Daten
Kommune
Krefeld
Größe
431 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Begründung zur Vorlage 5711/18
Seite 1
Die Stadtwald Wohnungsbau UG stellte mit Schreiben vom 05. Januar 2018 eine Planung
mit dem Titel „Wohnpark Ottostraße“ vor. Diese betrifft die Flurstücke Nr. 87, 88, 89 und
93 (Gemarkung Krefeld, Flur 22) im Bereich der Ottostraße im Bezirk Krefeld-West (siehe
Abb. 1). Insgesamt umfasst das Gebiet eine Fläche von ca. 37.000 m². Beabsichtigt ist die
Planung von Einzel- und Doppelhäusern, Geschosswohnungsbauten sowie einer Kindertagesstätte. Hinsichtlich des erforderlichen Verfahrens wurde durch o. g. Unternehmen vorgeschlagen, die Planung „vorhabenbezogen“ und im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB durchzuführen. Es folgten weitere Schreiben mit Datum vom 16. Mai und 31. Juli
2018. In diesen wurden u. a. die Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes erfragt.
Nach interner Prüfung und Abstimmung erging am 08. Mai 2018 ein Antwortschreiben des
Fachbereichs Stadtplanung, in dem die dem Vorhaben entgegenstehenden Vorgaben des
Planungsrechts und der Raumordnung dargelegt wurden. In einem weiteren Schreiben vom
18. Juli 2018 wurde die Stadtwald Wohnungsbau UG zudem über die Anforderungen an
einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt. Die nun folgenden Inhalte sind der Stadtwald Wohnungsbau UG daher bereits bekannt.
Abb. 1: Luftbild
Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Im Wesentlichen ergeben sich nach Prüfung der Unterlagen seitens der Verwaltung folgende Aspekte:
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen als Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereich dar. Überlagert wird dies durch die Freiraumfunktionen „Schutz
der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Die Planung ist daher nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst.
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Hierbei ist anzumerken, dass eine mögliche Änderung des Regionalplans in diesem Bereich seitens der Regionalplanungsbehörde und des Regionalrats diskutiert wird. Hintergrund ist die potentielle Schaffung eines Bahnhaltepunktes im Bereich Obergplatz. Diese
Entwicklung ist jedoch langfristig angesetzt. Grundsätzlich ist es aus städtebaulicher Sicht
wünschenswert, dass – sofern eine Entwicklung erfolgen soll – für den Bereich zwischen
der Ottostraße und dem bestehenden Siedlungsrand ein schlüssiges Gesamtkonzept erstellt wird. Die vorgelegte Planung zur Entwicklung einzelner Flurstücke ohne Anschluss an
die heutige Siedlungsstruktur erfüllt dies nicht.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den nördlichen Teilbereich als Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten und den südlichen Teilbereich als Fläche für
die Landwirtschaft dar. Die vorgeschlagene Entwicklung wahrt daher nicht das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB und erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes.
Die nördliche Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
Nr. 292 – südlich Kempener Allee beiderseits Ottostraße –, welcher dort eine Fläche für die
Landwirtschaft festsetzt. Die südlichen Flächen liegen innerhalb des Fluchtlinienplanes
Nr. 405 – Gutenbergstraße / St. Töniser Straße / Weeserweg / Ottostraße / Kempener Allee
–, welcher eine in Nord-Süd-Ausrichtung verlaufende Straßenbegrenzungs- und Baufluchtlinie festsetzt. Die Planung ist daher nach Maßgabe des bestehenden Planungsrechts nicht
zulässig.
Des Weiteren liegen die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes
der Stadt Krefeld und sind Teil des Landschaftsschutzgebietes 2.2.6 mit den Entwicklungszielen 1.4 (Ausbau der Landschaft für die Erholung) und 1.5 (Ausstattung der Landschaft
zur Verbesserung des Klimas).
Aufgrund der Lage im Freiraum sowie dem mangelnden Merkmal der Innenentwicklung
kann das Projekt nicht – wie gefordert – im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.
Ebenso scheidet die vorgeschlagene vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB für das nördliche Flurstück aus. Die Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ist
nur anwendbar, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Da der rechtskräftige
Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, ist dieser Tatbestand bei der
vorliegenden Planung nicht erfüllt.
Da die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, können alle durch den Investor vorgeschlagenen Verfahrenserleichterungen für den Wohnpark Ottostraße nicht zur Anwendung kommen. Erforderlich sind daher ein Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld. Grundsätzlich sei zudem darauf verwiesen, dass gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes noch auf Verfahrenserleichterungen ein Anspruch besteht.
Stellt ein Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB, so hat dieser einen Anspruch auf eine Entscheidung nach
pflichtgemäßen Ermessen. Eine Entscheidung ist jedoch erst zu treffen, sofern der Antrag
auch formell den Anforderungen des § 12 BauGB genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall,
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wenngleich die Stadtwald Wohnungsbau UG in ihren Schreiben das Projekt als „vorhabenbezogen“ bezeichnet. Es besteht daher aktuell kein Anspruch auf eine Entscheidung gem.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Sofern eine entsprechende Nachqualifizierung der Unterlagen
erfolgt, wird der Antrag dem Rat der Stadt Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.
Zusammenfassend kann die vorgestellte Planung zum „Wohnpark Ottostraße“ unter den
genannten Voraussetzungen aus Sicht der Verwaltung nicht rechtssicher durchgeführt und
städtebaulich befürwortet werden.