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Verwaltungsvorlage (5711-18_Begründung_zur_Vorlage)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
431 kB
Datum
11.09.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:25
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Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5711/18 Seite 1 Die Stadtwald Wohnungsbau UG stellte mit Schreiben vom 05. Januar 2018 eine Planung mit dem Titel „Wohnpark Ottostraße“ vor. Diese betrifft die Flurstücke Nr. 87, 88, 89 und 93 (Gemarkung Krefeld, Flur 22) im Bereich der Ottostraße im Bezirk Krefeld-West (siehe Abb. 1). Insgesamt umfasst das Gebiet eine Fläche von ca. 37.000 m². Beabsichtigt ist die Planung von Einzel- und Doppelhäusern, Geschosswohnungsbauten sowie einer Kindertagesstätte. Hinsichtlich des erforderlichen Verfahrens wurde durch o. g. Unternehmen vorgeschlagen, die Planung „vorhabenbezogen“ und im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Es folgten weitere Schreiben mit Datum vom 16. Mai und 31. Juli 2018. In diesen wurden u. a. die Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes erfragt. Nach interner Prüfung und Abstimmung erging am 08. Mai 2018 ein Antwortschreiben des Fachbereichs Stadtplanung, in dem die dem Vorhaben entgegenstehenden Vorgaben des Planungsrechts und der Raumordnung dargelegt wurden. In einem weiteren Schreiben vom 18. Juli 2018 wurde die Stadtwald Wohnungsbau UG zudem über die Anforderungen an einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in Kenntnis gesetzt. Die nun folgenden Inhalte sind der Stadtwald Wohnungsbau UG daher bereits bekannt. Abb. 1: Luftbild Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Im Wesentlichen ergeben sich nach Prüfung der Unterlagen seitens der Verwaltung folgende Aspekte: Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf stellt die Flächen als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar. Überlagert wird dies durch die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ sowie „Grundwasser- und Gewässerschutz“. Die Planung ist daher nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Begründung zur Vorlage 5711/18 Seite 2 Hierbei ist anzumerken, dass eine mögliche Änderung des Regionalplans in diesem Bereich seitens der Regionalplanungsbehörde und des Regionalrats diskutiert wird. Hintergrund ist die potentielle Schaffung eines Bahnhaltepunktes im Bereich Obergplatz. Diese Entwicklung ist jedoch langfristig angesetzt. Grundsätzlich ist es aus städtebaulicher Sicht wünschenswert, dass – sofern eine Entwicklung erfolgen soll – für den Bereich zwischen der Ottostraße und dem bestehenden Siedlungsrand ein schlüssiges Gesamtkonzept erstellt wird. Die vorgelegte Planung zur Entwicklung einzelner Flurstücke ohne Anschluss an die heutige Siedlungsstruktur erfüllt dies nicht. Der Flächennutzungsplan der Stadt Krefeld stellt den nördlichen Teilbereich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Dauerkleingarten und den südlichen Teilbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die vorgeschlagene Entwicklung wahrt daher nicht das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB und erfordert eine Änderung des Flächennutzungsplanes. Die nördliche Teilfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 292 – südlich Kempener Allee beiderseits Ottostraße –, welcher dort eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt. Die südlichen Flächen liegen innerhalb des Fluchtlinienplanes Nr. 405 – Gutenbergstraße / St. Töniser Straße / Weeserweg / Ottostraße / Kempener Allee –, welcher eine in Nord-Süd-Ausrichtung verlaufende Straßenbegrenzungs- und Baufluchtlinie festsetzt. Die Planung ist daher nach Maßgabe des bestehenden Planungsrechts nicht zulässig. Des Weiteren liegen die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes der Stadt Krefeld und sind Teil des Landschaftsschutzgebietes 2.2.6 mit den Entwicklungszielen 1.4 (Ausbau der Landschaft für die Erholung) und 1.5 (Ausstattung der Landschaft zur Verbesserung des Klimas). Aufgrund der Lage im Freiraum sowie dem mangelnden Merkmal der Innenentwicklung kann das Projekt nicht – wie gefordert – im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden. Ebenso scheidet die vorgeschlagene vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB für das nördliche Flurstück aus. Die Änderung eines Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren ist nur anwendbar, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Da der rechtskräftige Bebauungsplan eine Fläche für die Landwirtschaft festsetzt, ist dieser Tatbestand bei der vorliegenden Planung nicht erfüllt. Da die bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind, können alle durch den Investor vorgeschlagenen Verfahrenserleichterungen für den Wohnpark Ottostraße nicht zur Anwendung kommen. Erforderlich sind daher ein Regelverfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Krefeld. Grundsätzlich sei zudem darauf verwiesen, dass gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB weder auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes noch auf Verfahrenserleichterungen ein Anspruch besteht. Stellt ein Vorhabenträger einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB, so hat dieser einen Anspruch auf eine Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen. Eine Entscheidung ist jedoch erst zu treffen, sofern der Antrag auch formell den Anforderungen des § 12 BauGB genügt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, Begründung zur Vorlage 5711/18 Seite 3 wenngleich die Stadtwald Wohnungsbau UG in ihren Schreiben das Projekt als „vorhabenbezogen“ bezeichnet. Es besteht daher aktuell kein Anspruch auf eine Entscheidung gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Sofern eine entsprechende Nachqualifizierung der Unterlagen erfolgt, wird der Antrag dem Rat der Stadt Krefeld zur Entscheidung vorgelegt. Zusammenfassend kann die vorgestellte Planung zum „Wohnpark Ottostraße“ unter den genannten Voraussetzungen aus Sicht der Verwaltung nicht rechtssicher durchgeführt und städtebaulich befürwortet werden.