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Verwaltungsvorlage (Anlage 3_Begründung zur Vorlage)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
1,0 MB
Datum
18.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:24
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5610/18 Seite 1 Die Stadt Krefeld beabsichtigt in Krefeld-Mitte für den Bereich Dreikönigenstraße/Westwall/Lindenstraße/Hubertusstraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 820 (V) – Südlich Dreikönigenstraße zwischen Hubertusstraße und Westwall – Plangebiet Das Plangebiet liegt ca. 200 m westlich der Fußgängerzone. Es umfasst den innerstädtischen Blockrandbereich südlich der Dreikönigenstraße sowie dessen Blockinnenbereich mit dem Westwall im Osten, der Hubertusstraße im Westen und der Lindenstraße im Süden. Innerhalb dieses Bereiches befinden sich im Bestand eine Kita (Kita Sonnenland e.V.) sowie Parkplätze, die von einem Baumbestand geprägt sind und im Wesentlichen den Nutzungen entlang des Westwalls zugeordnet sind. Abbildung 1: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Anlass und Ziele der Planung Das Unternehmen kuepperslinving Immobilienentwicklung GmbH & Co. KG beabsichtigt in dem oben genannten Blockinnenbereich eine bauliche Nachverdichtung. Der Vorhabenträger hat am 20.07.2018 die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 Abs. 2 BauGB beantragt mit der Zielsetzung, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau von drei Baukörpern inklusive der er- Begründung zur Vorlage 5610/18 Seite 2 forderlichen Stellplätze und einer Kita zu schaffen. Er hat seine Bereitschaft erklärt, als Träger des Vorhabens einen Vorhaben- und Erschließungsplan durchzuführen. Der Vorhabenträger ist bei Durchführung des Planverfahrens verpflichtet, die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 BauGB zu erfüllen. Hierzu gehört, dass der Vorhabenträger - zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und - in der Lage ist und - sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und - sich zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB (Satzungsbeschluss) verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Nach erfolgter Prüfung des Antrages durch die Verwaltung und nach Abstimmung des Vorhaben- und Erschließungsplanes mit dem Investor beabsichtigt die Stadt Krefeld auf dieser Grundlage nun, das Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich südlich der Dreikönigenstraße zwischen Hubertusstraße und Westwall gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB einzuleiten. Bei dem Blockinnenbereich handelt es sich um eine Fläche von ca. 6.000 m². Die Planung umfasst folgende wesentliche Ziele: • • • • • • • Schaffen von zentral gelegenem Wohnraum (ca. 75 Wohneinheiten insgesamt) durch bauliche Nachverdichtung eines innerstädtischen Wohnblocks, Abriss des Kindergartengebäudes an der Dreikönigenstraße und Blockrandschließung durch einen Neubau für Wohnzwecke (viergeschossig plus Staffelgeschoss mit an den Bestand angepasster seitlicher Bebauung rechts und links), Bau von zwei Gebäuderiegeln mit Nord-Süd-Stellung im Blockinnenbereich mit drei Geschossen plus Staffelgeschoss, Ersatzbau im südlichen Blockinnenbereich für die wegfallende dreizügige Kita (Elterninitiative Sonnenland e.V.), Anlage der erforderlichen Stellplätze überwiegend in Tiefgaragen, Anlage von ca. 30 überirdischen Stellplätzen für die Diakonie, Erhalt von Bestandsbäumen insbesondere im östlichen Plangebiet und einigen Solitärbäumen im südlichen Bereich. Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet ist im Regionalplan Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf (RPD 2018) als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt die Flächen innerhalb des zukünftigen Geltungsbereiches des VBP Nr. 820 als Wohnbaufläche dar. Das Vorhaben entspricht somit sowohl den Zielen des Regionalplans als auch des Flächennutzungsplans. Begründung zur Vorlage 5610/18 Seite 3 Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 539 - Hubertusstr./ Evertsstr./ Marktstr./ Neue Linner Str./ Luisenstr./Schwertstr./ Südwall/ Lindenstr. - aus dem Jahr 1989. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich gem. § 30 BauGB nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan, da dieser keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie den überbaubaren Grundstücksflächen beinhaltet. Der einfache Bebauungsplan setzt für den Geltungsbereich lediglich gem. § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet (WA) als Art der baulichen Nutzung fest. Zielsetzung war, dass grundsätzlich die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet das Wohnen in der City begünstigt, was zu ihrer Belebung sehr förderlich ist. Zum Maß der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Für einzelne Baulückenschließungen oder Ersatzbauten für überständige Bausubstanzen sollte das Instrumentarium des § 34 in Verbindung mit § 15 BauNVO herangezogen werden. Weitere Zielsetzung dieses Bebauungsplans war es, Spielhallen, Nachtbars, Sexkinos und andere Vergnügungsstätten auszuschließen. Das geplante Vorhaben entspricht grundsätzlich den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans. Da es sich um einen einfachen Bebauungsplan handelt, richtet sich gem. § 30 Abs. 3 BauGB die nähere Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich). Für den Innenbereich des Baublocks existiert derzeit keine adäquate vorbildprägende Bebauung, sodass für die Bebauung des Blockinnenbereichs neues Planungsrecht geschaffen werden muss. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der Bebauungsplan Nr. 539 innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 820 (V) außer Kraft gesetzt werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 820 liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld (1992). Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb einer Wasserschutzzone. Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren Am 04.11.2014 hat der Stadtrat die Einführung der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld (vgl. Vorlage Nr. 521/14) und am 25.01.2018 die 2. Fortschreibung zur Aktualisierung der Prioritätenliste (vgl. Vorlage Nr. 4801/17) beschlossen. Da mit dem Einleitenden Beschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 820 (V) – Südlich Dreikönigenstraße zwischen Hubertusstraße und Westwall – ein neues Planverfahren eingeleitet werden soll, hat die Verwaltung entsprechend der Beschlussvorlage zur Prioritätenliste eine Punktbewertung nach dem Kriterienkatalog vorgenommen: Die Punktsumme der Bewertung für die Prioritätenliste ergibt 5 Punkte. Die Verwaltung schlägt vor, den VBP Nr. 820 in der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld auf Rang 34 zu platzieren und die bisher auf Rang 34 und nachfolgend gesetzten Planverfahren um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten zu versetzen. Die weitere Fortschreibung der Prioritätenliste bleibt von dieser Platzierung unberührt. Begründung zur Vorlage 5610/18 Seite 4 Sonstiges Es ist beabsichtigt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 820 als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden die Möglichkeiten über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) geschaffen. Der Plan sieht eine Aufteilung in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfasst über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehend unmittelbar angrenzende Flächen in Richtung Osten zum Westwall hin. Durch die Aufnahme dieser Flächen in den räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans soll die hier vorgesehene Anlage von Stellplätzen für die Diakonie am Westwall planungsrechtlich gesichert werden. Die Flächen befinden sich jedoch nicht im Eigentum des Vorhabenträgers und sind daher nicht Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 820 (V) beigefügt. Begründung zur Vorlage 5610/18 Seite 5 Übersicht über den künftigen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 820 (V) – Südlich Dreikönigenstraße zwischen Hubertusstraße und Westwall – mit Darstellung des Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW