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Verwaltungsvorlage (Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
81 kB
Datum
18.09.2018
Erstellt
30.08.18, 11:48
Aktualisiert
25.01.19, 01:28
Verwaltungsvorlage (Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021) Verwaltungsvorlage (Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021) Verwaltungsvorlage (Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021) Verwaltungsvorlage (Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5681/18 - 50 Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren Haupt- und Beschwerdeausschuss Sitzungstermin Beschlussform 06.09.2018 vorberatend 18.09.2018 vorberatend Rat 18.09.2018 beschließend Betreff Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018-2021 Beschlussentwurf Der Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren sowie der Haupt- und Beschwerdeausschuss empfehlen, der Rat beschließt: Die "Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung für die Stadt Krefeld nach § 7 Absatz 6 APG NRW für die Jahre 2018 - 2021" entsprechend der der Vorlage beigefügten Anlage. Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter an Büro OB Drucksache 5681/18 - Seite - 2 - Begründung Nach den vom Rat der Stadt Krefeld in den Jahren 2015 bis 2017 beschlossenen verbindlichen Bedarfsplanungen nach § 7 Absatz 6 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) ist nunmehr der gesetzlichen Regelung entsprechend, die zur jährlichen Beschlussfassung der verbindlichen Bedarfsplanung verpflichtet, die Fortschreibung der verbindlichen Bedarfsplanung für die Jahre 2018-2021 vorzunehmen, durch den Rat der Stadt Krefeld zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Die verbindliche Bedarfsplanung stellt auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter dar, ob das Angebot von Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Durch den Beschluss der Planung wird eine Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach dem APG NRW geschaffen; eine Förderung der Investitionskosten kommt danach nur noch für solche neu errichteten Einrichtungen in Betracht, für die zuvor eine Bedarfsbestätigung ausgestellt wurde. Mit der Fortschreibung der Planung hält sich die Stadt Krefeld auch weiterhin die Möglichkeit offen, regelnd auf die Errichtung teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen einzuwirken. Bereits bei der verbindlichen Bedarfsplanung des letzten Jahres konnte festgestellt werden, dass die ab 2020 in Krefeld voraussichtlich vorgehaltenen 2.729 teil- und vollstationären Pflegeplätze dazu führen, dass weder bei gesamtstädtischer noch bei sozialräumlicher Betrachtung ein weiterer Platzbedarf besteht. An dieser Feststellung hat sich nichts geändert, da sich gegenüber der Verbindlichen Bedarfsplanung 2017-2020 keine signifikanten Änderungen ergeben haben. Lediglich bei einigen im Bau bzw. in Planung befindlichen Projekten ist mit einer späteren Fertigstellung als zunächst erwartet zu rechnen; bei keinem der Projekte ist jedoch erkennbar, dass eine Realisierung grundsätzlich in Frage stehen könnte. Ergebnisse der Ende 2017 durch das IT.NRW erhobenen Pflegestatistik gibt es bisher nicht, da sich die Auswertung verzögert. Daher liegen weder aktuelle Werte zur Zahl der Pflegebedürftigen in Krefeld noch Modellrechnungen zur Entwicklung des Bedarfes an Pflegeplätzen vor; insofern wurde auf die Werte des Jahres 2015 zurückgegriffen. Auch haben die zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen aufgrund des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes nicht zu nennenswerten Änderungen bei der Inanspruchnahme von Pflegeplätzen geführt. Somit führt auch die aktuelle Verbindliche Bedarfsplanung zu dem Ergebnis, dass weiterhin Bedarfsbestätigungen für voll- oder teilstationäre Einrichtungen in Krefeld nicht auszustellen sind. Wegen der Einzelheiten der Verbindlichen Bedarfsplanung wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Die nach § 7 Absatz 6 APG NRW erforderliche Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege ist am 09.08.2018 erfolgt; die Planung wurde zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Vorlage dieser verbindlichen Bedarfsplanung erfolgt erstmals zusammen mit der Bekanntgabe der örtlichen Planung nach § 7 Absatz 1 APG NRW (s. Anlage 2). Diese wurde am 06.09.2018 durch den Ausschuss für Soziales, Arbeit, Gesundheit, Integration und Senioren zur Kenntnis genommen. Da die örtliche Planung, die alle zwei Jahre (erstmals zum Stichtag 31.12.2015) zusammenzustellen ist, Grundlage für die verbindliche Bedarfsplanung ist, war Ende 2017 entschieden worden, den Beschluss der verbindlichen Bedarfsplanung einige Monate nach hinten zu verschieben. So kann zumindest alle zwei Jahre die verbindliche Bedarfsplanung bei gleichzeitiger Bekanntgabe der örtlichen Planung beschlossen werden. Drucksache 5681/18 - Anlage(n): (1) Fortschreibung der Verbindlichen Bedarfsplanung 2018-2021 (2) Örtliche Planung 2017 Seite - 3 - Drucksache 5681/18 - Seite - 4 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5681/18 - 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: