Daten
Kommune
Krefeld
Größe
277 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5688/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
11.09.2018
Haupt- und Beschwerdeausschuss
18.09.2018
Rat
18.09.2018
Beschlussform
beschließend
Betreff
Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße –
Beschlussentwurf
Gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB), bekannt gemacht am
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung, i. V. m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, wird die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße,
zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – (Anlage 1 zur Vorlage Nr. 5688/18) beschlossen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5688/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Der Rat der Stadt Krefeld fasste in seiner Sitzung am 19.09.2017 den einleitenden Beschluss zum
Bebauungsplan Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger Straße, zwischen Bockumer Platz und
Buschstraße –.
Vorrangiges Ziel des Bebauungsplanes ist es, das Ziel, das mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 364 gefasst wurde, auch langfristig umzusetzen. Demnach soll der Bereich als ein zentraler Bereich für die Versorgung der Bewohner in Bockum erhalten bleiben. Das entspricht auch
dem im Jahr 2014 vom Rat beschlossenen Zentrenkonzept, demzufolge sich das Plangebiet innerhalb des Nahversorgungszentrums Bockum (NVZ 1) befindet.
Durch einen Bauantrag vom 17.07.2017 zur Nutzungsänderung eines Ladenlokals im Erdgeschoss
an der Uerdinger Straße in Wohnräume und der damit einhergehenden Nutzungsaufgabe des Ladenlokals würde erstmalig Wohnnutzung im Erdgeschoss im zentralen Bereich der Versorgung in
Bockum genehmigt. Um dem damit einhergehenden Verfallsprozess entgegenzusteuern bedarf es
einer planerischen Konfliktbewältigung, damit die Nahversorgung der Bewohner gewährleistet
bleibt und gewerbliche Nutzung im Erdgeschossbereich für Einzelhandel und Dienstleistung gesichert wird.
Die bisherige planungsrechtliche Festsetzung als Mischgebietsfläche mit Nutzung für Wohnen,
Geschäft- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speiswirtschaften sowie
Betriebe des Beherbergungsgewerbes soll beibehalten werden, bei gleichzeitiger horizontaler Nutzungsgliederung.
Ziel des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung ist:
–
die gewerblichen Nutzungen im Erdgeschoss zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele
entsprechend dem Zentrenkonzept 2014 zu sichern,
–
oberhalb des Erdgeschosses Wohnungen, Beherbergungsbetriebe und Räume für freie
Berufe zuzulassen,
–
die Festsetzung als Mischgebiet (MI) im Sinne der BauNVO beizubehalten, bei Ausschluss
von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung liegt der oben genannte
Bauantrag vor, welcher noch nicht abschließend beschieden wurde. Mit der Verwirklichung des
beantragten Bauvorhabens ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planungsziele wesentlich
erschwert oder unmöglich gemacht werden könnte.
Daher wurde die Entscheidung über den Bauantrag mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 für ein
Jahr zurückgestellt. Diese Frist läuft am 16. Oktober 2018 ab.
Zur Sicherstellung der genannten Planungsziele ist es deshalb erforderlich, für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 364 1. Änderung – westlich Uerdinger
Straße, zwischen Bockumer Platz und Buschstraße – eine Veränderungssperre gemäß
§ 14 BauGB zu erlassen.
Während des Zeitraumes der Geltungsdauer dieser Veränderungssperre dürfen bauliche Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt
werden. Gleichfalls dürfen erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Unberührt von diesen Bestimmungen bleiben
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre bereits baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt
hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
Die Satzung zur Anordnung der Veränderungssperre ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Drucksache 5688/18 -
Seite - 3 -
Zur besseren Orientierung wird eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.
Anlage(n):
(1) (Microsoft Word - 364_1.Ä._Satzungstext VS.docx)
(2) (Microsoft Word - 364_1.Ä._Übersicht VS.docx)
Drucksache 5688/18 -
Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5688/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: