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Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 822 - Willy-Brandt-Platz - Einleitender Beschluss)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
190 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
30.08.18, 17:49
Aktualisiert
25.01.19, 01:28
Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 822 - Willy-Brandt-Platz -
Einleitender Beschluss) Verwaltungsvorlage (Bebauungsplan Nr. 822 - Willy-Brandt-Platz -
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Einleitender Beschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5687/18 - 61 Beratungsfolge Sitzungstermin Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung 11.09.2018 Bezirksvertretung Süd 11.09.2018 Haupt- und Beschwerdeausschuss 18.09.2018 Rat 18.09.2018 Beschlussform beschließend Betreff Bebauungsplan Nr. 822 - Willy-Brandt-Platz Einleitender Beschluss Beschlussentwurf I. Der Ausschuss für Stadtplanung und Stadtsanierung sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), bekannt gemacht am 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), in der derzeit gültigen Fassung, wird für den Bereich am Willy-Brandt-Platz - im Norden durch die vorhandenen Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, - im Westen durch den Kreisverkehr Willy-Brandt-Platz bzw. die Bestandsbebauung Ritterstraße 217, - im Süden durch die Ritterstraße, - im Osten durch die Bestandsbebauung Ritterstraße 181-187 (ehemalige Brotfabrik „Im Brahm“) ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes eingeleitet. Die genaue Abgrenzung des künftigen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zu diesem Beschluss gehörenden Plan. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5687/18 - Seite - 2 - Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 822 – Willy-Brandt-Platz – II. Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes soll der folgende Bebauungsplan innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 822 außer Kraft gesetzt werden: - Bebauungsplan Nr. 524 – Kölner Str./ Hauptbahnhof-Bahnanlage/ Ritterfeld/ Ritterstr. – 3. In der Prioritätenliste zur Bearbeitung von Bebauungsplanverfahren der Stadt Krefeld wird der Bebauungsplan Nr. 822 – Willy-Brandt-Platz – neu auf Rang 8 platziert. Die nachfolgend gesetzten Planverfahren werden um einen Rang auf der Prioritätenliste nach hinten versetzt. Drucksache 5687/18 - Seite - 3 - Begründung Anlass der Bauleitplanung Der Rat der Stadt Krefeld hat in seiner Sitzung am 5.7.2018 beschlossen, dass für den Bereich Willy-Brandt-Platz ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet wird, mit dem Ziel hier die rechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes für ca. 650 Mitarbeiter zu schaffen. Ziel der Bauleitplanung Ziel des Bebauungsplanes Nr. 822 – Willy-Brandt-Platz – ist es u.a., dort die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verwaltungsstandort zu schaffen indem auf der östlichen Teilfläche des Geltungsbereiches zwischen Ritterstraße, dem Willy-Brandt-Platz und der ehemaligen Brotfabrik „Im Brahm“ ein ausreichend großes Baufenster für Büronutzungen für min. 650 Mitarbeiter bereitzustellen ist. Darüber hinaus sollen weitere Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Ziel der Planung sein, wobei Einzelhandelsnutzungen mit dem Zentrenkonzept der Stadt Krefeld übereinstimmen müssen, insbesondere im Bezug auf Größe (max. 3.000m²) und Sortimente. Zudem ist der angrenzende Hauptbahnhof Knotenpunkt des regionalen Schienenverkehrs und zentraler Umsteigepunkt der Stadtverkehrslinien, so dass verkehrliche Aspekte eine wesentliche Rolle spielen werden. Stellplätze für die Mitarbeiter des Verwaltungsgebäudes, evtl. für Taxen, Kurzzeitparker sowie ein reibungsloser Betrieb der Buslinien sind mit zu berücksichtigen. Hierzu kann eine Tiefgarage, Parkhaus o.ä. mit Zufahrt vom „Willy-Brandt-Platz“ aus ermöglicht werden. Weine weitere Grundstückszufahrt von Osten über das angrenzende Gelände der Deutschen Bahn AG kann ggf. im Planverfahren geklärt werden. Die Stadt Krefeld hat eine Planung für eine „Bahnpromenade“ erarbeitet. Im Bereich zwischen Südausgang des Krefelder Hauptbahnhofes und dem Voltaplatz ist daher eine entsprechende Trasse planungsrechtlich zu sichern. Planrecht und städtebauliche Rahmenbedingungen Für den Bereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 524 – Kölner Straße / Hauptbahnhof-Bahnanlage / Ritterfeld / Ritterstraße – . Dieser Bebauungsplan sieht in der zentralen Achse zwischen Südausgang des Hauptbahnhofes und der „Fabrik Heeder“ ein Baufeldcarree (Kerngebietsfläche, III-geschossig, geschlossene Bebauung, GRZ 0,6, GFZ 1,8) vor, welches allseitig von Verkehrsflächen umschlossen ist. Die Stichstraße „Willy-Brandt-Platz“, wie sie sich in der Örtlichkeit wiederfindet, wurde abweichen von den Festsetzungen des vg. Bebauungsplanes mittig durch das oben beschriebene Baufeldcarree gebaut. Um zu einer wirtschaftlich sinnvollen Bebauung zu beiden Seiten der Stichstraße „Willy-BrandtPlatzes“ zu gelangen, ist die Aufstellung dieses neuen Bebauungsplanes erforderlich. Da dieser die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllt wird er als Bebauungsplan der Innenentwicklung durchgeführt. Die zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes machen voraussichtlich keine Änderung des Flächennutzungsplanes in diesem Bereich erforderlich. Anlage(n): (1) B-Plan 822 Plan zum Einleitenden Beschluss Drucksache 5687/18 - Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen 1. Vorlage-Nr. 5687/18 - Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: