Daten
Kommune
Krefeld
Größe
203 kB
Datum
04.10.2018
Erstellt
03.09.18, 12:01
Aktualisiert
25.01.19, 01:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5729/18 -
61
Beratungsfolge
Sitzungstermin
Beschlussform
Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
11.09.2018
zur Kenntnis
Kultur- und Denkmalausschuss
04.10.2018
zur Kenntnis
Betreff
Die vier Wälle in Krefeld
Sachstand
Beschlussentwurf
Der Sachstandsbericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
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an
Büro
OB
Drucksache 5729/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Zum Thema „Entwicklung der vier Wälle“ liegen folgende Anträge / Anfragen vor:
Antrag Bündnis 90 / Die Grünen vom 29.05.2018 im Kultur- und Denkmalausschuss
(Vorlage Nr. 5387/18E)
Anfrage SPD-Fraktion vom 29.05.2018 im Kultur- und Denkmalausschuss
Antrag der SPD vom 12.06.2018 im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
(Vorlage Nr. 5446/18E)
Antrag der CDU vom 18. Juni 2018 im Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung
(Tischvorlage in der Sitzung am 26.06.2018)
Hintergrund:
Bereits 1994 wurde die Erarbeitung einer Denkmalbereichsatzung „Krefeld-Innenstadt“ vom Landschaftsverband Rheinland - Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR-ADR) beantragt. Dafür
wurde mit Datum von 28.04.1994 ein begründendes Kurzgutachten zum Wert der Innenstadt von
Krefeld als Denkmalbereich vorgelegt.
Zur Bedeutung der Wälle wird hierin Folgendes aufgeführt:
Die Stadterweiterung nach den Planungsvorgaben von Aldolph von Vagedes aus dem Jahr 1819
steht in einer im 17. Jahrhundert angestoßenen Reihe von Erweiterungen des Krefelder Stadtkerns. Die Anlage der Wälle ergänzte im 7. Stadterweiterungsschritt alle vorangegangenen Planungen, indem sie das städtische Gefüge zu einem Ganzen zusammenschloss. Die Erweiterung
verlieh dem Stadtgrundriss die prägnante Rechteckform, die bis heute Inbegriff der Stadtstruktur
von Krefeld ist; gleichzeitig gab sie dem Stadtkern von Krefeld mit der klaren Blockrandbebauung
eine unverwechselbare bauliche Erscheinung vor. So hat die stringente Form von Grundriss und
aufgehenden Bauzeilen nicht nur nach innen den Stadtkern klar gefasst, sondern auch die nach
außen anschließende Entwicklung städtebaulich und architektonisch bis heute bestimmt und geprägt.
Als Geltungsbereich ist in dem aus 1994 vorliegenden Kurzgutachten der Bereich der Innenstadt,
der zwischen dem Ostwall, dem Südwall, dem Westwall und der Nordstraße liegt, einschließlich
der Blockränder der genannten Straßen definiert. Auch das Teilstück des Ostwalls mit seinen
beidseitigen Randbebauungen bis zum Hauptbahnhof hin sowie der Hauptbahnhof und die Liebfrauenkirche und ihre angrenzende Blockrandbebauung sollen Gegenstand der Denkmalbereichsatzung sein (siehe Anlage 1).
Planungsinstrument Denkmalbereichssatzung:
Die Erarbeitung und Anwendung einer Denkmalbereichsatzung ist generell ein geeignetes Planungsinstrument zum Schutz und zur Erhaltung des heute noch vorhandenen Bestandes an historischen Gebäuden und historischen städtebaulichen Strukturen, einschließlich der Erhaltung und
Sicherung der Grün- und Freiflächen im Geltungsbereich. Die Anwendung einer solchen Satzung
ist geeignet, städtebaulichen Planungen einen Rahmen zu setzen und diese zu begleiten.
Eine Denkmalbereichsatzung könnte einen Rahmen gegen ausufernde und kurzfristig gedachte,
aber langfristig wirksame Gestaltung setzen. Sie ist jedoch nicht geeignet, neue Gestaltungskonzepte oder die Neuordnung von Nutzungen im Geltungsbereich zu steuern oder gar zu initiieren.
Kunst, Konsum, Erholung, Stadtklima und Verkehr können nicht von einer Denkmalbereichsatzung
auf das jeweils dem Anspruch zustehende Maß begrenzt werden. Die Denkmalbereichsatzung ist
auch nicht in der Lage, Neubauvorhaben zu verhindern, außer es handelt sich um Vorhaben an
Stelle oder in der Umgebung von rechtskräftig eingetragenen Einzeldenkmälern.
Wird die Denkmalbereichsatzung durch eine städtebauliche Planung / Rahmenplanung und durch
eine Gestaltungsfibel, die ebenfalls vom Rat als Bestandteil der Satzung beschlossen werden sollten, ergänzt, ist die Anwendung der Satzung auch geeignet, Verunstaltungen und städtebauliche
Fehlentwicklungen zu verhindern.
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Grundlagen / Ressourcen:
Weder für die Erarbeitung der Satzung selbst, noch für die Erarbeitung eines Rahmenplanes, noch
für die Erarbeitung einer Gestaltungsfibel für verschiedene Abschnitte des großen Geltungsbereichs, noch für die spätere Prüfung und Bearbeitung aller Bauanträge im Geltungsbereich der
Satzung waren und sind bei der Stadtplanung / Unteren Denkmalbehörde Kapazitäten vorhanden.
Im Rahmen des Städtebauförderprogramms „Stadtumbau“ hat die Stadt Krefeld für das Programmjahr 2018 die Erarbeitung eines „Gestaltungskonzeptes zur Vervollständigung des Wallvierecks“ angemeldet. Mit einer Bewilligung wird für Oktober / November 2018 gerechnet.
Weiterhin ist aus diesem Programm die Erarbeitung einer „Kulturhistorischen Analyse der vier Wälle / Vagedes 1819 / 2019“ in Vorbereitung. Der Bewilligungsbescheid hierzu liegt bereits vor. Derzeit sind noch vergaberechtliche Fragestellungen zu klären.
Sowohl die Analyse als auch das Gestaltungskonzept sollen extern vergeben werden.
Die beiden genannten externen Erarbeitungen könnten als Grundlage für eine Denkmalbereichssatzung dienen, jedoch bedürfen auch sie einer nicht unerheblichen Unterstützung durch die Untere Denkmalbehörde.
Fazit:
Die Erarbeitung und der Beschluss einer Denkmalbereichsatzung Innenstadt, im Geltungsbereich
wie vom LVR-ADR vorgeschlagen, ist sinnvoll und fachlich wünschenswert. Für die Erarbeitung
sind umfangreiche Vorarbeiten erforderlich, die zum Teil über die beantragten Fördermaßnahmen
abgedeckt werden können. Personelle Kapazitäten stehen derzeit nicht zur Verfügung.
Anlage(n):
(1) Denkmalbereich Innenstadt
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5729/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
X
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: