Daten
Kommune
Krefeld
Größe
81 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
30.08.18, 11:48
Aktualisiert
25.01.19, 01:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5681/18 -
50
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration
und Senioren
Haupt- und Beschwerdeausschuss
Sitzungstermin
Beschlussform
06.09.2018
vorberatend
18.09.2018
vorberatend
Rat
18.09.2018
beschließend
Betreff
Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021
Beschlussentwurf
Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren sowie der Haupt- und
Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt:
Die "Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung für die Stadt Krefeld nach § 7 Absatz 6
APG NRW für die Jahre 2018 - 2021" entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage.
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
GB
IV
GB
V
GB
VI
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
an
Büro
OB
Drucksache 5681/18 -
Seite - 2 -
Begründung
Nach den vom Rat der Stadt Krefeld in den Jahren 2015 bis 2017 beschlossenen verbindlichen
Bedarfsplanungen nach § 7 Absatz 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) ist
nunmehr der gesetzlichen Regelung entsprechend, die zur jährlichen Beschlussfassung der verbindlichen Bedarfsplanung verpflichtet, die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung für
die Jahre 2018-2021 vorzunehmen, durch den Rat der Stadt Krefeld zu beschließen und öffentlich
bekannt zu machen.
Die verbindliche Bedarfsplanung stellt auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, ob das
Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind.
Durch den Beschluss der Planung wird eine Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über
eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach
dem APG NRW geschaffen; eine Förderung der Investitionskosten kommt danach nur noch für
solche neu errichteten Einrichtungen in Betracht, für die zuvor eine Bedarfsbestätigung ausgestellt
wurde.
Mit der Fortschreibung der Planung hält sich die Stadt Krefeld auch weiterhin die Möglichkeit offen,
regelnd auf die Errichtung teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen einzuwirken.
Bereits bei der verbindlichen Bedarfsplanung des letzten Jahres konnte festgestellt werden, dass
die ab 2020 in Krefeld voraussichtlich vorgehaltenen 2.729 teil- und vollstationären Pflegeplätze
dazu führen, dass weder bei gesamtstädtischer noch bei sozialräumlicher Betrachtung ein weiterer
Platzbedarf besteht.
An dieser Feststellung hat sich nichts geändert, da sich gegenüber der Verbindlichen Bedarfsplanung 2017-2020 keine signifikanten Änderungen ergeben haben. Lediglich bei einigen im Bau
bzw. in Planung befindlichen Projekten ist mit einer späteren Fertigstellung als zunächst erwartet
zu rechnen; bei keinem der Projekte ist jedoch erkennbar, dass eine Realisierung grundsätzlich in
Frage stehen könnte.
Ergebnisse der Ende 2017 durch das IT.NRW erhobenen Pflegestatistik gibt es bisher nicht, da
sich die Auswertung verzögert. Daher liegen weder aktuelle Werte zur Zahl der Pflegebedürftigen
in Krefeld noch Modellrechnungen zur Entwicklung des Bedarfes an Pflegeplätzen vor; insofern
wurde auf die Werte des Jahres 2015 zurückgegriffen.
Auch haben die zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes nicht zu nennenswerten Änderungen bei der Inanspruchnahme von Pflegeplätzen
geführt.
Somit führt auch die aktuelle Verbindliche Bedarfsplanung zu dem Ergebnis, dass weiterhin Bedarfsbestätigungen für voll- oder teilstationäre Einrichtungen in Krefeld nicht auszustellen sind.
Wegen der Einzelheiten der Verbindlichen Bedarfsplanung wird auf die beigefügte Anlage verwiesen.
Die nach § 7 Absatz 6 APG NRW erforderliche Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und
Pflege ist am 09.08.2018 erfolgt; die Planung wurde zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die Vorlage dieser verbindlichen Bedarfsplanung erfolgt erstmals zusammen mit der Bekanntgabe
der örtlichen Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW (s. Anlage 2).
Diese wurde am 06.09.2018 durch den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration
und Senioren zur Kenntnis genommen.
Da die örtliche Planung, die alle zwei Jahre (erstmals zum Stichtag 31.12.2015) zusammenzustellen ist, Grundlage für die verbindliche Bedarfsplanung ist, war Ende 2017 entschieden worden, den
Beschluss der verbindlichen Bedarfsplanung einige Monate nach hinten zu verschieben. So kann
zumindest alle zwei Jahre die verbindliche Bedarfsplanung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der örtlichen Planung beschlossen werden.
Drucksache 5681/18 -
Anlage(n):
(1) Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2021
(2) Örtliche Planung 2017
Seite - 3 -
Drucksache 5681/18 -
Seite - 4 -
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr.
5681/18 -
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: