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Verwaltungsvorlage (Anlage-2_5422-18_BPlan-721_SB_Begründung-zur-Vorlage.pdf)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,2 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:21

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5422/18 A. Seite 1 Bisherige Verfahrensschritte Anlass der Planung und Einleitender Beschluss Anlass der Planung für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 721 ist zum einen das Bestreben, den vorhandenen Festplatz mit der angrenzenden Stellplatzanlage planungsrechtlich zu sichern. Zum anderen fehlt laut der zweiten Änderung des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld im Bereich des Nahversorgungszentrums Traar ein größerer Leitbetrieb im Einzelhandel, z. B. in Form eines Lebensmitteldiscounters und/oder Lebensmittelvollsortimenters. So trachtet der in Traar an der Moerser Landstraße ansässige Lebensmittelmarkt auch danach sich zu vergrößern und seinen Standort zu verlagern. Der Bereich nördlich des Festplatzes ist mit der zweiten Änderung des Zentrenkonzeptes als Potentialfläche vorgesehen. Der derzeit gültige Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet setzt den Festplatz und den angelegten Parkplatz Ecke Moerser Landstraße/An der Elfrather Mühle als landwirtschaftliche Fläche fest. Eine Baugenehmigung für den Festplatzbereich liegt nicht vor, auch nicht für den Parkplatz. Bei Veranstaltungen wie Schützenfesten etc. auf dem Festplatzgelände wurden in der Vergangenheit Nutzungsvereinbarungen mit der Stadt (Abteilung Liegenschaften) geschlossen sowie Genehmigungen nach Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG, Fachbereich Umwelt) erteilt, welche jeweils mit Auflagen versehen waren. Bei Bedarf wurden Baugenehmigungen für fliegende Bauten erteilt. Der Festplatz Traar wird von den ortsansässigen Vereinen (Schützenverein, Bürgerverein Traar, Feuerwehr, Fußballclub) für Traditions- und Brauchtumsveranstaltungen genutzt. Die angrenzende Stellplatzanlage dient als Parkplatz bei Veranstaltungen, als Wanderparkplatz und hier findet auch regelmäßig donnerstagvormittags der Traarer Wochenmarkt statt. Aufgrund der großen Bedeutung, die der Festplatz für die Brauchtumspflege und damit für die Identifikation der Bürger mit ihrem Ortsteil besitzt, ist für den Festplatz und die angrenzende Parkplatzanlage die Schaffung von Planungssicherheit geboten. Des Weiteren besteht die Notwendigkeit, den Standort des in Traar an der Moerser Landstraße liegenden Lebensmittelmarktes zu verlagern. Der im Straßenabschnitt zwischen Rather Straße und Rathaus ansässige Betrieb möchte seine Verkaufsfläche erweitern und den Kunden mehr Parkplätze anbieten, um so den gestiegenen Anforderungen gerecht zu werden und konkurrenzfähig zu bleiben. Der vorhandene Standort bietet keine passenden Erweiterungsflächen. Sollte der Lebensmittelmarkt mangels Erweiterungsmöglichkeiten an einem Alternativstandort dem Konkurrenzdruck aus dem Umfeld nicht standhalten können und aufgeben müssen, wäre die Nahversorgungsfunktion des Traarer Zentrums stark eingeschränkt. Die Verwaltung wurde vom Planungsausschuss am 24.11.2010 beauftragt, die Nutzung nördlich des Festplatzes Traar vorrangig und alternativ die Nutzung des Bereichs Buscher Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 2 Holzweg für die Errichtung einer Nahversorgung zu prüfen. Die Verwaltung ist dem nachgekommen und hat die Abstimmung mit der Bezirksregierung im Rahmen einer Landesplanerischen Anfrage für die 269. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich Festplatz Traar durchgeführt. Die Stellungnahme der Bezirksregierung wurde dem Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung am 21.09.2011 zur Kenntnis gegeben. Die Bezirksregierung hat bzgl. des Standorts am Festplatz Traar keine landesplanerischen Bedenken, sofern durch ein Einzelhandelsgutachten nachgewiesen wird, dass keine negativen Auswirkungen auf bestehende Versorgungsbereiche bestehen und in der laufenden Anpassung des Zentrenkonzepts der Zentrale Versorgungsbereich Traar um den Standort am Festplatz etwas erweitert wird. Die Alternativstandorte sind von der Bezirksregierung wegen der Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich als nicht geeignet angesehen worden. Anlässlich dieser Klärung kann die Planung des neuen Standortes eines Nahversorgers am Festplatz voran gebracht werden. Die allgemeinen Ziele des Bebauungsplans Nr. 721 sind:     Planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes und der Stellplatzfläche durch Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz, Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für Nahversorgung mit den erforderlichen Stellplätzen, Festsetzung der Lindenallee an der Moerser Landstraße, Sicherung der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft soweit möglich im Bebauungsplangebiet durch Festsetzung einer Eingrünung zur Landschaft. Die Fläche des Festplatzes liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 223/3 3. Teilgebiet - beiderseits der Straße Am Egelsberg - (rechtskräftig seit dem 08.02.1985). Dieser setzt den Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft fest. Die nördlich davon liegenden Flächen befinden sich im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 556 - Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße -, der ebenfalls Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 sollen daher die Bebauungspläne Nr. 223/3 3. Teilgebiet und Nr. 556, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 721 außer Kraft gesetzt werden. Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 wurde durch den Rat der Stadt am 18.10.2011 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 12.10.2011 beschlossen. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Mit der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB beauftragte der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung die Verwaltung am 06.02.2013. Diese wurde am 22.05.2013 in öffentlicher Veranstaltung durchgeführt. Das Ergebnisprotokoll zu dieser Veranstaltung wird der Vorlage beigefügt. Darüber hinaus hatten die Bürger die Gelegenheit, sich in einem Zeitraum von einer Woche nach dieser Veran- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 3 staltung zu der Planung zu äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter B aufgeführt. Frühzeitige Beteiligung der Behörden Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange waren nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert, sich bis zum 28.06.2013 zur vorgelegten Planung zu äußern. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter C aufgeführt. Anhörung der Bezirksvertretung Die Anhörung der Bezirksvertretung Krefeld-Ost erfolgte am 30.08.2016 in der 14. Sitzung der Bezirksvertretung Krefeld-Ost zum Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung. Hierbei Anmerkungen wurden zu den Themen Einzelhandelsstandort, Immissionsschutz und ÖPNV-Anbindung gemacht. Durch die Vertreterin des Fachbereichs 61 wurden die Fragen unmittelbar in der Sitzung beantwortet. Die Vorlage wurde durch die Bezirksvertretung mehrheitlich gegen die Stimmen einer Fraktion zur Kenntnis genommen. Die Anhörung der Bezirksvertretung Ost zum Satzungsbeschluss erfolgt mit dieser Beschlussvorlage. Anhörung des Landschaftsbeirates Die Anhörung des Landschaftsbeirates erfolgte in der 9. Sitzung des Landschaftsbeirates am 06.09.2016. Der Landschaftsbeirat nahm den Beschluss zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 721 ohne weitere Stellungnahme zur Kenntnis. Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs In seiner Sitzung am 29.09.2016 hat der Rat der Stadt Krefeld über die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahmen entschieden und die Aufstellung und öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 721 beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde vom 07.11.2016 bis einschließlich 07.12.2016 durchgeführt. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter D aufgeführt. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfolgte gemäß § 4a Abs. 2 BauGB zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter E aufgeführt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB erfolgte in diesem Zeitraum. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind unter F aufgeführt. Zum Satzungsbeschluss werden alle bisher im Bebauungsplanverfahren vorgebrachten Stellungnahmen dem Rat für eine sachgerechte und gebündelte Abwägungsentscheidung vorgelegt. Begründung zur Vorlage 5422/18 B. Seite 4 Stellungnahmen zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende Stellungnahmen vorgebracht: Stellungnahmen in der öffentlichen Veranstaltung: a) Regionalplanung /Flächennutzungsplan Ein Bürger sowie ein Vertreter des Bürgervereins Traar weisen darauf hin, dass der Gebietsentwicklungsplan 99 für die Fläche nördlich des Festplatzes Traar zum einen allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich sowie regionalen Grünzug festlege und zum anderen der Bereich dem „Schutz der Landschaft“ angehöre. Sie äußern sich zum Planrecht dahin gehend, dass vor dem Hintergrund des im geltenden GEP 99 als Grünzug ausgewiesenen Bereichs die Verwaltung zunächst einmal dafür sorgen müsse, dass diese Anregungen in einen neuen GEP übernommen werden, so dass aus dem GEP heraus die Möglichkeiten für den Flächennutzungsplan geschaffen werde, um danach das Planrecht für einen entsprechenden Bebauungsplan zu ermöglichen. Der derzeitige Flächennutzungsplan gebe die Möglichkeiten eines Bebauungsplanes an dieser Stelle nicht her. b) Zentrenkonzept Zum Zentrenkonzept der Stadt Krefeld wird vom Bürgerverein ausgeführt, dass die neue Fassung bisher noch nicht beschlossen sei. Die derzeit gültige Fassung würde die Ausweisung eines Lebensmittelmarktes am geplanten Standort nicht rechtfertigen. Zurzeit korrespondierten Zentrenkonzept, Flächennutzungsplan und GEP noch miteinander, mit der vorgelegten Planung jedoch nicht mehr. Daher beantrage er die Zurückstellung bzw. vorläufige Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zur am Festplatz angrenzenden Bebauung. Die Festlegung des Versorgungsraums werde für unzutreffend gehalten, da sich der Mittelpunkt mit dem Lebensmittel-Geschäft südlich davon befinde und nicht mit einbezogen werde. Außerdem lägen zwischen der Abgrenzung und dem Lebensmittelgeschäft noch andere Einzelhandelsgeschäfte, die ebenfalls keine Berücksichtigung fänden. c) Standort / Alternativflächen Ein Bürger vertritt die Meinung, dass bei einer Ausweisung der bisherigen landwirtschaftlichen Fläche als Festplatz die meisten Bürger Traars bereits zufrieden seien und den neuen Markt annehmen würden. Bisher würden viele ihre Einkäufe in Kapellen tätigen. Dem neuen, noch nicht beschlossenen Zentrenkonzept könne man entnehmen, dass Verberg keine Infrastruktur habe und die notwendige Infrastruktur durch einen Nahversorger in Traar gedeckt werden müsse. Es wäre nicht nachzuvollziehen, warum man in diesem Fall einen von Verberg so weit entfernten Standort wähle. Einige Bürger wiesen darauf hin, dass es sich bei den Kunden, die den derzeitigen Markt frequentierten, um viele ältere Menschen, teilweise mit eingeschränkter Mobilität, sowie Menschen mit Handicap aus der Wohnanlage am Buscher Holzweg handele. Für sie sei der Weg durch den gesamten Ort zu einem Nahversorger nördlich des Festplatzes zu weit. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 5 Ein größerer Nahversorgungsmarkt sei wichtig, aber im Traarer Norden falsch angesiedelt. Dieser Bereich liege verkehrlich am äußersten Punkt von Traar. Im neuen Flächennutzungsplan sei ein Neubaugebiet Wiesenhof mit ca. 300 Wohneinheiten ausgewiesen, was bei einer Realisierung einen erheblichen infrastrukturellen Druck auf Traar auslösen würde. Der gesamte Verkehr müsse aus dem Traarer Süden durch den gesamten Ort zum Lebensmittelmarkt im Traarer Norden geführt werden. Von den Anwesenden werden folgende Alternativflächen vorgebracht: am Buscher Holzweg, die Fläche am Elfrather Friedhof, die bis dato im Flächennutzungsplan als neue Wohnbaufläche ausgewiesen sei, hinter Gut Heyenbaum an der großen Grünfläche entlang des Europaringes sowie das Grüngelände an der Verlängerung der Rather Straße hinter der Moerser Landstraße. d) Einzelhandelsgutachten Das Einzelhandelsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 sei widersprüchlich, da es auf der einen Seite nur vom Nahversorgungszentrum Traar spreche, auf der anderen Seite jedoch ausführe, dass „zum Einzugsgebiet der zentralen Versorgungsbereiche zunächst der Stadtteil Traar sowie aufgrund der fehlenden Eigenausstattung der Stadtteil Verberg gezählt werden kann“. Aufgrund der Potenzialermittlung beider Stadtteile mit 8.600 Personen sei anschließend auch eine Verkaufsfläche von 1.600 m² errechnet worden. Betrachte man Verberg und Traar jedoch zusammen, sei die Lage am östlichen Rand nicht zentral und somit nicht nachvollziehbar. Wirkliches lokales Zentrum sei der derzeitige Lebensmittelmarkt. Zur Größe des geplanten Marktes wird vom Bürgerverein Traar bemerkt, dass durch einen Vollversorger mit Bäckerei, Metzgerei, Reinigung etc. die Existenz der Traarer Einzelhändler gefährdet würde. Ein Bürger sieht ein Problem bei den Parkplätzen. Er ist der Auffassung, dass wenn man direkt vor dem neuen Vollsortimenter parken könne und dieser auch noch andere Geschäfte beinhalte, es für den Traarer Einzelhandel schon schwierig werden könnte, sich zu halten, da man dann nicht auch noch ins Dorf gehen würde. e) Größe des Plangebietes, Befürchtung weiterer Bebauung Von Bürgern und dem Bürgerverein Traar wird eine spätere weitere Bebauung der nördlich angrenzenden Fläche befürchtet, da das Plangebiet im Norden bis zur Waldfläche gefasst worden sei. Für einen Lebensmittelgroßmarkt hätte es völlig ausgereicht, die Fläche hinter dem Grundstück des Vollversorgers enden zu lassen. Dafür spräche auch, dass die vorgeschlagenen Alternativflächen – besonders das Elfrather Gebiet mit der günstigeren Verkehrssituation – in keiner Weise Berücksichtigung fänden. Es wird vorgeschlagen, dass Flächen nördlich des geplanten Lebensmittelmarktes nicht Fläche für die Landwirtschaft bleiben, sondern als Ausgleichsfläche ausgewiesen werden. Damit seien Ausgleichsflächen für weitergehende Eingriffe, die an ganz anderen Orten erfolgen, gemeint. Dies werde für die einzige Möglichkeit gehalten, auf Dauer sicherzustellen, dass dieses Teilstück nicht bebaut werde. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 6 f) Naturschutzrechtlicher Ausgleich Der vom Nahversorger benötigte Ausgleich sollte auf seinem Grundstück stattfinden und nicht auf einer öffentlichen Fläche. g) Verkehr Einige Bürger befürchteten negative Auswirkungen der Ansiedlung eines Einzelhandelsmarktes auf den Verkehrsfluss. Aufgrund der räumlichen Situation und dem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrten Verkehrsaufkommen an der Kemmerhofbzw. an der Moerser Landstraße sei eine Untersuchung erforderlich. Man werde feststellen, dass die Zustände heute schon chaotisch seien und dies noch durch die Pendler, die wegen des gestauten Verkehrs auf der A 57 von Kapellen kämen und über die Kemmerhofstraße und Gartenstadt wieder auffahren würden, verstärkt werde. Es werde eine sehr hohe Verkehrsgefährdung der Schüler befürchtet sowie das Fehlen von Fußwegen sowie einer künftig notwendig werdenden Ampelanlage bemängelt. Das gesamte Vorhaben solle gut durchdacht werden – z. B. müsse der Fußweg bis zur Ulrich-Lange-Stiftung mit einbezogen werden, damit auch die Rollstuhlfahrer eine Chance hätten, den Markt zu erreichen. h) Festplatz Vom Bürgerschützenverein wird die Planung begrüßt. Der neue Vollversorger werde zur Absicherung des Festplatzes benötigt. Die Nutzung des Festplatzes werde immer schwieriger, da es lärmmäßig immer weitere Auflagen gebe und die Zeiten für die Durchführung von Veranstaltungen immer weiter eingeschränkt würden. Die Ansiedlung eines Nahversorgers auf der angrenzenden Fläche lasse aufgrund der geringen Störanfälligkeit der Fläche keine weiteren Konflikte mit schützenswerten Nutzungen befürchten. i) Ortsbild Vom Bürgerverein wird gefordert, das landwirtschaftliche Ortsbild zu erhalten. Da die Fläche nördlich des Festplatzes besonders ortsprägend sei und als landwirtschaftliche Nutzfläche auch erhalten bleiben sollte, dürfe dort keine Bebauung erfolgen. Daher solle der Bebauungsplan geteilt werden, um auf der einen Seite den Festplatz abzusichern und auf der anderen Seite die nördliche landwirtschaftliche Fläche als landwirtschaftliche Fläche zu belassen. Abwägung: Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan Die Ziele des Regionalplanes sind in der Bauleitplanung zu beachten. Der seit der Bekanntmachung am 13.04.2018 rechtswirksame Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen im Bereich östlich der Moerser Landstraße und nördlich An der Elfrather Mühle nunmehr als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Festlegung umfasst die Flächen des Festplatzes und geplanten Nahversorgers einschließlich der dazugehörigen Parkplätze. Die weiteren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 sind als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich festgelegt. Diese Ausweisung wird Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 7 überlagert mit den Freiraumfunktionen Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie Regionaler Grünzug. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 wird daher das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gewahrt. Neben den Festlegungen im Regionalplan spielt als zweites Instrument das Anpassungsverfahren der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung nach § 34 LPlG eine zentrale Rolle. Danach haben die Kommunen als Träger der Bauleitplanung frühzeitig bei Einleitung eines Verfahrens zur Bereitstellung von neuen Bauflächen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, ob das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung vereinbar ist. Dies erfolgte auch für die 269. FNP-Änderung im Bereich Festplatz Traar. Im Vorfeld der Einleitung der Bauleitplanverfahren Bebauungsplan Nr. 721 und 269. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich des Festplatzes Traar wurde die Darstellung eines Sondergebietes für Einzelhandel am 19.04.2011 im Rahmen der landesplanerischen Anfrage nach § 34 Abs. 1 LPlG NRW mit der Regionalplanungsbehörde abgestimmt. Hierbei wurden das Zentrenkonzept von 2002, die geplante Änderung und die Betrachtung von Alternativstandorten beigefügt. Die Regionalplanungsbehörde hat zum Änderungsverfahren keine landesplanerischen Bedenken geltend gemacht unter der Voraussetzung, dass auch das Zentrenkonzept entsprechend geändert werde. Da der nachgewiesene Bedarf zur Ansiedlung eines Leitbetriebes im Bereich der Nahversorgung nur auf wenigen, ausreichend großen Flächen gedeckt werden kann, wurde die Ansiedlung auch im regionalen Grünzug als möglich beurteilt, wenn dieser sich im Rahmen der Abwägung in Konkurrenz mit anderen Standorten als im Vergleich besserer Standort herausstellt. Der Standort des geplanten Lebensmittelvollsortimenters nördlich des Festplatzes wurde gutachterlich geprüft und intensiv mit der Bezirksregierung Düsseldorf – u. a. auch im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes – abgestimmt. Speziell die räumliche Nähe zu den Bestandslagen in der Ortsmitte von Traar und die gegebene bzw. zu ermöglichende Verknüpfung des Standortes prädestiniert dieses Areal für etwaige Ansiedlungsmaßnahmen und lässt Synergien zu den umliegenden Bestandslagen erwarten, die andere Standorte in Traar nicht bzw. nicht in gleicher Weise aufweisen würden. In der Zwischenzeit hat die Stadt Krefeld die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet abgeschlossen. Der neue Flächennutzungsplan ist seit dem 23.10.2015 wirksam. Im Bereich des Bebauungsplans Nr. 721 trifft er die in der 269. Änderung des Flächennutzungsplans von 1974 vorgesehenen Darstellungen. Auch hier hat die Bezirksregierung keine landesplanerischen Bedenken zu diesem Bereich geltend gemacht. Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Festplatzes mit dem angrenzenden Parkplatz als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirmes/Festplatz dar. Für den nördlich anschließenden Bereich wird die Darstellung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der Geschossflächenzahl (GFZ) für Handelsnutzungen von 0,4 getroffen. Der Bebauungsplan ist damit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 8 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu b) Zentrenkonzept Mit der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes wurden die fachlichen Grundlagen für eine Neuabgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs nördlich des Festplatzes erarbeitet. Das Zentrenkonzept wurde am 06.02.2014 vom Rat der Stadt Krefeld als Zentrenkonzept 2014 beschlossen. Die zentralen Versorgungsbereiche werden im Flächennutzungsplan 2015 dargestellt. Mit Genehmigung des Flächennutzungsplans sind die zentralen Versorgungsbereiche auch mit der Bezirksregierung im Sinne der Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses abgestimmt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu c) Standort / Alternativflächen Das Einzelhandelsgutachten macht deutlich, dass der zentrale Versorgungsbereich Traar derzeit nicht über einen Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte, verfügt. Dieser wäre jedoch für eine Funktionserhaltung bzw. -stärkung des zentralen Versorgungsbereiches von großer Bedeutung. Als für die Ansiedlung eines für die Funktionserhaltung des Nahversorgungszentrums wichtigen großflächigen Lebensmittelmarkt ist der Bereich nördlich des Traarer Festplatzes besonders geeignet, da er eine Anbindung an die im Ortskern vorhandenen Nutzungen mit Kirche, Sparkasse und Rathausmarkt mit Geschäften, Eisdielen, Gastwirtschaft, Jugendheim, Kindergarten, Bäckerei und Festplatz aufweist bzw. mit diesen verknüpft werden kann. Für einen Standort eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit zentrenrelevantem Kernsortiment ist die Festsetzung eines Kern- oder entsprechenden Sondergebietes erforderlich, die nur nach den Vorgaben des Landesentwicklungsplans NRW erfolgen kann. Danach muss die Fläche in einem zentralen Versorgungsbereich liegen (Ziel 6.5-2). Der Standort liegt im heutigen Außenbereich, bauliche Vorprägungen bestehen bereits durch den Park- und Festplatz. Bestehende Innenentwicklungspotentiale können nur dann einer Flächenneuinanspruchnahme entgegengehalten werden, wenn ihre Aktivierung realistisch ist. Deshalb müssen im Zusammenhang mit der Ermittlung von Flächenpotenzialen gleichzeitig auch deren tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und Aktivierbarkeit geprüft werden. Potentielle Standorte sind auf den zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Hier ließen sich keine Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die bzgl. Flächenzuschnitt, Erschließung, Eigentümerstruktur, etc. den heutigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines Vollsortimenters entsprechen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 9 Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen Standard entsprechenden Lebensmitteleinzelhandels sind neben der Fläche am Festplatz Traar die Flächen auf der Südseite der Moerser Landstraße zwischen Grundschule und Buscher Holzweg sowie nahe des Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet worden. Die zwei Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg liegen noch ca. 150 bis 250 m bzw. 350 m weiter südlich vom Standort des vorhandenen Lebensmittelmarktes entfernt ohne einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen, der eine Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich rechtfertigen würde. Im Norden dagegen reichen die Nutzungen auf der Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des Festplatzes und die Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier ist ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus liegt diese Fläche wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und auch aktuellen Kern des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar wegen des Fehlens ausreichend großer Flächen im Zentrum in Randlage des zentralen Versorgungsbereichs, jedoch deutlich zentraler als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Die Flächen am Buscher Holzweg sind zwar verkehrlich besser von Verberg zu erreichen, aber mit der Ansiedlung eines Marktes so weit im Süden wäre eine Verlagerung des Schwerpunktes vom Kern des zentralen Versorgungsbereichs am Rathaus mit dem Rathausmarkt nach Süden verbunden. Der Standort an der Gärtnerei liegt darüber hinaus im Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Darüber hinaus wird auf die Abwägung zum Zentrenkonzept 2014 in der Ratsvorlage Nr. 5575/13 verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu d) Einzelhandelsgutachten Grundlage der Planung ist das Zentrenkonzept der Stadt Krefeld mit seiner Zentrenhierarchie. Danach hat Verberg im Bestand kein Nahversorgungszentrum, auch keinen Nahversorgungsstandort. Traar dagegen hat ein funktionierendes Nahversorgungszentrum. Es reicht im Bestand vom bestehenden Lebensmittelmarkt im Süden bis zum Festplatz im Norden. Zielsetzung des Zentrenkonzepts ist es, die Nahversorgungsstandorte in ihrer Funktion zu erhalten und wenn möglich zu stärken. Bei der Erweiterung um eine Potentialfläche ist der Standort auf den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich zu orientieren, so dass möglichst auch die im Ortskern vorhandenen Nutzungen und Geschäfte davon profitieren und die Einkäufe verknüpft werden können. Dies ist aufgrund der räumlichen Nähe und fußläufigen Erreichbarkeit zum Zentrum am Traarer Rathausmarkt der Fall. Der Bebauungsplan Nr. 721 schafft Planrecht für einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelvollsortimenters einschließlich eines Backshops. Dieser Laden bindet nach den Ermittlungen des Gutachtens als Magnetbetrieb die Kaufkraft der Mantelbevölkerung in Traar und Verberg an das Traarer Zentrum. Es ist nicht zu erwarten, dass ein Magnetbe- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 10 trieb, wenn er nur aus Lebensmittelmarkt einschließlich eines Backshops besteht, den ortsansässigen Einzelhandel (Rathausmarkt, Moerser Landstraße) wesentlich schwächt. Das Kundenpotenzial in Traar wird besser ausgeschöpft, das heute anderswo, beispielsweise in Moers-Kapellen oder im Bereich Gahlingspfad einkauft. Es ist weniger mit Umsatzverlusten für den übrigen Einzelhandel zu rechnen, vielmehr dürfte aufgrund der frequenzerzeugenden Wirkung, die ein großer Leitbetrieb auslösen würde, von steigenden Umsatzchancen des umliegenden kleinteiligen Handels auszugehen sein. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen Weitere bauliche Entwicklungen, wie die in der Stellungnahme angedeutete Wohnbebauung, werden durch den Bebauungsplan Nr. 721 nicht ermöglicht und sind auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Die Flächen nördlich des geplanten Sondergebietes sind als Ausgleichsflächen und Landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Dies entspricht der Ausdehnung der Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt Krefeld. Auch der neue Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf ermöglicht hieran keine Änderung. Nur der Bereich am Festplatz ist als Allgemeiner Siedlungsbereich enthalten. Die Flächen nördlich davon sollen weiterhin allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der Freiraumfunktion regionaler Grünzug bleiben. Damit kann der Flächennutzungsplan auch künftig nicht zugunsten von Bauflächen geändert werden, da dies nicht den Zielen der Raumordnung entspricht. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Zu f) Naturschutzrechtlicher Ausgleich Der Ausgleich für den Nahversorger erfolgt auf der Sondergebietsfläche selbst und auf einer angrenzenden Ausgleichsfläche. Durch die festgesetzte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen ist sichergestellt, dass der künftige Eigentümer der Sondergebietsfläche auch die entsprechenden Kosten trägt. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu g) Verkehr Zum Nachweis der verkehrlichen Verträglichkeit der Neuansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarktes am Festplatz Traar wurde die „Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721“ vom Büro Runge + Küchler erstellt. Innerhalb dieser vorliegenden Verkehrsuntersuchung wird die Verkehrserzeugung des Planungsvorhabens ermittelt. Aufbauend auf der Zustandsanalyse der bestehenden Verkehrssituation werden die zukünftigen Kfz-Verkehrsmengen im Bereich der Erschließung, aber auch im übrigen Versorgungsbereich des Krefelder Stadtteils Traar abgeschätzt. Die Leistungsfähigkeitsuntersuchungen weisen nach, dass die zusätzlichen Kfz- Verkehrsmengen an allen relevanten Knotenpunkten mit guter bis befriedigender Verkehrsqualität abgewickelt werden können. Die befriedigende Verkehrsqualitätsstufe C wird am Knoten- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 11 punkt Moerser Landstraße / Kemmerhofstraße / Am Egelsberg erreicht, während die Einmündungen der Straße An der Elfrather Mühle und der Straße Am Egelsberg ebenso wie die Parkplatzerschließung des Nahversorgungsmarktes die gute Verkehrsqualitätsstufe B aufweisen. Die Veränderungen zur bestehenden Situation im Kfz-Verkehrsfluss sind gering. Die Verkehrsuntersuchung zeigt keine Gefährdung für Fußgänger und Radfahrer auf. Zur Verbesserung der Situation und der Erreichbarkeit des geplanten Marktes für Fußgänger und Fahrradfahrer werden vom Gutachter folgende Maßnahmen aufgezeigt:  Bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite der Moerser Landstraße, kurzfristig vom Lebensmittelmarkt bis zur Einmündung „An der Elfrather Mühle“, langfristig bis zur Kemmerhofstraße.  Anlage einer Mittelinsel als Querungshilfe in der Moerser Landstraße zur Gewährleistung einer verkehrssicheren und attraktiven Erreichbarkeit des Lebensmittelmarktes aus den westlich der L 9 gelegenen Wohnquartieren. In diesem Zusammenhang kann auch eine Linksabbiegespur in der Fahrbahn zum Parkplatz angelegt werden.  Anlage einer Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ in Form von vorgezogenen Seitenräumen mit einer Fahrbahnverschmälerung an der Fußwegeachse Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz. Der Standort des geplanten Lebensmittelmarktes ist relativ weit von den bestehenden Bushaltestellen entfernt. Zur besseren Erreichbarkeit des Lebensmittel-Vollsortimenters für potenzielle Kunden aus Verberg und den südwestlichen Wohnquartieren von Traar wird im Gutachten empfohlen, die Bushaltestelle „Elfrather Weg“ nach Süden in die direkte Nähe des Marktes zu verlegen. Diese Maßnahmen sind planungsrechtlich zulässig. Da sie nicht zwingend erforderlich sind, erfolgt noch keine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Es ist vorgesehen, hier nachgelagert eine Verpflichtung des künftigen Käufers des Sondergebiets zur Finanzierung entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen. Aus Mitteln des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFöG) wird die Sanierung der Fahrbahndecke mit sog. Flüsterasphalt vom Buscher Holzweg bis zum Beginn der Tempo-30-Zone finanziert. Des Weiteren ist die Maßnahme auf der Moerser Landstraße aus südlicher Richtung bis zur Straße An der Elfrather Mühle fortgeführt worden. Die Aufteilung der Verkehrsfläche wurde dabei nicht verändert. Die Moerser Landstraße ist noch nicht endgültig ausgebaut. Die Herstellung von Rollstuhlgeeigneten Gehwegen kann erst beim Ausbau der Moerser Landstraße erfolgen. Hier liegen noch keine konkreten Planungen vor. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 12 Zu h) Festplatz Die befürwortende Stellungnahme des Bürgerschützenvereins zur vorgestellten Planung wird zur Kenntnis genommen. Die Nutzung des Festplatzes wird im Bebauungsplan festgesetzt. Insbesondere bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen können häufig auch unter Nutzung aller zumutbaren Lärmschutzmaßnahmen die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Jedoch besteht gerade hier oftmals ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer solchen Veranstaltung innerhalb oder in unmittelbarer Nähe zu einer Wohnnutzung. Nur einmal jährlich für wenige Tage stattfindende traditionelle Feste von kommunaler Bedeutung (sog. seltene Ereignisse – 18 Tage/Jahr) können nach der Freizeitlärmrichtlinie ausnahmsweise zulässig sein, selbst wenn sie die Richtwerte deutlich überschreiten. Der Schutz der benachbarten Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen und ihr Interesse an einer störungsfreien Nachtruhe muss gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Volksfestes für die Zeit der Veranstaltung zurücktreten. Im Rahmen des Schallgutachtens wurden die durch die geplanten Veranstaltungen zu erwartenden Lärmemissionen an der schutzbedürftigen Wohnbebauung berechnet und auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft. Im Rahmen dieser immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können dann individuell für die jeweilige Veranstaltung Auflagen zur schalltechnischen Optimierung getroffen werden. Da der Bebauungsplan Nr. 721 keine weitere Wohnbebauung ermöglicht, sind auch keine weiteren Einschränkungen für die Nutzung des Festplatzes zu erwarten. Das neu ausgewiesene Sondergebiet für einen Lebensmitteleinzelhandel hat lediglich den Schutzanspruch eines Gewerbegebietes. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu i) Ortsbild Dem Orts-und Landschaftsbild kommt bei der Lage der geplanten Bebauung am Ortseingang von Traar und der Nähe der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen von Haus Traar mit den umliegenden Parkanlagen besondere Bedeutung bei. Der baulich nutzbare Bereich hat aktuell als ausgeräumte Ackerfläche eine nur geringe Bedeutung für das Landschaftsbild. Umgeben werden die Flächen jedoch von strukturreichen, landschaftlich wertvollen Vegetationsstrukturen. Diese sichtverstellenden Landschaftselemente (Feldgehölze, dichte Baumreihen und Baumhecken, Waldparzellen) führen zugleich zu einer visuellen Abschirmung des Vorhabenstandortes. Das Plangebiet sowie sein Umfeld sind durch ein mosaikartiges Nutzungsmuster aus Acker- und Grünlandflächen, Waldkomplexen, Parkanlagen und Baumreihen und -gruppen gekennzeichnet. Hierdurch ergeben sich keine weiträumigen Blickbeziehungen oder fernwirksame Orientierungspunkte. Die Bau-, Boden- und Naturdenkmale werden durch das Vorhaben nicht sichtbeeinträchtigt. Die vom Vorhaben sichtbeeinträchtigten Flächen beschränken sich auf den Nahbereich um das Eingriffsobjekt entlang der Moerser Landstraße und des Wanderweges an der östlichen Plangebietsgrenze. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 13 Der Ausgleich von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes soll nach § 15 (2) BNatSchG durch landschaftsgerechte Wiederherstellung oder Neugestaltung geschehen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass generell keine Restbeeinträchtigungen wahrnehmbar bleiben dürfen, denn maßgeblich ist die Beseitigung von erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen. Die Neugestaltung des Landschaftsbildes ist dann als landschaftsgerecht anzusehen, wenn das Landschaftsbild nach der Umsetzung der Maßnahmen weiterhin der für die jeweilige Landschaftseinheit charakteristischen Vielfalt und Eigenart entspricht und keine erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen zurückbleiben. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und Ausgleichsmaßnahmen dafür bestimmt. Durch die Festsetzung einer sichtverschattenden Gehölzhecke um den Baukörper sowie die Anlage einer zum Ortsrand vorgelagerten arrondierenden Streuostwiese wird die technische Wirkung des Baukörpers gemindert. Zwischen der Obstwiese und dem nördlich liegenden Waldstück verbleibt landwirtschaftliche Fläche zur Ackernutzung. Der Ortseingang behält damit seinen bisherigen landwirtschaftlichen Charakter, wird allerdings etwas nach Norden verschoben. Insgesamt wird nur eine kleine Fläche überprägt, große Teile des Landschaftsraumes bleiben weiterhin erhalten und erlebbar. Die Wegeverbindung zwischen Lindenallee und Elfrather Weg wird durch eine Gehölzanpflanzung attraktiviert und betont. Der Lebensmittelmarkt soll über ein Bieterverfahren als eingeschossiger Baukörper mit hoher gestalterischer Qualität unter Einsatz ortstypischer Baumaterialien errichtet werden. Dies erfolgt nachgelagert zum Bebauungsplan und dient ebenfalls der Gestaltung eines angepassten Ortseingangs. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan werden Werbeanlagen auf ein notwendiges Maß reduziert und gestalterisch eingeordnet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Darüber hinaus haben die Bürgerinnen und Bürger folgende Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingebracht: 1. Frau D., An der Elfrather Mühle, Krefeld 2. Frau F., Buscher Holzweg, Krefeld 3. Bürgerverein Traar e. V. 4. Herr G., Buscher Holzweg, Krefeld 5. Herr K., An der Elfrather Mühle 6. Bürgerschützenverein Traar 1. Frau D., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 26.09.2011 Stellungnahme: Bezüglich der Planung zur Bebauung der nördlich an den Traarer Festplatz angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche würden ihr Mann und sie darauf hinweisen wollen, dass sich auf diesem Grundstück ihr Brunnen zur Bewässerung ihrer Gartenflächen befände. Bei einem etwaigen Beschluss zur Bebauung des Feldes werde höf- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 14 lich gebeten, diesen Sachverhalt zu berücksichtigen und mit ihnen abzustimmen, wie ihre zukünftige Nutzung des Brunnens gewährleistet werden könne. Entsprechende Brunnenrechte seien im Grundbuch vermerkt. Zur besseren Erreichbarkeit für Rückfragen teilt Frau D. noch Emailadresse und Telefonnummer mit. Abwägung: Die Lage des Brunnens wurde in der Katastergrundlage der Bebauungsplanurkunde eingemessen. Das Grundbuch wurde überprüft. Brunnenrechte für diesen Brunnen sind für mehrere Flurstücke eingetragen. Bei der geplanten Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt kann der Brunnen erhalten bleiben. Er liegt im Bebauungsplanentwurf östlich der festgesetzten Sondergebietsfläche in einer Anpflanzfläche. Nach Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Krefeld wirkt sich die geplante Bebauung nicht auf die Funktionalität des Brunnen aus. Im Bebauungsplan wird auf den vorhandenen Brunnen hingewiesen und ein GehFahr- und Leitungsrecht zugunsten der Inhaber der Brunnenrechte eingetragen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Frau F., Buscher Holzweg, 47802 Krefeld mit Email vom 04.03.2013 Stellungnahme: Frau F. spricht sich entschieden gegen eine Bebauung hinter dem Festplatz in Traar aus. Traar sei aus ihrer Sicht der letzte Krefelder Stadtteil mit schönem ländlichem Charakter. Es gäbe hier u.a. zwei Herrenhäuser (Haus Traar am Festplatz und Burg Rath) und zwei Mühlen. Bei Burg Rath sei in der Vergangenheit bereits der Fehler gemacht worden, das Gebäude mit Neubauten einzukesseln, das dürfe bei Haus Traar nicht auch passieren und sollte unter allen Umständen verhindert werden! Das Gelände hinter dem Festplatz sei ihres Wissens auch noch als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, insofern dürfte dort nach ihrem Verständnis doch ohnehin nicht gebaut werden. Sie vermute, dass der Neubau eines Supermarktes an diesem Ort sicher eine weitergehende Bebauung mit Wohnhäusern in direkter Nachbarschaft nach sich ziehen würde. Dies hätte zur Folge, dass die vermeintlichen Traarer Neubürger dem Veranstaltungslärm des Festplatzes schutzlos ausgesetzt wären und dies sicher nicht schweigend hinnehmen würden. Bisher fänden hier ca. dreimal im Jahr Veranstaltungen auf dem Festplatz statt, die dem Landesemissionsschutzgesetz unterworfen seien. Hierbei werde der Musiklärm geplant Richtung „freies Feld“ ausgerichtet. Dies würde mit einer Bebauung an dieser Stelle vorbeisein, der Schall würde direkt zurückgeworfen und es würden sich sicher weitere Traarer Bürger über die Lärmbelästigung beklagen. In anderen Krefelder Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 15 Stadtteilen seien bereits Schützenfeste wegen Anwohnerlärmschutz und der daraus resultierenden Auflagen für die Veranstalter ausgefallen. Das würde für die sehr heimat- verbundenen Traarer die absolute Katastrophe sein! Ein weiterer Punkt, der für Frau F. gegen einen großen Supermarkt im Traarer Grenzland spräche, sei das damit einhergehende „Aussterben“ des alten Ortskerns. Das neue Center würde sicher extrem viel Kaufkraft aus dem Dorf „auf die Wiese“ ziehen, so dass langfristig die Dorfgeschäfte schließen müssten. Im Grunde fänden sich aus ihrer Sicht bereits jetzt alle Geschäfte des erweiterten täglichen Bedarfes in ihrem Örtchen, so dass sie auch einem Neubau an anderer Stelle in Traar widersprechen würde. Mit ihrer Meinung stehe sie bei Weitem nicht alleine dar, die meisten ihrer Familie, Bekannten und Freunde seien der gleichen Ansicht. Abwägung: Zu Denkmalschutz In die unmittelbare Umgebung von Haus Traar wurde in der Vergangenheit bereits vielfach eingegriffen. Mitte der 1990er Jahre wurde der Golfplatz Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Das Gebäudeensemble hat hierdurch seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage verloren. Bei dem ehemaligen Rittergut handelt es sich nicht um ein Denkmal mit weiträumigen Beziehungen und Raumwirkungen in besonders exponierter Lage. Die Anlage liegt nicht frei in der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist nicht von dieser Lage abhängig. Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt. Dieser ist für die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Eine bedrückende, verdrängende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal, durch Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende optische Dominante, ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Erhalt einer Blickbeziehung von der Moerser Landstraße zu den Bäumen der Gartenanlagen zu Haus Traar, die entlang des Wirtschaftsweges zwischen der Straße An der Elfrather Mühle und dem Elfrather Weg stehen und die freie Sicht auf Haus Traar versperren, wird mit dem Bebauungsplan angestrebt. Das Baufeld ist daher nicht quer zur Moerser Landstraße vorgesehen, wie es den typischen Ausrichtung eines Lebensmittelmarktes entsprochen hätte, sondern eher quadratisch. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Landschaftsschutzgebiet Rechtsverbindliche flächenbezogene Schutzausweisungen (wie z. B. ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) binden als striktes Recht grundsätzlich die Bauleitpla- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 16 nung. In Einzelfällen ist es jedoch möglich – ggf. räumlich begrenzt – diese aufzuheben, so dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht im Widerspruch zur Schutzausweisung stehen. In Krefeld ist nahezu der gesamte Außenbereich durch naturschutzrechtliche Schutzgebietsausweisungen, insbesondere Landschaftsschutzgebiete, belegt. Damit ist jedwede Siedlungsentwicklung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich ausgeschlossen. Eine derartige massive Siedlungsbeschränkung widerspricht jedoch dem Leitbild einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung und würde die kommunale Planungsfreiheit in unzulässiger Weise beschränken. Landschaftsschutzgebiete beinhalten i. d. R. stärker schutzwürdige als auch geringer schutzwürdige Flächen. Landschaftsschutzgebiete sind oft sehr großflächig ausgewiesen (LSG Elfrath ist mit rund 557 ha das flächenmäßig größte LSG in Krefeld), so dass die allgemeine Schutzwürdigkeit und die spezielle Begründung und Zielsetzung der Schutzgebietsausweisung nicht flächendeckend auch tatsächlich gegeben ist. Eine Teilaufhebung kommt daher insbesondere in geringwertigeren Teilbereichen, vorbelasteten Gebieten und Randgebieten in Betracht, sowie in Bereichen, in denen die in der Schutzgebietsausweisung genannten wertgebenden Merkmale und Schutzziele nicht vorliegen. Derartige Voraussetzungen liegen auch für das (baulich teilweise genutzte) Plangebiet vor. Dieses hat weder eine Funktion als Pufferzone zu Naturschutzgebieten noch ist es in den Fachbeiträgen des Naturschutzes und der Landschaftspflege des LANUV als besonders bedeutend für das Landschaftsbild oder den Biotopverbund dargestellt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nicht als Biotopverbundfläche in der Erläuterungskarte 4D „Kernbereiche für die Entwicklung des Biotopverbundes“ zum Regionalplan Düsseldorf erfasst. Östlich des Plangebietes schließen sich die Niederungen des Moerskanals an, die besondere Bedeutung für den Biotopverbund besitzen. In die geomorphologisch bedeutsame Altstromrinne wird durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen. Die Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem sollen als Verbindungsflächen die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen. Das Plangebiet kann hierzu aufgrund seiner naturräumlichen Ausstattung keinen Beitrag leisten, weshalb es auch nicht als Element des Biotopverbundsystems erfasst wurde. Der Landschaftsraum im Plangebiet ist derzeit von geringem ökologischem Wert. Er ist strukturarm und landwirtschaftlich genutzt, jedoch von strukturreichen Bereichen umgeben. Der Landschaftsplan setzt eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Im Bebauungsplanentwurf werden der Geltungsbereich des Landschaftsplans und das Landschaftsschutzgebiet Elfrath nachrichtlich übernommen. Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans, der seit dem 23.10.2015 wirksam ist, nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans im Geltungs- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 17 bereich des Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Im Bebauungsplanentwurf wird darauf hingewiesen. Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath wird durch den Bebauungsplan Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits heute durch Nutzungen (Park-/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern geht es hier auch um eine Anpassung/Berichtigung der Landschaftsschutzgebietsgrenzen an die Ist-Situation. Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Eingriffe reduzieren sich auf den Standort des Lebensmittelmarktes. Diese werden unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten kompensiert. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes werden als Ausgleichsflächen qualifiziert. Für die im Norden liegende Ackerfläche wird die Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 556 als landwirtschaftliche Fläche übernommen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Erforderlichkeit eines neuen Standortes für einen großflächigen Nahversorgungsmarkt Mit einer Verkaufsfläche von weniger als 600 m² unterschreitet der vorhandene Lebensmittelanbieter die nach heutigen Standards erforderliche Mindestbetriebsgröße für einen Lebensmittel-Vollsortimenter deutlich. Die betriebswirtschaftlich notwendigen Betriebsgrößen sind, u.a. auch auf Grund der steigenden Angebotsvielfalt, in den letzten Jahrzehnten gestiegen. Derzeit liegt die betriebswirtschaftliche Mindestgröße für einen frischeorientierten Lebensmittel-Supermarkt bei ca. 1.200 m² Verkaufsfläche. Der Druck auf die Konzerne und Betriebe wächst zunehmend, was sich insbesondere in neuen Betriebskonzepten und -strategien mit neuen Standortanforderungen und -mustern ausdrückt. Diese sind am derzeitigen Standort mit seinen kleinteiligen Siedlungsstrukturen nicht realisierbar, so dass der Lebensmittelmarkt kurz- bis mittelfristig nicht konkurrenzfähig sein wird. Daran ändert auch nichts, dass einige Traarer mit dem jetzigen Markt zufrieden wären. Im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt die Kaufkraftbindung derzeit weniger als ¼ des in Verberg und Traar ansässigen Nachfragepotentials, so dass ein Großteil des Nachfragepotentials außerhalb von Traar, z. B. nach Moers-Kapellen, abfließt. Auch hierin drückt sich das Versorgungsdefizit für Traar aus. Ohne einen leistungsfähigen Magnetbetrieb als Kundenfrequenzbringer wird jedoch der kleinflächige Einzelhandel im Ortszentrum von Traar nicht die notwendige Kaufkraft der Mantelbevölkerung binden können. Die Bevölkerung wird eher gar nicht mehr in Traar einkaufen, sondern in anderen weiter entfernten Lagen einkaufen, z. B. in Moers-Kapellen. Dem soll mit der Ansiedlung eines konkurrenzfähigen Marktes am Traarer Nahversorgungszentrum entgegengewirkt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 18 Darüber hinaus wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen: Zu d) Einzelhandelsgutachten Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen Zu h) Festplatz Zu i) Ortsbild verwiesen. 3. Bürgerverein Traar e. V., Schreiben überreicht am 22.05.2013 zur Veranstaltung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahme: Der Bürgerverein Traar e. V. stelle den Antrag auf Zurückstellung bzw. vorläufige Einstellung des Bebauungsplanverfahrens zur festplatzangrenzenden Bebauung. Dieses werde folgendermaßen begründet: Der derzeit gültige Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf – kurz GEP 99 genannt – sei ein regionaler Entwicklungsplan, der 1998 vom damaligen Bezirksplanungsrat Düsseldorf aufgestellt worden sei. Im Oktober 1999 sei er vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft mit Maßgaben und Auflagen genehmigt worden und sei seit dem 15.12.1999 rechtskräftig. Der GEP 99 sei als Rahmen von allen Bundes- und Landesbehörden, von allen Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf bei der Bauleitplanung und bei bestimmten Zulassungsverfahren zu beachten. Ein anvisierter neuer Landesentwicklungsplan, ein neuer Planungsraum, vor allem aber die Notwendigkeit, sich über zukünftige Ziele und Strategien aufgrund der aktuellen ökonomischen, sozialen und ökologischen Situation zu verständigen, veranlassten den Düsseldorfer Regionalrat, eine neue Regionalentwicklung vorzubereiten. Dazu sei Ende 2010 eine Vielzahl von Gesprächen mit Schlüsselakteuren der Region geführt worden, um das sogenannte Gegenstromprinzip der Raumordnung mit Leben zu füllen. Ein neuer Regionalplan solle nicht einfach vorgestellt, kritisiert und abgewogen werden, sondern er solle von Beginn an die Wünsche der regionalen Akteure beinhalten. Derzeit befinde sich die Regionalplanfortschreibung noch in der informellen Erarbeitungsphase. Hier gehe es um die „Planung der Planung“, also um die Analyse von Strukturen, Themen und die Identifizierung von potentiellen Regionalplaninhalten. Der formelle Verfahrensweg nach Raumordnungsrecht werde erst nach der informellen Vorlaufphase beschritten (Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf). Dies vorausgeschickt sei aus dem Blickwinkel des Bürgervereins Traar festzustellen, dass der GEP 99 als Regionalplan auf Landesebene und demnach u. a. für Krefeld weiterhin Gültigkeit habe und nachgeordnete Planverfahren sich bis zur Rechtskraft eines neuen Regionalplanes am GEP 99 zu orientieren hätten. Dies gelte aus Sicht Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 19 des Bürgervereins Traar auch für eine Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld als vorbereitende Bauleitplanung und darauf aufbauende bzw. diesen konkretisierende Bebauungspläne als verbindliche Bauleitplanung. Folgerichtig wären demnach weder in einer Fortschreibung der Flächennutzungsplanung noch in darauf aufbauenden Bebauungsplänen Ausweisungen oder Festsetzungen möglich, die der aktuellen Raumplanung auf Landesebene bzw. konkret dem GEP 99 widersprächen. Das gesetzlich verankerte Gegenstromprinzip biete zwar die Grundlage, kommunal bereits Planungsüberlegungen anzustellen und diese in die Fortschreibungsinhalte des GEP einzubringen, um letztlich nach Rechtskraft eines neuen GEP die Grundlage für die Fortschreibung des eigenen Flächennutzungsplanes und nachgelagerter Bebauungspläne zu haben, begründe aber aus Sicht des Bürgervereins Traar nicht die Berechtigung, bereits planerische Ausweisungen in den Flächennutzungsplan aufzunehmen, die der rechtskräftigen Raumplanung widersprächen. Dies führe zu der Schlussfolgerung, dass sowohl der noch gültige als auch der zur Zeit in der Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan ausschließlich in Bezug auf regionalplanungskonforme Inhalte eine entsprechende Bindungswirkung und eine Planungsgrundlage für nachgelagerte Bebauungspläne entfalten könnten. Im noch gültigen Flächennutzungsplan sei die in Rede stehende Fläche neben dem Festplatz als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Diese Ausweisung korrespondiere mit der Festlegung im GEP 99, wonach in diesem Bereich die Freiraumfestsetzungen „regionale Grünzüge“ und „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ ausgewiesen seien. Darüber hinaus nehme auch die Festlegung im noch gültigen Zentrenkonzept dieses bereits auf Regionalplanebene manifestierte planerische Ziel auf und beziehe die in Rede stehende Fläche nicht ins Zentrum und damit nicht in den Bereich ein, der für einen Nahversorger geeignet wäre. Der derzeit in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan befinde sich zur Zeit in der Phase nach Offenlage, in der die Verwaltung die während der Offenlage vorgebrachten Anregungen bearbeite und werte, um diese im Anschluss dem Rat der Stadt Krefeld zur Beschlussfassung vorzulegen. Im nächsten Schritt werde der Flächennutzungsplan dann der Bezirksregierung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Der Entwurf entfalte demnach noch keine Rechtswirkung. Zudem müsste die Landesregierung den Flächennutzungsplanentwurf hinsichtlich der Festsetzungen im festplatzangrenzenden Bereich nach Auffassung des Bürgervereins Traar auch bis zu dem Zeitpunkt zurückweisen, zu dem auf GEP-Ebene die entsprechenden Ausweisungen in einem neuen GEP als Grundlage festsetzt seien. Der Bürgerverein Traar komme vor diesem Hintergrund zu dem Schluss, dass der aktuelle Flächennutzungsplan keine Rechtsgrundlage für den in Rede stehenden Bebauungsplan biete und der in Aufstellung befindliche Flächennutzungsplan, der zur Zeit noch keine Rechtswirkung entfalte, möglicherweise in Bezug auf die konträren Aussagen zumindest in Bezug auf die Ausweisung eines Standortes für einen Nah- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 20 versorger als Vollsortimenter zumindest bis zur Rechtskraft eines neuen GEP rechtsfehlerhaft sei. Zudem sei zu bemerken, dass das Zentrenkonzept, das zur Zeit keinen Rechtsrahmen für eine Bebauung des festplatzangrenzenden Areals biete, in der überarbeiteten Form, sofern diese beschlossen werde, ebenfalls bis zur Rechtskraft des GEP und des nachgelagerten Flächennutzungsplanes möglicherweise rechtsfehlerhaft sei. Als Schlussfolgerung der Darlegungen sei der Bebauungsplan für die festplatzangrenzende Fläche abzulehnen, da dieser ohne die entsprechende Rechtsgrundlage rechtsfehlerhaft wäre. In der Verfahrensabfolge sei nach Auffassung des Bürgervereins Traar zunächst die Neufassung der Regionalplanung unter Einbringung eigener Planungsüberlegungen abzuwarten, um im nächsten Schritt eine entsprechende Flächennutzungsplanung genehmigen zu lassen und auf deren Grundlage dann das Bebauungsplanverfahren sowie auch das Zentrenkonzept zu beschließen. Abwägung: Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen: Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan Zu b) Zentrenkonzept verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Herr G., Buscher Holzweg, 47802 Krefeld Stellungnahme: Am 22.05.13 habe eine Infoveranstaltung bzgl. eines neuen Supermarkts für Traar stattgefunden. Als Begründung sei genannt worden, dass der jetzige Markt für Traar zu klein sei. Herr G. wolle die Meinung der Traarer zu Gehör bringen: Die Traarer bräuchten keinen größeren Supermarkt als den jetzigen Edekamarkt, weder am Festplatz, noch am Buscher Holzweg und auch nicht am Egelsberg. Traar sei ein intakter, lieblicher und ländlicher Ortsteil mit einer noch heilen Welt und das solle so bleiben. Deshalb fordere er die Stadtplaner auf, Traar nicht zu verschandeln. Krefeld habe mit der Krefelder Innenstadt schon einen Schandfleck. Abwägung: Ein marktgerechter Lebensmittel-Vollsortimenter im Nahversorgungszentrum Traar ist existenziell sowohl für eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung als auch für den Fortbestand/Funktionserhalt des Einzelhandels in Traar. Dieser hat Magnet- und Frequenzbringerfunktion. Maßgeblich für die Wahl der Einkaufsstätte bzw. des Geschäftszentrums sind für die Konsumenten neben einer guten Erreich- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 21 barkeit das (interne und externe) Kopplungspotenzial sowohl hinsichtlich gleicher als auch verschiedener Besorgungen (Möglichkeit zum One-Stop-Shopping). Der Standort nördlich des Festplatzes mit seiner räumlichen Nähe zu den Bestandslagen in der Ortsmitte von Traar lässt Synergien zu den umliegenden Einzelhandelslagen erwarten, die andere Standorte in Traar nicht bzw. nicht in gleicher Weise aufweisen würden. Ein steigendes Anspruchsniveau der Kunden bzgl. Warenangebot (Sortiment, Vielfalt, Qualität, Preis), attraktivem städtebaulichem Umfeld (Begegnung, Aufenthalt, Sicherheit, soziale Nähe, Kommunikation) sowie guter verkehrlicher Erreichbarkeit bei abnehmender Toleranz gegenüber „Störungen“ (z. B. Beeinträchtigungen durch Laufwege zum Geschäft) erfordert eine Neuorientierung für potentielle Einzelhandelslagen. Mit der verstärkten Kopplung und Zeitknappheit der Konsumenten geht auch eine sinkende Bindung an eine etablierte Einkaufsstätte einher. Anfang der 1990er Jahre wurde noch davon ausgegangen, dass für Lebensmittel in der Regel der am nächsten gelegene Einkaufsort aufgesucht wird und andere Kriterien als die Wohnortnähe keine Rolle spielen. Heute ist es deshalb umso wichtiger, für die Kunden ein attraktives Einkaufsangebot am Wohnort zu schaffen, dass diese ihre Einkäufe auch dort vornehmen. Dies wird mit dem Bebauungsplan Nr. 721 sichergestellt. Über ein Bieterverfahren wird darüber hinaus eine hohe gestalterische Qualität für den Lebensmittelmarkt umgesetzt, der insbesondere die sensible Ortsrandlage aufgreift und einen Akzent am Ortseingang setzt. Es wird auf die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter II.2 zu dem Themenbereich − Zu Erforderlichkeit eines neuen Standortes für einen großflächigen Nahversorgungsmarkt verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Herr K., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 29.05.2015 Stellungnahme: Hiermit erhebe er Einwände gegen die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – in der vorgestellten Form. Laut Begründung zum Flächennutzungsplan sei für den Standort ein „Nahversorgungsmarkt mit 1.600 m² Verkaufsfläche“ geplant, also ein Einzelhandelsbetrieb, der das Kriterium der Großflächigkeit mit größer 800 m² Verkaufsfläche bzw. größer 1.200 m² Geschossfläche erfülle. Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf das Orts- und Landschaftsbild oder auf den Naturhaushalt seien damit nach Maßgaben des BauNVO in der Regel anzunehmen. Laut Begründung würde ein vorliegendes Einzelhandelsgutachten „sogar die Verträglichkeit einer höheren Verkaufs- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 22 fläche“ belegen, die jedoch aus „städtebaulichen Gründen“ nicht ausgeschöpft würde. Die GFZ sei „im Flächennutzungsplan daher auf 0,4 begrenzt“ (Begründung, Teil A, S. 104/105 in der Fassung vom 01.10.2012). Zu dieser Darstellung des Flächennutzungsplan-Entwurfs bestünden folgende erhebliche Bedenken: 1. Flächennutzungsplan und Gebietsentwicklungsplan Die Darstellung des Sondergebietes im Entwurf des Flächennutzungsplanes verstoße gegen die Anpassungspflicht an die regionalen Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ziele der Raumordnung seien für die Bauleitplanung bindende Vorgaben und nicht der Planungshoheit der Gemeinde bzw. der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich. Der rechtsgültige Gebietsentwicklungsplan der Düsseldorfer Bezirksregierung lege für den Bereich nördlich des Festplatzes Traar ausschließlich Freiraumfunktionen fest. Im Rahmen des regionalen Freiraumsystems seien dem Gebiet die Funktionen als „Regionaler Grünzug“ und des „Schutzes der Landschaft und der landschaftsorientierten Entwicklung“ zugeordnet (GEP 99, Planzeichnung des Regionalplans, Stand 08/2009). Die regionale Bedeutung dieser Freiraumfunktionen und das Potenzial des Bereiches für diese Funktionen werde durch die Erläuterungskarte 2 „Landschaft“ zum GEP 99, Stand August 2005, hervorgehoben: Laut Erläuterungskarte sei der Freiraum in diesem Bereich für den regionalen (!) Biotopverbund vorrangig zu entwickeln; dem Schutz der Landschaft komme eine besondere Bedeutung zu. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes lasse diese Freiraumfunktionen vollständig unberücksichtigt. Der Bereich nördlich des Festplatzes Traar gehöre aufgrund seiner lokalen und regionalen Freiraumbedeutung nicht zu den im Gebietsentwicklungsplan dargestellten „Allgemeinen Siedlungsbereichen“. Aufgrund der Festlegung als Freiraumverbund bzw. als Nicht-Siedlungsbereich stehe dieser Bereich für eventuelle, im Rahmen der Bauleitplanung zu entwickelnde Standorte des Einzelhandels grundsätzlich nicht zur Verfügung. Ziel 4 des GEP 99 zum Siedlungsraum stelle textlich verbindlich und unmissverständlich dar: „Großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung dürften nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden“. Eine Einbeziehung der Fläche nördlich des Festplatzes Traar in die Darstellung der Allgemeinen Siedlungsbereiche (beispielsweise im Rahmen der GEP-Fortschreibung) sei bislang nicht gegeben und nicht erkennbar. Im Rahmen des GEP 99 würden zuletzt im Juli 2009 „Sondierungen für eine zukünftige Siedlungsentwicklung“ dargestellt. Der landschaftlich wichtige Freiraum im Norden Traars bleibe auch im Rahmen dieser Sondierungen weiterhin als Nicht-Siedlungsbereich bestätigt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 23 Die Begründung des Flächennutzungsplan-Entwurfs lasse unbeantwortet, ob eine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes zum Zweck der Festlegung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs durch die Bezirksplanungsbehörde in Aussicht gestellt sei bzw. die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens beabsichtigt oder beantragt sei. Damit verstoße die 269. Änderung des FNP mit der Darstellung eines Sondergebietes Nahversorgung nördlich Festplatz Traar sowohl inhaltlich als auch materiell gegen die Ziele der Raumordnung. Die Anpassungspflicht der kommunalen Bauleitplanung an regionale Planungsvorgaben sei missachtet. Zum Erfordernis der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes werde in der Öffentlichkeit kommuniziert, dass Abweichungen vom Regionalplan unterhalb einer Flächengröße von 10 ha nicht genehmigungs- bzw. änderungsbedürftig seien. Hierzu werde von Seiten des Einwenders vorgebracht, dass die Darstellung des Sondergebietes Nahversorgung am Festplatz Traar eine Änderung der Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung bedeuten würde, weil damit erstmals in die im Regionalplan festgelegten Freiraumfunktionen und Nicht-Siedlungsbereiche östlich der Moerser Landstraße eingegriffen werde. Eine Änderung der Grundzüge der Gebietsentwicklungsplanung erfordere gemäß § 19 Abs. 5 Landesplanungsgesetz ein formelles Änderungsverfahren. Die regionalplanerisch relevante Flächengröße von 10 ha beziehe sich im Übrigen gemäß § 35 der Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz einzig auf die in den Gebietsentwicklungsplänen vorgesehene zeichnerische Darstellungssystematik und sei für die Frage der Anpassungspflicht an die regionalplanerischen Ziele der Raumordnung nicht relevant. Die Darstellung des Sondergebietes im FNP-Entwurf stehe somit auch im Widerspruch zu den Leitlinien der derzeit zur Diskussion stehenden Regionalplanfortschreibung (Bezirksregierung Düsseldorf, Juni 2012). Hier seien zunächst grundsätzliche Leitlinien zu nennen, wie die Leitlinie der Innenentwicklung vor Außenentwicklung: „Unter Außenentwicklung sei eine bauliche Entwicklung im heutigen Freiraum zu verstehen“ (Erläuterungen zur Leitlinie 1.1.2), ein Grundsatz, der im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld bei der Darstellung für den Ortsteil Traar keine Rolle zu spielen scheine. Die Prämisse einer Innenentwicklung werde im FNP-Entwurf zum Sondergebiet SO Nahversorgung nördlich Festplatz Traar rechtsfehlerhaft nicht in die Abwägung eingestellt und damit missachtet. Wie bereits im GEP 99 sei auch in den regionalplanerischen Leitlinien der Fortschreibung und im Rahmen der sehr umfänglichen Zieldiskussionen zum Einzelhandel unmissverständlich dargestellt, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur im Allgemeinen Siedlungsgebiet angesiedelt werden sollten. 2. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan Der FNP-Entwurf zum Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Festplatzes Traar stehe in verschiedener Hinsicht zugleich im Widerspruch zu den Zielen und Inhalten des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Die Fläche des beabsichtigten Sondergebietes sei Bestandteil des festgesetzten Landschaftsschutzgebietes LSG „Elfrath“. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 24 Die Erläuterungen zum Landschaftsplan der Stadt Krefeld (Stand 22.12.2011, S. 90, 91) führen allgemein aus: „Für die großräumige Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten habe sich die Stadt Krefeld entschieden, weil: 1. die Landschaft in diesem Ballungsraum mit nur 55 % Anteil an der Gesamtfläche der Stadt ein kostbares und vor Eingriffen zu schützendes Gut sei, 2. die im Landschaftsplan getroffenen Festsetzungen geeignet seien, auch in ökologisch verarmten Bereichen eine Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes wiederherzustellen, 3. größere Flächen der Landschaft in ihrer Funktion der Frischluftzufuhr zum immissionsbelasteten Siedlungsraum gesichert werden müssten und 4. die gesamte Landschaft der Bevölkerung als Erholungsraum diene.“ Diese Festsetzung werde durch entsprechende Darstellung von Bereichen für den Schutz der Landschaft im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf gestützt.“ Die Festsetzungen der Landschaftsschutzgebiete im Landschaftsplan der Stadt Krefeld entsprächen somit den freiraumbezogenen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplanes; es werde auf Punkt 1 dieser Stellungnahme verwiesen. Zur Schutzausweisung des LSG Elfrath heiße es: „Die Schutzausweisung diene  der Erhaltung einer mit Feldgehölzen, kleinen Waldparzellen und eingegrünten Hofanlagen gegliederten Landschaft,  der Sicherung der Frischluftzufuhr durch Freihaltung von Ventilationsbahnen,  der Erhaltung und Entwicklung der vorhandenen Altstromrinnen, der Niederterrassen, insbesondere auch für Zwecke des Biotop- und Artenschutzes,  der extensiven Naherholung.“ Die rechtsverbindliche Festsetzung der Fläche nördlich Festplatz Traar als Landschaftsschutzgebiet werde im Entwurf des Flächennutzungsplanes weder dargestellt noch nachrichtlich übernommen. Eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsstatus der Fläche oder eine Abwägung mit den landschafts-/naturschutzfachlichen Aspekten erfolge nicht. In der Begründung zum Flächennutzungsplan, Teil B Umweltbericht, finde sich unter dem Kapitel 2.1.3 (Landschaftsplan: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft) der eindeutige Satz: „Im Planungsprozess sind die für die Schutzgebiete im Landschaftsplan festgesetzten Ge- und Verbote zu beachten“ (Seite 24). Dieses Beachten sei im Entwurf des FNP nicht erfolgt. Insofern stehe die Begründung, Teil B Umweltbericht zum Flächennutzungsplan, im Widerspruch zur Plandarstellung und zur Begründung Teil A. Die Darstellung des Sondergebietes Nahversorgung innerhalb des festgesetzten LSG „Elfrath“ sei mit dem Schutzzweck unvereinbar. Die Missachtung der Ge- und Verbote der Schutzgebietsverordnung durch die Plandarstellung und die widersprüchlichen Begründungen hierzu zeigten einen Abwägungsausfall. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 25 In Landschaftsschutzgebieten gelte ein regelmäßiges Bauverbot, es sei denn, es seien entsprechende Ausnahmetatbestände in die Landschaftsschutzverordnung aufgenommen bzw. im Landschaftsplan festgesetzt worden. Eine Darstellung der Baufläche Sondergebiet Nv im Flächennutzungsplan ohne dass die Entlassung der Fläche aus der Schutzgebietsverordnung erfolge bzw. in Aussicht gestellt sei oder die o.g. Voraussetzungen vorlägen, sei planungsrechtlich unzulässig. Neben der Missachtung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft verstoße der FNP-Entwurf auch gegen die Entwicklungsziele des aktuellen Landschaftsplanes der Stadt Krefeld. Für den Standort nördlich Festplatz Traar gebe der Landschaftsplan (Stand 01.03.2012) gemäß § 18 LG das folgende Entwicklungsziel vor: „1.2 Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen.“ Gemäß § 33 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes seien die im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsziele bei allen behördlichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Flächennutzungsplanung der Stadt Krefeld auch diese gesetzliche Vorgabe missachte. „Die Stadt Krefeld stellt einen Landschaftsplan auf, um die in großen Teilen noch typische Niederrheinlandschaft in ihrem Wirkungsgefüge und in ihrem Erscheinungsbild zu bewahren…“, so heiße es treffend in den Vorbemerkungen zu den Erläuterungen zum Landschaftsplan. Das „Erscheinungsbild der noch typischen Niederrheinlandschaft“ sei – kurz gesagt – das Landschaftsbild. Dieses Landschaftsbild werde durch den FNP-Entwurf des Sondergebietes Nahversorgung am Festplatz Traar nachhaltig und unwiderruflich schwer geschädigt. Heute stelle sich die Situation als eine offene Wiesen-Weidenlandschaft dar, die von Norden kommend den Blick freigebe auf das Naturdenkmal der Allee aus Winterlinden entlang der Straße an der Elfrather Mühle bzw. auf einen klein strukturierten und reich gegliederten Landschaftsraum rund um das Haus Traar sowie auf die Traarer Kirche. Eine derartige Landschaftssituation sei heute selten, für eine typische Niederrheinlandschaft unverwechselbar und nicht wiederherstellbar. Dieses Landschaftsbild werde mit der Realisierung des Einzelhandelsstandortes unwiderruflich verloren gehen. Das Orts- und Landschaftsbild rund um Kirche und Haus Traar werde zukünftig geprägt sein durch einen (oder mehrere) eingeschossigen Funktionsbau(ten), der – auch bei noch so hohen architektonischen Ansprüchen – allein durch sein Dasein und durch seine Außenanlagen das Landschaftsbild zerstören werde. Hohe architektonische Ansprüche seien nicht zu erwarten, sondern schlichte Funktionsbauten, die sämtliche Sichtbeziehungen und landschaftsräumliche Bezüge blockieren würden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 26 Statt Blickbeziehung zum Naturdenkmal Lindenallee und Bodendenkmal Haus Traar würden die überdimensionierten Werbeträger der Einzelhandelsunternehmen, die zumeist nicht begrünten, sondern gepflasterten Kfz-Parkplätze der Betriebe, die Untersteller der Einkaufswagen, die Werbeplakate der aktuellen Angebote und all die sonstigen typisch langweiligen und unschönen Gestaltelemente des Einzelhandels wie Fahnen die Situation prägen. Das „Erscheinungsbild der noch typischen Niederrheinlandschaft“ von Traar werde unwiderruflich verloren gehen. Und es solle sich im Rahmen der Abwägung der Plangeber bitte nicht verdummen, die im FNP-Entwurf zusätzlich dargestellte „grüne Einrahmung“ des Baugebietes als eine ausgleichende Maßnahme für den Verlust des Landschaftsbildes zu begründen. Entgegen der Ziele des Landschaftsplanes sei der Flächennutzungsplan-Entwurf dafür verantwortlich, dass die Zerstörung von Teilen der noch typischen Niederrheinlandschaft fortgesetzt werde und das Orts- und Landschaftsbild des Ortsteils Traar nachhaltig und schwer geschädigt werde. Da mute die eingangs zitierte Begründung, dass die vorliegende Einzelhandelsstudie „sogar die Verträglichkeit einer höheren Verkaufsfläche“ belegen würde, die jedoch aus „städtebaulichen Gründen“ nicht ausgeschöpft würde, geradezu als Hohn an. 3. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld und Bebauungsplan Nr. 721 Im Entwurf des Zentrenkonzeptes 2012 sei ein Nahversorgungszentrum Traar (NVZ 4) mit einer Potentialfläche auf dem Flurstück 258 vorgesehen. Hiergegen würden aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken vorgetragen: Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches sei willkürlich, weil sie den vorhandenen Nahversorger EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m² aus der Gebietskulisse des Nahversorgungszentrums außen vorlasse. Vorgetragen werde, dass dies in der Distanz von 150 m zum „Entree“ des zentralen Versorgungsbereiches begründet liege sowie in der Dominanz der Wohnfunktion zwischen EDEKA-Markt und Versorgungsbereich. Das „Entree“ des Versorgungsbereiches werde in einem Ladengeschäft des kurzfristigen Bedarfs definiert – gegenüberliegend befinde sich reine Wohnnutzung. Der auch städtebaulich aus der kleinteiligen Siedlungsstruktur mit reiner oder durchmischter Wohnnutzung wirksame Solitär EDEKA werde hingegen im Konzept bewusst ausgeschlossen. Die zwischen ihm und dem ersten Ladengeschäft behauptete „Dominanz der Wohnfunktion“ bestehe gerade mal aus 4-5 Doppel/Einfamilienhäusern. Die gewerbliche Nutzung in der direkten Nachbarschaft zum Nahversorger sei nicht kartiert worden. Auf diese Weise erst einmal räumlich (falsch) definiert, werde im nächsten Schritt ein „Mangel an einem Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben könnte“ innerhalb des Versorgungsbereiches postuliert. Im nächsten Schritt werde dann die Schlussfolgerung gezogen, dass für einen neuen Magnetbetrieb eine Potentialfläche vorgeschlagen werde, die sich am nördlichen Rand des Versorgungsbereiches be- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 27 finde bzw. die hierfür – anders als im Zentrenkonzept 2012 – extra in den Versorgungsbereich mit einbezogen worden sei. Das hierfür einbezogene Flurstück sei mehr als 12.000 m² groß (das im FNP-Entwurf dargestellte Baugebiet gut 8.000 m², mit geplanten 1.600 m² Verkaufsfläche) und stelle alleine in Bezug auf diese Größenordnungen eine absolute Disproportionalität gegenüber dem gesamten Bestand im Zentralen Versorgungsbereich von etwa 550 m² Verkaufsfläche dar. Dieses Ungleichgewicht zwischen Bestand und Potentialfläche werde hinsichtlich der Lage des Grundstücks noch verschärft. Das Grundstück       sei eine heutige Ackerfläche, die im Norden auch als solche erhalten bleiben solle, befinde sich gegenüber einer reinen Wohnnutzung, grenze an den weitläufigen Festplatz, der nur wenige Male im Jahr bespielt werde, erstrecke sich bis an das Bodendenkmal geschützte Grabensystem von Haus Traar, vereinnahme das Naturdenkmal Blutbuchen-Reigen und habe durch seine Struktur und Gestaltungselemente hohe landschaftsbildprägende Qualitäten. Mit anderen Worten: die vorgesehene Potentialfläche sei ein nicht in den Siedlungsbereich integrierter Standort! Weil dieser Standort nicht integriert sei, sei die dem geplanten „Magnetbetrieb des Einzelhandels“ zugeschriebene „frequenzerzeugende Wirkung“ mehr als fragwürdig. Welche „kleinteiligen Strukturen im Umfeld“ sollten denn von der frequenzerzeugenden Wirkung profitieren (Zentrenkonzept, S. 66), wenn solche kleinteiligen Strukturen kaum vorhanden seien? Dem bestehenden EDEKA-Markt, der deutlich näher an bestehenden kleinteiligen Einzelhandelsstrukturen liege, werde diese Wirkung offensichtlich nicht zugeschrieben. Auch die im Konzept (S. 66) vorgetragene Argumentation, dass die Potentialfläche nördlich des Festplatzes wegen ihrer Lage an der Moerser Landstraße und der „Verknüpfbarkeit mit den Bestandslagen des zentralen Versorgungsbereiches bessere Perspektiven für eine solide Marktverankerung eines neuen Lebensmittel-Anbieters“ aufweise als andere grundsätzlich denkbare Potentialflächen in Traar sei fragwürdig, da die Verknüpfung ausschließlich über die Moerser Landstraße hergestellt werden könne und vorhandener kleinteiliger Einzelhandel erst in 500 m Entfernung anzutreffen sei. Nahversorgungszentren sollten sich jedoch in der Regel an einer fußläufigen Erreichbarkeit der Nahversorgungsangebote orientieren. Es stehe deshalb zu befürchten, dass der vorhandene kleinteilige Einzelhandel im Südwesten des Zentrums durch die neue Schwerpunktverlagerung auf die Potentialfläche eher abgehängt als verknüpft werde. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 28 Da als Einzugsgebiet für das Nahversorgungszentrum neben Traar auch Verberg wegen fehlender Eigenausstattung gezählt werden solle, sei es verwunderlich, warum die Potentialfläche ca. 800 m weiter von Verberg entfernt angesiedelt werden solle als der jetzt vorhandene EDEKA-Markt. Aufschlussreich sei hingegen die Beschreibung der Lage des Einzugsgebietes (S. 67): „Das Einzugsgebiet des zentralen Versorgungsbereiches Traar wird durch die Lage dieses Stadtteils zu den übrigen Siedlungsbereichen der Stadt Krefeld sowie zur sich östlich anschließenden Autobahn A 57 bestimmt“. Diese „Lagegunst“ ziele jedoch nicht mehr auf die „Nahversorgung“, sondern auf den überregional attraktiven Standort mit Autobahnanschluss. Auf der 12.000 m² großen Potentialfläche könne zwar dem Expansionsansinnen EDEKAs uneingeschränkt entsprochen werden, es handele sich dabei jedoch um großflächigen Einzelhandel auf nicht integriertem Standort. Es sei rechtlich sehr bedenklich, wenn im Rahmen der zweiten Fortschreibung des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld (in Verbindung mit dem Entwurf des Flächennutzungsplanes) eine Potentialfläche für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs konzeptionell und planerisch vorbereitet werde, ohne dass im Rahmen dieser Konzeption diejenigen Auswirkungen berücksichtigt und bewertet würden, die von geplanten 1.600 m² Verkaufsfläche auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auf das Orts- und Landschaftsbild oder auf den Naturhaushalt ausgehen würden. Welche Qualität habe die Fortschreibung einer Zentrenkonzeption, die diese regelhaft zu erwartenden Auswirkungen nicht beurteile? Sie sei fachlich mangelhaft und erwecke den Eindruck, dass hier aus vordergründigen gemeindlichen Vermarktungsinteressen eines Grundstücks der Gemeinde eine sachgerechte Einstellung und gerechte Abwägung aller Belange nicht stattfinde. Warum „andere grundsätzlich denkbare Potentialflächen in Traar“ in der Konzeption nicht als Alternativen vergleichend bewertet würden, bleibe offen. Im Rahmen der Erstellung des Zentrenkonzeptes sowie der Aufstellung des B-Plans Nr. 721 werde stattdessen in Kauf genommen, dass die landschaftlich geprägte Identität von Traar zerstört werde, ohne dass die Nahversorgung für die nicht motorisierten Kunden verbessert werde. Die eindeutige Zäsur, die die Moerser Landstraße zwischen Siedlungsraum und freiem Landschaftsraum heute biete, werde „aufgeknackt“ und einer weiteren baulichen Entwicklung anheimgestellt. Abwägung: Zu 1. Flächennutzungsplan und Gebietsentwicklungsplan Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: − Zu a) Regionalplanung/ Flächennutzungsplan verwiesen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 29 Zu 2. Flächennutzungsplan und Landschaftsplan Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: Zu i) Ortsbild sowie die Abwägung zur schriftlichen Stellungnahme zur Frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung unter II.2 zu dem Themenbereich: − Zu Landschaftsschutzgebiet verwiesen. Zu 3. Zentrenkonzept der Stadt Krefeld und Bebauungsplan Nr. 721 Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu den Themenbereichen: − Zu b) Zentrenkonzept − Zu c) Standort / Alternativflächen verwiesen. Das Gutachten zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes ist bzgl. des Besatzes an Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben überprüft worden. Die südliche Abgrenzung des Nahversorgungszentrums Traar erfolgte nördlich der Straße Töschepad aufgrund des Endes des durchgängigen Besatzes mit Betrieben. Da aber durchaus einzelne Betriebe weiter südlich ansässig sind und der vorhandene Edeka-Markt eine wesentliche Versorgungsfunktion für den Nahversorgungsbereich hat, wurde der ZVB Traar gegenüber der offengelegten Abgrenzung zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes nach Süden bis einschließlich des Edeka-Marktes erweitert. Über die Abgrenzung ist vom Stadtrat am 06.02.2014 im Zusammenhang mit der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes entschieden worden (Vorlage Nr. 5575/13). Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Erforderlichkeit einer Potentialfläche zur Ansiedlung eines größeren Nahversorgungsmarktes als Leitbetrieb und die unter Berücksichtigung aller Aspekte beste Lage nördlich des Festplatzes. Bezogen auf den Einzugsbereich des Nahversorgungszentrums Traar ergibt sich bei einem relevanten Verkaufsflächenbestand von ca. 730 m² sowie einem Bevölkerungspotential von ca. 8.600 Personen eine Verkaufsfläche von ca. 0,085 m²/ Einwohner. Dieser Wert unterschreitet den in anderen städtischen Teilräumen oftmals anzutreffenden Ausstattungsgrad (ca. 0,35 m²/Einwohner) deutlich. Im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel beträgt die Kaufkraftbindung derzeit weniger als ¼ des in Verberg und Traar ansässigen Nachfragepotentials, so dass ein Großteil des Nachfragepotentials außerhalb von Traar, z. B. nach Moers-Kapellen, abfließt. Um zukünftig dieses Nachfragepotential abzufangen und den Anwohnern ein attraktives und konkurrenzfähiges Nahversorgungsangebot anbieten zu können, ist eine derart ausgestaltete Standortoption elementar für die Leistungsfähigkeit des Einzelhandels in Traar. Mit seiner unterdurchschnittlichen Verkaufsfläche wird der bestehende Lebensmittelanbieter keine dauerhafte Marktpräsenz bieten können. Wo der Lebensmitteleinzelhandel fehlt, können auch ergänzende Nutzungen nicht mehr angeboten werden. Ein leistungsfähiger Lebensmittelmarkt sichert die Frequenz und damit notwendige Umsatzleistung für weitere Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Eine Trendumkehr hin zu einem lokalen Einkauf zum Erhalt lokaler Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 30 Geschäfte scheint aufgrund hoher Mobilität und dem Preisbewusstsein vieler Konsumenten eher unwahrscheinlich. Räumlich bezieht sich das Integrationsgebot auf „zentrale Versorgungsbereiche" und ist nicht unmittelbar dem Siedlungsbereich gleichzusetzen. Zentrale Versorgungsbereiche sind danach räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunktion zukommt. Diese müssen nicht zwangsläufig „mittig“ in einer Siedlungslage angeordnet sein. Zentrale Versorgungsbereiche können sich nicht nur aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen, sondern auch aus entsprechenden gemeindlichen Planungen ergeben. Die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten wird auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt wurden. Eine überregionale Nachfrage für das Nahversorgungszentrum Traar kann – auch bei der günstigen Autobahnanbindung durch die A 57 - ausgeschlossen werden. Versorgungskäufe des täglichen Bedarfs werden aufgrund der häufigen Nachfrage und der daraus resultierenden Distanzempfindlichkeit in der Regel möglichst wohnortnah getätigt. Entsprechend werden Angebotsausweitungen nur im Einzugsbereich wirksam. Siedlungsansätze östlich der Moerser Landstraße sind bereits durch den Park- und Festplatz vorhanden, wenngleich rudimentärer Natur. Eine bauliche Entwicklung bleibt auf das festgesetzte Sondergebiet beschränkt. Diese ist hier auch insofern als Sonderfall zu sehen, da zielkonforme Standortalternativen im Untersuchungsgebiet nicht zur Verfügung standen. Die Standortsuche war aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. unter Versorgungsaspekten auf den zentralen Versorgungsbereich beschränkt. Für eine Wohnbau- oder Gewerbeentwicklung ist eine viel größere Wahlfreiheit bei den potentiellen Standorten gegeben. Entgegenstehende gesamt- und fachplanerische Planungsvorgaben sowie die Suche nach restriktionsarmen Siedlungsräumen führen zu einem Ausschluss des Plangebiets für eine weitere Siedlungsentwicklung. Ein gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept kann nicht die Aufgabe erfüllen, für jedes potentielle Ansiedlungsvorhaben die Auswirkungen detailliert darzustellen. Hierzu dienen spezielle Fachgutachten wie Verträglichkeitsanalysen, Verkehrsuntersuchungen, Landschaftspflegerische Begleitpläne etc. die für konkrete Vorhaben erstellt werden. Zur Potentialfläche nördlich des Festplatzes Traar ist für konkrete Ansiedlungsszenarien vom Büro Futura Consult Dr. Kummer die gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar erstellt worden. Hier wurde die Verträglichkeit für die Szenarien Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters mit 1.600 m2 Verkaufsfläche, Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit 900 m2 Verkaufsfläche, Ansiedlung dieser beiden zusammen und Ansiedlung eines Drogeriemarktes untersucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, das von allen Szenarien der Lebensmittelmärkte keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Krefeld und auch nicht in dem benach- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 31 barten Moers-Kapellen ausgehen. Der Einzugsbereich mit den Ortslagen Traar und Krefeld ist groß genug ist, damit die Märkte tragfähig sind. Nur der untersuchte Drogeriemarkt wird als nicht ansiedlungsfähig beurteilt, da der Einzugsbereich nicht ausreicht. Das Gutachten belegt somit die Verträglichkeit des mit dem Bebauungsplan Nr. 721 ermöglichten Lebensmittelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.600 m2. Vornehmliche Aufgabe des kommunalen Einzelhandelskonzeptes ist die Festlegung der zentralen Versorgungsbereiche und damit die Steuerung des Einzelhandels auf städtebaulich wünschenswerte Areale. Im Rahmen der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes sind zwei Standortalternativen für das NVZ Traar untersucht worden. Die Zurückstellung dieser Flächen ist in der Abwägungsvorlage 5575/13 ausführlich dargestellt. Beide Flächen wurden aufgrund der Entfernungsdistanzen ausgeschlossen. Ein Einzelhandelskonzept kann lediglich zur ersten Bewertung neuer Planvorhaben im Hinblick auf ihre Kompatibilität mit dem Einzelhandelskonzept und den darin formulierten Zielen, dem Standortprofil sowie den Grundsätzen zur Umsetzung dienen. Es stellt einen klaren Ordnungsrahmen für künftige Ansiedlungen und Umnutzungen von Einzelhandelsbetrieben dar, indem es fundierte Bewertungsgrundlagen für aktuelle Planvorhaben (Planungs- bzw. Ansiedlungsabsichten) liefert, als auch mögliche Entwicklungsperspektiven und erforderliche (insbesondere baurechtliche) Handlungsnotwendigkeiten aufzeigt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Bürgerschützenverein Krefeld-Traar e.V., mit Schreiben vom 19.06.2013 Stellungnahme: Man beziehe sich auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung am 22. Mai 2013, bei der man seine Position bereits mündlich vorgetragen habe. 1. Gemeinbedarfsfläche Festplatz Traar Man begrüße sehr, dass der seit mehr als 20 Jahren vorhandene und genutzte Festplatz in Traar nun auch im neuen Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung Veranstaltungsplatz festgesetzt werden solle. Die bisherige Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft, die nach Rechtsauffassung des Bürgerschützenvereins ohnehin überholt und funktionslos geworden sei, solle nun aufgegeben und auch formell an die seit mehreren Jahrzehnten praktizierte Nutzung angepasst werden. 2. Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Traarer Festplatzes Man sei auch damit einverstanden, dass nördlich des Festplatzes in Traar ein Sondergebiet für einen Nahversorgungsmarkt mit ca. 1.600 m² Verkaufsfläche festgesetzt werden solle. Dadurch werde die Nutzbarkeit des Festplatzes durch eine lärmunempfindliche Nutzung auf der nördlich angrenzenden Fläche abgesichert. Die Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 32 Parkplatzsituation werde etwas entspannt. Eine größere Verkaufsfläche als 1.600 m² sollte allerdings nicht geplant werden, auch wenn sie nach dem vorliegenden Einzelhandelsgutachten ohne weiteres verträglich wäre. Die Stadt Krefeld tue gut daran, das Potential aus städtebaulichen Gründen nicht voll auszuschöpfen. Die GFZ sollte nach dem Dafürhalten des Bürgerschützenvereins sogar auf 0,3 begrenzt werden, um dem ländlichen Charakter der Umgebung ausreichend Rechnung zu tragen. Die Fläche des Sondergebiets sollte in Richtung Osten entsprechend vergrößert werden. Die Verkehrsprobleme, die ein Nahversorger an dieser Stelle mit sich bringen werde, müssten im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 erfasst und gelöst werden. Außerdem seien gestalterische Vorgaben in dem Bebauungsplan unerlässlich, damit sich der Nahversorger auch an die ländliche Struktur anpasse. 3. Ausweisung des nördlich an das Sondergebiet angrenzenden Areals Nach dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 721 solle das nördlich an den Traarer Festplatz und das Sondergebiet Nahversorgung angrenzende Areal als Fläche für Wald bzw. – im Wesentlichen – als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen werden. Man rege demgegenüber an, diesen Bereich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Ausgleichsfläche für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft vorzusehen. Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen bräuchten nicht am Ort des Eingriffs verwirklicht zu werden, sondern könnten auch an anderer Stelle durchgeführt werden. Deshalb biete sich es aus Sicht des Bürgerschützenvereins an, das nördlich an den Festplatz Traar und den künftigen Nahversorger angrenzende Areal im Bebauungsplan Nr. 721 als Kompensationsfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festzusetzen. Auf diese Weise könne der Bereich dauerhaft von Bebauung freigehalten werden; eine lärmempfindliche Nutzung, die mit der Nutzung des Festplatzes kollidieren könnte, werde auf Dauer verhindert. Abwägung: Zu 1. Gemeinbedarfsfläche Festplatz Traar Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: Zu h) Festplatz verwiesen. Zu 2. Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Traarer Festplatzes Die Zustimmung des Bürgerschützenvereins zum geplanten Sondergebiet wird zur Kenntnis genommen. Die Grundflächenzahl soll im Bebauungsplan mit 0,5 festgesetzt werden. Entsprechend der Regelungen der Baunutzungsverordnung ist dann mit den Stellplätzen zusammen eine Versiegelung von 80 Prozent der Sondergebietsfläche möglich. Damit werden die Höchstgrenzen der Baunutzungsverordnung ausgeschöpft. Zum einen wird damit den Betriebsbedürfnissen Rechnung getragen. Die Regelung dient zum anderen dem Schutz der Landschaft und reduziert die Inanspruchnahme von Landwirtschaftlichen Flächen. Eine Ausdehnung nach Osten nä- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 33 her an das direkte Umfeld von Haus Traar heran soll auch aufgrund des Umgebungsschutzes des Denkmals nicht erfolgen. Betrachtet man nur den Baukörper, ist in der überbaubaren Fläche höchstens eine GRZ von 0,34 zu realisieren. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Darüber hinaus wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: Zu g) Verkehr verwiesen. Zu 3. Ausweisung des nördlich an das Sondergebiet angrenzenden Areals Es wird auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: Zu e) Größe des Plangebietes, weitere bauliche Entwicklungen verwiesen. Begründung zur Vorlage 5422/18 C. Seite 34 Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Folgende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein RAG Aktiengesellschaft LVR- Amt für Denkmalpflege im Rheinland Linksniederrheinische Entwässerungsgesellschaft GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & CO. KG Handwerkskammer Düsseldorf Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen SWK Netze GmbH Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 17. Juni 2013 und 15. Dezember 2015 1.1 Stellungnahme mit Schreiben vom 17.06.2013: Gewässerschutz Grundsätzlich bestünden aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken. Es werde gebeten, folgende Hinweise aufzunehmen: Der Bebauungsplan befindet sich im zukünftigen Einzugsgebiet der Wasserfassungsanlage Rumeln der Stadtwerke Duisburg. Die Stell- und Fahrflächen für den Lebensmittelmarkt sind mindestens teildurchlässig (z.B. Verbundsteinpflaster engverfugt) auszubilden. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von Boden ist die LAGA Nr. 20 (Länderarbeitsgemeinschaft Abfall vom November 1997, "Technische Regeln der Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen") Allgemeiner Teil vom 06.11.2003 – bzw. die TR Boden vom 04.11.2004 einzuhalten und lediglich der Zuordnungswert Z 0 – Boden zulässig. Für den evtl. Einbau/die Verwendung von aufbereiteten mineralischen Altbaustoffen bzw. mineralischen Baustoffen aus Bautätigkeiten (Recyclingbaustoffe) oder indust- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 35 riellen Prozessen (Hochofen-, Hüttenschlacke etc.) als Frostschutz-, Tragschicht oder Auffüllmaterial ist gem. §§ 8, 9, 10, 11, 13 und 48 Wasserhaushaltsgesetz eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Sie ist beim Fachbereich Umwelt, 47792 Krefeld, zu beantragen. Hierzu gehört auch güteüberwachtes Recyclingmaterial bzw. güteüberwachte Schlacke/Asche nach den Verwertererlassen NRW vom 09.10.2001. Vor Erteilung einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis darf ein Einbau der genannten Materialien nicht erfolgen. Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ -Flächen und der Dachflächen muss über eine geeignete Anlage, hier Mulden, Mulden-Rigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden. Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs muss an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu stellen. Umweltprüfung Der Bebauungsplanentwurf sehe die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zugeordneter Parkplatzfläche (ca. 120 Stellflächen), einen weiteren Parkplatz (ca. 80 Stellflächen), der als Wanderparkplatz und als Parkplatz für die Festplatznutzung dienen solle sowie eine Festplatzfläche mit unterschiedlichen traditionellen Nutzungen (Schützenverein, Wochenmarkt) vor, die planungsrechtlich gesichert werden solle. Alle Nutzungen würden im bisherigen Außenbereich realisiert. Die gesamte Bebauungsplanfläche umfasse ca. 50.000 m2. Aufgrund der Größe der Bebauungsplanfläche und der zu erwartenden Konflikte seien die Auswirkungen auf die Umweltbelange in einer Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB zu prüfen. Hierfür sei ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB anzufertigen. Hierbei sollte besonderes Gewicht auf die Belange der umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, auf die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, (Grund-) Wasser, Luft, Klima, und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft, das Landschaftsbild und die biologische Vielfalt gelegt werden. Die Vermeidung von Emissionen und die Nutzung erneuerbarer Energien sollten dargestellt werden. Die Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des bestehenden Landschaftsschutzgebietes Elfrath seien zu untersuchen und darzustellen. Immissionsschutz Für die Beurteilung der Lärmsituation sei ein Schallgutachten anzufertigen. Hierbei seien die Schallimmissionen, die vom Einzelhandelsbetrieb und dem zugeordneten Parkplatz, dem Wanderparkplatz und dem Festplatz ausgehen können, zu untersuchen und in Bezug auf die benachbarte Bebauung zu beurteilen. Die Verkehrsvorbelastung sei hierbei zu berücksichtigen. Ggf. seien Lärmminderungsmaßnahmen vorzuschlagen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 36 Da für das Stadtgebiet Krefeld ein Luftreinhalteplan aufgestellt worden sei, sei der Bebauungsplan gemäß der Maßnahme B 1/10 hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsbelastung zu beurteilen. Hierzu sollte ein Gutachten angefertigt werden. Maßgeblich seien die in Abhängigkeit der Nutzung und Nutzungshäufigkeit stattfindenden Zielverkehre einschließlich der Verkehrsvorbelastung und der Hintergrundbelastung. Abwägung: Zu Grundwasserschutz Das Wasserwerk Rumeln-Kaldenhausen ist im Jahr 2011 verkauft worden an die Firma Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG. Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt ist die geplante Wasserschutzzone nun aufgehoben. Die bestehende Wasserschutzverordnung für die Wassergewinnungsanlage Rumeln lief am 31.07.2017 aus. Nach Information der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR als Wasseranbieter verkleinert sich das Gebiet aufgrund der gewerblichen Nutzung der Eigenwassergewinnung Niederrhein Gold. Das Plangebiet ist damit nicht mehr betroffen. Die Hinweise zum Versiegelungsgrad der Stellplatz- und Fahrflächen, zum Umgang mit dem Niederschlagswasser und zum Einbau von Boden werden entsprechend der Stellungnahme in den Bebauungsplan aufgenommen. Die geplanten Festsetzungen wurden mit der Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG als Inhaberin der Wassergewinnungsanlage Rumeln abgestimmt (siehe Stellungnahme unter III.13.). Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu Umweltprüfung Der Bebauungsplan wird im Regel-/Vollverfahren aufgestellt, so dass eine Umweltprüfung gemäß § 2 (4) BauGB obligatorisch ist. Dabei werden die umweltbezogenen Auswirkungen getrennt nach Schutzgütern untersucht. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu den Auswirkungen auf die Erhaltungsziele des Landschaftsschutzgebietes Beim Plangebiet handelt es sich um eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandschaft, die von dem großflächigen Getreideacker dominiert wird. Gliedernde und belebende Elemente mit hoher landschaftsästhetischer Bedeutung sind in Form der Alleen und Baumreihen, der Baumhecken des Festplatzes sowie der alten Gehölzbestände im Osten des Plangebietes lediglich in den Randbereichen vorhanden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 37 Der Landschaftsplan setzt hier das Landschaftsschutzgebiet Elfrath fest. Da die untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans nicht gegen die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 widersprochen hat, treten diese gem. § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz mit dessen In-KraftTreten außer Kraft. Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath wird durch den Bebauungsplan Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits heute durch Nutzungen (Park-/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern geht es hier auch um eine Anpassung/Berichtigung des LSG Elfrath an die Ist-Situation. Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Eingriffe reduzieren sich auf den Standort des Lebensmittelmarktes. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes werden lediglich planungsrechtlich festgeschrieben oder als Ausgleichsflächen qualifiziert. Als Maßnahme setzt der Landschaftsplan eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Der Bebauungsplan setzt in diesem Sinne entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft fest. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu Immissionsschutz Die erwähnten Emissionsquellen werden in der schalltechnischen Untersuchung erfasst und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf immissionsempfindliche Nutzungen bewertet. Das Gutachten gibt auch Empfehlungen für notwendige Lärmschutzmaßnahmen. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße die Grenzwerte deutlich unterschreiten, so dass auch durch vorhabenbedingte (verkehrliche) Zusatzbelastungen des geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen Konzentrationen zu erwarten sind. Eine exakte prognostische Ermittlung der Luftschadstoffe durch ein Gutachten wird als entbehrlich eingestuft, da von vornherein erkennbar ist, dass relevante Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe im Plangebiet und seiner Umgebung durch bzw. für den Bebauungsplan Nr. 721 nicht auftreten können. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 1.2 Stellungnahme zum Entwurf des Schallgutachtens, mit Schreiben vom 15.12.2015 Vorbehaltlich einer Bestätigung des Gutachters bezüglich der fehlerfreien Berechnung trotz anfänglicher Unstimmigkeiten bei den Immissionsaufpunkten und Gebietsausweisungen sei für den Bebauungsplan Nr. 721 folgendes festzustellen: Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 38 a) Überschreitungen der anteiligen Immissionsrichtwerte (IRWanteilig) durch Gewerbelärm, ausgehend vom geplanten Lebensmittelmarkt, seien nicht zu erwarten. Der jeweilige IRWanteilig werde an allen Immissionsaufpunkten sicher eingehalten (Tab. 5.2 im Gutachten). Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes könne mit den in die Berechnung einbezogenen Nutzungsansätzen (Kap. 5.1: Öffnungszeiten, Kundenparkplatz und Park- und Fahrbewegungen der Kunden-Pkw, Lkw- und Kleintransporter-Fahrt-/Rangiervorgänge, Abstellvorgänge Lkw und Kleintransporter, Einkaufswagen-Sammelboxen, Betrieb der Müllpresse, Marktplatz) weiter verfolgt werden. Zum Schutz vor Gewerbelärm sollten die IRW und IRWanteilig der Immissionsaufpunkte (nach TA Lärm) und der Hinweis auf ihre zwingend erforderliche Einhaltung in die textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. Die in Kap 5.1.5 getroffene Beurteilung über die Einhaltung der kurzzeitig zulässigen Geräuschspitzen im Tages- und Nachtzeitraum sollten vom Gutachter nochmals bestätigt werden. Sie bezögen sich auf die ältere Reihenfolge der Immissionsaufpunkte in Anlage 7.1, die ausgetauscht werden müsse. b) Für die Beurteilung des Freizeitlärms, ausgehend vom Festplatz Traar, würde für 7 von 8 festgelegten, als traditionell eingestuften Veranstaltungen (Maifest, Schützenfest, Krönungsfest, Oktoberfest, Jubiläum des Bürgervereins Traar, Jubiläum der Feuerwehr, Silvesterfeiern des Fußballclubs) eine Aufteilung des Platzes in Festzelt (mit Kapelle und kleinem Verstärker) und Freifläche (mit Besuchern) vorgenommen. Zusätzlich würde die Park- und Fahrbewegungen der Besucher auf dem westlich des Festplatzes anschließenden Park- und Marktplatz untersucht. Für eine Veranstaltung (Bauernmarkt) wurde der Zustand „Volksfest/Markt" (Freifläche mit Ständen, ohne Musikanlagen) untersucht. Im Ergebnis könne festgestellt werden, das der Beurteilungspegel des Veranstaltungsbetriebes auf einer Teilfläche des Festplatzes (Freifläche) nicht zur Überschreitung des IRW tags/nachts für seltene Ereignisse (Freizeitlärmerlass) an den Immissionsorten führe. Dies gelte nach den Beurteilungs- und Berechnungsgrundlagen des Gutachtens (Kap. 4.2) nicht nur sonn- und feiertags (in- und außerhalb der Ruhezeiten), sondern auch werktags (Tab. 4.2 u. 3.1). Dagegen seien Überschreitungen der IRW für seltene Ereignisse an den Immissionsaufpunkten beim Betrieb von Zelten (mit Kapelle und kleinem Verstärker) in der Nachtzeit zu erwarten. Die Überschreitungen nachts lägen zwischen 0,2 dB(A) bis 8,0 dB(A). Die größten Überschreitungen von mehr als 6 dB(A) seien an den Immissionsaufpunkten 9, 10 u. 11 (Tab. 5.4, Moerser Landstraße 428, 430 und 436) sowie 4 u. 5 (Tab. 5.4, An der Elfrather Mühle 270 und Baufeld 264) zu erwarten. Zusätzlich lägen Überschreitungen mit 5,7 dB(A) am Elfrather Weg 5 (Hotel) und mit 4,7 dß(A) an der Moerser Landstraße 438 und An der Elfrather Mühle 438 vor. Der Immissionsaufpunkt mit der höchsten Überschreitung des Nachtwertes läge an der Moerser Straße 430. Der Gutachter gehe weiterhin davon aus, dass in allen vergleichbaren Situationen bei Festzeltnutzungen die Richtwerte für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden könnten (S. 32). Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 39 Innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen seien zur Tageszeit dagegen keine Überschreitungen durch die Festzeltnutzung zu erwarten. Das Kriterium kurzzeitig zulässiger Geräuschspitzen tags i. d. R. von 85 dB(A) und nachts von 65 dB(A)) bei Festzeltnutzungen für die o. g. Veranstaltungen könne eingehalten werden. c) Zur Lösung der Konfliktsituation empfehle der Gutachter, die Veranstaltungen im Einzelfall zu genehmigen und als Auflagen Hinweise zur schalltechnischen Optimierung zu treffen. Weiterhin könnten nach Angaben des Gutachters die folgenden, flächenbezogenen Schallleistungspegel (LwA-)für die Nutzung des Festplatzes festgesetzt werden (S. 31 u. 32): Nachtzeitraum LWA“= 62dB(A) Tagzeitraum i.d.R. LWA“= 72 dB(A) Tagzeitraum a.d.R. LWA“= 77 dB(A) Bei einer berücksichtigten Fläche von 4.250 m2 würde gemäß Gutachten der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse zum Nachzeitraum am maßgeblichen Immissionsort eingehalten werden. Zu diesem Zweck wären die Fläche und die Lage des Festplatzes sowie der Platz für die Aufstellung und den Betrieb eines Zeltes im Bebauungsplan festzusetzen. d) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse des Schallgutachtens werde zur lärmtechnischen Sicherung des Festplatzes im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens folgende Verfahrensweise vorgeschlagen: Die im Gutachten untersuchten Veranstaltungen unterlägen weiterhin einer Einzelfallbetrachtung und einer Genehmigung nach Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in Verbindung mit dem Freizeitlärmerlass. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens würden die geplanten Veranstaltungen in Hinblick auf die Einhaltung der Lärmschutzanforderungen und die Zumutbarkeit seltener Ereignisse und kurzzeitig auftretender Geräuschspitzen durch die zuständige Genehmigungsbehörde geprüft. Durch die Genehmigung werde der Veranstalter verpflichtet, die Nebenbestimmungen und Hinweise zum Lärmschutz während der Veranstaltung einzuhalten. Die erforderliche Einzelfallbetrachtung und Genehmigung von Veranstaltungen würden als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan übernommen. Zum Zweck der Einhaltung der Immissionsrichtwerte seltener Ereignisse (IRW nachts seltener Ereignisse) und der Erleichterung der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung der Veranstaltungen auf dem Festplatz Traar, insbesondere mit Festzeltbetrieb, sollten die Immissionsaufpunkte, an denen Überschreitungen der IRW (seltene Ereignisse) nachts von 2 dB(A) und mehr zu erwarten sind, als maßgebliche Immissionsorte (IO) nach TA Lärm festgesetzt werden (11 IO von 15 IAP). Maßgebliche Immissionsorte wären demnach: Begründung zur Vorlage 5422/18 Nr. des Immis- Maßgeblicher sionsortes Immissionsort gem. Schallgutachten vom 24.11.2015 Seite 40 IRW (seltene Ereignisse) [dB (A)] Tag i.d.R. Tag a.d.R. Nacht 22-6 Uhr 02 An der Elfrather Mühle 243 65 70 55 03 An der Elfrather Mühle 244 65 70 55 04 An der Elfrather Mühle 270 65 70 55 05 Baufeld 264 65 70 55 06 Baufeld 266 65 70 55 07 08 Elfrather Weg 5 (Hotel) Moerser Landstraße 426 65 65 70 70 55 55 09 Moerser Landstraße 428 65 70 55 10 Moerser Landstraße 430 65 70 55 11 Moerser Landstraße 436 65 70 55 12 Moerser Landstraße 438 65 70 55 Erl.: i.d.R. = in den Ruhezeiten, a.d.R.= außerhalb der Ruhezeiten, IRW = Immissionsrichtwert Einzelne Geräuschspitzen dürften den Tag-Wert um nicht mehr als 20 dB(A) und den Nacht-Wert um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten. Die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse sonntags/feiertags und nachts gemäß Freizeitlärmrichtlinie NRW an Sonn- und Feiertagen seien grundsätzlich einzuhalten. Die Veranstaltungen auf dem Festplatz seien vom Veranstalter so zu gestalten, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse an den o. g. Immissionsorten gemäß Freizeitlärmerlass und Landesimmissionsschutzgesetz (LlmSchG) eingehalten werden könnten. Mit Ausnahme des Bauernmarktes unterlägen die oben genannten oder andere gleichartige Veranstaltungen der Einzelfallprüfung. Die Einzelfallprüfung werde auf Antrag von der zuständigen Behörde vorgenommen. Im Falle der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung nach Freizeitlärmerlass i. V. m. dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) könne im Einzelfall von den o. g. Festsetzungen abgewichen werden: • Verlängerung der Ruhezeit in den Nachtzeitraum (an Sonn- und Feiertagen) • Verlängerung der Tageszeit an Werktagen • Schaffung technischer Maßnahmen zur Lärmreduzierung Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 41 Die Einhaltung der IRW (seltene Ereignisse) an den maßgeblichen Immissionsorten werde fallweise nach den folgenden Kriterien geprüft: Einzelfall- Festplatz Traar prüfung Ohne Festzeltbetrieb A X B FestplatzVeranstaltung FestplatzVeranstatung Mit Fest- Kapelle zeltbetrieb Band Musikan- Verstärlage ker X C FestplatzVeranstaltung X D FestptatzVeranstaltung X F FestplatzVeranstaltung X X X X X X X X Auf Verlangen der zuständigen Behörde könne im Antragsverfahren ein Nachweis über die Einhaltung der IRW (seltene Ereignisse) verlangt werden. Dies gelte insbesondere für die Prüfung der Einzelfälle C, D, F und bei den o. g. Abweichungen von den Festsetzungen an den Immissionsorten. e) Es solle geprüft werden, ob für einzelne Veranstaltungen eine mobile Lärmschutzwand zum Einsatz kommen könnte. Abwägung zum Entwurf des Schallgutachtens: Zu a) Unter den im Schallgutachten angenommenen Schallemissionsgrößen für den im Sondergebiet zulässigen Lebensmittel-Vollsortimenter werden die jeweiligen anteiligen Immissionsrichtwerte (IRWanteilig) an den Immissionspunkten der schützenswerten Wohnbebauung eingehalten. Dabei wurde die Vorbelastung durch die vorhandene Gewerbegebietsnutzung berücksichtigt. Die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes kann mit den in die Berechnung einbezogenen Nutzungsansätzen erfolgen. Festsetzungen zum Gewerbelärm sind damit nicht erforderlich. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte bei dem späteren konkreten Bauvorhaben ist nachgelagert im Baugenehmigungsverfahren nach der TA Lärm zu überprüfen. Die Immissionsrichtwerte und Immissionsorte bestimmen sich nach der TA Lärm und sind nicht über den Bebauungsplan festzulegen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 42 Zu b) Zu den wiedergegebenen Inhalten des Gutachtens ist anzumerken, dass nach der Überarbeitung und Korrektur der Bezeichnung der Immissionsorte die aufgezählten Werte nicht zutreffen, die höchste Überschreitung der Immissionsrichtwerte liegt am Immissionsort An der Elfrather Mühle 264 vor. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu c) Die Ausführungen zum Lösungsansatz des Gutachters für den Festplatzlärm werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Zu d) Im Rahmen der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wird die zulässige Nutzung festgelegt. Entsprechend dem Schallgutachten und der Stellungnahme sind maximal 18 Veranstaltungen im Jahr zulässig, wobei für jede Veranstaltung eine Einzelfallgenehmigung beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld einzuholen ist. Die Festlegung der für Genehmigungen relevanten Immissionsaufpunkte erfolgt im nachgelagerten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und ist nicht Inhalt des Bebauungsplans nach § 9 Abs. 1 BauGB. Als Ausführung zur erforderlichen Einzelfallgenehmigung erfolgt eine Aufzählung der Immissionsorte in der Begründung. Von einer Festsetzung wird auch im Hinblick auf die Rechtsprechung, nach der weder Zaunwerte noch fiktiv umgerechnete Zaunwerte zulässig sind, abgesehen (z.B. OVG Bautzen, Urteil vom 11.02.1999). Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Zu e) Das Erfordernis einer mobilen Lärmschutzwand hängt vom Einzelfall ab. Daher erfolgt die Prüfung, ob bei einer Veranstaltung eine mobile Lärmschutzwand erforderlich ist, nachgelagert zum Bebauungsplan im Rahmen der erforderlichen Einzelfallgenehmigungen für Veranstaltungen auf dem Festplatz. Diese sind in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgelegt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 2. Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 29. Mai 2013 Stellungnahme: Die dem Fachbereich bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Vorbehaltlich der Umweltprüfungsergebnisse bestünden nach Durchsicht der Unterlagen keine grundsätzlichen Einwände gegen das Vorhaben. Es werde gebeten, die folgenden Hinweise im weiteren Planverfahren zu berücksichtigen: Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 43 Die Umweltprüfung sollte in Bezug auf das Schutzgut Mensch folgende Gutachten mit Prognosen und Empfehlungen beinhalten: • Schalltechnisches Gutachten in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen Neuverkehr (Warenanlieferung und Kundenverkehr) • Gutachten über Luftschadstoff in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen Neuverkehr (z.B. PM10, PM2,5, Stickoxide) • Gutachten über Unfallrisiken in Zusammenhang mit dem anlagenbezogenen Neuverkehr mit Blick auf die nahegelegene sensible Nutzung "Kindergarten" • Gutachten über die Auswirkung auf die Erholung durch den Flächenverlust und die ggf. entstehende Verlärmung im direkten Wohnumfeld Abwägung: Da mit der Ausweisung eines SO-Gebietes für einen Lebensmittelmarkt ein bestimmter Betriebstyp projektiert wird, ist schon im Rahmen der Bauleitplanung zu prüfen, ob bei der Zulassung des betreffenden Vorhabens die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sichergestellt werden können. Im Rahmen dieser schalltechnischen Untersuchung werden auch die Verkehrsgeräusche, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Lebensmittelmarktes stehen, untersucht. Fahrzeuggeräusche, die vom Betriebsgrundstück ausgehen, werden den Anlagengeräuschen (Gewerbelärm) zugerechnet. Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen werden gesondert ermittelt und den Verkehrsgeräuschen zugeordnet. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße die Grenzwerte deutlich unterschreiten, so dass auch durch vorhabenbedingte (verkehrliche) Zusatzbelastungen des geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen Konzentrationen zu erwarten sind. Eine exakte prognostische Ermittlung der Luftschadstoffe durch ein Gutachten wird als entbehrlich eingestuft, da von vornherein erkennbar ist, dass relevante Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe im Plangebiet und seiner Umgebung durch bzw. für den Bebauungsplan Nr. 721 nicht auftreten können. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung wurden Empfehlungen zur Verbesserung der Anbindung für Fußgänger, Fahrradfahrer sowie Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel gegeben (z. B. Anlage eines Hochbordweges für Fußgänger, Anlage einer Mittelinsel auf der L 9 als Querungshilfe zum Supermarkt, Verlegung Bushaltestelle „Elfrather Weg“ nach Süden). Deren Umsetzung ist aber nur im Rahmen einer konzeptionellen Gesamtplanung für die Moerser Landstraße sinnvoll und sie sind nicht als isolierte Einzelmaßnahmen durchführbar. Eine Gesamtplanung für die Moerser Landstraße liegt derzeit nicht vor. Die Lärmauswirkungen auf die angrenzende Wohnbebauung durch Gewerbe-, Verkehrs- und Freizeitlärm werden im Immissionsgutachten berechnet und bewertet. Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung werden in einem Land- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 44 schaftspflegerischen Begleitplan beschrieben und beurteilt und im Umweltbericht dargestellt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 3. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 09.07.2013 Stellungnahme: Der Fachbereich Tiefbau teilt mit, dass es sich bei der Moerser Landstraße und der Straße an der Elfrather Mühle um unfertige Erschließungsanlagen handelt, für die nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen. Der Kanalanschlussbeitrag käme ebenfalls noch zur Erhebung. Anhand eines Verkehrsgutachtens seien das zu erwartende Verkehrsaufkommen darzulegen sowie Aussagen zu einer eventuell notwendigen Linksabbiegespur und Querungshilfe auf der Moerser Landstraße zu treffen. Dabei sei die Fragestellung des ausreichenden Querschnittes zu beachten. Abwägung: Die Erhebung von Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträgen für die endgültige Herstellung der Moerser Landstraße und der Straße an der Elfrather Mühle ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Derzeit gibt es im Krefelder Stadtgebiet 139 unfertige Straßen, die nicht endgültig abgerechnet werden können. Der Bebauungsplan Nr. 721 ist nicht ursächlich für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Die Moerser Landstraße und der Straße an der Elfrather Mühle dienen bereits der Erschließung zahlreicher bestehender Gebäude. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Ein entsprechendes Verkehrsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 721 ist vom Büro Runge+Küchler erstellt worden (Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721, Am Festplatz Traar in Krefeld; August 2015). Die Inhalte sind in die Begründung und den Umweltbericht eingeflossen. Das Verkehrsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass verkehrsregelnde/bauliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zwingend erforderlich sind. Eine eigene Linksabbiegespur ist aus den Simulationsberechnungen nicht zu begründen. Der Einfluss der wenigen Linksabbieger auf den Geradeausverkehr der Moerser Landstraße ist sehr gering. Der Gutachter empfiehlt jedoch zur Förderung der Nahmobilität und zur Vermeidung von Autoverkehr einige Maßnahmen im Fußgänger-, Fahrrad- und Busverkehr. Dazu gehört eine Linksabbiegespur in Zusammenhang mit der Einrichtung einer Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer. Die festgesetzte Verkehrsfläche der Moerser Landstraße in Bebauungsplänen Nr. 721 und Nr. 223/3 3. Teilgebiet zusammen bietet mit einem Regelquerschnitt von 19,50 m dafür genügend Platz. Da verkehrsregelnde/bauliche Maßnahmen nicht zwingend für das Vorhaben erforderlich sind, erfolgt keine Sicherung Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 45 im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Die Herstellung einer Querungshilfe mit Linksabbieger kann jedoch nachfolgend über den Kaufvertrag des heute städtischen Grundstücks mit dem Bauherrn des Einzelhandelsmarktes vereinbart bzw. über ihn finanziert werden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 28.05.2013, 27.06.2013 und 07.12.2015 Stellungnahme mit Schreiben vom 28.05.2013: Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung seien über die Stufe I hinausgehend folgende Tiergruppen über eine Kartierung abzuprüfen: Vögel: mindestens 2 -3 Begehungen im Zeitraum Mitte Februar bis Mitte Juli, Amphibien: mindestens zwei Begehungen im Zeitraum Februar bis März, Fledermäuse: zwei Begehungen im Zeitraum Mai bis Juni. Die angegebenen Zeiträume seien, um eine aussagekräftige Bestandsaufnahme machen zu können, einzuhalten. Neben der Abfrage des Landschaftsinformationssystems in der Stufe I habe auch eine solche bei den Naturschutzverbänden und der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen. Des Weiteren seien mögliche Konflikte von Bauleitplanung und Artenschutz zu analysieren sowie erforderliche Vermeidungsmaßnahmen bzw. Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen anzugeben. Es sei nach verschiedenen, in der Stellungnahme aufgelisteten Standards zu verfahren. Die Gutachter müssten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Für eine erste Einschätzung würden Beobachtungen und Angaben zu Vorkommen an Tiergruppen, darunter auch planungsrelevante Arten, mitgeteilt. Der Festplatz werde umgrenzt von Gehölzstreifen. Diese Strukturen böten Heckenund Baumbrütern Nist- und Zufluchtsmöglichkeiten. Auch könnten diese Strukturen in Verbindung mit der benachbarten Lindenallee einen Jagdkorridor für Fledermäuse darstellen. Des Weiteren sei auf der angrenzenden nördlichen Ackerfläche im vergangenen Jahr ein Rebhuhn gesichtet worden sowie ein rastender Weißstorch. Auf der zum Festplatz angrenzenden Grünfläche seien am 21.05.2013 mehrere Stare, die dort auf Insektenjagd waren, vorgefunden worden. In der Nachbarschaft an der Elfrather Mühle befände sich ein Brutvorkommen von Steinkauz und Turmfalke. Das Grabensystem am Haus Traar An der Elfrather Mühle beherberge als Laichhabitat ein Amphibienvorkommen, hier zumindest die Erdkröte (Bufo bufo) und diverse Molcharten. Als Landlebensraum dienten die umliegenden Grünflächen, Gärten und Haine. Das dortige Amphibienvorkommen werde aufgrund des Kraftfahrzeugverkehrs auf einem Straßenabschnitt "An der Elfrather Mühle" insbesondere zur Zeit der Frühjahrswanderung schon erheblich reduziert. Eine weitere Bebauung mit einem Einkaufszentrum würde ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen hervorrufen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 46 Stellungnahme mit Schreiben vom 27.06.2013: Das fragliche Gebiet sei im Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet mit mehreren Naturdenkmalen und mit dem Entwicklungsziel 1.2 – Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen – festgesetzt. Der Planentwurf widerspräche diesen Zielen insbesondere durch den geplanten Standort des Lebensmittelmarktes, da der zur Verfügung stehende Freiraum weiter eingeschränkt werde. Dies wirke sich insbesondere auf die Feldvogelfauna besonders negativ aus, da derzeit diese stark bedrängte Fauna gleich an mehreren Stellen zurückweichen müsse und Ersatzlebensräume in der von intensiver Landwirtschaft geprägten Landschaft nur schwer zu schaffen seien. Hierzu sei von der Unteren Landschaftsbehörde auch im Rahmen der Neuaufstellung des FNP, zum B-Plan Steeg und diversen anderen Planungen Stellungnahmen abgegeben worden. Im Hinblick auf den vorhandenen – teilweise sehr alten – Baumbestand und die zahlreichen vorhandenen Hecken sowie vorhandenen Hinweise auf das Vorkommen von Feldvögeln, Fledermäusen und Amphibien seien im Rahmen des weiteren Verfahrens eine Landschaftspflegerischer Begleitplan und eine Artenschutzprüfung zu beauftragen. Näheres zur Artenschutzprüfung sei dem Schreiben vom 28.05.2013 zu entnehmen. Die Eingrünung der Flächen zwischen dem Sondergebiet für die Nahversorgung und der landwirtschaftlichen Fläche solle als private Grünfläche festgesetzt werden, nicht als Parkanlage. Damit ließe sich voraussichtlich der durch den Bau geplante Eingriff zumindest teilweise ausgleichen. Die Pflanzflächen im Bebauungsplan, z.B. im Rahmen der Begrünung der Stellplätze des Lebensmittelmarktes müssen eine Mindestbreite von zwei Metern aufweisen. Eine weitergehende Stellungnahme könne erst nach Vorliegen des Landschaftspflegerischen Begleitplans und einer Artenschutzprüfung gefertigt werden. Stellungnahme mit Schreiben vom 07.12.2015: Der Entwurf der artenschutzrechtlichen Prüfung vom November 2015 sei fachlich geprüft worden. Aktuell sei das Gutachten ausreichend und in Ordnung. Sollten wider Erwarten Höhlenbäume von der Planung betroffen sein, sei entsprechend die artenschutzrechtliche Prüfung auf Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen für höhlenbewohnende Arten von Fledermäusen und Vögeln wie Dohle und Star als lokal bedeutsame Arten zu erweitern. Es werde gebeten, ein Exemplar der Endfassung zuzusenden. Abwägung zum Schreiben vom 24.05.2013: Entsprechend der genannten Anforderungen wurde eine Leistungsbeschreibung verfasst und die Erstellung eines Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vergeben. Die Ergebnisse des Gutachtens sind in den Bebauungsplan und den Umweltbericht eingeflossen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 47 Abwägung zum Schreiben vom 27.06.2013: Der Landschaftsraum im Plangebiet selbst ist derzeit von geringem ökologischem Wert. Er ist strukturarm und landwirtschaftlich genutzt, jedoch von strukturreichen Bereichen umgeben. Der Landschaftsplan setzt eine Anreicherung mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen zur Aufwertung fest. Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan stellt die Fläche bereits als Sondergebiet für die Nahversorgung dar. Da die Untere Landschaftsbehörde im Beteiligungsverfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans diesen Darstellungen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 721 nicht widersprochen hat, treten Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz mit dessen In-Kraft-Treten außer Kraft. Das großflächige Landschaftsschutzgebiet Elfrath (ca. 557 ha) wird durch den Bebauungsplan Nr. 721 nur geringfügig verkleinert. Zudem werden Teile des Plangebietes bereits heute durch Nutzungen (Park/Festplatz) belegt, die im Widerspruch zur Zweckbestimmung der Schutzgebietsausweisung stehen. Insofern erfolgt zum Teil nur eine Anpassung/Berichtigung der Landschaftsschutzgebietsgrenzen an die Ist-Situation. Der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende neue Eingriffe reduzieren sich auf den Standort des Lebensmittelmarktes. Die Freiraumnutzungen im Norden des Plangebietes werden lediglich planungsrechtlich festgeschrieben oder als Ausgleichsflächen qualifiziert. Die faunistische Erfassung zeigt, dass das Plangebiet aufgrund seiner isolierten Lage, Kleinflächigkeit sowie Strukturarmut für die Feldvogelfauna keine nennenswerte Bedeutung als Lebensraum ausübt. Die im Rahmen der Untersuchungen festgestellten planungsrelevanten Vogelarten halten sich gelegentlich während des Durchzugs oder als Gastvögel zur Nahrungssuche im Bereich der Ackerflächen bzw. Teiche der Umgebung des Untersuchungsgebiets auf. Die Arten haben alle relativ große Aktionsräume bei der Nahrungssuche. Es sind potenzielle Nahrungshabitate in einem Umfang betroffen, die nicht als essenziell eingestuft werden. Im Umfeld befinden sich ausreichend Flächen, auf die die Tiere ausweichen können. Im Übrigen zeigt die ASP, dass keine Verbotstatbestände erfüllt werden, wenn Maßnahmen zur Abstimmung der Fäll- und Rodungsarbeiten, Verwendung einer für Nachttiere verträglichen Außenbeleuchtung sowie Verwendung von abgesenkten Bordsteinen zur Verminderung der Barrierewirkungen für Amphibien eingehalten werden. Diese Maßnahmen werden im Bebauungsplan als textliche Festsetzung bzw. Hinweis aufgenommen. Eine planerische Aussage für die das Sondergebiet zur Landschaft eingrünende Fläche als Parkanlage ist lediglich im Flächennutzungsplan enthalten. Bei der Konkretisierung auf Bebauungsplanebene und der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplans sind daraus folgende sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen entwickelt: eine Gehölzhecke als Eingrünung des Einzelhandelsstandortes als private Pflanzmaßnahme und anschließend zur Landschaft die Anlage einer Obstwiese als Ausgleichsfläche. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 48 Nach den im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgeschlagenen Maßnahmen kann der Eingriff in Natur und Landschaft im Bebauungsplangebiet vollständig ausgeglichen werden. Die entsprechenden Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen werden im Bebauungsplan festgesetzt. Mit der Zuordnung der Flächen und Maßnahmen nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB wird der Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich für das eingriffsverursachende Sondergebiet öffentlich-rechtlich hergestellt. Eine Herstellung der Ausgleichsflächen durch die Stadt Krefeld und Abrechnung nach der Satzung über die Erhebung von Kostenbeträgen nach §§ 135a – 135c BauGB vom 18.07.2005 ist damit möglich. Da die Flächen in städtischen Besitz sind, ist es sinnvoll, die Herstellung der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Kaufvertrags mit dem künftigen Eigentümer der Sondergebietsfläche zu regeln. Die Vorgabe von Größen für die Baumscheiben erfolgt als Festsetzung im Bebauungsplan mit dem Mindestmaß von 4 m2 nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan. Konkrete Vorgaben sind hier städtebaulich gerechtfertigt, da ohne derartige Festsetzungen die planerisch angestrebte ökologische oder landschaftsästhetische Funktion der Pflanzflächen nicht erreichbar ist. Zu kleine Baumscheiben behindern den notwendigen Gasaustausch zwischen Pedosphäre und Atmosphäre und beschränken die Niederschlagsinfiltration mit weitreichenden Folgen für die Vitalität der Bäume. Die Baumscheiben sind zudem vor Anfahrschäden und Bodenverdichtung zu schützen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Abwägung zum Schreiben vom 07.12.2015: Das positive Prüfungsergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags wird zur Kenntnis genommen. Den Aussagen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags entsprechende Festsetzungen werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Unteren Landschaftsbehörde beim Fachbereich Grünflächen ist ein Exemplar des Gutachtens zur Verfügung gestellt worden. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein, mit Schreiben vom 07.06.2013 und Verweis zum Schreiben vom 06.06.2013 zur 269. Änderung des Flächennutzungsplans Stellungnahme: Die im anliegenden Kartenausschnitt grün gekennzeichnete Teilfläche sei als Wald im Sinne des Gesetzes anzusprechen. Es handele sich um den Waldrand eines sich nach Osten erstreckenden Laubwaldes. Bezüglich der räumlichen Ausdehnung des Bestandes und der Art der Bestockung werde auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 06.06.2013 zur 269. Änderung des Flächennut- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 49 zungsplans Krefeld verwiesen. Um den Erhalt des Waldes auch planerisch abzusichern, sei dieser im Bebauungsplan Nr. 721 als „Fläche für Wald“ darzustellen. Eine Ausweisung des Waldes als öffentliche Grünfläche oder Parkanlage sei nicht ausreichend; vielmehr würde der Wald durch eine solche Ausweisung planerisch in Anspruch genommen. Der dauerhafte Erhalt der Waldeigenschaft sei damit nicht mehr sichergestellt, da es gemäß § 43 (1) a) Landesforstgesetz NRW einer Umwandlungsgenehmigung nicht mehr bedürfe, wenn in einem Bebauungsplan für eine Waldfläche eine anderweitige Nutzung vorgesehen sei. Es würde dann beispielsweise eine Gestaltung dieser Grünflächen ohne die Verwendung bzw. den Erhalt von Forstpflanzen denkbar sein. Mit Schreiben vom 06. Juni 2013 zur 269. Änderung des Flächennutzungsplans: Innerhalb des Änderungsbereiches befände sich nordwestlich Haus Traar die im anliegenden Kartenausschnitt grün gekennzeichnete, über 1 ha große Waldfläche. Es handele sich um einen Laubwald aus Esche, Esskastanie, Spitzahorn, Bergahorn, Weide, Vogelkirsche, Altbuche, Schwarzpapppelhybride und weiteren Bauarten. Als Wuchsklassen kämen Stangenhölzer bis starke Baumhölzer vor. Auffällig seien insbesondere die sehr starken Esskastanien am Westrand entlang des Wirtschaftsweges. Wegen seiner hohen ökologischen Bedeutung sei der Wald in der Biotopkartierung erfasst (BK-4605-0028). Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld sei der Wald als „Grünfläche — Parkanlage" bzw. als „Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Da es sich eindeutig um eine Waldfläche handele, sei diese im Flächennutzungsplan als „Fläche für Wald" darzustellen. Abwägung: Die durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW markierte Teilfläche wurde mit dem Aufstellungs- und Offenlagebeschluss aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 herausgenommen. Dessen Umgriff wird auf die östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstücke 253 und 254 reduziert, um eine katastermäßig eindeutige Grenze für den Bebauungsplan zu schaffen. Die bisherige Abgrenzung, die auch die erwähnte Teilfläche einschloss, beinhaltete den tatsächlichen Verlauf des Wanderweges am östlichen Plangebietsrand entlang nicht eindeutig bestimmbarer Topographielinien. Der Bebauungsplan Nr. 721 übernimmt nun den Weg nach den Festsetzungen des derzeitigen Bebauungsplans Nr. 556. Der Bebauungsplan Nr. 721 trifft folglich keine planerische Aussage mehr für die beschriebene Teilfläche. Diese ist damit weiterhin im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 (Rechtskraft: 23.06.1989) als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ festgesetzt. Auch hier würde im Rodungsfall keine Umwandlungsgenehmigung bzw. Ersatzaufforstung anfallen, da die Waldflächen bereits in einem rechtskräftigen Bebauungsplan für eine anderweitige Nutzung vorgesehen sind. Es handelt sich nicht um eine erstmalige Überplanung einer Waldfläche, so dass die Belange der Forstwirtschaft als im Bebauungsplanverfahren Nr. 556 abgewogen angesehen werden müssen. Sie können bei einer erneuten Überplanung nicht wiederaufleben. Syno- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 50 nym zur baurechtlichen Eingriffsregelung kommt es nicht darauf an, ob der Bebauungsplan, seinerseits die Anforderungen an eine Umwandlungsgenehmigung bzw. Ersatzaufforstung erfüllt hat oder nicht. In dem seit 2015 gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld ist die Fläche weiterhin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. Es besteht somit kein Planerfordernis an dieser Stelle. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6. RAG Aktiengesellschaft, mit Schreiben vom 07.06.2013 Stellungnahme: Zu der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 721 bringe die RAG Aktiengesellschaft keine Bedenken vor. Es werde angeregt, in den Bebauungsplan die Information aufzunehmen, dass im Bereich des Plangebietes in der Vergangenheit bergbauliche Einwirkungen aufgetreten seien. Zu Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung hätten sie keine Anregungen. Abwägung: Nach allgemeiner Lehrmeinung sind schädigende Einwirkungen auf die Tagesoberfläche aus der Gewinnung von Steinkohle im Tiefbau innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Einstellung der Gewinnungstätigkeiten abgeklungen. Aufgrund der Teufenlage des Abbaus und der Tatsache, dass die Abbautätigkeiten mehr als 5 Jahre zurückliegen, sind bergbauliche Einwirkungen auf den Geltungsbereich des Bebauungsplanes heute nicht mehr zu erwarten. Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen gegen bergbauliche Einwirkungen sind damit nicht mehr erforderlich, womit ein Hinweis auf bergbauliche Einwirkungen in der Vergangenheit entbehrlich bleibt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Stellungnahme: Das von den beiden o. g. Bauleitplanverfahren betroffene Areal befinde sich unmittelbar westlich der Gebäudegruppe um Haus Traar, einem bedeutenden historischen Gebäudekomplex, der als Baudenkmal gemäß § 3 DSchG NW in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen sei. Die diesem Schreiben beigefügte Planaufnahme von 1873 zeige die frühere Ausdehnung und Anlage von Haus Traar. Demzufolge schließe sich das zur Bebauung vorgesehene Areal unmittelbar an die ehemals als Park gestaltete Umgebung von Haus Traar an. Die aus Herrenhaus und Wirtschaftsgebäuden bestehende Anlage von historischer und architekturgeschichtlicher Bedeutung sei geprägt von ihrer Einbettung in eine gut erhaltene Kulturlandschaft, für die Gräben und Bachläufe, Baumbestand und weitläufige Wiesen charakteristisch seien. Bei einer Überplanung des westlich von Haus Traar gele- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 51 genen Areales seien Belange des Umgebungsschutzes gemäß §§ 1 (3) und 9 (1b) DSchG NW zu berücksichtigen. Grundsätzlich erscheine eine Bebauung des nördlich des Festplatzes gelegenen Areales aus Sicht der Denkmalpflege möglich. Um jedoch die Störung der Kulturlandschaft rings um Haus Traar durch eine großformatige benachbarte Bebauung möglichst gering zu halten, werde dringend empfohlen, diese Bebauung möglichst nahe an die Moerser Landstraße zu rücken und die neu zu schaffenden zugehörigen Stellplatzflächen östlich dieser Bebauung anzuordnen. Auf diese Weise würden die Freifläche des Festplatzes und die idealerweise begrünten Stellplatzflächen einen angemessenen Übergang zwischen der Bebauung an der Moerser Landstraße und der ungestörten Kulturlandschaft bilden können. Um Berücksichtigung der Belange der Denkmalpflege im Zuge der Konkretisierung der Planung werde dringend gebeten. Abwägung: Haus Traar und Kapelle sind als Baudenkmale in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen (lfd. Nr. 29 und 30). Das Gebäudeensemble besteht aus einem Eingangstor, einem Herrenhaus, einem Halfmannshaus, Wirtschaftsgebäuden und einer Kapelle. Die Anlage wurde im 19. Jahrhundert unter Einbeziehung der die Bereiche des Anwesens umgebenden Wassergräben zu einem aufwändigen Landschaftspark ausgebaut. Die Wassergräben sind heute als Bodendenkmal geschützt, sie sind jedoch durch die Grundwasserabsenkung in den letzten Jahrzehnten trockengefallen. Nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung wurden ab 1992 sämtliche Wirtschaftsgebäude in denkmalschutzgeförderte Eigentumswohnungen umgebaut. Die Blickbeziehungen zu dem Gebäudeensemble werden durch einen großzügigen Landschaftspark, die 1834 gepflanzte Lindenallee sowie weiteren linearen Gehölzstrukturen (Eingrünung Park-/Festplatz, Lindenallee entlang Moerser Landstraße) verstellt. Das Gebäudeensemble mit Landschaftspark bildet eine städtebauliche/ landschaftliche Einheit, in die durch den Bebauungsplan nicht eingegriffen wird. Unmittelbar angrenzend an diesen Bereich wurde Mitte der 1990er Jahre der Golfplatz Elfrather Mühle errichtet und auf den ehemaligen Obstwiesen ein großformatiges Tagungs- und Landhotel gebaut. Ein weiteres Gebäude wurde 1965 auf der Anlage im westlichen Teil im Stil der Zeit als freistehendes Einfamilienhaus gebaut. Das Gebäudeensemble hat hierdurch seinen unverfälschten Kulturlandschaftsbezug bzw. seine Solitärlage verloren. Bei dem ehemaligen Rittergut handelt es sich nicht um ein Denkmal mit weiträumigen Beziehungen und Raumwirkungen in besonders exponierter Lage. Die Anlage liegt nicht frei in der Landschaft, d. h. ihre Wirkung ist nicht von dieser Lage abhängig. Maßgebliche Umgebung eines Denkmals ist der Bereich, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt. Dieser ist für die Gebäudegruppe um Haus Traar eng anzusetzen. Die Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung ist durch die beschriebenen Landschaftsveränderungen nur noch gering. Eine bedrückende, verdrängende oder beengende Wirkung für das Baudenkmal, durch Errichtung eines Lebensmittelmarktes als hinzutretende Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 52 optische Dominante, ist nicht erkennbar. Seine Eigenart, Wirkung und Wahrnehmung wird durch den Lebensmittelmarkt nicht wesentlich beeinträchtigt. Nicht jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals durch ein neues Bauvorhaben führt zu dessen (denkmalrechtlicher) Unzulässigkeit. In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Der Denkmalwert muss durch die Neubebauung erheblich herabgesetzt und als belastend empfunden werden. Das Erscheinungsbild des Denkmals ist nicht mit seinem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es kommt eher auf die Ablesbarkeit des Denkmalwertes an, der sich aus der Eintragung in die Denkmalliste ergibt. Dieser bleibt auch nach Errichtung des Lebensmittelmarktes erhalten. Da bei baulichen Veränderungen in der Umgebung eines Denkmals eine hohe gestalterische Qualität anzustreben ist, sollen Gestaltungsvorgaben im Rahmen des Bieterverfahrens festgeschrieben werden. Ein Vorrücken des Verkaufsraums unmittelbar an die Moerser Landstraße wird aus mehreren Gründen nicht erwogen: Im Bereich einer bedeutenden Eingangssituation für den Stadtteil Traar bietet eine vorgelagerte Freifläche mehr Potential für einen gestalteten und qualitätsvollen Ortseingang. Südlich an die Sondergebietsfläche angrenzend liegt im Eckbereich Moerser Landstraße/ An der Elfrather Mühle die im Bebauungsplan als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzte Parkplatzfläche. Auch diese ist unbebaut und aus Gründen des Ortsbildes soll am Orteingange nicht ein Baukörper, sondern auch die Stellplatzfläche des Einzelhandesmarktes vorgelagert werden. Bei Betreibern und Projektentwicklern von Einzelhandelsobjekten spielen zudem eine gute Sichtlage und eine unkomplizierte Anfahrtsmöglichkeit für den PKW-Verkehr und die LKW-Anlieferung eine bedeutende Rolle, die in erster Linie vorgelagerte Parkplatzflächen garantieren können. Bei der Lage und Ausrichtung der Sondergebietsfläche sind die Blickbeziehungen auf die Anlagen von Haus Traar berücksichtigt worden. Die Fläche schließt direkt nördlich des Festplatzes an und hat eine Längsausrichtung parallel zum Festplatz. Die überbaubare Fläche ist so dimensioniert, dass durch einen höchstens quadratischen Markt die Blickbeziehungen weitgehend erhalten bleiben. Dem wurde der Vorzug gegeben gegenüber der üblicherweise von Lebensmittelmarktbetreibern bevorzugten Querausrichtung des Gebäudekörpers zum Parkplatz. Zum Einfügen und Ausgleich für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sind eine Eingrünung des Marktes mit einer Baumhecke und eine zur Landschaft vorgelagerte Obstwiese festgesetzt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 8. Seite 53 Linksniederrheinische Entwässerungsgesellschaft, mit Schreiben vom 14.06.2013 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 bestünden keine grundsätzlichen Bedenken. Im Planbereich befinde sich ihre Druckleitung DN 300 PVC-U der Vorflutpumpanlage Krefeld-Traar. Als Anlage würden eine Übersichtskarte und ein Lageplan beigefügt. Ihre Druckleitung dürfe nicht überbaut werden. Bäume 1. Und 2. Ordnung dürften nicht innerhalb des Schutzstreifens von links und rechts 5,0 m gepflanzt werden. Es sei mindestens ein Abstand von 3,0 m zum Schutzstreifen einzuhalten. Anpflanzungen innerhalb des Schutzstreifens sollten sich nur auf flachwurzelnde Gehölze beschränken. Es sei damit zu rechnen, dass bei eventuellen Reparaturarbeiten an den Leitungen die Gehölze wieder entfernt werden müssten. Sinnvoll würde sein, ihre Leitungstrasse als gesonderte Fläche im Bebauungsplan auszuweisen. Abwägung: Die Druckleitung wird mit einer Schutzstreifenbreite von insgesamt 10 m im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei Pflanzung von Bäumen 1. und 2. Ordnung ein Abstand von 3 m zum Schutzstreifen einzuhalten ist. Der Schutzstreifen liegt teilweise in den Ausgleichsflächen A1 und A2, die mit Obstbäumen bepflanzt werden sollen. Da die Ausgleichsflächen ausreichend groß sind, um die festgesetzte Zahl an Bäumen zu pflanzen, besteht kein Konflikt mit den Einschränkungen durch den Schutzstreifen. Die nachrichtliche Übernahme bringt gegenüber dem Leitungsträger zum Ausdruck, dass der Schutzstatus bei der Planaufstellung zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen wurde. Sie dient als Hinweis, dass bei der Planung eines Bauvorhabens neben dem Bebauungsplan noch andere planungsrelevante Festsetzungen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus wird für die Trasse im Bebauungsplan ein Leitungsrecht gesichert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG, mit Schreiben vom 13.06.2013 und Verweis zum Schreiben vom 14.02.2013 zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes Stellungnahme: Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co, KG begrüße ausdrücklich die Konkretisierung von künftig gewünschten städtebaulichen Entwicklungen und möglichen Entwicklungspotenzialen über Bebauungspläne. Da die Wirtschaftsförderung Krefeld bereits über die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes in die Diskussion über den „Festplatz Traar" eingebunden gewesen sei und Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 54 hierzu auch eine offizielle Stellungnahme erfolgt sei, könnten sie ihre Bedenken, wie im Schreiben vom 14.02.2013 dargelegt, nur noch einmal bekräftigen. Ergänzend sei zu erwähnen, dass unter dem Gesichtspunkt der Erreichbarkeit und der Anknüpfung des geplanten Lebensmittelmarktes an den bestehenden zentralen Versorgungsbereich, es sicherlich wünschenswert wäre, wenn man bei der Planung die Wegestrecken für potenzielle Kunden aus Traar möglichst gering halte. Deshalb werde vorgeschlagen, den Lebensmittelmarkt so weit wie im Bebauungsplan möglich, im Süden anzusiedeln. Der dort eingezeichnete Festplatz sollte hingegen nach Norden, auf die zurzeit eingezeichnete Fläche des Lebensmittelmarktes, verlagert werden. Um entsprechende Berücksichtigung der vorgenannten Einwände und Vorschläge, sowie der bereits geäußerten Einwände in der Stellungnahme zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes, welche als Kopie beigefügt sei, werde gebeten. Stellungnahme vom 14.02.2013 zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes: Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG begrüße ausdrücklich die Fortschreibung des Zentrenkonzeptes. Die darin vorgenommene Neugliederung der Zentrenstruktur in ein Hauptzentrum, drei Stadtteilzentren, 15 Nahversorgungszentren, sowie Sondergebiete und Nahversorgungsstandorte, spiegele einerseits die aktuelle Lage in Krefeld wider, gebe aber andererseits auch wichtige Hinweise auf eine künftig gewünschte Entwicklung und mögliche Entwicklungspotenziale. Die übergeordneten Ziele des Zentrenkonzeptes Stärkung der oberzentralen Funktion, Ordnung des städtischen Gefüges, Erhaltung der gewachsenen Zentrenstruktur und Sicherstellung einer ausreichenden Nahversorgung der Bevölkerung werden in der 2. Änderung des Zentrenkonzeptes hinreichend berücksichtigt. Die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes stellt somit einen unverzichtbaren Leitfaden für die Zentrenentwicklung dar und gibt wichtige Hinweise für Planer und Investoren. Da die Wirtschaftsförderung Krefeld über die „AG Controlling zum Zentrenkonzept" schon frühzeitig in den Fortschreibungsprozess und die ausführliche Diskussion zur 2. Änderung des Zentrenkonzeptes der Stadt Krefeld eingebunden war und auch bereits in diesem Gremium die Möglichkeit bestand, Empfehlungen und Änderungswünsche zu äußern, möchten sie nachfolgend nur noch einmal auf die folgenden Teilaspekte eingehen: Zum Nahversorgungszentrum Traar: Die Ausweitung des zentralen Versorgungsbereiches in Traar Richtung Norden und den damit verbundenen Einschluss des Festplatzes als mögliche Potenzialfläche für die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters, bzw. die Verlagerung des bestehenden EDEKA-Marktes aus dem Siedlungskern von Traar an diesen peripheren Standort, werde kritisch gesehen. Unbestritten sei, dass der Standort „Festplatz" eine gute verkehrliche Anbindung gewährleisten würde und genügend Fläche böte, einen modernen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter mit dazugehöriger Parkplatzanlage anzusiedeln. Insbesondere wenn man davon ausginge, dass der bestehende EDEKA-Markt seinen Standort bei einer Neuansiedlung eines Lebensmittel- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 55 vollsortimenters aufgäbe, würde der geplante neue Vollsortimenter der einzige Nahversorger im Stadtteil Traar sein. Dass eine Nahversorgung im Stadtteil Traar gewünscht sei, sei unumstritten. Der neue Standort hätte jedoch den Nachteil, dass sich die fußläufige Erreichbarkeit - welche ein entscheidendes Kriterium für eine Nahversorgung darstelle - für viele Traarer verschlechtern würde, oder sogar nicht mehr gegeben sei. Auch der in der Diskussion immer wieder vorgetragenen Argumentation, dass ein Vollsortimenter auch die Nahversorgung des benachbarten Krefelder Stadtteils Verberg übernehmen würde, könne unter dem Gesichtspunkt der großen Entfernung von Verberg zum geplanten Standort „Festplatz" in Traar nicht gefolgt werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Verberger wie bisher mehrheitlich an den näherliegenden oder ähnlich weit entfernten Nahversorgungsstandorten in Elfrath, Gartenstadt und am Gahlingspfad versorgen würden. Unter Berücksichtigung des wichtigen Aspektes der fußläufigen Erreichbarkeit würden wir einen zentraleren Standort für einen großflächigen Lebensmittelvollsortimenter in Traar deutlich bevorzugen, sofern sich ein solcher Standort finden ließe. Für den Fall, dass der „neue" Lebensmittelvollsortimenter an anderer Stelle in Traar gebaut werde, würden sie für die Rücknahme der nördlichen Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches plädieren - der sogenannten „Potenzialfläche" -, da dann die Nahversorgung für Traar bereits sichergestellt und eine andere Einzelhandelsansiedlung am Standort nicht zweckmäßig und vermutlich sogar schädlich wäre. Des Weiteren wird noch zum Nahversorgungszentrum Inrath/Hülser Straße und dem Stadtteilzentrum Hüls Stellung genommen. Abwägung: Eine Verlagerung des geplanten Lebensmittelmarktes auf die Fläche des Festplatzes würde eine Wegestreckenreduzierung von weniger als 100 m bedeuten u. steht außer Verhältnis zu den geplanten Kosten einer Verlagerung des Festplatzes. Als Magnetbetrieb des Einzelhandels, der eine frequenzerzeugende Wirkung auch für die kleinteiligen Strukturen im Umfeld ausüben kann, sollte die Ansiedlung ein Lebensmittelvollsortimenter angestrebt werden. Diese benötigen bedingt durch ihre große Sortimentstiefe und -breite jedoch Verkaufsflächen von mindestens 1.500 m² einschließlich großflächiger Stellplatzanlagen, die in den gewachsenen Bestandslagen des zentralen Versorgungsbereichs Traar nicht angeboten werden können. Als mögliche Standortalternativen zur Ansiedlung eines dem heutigen Standard entsprechenden Lebensmittelmarktes sind neben der Fläche am Festplatz Traar die Flächen auf der Südseite der Moerser Landstraße zwischen Grundschule und Buscher Holzweg sowie nahe des Buscher Holzwegs auf der nördlichen Straßenseite der Moerser Landstraße auf den Freiflächen der Gärtnerei Moerser Landstraße 294 betrachtet worden. Die zwei Standortalternativen nahe der Straße Buscher Holzweg liegen noch ca. 150 bis 250 m bzw. 350 m weiter südlich vom Standort des Edeka-Marktes entfernt ohne einen dazwischen liegenden Besatz mit Einzelhandels- oder Dienstleistungseinrichtungen, die eine Ausweisung als zentralen Versorgungsbereich rechtfertigen würde. Im Norden dagegen reichen die Nutzungen mit der Tankstelle auf der Westseite der Moerser Landstraße bis auf Höhe des Festplatzes und die Potentialfläche nördlich des Festplatzes ist nur ca. 30 m entfernt. Hier ist ein Anschluss an die vorhandenen Einrichtungen gegeben. Darüber hinaus liegt diese Flä- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 56 che wesentlich zentraler bezogen auf den historischen und auch den aktuellen Kern des Traarer Zentrums. Hier ist aufgrund der geringen Entfernung und der vorhandenen Wegeverbindungen eine fußläufige Verknüpfung gegeben. Die Fläche liegt zwar wegen des Fehlens ausreichend großer Flächen mitten im zentralen Versorgungsbereich in Randlage, jedoch deutlich zentraler zum Kern des zentralen Versorgungsbereichs als die Alternativflächen am Buscher Holzweg. Mit der Ansiedlung eines Marktes auf den Flächen am Buscher Holzweg wäre eine Verlagerung des Schwerpunktes vom Kern des ZVB am Rathaus mit dem Rathausmarkt nach Süden verbunden. Aufgrund dieser Argumentation ist der Zentrale Versorgungsbereich für das Nahversorgungszentrum Traar im Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014 so abgegrenzt, dass er im Süden am vorhandenen Lebensmittelmarkt beginnt und im Norden mit einer Potentialfläche zu Ansiedlung eines Marktes nördlich des Festplatzes endet. Damit fehlt für die diskutierten südlicheren Standorte die Festlegung eines zentralen Versorgungsbereichs als Zulassungsvoraussetzung nach dem Ziel 6.5-2 des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW). Der Festplatz soll nicht nach Norden verlagert und der Lebensmittelmarkt auf der Fläche des heutigen Festplatzes errichtet werden, weil damit der Zusammenhang der Nutzungen des Gemeinbedarfs mit Kirche und kirchlichen Einrichtungen und dem Festplatz für Brauchtumsveranstaltungen auseinandergerissen würde. Im Falle der Neuansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters ist zwar damit zu rechnen, dass der Bestandsstandort des Lebensmittelmarktes in seiner Marktpräsenz gefährdet sein wird. Doch ist festzuhalten, dass dieser bereits aktuell keine heutigen Standards entsprechende Verkaufsflächengröße aufweist und diese am Bestandsstandort erwartbar auch nicht wird realisieren können, so dass eine Betriebsaufgabe kurz- bis mittelfristig ohnehin zu erwarten wäre. Bereits vorhandene Einzelhandelsbetriebe sind durch das Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht vor unliebsamer Konkurrenz geschützt. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Derzeit zeichnet sich kein anderer Standort für einen großen Lebensmittelvollsortimenter ab, so dass eine Realisierung an anderer Stelle als im Bebauungsplan unwahrscheinlich ist. Es bleibt in der Hand des Rates, beim Eintreten einer solchen unerwarteten Entwicklung das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten. Im Bebauungsplan selbst kann keine „Option“ festgesetzt werden. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 10. Seite 57 Handwerkskammer Düsseldorf, mit Schreiben vom 19.06.2013 Stellungnahme: Der vorliegende Planentwurf ziele insbesondere auf die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verlagerung eines Lebensmittelvollsortimenters ab. Dieser solle auf der Fläche nördlich des Traarer Festplatzes angesiedelt werden. Im Entwurf zur zweiten Änderung des Zentrenkonzepts der Stadt Krefeld sei dieses Areal als Potenzialfläche für die Ansiedlung eines Magnetbetriebes zur Funktionserhaltung bzw. -stärkung des Nahversorgungszentrums Traar empfohlen worden. Dementsprechend sei diese Fläche bei der Abgrenzung des Nahversorgungszentrums mit aufgenommen worden. Diese Abgrenzung sei von der Handwerkskammer in ihrer Stellungnahme vom 28.02.2013 zur Offenlage des Zentrenkonzepts so mitgetragen worden. Da darüber hinaus der gutachterliche Nachweis erbracht worden sei, dass negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Stadt Krefeld oder umliegender Kommunen nicht zu erwarten seien, trüge die Handwerkskammer keine Bedenken oder Anregungen zum vorliegenden Planentwurf vor. Zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB würden keine Angaben gemacht. Abwägung: Die Ausführungen der Handwerkskammer zu ihrer Zustimmung zum Zentralen Versorgungsbereich und der Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters im Bebauungsplan Nr. 721 werden zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 11. Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Viersen, mit Schreiben vom 27.06.2013 Stellungnahme: Zu den Unterlagen werde vermisst, dass keine Flächenbilanz ausgewiesen werde und keine Aussage zur Folgenutzung des aufzugebenden LebensmitteleinzelhandelStandorts getroffen werde. Aufgrund der fehlenden Flächenbilanz sei ist keine exakte Quantifizierung des Verlusts landwirtschaftlicher Flächen möglich. Die fehlende Aussage zur Folgenutzung des aufzugebenden Lebensmittelmarkt-Standorts sei insofern von besonderer Bedeutung, da mit der Änderung des Flächennutzungsplans von der Darstellung im GEP99 abgewichen werden solle. Da diese Abweichung die Überplanung landwirtschaftlicher Fläche bedeutet, sei aus agrarstruktureller Sicht zu fordern, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen auszugleichen. Landwirtschaftliche Belange würden berücksichtigt, wenn ein Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 58 Flächentausch vorgenommen würde, indem an anderer Stelle Siedlungsfläche als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt werde. Für die im Plangebiet verbleibende landwirtschaftliche Fläche müsse eine Erschließung gesichert werden. Diese könne z. B. über den geplanten Parkplatz des Lebensmittelmarktes, verbunden mit einem Wegerecht erreicht werden. Zu den Kompensationsmaßnahmen sei nur eine erste zeichnerische Darstellung vorgenommen worden. In der zeichnerischen Darstellung der FlächennutzungsplanÄnderung und der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans gäbe es darüber hinaus Abweichungen. Vorsorglich werde vorgeschlagen, die Kompensation weitestgehend intern zu erfüllen oder aber über ein Ökokonto oder indem vorhandene Kompensations- oder Forstflächen weiter aufgewertet werden. Ergänzend werde auf die Angebote der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft (http://www.rheinische-kulturlandschaft.de/) hingewiesen. Abwägung: Der Lebensmittelmarkt an der Moerser Landstraße 365 mit seiner nicht den heutigen Standards entsprechenden Verkaufsflächengröße war Anlass der Planung. Der Betreiber strebt die Umsiedlung in einen Neubau im Bereich nördlich des Festplatzes an. Da diese Fläche städtisches Eigentum ist, ist eine vorzeitige Bindung an einen Interessenten nicht zulässig. Im Bebauungsplanverfahren kann keine Verknüpfung erfolgen. Allerdings ist zu erwarten, dass perspektivisch der Standort aufgegeben wird. Sei es, dass der vorhandene Markt umsiedelt oder sei es, dass er aufgrund des nicht mehr zeitgemäßen Standards an Verkaufsfläche und Parkplatzangebot sowie des zu erwartenden Konkurrenzdruckes aufgeben muss (s. Einzelhandelsgutachten S. 16). Das zulässige Nutzungsspektrum einer Folgenutzung des möglicherweise aufzugebenden Lebensmitteleinzelhändlers ergibt sich aus der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) im Bebauungsplan Nr. 478, 1. Änderung - Moerser Landstraße/ Trautstraße - (Rechtskraft: 04.05.1990). Darüber hinaus liegt die Fläche am südlichen Ende innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs nach dem Zentrenkonzept der Stadt Krefeld 2014. Auch eine Neuansiedlung eines anderen Einzelhandels ist denkbar. Eine Wiedernutzbarmachung/Rückführung als landwirtschaftlich nutzbare Fläche ist keine Alternative; die Fläche liegt im Siedlungszusammenhang ohne Anschluss an Agrarflächen und ist vollständig anthropogen überformt. Eine Rücknahme anderweitig im Flächennutzungsplan dargestellter Siedlungsflächen zugunsten von Flächen für die Landwirtschaft ist nicht möglich. Die dargestellten Bauflächen beschränken sich auf den unabweisbaren Bedarf für Siedlungszwecke. Bei der Bedarfsberechnung zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans wurden bereits die Flächenpotenziale im Innenbereich eingerechnet. Die besonderen Begründungsanforderungen für die Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem neuen Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 59 Satz 4 des § 1a (2) BauGB ergeben sich aus der Erfordernis einer größeren Fläche zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes für den Versorgungsbereich Traar und sind in der Begründung im Kapitel II.6 Städtebauliche Entwicklungskonzepte und IV.2 Prüfung des Einzelhandelsstandortes sowie im Umweltbericht dargelegt. Potentielle Standorte sind auf den zentralen Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum Traar) beschränkt, um das Ziel der wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung nicht zu gefährden. Hier ließen sich keine Brachflächen oder Nachverdichtungsareale identifizieren, die den heutigen Anforderungen des Lebensmitteleinzelhandels für die Errichtung eines Vollsortimenters entsprechen. Darüber hinaus wird zum GEP auf die Abwägung unter II zur Bürgeranhörung zu dem Themenbereich: Zu a) Regionalplanung/ FNP verwiesen. Der Landwirtschaft wird durch den Bebauungsplan eine Fläche von ca. 1,19 ha für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit den zugehörigen Stellplätzen und den erforderlichen Ausgleichsflächen für den Eingriff in Natur und Landschaft entzogen. Darüber hinaus wir eine Fläche von ca. 0,4 ha als Ausgleichsfläche im Rahmen des Öko-Pools festgesetzt. Eine Fläche von ca. 2,0 ha verbleibt nördlich der geplanten Sondergebietsfläche und kann weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Zum Offenlagebeschluss wird dem Bebauungsplan eine Entwurfsbegründung mit einer Flächenbilanz beigefügt. Detailliertere Flächenbilanzen sind im landschaftspflegerischen Begleitplan zu Bebauungsplan Nr. 721 enthalten, der als umweltbezogene Stellungnahme mit offengelegt wurde. Die zusätzliche Ausgleichsfläche für Eingriffe außerhalb des Bebauungsplans Nr. 721 mit dem Ziel der Anlage einer Streuobstwiese ist vom Gutachter im Landschaftspflegerischen Begleitplan angeregt und bildet eine Erweiterung der als Ausgleichsfläche A1 für den Lebensmittelmarkt festgesetzten Obstwiese. Diese hat nördlich der Sondergebietsfläche lediglich eine schmale Ausdehnung. Beide Ausgleichsflächen sollen als Obstwiese eine naturräumliche Einheit bilden und der Gestaltung des Landschaftsbildes dienen. Bei der festgelegten Nutzung der Ausgleichsflächen handelt es sich um eine extensive Form der Landwirtschaft. In dem von der Landwirtschaftskammer NRW erarbeiteten Landwirtschaftlichen Fachbeitrag zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wird die landwirtschaftliche Nutzfläche aus Gründen der Bodenfruchtbarkeit als nicht schutzwürdiger Boden eingestuft. Damit wird ein für die landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche nicht prioritär besonders geeigneter Boden für die Errichtung eines Einzelhandels und die Herstellung von Ausgleichsflächen umgewidmet. Die verbleibende Feldblockgröße von ca. 2,0 ha lässt noch eine Bewirtschaftung zu. Der landwirtschaftliche Fachbeitrag definiert Restflächen unter 1 ha als unwirtschaftlich. Zudem ist der Flächenzuschnitt (rechteckig) der verbleibenden Ackerfläche günstig, wenngleich dem Flächenbewirtschafter nach Verfügbarkeit größere, zu- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 60 sammenhängende Flächen angeboten werden sollen. Die verbleibende Ackerfläche wird wie bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 556 als Landwirtschaftliche Fläche festgesetzt. Die von der Landwirtschaftskammer angeregte Erschließung der verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche über den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wird als nicht sinnvoll beurteilt. Diese würde zu unnötigen Konflikten mit dem Kundenverkehr führen. Zudem ist der Parkplatz nicht für landwirtschaftliches Großgerät ausgebaut und durch Betriebszeitenregelungen nicht dauerhaft zugänglich. Die Ackerfläche kann in ausreichender Form von der Moerser Landstraße oder den am östlichen Plangebietsrand liegenden Wirtschaftsweg befahren werden. Die im Parallelverfahren zuerst vorgesehene 269. Flächennutzungsplan-Änderung ist nicht mehr erforderlich, da der neu aufgestellte Flächennutzungsplan zwischenzeitlich genehmigt wurde und seit dem 23.10.2015 wirksam ist. Der Flächennutzungsplan legt die Inhalte der Bebauungspläne nicht im Einzelnen fest, sondern lässt in seiner Beschränkung auf die Grundzüge der Planung und durch seine generalisierende Darstellung Entwicklungsspielräume. Der Darstellungsmaßstab des Flächennutzungsplans liegt bei 1: 10.000. Der Flächennutzungsplan zeigt die Darstellungen nicht parzellenscharf. Somit ist der Bebauungsplan Nr. 721 aus den Darstellungen des neuen Flächennutzungsplanes entwickelt. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung erfolgt die genaue Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und konkrete Ausgleichsmaßnahmen und -flächen werden festgesetzt. Die Vollkompensation des Eingriffs ist planintern leistbar. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 12. SWK Netze GmbH, mit Schreiben vom 27.06.2013 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei in den betroffenen Organisationseinheiten der SWK geprüft worden. Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser könne aus dem vorhandenen Netz realisiert werden. Je nach benötigter Leistung der elektrischen Anlagen des Lebensmittelmarktes könne die Versorgung nur über eine Kundenstation erfolgen. Es wird um rechtzeitige Einbindung in die weitere Planung gebeten. Nach Angabe der erforderlichen Verbrauchswerte könne geprüft werden, ob die Versorgung mit Gas aus dem bestehenden Netz möglich sei. Abwassertechnisch sei nur die Ableitung von Schmutzwasser vorgesehen. Das gesamte Niederschlagswasser der privaten befestigten Flächen (Dach, Parkplatz, usw.) müsse ortsnah versickert oder eingeleitet werden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 61 Zu den geplanten Baumpflanzungen könne erst nach Prüfung auf Verträglichkeit mit den vorhandenen Versorgungsleitungen eine Aussage getroffen werden. Des Weiteren bestünden keine Bedenken. Abwägung: Zu Versorgung mit Elektrizität Sollte zur Versorgung mit Elektrizität eine Kundenstation nötig sein, ist diese in der Sondergebietsfläche als Nebenanlage zulässig. Die Sicherung einer Versorgungsfläche im Bebauungsplan ist nicht erforderlich. Genauere Angaben, z.B. zu Verbrauchswerten, können erst im Rahmen der Realisierungsplanung gemacht werden. Zu Niederschlagswasser Das Gutachten über geotechnische Untersuchungen weist nach, dass eine Versickerung im Bebauungsplanbereich grundsätzlich durchführbar ist. Vorhandener Mutterboden, Lehme und Sande müssen unterhalb von Versickerungsanlagen ausgetauscht werden. Zur Entsorgung des Niederschlagswassers ist entsprechend der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Zu geplanten Baumpflanzungen Im Bereich der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche an der Moerser Landstraße werden nur die vorhandenen Bäume zum Erhalt festgesetzt. Die Anpflanzflächen liegen im Bereich der heutigen Ackerfläche. Es wird davon ausgegangen, dass dort keine Leitungen liegen und die geplanten Baumpflanzungen keinen Konflikt zu vorhandenen Versorgungsleitungen auslösen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG, mit Email vom 18.02.2016 Stellungnahme: Der Markt liege am äußeren Rande der Wasserschutzzone III A, die Niederschlagsmengen würden über eine belebte Bodenzone eingeleitet und die LKW-Fläche entwässere über den Kanal. Die Anlagen seien nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten. Sie hätten keine weiteren Bedenken. Abwägung: Das Wasserwerk Rumeln-Kaldenhausen wurde im Jahr 2011 an die Firma Niederrhein-Gold Tersteegen GmbH & Co. KG verkauft. Nach Rücksprache mit der Unteren Wasserbehörde beim Fachbereich Umwelt ist die geplante Wasserschutzzone, die bis in das Bebauungsplangebiet reichte, nun auf- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 62 gehoben. Die bestehende Wasserschutzverordnung für die Wassergewinnungsanlage Rumeln läuft am 31.07.2017 aus. Nach Information der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR als Wasseranbieter verkleinert sich das Gebiet aufgrund der gewerblichen Nutzung der Eigenwassergewinnung Niederrhein Gold. Das Plangebiet ist damit nicht mehr betroffen. Entsprechende Hinweise zur geplanten Wasserschutzzone und zum Umgang mit Niederschlagswasser werden nach der Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt der Stadt Krefeld in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 D. Seite 63 Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Herr P., Moerser Landstraße, Krefeld 2. Herr K., An der Elfrather Mühle, Krefeld 3. Schwittmann und Bertrams Architekten 4. Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V. 5. Frau R., An der Elfrather Mühle, Krefeld 6. Herr H., Rather Straße, Krefeld 7. Herr v. H., Krefeld 8. Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Herr P., Moerser Landstraße, 47802 Krefeld, per E-Mail vom 05.11. und 12.11.2016 Stellungnahme: Zu Punkt 7.1.4 der textlichen Festsetzungen – „Dachbegrünung“ – wird eine Änderung bzw. Ergänzung erbeten. Statt extensiver solle intensive Dachbegrünung festgesetzt werden. Darüber hinaus seien die Wände dauerhaft zu begrünen. Es wird auf entsprechende Beispielvideos im Internet verwiesen. Begründet wird dies mit dem Wunsch, nicht täglich auf einen „Betonklotz“ blicken zu müssen. Beim Blick aus dem Fenster auf landschaftliche Elemente schauen zu können, sei ein Kriterium der Lebensqualität. Weiterhin wird angefragt, ob die Errichtung des Nahversorgers als Erdhügelhaus im Bebauungsplan festzusetzen sei. Da Nahversorger üblicherweise als größtenteils fensterlose Bauten errichtet werden, würde dem nichts entgegenstehen. Ergänzend zu den ersten Eingaben folgte eine zweite E-Mail. Hierin wird erbeten, die Wandbegrünung auf mindestens 80 Prozent der Flächen als Festsetzung vorzusehen. Die Parkplätze seien möglichst mit Rasengittersteinen oder einer adäquaten Alternative, bei der mindestens genauso viel Grün sichtbar sei, herzustellen. Abwägung: Das Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild des entstehenden Nahversorgers war einer der maßgeblichen Belange im Bebauungsplanverfahren. Gleichwohl kein Anspruch auf eine landschaftlich reizvolle Aussicht für die Anwohner der Moerser Landstraße besteht, wurden diverse Festsetzungen getroffen, um die visuelle Beeinträchtigung durch den Neubau zu minimieren. In dem Sondergebiet – Nahversorgung – sind daher die Dachflächen auf einer Fläche von mindestens 80 % extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen und dauerhaft zu erhalten (textliche Festsetzung Nr. 7.1.4). Im Gegensatz zur extensiven Dachbegrünung zeichnet sich eine intensive Begrünung durch eine größere Pflanzenvielfalt, eine höhere Substratabdeckung sowie deutlich erhöhten Pflegeaufwand aus. Extensive Dachbegrünungen sind hingegen leichter herzustellen und zu erhalten sowie besser für geneigte Dächer geeignet. Aufgrund der zu erwarteten Größen- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 64 dimensionen des Nahversorgers ist daher eine extensive Dachbegrünung zielführender, da sie bei geringem Pflegeaufwand erhalten werden kann und somit ihre positiven Wirkungen nachhaltig bestehen bleiben. Das Gebäude des Nahversorgers wird nördlich durch einen Gehölzstreifen und westlich in Richtung der Moerser Landstraße durch eine Schnitthecke verdeckt. Zusätzlich wird festgesetzt, dass der zukünftige Parkplatz an der Moerser Landstraße mit Bäumen zu bepflanzen ist. Die heute schon bestehende Baumhecke sowie die Einzelbäume südlich des geplanten Nahversorgers sind zu erhalten. Durch diese Festsetzungen wird sichergestellt, dass das Gebäude und der Parkplatz großzügig eingegrünt werden und sich harmonisch in das vorhandene Landschaftsbild einfügen. Die Festsetzung einer Wandbegrünung mit entsprechender Mindestfläche oder die Befestigung des Parkplatzes mit Rasengittersteinen verfolgen zwar eine ähnliche Zielsetzung, die tatsächliche Wirkung im Vergleich zu den festgesetzten Maßnahmen ist jedoch kritisch zu sehen. Diese könnten vielmehr nur als eine Ergänzung der bereits getroffenen Maßnahmen betrachtet werden. Darüber hinaus wären diese Maßnahmen mit einem erhöhten Herstellungs- und Pflegeaufwand sowie Einschränkungen in der Nutzbarkeit des Parkplatzes und des Gebäudes verbunden. Die getroffenen Festsetzungen werden daher als ausreichend erachtet, um das Einfügen in das Orts- und Landschaftsbild angemessen zu wahren. Die Errichtung als Erdhügelhaus bedeutet für die Betriebsabläufe und die Kundenverkehre eines Einzelhändlers erhebliche Einschränkungen, daher bestehen hierbei keine realistischen Umsetzungschancen. Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass die Errichtung als Erdhügelhaus nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden kann, da es hierzu an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in § 9 Abs. 1 BauGB mangelt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 2. Herr K., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016 Stellungnahme: Er erhebe hiermit Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar – in der vorgestellten Form. Anlass der Planung: Die planungsrechtliche Sicherung des Festplatzes werde begrüßt, soweit die Feste sich auch zukünftig – wie in der Begründung dargelegt – im Rahmen der Brauchtumspflege bewegen. Die Bedenken gegen den Standort des Sondergebietes, die sie bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen hätten, halten sie aufrecht, da sich der Standort für das Gros der Bürger Traars als nicht gut erreichbar und nicht integriert darstelle. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 65 Planungsrechtliche Situation: Der gebietsgültige Bebauungsplan Nr. 556 weise die vorhandene Ackerfläche als Fläche für die Landwirtschaft aus. Es müsse gesichert werden, dass dort weiterhin die Ziele des Landschaftsplanes gelten. Die Überplanung der vorhandenen Ackerfläche im Bebauungsplan Nr. 721 sei nicht nachvollziehbar und nicht erforderlich. Für die Einbeziehung der Fläche für die Landwirtschaft bestehe kein Planerfordernis, da diese bereits als solche durch den Bebauungsplan Nr. 556 festgesetzt sei. Bebauungspläne dürften nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die geordnete städtebauliche Entwicklung erforderlich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass die Fläche nur deshalb in den Geltungsbereich miteinbezogen werde, um sie gemäß der nachrichtlichen Übernahme Nr. 2 mit Festsetzung des Bebauungsplans aus dem Landschaftsschutzgebiet auszugliedern. Im Übrigen könne eine nachrichtliche Übernahme nur für bereits getroffene Regelungen erfolgen, nicht für zukünftige. Eine Aufhebung der Festsetzungen des Landschaftsplanes dürfe nur für den Bereich des Festplatzes und Baugebietes im südlichen Bereich des Bebauungsplanes 721 erfolgen, nicht für die Fläche der Landwirtschaft. Planinhalte: Die Gebäudehöhe werde auf 40,30 ü. NHN festgesetzt. Bezogen auf die Moerser Landstraße Hausnr. 436 mit 32,23 ü. NHN seien das 8,07 Meter Bauhöhe. Da das Baugebiet rund einen Meter tiefer liegt, ergäbe sich jedoch eine Gebäudehöhe von rund 9 Meter. Das stehe dem erklärten Ziel eines „städtebaulich verträglichen Einfügens“ entgegen. Es wird gefordert, die Gebäudehöhe auf maximal 8 Meter über der derzeitigen Geländehöhe der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche zu begrenzen. In dem geplanten Sondergebiet von 7.930 m2 Größe (4.1. d. Begründung) ließe sich mit einer GFZ von 0,5 ein Baukörper mit bis zu 3.965 m2 Geschossfläche errichten. Eine Begrenzung werde zwar für die Verkaufsfläche mit 1.600 m2 festgelegt; die maximale Größe der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sei jedoch nicht definiert. Nur die Erwähnung, dass der Baukörper wegen der sensiblen Lage als eingeschossiger Baukörper errichtet werden soll (3.1 d. Begründung) reiche nicht. Es wird gefordert, dass in den planungsrechtlichen Festsetzungen die eingeschossige Bauweise festgesetzt werde. Die Positionierung des Baukörpers müsse die Berechnungsgrundlagen des Lärmgutachtens einhalten. Insbesondere seien die Lage der Anlieferung und der Müllpresse in der Lärmbelästigung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan biete keine hinreichende Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Anordnung der Stellplätze. Wie dem Lärmgutachten zu entnehmen sei, seien Stellplätze im Süden bis tief in das Sondergebiet vorgesehen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass Stellplätze auch bis zur der Ost- und Westgrenze der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden könnten. Es wird gefordert - entsprechend der Begründung zum Bebauungsplan, wonach die Stellplätze dem Supermarkt vorgelagert errichtet werden sollen -, dass sich die Stellplatzanlage im Westen des Sondergebiets konzentriert, da ansonsten die privatverkehrliche Nutzung zu weit in das ehemalige Landschaftsschutzgebiet eingreife und die Intention Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 66 der Ausgleichsflächen A1 und A3 konterkariere. Es wird eine Festsetzung und eindeutige Festlegung der Stellplatzanlagen entsprechend der Planzeichenverordnung 15.3 erwartet. Die Ausgleichsflächen A1 und A2 sollten in einem Zuge bepflanzt werden, damit eine einheitliche Entwicklung ermöglicht werde. Anpflanzungen von Einzelbäumen in den Stellplatzflächen sollten mindestens einen Stammumfang von 14-16 cm vorweisen. Das Bemühen, gestalterische Festsetzungen zu treffen, werde begrüßt, aber für nicht ausreichend gehalten. Aufgrund der Lage am Ortsrand werde in der Begründung richtigerweise die Empfindlichkeit gegenüber visuellen Belastungen und Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes benannt. Im Widerspruch dazu sei eine 7 m hohe und mit je 12 m2 Ansichtsflächen versehene Werbe-Einzelanlage zulässig, die für eine Verträglichkeit mit dem kleinteilig strukturierten Ortsbild überdimensioniert sei. Eine Verortung der Werbeanlage sei nicht festgelegt; ihre Fernwirkung auf das Ortsbild sei nicht geprüft. Aufgrund der Größe der Werbeanlage sei zu befürchten, dass die Werbeanlage zum optischen Ortseingangs/Ortsausgangsschild werde – gerade im beleuchteten Zustand in den Abendstunden. Ein Werbeträger als Landmarke sollte vermieden werden. Um der Empfindlichkeit des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der Begründung gerecht zu werden, werde vorschlagen den Standort der Werbeanlage von der Moerser Landstraße zurückversetzt vorzusehen. Eine solche räumliche Verortung der Zulässigkeit sei auch mit den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers vereinbar. Die mögliche Wirkung als ungewollte Landmarke sei für das Ortsbild viel nachhaltiger als der Werbeeffekt eines zukünftig allseits bekannten Nahversorgers. Umweltbericht: Der Verkehrslärm der A57 sei mit dem geplanten Ausbau auf sechs Fahrspuren in der Prognose nicht berücksichtigt worden. Auch der Ist-Wert von vier Fahrspuren sei laut Lärmgutachten (S. 37, Abs. 4) nicht berücksichtigt worden, obwohl der Immissionspunkt 14 lediglich 480 Meter von der Autobahn entfernt liege. Die Nichtberücksichtigung der A57 auf Basis eines „überschlägigen Verfahren der langen geraden Strecke“, das zu den niedrigen Beurteilungspegeln von nur 48 dB(A) nachts führe, wird für nicht sachgerecht gehalten. Vielmehr sei der Fernschall, der auf die Autobahn zurückzuführen sei, insbesondere bei Nordostwetterlagen (Windrichtung) ganz erheblich. Es wird eine genaue Berechnung und Berücksichtigung dieser Schallquelle in der Gesamtbeurteilung und Abwägung der Belange des Immissionsschutzes erwartet. Die Einhaltung der Immissions-Richtwerte für den Gewerbelärm müsse auch bei veränderter Lage des Baukörpers und dessen Lärmquellen gewährleistet sein. Die schalltechnische Untersuchung gehe von Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:45 Uhr aus. Das sei aber bislang nicht verbindlich geregelt und müsste über einen städtebaulichen Vertrag abgesichert werden. Da der Abschluss städtebaulicher Verträge laut Kapitel VIII.3 der Begründung für nicht erforderlich gehalten werden, sei die auf Basis der schalltechnischen Untersuchung getroffene Abwägung hinfällig. Große Supermärkte hätten auch gerne auch bis 24:00 Uhr offen, manche auch die ganze Nacht. Außerdem gelte es Lärm außerhalb der Öffnungszeiten zu vermeiden und das Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 67 seien Lieferverkehre und Liefervorgänge, Müllpresse nach oder vor den Schließzeiten etc. Abwägung: Zu Anlass der Planung Die positive Stellungnahme zur planungsrechtlichen Sicherung des Festplatzes wird zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers wird auf die Abwägung unter B c.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Planungsrechtliche Situation Die Fläche für die Landwirtschaft steht in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den südlichen gelegenen Flächen des Bebauungsplanes und wurde deshalb in den Geltungsbereich miteinbezogen. Auf diese Weise wird die Fläche weiterhin als landwirtschaftliche Nutzfläche gesichert. Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld weist die Fläche ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft aus. Die angesprochene nachrichtliche Übernahme Nr. 2, welche die Ausgliederung der entsprechenden Flächen mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes aus dem Landschaftsplan regelt, trifft daher nicht auf die Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan zu. Es sei an dieser Stelle auf § 7 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz NRW verwiesen. Hiernach kann sich ein Landschaftsplan auch, unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen, auf Flächen für die Landschaft im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erstrecken. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Planinhalte Im Sondergebiet wird eine maximale Gebäudehöhe von 40,30 m ü. NHN festgesetzt. Bezugsgröße bei der Ermittlung der festzusetzenden Gebäudehöhe ist die Straßenoberkante Moerser Landstraße im Bereich der Hausnummer 436 mit 32,23 m ü. NHN. Da es durch bauliche Maßnahmen zu Veränderungen im Höhenprofil des Geländes im Bereich des Sondergebietes kommen kann und sich die städtebauliche Wirkung größtenteils auf den Bereich der Moerser Landstraße erstreckt, wurde diese als Bezugsgröße gewählt. Eine Gebäudehöhe von ca. 8 m in Bezug zum genannten Bereich der Moerser Landstraße wird dabei als städtebaulich verträglich betrachtet. Bei der Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe wurden die Bedeutung aufgrund der Lage am Ortseingang mit der Schaffung eines neuen Siedlungsrandes, die Nähe der unter Denkmalschutz stehenden Anlagen des Haus Traar sowie die Anforderungen einer wirtschaftlichen Nutzung als Einzelhandelsgebäude berücksichtigt. Durch die Höhenbeschränkung bleibt der entstehende Baukörper zudem unter den landschaftsbildprägenden Bäumen und Gehölzen. Eine weitere Einschränkung der Gebäudehöhe ist daher nicht erforderlich. In dem Sondergebiet wird eine GRZ von 0,5 festgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO ist in diesem Falle eine Überschreitung der festgesetzten GRZ durch Stellplätze und Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 68 Garagen sowie ihre Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einem Wert von 0,75 möglich. Diese Regelung ist demnach als Beschränkung für die angesprochenen Nebenanlagen i. S. v. § 14 BauNVO anzusehen. Durch die geplante Nutzung und im Hinblick auf die Gestaltung effizienter Betriebsabläufe ist eine entsprechende Versiegelung erforderlich. Anzumerken ist zudem, dass die festgesetzte GRZ unter dem in § 17 BauNVO definierten Höchstwert für sonstige Sondergebiete liegt. Eine gesonderte Begrenzung der Nebenanlagen ist daher nicht erforderlich. Aufgrund der Festsetzung von maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen i. V. m. der Festsetzung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl sind zur Steuerung einer städtebaulich verträglichen Dichte keine Festsetzungen zu Vollgeschossen erforderlich. Wie im Schallgutachten ausgeführt, wurden bei der Ermittlung der Schallimmissionen die Planunterlagen und Nutzungsansätze berücksichtigt (Punkt 5.1.1 des Schallgutachtens). Hierbei wurden auch eine mögliche Müllpresse und Anlieferung mit in die Berechnung einbezogen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, liegen keine ausreichend konkreten Planungen vor, die eine Beurteilung in Abhängigkeit der exakten Lage der unterschiedlichen Immissionsquellen erlauben. Das Gutachten ist daher auf begründete und nachvollziehbare Annahmen angewiesen. Vor diesem Hintergrund kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für den Gewerbelärm an allen Immissionsorten bestätigt werden. Eine genauere Beurteilung ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen, wenn ein konkretes Vorhaben als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Bebauungsplanentwurf sieht bereits eine Beschränkung der Stellplätze und Nebenanlagen auf die überbaubaren Grundstücksflächen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen vor. Dabei wird auch die geforderte Kennzeichnung nach 15.3 Planzeichenverordnung verwendet. Die Stellplatzflächen konzentrieren sich fast ausschließlich auf den Bereich westlich des neuen Nahversorgers, ein schmaler Streifen ist jedoch auch südlich der überbaubaren Grundstücksfläche für Stellplätze vorgesehen. Hier wäre die Realisierung eines Parkstreifens planungsrechtlich möglich. Eine Beeinträchtigung der Ausgleichsflächen A1 und A3 ist grundsätzlich jedoch nicht festzustellen, da diese durch entsprechende Festsetzungen geschützt werden und auch eine benachbarte Parkplatznutzung deren Funktion nicht konterkariert. Der Bebauungsplanentwurf trifft in seinen textlichen Festsetzungen bereits detaillierte Aussagen zur Gestaltung der Ausgleichsflächen A1 und A2. Es liegt nahe, dass eine Bepflanzung aus organisatorischen, finanziellen und ökologischen Gründen in der Regel zeitgleich erfolgt. Eine entsprechende Festsetzung über eine zeitgleiche Bepflanzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die bisherige Festsetzung des Stammumfangs für die Einzelbäume der Stellplatzanlage wird mit 10-12 cm in Anlehnung an die Stellungnahme als zu gering beurteilt. Der Umfang wird daher zukünftig mit 20-25 cm festgesetzt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 69 Der Schutz des Ortsbildes spielte eine wichtige Rolle im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Gleichwohl ist es einem Gewerbebetrieb, in diesem Fall einem Nahversorger, zuzugestehen in angemessener Form für sich zu werben. Die Errichtung einer Werbeanlage ist jedoch nur östlich der festgesetzten Baumreihe längs der Moerser Landstraße möglich. Gleichzeitig wird das Sondergebiet – Nahversorgung – durch Flächen mit Pflanzbindungen eingerahmt, die bis zur Moerser Landstraße vorgezogen werden. Auf diese Weise wird die visuelle Beeinträchtigung des Ortsbildes minimiert und die Werbeanlage auch nicht als „Landmarke“ inszeniert. Um dennoch Orientierung zu bieten und den Werbezweck in angemessenem Maße zu erfüllen, wird die maximale Höhe der Werbeanlage auf 7 m begrenzt und die Ansichtsfläche auf jeder der zwei zulässigen Seiten auf 12 m2 beschränkt. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Zu Umweltbericht Die Berechnung der Verkehrslärmbelastung richtet sich nach den Vorgaben der RLS90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, die durch das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder eingeführt worden. Diese definieren die Grundannahmen für die rechnerische Bestimmung der Verkehrslärmbelastung. Hierzu gehört auch das Verfahren der langen, geraden Strecke bzw. Fahrstreifen, welches unter bestimmten Voraussetzungen angewandt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorgaben der RLS-90 erfolgte die schalltechnische Untersuchung durch die Peutz Consult GmbH. Die Auswirkungen der A 57 wurden dabei entsprechend der rechtlichen Vorgaben in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen. Die Berechnung der Immissionen für den Gewerbelärm erfolgte gutachterlich auf Grundlage begründeter Annahmen. Auch bei veränderter Lage des Baukörpers sowie der Lärmquellen sind die Grenzwerte nach TA Lärm weiterhin einzuhalten. Eine entsprechende Beurteilung kann jedoch erst bei Vorliegen detaillierter Planungen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die zu Grunde gelegten Öffnungszeiten von 07:00 bis 21:45 Uhr entsprechen dabei denen von Referenzobjekten im Krefelder Stadtgebiet. Aufgrund der Beschränkung der möglichen Nutzung im Sondergebiet auf einen Einzelhandelsbetrieb der Nahversorgung kann dieser branchenübliche Standard durchaus als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Im Sinne eines effizienten Betriebsablaufes werden Anlieferungen etc. und entsprechende Lärmimmissionen außerhalb der Öffnungszeiten nicht zu vermeiden sein. Das Schallgutachten geht dabei von einer Beurteilungszeit von 16 Stunden für Einzelgeräusche während der Anlieferungen täglich aus. Für den Betrieb der Müllpresse werden zum Tageszeitraum 30 Minuten Betrieb pro Stunde angenommen. Im Ergebnis werden die zulässigen Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm zum Tages- und Nachtzeitraum an allen Immissionsorten deutlich unterschritten bzw. eingehalten. Die gewählten Bezugsgrößen sind dabei der Praxis entlehnt und werden als reali- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 70 tätsnah betrachtet, sodass eine Änderung der Ausgangsgrößen für die Schallberechnung nicht erforderlich ist. Es wird weiterhin auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zum Schallgutachten unter C Nr. 1 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und die entsprechende Abwägung verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 3. Schwittmann und Bertrams Architekten, per Mail vom 06.12.2016 Stellungnahme: Die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH hätte bereits im Vorfeld der Bauleitplanung Interesse daran bekundet, den heutigen bestehenden Nahversorgungsstandort in Traar umzusiedeln und durch Anpassung der Verkaufsfläche und der Peripherie an die heutigen Anforderungen zukunftsfähig zu gestalten. In diesem Zusammenhang wolle sich „EDEKA“ um den Erwerb des geplanten Standortes neben dem Festplatz Traar bewerben. Sie seien beauftragt, die planerischen Rahmenbedingungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfes in Zusammenarbeit mit der Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH in Bezug auf Belange der Planung zu prüfen. Es werde daher für die EDEKA Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH folgende Anregung abgegeben: Die in den Festsetzungsentwürfen dargestellte Konzeption bilde in Bezug auf die Begrenzung der Verkaufsfläche, das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung und die Stellplatzanordnung eine gute Voraussetzung für eine qualitätsvolle, dem Standort angemessene Nahversorgung ab. Es wird jedoch angeregt, die überbaubare Fläche (Baugrenze) nach Westen geringfügig (2-3m) zu erweitern, um für die Ausbildung des Baukörpers, die Flexibilität für Andienung und Erschließung, die Option ergänzender Einrichtungen (z. B. Backshop, vielleicht Außenverkauf), sowie für die Gestaltung der Front und der Eingangszone mehr Gestaltungsspielraum zu erlangen. Diese Option erfordere keine Veränderung des Maßes der baulichen Nutzung oder der Verkaufsfläche von 1.600m2, da diese Obergrenzen ausreichend angelegt seien. Abwägung: Das Interesse der Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH an dem Erwerb und der Entwicklung des Nahversorgungsbetriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – wird zur Kenntnis genommen. Ein Erwerb des Grundstücks kann jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens verbindlich vorbereitet oder gesichert werden. Durch den Bebauungsplan werden hingegen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die spätere Nutzung als Nahversorgungsstandort geschaffen. Da es sich um einen Angebotsbebauungsplan handelt, kann kein Vorhabenträger verbindlich benannt werden, der einen Anspruch auf Ausnutzung des zukünftigen Baurechts besitzt. Aufgrund des Expansionsinteresses für den bereits vorhandenen Standortes in Krefeld Traar ist jedoch die Erwerbsabsicht der Edeka Handelsgesellschaft RheinRuhr für den neuen Nahversorgungsstandort bekannt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 71 Auf telefonische Nachfrage wurde erklärt, dass die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche um zwei bis drei Meter nach Westen der Realisierung eines Unterstandes für mobile Feinkostwagen, die Schaffung eines repräsentativen Eingangs im Süden sowie mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Umfahrung des Grundstücks dienen soll. Es war weiterhin geplant, dem Fachbereich Stadtplanung einen Entwurf zur Verdeutlichung zu übersenden. Dies ist bisher nicht geschehen. Daher wird die bisher im Bebauungsplanentwurf dargestellte überbaubare Grundstücksfläche als ausreichend erachtet. Die überbaubare Fläche ist dabei so dimensioniert, dass durch einen höchstens quadratischen Baukörper die Blickbeziehungen zu den denkmalgeschützten Anlagen von Haus Traar weitgehend erhalten bleiben. Dem wurde der Vorzug gegenüber der üblicherweise von Lebensmittelmarktbetreibern bevorzugten Querausrichtung des Gebäudekörpers zum Parkplatz gegeben. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 4. Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V., per Fax vom 06.12.2016 Stellungnahme: Es werde zu dem öffentlichen ausgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – sowie zu anderen offengelegten Dokumenten fristgerecht Stellung genommen: 1. Gemeinbedarfsfläche Kirmes-/Festplatz: Der Bürgerschützenverein Krefeld-Traar 1850 e. V. begrüße weiterhin sehr, dass der seit 25 Jahren vorhandene Festplatz nun im neuen Bebauungsplan Nr. 721 der Stadt Krefeld als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbindung Kirmes-/Festplatz festgesetzt werden soll. Der Verein nutze den Festplatz bereits seit 25 Jahren und sei auch weiterhin auf diese Nutzungsmöglichkeit angewiesen, um das Vereinsleben aufrechterhalten zu können. Seitens des Vereins bestünden auch keine Bedenken dagegen, dass die Nutzung des Festplatzes nach der textlichen Festsetzung unter Ziffer I.3. auf die Durchführung von Traditionsveranstaltungen (Brauchtumsveranstaltungen) für den Bereich Krefeld-Traar beschränkt werden soll. Ebenso wenig begegne die Beschränkung der Festplatznutzung auf maximal 18 Veranstaltungen im Jahr Bedenken. Demgegenüber bestünden erhebliche Bedenken gegen den letzten Satz der textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3., wonach für jede Veranstaltung eine Einzelfallgenehmigung beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld einzuholen sei. Für eine derartige Festsetzung finde sich einerseits in § 9 des Baugesetzbuches (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlage. Zum anderen bestehe insoweit auch kein Regelungsbedarf, weil die Genehmigungserfordernisse in den einschlägigen Fachgesetzten – insbesondere im Landes-Immissionsschutzgesetz des Landes NordrheinWestfalen – bereits hinreichend geregelt seien. Schließlich würden auf dem Traarer Festplatz auch Veranstaltungen durchgeführt, die keiner Einzelfallgenehmigung des Fachbereichs Umwelt bedürfen. Insoweit sei etwa an das alljährlich von dem Verein am 1. Mai veranstaltete Maibaumsetzen oder an den alle drei Jahre vom Bürgerverein und der Ortsbauernschaft veranstalteten Bauernmarkt zu erinnern. Es sei nicht einzusehen, warum in Zukunft auch für diese Veranstaltungen, die ausschließlich Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 72 tagsüber stattfinden und keiner Ausnahme von den Bestimmungen des LandesImmissionsschutzgesetzes bedürfen, eine Einzelfallgenehmigung des Fachbereiches Umwelt einzuholen seien soll. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, den letzten Satz der textlichen Festsetzungen unter Ziffer I.3. ersatzlos zu streichen. 2. Sondergebiet Nahversorgung Im Übrigen hätte man keine Bedenken gegen die Ausweisung des Sondergebiets „Nahversorgung“. Im Hinblick auf den von der Festplatznutzung ausgehenden Freizeitlärm würden sich durch einen Lebensmittelmarkt keine (zusätzlichen) Probleme ergeben. Die gestalterischen Vorgaben für den Lebensmittelmarkt könnten aber ruhig noch etwas ausgeweitet werden, damit auf jeden Fall sichergestellt würde, dass sich der Baukörper in den ländlichen Charakter des Ortsteils Traar einfüge. Außerdem wird angeregt, im Rahmen der Bauleitplanung oder beim Grundstückverkauf zusätzlich zu regeln, dass die 120 Parkplätze des künftigen Lebensmittelmarktes auch bei Veranstaltungen auf dem Traarer Festplatz mitbenutzt werden dürfen. Eine entsprechende Verpflichtung sei dem künftigen Betreiber seitens der Stadt Krefeld aufzuerlegen. 3. Ausführungen zum Freizeitlärm In der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 721 fänden sich auf den Seiten 32 f. auch Ausführungen zu Lärmbelastungen, die von den Festplatznutzungen ausgehen. Diese Ausführungen würden im Wesentlichen auf dem öffentlich ausgelegten Lärmgutachten der Peutz Consult GmbH vom 24. November 2015/“Druckdatum 31. März 2016“ und einer diesbezüglichen Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt vom 15. Dezember 2015, die ebenfalls öffentlich ausgelegt war, fußen. a) Das eingeholte Lärmgutachten der Peutz Consult GmbH weise bei den zugrunde gelegten Annahmen erhebliche Mängel auf. Diese Mängel könnten sich ohne weiteres auf das Ergebnis ausgewirkt haben. Zunächst einmal sei der Gutachter – vermutlich aufgrund fehlerhafter Informationen der Stadtverwaltung Krefeld – von falschen Annahmen hinsichtlich der Veranstaltungen auf dem Traarer Festplatz ausgegangen. Bei den Jubiläen des Bürgervereins und der Feuerwehr hätte es sich um einmalige, viele Jahre zurückliegende Veranstaltungen gehandelt. Auch der Bürgerschützenverein hätte auf dem Festplatz im Jahre 2000 sein 150-jähriges Bestehen in einem Festzelt gefeiert. Jubiläumsveranstaltungen seien aber – wie die Bezeichnung indiziere – keine wiederkehrenden Veranstaltungen, sondern einmalige, anlassbezogene Ereignisse. Silvesterfeiern des Fußballclubs würden auf dem Festplatz auch schon seit vielen Jahren nicht mehr stattfinden. Von daher würden sie auch nicht als Beurteilungsgrundlage taugen. Bei den übrigen Veranstaltungen hätte deutlich stärker differenziert werden müssen. So bestehe das von durch den Verein alljährlich veranstaltete Maifest aus einer Abendveranstaltung im Festzelt am 30. April („Tanz in den Mai“) und dem Maibaumsetzen am 1. Mai, welches tagsüber im Freien stattfinde. Als alljährliches Fest gäbe es auf dem Traarer Festplatz ansonsten nur noch das Oktoberfest, welches im Herbst eines jeden Jahres von der Schützengruppe der Königlichen Grenadiere in einem Festzelt als Abendveranstaltung durchgeführt werde. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 73 Alle vier Jahre feiere der Verein sein großes Heimat- und Schützenfest auf dem Traarer Festplatz. Es dauere fünf Tage, wobei an drei Tagen nur Abendveranstaltungen im Festzelt stattfänden, während an den beiden anderen Tagen auch tagsüber auf dem Festplatz Betrieb sei. Das letzte Schützenfest sei Pfingsten 2015 auf dem Traarer Festplatz gefeiert worden. Mit dem „Krönungsfest“ meine der Lärmgutachter vermutlich das alle vier Jahre, jeweils ein Jahr vor dem Schützenfest stattfindende Königsvogelschießen des Vereins. Es handle sich dabei um Zeltveranstaltungen an drei Tagen (Freitag bis Sonntag), wobei der Festplatz an dem Sonntag auch tagsüber für den eigentlichen Schießwettbewerb genutzt werde. Außerdem würden der Bürgerverein und die Ortsbauernschaft alle drei Jahre einen Bauernmarkt auf dem Traarer Festplatz veranstalten. Dabei handle es sich um eine eintägige Veranstaltung, die auf die Tageszeit beschränkt sei. Schließlich finde im November nach dem Umzug mit St. Martin auf dem Traarer Festplatz noch eine Veranstaltung des St. Martins-Komitee statt. Dort werde nämlich im Lichte eines großen Lagerfeuers die Bettlerszene gespielt. Das Lärmgutachten weise somit schon in seinem Ausgangspunkt erhebliche Mängel auf. Einerseits seien dort Veranstaltungen aufgelistet, die es seit vielen Jahren nicht mehr gebe. Andererseits werde auch nicht danach differenziert, ob es sich um eine eintägige oder mehrtägige Veranstaltung handle. Zudem begegne die vom Lärmgutachter vorgenommene Gebietseinstufung teilweise erheblichen Bedenken. So würden die Immissionsorte An der Elfrather Mühle 264 und 270 in einem Bereich liegen, der im einschlägigen Bebauungsplan der Stadt Krefeld als „Gemeinbedarfsfläche – kath. Kirche“ festgesetzt sei. Die beiden Objekte würden also nicht in einem allgemeinen Wohngebiet liegen. Zudem finde in dem Objekt An der Elfrather Mühle 270 auch gar keine Wohnnutzung statt. Darüber hinaus erscheine es befremdlich, dass der Lärmgutachter auch zwei unbebaute „Baufelder“ als Immissionsorte gewählt habe. Dort finde derzeit ja überhaupt keine Nutzung statt, die vor Lärmeinwirkungen geschützt werden müsse. Letzteres gelte auch für die als Immissionsort ausgewählte Tankstelle auf dem Grundstück Moerser Landstraße 430. Sie gehöre ebenfalls nicht zu den schützenswerten Objekten und verursache ihrerseits erheblichen Lärm durch die Anlieferung der Kraftstoffe, die Vielzahl an Autowäschen und das häufige Betätigen von Autotüren. Die Tankstelle sei ihrerseits als bestehende Lärmquelle im Gutachten der Peutz Consult GmbH in keiner Weise berücksichtigt worden. Schließlich würden die vom Lärmgutachter angenommenen Park- und Fahrtbewegungen der Festplatzbesucher nicht nachvollziehbar erscheinen. Er habe in seinem Lärmgutachten (Seite 27 oben) ausgeführt, dass er bei seinen Berechnungen „von einer PKW-Bewegung pro Stellplatz pro Stunde bei durchgängiger 24-stündiger Nutzung ausgegangen“ sei. Diese Annahme dürfte viel zu hoch liegen, denn die Gäste würden üblicherweise vor Veranstaltungsbeginn anreisen und dann den Stellplatz über mehrere Stunden belegen. Ein stündlicher Stellplatzwechsel entspreche somit in keiner Weise der Realität. Im Ergebnis sei der Lärmgutachter aber – wenig überraschend – zu der Einschätzung gelangt, dass in allen vergleichbaren Situationen bei Festzeltnutzungen die Immissionsrichtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden können. Dafür seien die Abstände zur benachbarten Wohnbebauung einfach zu gering. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 74 Anstatt über nicht erfüllbare Auflagen zu sinnieren (dazu sogleich), solle die Stadt Krefeld besser erwägen, welche Maßnahmen des Schallschutzes sie am Traarer Festplatz vornehmen könne, um unvermeidbare Nutzungskonflikte abzumildern. b) Exkurs: Der Vermerk des Fachbereichs Umwelt vom 15. Dezember 2015, der ebenfalls Gegenstand der Offenlage gewesen sei, schüre leider in besonderer Weise die Sorge, dass die Genehmigungen für die einzelnen Veranstaltungen künftig mit Auflagen verbunden werden, die der Veranstalter beim besten Willen nicht erfüllen könne. Abgesehen davon, dass auch der Fachbereich Umwelt zwei unbebaute Baufelder, das Pfarrbüro und die Tankstelle als Immissionsorte festlegen möchte, werde offenbar auch in Erwägung gezogen, einen Nachweis über die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse zu verlangen und unter Umständen für einzelne Veranstaltungen sogar die Errichtung eine mobilen Lärmschutzwand zu fordern. Veranstalter wie der Bürgerschützenverein seien finanziell nicht so gestellt, als dass sie erhebliche Beträge für Lärmsachverständige oder gar eine mobile Lärmschutzwand aufbringen könnten. Wenn solche Überlegungen des Fachbereichs Umwelt tatsächlich in die Tat umgesetzt würden, so werde der Bürgerschützenverein nicht mehr in der Lage sein, seine traditionellen Brauchtumsveranstaltungen auf dem Traarer Festplatz durchzuführen. Der betreffende Bereich bräuchte dann auch gar nicht mehr als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Festplatz festgesetzt zu werden. 4. Zum Verkehrsgutachten: Zu der Verkehrsuntersuchung von Runge + Küchler vom August 2015 wird allgemein angemerkt, dass der mit dem künftigen Lebensmittelmarkt verbundene Verkehr nach Einschätzung des Bürgerschützenvereins zu gering veranschlagt worden sei. Vor dem Hintergrund der geplanten Verkaufsfläche von 1.600 m2 sei nach der Lebenserfahrung mit deutlich mehr Verkehr zu rechnen. Konkret wird sich gegen eine von Runge + Küchler auf Seite 30 im vorletzten Absatz vorgeschlagene Maßnahme gewandt: Eine Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ sei aufgrund der heute schon geringen Straßenbreite sicher nicht geboten. Es wird insoweit auch zu bedenken gegeben, dass der Bürgerschützenverein sich auf dieser Straße für die Umzüge anlässlich des Schützenfestes aufstelle. Diese traditionelle Straßennutzung würde durch eine Querungshilfe oder eine Fahrbahnverschmälerung ganz erheblich erschwert. Deshalb wird erbeten davon abzusehen, diesen Vorschlag zur Anlage einer Querungshilfe umzusetzen. 5. Zum landschaftspflegerischen Begleitplan Abschließend wird noch eine Anregung aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan von Weluga Umweltplanung vom November 2015 aufgegriffen: Dort würde unter Ziffer 5 optional angeregt, durch die Umwandlung der verbleibenden Ackerfläche in Dauergrünland eine Aufwertung von Nahrungshabitaten für die vorkommenden Fledermaus- und Vogelarten zu erzielen. Es würde hervorgehoben, dass diese Maßnahme auch positive Auswirkungen auf das Landschaftsbild hätte. Sie würde zwar über den erforderlichen Kompensationsbedarf hinausgehen, aber die Wertsteigerung könnte in das Ökokonto der Stadt Krefeld eingebucht werden. Dieser Vorschlag wird aufgegriffen und man regt an, die gesamte nördlich des Sondergebiets „Nahversorgung“ verbleibende Restfläche des Plangebiets als Aus- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 75 gleichsfläche festzusetzen. Auf diese Wiese könne auch die Nutzbarkeit des Festplatzes langfristig gesichert werden, weil durch diese Festsetzung lärmempfindliche Nutzungen in dem Areal nördlich des Festplatzes dauerhaft ausgeschlossen würden. Letzteres sei durch die bislang vorgesehene Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft nicht in gleicher Weise gewährleistet, weil diese Festsetzung und eine entsprechende Ausweisung im Flächennutzungsplan jederzeit geändert werden könnten. Entgegenstehende überörtliche Planungen könnten z. B. im Rahmen eines sog. Zielabweichungsverfahrens überwunden werden. Abwägung: Zu 1. Gemeinbedarfsfläche Kirmes-/Festplatz Die positive Stellungnahme des Bürgerschützenvereins Krefeld-Traar 1850 e. V. zur planungsrechtlichen Sicherung des vorhandenen Festplatzes wird zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen unter Nr. 3 der textlichen Festsetzungen zur Anzahl der Veranstaltungen sowie zur verpflichtenden Einholung einer Einzelfallgenehmigung sind als konkretisierende Beschreibung der Nutzung für die Gemeinbedarfsfläche zu verstehen. Die Rechtswirkung einer Festsetzung im Bebauungsplan kann daher der Veranstaltungsanzahl oder Genehmigungspflicht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB nicht zugeschrieben werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Lesbarkeit werden die genannten Sätze aus den textlichen Festsetzungen herausgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu 2. Sondergebiet Nahversorgung Die positive Stellungnahme zur Ausweisung des Sondergebietes – Nahversorgung – wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der sensiblen Lage am Ortsrand und der Wirkung auf das Ortsbild wurden diverse Festsetzungsmöglichkeiten für die Gestaltung des Sondergebietes – Nahversorgung – genutzt. Diese umfassen insbesondere die Höhenbegrenzung des von der Straße abgerückten Baukörpers, die Beschränkung der zulässigen Werbeanlagen und die Eingrünung des Baukörpers und der Stellplatzanlagen. Weitere Festsetzungen müssen sich stets an der wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Nahversorgers und den rechtlich möglichen Inhalten eines Bebauungsplanes messen lassen. Aus diesem Grund werden die getroffenen Festsetzungen als ausreichend erachtet, die visuellen Effekte des entstehenden Baukörpers zu minimieren und das Ortsbild angemessen zu wahren. Für den Festplatz Traar wird eine ausreichende Anzahl an Parkplätzen als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung unmittelbar westlich angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche festgesetzt. Weitergehende Regelungen über die Bereitstellung zusätzlicher Stellplätze für Veranstaltungen im Rahmen des Bebauungsplanes werden daher nicht angestrebt. Es steht den zukünftigen Nutzern des Festplatzes jedoch offen, eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Nahversorgungsmarktes über die Nutzung des Parkplatzes zu treffen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 76 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 3. Ausführungen zum Freizeitlärm Zu a.) Die vorgesehen Veranstaltungen auf dem Festplatz Traar wurden im Rahmen des Schallgutachtens durch die Peutz Consult GmbH je nach Art der Veranstaltung den Emissionsansätzen gemäß VDI 3770 „Emissionskennwerte von Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen“ zugeordnet. Unterschieden wird dabei nicht nach der Art oder dem Anlass eines Festes, diese werden i. S. v. VDI 3770 unter die Emissionsansätze für Rummelplätze subsumiert. Anlass oder Titel einer potentiellen Veranstaltung auf dem Festplatz waren für die schalltechnische Untersuchung von nachrangiger Bedeutung. Es galt vielmehr eine repräsentative Auswahl denkbarer Veranstaltungen zu treffen, um die unterschiedliche Immissionsbelastung zu prognostizieren. Dem Schallgutachten wurden dabei folgende unterschiedliche Emissionsquellen zugrunde gelegt: − Festzeltnutzung mit Kapelle (kleiner Verstärker) − Freifläche mit Besuchern Auf Grundlage dieser Kategorisierung wurden den Volksfesten etc. Emissionskennwerte zugeordnet, die für die weitere Berechnung herangezogen worden. Weiterhin wurde eine durchgehende Nutzung im Tages- und Nachtzeitraum untersucht. Im Ergebnis werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für den Zeltbetrieb innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Zum Nachtzeitraum ist eine Überschreitung der Richtwerte an den Immissionsorten 01 bis 12 und 14 um bis zu 8,0 dB festzustellen. Eine Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse verbunden. Bei Veranstaltungen auf einer Teilfläche des Festplatzes werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb und außerhalb des Ruhezeiten zum Tageszeitraum sowie zum Nachtzeitraum eingehalten. In allen vergleichbaren Situationen können bei Festplatznutzungen die Richtwerte für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. Für diese Veranstaltungen kann daher im Einzelfall die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung entstehen. Diese könnte ergänzend mit Auflagen für die schalltechnische Optimierung versehen werden. Zwar sind Freizeitanlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen, gemäß dem Freizeitlärmerlass ist es doch sachgerecht, Immissionen von Freizeitanlagen – hier eines Festplatzes – nach der TA Lärm zu messen und zu prognostizieren. Daher werden die von Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen grundsätzlich nach der TA Lärm bewertet. Nach TA Lärm wird die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten berechnet. Dabei handelt es sich gemäß Punkt 2.3 der TA Lärm um solche Orte im Einwirkungsbereich einer Anlage, an denen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Die Anlage zur TA Lärm definiert in A.1.3 den maßgeblichen Immissionsort bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 77 der Mitte des geöffneten Fensters und bei unbebauten am Rand der Flächen, auf denen nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind nach der Schutzwürdigkeit der Baugebietskategorien, wie sie in den §§ 2-9 der BauNVO genannt sind, gestaffelt. Gemäß Punkt 6.6 der TA Lärm ergibt sich die Zuordnung eines Immissionsortes bei entsprechenden Festsetzungen aus dem jeweiligen Bebauungsplan. Bestehen keine Festsetzungen, ergibt sich die Zuordnung entsprechend der Schutzwürdigkeit der tatsächlichen Nutzung. Es ist daher erforderlich im Rahmen des Schallgutachtens eine entsprechende Zuordnung zu treffen. Im vorliegenden Fall sind die Immissionsorte An der Elfrather Mühle 264/270, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche – kath. Kirche – festgesetzt sind, als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO eingestuft worden. Diese Einstufung erscheint bei Betrachtung der tatsächlichen Nutzung der Fläche sowie der Angrenzung an ein reines Wohngebiet als angemessen und wird daher beibehalten. Die westlich der Moerser Landstraße gelegenen Flächen werden durch den Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg – als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. Entsprechend wurden diese im Schallgutachten eingestuft. Hierzu zählt auch die Fläche der ehemaligen Tankstelle im Bereich der Moerser Landstraße Nr. 430 und wurde daher als Mischgebiet eingestuft. Gemäß A.1.3. b) der Anlage zur TA Lärm sind für bebaute Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, wo jedoch nach bau- und planungsrechtlich Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürften, maßgebliche Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche anzunehmen. Da die Fläche innerhalb einer als Mischgebiet festgesetzten Fläche liegt, ist nach Aufgabe der Tankstellennutzung eine Wohnnutzung planungsrechtlich zulässig. Daher war im Rahmen des Schallgutachtens auch die Fläche der ehemaligen Tankstelle als Immissionspunkt miteinzubeziehen, wenngleich sie keine schutzbedürftige Nutzung darstellt. Wie oben erwähnt ist grundsätzlich auch die Einbeziehung unbebauter Flächen als Immissionsorte, wie in der Stellungnahme negativ angemerkt, möglich. Daher wurde auch die Fläche südlich der Straße An der Elfrather Mühle als Immissionsort mit aufgenommen. Sie liegt innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 335 Rest - Östlich Kemmerhofstraße/ südlich An der Elfrather Mühle – und weist entlang der Straße zwei 10m x 11m große Baufenster auf. Als Baugebietskategorie ist ein Reines Wohngebiet festgesetzt. Eine Bebauung dieser Fläche mit einer schutzbedürftigen Wohnnutzung ist daher planungsrechtlich zulässig. Aus diesem Grund ist auch die Einbeziehung der unbebauten Flächen in die Berechnung der Schallimmissionen geboten. Dem Schallgutachten der Peutz Consult GmbH ist zu entnehmen, dass die Vorbelastungen des Gewerbelärms durch die Tankstelle vor deren Standortaufgabe sowie durch das Hotel Mercure in der Nähe Plangebiets ermittelt und in der Berechnung berücksichtigt wurden (siehe Schallgutachten S. 8f.). Die Annahme, die Tankstelle Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 78 sei in keiner Weise im Schallgutachten berücksichtigt, kann deshalb nicht bestätigt werden. Die dem Schallgutachten zu Grunde gelegte Zahl der Fahrtbewegungen für Festplatzbesucher beruhen auf gutachterlichen Erfahrungswerten und werden daher beibehalten. Es wird an dieser Stelle zudem auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zum Entwurf des Schallgutachtens vom 15.12.2015 unter C Nr. 1 und die entsprechende Abwägung, insbesondere die Punkte b) bis e), verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu b.) Es wird auf die Stellungnahme des Fachbereichs Umwelt zum Entwurf des Schallgutachtens vom 15.12.2015 unter C Nr. 1 und die entsprechende Abwägung, insbesondere die Punkte b) bis e), verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 4. Verkehrsgutachten Das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch den neuen Nahversorger wurde durch das Büro Runge + Küchler im Rahmen eines Gutachtens prognostiziert. Die zugrunde gelegten Werte wurden nachvollziehbar an den vorliegende Situation angepasst und die Berechnung des Verkehrsaufkommens transparent dargestellt, sodass sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die einen Zweifel an der gutachterlichen Stellungnahme zum Verkehrsaufkommen begründen könnten. Der Vorschlag im Verkehrsgutachten, eine Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer anzulegen, bezieht sich auf die Moerser Landstraße und nicht auf die Straße An der Elfrather Mühle. Die Errichtung einer Mittelinsel wird seitens des Gutachters aufgrund des Alleecharakters der Straße An der Elfrather Mühle nicht empfohlen. Stattdessen wird eine Fahrbahnverschmälerung in Form von vorgezogenen Seitenräumen an der Fußwegeachse Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz vorgeschlagen. Dies würde die Sichtverhältnisse zwischen Kfz-Fahrern und querenden Fußgängern und Radfahrer verbessern. Es handelt es hierbei um einen Vorschlag, der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung entwickelt wurde und stellt somit noch keine Umsetzungsabsicht der Stadt Krefeld dar. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu 5. Landschaftspflegerischer Begleitplan Der Vorschlag, die Fläche für die Landwirtschaft als Dauergrünland zu nutzen, und die damit einhergehende Aufwertung des Lebensraumes und des Landschaftsbildes werden zur Kenntnis genommen. Die nördlich gelegene Fläche soll jedoch als Fläche für die Landwirtschaft erhalten bleiben, da sie aktuell als solche genutzt wird und sich aufgrund ihrer Beschaffenheit auch zukünftig für eine landwirtschaftliche Nut- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 79 zung eignet. Es bestehen daher auch keine Absichten die Fläche einer lärmempfindlichen Nutzung zuzuführen, welche die Durchführung von Volksfesten etc. auf dem Festplatz einschränken könnte. Eine solche Entwicklung würde ohnehin die Änderung oder Neuaufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes erfordern. Daher wird auch die Möglichkeit zur Durchführung von Volksfesten auf dem Festplatz durch die gewählten Festsetzungen als ausreichend gewahrt betrachtet. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Frau R., An der Elfrather Mühle, 47802 Krefeld, per Schreiben vom 07.12.2016 Stellungnahme: Es werden Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar - erhoben. Der Standort sei für den Hauptteil der Bürger Traars nicht gut erreichbar. Der Standort an der Rather Straße sei für alle Traarer und Verberger besser zu erreichen. In dem geplanten Sondergebiet von 7.930 qm würde sich mit einer GFZ von 0,5 ein Baukörper mit bis zu 3.965 qm Geschossfläche errichten lassen. Eine Begrenzung sei zwar für die Verkaufsfläche mit 1.600 qm festgelegt, die maximale Größe der Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sei jedoch nicht definiert. Eine Begrenzung solle im Bebauungsplan festgelegt werden. Eine Gebäudehöhe von 8 Metern wird für zu hoch gehalten und sei nicht an die anderen Gebäuden angepasst oder für das Planungsgebiet städtebaulich verträglich. Es solle eine eingeschossige Bauweise nicht höher als 6 Meter festgesetzt werden. Die Positionierung des Baukörpers müsse die Berechnungsgrundlagen des Lärmgutachtens einhalten. Insbesondere seien die Lage der Anlieferung und der Müllpresse in der Lärmbelästigung zu berücksichtigen. Die Stellplätze sollten an der Westgrenze festgelegt werden, um eine Lärmbelästigung zu verhindern. Zusätzlich würden Parkplätze im südlichen oder östlichen Bereich zu weit in das Landschaftsschutzgebiet greifen. Der Verkehrslärm der A57 berücksichtige nicht den Ausbau der Autobahn auf sechs Spuren. Selbst jetzt sei die Lärmbelästigung der Autobahn nicht berücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung der A57 wird für nicht sachgerecht gehalten. Der Schall von der Autobahn bei Ostwind sei jetzt ganz erheblich. Die Lärmbelästigung durch den Rückschall durch das Gebäude während der Brauchtumsfeste für die betroffenen Grundstücke und andere jetzt schon zu hochbelasteten Grundstücke sei nicht berücksichtigt. Es wird gefordert, dass diese Werte neu ermittelt werden. Dies gelte nicht nur für die Brauchtumsfeste, sondern die gesamte Lärmbelästigung vom Verkehr durch den Rückschall von dem zu errichtenden Gebäude. Es wird angeregt, dass gesamte Vorhaben nach Norden zu verschieben. Dies würde Festplatz und Einkaufszentrum umfassen. Damit könne der Markt bleiben, die Brauchtumsfeste würden die jetzt schon überbelasteten Grundstücke nicht mehr belasten und der Supermarkt auch nicht. Die schlechte Erreichbarkeit sei trotzdem nicht beeinflusst. Nur die Wirtschaftlichkeit für die Stadt würde negativ beeinflusst, da die Wohnbebauung im nördlichen Bereich damit vom Tisch wäre. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 80 Es wird eine Berücksichtigung der Einwände in der endgültig festgelegten Planung erwartet. Abwägung: In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers wird auf die Abwägung unter B c.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen. In Bezug auf die geforderte Begrenzung der Nebenanlagen wird auf die Abwägung unter D 3.) zur Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. Gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 darf in dem Sondergebiet - Nahversorgung – die maximale Gebäudehöhe 40,30 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 8,00 m über der derzeitigen Straßenoberkante der Moerser Landstraße im Bereich Hausnummer 436. Diese Gebäudehöhe wird als städtebaulich verträglich erachtet. Die geforderte Begrenzung von 6 m würde die Organisation und den Betrieb eines Nahversorgers in unangemessener Weise einschränken. Weiterhin wird auf die Abwägung unter D Nr. 3 zur Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. In Bezug auf die − Berücksichtigung der Position des Baukörpers, der Müllpresse und der Anlieferung im Schallgutachten, − Lage der Stellplatzanlage im Sondergebiet und − Berücksichtigung der Autobahn im Schallgutachten wird auf die Abwägung unter D Nr. 3 der Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. Wie den Isophonenkarten des Schallgutachtens zu entnehmen ist, wurde bei der Simulation der Verkehrslärmbelastung das Gebäude des Nahversorgers bei der rechnerischen Schallausbreitung berücksichtigt. Aufgrund der Lage des Nahversorgers nördlich des Festplatzes ist bei Errichtung davon auszugehen, dass das Gebäude die schutzwürdigen Nutzungen an der Moerser Landstraße und im Bereich Haus Traar gegenüber dem Freizeitlärm abschirmt. Die Berechnung im Schallgutachten ist daher von einer freien Schallausbreitung als „worst-case-Szenario“ ausgegangen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die Veranstaltungen auf dem Festplatz nach dem Landesimmissionsschutzgesetz und dem Freizeitlärmerlass NRW im Einzelfall zu beurteilen sind. Lage und Gestaltung des zukünftigen Nahversorgers sind hierbei nach dessen Bau zu berücksichtigen. Durch die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche wird ein bereits als Festplatz genutzter Platz planungsrechtlich gesichert. Die Ausweisung eines Sondergebiets – Nahversorgung – ermöglicht die Behebung eines Defizits in der Einzelhandelsstruktur im Bereich Traar-Verberg und schließt an den heutigen Siedlungsrand an. Städtebaulich ist eine Verlagerung des Vorhabens nach Norden mit dieser Konzeption nicht verträglich. Zudem würde weit mehr wertvolle Fläche für Landwirtschaft verloren gehen als erforderlich, da in der vorliegenden Planung die nördliche Fläche in einer zu bewirtschafteten Größe für die Landwirtschaft gesichert wird. Dies widerspricht auch der Annahme, dass für die nördliche Fläche eine Wohnbebauung geplant sei. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 81 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 6. Herr H., Rather Straße, 47802 Krefeld, mit Schreiben vom 07.12.2016 und per EMail vom 16.01.2017 Stellungnahme: Beim Besuch am 06.12.2016 sei seiner Frau und ihm wegen der Zeitenge zugesichert worden, dass sie sich auch im Internet über die Einzelheiten der Offenlegung informieren könnten, und wenn ihre Stellungnahme schriftlich zu ihren bereits mündlich vorgetragenen Bedenken verspätet käme, wäre das noch fristgerecht, da es die Verwaltung nicht so genau nehme, da die Bearbeitung aller Stellungnahmen eh viel Zeit in Anspruch nehme. Im Einzelnen: Bedauerlich sei, dass über dem gesamten Plan des entsprechenden Vorhabens sich ca. 75 mal dicht wiederholend wie zur Verschleierung der städtischen Absichten ein blauer Aufdruck „Entwurf“ die Lesbarkeit behindere, wodurch wichtige Informationen nicht lesbar seien, angefangen über die Informationen der Rechtsgrundlagen, der Absichten der Planung im Einzelnen und der textlichen Festlegung der Vorhaben (Satzung). Streng genommen werde dadurch die vom BauGB § 3 Abs. 3 vorgeschriebene Form (korrekte Information) nicht erfüllt. Deshalb werde auf die Details im dargestellten Plan nicht eingegangen. Sie konnten nicht gelesen werden. Unabhängig hiervon gebe es für die allgemeine Bevölkerung genug Gründe einer Beschwerde. Verberg habe keinen Lebensmittelmarkt: Während jetzt, eingeschlossen mit dem im Ort vorhandenen, vier Lebensmittelmärkte um Traar lägen (im nördlichen Kapellen zwei und im westlichen Elfrath 1), habe der reichere, kaufkräftigere südliche Nachbarort Verberg keinen einzigen. Aus einem beiliegenden Orts-Plan sei zu erkennen, dass beide Verkehrsströme aus Verberg zum vierfach größer geplanten Vollversorger durch den gesamten Erholungsort Traar laufen. (Mit Aussicht Erholungsort habe die Stadt Krefeld in der 1960er Jahren zum Zuzug nach Traar geworben.) Die Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 721 verrate das Ziel, es wird zitiert: „…Ansiedlung eines modernen Magnetbetriebes für den zentralen Versorgungsbereich…“ Er werde genau dort geplant, wo er nicht benötigt werde, am nördlichen Rand von Traar, dazu visavis gegenüber dem im Grünen liegenden Baudenkmal, das geschützt werden müsse und das dem Ort Traar den Name gegeben habe: „Haus Traar“. Dümmer könne keine Planung sein! Zentral für den Versorgungsbereich der Orte Traar und Verberg, es wird auf die beigefügte Karte verwiesen, wäre eine freie Stelle zwischen den beiden Orten an der Moerser Landstraße. Dort seien genügend freie große Flächen, wo die Emissionsbe- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 82 lastung durch die parkenden und wendenden Automobile viel besser übers Freie abziehen könne, als die Belastung im jetzigen Planbereich im Norden von Traar, denn der meist aus NNW streichende Wind sei zu beachten und die an schönen Tagen oft 40-50m lange Menschenschlange auf dem engen Bürgersteig vor dem über die Region bekannten ital. Eis-Café sei nicht zu vergessen. Dieses liege ca. 100120m vor dem Planungsvorhaben. Hier entstehe eine zusätzliche Gefährdung für die Bürger von Traar. Da die Familie des Stellungnehmers als direkt Betroffene hinsichtlich der zu erwartenden Bauschäden durch den vermehrt aus südlicher Richtung von Verberg-Ost, unmittelbar grenzständig an dem „ortsbestimmenden Schmithof“ des Einwenders vorbeifahrenden Verkehr betroffen sein werde, müsse vorsorglich darauf aufmerksam gemacht werden. Denn aus ähnlichem Schadensgrund habe man im Jahr 2008 mit der Stadt Krefeld einen Vergleich geschlossen, den die Stadt Krefeld nicht eingehalten habe, weil der mittlerweile ausgeschiedene stellvertretende Leiter des Tiefbauamtes dazu nicht berechtigt gewesen sei. Die Schäden seien mit über 120.000€ selbst behoben worden und vermeidbaren Schäden wolle man kein zweites Mal entgegensehen! Verstoß gegen die Volksgesundheit: Durch den zukünftig anfahrenden Verkehr zum vierfach größeren Lebensmittelmarkt (1.600 m²) als er heute sei, also 4x mehr Lärmbelastung, 4x mehr Emissionsbelastung durch Rußpartikelstaub und Stickoxyde im Zentrum von Traar sei die Gefährdung des öffentlichen Interesses, konkretisiert durch die drohende Gefahr für die Volksgesundheit der Bürger Traars, 4x höher als bisher, wenn die offengelegte Planung des Bebauungsplanes Nr. 721 realisiert werde. Dies verstoße eindeutig gegen den § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW. Während umsichtige Planer ihren „Haupt-Straßenverkehr“ zum Wohlbefinden der Bürger weniger belastend planen würden, werde hier von der Krefelder Verwaltung mit allen Nachteilen für die Bevölkerung den zum Kaufen anfahrenden Kraftverkehr von zwei Orten durch den eigentlich beruhigt zu haltenden Erholungsort Traar bis an dessen nördliche Grenze durch den Ort und zurück geleitet! Die „Kommunale Aufsicht des RP“ werde die Stadt Krefeld zwingen, diese Planung des Bebauungsplanes Nr. 721 als widerrechtlich aufzugeben und stattdessen eine andere Lage zu wählen, die mittig (zentral) zwischen beiden Orten des Versorgungsbereichs von Traar und Verberg liege und wenn schon, dann gleich belastend für beide Orte sein müsse. Dem Schreiben beigefügt ist eine Karte der Orte Traar, Verberg und Elfrath. Diese kennzeichnet die vorhandenen Lebensmitteleinzelhandelsstandorte sowie mögliche Anfahrtsrouten des Ortsteils Verberg zum geplanten Standort des Bebauungsplanes Nr. 721. Ergänzt wird die Darstellung durch den Vorschlag eines alternativen Standorts im Bereich der Moerser Landstraße. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 83 Zudem ist dem Schreiben eine Fotografie des Bebauungsplangebiets im jetzigen Zustand beigefügt. Neben der landwirtschaftlich genutzten Fläche werden auch fünf Rehe dargestellt. Ergänzt wird die Fotografie durch eine Bildüberschrift. Gemäß dieser werde durch die schädigende Planung Natur, z. B. Rehwild, vertrieben. Denn die vierfach stärker als bisher durch den ländlichen Erholungsort Krefeld-Traar aus Richtung Krefeld-Verberg anfahrenden Kraftfahrzeuge würden die Emissionsbelastung vierfach ansteigen lassen. Dies werde gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die „Kommunale Aufsicht des RP“ zwingen, die Planung als widerrechtlich abzulehnen, weil aus einem öffentlichen Interesse die Menschen Traars vor dieser drohenden Gefahr geschützt werden müssten. Da Brachgelände am Europaring/Moerser Straße gegenüber der Rennbahn könne planerisch als Ersatz angeboten werden. Im Nachgang zu dem genannten Schreiben erging eine E-Mail mit Datum vom 16.01.2017. Als Ergänzung der Stellungnahme werde das Belegfoto der äsenden Rehe auf der Vorhaben-Fläche an der Moerser Landstraße vor Aral übersandt. Es handelt sich hierbei um das zuvor beschriebene Foto. Der Text im Belegfoto bekräftige das Wesentliche der Absicht des Stellungnehmers, weshalb das Planungsvorhaben gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gegen das öffentliche Interesse verstoße: nämlich die Gesundheit der Bevölkerung Traars vor der drohenden Gefahr zu schützen. Die „Kommunale Aufsicht des RP“ werde die Planung des Bebauungsplanes Nr. 721 zwingen, aus öffentlichem Interesse an anderer Stelle den Vollversorger verkehrsgünstiger und weniger belastend zu planen. Abwägung: In Bezug auf die Bedenken zur Standortwahl des Nahversorgers sowie der hiermit verbundenen Änderung der Verkehrsbeziehungen wird auf die Abwägung unter B c.) und g.) zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen. In Bezug auf die Bedenken zur Sichtbeziehung des eingetragenen Denkmals Haus Traar wird auf die Abwägung unter B c.) und C Nr. 2 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit verwiesen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Stellungnahme unabhängig vom Zeitpunkt der Einbringung in das Verfahren ihre Berücksichtigung fand und die maßgeblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden. Die Markierung „Entwurf“ wird in Form eines Wasserzeichens auf den im Internet zugänglich gemachten Plänen eingefügt. Auf diese Weise wird klargestellt, dass es sich bei der digital verfügbaren Version nicht um die rechtskräftige Bebauungsplanurkunde handelt. Die Veröffentlichung im Internet war zum Zeitpunkt der Offenlage gem. § 4a Abs. 4 BauGB a. F. im Dezember 2016 nicht verpflichtend und stellt daher eine freiwillig gewählte Weise der Bürgerinformation seitens der Stadt Krefeld dar. Eine Urkunde ohne die Markierung „Entwurf“ war während der gesamten Offenlage im Fachbereich Stadtplanung zu jeder Einsicht verfügbar und konnte entsprechend Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 84 eingesehen werden. Daher wurde durch die Art der Offenlage sowie die verfügbaren Pläne die rechtlich erforderliche Form gewahrt. Maßgeblich ist in diesem Fall § 3 Abs. 2 BauGB (in der Stellungnahme wird auf § 3 Abs. 3 BauGB verwiesen). Den sich hieraus ergebenden Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde entsprochen. Hinsichtlich der durch die parkenden und wendenden Fahrzeuge erzeugte Luftschadstoffbelastung, wird auf das Luftqualitätsmodell der Stadt Krefeld verwiesen. Im Rahmen dieses Modells wurde Vorbelastungssituation der Luftqualität im Planqualität nach der 39. BImSchV ausgewertet. In diesem Gutachten sind die Luftschadstoffimmissionen für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der Emittenten Kfz-Verkehr, Industrie und Hausbrand flächendeckend für die Luftschadstoffkomponenten Stickstoffdioxid (NO2), Stickoxide (NOX), Partikel (Feinstaub, PM10) und Benzol prognostiziert worden. Dabei wurden die Immissionsverhältnisse unter Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, der abgeschätzten Hintergrundbelastung sowie der lokalen Zusatzbelastung ermittelt. Die lokale Zusatzbelastung setzt sich aus verkehrsbedingten Emissionen sowie der Emissionsdaten von Industrie, Hausbrand und Kleinfeuerungsanlagen zusammen. Die auf diese Weise prognostizierten Luftschadstoffbelastungen wurden jeweils für die einzelnen Luftschadstoffkomponenten anhand der Grenzwerte der 39. BImSchV beurteilt. Industriebedingte Zusatzbelastungen sind im Plangebiet nicht nachweisbar. Das Grobscreening aus dem Luftqualitätsmodell Krefeld (LQM) zeigt, dass die im Wesentlichen verkehrsbedingten Vorbelastungen mit Stickstoffdioxid- und Partikelimmissionen entlang der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle die Grenzwerte deutlich unterschreiten, sodass auch durch vorhabenbedingte Zusatzbelastungen des geplanten Lebensmittelmarktes keine Grenzwertüberschreitungen bzw. kritischen Konzentrationen zu erwarten sind. Weiterhin ist das Plangebiet im Luftreinhalteplan Krefeld nicht als hotspot (Belastungsschwerpunkt) erfasst. Genauso wenig gelten die einschränkenden Regelungen der Umweltzone aufgrund hoher Luftschadstoffe. Der Empfindlichkeit des Gebiets ist aufgrund des fehlenden Gefälles sowie der Abschirmung durch Gehölzbestände das Potential für den Kaltluftabfluss als gering einzustufen. Die Funktion als Kaltluftproduktionsfläche ist auf den aktuell bereits baulich vorgeprägten Flächen kaum noch wahrnehmbar. Im Ergebnis ist als Folge des Vorhabens mit einer Erhöhung der Luftschadstoffbelastungen zu rechnen, aufgrund der Ausgangssituation ist jedoch eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte nicht zu erwarten. Der Fußverkehr wurde im Rahmen des Verkehrsgutachtens betrachtet und mögliche Gefahrenquellen sowie Lösungsansätze aufgezeigt. Diese sind jedoch als Empfehlung zur Förderung der Nahmobilität zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist geplant, dass erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Bieterverfahrens durch einen zukünftigen Investor getragen werden. Da die Stadt Krefeld selbst als Verkäufer auftritt, wird die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen vertraglich gesichert. Durch die Schaffung eines neuen Nahversorgungsstandorts sind am bezeichneten Wohnort des Einwenders keine wesentlichen Veränderungen der Verkehrsströme Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 85 aus dem Bereich Verberg-Ost in Richtung des Nahversorgers zu erwarten, da sich bezüglich der Streckenwahl kein Vor- oder Nachteil im Vergleich zum bisherigen Standort ergibt. Bauschäden sind daher grundsätzlich nicht zu erwarten. Über den angesprochenen Vergleich aus dem Jahr 2008 liegen von dieser Seite keine Informationen vor, es handelt sich ferner für vorliegendes Bebauungsplanverfahren nicht um einen abwägungsrelevanten Belang. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Zulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Form eines LebensmittelVollsortimenters inklusive Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.600 m² vor. Der heute in Traar ansässige Lebensmittelhändler besitzt eine Verkaufsfläche von weniger als 600 m² und entspricht daher nicht mehr den heutigen Anforderungen an Einzelhandelsmärkte. Aufgrund geänderter Anforderungen an die Gestaltung und Präsentation des Sortiments kann eine Erhöhung der absoluten Verkaufsfläche nicht mit einer verhältnismäßig entsprechenden Erhöhung der Emissionen gleichgesetzt werden. Gleichwohl werden mit der Realisierung des Vorhabens eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Lärmemissionen einhergehen. Das Verkehrsaufkommen sowie die Lärmproblematik wurden gutachterlich untersucht und liegen der Abwägung zugrunde. Auch bei Realisierung des Vorhabens stellt sich die verkehrliche Situation noch als leistungsfähig dar. Sowohl die Moerser Landstraße als auch die Ein- und Ausfahrten sind leistungsfähig. Der Gutachter schlägt mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation vor. Es ist beabsichtigt, dass die Realisierung der Maßnahmen im Rahmen der Grundstücksveräußerung einem zukünftigen Investor übertragen werden. In der Stellungnahme wird die vorliegende Planung als ein Verstoß gegen § 49 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) dargestellt. Grundsätzlich richtet sich die genannte Norm an Verwaltungsakte i. S. d. § 35 VwVfG NRW. Bebauungspläne werden hingegen durch den Gemeinderat als Satzung erlassen. Im Gegensatz zum konkret-individuellen Charakter von Verwaltungsakten, die auf einen rechtlichen Erfolg im Einzelfall gerichtet sind, wirken Satzungen abstrakt-generell. Die unmittelbare Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist daher im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es ist weiterhin jedoch denkbar, dass im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes und der Erteilung von Baugenehmigungen – welche Verwaltungsakte sind – der Anwendungsbereich des § 49 VwVfG eröffnet wird. Dies ist jedoch im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht absehbar. Hinsichtlich der in der Stellungnahme erwähnten Gefahr für die Gesundheit der Bürger Traars wird zudem auf die obigen Ausführungen zum Thema Schadstoffbelastung verwiesen. Die Aufstellung von Bebauungsplänen als Satzung obliegt gem. § 10 Abs. 1 BauGB den Gemeinden und ist damit Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die Aufsicht des Landes schützt gem. § 11 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Damit einher geht die Möglichkeit zur Rechtskontrolle des gemeindlichen Handelns. Einwirkungsmöglichkeiten seitens des Landes bzw. Be- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 86 zirksregierungen als staatliche Mittelbehörden auf die Bauleitplanung ergeben sich insbesondere im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von Bauleitplänen i. S. v. §§ 6 und 10 Abs. 2 BauGB. In der Stellungname wird indes dargestellt, dass die „kommunale Aufsicht des RP“ – hier wird die Bezirksregierung als höhere Verwaltungsbehörde angesprochen – gem. § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die Planung als widerrechtlich ablehnen werde. Wie oben dargestellt, nennt § 49 VwVfG Voraussetzungen und Gründe für den Widerruf eines bereits ergangenen Verwaltungsaktes. Durch höchstrichterliche Rechtsprechung seitens des Bundesverwaltungsgerichts ist klargestellt, dass die Mitwirkung einer höheren Verwaltungsbehörde durch Genehmigung eines Bauleitplans sich auf das Verfahren beschränkt, gleichsam ein eigener Verfahrensschritt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, 4 C 22/83). Der Genehmigung bzw. deren Versagung des Bauleitplans ist zwar an sich ein Verwaltungsakt, die Rechtswirkung richtet sich jedoch an die plangebende Gemeinde. Gegenüber Dritten wirke die Genehmigung bzw. deren Versagung wie ein Verfahrensschritt zur Aufstellung des Bauleitplans. Daher können im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens die Vorschriften über den nachträglichen Widerruf eines Verwaltungsaktes nicht angewendet werden, da dies vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Planungshoheit der Gemeinden sowie der Rechtssicherheit von Satzungen als gültige Rechtsnormen als unzulässig zu bewerten ist. Ist eine Genehmigung erteilt und der Bebauungsplan nach Satzungsbeschluss rechtskräftig, kann die Rechtswirkung eines Bebauungsplans nur durch ein entsprechendes Normenkontrollurteil oder ein Aufhebungsverfahren wieder beseitigt werden. Eine der Stellungnahme beigefügte Fotografie zeigt die Standort des geplanten Nahversorgungsmarktes und ergänzt diese Darstellung durch mehrere Rehe und eine Bildüberschrift. Unerheblich ist im Rahmen dieser Abwägung daher die Entstehung des Bildes. Es bedarf auch keiner Klärung, ob das als Belegfoto bezeichnete Foto der Realität entspricht. Die Belange von Natur- und Landschaftsschutz sind im Bebauungsplanverfahren ermittelt und im Umweltbericht dargestellt werden. Neben der Bedeutung und Empfindlichkeit werden hierbei auch die Auswirkungen der Planung ermittelt und dargestellt. Weiterhin wurde für das Bebauungsplangebiet und sein näheres Umfeld im Frühling/Sommer 2015 eine Artenschutzprüfung der Stufen I und II durchgeführt. Rehe stellen jedoch keine planungsrelevante Art dar, die aufgrund ihres Schutzstatus artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i. S. d. BNatSchG auslöst und daher im Rahmen einer Artenschutzprüfung berücksichtigt werden muss. Die Belange der Fläche als potenzieller Lebensraum für Rehwild wurden insbesondere im Umweltbericht für das Schutzgut Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt ermittelt und bewertet. Hiernach ergeben sich durch den Bau des Lebensmittelmarktes und der Stellplatzanlage sowie der geplanten Anbindung an die Moerser Landstraße und den Parkplatz am Festplatz Verluste der Lebensraumfunktion, da überwiegend gering bedeutsame Acker- und Verkehrsrasenflächen beansprucht werden. Die aktuelle Bedeutung der Flächen als Lebensraum oder Nahrungsquelle ist jedoch als gering einzustufen, sodass auch bei Bau des Lebensmittelmarktes die negativen Auswirkungen als nicht erheblich zu bewerten sind. Durch die Anlage von Gehölzstrukuren und einer Streuobstwiese nördlich des geplanten Bauvorhabens könnten sogar positive Einflüsse auf das Schutzgut Pflanzen/Tiere/Biologische Vielfalt ausgehen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 87 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 7. Herr v. H., Krefeld, Telefonat am 11.01.2017 Stellungnahme: Es werde darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplanentwurf im Internet nicht lesbar sei, da überall der Schriftzug „Entwurf“ aufgedruckt sei. Es sei dem Stellungnehmer von der Stadt mitgeteilt worden, dass er eine Stellungnahme auch noch ein paar Tage nach der Offenlagefrist abgeben könne. Es sei beabsichtigt gewesen, sich über Weihnachten die Planung im Internet ansehen zu wollen. Dies sei wegen des Aufdrucks auf dem Plan jedoch nicht möglich gewesen. Daher wird der Stadt Krefeld eine absichtliche Verschleierung unterstellt mit dem Ziel, dass die Bürger sich nicht zur der Planung äußern würden, da diese gar nicht zu erkennen sei. Damit sei die ganze Offenlage rechtsfehlerhaft. Es bestehe Interesse, von dem Angebot der Stadt Krefeld, sich den Plan vor Ort im Fachbereich Stadtplanung einzusehen, Gebrauch zu machen. Diese Mühe würde nur gemacht werden, wenn eine schriftliche Fristverlängerung der Offenlagefrist zur Abgabe einer Stellungnahme erfolgen würde, da der Plan im Internet ein eingesehen werden könne. Weiterhin werde die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde eingeschaltet, die das Verfahren wegen der unrechtsmäßigen Offenlage kippen würde. Abwägung: In Bezug auf − die Lesbarkeit des im Internet veröffentlichten Entwurfs, − der Einhaltung der Beteiligungsfrist und − der Einschaltung der Bezirksregierung wird auf die Abwägung unter D 7. zur öffentlichen Auslegung verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 8. Kath. Kirchengemeinde St. Christopherus, 47800 Krefeld, mit Schreiben vom 25.01.2017 Stellungnahme: Der Kirchenvorstand der Pfarrei St. Christopherus halte beim Bau eines Lebensmittel-Vollversorgers an der Moerser Landstraße folgende bauliche Maßnahmen für dringend erforderlich, damit der Verkehr in beiden Richtungen zügig fließen und der Markt auch für Fußgänger und Radfahrer gefahrenlos erreicht werden könne: − Anlage einer Linksabbiegespur in Verbindung mit einer Mittelinsel als Querungshilfe. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 88 − Bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite der Moerser Landstraße. − Anlage einer kombinierten Links- und Rechtseinbiegerspur zur Ausfahrt vom Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur Moerser Landstraße. − Anlage einer Querungshilfe auf der Straße An der Elfrather Mühle im Bereich des Überganges vom Kirchplatz zum Parkplatz. Es wird um Beachtung und Umsetzung gebeten. Abwägung: Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721 des Büros Runge + Küchler wurden Maßnahmenempfehlungen entwickelt, um den Verkehrsfluss und die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer bei Realisierung des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Die Erschließung des Lebensmittelmarktes ist direkt von der Moerser Landstraße vorgesehen. Hinsichtlich der Zufahrt von der Moerser Landstraße wurden je eine Variante mit und ohne Linksabbiegespur untersucht. In jeder Variante wird für die Einmündung von der Moerser Landstraße zum Lebensmittelmarkt die gute Qualitätsstufe B erreicht. Die zwingende Erforderlichkeit einer eigenen Linksabbiegespur in der Moerser Landstraße aus Richtung Moers lässt sich daher aus dem Verkehrsgutachten nicht ableiten, da der Einfluss der wenigen Linksabbieger auf den Geradeausverkehr der Moerser Landstraße als sehr gering einzustufen ist. Die Einrichtung einer Linksabbiegespur wäre daher aus verkehrlicher Sicht nicht erforderlich und würde einen finanziellen und baulichen Mehraufwand darstellen, der unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zu rechtfertigen ist. Die Anlage einer Mittelinsel als Querungshilfe für Fußgänger auf der Moerser Landstraße wird im Rahmen der Verkehrsuntersuchung als sinnvolle Maßnahme vorgeschlagen, um eine verkehrssichere und attraktive Erreichbarkeit des Lebensmittelmarktes zu gewährleisten. Diese genannten Maßnahmen sind auch zukünftig auf Grundlage der getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 planungsrechtlich zulässig. Da sie nicht zwingend erforderlich sind, erfolgt noch keine Sicherung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens. Es ist vorgesehen, hier nachgelagert eine Verpflichtung des künftigen Käufers des Sondergebiets zur Finanzierung entsprechender Maßnahmen im Rahmen des Kaufvertrages zu treffen. Die bauliche Anlage eines Geh- und Radweges entlang der östlichen Straßenseite der Moerser Landstraße wird als Maßnahmenempfehlung in der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 721 aufgeführt. Die Moerser Landstraße ist noch nicht endgültig ausgebaut. Daher setzt der Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche für einen Bereich im Westen des Geltungsbereichs fest, die für den Ausbau der Moerser Landstraße mit einem Regelprofil von 19,5 m benötigt werden. Auch hier sichern die Festsetzungen des Bebauungsplanes die Flächen als öffentliche Verkehrsfläche, der spätere Ausbau der Moerser Landstraße soll jedoch im Rahmen des Bebauungsplanes nicht abschließend geregelt werden und lässt daher Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 89 ausreichend Flexibilität bei der konkreten Ausgestaltung, sofern ein Ausbau geplant ist. Die Anlage einer kombinierten Links- und Rechtsabbiegespur des Lebensmittelmarktes auf die Moerser Landstraße wurde bereits in der Verkehrsuntersuchung angenommen. Diese wird jedoch im Bebauungsplan nicht konkret festgelegt, um bei der Entscheidung im Rahmen des geplanten Bieterverfahrens die Flexibilität hinsichtlich der späteren Gestaltung des Marktes und der Stellplatzanordnung zu wahren. Die Anlage einer Querungshilfe in der Straße „An der Elfrather Mühle“ wird durch die Verkehrsuntersuchung in Form vorgezogener Seitenräume mit einer Fahrbahnverschmälerung an der Fußwegeachse Rathaus – St.-Josef-Kirche – Festplatz empfohlen. Durch eine Verschmälerung der Fahrbahn auf eine Breite von 5 m würden die Sichtverhältnisse zwischen den Kfz-Fahrern und den querungswilligen Fußgängern und Radfahrern im Seitenraum verbessert werden. Die Einrichtung einer Mittelinsel wird wegen des Allee-Charakters der Straße An der Elfrather Mühle mit notwendigen Eingriffen in den Baumbestand nicht empfohlen. Die Straße An der Elfrather Mühle liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 721, sodass hier keine weitergehenden Regelungsmöglichkeiten bestehen. Die Festsetzungsmöglichkeiten für die Ausgestaltung von Verkehrsflächen im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind dabei generell eingeschränkt. Vorliegend sind diese auch planungsrechtlich nicht erforderlich, sodass keine Sicherung im Bebauungsplan erfolgen muss. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 E. Seite 90 Stellungnahmen der Behörden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Stadt Krefeld, Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, Landwirtschaftskammer NRW, Netzgesellschaft Niederrhein mbH, Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, Wirtschaftsförderung Krefeld, Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW -, Bezirksregierung Düsseldorf, Museum Burg Linn, Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld Folgende Stellungnahmen wurden dabei vorgetragen: 1. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, mit Schreiben vom 10.11.2016 Stellungnahme: Von der Maßnahme des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – der Stadt Krefeld sei die Bundeswehr berührt und betroffen. Der Planungsbereich liege im Interessensbereich des Luftverteidigungsgroßraum-Radars (LV-Radar) Marienbaum. Es wird hierbei davon ausgegangen, dass bauliche Anlagen – einschließlich untergeordneter Gebäudeteile – eine Höhe von 30 m über Grund nicht überschreiten. Es wird darum gebeten, bei einer Überschreitung dieser Höhe in jedem Einzelfall die Planungsunterlagen – vor Erteilung einer Baugenehmigung – zur Prüfung zuzuleiten. Abwägung: Gemäß den textlichen Festsetzungen Nr. 1.2 darf in dem Sondergebiet - Nahversorgung – die maximale Gebäudehöhe 40,30 m ü. NHN nicht überschreiten. Dies entspricht ca. 8,00 m über der derzeitigen Straßenoberkante der Moerser Landstraße im Bereich Hausnummer 436. Die Fläche für den Neubau des Lebensmittelmarktes liegt ca. 0,5 m unter dem Straßenniveau. Gebäude, welche die oben genannte kritische Höhe von 30 m über dem Grund überschreiten würden, sind daher innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – nicht realisierbar. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 91 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 2. Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 15.11.2016 Stellungnahme: Die Schmutzwasserentsorgung könne über die vorhandenen Schmutzwasserkanäle in der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle erfolgen. Das Niederschlagswasser der Dachfläche und sämtlicher befestigter Flächen müsse über die belebte Bodenzone versickern. Die Anforderungen für die Versickerung seien bei der Unteren Wasserbehörde zu erfragen. Abwägung: Der Hinweis zur Schmutzwasserentsorgung wird zur Kenntnis genommen. Die notwendige Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers der Dachfläche und aller befestigter Flächen ist als Hinweis in die Bebauungsplanurkunde mit aufgenommen, mit Ausnahme der Anlieferungsrampe für LKWs. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist in die Schmutzwasserkanäle einzuleiten. Der Stellungnahme wird gefolgt. 3. Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz der Stadt Krefeld, per E-Mail vom 15.11.2016 Stellungnahme: Die Luftbildauswertung (Untersuchung auf Kampfmittelbelastung) für den Bereich des Festplatzes erfolgte bereits im Dezember 2015. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln ergeben. Details seien dem Bescheid des staatlichen Kampfmittelbeseitungsdienstes zu entnehmen. Es wird um Berücksichtigung im Planungsverfahren gebeten. Die Untersuchung nördlich gelegener Flurstücke erfolge zu gegebener Zeit auf Veranlassung des Fachbereichs 63 Bauaufsicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Bescheid des staatlichen Kampfmittelbeseitungsdienstes vom 10.12.2015: Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 würden keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich liefern. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit könne gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, seien die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Würden Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. erfolgen, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Abwägung: Die Luftbildauswertung bezog sich auf den Bereich des Festplatzes sowie des vorgelagerten Parkplatzes. Wie in der Stellungnahme gefordert, ist eine Untersuchung der Fläche des geplanten Nahversorgers im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erforderlich. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 92 Ein Hinweis zum Umgang mit Kampfmittelfunden wird in die Planurkunde mit aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 4. Landwirtschaftskammer NRW, mit Schreiben vom 29.11.2016 Stellungnahme: Es wird zunächst auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 verwiesen. Eine Erschließung für die verbleibende landwirtschaftliche Fläche sei weder textlich noch zeichnerisch erkennbar. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche müsse jedoch gesichert werden. Die Bereitstellung des Kompensationsüberschusses für künftige Verfahren werde begrüßt. Es werde grundsätzlich angeregt, statt des Verfahrens ADAM/NOHL/VALENTIN (1986) das allgemein anerkannte und aktuelle Verfahren „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“ (LANUV 2008) anzuwenden. Abwägung: Aufgrund der Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 wird auf die Abwägung unter C Nr. 11 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. In Bezug auf die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche wird ebenfalls auf die Abwägung unter C Nr. 11 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. Des Weiteren ist der landwirtschaftliche Verkehr auf dem im Osten des Plangebiets festgesetzten Fuß- und Radweg ausdrücklich zulässig. Die Erschließung der landwirtschaftlichen Fläche ist daher gewährleistet. Die Anregung, ein anderes Bewertungsverfahren im Rahmen der Eingriffsregelung anzuwenden, wird zur Kenntnis genommen. Die Bewertung für das vorliegende Bebauungsverfahren erfolgte auf Wunsch der Unteren Naturschutzbehörde jedoch bereits im Verfahren ADAM/NOHL/VALENTIN (1986). Eine Umstellung des Bewertungsverfahrens für den vorliegenden Bebauungsplan wird daher nicht angestrebt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 5. Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 30.11.2016 Stellungnahme: Der zugesandte Bebauungsplan sei von den nachfolgend genannten beteiligten Gesellschaften der SWK geprüft worden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 93 SWK MOBIL GmbH (ÖPNV): Die verkehrlichen Belange der SWK MOBIL GmbH seien von dem Bebauungsplan nicht berührt. Der Richtigkeit halber solle es in der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 11 unter Punkt 2. Verkehr wie folgt heißen: Entlang der Moerser Landstraße verkehren die Busse der Linien 052 (Oppum, Hauptbahnhof bis Moers) und 058 (KrefeldKönigshof, Hauptbahnhof, Verberg, Uerdingen bis Traar). Beide Linien bedienen in der Hauptverkehrszeit die Haltestelle Traar Rathaus im 30-Minuten-Takt. Darüber hinaus verkehrt auf der Moerser Landstraße noch die Linie NE6 (Meerbusch Bösinghoven, Oppum, Hauptbahnhof, Traar bis Moers). Diese Linie bedient die Haltestelle Traar Rathaus in der Schwachverkehrszeit im 60-Minuten-Takt. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH: Die Versorgung mit Elektrizität und Wasser könne aus dem vorhandenen Netz realisiert werden. Je nach benötigter Leistung der elektrischen Anlagen des Lebensmittelmarktes könne die Versorgung nur über eine Kundenstation erfolgen. Es wird um rechtzeitige Einbindung in die weitere Planung gebeten. Nach Angabe der erforderlichen Verbrauchwerte, könne geprüft werden, ob die Versorgung mit Gas aus dem bestehenden Netz möglich sei. Des Weiteren würden seitens Fernwärme, Telekommunikation, Wasserproduktion und öffentliche Straßenbeleuchtung keine Bedenken bestehen. Abwägung: Die Anmerkung der SWK MOBIL GmbH zur Begründung des Bebauungsplanes wird zur Kenntnis genommen. Eine redaktionelle Korrektur erfolgt in der weiteren Fassung der Begründung, die zum Satzungsbeschluss vorliegt. Die weiteren Anmerkungen zur infrastrukturellen Versorgung des Gebietes werden zur Kenntnis genommen. Über die benötigte Leistung der elektrischen Anlagen des Lebensmittelmarktes kann auf der Ebene der Bauleitplanung noch keine zuverlässige Aussage getroffen werden. Die Notwendigkeit einer Kundenstation für die Versorgung mit Elektrizität ist deshalb im Rahmen des nachgelagerten Genehmigungsverfahrens, bei Vorliegen konkreter Planungen, zu ermitteln. Der Stellungnahme wird gefolgt. 6. Fachbereich Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 01.12.2016 Stellungnahme: Die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Familien seien durch diesen Bebauungsplan nicht negativ tangiert. Ein Infrastrukturkostenbeitrag Tagesbetreuung sei nicht zu fordern. Abwägung: Die Stellungnahme des Fachbereichs Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung der Stadt Krefeld wird zur Kenntnis genommen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 94 Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7. Fachbereich Tiefbau der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 02.12.2016 und Telefonat vom 19.01.2017 Stellungnahme mit Schreiben vom 02.12.2016: Bei der Moerser Landstraße und der Straße An der Elfrather Mühle handle es sich um unfertige Erschließungsanlagen, für die nach endgültiger Herstellung Erschließungsbeiträge zur Erhebung kommen würden. Der Kanalanschlussbeitrag komme ebenfalls noch zur Erhebung. Für das Gewässer Moerskanal liege die Unterhaltungspflicht bei der Linksrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG). Hinsichtlich der Gewässerunterhaltung sei somit die LINEG, Heinrich-Heine-Allee 64, 47475 Kamp-Lintfort, Tel. 02842960-0 zu beteiligen. Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete würden gemäß Landeswassergesetz NRW verschiedene rechtliche Grundlagen darstellen. Es werde daher um Aufsplittung der Gebiete im Umweltbericht auf Seite 57 (Tabelle) und um textliche Änderungen bzw. Anpassungen gebeten. Seite 57: Das Überschwemmungsgebiet (ÜSG) „Moersbach und Nebengewässer“ grenzt teilweise mit einem Abstand von nur 10 m an das Plangebiet. Grundlage für die Ermittlung des ÜSG ist ein HQ100. Das Risikogebiet „Moersbach und Nebengewässer“ (HQextrem) befindet sich mit einer größeren Ausdehnung östlich des Plangebietes. Das Risikogebiet des Rheins liegt bei einem Extremhochwasser ca. 650 m östlich des Plangebietes. Seite 75: Eine räumliche Betroffenheit liegt für den Bebauungsplan gemäß Risikokarten des Landes und festgesetzter Überschwemmungsgebiete nicht vor. In seltenen Fällen kann es aber bei einer Verstopfung eines Durchlasses oder bei Starkregen zu einer Überflutung des Plangebietes kommen. Seite 75: Risikogebiet „Moersbach und Nebengewässer“ bei HQextrem. Es werde eine klimaangepasste Entwässerung für das Plangebiet empfohlen, die gleichzeitig einen Beitrag zur Verbesserung des Wasserhaushaltes darstelle. Vorbehaltlich einer Prüfung auf Machbarkeit, dienen hierzu Maßnahmen zur Reduzierung der Flächenversiegelung, Flachdachbegrünung und Versickerung von Niederschlagswasser. Abwägung: Die Hinweise zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen und Kanalanschlussbeiträgen werden zur Kenntnis genommen. Die LINEG wurde bereits im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Die entsprechende Stellungnahme ist unter E Nr. 14 der Beteiligung der Behörden zu finden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 95 Die Anmerkungen zur Begründung des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Die erforderlichen redaktionellen Korrekturen erfolgen in der weiteren Fassung der Begründung. Die angesprochenen Maßnahmen für eine klimaangepasste Entwässerung und Verbesserung des Wasserhaushaltes werden im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzt. Die Versiegelung wird in Bezug zur Nutzung auf ein möglichst geringes Maß reduziert. Gleichzeitig werden große Teile des Plangebiets als Ausgleichsfläche oder Fläche für die Landwirtschaft langfristig gesichert und bleiben unversiegelt. Die Begrünung des Flachdaches des Nahversorgungsmarktes ist ebenfalls im Bebauungsplanentwurf festgesetzt. Auch das anfallende Regenwasser ist, mit Ausnahme des auf der Anlieferungsrampe für LKWs anfallenden Wassers, über eine geeignete Anlage mit belebter Bodenschicht zu versickern. Die Stell- und Fahrflächen für den Lebensmittelmarkt sind mindestens teildurchlässig (z. B. Verbundsteinpflaster engverfugt) auszubilden. In der Summe werden daher bereits diverse Maßnahmen festgesetzt, die eine klimaangepasste Entwässerung positiv beeinflussen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Stellungnahme mit Telefonat am 19.01.2017: Die Planung eines Radweges entlang der Straße An der Elfrather Mühle sei bereits im Grundsatzbeschluss der Stadt Krefeld zur Aufnahme in den Kreis fahrradfreundliche Städte aus dem Jahr 1989 vorgesehen gewesen (Projektnummer 131). Im Bebauungsplan Nr. 556 (Golfplatz) sei bereits eine entsprechende Verkehrsfläche festgesetzt. Die Realisierung konnte gegen den Betreiber des Golfplatzes nicht durchgesetzt werden. Es handle sich aber um eine wichtige Verbindung und die Situation für Radfahrer auf der Straße sei gefährlich. Der Radweg solle daher weiterhin hergestellt werden. Die Geschwindigkeit sei auf mittlerweile 30 km/h herabgesetzt worden. Zwischen der Moerser Landstraße und der Zuwegung zum Hotel befänden sich die Flächen durchgehend im städtischen Eigentum und könnten für eine Umsetzung genutzt werden. Im Bereich des Festplatzes mit dem zugehörigen Parkplatz sei der Radweg zwischen den zwei Baumreihen auf der nördlichen Straßenseite vorgesehen und solle entsprechend als Verkehrsfläche festgesetzt werden. Nach den aktuellen Richtlinien solle der Ausbau des gegenläufigen Radweges in einer Breite von 3 m und jeweils 0,5 m Bankett erfolgen. Abwägung: Es liegen aktuell keine konkreten Planungen zur Herstellung eines Radweges an der Straße An der Elfrather Mühle vor. Im Kreuzungsbereich zur Moerser Landstraße befinden sich die Flächen zwar in städtischem Eigentum, jedoch erlaubt die aktuelle Eigentumssituation der sich anschließenden Flächen im Bereich des Golfplatzes mittel- bis langfristig keinen Zugriff. Ein straßenbegleitender Radweg kann daher Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 96 zeitnah nicht realisiert werden. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Bebauungsplan zur Schaffung eines Radweges ist daher nicht erforderlich. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 8. Industrie- und Handelskammer Mittlerer Niederrhein, mit Schreiben vom 05.12.2016 Stellungnahme: Die Stadt Krefeld plane die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 721 mit dem Ziel der Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes für die Nahversorgung im Stadtbezirk Krefeld-Ost. Der Planentwurf sehe nördlich des Festplatzes Traar, im Einzugsbereich Verberg-Traar, die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes mit ca. 1.600 qm Verkaufsfläche vor, dessen Planungsgrundlagen gesichert werden sollen. Mit dem aktuell gültigen Zentrenkonzept der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2014 wurde der Bereich des Plangebiets Teil des Nahversorgungszentrums Traar (NVZ 4). Der zentrale Versorgungsbereich erstrecke sich seitdem im Süden beginnend entlang der Moerser Landstraße bis zu einer Potenzialfläche nördlich des Festplatzes Traar. Damit liege der Einzugsbereich Verberg-Traar innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Die IHK Mittlerer Niederrhein mache deshalb grundsätzlich keine Bedenken gegen die Ausweisung eines Sondergebiets für Nahversorgung geltend. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nördlich des Festplatzes entspreche den Entwicklungszielen des aktuellen Zentrenkonzeptes, das ein strukturelles Defizit durch den alleinigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im südlichen Teilstück des zentralen Versorgungsbereichs festgestellt habe. Es wird angemerkt, dass der angeführte Grund für die Gebietsausweisung – Erhalt und Sicherung der Nahversorgungsfunktion – deshalb nachvollziehbar und plausibel dargestellt werde. Um gleichwohl Beeinträchtigungen durch zukünftige Einzelhandelsansiedlungen und unerwünschte Einzelhandelsentwicklungen zu begegnen, begrüße man die im Planentwurf vorgenommene Sortimentsbegrenzung (im Schwerpunkt Nahversorgung) nach der im Zentrenkonzept in Bezug genommenen 80/20-Regelung. Man begrüße im Grundsatz auch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 1.600 qm. Allerdings weise man noch auf Folgendes hin: Das allgemeine Ziel des Bebauungsplanes Nr. 721 sei die Ausweisung eines Sondergebietes zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes. Die Festsetzungen im Bebauungsplan würden damit die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters als auch eines Lebensmittel-Discounters ermöglichen. Der Planentwurf sehe dabei zusätzlich eine maximale Verkaufsfläche von 1.600 qm vor. Das dem Planentwurf zugrundliegende Gutachten aus dem Jahr 2012 „Gutachterlicher Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld Traar“ komme zu dem Ergebnis, dass beide Betriebsytpen, allerdings mit unterschiedlicher Verkaufsflächengröße, verträglich wären. So werde die Ansiedlung eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von 1.600 qm, die eines Discounters hingegen mit 900 qm als verträglich angesehen. Man empfehle, die gutachterlich vorgenommene Begrenzung der Verkaufsfläche auch für einen Lebensmittel-Discounter in die Begründung des Bebauungsplans anzuführen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 97 Dies mache insbesondere die höhere Flächenproduktivität eines LebensmittelDiscounters erforderlich. Abwägung: Die positiven Anmerkungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt für das Sondergebiet – Nahversorgung – einen einzelnen großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Lebensmittelvollsortimenter inklusive einem Backshop mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1 .600 qm als zulässig fest. Die angesprochene Ansiedlung eines Discounters, dessen Verkaufsfläche in Anlehnung an das Einzelhandelsgutachten bei 900 qm begrenzt werden müsste, ist somit unzulässig. Es ist daher entbehrlich, eine entsprechende Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan festzusetzen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 9. Wirtschaftsförderung Krefeld, mit Schreiben vom 05.12.2016 Stellungnahme: Die zur Wirtschaftsförderung Krefeld gehörende GGK Grundstückgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG begrüße ausdrücklich die Aufstellung von Bebauungsplänen und die dadurch geschaffenen Ansiedlungsmöglichkeiten für Unternehmen in Krefeld. Da die Wirtschaftsförderung bereits über die 2. Änderung des Zentrenkonzeptes in die Diskussion über den „Festplatz Traar“ eingebunden war (Stellungnahme vom 14.02.2013) und ebenfalls in die „frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch“ (Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 721 vom 13.06.2013), könne man seine Bedenken, wie in den vorgenannten Schreiben dargestellt und diesem Schreiben als Anlage beigefügt, nur noch einmal bekräftigen. Darüber hinausgehend habe man zurzeit keine weiteren Anmerkungen. Abwägung: Es wird auf die Abwägung zu Stellungnahme unter C Nr. 9 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. 10. Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW -, mit Schreiben vom 07.12.2016 Stellungnahme: Das Plangebiet liege über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Heinrich Schlattmann“. Ebenso liege der Planbereich über dem auf Kohlenwasserstoffe erteilten Erlaubnisfeld „Ruhr“ (zu gewerblichen Zwecken) sowie über dem auf Erd- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 98 wärme erteilten Erlaubnisfeld „Salvea – Lust auf grüne Energie“ (zu gewerblichen Zwecken). Eigentümern des Bergwerksfeldes „Heinrich Schlattmann“ sei die RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in 44623 Herne. Inhaberin der Erlaubnis „Ruhr“ ist die Wintershall Holding GmbH. Inhaberin der Erlaubnis „Salvea – Lust auf grüne Energie“ sei Herr Wolfgang K. H.. Eine Erlaubnis gewähre das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes „Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ verstehe man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken diene lediglich dem Konkurrenzschutz und kläre in Form einer Lizenz grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen dürfe. Eine erteilte Erlaubnis gestatte noch keinerlei konkrete Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umweltauswirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“ regeln würden. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolge gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiteren würden ausführlich und gründlich alle öffentlichen Belange – insbesondere auch die des Gewässerschutzes – geprüft, ggf. in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren. Nach den derzeit vorliegenden Unterlagen sei kein einwirkungsrelevanter Bergbau innerhalb der Planmaßnahme dokumentiert. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten sei nicht bekannt. Diesbezüglich werde empfohlen, auch den o. g. Bergbaueigentümer an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt sei. Abwägung: Die RAG Aktiengesellschaft, als Bergbaueigentümer in dem genannten Bereich, wurde bereits im Bebauungsplanverfahren beteiligt. Es wird daher auf die Stellungnahme unter C Nr. 6 der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. Im Rahmen der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde durch die RAG Aktiengesellschaft keine Stellungnahme vorgebracht. Wie beschrieben, dienen die erteilten Erlaubnisfelder für Kohlenwasserstoffe und für Erdwärme lediglich dem Konkurrenzschutz und beinhalten keine Genehmigung zur Durchführung konkreter Maßnahmen in dem betroffenen Bereich. In einem späteren Genehmigungsverfahren würde die Stadt Krefeld entsprechend beteiligt werden. Von einer formellen Beteiligung der Eigentümer der Erlaubnisfelder im Bebauungsplanverfahren seitens der Stadt Krefeld konnte deshalb abgesehen werden. Eine Beteiligung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung stand diesen jedoch selbstverständlich frei. Entsprechende Stellungnahmen sind bei Stadt Krefeld nicht eingegangen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 11. Seite 99 Bezirksregierung Düsseldorf, per E-Mail vom 09.12.2016 Stellungnahme: Hinsichtlich der Belange des Verkehrs (Dez. 25), des Luftverkehrs (Dez. 26), der ländlichen Entwicklung und Bodenordnung (Dez. 33), des Landschafts- und Naturschutzes (Dez. 51), der Abfallwirtschaft (Dez. 52), des Immissionsschutzes (Dez. 53) und des Gewässerschutzes (Dez. 54) seien die Belange der jeweiligen Dezernate nicht berührt bzw. es bestehen keine Bedenken. Hinsichtlich der Belange der Denkmalangelegenheiten (Dez. 35.4) ergehe folgende Stellungnahme: Gegen die Planung bestehen keine Bedenken, da sich im Planungsgebiet keine Bau- und Bodendenkmäler befinden würden, die im Eigentum oder Nutzungsrecht des Landes oder Bundes stehen. Jedoch befinde sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes der historische Gebäudekomplex von Haus Traar. Das Herrenhaus Haus Traar, An der Elfrather Mühle 217-241 ist unter der lfd. Nr. 29 und die Kapelle von Haus Traar, An der Elfrather Mühle 241 ist unter der lfd. Nr. 30 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Zudem seien die Wassergräben als Bodendenkmal unter die lfd. Nr. 5 eingetragen. Des Weiteren befinde sich unmittelbar angrenzend an das Planungsgebiet An der Elfrather Mühle ein größeres Ensemble aus Baudenkmälern bestehend aus 5 Objekten. Die Katholische Pfarrkirche St. Josef, Moerser Landstraße 425 sei unter der lfd. Nummer 874, die Küsterei/Kaplanei sei unter der lfd. Nummer 875, das Pfarrhaus sei unter der lfd. Nummer 876, das Ehrenmal sei unter der lfd. Nummer 877 und die ehemalige Schule sei unter der lfd. Nummer 878 in die Denkmalliste der Stadt Krefeld eingetragen. Zur Wahrung sämtlicher denkmalrechtlicher Belange wird empfohlen – falls nichts bereits geschehen – den LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, Pulheim und den LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn sowie die zuständige kommunale Untere Denkmalbehörde zu beteiligen. Abwägung: Die Hinweise in Bezug auf der räumlichen Nähe des Plangebiets zu Baudenkmälern werden zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Denkmäler durch die zukünftige Bebauung wird auf die Abwägung unter B Nr. 2 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und unter C Nr. 7 zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden verwiesen. Eine Beteiligung des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland, des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Krefeld ist bereits erfolgt. Auf die vorgebrachten Stellungnahmen wurde zuvor verwiesen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5422/18 12. Seite 100 Museum Burg Linn, per E-Mail vom 09.12.2016 Stellungnahme: Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – liege unmittelbar westlich von Haus Traar. Haus Traar sei ein ehemaliges Herrenhaus, dessen Wurzel sich urkundlich bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts zurückverfolgen ließen. Möglicherweise stand an Stelle des Herrenhauses schon vor dem 13. Jahrhundert eine Burganlage. Zwischen den Plangebiet und Haus Traar seien 2010 bei archäologischen Untersuchungen der Stadtarchäologie Krefeld römische Siedlungsreste entdeckt worden. Bereits 1992 seien beim Bau des Golfplatzes an der Elfrather Mühle römische Gräber des 2. – 3. Jahrhunderts und ein Hofplatz des 9. – 11. Jahrhunderts entdeckt worden. Es sei also auch im Plangebiet mit archäologischen Überresten der römischen Kaiserzeit und möglicherweise auch des Mittelalters zu rechnen. Um den archäologischen Sachverhalt im überplanten Gebiet zu klären, sei daher eine bauvorgreifende, archäologische Sachverhaltsermittlung notwendig. Abwägung: Die Bedeutung der Denkmäler in der Nähe des Plangebiets wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens berücksichtigt. Zu den Auswirkungen auf die Denkmäler des Haus Traar wird daher auf die Abwägung zum Denkmalschutz unter B Nr. 2 zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie auf die Abwägung unter C Nr. 7 zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden verwiesen. Die mögliche Existenz von Bodendenkmälern innerhalb des Plangebiets wurde ebenfalls behandelt. Nach Absprache mit Vertretern des Museums Burg Linn wird daher eine Untersuchung der archäologischen Sachverhalte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchzuführen sein, sobald konkrete Planungen für den entsprechenden Bereich vorliegen. Weiterhin wird eine Information über den Umgang mit Bodendenkmälern in der Planurkunde als Hinweis aufgenommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 13. Linksniederrheinische Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz Traar – bestehen keine Bedenken. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 101 Die zukünftigen Veränderungen der Zahl an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bzw. Einwohnergleichwerte sowie Änderungen der Größe abflusswirksamer Flächen seien der LINEG bitte anzuzeigen. Weiterhin wird folgender Hinweis vorgebracht: Innerhalb des Bebauungsplanes befinde sich die Druckleitung DN 300 PVC-U der LINEG der Vorflutpumpanlage KrefeldTraar zum Moerskanal. In dem zur Verfügung gestellten Plan sei diese Leitung bereits berücksichtigt, jedoch als Abwasserdruckleitung gekennzeichnet. Hierbei handele es sich um eine Gewässerdruckleitung. Abwägung: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Kennzeichnung der Druckleitung wird in der Planzeichnung korrigiert. Der Stellungnahme wird gefolgt. 14. Fachbereich Ordnung der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 03.01.2017 Stellungnahme: Gegen den Bebauungsplan Nr. 721 würden aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Aus Sicht der Kriminalitätsvorbeugung werde angeregt, die nachstehenden Tatgelegenheiten minimierenden und das Sicherheitsgefühl verbessernden Aspekte in die weiteren Planungsphasen einfließen zu lassen: Zuwege, Parkplätze, Festplatz, öffentlicher Raum: Bei der Gestaltung der Zu- und Verbindungswege, der Parkplätze, des Festplatzes und des sonstigen öffentlichen Raumes sowie des direkten Umfelds des Supermarktes solle für gute und ausreichende Beleuchtung sowie Überschaubarkeit (freie Sichtachsen) gesorgt werden. Eine Beleuchtung gelte aus ausreichend, wenn der Gesichtsausdruck und das Verhalten eines Menschen aus 4 m Entfernung erkennbar sei. Die Ausleuchtung sei gleichmäßig, ohne Blendwirkung und Dunkelzonen, zu planen. Lampen sollten aus schwer zerstörbarem Material sein. Die Montage sollte in Höhen und Bereichen erfolgen, die nicht leicht zu erreichen seien. Ebenso sei bei der Gestaltung des Festplatzes darauf zu achten, dass für alle möglichen stattfindenden Veranstaltungen ausreichende Flucht- und Rettungswege zu schaffen seien. Grünflächen, Bepflanzung: Diese Bereiche sollten ebenfalls über eine gute Übersichtlichkeit verfügen. Bepflanzungen dürften die Übersichtlichkeit und vorhandene oder zu schaffende, freie Sichtachsen – auch langfristig – nicht beeinträchtigen. Auf einen ausreichenden Abstand von Bepflanzungen zu Wegen sei zu achten. Büsche und Hecken sollten nur bis zu einer Höhe von 80 cm sowie die Kronen von Bäumen und Strauchwerk erst ab einer Höhe von 2 m ausgebildet sein. Dies sei bei der Auswahl der Pflanzen und bei der Planung der zukünftigen regelmäßigen Grünpflegearbeiten zu berücksichtigen. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 102 Ebenso sollten die geplanten Bereiche nicht durch eine die freie Sicht nach außen hin beeinträchtigende Einfriedung oder Bepflanzung umgeben sein. Die soziale Kontrolle durch umliegende öffentliche und private Bereiche sollte durch gute Einsehbarkeit gegeben sein. Etwaige Einfriedungen sollen transparent gestaltet sein, z. B. Stahlstabgitterzäune. Es bestehen gegen die Planung aus kriminalpräventiver Sicht keine Bedenken. Es wird hinzugefügt, dass die Polizei bittet, die o. g. Empfehlungen den Vorhabenträgern (Bauherren, Bauträgern und Architekten) auszuhändigen. Weiterhin werde auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (baulich-mechanische Maßnahmen, Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) hingewiesen. Es werde von der Polizei begrüßt, wenn die Vorhabenträger frühzeitig auf dieses Beratungsangebot hingewiesen würden. Beratungen dieser Art würden unter Berücksichtigung von Lage, Gebäudekonzeption, Nutzung, Ausstattung und dem persönlichen Sicherheitsbedürfnis der Nutzer individuell, objektiv und kostenlos durchgeführt werden. Eine Terminabsprache unter der Telefonnummer der „Technischen Prävention der Polizei Krefeld“ 02151/634-4920 und 4921 sei erforderlich. Abwägung: Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Planung bestehen. Es ist beabsichtigt, die Fläche des Nahversorgers im Rahmen eines Bieterverfahrens zu veräußern. Hierbei werden neben dem Kaufpreis auch konzeptionelle Überlegungen der Verkaufsentscheidung zu Grunde gelegt. Dabei werden auch die Empfehlungen zur Beleuchtung, Bepflanzung und Einfriedung des Geländes aufgenommen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich. Die Gewährleistung ausreichender Flucht- und Rettungswege ist von der Ausgestaltung der jeweiligen Veranstaltung abhängig. Dies ist Bestandteil im nachgelagerten Genehmigungsverfahren und kann daher nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden. Ein Hinweis auf das Beratungsangebot der technischen Prävention der Polizei Krefeld an den Erwerber erfolgt im Rahmen des Bieterverfahrens. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5422/18 15. Seite 103 Fachbereich Grünflächen der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 10.02.2017 Stellungnahme: Es wird auf die Stellungnahme vom 27.06.2013 verweisen, da sich die Sachlage nicht wesentlich verändert habe (mit Ausnahme des zwischenzeitlich rechtsverbindlichen FNP). Weiterhin wird der Text der genannten Stellungnahme zitiert. Die in der ursprünglichen Stellungnahme geforderte Artenschutzprüfung liege inzwischen vor und führe zu folgender Einschätzung: Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestünden zu dem Bebauungsplanentwurf insoweit Bedenken, als durch das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der Straße „An der Elfrather Mühle“, die einen der Hauptwanderkorridore für das dortige Amphibienvorkommen quere, noch weiter reduziere und in den planungsrechtlichen Festsetzungen nicht ausreichend berücksichtigt werde. Lediglich der Einbau von abgesenkten Bordsteinen für die barrierefreie Überquerung sei zu wenig. Wie in anderen Bereichen der Stadt Krefeld sei hier eine saisonale oder dauerhafte Sperrung in Teilbereichen der Straße zum Schutz von Amphibien durchaus denkbar und möglich. Es müsse daher eine Untersuchung verkehrsregulierender Maßnahmen zum Schutz der Amphibien in Auftrag gegeben werden. Dies sei im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag auch empfohlen worden und würde zu einem Mitnahmeeffekt für den Schutz der Lindenallee und der Naherholungsfunktion für den Golfplatz führen. Bei den zu pflanzenden Bäumen wird um Festsetzung des in Krefeld üblichen Stammumfangs von 20- 25 cm gebeten. Für die Wildobst-Bäume seien etwa 16 cm (mit Ballen) anzusetzen. Esskastanien würden zu groß werden und seien eher ungeeignet für eine Obstwiese. Es werde nicht deutlich genug dargestellt, welche Entwicklungsziele, Festsetzungen und Schutzausweisungen des Landschaftsplanes dem Bebauungsplan entgegenstehen würden und welche somit (mit Rechtskraft des Bebauungsplanes) aufgeboben bzw. außer Kraft treten würden. Während dies beim Sondergebiet Nahversorgung relativ deutlich sei, müssten Festplatz und Parkplatz dem Landschaftsplan nicht zwingend entgegenstehen. Es wird eine Abstimmung beim nächsten Abstimmungstermin der Fachbereiche Stadtplanung und Grünflächen empfohlen. Die Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen solle über einen städtebaulichen Vertrag sichergestellt werden. Abwägung: Hinsichtlich der Bedenken aus artenschutzrechtlicher Sicht und Amphibienvorkommen wird auf die Abwägung unter C Nr. 4 zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden verwiesen. Die Festsetzung von artenschutzrelevanten Maßnahmen stützt sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, maßgeblich ist hierbei die bodenrechtliche Relevanz und der städtebauliche Bezug der Festsetzung. Der Einbau abgesenkter Bordsteine wird daher als Maßnahme zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft im Bebauungsplan festgesetzt. Festsetzungen, die als Maßnahme eine Handlungspflicht oder sonstige Verhaltensweise erwirken sollen, sind hinge- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 104 gen auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht möglich (vgl. Gierke in: Brüggelmann et al., BauGB, § 9, Rn. 368)1. Ihnen fehlt es an der bodenrechtlichen Relevanz. Die saisonale oder dauerhafte Sperrung in Teilbereichen der Straße zum Schutz der Amphibien kann deshalb in einem Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des §§ 44 – 45 BNatSchG sind jedoch unabhängig von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtsgültig und daher anzuwenden. Maßnahmen, die der sicheren Querung von wandernden Amphibien dienen, vermögen die Festsetzungen eines Bebauungsplanes daher weder herbeizuführen noch zu verhindern. Es bedarf aus diesem Grund keiner separaten Festsetzung. Der empfohlene Stammumfang von 20 – 25 cm wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Da sich Esskastanien für eine Bepflanzung auf Streuobstwiesen nicht eignen, wie in der Stellungnahme ausgeführt, wird die Vorschlagsliste in den textlichen Festsetzungen entsprechend angepasst. Grundsätzlich umfasst der Landschaftsplan gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG) den bauplanungsrechtlichen Außenbereich einer Gemeinde. Auch der Bebauungsplan Nr. 721 liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Der Landschaftsplan trifft für den Bebauungsplanbereich die Zielsetzung 1.2 „Anreicherung einer Ganzen erhaltenswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und beleben Elementen“. Außerdem weist der Landschaftsplan die Fläche als Landschaftsschutzgebiet 2.2.4 Elfrath aus. Die Entwicklungsziele sowie Schutzgebietsausweisungen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes werden in der Begründung und im Umweltbericht umfassend benannt und beschrieben. Im Umweltbericht werden weiterhin die Auswirkungen der Planung aufgeführt. Die Inhalte des Landschaftsplanes wurden daher umfassend im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens aufbereitet und dargestellt. Hinsichtlich der möglichen Überlagerung der Festsetzungen von Bebauungsplänen und Landschaftsplänen ist § 7 (2) LNatSchG NRW maßgeblich. Der Landschaftsplan kann sich hiernach auch auf Bebauungsplanflächen erstrecken, die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 14 bis 18, 20 und 24 bis 26 des Baugesetzbuches treffen und über die bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind. Der Landschaftsplan kann sich weiterhin auf die zukünftig festgesetzte Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung Park-/Marktplatz erstrecken, sofern dies aufgrund von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich wäre. Bei der festgesetzten Verkehrsfläche handelt es sich jedoch um einen geplanten Park- und Marktplatz, der im Übrigen isoliert vom übrigen Außenbereich liegt. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind daher nicht erforderlich, die es rechtfertigen würden, dass sich der Landschaftsplan weiterhin auf die entsprechenden Flächen erstreckt. Die Überlagerung des Landschaftsplans mit den Festsetzungen Sondergebiet und Gemeinbedarfsfläche des Bebauungsplans ist grundsätzlich nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, dass mit Inkrafttreten des Bebauungspla1 Brügelmann, Hermann: Baugesetzbuch Kommentar. Verlag W. Kohlhammer Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 105 nes die entgegenstehenden Festsetzungen des Landschaftsplanes gem. § 20 Abs. 4 LNatSchG außer Kraft treten. Die Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen durch einen künftigen Erwerber werden im Rahmen des Bieterverfahrens vertraglich geregelt und gewährleistet. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 16. Fachbereich Gesundheit der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Die bereitgestellten Planunterlagen seien im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes geprüft worden. Dies habe es aus organisatorischen Gründen nicht früher erfolgen können. Nach Durchsicht der Unterlagen würden keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vorhaben bestehen. Es wird um Berücksichtigung der folgenden Hinweise (Punkt 2) im weiteren Planverfahren gebeten. 1. Punkte, die im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes weitere Aufmerksamkeit und ggf. Maßnahme zur Abhilfe erfordern würden: − Das Plangebiet sowie die an diesem angrenzende Wohnbebauung seien stark durch Verkehrslärm vorbelastet. In unmittelbarer Nähe befinde sich ein Kindergarten. Gemäß dem Umweltbericht würden im Bereich des geplanten Supermarktes Beurteilungspegel von 58 dB(A) Tag bzw. 47 dB(A) Nacht erreicht. Die sich aus den Planungen ergebenden Zusatzbelastungen seien <3 dB(A), wodurch die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung der DIN 18005-1 Beiblatt 1 für Mischgebiete 60 dB(A) Tag / 50 dB(A) Nacht geringfügig überschritten bzw. knapp erreicht werden würden. − Nordöstlich des Plangebietes würden sich zwei Trinkwasserbrunnen (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) befinden. 2. Hinweise und Empfehlungen − Obgleich eine signifikante Verschlechterung der Lärmbelastung im Bereich des Plangebietes nicht zu erwarten sei, bleibe diese aus gesundheitlicher Sicht grenzwertig. Im Rahmen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollten daher die Planungen auch zum Anlass genommen werden, Potenziale zur Herabsetzung der Lärmbelastung auszuloten und zu nutzen. − Nordöstlich des Plangebietes würden sich zwei Trinkwasserbrunnen (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) befinden. Das Plangebiet befinde sich in deren Einzugsgebiet. Bei anstehenden Erdarbeiten, die den ersten Grundwasserleiter verletzen würden, sollten die Betreiber der Trinkwasserversorgungsanlagen entsprechend informiert werden. Es werde empfohlen in dieser Zeit gelegentlich das Rohwasser untersuchen zu lassen. Abwägung: Die Verkehrslärmbelastung wurde im Rahmen des Schallgutachtens umfassend ermittelt und bewertet. Die durch das Vorhaben hervorgerufenen Pegelerhöhungen für Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 106 den Verkehrslärm werden durch den Gutachter für den Tages- und Nachtzeitraum mit maximal 0,3 dB angegeben, sind lediglich rechnerisch nachweisbar und werden der weiteren Beurteilung zugrunde gelegt. Für das Gebäude des Supermarktes ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 58 dB(A) am Tag und etwa 48 dB(A) in der Nacht an der zur Moerser Landstraße gerichteten westlichen Fassade. An der östlichen Fassade ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 49 dB(A) am Tag und etwa 37 dB(A) in der Nacht. Bei Berücksichtigung des Einflusses der Autobahn 57 mit Beurteilungspegeln von etwa 54 dB(A) am Tag und 48 dB(A) in der Nacht, ergeben sich Beurteilungspegel von etwa 55 dB(A) tagsüber und etwa 49 dB(A) nachts. Die ermittelten Beurteilungspegel von maximal etwa 58 dB(A) wahren die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Gewerbegebiete mit 65 dB(A) und Mischgebiete mit 60 dB(A). Für eine Nutzung als Supermarkt sind die nächtlichen Beurteilungspegel nicht relevant. In der vorliegenden Situation ist daher die Festsetzung weiterer Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm entbehrlich. In Bezug auf die Bedenken und Anmerkungen hinsichtlich der Trinkwasserbrunnen wird auf die Abwägung zur Stellungnahme unter B Nr. 1 der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verwiesen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. 17. Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld, mit Schreiben vom 29.03.2017 Stellungnahme: Das anfallende Niederschlagswasser der befahrenen KFZ-Flächen und der Dachflächen müsse über eine geeignete Anlage, hier Mulden, Mulden-Rigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden. Das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs müsse an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden. Hierfür sei ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Fachbereich Umwelt der Stadt Krefeld zu stellen. Immissionsschutz – Lärm durch Veranstaltungen auf dem Festplatz Primärer Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes sei die Sicherung der Festwiese in Traar und die Ausweisung der Fläche als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Festplatz“. Die Sicherung erfolge über die Prüfung der Nutzungsarten und Veranstaltungen (Märkte, Festveranstaltungen) und Untersuchung der Umweltbelange einschließlich der Auswirkungen durch Veranstaltungslärm. Dabei handle es sich um mehr als fünf Veranstaltungen, die innerhalb eines Jahres stattfinden können, sodass der Festplatz auch als Anlage im Sinne des BImSchG eingestuft werden könne. Die derzeit bekannte Veranstaltungen, für die die Festwiese genutzt werde, seien als traditionelle Veranstaltungen im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie eingestuft worden Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 107 (u. a. Stellungnahme vom 15.12.2015). Dabei sei festgestellt worden, dass, ausgehend von diesen Veranstaltungen, Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse an den Immissionsaufpunkten erwartet werden müssten. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe der angrenzenden Wohnbevölkerung sei dadurch nicht auszuschließen. Zur Lösung der Konfliktsituation sei die Festsetzung von flächenbezogenen Schallleistungspegeln für den Festplatz vorgeschlagen worden. Weiterhin hätten zur Erleichterung der nachgeordneten Genehmigungsverfahren die untersuchten Immissionsaufpunkte als maßgebliche Immissionsaufpunkte festgesetzt werden sollen. Außerdem sei ein Prüfverfahren festgelegt worden, dass die Einordnung der Veranstaltung nach Veranstaltungskriterien und eine schnelle Prüfung der Veranstaltung sowohl durch den Veranstalter als auch die Genehmigungsbehörde erlaube. Insgesamt würden die Festsetzungen eine Beurteilung der Veranstaltungsauswirkungen in der Form erlauben, als dass erhebliche Auswirkungen durch Lärm minimiert oder gänzlich vermieden werden können. Die vorgeschlagenen Festsetzungen und Prüfverfahren würden die Verpflichtung der Planungs- und Umweltbehörden erfüllen, einzuschreiten, wenn nachteilige Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung zu erwarten sind. Sie würden weiterhin das Planungsgebot der Vermeidung von Emissionen und die Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse erfüllen. Die Begründung zur Vorlage 2975/16 sehe nunmehr vor, den o. g. Anforderungen an den Lärmschutz im Bebauungsplan Nr. 721 nicht zu folgen. Der vorgelegte Bebauungsplanentwurf sehe weiterhin keine Festsetzungen zum Lärmschutz vor. Hinweise auf ggf. erforderliche Lärmschutzmaßnahmen bei Veranstaltungen würden ebenso nicht genannt. Monitoringmaßnahmen oder anderweitige Lösungsvorschläge zum Lärmschutz würden nicht vorgeschlagen. Der Lärmschutz im Bebauungsplan solle ausschließlich auf das nachgeordnete Genehmigungsverfahren gemäß LImSchG und gemäß Freizeitlärm-Richtlinie übertragen werden. Aus Sicht der Immissionsschutzbehörde erfülle der Bebauungsplan Nr. 721 nicht die Anforderung an die Aufstellung von Bebauungsplänen im Zusammenhang mit der erforderlichen Konfliktlösung der Auswirkungen und Minimierung von potenziell möglichem Veranstaltungslärm. Der Aufstellung des Bebauungsplanes kann der Fachbereich Umwelt daher nicht zustimmen. Allein das nachgeordnete Genehmigungsverfahren sei keine Lösung der bereits auf Bebauungsplanebene zu erwartenden Lärmkonflikte. Auf dieser Planungssollte im Bebauungsplan mindestens der Hinweis auf potenzielle Lärmkonflikte und die erforderliche Lärmminimierung bei bestimmten schallintensiven Veranstaltungen erfolgen, die vom Veranstalter zu beachten seien. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 108 Abwägung: Zu Entwässerung In den Hinweisen zum Bebauungsplan ist aufgeführt, dass das Niederschlagswasser der befahrenen KFZ- und Dachflächen über eine geeignete Anlage, hier Mulden oder Mulden-Rigolen, mit belebter Bodenzone versickert werden muss. Es wird weiter ausgeführt, dass das anfallende Niederschlagswasser der Anlieferungsrampe für LKWs an die öffentliche Abwasseranlage abzuleiten ist. Hierfür ist ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Stadt Krefeld zu stellen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Zu Immissionsschutz Der Anlagenbegriff des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird in § 3 Abs. 5 BImSchG definiert. Hiernach sind Anlagen i. S. d. BImSchG Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen; Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und Grundstücke auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege. Die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015 rechnet dabei Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o.a. stattfinden, den Anlagen i. S. d. § 3 Abs. 5 BImSchG zu. Einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf es für einen Festplatz hingegen nicht, da die 4. BImSchV abschließend die Anlagen benennt, welcher einer Genehmigungspflicht gem. § 4 BImSchG unterfallen. Festplätze sind hierbei nicht genannt. In Anlehnung an die Freizeitlärmrichtlinie gelten für diese jedoch die Grundpflichten der Betreiber gem. § 22 BImSchG, sodass für Festplätze gem. § 24 BImSchG Anordnungen zur Einhaltung der Grundpflichten ergehen können. Diese Einschätzung hemmt jedoch von sich aus nicht die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes, da es sich – analog zum Baugenehmigungsverfahren – um ein dem Bebauungsplanverfahren nachgelagertes behördliches Verfahren handelt. Zu klären ist daher in vorliegendem Verfahren, ob eine Realisierung des Bebauungsplanes durch immissionsschutzrechtliche Vorgaben vereitelt wird und es der Planung daher an der notwendigen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB mangelt. Im Falle des Festplatzes waren die vorgesehenen Veranstaltungen und die von diesen ausgehenden Emissionen abzuschätzen und hinsichtlich der Immissionsrichtwerte gem. Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse zu beurteilen. Bei den Veranstaltungen wurde unterschieden zwischen Veranstaltungen, die überwiegend in einem Zelt stattfinden und Veranstaltungen die im Freien abgehalten werden. Bei Veranstaltungen mit Festzelt (z. B. Maifest, Schützenfest, Oktoberfest) werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb [65 dB(A)] sowie außerhalb [70 dB(A)] der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitaum werden an den Immissionsorten 01 bis 12 und 14 aber um bis 8 dB(A) überschritten. An den Immissionsorten 13 und 15 werden die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum eingehalten. Ei- Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 109 ne Nachtnutzung bei vergleichbaren Veranstaltungen ist daher mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse verbunden. Bei Veranstaltungen auf einer Freifläche des Festplatzes (z. B. Bauernmarkt) werden die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse innerhalb sowie außerhalb der Ruhezeiten zum Tageszeitraum eingehalten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte zum Nachtzeitraum werden ebenfalls eingehalten. Die Nutzung ist dabei allerdings deutlich eingeschränkt. In allen vergleichbaren Situationen können bei Festzeltnutzungen die Richtwerte auch für seltene Ereignisse nachts nicht eingehalten werden. Um bei solchen Nutzungen mit einer Wohnnachbarschaft im näheren Umfeld die Richtwerte einzuhalten, wären Abstände von mehr als 200 m erforderlich. Jede solche Veranstaltung ist daher im Einzelfall zu genehmigen und als Auflagen Hinweise für eine schalltechnische Optimierung zu treffen. Mit der Novellierung des Freizeitlärmerlasses NRW am 26.04.2016 wurde die Zahl der seltenen Ereignisse von 10 auf 18 erhöht. Weiterhin eröffnet der Freizeitlärmerlass für Veranstaltungen, die mit einer Überschreitung der zulässigen Richtwerte einhergehen, im Einzelfall die Möglichkeit einer Ausnahme. Maßgeblich ist in jedem Fall eine Einzelfallgenehmigung der jeweiligen Veranstaltung. Dieser kann jedoch der Bebauungsplan nicht vorgreifen, da es für die Festsetzung an einer Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB fehlt. In der Stellungnahme wird auf den Vorschlag verwiesen, flächenbezogene Schallleistungspegel festzusetzen. Diese können als Emissionskontingente über die Feinsteuerung gem. § 1 Abs. 4 BauNVO für Baugebiete der §§ 4-9 BauNVO in einem Bebauungsplan festgesetzt werden. Die vorliegende schalltechnische Untersuchung weist entsprechende flächenbezogene Schallleistungspegel aus (Seite 32). Aufgrund des Wortlautes des § 1 Abs. 4 BauNVO, der eine Feinsteuerung nur für die in §§ 4-9 BauNVO genannten Baugebiete vorsieht, mangelt es vorliegend für die Festsetzung von Emissionskontingenten bzw. flächenbezogenen Schallleistungspegel für eine Gemeinbedarfsfläche an einer rechtlichen Grundlage. Die bereits ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegel werden jedoch im Umweltbericht bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen und können seitens der Unteren Immissionsbehörde als Informationsgrundlage herangezogen werden. Hinsichtlich der Festsetzung von Immissionsaufpunkten wird auf die Abwägung unter C Nr. 1, insbesondere zu Immissionschutz d), zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden verwiesen. Insgesamt stellt der Bebauungsplan Nr. 721 keine unzulässige Konfliktverlagerung dar, da Veranstaltungen im nachgelagerten Verfahren genehmigt und daher weiter stattfinden werden können. Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Genehmigung wie auch möglicher Auflagen zur schalltechnischen Optimierung ändert der Bebauungsplan den Status Quo nicht. Als Erleichterung für die untere Immissionsschutzbehörde können künftig zudem Begründung und Umweltbericht als Informationsgrundlage herangezogen werden. Begründung zur Vorlage 5422/18 Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Seite 110 Begründung zur Vorlage 5422/18 F. Stellungnahmen der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB Seite 111 im Rahmen der Abstimmung Im Rahmen der Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB wurden folgende Stellungnahmen eingebracht: 1. Stadt Moers, per E-Mail vom 14.11.2016 und 01.12.2016 Stellungnahme: In Ihrer ersten E-Mail vom 14.11.2016 nimmt die Stadt Moers wie folgt Stellung: Für die Stadt Moers seien vor allem die Auswirkungen auf den Einzelhandel im Zentralen Versorgungsbereich Moers-Kapellen von Bedeutung. Auf S. 18 der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 721 werde in Kapitel IV unter Punkt 2 (Prüfung des Einzelhandelstanortes) die „Gutachterliche Stellungnahme zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsflächen in Krefeld-Traar“ erwähnt, in der verschiedene Szenarien untersucht wurden. Leider sei diese Untersuchung nicht Bestandteil der Unterlagen zum Bebauungsplan im Zuge der öffentlichen Auslegung. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 721 werde jedoch geschrieben: In der Begründung zum Bebauungsplan 721 wird jedoch geschrieben: "Die ermittelte Umsatzumverteilung bei Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters und eines Lebensmitteldiscounters entspricht einer Umsatzverlagerung von 5,4 % bis ca. 5,9 % des derzeit innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Moers-Kapellen realisierten Umsatzes. Der Schwellenwert von 10 % für eine negative Bewertung der städtebaulichen Auswirkungen wird für den zentralen Versorgungsbereich Kapellen deutlich unterschritten. Da sich die zu erwartende Umsatzumverteilung, die das Planvorhaben in Traar auslösen würde, auf mehrere Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Kapellen verteilt, ist nicht davon auszugehen, dass ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels seine Marktpräsenz aufgeben würde, wenn in Traar ein Lebensmittel-Vollsortimenter und ein Lebensmittel-Discounter angesiedelt würden". Da die gutachterliche Untersuchung sich auf Szenarien und nicht auf das nun konkrete Ansiedlungsvorhaben beziehe, sollte vom Gutachter eine aktualisierte Einschätzung vorgenommen werden, die sich auf die nun konkrete textliche Festsetzung für das SO Nahversorgung mit 1.600 m² VK und die spezifischen Sortimente beziehe. Es wird erfragt, ob eine direkte Vergleichbarkeit mit den seinerzeit erstellten Szenarien gegeben ist. Nach Übersendung des Einzelhandelsgutachtens, nimmt die Stadt Moers in Ihrer EMail vom 01.12.2016 erneut wie folgt Stellung: Nach Durchsicht des Gutachtens erscheine das Fazit für Moers-Kapellen insgesamt schlüssig. Da mit dem Bebauungsplan Nr. 721 nur die Variante des Vollsortimenters ohne Discounter verfolgt werden würde, dürfte die Auswirkungsprognose für MoersKapellen auf der „sicheren Seite“ liegen. Daher könne die Stellungnahme vom 14.11.2016 als hinfällig betrachtet werden, es werden keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 112 Abwägung: Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 721 – Am Festplatz Traar – dienen als bauplanungsrechtliche Steuerung einer Einzelhandelsentwicklung. Als Grundlage diente u. a. das Einzelhandelsgutachten für den Standort Krefeld-Traar aus dem Jahr 2012 der futura consult. Ermittelt wurde hierbei auch die zu erwartende Umsatzverlagerung des zentralen Versorgungsbereiches Moers-Kapellen, die mit der Realisierung eines Einzelhandelsvorhabens in Krefeld-Traar einhergehen würde. Prognostiziert wurde eine Umlenkungsquote von ca. 5,4 % bis ca. 5,9 % für einen Lebensmittelvollsortimenter und einen Lebensmitteldiscounter an einem gemeinsamen Standort (vgl. S. 29 des Einzelhandelsgutachtens). Da der Bebauungsplan Nr. 721 nur der Realisierung eines Vollsortimenters dient, ist mit einer entsprechend geringeren Umsatzverteilung zu rechnen. Als erste Kennzahl für die Beurteilung der negativen Auswirkungen von Einzelhandelsvorhaben wird häufig ein Schwellenwert von 10 % Umsatzverlagerung angesehen. Wenngleich dieser Wert nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern weitere Aspekte mit in die Beurteilung einfließen müssen, unterschreitet die zu erwartende Umverteilungsquote die 10%-Marke deutlich. Diese Sichtweise wird auch in der zweiten Stellungnahme der Stadt Moers zum Ausdruck gebracht. Die Ausführungen der Stadt Moers werden daher ergänzend zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5422/18 G. Seite 113 Verfahrensabschluss Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 721 werden folgende Bebauungspläne innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 721 außer Kraft gesetzt: − Bebauungsplan Nr. 223/3 3. Teilgebiet – beiderseits der Straße am Egelsberg – − Bebauungsplan Nr. 556 – Südwestlich Autobahn 57 zwischen Vennikelstraße und Bergackerweg / Rather Straße – Der Bebauungsplan entsprach zu Beginn des Verfahrens nicht vollständig den Darstellungen des damals wirksamen Flächennutzungsplanes. Aus diesem Grund wurde die 269. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 721 beabsichtigt. Der seit dem 23.10.2015 wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den Bereich des Festplatzes mit angrenzendem Parkplatz als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kirmes-/Festplatz dar. Für den nördlich anschließenden Bereich wird die Darstellung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Nahversorgung und der Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 getroffen. Diese Geschossflächenzahl bezieht sich nach der Begründung zum Flächennutzungsplan (siehe dort Seite 115) nur auf die Geschossflächen (im Sinne der BauNVO) für Handelsnutzungen – sie kann daher nicht mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl gleichgesetzt werden. Dieses Maß der baulichen Nutzung wird der verbindlichen Bauleitplanung für die Steuerung der Einzelhandelsnutzungen gemäß der jeweiligen Zweckbestimmung vorgegeben. Nach den in der Begründung zum Flächennutzungsplan tabellarisch zu jedem Sondergebiet zusammengefassten Eckzahlen zu Sondergebiets-, Geschoss- und Verkaufsflächen liegt der für das Sondergebiet Nahversorgung nördlich des Festplatzes Traar dargestellten GFZ von 0,4 eine vorgesehene Verkaufsfläche von ca. 1.800 m² zugrunde. Aus städtebaulichen Gründen soll an diesem Standort jedoch die Verkaufsfläche auf 1.600 m² beschränkt werden, um den Schwerpunkt auf die Nahversorgung zu legen und nicht durch eine größere Verkaufsfläche mit zusätzlichen Angeboten eine Konkurrenz zu den vorhandenen Geschäftslagen zu schaffen. Durch die Beschränkung der Verkaufsfläche wird den Vorgaben des Flächennutzungsplans und dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entsprochen. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen der vorhandenen und geplanten Nutzung, der Bebauungsplan ist somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Der Bebauungsplan Nr. 721 – Am Festplatz – kann somit als Satzung beschlossen werden. Weitere Informationen zur Planung und zur Umweltprüfung sind der Begründung zum Bebauungsplan einschließlich des Umweltberichtes, die der Vorlage als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen. Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 beigefügt. Begründung zur Vorlage 5422/18 Seite 114 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 721 – Am Festplatz Traar – (ohne Maßstab) Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Geltungsbereich des Bebauungsplanes