Lärmquellen sind die Grenzwerte nach TA Lärm weiterhin einzuhalten. Eine entsprechende Beurteilung kann jedoch erst bei Vorliegen detaillierter Planungen im
Baugenehmigungsverfahren erfolgen.
Die zu Grunde gelegten Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:45 Uhr entsprechen dabei
denen von Referenzobjekten im Krefelder Stadtgebiet. Aufgrund der Beschränkung
der möglichen Nutzung im Sondergebiet auf einen Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung kann dieser branchenübliche Standard durchaus als Beurteilungsmaßstab
herangezogen werden.
Im Sinne eines effizienten Betriebsablaufes werden Anlieferungen etc. und entsprechende Lärmimmissionen außerhalb der Öffnungszeiten nicht zu vermeiden sein.
Das Schallgutachten geht dabei von einer Beurteilungszeit von 16 Stunden für Einzelgeräusche während der Anlieferungen täglich aus. Für den Betrieb der Müllpresse
werden zum Tageszeitraum 30 Minuten Betrieb pro Stunde angenommen. Im Ergebnis werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm zum Tages- und
Nachtzeitraum an allen Immissionsorten deutlich unterschritten bzw. eingehalten.
Die gewählten Bezugsgrößen sind dabei der Praxis entlehnt und werden als reali-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 70
tätsnah betrachtet, sodass eine Änderung der Ausgangsgrößen für die Schallberechnung nicht erforderlich ist.
Es wird weiterhin auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zum Schallgutachten unter C Nr. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die entsprechende Abwägung verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
3.
Schwittmann und Bertrams Architekten, per Mail vom 06.12.2016
Stellungnahme:
Die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH hätte bereits im Vorfeld der Bauleitplanung Interesse daran bekundet, den heutigen bestehenden Nahversorgungsstandort in Traar umzusiedeln und durch Anpassung der Verkaufsfläche und der Peripherie an die heutigen Anforderungen zukunftsfähig zu gestalten. In diesem Zusammenhang wolle sich „EDEKA“ um den Erwerb des geplanten Standortes neben
dem Festplatz Traar bewerben. Sie seien beauftragt, die planerischen Rahmenbedingungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes in Zusammenarbeit mit der
Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH in Bezug auf Belange der Planung zu
prüfen. Es werde daher für die EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH folgende
Anregung abgegeben: Die in den Festsetzungsentwürfen dargestellte Konzeption
bilde in Bezug auf die Begrenzung der Verkaufsfläche, das festgesetzte Maß der
baulichen Nutzung und die Stellplatzanordnung eine gute Voraussetzung für eine
qualitätsvolle, dem Standort angemessene Nahversorgung ab. Es wird jedoch angeregt, die überbaubare Fläche (Baugrenze) nach Westen geringfügig (2-3m) zu erweitern, um für die Ausbildung des Baukörpers, die Flexibilität für Andienung und Erschließung, die Option ergänzender Einrichtungen (z. B. Backshop, vielleicht Außenverkauf), sowie für die Gestaltung der Front und der Eingangszone mehr Gestaltungsspielraum zu erlangen. Diese Option erfordere keine Veränderung des Maßes
der baulichen Nutzung oder der Verkaufsfläche von 1.600m2, da diese Obergrenzen
ausreichend angelegt seien.
Abwägung:
Das Interesse der Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH an dem Erwerb und
der Entwicklung des Nahversorgungsbetriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – wird zur Kenntnis genommen. Ein Erwerb des
Grundstücks kann jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens verbindlich vorbereitet oder gesichert werden.
Durch den Bebauungsplan werden hingegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die spätere Nutzung als Nahversorgungsstandort geschaffen. Da es sich
um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann kein Vorhabenträger verbindlich
benannt werden, der einen Anspruch auf Ausnutzung des zukünftigen Baurechts
besitzt. Aufgrund des Expansionsinteresses für den bereits vorhandenen Standortes
in Krefeld Traar ist jedoch die Erwerbsabsicht der Edeka Handelsgesellschaft RheinRuhr für den neuen Nahversorgungsstandort bekannt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 71
Auf telefonische Nachfrage wurde erklärt, dass die Erweiterung der überbaubaren
Grundstücksfläche um zwei bis drei Meter nach Westen der Realisierung eines Unterstandes für mobile Feinkostwagen, die Schaffung eines repräsentativen Eingangs
im Süden sowie mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Umfahrung des Grundstücks
dienen soll. Es war weiterhin geplant, dem Fachbereich Stadtplanung einen Entwurf
zur Verdeutlichung zu übersenden. Dies ist bisher nicht geschehen. Daher wird die
bisher im Bebauungsplanentwurf dargestellte überbaubare Grundstücksfläche als
ausreichend erachtet. Die überbaubare Fläche ist dabei so dimensioniert, dass
durch einen höchstens quadratischen Baukörper die Blickbeziehungen zu den
denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar weitgehend erhalten bleiben. Dem
wurde der Vorzug gegenüber der üblicherweise von Lebensmittelmarktbetreibern
bevorzugten Querausrichtung des Gebäudekörpers zum Parkplatz gegeben.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
4.
Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V., per Fax vom 06.12.2016
Stellungnahme:
Es werde zu dem öffentlichen ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 721 –
Am Festplatz Traar – sowie zu anderen offengelegten Dokumenten fristgerecht Stellung genommen:
1. Gemeinbedarfsfläche Kirmes-/Festplatz:
Der Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V. begrüße weiterhin sehr, dass der
seit 25 Jahren vorhandene Festplatz nun im neuen Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt
Krefeld als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung Kirmes-/Festplatz festgesetzt werden soll. Der Verein nutze den Festplatz bereits seit 25 Jahren und sei auch
weiterhin auf diese Nutzungsmöglichkeit angewiesen, um das Vereinsleben aufrechterhalten zu können.
Seitens des Vereins bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass die Nutzung
des Festplatzes nach der textlichen Festsetzung unter Ziffer I.3. auf die Durchführung von Traditionsveranstaltungen (Brauchtumsveranstaltungen) für den Bereich
Krefeld-Traar beschränkt werden soll. Ebenso wenig begegne die Beschränkung der
Festplatznutzung auf maximal 18 Veranstaltungen im Jahr Bedenken.
Demgegenüber bestünden erhebliche Bedenken gegen den letzten Satz der textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3., wonach für jede Veranstaltung eine Einzelfallgenehmigung beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld einzuholen sei. Für eine
derartige Festsetzung finde sich einerseits in § 9 des Baugesetzbuches (BauGB)
keine Ermächtigungsgrundlage. Zum anderen bestehe insoweit auch kein Regelungsbedarf, weil die Genehmigungserfordernisse in den einschlägigen Fachgesetzten – insbesondere im Landes-Immissionsschutzgesetz des Landes NordrheinWestfalen – bereits hinreichend geregelt seien. Schließlich würden auf dem Traarer
Festplatz auch Veranstaltungen durchgeführt, die keiner Einzelfallgenehmigung des
Fachbereichs Umwelt bedürfen. Insoweit sei etwa an das alljährlich von dem Verein
am 1. Mai veranstaltete Maibaumsetzen oder an den alle drei Jahre vom Bürgerverein und der Ortsbauernschaft veranstalteten Bauernmarkt zu erinnern. Es sei nicht
einzusehen, warum in Zukunft auch für diese Veranstaltungen, die ausschließlich
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 72
tagsüber stattfinden und keiner Ausnahme von den Bestimmungen des LandesImmissionsschutzgesetzes bedürfen, eine Einzelfallgenehmigung des Fachbereiches Umwelt einzuholen seien soll.
Vor diesem Hintergrund wird angeregt, den letzten Satz der textlichen Festsetzungen
unter Ziffer I.3. ersatzlos zu streichen.
2. Sondergebiet Nahversorgung
Im Übrigen hätte man keine Bedenken gegen die Ausweisung des Sondergebiets
„Nahversorgung“. Im Hinblick auf den von der Festplatznutzung ausgehenden Freizeitlärm würden sich durch einen Lebensmittelmarkt keine (zusätzlichen) Probleme
ergeben. Die gestalterischen Vorgaben für den Lebensmittelmarkt könnten aber ruhig noch etwas ausgeweitet werden, damit auf jeden Fall sichergestellt würde, dass
sich der Baukörper in den ländlichen Charakter des Ortsteils Traar einfüge.
Außerdem wird angeregt, im Rahmen der Bauleitplanung oder beim Grundstückverkauf zusätzlich zu regeln, dass die 120 Parkplätze des künftigen Lebensmittelmarktes auch bei Veranstaltungen auf dem Traarer Festplatz mitbenutzt werden dürfen.
Eine entsprechende Verpflichtung sei dem künftigen Betreiber seitens der Stadt Krefeld aufzuerlegen.
3. Ausführungen zum Freizeitlärm
In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 721 fänden sich auf den
Seiten 32 f. auch Ausführungen zu Lärmbelastungen, die von den Festplatznutzungen ausgehen. Diese Ausführungen würden im Wesentlichen auf dem öffentlich
ausgelegten Lärmgutachten der Peutz Consult GmbH vom 24. November
2015/“Druckdatum 31. März 2016“ und einer diesbezüglichen Stellungnahme des
Fachbereichs Umwelt vom 15. Dezember 2015, die ebenfalls öffentlich ausgelegt
war, fußen.
a) Das eingeholte Lärmgutachten der Peutz Consult GmbH weise bei den zugrunde
gelegten Annahmen erhebliche Mängel auf. Diese Mängel könnten sich ohne weiteres auf das Ergebnis ausgewirkt haben.
Zunächst einmal sei der Gutachter – vermutlich aufgrund fehlerhafter Informationen
der Stadtverwaltung Krefeld – von falschen Annahmen hinsichtlich der Veranstaltungen auf dem Traarer Festplatz ausgegangen. Bei den Jubiläen des Bürgervereins
und der Feuerwehr hätte es sich um einmalige, viele Jahre zurückliegende Veranstaltungen gehandelt. Auch der Bürgerschützenverein hätte auf dem Festplatz im Jahre
2000 sein 150-jähriges Bestehen in einem Festzelt gefeiert. Jubiläumsveranstaltungen seien aber – wie die Bezeichnung indiziere – keine wiederkehrenden Veranstaltungen, sondern einmalige, anlassbezogene Ereignisse. Silvesterfeiern des Fußballclubs würden auf dem Festplatz auch schon seit vielen Jahren nicht mehr stattfinden. Von daher würden sie auch nicht als Beurteilungsgrundlage taugen.
Bei den übrigen Veranstaltungen hätte deutlich stärker differenziert werden müssen. So bestehe das von durch den Verein alljährlich veranstaltete Maifest aus einer
Abendveranstaltung im Festzelt am 30. April („Tanz in den Mai“) und dem Maibaumsetzen am 1. Mai, welches tagsüber im Freien stattfinde. Als alljährliches Fest
gäbe es auf dem Traarer Festplatz ansonsten nur noch das Oktoberfest, welches im
Herbst eines jeden Jahres von der Schützengruppe der Königlichen Grenadiere in einem Festzelt als Abendveranstaltung durchgeführt werde.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 73
Alle vier Jahre feiere der Verein sein großes Heimat- und Schützenfest auf dem Traarer Festplatz. Es dauere fünf Tage, wobei an drei Tagen nur Abendveranstaltungen im
Festzelt stattfänden, während an den beiden anderen Tagen auch tagsüber auf dem
Festplatz Betrieb sei. Das letzte Schützenfest sei Pfingsten 2015 auf dem Traarer
Festplatz gefeiert worden.
Mit dem „Krönungsfest“ meine der Lärmgutachter vermutlich das alle vier Jahre, jeweils ein Jahr vor dem Schützenfest stattfindende Königsvogelschießen des Vereins.
Es handle sich dabei um Zeltveranstaltungen an drei Tagen (Freitag bis Sonntag),
wobei der Festplatz an dem Sonntag auch tagsüber für den eigentlichen Schießwettbewerb genutzt werde.
Außerdem würden der Bürgerverein und die Ortsbauernschaft alle drei Jahre einen
Bauernmarkt auf dem Traarer Festplatz veranstalten. Dabei handle es sich um eine
eintägige Veranstaltung, die auf die Tageszeit beschränkt sei.
Schließlich finde im November nach dem Umzug mit St. Martin auf dem Traarer
Festplatz noch eine Veranstaltung des St. Martins-Komitee statt. Dort werde nämlich
im Lichte eines großen Lagerfeuers die Bettlerszene gespielt.
Das Lärmgutachten weise somit schon in seinem Ausgangspunkt erhebliche Mängel
auf. Einerseits seien dort Veranstaltungen aufgelistet, die es seit vielen Jahren nicht
mehr gebe. Andererseits werde auch nicht danach differenziert, ob es sich um eine
eintägige oder mehrtägige Veranstaltung handle.
Zudem begegne die vom Lärmgutachter vorgenommene Gebietseinstufung teilweise
erheblichen Bedenken. So würden die Immissionsorte An der Elfrather Mühle 264
und 270 in einem Bereich liegen, der im einschlägigen Bebauungsplan der Stadt
Krefeld als „Gemeinbedarfsfläche – kath. Kirche“ festgesetzt sei. Die beiden Objekte würden also nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Zudem finde in dem
Objekt An der Elfrather Mühle 270 auch gar keine Wohnnutzung statt.
Darüber hinaus erscheine es befremdlich, dass der Lärmgutachter auch zwei unbebaute „Baufelder“ als Immissionsorte gewählt habe. Dort finde derzeit ja überhaupt
keine Nutzung statt, die vor Lärmeinwirkungen geschützt werden müsse.
Letzteres gelte auch für die als Immissionsort ausgewählte Tankstelle auf dem
Grundstück Moerser Landstraße 430. Sie gehöre ebenfalls nicht zu den schützenswerten Objekten und verursache ihrerseits erheblichen Lärm durch die Anlieferung
der Kraftstoffe, die Vielzahl an Autowäschen und das häufige Betätigen von Autotüren. Die Tankstelle sei ihrerseits als bestehende Lärmquelle im Gutachten der Peutz
Consult GmbH in keiner Weise berücksichtigt worden.
Schließlich würden die vom Lärmgutachter angenommenen Park- und Fahrtbewegungen der Festplatzbesucher nicht nachvollziehbar erscheinen. Er habe in seinem
Lärmgutachten (Seite 27 oben) ausgeführt, dass er bei seinen Berechnungen „von
einer PKW-Bewegung pro Stellplatz pro Stunde bei durchgängiger 24-stündiger Nutzung ausgegangen“ sei. Diese Annahme dürfte viel zu hoch liegen, denn die Gäste
würden üblicherweise vor Veranstaltungsbeginn anreisen und dann den Stellplatz
über mehrere Stunden belegen. Ein stündlicher Stellplatzwechsel entspreche somit
in keiner Weise der Realität.
Im Ergebnis sei der Lärmgutachter aber – wenig überraschend – zu der Einschätzung
gelangt, dass in allen vergleichbaren Situationen bei Festzeltnutzungen die Immissionsrichtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden können. Dafür seien die Abstände zur benachbarten Wohnbebauung einfach zu gering.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 74
Anstatt über nicht erfüllbare Auflagen zu sinnieren (dazu sogleich), solle die Stadt
Krefeld besser erwägen, welche Maßnahmen des Schallschutzes sie am Traarer
Festplatz vornehmen könne, um unvermeidbare Nutzungskonflikte abzumildern.
b) Exkurs: Der Vermerk des Fachbereichs Umwelt vom 15. Dezember 2015, der
ebenfalls Gegenstand der Offenlage gewesen sei, schüre leider in besonderer Weise
die Sorge, dass die Genehmigungen für die einzelnen Veranstaltungen künftig mit
Auflagen verbunden werden, die der Veranstalter beim besten Willen nicht erfüllen
könne. Abgesehen davon, dass auch der Fachbereich Umwelt zwei unbebaute Baufelder, das Pfarrbüro und die Tankstelle als Immissionsorte festlegen möchte, werde
offenbar auch in Erwägung gezogen, einen Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zu verlangen und unter Umständen für einzelne Veranstaltungen sogar die Errichtung eine mobilen Lärmschutzwand zu fordern.
Veranstalter wie der Bürgerschützenverein seien finanziell nicht so gestellt, als dass
sie erhebliche Beträge für Lärmsachverständige oder gar eine mobile Lärmschutzwand aufbringen könnten. Wenn solche Überlegungen des Fachbereichs Umwelt
tatsächlich in die Tat umgesetzt würden, so werde der Bürgerschützenverein nicht
mehr in der Lage sein, seine traditionellen Brauchtumsveranstaltungen auf dem Traarer Festplatz durchzuführen. Der betreffende Bereich bräuchte dann auch gar nicht
mehr als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz festgesetzt zu
werden.
4. Zum Verkehrsgutachten:
Zu der Verkehrsuntersuchung von Runge + Küchler vom August 2015 wird allgemein
angemerkt, dass der mit dem künftigen Lebensmittelmarkt verbundene Verkehr
nach Einschätzung des Bürgerschützenvereins zu gering veranschlagt worden sei.
Vor dem Hintergrund der geplanten Verkaufsfläche von 1.600 m2 sei nach der Lebenserfahrung mit deutlich mehr Verkehr zu rechnen.
Konkret wird sich gegen eine von Runge + Küchler auf Seite 30 im vorletzten Absatz
vorgeschlagene Maßnahme gewandt: Eine Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ sei aufgrund der heute schon geringen Straßenbreite sicher nicht geboten. Es wird insoweit auch zu bedenken gegeben, dass der Bürgerschützenverein
sich auf dieser Straße für die Umzüge anlässlich des Schützenfestes aufstelle. Diese
traditionelle Straßennutzung würde durch eine Querungshilfe oder eine Fahrbahnverschmälerung ganz erheblich erschwert. Deshalb wird erbeten davon abzusehen, diesen Vorschlag zur Anlage einer Querungshilfe umzusetzen.
5. Zum landschaftspflegerischen Begleitplan
Abschließend wird noch eine Anregung aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan von Weluga Umweltplanung vom November 2015 aufgegriffen: Dort würde unter Ziffer 5 optional angeregt, durch die Umwandlung der verbleibenden Ackerfläche
in Dauergrünland eine Aufwertung von Nahrungshabitaten für die vorkommenden
Fledermaus- und Vogelarten zu erzielen. Es würde hervorgehoben, dass diese Maßnahme auch positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild hätte. Sie würde zwar
über den erforderlichen Kompensationsbedarf hinausgehen, aber die Wertsteigerung könnte in das Ökokonto der Stadt Krefeld eingebucht werden.
Dieser Vorschlag wird aufgegriffen und man regt an, die gesamte nördlich des Sondergebiets „Nahversorgung“ verbleibende Restfläche des Plangebiets als Aus-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 75
gleichsfläche festzusetzen. Auf diese Wiese könne auch die Nutzbarkeit des Festplatzes langfristig gesichert werden, weil durch diese Festsetzung lärmempfindliche
Nutzungen in dem Areal nördlich des Festplatzes dauerhaft ausgeschlossen würden.
Letzteres sei durch die bislang vorgesehene Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft nicht in gleicher Weise gewährleistet, weil diese Festsetzung und eine entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan jederzeit geändert werden könnten. Entgegenstehende überörtliche Planungen könnten z. B. im Rahmen eines sog.
Zielabweichungsverfahrens überwunden werden.
Abwägung:
Zu 1. Gemeinbedarfsfläche Kirmes-/Festplatz
Die positive Stellungnahme des Bürgerschützenvereins Krefeld-Traar 1850 e. V. zur
planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Festplatzes wird zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen unter Nr. 3 der textlichen Festsetzungen zur Anzahl der Veranstaltungen sowie zur verpflichtenden Einholung einer Einzelfallgenehmigung sind als
konkretisierende Beschreibung der Nutzung für die Gemeinbedarfsfläche zu verstehen. Die Rechtswirkung einer Festsetzung im Bebauungsplan kann daher der Veranstaltungsanzahl oder Genehmigungspflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage
in § 9 Abs. 1 BauGB nicht zugeschrieben werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit
und Lesbarkeit werden die genannten Sätze aus den textlichen Festsetzungen herausgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu 2. Sondergebiet Nahversorgung
Die positive Stellungnahme zur Ausweisung des Sondergebietes – Nahversorgung –
wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der sensiblen Lage am Ortsrand und der Wirkung auf das Ortsbild wurden
diverse Festsetzungsmöglichkeiten für die Gestaltung des Sondergebietes – Nahversorgung – genutzt. Diese umfassen insbesondere die Höhenbegrenzung des von
der Straße abgerückten Baukörpers, die Beschränkung der zulässigen Werbeanlagen und die Eingrünung des Baukörpers und der Stellplatzanlagen. Weitere Festsetzungen müssen sich stets an der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Nahversorgers
und den rechtlich möglichen Inhalten eines Bebauungsplanes messen lassen. Aus
diesem Grund werden die getroffenen Festsetzungen als ausreichend erachtet, die
visuellen Effekte des entstehenden Baukörpers zu minimieren und das Ortsbild angemessen zu wahren.
Für den Festplatz Traar wird eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung unmittelbar westlich angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Weitergehende Regelungen über die Bereitstellung
zusätzlicher Stellplätze für Veranstaltungen im Rahmen des Bebauungsplanes werden daher nicht angestrebt. Es steht den zukünftigen Nutzern des Festplatzes jedoch offen, eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Nahversorgungsmarktes über
die Nutzung des Parkplatzes zu treffen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 76
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 3. Ausführungen zum Freizeitlärm
Zu a.) Die vorgesehen Veranstaltungen auf dem Festplatz Traar wurden im Rahmen
des Schallgutachtens durch die Peutz Consult GmbH je nach Art der Veranstaltung
den Emissionsansätzen gemäß VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen –
Sport- und Freizeitanlagen“ zugeordnet. Unterschieden wird dabei nicht nach der Art
oder dem Anlass eines Festes, diese werden i. S. v. VDI 3770 unter die Emissionsansätze für Rummelplätze subsumiert. Anlass oder Titel einer potentiellen Veranstaltung auf dem Festplatz waren für die schalltechnische Untersuchung von nachrangiger Bedeutung. Es galt vielmehr eine repräsentative Auswahl denkbarer Veranstaltungen zu treffen, um die unterschiedliche Immissionsbelastung zu prognostizieren. Dem Schallgutachten wurden dabei folgende unterschiedliche Emissionsquellen zugrunde gelegt:
− Festzeltnutzung mit Kapelle (kleiner Verstärker)
− Freifläche mit Besuchern
Auf Grundlage dieser Kategorisierung wurden den Volksfesten etc. Emissionskennwerte zugeordnet, die für die weitere Berechnung herangezogen worden. Weiterhin
wurde eine durchgehende Nutzung im Tages- und Nachtzeitraum untersucht.
Im Ergebnis werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für den Zeltbetrieb innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten.
Zum Nachtzeitraum ist eine Überschreitung der Richtwerte an den Immissionsorten
01 bis 12 und 14 um bis zu 8,0 dB festzustellen. Eine Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für
seltene Ereignisse verbunden.
Bei Veranstaltungen auf einer Teilfläche des Festplatzes werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb und außerhalb
des Ruhezeiten zum Tageszeitraum sowie zum Nachtzeitraum eingehalten.
In allen vergleichbaren Situationen können bei Festplatznutzungen die Richtwerte
für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. Für diese Veranstaltungen
kann daher im Einzelfall die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung entstehen.
Diese könnte ergänzend mit Auflagen für die schalltechnische Optimierung versehen werden.
Zwar sind Freizeitanlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen, gemäß dem Freizeitlärmerlass ist es doch sachgerecht, Immissionen von Freizeitanlagen – hier eines Festplatzes – nach der TA Lärm zu messen und zu prognostizieren.
Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet.
Nach TA Lärm wird die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen
Immissionsorten berechnet. Dabei handelt es sich gemäß Punkt 2.3 der TA Lärm um
solche Orte im Einwirkungsbereich einer Anlage, an denen eine Überschreitung der
Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Anlage zur TA Lärm definiert in
A.1.3 den maßgeblichen Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 77
der Mitte des geöffneten Fensters und bei unbebauten am Rand der Flächen, auf denen nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen.
Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind nach der Schutzwürdigkeit der Baugebietskategorien, wie sie in den §§ 2-9 der BauNVO genannt sind, gestaffelt. Gemäß
Punkt 6.6 der TA Lärm ergibt sich die Zuordnung eines Immissionsortes bei entsprechenden Festsetzungen aus dem jeweiligen Bebauungsplan. Bestehen keine Festsetzungen, ergibt sich die Zuordnung entsprechend der Schutzwürdigkeit der tatsächlichen Nutzung. Es ist daher erforderlich im Rahmen des Schallgutachtens eine
entsprechende Zuordnung zu treffen. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte
An der Elfrather Mühle 264/270, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche –
kath. Kirche – festgesetzt sind, als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO eingestuft worden. Diese Einstufung erscheint bei Betrachtung der tatsächlichen Nutzung der Fläche sowie der Angrenzung an ein reines Wohngebiet als angemessen
und wird daher beibehalten.
Die westlich der Moerser Landstraße gelegenen Flächen werden durch den Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg – als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Entsprechend wurden diese im Schallgutachten eingestuft. Hierzu zählt auch die Fläche der ehemaligen Tankstelle im Bereich
der Moerser Landstraße Nr. 430 und wurde daher als Mischgebiet eingestuft. Gemäß
A.1.3. b) der Anlage zur TA Lärm sind für bebaute Flächen, die keine Gebäude mit
schutzbedürftigen Räumen enthalten, wo jedoch nach bau- und planungsrechtlich
Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürften, maßgebliche Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche anzunehmen. Da die
Fläche innerhalb einer als Mischgebiet festgesetzten Fläche liegt, ist nach Aufgabe
der Tankstellennutzung eine Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig. Daher war
im Rahmen des Schallgutachtens auch die Fläche der ehemaligen Tankstelle als
Immissionspunkt miteinzubeziehen, wenngleich sie keine schutzbedürftige Nutzung
darstellt.
Wie oben erwähnt ist grundsätzlich auch die Einbeziehung unbebauter Flächen als
Immissionsorte, wie in der Stellungnahme negativ angemerkt, möglich. Daher wurde
auch die Fläche südlich der Straße An der Elfrather Mühle als Immissionsort mit aufgenommen. Sie liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 335 Rest - Östlich Kemmerhofstraße/ südlich An der Elfrather Mühle – und weist entlang der Straße zwei
10m x 11m große Baufenster auf. Als Baugebietskategorie ist ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Eine Bebauung dieser Fläche mit einer schutzbedürftigen Wohnnutzung ist daher planungsrechtlich zulässig. Aus diesem Grund ist auch die Einbeziehung der unbebauten Flächen in die Berechnung der Schallimmissionen geboten.
Dem Schallgutachten der Peutz Consult GmbH ist zu entnehmen, dass die Vorbelastungen des Gewerbelärms durch die Tankstelle vor deren Standortaufgabe sowie
durch das Hotel Mercure in der Nähe Plangebiets ermittelt und in der Berechnung
berücksichtigt wurden (siehe Schallgutachten S. 8f.). Die Annahme, die Tankstelle
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 78
sei in keiner Weise im Schallgutachten berücksichtigt, kann deshalb nicht bestätigt
werden.
Die dem Schallgutachten zu Grunde gelegte Zahl der Fahrtbewegungen für Festplatzbesucher beruhen auf gutachterlichen Erfahrungswerten und werden daher
beibehalten.
Es wird an dieser Stelle zudem auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt
zum Entwurf des Schallgutachtens vom 15.12.2015 unter C Nr. 1 und die entsprechende Abwägung, insbesondere die Punkte b) bis e), verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu b.)
Es wird auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zum Entwurf des Schallgutachtens vom 15.12.2015 unter C Nr. 1 und die entsprechende Abwägung, insbesondere die Punkte b) bis e), verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 4. Verkehrsgutachten
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den neuen Nahversorger wurde durch
das Büro Runge + Küchler im Rahmen eines Gutachtens prognostiziert. Die zugrunde
gelegten Werte wurden nachvollziehbar an den vorliegende Situation angepasst und
die Berechnung des Verkehrsaufkommens transparent dargestellt, sodass sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die einen Zweifel an der gutachterlichen Stellungnahme zum Verkehrsaufkommen begründen könnten.
Der Vorschlag im Verkehrsgutachten, eine Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer anzulegen, bezieht sich auf die Moerser Landstraße und nicht auf die Straße An
der Elfrather Mühle. Die Errichtung einer Mittelinsel wird seitens des Gutachters aufgrund des Alleecharakters der Straße An der Elfrather Mühle nicht empfohlen. Stattdessen wird eine Fahrbahnverschmälerung in Form von vorgezogenen Seitenräumen
an der Fußwegeachse Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz vorgeschlagen. Dies
würde die Sichtverhältnisse zwischen Kfz-Fahrern und querenden Fußgängern und
Radfahrer verbessern. Es handelt es hierbei um einen Vorschlag, der im Rahmen der
Verkehrsuntersuchung entwickelt wurde und stellt somit noch keine Umsetzungsabsicht der Stadt Krefeld dar.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Zu 5. Landschaftspflegerischer Begleitplan
Der Vorschlag, die Fläche für die Landwirtschaft als Dauergrünland zu nutzen, und
die damit einhergehende Aufwertung des Lebensraumes und des Landschaftsbildes
werden zur Kenntnis genommen. Die nördlich gelegene Fläche soll jedoch als Fläche
für die Landwirtschaft erhalten bleiben, da sie aktuell als solche genutzt wird und
sich aufgrund ihrer Beschaffenheit auch zukünftig für eine landwirtschaftliche Nut-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 79
zung eignet. Es bestehen daher auch keine Absichten die Fläche einer lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, welche die Durchführung von Volksfesten etc. auf dem
Festplatz einschränken könnte. Eine solche Entwicklung würde ohnehin die Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes erfordern. Daher wird auch die Möglichkeit zur Durchführung von
Volksfesten auf dem Festplatz durch die gewählten Festsetzungen als ausreichend
gewahrt betrachtet.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5.
Frau R., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, per Schreiben vom 07.12.2016
Stellungnahme:
Es werden Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar - erhoben.
Der Standort sei für den Hauptteil der Bürger Traars nicht gut erreichbar. Der Standort an der Rather Straße sei für alle Traarer und Verberger besser zu erreichen.
In dem geplanten Sondergebiet von 7.930 qm würde sich mit einer GFZ von 0,5 ein
Baukörper mit bis zu 3.965 qm Geschossfläche errichten lassen. Eine Begrenzung
sei zwar für die Verkaufsfläche mit 1.600 qm festgelegt, die maximale Größe der
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sei jedoch nicht definiert. Eine Begrenzung solle im Bebauungsplan festgelegt werden.
Eine Gebäudehöhe von 8 Metern wird für zu hoch gehalten und sei nicht an die anderen Gebäuden angepasst oder für das Planungsgebiet städtebaulich verträglich.
Es solle eine eingeschossige Bauweise nicht höher als 6 Meter festgesetzt werden.
Die Positionierung des Baukörpers müsse die Berechnungsgrundlagen des Lärmgutachtens einhalten. Insbesondere seien die Lage der Anlieferung und der Müllpresse in der Lärmbelästigung zu berücksichtigen.
Die Stellplätze sollten an der Westgrenze festgelegt werden, um eine Lärmbelästigung zu verhindern. Zusätzlich würden Parkplätze im südlichen oder östlichen Bereich zu weit in das Landschaftsschutzgebiet greifen.
Der Verkehrslärm der A57 berücksichtige nicht den Ausbau der Autobahn auf sechs
Spuren. Selbst jetzt sei die Lärmbelästigung der Autobahn nicht berücksichtigt. Die
Nichtberücksichtigung der A57 wird für nicht sachgerecht gehalten. Der Schall von
der Autobahn bei Ostwind sei jetzt ganz erheblich.
Die Lärmbelästigung durch den Rückschall durch das Gebäude während der Brauchtumsfeste für die betroffenen Grundstücke und andere jetzt schon zu hochbelasteten Grundstücke sei nicht berücksichtigt. Es wird gefordert, dass diese Werte neu
ermittelt werden. Dies gelte nicht nur für die Brauchtumsfeste, sondern die gesamte
Lärmbelästigung vom Verkehr durch den Rückschall von dem zu errichtenden Gebäude.
Es wird angeregt, dass gesamte Vorhaben nach Norden zu verschieben. Dies würde
Festplatz und Einkaufszentrum umfassen. Damit könne der Markt bleiben, die
Brauchtumsfeste würden die jetzt schon überbelasteten Grundstücke nicht mehr belasten und der Supermarkt auch nicht. Die schlechte Erreichbarkeit sei trotzdem
nicht beeinflusst. Nur die Wirtschaftlichkeit für die Stadt würde negativ beeinflusst,
da die Wohnbebauung im nördlichen Bereich damit vom Tisch wäre.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 80
Es wird eine Berücksichtigung der Einwände in der endgültig festgelegten Planung
erwartet.
Abwägung:
In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers wird auf die Abwägung unter B c.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen.
In Bezug auf die geforderte Begrenzung der Nebenanlagen wird auf die Abwägung
unter D 3.) zur Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 darf in dem Sondergebiet - Nahversorgung – die maximale Gebäudehöhe 40,30 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 8,00 m über der derzeitigen Straßenoberkante der Moerser Landstraße
im Bereich Hausnummer 436. Diese Gebäudehöhe wird als städtebaulich verträglich
erachtet. Die geforderte Begrenzung von 6 m würde die Organisation und den Betrieb eines Nahversorgers in unangemessener Weise einschränken. Weiterhin wird
auf die Abwägung unter D Nr. 3 zur Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
In Bezug auf die
− Berücksichtigung der Position des Baukörpers, der Müllpresse und der Anlieferung im Schallgutachten,
− Lage der Stellplatzanlage im Sondergebiet und
− Berücksichtigung der Autobahn im Schallgutachten
wird auf die Abwägung unter D Nr. 3 der Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Wie den Isophonenkarten des Schallgutachtens zu entnehmen ist, wurde bei der
Simulation der Verkehrslärmbelastung das Gebäude des Nahversorgers bei der
rechnerischen Schallausbreitung berücksichtigt.
Aufgrund der Lage des Nahversorgers nördlich des Festplatzes ist bei Errichtung davon auszugehen, dass das Gebäude die schutzwürdigen Nutzungen an der Moerser
Landstraße und im Bereich Haus Traar gegenüber dem Freizeitlärm abschirmt. Die
Berechnung im Schallgutachten ist daher von einer freien Schallausbreitung als
„worst-case-Szenario“ ausgegangen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die
Veranstaltungen auf dem Festplatz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und
dem Freizeitlärmerlass NRW im Einzelfall zu beurteilen sind. Lage und Gestaltung
des zukünftigen Nahversorgers sind hierbei nach dessen Bau zu berücksichtigen.
Durch die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wird ein bereits als Festplatz genutzter Platz planungsrechtlich gesichert. Die Ausweisung eines Sondergebiets –
Nahversorgung – ermöglicht die Behebung eines Defizits in der Einzelhandelsstruktur im Bereich Traar-Verberg und schließt an den heutigen Siedlungsrand an. Städtebaulich ist eine Verlagerung des Vorhabens nach Norden mit dieser Konzeption
nicht verträglich. Zudem würde weit mehr wertvolle Fläche für Landwirtschaft verloren gehen als erforderlich, da in der vorliegenden Planung die nördliche Fläche in
einer zu bewirtschafteten Größe für die Landwirtschaft gesichert wird. Dies widerspricht auch der Annahme, dass für die nördliche Fläche eine Wohnbebauung geplant sei.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 81
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
6.
Herr H., Rather Straße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 07.12.2016 und per EMail vom 16.01.2017
Stellungnahme:
Beim Besuch am 06.12.2016 sei seiner Frau und ihm wegen der Zeitenge zugesichert worden, dass sie sich auch im Internet über die Einzelheiten der Offenlegung
informieren könnten, und wenn ihre Stellungnahme schriftlich zu ihren bereits
mündlich vorgetragenen Bedenken verspätet käme, wäre das noch fristgerecht, da
es die Verwaltung nicht so genau nehme, da die Bearbeitung aller Stellungnahmen
eh viel Zeit in Anspruch nehme.
Im Einzelnen:
Bedauerlich sei, dass über dem gesamten Plan des entsprechenden Vorhabens sich
ca. 75 mal dicht wiederholend wie zur Verschleierung der städtischen Absichten ein
blauer Aufdruck „Entwurf“ die Lesbarkeit behindere, wodurch wichtige Informationen nicht lesbar seien, angefangen über die Informationen der Rechtsgrundlagen,
der Absichten der Planung im Einzelnen und der textlichen Festlegung der Vorhaben
(Satzung). Streng genommen werde dadurch die vom BauGB § 3 Abs. 3 vorgeschriebene Form (korrekte Information) nicht erfüllt.
Deshalb werde auf die Details im dargestellten Plan nicht eingegangen. Sie konnten
nicht gelesen werden. Unabhängig hiervon gebe es für die allgemeine Bevölkerung
genug Gründe einer Beschwerde.
Verberg habe keinen Lebensmittelmarkt:
Während jetzt, eingeschlossen mit dem im Ort vorhandenen, vier Lebensmittelmärkte um Traar lägen (im nördlichen Kapellen zwei und im westlichen Elfrath 1), habe
der reichere, kaufkräftigere südliche Nachbarort Verberg keinen einzigen. Aus einem
beiliegenden Orts-Plan sei zu erkennen, dass beide Verkehrsströme aus Verberg
zum vierfach größer geplanten Vollversorger durch den gesamten Erholungsort Traar
laufen. (Mit Aussicht Erholungsort habe die Stadt Krefeld in der 1960er Jahren zum
Zuzug nach Traar geworben.)
Die Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 721 verrate das Ziel, es wird zitiert:
„…Ansiedlung eines modernen Magnetbetriebes für den zentralen Versorgungsbereich…“
Er werde genau dort geplant, wo er nicht benötigt werde, am nördlichen Rand von
Traar, dazu visavis gegenüber dem im Grünen liegenden Baudenkmal, das geschützt
werden müsse und das dem Ort Traar den Name gegeben habe: „Haus Traar“. Dümmer könne keine Planung sein!
Zentral für den Versorgungsbereich der Orte Traar und Verberg, es wird auf die beigefügte Karte verwiesen, wäre eine freie Stelle zwischen den beiden Orten an der
Moerser Landstraße. Dort seien genügend freie große Flächen, wo die Emissionsbe-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 82
lastung durch die parkenden und wendenden Automobile viel besser übers Freie
abziehen könne, als die Belastung im jetzigen Planbereich im Norden von Traar,
denn der meist aus NNW streichende Wind sei zu beachten und die an schönen Tagen oft 40-50m lange Menschenschlange auf dem engen Bürgersteig vor dem über
die Region bekannten ital. Eis-Café sei nicht zu vergessen. Dieses liege ca. 100120m vor dem Planungsvorhaben. Hier entstehe eine zusätzliche Gefährdung für die
Bürger von Traar.
Da die Familie des Stellungnehmers als direkt Betroffene hinsichtlich der zu erwartenden Bauschäden durch den vermehrt aus südlicher Richtung von Verberg-Ost,
unmittelbar grenzständig an dem „ortsbestimmenden Schmithof“ des Einwenders
vorbeifahrenden Verkehr betroffen sein werde, müsse vorsorglich darauf aufmerksam gemacht werden.
Denn aus ähnlichem Schadensgrund habe man im Jahr 2008 mit der Stadt Krefeld
einen Vergleich geschlossen, den die Stadt Krefeld nicht eingehalten habe, weil der
mittlerweile ausgeschiedene stellvertretende Leiter des Tiefbauamtes dazu nicht berechtigt gewesen sei. Die Schäden seien mit über 120.000€ selbst behoben worden
und vermeidbaren Schäden wolle man kein zweites Mal entgegensehen!
Verstoß gegen die Volksgesundheit:
Durch den zukünftig anfahrenden Verkehr zum vierfach größeren Lebensmittelmarkt
(1.600 m²) als er heute sei, also 4x mehr Lärmbelastung, 4x mehr Emissionsbelastung durch Rußpartikelstaub und Stickoxyde im Zentrum von Traar sei die Gefährdung des öffentlichen Interesses, konkretisiert durch die drohende Gefahr für die
Volksgesundheit der Bürger Traars, 4x höher als bisher, wenn die offengelegte Planung des Bebauungsplanes Nr. 721 realisiert werde. Dies verstoße eindeutig gegen
den § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW.
Während umsichtige Planer ihren „Haupt-Straßenverkehr“ zum Wohlbefinden der
Bürger weniger belastend planen würden, werde hier von der Krefelder Verwaltung
mit allen Nachteilen für die Bevölkerung den zum Kaufen anfahrenden Kraftverkehr
von zwei Orten durch den eigentlich beruhigt zu haltenden Erholungsort Traar bis an
dessen nördliche Grenze durch den Ort und zurück geleitet!
Die „Kommunale Aufsicht des RP“ werde die Stadt Krefeld zwingen, diese Planung
des Bebauungsplanes Nr. 721 als widerrechtlich aufzugeben und stattdessen eine
andere Lage zu wählen, die mittig (zentral) zwischen beiden Orten des Versorgungsbereichs von Traar und Verberg liege und wenn schon, dann gleich belastend für
beide Orte sein müsse.
Dem Schreiben beigefügt ist eine Karte der Orte Traar, Verberg und Elfrath. Diese
kennzeichnet die vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsstandorte sowie mögliche
Anfahrtsrouten des Ortsteils Verberg zum geplanten Standort des Bebauungsplanes
Nr. 721. Ergänzt wird die Darstellung durch den Vorschlag eines alternativen Standorts im Bereich der Moerser Landstraße.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 83
Zudem ist dem Schreiben eine Fotografie des Bebauungsplangebiets im jetzigen Zustand beigefügt. Neben der landwirtschaftlich genutzten Fläche werden auch fünf
Rehe dargestellt. Ergänzt wird die Fotografie durch eine Bildüberschrift. Gemäß dieser werde durch die schädigende Planung Natur, z. B. Rehwild, vertrieben. Denn die
vierfach stärker als bisher durch den ländlichen Erholungsort Krefeld-Traar aus Richtung Krefeld-Verberg anfahrenden Kraftfahrzeuge würden die Emissionsbelastung
vierfach ansteigen lassen. Dies werde gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die „Kommunale Aufsicht des RP“ zwingen, die Planung als widerrechtlich abzulehnen, weil aus
einem öffentlichen Interesse die Menschen Traars vor dieser drohenden Gefahr geschützt werden müssten. Da Brachgelände am Europaring/Moerser Straße gegenüber der Rennbahn könne planerisch als Ersatz angeboten werden.
Im Nachgang zu dem genannten Schreiben erging eine E-Mail mit Datum vom
16.01.2017. Als Ergänzung der Stellungnahme werde das Belegfoto der äsenden
Rehe auf der Vorhaben-Fläche an der Moerser Landstraße vor Aral übersandt. Es
handelt sich hierbei um das zuvor beschriebene Foto. Der Text im Belegfoto bekräftige das Wesentliche der Absicht des Stellungnehmers, weshalb das Planungsvorhaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gegen das öffentliche Interesse verstoße:
nämlich die Gesundheit der Bevölkerung Traars vor der drohenden Gefahr zu schützen.
Die „Kommunale Aufsicht des RP“ werde die Planung des Bebauungsplanes Nr. 721
zwingen, aus öffentlichem Interesse an anderer Stelle den Vollversorger verkehrsgünstiger und weniger belastend zu planen.
Abwägung:
In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers sowie der hiermit
verbundenen Änderung der Verkehrsbeziehungen wird auf die Abwägung unter B c.)
und g.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen.
In Bezug auf die Bedenken zur Sichtbeziehung des eingetragenen Denkmals Haus
Traar wird auf die Abwägung unter B c.) und C Nr. 2 zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit verwiesen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die
vorliegende Stellungnahme unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung in das Verfahren ihre Berücksichtigung fand und die maßgeblichen Belange in die Abwägung
eingestellt werden.
Die Markierung „Entwurf“ wird in Form eines Wasserzeichens auf den im Internet
zugänglich gemachten Plänen eingefügt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es
sich bei der digital verfügbaren Version nicht um die rechtskräftige Bebauungsplanurkunde handelt. Die Veröffentlichung im Internet war zum Zeitpunkt der Offenlage
gem. § 4a Abs. 4 BauGB a. F. im Dezember 2016 nicht verpflichtend und stellt daher
eine freiwillig gewählte Weise der Bürgerinformation seitens der Stadt Krefeld dar.
Eine Urkunde ohne die Markierung „Entwurf“ war während der gesamten Offenlage
im Fachbereich Stadtplanung zu jeder Einsicht verfügbar und konnte entsprechend
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 84
eingesehen werden. Daher wurde durch die Art der Offenlage sowie die verfügbaren
Pläne die rechtlich erforderliche Form gewahrt. Maßgeblich ist in diesem Fall § 3
Abs. 2 BauGB (in der Stellungnahme wird auf § 3 Abs. 3 BauGB verwiesen). Den sich
hieraus ergebenden Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde entsprochen.
Hinsichtlich der durch die parkenden und wendenden Fahrzeuge erzeugte Luftschadstoffbelastung, wird auf das Luftqualitätsmodell der Stadt Krefeld verwiesen.
Im Rahmen dieses Modells wurde Vorbelastungssituation der Luftqualität im Planqualität nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOX), Partikel (Feinstaub, PM10)
und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter
Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von
Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise
prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt.
Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar. Das
Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle
die Grenzwerte deutlich unterschreiten, sodass auch durch vorhabenbedingte Zusatzbelastungen des geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen Konzentrationen zu erwarten sind.
Weiterhin ist das Plangebiet im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen
der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe.
Der Empfindlichkeit des Gebiets ist aufgrund des fehlenden Gefälles sowie der Abschirmung durch Gehölzbestände das Potential für den Kaltluftabfluss als gering
einzustufen. Die Funktion als Kaltluftproduktionsfläche ist auf den aktuell bereits
baulich vorgeprägten Flächen kaum noch wahrnehmbar.
Im Ergebnis ist als Folge des Vorhabens mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen zu rechnen, aufgrund der Ausgangssituation ist jedoch eine Überschreitung
der relevanten Grenzwerte nicht zu erwarten.
Der Fußverkehr wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens betrachtet und mögliche
Gefahrenquellen sowie Lösungsansätze aufgezeigt. Diese sind jedoch als Empfehlung zur Förderung der Nahmobilität zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Bieterverfahrens durch einen
zukünftigen Investor getragen werden. Da die Stadt Krefeld selbst als Verkäufer auftritt, wird die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen vertraglich gesichert.
Durch die Schaffung eines neuen Nahversorgungsstandorts sind am bezeichneten
Wohnort des Einwenders keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 85
aus dem Bereich Verberg-Ost in Richtung des Nahversorgers zu erwarten, da sich
bezüglich der Streckenwahl kein Vor- oder Nachteil im Vergleich zum bisherigen
Standort ergibt. Bauschäden sind daher grundsätzlich nicht zu erwarten.
Über den angesprochenen Vergleich aus dem Jahr 2008 liegen von dieser Seite keine Informationen vor, es handelt sich ferner für vorliegendes Bebauungsplanverfahren nicht um einen abwägungsrelevanten Belang.
Der Bebauungsplanentwurf sieht die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Form eines LebensmittelVollsortimenters inklusive Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m² vor. Der heute in Traar ansässige Lebensmittelhändler besitzt eine
Verkaufsfläche von weniger als 600 m² und entspricht daher nicht mehr den heutigen Anforderungen an Einzelhandelsmärkte. Aufgrund geänderter Anforderungen an
die Gestaltung und Präsentation des Sortiments kann eine Erhöhung der absoluten
Verkaufsfläche nicht mit einer verhältnismäßig entsprechenden Erhöhung der Emissionen gleichgesetzt werden. Gleichwohl werden mit der Realisierung des Vorhabens eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Lärmemissionen einhergehen. Das Verkehrsaufkommen sowie die Lärmproblematik wurden gutachterlich untersucht und liegen der Abwägung zugrunde. Auch bei Realisierung des Vorhabens
stellt sich die verkehrliche Situation noch als leistungsfähig dar. Sowohl die Moerser Landstraße als auch die Ein- und Ausfahrten sind leistungsfähig. Der Gutachter
schlägt mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation vor. Es ist beabsichtigt, dass die Realisierung der Maßnahmen im Rahmen der Grundstücksveräußerung einem zukünftigen Investor übertragen werden.
In der Stellungnahme wird die vorliegende Planung als ein Verstoß gegen § 49 Abs.
2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) dargestellt. Grundsätzlich
richtet sich die genannte Norm an Verwaltungsakte i. S. d. § 35 VwVfG NRW. Bebauungspläne werden hingegen durch den Gemeinderat als Satzung erlassen. Im Gegensatz zum konkret-individuellen Charakter von Verwaltungsakten, die auf einen
rechtlichen Erfolg im Einzelfall gerichtet sind, wirken Satzungen abstrakt-generell.
Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist daher im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es ist weiterhin jedoch denkbar, dass im Rahmen der
Realisierung des Bebauungsplanes und der Erteilung von Baugenehmigungen –
welche Verwaltungsakte sind – der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG eröffnet
wird. Dies ist jedoch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht absehbar. Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten Gefahr für die Gesundheit der Bürger
Traars wird zudem auf die obigen Ausführungen zum Thema Schadstoffbelastung
verwiesen.
Die Aufstellung von Bebauungsplänen als Satzung obliegt gem. § 10 Abs. 1 BauGB
den Gemeinden und ist damit Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
gem. Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die Aufsicht des Landes schützt gem. § 11
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die
Erfüllung ihrer Pflichten. Damit einher geht die Möglichkeit zur Rechtskontrolle des
gemeindlichen Handelns. Einwirkungsmöglichkeiten seitens des Landes bzw. Be-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 86
zirksregierungen als staatliche Mittelbehörden auf die Bauleitplanung ergeben sich
insbesondere im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von Bauleitplänen i. S. v. §§
6 und 10 Abs. 2 BauGB. In der Stellungname wird indes dargestellt, dass die „kommunale Aufsicht des RP“ – hier wird die Bezirksregierung als höhere Verwaltungsbehörde angesprochen – gem. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die Planung als widerrechtlich ablehnen werde. Wie oben dargestellt, nennt § 49 VwVfG Voraussetzungen und
Gründe für den Widerruf eines bereits ergangenen Verwaltungsaktes.
Durch höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesverwaltungsgerichts
ist klargestellt, dass die Mitwirkung einer höheren Verwaltungsbehörde durch Genehmigung eines Bauleitplans sich auf das Verfahren beschränkt, gleichsam ein eigener Verfahrensschritt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, 4 C 22/83). Der
Genehmigung bzw. deren Versagung des Bauleitplans ist zwar an sich ein Verwaltungsakt, die Rechtswirkung richtet sich jedoch an die plangebende Gemeinde. Gegenüber Dritten wirke die Genehmigung bzw. deren Versagung wie ein Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bauleitplans. Daher können im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Vorschriften über den nachträglichen Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht angewendet werden, da dies vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden sowie der Rechtssicherheit
von Satzungen als gültige Rechtsnormen als unzulässig zu bewerten ist. Ist eine Genehmigung erteilt und der Bebauungsplan nach Satzungsbeschluss rechtskräftig,
kann die Rechtswirkung eines Bebauungsplans nur durch ein entsprechendes Normenkontrollurteil oder ein Aufhebungsverfahren wieder beseitigt werden.
Eine der Stellungnahme beigefügte Fotografie zeigt die Standort des geplanten Nahversorgungsmarktes und ergänzt diese Darstellung durch mehrere Rehe und eine
Bildüberschrift. Unerheblich ist im Rahmen dieser Abwägung daher die Entstehung
des Bildes. Es bedarf auch keiner Klärung, ob das als Belegfoto bezeichnete Foto
der Realität entspricht.
Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz sind im Bebauungsplanverfahren
ermittelt und im Umweltbericht dargestellt werden. Neben der Bedeutung und Empfindlichkeit werden hierbei auch die Auswirkungen der Planung ermittelt und dargestellt. Weiterhin wurde für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld im
Frühling/Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II durchgeführt.
Rehe stellen jedoch keine planungsrelevante Art dar, die aufgrund ihres Schutzstatus artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i. S. d. BNatSchG auslöst und daher
im Rahmen einer Artenschutzprüfung berücksichtigt werden muss.
Die Belange der Fläche als potenzieller Lebensraum für Rehwild wurden insbesondere im Umweltbericht für das Schutzgut Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt ermittelt
und bewertet. Hiernach ergeben sich durch den Bau des Lebensmittelmarktes und
der Stellplatzanlage sowie der geplanten Anbindung an die Moerser Landstraße und
den Parkplatz am Festplatz Verluste der Lebensraumfunktion, da überwiegend gering bedeutsame Acker- und Verkehrsrasenflächen beansprucht werden. Die aktuelle Bedeutung der Flächen als Lebensraum oder Nahrungsquelle ist jedoch als gering
einzustufen, sodass auch bei Bau des Lebensmittelmarktes die negativen Auswirkungen als nicht erheblich zu bewerten sind. Durch die Anlage von Gehölzstrukuren
und einer Streuobstwiese nördlich des geplanten Bauvorhabens könnten sogar positive Einflüsse auf das Schutzgut Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt ausgehen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 87
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
7.
Herr v. H., Krefeld, Telefonat am 11.01.2017
Stellungnahme:
Es werde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf im Internet nicht
lesbar sei, da überall der Schriftzug „Entwurf“ aufgedruckt sei.
Es sei dem Stellungnehmer von der Stadt mitgeteilt worden, dass er eine Stellungnahme auch noch ein paar Tage nach der Offenlagefrist abgeben könne. Es sei beabsichtigt gewesen, sich über Weihnachten die Planung im Internet ansehen zu wollen. Dies sei wegen des Aufdrucks auf dem Plan jedoch nicht möglich gewesen.
Daher wird der Stadt Krefeld eine absichtliche Verschleierung unterstellt mit dem
Ziel, dass die Bürger sich nicht zur der Planung äußern würden, da diese gar nicht zu
erkennen sei. Damit sei die ganze Offenlage rechtsfehlerhaft.
Es bestehe Interesse, von dem Angebot der Stadt Krefeld, sich den Plan vor Ort im
Fachbereich Stadtplanung einzusehen, Gebrauch zu machen. Diese Mühe würde nur
gemacht werden, wenn eine schriftliche Fristverlängerung der Offenlagefrist zur Abgabe einer Stellungnahme erfolgen würde, da der Plan im Internet ein eingesehen
werden könne.
Weiterhin werde die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde eingeschaltet, die das
Verfahren wegen der unrechtsmäßigen Offenlage kippen würde.
Abwägung:
In Bezug auf
− die Lesbarkeit des im Internet veröffentlichten Entwurfs,
− der Einhaltung der Beteiligungsfrist und
− der Einschaltung der Bezirksregierung
wird auf die Abwägung unter D 7. zur öffentlichen Auslegung verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.
Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus, 47800 Krefeld, mit Schreiben vom
25.01.2017
Stellungnahme:
Der Kirchenvorstand der Pfarrei St. Christopherus halte beim Bau eines Lebensmittel-Vollversorgers an der Moerser Landstraße folgende bauliche Maßnahmen für
dringend erforderlich, damit der Verkehr in beiden Richtungen zügig fließen und der
Markt auch für Fußgänger und Radfahrer gefahrenlos erreicht werden könne:
− Anlage einer Linksabbiegespur in Verbindung mit einer Mittelinsel als Querungshilfe.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 88
− Bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite
der Moerser Landstraße.
− Anlage einer kombinierten Links- und Rechtseinbiegerspur zur Ausfahrt vom
Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur Moerser Landstraße.
− Anlage einer Querungshilfe auf der Straße An der Elfrather Mühle im Bereich des
Überganges vom Kirchplatz zum Parkplatz.
Es wird um Beachtung und Umsetzung gebeten.
Abwägung:
Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721 des Büros Runge + Küchler wurden Maßnahmenempfehlungen entwickelt, um den Verkehrsfluss
und die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer bei Realisierung des Bebauungsplanes zu gewährleisten.
Die Erschließung des Lebensmittelmarktes ist direkt von der Moerser Landstraße
vorgesehen. Hinsichtlich der Zufahrt von der Moerser Landstraße wurden je eine Variante mit und ohne Linksabbiegespur untersucht. In jeder Variante wird für die Einmündung von der Moerser Landstraße zum Lebensmittelmarkt die gute Qualitätsstufe B erreicht. Die zwingende Erforderlichkeit einer eigenen Linksabbiegespur in der
Moerser Landstraße aus Richtung Moers lässt sich daher aus dem Verkehrsgutachten nicht ableiten, da der Einfluss der wenigen Linksabbieger auf den Geradeausverkehr der Moerser Landstraße als sehr gering einzustufen ist. Die Einrichtung einer
Linksabbiegespur wäre daher aus verkehrlicher Sicht nicht erforderlich und würde
einen finanziellen und baulichen Mehraufwand darstellen, der unter den gegebenen
Voraussetzungen nicht zu rechtfertigen ist.
Die Anlage einer Mittelinsel als Querungshilfe für Fußgänger auf der Moerser Landstraße wird im Rahmen der Verkehrsuntersuchung als sinnvolle Maßnahme vorgeschlagen, um eine verkehrssichere und attraktive Erreichbarkeit des Lebensmittelmarktes zu gewährleisten.
Diese genannten Maßnahmen sind auch zukünftig auf Grundlage der getroffenen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 planungsrechtlich zulässig. Da sie
nicht zwingend erforderlich sind, erfolgt noch keine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Es ist vorgesehen, hier nachgelagert eine Verpflichtung des
künftigen Käufers des Sondergebiets zur Finanzierung entsprechender Maßnahmen
im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen.
Die bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite
der Moerser Landstraße wird als Maßnahmenempfehlung in der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721 aufgeführt. Die Moerser Landstraße ist noch
nicht endgültig ausgebaut. Daher setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche für einen Bereich im Westen des Geltungsbereichs fest, die für den Ausbau der Moerser Landstraße mit einem Regelprofil von 19,5 m benötigt werden.
Auch hier sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes die Flächen als öffentliche Verkehrsfläche, der spätere Ausbau der Moerser Landstraße soll jedoch im
Rahmen des Bebauungsplanes nicht abschließend geregelt werden und lässt daher
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 89
ausreichend Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung, sofern ein Ausbau geplant
ist.
Die Anlage einer kombinierten Links- und Rechtsabbiegespur des Lebensmittelmarktes auf die Moerser Landstraße wurde bereits in der Verkehrsuntersuchung angenommen. Diese wird jedoch im Bebauungsplan nicht konkret festgelegt, um bei
der Entscheidung im Rahmen des geplanten Bieterverfahrens die Flexibilität hinsichtlich der späteren Gestaltung des Marktes und der Stellplatzanordnung zu wahren.
Die Anlage einer Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ wird durch die
Verkehrsuntersuchung in Form vorgezogener Seitenräume mit einer Fahrbahnverschmälerung an der Fußwegeachse Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz empfohlen. Durch eine Verschmälerung der Fahrbahn auf eine Breite von 5 m würden die
Sichtverhältnisse zwischen den Kfz-Fahrern und den querungswilligen Fußgängern
und Radfahrern im Seitenraum verbessert werden. Die Einrichtung einer Mittelinsel
wird wegen des Allee-Charakters der Straße An der Elfrather Mühle mit notwendigen
Eingriffen in den Baumbestand nicht empfohlen. Die Straße An der Elfrather Mühle
liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 721, sodass
hier keine weitergehenden Regelungsmöglichkeiten bestehen. Die Festsetzungsmöglichkeiten für die Ausgestaltung von Verkehrsflächen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind dabei generell eingeschränkt. Vorliegend sind diese auch planungsrechtlich nicht erforderlich, sodass keine Sicherung im Bebauungsplan erfolgen muss.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
E.
Seite 90
Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Stadt Krefeld,
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld,
Landwirtschaftskammer NRW,
Netzgesellschaft Niederrhein mbH,
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld,
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld,
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein,
Wirtschaftsförderung Krefeld,
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW -,
Bezirksregierung Düsseldorf,
Museum Burg Linn,
Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG),
Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld
Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen:
1.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
mit Schreiben vom 10.11.2016
Stellungnahme:
Von der Maßnahme des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – der Stadt
Krefeld sei die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liege im Interessensbereich des Luftverteidigungsgroßraum-Radars (LV-Radar) Marienbaum. Es
wird hierbei davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten.
Es wird darum gebeten, bei einer Überschreitung dieser Höhe in jedem Einzelfall die
Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten.
Abwägung:
Gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 darf in dem Sondergebiet - Nahversorgung – die maximale Gebäudehöhe 40,30 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 8,00 m über der derzeitigen Straßenoberkante der Moerser Landstraße
im Bereich Hausnummer 436. Die Fläche für den Neubau des Lebensmittelmarktes
liegt ca. 0,5 m unter dem Straßenniveau. Gebäude, welche die oben genannte kritische Höhe von 30 m über dem Grund überschreiten würden, sind daher innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – nicht
realisierbar.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 91
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
2.
Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 15.11.2016
Stellungnahme:
Die Schmutzwasserentsorgung könne über die vorhandenen Schmutzwasserkanäle
in der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle erfolgen.
Das Niederschlagswasser der Dachfläche und sämtlicher befestigter Flächen müsse
über die belebte Bodenzone versickern. Die Anforderungen für die Versickerung seien bei der Unteren Wasserbehörde zu erfragen.
Abwägung:
Der Hinweis zur Schmutzwasserentsorgung wird zur Kenntnis genommen.
Die notwendige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der Dachfläche
und aller befestigter Flächen ist als Hinweis in die Bebauungsplanurkunde mit aufgenommen, mit Ausnahme der Anlieferungsrampe für LKWs. Das dort anfallende
Niederschlagswasser ist in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
3.
Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, per E-Mail vom
15.11.2016
Stellungnahme:
Die Luftbildauswertung (Untersuchung auf Kampfmittelbelastung) für den Bereich
des Festplatzes erfolgte bereits im Dezember 2015. Es hätten sich keine Hinweise
auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Details seien dem Bescheid des
staatlichen Kampfmittelbeseitungsdienstes zu entnehmen. Es wird um Berücksichtigung im Planungsverfahren gebeten. Die Untersuchung nördlich gelegener Flurstücke erfolge zu gegebener Zeit auf Veranlassung des Fachbereichs 63 Bauaufsicht im
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.
Bescheid des staatlichen Kampfmittelbeseitungsdienstes vom 10.12.2015: Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 würden keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln im beantragten Bereich liefern. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit
könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder
eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Würden Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.
Abwägung:
Die Luftbildauswertung bezog sich auf den Bereich des Festplatzes sowie des vorgelagerten Parkplatzes. Wie in der Stellungnahme gefordert, ist eine Untersuchung der
Fläche des geplanten Nahversorgers im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erforderlich.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 92
Ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmittelfunden wird in die Planurkunde mit aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
4.
Landwirtschaftskammer NRW, mit Schreiben vom 29.11.2016
Stellungnahme:
Es wird zunächst auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 verwiesen.
Eine Erschließung für die verbleibende landwirtschaftliche Fläche sei weder textlich
noch zeichnerisch erkennbar. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche
müsse jedoch gesichert werden.
Die Bereitstellung des Kompensationsüberschusses für künftige Verfahren werde
begrüßt.
Es werde grundsätzlich angeregt, statt des Verfahrens ADAM/NOHL/VALENTIN
(1986) das allgemein anerkannte und aktuelle Verfahren „Numerische Bewertung
von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) anzuwenden.
Abwägung:
Aufgrund der Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 wird auf die Abwägung unter C Nr. 11 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen.
In Bezug auf die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche wird ebenfalls auf die
Abwägung unter C Nr. 11 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange verwiesen. Des Weiteren ist der landwirtschaftliche Verkehr auf dem im Osten des Plangebiets festgesetzten Fuß- und Radweg ausdrücklich
zulässig. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche ist daher gewährleistet.
Die Anregung, ein anderes Bewertungsverfahren im Rahmen der Eingriffsregelung
anzuwenden, wird zur Kenntnis genommen. Die Bewertung für das vorliegende Bebauungsverfahren erfolgte auf Wunsch der Unteren Naturschutzbehörde jedoch bereits im Verfahren ADAM/NOHL/VALENTIN (1986). Eine Umstellung des Bewertungsverfahrens für den vorliegenden Bebauungsplan wird daher nicht angestrebt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
5.
Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 30.11.2016
Stellungnahme:
Der zugesandte Bebauungsplan sei von den nachfolgend genannten beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft worden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 93
SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH seien
von dem Bebauungsplan nicht berührt.
Der Richtigkeit halber solle es in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 11
unter Punkt 2. Verkehr wie folgt heißen: Entlang der Moerser Landstraße verkehren
die Busse der Linien 052 (Oppum, Hauptbahnhof bis Moers) und 058 (KrefeldKönigshof, Hauptbahnhof, Verberg, Uerdingen bis Traar). Beide Linien bedienen in
der Hauptverkehrszeit die Haltestelle Traar Rathaus im 30-Minuten-Takt. Darüber
hinaus verkehrt auf der Moerser Landstraße noch die Linie NE6 (Meerbusch Bösinghoven, Oppum, Hauptbahnhof, Traar bis Moers). Diese Linie bedient die Haltestelle
Traar Rathaus in der Schwachverkehrszeit im 60-Minuten-Takt.
NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH: Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser
könne aus dem vorhandenen Netz realisiert werden. Je nach benötigter Leistung der
elektrischen Anlagen des Lebensmittelmarktes könne die Versorgung nur über eine
Kundenstation erfolgen. Es wird um rechtzeitige Einbindung in die weitere Planung
gebeten.
Nach Angabe der erforderlichen Verbrauchwerte, könne geprüft werden, ob die Versorgung mit Gas aus dem bestehenden Netz möglich sei.
Des Weiteren würden seitens Fernwärme, Telekommunikation, Wasserproduktion
und öffentliche Straßenbeleuchtung keine Bedenken bestehen.
Abwägung:
Die Anmerkung der SWK MOBIL GmbH zur Begründung des Bebauungsplanes wird
zur Kenntnis genommen. Eine redaktionelle Korrektur erfolgt in der weiteren Fassung der Begründung, die zum Satzungsbeschluss vorliegt.
Die weiteren Anmerkungen zur infrastrukturellen Versorgung des Gebietes werden
zur Kenntnis genommen. Über die benötigte Leistung der elektrischen Anlagen des
Lebensmittelmarktes kann auf der Ebene der Bauleitplanung noch keine zuverlässige Aussage getroffen werden. Die Notwendigkeit einer Kundenstation für die Versorgung mit Elektrizität ist deshalb im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens, bei Vorliegen konkreter Planungen, zu ermitteln.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
6.
Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit
Schreiben vom 01.12.2016
Stellungnahme:
Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien seien durch diesen
Bebauungsplan nicht negativ tangiert.
Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung sei nicht zu fordern.
Abwägung:
Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der
Stadt Krefeld wird zur Kenntnis genommen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 94
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
7.
Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.12.2016 und Telefonat vom 19.01.2017
Stellungnahme mit Schreiben vom 02.12.2016:
Bei der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle handle es sich
um unfertige Erschließungsanlagen, für die nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen würden. Der Kanalanschlussbeitrag komme
ebenfalls noch zur Erhebung.
Für das Gewässer Moerskanal liege die Unterhaltungspflicht bei der Linksrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG). Hinsichtlich der Gewässerunterhaltung sei somit die LINEG, Heinrich-Heine-Allee 64, 47475 Kamp-Lintfort, Tel. 02842960-0 zu beteiligen.
Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete würden gemäß Landeswassergesetz
NRW verschiedene rechtliche Grundlagen darstellen. Es werde daher um Aufsplittung der Gebiete im Umweltbericht auf Seite 57 (Tabelle) und um textliche Änderungen bzw. Anpassungen gebeten.
Seite 57: Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) „Moersbach und Nebengewässer“
grenzt teilweise mit einem Abstand von nur 10 m an das Plangebiet. Grundlage für
die Ermittlung des ÜSG ist ein HQ100. Das Risikogebiet „Moersbach und Nebengewässer“ (HQextrem) befindet sich mit einer größeren Ausdehnung östlich des Plangebietes. Das Risikogebiet des Rheins liegt bei einem Extremhochwasser ca. 650 m
östlich des Plangebietes.
Seite 75: Eine räumliche Betroffenheit liegt für den Bebauungsplan gemäß Risikokarten des Landes und festgesetzter Überschwemmungsgebiete nicht vor. In seltenen Fällen kann es aber bei einer Verstopfung eines Durchlasses oder bei Starkregen zu einer Überflutung des Plangebietes kommen.
Seite 75: Risikogebiet „Moersbach und Nebengewässer“ bei HQextrem.
Es werde eine klimaangepasste Entwässerung für das Plangebiet empfohlen, die
gleichzeitig einen Beitrag zur Verbesserung des Wasserhaushaltes darstelle. Vorbehaltlich einer Prüfung auf Machbarkeit, dienen hierzu Maßnahmen zur Reduzierung
der Flächenversiegelung, Flachdachbegrünung und Versickerung von Niederschlagswasser.
Abwägung:
Die Hinweise zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlussbeiträgen werden zur Kenntnis genommen.
Die LINEG wurde bereits im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Die entsprechende
Stellungnahme ist unter E Nr. 14 der Beteiligung der Behörden zu finden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 95
Die Anmerkungen zur Begründung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen redaktionellen Korrekturen erfolgen in der weiteren
Fassung der Begründung.
Die angesprochenen Maßnahmen für eine klimaangepasste Entwässerung und Verbesserung des Wasserhaushaltes werden im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzt. Die Versiegelung wird in Bezug zur Nutzung auf ein möglichst geringes Maß
reduziert. Gleichzeitig werden große Teile des Plangebiets als Ausgleichsfläche oder
Fläche für die Landwirtschaft langfristig gesichert und bleiben unversiegelt. Die Begrünung des Flachdaches des Nahversorgungsmarktes ist ebenfalls im Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Auch das anfallende Regenwasser ist, mit Ausnahme des
auf der Anlieferungsrampe für LKWs anfallenden Wassers, über eine geeignete Anlage mit belebter Bodenschicht zu versickern. Die Stell- und Fahrflächen für den Lebensmittelmarkt sind mindestens teildurchlässig (z. B. Verbundsteinpflaster engverfugt) auszubilden. In der Summe werden daher bereits diverse Maßnahmen festgesetzt, die eine klimaangepasste Entwässerung positiv beeinflussen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Stellungnahme mit Telefonat am 19.01.2017:
Die Planung eines Radweges entlang der Straße An der Elfrather Mühle sei bereits
im Grundsatzbeschluss der Stadt Krefeld zur Aufnahme in den Kreis fahrradfreundliche Städte aus dem Jahr 1989 vorgesehen gewesen (Projektnummer 131). Im Bebauungsplan Nr. 556 (Golfplatz) sei bereits eine entsprechende Verkehrsfläche
festgesetzt.
Die Realisierung konnte gegen den Betreiber des Golfplatzes nicht durchgesetzt
werden. Es handle sich aber um eine wichtige Verbindung und die Situation für Radfahrer auf der Straße sei gefährlich. Der Radweg solle daher weiterhin hergestellt
werden. Die Geschwindigkeit sei auf mittlerweile 30 km/h herabgesetzt worden.
Zwischen der Moerser Landstraße und der Zuwegung zum Hotel befänden sich die
Flächen durchgehend im städtischen Eigentum und könnten für eine Umsetzung genutzt werden. Im Bereich des Festplatzes mit dem zugehörigen Parkplatz sei der
Radweg zwischen den zwei Baumreihen auf der nördlichen Straßenseite vorgesehen
und solle entsprechend als Verkehrsfläche festgesetzt werden.
Nach den aktuellen Richtlinien solle der Ausbau des gegenläufigen Radweges in einer Breite von 3 m und jeweils 0,5 m Bankett erfolgen.
Abwägung:
Es liegen aktuell keine konkreten Planungen zur Herstellung eines Radweges an der
Straße An der Elfrather Mühle vor. Im Kreuzungsbereich zur Moerser Landstraße befinden sich die Flächen zwar in städtischem Eigentum, jedoch erlaubt die aktuelle
Eigentumssituation der sich anschließenden Flächen im Bereich des Golfplatzes
mittel- bis langfristig keinen Zugriff. Ein straßenbegleitender Radweg kann daher
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 96
zeitnah nicht realisiert werden. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im
Bebauungsplan zur Schaffung eines Radweges ist daher nicht erforderlich.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
8.
Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom
05.12.2016
Stellungnahme:
Die Stadt Krefeld plane die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 mit dem Ziel
der Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes
für die Nahversorgung im Stadtbezirk Krefeld-Ost. Der Planentwurf sehe nördlich
des Festplatzes Traar, im Einzugsbereich Verberg-Traar, die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 1.600 qm Verkaufsfläche vor, dessen Planungsgrundlagen gesichert werden sollen.
Mit dem aktuell gültigen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 wurde
der Bereich des Plangebiets Teil des Nahversorgungszentrums Traar (NVZ 4). Der
zentrale Versorgungsbereich erstrecke sich seitdem im Süden beginnend entlang
der Moerser Landstraße bis zu einer Potenzialfläche nördlich des Festplatzes Traar.
Damit liege der Einzugsbereich Verberg-Traar innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Die IHK Mittlerer Niederrhein mache deshalb grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung eines Sondergebiets für Nahversorgung geltend. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nördlich des Festplatzes entspreche den Entwicklungszielen des aktuellen Zentrenkonzeptes, das ein strukturelles Defizit durch den alleinigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im südlichen
Teilstück des zentralen Versorgungsbereichs festgestellt habe. Es wird angemerkt,
dass der angeführte Grund für die Gebietsausweisung – Erhalt und Sicherung der
Nahversorgungsfunktion – deshalb nachvollziehbar und plausibel dargestellt werde.
Um gleichwohl Beeinträchtigungen durch zukünftige Einzelhandelsansiedlungen
und unerwünschte Einzelhandelsentwicklungen zu begegnen, begrüße man die im
Planentwurf vorgenommene Sortimentsbegrenzung (im Schwerpunkt Nahversorgung) nach der im Zentrenkonzept in Bezug genommenen 80/20-Regelung.
Man begrüße im Grundsatz auch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 1.600 qm.
Allerdings weise man noch auf Folgendes hin: Das allgemeine Ziel des Bebauungsplanes Nr. 721 sei die Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Die Festsetzungen im Bebauungsplan würden damit die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters als auch eines Lebensmittel-Discounters
ermöglichen. Der Planentwurf sehe dabei zusätzlich eine maximale Verkaufsfläche
von 1.600 qm vor. Das dem Planentwurf zugrundliegende Gutachten aus dem Jahr
2012 „Gutachterlicher Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“ komme zu dem Ergebnis, dass beide Betriebsytpen, allerdings mit unterschiedlicher Verkaufsflächengröße, verträglich wären. So werde die
Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.600
qm, die eines Discounters hingegen mit 900 qm als verträglich angesehen. Man
empfehle, die gutachterlich vorgenommene Begrenzung der Verkaufsfläche auch für
einen Lebensmittel-Discounter in die Begründung des Bebauungsplans anzuführen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 97
Dies mache insbesondere die höhere Flächenproduktivität eines LebensmittelDiscounters erforderlich.
Abwägung:
Die positiven Anmerkungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zur
Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan setzt für das Sondergebiet – Nahversorgung – einen einzelnen
großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Lebensmittelvollsortimenter inklusive einem Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1 .600 qm als zulässig fest. Die angesprochene Ansiedlung
eines Discounters, dessen Verkaufsfläche in Anlehnung an das Einzelhandelsgutachten bei 900 qm begrenzt werden müsste, ist somit unzulässig. Es ist daher entbehrlich, eine entsprechende Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan festzusetzen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
9.
Wirtschaftsförderung Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016
Stellungnahme:
Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstückgesellschaft der
Stadt Krefeld mbH & Co. KG begrüße ausdrücklich die Aufstellung von Bebauungsplänen und die dadurch geschaffenen Ansiedlungsmöglichkeiten für Unternehmen
in Krefeld.
Da die Wirtschaftsförderung bereits über die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes in
die Diskussion über den „Festplatz Traar“ eingebunden war (Stellungnahme vom
14.02.2013) und ebenfalls in die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch“ (Stellungnahme
zum Bebauungsplan Nr. 721 vom 13.06.2013), könne man seine Bedenken, wie in
den vorgenannten Schreiben dargestellt und diesem Schreiben als Anlage beigefügt, nur noch einmal bekräftigen.
Darüber hinausgehend habe man zurzeit keine weiteren Anmerkungen.
Abwägung:
Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme unter C Nr. 9 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen.
10.
Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW -, mit Schreiben vom 07.12.2016
Stellungnahme:
Das Plangebiet liege über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Heinrich
Schlattmann“. Ebenso liege der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Erd-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 98
wärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea – Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen
Zwecken). Eigentümern des Bergwerksfeldes „Heinrich Schlattmann“ sei die RAG
Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr“
ist die Wintershall Holding GmbH. Inhaberin der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne
Energie“ sei Herr Wolfgang K. H..
Eine Erlaubnis gewähre das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ verstehe man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen
Zwecken diene lediglich dem Konkurrenzschutz und kläre in Form einer Lizenz
grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung
konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen dürfe. Eine erteilte Erlaubnis gestatte
noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass
Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die
ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln würden. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren würden ausführlich und
gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes
– geprüft, ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen sei kein einwirkungsrelevanter Bergbau
innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche
Tätigkeiten sei nicht bekannt. Diesbezüglich werde empfohlen, auch den o. g. Bergbaueigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits
erfolgt sei.
Abwägung:
Die RAG Aktiengesellschaft, als Bergbaueigentümer in dem genannten Bereich,
wurde bereits im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Es wird daher auf die Stellungnahme unter C Nr. 6 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange verwiesen. Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
wurde durch die RAG Aktiengesellschaft keine Stellungnahme vorgebracht.
Wie beschrieben, dienen die erteilten Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe und
für Erdwärme lediglich dem Konkurrenzschutz und beinhalten keine Genehmigung
zur Durchführung konkreter Maßnahmen in dem betroffenen Bereich. In einem späteren Genehmigungsverfahren würde die Stadt Krefeld entsprechend beteiligt werden. Von einer formellen Beteiligung der Eigentümer der Erlaubnisfelder im Bebauungsplanverfahren seitens der Stadt Krefeld konnte deshalb abgesehen werden. Eine Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung stand diesen jedoch
selbstverständlich frei. Entsprechende Stellungnahmen sind bei Stadt Krefeld nicht
eingegangen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
11.
Seite 99
Bezirksregierung Düsseldorf, per E-Mail vom 09.12.2016
Stellungnahme:
Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der
ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des Immissionsschutzes (Dez. 53)
und des Gewässerschutzes (Dez. 54) seien die Belange der jeweiligen Dezernate
nicht berührt bzw. es bestehen keine Bedenken.
Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergehe folgende
Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befinden würden, die im Eigentum oder
Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befinde sich in der näheren
Umgebung des Planungsgebietes der historische Gebäudekomplex von Haus Traar.
Das Herrenhaus Haus Traar, An der Elfrather Mühle 217-241 ist unter der lfd. Nr. 29
und die Kapelle von Haus Traar, An der Elfrather Mühle 241 ist unter der lfd. Nr. 30
in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Zudem seien die Wassergräben
als Bodendenkmal unter die lfd. Nr. 5 eingetragen. Des Weiteren befinde sich unmittelbar angrenzend an das Planungsgebiet An der Elfrather Mühle ein größeres Ensemble aus Baudenkmälern bestehend aus 5 Objekten. Die Katholische Pfarrkirche
St. Josef, Moerser Landstraße 425 sei unter der lfd. Nummer 874, die Küsterei/Kaplanei sei unter der lfd. Nummer 875, das Pfarrhaus sei unter der lfd. Nummer
876, das Ehrenmal sei unter der lfd. Nummer 877 und die ehemalige Schule sei unter der lfd. Nummer 878 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen.
Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nichts
bereits geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und
den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn sowie die zuständige
kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen.
Abwägung:
Die Hinweise in Bezug auf der räumlichen Nähe des Plangebiets zu Baudenkmälern
werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der
Denkmäler durch die zukünftige Bebauung wird auf die Abwägung unter B Nr. 2 zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und unter C Nr. 7 zur frühzeitigen Beteiligung
der Behörden verwiesen.
Eine Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld ist bereits erfolgt. Auf die vorgebrachten Stellungnahmen wurde zuvor verwiesen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung zur Vorlage 5422/18
12.
Seite 100
Museum Burg Linn, per E-Mail vom 09.12.2016
Stellungnahme:
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – liege unmittelbar westlich von Haus Traar. Haus Traar sei ein ehemaliges Herrenhaus, dessen
Wurzel sich urkundlich bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zurückverfolgen ließen.
Möglicherweise stand an Stelle des Herrenhauses schon vor dem 13. Jahrhundert
eine Burganlage.
Zwischen den Plangebiet und Haus Traar seien 2010 bei archäologischen Untersuchungen der Stadtarchäologie Krefeld römische Siedlungsreste entdeckt worden.
Bereits 1992 seien beim Bau des Golfplatzes an der Elfrather Mühle römische Gräber des 2. – 3. Jahrhunderts und ein Hofplatz des 9. – 11. Jahrhunderts entdeckt
worden.
Es sei also auch im Plangebiet mit archäologischen Überresten der römischen Kaiserzeit und möglicherweise auch des Mittelalters zu rechnen. Um den archäologischen Sachverhalt im überplanten Gebiet zu klären, sei daher eine bauvorgreifende,
archäologische Sachverhaltsermittlung notwendig.
Abwägung:
Die Bedeutung der Denkmäler in der Nähe des Plangebiets wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Zu den Auswirkungen auf die Denkmäler
des Haus Traar wird daher auf die Abwägung zum Denkmalschutz unter B Nr. 2 zur
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie auf die Abwägung unter C Nr. 7 zur
frühzeitigen Beteiligung der Behörden verwiesen.
Die mögliche Existenz von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebiets wurde
ebenfalls behandelt. Nach Absprache mit Vertretern des Museums Burg Linn wird
daher eine Untersuchung der archäologischen Sachverhalte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchzuführen sein, sobald konkrete Planungen für den entsprechenden Bereich vorliegen.
Weiterhin wird eine Information über den Umgang mit Bodendenkmälern in der Planurkunde als Hinweis aufgenommen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
13.
Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), mit Schreiben vom
12.12.2016
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar – bestehen keine Bedenken.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 101
Die zukünftigen Veränderungen der Zahl an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte sowie Änderungen der Größe abflusswirksamer
Flächen seien der LINEG bitte anzuzeigen.
Weiterhin wird folgender Hinweis vorgebracht: Innerhalb des Bebauungsplanes befinde sich die Druckleitung DN 300 PVC-U der LINEG der Vorflutpumpanlage KrefeldTraar zum Moerskanal. In dem zur Verfügung gestellten Plan sei diese Leitung bereits berücksichtigt, jedoch als Abwasserdruckleitung gekennzeichnet. Hierbei handele es sich um eine Gewässerdruckleitung.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Kennzeichnung der Druckleitung
wird in der Planzeichnung korrigiert.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
14.
Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.01.2017
Stellungnahme:
Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 würden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken
bestehen.
Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung werde angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die
weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen:
Zuwege, Parkplätze, Festplatz, öffentlicher Raum:
Bei der Gestaltung der Zu- und Verbindungswege, der Parkplätze, des Festplatzes
und des sonstigen öffentlichen Raumes sowie des direkten Umfelds des Supermarktes solle für gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit (freie
Sichtachsen) gesorgt werden. Eine Beleuchtung gelte aus ausreichend, wenn der
Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4 m Entfernung erkennbar
sei. Die Ausleuchtung sei gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu
planen. Lampen sollten aus schwer zerstörbarem Material sein. Die Montage sollte
in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen seien.
Ebenso sei bei der Gestaltung des Festplatzes darauf zu achten, dass für alle möglichen stattfindenden Veranstaltungen ausreichende Flucht- und Rettungswege zu
schaffen seien.
Grünflächen, Bepflanzung:
Diese Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen. Bepflanzungen dürften die Übersichtlichkeit und vorhandene oder zu schaffende, freie
Sichtachsen – auch langfristig – nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden
Abstand von Bepflanzungen zu Wegen sei zu achten. Büsche und Hecken sollten nur
bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab
einer Höhe von 2 m ausgebildet sein. Dies sei bei der Auswahl der Pflanzen und bei
der Planung der zukünftigen regelmäßigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 102
Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen
hin beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche und private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollen transparent gestaltet sein, z. B.
Stahlstabgitterzäune.
Es bestehen gegen die Planung aus kriminalpräventiver Sicht keine Bedenken.
Es wird hinzugefügt, dass die Polizei bittet, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträgern und Architekten) auszuhändigen.
Weiterhin werde auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (baulich-mechanische Maßnahmen, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung
etc.) hingewiesen.
Es werde von der Polizei begrüßt, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen würden.
Beratungen dieser Art würden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer
individuell, objektiv und kostenlos durchgeführt werden.
Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer der „Technischen Prävention der
Polizei Krefeld“ 02151/634-4920 und 4921 sei erforderlich.
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Planung bestehen.
Es ist beabsichtigt, die Fläche des Nahversorgers im Rahmen eines Bieterverfahrens
zu veräußern. Hierbei werden neben dem Kaufpreis auch konzeptionelle Überlegungen der Verkaufsentscheidung zu Grunde gelegt. Dabei werden auch die Empfehlungen zur Beleuchtung, Bepflanzung und Einfriedung des Geländes aufgenommen.
Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich.
Die Gewährleistung ausreichender Flucht- und Rettungswege ist von der Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung abhängig. Dies ist Bestandteil im nachgelagerten
Genehmigungsverfahren und kann daher nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden.
Ein Hinweis auf das Beratungsangebot der technischen Prävention der Polizei Krefeld an den Erwerber erfolgt im Rahmen des Bieterverfahrens.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
15.
Seite 103
Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.02.2017
Stellungnahme:
Es wird auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 verweisen, da sich die Sachlage
nicht wesentlich verändert habe (mit Ausnahme des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen FNP). Weiterhin wird der Text der genannten Stellungnahme zitiert.
Die in der ursprünglichen Stellungnahme geforderte Artenschutzprüfung liege inzwischen vor und führe zu folgender Einschätzung:
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestünden zu dem Bebauungsplanentwurf insoweit
Bedenken, als durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der Straße „An der Elfrather Mühle“, die einen der Hauptwanderkorridore für das dortige Amphibienvorkommen quere, noch weiter reduziere und in den planungsrechtlichen Festsetzungen nicht ausreichend berücksichtigt werde. Lediglich der Einbau von abgesenkten
Bordsteinen für die barrierefreie Überquerung sei zu wenig. Wie in anderen Bereichen der Stadt Krefeld sei hier eine saisonale oder dauerhafte Sperrung in Teilbereichen der Straße zum Schutz von Amphibien durchaus denkbar und möglich. Es
müsse daher eine Untersuchung verkehrsregulierender Maßnahmen zum Schutz der
Amphibien in Auftrag gegeben werden. Dies sei im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag auch empfohlen worden und würde zu einem Mitnahmeeffekt für den Schutz
der Lindenallee und der Naherholungsfunktion für den Golfplatz führen.
Bei den zu pflanzenden Bäumen wird um Festsetzung des in Krefeld üblichen
Stammumfangs von 20- 25 cm gebeten. Für die Wildobst-Bäume seien etwa 16 cm
(mit Ballen) anzusetzen. Esskastanien würden zu groß werden und seien eher ungeeignet für eine Obstwiese.
Es werde nicht deutlich genug dargestellt, welche Entwicklungsziele, Festsetzungen
und Schutzausweisungen des Landschaftsplanes dem Bebauungsplan entgegenstehen würden und welche somit (mit Rechtskraft des Bebauungsplanes) aufgeboben bzw. außer Kraft treten würden. Während dies beim Sondergebiet Nahversorgung relativ deutlich sei, müssten Festplatz und Parkplatz dem Landschaftsplan
nicht zwingend entgegenstehen. Es wird eine Abstimmung beim nächsten Abstimmungstermin der Fachbereiche Stadtplanung und Grünflächen empfohlen.
Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen solle über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt werden.
Abwägung:
Hinsichtlich der Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht und Amphibienvorkommen wird auf die Abwägung unter C Nr. 4 zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden
verwiesen. Die Festsetzung von artenschutzrelevanten Maßnahmen stützt sich auf
§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, maßgeblich ist hierbei die bodenrechtliche Relevanz und
der städtebauliche Bezug der Festsetzung. Der Einbau abgesenkter Bordsteine wird
daher als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Festsetzungen, die als Maßnahme
eine Handlungspflicht oder sonstige Verhaltensweise erwirken sollen, sind hinge-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 104
gen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht möglich (vgl. Gierke in: Brüggelmann et al., BauGB, § 9, Rn. 368)1. Ihnen fehlt es an der bodenrechtlichen Relevanz. Die saisonale oder dauerhafte Sperrung in Teilbereichen der Straße zum
Schutz der Amphibien kann deshalb in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §§ 44 – 45 BNatSchG sind
jedoch unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtsgültig und
daher anzuwenden. Maßnahmen, die der sicheren Querung von wandernden Amphibien dienen, vermögen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes daher weder
herbeizuführen noch zu verhindern. Es bedarf aus diesem Grund keiner separaten
Festsetzung.
Der empfohlene Stammumfang von 20 – 25 cm wird in die textlichen Festsetzungen
aufgenommen. Da sich Esskastanien für eine Bepflanzung auf Streuobstwiesen
nicht eignen, wie in der Stellungnahme ausgeführt, wird die Vorschlagsliste in den
textlichen Festsetzungen entsprechend angepasst.
Grundsätzlich umfasst der Landschaftsplan gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) den bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer
Gemeinde. Auch der Bebauungsplan Nr. 721 liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Der Landschaftsplan trifft für den Bebauungsplanbereich die Zielsetzung 1.2 „Anreicherung einer Ganzen erhaltenswürdigen
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und beleben Elementen“. Außerdem weist der Landschaftsplan die Fläche als Landschaftsschutzgebiet
2.2.4 Elfrath aus. Die Entwicklungsziele sowie Schutzgebietsausweisungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden in der Begründung und im
Umweltbericht umfassend benannt und beschrieben. Im Umweltbericht werden weiterhin die Auswirkungen der Planung aufgeführt. Die Inhalte des Landschaftsplanes
wurden daher umfassend im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens aufbereitet und
dargestellt.
Hinsichtlich der möglichen Überlagerung der Festsetzungen von Bebauungsplänen
und Landschaftsplänen ist § 7 (2) LNatSchG NRW maßgeblich. Der Landschaftsplan
kann sich hiernach auch auf Bebauungsplanflächen erstrecken, die Festsetzungen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches treffen
und über die bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind. Der Landschaftsplan
kann sich weiterhin auf die zukünftig festgesetzte Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Park-/Marktplatz erstrecken, sofern dies aufgrund von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich wäre. Bei der festgesetzten Verkehrsfläche handelt es sich jedoch um einen geplanten Park- und
Marktplatz, der im Übrigen isoliert vom übrigen Außenbereich liegt. Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind daher nicht erforderlich, die es
rechtfertigen würden, dass sich der Landschaftsplan weiterhin auf die entsprechenden Flächen erstreckt. Die Überlagerung des Landschaftsplans mit den Festsetzungen Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche des Bebauungsplans ist grundsätzlich
nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, dass mit Inkrafttreten des Bebauungspla1
Brügelmann, Hermann: Baugesetzbuch Kommentar. Verlag W. Kohlhammer
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 105
nes die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes gem. § 20 Abs. 4
LNatSchG außer Kraft treten.
Die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen durch einen künftigen Erwerber werden im Rahmen des Bieterverfahrens vertraglich geregelt und gewährleistet.
Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt.
16.
Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 16.02.2017
Stellungnahme:
Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Dies habe es aus organisatorischen Gründen nicht
früher erfolgen können.
Nach Durchsicht der Unterlagen würden keine grundsätzlichen Einwände gegen die
Vorhaben bestehen. Es wird um Berücksichtigung der folgenden Hinweise (Punkt 2)
im weiteren Planverfahren gebeten.
1. Punkte, die im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weitere Aufmerksamkeit und ggf. Maßnahme zur Abhilfe erfordern würden:
− Das Plangebiet sowie die an diesem angrenzende Wohnbebauung seien stark
durch Verkehrslärm vorbelastet. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein Kindergarten. Gemäß dem Umweltbericht würden im Bereich des geplanten Supermarktes Beurteilungspegel von 58 dB(A) Tag bzw. 47 dB(A) Nacht erreicht.
Die sich aus den Planungen ergebenden Zusatzbelastungen seien <3 dB(A),
wodurch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche
Planung der DIN 18005-1 Beiblatt 1 für Mischgebiete 60 dB(A) Tag / 50 dB(A)
Nacht geringfügig überschritten bzw. knapp erreicht werden würden.
− Nordöstlich des Plangebietes würden sich zwei Trinkwasserbrunnen (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) befinden.
2. Hinweise und Empfehlungen
− Obgleich eine signifikante Verschlechterung der Lärmbelastung im Bereich
des Plangebietes nicht zu erwarten sei, bleibe diese aus gesundheitlicher
Sicht grenzwertig. Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher die Planungen auch zum Anlass genommen werden, Potenziale zur
Herabsetzung der Lärmbelastung auszuloten und zu nutzen.
− Nordöstlich des Plangebietes würden sich zwei Trinkwasserbrunnen (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) befinden. Das Plangebiet befinde sich in deren
Einzugsgebiet. Bei anstehenden Erdarbeiten, die den ersten Grundwasserleiter verletzen würden, sollten die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen entsprechend informiert werden. Es werde empfohlen in dieser Zeit gelegentlich das Rohwasser untersuchen zu lassen.
Abwägung:
Die Verkehrslärmbelastung wurde im Rahmen des Schallgutachtens umfassend ermittelt und bewertet. Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Pegelerhöhungen für
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 106
den Verkehrslärm werden durch den Gutachter für den Tages- und Nachtzeitraum
mit maximal 0,3 dB angegeben, sind lediglich rechnerisch nachweisbar und werden
der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Für das Gebäude des Supermarktes ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 58 dB(A) am Tag und etwa 48 dB(A) in der
Nacht an der zur Moerser Landstraße gerichteten westlichen Fassade. An der östlichen Fassade ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 49 dB(A) am Tag und etwa
37 dB(A) in der Nacht. Bei Berücksichtigung des Einflusses der Autobahn 57 mit Beurteilungspegeln von etwa 54 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht, ergeben sich
Beurteilungspegel von etwa 55 dB(A) tagsüber und etwa 49 dB(A) nachts.
Die ermittelten Beurteilungspegel von maximal etwa 58 dB(A) wahren die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A)
und Mischgebiete mit 60 dB(A). Für eine Nutzung als Supermarkt sind die nächtlichen Beurteilungspegel nicht relevant. In der vorliegenden Situation ist daher die
Festsetzung weiterer Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm entbehrlich.
In Bezug auf die Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Trinkwasserbrunnen
wird auf die Abwägung zur Stellungnahme unter B Nr. 1 der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
17.
Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 29.03.2017
Stellungnahme:
Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ-Flächen und der Dachflächen müsse über eine geeignete Anlage, hier Mulden, Mulden-Rigolen, mit belebter
Bodenzone versickert werden.
Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs müsse an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden.
Hierfür sei ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt
der Stadt Krefeld zu stellen.
Immissionsschutz – Lärm durch Veranstaltungen auf dem Festplatz
Primärer Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes sei die Sicherung der Festwiese in Traar und die Ausweisung der Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Festplatz“. Die Sicherung erfolge über die Prüfung der Nutzungsarten und Veranstaltungen (Märkte, Festveranstaltungen) und Untersuchung
der Umweltbelange einschließlich der Auswirkungen durch Veranstaltungslärm. Dabei handle es sich um mehr als fünf Veranstaltungen, die innerhalb eines Jahres
stattfinden können, sodass der Festplatz auch als Anlage im Sinne des BImSchG
eingestuft werden könne.
Die derzeit bekannte Veranstaltungen, für die die Festwiese genutzt werde, seien als
traditionelle Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie eingestuft worden
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 107
(u. a. Stellungnahme vom 15.12.2015). Dabei sei festgestellt worden, dass, ausgehend von diesen Veranstaltungen, Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für
seltene Ereignisse an den Immissionsaufpunkten erwartet werden müssten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe der angrenzenden Wohnbevölkerung sei
dadurch nicht auszuschließen.
Zur Lösung der Konfliktsituation sei die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln für den Festplatz vorgeschlagen worden. Weiterhin hätten zur Erleichterung der nachgeordneten Genehmigungsverfahren die untersuchten Immissionsaufpunkte als maßgebliche Immissionsaufpunkte festgesetzt werden sollen.
Außerdem sei ein Prüfverfahren festgelegt worden, dass die Einordnung der Veranstaltung nach Veranstaltungskriterien und eine schnelle Prüfung der Veranstaltung
sowohl durch den Veranstalter als auch die Genehmigungsbehörde erlaube. Insgesamt würden die Festsetzungen eine Beurteilung der Veranstaltungsauswirkungen
in der Form erlauben, als dass erhebliche Auswirkungen durch Lärm minimiert oder
gänzlich vermieden werden können.
Die vorgeschlagenen Festsetzungen und Prüfverfahren würden die Verpflichtung der
Planungs- und Umweltbehörden erfüllen, einzuschreiten, wenn nachteilige Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung zu erwarten sind. Sie würden weiterhin das Planungsgebot der Vermeidung von Emissionen und die Gewährleistung gesunder
Wohnverhältnisse erfüllen.
Die Begründung zur Vorlage 2975/16 sehe nunmehr vor, den o. g. Anforderungen an
den Lärmschutz im Bebauungsplan Nr. 721 nicht zu folgen. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf sehe weiterhin keine Festsetzungen zum Lärmschutz vor. Hinweise
auf ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bei Veranstaltungen würden ebenso
nicht genannt. Monitoringmaßnahmen oder anderweitige Lösungsvorschläge zum
Lärmschutz würden nicht vorgeschlagen. Der Lärmschutz im Bebauungsplan solle
ausschließlich auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren gemäß LImSchG und
gemäß Freizeitlärm-Richtlinie übertragen werden.
Aus Sicht der Immissionsschutzbehörde erfülle der Bebauungsplan Nr. 721 nicht
die Anforderung an die Aufstellung von Bebauungsplänen im Zusammenhang mit
der erforderlichen Konfliktlösung der Auswirkungen und Minimierung von potenziell
möglichem Veranstaltungslärm. Der Aufstellung des Bebauungsplanes kann der
Fachbereich Umwelt daher nicht zustimmen.
Allein das nachgeordnete Genehmigungsverfahren sei keine Lösung der bereits auf
Bebauungsplanebene zu erwartenden Lärmkonflikte. Auf dieser Planungssollte im
Bebauungsplan mindestens der Hinweis auf potenzielle Lärmkonflikte und die erforderliche Lärmminimierung bei bestimmten schallintensiven Veranstaltungen erfolgen, die vom Veranstalter zu beachten seien.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 108
Abwägung:
Zu Entwässerung
In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass das Niederschlagswasser
der befahrenen KFZ- und Dachflächen über eine geeignete Anlage, hier Mulden oder
Mulden-Rigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden muss. Es wird weiter
ausgeführt, dass das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für
LKWs an die öffentliche Abwasseranlage abzuleiten ist. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt Krefeld zu stellen.
Der Stellungnahme wird gefolgt.
Zu Immissionsschutz
Der Anlagenbegriff des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert. Hiernach sind Anlagen i. S. d. BImSchG Betriebsstätten und sonstige
ortsfeste Einrichtungen; Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und Grundstücke auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden, die
Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
vom 06.03.2015 rechnet dabei Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien
Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen,
Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden, den Anlagen i.
S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG zu. Einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf es für
einen Festplatz hingegen nicht, da die 4. BImSchV abschließend die Anlagen benennt, welcher einer Genehmigungspflicht gem. § 4 BImSchG unterfallen. Festplätze
sind hierbei nicht genannt. In Anlehnung an die Freizeitlärmrichtlinie gelten für diese jedoch die Grundpflichten der Betreiber gem. § 22 BImSchG, sodass für Festplätze gem. § 24 BImSchG Anordnungen zur Einhaltung der Grundpflichten ergehen
können. Diese Einschätzung hemmt jedoch von sich aus nicht die Vollzugsfähigkeit
des Bebauungsplanes, da es sich – analog zum Baugenehmigungsverfahren – um
ein dem Bebauungsplanverfahren nachgelagertes behördliches Verfahren handelt.
Zu klären ist daher in vorliegendem Verfahren, ob eine Realisierung des Bebauungsplanes durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben vereitelt wird und es der
Planung daher an der notwendigen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB mangelt.
Im Falle des Festplatzes waren die vorgesehenen Veranstaltungen und die von diesen ausgehenden Emissionen abzuschätzen und hinsichtlich der Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse zu beurteilen. Bei den Veranstaltungen wurde unterschieden zwischen Veranstaltungen, die überwiegend in einem Zelt stattfinden und Veranstaltungen die im Freien abgehalten werden.
Bei Veranstaltungen mit Festzelt (z. B. Maifest, Schützenfest, Oktoberfest) werden
die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb
[65 dB(A)] sowie außerhalb [70 dB(A)] der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitaum werden an den Immissionsorten
01 bis 12 und 14 aber um bis 8 dB(A) überschritten. An den Immissionsorten 13 und
15 werden die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum eingehalten. Ei-
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 109
ne Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse verbunden.
Bei Veranstaltungen auf einer Freifläche des Festplatzes (z. B. Bauernmarkt) werden
die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb
sowie außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die zulässigen
Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden ebenfalls eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings deutlich eingeschränkt.
In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen die Richtwerte
auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. Um bei solchen Nutzungen mit einer Wohnnachbarschaft im näheren Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären Abstände von mehr als 200 m erforderlich. Jede solche Veranstaltung ist
daher im Einzelfall zu genehmigen und als Auflagen Hinweise für eine schalltechnische Optimierung zu treffen. Mit der Novellierung des Freizeitlärmerlasses NRW am
26.04.2016 wurde die Zahl der seltenen Ereignisse von 10 auf 18 erhöht. Weiterhin
eröffnet der Freizeitlärmerlass für Veranstaltungen, die mit einer Überschreitung der
zulässigen Richtwerte einhergehen, im Einzelfall die Möglichkeit einer Ausnahme.
Maßgeblich ist in jedem Fall eine Einzelfallgenehmigung der jeweiligen Veranstaltung. Dieser kann jedoch der Bebauungsplan nicht vorgreifen, da es für die Festsetzung an einer Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB fehlt.
In der Stellungnahme wird auf den Vorschlag verwiesen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Diese können als Emissionskontingente über die Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 4 BauNVO für Baugebiete der §§ 4-9 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung
weist entsprechende flächenbezogene Schallleistungspegel aus (Seite 32). Aufgrund des Wortlautes des § 1 Abs. 4 BauNVO, der eine Feinsteuerung nur für die in
§§ 4-9 BauNVO genannten Baugebiete vorsieht, mangelt es vorliegend für die Festsetzung von Emissionskontingenten bzw. flächenbezogenen Schallleistungspegel
für eine Gemeinbedarfsfläche an einer rechtlichen Grundlage. Die bereits ermittelten
flächenbezogenen Schallleistungspegel werden jedoch im Umweltbericht bzw. in
der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen und können seitens der Unteren Immissionsbehörde als Informationsgrundlage herangezogen werden.
Hinsichtlich der Festsetzung von Immissionsaufpunkten wird auf die Abwägung unter C Nr. 1, insbesondere zu Immissionschutz d), zur frühzeitigen Beteiligung der
Behörden verwiesen.
Insgesamt stellt der Bebauungsplan Nr. 721 keine unzulässige Konfliktverlagerung
dar, da Veranstaltungen im nachgelagerten Verfahren genehmigt und daher weiter
stattfinden werden können. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Genehmigung wie
auch möglicher Auflagen zur schalltechnischen Optimierung ändert der Bebauungsplan den Status Quo nicht. Als Erleichterung für die untere Immissionsschutzbehörde können künftig zudem Begründung und Umweltbericht als Informationsgrundlage herangezogen werden.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Seite 110
Begründung zur Vorlage 5422/18
F.
Stellungnahmen der Nachbargemeinden
gemäß § 2 Abs. 2 BauGB
Seite 111
im
Rahmen
der
Abstimmung
Im Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wurden
folgende Stellungnahmen eingebracht:
1.
Stadt Moers, per E-Mail vom 14.11.2016 und 01.12.2016
Stellungnahme:
In Ihrer ersten E-Mail vom 14.11.2016 nimmt die Stadt Moers wie folgt Stellung:
Für die Stadt Moers seien vor allem die Auswirkungen auf den Einzelhandel im Zentralen Versorgungsbereich Moers-Kapellen von Bedeutung. Auf S. 18 der Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 721 werde in Kapitel IV unter Punkt 2 (Prüfung des Einzelhandelstanortes) die „Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von
Einzelhandelsflächen in Krefeld-Traar“ erwähnt, in der verschiedene Szenarien untersucht wurden. Leider sei diese Untersuchung nicht Bestandteil der Unterlagen
zum Bebauungsplan im Zuge der öffentlichen Auslegung.
In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 721 werde jedoch geschrieben: In der
Begründung zum Bebauungsplan 721 wird jedoch geschrieben: "Die ermittelte Umsatzumverteilung bei Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Lebensmitteldiscounters entspricht einer Umsatzverlagerung von 5,4 % bis ca. 5,9 %
des derzeit innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Moers-Kapellen realisierten Umsatzes. Der Schwellenwert von 10 % für eine negative Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen wird für den zentralen Versorgungsbereich Kapellen deutlich unterschritten. Da sich die zu erwartende Umsatzumverteilung, die das Planvorhaben in Traar auslösen würde, auf mehrere Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Kapellen verteilt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels seine Marktpräsenz aufgeben würde, wenn in Traar ein Lebensmittel-Vollsortimenter und ein Lebensmittel-Discounter angesiedelt würden".
Da die gutachterliche Untersuchung sich auf Szenarien und nicht auf das nun konkrete Ansiedlungsvorhaben beziehe, sollte vom Gutachter eine aktualisierte Einschätzung vorgenommen werden, die sich auf die nun konkrete textliche Festsetzung für das SO Nahversorgung mit 1.600 m² VK und die spezifischen Sortimente
beziehe. Es wird erfragt, ob eine direkte Vergleichbarkeit mit den seinerzeit erstellten Szenarien gegeben ist.
Nach Übersendung des Einzelhandelsgutachtens, nimmt die Stadt Moers in Ihrer EMail vom 01.12.2016 erneut wie folgt Stellung:
Nach Durchsicht des Gutachtens erscheine das Fazit für Moers-Kapellen insgesamt
schlüssig. Da mit dem Bebauungsplan Nr. 721 nur die Variante des Vollsortimenters
ohne Discounter verfolgt werden würde, dürfte die Auswirkungsprognose für MoersKapellen auf der „sicheren Seite“ liegen. Daher könne die Stellungnahme vom
14.11.2016 als hinfällig betrachtet werden, es werden keine Bedenken gegen die
Planung geäußert.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 112
Abwägung:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – dienen als
bauplanungsrechtliche Steuerung einer Einzelhandelsentwicklung. Als Grundlage
diente u. a. das Einzelhandelsgutachten für den Standort Krefeld-Traar aus dem Jahr
2012 der futura consult. Ermittelt wurde hierbei auch die zu erwartende Umsatzverlagerung des zentralen Versorgungsbereiches Moers-Kapellen, die mit der Realisierung eines Einzelhandelsvorhabens in Krefeld-Traar einhergehen würde. Prognostiziert wurde eine Umlenkungsquote von ca. 5,4 % bis ca. 5,9 % für einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Lebensmitteldiscounter an einem gemeinsamen
Standort (vgl. S. 29 des Einzelhandelsgutachtens). Da der Bebauungsplan Nr. 721
nur der Realisierung eines Vollsortimenters dient, ist mit einer entsprechend geringeren Umsatzverteilung zu rechnen. Als erste Kennzahl für die Beurteilung der negativen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben wird häufig ein Schwellenwert von
10 % Umsatzverlagerung angesehen. Wenngleich dieser Wert nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern weitere Aspekte mit in die Beurteilung einfließen müssen,
unterschreitet die zu erwartende Umverteilungsquote die 10%-Marke deutlich.
Diese Sichtweise wird auch in der zweiten Stellungnahme der Stadt Moers zum Ausdruck gebracht. Die Ausführungen der Stadt Moers werden daher ergänzend zur
Kenntnis genommen.
Eine Entscheidung ist nicht erforderlich.
Begründung zur Vorlage 5422/18
G.
Seite 113
Verfahrensabschluss
Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 werden folgende Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 721 außer Kraft gesetzt:
− Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg –
− Bebauungsplan Nr. 556 – Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und
Bergackerweg / Rather Straße –
Der Bebauungsplan entsprach zu Beginn des Verfahrens nicht vollständig den Darstellungen des damals wirksamen Flächennutzungsplanes. Aus diesem Grund wurde die 269. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 721 beabsichtigt.
Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Festplatzes mit angrenzendem Parkplatz als Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz dar. Für den nördlich anschließenden Bereich wird
die Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 getroffen. Diese Geschossflächenzahl bezieht sich
nach der Begründung zum Flächennutzungsplan (siehe dort Seite 115) nur auf die Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen – sie kann daher nicht mit der
im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl gleichgesetzt werden. Dieses Maß
der baulichen Nutzung wird der verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben. Nach den in der
Begründung zum Flächennutzungsplan tabellarisch zu jedem Sondergebiet zusammengefassten Eckzahlen zu Sondergebiets-, Geschoss- und Verkaufsflächen liegt der für das
Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Festplatzes Traar dargestellten GFZ von 0,4 eine
vorgesehene Verkaufsfläche von ca. 1.800 m² zugrunde. Aus städtebaulichen Gründen soll
an diesem Standort jedoch die Verkaufsfläche auf 1.600 m² beschränkt werden, um den
Schwerpunkt auf die Nahversorgung zu legen und nicht durch eine größere Verkaufsfläche
mit zusätzlichen Angeboten eine Konkurrenz zu den vorhandenen Geschäftslagen zu schaffen. Durch die Beschränkung der Verkaufsfläche wird den Vorgaben des Flächennutzungsplans und dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen.
Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten
Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz – kann somit als Satzung beschlossen werden.
Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum
Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt
ist, zu entnehmen.
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 721 beigefügt.
Begründung zur Vorlage 5422/18
Seite 114
Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 721
– Am Festplatz Traar –
(ohne Maßstab)
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Geltungsbereich des Bebauungsplanes