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Verwaltungsvorlage (Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
293 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:30
Verwaltungsvorlage (Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG 
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG 
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG 
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags) Verwaltungsvorlage (Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG 
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hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags)

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Inhalt der Datei

Vorlage des Oberbürgermeisters -öffentlichVorlagennummer Fachbereich 5256/18 20 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Rat Sitzungstermin Beschlussform 27.06.2018 05.07.2018 Betreff Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags Beschlussentwurf Der Vertreter der Stadt Krefeld in der Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG wird angewiesen, folgende Beschlüsse zu fassen: 1. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt: „(3) Die Einberufung soll unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als E-Mail. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden, jedoch beträgt die Mindestfrist 3 Tage.“ 2. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt: „(1) Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tages- Reihenfolge des Umlaufs Sachbearbeitung mit Datum FBLeitung mit Datum Mitzeichnung FB: mit Datum FachGBL GB II GB III GB IV GB V GB VI mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum mit Datum Oberbürgermeister Weiter über 011 an Büro OB Drucksache 5256/18 Seite - 2 - ordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“ 3. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird um einen weiteren Absatz i) ergänzt, der wie folgt lautet: „i) Im Falle einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der Beschluss der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld.“ 4. § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wird ergänzt und lautet wie folgt: „(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Sie ist dem Rat der Stadt Krefeld zur Kenntnis zu geben.“ 5. § 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt: „(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und Auslegung des Jahresabschlusses sind neben eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“ Drucksache 5256/18 Seite - 3 - Begründung Der aktuell gültige Gesellschaftsvertrag der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat schriftlich einzuberufen sind. Dabei bedeutet Schriftform, dass die Einladung mittels Brief zu erfolgen hat (§§ 126, 127 BGB). Zu 1. und 2.: Insbesondere zur weiteren Optimierung der Vorbereitung der Sitzungen der Gremien und vor dem Hintergrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel soll mittels Gesellschaftsvertragsänderung die Möglichkeit eröffnet werden, die Einladungen zukünftig unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu versenden. Hierzu soll neben der Schriftform zukünftig auch die Textform genutzt werden können, so dass die Einberufung zu Sitzungen nicht allein in schriftlicher Form, sondern z.B. auch per Fax oder per Email zulässig ist (§§ 126b, 127 BGB). Zu 3. und 4.: Hierbei handelt es sich um Anpassungen, die derzeit im Falle von Gesellschaftsvertragsänderungen von der Bezirksregierung angeregt werden. Zu 5.: Bei der unter diesem Punkt genannten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da der Verweis auf die GO NRW durch Änderungen in der GO NRW nicht mehr aktuell war. Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 die Gesellschaftsvertragsänderungen einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen. Die Neufassung der Satzung sieht wie folgt aus: § 8 Abs. 3 alte Fassung „(3) Die Einberufung soll schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden, jedoch beträgt die Mindestfrist 3 Tage.“ § 8 Abs. 3 neue Fassung „(3) Die Einberufung soll unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als EMail. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden, jedoch beträgt die Mindestfrist 3 Tage.“ § 10 Abs. 1 alte Fassung § 10 Abs. 1 neue Fassung Drucksache 5256/18 Seite - 4 - „(1) Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“ „(1) Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“ § 11 Abs. 1 alte Fassung § 11 Abs. 1 neue Fassung „i) Im Falle einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der Beschluss der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld.“ § 13 Abs. 3 alte Fassung „(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre.“ § 13 Abs. 3 neue Fassung „(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Sie ist dem Rat der Stadt Krefeld zur Kenntnis zu geben.“ § 14 Abs. 5 alte Fassung „(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und Auslegung des Jahresabschlusses sind neben eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“ § 14 Abs. 5 neue Fassung „(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und Auslegung des Jahresabschlusses sind neben eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“ Drucksache 5256/18 Seite - 5 - Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen Vorlage-Nr. 5256/18 1. Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft: x Keine unmittelbaren Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Dauerhafte Auswirkungen Innenauftrag: P Kostenart: PSP-Element (investiv): 2. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres 2018 berücksichtigt. Ja Nein 3.1 Konsumtiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Aufwendungen 0 Euro Abzüglich Erträge 0 Euro Saldo 0 Euro 3.2 Investiv Dauerhafte Auswirkungen Einmalige Auswirkungen Auszahlungen 0 Euro Abzüglich Einzahlungen 0 Euro Saldo 0 Euro Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82 Abs. 1 GO: