Daten
Kommune
Krefeld
Größe
293 kB
Datum
05.07.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage des Oberbürgermeisters
-öffentlichVorlagennummer
Fachbereich
5256/18
20
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
Rat
Sitzungstermin
Beschlussform
27.06.2018
05.07.2018
Betreff
Weisung an den Vertreter der Stadt Krefeld in der ordentlichen Gesellschafterversammlung
der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrags
Beschlussentwurf
Der Vertreter der Stadt Krefeld in der Gesellschafterversammlung der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH & Co. KG wird angewiesen, folgende Beschlüsse zu fassen:
1. § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt:
„(3) Die Einberufung soll unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer
Woche erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als E-Mail. In dringenden Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden, jedoch beträgt
die Mindestfrist 3 Tage.“
2. § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt:
„(1) Gesellschafterversammlungen werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates schriftlich
oder in der Textform des § 126b BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tages-
Reihenfolge des Umlaufs
Sachbearbeitung
mit Datum
FBLeitung
mit
Datum
Mitzeichnung
FB:
mit Datum
FachGBL
GB
II
GB
III
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V
GB
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mit
Datum
mit
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mit
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mit
Datum
mit
Datum
Oberbürgermeister
Weiter
über
011
an
Büro
OB
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ordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“
3. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird um einen weiteren Absatz i) ergänzt, der wie folgt
lautet:
„i) Im Falle einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der Beschluss der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Krefeld.“
4. § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wird ergänzt und lautet wie folgt:
„(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende Geschäftsjahr
und die darauf folgenden vier Geschäftsjahre. Sie ist dem Rat der Stadt Krefeld zur Kenntnis zu
geben.“
5. § 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages wird geändert und lautet wie folgt:
„(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und Auslegung des Jahresabschlusses sind neben eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108 Abs. 3 Ziffer 1
Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“
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Begründung
Der aktuell gültige Gesellschaftsvertrag der GGK Grundstücksgesellschaft der Stadt Krefeld mbH
& Co. KG sieht vor, dass die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat schriftlich einzuberufen sind. Dabei bedeutet Schriftform, dass die Einladung mittels Brief zu erfolgen hat (§§ 126,
127 BGB).
Zu 1. und 2.:
Insbesondere zur weiteren Optimierung der Vorbereitung der Sitzungen der Gremien und vor dem
Hintergrund der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel soll mittels Gesellschaftsvertragsänderung die Möglichkeit eröffnet werden, die Einladungen zukünftig unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel zu versenden. Hierzu soll neben der Schriftform zukünftig auch die
Textform genutzt werden können, so dass die Einberufung zu Sitzungen nicht allein in schriftlicher
Form, sondern z.B. auch per Fax oder per Email zulässig ist (§§ 126b, 127 BGB).
Zu 3. und 4.:
Hierbei handelt es sich um Anpassungen, die derzeit im Falle von Gesellschaftsvertragsänderungen von der Bezirksregierung angeregt werden.
Zu 5.:
Bei der unter diesem Punkt genannten Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung, da der Verweis auf die GO NRW durch Änderungen in der GO NRW nicht mehr aktuell war.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 26.04.2018 die Gesellschaftsvertragsänderungen einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.
Die Neufassung der Satzung sieht wie folgt aus:
§ 8 Abs. 3 alte Fassung
„(3) Die Einberufung soll schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. In dringenden
Fällen kann eine kürzere Frist gewählt werden,
jedoch beträgt die Mindestfrist 3 Tage.“
§ 8 Abs. 3 neue Fassung
„(3) Die Einberufung soll unter Mitteilung
der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in der Textform
des § 126b BGB insbesondere auch als EMail. In dringenden Fällen kann eine kürzere
Frist gewählt werden, jedoch beträgt die Mindestfrist 3 Tage.“
§ 10 Abs. 1 alte Fassung
§ 10 Abs. 1 neue Fassung
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„(1) Gesellschafterversammlungen werden
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“
„(1) Gesellschafterversammlungen werden
durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrates
schriftlich oder in der Textform des § 126b
BGB insbesondere auch als E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen einberufen, soweit das
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.“
§ 11 Abs. 1 alte Fassung
§ 11 Abs. 1 neue Fassung
„i) Im Falle einer Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft unterliegt der Beschluss der vorherigen Zustimmung des
Rates der Stadt Krefeld.“
§ 13 Abs. 3 alte Fassung
„(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres
entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende
Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier
Geschäftsjahre.“
§ 13 Abs. 3 neue Fassung
„(3) Die Finanzplanung ist eine auf der Grundlage des abgeschlossenen Geschäftsjahres
entwickelte Vorausschau im Bereich des Erfolgs- und Vermögensplanes für das laufende
Geschäftsjahr und die darauf folgenden vier
Geschäftsjahre. Sie ist dem Rat der Stadt
Krefeld zur Kenntnis zu geben.“
§ 14 Abs. 5 alte Fassung
„(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und
Auslegung des Jahresabschlusses sind neben
eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108
Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“
§ 14 Abs. 5 neue Fassung
„(5) Hinsichtlich der Bekanntmachungen und
Auslegung des Jahresabschlusses sind neben
eventuellen handelsrechtlichen Bekanntmachungspflichten die Regelungen des § 108
Abs. 3 Ziffer 1 Buchstabe c der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.“
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Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Vorlage-Nr. 5256/18
1.
Mit der Durchführung der Maßnahme ergeben sich folgende Auswirkungen auf die
Haushaltswirtschaft:
x
Keine unmittelbaren Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Dauerhafte Auswirkungen
Innenauftrag:
P
Kostenart:
PSP-Element (investiv):
2.
Die finanziellen Auswirkungen des Beschlusses sind im Haushaltsplan des Jahres
2018 berücksichtigt.
Ja
Nein
3.1 Konsumtiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Aufwendungen
0 Euro
Abzüglich Erträge
0 Euro
Saldo
0 Euro
3.2 Investiv
Dauerhafte Auswirkungen
Einmalige Auswirkungen
Auszahlungen
0 Euro
Abzüglich Einzahlungen
0 Euro
Saldo
0 Euro
Bemerkungen bzw. während der vorläufigen Haushaltsführung Begründung gemäß § 82
Abs. 1 GO: