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Verwaltungsvorlage (Begründung zur Vorlage 5097_18.docx)

Daten

Kommune
Krefeld
Größe
466 kB
Datum
29.05.2018
Erstellt
16.07.18, 14:02
Aktualisiert
25.01.19, 01:33

Inhalt der Datei

Begründung zur Vorlage 5097/18 1 Der Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. I. Aufstellung des Bebauungsplanes Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 808 wurde durch den Rat der Stadt am 29.09.2016 nach Empfehlung des Ausschusses für Stadtplanung und Stadtsanierung vom 22.09.2016 beschlossen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 besteht die Möglichkeit, gemäß § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung unter folgenden Voraussetzungen im beschleunigten Verfahren durchzuführen: - der Bebauungsplan muss der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, - die Größe der zulässigen Grundfläche darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²) und - es darf keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht bestehen, - es dürfen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Gebieten nach der Flora Fauna Habitat- Richtlinie (FFH- RL) und/oder Vogelschutzrichtlinie bestehen. Da diese Vorgaben des § 13a BauGB eingehalten sind und der Bebauungsplan die Nachverdichtung eines innerstädtischen, bereits erschlossenen Gebietes zur Wiederherstellung des ehemaligen Vierkanthofes zum Ziel hat, soll der Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt. Mit diesem Beschluss zur Aufstellung wird der zukünftige Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgelegt. Der Plan erhält die Bezeichnung: Bebauungsplan Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse –. II. Anlass und Ziele der Planung Seitens der Stadt Krefeld besteht das Bestreben, verstärkt Innenentwicklung zu betreiben, indem bereits erschlossene Flächen umgenutzt und entwickelt werden. Begründung zur Vorlage 5097/18 2 Städtebauliche Zielsetzung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 808 ist es: ▪ die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung des Innenhofbereiches für die zeitgemäße Interpretation der Wiederherstellung des Vierkanthofes zu schaffen, ▪ die planungsrechtliche Grundlage für eine Folgenutzung zu schaffen, ▪ die nachhaltige Sicherung und Nachnutzung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen, ▪ ein Mischgebiet festzusetzen. Das Plangebiet befindet sich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 544. Hierbei handelt es sich um einen einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplan, der für diesen Bereich nur ein Mischgebiet festsetzt und keine überbaubaren Flächen ausweist. Damit eine Folgenutzung des Brempter Hof und eine Innenhofbebauung im nördlichen und westlichen Plangebietsbereich möglich werden, ist die Anpassung der planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 544 – Kurfürstenstr. / Am Bahnhofsplatz / Kronenstr. / Burgstr. / Turmstr. / Obere Mühlengasse –, vom 29.06.1990, soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 808 betreffen. III. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können hinsichtlich der frühzeitigen Beteiligung die Vorschriften des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens angewendet werden. Im vorliegenden Planverfahren wurde von der „Kann- Bestimmung“ Gebrauch gemacht und somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen. Die Öffentlichkeit wird daher erst im Rahmen der Offenlage formell beteiligt. IV. Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aufgrund der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens zur Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 06. Dezember 2016 wurden die Fachbereiche sowie die Stadtwerke Krefeld aufgefordert, zur beabsichtigten Planung Stellung zu nehmen oder ihre Anregungen vorzubringen. Folgende Behörden trugen Stellungnahmen vor: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Fachbereich 32 – Ordnung Fachbereich 41 – Museum Burg Linn Fachbereich 67 – Grünflächen Fachbereich 53 – Gesundheit Fachbereich 36 – Umwelt Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung NGN – Netzgesellschaft Niederrhein mbH Begründung zur Vorlage 5097/18 8. 9. 10. 3 Fachbereich 66 – Tiefbau Fachbereich 75 – Stadtentwässerung (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR) Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde) Folgende Stellungnahmen wurden dabei gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch vorgetragen: 1. Fachbereich 32 – Ordnung, mit Schreiben vom 12.12.2016: Stellungnahme: Fachbereich 32 kann den vorgelegten Daten Folgendes entnehmen: Die Erschließung der geplanten Tiefgarage für circa 30 Stellplätze soll über eine Einund Ausfahrt auf der Unteren Mühlengasse erfolgen. Zu- und Abfahrt sollen sowohl auf der Alte Krefelder Straße als auch über die Untere Mühlengasse ermöglicht werden. Die Alte Krefelder Straße ist in diesem Bereich eine Einbahnstraße, die in ihrem weiteren Verlauf nach Osten den Verkehrsabfluss über die Burgstraße nach Süden regelt oder über die Bruchstraße nach Norden. Der Verkehr, der von der Tiefgarage in Richtung Norden über die Untere Mühlengasse abfließt, kann über die nördlich gelegene Von-Brempt-Straße nach Westen geleitet werden. Im Rahmen dieser Behördenund Trägerbeteiligung muss die Anfahrbarkeit des Plangebietes geprüft werden. Oberirdische Stellplätze sind im Innenhofbereich nicht vorgesehen, weil die geplante Komplettierung des Vierkanthofes nicht durch Stellplätze gestört werden soll. Die „Untere Mühlengasse“ ist auch eine Einbahnstraße (blaue Pfeile), da ihr Querschnitt nichts anderes zulässt. Daher ist ein Abfluss von der Tiefgarage nur nach Norden möglich; der Zufluss erfolgt demnach nur von Süden, also von der „Alten Krefelder Straße“ aus (rote Pfeile). Bezüglich des Parkdrucks ist zu bedenken, dass die geplante Tiefgarage wahrscheinlich für die Mieter kostenpflichtig sein wird. Im Zweifel wird diese aufgrund der hohen Kosten leer stehen und der Zuwachs an Mietern doch zu einer Zunahme der Parkvorgänge auf öffentlichen Verkehrsflächen führen. Zusätzlich ist von Interesse, mit welcher Nutzung der Gebäude zu rechnen ist. Insbesondere eine gewerbliche Nutzung, auch von Teilen des Brempter Hofes, ist bezüglich Anlieferverkehre kritisch zu prüfen. Daher wird gefragt, ob dazu Daten vorliegen. Abwägung: Die geplante Zu- und Abfahrt der Tiefgarage befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebietes. Die Zu- und Ausfahrt erfolgt über die Einbahnstraße Untere Mühlengasse. Die Einbahnstraße bleibt erhalten und die Ausfahrtrichtung wird entsprechend beschildert. Die bauordnungsrechtlich geforderte Anzahl an Stellplätzen ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Inwieweit die Kosten für die Tiefgarage umgelegt werden, ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Begründung zur Vorlage 5097/18 4 Der Eigentümer des Grundstücks plant die Errichtung von sowie die Umnutzung des Bestandes zu bis zu 34 Wohneinheiten. Eine gewerbliche Nutzung ist jedoch planungsrechtlich zulässig und zukünftig möglich. Stellplätze und Anlieferverkehre sind im Einzelfall im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen und nachzuweisen. Hinsichtlich der Erschließungskonzeption wird der Stellungnahme gefolgt. Im Hinblick auf die Anzahl der Stellplätze und gegebenenfalls gewerblicher Nutzungen ist eine Entscheidung nicht erforderlich. 2. Fachbereich 41/BL – Museum Burg Linn, mit Schreiben vom 10.01.2017 Stellungnahme: Der Brempter Hof ist ein eingetragenes Baudenkmal, ein ehemaliger Vierkanthof, dessen Ursprung am aufrecht stehenden Bau bis in das 14. Jahrhundert zurück verfolgbar ist (Gutachten Historische Bauwerke GbR vom Januar 2015). Daher ist hier auch mit zahlreichen unterirdischen Überresten seit dieser Zeit (und davor!?) zu rechnen. Der nördliche und westliche Flügel des ursprünglichen Vierkanthofes ist noch auf dem Blumschen Plan von 1724 zu sehen. Beide sind auf der Urkarte von 1830 bereits niedergelegt, so dass damit gerechnet werden kann, dass sich Grundmauern, Teilunterkellerungen und andere Spuren des Hofes dort noch finden. Ein vermutetes Bodendenkmal nach § 29 des DSchG NRW liegt also mit Sicherheit vor. Daher ist eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung sämtlicher überplanter Bereiche (710 qm Bebauung plus eine unbekannte Fläche Tiefgarage) durch eine archäologische Fachfirma nötig. Es wird gebeten, den Punkt 4.3 in der Begründung zum Bebauungsplan 808 entsprechend abzuändern. Abwägung: Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt. Die erforderlichen Untersuchungen sowie die Erstellung des Gutachtens erfolgen parallel zur Offenlage des Bebauungsplanes, sodass die Ergebnisse vor dem Satzungsbeschluss vorliegen. Zudem wird im Bebauungsplan der Hinweis aufgenommen, dass vor sämtlichen Erdeingriffen eine bauvorgreifende archäologische Untersuchung bzw. eine gutachterliche Begleitung der Arbeiten erforderlich ist. Die Begründung zum Bebauungsplan 808 wurde angepasst. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. Im Übrigen erfolgt eine Untersuchung im weiteren Verfahren. Begründung zur Vorlage 5097/18 3. 5 Fachbereich 67 – Grünflächen, mit Schreiben vom 17.01.2017 Stellungnahme: Es bestehen Bedenken gegen die Planung. Derzeit stellt sich der Brempter Hof als eine U-förmige Hofanlage dar, wobei das „U“ nach Norden und hälftig nach Westen offen ist. Durch eine Neubebauung im Westen und Norden soll eine geschlossene Bebauung erreicht werden, außerdem soll eine Tiefgarage errichtet werden. Das Grundstück ist im Norden und Westen dicht mit Gehölzen bestanden mit etwa 17 Bäumen, die nach der Baumschutzsatzung geschützt sind. Drei der Bäume befinden sich im Innenhof, so auch eine wunderschön gewachsene Rotbuche, die laut Kataster 1980 gepflanzt wurde und die der Tiefgarage zum Opfer fallen würde. Bei Realisierung des Bauvorhabens wäre der gesamte Baumbestand zu beseitigen. Es gibt, abgesehen von der Rotbuche, keinen herausragenden Einzelbaum; der älteste Baum, ein Feldahorn, ist ausweichlich des Baumkatasters von 1950. Vielmehr besteht der Wert der Gehölze in dem Gesamtbestand. Hier handelt es sich um eines der wenigen Grundstücke im Zentrum von Uerdingen mit einem größeren Gehölzbestand, eine kleine grüne Oase in einem ohnehin stark verdichteten Raum, der arm an Grünstrukturen ist. Der eigentliche Wert dieses Grundstücks aus Sicht von Natur und Landschaft besteht in diesem fast geschlossenen Gehölzbestand. Ein Ausgleich für den kompletten Verlust ist in der näheren Umgebung nicht möglich, dazu müssten Gebäude abgerissen werden. Dies gilt umso mehr, als der Hof zwischenzeitlich verkauft wurde und somit die Stadt Krefeld nicht mehr die Möglichkeit hat, sich unabhängig vom Plan- bzw. Baurecht um Ersatzpflanzungen zu kümmern. Im Rahmen des weiteren B-Planverfahrens, auf jeden Fall jedoch vor der m. W. in Kürze anstehenden Sanierung der vorhandenen Gebäude und vor eventuellen Rodungen oder Baumfällungen ist eine Artenschutzprüfung durchzuführen. Sofern den geäußerten Bedenken nicht gefolgt werden sollte, wird gebeten sicherzustellen, dass im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages Ersatzpflanzungen erfolgen bzw. deren Finanzierung sichergestellt wird und dass eine ausreichend starke Überdeckung der Tiefgarage im Innenhof (mindestens 60-100 cm Substrat) eine Bepflanzung des Innenhofs zumindest mit kleineren Bäumen ermöglicht. Die Rodung vorhandener Hecken, Gebüsche oder anderer Gehölze darf nicht im Verbotszeitraum des § 39 BNatSchG (01.03. – 30.09) erfolgen. Abwägung: Bäume, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld geschützt sind und für Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes weichen müssen, sind nach den Vorgaben der Baumschutzsatzung zu behandeln. Für die Entfernung eines solchen Baumes ist ein Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen. Ersatzpflanzungen sind im Rahmen der Baugenehmigung zu regeln. Da der östliche Teilbereich des Brempter Hof bereits nach § 34 BauGB bebaut werden kann, sind Regelungen zu Ersatzpflanzungen bzw. zu deren Finanzierung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht möglich. Begründung zur Vorlage 5097/18 6 Der Investor hat im Rahmen des Bauvorhabens nach § 34 BauGB und für die Erarbeitung des archäologischen Bodengutachtens die Fällgenehmigung sämtlicher im MI 1.1 und MI 1.2 vorhandenen Bäume erhalten. Der Investor hat sich im Zuge der Fällgenehmigung selbst die Auflage auferlegt, 10 heimische Laubbäume im Plangebiet zu schaffen. Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob ein städtebaulicher Vertrag mit dem Eigentümer der Grundstücke geschlossen werden soll, um die Anpflanzung dieser Laubbäume sicherzustellen. Um den Verlust kleinteiliger Grünstrukturen aufzufangen, wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass eine Überdeckung der Tiefgarage von mindestens 80 cm Substrat geschaffen werden muss, um das Anpflanzen kleinerer Vegetationsstrukturen zu ermöglichen. Dies stellt gleichermaßen die Grundlage der geplanten Ersatzpflanzungen dar. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LFB) inklusive artenschutzrechtlicher Vorprüfung (ASP I) durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass unter Beachtung der im Gutachten beschriebenen Maßnahmen der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG bei Umsetzung der Planung ausgeschlossen werden kann. Ein entsprechender Hinweis bezüglich des Verbotszeitraumes von Rodungen wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 4. Fachbereich 53 – Gesundheit, mit Schreiben vom 16.02.2017 Stellungnahme: Nach Durchsicht der Unterlagen bestehen keine grundsätzlichen Einwände gegen die Vorhaben. In Bezug auf das Schutzgut Mensch sollten folgende Gutachten/ Stellungnahmen mit Prognosen und ggf. Empfehlungen zu Festsetzungen im B-Plan Berücksichtigung finden: 1. Schalltechnisches Gutachten mit Empfehlungen zu aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen 2. Stellungnahme zu Luftschadstoffen im Plangebiet (z. B. PM10, PM2,5, NOX etc.) Abwägung: Zu Punkt 1.: Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes erfolgte eine Beurteilung nach DIN 4109, wie es durch den Fachbereich Umwelt im Rahmen dieser Frühzeitigen Behördenbeteiligung empfohlen wurde. In den Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen sowie eine Gebäudelärmkarte aufgenommen. Ein schalltechnisches Gutachten war demnach nicht erforderlich. Begründung zur Vorlage 5097/18 7 Eine detaillierte Erläuterung dieser Thematik ist dem Kapitel VIII der Planbegründung zu entnehmen. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Zu Punkt 2.: Gemäß Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld (LRP Krefeld) sind Planvorhaben auf Ihre Immissionsvorbelastung hin zu prüfen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 808 greift bereits die vorliegenden Planungen (LQM Krefeld/ Grobscreening) sowie die Berechnungsergebnisse des LRP Krefeld auf und kommt zu einer Beurteilung der vorhandenen Luftschadstoffsituation im Bereich der Alte Krefelder Straße/ Kurfürstenstraße/ Untere Mühlengasse. Die für diesen Bereich prognostizierten Jahresmittel für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) unterschreiten die Jahresmittel-Grenzwerte (40 μg/m3). Auch die prognostizierte Zahl der Überschreitungen des Feinstaub-Tages-Mittelwertes führt nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes (35 d/a). Wesentliche zusätzliche NO2-/ PM10-Emissionen aus dem Verkehr und dem Hausbrand sind nach einer Realisierung des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht zu erwarten, da hier nur geringfügige Steigerungen der Verkehrsmenge und keine Veränderung der Straßenseitigen Bauhöhen stattfinden soll. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5. Fachbereich 36 – Umwelt, mit Schreiben vom 07.03.2017 5.1 Stellungnahme zum Boden: Im Bebauungsplanbereich sind keine Altlastverdachtsflächen erfasst. Aus Sicht des Bodenschutzes ist es wünschenswert keine vollständige Versiegelung des Brempter Hofes durchzuführen. Abwägung: Der Bebauungsplan sieht für das Gelände des Brempter Hof (Mischgebiete MI 1.1 und 1.2) eine GRZ von 0,5 vor. Die gemäß § 17 BauNVO maximal zulässige GRZ von 0,6 für Mischgebiete wird demnach nicht vollständig ausgenutzt. Eine höhere GRZ bis zu 0,9 wird allerdings für eine Tiefgarage ermöglicht. Nach der Stadtbodenkartierung der Stadt Krefeld ist der Boden des Plangebietes durch eine naturnahe Bodenbildung aus natürlichen Substraten gekennzeichnet. Er weist keine besondere Schutzwürdigkeit, Empfindlichkeit und natürliche Ertragsfähigkeit auf. Das Bebauungsplangebiet befindet sich in einer zentralen Lage mit einer guten Infrastruktur und es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Daher ist der Eingriff in den Boden, in Form einer Tiefgarage, gerechtfertigt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Begründung zur Vorlage 5097/18 5.2 8 Stellungnahme zu Umweltprüfung und beschleunigtes Verfahren: Nach Prüfung der Planungsunterlagen kann festgestellt werden, dass die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren fortgesetzt werden kann. Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen nach § 13a (1) BauGB. Die Fläche des gesamten Bebauungsplangebietes umfasst 4.840 m², die bebaubare Fläche 3.012 m². Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 (2) BauNVO von 20.000 m² wird unterschritten. Die Zielsetzung dient der Wiedernutzbarmachung von Flächen und der Nachverdichtung im Kern des Stadtteils Uerdingen. Der Bebauungsplan begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG oder Landesrecht unterliegen. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b genannten Schutzgüter bestehen nicht. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gelten ansonsten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 (2) BauGB. Von einer Umweltprüfung gemäß § 2 BauGB wird abgesehen. Ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB entfällt. Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13a BauGB ist gemäß § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt zu geben. Darüber hinaus werden an die Aufstellung des Bebauungsplans und die Umweltbelange/ Schutzgüter besondere Anforderungen gestellt, die zu beachten sind und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens geprüft werden sollten. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zum Verfahrensablauf werden berücksichtigt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5.3 Stellungnahme zu Immissionen: Gemäß Maßnahme B 1/10 Luftreinhalteplan Krefeld (LRP Krefeld) sind Planvorhaben auf Ihre Immissionsvorbelastung hin zu prüfen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 808 greift bereits die vorliegenden Planungen (LQM Krefeld/ Grobscreening) sowie die Berechnungsergebnisse des LRP Krefeld auf und kommt zu einer Beurteilung der vorhandenen Luftschadstoffsituation im Bereich der Alte Krefelder Straße/ Kurfürstenstraße/ Untere Mühlengasse. Die für diesen Bereich prognostizierten Jahresmittel für Stickstoffdioxid (NO2) und für Partikel (PM10, Feinstaub) unterschreiten die Jahresmittel-Grenzwerte (40 μg/m3). Auch die prognostizierte Zahl der Überschreitungen des Feinstaub-Tages-Mittelwertes führt nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes (35 d/a). Wesentliche zusätzliche NO2-/ PM10-Emissionen aus dem Verkehr und dem Hausbrand sind nach einer Realisierung des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht zu erwarten, da hier nur geringfügige Steigerungen der Verkehrsmenge und keine Veränderung der Straßenseitigen Bauhöhen stattfinden soll. Begründung zur Vorlage 5097/18 9 Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes sollte eine Beurteilung nach DIN 4109 erfolgen. Abwägung: Zur Ermittlung des erforderlichen Schallschutzes erfolgte eine Beurteilung nach DIN 4109. In den Bebauungsplan wurden entsprechende Festsetzungen sowie eine Gebäudelärmkarte aufgenommen. Eine detaillierte Erläuterung dieser Thematik ist dem Kapitel VIII der Planbegründung zu entnehmen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 5.4 Stellungnahme zu Energieversorgung: Bezüglich der Anforderungen der Maßnahme B1/10 LRP KR sind die geplanten Maßnahmen zur Nutzung der Solarenergie und des Fernwärmeanschlusses positiv zu bewerten. Die Realisierung eines Fernwärmeanschlusses würde ebenso die Maßnahme B 1/12 LRP KR teilweise erfüllen („Fernwärmeversorgung in Neubaugebieten“). Insgesamt sollte hier geprüft werden, ob ein Energiekonzept erstellt wird, das die Energiepotenziale (Solarenergie, Geothermie, Fernwärmeanschluss, Kraft-WärmeKopplung, Strom) ermittelt und Empfehlungen zum Nutzungsumfang der regenerativen Energiequellen ermittelt. Ggf. können hieraus Festsetzungsmöglichkeiten gemäß § 9 BauGB i. V. m. Maßnahme B 1/10 LRP Krefeld erfolgen. Abwägung: Der Investor prüft die Nutzung des Fernwärmeanschlusses. Die Nutzung von Solarenergie ist im Bebauungsplan grundsätzlich zulässig. Die Anlage 2 – Begründung zum Bebauungsplan – befasst sich unter anderem auch mit der potenziellen Nutzung verschiedener Energieträger. Eine Festsetzung gemäß § 9 BauGB erfolgt aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht. Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden soll, in dem die Nutzung von Fernwärme in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 vertraglich gesichert wird. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 5.5 Stellungnahme zu Denkmalschutz: Begründung zur Vorlage 5097/18 10 Aufgrund der städtebaulichen Gestaltung des Gebietes, des denkmalgeschützten Gebäudes und der zu vermutenden Bodendenkmäler sollte hier ein Denkmalschutzkonzept erstellt werden. Es sollten die Auswirkungen durch die beabsichtigte Bebauung des Gebietes einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zum Denkmalschutz, im Zusammenhang mit den voraussichtlichen Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden und zur sichtbaren Erhaltung des Bodendenkmals dargestellt werden. Abwägung: Die Untere Denkmalbehörde der Stadt Krefeld wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens formell beteiligt. Bauliche Eingriffe am Denkmal und in der unmittelbaren Umgebung des Denkmals wurden parallel zum Bebauungsplanverfahren mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt, da sie im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren der denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW bedürfen. Ein Denkmalschutzkonzept ist daher voraussichtlich nicht notwendig. Im Rahmen des archäologischen Gutachtens wird jedoch ein Grabungskonzept erstellt, um die im Boden vermuteten Bodendenkmäler zu schützen. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 6. Fachbereich 51 – Jugendhilfe und Beschäftigungsförderung, mit Schreiben vom 14.08.2017 Stellungnahme: Grundlegende Berechnung: 10 WE x 2,3 Einwohner = 23 neue Einwohner Kita-Plätze (4 auf 100 Einwohner) = 23 / 100 x 4 = 0,92 anzurechnende Plätze 0,92 x 21.000 EUR = 19.320 EUR Sollte der Investor glaubhaft versichern können, dass hier nur Seniorenwohnungen entstehen, wäre die Rechnung folgende: 10 WE x 2,3 Einwohner = 23 neue Einwohner Kita-Plätze (2 auf 100 Einwohner) = 23 / 100 x 2 = 0,46 anzurechnende Plätze 0,46 x 21.000 EUR = 9.660 EUR Abwägung: Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden soll, in dem der Infrastrukturkostenbeitrag vertraglich gesichert wird. Begründung zur Vorlage 5097/18 11 Eine Entscheidung ist zurzeit nicht erforderlich. 7. NGN Netzgesellschaft Niederrhein mbH, mit Schreiben vom 13.01.2017 7.1 Stellungnahme der NGN MBH (Elektrizität): Je nach Leistungsbedarf ist die elektrische Versorgung der geplanten Neubebauung MI 1 aus dem umliegenden Netz möglich. Die NGN MBH ist weiterhin in die Erarbeitung des Planentwurfes einzubeziehen. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird die NGN MBH weiterhin beteiligt. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7.2 Stellungnahme der NGN MBH (Gas): Die Versorgung des Neubaus ist aus dem bestehenden Netz mittels Netzerweiterung und vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7.3 Stellungnahme der NGN MBH (Fernwärme): Wie schon im Punkt 2.4 „Energiekonzept“ in der Begründung festgeschrieben, weisen wir darauf hin, dass eine Versorgung mit Fernwärme vorrangig anzustreben ist. In benannten Bereichen befinden sich bereits Fernwärmeleitungen. Die Leitungen führen in der Alten Krefelder Straße 6 durch die Keller bis zum Gebäude Alte Krefelder Straße 4 und verlassen das Gebäude stirnseitig in die Untere Mühlengasse. Aus diesen Kellerleitungen können die neu zu errichtenden Gebäude versorgt werden. Eine entsprechende Leitungssicherung ist erforderlich. Abwägung: Der Bebauungsplan erlaubt die Versorgung mit Fernwärme. Der Investor der geplanten Bebauung sieht die Versorgung mit Fernwärme vor. Eine konkrete Planung beschränkt sich auf die Ebene des Baugenehmigungsverfahrens. Begründung zur Vorlage 5097/18 12 Im weiteren Verfahren soll geprüft werden, ob ein städtebaulicher Vertrag mit dem Grundstückseigentümer geschlossen werden soll, in dem die Nutzung von Fernwärme in den Mischgebieten MI 1.1 und MI 1.2 vertraglich gesichert wird. Es werden Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger in den Bebauungsplan aufgenommen, in denen die bestehenden Fernwärmeleitungen abgebildet sind. Der Stellungnahme wird teilweise gefolgt. 7.4 Stellungnahme der NGN MBH (Trinkwasser): Seitens des Trinkwassers befinden sich sowohl in der „Alte Krefelder Straße“ als auch in der „Untere Mühlengasse“ Versorgungsleitungen. Die Versorgung einer zukünftigen Bebauung innerhalb des betreffenden Bebauungsplanes ist vorbehaltlich einer Detailprüfung möglich. Abwägung: Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. 7.5 Stellungnahme der NGN MBH: Für alle Versorgungsleitungen, -einrichtungen und –anlagen, die in privaten Verkehrsflächen verlegt werden müssen oder sich dort bereits befinden, sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte einzutragen. Es wird gebeten, die NGN am weiteren Planungsverfahren zu beteiligen. Abwägung: Es werden entsprechende, notwendige Leitungsrechte in den Bebauungsplan aufgenommen. Die NGN wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beteiligt. Der Stellungnahme wird gefolgt. 8. Fachbereich 66 – Tiefbau, mit Schreiben vom 25.01.2017 Stellungnahme: Erschließungsbeiträge kommen für die vier angrenzenden Straßen nicht mehr zur Erhebung. Die Kanalanschlussbeiträge für die vorhandene Bebauung sind abgegolten. Für die geplante Bebauung kommen nach erteilter Baugenehmigung Kanalanschlussbeiträge zur Erhebung. Die eingerichtete Einbahnstraße Untere Mühlengasse nach Norden muss bei dem vorhandenen Straßenprofil bestehen bleiben. Aufgrund der Fahrbahnbreite der Unteren Mühlengasse und dem freien nicht zugewiesenem Parken, ist im Bereich der geplanten Zufahrt der Tiefgarage ein absolutes Halteverbot einzurichten, da sonst Begründung zur Vorlage 5097/18 13 keine Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage möglich ist. Die Tiefgarage ist ausschließlich nur von Süden anfahrbar und ausschließlich nach Norden ausfahrbar. Abwägung: Die Untere Mühlengasse und deren verkehrliche Regelung ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. Stellungnahme: Der überplante Bereich liegt im Risikogebiet des Rheins. Das Gelände wird bei einem extremen Hochwasser zwischen 1,00 m und 2,00 m überflutet. Es wird empfohlen, dies bei zukünftigen Planungen zu berücksichtigen. Ansonsten bestehen seitens des Fachbereichs Tiefbau keine Bedenken. Abwägung: Es wird ein entsprechender Vermerk in den Bebauungsplan aufgenommen und das Hochwasser-Risikogebiet wird nachrichtlich übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. 9. Stadtentwässerung Krefeld (heute Kommunalbetrieb Krefeld AöR), mit Schreiben vom 25.10.2016, 13.12.2016 und 20.06.2017 Stellungnahme: Es liegt ein kompletter Anschluss- und Benutzungszwang vor. Der Bereich wird durch die vorhandene Mischwasserkanalisation entsorgt. Das anfallende Abwasser der vorgesehenen Bebauung kann von der vorhandenen Kanalisation aufgenommen werden. Abwägung: Der Anschluss erfolgt an die bestehende Mischwasserkanalisation. Es wird der Hinweis aufgenommen, dass das anfallende Niederschlagswasser aller befestigten Anlagen an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen ist. Der Stellungnahme wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5097/18 10. 14 Fachbereich 61 – Stadtplanung (Untere Denkmalbehörde), mit Schreiben vom 12.12.2016 Stellungnahme: Die Untere Denkmalbehörde bittet ergänzend, textliche Änderungen und Ergänzungen in der Begründung zum Bebauungsplan 808 zu übernehmen und Änderungen und Ergänzungen in der Begründung zur Vorlage 2945/16 aufzunehmen. Es handelt sich hierbei vorrangig um redaktionelle Anpassungen und teilweise um inhaltliche Ergänzungen, die mit den im Plangebiet vorhandenen Denkmälern in Zusammenhang stehen. Unter anderem sollen die Beschreibung des Baudenkmals Brempter Hof erweitert und einige Begrifflichkeiten in Zusammenhang mit den Denkmälern angepasst werden. Abwägung: In Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen im Bebauungsplanverfahren, parallel zum Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB, laufende Abstimmungen in Bezug auf die Planinhalte. Im Zuge dessen wurden die Höhe der baulichen Anlagen und die Baukubatur abgestimmt. Die Anmerkungen der Unteren Denkmalbehörde wurden, sofern zutreffend und für das Bebauungsplanverfahren relevant, in den genannten Dokumenten zur Entscheidung über die Offenlage übernommen. Der Stellungnahme wird gefolgt. V. Verwaltungsvorschläge Hinsichtlich der beabsichtigten Festsetzungen wird seitens der Verwaltung angeregt, entsprechend den Empfehlungen des Vergnügungsstättenkonzeptes und entsprechend den bisher geltenden Festsetzungen des BP 544 zumindest Vergnügungsstätten aus dem Spiel-, Wett- und Erotikbereich (Spielhallen, Wettbüros, Sex-Kinos, Tabledance-Bars u. ä.) im Mischgebiet generell auszuschließen (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO). Von diesem Verbot können ggf. freizeitorientierte Vergnügungsstätten (wie z. B. Nachtlokale mit kulturellem Schwerpunkt, Billiardclub, LiveEscape) ausgenommen werden. Dem Verwaltungsvorschlag wird gefolgt. Begründung zur Vorlage 5097/18 VI. 15 Anhörung der Bezirksvertretung Die Bezirksvertretung Uerdingen hat in der Sitzung vom 01.09.2016 den Einleitenden Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – zur Kenntnis genommen (Vorlage Nr. 2945/16). Der Bebauungsplanentwurf wird hiermit der Bezirksvertretung Krefeld-Uerdingen gemäß § 2 Abs. 2 und 4 der Bezirkssatzung in ihrer derzeit gültigen Fassung vor der Beschlussfassung des Rates über die öffentliche Auslegung zur Anhörung vorgelegt. VII. Anhörung des Gestaltungsbeirats Die Anhörung des Gestaltungsbeirats erfolgte in der 1. Sitzung des Gestaltungsbeirates am 31. Januar 2018. Stellungnahme: Grundsätzlich begrüßt der Gestaltungsbeirat die Absicht der Wiederaufnahme einer städtebaulichen Hofstruktur, die baugeschichtlich begründet, als Vierkanthof den Stadtgrundriss an dieser Stelle in der Vergangenheit prägte. Die Projektentwicklung dieses Areals sieht augenscheinlich eine Realisierung in mehreren Bauabschnitten vor. Die Restaurierung der bestehenden Gebäude an der Alten Krefelder Straße und an der Unteren Mühlengasse aus dem 17. Und 18. Jahrhundert ist aus denkmalpflegerischer Sicht als gesichert zu betrachten. Diese Bauteile bilden einen Bauabschnitt. Der zweite Bauabschnitt soll als Neubau, angrenzend an den Altbau der Unteren Mühlengasse angesetzt werden, um sich entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in die Tiefe zu entwickeln. Der vorgestellte Entwurf wird vom Gestaltungsbeirat abgelehnt. Eine sensible, auf die historischen Bauteile abgestimmte Gestaltung ist nicht erkennbar. Die Identität des Brempter Hofes als wichtiges kulturelles Zeitzeichen ist in der Ausformulierung der Neubauten nicht gegeben. Ein möglicher, weiterer Anschluss an eine weitere Bebauung, um die alte Vierkantgebäudetypologie des alten Hofes wieder darzustellen, wird in der vorliegenden, dargestellten Form des Neubaus in Frage gestellt und bezweifelt. Abwägung: Die beiden genannten Bauabschnitte mit der Restaurierung des Bestandes und dem Neubau an der Unteren Mühlengasse haben bereits parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 808 die Baugenehmigung nach § 34 BauGB erhalten. Die Planung erfolgte in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Rheinland. Mit der Ablehnung des Gestaltungsbeirates ist keine Wirkung auf die Baugenehmigung nach § 34 BauGB verbunden. Der Bebauungsplan Nr. 808 wird als Angebotsbebauungsplan aufgestellt, in dem zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten geschaffen werden. Die Ablehnung des Gestaltungsbeirates gilt Begründung zur Vorlage 5097/18 16 nicht für den nordwestlichen Teilbereich des Brempter Hof, welcher auf Grundlage des Angebotsbebauungsplans bebaut werden kann. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich. VIII. Sonstiges Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 808 – Brempter Hof / Kurfürstenstraße / Alte Krefelder Straße / Untere Mühlengasse – wird zur Aufstellung und öffentlichen Auslegung vorgeschlagen. Parallel zur Offenlage wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Mit dem Inkrafttreten des in Rede stehenden Bebauungsplanes treten die ihm entgegen stehenden früher getroffenen Festsetzungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 544 – Kurfürstenstr. / Am Bahnhofsplatz / Kronenstr. / Burgstr. / Turmstr. / Obere Mühlengasse –, vom 29.06.1990, soweit diese den Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplanes Nr. 808 betreffen. Zur besseren Orientierung ist eine Übersicht über den zukünftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 808 als Anlage 1 beigefügt. Weitere Informationen sind der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes zu entnehmen, die der Vorlage als Anlage 2 beigefügt wird.